1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Steueränderungsgesetz 2015*
Vom 2. November 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- setzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Ab-
tes das folgende Gesetz beschlossen: satzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten ent-
richtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert
Inhaltsübersicht sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jah-
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
re, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des
vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschafts-
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
jahres begonnen worden ist. Der Antrag kann nur im
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt wer-
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
den. § 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß an-
Artikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
zuwenden.“
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 2. Dem § 52 Absatz 14 Satz 1 wird folgender Satz
Artikel 9 Änderung des Bewertungsgesetzes vorangestellt:
Artikel 10 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung- „§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 gelten-
steuergesetzes
den Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des
Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6. Novem-
Artikel 12 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes ber 2015 entstanden sind.“
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der
Finanzaufsicht über Versicherungen
Artikel 14 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2
Artikel 15 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes Weitere Änderung des
Artikel 16 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Einkommensteuergesetzes
Artikel 17 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 39e Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergeset-
Artikel 18 Inkrafttreten
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-
Anlage 1 zu Artikel 9 Nummer 6 Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3
ber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Ar-
Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)
tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
Anlage 2 zu Artikel 9 Nummer 7 Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1
Satz 4 und Absatz 3) folgt gefasst:
Anlage 3 zu Artikel 9 Nummer 8 Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2) „Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 1 vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils
Änderung des geltenden Fassung entsprechend.“
Einkommensteuergesetzes
Artikel 3
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, Weitere Änderung des
3862), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung Einkommensteuergesetzes
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
den ist, wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
1. Nach § 6b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-
fügt: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(2a) Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgü-
ter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in „Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter ange- der der Bundesrepublik Deutschland zustehende
schafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Ver- Anteil
äußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr ange- 1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
schafft oder hergestellt worden, die einem Betriebs- dort
vermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen
a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Ressourcen der Gewässer über dem Meeres-
Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind,
boden, des Meeresbodens und seines Unter-
kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festge-
grunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder
* Artikel 3 Nummer 6, 10 Buchstabe d und Nummer 11 dieses Gesetzes
bewirtschaftet werden,
dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor-
2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener schung oder Ausbeutung der ausschließ-
Mitgliedstaaten (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40). lichen Wirtschaftszone ausgeübt werden,
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wie beispielsweise die Energieerzeugung aus triebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast
Wasser, Strömung und Wind oder ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu
c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt wer- 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs-
den und Anlagen und Bauwerke für die in oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen
den Buchstaben a und b genannten Zwecke (Investitionsabzugsbeträge). Investitionsabzugsbe-
errichtet oder genutzt werden, und träge können nur in Anspruch genommen werden,
wenn
2. am Festlandsockel, soweit dort
1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in
a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder dem die Abzüge vorgenommen werden, die fol-
ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen genden Größenmerkmale nicht überschreitet:
in diesem Sinne sind die mineralischen und
sonstigen nicht lebenden Ressourcen des a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen
Meeresbodens und seines Untergrunds sowie Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn
die zu den sesshaften Arten gehörenden Le- nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Be-
bewesen, die im nutzbaren Stadium entweder triebsvermögen von 235 000 Euro;
unbeweglich auf oder unter dem Meeresbo- b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
den verbleiben oder sich nur in ständigem einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirt-
körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden schaftswert von 125 000 Euro oder
oder seinem Untergrund fortbewegen kön-
nen; oder c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a
und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3
b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt wer-
ermitteln, ohne Berücksichtigung der In-
den und Anlagen und Bauwerke für die in
vestitionsabzugsbeträge einen Gewinn von
Buchstabe a genannten Zwecke errichtet
100 000 Euro;
oder genutzt werden.“
2. § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert: 2. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbe-
träge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzu-
a) In Satz 4 wird das abschließende Semikolon zurechnenden oder rückgängig zu machenden
durch einen Punkt ersetzt. Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Daten-
b) Folgender Satz wird angefügt: sätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermei-
„Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Un-
dung unbilliger Härten auf eine elektronische
terstützungskassen;“.
Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Ab-
3. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt ge- gabenordnung gilt entsprechend. In den Fällen
fasst: des Satzes 2 müssen sich die Summen der Ab-
„Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 zugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4
mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwen- hinzuzurechnenden oder rückgängig zu ma-
dungen angesetzt werden, wenn die für das Kraft- chenden Beträge aus den beim Finanzamt ein-
fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen zureichenden Unterlagen ergeben.
durch Belege und das Verhältnis der privaten zu Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch ge-
den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes nommen werden, wenn dadurch ein Verlust ent-
Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der priva- steht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge,
ten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb aus- die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei
schließlich durch Elektromotoren, die ganz oder vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1
überwiegend aus mechanischen oder elektroche- insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hin-
mischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei zugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4
betriebenen Energiewandlern gespeist werden rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb
(Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hy- 200 000 Euro nicht übersteigen.
bridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der
Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt ent- (2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
standenen Aufwendungen um Aufwendungen für stellung eines begünstigten Wirtschaftsguts kön-
das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum nen bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Her-
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehören- stellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet
den Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der werden; die Hinzurechnung darf die Summe der
Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zu- nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach
grunde zu legende Bemessungsgrundlage um die den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rück-
nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Auf- gängig gemachten Abzugsbeträge nicht überstei-
wendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein gen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Batteriesystem enthalten sind.“ des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 ge-
nannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent,
4. § 7g Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach
„(1) Steuerpflichtige können für die künftige An- Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die
schaffung oder Herstellung von abnutzbaren be- Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Ab-
weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- nutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderab-
gens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirt- schreibungen sowie die Anschaffungs- oder Her-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung fol- stellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a
genden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Be- verringern sich entsprechend.
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
(3) Soweit in Anspruch genommene Investitions- 1. die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeich-
abzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf neten Voraussetzungen erfüllt und
das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgen- 2. nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richt-
den Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzu- linie 2011/96/EU des Rates vom 30. November
gerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 2011 über das gemeinsame Steuersystem der
rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängig- Mutter- und Tochtergesellschaften verschiede-
machung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ab- ner Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011,
lauf der Investitionsfrist ist zulässig. Wurde der Ge- S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU
winn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert
einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der
Feststellung zugrunde gelegt, ist der entspre- Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2
chende Steuer- oder Feststellungsbescheid inso- nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmit-
weit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steu- telbar am Kapital der Tochtergesellschaft be-
er- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig ge- teiligt ist (Mindestbeteiligung).“
worden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla- 7. § 44 wird wie folgt geändert:
gungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirt- „den Steuerabzug“ die Wörter „unter Beachtung
schaftsjahr endet. § 233a Absatz 2a der Abgaben- der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Ausle-
ordnung ist nicht anzuwenden. gungsvorschriften der Finanzverwaltung“ einge-
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein be- fügt.
günstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel- die Wörter „; ist durch Gesetz eine abweichende
lung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländi- Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt
schen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder lässt das Gesetz eine abweichende Be-
oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind stimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung
die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstel- zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der
lungskosten, die Verringerung der Bemessungs- Fälligkeit.“ ersetzt.
grundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2
8. § 44a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
rückgängig zu machen. Wurden die Gewinne der
maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfest- a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wör-
setzungen oder gesonderten Feststellungen zu- tern „Soweit die Kapitalerträge“ die Wörter „, die
grunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- einem unbeschränkt einkommensteuerpflichti-
oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. gen Gläubiger zufließen,“ eingefügt.
Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststel- b) In Nummer 3 werden die Wörter „, die einem un-
lungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläu-
Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die biger zufließen“ gestrichen.
Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum ab-
9. In § 50 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „insbeson-
gelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Ab-
dere“ gestrichen.
satzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.
§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht 10. § 52 wird wie folgt geändert:
anzuwenden.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. § 10 Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs-
a) In Satz 6 wird das abschließende Semikolon zeitraum 2015“ durch die Angabe „Veranla-
durch einen Punkt ersetzt. gungszeitraum 2016“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendun- gabe „31. Dezember 2014“ durch die An-
gen ist die Angabe der erteilten Identifikations- gabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.
nummer (§ 139b der Abgabenordnung) der un- b) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „am
terhaltenen Person in der Steuererklärung des 30. Juni 2013 geltenden Fassung“ durch die
Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Per- Wörter „am 1. Januar 2016 geltenden Fassung“
son der unbeschränkten oder beschränkten ersetzt.
Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person c) In Absatz 16 werden dem Satz 1 die folgenden
ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unter- Sätze vorangestellt:
haltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnum-
mer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. „§ 7g Absatz 1 bis 4 in der am 1. Januar 2016
Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflich- geltenden Fassung ist erstmals für Investitions-
tung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende be- abzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem
rechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanz- 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren
behörde die Identifikationsnummer der unterhal- in Anspruch genommen werden. Bei Investiti-
tenen Person zu erfragen;“. onsabzugsbeträgen, die in vor dem 1. Januar
2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch
6. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: genommen wurden, ist § 7g Absatz 1 bis 4 in
„Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
jede Gesellschaft, die weiter anzuwenden. Soweit vor dem 1. Januar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1837
2016 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge 2. am Festlandsockel, soweit dort
noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig ge- a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder
macht worden sind, vermindert sich der Höchst- ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen
betrag von 200 000 Euro nach § 7g Absatz 1 in diesem Sinne sind die mineralischen und
Satz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fas- sonstigen nicht lebenden Ressourcen des
sung entsprechend.“ Meeresbodens und seines Untergrunds sowie
d) Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a ein- die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebe-
gefügt: wesen, die im nutzbaren Stadium entweder
„(42a) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden
am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erst- verbleiben oder sich nur in ständigem körper-
mals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach lichen Kontakt mit dem Meeresboden oder
dem 31. Dezember 2015 zufließen.“ seinem Untergrund fortbewegen können; oder
e) Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt: b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden
und Anlagen und Bauwerke für die in Buch-
„§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 gelten- stabe a genannten Zwecke errichtet oder ge-
den Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwen- nutzt werden.“
den.“
3. § 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 wird wie folgt
11. In Anlage 2 (zu § 43b) Nummer 1 werden die Buch- gefasst:
staben v und x wie folgt gefasst:
„Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
„v) Gesellschaften polnischen Rechts mit der mögenmassen, soweit sie
Bezeichnung „spółka akcyjna“, „spółka z
ograniczoną odpowiedzialnością“ oder „spółka a) als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2
komandytowo-akcyjna“, Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie
als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des
x) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetz-
Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în lichen Pflichtaufgaben erfüllen oder
comandită pe acţiuni“, „societăţi cu răspundere
limitată“, „societăţi în nume colectiv“ oder b) als nicht als Einlagensicherungssysteme aner-
„societăţi în comandită simplă“,“. kannte vertragliche Systeme zum Schutz von Ein-
lagen und institutsbezogene Sicherungssysteme
im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgeset-
Artikel 4
zes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfas-
Änderung des sung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen
Körperschaftsteuergesetzes zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kredit-
worden ist, wird wie folgt geändert: wesengesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagen-
sicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren
folgende Angabe eingefügt: Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
„§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichti- Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1
gen Unterstützungskassen“. ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des ge-
„(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört setzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwen-
auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste- det werden.“
hende Anteil 4. § 6 wird wie folgt geändert:
1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dort „Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwen-
a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen dungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend
Ressourcen der Gewässer über dem Meeres- und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Ver-
boden, des Meeresbodens und seines Unter- mögensübertragungen an das Trägerunterneh-
grunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder men nicht mindernd zu berücksichtigen.“
bewirtschaftet werden, b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor- fügt:
schung oder Ausbeutung der ausschließlichen „(5a) Unterstützungskassen in der Rechtsform
Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie bei- der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. De-
spielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, zember 2016 auf amtlich vorgeschriebenem Vor-
Strömung und Wind oder druck einen positiven Zuwendungsbetrag erklä-
c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden ren. Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen
und Anlagen und Bauwerke für die in den des Trägerunternehmens in den Veranlagungs-
Buchstaben a und b genannten Zwecke er- zeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versor-
richtet oder genutzt werden, und gungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
diese Zuwendungen und diese Versorgungsleis- 9. § 34 wird wie folgt geändert:
tungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkom- a) In Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
mens der Kasse nach Absatz 5 Satz 1 enthalten raum 2015“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-
waren. Dabei gelten Versorgungsleistungen in raum 2016“ ersetzt.
den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 als
vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunter- b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
nehmens in diesem Zeitraum erbracht. Ab dem fügt:
Veranlagungszeitraum 2016 mindert sich das „§ 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 in der am
steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für
des zum Schluss des vorherigen Veranlagungs- den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden.“
zeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es
mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
der im Wirtschaftsjahr getätigten Versorgungs- „§ 8c Absatz 1 Satz 5 in der am 1. Januar 2016
leistungen. Durch die Minderung darf das Ein- geltenden Fassung ist erstmals auf Beteiligungs-
kommen nicht negativ werden. Gesondert festzu- erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
stellen sind, ber 2009 erfolgen.“
1. der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember d) Dem Wortlaut des Absatzes 7a wird folgender
2015 und Satz vorangestellt:
2. der zum 31. Dezember des jeweiligen Folge- „§ 20 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 gelten-
jahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der den Fassung ist auch für Veranlagungszeiträume
sich ergibt, wenn vom zum Schluss des Vor- vor 2016 anzuwenden.“
jahres festgestellten Betrag der Betrag abge- e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
zogen wird, um den sich das steuerpflichtige
Einkommen im laufenden Veranlagungszeit- „(8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die
raum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat.“ Veranlagungszeiträume 2016 bis 2017 in der fol-
genden Fassung anzuwenden:
5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanz-
„§ 6a stichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der
vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Der
Einkommensermittlung bei voll
Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein
steuerpflichtigen Unterstützungskassen
als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn
Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig das am 13. Dezember 2010 geltende Recht
sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entspre- weiter anzuwenden wäre,“.“
chend anzuwenden.“
6. Dem § 8b wird folgender Absatz 11 angefügt: Artikel 5
„(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden Änderung des
bei Anteilen an Unterstützungskassen.“ Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
7. § 8c Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
„Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom
wenn 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber
zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar betei- 1. § 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
ligt ist und der Erwerber eine natürliche oder ju- „(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
ristische Person oder eine Personenhandelsge- auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
sellschaft ist, hende Anteil
2. an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräu- 1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
ßerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar dort
beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche
oder juristische Person oder eine Personenhan- a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen
delsgesellschaft ist oder Ressourcen der Gewässer über dem Meeres-
boden, des Meeresbodens und seines Unter-
3. an dem übertragenden und an dem übernehmen- grunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder
den Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristi- bewirtschaftet werden,
sche Person oder dieselbe Personenhandelsge-
sellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor-
schung oder Ausbeutung der ausschließlichen
unmittelbar beteiligt ist.“
Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie bei-
8. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: spielsweise die Energieerzeugung aus Wasser,
„Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche Strömung und Wind oder
Rückstellungen im Sinne des § 341h des Handels- c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden
gesetzbuchs ist § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buch- und Anlagen und Bauwerke für die in den
stabe e des Einkommensteuergesetzes nicht anzu- Buchstaben a und b genannten Zwecke er-
wenden.“ richtet oder genutzt werden, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1839
2. am Festlandsockel, soweit dort 2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen „Abweichend von Satz 1 können die eingebrach-
in diesem Sinne sind die mineralischen und ten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder ei-
sonstigen nicht lebenden Ressourcen des nem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem
Meeresbodens und seines Untergrunds sowie gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn
die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebe-
1. die übernehmende Gesellschaft nach der Ein-
wesen, die im nutzbaren Stadium entweder
bringung auf Grund ihrer Beteiligung ein-
unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden
schließlich der eingebrachten Anteile nach-
verbleiben oder sich nur in ständigem körper-
weisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimm-
lichen Kontakt mit dem Meeresboden oder
rechte an der erworbenen Gesellschaft hat
seinem Untergrund fortbewegen können; oder
(qualifizierter Anteilstausch) und soweit
b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden 2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleis-
und Anlagen und Bauwerke für die in Buch- tungen, die neben den neuen Anteilen gewährt
stabe a genannten Zwecke errichtet oder ge- werden, nicht mehr beträgt als
nutzt werden, und
a) 25 Prozent des Buchwerts der eingebrach-
3. der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehö- ten Anteile oder
rende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbe-
b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buch-
gebiets, das nach den Vorschriften eines Abkom-
wert der eingebrachten Anteile.
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als
solches bestimmt ist.“ § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 b) Folgender Satz wird angefügt:
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 7 Nummer 3“ „Erhält der Einbringende neben den neuen Ge-
ersetzt. sellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistun-
gen, sind die eingebrachten Anteile abweichend
3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Erhebungszeit- von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert
raum 2015“ durch die Angabe „Erhebungszeitraum der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen,
2016“ ersetzt. wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden
Wert übersteigt.“
Artikel 6
3. § 22 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Umwandlungssteuergesetzes
„2. der Einbringende die erhaltenen Anteile ent-
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember geltlich überträgt, es sei denn, er weist nach,
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6 dass die Übertragung durch einen Vorgang im
des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ge- Sinne des § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: oder auf Grund vergleichbarer ausländischer
Vorgänge zu Buchwerten erfolgte und keine
1. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden,
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch Satz 2 Nummer 2 übersteigen,“.
das Wort „und“ ersetzt.
b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. der Einbringende die erhaltenen Anteile durch
„4. der gemeine Wert von sonstigen Gegen- einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1
leistungen, die neben den neuen Gesell- oder einen Vorgang im Sinne des § 20 Ab-
schaftsanteilen gewährt werden, nicht satz 1 oder auf Grund vergleichbarer auslän-
mehr beträgt als discher Vorgänge zum Buchwert in eine Kapi-
talgesellschaft oder eine Genossenschaft ein-
a) 25 Prozent des Buchwerts des einge- gebracht hat und diese Anteile anschließend
brachten Betriebsvermögens oder unmittelbar oder mittelbar veräußert oder
b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1
Buchwert des eingebrachten Betriebs- oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen
vermögens.“ werden, es sei denn, er weist nach, dass
diese Anteile zu Buchwerten übertragen wur-
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: den und keine sonstigen Gegenleistungen er-
„Erhält der Einbringende neben den neuen Ge- bracht wurden, die die Grenze des § 20 Ab-
sellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistun- satz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des
gen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen ab- § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen
weichend von Satz 2 mindestens mit dem gemei- (Ketteneinbringung),
nen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzu- 5. der Einbringende die erhaltenen Anteile in
setzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 erge- eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossen-
benden Wert übersteigt.“ schaft durch einen Vorgang im Sinne des § 20
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des 1. § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
§ 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer „3. Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden,
ausländischer Vorgänge zu Buchwerten ein- denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17
bringt und die aus dieser Einbringung erhalte- Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwal-
nen Anteile anschließend unmittelbar oder tungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit
mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfah-
im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar ren einschließlich der Vollstreckung übertragen
oder mittelbar übertragen werden, es sei worden ist, als Landesoberbehörden,“.
denn, er weist nach, dass die Einbringung zu
Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Ge- 2. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
genleistungen erbracht wurden, die die „Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in
oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Nummer 2 übersteigen, oder“. Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen
4. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert: über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar
ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: einer angemessenen Frist einen Empfangsbevoll-
„Abweichend von Satz 1 kann das übernommene mächtigten im Inland zu benennen.“
Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert 3. § 139c Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt geändert:
oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit
a) In Nummer 8 werden die Wörter „oder Sitz“ ge-
dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt wer-
strichen.
den, soweit
b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-
1. das Recht der Bundesrepublik Deutschland fasst:
hinsichtlich der Besteuerung des eingebrach-
ten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen „10. Datum der Eröffnung des Betriebes oder der
oder beschränkt wird und Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme
der wirtschaftlichen Tätigkeit,
2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleis-
tungen, die neben den neuen Gesellschaftsan- 11. Datum der Einstellung des Betriebes oder
teilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendi-
gung der wirtschaftlichen Tätigkeit,“.
a) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrach-
4. § 249 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ten Betriebsvermögens oder
„Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und
b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buch-
die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehör-
wert des eingebrachten Betriebsvermö-
den, denen durch eine Rechtsverordnung nach
gens.“
§ 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwal-
b) Folgender Satz wird angefügt: tungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für
Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren ein-
„Erhält der Einbringende neben den neuen Ge-
schließlich der Vollstreckung übertragen worden ist;
sellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistun-
§ 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“
gen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen ab-
weichend von Satz 2 mindestens mit dem gemei-
Artikel 8
nen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzu-
setzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 erge- Änderung des
benden Wert übersteigt.“ Grunderwerbsteuergesetzes
5. Dem § 27 wird folgender Absatz 14 angefügt: Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
„(14) § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
Satz 6 Nummer 2, 4 und 5 sowie § 24 Absatz 2 in der 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird
am 6. November 2015 geltenden Fassung sind erst- wie folgt geändert:
mals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den
Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwand- 1. Nach § 1 Absatz 2a Satz 1 werden die folgenden
lungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014 er- Sätze eingefügt:
folgt ist oder in den anderen Fällen der Einbrin- „Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand
gungsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 ge- von den an einer Personengesellschaft beteiligten
schlossen worden ist.“ Personengesellschaften werden durch Multiplikation
der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschafts-
Artikel 7 vermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalge-
sellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar
Änderung der
oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5.
Abgabenordnung
Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteili-
28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird gungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar be-
wie folgt geändert: teiligten Kapitalgesellschaft entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1841
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Folgender Satz wird angefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Werten im „Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 er-
Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter folgt eine gesonderte und einheitliche Feststel-
„nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 lung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenord-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit nung).“
§ 157 Absatz 1 bis 3“ ersetzt. 3. § 190 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 1“ „§ 190
durch die Wörter „§ 157 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Ermittlung des Gebäudesachwerts
3. In § 17 Absatz 3a werden die Wörter „Werte im Sinne (1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist
des § 138 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „Grund- von den Regelherstellungskosten des Gebäudes
besitzwerte im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 auszugehen. Regelherstellungskosten sind die ge-
Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3“ wöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit.
ersetzt. Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2
an den Bewertungsstichtag angepassten Regelher-
4. In § 21 werden nach dem Wort „Anzeigen“ die Wör-
stellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Ge-
ter „in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20)“ einge-
bäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungs-
fügt.
wert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage
5. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 13 und 14 24 enthalten.
angefügt: (2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten
erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt
„(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6. Novem- veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die
ber 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvor- Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die
gänge anzuwenden, die nach dem 5. November das Statistische Bundesamt für den Neubau in kon-
2015 verwirklicht werden. ventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohnge-
bäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt.
(14) § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am
Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage
6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Er-
des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das
werbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. De-
Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die
zember 2008 verwirklicht werden. Soweit Steuer-
maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuer-
und Feststellungsbescheide, die vor dem 6. Novem-
blatt.
ber 2015 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezem-
ber 2008 ergangen sind, wegen § 176 Absatz 1 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht geän- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
dert werden können, ist die festgesetzte Steuer voll- des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz
streckbar.“ dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten
Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktübli-
Artikel 9 cher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert,
soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts er-
Änderung des forderlich ist.
Bewertungsgesetzes (4) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine
Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regel-
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
mäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Ge-
zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Au-
samtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen
wie folgt geändert:
eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnut-
1. Dem § 97 Absatz 1b wird folgender Satz angefügt: zungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist
von einem entsprechenden späteren Baujahr auszu-
„Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung gehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für
des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Re- das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswert-
gelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert minderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungs-
des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom dauer des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug
Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert
Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.“ ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Ge-
bäuderegelherstellungswerts anzusetzen.“
2. § 154 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 195 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 4 werden die Wörter „§ 190 Abs. 2 Satz 1
bis 3“ durch die Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 1
„3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder
bis 3“ ersetzt.
Gesamtschuldner schulden und für deren
Festsetzung die Feststellung von Bedeutung b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 190 Abs. 2 Satz 4“
ist.“ durch die Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 5“ ersetzt.
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
5. Dem § 205 werden die folgenden Absätze 8 bis 10 Zuwendungsempfängers im Sinne des Sat-
angefügt: zes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die
Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürli-
„(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November che Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren
2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstich- gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
tage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden. dieses Gesetzes haben, gefördert werden
oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungs-
(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in
empfängers neben der Verwirklichung der
der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf
steuerbegünstigten Zwecke auch zum Anse-
Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015
hen der Bundesrepublik Deutschland beitra-
anzuwenden.
gen kann. Buchstabe b Satz 2 gilt entspre-
(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie chend;“.
die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November
2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstich- 2. In § 30 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort
tage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.“ „Familienname,“ die Wörter „Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung),“ eingefügt.
6. Die Anlage 22 erhält die als Anlage 1 zu diesem Ge-
setz ersichtliche Fassung. 3. Dem § 37 wird folgender Absatz 10 angefügt:
7. Die Anlage 24 erhält die als Anlage 2 zu diesem Ge- „(10) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b
setz ersichtliche Fassung. und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6. No-
vember 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe
8. Die Anlage 25 erhält die als Anlage 3 zu diesem Ge- anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. Novem-
setz ersichtliche Fassung. ber 2015 entstanden ist. § 13 Absatz 1 Nummer 16
Buchstabe b und c in der am 6. November 2015 gel-
Artikel 10 tenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden,
für die die Steuer vor dem 6. November 2015 ent-
Änderung des steht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestands-
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes kräftig sind.“
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar Artikel 11
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert Änderung des
worden ist, wird wie folgt geändert: Umsatzsteuergesetzes
1. § 13 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt geändert: Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
a) In Buchstabe b Satz 1 werden nach den Wörtern das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. De-
„mildtätigen Zwecken“ die Wörter „im Sinne der zember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist,
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung“ eingefügt. wird wie folgt geändert:
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„c) an ausländische Religionsgesellschaften, Kör-
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
perschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen der in den Buchstaben a
„3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Aus-
und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1
gabe der Rechnung;“.
Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in
Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zwei- b) Nummer 4 wird aufgehoben.
ter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes
steuerbefreit wären, wenn sie inländische Ein- 2. § 13b wird wie folgt geändert:
künfte erzielen würden, und wenn durch die
Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
belegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei
der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist „4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen
der Auskunftsaustausch im Sinne oder ent- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang
sprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 mit Grundstücken, die der Herstellung, In-
Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. Beitrei- standsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
bung ist die gegenseitige Unterstützung bei Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Aus-
der Beitreibung von Forderungen im Sinne nahme von Planungs- und Überwachungs-
oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie leistungen. Als Grundstücke gelten insbeson-
einschließlich der in diesem Zusammenhang dere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände
anzuwendenden Durchführungsbestimmun- und Maschinen, die auf Dauer in einem Ge-
gen in den für den jeweiligen Stichtag der bäude oder Bauwerk installiert sind und die
Steuerentstehung geltenden Fassungen oder nicht bewegt werden können, ohne das Ge-
eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. bäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu
Werden die steuerbegünstigten Zwecke des verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1843
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: gen größere Wettbewerbsverzerrungen insbeson-
aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst: dere nicht vor, wenn
„Die Sätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestim-
Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den mungen nur von juristischen Personen des öf-
nichtunternehmerischen Bereich bezogen fentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
wird.“ 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifi-
sche öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies
bb) Folgender Satz wird angefügt:
ist regelmäßig der Fall, wenn
„In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b
a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-
und Nummer 7 bis 11 genannten Fällen
rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
schulden juristische Personen des öffent-
lichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen In-
Leistung für den nichtunternehmerischen Be- frastruktur und der Wahrnehmung einer allen
reich beziehen.“ Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe
dienen,
3. Nummer 3 der Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Num-
mer 11) wird wie folgt gefasst: c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostener-
stattung erbracht werden und
„3 Roheisen oder Spiegeleisen, in Positionen
Masseln, Blöcken oder anderen 7201, 7205 d) der Leistende gleichartige Leistungen im We-
Rohformen; Körner und Pulver bis 7207, sentlichen an andere juristische Personen des
aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen 7218 und öffentlichen Rechts erbringt.
oder Stahl; Rohblöcke und andere 7224“. (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absat-
Rohformen aus Eisen oder Stahl; zes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Perso-
Halbzeug aus Eisen oder Stahl nen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übri-
gen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Aus-
Artikel 12 übung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:
Weitere Änderung des 1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der
Umsatzsteuergesetzes Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, so-
weit Leistungen ausgeführt werden, für die nach
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- der Bundesnotarordnung die Notare zuständig
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), sind;
das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen ein-
schließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstab-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2a gabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialver-
folgende Angabe eingefügt: sicherung;
„§ 2b Juristische Personen des öffentlichen 3. die Leistungen der Vermessungs- und Kataster-
Rechts“. behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben
2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben. der Landesvermessung und des Liegenschafts-
3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: katasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft
„§ 2b
und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktord-
Juristische Personen nung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittel-
des öffentlichen Rechts hilfe wahrgenommen werden;
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische 5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie
Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unter- 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006
nehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten aus- über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
üben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils
obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit die- gültigen Fassung genannt sind, sofern der Um-
sen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder fang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.“
sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern
4. In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g wird das Wort
eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren
„Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Betreu-
Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
ungs- oder Entlastungsangebote“ ersetzt.
(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen ins-
5. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter
besondere nicht vor, wenn
„eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4
1. der von einer juristischen Person des öffentlichen des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land-
Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätig- und forstwirtschaftlichen Betriebs“ durch die Wörter
keiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 „ihres Unternehmens“ ersetzt.
Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 6. Dem § 27 wird folgender Absatz 22 angefügt:
2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage er- „(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015
brachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem
einer Steuerbefreiung unterliegen. 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017
(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in
Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, lie- der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung
2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des durch Rechtsverordnung
öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber
einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 1. die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer be-
31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche sonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf
nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar einzelne Aufgaben beschränken,
2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. 2. einem Finanzamt oder einer besonderen Landes-
Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätig- finanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für
keitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder
Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzuge-
ben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines 3. einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zu-
auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an wider- ständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhe-
rufen werden.“ bungsverfahren einschließlich der Vollstreckung
übertragen.“
Artikel 13
Änderung des Artikel 15
Gesetzes zur Modernisierung Änderung des
der Finanzaufsicht über Versicherungen Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Fi-
§ 11 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung
nanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015
der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
(BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert: S. 18), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
1. Absatz 7 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden
„4. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster ist, wird wie folgt geändert:
Halbsatz wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten
„a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapital- Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3
ausstattung zur Erfüllung der Solvabili- zerlegt.“
tätskapitalanforderung nach den §§ 89,
213, auch in Verbindung mit den §§ 234 2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und 238 des Versicherungsaufsichtsge- „Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Ge-
setzes,“. samtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
„c) in der Rentenbezugszeit nach § 236 Ab- 1. zu 35 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset- der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsberei-
zes oder“.“ che abzüglich der Wertschöpfung der Wirt-
2. Absatz 10 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: schaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fi-
scherei, öffentliche und sonstige Dienstleister, Er-
„3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert: ziehung und Gesundheit sowie private Haushalte;
a) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund § 116 2. zu 5 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlas- der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsberei-
senden Rechtsverordnung“ durch die Wörter ches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
„auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10
des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlasse- 3. zu 40 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
nen Rechtsverordnung“ ersetzt. der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und
b) In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2 den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu
der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt“ 60 vom Hundert;
durch die Wörter „der sich auf Grund der nach 4. zu 20 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
§ 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsauf- den Privathaushalten.“
sichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
ergibt“ ersetzt.“ 3. Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 14 Artikel 16
Änderung des Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes Steuerberatungsgesetzes
§ 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Steuerbera-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt
Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ge- durch Artikel 233 der Verordnung vom 31. August 2015
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe
„Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung „§ 27 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1
handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder und 3 Satz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1845
Artikel 17 mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.“
Weitere Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Artikel 18
§ 99 Absatz 7 des Steuerberatungsgesetzes in der Inkrafttreten
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 16 dieses (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in
„(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Kraft.
Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwal-
tungen nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, durch (3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden (4) Die Artikel 3 bis 5, 12 und 15 treten am 1. Januar
zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Er- 2016 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Anlage 1 zu Artikel 9 Nummer 6
Anlage 22
(zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Ein- und Zweifamilienhäuser 70 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 70 Jahre
Wohnungseigentum 70 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 70 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude 70 Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, 50 Jahre
Sonderschulen
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime 50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager-/Versandgebäude 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä. 30 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1847
Anlage 2 zu Artikel 9 Nummer 7
Anlage 24
(zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3)
Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller
Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende
Bereiche zu unterscheiden:
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich c: nicht überdeckt.
Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grund-
flächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c
zuzuordnen.
Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Au-
ßenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der War-
tung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen
unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
II. Regelherstellungskosten (RHK)
Regelherstellungskosten
auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2 BGF einschließlich Baunebenkosten und
Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)
1-3 Ein- und Zweifamilienhäuser
Standardstufe
Keller- und Erdgeschoss 1 2 3 4 5
Dachgeschoss ausgebaut
1.01 freistehende Einfamilienhäuser 655 725 835 1005 1260
1.011 freistehende Zweifamilienhäuser1 688 761 877 1055 1323
2.01 Doppel- und Reihenendhäuser 615 685 785 945 1180
3.01 Reihenmittelhäuser 575 640 735 885 1105
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.02 freistehende Einfamilienhäuser 545 605 695 840 1050
1.021 freistehende Zweifamilienhäuser1 572 635 730 882 1103
2.02 Doppel- und Reihenendhäuser 515 570 655 790 985
3.02 Reihenmittelhäuser 480 535 615 740 925
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.03 freistehende Einfamilienhäuser 705 785 900 1085 1360
1.031 freistehende Zweifamilienhäuser1 740 824 945 1139 1428
2.03 Doppel- und Reihenendhäuser 665 735 845 1020 1275
3.03 Reihenmittelhäuser 620 690 795 955 1195
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Standardstufe
Keller-, Erd- und Obergeschoss 1 2 3 4 5
Dachgeschoss ausgebaut
1.11 freistehende Einfamilienhäuser 655 725 835 1005 1260
1.111 freistehende Zweifamilienhäuser1 688 761 877 1055 1323
2.11 Doppel- und Reihenendhäuser 615 685 785 945 1180
3.11 Reihenmittelhäuser 575 640 735 885 1105
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.12 freistehende Einfamilienhäuser 570 635 730 880 1100
1.121 freistehende Zweifamilienhäuser1 599 667 767 924 1155
2.12 Doppel- und Reihenendhäuser 535 595 685 825 1035
3.12 Reihenmittelhäuser 505 560 640 775 965
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.13 freistehende Einfamilienhäuser 665 740 850 1025 1285
1.131 freistehende Zweifamilienhäuser1 698 777 893 1076 1349
2.13 Doppel- und Reihenendhäuser 625 695 800 965 1205
3.13 Reihenmittelhäuser 585 650 750 905 1130
Standardstufe
Erdgeschoss, nicht unterkellert 1 2 3 4 5
Dachgeschoss ausgebaut
1.21 freistehende Einfamilienhäuser 790 875 1005 1215 1515
1.211 freistehende Zweifamilienhäuser1 830 919 1055 1276 1591
2.21 Doppel- und Reihenendhäuser 740 825 945 1140 1425
3.21 Reihenmittelhäuser 695 770 885 1065 1335
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.22 freistehende Einfamilienhäuser 585 650 745 900 1125
1.221 freistehende Zweifamilienhäuser1 614 683 782 945 1181
2.22 Doppel- und Reihenendhäuser 550 610 700 845 1055
3.22 Reihenmittelhäuser 515 570 655 790 990
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.23 freistehende Einfamilienhäuser 920 1025 1180 1420 1775
1.231 freistehende Zweifamilienhäuser1 966 1076 1239 1491 1864
2.23 Doppel- und Reihenendhäuser 865 965 1105 1335 1670
3.23 Reihenmittelhäuser 810 900 1035 1250 1560
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1849
Standardstufe
Erd- und Obergeschoss, nicht unterkellert 1 2 3 4 5
Dachgeschoss ausgebaut
1.31 freistehende Einfamilienhäuser 720 800 920 1105 1385
1.311 freistehende Zweifamilienhäuser1 756 840 966 1160 1454
2.31 Doppel- und Reihenendhäuser 675 750 865 1040 1300
3.31 Reihenmittelhäuser 635 705 810 975 1215
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.32 freistehende Einfamilienhäuser 620 690 790 955 1190
1.321 freistehende Zweifamilienhäuser1 651 725 830 1003 1250
2.32 Doppel- und Reihenendhäuser 580 645 745 895 1120
3.32 Reihenmittelhäuser 545 605 695 840 1050
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.33 freistehende Einfamilienhäuser 785 870 1000 1205 1510
1.331 freistehende Zweifamilienhäuser1 824 914 1050 1265 1586
2.33 Doppel- und Reihenendhäuser 735 820 940 1135 1415
3.33 Reihenmittelhäuser 690 765 880 1060 1325
1
ermittelt mit Korrekturfaktor 1,05 bezogen auf die Regelherstellungskosten für freistehende Einfamilienhäuser
4 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern
(ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser
Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2
des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilien-
häuser zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäu-
sern: BGF = 1,55 x Wohnfläche
Standardstufe
1 2 3 4 5
4.1 Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE 650 720 825 985 1190
4.2 Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE 600 665 765 915 1105
4.3 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE 590 655 755 900 1090
5-18 Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke
Standardstufe
1 2 3 4 5
5.1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit
Mischnutzung) 605 675 860 1085 1375
5.2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil2 625 695 890 1375 1720
5.3 Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil 655 730 930 1520 1900
2
Anteil der Wohnfläche bis 20 Prozent
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Standardstufe
1 2 3 4 5
6.1 Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 735 815 1040 1685 1900
Standardstufe
1 2 3 4 5
7.1 Gemeindezentren/Vereinsheime 795 885 1130 1425 1905
7.2 Saalbauten/Veranstaltungsgebäude 955 1060 1355 1595 2085
Standardstufe
1 2 3 4 5
8.1 Kindergärten 915 1020 1300 1495 1900
8.2 Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen,
Hochschulen 1020 1135 1450 1670 2120
8.3 Sonderschulen 1115 1240 1585 1820 2315
Standardstufe
1 2 3 4 5
9.1 Wohnheime/Internate 705 785 1000 1225 1425
9.2 Alten-/Pflegeheime 825 915 1170 1435 1665
Standardstufe
1 2 3 4 5
10.1 Krankenhäuser/Kliniken 1210 1345 1720 2080 2765
10.2 Tageskliniken/Ärztehäuser 1115 1240 1585 1945 2255
Standardstufe
1 2 3 4 5
11.1 Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen 975 1085 1385 1805 2595
Standardstufe
1 2 3 4 5
12.1 Sporthallen (Einfeldhallen) 930 1035 1320 1670 1955
12.2 Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen) 1050 1165 1490 1775 2070
12.3 Tennishallen 710 790 1010 1190 1555
12.4 Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 1725 1920 2450 2985 3840
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1851
Standardstufe
1 2 3 4 5
13.1 Verbrauchermärkte 510 565 720 870 1020
13.2 Kauf-/Warenhäuser 930 1035 1320 1585 1850
13.3 Autohäuser ohne Werkstatt 665 735 940 1240 1480
Standardstufe
1 2 3 4 5
14.1 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen3 245 485 780
14.2 Hochgaragen4 480 655 780
14.3 Tiefgaragen4 560 715 850
14.4 Nutzfahrzeuggaragen 530 680 810
14.5 Carports 190
3
Standardstufe 1–3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit
besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o. ä., Wasser, Abwasser und Heizung
4
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tief- und Hochgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Brei-
te) x 1,55
Standardstufe
1 2 3 4 5
15.1 Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig 685 760 970 1165 1430
15.2 Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil 640 715 910 1090 1340
15.3 Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil 435 485 620 860 1070
15.4 Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise 670 745 950 1155 1440
15.5 Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbau-
weise 495 550 700 965 1260
Standardstufe
1 2 3 4 5
16.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 245 275 350 490 640
16.2 Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung5 390 430 550 690 880
16.3 Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung5 625 695 890 1095 1340
5
Lagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nut-
zungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc.
Standardstufe
1 2 3 4 5
17.1 Museen 1325 1475 1880 2295 2670
17.2 Theater 1460 1620 2070 2625 3680
17.3 Sakralbauten 1185 1315 1510 2060 2335
17.4 Friedhofsgebäude 1035 1150 1320 1490 1720
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Standardstufe
1 2 3 4 5
18.1 Reithallen 235 260 310
18.2 ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen,
u. Ä. 245 270 350
19 Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
20 Auffangklausel
Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten
vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
III. Beschreibung der Gebäudestandards
Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen
nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen;
in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf
dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
1-5.1 ➀1.01-3.33 Ein- und Zweifamilienhäuser
➁4.1-5.1 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie
gemischt genutzte Grundstücke
(Wohnhäuser mit Mischnutzung)
Standardstufe
1 2 3 4 5 Wägungs-
nicht zeitgemäß zeitgemäß anteil
einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
Holzfachwerk, Ziegel- ein-/zweischaliges Mauer- ein-/zweischaliges Mauer- Verblendmauerwerk, aufwendig gestaltete
mauerwerk; werk, z. B. Gitterziegel oder werk, z. B. aus Leicht- zweischalig, hinterlüftet, Fassaden mit konstruktiver
Fugenglattstrich, Putz, Hohlblocksteine; verputzt ziegeln, Kalksandsteinen, Vorhangfassade (z. B. Gliederung (Säulen-
Verkleidung mit Faser- und gestrichen oder Holz- Gasbetonsteinen; Naturschiefer); stellungen, Erker etc.),
zementplatten, Bitumen- verkleidung; Edelputz; Wärmedämmung (nach Sichtbeton-Fertigteile,
Außenwände schindeln oder einfachen nicht zeitgemäßer Wärme- ca. 2005) Natursteinfassade, 23
Wärmedämmverbund- Elemente aus Kupfer-/
Kunststoffplatten; kein schutz (vor ca. 1995) system oder Wärme-
oder deutlich nicht zeit- Eloxalblech, mehr-
dämmputz (nach ca. 1995) geschossige Glasfassaden;
gemäßer Wärmeschutz
(vor ca. 1980) hochwertigste Dämmung
(z. B. Passivhausstandard)
Dachpappe, Faserzement- einfache Betondachsteine Faserzement-Schindeln, glasierte Tondachziegel, hochwertige Eindeckung,
platten/Wellplatten; oder Tondachziegel, beschichtete Betondach- Flachdachausbildung tlw. z. B. aus Schiefer oder
keine bis geringe Dach- Bitumenschindeln; steine und Tondachziegel, als Dachterrassen; Kupfer, Dachbegrünung,
dämmung nicht zeitgemäße Dach- Folienabdichtung; Konstruktion in Brett- befahrbares Flachdach;
dämmung (vor ca. 1995) Dachdämmung (nach schichtholz, schweres hochwertigste Dämmung
ca. 1995); Massivflachdach; (z. B. Passivhausstandard);
Dach besondere Dachformen, Rinnen und Fallrohre aus 15
Rinnen und Fallrohre aus z. B. Mansarden-, Walm- Kupfer
Zinkblech; dach; Aufsparrendäm- ➀aufwendig gegliederte
mung, überdurchschnitt- Dachlandschaft, sichtbare
liche Dämmung (nach Bogendachkonstruktionen
1853
ca. 2005)
1854
Standardstufe
1 2 3 4 5 Wägungs-
nicht zeitgemäß zeitgemäß anteil
einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Einfachverglasung; Zweifachverglasung (vor Zweifachverglasung Dreifachverglasung, große, feststehende
einfache Holztüren ca. 1995); (nach ca. 1995), Rollläden Sonnenschutzglas, Fensterflächen, Spezial-
Haustür mit nicht zeit- (manuell); Haustür mit zeit- aufwendigere Rahmen, verglasung (Schall- und
Fenster und gemäßem Wärmeschutz gemäßem Wärmeschutz Rollläden (elektr.); Sonnenschutz);
11
Außentüren (vor ca. 1995) (nach ca. 1995) höherwertige Türanlage Außentüren in hoch-
z. B. mit Seitenteil, wertigen Materialien
besonderer Einbruchschutz
Fachwerkwände, einfache massive tragende Innen- nicht tragende Innenwände Sichtmauerwerk; Massiv- gestaltete Wandabläufe
Putze/Lehmputze, einfache wände, nicht tragende in massiver Ausführung holztüren, Schiebetür- (z. B. Pfeilervorlagen,
Kalkanstriche; Wände in Leichtbauweise bzw. mit Dämmmaterial elemente, Glastüren, abgesetzte oder
Füllungstüren, gestrichen, (z. B. Holzständerwände gefüllte Ständerkon- strukturierte Türblätter geschwungene Wand-
Innenwände und mit einfachen Beschlägen mit Gipskarton), Gipsdie- struktionen; ➀Wandvertäfelungen partien); Brandschutz-
11
-türen ohne Dichtungen len; schwere Türen (Holzpaneele) verkleidung; raumhohe
leichte Türen, Stahlzargen aufwendige Türelemente
➀Holzzargen
➀Vertäfelungen (Edelholz,
Metall), Akkustikputz
Holzbalkendecken ohne Holzbalkendecken mit ➀Beton- und Holzbalken- ➀Decken mit größerer Deckenvertäfelungen
Füllung, Spalierputz; Füllung, Kappendecken; decken mit Tritt- und Luft- Spannweite, Decken- (Edelholz, Metall)
Weichholztreppen in Stahl- oder Hartholz- schallschutz (z. B. verkleidung (Holzpaneele/ ➀Decken mit großen
einfacher Art und treppen in einfacher Art schwimmender Estrich); Kassetten); Spannweiten, gegliedert;
Ausführung; und Ausführung geradläufige Treppen aus gewendelte Treppen aus
Decken- Stahlbeton oder Stahl, breite Stahlbeton-, Metall-
kein Trittschallschutz ➀Stahl- oder Hartholz- Stahlbeton oder Stahl, oder Hartholztreppen-
konstruktion und Harfentreppe, Trittschall- Hartholztreppenanlage 11
Treppen ➀Weichholztreppen in treppen in einfacher Art schutz anlage mit hochwertigem
und Ausführung in besserer Art und Aus- Geländer
einfacher Art und Aus- ➁Betondecken mit Tritt- führung
führung; und Luftschallschutz (z. B. ➁zusätzlich Decken-
kein Trittschallschutz schwimmender Estrich); verkleidung
einfacher Putz
ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Linoleum-, Teppich-, Natursteinplatten, Fertig- hochwertiges Parkett,
Laminat- und PVC-Böden Laminat- und PVC-Böden parkett, hochwertige hochwertige Naturstein-
einfacher Art und Aus- besserer Art und Aus- Fliesen, Terrazzobelag, platten, hochwertige Edel-
Fußböden führung führung, Fliesen, Kunst- hochwertige Massivholz- holzböden auf gedämmter 5
steinplatten böden auf gedämmter Unterkonstruktion
Unterkonstruktion
Standardstufe
1 2 3 4 5 Wägungs-
nicht zeitgemäß zeitgemäß anteil
einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
einfaches Bad mit Stand- 1 Bad mit WC, Dusche Wand- und Bodenfliesen, 1–2 Bäder (➁je Wohn- hochwertige Wand- und
WC; oder Badewanne; raumhoch gefliest; Dusche einheit) mit tlw. zwei Bodenplatten (oberflächen-
Installation auf Putz; einfache Wand- und und Badewanne Waschbecken, tlw. Bidet/ strukturiert, Einzel- und
Sanitär- Ölfarbenanstrich, einfache Bodenfliesen, teilweise ➀1 Bad mit WC, Gäste-WC Urinal, Gäste-WC, boden- Flächendekors)
gleiche Dusche; Wand- und 9
einrichtungen PVC-Bodenbeläge gefliest ➁1 Bad mit WC je Wohn- ➀mehrere großzügige,
Bodenfliesen; hochwertige Bäder, Gäste-
einheit
jeweils in gehobener WC; ➁2 und mehr Bäder je
Qualität Wohneinheit
Einzelöfen, Schwerkraft- Fern- oder Zentralheizung, elektronisch gesteuerte Fußbodenheizung, Solar- Solarkollektoren für Warm-
heizung einfache Warmluftheizung, Fern- oder Zentralheizung, kollektoren für Warm- wassererzeugung und
einzelne Gasaußenwand- Niedertemperatur- oder wassererzeugung Heizung, Blockheizkraft-
Heizung thermen, Nachtstrom- Brennwertkessel ➀zusätzlicher Kamin- werk, Wärmepumpe, 9
speicher-, Fußboden- anschluss Hybrid-Systeme
heizung (vor ca. 1995) ➀aufwendige zusätzliche
Kaminanlage
sehr wenige Steckdosen, wenige Steckdosen, zeitgemäße Anzahl an zahlreiche Steckdosen und Video- und zentrale Alarm-
Schalter und Sicherungen, Schalter und Sicherungen Steckdosen und Licht- Lichtauslässe, hochwertige anlage, zentrale Lüftung
Sonstige kein Fehlerstromschutz- auslässen, Zählerschrank Abdeckungen, dezentrale mit Wärmetauscher, Klima-
technische schalter (FI-Schalter), (ab ca. 1985) mit Unter- Lüftung mit Wärme- anlage, Bussystem 6
Ausstattung Leitungen teilweise auf verteilung und Kipp- tauscher, mehrere LAN- ➁aufwendige Personen-
Putz sicherungen und Fernsehanschlüsse aufzugsanlagen
➁Personenaufzugsanlagen
1855
5.2-17.4 ➂5.2-6.1 Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 1856
➃7.1-8.3 Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen
➄9.1-11.1 Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
➅12.1-12.4 Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
➆13.1-13.3 Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser
➇15.1-16.3 Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude
➈17.1-17.4 Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude
Standardstufe
1 2 3 4 5
nicht zeitgemäß zeitgemäß
einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
Mauerwerk mit Putz oder mit ein-/zweischaliges Mauer- Wärmedämmverbundsystem Verblendmauerwerk, zwei- Sichtbeton-Fertigteile, Natur-
Fugenglattstrich und An- werk, z. B. Gitterziegel oder oder Wärmedämmputz (nach schalig, hinterlüftet, Vorhang- steinfassade, Elemente aus
strich; einfache Wände, Hohlblocksteine; verputzt und ca. 1995); fassade (z. B. Naturschiefer); Kupfer-/Eloxalblech, mehr-
Holz-, Blech-, Faserzement- gestrichen oder Holzverklei- ein-/zweischalige Kon- Wärmedämmung (nach geschossige Glasfassaden;
bekleidung, dung; einfache Metall-Sand- struktion, z. B. Mauerwerk ca. 2005) stark überdurchschnittliche
Bitumenschindeln oder wichelemente; nicht zeit- aus Leichtziegeln, Kalksand- Dämmung
Außenwände
einfache Kunststoffplatten; gemäßer Wärmeschutz (vor steinen, Gasbetonsteinen; ➂➃➄➅➆aufwendig gestaltete
kein oder deutlich nicht ca. 1995) Fassaden mit konstruktiver
Edelputz; gedämmte Metall-
zeitgemäßer Wärmeschutz Sandwichelemente Gliederung (Säulen-
(vor ca. 1980) stellungen, Erker etc.)
➂Vorhangfassade aus Glas
Holzkonstruktion in nicht Mauerwerk, Stahl- oder Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; größere stützenfreie Spann-
zeitgemäßer statischer Aus- Stahlbetonkonstruktion in große stützenfreie Spann- weiten; hohe Deckenhöhen;
Konstruktion➇ führung nicht zeitgemäßer statischer weiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der
Ausführung hohe Belastbarkeit der Decken und Böden
Decken und Böden
Dachpappe, Faserzement- einfache Betondachsteine Faserzement-Schindeln, besondere Dachformen; hochwertige Eindeckung z. B.
platten/Wellplatten, Blech- oder Tondachziegel, beschichtete Betondach- überdurchschnittliche aus Schiefer oder Kupfer;
eindeckung; Bitumenschindeln; steine und Tondachziegel, Dämmung (nach ca. 2005) Dachbegrünung; aufwendig
kein Unterdach; keine bis nicht zeitgemäße Dach- Folienabdichtung; Dach- ➂➃➄➅➆glasierte Tondach- gegliederte Dachlandschaft
Dach geringe Dachdämmung dämmung (vor ca. 1995) dämmung (nach ca. 1995); ziegel ➂➃➄befahrbares Flachdach
Rinnen und Fallrohre aus
Zinkblech ➂➇schweres Massivflach- ➂➃stark überdurchschnitt-
dach liche Dämmung
➈Biberschwänze ➄➅➆➇hochwertigste Dämmung
Standardstufe
1 2 3 4 5
nicht zeitgemäß zeitgemäß
einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
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Einfachverglasung; Isolierverglasung, Zweifach- Zweifachverglasung (nach Dreifachverglasung, Sonnen- große, feststehende Fenster-
einfache Holztüren verglasung (vor ca. 1995); ca. 1995) schutzglas, aufwendigere flächen, Spezialverglasung
Eingangstüren mit nicht ➄nur Wohnheime, Alten- Rahmen (Schall- und Sonnenschutz)
zeitgemäßem Wärmeschutz heime, Pflegeheime, ➂➃➅➆➇höherwertige ➂➃➆➇Außentüren in hoch-
(vor ca. 1995) Krankenhäuser und Türanlagen wertigen Materialien
Fenster- und Tageskliniken: Automatik- ➄nur Beherbergungsstätten ➂Automatiktüren
Außentüren Eingangstüren und Verpflegungseinrichtun- ➅Automatik-Eingangstüren
➈kunstvoll gestaltetes gen: Automatik-Eingangstüren
farbiges Fensterglas, ➈Bleiverglasung mit Schutz-
➈besonders große kunstvoll glas, farbige Maßfenster
Ornamentglas gestaltete farbige Fenster-
flächen
Fachwerkwände, einfache massive tragende Innen- ➃➄➅➆nicht tragende Innen- ➂➃➄➅➆Sichtmauerwerk ➂➃➄➅➆gestaltete Wand-
Putze/Lehmputze, einfache wände, nicht tragende Wände wände in massiver Ausfüh- ➂➃Massivholztüren, abläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
Kalkanstriche; in Leichtbauweise (z. B. rung bzw. mit Dämmmaterial Schiebetürelemente, abgesetzte oder geschwun-
Füllungstüren, gestrichen, Holzständerwände mit Gips- gefüllte Ständerkonstruk- Glastüren gene Wandpartien)
mit einfachen Beschlägen karton), Gipsdielen; tionen ➃Vertäfelungen (Edelholz,
➂Innenwände für flexible
ohne Dichtungen leichte Türen, Kunststoff-/ ➄➅➆schwere Türen Raumkonzepte (größere Metall), Akkustikputz
Holztürblätter, Stahlzargen ➂nicht tragende Innenwände statische Spannweiten der ➂Wände aus großformatigen
in massiver Ausführung; Decken) Glaselementen, Akustikputz,
schwere Türen ➄nur Beherbergungsstätten tlw. Automatiktüren, rollstuhl-
➃schwere und große Türen und Verpflegungseinrich- gerechte Bedienung
Innenwände und ➄nur Wohnheime, Alten- tungen: Automatik-Flur- ➃raumhohe aufwendige
-türen heime, Pflegeheime, zwischentüren; rollstuhl- Türelemente; tlw. Automatik-
Krankenhäuser und Tages- gerechte Bedienung türen, rollstuhlgerechte
kliniken: Automatik-Flur- ➅rollstuhlgerechte Bedienung Bedienung
zwischentüren; rollstuhl- ➇tlw. gefliest, Sichtmauer- ➄➅➆Akustikputz, raumhohe
gerechte Bedienung werk; Schiebetürelemente, aufwendige Türelemente
➇Anstrich Glastüren ➆rollstuhlgerechte
➈schmiedeeiserne Türen Bedienung, Automatiktüren
➇überwiegend gefliest;
Sichtmauerwerk; gestaltete
Wandabläufe
1857
1858
Standardstufe
1 2 3 4 5
nicht zeitgemäß zeitgemäß
einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
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Weichholztreppen in Stahl- oder Hartholztreppen ➂➃➄➆Betondecken mit ➂höherwertige abgehängte hochwertige breite Stahl-
einfacher Art und Ausführung; in einfacher Art und Tritt- und Luftschallschutz; Decken beton-/Metalltreppenanlage
kein Trittschallschutz Ausführung einfacher Putz ➃➄➅➆Decken mit großen mit hochwertigem Geländer
Decken-
konstruktion und ➂➃➄Holzbalkendecken ohne ➂➃➄➆➇➈Holzbalkendecken ➂➃abgehängte Decken Spannweiten ➂➆Deckenvertäfelungen
Treppen Füllung, Spalierputz mit Füllung, Kappendecken ➄➆Deckenverkleidung ➃Deckenverkleidung (Edelholz, Metall)
➅Betondecke ➃➄➅➆Decken mit größeren
Spannweiten
ohne Belag Linoleum-, Teppich-, ➂➃➄➆Fliesen, Kunststein- ➂➄➆Natursteinplatten, ➂➃➄➆hochwertiges Parkett,
Laminat- und PVC-Böden platten hochwertige Fliesen, hochwertige Naturstein-
einfacher Art und Ausführung ➂➃Linoleum- oder Teppich- Terrazzobelag, hochwertige platten, hochwertige Edel-
➈Holzdielen Böden besserer Art und Massivholzböden auf holzböden auf gedämmter
Ausführung gedämmter Unterkonstruk- Unterkonstruktion
tion ➅nur Sporthallen: hoch-
➄➆Linoleum- oder PVC-
Böden besserer Art und ➂➆Fertigparkett wertigste flächenstatische
Ausführung ➅nur Sporthallen: hoch- Fußbodenkonstruktion,
wertigere flächenstatische Spezialteppich mit Gummi-
➅nur Sporthallen: Beton, granulatauflage; hoch-
Fußböden Fußbodenkonstruktion,
Asphaltbeton, Estrich oder wertigster Schwingboden;
Gussasphalt auf Beton; Spezialteppich mit Gummi-
Teppichbelag, PVC; granulatauflage; hoch- nur Freizeitbäder/Heilbäder:
wertigerer Schwingboden hochwertiger Fliesenbelag
nur Freizeitbäder/Heilbäder: und Natursteinboden
Fliesenbelag ➇Estrich, Gussasphalt
➇beschichteter Beton oder
➇Beton Estrichboden; Betonwerk-
➈Betonwerkstein, Sandstein stein, Verbundpflaster
➈Marmor, Granit
einfache Toilettenanlagen Toilettenanlagen in einfacher Sanitäreinrichtung in Sanitäreinrichtung in besserer Sanitäreinrichtung in
(Stand-WC); Installation auf Qualität; Installation unter Standard-Ausführung Qualität gehobener Qualität
Putz; Ölfarbenanstrich, Putz; WCs und Duschräume ➂➃ausreichende Anzahl von ➂➃höhere Anzahl Toiletten- ➂➃großzügige Toiletten-
einfache PVC-Bodenbeläge, je Geschoss; einfache Wand- Toilettenräumen räume anlagen jeweils mit Sanitär-
WC und Bäderanlage und Bodenfliesen, tlw. gefliest einrichtung in gehobener
Sanitär- geschossweise ➄mehrere WCs und Dusch- ➄je Raum ein Duschbad mit
einrichtungen bäder je Geschoss; Wasch- WC Qualität
becken im Raum nur Wohnheime, Altenheime, ➄je Raum ein Duschbad mit
➅wenige Toilettenräume und Pflegeheime, Krankenhäuser WC in guter Ausstattung;
Duschräume bzw. Wasch- und Tageskliniken: nur Wohnheime, Altenheime,
räume behindertengerecht Pflegeheime, Krankenhäuser
Standardstufe
1 2 3 4 5
nicht zeitgemäß zeitgemäß
einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
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➆➇wenige Toilettenräume ➅ausreichende Anzahl von und Tageskliniken:
Toilettenräumen und Dusch- behindertengerecht
räumen ➅großzügige Toiletten-
➆➇ausreichende Anzahl von anlagen und Duschräume
Toilettenräumen mit Sanitäreinrichtung in
gehobener Qualität
➆großzügige Toiletten-
anlagen mit Sanitär-
einrichtung in gehobener
Qualität
➇großzügige Toiletten-
anlagen
Einzelöfen, Schwerkraft- Zentralheizung mit Radiato- elektronisch gesteuerte Fern- Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warm-
heizung, dezentrale Warm- ren (Schwerkraftheizung); oder Zentralheizung, Nieder- wassererzeugung wassererzeugung und
wasserversorgung einfache Warmluftheizung, temperatur- oder Brennwert- ➂➃➅➆➇Fußbodenheizung Heizung, Blockheizkraftwerk,
➈Elektroheizung im Gestühl mehrere Ausblasöffnungen; kessel Wärmepumpe, Hybrid-
Lufterhitzer mit Wärme- ➇zusätzlicher Kamin- Systeme
Heizung tauscher mit zentraler anschluss
➂➃➄➆Klimaanlage
Kesselanlage, Fußboden-
heizung (vor ca. 1995) ➇Kaminanlage
➈einfache Warmluftheizung,
eine Ausblasöffnung
sehr wenige Steckdosen, wenige Steckdosen, Schalter ➂➃➆zeitgemäße Anzahl an zahlreiche Steckdosen und Video- und zentrale Alarm-
Schalter und Sicherungen, und Sicherungen, Installation Steckdosen und Lichtaus- Lichtauslässe, hochwertige anlage, Klimaanlage,
kein Fehlerstromschutz- unter Putz lässen, Zählerschrank (ab Abdeckungen Bussystem
schalter (FI-Schalter), ca. 1985) mit Unterverteilung ➂➃➄➆➇dezentrale Lüftung ➂➃➄➆➇zentrale Lüftung mit
Leitungen auf Putz, einfache und Kippsicherungen; Kabel- mit Wärmetauscher Wärmetauscher
Leuchten kanäle; Blitzschutz
Sonstige ➅Lüftung mit Wärmetauscher ➆Doppelboden mit Boden-
➄➅➇zeitgemäße Anzahl an tanks zur Verkabelung
technische Steckdosen und Lichtaus- ➂➄mehrere LAN- und Fern-
Ausstattung lässen; Blitzschutz sehanschlüsse ➂aufwendige Personen-
➂➃➆hochwertige Beleuch- aufzugsanlagen
➄➆Personenaufzugsanlagen
tung; Doppelboden mit ➄➆➇aufwendige Aufzugs-
➇Teeküchen Bodentanks zur Verkabelung; anlagen
ausreichende Anzahl von ➇Küchen, Kantinen
LAN-Anschlüssen
1859
1860
Standardstufe
1 2 3 4 5
nicht zeitgemäß zeitgemäß
einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
➂Messverfahren von Ver-
brauch, Regelung von
Raumtemperatur und Raum-
feuchte
➂➃➆Sonnenschutzsteuerung
➂➃elektronische Zugangs-
kontrolle; Personenaufzugs-
anlagen
➃➆Messverfahren von
Raumtemperatur, Raum-
feuchte, Verbrauch, Einzel-
raumregelung
➇Kabelkanäle; kleinere
Einbauküchen mit Koch-
gelegenheit, Aufenthalts-
räume; Aufzugsanlagen
14.2-14.4 14.2-14.4 Hoch-, Tief- und Nutzfahrzeuggaragen
Standardstufe
1-3 4 5
Basis gehoben aufwendig
offene Konstruktion Einschalige Konstruktion aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver
Außenwände Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie größere stützenfreie Spannweiten
Konstruktion Spannweiten
Dach Flachdach, Folienabdichtung Flachdachausbildung; Wärmedämmung befahrbares Flachdach (Parkdeck)
Fenster und einfache Metallgitter begrünte Metallgitter, Glasbausteine Außentüren in hochwertigen Materialien
Außentüren
Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden
Standardstufe
1-3 4 5
Basis gehoben aufwendig
Strom- und Wasseranschluss; Löschwasser- Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung;
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Sonstige anlage; Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Parksysteme für drei oder mehr PKWs über-
technische Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs einander; aufwendigere Aufzugsanlagen
Ausstattung Treppenhaus; Brandmelder
übereinander; Personenaufzugsanlagen
18.1-18.2 ➉18.1 Reithallen
➀➀18.2 Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.
Standardstufe
1-3 4 5
Basis gehoben aufwendig
Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metall- Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
Außenwände Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unter- stützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vor-
konstruktion Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz mauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung
Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumen- Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement- Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
Dach wellplatten, Profilblech wellplatten; Hartschaumplatten Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
Lichtplatten aus Kunststoff Kunststofffenster Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung,
Fenster und Holzfenster, hoher Fensteranteil
➉Holz-Brettertüren ➉Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit
Außentüren bzw.
