1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Vom 20. Oktober 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „die das 16. Lebensjahr vollendet haben und“
rates das folgende Gesetz beschlossen: gestrichen.
Artikel 1 6. § 12 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In der Überschrift wird das Wort „Minderjähriger“
Asylverfahrensgesetzes gestrichen.
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be- b) In Absatz 1 werden die Wörter „auch ein Auslän-
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I der, der das 16. Lebensjahr vollendet hat“ durch
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes die Wörter „ein volljähriger Ausländer“ ersetzt
vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert und werden die Wörter „im Falle seiner Volljäh-
worden ist, wird wie folgt geändert: rigkeit“ gestrichen.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Kindes unter
„Asylgesetz 16 Jahren“ durch die Wörter „minderjährigen
(AsylG)“. Kindes“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „noch
„§ 12 Handlungsfähigkeit“.
nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat“ durch
b) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst: die Wörter „minderjährig ist“ ersetzt.
„§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verord-
nungsermächtigung“. b) Folgender Satz wird angefügt:
c) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe „Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbei-
eingefügt: tung des Asylantrags zuständige Außenstelle.“
„§ 63a Bescheinigung über die Meldung als
8. § 14a wird wie folgt geändert:
Asylsuchender“.
d) Nach der Angabe zu § 83b wird folgende An- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gabe eingefügt:
„(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt
„§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anord- ein Asylantrag auch für jedes minderjährige
nung und Befristung von Einreise- und ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich
Aufenthaltsverboten“. zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält,
e) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst: ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz ei-
„§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden nes Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch
Ausübung der Heilkunde“. keinen Asylantrag gestellt hatte.“
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „lediges,
„(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes unter 16 Jahre altes“ durch die Wörter „minder-
sind spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem jähriges lediges“ ersetzt.
Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie
in den Datenverarbeitungssystemen des Bundes- 9. § 29a wird wie folgt geändert:
amtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben
davon unberührt.“ „§ 29a
4. Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein- Sicherer Herkunftsstaat;
gefügt: Bericht; Verordnungsermächtigung“.
„Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen
der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
dieser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies fügt:
zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch „(2a) Die Bundesregierung legt dem Deut-
Sozialgesetzbuch erforderlich ist.“ schen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum
5. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob
a) In Satz 1 werden die Wörter „das 18. Lebensjahr die Voraussetzungen für die Einstufung der in
vollendet hat“ durch die Wörter „volljährig ist“ Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Her-
ersetzt. kunftsstaaten weiterhin vorliegen.“
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „alle“ das Wort 10. Dem § 34a Absatz 2 werden die folgenden Sätze
„volljährigen“ eingefügt und werden die Wörter angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1723
„Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut- 17. In § 52 wird nach dem Wort „Nummer“ die Angabe
zes gegen die Befristung des Einreise- und Aufent- „2 und“ eingefügt.
haltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Ab- 18. In § 54 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach
satz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer dem Wort „aufzuhalten“ die Wörter „oder Wohnung
Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollzieh- zu nehmen“ eingefügt.
barkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon
unberührt.“ 19. Dem § 59a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
11. Dem § 36 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- „Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend
gefügt: von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des
Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen
„Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut- Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.“
zes gegen die Befristung des Einreise- und Aufent-
haltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Ab- 20. § 61 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden
satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung Sätze ersetzt:
und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthalts- „Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
gesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gel-
Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Ab- ten entsprechend. Einem Ausländer aus einem
schiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.“ sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach
12. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat,
„aufzuhalten“ die Wörter „oder Wohnung zu neh- darf während des Asylverfahrens die Ausübung
men“ eingefügt. einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.“
13. § 45 wird wie folgt geändert: 21. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. „Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das
Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion
„(2) Zwei oder mehr Länder können vereinba- mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infek-
ren, dass Asylbegehrende, die von einem Land tionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis
entsprechend seiner Aufnahmequote aufzuneh- der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzu-
men sind, von einem anderen Land aufgenom- teilen.“
men werden. Eine Vereinbarung nach Satz 1
22. § 63 wird wie folgt geändert:
sieht mindestens Angaben zum Umfang der
von der Vereinbarung betroffenen Personen- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Tagen“ durch
gruppe sowie einen angemessenen Kostenaus- das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
gleich vor. Die Aufnahmequote nach Absatz 1 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wird durch eine solche Vereinbarung nicht be-
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „be-
rührt.“
schränkt ist“ die Wörter „oder in deren
14. Nach § 46 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen
gefügt: hat“ eingefügt.
„(2a) Ergibt sich aus einer Vereinbarung nach bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beschrän-
§ 45 Absatz 2 Satz 1 eine von den Absätzen 1 kung“ die Wörter „sowie deren Anordnung
und 2 abweichende Zuständigkeit, so wird die nach (§ 59b)“ eingefügt.
der Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtete Auf-
23. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
nahmeeinrichtung mit der tatsächlichen Aufnahme
des Ausländers zuständig. Soweit nach den Um- „§ 63a
ständen möglich, wird die Vereinbarung bei der Ver- Bescheinigung über
teilung nach Absatz 2 berücksichtigt.“ die Meldung als Asylsuchender
15. § 47 wird wie folgt geändert: (1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht,
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird un-
das Wort „sechs“ ersetzt. verzüglich eine Bescheinigung über die Meldung
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- als Asylsuchender ausgestellt. Diese enthält die
fügt: Angaben zur Person und ein Lichtbild des Auslän-
ders sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrich-
„(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Auslän- tung, in die sich der Ausländer zur Asylantragstel-
der aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) lung unverzüglich zu begeben hat.
verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundes-
amtes über den Asylantrag und im Falle der Ab- (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf
lehnung des Asylantrags nach § 29a als offen- längstens einen Monat zu befristen. Sie soll aus-
sichtlich unbegründet oder nach § 27a als unzu- nahmsweise um jeweils längstens einen Monat ver-
lässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der längert werden, wenn
Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der 1. dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach
für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeein- Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halb-
richtung zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben satz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bun-
unberührt.“ desamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde,
16. In § 48 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort 2. der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte
„drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes
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außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlän- 28. § 73 Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden
gerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder Sätze ersetzt:
3. der Ausländer den ihm genannten Termin aus „Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt die-
wahrnimmt. ses Ergebnis der Ausländerbehörde spätestens in-
(3) Zuständig für die Ausstellung einer Beschei- nerhalb eines Monats nach dreijähriger Unanfecht-
nigung nach Absatz 1 sind die in § 18 Absatz 1 und barkeit der begünstigenden Entscheidung mit. An-
§ 19 Absatz 1 bezeichneten Behörden sowie die derenfalls kann eine Mitteilung an die Ausländerbe-
Aufnahmeeinrichtungen. Zuständig für die Verlän- hörde entfallen.“
gerung nach Absatz 2 Satz 2 ist die Ausländer- 29. In § 74 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 36 Abs. 3
behörde, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzu- Satz 1)“ durch die Wörter „(§ 34a Absatz 2 Satz 1
halten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10)“ ersetzt.
hat, in Ermangelung einer solchen Verpflichtung ist 30. Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:
es die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der
Ausländer tatsächlich aufhält. In Fällen, in denen „(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
vor der Antragstellung bereits eine Erfassung per- durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht
sonenbezogener Daten beim Bundesamt erfolgt, für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Strei-
kann die Ausstellung der Bescheinigung nach Ab- tigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimm-
satz 1 oder deren Verlängerung nach Absatz 2 ter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die
Satz 2 auch vom Bundesamt vorgenommen werden. Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdien-
lich ist. Die Landesregierungen können die Ermäch-
(4) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Ab- tigung auf andere Stellen übertragen.“
satz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2
Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 31. Dem § 83a wird folgender Satz angefügt:
Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über „Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergeb-
die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem nis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmä-
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei ßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer
Ausstellung der Bescheinigung über die Aufent- Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum
haltsgestattung wird die Bescheinigung nach Ab- Gegenstand hat.“
satz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung 32. Nach § 83b wird folgender § 83c eingefügt:
ist die Behörde, welche die Bescheinigung über
„§ 83c
die Aufenthaltsgestattung ausstellt.“
Anwendbares
24. Dem § 65 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Verfahren für die Anordnung und
„Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
(§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend.“
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52
25. In § 66 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
„aufzuhalten“ die Wörter „oder Wohnung zu neh- gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entschei-
men“ eingefügt. dungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12
26. § 67 wird wie folgt geändert: des Aufenthaltsgesetzes.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 33. In § 88 Absatz 2 werden die Wörter „Bescheinigung
aa) In Nummer 5 wird das Wort „Bekanntgabe“ nach § 63“ durch die Wörter „Bescheinigungen
durch das Wort „Vollziehbarkeit“ ersetzt. nach den §§ 63 und 63a“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: 34. § 90 wird wie gefolgt gefasst:
„Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der „§ 90
dem Ausländer genannte Termin bei der Au- Ermächtigung zur
ßenstelle des Bundesamtes nach der sich vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, (1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Asyl-
dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach begehrenden in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44
dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Ärzte,
bis zu diesem Termin keinen Asylantrag die über eine Approbation oder Berufserlaubnis
stellt.“ nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch
Wörter „Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2“ ersetzt. die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der
27. § 71 wird wie folgt geändert: Asylbegehrenden gefährdet, können Asylbegehren-
de, die über eine abgeschlossene Ausbildung als
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge- Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend zur Aus-
fügt: übung von Heilkunde in diesen Einrichtungen er-
„Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwi- mächtigt werden, um Ärzte bei der medizinischen
schenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 Versorgung der Asylbegehrenden zu unterstützen.
bis 67 entsprechend.“ (2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten
b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz einge- die folgenden Beschränkungen:
fügt: 1. die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung ei-
„Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend.“ nes Arztes;
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2. die Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ darf Artikel 2
nicht geführt werden; Änderung des
3. die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf Asylbewerberleistungsgesetzes
Asylbegehrende in Aufnahmeeinrichtungen nach Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
§ 44 oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53; Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. De-
4. eine sprachliche Verständigung der ermächtig-
zember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist,
ten Personen mit den zu behandelnden Asylbe-
wird wie folgt geändert:
gehrenden muss sichergestellt sein.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befris-
tet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht aa) In Nummer 1 wird das Wort „Asylverfahrens-
mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an gesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
der Qualifikation als Arzt erkennbar werden. bb) In Nummer 7 wird jeweils das Wort „Asyl-
(4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 verfahrensgesetzes“ durch das Wort „Asyl-
setzt voraus, dass gesetzes“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt
glaubhaft macht und „Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthalts-
2. ihm eine Approbation oder Berufserlaubnis nach gesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in
§ 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht er- einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die
teilt werden kann, weil die erforderlichen Unter- Leistungsberechtigung auch dann, wenn die
lagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine
der Person des Antragstellers liegen, nicht vor- Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des
gelegt werden können. Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.“
Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat 2. § 1a wird wie folgt gefasst:
der Antragsteller eidesstattlich zu versichern, dass „§ 1a
er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt
verfügt und in einem Fachgespräch mit einem von Anspruchseinschränkung
der zuständigen Behörde beauftragten Arzt seinen (1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kompetenz Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach
nachzuweisen. § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Famili-
enangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5
(5) Ein späteres Approbationsverfahren nach § 3
genannten Personen handelt, die sich in den Gel-
der Bundesärzteordnung oder Verfahren auf Ertei-
tungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um
lung einer Berufserlaubnis nach § 10 der Bundes-
Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhal-
ärzteordnung bleibt von der Ermächtigung zur vo-
ten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit
rübergehenden Ausübung von Heilkunde nach Ab-
dies im Einzelfall nach den Umständen unabweis-
satz 1 unberührt.
bar geboten ist.
(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung (2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zuständige Be- Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Aus-
hörde des Landes durch, in dem der ärztliche Beruf reisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den
ausgeübt werden soll, oder die Stelle, die nach § 12 Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf
Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung vereinbart Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die
wurde. Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu ver-
(7) § 61 Absatz 1 wird von der Ermächtigung treten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen
nach Absatz 1 nicht berührt. werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung
ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur De-
(8) Diese Regelung tritt am 24. Oktober 2017 ckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft
außer Kraft.“ einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesund-
35. Anlage II wird wie folgt gefasst: heitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall beson-
dere Umstände vorliegen, können ihnen auch an-
„Anlage II dere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1
(zu § 29a) gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sach-
leistungen erbracht werden.
Albanien
Bosnien und Herzegowina (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungs-
berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5,
Ghana bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden
Kosovo Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik vollzogen werden können. Für sie endet der An-
spruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit
Montenegro
dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungs-
Senegal androhung oder Vollziehbarkeit einer Abschie-
Serbien“. bungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsbe-
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rechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des
sich um Familienangehörige der in Satz 1 genann- notwendigen persönlichen Bedarfs für in Ab-
ten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend. schiebungs- oder Untersuchungshaft genom-
mene Leistungsberechtigte wird durch die zu-
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
ständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf
Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der
ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.
Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und (2) Bei einer Unterbringung außerhalb von
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Ab-
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- satz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen zu gewähren. Der notwendige Bedarf beträgt
Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, monatlich für
S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische
1. alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro,
Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteil-
mechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Ver- 2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als
ordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, Partner einen gemeinsamen Haushalt führen,
erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2.“ je 194 Euro,
3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte
ohne eigenen Haushalt 174 Euro,
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte
„(1) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeein-
vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung
richtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asyl-
des 18. Lebensjahres 198 Euro,
gesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1
Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernäh- 5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des
rung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesund- siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
heitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgü- jahres 157 Euro,
tern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-
notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen
dung des sechsten Lebensjahres 133 Euro.
gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden,
so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder Anstelle der Geldleistungen können, soweit es
anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen nach den Umständen erforderlich ist, zur De-
gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts ckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in
können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgut-
Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur De- scheinen oder von Sachleistungen gewährt wer-
ckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen den. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und
Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Be- Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleis-
darf). Soweit mit vertretbarem Verwaltungsauf- tung erbracht. Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit
wand möglich, sollen diese durch Sachleistun- der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
gen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen der notwendige persönliche Bedarf als Geldleis-
nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand tung zu erbringen ist. In Gemeinschaftsunter-
möglich sind, können auch Leistungen in Form künften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes
von Wertgutscheinen, von anderen vergleich- kann der notwendige persönliche Bedarf soweit
baren unbaren Abrechnungen oder von Geldleis- wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt
tungen gewährt werden. Werden alle notwendi- werden.“
gen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen b) In Absatz 4 werden die Wörter „Bargeldbedarf
gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung nach Absatz 1 Satz 5 und 6“ durch die Wörter
aller notwendigen persönlichen Bedarfe monat- „Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen
lich für Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.
1. alleinstehende Leistungsberechtigte 143 Euro, c) In Absatz 5 wird das Wort „Bargeldbedarfs“
2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als durch die Wörter „Geldbetrags für alle notwen-
Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, digen persönlichen Bedarfe“ ersetzt.
je 129 Euro, d) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte gefügt:
ohne eigenen Haushalt 113 Euro, „Stehen die Leistungen nicht für einen vollen
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht;
vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.
des 18. Lebensjahres 85 Euro, Geldleistungen dürfen längstens einen Monat
im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des
nicht durch Landesrecht abgewichen werden.“
siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
jahres 92 Euro, 4. § 4 wird wie folgt geändert:
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen- a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
dung des sechsten Lebensjahres 84 Euro. fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1727
„Zur Verhütung und Früherkennung von Krank- Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den
heiten werden Schutzimpfungen entsprechend tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde
den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Bu- regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des
ches Sozialgesetzbuch und die medizinisch ge- unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem
botenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht.“ rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Die
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Leistungen können als Sach- oder Geldleistung er-
bracht werden.“
„(3) Die zuständige Behörde stellt die Versor-
gung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 11. In § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Num-
und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den mer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 5“
Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervoll- durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.
ständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. 12. § 14 wird wie folgt gefasst:
Soweit die Leistungen durch niedergelassene
„§ 14
Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die
Vergütung nach den am Ort der Niederlassung Dauer der
des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen Anspruchseinschränkung
nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des (1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem
Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zustän- Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.
dige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwen-
(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschrän-
dung findet.“
kung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzu-
5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird setzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt wer-
das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt. den.“
6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bargeldbe-
darfs“ durch die Wörter „Geldbetrags zur Deckung Artikel 3
aller notwendigen persönlichen Bedarfe“ ersetzt. Änderung des
7. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes
Satz 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8“ er- Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
setzt. machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
8. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Asylverfahrensge- zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 31. Au-
setzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt. gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
9. § 10a wird wie folgt geändert: wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ersetzt: a) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
„Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich eingefügt:
zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, „§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförde-
in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach rung; Verordnungsermächtigung“.
dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt b) Nach der Angabe zu § 105b wird folgende An-
oder zugewiesen worden ist oder für deren Be- gabe eingefügt:
reich für den Leistungsberechtigten eine Wohn-
„§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Über-
sitzauflage besteht. Ist der Leistungsberechtigte
wachung ausgewiesener Ausländer aus
von einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 des Gründen der inneren Sicherheit“.
Asylgesetzes betroffen, so ist die Behörde zu-
ständig, in deren Bereich die nach § 46 Absatz 2a 2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
des Asylgesetzes für seine Aufnahme zustän- a) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter
dige Aufnahmeeinrichtung liegt.“ „Asylverfahrensgesetzes bestandskräftig“ durch
das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 nach dem „Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit
Asylgesetz oder nach dem Aufenthaltsgesetz Bestandskraft der Entscheidung über den Asyl-
verteilt oder zugewiesen worden oder besteht antrag wirksam.“
für ihn eine Wohnsitzauflage für einen bestimm- 3. § 23a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ten Bereich, so gilt dieser Bereich als sein ge-
„Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel aus-
wöhnlicher Aufenthalt. Wurde eine Vereinbarung
geschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von er-
nach § 45 Absatz 2 des Asylgesetzes getroffen,
heblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein
so gilt der Bereich als gewöhnlicher Aufenthalt
Rückführungstermin bereits konkret feststeht.“
des Leistungsberechtigten, in dem die nach
§ 46 Absatz 2a des Asylgesetzes für seine Auf- 4. § 25 wird wie folgt geändert:
nahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.“ a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Asylverfah-
10. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
„(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der ersetzt.
Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen ersetzt:
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
„Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn (2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maß-
die Ausreise in einen anderen Staat möglich und nahme der berufsbezogenen Deutschsprachförde-
zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder rung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem
gröblich gegen entsprechende Mitwirkungs- Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die
pflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliede-
wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozial-
rechtfertigen, dass der Ausländer gesetzbuch vorgesehen ist. Leistungen zur Einglie-
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein derung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozial-
Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen gesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsför-
die Menschlichkeit im Sinne der internationa- derung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
len Vertragswerke begangen hat, die ausgear- bleiben unberührt. Die berufsbezogene Deutsch-
beitet worden sind, um Bestimmungen be- sprachförderung ist ausgeschlossen für einen Aus-
züglich dieser Verbrechen festzulegen, länder, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem
Asylgesetz besitzt und bei dem ein dauerhafter
2. eine Straftat von erheblicher Bedeutung be- und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
gangen hat, Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren
3. sich Handlungen zuschulden kommen ließ, Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes
die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und
Nationen, wie sie in der Präambel und den dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Na- (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
tionen verankert sind, zuwiderlaufen, oder les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik dem Bundesministerium des Innern nähere Einzel-
Deutschland darstellt.“ heiten der berufsbezogenen Deutschsprachförde-
5. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe rung, insbesondere die Grundstruktur, die Ziel-
„§ 88a Absatz 1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt. gruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durch-
führung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Aus-
6. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert: wahl und Zulassung der Kursträger sowie die
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für
den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolg-
„Diese Regelung findet entsprechend auf deut-
reiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschluss-
sche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie
zertifikate und der Kostentragung sowie die erfor-
nicht über ausreichende Kenntnisse der deut-
derliche Datenübermittlung zwischen den beteilig-
schen Sprache verfügen und in besonderer
ten Stellen und die Datenverarbeitung durch das
Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Aus-
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach
länder, die
§ 88a Absatz 3 zu regeln.“
1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei
denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Auf- 8. § 49 wird wie folgt geändert:
enthalt zu erwarten ist, a) In Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Asylverfah-
2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 be- rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
sitzen oder ersetzt.
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
besitzen.“
„(8) Die Identität eines Ausländers, der das
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung
„Bei einem Asylbewerber, der aus einem siche- mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und
ren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes nicht zurückgewiesen wird, ist durch das Auf-
stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger nehmen von Lichtbildern und das Abnehmen
und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten von Fingerabdrücken festzustellen und zu si-
ist.“ chern.
7. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: (9) Die Identität eines Ausländers, der das
„§ 45a 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne er-
forderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
Berufsbezogene Deutsch- aufhält, ist durch das Aufnehmen von Lichtbil-
sprachförderung; Verordnungsermächtigung dern und das Abnehmen von Fingerabdrücken
(1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann festzustellen und zu sichern.“
durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutsch- 9. Dem § 59 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
sprachförderung unterstützt werden. Diese Maß-
nahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen „Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf
Sprachförderung der Integrationskurse auf. Die be- der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht
rufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom angekündigt werden.“
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordi-
10. § 60a wird wie folgt geändert:
niert und durchgeführt. Das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch
der Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger. das Wort „drei“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1729
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Asylverfah- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ „(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen
ersetzt. der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
c) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Die Dul- nach § 45a ist eine Übermittlung teilnehmerbe-
dung soll in den Fällen nach Satz 4“ durch die zogener Daten über die Anmeldung, die Dauer
Wörter „Eine nach Satz 4 erteilte Duldung soll der Teilnahme und die Art des Abschlusses der
unabhängig vom Alter“ ersetzt. Maßnahme durch die Ausländerbehörde, die
Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grund-
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: sicherung für Arbeitsuchende, das Bundesver-
„(6) Einem Ausländer, der eine Duldung be- waltungsamt und die mit der Durchführung der
sitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit Maßnahmen betrauten privaten und öffentlichen
nicht erlaubt werden, wenn Träger an das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zulässig, soweit dies für die Erteilung
1. er sich in das Inland begeben hat, um Leis- einer Zulassung zur Maßnahme, die Feststellung
tungen nach dem Asylbewerberleistungsge- und Bescheinigung der ordnungsgemäßen Teil-
setz zu erlangen, nahme oder die Durchführung und Abrechnung
2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm der Maßnahme erforderlich ist. Das Bundesamt
aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1
nicht vollzogen werden können oder übermittelten Daten auf Ersuchen an die Auslän-
derbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den
3. er Staatsangehöriger eines sicheren Her- Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
kunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes und die Staatsangehörigkeitsbehörden weiter-
ist und sein nach dem 31. August 2015 ge- geben, soweit dies für die Erteilung einer Zulas-
stellter Asylantrag abgelehnt wurde. sung oder Berechtigung zur Maßnahme, zur
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Kontrolle der ordnungsgemäßen Teilnahme, für
Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Ab- die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder
schiebungshindernis durch eigene Täuschung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, zur
über seine Identität oder Staatsangehörigkeit Überwachung der Eingliederungsvereinbarung
oder durch eigene falsche Angaben selbst her- oder zur Durchführung des Einbürgerungsver-
beiführt.“ fahrens erforderlich ist. Die mit der Durchführung
der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
11. § 75 wird wie folgt geändert: betrauten privaten und öffentlichen Träger dür-
a) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach der An- fen die zuständige Ausländerbehörde, die Bun-
gabe „§ 43 Abs. 3“ die Wörter „und der berufs- desagentur für Arbeit oder den zuständigen Trä-
bezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a“ ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über
eingefügt. eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme informie-
ren.“
b) In Nummer 12 wird jeweils das Wort „Asylverfah-
rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ 13. § 89 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12. § 88a wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung
seiner Aufgaben gespeicherte erkennungs-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausländer- dienstliche Daten verwenden.“
behörde,“ die Wörter „die Bundesagentur für
bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe
Arbeit,“ eingefügt.
„5“ die Wörter „sowie 8 und 9“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausländer- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder 7“
behörde“ ein Komma und die Wörter „die durch ein Komma und die Angabe „7, 8 oder 9“
Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt. ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausländer- c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
behörden,“ die Wörter „die Bundesagentur
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
für Arbeit oder“ eingefügt.
gabe „oder 7“ durch ein Komma und die An-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- gabe „7, 8 oder 9“ ersetzt.
fügt: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Nut- „2. seit der letzten Ausreise, der versuchten
zung von Daten aus dem Asylverfahren beim unerlaubten Einreise oder der Beendi-
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, soweit gung des unerlaubten Aufenthalts zehn
die Nutzung für die Entscheidung über die Zu- Jahre vergangen sind,“.
lassung zum Integrationskurs erforderlich ist. 14. In § 95 Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die An-
Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 44 gabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 54a“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 im Rahmen der Ent-
scheidung über die Zulassung zum Integrations- 15. § 96 wird wie folgt geändert:
kurs gilt dies entsprechend auch für die Nutzung a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
von Daten aus dem Ausländerzentralregister.“ den die Wörter „bis zu fünf Jahren oder mit
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Geldstrafe“ durch die Wörter „von drei Monaten tungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der
strafe“ ersetzt. ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden.
b) Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zu-
Satz vorangestellt: lässig.“
„§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“
Artikel 5
16. § 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„(4) Die §§ 73d und 74a des Strafgesetzbuchs Bundesfreiwilligendienstgesetzes
sind anzuwenden.“
Dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April
17. In § 98 Absatz 3 Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die 2011 (BGBl. I S. 687) wird folgender § 18 angefügt:
Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 54a“ ersetzt.
18. Dem § 104 wird folgender Absatz 12 angefügt: „§ 18
„(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer
Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylge- (1) Ein Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbe-
setzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen zug liegt vor, wenn die Tätigkeitsbeschreibung eines
oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbe- Einsatzplatzes einen Bezug zur Unterstützung von
hörden für die Befristung eines Einreise- und Auf- Asylberechtigten, Personen mit internationalem Schutz
enthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 zuständig.“ nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über
19. Nach § 105b wird folgender § 105c eingefügt: Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehöri-
„§ 105c gen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf
Überleitung von Maßnahmen internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status
zur Überwachung ausgewiesener für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf sub-
Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit sidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) oder Asyl-
Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a bewerbern erkennen lässt oder wenn ein Asylberechtig-
Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 ter, eine Person mit internationalem Schutz nach der
geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016 Richtlinie 2011/95/EU oder ein Asylbewerber, bei dem
bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar-
Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 ten ist, diesen absolviert. Bei einem Asylbewerber, der
in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung.“ aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des
20. In § 18a Absatz 1 Nummer 7, § 25a Absatz 3, § 82 Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmä-
Absatz 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und § 104a ßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort
(2) Freiwillige können einen Bundesfreiwilligendienst
„Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylge-
mit Flüchtlingsbezug auch dann als Teilzeitbeschäfti-
setz“ ersetzt.
gung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, wenn
21. In § 10 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, § 15 sie abweichend von § 2 Nummer 2 das 27. Lebensjahr
Absatz 4 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 3 und 4, Ab- noch nicht vollendet haben.
satz 4 Satz 5, § 24 Absatz 2 und 4 Satz 2, § 26
Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 (3) Abweichend von § 4 Absatz 3 bis 5 werden Frei-
Satz 3, § 50 Absatz 6 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 1 willige, die ihren Dienst auf einem Einsatzplatz mit
Nummer 5 Buchstabe c, § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 Flüchtlingsbezug leisten, pädagogisch besonders be-
Nummer 2, § 60 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, gleitet. Diese Begleitung kann außer durch Seminare
Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 Satz 1, § 64 Absatz 2 auch durch andere geeignete Bildungs- und Begleit-
Satz 1, § 72 Absatz 3 Satz 2, § 84 Absatz 1 Satz 1 maßnahmen erfolgen.
Nummer 4, § 89a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 sowie (4) Abweichend von § 6 Absatz 1 können Freiwillige,
§ 104 Absatz 9 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort deren Einsatzplatz einen Flüchtlingsbezug im Sinne von
„Asylverfahrensgesetzes“ durch das Wort „Asyl- Absatz 1 aufweist, von ihrer anerkannten Einsatzstelle
gesetzes“ ersetzt. in eine andere gemeinwohlorientierte, nicht im Sinne
dieses Gesetzes anerkannte Einrichtung mit Flücht-
Artikel 4 lingsbezug entsendet werden. Hierzu bedarf es der
Änderung des Aufklärung des oder der Freiwilligen über diesen Um-
Bundesmeldegesetzes stand und der Zustimmung der oder des zu entsenden-
den Freiwilligen.
Dem § 27 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti- (5) Die Vereinbarung nach § 8 muss bei einem Bun-
kel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) desfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug auch die Art
geändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange- und den Umfang der nach Absatz 3 vorgesehenen pä-
fügt: dagogischen Begleitung enthalten.
„Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit (6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für Frauen und Jugend regelt in Ergänzung von § 17 Ab-
die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrich- satz 3 durch eine Richtlinie den Zuschuss für den Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1731
wand, der durch die pädagogische Begleitung nach änderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauver-
Absatz 3 verursacht wird.“ pflichtung nach Satz 2 entfällt, wenn eine nach
Satz 3 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder
Artikel 6 wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nut-
zung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die
Änderung des Baugesetzbuchs Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 2
§ 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be- in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5
kanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger
S. 2414), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung ein Land oder eine Gemeinde ist.
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- (14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8
den ist, wird wie folgt geändert: bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten
1. In Absatz 8 werden die Wörter „Geschäfts-, Büro- im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen,
oder Verwaltungsgebäude“ durch die Wörter „bau- nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden
licher Anlagen“ ersetzt. können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-
schaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für
2. Die folgenden Absätze 11 bis 17 werden angefügt:
Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. De-
„(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 zember 2019 von den Vorschriften dieses Gesetz-
bis 7 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbin- buchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlas-
dung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke senen Vorschriften in erforderlichem Umfang abge-
als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 wichen werden. Zuständig ist die höhere Verwal-
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass dort bis zum 31. De- tungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese
zember 2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemein- Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2
schaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet
Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zuge- keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Ge-
lassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in meinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für
übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halb-
den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar satz 1 und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 3
sind. gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach
Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nut-
(12) Bis zum 31. Dezember 2019 kann für die auf
zung aufgenommen wird oder wenn sich die Zuläs-
längstens drei Jahre zu befristende
sigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Ab-
1. Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge satz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der
oder Asylbegehrende, Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechen-
der Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht
2. Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter
erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder
baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriege-
eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land
bieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis
oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Ab-
11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbin-
satz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum
dung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtun-
31. Dezember 2019 auf Vorhaben nach Satz 1 keine
gen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige
Anwendung.
Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit (15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen
werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan- oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum 31. De-
gen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend. zember 2019 das Einvernehmen abweichend von
§ 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Ab-
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des satz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn
Absatzes 9 bis zum 31. Dezember 2019 die Rechts- es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
folge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13
1. die auf längstens drei Jahre zu befristende Errich- gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutz-
tung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder gesetzes bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.
Asylbegehrende,
(17) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in
2. die Nutzungsänderung zulässigerweise errichte- den Absätzen 8 bis 16 bezieht sich nicht auf die Gel-
ter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige tungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den
Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrich- Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen
tungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch
Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, gemacht werden kann.“
einschließlich einer erforderlichen Erneuerung
oder Erweiterung.
Artikel 7
Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2
Änderung der
Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeit-
Verwaltungsgerichtsordnung
punkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Num-
mer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungs- die zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Artikel 9
wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 4a wird die Angabe „4“ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
durch die Angabe „5“ ersetzt.
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-
2. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst: gust 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Arti-
kel 333 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
„§ 17
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bei den Verwaltungsgerichten können auch fol- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9
gende Richter verwendet werden: folgende Angabe eingefügt:
1. Richter auf Probe, „§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbe-
2. Richter kraft Auftrags und gehrenden und Flüchtlingen“.
3. Richter auf Zeit. 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
§ 18 Gebäude für die Unterbringung
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Perso- von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
nalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der (1) Für bereits errichtete öffentliche Gebäude
Befähigung zum Richteramt für die Dauer von min- nach § 4, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand
destens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer befinden und die bis zum 31. Dezember 2018 grund-
seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt wer- legend renoviert werden, um sie als Aufnahmeein-
den. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des richtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Ge-
Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzu- meinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes
wenden.“ zu nutzen, entfällt die Pflicht nach § 3 Absatz 2.
3. § 52 Nummer 2 wird wie folgt geändert: (2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbe-
a) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Asylverfahrens- hörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 9 Absatz 1,
gesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt. die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von
einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Pflicht
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: nach § 3 Absatz 1 die Schaffung von Aufnahmeein-
„Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen richtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von
Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylge-
nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch setzes erheblich verzögern würde.
gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich (3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach
zuständig, das nach dem Landesrecht für Strei- § 4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in
tigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den § 4 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplan-
Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist.“ ten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwen-
den, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als
Artikel 8 Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
Änderung des Asylgesetzes zu dienen.“
Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom Artikel 10
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
Änderung des
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 448 der
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro, Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro, ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro, a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
„§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro, Ausländerinnen und Ausländern mit Auf-
im Jahr 2014 auf 1 115 212 000 Euro, enthaltsgestattung“.
im Jahr 2015 auf minus 1 173 788 000 Euro, b) Die Angabe zu den §§ 421 bis 421u wird wie folgt
im Jahr 2016 auf minus 2 810 788 000 Euro, gefasst:
im Jahr 2017 auf minus 900 788 000 Euro, „§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkur-
im Jahr 2018 auf minus 242 288 000 Euro, sen“.
ab dem Jahr 2019 auf 727 712 000 Euro.“ 2. § 131 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1733
„§ 131 Artikel 11
Sonderregelung zur Änderung des
Eingliederung von Ausländerinnen Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Auf- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
enthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
und aufgrund des § 61 des Asylgesetzes keine Er- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
werbstätigkeit ausüben dürfen, können bis zum S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
31. Dezember 2018 Leistungen nach dem Zweiten
und Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts 1. Dem § 264 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
des Dritten Kapitels sowie Leistungen nach den angefügt:
§§ 44 und 45 erbracht werden, wenn bei ihnen ein „Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Kranken-
rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar- behandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesund-
ten ist. Bei einem Asylbewerber, der aus einem si- heitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewer-
cheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes berleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch
stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und die Landesregierung oder die von der Landesregie-
dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.“ rung beauftragte oberste Landesbehörde dazu auf-
3. Nach § 381 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- gefordert wird und mit ihr eine entsprechende Ver-
gefügt: einbarung mindestens auf Ebene der Landkreise
oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Ver-
„Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres einbarung über die Übernahme der Krankenbehand-
Mitglied erweitert werden.“ lung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Per-
4. § 421 wird wie folgt gefasst: sonenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbrin-
gung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwen-
„§ 421 dungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu ent-
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen halten; die Ausgabe einer elektronischen Gesund-
heitskarte kann vereinbart werden. Wird von der
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Landesregierung oder der von ihr beauftragten
Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufent- obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung
haltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmä- auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbe-
ßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an handlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis
Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkas-
deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Ein- sen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Ab-
gliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt schluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zu-
bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch dem vereinbart der Spitzenverband Bund der Kran-
für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die kenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden
auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbs- Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerber-
tätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewer- leistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmen-
ber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach empfehlungen zur Übernahme der Krankenbehand-
§ 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass lung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die
ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den
erwarten ist. zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleis-
(2) Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme tungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sät-
beträgt bis zu acht Wochen. Die Teilnahme kann zen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Lan-
durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert desebene nach Satz 4 übernommen werden sollen,
werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungs- regeln insbesondere die Umsetzung der leistungs-
fähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. rechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des
Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung
(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten er- und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie
stattet: den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungs-
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur kosten der Krankenkassen nach Satz 1. Bis zum In-
Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor- krafttreten einer Regelung, wonach die elektronische
derliche Personal sowie für das erforderliche Lei- Gesundheitskarte bei Vereinbarungen nach Satz 3
tungs- und Verwaltungspersonal, zweiter Halbsatz die Angabe zu enthalten hat, dass
es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleis-
2. die angemessenen Sachkosten einschließlich der tungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleis-
Kosten für Lehr- und Lernmittel und tungsgesetzes handelt, stellen die Vereinbarungs-
3. die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden. partner die Erkennbarkeit dieses Status in anderer
geeigneter Weise sicher.“
(4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des
Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs 2. Dem § 291 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.
„Bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3
(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind zweiter Halbsatz hat die elektronische Gesundheits-
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne karte die Angabe zu enthalten, dass es sich um ei-
des § 3 Absatz 1 und 2.“ nen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes 5. Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November
handelt.“ 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 8. April 2015 (BGBl. I S. 599)
Artikel 12 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In § 39 Nummer 4 wird das Wort „Asylverfah-
Entflechtungsgesetzes rensgesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ er-
§ 3 Absatz 2 des Entflechtungsgesetzes vom 5. Sep- setzt.
tember 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das durch Artikel 4 b) In § 58 Satz 1 Nummer 12 und der Überschrift
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) ge- der Anlage D12 wird jeweils das Wort „Asylver-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: fahrensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“
„(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bun- ersetzt.
des zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab 6. In § 54 Satz 1 Nummer 1 der Personenstandsver-
dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jähr- ordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263),
lich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Au-
2016 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag gust 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist,
von 1 018 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch das
zu.“ Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
Artikel 13 7. In § 100a Absatz 2 Nummer 4 Satzteil vor Buch-
stabe a und § 100c Absatz 2 Nummer 2 Satzteil
Weitere Änderung vor Buchstabe a der Strafprozessordnung in der
des Aufenthaltsgesetzes Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 151
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
ändert: S. 1474) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylge-
1. In § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie § 55
setz“ ersetzt.
Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes wird
jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch 8. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt. 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Arti-
kel 178 der Verordnung vom 31. August 2015
2. In § 95 Absatz 1 Nummer 6a und § 98 Absatz 3 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 54a“ geändert:
durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.
a) In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu
Artikel 14 § 30 das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch
Änderung das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen b) In § 30 in der Überschrift und Absatz 1 Satz 1
1. In § 19 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskon- wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetz“
fliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundespo-
28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden lizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
ist, werden die Wörter „§ 10a Absatz 3 Satz 4“ S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 14 der Ver-
durch die Wörter „§ 10a Absatz 3 Satz 4 und 5“ ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ersetzt. ändert worden ist, wird das Wort „Asylverfahrens-
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/ gesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das 10. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-
2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
die Angabe „§ 46 Abs. 2“ durch die Wörter „die das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom
§§ 45a, 46 Absatz 2“ ersetzt. 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
3. In § 2 Absatz 2 Nummer 13, § 15 Absatz 1 Satz 1 ist, wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch
Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I 11. In § 5 Nummer 2 der Arbeitsgenehmigungsverord-
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes nung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899),
vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
ist, wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden
durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt. ist, wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“
4. In den Nummern 1 bis 4, 6 bis 29, 31a, 33 und 37 durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung 12. In § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Wohngeldge-
vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch setzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),
Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Ok-
(BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird jeweils tober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist,
in Spalte D das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ wird das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch das
durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt. Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1735
Artikel 15 (3) Artikel 4 tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (4) Artikel 11 Nummer 2 tritt am 1. November 2016 in
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 Kraft.
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) § 18 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, das
(2) Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 13 treten am durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
1. Januar 2016 in Kraft. tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Oktober 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Gesetz
zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
Vom 20. Oktober 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „c) bei der Etikettierung von aus bestimmten
das folgende Gesetz beschlossen: Fanggebieten stammenden Fischen oder
Fischereierzeugnissen eine schriftliche
Artikel 1 Angabe des Untergebietes oder der Divi-
sion zu verwenden ist,“.
Änderung des
Fischetikettierungsgesetzes c) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter
„§ 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
Das Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002
degesetzes“ durch die Wörter „§ 15 des Lebens-
(BGBl. I S. 2980), das zuletzt durch Artikel 207 der
mittel- und Futtermittelgesetzbuchs“ ersetzt.
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. In § 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22)“ durch durch das Wort „Union“ ersetzt.
die Wörter „den Artikeln 35 bis 39 der Verordnung b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wör-
Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der ter „Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) bb) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der durch das Wort „Union“ ersetzt.
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 5. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
vom 28.12.2013, S. 1)“ ersetzt. durch das Wort „Union“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
Verbraucherschutz“ werden durch die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch
„Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bb) Die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ wer- Buchstabe b oder Buchstabe c“ ersetzt.
den durch die Wörter „Wirtschaft und Ener- bb) In Nummer 4 wird das Wort „Gemeinschaft“
gie“ ersetzt. durch das Wort „Union“ ersetzt.
cc) Das Wort „Gemeinschaft“ wird durch das b) In Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch
Wort „Union“ ersetzt. das Wort „Union“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„a) Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit Tiergesundheitsgesetzes
einer Etikettierung, insbesondere hin-
Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013
sichtlich der Angabe der Handelsbezeich- (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 392 der Verordnung
nung der Fischart, der Produktionsmetho-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
de, des Fanggebietes der Seefischerei
den ist, wird wie folgt geändert:
oder der Binnenfischerei, der Fanggeräte-
Kategorie oder des Erzeugungsgebietes 1. § 14 wird wie folgt geändert:
der Aquakultur, in den Verkehr gebracht, a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
innergemeinschaftlich verbracht, einge- und 2 ersetzt:
führt oder ausgeführt werden dürfen,“. „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch- soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1
stabe c eingefügt: erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1737
stimmung des Bundesrates das innergemein- b) für das innergemeinschaftliche Verbringen,
schaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr soweit es zur Entsorgung in benachbarten
und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch
Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen besondere Maßnahmen sichergestellt wird,
1. zu verbieten oder dass Tierseuchen nicht verschleppt werden.
2. zu beschränken. (2) Das Bundesministerium wird ferner er-
mächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2
des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsver-
können insbesondere
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die
Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhän- 1. das innergemeinschaftliche Verbringen und die
gig gemacht werden Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerre-
ger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-
a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vitro-Diagnostika zu verbieten oder von der
vom Vorstellen bei der zuständigen Be- Erteilung einer Genehmigung abhängig zu ma-
hörde oder von einer Untersuchung, chen,
b) von Anforderungen, unter denen
2. die Voraussetzungen und das Verfahren der
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder Genehmigung nach Nummer 1 zu regeln.“
verbracht werden,
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
bb) tote Tiere oder Teile von Tieren behan-
delt oder verbracht werden oder 2. § 27 wird wie folgt geändert:
cc) Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
verbracht werden, „(4) Stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im
c) von der Einhaltung von Anforderungen an Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als
Transportmittel, mit denen die Tiere, deren Referenzlabor nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
Teile oder die Erzeugnisse befördert werden, oder 3 das Vorliegen einer Gefahr oder eines
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimm- Risikos für die Tiergesundheit fest, kann es die
ter Bescheinigungen, im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnenen Er-
kenntnisse einschließlich damit im Zusammen-
e) von einer bestimmten Kennzeichnung,
hang stehender produktbezogener Angaben ver-
f) von einer Zulassung oder Registrierung der öffentlichen, soweit dies erforderlich ist, um die
Betriebe, aus denen lebende oder tote Tie- Gefahr abzuwehren oder dem Risiko vorzubeu-
re, Teile von toten Tieren oder die Erzeug- gen. Bei der Entscheidung über die Veröffent-
nisse stammen oder in die sie verbracht lichung ist den Belangen der Betroffenen ange-
werden, messen Rechnung zu tragen. Personenbezogene
2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Daten dürfen nicht veröffentlicht werden.“
Nummer 1 Buchstabe d geregelt werden, b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
3. Vorschriften erlassen werden über sätze 5 bis 7.
a) die Voraussetzung und das Verfahren der c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die
Zulassung oder Registrierung der Betriebe Wörter „Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-
nach Nummer 1 Buchstabe f oder satz 7 Satz 2“ ersetzt.
b) die Rücknahme, den Widerruf oder das Ru- 3. In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Ab-
hen der Zulassung oder Registrierung, satz 1“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder 2“
4. vorgeschrieben werden, dass Tiere, deren ersetzt.
Teile oder Erzeugnisse
4. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 14
a) einer Absonderung – bei lebenden Tieren Absatz 1 Satz 2 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 14
auch in der Form der Quarantäne – und be- Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
hördlichen Beobachtung unterliegen,
5. § 32 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
b) nur zu bestimmten Zwecken verwendet
werden dürfen oder „4. einer Rechtsverordnung
c) in bestimmter Weise behandelt werden a) nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit
müssen, § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Ab-
5. das Verfahren im Übrigen, insbesondere der satz 2 erster Halbsatz Nummer 1, nach § 6
Untersuchung, Absonderung und Beobach- Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Ab-
tung, geregelt und die hierfür notwendigen satz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Ver-
Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben bindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,
werden, nach § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils
auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster
6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz
werden, Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2 oder
a) soweit es zur Durchführung von Rechtsak- Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38
ten der Europäischen Gemeinschaft oder Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Ver-
der Europäischen Union erforderlich ist, oder bindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
b) nach § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 oder nach § 39 Absatz 1
§ 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Ab- Satz 1
satz 2 erster Halbsatz Nummer 1, oder nach oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
§ 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
Absatz 9 erster Halbsatz, delt, soweit die Rechtsverordnung für einen
c) nach § 7, auch in Verbindung mit § 39 Ab- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
satz 2 erster Halbsatz Nummer 2, nach § 11 schrift verweist,“.
Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Num-
mer 2, 3 oder Nummer 4 oder Artikel 3
d) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach Inkrafttreten
§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Num- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Oktober 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1739
Gesetz
zur Neuordnung des Rechts
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme
und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten1, 2
Vom 20. Oktober 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 6 Registrierung
§ 7 Finanzierungsgarantie
Artikel 1 § 8 Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines
Bevollmächtigten
Gesetz § 9 Kennzeichnung
über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche Abschnitt 3
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Sammlung und Rücknahme
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)
§ 10 Getrennte Erfassung
Inhaltsübersicht § 11 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 1
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele Sammlung und Rücknahme
§ 2 Anwendungsbereich von Altgeräten aus privaten Haushalten
§ 3 Begriffsbestimmungen § 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten
Haushalten
Abschnitt 2 § 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger
Pflichten beim Inverkehrbringen
von Elektro- und Elektronikgeräten § 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffent-
lich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 4 Produktkonzeption § 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren
§ 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle Bevollmächtigte
§ 16 Rücknahmepflicht der Hersteller
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des § 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elek-
§ 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten
tro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- Unterabschnitt 2
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 Rücknahme von Altgeräten
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der anderer Nutzer als privater Haushalte
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). § 19 Rücknahme durch den Hersteller
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Abschnitt 4 Abschnitt 1
Behandlungs- und Allgemeine Vorschriften
Verwertungspflichten, Verbringung
§ 20 Behandlung und Beseitigung §1
§ 21 Zertifizierung
Abfallwirtschaftliche Ziele
§ 22 Verwertung
§ 23 Anforderungen an die Verbringung Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produkt-
§ 24 Verordnungsermächtigungen verantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es
Abschnitt 5 bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von
Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die
Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten
Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling
§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle,
träger, der Hersteller sowie deren Bevollmächtigter, der
Vertreiber und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren
und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu
§ 26 Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger verbessern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu er-
§ 27 Mitteilungspflichten der Hersteller reichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Ver-
§ 28 Informationspflichten der Hersteller pflichteten regeln.
§ 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber
§ 30 Mitteilungspflichten der entsorgungspflichtigen Besitzer §2
nach § 19 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronik-
Abschnitt 6
geräte, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
Gemeinsame Stelle
1. Haushaltsgroßgeräte,
§ 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
§ 32 Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbun- 2. Haushaltskleingeräte,
desamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen 3. Geräte der Informations- und Telekommunikations-
§ 33 Befugnisse der Gemeinsamen Stelle technik,
§ 34 Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photo-
§ 35 Organisation der Gemeinsamen Stelle
voltaikmodule,
Abschnitt 7 5. Beleuchtungskörper,
Zuständige Behörde 6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
§ 36 Zuständige Behörde 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
§ 37 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit 8. Medizinprodukte,
der Registrierung
§ 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
§ 39 Zusammenarbeit mit anderen Behörden 10. automatische Ausgabegeräte.
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1
Abschnitt 8
sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.
Beleihung
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und
§ 40 Ermächtigung zur Beleihung Elektronikgeräte:
§ 41 Aufsicht
§ 42 Beendigung der Beleihung
1. Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicher-
heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
Abschnitt 9
dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehr-
material, die nur für militärische Zwecke bestimmt
Schlussbestimmungen sind,
§ 43 Beauftragung Dritter
2. Geräte, die
§ 44 Widerspruch und Klage
§ 45 Bußgeldvorschriften a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungs-
§ 46 Übergangsvorschriften bereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder
nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
Anlage 1 Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronik- fällt, in dieses eingebaut sind und
geräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Ab-
satz 1 fallen b) ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen
Anlage 2 Angaben bei der Registrierung Gerätes erfüllen können,
Anlage 3 Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektro- 3. Glühlampen,
nikgeräten
Anlage 4 Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen 4. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Welt-
von Altgeräten raum,
Anlage 5 Technische Anforderungen an Standorte für die Lage- 5. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
rung und Behandlung von Altgeräten
Anlage 6 Mindestanforderungen an die Verbringung von ge- 6. ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch
brauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen
es sich möglicherweise um Altgeräte handelt konzipiert und darin eingebaut sind,
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7. Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförde- 4. historische Altgeräte:
rung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zwei-
a) Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Ver-
radfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht
kehr gebracht wurden, oder
erforderlich ist,
b) Leuchten aus privaten Haushalten und Photovol-
8. bewegliche Maschinen,
taikmodule, die Altgeräte sind und vor dem
9. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der For- 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden;
schung und Entwicklung speziell entworfen wurden
und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereit- 5. Altgeräte aus privaten Haushalten:
gestellt werden, und Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des
10. medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus
denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaf-
ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive fenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte
implantierbare medizinische Geräte. mit der Beschaffenheit und Menge von üblicher-
weise in privaten Haushaltungen anfallenden Alt-
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-
geräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronik-
schriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz,
geräte, die sowohl von privaten Haushalten als
mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54, und die-
auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten
jenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als
Fassung anzuwenden, die auf der Grundlage des Kreis-
Altgeräte aus privaten Haushalten;
laufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012
geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes er- 6. Anbieten:
lassen wurden. Die §§ 27, 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Ab- das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit
satz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete
§§ 60, 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen
gelten entsprechend. Rechtsvorschriften, die beson- von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungs-
dere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Alt- bereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die
geräten oder an die Produktkonzeption enthalten, so- Aufforderung, ein Angebot abzugeben;
wie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusam-
menhang mit der Beförderung gefährlicher Güter er- 7. Bereitstellung auf dem Markt:
lassen sind, bleiben unberührt. Die Nachweispflichten jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Ver-
gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Ein- brauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich
richtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Alt- dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätig-
geräten. Abweichend von Satz 1 gelten § 17 Absatz 4 keit;
Satz 1 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für
aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen 8. Inverkehrbringen:
und Verbrauchsmaterialien. die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder
Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungs-
§3 bereich dieses Gesetzes;
Begriffsbestimmungen 9. Hersteller:
Im Sinne dieses Gesetzes sind jede natürliche oder juristische Person oder Perso-
1. Elektro- und Elektronikgeräte: nengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufs-
Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung methode, einschließlich der Fernkommunikations-
von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung mittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürger-
von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und lichen Gesetzbuchs,
a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektri- a) Elektro- oder Elektronikgeräte
schen Strömen oder elektromagnetischen Feldern aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt
abhängig sind oder und innerhalb des Geltungsbereiches dieses
b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von Gesetzes anbietet oder
elektrischen Strömen und elektromagnetischen bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie
Feldern dienen; unter ihrem Namen oder ihrer Marke inner-
2. Geräteart: halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer anbietet,
Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller
oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale auf- unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im
weisen; Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder
3. Altgeräte: gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der An-
bieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Her-
Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne
steller anzusehen ist, wenn der Name oder die
des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts-
Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf
gesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unter-
dem Gerät erscheint,
baugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum
Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil c) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der
des Altgerätes sind; Europäischen Union oder aus einem Drittland
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf b) von Fachpersonal in einer industriellen Ferti-
dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gungsanlage oder einer Forschungs- und Ent-
anbietet oder wicklungsanlage eingesetzt und instand gehal-
ten wird;
d) Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern 17. ortsfeste Großanlagen:
im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet eine groß angelegte Kombination von Geräten unter-
und in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- schiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Ein-
päischen Union oder einem Drittland niederge- richtungen, die
lassen ist;
a) von Fachpersonal montiert, installiert und ab-
als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber gebaut wird,
nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2
vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elek- b) dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Ge-
tronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß regis- bäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten
trierter Hersteller oder von Herstellern, deren Be- und eigens dafür vorgesehenen Standort be-
vollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß re- trieben zu werden, und
gistriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall c) nur durch die gleichen, speziell konstruierten
gilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung Geräte ersetzt werden kann;
als Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt;
18. bewegliche Maschinen:
10. Bevollmächtigter:
Maschinen mit eigener Energieversorgung, die
jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederge-
lassene natürliche oder juristische Person oder Per- a) nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind,
sonengesellschaft, die ein Hersteller ohne Nieder- b) ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit ge-
lassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes be- nutzt werden und
auftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Auf-
c) beim Betrieb entweder beweglich sein müssen
gaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten
oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu
nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter
verschiedenen festen Betriebsorten bewegt wer-
kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buch-
den müssen;
stabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11 sein;
19. medizinisches Gerät:
11. Vertreiber:
ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nummer 1
jede natürliche oder juristische Person oder Perso- oder ein Zubehör im Sinne von § 3 Nummer 9 Satz 1
nengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der
anbietet oder auf dem Markt bereitstellt; Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I
12. öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger: S. 3146), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert wor-
die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtete
den ist, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
juristische Person;
20. In-vitro-Diagnostikum:
13. Photovoltaikmodule:
ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von § 3 Num-
elektrische Vorrichtungen, die zur Verwendung in
mer 4 des Medizinproduktegesetzes oder ein Zu-
einem System bestimmt sind und zur Erzeugung
behör im Sinne von § 3 Nummer 9 des Medizin-
von Strom aus solarer Strahlungsenergie ent-
produktegesetzes, das ein Elektro- oder Elektronik-
worfen, zusammengesetzt und installiert werden;
gerät ist;
14. Lampen:
21. aktives implantierbares medizinisches Gerät:
Einrichtungen zur Erzeugung von Licht;
ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im
15. Leuchten: Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richt-
Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung linie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur
des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und staaten über aktive implantierbare medizinische
zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und er- Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zu-
forderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den letzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247
Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Strom- vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, das
quelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
diese nicht entfernt werden können, ohne dass die 22. Erfassung
Einheit dauerhaft beschädigt wird;
die Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten;
16. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge:
23. Behandlung:
eine groß angelegte Anordnung von industriellen
Tätigkeiten, die nach der Übergabe von Altgeräten
Maschinen, Geräten oder Bauteilen mit einer ge-
an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen,
meinsamen Funktion für eine bestimmte Anwen-
zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung
dung, die
oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt
a) von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimm- werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Ver-
ten Ort installiert und abgebaut wird und wertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1743
24. Erstbehandlung: die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale
die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise
Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umwelt-
von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus schutz oder auf Sicherheitsvorschriften.
den Altgeräten separiert werden, einschließlich (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht für Elektro- und
hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen; die Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit,
Erstbehandlung umfasst auch die Verwertungsver- der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus
fahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislauf- Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununter-
wirtschaftsgesetz; die zerstörungsfreie Entnahme brochene Stromversorgung notwendig und eine stän-
von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt dige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie
nicht als Erstbehandlung; dies gilt auch für die oder dem Akkumulator erforderlich sind.
zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und
Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät um- §5
schlossen sind; Einrichten der Gemeinsamen Stelle
25. Entfernen: (1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
die manuelle, mechanische, chemische oder metal- nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine
lurgische Bearbeitung von Altgeräten, in deren Gemeinsame Stelle einzurichten.
Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefähr- (2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder
liche Stoffe, Gemische oder Bestandteile einen nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1
unterscheidbaren Stoffstrom oder einen unter- oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Her-
scheidbaren Teil eines Stoffstromes bilden; Stoffe, steller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des-
Gemische und Bestandteile gelten dann als unter- sen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-recht-
scheidbar, wenn sie überwacht werden können, um lichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Samm-
ihre umweltgerechte Behandlung oder Entsorgung lung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu
zu überprüfen; erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
26. gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische: setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.
Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla- §6
ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Registrierung
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von (1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronik-
Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhe- geräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevoll-
bung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG mächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet,
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und
(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag
die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem
30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1
geltenden Fassung. Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3
Satz 1 beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Be-
Abschnitt 2 vollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der
Pflichten beim Inverkehrbringen zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungs-
von Elektro- und Elektronikgeräten antrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe
des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.
§4 (2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte
Produktkonzeption nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Be-
vollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht
(1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronik- oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Vertreiber
geräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf
die Wiederverwendung, die Demontage und die Ver- anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall
wertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werk- der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte
stoffen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs-
und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit gemäß registriert sind.
Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden kön-
nen, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien (3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten
und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos ent- und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer an-
nommen werden können. Sind Altbatterien oder Alt- zugeben.
akkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer
entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so §7
zu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren Finanzierungsgarantie
problemlos durch vom Hersteller unabhängiges Fach- (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächti-
personal entnommen werden können. gung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet,
(2) Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insol-
durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstel- venzsichere Garantie für die Finanzierung der Rück-
lungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Kon- nahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikge-
struktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder räte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. Au-
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
gust 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Ver- gen der Beauftragung oder Berichtigungen der Anga-
kehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haus- ben unverzüglich mitzuteilen.
halten genutzt werden können. Die Garantie hat den (4) Wird die Beauftragung des Bevollmächtigten be-
Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß endet, hat der Hersteller dies der zuständigen Behörde
§ 34 Absatz 2 zu sichern. unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet, sobald
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich: die zuständige Behörde das Ende der Beauftragung
bestätigt. Die Pflicht des Bevollmächtigten zur Erfüllung
1. eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kredit-
der während der Zeit seiner Benennung entstandenen
instituts oder Kreditversicherers,
Herstellerpflichten bleibt unberührt. Ein Hersteller, dem
2. eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kredit- die Beendigung der Benennung durch die zuständige
instituts oder Kreditversicherers, Behörde bestätigt wurde, hat die von ihm belieferten
3. die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Hersteller nach § 3 Nummer 9 Buchstabe c und Ver-
Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz- treiber unverzüglich über das Ende der Benennung
buchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungs- eines Bevollmächtigten zu informieren. Solange die Be-
gesetze der Länder oder nennung eines Bevollmächtigten nicht erfolgt, obliegen
die Verpflichtungen des Herstellers dem im Inland
4. die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung niedergelassenen Hersteller nach § 3 Nummer 9 Buch-
der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die stabe c.
Eignung eines solches Systems ist durch die zustän-
dige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen. (5) Eine natürliche oder juristische Person oder Per-
sonengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Ge-
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern setzes niedergelassen ist und Geräte gewerbsmäßig
kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in
dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürger- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
lichen Gesetzbuchs verstoßen wird. in dem sie nicht niedergelassen ist, unmittelbar für End-
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronik- nutzer bereitstellt, ist verpflichtet, vor der Bereitstellung
geräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevoll- auf dem Markt dieses Mitgliedstaates eine dort nieder-
mächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaub- gelassene natürliche oder juristische Person oder Per-
haft macht, dass sie ausschließlich in anderen als sonengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die
privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU
Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197
Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwen- vom 24.7.2012, S. 38) verantwortlich ist.
dungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegeset-
zes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt §9
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September Kennzeichnung
2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst
(1) Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den in § 3
waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für
Nummer 4 genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht
ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach
werden, sind vor dem Inverkehrbringen auf dem euro-
dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder
päischen Markt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass
werden.
der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festge-
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung stellt werden kann, dass das Gerät nach dem jeweiligen
von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkt erstmals auf dem
Endkunden nicht ausweisen. europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde.
(2) Die Geräte nach Absatz 1 sind außerdem mit dem
§8 Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen, so-
Niederlassungspflicht, fern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist.
Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder
der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes er-
(1) Ein Hersteller im Sinne von § 3 Nummer 9 Buch-
forderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf
stabe a bis c, der keine Niederlassung im Geltungs-
die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den
bereich dieses Gesetzes hat, muss einen Bevollmäch-
Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät
tigten beauftragen. Jeder Hersteller darf nur einen
aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung
Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat
mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach
schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit
(2) Ein Hersteller im Sinne von § 3 Nummer 9 Buch- dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.
stabe d ist verpflichtet, einen Bevollmächtigten ent-
sprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 zu beauftragen. Abschnitt 3
(3) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten der zu- Sammlung und Rücknahme
ständigen Behörde unverzüglich zu benennen. Bei der
Benennung ist eine Kopie der Beauftragung beizu- § 10
fügen. Die Benennung bedarf der Bestätigung durch
die zuständige Behörde. Sie darf nur erteilt werden, Getrennte Erfassung
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. (1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom
Der Hersteller hat der zuständigen Behörde Änderun- unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1745
zuführen. Sie haben Altbatterien und Altakkumulatoren, lichen Entsorgungsträgers, in dem der Gewerbe-
die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Ab- treibende oder Vertreiber seine Niederlassung hat.
gabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön-
Satz 2 gilt nicht, soweit nach § 14 Absatz 5 Satz 2 und 3 nen die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf be-
Altgeräte separiert werden, um sie für die Wieder- stimmte Altgerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1
verwendung vorzubereiten. beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Be-
(2) Die Erfassung nach Absatz 1 hat so zu erfolgen, rücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im
dass die spätere Vorbereitung zur Wiederverwendung, Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Alt-
die Demontage und das Recycling nicht behindert gerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 im Entsor-
werden. gungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
(3) Bis zum 31. Dezember 2015 sollen durchschnitt- trägers sichergestellt ist.
lich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön-
Haushalten pro Einwohner und Jahr getrennt erfasst nen die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten ab-
werden. Wurden in den drei Vorjahren durchschnittlich holen (Holsystem). Die Anzahl der Sammelstellen oder
mehr als vier Kilogramm pro Einwohner und Jahr er- die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksich-
fasst, ist dieser Durchschnittswert für die Mindesterfas- tigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonsti-
sungsquote maßgeblich. Ab dem 1. Januar 2016 soll gen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaft-
jährlich eine Mindesterfassungsquote von 45 Prozent lichen Ziele nach den §§ 1 und 10 Absatz 3 festzulegen.
gemessen an dem Gesamtgewicht der erfassten Alt- (4) Bei der Anlieferung von Altgeräten darf kein Ent-
geräte im Verhältnis zum Durchschnittsgewicht der gelt erhoben werden.
Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren
in Verkehr gebracht wurden, erreicht werden. Ab 2019 (5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön-
soll die Mindesterfassungsquote 65 Prozent betragen. nen die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen,
die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die
§ 11 Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
Satz 1 gilt insbesondere, sofern asbesthaltige Nacht-
Verordnungsermächtigungen speicherheizgeräte nicht ordnungsgemäß durch Fach-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- personal abgebaut und verpackt wurden oder beschä-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates digt beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an-
1. weiter gehende Anforderungen an die Durchführung geliefert werden. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Ge-
und Organisation der getrennten Erfassung von räten der Gruppen 1, 2 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1
Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem
werden sollen, und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen.
Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach
2. Anforderungen an die Zertifizierung von Betrieben, § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereiten, und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen
festzulegen. Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltun-
gen nach § 20 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts-
Unterabschnitt 1 gesetzes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
Sammlung und Rücknahme
von Altgeräten aus privaten Haushalten § 14
Bereitstellen der
§ 12 abzuholenden Altgeräte durch
Berechtigte für die Erfassung die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
von Altgeräten aus privaten Haushalten (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stel-
Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haus- len die von den Herstellern oder im Fall der Bevoll-
halten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- mächtigung nach § 8 von deren Bevollmächtigten ab-
trägern, Vertreibern sowie Herstellern oder im Fall der zuholenden Altgeräte an von ihnen eingerichteten
Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten Übergabestellen in folgenden Gruppen in geeigneten
vorgenommen werden. Die nach Satz 1 zur Erfassung Behältnissen unentgeltlich bereit:
Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme 1. Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Aus-
auch Dritte beauftragen. gabegeräte,
2. Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren,
§ 13
3. Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte,
Sammlung durch
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 4. Gruppe 4: Lampen,
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger rich- 5. Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und
ten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislauf- Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungs-
wirtschaftsgesetzes Sammelstellen ein, an denen Alt- elektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper
geräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes ange- sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von
liefert werden können (Bringsystem). Altgeräte aus Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spiel-
privaten Haushalten, die von Gewerbetreibenden oder zeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte,
Vertreibern angeliefert werden, gelten als Altgeräte aus Überwachungs- und Kontrollinstrumente und
privaten Haushalten des Gebietes des öffentlich-recht- 6. Gruppe 6: Photovoltaikmodule.
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In der Gruppe 1 sind Nachtspeicherheizgeräte, die hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berech-
Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, und in nungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 8.
der Gruppe 5 batteriebetriebene Altgeräte getrennt Hierzu melden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis träger der Gemeinsamen Stelle die erforderliche Anzahl
zu sammeln. der aufzustellenden Behältnisse.
(2) Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass (5) Im Fall des § 14 Absatz 5 gelten Absatz 1 Satz 1
ein Zerbrechen der Altgeräte möglichst vermieden wird. und Absatz 3 für die öffentlich-rechtlichen Entsor-
Die Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mecha- gungsträger entsprechend.
nisch verdichtet werden. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mel- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
den der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereit- weitergehende Anforderungen an die Behältnisse, in
stehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1 bis 3 denen die Altgeräte gesammelt und transportiert wer-
und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubik- den sollen, festzulegen.
metern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten der
Gruppe 1 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der § 16
Gruppe 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubik-
Rücknahmepflicht der Hersteller
metern, bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von min-
destens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine (1) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die
erreicht ist. Wenn bei der Gruppe 1 ein Behältnis mit nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Behältnisse
Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde
wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach § 38 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich abzuholen,
nach Satz 1 mitzuteilen. spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach § 38
Absatz 3 Satz 2. Für die Abholung der zugewiesenen
(4) An der Sammelstelle sind eine Separierung von
Behältnisse gelten Absatz 5 Satz 1 und § 13 Absatz 5
Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Be-
Satz 1 entsprechend.
hältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder
von den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des (2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erst- nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die
behandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2 nach Absatz 1 abgeholten Altgeräte oder deren Bau-
bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. teile wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln
und nach § 22 zu entsorgen.
(5) Ein nach Landesrecht für die Verwertung und
Beseitigung von Altgeräten zuständiger öffentlich- (3) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Altgeräte nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, nach
einer Gruppe für jeweils mindestens zwei Jahre von der Abholung der Behältnisse nach Absatz 1 entsprechend
Bereitstellung zur Abholung ausnehmen (Optierung). der Anordnung der zuständigen Behörde nach § 15 Ab-
Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist im Fall der Optie- satz 4 Satz 1 unverzüglich leere Behältnisse aufzu-
rung eine Separierung von Altgeräten in der optierten stellen.
Gruppe zulässig. Er hat die Altgeräte nach Satz 1 (4) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die
nach § 22 zu entsorgen. Kosten der Abholung, der Entsorgung und des Auf-
stellens leerer Behältnisse zu tragen.
§ 15
(5) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
Aufstellen von Behältnissen nach § 8 deren Bevollmächtigte können freiwillig
durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die
(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten
nach § 8 deren Bevollmächtigte müssen die Behält- Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese
nisse nach § 14 unentgeltlich aufstellen und abdecken. Systeme im Einklang mit den Zielen nach § 1 stehen.
Satz 1 gilt nicht im Fall des § 14 Absatz 5. Die öffent- Absatz 2 gilt entsprechend. Rücknahmestellen dieser
lich-rechtlichen Entsorgungsträger können das Auf- Rücknahmesysteme dürfen weder an Sammel- noch
stellen nicht abdeckbarer Behältnisse ablehnen und an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsor-
melden die Ablehnung der zuständigen Behörde. In gungsträger nach § 13 Absatz 1 eingerichtet und be-
diesem Fall gilt das Behältnis als nicht aufgestellt. trieben werden. Bei der Rücknahme nach Satz 1 gilt
§ 14 Absatz 2 entsprechend.
(2) Die Behältnisse, außer denen für die Gruppen 4
und 6, müssen für die Aufnahme durch herkömmliche
Abholfahrzeuge geeignet sein; Absatz 6 bleibt unbe- § 17
rührt. Rücknahmepflicht der Vertreiber
(3) Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass (1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro-
die dort enthaltenen Altgeräte bruchsicher gesammelt und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadrat-
werden können. metern sind verpflichtet,
(4) Die zuständige Behörde trifft die im Einzelfall 1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektro-
erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass nikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des End-
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erfor- nutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen
derliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht; die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt,
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am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe der Verwertung von Altgeräten dadurch leisten, dass
hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und sie ihre Altgeräte einer getrennten Erfassung ent-
2. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer sprechend den Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1
als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen zuführen,
entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittel- 3. die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Abbaus
barer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; sowie einer ordnungsgemäßen Verpackung von
die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten als Voraus-
oder Elektronikgerätes geknüpft werden. setzung für eine kostenlose Abgabe bei den öffent-
Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch lich-rechtlichen Entsorgungsträgern,
der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die 4. die möglichen Auswirkungen, welche die Entsor-
Abgabe erfolgt. Der Endnutzer hat dem Vertreiber beim gung der in den Elektro- und Elektronikgeräten ent-
Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- und haltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die
Elektronikgerät seine Absicht mitzuteilen, bei der Aus- menschliche Gesundheit haben kann; insbesondere
lieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben. die Gefahren, die auf Grund nicht ordnungsgemäß
(2) Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fern- bruchsicherer Erfassung durch Schadstoffe ent-
kommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche im stehen können,
Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für 5. die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die
Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Fall menschliche Gesundheit einer Erfassung und Ent-
eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabe- sorgung durch Personen, die nicht nach § 12 zur
möglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Erfassung berechtigt sind,
Endnutzer zu gewährleisten. 6. die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbrin-
(3) Unbeschadet der Pflichten aus den Absätzen 1 gungen von Altgeräten im Sinne der Verordnung (EG)
und 2 dürfen Vertreiber Altgeräte freiwillig unentgeltlich Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und
zurücknehmen. des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung
(4) § 13 Absatz 5 Satz 1 gilt für die Rücknahme nach von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318
den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. Die Rücknahme vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46),
durch die Vertreiber darf weder an Sammel- noch an die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014
Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15) geändert worden
träger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. Bei der Rücknahme ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere
nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 14 Absatz 2 entspre- die möglichen Auswirkungen von illegalen Ausfuhren
chend. An der Rücknahmestelle ist die Entfernung von auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,
Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig; dies 7. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick
gilt nicht für die Entnahme von Altbatterien und Alt- auf das Löschen personenbezogener Daten auf
akkumulatoren. Soweit die Vertreiber im Rahmen einer den zu entsorgenden Altgeräten und
freiwilligen Rücknahme nach Absatz 3 zusätzlich zur 8. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
Rücknahme nach den Absätzen 1 und 2 eine Abhol-
leistung beim privaten Haushalt anbieten, können sie (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 7 und 8 gilt für
für diese ein Entgelt verlangen. Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für
deren Bevollmächtigte und für nach § 17 Absatz 1
(5) Übergeben die Vertreiber zurückgenommene Alt- rücknahmepflichtige Vertreiber entsprechend. Absatz 1
geräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern, im Satz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Hersteller,
Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmäch- im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevoll-
tigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- mächtigte und Vertreiber die privaten Haushalte über
trägern, sind sie verpflichtet, die Altgeräte wiederzuver- die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rück-
wenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu gabe von Altgeräten informieren müssen.
entsorgen. Für die Übergabe, Behandlung und Entsor-
gung von Altgeräten nach Satz 1 darf der Vertreiber Unterabschnitt 2
kein Entgelt von privaten Haushalten verlangen.
Rücknahme von Altgeräten
§ 18 anderer Nutzer als privater Haushalte
Informationspflichten § 19
gegenüber den privaten Haushalten
Rücknahme durch den Hersteller
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in-
formieren die privaten Haushalte über die Pflicht nach (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
§ 10 Absatz 1. Sie informieren die privaten Haushalte tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet,
darüber hinaus über für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte und
für Altgeräte, die in Beschaffenheit und Mengen nicht
1. die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsor- mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallen-
gungsträgers durch diesen eingerichteten und zur den Altgeräten vergleichbar sind, ab den in § 3 Num-
Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe mer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglich-
oder Sammlung von Altgeräten sowie über die Mög- keit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu ent-
lichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der sorgen. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um historische
Wiederverwendung, Altgeräte handelt. Zur Entsorgung von historischen Alt-
2. den Beitrag, den die privaten Haushalte zur Wieder- geräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen, ist
verwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Erwerber oder
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Besitzer können von den Sätzen 1 und 3 abweichende § 21
Vereinbarungen treffen. Zertifizierung
(2) Der Entsorgungspflichtige nach Absatz 1 hat die (1) Die Erstbehandlung von Altgeräten darf aus-
Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder schließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen
nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen durchgeführt werden.
sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.
(2) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist
verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten
Abschnitt 4
Sachverständigen zertifizieren zu lassen. Geeignet ist
Behandlungs- und ein Sachverständiger, der
Verwertungspflichten, Verbringung 1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
ist,
§ 20
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga-
Behandlung und Beseitigung nisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
(1) Altgeräte sind vor der Durchführung weiterer Ver- und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-
wertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen einer Erst- auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
behandlung zuzuführen. Vor der Erstbehandlung ist zu vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer letzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom
Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
können. Diese Prüfung ist durchzuführen, soweit sie ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch
Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung
(2) Die Erstbehandlung und weitere Behandlungs- (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments
tätigkeiten haben nach dem Stand der Technik im Sinne und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstel-
des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu lung der statistischen Systematik der Wirtschafts-
erfolgen. Bei der Erstbehandlung sind mindestens alle zweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Ver-
Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an ordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
die selektive Behandlung nach Anlage 4 zu erfüllen. Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der
Andere Behandlungstechniken, die mindestens das Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zu-
gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97
und die Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der je-
in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU entsprechend weils geltenden Fassung, oder
dem Verfahren des Artikels 20 dieser Richtlinie ergän-
zend zu den Anforderungen nach Anlage 4 angewandt 3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
werden. Standorte für die Lagerung und Behandlung Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
von Altgeräten müssen mindestens die technischen kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anforderungen nach Anlage 5 erfüllen. niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur
vorübergehend und gelegentlich ausüben will und
(3) Die Behandlung von Altgeräten kann auch außer- seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit
halb Deutschlands oder außerhalb der Europäischen entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbe-
Union durchgeführt werden. Die Voraussetzung hierfür ordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach
ist eine ordnungsgemäße Ausfuhr, die insbesondere im dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle
Einklang steht mit abgewickelt werden.
1. der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils (3) Der Sachverständige darf das Zertifikat nur dann
geltenden Fassung, erteilen, wenn
2. der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission 1. in der Anlage die Durchführung sämtlicher Tätig-
vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von be- keiten einer Erstbehandlung möglich ist,
stimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und 2. die Anlage technisch geeignet ist, die Behandlungs-
des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung anforderungen nach § 20 Absatz 2 einzuhalten, und
bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der 3. an der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3
OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüber- Satz 1, die zur Berechnung und zum Nachweis der
schreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvoll-
(ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die zuletzt durch ziehbarer Weise dokumentiert werden.
die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate. Der Sachver-
4.7.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils ständige hat bei Beanstandungen dem Betreiber zur
geltenden Fassung, und Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 eine drei-
3. dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 monatige Frist zu setzen, die nicht überschritten wer-
(BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 Ab- den darf. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen
satz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I nach Satz 1 durch den Sachverständigen sind die Er-
S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils gelten- gebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durch-
den Fassung. geführt wurden
(4) Altgeräte, die nicht entsprechend den Anforde- 1. von einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer
rungen der Absätze 1 und 2 behandelt wurden, dürfen Umweltgutachterorganisation im Rahmen einer Prü-
nicht beseitigt werden. fung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1749
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Die Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwer-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom tungsanlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber
25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme der Erstbehandlungsanlage die entsprechenden Daten
von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem zur Verfügung. Der Betreiber einer Erstbehandlungs-
für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung anlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstel-
2. von einer nach DIN EN ISO/IEC 17021 akkreditierten lern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Be-
Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitäts- vollmächtigten, den Vertreibern und den entsorgungs-
managements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder pflichtigen Besitzern nach § 19 mitzuteilen, soweit sie
zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die
3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften von Sach- Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27, 29 und 30
verständigen im Rahmen der Überprüfung von An- benötigen.
lagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Union aus-
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.
geführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung
(4) Behandlungsanlagen gelten als Erstbehandlungs- der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt
anlage im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der werden, wenn
Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung
1. die Ausfuhr entsprechend § 20 Absatz 3 erfolgt und
der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im
Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- 2. der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EG)
gesetzes ausgewiesen ist. Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007
bewiesen hat, dass die Behandlung unter Bedingun-
§ 22 gen erfolgt ist, die den Anforderungen nach § 20
gleichwertig sind.
Verwertung
(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass § 23
1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10 Anforderungen an die Verbringung
a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent (1) Gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, bei
beträgt und denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt,
dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 6 in den, aus
b) der Anteil des Recyclings mindestens 75 Prozent dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
beträgt, verbracht werden.
2. bei Altgeräten der Kategorie 3 und 4 (2) Die zuständigen Landesbehörden sowie die zu-
a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent ständigen Behörden nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1
beträgt und des Abfallverbringungsgesetzes überwachen die Ein-
haltung der Vorgaben des Absatzes 1. § 11 Absatz 2
b) der Anteil des Recyclings mindestens 65 Prozent Satz 2 und 3 des Abfallverbringungsgesetzes gilt ent-
beträgt, sprechend.
3. bei Altgeräten der Kategorien 2 und 5 bis 9 (3) Die Kosten angemessener Analysen und Kontrol-
a) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent len, einschließlich der Lagerungskosten, von gebrauch-
beträgt und ten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich
vermutlich um Altgeräte handelt, können denjenigen
b) der Anteil des Recyclings mindestens 50 Prozent
Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach
beträgt und
§ 8 deren Bevollmächtigten, den in ihrem Namen oder
4. bei Gasentladungslampen der Anteil des Recyclings Auftrag handelnden Dritten oder anderen Personen
mindestens 80 Prozent beträgt. auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten
(2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich
dadurch berechnet, dass für jede Gerätekategorie das vermutlich um Altgeräte handelt, veranlassen.
Gewicht der Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer (4) Es wird widerlegbar vermutet, dass ein Gegen-
Erstbehandlung der Verwertungsanlage zugeführt wer- stand ein Altgerät ist und eine illegale Verbringung vor-
den, durch das Gewicht aller getrennt erfassten Alt- liegt, wenn
geräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. Vorberei- 1. die entsprechenden Unterlagen gemäß Anlage 6
tende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lage- zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand
rung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Be- um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät
rechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt. und nicht um ein Altgerät handelt, fehlen; für diese
(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 21 Absatz 2 Unterlagen hat der Besitzer, der die Beförderung ver-
und 3 muss der Betreiber der Erstbehandlungsanlage anlasst, zu sorgen,
nachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über das 2. die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend zur
Gewicht der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Beurteilung sind, oder
Stoffe führt, wenn diese
3. ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der
1. der Erstbehandlungsanlage zugeführt werden, Beförderung und beim Be- und Entladen, insbeson-
2. die Erstbehandlungsanlage verlassen, dere durch ausreichende Verpackung und eine ge-
eignete Stapelung der Ladung, fehlt; für den ange-
3. der Verwertungsanlage zugeführt werden und messenen Schutz hat der Besitzer, der die Beförde-
4. die Verwertungsanlage verlassen. rung veranlasst, zu sorgen.
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
In diesem Fall gelten die Artikel 24 und 25 der Verord- nach § 16 Absatz 5 vor Aufnahme des Betriebs anzu-
nung (EG) Nr. 1013/2006. zeigen. Die Anzeige muss Folgendes enthalten:
(5) Die zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 1 1. ein vollständiges Verzeichnis über die Rücknahme-
und 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes über- stellen, die in das Rücknahmesystem nach § 16 Ab-
wachen die Verbringung von Altgeräten, insbesondere satz 5 einbezogen sind,
Ausfuhren aus der Europäischen Union, gemäß der
2. bei kollektiven Rücknahmesystemen ein vollstän-
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, der Verordnung (EG)
diges Verzeichnis über die verantwortlichen Her-
Nr. 1418/2007 und dem Abfallverbringungsgesetz.
steller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8
§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Abfallverbringungs-
deren Bevollmächtigte, bei denen zurückgenom-
gesetzes gilt entsprechend.
mene Mengen gemäß § 31 Absatz 6 Satz 5 ange-
rechnet werden sollen, und
§ 24
3. bei kollektiven Rücknahmesystemen Angaben zur
Verordnungsermächtigungen geplanten anteiligen Aufteilung auf die verantwort-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- lichen Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach § 8 deren Bevollmächtigte.
1. die näheren Anforderungen an die Prüfung nach § 20 Wirken mehrere Hersteller oder Bevollmächtigte bei
Absatz 1 durch öffentlich-rechtliche Entsorgungs- Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch
träger, Vertreiber, Hersteller, deren Bevollmächtigte Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen,
und Behandlungsanlagen, so ist der Dritte zur Anzeige nach Satz 2 verpflichtet.
2. weiter gehende Anforderungen an die Behandlung Änderungen im Hinblick auf seine Angaben nach Satz 2
von Altgeräten, einschließlich der Verwertung, des hat der Hersteller oder Bevollmächtigte, im Fall des
Recyclings und der Vorbereitung zur Wiederverwen- Satzes 3 der Dritte der zuständigen Behörde unverzüg-
dung, sowie Anforderungen an den Schutz perso- lich anzuzeigen.
nenbezogener Daten bei der Vorbereitung zur Wieder- (3) Vertreiber, die Altgeräte nach § 17 Absatz 1 bis 3
verwendung, zurücknehmen, haben der zuständigen Behörde die
3. die näheren Anforderungen an den Nachweis nach eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der
§ 22 Absatz 4 Nummer 2, insbesondere Kriterien zur Rücknahmetätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss die
Beurteilung der Frage, ob die vorgenommene Be- Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Ver-
handlung den Anforderungen nach § 20 gleichwertig treibers enthalten. Der Anzeige muss ein vollständiges
ist, und Verzeichnis über die Hersteller oder im Fall der Bevoll-
mächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und deren
4. zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschrif- Registrierungsnummern oder im Fall des § 16 Absatz 5
ten bezüglich Verbringungen und einheitliche Be- über die freiwilligen Rücknahmesysteme beigefügt sein,
dingungen für die Durchführung von Anlage 6 Num- an die die zurückgenommenen Altgeräte übergeben
mer 2 werden sollen. Satz 3 gilt nicht, soweit der Vertreiber
festzulegen. die Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
trägern zur Verfügung stellt oder sie nach § 17 Absatz 5
Abschnitt 5 selbst wiederverwendet oder behandelt und entsorgt.
Änderungen im Hinblick auf die eingerichteten Rück-
Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten nahmestellen haben die Vertreiber der zuständigen Be-
hörde monatlich anzuzeigen.
§ 25 (4) Betreiber einer Erstbehandlungsanlage haben der
Anzeigepflichten zuständigen Behörde die Behandlungstätigkeit anzu-
der öffentlich-rechtlichen zeigen, bevor sie diese aufnehmen. Die Anzeige muss
Entsorgungsträger, der Hersteller die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Be-
sowie deren Bevollmächtigter, der Vertreiber treibers und den Nachweis der Zertifizierung nach § 21
und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen und Angaben über die Art der Tätigkeiten enthalten.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Nach der Anzeige erfolgte Erneuerungen des Zertifikats
die von ihnen in ihrem Gebiet eingerichteten Sammel- sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu über-
und Übergabestellen der zuständigen Behörde anzu- mitteln. Die Aufgabe der Behandlungstätigkeit ist der
zeigen. Änderungen im Hinblick auf die angezeigten zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Sammel- und Übergabestellen sind unverzüglich anzu-
zeigen. Die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 § 26
Satz 1 hat der nach Landesrecht für die Verwertung Mitteilungspflichten
und Beseitigung von Altgeräten zuständige öffentlich- der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
rechtliche Entsorgungsträger der zuständigen Behörde
(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat
sechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen
der Gemeinsamen Stelle im Fall der Optierung nach
Entsorgung anzuzeigen. Der Anzeige sind die Anschrift
§ 14 Absatz 5 Satz 1 Folgendes mitzuteilen:
sowie Kontaktinformationen des optierenden öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers beizufügen. 1. monatlich die von ihm je Gruppe und Kategorie an
die Erstbehandlungsanlage abgegeben Altgeräte,
(2) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
nach § 8 deren Bevollmächtigte haben der zuständigen 2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wieder-
Behörde die Einrichtung von Rücknahmesystemen verwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1751
3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten 5. die von ihm je Geräteart und Kategorie im Kalender-
Altgeräte, jahr zurückgenommenen Altgeräte, für die keine
Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,
4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten
Altgeräte und 6. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wieder-
verwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder
der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur 7. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten
Behandlung ausgeführten Altgeräte. Altgeräte,
Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen 8. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten
und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Soweit Altgeräte und
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im jeweili-
gen Monat keine Altgeräte an die Erstbehandlungs- 9. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder
anlage abgeben, ist der Betrag mit null anzugeben der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Be-
(Nullmenge). Die Mitteilungen in den Fällen des Satzes 1 handlung ausgeführten Altgeräte.
Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den
Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen
Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen
und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Soweit
sind, zu erfolgen. Die Mitteilungen nach Satz 1 Num-
der Hersteller keine Geräte in Verkehr gebracht hat, ist
mer 2 bis 5 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum
der Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). Die Mit-
30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.
teilungen müssen die Formatvorgaben der Gemein-
Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Ge-
samen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
meinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
(2) Die Mitteilungen in den Fällen des Absatzes 1
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Ge-
Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 haben bis zum 15. des
wicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt
Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen
eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann
Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. Es können ab-
verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1
weichende Mitteilungszeiträume mit der Gemeinsamen
durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb
Stelle vereinbart werden. Sofern keine Garantie nach
einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist be-
§ 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, erfolgt die Mit-
rechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzu-
teilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich
legen.
bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres.
(3) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 9
darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des
zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.
bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten
Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden. (3) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Ge-
wicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt
(4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann
der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Daten verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1
nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit. durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb
einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist be-
§ 27 rechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzu-
legen.
Mitteilungspflichten der Hersteller
(4) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter hat darüber
tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter hat der Ge-
hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum
meinsamen Stelle zu den in Absatz 2 genannten Zeit-
30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den
punkten unter Angabe seiner Registrierungsnummer
Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen
und des Berichtszeitraumes Folgendes gemäß den
nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden. Die Mit-
Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:
teilung nach Satz 1 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Num-
1. monatlich die vom Hersteller je Geräteart in Verkehr mer 3 bis 9 hat auch abzugeben, wer zu irgendeinem
gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge Zeitpunkt des Zeitraums, auf den sich die Mitteilung
der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte, für bezieht, Hersteller oder Bevollmächtigter war, zum Zeit-
die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforder- punkt der Abgabe an die Gemeinsame Stelle aber nicht
lich ist, ist gesondert auszuweisen, mehr als Hersteller oder Bevollmächtigter registriert ist.
Die Gemeinsame Stelle eröffnet jedem Hersteller oder
2. monatlich die je Geräteart ins Ausland verbrachten
im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevoll-
Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Her-
mächtigtem die Möglichkeit, die Mitteilungen mindes-
steller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht worden
tens bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr
sind,
folgt, in dem die Registrierung des Herstellers oder im
3. unverzüglich nach jeder Abholung die von ihm je Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevoll-
Gruppe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bei den öffent- mächtigten weggefallen ist, abzugeben.
lich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Alt-
(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt
geräte,
der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
4. monatlich die von ihm je Geräteart nach § 16 Ab- § 8 dessen Bevollmächtigter die Daten nach den Ab-
satz 5 zurückgenommenen Altgeräte, sätzen 1 bis 4 der zuständigen Behörde mit.
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
§ 28 (4) Jeder Vertreiber, der Altgeräte nach § 17 zurück-
Informationspflichten der Hersteller nimmt, hat der Gemeinsamen Stelle die von ihm je
Kategorie im Kalenderjahr an die Hersteller oder im Fall
(1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungs- der Bevollmächtigung nach § 8 an deren Bevollmäch-
einrichtungen und den Anlagen zur Verwertung Infor- tigte oder an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
mationen über die Wiederverwendung, die Vorbereitung träger übergebenen Altgeräte nach Gewicht mitzu-
zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden in teilen. Die Mitteilung muss der Gemeinsamen Stelle
Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronik- bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres
geräte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Informa- vorliegen.
tionen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehr-
bringen des jeweiligen Gerätes in Form von Hand- (5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt
büchern oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. der Vertreiber die Daten nach den Absätzen 1 bis 5 der
Aus den Informationen muss sich ergeben, welche ver- zuständigen Behörde mit.
schiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und
Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich § 30
in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe Mitteilungspflichten
und Gemische befinden. Die Pflicht nach Satz 3 besteht der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19
nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtun-
(1) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19
gen und die Anlagen zur Verwertung erforderlich ist, um
hat der Gemeinsamen Stelle, sofern er die Altgeräte
den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen zu
nicht einem Hersteller übergibt, bis zum 30. April des
können.
folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2
(2) Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektronikgerä- und 3 mitzuteilen:
ten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten,
1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wieder-
Angaben beizufügen, welche den Endnutzer über den
verwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
Typ und das chemische System der Batterie oder des
Akkumulators und über deren sichere Entnahme infor- 2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten
mieren. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronik- Altgeräte,
geräte nach § 4 Absatz 3. 3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten
Altgeräte und
§ 29
4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder
Mitteilungspflichten der Vertreiber der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Be-
(1) Jeder Vertreiber hat der Gemeinsamen Stelle im handlung ausgeführten Altgeräte.
Fall des § 17 Absatz 5 bis zum 30. April des folgenden Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen
Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Die Mit-
mitzuteilen: teilungen müssen die Formatvorgaben der Gemein-
1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zurück- samen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
genommenen Altgeräte, (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Ge-
2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wieder- wicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt
verwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte, eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann
verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch
3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten
einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer
Altgeräte,
angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berech-
4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten tigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
Altgeräte und
(3) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19
5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich
der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Be- bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr
handlung ausgeführten Altgeräte. bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten
Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.
und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Die Mit- (4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt
teilungen müssen die Formatvorgaben der Gemein- der entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 die Daten
samen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen. nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Ge-
wicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt Abschnitt 6
eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann
verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1
Gemeinsame Stelle
durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb
einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist be- § 31
rechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzu- Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
legen. (1) Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zustän-
(3) Jeder Vertreiber hat im Fall des § 17 Absatz 5 dige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidun-
darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis gen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 37 Absatz 1, 5
zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr und 6 sowie § 38 Absatz 3 und 4. Sie ist verpflichtet,
bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten der zuständigen Behörde Auskunft zu erteilen über die
Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden. Mitteilungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1753
träger nach § 26, der Hersteller oder im Fall der Bevoll- (6) Die Grundlage für die Berechnung sind die Mit-
mächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach teilungen der Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
§ 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der entsorgungs- tigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 27 Ab-
pflichtigen Besitzer nach § 30 und über die Berechnung satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 bis 4.
nach den Absätzen 5 bis 7. Die Gemeinsame Stelle un- Dabei sind die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
terrichtet die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, mitgeteilten Mengen zu berücksichtigen. Berichtigun-
Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 gen der Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num-
deren Bevollmächtigte, Vertreiber, entsorgungspflich- mer 1 und 2 werden berücksichtigt. Kommt der Herstel-
tige Besitzer, Betreiber von Erstbehandlungsanlagen ler seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemein-
und Endnutzer in geeigneter Weise über die Aufgaben same Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten
und Pflichten aus diesem Gesetz. Elektro- und Elektronikgeräte schätzen. Das Gewicht
der von einem Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
(2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mitteilungen
tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem nach § 27
der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 1. Sie ver-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zurückgenommenen Altge-
öffentlicht die registrierten Hersteller und die registrier-
räte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach
ten Bevollmächtigten mit den von diesen vertretenen
§ 7 Absatz 1 nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweili-
Herstellern mit der Marke, Geräteart und Registrie-
gen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet.
rungsnummer einschließlich des Registrierungsdatums
Satz 3 gilt entsprechend. Die Gemeinsame Stelle kann
im Internet. Für Hersteller oder Bevollmächtigte, deren
der zuständigen Behörde die von einzelnen Herstellern
Registrierung bei der zuständigen Behörde beendet ist,
oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Be-
ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben.
vollmächtigten nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Die im Internet veröffentlichten Daten nach den Sätzen 2
und 4 mitgeteilten Mengen zur Entscheidung über die
und 3 sind dort drei Jahre nach dem Ende der Regis-
Berücksichtigung oder Anrechnung im Sinne der Sätze 2
trierung des Herstellers oder des Bevollmächtigten zu
und 5 vorlegen. Für nicht sortier- oder identifizierbare
löschen.
Altgeräte gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mitteilungen (7) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und
der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 2. Sie ver- örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle
öffentlicht ein Verzeichnis der Betreiber von Erstbe- registrierten Hersteller und Bevollmächtigten auf der
handlungsanlagen und ein Verzeichnis der nach § 25 Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungs-
angezeigten Sammel- und Rücknahmestellen sowie weise, die durch ein Gutachten eines unabhängigen
eine Übersicht darüber, welcher Verpflichtete welche Sachverständigen bestätigt wurde. Die Berechnungs-
Sammel- und Rücknahmestellen eingerichtet hat. weise ist im Internet zu veröffentlichen. Die Gemein-
(4) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der same Stelle meldet der zuständigen Behörde die ermit-
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 14 Ab- telte Abholpflicht sowie das in der Gruppe 1 zur Ab-
satz 3 sowie § 15 Absatz 4 Satz 2 entgegen. Sie erfasst holung bereitgestellte Behältnis mit Nachtspeicherheiz-
und prüft darüber hinaus die Mitteilungen der öffent- geräten.
lich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 26, der Her- (8) Die Absätze 5 bis 7 gelten für die Berechnung der
steller nach § 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der Verpflichtung zum Aufstellen von neuen Behältnissen
entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 30. nach § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet den Anteil der
Altgeräte, die von jedem registrierten Hersteller oder im § 32
Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevoll-
Mitteilungen der
mächtigtem bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt,
trägern abzuholen sind, und meldet die Ergebnisse der
Landesbehörden und andere öffentliche Stellen
Berechnung der zuständigen Behörde. Für historische
Altgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Her- (1) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Ver-
stellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 zeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und Bevoll-
dessen Bevollmächtigten nach seinem Anteil am ge- mächtigter und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu.
samten im jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr ge-
(2) Die Gemeinsame Stelle teilt dem Umweltbundes-
brachten Gewicht an Elektro- und Elektronikgeräten
amt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli be-
pro Geräteart. Für die Elektro- und Elektronikgeräte,
zogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Folgen-
die keine historischen Altgeräte sind, berechnet sich
des gemäß den Sätzen 3 und 4 mit:
die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers oder im Fall
der Bevollmächtigung nach § 8 seines Bevollmächtig- 1. die von sämtlichen Herstellern je Geräteart und
ten nach Kategorie im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,
1. dem Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altge-
räte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart; 2. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der
der Anteil ist durch Sortierung oder nach wissen- Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten
schaftlich anerkannten, statistischen Methoden nach- je Kategorie ins Ausland verbrachten Elektro- und
zuweisen, oder Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach
Nummer 1 in Verkehr gebracht wurden,
2. seinem Anteil am Gesamtgewicht von Elektro- und
Elektronikgeräten pro Geräteart, die von den Her- 3. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor-
stellern, die diese Berechnungsmethode wählen, im gungsträgern je Gruppe und Kategorie nach § 14
jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebracht wurden. Absatz 5 gesammelten Altgeräte,
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
4. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der sind ihr zu erstatten. Für die Mitteilung solcher Aus-
Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten künfte und Angaben gelten die §§ 4 bis 7 des Verwal-
je Gruppe und Kategorie bei den öffentlich-recht- tungsverfahrensgesetzes entsprechend.
lichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte, (5) Für die Zusammenarbeit und den Informations-
5. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der austausch mit Behörden und Stellen anderer Mitglied-
Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten staaten der Europäischen Union zum Vollzug der Richt-
je Geräteart und Kategorie nach § 16 Absatz 5 zu- linie 2012/19/EU, insbesondere mit Registern anderer
rückgenommenen Altgeräte, Mitgliedstaaten, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwal-
6. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der tungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zur Zusam-
Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten menarbeit und zum Informationsaustausch gehört auch
je Geräteart und Kategorie zurückgenommenen Alt- die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen
geräte, für die keine Garantie nach § 7 Absatz 1 Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von
Satz 1 erforderlich ist, Inspektionen. Für die Zusammenarbeit und den Infor-
mationsaustausch sind vorrangig elektronische Kom-
7. die von sämtlichen Vertreibern je Kategorie zurück- munikationsmittel zu nutzen.
genommenen Altgeräte, die nach § 17 Absatz 5
Satz 1 nicht an Hersteller, deren Bevollmächtigte § 33
oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger über-
geben werden, Befugnisse der Gemeinsamen Stelle
8. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor- (1) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuord-
gungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch- nung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie
tigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern legt bei einer Neuzuordnung der Geräte zu den Geräte-
und entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je arten fest, welchen Gerätearten der Neuzuordnung die
Kategorie zur Wiederverwendung vorbereiteten und Gerätearten der bisherigen Zuordnung für die Zukunft
recycelten Altgeräte, entsprechen. Diese Entsprechung wirkt auch für die un-
ter der bisherigen Zuordnung gestellten Garantien nach
9. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor- § 7 Absatz 1. Sie kann für die Mitteilungen nach § 26
gungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch- Absatz 1 bis 3, § 27 Absatz 1 bis 4, § 29 Absatz 1 bis 4
tigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertrei- und § 30 Absatz 1 bis 3 die Übermittlungsform, eine
bern und entsorgungspflichtigen Besitzern nach bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Daten-
§ 19 je Kategorie verwerteten Altgeräte, formate vorgeben. Die Vorgaben sind auf den Internet-
10. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor- seiten der Gemeinsamen Stelle zu veröffentlichen.
gungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch- (2) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge über die Er-
tigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern bringung von Entsorgungsdienstleistungen mit Entsor-
und entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je gungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.
