1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug1
Vom 21. Oktober 2015
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits- Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller
gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2011, sicher, dass die erforderlichen Informationen auf
2178) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind.“
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- 6. § 10 wird wie folgt geändert:
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern „die
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem mit der Verwendung des Spielzeugs“ das Wort
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, „verbundenen“ durch das Wort „verbunden“
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau ersetzt.
und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Ver- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
kehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministe- „Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe
rium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses Blei und Barium hergestellt wurde, darf nur auf
für Produktsicherheit: dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge
des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens
Artikel 1 folgende Mengen dieser Stoffe biologisch ver-
Änderung der Verordnung fügbar sind:
über die Sicherheit von Spielzeug 1. 0,7 µg Blei,
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. 25,0 µg Barium.“
vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die durch Ar-
tikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
(BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt „2009/48/EG“ die Wörter „des Europäischen Parla-
geändert: ments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die
Sicherheit von Spielzeug“ gestrichen.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
8. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach
„Zweite Verordnung
dem Wort „Rates“ folgende Wörter eingefügt:
zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Sicherheit „über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die
von Spielzeug – 2. ProdSV)“. Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung
des Beschlusses 93/465/EWG des Rates“.
2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 des Elektro-
und Elektronikgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 der 9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung“ „(1) Der Hersteller muss die in den Absätzen 2
ersetzt. und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsver-
3. In § 2 Nummer 24a werden die Wörter „Spielzeug fahren anwenden, um nachzuweisen, dass das
sind“ durch die Wörter „sind Spielzeug“ ersetzt Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Ver-
und nach der Angabe „14 Jahren“ die Wörter „zum ordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG
Spielen“ durch die Wörter „für den Gebrauch beim erfüllt.“
Spielen“ ersetzt. 10. In § 18 wird nach den Wörtern „in dieser Verord-
4. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nung“ das Wort „geregelten“ durch das Wort „ge-
regelte“ ersetzt.
„Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt
bereitstellt, muss er die gemäß § 17 Absatz 1 erfor- 11. § 20 wird wie folgt geändert:
derlichen technischen Unterlagen erstellen und das a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gemäß § 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Kon-
formitätsbewertungsverfahren durchführen oder aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „im Zusam-
durchführen lassen.“ menhang mit der Vermarktung von Produk-
ten“ das Wort „und“ eingefügt.
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ durch
„(1) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spiel- das Wort „zuständigen“ ersetzt.
zeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit
einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennum- b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 8 Absatz 4 des
mer oder einem anderen Kennzeichen versehen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch
sind. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Produktsicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Ab-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über satz 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicher-
die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie 2014/84/EU (ABl. L 192 vom 1.7.2014, heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2
S. 49) geändert worden ist. Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
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12. § 21 wird wie folgt geändert: 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3
Satz 1 oder Satz 4 Spielzeug auf dem Markt be-
a) Die Wörter „des Europäischen Parlaments und
reitstellt oder
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschrif-
ten für die Akkreditierung und Marktüberwa- 5. entgegen § 14 eine dort genannte Bewertung
chung im Zusammenhang mit der Vermarktung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
von Produkten zur Aufhebung der Verordnung rechtzeitig durchführt.
(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
13.8.2008, S. 30)“ werden durch die Angabe Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsge-
„(EG) Nr. 765/2008“ ersetzt. setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 1. entgegen § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5
Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsge- Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine technische Un-
setzes wird“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 3 terlage oder die EG-Konformitätserklärung nicht
Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
c) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsge- dung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht
setzes“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 3 Satz 2 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. macht,
3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, je-
13. § 22 wird wie folgt gefasst:
weils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine
„§ 22 Information oder eine Unterlage nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Verfügung stellt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 4. entgegen § 6 Absatz 4 eine Abschrift der EG-
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsge- Konformitätserklärung nicht oder nicht mindes-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig tens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt,
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine technische Un- dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt
terlage nach Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG werden kann, oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 5. entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur
rechtzeitig erstellt oder ein dort genanntes Kon- nicht oder nicht rechtzeitig benennt.
formitätsbewertungsverfahren nicht, nicht rich- (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liche Handlung beharrlich wiederholt oder durch
durchführt und nicht, nicht richtig, nicht voll- eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Ge-
ständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, sundheit eines anderen oder fremde Sachen von
2. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach
Spielzeug mit einem dort genannten Kennzei- § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.“
chen versehen ist oder dass eine Information
angegeben ist, Artikel 2
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, Inkrafttreten
dass das Konformitätsbewertungsverfahren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
durchgeführt wurde, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Oktober 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015
Verordnung
zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes
sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 – RBSFV 2016)
Vom 22. Oktober 2015
Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –,
der durch Artikel 3 Nummer 21 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2016
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungs-
gesetzes werden zum 1. Januar 2016 um 1,24 Prozent erhöht und die Ergebnisse
nach § 28 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro ge-
rundet.
§2
Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
Regel- Regel- Regel- Regel- Regel- Regel-
bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs-
gültig ab
stufe stufe stufe stufe stufe stufe
1 2 3 4 5 6
1. Januar 2016 404 364 324 306 270 237
§3
Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung
Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeit-
räume zwischen 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2015 zugrunde liegen, ist die
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 vom 14. Oktober 2014
(BGBl. I S. 1618) in ihrer bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regel-
bedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 vom 14. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1618) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Oktober 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015 1789
Verordnung
zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Vom 24. Oktober 2015
Es verordnen Montenegro und Serbien können in den Jahren
– auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur
Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden.