➀➀Holztore Motorantrieb
-tore
➀➀Metall-Sektionaltore
keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als
Innenwände
Holz; Anstrich Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
Deckenkonstruk- keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart- Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung
tionen schaumplatten mit Profilholz oder Paneelen
➉Tragschicht: Schotter, ➉zusätzlich/alternativ: ➉Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in
Trennschicht: Vlies, Tragschicht: Schotter, Nebenräumen;
Tretschicht: Sand Trennschicht: Kunststoffgewebe, zusätzlich/alternativ:
Fußböden ➀➀Beton-Verbundsteinpflaster Tretschicht: Sand und Holzspäne Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoff-
platten, Tretschicht: Sand und Textilflocken,
➀➀zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte
Betonplatte im Bereich der Nebenräume
➀➀zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell
geglättet, Anstrich 1861
1862
Standardstufe
1-3 4 5
Basis gehoben aufwendig
baukonstruktive ➉Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung ➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest einge- ➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile
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Einbauten➉ der Reitfläche baut zum Versetzen
Abwasser-, Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitär- zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Wasser-, objekte (einfache Qualität) Qualität), Gasanschluss
Gasanlagen
Wärme- keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an zusätzlich/alternativ: Heizkessel
versorgungs- Heizsystem
anlagen
luft- keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage
technische
Anlagen
Starkstrom- Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteiler- zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
Anlage schrank
nutzungs- keine ➉Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung) ➉Reitbodenbewässerung (komfortable
spezifische ➀➀Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Ausführung)
Anlagen Trocknungsanlage für Getreide ➀➀Schüttwände aus Beton-Fertigteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1863
Anlage 3 zu Artikel 9 Nummer 8
Anlage 25
(zu § 191 Absatz 2)
Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser
nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 BewG
und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 BewG
Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 bis
15 EUR/m2 30 EUR/m2 50 EUR/m2 100 EUR/m2 150 EUR/m2
bis 50 000 EUR 1,0 1,1 1,2 1,2 1,2
100 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,1 1,1
150 000 EUR 0,8 0,9 0,9 1,0 1,0
200 000 EUR 0,7 0,8 0,8 0,9 0,9
300 000 EUR 0,6 0,7 0,7 0,8 0,8
400 000 EUR 0,5 0,6 0,7 0,7 0,8
500 000 EUR 0,5 0,6 0,6 0,7 0,8
über 500 000 EUR 0,5 0,5 0,5 0,6 0,7
Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 bis über
200 EUR/m2 300 EUR/m2 400 EUR/m2 500 EUR/m2 500 EUR/m2
bis 50 000 EUR 1,3 1,3 1,4 1,4 1,5
100 000 EUR 1,1 1,2 1,2 1,3 1,3
150 000 EUR 1,0 1,1 1,1 1,2 1,2
200 000 EUR 1,0 1,1 1,1 1,2 1,2
300 000 EUR 0,9 1,0 1,0 1,1 1,2
400 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0 1,1
500 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0 1,1
über 500 000 EUR 0,7 0,8 0,9 0,9 1,0
Wertzahlen für Teileigentum,
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und
sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 BewG
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
bis 500 000 EUR 0,90
750 000 EUR 0,85
1 000 000 EUR 0,80
1 500 000 EUR 0,75
2 000 000 EUR 0,70
3 000 000 EUR 0,65
über 3 000 000 EUR 0,60
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Gesetz
zur Anpassung des
nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen
Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe
(Abwicklungsmechanismusgesetz – AbwMechG)*
Vom 2. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
eingefügt:
Inhaltsübersicht
„§ 21a Verordnungsermächtigung“.
Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes eingefügt:
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche
Rentenbank „§ 60a Vertragliche Anerkennung der vorüber-
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes gehenden Aussetzung von Beendigungs-
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes rechten“.
Artikel 6 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset- e) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
zes
Artikel 7 Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgeset- „§ 67 Abwicklungsziele“.
zes f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
Artikel 8 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Vermögensanlagengesetzes „§ 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungs-
behörde; Prüfungen vor Ort“.
Artikel 10 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes g) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
„§ 142 Abzugsmöglichkeit“.
Artikel 12 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung h) Die Angabe zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der „Teil 7
Finanzaufsicht über Versicherungen
Artikel 15 Inkrafttreten Maßnahmen des Ausschusses“.
i) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen;
Änderung des Zwangsmaßnahmen“.
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes j) Folgende Angaben werden angefügt:
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. De- „§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verord-
zember 2014 (BGBl. I S. 2091), das durch Artikel 4 des nung
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: § 178 Vollstreckung der vom Ausschuss ver-
hängten Geldbußen und Zwangsgelder“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM- „§ 1
Verordnung“.
Anwendungsbereich;
b) In der Angabe zu § 19 wird die Angabe „; Verord- Verhältnis zur SRM-Verordnung“.
nungsermächtigung“ gestrichen.
b) Die Wörter „Dieses Gesetz gilt“ werden durch
* Dieses Gesetz dient der Anpassung an die Verordnung (EU)
die Wörter „Soweit nicht die Verordnung (EU)
Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und
15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines ein- des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung ein-
heitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und be- heitlicher Vorschriften und eines einheitlichen
stimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwick-
lungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstitu-
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom ten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah-
30.7.2014, S. 1) sowie an die delegierte Verordnung (EU) 2015/63 men eines einheitlichen Abwicklungsmechanis-
der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick mus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds
auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsme- sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
chanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) und die Durchführungs- Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)
verordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur
Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verord-
maßgeblich ist, gilt dieses Gesetz“ ersetzt.
nung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Ab-
wicklungsfonds (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 1). „4. Inländische Unionszweigstellen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1865
3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: mung des Bundesrates im Benehmen mit der Deut-
a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein- schen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlas-
gefügt: sen über
„9a. Ausschuss ist der Ausschuss nach Arti- 1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sa-
kel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) nierungsplänen, insbesondere nähere Bestim-
Nr. 806/2014.“ mungen zu den in § 13 Absatz 2 genannten we-
sentlichen Bestandteilen des Sanierungsplans,
b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer
eingefügt: Geschäftsmodelle und besonderer Geschäfts-
„14a. Einheitlicher Abwicklungsfonds ist der aktivitäten von Instituten,
einheitliche Abwicklungsfonds nach Arti- 2. den Inhalt von vereinfachten Anforderungen an
kel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Sanierungspläne gemäß § 19 Absatz 1 und
Nr. 806/2014.“
3. die Anforderungen nach § 20, insbesondere
c) In Nummer 40 werden die Wörter „des Euro-
päischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter a) zum Antrag auf Befreiung,
„der Europäischen Union“ ersetzt. b) zu den vom Institut und vom institutsbezoge-
4. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Abwick- nen Sicherungssystem zu erfüllenden Voraus-
lungsbehörde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ setzungen der Befreiung und
ersetzt. c) zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle
5. § 19 wird wie folgt geändert: einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen
institutsbezogenen Sicherungssystem zu er-
a) In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs-
stellen sind.
ermächtigung“ gestrichen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
„abhängig“ die Wörter „von der Größe des Insti-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der
tuts,“ eingefügt und werden die Wörter „von der
Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
Art“ durch die Wörter „der Art“ ersetzt.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
c) Absatz 3 wird aufgehoben. ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die
d) Absatz 4 wird Absatz 3. Abwicklungsbehörde anzuhören.
6. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
mung des Bundesrates im Benehmen mit der Deut-
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das schen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlas-
Wort „oder“ ersetzt. sen zu den in § 19 Absatz 2 genannten Kriterien für
bb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ei- die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das
nen Punkt ersetzt. Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanz-
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: dienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertra-
„Ein Institut ist potentiell systemgefährdend, gen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen
wenn es entweder ein global systemrelevantes mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen
Institut nach § 10f des Kreditwesengesetzes mit der Abwicklungsbehörde ergeht.“
oder ein anderweitig systemrelevantes Institut 8. In § 34 Absatz 1 wird das Wort „Tagen“ durch das
nach § 10g des Kreditwesengesetzes ist oder Wort „Kalendertagen“ ersetzt.
wenn für dieses Institut keine vereinfachten
9. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Anforderungen gemäß den Kriterien nach § 19
Absatz 2 festgesetzt werden können.“ a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Klumpenrisiken“
ein Komma eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufsichtsbehörde stellt im Einvernehmen b) In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden nach
mit der Deutschen Bundesbank fest, welche dem Wort „Aufsichtsbehörde“ die Wörter „und
Institute potentiell systemgefährdend sind, weil der Abwicklungsbehörde“ eingefügt und werden
sie die Voraussetzungen der letzten Alternative nach den Wörtern „erforderlich sind;“ die Wörter
von Satz 3 erfüllen.“ „§ 78 Absatz 2 gilt entsprechend;“ angefügt.
d) Satz 5 wird wie folgt gefasst: 10. In § 39 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 4 und Ab-
satz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „Tagen“ durch
„Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend für die das Wort „Kalendertagen“ ersetzt.
Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines
Gruppensanierungsplans.“ 11. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: a) In Nummer 3 wird das Wort „Kerngeschäfts-
bereiche“ durch die Wörter „wesentliche Ge-
„§ 21a schäftsaktivitäten“ ersetzt.
Verordnungsermächtigung b) In Nummer 8 wird das Wort „Kerngeschäfts-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird bereiche“ durch die Wörter „wesentlichen Ge-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- schäftsaktivitäten“ ersetzt.
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
12. § 41 Absatz 4 wird wie folgt geändert: genannten Teilnehmern, Systembetreibern, zen-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Kriterien zur Be- tralen Gegenparteien und Zentralbanken ge-
stimmung der Auswirkungen nach Absatz 2 schlossen werden.
Nummer 2, die die Abwicklung eines Instituts in (3) Übergeordnete Unternehmen gemäß § 10a
einem Insolvenzverfahren auf die Finanzmärkte, des Kreditwesengesetzes tragen dafür Sorge, dass
andere Unternehmen der Finanzbranche ein- deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a
schließlich deren Refinanzierung oder die Real- des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Ausland die
wirtschaft haben kann, und deren Bewertung“ Bestimmungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, sofern
durch die Wörter „in Absatz 2 genannten Krite- die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen
rien für die Festlegung vereinfachter Anforderun- enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenange-
gen“ ersetzt. hörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert
b) In Satz 2 wird das Wort „übertragen“ durch die oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird;
Wörter „mit der Maßgabe übertragen, dass die § 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt ent-
Rechtsverordnung im Benehmen mit der Bun- sprechend. Ausgenommen von dieser Verpflichtung
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind übergeordnete Unternehmen einer gemischten
und der Deutschen Bundesbank ergeht“ ersetzt. Finanzholding-Gruppe, welche kein Institut sind.
13. In § 42 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „übertragen“ (4) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten
durch die Wörter „mit der Maßgabe übertragen, nach den Absätzen 1 bis 3 mittels Verwaltungsakts
dass die Rechtsverordnung nach Anhörung der durchsetzen. Bei der Ausübung ihres Ermessens
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Abwicklungsbehörde insbesondere die
und der Deutschen Bundesbank ergeht“ ersetzt. Besonderheiten des Geschäftsmodells, des betrof-
fenen ausländischen Marktes, des betroffenen Ver-
14. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern tragstyps und die Systemrelevanz sowie die zu
„gegenüber der Abwicklungsbehörde“ die Wörter erwartenden Auswirkungen auf die Abwicklungs-
„, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- fähigkeit des betroffenen Instituts oder gruppenan-
sicht“ eingefügt. gehörigen Unternehmens, im Fall des Absatzes 3
15. In § 51 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf des gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz
konsolidierter Ebene“ durch die Wörter „auf Einzel- im Inland berücksichtigen.“
basis“ ersetzt. 18. § 61 wird wie folgt geändert:
16. In § 57 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Kern- a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
bereichsgeschäfte“ durch die Wörter „wesentliche den die Wörter „Der Restrukturierungsfonds“
Geschäftsaktivitäten“ ersetzt. durch die Wörter „Die Abwicklungsbehörde oder
17. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: der Restrukturierungsfonds“ ersetzt.
„§ 60a b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Re-
Vertragliche Anerkennung der vorüber- strukturierungsfonds“ durch die Wörter „Die Ab-
gehenden Aussetzung von Beendigungsrechten wicklungsbehörde oder der Restrukturierungs-
fonds“ ersetzt.
(1) Institute und gruppenangehörige Unterneh-
men sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem 19. In § 62 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
Recht eines Drittstaats unterliegen oder für welche tern „ist und“ die Wörter „wenn dies bei einer Liqui-
ein Gerichtsstand in einem Drittstaat besteht, ver- dation des Instituts im Wege eines regulären Insol-
tragliche Bestimmungen aufzunehmen, durch wel- venzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall
che die Gegenpartei wäre und“ eingefügt.
1. anerkennt, dass die Bestimmungen zur vorüber- 20. In § 63 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „übertragen“
gehenden Aussetzung von Beendigungsrechten durch die Wörter „mit der Maßgabe übertragen,
und sonstigen vertraglichen Rechten nach den dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
§§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169 Ab- der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
satz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit und der Deutschen Bundesbank ergeht“ ersetzt.
des Instituts oder gruppenangehörigen Unter- 21. § 67 wird wie folgt gefasst:
nehmens angewendet werden können und
„§ 67
2. sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach
Abwicklungsziele
den §§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169
Absatz 5 Nummer 3 und 4 ergehenden Ausset- (1) Abwicklungsziele sind
zung von Beendigungsrechten und sonstigen 1. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer
vertraglichen Rechten einverstanden erklärt. Funktionen;
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht 2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswir-
1. für Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Januar 2016 kungen auf die Finanzstabilität vor allem durch
begründet wurden, es sei denn, die betroffene die Verhinderung einer Ansteckung, beispiels-
Verbindlichkeit ist in eine Saldierungsvereinba- weise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch
rung einbezogen, welche auch nach dem 1. Ja- die Erhaltung der Marktdisziplin;
nuar 2016 begründete Verbindlichkeiten umfasst, 3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere
2. für Finanzkontrakte oder Rahmenvereinbarun- Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller
gen, welche von oder mit den in § 84 Absatz 4 Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1867
4. der Schutz der unter das Einlagensicherungs- b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
gesetz fallenden Einleger und der unter das An- dert:
legerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Vor-Ort-
5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Prüfungen“ durch die Wörter „Prüfungen
Kunden. vor Ort“ ersetzt.
(2) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig;
es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend „3. die Fälligkeit der von einem Institut oder
der Art und den Umständen des jeweiligen Falls gruppenangehörigen Unternehmen aus-
eine angemessene Abwägung vorzunehmen.“ gegebenen Schuldtitel und anderen be-
rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
22. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter oder den auf Grund der entsprechenden
„nach Maßgabe von § 142“ gestrichen und werden Schuldtitel und anderen berücksichti-
die Wörter „nach § 3d des Finanzmarktstabilisie- gungsfähigen Verbindlichkeiten zahlba-
rungsfondsgesetzes erheben“ durch die Wörter ren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an
„nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie dem die Zinsen zu zahlen sind, ändern,
Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des insbesondere durch eine zeitlich befris-
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes verlangen“ tete Aussetzung der Zahlungen;“.
ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
23. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: „(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die
aa) Nach dem Wort „neben“ werden die Wörter Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Ab-
„, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch wicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbe-
in Vorbereitung“ eingefügt. hörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte
bb) Das Wort „Anordnungen“ wird durch das Personen befugt, zu einer Prüfung vor Ort nach
Wort „Maßnahmen“ ersetzt. Absatz 1 Nummer 2 Geschäftsräume auch au-
ßerhalb der üblichen Betriebszeiten zu betreten
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und zu besichtigen. Die Bediensteten der Auf-
und 1b eingefügt: sichts- und der Abwicklungsbehörde oder von
„(1a) Die Abwicklungsbehörde kann die erfor- der Aufsichts- oder der Abwicklungsbehörde be-
derlichen Maßnahmen zur Umsetzung eines auftragte Personen dürfen die Geschäftsräume
Beschlusses des Ausschusses nach Maßgabe durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Bü-
dieses Gesetzes treffen; dabei hat sie Feststel- chern und Aufzeichnungen anfertigen, soweit
lungen und Vorgaben dieses Beschlusses zu- dies für die Durchführung der Prüfung erforder-
grunde zu legen. Die Abwicklungsbehörde be- lich und angemessen ist. Das Grundrecht des
achtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die
der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des
(3) Die Durchsuchungen der Geschäftsräume
Ausschusses. Die Abwicklungsbehörde und die
dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Ver-
Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlun-
zug auch durch die Abwicklungsbehörde oder
gen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.
die Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Zu-
(1b) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 ständig für die richterliche Anordnung ist das
und entsprechende Maßnahmen nach Absatz 1a, Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume
die neben oder in Vorbereitung einer Abwick- befinden. Gegen die richterliche Entscheidung
lungsanordnung getroffen werden, können als ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310
Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Ab- und 311a der Strafprozessordnung gelten ent-
satz 1 und 2 ergehen.“ sprechend. Für Durchsuchungen ohne richterli-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: che Anordnung gilt § 98 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5
der Strafprozessordnung entsprechend; zustän-
„(4) Bei der Anwendung von Abwicklungs- dig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
maßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Durchsuchung der Geschäftsräume stattgefun-
Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejeni- den hat.
gen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungs-
befugnisse aus, mit denen sich die unter den (4) Über die Durchsuchung ist eine Nieder-
Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am schrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche
besten erreichen lassen.“ Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der
Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten sowie,
d) In Absatz 8 Satz 1 wird nach dem Wort „Gläubi- falls keine richterliche Anordnung ergangen ist,
gerbeteiligung“ die Angabe „nach § 90“ und auch die Tatsachen, welche die Annahme einer
nach dem Wort „Kapitalinstrumente“ die Angabe Gefahr im Verzug begründet haben.“
„nach § 89“ eingefügt.
25. In § 79 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „ein
24. § 78 wird wie folgt geändert:
Sicherungsrecht“ das Wort „nicht“ eingefügt und
a) Der Überschrift werden die Wörter „; Prüfungen werden die Wörter „gesicherten Einlagen“ durch
vor Ort“ angefügt. die Wörter „gedeckten Einlagen“ ersetzt.
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
26. In § 84 Absatz 2 Nummer 3 in dem Satzteil vor „§ 176
Buchstabe a wird das Wort „Übertragungsanord- Unterstützung bei
nung“ durch das Wort „Übertragung“ ersetzt. Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
27. In § 89 Nummer 2 werden nach den Wörtern „her- (1) Beschließt der Ausschuss, seine Untersu-
abgeschrieben wird“ die Wörter „; im Fall des § 96 chungsbefugnisse nach den Artikeln 34 bis 36 der
Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durch- Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe der Abwick-
führung einer Umwandlung erfolgen“ eingefügt. lungsbehörde auszuüben, ist die Abwicklungs-
28. In § 90 Nummer 2 werden nach den Wörtern „her- behörde befugt, die zur Unterstützung des Aus-
abgeschrieben wird“ die Wörter „; im Fall des § 96 schusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durch- insbesondere
führung einer Umwandlung erfolgen“ eingefügt. 1. die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 806/2014 genannten Informationen anzufor-
29. § 93 wird wie folgt geändert:
dern und an den Ausschuss weiterzugeben;
a) In Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
2. die in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)
das Wort „Wert“ durch das Wort „Nettowert“ er-
Nr. 806/2014 genannten Untersuchungen durch-
setzt.
zuführen;
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 3. an Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verord-
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend nung (EU) Nr. 806/2014 nach Maßgabe des
für Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im § 177 mitzuwirken.
Sinne des § 104 Absatz 2 der Insolvenzordnung, (2) Die Abwicklungsbehörde ist in den Fällen von
die in einem Rahmenvertrag zusammengefasst Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36
sind, für den vereinbart ist, dass er bei Vorliegen Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zustän-
eines Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet dig für die Androhung und Festsetzung der erfor-
werden kann.“ derlichen Zwangsmittel sowie für die Durchführung
30. In § 113 Absatz 1 werden nach dem Wort „Abwick- des Verwaltungszwangs. Das Verwaltungsvollstre-
lungsanordnung“ die Wörter „; § 36a des Pfand- ckungsgesetz gilt entsprechend.“
briefgesetzes bleibt unberührt“ eingefügt. 38. Die folgenden §§ 177 und 178 werden angefügt:
31. In § 116 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der „§ 177
Gesellschaft“ durch die Wörter „des übertragenden Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
Rechtsträgers“ ersetzt.
Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verord-
32. In § 128 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „der nung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten
Gesellschaft“ durch die Wörter „des Brückeninsti- Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4
tuts“ ersetzt. entsprechend. Der Umfang der Prüfung durch das
Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2
33. § 138 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die § 178
Nummern 4 bis 8. Vollstreckung der vom Ausschuss
verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
34. § 142 wird wie folgt geändert:
(1) Für die Vollstreckung der durch den Aus-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: schuss nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung
„§ 142 (EU) Nr. 806/2014 verhängten Geldbußen und
Zwangsgelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
Abzugsmöglichkeit“.
das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
b) Absatz 1 wird aufgehoben. (2) Abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 Buch-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: stabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
ist zur Vollstreckung der vom Ausschuss verhäng-
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri- ten Geldbußen oder Zwangsgelder ein Vollstre-
chen. ckungstitel nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung
bb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die (EU) Nr. 806/2014 erforderlich. Der Vollstreckungs-
Wörter „Kostenerstattungen nach Absatz 1 titel wird von der Abwicklungsbehörde nach einer
auch“ durch die Wörter „Auslagen nach Prüfung, die sich ausschließlich auf die Echtheit
dem Bundesgebührengesetz sowie Kosten- des zu vollstreckenden Beschlusses des Aus-
erstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanz- schusses beschränkt, ausgestellt. Abweichend
marktstabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt. von § 3 Absatz 4 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetzes wird die Vollstreckungsanordnung von der
35. § 144 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Abwicklungsbehörde auf Ersuchen des Ausschus-
36. In Teil 7 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ses erlassen.
„Teil 7 (3) Abweichend von § 5 des Verwaltungs-Voll-
streckungsgesetzes darf die Zwangsvollstreckung
Maßnahmen des Ausschusses“.
nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs aus-
37. § 176 wird wie folgt gefasst: gesetzt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1869
Artikel 2 Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2
Änderung des Satz 2 und 3“ ersetzt.
Kreditwesengesetzes b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- „(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie
das zuletzt durch Artikel 339 der Verordnung vom § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, so-
wird wie folgt geändert: weit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhän-
a) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst: genden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die
„§ 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozes- in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch
sen; Verordnungsermächtigung“. nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen
sind,
b) Die Angabe „§ 64t Übergangsvorschrift zum
BRRD-Umsetzungsgesetz“ wird durch die An- 1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 be-
gabe „§ 64u Übergangsvorschrift zum BRRD- zeichneten Personen durch die zuständige
Umsetzungsgesetz“ ersetzt. Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder
durch von dieser Stelle beauftragte Personen
2. § 1 wird wie folgt geändert: mitgeteilt worden sind oder
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird der Punkt am 2. von denen bei der Bundesanstalt beschäf-
Ende durch ein Komma ersetzt. tigte Personen dadurch Kenntnis erlangen,
b) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach dem Wort dass sie an der Aufsicht über direkt von der
„Nebendienstleistungen“ die Wörter „im Sinne Europäischen Zentralbank beaufsichtigte In-
des Absatzes 3c“ gestrichen. stitute mitwirken, insbesondere in gemeinsa-
men Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6
3. § 2 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Euro-
a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert: päischen Zentralbank, und die nach den Re-
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach geln der Europäischen Zentralbank geheim
den Wörtern „die Finanzkommissionsge- sind.“
schäfte nur“ das Wort „im“ durch das Wort 8. § 10 wird wie folgt geändert:
„in“ ersetzt und werden die Wörter „§ 1 a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wör-
Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5“ durch die Wörter ter „§ 26a Absatz 1 Satz 3 und 4“ durch die Wör-
„§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 und 5“ ter „§ 26a Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 werden nach dem
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 1 Wort „Institut“ die Wörter „, die Institutsgruppe,
Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5“ durch die Wörter die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte
„§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 und 5“ Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
ersetzt.
9. § 10f wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
aa) In Nummer 11 in dem Satzteil vor Buch- ersetzt:
stabe a und in Buchstabe c werden jeweils
die Wörter „§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5“ „Die Institute, deren Gesamtrisikopositions-
durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3 messgröße im Sinne des Artikels 429 Absatz 4
Nummer 2 und 5“ ersetzt. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von
200 Milliarden Euro übersteigt, sind verpflichtet,
bb) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 1 die Werte der der quantitativen Analyse zu-
Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 im“ durch die Wörter grunde liegenden Indikatoren jährlich innerhalb
„§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 in“ ersetzt. von vier Monaten nach Abschluss eines jeden
c) In Absatz 8a werden die Wörter „§ 1 Absatz 11 Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum
Satz 4 Nummer 2, 3 und 5“ durch die Wörter „§ 1 31. Juli, auf ihrer Internetseite und in dem
Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5“ ersetzt. Medium zu veröffentlichen, welches gemäß
Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
4. § 7 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.
für die Veröffentlichung der in Teil 8 dieser
5. In § 7a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter Verordnung verlangten Angaben vorgesehen ist.
„§ 53b Absatz 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 53b Die Veröffentlichung hat mittels der ausgefüllten,
Absatz 4 Satz 2“ ersetzt. im Anhang der Durchführungsverordnung (EU)
6. In § 7b Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. Septem-
„§ 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4“ ber 2014 zur Festlegung technischer Durchfüh-
durch die Wörter „§ 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d rungsstandards in Bezug auf einheitliche For-
Absatz 3 Satz 5“ ersetzt. mate und Daten für die Offenlegung der Werte
zur Bestimmung global systemrelevanter Insti-
7. § 9 wird wie folgt geändert: tute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 37 des Europäischen Parlaments und des Rates
Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4“ durch die (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14) enthaltenen
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Bögen entsprechend den Angaben auf der Inter- bb) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das
netseite der Europäischen Bankenaufsichtsbe- Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
hörde elektronisch zu erfolgen. Die Bundes- c) In Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
anstalt übermittelt die Bögen an die Europäische durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
Bankenaufsichtsbehörde zwecks zentraler Ver-
öffentlichung auf ihrer Internetseite.“ 12. § 25a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- „(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
fügt: ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einver-
„(4a) Die in Absatz 4 genannten Institute sind nehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach
verpflichtet, jährlich die Datenerfassungsbögen Anhörung der Europäischen Zentralbank nähere
des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht Bestimmungen über die Ausgestaltung eines ange-
auszufüllen und an die Bundesanstalt sowie die messenen und wirksamen Risikomanagements auf
Deutsche Bundesbank zu senden. Die Deutsche Einzelinstituts- und Gruppenebene gemäß Absatz 1
Bundesbank übermittelt die ausgefüllten Daten- Satz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 und der
erfassungsbögen an den Baseler Ausschuss für jeweils zugehörigen Tätigkeiten und Prozesse zu
Bankenaufsicht. Darüber hinaus kann die Bun- erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
desanstalt die ausgefüllten Datenerfassungs- die Spitzenverbände der Institute zu hören.“
bögen des Baseler Ausschusses für Bankenauf-
sicht auch an die Europäische Bankenaufsichts- 13. § 25b wird wie folgt geändert:
behörde weiterleiten.“ a) Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungs-
10. § 10g wird wie folgt geändert: ermächtigung“ angefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt: „(5) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
„(3a) Die Bundesanstalt veröffentlicht die für
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Einstufung der anderweitig systemrelevanten
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
Institute und die Festsetzung der Höhe des Ka-
nähere Bestimmungen zu erlassen über
pitalpuffers angewandte Methodik unter Berück-
sichtigung der maßgeblichen quantitativen und 1. das Vorliegen einer Auslagerung,
qualitativen Indikatoren und Schwellenwerte. 2. die bei einer Auslagerung zu treffenden Vor-
Dabei sind die insoweit bestehenden Leitlinien kehrungen zur Vermeidung übermäßiger zu-
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu sätzlicher Risiken,
beachten.“
3. die Grenzen der Auslagerbarkeit,
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
4. die Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitä-
aa) Nach dem Wort „Institut“ werden die Wörter ten und Prozesse in das Risikomanagement
„mit den jeweils festgesetzten Kapitalpuf- sowie
fern“ eingefügt.
5. die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
„Die Liste enthält die wesentlichen quantita- Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
tiven und qualitativen Ergebnisse der den Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
Entscheidungen zugrunde liegenden Ana- dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen
lyse unter Berücksichtigung der verwende- mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor
ten Indikatoren und Schwellenwerte. Zudem Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzen-
übermittelt die Bundesanstalt der Europä- verbände der Institute zu hören.“
ischen Bankenaufsichtsbehörde die Werte
14. § 25c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der für die Analyse verwendeten Indikatoren
für alle Institute, die nicht bereits auf Grund a) In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch
ihrer gemessen an der Bilanzsumme gerin- ein Komma ersetzt und werden nach den Wör-
gen Größe von der Analyse ausgeschlossen tern „gemischten Finanzholding-Gruppe“ die
wurden. Dabei sind die insoweit bestehen- Wörter „oder gemischten Holding-Gruppe“ ein-
den Leitlinien der Europäischen Bankenauf- gefügt.
sichtsbehörde zu beachten.“ b) In Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Ab-
11. § 24 wird wie folgt geändert: satz 1“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 3
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ er-
a) In Absatz 1 Nummer 16 werden die Wörter „ei- setzt.
nes Monatsausweises“ durch die Wörter „von
Informationen zur finanziellen Situation (Finanz- 15. § 25d wird wie folgt geändert:
information)“ ersetzt und werden die Wörter a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„oder der monatlichen Bilanzstatistik nach § 25 aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
Abs. 1 Satz 3“ gestrichen. den die Wörter „im Sinne des Satzes 7“
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: durch die Wörter „im Sinne des Satzes 8“
aa) Die Wörter „§ 25d Absatz 3 Satz 7“ werden ersetzt.
durch die Wörter „§ 25d Absatz 3 Satz 8“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10b Absatz 3
ersetzt. Satz 8“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1871
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er- b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1
setzt. und 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 2“ er-
cc) In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „oder“ setzt.
durch ein Komma ersetzt und werden nach 19. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
den Wörtern „gemischten Finanzholding- a) In Satz 1 Nummer 6 und 7 werden jeweils die
Gruppe“ die Wörter „oder gemischten Hol- Wörter „nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2
ding-Gruppe“ eingefügt. bezeichnete“ gestrichen.
dd) In Satz 8 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 b) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1
Absatz 1“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 9“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 10“
Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungs- ersetzt.
gesetzes“ ersetzt.
20. § 45b Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: werden die Wörter „§ 25a Absatz 6“ durch die Wör-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die ter „§ 25a Absatz 4 oder Absatz 6“ ersetzt und wer-
Wörter „im Sinne des Absatzes 3 Satz 7“ den nach der Angabe „nach § 25b“ die Wörter
durch die Wörter „im Sinne des Absatzes 3 „, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
Satz 8“ ersetzt. nach § 25b Absatz 5,“ eingefügt.
bb) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt: 21. § 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„1. wer in demselben Unternehmen Ge- a) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 1
schäftsleiter ist,“. bis 9“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 10“ er-
cc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die setzt.
Nummern 2 und 3. b) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der in die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen hat“ 22. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 33
durch die Wörter „Instituts, einer Finanzholding- Abs. 3 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 2“
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzhol- ersetzt.
ding-Gesellschaft soll“ ersetzt und wird nach 23. § 46f wird wie folgt geändert:
den Wörtern „Absätzen 8 bis 12“ das Wort „zu“
gestrichen. a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 wird je- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 23“
weils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 23“ er-
Angabe „und 2“ eingefügt und werden jeweils setzt.
die Wörter „unter Berücksichtigung der Kriterien bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 18“
nach Absatz 7 Satz 1“ gestrichen. durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 18“
e) In Absatz 10 wird nach den Wörtern „Absatz 3 ersetzt, werden nach dem Wort „Abwick-
Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. lungsgesetzes“ die Wörter „von natürlichen
Personen, Kleinstunternehmen und kleinen
f) In Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 wird und mittleren Unternehmen nach Artikel 2
jeweils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung
Angabe „und 2“ eingefügt und werden jeweils 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
die Wörter „unter Berücksichtigung der Kriterien 2003 betreffend die Definition der Kleinstun-
nach Absatz 7 Satz 1“ gestrichen. ternehmen sowie der kleinen und mittleren
16. In § 26 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 10a Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
Absatz 3a“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt. S. 36),“ eingefügt, wird nach dem Wort „so-
17. § 29 wird wie folgt geändert: wie“ das Wort „solche“ eingefügt und wer-
den die Wörter „von Instituten“ durch die
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Wörter „bei Instituten“ ersetzt.
„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung
der organisatorischen Anforderungen an die Ver- „(5) Von den Forderungen im Sinne des § 38
fahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, der Insolvenzordnung werden zunächst die For-
16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbrief- derungen berichtigt, die keine Schuldtitel nach
gesetzes zu prüfen.“ Absatz 6 Satz 1 sind.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter (6) Schuldtitel im Sinne dieses Satzes sind
„Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1 auf den Inhaber lautende Schuldverschreibun-
bis 2“ ersetzt. gen und Orderschuldverschreibungen und die-
sen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer
18. § 33 wird wie folgt geändert: Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind,
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor sowie Schuldscheindarlehen und Namens-
Buchstabe a werden die Wörter „hartem Kern- schuldverschreibungen, die nicht als Einlagen
kapital“ durch die Wörter „Bestandteilen des unter Absatz 4 Nummer 1 oder 2 fallen. Schuld-
harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1 titel, die in den Anwendungsbereich des § 91
Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
575/2013“ ersetzt. setzes fallen, und Schuldtitel, welche von An-
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
stalten des öffentlichen Rechts begeben wur- Artikel 4
den, die nicht insolvenzfähig sind, sowie Geld- Änderung des
marktinstrumente zählen nicht zu den Schuld- Restrukturierungsfondsgesetzes
titeln im Sinne von Satz 1.
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember
(7) Absatz 6 Satz 1 erfasst keine Schuldtitel, 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3
für die vereinbart ist, des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091)
1. dass die Rückzahlung oder die Höhe des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Rückzahlungsbetrages vom Eintritt oder 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Bege-
a) Nach der Angabe zu § 11 werden die folgenden
bung des Schuldtitels noch unsicheren Ereig-
Angaben eingefügt:
nisses abhängig ist oder die Erfüllung auf an-
dere Weise als durch Geldzahlung erfolgt, „§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den ein-
oder heitlichen Abwicklungsfonds
2. dass die Zinszahlung oder die Höhe des Zins- § 11b Pflichten bei vorübergehender Übertra-
zahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichtein- gung von Finanzmitteln auf die deutsche
tritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Kammer
Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses ab-
§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Be-
hängt, es sei denn, die Zinszahlung oder die
fugnisse aus dem Übereinkommen; In-
Höhe des Zinszahlungsbetrages ist aus- formationspflicht“.
schließlich von einem festen oder variablen
Referenzzins abhängig und die Erfüllung er- b) Die Angaben zu den §§ 12b bis 12e werden wie
folgt durch Geldzahlung.“ folgt gefasst:
24. § 51c wird wie folgt geändert: „§ 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfir-
men unter Einzelaufsicht und der Uni-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und den Lebens- onszweigstellen
partnern der Mitglieder im Sinne des § 1 Absatz 1
des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ gestrichen. § 12c Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfir-
men unter Einzelaufsicht und der Uni-
b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „25d Absatz 7 onszweigstellen
bis 12,“ die Angabe „§ 25f“ durch die Angabe
„§ 32 Absatz 1a“ ersetzt. § 12d (weggefallen)
25. § 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert: § 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maß-
a) Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. nahmen gemäß § 3a“.
c) Die Angabe zu § 12f wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 44c, 49“
die Wörter „dieses Gesetzes und §“ eingefügt. „§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Bei-
26. In § 56 Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter träge; Säumniszuschläge; Beitreibung;
Verjährung“.
„Nummer 5 bis 10 und 12 bis 14“ durch die Wörter
„Nummer 5 bis 10, 13 und 14“ ersetzt. d) Die Angabe zu § 12j wird wie folgt gefasst:
27. § 60b wird wie folgt geändert: „§ 12j Brückenfinanzierung der deutschen
Kammer durch Mittel des Restrukturie-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern
rungsfonds; vorübergehende Finanzie-
„dieses Gesetz,“ und nach den Wörtern rung von Maßnahmen; Verordnungser-
„Rechtsverordnungen oder“ das Wort „den“ mächtigung“.
durch das Wort „die“ ersetzt.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) In den Absätzen 3, 4 Satz 1 in dem Satzteil vor
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 und in Absatz 5 wird jeweils die An-
gabe „§ 56 Absatz 4c“ durch die Angabe „§ 56 „3. inländische Unionszweigstellen im Sinne des
Absatz 4e“ ersetzt. § 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstel-
28. In der Überschrift „§ 64t Übergangsvorschrift zum
len),“.
BRRD-Umsetzungsgesetz“ wird die Angabe „§ 64t“
durch die Angabe „§ 64u“ ersetzt. b) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter
„am 1. Januar des Beitragsjahres“ durch die
Artikel 3 Wörter „im Beitragsjahr“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes 3. § 2a wird wie folgt geändert:
über die Landwirtschaftliche Rentenbank a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
Dem § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Landwirt- „(1) CRR-Wertpapierfirma unter Einzelauf-
schaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntma- sicht ist eine CRR-Wertpapierfirma im Sinne
chung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesenge-
durch Artikel 349 der Verordnung vom 31. August 2015 setzes, die
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender 1. gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
Satz vorangestellt: stabe c des Kreditwesengesetzes mit einem
„Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank Anfangskapital im Gegenwert von mindes-
ist unzulässig.“ tens 730 000 Euro auszustatten ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1873
2. nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g Brückeninstituts oder einer Vermögens-
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates verwaltungsgesellschaft sowie Erwerb
vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung be- von Vermögenswerten einer in Abwick-
sonderer Aufgaben im Zusammenhang mit lung befindlichen CRR-Wertpapierfirma
der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Euro- unter Einzelaufsicht,
päische Zentralbank (ABl. L 287 vom 3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an
29.10.2013, S. 63) in die Beaufsichtigung eine in Abwicklung befindliche CRR-
ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre
Basis durch die Europäische Zentralbank ein- Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut
bezogen ist.“ oder eine Vermögensverwaltungsgesell-
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie schaft,“.
folgt geändert: cc) In Nummer 5 werden die Wörter „ein in Ab-
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a wicklung befindliches Institut oder gruppen-
eingefügt: angehöriges Unternehmen“ durch die Wörter
„4a. Ausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3 „eine in Abwicklung befindliche CRR-Wert-
Nummer 9a des Sanierungs- und Ab- papierfirma unter Einzelaufsicht“ ersetzt.
wicklungsgesetzes,“. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 107
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt: rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wörter
„in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter
„5a. einheitlicher Abwicklungsfonds im Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle“ ein-
Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 14a gefügt.
des Sanierungs- und Abwicklungsge-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
setzes,“.
„(4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten
4. § 3 wird wie folgt geändert:
einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: oder eine Rekapitalisierung einer CRR-Wert-
„Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds um- papierfirma unter Einzelaufsicht mit Mitteln des
fasst zudem die Erhebung von Beiträgen für Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer
den einheitlichen Abwicklungsfonds und die Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig.
Übertragung dieser Beiträge auf den einheitli- Führt eine Maßnahme des Restrukturierungs-
chen Abwicklungsfonds.“ fonds mittelbar dazu, dass Verluste einer CRR-
Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder einer
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ihm zur Verfü-
Unionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds
gung stehenden Mittel im Rahmen der Anwen-
getragen werden, so ist diese Maßnahme nur
dung der Abwicklungsinstrumente“ durch die
unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig.“
Wörter „Mittel, die ihm aus den Beiträgen der
CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und 6. In § 3b wird die Angabe „§ 12j Absatz 1“ durch die
der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen,“ Wörter „§ 12j Absatz 1 und 1a“ ersetzt.
ersetzt. 7. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
5. § 3a wird wie folgt geändert: „(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet
die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach Berücksichtigung der Bedeutung der Maßnahmen
den Wörtern „Anwendung der Abwicklungs- für die Finanzmarktstabilität und des Grundsatzes
instrumente“ die Wörter „auf CRR-Wertpa- des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Ein-
pierfirmen unter Einzelaufsicht und Unions- satzes der Mittel.“
zweigstellen“ eingefügt und werden die Wör-
ter „ihm zur Verfügung stehenden Mittel“ 8. § 6 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Mittel, die ihm aus den a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines in Ab-
Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen wicklung befindlichen Instituts oder grup-
zur Verfügung stehen,“ ersetzt. penangehörigen Unternehmens, seiner“
bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge- durch die Wörter „einer in Abwicklung be-
fasst: findlichen CRR-Wertpapierfirma unter Ein-
„1. Gewährung von Garantien nach § 6 für zelaufsicht, ihrer“ ersetzt.
Verbindlichkeiten an eine in Abwicklung bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107
befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-
Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör-
ein Brückeninstitut oder eine Vermö- ter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma
gensverwaltungsgesellschaft, unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig-
2. Besicherung von Vermögenswerten nach stelle“ eingefügt.
§ 6a einer in Abwicklung befindlichen b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Re-
CRR-Wertpapierfirma unter Einzelauf- strukturierungsfonds kann“ durch die Wörter „Im
sicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Ein- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 107
zelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Num-
Restrukturierungsfonds“ ersetzt. mer 2 des Sanierungs- und Abwicklungs-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das gesetzes“ die Wörter „in Bezug auf eine
20fache der“ durch das Wort „die“ ersetzt, wer- CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht
den nach den Wörtern „die Beitragsjahre ab oder eine Unionszweigstelle“ eingefügt.
2015“ die Wörter „aus den Beiträgen der CRR- bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 107
Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-
Unionszweigstellen“ eingefügt und werden die rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör-
Wörter „, maximal 100 Milliarden Euro,“ gestri- ter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma
chen. unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig-
d) Absatz 4 wird aufgehoben. stelle“ eingefügt.
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
sätze 4 und 5. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
f) Absatz 7 wird aufgehoben. 12. § 7a wird wie folgt geändert:
9. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines in Ab- Wörter „das von der Abwicklungsmaßnahme
wicklung befindlichen Instituts oder grup- betroffene Institut oder gruppenangehörige
penangehörigen Unternehmens, seiner“ Unternehmen“ durch die Wörter „die von
durch die Wörter „einer in Abwicklung be- der Abwicklungsmaßnahme betroffene
findlichen CRR-Wertpapierfirma unter Ein- CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht“
zelaufsicht, ihrer“ ersetzt. ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107 bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Insti-
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie- tuts oder gruppenangehörigen Unterneh-
rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör- mens“ durch die Wörter „der CRR-Wert-
ter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma papierfirma unter Einzelaufsicht“ ersetzt.
unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig- cc) In Nummer 2 werden die Wörter „des betrof-
stelle“ eingefügt. fenen Instituts oder gruppenangehörigen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Unternehmens“ durch die Wörter „der be-
troffenen CRR-Wertpapierfirma unter Einzel-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines in Ab-
aufsicht“ ersetzt.
wicklung befindlichen Instituts oder grup-
penangehörigen Unternehmens“ durch die b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
Wörter „einer in Abwicklung befindlichen ter „des Instituts oder gruppenangehörigen Un-
CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht“ ternehmens“ durch die Wörter „der CRR-Wert-
ersetzt. papierfirma unter Einzelaufsicht“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107 13. In § 8 werden nach den Wörtern „Der Restrukturie-
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie- rungsfonds kann“ die Wörter „im Zusammenhang
rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör- mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine
ter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine
unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig- Unionszweigstelle“ eingefügt.
stelle“ eingefügt. 14. In § 10 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2a“
c) Absatz 4 wird aufgehoben. durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
10. § 6b wird wie folgt geändert: 15. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein in Ab- aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
wicklung befindliches Institut oder gruppen- bb) In Satz 2 wird das Wort „(Aufsichtsbehörde)“
angehöriges Unternehmen, seine“ durch die gestrichen.
Wörter „eine in Abwicklung befindliche CRR- cc) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 3d“ durch
Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre“ die Wörter „nach den §§ 3d bis 3k“ ersetzt.
ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie- 16. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c
rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör- eingefügt:
ter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma „§ 11a
unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig- Übertragung von Beiträgen
stelle“ eingefügt. auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
b) Absatz 3 wird aufgehoben. (1) Die Anstalt überträgt ab Anwendbarkeit des
11. § 7 wird wie folgt geändert: Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1875
tragung von Beiträgen auf den einheitlichen Ab- sche Kammer übertragen, so überträgt die Anstalt
wicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbei-
dieser Beiträge (BGBl. II 2014 S. 1299) (Über- träge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf
einkommen) gemäß Artikel 12 Absatz 2 des den einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der
Übereinkommens die folgenden Beiträge auf den zu übertragenden Sonderbeiträge richtet sich nach
einheitlichen Abwicklungsfonds: Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens.
1. gemäß Artikel 3 des Übereinkommens die Jah- (2) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf
resbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit die deutsche Kammer übertragen wurden, nach
Ausnahme der Beiträge von CRR-Wertpapier- Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkom-
firmen unter Einzelaufsicht und von Unions- mens zurückgefordert, so überträgt die Anstalt die
zweigstellen, Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des
Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen,
2. gemäß den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 Buch-
die der Ausschuss festgelegt hat, auf den einheit-
stabe d und e des Übereinkommens die Sonder-
lichen Abwicklungsfonds.
beiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit
Ausnahme der Sonderbeiträge von CRR-Wert-
§ 11c
papierfirmen unter Einzelaufsicht und von Uni-
onszweigstellen. Zuständigkeit für
die Ausübung der Befugnisse
(2) Die Anstalt überträgt die Beiträge nach Ab- aus dem Übereinkommen; Informationspflicht
satz 1, soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3
Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Ab- (1) Zu den Aufgaben der Anstalt zählen
wicklungsmaßnahmen verwendet wurden, vollstän- 1. das Ersuchen um vorübergehende Übertragung
dig auf den einheitlichen Abwicklungsfonds, damit von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern
der Ausschuss sie im Einklang mit den Zwecken auf die deutsche Kammer nach Artikel 7 Absatz 1
des Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) des Übereinkommens;
Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und 2. das Erheben von Einwänden gegen die vorüber-
des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheit- gehende Übertragung von Finanzmitteln der
licher Vorschriften und eines einheitlichen Verfah- deutschen Kammer auf eine andere nationale
rens für die Abwicklung von Kreditinstituten und Kammer nach Artikel 7 Absatz 4 des Überein-
bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines kommens;
einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines
einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände- 3. das Ersuchen um Rückübertragung von Mitteln,
rung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. die von der deutschen Kammer auf eine andere
L 225 vom 30.7.2014, S. 1) einsetzt. Der Restruktu- nationale Kammer übertragen wurden, nach
rierungsfonds darf die Beiträge, soweit sie nicht im Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens und
Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkom- 4. das Stellen von Anträgen nach Artikel 10 Ab-
mens für nationale Abwicklungsmaßnahmen ver- satz 2 des Übereinkommens mit dem Ziel, durch
wendet wurden, nicht für eigene Maßnahmen ver- den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine
wenden. andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre
Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf
(3) Während des Übergangszeitraums im Sinne
den einheitlichen Abwicklungsfonds nicht erfüllt
von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Überein-
hat.
kommens (Übergangszeitraum) überträgt die An-
stalt die Beiträge nach Maßgabe des Artikels 4 Mit dem Ersuchen um vorübergehende Übertra-
des Übereinkommens auf die der Bundesrepublik gung von Finanzmitteln nach Satz 1 Nummer 1 tref-
Deutschland zugeordnete nationale Kammer des fen das Bundesministerium der Finanzen und die
einheitlichen Abwicklungsfonds (deutsche Kam- Anstalt Vorkehrungen, um für den Fall des Artikels 7
mer), damit der Ausschuss die Beiträge im Einklang Absatz 5 des Übereinkommens die Rückzahlung
mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Übereinkom- der Mittel sicherzustellen.
mens festgelegten Bedingungen nutzt. (2) Für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 ge-
(4) Die Übertragung der Beiträge nach Absatz 1 nannten Befugnisse bedarf die Anstalt jeweils der
erfolgt innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkom- Zustimmung des Bundesministeriums der Finan-
mens festgelegten Fristen. zen. Die Anstalt informiert das Bundesministerium
der Finanzen unverzüglich über
(5) Wurden die Beiträge nach Absatz 1 Num-
mer 1 in Form von abgesicherten Zahlungsansprü- 1. den Eingang eines Antrags auf eine vorüber-
chen erbracht, so sind diese Zahlungsansprüche gehende Übertragung von Finanzmitteln aus
einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf der deutschen Kammer auf eine andere Kam-
den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. mer;
2. den Beschluss des Ausschusses über den An-
§ 11b trag sowie
Pflichten 3. sonstige Umstände, die für die Ausübung der in
bei vorübergehender Übertragung Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Be-
von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer fugnisse von Bedeutung sind.“
(1) Wurden nach Artikel 7 Absatz 1 des Überein- 17. § 12 wird wie folgt geändert:
kommens vorübergehend Finanzmittel auf die deut- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
„(2) Die beitragspflichtigen Institute sind ver- „Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU)
pflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014
der Jahresbeiträge erfolgt durch die Anstalt. Die zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des
Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht blick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Ab-
und der Unionszweigstellen richtet sich nach wicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11
den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß vom 17.1.2015, S. 44) gilt entsprechend.“
Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung „Soweit nicht Vorgaben der Delegierten Verord-
eines Rahmens für die Sanierung und Abwick- nung (EU) 2015/63 entgegenstehen, können un-
lung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ter Berücksichtigung der Maßstäbe nach den
und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG Sätzen 1 und 2 für Jahresbeiträge Pauschal-
des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, beträge vorgesehen werden.“
2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 20. Die §§ 12a bis 12c werden wie folgt gefasst:
2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und
„§ 12a
2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)
Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Euro- Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträ-
vom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach ge, die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelauf-
§ 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß sicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der
§ 12g. Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommis-
Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der sion vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch den Aus- Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parla-
schuss.“ ments und des Rates im Hinblick auf im Voraus
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungs-
mechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44)
„(3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach
§ 12c Sonderbeiträge von den CRR-Wertpapier- § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen
firmen unter Einzelaufsicht und von den Unions- sind.
zweigstellen erheben. Sie kann von den übrigen
beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge er-
§ 12b
heben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in
Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung (EU) Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen
Nr. 806/2014 berechnet werden.“ unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Auf- (1) Soweit die Delegierte Verordnung (EU)
sichtsbehörde“ durch die Wörter „dem Bundes- 2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundes-
ministerium der Finanzen“ ersetzt. regierung das Nähere über die von CRR-Wert-
papierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unions-
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: zweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der
„(5) Die Anstalt kann, soweit nicht die Zustän- nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung.
digkeit des Ausschusses gegeben ist, auf Antrag Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jah-
gestatten, dass ein beitragspflichtiges Institut resbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im
einen Teil seines Jahresbeitrags in Form von in Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Ver-
vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprü- ordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und
chen erbringt. Der Anteil dieser Zahlungsansprü- gedeckter Einlagen. Artikel 12 der Delegierten Ver-
che am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge darf ordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.
30 Prozent nicht überschreiten. Der Antrag des (2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus
jeweiligen Instituts ist innerhalb einer von der den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Ein-
Anstalt zu setzenden angemessenen Frist bei zelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem
der Anstalt einzureichen. Zur Absicherung sind 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung ge-
risikoarme Sicherheiten zu verwenden, die nicht mäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen
durch Rechte Dritter belastet sind. Die Sicher- unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen er-
heiten müssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei neut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstat-
verfügbar sein und sind ausschließlich der Ver- tung erreicht ist.
wendung durch die Anstalt für die in § 3 genann-
ten Zwecke vorzubehalten. Die Anstalt kann zu § 12c
den Anforderungen an die Sicherheiten nach
den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten festlegen.“ Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen
unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
18. § 12a wird wie folgt geändert:
(1) Entscheidet die Anstalt über die in § 3a ge-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. nannten Maßnahmen, hat sie unverzüglich den da-
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. mit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. Soweit
die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren,
19. § 12b wird wie folgt geändert:
von den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: und den Unionszweigstellen aufgebrachten Mittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1877
nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann firmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1
die Anstalt Sonderbeiträge erheben. Buchstabe a oder Buchstabe b der Verord-
(2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen nung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
besteht für alle CRR-Wertpapierfirmen unter Einzel- Parlaments und des Rates vom 26. Juni
aufsicht und für alle Unionszweigstellen. Die Anstalt 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre-
ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Son- ditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
derbeiträge zu erheben. Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind oder
(3) Die Berechnung der von den einzelnen CRR- die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 8
Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von den der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Unionszweigstellen jeweils zu erhebenden Sonder- Parlaments und des Rates vom 21. April
beiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der 2004 über Märkte für Finanzinstrumente,
Jahresbeiträge. Die in einem Kalenderjahr insge- zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG
samt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Drei- und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie
fache des festgesetzten Jahresbeitrags der CRR- 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Uni- und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
onszweigstelle nicht übersteigen. Kann der nach linie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
Absatz 1 Satz 1 festgestellte zusätzliche Mittel- 30.4.2004, S. 1) genannte Tätigkeit, nicht
bedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht aber die in den Nummern 3 und 6 des
oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 Anhangs I Abschnitt A dieser Richtlinie ge-
gedeckt werden, so werden die erforderlichen Son- nannten Tätigkeiten ausüben, und Unions-
derbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von zweigstellen“ ersetzt.
den in diesen Jahren beitragspflichtigen CRR-Wert-
papierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweig- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
stellen erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist. „Die Informationen sind bis zum 31. Januar
(4) Die Anstalt kann auf Antrag die Pflicht einer jeden Jahres zu übermitteln, wenn nicht die
CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder Rechtsverordnung nach § 12g oder die An-
einer Unionszweigstelle zur Leistung eines Sonder- stalt einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Zu-
beitrags ganz oder teilweise stunden, wenn und so- dem legen die Einlagensicherungssysteme
lange durch die Entrichtung des Beitrags die Liqui- der Anstalt die Berechnung der gedeckten
dität oder die Solvenz der CRR-Wertpapierfirma Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10
unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63
gefährdet würde. Die Stundung darf nicht für einen aller ihnen zugeordneten Unionszweigstellen
längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt wer- entsprechend Artikel 16 der Delegierten Ver-
den, sie kann jedoch auf Antrag der CRR-Wert- ordnung (EU) 2015/63 vor; Artikel 20 Ab-
papierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unions- satz 1 Satz 3 und Absatz 4 der Delegierten
zweigstelle mehrfach um jeweils bis zu sechs Mo- Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.“
nate verlängert werden. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen „(2) Die Jahresbeiträge werden einen Monat
verwendet werden, für die sie erhoben worden sind, nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an
verbleiben im Restrukturierungsfonds.“ das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die An-
21. § 12d wird aufgehoben. stalt keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die
Sonderbeiträge werden mit Bekanntgabe ihrer
22. § 12e wird wie folgt geändert: Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fäl-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: lig, wenn die Anstalt keinen späteren Zeitpunkt
„§ 12e bestimmt. In Bezug auf Jahresbeiträge von
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Einnahmen im sowie in Bezug auf Sonderbeiträge von den bei-
Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a“. tragspflichtigen Instituten gilt für die Bekannt-
b) Die Wörter „einem in Abwicklung befindlichen gabe § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenord-
Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen“ nung entsprechend.“
werden durch die Wörter „einer in Abwicklung d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzel- bis 6 ersetzt:
aufsicht oder Unionszweigstelle“ ersetzt.
„(3) Wird der Jahresbeitrag von Unternehmen
23. § 12f wird wie folgt geändert: im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder der Son-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: derbeitrag von beitragspflichtigen Instituten
„§ 12f nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrich-
tet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. § 16
Informations- des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend
pflichten; Fälligkeit der Beiträge; anzuwenden.
Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung“.
(4) Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: findet die Vollstreckung nach den Bestimmun-
aa) Die Wörter „Die beitragspflichtigen Institute“ gen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
werden durch die Wörter „CRR-Wertpapier- statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die
firmen unter Einzelaufsicht, die Wertpapier- Anstalt. Vollstreckungsbehörde ist das für den
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungs- gesammelten und verfügbaren Mittel für die
schuldners zuständige Hauptzollamt. deutsche Kammer als Darlehen zur Verfügung
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen stellen.“
Beitragsbescheide haben keine aufschiebende c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
Wirkung. bis 1c eingefügt:
(6) Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zah- „(1a) Während des Übergangszeitraums nach
lungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkom-
228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden. mens kann der Restrukturierungsfonds die für
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.“ die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014
24. § 12g wird wie folgt geändert: angesammelten und verfügbaren Mittel vorüber-
gehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Institute nach § 3a zur Verfügung stellen. Die vorübergehend
§ 12b Absatz 5“ durch die Wörter „beitrags- zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Dar-
pflichtigen Institute“ ersetzt. lehen und sind zuzüglich eines Zinssatzes in an-
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Instituten nach gemessener Höhe, der von der Anstalt festzu-
§ 12a Absatz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1“ legen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c
durch die Wörter „beitragspflichtigen Instituten“ zurückzuführen. Der Restrukturierungsfonds hat
ersetzt. die zurückgeführten Mittel den für die Beitrags-
jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammel-
25. § 12h wird wie folgt geändert:
ten Mitteln wieder zuzurechnen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1b) Während des Übergangszeitraums nach
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkom-
erhobenen Jahresbeiträge“ die Angabe „ge- mens wird das Bundesministerium der Finanzen
mäß § 12b“ eingefügt und werden nach den ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kre-
Wörtern „sonstigen Aufwendungen“ die dite in Höhe von bis zu 15 Milliarden Euro zur
Wörter „im Zusammenhang mit Maßnahmen Darlehensvergabe für die deutsche Kammer zur
gemäß § 3a“ eingefügt. Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „eine Hinblick auf beitragspflichtige Institute aufzu-
Kreditaufnahme“ die Angabe „nach § 12d“ nehmen, wenn eine rechtzeitige Deckung des
gestrichen. Mittelbedarfs auch durch Maßnahmen nach Ab-
satz 1 nicht möglich ist oder die vorhandenen
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz vorangestellt:
Mittel nicht ausreichen. Dem Kreditrahmen
„Für eine Kreditvergabe nach Absatz 2 stehen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten
lediglich die von den CRR-Wertpapierfirmen un- wieder zu. Auf die Kreditermächtigung ist bei
ter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
eingezahlten Beträge zur Verfügung.“
(1c) Die Entscheidung der Anstalt über die
26. In § 12i Absatz 1 werden die Wörter „Bei einer Bereitstellung von Mitteln nach den Absätzen 1
Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 bis 1b bedarf der Zustimmung des Bundesmi-
oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsge- nisteriums der Finanzen.“
setzes“ durch die Wörter „Sind CRR-Wertpapierfir-
d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
men unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen
Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „einer vor-
bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Ab- übergehenden Zurverfügungstellung der Mit-
wicklungsgesetzes, so“ ersetzt und werden die tel des Restrukturierungsfonds nach Ab-
Wörter „der beitragspflichtigen Institute, die Teil satz 1“ durch die Wörter „eines Darlehens
der Gruppenabwicklung sind,“ durch die Wörter nach den Absätzen 1 bis 1b“ ersetzt.
„dieser CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht bb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer vor-
oder Unionszweigstellen“ ersetzt. übergehenden Zurverfügungstellung der Mit-
27. § 12j wird wie folgt geändert: tel nach Absatz 1“ durch die Wörter „eines
Darlehens nach den Absätzen 1 bis 1b“ er-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: setzt.
„§ 12j 28. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Institu-
Brückenfinanzierung der ten und gruppenangehörigen Unternehmen“ durch
deutschen Kammer durch die Wörter „CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelauf-
Mittel des Restrukturierungs- sicht und den Unionszweigstellen“ ersetzt.
fonds; vorübergehende Finanzierung 29. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „bei den Insti-
von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung“. tuten“ durch die Wörter „bei den beitragspflichtigen
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Instituten“ ersetzt.
„(1) Während des Übergangszeitraums nach 30. § 17 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkom- „§ 17
mens kann der Restrukturierungsfonds zur
Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Übergangsvorschriften
Hinblick auf beitragspflichtige Institute die für (1) Für Kredite, die nach § 12d dieses Gesetzes
die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 an- in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1879
sung aufgenommen wurden, kann die Anstalt von 3. § 20 wird wie folgt geändert:
den beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-
zur Deckung des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen
ben.
und Kosten aus der Aufnahme der Kredite nach
Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas- fügt:
sung erheben.
„(2a) Der Gesamtbetrag der Forderungen ge-
(2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds gen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europä-
aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur ischen Union ansässige Schuldner, bei denen
Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht
§ 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungs- der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach
fondsgesetzes ausreichen, kann die Anstalt Son- § 30 Absatz 1 auf die Forderungen der Pfand-
derbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis briefbank nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt,
5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember darf 10 Prozent des Gesamtbetrags der Forde-
2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche rungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist
Sonderbeiträge ausschließlich von den beitrags- oder für die eine Verpflichtung nach Satz 3 be-
pflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses steht, nicht übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend
Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 gelten- für Ansprüche gegen Gewährleistende nach Ab-
den Fassung erhoben werden können. satz 1 Nummer 2. Eine Anrechnung von Forde-
(3) Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive rungen gegen die in den Sätzen 1 und 2 genann-
derjenigen, die gemäß § 11a auf den einheitlichen ten Schuldner auf die in Satz 1 genannte Grenze
Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt § 12c unterbleibt, soweit eine der in Absatz 1 Nummer 1
Absatz 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der bis Buchstabe b oder Buchstabe d genannten Stellen
zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ent- oder ein Exportkreditversicherer, der die Anforde-
sprechend; in Bezug auf Sonderbeiträge nach Ab- rungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt, gegen-
satz 2 mit der Maßgabe, dass diese Sonderbeiträge über der Pfandbriefbank die Verpflichtung über-
in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen nommen hat, die Pfandbriefbank mit beschränk-
folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen ter Geschäftstätigkeit im Falle der Entziehung der
Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in betreffenden Forderung schadlos zu stellen, und
der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung dieser Anspruch bei der betreffenden Forderung
erhoben werden.“ in das Deckungsregister für Öffentliche Pfand-
briefe eingetragen wird; sofern der zur Schad-
Artikel 5 losstellung Verpflichtete seinen Sitz außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat,
Änderung des
unterbleibt die Anrechnung auf die in Satz 1 ge-
Pfandbriefgesetzes
nannte Grenze nur, wenn sichergestellt ist, dass
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger auf den
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 352 der Verordnung Anspruch auf Schadlosstellung erstreckt.“
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ er-
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
setzt.
„3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei
Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europä- 4. In § 28 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
ischen Union oder bei geeigneten Kreditinstitu- den die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1“ durch die
ten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119 5. § 36a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein
der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1
oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der bb) „Der Sachwalter beachtet bei Erfüllung seiner
Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Ta- Pflichten und Ausübung seiner Rechte die
belle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung Bestimmungen der Anordnung im Sinne des
(EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Satzes 1.“
Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forde- cc) In Satz 3 wird das Wort „Übertragungsanord-
rungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in nung“ durch die Wörter „Anordnung im Sinne
sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, des Satzes 1“ und werden die Wörter „von
sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbrief- den Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „von
bank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die Satz 1“ ersetzt.
Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ra-
tings anerkannter internationaler Ratingagenturen dd) In Satz 5 in dem Satzteil nach Nummer 2 wer-
maßgeblich.“ den die Wörter „Bundesanstalt in der Übertra-
gungsanordnung“ durch das Wort „Abwick-
2. In § 4a werden jeweils die Wörter „§ 20 Absatz 1
lungsbehörde“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Reorgani- d) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:
sationsverfahrens“ die Wörter „kann die Bun-
„§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit
desanstalt“ eingefügt und werden die Wörter
mit der Bundesanstalt für Finanzdienst-
„Übertragungsanordnung kann die Bundes- leistungsaufsicht und der Deutschen Bun-
anstalt“ durch die Wörter „Anordnung im desbank“.
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 die Abwick-
lungsbehörde“ ersetzt. e) In der Angabe zu § 3d wird das Wort „; Verord-
nungsermächtigung“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 31 Ab-
f) Nach der Angabe zu § 3d werden die folgenden
satz 1 und 2“ gestrichen und wird der Punkt
Angaben eingefügt:
am Ende durch die Wörter „; bei einer vorläu-
figen Bestellung des Sachwalters durch die „§ 3e Kostenerstattungen
Abwicklungsbehörde ist § 31 Absatz 1 und 2
entsprechend anzuwenden.“ ersetzt. § 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: § 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungs-
schlüssel und Bemessungsgrundlage
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
bei Anwendung eines Instrumentes nach den Ar- § 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstre-
tikeln 24 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ckung der Umlageforderung
des Europäischen Parlaments und des Rates vom § 3i Umlagevorauszahlung
15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vor-
schriften und eines einheitlichen Verfahrens für § 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung
die Abwicklung von Kreditinstituten und be-
§ 3k Verordnungsermächtigung
stimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines ein-
heitlichen Abwicklungsmechanismus und eines „Teil 3
einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände- Stabilisierungsmaßnahmen“.
rung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L
g) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
225 vom 30.7.2014, S. 1).“
eingefügt:
6. § 49 wird wie folgt geändert:
„Teil 4
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1
Besteuerung“.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 20
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ ersetzt. h) Nach der Angabe zu § 14d wird folgende An-
gabe eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Teil 5
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h“ durch die Übergangs- und Schlussvorschriften“.
Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe
d, e und h“ ersetzt. angefügt:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 „§ 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhe-
Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 bung“.
Nummer 3“ ersetzt.
2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
Artikel 6 „Teil 1
Finanzmarktstabilisierungsfonds“.
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes 3. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom „Teil 2
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“.
Artikel 248 der Verordnung vom 31. August 2015
4. Die Überschrift zu § 3a wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: „§ 3a
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Organisation und Aufgaben“.
a) Der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe voran- 5. § 3b wird wie folgt geändert:
gestellt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Teil 1 „§ 3b
Finanzmarktstabilisierungsfonds“. Verschwiegenheits-
pflicht; Zusammenarbeit mit der
b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
eingefügt: aufsicht und der Deutschen Bundesbank“.
„Teil 2 b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“. „(5) Die Anstalt kann der Deutschen Bundes-
c) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst: bank sämtliche Informationen mitteilen, die ihr im
Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen
„§ 3a Organisation und Aufgaben“. nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1881
fondsgesetzes in Verbindung mit der Restruktu- 1. Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabi-
rierungsfonds-Verordnung und der Delegierten lisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a be-
Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom antragen oder beantragt haben, auch in Bezug
21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie auf Kosten im Zusammenhang mit der Beendi-
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und gung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Über-
des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene tragung, Veräußerung oder Änderung bezüglich
Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanis- einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erwor-
men (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) in der je- benen Beteiligung des Fonds nach § 20 Absatz 2
weils geltenden Fassung vorliegen und die zur bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-
Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundes- gungsgesetzes,
bank nach dem Finanzstabilitätsgesetz erforder-
2. Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordina-
lich sind. Dies umfasst auch Informationen aus
tions- und Überwachungstätigkeiten,
den Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die Anstalt
und die Deutsche Bundesbank regeln einver- 3. Instituten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sanie-
nehmlich die Einzelheiten von Art und Umfang rungs- und Abwicklungsgesetzes für Abwick-
der in Satz 1 genannten Informationen. Die in lungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3
Absatz 1 genannten Personen sind insoweit Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungs-
von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.“ gesetzes.
6. § 3d wird wie folgt geändert: (2) Die Anstalt kann die Erstattung von Kosten
a) In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs- ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht
ermächtigung“ gestrichen. zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung
oder Vertrag übernommen hat.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2
bis 4“ durch die Wörter „nachfolgenden Absät- (3) Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1
ze“ ersetzt. wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung
von Kostenerstattungen kann zusammen mit der
„(2) Die Anstalt kann, unbeschadet der Mög- Sachentscheidung erfolgen. Soweit die Pflicht zur
lichkeit, Auslagen und Gebühren zu erheben, die Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung
Erstattung der im Rahmen ihrer Aufgaben ent- oder Vertrag übernommen wurde, ist die Kosten-
stehenden Kosten nach Maßgabe des § 3e ver- erstattung abweichend von Satz 1 nach Maßgabe
langen. Kosten der Anstalt, die nicht bereits dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertra-
durch Einnahmen nach Satz 1 oder sonstige Ein- ges zu verlangen.
nahmen gedeckt sind, werden nach Maßgabe
der §§ 3f bis 3j umgelegt.
§ 3f
(3) Erhebt die Anstalt für eine individuell zure-
chenbare öffentliche Leistung Gebühren und Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr
Auslagen, so kann sie abweichend von § 15 Ab- (1) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusam-
satz 1 des Bundesgebührengesetzes auch dann menhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben
die Zahlung eines Vorschusses oder die Leis- nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz,
tung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraus- dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Ver-
sichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits
verlangen, wenn die individuell zurechenbare öf- durch Einnahmen, die mit diesen Aufgaben in
fentliche Leistung nicht auf Antrag zu erbringen Zusammenhang stehen, gedeckt sind, sind sie
ist. Bei individuell zurechenbaren öffentlichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, der §§ 3g bis 3j
Leistungen, die sich über einen längeren Zeit- sowie nach Maßgabe der nach § 3k erlassenen
raum erstrecken, können auch mehrfach Vor- Rechtsverordnung umzulegen.
schüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt
werden.“ (2) Die Anstalt hat als anfallende Kosten im
Sinne des Absatzes 1 die Ausgaben eines Haus-
d) Die Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben. haltsjahres, die im Zusammenhang mit der Wahr-
7. Nach § 3d werden die folgenden §§ 3e bis 3k ein- nehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben ste-
gefügt: hen, einschließlich des entsprechenden Kosten-
„§ 3e anteils an den Gemeinkosten der Anstalt im Sinne
der Verordnung nach § 3k getrennt von den übrigen
Kostenerstattungen Kosten zu ermitteln.
(1) Die Kosten, die der Anstalt für Maßnahmen in
(3) Von den gemäß Absatz 2 ermittelten Kosten
Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach
sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach Ab-
den §§ 6 bis 8a sowie nach dem Sanierungs- und
zug der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfonds-
der vorgenannten Aufgaben stehenden Einnahmen
gesetz, § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabi-
und unter Berücksichtigung der im Zusammenhang
lisierungsbeschleunigungsgesetzes oder der Ver-
mit diesen Aufgaben stehenden Fehlbeträge, nicht
ordnung (EU) Nr. 806/2014 entstehen, kann diese
eingegangenen Beträge und Überschüsse der Vor-
von den jeweiligen Adressaten, auch in Form von
jahre verbleiben. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.
Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach § 3k erstattet verlangen. Dies gilt (4) Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes ist das
insbesondere gegenüber Haushaltsjahr.
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
§ 3g dem Umlagejahr vorausgegangen ist, zugrunde zu
Umlagepflicht; Umlagebetrag; legen. Ist zum Zeitpunkt der Festsetzung absehbar,
Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage dass die Ausgaben des Umlagejahres die Ausga-
ben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegan-
(1) Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des gen ist, über- oder unterschreiten werden, so ist
§ 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die Um- dies bei der Festsetzung der Vorauszahlung ent-
lagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Ka- sprechend zu berücksichtigen.
lenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts er-
lischt oder aufgehoben wird. (2) Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Insti-
tute, die in dem Jahr, das dem Umlagejahr voraus-
(2) Der Umlagebetrag ist der Anteil an den um- gegangen ist, umlagepflichtig waren. Die Voraus-
lagefähigen Kosten, der für ein umlagepflichtiges zahlungspflicht besteht nicht, wenn das betreffende
Institut ermittelt wird. Institut vor dem 1. Dezember des dem Umlagejahr
(3) Der Umlagebetrag wird nach einem jährlich vorausgegangenen Jahres nachweist, dass es im
zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. Umlagejahr, für das die Vorauszahlung festgesetzt
Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr be- wird, nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Wird der
stimmt sich für das einzelne umlagepflichtige Insti- Nachweis nicht fristgerecht erbracht, hat das vor-
tut jeweils nach dem Verhältnis der Höhe des Jah- auszahlungspflichtige Institut die Vorauszahlung
resbeitrags, den das Institut nach § 12 Absatz 2 des auch dann zu leisten, wenn es im Umlagejahr nicht
Restrukturierungsfondsgesetzes im Umlagejahr an mehr umlagepflichtig sein wird.
den Restrukturierungsfonds zu leisten hat, zur Ge- (3) Die Verteilung der Vorauszahlungen, die auf
samtsumme der Jahresbeiträge, den alle nach § 2 die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist
des Restrukturierungsfondsgesetzes beitrags- auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels des
pflichtigen Institute im Umlagejahr zu leisten haben. Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist,
nach Maßgabe des § 3g Absatz 3 zu ermitteln. Da-
§ 3h bei werden die Jahresbeiträge derjenigen Institute,
Entstehung, Festsetzung die den Nachweis des Nichtbestehens der Voraus-
und Vollstreckung der Umlageforderung zahlungspflicht gemäß Absatz 2 Satz 2 fristgerecht
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des erbracht haben, bei der Ermittlung der Gesamt-
Umlagejahres, für das das Institut umlagepflichtig summe der Jahresbeiträge, die im dem Umlagejahr
ist. vorausgegangenen Jahr festgesetzt wurden, nicht
berücksichtigt.
(2) Auf Grundlage der vom Leitungsausschuss
für das jeweilige Umlagejahr aufgestellten Haus- (4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevor-
haltsrechnung nach Maßgabe der Satzung der auszahlung wird nach der Bekanntgabe ihrer Fest-
Anstalt (§ 3a Absatz 6) hat die Anstalt für jedes setzung an den Vorauszahlungspflichtigen am
umlagepflichtige Institut den von diesem zu ent- 15. Januar des Umlagejahres fällig, wenn nicht die
richtenden Umlagebetrag zu ermitteln. Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt be-
stimmt.
(3) Die Anstalt hat den Umlagebetrag schriftlich
oder elektronisch festzusetzen, nachdem er nach (5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung
Absatz 2 ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag voraussichtlich übersteigen wird, kann die Anstalt
ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vor- für das laufende Umlagejahr nach Maßgabe der Ab-
herige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht sätze 2 und 3 eine weitere Umlagevorauszahlung
erforderlich. festsetzen. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vor-
auszahlungsbetrag hat die Anstalt den Zeitpunkt
(4) Die Umlageforderung wird mit der Bekannt-
der Fälligkeit zu bestimmen.
gabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen
fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen spä- (6) Für die Vorauszahlungsbescheide der Anstalt
teren Zeitpunkt bestimmt. gilt § 3h Absatz 5 und 6 entsprechend.
(5) Aus den Umlagebescheiden der Anstalt findet
§ 3j
die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Ver-
waltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die voll- Anrechnung der Umlagevorauszahlung
streckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Vollstre- (1) Die geleistete Umlagevorauszahlung ist dem
ckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Nieder- umlagepflichtigen Institut bei der Festsetzung des
lassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Umlagebetrages für das betreffende Umlagejahr
Hauptzollamt. anzurechnen.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen (2) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten
Umlagebescheide haben keine aufschiebende Wir- Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festge-
kung. setzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser
vom Umlagepflichtigen zu entrichten. Der Fehlbe-
§ 3i trag wird mit der Bekanntgabe der Festsetzung
Umlagevorauszahlung des Umlagebetrages und des Fehlbetrages an den
(1) Die Anstalt kann eine Vorauszahlung auf den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im
Umlagebetrag eines Umlagejahres festsetzen. Der Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Festsetzung sind die bereits entstandenen und (3) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbe-
noch zu erwartenden Ausgaben des Jahres, das trag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1883
Vorauszahlung von einem nicht Umlagepflichtigen 1. der Festsetzung der Vorauszahlung für das Um-
geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten. lagejahr 2015 sind die bereits entstandenen und
(4) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen noch zu erwartenden Ausgaben des Umlage-
im Sinne des Absatzes 3 verjähren, wenn sie nicht jahres 2015 zugrunde zu legen;
bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach 2. vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute,
dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in die im Umlagejahr 2015 gemäß § 2 des Restruk-
dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder turierungsfondsgesetzes beitragspflichtig sind
die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides un- und
anfechtbar geworden ist.
a) die als bedeutend gelten gemäß Artikel 6 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
§ 3k
oder
Verordnungsermächtigung
b) für die die Europäische Zentralbank gemäß
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verord-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- nung (EU) Nr. 1024/2013 beschlossen hat,
mung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittel-
erlassen über bar auszuüben;
1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfah- 3. die Verteilung der Kosten, die auf die vorauszah-
ren nach § 3e sowie die Zahlungspflichtigen im lungspflichtigen Institute nach Nummer 2 umzu-
Sinne des § 3d; legen sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis
2. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die der Bilanzsumme des einzelnen vorauszah-
Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Be- lungspflichtigen Instituts zum Gesamtbetrag der
rücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegan- Bilanzsummen aller Vorauszahlungspflichtigen
genen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, nach Nummer 2; maßgebend ist der letzte fest-
den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrund- gestellte Jahresabschluss des jeweiligen Insti-
lage, die Mindestumlage, die Fälligkeit der Um- tuts, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
lage, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleis- Vorschrift verfügbar ist; die Anstalt kann die Vor-
tungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, lage des letzten festgestellten Jahresabschlus-
die Stundung und den Erlass der Umlage, die ses von dem jeweiligen Institut verlangen;
Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Er- 4. die festgesetzte Vorauszahlung für das Umlage-
stattung überzahlter Umlagebeträge; jahr 2015 wird nach der Bekanntgabe ihrer Fest-
3. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des setzung an den Vorauszahlungspflichtigen am
Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der 15. November 2015 fällig, wenn nicht die Anstalt
§§ 3d bis 3j erforderlich sind. im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt;
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann 5. § 3i gilt mit der Maßgabe, dass die Überzahlung
diese Ermächtigung ohne Zustimmung des Bun- mit einem Zinssatz in Höhe des Festsatzes oder
desrates durch Rechtsverordnung auf die Anstalt des Mindestbietungssatzes für die Hauptrefinan-
übertragen. zierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank
(3) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsver- zu verzinsen ist.
ordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf (2) Für das Umlagejahr 2016 gelten die §§ 3i
die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungs- und 3j mit der Maßgabe, dass die festgesetzte Um-
verfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeit- lagevorauszahlung nach der Bekanntgabe ihrer
punkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am
ist.“ 15. Juni 2016 fällig wird, wenn nicht die Anstalt im
8. Nach § 3k wird folgende Überschrift eingefügt: Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.“
„Teil 3
Artikel 7
Stabilisierungsmaßnahmen“.
Änderung des
9. § 4 Absatz 1a Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
10. Nach § 13 wird folgende Überschrift eingefügt: In § 2 Absatz 4 Satz 1 des Kreditinstitute-Reorgani-
„Teil 4 sationsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1900), das zuletzt durch Artikel 343 der Verordnung
Besteuerung“.
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
11. Nach § 14d wird folgende Überschrift eingefügt: den ist, werden nach den Wörtern „den §§ 45c, 46
„Teil 5 oder 46b“ die Wörter „des Kreditwesengesetzes“ ein-
gefügt.
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
12. Folgender § 19 wird angefügt: Artikel 8
„§ 19 Änderung des
Übergangsregelungen zur Umlageerhebung Einlagensicherungsgesetzes
(1) Für das Umlagejahr 2015 gelten die §§ 3i § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vom
und 3j mit folgenden Maßgaben: 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) wird wie folgt gefasst:
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
„(4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstat- das zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung vom
tung nach Absatz 2 sowie nach der Delegierten Verord- 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
nung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober wird wie folgt gefasst:
2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Eu-
„(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5
ropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzie-
der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1
rungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44)
und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanz-
melden die CRR-Kreditinstitute dem Einlagensiche-
behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
rungssystem, dem sie angehören, bis zum 15. Januar
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
jeden Jahres die Höhe der bei ihnen vorhandenen nach
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
§ 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen zum Stand vom
benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind
31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember
jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen
des Vorjahres. Die Einlagensicherungssysteme legen
sind,
die Berechnung – auf Quartalsbasis – des durchschnitt-
lichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen an- 1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten
geschlossenen CRR-Kreditinstitute der Abwicklungs- Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im
behörde bis zum 31. Januar jeden Jahres vor. Die zu- Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch
sammengefassten Meldungen der CRR-Kreditinstitute von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt
geben die Einlagensicherungssysteme bis zum 31. Ja- worden sind oder
nuar jeden Jahres an die Bundesanstalt und die Deut-
2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Per-
sche Bundesbank weiter.“
sonen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der
Artikel 9 Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentral-
Änderung des bank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbeson-
Vermögensanlagengesetzes dere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2
Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der
§ 4 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vom
Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch
Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammen-
Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
arbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und
(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt
den nationalen zuständigen Behörden und den
gefasst:
nationalen benannten Behörden innerhalb des ein-
„(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 heitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenver-
in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 ordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,
der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen
und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbe- Zentralbank geheim sind.“
hörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-
fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit Artikel 11
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-
gen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch Änderung des
nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, Wertpapierhandelsgesetzes
1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten § 8 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in der
Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 192 der Ver-
von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
worden sind oder dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Per- „(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5
sonen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentral- der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1
bank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbeson- und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbe-
dere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 hörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-
Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-
Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammen- gen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch
arbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
den nationalen zuständigen Behörden und den
nationalen benannten Behörden innerhalb des ein- 1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten
heitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenver- Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im
ordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch
S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt
Zentralbank geheim sind.“ worden sind oder
Artikel 10 2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Per-
sonen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der
Änderung des Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentral-
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes bank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbeson-
§ 9 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernah- dere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2
megesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1885
Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammen-
„§ 52 Prüfung und Darstellung der organisatori-
arbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und
schen Anforderungen des Pfandbriefge-
den nationalen zuständigen Behörden und den
setzes“.
nationalen benannten Behörden innerhalb des ein-
heitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenver- d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
ordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, „§ 53 (weggefallen)“.
S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen
Zentralbank geheim sind.“ e) Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 70) wird wie folgt
gefasst:
Artikel 12 „Anlage 5 (zu § 27)“.
Änderung des f) Die Angabe zu Anlage 6 (zu § 27) wird gestrichen.
Wertpapierprospektgesetzes 2. In § 9 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 5“
§ 27 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Arti- 3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
kel 196 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 14a
„(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 Einhaltung der Pflichten aus Derivate-
in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 geschäften und für zentrale Gegenparteien
der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbe- (1) Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Er-
hörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver- mittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht
fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unter-
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti- liegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß
gen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Ver-
nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-
1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-
Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) zu beurtei-
von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt len. Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der
worden sind oder Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen
2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Per- Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen
sonen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Voraussetzungen zu beurteilen.
Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentral-
bank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbeson- (2) Der Abschlussprüfer hat die Prozesse zur
dere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1
Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurtei-
Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur len.
Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammen- (3) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit
arbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Risikominderungstechniken für OTC-Derivate-
den nationalen zuständigen Behörden und den kontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch
nationalen benannten Behörden innerhalb des ein- eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Arti-
heitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenver- kel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in
ordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, Verbindung mit technischen Regulierungsstandards,
S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung
Zentralbank geheim sind.“ (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind, zu beurtei-
len. Dazu hat der Abschlussprüfer insbesondere Fol-
Artikel 13 gendes zu beurteilen:
Änderung der 1. die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der
Prüfungsberichtsverordnung Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 2. die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,
(BGBl. I S. 930) wird wie folgt geändert: 3. den Umfang, in dem das Institut von der Möglich-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: keit der Komprimierung von Portfolien gemäß
Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU)
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember
eingefügt:
2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
„§ 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivatege- Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
schäften und für zentrale Gegenparteien des Rates im Hinblick auf technische Regulie-
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“. rungsstandards für indirekte Clearingvereinbarun-
gen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register,
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinan-
„§ 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung zielle Gegenparteien und Risikominderungstech-
pfandbriefrechtlicher Aspekte“. niken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11) 1. § 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes,
Gebrauch gemacht hat,
2. § 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforde-
4. die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener rungen der Deckungsregisterverordnung,
Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkei-
ten, einschließlich der Anzeige streitbefangener 3. § 27 des Pfandbriefgesetzes,
Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegier- 4. § 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforde-
ten Verordnung (EU) Nr. 149/2013, rungen einer auf Grund von § 27a Absatz 2 Satz 1
5. die Besicherung nicht zentral geclearter Kon- des Pfandbriefgesetzes erlassenen Rechtsver-
trakte sowie den Umfang der Befreiung von der ordnung sowie
Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8
5. § 28 des Pfandbriefgesetzes.
und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(4) Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verord- Die zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1
nung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktio- eingesetzten Verfahren und Systeme sind darzustel-
nen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Ab- len und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Im Rahmen
satz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beurtei-
beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Aus- lung und Darstellung der zur Erfüllung pfandbrief-
nahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. rechtlicher organisatorischer Anforderungen ver-
Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besi- wendeten Verfahren und Systeme ist stets auch auf
cherungspflicht unter den Voraussetzungen des Ar- etwaige Abhängigkeiten von und systemtechnische
tikels 11 Absatz 6, 8 oder Absatz 10 der Verordnung Zusammenhänge mit sonstigen von der Pfandbrief-
(EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die bank verwendeten Verfahren und Systemen einzu-
organisatorischen Maßnahmen des Instituts gewähr- gehen.
leisten können, dass die Voraussetzungen für diese (2) Bei den nachstehenden Pfandbriefbanken
Befreiung eingehalten werden, einschließlich der sind die aufbau- und ablauforganisatorischen Vor-
Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 kehrungen zur Einhaltung der folgenden Vorschriften
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbin- darzustellen und in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen:
dung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 149/2013. 1. bei den Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfand-
briefe ausgeben: die Vorschriften des § 16 des
(5) Bei zentralen Gegenparteien ist zusätzlich zu
Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der
beurteilen, inwieweit diese die Anforderungen nach
Beleihungswertermittlungsverordnung, insbeson-
Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und
dere des § 26 Absatz 1 der Beleihungswertermitt-
den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU)
lungsverordnung,
Nr. 648/2012 sowie nach den gemäß diesen Artikeln
erlassenen technischen Regulierungsstandards er- 2. bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe
füllt haben. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürz- ausgeben: die Vorschriften des § 24 des Pfand-
ten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein briefgesetzes sowie der Anforderungen der
solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, ins-
ist. besondere des § 14 Absatz 1 der Schiffsbelei-
(6) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis hungswertermittlungsverordnung, sowie
5 genannten Pflichten oder Prozesse durch das In- 3. bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe
stitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein an- ausgeben: die Vorschriften des § 26d des Pfand-
deres Unternehmen übertragen worden ist, hat der briefgesetzes sowie der Anforderungen der Flug-
Abschlussprüfer hierüber zu berichten.“ zeugbeleihungswertermittlungsverordnung, ins-
4. In § 27 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 6“ besondere des § 12 Absatz 1 der Flugzeugbelei-
durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt. hungswertermittlungsverordnung.“
5. § 51 wird wie folgt gefasst: 7. § 53 wird aufgehoben.
„§ 51 8. § 70 wird wie folgt geändert:
Grundsätze der Prüfung und
a) In Satz 1 werden die Wörter „Anlagen 1 bis 5“
Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte
durch die Wörter „Anlagen 1 bis 4“ ersetzt.
Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Ab- b) In Satz 2 werden die Wörter „Anlagen 1 bis 4“
satz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattun- durch die Wörter „Anlagen 1 bis 3“ ersetzt.
gen Rechnung zu tragen ist. Dabei sind § 3 Satz 2 9. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“
a) Anlage 3 (zu § 70) wird aufgehoben.
6. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 b) Die bisherige Anlage 4 (zu § 70) wird Anlage 3 (zu
§ 70).
Prüfung und
Darstellung der organisatorischen c) Die bisherige Anlage 5 (zu § 70) wird Anlage 4 (zu
Anforderungen des Pfandbriefgesetzes § 70).
(1) Bei Pfandbriefbanken ist die Einhaltung der d) Die bisherige Anlage 6 (zu § 27) wird Anlage 5 (zu
folgenden Anforderungen zu beurteilen: § 27).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1887
Artikel 14 5. In § 212 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe
Änderung des „§§ 336 bis 352“ durch die Angabe „§§ 340 bis 352“
Gesetzes zur Modernisierung ersetzt.
der Finanzaufsicht über Versicherungen 6. In § 293 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „16 bis
Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Fi- 18, 23 bis 26“ durch die Angabe „16 bis 26“ ersetzt.
nanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 7. In § 331 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein
(BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert: Versicherungs- oder ein Rückversicherungsge-
1. § 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: schäft“ durch die Wörter „ein Erst- oder Rückversi-
„Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der cherungsgeschäft“ ersetzt.
Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlas- 8. In § 345 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2
sungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt da- Satz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „mindes-
von für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getä- tens“ durch das Wort „höchstens“ ersetzt.
tigte Geschäfte
1. die gebuchten Prämienbeträge, Artikel 15
2. die Höhe der Erstattungsleistungen und Inkrafttreten
3. die Höhe der Provisionen (1) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und d, Num-
ohne Abzug der Rückversicherung sowie nach Mit- mer 4 Buchstabe b, Nummer 5 bis 13, 17 Buchstabe
gliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen.“ a und b, Nummer 20 bis 22, 25 bis 28 und 30 tritt am
2. In § 161 Absatz 1 wird die Angabe „145 Absatz 3“ 1. Januar 2016 in Kraft.
durch die Angabe „145 Absatz 4“ ersetzt. (2) Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe b tritt am 1. Ja-
3. In § 188 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 nuar 2017 in Kraft. Auf Insolvenzverfahren, die vor dem
Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 76 Absatz 1, 3 1. Januar 2017 eröffnet worden sind, sind die bis dahin
und 4“ ersetzt. geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
4. In § 189 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 96 Ab- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
satz 2“ durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Erste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
Vom 28. Oktober 2015
Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Allgemeinen Gebührenverordnung
Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130) wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 4 wird nach dem Wort „des“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „9,60“ durch die Angabe „9,95“ ersetzt.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)
Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)
Stundensatz
Kostenblock in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst 45,58
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst 52,78
Stundensatz um 0,73 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss gehobener Dienst 65,11
der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
höherer Dienst 82,10
2. ohne Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst 35,07
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst 40,60
Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss gehobener Dienst 50,09
der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
höherer Dienst 63,16
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst 34,60
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst 41,80
Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.
gehobener Dienst 54,13
höherer Dienst 71,12
2. ohne Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst 26,62
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst 32,15
Stundensatz um 0,18 Euro gekürzt werden.
gehobener Dienst 41,64
höherer Dienst 54,71
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1889
Stundensatz
Kostenblock in Euro
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag 10,98
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,50 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
2. ohne Gemeinkostenzuschlag 8,45
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,39 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze
Kosten für den Bund
Kostenblock Zweckbestimmung pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 Bruttobezüge A 2 24 101
A 3 25 497
A 4 31 950
A 5 32 319
A 6 33 292
einfacher Dienst A 2 bis A 6 32 503
A 6 29 698
A 7 33 851
A 8 38 499
A 9 42 613
A 9 + Zulage 45 970
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 39 601
A 9 37 199
A 10 45 567
A 11 50 798
A 12 55 478
A 13 62 088
A 13 + Zulage 66 187
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 49 489
A 13 57 288
A 14 65 029
A 15 74 562
A 16 83 644
höherer Dienst A 13 bis A 16 67 771
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Kosten für den Bund
Kostenblock Zweckbestimmung pro Jahr in Euro
1.1.2 Versorgung einfacher Dienst 27,9 9 068
% von 1.1.1
mittlerer Dienst 27,9 11 048
gehobener Dienst 29,3 14 500
höherer Dienst 36,9 25 007
1.1.3 Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften 1 950
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich 100
Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugs- 300
kostenvergütungen
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 Bruttobezüge E 2 29 817
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 30 512
E 3 31 660
E 4 33 161
einfacher Dienst E 2 bis E 4 31 512
E 5 34 640
E 6 36 755
E 7 39 874
E 8 39 922
E 9A 43 542
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A 37 950
E 9B 45 691
E 10 49 463
E 11 55 582
E 12 63 907
gehobener Dienst E 9 B bis E 12 52 408
E 13 52 307
E 14 65 651
E 15 75 841
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 90 276
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 60 498
1.2.2 Arbeitgeberanteil Sozial- E 2 8 550
versicherung
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 9 207
E 3 9 114
E 4 9 922
einfacher Dienst E 2 bis E 4 9 099
E 5 10 005
E 6 10 991
E 7 12 015
E 8 12 098
E 9A 13 443
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A 11 343
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1891
Kosten für den Bund
Kostenblock Zweckbestimmung pro Jahr in Euro
E 9B 13 449
E 10 14 432
E 11 16 178
E 12 18 083
gehobener Dienst E 9 B bis E 12 15 227
E 13 14 377
E 14 17 134
E 15 18 548
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 20 826
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 16 018
1.2.3 Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich 100
Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
Unfallversicherung Bund und Bahn 250
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugs- 300
kostenvergütungen
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 4 680
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige
Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 2 390
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als
2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Aus-
rüstungsgegenständen sowie Software im Bereich In-
formationstechnik
Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Aus-
rüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke
2.3 Büroräume 7 100
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 –4%
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 30 %
4. Personalzahl
Bundesbedienstete
4.1 Köpfe 164 112
Beamtinnen und Beamte 100 970
Arbeitnehmerinnen 63 142
und Arbeitnehmer
4.2 Vollzeitäquivalente 155 289
Beamtinnen und Beamte 96 935
Arbeitnehmerinnen 58 354
und Arbeitnehmer
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Jahr
Beamtinnen und Beamte 1 644
Arbeitnehmerinnen 1 560“.
und Arbeitnehmer
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 werden jeweils in Spalte 2 nach der Angabe „E 8“ die Angaben „E 9“ bis
„gehobener Dienst E 9 bis E 12“ durch die folgenden Angaben ersetzt:
Zweckbestimmung
„E 9 A
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A
E 9B
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 B bis E 12“.
b) In Nummer 1.2.3 werden in Spalte 2 in der zweiten Zeile die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ durch die
Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
c) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4. Personalzahl
Bundesbedienstete
4.1 Köpfe
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1893
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Jahr
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Verordnung
zur Anpassung nationaler Regelungen
an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom
26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln
und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur
Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen
(EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
Vom 29. Oktober 2015
Es verordnen auf Grund: jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 6, 8, 9, 9a S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
und 10 sowie Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 in Ver- ber 2013 (BGBl. I S. 4310):
bindung mit § 29 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 4c
Satz 1, Absatz 5 und 5a des Luftverkehrsgesetzes, Artikel 1
von denen § 29 Absatz 1 und 2 durch Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) neu gefasst
Luftverkehrs-Ordnung
und § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 9 (LuftVO)
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) Inhaltsübersicht
geändert, § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Abschnitt 1
Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Allgemeine Vorschriften
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012
(BGBl. I S. 1032), § 32 Absatz 4 durch Artikel 1 Num- § 1 Anwendungsbereich
mer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Mai 2012 § 2 Maßeinheiten
(BGBl. I S. 1032) geändert, § 32 Absatz 4c Satz 1 § 3 Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 923/2012
durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c des Geset-
zes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert, Abschnitt 2
§ 32 Absatz 5 durch Artikel 3 Nummer 1 des Geset-
Luftfahrtpersonal
zes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) neu gefasst
und § 32 Absatz 5a durch Artikel 1 Nummer 11 Buch- § 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
stabe c des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I § 5 Lärm
S. 1032) neu gefasst worden ist, das Bundesministe- § 6 Mitführung von Urkunden und Ausweisen
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
Abschnitt 3
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung Besondere Meldepflichten
mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes sowie in
§ 7 Meldung von Unfällen und Störungen
Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von § 8 Startverbote
denen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Luftver- § 9 Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
kehrsgesetzes durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3 § 10 Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013
Abschnitt 4
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Allgemeine Verkehrsregeln
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi- § 11 Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten
nanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft § 12 Ausweichregeln
und Energie, § 13 Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
§ 14 Kunstflüge
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 in Verbindung § 15 Schlepp- und Reklameflüge
mit Satz 5 und § 32a des Luftverkehrsgesetzes, von
denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num- Abschnitt 5
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Dop- Nutzung des Luftraums
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012
(BGBl. I S. 1032) und § 32a durch Artikel 2 Nummer 4 § 16 Luftraumordnung
des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) § 17 Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
geändert worden ist, das Bundesministerium für § 18 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen
Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundes- § 19 Verbotene Nutzung des Luftraums
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak- § 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
torsicherheit nach Anhörung des Beratenden Aus- § 21 Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums
schusses, über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1895
Abschnitt 6 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer
Flugplatzverkehr Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste
und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der
§ 22 Regelung des Flugplatzverkehrs
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der
§ 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006,
§ 24 Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beför- (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU)
derung von Personen oder Sachen
Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145
§ 25 Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem
Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung
§ 26 Beschränkungen der Starts und Landungen von Flug- nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.
zeugen mit Strahltriebwerken
§2
Abschnitt 7
Maßeinheiten
Flugvorbereitung
(1) Im Flugbetrieb sind die Maßeinheiten anzuwen-
§ 27 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen den, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
Ausweise
festlegt.
§ 28 Festlegung des Flugplans
(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Be-
Abschnitt 8 zugssystem das Geodätische Welt-System 84 (World
Flug Geodetic System 1984 – WGS 84) anzuwenden.
