1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Gesetz
zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
Vom 17. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: den wesentlichen Phänomenbereichen unter Be-
rücksichtigung der entsprechenden Landeslage-
Artikel 1 berichte.
Änderung des (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ko-
Bundesverfassungsschutzgesetzes ordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungs-
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De- schutzbehörden. Die Koordinierung schließt ins-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch besondere die Vereinbarung von
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I 1. einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung
S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: der Zusammenarbeitsfähigkeit,
1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 2. allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und ar-
„Mehrere Länder können eine gemeinsame Be- beitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie
hörde unterhalten.“ 3. Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6
2. § 5 wird wie folgt geändert: Absatz 1
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ein.“
„§ 5 e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
Zuständigkeiten des „(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
Bundesamtes für Verfassungsschutz“. unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden
für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer
b) Absatz 1 wird aufgehoben. Aufgaben nach § 3 insbesondere durch
c) Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt 1. Bereitstellung des nachrichtendienstlichen
geändert: Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 2. zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer
eingefügt: technischer und fachlicher Fähigkeiten,
„2. sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzu- 3. Erforschung und Entwicklung von Methoden
wenden, Gewaltanwendung vorzuberei- und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
ten, zu unterstützen oder zu befürwor-
ten,“. 4. Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die (5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz
Nummern 3 bis 5. obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche
Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen
d) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden
„(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz für Verfassungsschutz können solchen Dienst-
wertet unbeschadet der Auswertungsverpflich- verkehr führen
tungen der Landesbehörden für Verfassungs- 1. mit den Dienststellen der in der Bundesrepu-
schutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebun- blik Deutschland stationierten Streitkräfte,
gen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1
aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Ver- 2. mit den Nachrichtendiensten angrenzender
fassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbeson- Nachbarstaaten in regionalen Angelegen-
dere durch Querschnittsauswertungen in Form heiten oder
von Struktur- und Methodikberichten sowie 3. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu Verfassungsschutz.“
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3. § 6 wird wie folgt gefasst: erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des
„§ 6 aufzuklärenden Sachverhalts steht.“
b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Gegenseitige Unterrichtung
der Verfassungsschutzbehörden „Die Mittel nach Satz 1 sind in einer Dienstvor-
schrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit
(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz
für die Anordnung solcher Informationsbeschaf-
und das Bundesamt für Verfassungsschutz über-
fungen und das Nähere zu Satz 3 regelt.“
mitteln sich unverzüglich die für ihre Aufgaben rele-
vanten Informationen, einschließlich der Erkennt- c) In dem neuen Satz 5 wird nach dem Komma das
nisse ihrer Auswertungen. Wenn eine übermittelnde Wort „der“ durch das Wort „das“ ersetzt.
Behörde sich dies vorbehält, dürfen die übermittel- 5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b einge-
ten Daten nur mit ihrer Zustimmung an Stellen fügt:
außerhalb der Behörden für Verfassungsschutz
„§ 9a
übermittelt werden.
Verdeckte Mitarbeiter
(2) Die Verfassungsschutzbehörden sind ver-
pflichtet, beim Bundesamt für Verfassungsschutz (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Ab- eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen
satz 1 gemeinsame Dateien zu führen, die sie im und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mit-
automatisierten Verfahren nutzen. Die Speicherung arbeiter) zur Aufklärung von Bestrebungen unter
personenbezogener Daten ist nur unter den Voraus- den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 einsetzen.
setzungen der §§ 10 und 11 zulässig. Der Abruf im Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestre-
automatisierten Verfahren durch andere Stellen ist bungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 ist nur
nicht zulässig; § 3 Absatz 3 Satz 2 des MAD-Ge- bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zu-
setzes bleibt unberührt. Die Verantwortung einer lässig, insbesondere wenn sie darauf gerichtet
speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vor- sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung
schriften des Datenschutzrechts trägt jede Verfas- vorzubereiten.
sungsschutzbehörde nur für die von ihr eingegebe- (2) Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Grün-
nen Daten; nur sie darf diese Daten verändern, dung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Num-
sperren oder löschen. Die eingebende Stelle muss mer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme
feststellbar sein. Eine Abfrage von Daten ist nur zu- auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie
lässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben, mit dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen
denen der Abfragende unmittelbar betraut ist, erfor- oder für solche Personenzusammenschlüsse, ein-
derlich ist. Die Zugriffsberechtigung auf Daten, die schließlich strafbare Vereinigungen, tätig werden,
nicht zum Auffinden von Akten und der dazu not- um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen
wendigen Identifizierung von Personen erforderlich ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zu-
sind, ist auf Personen zu beschränken, die mit der lässig, wenn sie
Erfassung von Daten oder Analysen betraut sind.
1. nicht in Individualrechte eingreift,
Die Zugriffsberechtigung auf Unterlagen, die ge-
speicherte Angaben belegen, ist zudem auf Perso- 2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart
nen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und
diesem Anwendungsgebiet betraut sind. Sicherung der Informationszugänge unumgäng-
lich ist und
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft
für die gemeinsamen Dateien die technischen und 3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzu-
organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bun- klärenden Sachverhalts steht.
desdatenschutzgesetzes. Es hat bei jedem Zugriff Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeit- dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiter rechts-
punkt, die Angaben, die die Feststellung der abge- widrig einen Straftatbestand von erheblicher Be-
fragten Datensätze ermöglichen, sowie die abfra- deutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unver-
gende Stelle zu protokollieren. Die Auswertung der züglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde
Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4
gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.
für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-
(3) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfol-
sicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-
gung von im Einsatz begangenen Vergehen abse-
gemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
hen oder eine bereits erhobene Klage in jeder Lage
verwendet werden. Die Protokolldaten sind am
des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Proto-
einstellen, wenn
kollierung folgt, zu löschen.“
1. der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen er-
4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
folgte, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge- des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten
fügt: gerichtet sind, und
„In Individualrechte darf nur nach Maßgabe 2. die Tat von an den Bestrebungen Beteiligten der-
besonderer Befugnisse eingegriffen werden. Im art erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und
Übrigen darf die Anwendung eines Mittels ge- Sicherung der Informationszugänge unumgäng-
mäß Satz 1 keinen Nachteil herbeiführen, der lich war.
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Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklä- 7. In § 12 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der
rung der Bestrebungen zur Schwere der begange- Behördenleiter oder sein Vertreter“ durch die Wör-
nen Straftat und Schuld des Täters zu berücksich- ter „die zuständige Abteilungsleitung oder deren
tigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausge- Vertretung“ ersetzt.
schlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr
8. § 13 wird wie folgt geändert:
Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von
der Verfolgung ist darüber hinaus stets ausge- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe
„§ 13
nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde.
Die Sätze 1 bis 4 gelten auch in Fällen der Landes- Verwendung und
behörden für Verfassungsschutz. Berichtigung personenbezogener Daten in Akten“.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
§ 9b
„(3) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie ins-
Vertrauensleute gesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-
(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren amtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht
planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei
Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht be- der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten
kannt ist (Vertrauensleute), ist § 9a entsprechend Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen.
anzuwenden. Die Bundesregierung trägt dem Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Per-
Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens son im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 ge-
einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von führt wird, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 entspre-
Vertrauensleuten vor. chend. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie
(2) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten schutzwürdige Interessen des Betroffenen be-
entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter. einträchtigt würden. In diesem Fall ist die Akte
Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht ange- zu sperren und mit einem entsprechenden Ver-
worben und eingesetzt werden, die merk zu versehen. Sie darf nur für den Zweck
1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minder- verwendet werden, für den sie gesperrt worden
jährig sind, ist oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen
Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der
2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschrif-
Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrund- ten des Bundesarchivgesetzes dem Bundes-
lage abhängen würden, archiv zur Übernahme anzubieten und zu über-
3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen, geben ist.
4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des (4) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen
Deutschen Bundestages, eines Landesparla- auch in elektronischer Form geführt werden. In-
ments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds soweit kommen die Regelungen über die Ver-
sind oder wendung und Berichtigung personenbezogener
Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage
5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung
personenbezogener Daten ist insoweit nur zu-
wegen eines Verbrechens oder zu einer Frei-
lässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Ab-
heitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Be-
satz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 3
währung ausgesetzt worden ist, eingetragen
vorliegen. Der automatisierte Abgleich dieser
sind.
personenbezogenen Daten ist nur beschränkt
Der Behördenleiter kann eine Ausnahme von Num- auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete
mer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der
Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafge- Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Anga-
setzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft ben, die die Feststellung der abgefragten Daten
bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung
Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Bege- des Abfragenden zu protokollieren. Die protokol-
hung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-
bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich schutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu been- der Datenverarbeitungsanlage verwendet wer-
den, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genann- den. Die Protokolldaten sind am Ende des Ka-
ten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig bei- lenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung
getragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der folgt, zu löschen.“
gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.“
9. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Auf-
„(2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte gabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Ab-
Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, satz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann
wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sofort-
Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Drit- anordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist
ter ist unzulässig.“ unverzüglich nachzuholen.“
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10. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „(1b) Die Staatsanwaltschaften und, vorbe-
„Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt haltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachlei-
sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Spei- tungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des
cherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.“ Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienst-
stellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bun-
11. § 16 wird wie folgt geändert: despolizeigesetz wahrnehmen, unterrichten von
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sich aus das Bundesamt für Verfassungsschutz
oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes
„§ 16
über alle ihnen bekanntgewordenen Informatio-
Verfassungsschutz nen einschließlich personenbezogener Daten
durch Aufklärung der Öffentlichkeit“. über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Ab-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: satz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung
„(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde er-
informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen
forderlich ist. Auf die Übermittlung von Informa-
und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hin-
tionen zwischen Behörden desselben Bundes-
reichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte
landes findet Satz 1 keine Anwendung.“
hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirt-
schaftsschutz.“ d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
folgenden Satz ersetzt: „Der Bundesnachrichtendienst darf von sich
„Das Bundesministerium des Innern informiert aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz
die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätig- oder der Verfassungsschutzbehörde des
keiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend Landes auch alle anderen ihm bekanntge-
gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür wordenen Informationen einschließlich per-
vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem sonenbezogener Daten über Bestrebungen
zusammenfassenden Bericht insbesondere zu nach § 3 Absatz 1 übermitteln, wenn tat-
aktuellen Entwicklungen.“ sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Übermittlung für die Erfüllung der
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde er-
„(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 forderlich ist.“
und 2 dürfen auch personenbezogene Daten be-
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
kanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe
für das Verständnis des Zusammenhanges oder e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1, 2“ durch
der Darstellung von Organisationen oder unor- die Angabe „1b“ ersetzt.
ganisierten Gruppierungen erforderlich ist und 14. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
die Interessen der Allgemeinheit das schutzwür- Sätze ersetzt:
dige Interesse des Betroffenen überwiegen.“
„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf perso-
12. § 17 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt geändert: nenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 8
a) Die Angabe „§ 8a Abs. 6“ wird durch die Angabe Absatz 2 erhoben worden sind, an die Staatsan-
„§ 8b Absatz 3“ ersetzt. waltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Ab-
satz 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit
b) Die Wörter „des nach § 8a Abs. 4 Satz 4 zustän- der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
digen Bundesministeriums“ werden durch die Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahn-
Wörter „des Bundesministeriums des Innern“ er- dungsdienstes sowie andere Zolldienststellen,
setzt. soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeige-
13. § 18 wird wie folgt geändert: setz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erfor-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: derlich ist zur
aa) In Satz 1 wird das Komma nach den Wörtern 1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsge-
„Die Behörden des Bundes“ durch das Wort winnung (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3),
„und“ ersetzt und werden nach dem Wort 2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr
„Rechts“ die Wörter „, die Staatsanwalt- für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
schaften und, vorbehaltlich der staatsan- oder eines Landes oder für Leib, Leben, Ge-
waltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die sundheit oder Freiheit einer Person oder für
Polizeien, die Behörden des Zollfahndungs- Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung
dienstes sowie andere Zolldienststellen, so- im öffentlichen Interesse geboten ist,
weit diese Aufgaben nach dem Bundes- 3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von
polizeigesetz wahrnehmen,“ gestrichen. Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
bb) Satz 3 wird aufgehoben. 4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Be-
b) In Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „§ 8a deutung;
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 8b Absatz 3“ er- § 20 bleibt unberührt. Im Übrigen darf es an inlän-
setzt. dische öffentliche Stellen personenbezogene Daten
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufga-
fügt: ben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten
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zum Schutz der freiheitlichen demokratischen sungsschutzgesetzes speichern, verändern und nut-
Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke zen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
der öffentlichen Sicherheit benötigt.“ derlich ist. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Ab-
15. § 22a wird wie folgt geändert: satz 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht
dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 5 der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind,
bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 und 5 dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden,
und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. es sei denn, die Verwendung wäre auch für die
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 14 Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zulässig.
Abs. 3 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in
satz 2 Satz 6“ ersetzt.
Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten
16. In § 27 werden die Wörter „sowie §§ 10 und“ durch zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach
die Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
Landesbehörden für Verfassungsschutz und dem
Militärischen Abschirmdienst beim Bundesamt für (3) Auf personenbezogene Daten in Akten des
Verfassungsschutz § 10 sowie die §§“ ersetzt. Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes Anwendung.“
Artikel 2 4. § 7 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 7
MAD-Gesetzes
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I Verwendung personen-
S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes bezogener Daten von Minderjährigen
vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten
ist, wird wie folgt geändert: gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung
zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu
a) Die Wörter „das Bundesamt für Verfassungs- löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljäh-
schutz“ werden durch die Wörter „die Verfas- rigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Absatz 1 oder
sungsschutzbehörden“ ersetzt. § 2 angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn der Betrof-
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: fene nach § 1 Absatz 3 überprüft wird. Die Speiche-
„Dem Militärischen Abschirmdienst kann der rung personenbezogener Daten über Minderjährige
automatisierte Abruf von Daten aus den beim vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer
Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 6 Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.“
des Bundesverfassungsschutzgesetzes geführ- 5. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ten Dateien ermöglicht werden. Dem Bundesamt
für Verfassungsschutz und den Landesbehörden „Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er
für Verfassungsschutz kann der automatisierte zur jederzeitigen Feststellung, ob eine Person dem
Abruf von Daten aus der beim Militärischen Ab- Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-
schirmdienst geführten zentralen Hinweisdatei teidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Famili-
ermöglicht werden. Der Abruf ist nur zulässig zur ennamen, den Vornamen, frühere Namen, die Perso-
Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder ge- nenkennziffer oder Personalnummer, den Wohnort,
heimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde weitere Adressmerkmale, das Dienst- oder Arbeits-
Macht, von rechtsextremistischen Bestrebungen verhältnis, das Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung
oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, oder den Dienstgrad, die Dienststellennummer und
Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vor- das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Perso-
zubereiten, und zur Mitwirkung bei der Sicher- nalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen.“
heitsüberprüfung. Bei einer Abfrage zur Sicher- 6. In § 13 werden die Wörter „sowie §§ 10 und“ durch
heitsüberprüfung wird im Fall eines Treffers die die Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den Lan-
speichernde Stelle automatisiert durch Übermitt- desbehörden für Verfassungsschutz und des Bun-
lung aller Anfragedaten über die Abfrage und die desamtes für Verfassungsschutz beim Militärischen
abfragende Stelle nur über die speichernde Stelle Abschirmdienst § 10 sowie die §§“ ersetzt.
unterrichtet.“
2. In § 5 werden im Satzteil nach Nummer 2 nach der Artikel 3
Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ ein Komma und die Wör-
ter „§ 9a Absatz 2 und 3 und § 9b“ eingefügt und Änderung des
wird das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ er- BND-Gesetzes
setzt. Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
3. § 6 wird wie folgt gefasst: S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
„§ 6 vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Verwendung und
Berichtigung personenbezogener Daten 1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf perso- „Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutz-
nenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfas- gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1943
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 5
„(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personen- Änderung des
bezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu VIS-Zugangsgesetzes
sperren nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesver- § 3 des VIS-Zugangsgesetzes vom 6. Mai 2009
fassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elek- (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212) wird wie folgt geän-
tronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundes- dert:
verfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe An-
1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
wendung, dass die Erforderlichkeit der elektroni-
fügt:
schen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens
nach zehn Jahren zu prüfen ist.“ „3a. einer Straftat nach den §§ 89a, 89b und 91 des
Strafgesetzbuches,“.
3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Der Nummer 4 wird folgender Wortlaut angefügt:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „für“ das Wort „er-
„der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Rahmen-
hebliche“ eingefügt.
beschlusses 2008/919/JI (ABl. L 330 vom 9.12.2008,
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: S. 21) geändert worden ist,“.
„Informationen einschließlich personenbezogener 3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
Daten, die mit den Mitteln nach § 3 erhoben wor- fügt:
den sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 „4a. einer Straftat nach § 94 Absatz 2, den §§ 95
des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeich- bis 97a, 98 Absatz 1, § 99 Absatz 1 und 2,
neten Stellen nur unter den dort geregelten Vo- § 100 Absatz 2 und § 100a des Strafgesetz-
raussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln.“ buches,“.
4. § 9a wird wie folgt geändert:
Artikel 6
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 5 Änderung des
bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 und 5 Artikel 10-Gesetzes
und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
erster Halbsatz“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geän-
Satz 6“ ersetzt. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „7“ durch
Artikel 4 die Angabe „8“ ersetzt.
Änderung des 2. In § 2 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes „Bundesministeriums des Innern“ die Wörter „, bei
Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
des zuständigen Landesministeriums,“ eingefügt.
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 11 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- 3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „oder“
1. Dem § 18 werden die folgenden Absätze 6 und 7 am Ende gestrichen.
angefügt: b) Der Nummer 7 wird das Wort „oder“ angefügt.
„(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüber- c) Folgende Nummer 8 wird eingefügt:
prüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form „8. Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a,
geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener 303b des Strafgesetzbuches, soweit sich die
Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Straftat gegen die innere oder äußere Sicher-
Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt. heit der Bundesrepublik Deutschland, ins-
Der automatisierte Abgleich personenbezogener besondere gegen sicherheitsempfindliche
Daten ist unzulässig. Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprü- richtet,“.
fungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Daten- 4. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
schutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die
a) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein
Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen,
Komma ersetzt.
sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden
zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen b) In Nummer 7 Buchstabe c wird nach dem Wort
nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten- „Stellen“ das Wort „oder“ eingefügt.
sicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs- c) Folgende Nummer 8 wird eingefügt:
gemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
„8. des internationalen kriminellen, terroristischen
verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende
oder staatlichen Angriffs mittels Schadpro-
des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollie-
grammen oder vergleichbaren schädlich wir-
rung folgt, zu löschen.“
kenden informationstechnischen Mitteln auf
2. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „1 und 8“ durch die die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbar-
Wörter „1, 8 und 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6“ ersetzt. keit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland“. Änderung des
5. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „4“ durch die Bundesbeamtengesetzes
Angabe „4a“ ersetzt. In § 54 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesbeamtenge-
6. § 7 wird wie folgt geändert: setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
S. 250) geändert worden ist, werden die Wörter „Amtes
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende für den Militärischen Abschirmdienst“ durch die Wörter
gestrichen. „Militärischen Abschirmdienstes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt. Artikel 8
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
„3. im Falle des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 3 Nummer 8 tatsächliche Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
Angriffe von Bestrebungen oder Tätig- (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 43 der
keiten nach § 3 Absatz 1 des Bundesver- Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
fassungsschutzgesetzes ausgehen.“ geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 1. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
wird wie folgt geändert:
„2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-
den, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 a) Die Angabe „Direktor beim Amt für den Militäri-
Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7, Satz 2 oder schen Abschirmdienst – als der ständige Vertreter
Absatz 1a dieses Gesetzes oder eine sonstige des Amtschefs –“ wird gestrichen.
der in § 100a Absatz 2 der Strafprozess- b) Nach der Angabe „Präsident und Professor des
ordnung genannten Straftaten plant oder be- Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut
geht.“ für Ernährung und Lebensmittel“ wird die Angabe
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- „Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungs-
fügt: schutz“ eingefügt.
„(4a) Durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 c) Die Angabe „Vizepräsident des Bundesamtes für
Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 erho- Verfassungsschutz“ wird gestrichen.
bene personenbezogene Daten dürfen an das d) Nach der Angabe „Vizepräsident des Bundesver-
Bundesamt für Sicherheit in der Informations- sicherungsamtes“ wird die Angabe „Vizepräsi-
technik übermittelt werden, wenn tatsächliche dent des Militärischen Abschirmdienstes“ einge-
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten fügt.
erforderlich sind zur Abwehr von Gefahren für 2. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
die Sicherheit der Informationstechnik des Bun- wird wie folgt geändert:
des oder zur Sammlung und Auswertung von
Informationen über Sicherheitsrisiken auch für a) Die Angabe „Präsident des Amtes für den Militä-
andere Stellen und Dritte.“ rischen Abschirmdienst“ wird gestrichen.
7. § 7a wird wie folgt geändert: b) Nach der Angabe „Präsident des Bundesinstituts
für Berufsbildung“ wird die Angabe „Präsident
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num- des Militärischen Abschirmdienstes“ eingefügt.
mer 1 die Angabe „und 7“ durch die Angabe „, 7
und 8“ ersetzt. Artikel 9
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 7“ durch die Änderung der
Angabe „, 7 und 8“ ersetzt. Strafprozessordnung
8. In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das In § 492 Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung in
Amt für den Militärischen Abschirmdienst“ durch die der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
Wörter „der Militärische Abschirmdienst“ ersetzt. (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 14
9. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 1
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und 2“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2 und, wenn
„Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bun- dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4“ ersetzt und
desministerium die Bestimmungen nach den §§ 5 werden die Wörter „das Amt für“ gestrichen.
und 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische
Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und Artikel 10
dessen Stellvertreter vorläufig zustimmen.“ Änderung der
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Verordnung über den Betrieb des Zentralen
„Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vor- Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
läufige Zustimmung nicht binnen drei Tagen und In § 6 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb des
die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen er- Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
folgt.“ vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1945
durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden im a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der in § 492 Abs. 4 Komma ersetzt.
der Strafprozessordnung genannten Bestimmungen“
durch die Wörter „des § 492 Absatz 4 der Strafprozess- b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
ordnung“ und die Angabe „Abs. 1 und 3“ durch die „6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes
Wörter „Absatz 1 bis 3“ ersetzt. und der Länder, dem Bundesnachrichten-
dienst und dem Militärischen Abschirmdienst
Artikel 11 für die diesen Behörden übertragenen Sicher-
Änderung des heitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41
Bundeszentralregistergesetzes Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht aus-
reicht, und mit der Maßgabe, dass nur Ent-
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
scheidungen und Anordnungen nach § 60
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
Absatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
dürfen.“
satz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 12
1. In § 21a Satz 2 wird der Angabe „§ 493“ die Angabe
„§ 492 Absatz 4a,“ vorangestellt und wird das Wort Inkrafttreten
„gilt“ durch die Wörter „und § 8 der Verordnung über Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Februar
Verfahrensregisters gelten“ ersetzt. 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Zweites Gesetz
zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes*
Vom 17. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
sen: nach dem Wort „Staaten“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union sowie an über- oder zwischenstaat-
Artikel 1 liche Stellen oder an internationale Organisationen“
§ 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der eingefügt.
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I 3. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 127 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän- „(7) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle übermit-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: telt die in Anlage P des Anhangs II der Anlage zur
Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten An-
1. Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert: gaben und alle Änderungen in automatisierter Form
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: an die Europäische Kommission zur dortigen Ein-
„a) nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförde- stellung in die von ihr geführte elektronische Schiffs-
rungsgesetz und der auf Grund des Gefahr- datenbank. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die
gutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechts- Europäische Kommission eine dritte Stelle mit der
verordnungen oder“. Führung der elektronischen Schiffsdatenbank beauf-
tragt.“
b) Im abschließenden Satzteil werden die Wörter
„an die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft, 4. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
an die See-Berufsgenossenschaft und an den 5. Im neuen Absatz 8 wird das Wort „Schiff“ durch das
Germanischen Lloyd“ durch die Wörter „an die Wort „Wasserfahrzeug“ ersetzt.
Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
kehrswirtschaft und an die jeweilige deutsche
Artikel 2
Niederlassung der im Anhang VII der Anlage zur
Binnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführ- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ten Klassifikationsgesellschaften“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/49/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie
2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 41).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1947
Zweite Verordnung
zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
Vom 6. November 2015
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher
verordnet oder Übersetzer angefertigten“ ersetzt.
– auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3, auch in 3. § 5 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kre- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „mittelbar“
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes die Wörter „über ein oder mehrere Tochter-
vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 unternehmen oder gleichartige Verhältnisse“
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a und gestrichen.
d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2091) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Be- cc) In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort
fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf „Versicherungsaufsichtsgesetzes“ das Wort
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht „entsprechend“ gestrichen.
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zu- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Tochter-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezem- unternehmen oder gleichartigen Verhältnisse“
ber 2014 (BGBl. I S. 2336) neu gefasst worden ist, durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Beteiligungs-
– auf Grund des § 104 Absatz 6 Satz 1, 3 und 4, auch strukturen“ das Wort „ist“ durch das Wort „sind“
in Verbindung mit § 1b Absatz 2 und § 118 des Ver- ersetzt und nach dem Wort „Verordnung“ wer-
sicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Ab- den die Wörter „sowie ein Schaubild der beab-
satz 2 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Geset- sichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der
zes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427), § 104 jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimm-
Absatz 6 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 15 des rechtsanteile in Prozent“ eingefügt.
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
und § 118 durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes b) In Satz 3 werden die Wörter „Tochterunterneh-
vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden men oder ein gleichartiges Verhältnis“ durch das
ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung Wort „Unternehmen“ ersetzt.
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von 5. § 9 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Fi- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1
Nummer 2 der Verordnung vom 27. Januar 2011 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 124) geändert worden ist, im Benehmen aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder: die Wörter „, sofern der Anzeigepflich-
tige eine natürliche Person ist, gegen
Artikel 1 ein von ihm jemals geleitetes Unterneh-
men, oder, sofern der Anzeigepflichtige
Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 keine natürliche Person ist, gegen ein
(BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 3 der Unternehmen, über das er Kontrolle
Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) hat,“ durch die Wörter „gegen ein von
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ihm derzeit oder früher geleitetes oder
1. In § 1 werden nach den Wörtern „an der eine be- kontrolliertes Unternehmen“ ersetzt.
deutende Beteiligung“ die Wörter „im Sinne des § 1 bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7a „unternehmerischen“ die Wörter „oder
Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichts- sonstigen beruflichen“ eingefügt.
gesetzes“ eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in amtlich „Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren
beglaubigter“ durch die Wörter „zusätzlich zum Ori- nach anderen Rechtsordnungen sind eben-
ginal in einer amtlich beglaubigten oder von einem falls anzuzeigen.“
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: cc) In Nummer 7 wird das Wort „Einlagenkredit-
institut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“
„(4) Anzeigepflichtige natürliche Personen
ersetzt.
und Personen nach § 8 Nummer 3 oder Num-
mer 7 haben bei der Bundesanstalt oder der dd) In Nummer 8 werden die Wörter „Richt-
zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Füh- linie 85/611/EWR des Rates vom 20. Dezem-
rungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ber 1985“ durch die Wörter „Richtlinie
gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundes- 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
zentralregistergesetzes einzureichen. Das Füh- und des Rates vom 13. Juli 2009“ und die
rungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einrei- Angabe „(ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3)“
chens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeb- durch die Wörter „(ABl. L 302 vom
lich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, 17.11.2009, S. 32) oder der Richtlinie
die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz 2011/61/EU des Europäischen Parlaments
in einem Staat haben, der keine Dokumente und des Rates vom 8. Juni 2011 über die
nach Satz 1 ausstellt, haben Dokumente aus Verwalter alternativer Investmentfonds und
dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzurei- zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG
chen, die den Dokumenten nach Satz 1 entspre- und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG)
chen. Werden dort auch derartige Dokumente Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl.
nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzurei- L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1)“ ersetzt.
chenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absichts-
oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde anzeigen nach § 6 Absatz 1“ durch die Wörter
im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den „Unterlagen und Erklärungen“ und die Wörter
letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen „sie am Zielunternehmen nur mittelbar beteiligt
Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse wären und nicht an der Spitze des Konzerns ste-
und Unterlagen aus jedem dieser Staaten bei- hen“ durch die Wörter „diese Informationen für
bringen. die Prüfung des Erwerbers in diesem Einzelfall
(5) Anzeigepflichtige natürliche Personen und nicht erforderlich sind“ ersetzt.
Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
haben, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland
„(4) Den Absichtsanzeigen müssen die Ar-
innehaben oder hatten oder eine berufliche Tä-
beitszeugnisse nach § 10 Absatz 2 Satz 4 nicht
tigkeit in Deutschland ausüben oder ausgeübt
beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen
haben, bei der Bundesanstalt oder der zuständi-
ein Versicherungsunternehmen, ein Pensions-
gen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus
fonds oder eine Versicherungs-Holdinggesell-
dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der
schaft im Sinne von § 1b des Versicherungsauf-
Gewerbeordnung einzureichen. Der Register-
sichtsgesetzes ist.
auszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht
älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist (5) Den Absichtsanzeigen müssen die Unter-
das Ausstellungsdatum des Dokuments.“ lagen nach § 13 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3
und 4 sowie Absatz 4 nicht beigefügt werden,
6. Dem § 10 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleis-
gefügt:
tungsinstitut ist.“
„Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und 8. § 18 Satz 2 wird wie folgt geändert:
wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach
§ 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeug- a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Pensions-
nisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den fonds“ die Wörter „, jeweils mit Sitz im Inland“
letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausge- eingefügt.
übt wurden, beizufügen.“ b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 3a
Satz 1 oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes“
7. § 16 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 1 Absatz 35 des Kreditwe-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: sengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1
Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Pen-
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fas-
sionsfonds“ die Wörter „, jeweils mit Sitz im
sung“ ersetzt.
Inland,“ eingefügt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 3a Satz 1 oder Satz 2 des Kreditwesen- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 35 aa) In Nummer 1 wird das Wort „Einlagenkredit-
des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit institut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Num- ersetzt.
mer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates bb) In Nummer 2 wird das Wort „Einlagenkredit-
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforde- instituts“ durch das Wort „CRR-Kreditinsti-
rungen an Kreditinstitute und Wertpapierfir- tuts“ ersetzt.
men und zur Änderung der Verordnung (EU) cc) In Nummer 3 wird das Wort „Einlagenkredit-
Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) institut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1949
b) In Satz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinstitut“ c) Das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ er-
durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt. hält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung
10. § 20 wird aufgehoben. ersichtliche Fassung.
11. Die Anlage wird wie folgt geändert: d) Das Formular „Aufgabe-Verringerung“ erhält die
a) Das Formular „Erwerb-Erhöhung“ erhält die aus aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersicht-
der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche liche Fassung.
Fassung.
Artikel 2
b) Das Formular „Komplexe Beteiligungsstruktu-
ren“ erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Ver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ordnung ersichtliche Fassung. in Kraft.
Bonn, den 6. November 2015
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a
Formular – Erwerb-Erhöhung FRISTSACHE
IEE
Adressatenfeld1 Eingangsdatum:
Ident-Nr. Zielunternehmen
Ident-Nr. Anzeigepflichtiger
Wird von der Behörde ausgefüllt
Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die
⃞ Absicht des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
⃞ Absicht der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
an dem folgenden
⃞ Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
⃞ Erstversicherungs-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds
oder Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG
an:
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Rechtsträgerkennung2, 3
Der Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen:
⃞ Ja. ⃞ Nein.
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1951
1. Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.
Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort, Geburtsstaat
Staatsangehörigkeit
Anschrift des Hauptwohnsitzes
Straße, Hausnummer
Postleitzahl4
Ort
Staat
Angaben zur Firma, sofern vorhanden
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Sitz mit Postleitzahl4
Sitzstaat
Wirtschaftszweig5
Ordnungsmerkmale
Registereintragung3
1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl4
Sitzstaat
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl4
Ort
Staat
Wirtschaftszweig5
Ordnungsmerkmale
Registereintragung3
Rechtsträgerkennung3
Seite 2
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
2. Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:
(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen
gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes
Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)
2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Ordnungsmerkmale
Registereintragung3
Rechtsträgerkennung3
3. Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als
dem Mutterunternehmen zugerechnet werden:
⃞ Nein. ⃞ Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _6 beizufügen,
in der unter Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen die Anteile
zugerechnet werden würden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist
ebenfalls anzugeben.