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
S. 162), auch in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei
Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 der jeweils zuständigen deutschen Auslandsver-
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) tretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die
geändert worden ist, das Bundesministerium für Ar- Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der
beit und Soziales; Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor An-
tragstellung Leistungen nach dem Asylbewerber-
– auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts- leistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag ge-
geändert worden ist, die Bundesregierung; stellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet,
– auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, Ab- mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im
satz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüg-
Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes, von lich ausreisen.“
denen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 4 2. § 32 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geän-
dert sowie § 4 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 „Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
Buchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2009 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten ent-
(BGBl. I S. 643) neu gefasst worden ist, die Bundes- sprechend.“
regierung;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 98 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 256 Num- aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Komma ersetzt.
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministe-
rium für Gesundheit: bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
Artikel 1 cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Änderung der
Beschäftigungsverordnung „5. jeder Beschäftigung nach einem ununter-
brochen vierjährigen erlaubten, gedulde-
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 ten oder gestatteten Aufenthalt im Bun-
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- desgebiet.“
nung vom 29. Juli 2015 (BGBl. I S. 1422) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. § 26 wird wie folgt geändert: „(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitneh-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: merüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen
des Absatzes 5 erteilt werden.“
„(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bos-
nien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, 3. § 33 wird aufgehoben.
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015
Artikel 2 Artikel 3
Änderung der Änderung der
Integrationskursverordnung Energieeinsparverordnung
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 326 der Ver-
des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25
folgende Angabe eingefügt:
„(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberech-
tigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbei- „§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asyl-
tragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zu- suchenden und Flüchtlingen“.
schuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teil-
2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
nehmen und soweit ein Bedarf besteht. Der Fahrt-
kostenzuschuss wird in Form einer Pauschale ge- „§ 25a
währt.“
Gebäude für die
2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
„Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4 (1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 ge-
Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf ändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als
drei Monate zu befristen.“ Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „sowie Angaben zum Aufenthalts- Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderun-
gen des § 9 befreit. Die Anforderungen an den Min-
titel und zum Herkunftsland“ eingefügt.
destwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der
4. § 9 wird wie folgt geändert: Technik sind einzuhalten.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbe-
„Für die Teilnahme am Integrationskurs haben hörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1
Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag an Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt wer-
das Bundesamt zu leisten, der 50 Prozent des den, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die
geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die
Absatz 6 beträgt.“ Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44
des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunter-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: künften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich ver-
„Das Bundesamt befreit auf Antrag Teilnahmebe- zögern würden.
rechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch (3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen
Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemein-
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder schaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes ge-
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezie- nutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von
hen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 befreit.
von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten.“
(4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser
5. § 22 wird wie folgt gefasst: Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum
„§ 22 31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3
Satz 1 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer ge-
Übergangsregelung planten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzu-
(1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum wenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als
Ablauf des 31. Dezember 2016 nach dem bis zum Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
28. Oktober 2015 geltenden Kostenvergütungsver- oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
fahren erstatten. Asylgesetzes zu dienen.“
(2) Die Datenverarbeitung kann bis zum Ablauf
Artikel 4
des 31. Dezember 2016 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1
in der bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Fassung Änderung der
erfolgen. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
(3) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kos- 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
tenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2015
an das Bundesamt leisten. Teilnehmer, die sich nach (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt
dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2016 zu geändert:
einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen
1. Dem § 31 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kos-
tenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro pro Unterrichtsein- „Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen
heit an das Bundesamt leisten.“ abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychoso-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015 1791
ziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen 2. In § 32a Satz 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Buch-
ständigen ärztlichen Leitung sind vom Zulassungs- stabe b“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1
ausschuss auf Antrag zur ambulanten psychothera- Nummer 2“ ersetzt.
peutischen und psychiatrischen Versorgung von
Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Artikel 5
Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Verge-
Inkrafttreten
waltigung oder sonstige schwere Formen psy-
chischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
haben, zu ermächtigen.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Oktober 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015
Bekanntmachung
über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016
Vom 22. Oktober 2015
Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar
2016 anerkannt:
1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Part-
nerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 404 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1
SGB II);
2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 306 Euro (§ 20
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II);
3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie
das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen
kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollen-
dung des 25. Lebensjahres, monatlich 324 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II);
4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 364 Euro
(§ 20 Absatz 4 SGB II);
5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich
237 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II);
6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
jahres monatlich 270 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II);
7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 306 Euro (§ 23 Num-
mer 1 dritte Alternative SGB II).
Berlin, den 22. Oktober 2015
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Andreas Kehrbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2015 1793
Bekanntmachung
über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4
des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016
Vom 26. Oktober 2015
Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ge-
ändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1. Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als Geldbetrag zur Deckung
aller notwendigen persönlicher Bedarfe anerkannt
a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 145 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8
Nummer 1),
b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemein-
samen Haushalt führen, je 131 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2),
c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt
114 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 3),
d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8
Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Voll-
endung des 14. Lebensjahres 93 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-
jahres 85 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 6);
2. als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als notwendiger Bedarf an-
erkannt
a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1),
b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemein-
samen Haushalt führen, je 196 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),
c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt
176 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3),
d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2
Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Voll-
endung des 14. Lebensjahres 159 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-
jahres 135 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6).
Berlin, den 26. Oktober 2015
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Bungartz