2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Gesetz
zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 3
Änderung der
Artikel 1 Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
Änderung des
mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Verwaltungsverfahrensgesetzes
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung
In § 20 Absatz 5 Nummer 1 des Verwaltungsverfah- über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
rensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Ar- vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt
tikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) durch Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung vom 12. Feb-
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verlobte“ ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden
ein Komma und die Wörter „auch im Sinne des Lebens- nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der
partnerschaftsgesetzes“ eingefügt. Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des Änderung der
Personenstandsgesetzes Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 49 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung
dert worden ist, wird wie folgt geändert: über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ge-
hobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt
folgende Angabe eingefügt: durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 12. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden
„§ 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebens-
nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der
partnerschaft“.
Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),“.
Änderung der
3. § 35 Absatz 5 wird aufgehoben. Verordnung über die Laufbahn, Aus-
bildung und Prüfung für den höheren Dienst
4. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
„§ 39a In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den hö-
Bescheinigung zur
heren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des
Begründung einer Lebenspartnerschaft
Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die
§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit zuletzt durch Artikel 3 Absatz 18 der Verordnung vom
einer anderen Person gleichen Geschlechts im Aus- 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,
land eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder
will.“ der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2011
Artikel 6 zes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) geändert
worden ist, wird folgender § 101 eingefügt:
Änderung der
Verordnung über die
„§ 101
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung Geltung für Lebenspartner
– Fachrichtung Wehrtechnik – Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses
In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.“
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung Artikel 11
– Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober 2009 Änderung des
(BGBl. I S. 3240, 3692) werden nach dem Wort „Ehe- Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
urkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschafts-
§ 8 Absatz 3 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungs-
urkunde“ eingefügt.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 2
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408)
Änderung der geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Verordnung über die „Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder
Ausbildung und Prüfung für den höheren in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
– Fachrichtung Wehrtechnik – chend.“
In § 7 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Artikel 12
Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Änderung
Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung des Asylgesetzes
Wehrtechnik – vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366) wer-
den nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der In § 48 Nummer 3 des Asylgesetzes in der Fassung
Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Artikel 8 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter
Änderung der „oder Begründung einer Lebenspartnerschaft“ einge-
Verordnung über die Laufbahn, fügt.
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Artikel 13
bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
Änderung des
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung Bevölkerungsstatistikgesetzes
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ge-
hobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bun- Dem § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bevöl-
des vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt kerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
durch Artikel 40 der Verordnung vom 31. August 2015 S. 826), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. De-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach zember 2014 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist,
dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebens- werden die Wörter „Zahl der lebenden gemeinschaftli-
partnerschaftsurkunde“ eingefügt. chen minderjährigen Kinder“ und ein Komma angefügt.
Artikel 14
Artikel 9
Änderung der
Änderung der Zivilprozessordnung
Verordnung über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den höheren Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
technischen Verwaltungsdienst des Bundes kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung kel 145 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den hö- S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
heren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom
20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 774
Artikel 41 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I wie folgt gefasst:
S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort „§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder
„Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartner- Lebenspartners“.
schaftsurkunde“ eingefügt. 2. In § 305 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
Artikel 10
3. In § 740 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“
Änderung des die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
Bundesvertriebenengesetzes
4. In § 741 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Nach § 100b des Bundesvertriebenengesetzes in der Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort
Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
(BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- gefügt.
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
5. In § 742 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ Artikel 15
und nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt. Änderung des
Gesetzes über die Zwangs-
6. § 743 wird wie folgt gefasst: versteigerung und die Zwangsverwaltung
„§ 743 In § 180 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
Beendete Gütergemeinschaft der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstre- letzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. August
ckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
Wörter „sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte“
1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der durch die Wörter „sein Ehegatte, sein früherer Ehe-
Leistung verurteilt sind oder gatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebens-
partner“ und die Wörter „dieses Ehegatten oder frühe-
2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der
ren Ehegatten“ durch die Wörter „dieses Ehegatten,
Leistung verurteilt ist und der andere zur Dul-
früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder frühe-
dung der Zwangsvollstreckung.“
ren Lebenspartners“ ersetzt.
7. In § 744 werden nach den Wörtern „des Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ und nach den Artikel 16
Wörtern „gegen den anderen Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt. Änderung der
Insolvenzordnung
8. § 745 wird wie folgt geändert:
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ S. 2866), die zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
„(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ ein-
Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744
gefügt.
mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Le- 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
benspartners, der das Gesamtgut allein ver- „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner
waltet, der überlebende Ehegatte oder Le- entsprechend.“
benspartner tritt und
3. Dem § 331 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. an die Stelle des anderen Ehegatten oder Le-
benspartners die anteilsberechtigten Ab- „Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend.“
kömmlinge treten.“
4. Dem § 333 wird folgender Absatz 3 angefügt:
9. § 774 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: entsprechend.“
„§ 774 5. In § 334 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
Drittwiderspruchsklage
des Ehegatten oder Lebenspartners“.
Artikel 17
b) Nach dem Wort „Ehegatte“ und nach dem Wort
„Ehegatten“ werden die Wörter „oder Lebens- Änderung des Einführungs-
partner“ eingefügt. gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
10. In § 850a Nummer 5 werden die Wörter „Heirats- Dem Artikel 17b Absatz 2 des Einführungsgesetzes
und Geburtsbeihilfen“ durch die Wörter „Geburts- zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-
beihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartner- S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 179
schaft“ und die Wörter „der Heirat oder der Geburt“ der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
durch die Wörter „der Geburt, der Eingehung einer geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Ehe oder der Begründung einer Lebenspartner- „Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer ein-
schaft“ ersetzt. getragenen Lebenspartnerschaft dem Recht eines an-
11. In § 852 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegat- deren Staates und hat einer der Lebenspartner seinen
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier
ein Gewerbe, so ist § 7 Satz 2 des Lebenspartner-
12. In § 860 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort schaftsgesetzes in Verbindung mit § 1412 des Bürger-
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein- lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der
gefügt. fremde Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2013
Artikel 18 9. § 1495 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-
Bürgerlichen Gesetzbuchs klage“ durch das Wort „Aufhebungsantrag“ er-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- setzt.
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des „auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemein-
Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert schaft klagen“ durch die Wörter „die Aufhebung
worden ist, wird wie folgt geändert: der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantra-
1. § 563 wird wie folgt geändert: gen“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 10. In § 1496 Satz 2 werden die Wörter „die Klage“
durch die Wörter „den Antrag“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. 11. In § 1509 Satz 1 werden die Wörter „auf Aufhebung
der Gütergemeinschaft zu klagen“ durch die Wörter
bb) Satz 2 wird aufgehoben. „die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantra-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ 12. In § 1599 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. Wort „Urteils“ durch das Wort „Beschlusses“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
13. § 1617c wird wie folgt geändert:
2. § 1297 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
a) In der Überschrift wird das Wort „Unklagbarkeit“
namen“ die Wörter „oder Lebenspartnerschafts-
durch die Wörter „Kein Antrag auf Eingehung der
namen“ und nach dem Wort „Ehename“ die
Ehe“ ersetzt.
Wörter „oder Lebenspartnerschaftsname“ einge-
b) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht auf Einge- fügt.
hung der Ehe geklagt“ durch die Wörter „kein
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt“ ersetzt.
„Ehename“ die Wörter „oder Lebenspartner-
3. In § 1385 Nummer 4 werden die Wörter „bis zur schaftsname“ eingefügt.
Erhebung der Klage auf Auskunft“ durch die Wörter
14. In § 1624 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf
„bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft“ ersetzt.
seine Verheiratung“ ein Komma und die Wörter „auf
4. In § 1387 werden die Wörter „Klagen erhoben“ seine Begründung einer Lebenspartnerschaft“ ein-
durch die Wörter „Anträge gestellt“ ersetzt. gefügt.
5. § 1447 wird wie folgt geändert: 15. § 1629 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs- „Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet
klage“ durch das Wort „Aufhebungsantrag“ er- oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartner-
setzt. schaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im
„auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen“ eigenen Namen geltend machen, solange
durch die Wörter „die Aufhebung der Güterge- 1. die Eltern getrennt leben oder
meinschaft beantragen“ ersetzt.
2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschafts-
6. § 1448 wird wie folgt geändert: sache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs- oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in
klage“ durch das Wort „Aufhebungsantrag“ er- Familiensachen und in den Angelegenheiten
setzt. der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen
anhängig ist.“
b) Die Wörter „auf Aufhebung der Gütergemein-
schaft klagen“ werden durch die Wörter „die 16. In § 2350 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen“ gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-
ersetzt. fügt.
7. § 1469 wird wie folgt geändert:
Artikel 19
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-
Änderung des
klage“ durch das Wort „Aufhebungsantrag“ er-
Lebenspartnerschaftsgesetzes
setzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
„auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen“ 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 181
durch die Wörter „die Aufhebung der Güterge- der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
meinschaft beantragen“ ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
8. In § 1479 werden die Wörter „die Klage auf Aufhe- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
bung der Gütergemeinschaft erhoben ist“ durch die a) In Absatz 3 Nummer 1 werden vor dem Wort „ver-
Wörter „der Antrag auf Aufhebung der Güterge- heiratet“ die Wörter „mit einer dritten Person“ ein-
meinschaft gestellt ist“ ersetzt. gefügt.
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nicht auf Artikel 22
Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt“ Änderung des
durch die Wörter „kein Antrag auf Begründung Adoptionswirkungsgesetzes
der Lebenspartnerschaft gestellt“ ersetzt.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgeset-
2. In § 10 Absatz 7 werden nach dem Wort „Gesetz- zes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das
buchs“ die Wörter „über das Inventar für eine zum zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2014
Gesamtgut gehörende Erbschaft und“ eingefügt. (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird die Angabe
3. § 23 wird wie folgt gefasst: „187 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „187 Absatz 1, 2
und 5“ ersetzt.
„§ 23
Abweichende Artikel 23
landesrechtliche Zuständigkeiten Änderung des
Strafgesetzbuchs
Die Länder können abweichend von den §§ 1, 3
und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern ge- chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
genüber einer anderen Urkundsperson oder einer zuletzt durch Artikel 14 Nummer 10 des Gesetzes vom
anderen Behörde abzugeben sind; bereits beste- 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,
hende landesrechtliche Regelungen bleiben unbe- wird wie folgt geändert:
rührt. Das Personenstandsgesetz ist insoweit anzu- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 172 wie
wenden, als es die Anmeldung und die Begründung folgt gefasst:
der Lebenspartnerschaft regelt (§ 17 in Verbindung „§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft“.
mit den §§ 12 bis 15 des Personenstandsgesetzes).
Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zu- 2. § 77b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
ständigen Standesamt die für die Eintragung in das 3. § 172 wird wie folgt gefasst:
Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Anga-
ben mitzuteilen. Sie sind überdies berechtigt, perso- „§ 172
nenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine
Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung Lebenspartnerschaft führt und
von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Auf-
1. mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
gaben erforderlich ist.“
2. gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschafts-
Artikel 20 gesetzes gegenüber der für die Begründung der
Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt,
Änderung des mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft
Schuldrechtsanpassungsgesetzes führen zu wollen.
§ 16 Absatz 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person,
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1
S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der
für die Begründung der Lebenspartnerschaft zustän-
„(2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur
digen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine
kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeit-
Lebenspartnerschaft führen zu wollen.“
gestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen
Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch 4. In § 181a Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
der Ehegatte oder Lebenspartner Nutzer ist.“ ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
Artikel 21 Artikel 24
Änderung
Änderung des
der Höfeordnung
Adoptionsvermittlungsgesetzes
Der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntma-
Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der chung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt
Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Juni 2015
S. 354), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird folgender
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- § 19 angefügt:
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „60“ durch „§ 19
die Angabe „100“ ersetzt. Geltung für Lebens-
2. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „zehntausend partner; Übergangsbestimmungen
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend (1) Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses
Euro“ und die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Eine
Mark“ durch die Wörter „dreißigtausend Euro“ land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im ge-
ersetzt. meinschaftlichen Eigentum von Lebenspartnern steht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2015
und gemäß § 1 Absatz 1 die Eigenschaft als Hof besitzt Artikel 28
oder diese entsprechend § 1 Absatz 2 durch Erklärung Änderung des
der Lebenspartner erhält, ist ein Lebenspartnerhof. Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteili- In § 47 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1
gung eines Lebenspartners bleibt das bis zum 26. No- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
vember 2015 geltende Recht maßgebend, wenn der Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
Erblasser vor dem 26. November 2015 verstorben ist.“ der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
Artikel 25 kel 449 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils nach dem
Änderung der
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
Verfahrensordnung für Höfesachen
gefügt.
§ 26 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom
29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), die Artikel 29
zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
Änderung der
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
Wahlordnung für die Sozialversicherung
gefasst:
In § 36 Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung für die
„§ 26 Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946),
die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 10 des Gesetzes
Geltung für Lebenspartner vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vor-
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
schriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Le-
benspartner und Lebenspartnerhöfe.“
Artikel 30
Artikel 26 Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des
Heimarbeitsgesetzes Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
§ 2 Absatz 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bun- machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, ver- 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar- 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird
tikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I wie folgt geändert:
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 105a
1. In Buchstabe b werden nach den Wörtern „oder gestrichen.
deren Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ 2. § 105a wird aufgehoben.
eingefügt.
3. § 120e wird wie folgt geändert:
2. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„c) Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heim-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
arbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2
Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehe- 4. § 210 wird wie folgt geändert:
gatten oder Lebenspartner sowie Mündel, a) Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.
Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder
Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „nach Ab-
oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleich- satz 1“ gestrichen.
gestellten.“
Artikel 31
Artikel 27 Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch § 65 Absatz 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
§ 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De- durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
kel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 32
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Änderung des
Komma und die Wörter „den Lebenspartner“ einge- Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
fügt.
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
2. In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
Komma und die Wörter „dem Lebenspartner“ einge- der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
fügt. S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert wor- b) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe“
den ist, wird wie folgt geändert: die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
1. § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 2. In § 99 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein
Komma und die Wörter „der frühere Lebenspartner“
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlob-
3. In § 116 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
te“ ein Komma und die Wörter „auch im Sinne
„geschlossen“ die Wörter „oder eine Lebenspartner-
des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.
schaft begründet“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Ehegatte oder Lebenspartner,“. Artikel 33
cc) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort Inkrafttreten
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2017
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 21a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entspre-
chend; für Auskunftsersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Ab-
schirmdienstes gelten darüber hinaus § 492 Absatz 4a der Strafprozess-
ordnung und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staats-
anwaltschaftlichen Verfahrensregisters entsprechend.“
2. Dem § 69 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 21a Satz 2 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist
erst ab dem 30. April 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a
Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Gesetz
zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 251 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sen: a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „in der vor-
Artikel 1
geschriebenen Form“ gestrichen.
Änderung des
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Bürgerlichen Gesetzbuchs
„4. welche Einwendungen nach § 252 erho-
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
ben werden können, insbesondere, dass
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
der Einwand eingeschränkter oder fehlen-
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 18
der Leistungsfähigkeit nur erhoben wer-
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)
den kann, wenn die Auskunft nach § 252
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erteilt wird und Belege über die
1. Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort Einkünfte beigefügt werden.“
„Verordnungsermächtigung“ angefügt. cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Satz 3 wird aufgehoben.
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 3. § 252 wird wie folgt gefasst:
„Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem „§ 252
steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzmini-
Einwendungen des Antragsgegners
mum des minderjährigen Kindes.“
(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen ge-
b) In Satz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 3
gen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens
die Wörter „eines Zwölftels des doppelten Kinder-
geltend machen. Bei begründeten Einwendungen
freibetrags“ durch die Wörter „des steuerfrei zu
weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete
stellenden sächlichen Existenzminimums des min-
Einwendungen weist das Gericht mit dem Festset-
derjährigen Kindes“ ersetzt.
zungsbeschluss nach § 253 zurück.
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt: (2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten
„(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach
Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erst- den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der
mals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Un-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung terhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit
des Bundesrates bedarf, festzulegen.“ zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig,
Artikel 2 wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit
Änderung des er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege
Gesetzes über das Verfahren vorlegt.
in Familiensachen und in den (4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der An-
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen tragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner,
2587), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
den ist, wird wie folgt geändert: Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den
aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 493 wie Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbe-
folgt gefasst: betrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Be-
„§ 493 Übergangsvorschriften“. lege der letzte Einkommensteuerbescheid und für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2019
das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung
„(2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unter-
vorzulegen.
halt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260, die
(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichti- bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden,
gen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlas- sind die §§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden
sen ist.“ Fassung weiter anzuwenden.“
4. § 253 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Werden keine oder Artikel 3
lediglich nach § 252 Abs. 1 Satz 3 zurückzuwei- Änderung der
sende oder nach § 252 Abs. 2 unzulässige“ durch Kindesunterhalt-Formularverordnung
die Wörter „Ist der Antrag zulässig und werden
keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zu- Die Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni
lässigen“ ersetzt. 1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2134, 3557)
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch,
1. § 1 wird wie folgt geändert:
soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Ab-
satz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat.“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
5. § 254 wird wie folgt gefasst: „(1) Im vereinfachten Verfahren zur Festset-
„§ 254 zung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind
wird das in der Anlage bestimmte Formular für
Mitteilungen über Einwendungen
den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach
Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen den §§ 249 und 250 des Gesetzes über das Ver-
(§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwendet.“
dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Betei-
ligten durchgeführt wird.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. § 255 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Nr. 1“ gestrichen.
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 254“ durch die
Angabe „§ 253 Absatz 1“ ersetzt. „Wird das Formular nach § 3 Nummer 2 so
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: angepasst, dass dem Gericht die Angaben
als strukturierter Datensatz übermittelt wer-
„(6) Wird der Antrag auf Durchführung des den können, sollen die nach Satz 1 Nummer 1
streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs und 2 antragsberechtigten Behörden dieses
Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 Formular nutzen.“
gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über
den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag,
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
der über die Verpflichtungserklärung des Antrags-
strichen und wird die Angabe „Anlage 1“ durch
gegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zu-
das Wort „Anlage“ ersetzt.
rückgenommen.“
7. § 256 wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
a) In Satz 1 werden die Wörter „die in § 252 Abs. 1 3. § 3 wird wie folgt geändert:
bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
von Einwendungen nach § 252 Abs. 2“ durch „den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formu-
die Wörter „Einwendungen gegen die Zulässig- laren“ durch die Wörter „dem in der Anlage be-
keit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten stimmten Formular“ ersetzt.
Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen
nach § 252 Absatz 2 bis 4“ ersetzt. b) In Nummer 2 werden jeweils die Wörter „der For-
mulare“ durch die Wörter „des Formulars“ er-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
setzt.
„Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf
Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungs- „§ 4
beschluss erlassen war.“
Übergangsvorschrift
8. § 493 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2016
beantragt wurden, sind die bis dahin geltenden For-
„§ 493 mulare zu verwenden.“
Übergangsvorschriften“. 5. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlage im
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. Anhang zu diesem Gesetz ersetzt.
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Artikel 4 national zuständig, so entscheidet das Amtsgericht,
das für den Sitz desjenigen Oberlandesgerichts zu-
Änderung des Gesetzes
ständig ist, in dessen Bezirk die Beteiligten ihren
über Gerichtskosten in Familiensachen
letzten inländischen gemeinsamen Wohnsitz hatten
In Nummer 1210 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) oder an den der ausreichende Bezug zur Bundes-
zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen republik Deutschland im Sinne des Artikels 7 der
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das Verordnung (EG) Nr. 4/2009 angeknüpft werden
zuletzt durch Artikel 173 der Verordnung vom 31. Au- kann. § 28 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wenden. Ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit eines
im Gebührentatbestand die Angabe „§ 254 Satz 2 inländischen Gerichts nach Satz 1 oder Satz 2, so ist
FamFG“ durch die Angabe „§ 253 Abs. 1 Satz 2 das Amtsgericht Pankow/Weißensee in Berlin örtlich
FamFG“ ersetzt. zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Artikel 5
die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsver-
Änderung des ordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlan-
Auslandsunterhaltsgesetzes desgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land meh-
rere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amts-
Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
gericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlan-
(BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 169 der Ver-
desgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie
folgt gefasst: 6. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und a) In Satz 1 wird das Wort „ausschließlich“ gestri-
Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung“. chen.
2. Nach § 9 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- b) In Satz 2 werden die Wörter „Pankow-Weißen-
fügt: see“ durch die Wörter „Pankow/Weißensee“ er-
setzt.
„(1a) Ergeben sich aus einem weitergeleiteten
Antrag für die zentrale Behörde Zweifel, ob die 7. In § 7 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 und § 35
Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 2 der Ver- Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Pankow-
ordnung (EG) Nr. 4/2009, des Artikels 3 Absatz 3 des Weißensee“ durch die Wörter „Pankow/Weißensee“
New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni ersetzt.
1956 über die Geltendmachung von Unterhalts-
ansprüchen im Ausland oder des Artikels 11 Absatz 1
des Haager Übereinkommens über die internationale Artikel 6
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kin- Änderung der
dern und anderen Familienangehörigen vom 23. No- Zivilprozessordnung
vember 2007 erfüllt sind, so leitet die zentrale Be-
hörde die Frage dem Richter zur Beantwortung zu. Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
Dieser verfährt erneut nach Absatz 1.“ machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 14 des
3. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ge-
gefügt: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Dies gilt auch für Schriftstücke, die die ausländi-
1. In § 945a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
sche zentrale Behörde im weiteren Verlauf des Ver-
Länder führen“ durch die Wörter „Die Landesjustiz-
fahrens anfordert.“
verwaltung Hessen führt für die Länder“ ersetzt.