Seite 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1953
4. Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen
4.1 Der Anzeigepflichtige steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbe-
hörde:
⃞ Nein, weiter mit 4.2.
⃞ Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 5.1.
Der Anzeigepflichtige ist:
⃞ Kreditinstitut ⃞ Finanzdienstleistungsinstitut
⃞ E-Geld-Institut ⃞ Zahlungsinstitut
⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft ⃞ Investmentvermögen in Gesellschaftsform
⃞ Versicherungs-Zweckgesellschaft ⃞ Erstversicherungsunternehmen
⃞ Rückversicherungsunternehmen ⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft
⃞ Pensionsfonds ⃞ Finanzholding-Gesellschaft
⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ sonstiges beaufsichtigtes Unternehmen
4.2 Der Anzeigepflichtige ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unternehmen der Finanz-
branche:
⃞ Nein, weiter mit 4.3.
⃞ Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 4.3.
Der Anzeigepflichtige ist:
⃞ CRR-Kreditinstitut ⃞ Wertpapierhandelsunternehmen
⃞ Erstversicherungsunternehmen ⃞ Rückversicherungsunternehmen
⃞ OGAW-Verwaltungsgesellschaft ⃞ AIF-Verwaltungsgesellschaft
⃞ sonstiges beaufsichtigtes Unternehmen
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Bezeichnung:
Die Aufsichtsbehörde führt den Anzeigepflichtigen unter folgender Identitätsnummer:
Seite 4
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
4.3 Der Anzeigepflichtige hat Kontrolle über ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kredit-
institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW- oder
AIF-Verwaltungsgesellschaft:
⃞ Nein, weiter mit 5.1.
⃞ Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _6 beizufügen,
in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen sind.
Neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unternehmenstyp (CRR-Kreditinstitut,
Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, OGAW- oder
AIF-Verwaltungsgesellschaft), die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde jedes kontrollierten
Unternehmens und die Identitätsnummer, unter der das Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde geführt
wird, anzugeben.
5. Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
5.1 Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20 % oder keine Kapital- oder
Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
⃞ Nein. ⃞ Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _6 beizufügen,
in der die Gründe dafür anzugeben sind.
5.2 Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zielunternehmen7, 8
Firma9, Rechtsform und Sitz Kapital-
(lt. Registereintragung) mit PLZ4 anteil10, 11
wird durch die Stimm- Verhältnis
und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale Kapital des
Behörde ausgefüllt rechts- zum
Registereintragung3, Wirtschaftszweig5; Ident- Unter-
Ident-Nr. des anteil Zielunter-
Nr. (falls bekannt), bei natürlichen Personen in Tsd. nehmens12
Beteiligungs- in Prozent nehmen
neben Firma (falls vorhanden) vollständiger Prozent Euro Tsd. Euro 13 14
unternehmens
Name9 und Geburtsdatum,
Rechtsträgerkennung3
Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt Prozent.
Seite 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1955
6. Beizufügende Anlagen
6.1 Alle erforderlichen Anlagen liegen als fortlaufend nummerierte Anlage diesem Hauptformular bei:
⃞ Ja. ⃞ Nein. Wenn „nein“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _6
beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und die Gründe dafür
anzugeben sind.
6.2 Auf die Einreichung einzelner Anlagen kann der Anzeigepflichtige entsprechend § 16 Abs. 1 oder 2 InhKontrollV
verzichten und reicht diese deshalb nicht ein:
⃞ Nein. ⃞ Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _6 beizufügen,
in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und jeweils anzugeben ist, welche
Verzichtsregel in Anspruch genommen werden kann.
6.3 Auf Unterlagen und Erklärungen kann nach Ansicht des Anzeigepflichtigen gemäß § 16 Abs. 3 InhKontrollV
verzichtet werden15:
⃞ Nein. ⃞ Ja.
6.4 Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Aufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit Angabe der ⃞ nicht erforderlich
Gründe nach Nummer 6.1 dieses Formulars ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Aufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren Anlagen mit ⃞ nicht erforderlich
Angabe der Verzichtsregel nach Nummer 6.2 dieses Formulars ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Erklärung nach § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG oder § 104 Abs. 1 ⃞ nicht erforderlich
Satz 2 VAG, von welcher Person oder welchem Unternehmen ⃞ ja
die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übernommen werden ⃞ wird nachgereicht
Kopie der Bevollmächtigung des Empfangsbevollmächtigten im ⃞ nicht erforderlich
Inland nach § 3 Satz 2 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 6 Abs. 1 ⃞ nicht erforderlich
Satz 2 InhKontrollV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Schaubild über komplexe Beteiligungsstrukturen nach § 6 Abs. 1 ⃞ nicht erforderlich
Satz 2 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Nachweis über die Identität oder Existenz des Anzeigepflichtigen ⃞ nicht erforderlich
nach § 8 Nr. 1 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen ⃞ nicht erforderlich
Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung ⃞ ja
nach § 8 Nr. 2 InhKontrollV ⃞ wird nachgereicht
Seite 6
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Liste der persönlich haftenden Gesellschafter, Vertretungsbe- ⃞ nicht erforderlich
rechtigten und der weiteren Personen nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen ⃞ nicht erforderlich
nach § 8 Nr. 4 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen ⃞ nicht erforderlich
nach § 8 Nr. 5 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Erklärung über Untersuchungen anderer Behörden außerhalb ⃞ nicht erforderlich
der Finanzbranche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten ⃞ ja
Erwerb nach § 8 Nr. 6 InhKontrollV ⃞ wird nachgereicht
Erklärung zum beabsichtigten Austausch von Geschäftsleitern ⃞ nicht erforderlich
des Zielunternehmens nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Formulare „Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit“ ⃞ nicht erforderlich
nach § 9 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen nach ⃞ nicht erforderlich
§ 9 InhKontrollV entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 3 ⃞ ja
und 4 InhKontrollV ⃞ wird nachgereicht
Führungszeugnisse nach § 9 Abs. 4 InhKontrollV ⃞ nicht erforderlich
⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Auszüge aus dem Gewerbezentralregister nach § 9 Abs. 5 ⃞ nicht erforderlich
InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Lebensläufe nach § 10 InhKontrollV ⃞ nicht erforderlich
⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten nach § 10 ⃞ nicht erforderlich
Abs. 2 Satz 3 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Darstellung der Konzernstruktur nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a ⃞ nicht erforderlich
InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach § 11 ⃞ nicht erforderlich
Nr. 1 Buchstabe b InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche nach ⃞ nicht erforderlich
§ 11 Nr. 1 Buchstabe c InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Angaben zur Führung von Geschäften nach § 11 Nr. 1 ⃞ nicht erforderlich
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Seite 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1957
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 11 Nr. 1 ⃞ nicht erforderlich
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 11 Nr. 1 Buchstabe e ⃞ nicht erforderlich
InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Liste nach § 11 Nr. 2 InhKontrollV ⃞ nicht erforderlich
⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Liste über Anteilseigner etc. am Anzeigepflichtigen nach § 11 ⃞ nicht erforderlich
Nr. 3 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen nach ⃞ nicht erforderlich
§ 12 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit
den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten ⃞ nicht erforderlich
drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der ⃞ nicht erforderlich
letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 ⃞ ja
InhKontrollV ⃞ wird nachgereicht
den Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstat- ⃞ nicht erforderlich
tungen der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 ⃞ ja
Nr. 3 InhKontrollV ⃞ wird nachgereicht
einer Aufzählung und Beschreibung der Einkommens- ⃞ nicht erforderlich
quellen des Anzeigepflichtigen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ⃞ ja
InhKontrollV ⃞ wird nachgereicht
Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV ⃞ nicht erforderlich
⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
einer Vermögensaufstellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 ⃞ nicht erforderlich
InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV ⃞ nicht erforderlich
⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten drei ⃞ nicht erforderlich
Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten ⃞ ja
Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte der ⃞ wird nachgereicht
Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 InhKontrollV
Seite 8
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der ⃞ nicht erforderlich
letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen ⃞ ja
kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren ⃞ wird nachgereicht
Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3
Nr. 4 InhKontrollV
den Konzernabschlüssen der letzten drei Geschäftsjahre ⃞ nicht erforderlich
nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
den Berichten über die Konzernabschlüsse der letzten ⃞ nicht erforderlich
drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität des Anzeigepflichtigen nach ⃞ nicht erforderlich
§ 13 Abs. 6 Satz 1 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität des Konzerns nach § 13 ⃞ nicht erforderlich
Abs. 6 Satz 2 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität der einzelnen Konzern- ⃞ nicht erforderlich
unternehmen nach § 13 Abs. 6 Satz 2 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Darstellung der für den Erwerb erforderlichen Eigen- und ⃞ nicht erforderlich
Fremdmittel nach § 14 Halbsatz 1 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit dem Erwerb ⃞ nicht erforderlich
nach § 14 Halbsatz 2 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Geschäftsplan bzw. Darstellung strategischer Ziele und Pläne ⃞ nicht erforderlich
nach § 15 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars ⃞ nicht erforderlich
⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.3 dieses Formulars ⃞ nicht erforderlich
⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 5.1 dieses Formulars ⃞ nicht erforderlich
⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
Seite 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1959
7. Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:
Familienname
Vorname
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
E-Mail-Adresse
8. Unterschrift(en)
8.1 Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass
• der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
• der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die Unterzeichnenden entsprechend
dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
abzugeben.
8.2 Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
⃞ Nein, bitte weiter mit 8.3.
⃞ Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige einreichen.
Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen
8.3 Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis
berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben:16
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 10
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1961
Fußnoten
1
Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die
für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.
Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG
oder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Länderauf-
sichtsbehörde zu adressieren.
Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
2
Legal Entity Identifier.
3
Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
4
Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
5
Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
6
Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
7
Nummer 5.2 ist nicht auszufüllen
– bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
– bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
– wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimm-
rechtsanteils herleiten lässt.
Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
8
Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen
beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten
unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen.
9
Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wieder-
holt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich
die Firma eingetragen werden.
10
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock einzutragen.
11
Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine
durchgerechneten Quoten).
12
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
13
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
14
Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde nach dem beabsichtigten Erwerb oder
der beabsichtigten Erhöhung ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftigen Kapital- oder
Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht
auszufüllen.
15
Kann nach Ansicht des Anzeigepflichtigen auf sämtliche Unterlagen und Erklärungen verzichtet werden, weiter mit 7. Kommt die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde bei ihrer Beurteilung zu einem anderen Ergebnis, sind die Anga-
ben nach Nr. 6.4 nachzuholen.
16
Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen
berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu
ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b
Formular – Komplexe Beteiligungsstrukturen Anlage Nr. _ _1
IKB
Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen2
Unternehmensliste3
Firma4, Rechtsform und Sitz Kapital des Unternehmens9
(lt. Registereintragung) mit PLZ5
Fremdwährung Verhältnis
wird durch die und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale
zum
Behörde ausgefüllt Registereintragung6, Wirtschaftszweig7; Ident-
Nr. Zielunter-
Ident-Nr. des Nr. (falls bekannt), bei natürlichen Personen Tsd. Euro nehmen
Unternehmens neben Firma (falls vorhanden), vollständiger Währung Tsd. 10
Name4 und Geburtsdatum,
Rechtsträgerkennung6, 8
Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt Prozent.
Beteiligungsstruktur11
Kapitalanteil13, 14 Stimm-
beherr-
rechts-
besonderer schender
Beteiligtes Unternehmen Beteiligungsunternehmen Art12 in anteil
Vermittler12 Tsd. Euro in Pro- Ein-
Prozent fluss16
zent13, 15
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1963
Fußnoten
1
Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
2
Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Anzeigepflichtigen zum Zielunternehmen, so ist nur ein For-
mular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ zu verwenden. In diesem sind alle vorhandenen Beteiligungsketten darzustellen.
3
In der „Unternehmensliste“ ist in der ersten Zeile der Anzeigepflichtige und in der letzten Zeile das Zielunternehmen aufzuführen. Bei Stimm-
rechtszurechnung sind dazwischen in einer logischen Reihenfolge alle vermittelnden Unternehmen, alle sonstigen Vermittler von Kapital- oder
Stimmrechtsanteilen nach § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG und § 7a Abs. 2 Satz 4 VAG einschließlich der Personen, mit denen im Zusammenwirken in
sonstiger Weise eine bedeutende Beteiligung gehalten werden soll oder gehalten wird, aufzuführen. Die Anzahl der Zeilen in der „Unternehmens-
liste“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
4
Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder im Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen
muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder im
Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der jeweiligen Seite 1 angezeigten
Zielunternehmen muss lediglich die Firma eingetragen werden.
5
Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
6
Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
7
Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
8
Legal Entity Identifier.
9
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
10
Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunter-
nehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen
des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
11
Alle Beteiligungsbeziehungen zur Darstellung des Beteiligungsgeflechtes, beginnend beim Anzeigepflichtigen über die Vermittler von Anteilen bis
hin zum Zielunternehmen, sind in logischer Reihenfolge in der Beteiligungsstruktur darzustellen.
Dabei ist in einer Zeile der Beteiligungsstruktur jeweils nur eine Beteiligungsbeziehung zwischen zwei Parteien darzustellen. Die Anzahl der Zeilen
in der „Beteiligungsstruktur“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
In der ersten Zeile ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ stets der Anzeigepflichtige und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste
Beteiligungsunternehmen einzutragen, das Anteile an dem ihm nachfolgenden zweiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen ver-
mittelt. In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verkettung) zwischen dem ersten und dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist,
tritt grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen an die Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite Beteiligungsunternehmen
tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsunternehmens (Spalte 2). Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Betei-
ligungsbeziehungen bis hin zum Zielunternehmen, das stets in Spalte 2 einzutragen ist.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 1 Abs. 9
Satz 2 KWG oder § 7a Abs. 2 Satz 4 VAG oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken mit
anderen erfolgt. Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige, der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung
die betreffenden Anteile unmittelbar hält, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“, und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet
werden, ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ einzutragen. Diese Differenzierung ist aus technischen Gründen vorzunehmen und
ermöglicht getrennte Auswertungen durch die Behörde.
12
Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des
Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In
der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist
zulässig.
Verhältnis besonderer Vermittler Spalte Art
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG Dritter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG „T“
(insb. Treuhänder)
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG Sicherungsnehmer „S“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG Nießbrauchsgeber „N“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG Erklärungsempfänger „E“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG Vertretener im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG „V“
§ 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG „D“
Unterbeteiligungsverhältnis Hauptbeteiligter „H“
Zusammenwirken in sonstiger Weise Vermittelnder „Z“
13
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
14
Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine
durchgerechneten Quoten).
15
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
16
Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/
oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c
Formular – Angaben zur Zuverlässigkeit Anlage Nr. _ _1
IAZ
Angaben zur Zuverlässigkeit2
Angaben des Anzeigepflichtigen
⃞ zum Anzeigepflichtigen selbst3
⃞ zu einem vom Anzeigepflichtigen derzeit oder früher geleiteten Unternehmen
⃞ zu einem vom Anzeigepflichtigen derzeit oder früher kontrollierten Unternehmen
⃞ zu einem persönlich haftenden Gesellschafter4
⃞ zu einer Person nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV5
⃞ zu einer Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV5
(Bitte nachfolgend die Angaben zur Identität des vom Anzeigepflichtigen derzeit oder früher geleiteten oder kontrollierten Unternehmens, des
persönlich haftenden Gesellschafters oder der Person nach § 8 Nr. 3 oder 7 InhKontrollV eintragen.)
Bei einer natürlichen Person sind anzugeben:
Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort
Staatsangehörigkeit(en)
Anschrift des Hauptwohnsitzes
Straße, Hausnummer
Postleitzahl6
Ort
Staat
Andernfalls sind anzugeben:
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl6
Sitzstaat
Ordnungsmerkmale
Registereintragung7
Rechtsträgerkennung7, 8
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1965
1. Angaben nach § 9 Abs. 1 InhKontrollV
1.1 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Strafverfahren geführt oder wurde zu einem früheren Zeitpunkt
gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt?
⃞ Nein.
⃞ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.9
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
1.2 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen
beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares Verfahren nach einer anderen
Rechtsordnung geführt oder wurde ein solches Verfahren gegen ihn mit einer Verurteilung oder sonstigen
Sanktion abgeschlossen?
