1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
Gesetz
zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung
und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
Vom 28. Oktober 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen: „(3) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind
die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenom-
Artikel 1 men sind gesetzliche Feiertage.“
Änderung des 4. Nach § 42 werden die folgenden §§ 42a bis 42f
Achten Buches Sozialgesetzbuch eingefügt:
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju- „§ 42a
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom Vorläufige Inobhutnahme
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt von ausländischen Kindern und
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise
S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflich-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: tet, ein ausländisches Kind oder einen ausländi-
a) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden schen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen,
Angaben eingefügt: sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutsch-
land festgestellt wird. § 42 Absatz 1 Satz 2, Ab-
„§ 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländi- satz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entspre-
schen Kindern und Jugendlichen nach chend.
unbegleiteter Einreise
(2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen
§ 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem
ausländischer Kinder und Jugendlicher Jugendlichen einzuschätzen,
§ 42c Aufnahmequote 1. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
durch die Durchführung des Verteilungsverfah-
§ 42d Übergangsregelung rens gefährdet würde,
§ 42e Berichtspflicht 2. ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugend-
lichen verwandte Person im Inland oder im Aus-
§ 42f Behördliches Verfahren zur Altersfest- land aufhält,
stellung“. 3. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
b) Nach der Angabe zu § 88 werden die folgenden eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwis-
Angaben eingefügt: tern oder anderen unbegleiteten ausländischen
Kindern oder Jugendlichen erfordert und
„Vierter Unterabschnitt
4. ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des
Örtliche Zuständigkeit Jugendlichen die Durchführung des Verteilungs-
für vorläufige Maßnahmen, verfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Be-
Leistungen und die Amtsvormundschaft für ginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt;
unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme einge-
§ 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige holt werden.
Maßnahmen, Leistungen und die Amts- Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschät-
vormundschaft für unbegleitete auslän- zung nach Satz 1 entscheidet das Jugendamt über
dische Kinder und Jugendliche“. die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen
c) Nach der Angabe zu § 105 werden folgende An- zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.
gaben eingefügt: (3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen
„Elftes Kapitel Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl
Schlussvorschriften des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind.
§ 106 Einschränkung eines Grundrechts“. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu betei-
ligen und der mutmaßliche Wille der Personen-
2. Nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird folgende Num- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu
mer 2 eingefügt: berücksichtigen.
„2. die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen (4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für
Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter die Verteilung von unbegleiteten ausländischen
Einreise (§ 42a),“. Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die
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vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Ju- ten Landes weist das Kind oder den Jugendlichen
gendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Be-
Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b reich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme
genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu und teilt
sind auch die Ergebnisse der Einschätzung nach dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind
Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Die nach Landesrecht oder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Ob-
zuständige Stelle hat gegenüber dem Bundesver- hut genommen hat. Maßgeblich für die Zuweisung
waltungsamt innerhalb von drei Werktagen das sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Be-
Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzu- darfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger.
melden oder den Ausschluss der Verteilung anzu- Für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen
zeigen. Kindern oder Jugendlichen ist das Landesjugend-
(5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rah- amt zuständig, es sei denn, dass Landesrecht et-
men eines Verteilungsverfahrens untergebracht was anderes regelt.
werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme (4) Die Durchführung eines Verteilungsverfah-
auch die Pflicht, rens ist bei einem unbegleiteten ausländischen
1. die Begleitung des Kindes oder des Jugend- Kind oder Jugendlichen ausgeschlossen, wenn
lichen und dessen Übergabe durch eine insofern 1. dadurch dessen Wohl gefährdet würde,
geeignete Person an das für die Inobhutnahme
nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige 2. dessen Gesundheitszustand die Durchführung ei-
Jugendamt sicherzustellen sowie nes Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werk-
tagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme
2. dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 gemäß § 42a nicht zulässt,
Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt un-
verzüglich die personenbezogenen Daten zu 3. dessen Zusammenführung mit einer verwandten
übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben Person kurzfristig erfolgen kann, zum Beispiel
nach § 42 erforderlich sind. aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
verwandte Person im Inland oder im Ausland auf,
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung
der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
des Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Per-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
son hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl ent-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
spricht. Das Kind oder der Jugendliche ist an der
Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013,
Übergabe und an der Entscheidung über die Fami-
S. 31), und dies dem Wohl des Kindes entspricht
lienzusammenführung angemessen zu beteiligen.
oder
(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der
Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an 4. die Durchführung des Verteilungsverfahrens
die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn
oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt.
der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Ab- (5) Geschwister dürfen nicht getrennt werden, es
satz 2 Satz 1 zuständige Jugendamt oder mit der sei denn, dass das Kindeswohl eine Trennung erfor-
Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss dert. Im Übrigen sollen unbegleitete ausländische
des Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4. Kinder oder Jugendliche im Rahmen der Aufnah-
mequote nach § 42c nach Durchführung des Vertei-
§ 42b lungsverfahrens gemeinsam nach § 42 in Obhut
Verfahren zur genommen werden, wenn das Kindeswohl dies
Verteilung unbegleiteter erfordert.
ausländischer Kinder und Jugendlicher (6) Der örtliche Träger stellt durch werktägliche
(1) Das Bundesverwaltungsamt benennt inner- Mitteilungen sicher, dass die nach Landesrecht für
halb von zwei Werktagen nach Anmeldung eines die Verteilung von unbegleiteten ausländischen
unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugend- Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle jeder-
lichen zur Verteilung durch die zuständige Landes- zeit über die für die Zuweisung nach Absatz 3 er-
stelle das zu dessen Aufnahme verpflichtete Land. forderlichen Angaben unterrichtet wird. Die nach
Maßgebend dafür ist die Aufnahmequote nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten
§ 42c. ausländischen Kindern oder Jugendlichen zustän-
dige Stelle stellt durch werktägliche Mitteilungen si-
(2) Im Rahmen der Aufnahmequote nach § 42c cher, dass das Bundesverwaltungsamt jederzeit
soll vorrangig dasjenige Land benannt werden, in über die Angaben unterrichtet wird, die für die Be-
dessen Bereich das Jugendamt liegt, das das Kind nennung des zur Aufnahme verpflichteten Landes
oder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Ob- nach Absatz 1 erforderlich sind.
hut genommen hat. Hat dieses Land die Aufnahme-
quote nach § 42c bereits erfüllt, soll das nächstge- (7) Gegen Entscheidungen nach dieser Vor-
legene Land benannt werden. schrift findet kein Widerspruch statt. Die Klage ge-
gen Entscheidungen nach dieser Vorschrift hat
(3) Die nach Landesrecht für die Verteilung von
keine aufschiebende Wirkung.
unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugend-
lichen zuständige Stelle des nach Absatz 1 benann- (8) Das Nähere regelt das Landesrecht.
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§ 42c 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlos-
Aufnahmequote sen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers
gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungs-
(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen pflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen
Schlüssel als Grundlage für die Benennung des zur gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
Aufnahme verpflichteten Landes nach § 42b Ab-
satz 1 festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser (5) Die Geltendmachung des Anspruchs des ört-
Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die lichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3
Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kos-
dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissen- ten, die nach dem 1. November 2015 entstanden
schaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlich- sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser
ten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalen- Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
derjahr entsprechend den Steuereinnahmen und
der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden § 42e
ist (Königsteiner Schlüssel), und nach dem Aus- Berichtspflicht
gleich für den Bestand der Anzahl unbegleiteter Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-
ausländischer Minderjähriger, denen am 1. Novem- destag jährlich einen Bericht über die Situation un-
ber 2015 in den einzelnen Ländern Jugendhilfe ge- begleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutsch-
währt wird. Ein Land kann seiner Aufnahmepflicht land vorzulegen.
eine höhere Quote als die Aufnahmequote nach
Satz 1 oder 2 zugrunde legen; dies ist gegenüber § 42f
dem Bundesverwaltungsamt anzuzeigen.
Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung
(2) Ist die Durchführung des Verteilungsverfah-
rens ausgeschlossen, wird die Anzahl der im Land (1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufi-
verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder gen Inobhutnahme der ausländischen Person ge-
und Jugendlichen auf die Aufnahmequote nach Ab- mäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsicht-
satz 1 angerechnet. Gleiches gilt, wenn der örtliche nahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder
Träger eines anderen Landes die Zuständigkeit für hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugen-
die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländi- scheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8
schen Kindes oder Jugendlichen von dem nach Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entspre-
§ 88a Absatz 2 zuständigen örtlichen Träger über- chend anzuwenden.
nimmt. (2) Auf Antrag des Betroffenen oder seines Ver-
(3) Bis zum 1. Mai 2017 wird die Aufnahmepflicht treters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in
durch einen Abgleich der aktuellen Anzahl unbe- Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Al-
gleiteter ausländischer Minderjähriger in den Län- tersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche
dern mit der Aufnahmequote nach Absatz 1 werk- Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene
täglich ermittelt. Person durch das Jugendamt umfassend über die
Untersuchungsmethode und über die möglichen
§ 42d Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die
ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzu-
Übergangsregelung führen, ist die betroffene Person zusätzlich über die
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Unter-
ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die suchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersu-
seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht chung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Per-
aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bun- son und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die
desverwaltungsamt anzeigen. §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die entsprechend anzuwenden.
Aufnahmequote (3) Widerspruch und Klage gegen die Entschei-
1. bis zum 1. Dezember 2015 um zwei Drittel sowie dung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststel-
lung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhut-
2. bis zum 1. Januar 2016 um ein Drittel. nahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Aus- § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder
schlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um ei- zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung.
nen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese
Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungs- Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem
amt anzeigt, dass die Durchführung des Vertei- Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichts-
lungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ordnung erhoben werden kann.“
ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb die- 5. In § 76 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 42,“ die
ser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Ju- Angabe „42a,“ eingefügt.
gendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn
der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines 6. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:
Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. „Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme
(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendma- eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder
chung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegen- Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.“
über dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichti- 7. Nach § 88 wird folgender Vierter Unterabschnitt
gen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem eingefügt:
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„Vierter Unterabschnitt Kindern und Jugendlichen im Fall des
Örtliche Zuständigkeit § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie“.
für vorläufige Maßnahmen, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Leistungen und die Amtsvormundschaft für
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der
unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
Angabe „§ 42“ die Angabe „oder § 42a“ ein-
gefügt.
§ 88a
bb) In Nummer 1 werden dem Wort „Art“ die
Örtliche Zuständigkeit
Wörter „Art der Maßnahme,“ vorangestellt.
für vorläufige Maßnahmen,
Leistungen und die Amtsvormundschaft für cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Alters-
unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche gruppe“ die Wörter „zu Beginn der Maß-
(1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbe- nahme“ eingefügt.
gleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
(§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Be-
ginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Lan- aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
desrecht nichts anderes regelt. „Art“ die Wörter „und Name“ eingefügt.
(2) Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhut- bbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort
nahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes „Plätze“ ein Komma eingefügt und das
oder Jugendlichen (§ 42) richtet sich nach der Zu- Wort „sowie“ gestrichen.
weisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 ccc) In Buchstabe c werden das Komma
Satz 1 der nach Landesrecht für die Verteilung von gestrichen und nach dem Wort „Grup-
unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugend- pen“ das Wort „sowie“ eingefügt.
lichen zuständigen Stelle. Ist die Verteilung nach
ddd) Nach Buchstabe c wird folgender
§ 42b Absatz 4 ausgeschlossen, so bleibt die nach
Buchstabe d eingefügt:
Absatz 1 begründete Zuständigkeit bestehen. Ein
anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls „d) die Anzahl der Kinder insgesamt,“.
oder aus sonstigen humanitären Gründen von ver- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „dort“
gleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von die Wörter „haupt- und nebenberuflich“ ge-
dem zuständigen Träger übernehmen. strichen.
(3) Für Leistungen an unbegleitete ausländische d) In Absatz 8 Nummer 1 werden nach dem Wort
Kinder oder Jugendliche ist der örtliche Träger zu- „Art“ ein Komma und das Wort „Name“ einge-
ständig, in dessen Bereich sich die Person vor Be- fügt.
ginn der Leistung tatsächlich aufhält. Geht der Leis-
tungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so e) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach den Wörtern
bleibt die nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit „Art der Einrichtung, der Art“ die Wörter „und
bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes regelt. Name“ eingefügt.
(4) Die örtliche Zuständigkeit für die Vormund- 11. In § 102 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „2,“
schaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete auslän- gestrichen.
dische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung 12. Nach § 105 wird folgendes Kapitel eingefügt:
des Familiengerichts eintritt, richtet sich während
„Elftes Kapitel
1. der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a) nach Ab-
satz 1, Schlussvorschriften
2. der Inobhutnahme (§ 42) nach Absatz 2 und
§ 106
3. der Leistungsgewährung nach Absatz 3.“
Einschränkung eines Grundrechts
8. In § 89d Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „pro
Einwohner im vergangenen Haushaltsjahr“, die An- Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2
gabe „1.“ und das Wort „und“ gestrichen und wird wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Arti-
Nummer 2 aufgehoben. kel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.“
9. § 89d Absatz 3 wird aufgehoben.
10. § 99 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Änderung des
aa) Bei Buchstabe a werden nach dem Wort Aufenthaltsgesetzes
„Art“ die Wörter „und Name“ eingefügt. Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
bb) In Buchstabe j wird nach der Angabe „§ 8a machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
Absatz 1“ ein Komma eingefügt und wird zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Oktober
das Wort „sowie“ gestrichen. 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
cc) Nach Buchstabe j wird folgender Buch-
stabe k eingefügt: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 80
„k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine das Wort „Minderjähriger“ gestrichen.
vorläufige Maßnahme zum Schutz von 2. § 80 wird wie folgt geändert:
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
a) In der Überschrift wird das Wort „Minderjähriger“ b) In Satz 2 werden die Wörter „Maßgabe des § 80
gestrichen. Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 37 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
aa) Die Wörter „das 16. Lebensjahr vollendet hat“ 3. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
werden durch die Wörter „volljährig ist“ er-
„(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlun-
setzt.
gen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr
bb) Die Wörter „im Falle seiner Volljährigkeit“ wer- vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des
den gestrichen. Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der das 16. Le- im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit
bensjahr noch nicht vollendet hat“ durch die Wör- zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu
ter „der minderjährig ist“ ersetzt. unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Auf-
enthaltsgesetzes gelten entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des Artikel 4
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Evaluation
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf- Die Bundesregierung hat die Wirkungen dieses Ge-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- setzes zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag
kel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) bis zum 31. Dezember 2020 über die Ergebnisse dieser
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Untersuchung zu berichten.
1. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Maß-
gabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ Artikel 5
durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Inkrafttreten
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 1 Nummer 9 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Maßgabe des § 80
des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. 2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Oktober 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015 1807
Zweite Verordnung
zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
Vom 26. Oktober 2015
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen- Fließrichtung der Mosel gesehen – linken
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Seite des Parallelwerks anzuhalten oder still-
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in Verbin- zuliegen.“
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 „(5) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Weser im Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüssel-
Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit burg“ zwischen Weser-km 232,06 und dem Wehr
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau bei Weser-km 236,60 zu befahren (Lageplan 10).
und Reaktorsicherheit: Satz 1 gilt nicht in der Zeit vom 16. April bis zum
30. September für Segelfahrzeuge mit Antriebs-
Artikel 1 maschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne
Antriebsmaschine. In der Zeit vom 1. Oktober
Die Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom bis zum 15. April dürfen Kleinfahrzeuge ohne
8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes
Artikel 109 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I der Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach
S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Sonnenuntergang die in Satz 1 bezeichnete Was-
1. § 2 wird wie folgt geändert: serfläche zügig durchfahren. Wasserfahrzeuge, die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die in Satz 1 genannte Wasserfläche befahren
dürfen, müssen, außer im Bereich der Boots-
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
umtragestelle und der genehmigten Steganlagen,
gefügt:
einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern ein-
„2. im Naturschutzgebiet „Mariannenaue“: halten.“
die Wasserflächen innerhalb der die Insel e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„Mariannenaue“ umgebenden Parallel-
„(6) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße
werke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-
Müritz-Elde-Wasserstraße in folgenden Bereichen
km 517,35 (Lageplan 2);“.
zu befahren:
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
1. im Kölpinsee die Wasserfläche des Natur-
„6. im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth“: schutzgebietes „Damerower Werder“ nach Maß-
die Wasserfläche zwischen der Linie, die gabe des Lageplans 11;
ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand 2. im Kölpinsee die Wasserfläche des Natur-
von 150 m vom rechten Rheinufer ver- schutzgebietes „Blüchersches Bruch und Mittel-
läuft, entlang dem südlichen Ufer der plan“ nach Maßgabe des Lageplans 12;
Insel Urmitzer Werth einschließlich der
ober- und unterhalb daran anschließen- 3. im Plauer See die Wasserfläche des Natur-
den Parallelwerke führt und weiter in einem schutzgebietes „Nordufer Plauer See“ nach
Abstand von 100 m vom rechten Rhein- Maßgabe des Lageplans 13;
ufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem 4. die Wasserfläche der Alten Elde im Bereich des
rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 Naturschutzgebietes „Alte Elde bei Kuppentin“
bis Rhein-km 604,65 (Lageplan 5).“ zwischen der Mündung in die Müritz-Elde-
cc) Folgender Satz wird angefügt: Wasserstraße bei km 103,52 und dem Beginn
bei Forsthof an der Müritz-Elde-Wasserstraße
„Satz 1 Nummer 6 gilt nicht für Kleinfahr-
km 110,80 nach Maßgabe des Lageplans 14;
zeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die
Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt 5. in der Müritz die Wasserfläche im Westteil des
benutzen.“ Naturschutzgebietes „Großer Schwerin mit
Steinhorn“ und den Bereich des Seearms
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
Zähnerlank nach Maßgabe des Lageplans 15;
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6. in der Müritz die gesamte Wasserfläche des
aa) In Nummer 2 wird der Satz 2 aufgehoben. Naturschutzgebietes „Müritzsteilufer bei Rech-
bb) Folgender Satz wird angefügt: lin“ nach Maßgabe des Lageplans 16.
„Es ist ferner in dem in Satz 1 Nummer 2 be- Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Durchfahrt zum
zeichneten Bereich untersagt, an der – in Fleesensee und die Ausfahrt zum Jabelschen See.
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
(7) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße 4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Störwasserstraße als Teil der Müritz-Elde-Wasser- „(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für
straße im Bereich der Schweriner Seen in folgen-
den Bereichen zu befahren: 1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei
notwendigen Dienstfahrten,
1. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes
2. Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des
„Döpe“ nach Maßgabe des Lageplans 17;
Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienst-
2. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes fahrten und
„Kaninchenwerder und Großer Stein im Großen
3. Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen
Schweriner See“ nach Maßgabe des Lage-
Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasser-
plans 18;
flächen zulässig ist.“
3. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes
5. § 6a wird aufgehoben.
„Ziegelwerder“ nach Maßgabe des Lage-
plans 19; 6. § 7 wird wie folgt gefasst:
4. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „§ 7
„Ramper Moor“ nach Maßgabe des Lage- Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Num-
plans 20. mer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt,
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Zufahrt zum wer vorsätzlich oder fahrlässig
Anleger und zur Hafenanlage am Südufer der 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6,
Insel.“ Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,
Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7 einen
2. In § 3 werden die Wörter „durch gelbe Tonnen be-
der dort bezeichneten Bereiche befährt,
zeichnet“ durch die Wörter „von dem örtlich zu-
ständigen Wasser- und Schifffahrtsamt durch gelbe 2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort be-
Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet“ zeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,
ersetzt. 3. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebe-
3. § 4 wird wie folgt gefasst: nen Mindestabstand nicht einhält oder
„§ 4 4. entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwin-
digkeit überschreitet.“
Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasser-
flächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb 7. Nach Lageplan 10 werden die Lagepläne 11 bis 20
zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindig- aus dem Anhang zu dieser Verordnung angefügt.
keit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht
überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt Artikel 2
zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Geschwindigkeit erforderlich ist.“ in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 2015
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Anhang zu Artikel 1 Nummer 7
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
Ausfahrt zum Jabelschen See
Maßstab 1 : 30 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
1809
1810
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 20 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015 1811
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 30 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
1812
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 40 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
Maßstab 1 : 20 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
1813
1814
Grenze Naturschutzgebiet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 15 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015 1815
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 15 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 15 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015 1817
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 10 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
1818
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 15 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015 1819
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin
(Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung – BibuchhFPrV)
Vom 26. Oktober 2015
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 2. Steuerrecht in den wesentlichen betrieblich relevan-
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- ten Steuerarten anwenden,
zes, von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 3. die wesentlichen Regelungen der International Fi-
Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August nancial Reporting Standards und der International
2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet Accounting Standards mit den entsprechenden na-
das Bundesministerium für Bildung und Forschung tionalen Rechtsnormen vergleichen,
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem 4. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert an-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: wenden,
5. das Zahlenwerk für Planungs- und Kontrollentschei-
§1 dungen auswerten und interpretieren,
Gegenstand 6. ein internes Kontrollsystem in der Organisation und
im Finanz- und Rechnungswesen sicherstellen,
Die Verordnung regelt
7. finanzwirtschaftliche Vorgänge planen und abwickeln,
1. die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Bilanzbuchhalter oder Geprüfte Bilanz- 8. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen sowie deren
buchhalterin und berufliche Entwicklung fördern, Nachwuchskräfte
ausbilden, Teamarbeit und Projektmanagement um-
2. unabhängig von Nummer 1 die Prüfung in der Zu- setzen sowie
satzqualifikation „Bilanzbuchhaltung International“.