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. In § 945b werden nach den Wörtern „aus dem Re-
„(4) Fragen, die die ausländische zentrale Be- gister“ das Komma und die Wörter „über die Erhe-
hörde an die deutsche zentrale Behörde übermittelt, bung von Gebühren“ gestrichen.
leitet diese an das nach § 7 Absatz 1 zur Vorprüfung
aufgerufene Gericht weiter. Dieses veranlasst die
Artikel 7
Beantwortung der Fragen und leitet die Antworten
an die deutsche zentrale Behörde zurück. Das wei- Änderung des
tere Verfahren bei der deutschen zentralen Behörde Justizverwaltungskostengesetzes
richtet sich nach Absatz 1.“
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli
5. § 27 wird wie folgt gefasst: 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Arti-
„§ 27 kel 176 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Örtliche Zuständigkeit für die Auffang-
und Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15
folgende Angabe eingefügt:
(1) Sind die deutschen Gerichte nach Artikel 6
oder Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 inter- „§ 15a Schutzschriftenregister“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2021
2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird folgende Artikel 8
Nummer 5a eingefügt: Änderung des
„5a. Einstellung von Schutzschriften in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Schutzschriftenregister,“. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Rechts-
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: anwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
„§ 15a S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 8 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ge-
Schutzschriftenregister ändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:
Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift „1a. die Einreichung von Schutzschriften;“.
schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht
hat.“ Artikel 9
4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän- Bekanntmachungserlaubnis
dert:
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 cherschutz kann den Wortlaut des Anerkennungs- und
Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 folgende Angabe Vollstreckungsausführungsgesetzes in der vom 1. Okto-
eingefügt: ber 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
„Abschnitt 6 Schutzschriftenregister“. bekannt machen.
b) Nach Nummer 1152 wird folgender Abschnitt 6
Artikel 10
eingefügt:
Inkrafttreten
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
betrag
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„Abschnitt 6
Schutzschriftenregister (2) Artikel 1 Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1 sowie die
Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
1160 Einstellung einer Schutz-
(3) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2017 in
schrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,00 €“.
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Anhang zu Artikel 3 Nummer 5
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Bo!ebt
Amtsgericht!Gbnjmjfohfsjdiu
QM[-!Psu
2
Sbvn!g¯s!Hftdi‹gutovnnfs!eft!Hfsjdiut
3 Antragsgegner / in
– Bitte beachten Sie die Hinweise in dem Merkblatt zu diesem Formular –
Antrag auf Festsetzung Ergänzungsblatt zum Antrag
4
von Unterhalt auf Festsetzung von Unterhalt
g¯s!fjo!xfjufsft!Ljoe!
Ft!tjoe!! ! ! ! ! ! ! ! ! !!Fsh‹o{vohtcm‹uufs!cfjhfg¯hu. Ã!Cjuuf!fstu!bc![fjmf!6!bvtg¯mmfo!)Obnf!eft!Ljoeft*!Ã
A Antragsteller / in: Elternteil
jn!fjhfofo!Obnfo
Kind,
wfsusfufo!evsdi; Fmufsoufjm Cfjtuboe
Wpsobnfo-!Obnf-!Botdisjgu!eft!Fmufsoufjmt-!jo!efttfo!Pcivu!ebt!Ljoe!mfcu
5
Wpsobnfo-!Obnf-!QM[-!Xpiopsu!eft!njoefsk‹isjhfo!Ljoeft hfcpsfo!bn
6
Cfjtuboe!0Verfahrenscfwpmmn‹diujhufs
7
Es wird beantragt, den Unterhalt, den der / die Antragsgegner / in an das Kind zu zahlen hat, im vereinfachten Verfahren wie folgt festzusetzen:
Voufsibmu!obdi!¸!2723b!Bct/!2!eft! Voufsibmu! Tpxfju!voufs!Ücfhjoofoe!bcÉ!!
8 C¯shfsmjdifo!Hftfu{cvdit!veränderlich gleichbleibend Voufsibmu!g¯s!ejf!Wfshbohfoifju!wfsmbohu!xjse-!!
mjfhfo!ejf!Wpsbvttfu{vohfo-!!
cfhjoofoe!bc cfhjoofoe!bc Ó!num/ voufs!efofo!Unterhalt für die Vergangenheit!hfmufoe!
hfnbdiu!xfsefo!lboo-!tfjuifs!wps/
Bvg!ejftfo!Voufsibmu!tjoe!!
jo!I¿if!wpo cfhjoofoe!bc Ó!num/ tfju!efn!voufs!Ücfhjoofoe!bcÉ!cf{fjdiofufo![fjuqvolu!!
Prozent cjt!ifvuf!hf{bimu;
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des Mindestunterhalts der cfhjoofoe!bc Ó!num/
jeweiligen Altersstufe
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9
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Ejf!ljoecf{phfofo!Mfjtuvohfo (z.!B. Kindergeld) betragen: bc Ó!num/ bc Ó!num/
Es handelt sich um das gemeinschaftliche Kind.
G¯s!ebt!Wfsgbisfo!xjse!Wfsgbisfotlptufoijmgf!cfbousbhu/ Ejf!Cfjpseovoh!wpo!Sfdiutboxbmu!0!Sfdiutbox‹mujo
21 Fjof!Fslm‹svoh!{v!efo!Wpsbvttfu{vohfo!jisfs!Cfxjmmjhvoh!jtu!cfjhfg¯hu/
xjse!cfbousbhu/
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xfsefo!tpmm-!xfefs!Mfjtuvohfo!obdi!!efn![xfjufo-!Bdiufo!pefs![x¿mgufo!Cvdi!Tp{jbmhftfu{cvdi!pefs!efn!Voufsibmutwpstdivtthftfu{!opdi!Voufsibmu!wpo!fjofs!
wfsxboeufo!pefs!esjuufo!Qfstpo!jn!Tjoof!eft!¸!2718!Bct/!3!pefs!4!CHC!fsibmufo/!Tpxfju!tpmdif!Mfjtuvohfo!fscsbdiu!xpsefo!tjoe-!tjoe!hftfu{mjdi!¯cfshfhbohfof!
Botqs¯dif!bvg!ebt!Ljoe!usfvi‹oefsjtdi!s¯dl¯cfsusbhfo/
¤cfs!efo!Voufsibmutbotqsvdi!ibu!cjtifs!xfefs!fjo!Hfsjdiu!foutdijfefo!opdi!jtu!¯cfs!jio!fjo!hfsjdiumjdift!Wfsgbisfo!boi‹ohjh!pefs!fjo!Wpmmtusfdlvohtujufm!!
){/!C/!Beschluss!¯cfs!Voufsibmu-!Wfshmfjdi-!opubsjfmmf!Vslvoef-!Vslvoef!wps!efn!Kvhfoebnu*!fssjdiufu!xpsefo/
Psu-!Ebuvn Voufstdisjgu!Bousbhtu/!0!hftfu{m/!Wfsusfufs!0!Verfahrensbfwpmmn/ Bvghfopnnfo!wpo!)Ejfotutufmmf-!Obnf-!Voufstdisjgu*
Cmbuu!2;!Bousbh!obdi!¸!35:!GbnGH
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2023
!
Tfjuf!2
Amtsgericht!Gbnjmjfohfsjdiu
!
Hftdi‹gutovnnfs!eft!Hfsjdiut!
Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben/
Tfis!hffisuf!0!s!!
!
Ebt!Bnuthfsjdiu!Gbnjmjfohfsjdiu!¯cfsnjuufmu!Jiofo!ijfsnju!ejf!Bctdisjgu!
fjoft!Bousbhft-!nju!efn!Tjf!bmt!Bousbhthfhofs!c{x/!Bousbhthfhofsjo!
eft!Ljoeft!jn!wfsfjogbdiufo!Wfsgbisfo!bvg![bimvoh!wpo!Voufsibmu!jo!
Botqsvdi!hfopnnfo!xfsefo/
!
Ebt!Hfsjdiu!ufjmu!Jiofo!bvg!efs!gpmhfoefo!Tfjuf!3!nju-!jo!xfmdifs!I¿if!
obdi!efn!Bousbh!efs!Voufsibmu!gftuhftfu{u!xfsefo!lboo!voe!xbt!Tjf!
jo!efn!Wfsgbisfo!cfbdiufo!n¯ttfo/!
!
Antrag auf Festsetzung Ergänzungsblatt zum Antrag
von Unterhalt – Abschrift – auf Festsetzung von Unterhalt
g¯s!fjo!xfjufsft!Ljoe!
Ft!tjoe!! ! ! ! ! ! ! ! ! !!Fsh‹o{vohtcm‹uufs!cfjhfg¯hu. Ã!Cjuuf!fstu!bc![fjmf!6!bvtg¯mmfo!)Obnf!eft!Ljoeft*!Ã
A Antragsteller / in: Elternteil
jn!fjhfofo!Obnfo
Kind,
wfsusfufo!evsdi; Fmufsoufjm Cfjtuboe
Wpsobnfo-!Obnf-!Botdisjgu!eft!Fmufsoufjmt-!jo!efttfo!Pcivu!ebt!Ljoe!mfcu
Wpsobnfo-!Obnf-!QM[-!Xpiopsu!eft!njoefsk‹isjhfo!Ljoeft hfcpsfo!bn
[vusfggfoeft!jtu!bohflsfv{u!! c{x/!bvthfg¯mmu
Cfjtuboe!0Verfahrenscfwpmmn‹diujhufs
Es wird beantragt, den Unterhalt, den der / die Antragsgegner / in an das Kind zu zahlen hat, im vereinfachten Verfahren wie folgt festzusetzen:
Voufsibmu!obdi!¸!2723b!Bct/!2!eft!! Voufsibmu! Tpxfju!voufs!Ücfhjoofoe!bcÉ!!
C¯shfsmjdifo!Hftfu{cvdit!veränderlich gleichbleibend Voufsibmu!g¯s!ejf!Wfshbohfoifju!wfsmbohu!xjse-!!
mjfhfo!ejf!Wpsbvttfu{vohfo-!!
cfhjoofoe!bc cfhjoofoe!bc Ó!num/ voufs!efofo!Unterhalt für die Vergangenheit!hfmufoe!
hfnbdiu!xfsefo!lboo-!tfjuifs!wps/
Bvg!ejftfo!Voufsibmu!tjoe!!
jo!I¿if!wpo cfhjoofoe!bc Ó!num/ tfju!efn!voufs!Ücfhjoofoe!bcÉ!cf{fjdiofufo![fjuqvolu!!
Prozent cjt!ifvuf!hf{bimu;
,
Ó
des Mindestunterhalts der cfhjoofoe!bc Ó!num/
jeweiligen Altersstufe
Ft!xfsefo!{vt‹u{mjdi!hftfu{mjdif!Wfs{vht{jotfo!bc![vtufmmvoh!!
eft!Gftutfu{vohtbousbht!jo!I¿if!wpo!6!Qsp{fouqvolufo!!
¯cfs!efn!Cbtjt{jottbu{!bvt!fjofn!s¯dltu‹oejhfo!Voufsibmutcfusbh!wpo Ó cfbousbhu/
Ebt!Ljoe!ibu!fjo!npobumjdift!Csvuupfjolpnnfo!wpo;! Ó/ Cfmfhf!tjoe!cfjhfg¯hu/
Ejf!ljoecf{phfofo!Mfjtuvohfo! boefsf!Qfstpo!)Cf{fjdiovoh*
){/!C/!Ljoefshfme*!fsi‹mu; ejf!Nvuufs efs!Wbufs
Ejf!ljoecf{phfofo!Mfjtuvohfo (z.!B. Kindergeld) betragen: bc Ó!num/ bc Ó!num/
Es handelt sich um das gemeinschaftliche Kind.
G¯s!ebt!Wfsgbisfo!xjse!Wfsgbisfotlptufoijmgf!cfbousbhu/! Ejf!Cfjpseovoh!wpo!Sfdiutboxbmu!0!Sfdiutbox‹mujo
Fjof!Fslm‹svoh!{v!efo!Wpsbvttfu{vohfo!jisfs!Cfxjmmjhvoh!jtu!cfjhfg¯hu/
xjse!cfbousbhu/
Efs!0!Ejf!Bourbhthfhofs!0!jo!xvsef!{vs!Fsufjmvoh!efs!Bvtlvogu!¯cfs!Fjol¯oguf!voe!Wfsn¿hfo!bvghfgpsefsu!bn;
Fsì0ìTjfìjtuìejftfsìWerpflichtungìojdiuìpefsìovsìvowpmmtu‹oejhìobdihflpnnfo/
Efs!0!Ejf!Bourbhthfhofs!0!jo!xvsef!{vs!Voufsibmut{bimvoh!bvghfgpsefsu!bn;
Ó
Ft!xjse!cfbousbhu-!ejf!wpo!efn!0!efs!Bousbhthfhofs0!jo!bo!efo!0!ejf!Bousbhtufmmfs!0!jo!{v!fstubuufoefo!Lptufo!!
){v{¯hmjdi![jotfo*!mbvu!{xfjgbdi!cfjmjfhfoefs!Bvgtufmmvoh!gftu{vtfu{fo!bvg;
[xjtdifo!Ljoe!voe!Bourbhthfhofs!0!jo!cftufiu!fjo!Fmufso.Ljoe.Wfsi‹muojt/
Ebt!Ljoe!mfcu!nju!efn!bvg!Voufsibmutmfjtuvoh!jo!Botqsvdi!hfopnnfofo!Fmufsoufjm!ojdiu!jo!fjofn!Ibvtibmu!voe!ibu!g¯s![fjus‹vnf-!g¯s!ejf!efs!Voufsibmu!gftuhftfu{u!
xfsefo!tpmm-!xfefs!Mfjtuvohfo!obdi!!efn![xfjufo-!Bdiufo!pefs![x¿mgufo!Cvdi!Tp{jbmhftfu{cvdi!pefs!efn!Voufsibmutwpstdivtthftfu{!opdi!Voufsibmu!wpo!fjofs!
wfsxboeufo!pefs!esjuufo!Qfstpo!jn!Tjoof!eft!¸!2718!Bct/!3!pefs!4!CHC!fsibmufo/!Tpxfju!tpmdif!Mfjtuvohfo!fscsbdiu!xpsefo!tjoe-!tjoe!hftfu{mjdi!¯cfshfhbohfof!
Botqs¯dif!bvg!ebt!Ljoe!usfvi‹oefsjtdi!s¯dl¯cfsusbhfo/
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){/!C/!Beschluss ¯cfs!Voufsibmu-!Wfshmfjdi-!opubsjfmmf!Vslvoef-!Vslvoef!wps!efn!Kvhfoebnu*!fssjdiufu!xpsefo/
Psu-!Ebuvn Voufstdisjgu!Bousbhtu/!0!hftfu{m/!Wfsusfufs!0!Verfahrenscfwpmmn/ Bvghfopnnfo!wpo!)Ejfotutufmmf-!Obnf-!Voufstdisjgu*
Cmbuu!3;!Bctdisjgu!g¯s!Bousbhthfhofs!0!jo!obdi!¸!362!GbnGH!
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Tfjuf!3
Obdi!efn!C¯shfsmjdifo!Hftfu{cvdi!ibu!fjo!Ljoe!Botqsvdi!bvg!angemessenen-!tfjofs!Mfcfottufmmvoh!foutqsfdifoefo!Voufsibmu/!Efs!Voufsibmu!vngbttu!efo!hftbnufo!
Mfcfotcfebsg!eft!Ljoeft!fjotdimjfˇmjdi!efs!Lptufo!fjofs!bohfnfttfofo!Wpscjmevoh!{v!fjofn!Cfsvg/!Efs!Voufsibmu!jtu!npobumjdi!jn!Wpsbvt!{v!{bimfo/
Wpo!fjofn!Fmufsoufjm-!nju!efn!ft!ojdiu!jo!fjofn!Ibvtibmu!mfcu-!lboo!fjo!njoefsk‹isjhft!Ljoe!efo!bohfnfttfofo!Voufsibmu!obdi!tfjofs!Xbim!entweder!jo!I¿if!fjoft!Ã!
wpscfibmumjdi!tq‹ufsfs!¢oefsvoh!Ã!gleichbleibenden Monatsbeitrages!oder!veränderlich als Prozentsatz!eft!kfxfjmjhfo!Njoefttvoufsibmut!obdi!¸!2723!b!Bct/!2!eft!
C¯shfsmjdifo!Hftfu{cvdit!wfsmbohfo/!Efs!gftuhfmfhuf!Njoefttvoufsibmu!‹oefsu!tjdi!jo!sfhfmn‹ˇjhfo![fjubctu‹oefo/!Efs!Njoeftuvoufsibmu!jtu!obdi!efn!Bmufs!eft!Ljoeft!
hftubggfmu-!voe!{xbs!g¯s!ejf![fju!cjt!{vs!Wpmmfoevoh!eft!tfditufo!Mfcfotkbisft!)2/ Altersstufe*-!g¯s!ejf![fju!wpn!tjfcufo!cjt!{vs!Wpmmfoevoh!eft!{x¿mgufo!Mfcfot.!
kbisft!)3/ Altersstufe*!voe!g¯s!ejf![fju!wpn!esfj{fioufo!Mfcfotkbis!bo!)4/ Altersstufe*/!Fs!cfus‹hu;
wpn cjt 2/!Bmufsttuvgf-!Ó 3/!Bmufsttuvgf-!Ó 4/!Bmufsttuvgf-!Ó Der Mindestunterhalt deckt im Allgemeinen den bei
einfacher Lebenshaltung erforderlichen Bedarf des
Kindes. Im vereinfachten Verfahren ist die Festsetzung
des Unterhalts bis zur Höhe des 1,2 fachen (120 %)
des Mindestunterhalts nach § 1612 a Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.
Auf den Ihnen in Abschrift mitgeteilten Antrag kann der Unterhalt wie folgt festgesetzt werden:
Der zum Ersten jeden Monats zu zahlende Unterhalt kann festgesetzt werden:
Wpsobnfo!eft!Ljoeft g¯s!ejf![fju Wfs‹oefsmjdi hfn‹ˇ!efn!Njoeftuvoufsibmu!obdi hmfjdicmfjcfoe
¸!2723b!Bct/!2!eft!C¯shfsmjdifo!Hftfu{cvdit
bc bvg &!eft!Nioeftuvoufsibmut! bvg!Ó!num/
efs!2/!Bmufsttuvgf
bc bvg &!eft!Nioeftuvoufsibmut! bvg!Ó!num/
efs!3/!Bmufsttuvgf
bc bvg &!eft!Nioeftuvoufsibmut! bvg!Ó!num/
efs!4/!Bmufsttuvgf
Berücksichtigung kindbezogener Leistungen
Gleichbleibend; Veränderlich;!)ovs!cfj!Ljoefshfme*
Efs!g¯s!ebt!Ljoe!gftuhftfu{uf!Voufsibmu!vermindert!tjdi!)Cfusbh!nju!Njovt{fjdifo*!0
erhöht!tjdi!)Cfusbh!nju!Qmvt{fjdifo*!vn!boufjmjhf!ljoecf{phfof!Mfjtuvohfo!xjf!gpmhu; b*!Efs!g¯s!ebt!Ljoe!gftu{vtfu{foef!Voufsibmu!wfsnjoefsu!tjdi!vn!{v!
cfs¯dltjdiujhfoeft!Ljoefshfme!g¯s!fjo!2/!0!3/!0!4/!0!5/!pefs!xfjufsft!
Ljoe/![v!cfs¯dltjdiujhfo!jtu!ebt!i‹mgujhf!0!wpmmf!Ljoefshfme-!efs{fju;
bc vn!Ó!num/!
Ó
bc vn!Ó!num/ c*!Efs!g¯s!ebt!Ljoe!gftu{vtfu{foef!Voufsibmu!fsi¿iu!tjdi!vn!ebt!i‹mg.
ujhf!0!wpmmf!Ljoefshfme!g¯s!fjo!2/!0!3/!0!4/!0!5/!pefs!xfjufsft!Ljoe-!efs{fju;
Ó!
bc vn!Ó!num/
Der rückständige Unterhalt wpn cjt bvg!Ó
kann festgesetzt werden für die Zeit
Ft!xfsefo!zusätzlich hftfu{mjdif!Wfs{vht{jotfo!bc![vtufmmvoh!eft!Gftutfu{vohtbotrags avt!fjofn!s¯dltu‹oejhfo!Voufsibmutcfusbh!!
wpo! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! Ó!gftuhftfu{t.!! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! !
Ebt!Hfsjdiu!ibu!ojdiu!hfqs¯gu-!pc!bohfhfcfoft!Ljoeftfjolpnnfo!tdipo!cfs¯dltjdiujhu!jtu!pefs!cfebsgtnjoefsoe!{v!cfs¯dltjdiujhfo!jtu/
Wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieser Mitteilung lfjof!Einwendungen!erheben, kann über den Unteribmu!jo!efs!
angegebenen Höhe ein Festsetzungsbeschluss ergehen, aus dem die Zwangsvollstreckung hfhfo!Tjf!betrieben werden kann.
!
Fjoxfoevohfo!l¿oofo!Tjf!fsifcfo!gegen!ejf![vm‹ttjhlfju!eft!wfsfjogbdiufo!Wfsgbisfot/!Boefsf!Fjoxfoevohfo!tjoe!ovs!{vm‹ttjh-!xfoo!Tjf!efn!Hfsjdiu!njuufjmfo-!
joxjfxfju!Tjf!{vs!Voufsibmutmfjtuvoh!cfsfju!tjoe!voe!ebtt!Tjf!tjdi!jotpxfju!{vs!Fsg¯mmvoh!eft!Voufsibmutbotqsvditìwfsqgmjdiufo/!Efo!Fjoxboe!efs!Fsg¯mmvoh!l¿oofo!Tjf!ovs!
fsifcfo-!xfoo!Tjf!bohfcfo-!joxjfxfju!Tjf!hfmfjtufu!ibcfo-!voe!foutqsfdifoef!Cfmfhf!wpsmfhfo/!EfoìFjoxboeìfjohftdis‹olufsìpefsìgfimfoefsìMfjtuvohtg‹ijhlfjuìlbooìì
ebt!Hfsjdiu!ovs!{vmbttfo-ìxfooìTjfìbvˇfsefnì{vhmfjdi!Bvtlvogu!¯cfs!Jisf!Fjol¯oguf!voe!Jis!Wfsn¿hfo!fsufjmfo!voe!g¯s!ejf!mfu{ufo!23!Npobuf!Jisf!Fjol¯oguf!cfmfhfo/!
Cf{jfifo!Tjf!Mfjtuvohfo!{vs!Tjdifsvoh!eft!Mfcfotvoufsibmut!obdi!efn![xfjufo!Cvdi!Tp{jbmhftfu{cvdi!pefs![x¿mgufo!Cvdi!Tp{jbmhftfu{cvdi-!jtu!ft!bvtsfjdifoe-!xfoo!
Tjf!fjof!Lpqjf!eft!bluvfmmfo!Cfxjmmjhvohtcftdifjet!cfjg¯hfo/!Fs{jfmfo!Tjf!Fjol¯oguf!bvt!tfmctu‹oejhfs!Bscfju-!Hfxfscfcfusjfc!tpxjf!Mboe.!voe!Gpstuxjsutdibgu-!
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sfdiovoh!wps/!
Ijmgf!cfjn!Fsifcfo!efs!Fjoxfoevohfo!mfjtufo!Bohfi¿sjhf!efs!sfdiutcfsbufoefo!Cfsvgf-!kfeft!Bnuthfsjdiu!voe!hfhfcfofogbmmt!ebt!Kvhfoebnu/!Cfjn!Kvhfoebnu!pefs!
Bnuthfsjdiu!xfsefo!ejf!Fjoxfoevohfo!obdi!Jisfo!Bohbcfo!lptufompt!g¯s!Tjf!bvghfopnnfo/!Csjohfo!Tjf!eb{v!cjuuf!vocfejohu!ejf!opuxfoejhfo!Voufsmbhfo!voe!
Cfmfhf!nju/
Mit freundlichen Grüßen
Ebuvn!ejftfs!Njuufjmvoh Ufmfgpo
Rechtspfleger 0ìjo Botdisjgu!eft!Hfsjdiut
Cmbuu!3;!Bctdisjgu!g¯s!Bousbhthfhofs!0!jo!obdi!¸!362!GbnGH!
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2025
Gesetz
zur Bekämpfung der Korruption*
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) die Tat gegenüber einem Mitglied einer
deutschen Volksvertretung oder einer
Artikel 1 Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist,
begangen wird;“.
Änderung des
Strafgesetzbuches b) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- 3. Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), mer 2a eingefügt:
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. No- „2a. Europäischer Amtsträger:
vember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wer
wird wie folgt geändert:
a) Mitglied der Europäischen Kommission,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: der Europäischen Zentralbank, des Rech-
a) In der Angabe zu § 302 werden die Wörter „Ver- nungshofs oder eines Gerichts der Euro-
mögensstrafe und“ gestrichen. päischen Union ist,
b) Nach der Angabe zu § 335 wird folgende An- b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der
gabe eingefügt: Europäischen Union oder einer auf der
Grundlage des Rechts der Europäischen
„§ 335a Ausländische und internationale Be- Union geschaffenen Einrichtung ist oder
dienstete“.
c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der
c) In der Angabe zu § 338 werden die Wörter „Ver- Europäischen Union oder von Aufgaben
mögensstrafe und“ gestrichen. einer auf der Grundlage des Rechts der
2. § 5 wird wie folgt geändert: Europäischen Union geschaffenen Einrich-
a) Nummer 14a wird durch die folgenden Nummern tung beauftragt ist;“.
15 und 16 ersetzt: 4. Dem § 78b wird folgender Absatz 6 angefügt:
„15. Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, „(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1
wenn bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Per-
son an den Internationalen Strafgerichtshof oder
a) der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an
b) der Täter zur Zeit der Tat Europäischer die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Frei-
Amtsträger ist und seine Dienststelle lassung durch den Internationalen Strafgerichtshof
ihren Sitz im Inland hat, oder den Vollstreckungsstaat.“
c) die Tat gegenüber einem Amtsträger, ei- 5. In § 202c Absatz 1 werden die Wörter „einem Jahr“
nem für den öffentlichen Dienst beson- durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.
ders Verpflichteten oder einem Soldaten 6. § 261 wird wie folgt geändert:
der Bundeswehr begangen wird oder
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
d) die Tat gegenüber einem Europäischen
aa) Der Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-
Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur
ter „jeweils auch in Verbindung mit § 335a,“
Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer
angefügt.
nach § 335a gleichgestellten Person
begangen wird, die zur Zeit der Tat Deut- bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach der An-
sche ist; gabe „284,“ die Angabe „299,“ eingefügt.
16. Bestechlichkeit und Bestechung von Man- b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
datsträgern (§ 108e), wenn „(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht be-
a) der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer straft,
deutschen Volksvertretung oder Deut- 1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Be-
scher ist oder hörde anzeigt oder freiwillig eine solche An-
zeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu die-
* Artikel 1 Nummer 5 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt- sem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil ent-
linie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom deckt war und der Täter dies wusste oder bei
12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Erset-
zung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom verständiger Würdigung der Sachlage damit
14.8.2013, S. 8). Artikel 1 Nummer 14 dieses Gesetzes dient der Um- rechnen musste, und
setzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absat-
der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). zes 2 unter den in Nummer 1 genannten Vor-
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
aussetzungen die Sicherstellung des Gegen- leistungen eine Handlung vornehme oder unter-
standes bewirkt, auf den sich die Straftat lasse und dadurch seine Pflichten gegenüber
bezieht. dem Unternehmen verletze.“
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht 12. § 301 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat
„(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1
strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist
zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1
ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilneh-
Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Ver-
mer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1
letzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4
Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige
bezeichneten Verbände und Kammern.“
Herkunft des Gegenstandes verschleiert.“
13. § 302 wird wie folgt gefasst:
7. In § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach
dem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder Euro- „§ 302
päischer Amtsträger“ eingefügt. Erweiterter Verfall
8. § 264 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden,
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Amtsträ- wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als
ger“ die Wörter „oder Europäischer Amtsträger“ Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
eingefügt. Begehung solcher Taten verbunden hat.“
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Amtsträ- 14. In § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
gers“ die Wörter „oder Europäischen Amtsträ- Angabe „2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
gers“ eingefügt. S. 368)“ durch die Angabe „2013/17/EU (ABl. L 158
9. In § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach vom 10.6.2013, S. 193)“ ersetzt.
dem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder Euro- 15. § 331 wird wie folgt geändert:
päischer Amtsträger“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger“
10. In § 298 Absatz 1 werden die Wörter „gewerbliche ein Komma und die Wörter „ein Europäischer
Leistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ er- Amtsträger“ eingefügt.
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rich-
11. § 299 wird wie folgt gefasst: ter“ ein Komma und die Wörter „Mitglied eines
„§ 299 Gerichts der Europäischen Union“ eingefügt.
Bestechlichkeit und 16. § 332 wird wie folgt geändert:
Bestechung im geschäftlichen Verkehr a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder „Amtsträger“ ein Komma und die Wörter „ein
Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Ver- Europäischer Amtsträger“ eingefügt.
kehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unter- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rich-
nehmens ter“ ein Komma und die Wörter „Mitglied eines
1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Ge- Gerichts der Europäischen Union“ eingefügt.
genleistung dafür fordert, sich versprechen lässt
17. § 333 wird wie folgt geändert:
oder annimmt, dass er bei dem Bezug von
Waren oder Dienstleistungen einen anderen im a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger“
inländischen oder ausländischen Wettbewerb in ein Komma und die Wörter „einem Europäischen
unlauterer Weise bevorzuge, oder Amtsträger“ eingefügt.
2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vor- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Richter“ ein
teil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung Komma und die Wörter „Mitglied eines Gerichts
dafür fordert, sich versprechen lässt oder an- der Europäischen Union“ eingefügt.
nimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder 18. § 334 wird wie folgt geändert:
Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder
unterlasse und dadurch seine Pflichten gegen- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
über dem Unternehmen verletze. „Amtsträger“ ein Komma und die Wörter „einem
Europäischen Amtsträger“ eingefügt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen
Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten ei- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rich-
nes Unternehmens ter“ ein Komma und die Wörter „Mitglied eines
Gerichts der Europäischen Union“ eingefügt.
1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder 19. Nach § 335 wird folgender § 335a eingefügt:
gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder „§ 335a
Dienstleistungen ihn oder einen anderen im in-
Ausländische und internationale Bedienstete
ländischen oder ausländischen Wettbewerb in
unlauterer Weise bevorzuge, oder (1) Für die Anwendung der §§ 332 und 334, je-
2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vor- weils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die
teil für diesen oder einen Dritten als Gegenleis- sich auf eine künftige richterliche Handlung oder
tung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienst- 1. einem Richter:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2027
ein Mitglied eines ausländischen und eines inter- 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist,
nationalen Gerichts; werden aufgehoben.
2. einem sonstigen Amtsträger:
Artikel 3
a) ein Bediensteter eines ausländischen Staates
und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufhebung des
Aufgaben für einen ausländischen Staat Gesetzes über das
wahrzunehmen; Ruhen der Verfolgungsverjährung
b) ein Bediensteter einer internationalen Organi- und die Gleichstellung der Richter und Be-
sation und eine Person, die beauftragt ist, diensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
Aufgaben einer internationalen Organisation Das Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjäh-
wahrzunehmen; rung und die Gleichstellung der Richter und Bediens-
c) ein Soldat eines ausländischen Staates und teten des Internationalen Strafgerichtshofes vom
ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162) wird aufgehoben.
internationalen Organisation wahrzunehmen.
(2) Für die Anwendung der §§ 331 und 333 auf Artikel 4
eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Änderung des
Handlung oder eine künftige Diensthandlung be- NATO-Truppen-Schutzgesetzes
zieht, stehen gleich:
§ 1 Absatz 2 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in
1. einem Richter: der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008
ein Mitglied des Internationalen Strafgerichts- (BGBl. I S. 490) wird wie folgt geändert:
hofes;
1. Die bisherige Nummer 9a wird Nummer 10 und das
2. einem sonstigen Amtsträger: Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
ein Bediensteter des Internationalen Strafge- 2. Die bisherige Nummer 10 wird aufgehoben.
richtshofes.
(3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3 Artikel 5
auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthand-
lung bezieht, stehen gleich: Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung Internationaler Bestechung
1. einem Soldaten der Bundeswehr:
Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung Internationa-
ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutsch-
ler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II
land stationierten Truppen der nichtdeutschen
S. 2327) wird wie folgt geändert:
Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich
zur Zeit der Tat im Inland aufhalten; 1. § 1 wird aufgehoben.
2. einem sonstigen Amtsträger: 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
ein Bediensteter dieser Truppen; „§ 3
3. einem für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
Auslandstaten
pflichteten:
eine Person, die bei den Truppen beschäftigt Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom
oder für sie tätig und auf Grund einer allgemei- Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer
nen oder besonderen Anweisung einer höheren Abgeordneter im Zusammenhang mit internationa-
Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Er- lem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von
füllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet einem Deutschen im Ausland begangen wird.“
worden ist.“ 3. § 4 wird aufgehoben.
20. In § 336 wird die Angabe „335“ durch die Angabe
„335a“ ersetzt. Artikel 6
21. § 338 wird wie folgt gefasst: Änderung der
„§ 338 Abgabenordnung
Erweiterter Verfall § 370 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der
In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d an- (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7
zuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)
oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
setzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“ 1. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Amtsträger“
die Wörter „oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Ab-
Artikel 2 satz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs)“ einge-
Änderung des fügt.
EU-Bestechungsgesetzes 2. In Nummer 3 werden nach dem Wort „Amtsträgers“
Die Artikel 2 und 3 des EU-Bestechungsgesetzes die Wörter „oder Europäischen Amtsträgers (§ 11
vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs)“ einge-
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom fügt.
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Artikel 7 1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird das
Änderung der Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
Sektorenverordnung werden die Wörter „beruht die Strafbarkeit darauf,
dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2
§ 21 Absatz 1 Nummer 2 der Sektorenverordnung gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist,
vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer
durch Artikel 260 der Verordnung vom 31. August 2015 der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt Straftaten herrührt,“ angefügt.
gefasst:
„2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, jeweils 2. Dem § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l wer-
auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetz- den die Wörter „beruht die Strafbarkeit darauf, dass
buches,“. die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß
§ 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch
Artikel 8 nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in
den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schwe-
Änderung der Vergabe-
ren Straftaten herrührt,“ angefügt.
verordnung Verteidigung und Sicherheit
§ 23 Absatz 1 Nummer 6 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I Artikel 10
S. 1509), die zuletzt durch Artikel 261 der Verordnung Einschränkung von Grundrechten
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist wird wie folgt gefasst: Durch Artikel 1 Nummer 6, 11 und 19 wird das
„6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs.“ des Grundgesetzes) eingeschränkt. Darüber hinaus
wird durch Artikel 1 Nummer 6 und 19 das Grundrecht
Artikel 9 der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Änderung der
Strafprozessordnung
Artikel 11
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, Inkrafttreten
1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ist, wird wie folgt geändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2029
Gesetz
zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
sen: „§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichti-
Inhaltsübersicht gen; Verordnungsermächtigung“.
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes d) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe
Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes eingefügt:
Artikel 3 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
setzes „§ 22a Tochterunternehmenseigenschaft; Ver-
Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes ordnungsermächtigung“.
Artikel 5 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes „§ 24 Mitteilung durch Mutterunternehmen;
Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes Verordnungsermächtigung“.
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels- „§ 25 Mitteilungspflichten beim Halten von In-
gesetzbuch
strumenten; Verordnungsermächtigung“.
Artikel 10 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes g) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:
Artikel 11 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider- „§ 25a Mitteilungspflichten bei Zusammen-
verzeichnisverordnung
rechnung; Verordnungsermächtigung“.
Artikel 12 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-
und Organisationsverordnung h) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
Artikel 13 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung „§ 29a Befreiungen; Verordnungsermächti-
Artikel 14 Änderung der Transparenzrichtlinie-Durchführungs- gung“.
verordnung
Artikel 15 Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverord- i) Die Angaben zu den §§ 30c bis 30e werden wie
nung folgt gefasst:
Artikel 16 Änderung des Kreditwesengesetzes „§ 30c (weggefallen)
Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem § 30d (weggefallen)
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz § 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
Artikel 18 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Übermittlung an das Unterneh-
Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der mensregister; Verordnungsermächti-
Finanzaufsicht über Versicherungen
gung“.
Artikel 20 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 21 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes j) Die Angabe zu § 37v wird wie folgt gefasst:
Artikel 22 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung „§ 37v Jahresfinanzbericht; Verordnungser-
Artikel 23 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mächtigung“.
Artikel 24 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichts-
k) Die Angabe zu § 37w wird wie folgt gefasst:
verordnung
Artikel 25 Änderung des Versicherungsteuergesetzes „§ 37w Halbjahresfinanzbericht; Verordnungs-
Artikel 26 Inkrafttreten ermächtigung“.
l) Die Angabe zu § 37x wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„§ 37x Zahlungsbericht; Verordnungsermäch-
Änderung des tigung“.
Wertpapierhandelsgesetzes
m) Nach der Angabe zu § 40b wird folgende An-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der gabe eingefügt:
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
„§ 40c Bekanntmachung von Maßnahmen und
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
Sanktionen wegen Verstößen gegen
vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-
Transparenzpflichten“.
den ist, wird wie folgt geändert:
n) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Anwendungsbestimmung für das Gesetz
„§ 2b Wahl des Herkunftsstaates; Verord- zur Umsetzung der Transparenzricht-
nungsermächtigung“. linie-Änderungsrichtlinie“.
b) Nach der Angabe zu § 2b wird folgende Angabe 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
eingefügt: „(4) Bei Anwendung der Vorschriften der Ab-
„§ 2c Veröffentlichung des Herkunftsstaates; schnitte 5, 5a und 11 unberücksichtigt bleiben An-
Verordnungsermächtigung“. teile und Aktien an offenen Investmentvermögen im
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz- 4. § 2b wird wie folgt gefasst:
buchs.“ „§ 2b
3. § 2 wird wie folgt geändert: Wahl des Herkunftsstaates;
Verordnungsermächtigung
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt: (1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik
„(5a) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn
ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europä- 1. er nicht bereits einen anderen Staat als Her-
ischen Union noch Vertragsstaat des Abkom- kunftsstaat gewählt hat oder
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist.“ 2. er zwar zuvor einen anderen Staat als Herkunfts-
staat gewählt hatte, aber seine Wertpapiere in
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: diesem Staat an keinem organisierten Markt
mehr zum Handel zugelassen sind.
„(6) Emittenten, für die die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind Die Wahl gilt so lange, bis
1. die Wertpapiere des Emittenten an keinem inlän-
1. Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stücke- dischen organisierten Markt mehr zugelassen
lung von weniger als 1 000 Euro oder dem am sind, sondern stattdessen in einem anderen Mit-
Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
einer anderen Währung oder von Aktien, anderen Vertragsstaat des Abkommens über
a) die ihren Sitz im Inland haben und deren den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel
Wertpapiere zum Handel an einem organi- an einem organisierten Markt zugelassen sind
sierten Markt im Inland oder in einem an- und der Emittent einen neuen Herkunftsstaat
deren Mitgliedstaat der Europäischen wählt, oder
Union oder einem anderen Vertragsstaat 2. die Wertpapiere des Emittenten an keinem orga-
des Abkommens über den Europäischen nisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Euro-
Wirtschaftsraum zugelassen sind oder päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
b) die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen
deren Wertpapiere zum Handel an einem sind.
organisierten Markt im Inland zugelassen
sind und die die Bundesrepublik Deutsch- (2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Num-
land als Herkunftsstaat nach § 2b Absatz 1 mer 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als
gewählt haben, Herkunftsstaat wählen, wenn
1. er nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen
2. Emittenten, die andere als die in Nummer 1 anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat
genannten Finanzinstrumente begeben und oder
a) die ihren Sitz im Inland haben und deren 2. er zwar bereits einen anderen Staat als Her-
Finanzinstrumente zum Handel an einem kunftsstaat gewählt hatte, aber seine Finanz-
organisierten Markt im Inland oder in an- instrumente in diesem Staat an keinem organi-
deren Mitgliedstaaten der Europäischen sierten Markt mehr zum Handel zugelassen sind.
Union oder in anderen Vertragsstaaten Die Wahl gilt so lange, bis
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind oder 1. der Emittent Wertpapiere im Sinne des § 2
Absatz 6 Nummer 1, die zum Handel an einem
b) die ihren Sitz nicht im Inland haben und organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der
deren Finanzinstrumente zum Handel an Europäischen Union oder in einem anderen
einem organisierten Markt im Inland zuge- Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
lassen sind ischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, begibt,
und die die Bundesrepublik Deutschland 2. die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem
nach Maßgabe des § 2b Absatz 2 als Her- organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der
kunftsstaat gewählt haben, Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
3. Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b päischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zu-
oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutsch- gelassen sind oder
land als Herkunftsstaat wählen können und 3. der Emittent nach Satz 3 einen neuen Herkunfts-
deren Finanzinstrumente zum Handel an ei- staat wählt.
nem organisierten Markt im Inland zugelassen
sind, solange sie nicht wirksam einen Her- Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 2,
kunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 2b der die Bundesrepublik Deutschland als Herkunfts-
in Verbindung mit § 2c oder nach entspre- staat gewählt hat, kann einen neuen Herkunftsstaat
chenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten wählen, wenn
der Europäischen Union oder anderer Ver- 1. die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem
tragsstaaten des Abkommens über den Euro- inländischen organisierten Markt mehr zugelas-
päischen Wirtschaftsraum.“ sen sind, aber stattdessen in einem anderen Mit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2031
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
anderen Vertragsstaat des Abkommens über durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur
an einem organisierten Markt zugelassen sind, Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen.“
oder
6. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für
2. die Finanzinstrumente des Emittenten zum Han- Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ge-
del an einem organisierten Markt in einem ande- strichen.
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
über den Europäischen Wirtschaftsraum zuge- ter „Artikel 9 Absatz 1 bis 4“ durch die Wörter „Ar-
lassen sind und seit der Wahl der Bundesrepu- tikel 9 Absatz 1 bis 3“ und die Wörter „Artikel 11
blik Deutschland als Herkunftsstaat mindestens Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12“
drei Jahre vergangen sind. durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 1, 2 und 3
Satz 2 und Absatz 5 bis 11 Unterabsatz 1“ ersetzt.
(3) Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der
Veröffentlichung nach § 2c wirksam. 8. § 21 wird wie folgt geändert:
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung „§ 21
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur
Wahl des Herkunftsstaates erlassen.“ Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen;
Verordnungsermächtigung“.
5. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:
„§ 2c b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Veröffentlichung des Herkunftsstaates; aa) Satz 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
Verordnungsermächtigung „Hinsichtlich des Fristbeginns wird unwider-
(1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 leglich vermutet, dass der Meldepflichtige
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepu- spätestens zwei Handelstage nach dem Er-
blik Deutschland ist oder der nach § 2b Absatz 1 reichen, Überschreiten oder Unterschreiten
oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als der genannten Schwellen Kenntnis hat.“
Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu ver- bb) Folgender Satz wird angefügt:
öffentlichen. Außerdem muss er die Information,
dass die Bundesrepublik Deutschland sein Her- „Kommt es infolge von Ereignissen, die die
kunftsstaat ist, Gesamtzahl der Stimmrechte verändern, zu
einer Schwellenberührung, so beginnt die
1. unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß Frist abweichend von Satz 3, sobald der
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung
Meldepflichtige von der Schwellenberührung
übermitteln und Kenntnis erlangt, spätestens jedoch mit der
2. unverzüglich den folgenden Behörden mitteilen: Veröffentlichung des Emittenten nach § 26a
Absatz 1.“
a) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (Bundesanstalt), c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
b) wenn er seinen Sitz in einem anderen Mit- fügt:
gliedstaat der Europäischen Union oder ei- „(1b) Als Gehören im Sinne dieses Abschnitts
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens gilt bereits das Bestehen eines auf die Übertra-
über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, gung von Aktien gerichteten unbedingten und
auch der dort zuständigen Behörde im Sinne ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden An-
des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG spruchs oder einer entsprechenden Verpflich-
des Europäischen Parlaments und des Rates tung.“
vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung
der Transparenzanforderungen in Bezug auf 9. § 22 wird wie folgt geändert:
Informationen über Emittenten, deren Wert- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
papiere zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind, und zur Änderung aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
31.12.2004, S. 38), die durch die Richtlinie durch ein Komma ersetzt.
2013/50/EU (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13)
geändert worden ist, und, bbb) Die folgenden Nummern 7 und 8 wer-
den angefügt:
c) wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an
einem organisierten Markt in einem anderen „7. aus denen der Meldepflichtige die
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Stimmrechte ausüben kann auf
einem anderen Vertragsstaat des Abkom- Grund einer Vereinbarung, die eine
mens über den Europäischen Wirtschafts- zeitweilige Übertragung der Stimm-
raum zugelassen sind, auch der dort zustän- rechte ohne die damit verbundenen
digen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Aktien gegen Gegenleistung vor-
Richtlinie 2004/109/EG. sieht,
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
8. die bei dem Meldepflichtigen als (3) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne
Sicherheit verwahrt werden, sofern dieses Abschnitts gelten Kapitalverwaltungsgesell-
der Meldepflichtige die Stimm- schaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapital-
rechte hält und die Absicht bekun- anlagegesetzbuchs und EU-Verwaltungsgesell-
det, diese Stimmrechte auszu- schaften im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapital-
üben.“ anlagegesetzbuchs hinsichtlich der Beteiligungen,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2 die zu den von ihnen verwalteten Investmentvermö-
bis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 gen gehören, wenn
bis 8“ ersetzt. 1. die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte,
die mit den betreffenden Aktien verbunden sind,
b) Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben.
unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt,
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
2. die Verwaltungsgesellschaft die zu dem Invest-
d) Absatz 5 wird aufgehoben. mentvermögen gehörenden Beteiligungen im
10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: Sinne der §§ 21 und 22 nach Maßgabe der
Richtlinie 2009/65/EG verwaltet,
„§ 22a
3. das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den
Tochterunternehmenseigenschaft; Namen der Verwaltungsgesellschaft und die für
Verordnungsermächtigung deren Überwachung zuständige Behörde oder
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sind Toch- das Fehlen einer solchen Behörde mitteilt und
terunternehmen im Sinne dieses Abschnitts Unter- 4. das Mutterunternehmen gegenüber der Bundes-
nehmen, anstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der
1. die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 Nummer 1 erfüllt sind.
des Handelsgesetzbuchs gelten oder (4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,
2. auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
werden kann, § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesen-
gesetzes einer Zulassung für die Finanzportfoliover-
ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz an- waltung oder einer Erlaubnis nach § 20 oder § 113
kommt. des Kapitalanlagegesetzbuchs bedürfte, wenn es
(2) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne die- seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung im Inland
ses Abschnitts gilt ein Wertpapierdienstleistungs- hätte, gilt nicht als Tochterunternehmen im Sinne
unternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die dieses Abschnitts, wenn
von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung 1. das Unternehmen bezüglich seiner Unabhängig-
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 verwaltet wer- keit Anforderungen genügt, die denen nach Ab-
den, wenn satz 2 oder Absatz 3, auch in Verbindung mit
1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die einer Rechtsverordnung nach Absatz 6, jeweils
Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien gleichwertig sind,
verbunden sind, unabhängig vom Mutterunter- 2. das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den
nehmen ausübt, Namen dieses Unternehmens und die für dessen
2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Überwachung zuständige Behörde oder das
Fehlen einer solchen Behörde mitteilt und
a) die Stimmrechte nur auf Grund von in schrift-
licher Form oder über elektronische Hilfsmit- 3. das Mutterunternehmen gegenüber der Bundes-
tel erteilten Weisungen ausüben darf oder anstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der
Nummer 1 erfüllt sind.
b) durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt,
dass die Finanzportfolioverwaltung unabhän- (5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten
gig von anderen Dienstleistungen und unter Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Ver-
Bedingungen erfolgt, die gleichwertig sind waltungsgesellschaften jedoch dann als Tochterun-
denen der Richtlinie 2009/65/EG des Europä- ternehmen im Sinne dieses Abschnitts, wenn
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 1. das Mutterunternehmen oder ein anderes Toch-
2009 zur Koordinierung der Rechts- und terunternehmen des Mutterunternehmens sei-
Verwaltungsvorschriften betreffend be- nerseits Anteile an der von dem Unternehmen
stimmte Organismen für gemeinsame Anla- verwalteten Beteiligung hält und
gen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302
2. das Unternehmen die Stimmrechte, die mit die-
vom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils gelten-
sen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach
den Fassung,
freiem Ermessen, sondern nur auf Grund unmit-
3. das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den telbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben
Namen des Wertpapierdienstleistungsunterneh- kann, die ihm vom Mutterunternehmen oder
mens und die für dessen Überwachung zustän- von einem anderen Tochterunternehmen des
dige Behörde oder das Fehlen einer solchen Be- Mutterunternehmens erteilt werden.
hörde mitteilt und (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
4. das Mutterunternehmen gegenüber der Bundes- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
anstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
Nummer 1 erfüllt sind. stimmungen zu erlassen über die Umstände, unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2033
denen in den Fällen der Absätze 2 bis 5 eine Unab- § 25
hängigkeit vom Mutterunternehmen gegeben ist.“ Mitteilungspflichten beim Halten
11. § 23 wird wie folgt geändert: von Instrumenten; Verordnungsermächtigung
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und 1a gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unter-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Unternehmen“ schreiten der in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten
durch die Wörter „Kreditinstitut oder ein Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Pro-
Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ er- zent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare
setzt und werden die Wörter „, das Wertpa- Inhaber von Instrumenten, die
pierdienstleistungen erbringt“ gestrichen. 1. dem Inhaber entweder
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Handelsbe- a) bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Er-
stand“ durch das Wort „Handelsbuch“ er- werb mit Stimmrechten verbundener und be-
setzt und werden die Wörter „oder zu halten reits ausgegebener Aktien eines Emittenten,
beabsichtigt“ gestrichen. für den die Bundesrepublik Deutschland der
Herkunftsstaat ist, oder
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- b) ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Er-
fügt: werb dieser Aktien
„(1a) Unberücksichtigt bei der Berechnung verleihen, oder
des Stimmrechtsanteils bleiben Stimmrechte 2. sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen
aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG) und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung
Nr. 2273/2003 zu Stabilisierungszwecken erwor- haben wie die in Nummer 1 genannten Instru-
ben wurden, wenn der Aktieninhaber sicherstellt, mente, unabhängig davon, ob sie einen An-
dass die Stimmrechte aus den betreffenden spruch auf physische Lieferung einräumen oder
Aktien nicht ausgeübt und nicht anderweitig ge- nicht.
nutzt werden, um auf die Geschäftsführung des
Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend.
Emittenten Einfluss zu nehmen.“
(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter insbesondere sein:
„§ 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1a
1. übertragbare Wertpapiere,
Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes“ durch die
Wörter „der Richtlinie 2004/39/EG“ ersetzt. 2. Optionen,
3. Terminkontrakte,
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
4. Swaps,
„(7) Die Berechnung der Stimmrechte, die 5. Zinsausgleichsvereinbarungen und
nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksich-
tigen sind, bestimmt sich nach den in Artikel 9 6. Differenzgeschäfte.
Absatz 6b und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie (3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach
2004/109/EG des Europäischen Parlaments und Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der
des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmo- vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zu-
nisierung der Transparenzanforderungen in grunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das
Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor,
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von
Markt zugelassen sind, und zur Änderung Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu be-
der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom rechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde
31.12.2004, S. 38) benannten technischen Re- liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu
gulierungsstandards.“ multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung
bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a
12. Die §§ 24 bis 25a werden wie folgt gefasst: der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Par-
„§ 24 laments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in
Mitteilung durch Mutterunternehmen; Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Verordnungsermächtigung Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind, und zur Änderung der
(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflich- Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004,
ten nach § 21 Absatz 1 und 1a, § 25 Absatz 1 und S. 38) benannten technischen Regulierungsstan-
§ 25a Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von sei- dards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktien-
nem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mut- korb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die
terunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, Berechnung ebenfalls nach den technischen Regu-
durch dessen Mutterunternehmen erfolgt. lierungsstandards gemäß Satz 2.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann (4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung genannten Instrumente auf Aktien desselben Emit-
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er- tenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zu-
lassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den sammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht
Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregis-
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er- ter nach § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Spei-
lassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den cherung“ eingefügt.
Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. 17. § 28 wird wie folgt geändert:
§ 25a a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
Satz 1 werden die Wörter „§ 22 Abs. 1 Satz 1
Mitteilungspflichten bei Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1
und 1a gilt entsprechend für Inhaber von Stimm- „(2) Kommt der Meldepflichtige seinen Mittei-
rechten im Sinne des § 21 und Instrumenten im lungspflichten nach § 25 Absatz 1 oder § 25a
Sinne des § 25, wenn die Summe der nach § 21 Absatz 1 nicht nach, so ist Absatz 1 auf Aktien
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a und § 25 Absatz 1 desselben Emittenten anzuwenden, die dem
Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an Meldepflichtigen gehören.“
demselben Emittenten die in § 21 Absatz 1 Satz 1 18. § 29a wird wie folgt geändert:
genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unter-
„§ 29a
schreitet.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann Befreiungen; Verordnungsermächtigung“.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung b) Absatz 3 wird aufgehoben.
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er- c) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „und Un-
lassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den ternehmen nach Absatz 3“ werden gestrichen.
Umfang und die Form der Mitteilung nach Ab-
19. § 30b wird wie folgt geändert:
satz 1.“
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
13. In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
fasst:
„entweder selbst“ die Wörter „, über ein Tochter-
unternehmen“ eingefügt. „2. Mitteilungen über die Ausschüttung und Aus-
zahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer
14. § 26a wird wie folgt gefasst:
Aktien und die Vereinbarung oder Ausübung
„§ 26a von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und
Veröffentlichung der Zeichnungsrechten sowie die Beschlussfas-
Gesamtzahl der Stimmrechte und sung über diese Rechte“.
Übermittlung an das Unternehmensregister b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer „Ist eine Datenfernübertragung unter diesen Vo-
Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, raussetzungen nicht möglich, erfolgt die Über-
so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimm- mittlung ohne Rücksicht auf anderweitige Sat-
rechte und das Datum der Wirksamkeit der Zu- zungsregelungen des Emittenten auf schrift-
oder Abnahme in der in § 26 Absatz 1 Satz 1, auch lichem Wege.“
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
20. Die §§ 30c und 30d werden aufgehoben.
satz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise unverzüg-
lich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen 21. § 30e wird wie folgt geändert:
zu veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 26
„§ 30e
Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Er Veröffentlichung zusätzlicher
übermittelt die Informationen außerdem unverzüg- Angaben und Übermittlung an das Unter-
lich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem nehmensregister; Verordnungsermächtigung“.
Unternehmensregister nach § 8b des Handelsge- b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
setzbuchs zur Speicherung. aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(2) Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die
aaa) In Buchstabe b wird nach den Wörtern
Gesamtzahl der Stimmrechte abweichend von Ab-
„betroffen sind,“ das Wort „und“ einge-
satz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer oh-
fügt.
nehin erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1,
spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, bbb) Buchstabe c wird aufgehoben.
in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimm- bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
rechten gekommen ist, zu veröffentlichen. Der cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit der
Zu- oder Abnahme bedarf es nicht.“ 22. § 37n wird wie folgt gefasst:
15. In § 27 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1, 1a oder § 25 „§ 37n
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1, 1a, § 25 Prüfung von
Absatz 1 oder § 25a Absatz 1“ ersetzt. Unternehmensabschlüssen und -berichten
16. In § 27a Absatz 2 werden nach den Wörtern „zu Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den
veröffentlichen“ die Wörter „; er übermittelt diese Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2035
§ 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Han- len Recht des Sitzstaats des Unterneh-
delsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Ab- mens aufgestellt und geprüft wurde oder
schlüsse und Berichte von Unternehmen, für die b) im Falle eines Unternehmens, das seinen
als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Sitz in einem Drittstaat hat, nach den Vor-
Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, gaben des Handelsgesetzbuchs aufge-
den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der stellt und geprüft wurde und mit dem Be-
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder stätigungsvermerk oder dem Vermerk über
den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rech- dessen Versagung versehen ist,
nungslegungsstandards entsprechen:
2. den Lagebericht, der
1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige
Lageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse a) im Falle eines Unternehmens, das seinen
und zugehörige Konzernlageberichte, Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem Vertragsstaat
2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zuge- des Abkommens über den Europäischen
hörige Zwischenlageberichte sowie Wirtschaftsraum hat, gemäß dem nationa-
3. veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzah- len Recht des Sitzstaats des Unterneh-
lungsberichte.“ mens aufgestellt und geprüft wurde oder
23. § 37o wird wie folgt geändert: b) im Falle eines Unternehmens, das seinen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Sitz in einem Drittstaat hat, nach den Vor-
gaben des Handelsgesetzbuchs aufge-
aa) In Satz 4 werden die Wörter „sowie der zu- stellt und geprüft wurde,
letzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und
der zugehörige Zwischenlagebericht“ durch 3. eine den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3,
die Wörter „, der zuletzt veröffentlichte § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetz-
verkürzte Abschluss und der zugehörige buchs entsprechende Erklärung und
Zwischenlagebericht sowie der zuletzt ver- 4. eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer-
öffentlichte Zahlungsbericht oder Konzern- kammer gemäß § 134 Absatz 2a der Wirt-
zahlungsbericht“ ersetzt. schaftsprüferordnung über die Eintragung
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Zwischen- des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung
lageberichts“ die Wörter „sowie des Zah- der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134
lungsberichts und Konzernzahlungsbe- Absatz 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung
richts“ eingefügt. über die Befreiung von der Eintragungs-
pflicht.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: d) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„(1a) Prüfungsgegenstand nach Absatz 1 „3. die Sprache, in der die Informationen nach
können auch die Abschlüsse und Berichte sein, Absatz 2 abzufassen sind, sowie den Zeit-
die dasjenige Geschäftsjahr zum Gegenstand raum, für den diese Informationen im Unter-
haben, das demjenigen Geschäftsjahr voraus- nehmensregister allgemein zugänglich blei-
geht, auf das Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz ben müssen und den Zeitpunkt, zu dem
Bezug nimmt. Eine stichprobenartige Prüfung diese Informationen zu löschen sind.“
ist hierbei nicht zulässig.“ 26. § 37w wird wie folgt geändert:
24. In § 37p Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kreditwesengesetzes“ die Wörter „, § 14 Satz 2 „§ 37w
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt.
Halbjahresfinanzbericht;
25. § 37v wird wie folgt geändert: Verordnungsermächtigung“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 37v aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Monate“
Jahresfinanzbericht; durch die Wörter „drei Monate“ ersetzt.
Verordnungsermächtigung“. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „muss
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern das Unternehmen“ die Wörter „spätestens
„Wertpapiere begibt,“ die Wörter „spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeit-
vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäfts- raums und“ eingefügt.
jahres und“ eingefügt. c) Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „4. die Sprache, in der der Halbjahresfinanzbe-
„(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens richt abzufassen ist, sowie den Zeitraum, für
zu enthalten den der Halbjahresfinanzbericht im Unter-
1. den Jahresabschluss, der nehmensregister allgemein zugänglich blei-
ben muss, und den Zeitpunkt, zu dem er zu
a) im Falle eines Unternehmens, das seinen löschen ist.“
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem Vertragsstaat d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
des Abkommens über den Europäischen „(7) Erstellt und veröffentlicht ein Unterneh-
Wirtschaftsraum hat, gemäß dem nationa- men zusätzliche unterjährige Finanzinformatio-
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
nen, die den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 1 Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt das Unter-
und 2 und der Absätze 3 und 4 entsprechen, gilt nehmen innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so
für die Prüfung oder prüferische Durchsicht die- wird vermutet, dass das Unternehmen in den An-
ser Finanzinformationen durch einen Abschluss- wendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
prüfer Absatz 5 entsprechend.“ fällt. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
27. § 37x wird wie folgt gefasst: wenden, wenn die Bundesanstalt Anlass zur
Annahme hat, dass ein Tochterunternehmen des
„§ 37x Unternehmens in der mineralgewinnenden Industrie
Zahlungsbericht; tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern be-
Verordnungsermächtigung treibt.
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Wertpapiere begibt, hat unter entsprechender An- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
wendung der §§ 341r bis 341w des Handelsgesetz- Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-
buchs einen Zahlungsbericht beziehungsweise ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
Konzernzahlungsbericht zu erstellen und spätes- rates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
tens sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeit- 1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den
raums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, Umfang und die Form der Veröffentlichung nach
wenn Absatz 2 Satz 1,
1. das Unternehmen oder eines seiner Tochterun- 2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-
ternehmen im Sinne des § 341r Nummer 1 des fang und die Form der Bekanntmachung nach
Handelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden Absatz 2 Satz 2,
Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primär-
3. die Sprache, in der der Zahlungsbericht oder
wäldern im Sinne des § 341r Nummer 2 des
Konzernzahlungsbericht abzufassen ist, sowie
Handelsgesetzbuchs betreibt und
den Zeitraum, für den der Zahlungsbericht oder
2. auf das Unternehmen § 341q des Handelsge- Konzernzahlungsbericht im Unternehmensregis-
setzbuchs nicht anzuwenden ist. ter allgemein zugänglich bleiben muss, und den
Im Falle eines Unternehmens im Sinne des Satzes 1 Zeitpunkt, zu dem er zu löschen ist.“
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- 28. § 37y wird wie folgt geändert:
ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 37v
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
bis § 37x“ durch die Wörter „die §§ 37v und 37w“
schaftsraum treten anstelle der entsprechenden
ersetzt.
Anwendung der §§ 341s bis 341w des Handelsge-
setzbuchs die in Umsetzung von Kapitel 10 der b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 297 Abs. 2
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parla- Satz 3“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 2 Satz 4“
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den ersetzt.
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss c) Nummer 3 wird aufgehoben.
und damit verbundene Berichte von Unternehmen
29. § 37z wird wie folgt geändert:
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla- a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt- mer 1 die Angabe „§§ 37v bis 37y“ durch die
linien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates Angabe „§§ 37v, 37w und 37y“ ersetzt.
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) erlassenen natio- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nalen Rechtsvorschriften des Sitzstaats.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 37v bis 37y“
(2) Außerdem muss jedes Unternehmen im durch die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y“
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 spätestens und die Angabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6
sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums oder § 37x Abs. 4“ durch die Wörter „§ 37v
und vor dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsbe- Absatz 3 oder § 37w Absatz 6“ ersetzt.
richt oder Konzernzahlungsbericht erstmals der
Öffentlichkeit zur Verfügung steht, eine Bekannt- bb) In Satz 3 werden die Wörter „37v Abs. 1
machung darüber veröffentlichen, ab welchem Satz 1 und 2, § 37w Abs. 1 Satz 1 und 2
Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der und § 37x Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die
Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht zu- Wörter „37v Absatz 1 Satz 1 und 2 und
sätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmens- § 37w Absatz 1 Satz 1 und 2“ und die An-
register öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen gabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x
teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Ver- Abs. 4“ durch die Wörter „§ 37v Absatz 3
öffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt oder § 37w Absatz 6“ ersetzt.
sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffent- c) Absatz 5 wird aufgehoben.
lichung dem Unternehmensregister im Sinne des 30. § 39 wird wie folgt geändert:
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen zur
Erklärung auffordern, ob es im Sinne des § 341r des aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
Handelsgesetzbuchs in der mineralgewinnenden vorangestellt:
Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäl- „1. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 2, § 15 Ab-
dern betreibt, und eine angemessene Frist setzen. satz 1 Satz 1 oder § 15a Absatz 4 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2037
eine Information nicht oder nicht recht- Bestätigung gemäß § 37v Absatz 2
zeitig übermittelt,“. Nummer 4 oder einen Halbjahres-
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden finanzbericht einschließlich der Erklä-
die Nummern 2a und 2b. rung gemäß § 37w Absatz 2 Nummer 3
einen Zahlungs- oder Konzernzah-
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: lungsbericht nicht oder nicht rechtzeitig
aaa) Dem Buchstaben a wird folgender übermittelt oder“.
Buchstabe a vorangestellt: hh) In Nummer 25 werden die Wörter „nach Ab-
„a) § 2c Absatz 1 Satz 2,“. satz 6“ durch die Wörter „nach Absatz 8“ er-
bbb) Die bisherigen Buchstaben a bis e wer- setzt.
den die Buchstaben b bis f. b) Absatz 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
ccc) Der bisherige Buchstabe f wird Buch- „12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Ab-
stabe g und wie folgt gefasst: satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen
„g) § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
Halbjahresfinanzbericht oder entgegen
bindung mit einer Rechtsverord-
§ 37x Absatz 1 in Verbindung mit § 341w
nung nach § 25 Absatz 4, oder
des Handelsgesetzbuchs einen Zahlungs-
§ 25a Absatz 1 Satz 1, auch in
oder Konzernzahlungsbericht nicht oder
Verbindung mit einer Rechtsverord-
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.“
nung nach § 25a Absatz 3,“.
c) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 4
ddd) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-
und 5 eingefügt:
stabe h.
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
eee) Der bisherige Buchstabe h wird Buch-
len des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe f
stabe i und wie folgt gefasst:
und g, Nummer 5 Buchstabe c und e bis i und
„i) § 26a Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- des Absatzes 3 Nummer 12 mit einer Geldbuße
bindung mit Absatz 2,“. bis zu zwei Millionen Euro geahndet werden.
fff) Der bisherige Buchstabe i wird Buch- Gegenüber einer juristischen Person oder Perso-
stabe j und der bisherige Buchstabe j nenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine
wird aufgehoben. höhere Geldbuße verhängt werden; die Geld-
buße darf den höheren der folgenden Beträge
ggg) Buchstabe p wird wie folgt gefasst:
nicht übersteigen:
„p) § 37x Absatz 2 Satz 2, auch in Ver-
1. zehn Millionen Euro oder
bindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 37x Absatz 4 Num- 2. 5 Prozent des Gesamtumsatzes, den die
mer 2, oder“. juristische Person oder Personenvereinigung
im der Behördenentscheidung vorausgegan-
dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
genen Geschäftsjahr erzielt hat.
aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 26a
Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-
Satz 1“ durch die Wörter „§ 26a Ab-
träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit
satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus
Absatz 2,“ ersetzt.
dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils
bbb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst: geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um-
„i) § 37x Absatz 2 Satz 1 in Verbin- fasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
dung mit einer Rechtsverordnung und kann geschätzt werden.
nach § 37x Absatz 4 Nummer 1“. (5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4
ee) Nummer 6 wird aufgehoben. Satz 2 Nummer 2 ist
ff) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a 1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-
eingefügt: ten und Finanzdienstleistungsinstituten im
Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs
„11a. entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1, § 26a der sich aus dem auf das Institut anwendba-
Absatz 1 Satz 2, § 29a Absatz 2 Satz 2, ren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27
§ 30e Absatz 1 Satz 2, § 30f Absatz 2, Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Num-
§ 37v Absatz 1 Satz 3, § 37w Absatz 1 mer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie
Satz 3, § 37x Absatz 2 Satz 2 oder 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember
§ 37z Absatz 4 Satz 3 eine Information 1986 über den Jahresabschluss und den
oder eine Bekanntmachung nicht oder konsolidierten Abschluss von Banken und
nicht rechtzeitig übermittelt,“. anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom
gg) Nummer 24 wird wie folgt gefasst: 31.12.1986, S. 1) ergebende Gesamtbetrag,
„24. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 4, § 37w abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger
Absatz 1 Satz 4, jeweils auch in Verbin- direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
dung mit § 37y, einen Jahresfinanzbe- 2. im Falle von Versicherungsunternehmen der
richt einschließlich der Erklärung ge- sich aus dem auf das Versicherungsunter-
mäß § 37v Absatz 2 Nummer 3 und nehmen anwendbaren nationalen Recht im
der Eintragungsbescheinigung oder Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 31. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:
1991 über den Jahresabschluss und den kon-
„§ 40c
solidierten Abschluss von Versicherungsun-
ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7) Bekanntmachung
ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der von Maßnahmen und Sanktionen
Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten
Erträge erhobener Steuern,
(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen
3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen
nach Maßgabe des auf das Unternehmen Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den
anwendbaren nationalen Rechts im Einklang Abschnitten 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2 dieses
mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie Gesetzes erlassen oder der Bundesanstalt gemäß
2013/34/EU. § 335 Absatz 1d des Handelsgesetzbuchs mitge-
Handelt es sich bei der juristischen Person oder teilt wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich be-
Personenvereinigung um ein Mutterunterneh- kannt.
men oder um eine Tochtergesellschaft, so ist (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes-
anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen anstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
Person oder Personenvereinigung der jeweilige und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des oder juristische Person oder Personenvereinigung.
Mutterunternehmens maßgeblich, der für den Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Ent-
größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. scheidungen fügt sie einen Hinweis darauf, dass
Wird der Konzernabschluss für den größten die Entscheidung noch nicht bestandskräftig oder
Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 nicht rechtskräftig ist, hinzu. Die Bundesanstalt er-
genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Ge- gänzt die Bekanntmachung unverzüglich um einen
samtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Hinweis auf die Einlegung eines Rechtsbehelfes ge-
Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten des Kon- gen die Maßnahme oder Sanktion sowie auf das
zernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresab- Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.
schluss oder Konzernabschluss für das maß-
gebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der (3) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung
Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittel- ohne Nennung personenbezogener Daten bekannt
bar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; oder schiebt die Bekanntmachung der Entschei-
ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Ge- dung auf, wenn
samtumsatz geschätzt werden.“ 1. die Bekanntmachung der personenbezogenen
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie Daten unverhältnismäßig wäre,
folgt gefasst:
2. die Bekanntmachung die Stabilität des Finanz-
„(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- systems ernsthaft gefährden würde,
len des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absat-
zes 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 3. die Bekanntmachung eine laufende Ermittlung
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in ernsthaft gefährden würde oder
den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buch- 4. die Bekanntmachung den Beteiligten einen un-
stabe h bis j, Nummer 2b und 5 Buchstabe d, verhältnismäßigen Schaden zufügen würde.“
Nummer 11a und 24, des Absatzes 2d Nummer 3
bis 5 sowie des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9 32. § 41 wird wie folgt geändert:
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend a) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f einge-
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fügt:
und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buch-
stabe a, b, d und n bis q, Nummer 2a, 3, 4, 16a, „(4f) Wer, auch unter Berücksichtigung des
17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b Num- § 22, am 26. November 2015 Stimmrechte im
mer 5 und 6, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2, Sinne des § 21 hält und ausschließlich auf Grund
des Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4 und des der Änderung des § 21 mit Wirkung zum 26. No-
Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b und Num- vember 2015 an einem Emittenten, für den die
mer 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert- Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 ist, eine der für § 21 geltenden Schwellen er-
Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 5 Buchstabe b, reicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies
Nummer 10a bis 10c, 12 bis 14, 16 und 17a, des bis zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe des
Absatzes 2e Nummer 2, 6 und 7 und des Absat- § 21 mitzuteilen. Wer am 26. November 2015 In-
zes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geld- strumente im Sinne des § 25 hält, die sich nach
buße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Maßgabe des § 25 Absatz 3 und 4 auf mindes-
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend tens 5 Prozent der Stimmrechte an einem Emit-
Euro geahndet werden.“ tenten, für den die Bundesrepublik Deutschland
der Herkunftsstaat ist, beziehen, hat dies bis
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe des § 25
Wörter „des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a“ wer- mitzuteilen. Wer eine der für § 25a geltenden
den durch die Wörter „des Absatzes 2 Nummer 2 Schwellen ausschließlich auf Grund der Ände-
Buchstabe b“ ersetzt. rung des § 25a mit Wirkung zum 26. November
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8. 2015 erreicht, überschreitet oder unterschreitet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2039
hat dies bis zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
des § 25a mitzuteilen. Absatz 4e gilt entspre- ischen Union oder einem anderen Vertrags-
chend.“ staat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum zum Handel an ei-
b) In Absatz 5 Nummer 3 werden die Wörter „oder
nem organisierten Markt, sofern für einen
Absatz 4d Satz 1“ durch die Wörter „, Absatz 4d
Widerruf der Zulassung zum Handel an die-
Satz 1 oder Absatz 4f Satz 1, 2 oder Satz 3“ er-
sem Markt Nummer 1 oder Nummer 2 ent-
setzt.
sprechende Voraussetzungen gelten.“
33. § 41a wird wie folgt gefasst:
b) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden angefügt:
„§ 41a
„(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1
Übergangsregelung für darf das Angebot nicht von Bedingungen abhän-
die Mitteilungs- und Veröffent- gig gemacht werden. Auf das Angebot ist § 31
lichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-
Auf einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 6 zes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2, für dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in
den die Bundesrepublik Deutschland am 27. No- Euro bestehen und mindestens dem gewichteten
vember 2015 Herkunftsstaat ist und der seine Wahl durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der
der Bundesanstalt mitgeteilt hat, ist § 2c nicht an- Wertpapiere während der letzten sechs Monate
zuwenden.“ vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1
Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapier-
34. Folgender § 49 wird angefügt: erwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen
„§ 49 muss. Hat während dieses Zeitraums
Anwendungsbestimmung 1. der Emittent entgegen § 15 des Wertpapier-
für das Gesetz zur Umsetzung handelsgesetzes oder einer entsprechenden
der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie Vorschrift des anwendbaren ausländischen
(1) Die §§ 37n, 37o und 37p in der ab dem Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmit-
26. November 2015 geltenden Fassung sind ab telbar betrifft, nicht unverzüglich veröffentlicht
dem 1. Januar 2016 anzuwenden. oder in einer Mitteilung nach § 15 des Wert-
papierhandelsgesetzes oder einer entspre-
(2) § 37x in der ab dem 26. November 2015 chenden Vorschrift des anwendbaren auslän-
geltenden Fassung ist erstmals auf Zahlungsbe- dischen Rechts eine unwahre Insiderinforma-
richte und Konzernzahlungsberichte für ein nach tion, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht,
dem 26. November 2015 beginnendes Geschäfts- oder
jahr anzuwenden.“
2. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die
Artikel 2 Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags
sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation
Änderung des nach § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes
Börsengesetzes verstoßen,
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschieds-
1351), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung betrags zwischen der im Angebot genannten Ge-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- genleistung und der Gegenleistung verpflichtet,
den ist, wird wie folgt geändert: die dem anhand einer Bewertung des Emittenten
1. § 39 wird wie folgt geändert: ermittelten Wert des Unternehmens entspricht;
dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bezeichneten Verstöße gegen die §§ 15 und 20a
„(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung des Wertpapierhandelsgesetzes nur unwesent-
im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des liche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errech-
Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht neten Durchschnittskurs hatten. Sind für die
dem Schutz der Anleger widersprechen. Bei Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das
Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Angebot bezieht, während der letzten sechs Mo-
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist nate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1
ein Widerruf nur zulässig, wenn Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als
1. bei Antragstellung unter Hinweis auf den einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festge-
Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum stellt worden und weichen mehrere nacheinander
Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent
Antrags sind, nach den Vorschriften des Wert- voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung ei-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes ver- ner Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand
öffentlicht wurde oder einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert
2. die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind des Unternehmens entspricht.
a) an einer anderen inländischen Börse zum (4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden
Handel im regulierten Markt oder im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Über- Artikel 5
nahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 Änderung des
entsprechende Anwendung. Kapitalanlagegesetzbuchs
(5) Die Geschäftsführung hat einen Widerruf Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröf- (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 344 der Ver-
fentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffent- ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
lichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf dert worden ist, wird wie folgt geändert:
zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestim- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 94 wie
mungen über den Widerruf sind in der Börsenord- folgt gefasst:
nung zu treffen.
„§ 94 Stimmrechtsausübung“.
(6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Ab- 2. § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt ge-
satzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs fasst:
unberührt.“ „Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte
gelten § 22 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 und 2
2. Dem § 52 wird folgender Absatz 9 angefügt:
in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Ab-
„(9) Auf Anträge auf Widerruf der Zulassung von satz 6 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes ent-
Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wert- sprechend.“
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Han- 3. In § 51 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 wird
del im regulierten Markt, die nach dem 7. September jeweils die Angabe „§ 94 Absatz 3,“ durch die Wörter
2015 und vor dem 26. November 2015 gestellt wor- „§ 22a Absatz 3 und 5 des Wertpapierhandelsgeset-
den sind und über die am 26. November 2015 noch zes sowie“ ersetzt.
nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden wor- 4. § 94 wird wie folgt geändert:
den ist, ist § 39 Absatz 2 bis 6 in der ab dem 26. No-
vember 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe a) In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs-
anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2 ermächtigung“ gestrichen.
Satz 3 Nummer 1 in der ab dem 26. November 2015 b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
geltenden Fassung ein Erwerbsangebot auch nach c) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
Antragstellung veröffentlicht werden kann.“
5. In § 108 Absatz 4 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2
und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
Artikel 3 nach Absatz 5“ gestrichen.
Änderung des 6. In § 124 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Absatz 4
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 5“ gestrichen.
In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Mus- 7. In § 140 Absatz 3 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2
terverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
S. 2182), das zuletzt durch Artikel 147 der Verordnung nach Absatz 5“ gestrichen.
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
8. In § 149 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2
den ist, werden nach den Wörtern „Wertpapiererwerbs-
und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
und Übernahmegesetz“ die Wörter „, einschließlich ei-
nach Absatz 5“ gestrichen.
nes Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des
Börsengesetzes,“ eingefügt. 9. In § 296 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 94 Ab-
satz 3“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 3 bis 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Artikel 6
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge- 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
setzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geän- Artikel 10 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
dert worden ist, wird wie folgt geändert: S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 13 Buchstabe c werden nach den 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie
Wörtern „seiner Wahl bestimmt wurde“ die Wörter folgt gefasst:
„oder die Wertpapiere nicht mehr zum Handel an ei- „§ 30 Zurechnung von Stimmrechten; Verordnungs-
nem organisierten Markt in dem Herkunftsmitglied- ermächtigung“.
staat, aber stattdessen in einem anderen Staat des
2. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an ei-
nem organisierten Markt zugelassen sind“ eingefügt. „Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sonder-
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe vermögen gehören, das kein Spezialsonderver-
„§ 37x Absatz 1“ durch die Angabe „§ 37x Absatz 2“ mögen ist und dessen Vermögensgegenstände im
ersetzt. Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2041
Anwendung von Satz 1 als Stimmrechte der Kapital- 4. der Bieter erklärt gegenüber der Bundesan-
verwaltungsgesellschaft.“ stalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1
erfüllt sind.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
(4) Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift
a) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungser-
gelten Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne
mächtigung“ angefügt.
des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs hin-
sichtlich der Beteiligungen, die zu den von ihnen
aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende verwalteten Investmentvermögen gehören, unter
durch ein Komma ersetzt. den folgenden Voraussetzungen nicht als Toch-
bbb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden terunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6:
angefügt: 1. die Verwaltungsgesellschaft übt ihre Stimm-
„7. aus denen der Bieter die Stimm- rechte unabhängig vom Bieter aus,
rechte auf Grund einer Vereinba- 2. die zum verwalteten Investmentvermögen ge-
rung, die eine zeitweilige Übertra- hörenden Beteiligungen im Sinne der §§ 29
gung der Stimmrechte ohne die da- und 30 werden nach Maßgabe der Richtlinie
mit verbundenen Aktien gegen Ge- 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
genleistung vorsieht, ausüben kann, und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordi-
8. die bei dem Bieter als Sicherheit ver- nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
wahrt werden, sofern dieser die ten betreffend bestimmte Organismen für ge-
Stimmrechte hält und die Absicht meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
bekundet, sie auszuüben.“ (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), die zuletzt
durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist,
bis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 verwaltet,
bis 8“ ersetzt.
3. das Mutterunternehmen teilt der Bundesan-
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: stalt den Namen dieser Verwaltungsgesell-
„(3) Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift schaft und die für deren Überwachung zustän-
gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen dige Behörde oder das Fehlen einer solchen
hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im mit und
Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 4. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der
Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhan- Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der
delsgesetzes verwaltet werden, unter den folgen- Nummer 1 erfüllt sind.“
den Voraussetzungen nicht als Tochterunterneh-
men im Sinne des § 2 Absatz 6: d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen „(5) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-
übt die Stimmrechte, die mit den betreffenden staat, das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
Aktien verbunden sind, unabhängig vom Bieter dung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des
aus, Kreditwesengesetzes einer Zulassung für die Fi-
nanzportfolioverwaltung oder einer Erlaubnis
2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nach § 20 oder § 113 des Kapitalanlagegesetz-
a) darf die Stimmrechte nur aufgrund von in buchs bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine
schriftlicher Form oder über elektronische Hauptverwaltung im Inland hätte, gilt nicht als
Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts,
oder wenn
b) stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher, 1. das Unternehmen bezüglich seiner Unabhän-
dass die Finanzportfolioverwaltung unab- gigkeit Anforderungen genügt, die denen nach
hängig von anderen Dienstleistungen und Absatz 3 oder Absatz 4, auch in Verbindung
unter Bedingungen erfolgt, die gleichwertig mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7, je-
sind denen der Richtlinie 2009/65/EG des weils gleichwertig sind,
Europäischen Parlaments und des Rates
2. der Bieter der Bundesanstalt den Namen die-
vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
ses Unternehmens und die für dessen Über-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften be-
wachung zuständige Behörde oder das Fehlen
treffend bestimmte Organismen für gemein-
einer solchen Behörde mitteilt und
same Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der 3. der Bieter gegenüber der Bundesanstalt er-
jeweils geltenden Fassung, klärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1
erfüllt sind.
3. der Bieter teilt der Bundesanstalt den Namen
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens (6) Abweichend von den Absätzen 3 bis 5 gel-
und die für dessen Überwachung zuständige ten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und
Behörde oder das Fehlen einer solchen Be- Verwaltungsgesellschaften jedoch dann als Toch-
hörde mit und terunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6, wenn
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
1. der Bieter oder ein anderes Tochterunterneh- 4. In § 312 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 301
men des Bieters seinerseits Anteile an der Absatz 2 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 301
von dem Unternehmen verwalteten Beteili- Absatz 2 Satz 3 bis 5“ ersetzt.
gung hält und 5. In § 314 Absatz 1 Nummer 19 wird die Angabe
2. das Unternehmen die Stimmrechte, die mit „Halbsatz 1“ gestrichen.
diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht 6. In § 327a wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die
nach freiem Ermessen, sondern nur auf Grund Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen aus-
üben kann, die ihm vom Bieter oder von einem 7. In § 328 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“
anderen Tochterunternehmen des Bieters er- gestrichen.
teilt werden. 8. § 335 wird wie folgt geändert:
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „; der
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Höchstbetrag des Ordnungsgeldes erhöht sich
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- auf zweihundertfünfzigtausend Euro, wenn die
mungen erlassen über die Umstände, unter de- Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im
nen in den Fällen der Absätze 3 bis 6 eine Unab- Sinne des § 264d ist“ gestrichen.
hängigkeit des Unternehmens vom Bieter gege- b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
ben ist.“ bis 1d eingefügt:
4. In § 59 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1 „(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarkt-
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 und 2“ er- orientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ord-
setzt. nungsgeld höchstens den höheren der folgen-
den Beträge:
Artikel 7
1. zehn Millionen Euro,
Änderung des
2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes,
Aktiengesetzes
den die juristische Person oder Personenver-
In § 135 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes vom einigung im der Behördenentscheidung vo-
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch rausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
Artikel 198 der Verordnung vom 31. August 2015 oder
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach 3. das Zweifache des aus der unterlassenen
den Wörtern „beteiligt ist“ die Wörter „; für die Berech- Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vor-
nung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Be- teils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst er-
teiligungen im Sinne des § 22a Absatz 3 bis 6 des Wert- zielte Gewinne und vermiedene Verluste und
papierhandelsgesetzes außer Betracht“ eingefügt. kann geschätzt werden.
Artikel 8 Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des ge-
setzlichen Vertretungsorgans der Kapitalgesell-
Änderung des schaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld ab-
Handelsgesetzbuchs weichend von Satz 1 höchstens den höheren der
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt folgenden Beträge:
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten 1. zwei Millionen Euro oder
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 190 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- 2. das Zweifache des aus der unterlassenen Of-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: fenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaft-
liche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
1. § 8b wird wie folgt geändert: vermiedene Verluste und kann geschätzt wer-
a) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Angabe „2b“ den.
durch die Angabe „2c“, die Angabe „37x Abs. 1“ (1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a
durch die Angabe „37x Absatz 2“ und die An- Satz 1 Nummer 2 ist
gabe „§ 41 Abs. 4a“ durch die Angabe „§ 41“
1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-
ersetzt.
ten und Finanzdienstleistungsinstituten im
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Angabe „2b“ Sinne des § 340 der sich aus dem auf das
durch die Angabe „2c“, die Angabe „37x Abs. 1“ Institut anwendbaren nationalen Recht im
durch die Angabe „37x Absatz 2“ und die An- Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6
gabe „41 Abs. 4a“ durch die Angabe „41“ er- und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3,
setzt. B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG des
2. In § 285 Nummer 27 wird die Angabe „Halbsatz 1“ Rates vom 8. Dezember 1986 über den
gestrichen. Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Banken und anderen Finanz-
3. § 292 wird wie folgt geändert: instituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1)
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird die ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Um-
Angabe „2004/19/EG“ durch die Angabe satzsteuer und sonstiger direkt auf diese Er-
„2004/109/EG“ ersetzt. träge erhobener Steuern,
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „50 000 2. im Falle von Versicherungsunternehmen der
Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt. sich aus dem auf das Versicherungsunter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2043
nehmen anwendbaren nationalen Recht im der zugehörige Zwischenlagebericht“ durch
Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie die Wörter „, der zuletzt veröffentlichte
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember verkürzte Abschluss und der zugehörige
1991 über den Jahresabschluss und den Zwischenlagebericht sowie zuletzt veröffent-
konsolidierten Abschluss von Versicherungs- lichte Zahlungsberichte oder Konzernzah-
unternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, lungsberichte“ ersetzt.
S. 7) ergebende Gesamtbetrag, abzüglich
der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
diese Erträge erhobener Steuern, „Geprüft werden die Abschlüsse und Be-
3. im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach richte von Unternehmen, die als Emittenten
§ 277 Absatz 1 oder der Nettoumsatzerlöse von zugelassenen Wertpapieren im Sinne
nach Maßgabe des auf das Unternehmen des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsge-
anwendbaren nationalen Rechts im Einklang setzes die Bundesrepublik Deutschland als
mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie Herkunftsstaat haben; unberücksichtigt blei-
2013/34/EU. ben hierbei Anteile und Aktien an offenen In-
Handelt es sich bei der juristischen Person oder vestmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-
Personenvereinigung um ein Mutterunterneh- satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“
men oder um eine Tochtergesellschaft, so ist cc) In Satz 4 zweiter Halbsatz werden nach dem
anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesell- Wort „Zwischenlageberichts“ die Wörter
schaft der jeweilige Gesamtbetrag in dem „sowie des Zahlungsberichts und des Kon-
Konzernabschluss des Mutterunternehmens zernzahlungsberichts“ eingefügt.
maßgeblich, der für den größten Kreis von Un-
ternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernab- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
schluss für den größten Kreis von Unternehmen fügt:
nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften
„(2a) Prüfungsgegenstand nach Absatz 2
aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maß-
können auch die Abschlüsse und Berichte sein,
gabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 ver-
die das Geschäftsjahr zum Gegenstand haben,
gleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu
das dem Geschäftsjahr vorausgeht, auf das Ab-
ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzern-
satz 2 Satz 1 Bezug nimmt. Eine stichprobenar-
abschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr
tige Prüfung ist hierbei nicht zulässig.“
nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernab-
schluss für das unmittelbar vorausgehende Ge- 12. In § 342d Satz 3 wird die Angabe „§ 17d Abs. 1
schäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht Satz 3“ durch die Wörter „§ 17d Absatz 1 Satz 4“
verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt ersetzt.
werden.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei Artikel 9
der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es
auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu Änderung des
berücksichtigen. Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundes- Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unver- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
züglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2015
Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt
Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen geändert:
eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Be-
schwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt 1. Artikel 75 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
a) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 246
sicht über diesen Umstand sowie über den Aus-
Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“ gestri-
gang des Beschwerdeverfahrens.“
chen.
9. In § 341r Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
„Verbrauchssteuern“ durch das Wort „Verbrauch- b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
steuern“ ersetzt. 2. Folgender Neununddreißigster Abschnitt wird ange-
10. Dem § 341w Absatz 1 wird folgender Satz ange- fügt:
fügt:
„Neununddreißigster Abschnitt
„Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 Übergangsvorschriften
sechs Monate nach dem Abschlussstichtag; § 327a zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
gilt entsprechend.“
11. § 342b wird wie folgt geändert: Artikel 77
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 342b des Handelsgesetzbuchs in der vom
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie der zu- 26. November 2015 geltenden Fassung findet ab
letzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und dem 1. Januar 2016 Anwendung.“
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Artikel 10 depflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem For-
mular der Anlage dieser Verordnung.
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimm-
rechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar- legen.“
tikel 340 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 17a wird wie folgt gefasst:
1. § 17d Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 17a
Berechnung des
a) In Satz 1 werden die Wörter „alle Unternehmen,
Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25
deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
Wertpapierhandelsgesetzes zum Stichtag an ei-
ner inländischen Börse zum Handel im regulierten Nicht einzubeziehen in die Berechnung des
Markt zugelassen sind,“ durch die Wörter „die Stimmrechtsanteils nach § 25 Absatz 3 des Wertpa-
zum Stichtag nach Satz 2 umlagepflichtigen Un- pierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des
ternehmen“ ersetzt. § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-
zes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-
staat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf
„Umlagepflichtige Unternehmen im Sinne des
Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Ak-
Satzes 1 sind Emittenten von zugelassenen Wert-
tien zu erwerben.“
papieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes, für die die Bundesrepublik 4. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:
Deutschland nach § 2 Absatz 6 des Wertpapier-
handelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; unbe- „Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn
rücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur
offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur
Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“ Abgabe von Mitteilungen erfolgt.“
2. Dem § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt: 5. § 19 wird wie folgt gefasst:
„(6) § 17d Absatz 1 in der ab dem 26. November „§ 19
2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umla-
Inhalt und Format der Veröffentlichung
geerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.“
Die Veröffentlichung nach § 26 Absatz 1 Satz 1
Artikel 11 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben
der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem For-
Änderung der Wertpapier- mular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten
handelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.“
Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich- 6. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
nisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I
„Für die Informationen nach § 37v Absatz 2 und
S. 3376), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
§ 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes so-
26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist,
wie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte
wird wie folgt geändert:
gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes gilt
1. In § 3b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6 § 3b.“
Nr. 3 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 7. § 24 wird wie folgt gefasst:
Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
„§ 24
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
Verfügbarkeit der
„§ 17 Finanzberichte und Zahlungsberichte
Inhalt der Mitteilung Die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w
Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die
(1) Für eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1, 1a, Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß
§ 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wertpapier- § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zah-
handelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser lungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetz-
Verordnung zu verwenden. buchs müssen im Unternehmensregister für min-
destens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich
(2) Im Fall von § 24 Absatz 1 des Wertpapierhan- sein.“
delsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungs-
pflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer 8. In § 25 wird die Angabe „nach § 2b“ durch die Wör-
Mitteilung durch das Mutterunternehmen des mel- ter „nach den §§ 2b und 2c“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2045
9. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 17 Absatz 1 bis 3)
Stimmrechtsmitteilung
an die BaFin per Fax (+49(0)228 4108-3119) oder per Post (BaFin, Referat WA 12 / WA 13,
Marie-Curie-Str. 24–28, 60439 Frankfurt am Main) und an den Emittenten
⃞ Stimmrechtsmitteilung
oder
⃞ Korrektur einer am veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung
1. Angaben zum Emittenten (Name, Anschrift)
2. Grund der Mitteilung (mehrere Angaben möglich)
⃞ Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten
⃞ Erwerb/Veräußerung von Instrumenten
⃞ Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte
⃞ Sonstiger Grund:
3. Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Name: Registrierter Sitz und Staat:
4. Namen der Aktionäre mit 3 % oder mehr Stimmrechten, wenn abweichend von 3.
5. Datum der Schwellenberührung
6. Gesamtstimmrechtsanteile
Anteil
Anteil Summe Anteile
Instrumente Gesamtzahl
Stimmrechte (Summe 7.a. +
(Summe 7.b.1. + Stimmrechte
(Summe 7.a.) 7.b.)
7.b.2.)
neu % % %
letzte Mitteilung % % %
7. Einzelheiten zu den Stimmrechtsbeständen
a. Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG)
absolut in %
ISIN direkt zugerechnet direkt zugerechnet
(§ 21 WpHG) (§ 22 WpHG) (§ 21 WpHG) (§ 22 WpHG)
% %
% %
Summe %
b.1. Instrumente i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG (bitte Anlage verwenden bei mehr als 3 Instrumenten)
Fälligkeit/ Ausübungszeit- Stimmrechte Stimmrechte
Art des Instruments
Verfall raum/Laufzeit absolut in %
%
%
%
Summe %
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
b.2. Instrumente i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG (bitte Anlage verwenden bei mehr als 3 Instrumenten)
Ausübungs- Barausgleich
Art des Fälligkeit/ Stimmrechte Stimmrechte
zeitraum/ oder physische
Instruments Verfall absolut in %
Laufzeit Abwicklung
%
%
%
Summe %
8. Informationen in Bezug auf den Mitteilungspflichtigen (bitte Zutreffendes ankreuzen)
⃞ Mitteilungspflichtiger (3.) wird weder beherrscht noch beherrscht Mitteilungspflichtiger andere Unternehmen
mit melderelevanten Stimmrechten des Emittenten (1.).
⃞ Vollständige Kette der Tochterunternehmen beginnend mit der obersten beherrschenden Person oder dem
oberstem beherrschenden Unternehmen (bitte Anlage verwenden bei mehr als 4 Unternehmen; in diesem Fall
bitte der Mitteilung an die BaFin auch immer ein Organigramm beifügen):
Stimmrechte Instrumente Summe
in %, in %, in %,
Unternehmen
wenn 3 % wenn 5 % wenn 5 %
oder höher oder höher oder höher
% % %
% % %
% % %
% % %
9. Bei Vollmacht gemäß § 22 Abs. 3 WpHG
(nur möglich bei einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG)
Datum der Hauptversammlung:
Gesamtstimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung: % (entspricht Stimmrechten)
, ..................................
Datum, Unterschrift
Annex (nur für BaFin)
1. Angaben zum Mitteilungspflichtigen:
Anschrift:
⃞ Registrierter Sitz ⃞ nur Geschäftsanschrift
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
E-Mail: @
2. Angaben zum Absender (wenn nicht identisch mit Mitteilungspflichtigen):
Name:
Unternehmen:
Anschrift:
Telefon:
Telefax:
E-Mail: @
3. Sonstige Erläuterungen:
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2047
Artikel 12 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverordnung aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2“ durch die
In § 12 Absatz 5 der Wertpapierdienstleistungs-Ver- Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
haltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 7 des bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der Melde-
Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert pflichtige“ durch die Wörter „das Mutterunter-
worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Satz 3“ durch nehmen“ und die Wörter „des Meldepflichti-
die Wörter „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt. gen“ durch die Wörter „des Mutterunterneh-
mens“ ersetzt.
Artikel 13 cc) In Nummer 2 werden die Wörter „dem Melde-
Änderung der pflichtigen“ durch die Wörter „dem Mutterun-
WpÜG-Angebotsverordnung ternehmen“ und die Wörter „des Meldepflich-
tigen“ durch die Wörter „des Mutterunterneh-
§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezem- mens“ ersetzt.
ber 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Mel-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: depflichtigen“ durch die Wörter „des Mutterunter-
nehmens“ ersetzt.
1. In Nummer 2 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr.
L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3)“ die Wörter „in der jeweils c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
geltenden Fassung“ eingefügt.
„(3) Für Verwaltungsgesellschaften und Mut-
2. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge- terunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gel-
fügt: ten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
„7a. bei Angeboten nach § 39 Absatz 2 Satz 3 Num- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
mer 1 des Börsengesetzes Angaben zu dem
bevorstehenden Antrag der Zielgesellschaft a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Meldepflich-
auf einen Widerruf der Zulassung der betroffe- tige“ durch die Wörter „Das Mutterunternehmen“
nen Wertpapiere zum Handel im regulierten und wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3“
Markt; die Angaben müssen einen ausdrück- durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 3“ er-
lichen Hinweis auf mögliche Einschränkungen setzt.
der Handelbarkeit der betroffenen Wertpapiere
als Folge des Widerrufs und die damit einher- b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1
gehende Möglichkeit von Kursverlusten enthal- Nr. 4“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Num-
ten;“. mer 4“ und werden die Wörter „Finanzinstru-
mente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1“ durch
die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Ab-
Artikel 14
satz 1 Satz 1“ ersetzt.
Änderung der
Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt durch mer 1 die Wörter „Der Meldepflichtige“ durch
Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 die Wörter „Das Mutterunternehmen“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Meldepflich-
geändert: tige“ durch die Wörter „das Mutterunterneh-
1. § 1 wird wie folgt geändert: men“ und die Wörter „dem Meldepflichtigen“
durch die Wörter „dem Mutterunternehmen“
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 22a Absatz 2“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Meldepflich-
b) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
tige“ durch die Wörter „das Mutterunterneh-
„5. Umstände, unter denen im Sinne des § 22a men“ ersetzt.
Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes eine Unabhängigkeit der Kapital- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
verwaltungsgesellschaft oder der EU-Verwal- „(4) Für Verwaltungsgesellschaften und Mut-
tungsgesellschaft vom Mutterunternehmen terunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gel-
gegeben ist, sowie ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Dritt- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
staates zu den Anforderungen des § 22a Ab-
satz 4, des § 26 Absatz 1, der §§ 26a, 30a, a) In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzinstru-
30b und 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1“ durch
sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhan- die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Ab-
delsgesetzes.“ satz 1 Satz 1“ ersetzt.
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
b) In Absatz 2 wird das Wort „Finanzinstrumente“ 2. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
durch das Wort „Instrumente“ und das Wort „Fi-
„(3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 gelten-
nanzinstrumenten“ durch das Wort „Instrumen-
den Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung
ten“ ersetzt.
für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.“
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Artikel 16
Änderung des
Gleichwertigkeit der
Kreditwesengesetzes
Anforderungen an die Ausnahmen von
der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
des § 22 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Novem-
(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleich-
ber 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird
wertig im Sinne des § 22a Absatz 4 des Wertpapier-
wie folgt geändert:
handelsgesetzes zu den jeweiligen Anforderungen
des § 22a Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandels- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschrei-
ben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 22a a) Die Angabe zur Überschrift des Sechsten Ab-
Absatz 2 oder Absatz 3 des Wertpapierhandelsge- schnitts wird wie folgt gefasst:
setzes „Sechster Abschnitt
1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermö- Sondervorschriften für
genswerten in jedem Fall frei und unabhängig zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer“.
vom Mutterunternehmen oder einem anderen
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens b) Nach der Angabe zur Überschrift des Sechsten
ausübt und Abschnitts wird folgende Angabe zur Überschrift
des 1. Unterabschnitts des Sechsten Abschnitts
2. bei Interessenkonflikten die Interessen des Mut- eingefügt:
terunternehmens oder eines anderen Tochterun-
ternehmens des Mutterunternehmens nicht be- „1. Zentrale Gegenparteien“.
achten muss. c) Nach der Angabe zu § 53n wird folgende An-
gabe zur Überschrift des 2. Unterabschnitts
(2) § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgeset-
des Sechsten Abschnitts eingefügt:
zes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen der Bun-
desanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des „2. Zentralverwahrer“.
§ 22a Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3
des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt, d) Nach der Angabe zur Überschrift des 2. Unterab-
dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug schnitts des Sechsten Abschnitts wird folgende
auf alle betroffenen Unternehmen erfüllt sind. § 3 Angabe zu § 53o eingefügt:
Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“ „§ 53o Anträge nach der Verordnung (EU)
6. § 15 wird aufgehoben. Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht“.
7. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3 Satz 1 2. § 1 Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Num- „Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte
mer 1“ ersetzt. gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1
8. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Finanzinstru-
und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer
mente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 durch die
Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23 des
Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“
Satz 1“ ersetzt.
3. Nach § 6 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
9. Die §§ 20 bis 22 werden aufgehoben.
gefügt:
Artikel 15 „(1c) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 und des Arti-
Änderung der kels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierliefe-
Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom
rungen und -abrechnungen in der Europäischen
9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Artikel 2
Union und über Zentralverwahrer sowie zur Ände-
Absatz 105 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
rung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom
1. In § 1 werden die Wörter „auf die in § 17d Abs. 1 28.8.2014, S. 1).“
Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 4. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
genannten“ durch die Wörter „auf die in § 17d Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsauf- a) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ am Ende
sichtsgesetzes genannten“ ersetzt. gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2049
b) In Nummer 19 wird nach den Wörtern „§ 4 Ab- sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der
satz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungs- Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu
fondsgesetzes,“ das Wort „oder“ eingefügt. erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann
c) Folgende Nummer 20 wird eingefügt: gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon
ausschließlich in englischer Sprache erstellt und
„20. Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 vorgelegt werden.
Nummer 17 und 18 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014,“. (2) Anträge sind der Bundesanstalt in Schriftform
und elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt
5. § 25g wird wie folgt geändert:
kann gestatten, dass bestimmte Dokumente oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Angaben, die Bestandteile eines Antrags sind, aus-
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende schließlich elektronisch übermittelt werden. Die
gestrichen. elektronische Übermittlung hat in einem von der
Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf ei-
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch nem von der Bundesanstalt bestimmten Übermitt-
das Wort „und“ ersetzt. lungsweg zu erfolgen.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für
„4. der Verordnung (EU) 2015/751 des Euro- die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c
päischen Parlaments und des Rates vom entsprechend.“
29. April 2015 über Interbankenentgelte
für kartengebundene Zahlungsvorgänge 12. Nach § 54 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).“ gefügt:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1
„(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erfor-
Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „nach Ab-
derliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der
satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwah-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1 rertätigkeit ausübt.“
Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „nach Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt. 13. § 56 wird wie folgt geändert:
6. In § 29 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
Verordnung (EU) Nr. 260/2012“ durch die Wörter fügt:
„, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Ver-
ordnung (EU) 2015/751“ ersetzt. „(5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
7. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Ab-
„Clearingdienstleistungen erbracht“ die Wörter satz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung
„, wird ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver- (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments
ordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung und des Rates vom 29. April 2015 über Interban-
die Zentralverwahrertätigkeit ausgeübt“ eingefügt. kenentgelte für kartengebundene Zahlungsvor-
gänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) genann-
8. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort tes Interbankenentgelt erhebt.“
„erbringt“ die Wörter „oder dass es die Zentralver-
wahrertätigkeit ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zu- sätze 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe k“ durch die
lassung ausübt“ eingefügt. Wörter „Absätze 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe k
9. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie und des Absatzes 5a“ ersetzt.
folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt Artikel 17
Sondervorschriften für Änderung der
zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer“. Verordnung über die Erhebung von
10. Nach der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird Gebühren und die Umlegung von Kosten
folgende Überschrift des 1. Unterabschnitts des nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Sechsten Abschnitts eingefügt:
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung
„1. Zentrale Gegenparteien“. über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung
11. Nach § 53n wird folgender 2. Unterabschnitt des von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-
Sechsten Abschnitts eingefügt: gesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juli 2015
„2. Zentralverwahrer (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 53o
Anträge nach der Verordnung 1. Der Gliederung wird die folgende Angabe angefügt:
(EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht „11. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr.
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, 909/2014“.
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
2. Nach Nummer 10.3.5 werden die folgenden Num- Artikel 21
mern 11 bis 11.2 angefügt: Änderung des
Gebühr Unterlassungsklagengesetzes
Nr. Gebührentatbestand
in Euro § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagen-
„11 Individuell zurechenbare Leis- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
tungen auf der Grundlage der 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt
Verordnung (EU) Nr. 909/2014* durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
11.1 Erteilung der Zulassung nach Ar- 20 000
tikel 17 Absatz 8 der Verordnung bis 1. In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende gestri-
(EU) Nr. 909/2014 70 000 chen.
11.2 Genehmigung nach Artikel 55 10 000 2. In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am Ende durch
Absatz 3 in Verbindung mit Arti- bis das Wort „und“ ersetzt.
kel 17 Absatz 8 der Verordnung 40 000“. 3. Folgender Buchstabe d wird angefügt:
(EU) Nr. 909/2014
„d) der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2015
* Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und
über Interbankenentgelte für kartengebundene
des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlie-
ferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG S. 1) oder“.
und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
Artikel 22
Artikel 18 Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015
(BGBl. I S. 930), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom
In § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden
zes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das durch Arti-
ist, wird wie folgt geändert:
kel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 22 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29
Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverord- die folgende Angabe eingefügt:
nung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandels- „§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen
gesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten
einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des nach der Verordnung (EU) 2015/751“.
Kapitalanlagegesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 22 Ab-
satz 1 und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit 2. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:
einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23 des „§ 29a
Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt. Darstellung und Beurteilung der
getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung
Artikel 19 der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
Änderung des (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu
Gesetzes zur Modernisierung der beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen inter-
Finanzaufsicht über Versicherungen nen Vorkehrungen den Anforderungen der Verord-
Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Modernisierung nung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments
der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April und des Rates vom 29. April 2015 über Interbanken-
2015 (BGBl. I S. 434), das durch Artikel 14 des Geset- entgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
zes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei
worden ist, wird aufgehoben. ist zu beurteilen, ob
1. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3
Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung und
Änderung des 2. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4
Vermögensanlagengesetzes Satz 1 der Verordnung
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember eingehalten werden.
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) ge- (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Ab-
satz 1 genannten Anforderungen der Verordnung
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§§ 1 (EU) 2015/751 zu erfüllen.
und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
die Wörter „§§ 1 und 236 des Versicherungsauf- (3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung in-
sichtsgesetzes“ ersetzt. terner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Per-
son oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat,
2. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 335 hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.“
Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“ durch die
Wörter „§ 335 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs“ 3. § 71 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2051
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751
„(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungs- 29. April 2015 über Interbankenentgelte für karten-
richtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I gebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom
S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Die Beurteilung um-
dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäfts- fasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
jahre anzuwenden.“ 1. Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
sowie
Artikel 23
Änderung des 2. Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung.
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzu-
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni stellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat,
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 342 um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-
1. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: gen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Per-
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch son oder ein anderes Unternehmen ausgelagert wor-
ein Komma ersetzt. den ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berich-
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das ten.“
Wort „und“ ersetzt. 3. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Um-
„4. seinen Verpflichtungen nach der Verordnung setzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsricht-
(EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments linie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist
und des Rates vom 29. April 2015 über Inter- erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember
bankenentgelte für kartengebundene Zah- 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“
lungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
S. 1) nachgekommen ist.“
Artikel 25
2. § 22 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In Absatz 1 Nummer 3a werden die Wörter „und
Versicherungsteuergesetzes
der Verordnung (EU) Nr. 260/2012“ durch die
Wörter „, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und In § 4 Nummer 11 des Versicherungsteuergesetzes
der Verordnung (EU) 2015/751“ ersetzt. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und in der 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des
Verordnung (EU) Nr. 260/2012“ durch die Wörter Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert
„, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der worden ist, werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2016
Verordnung (EU) 2015/751“ ersetzt. von Beteiligten eines Schiffserlöspools“ durch die Wör-
ter „von Beteiligten eines Erlöspools“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Artikel 26
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung Inkrafttreten
Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt (1) Die Artikel 1 bis 15, 16 Nummer 5, 6 und 13, Ar-
durch Artikel 8 Absatz 19 des Gesetzes vom 17. Juli tikel 18, 19, 20 Nummer 2 und Artikel 21 bis 24 treten
2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie am Tag nach der Verkündung in Kraft.
folgt geändert: (2) Artikel 16 Nummer 1 bis 4, 7 bis 12 und Artikel 17
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu treten an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 69
§ 16b die folgende Angabe eingefügt: Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-
„§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -ab-
nach der Verordnung (EU) 2015/751“. rechnungen in der Europäischen Union und über Zentral-
verwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG
2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt: und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
„§ 16c (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) benannten technischen
Darstellung und Beurteilung der Regulierungsstandards in Kraft treten. Das Bundesminis-
getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der terium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im
Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751 Bundesgesetzblatt bekannt.
(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die (3) Artikel 20 Nummer 1 und Artikel 25 treten am
von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen 1. Januar 2016 in Kraft.
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2053
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes1
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nahmen, um das Wissen über die Anlagen län-
sen: gerfristig zu bewahren,
6. die Forschungs-, Entwicklungs- und Erpro-
Artikel 1 bungstätigkeiten, die erforderlich sind, um
Änderung des Atomgesetzes Lösungen für die Entsorgung abgebrannter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle um-
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- zusetzen,
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. August 2015 7. die Zuständigkeit für die Umsetzung des Natio-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt nalen Entsorgungsprogramms und die Leis-
geändert: tungskennzahlen für die Überwachung der Fort-
schritte bei der Umsetzung,
1. Nach § 2b werden die folgenden §§ 2c und 2d ein-
8. eine Abschätzung der Kosten des Nationalen
gefügt:
Entsorgungsprogramms sowie die Grundlagen
„§ 2c und Annahmen, auf denen diese Abschätzung
Nationales Entsorgungsprogramm beruht, einschließlich einer Darstellung des zeit-
lichen Profils der voraussichtlichen Kostenent-
(1) Die Bundesregierung legt in einem Nationalen wicklung,
Entsorgungsprogramm dar, wie die nationale Strate-
gie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsor- 9. die geltenden Finanzierungsregelungen,
gung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver 10. die geltenden Transparenzregelungen sowie
Abfälle umgesetzt werden soll. 11. gegebenenfalls mit einem Mitgliedstaat der Euro-
(2) Das Nationale Entsorgungsprogramm umfasst päischen Union oder einem Drittland geschlos-
eine Darlegung folgender Bestandteile: sene Abkommen über Entsorgungsmaßnahmen
in Bezug auf abgebrannte Brennelemente und
1. die Gesamtziele der nationalen Strategie in Be- radioaktive Abfälle; § 1 Absatz 1 des Standort-
zug auf die Entsorgung abgebrannter Brennele- auswahlgesetzes bleibt unberührt.
mente und radioaktiver Abfälle,
Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem
2. die maßgeblichen Zwischenetappen und klaren oder in mehreren Dokumenten niedergelegt werden.
Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischen-
etappen unter Beachtung der übergreifenden (3) Die Bundesregierung überprüft das Nationale
Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms, Entsorgungsprogramm regelmäßig, mindestens
aber alle zehn Jahre ab der erstmaligen Erstellung,
3. eine nationale Bestandsaufnahme sämtlicher spätestens ab dem 23. August 2015, und aktualisiert
abgebrannter Brennelemente und radioaktiver es danach bei Bedarf, wobei sie gegebenenfalls den
Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Men- wissenschaftlichen und technischen Fortschritt so-
gen, auch aus der Stilllegung von Anlagen und wie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährte Prak-
Einrichtungen, wobei aus der Bestandsauf- tiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten
nahme der Standort und die Menge radioaktiver ergeben, berücksichtigt.
Abfälle und abgebrannter Brennelemente gemäß
(4) Zur Vorbereitung der Darlegung der Bestand-
einer geeigneten Klassifizierung der radioaktiven
teile des Nationalen Entsorgungsprogramms sind
Abfälle eindeutig hervorgehen müssen,
die nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Entsorgungspflich-
4. die Konzepte oder Pläne und die technischen tigen und die Besitzer abgebrannter Brennele-
Lösungen für die Entsorgung abgebrannter mente oder radioaktiver Abfälle, sofern beide ihre
Brennelemente und radioaktiver Abfälle vom An- radioaktiven Abfälle nicht nach einer aufgrund die-
fall bis zur Endlagerung, ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an
5. die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach eine Landessammelstelle abzuliefern haben, ver-
Beendigung der Stilllegung von Anlagen zur pflichtet, auf Verlangen des für die kerntechnische
Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Ab- Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen
satz 3, einschließlich vorgesehener Angaben Bundesministeriums die erforderlichen Auskünfte
über Kontrollzeiträume und vorgesehener Maß- zu erteilen über
1. die bestehenden Entsorgungskonzepte, ein-
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung weiterer Vorgaben der Richtlinie schließlich realistischer Angaben über die techni-
2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemein- schen, organisatorischen und zeitlichen Planun-
schaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung
abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 gen für die einzelnen Entsorgungsschritte vom
vom 2.8.2011, S. 48). Anfall abgebrannter Brennelemente und radioak-
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
tiver Abfälle bis zur Ablieferung an eine Anlage § 9i
zur Endlagerung,
Bestandsaufnahme und Schätzung
2. die Mengen, Arten, Eigenschaften und Standorte
der bei ihnen bisher angefallenen oder gelagerten (1) Das für die kerntechnische Sicherheit und den
abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Strahlenschutz zuständige Bundesministerium er-
Abfälle sowie stellt erstmals bis spätestens 23. August 2015 und
3. eine Schätzung der zukünftig bei ihnen anfallen- danach alle drei Jahre
den oder zu lagernden Mengen abgebrannter
1. eine nationale Bestandsaufnahme der Mengen,
Brennelemente und radioaktiver Abfälle, klassi-
Arten, Eigenschaften und Standorte aller angefal-
fiziert nach Arten und Eigenschaften sowie unter
lenen oder gelagerten abgebrannten Brennele-
Berücksichtigung von Stilllegungsmaßnahmen.
mente und radioaktiven Abfälle sowie
Die Übermittlung des Auskunftsverlangens nach
diesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und 2. eine Schätzung der zukünftig anfallenden oder zu
der erteilten Auskünfte an das für die kerntechnische lagernden Mengen abgebrannter Brennelemente
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bun- und radioaktiver Abfälle, klassifiziert nach Arten
desministerium erfolgt über die zuständigen Behör- und Eigenschaften sowie unter Berücksichtigung
den der Länder. von Stilllegungsmaßnahmen.
§ 2d (2) Zur Vorbereitung der Erstellung der Bestands-
aufnahme nach Absatz 1 sind die nach § 9a Absatz 1
Grundsätze der nuklearen Entsorgung Satz 1 Entsorgungspflichtigen und die Besitzer ab-
Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c gebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle,
berücksichtigt folgende Grundsätze: sofern beide ihre radioaktiven Abfälle nicht nach
1. der Anfall radioaktiver Abfälle wird durch eine ge- einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
eignete Auslegung sowie Betriebs- und Stillle- verordnung an eine Landessammelstelle abzuliefern
gungsverfahren, einschließlich der Weiter- und haben, verpflichtet, die erforderlichen und nicht be-
Wiederverwendung von Material, auf das Maß reits nach § 2c Absatz 4 vorzulegenden Auskünfte
beschränkt, das hinsichtlich Aktivität und Volu- auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums
men der radioaktiven Abfälle vernünftigerweise zu erteilen. Die Übermittlung des Auskunftsverlan-
realisierbar ist, gens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflich-
teten und der erteilten Auskünfte an das für die kern-
2. die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen technische Sicherheit und den Strahlenschutz zu-
Schritte beim Anfall und bei der Entsorgung ab- ständige Bundesministerium erfolgt über die zustän-
gebrannter Brennelemente und radioaktiver Ab- digen Behörden der Länder.“
fälle werden berücksichtigt,
3. abgebrannte Brennelemente und radioaktive Ab- 3. § 24b wird wie folgt geändert:
fälle werden sicher entsorgt, wobei im Hinblick
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
auf die langfristige Sicherheit auch die Aspekte
der passiven Sicherheit zu berücksichtigen sind, aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
4. die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „und der
einem abgestuften Konzept, Sicherheit der Entsorgung abgebrannter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle“ ein-
5. die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brenn-
gefügt.
elemente und radioaktiver Abfälle werden von
den Abfallerzeugern getragen und bb) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „des
6. in Bezug auf alle Stufen der Entsorgung abge- diesbezüglichen Behördenhandelns“ die Wör-
brannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ter „für die sichere Entsorgung abgebrannter
wird ein faktengestützter und dokumentierter Ent- Brennelemente und radioaktiver Abfälle so-
scheidungsprozess angewendet.“ wie“ eingefügt.
2. Nach § 9g werden die folgenden §§ 9h und 9i einge- cc) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „der
fügt: jeweils teilnehmenden zuständigen Behör-
„§ 9h den“ die Wörter „für die sichere Entsorgung
abgebrannter Brennelemente und radioakti-
Pflichten des Zulassungsinhabers
ver Abfälle sowie“ eingefügt.
Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entspre-
chend für: b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
1. den Inhaber eines Planfeststellungsbeschlusses „Die Maßnahmen nach Satz 1 können getrennt für
oder einer Genehmigung nach § 9b sowie die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
2. den Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit und für die sichere Entsorgung abgebrannter
radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung, Brennelemente und radioaktiver Abfälle durchge-
Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive führt werden. Die Selbstbewertung nach Satz 1
Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle Nummer 1 umfasst für die Entsorgung abge-
geordnet zu beseitigen, soweit es sich nicht um brannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
die Genehmigung für eine kerntechnische Anlage auch das Nationale Entsorgungsprogramm nach
im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 handelt. § 2c sowie dessen Umsetzung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2055
4. § 46 wird wie folgt geändert: 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet wer-
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo- den.“
rangestellt:
„1. entgegen § 2c Absatz 4 oder § 9i Satz 2 5. In § 49 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1“ durch
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht die Wörter „§ 46 Absatz 1 Nummer 1a“ ersetzt.
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,“. 6. In § 2 Absatz 2 Satz 2 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 8
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. werden die Wörter „Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des
Düngemittelgesetzes“ jeweils durch die Wörter
cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
„Stoffen nach § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegeset-
ein Komma ersetzt.
zes“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 das Be- Artikel 2
treten der dort beschriebenen Orte nicht
Änderung des Gesetzes
duldet oder dort beschriebene Prüfungen
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht duldet oder entgegen § 19 Absatz 2
Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-
rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
Verbindung mit § 36 des Produktsicher- Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
heitsgesetzes Anlagen nicht zugänglich S. 1474) geändert worden ist, wird nach Nummer 1.12
macht oder Prüfungen nicht gestattet folgende Nummer 1.13 eingefügt:
oder die hierfür benötigten Arbeitskräfte
„1.13 Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c
und Hilfsmittel nicht bereitstellt oder An-
des Atomgesetzes“.
gaben nicht macht und Unterlagen nicht
vorlegt, die zur Erfüllung der Aufgaben
der Aufsichtsbehörde erforderlich sind.“ Artikel 3
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
sen: „(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen
zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbeson-
Artikel 1 dere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagen-
Das Haushaltsgesetz 2015 vom 23. Dezember 2014 erstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ver-
(BGBl. I S. 2442), das durch das Gesetz vom 24. Juni waltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden
2015 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im
folgt geändert: Personalbereich für diese Maßnahmen im Rah-
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „301 600 000 000“ men der Amtshilfe.“
durch die Angabe „306 900 000 000“ ersetzt.
Artikel 2
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „1 681 116 000“
durch die Angabe „2 981 116 000“ ersetzt. Der Bundeshaushaltsplan 2015 wird nach Maßgabe
des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags
3. In § 6 Absatz 9 wird die Angabe „Titel 624 01“ durch geändert.
die Angabe „Titel 919 01“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In der Überschrift werden die Wörter „sowie Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015
Verzicht auf Auslagenerstattung“ ergänzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2057
Zweiter Nachtrag
zum Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2015
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunktur-
komponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
einnahmen einnahmen einnahmen gegenüber 2014
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2015 2015 2014 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 885 1 885 1 893 –8
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 96 73 +23
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 165 3 165 3 165 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 095 144 095 145 215 –1 120
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443 126 443 126 405 915 +37 211
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488 634 488 634 464 843 +23 791
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 324 511 324 511 1 038 693 –714 182
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . 462 909 4 213 909 627 087 +3 586 822
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 117 85 117 120 489 –35 372
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 901 250 1 901 250 1 863 291 +37 959
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 833 933 5 833 933 5 192 367 +641 566
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 292 113 292 113 292 054 +59
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 107 036 107 036 99 546 +7 490
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721 397 721 397 773 176 –51 779
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 440 68 440 68 452 –12
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 15 340 –325
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 566 166 566 166 566 030 +136
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 426 89 426 89 426 –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 103 425 1 325 425 7 758 236 –6 432 811
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 963 028 290 290 028 276 989 476 +13 300 552
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 600 000 306 900 000 296 500 000 +10 400 000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 280 067 500 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 26 832 500 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2059
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und
Summe steuerähnliche Verwaltungs- Übrige
Spalten 8 bis 10 Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2015 2015 2015 2015
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . 3 751 000 – 3 751 000 –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 000 – 22 000 200 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 327 000 1 143 000 – 184 000
Summe Nachtrag 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 300 000 1 143 000 3 773 000 384 000
Bisherige Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . 301 600 000 279 204 500 15 943 087 6 452 413
Neue Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 900 000 280 347 500 19 716 087 6 836 413
Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 500 000 268 415 000 16 111 943 11 973 057
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +10 400 000 +11 932 500 +3 604 144 –5 136 644
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
ausgaben ausgaben ausgaben gegenüber 2014
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2015 2015 2014 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 33 734 33 734 33 110 +624
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801 486 801 486 765 403 +36 083
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 811 23 811 23 000 +811
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 234 798 2 234 798 2 095 554 +139 244
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 726 464 3 801 464 3 638 266 +163 198
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 266 036 6 307 796 5 898 816 +408 980
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695 452 695 452 648 138 +47 314
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 5 580 621 5 591 621 5 206 261 +385 360
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . 7 394 687 7 394 687 7 417 979 –23 292
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 350 716 5 350 716 5 310 535 +40 181
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 125 659 918 126 309 918 121 979 310 +4 330 608
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 281 434 23 281 434 22 861 948 +419 486
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 32 974 183 32 974 183 32 435 376 +538 807
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 12 066 920 12 066 920 11 052 689 +1 014 231
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 865 197 3 865 197 3 667 304 +197 893
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 535 562 8 835 562 7 959 508 +876 054
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 324 33 324 46 065 –12 741
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 482 141 482 135 989 +5 493
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 543 462 6 543 462 6 443 633 +99 829
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 274 960 15 274 960 14 053 404 +1 221 556
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 337 047 22 259 287 28 551 743 –6 292 456
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 778 706 23 078 706 16 275 969 +6 802 737
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 600 000 306 900 000 296 500 000 +10 400 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2061
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2015 2015 2015 2015
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 000 – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 760 640 19 400 –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 11 000 200 5 400 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 650 000 – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 000 – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 077 760 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 300 000 – – –
Summe Nachtrag 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 300 000 840 24 800 –
Bisherige Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . 301 600 000 29 995 078 12 848 392 9 568 004
Neue Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 900 000 29 995 918 12 873 192 9 568 004
Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 500 000 28 906 566 12 460 428 9 988 872
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +10 400 000 +1 089 352 +412 764 –420 868
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
Schulden- (ohne für Finanzierungs-
Epl. Bezeichnung dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
2015 2015 2015 2015
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 75 000 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 21 720 –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – 5 400 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 650 000 – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 300 000 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 877 760 – –200 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 300 000 – 5 000 000
Summe Nachtrag 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 877 760 2 325 000 –172 880 5 000 000
Bisherige Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . 23 145 047 196 308 728 30 053 349 –318 598
Neue Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 267 287 198 633 728 29 880 469 4 681 402
Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 617 653 189 570 000 29 853 026 –1 896 545
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –6 350 366 +9 063 728 +27 443 +6 577 947
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2063
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung Haushalts-
2015 2016 2017 2018 Folgejahre jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . – – – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 20 000 20 000 – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . – – – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . – – – – – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . – – – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . – – – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . – – – – – –
Summe Nachtrag 2015 . . . . . . . . . . . . . 20 000 20 000 – – – –
Bisherige Summe Haushalt 2015 . . . 66 965 983 17 951 147 15 589 937 13 384 591 12 129 117 7 911 191
Neue Summe Haushalt 2015 . . . . . . . 66 985 983 17 971 147 15 589 937 13 384 591 12 129 117 7 911 191
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Bisheriger Neuer
Betrag für Betrag für gegenüber 2014
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2015 2015 2014 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 23 710 23 710 23 369 +341
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 310 001 310 001 287 678 +22 323
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 17 493 17 493 17 154 +339
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09 282 883 282 883 270 101 +12 782
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13 1 198 563 1 198 563 1 147 902 +50 661
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 23, 24, 25,
28, 29, 33, 34, 35 3 803 938 3 826 298 3 573 020 +253 278
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 436 151 436 151 407 082 +29 069
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 2 905 541 2 916 541 2 688 759 +227 782
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 832 013 832 013 780 452 +51 561
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 376 224 376 224 386 827 –10 603
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 223 000 223 000 213 397 +9 603
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 23, 28 1 041 002 1 041 002 904 641 +136 361
14 Bundesministerium der Verteidigung . . 01, 03, 04, 07, 09 2 053 525 2 053 525 2 005 657 +47 868
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 300 815 300 815 283 430 +17 385
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 390 934 390 934 361 071 +29 863
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15 119 331 119 331 116 564 +2 767
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12 27 014 27 014 39 964 –12 950
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13 98 236 98 236 95 314 +2 922
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12 88 572 88 572 85 636 +2 936
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 129 243 129 243 126 802 +2 441
Summe 14 658 189 14 691 549 13 814 820 +876 729
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2065
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Bisheriger Betrag Neuer Betrag
für 2015 für 2015
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Millionen €
1 2 3
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . 0,660 0,660
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p.a.)
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 809 480 2 809 480
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 551 18 551
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 372 1 372
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 846) (1 846)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . 1 846 1 846
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . – –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (474) (474)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . 474 474
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . – –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 003 45
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –24 415 –24 415
5b. Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 521 24 635
5c. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,205 0,205
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 182 17 134
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2014 . . . 119 813 119 789
Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 4ab., 4bb. und 9.: Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds“, der Fonds „Aufbauhilfe“ und der „Kommunalinvestitions-
förderungsfonds“. Es ist derzeit noch nicht absehbar, in welchen Jahren und in welcher Höhe die Mittel der Fonds „Aufbau-
hilfe“ und „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ ausgegeben werden.
Differenzen durch Rundung möglich.
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2015 Neuer Betrag
für 2015 treten hinzu für 2015
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 320 000 5 300 000 306 620 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278 924 500 1 143 000 280 067 500
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 395 500 4 157 000 26 552 500
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 600 000 300 000 301 900 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmä-
ßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –280 000 5 000 000 4 720 000
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 000 – 280 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . – – –
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.2.1 Zuführung an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –5 000 000 –5 000 000
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (280 000) (–5 000 000) (–4 720 000)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2067
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2015 Neuer Betrag
für 2015 treten hinzu für 2015
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . (183 059 375) (–7 100 792) (175 958 583)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 088 081 870 634 99 958 715
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 414 195 76 962 50 491 157
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 557 099 –8 048 388 25 508 711
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (13) (6) (19)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 6 19
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 059 388 –7 100 786 175 958 602
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 139 152 –4 782 94 134 370
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 200 148 – 56 200 148
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 392 185 –177 011 38 215 174
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 731 485 –181 793 188 549 692
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 059 375 –7 100 792 175 958 583
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . 13 6 19
(183 059 388) (–7 100 786) (175 958 602)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –188 731 485 181 793 –188 549 692
(–5 672 097) (–6 918 993) (–12 591 090)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –962 427 1 262 106 299 679
(–6 634 524) (–5 656 887) (–12 291 411)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbe-
wirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaf-
tungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –50 000 – –50 000
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . –271 060 – –271 060
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . – – –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbe-
treuungsfinanzierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . – – –
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . –190 000 – –190 000
3.8 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . –500 000 – –500 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung der Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . –1 000 000 – –1 000 000
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Bisheriger Betrag Für 2015 Neuer Betrag
für 2015 treten hinzu für 2015
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
3.9 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . 3 500 000 – 3 500 000
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . –700 000 350 000 –350 000
3.10 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . – 1 500 000 1 500 000
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . – – –
3.11 Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Zuführungen zur Rücklage – 5 000 000 5 000 000
3.11.2 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Entnahme aus der
Rücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.12 Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 845 584 –1 193 113 4 652 471
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2069
Gesetz
zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs
vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12*
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglich-
sen: keit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung
am Entscheidungsprozess genommen hat;
Artikel 1 zur Beteiligung am Entscheidungsprozess
Änderung des gehört auch der Zugang zu den Unterlagen,
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszu-
legen sind.
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur
das durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 7. Au- Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird Maßstab des § 3a Satz 4 des Gesetzes über die
wie folgt geändert: Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer
nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1
1. § 4 wird wie folgt geändert: Nummer 1 Buchstabe b gleich.
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Ab-
ersetzt:
satz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrens-
„(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über gesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht auf-
die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Ab- klären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann verlangt wer- Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird
den, wenn eine Beeinflussung vermutet.
1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes (1b) Unberührt bleiben
über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach
der Verordnung über die Umweltverträglich- 1. § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-
keitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder gesetzes sowie
nach entsprechenden landesrechtlichen Vor-
2. § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensge-
schriften
setzes und andere entsprechende Rechtsvor-
a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung schriften zur Planerhaltung.
oder
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die
b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfeh-
Feststellung der UVP-Pflichtigkeit lern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt
weder durchgeführt noch nachgeholt worden wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzen-
ist, tration sachdienlich ist.“
2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im b) In Absatz 2 werden die Wörter „abweichend von
Sinne von § 9 des Gesetzes über die Umwelt- Absatz 1“ durch die Wörter „abweichend von den
verträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 Absätzen 1 bis 1b“ ersetzt.
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder
durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der aa) Die Wörter „Absätze 1 und 2“ werden durch
die Wörter „Absätze 1 bis 2“ ersetzt.
a) nicht geheilt worden ist,
bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) nach seiner Art und Schwere mit den in den
Nummern 1 und 2 genannten Fällen ver- „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist mit der Maß-
gleichbar ist und gabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer
Entscheidung nur verlangt werden kann,
* Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen
und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, Beteiligung am Entscheidungsprozess ge-
S. 1), der Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG nommen hat.“
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter 2. § 5 wird wie folgt geändert:
umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richt-
linien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffent- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom
25.6.2003, S. 17) sowie der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie „(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe ge-
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No- gen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1
vember 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005
vom 17.12.2010, S. 17). ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Ab-
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
weichend von Satz 1 ist § 4a Absatz 1 nur auf Artikel 2
solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzu-
wenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben Inkrafttreten
worden sind.“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
b) Absatz 4 wird aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2071
Erstes Gesetz
zur Änderung des Batteriegesetzes1, 2 und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes3
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „oder schnurlose Elektrowerkzeuge“ gestri-
sen: chen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 1
„Batterien, die für die Verwendung in schnur-
Änderung des losen Elektrowerkzeugen bestimmt sind,
Batteriegesetzes sind bis zum 31. Dezember 2016 von dem
Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I Verbot ausgenommen.“
S. 1582), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Ge- c) In Absatz 4 wird das Semikolon durch einen
setzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geän- Punkt ersetzt und das Wort „das“ durch das
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Wort „Das“ ersetzt.
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 3. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die
„Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen Wörter „Fahrzeug- und“ und nach den Wörtern
an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Ent- „von Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
sorgung von Altbatterien enthalten, sowie solche, 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort
die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang „Verkaufsstelle“ durch das Wort „Handelsgeschäft“
mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen ersetzt.
sind, bleiben unberührt.“ 5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. „Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Er-
stattung des Pfandes verpflichtet.“
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Notbe-
leuchtung“ das Komma durch die Wörter b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„und für“ ersetzt und werden die Wörter „Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand
erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derje-
1
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/56/EU des nige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parla- der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, ver-
ments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Alt- pflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die
batterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich
von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren,
die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt
oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber,
sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von
zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abwei-
(ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5). chend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes
2
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektro-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei
(ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Par-
Wochen ist, verpflichtet.“
laments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden.
3
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1127 der a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richt- „Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
linie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 184 vom sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß
11.7.2015, S. 13). § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektro-
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
nikgerätegesetzes durch den Endnutzer vom cc) In Nummer 12 werden die Wörter „oder
Elektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind, Satz“ durch ein Komma ersetzt und werden
unentgeltlich zurückzunehmen.“ nach der Angabe „2“ die Wörter „oder
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge- Satz 5“ eingefügt.
fügt: dd) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 22“ durch
„Diese Geräte-Altbatterien sind dem Gemeinsa- die Angabe „§ 20“ ersetzt.
men Rücknahmesystem zur Abholung bereitzu- b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „2“ ein
stellen. Satz 2 gilt auch, soweit sich öffentlich- Komma und die Angabe „3a“ eingefügt.
rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der
Sammlung von anderen Geräte-Altbatterien be- 11. Dem § 23 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
teiligen.“ gefügt:
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ „§ 3 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Knopfzellen und
durch die Wörter „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt. aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit ei-
7. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichts-
prozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmalig in
„(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Alt- Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 2 Satz 1
batterien sind nach dem Stand der Technik zu gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in
behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind
insbesondere die durch Rechtsverordnung nach und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Ver-
§ 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen kehr gebracht worden sind.“
und die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012
der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Berechnung der Re- Artikel 1a
cyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Alt- Änderung des
batterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtli- Kreislaufwirtschaftsgesetzes
nie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9) vorge- Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
gebene Berechnung der Recyclingeffizienzen zu 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch
beachten. Zuständige Behörde im Sinne von Arti- Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
kel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das Umweltbun- S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
desamt. Das Umweltbundesamt übermittelt die 1. In Fußnote 1 wird nach dem Buchstaben c folgender
Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Buchstabe d eingefügt:
(EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern. Nicht
identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von „d) Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit ei-
zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich nem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction
verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Factor, CCF) wie folgt multipliziert:
Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen.“ aa) CCF für vor dem 1. September 2015 in Be-
8. § 17 wird wie folgt geändert: trieb befindliche und nach geltendem EU-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bat- Recht genehmigte Anlagen:
terie“ die Wörter „oder des Vertriebsgebindes“ CCF = 1, wenn HDD > = 3 350
gestrichen.
CCF = 1,25, wenn HDD < = 2 150
b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe „4“
die Wörter „und nach der Verordnung (EU) CCF = – (0,25/1 200) × HDD + 1,698, wenn
Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. Novem- 2 150 < HDD < 3 350;
ber 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie
bb) CCF für nach dem 31. August 2015 geneh-
2006/66/EG des Europäischen Parlaments und
migte Anlagen und für Anlagen gemäß Num-
des Rates – von Vorschriften für die Angabe
mer 1 ab 31. Dezember 2029:
der Kapazität auf sekundären (wiederaufladba-
ren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie CCF = 1, wenn HDD > = 3 350
auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren
(ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3)“ eingefügt. CCF = 1,12, wenn HDD < = 2 150
9. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör- CCF = – (0,12/1 200) × HDD + 1,335, wenn
ter „an der Verkaufsstelle“ durch die Wörter „im 2 150 < HDD < 3 350.
Handelsgeschäft“ ersetzt. (Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf
10. § 22 wird wie folgt geändert: drei Dezimalstellen gerundet).
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Der HDD-Wert (Heizgradtage) sollte dem Durch-
aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Ab- schnitt der jährlichen HDD-Werte für den Stand-
satz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. ort der Verbrennungsanlage entsprechen, be-
rechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinander-
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a folgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF
eingefügt: bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der
„3a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien folgenden Eurostat-Methode berechnet werden:
anbietet,“. HDD = (18° C – Tm) × d, wenn Tm weniger als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2073
oder gleich 15° C (Heizschwelle) beträgt, und Artikel 2
HDD = null, wenn Tm über 15° C beträgt; dabei
Inkrafttreten
ist Tm der mittleren (Tmin + Tmax)/2 Außentem-
peratur über einen Zeitraum von d Tagen. Die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) am Tag nach der Verkündung in Kraft.
und auf ein Jahr hochzurechnen.“ (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Okto-
2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. ber 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 12. November 2015
Auf Grund des § 206 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechts-
anwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 139 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 27. November 2014 (BGBl. I S. 1993) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Anlage 1 wird nach der Zeile „– in den Philippinen: Attorney“ die Zeile
„– in der Russischen Föderation: Advokat“ eingefügt.
2. In der Anlage 2 wird die Zeile „– in der Russischen Föderation: Advokat“
gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. November 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2075
Achte Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom 18. November 2015
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung –, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. April
2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „229“ durch die Angabe „236“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „49“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „90“ durch die Angabe
„93“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. November 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Dritte Verordnung
zur Änderung der Trinkwasserverordnung1
Vom 18. November 2015
Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutz- „9a. ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 70 Nummer 2 der Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser,
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) bei dessen Überschreitung die zuständige
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium Behörde prüft, ob das Vorhandensein radio-
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes- aktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- die menschliche Gesundheit darstellt, das
sicherheit: ein Handeln erfordert;
9b. ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die
Artikel 1 Aufnahme von Trinkwasser während eines
Änderung der Jahres, die sich aus allen Radionukliden so-
Trinkwasserverordnung wohl natürlichen als auch künstlichen Ur-
Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be- sprungs ergibt, welche im Trinkwasser nach-
kanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977), gewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium
die durch Artikel 4 Absatz 22 des Gesetzes vom 7. Au- und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebi-
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird gen Radon-Zerfallsprodukten;“.
wie folgt geändert: 2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 5 bis 7“
1. Nach § 3 Nummer 9 werden die folgenden Num- durch die Angabe „§§ 5 bis 7a“ ersetzt.
mern 9a bis 9b eingefügt: 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
1
„§ 7a
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURA-
TOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforde- Radiologische Anforderungen
rungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich
radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Trinkwasser darf keine Stoffe aufweisen, die ein
L 296 vom 7.11.2013, S. 12). oder mehrere Radionuklide enthalten, deren Akti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2077
vität oder Konzentration unter dem Gesichtspunkt (2) Durchführung, Umfang und Häufigkeit der
des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersu-
werden kann. Diese Anforderung gilt als erfüllt, chungen bestimmen sich nach Anlage 3a Teil III.
wenn die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parame- Werden Wasserversorgungsanlagen am 26. No-
terwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten vember 2015 bereits betrieben, ist die Erstunter-
werden.“ suchung bis zum 26. November 2019 durchzufüh-
4. In § 8 werden im Satzteil vor der Aufzählung die ren.
Wörter „Grenzwerte sowie die nach § 7 festgeleg-
(3) Untersuchungen von Wasserversorgungs-
ten Grenzwerte und Anforderungen gelten“ durch
anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b,
die Wörter „Grenzwerte, die nach § 7 festgelegten
die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen
Grenzwerte und Anforderungen sowie die Anfor-
nach § 20a Absatz 1 durchgeführt wurden, können
derung nach § 7a gelten“ ersetzt.
auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflich-
5. § 9 wird wie folgt geändert: tenden Untersuchungen angerechnet werden.
a) In der Überschrift wird das Wort „sowie“ durch
(4) Untersuchungen gemäß Absatz 1 sind nicht
ein Komma ersetzt und werden die Wörter „so-
erforderlich, soweit die zuständige Behörde für
wie der Überschreitung von Parameterwerten
einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum auf der
für radioaktive Stoffe“ angefügt.
Grundlage von repräsentativen Erhebungen,
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen
fügt: Informationen festgestellt hat, dass radioaktive
„(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet nicht in
Teil I festgelegten Parameterwerte für radio- Konzentrationen auftreten, die eine Überschrei-
aktive Stoffe in einem Wasserversorgungs- tung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe
gebiet prüft die zuständige Behörde, ob das erwarten lassen. Außerdem kann die zuständige
Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwas- Behörde auf Antrag feststellen,
ser ein Risiko für die menschliche Gesundheit
darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorlie- 1. dass die Erstuntersuchung nicht erforderlich
gen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet ist, wenn der Unternehmer und der sonstige
sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf
Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 der Grundlage von repräsentativen Erhebun-
sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.“ gen, Überwachungsdaten oder anderen zuver-
lässigen Informationen nachweist, dass die in
c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte
bis 7“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 5 sowie 6 für radioaktive Stoffe nicht überschritten wer-
und 7“ ersetzt. den, und
5a. In § 11 Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „Trink-
wasserverordnung 2001 in der Fassung der 2. dass regelmäßige Untersuchungen nicht erfor-
17. Änderung, Stand November 2012“ durch die derlich sind, wenn der Unternehmer und der
Wörter „Trinkwasserverordnung in der Fassung sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-
der 18. Änderung, Stand Oktober 2015“ ersetzt. anlage die Einhaltung der Parameterwerte für
radioaktive Stoffe gemäß Anlage 3a Teil I oder
6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt
„§ 14a des Strahlenschutzes zu vernachlässigende
Untersuchungspflichten Überschreitung gemäß dem in Anlage 3a Teil III
in Bezug auf radioaktive Stoffe beschriebenen Verfahren durch Erstuntersu-
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber chungen nachweist.“
einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Num- 7. § 15 wird wie folgt geändert:
mer 2 Buchstabe a haben Untersuchungen des
Trinkwassers durchzuführen oder durchführen zu a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
lassen, um festzustellen, ob im Trinkwasser an fügt:
der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation
übergeben wird, die nach § 7a in Verbindung mit „(2a) Für Untersuchungen nach § 14a gelten
Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für die Untersuchungsverfahren und die Verfah-
radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. renskennwerte nach Anlage 3a Teil III Num-
§ 19 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt mer 3.“
für den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nummer 2
Buchstabe b, wenn die zuständige Behörde dies aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 und 20“
anordnet. Untersuchungen des Trinkwassers im durch die Angabe „§§ 14, 14a und 20“ er-
Hinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs setzt.
sind in der Regel nicht erforderlich. Die Behörde
kann Untersuchungen im Hinblick auf Radio- bb) In Satz 4 werden die Wörter „und das Ori-
nuklide künstlichen Ursprungs anordnen, wenn ginal ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3
Anhaltspunkte vorliegen, dass die in Anlage 3a genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der
Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Untersuchung an mindestens zehn Jahre
Stoffe überschritten werden können. lang verfügbar zu halten“ gestrichen.
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
cc) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze Parameterwerten für radioaktive Stoffe angeord-
eingefügt: net wurde, nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b hin-
sichtlich der Erfüllung von Anzeige- und Hand-
„Im Falle von Untersuchungen nach § 14a lungspflichten im Hinblick auf radioaktive Stoffe
ist die Kopie der Niederschrift auch an die im Trinkwasser durch entsprechende Prüfungen.
zuständige Behörde zu übersenden, sofern Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
dies nicht das Gesundheitsamt ist. Das Ori- Buchstabe c können in die Überwachung einbe-
ginal ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4 zogen werden, und die zuständige Behörde kann
Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeit- erforderliche Maßnahmen anordnen, sofern sie
punkt der Untersuchung an mindestens dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit
zehn Jahre lang verfügbar zu halten.“ für erforderlich hält. § 18 Absatz 2 bis 4 gilt ent-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: sprechend.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 14, 16 Ab- (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 umfassen Be-
satz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20“ sichtigungen der Wasserversorgungsanlagen so-
durch die Wörter „§§ 14, 14a Absatz 1, wie Entnahmen und Untersuchungen von Wasser-
§ 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19, 20 proben. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
und 20a“ ersetzt. Die zuständige Behörde legt die Überwachungs-
häufigkeit fest. Die zuständige Behörde kann ihre
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach der An- Überwachung auf die Prüfung der Ergebnisse der
gabe „Anlage 5“ die Wörter „oder in Bezug nach § 14a vorgeschriebenen Untersuchungen des
auf radioaktive Stoffe die Vorgaben nach Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Was-
Anlage 3a Teil III Nummer 3“ eingefügt. serversorgungsanlage beschränken.
8. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (3) Wenn es unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalles zum Schutz der mensch-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
lichen Gesundheit erforderlich ist, kann die zu-
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird nach ständige Behörde anordnen, dass der Unterneh-
dem Wort „Gesundheitsamt“ ein Komma mer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-
und werden die Wörter „falls es sich um gungsanlage
radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt
1. die zu untersuchenden Proben von einer be-
der zuständigen Behörde,“ eingefügt.
stimmten Untersuchungsstelle an bestimmten
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a Probennahmestellen nach bestimmten techni-
eingefügt: schen Vorgaben zur Durchführung und zu be-
stimmten Zeiten zu entnehmen oder entneh-
„2a. wenn die Parameterwerte für radioak- men zu lassen haben,
tive Stoffe des § 7a in Verbindung mit
Anlage 3a Teil I überschritten wer- 2. bestimmte Untersuchungen nach einem be-
den,“. stimmten Untersuchungsverfahren und außer-
halb der regelmäßigen Untersuchungen sofort
b) Folgender Satz wird angefügt: durchzuführen oder durchführen zu lassen ha-
„Bekannt gewordene Veränderungen nach Ab- ben,
satz 1 Satz 2 und 3 im Hinblick auf radioaktive 3. die Untersuchungen nach § 14a
Stoffe sind gegenüber der zuständigen Be-
hörde anzuzeigen.“ a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift ge-
nannten Abständen,
9. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
b) an einer größeren Anzahl von Proben
„(5) Für die Überwachung von radioaktiven
Stoffen gilt § 20a.“ durchzuführen oder durchführen zu lassen ha-
ben.
10. Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(4) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage
„(8) Für den Umfang der Überwachung von ra- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buch-
dioaktiven Stoffen gilt § 20a.“ stabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversor-
gungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
11. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt: oder Buchstabe b abgegeben, so kann die zu-
„(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde ständige Behörde regeln, welcher Unternehmer
in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.“ und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-
lage die Untersuchungen nach § 14a durchzufüh-
12. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: ren oder durchführen zu lassen hat.
„§ 20a (5) Eine Überwachung durch die zuständige
Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe entfällt,
Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe wenn sie nach § 14a Absatz 4 Satz 1 festgestellt
hat, dass radioaktive Stoffe in dem Wasserversor-
(1) Die zuständige Behörde überwacht die gungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten,
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 die eine Überschreitung von Parameterwerten für
Buchstabe a und, sofern eine Untersuchung von radioaktive Stoffe erwarten lassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2079
13. § 21 wird wie folgt geändert: 14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „§§ 14, 14a“ ersetzt.
„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit
fügt:
Absatz 5a Satz 3, nach § 9 Absatz 4 Satz 1,
„(2) Werden die in § 7a festgelegten Para- Absatz 5a Satz 2 oder Absatz 7 Satz 1
meterwerte für radioaktive Stoffe überschritten Nummer 1, § 20 Absatz 1 oder § 20a Ab-
und wegen eines Risikos für die menschliche satz 3 zuwiderhandelt,“.
Gesundheit behördliche Maßnahmen angeord-
net, so sind der Unternehmer und der sonstige b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach oder Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 14
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 14a Absatz 1“
verpflichtet, die betroffenen Verbraucher hierü- ersetzt.
ber und über eventuelle Vorsorgemaßnahmen c) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 15 Absatz 3
zu informieren, sobald sie hiervon Kenntnis er- Satz 4“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 3 Satz 4
langen. Liegen der zuständigen Behörde für ein oder Satz 5“ ersetzt.
Wassereinzugsgebiet Anhaltspunkte vor, dass
unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes d) In Nummer 16 werden die Wörter „§ 21 Ab-
ein Risiko für die menschliche Gesundheit der satz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1
Personen bestehen könnte, die sich aus einer Satz 3 oder Absatz 2“ ersetzt.
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
Buchstabe c selbst versorgen, informiert sie die 15. In Anlage 3 Teil I werden in der Tabelle die Zeilen
Unternehmer oder sonstigen Inhaber dieser mit den laufenden Nummern 21 und 22 sowie
Wasserversorgungsanlage über das mögliche nach der Tabelle die Anmerkungen 3, 4 und 5 ge-
Risiko und eventuelle Vorsorgemaßnahmen.“ strichen.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 16. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
„Anlage 3a
(zu den §§ 7a, 9 und 14a)
Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe
Te i l I
P a r a m e t e r w e r t e f ü r R a d o n - 2 2 2 , Tr i t i u m u n d R i c h t d o s i s
Laufende
Nummer Parameter Parameterwert Einheit
1 Radon-222 100 Bq/l
2 Tritium 100 Bq/l
3 Richtdosis 0,10 mSv/a
Te i l I I
Berechnung der Richtdosis
Die Richtdosis wird anhand der gemessenen Radionuklidkonzentrationen und der im Bundesanzeiger (BAnz.
Nr. 160a und Nr. 160b vom 28. August 2001) veröffentlichten Dosiskoeffizienten sowie einer jährlichen
Aufnahme von 730 Litern Trinkwasser durch Multiplikation dieser drei Faktoren berechnet. Dabei sind grund-
sätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskon-
zentrationen von K-40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberück-
sichtigt. Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide in dem Trinkwasser vorhanden sein kön-
nen, deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.
Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Para-
meterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhält-
niszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-
Aktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist.
n
Ci (mess)
兺
i=1
Ci (ref)
≤1
Dabei gilt:
Ci (mess) = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i
Ci (ref) = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i
n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Referenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser
Laufende Referenz-Aktivitätskonzentration
Radionuklid
Nummer (Anmerkung 1)
Radionuklide natürlichen Ursprungs
1 U-238 3,0 Bq/l
2 U-234 2,8 Bq/l
3 Ra-226 0,5 Bq/l
4 Ra-228 0,2 Bq/l
5 Pb-210 0,2 Bq/l
6 Po-210 0,1 Bq/l
Radionuklide künstlichen Ursprungs
7 C-14 240 Bq/l
8 Sr-90 4,9 Bq/l
9 Pu-239/Pu-240 0,6 Bq/l
10 Am-241 0,7 Bq/l
11 Co-60 40 Bq/l
12 Cs-134 7,2 Bq/l
13 Cs-137 11 Bq/l
14 I-131 6,2 Bq/l
Anmerkung 1: Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-
Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und
anhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzen-
trationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.
Te i l I I I
Durchführung, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
1. Untersuchungskonzept
Zur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 14a Absatz 1 sind Untersuchungen erforderlich, soweit
nicht die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 getroffen hat.
Das Konzept unterscheidet zwischen Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen.
a) Erstuntersuchung
Die Erstuntersuchung dient der Ermittlung und Bewertung der im Jahresdurchschnitt vorliegenden
Aktivitätskonzentration und umfasst vier Untersuchungen der Aktivitätskonzentrationen in vier unter-
schiedlichen Quartalen innerhalb von zwölf Monaten.
Wenn sich nach Durchführung der Erstuntersuchung wesentliche Änderungen bei der Wassergewin-
nung oder Wasseraufbereitung ergeben, die sich auf den Gehalt an Radionukliden nachteilig auswirken
können, sind erneut Untersuchungen im Sinne der Erstuntersuchung vorzunehmen.
Eine Erstuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 getroffen hat.
b) Regelmäßige Untersuchungen
Regelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers sind erforderlich, wenn bei der Erstuntersuchung eine
Überschreitung eines oder mehrerer Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurde. Sie sollen
mit den in der Tabelle angegebenen Mindesthäufigkeiten durchgeführt werden.
Regelmäßige Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung
nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 getroffen hat.
Ordnet die zuständige Behörde nach § 9 Absatz 5a Maßnahmen zur Aufbereitung an, um den Gehalt an
Radionukliden im Trinkwasser zu reduzieren, so sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen, um
die anhaltende Wirksamkeit der Aufbereitung zu überprüfen.
Im Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die vorherige Ergebnisse eine stabile Aktivitäts-
konzentration anzeigen, kann die zuständige Behörde abhängig von den örtlichen Gegebenheiten ge-
ringere Häufigkeiten der Untersuchungen festlegen und den Untersuchungsumfang anpassen.
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Mindesthäufigkeiten der Untersuchungen
Menge des in einem
Laufende Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen Anzahl der Untersuchungen pro Jahr
Nummer oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 2)
(Anmerkung 1)
1 Menge ≤ 1 000 1
2 1 000 < Menge ≤ 10 000 1
zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1
pro 3 300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-
den auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)
3 10 000 < Menge ≤ 100 000 3
zuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1
pro 10 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-
den auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)
4 Menge > 100 000 10
zuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1
pro 25 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung wer-
den auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des
abgegebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindest-
häufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und einen täglichen Pro-
Kopf-Wasserverbrauch von 200 Liter ansetzen.
Anmerkung 2: Nach Möglichkeit sollten die Probennahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein.
2. Untersuchungsbedingungen, Untersuchungsumfang und Bewertung der Parameter
a) Radon-222
In Bezug auf Radon-222 ist eine Erstuntersuchung durchzuführen, um das Ausmaß einer möglichen
Exposition durch Radon-222 in Trinkwasser zu bestimmen.
Der Parameterwert für Radon-222 gilt als eingehalten, wenn die gemessene Radon-Aktivitätskonzen-
tration gemittelt über vier unterschiedliche Quartale diesen Wert nicht überschreitet.
b) Tritium
Untersuchungen im Hinblick auf Tritium im Trinkwasser sind nicht erforderlich, es sei denn, der zustän-
digen Behörde liegen Anhaltspunkte vor, dass der in Anlage 3a Teil I festgelegte Parameterwert für
radioaktive Stoffe überschritten sein könnte.
Bei Überschreitung des Parameterwertes für Tritium ist eine Untersuchung des Trinkwassers auf andere
künstliche Radionuklide erforderlich, da Tritium als Indikatornuklid für das Vorhandensein künstlicher
radioaktiver Stoffe angesehen wird.
c) Richtdosis
In der Regel kann die Untersuchung künstlicher Radionuklide entfallen, es sei denn, die zuständige
Behörde ordnet solche Untersuchungen an.
Für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis durch natürliche Radionuklide können unter-
schiedliche Verfahren angewendet werden: Screening-Verfahren mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-
Aktivitätskonzentration Calpha-ges und Einzelnuklidbestimmung. Kann die Einhaltung des Parameterwer-
tes für die Richtdosis mittels Screening-Verfahren nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der
Richtdosis Einzelnuklidbestimmungen erforderlich.
aa) Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,1 Becquerel pro Liter
Es werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210
und Radium-228 bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.
Die Beurteilung der Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II. Für die
Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:
Calpha-ges (mess) CRa–228 (mess) CPb–210 (mess)
+ + ≤1
0,1 Bq/l 0,2 Bq/l 0,2 Bq/l
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
bb) Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,05 Becquerel pro Liter
Der Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als
eingehalten, wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel
pro Liter beträgt.
Sofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, ist für die
Beurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration die Einhaltung folgender Bedingung heranzuziehen:
Cbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter*
* Rest-Beta-Aktivitätskonzentration = Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration
Die Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn
direkt die Einzelnuklidbestimmung vorgenommen wird.
cc) Einzelnuklidbestimmung
Es werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt. Die Beurteilung der Einhaltung
des Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II.
3. Untersuchungsverfahren und Verfahrenskennwerte
Die Probennahme- und Untersuchungsverfahren für die Parameterwerte für radioaktive Stoffe richten sich
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die angewandten Untersuchungsverfahren müssen mindestens geeignet sein, die Aktivitätskonzentratio-
nen mit den nachstehend angegebenen Verfahrenskennwerten zu messen.
Verfahrenskennwerte
Parameter, Nachweisgrenze
Laufende
Gesamt-Aktivitätskonzentrationen
Nummer (Anmerkungen 1 und 2)
und Radionuklide
1 Tritium 10 Bq/l
2 Radon-222 10 Bq/l
3 Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration 0,04 Bq/l
(Anmerkung 3)
Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration 0,4 Bq/l
4 U-238 0,02 Bq/l
5 U-234 0,02 Bq/l
6 Ra-226 0,04 Bq/l
7 Ra-228 0,02 Bq/l
(Anmerkung 4)
8 Pb-210 0,02 Bq/l
9 Po-210 0,01 Bq/l
10 C-14 20 Bq/l
11 Sr-90 0,4 Bq/l
12 Pu-239/Pu-240 0,04 Bq/l
13 Am-241 0,06 Bq/l
14 Co-60 0,5 Bq/l
15 Cs-134 0,5 Bq/l
16 Cs-137 0,5 Bq/l
17 I-131 0,5 Bq/l
Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN ISO 11929:2011-01 „Bestimmung der
charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs)
bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen“ (ISO 11929:2010) mit Wahr-
scheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils 5 Prozent.
Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich
ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 – y von 95 Prozent festzulegen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015 2083
Anmerkung 3: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwertes von 0,1 Becquerel pro Liter unter
Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung
des Prüfwertes von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn
ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von
0,025 Becquerel pro Liter.
Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue
Wasserressource. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228
20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen eine
Untersuchungsmethode mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228
angewandt werden.“
17. Anlage 4 Teil I Buchstabe b Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Trinkwasser-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. November 2015
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
Vom 23. November 2015
Auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
der durch Artikel 2 Absatz 61 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des
Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni
1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßigen“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Höhe der Gebühren
Die Gebühr beträgt für die
1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1 000 Euro,
2. Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2 500 Euro.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. November 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles