2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015
Gesetz
zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
Vom 23. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstän-
sen: de, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt
oder die ihnen übergeben wurden. Die Notare nach
Artikel 1 Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2019 voll-
Änderung der ständige Jahrgänge von Akten und Büchern sowie
Bundesnotarordnung hierzu amtlich übergebene Urkunden, die sie zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen,
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 136 (4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abge-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) schlossenen notariellen Geschäfte der Referate und
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach
1. § 114 wird wie folgt gefasst: Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariats-
abwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen
„§ 114 zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus
(1) Im Land Baden-Württemberg werden Notare Landesrecht.
nach § 3 Absatz 1 bestellt. Ergänzend gelten dort
die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 7. (5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum
Notar im Landesdienst bestellt waren oder die
(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im
Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirks-
Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des
notar erfüllten und sich um eine Bestellung zum No-
baden-württembergischen Landesgesetzes über die
tar nach § 3 Absatz 1 bewerben, stehen Bewerbern
freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Ge-
gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als
setzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt
Notarassessor geleistet haben und sich im Anwär-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015
terdienst des Landes Baden-Württemberg befinden.
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geän-
§ 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 3 Satz 1 und
dert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 gel-
2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche
tenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung
Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist,
und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen No-
vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten
tariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember
Leistungen.
2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst ent-
lassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar (6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7
im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. Die Landesjustiz- hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähi-
verwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung gung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.
eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt entsprechend. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen,
(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariel- Personen mit Befähigung zum Richteramt nach
len Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst
2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Be-
staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach fähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach
§ 3 Absatz 1 bestellter Notar fort. Das Land Baden- Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter sol-
Württemberg bleibt nach den bisherigen landes- chen Bewerbern ist nach der persönlichen und fach-
rechtlichen Vorschriften einschließlich der Überlei- lichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung
tungsvorschriften an den Kostenforderungen inso- des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzuneh-
weit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem men. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet
Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 be- hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-
rechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 überneh- Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des
men die notariellen Akten und Bücher sowie die § 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2091
(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte Artikel 3
des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezem- Änderung des
ber 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren Beurkundungsgesetzes
oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum
In § 54b Absatz 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes
Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwa-
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt
chung der Amtsführung der Notare und des Dienstes
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
der Notarassessoren beauftragen.“
S. 1042) geändert worden ist, werden nach dem Wort
2. § 116 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Notar“ die Wörter „oder im Land Baden-Württemberg
durch Notariatsabwickler“ eingefügt.
„(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in
Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt.“ Artikel 4
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 2
Dem § 135 des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Änderung des vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch
Gesetzes zur Änderung der Artikel 174 der Verordnung vom 31. August 2015
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I „(3) Ein Notariatsabwickler steht einem Notariatsver-
S. 1798), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. De- walter gleich.“
zember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Artikel 5
Inkrafttreten
1. Artikel 2 wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
2. In Artikel 12 Absatz 3 wird die Angabe „2,“ ge- 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der
strichen. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Zu diesem Gesetz hat die Regierung des Landes
Baden-Württemberg die nach Artikel 138 des Grund-
gesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015
Gesetz
zur Umsetzung der Verpflichtungen
nach dem Nagoya-Protokoll, zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und zur Änderung
des Patentgesetzes sowie zur Änderung des Umweltauditgesetzes
Vom 25. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben
sen: durchzuführen,
3. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke,
Artikel 1 Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und
Gesetz zu besichtigen.
zur Umsetzung der Verpflichtungen Die zur Auskunft verpflichteten Nutzer haben die beauf-
nach dem Nagoya-Protokoll und zur tragten Personen bei der Durchführung der Kontrollen
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen
Unterlagen und Proben genetischer Ressourcen vorzu-
§1 legen.
(4) Auskunftspflichtige Personen können die Aus-
Aufgaben und Befugnisse
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
(1) Der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 1 ob- tung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Num-
liegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund mer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der gehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straf-
Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Par- tat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
laments und des Rates vom 16. April 2014 über Maß-
(5) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind ver-
nahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften
traulich zu behandeln.
des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu gene-
tischen Ressourcen und die ausgewogene und ge-
rechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergeben- §2
den Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, Anordnungen und Abhilfemaßnahmen
S. 59) sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf
(1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen
Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und
Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen
Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte.
erlassen werden.
(2) Kommt ein Nutzer einer Anordnung nach Absatz 1
(2) Nutzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Ver-
nicht nach, so kann die zuständige Behörde im Einzel-
ordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Be-
fall die unrechtmäßig genutzte genetische Ressource
hörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur beschlagnahmen oder bestimmte Nutzungstätigkeiten
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie
untersagen. Dies kommt insbesondere dann in Be-
der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, dieses
tracht, wenn der Nutzer nicht in der Lage ist, die nach
Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Rechtsakte erforderlich sind.
erforderlichen Informationen vorzulegen.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde mit (3) Die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sind
der Kontrolle beauftragt sind, sind befugt, soweit dies aufzuheben, sofern der Nutzer den Anordnungen nach
im Rahmen des Absatzes 2 erforderlich ist, Absatz 1 nachkommt; anderenfalls kann die beschlag-
1. Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen nahmte genetische Ressource eingezogen werden. Die
oder Abschriften anzufertigen, Kosten, die durch die Aufbewahrung oder Unterbrin-
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gung der beschlagnahmten genetischen Ressource 2. entgegen Artikel 4 Absatz 6 eine Information nicht
entstehen, sind von dem Nutzer zu tragen. mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
(4) Bei der Beschlagnahme von Tieren sind die all- 3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
gemeinen Vorschriften zum Arten- und Tierschutz zu dung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2
beachten. Nummer 3 dieses Gesetzes, eine Erklärung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätes-
§3 tens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung ab-
Ermächtigung gibt oder
zum Erlass von Rechtsverordnungen 4. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch zeitig liefert.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
desrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundes-
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
ministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministe- (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
rium für Bildung und Forschung und dem Bundesminis- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
terium für Wirtschaft und Energie Einzelheiten des Voll- das Bundesamt für Naturschutz.
zugs näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchfüh- §5
rungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5,
Einziehung
Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verord-
nung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden, erforderlich Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen wor-
ist. Es kann dabei insbesondere regeln: den, so können Gegenstände, auf die sich die Ord-
1. die Durchführung von Kontrollen einschließlich der nungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des
Probennahme und der Einzelheiten der Duldungs-, Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
§6
2. die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und Zuständigkeiten
3. die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7 (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014. und des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 511/2014 ist das Bundesamt für Naturschutz. Es
§4 ist insbesondere für den Vollzug des Artikels 5 Absatz 2
Bußgeldvorschriften und 4, der Artikel 7, 9 Absatz 1, 3, 4 und 6, der Artikel 10
und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie für den
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Vollzug der auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
fahrlässig
erlassenen Durchführungsrechtsakte zuständig. Es ist
1. entgegen § 1 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht zugleich zuständige nationale Behörde im Sinne von
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls vom 29. Ok-
2. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 auf Verlangen eine tober 2010 (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483). Es ist weiter-
beauftragte Person nicht unterstützt oder eine Un- hin zuständig für die Verwertung der nach § 2 Absatz 3
terlage oder Probe nicht, nicht richtig, nicht vollstän- eingezogenen genetischen Ressourcen.
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt, (2) Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Be-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zug auf genetische Ressourcen für Ernährung und
Satz 1 zuwiderhandelt oder Landwirtschaft und dazugehörige Entscheidungen trifft
4. einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder Satz 2 die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Bun-
Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Einzelhei-
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord- ten des Verfahrens zur Herstellung des Einvernehmens
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung und, soweit erforderlich, der sonstigen Zusammenar-
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- beit der Behörden sind durch Verwaltungsvereinbarung
vorschrift verweist. zu regeln.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- (3) Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Be-
nung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments zug auf Humanpathogene als genetische Ressource
und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für und dazugehörige Entscheidungen trifft die zuständige
die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Proto- Behörde im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Insti-
kolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen tut. Einzelheiten des Verfahrens zur Herstellung des
Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Auftei- Einvernehmens und, soweit erforderlich, der sonstigen
lung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in Zusammenarbeit der Behörden sind durch Verwal-
der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59) verstößt, tungsvereinbarung zu regeln.
indem er vorsätzlich oder fahrlässig (4) Nationale Anlaufstelle gemäß Artikel 13 Absatz 1
1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Information nicht des Nagoya-Protokolls ist das Bundesministerium für
oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es
nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzer- ist insbesondere zuständig für die Berichtspflicht nach
wechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt, Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015
§7 Artikel 3
Aufwendungen Änderung des
Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Mitwir- Umweltauditgesetzes
kungspflichten im Rahmen der Kontrollen, der Erklä- § 9 Absatz 4 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
rungspflichten sowie der Aufnahmeverfahren in das sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
Sammlungsregister nach Artikel 5 der Verordnung (EU) (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43
Nr. 511/2014 entstehenden eigenen Aufwendungen des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
sind nicht zu erstatten. geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Ar-
Artikel 2 tikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder
Änderung des Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach
Patentgesetzes
den von der Europäischen Kommission anerkannten
§ 34a des Patentgesetzes in der Fassung der Be- Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner
kanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN
S. 1), das zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom EN ISO 14001:2004+AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, EN ISO 14001:2015 (Ausgabe 11/2015), DIN EN
wird wie folgt geändert: 16001:2009 (Ausgabe 8/2009) und DIN EN ISO
1. Der Wortlaut wird Absatz 1. 50001:2011 (Ausgabe 12/2011) zu erteilen. Die genann-
ten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH,
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Na-
„(2) Enthält die Anmeldung Angaben zum geogra- tionalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert nieder-
phischen Herkunftsort nach Absatz 1 Satz 1, teilt gelegt.“
das Patentamt diese Anmeldung dem Bundesamt
für Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne Artikel 4
von § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Inkrafttreten
Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom (1) Die Artikel 1 und 2 treten am 1. Juli 2016 in Kraft.
25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) nach Veröffent- (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
lichung des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5 mit.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2095
Gesetz
über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung
von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale
Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften*
Vom 25. November 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- recht der Vereinten Nationen) abzuwehren, können das
rates das folgende Gesetz beschlossen: Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
Artikel 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur gemeinsam einen ausländischen Staat er-
Gesetz suchen, ein Schiff, das die Bundesflagge führt und sich
über die internationale seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres
Zusammenarbeit zur Durch- befindet, anzuhalten, zu betreten, zu durchsuchen und
führung von Sanktionsrecht der weitere geeignete und erforderliche Maßnahmen zum
Vereinten Nationen und über die internationale Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen
strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See Interessen der Bundesrepublik Deutschland durchzu-
(Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz – HSeeZG) führen.
(2) Ein Ersuchen ist zulässig, wenn
Teil 1 1. die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach im Inland
unmittelbar geltenden Vorschriften angeordnet wer-
Abschnitt 1 den können,
Internationale 2. gewährleistet ist, dass bei der Durchführung der
Zusammenarbeit Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhält-
zur Durchführung von nismäßigkeit verstoßen wird, und
Sanktionsrecht der Vereinten
Nationen, Flaggenstaatszustimmung 3. der ersuchte Staat zusichert, gewonnene Erkennt-
nisse und Beweismittel nicht zu einem anderen als
§1 zu dem in dem Ersuchen beschriebenen Zweck zu
verwenden.
Ausgehende Ersuchen
(1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsbeschlüsse (3) Das Ersuchen kann im Einzelfall mit Auflagen
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus
Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen (Sanktions- Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist.
(4) Der Eigentümer und, soweit bekannt, der Aus-
* Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
rüster des Schiffes sind von der Stellung eines Er-
12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die suchens unverzüglich zu unterrichten, sofern der Maß-
Hafenstaatkontrolle (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 1) und der Richt- nahmezweck hierdurch nicht gefährdet wird. Eine unter-
linie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom lassene Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen,
20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggen-
staaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsüberein- soweit und sobald der rechtfertigende Grund für das
kommens 2006 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1). Unterlassen fortgefallen ist.
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015
(5) Das Ersuchen wird vom Auswärtigen Amt an den oder der Besatzung darstellen würde, den Behörden
ersuchten Staat übermittelt. des Empfangsstaates übergeben.
(3) Beabsichtigt der Kapitän eines Schiffes eine
§2 Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2, so teilt er
Eingehende Ersuchen dies vorab der Zentralen Kontaktstelle des Bundes im
Gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicher-
(1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Ver-
heitszentrums Cuxhaven mit.
einten Nationen abzuwehren, können das Auswärtige
Amt, das Bundesministerium des Innern, das Bundes- (4) Der Kapitän hat den Sachverhalt und den Zeit-
ministerium für Wirtschaft und Energie und das Bun- punkt
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ge- 1. der Unterrichtung der zuständigen Stellen nach
meinsam ein Ersuchen eines ausländischen Staates zur Absatz 1 oder Absatz 3,
Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 gegenüber einem Schiff, das die Bundesflagge 2. der Übergabe von Personen nach Absatz 1 oder
führt und sich seewärts der Grenze des deutschen Gegenständen nach Absatz 2
Küstenmeeres befindet, bewilligen, wenn die Voraus- unverzüglich im Schiffstagebuch zu dokumentieren.
setzungen des § 1 Absatz 2 vorliegen. (5) Ist der Empfangsstaat nur Vertragspartei des in
(2) Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht Absatz 1 genannten Übereinkommens und nicht zu-
werden, dass der ersuchende Staat zusichert, für einen gleich des Änderungsprotokolls vom 14. Oktober 2005,
durch die Maßnahmen verursachten Schaden einen so gelten die Absätze 1 bis 4 nur im Hinblick auf die in
angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls Artikel 3 dieses Übereinkommens genannten Straftaten.
1. der dem Ersuchen zugrunde liegende Gefahren-
verdacht sich als unbegründet erweist und kein den §4
Gefahrenverdacht begründendes Verhalten dem Rechtshilfeersuchen
Geschädigten zugerechnet werden kann oder nach dem Internationalen
2. die Maßnahmen mit unverhältnismäßigen Mitteln Übereinkommen von 1973 zur Verhütung
vollzogen werden. der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu
dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
(3) § 1 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die
(1) Erhält eine Schifffahrtspolizeibehörde oder die für
Bewilligung.
die Hafenstaatkontrolle zuständige Schiffssicherheits-
(4) Die Bewilligung wird vom Auswärtigen Amt an behörde ein Ersuchen im Sinne des Artikels 6 Absatz 5
den ersuchenden Staat übermittelt. des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu
Abschnitt 2 dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in
Strafrechtliche der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1996
Zusammenarbeit auf Hoher See (BGBl. 1996 II S. 399) um Untersuchung eines Schiffes,
so leitet sie, wenn es sich um ein Ersuchen um Beweis-
§3 sicherung nach Abschnitt 5 der Pariser Vereinbarung
vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle in
Befugnisse des der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar
Kapitäns nach dem Über- 2013 (BGBl. 2013 II S. 187, 188), die durch die 33. Än-
einkommen vom 10. März 1988 derung (Bekanntmachung vom 5. Februar 2014 (BGBl.
zur Bekämpfung widerrechtlicher 2014 II S. 140, 141)) geändert worden ist, handelt, die-
Handlungen gegen die Sicherheit ses Rechtshilfeersuchen unverzüglich an die zustän-
der Seeschifffahrt (SUA-Übereinkommen) dige Strafverfolgungsbehörde weiter.
und dem Protokoll vom 14. Oktober 2005 zu
diesem Übereinkommen (SUA-Änderungsprotokoll) (2) Ist in einem ausländischen Staat eine entspre-
chende Regelung vorgesehen, so verliert ein solches
(1) Hat der Kapitän eines Schiffes, das die Bundes- Ersuchen einschließlich der damit zusammenhängen-
flagge führt, Anlass zu der Annahme, dass eine Person den Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechtshilfe-
an Bord eine Straftat begangen hat, die in Artikel 3, 3bis, ersuchen, wenn es von einer Schifffahrtspolizeibehörde
3ter oder 3quater des Übereinkommens vom 10. März oder der für die Durchführung der genannten Verein-
1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen barung zuständigen Schiffssicherheitsbehörde dieses
gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II Staates entgegengenommen werden kann.
S. 494, 496) in der Fassung von Artikel 8 des Ände-
rungsprotokolls vom 14. Oktober 2005 genannt ist, §5
und hat er die Absicht, diese Person einem aus-
ländischen Staat zu übergeben, so ist er verpflichtet, Rechtshilfeersuchen in Strafsachen
die Behörden dieses Empfangsstaates, sofern durch- (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur
führbar, vor Einlaufen in das Küstenmeer dieses Staa- Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen see-
tes von dieser Absicht sowie den Gründen für die Über- wärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kann
gabe zu unterrichten. zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur
(2) Der Kapitän eines Schiffes nach Absatz 1 kann Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundes-
Gegenstände, die sich auf eine der in Absatz 1 genann- republik Deutschland gestellt werden, wenn
ten Straftaten beziehen und deren Verbleib an Bord 1. die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach den
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Schiffes Vorschriften der Strafprozessordnung oder des Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2097
setzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wer- (5) Für die Genehmigung von Ersuchen nach den
den können und Absätzen 1 bis 3 ist das Bundesamt für Justiz zu-
ständig, das im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
2. gewährleistet ist, dass bei der Durchführung der
Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-
Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhält-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
nismäßigkeit verstoßen wird.
den Bundesministerien entscheidet, deren Geschäfts-
(2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem bereich betroffen ist.
ausländischen Staat um die Durchführung von Maß- (6) Soweit nicht anderweitig geregelt, ist das Bun-
nahmen nach Absatz 1 gegenüber Schiffen, die nicht deskriminalamt für die Entgegennahme eingehender
die Bundesflagge führen, ersucht, so kann die Ge- Ersuchen ausländischer Staaten und für die Weiter-
nehmigung davon abhängig gemacht werden, dass leitung der Entscheidung hierüber sowie für die Weiter-
der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik leitung ausgehender Ersuchen an einen ausländischen
Deutschland von Ersatzansprüchen, die sich anlässlich Staat nach dieser Vorschrift zuständig.
der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maß-
nahmen ergeben können, freizustellen.
Te i l 2
(3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um
Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Straf-
Abschnitt 1
verfolgung gegenüber Schiffen, die die Bundesflagge
führen, wird – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen Gemeinsame Regelungen
in völkerrechtlichen Vereinbarungen – nur stattgegeben,
wenn §6
1. der ersuchende Staat zusichert, dass die gesetz- Entschädigung
lichen Voraussetzungen für die erbetenen Maß- (1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach
nahmen vorliegen würden, wenn sich das Schiff im § 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände, nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56
des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.
2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-
nahmen nach dem dem Ersuchen zugrunde liegen- (2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen
den Sachverhalt auch nach deutschem Recht zu- von § 5 sind § 19 Absatz 2 und die §§ 51 bis 56, aus-
lässig wäre, genommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des
Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.
3. der ersuchende Staat zusichert,
a) gegen Besatzungsmitglieder nur diejenigen Maß- §7
nahmen zu ergreifen, die für die Suche nach Be- Datenverarbeitung
weismitteln und deren Sicherstellung unerlässlich
Die nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehör-
sind, und
den können personenbezogene Daten, auch automati-
b) im Falle, dass das Schiff in das Hoheitsgebiet des siert, erheben, verarbeiten und nutzen, wenn es zur Er-
ersuchenden Staates oder eines Drittstaates ver- füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich
bracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die ist. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten,
der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein 1. die der zuständigen Behörde von einem auslän-
von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu dischen Staat oder die von der zuständigen Behörde
nehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung an einen ausländischen Staat übermittelt werden,
ihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Ver-
4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch einten Nationen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1
die Maßnahme verursachten Schaden einen ange- zu verhindern,
messenen Ausgleich zu gewähren, falls der dem 2. die der zuständigen Behörde durch den Kapitän
Ersuchen zugrunde liegende Tatverdacht sich als eines Schiffes nach § 3 Absatz 1 und 3 übermittelt
unbegründet erweist und keine den Tatverdacht werden,
begründende Handlung des Geschädigten festzu-
stellen ist. 3. die der zuständigen Behörde von einem auslän-
dischen Staat oder die von der zuständigen Behörde
Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des an einen ausländischen Staat übermittelt werden,
Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auf-
um Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1
lagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies
bis 3 durchzusetzen.
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Die
Möglichkeit, den ersuchenden Staat um Festnahme
Abschnitt 2
einer beschuldigten Person im Hinblick auf ein in der
Bundesrepublik Deutschland geführtes Strafverfahren Schlussbestimmungen
zu ersuchen, bleibt unberührt.
§8
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit
der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Verordnungsermächtigung
Eigentümer und falls möglich der Ausrüster eines Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
Schiffes vom Inhalt der Genehmigung und von der durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
vom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
unverzüglich unterrichtet werden. schutz, dem Bundesministerium der Finanzen und
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- 1. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Wörter „Verkehr,
struktur ohne Zustimmung des Bundesrates die Voll- Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-
zugsbeamten des Bundes zu bezeichnen, die für die kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
Durchführung strafprozessualer Maßnahmen zur Erfül- 2. Artikel 4 wird aufgehoben.
lung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahr-
nehmung völkerrechtlicher Befugnisse seewärts der
Artikel 3
Grenze des deutschen Küstenmeeres zuständig sind.
Die Vollzugsbeamten des Bundes sind insoweit Ermitt- Änderung des
lungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Ge- Gesetzes zu dem Überein-
richtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und kommen vom 10. März 1988 zur Be-
Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozess- kämpfung widerrechtlicher Handlungen
ordnung. gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur
§9
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
Bußgeldvorschriften gegen die Sicherheit fester Plattformen,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder die sich auf dem Festlandsockel befinden
fahrlässig
Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht lungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und zum
oder Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung wider-
2. entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Zeit- rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester
punkt oder einen dort genannten Sachverhalt nicht, Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vom 13. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 494), das durch
dokumentiert. Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1815) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Artikel 4
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Änderung des
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
§ 10 kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
Anwendungsklausel das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 20 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert
(1) § 3 ist vorbehaltlich dessen Absatz 5 erst ab dem
worden ist, wird wie folgt geändert:
Tag anzuwenden, an dem das Protokoll vom 14. Okto-
ber 2005 zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 1. § 1 wird wie folgt geändert:
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496)
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die
gemäß seinem Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutsch-
Wörter „seewärts der Begrenzung des Küs-
land in Kraft getreten ist.
tenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zu-
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- lässt oder erfordert,“ durch die Wörter „see-
braucherschutz gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag wärts der Grenze des deutschen Küsten-
im Bundesgesetzblatt bekannt. meeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt
oder erfordert,“ ersetzt.
§ 11 bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
Unberührtheitsklausel „d) die Aufgaben der Behörden und Beam-
(1) Maßnahmen der Bundespolizei auf See seewärts ten des Polizeidienstes, soweit die Wahr-
der Grenze des deutschen Küstenmeeres nach dem nehmung der Aufgaben zur Erfüllung
Bundespolizeigesetz erfolgen unbeschadet der Befug- völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
nisse der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz. zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Be-
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die inter- fugnisse der Bundesrepublik Deutsch-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt, land nach Maßgabe zwischenstaatlicher
soweit in diesem Gesetz nicht abweichend geregelt. Abkommen erforderlich sind,
aa) nach dem Gesetz über Ordnungs-
Artikel 2 widrigkeiten in den Fällen der Buch-
staben a und b,
Änderung des
MARPOL-Gesetzes bb) nach der Strafprozessordnung,“.
Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekannt- b) Nach Nummer 4c wird folgende Nummer 4d ein-
machung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II gefügt:
S. 2546), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes „4d. die Abwehr und die Verhütung der vom Ab-
vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) geändert wracken von Seeschiffen ausgehenden Ge-
worden ist, wird wie folgt geändert: fahren und schädlichen Umwelteinwirkun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2099
gen im Hinblick auf an Bord befindliche stoffen auf Schiffen, die Voraus-
Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten setzungen für das Ausstellen von
vor der Außerdienststellung eines Schiffes Bescheinigungen oder Zeugnissen
und dem Beginn der Abwrackarbeiten;“. und das Überprüfen von Seeschif-
2. In § 3d wird die Angabe „und 11“ gestrichen. fen in Bezug auf das Abwracken
von Schiffen;“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Nummer 4“ die Wörter „oder Nummer 4c“
„(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und eingefügt.
Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vor-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schriften begangen worden sind, die in den Voll-
zug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, aa) In Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau
gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten „Verkehr und digitale Infrastruktur“ und die
entsprechend.“ Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. sicherheit“ durch die Wörter „Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ernährung,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“
und Stadtentwicklung“ durch die Wörter ersetzt.
„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
c) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: wicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale
„4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a,“. Infrastruktur“ ersetzt.
bbb) In Nummer 6 werden die Wörter „Ver- d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
die Wörter „Verkehr und digitale Infra- „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
struktur“ ersetzt. e) In Absatz 4a werden die Wörter „Verkehr, Bau
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Verkehr, und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-
Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. f) In Absatz 6 werden die Wörter „Verkehr, Bau und
c) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr
Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
„Verkehr und digitale Infrastruktur“ und die Wör- 6. In § 9c wird die Angabe „§§ 9 bis 9b“ durch die
ter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ Angabe „§§ 9 und 9a“ ersetzt.
durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit“ ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 9a bis 9c
Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter und 11“ durch die Wörter „§§ 9a bis 9c, 9e
„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
8. § 14 wird wie folgt gefasst:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent- „§ 14
wicklung“ durch die Wörter „Verkehr (1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-
und digitale Infrastruktur“ ersetzt und Ostsee-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der
werden nach dem Wort „Schiffs- Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leich-
betriebs“ die Wörter „und zur Abwehr tigkeit des Verkehrs der Zulassung. Zum Beruf des
und Verhütung der vom Abwracken Kanalsteurers wird zugelassen, wer
von Seeschiffen ausgehenden Gefah-
1. die erforderlichen nautischen und seemänni-
ren und schädlichen Umwelteinwirkun-
schen Kenntnisse besitzt, die für das sichere
gen im Hinblick auf an Bord befindliche
Steuern eines Fahrzeuges auf dem Nord-Ost-
Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätig-
see-Kanal erforderlich sind,
keiten vor der Außerdienststellung eines
Schiffes und dem Beginn der Abwrack- 2. die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt,
arbeiten“ eingefügt. 3. zuverlässig ist.
bbb) Nach Nummer 4b wird folgende Num- Die erforderlichen nautischen und seemännischen
mer 4c eingefügt: Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen
„4c. die Anforderungen an den Einbau einer Prüfung nachzuweisen. Ein zugelassener
oder die Verwendung von Gefahr- Kanalsteurer ist verpflichtet, sich fortzubilden.
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi- 9. § 15 wird wie folgt geändert:
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
1. die näheren Anforderungen an die Zulassung gestrichen.
zum Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln,
insbesondere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
und Ruhen der Zulassung, ein Komma ersetzt.
2. Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prü- cc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden
fung sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln, angefügt:
3. Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der „6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
für die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kennt- Rechtsakten der Europäischen Union zu-
nisse und Fähigkeiten zu bestimmen, widerhandelt, die inhaltlich einem in
4. auf Grund der besonderen Anforderungen der a) Nummer 1a oder
Tätigkeit des Kanalsteurers Altersbeschränkun- b) Nummer 1 oder Nummer 1b
gen für deren Ausübung festzulegen,
bezeichneten Gebot oder Verbot ent-
5. für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung spricht, soweit eine Rechtsverordnung
eine Probezeit mit Größenbeschränkungen der nach Absatz 6 für einen bestimmten Tat-
zu steuernden Fahrzeuge festzulegen, bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
6. Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den weist, oder
Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen 7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
und die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergeben- Rechtsakten der Europäischen Union zu-
den Aufgaben auf eine juristische Person des widerhandelt, die inhaltlich einer Rege-
Privatrechts zu übertragen, die hinreichend Ge- lung entspricht, zu der die in
währ dafür bietet, die zu übertragenden Auf-
a) Nummer 2 oder
gaben ordnungsgemäß und auf Dauer wahr-
zunehmen, b) Nummer 3
7. Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwal- genannten Vorschriften ermächtigen, so-
tung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu be- weit eine Rechtsverordnung nach Ab-
stimmen. satz 6 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
Im Falle einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 6
unterliegt die beliehene Person bei Maßnahmen b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1a, 2, 4
und Entscheidungen, die die Gewährleistung der Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a“ durch
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs be- die Wörter „Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Num-
rühren, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden; im mer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a
Übrigen werden die Aufsichtsbehörden nur rechts- und Nummer 7 Buchstabe a“ ersetzt.
aufsichtlich tätig. c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die
(3) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen struktur“ ersetzt.
veranlasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuld-
ner haften als Gesamtschuldner. „(6) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi- zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhören der päischen Union erforderlich ist, durch Rechts-
Küstenländer durch Rechtsverordnung ohne Zu- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
stimmung des Bundesrates die Höhe der Entgelte die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungs-
für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord- widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder Num-
Ostsee-Kanal festzusetzen. Die Entgelte sind so zu mer 7 geahndet werden können.“
bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer
demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der 10. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.
Seeschifffahrt entspricht sowie Vorhaltung, Betrieb 11. In § 17a werden die Wörter „gilt § 16 Abs. 2 ent-
und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen sprechend“ durch die Wörter „kann die Erledigung
und die Erfüllung der sich aus Absatz 2 Satz 1 davon abhängig gemacht werden, dass der er-
Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben angemes- suchende Staat zusichert, die Bundesrepublik
sen zu bestreiten sind. Deutschland von Ersatzansprüchen freizustellen,
(5) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung
näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Ab- der erbetenen Maßnahmen ergeben können“ ersetzt.
satz 4 von einer in der Rechtsverordnung nach 12. In § 3 Absatz 2, § 5a Satz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1
Absatz 4 zu bestimmenden Behörde der Wasser- bis 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 7a Absatz 3, 4 und 5,
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen. § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, den §§ 11, 13
Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs- Absatz 2 Satz 1, den §§ 22 und 22b Absatz 2 wer-
vollstreckungsgesetzes beigetrieben.“ den jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2101
wicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Artikel 8
Infrastruktur“ ersetzt.
Änderung des
Artikel 5 Seearbeitsgesetzes
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I
Änderung des
S. 868; 2014 I S. 605), das durch Artikel 3 des Gesetzes
Seeversicherungsnachweisgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 763) geändert
Das Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni worden ist, wird wie folgt geändert:
2013 (BGBl. I S. 1471, 1474) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 150
1. § 9 wird wie folgt geändert: wie folgt gefasst:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien
Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er- und Unterlagen in ein elektronisches Infor-
setzt. mationssystem“.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein 2. § 20 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
„3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für indi- wicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen Infrastruktur“ ersetzt.
auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechts- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung,
verordnung nach diesem Absatz, die Ge- Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
bührensätze sowie die Auslagenerstattung.“ die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-
2. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau setzt.
und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr 3. In § 27 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt-
und digitale Infrastruktur“ ersetzt. entwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale
Infrastruktur“ ersetzt.
Artikel 6
4. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Weitere Änderung
„Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur mit
des Seeversicherungsnachweisgesetzes
einem gültigen Heuervertrag beschäftigen.“
§ 9 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom
5. § 29 wird wie folgt geändert:
4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das durch Artikel 5
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
geändert: „Hierzu sind eine Kopie dieses Gesetzes, des
1. In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Seearbeitsübereinkommens und der Vereinba-
Punkt ersetzt. rung zwischen dem Verband der Reeder in der
2. Nummer 3 wird aufgehoben. Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen
Transportarbeiter-Föderation über das Seearbeits-
übereinkommen 2006 an geeigneter Stelle an
Artikel 7
Bord mindestens in deutscher Sprache auszu-
Änderung des legen.“
Ölschadengesetzes b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 „Der Reeder hat ein Exemplar dieses Gesetzes,
(BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch des Seearbeitsübereinkommens, der Vereinba-
Artikel 4 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. August 2013 rung zwischen dem Verband der Reeder in der
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen
geändert: Transportarbeiter-Föderation über das Seearbeits-
1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert: übereinkommen 2006, eines Mustervertrages der
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter Heuerverträge sowie der Tarifverträge, Betriebs-
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die vereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auf
Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er- die in den Heuerverträgen verwiesen wird, in
setzt. englischer Übersetzung an Bord mitzuführen.“
b) Nummer 3 Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 55 wird wie folgt geändert:
2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
a) In den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 6 werden jeweils
durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
struktur“ ersetzt.
die Wörter „Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „Wirtschaft und b) In Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Land-
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und wirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die
Energie“ und wird das Wort „Justiz“ durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz“ er- 7. In § 92 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
setzt. Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015
die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er- cc) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter
setzt. „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
8. § 96 wird wie folgt geändert: schutz“ durch die Wörter „Ernährung und
Landwirtschaft“ ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ 13. § 118 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra- a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und
struktur“ ersetzt. Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
„2. die näheren Anforderungen an die medi- b) In Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Land-
zinischen Räumlichkeiten an Bord der wirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die
Schiffe und deren Einsatzbereitschaft, Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
jeweils auch zur Sicherstellung einer 14. § 128 wird wie folgt geändert:
ausreichenden medizinischen Behand-
lung und Versorgung, zu bestimmen.“ a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Ernäh- aa) Das Wort „ihr“ wird durch das Wort „ihnen“
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
durch die Wörter „Ernährung und Landwirt- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
schaft“ ersetzt.
„Es ist ihnen ohne Einwilligung des Be-
9. In § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 schwerdeführers untersagt, den Reeder oder
Satz 3, Absatz 5 Satz 1, 4, 5 und 6 werden jeweils von ihm beauftragte Personen darüber zu
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ unterrichten, dass eine Untersuchung infolge
durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ einer Beschwerde stattfindet. Satz 2 gilt
ersetzt. nicht, soweit die Unterrichtung im Einzelfall
10. § 109 wird wie folgt geändert: erforderlich ist, um eine konkrete Gefahr für
a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „Absatz“ durch Leben und Gesundheit von Menschen oder
das Wort „Satz“ ersetzt. das Schiff oder seine Ladung abzuwehren.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
„(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zustän- c) In Absatz 7 wird das Wort „sowie“ durch die
dige Person hat die medizinische Betreuung Wörter „und ihnen“ ersetzt.
einer erkrankten oder verletzten Person an Bord 15. In § 133 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
in den in § 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 be- satz 5 und 7“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 2
zeichneten Unterlagen unverzüglich schriftlich und Absatz 7“ ersetzt.
oder elektronisch aufzuzeichnen. Die Unterlagen
und die darin enthaltenen Angaben sind vertrau- 16. § 136 wird wie folgt gefasst:
lich zu behandeln und dürfen nur genutzt wer- „§ 136
den, um die Behandlung der erkrankten oder
Rechtsverordnungen
verletzten Person zu gewährleisten. Die Berufs-
genossenschaft kann allgemein anordnen, dass (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständigen tale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen
Personen verpflichtet sind, Unterlagen anonymi- mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
siert an die Berufsgenossenschaft zu bestimm- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
ten Zeitpunkten zu übermitteln, soweit dies für Bundesrates Bestimmungen über
die Fortentwicklung des Standes der medizini- 1. die nähere Ausgestaltung der Überprüfungen
schen Erkenntnisse erforderlich ist. Die Berufs- und Überwachung nach diesem Abschnitt, die
genossenschaft darf Daten aus den Unterlagen Voraussetzungen, den Gegenstand und die
in anonymisierter Form an Einrichtungen, die Durchführung der Überprüfungen sowie die An-
wissenschaftliche Forschung betreiben sowie forderungen an die mit der Vornahme der Über-
an öffentliche Stellen zum Zwecke statistischer prüfungen betrauten Personen, auch soweit
oder wissenschaftlicher Auswertungen übermit- Personen anerkannter Organisationen betroffen
teln.“ sind,
11. In § 111 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver- 2. die näheren Einzelheiten über die Ausstellung
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter und deren Voraussetzungen, die Gültigkeit und
„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. Gültigkeitsdauer, die Form und die Aufhebung
12. § 113 wird wie folgt geändert: und Entziehung des Seearbeitszeugnisses, des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vorläufigen Seearbeitszeugnisses, des Kurzzeit-
zeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. und der von der anerkannten Organisation
bb) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer- auszustellenden Überprüfungsberichte und amt-
den die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent- lich anerkannten Seearbeitszeugnisse und des
wicklung“ durch die Wörter „Verkehr und Fischereiarbeitszeugnisses sowie deren Über-
digitale Infrastruktur“ ersetzt. prüfung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2103
3. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisa- 21. In § 145 Absatz 1 Nummer 18 werden nach der An-
tionen einschließlich der näheren Einzelheiten gabe „§ 113“ die Angabe „Absatz 1“ und die Wörter
der Vereinbarung mit dem Reeder, „oder Absatz 2“ gestrichen.
4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie 22. § 150 wird wie folgt geändert:
an Bord mitzuführen oder auszuhändigen sind, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
„§ 150
5. Voraussetzungen, unter denen ein Seearbeits-
zeugnis, eine Seearbeits-Konformitätserklärung Zurverfügungstellen von
oder ein Fischereiarbeitszeugnis ganz oder teil- Gesetzen und Rechtsverord-
weise nicht erforderlich ist nungen, Einstellen von Kopien und Unter-
lagen in ein elektronisches Informationssystem“.
sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
tale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- „(2) Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
rates Bestimmungen über die näheren Einzelheiten und 3 sowie den §§ 78 und 130 Absatz 7 be-
der Voraussetzungen für die Ermächtigung einer stehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder
anerkannten Organisation nach § 135 sowie das auch, wenn er die aufgeführten Kopien und
Verfahren zu erlassen.“ Unterlagen in ein elektronisches Informations-
system im Sinne des Absatzes 1 einstellt.“
17. In § 137 Absatz 2 wird das Wort „Kann“ durch das
Wort „Können“ ersetzt und werden nach dem Wort Artikel 9
„Seearbeitszeugnis“ die Wörter „und eine gültige
Seearbeits-Konformitätserklärung nach § 132“ ein- Änderung der
gefügt. Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See
18. § 138 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsbezeichnungs-
Verordnung See vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442),
„(1) Die Überprüfung der Einhaltung der in § 137 die zuletzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 21. Juni
Absatz 1 bezeichneten Anforderungen auf Schiffen 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie
unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle im folgt geändert:
Sinne der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen 1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über „Artikel 8 und 9 des Übereinkommens über die Hohe
die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, See vom 29. April 1958 (BGBl. 1972 II S. 1089)“
S. 57), die durch die Richtlinie 2013/38/EU (ABl. L 218 durch die Wörter „Artikel 95 und 96 des Seerechts-
vom 14.8.2013, S. 1) geändert worden ist) ist Auf- übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982
gabe der Berufsgenossenschaft.“ (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)“ und das Semikolon
am Ende durch ein Komma ersetzt.
19. Dem § 143 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
2. In Buchstabe c wird die Angabe „18. September
„Weigert sich ein Reeder beharrlich oder wieder- 1925“ durch die Angabe „19. August 1925“ ersetzt.
holt,
3. In Buchstabe e wird die Angabe „(BGBl. 1994 II
1. für ein in § 130 Absatz 1 bezeichnetes Schiff S. 1798)“ gestrichen und wird das Semikolon am
das vorgeschriebene Seearbeitszeugnis und die Ende durch ein Komma ersetzt.
Seearbeits-Konformitätserklärung zu beantragen 4. Folgender Buchstabe f wird angefügt:
oder
„f) Benutzung von Schiffen zur Schleusung von
2. für ein in § 133 Absatz 1 bezeichnetes Fischerei- Migranten auf dem Seeweg im Rahmen des Zu-
fahrzeug das vorgeschriebene Fischereiarbeits- satzprotokolls vom 15. November 2000 gegen
zeugnis zu beantragen oder die Schleusung von Migranten auf dem Land-,
See- und Luftweg zum Übereinkommen der Ver-
3. ein in Satz 1 bezeichnetes Schiff durch die Be- einten Nationen vom 15. November 2000 gegen
rufsgenossenschaft überprüfen zu lassen, die grenzüberschreitende organisierte Kriminali-
tät (BGBl. 2005 II S. 954, 1007; 2007 II S. 1348);“.
kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder
die Weiterfahrt des betroffenen Schiffes unter-
sagen, bis das jeweils vorgeschriebene Zeugnis
Artikel 10
erteilt oder das Schiff überprüft worden ist.“ Bekanntmachungserlaubnis
20. In § 144 Absatz 2 und § 149 Absatz 2 Satz 1 wer- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
den jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent- struktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes
wicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale in der vom 3. Dezember 2015 an geltenden Fassung
Infrastruktur“ ersetzt. im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015
Artikel 11 dem Festlandsockel befinden, für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten. Der Tag des Inkrafttretens
Inkrafttreten
wird vom Bundesministerium der Justiz und für Ver-
(1) Artikel 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das braucherschutz im Bundesgesetzblatt bekannt ge-
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämp- geben.
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Seeschifffahrt und das Protokoll von 2005 zum (2) Artikel 6 tritt am 14. August 2018 in Kraft.
Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2105
Neunte Verordnung
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1
Vom 19. November 2015
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- b) In Nummer 6 werden nach der Angabe „(ABl.
frastruktur verordnet auf Grund des L 315 vom 3.12.2007, S. 51)“ die Wörter „, die
durch die Richtlinie 2014/82/EU (ABl. L 184 vom
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 Buchstabe a
25.6.2014, S. 11) geändert worden ist“ einge-
und Nummer 16 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3
fügt.
und mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, c) In Nummer 7 werden die Wörter „Richtlinie
2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 2009/131/EG (ABl. L 273 vom 17.10.2009, S. 12)“
Satz 1 Nummer 4, 5 und 16 zuletzt durch Artikel 1 durch die Wörter „Richtlinie 2014/106/EU
Nummer 5 Buchstabe a und c des Gesetzes vom (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)“ ersetzt.
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3 zuletzt d) In Nummer 8 werden die Wörter „Artikel 1 der
durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467)“
vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5 durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom
Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buch- 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105)“ ersetzt.
stabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
S. 2191) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, a) In Satz 2 werden im letzten Satzteil die Wörter
„für deutsche Infrastrukturen mit Vorlage eines
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 13 bis 15, jeweils in Abschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 und mit Absatz 5 einer deutschen Schule“ durch die Wörter „für
Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten
S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Num-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Dop- mer 2“ ersetzt.
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. April 2007
(BGBl. I S. 522) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt b) Folgender Satz wird angefügt:
durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Geset- „Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer
zes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert anderen Betriebssprache als Deutsch ist für
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebs-
terium für Arbeit und Soziales: sprache nach den Vorschriften des Mitglied-
staates, in denen diese Sprache Amtssprache
Artikel 1 ist, als Muttersprache beherrschen, der Nach-
weis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung
Änderung der nicht erforderlich.“
Triebfahrzeugführerscheinverordnung
3. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Richtlinie
Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die durch Artikel 2 der Ver- des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
ordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) ge- kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung
1. § 2 wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)
geändert worden ist“ durch die Wörter „Richtlinie
a) In Nummer 5 werden die Wörter „Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65)“ des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
durch die Wörter „Richtlinie 2014/88/EU (ABl. kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
L 201 vom 10.7.2014, S. 9)“ ersetzt. 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93
vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49,
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch
2014/82/EU der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom
in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderun- 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist“ ersetzt.
gen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis (ABl. L 184 vom
25.6.2014, S. 11) und Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umset- 4. In § 8a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ge-
zung der Richtlinie 2014/88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 zur burtsdatum und Geburtsort“ durch die Wörter „Ge-
Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments burtsdatum, Geburtsort, Datum des Ablaufs der
und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und
gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung (ABl. L 201 Gültigkeit des in Kopie vorgelegten Dokuments,
vom 10.7.2014, S. 9). Lichtbild und Unterschrift“ ersetzt.
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015
5. In § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Er-
Wörter „der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6“ fordernis und Zweckdienlichkeit der Signali-
durch die Wörter „dem Niveau B 2 des Gemeinsa- sierung;
men europäischen Referenzrahmens für Spra- d) Anforderungen an Bahnanlagen, wie Licht-
chen*“ ersetzt. raumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belast-
6. In § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e barkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbe-
werden die Wörter „der Stufe 4 nach Anlage 7 einflussung, Fernmeldeanlagen;
Nummer 6“ durch die Wörter „dem Niveau B 2 e) Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen,
des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;
für Sprachen“ ersetzt. f) Grundsätze der Betriebsverfahren;
7. § 16 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: g) Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik
mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung,
„(5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind auf
Fahrstraßen, Flankenschutz und Durch-
Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an
rutschwegen, Heißläufer- und Festbrems-
einer von dieser organisierten Fortbildung teilzu-
ortungsanlagen;
nehmen, wenn sich die Inhalte der sie betreffenden
Rechtsvorschriften geändert haben.“ h) Grundlagen der Bahnstromversorgung;
i) Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;
8. § 21 Absatz 7 wird durch folgende Absätze 7 und 8
ersetzt: j) Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeein-
flussung;
„(7) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durch-
k) Anforderungen im Bahnbetrieb;
gangsstrecken können abweichend von § 5 Ab-
satz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember l) Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der
2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisen- Unfallverhütung;
bahnen, den zuständigen Behörden oder den Staa- m) Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten,
ten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung Störungen und Unfällen;
der Sprache eines Nachbarstaates weiter ange-
n) Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und
wendet werden.
deren betriebliche Kommunikation;
(8) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberech- o) Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeug-
tigung nach § 5 oder nach § 21 Absatz 2 und 6 vor führers:
dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4
aa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbe-
in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
ginn,
sung weiter anzuwenden.“
bb) Zusammenstellen und auf dem neuesten
9. In Anlage 1 Buchstabe B Nummer 1 Satz 2 werden Stand Halten der notwendigen Unterla-
nach der Angabe „(ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9)“ gen,
die Wörter „, die durch die Verordnung (EU)
cc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,
Nr. 445/2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22) ge-
ändert worden ist,“ eingefügt. dd) Vorbereiten des Zuges,
10. In Anlage 4 Nummer 1.2 Buchstabe g werden die ee) Abfahrt des Zuges,
Wörter „nicht erforderlich, wenn der Betreffende ff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,
über eine angemessene Anpassung und ausrei- gg) Ende der Zugfahrt,
chende Kompensationserfahrung verfügt; nur erfor-
hh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,
derlich, wenn der Betreffende das binokulare Seh-
vermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren ii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.“
hat;“ gestrichen. 12. Anlage 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
11. Anlage 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „6. Sprachprüfungen
„2. Ausbildungsinhalte Der Triebfahrzeugführer muss über ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
a) Struktur der Rechts- und Beförderungs- fügen. Seine Sprachkenntnisse müssen ihm
grundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbe- eine aktive und zielgerichtete Verständigung im
trieb und die Sicherheit, allgemeine Über- Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in
sicht über das Regelwerk und Grundsätze Notfällen erlauben.
des Umweltschutzes; Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ent-
b) Grundlagen der Eisenbahntechnik, ein- sprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen
schließlich der Sicherheitsgrundsätze des europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Eisenbahnbetriebs; Abweichend von Satz 1 muss der Triebfahr-
zeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und
c) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie
Durchgangsstrecken, auf denen der Eisenbahn-
lange Bremswege, Einflüsse der Witterung,
infrastrukturunternehmer neben Deutsch eine
zweite Betriebssprache zugelassen hat, über
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem
Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: ler- Sprachkenntnisse einer der beiden zugelasse-
nen, lehren, beurteilen“, 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München. nen Sprachen auf dem Niveau B 1 des Gemein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2107
samen europäischen Referenzrahmens für Artikel 3
Sprachen verfügen.“ Änderung der
Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Artikel 2
Die Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli
Änderung der 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die zuletzt durch Arti-
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung kel 508 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Arti- 1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Richtlinie
kel 518 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Interoperabilität des transeuropäischen Hochge-
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die schwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG Nr. L 235 S. 6)
Wörter „zuständige Landesbehörde“ durch die Wör- und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen
ter „zuständige Aufsichtsbehörde“ ersetzt. Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über
die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahn-
2. § 3a wird wie folgt geändert: systems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt ge-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ändert durch die Richtlinie 2007/32/EG der Kommis-
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: sion vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63)“
durch die Wörter „Richtlinie 2008/57/EG des Euro-
„(2) Zur Gewährleistung eines sicheren und päischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
flüssigen Eisenbahnbetriebs auf Grenzbetriebs- 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsys-
strecken und Durchgangsstrecken kann das Ei- tems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom
senbahninfrastrukturunternehmen neben Deutsch 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
die Betriebssprache des angrenzenden ausländi- 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) ge-
schen Eisenbahninfrastrukturunternehmens als ändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des
zweite Betriebssprache zulassen. Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität
(3) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durch- des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn-
gangsstrecken, auf denen das Eisenbahninfra- systems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) und
strukturunternehmen neben Deutsch eine zweite 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des
Betriebssprache zugelassen hat, müssen sich die Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität
Fahrdienstleiter in Deutsch und in der zweiten zu- des konventionellen transeuropäischen Eisenbahn-
gelassenen Betriebssprache jeweils auf dem Ni- systems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils
veau B 1 des Gemeinsamen europäischen Refe- zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141
renzrahmens für Sprachen* mündlich und schrift- vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind“ ersetzt.
lich verständigen können. 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „zuletzt durch die
(4) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durch- Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009,
gangsstrecken können abweichend von Absatz 3 S. 65)“ durch die Wörter „zuletzt durch die Richtlinie
die bis zum Ablauf des 2. Dezember 2015 beste- 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9)“ er-
henden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, setzt.
den zuständigen Behörden oder den Staaten ab-
geschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Artikel 4
Sprache eines Nachbarstaates weiter angewen- Inkrafttreten
det werden.“ (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem
Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: ler- (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
nen, lehren, beurteilen“, 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. November 2015
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015
Erste Verordnung
zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
Vom 26. November 2015
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 19 Absatz 2 der Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli
2015 (BGBl. I S. 1168) wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie
folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. November 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2109
Erste Verordnung
zur Änderung der Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung
Vom 26. November 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 19 Absatz 2 der Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung vom 13. Juli
2015 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie
folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. November 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015
Bekanntmachung
der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2016
Vom 23. November 2015
Auf Grund des § 158 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
wird bekannt gemacht:
Der Beitragssatz für das Jahr 2016 beträgt weiterhin in der allgemeinen
Rentenversicherung 18,7 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung 24,8 Prozent.
Berlin, den 23. November 2015
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
H. L. Flecken
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
4. 11. 2015 Zehnte Verordnung zur Änderung der Zweihundertzweiundvierzigs-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) BAnz AT 12.11.2015 V1 10. 12. 2015
FNA: 96-1-2-242