9. Berufsausbildung organisieren und durchführen.
§2 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanz-
Ziel der Prüfung und
buchhalter oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin.
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs- §3
abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
Bilanzbuchhalterin soll die auf einen beruflichen Auf-
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
lungsfähigkeit nachgewiesen werden. weist:
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
durchgeführt. anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden
Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand- von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung
lungsfähigkeit soll der Geprüfte Bilanzbuchhalter oder folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis,
die Geprüfte Bilanzbuchhalterin in der Lage sein, eigen-
ständig und verantwortlich die Aufgaben des kauf- 2. einen der folgenden Abschlüsse und eine darauf fol-
männischen Rechnungswesens für Unternehmen und gende, mindestens zweijährige Berufspraxis:
Institutionen unterschiedlicher Art, Größe und Rechts- a) einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach
form zu organisieren und durchzuführen und in diesem einer Regelung auf Grund des Berufsbildungs-
Zusammenhang Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gesetzes als Fachwirt oder Fachwirtin oder als
führen. Zu diesen Aufgaben gehören: Fachkaufmann oder Fachkauffrau,
1. Jahresabschlüsse nach nationalem Recht erstellen b) einen Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebs-
und dabei Rechtsformen von Unternehmen und In- wirt oder als Staatlich geprüfte Betriebswirtin
stitutionen beachten, oder
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
c) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder §6
Bachelorabschluss einer staatlichen oder staat-
Mündliche Prüfung
lich anerkannten Hochschule oder einer Berufs-
akademie oder eines akkreditierten betriebswirt- (1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer
schaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsaka- die schriftliche Prüfung bestanden hat.
demie oder (2) Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis. Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der schrift-
lichen Prüfung durchzuführen. Bei Überschreiten der
Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.
den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben und
dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rech- (3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-
nungswesen erworben worden sein. nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
dass er oder sie in der Lage ist, angemessen und sach-
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch gerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsen-
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder tieren.
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be- (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsen-
ruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die tation und einem sich unmittelbar anschließenden
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Fachgespräch.
(5) In der Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer
§4 oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er
Gliederung und oder sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der
Handlungsbereiche der Prüfung betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beur-
teilen und zu lösen. Der Prüfungsteilnehmer oder die
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil Prüfungsteilnehmerin wählt selbst ein Thema für die
und einem mündlichen Teil. Präsentation; das Thema muss aus dem Handlungsbe-
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden reich „Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten“
Handlungsbereiche: stammen. Er oder sie hat das Thema mit einer Kurz-
beschreibung des Problems und einer inhaltlichen Glie-
1. Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungs- derung dem Prüfungsausschuss zum Termin der dritten
legungsvorschriften zu Abschlüssen führen, schriftlichen Prüfungsleistung einzureichen. Die Prä-
2. Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten, sentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
3. Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen, (6) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer
oder die Prüfungsteilnehmerin, ausgehend von der Prä-
4. Finanzmanagement des Unternehmens wahrneh- sentation, nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist,
men, gestalten und überwachen, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und
5. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert an- Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßge-
wenden, benden Einflussfaktoren zu bewerten. Im Fachgespräch
sind neben dem Handlungsbereich „Jahresabschlüsse
6. Ein internes Kontrollsystem sicherstellen, aufbereiten und auswerten“ andere Handlungsbereiche
7. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit einzubeziehen. Das Fachgespräch soll nicht länger als
internen und externen Partnern sicherstellen. 30 Minuten dauern.
§5 §7
Schriftliche Prüfung Handlungsbereiche
(1) Im Handlungsbereich „Geschäftsvorfälle erfassen
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage
und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüs-
einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durch-
sen führen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-
geführt.
fungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der
(2) Die Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu Lage ist, nach deutschem Recht eine ordnungsgemäße
bearbeitenden Aufgabenstellungen. Buchführung durchzuführen, den Jahresabschluss zu
erstellen und die wesentlichen Regelungen des interna-
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-
tionalen Bilanzrechts nach den International Financial
stellung 240 Minuten.
Reporting Standards darzustellen. In diesem Hand-
(4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Be- lungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte ge-
schreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und prüft werden:
aufeinander abgestimmt sein sowie dem Prüfungsteil-
1. Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht
nehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eigenständige
und geordnet nach nationalen handels- und steuer-
Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind
rechtlichen Rechnungslegungsvorschriften erfassen
so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Handlungs-
und daraus Buchungen ableiten,
bereich nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 einen
Schwerpunkt bildet und die übrigen Handlungsbereiche 2. die Buchführung so organisieren, dass sie einem
nach § 4 Absatz 2 insgesamt mindestens einmal in den sachverständigen Dritten innerhalb angemessener
drei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und
werden. die Lage des Unternehmens vermitteln kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015 1821
3. Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach von 2. Datensätze für das Verfahren zur elektronischen
Vermögensgegenständen, Schulden, Eigenkapital Übermittlung von Jahresabschlüssen nach dem
und Rechnungsabgrenzungsposten nach nationalen Einkommensteuergesetz ableiten,
handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungs-
3. den zu versteuernden Gewinn nach den einzelnen
vorschriften durchführen,
Gewinnermittlungsarten bestimmen,
4. die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsun- 4. das körperschaftsteuerlich zu versteuernde Ein-
terschiede zwischen nationalem und internationalem kommen, die festzusetzende Körperschaftsteuer
Recht gegenüberstellen; das umfasst den jeweiligen sowie die Abschlusszahlung und Erstattung der
Geltungsbereich sowie die Unterschiede zwischen Körperschaftsteuer berechnen,
den Zielen und Grundprinzipien in der Erst- und
Folgebewertung von Sachanlagen, immateriellen 5. Regelungen des Körperschaftsteuerrechts und des
Vermögenswerten und Finanzinstrumenten, in der Einkommensteuerrechts in Abhängigkeit von der
Bewertung von Vorräten, in der Behandlung von Fer- Rechtsform eines Unternehmens erläutern,
tigungsaufträgen, latenten Steuern, Eigenkapital, 6. die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage ent-
Rückstellungen und Verbindlichkeiten, wickeln und für die Gewerbesteuererklärung aufbe-
5. Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Ver- reiten sowie die Gewerbesteuer und die Gewerbe-
lustrechnung nach nationalen handels- und steuer- steuerrückstellung berechnen,
rechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sowie 7. Geschäftsvorfälle auf ihre umsatzsteuerliche Rele-
die Ergebnisauswirkungen der Bewertungsmaßnah- vanz und auf ihre Vorsteuer prüfen sowie die Um-
men darstellen, satzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer-
6. Bestandteile des Jahresabschlusses, Inhalte und erklärungen vorbereiten,
Aussagen der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrech- 8. Vorschriften zum Verfahrensrecht anwenden und
nung, der Kapitalflussrechnung, des Eigenkapital- notwendige Anträge stellen,
spiegels und des Anhanges beherrschen und den
Lagebericht erstellen sowie hierzu die Regelungen 9. grundlegende nationale und binationale Verfahren
nach den International Financial Reporting Stan- zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Er-
dards und den International Accounting Standards tragsteuerrecht gegenüberstellen sowie Verfahren
zuordnen und den Segmentbericht im Überblick er- zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Er-
läutern, tragsteuerrecht beschreiben und
7. Grundzüge der Konzernrechnungslegung nach na- 10. Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer in
tionalen und internationalen Rechnungslegungsvor- das betriebliche Geschehen einordnen.
schriften erkennen und die Buchungen für die Kapi- (4) Im Handlungsbereich „Finanzmanagement des
talkonsolidierung nach nationalem Bilanzrecht Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwa-
durchführen und chen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-
teilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage
8. bilanzielle Auswirkungen unterschiedlicher Gesell-
schaftsformen im Handels- und Steuerrecht berück- ist, die Methoden und Instrumente der Finanzierung
sichtigen. und der Investitionsrechnungen anzuwenden. Dabei
soll er oder sie zeigen, dass er oder sie die Bedeutung
(2) Im Handlungsbereich „Jahresabschlüsse aufbe- der betrieblichen Finanzwirtschaft als Erfolgsfaktor der
reiten und auswerten“ soll der Prüfungsteilnehmer oder Unternehmensführung in nationalen und internationalen
die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie Märkten erkennt. Des Weiteren soll er oder sie Pla-
in der Lage ist, die Zusammenhänge in der Rechnungs- nungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investi-
legung zu erkennen sowie Jahresabschlüsse für unter- tionsplanung erstellen und einsetzen. In diesem Hand-
nehmerische Zwecke zu analysieren und zu interpretie- lungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte
ren. In diesem Handlungsbereich können folgende geprüft werden:
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Ziele, Aufgaben und Instrumente des Finanzma-
1. Jahresabschlüsse aufbereiten, nagements beschreiben und deren Einhaltung anhand
2. Jahresabschlüsse mit Hilfe von Kennzahlen und ausgewählter Kennzahlen und Finanzierungsregeln
Cashflow-Rechnungen analysieren und interpretieren, beurteilen,
3. zeitliche und betriebliche Vergleiche von Jahresab- 2. Finanz- und Liquiditätsplanungen erstellen und Fi-
schlüssen durchführen und die Einhaltung von Plan- nanzkontrollen zur Sicherung der Zahlungsbereit-
und Normwerten überprüfen und schaft durchführen,
4. Bedeutung von Ratings erkennen und Maßnahmen 3. Finanzierungsarten beherrschen sowie die Möglich-
zur Verbesserung für das Unternehmen vorschlagen. keiten und Methoden zur Kapitalbeschaffung unter
Berücksichtigung der Rechtsform des Unterneh-
(3) Im Handlungsbereich „Betriebliche Sachverhalte mens auswählen und einsetzen,
steuerlich darstellen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder
die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie 4. Investitionsbedarf feststellen und die optimale Inves-
in der Lage ist, betriebliche Sachverhalte steuerlich zu tition mit Hilfe von Investitionsrechnungen ermitteln,
bearbeiten. In diesem Handlungsbereich können fol- 5. Kreditrisiken erkennen sowie Instrumente zur Risiko-
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: begrenzung bewerten und einsetzen,
1. steuerliches Ergebnis aus dem handelsrechtlichen 6. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten unter
Ergebnis ableiten, Einbeziehung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und ei-
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
ner Tilgungsfähigkeitsberechnung darstellen sowie 2. Kriterien für die Personalauswahl festlegen und be-
Kreditkonditionen verhandeln und gründen sowie bei der Personalrekrutierung mitwir-
7. die Formen des in- und ausländischen Zahlungsver- ken,
kehrs auswählen und geschäftsvorgangsbezogen 3. den Personaleinsatz planen und steuern,
festlegen. 4. Führungsmethoden situationsgerecht anwenden,
(5) Im Handlungsbereich „Kosten- und Leistungs- 5. Berufsausbildung planen und durchführen,
rechnung zielorientiert anwenden“ soll der Prüfungsteil-
6. die berufliche Entwicklung und Weiterbildung von
nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern und
dass er oder sie in der Lage ist, die Kosten- und Leis-
tungsrechnung zur Steuerung betrieblicher Prozesse, 7. den Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten.
zur Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen
sowie zu Bilanzierungszwecken einzusetzen. Dabei soll §8
er oder sie besonders den Zusammenhang zwischen Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Buchführung, Bilanzierung, Kosten- und Leistungs-
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandtei-
rechnung und Controlling darstellen. In diesem Hand-
len ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ent-
lungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte ge-
sprechend anzuwenden.
prüft werden:
1. Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kos- §9
ten und Leistungen auswählen und anwenden, Bewerten der Prüfungs-
2. Verfahren zur Verrechnung der Kosten auf betrieb- leistungen und Ermittlung der Gesamtnote
liche Funktionsbereiche und auf Leistungen auswäh- (1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü-
len und anwenden, fung und in der mündlichen Prüfung sind gesondert
3. Methoden der kurzfristigen Erfolgsrechnung für be- und mit Punkten zu bewerten.
triebliche Analyse- und Steuerungszwecke auswäh- (2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
len und anwenden, die drei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu ge-
4. Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung zur wichten.
Lösung unterschiedlicher Problemstellungen und zur (3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist
Entscheidungsvorbereitung zielorientiert anwenden das Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt
und zu gewichten.
5. Grundzüge des Kostencontrollings und des Kosten- (4) Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und
managements für die Zusammenarbeit im betrieb- aus der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das
lichen Controlling erläutern. arithmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die
(6) Im Handlungsbereich „Ein internes Kontrollsys- Gesamtnote festgestellt.
tem sicherstellen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder
die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie § 10
in der Lage ist, Risiken in der Unternehmung zu identi- Bestehen der Prüfung und Zeugnis
fizieren, zu bewerten und Maßnahmen zur Risikominde-
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils die
rung aufzuzeigen. In diesem Handlungsbereich können
schriftliche und die mündliche Prüfung mit mindestens
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: „ausreichend“ bewertet worden sind.
1. Arten von Risiken identifizieren und dokumentieren, (2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige
2. ein internes Kontrollsystem aufbauen, Stelle darüber ein Zeugnis aus.
3. Methoden zur Beurteilung von Risiken einsetzen und (3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige
Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens an-
4. Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken ableiten.
zugeben sind:
(7) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung
1. die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,
und Zusammenarbeit mit internen und externen Part-
nern sicherstellen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder 2. die Prüfungsergebnisse nach § 9 Absatz 2, 3 und 4,
die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie 3. die Befreiung vom schriftlichen Prüfungsteil der Aus-
in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mit- bilder-Eignungsprüfung nach § 12 und
arbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern so- 4. Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit Ort,
wie Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
Methoden der Kommunikation und des Konfliktma- der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
nagements situationsgerecht einzusetzen, ethische
Grundsätze zu berücksichtigen und Mitarbeiter und
§ 11
Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen
unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rah- Wiederholung der Prüfung
menbedingungen und der Unternehmensziele zu führen (1) Eine nicht bestandene schriftliche oder eine nicht
und zu motivieren. In diesem Handlungsbereich können bestandene mündliche Prüfung kann jeweils zweimal
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: wiederholt werden.