§ 29 Festlegungen im Funkverkehr
§3
§ 30 Standortmeldungen
§ 31 Flugverkehrskontrollfreigabe Zuständige Behörde nach Artikel 4
§ 32 Start- und Landemeldung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
§ 33 Flugverfahren Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für be-
sonderen Flugbetrieb ist nach
Abschnitt 9
1. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchfüh-
Sichtflugregeln
rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 die Polizei des
§ 34 Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195 Bundes und die für die Polizei zuständigen obersten
§ 35 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen Landesbehörden oder eine von ihnen bestimmte
nach Sichtflugregeln Stelle,
§ 36 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
§ 37 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
2. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis g der Durchfüh-
§ 38 Überschallflüge nach Sichtflugregeln
rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
§ 39 Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge a) bei Flügen nach Sichtflugregeln die Luftfahrtbe-
§ 40 Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der hörde des Landes,
Klassen F und G
b) bei Flügen nach Instrumentenflugregeln das Bun-
Abschnitt 10 desaufsichtsamt für Flugsicherung,
Instrumentenflugregeln 3. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 923/2012 das Bundesaufsichts-
§ 41 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen
nach Instrumentenflugregeln amt für Flugsicherung.
§ 42 Abbruch von Landeanflügen
Abschnitt 2
Abschnitt 11 Luftfahrtpersonal
Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 43 Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer §4
§ 44 Ordnungswidrigkeiten Körperliche und
Anlage 1 Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen geistige Beeinträchtigungen
(zu § 9 Absatz 2) bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung
von Luftfahrzeugen Wer infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchti-
Anlage 2 Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen gungen in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer
(zu § 9 Absatz 2) im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiens- eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besat-
ten zung eingeschränkt ist, darf kein Luftfahrzeug führen
und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein.
Abschnitt 1 Das Verbot in Anhang SERA.2020 der Durchführungs-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n verordnung (EU) Nr. 923/2012 bleibt hiervon unberührt.
§1 §5
Anwendungsbereich Lärm
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs
Bedingungen für die Teilnahme am Luftverkehr in der verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ord-
Bundesrepublik Deutschland, soweit die Durchfüh- nungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahr-
rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission zeugs unvermeidbar erfordert.
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
§6 2. den Ort und die Zeit des Unfalls oder der schweren
Mitführung von Störung,
Urkunden und Ausweisen 3. die Art, das Muster sowie das Kenn- und das Ruf-
Die Verpflichtung, die für den Betrieb eines Luftfahr- zeichen des Luftfahrzeugs,
zeugs erforderlichen Urkunden und Ausweise an Bord 4. den Namen des Halters des Luftfahrzeugs,
eines Luftfahrzeugs mitzuführen, bestimmt sich nach 5. den Zweck des Flugs, den Start- und den Zielflug-
verbindlichen internationalen Vorschriften, nach deut- platz,
schem Recht und nach dem Recht des Eintragungs-
staates des Luftfahrzeugs sowie bei Besatzungs- 6. den Namen des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh-
mitgliedern nach dem Recht des Staates, der diese rers,
Papiere ausstellt. In jedem Fall sind diese Unterlagen 7. die Anzahl der Besatzungsmitglieder und Fluggäste,
auch in englischer Sprache mitzuführen. 8. den Umfang des Personen- und Sachschadens,
Abschnitt 3 9. Angaben über beförderte gefährliche Güter,
Besondere Meldepflichten 10. eine Darstellung des Ablaufs des Unfalls oder der
schweren Störung.
§7 Der Halter des Luftfahrzeugs ist verpflichtet, auf Verlan-
Meldung von Unfällen und Störungen gen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zur
Vervollständigung der Meldung innerhalb von 14 Tagen
(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat Un- einen ausführlichen Bericht auf zugesandtem Formblatt
fälle ziviler Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Num- vorzulegen.
mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober (5) Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung ist
2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfäl- befugt, die Daten nach Absatz 4 zu erheben, zu spei-
len und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Auf- chern und zu nutzen, soweit dies für ihre Aufgaben-
hebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom erfüllung im Zusammenhang mit der Untersuchung
12.11.2010, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivil-
die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- luftfahrt im Einzelfall erforderlich ist. Sie hat die Daten
land ereignet haben, unverzüglich der Bundesstelle für nach Absatz 4 unverzüglich zu löschen, wenn sie zur
Flugunfalluntersuchung zu melden. Falls der Luftfahr- Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 nicht mehr erfor-
zeugführer nicht in der Lage ist, muss ein anderes derlich sind.
Besatzungsmitglied die Meldung nach Satz 1 machen (6) Pflichten zur Abgabe von Meldungen an das Luft-
oder, sofern keines der anderen Besatzungsmitglieder fahrt-Bundesamt und an andere Luftfahrtbehörden auf
dazu in der Lage ist, der Halter des Luftfahrzeugs. Die Grund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben un-
Meldepflicht nach Satz 1 gilt auch für Unfälle deutscher berührt.
Luftfahrzeuge außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- (7) Unfälle und Störungen bei dem Betrieb von Luft-
land und für Unfälle ausländischer Luftfahrzeuge, die sportgeräten hat der Luftsportgeräteführer unverzüglich
zur Zeit des Ereignisses von deutschen Luftfahrtunter- dem nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Beauftrag-
nehmen betrieben werden. Die Meldepflicht gilt nicht ten schriftlich oder elektronisch zu melden. Absatz 1
für Luftsportgeräte. Satz 2 und die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat
schwere Störungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 §8
der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, die sich bei dem Be- Startverbote
trieb ziviler Flugzeuge, Drehflügler, von Ballonen und
Luftschiffen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik (1) Wird auf Grund des Ergebnisses einer luftauf-
Deutschland ereignet haben, unverzüglich der Bundes- sichtsrechtlichen Untersuchung ein Startverbot für ein
stelle für Flugunfalluntersuchung zu melden. Die Mel- Luftfahrzeug, das nicht in einem deutschen Luftfahr-
depflicht nach Satz 1 gilt auch für schwere Störungen zeugregister eingetragen ist, verhängt, so hat die für
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beim Be- die Gewährung der Verkehrsrechte zuständige Behörde
trieb deutscher Luftfahrzeuge und ausländischer Luft- unverzüglich den betreffenden Eintragungsstaat über
fahrzeuge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen die Untersuchungsergebnisse, die zur Verhängung des
Luftfahrtunternehmen betrieben werden. Startverbots führten, zu unterrichten. Falls der Eintra-
gungsstaat nicht die Aufsicht über den Flugbetrieb die-
(3) Erhalten die Luftaufsichtsstellen, die Flugleitun- ses Luftfahrzeugs führt, ist der Staat zu unterrichten,
gen auf Flugplätzen, die Flugsicherungsdienststellen der für die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luft-
oder beteiligte Personen nach Artikel 2 Nummer 11 fahrzeugs zuständig ist. Die Bewertung des unterrich-
der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 Kenntnis von einem teten Staates ist bei der Entscheidung über die Auf-
Unfall oder einer schweren Störung, so sind sie unge- rechterhaltung des Startverbots zu berücksichtigen.
achtet der Absätze 1 und 2 verpflichtet, den Unfall oder
die schwere Störung unverzüglich der Bundesstelle für (2) Hat das Ergebnis einer luftaufsichtsrechtlichen
Flugunfalluntersuchung zu melden. Untersuchung eines Luftfahrzeugs, das nicht in einem
deutschen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, Anlass
(4) Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen ent- zu Bedenken im Hinblick auf dessen Verkehrssicherheit
halten: gegeben und wurde noch keine Maßnahme nach § 29
1. den Namen und den derzeitigen Aufenthalt des Absatz 3 Satz 5 und 6 oder Absatz 7 des Luftverkehrs-
Meldenden, gesetzes getroffen, so muss die für die Gewährung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1897
Verkehrsrechte zuständige Behörde den nach Absatz 1 3. Personen, die für ein turbinengetriebenes Luftfahr-
zuständigen Staat unterrichten. zeug oder für ein gewerbsmäßig betriebenes Luft-
(3) Für ein Luftfahrzeug, das in einem deutschen fahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse
Luftfahrzeugregister eingetragen ist, ist ein Startverbot, von 5 700 Kilogramm oder mehr oder für Ausrüstun-
das auf Grund des Ergebnisses einer luftaufsichtsrecht- gen oder Teile dieser Luftfahrzeuge oder dieser Aus-
lichen Untersuchung verhängt wurde, erst aufzuheben, rüstungen einen Nachprüfschein oder die Bescheini-
wenn seine Lufttüchtigkeit wiederhergestellt ist, es sei gung der Freigabe zum Betrieb unterzeichnen,
denn, die für die Bewertung der Lufttüchtigkeit zustän- 4. Fluglotsen sowie Flugsicherungspersonal im Ver-
dige Stelle hält einen Start unter Auflagen und Ein- wendungsbereich Fluginformationsdienst,
schränkungen für vertretbar.
5. dem Unternehmer eines von der Verordnung (EG)
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Luft- Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und
sportgeräte, die nicht im Luftsportgeräteverzeichnis des Rates vom 24. September 2008 über gemein-
eingetragen sind. same Vorschriften für die Durchführung von Luftver-
(5) Wird auf Grund von Sicherheitsmängeln, die sich kehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom
bei einer luftaufsichtsrechtlichen Untersuchung erge- 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
ben haben, ein Startverbot für ein gewerblich genutztes erfassten Flughafens,
Luftfahrzeug oder für ein Luftfahrzeug mit einer Höchst- 6. Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit
abflugmasse von mehr als 5 700 Kilogramm verhängt, dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung,
so haben die für die Luftaufsicht nach § 29 Absatz 1 Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle
und 2 des Luftverkehrsgesetzes zuständigen Stellen von Luftverkehrseinrichtungen ausüben,
dies unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt zu melden,
soweit das Luftfahrt-Bundesamt nicht selbst gehandelt 7. Personen der Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen so-
hat. Dies gilt auch, wenn die für die Luftaufsicht zustän- wie Personen, die auf einem von der Verordnung
dige Stelle dem Halter oder der Besatzung eines Luft- (EG) Nr. 1008/2008 erfassten Flughafen eine Funk-
fahrzeugs aufgibt, vor dem Start Maßnahmen zur Ge- tion im Zusammenhang mit der Abfertigung von
währleistung der Sicherheit zu treffen. Wenn diese Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich
Maßnahmen begründete Sicherheitsmängel eines Luft- Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen-
fahrzeugs nach Satz 1 betreffen, das nicht in einem und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Ent-
Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert ist, un- eisen und Schleppen des Flugzeugs.
terrichtet das Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle für (2) Ein sicherheitsrelevantes Ereignis ist insbeson-
die Luftverkehrssicherheit zuständigen Behörden in dere eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegeben-
Europäische Kommission über die getroffenen Maß- heit mit tatsächlichem oder potenziellem Einfluss auf
nahmen und die Ergebnisse der durchgeführten Unter- die Flugsicherheit. Meldepflichtig sind insbesondere Er-
suchung. eignisse bei Betrieb, Instandsetzung und Herstellung
(6) Die Übermittlung der Daten, auf die sich das Un- von Luftfahrzeugen nach Anlage 1 und Ereignisse im
tersuchungsergebnis nach den Absätzen 1 bis 5 stützt, Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten nach An-
richtet sich nach § 29 Absatz 5 und 6 des Luftverkehrs- lage 2, die jeweils weder einen Unfall noch eine
gesetzes. schwere Störung im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 996/2010 zur Folge hatten.
§9 (3) Die Meldung kann mit Zustimmung des Luftfahrt-
Bundesamtes auch zentral über das Sicherheitsma-
Meldung von
nagement der jeweils meldenden Stelle erfolgen. Einzel-
sicherheitsrelevanten Ereignissen
heiten hierzu werden in einer gesonderten Absprache
(1) Ein Ereignis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen zwischen dem Luftfahrt-Bundesamt und der melden-
oder Dritte gefährdet hat oder, wenn keine Gegenmaß- den Stelle geregelt. Die zur Meldung verpflichteten Per-
nahmen ergriffen werden, gefährden würde (sicher- sonen sind in diesen Fällen darauf hinzuweisen, dass
heitsrelevantes Ereignis), ist dem Luftfahrt-Bundesamt das Ereignis auch direkt an das Luftfahrt-Bundesamt
zu melden von gemeldet werden kann. Meldungen von sicherheitsrele-
1. dem Betreiber oder Führer vanten Ereignissen werden vom Luftfahrt-Bundesamt
sofort nach ihrem Erhalt an das Bundesaufsichtsamt
a) eines in Deutschland eingetragenen turbinenge- für Flugsicherung weitergeleitet.
triebenen Luftfahrzeugs oder
(4) Die Pflicht, Unfälle und schwere Störungen nach
b) eines gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs § 7 zu melden, und andere Pflichten zur Abgabe von
mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 Meldungen an das Luftfahrt-Bundesamt und an andere
Kilogramm oder mehr, Luftfahrtbehörden auf Grund anderer Vorschriften oder
2. Personen, die in einem Entwicklungsbetrieb, Her- Auflagen bleiben unberührt.
stellungsbetrieb oder Instandhaltungsbetrieb turbi-
nengetriebene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge mit § 10
einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 Kilo-
Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
gramm oder mehr oder Ausrüstungen oder Teile
dieser Luftfahrzeuge oder dieser Ausrüstungen be- (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur
rufsmäßig entwickeln, herstellen, instand halten oder Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speicherung
verändern, der ihm gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse.
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
(2) Die gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse § 13
werden in einer Ereignisdatei gespeichert. In der Datei Abwerfen von
werden erfasst: Gegenständen oder sonstigen Stoffen
1. Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder Luftfahr- (1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen
zeugbaureihe, oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist
2. Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignisses verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser
(Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie Ursachen oder feinem Sand, Treibstoffe, Schleppseile, Schlepp-
des Ereignisses, soweit diese bekannt sind, banner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen
abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine
3. Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeugs. Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
Nicht gespeichert werden (2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-
des kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1
1. persönliche Angaben des Meldenden, Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder
2. Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder Sachen nicht besteht.
Unternehmen sowie (3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm be-
3. das Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs.
stimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zu- Luftfahrtbehörde des Landes.
ständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem
§ 14
1. sich das sicherheitsrelevante Ereignis zugetragen hat,
Kunstflüge
2. das Luftfahrzeug eingetragen ist,
(1) Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen, bei
3. das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, und
nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Insassen des
4. der Betreiber zugelassen ist,
Luftfahrzeugs ausgeführt werden. Kunstflüge mit Luft-
über das sicherheitsrelevante Ereignis zu unterrichten. sportgeräten sind verboten.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ermöglicht allen zustän- (2) Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 Metern
digen Stellen, die für die Aufsicht in der Zivilluftfahrt (1 500 Fuß) über Grund oder Wasser sowie über Städ-
oder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen ten, anderen dichtbesiedelten Gebieten, Menschenan-
in der Zivilluftfahrt innerhalb der Europäischen Union sammlungen und Flughäfen sind verboten. Die örtlich
eingerichtet und von den Mitgliedstaaten benannt sind, zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann im Ein-
sowie der Europäischen Kommission den Zugriff auf zelfall Ausnahmen zulassen.
die in der Ereignisdatei gespeicherten Informationen. (3) Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der Umgebung
von Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle durch-
Abschnitt 4 geführt werden, der Zustimmung der Luftaufsichtsstel-
le. Absatz 2 bleibt unberührt.
A l l g e m e i n e Ve r k e h r s r e g e l n
(4) Für Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und
über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist der
§ 11
zuständigen Flugverkehrskontrollstelle ein Flugplan zu
Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten übermitteln.
(1) Der Luftfahrzeugführer ist verpflichtet, die in An- § 15
hang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Ge- Schlepp- und Reklameflüge
schwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten. (1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Lan-
für Luftfahrzeugmuster, die aus technischen oder Si- des, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz
cherheitsgründen die in Anhang SERA.6001 Buch- oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
stabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) wenn
Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbe- 1. der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung
schränkungen nicht einhalten können, Ausnahmen zu- nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kom-
lassen. mission vom 3. November 2011 zur Festlegung tech-
nischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in
§ 12 Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Euro-
Ausweichregeln päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom
Zuständig für die Genehmigung der von der Flugsi- 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
cherungsorganisation vorgegebenen Mindestabstände oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal
zwischen Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen besitzt,
nach Anhang SERA.3210 Buchstabe d Nummer 4 Ziffer ii 2. das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen
Buchstabe B der Durchführungsverordnung (EU) Nr. zur Feststellung der Flughöhen oder einem kalibrier-
923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. ten Datenaufzeichnungsgerät zur Darstellung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1899
Flughöhe und Flugstrecke während des Flugs aus- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise unter-
gerüstet ist, sagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies
3. bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luft- zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-
fahrzeuge in Formation fliegen, wobei der Abstand verkehrs erforderlich ist.
zwischen dem geschleppten Gegenstand des vor-
anfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden § 17
Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen Luftsperrgebiete und
mindestens 60 Meter betragen muss, Gebiete mit Flugbeschränkungen
4. die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Ge- (1) Zuständig für die Festlegung von Luftsperrgebie-
genständen ausdrücklich mit einschließt. ten und Gebieten mit Flugbeschränkungen sowie für
(2) Auf das Schleppen von Gegenständen zu ande- die Genehmigung von Abweichungen in Gebieten mit
ren als zu Reklamezwecken ist Absatz 1 sinngemäß Flugbeschränkungen nach Anhang SERA.3145 der
anzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das
Arbeitsflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Segelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Er- Es legt die Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flug-
laubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechti- beschränkungen fest, wenn dies zur Abwehr von Ge-
gung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
Verordnung über Luftfahrtpersonal. insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs, erfor-
derlich ist.
(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis nach
Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder (2) Gebiete mit Flugbeschränkungen dürfen durch-
Ordnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästi- flogen werden, soweit die Beschränkungen dies zulas-
gungen, mit Auflagen verbinden. Sie kann insbeson- sen oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
dere in Abweichung von § 37 höhere Sicherheits- allgemein oder die zuständige Flugverkehrskontroll-
mindesthöhen bestimmen und die Erlaubnis zeitlich stelle im Einzelfall den Durchflug genehmigt hat. Die
beschränken. Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden. Sie kann insbesondere mit Auflagen verbun-
(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der den werden.
Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen kei-
ner Erlaubnis. § 18
(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind Erlaubnisbedürftige
verboten. Außenstarts und Außenlandungen
(1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außer-
Abschnitt 5
halb der für sie genehmigten Flugplätze (Außenstart
Nutzung des Luftraums und Außenlandung) nach § 25 des Luftverkehrsgeset-
zes bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luft-
§ 16 fahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte
Luftraumordnung nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. Die
Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Hängegleitern und Gleitseglern schließt Schleppstarts
Infrastruktur legt Folgendes fest:
durch Winden ein.
1. die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des
(2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprungfall-
Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
schirmen entsprechend.
2. die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume (3) Keiner Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Luftver-
nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverord- kehrsgesetzes bedürfen Außenlandungen von Segel-
nung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginforma- flugzeugen, Motorseglern (außer Reisemotorseglern),
tionsgebiete, Hängegleitern und Gleitseglern sowie bemannten Frei-
3. die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach An- ballonen, wenn der Ort der Landung nicht vorausbe-
hang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungs- stimmbar ist.
verordnung (EU) Nr. 923/2012,
4. die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang § 19
SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverord- Verbotene Nutzung des Luftraums
nung (EU) Nr. 923/2012. (1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilome-
(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach tern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende
Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich Arten der Nutzung des Luftraums verboten:
und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsiche- 1. das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen
rungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad oder das Betreiben von Schirmdrachen,
der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskon-
trolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert. 2. der Aufstieg
(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durch- a) von Feuerwerkskörpern
führung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in aa) der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verord-
denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flug- nung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils
verkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich be- geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar
grenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- bis 30. Dezember,
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
bb) der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in 20 Gramm beträgt,
der jeweils geltenden Fassung,
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von
b) von ballonartigen Leuchtkörpern, insbesondere weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
von Flug- oder Himmelslaternen, während der
Betriebszeit des Flugplatzes, d) aller Art in einer Entfernung von weniger als
1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flug-
3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Licht- plätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von
signalgeräten, insbesondere Lasergeräten, die ge- Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung
eignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
stören.
e) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-
betrieben werden,
des kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1
zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luft- 2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen,
raums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern
Ordnung ausgehen. gehalten werden,
(3) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen 3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese
ist verboten, wenn mehr als 300 Meter aufsteigen,
1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt 4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem
oder Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten
2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilo- werden,
gramm beträgt.
5. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Ei-
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steu- genantrieb,
erers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere opti-
sche Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder die Fluglage 6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Licht-
nicht mehr eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige signalgeräten, insbesondere Lasergeräten, die ge-
Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen vom eignet sind, Luftfahrzeugführer während des An-
Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten und Abflugs zu blenden,
Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffent- 7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen,
liche Sicherheit und Ordnung ausgehen und
8. der Betrieb von unbemannten Freiballonen nach
1. dort, wo der Betrieb stattfinden soll, ein Gebiet mit
Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU)
Flugbeschränkungen nach § 17 eingerichtet wurde
Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
oder
Deutschland.
2. der Betrieb nicht über den Flugplatzverkehr eines
Landeplatzes hinausgeht. (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen
sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei
Die Einrichtung eines Gebietes mit Flugbeschränkun- Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote
gen nach Satz 3 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es
ein unbemanntes Luftfahrtsystem von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
1. in Sichtweite des Steuerers,
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaub-
2. zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, nis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde
3. bis 50 Meter über Grund oder Wasser und des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c
des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
4. außerhalb des kontrollierten Luftraums
betrieben wird; in Gebieten mit Funkkommunikations- (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Nutzung nicht
pflicht (RMZ) ist die Zustimmung des zuständigen Flug- zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
platzinformationsdienstes einzuholen. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen kann
und insbesondere durch den Aufstieg von unbemann-
(4) Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes ten Luftfahrtsystemen die Vorschriften über den Daten-
bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche schutz nicht verletzt werden. Die Erlaubnis kann mit
Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Ausnahme- Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auf-
genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 und 4 lagen verbunden werden. Sie kann Personen oder Per-
enthalten muss. sonenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein
(5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von erteilt werden. Die zuständige Behörde bestimmt nach
ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unbe- pflichtgemäßem Ermessen, welche Unterlagen der
rührt. Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie
kann insbesondere das Gutachten eines Sachverstän-
§ 20 digen über die Eignung des Geländes und des Luft-
raums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlan-
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
gen.
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums
bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann davon abhän-
gig gemacht werden, ob der Antragsteller nachweist,
1. der Aufstieg von Flugmodellen dass der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberech-
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse, tigte des Grundstücks der Nutzung zustimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1901
§ 21 Grundlage ist eine gutachtliche Stellungnahme der
Nutzung des Flugsicherungsorganisation.
kontrollierten Luftraums und des Luftraums (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle Infrastruktur legt die Flugplatzverkehrszonen und die
(1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und Voraussetzungen für den Einflug in sie und den Ausflug
des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskon- aus ihnen fest. Der Einflug in eine und der Ausflug aus
trollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontroll- einer Flugplatzverkehrszone bedürfen der Genehmi-
stelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für gung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach
Satz 1 festgelegten Voraussetzungen eingehalten wer-
1. Fallschirmsprünge sowie den Abwurf von Gegen- den.
ständen an Fallschirmen mit einer Gesamtmasse
von Fallschirm und Ballast von mehr als 0,5 Kilo- § 23
gramm,
Flugbetrieb auf einem
2. Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugplatz und in dessen Umgebung
Flugkörpern mit Eigenantrieb,
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in
3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, über die in
Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege Anhang SERA.3225 der Durchführungsverordnung (EU)
von gebündelten Kinderballonen, Nr. 923/2012 enthaltenen Verpflichtungen hinaus
4. Aufstiege von unbemannten Freiballonen, insbeson- 1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt ge-
dere Wetterballonen, folgender Klassen im Sinne machten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für
von Anlage 2 Ziffer 1.1 der Durchführungsverord- den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz
nung (EU) Nr. 923/2012: oder in dessen Umgebung zu beachten, insbeson-
a) schwer und mittelschwer, dere die nach § 22 getroffenen besonderen Regelun-
gen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs,
b) leicht, sofern der Aufstiegsort innerhalb von Flug-
platzkontrollzonen liegt und die Gesamtmasse 2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisun-
(Ballonhülle und Ballast) mehr als 500 Gramm be- gen des Flugplatzunternehmers zu beachten,
trägt, 3. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne
5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen, Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung, zu melden
und folgende Angaben zu machen:
6. Massenaufstiege und Massendurchflüge von Brief-
tauben von und durch Flugplatzkontrollzonen, a) vor dem Start:
7. Kunstflüge. aa) das Luftfahrzeugmuster,
bb) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zu-
(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugver-
lassungs-Ordnung),
kehrskontrollfreigabe ist im Fall von Absatz 1
cc) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
1. Nummer 1 der Luftfahrzeugführer,
dd) die Anzahl der Fluggäste,
2. Nummer 2 der Starter des Flugmodells oder des an-
deren Flugkörpers, ee) die Art des Flugs,
3. Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen ff) bei einem Flug, der über die Umgebung des
Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leucht- Startflugplatzes hinaus führt (Überlandflug),
körpers, im Übrigen der Veranstalter, den Zielflugplatz;
4. Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons, b) nach der Landung:
5. Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrt- aa) das Kennzeichen,
systems, bb) das Luftfahrzeugmuster,
6. Nummer 6 der Starter der Brieftauben, cc) bei einem Überlandflug den Startflugplatz;
7. Nummer 7 der Luftfahrzeugführer. für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugver-
kehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Meldung
(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von
als abgegeben, wenn die in Nummer 3 genannten
ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unbe-
Angaben der Flugverkehrskontrollstelle bereits über-
rührt.
mittelt worden sind; für Schulungsflüge, Flugzeug-
schleppstarts und den Segelflugbetrieb mit ständig
Abschnitt 6
wechselnden Segelflugzeugführern können mit der
Flugplatzverkehr örtlichen Luftaufsicht oder der Flugleitung auf dem
Flugplatz besondere Vereinbarungen getroffen wer-
§ 22 den,
Regelung des Flugplatzverkehrs 4. beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf rechtwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn sich
Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die dort kein anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder
Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen im Start befindet,
treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Rege- 5. nach dem Start unter Beachtung der flugtechni-
lungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes schen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu
zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes getroffen; gewinnen,
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
6. nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 5 zu § 25
verfahren, Besondere Regelungen
für den Flugbetrieb auf einem
7. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht
Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
beabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatzverkehrs-
zone zu landen, (1) Ist beim Betrieb eines Luftfahrzeugs an einem
Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle eine Funkverbin-
8. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, so- dung nicht möglich, so hat der Luftfahrzeugführer auf
fern nicht eine andere Regelung getroffen ist, Anweisungen durch Licht- und Bodensignale sowie auf
Zeichen zu achten.
9. nach der Landung die Landebahn unverzüglich frei-
zumachen. (2) Auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontroll-
stelle tritt für die Zulassung von Abweichungen nach
(2) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftauf- § 23 Absatz 2 die Flugverkehrskontrollstelle an die
sichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle Stelle der Luftaufsichtsstelle, mit Ausnahme der Zulas-
die Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende sung von Abweichungen von § 23 Absatz 1 Nummer 3.
Gründe dies notwendig machen und durch die Abwei- (3) Auf dem Rollfeld eines Flugplatzes mit Flug-
chungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verkehrskontrollstelle bedarf auch der Verkehr von
oder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Luft- Fußgängern und Fahrzeugen der Erlaubnis der Flugver-
verkehrs, nicht zu erwarten ist. kehrskontrollstelle. Den von der Flugverkehrskontroll-
stelle zur Sicherung des Flugplatzverkehrs schriftlich,
(3) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft rollende mündlich, elektronisch, durch Funk, Lichtsignale oder
Luftfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen und Zeichen erlassenen Verfügungen ist Folge zu leisten.
Fußgängern bevorrechtigt.
(4) Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in Betrieb § 26
gesetzt werden, wenn Beschränkungen
der Starts und Landungen
1. sich im Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh- von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
rers eine Person befindet, die in der Bedienung
(1) Flugzeuge mit Strahltriebwerken,
sachkundig ist, und
1. deren maximale Startmasse größer oder gleich
2. Personen nicht gefährdet werden können. 34 000 Kilogramm ist oder
2. deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfigura-
Der Motor darf auf Stand nur laufen, wenn außerdem
tion von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist,
das Fahrwerk genügend gesichert ist. Das Abbremsen
wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet
der Motoren und das Abrollen von den Hallen sind so
werden,
vorzunehmen, dass Gebäude, andere Luftfahrzeuge
und andere Fahrzeuge kein stärkerer Luftstrom trifft dürfen auf Flugplätzen nur dann starten und landen,
und Personen nicht verletzt werden können. Bei laufen- wenn sie die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)
dem Motor darf sich niemand vor dem Luftfahrzeug Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des
oder in einem für die Sicherheit nicht ausreichenden Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemein-
Abstand vom Luftfahrzeug aufhalten. samer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errich-
tung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur
Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der
§ 24 Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie
2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der je-
Flugbetrieb mit
weils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen
Flugzeugen zur gewerbsmäßigen
erfüllen.
Beförderung von Personen oder Sachen
(2) Für Flugzeuge, an denen ein historisches Inte-
(1) Der Luftfahrzeugführer eines Flugzeugs mit einer resse besteht, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnah-
Höchstabflugmasse von mehr als 14 000 Kilogramm men von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen.
darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten der Euro-
Personen oder Sachen auf einem Flugplatz im Hoheits- päischen Union für in diesen Staaten registrierte Flug-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten zeuge erteilt werden, werden anerkannt.
oder landen, wenn (3) In Einzelfällen kann das Luftfahrt-Bundesamt
1. für den Start Instrumentenabflugverfahren und für eine Ausnahme von den Beschränkungen nach Ab-
die Landung Instrumentenanflugverfahren festgelegt satz 1 für den vorübergehenden Einsatz von Flugzeu-
sind und gen zulassen, wenn
1. die Flugzeuge für außergewöhnliche Zwecke einge-
2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist. setzt werden, sodass die Versagung einer befriste-
ten Freistellung nicht vertretbar wäre, oder
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-
des kann für einzelne Flüge Ausnahmen von Absatz 1 2. mit den Flugzeugen Flüge zu Umrüstungs-, Repara-
zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luft- tur- oder Wartungszwecken durchgeführt werden
verkehrs nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmen können und dabei keine Einnahmen erzielt werden.
eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden (4) Über die Ausnahmeerlaubnis nach den Absät-
werden. zen 2 und 3 wird vom Luftfahrt-Bundesamt eine Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1903
scheinigung erteilt, die beim Betrieb des Flugzeugs mit- Abschnitt 8
zuführen ist. Flug
Abschnitt 7 § 29
Flugvorbereitung Festlegungen im Funkverkehr
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist
§ 27 zuständig für die Festlegung
Prüfung der Flugvorbereitung 1. der Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen
und der vorgeschriebenen Ausweise und der Bodenfunkstellen für den Sprechfunk-
verkehr im Flugfunkdienst im Sinne der Anhänge
(1) Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luft- SERA.8035, SERA.5005 Buchstabe i und SERA.5025
aufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU)
1. der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, dass er den Nr. 923/2012,
Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat, 2. der Sprechfunkverfahren und der Verfahren bei Aus-
fall der Funkverbindung.
2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Auswei-
se, insbesondere die Scheine und Zeugnisse für die (2) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im
Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung aus- Flugfunkdienst durchgeführt. Hierbei sind die nach Ab-
zuhändigen. satz 1 Nummer 2 festgelegten Verfahren anzuwenden.
Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungs-
(2) Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermit- bereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender
teln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungs- Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunk-
stelle einzuholen. Ausgenommen sind Flüge, bei denen dienst verwendeten Sprache.
der Flugplan während des Flugs übermittelt wird.
§ 30
§ 28 Standortmeldungen
Festlegung des Flugplans Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbe-
zuständig für
sondere Folgendes fest:
1. die Festlegung 1. die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskon-
a) der Art und Form des Flugplans, trollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldun-
gen verzichten kann,
b) der in Anhang SERA.4005 der Durchführungsver-
2. zusätzliche Meldepunkte,
ordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Informatio-
nen, die der Flugplan enthalten muss, 3. die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben
werden muss, sowie
c) der Flugverkehrsdienst-Meldestelle und des Ver-
fahrens zur Meldung der Flugpläne nach Anhang 4. Form und Verfahren der Standortmeldungen.