⃞ Nein.
⃞ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.9
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
Seite 2
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
1.3 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstatt-
lichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren geführt oder wurde ein solches Verfahren zu einem
früheren Zeitpunkt geführt?
⃞ Nein.
⃞ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.9
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
1.4 Hat gegen den auf Seite 1 Angegebenen eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme eingeleitet oder
wurde gegen ihn ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen?
⃞ Nein.
⃞ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.9
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
Seite 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1967
1.5 Wurde eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis des auf Seite 1 Angegebe-
nen durch eine Behörde versagt oder aufgehoben oder wurde er in sonstiger Weise vom Betrieb eines Ge-
werbes oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte ausgeschlossen oder wurde gegen ihn ein ent-
sprechendes Verfahren geführt?
⃞ Nein.
⃞ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern.9
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
2. Angaben nach § 9 Abs. 3 InhKontrollV11
2.1 Wurde die Zuverlässigkeit des auf Seite 1 Angegebenen als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem
Institut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne
des § 1b VAG oder als Geschäftsleiter eines Instituts, Versicherungsunternehmens, Pensionsfonds oder einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft?
⃞ Nein.
⃞ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die Bezeichnung der Aufsichts-
behörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben.9
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
Seite 4
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
2.2 Ist eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 2.1 durch eine andere Behörde in Bezug auf den auf Seite 1
Angegebenen erfolgt?
⃞ Nein.
⃞ Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die Bezeichnung der Behörde,
der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben.9
1. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
2. Siehe auch Anlage
Nr. _ _10.
3. Unterschrift(en)
Ort Datum
Unterschrift des Anzeigepflichtigen oder der vertretungsberechtigten Person(en)
Seite 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1969
Fußnoten
1
Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
2
Für den Anzeigepflichtigen, für jede Person nach § 8 Nr. 3 und 7 InhKontrollV, für jedes vom Anzeigepflichtigen derzeit oder früher geleitete oder
kontrollierte Unternehmen ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
3
In diesem Fall sind keine Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen in die nachfolgende Tabelle einzutragen.
4
Ist der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sind lediglich die Zeilen „Firma“, „Rechtsform“ und „Sitz mit Postleitzahl“
auszufüllen.
5
Diese Personen müssen das Formular eigenhändig unterschreiben.
6
Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
7
Nur anzugeben, sofern eine Eintragung oder Rechtsträgerkennung vorliegt.
8
Legal Entity Identifier.
9
Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
10
Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage (Unterlagen nach § 9 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 3 InhKontrollV) zu
einer in § 6 Abs. 1 InhKontrollV genannten Absichtsanzeige oder zur Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 5 KWG oder § 104 Abs. 1 Satz 5 VAG ist
einzutragen.
11
Im Formular zur Zuverlässigkeit eines derzeit oder früher vom Anzeigepflichtigen geleiteten oder kontrollierten Unternehmens ist diese Nummer
nicht auszufüllen.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d
Formular – Aufgabe-Verringerung IAV
Adressatenfeld1 Eingangsdatum:
Ident-Nr. Zielunternehmen
Ident-Nr. Anzeigepflichtiger
Wird von der Behörde ausgefüllt
Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die
⃞ Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
⃞ Absicht der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
an dem folgenden
⃞ Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
⃞ Erstversicherungs-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds
oder Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG
an:
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Rechtsträgerkennung2, 3
Der Anzeigepflichtige hat nach der Verringerung Kontrolle über das Zielunternehmen:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
⃞ Ja. ⃞ Nein.
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1971
1. Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.
Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Staatsangehörigkeit Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Anschrift des Hauptwohnsitzes Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Straße, Hausnummer
Postleitzahl4
Ort
Staat
Angaben zur Firma, sofern vorhanden Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Sitz mit Postleitzahl4
Sitzstaat
Wirtschaftszweig5 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Ordnungsmerkmale
Registereintragung3 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl4
Sitzstaat
Anschrift der Hauptniederlassung Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Straße, Hausnummer
Postleitzahl4
Ort
Staat
Wirtschaftszweig5 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Ordnungsmerkmale
Registereintragung3 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Rechtsträgerkennung3 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
(Hinweis: Bei der Anzeige der Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sind die Nummern 2 bis 4 nicht
auszufüllen.)
Seite 2
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
2. Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
Der mit der letzten Absichtsanzeige angegebene Empfangsbevollmächtigte ist weiterhin Empfangsbevoll-
mächtigter des Anzeigepflichtigen und dessen Personalien, insbesondere dessen Anschrift, haben sich seit-
dem nicht verändert:
⃞ Ja, weiter mit 3.
⃞ Nein, weiter mit 2.1 bzw. 2.2.
(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen gerich-
tete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes
Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)
2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Ordnungsmerkmale
Registereintragung3
Rechtsträgerkennung3
Seite 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1973
3. Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als
dem Mutterunternehmen zugerechnet werden:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
⃞ Nein, weiter mit 4.
⃞ Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
Die Personalien desjenigen, dem Anteile zugerechnet werden würden, haben sich im Vergleich zur letzten
Absichtsanzeige verändert oder es wären Anteile einem bisher nicht Angezeigten zuzurechnen:
⃞ Nein, weiter mit 4.
⃞ Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _6 beizufügen, in der unter
Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen Anteile zugerechnet werden würden,
anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls anzugeben.
4. Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
4.1 Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20 % oder keine Kapital- oder
Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
⃞ Nein, weiter mit 4.2.
⃞ Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
Die Gründe haben sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert oder es besteht nunmehr die
Möglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben:
⃞ Nein, weiter mit 4.2.
⃞ Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 6 beizufügen, in der die
Gründe dafür anzugeben sind.
4.2 Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zielunternehmen7, 8
Firma9, Rechtsform und Sitz Kapital-
(lt. Registereintragung) mit PLZ4 anteil10, 11
wird durch die Stimm- Verhältnis
und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale Kapital des
Behörde ausgefüllt rechts- zum
Registereintragung3, Wirtschaftszweig5; Ident- Unter-
Ident-Nr. des anteil Zielunter-
Nr. (falls bekannt), bei natürlichen Personen in Tsd. nehmens12
Beteiligungs- in Prozent nehmen
neben Firma (falls vorhanden), vollständiger Prozent Euro Tsd. Euro 11, 13 14
unternehmens
Name9 und Geburtsdatum,
Rechtsträgerkennung3
Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt Prozent.
Seite 4
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
5. Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der Anlage Anlage liegt bei
Schaubild über komplexe Beteiligungsstrukturen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. ⃞ nicht erforderlich
§ 6 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 ⃞ nicht erforderlich
Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Erklärung nach § 17 Abs. 2 InhKontrollV ⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars ⃞ nicht erforderlich
⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.1 dieses Formulars ⃞ nicht erforderlich
⃞ ja
⃞ wird nachgereicht
ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen
6. Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:
Familienname
Vorname
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
E-Mail-Adresse
7. Unterschrift(en)
7.1 Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass
• der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
• der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die Unterzeichnenden entsprechend
dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
abzugeben.
Seite 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1975
7.2 Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
⃞ Nein, bitte weiter mit 7.3.
⃞ Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige einreichen.
Datum, Ort und Unterschrift des Anzeigepflichtigen
7.3 Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis
berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben:15
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 6
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1977
Fußnoten
1
Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die
für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.
Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung
an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Länderaufsichtsbehörde zu adressieren.
Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
2
Legal Entity Identifier.
3
Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
4
Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
5
Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
6
Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
7
Nummer 4.2 ist nicht auszufüllen
– bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
– bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
– wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimm-
rechtsanteils herleiten lässt.
Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
8
Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen
beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten
unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen.
9
Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wieder-
holt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich
die Firma eingetragen werden.
10
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock zu machen.
11
Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine
durchgerechneten Quoten).
12
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
13
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
14
Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des
Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwester-
unternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
15
Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen
berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu
ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Verordnung
zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2016
nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
(Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2016 – LuftVStFestV 2016)
Vom 10. November 2015
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt
durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Steuersätze 2016
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemis-
sionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Gesetzes für das Jahr 2016 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge
mit einem Zielort
1. in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 7,38 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 23,05 Euro,
3. in anderen Ländern: 41,49 Euro.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 10. November 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1979
Verordnung
zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur
Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz
(Agrarstatistikverordnung – AgrStatV)
Vom 10. November 2015
Auf Grund des § 94a Nummer 1 Buchstabe a und b des Agrarstatistikgeset-
zes, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1975) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Baumschulerhebung
(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an
Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes) aus-
gesetzt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der
Baumschulerhebung nach § 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zu-
sätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.
§2
Aquakulturstatistik
Der Kreis der in der Aquakulturstatistik nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes
zu Befragenden wird wie folgt eingeschränkt:
1. Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhe-
bungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche
der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und
2. Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich
durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasser-
zufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens: Erhebungsein-
heiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten
Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubik-
meter beträgt.
Im Übrigen bleibt § 68a des Agrarstatistikgesetzes unberührt.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438)
geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk
und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk
(Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung – LmhFortbPrüfV)
Vom 10. November 2015
Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- sowie Verkaufsstellen zu führen. Zudem sollen der Ge-
satz 2 der Handwerksordnung, von denen Absatz 1 prüfte Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und die
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das verkaufsfördernde und personalwirtschaftliche Lei-
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach tungsaufgaben wahrnehmen können, die Ausbildung
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts durchführen können sowie eigenverantwortlich Maß-
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- nahmen an neue Bedarfslagen im Bereich des Lebens-
ministerium für Wirtschaft und Energie: mittelhandwerks anpassen können. Die erweiterte be-
rufliche Handlungsfähigkeit umfasst auch die Fähig-
§1 keiten, als Führungskraft betriebswirtschaftliche, kauf-
Ziel der Prüfung und männische und rechtliche Probleme analysieren und
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses bewerten zu können sowie unter Berücksichtigung
aktueller Entwicklungen Lösungswege aufzeigen und
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs- dokumentieren zu können.
abschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittel-
handwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebens- (5) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit
mittelhandwerk soll die auf einen beruflichen Aufstieg gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungs- 1. vorhandene Märkte analysieren und neue Märkte
fähigkeit nachgewiesen werden. erschließen,
(2) Der Fortbildungsabschluss wird in einem der 2. kurz-, mittel- und langfristige Vertriebskonzepte
Schwerpunkte Bäckerei, Konditorei oder Fleischerei und Verkaufsaktivitäten entwickeln, umsetzen und
erworben. auswerten,
(3) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle 3. Personal führen und anleiten sowie dessen Einsatz
durchgeführt. planen,
(4) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand- 4. mit Geschäftspartnern, insbesondere mit Lieferan-
lungsfähigkeit sollen der Geprüfte Verkaufsleiter im Le- ten sowie mit internen und externen Kunden, kom-
bensmittelhandwerk und die Geprüfte Verkaufsleiterin munizieren und kooperieren,
im Lebensmittelhandwerk in der Lage sein, den Verkauf
im Lebensmittelhandwerk eigenständig und verant- 5. Verkauf organisieren und steuern,
wortlich zu planen, zu koordinieren und zu organisieren 6. Gastronomiekonzepte entwickeln und umsetzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1981
7. Warenpräsentationskonzepte entwickeln, planen, prüften Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk ist
vermitteln und die Umsetzung der Konzepte kon- Folgendes erforderlich:
trollieren, 1. der Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaft-
8. betriebliche Kennzahlen ermitteln, auswerten und lichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikatio-
zur betrieblichen Steuerung nutzen, nen nach § 4,
9. Qualitätsmanagement betrieblich gestalten und 2. der Nachweis des Erwerbs der erworbenen berufs-
steuern, und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5
10. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen, und
11. Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, 3. die im Rahmen dieser Verordnung geregelte Prüfung
durchführen und bewerten, der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsquali-
fikationen nach den §§ 6 bis 24.
12. Unternehmensführungsstrategien entwickeln sowie
(2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen Ver-
13. Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen kaufsleitungsqualifikationen ist innerhalb von zwei Jah-
und abschließen. ren ab der ersten abgelegten Prüfungsleistung in dieser
(6) Die erbrachten Nachweise nach § 3 Absatz 1 Prüfung abzuschließen.
Nummer 1 und 2 führen zusammen mit der erfolgreich
abgelegten Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zum §4
anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Ver- Nachweis des Erwerbs
kaufsleiter im Lebensmittelhandwerk“ oder „Geprüfte der betriebswirtschaftlichen,
Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk“. kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen
(1) Den Erwerb der betriebswirtschaftlichen, kauf-
§2
männischen und rechtlichen Qualifikationen hat der
Voraussetzung Prüfling nachzuweisen durch eine erfolgreich abgelegte
für die Zulassung zur Prüfung Prüfung nach § 2 der Allgemeinen Meisterprüfungs-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach- verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in
weist: der jeweils geltenden Fassung.
1. eine erfolgreich abgelegte (2) Die Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre vor
der ersten abgelegten Prüfungsleistung in der Prüfung
a) Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbil-
„Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikatio-
dungsberuf „Fachverkäuferin im Lebensmittel-
nen“ abgelegt worden sein.
handwerk/Fachverkäufer im Lebensmittelhand-
werk“ und eine einjährige Berufspraxis,
§5
b) Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung oder
Nachweis des Erwerbs der
Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem aner-
berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
kannten Ausbildungsberuf in der Lebensmittel-
herstellung oder in der Lebensmittelverarbeitung Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
und eine einjährige Berufspraxis oder Qualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen durch
c) Abschlussprüfung Kaufmann im Einzelhandel 1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4
oder Kauffrau im Einzelhandel mit einer Bedien- und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung
praxis, die überwiegend im Lebensmittelhandel in der jeweils geltenden Fassung,
erworben wurde, und eine einjährige Berufspraxis 2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Aus-
oder bilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung oder (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder
Gesellenprüfung oder Abschluss- oder Gesellen- 3. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-
prüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungs- fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
beruf und eine zweijährige Berufspraxis oder ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. Prüfungsausschuss.
Die Berufspraxis muss jeweils inhaltlich wesentliche
§6
Bezüge zu den in § 1 Absatz 4 und 5 genannten Auf-
gaben haben. Inhalte der Prüfung
„Schwerpunktspezifische
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
Verkaufsleitungsqualifikationen“
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt- (1) In der Prüfung „Schwerpunktspezifische Ver-
nisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be- kaufsleitungsqualifikationen“ wählt der Prüfling einen
ruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die der Schwerpunkte Bäckerei, Fleischerei oder Kondito-
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. rei.
(2) In der Prüfung „Schwerpunktspezifische Ver-
§3 kaufsleitungsqualifikationen“ werden folgende Hand-
Teile des lungsbereiche geprüft:
Fortbildungsabschlusses 1. Informationen zu Rohstoffen und Herstellungswei-
(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften sen aufbereiten und weitergeben,
Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und zur Ge- 2. Vertriebskonzepte entwickeln,
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
3. Warenströme und Retourenmanagement organisie- 4. Festlegen von Wegen der Kunden- und Lieferanten-
ren, ansprache,
4. Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die 5. Entwickeln von Vorgaben für Betriebsabläufe,
Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung
6. Erarbeiten von Vorschlägen zu Ladeneinrichtung,
von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen,
Raumaufteilung und Ausstattung in Filialen sowie
5. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für zur praktischen Umsetzung dieser Vorschläge unter
die Verkaufsleitung nutzen, Berücksichtigung der Ausrichtung und
6. Marketing- und Präsentationskonzepte planen, um- 7. Entwickeln eines Konzeptes für den Vertrieb über
setzen und optimieren, das Internet.
7. Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-
Haus-Service ausgestalten und realisieren, §9
8. Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche Handlungsbereich
fachlich vorbereiten, führen und auswerten sowie „Warenströme und
9. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und Retourenmanagement organisieren“
schulen. (1) Im Handlungsbereich „Warenströme und Retou-
renmanagement organisieren“ soll der Prüfling nach-
§7 weisen, dass er oder sie in der Lage ist, auch unter
Handlungsbereich Einsatz moderner Kommunikationstechnologien bei
„Informationen zu Rohstoffen und der Bestellung von Waren den Lagerbestand, die Halt-
Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“ barkeit verderblicher Waren und saisonale Aspekte zu
berücksichtigen sowie Lagerhaltung und Lagerführung
(1) Im Handlungsbereich „Informationen zu Rohstof- zu gestalten und zu überwachen. Dabei sollen Daten
fen und Herstellungsweisen aufbereiten und weiterge- rechnergestützter Kassensysteme ausgewertet, Kon-
ben“ soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in zepte für Logistik und Lagerwirtschaft entwickelt, diese
der Lage ist, das Deklarieren der Waren entsprechend Konzepte umgesetzt, die Umsetzung überwacht und
rechtlichen Erfordernissen zu steuern sowie Informatio- die Konzepte verbessert sowie Retouren organisiert
nen zu Lebensmitteln, insbesondere zu Allergenen, werden.
kundengerecht aufzubereiten und Kunden sowie Mitar-
beitern und Mitarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen. (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-
den:
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-
den: 1. Organisieren und Überwachen des Wareneingangs,
1. Erstellen und Gestalten von Produktinformationen 2. Organisieren und Überwachen der Lagerung von
anhand eines vorgegebenen Produktes mit Zutaten- Produkten,
liste, insbesondere Erstellen und Gestalten von Zu- 3. Disponieren von Warenbeständen,
tatenlisten, von Angaben zu Allergenen, von Nähr-
wertberechnungen und von Verzehrempfehlungen, 4. Programmieren und Auswerten von Daten aus rech-
und nergestützten Kassensystemen sowie Ableiten von
Konsequenzen für den Verkauf,
2. Entwickeln und Gestalten von Materialien für die Be-
ratung von Kunden. 5. Organisieren von Transporten zum Bestimmungsort
und
§8 6. Einrichten und Optimieren eines Retourenmanage-
Handlungsbereich ments.
„Vertriebskonzepte entwickeln“
(1) Im Handlungsbereich „Vertriebskonzepte ent- § 10
wickeln“ soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie Handlungsbereich
in der Lage ist, den Markt systematisch zu beobachten „Qualitätsmanagement gestalten,
und aus der Beobachtung Maßnahmen abzuleiten, auf Maßstäbe für die Lebensmittelqualität
Veränderungen des Absatzmarktes zu reagieren und bestimmen und die Einhaltung von Quali-
Handlungsstrategien zu entwickeln sowie neue Märkte tätsvorgaben systematisch überwachen“
zu erschließen und neue Vertriebswege aufzuzeigen.
Dabei soll der Prüfling Sortimente gestalten und Marke- (1) Im Handlungsbereich „Qualitätsmanagement ge-
stalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestim-
tinginstrumente anwenden.
men und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben syste-
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer- matisch überwachen“ soll der Prüfling nachweisen,
den: dass er oder sie in der Lage ist, Maßnahmen zur Sicher-
1. Ableiten von Konsequenzen aus Markt- und Unter- stellung von Qualitätskriterien festzulegen und zu steu-
nehmensanalysen für die Vertriebsstruktur, für Ver- ern sowie Vorschriften zu Lebensmittelrecht, Hygiene,
triebswege, für die Filialgröße und den Standort, Arbeits- und Gesundheitsschutz zu vermitteln und de-
ren Einhaltung sicherzustellen.
2. Festlegen der Ausrichtung von Verkaufsstätten und
Produktpaletten, (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-
den:
3. Auswählen, Einführen und Bewerben neuer Produk-
te, 1. Unterscheiden von Qualitätsmanagementsystemen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1983
2. Sicherstellen der Qualitätskontrolle von Produkten 1. Planen einer Verkaufsaktion unter Betonung der
und Prozessen, Dokumentation der Ergebnisse der handwerklichen Herstellung,
Qualitätskontrolle und Ableiten von Konsequenzen,
2. Gestalten eines Schaufensters, eines Präsentations-
3. Dokumentieren und Auswerten von Temperaturen tisches oder einer Filiale,
bei der Herstellung, der Lagerung und dem Trans-
3. Anpassen der Warenpräsentationen an den Tages-
port von Lebensmitteln, Ableiten von Konsequenzen
zyklus und
zur Prozessoptimierung,
4. Integrieren neuer Produkte und Dienstleistungen in
4. Gewährleisten der Rückverfolgbarkeit von Produk-
das Angebot.
ten und
5. Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur § 13
Qualitätssicherung.
Handlungsbereich
§ 11 „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und
Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“
Handlungsbereich
„Betriebswirtschaftliche Kennzahlen (1) Im Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für
ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen“ Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten
und realisieren“ soll der Prüfling nachweisen, dass er
(1) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche oder sie in der Lage ist, Produkte zu entwickeln und
Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nut- zu vermarkten, Herstellungsprozesse zu planen und
zen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in zu überwachen sowie Gastronomiekonzepte zu entwi-
der Lage ist, betriebliche Abläufe zu erfassen und zu ckeln und zu integrieren und dabei die schwerpunkt-
bewerten, auch unter Einsatz moderner Kommunikati- spezifischen Kompetenzen zu nutzen.
onstechnologien.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer- den:
den:
1. Erstellen eines Planes zur Organisation eines Gas-
1. Ermitteln und Auswerten betriebswirtschaftlicher tronomiebetriebes,
Kennzahlen zum Ableiten von Konsequenzen für Ge-
schäfts- und Vertriebskonzepte, 2. Festlegen von Angebotspaletten,
2. Festlegen von Preisschienen, 3. Herstellen, Anrichten und Erläutern eines anlass-
oder themenbezogenen Snackarrangements nach
3. Durchführen von Nachkalkulationen, vom Prüfling festgelegter Angebotspalette,
4. Entwickeln betrieblicher Vorgaben zur Angebotser- 4. Erstellen eines Personaleinsatzplanes und
stellung und
5. Unterweisen in der Herstellung, im Servieren und im
5. Entwickeln eines Anreizsystems für Mitarbeiter und
Erläutern von Getränken.
Mitarbeiterinnen auf der Basis betriebswirtschaftli-
cher Kennzahlen.
§ 14
§ 12 Handlungsbereich
„Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche
Handlungsbereich
fachlich vorbereiten, führen und auswerten“
„Marketing- und Präsentationskonzepte
planen, umsetzen und optimieren“ (1) Im Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs-
und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen
(1) Im Handlungsbereich „Marketing- und Präsenta-
und auswerten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er
tionskonzepte planen, umsetzen und optimieren“ soll
oder sie in der Lage ist, durch Gesprächsführung Kun-
der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in der Lage
den zu gewinnen und zu binden, Anfrage-, Auftrags-
ist, auch unter Einsatz moderner Kommunikationstech-
und Reklamationsgespräche mit gewerblichen Kunden
nologien Verkaufsaktionen von handwerklich herge-
eigenverantwortlich zu führen und auszuwerten, Be-
stellten Produkten zu planen, durchzuführen und auch
triebsabläufe umfassend gegenüber Aufsichtsbehör-
unter kalkulatorischen und gestalterischen Gesichts-
den, Institutionen und Geschäftspartnern fachlich fun-
punkten auszuwerten. Dabei soll der Prüfling die Wa-
diert darzustellen und argumentativ zu vertreten sowie
renpräsentation in Theken und Regalen unter Berück-
Verhandlungsgespräche insbesondere im Einkauf, Ab-
sichtigung von Vorschriften zum Lebensmittelrecht und
satz und Vertrieb vorzubereiten und zu führen. Dabei
zur Hygiene veranlassen und optimieren, neue Pro-
soll der Prüfling Instrumente zur Konfliktlösung anwen-
dukte in bestehende Sortimente integrieren sowie Mar-
den und vermitteln.
kenprodukte und Handelsware etablieren. In diesem
Rahmen hat der Prüfling zu zeigen, dass er oder sie in (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-
der Lage ist, Verkaufsräume, insbesondere Läden und den:
Marktstände, sowie Schauflächen unter Berücksichti-
1. Ermitteln der Anforderungen und Bedürfnisse von
gung von saisonalen und regionalen Besonderheiten
gewerblichen Kunden und Geschäftspartnern,
zu gestalten.
2. Unterbreiten und Erläutern komplexer Angebote,
(2) In diesem Rahmen kann unter Berücksichtigung
von Vorschriften zum Lebensmittelrecht und zur Hy- 3. service- und erfolgsorientiertes Führen von Ver-
giene Folgendes geprüft werden: kaufsgesprächen,
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
4. Auswerten von Reklamationen und Beschwerden geleitet. Die Aufgaben werden handlungsbereichsüber-
mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit dem Ziel greifend gestellt.
der Qualitätsoptimierung, (3) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.
5. erfolgsorientiertes Führen eines Verhandlungsge-
sprächs mit Geschäftspartnern und § 18
6. Kommunizieren und Kooperieren mit der amtlichen Praktische Prüfung
Lebensmittelüberwachung oder anderen Kontrollin- (1) Die praktische Prüfung umfasst
stanzen bei Überprüfungen.
1. eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder
§ 15 § 13,
Handlungsbereich 2. eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12
„Mitarbeiter und oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie
Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen“ 3. eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von
(1) Im Handlungsbereich „Mitarbeiter und Mitarbei- § 14 oder § 15.
terinnen führen, fördern und schulen“ soll der Prüfling (2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prü-
nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, unter Be- fungsausschuss vorgegeben; Vorschläge des Prüflings
achtung der gesetzlichen Vorschriften Mitarbeiter und können berücksichtigt werden.
Mitarbeiterinnen verantwortlich zu führen und zu moti-
vieren, Personal zu gewinnen, Teams zusammenzustel- § 19
len und deren Zusammenarbeit zu entwickeln, Mitarbei- Projektarbeit
ter und Mitarbeiterinnen und deren Leistungen zu beur-
teilen, die berufliche Entwicklung der Mitarbeiter und (1) Die Projektarbeit besteht aus
Mitarbeiterinnen entsprechend den individuellen und 1. einer Projektmappe,
den Unternehmensinteressen zu gestalten sowie Mitar-
2. einer Präsentation des Konzeptes der Projektmappe
beiter und Mitarbeiterinnen in der service- und ver-
und
kaufsorientierten Kommunikation anzuleiten. Dabei soll
der Prüfling Instrumente zur Konfliktbewältigung im 3. einem Fachgespräch, das sich auf die Projektmappe
Team einsetzen. und auf die Präsentation bezieht.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer- (2) Für die Projektmappe erstellt der Prüfling ein
den: Marketing- und Präsentationskonzept oder ein Gastro-
nomiekonzept. Das Konzept soll Angaben zum Marke-
1. Durchführen eines lösungsorientierten Konfliktge-
ting, zur Kalkulation und zur organisatorischen Durch-
sprächs,
führung des Projektes beinhalten.
2. Durchführen eines Kritik- und Beurteilungsge- (3) Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der
sprächs, Projektmappe eingrenzen. Die Projektmappe ist schrift-
3. Führen, Dokumentieren und Auswerten eines Ziel- lich anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Ka-
vereinbarungsgesprächs unter Berücksichtigung lendertage.
der Mitarbeitermotivation, (4) In der Präsentation und in dem Fachgespräch
4. Durchführen einer Unterweisung für Mitarbeiter und soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in der
Mitarbeiterinnen, Lage ist,
5. Durchführen eines Vorstellungsgesprächs und 1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Projekt zu-
grunde liegen, aufzuzeigen,
6. Erläutern der Vorgehensweise bei der Personalge-
winnung unter Berücksichtigung der rechtlichen 2. das Konzept verkaufsfördernd darzustellen,
Rahmenbedingungen und der betrieblichen Anforde- 3. den Ablauf des Projektes zu begründen und
rungen.
4. mit dem Projekt verbundene berufsbezogene Pro-
§ 16 bleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei
aktuelle branchenbezogene Entwicklungen zu be-
Gliederung der Prüfung rücksichtigen.
„Schwerpunktspezifische
(5) Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten
Verkaufsleitungsqualifikationen“
dauern.
Die Prüfung gliedert sich in
(6) Das Fachgespräch soll nicht länger als 10 Minu-
1. eine schriftliche Prüfung und ten dauern.
2. eine praktische Prüfung.
§ 20
§ 17 Arbeitsaufgabe
Schriftliche Prüfung (1) Im Rahmen der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungs- 1. einen Teil des von ihm oder ihr erstellten Marketing-
bereiche der §§ 7 bis 11. und Präsentationskonzeptes oder des Gastronomie-
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden konzeptes praktisch umsetzen und
aus der Beschreibung einer betrieblichen Situation ab- 2. eine Schulungssimulation durchführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1985
(2) Bei Abgabe der Projektmappe reicht der Prüfling liche und die praktische Prüfung jeweils mit mindestens
einen Vorschlag für die Arbeitsaufgabe beim Prüfungs- „ausreichend“ bewertet wurden.
ausschuss ein und gibt die geplante Dauer der Schu-
lungssimulation an. Die Schulungssimulation soll min- § 24
destens 30 und höchstens 60 Minuten dauern. Wiederholung der Prüfung
(3) Der Prüfungsausschuss legt die Arbeitsaufgabe „Schwerpunktspezifische
und die Dauer der Schulungssimulation fest; dabei soll Verkaufsleitungsqualifikationen“
der Vorschlag des Prüflings berücksichtigt werden. (1) Eine nicht bestandene schriftliche und eine nicht
(4) In der Schulungssimulation soll der Prüfling Mit- bestandene praktische Prüfung kann jeweils zweimal
arbeiter und Mitarbeiterinnen in der praktischen Umset- wiederholt werden.
zung des Konzeptes anleiten und neue Betriebsabläufe (2) Der Prüfling muss die Wiederholungsprüfung bei
vermitteln; dabei soll er oder sie die einzelnen Hand- der zuständigen Stelle beantragen.
lungsschritte vorführen und die Abläufe erläutern.
(3) Wer die praktische Prüfung nicht bestanden hat
(5) Für die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe und für und innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des
die Durchführung der Schulungssimulation stehen Nichtbestehens dieser Prüfung die Wiederholungsprü-
dem Prüfling einschließlich Vor- und Nachbereitung fung beantragt, ist von der schriftlichen Prüfung zu be-
300 Minuten zur Verfügung. freien, wenn diese in der vorangegangenen Prüfung mit
mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
§ 21 (4) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer
Gesprächssimulation nicht bestandenen Prüfung auch eine bereits bestan-
dene Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt
(1) Im Rahmen der Gesprächssimulation führt der
nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
Prüfling ein Verkaufs-, Verhandlungs-, Beratungs- oder
Mitarbeitergespräch mit Bezug zu dem von ihm oder ihr
§ 25
entwickelten Marketing- und Präsentationskonzept
oder zu dem von ihm oder ihr entwickelten Gastrono- Zeugnisse
miekonzept. (1) Ist die Prüfung „Schwerpunktspezifische Ver-
(2) Die Gesprächssimulation soll nicht länger als kaufsleitungsqualifikationen“ bestanden und wurden
15 Minuten dauern. die Nachweise für den Erwerb der Qualifikationen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorgelegt, so stellt die
§ 22 zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige
Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens an-
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandtei- zugeben sind:
len ist § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung entspre-
1. der Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftli-
chend anzuwenden.
chen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikatio-
nen nach § 4,
§ 23
2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-
Gewichtungs- und pädagogischen Qualifikationen nach § 5,
Bestehensregelungen zur Prüfung
„Schwerpunktspezifische 3. der gewählte Schwerpunkt nach § 1 Absatz 2,
Verkaufsleitungsqualifikationen“ 4. die in der schriftlichen Prüfung geprüften Hand-
lungsbereiche nach den §§ 7 bis 11 sowie die Punk-
(1) Die schriftliche und die praktische Prüfung sind
te- und Notenbewertung,
jeweils mit Punkten zu bewerten.
5. die in der praktischen Prüfung geprüften Handlungs-
(2) In der praktischen Prüfung werden die Punktebe-
bereiche nach den §§ 12 bis 15 sowie die Punkte-
wertungen der einzelnen Prüfungsbestandteile wie folgt
und Notenbewertungen nach § 23 Absatz 2,
gewichtet:
6. die Gesamtnote der Prüfung „Schwerpunktspezifi-
1. die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent, sche Verkaufsleitungsqualifikationen“ nach § 23 Ab-
2. die Bewertung der Projektpräsentation mit 20 Pro- satz 3 und
zent, 7. Befreiungen nach § 22; jede Befreiung ist mit Ort,
3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung auf dem Zeug-
4. die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent
nis anzugeben.
und
5. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Pro- § 26
zent.
Übergangsvorschriften
(3) Bei der Gesamtbewertung der Prüfung wird das (1) Diesem Fortbildungsabschluss entsprechende
Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und Prüfungen nach den nach der Handwerksordnung in
das Ergebnis der praktischen Prüfung mit 60 Prozent Kraft gesetzten Regelungen der Handwerkskammern,
gewichtet und daraus eine Gesamtnote gebildet. die vor Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldet wur-
(4) Die Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufs- den, werden bis zum 31. Dezember 2017 nach den bis-
leitungsqualifikationen“ ist bestanden, wenn die schrift- herigen Vorschriften zu Ende geführt; insbesondere:
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
1. die Prüfung zum Verkaufsleiter/Verkaufsleiterin im 8. die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Verkaufs-
Lebensmittelhandwerk (Bäckerei/Konditorei), leiter im Nahrungsmittelhandwerk (HWK)/Verkaufs-
leiterin im Nahrungsmittelhandwerk (HWK)“.
2. die Prüfung zum Verkaufsleiter/zur Verkaufsleiterin
im Lebensmittelhandwerk, (2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. Sep-
tember 2016 angemeldet werden, kann der Prüfling die
3. die Prüfung zum Verkaufsleiter/zur Verkaufsleiterin Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die
im Lebensmittelhandwerk (HWK), Prüfung ist in dem Fall bis zum 31. Dezember 2017 zu
4. die Prüfung zum/zur Verkaufsleiter/Verkaufsleiterin Ende zu führen.
im Lebensmittelhandwerk (Bäckerei), (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des
Prüflings auch nach dieser Verordnung durchgeführt
5. die Prüfung zum/zur Verkaufsleiter/in im Nahrungs-
werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. De-
mittelhandwerk,
zember 2017 zu Ende zu führen. § 24 Absatz 3 ist in
6. die Prüfung zum oder zur Verkaufsleiter/in im Nah- diesem Fall nicht anzuwenden.
rungsmittelhandwerk (HWK), zum/zur „Verkaufslei-
ter/in im Nahrungsmittelhandwerk“, § 27
7. die Prüfung zum/zur „Verkaufsleiter/in im Nahrungs- Inkrafttreten
mittelhandwerk (HWK)“, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Bonn, den 10. November 2015
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1987
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfeger-Handwerk
(Schornsteinfegermeisterverordnung – SchoMstrV)
Vom 11. November 2015
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksord- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren
nung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung und überwachen,
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- 4. Aufträge planen und ausführen, insbesondere unter
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- Berücksichtigung von Reinigungs-, Überprüfungs-
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes- und Messtechniken, Umwelt- und Brandschutz, In-
ministerium für Bildung und Forschung: standhaltungsmaßnahmen, berufsbezogenen recht-
lichen Vorschriften und technischen Normen sowie
§1 unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten
Gegenstand Regeln der Technik, verschiedener Kommunika-
tionswege, des Einsatzes von Personal, Material,
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs- Maschinen und Geräten sowie der Möglichkeiten
bild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meister- zum Einsatz von Auszubildenden,
prüfung im Schornsteinfeger-Handwerk. Die Meister-
prüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. 5. Unteraufträge vergeben und deren Durchführung
überwachen,
§2 6. Pläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Ein-
satz von rechnergestützten Systemen, bewerten
Meisterprüfungsberufsbild und anfertigen, Daten von baulichen und techni-
Im Schornsteinfeger-Handwerk sind zum Zwecke schen Anlagen, insbesondere von Feuerungs- und
der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kennt- Lüftungsanlagen, von Brand- und Umweltschutz-
nisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompe- anlagen sowie von ortsfesten Verbrennungseinrich-
tenz zu berücksichtigen: tungen nach den einschlägigen öffentlich-recht-
lichen Vorschriften und den allgemein anerkannten
1. auftragsbezogene Kundenwünsche und -bedarfe
Regeln der Technik feststellen, beurteilen und doku-
ermitteln und mit rechtlichen Anforderungen abglei-
mentieren,
chen, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele 7. messtechnische Verfahren zur Durchführung von Be-
festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote er- ratungen unter Berücksichtigung des Immissions-,
stellen, Verträge schließen, Umwelt- und Klimaschutzes sowie der rationellen
Energieverwendung unter Beachtung definierter
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und Messabläufe sowie der Einflüsse von Störfaktoren
personalwirtschaftlichen Betriebsführung unter An- anwenden, ermittelte Daten bewerten und doku-
wendung von Informations- und Kommunikations- mentieren,
systemen wahrnehmen, insbesondere unter Be-
rücksichtigung der Betriebsorganisation, der be- 8. Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen
trieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts- von Prüf- und Messtätigkeiten einstellen,
managements, der Haftung, des Arbeitsschutz- 9. Arten, Eigenschaften und Verwendbarkeit von Bau-
rechtes, des Datenschutzes, des Brandschutzes stoffen, Bauteilen sowie von Werk- und Hilfsstoffen
sowie des Umwelt- und Klimaschutzes, und Verwendbarkeit von Konstruktionsarten unter
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Berücksichtigung der Ökologie, der Energieeffizienz kulation durchführen und Auftragsabwicklung aus-
sowie der Betriebs- und Brandsicherheit beurteilen werten.
und dokumentieren sowie deren Einsatz bestimmen
und begründen, §3
10. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be- Ziel und Gliederung des Teils I
triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine be-
Prozesse entwickeln und umsetzen,
rufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen,
11. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen
und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb- und dabei wesentliche Tätigkeiten des Schornstein-
nisse bewerten und dokumentieren, feger-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
12. Mängel, Funktionsstörungen und Gefahren an (2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie an sonstigen Prüfungsbereiche:
Einrichtungen, an den damit zusammenhängenden
1. Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein
Brennstoffversorgungsanlagen sowie an Arbeits-
darauf bezogenes Fachgespräch sowie
sicherheitseinrichtungen feststellen, dokumentieren
und an zuständige Stellen melden; Sofortmaßnah- 2. Durchführung einer Situationsaufgabe.
men zur Gefahrenabwehr durchführen sowie präven-
tive Maßnahmen ableiten, §4
13. Ursachen von Belästigungen, ausgehend von Meisterprüfungsprojekt
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstigen (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-
Einrichtungen, erkennen und dokumentieren; Ursa- zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auf-
chenbeseitigung einleiten, tragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprü-
14. Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstige fungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss
Einrichtungen zur Erhaltung der Betriebs- und festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings be-
Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klima- rücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet
schutzes überprüfen, messen, reinigen und kehren, der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer
15. Feuerstättenschau, insbesondere unter Berück- Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er
sichtigung schornsteinfegerrechtlicher Regelungen, vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem
der Vorschriften des Baurechts, des Brandschut- Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule-
zes, des Arbeitsschutzes sowie des Umwelt- und gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-
Klimaschutzes, durchführen und dokumentieren, setzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderun-
gen entspricht.
16. Brennstoffversorgungsanlagen für Feuerungs- und
Lüftungsanlagen sowie sonstige Einrichtungen auf (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Mess-
Betriebs- und Brandsicherheit sowie Brennstoffe und Analysearbeiten mit Dokumentation sowie einer
auf Einhaltung der Vorgaben des Immissions- und Optimierungsplanung.
Umweltschutzes überprüfen; Ergebnisse auswerten (3) Als Meisterprüfungsprojekt sind die technischen
und dokumentieren, Anlagen in einem privat und gewerblich genutzten Ge-
17. Planung und Umsetzung von baulichen und tech- bäude im Hinblick auf Betriebs- und Brandsicherheit,
nischen Anlagen nach baurechtlichen Vorschriften Arbeits- und Gesundheitsschutz, Raumluftqualität, Um-
und allgemein anerkannten Regeln der Technik welt- und Klimaschutz sowie im Hinblick auf Energieef-
überprüfen, baubegleitend beraten und Umsetzung fizienz zu analysieren. Im Rahmen der Analysen sind
begutachten, erforderliche Bescheinigungen aus- angewandte Messverfahren zu begründen und deren
stellen und an zuständige Stellen weiterleiten, Ergebnisse zu dokumentieren. Der Prüfling hat auf der
Grundlage der Gesamtanalyse eine Planung für die
18. Gebäude sowie deren bauliche und technische An- Durchführung von Optimierungsmaßnahmen zu erstel-
lagen, insbesondere im Hinblick auf die Betriebs- len.
und Brandsicherheit, die Energieeffizienz sowie
den Umwelt- und Klimaschutz, überprüfen und be- (4) Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird
urteilen, Optimierungsmaßnahmen erarbeiten, ein- wie folgt gewichtet:
leiten und begleiten, 1. die Mess- und Analysearbeiten einschließlich Doku-
19. Kunden in Fragen der Betriebs- und Brandsicherheit, mentation mit 60 Prozent und
der Raumluftqualität, des Arbeits- und Gesundheits- 2. die Optimierungsplanung mit 40 Prozent.
schutzes, des Immissions-, Umwelt- und Klima-
schutzes sowie der Energieeffizienz beraten, §5
20. einen Bezirk führen und verwalten, insbesondere Fachgespräch
Verwaltungsakte erlassen, Gutachten und Stellung-
nahmen anfertigen und zuständige Stellen zum Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brand- dass er in der Lage ist,
sicherheit, der Brandbekämpfung, der Energie- 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
einsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
unterstützen, 2. den Kunden zu beraten, insbesondere unter Berück-
21. durchgeführte Leistungen abnehmen und doku- sichtigung des individuellen Kundenwunsches; da-
mentieren, Leistungen abrechnen sowie Nachkal- bei sind wirtschaftliche und energieeffiziente Überle-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1989
gungen sowie rechtliche Anforderungen einzubezie- zuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen
hen, Kenntnisse im Schornsteinfeger-Handwerk zur Lösung
3. das Vorgehen bei der Analyse und Optimierungspla- komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden
nung im Meisterprüfungsprojekt zu begründen und kann.
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs- (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene
stellen und dabei neue Entwicklungen im Schorn- Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben
steinfeger-Handwerk zu berücksichtigen. sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-
feldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali-
§6 fikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft
Situationsaufgabe werden können:
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und 1. Schornsteinfegerarbeiten und Dienstleistungen
vervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
lungskompetenz für die Meisterprüfung im Schorn-
ist, allgemeine Schornsteinfegerarbeiten, rechtlich
steinfeger-Handwerk.
vorgeschriebene Aufgaben sowie übertragene ho-
(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meis- heitliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten unter
terprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag nachfol- Berücksichtigung rechtlicher, wirtschaftlicher und
gende Arbeiten auszuführen: ökologischer Aspekte, auch unter Anwendung bran-
1. eine Feuerstättenschau durchführen, chenüblicher Software, in einem Schornsteinfeger-
Betrieb wahrzunehmen; dabei soll er berufsbezo-
2. Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit einer Abgas-
gene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei
anlage und einer Leitung zur Abführung von Ver-
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
brennungsgasen feststellen und dokumentieren,
unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-
3. eine Feuerungs- oder Lüftungsanlage oder eine kationen verknüpft werden:
sonstige Einrichtung überprüfen, messen und Reini-
gungsmaßnahmen festlegen; die Prüf- und Messer- a) die Verwendbarkeit von Baustoffen, Bauteilen,
gebnisse dokumentieren, Konstruktionsarten sowie von Werk- und Hilfsstof-
fen für die Betriebs- und Brandsicherheit beurtei-
4. Mängel an baulichen und technischen Anlagen er-
len; energetische und ökologische Aspekte be-
kennen, beurteilen und dokumentieren sowie erfor-
rücksichtigen,
derliche Maßnahmen durchführen,
5. eine Feuerungs- oder Lüftungsanlage oder eine b) Planung und Umsetzung von baulichen und tech-
sonstige Einrichtung gesamtenergetisch bewerten nischen Anlagen nach einschlägigen baurecht-
und Maßnahmen zur bedarfsgerechten Effizienzstei- lichen Vorschriften und allgemein anerkannten Re-
gerung einleiten. geln der Technik überprüfen und begutachten, er-
forderliche Bescheinigungen ausstellen,
(3) Für die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertun- c) für Gebäude und deren bauliche und technische
gen nach Absatz 2 gebildet. Anlagen, insbesondere auf der Grundlage von
durchgeführten Messungen, Maßnahmen zur Ener-
§7 gieeffizienzsteigerung vorschlagen und begründen
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I sowie technische Unterlagen erstellen,
(1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert zehn Arbeits- d) Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstige
tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und Einrichtungen rechtlich, ökologisch und wirtschaft-
die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden dauern. lich bewerten sowie Konsequenzen ableiten und
(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch Empfehlungen erstellen,
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. e) bauliche und technische Anlagen beurteilen,
Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und Mängel und Funktionsstörungen feststellen und
im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. gutachterlich dokumentieren,
Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungs-
ergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 ge- f) Feuerstättenschau dokumentieren, insbesondere
wichtet. unter Berücksichtigung schornsteinfegerrecht-
licher Regelungen, der Vorschriften des Baurechts,
(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der
des Brandschutzes, des Arbeitsschutzes sowie
Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-
des Umwelt- und Klimaschutzes; einen Feuerstät-
chende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungs-
tenbescheid erstellen,
projekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe
jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden g) einen Bezirk führen und verwalten sowie Gutach-
sein müssen. ten und Stellungnahmen anfertigen,
§8 h) Brennstoffversorgungsanlagen für Feuerungs- und
Lüftungsanlagen zum Zweck der Betriebs- und
Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II Brandsicherheit, auch unter Berücksichtigung von
(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Aspekten des Immissions- und Umweltschutzes,
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern überprüfen, Ergebnisse dokumentieren und aus-
seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nach- werten;
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
2. Auftragsabwicklung folg darstellen, Maßnahmen des Qualitäts- und
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage Umweltmanagements festlegen und begründen
ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Schorn- sowie Dokumentationen bewerten,
steinfeger-Betrieb, erfolgs-, kunden- und qualitäts- e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen
orientiert zu planen und deren Durchführung zu kon- und Notwendigkeit der Personalentwicklung be-
trollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung gründen, insbesondere unter Berücksichtigung
branchenüblicher Software; bei der jeweiligen Auf- von Auftragslage und Auftragsabwicklung,
gabenstellung sollen mehrere der unter den Buch-
staben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
werden: der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
des Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpoten-
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, ziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaß-
b) Angebotsunterlagen erstellen und externe Ange- nahmen festlegen,
bote auswerten, eine Angebotskalkulation durch- g) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-
führen und ein Angebot erstellen, stattung, Fristen sowie logistische Prozesse pla-
c) Ist-Zustand einer baulichen und technischen An- nen, abstimmen und darstellen,
lage zum Zweck der Betriebs- und Brandsicher-
h) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und
heit, des Umwelt- und Klimaschutzes und der
Kommunikationssystemen begründen, insbeson-
Energieeinsparung dokumentieren,
dere für die Kundenbindung und -pflege sowie für
d) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und die Warenwirtschaft,
-organisation, insbesondere unter Berücksichti-
gung von Mess-, Prüf- und Reinigungstechniken i) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen
sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes von auftragsbezogen prüfen und Konsequenzen auf-
Personal, Material, Maschinen und Geräten, be- zeigen und bewerten, insbesondere für die be-
werten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstel- triebsinterne Organisation und das betriebliche
len sowie Schnittstellen zwischen den Arbeitsbe- Personalwesen.
reichen berücksichtigen,
§9
e) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
geln der Technik anwenden, insbesondere Fragen (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
der Haftung bei der Aufgabenerfüllung beurteilen, Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine
f) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch un- Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht
ter Berücksichtigung branchenüblicher Software, überschritten werden.
erstellen sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skiz-
(2) Für die Gesamtbewertung des Teils II wird das
zen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,
arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen der
g) den auftragsbezogenen Einsatz von Personal, Ma- Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.
terial, Werkstoffen, Maschinen und Geräten be-
stimmen und die Auswahl begründen, (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und
h) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
i) Arbeitsergebnisse bewerten, notwendige Korrek- Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung
turmaßnahmen vorschlagen und begründen, durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des
Nachkalkulation durchführen; Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebs- chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist
organisation in einem Schornsteinfeger-Betrieb un- nicht bestanden, wenn
ter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Infor- wertet worden ist oder
mations- und Kommunikationssystemen; bei der je-
weiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-
den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-
verknüpft werden: wertet worden sind.
a) betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebs-
wirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, § 10
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und be- Allgemeine
triebliche Kennzahlen ermitteln, Prüfungs- und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
erarbeiten, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
d) die Bedeutung des betrieblichen Qualitäts- und (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
Umweltmanagements für den Unternehmenser- prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1991
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften nicht be-
standen haben und sich bis zum 31. Dezember 2017
§ 11 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
Übergangsvorschrift 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften ablegen.
(1) Die bis zum 31. Dezember 2015 begonnenen § 12
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2016, so sind auf Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2015 Gleichzeitig tritt die Schornsteinfegermeisterverord-
geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. nung vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 771) außer Kraft.
Berlin, den 11. November 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Dreißigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften*
Vom 11. November 2015
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 1 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachver-
ständigen und
– des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4
Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)
geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 20. Mai 2015 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, werden wie folgt
geändert:
1. In Anlage I wird die folgende Position alphabetisch in die bestehende Rei-
henfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– Clephedron 1-(4-Chlorphenyl)-2-
(4-CMC, 4-Chlormethcathinon) (methylamino)propan-1-on“.
2. In Anlage II werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die be-
stehende Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– Diclazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1-methyl-
(2'-Chlordiazepam) 1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-
2-on
– Flubromazepam 7-Brom-5-(2-fluorphenyl)-1,3-
dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
– MDMB-CHMICA Methyl{2-[1-(cyclohexylmethyl)-1H-
indol-3-carboxamido]-3,3-
dimethylbutanoat}
– 3-Methoxyphencyclidin 1-[1-(3-Methoxyphenyl)cyclohexyl]
(3-MeO-PCP) piperidin
– NM-2201 Naphthalin-1-yl[1-(5-fluorpentyl)-1H-
(CBL-2201) indol-3-carboxylat]“.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37),
zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1993
Artikel 2
Änderung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998
(BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember
2014 (BGBl. I S. 1999) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
„11. Levomethadon 1 800 mg,“.
„12. Methadon 3 600 mg,“.
c) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. Morphin 24 000 mg,“.
2. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort „Methadon“ das Komma
und das Wort „Methaqualon“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. November 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Verordnung
zur Festsetzung des Umlagesatzes
für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016
(Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 – InsoGeldFestV 2016)
Vom 13. November 2015
Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Umlagesatz
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 beträgt 0,12 Prozent.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. November 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1995
Verordnung
über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
(Soldatenarbeitszeitverordnung – SAZV)
Vom 16. November 2015
Auf Grund des § 30c Absatz 5 in Verbindung mit § 93 Abschnitt 1
Absatz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes, von denen Allgemeine Vorschriften
§ 30c Absatz 5 durch Artikel 5 Nummer 7 und § 93
Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 5 Nummer 18 des
§1
Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Ver- Geltungsbereich
teidigung: Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Sol-
daten, soweit nicht besondere arbeitszeitrechtliche Be-
Inhaltsübersicht stimmungen gelten.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften §2
§ 1 Geltungsbereich Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Arbeitszeit 1. „Abrechnungszeitraum“ bei gleitender Arbeitszeit
der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten
Abschnitt 2 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszu-
Grundbetrieb gleichen ist,
§ 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 2. „Arbeitsplatz“ die Dienststelle oder ein anderer von
§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit der oder dem Vorgesetzten bestimmter Ort, an dem
§ 7 Ruhepausen und Ruhezeiten die Soldatin oder der Soldat Dienst zu leisten hat,
§ 8 Dienstfreie Tage 3. „Arbeitszeit“ bei seegehenden Einheiten der Marine
§ 9 Schichtdienst während ein- oder mehrtägiger Seefahrten die Zeit
§ 10 Mobiles Arbeiten zwischen dem Ablegen und dem Anlegen der see-
§ 11 Dienstreisen gehenden Einheiten in Häfen und die Zeiten für die
§ 12 Rufbereitschaft Vor- und Nachbereitung der Seefahrt,
§ 13 Bereitschaftsdienst 4. „Bereitschaftsdienst“ die Zeit, in der die Soldatin
§ 14 Nachtdienst oder der Soldat verpflichtet ist, sich an einem von
§ 15 Mehrarbeit der oder dem Vorgesetzten bestimmten Ort außer-
§ 16 Gleitende Arbeitszeit halb ihres oder seines häuslichen Bereichs aufzu-
§ 17 Erprobung von Langzeitkonten halten, um bei Bedarf den Dienst aufzunehmen,
§ 18 Automatisierte Zeiterfassung wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwie-
§ 19 Führungskräfte gen,
5. „Dienst zu wechselnden Zeiten“ ein Dienst, bei dem
Abschnitt 3
Tätigkeiten nach § 30c mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz
Absatz 4 des Soldatengesetzes zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste
mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt
§ 20 Nichtanwendung des Abschnitts 2 und bei dem im Kalendermonat mindestens 5 Stun-
§ 21 Anordnung von Dienst den Nachtdienst tatsächlich geleistet werden; Ruf-
§ 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen bereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten nicht
§ 23 Ausgleich von Belastungen als Dienst zu wechselnden Zeiten,
Abschnitt 4
6. „gleitende Arbeitszeit“ ein Arbeitszeitmodell, bei
Schlussvorschriften dem die Soldatinnen und Soldaten Beginn und
Ende der täglichen Tätigkeit in gewissen Grenzen
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten selbst bestimmen können,
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
7. „Gleittag“ ein ganztägiger Zeitausgleich bei gleiten- 2. die freiwillige Teilnahme an im dienstlichen Inte-
der Arbeitszeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeits- resse liegenden dienstlich genehmigten Weiterbil-
zeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag, dungsveranstaltungen, soweit diese über die regel-
8. „Nachtdienst“ ein Dienst, der zwischen 20 und 6 mäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen,
Uhr zu leisten ist, 3. die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende
9. „regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ die Arbeits- Zeit zum Erstellen von Lehrgangsarbeiten, die Erle-
zeit, die innerhalb von zwölf Kalendermonaten digung von Hausaufgaben und vergleichbare Tätig-
durchschnittlich in der Kalenderwoche zu erbringen keiten,
ist, 4. die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende
Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat mit einem
10. „Reisezeit“ die Zeit, die die Soldatin oder der Soldat
Studium an einer Hochschule verbringt,
benötigt für den Weg zwischen
5. über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausge-
a) der Wohnung oder der Dienststelle und der
hende Zeit ambulanter medizinischer Behandlung,
Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder
stationärer Aufenthalte in Krankenhäusern und in
der auswärtigen Unterkunft,
vergleichbaren Sanitätseinrichtungen einschließlich
b) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes Wegezeiten,
oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle
6. zusätzlicher Dienst, der einer Soldatin oder einem
eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäftes
Soldaten als erzieherische Maßnahme angeordnet
oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
wird, jegliche Dienstleistung während der Vollstre-
c) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes ckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen so-
oder der auswärtigen Unterkunft und der Woh- wie Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkun-
nung oder der Dienststelle, gen,
11. „Rufbereitschaft“ die Zeit, in der die Soldatin oder 7. die Zeit, in der Soldatinnen und Soldaten über die
der Soldat verpflichtet ist, sich außerhalb des Ar- regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus an dienst-
beitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort lichen Veranstaltungen geselliger Art, an Veranstal-
zur Dienstleistung abgerufen werden zu können, tungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an
12. „Ruhepause“ die Unterbrechung der vorgegebenen gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen, es
täglichen Arbeitszeit, in der die Soldatin oder der sei denn, die Teilnahme bei Veranstaltungen im
Soldat keinen Dienst leistet, Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an gesell-
schaftlichen Veranstaltungen ist als offizielle Reprä-
13. „Ruhezeit“ jeder Zeitraum außerhalb der vorgege- sentanz der Streitkräfte angeordnet; bei Aufsichts-
benen täglichen Arbeitszeit, und Funktionspersonal gilt die genannte Zeit in je-
14. „Schichtdienst“ der Dienst nach einem Schichtplan, dem Fall als Arbeitszeit,
der den regelmäßigen Wechsel der täglichen Ar- 8. die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hin-
beitszeit der Soldatin oder des Soldaten in Zeitab- ausgehende Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat
schnitten von längstens drei Monaten festlegt, im Rahmen eines internationalen Soldatinnen- und
15. „Wartezeit“ bei Dienstreisen die Zeit ohne Dienst- Soldatenaustausches im Ausland verbringt,
leistung 9. die freiwillige gesellschaftliche Betreuung von Be-
a) vom Ende der Anreise bis zum Beginn der sucherinnen und Besuchern sowie
dienstlichen Tätigkeit, 10. Freizeitsport, auch wenn er dem Erhalt der Gesund-
b) vom Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem heit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dient.
Tag bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit
an einem anderen Tag, Abschnitt 2
c) vom Ende der dienstlichen Tätigkeit bis zur Ab- Grundbetrieb
reise.
§5
§3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Zuständigkeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann
Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für:
Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit 1. schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehin-
nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Bundesminis- derte Soldaten sowie
terium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf
2. Soldatinnen und Soldaten,
andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertra-
gen. a) die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld er-
halten oder
§4 b) in deren Haushalt ein Elternteil, die Ehegattin
Arbeitszeit oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der
Lebenspartner oder ein Kind lebt, bei der oder
Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 3 des Soldaten- dem Pflegebedürftigkeit besteht, die nachzuwei-
gesetzes ist insbesondere nicht: sen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse
1. die Teilnahme an freiwilligen Arbeitsgemeinschaf- oder des Medizinischen Dienstes der Krankenver-
ten, sicherung, durch eine entsprechende Bescheini-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1997
gung einer privaten Pflegeversicherung oder §7
durch ein ärztliches Gutachten.
Ruhepausen und Ruhezeiten1
Die Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der An-
tragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Sie (1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch
endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzun- eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unter-
gen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten brechen. Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhe-
Buches Sozialgesetzbuch ist anwendbar. Die Soldatin- pause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ru-
nen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung un- hepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindes-
verzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entspre- tens 15 Minuten aufgeteilt werden.
chende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäfti-
(2) Ruhepausen werden nur auf die Arbeitszeit ange-
gung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
rechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Er-
entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbe- schwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt
schäftigung verkürzt.
sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nacht-
(2) Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbe- dienststunden geleistet werden. Bei Teilzeitbeschäfti-
schäftigung mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um gung verringern sich die nach Satz 1 erforderlichen
weniger als 10 Prozent wird die regelmäßige wöchent- Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwi-
liche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag schen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchent-
verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann die regelmä- lichen Arbeitszeit.
ßige wöchentliche Arbeitszeit auf Montag bis Samstag
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhe-
verteilt werden.
zeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewäh-
(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ver- ren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindest-
kürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort gelten- ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu ge-
den gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und währen. Die zusätzliche Mindestruhezeit nach Satz 2
Silvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. kann ausnahmsweise innerhalb eines Bezugszeitraums
Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen von 14 Tagen verschoben werden.
und Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt
sind. Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob (4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechen-
und wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen der Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen
Tagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen. werden.
(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann
§8
ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Er-
schwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Sol- Dienstfreie Tage
datin oder des Soldaten liegen, dies erfordern.
Samstag, Heiligabend und Silvester sind grundsätz-
(5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit lich dienstfrei. Aus dienstlichen Gründen kann an die-
darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließ- sen Tagen, an Sonntagen und an gesetzlich anerkann-
lich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht über- ten Feiertagen Dienst befohlen oder angeordnet wer-
schreiten. den.
§6 §9
Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
Schichtdienst
(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren
(1) Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die
Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige
regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Soldatinnen und
tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der
Soldaten im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen
Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewi-
Arbeitszeit dauerhaft überschritten wird, ist der Dienst-
chen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern,
betrieb im Schichtdienst durchzuführen.
insbesondere in folgenden Bereichen:
1. allgemeine Grundausbildung, (2) Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn
die Überschreitung der regelmäßigen täglichen Arbeits-
2. Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung, zeit durch Dienstbefreiung oder im Rahmen der gleiten-
3. Dauereinsatzaufgaben, den Arbeitszeit ausgeglichen werden kann.
4. Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste, § 10
5. Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen,
Mobiles Arbeiten
6. eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Ma-
rine und Soldatinnen oder Soldaten kann gestattet werden,
den Dienst an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz
7. Durchführung von Langstreckenflügen durch Luft- zu leisten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenste-
fahrzeugbesatzungen. hen.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige täg- 1
§ 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen
liche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte
individuell festzulegen. Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
§ 11 (2) Bei erheblichen Bereitschaftsdienstanteilen an
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann die
Dienstreisen
regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit, die zur Erledigung wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienst-
von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte benö- lichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden.
tigt wird, Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Bei einem regelmäßigen Bereitschaftsdienstanteil ohne
Dienstreisen gilt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit Arbeitsleistung von mindestens einem Drittel der regel-
als geleistet. mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist die regelmäßige
(2) Reisezeiten und Wartezeiten sind grundsätzlich wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden zu erhöhen.
keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch insbesondere in- (3) In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundes-
soweit als Arbeitszeit berücksichtigt, als sie innerhalb wehr tätige Soldatinnen und Soldaten, die sich nicht
der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen. Reise- zu einer Verlängerung der Arbeitszeit nach § 30c Ab-
zeiten werden darüber hinaus als Arbeitszeit berück- satz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes bereit erklären,
sichtigt, soweit dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung,
1. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienst- mit dieser Verlängerung einverstanden zu sein, kann je-
reisen unterbrochen wird oder derzeit mit einer Frist von sechs Monaten bis zum Ein-
tritt der Widerrufswirkung widerrufen werden. Die Sol-
2. sie als Selbstfahrerzeiten bei Benutzung eines datinnen und Soldaten sind auf die Widerrufsmöglich-
Dienstfahrzeugs entstehen. keit schriftlich hinzuweisen.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der (4) In den Dienststellen sind Listen aller Soldatinnen
Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen und Soldaten zu führen, die eine nach § 30c Absatz 3
Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, Satz 2 des Soldatengesetzes verlängerte Arbeitszeit
falls dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger auf Grund von Bereitschaftsdienst leisten. Die Listen
ist als die Berücksichtigung der individuellen regelmä- sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren
ßigen täglichen Arbeitszeit. Fällt eine Dienstreise bei und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Ver-
Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Ar- fügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen
beitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, so ist Behörden über diese Soldatinnen und Soldaten zu un-
ein anderer dienstfreier Tag zu gewähren. terrichten. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 sind die
(4) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die re- Listen zu vernichten.
gelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht
anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat § 14
insgesamt 15 Stunden, so ist innerhalb von zwölf Mo- Nachtdienst
naten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden
(1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der beson-
hinausgehenden Zeit auszugleichen. Bei fester Arbeits-
deren Beanspruchung der Arbeitskraft der Soldatin
zeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewäh-
oder des Soldaten Rechnung tragen. Die Arbeitszeit,
ren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleit-
in der Nachtdienst verrichtet wird, darf innerhalb von
zeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am
zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stun-
Ende des Kalendermonats zu stellen, der auf den Ka-
den-Zeitraum nicht überschreiten.
lendermonat folgt, in dem die nicht anrechenbaren Rei-
sezeiten angefallen sind. (2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren, mit einer
erheblichen körperlichen Belastung oder mit erhebli-
§ 12 cher geistiger Anspannung verbunden, darf in einem
24-Stunden-Zeitraum, in dem Nachtdienst verrichtet
Rufbereitschaft wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen.
(1) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Ar-
beitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft § 15
im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten Mehrarbeit
ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit
auszugleichen. Bei fester Arbeitszeit ist eine entspre- (1) Der Dienstbetrieb ist grundsätzlich so auszuge-
chende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei gleitender stalten, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutge- oder die im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung festge-
schrieben. legte Arbeitszeit hierfür ausreicht.
(2) Wird eine Soldatin oder ein Soldat in Zeiten der (2) Für die Anordnung, den Befehl oder die Geneh-
Rufbereitschaft tatsächlich beansprucht, ist dies Ar- migung von Mehrarbeit sind Disziplinarvorgesetzte und
beitszeit und nicht als Zeit der Rufbereitschaft anzu- Dienststellenleitungen zuständig. Diese Befugnis kann
rechnen. Als Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme im Bundesministerium der Verteidigung, in höheren
gilt die Zeit vom Eintreffen der Soldatin oder des Sol- Kommandobehörden, in Kommandobehörden, in ver-
daten am Ort der Dienstleistung bis zur Beendigung gleichbaren zivilen Dienststellen sowie in Bundeswehr-
des jeweiligen Auftrages. krankenhäusern delegiert werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2
§ 13 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu
erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Mona-
Bereitschaftsdienst
ten. Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise
(1) Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 1999
Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungs- Vor einer Versetzung ist das Gleitzeitkonto grundsätz-
rechts finanziell abgegolten werden. Ein finanzieller lich auszugleichen.
Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend (5) Bei automatisierter Zeiterfassung können Solda-
auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeits- tinnen und Soldaten bis zu zwölf Gleittage in Anspruch
zeit nach § 5 Absatz 5 aus. nehmen. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich ist
(4) Der Ausgleich angeordneter, befohlener oder ge- oder wenn es nach den dienstlichen Verhältnissen
nehmigter Mehrarbeit hat grundsätzlich in der Dienst- zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen
stelle zu erfolgen, in der die Mehrarbeit entstanden ist. werden. Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können
Dies gilt auch bei einer Auslandsverwendung; eine auf auch halbe Gleittage zugelassen werden. Gleittage be-
den Ausgleich von angeordneter, befohlener oder ge- dürfen der Zustimmung der oder des Vorgesetzten.
nehmigter Mehrarbeit gestützte Verlängerung des Ver- (6) Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten
setzungs- oder Kommandierungszeitraums ist nicht Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfal-
statthaft. lende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
(5) Bei schwerbehinderten Soldatinnen und Solda- (7) Die Anwesenheit in der Dienststelle ist unter Mit-
ten ist die Anordnung oder der Befehl von Mehrarbeit wirkung der Soldatinnen und Soldaten automatisiert zu
nur mit Zustimmung der Betroffenen statthaft. erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in
(6) Die Anordnung, der Befehl, die Genehmigung Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die er-
und der Ausgleich von Mehrarbeit sind gesondert zu fassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ab-
erfassen. Die hierbei erhobenen und gespeicherten Da- lauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden
ten sind nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, aufzubewahren. Das Bundesministerium der Ver-
sind, fünf weitere Jahre aufzubewahren und anschlie- teidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens
ßend zu löschen. sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums
oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalender-
§ 16 monats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen
sind.
Gleitende Arbeitszeit
(8) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Gleitzeitsalden der Soldatinnen und Soldaten mit-
gleitende Arbeitszeit ermöglichen, soweit dienstliche zuteilen, sofern sich Zeitguthaben von mehr als
Gründe dem nicht entgegenstehen. Die zur Erfüllung 20 Stunden oder Zeitschulden von mehr als 10 Stunden
der Aufgaben erforderliche Anwesenheit in der Dienst- ergeben. Die Gleitzeitsalden dürfen ausschließlich der
stelle haben die Vorgesetzten sowie die Soldatinnen Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, dem
und Soldaten sicherzustellen. gezielten Personaleinsatz und der Steuerung des Aus-
(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie gleichs dienen. Die Gleitzeitsalden dürfen nicht für eine
der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende Kontrolle oder für eine Bewertung der Leistung oder
sind festzulegen. des Verhaltens der Soldatin oder des Soldaten verwen-
det werden.
(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten
festzulegen. Kernarbeitszeit ist die Zeitspanne inner- (9) Verstöße gegen die Regelungen zur gleitenden
halb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, während Arbeitszeit dürfen der oder dem unmittelbaren Vorge-
der grundsätzlich alle Soldatinnen und Soldaten in der setzten mitgeteilt werden.
Dienststelle anwesend sein müssen. Funktionszeit ist
die Zeitspanne innerhalb der regelmäßigen täglichen § 17
Arbeitszeit, während der der Dienstbetrieb in der jewei-
Erprobung von Langzeitkonten
ligen Organisationseinheit durch Absprache zwischen
den Vorgesetzten und den Soldatinnen und Soldaten (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
sichergestellt wird. Soweit dienstliche Gründe dem Arbeitsbereiche bestimmen, die für die Erprobung von
nicht entgegenstehen, kann auf die Festlegung von Langzeitkonten in Betracht kommen. Langzeitkonten
Kernarbeitszeiten und Funktionszeiten verzichtet wer- sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Anspa-
den. Für Teilzeitbeschäftigte ist die Kernarbeitszeit in- ren von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Frei-
dividuell festzulegen. Unmittelbare Vorgesetzte können stellungszeiten verwendet werden können. Langzeit-
Soldatinnen und Soldaten im Einzelfall die Nichteinhal- konten werden unabhängig von einer Erfassung der
tung der Kernarbeitszeit genehmigen, wenn wichtige dienstlichen Anwesenheit nach § 16 Absatz 7 Satz 1
persönliche Gründe dies erfordern. geführt.
(4) Innerhalb eines Kalenderjahres darf die regelmä- (2) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
ßige Arbeitszeit um bis zu 40 Stunden unterschritten und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, denen
werden. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßi- die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist,
gen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich inner- kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf An-
halb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Ab- trag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die
rechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein ande- Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufga-
rer von der Dienststellenleitung festgelegter Zeitraum ben angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz
von zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeit- zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
raum werden übertragen: und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeits-
zeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit
1. Zeitguthaben bis zu 40 Stunden und die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht
2. Zeitschulden in voller Höhe. über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinaus-
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
geht. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. dienen. Die Zeitsalden dürfen nicht für eine Kontrolle
Satz 1 gilt nicht für oder für eine Bewertung der Leistung oder des Verhal-
1. Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einst- tens der Soldatin oder des Soldaten verwendet werden.
weiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie (3) Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen dürfen der
2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige wö- oder dem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt wer-
chentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ver- den.
kürzt worden ist.
(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gut- § 19
geschrieben werden: Führungskräfte
1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, ange- (1) Die Regelungen dieses Abschnitts zur regelmäßi-
ordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von gen wöchentlichen Arbeitszeit, zur täglichen und wö-
bis zu 40 Stunden im Jahr, chentlichen Ruhezeit, zu Ruhepausen, zur wöchentli-
2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis chen Höchstarbeitszeit und zur Dauer der Nachtarbeit
zu dem in § 7a der Erholungsurlaubsverordnung vor- gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten von der Be-
gesehenen Umfang und soldungsgruppe B 6 an aufwärts, die verwendet wer-
3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeits- den
schutz hinausgehende Ansprüche auf Freistellung 1. auf Dienstposten im Bundesministerium der Vertei-
vom Dienst aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des digung oder in einer dem Ministerium unmittelbar
Soldatengesetzes. nachgeordneten höheren Kommandobehörde, Kom-
(4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum von mandobehörde oder sonstigen Dienststelle,
bis zu fünf Jahren und längstens bis zum 31. Dezember 2. als Befehlshaberin, Befehlshaber, Kommandeurin,
2020 angespart werden. Auf dem Langzeitkonto kön- Kommandeur, stellvertretende Befehlshaberin, stell-
nen höchstens 1 400 Stunden angespart werden. vertretender Befehlshaber, stellvertretende Kom-
(5) Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird durch mandeurin oder stellvertretender Kommandeur eines
Freistellung gewährt, wobei Geld- und Sachbezüge militärischen Verbandes oder
fortgezahlt werden. Der Antrag auf Freistellung kann 3. als Leiterin oder Leiter einer Dienststelle, als stellver-
aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem tretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer
Fall ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, in Dienststelle oder als Chefin oder Chef des Stabes
welchem anderen Zeitraum eine Freistellung im bean- einer Dienststelle.
tragten Umfang möglich ist. Drei Jahre vor Erreichen
einer besonderen Altersgrenze ist die Freistellung nur (2) Die Generalinspekteurin und der Generalinspek-
in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Block- teur der Bundeswehr sowie die Inspekteurinnen und In-
modell, also die den Arbeitstag ausfüllende Zusam- spekteure der militärischen Organisationsbereiche kön-
menfassung von Teilzeitanteilen einerseits und Freizeit- nen für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich einzelne
anteilen andererseits, ausgeschlossen ist. weitere Dienstposten von der Anwendung der in Ab-
satz 1 bezeichneten Vorschriften dieses Abschnitts
(6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung ei-
ausnehmen, wenn die Dienstposten mit Soldatinnen
nes Langzeitkontos gestattet worden ist, können ein
oder Soldaten von der Besoldungsgruppe B 6 an auf-
Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den
wärts besetzt sind. Die Entscheidung ist zu begründen
nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
und aktenkundig zu machen; sie kann nicht delegiert
(7) Näheres regelt das Bundesministerium der Ver- werden.
teidigung.
(3) Die Pflicht der Vorgesetzten der in Absatz 1 ge-
§ 18 nannten Soldatinnen und Soldaten, für die Sicherheit
und Gesundheit ihrer Untergebenen zu sorgen, bleibt
Automatisierte Zeiterfassung unberührt.
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
eine automatisierte Zeiterfassung auch unabhängig Abschnitt 3
von der Einführung einer gleitenden Arbeitszeit für ein-
zelne Dienststellen, militärische Organisationsbereiche Tätigkeiten nach § 30c
oder seinen gesamten Geschäftsbereich einführen. Die Absatz 4 des Soldatengesetzes
erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ab-
lauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden § 20
sind, aufzubewahren. Das Bundesministerium der Ver- Nichtanwendung des Abschnitts 2
teidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens
sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums (1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Solda-
oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalender- tengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2
monats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen nicht anzuwenden.
sind. (2) Zeiten, während derer Tätigkeiten nach § 30c Ab-
(2) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind satz 4 des Soldatengesetzes verrichtet werden, werden
ausschließlich die Zeitsalden der Soldatinnen und Sol- bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentli-
daten mitzuteilen. Diese dürfen ausschließlich der Wah- chen Arbeitszeit nicht berücksichtigt. Das gilt auch für
rung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, dem geziel- Freistellungszeiten, die aus Diensten nach § 30c Ab-
ten Personaleinsatz und der Steuerung des Ausgleichs satz 4 des Soldatengesetzes resultieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 2001
§ 21 2. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich
bietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen
Anordnung von Dienst
zu gewähren sind und
(1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 3. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der
des Soldatengesetzes wird der Dienst vom Bundesmi- Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruchnahme von
nisterium der Verteidigung angeordnet. In allen anderen mindestens 14 zusammenhängenden dienstfreien
Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes wird Tagen aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub,
der Dienst von der Inspekteurin oder dem Inspekteur Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst eröffnet
des jeweilig zuständigen militärischen Organisationsbe- werden soll.
reiches angeordnet. Die Inspekteurinnen und Inspek-
teure können die Befugnis zur Anordnung im Rahmen (3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 2
ihrer Anordnungsbefugnis auf nachgeordnete Stellen bis 5 des Soldatengesetzes sowie bei einsatzgleichen
übertragen. Verpflichtungen nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des
Soldatengesetzes gilt, dass
(2) Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Ab-
1. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich
satz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner
bietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen
Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. Die hier-
zu gewähren sind,
bei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in
dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzu- 2. Anspruch auf Freistellung vom Dienst entsteht, und
bewahren und anschließend zu löschen. zwar,
a) sofern mehr als 12 Stunden bis zu 16 Stunden
§ 22 zusammenhängender Dienst geleistet werden,
ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst von ei-
Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen
nem halben Tag und,
Die Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der
b) sofern mehr als 16 Stunden bis zu 24 Stunden
militärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastun-
zusammenhängender Dienst geleistet werden,
gen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie mög-
ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst von ei-
lich halten und nach Phasen extremer Belastung Ruhe-
nem ganzen Tag und
zeiten und Ruhepausen gewähren.
3. nach Beendigung der Tätigkeit in unmittelbarem
§ 23 zeitlichen Zusammenhang mindestens ein dienst-
freier Tag aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub,
Ausgleich von Belastungen Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst zu ge-
(1) Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 währen ist; über einen weiteren zeitlichen Ausgleich
des Soldatengesetzes sind auszugleichen. wird in Abhängigkeit von der individuellen Belastung
entschieden.
(2) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1
des Soldatengesetzes mit Ausnahme der einsatzglei- Abschnitt 4
chen Verpflichtungen gilt, dass
Schlussvorschriften
1. innerhalb eines Zeitraums von einem Monat vor Be-
ginn der Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruch- § 24
nahme von mindestens fünf zusammenhängenden Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dienstfreien Tagen aus bestehenden Ansprüchen
auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Dienst eröffnet werden soll, (2) § 17 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Bonn, den 16. November 2015
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2016 – AELV 2016)
Vom 17. November 2015
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
S. 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Ab- vielfältigt wird und
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- 3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- wird.
les im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-
Ernährung und Landwirtschaft: den.
§1 (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
Wirtschaftswert von mehr als 34 000 Deutsche Mark
Ermittlung des Arbeitseinkommens
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
für das Jahr 2016 maßgebende Arbeitseinkommen aus nehmens
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von
Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen vielfältigt wird,
Testbetriebe und
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-
den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, vielfältigt wird.
S. 1). Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- schaftswert über 34 000 Deutsche Mark und unter
schaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Un- 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
ternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Geset- Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
zes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu einkommen ermittelt, indem
legen ist
1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem
aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver- nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-
vielfältigt wird, diert wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-
spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
vielfältigt wird.
kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für 3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-
aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
ermitteln, indem Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage einkommen das 0,2140fache des Wirtschaftswerts. Für
durch den Wert 1 000 dividiert wird, Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 2003
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein- mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die-
kommen das 0,1900fache des Wirtschaftswerts. ses Jahres dividiert wird,
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab- 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar- vervielfältigt wird und
beitseinkommen ermittelt, indem
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-
1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät- gen wird.
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1)
wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar-
beitseinkommen 2) ergeben würden,
§2
2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Inkrafttreten
des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu er- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. November 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 1,1630
26 000 1,1575
27 000 1,1510
28 000 1,1437
29 000 1,1357
30 000 1,1273
31 000 1,1184
32 000 1,1093
33 000 1,0999
34 000 1,0904
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,7494
26 000 0,7590
27 000 0,7665
28 000 0,7722
29 000 0,7764
30 000 0,7793
31 000 0,7811
32 000 0,7819
33 000 0,7820
34 000 0,7813
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 2005
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
34 000 1,0904
100 000 0,6514
150 000 0,5046
200 000 0,4158
250 000 0,3559
300 000 0,3124
350 000 0,2792
400 000 0,2530
450 000 0,2317
500 000 0,2140
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
34 000 0,7813
100 000 0,5404
150 000 0,4291
200 000 0,3584
250 000 0,3095
300 000 0,2734
350 000 0,2455
400 000 0,2233
450 000 0,2052
500 000 0,1900
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
(DPAGBefugAnO)
Vom 12. November 2015
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechts-
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3
Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) und § 3 Absatz 2
Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das Bundesministe-
rium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG an:
§1
Befugnisse von Dienstbehörden
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen
Post AG nehmen wahr
1. die Niederlassungen,
2. die Shared Service Center und
3. die Geschäftsbereiche Vertrieb.
§2
Befugnisse von Dienstvorgesetzten
Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten un-
terhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
1. die Leitung der Niederlassungen,
2. die Leitung der Shared Service Center und
3. die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.
§3
Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernen-
nung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen
und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
1. in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen
Post AG und
2. im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und
Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im
Einzelfall selbst auszuüben.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen
Post AG vom 27. September 2013 (BGBl. I S. 3752, 3899) außer Kraft.
Berlin, den 12. November 2015
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Johannes Geismann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015 2007
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGBefugAnO)
Vom 12. November 2015
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechts-
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3
Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist
und § 3 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das
Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen
Telekom AG an:
§1
Befugnisse von Dienstbehörden
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen
Telekom AG nehmen wahr
1. der Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety und
2. der Betrieb HR Business Service.
§2
Befugnisse von Dienstvorgesetzten
Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten
unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nehmen wahr
1. die Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters und
2. die Leitung des Betriebs HR Business Services.
§3
Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen
und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen,
wird auf die Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters über-
tragen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im
Einzelfall selbst auszuüben.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen
Telekom AG vom 11. Juni 2014 (BGBl. I S. 750) außer Kraft.
Berlin, den 12. November 2015
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Johannes Geismann
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2015
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Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
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Vom 11. November 2015
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft
vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191), die durch Artikel 57 der Verordnung vom
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