1. mit internen und externen Partnern situationsgerecht (2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
kommunizieren sowie Präsentationstechniken ziel- nehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zustän-
gerichtet einsetzen, digen Stelle zu beantragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015 1823
(3) Wer die Wiederholung der mündlichen Prüfung In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht halte geprüft werden:
bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der schrift- 1. Bilanzen erstellen,
lichen Prüfung zu befreien, wenn die in der voran-
gegangenen schriftlichen Prüfung erbrachte Leistung 2. unterschiedliche Verfahren zur Ermittlung des Ge-
mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist. samtergebnisses anwenden,
(4) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer 3. Ergebnis je Aktie ermitteln,
nicht bestandenen Prüfung auch eine bereits bestan- 4. Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen,
dene Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt 5. Kapitalflussrechnung erstellen,
nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
6. Anhang erstellen,
§ 12 7. Lagebericht erstellen,
Ausbildereignung 8. Segmente auswählen und den Segmentbericht er-
stellen,
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder- 9. im Rahmen der Konzernrechnungslegung notwen-
Eignungsverordnung befreit. dige Konsolidierungen durchführen und einen Kon-
zernabschluss erstellen,
§ 13 10. internationale Abschlüsse im Hinblick auf die Ver-
Zusatzqualifikation mögens-, Finanz- und Ertragslage des Unterneh-
„Bilanzbuchhaltung International“ mens analysieren und interpretieren sowie Zwi-
schenberichterstattung durchführen,
(1) Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann eine
Prüfung in der Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung 11. Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen im
International“ abgelegt werden. Voraussetzung für die Außenhandel ermitteln und Finanzierungsarten auf
Zulassung zur Prüfung ist, dass der Antragsteller oder internationalen Märkten auswählen und anwenden,
die Antragstellerin bereits 12. Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteue-
1. die Prüfung zum Bilanzbuchhalter oder zur Bilanz- rung im Ertragsteuerrecht unter Beachtung des Au-
buchhalterin auf Grund einer Regelung einer zustän- ßensteuerrechts darstellen,
digen Stelle erfolgreich abgelegt hat, 13. umsatzsteuerliche Vorschriften bei grenzüber-
2. den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter schreitendem Waren- und Dienstleistungsverkehr
Bilanzbuchhalter oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin beachten.
oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat (7) Die Prüfungsleistung ist mit Punkten zu bewer-
oder ten; die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindes-
3. einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss an tens „ausreichend“ bewertet wurde.
einer Hochschule erworben hat. (8) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
(2) Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung auf der
hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen
Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Si-
Stelle zu beantragen.
tuation durchgeführt.
(9) Ist die Prüfung bestanden worden, stellt die zu-
(3) Sie besteht aus zwei unter Aufsicht zu bearbei-
ständige Stelle eine Bescheinigung aus.
tenden Aufgabenstellungen.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben- § 14
stellung 240 Minuten.
Übergangsvorschriften
(5) Die beiden Aufgabenstellungen müssen aus der
(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldete
Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und
Prüfungen
aufeinander abgestimmt sein sowie eigenständige Lö-
sungen ermöglichen. 1. zum „Bilanzbuchhalter International (IHK)“ oder zur
„Bilanzbuchhalterin International (IHK)“,
(6) In der Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer oder
die Prüfungsteilnehmerin nachzuweisen, dass er oder 2. zum „Internationalen Bilanzbuchhalter (IHK)“ oder
sie in der Lage ist, zur „Internationalen Bilanzbuchhalterin (IHK)“,
1. die Bilanzierung und Bewertung nach den in der Eu- 3. zur Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung Interna-
ropäischen Union geltenden International Financial tional“ oder
Reporting Standards und International Accounting 4. nach der Verordnung über die Prüfung zum aner-
Standards durchzuführen, kannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Ge-
2. alle weiteren erforderlichen Teile eines Abschlusses prüfte Bilanzbuchhalterin vom 18. Oktober 2007
nach den jeweils geltenden Standards zu erstellen, (BGBl. I S. 2485), die zuletzt durch Artikel 64 der
unter Verwendung der englischsprachigen Fachbe- Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) ge-
griffe darzustellen und die Abschlüsse nach den an- ändert worden ist,
erkannten Methoden zu analysieren und werden bis zum 31. Juli 2019 nach den bisherigen Vor-
3. außensteuerliche Sachverhalte sowie Sachverhalte schriften zu Ende geführt.
der internationalen Finanzierung und des internatio- (2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar
nalen Zahlungsverkehrs zu bearbeiten. 2018 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bis- § 15
herigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zum 31. Juli 2019 zu Ende zu führen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Ge-
auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; prüfte Bilanzbuchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I
die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2019 zu S. 2485), die zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung
Ende zu führen. § 11 Absatz 3 findet in diesem Fall vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden
keine Anwendung. ist, außer Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 2015
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015 1825
Verordnung
über die Meisterprüfung
zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin
(Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung – PferdewMeistPrV)
Vom 27. Oktober 2015
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- Abschnitt 4
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 Prüfungsteil
zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- § 13 Anforderungen und Handlungsfelder
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für § 14 Struktur der Prüfung
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit § 15 Praktischer Teil
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung § 16 Schriftlicher Teil
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin- § 17 Fallstudie
stituts für Berufsbildung:
Abschnitt 5
Inhaltsübersicht
Befreiung von Prüfungsleistungen,
Bewertungen in den Prüfungen,
Abschnitt 1
Bestehens- und Zeugnisregelungen
Allgemeines § 18 Befreiung von Prüfungsleistungen
§ 19 Bewertungen in den Prüfungen
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungs-
abschlusses § 20 Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse
§ 2 Fachrichtungen
Abschnitt 6
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4 Gliederung der Meisterprüfung Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
§ 21 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 22 Wiederholung der Meisterprüfung
Abschnitt 2
Prüfungsteil Abschnitt 7
Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Schlussvorschriften
Pferdezucht und Dienstleistungen
§ 23 Übergangsvorschriften
§ 5 Anforderungen und Prüfungsinhalte § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Struktur der Prüfung
§ 7 Arbeitsprojekt Abschnitt 1
§ 8 Schriftliche Prüfung Allgemeines
Abschnitt 3 §1
Ziel der Meisterprüfung und
Prüfungsteil
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Betriebs- und Unternehmensführung
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-
§ 9 Anforderungen und Prüfungsinhalte abschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirt-
§ 10 Struktur der Prüfung schaftsmeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg
§ 11 Arbeitsprojekt abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungs-
§ 12 Schriftliche Prüfung fähigkeit nachgewiesen werden.
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 f) Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und ande-
und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen ren Betrieben und
durchgeführt. g) Nutzen der Möglichkeiten von Information, Bera-
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand- tung und Förderung;
lungsfähigkeit soll der Pferdewirtschaftsmeister oder 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
die Pferdewirtschaftsmeisterin in der Lage sein, die in
den drei Bereichen (Nummern 1 bis 3) genannten Auf- a) Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbil-
gaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich dungsvoraussetzungen,
strukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft oder b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, metho-
der Landwirtschaft mit Pferdehaltung wahrzunehmen, dischen und zeitlichen Aspekten entsprechend
diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und den Vorgaben der Ausbildungsordnung,
Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verän- c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,
dernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu
d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung
reagieren:
geeigneter Methoden bei der Vermittlung von
1. Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Ausbildungsinhalten,
Dienstleistungen:
e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem
a) Planen, Kalkulieren und Organisieren der Pferde- Handeln,
haltung, der Pferdezucht, des Einsatzes von Pfer-
f) Vorbereiten auf Prüfungen,
den, der Ausbildung von Pferden und Kunden so-
wie sonstiger Dienstleistungen, des Personal- g) Informieren und Beraten über Fortbildungsmög-
und Technikeinsatzes sowie der Öffentlichkeitsar- lichkeiten,
beit unter Beachtung der Betriebsverhältnisse h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und
und der Anforderungen des Marktes, Mitarbeiterinnen,
b) Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qua- i) Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und
litäts- und Quantitätsvorgaben, Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfä-
c) Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und higkeit, Qualifikation und Eignung,
Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe, j) Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und
d) Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,
Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung von k) kooperatives Führen sowie Fördern und Motivie-
Nachhaltigkeitsaspekten einschließlich des Um- ren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
welt- und Verbraucherschutzes, der Anforderun-
l) Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von
gen des Marktes und der Belange des Gesund-
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
heitsschutzes, der Unfallverhütung, des Tier-
schutzes, der Tierhygiene und des Tierwohls, (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
erkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschafts-
e) Vermarkten von Pferden, betrieblichen Dienstleis-
meister oder Pferdewirtschaftsmeisterin mit Angabe
tungen und Produkten,
der nach § 2 gewählten Fachrichtung.
f) Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschut- §2
zes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeits-
Fachrichtungen
sicherheit befassten Stellen;
Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden
2. Betriebs- und Unternehmensführung:
Fachrichtungen:
a) Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnah-
1. Pferdehaltung und Service,
men für die Pferdehaltung, die Pferdezucht, den
Einsatz von Pferden, die Ausbildung von Pferden 2. Pferdezucht,
und Kunden, für sonstige Dienstleistungen sowie 3. Klassische Reitausbildung,
für das Vermarkten von Pferden, Dienstleistungen 4. Pferderennen oder
und Produkten unter Beachtung der Betriebsver-
hältnisse und der Anforderungen des Marktes, 5. Spezialreitweisen.
b) Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe §3
und der Betriebsorganisation nach wirtschaftli-
chen Gesichtspunkten und unter Beachtung so- Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
zialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgen-
sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit, des nachweist:
c) kaufmännische Disposition beim Beschaffen von 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im an-
Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Ar- erkannten Ausbildungsberuf Pferdewirt oder Pferde-
beits-, Material- und Maschineneinsatz sowie wirtin und eine auf die Berufsausbildung folgende,
bei der Vermarktung von Pferden, von betriebli- mindestens zweijährige Berufspraxis,
chen Dienstleistungen und von Produkten, 2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
d) ökonomische Kontrolle der Betriebszweige und anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
des Gesamtbetriebes, dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol-
e) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitio- gende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder
nen, 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015 1827
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unter- 5. Vermarkten von Pferden, Dienstleistungen und Pro-
nehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft dukten,
mit Pferdehaltung nachgewiesen werden.
6. Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschut-
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu- zes sowie der Unfallverhütung,
lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-
dere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand- 7. Entwickeln von Qualitätsstandards,
lungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung 8. Durchführen der Betriebskontrolle und von Maß-
zur Prüfung rechtfertigt. nahmen zur Qualitätssicherung,
§4 9. Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von be-
trieblichen Abläufen,
Gliederung der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungs- 10. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschut-
teile: zes sowie
1. Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und 11. Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen
Dienstleistungen, und Regelungen der Pferdewirtschaft.
2. Betriebs- und Unternehmensführung sowie
§6
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
Struktur der Prüfung
Abschnitt 2
Die Prüfung besteht aus
Prüfungsteil
Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, 1. einem Arbeitsprojekt nach § 7 sowie
Pferdezucht und Dienstleistungen 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 8.
§5
§7
Anforderungen und Prüfungsinhalte
Arbeitsprojekt
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Haltung,
den Einsatz und die Zucht von Pferden, die Ausbildung (1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der
von Pferden und Kunden sowie sonstige Dienstleis- Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend
tungsangebote einschließlich des jeweils damit verbun- von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen
denen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gerä- Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeein-
ten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, satzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der
durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll der Prüf- Vermarktung bezogen auf die von ihm gewählte Fach-
ling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen richtung (§ 2) zu erfassen und zu analysieren sowie
qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstel-
von Anforderungen des Marktes, berufsbezogenen len und umzusetzen.
Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf
und des Tierwohls, des Umwelt- und Naturschutzes,
die laufende Bewirtschaftung eines pferdewirtschaft-
der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Ver-
lichen Unternehmens beziehen und für dessen weitere
braucher- und Gesundheitsschutzes durchführen kann.
Entwicklung von Bedeutung sein.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
(3) Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt ist die
1. Planen und Kalkulieren von Pferdehaltung, Pferde- vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu Grunde zu
einsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen, des legen. Ebenso sollen Vorschläge des Prüflings berück-
Personal- und Technikeinsatzes im pferdewirt- sichtigt werden.
schaftlichen Bereich sowie der Beratung und der
Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs- (4) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ge-
und Marktverhältnisse, plante Arbeitsprojekt in dem Unternehmen nicht durch-
geführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem
2. Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnah-
Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitspro-
men und Arbeiten in der Pferdehaltung, beim Pferde-
jekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.
einsatz, in der Pferdezucht und bei Dienstleistun-
gen, (5) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu
3. Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergeb-
Seuchenprophylaxe, nisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen und in
einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch
4. Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Maß-
erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des
nahmen und Arbeiten in der Pferdehaltung, beim
Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des § 5 Absatz 2;
Pferdeeinsatz, in der Pferdezucht und bei Dienst-
hierbei ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2)
leistungen unter Beachtung von Nachhaltigkeits-
zu beachten.
aspekten einschließlich des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzes, unter Beachtung der Anforderungen (6) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht
des Marktes, der Belange des Gesundheitsschut- dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfü-
zes und der Unfallverhütung sowie unter Beach- gung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minu-
tung des Tierwohls, ten dauern.
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
§8 die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder
Schriftliche Prüfung eines wesentlichen Teils des Betriebes von Bedeutung
sein.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis- (2) Bei der Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des
bezogenen Aufgaben aus den in § 5 Absatz 2 aufge- Prüflings berücksichtigt werden.
führten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom (3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ge-
Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten. plante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling
beträgt 180 Minuten. eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in
einem geeigneten Betrieb zu stellen.
Abschnitt 3 (4) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaft-
Prüfungsteil lichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese
Betriebs- und Unternehmensführung sind nicht Gegenstand der Bewertung.
(5) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu
§9 planen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergeb-
Anforderungen und Prüfungsinhalte nisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaft- erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Ver-
liche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Be- lauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf
trieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent- die Inhalte des § 9 Absatz 2; hierbei ist die vom Prüfling
wicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: (6) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht
1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur
und der Struktur von Betrieben der Pferdewirt- Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als
schaft, 45 Minuten dauern.
2. Kontrollieren und Bewerten von Haltungsverfahren, § 12
Produktion und Dienstleistungen,
Schriftliche Prüfung
3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebs-
ergebnissen, (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
4. Analysieren der Liquidität, Rentabilität und Stabili- Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-
tät, bezogenen Aufgaben aus den in § 9 Absatz 2 aufge-
führten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom
5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation, Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.
6. Beobachten und Bewerten von Märkten, (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
7. Erarbeiten und Anwenden von Vermarktungskon- beträgt 180 Minuten.
zepten, insbesondere bezogen auf Angebot, Nach-
frage, Preisgestaltung und Werbung, Abschnitt 4
8. Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der Prüfungsteil
Öffentlichkeitsarbeit, Berufsausbildung
9. Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere un- und Mitarbeiterführung
ter Beachtung von Investitionen, Finanzierungen
und Liquidität, § 13
10. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, Anforderungen und Handlungsfelder
insbesondere von Tierschutzrecht, Tierzuchtrecht,
Tierseuchenrecht, Umweltrecht, Vertrags- und Haf- (1) In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass
tungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiter-
führung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitar-
11. Anwenden der betriebswirtschaftlichen Buchfüh- beiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie über ent-
rung und der steuerlichen Buchführung unter Be- sprechende fachliche, methodische und didaktische
achtung von Steuerarten und -verfahren. Fähigkeiten verfügt.
§ 10 (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist
in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
Struktur der Prüfung
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
Die Prüfung besteht aus
dung planen,
1. einem Arbeitsprojekt nach § 11 sowie
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstel-
2. einer schriftlichen Prüfung nach § 12. len,
§ 11 3. Ausbildung durchführen,
Arbeitsprojekt 4. Ausbildung abschließen,
(1) Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe 5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbeite-
betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem pferdewirt- rinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese
schaftlichen Betrieb bearbeiten. Das Projekt soll für übertragen sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015 1829
6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-
fördern und motivieren sowie deren berufliche Wei- duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung
terbildung unterstützen. unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 um- Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlänge-
fasst folgende Kompetenzen: rung der Ausbildungszeit prüfen,
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,
darstellen und begründen, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen,
machen und die Möglichkeit der Verkürzung der
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil- Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, zur Abschlussprüfung prüfen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedin-
gungen durchführen und Entscheidungen treffen, 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu-
bildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzei-
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine tig erkennen sowie auf Lösungen hinwirken,
Schnittstellen darstellen,
8. Leistungen feststellen und bewerten, Leistungsbeur-
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und teilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswerten,
dies begründen, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse für
5. die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie
angestrebten Ausbildungsberuf prüfen sowie prüfen, 9. interkulturelle Kompetenzen fördern.
ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnah-
men außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 um-
durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbe- fasst folgende Kompetenzen:
triebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermit- 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be-
telt werden müssen, rücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs- die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss
ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschätzen führen,
sowie 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen
bei der zuständigen Stelle sorgen und diese auf
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden
durchführungsrelevante Besonderheiten hinweisen,
unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifi-
kationen im Betrieb abstimmen. 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf
der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwir-
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 um-
ken sowie
fasst folgende Kompetenzen:
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen
und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten infor-
betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich
mieren und beraten.
insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-
schäftsprozessen orientiert, (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 um-
fasst folgende Kompetenzen:
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozial-
der Berufsbildung berücksichtigen, rechts im Betrieb umsetzen,
3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich 2. Konzepte der Personalplanung anwenden,
sowie organisatorisch mit den Kooperationspart- 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstel-
nern, insbesondere der Berufsschule, abstimmen, len und einarbeiten,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil- 4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie- Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und
denartigkeit, anwenden, Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung
5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die übertragen,
Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle 5. zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen
veranlassen sowie organisieren sowie
6. die Möglichkeiten prüfen, ob Teile der Berufsausbil- 6. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchfüh-
dung im Ausland durchgeführt werden können. ren.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 um- (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 um-
fasst folgende Kompetenzen: fasst folgende Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende 1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistun-
Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und gen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuzie-
empfangen, hung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen
2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten, und bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den be- 2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und
rufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen be- Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
triebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und för-
gestalten, dern,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge- 4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und bei
recht auswählen und situationsspezifisch einsetzen, der Weiterbildung unterstützen,
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen, § 16
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden, Schriftlicher Teil
Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie (1) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene
7. Führungsstile kennen und das eigene Führungsver- Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sol-
halten kritisch beurteilen. len sich auf die in § 13 Absatz 3 bis 6 beschriebenen
Kompetenzen beziehen.
§ 14 (2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil be-
Struktur der Prüfung trägt 150 Minuten.
(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-
terführung gliedert sich in folgende Abschnitte: § 17
1. Berufsausbildung und Fallstudie
2. Mitarbeiterführung. (1) In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation
der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situation wird
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung bein-
vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich
haltet
auf die in § 13 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompe-
1. einen praktischen Teil (§ 15) und tenzen beziehen.
2. einen schriftlichen Teil (§ 16). (2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation ana-
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung be- lysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schrift-
steht aus einer Fallstudie (§ 17). lich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.
(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Mi-
§ 15 nuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht län-
Praktischer Teil ger als 20 Minuten dauern.
(1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung
einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. Abschnitt 5
(2) Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Ab- Befreiung von Prüfungsleistungen,
stimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. Sie Bewertungen in den Prüfungen,
ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Bestehens- und Zeugnisregelungen
Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. § 18
(3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungs- Befreiung von Prüfungsleistungen
situation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Ver- Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach
fügung. Für die praktische Durchführung der Ausbil- § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11
dungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das und 12 sowie den §§ 15 bis 17 ist § 56 Absatz 2 des
Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 19
Bewertungen in den Prüfungen
(1) Die drei Prüfungsteile nach § 4 sind gesondert zu bewerten.
(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen“ ist
eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 7) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 8) nach
folgender Formel zu bilden:
(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note aus der Bewertung
des Arbeitsprojektes (§ 11) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach (§ 12) nach folgender Formel zu
bilden:
(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des
Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Bewertung der Ausbildungssituation (§ 15) und der Bewertung der schrift-
lichen Prüfung (§ 16) nach folgender Formel zu bilden:
Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der
Bewertung der Leistung im Abschnitt Berufsausbildung nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 17) nach
folgender Formel zu bilden:
(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den
Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
§ 18 entfällt diese Verpflichtung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015 1831
§ 20 § 22
Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden wurde,
jedem Prüfungsteil (§ 4) mindestens die Note „ausrei- kann zweimal wiederholt werden.
chend“ erzielt hat.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der ge- Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen
samten Prüfung mindestens nach § 4 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 7
1. eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 zu
und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 mit befreien, wenn
„ungenügend“ oder 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegan-
2. mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ genen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ be-
benotet worden ist. wertet worden sind und
(3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zu- 2. der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
ständige Stelle darüber ein Zeugnis aus. net vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der
(4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-
für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem min- prüfung anmeldet.
destens anzugeben sind:
Abschnitt 7
1. die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen
Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 Schlussvorschriften
sowie den §§ 15 bis 17 und
2. Befreiungen nach § 18, wobei jede Befreiung mit § 23
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgre- Übergangsvorschriften
miums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge- (1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 be-
ben ist. gonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis da-
hin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
Abschnitt 6
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-
Ergänzungs- lauf des 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften
und Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
Jahren ab dem 1. Januar 2016 zu einer Wiederholungs-
§ 21 prüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung
Mündliche Ergänzungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 gel-
(1) Die Prüfungen nach den §§ 8, 12 und 15 sind tenden Vorschriften ablegen.
jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt § 24
ausschlaggebend sein kann. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
als 30 Minuten dauern. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderungen
(3) Für die Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt vom
die bisherige Note der Prüfung und die Note der münd- 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Ar-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewich- tikel 9 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548)
ten. geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
Vom 27. Oktober 2015
Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 29. Mai 2015 (BGBl. I
S. 893) ist wie folgt zu berichtigen:
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 5 anzufügen:
„5. Der bisherige § 10 wird aufgehoben.“
Berlin, den 27. Oktober 2015
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Sigrid Halbach