Kategorie beseitigten Altgeräte,
(3) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständi-
11. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor-
gen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für die
gungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern 1. Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1,
und entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je 2. Leistungen nach den §§ 31 und 32 Absatz 1, 2, 3
Kategorie in Länder der Europäischen Union oder in und 5,
Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte, 3. Abwicklung der Erstattungs- und Rückgriffsansprüche
12. die von Vertreibern nach § 17 zurückgenommenen nach § 34,
und an Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung 4. Gewährleistung der Mitwirkung an der Regelsetzung
nach § 8 deren Bevollmächtigte oder öffentlich- nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
rechtliche Entsorgungsträger je Kategorie über-
gebenen Altgeräte. 5. Gewährleistung des Schutzes personenbezogener
Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheim-
Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen nissen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Bei
den Mitteilungen ist das Gewicht anzugeben. Soweit 6. Einrichtung des Beirats nach § 35 Absatz 2
das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Fall der Be-
(3) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle leihung gegen die Beliehene. Kosten im Sinne des § 9
dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes sind auch die
von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach nach Satz 1 zu ersetzenden Kosten.
§ 26 Absatz 3, den Herstellern oder im Fall der Bevoll-
mächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten nach § 34
§ 27 Absatz 4, den Vertreibern nach § 29 Absatz 3 Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
und den entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 30 (1) Sofern in einer bestimmten Geräteart die Regis-
Absatz 3 gemeldeten Mengen. trierung des letzten registrierten Herstellers oder im Fall
(4) Die Gemeinsame Stelle ist ferner befugt, anderen der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtig-
nach Landesrecht für den Vollzug dieses Gesetzes zu- ten, der die Berechnung seiner Verpflichtung gemäß
ständigen Behörden und öffentlich-rechtlichen Entsor- § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 gewählt hat, auf-
gungsträgern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer gehoben wird, erstattet die Gemeinsame Stelle den
jeweiligen Aufgabe erforderlichen Auskünfte und An- öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kalenderjähr-
gaben mitzuteilen. Die Kosten für eine solche Mitteilung lich die Kosten für die Entsorgung derjenigen Altgeräte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1755
dieser Geräteart, die keine historischen Altgeräte sind. aufschiebend bedingte Insolvenzforderungen nach den
Die Erstattungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, soweit der §§ 38 und 45 der Insolvenzordnung.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 14 Ab- (6) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder
satz 5 Satz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 3 für die Gruppe nimmt sie die Aufgaben nach Absatz 1 nicht wahr, ist im
optiert hat, in der Altgeräte dieser Geräteart erfasst Fall des Absatzes 1 jeder ehemalige Hersteller ver-
werden. pflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
(2) Der Gemeinsamen Stelle steht im Hinblick auf die die Kosten für die Entsorgung der Altgeräte entspre-
Erstattung nach Absatz 1 ein Anspruch auf Ausgleich chend dem Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
der Kosten gegen die natürlichen und juristischen Per- zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
sonen und Personengesellschaften zu, die vor der Mel- setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.
dung nach § 14 Absatz 3 als Hersteller oder Bevoll-
mächtigte registriert waren (ehemalige Hersteller) und § 35
die Berechnung nach § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Organisation der Gemeinsamen Stelle
gewählt hatten.
(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung,
(3) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die von
Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern geltend
gemachten Kosten auf ihre Erforderlichkeit und Ange- 1. ihre in § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 5 bis 7
messenheit zu prüfen. Sofern die insgesamt für eine und § 32 Absatz 1, 2 und 3 genannten Aufgaben
bestimmte Geräteart geltend gemachten Kosten der verbindlich festlegen,
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Höhe der 2. ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten,
gesamten für diese Geräteart für das Kalenderjahr dass eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben
erhaltenen Zahlungen in Erfüllung des Rückgriffsan- sichergestellt ist,
spruchs nach Absatz 2 oder der verwerteten Garantien
3. gewährleisten, dass sie für alle Hersteller oder im
im Sinne des § 7 Absatz 1 übersteigen, ist die Gemein-
Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für deren Bevoll-
same Stelle zur entsprechenden Kürzung des Erstat-
mächtigte zu gleichen Bedingungen zugänglich ist
tungsanspruchs des jeweiligen öffentlich-rechtlichen
und alle Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
Entsorgungsträgers berechtigt. Der Erstattungsanspruch
nach § 8 deren Bevollmächtigte an der internen
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erlischt,
Regelsetzung mitwirken können, und
sofern er nicht bis zum 30. April des darauf folgenden
Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle für eine be- 4. gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz
stimmte Geräteart und in bestimmter Höhe geltend ge- personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und
macht ist. Die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 und 2 Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
gelten für Altgeräte eines Herstellers entsprechend, so- Die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder die sonstige
fern die Registrierung dieses Herstellers oder im Fall Regelung ist im Internet zu veröffentlichen.
der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtig-
(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein.
ten, der die Berechnung nach § 31 Absatz 5 Satz 3
Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, im Fall der
Nummer 1 gewählt hat, aufgehoben wird.
Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigten, der
(4) Der Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle Vertreiber, der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
nach Absatz 2 entsteht und ist fällig mit der Geltend- des Bundes und der Länder sowie der Entsorgungs-
machung des Erstattungsanspruchs der öffentlich- wirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzver-
rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber der Gemein- bände angehören. Der Beirat gibt sich eine Geschäfts-
samen Stelle. Für die Berechnung der Höhe des Rück- ordnung.
griffsanspruchs der Gemeinsamen Stelle gilt § 31 Ab-
satz 5 Satz 3 mit der Maßgabe, dass anstatt auf die im Abschnitt 7
jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebrachte Menge
an Elektro- und Elektronikgeräten auf die kumulierte Zuständige Behörde
Menge der Elektro- und Elektronikgeräte abzustellen
ist, die keine historischen Altgeräte sind und deren § 36
mittlere Lebensdauer noch nicht abgelaufen ist. Zuständige Behörde
(5) Die Gemeinsame Stelle kann ihren Rückgriffs- Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
anspruch nach Absatz 2 oder den Anspruch gegen
den Garantiegeber unter der gewährten Sicherheit im § 37
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines registrier-
ten oder ehemaligen Herstellers oder Garantiegebers Aufgaben der zuständigen Behörde
als Insolvenzforderung anmelden, die dazugehörigen im Zusammenhang mit der Registrierung
Sicherheiten geltend machen und deren weitere Durch- (1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller
setzung betreiben. Soweit der Erstattungsanspruch auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen- der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem
über der Gemeinsamen Stelle noch nicht geltend ge- Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräte-
macht ist, gelten der Rückgriffsanspruch der Gemein- art und erteilt eine Registrierungsnummer. Im Fall des
samen Stelle und der Anspruch der Gemeinsamen § 8 Absatz 1 und 2 registriert die zuständige Behörde
Stelle gegen den Garantiegeber unter der gewährten den Bevollmächtigten mit den in Satz 1 genannten
Sicherheit im Insolvenzverfahren eines registrierten Angaben sowie den Kontaktdaten des vertretenen Her-
oder ehemaligen Herstellers oder Garantiegebers als stellers und erteilt je vertretenem Hersteller eine Regis-
auf die Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs trierungsnummer. Ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn In den Fällen der Nummer 6 sind bei der Eröffnung des
sie der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers
nach § 8 dessen Bevollmächtigter nachweist. die Registrierung und die Registrierungsnummer zu
(2) Die zuständige Behörde nimmt die Benennung widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei An-
des Bevollmächtigten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und ordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht un-
die Beendigung der Beauftragung nach § 8 Absatz 4 verzüglich gegenüber der zuständigen Behörde ver-
Satz 1 entgegen. Sie bestätigt dem Hersteller und bindlich erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem
dem Bevollmächtigten die Benennung oder Änderung Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, so-
der Beauftragung, soweit die Voraussetzungen nach weit im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 das Insol-
§ 8 Absatz 1 und 2 vorliegen, und die Beendigung der venzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtig-
Beauftragung. ten eröffnet wird. Die zuständige Behörde kann ferner
unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrens-
(3) Antrag und Übermittlung der Nachweise nach gesetzes die Registrierung im Hinblick auf die regis-
den Absätzen 1, 2 und 4 erfolgen über das auf der In- trierte Geräteart mit Wirkung für die Zukunft ändern,
ternetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung ge- soweit dies auf Grund einer Neuzuordnung der Geräte
stellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach zu den Gerätearten gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 er-
Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung forderlich ist.
für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zu- (6) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der
lassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit natürlichen oder juristischen Person oder Personenge-
den Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach sellschaft, die Herstellern oder im Fall der Bevollmäch-
§ 8 mit deren Bevollmächtigten die elektronische Über- tigung nach § 8 die Bevollmächtigten die Teilnahme an
mittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Er- einem System im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 Num-
öffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektroni- mer 4 anbieten möchte, fest, dass das System für die
scher Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten im Sinne
nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind des § 7 Absatz 1 Satz 1 in einem bestimmten Kalender-
auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu ver- jahr geeignet ist. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Fest-
öffentlichen. Auf dieser Internetseite ist eine Ver- stellung ist auf der Internetseite der zuständigen Be-
knüpfung zu den nationalen Registern anderer Mitglied- hörde zu veröffentlichen und ab der Veröffentlichung
staaten vorzusehen. wirksam.
(4) Die Registrierung gilt auch für und gegen den Ge- § 38
samtrechtsnachfolger des Herstellers oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 8 des Bevollmächtigten. Im Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
Fall einer nur teilweisen Gesamtrechtsnachfolge bedarf (1) Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen
der Übergang der Zustimmung der zuständigen Be- Stelle die von ihr registrierten Hersteller und Bevoll-
hörde. Für die Zustimmung gelten die Registrierungs- mächtigten mit. Sie übermittelt dabei die Angaben nach
voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 entspre- § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 und teilt die nach § 6 Ab-
chend. satz 1 Satz 4 angezeigten Änderungen mit. Die zustän-
(5) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des dige Behörde übermittelt der Gemeinsamen Stelle die
§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrie- Garantienachweise nach § 7 Absatz 1. Sie teilt der Ge-
rung einschließlich der Registrierungsnummer wider- meinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrie-
rufen, wenn rungen aufgehoben wurden, sobald die Aufhebung be-
standskräftig ist. Die Mitteilungen der zuständigen Be-
1. der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung hörde an die Gemeinsame Stelle haben den Formatvor-
nach § 8 dessen Bevollmächtigter keine nach § 7 gaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 zu entsprechen.
Absatz 1 erforderliche Garantie vorlegt,
(2) Die zuständige Behörde nimmt folgende Meldun-
2. der Hersteller im Fall des § 8 Absatz 1 oder 2 der gen und Anzeigen entgegen:
zuständigen Behörde das Ende der Beauftragung
nach § 8 Absatz 4 Satz 1 mitgeteilt hat, 1. die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger nach § 15 Absatz 1 Satz 3,
3. der Hersteller entgegen § 9 Elektro- und Elektronik-
geräte wiederholt nicht oder nicht richtig kenn- 2. die Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
zeichnet, träger nach § 25 Absatz 1,
4. der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung 3. die Anzeigen der Hersteller oder im Fall der Bevoll-
nach § 8 dessen Bevollmächtigter seine Abholpflich- mächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach
ten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Aufstellungs- § 25 Absatz 2,
pflichten nach § 16 Absatz 3 schwerwiegend verletzt, 4. die Anzeigen der Vertreiber nach § 25 Absatz 3 und
5. der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung 5. die Anzeigen und Übermittlungen der Betreiber von
nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen § 27 Erstbehandlungsanlagen nach § 25 Absatz 4.
Absatz 3 Satz 3 seine Angaben wiederholt nicht Für diese Meldungen und Anzeigen gilt § 37 Absatz 3
fristgerecht durch einen unabhängigen Sachverstän- Satz 1 bis 4 entsprechend. Die zuständige Behörde teilt
digen bestätigen lässt oder die Meldungen und Anzeigen der Gemeinsamen Stelle
6. über das Vermögen des Herstellers oder im Fall der mit. Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die
Bevollmächtigung nach § 8 des Bevollmächtigten Gemeinsame Stelle sollen den Formatvorgaben nach
das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder dessen § 33 Absatz 1 Satz 4 entsprechen. Die zuständige Be-
Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. hörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1757
Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Zustän- mittlung von Verträgen mit Entsorgungsunternehmen
digkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. erforderlich ist. Die zu Beleihende hat die notwendige
(3) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr über-
Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 7 Satz 3, trifft tragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige
sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Gewähr, wenn
Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 16 Ab- 1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschafts-
satz 1; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften vertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und
Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Ab- Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich ge-
satz 5 bis 7. Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der eignet sind,
zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine 2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Aus-
Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. stattung und Organisation hat und
Bei der Zuweisung informiert sie den jeweiligen ver-
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz
pflichteten Hersteller oder dessen Bevollmächtigten
personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder
über die Bereitstellung eines Behältnisses für Nacht-
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
speicherheizgeräte in der Gruppe 1.
Die Beliehene darf nur die in diesem Gesetz genannten
(4) Die zuständige Behörde entscheidet auf Vorlage
und durch die Beleihung übertragenen Aufgaben wahr-
der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 6 Satz 7
nehmen.
gegenüber dem Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten über die Be- (2) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die
rücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1
bei der Berechnung nach § 31 Absatz 5. genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach
dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzu-
§ 39 legen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebühren-
schuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im
Zusammenarbeit mit anderen Behörden Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1
(1) Die zuständige Behörde ist befugt, anderen nach Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche
Landesrecht für den Vollzug dieses Gesetzes zuständi- Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht
gen Behörden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Be-
trägern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer je- liehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1
weiligen Aufgabe erforderlichen Auskünfte und Anga- nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde
ben mitzuteilen. Die Kosten für eine solche Mitteilung der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach
sind ihr zu erstatten, soweit die Auskünfte und Angaben Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.
nicht für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind (3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde
oder diese nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
zusammengestellt werden können.
(2) Für die Zusammenarbeit und den Informations- § 41
austausch mit anderen Behörden und Stellen anderer Aufsicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Vollzug
der Richtlinie 2012/19/EU, insbesondere mit Registern (1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fach-
der anderen Mitgliedstaaten, gelten die §§ 8a bis 8e aufsicht der zuständigen Behörde.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zur (2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Auf-
Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch ge- gaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige
hört auch die Gewährung des Zugangs zu den ein- Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen
schlägigen Unterlagen und Informationen über die Er- oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen
gebnisse von Inspektionen. Für die Verwaltungszusam- zu lassen.
menarbeit und den Informationsaustausch sind vorran- (3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen
gig elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen. Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts-
und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der An-
Abschnitt 8 spruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des
Beleihung Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachauf-
sicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
§ 40
§ 42
Ermächtigung zur Beleihung
Beendigung der Beleihung
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine (1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene auf-
juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige gelöst ist.
Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle,
die von Herstellern und Bevollmächtigten als Gemein- (2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des
same Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 15 § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung
Absatz 4 Satz 1 und den §§ 37 bis 39 zu beleihen. Die widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Auf-
Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme gaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungs- (3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung
akte ein. § 33 Absatz 2 gilt nicht, sofern zur Voll- jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde ver-
streckung einer Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 langen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemesse-
oder § 38 Absatz 3 Satz 1 der Abschluss oder die Ver- nen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fort-
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
führung der Aufgabenerfüllung nach § 15 Absatz 4 14. entgegen § 21 Absatz 1 ohne Zertifizierung eine
Satz 1 und den §§ 37 bis 39 durch die zuständige Erstbehandlung durchführt oder
Behörde erforderlich ist. 15. entgegen § 27 Absatz 1, § 29 Absatz 1 oder § 30
Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
Abschnitt 9 vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Schlussbestimmungen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 12 mit einer Geldbuße
§ 43 bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
Beauftragung Dritter einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten
zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspre- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
chend. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10, 13
und 15 das Umweltbundesamt. Für die Zusammen-
§ 44 arbeit und den Informationsaustausch mit anderen
Behörden, die Sanktionen im Sinne von Artikel 22 der
Widerspruch und Klage
Richtlinie 2012/19/EU verhängen oder Inspektionen
(1) Gegen Verwaltungsakte nach § 15 Absatz 4 und Überwachungen im Sinne von Artikel 23 der Richt-
Satz 1 oder § 38 Absatz 3 ist ein Widerspruchsverfah- linie 2012/19/EU durchführen, gelten die §§ 8a bis 8e
ren ausgeschlossen. des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zur Zusammen-
(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 15 Ab- arbeit und zum Informationsaustausch gehört auch die
satz 4 Satz 1 oder nach § 38 Absatz 3 hat keine auf- Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unter-
schiebende Wirkung. lagen und Informationen über die Ergebnisse von In-
spektionen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und
§ 45 den Informationsaustausch sind auch elektronische
Kommunikationsmittel zu nutzen.
Bußgeldvorschriften
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 fließen auch
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen
fahrlässig
und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeord-
1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht net wurde, derjenigen Bundeskasse zu, die auch die
rechtzeitig registrieren lässt, der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3
Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht § 46
rechtzeitig macht, Übergangsvorschriften
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Elektro- oder (1) Unbeschadet der Regelung in § 2 Absatz 1 regis-
Elektronikgerät in Verkehr bringt, triert die zuständige Behörde Hersteller von Elektro-
4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Elektro- oder und Elektronikgeräten, soweit sie vom Anwendungsbe-
Elektronikgerät zum Verkauf anbietet, reich dieses Gesetzes nach § 2 Absatz 1 nicht erfasst
sind, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 die
5. entgegen § 6 Absatz 3 die Registrierungsnummer
Bevollmächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag
nicht ausweist,
gemäß § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 15. August 2018.
6. entgegen § 7 Absatz 4 die dort genannten Kosten
ausweist, (2) Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 dürfen Her-
steller, die am 24. Oktober 2015 registriert sind, Elektro-
7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 einen und Elektronikgeräte entsprechend dieser Registrie-
Bevollmächtigten nicht benennt, rung bis zum 24. Oktober 2017 in Verkehr bringen, so-
8. entgegen § 9 Elektro- oder Elektronikgeräte nicht fern eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten
oder nicht richtig kennzeichnet, erfolgt, der Hersteller sich dadurch ab dem 1. Februar
9. entgegen § 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt, 2016 mit einer weiteren oder anderen Geräteart als zu-
vor registrieren lassen muss, und bis zum 24. Januar
10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes 2016 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Re-
Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt, gistrierung gestellt hat. § 37 Absatz 5 bleibt unberührt.
11. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 17 Absatz 5 Satz 1 (3) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
ein Altgerät oder eines seiner Bauteile nicht oder satz 2 genügen vor dem 24. Oktober 2015 nachgewie-
nicht richtig wiederverwendet, nicht, nicht richtig sene Garantien für die Finanzierung und Entsorgung
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behan- solcher Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem
delt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vor- 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder
geschriebenen Weise entsorgt, voraussichtlich bis 31. Dezember 2015 in Verkehr ge-
12. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 17 Absatz 5 Satz 1 bracht werden, als Nachweis einer Garantie im Sinne
jeweils in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 1 die des § 7 Absatz 1 Satz 1.
dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht voll- (4) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses
ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, Gesetzes niedergelassen sind, aber bereits vor Inkraft-
13. entgegen § 16 Absatz 3 ein leeres Behältnis nicht treten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde
oder nicht rechtzeitig aufstellt, registriert sind, müssen innerhalb von sechs Monaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1759
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Niederlassung Gesetzes erstatten. Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1
im Geltungsbereich dieses Gesetzes einrichten oder und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die
einen Bevollmächtigten nach § 8 benennen. Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach
(5) § 14 Absatz 1 gilt erst ab dem 1. Februar 2016. Inkrafttreten dieses Gesetzes einrichten und gemäß
Bis zum Ablauf des 31. Januar 2016 gilt § 9 Absatz 4 § 25 Absatz 3 anzeigen. Betreiber von Erstbehand-
Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom lungsanlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkraft-
16. März 2005. tretens dieses Gesetzes eine Erstbehandlung bereits
durchgeführt wird, müssen die Anzeige nach § 25 Ab-
(6) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 kann ein satz 4 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Absicht der dieses Gesetzes erstatten.
Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 drei Monate vor
Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzei- (8) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 9
gen, jedoch spätestens bis zum 1. Februar 2016. kann die zuständige Behörde bei der Ermittlung der Ab-
Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am hol- und Aufstellungspflicht gemäß § 31 Absatz 5 bis 7
24. Oktober 2015 der Gemeinsamen Stelle nach § 9 Schätzungen entsprechend § 31 Absatz 6 Satz 4 vor-
Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätege- nehmen, sofern noch keine entsprechenden Melde-
setzes vom 16. März 2005 angezeigt hat, die gesamten pflichten des Herstellers oder im Fall der Bevollmäch-
Altgeräte einer Gruppe nach § 9 Absatz 4 des Elektro- tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten bestehen. Bei
und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 für der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht blei-
einen Zeitraum nach dem 24. Oktober 2015 von der ben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol-
Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im
als Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 Ab- Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1
satz 5 Satz 1 für die Gruppe nach § 14 Absatz 1 Satz 1, Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätege-
die nach ihrer Nummer der Gruppe nach § 9 Absatz 4 setzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind.
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom
16. März 2005 entspricht, auf die sich die Anzeige nach (9) Die Vorschriften dieses Gesetzes im Hinblick auf
§ 9 Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgeräte- Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaik-
gesetzes vom 16. März 2005 bezogen hat. modulen gelten erst ab dem 1. Februar 2016. Unbe-
(7) Vertreiber oder Hersteller, die bereits nach § 9 schadet der Regelung in Satz 1 registriert die zustän-
Absatz 7 oder 8 des Elektro- und Elektronikgeräte- dige Behörde Hersteller von Leuchten aus privaten
gesetzes vom 16. März 2005 Altgeräte freiwillig zurück- Haushalten oder Photovoltaikmodulen oder die Bevoll-
nehmen, müssen die Anzeige nach § 25 Absatz 2 oder 3 mächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag gemäß
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 1. Februar 2016.
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Nicht abschließende Liste mit
Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen
1. Haushaltsgroßgeräte PC-Bereich:
große Kühlgeräte PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
Kühlschränke Tastatur)
Gefriergeräte Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung Tastatur)
und Lagerung von Lebensmitteln Notebooks
Waschmaschinen elektronische Notizbücher
Wäschetrockner Drucker
Geschirrspüler Kopiergeräte
Elektroherde und -backöfen elektrische und elektronische Schreibmaschinen
Elektrokochplatten Taschen- und Tischrechner
elektrische Heizplatten sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung,
Mikrowellengeräte Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder
sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte Übermittlung von Informationen mit elektronischen
zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Mitteln
Lebensmitteln
elektrische Heizgeräte Benutzerendgeräte und -systeme:
elektrische Heizkörper
Nachtspeicherheizgeräte Faxgeräte
ölgefüllte Radiatoren Telexgeräte
sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte Telefone
zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln Münz- und Kartentelefone
elektrische Ventilatoren schnurlose Telefone
Klimageräte Mobiltelefone
sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisie- Anrufbeantworter
rungsgeräte sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung
von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen
2. Haushaltskleingeräte mit Telekommunikationsmitteln
Staubsauger
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photo-
Teppichkehrmaschinen
voltaikmodule
sonstige Reinigungsgeräte
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sons- Radiogeräte
tigen Bearbeitung von Textilien
Fernsehgeräte
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Man- Videokameras
geln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung Videorekorder
Toaster
Hi-Fi-Anlagen
Fritteusen Audio-Verstärker
Wasserkocher Musikinstrumente
elektrische oder elektronische Mühlen, Kaffeema- sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder
schinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich
von Behältnissen und Verpackungen Signalen, oder andere Technologien zur Übertra-
elektrische Messer gung von Tönen und Bildern mit anderen als
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische
Telekommunikationsmitteln
Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte Photovoltaikmodule
und sonstige Geräte für die Körperpflege
elektrische oder elektronische Wecker, Armband- 5. Beleuchtungskörper
uhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder
Aufzeichnen der Zeit Leuchten
elektrische oder elektronische Waagen stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
3. Geräte der Informations- und Telekommunika-
Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-
tionstechnik
Natriumdampflampen und Metalldampflampen
Zentrale Datenverarbeitung: Niederdruck-Natriumdampflampen
LED-Lampen
Großrechner sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die
Minicomputer Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Aus-
Drucker nahme von Glühlampen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1761
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge 8. Medizinische Geräte
Geräte für Strahlentherapie
Bohrmaschinen
Kardiologiegeräte
Sägen
Dialysegeräte
Nähmaschinen
Beatmungsgeräte
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern,
nuklearmedizinische Geräte
Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen,
Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden
Analysegeräte
Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen
Gefriergeräte
Werkstoffen
Fertilisations-Testgeräte
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werk-
sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Über-
zeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder
wachung, Behandlung oder Linderung von
Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwen-
Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
dungszwecke
Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
ähnliche Verwendungszwecke Rauchmelder
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder Heizregler
zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder Thermostate
gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte und Labor
sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)
elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen 10. Ausgabeautomaten
Videospielkonsolen Heißgetränkeautomaten
Videospiele Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. Automaten für feste Produkte
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektroni- Geldautomaten
schen Bauteilen sonstige Geräte zur automatischen Abgabe von
Geldspielautomaten Produkten
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1)
Angaben bei der Registrierung
Bei der Registrierung zu machende Angaben:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevoll-
mächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon-
und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer vertretungsberechtig-
ten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kon-
taktdaten des Herstellers, der vertreten wird
2. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder
nationalen Steuernummer des Herstellers
3. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 1
4. Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haus-
halten oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten)
5. Marke und Geräteart des Elektro- oder Elektronikgerätes
6. für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Ver-
pflichtungen durch eine individuelle Garantie oder ein kollektives System
erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen
7. verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3
Nummer 9)
8. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1763
Anlage 3
(zu § 9 Absatz 2)
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten
Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten
stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses
Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Anlage 4
(zu § 20 Absatz 2)
Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten
1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß
müssen aus getrennt erfassten Altgeräten entfernt § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu
werden: beseitigen oder zu verwerten. Es ist sicherzustellen,
dass schadstoffhaltige Bauteile und Stoffe bei der
a) quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Behandlung nicht zerstört werden und Schadstoffe
Lampen für Hintergrundbeleuchtung; nicht in die zu verwertenden Materialströme einge-
tragen werden. Batterien und Akkumulatoren sind so
b) Batterien und Akkumulatoren;
zu entfernen, dass sie nicht beschädigt werden und
c) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie nach der Entfernung identifizierbar sind.
von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der
Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter; 2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie
folgt zu behandeln:
d) Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbto-
ner; a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausge-
nommen Bauteile aus Konsumgütern, und die
e) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel ent- unter einer Genehmigung nach § 106 Absatz 1
halten; der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die durch Arti-
f) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten; kel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar
g) Kathodenstrahlröhren; 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, her-
gestellt oder nach § 108 der Strahlenschutz-
h) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhaloge- verordnung verbracht wurden und für die kein
nierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder Rücknahmekonzept nach § 107 Absatz 1 Num-
teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), mer 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der
Kohlenwasserstoffe (KW); Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, dürfen
ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15
i) Gasentladungslampen; Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes be-
seitigt oder verwertet werden.
j) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen
mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein
als 100 Quadratzentimetern sowie hintergrund- Rücknahmekonzept nach § 107 Absatz 1 Num-
beleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen; mer 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der
k) externe elektrische Leitungen; Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom
Letztbesitzer entsprechend § 110 der Strahlen-
l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß An- schutzverordnung an die in der Information nach
hang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des § 107 Absatz 1 Nummer 3 der Strahlenschutz-
Europäischen Parlaments und des Rates vom verordnung angegebene Stelle zurückzugeben.
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-
zeichnung und Verpackung von Stoffen und Ge- c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe ent-
mischen, zur Änderung und Aufhebung der Richt- halten, sind unter Berücksichtigung der Strahlen-
linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Ände- schutzverordnung zu entsorgen.
rung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353
vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die 3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB)
Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom enthalten, gilt § 2 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-
30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, enthalten; Abfallverordnung.
m) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, aus- 4. Die folgenden Bauteile von getrennt erfassten
genommen Bauteile, die nicht die Freigrenzen Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angege-
nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie ben zu behandeln:
96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996
zur Festlegung der grundlegenden Sicherheits- a) Kathodenstrahlröhren: Die fluoreszierende Be-
normen für den Schutz der Gesundheit der Arbeits- schichtung muss entfernt werden.
kräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren
b) Geräte, die Gase enthalten, die ozonabbauend
durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom
sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP)
29.6.1996, S. 1) überschreiten;
über 15 haben, z. B. enthalten in Schäumen und
n) Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe Kühlkreisläufen: Die Gase müssen ordnungsge-
enthalten (Höhe größer als 25 Millimeter, Durch- mäß entfernt und behandelt werden. Ozonab-
messer größer als 25 Millimeter oder proportional bauende Gase werden gemäß Artikel 22 der Ver-
ähnliches Volumen); ordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September
o) cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln. 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozon-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1765
schicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert
behandelt. wird.
c) Gasentladungslampen: Das Quecksilber muss 6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist
entfernt werden. für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens
5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und 5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.
der Tatsache, dass die Vorbereitung zur Wieder-
7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vor-
verwendung und das Recycling wünschenswert
rangig in Schirm- und Konusglas zu trennen.
sind, sind die Nummern 1 bis 4 so anzuwenden,
dass die umweltgerechte Vorbereitung zur Wieder- 8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch
verwendung und das umweltgerechte Recycling gesichert zu lagern und zu transportieren.
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Anlage 5
(zu § 20 Absatz 2 Satz 4)
Technische Anforderungen
an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten
1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro-
und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponie-
verordnung):
a) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrich-
tungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten
und fettlösende Reinigungsmittel,
b) geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.
2. Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-
Altgeräten:
a) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
b) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurch-
lässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Ab-
scheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,
d) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen
Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise
radioaktive Abfälle,
e) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits-
und Umweltvorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1767
Anlage 6
(zu § 23 Absatz 1)
Mindestanforderungen an die Verbringung von
gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt
1. In Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung
behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte (EG) Nr. 1013/2006 gilt, oder
und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbrin-
gen zu wollen oder zu verbringen, hat der Besitzer c) fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronik-
geräte für die gewerbliche Nutzung, beispiels-
a) zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Ge- weise medizinische Geräte oder Teile davon, im
räten und Altgeräten folgende Belege zum Nach- Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-
weis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten Ursachen-Analyse an den Hersteller oder einen
und auf Verlangen unverzüglich einer nach § 23 in seinem Namen handelnden Dritten versendet
Absatz 2 zuständigen Behörde vorzulegen: werden, sofern eine solche Analyse nur vom
aa) eine Kopie der Rechnung und des Vertrags Hersteller oder von in seinem Namen handelnden
über den Kauf der Elektro- und Elektronik- Dritten durchgeführt werden kann.
geräte oder die Übertragung des Eigentums 3. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den in Num-
daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte mer 1 genannten Gegenständen, die verbracht wer-
für die direkte Wiederverwendung bestimmt den sollen oder verbracht werden, um gebrauchte
und voll funktionsfähig sind, Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Altgeräte
bb) den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in handelt, hat der Besitzer, der die Beförderung veran-
Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüf- lasst, dafür zu sorgen, dass gebrauchte Elektro- und
bescheinigung, Nachweis der Funktionalität) Elektronikgeräte vor ihrer Verbringung die folgenden
zu jedem Packstück innerhalb der Sendung Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungs-
zusammen mit einem Protokoll, das sämt- ergebnisse durchlaufen:
liche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 ent-
hält, und Stufe 1: Prüfung
cc) eine Erklärung des Besitzers, der die Beförde- a) Die Funktionsfähigkeit ist zu prüfen und das Vor-
rung der Elektro- und Elektronikgeräte ver- handensein gefährlicher Stoffe ist zu bewerten,
anlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei wobei es von der Art des Elektro- bzw. Elektro-
keinem der Materialien oder Geräte in der nikgerätes abhängt, welche Prüfungen durch-
Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 geführt werden. Die Prüfung und Bewertung ist
Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des durch eine Elektrofachkraft oder durch eine
Europäischen Parlaments und des Rates vom zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchzufüh-
19. November 2008 über Abfälle und zur Auf- ren. Für die meisten gebrauchten Elektro- und
hebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit
vom 22.11.2008, S. 3) handelt, der Hauptfunktionen zu prüfen.
und b) Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind
aufzuzeichnen.
b) für angemessenen Schutz vor Beschädigung bei
der Beförderung und beim Be- und Entladen zu Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses
sorgen, insbesondere durch ausreichende Ver-
packung und eine geeignete Stapelung der Ladung. a) Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft
entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät
2. Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Ver-
sowie Nummer 3 gelten nicht, wenn durch schlüs- packung anzubringen, damit sie gelesen werden
sige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden
Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabe- muss.
vereinbarung erfolgt und dass
a) Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur b) Die Aufzeichnung muss folgende Angaben ent-
Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung halten:
oder Garantie mit der Absicht der Wiederverwen- aa) Bezeichnung des Gerätes (wenn in Anlage 1
dung an den Hersteller oder einen in seinem Na- aufgeführt mit Angabe der Kategorie gemäß
men handelnden Dritten zurückgesendet werden § 2 Absatz 1 Satz 1);
oder
bb) Identifikationsnummer des Gegenstands
b) gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die
(Typennummer) (soweit vorhanden);
gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Repa-
ratur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der cc) Herstellungsjahr (soweit bekannt);
Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller
oder einen in seinem Namen handelnden Dritten dd) Name und Anschrift des Unternehmens, das
oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten ver- für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zu-
sendet werden, für die der OECD-Beschluss im ständig ist;
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
ee) Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen sandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und
Prüfung (einschließlich des Datums der Funk- Elektronikgeräte Folgendes beigelegt wird:
tionsfähigkeitsprüfung); a) ein einschlägiges Beförderungsdokument, bei-
ff) Art der durchgeführten Prüfung. spielsweise CMR-Frachtbrief;
4. Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 verlang- b) eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung
ten Unterlagen muss der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu seiner Verantwortung für die Ver-
veranlasst, dafür sorgen, dass jeder Ladung (z. B. Ver- bringung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1769
Artikel 2 2. § 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ gestrichen.
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes b) In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein
Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
§ 22 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgeräte-
gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) wird c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
wie folgt geändert: „c) Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom
Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der
a) In Buchstabe a wird die Angabe „80“ durch die Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst
Angabe „85“ ersetzt. waren;“.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil“ 3. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwen-
dung und“ eingefügt und wird die Angabe „75“ „Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten,
durch die Angabe „80“ ersetzt. die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Be-
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert: vollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt
a) In Buchstabe a wird die Angabe „75“ durch die Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem
Angabe „80“ ersetzt. Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.“
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil“ 4. In § 13 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „2“ durch
die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwen- die Angabe „4“ ersetzt.
dung und“ eingefügt und wird die Angabe „65“ 5. § 14 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „70“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird wie folgt ge-
a) In Buchstabe a wird die Angabe „70“ durch die fasst:
Angabe „75“ ersetzt. „1. Gruppe 1: Wärmeüberträger,
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil“ 2. Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und
die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwen- Geräte, die Bildschirme mit einer Ober-
dung und“ eingefügt und wird die Angabe „50“ fläche von mehr als 100 Quadratzenti-
durch die Angabe „55“ ersetzt. metern enthalten,
3. Gruppe 3: Lampen,
Artikel 3
4. Gruppe 4: Großgeräte,
Weitere Änderung des 5. Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der Informations- und Telekommunika-
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Ok- tionstechnik,“.
tober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 bb) In Satz 2 wird die Angabe „1“ durch die
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt Angabe „4“ und werden die Wörter „der
geändert: Gruppe 5“ durch die Wörter „den Gruppen 2,
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 4 und 5“ ersetzt.
„(1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Katego- „(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
rien unterteilt: träger melden der Gemeinsamen Stelle die zur
Abholung bereitgestellten Behältnisse, wenn bei
1. Wärmeüberträger,
den Gruppen 1, 2, 4 und 5 eine Abholmenge von
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bild- mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei
schirme mit einer Oberfläche von mehr als Nachtspeicherheizgeräten in der Gruppe 4 und
100 Quadratzentimetern enthalten, bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2,
3. Lampen, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf
Kubikmetern, bei der Gruppe 3 eine Abholmenge
4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren von mindestens drei Kubikmetern und bei der
Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens
(Großgeräte), zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei
5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessun- der Gruppe 4 ein Behältnis mit Nachtspeicher-
gen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), heizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist
und dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung
nach Satz 1 mitzuteilen.“
6. kleine Geräte der Informations- und Telekommu-
nikationstechnik, bei denen keine der äußeren 6. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „4“ durch die
Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt. Angabe „3“ ersetzt.
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten a) In Nummer 1 wird die Angabe „10“ durch die
Geräte.“ Angabe „4“ ersetzt.
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
b) In Nummer 2 wird die Angabe „3 und 4“ durch 1. für die Gruppe 1, soweit die Absicht der
die Angabe „2“ ersetzt. Optierung im Hinblick auf Gruppe 2 nach
c) In Nummer 3 werden die Wörter „2 und 5 bis 9“ § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-
durch die Angabe „5 und 6“ ersetzt. sung vom 20. Oktober 2015,
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 2. für die Gruppe 2, soweit die Absicht der
„4. bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Optierung im Hinblick auf Gruppe 3 nach
Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.“ § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-
sung vom 20. Oktober 2015,
8. In § 31 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „1“ durch
die Angabe „4“ ersetzt. 3. für die Gruppe 3, soweit die Absicht der
9. In § 38 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „1“ durch Optierung im Hinblick auf Gruppe 4 nach
die Angabe „4“ ersetzt. § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-
sung vom 20. Oktober 2015,
10. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. 4. für die Gruppe 4, soweit die Absicht der
b) In Absatz 2 werden die Wörter „24. Oktober Optierung im Hinblick auf Gruppe 1 nach
2015“ durch die Angabe „15. August 2018“, die § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-
Wörter „24. Oktober 2017“ durch die Angabe sung vom 20. Oktober 2015,
„1. Januar 2019“, die Wörter „1. Februar 2016“ 5. für die Gruppe 5, soweit die Absicht der
durch die Angabe „1. Dezember 2018“ und die Optierung im Hinblick auf Gruppe 5 nach
Wörter „24. Januar 2016“ durch die Angabe § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-
„15. November 2018“ ersetzt. sung vom 20. Oktober 2015 und
c) In Absatz 5 werden die Wörter „1. Februar 2016“
durch die Angabe „1. Dezember 2018“, die Wör- 6. für die Gruppe 6, soweit die Absicht der
ter „31. Januar 2016“ durch die Angabe „30. No- Optierung im Hinblick auf Gruppe 6 nach
vember 2018“ und die Wörter „§ 9 Absatz 4 § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-
Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegeset- sung vom 20. Oktober 2015
zes vom 16. März 2005“ durch die Wörter „§ 14 angezeigt ist. Der öffentlich-rechtliche Entsorger
Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom kann bis zum Ablauf des 15. November 2018 der
20. Oktober 2015“ ersetzt. zuständigen Behörde anzeigen, im Hinblick auf
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: welche andere Gruppe nach § 14 Absatz 1 die
„(6) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsor- Optierung ab dem 1. Dezember 2018 als ange-
gungsträger am 15. August 2018 der zuständi- zeigt gelten soll.“
gen Behörde angezeigt hat, die gesamten Altge- e) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
räte einer Gruppe nach § 14 Absatz 1 dieses
Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 „Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1
von der Bereitstellung zur Abholung auszuneh- Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fas-
men, gilt dies ab dem 1. Dezember 2018 als sung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die
Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol-
Absatz 5 Satz 1 und Aufstellungspflichten entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1771
11. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Nicht abschließende Liste mit
Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen
1. Wärmeüberträger medizinische Großgeräte
große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Kühlschränke
große Produkt- und Geldausgabeautomaten
Gefriergeräte
Photovoltaikmodule
Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltpro-
Nachtspeicherheizgeräte
dukten
Klimageräte 5. Kleingeräte
Entfeuchter
Staubsauger
Wärmepumpen
Teppichkehrmaschinen
Wärmepumpentrockner
Nähmaschinen
ölgefüllte Radiatoren
Leuchten
sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere
Mikrowellengeräte
Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeüber-
Lüftungsgeräte
tragung verwendet werden
Bügeleisen
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bild- Toaster
schirme mit einer Oberfläche von mehr als elektrische Messer
100 Quadratzentimeter enthalten Wasserkocher
Uhren
Bildschirme elektrische Rasierapparate
Fernsehgeräte Waagen
LCD-Fotorahmen Haar- und Körperpflegegeräte
Monitore Radiogeräte
Laptops Videokameras
Notebooks Videorekorder
3. Lampen Hi-Fi-Anlagen
Musikinstrumente
stabförmige Leuchtstofflampen Ton- oder Bildwiedergabegeräte
Kompaktleuchtstofflampen elektrisches und elektronisches Spielzeug
Leuchtstofflampen Sportgeräte
Entladungslampen (einschließlich Hochdruck- Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Natriumdampflampen und Metalldampflampen) Rauchmelder
Niederdruck-Natriumdampflampen Heizregler
LED-Lampen Thermostate
elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge
4. Großgeräte
medizinische Kleingeräte
Waschmaschinen kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Wäschetrockner kleine Produktausgabeautomaten
Geschirrspüler Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen
Elektroherde und -backöfen
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte
Elektrokochplatten
(keine äußere Abmessung beträgt mehr als
Leuchten
50 cm)
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchen- Mobiltelefone
orgeln) GPS-Geräte
Geräte zum Stricken und Weben Taschenrechner
Großrechner Router
Großdrucker PCs
Kopiergeräte Drucker
Geldspielautomaten Telefone“.
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Artikel 4 cc) Folgender Satz wird angefügt:
Änderung des „Durch Rechtsverordnung nach Satz 2 kann
Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch bestimmt werden, welche Besitzer von
Abfällen und welche Betreiber von Rücknah-
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar mesystemen und -stellen, für die Satz 1 ent-
2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch § 44 Absatz 4 sprechend gilt, Abfallbeauftragte zu bestellen
des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) ge- haben.“
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Anlagen
1. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort „Behörde“ nach Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „, Besitzer nach
die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3“ Absatz 1 Satz 1 und Betreiber von Rücknahme-
eingefügt. systemen und -stellen nach Absatz 1 Satz 1“ und
2. In § 26 Absatz 1 und § 33 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter
jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reak- „nach Absatz 1 Satz 2 und 3“ eingefügt.
torsicherheit“ durch die Wörter „Umwelt, Natur- 6. § 60 wird wie folgt geändert:
schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 47 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betreiber“
a) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, durch die Wörter „den zur Bestellung Ver-
Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die pflichteten“ ersetzt.
Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6“ aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „in der
durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt. Anlage anfallenden, verwerteten oder
beseitigten“ durch das Wort „bewirt-
4. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert: schafteten“ ersetzt.
a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestrichen. bbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein den Wörtern „von den Abfällen“ die
Komma und das Wort „sowie“ ersetzt. Wörter „oder der abfallwirtschaftlichen
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: Tätigkeit“ eingefügt und werden die
Wörter „, die in der Anlage anfallen, ver-
„5. anzuordnen, dass bei der Beförderung von wertet oder beseitigt werden“ gestri-
Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck chen.
der Überwachung mitzuführen sind.“
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „bei
5. § 59 wird wie folgt geändert: genehmigungsbedürftigen Anlagen im
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: schutzgesetzes oder solchen Anlagen,
in denen regelmäßig gefährliche Abfälle
aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter anfallen, zudem“ gestrichen.
„sowie Besitzer im Sinne des § 27“
durch die Wörter „, Besitzer im Sinne ddd) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Ab-
des § 27 sowie Betreiber von Rück- fälle“ das Wort „anfallen,“ eingefügt.
nahmesystemen und -stellen, die von b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Betreiber“
den Besitzern im Sinne des § 27 einge- durch die Wörter „dem zur Bestellung Verpflichte-
richtet worden sind oder an denen sie ten“ ersetzt.
sich beteiligen,“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Natur-
bbb) Im zweiten Halbsatz werden nach den schutz“ das Wort „, Bau“ eingefügt.
Wörtern „Größe der Anlagen“ die Wörter 7. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„oder die Bedeutung der abfallwirt-
schaftlichen Tätigkeit, insbesondere un- a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1
ter Berücksichtigung von Art oder Um- Satz 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.
fang der Rücknahme der Abfälle und der b) In Nummer 14 wird nach den Wörtern „§ 59 Ab-
damit verbundenen Besitzerpflichten,“ satz 1 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
eingefügt und werden in Nummer 1 die c) In Nummer 15 werden nach der Angabe „§ 52“
Wörter „in den Anlagen anfallenden,“ die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und“ eingefügt und
durch die Wörter „anfallenden, zurück- werden die Wörter „§ 53 Absatz 6 Nummer 1, 2
genommenen,“ ersetzt. oder Nummer 4, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Natur- Nummer 4“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 6
schutz“ das Wort „, Bau“ eingefügt und wer- Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5, § 54 Absatz 7
den die Wörter „Anlagen nach Satz 1, deren Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5“ ersetzt.
Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen ha-
ben“ durch die Wörter „Betreiber von Anlagen Artikel 5
nach Satz 1, die Besitzer nach Satz 1 sowie
die Betreiber von Rücknahmesystemen und Folgeänderungen
-stellen nach Satz 1, die Abfallbeauftragte zu (1) In § 5 Absatz 3 des Umweltstatistikgesetzes vom
bestellen haben“ ersetzt. 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1773
Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I (6) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom
S. 1400) geändert worden ist, wird die Angabe 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Arti-
„16. März 2005 (BGBl. I S. 762)“ durch die Angabe kel 434 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
„20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)“ ersetzt. S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Die Verordnung zur Bestimmung der für die Ver- 1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 11
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektro- vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt
nikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007
vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1453) wird aufgehoben. (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist,“ durch die
(3) § 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronik-
(BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 113 der Ver- gerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- S. 1739)“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2
1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „16. März 2005 sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe
(BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge- „Anhang I“ durch die Wörter „den Anlagen 1 und 7“
setzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert ersetzt.
worden ist,“ durch die Angabe „20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1739)“ ersetzt. Artikel 6
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 59 Absatz 1
Satz 1 und § 66“ durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Bekanntmachungserlaubnis
Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66“ ersetzt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
(4) In § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicher- Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Elek-
heit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, tro- und Elektronikgerätegesetzes in der vom 15. Au-
1470) werden die Wörter „§ 5 des Elektro- und Elektro- gust 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
nikgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 3 bekannt machen.
der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung“ er-
setzt. Artikel 7
(5) In § 3 Absatz 1 Satz 3 der Chemikalien-Ozon-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schichtverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zu- (1) Die Artikel 1 und 4 bis 6 treten am Tag nach der
letzt durch Artikel 433 der Verordnung vom 31. August Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Elektro- und
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I
Wörter „§§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronik- S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
gerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Au- worden ist, außer Kraft.
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ durch
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
die Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronik-
Kraft.
gerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)“
ersetzt. (3) Artikel 3 tritt am 15. August 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Oktober 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Verordnung
zu den Voraussetzungen und dem Verfahren
der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen
Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet
(Portalverordnung – PortalV)
Vom 15. Oktober 2015
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 5 des Bundes- §3
meldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Protokollierungspflicht
Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Geset-
zes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verord- (1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer
net das Bundesministerium des Innern: Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgen-
des protokolliert wird:
§1 1. die Kennung des Anfragenden,
Anwendungsbereich; Begriffe 2. die Daten, mit denen angefragt wurde,
3. der Zeitpunkt der Anfrage und Zeitpunkt der Weiter-
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen
leitung der Antwort an den Anfragenden,
und das Verfahren für die Zulassung gemäß § 49 Ab-
satz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes von in nicht 4. von dem Anfragenden angegebene gewerbliche
öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-
Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften über meldegesetzes,
das Internet. 5. die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Mel-
(2) Ein Portal im Sinne dieser Verordnung ist eine deregisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung
programmtechnische Anwendung zur automatisierten oder des Adresshandels zu verwenden, oder seine
Durchführung von einfachen Auskünften aus kommu- Erklärung, dass ihm eine entsprechende Einwilligung
nalen oder zentralen Melderegistern, die abgefragte der betroffenen Person vorliegt,
Meldedaten nicht dauerhaft für eigene oder fremde 6. die Art der Rückantwort der Meldebehörde,
Zwecke speichert. Es dient als Mittler für den elektro- 7. die Vorgangsnummer.
nischen Datenaustausch zwischen Anfragenden und
Melderegister. Ein Portal wird gekennzeichnet durch (2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Proto-
eine eigene Benutzerverwaltung, welche die Abfrage- kolldaten nach Absatz 1
berechtigungen bestimmt und die Anfragenden authen- 1. mindestens zwölf Monate aufbewahrt und gesichert
tifiziert und identifiziert. werden,
(3) Betreiber eines Portals ist jede natürliche oder 2. spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht
juristische Person, die ein Portal als entgeltliche Dienst- werden, das auf die Speicherung folgt,
leistung anbietet. 3. nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus
folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Be-
§2 triebs des Portals und der Auskunftserteilung an die
betroffene Person verarbeitet und genutzt werden.
Aufgaben
Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 §4
Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben
Datenschutz und Datensicherheit
zu erfüllen und dabei
Beim Betrieb des Portals ist sicherzustellen, dass
1. die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität
festgestellt werden kann, 1. die Übermittlung der Melderegisterauskunft an den
Anfragenden verschlüsselt stattfindet,
2. die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer
2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen-
versehen, die vom Portal an das Melderegister über-
den Maßnahmen getroffen werden, um den Daten-
mittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfra-
schutz und die Datensicherheit zu gewährleisten,
genden ermöglicht,
insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit
3. die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vor- und die Unversehrtheit der Daten, die durch die Mel-
gangsnummer an den Anfragenden weiterleiten. debehörden beauskunftet werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1775
3. den nach Landesrecht zuständigen Datenschutz- (3) Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2
aufsichtsbehörden zur Kontrolle die Einsichtnahme Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzun-
in die Protokolldaten des Portals möglich ist, gen zu erteilen. Sie gilt für alle im Zuständigkeitsbereich
4. die Daten der Melderegisterauskunft nach Weiter- der Zulassungsbehörde liegenden Meldebehörden.
gabe an den Anfragenden innerhalb des Portals (4) Bei der Prüfung der in den §§ 2 bis 4 genannten
nicht gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet Voraussetzungen ist die oder der Datenschutzbeauf-
oder genutzt werden. tragte des Landes zu beteiligen.
§5 §6
Zulassungsverfahren
Vorläufige Zulassung
(1) Zuständig für die Zulassung von Portalen im
Sinne dieser Verordnung ist die nach Landesrecht dazu Für Portale, die sich bereits vor dem 1. November
bestimmte oberste Landesbehörde (§ 49 Absatz 3 2015 im Betrieb befanden, gilt eine befristete vorläufige
Satz 2 des Bundesmeldegesetzes). Zulassung. Diese entfällt, wenn
(2) Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das 1. der Zulassungsantrag nicht binnen acht Wochen
Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraus- nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zustän-
setzungen. Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, digen Behörde nach § 5 Absatz 1 eingereicht oder
ihr die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzu- 2. die zur Zulassung erforderlichen Unterlagen nicht
legen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung
der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 4 durch die Zulassungsbehörde bei dieser eingereicht
Nummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer
sachverständigen Stelle glaubhaft macht. Solche werden. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über
Stellen können von der Zulassungsbehörde benannt die Zulassung endet die vorläufige Zulassung.
werden. Dem Zulassungsantrag ist eine Bestätigung
einer Meldebehörde aus dem Zuständigkeitsbereich §7
der Zulassungsbehörde beizufügen, aus der sich ergibt,
Inkrafttreten
dass das Portal des Antragstellers an das Melderegis-
ter angeschlossen werden soll. Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Gebührenverordnung
zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung – ElektroGGebV)
Vom 20. Oktober 2015
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Fassung genannt ist. Umfasst der Zeitraum, für den die
Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I Menge glaubhaft gemacht wurde, nur den Bruchteil eines
S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
(3) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 2 steht unter
der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre
§1
Gewährung nicht innerhalb des Zeitraums, für den
Gebührenerhebung der Garantienachweis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu erbringen ist,
Für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundes- oder im Fall der Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3
amtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht
Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Registrierung
S. 1739) beliehenen Gemeinsamen Stelle werden durch wegfallen. Maßgeblich für die Gebührenbefreiung sind
diese Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz die Mengenmitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro-
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Arti- und Elektronikgerätegesetzes und der sich aus Anlage 2
kel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) in der im Zeitpunkt der bedingten Entscheidung über
geändert worden ist, den nachfolgenden Bestimmun- einen Antrag nach Absatz 2 gültigen Fassung er-
gen und dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beige- gebende Schwellenwert für die jeweilige Geräteart.
fügten Gebührenverzeichnis erhoben. Unterliegen die in Kommt der Antragsteller seinen Mitteilungspflichten
Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgeräte-
Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet. gesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nach, so gelten die Voraussetzungen
§2 für die Gewährung der Gebührenbefreiung nach Ab-
Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung satz 2 als weggefallen.
(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Ab- (4) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist inner-
satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes be- halb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebüh-
liehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den renbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen
Nummern 1, 2, 4 bis 7, 11, 12 und 15 der Anlage 1 auf Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebühren-
Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn bescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist
die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksich- der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens
tigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebühren-
des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den schuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der
Hersteller, der voraussichtlichen Entsorgungskosten Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemein-
und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnis- samen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Ge-
mäßig wäre. Der Antrag nach Satz 1 muss Angaben bührenbescheids zuständig ist.
zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.
(2) Von der Gebühr nach den Nummern 4 bis 7 der §3
Anlage 1 ist auf Antrag zu befreien, wenn der Hersteller Übergangsvorschriften
oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes dessen Bevollmächtigter (1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von
glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart in einem Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am
Jahr eine geringere Menge in Verkehr zu bringen, als 24. Oktober 2015 bereits beantragt oder begonnen
in Anlage 2 in der im Entscheidungszeitpunkt gültigen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1777
(2) Anlage 1 Nummer 4 bis 6 gilt entsprechend für ändert worden ist, am 24. Oktober 2015 bereits gestellt,
die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 aber noch nicht beschieden wurden, werden sie ent-
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis sprechend § 2 beschieden.
zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbin-
dung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikge- §4
rätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(3) Soweit Anträge auf Gebührenermäßigung und in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektro- und Elektronik-
Gebührenbefreiung nach § 2 der Elektro- und Elektro- gerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005
nikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
(BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- nung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geän-
nung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) ge- dert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 2015
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Anlage 1
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 210,50
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und Geräteart
2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in 46,10
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG 184,40
bis 9 226,00
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und Geräteart
4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in 289,10
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein
Kalenderjahr
5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 41,30
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder
für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie
für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 41,30
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantie-
betrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie
für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Ab- 196,90
satz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 264,90
je Benennung
9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 132,40
je Änderungsmitteilung
10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 66,20
je Beendigungsmitteilung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1779
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder 36,50
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen bis 1 458,00
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- 368,90
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Wider- 144,10
rufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart
und ein Kalenderjahr
14 Rücknahme oder Widerruf der Registrierung, soweit diese vom Hersteller oder Bevoll- 196,40
mächtigten zu vertreten ist, nach §§ 48, 49 VwVfG oder § 37 Absatz 5 Satz 1 ElektroG,
anderweitige Aufhebung der Registrierung sowie Feststellung der Erledigung nach
§ 43 Absatz 2 Halbsatz 2 VwVfG
je Registrierung nach Nummer 1
15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- 184,50
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die 1 736,90
Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
17 Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten 193,00
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung
Entgegennahme und Prüfung von Meldungen und Anzeigen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- 50,90
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 in Verbindung mit
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Meldungen oder Anzeigen 35,40
im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ElektroG außerhalb des zur Ver- bis 1 415,00
fügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Ab-
satz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 15,00
21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 15,20
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- 62,80
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
Schwellenwert
Gewichtsklasse Geräteart in kg/Jahr
Gewichtsklasse I z. B.:
– Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Geräte für die „Persönliche“ Informations- und/oder Datenverarbeitung für
die Nutzung in privaten Haushalten
– Geräte für das „Persönliche“ Drucken von Informationen und Übermittlung
gedruckter Informationen für die Nutzung in privaten Haushalten
– „Persönliche“ Telekommunikationsgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten
– Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten
– Professionelle Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für 30
ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten) für die
Nutzung in privaten Haushalten
– Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten
– Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung
oder Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten
– Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die
Ausbreitung oder Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
– Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten
Gewichtsklasse II z. B.:
– Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Elektrische und elektronische Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haus-
halten
– Elektrische und elektronische Werkzeuge für ausschließlich gewerbliche
Nutzung 70
– Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Medizinprodukte für den professionellen Anwender
– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich gewerbliche Nutzung
Gewichtsklasse III z. B.:
– TV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haushalten
120
– Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haus-
halten
– Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
Gewichtsklasse IV z. B.:
– Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
300
– Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015 1781
Berichtigung
des Präventionsgesetzes
Vom 19. Oktober 2015
Das Präventionsgesetz vom 17. Juli 2015 (BGBI. I S. 1368) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a ist die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
„Satz 3“ zu ersetzen.
Bonn, den 19. Oktober 2015
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Olaf Liebig
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
10. 8. 2015 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission mit spe-
zifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf
Trichinen (1) L 212/7 11. 8. 2015
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
11. 8. 2015 Verordnung (EU) 2015/1378 der Kommission zur Änderung des An-
hangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Riboflavinen
(E 101) und Carotinen (E 160a) in getrockneten Kartoffeln in Form von
Granulat oder Flocken (1) L 213/1 12. 8. 2015
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom
19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für
die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 346 vom
20.12.2013) L 213/65 12. 8. 2015
– Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom
12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungs-
verfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014) L 213/65 12. 8. 2015
28. 5. 2015 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1383 der Kommission zur Änderung
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 im Zusammenhang mit
den Beihilfefähigkeitsbedingungen bezüglich der Anforderungen an die
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren im Rahmen der gekoppel-
ten Stützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates L 214/1 13. 8. 2015