1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015
Gesetz
zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes
und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 7. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 5. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
sen: „Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stell-
vertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsaus-
Artikel 1 schusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls die-
Änderung des ser verhindert ist.“
Häftlingshilfegesetzes
6. In § 23 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „muß“ durch
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be- die Wörter „sowie sein Stellvertreter müssen“ er-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das setzt.
zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie Artikel 2
folgt geändert:
Änderung des
1. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Bundesvertriebenengesetzes
„Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I
Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung ge- S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
stellt.“ vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert
2. In § 18 Satz 3 werden im Hauptsatz nach den Wör- worden ist, wird wie folgt geändert:
tern „als Einkommen“ die Wörter „und als Vermögen“ 1. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“
eingefügt. durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
3. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt: 2. § 100a wird wie folgt geändert:
„Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letzt-
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
malig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden.“
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
4. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Ent- Artikel 3
scheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzen-
den des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu Inkrafttreten
übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags ent- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
scheidet stets der Bewilligungsausschuss.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 1923
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Vom 1. November 2015
Auf Grund des § 56 Absatz 5 des Bundesbe- b) Einschränkung der persönlichen Bewegungs-
soldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 45 in freiheit, der Privatsphäre oder der Freizeit-
Verbindung mit Nummer 44 des Gesetzes vom 5. Feb- möglichkeiten,
ruar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) eingefügt worden ist,
c) Unterbringung in Zelten, Containern oder
verordnet das Bundesministerium des Innern im Ein-
Massenunterkünften,
vernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium d) erhebliche, potentiell gesundheitsgefähr-
der Verteidigung: dende Mängel der Sanitär- und Hygieneein-
richtungen,
Artikel 1 e) besondere zeitliche Beanspruchung während
der gesamten Dauer der Verwendung, hohe
Änderung der
Bereitschaftsstufen,
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
f) extreme Klimabelastungen;
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch
(BGBl. I S. 809), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom a) Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, ge-
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, fährliche Strahlen oder Chemikalien,
wird wie folgt geändert:
b) minenverseuchtes Gebiet,
1. § 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
c) Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Ge-
„1. Allgemeine physische und psychische Belastun- waltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
gen, insbesondere durch
d) bürgerkriegsähnliche und kriegerische Aus-
a) Art und Dauer der Verwendung, einandersetzungen, Bürgerkrieg;“.
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsver-
wendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:
Stufe Mehraufwendungen oder Belastungen Zuschlag
1 2 3
1 1 Allgemeine, mit der besonderen Verwendung im Rahmen humanitärer oder 30 Euro
unterstützender Maßnahmen typischerweise verbundene Mehraufwendungen
und Belastungen
2 2 Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch 46 Euro
a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Ver-
wendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Ab-
geltung zur Folge hätte,
b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder
c) hohe Kosten
aa) qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und
bb) der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende
militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist
3 3 Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch 62 Euro
a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht
bestehen, oder
b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende
Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates
4 4 Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinander- 78 Euro
setzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität,
Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen
5 5 Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegs- 94 Euro
bedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei
vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen
6 6 Extreme Belastungen durch 110 Euro
a) Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen
Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss
oder Luftangriffe oder
b) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor,
wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Per-
sonen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer
potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophy-
laxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2014 in Kraft.
Berlin, den 1. November 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 1925
Zweite Verordnung
zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
Vom 3. November 2015
Auf Grund des § 16 Absatz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
AAÜG-Erstattungsverordnung
Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die
zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „,106a“ gestrichen.
b) Nummer 4a wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4
werden jeweils die Wörter „Kranken- und Pflegeversicherung“ durch das
Wort „Krankenversicherung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Erstattungsbetrag für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr
2016 beträgt 80 Millionen Euro. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017
jährlich um 4 Millionen Euro gemindert.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Erstattung der Verwaltungskosten
Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwal-
tungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet. Dieser
Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert. In
einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungs-
betrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. November 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015
Erste Verordnung
zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
Vom 5. November 2015
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Fischetikettierungs- Weichtiere, Algen und Tange sowie die daraus ge-
gesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), der wonnenen Erzeugnisse.
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736) geändert worden § 2a
ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung
Angabe des Fanggerätes
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie: Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Ar-
tikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Artikel 1 Nr. 1379/2013 ist bei zugelassenen Fanggeräten der
Binnenfischerei, die nicht in Anhang III der Verord-
Die Fischetikettierungsverordnung vom 15. August nung (EU) Nr. 1379/2013 erfasst sind, der gebräuch-
2002 (BGBl. I S. 3363), die durch Artikel 3 § 16 des liche Name des Fanggerätes anzugeben.“
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 33 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
„§ 1 durch die Wörter „§ 15 des Lebensmittel- und
Anwendungsbereich Futtermittelgesetzbuchs“ ersetzt.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wer Fisch
Durchführung der Verordnungen der Organe der oder Fischereierzeugnisse“ durch die Wörter
Europäischen Union über die gemeinsame Marktor- „Wer Fischereierzeugnisse oder Aquakulturer-
ganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der zeugnisse“ ersetzt.
Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fische- c) In Absatz 7 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch
reierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen.“ das Wort „Union“ ersetzt.
2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: 4. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
„§ 2 5. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 4 bis 8.
Begriffsbestimmung 6. Der neue § 4 wird wie folgt gefasst:
Im Sinne dieser Verordnung sind Fischereierzeug- „§ 4
nisse und Aquakulturerzeugnisse die von Artikel 2
Ausnahme von der Etikettierungspflicht
der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezem- Werden Fischereierzeugnisse oder Aquakulturer-
ber 2013 über die gemeinsame Marktorganisation zeugnisse unmittelbar von einem Fischereifahrzeug
für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, verkauft und beträgt der gesamte Verkaufswert je
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 Kalendertag und Endverbraucher 50 Euro oder we-
und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhe- niger, sind bei dem Inverkehrbringen dieser Erzeug-
bung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates nisse die Anforderungen des Artikels 35 Absatz 1
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) in der jeweils der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nicht zu beach-
geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und ten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 1927
7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert: Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Satz 1“ durch (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des
die Angabe „§ 5 Satz 1“ ersetzt. Rates und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 28.12.2013, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 zum Verkauf anbietet.“
Nummer 4 des Fischetikettierungsgesetzes han-
delt, wer als Marktbeteiligter vorsätzlich oder 8. In dem neuen § 7 werden die Wörter „nach § 8 die-
fahrlässig entgegen Artikel 35 Absatz 1 Buch- ser Verordnung“ durch die Wörter „nach § 6 dieser
stabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d oder Verordnung“ ersetzt.
Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Euro- Artikel 2
päischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
zember 2013 über die gemeinsame Marktorgani- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sation für Erzeugnisse der Fischerei und der in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. November 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015
Verordnung
über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
Vom 6. November 2015
Auf Grund des § 3k Absatz 1 und 3 und des § 3a 2. wenn eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene
Absatz 6 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfonds- zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin er-
gesetzes, von denen § 3k Absatz 1 und 3 durch Artikel 6 bracht werden kann oder abgebrochen werden
Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leis-
(BGBl. I S. 1864) eingefügt und § 3a Absatz 6 zuletzt tung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des
durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuch- Abbruchs der Leistung.
stabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht
S. 1900) geändert worden ist, verordnet das Bundes- die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflich-
ministerium der Finanzen: tungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach
Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses
Artikel 1 Vertrages. Soweit die Verpflichtungserklärung oder der
Verordnung Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht
über die Erstattung und Umlage von Kosten der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1
und 2.
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSA-Kostenverordnung – FMSAKostV) §3
Abschnitt 1 Umfang der zu
erstattenden Kosten; Kostenpauschale
Kostenerstattung
(1) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch
§1 solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der
Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendi-
Kostenschuldner gung entstehen.
(1) Zur Erstattung der nach § 3e des Finanzmarkt- (2) Die zu erstattenden Kosten können in Form von
stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten Kostenpauschalen berechnet werden. Zur Festlegung
verpflichtet ist, der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpau-
1. wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch schalen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen,
Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-
hat, oder zen bedürfen. Bei der Festlegung der Höhe der Kosten-
pauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder
2. für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung ge-
Tätigkeiten zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe
setzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für
der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen
die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstat-
Leistungen abhängig gemacht werden.
tung gesetzlich haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt- (3) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen
nach Absatz 2 Satz 2 kann der Leitungsausschuss
schuldner.
den Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen
abweichend von § 2 festlegen.
§2
Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung §4
(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit Be- Fälligkeit
endigung der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind.
Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder (1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage
nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kosten-
sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren
Beendigung. Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht schuldner fällig, es sei denn, die Anstalt legt einen an-
zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und deren Zeitpunkt fest.
sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussicht- (2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch
lich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen
jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser
die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
legt einen anderen Zeitpunkt fest.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur §5
Kostenerstattung, Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
1. im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rück- (1) Die Anstalt kann von einem Kostenschuldner
nahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leis-
oder tung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 1929
zu erstattenden Kosten verlangen. Bei Maßnahmen, die §7
sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können Fehlbeträge, nicht eingegangene
auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen Beträge und Überschüsse der Vorjahre
verlangt werden.
(1) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für
(2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung das Umlagejahr nach Maßgabe des § 6 sind die zu be-
des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu rücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen
setzen. Beträge und Überschüsse, die dem jeweiligen Umlage-
jahr zuzuordnen sind, dem Aufgabenbereich Abwick-
(3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch
lungsbehörde zuzuordnen.
Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen
worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines (2) Den Kosten des Aufgabenbereichs Abwicklungs-
Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind die entspre-
dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag. chend Absatz 1 zuzuordnenden Fehlbeträge und nicht
eingegangenen Beträge hinzuzurechnen; Überschüsse
sind von diesen Kosten abzuziehen.
Abschnitt 2
(3) Für Fehlbeträge und Überschüsse, die dem Auf-
Umlage gabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzu-
ordnen sind, gilt § 8.
§6 (4) Stichtag für die Berücksichtigung der in Absatz 1
Ermittlung und Verteilung der genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni
umlagefähigen und der nicht umlagefähigen Kosten des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kos-
ten ermittelt wurden, es sei denn, die Anstalt legt einen
(1) Zur Berechnung der Umlage nach § 3f Absatz 1 anderen Zeitpunkt fest. Nach diesem Stichtag anfal-
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sind die lende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und
Kosten für die folgenden Aufgabenbereiche getrennt Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegan-
zu ermitteln: gene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung
1. Aufgaben der Anstalt nach dem Sanierungs- und der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren be-
Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsge- rücksichtigt.
setz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli Abschnitt 3
2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und Zuweisung des Bundes
eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung
von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapier- §8
firmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungs- Zuweisung des Bundes; Abführungen an den Bund
mechanismus und eines einheitlichen Abwicklungs-
fonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) (1) Soweit die eigenen Einnahmen der Anstalt nicht
Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, ausreichen, um die Kosten der Anstalt, die dem Aufga-
L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der jeweils geltenden benbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuord-
Fassung (Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde) nen sind, zu decken, erhält sie nach Maßgabe des
und Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages
eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt.
2. Aufgaben der Anstalt nach dem Finanzmarktstabili- (2) Überschüsse, die sich am Ende des Jahres aus
sierungsfondsgesetz, die nicht in den Aufgabenbe- den Einnahmen der Anstalt, die dem Aufgabenbereich
reich Abwicklungsbehörde fallen (Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, er-
Finanzmarktstabilisierungsfonds). geben, sind an den Bundeshaushalt abzuführen.
(2) Die übrigen Kosten, die keinem der beiden Auf-
gabenbereiche nach Absatz 1 unmittelbar zugeordnet Abschnitt 4
werden können (Gemeinkosten), sind auf beide Aufga- Ve r j ä h r u n g u n d S ä u m n i s z u s c h l a g
benbereiche aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt anhand
sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen §9
Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder
Festsetzungsverjährung
Sachaufwand anknüpfen.
(1) Die Festsetzung von Kostenerstattungen und
(3) Einnahmen sind von den Kosten des Aufgaben- Umlagen sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht
bereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzu- mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen
ordnen sind. Einnahmen, die keinem Aufgabenbereich ist (Festsetzungsverjährung).
unmittelbar zugeordnet werden können, sind anhand
sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen (2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder (3) Die Festsetzungsfrist beginnt
Sachaufwand anknüpfen, auf beide Aufgabenbereiche 1. für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjah-
aufzuteilen. res, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß
(4) Für die Aufteilung der Gemeinkosten und der Ein- § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist, und
nahmen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen, 2. für Umlagen mit Ablauf des Umlagejahres im Sinne
die der Zustimmung des Bundesministeriums der Fi- des § 3f Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungs-
nanzen bedürfen. fondsgesetzes.
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015
(4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die 5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird
Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letz- oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung
ten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht erfolgen zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder
kann. 6. die Ermittlung der Anstalt nach dem Wohnsitz oder
(5) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Fest- dem Aufenthalt des Zahlungspflichtigen beendet ist.
setzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt (3) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Be-
ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist. trags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungs-
Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf handlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in
der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue
Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten An- Verjährungsfrist.
spruchs gehemmt. Für vor dem Ablauf der Festset-
(4) Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung
zungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Ände-
oder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungs-
rung der Festsetzung gilt Satz 1 entsprechend.
ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten,
nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist
§ 10
oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat.
Zahlungsverjährung Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbre-
(1) Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten chende Maßnahmen nach Absatz 1 unterbrochen wer-
Kostenerstattungen und Umlagen verjährt nach fünf den.
Jahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist be-
ginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der § 12
Anspruch erstmals fällig geworden ist. Säumniszuschlag
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange (1) Werden Kostenerstattungsbeträge, Umlagebe-
der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letz- träge oder Umlagevorauszahlungsbeträge nicht bis
ten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für je-
werden kann. den angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszu-
schlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen
§ 11 Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur
erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro über-
Unterbrechung der Zahlungsverjährung steigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.
(1) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
2. Zahlungsaufschub, (3) Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag,
Umlagebetrag oder Umlagevorauszahlungsbetrag gilt
3. Stundung, als entrichtet
4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung, 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmit-
5. Aussetzung der Vollziehung, teln am Tag des Eingangs bei der für die Anstalt zu-
ständigen Bundeskasse oder Zahlstelle (zuständige
6. Sicherheitsleistung,
Kasse) oder
7. Vollstreckungsaufschub,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der
8. eine Vollstreckungsmaßnahme, zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag
9. Anmeldung im Insolvenzverfahren, der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säum-
10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen ge-
niszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamt-
richtlichen Schuldenbereinigungsplan,
schuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumnis-
11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld- zuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn
befreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetre-
12. Ermittlungen der Anstalt nach dem Wohnsitz oder ten wäre.
dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.
§ 13
(2) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch
eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, Stundung, Niederschlagung und Erlass
bis Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter
Kostenerstattungen und Umlagen richten sich nach
1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschie-
§ 59 der Bundeshaushaltsordnung.
bende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder
der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
§ 14
2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht,
Erstattung überzahlter oder zu Unrecht
Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugs-
erhobener Kostenerstattungen oder Umlagen
recht auf Befriedigung das entsprechende Recht er-
loschen ist, (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten-
erstattungen oder Umlagebeträge, die nicht auf der
3. das Insolvenzverfahren beendet ist, Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach
4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbe- Kenntniserlangung durch die Anstalt zu erstatten, zu
reinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird, Unrecht erhobene Kostenerstattungen oder Umlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 1931
jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar aa) Die Angabe „§§ 11 und 12“ wird durch die
ist. Angabe „§§ 11 bis 12j“ ersetzt.
(2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung bb) Die Wörter „, soweit über diese nicht der Len-
im Sinne des Absatzes 1 entsteht erst mit Zahlungsein- kungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2
gang bei der Anstalt. des Restrukturierungsfondsgesetzes oder
das Bundesministerium der Finanzen ent-
(3) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 erlischt
scheiden.“ werden gestrichen.
durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des
dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf cc) Das Wort „sowie“ wird vor Nummer 3 ange-
die Entstehung des Anspruchs folgt. Die Verjährung be- fügt.
ginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„ 3. die Aufgaben als nationale Abwicklungsbe-
Abschnitt 5
hörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs-
Übergangsregelungen und Inkrafttreten und Abwicklungsgesetzes, insbesondere die
Erstellung und Aktualisierung von Abwick-
§ 15 lungsplänen, die Beseitigung von Abwick-
lungshindernissen und die Durchführung von
Übergangsregelungen
Abwicklungsmaßnahmen betreffend Institute
(1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die eine im Sinne des § 1 des Sanierungs- und Ab-
Stabilisierungsmaßnahme nach dem Finanzmarktstabi- wicklungsgesetzes sowie die weiteren Aufga-
lisierungsfondsgesetz beantragt haben und sich vor ben nach dem Sanierungs- und Abwicklungs-
dem 10. November 2015 auf Grundlage einer Verpflich- gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
tungserklärung oder eines Vertrages zur Erstattung von des Europäischen Parlaments und des Rates
Kosten verpflichtet haben, bleiben diese Verpflich- vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher
tungserklärungen und Verträge auch nach dem 10. No- Vorschriften und eines einheitlichen Verfah-
vember 2015 wirksam. Verpflichtungserklärungen und rens für die Abwicklung von Kreditinstituten
Verträge nach Satz 1 gelten als Verpflichtungserklärun- und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen
gen und Verträge im Sinne dieser Verordnung. eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus
(2) Soweit der Leitungsausschuss vor dem 10. No- und eines einheitlichen Abwicklungsfonds so-
vember 2015 Regelungen zur Festlegung der Höhe und wie zur Änderung der Verordnung (EU)
sonstiger Einzelheiten der Kostenpauschalen nach § 7 Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014,
Absatz 2 Nummer 11 und § 10 Absatz 7 der Anlage zur S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der je-
Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für weils geltenden Fassung.“
Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
(BGBl. I S. 271) in der am 1. Januar 2013 geltenden „Sitzungen sind“ die Wörter „mit angemessener
Fassung festgelegt hat, bleiben diese auch nach dem Frist“ eingefügt.
10. November 2015 wirksam. Sie gelten als Regelun- 4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2.
a) Absatz 4 wird Absatz 2.
(3) Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch
auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungs- b) Im neuen Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.
verfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die c) Im bisherigen Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter
Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist. „Weitere nach“ durch das Wort „Nach“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA,
Verordnung über die Satzung führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung nach den geltenden Gesetzen, insbesondere
nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisie-
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom rungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisie-
21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch rungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungs-
fondsgesetzes und der Restrukturierungsfonds-
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Verordnung, der Anlagerichtlinie zum Restruktu-
rierungsfonds, des Sanierungs- und Abwick-
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Sonder- lungsgesetzes, und nach dieser Satzung.“
fonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) – Bun-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung –“ durch
die Wörter „Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
– Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung –“ er- 6. § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
setzt.
7. § 10 wird aufgehoben.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
8. Der bisherige § 11 wird § 10 und Absatz 3a wird wie
a) Das Nummer 1 abschließende Wort „sowie“ wird folgt gefasst:
gestrichen.
„(3a) Die FMSA weist die für die Erfüllung ihrer
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Aufgaben nach dem Finanzmarktstabilisierungs-
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015
fondsgesetz einerseits und nach dem Restrukturie- bende Umlage im Lauf des Rechnungsjahres voll-
rungsfondsgesetz, dem Sanierungs- und Abwick- ständig finanziert werden.“
lungsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
andererseits anfallenden Personal- und Sachkosten Artikel 3
in ihrem Wirtschaftsplan getrennt aus und stellt
sicher, dass die Personal- und Sachkosten durch Inkrafttreten
die von der FMSA nach den §§ 3d, 3e bis 3k des Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu erhe- in Kraft.
Berlin, den 6. November 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2015
– 2 BvR 1282/11 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 61 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom
21. Oktober 1947 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, Seite 251) ist
mit Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 2. November 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 1933
Berichtigung
des Gesetzes zur Stärkung des Rechts
des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung
und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
Vom 3. November 2015
Das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der
Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentschei-
dungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Anlage 2 (zu Artikel 2 Nummer 1) sind nach der Angabe zu § 90 folgende
Angaben einzufügen:
„Abschnitt 5
Überwachung von Maßnahmen
zur Vermeidung von Untersuchungshaft
§ 90o Grundsatz
§ 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90q Unterlagen
§ 90r Bewilligungshindernisse
§ 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90t Gerichtliches Verfahren
§ 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
§ 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90w Durchführung der Überwachung
§ 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen
§ 90y Abgabe der Überwachung
§ 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe“.
Berlin, den 3. November 2015
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. R a l f R i e g e l
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015
Berichtigung
der Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung
Vom 6. November 2015
Die Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung vom 27. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1825) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 19 Absatz 3 ist nach dem Wort „Prüfung“ das Wort „nach“ zu streichen.
2. In § 21 Absatz 1 ist die Angabe „§§ 8, 12 und 15“ durch die Angabe „§§ 8, 12
und 16“ zu ersetzen.
Bonn, den 6. November 2015
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Andreas Heym
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
16. 10. 2015 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Hundertdreiund-
achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Zwei-
brücken) BAnz AT 28.10.2015 V1 12. 11. 2015
FNA: 96-1-2-183
16. 10. 2015 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundert-
achtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) BAnz AT 29.10.2015 V1 10. 12. 2015
FNA: 96-1-2-198