SERA.4001 Buchstabe c der Durchführungsver-
ordnung (EU) Nr. 923/2012, § 31
Flugverkehrskontrollfreigabe
d) abweichender Regelungen im Sinne von Anhang
SERA.8020 Buchstabe a Nummer 1 der Durch- (1) Über die in den Anhängen SERA.5010, SERA.6001
führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, und SERA.8001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
923/2012 und in § 21 Absatz 1 vorgeschriebenen Fälle
e) abweichender Zeiträume im Sinne von Anhang hinaus hat der Luftfahrzeugführer eine Flugverkehrs-
SERA.8020 Buchstabe b Nummer 3 der Durch- kontrollfreigabe für Flüge in einem Gebiet mit Flug-
führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sowie beschränkungen einzuholen, wenn dies auf Grund von
2. die Genehmigung von Abweichungen im Sinne von § 17 Absatz 1 als Bedingung festgelegt wurde.
Anhang SERA.8020 Buchstabe a Nummer 2 der (2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012. die Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigaben in be-
stimmten Fällen an besondere Voraussetzungen knüp-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
fen.
Infrastruktur ist zuständig für die Festlegung der Ge-
biete, (3) Mit der Flugverkehrskontrollfreigabe nach An-
hang SERA.8015 der Durchführungsverordnung (EU)
1. für die eine Koordinierung mit militärischen Stellen Nr. 923/2012 erhält der Luftfahrzeugführer die Erlaub-
im Sinne von Anhang SERA.4001 Buchstabe b nis, seinen Flug unter bestimmten Bedingungen oder
Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Auflagen durchzuführen. Die zuständige Flugverkehrs-
Nr. 923/2012 erforderlich ist, kontrollstelle kann bei der Bewegungslenkung der ihrer
2. in denen nach Anhang SERA.4001 Buchstabe b Kontrolle unterliegenden Flüge den Flugverlauf, insbe-
Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) sondere den Flugweg und die Flughöhe, durch entspre-
Nr. 923/2012 der Fluginformationsdienst, der Flug- chende Freigaben im Einzelnen festlegen.
alarmdienst und der Such- und Rettungsdienst be- (4) Von der zuletzt erteilten und bestätigten Flugver-
reitgestellt werden. kehrskontrollfreigabe darf der Luftfahrzeugführer nicht
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
abweichen, bevor ihm eine neue Flugverkehrskontroll- Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegen. Das
freigabe erteilt worden ist. Dies gilt nicht in Notlagen, Einvernehmen ist in einem solchen Fall unverzüglich
die eine sofortige eigene Entscheidung erfordern. In herzustellen; wird das Einvernehmen nicht bis zum Ab-
diesen Fällen hat der Luftfahrzeugführer unverzüglich lauf des nächsten Arbeitstages im Bundesaufsichtsamt
die zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu benach- für Flugsicherung hergestellt, hat die Flugsicherungsor-
richtigen und eine neue Flugverkehrskontrollfreigabe ganisation die Festlegung des Flugverfahrens aufzuhe-
einzuholen. ben. Die Geltungsdauer der Festlegung eines Flugver-
(5) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ge- fahrens durch Allgemeinverfügung darf drei Monate
nehmigt mit Zustimmung des Bundesministeriums für nicht überschreiten.
Verkehr und digitale Infrastruktur die Staffelungsmin-
destwerte nach Anhang SERA.8010 Buchstabe a der Abschnitt 9
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012. Sichtflugregeln
(6) Eine Staffelung nach Anhang SERA.8005 Buch-
stabe b Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) § 34
Nr. 923 /2012 muss zwischen Sonderflügen nach Sicht- Genehmigung von
flugregeln im Sinne des Artikels 2 Nummer 122 der Flügen oberhalb der Flugfläche 195
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nicht ge-
währleistet werden. Für diese Flüge erteilt die zustän- Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zu-
dige Flugverkehrskontrollstelle dem Luftfahrzeugführer ständig für die Genehmigung von Flügen oberhalb der
die Verkehrsinformation nach Artikel 2 Nummer 132 so- Flugfläche 195 nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
wie auf dessen Anforderung eine Ausweichempfehlung Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai 2006 über
nach Artikel 2 Nummer 131 der Durchführungsverord- die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen
nung (EU) Nr. 923/2012. nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flug-
fläche 195 (ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 3), die zuletzt
§ 32 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
(ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1) geändert worden ist,
Start- und Landemeldung in Verbindung mit Anhang SERA.5005 Buchstabe d
(1) Der Luftfahrzeugführer hat für Flüge, für die ein Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
Flugplan abgegeben wurde, der zuständigen Flugver- 923/2012.
kehrsdienststelle die tatsächliche Startzeit unverzüglich
nach dem Start zu übermitteln. Dies gilt nicht für Starts § 35
von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle. Das
Höhenmessereinstellung und
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann Ausnah-
Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln
men von Satz 1 zulassen.
(2) Einzelheiten über Inhalt, Form und Übermitt- (1) Die Höhen zur Einstellung des Höhenmessers für
lungsart sowie zulässige Abweichungen von dem in Flüge nach Sichtflugregeln werden von dem Bundes-
Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt der Übermittlung der aufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt.
Startzeit werden von dem Bundesaufsichtsamt für (2) Bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln in und
Flugsicherung festgelegt. unterhalb der nach Absatz 1 festgelegten Höhe hat
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Landemeldun- der Luftfahrzeugführer den Höhenmesser unverzüglich
gen nach Anhang SERA.4020 der Durchführungsver- nach Erreichen oder Unterschreiten dieser Höhe auf
ordnung (EU) Nr. 923/2012. den QNH-Wert des zur Flugstrecke nächstgelegenen
Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle einzustellen.
§ 33 QNH-Wert ist der auf mittlere Meereshöhe reduzierte
Luftdruckwert eines Ortes, unter der Annahme, dass
Flugverfahren an dem Ort und unterhalb des Ortes die Temperaturver-
(1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle hältnisse der Normalatmosphäre herrschen.
keine anders lautende Flugverkehrskontrollfreigabe (3) Bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln ober-
nach § 31 Absatz 3 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer halb der nach Absatz 1 festgelegten Höhe hat der
bei Flügen innerhalb von Kontrollzonen, bei Anflügen zu Luftfahrzeugführer den Höhenmesser unverzüglich
und Abflügen von Flugplätzen mit Flugverkehrskontroll- nach Erreichen oder Überschreiten dieser Höhe auf
stelle sowie bei Flügen nach Instrumentenflugregeln die 1 013,2 Hectopascal einzustellen (Standard-Höhen-
vorgeschriebenen Flugverfahren zu befolgen. messereinstellung).
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird
(4) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann
ermächtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1 einschließ-
Abweichungen von den in Anhang SERA.5005
lich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch
Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
Rechtsverordnung festzulegen.
923/2012 vorgeschriebenen Höhen festlegen.
(3) Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des
Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder § 36
Ordnung kann die Flugsicherungsorganisation im Ein-
vernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsiche- Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
rung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfü- (1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind nur
gung festlegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Flug- unter den in Anhang SERA.5005 Buchstabe c der
sicherungsorganisation die in Satz 1 beschriebene All- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genann-
gemeinverfügung ohne das Einvernehmen mit dem ten Bedingungen zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1905
(2) Bei Nacht sind Flüge nach Sichtflugregeln mit Insbesondere können bestimmte Flughöhen und Flug-
Luftsportgeräten verboten. Davon ausgenommen sind strecken und, sofern Start oder Landung im Geltungs-
einsitzige Sprungfallschirme. bereich dieser Verordnung beabsichtigt sind, be-
(3) Die Durchführung von Sonderflügen nach Sicht- stimmte Flugplätze vorgeschrieben werden. Die Erlaub-
flugregeln innerhalb von Kontrollzonen bei Nacht ist zu- nis ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen
lässig. des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben; sie ist zu wi-
derrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
§ 37 nachträglich nicht nur vorübergehend weggefallen sind.
Sicherheitsmindesthöhe (3) In Einzelfällen können Flüge zu Versuchszwecken
bei Flügen nach Sichtflugregeln mit Überschallgeschwindigkeit über Absatz 1 hinaus-
gehend auch dann zugelassen werden, wenn sie dazu
(1) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die ört- dienen sollen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass
lich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für ein- ein Überschallknall auf der Erdoberfläche nicht fest-
zelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen stellbar ist.
von den in Anhang SERA.5005 Buchstabe f der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebe- § 39
nen Mindestflughöhen zulassen, soweit dies für den
jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Allgemeingenehmigung
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für Such- und Rettungsflüge
eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der Flüge im Such- und Rettungseinsatz oder zur Hilfe-
Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Men- leistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Per-
schenansammlungen, Unglücksorten oder Katastro- son dürfen nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungs-
phengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verordnung (EU) Nr. 923/2012 von den Vorschriften des
verpflichtet, Anhangs SERA.5001 und SERA.5005 der Durchfüh-
1. sich vor Antritt des Flugs bei einer von der Luftfahrt- rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 abweichen.
behörde des Landes bestimmten Stelle zu melden
und folgende Angaben zu machen: § 40
a) Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs, Mindestsichtwetterbedingungen
in den Lufträumen der Klassen F und G
b) voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der
Sicherheitsmindesthöhe und In den Lufträumen der Klassen F und G gelten ergän-
c) Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs, zend zu Anhang SERA.5001 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 923/2012 folgende Mindestwerte für
2. vor Antritt des Flugs die Flugdurchführung mit der Flugsicht:
jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,
1. 1 500 Meter in und unter 900 Metern (3 000 Fuß)
3. während der Dauer der Unterschreitung der Sicher- über Normalnull oder 300 Meter (1 000 Fuß) über
heitsmindesthöhe eine ständige Funkempfangsbereit- Grund für Flüge
schaft zu halten und auf Warnsignale gemäß Anlage 1
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zu a) mit einer Geschwindigkeit von 140 Knoten oder
achten, weniger, sodass anderer Verkehr und Hindernisse
rechtzeitig genug erkannt werden können, um
4. sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde Zusammenstöße zu vermeiden,
unverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen.
b) unter Bedingungen, in denen die Wahrscheinlich-
(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen keit eines Zusammentreffens mit anderem Ver-
und Antennen dürfen nicht unterflogen werden. kehr in der Regel gering ist, zum Beispiel in Ge-
(3) Segelflugzeuge, bemannte Freiballone, Hänge- bieten mit geringem Verkehrsaufkommen und bei
gleiter und Gleitsegler können die in Anhang Arbeitsflügen in geringer Höhe,
SERA.5005 Buchstabe f Nummer 2 der Durchführungs- 2. 800 Meter in und unter 900 Metern (3 000 Fuß) über
verordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebenen Min- Normalnull oder 300 Meter (1 000 Fuß) über Grund
destflughöhen und Mindestabstände unterschreiten, für Hubschrauber, wenn mit einer Geschwindigkeit
wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr
dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden,
und Ordnung zu befürchten ist. um Zusammenstöße zu vermeiden.
§ 38 Es ist jeweils die größere Höhe maßgeblich.
Überschallflüge nach Sichtflugregeln
Abschnitt 10
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Instrumentenflugregeln
Infrastruktur kann Ausnahmen von dem Verbot nach
Anhang SERA.5005 Buchstabe d Nummer 2 der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und Absatz 2 § 41
zulassen, sofern sichergestellt ist, dass bei Flügen mit Höhenmessereinstellung und Reise-
Überschallgeschwindigkeit ein Überschallknall auf der flughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
Erdoberfläche nicht feststellbar ist. (1) Die Höhen zur Einstellung des Höhenmessers für
(2) Die Ausnahmen können mit einer Nebenbestim- Flüge nach Instrumentenflugregeln werden von dem
mung, insbesondere einer Auflage versehen werden. Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt.
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
(2) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln in und 4. einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2,
unterhalb der nach Absatz 1 festgelegten Höhe hat Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Meldung
der Luftfahrzeugführer den Höhenmesser unverzüglich von Unfällen oder Störungen zuwiderhandelt,
nach Erreichen oder Unterschreiten dieser Höhe auf 5. entgegen § 11 Absatz 1 eine Geschwindigkeits-
den von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle begrenzung nicht einhält,
übermittelten QNH-Wert einzustellen.
6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Gegenstand
(3) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln oberhalb oder sonstigen Stoff abwirft oder ablässt,
der nach Absatz 1 festgelegten Höhe hat der Luftfahr-
zeugführer die Standard-Höhenmessereinstellung zu 7. einer Vorschrift des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1, Ab-
verwenden. satz 3 Satz 1 oder Absatz 4 über Kunstflüge zuwi-
derhandelt,
(4) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann
für Instrumentenflüge im Luftfahrthandbuch 8. ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2, oder entgegen Absatz 5
1. abweichende Flughöhen oder Flugflächen im kon- einen Schlepp- oder Reklameflug ausführt,
trollierten Luftraum nach Anhang SERA.5020
Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Absatz 3
Nr. 923/2012 festlegen, Satz 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 16 Absatz 3 einen Flug nach Sicht- oder
2. abweichende Reiseflughöhen in und unter 900 Me-
Instrumentenflugregeln ausführt,
tern (3 000 Fuß) über Normalnull im unkontrollierten
Luftraum nach Anhang SERA.5025 Buchstabe a 11. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 2
festlegen, Satz 3 zuwiderhandelt,
soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbe- 12. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 startet
sondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht oder landet,
beeinträchtigt wird. 13. entgegen § 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 einen Luft-
raum nutzt,
§ 42
14. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 einen Luftraum
Abbruch von Landeanflügen nutzt,
Der Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzu- 15. entgegen § 20 Absatz 2 ein Halteseil nicht verwen-
brechen und das nach § 33 festgelegte Fehlanflugver- det,
fahren einzuleiten, wenn er die für das verwendete In- 16. einer vollziehbaren Auflage nach § 20 Absatz 4
strumentenanflugverfahren festgelegten Werte für den Satz 2 zuwiderhandelt,
Abbruch von Landeanflügen erreicht hat, er den Lande-
anflug aber nicht nach Sicht beenden kann. 17. entgegen § 21 Absatz 1 eine Flugverkehrskontroll-
freigabe nicht einholt,
Abschnitt 11 18. ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in
eine Flugplatzverkehrszone einfliegt oder aus ihr
Bußgeld- und Schlussvorschriften
ausfliegt,
§ 43 19. einer Vorschrift des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 8
oder 9 über den Flugbetrieb auf einem Flugplatz
Bekanntmachung oder in dessen Umgebung zuwiderhandelt,
in den Nachrichten für Luftfahrer
20. entgegen § 24 Absatz 1 auf einem Flugplatz startet
Regelungen, Genehmigungen und Festlegungen oder landet,
nach § 2 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3, § 17 Absatz 1,
§ 22 Absatz 2 Satz 1, den §§ 28, 29, 30, 31 Absatz 2, 21. ohne Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 auf einem
§ 32 Absatz 2, § 35 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 werden Rollfeld verkehrt,
durch die dort benannte Behörde in den Nachrichten 22. einer Vorschrift des § 26 Absatz 1 über Beschrän-
für Luftfahrer bekannt gemacht. kungen der Starts oder Landungen zuwiderhandelt,
23. entgegen § 26 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht
§ 44 mitführt,
Ordnungswidrigkeiten 24. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 ein festgelegtes Ver-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 fahren nicht anwendet,
Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vor- 25. entgegen § 31 Absatz 1 eine Flugverkehrskontroll-
sätzlich oder fahrlässig freigabe nicht einholt,
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine festgelegte Maßeinheit 26. ohne Erlaubnis nach § 31 Absatz 3 Satz 1 einen
nicht verwendet, Flug durchführt oder einer vollziehbaren Auflage
2. entgegen § 4 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt oder als nach § 31 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
anderes Besatzungsmitglied tätig wird, 27. einer Vorschrift des § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 3
3. entgegen § 5 einen Lärm bei dem Betrieb eines über die Flugverkehrskontrollfreigabe zuwiderhan-
Luftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die delt,
ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unver- 28. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Startmeldung
meidbar erfordert, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1907
29. entgegen § 33 Absatz 1 ein vorgeschriebenes Flug- 12. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3230 Buch-
verfahren nicht befolgt, stabe a Nummer 1, 2, 3 oder 4 über den Betrieb
30. einer Vorschrift des § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Ab- auf dem Wasser zuwiderhandelt,
satz 3 oder § 41 Absatz 2 oder 3 über die Höhen- 13. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3301 Buch-
messereinstellung zuwiderhandelt, stabe a über Signale und Zeichen in Verbindung
31. einer Vorschrift des § 36 Absatz 1 oder 2 Satz 1 mit Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU)
über Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht zuwider- Nr. 923/2012 zuwiderhandelt,
handelt, 14. entgegen Anhang SERA.3401 Buchstabe a die
32. einer Vorschrift des § 37 Absatz 1 Satz 2 über Ver- koordinierte Weltzeit nicht oder nicht in der vorge-
pflichtungen bei Unterschreitung der Sicherheits- schriebenen Weise verwendet,
mindesthöhe zuwiderhandelt, 15. entgegen Anhang SERA.4001 Buchstabe b, c
33. entgegen § 37 Absatz 2 eine Brücke oder ähnlichen oder d einen Flugplan nicht, nicht richtig, nicht voll-
Bau, eine Freileitung oder Antenne unterfliegt oder ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
34. einer vollziehbaren Auflage nach § 38 Absatz 2 16. entgegen Anhang SERA.4020 Buchstabe a, auch in
Satz 1 zuwiderhandelt. Verbindung mit Buchstabe c, eine Landemeldung
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer ge- vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
gen eine Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU) übermittelt,
Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 17. entgegen Anhang SERA.5001 einen Abstand von
zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Wolken nicht einhält,
Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der
Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungs- 18. einer Vorschrift des Anhangs SERA.5005 Buch-
verordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnun- stabe a, b, f oder i über Sichtflugregeln zuwiderhan-
gen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) delt,
Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 19. ohne Genehmigung nach Anhang SERA.5005
(ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, Buchstabe d einen Flug nach Sichtflugregeln
S. 38) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig durchführt,
1. entgegen Anhang SERA.2010 Buchstabe a ein 20. ohne Genehmigung nach Anhang SERA.5010
Steuerorgan eines Luftfahrzeugs bedient, Satz 1 einen Sonderflug nach Sichtflugregeln in
2. einer Vorschrift des Anhangs SERA.2010 Buch- Kontrollzonen durchführt,
stabe b über die Flugvorbereitung zuwiderhandelt,
21. entgegen Anhang SERA.5015 Buchstabe c Num-
3. entgegen Anhang SERA.2020 Satz 1 eine Funktion mer 1 eine Unterrichtung oder Übermittlung von
des sicherheitsrelevanten Personals ausübt, Änderungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen
4. entgegen Anhang SERA.3101 ein Luftfahrzeug be- Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
treibt, 22. einer Vorschrift des Anhangs SERA.5020 Buch-
5. entgegen Anhang SERA.3105 Satz 2 in Verbindung stabe b über Regeln für Flüge nach Instrumenten-
mit Anhang SERA.5005 Buchstabe f eine Mindest- flugregeln im kontrollierten Luftraum zuwiderhan-
höhe für Flüge nach Sichtflugregeln unterschreitet, delt,
6. entgegen Anhang SERA.3105 in Verbindung mit 23. entgegen Anhang SERA.6001 Buchstabe a, b, c
Anhang SERA.5015 Buchstabe b eine Mindesthöhe oder d, jeweils in Verbindung mit Anhang
für Flüge nach Instrumentenflugregeln unterschrei- SERA.8015 Buchstabe b Nummer 1, 2, 3 oder 5
tet, oder Buchstabe d eine Flugverkehrskontrollfrei-
7. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3210 Buch- gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
stabe a, b oder d Nummer 1, 2, 3 oder 4 Ziffer iii der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
oder iv über Ausweichregeln zuwiderhandelt, einholt,
8. entgegen Anhang SERA.3210 Buchstabe c Num- 24. entgegen Anhang SERA.8025 eine Meldung nicht,
mer 1 nicht nach rechts ausweicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
9. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3215 Buch- schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
stabe a, b, c oder d über die von Luftfahrzeugen 25. entgegen Anhang SERA.8035 Buchstabe a eine
zu führenden Lichter zuwiderhandelt, Hörbereitschaft nicht aufrechterhält oder eine Zwei-
10. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3220 über weg-Funkverbindung nicht herstellt oder
Flüge unter angenommenen Instrumentenflugbe- 26. entgegen Anhang SERA.12001 in Verbindung mit
dingungen zuwiderhandelt, Anhang SERA.12005, SERA.12010 oder
11. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3225 über den SERA.12015 eine Luftfahrzeugbeobachtung nicht,
Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder in dessen nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
Umgebung zuwiderhandelt, rechtzeitig meldet.
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Anlage 1
(zu § 9 Absatz 2)
Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen
bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen
Hinweis 1: Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse auf-
geführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erho-
ben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien
erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden.
Hinweis 2: Dieser Anhang enthält Beispiele von Meldeanforderungen für Betrieb, In-
standhaltung, Instandsetzung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
Hinweis 3: Meldepflichtig sind solche Ereignisse, bei denen die Betriebssicherheit ge-
fährdet war oder hätte gefährdet sein können, oder solche Ereignisse, die zu
einer unsicheren Betriebslage hätten führen können. Wenn nach Auffassung
des Melders ein Ereignis nicht die Betriebssicherheit gefährdet hat, aber bei
erneutem Auftreten unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen eine
Gefährdung bewirken würde, soll eine Meldung stattfinden. Was bei einer
Kategorie von Erzeugnissen, Teilen oder Geräten als meldefähig gilt, ist es
möglicherweise bei anderen Kategorien nicht, und das Fehlen oder Vorhan-
densein eines einzigen – menschlichen oder technischen – Faktors kann ein
Ereignis zu einem Unfall oder einer schweren Störung werden lassen.
Hinweis 4: Für spezielle Zulassungen wie beispielsweise RVSM, ETOPS oder RNAV
oder für Konzeptions- oder Wartungsprogramme gelten möglicherweise mit
der betreffenden Zulassung bzw. dem betreffenden Programm verbundene
Meldeanforderungen für Betriebsstörungen oder Fehlfunktionen.
Abkürzungen:
RVSM: Reduced Vertical Separation Minima
ETOPS: Extended Operation
RNAV: Area Navigation
Inhalt c) Unterschreiten der zu erwartenden Leistung beim
Start oder Anfangssteigflug;
A. Flugbetrieb
B. Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug d) kritische Treibstofffehlmenge oder Unmöglich-
C. Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen keit, Treibstoff umzupumpen oder die gesamte
D. Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen und Boden- nutzbare Treibstoffmenge zu verbrauchen;
dienste
E. Beispiele für Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für e) Verlust der Kontrolle über das Luftfahrzeug (auch
spezifische Systeme nach Abschnitt B Nummer 2 melde- teilweise oder vorübergehend) ungeachtet der
pflichtig sind Gründe;
f) Ereignisse bei Geschwindigkeiten nahe oder
A. Flugbetrieb oberhalb von V1 als Folge oder Ursache gefähr-
1. Betrieb des Luftfahrzeugs licher Situationen oder potenziell gefährlicher Si-
tuationen (z. B. Startabbruch, Heckaufsetzer, Ver-
a) Ausweichmanöver:
lust der Triebwerksleistung);
aa) Gefahr des Zusammenstoßes mit einem an-
deren Luftfahrzeug, dem Boden oder einem g) Durchstarten, das zu einer gefährlichen oder po-
anderem Gegenstand oder eine unsichere tenziell gefährlichen Situation führt;
Situation, in der ein Ausweichmanöver ange- h) Abweichung
messen gewesen wäre,
– von der Fluggeschwindigkeit größer als VNE
bb) ein Ausweichmanöver, mit dem ein Zusam- (Never Exceed Speed) – entspricht der nicht
menstoß mit einem anderen Luftfahrzeug, zu überschreitenden Geschwindigkeit in der je-
dem Boden oder einem anderen Gegenstand weiligen Konfiguration,
vermieden werden sollte,
– von der Fluggeschwindigkeit geringer als VMC
cc) ein Ausweichmanöver, mit dem andere unsi- (Minimum Control Speed) – entspricht der
chere Situationen vermieden werden sollten; nicht zu unterschreitenden Geschwindigkeit in
b) Störungen bei Start oder Landung, einschließlich der jeweiligen Konfiguration,
vorsorglicher Landungen und Notlandungen, Er-
– vom vorgesehenen Kurs oder von der vorgese-
eignisse wie Zu-kurz-Aufsetzen, Überschreiten
henen Flughöhe um mehr als 300 Fuß unge-
der Start- und Landebahnen, Starts, Startabbrü-
achtet der Gründe;
che, Landungen oder Landeversuche auf einer
geschlossenen, belegten oder falschen Start- i) Unterschreiten der Entscheidungshöhe oder
oder Landebahn, Störungen auf der Start- oder Sinkflugmindesthöhe ohne Vorliegen der erfor-
Landebahn; derlichen Sichtmerkmale;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1909
j) Verlust der Wahrnehmung der tatsächlichen eige- aa) das Luftfahrzeug dem Boden näher kommt
nen Position oder der Position anderer Luftfahr- als geplant oder erwartet oder
zeuge; bb) die Warnung bei Instrumenten-Wetterbedin-
k) Unterbrechung der Kommunikation zwischen der gungen (IMC) oder nachts auftritt und fest-
Flugbesatzung (Crew Resource Management – steht, dass sie durch eine hohe Sinkflug-
CRM) oder zwischen der Flugbesatzung und an- geschwindigkeit ausgelöst wurde (Modus 1),
deren Personen (Kabinenbesatzung, Flugver- oder
kehrskontrolle, Flugingenieure); cc) die Warnung darauf beruht, dass das Fahr-
l) harte Landung, nach der ein „Heavy Landing werk oder die Landeklappen an dem entspre-
Check“ für erforderlich angesehen wird; chenden Punkt beim Landeanflug nicht aus-
gefahren wurden (Modus 4), oder
m) Überschreiten der Grenzwerte für ungleichmä-
ßige Treibstoffverteilung; dd) sich eine Schwierigkeit oder Gefahr auf
Grund der Reaktion der Besatzung auf die
n) falsche Einstellung eines SSR-Codes oder einer Warnung ergibt oder hätte ergeben können,
Höhenmesser-Teilskala; z. B. verringerter Abstand von anderen Luft-
o) falsche Programmierung von Geräten für die Na- fahrzeugen; dazu können Warnungen aller
vigation oder für Leistungsberechnungen oder Modi oder Typen gehören, d. h. echte, stö-
fehlerhafte Eingaben in diese Geräte oder Ver- rende oder Fehlwarnungen;
wendung fehlerhafter Daten; z) Alarm des Bodenannäherungswarnsystems
p) falsche Entgegennahme oder falsche Auslegung (GPWS/TAWS), falls sich eine Schwierigkeit oder
von Funksprüchen, wenn keine Korrekturen erfol- Gefahr auf Grund der Reaktion der Besatzung auf
gen bzw. bei Wiederholungen keine Bestätigun- den Alarm ergibt oder hätte ergeben können:
gen erfolgen; aa) ACAS-Anweisungen (RA), (ACAS: Aircraft
q) Fehlfunktionen oder Schäden an der Treibstoffan- Collision Avoidance System, RA: Resolution
lage, die sich auf die Treibstoffversorgung und/ Advice),
oder -verteilung ausgewirkt haben; bb) durch Triebwerk- oder Propellerstrahl verur-
r) unbeabsichtigtes Verlassen einer befestigten sachte erhebliche Schäden oder schwere
Rollfläche durch ein Luftfahrzeug; Verletzungen.
s) Zusammenstoß eines Luftfahrzeugs mit einem 2. Notfälle
anderen Luftfahrzeug, einem Fahrzeug oder ei- a) Brand, Explosion, Rauch oder giftige oder schäd-
nem Gegenstand auf dem Boden; liche Gase, auch nach Löschung des Brandes;
t) unbeabsichtigte und/oder fehlerhafte Bedienung b) Anwendung eines nicht vorgesehenen Verfahrens
von Steuerelementen; durch die Flugbesatzung, um einen Notfall zu be-
herrschen, wenn
u) Unmöglichkeit, die vorgesehene Luftfahrzeug-
konfiguration während einer Flugphase zu errei- aa) zwar ein Verfahren vorgesehen ist, dieses
chen (z. B. fehlerhaftes Fahrwerk oder fehlerhafte aber nicht angewendet wird,
Fahrwerksklappen, Landeklappen, Stabilisatoren, bb) kein Verfahren vorgesehen ist,
Vorflügel);
cc) zwar ein Verfahren vorgesehen ist, dieses
v) gefährliche oder potenziell gefährliche Situation aber unzulänglich oder ungeeignet ist,
als Folge einer gezielten Simulation von Notfall-
bedingungen bei Schulungen, Systemüberprü- dd) das vorgesehene Verfahren nicht korrekt an-
fungen oder zu Schulungszwecken; gewendet werden kann;
c) Nichteignung von Verfahren für den Einsatz in
w) anormale Vibrationen;
Notfällen, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-,
x) Auslösen eines primären Warnsystems, das mit Schulungs- oder Prüfzwecken;
dem Manövrieren des Luftfahrzeugs im Zusam-
d) Ereignis, das zu einer Noträumung des Luftfahr-
menhang steht, z. B. Konfigurationswarnung,
zeugs führt;
Überzieh-Warnung („Stick Shake“) oder Ge-
schwindigkeitswarnung, es sei denn, e) Druckabfall;
aa) die Flugbesatzung hat eindeutig festgestellt, f) Benutzung von Notfallausrüstung oder Anwen-
dass es sich um eine Fehlwarnung handelt dung vorgeschriebener Notfallverfahren, um eine
und die Fehlwarnung hat nicht zu Schwierig- Situation zu beherrschen;
keiten oder Gefahren infolge der Reaktionen g) Ereignis, das zur Erklärung eines Notfalls („May-
der Flugbesatzung auf die Warnung geführt day“ oder „Pan“) führt;
oder
h) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungs-
bb) das Auslösen ist zu Schulungs- oder Prü- teils, einschließlich Ausstiegstüren und Beleuch-
fungszwecken erfolgt; tung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-,
y) Warnung des Bodenannäherungswarnsystems Schulungs- oder Prüfzwecken;
(Ground Proximity Warning System – GPWS/ i) Ereignisse, die die Notfallverwendung von Sauer-
Terrain Awareness and Warning System – TAWS), stoff durch ein Mitglied der Flugbesatzung erfor-
falls derlich machen.
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
3. Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung a) Schäden an einem tragenden Strukturteil, das
a) Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Flugbesat- nicht als beschädigungstolerant eingestuft wird
zung – auch vor dem Abflug, falls anzunehmen (lebenszeitbegrenztes Teil); als tragende Struktur-
ist, dass es zu einer Einsatzunfähigkeit nach teile gelten alle Teile, die wesentlich zur Auf-
dem Start hätte kommen können; nahme von Flug-, Boden- und Drucklasten bei-
tragen und deren Ausfall zu einem Totalausfall
b) Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Kabinen- des Luftfahrzeugs führen könnte;
besatzung, die es ihm unmöglich macht, wesent-
liche Notfallaufgaben wahrzunehmen. b) Schäden oder Mängel, die die zulässigen Tole-
ranzen an den tragenden Strukturteilen über-
4. Verletzungen schreiten;
Ereignisse, die zu erheblichen Verletzungen von c) Schäden oder Mängel, die die zulässigen Tole-
Fluggästen oder Besatzungsmitgliedern geführt ha- ranzen eines Strukturteils überschreiten, dessen
ben oder hätten führen können. Ausfall die Steifigkeit der Struktur so weit beein-
5. Wetter trächtigen könnte, dass die vorgeschriebenen
Sicherheitsmargen für Flattererscheinungen,
a) Blitzschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug
aperiodische Bewegungen oder Steuerungsum-
oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher
kehr nicht mehr eingehalten werden können;
Funktionen geführt hat;
d) Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die
b) Hagelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug
zum Lösen schwerer Bauteile führen könnten,
oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher
wodurch Insassen des Luftfahrzeugs verletzt
Funktionen geführt hat;
werden könnten;
c) Durchfliegen schwerer Turbulenzen, das zur Ver-
e) Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die
letzung von Insassen geführt hat oder nach dem
die ordnungsgemäße Funktion von Systemen ge-
die Durchführung eines Turbulenz-Checks des
fährden könnte (siehe unten unter Nummer 2
Luftfahrzeugs für erforderlich angesehen wird;
Buchstabe i);
d) Durchfliegen von Scherwinden;
f) Ablösen von Strukturteilen des Luftfahrzeugs
e) Vereisungsprobleme, die zu Bedienungsproble- während des Flugs.
men, zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Aus-
2. Systeme
fall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen
geführt haben. Es werden die nachstehenden, für alle Systeme gel-
tenden allgemeinen Kriterien vorgeschlagen:
6. Äußere Sicherheit
a) Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder Schä-
a) Rechtswidriger Eingriff in den Luftverkehr, ein-
digung eines Systems, Teilsystems oder Ausrüs-
schließlich Bombendrohung oder Entführung ei-
tungssatzes, wodurch die Standard-Betriebsver-
nes Luftfahrzeugs;
fahren, Drills usw. nicht mehr zufriedenstellend
b) Schwierigkeiten bei der Kontrolle betrunkener, ge- durchgeführt werden können;
walttätiger oder sich Anordnungen widersetzender
b) Unmöglichkeit der Systembeherrschung durch
Fluggäste;
die Flugbesatzung, wie z. B.
c) Entdeckung eines „blinden Passagiers“.
aa) ungewollte selbständige Aktionen,
7. Sonstige Ereignisse
bb) fehlerhafte und/oder unvollständige Reak-
a) Wiederholt auftretende Ereignisse einer bestimm- tion, einschließlich eines ungenügenden Be-
ten Art, die für sich allein genommen nicht als wegungswegs oder von Schwergängigkeit,
meldefähig angesehen würden, die auf Grund
cc) selbständiges Bewegen der Steuerorgane,
ihrer Häufigkeit aber eine potenzielle Gefahr dar-
stellen; dd) mechanische Trennung von Verbindungen
oder mechanisches Versagen;
b) Vogelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug
oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher c) Ausfall oder Störung exklusiver Systemfunk-
Funktionen geführt hat; tion(en) (in einem einzigen System können meh-
rere Funktionen integriert sein);
c) Durchfliegen einer Wirbelschleppe;
d) wechselseitige Beeinträchtigungen innerhalb
d) jedes sonstige Ereignis gleich welcher Art, das
eines Systems oder zwischen mehreren Syste-
als Gefährdung oder mögliche Gefährdung des
men;
Luftfahrzeugs oder seiner Insassen an Bord an-
gesehen wurde. e) Ausfall oder Funktionsstörung der Schutzein-
richtung oder der zugehörigen Notfalleinrichtun-
B. Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug gen des Systems;
1. Struktur f) Ausfall der Redundanzfunktion des Systems;
Nicht alle Schäden an der Struktur sind zu melden. g) Ereignisse als Folge unvorhergesehenen System-
Es ist nach der technischen Beurteilung zu entschei- verhaltens;
den, ob ein Schaden schwerwiegend genug ist, um h) bei Luftfahrzeugen mit mehreren voneinander
meldefähig zu sein. Die folgenden Beispiele können unabhängigen Hauptsystemen, Teilsystemen
hierbei als Anhaltspunkte dienen: oder Ausrüstungssätzen: Ausfall, erhebliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1911
Funktionsstörung oder Schäden an einem ff) Ausfall der Triebwerksaufhängung,
Hauptsystem, Teilsystem oder Ausrüstungssatz; gg) teilweiser oder vollständiger Verlust wesent-
i) bei Luftfahrzeugen mit einfach vorhandenen licher Teile des Triebwerks,
Hauptsystemen, Teilsystemen oder Ausrüs- hh) sichtbare Entwicklung von dichtem Rauch
tungssätzen: Ausfall, erhebliche Funktionsstö- oder von Konzentrationen toxischer Stoffe,
rung oder Schäden an mehr als einem Haupt- die ausreichen, um Flugbesatzung oder Flug-
system, Teilsystem oder Ausrüstungssatz; gäste handlungsunfähig zu machen,
j) Auslösen eines primären Warnsystems der Sys- ii) Unmöglichkeit, ein Triebwerk mit den üblichen
teme oder Ausrüstungsteile des Luftfahrzeugs, Verfahren abzuschalten,
sofern die Besatzung nicht eindeutig festgestellt
hat, dass es sich um eine Fehlwarnung handelt, jj) Unmöglichkeit, ein funktionsfähiges Trieb-
und die Fehlwarnung nicht zu Schwierigkeiten werk erneut zu starten;
oder Gefahren infolge der Reaktionen der Besat- d) ungewollte(r) Schub-/Leistungsverlust, Schub-/
zung auf die Warnung geführt hat; Leistungswechsel oder Schub-/Leistungsschwan-
k) Leckagen von Hydraulikflüssigkeiten, Treibstoff, kungen, wobei diese Ereignisse als Verlust der
Öl oder anderen Flüssigkeiten, die feuergefähr- Schub- bzw. Leistungskontrolle (LOTC) einge-
lich sind oder möglicherweise zu einer gefähr- stuft werden, und zwar
lichen Verunreinigung von Struktur, Systemen aa) bei einem einmotorigen Luftfahrzeug oder
oder Ausrüstungsteilen des Luftfahrzeugs ge- bb) wenn das Ereignis als für den jeweiligen Vor-
führt oder eine Gefahr für die Insassen darge- gang als übermäßig angesehen wird oder
stellt haben;
cc) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug
l) Funktionsstörungen oder Mängel an einem An- mehr als ein Triebwerk hiervon betroffen sein
zeigesystem, wenn dies möglicherweise irrefüh- könnte, insbesondere bei zweimotorigen
rende Anzeigen für die Besatzung verursacht; Luftfahrzeugen, oder
m) Ausfälle, Funktionsstörungen oder Mängel, dd) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug
wenn diese in einer kritischen Flugphase auftre- der gleiche oder ein ähnlicher Triebwerkstyp
ten und sich auf den Betrieb des betreffenden bei einem Vorgang verwendet wird, bei dem
Systems auswirken; das Ereignis als gefährlich oder kritisch ange-
n) erhebliche Abweichungen der tatsächlichen sehen würde;
Leistung von der freigegebenen Leistung, die zu e) Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die
einer Gefahrensituation geführt haben (unter Be- eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen
rücksichtigung der Genauigkeit der Leistungs- seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben;
berechnungsverfahren), einschließlich Bremswir-
f) Mängel gleichen Ursprungs, die im Flug eine der-
kung, Treibstoffverbrauch usw.;
art hohe Abschaltrate verursachen könnten, dass
o) Asymmetrie bei Flugsteuerungseinrichtungen, die Möglichkeit besteht, dass während eines
z. B. Landeklappen, Vorflügeln, Störklappen. Flugs mehr als ein Triebwerk abgeschaltet wird;
Abschnitt E enthält eine Liste mit Beispielen der Er- g) Funktionsausfall eines Triebwerksbegrenzers
eignisse, die sich aus der Anwendung dieser allge- oder eines Steuergeräts im Bedarfsfall oder un-
meinen Kriterien auf bestimmte Systeme ergeben. beabsichtigte Funktion dieser Einrichtungen;
3. Antriebssysteme (einschließlich Triebwerke, Pro- h) Überschreitung der Triebwerksparameter;
peller und Rotorsysteme) und Hilfskraftturbinen-
i) Fremdkörperberührung mit Schadenfolge;
systeme
j) Propeller und Getriebe:
a) Flammendurchschlag, Abschaltung oder Fehl-
funktion eines Triebwerks; Ausfall oder Funktionsstörung eines Teils eines
Propellers oder Triebwerks mit einer oder mehre-
b) Überschreiten der Drehzahl oder Unmöglichkeit
ren der nachstehenden Folgen:
der Drehzahlregelung schnell drehender Kompo-
nenten (z. B. Hilfskraftturbine, Druckluftstarter, aa) Drehzahlüberschreitung eines Propellers,
Klimatisierung, luftgetriebene Hilfsturbine, Pro- bb) Entwicklung übermäßigen Luftwiderstands,
peller oder Rotor); cc) Schub in die Gegenrichtung der vom Piloten
c) Ausfall oder Fehlfunktion eines Teils eines Trieb- gewählten Richtung,
werks mit einer oder mehreren der nachstehen- dd) vollständiges Ablösen des Propellers oder
den Folgen: größerer Propellerteile,
aa) Austritt von Teilen/Bruchstücken, ee) Fehlfunktion, die zu einem übermäßigen Un-
bb) unkontrollierter interner oder externer Brand gleichgewicht führt,
oder Austreten heißer Gase, ff) ungewollte Bewegung der Propellerblätter
cc) Schub in eine andere als die vom Piloten ge- unter die für den Flug festgelegte Minimal-
wählte Richtung, position bei niedrigem Anstellwinkel,
dd) Funktionsausfall oder unbeabsichtigte Funk- gg) Ausfall der Einstellmöglichkeit für die Segel-
tion des Schubumkehrsystems, stellung,
ee) Unmöglichkeit, die Leistung, den Schub oder hh) Ausfall der Einstellmöglichkeit für den An-
die Drehzahl zu regeln, stellwinkel des Propellers,
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
ii) selbsttätige Verstellung des Anstellwinkels, 3. Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die
eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen
jj) unkontrollierbare Schub- oder Drehzahl-
seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben;
schwankungen,
4. Schäden oder Beeinträchtigungen (z. B. Brüche,
kk) Austritt von Teilen mit niedriger Energie;
Risse, Korrosion, Delamination, Ablösung), gleich
k) Rotoren und Getriebe: welcher Ursache (z. B. Flattern, Steifigkeitsverluste
aa) Schäden oder Mängel am Hauptrotorgetrie- oder strukturelle Schäden), an
be/an der Hauptrotorbefestigung, die zum a) der primären Struktur oder einem grundlegenden
Ablösen des Rotors während des Flugs und/ Strukturelement (gemäß Festlegung im Instand-
oder zu Fehlfunktionen der Rotorsteuerung setzungshandbuch des Herstellers), wenn diese
führen könnten, Schäden oder Beeinträchtigungen die gemäß
Instandsetzungshandbuch zulässigen Grenzen
bb) Schäden am Heckrotor oder an seinem Ge-
überschreiten und eine Instandsetzung oder
triebe und an gleichwertigen Systemen;
einen teilweisen oder vollständigen Austausch
l) Hilfskraftturbinen-Systeme: erforderlich machen,
aa) Abschaltung oder Ausfall der Hilfskraftturbi- b) der sekundären Struktur, die in der Folge das
ne, wenn diese entsprechend den Betriebs- Luftfahrzeug gefährdet haben oder hätten ge-
anforderungen – z. B. ETOPS und MEL – ver- fährden können,
fügbar sein muss, c) Triebwerk, Propeller oder Drehflügler-Rotorsys-
bb) Unmöglichkeit der Abschaltung der Hilfs- tem;
kraftturbine, 5. diejenigen Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel
cc) Drehzahlüberschreitung, Temperaturüber- oder diejenigen Schäden oder Beeinträchtigungen,
schreitung, die auf Grund der Ausführung einer Lufttüchtig-
keitsanweisung oder einer anderen verbindlichen
dd) Unmöglichkeit, die Hilfskraftturbine anzulas- Anweisung einer Aufsichtsbehörde festgestellt wer-
sen, wenn sie für den Luftfahrzeugbetrieb be- den, sofern
nötigt wird.
a) sie zum ersten Mal von der meldenden ausfüh-
4. Humanfaktoren renden Stelle festgestellt werden,
Zwischenfälle, bei denen ein Ausstattungsmerkmal b) bei einer nachfolgenden Ausführung der Anwei-
oder eine Fehlkonzeption des Luftfahrzeugs mög- sungen die darin angegebenen zulässigen Gren-
licherweise zu einem Bedienungsfehler geführt hat, zen überschritten werden und/oder veröffent-
der eine gefährliche Wirkung oder einen Unfall zur lichte Instandsetzungs-/Abhilfeverfahren nicht
Folge gehabt haben könnte. verfügbar sind;
5. Sonstige Ereignisse 6. Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungsteils,
a) Ereignisse, die normalerweise nicht als melde- einschließlich Ausstiegstüren und Beleuchtung,
pflichtig gelten (z. B. Ereignisse im Bereich der auch beim Einsatz zu Instandhaltungs- oder Prüf-
Innenausstattung und Kabinenausrüstung oder zwecken;
der Wassersysteme), falls die Umstände des Er- 7. Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Ein-
eignisses zu einer Gefährdung des Luftfahrzeugs haltung der vorgeschriebenen Instandhaltungsver-
oder seiner Insassen geführt haben; fahren;
b) Brand, Explosion, Rauch oder toxische oder 8. Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen und Werkstoffe
schädliche Dämpfe; unbekannter oder verdächtiger Herkunft;
c) sonstige Ereignisse, die zu einer Gefährdung des 9. irreführende, falsche oder unzureichende Instand-
Luftfahrzeugs führen können oder die Sicherheit haltungsangaben oder -verfahren, die zu Instand-
der Insassen des Luftfahrzeugs oder von Men- haltungsfehlern führen könnten;
schen oder Gegenständen in der Nähe des Luft- 10. alle Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel von Aus-
fahrzeugs oder am Boden gefährden können; rüstungen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahr-
d) Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecher- zeugsystemen und -ausrüstungen verwendet wer-
anlage, sodass Fluggastdurchsagen nicht mög- den, falls bei den erforderlichen Routineinspek-
lich oder nicht hörbar sind; tions- und -prüfverfahren das Problem nicht ein-
deutig zu erkennen war und dies zu einer Gefahren-
e) Ausfall der Pilotensitzverstellung während des
situation führt.
Flugs.
D. Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen
C. Instandhaltung und Instandsetzung von Luft-
und Bodendienste
fahrzeugen
1. Flugnavigationsdienste (ANS)
1. Falsche Montage von Teilen oder Komponenten
des Luftfahrzeugs, die bei einem nicht speziell für (ANS: Air Navigation Service)
diesen Zweck vorgesehenen Inspektions- oder 2. Flugplätze und Flugplatzeinrichtungen
Prüfverfahren festgestellt wird;
a) Austritt erheblicher Mengen Treibstoff während
2. Heißluftleck, das zu Strukturschäden führt; des Betankens;
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b) Betankung mit falschen Treibstoffmengen, die 3. Kommunikation
erhebliche Auswirkungen auf die Flugdauer, Leis- a) Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecher-
tung, Schwerpunktlage oder strukturelle Festig- anlage, sodass Fluggastdurchsagen nicht mög-
keit des Luftfahrzeugs haben kann. lich oder nicht hörbar sind;
3. Fluggäste, Gepäck, Fracht b) Gesamtausfall des Kommunikationssystems
a) Erhebliche Verunreinigung der Struktur, der Sys- während des Flugs.
teme oder der Ausrüstung von Luftfahrzeugen 4. Elektrische Anlage
durch die Beförderung von Gepäck oder Fracht;
a) Ausfall eines Verteilersystems der elektrischen
b) falsche Beladung mit Fluggästen, Gepäck oder Anlage (AC oder DC);
Fracht, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung
bezüglich der Massenverteilung und/oder b) Totalausfall oder Ausfall von mehr als einem
Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs führen kann; Elektrogeneratorsystem;
c) falsches Verstauen von Gepäck (einschließlich c) Ausfall des Reserve-(Notfall-)Elektrogenerator-
Handgepäck) oder Fracht, wodurch das Luftfahr- systems.
zeug, seine Ausrüstung oder Insassen gefährdet 5. Cockpit/Kabine/Frachträume
werden können oder die Notevakuierung behin- a) Ausfälle der Pilotensitzverstellung während des
dert werden kann; Flugs;
d) unsachgemäßes Verstauen von Frachtcontainern b) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungs-
oder sonstigen größeren Frachtstücken; teils, einschließlich der Notausstiegs-Signalan-
e) Beförderung oder versuchte Beförderung von lage, aller Ausstiegstüren, der Notbeleuchtung
gefährlichen Gütern unter Verstoß gegen die usw.;
geltenden Vorschriften, einschließlich falscher c) Ausfall der Haltevorrichtungen des Frachtlade-
Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen systems.
Gütern.
6. Brandschutzanlage
4. Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs
a) Brandalarme, mit Ausnahme der sofort als
a) Ausfall, Fehlfunktion oder Mängel von Ausrüstun- falsch bestätigten Alarme;
gen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahrzeug-
b) nicht erkannter Ausfall oder Mangel der Brand-/
systemen und -ausrüstungen verwendet werden,
Rauchmeldeanlage- bzw. der Brand-/Rauch-
falls bei den erforderlichen Routineinspektions-
schutzanlage, der zum Ausfall bzw. zur Funk-
und -prüfverfahren das Problem nicht eindeutig
tionseinschränkung der Brandmelde- bzw.
zu erkennen war und dies zu einer Gefahrensitua-
Brandschutzanlage führen könnte;
tion führt;
c) Ausbleiben einer Brandmeldung bei einem tat-
b) Nichteinhaltung vorgeschriebener Abfertigungs-
sächlich ausgebrochenen Brand oder bei
verfahren oder erhebliche Fehler bei diesen Ver-
Rauchentwicklung.
fahren;
7. Flugsteuerung
c) Betankung mit verunreinigtem oder falschem
Treibstoff oder mit verunreinigten oder falschen a) Asymmetrie der Landeklappen, Vorflügel, Stör-
sonstigen Betriebsflüssigkeiten/Gasen (ein- klappen usw.;
schließlich Sauerstoff und Trinkwasser). b) eingeschränkte Beweglichkeit, Schwergängig-
keit oder schlechtes oder verspätetes Anspre-
E. Beispiele für Ereignisse, die auf Grund der chen bei der Betätigung primärer Flugsteue-
Kriterien für spezifische Systeme nach Ab- rungssysteme oder der zugehörigen Feststell-
schnitt B Nummer 2 meldepflichtig sind systeme;
1. Klima-/Lüftungsanlage c) selbständiges Bewegen der Steuerorgane;
a) Vollständiger Ausfall der Avionik-Kühlanlage; d) von der Flugbesatzung wahrgenommene Vibra-
tionen an den Steuerorganen;
b) Druckabfall.
e) Lösen oder Ausfall der mechanischen Flug-
2. Automatisches Flugsteuerungssystem steuerung;
a) Automatisches Flugsteuerungssystem geht nach f) erhebliche Beeinträchtigung der normalen
dem Einschalten nicht in den vorgesehenen Be- Steuerung des Luftfahrzeugs oder Verschlech-
triebsmodus über; terung der Flugeigenschaften.
b) von der Flugbesatzung gemeldete erhebliche 8. Treibstoffanlage
Schwierigkeiten bei der Beherrschung des Luft-
a) Fehlfunktion am Treibstoffmengen-Anzeigesys-
fahrzeugs in Verbindung mit der Funktion des
tem, die zum Totalausfall der Anzeige oder zur
automatischen Flugsteuerungssystems;
Fehlanzeige der mitgeführten Treibstoffmenge
c) Ausfall einer Abschaltvorrichtung für das auto- führt;
matische Flugsteuerungssystem;
b) Treibstoffaustritt, der zu größerem Treibstoffver-
d) selbständiger Betriebsmoduswechsel des auto- lust, Brandgefahr oder erheblicher Verunreini-
matischen Flugsteuerungssystems. gung geführt hat;
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
c) Fehlfunktion oder Mängel des Treibstoffablass- 12. Fahrwerk, Bremsen, Reifen
systems, die zum unbeabsichtigten Verlust einer a) Brand an der Bremsanlage;
erheblichen Treibstoffmenge, zu Brandgefahr
oder gefährlicher Verunreinigung der Luftfahr- b) erheblicher Bremswirkungsverlust;
zeugausrüstung geführt oder das Ablassen von c) asymmetrische Bremswirkung, die zu erheb-
Treibstoff unmöglich gemacht haben; lichen Abweichungen von der vorgesehenen
d) Fehlfunktionen oder Mängel des Treibstoffsys- Bahn führt;
tems, die erhebliche Auswirkungen auf die d) Ausfall des schwerkraftgetriebenen Fahrwerk-
Treibstoffversorgung und/oder -verteilung hat- systems (auch bei planmäßigen Tests);
ten;
e) unbeabsichtigtes Ausfahren/Einfahren von
e) Unmöglichkeit, die gesamte nutzbare Treibstoff-
Fahrwerk oder Fahrwerksklappen;
menge umzupumpen oder zu verbrauchen.
9. Hydraulik f) Platzen eines Reifens.
a) Ausfall eines Hydrauliksystems (nur ETOPS-Be- 13. Navigationssysteme (einschließlich Präzisions-
trieb); anflugsysteme) und Luftdatensysteme
b) Funktionsausfall des Isolationssystems; a) Totalausfall oder Versagen mehrerer Naviga-
tionsgeräte;
c) Ausfall von mehr als einem Hydraulikkreis;
d) Ausfall des Hydraulik-Reservesystems; b) Totalausfall oder Versagen mehrerer Luftdaten-
systemgeräte;
e) unbeabsichtigtes Ausfahren der durch den
Fahrtwind angetriebenen Turbine. c) stark irreführende Anzeigen;
10. Vereisungsmeldesystem/Vereisungsschutzsys- d) erhebliche Navigationsfehler auf Grund fehler-
tem hafter Daten oder eines Datenbank-Kodierungs-
a) Nicht erkannter Ausfall oder Leistungsminde- fehlers;
rung des Vereisungsschutz-/Enteisungssys- e) unerwartete Abweichungen vom lateralen oder
tems; vertikalen Pfad, die nicht durch ein Eingreifen
b) Ausfall von mehr als einem Sondenbeheizungs- des Luftfahrzeugführers verursacht wurden;
system; f) Probleme mit Bodennavigationseinrichtungen,
c) Unmöglichkeit einer symmetrischen Tragflügel- die zu erheblichen Navigationsfehlern führen,
enteisung; die nicht auf den Übergang vom Inertial-Naviga-
tionsmodus in den Funk-Navigationsmodus zu-
d) anormale Eisablagerungen und dadurch erheb-
rückzuführen sind.
liche Beeinträchtigung von Leistung oder Flug-
eigenschaften; 14. Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine
e) erhebliche Beeinträchtigung der Sicht der Be- a) Ausfall der Sauerstoffversorgung im Cockpit;
satzung.
b) Ausfall der Sauerstoffversorgung einer erheb-
11. Anzeige-, Warn-, Aufzeichnungssysteme lichen Anzahl Fluggäste (mehr als 10 %), ein-
a) Fehlfunktion oder Mangel an einem Anzeigesys- schließlich der Fälle, in denen dies bei Instand-
tem, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Be- haltungs-, Schulungs- oder Prüfmaßnahmen
satzung auf Grund erheblicher Anzeigefehler an festgestellt wird.
wesentlichen Systemen falsche Maßnahmen er- 15. Nebenluftsystem
greift;
a) Heißluftleck, das zu einer Brandmeldung oder
b) Ausfall der roten Warnfunktion eines Systems;
zu Strukturschäden führt;
c) bei Glascockpits: Ausfall oder Fehlfunktion von
mehr als einem Anzeigeschirm oder Computer b) Ausfall sämtlicher Nebenluftsysteme;
für eine Anzeige-/Warnfunktion. c) Ausfall des Nebenluftleck-Meldesystems.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1915
Anlage 2
(zu § 9 Absatz 2)
Verzeichnis von meldepflichtigen
Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten
Hinweis 1: Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse auf-
geführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erho-
ben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien
erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden.
Hinweis 2: Dieser Anhang enthält Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigations-
diensten (Air Navigation Service – ANS), die eine tatsächliche oder mögliche
Gefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter ande-
ren, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen
wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.
Hinweis 3: Der Inhalt dieses Anhangs steht nicht der Meldung von Ereignissen, Situa-
tionen oder Gegebenheiten entgegen, die eine Gefahr für die Flugsicherheit
darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Um-
ständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe wei-
ter bestehen.
1. Beinahezusammenstöße (einschließlich besonderer Situationen, bei denen der Abstand zwischen einem
Luftfahrzeug und einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden, einem Fahrzeug, einer Person oder einem
Gegenstand als zu gering empfunden wird):
a) Nichteinhaltung des Mindestabstands;
b) unangemessener Abstand;
c) Beinahe-CFIT-Unfälle (CFIT: Controlled Flight into Terrain);
d) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die Ausweichmanöver erforderten.
2. Möglichkeit eines Zusammenstoßes oder eines Beinahezusammenstoßes (einschließlich besonderer Si-
tuationen, aus denen sich ein Unfall oder ein Beinahezusammenstoß entwickeln kann, wenn ein anderes
Luftfahrzeug in der Nähe ist):
a) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die kein Ausweichmanöver erfordern;
b) Abkommen von der Start- oder Landebahn;
c) Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Freigabe (ATC: Air Traffic Control);
d) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden ATM-Regeln (ATM: Air Traffic Management):
aa) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichtem ATM-Verfahren,
bb) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum,
cc) Abweichungen von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-Ausrüstungen in
Luftfahrzeugen.
3. ATM-spezifische Ereignisse (einschließlich Situationen, in denen die Fähigkeit, sichere ATM-Dienste be-
reitzustellen, beeinträchtigt ist, wozu auch Situationen gehören, in denen der sichere Betrieb eines Luft-
fahrzeugs nur zufällig nicht gefährdet wurde). Dies schließt die folgenden Ereignisse ein:
a) Unmöglichkeit, folgende ATM-Dienste bereitzustellen:
aa) Luftverkehrsdienste,
bb) Luftraum-Managementdienste,
cc) Verkehrsfluss-Steuerungssysteme;
b) Ausfall der Kommunikationsfunktion;
c) Ausfall der Überwachungsfunktion;
d) Ausfall der Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion;
e) Ausfall der Navigationsfunktion;
f) ATM-Systemsicherheit.
4. Beispiele für ATM-Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Ab-
schnitt 3 meldepflichtig sind:
a) In erheblichem Maße unzutreffende, unzureichende oder irreführende Informationen aus einer Informations-
quelle am Boden, z. B. ATC, automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsda-
tenbanken, Karten, Diagramme, Handbücher;
b) Flugführung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit;
c) Angabe fehlerhafter Druck-Referenzen (d. h. Höhenmessereinstellung);
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
d) unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn hieraus eine Ge-
fahrensituation entsteht;
e) Nichteinhaltung des Mindestabstands;
f) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum;
g) rechtswidriger Funkverkehr;
h) Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Einrichtungen;
i) größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfrastruktur;
j) Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder Fremdkör-
per mit dem Ergebnis einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation;
k) gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von Hindernissen oder Gefahrenstel-
len auf Bewegungsflächen des Flugplatzes;
l) Ausfall, erhebliche Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Flugplatzbefeuerung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1917
Artikel 2 vom 20. November 2003 über die Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeu-
Änderung der gen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen,
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
von Genehmigungen für Organisationen und
In § 97 Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulas- Personen, die diese Tätigkeiten ausführen“
sungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr.
vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch 1321/2014 der Kommission vom 26. Novem-
Artikel 568 der Verordnung vom 31. August 2015 ber 2014 über die Aufrechterhaltung der
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör- Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-
ter „nach § 25 der Luftverkehrs-Ordnung“ durch die fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
Wörter „nach Anhang SERA.4001 Buchstabe b der Ausrüstungen und die Erteilung von Geneh-
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kom- migungen für Organisationen und Personen,
mission vom 26. September 2012 zur Festlegung die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362
gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvor- vom 17.12.2014, S. 1) in der jeweils gelten-
schriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung den Fassung“ ersetzt.
und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG)
Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr.
bb) In den Buchstaben j, k und d wird jeweils die
1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006,
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“
(EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281
durch die Angabe „Verordnung (EU)
vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in
Nr. 1321/2014“ ersetzt.
der jeweils geltenden Fassung oder nach § 30 der Luft-
verkehrs-Ordnung“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Buchstabe e wird die Angabe „Ver-
ordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe
Artikel 3 „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
Änderung der
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät 2. In Abschnitt III Nummer 32 wird die Angabe „Ver-
ordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 569 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- 3. In Abschnitt IV Nummer 1, 3 und 11 wird jeweils die
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
1. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Luft-
verkehrs-Ordnung“ durch die Wörter „Durchfüh-
4. In Abschnitt V Nummer 17 wird die Angabe „§ 15
rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission
LuftVO“ durch die Angabe „§ 18 LuftVO“ ersetzt.
vom 26. September 2012 zur Festlegung gemein-
samer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften
5. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG)
Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2
1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, LuftVO“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 2 LuftVO“
(EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 ersetzt.
vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38)
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 6 LuftVO“
durch die Angabe „§ 37 LuftVO“ ersetzt.
2. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter „im Dritten Ab-
schnitt der Luftverkehrs-Ordnung“ durch die Wörter c) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 7 LuftVO“
„in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 LuftVO“ ersetzt.
ersetzt.
d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 LuftVO“
Artikel 4 durch die Angabe „§ 14 LuftVO“ ersetzt.
Änderung der e) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 9 LuftVO“
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung durch die Angabe „§ 15 LuftVO“ ersetzt.
Die Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom f) In den Nummern 14 und 15 wird jeweils die
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar- Angabe „§ 15 LuftVO“ durch die Angabe „§ 18
tikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I LuftVO“ ersetzt.
S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
g) In Nummer 15a wird die Angabe „§ 15a Abs. 2
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: LuftVO“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2 LuftVO“
ersetzt.
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Verord- h) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 16 LuftVO“
nung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission durch die Angabe „§ 20 LuftVO“ ersetzt.
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
6. Abschnitt VII wird wie folgt geändert: Artikel 7
a) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 11 Absatz 2 Änderung der
Satz 2 LuftVO“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2 Verordnung über Flugfunkzeugnisse
LuftVO“ ersetzt.
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au-
b) In den Nummern 27 und 28 wird jeweils die An-
gust 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 2
gabe „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die
Absatz 179 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5 1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des § 26a
Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung“ durch
Änderung der die Wörter „von Anhang I FCL.055 der Verordnung
Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Novem-
ber 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften
§ 1 Absatz 2 Satz 1 der Landeplatz-Lärmschutz-Ver- und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das
ordnung vom 5. Januar 1999 (BGBl. I S. 35) wird wie fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der
folgt gefasst: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom
„Starts und Landungen von Flügen, die über den
25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
Flugplatzverkehr nach Artikel 2 Nummer 9 der Durch-
(EU) Nr. 70/2014 (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25)
führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission
geändert worden ist“ ersetzt.
vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer
Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste 2. § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie „1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschrif-
der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. ten, insbesondere solche über die zur Ausübung
1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und des Sprechfunks erforderlichen Sprachkenntnis-
(EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, se, die einzuhaltende Hörbereitschaft auf festge-
L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden legten Funkfrequenzen, die Sprechfunkverfahren
Fassung hinausführen, sind während der Ruhezeiten sowie die Verfahren bei Ausfall der Funkverbin-
nach Absatz 1 zulässig, wenn für das propellergetrie- dung, verstoßen hat oder“.
bene Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis
oder eine dem Lärmzeugnis entsprechende Urkunde 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
des Staates erteilt ist, in dem das Luftfahrzeug zum
a) Nummer 1.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
Verkehr zugelassen ist.“
„1.1.4.2 Durchführungsverordnung (EU) Nr.
Artikel 6 923/2012 der Kommission vom 26. Sep-
tember 2012 zur Festlegung gemeinsa-
Änderung der mer Luftverkehrsregeln und Betriebs-
Verordnung über die vorschriften für Dienste und Verfahren
Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge der Flugsicherung und zur Änderung
der Durchführungsverordnung (EG) Nr.
Die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung 1035/2011 sowie der Verordnungen
der Luftfahrzeuge vom 26. November 2004 (BGBl. I (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006,
S. 3093) wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006
und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013,
„(3) Absatz 1 gilt nicht für Flüge an Flugplätzen S. 38) in der jeweils geltenden Fassung,
ohne Flugverkehrskontrollstelle, die bei Tage durch- einschließlich der Luftverkehrs-Ord-
geführt werden und nicht über die Umgebung des nung, soweit sie für Flüge nach Sicht-
Startflugplatzes nach Artikel 2 Nummer 9 der Durch- flugregeln zur Anwendung kommt;“.
führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kom-
b) Nummer 3.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
mission vom 26. September 2012 zur Festlegung
gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvor- „3.1.4.2 Durchführungsverordnung (EU) Nr.
schriften für Dienste und Verfahren der Flugsiche- 923/2012, einschließlich der Luftver-
rung und zur Änderung der Durchführungsverord- kehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge
nung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen nach Sichtflugregeln zur Anwendung
(EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. kommt;“.
730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
(ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom c) Nummer 4.1.1 wird wie folgt gefasst:
31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung
hinausführen. Örtliche Regelungen der zuständigen „4.1.1 Durchführungsverordnung (EU) Nr.
Luftfahrtbehörde eines Landes (§ 22 der Luftver- 923/2012, einschließlich der Luftver-
kehrs-Ordnung) bleiben unberührt.“ kehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge
nach Instrumentenflugregeln zur An-
2. § 5 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. wendung kommt;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1919
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012
(BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Oktober 2015
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks