1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Zweite Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*
Vom 2. Oktober 2015
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, „§ 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland
b, e, g, r, w und x und Nummer 3 Buchstabe c und des stationierten Angehörigen der Streit-
§ 6e Absatz 1 Nummer 5 und 7 des Straßenverkehrs- kräfte der Vereinigten Staaten von
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Amerika und Kanadas“.
5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 c) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I „§ 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe“.
S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x d) Die Angaben zu den Anlagen 8a bis 8c werden
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom durch folgende Angaben ersetzt:
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Num-
„Anlage 8a Muster des Vorläufigen Nachwei-
mer 1 Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6
ses der Fahrerlaubnis (VNF) (zu
des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313)
§ 22 Absatz 4 Satz 7)
und § 6e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) Anlage 8b Muster der Prüfungsbescheini-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium gung zum „Begleiteten Fahren ab
für Verkehr und digitale Infrastruktur: 17 Jahre“ (zu § 48a)
Anlage 8c Muster eines Internationalen Füh-
Artikel 1 rerscheins nach dem Internatio-
nalen Abkommen über Kraftfahr-
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
zeugverkehr vom 24. April 1926
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der
(zu § 25b Absatz 2)
Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anlage 8d Muster eines Internationalen Füh-
rerscheins nach dem Überein-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
kommen über den Straßenverkehr
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: vom 8. November 1968 (zu § 25b
Absatz 3)“.
„§ 19 Schulung in Erster Hilfe“.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a1) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende An-
gabe eingefügt: „(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheini-
„§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektro- gung als den Führerschein nachgewiesen werden,
nischem Prüfauftrag und Vorläufigem soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelas-
Nachweis der Fahrerlaubnis“. sen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung
b) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende An- im Sinne des Satzes 1 entsprechend.“
gabe eingefügt: 3. In § 6 Absatz 1 wird in Klasse A1 im ersten Spiegel-
strich das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), der Richt-
linie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der a) In Nummer 7 wird die Spalte „Auflagen“ wie
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates folgt gefasst:
über den Führerschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10) sowie der
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates „Im Falle des Buchstaben b Doppelbuch-
vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der stabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen
Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraft- zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im
verkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhält-
der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). nisses Gebrauch gemacht werden darf. Die
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Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahr- kannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen
erlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der
Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppel- Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle
buchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebens- der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahr-
jahres erfolgreich abgeschlossen hat.“ erlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten,
b) In Nummer 9 wird die Spalte „Auflagen“ wie wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schu-
folgt gefasst: lung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teil-
genommen hat.
„1. Im Falle des Buchstaben c Doppelbuch-
stabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auf- (3) Des Nachweises über die Teilnahme an
lage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahr- einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Ab-
ten zur Personenbeförderung im Linien- satzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer
verkehr im Sinne der §§ 42 und 43 des 1. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder
Personenbeförderungsgesetzes Gebrauch zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nach-
gemacht werden darf, sofern die Länge weis über eine im Ausland erworbene abge-
der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilo- schlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbil-
meter beträgt. Die Auflage entfällt, wenn der dung,
Inhaber der Fahrerlaubnis das 23. Lebens-
jahr vollendet hat. 2. ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil-
dung in einem bundesrechtlich geregelten Ge-
2. In den Fällen der Buchstaben d und e ist sundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74
die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu ver- Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in
sehen, dass von ihr nur einem der auf Grund des Berufsbildungs-
2.1 bei Fahrten im Inland, gesetzes staatlich anerkannten Ausbildungs-
2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnis- berufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tier-
ses und medizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmän-
nischer Fachangestellter/Medizinische, Zahn-
2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung
medizinische, Tiermedizinische oder Pharma-
im Sinne der §§ 42 und 43 des Perso-
zeutischkaufmännische Fachangestellte oder
nenbeförderungsgesetzes, sofern die
in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf
Länge der jeweiligen Linie nicht mehr
des Gesundheits- und Sozialwesens oder
als 50 Kilometer beträgt,
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auf- 3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als
lage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über
Inhaber der Fahrerlaubnis entweder das eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienst-
24. Lebensjahr vollendet oder die Berufs- liche Ausbildung oder die Ausbildung als
ausbildung abgeschlossen und das 21. Le- Rettungsschwimmer mit der Befähigung für
bensjahr vollendet hat. Die Auflage nach das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen
Nummer 2.2 entfällt, wenn der Inhaber der in Silber oder Gold
Fahrerlaubnis entweder das 24. Lebensjahr vorlegt.“
vollendet oder die Berufsausbildung abge-
7. § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt
schlossen hat. Die Auflage nach Num-
gefasst:
mer 2.3 entfällt, wenn der Inhaber der Fahr-
erlaubnis das 20. Lebensjahr vollendet hat.“ „5. ein Nachweis über die Schulung in Erster Hil-
5. In § 17 Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt gefasst: fe,“.
„Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der 8. In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „durch
Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im In-
C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der land zum Nachweis der Fahrberechtigung dient,“
Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahr- durch die Wörter „durch eine nur im Inland als
zeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete
der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a“ ersetzt.
oder D1E ist.“ 8a. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
6. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 22a
„§ 19
Abweichendes Verfahren
Schulung in Erster Hilfe bei Elektronischem Prüfauftrag
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die min- (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann
destens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minu- die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zu-
ten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller ständigen obersten Landesbehörde von dem
durch theoretischen Unterricht und durch prakti- Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines
sche Übungen gründliches Wissen und prakti- an die zuständige Technische Prüfstelle für den
sches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgen-
(2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer den Vorschriften absehen. Soweit nachstehend
Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheini- nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allgemei-
gung einer für solche Schulungen amtlich aner- nen Vorschriften unberührt.
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(2) Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der zusätzlich erteilten Fahrerlaubnisklassen nur gegen
zuständigen Technischen Prüfstelle für den Kraft- Rückgabe des bisherigen Führerscheines oder des
fahrzeugverkehr zur Durchführung der Prüfung Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis durch
folgende Daten in Bezug auf den Bewerber: die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt.
1. Prüfauftragsnummer, (6) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach
2. Ausstellungsdatum des Prüfauftrages, § 21 erklären, dass er den Führerschein unmittel-
bar nach der bestandenen Prüfung benötigt. Die
3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Ge- Fahrerlaubnisbehörde hat im Falle einer Erklärung
burtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art nach Satz 1 den Führerschein bereits mit der
des Ausweisdokumentes und Ausweisnummer, Erteilung des Prüfauftrages an die Technische
4. eine digitale Kopie des Lichtbildes für den Prüfstelle herstellen zu lassen und diesen dem
Führerschein, Bewerber, soweit alle übrigen Voraussetzungen
für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen, aus-
5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnis-
zuhändigen, zu übersenden oder übersenden zu
klassen,
lassen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6. Prüfauftragsart (Ersterteilung, Erweiterung,
(7) Der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis
Umschreibung, Neuerteilung),
gilt als Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1
7. beantragte Fahrerlaubnisklassen, und nur im Inland; er ist bis zur Aushändigung des
8. Auflagen und Beschränkungen zu den bean- Führerscheines, längstens für drei Monate ab dem
tragten Fahrerlaubnisklassen, Tag seiner Aushändigung, gültig.“
9. Mindestalter, 9. § 25b wird wie folgt geändert:
10. Angaben zur theoretischen Prüfung, a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anlage 8b
und 8c“ durch die Wörter „den Anlagen 8c
11. Angaben zur praktischen Prüfung, und 8d“ ersetzt.
12. Angabe, ob der Bewerber auf das Ausstellen b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 wird jeweils
eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaub- die Angabe „Anlage 8b“ durch die Angabe „An-
nis verzichtet hat. lage 8c“ ersetzt.
(3) Der Sachverständige oder Prüfer hat im c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 wird
Falle einer bestandenen Prüfung abweichend von jeweils die Angabe „Anlage 8c“ durch die An-
§ 22 Absatz 4 Satz 3 dem Bewerber einen Vorläu- gabe „Anlage 8d“ ersetzt.
figen Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a
d) In Absatz 4 Satz 1 wird
unter Einsetzen des Aushändigungsdatums aus-
zuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist mit aa) die Angabe „Anlage 8b“ durch die Angabe
der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis „Anlage 8c“ und
der Prüfung, die jeweils erteilte Fahrerlaubnis- bb) die Angabe „Anlage 8c“ durch die Angabe
klasse und das Ausgabedatum des Vorläufigen „Anlage 8d“
Nachweises der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnis-
ersetzt.
behörde unter Angabe der Daten nach Absatz 2
Nummer 1 und 3 elektronisch übermittelt wird. 10. In § 27 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 und
§ 31 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Nummer 4
(4) Ist der Bewerber bereits im Besitz eines
wie folgt gefasst:
Führerscheines oder eines Vorläufigen Nachwei-
ses der Fahrerlaubnis und soll die Fahrerlaubnis „4. § 19 über die Schulung in Erster Hilfe,“.
auf weitere Klassen erweitert werden, darf nach 11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
bestandener Prüfung der Vorläufige Nachweis „§ 29a
der Fahrerlaubnis nur ausgehändigt werden, wenn
der Bewerber dem Sachverständigen oder Prüfer Fahrerlaubnisse von
seinen bisherigen Führerschein oder den ihm zu- in Deutschland stationierten
vor erteilten Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaub- Angehörigen der Streitkräfte der
nis zur Weiterleitung an die Fahrerlaubnisbehörde Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas
übergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den neuen In Deutschland stationierte Mitglieder der Streit-
Führerschein mit den erteilten Klassen dem Be- kräfte der Vereinigten Staaten von Amerika oder
werber alsbald auszuhändigen, zu übersenden Kanadas oder des zivilen Gefolges dieser Streit-
oder übersenden zu lassen. kräfte und deren jeweilige Angehörige sind be-
(5) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach rechtigt, mit einem im Entsendestaat ausgestell-
§ 21 erklären, dass er für alle beantragten Fahrer- ten Führerschein zum Führen privater Kraftfahr-
laubnisklassen auf das Ausstellen eines Vorläufi- zeuge in dem Entsendestaat solche Fahrzeuge
gen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet. Im im Bundesgebiet zu führen, wenn sie
Falle eines Verzichtes hat der Sachverständige 1. eine gültige Bescheinigung nach Artikel 9 Ab-
oder Prüfer lediglich das Ergebnis der Prüfung satz 2 des Zusatzabkommens zu dem Abkom-
der Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln und dem men zwischen den Parteien des Nordatlantik-
Bewerber eine Bestätigung darüber auszuhändi- vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
gen. Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Füh- hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch-
rerscheines oder eines Vorläufigen Nachweises der land stationierten ausländischen Truppen inne-
Fahrerlaubnis, erhält er den Führerschein mit den haben und
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2. zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung läufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der
nach Nummer 1 berechtigt waren, im Entsende- befristeten Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.
staat private Kraftfahrzeuge zu führen.
b) In Nummer 11 werden die Wörter „oder die be-
Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahr- fristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4
zeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Satz 7)“ durch die Wörter „den Vorläufigen
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Eine Ver- Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete
längerung der Bescheinigung durch die Truppen- Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.
behörden bleibt unberührt.“
15. § 51 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
12. In § 48 Absatz 4 Nummer 6 wird das Wort „Aus-
bildung“ durch das Wort „Schulung“ ersetzt. a) In den Buchstaben h und j werden jeweils die
Wörter „die Nummer der befristeten Prüfungs-
13. § 48a Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bescheinigung“ durch die Wörter „die Nummer
„(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen oder der befristeten Prüfungsbescheinigung“
in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgen- ersetzt.
den Maßgaben: b) In Buchstabe i werden die Wörter „oder die be-
1. Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbe- fristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4
scheinigung nach dem Muster der Anlage 8b Satz 7)“ durch die Wörter „den Vorläufigen
auszustellen, die bis drei Monate nach Vollen- Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete
dung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nach- Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.
weis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient. 16. § 52 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
2. Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle
a) In den Buchstaben h und j werden jeweils die
des Führerscheines oder des Vorläufigen Nach-
Wörter „die Nummer der befristeten Prüfungs-
weises der Fahrerlaubnis.
bescheinigung“ durch die Wörter „die Nummer
3. In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Be- des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis
gleitung vorgesehenen Personen namentlich oder der befristeten Prüfungsbescheinigung“
aufzuführen. Auf Antrag können weitere beglei- ersetzt.
tende Personen namentlich auf der Prüfungs-
bescheinigung nachträglich durch die Fahrer- b) In Buchstabe i werden die Wörter „oder die be-
laubnisbehörde eingetragen werden. fristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4
Satz 7)“ durch die Wörter „den Vorläufigen
4. Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete
Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbe- Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.
scheinigung zu verzichten.
17. § 68 wird wie folgt geändert:
5. Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu über-
mittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnis- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
behörde die in die Prüfungsbescheinigung auf- „§ 68
zunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen.
Stellen für die Schulung in Erster Hilfe“.
6. Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahr-
erlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend
von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Unterwei-
Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zu- sungen in lebensrettenden Sofortmaßnah-
rückzugeben. In die Prüfungsbescheinigung men oder Ausbildungen“ durch die Wörter
sind die Klasse AM und die Klasse L nicht „die Schulungen“ ersetzt.
aufzunehmen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
7. Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer „Einer Anerkennung nach Satz 1 bedarf es
Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, nicht für Stellen, die ein Unfallversiche-
kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, rungsträger nach einer von ihm nach § 15
dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a,
einen Führerschein erhalten möchte. In der Prü- des Siebten Buches Sozialgesetzbuch er-
fungsbescheinigung sind diese Klassen nicht lassenen Unfallverhütungsvorschrift über
aufzunehmen. Grundsätze der Prävention für die Ausbil-
Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzu- dung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat und
führen und zur Überwachung des Straßenverkehrs vom Unfallversicherungsträger öffentlich
berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändi- bekannt gemacht sind.“
gen.“
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Aus- oder
14. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Fortbildungen“ durch die Wörter „Schulun-
gen“ ersetzt.
a) In den Nummern 10 und 12 werden die Wörter
„die Nummer der befristeten Prüfungsbeschei- dd) In Satz 4 werden die Wörter „den Sätzen 1
nigung“ durch die Wörter „die Nummer des Vor- und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 11b. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigun-
gen über lebensrettende Sofortmaßnah-
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die
men und Erste Hilfe)
Unterweisung in lebensrettenden Sofort-
maßnahmen und die Ausbildung“ durch Bescheinigungen über die Teilnahme an
die Wörter „die Schulung“ ersetzt. einer Unterweisung in lebensrettenden
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf
des 21. Oktober 2017 bei einem Antrag
„Die Anerkennung kann befristet und mit auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der
Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T
Fortbildung der mit der Schulung befassten als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3
Personen, verbunden werden, um die ord- Nummer 5. Bescheinigungen über die
nungsgemäßen Schulungen sicherzustel- Teilnahme an einer Ausbildung in Erster
len.“ Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag
cc) In den Sätzen 5 und 7 werden jeweils die auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als
Wörter „Unterweisungen oder Ausbildun- Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3
gen“ durch das Wort „Schulungen“ ersetzt. Nummer 5.“
dd) Folgender Satz 8 wird angefügt: c) Die bisherigen Nummern 11a und 11b werden
„Satz 7 gilt auch für die Stellen nach Ab- die Nummern 11c und 11d.
satz 1 Satz 2.“
d) Nach Nummer 12 werden die folgenden Num-
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: mern 12a und 12b eingefügt:
„(3) Die Unfallversicherungsträger und die
nach Absatz 2 Satz 7 Aufsicht führenden Stellen „12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vor-
unterrichten sich gegenseitig über Untersagun- läufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)
gen nach Absatz 1 Satz 3 sowie Rücknahmen
Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaub-
und Widerrufe nach Absatz 2 Satz 4 und 5.“
nis darf bis zum 1. April 2016 nach dem
18. In § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert: bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015
geltenden Muster ausgestellt werden.
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4
eingefügt: 12b. § 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Ver-
„Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und bindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab
die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein dem 1. April 2016 anzuwenden.“
beidseitiger Druck ist möglich. Das Träger-
material besteht aus Sicherheitspapier mit einer e) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller,
in das die folgenden fälschungserschwerenden „15. Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum
Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind: „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“)
1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Eine Prüfungsbescheinigung zum „Beglei-
Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundes- teten Fahren ab 17 Jahre“ darf bis zum
adler“, 1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf
des 20. Oktober 2015 geltenden Muster
2. nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau
der Anlage 8a ausgestellt werden.“
fluoreszierende Melierfasern,
3. chemische Reagenzien. f) Nach Nummer 17 werden die folgenden Num-
mern 18 und 19 angefügt:
Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine
fortlaufende Vordrucknummerierung auf.“ „18. § 68 (Anerkennung von Stellen für die Un-
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5. terweisung in lebensrettenden Sofortmaß-
nahmen und für die Schulung in Erster Hilfe)
19. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober
Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 4 Ab- 2015 anerkannte Stellen für die Unterwei-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b“ ersetzt. sungen in lebensrettenden Sofortmaßnah-
men können bis zum Ablauf des 31. De-
b) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num- zember 2015 Unterweisungen in lebensret-
mern 11a und 11b eingefügt: tenden Sofortmaßnahmen durchführen.
„11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe)
19. § 74 Absatz 4 (Ausnahmegenehmigungen)
Einer Schulung im Sinne des § 19 Ab-
satz 1 steht eine Unterweisung in lebens- Ausnahmegenehmigungen dürfen bis zum
rettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ablauf des 31. Dezember 2015 auf dem
Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015
zum Ablauf des 20. Oktober 2015 gelten- zulässigen Trägermaterial ausgestellt wer-
den Vorschriften gleich. den.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1679
20. Nach Anlage 8 wird folgende neue Anlage 8a eingefügt:
„Anlage 8a
(zu § 22 Absatz 4 Satz 7)
Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF)
Vo r b e m e r k u n g e n
Farbe: rosa
Format: DIN A5
Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische
Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheits-
merkmale eingearbeitet:
1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv
„Bundesadler“,
2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
3. chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.
Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderhei-
ten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung,
dies erfordern.
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV) Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland.
Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist
sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
................................................................
Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum
gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden
Behörde gültig.
Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):
Fahrerlaubnisbehörde:
Ort:
Ausstellungsdatum:
Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
den Kraftfahrzeugverkehr* am:
(Stempel)
(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-
fahrzeugverkehr)*
Name, Vorname:
geboren am: in:
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen**:
Klasse Erteilungsdatum Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
AM
A1
A2
A
B
C1
C
D1
D
BE
C1E
CE
D1E
DE
L
T
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:
* Nichtzutreffendes ist zu streichen.
** Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1681
21. Die bisherigen Anlagen 8a bis 8c werden die Anlagen 8b bis 8d.
22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst:
„Anlage 8b
(zu § 48a)
Muster der Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
Vo r b e m e r k u n g e n
Farbe: rosa
Format: DIN A5
Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische
Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheits-
merkmale eingearbeitet:
1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv
„Bundesadler“,
2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
3. chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.
Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Ver-
fahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfor-
dern.
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Prüfungsbescheinigung zum Vordrucknummerierung
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland.
Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist
sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
................................................................
Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum
gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift
der ausstellenden Behörde gültig.
Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):
Fahrerlaubnisbehörde:
Ort:
Ausstellungsdatum:
Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
den Kraftfahrzeugverkehr* am:
(Stempel)
(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-
fahrzeugverkehr)*
Name, Vorname:
geboren am: in:
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen**:
Klasse Erteilungsdatum Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
B
BE
B96
AM***
L***
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:
* Nichtzutreffendes ist zu streichen.
** Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.
*** Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.
Namentlich benannte Personen
Name Vorname Geburtsdatum
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1683
23. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Die laufenden Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden laufenden Nummern 12 und 13 ersetzt:
„12 182 Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Be-
rufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
13 183 (weggefallen)“.
b) In der laufenden Nummer 14 wird die Angabe „Anlage 8a“ durch die Angabe „Anlage 8b“ ersetzt.
c) Die laufenden Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:
„15 185 Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
16 186 Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-
endet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Le-
bensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
17 187 Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland,
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, und
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei
Linienlängen von bis zu 50 Kilometer.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-
endet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 ent-
fällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.“
d) Die folgenden laufenden Nummern 22 und 23 werden angefügt:
„22 192 Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen
von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
23 193 Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linien-
verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be-
schleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.“
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
e) In den laufenden Nummern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 wird jeweils in der Spalte „Schlüsselzahl“ das Fußnotenzei-
chen „*“ angefügt.
f) In der laufenden Nummer 12 wird in der Spalte „Schlüsselzahl“ das Fußnotenzeichen „**“ angefügt.
g) Nach der Tabelle werden die bisherigen die Tabelle abschließenden Sätze durch die folgenden Fußnoten
ersetzt:
„* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die
bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet
werden.
** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013
und in den Fällen des § 76 Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet werden.“
24. In Anlage 11 wird nach der Zeile „Andorra“ folgende Zeile eingefügt:
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
„Bosnien und Herzegowina A1, A, B nein nein“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 21. Oktober 2015 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Oktober 2015
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1685
Verordnung
zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der
Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer
Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
Vom 12. Oktober 2015
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4, und für zusammengefasste Freistellungszeiten ver-
des § 3 Absatz 5 und des § 10 Absatz 1 des Postper- wendet werden.
sonalrechtsgesetzes, von denen (2) Dem Lebensarbeitszeitkonto können auf An-
– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Num- trag gutgeschrieben werden:
mer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Geset- 1. Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt wor- §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie
den ist,
2. Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich an-
– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Num- geordnete oder genehmigte Mehrarbeit.
mer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd und § 3 Ab-
In jedem Kalenderjahr sollen dem Lebensarbeitszeit-
satz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e
konto nicht mehr als 80 Stunden gutgeschrieben
des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) ge-
werden. Die Stundenzahl nach Satz 2 reduziert sich
ändert worden sind und
bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie
– § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b die Arbeitszeit.
des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I
(3) Das Zeitguthaben ist bis zum Eintritt in den
S. 2299) geändert worden ist,
Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fort-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach zahlung der Besoldung vollständig abzubauen. Ist
Anhörung des Vorstandes der Deutschen Telekom AG eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In- nicht möglich, so ist das verbleibende Zeitguthaben
nern: abzugelten. Die Höhe der Abgeltung beträgt je
Stunde:
Artikel 1 1. 12 Euro in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4,
Änderung der 2. 15 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
3. 20 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
Die Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni
2000 (BGBl. I S. 931), die zuletzt durch Artikel 15 Ab- 4. 27 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16.
satz 105 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I (4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Le-
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Frei-
stellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitgutha-
1. In der Überschrift wird die Angabe „(Telekom-Ar-
ben regelt der Vorstand der Deutschen Tele-
beitszeitverordnung 2000 – T-AZV 2000)“ durch
kom AG.“
die Angabe „(Telekom-Arbeitszeitverordnung –
TelekomAZV)“ ersetzt.
Artikel 2
2. In § 1 werden die Wörter „den §§ 2 bis 4“ durch die
Änderung der
Wörter „dieser Verordnung“ ersetzt.
Jubiläumsverordnung Telekom
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
Die Jubiläumsverordnung Telekom vom 21. Juni
„§ 5 2005 (BGBl. I S. 1791) wird wie folgt geändert:
Lebensarbeitszeitkonten 1. In der Überschrift werden die Wörter „Jubiläumsver-
(1) Für die bei der Deutschen Telekom AG be- ordnung Telekom“ durch das Wort „Telekom-Jubilä-
schäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Be- umsverordnung“ ersetzt.
amtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei ei- 2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung über die Ge-
nem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 währung von Jubiläumszuwendungen an Beamte
des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen wor- und Richter des Bundes in der Fassung der Be-
den ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Be- kanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487),
amten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden, zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung
wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaft- vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),“ durch die
lichen Belange entgegenstehen. Auf dem Lebens- Wörter „Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezem-
arbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart ber 2014 (BGBl. I S. 2267)“ ersetzt.
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 werden Artikel 4
jeweils die Wörter „Abs. 1 der Verordnung über die
Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte Änderung der
und Richter des Bundes“ durch die Wörter „Absatz 2 Telekom-Sonderzahlungsverordnung
der Dienstjubiläumsverordnung“ ersetzt.
§ 2 der Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1925) wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung Artikel 5
In § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Telekom-Beamten- Inkrafttreten
altersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I
S. 594) wird die Angabe „2017“ durch die Angabe Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„2021“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 12. Oktober 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1687
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 15. Oktober 2015
Auf Grund des Artikels 3 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung futtermit-
telrechtlicher Verordnungen vom 28. September 2015 (BAnz AT 06.10.2015 V1)
wird nachstehend der Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 7. Okto-
ber 2015 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2242),
2. den am 29. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
23. Januar 2014 (BGBl. I S. 77),
3. den am 20. Februar 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
5. Februar 2014 (BGBl. I S. 108), diese geändert durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1148),
4. den am 25. Juli 2014 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli
2014 (BGBl. I S. 1148),
5. den am 13. Dezember 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997), diese geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 756),
6. den am 9. April 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
25. März 2015 (BGBl. I S. 362), diese geändert durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 28. September 2015 (BAnz AT 06.10.2015 V1),
7. den am 27. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
19. Mai 2015 (BGBl. I S. 756),
8. den am 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli
2015 (BGBl. I S. 1384),
9. den am 7. Oktober 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
28. September 2015 (BAnz AT 06.10.2015 V1).
Bonn, den 15. Oktober 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Futtermittelverordnung*
11. Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007
* Diese Verordnung dient in der bis zum 24. März 2007 geltenden Fas- zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
sung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüg-
Futtermittelverordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) genannten lich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. L 243 vom 18.9.2007, S. 41);
Diese Verordnung dient in der ab dem 25. März 2007 geltenden Fas-
sung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der 12. Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007
Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union: zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rück-
1. Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006 standshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Delta-
zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Euro- methrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstge- (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50);
halte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln (ABl. L
271 vom 30.9.2006, S. 53); 13. Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007
2. Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüg-
86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück- lich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl.
standshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet L 243 vom 18.9.2007, S. 61);
(ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31);
14. Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur
3. Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rück-
und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten standshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil
Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalotrhin, und Rimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4);
Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin,
Bifenthrin und Abamectin (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 19); 15. Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007
zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG
4. Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Delta-
und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchst- methrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyra-
gehalte für Phosphamidon und Mevinphos (ABl. L 63 vom clostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. L 329 vom
1.3.2007, S. 9); 14.12.2007, S. 40);
5. Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur
Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der 16. Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008
Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb (ABl. L 63 vom 1.3.2007, zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel
S. 17); zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber (ABl. L 6 vom
10.1.2008, S. 4, L 22 vom 25.1.2008, S. 21);
6. Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 17. Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück- Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-
standshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazo- ischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in
sulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und der Tierernährung (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37);
Tribenuron (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26);
7. Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur 18. Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln,
Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstge- die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Nieren-
halte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (ABl. L 59 insuffizienz bestimmt sind (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48);
vom 27.2.2007, S. 75);
19. Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur
8. Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeid-
festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxa- barer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vor-
carb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, handen sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19);
Tolylfluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31,
L 140 vom 1.6.2007, S. 58); 20. Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November
9. Richtlinie 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus com-
Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet, munis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (ABl. L 308
Iprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M vom 24.11.2009, S. 20);
und Trifloxystrobin (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6);
21. Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur
10. Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-
Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber,
hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (ABl. freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca (ABl.
L 165 vom 27.6.2007, S. 25); L 37 vom 10.2.2010, S. 29, L 107 vom 29.4.2010, S. 26).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1689
§1 b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
Begriffsbestimmungen (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. September 2003
Im Sinne dieser Verordnung sind: über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tier-
1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: ernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003,
nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fas-
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen sung,
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über 10. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des
Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Europäischen Parlaments und des Rates vom
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprü-
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien fung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermit-
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis- telrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesund-
sion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des heit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1,
Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Ra- L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007,
tes und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,
2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom
1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die 11. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 Union angehört,
(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden 12. Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der
ist, Europäischen Union zu sein – Vertragsstaat des
2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, raum ist,
3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 13. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Ver-
Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, tragsstaat ist,
4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im 14. Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Ver- a) ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem
ordnung (EG) Nr. 767/2009, Namen oder Auftrag handelnde Person und
5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-Fut- b) eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft
termittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch- zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerb-
stabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, lichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tä-
tigkeit zugerechnet werden können,
6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Fut-
termittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne für die Vertragsverhandlungen und den Vertrags-
des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verord- schluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel
nung (EG) Nr. 767/2009, verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss
nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organi-
7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittelzusatzstof-
sierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems er-
fen, Mittelrückständen und unerwünschten Stof-
folgt,
fen –, die in einem Einzelfuttermittel oder Misch-
futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert 15. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel,
beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflus- die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Ver-
sung nur unerheblich ist, trages eingesetzt werden können, ohne dass die
Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend
8. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne
sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder
des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verord-
Telemedien.
nung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Februar 2005 über
§2
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf
Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri- Probenahme
schen Ursprungs und zur Änderung der Richt- Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung
linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen
16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten
9. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Euro- Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachge-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen recht zu lagern und aufzubewahren.
Union nach
a) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder §3
Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG Analysemethoden
unter Berücksichtigung einer Änderung nach Ar- Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln
tikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates keine Analysemethoden nach
vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in
der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, 1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser
Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) auf international anerkannte Regeln oder Protokolle
geändert worden ist, bezieht,
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist § 9a
die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1
Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festge-
veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden setzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt
nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Ab-
Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I
der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersu- Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom
chungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen
„Die chemische Untersuchung von Futtermitteln“, 7. Er- von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
gänzungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden
Band VII „Umweltanalytik“, 3. Auflage 2008, des Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt
Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersu- oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernäh-
chungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzu- rungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen
führen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der oder geändert werden.
VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer.
Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss § 10
die amtliche Untersuchung nach anderen dem Ar- Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
tikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verord-
Nr. 882/2004 entsprechenden Verfahren durchgeführt
nung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. No-
werden.
vember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG
durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoff-
§4 wechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als
besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Ver-
Untersuchung von wendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in
Futtermitteln auf Pestizidrückstände Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten
besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr ge-
Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln
bracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden An-
auf Pestizidrückstände sind
forderungen
1. die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungs- 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
verfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebens-
2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6
mittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten
Analysemethoden oder, soweit dort keine Analyse- der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014
methoden aufgeführt sind, die in der amtlichen geltenden Fassung erfüllt.
Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 (2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Ver-
Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel- ordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar
gesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufge- 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem
führten Analysemethoden, Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für be-
sondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014,
2. die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission
S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG fest-
vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher
gesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den
Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von
Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen er-
Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanz-
gänzenden Anforderungen
lichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung
der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
16.7.2002, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung 2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6
festgelegten Probenahmeverfahren
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014
anzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte
Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben besondere Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Re-
ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfah- konvaleszenz“ und der festgesetzte besondere Ernäh-
ren, insbesondere nach den Vorschriften der Verord- rungszweck „Stabilisierung der physiologischen Ver-
nung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar dauung“ in der Fassung der Verordnung (EU)
2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Ver-
Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der je- zeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für be-
weils geltenden Fassung oder den in der amtlichen sondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom
Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Ab- 23.10.2014, S. 81) anzuwenden.
satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Ver-
für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenah- ordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom
meverfahren, zu erfolgen. 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie
2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen
§§ 5 bis 9 von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B
(weggefallen) der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1691
Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der
wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten
1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und darf.
2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 § 12
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 Kennzeichnung von
geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen
durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmit-
besonderen Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Re- tel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für
konvaleszenz“ und den durch die Verordnung (EU) das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeich-
Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungs- nungsangaben nach
zweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung“.
1. Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbin-
dung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a
§ 11
und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und
Kennzeichnung bestimmter Futtermittel Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Arti-
(1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr ge- kel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und
bracht werden, wenn angegeben sind: Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und
1. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführ- 2. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
ten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem
diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts er-
ist, und scheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzver-
trags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben
2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe
werden.
nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungs-
physiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2
§ 13
wesentlich sind.
Angaben
Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine aus- (1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den
gewogene Zusammensetzung der Tagesration angege- Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben
ben sind. nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit
dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung fest-
(2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Num- geschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Lakta-
mer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verord- tion und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die
nung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg)
2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfutter- mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den
mittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig,
Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Ge-
werden, halte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unter-
1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeich- schreiten:
nung durch die Wörter „für Rinder, Schafe und Zie- 1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
gen mit Pansenfunktion“ ergänzt wird und,
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilo-
2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2 gramm.
Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 (2) Werden bei Futtermitteln für besondere Ernäh-
bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis rungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung die-
angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder nende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie ge-
Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in macht, so sind diese Angaben nach den Schätzglei-
der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht über- chungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort für die jeweilige
schreiten darf. Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu be-
(3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Ein- rechnen. Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule
zelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr ge- je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzuge-
bracht werden, wenn ben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1
gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte
1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die
um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebe-
Wörter „für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansen-
nen Gehalten abweichen.
funktion“ ergänzt wird und
(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittel-
2. die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhalti- gewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztie-
gen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Roh- ren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines
protein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e
100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach An-
werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass all- lage 2b angegeben werden, zu der das jeweilige Einzel-
mählich anzufüttern ist, angegeben ist. futtermittel gehört, soweit in einem unmittelbar gelten-
(4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf- den Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des
oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
§§ 14 und 15 § 24c
(weggefallen) Ausnahmen
§ 16 (1) Abweichend von
Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe 1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 und
In der Europäischen Union zugelassene Futtermittel-
zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futter- 2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
mittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Nr. 1831/2003* aufgeführt.
darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und
§§ 16a bis 22
des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte
(weggefallen) an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futter-
mitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und
§ 23 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die
Unerwünschte Stoffe
Verordnung (EU) 2015/868 (ABl. L 145 vom 10.6.2015,
(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt S. 1) geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel,
an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verord-
Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments nung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Bega-
und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte sungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und
Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den
S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG)
(ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist, Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt
festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben
1. in den Verkehr zu bringen, werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne
des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futter-
2. zu verfüttern oder mittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Ab-
3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder ei- gabe des so behandelten oder hergestellten Futtermit-
nem anderen Futtermittel zu mischen. tels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff
den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils
(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem
festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschrei-
unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richt-
tet.
linie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt über-
steigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung (2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (De- darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der
kontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch
darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel
den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetz- enthält überhöhte Rückstände an ............... (Einsetzen:
ten Höchstgehalt nicht überschreiten. Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweili-
gen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“
§ 23a
Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe § 25
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind Verbotene Stoffe
in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderun-
gen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)
§ 24
Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen
Kennzeichnung oder zu verfüttern.
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richt-
linie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünsch- § 26
ten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für ent-
sprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt Fütterungsvorschriften
überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Ver- Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in
kehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Er- Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an
gänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfut-
dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfut- termittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit an-
termittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festge- deren Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüt-
setzten Höchstgehalte nicht überschritten werden. tert werden; dabei dürfen in der Tagesration für ent-
sprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart
§§ 24a und 24b oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der
(weggefallen) Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechen-
des gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermit-
* Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/ tel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine
feedadditives/registeradditives_en.htm Höchstgehalte festgesetzt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1693
§ 27 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012
Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote
(ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist,
Es ist verboten, der Zulassung bedürfen.
1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Arti- (4) Sofern
kel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I 1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jewei-
Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Ab- ligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas-
satz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht ent- sungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder
spricht, in den Verkehr zu bringen, nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in
2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermit- der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-
tel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbin- fern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine
dung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein
Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu brin- Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide
gen. und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kok-
zidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen
von Spurenelementen oder Vitamine,
§ 27a
2. Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der
Ausnahmen vom Verfütterungsverbot Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,
In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Ver- Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbin-
ordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla- dungen oder
ments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vor- 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi-
schriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be- schungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Katego-
stimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa- rie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“
thien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch
in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie
die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom
nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt wer-
24.1.2013, S. 3) geändert worden ist, genannte Futter-
den. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die
mittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine
von der zuständigen Behörde vorgenommene Risiko- 1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige
bewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer Behörde zugelassen worden sind oder,
futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene 2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben
Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertre-
Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalo- ter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne
pathien hervorrufen. des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG
des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung
§ 28 der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung
und Registrierung bestimmter Betriebe und zwi-
Zulassungsbedürftige Betriebe
schengeschalteter Personen des Futtermittelsektors
(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müs- sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG,
sen von der zuständigen Behörde zugelassen worden 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG
sein. (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom
3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die
(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Le-
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003
bensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Ein-
(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert worden
zelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter
ist, erfüllen.
Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen
von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. (5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verord-
nung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments
(3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tieri- und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für
schen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ur- die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1,
sprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden
Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Gly- Fassung bleibt unberührt.
cerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von
Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils § 29
nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose
in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Zulassung
Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht (1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-
satz 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit
1. für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ur-
von der für den Betriebsort zuständigen Behörde
sprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs
zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten
hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen,
eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffent-
2. für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 lich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehen-
Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Ab- den Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nach-
schnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 gewiesen haben, dass die angewendeten Dekontami-
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen nationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu
Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futter-
Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 mittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Richtlinie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminations- 2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im
verfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zu-
in § 28 Absatz 1 genannten Betrieben anzuwenden. verlässigkeit oder Sachkenntnis
(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab- nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach
satz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröb-
von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zuge- lich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittel-
lassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass rechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der
erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und
1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird er-
2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergeben- bracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätig-
den Pflichten erfüllt werden. keit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des
Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tier-
(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-
ernährung.
satz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit
von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der In- (6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraus-
verkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Ver- setzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben
zeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich
und fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der
die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde
die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeich- vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 fin-
net sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie det auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende
unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im Anwendung.
Sinne des Satzes 2 sind (7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen
1. aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulas-
Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder sungsvoraussetzungen erforderlich sind.
Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der
hergestellte sich
a) Fette, 1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 2 Num-
mer 2,
b) Öle,
2. aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Ar-
c) Fettsäuren, tikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
d) mit Glycerin veresterte Fettsäuren, ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Ertei-
e) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und lung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen.
Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen
f) Salze von Fettsäuren und verbinden.
2. Fischöl, auch gehärtet.
§ 29a
Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete
Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen be- Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
stimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter Betriebe nach § 28 Absatz 2 müssen durch eine pro-
Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe zessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein
der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1 Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit
aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendi-
nach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist gung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der
beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an
Aufzeichnung gemacht worden ist. unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Fu-
ranen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen
(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-
für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Ab-
satz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der
satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen.
erfüllt. Hierzu sind insbesondere
Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 hat mit dem Antrag 1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Ab-
ständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial
1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu
in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapi- überprüfen,
tel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entspre-
chenden Voraussetzungen erfüllt, und 2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu do-
kumentieren und mindestens zwei Jahre aufzube-
2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Ab- wahren,
satz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er
in der Europäischen Union in den Verkehr bringt. 3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fort-
laufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu
(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren so-
versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, wie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduk-
dass tion gehörenden Mengen zu dokumentieren und
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit 4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzuferti-
oder gen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1695
§ 30 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermit-
teln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertig-
Registrierungsbedürftige Betriebe
packungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.
Sofern
(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche
1. Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen
der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU- überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der
Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.
oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu be-
der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so- nachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt
fern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine wird.
EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsver-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort
ordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festge-
bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Regis-
setzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatz-
trierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
stoffe nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
unterliegt.
2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem
Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung § 31
oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte
Registrierung
„Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Fut-
termittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 (1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 wer-
geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatz- den auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit
stoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung von der für den Betriebsort zuständigen Behörde regis-
oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, triert.
ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitami- (2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen,
nen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen
oder Verbindungen von Spurenelementen, ausge- 1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit
nommen Kupfer und Selen, oder
2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi-
Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zu-
schungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit
verlässigkeit oder Sachkenntnis
Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach
4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von
Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröb-
Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jewei-
lich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittel-
ligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas-
rechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der
sungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder
erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und
nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in
Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird er-
der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-
bracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätig-
fern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine
keit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des
EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsver-
Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tier-
ordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festge-
ernährung.
setzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin
A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzy- (3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2
men, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spu- Nummer 1 hat mit dem Antrag
renelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der
oder in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus
5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer dem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG
Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und
in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30
nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt wer- Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und
den. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europä-
ischen Union in den Verkehr bringt.
1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Be-
hörde registriert worden sind oder, (4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu-
grunde liegenden Angaben sind der zuständigen Be-
2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach hörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1
Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende
Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapi- Anwendung.
tels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.
(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Regis-
§ 30a
trierungsvoraussetzungen erforderlich sind.
Anzeigebedürftige Betriebe
(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der
(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und
den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Be- Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforder-
triebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde an- lichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung
zuzeigen. auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
§ 31a rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder
(weggefallen) den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist be-
seitigt wird.
§ 31b (7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn
Zulassungs- und nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb
Registrierungs-Kennnummer die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zu-
grunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kenn- § 33
nummer und Bekanntmachung
2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden tei-
Kennnummer. len dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit (Bundesamt)
§ 31c
1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Ver-
(weggefallen) ordnung (EG) Nr. 183/2005,
2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der
§ 32
Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
Rücknahme, Widerruf, Ruhen und
3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,
Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
4. die Registrierung von Betrieben nach § 31
(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 1
ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das
§ 29 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war. Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätig-
Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Vo- keit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt
raussetzungen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten
weggefallen ist. Betriebe nach Satz 1 Nummer 2 und 4 und die zuge-
lassenen Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 bekannt.
(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 2
ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach (2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des
§ 29 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Ab-
widerrufen, wenn satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 2
§ 33a
Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder
Status anerkannter,
2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt
registrierter und angezeigter Betriebe
wird.
(1) Betriebe nach
(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 3
Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Vorausset- 1. § 28 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die nach
zungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis
zu widerrufen, wenn zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt
waren,
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5
weggefallen ist oder 2. § 28 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futter-
mittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 gel-
2. eine der in § 29 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht tenden Fassung registriert waren,
erfüllt wird.
gelten als nach § 29 zugelassen.
(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 4
ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nummer 1, die nach
§ 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der
wenn bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert
waren, gelten als nach § 31 registriert.
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5
weggefallen ist oder (3) Betriebe, denen eine
2. die in § 29 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte 1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 1
Pflicht nicht erfüllt wird. der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März
2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten
(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Ab- diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kenn-
satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nummer oder eine Registrierungs-Kennnummer er-
nach § 31 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu wider- teilt worden ist,
rufen, wenn
2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 2
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März
weggefallen ist oder 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten
2. die in § 31 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-
nicht erfüllt wird. Kennnummer erteilt worden ist.
(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll (4) Betriebe nach § 30a Absatz 1 oder 3 Satz 1, die
die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder sich nach dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des
Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1697
tel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europä-
2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 ischen Union niedergelassene für das erstmalige Inver-
Absatz 1 Nummer 1 oder 3 und Absatz 2 Satz 1 des kehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf
Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als ange- seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat unter-
zeigt nach § 30a. suchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett
oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.
§ 34
Aufbewahrung von § 34c
Buchführungsunterlagen (weggefallen)
(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche
Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen § 34d
überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen. Einfuhrregelungen für Guarkernmehl
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder (1) Ein
nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder 1. in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Ver- (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015
ordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchfüh- zur Festlegung von Sondervorschriften für die Ein-
rungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf fuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Her-
Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere kunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamina-
Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. tion mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30
vom 6.2.2015, S. 10) bezeichneter Stoff, der für
§ 34a den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder
(weggefallen) 2. in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/175 bezeichnetes Mischfuttermittel
§ 34b
darf nur eingeführt werden, wenn es über einen in An-
Einfuhrverbote lage 9 genannten Eingangsort in das Inland verbracht
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ur- wird.
sprungs aus der Volksrepublik China ist verboten. (2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchfüh-
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Er- rungsverordnung (EU) 2015/175 ist die Einfuhr eines in
zeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durchführungsver-
2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 ordnung (EU) 2015/175 genannten Futtermittels, das
über Schutzmaßnahmen betreffend aus China einge- vor dem 26. Februar 2015 aus seinem Ursprungsland
führte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 verbracht worden ist, zulässig, soweit es
vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch den Durch- 1. über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in das
führungsbeschluss (EU) 2015/1068 (ABl. L 174 vom Inland verbracht wird und
3.7.2015, S. 30) geändert worden ist, genannt sind, ge-
stattet. 2. nachweislich einer Genusstauglichkeitsbescheini-
gung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Ver-
(3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr ordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom
von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Ent- 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften
scheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung
ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer
Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht, Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen
dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung sowie zur Aufhebung der Entscheidung
unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betref- 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) kei-
fenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit nen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der
von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt 0,01 mg/kg überschreitet.
insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von
Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung fest- § 35
gestellt wird, dass
Ausnahmen von Verbringungsverboten
1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich
seiner Metaboliten oder (1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Fut-
2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Ent- termittel in das Inland verbracht werden, soweit sie
scheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Mala-
chitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen 1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,
Metaboliten 2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen
enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind gelagert werden,
in der Bescheinigung anzugeben. 3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die
(4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 einge- Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befin-
führt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 den.
Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des
der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und
Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Fest- Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Absatz 1
stellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verord-
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zoll-
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der stellen (Zollstellen),
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le- 2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese
bensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be- von den für die Futtermittelüberwachung zuständi-
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung gen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen
von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31
vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung durchzuführen.
(EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zoll-
des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom amtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des
18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, nicht entspre- Zollverschlusses.
chen.
§ 35c
(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
unterliegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des Bescheinigungen
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. (1) Die Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil
§ 35a der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Fut-
termittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.
Eingangsstellen, Anmeldepflicht
(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland ver-
Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verord- bracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem
nung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1 zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen aus-
zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht wer- gestellte Bescheinigung über die durchgeführten futter-
den dürfen, aus einem Drittland ist nur über Zollstellen mittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige
mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstel- Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Beschei-
len) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutz- nigung verlangen.
rechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.
(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus ei- § 35d
nem Drittland einführt, hat dies spätestens einen Werk- Verkehr mit den
tag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Ein- zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
gangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen
Behörde anzumelden. Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und
(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbe-
Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der hörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesminis-
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla- terium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.
ments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amt-
liche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel § 35e
und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Verbote auf Grund von
Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung
(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder
dürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland
behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder
für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des
sonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen
Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG)
des Absatzes 2 erfüllt sind.
Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit
die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von ei- (2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Ab-
nem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b satz 1 sind erfüllt, soweit
der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Ein- 1. die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europä-
gangsort in das Gebiet der Europäischen Union ge- ische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in
bracht worden ist. Die Veröffentlichung der Liste der der Europäischen Union durch einen nicht unmittel-
benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Ver- bar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
ordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundes- schaft oder der Europäischen Union, den die Euro-
amt. päische Gemeinschaft oder die Europäische Union
auf Grund
§ 35b a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Dokumentenprüfung, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-
(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) telrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
Nr. 882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG) hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei der (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) oder
Einfuhr von Futtermitteln
b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates
1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeits- vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von
kontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1699
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Er- 3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort
zeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) genanntes Mischfuttermittel herstellt,
in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das 4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort
betreffende Drittland oder einen in einem Drittland genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder
gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder 5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1
verboten ist und Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort ge-
2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen nanntes Produkt ausführt.
Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat;
das Bundesministerium macht auch Änderungen § 36
und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesan- Straftaten
zeiger bekannt.
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futter- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
mittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung straft, wer
nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4
eingeführt worden sind. 1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,
(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nummer 2 2. (weggefallen)
werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffent- 3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten
lichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist,
kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt
oder
§ 35f 4. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt
Mitwirkung oder sonst verbringt.
(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:
§ 36a
1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den An-
hang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommis- Ordnungswidrigkeiten
sion vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzel- (1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig
futtermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) in der begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des
jeweils geltenden Fassung, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-
2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrens- widrig.
praxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordi- mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
nierung der Erstellung lässig
1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der 1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,
2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder
den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mit- 2. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Fut-
gliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und termittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht
Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors. richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise gekennzeichnet ist,
§ 35g 2a. entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbie-
Straftaten tet,
Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und 3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel
Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die in den Verkehr bringt,
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen 4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit verfüttert,
Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be- 5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel
stimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa- mischt,
thien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 6. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr
24.1.2013, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem bringt oder verfüttert,
er vorsätzlich oder fahrlässig 7. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit 8. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den
Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Verkehr bringt,
Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tie- 9. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Fut-
rischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes termittel in den Verkehr bringt,
Tier verfüttert,
10. ohne Zulassung nach
2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in
den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,
IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genann- b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Le-
tes Futtermittel nicht richtig transportiert, bensmittelreste zum Zwecke der Herstellung
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermit- L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Ver-
tels trocknet, ordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012,
c) § 28 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Gly- S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
cerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Digly- oder fahrlässig
ceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäu- 1. entgegen Artikel 5
ren lose in den Verkehr bringt, a) Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 8 Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der
Satz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 oder einer voll- zuständigen Behörde,
ziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 7 oder 8 b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II Ab-
Satz 2 oder § 31 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwider- schnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Num-
handelt, mer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt Herstel-
12. entgegen § 30a Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine An- lung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Num-
zeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er- mer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4
stattet oder Satz 1 oder Satz 3, Abschnitt Dioxinüberwachung
13. entgegen § 34 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2
nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Buchstabe a, b, c, d, e Satz 1 oder Buchstabe f,
Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Nummer 5 oder Nummer 7, Abschnitt Lagerung
Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz,
mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3
oder Abschnitt Dokumentation Nummer 1 oder
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter- c) Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III Ab-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr- schnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungsein-
lässig richtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Num-
mer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 3
1. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Satz 1
einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein nicht erfüllt,
Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt 2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel be-
oder schafft oder ein Futtermittel verwendet,
2. entgegen § 35a Absatz 2 eine Anmeldung nicht, 3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht
macht. richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht unverzüglich erbringt,
§ 36b 4. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrie-
Ordnungswidrigkeiten rung oder Zulassung ausübt oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 5. entgegen Artikel 23 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort ge-
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung nannten Bedingungen eingeführt werden.
(EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung
18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und
vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen
(EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung
des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen
S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71) geändert worden ist, Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzu- Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG
satzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwen- des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Ra-
det, tes und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung
2. entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Arti- 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom
kel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futter- 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt
mittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277
Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Ver- vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt,
kehr bringt oder indem er vorsätzlich oder fahrlässig
3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung 1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-
mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatz- stabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futter-
stoffen in Verkehr bringt. mittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass
das Futtermittel den dort genannten Anforderungen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 entspricht,
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-
(EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und stabe b in Verbindung mit
des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit An-
die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, hang II Nummer 1, 2 oder 4,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1701
b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3, ter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der
c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kom-
mission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervor-
d) Artikel 19, schriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln,
e) Artikel 20 Absatz 1 oder deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem
f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit An- Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom
hang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder An- 29.3.2014, S. 1), die durch die Durchführungsverord-
hang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3, nung (EU) 2015/328 (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 50)
geändert worden ist, ein dort genanntes Dokument
als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Fut-
tig übermittelt.
termittel in der dort genannten Weise gekennzeich-
net, verpackt oder aufgemacht wird, (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchfüh-
dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,
rungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission
4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Er- vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Be-
nährungszwecke in den Verkehr bringt, dingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und
5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des
durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf an- Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhe-
bietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort bung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242
genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän- vom 14.8.2014, S. 4) verstößt, indem er als Futtermittel-
dig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder unternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder
fahrlässig
6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Arti-
kel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Do-
Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buch- kument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
stabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in nicht rechtzeitig übermittelt oder
Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, 2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genann- Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig,
tes Futtermittel in den Verkehr bringt. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 (10) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter- Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr- mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung lässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchfüh-
mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG) rungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom
Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften
Vormischung in Verkehr bringt. für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel- Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) als Futtermittelunter-
entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) nehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Do-
Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur kument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Eu- rechtzeitig übermittelt.
ropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter § 37
Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
Übergangsregelungen
und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl.
L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durch- Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am 16. September
führungsverordnung (EU) 2015/1012 (ABl. L 162 vom 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ur-
27.6.2015, S. 26) geändert worden ist, als Futtermittel- sprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
unternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veres-
rechtzeitig übermittelt. terte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren
oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Ver-
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
kehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vor-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
läufige Zulassung erlischt,
lässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, 1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013
ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den beantragt haben und
Verkehr bringt. 2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
(7) (weggefallen) Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ein-
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter- gang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Ab-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr- weichend von Satz 3 kann der Antrag auch später be-
lässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertre- schieden werden, wenn die zuständige Behörde dem
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher § 37c
Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 ge- Weitere Anwendung von Vorschriften
nannten Zeitpunkt abläuft.
(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September
2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15,
§ 37a 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die An-
Technische Festlegungen lagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August
2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung
Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzu-
genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, wenden.
10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen
Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert nieder- (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 ent-
gelegt. standen sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2
Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der
Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fas-
§ 37b
sung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrig-
Nicht mehr anzuwendende Vorschriften keiten weiter anzuwenden.
Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den § 38
Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittel-
recht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwen- Inkrafttreten, Übergangsregelungen
den. (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1703
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 1a
(weggefallen)
Anlage 2
(weggefallen)
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Anlage 2a
(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)
Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Vorbemerkungen
1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungs-
physiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben
werden.
1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete
Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.
1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss
es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphy-
siologischen Merkmale erfüllen.
2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe „(insgesamt)“ versehen, so sind der natürliche Gehalt oder
gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.
3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe „(falls zugesetzt)“ versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn
sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck
normalerweise erreicht sein sollte.
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Wiederkäuer Stärke höchstens a) Angaben zur Ausgewogenheit
der Gefahr der Gehalt an Gesamtzucker 2 Monate, bei der täglichen Ration hinsichtlich
Azidose leicht ver- Milchkühen des Gesamtgehalts an Rohfaser
gärbaren höchstens und leicht vergärbaren kohlen-
Kohlen- 2 Monate ab hydrathaltigen Stoffen
hydraten, Beginn der
hohe Puffer- Laktation Angabe in der Gebrauchsanwei-
kapazität sung: „Insbesondere für Hoch-
leistungskühe“ oder „Insbeson-
dere für intensiv gefütterte (An-
gabe der betreffenden Wieder-
käuerkategorie)“
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Ausgleich bei leicht ver- Pferde ein- n-3-Fett- Einzelfutter- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-
chronischer dauliche schließlich säuren (falls mittel als zu 6 Monaten reichung
Störung der Fasern Ponys zugesetzt) Faserquelle
Dickdarm- Angabe in der Gebrauchsanwei-
funktion sung: „Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung oder Verlänge-
rung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.“
Ausgleich bei Präcaecal Pferde ein- leicht verdau- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-
chronischer leicht ver- schließlich liche Einzel- zu 6 Monaten reichung (z. B. viele kleine Ratio-
Insuffizienz dauliche Ponys futtermittel nen pro Tag)
der Dünn- Kohlen- als Quelle
darmfunktion hydrate, von Kohlen- Angabe in der Gebrauchsanwei-
Proteine hydraten, sung: „Es wird empfohlen, vor
und Fette Proteinen der Verfütterung oder Verlänge-
und Fetten rung der Fütterungsdauer den
(gegebenen- Rat eines Tierarztes einzuholen.“
falls Angabe
ihrer Bearbei- b) Bei speziell auf die Bedürfnisse
tung) sehr alter Tiere abgestellten Diät-
futtermitteln ist neben der An-
gabe der Tierart oder Tierkatego-
rie ein Hinweis „alte Tiere“ aufzu-
nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1705
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Legehennen mehrfach bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr Energie- ungesättigte 12 Wochen sung: „Es wird empfohlen, vor
des Fett- gehalt, hoher Fettsäuren der Verfütterung den Rat eines
leber- Anteil an Energiegehalt Fachmanns einzuholen.“
syndroms umsetzbarer
Energie aus
b) Prozentsatz an umsetzbarer
Lipiden mit
Energie aus Lipiden
hohem
Gehalt an
mehrfach
ungesättigten
Fettsäuren
Regulierung niedriger Hunde und Stärke Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Glucose- Kohlen- Katzen Gesamtzucker mittel als zu 6 Monaten sung: „Es wird empfohlen, vor
versorgung – hydratgehalt Fructose (falls Quelle kurz- der Verfütterung oder Verlänge-
Diabetes mit schneller zugesetzt) und mittel- rung der Fütterungsdauer den
mellitus – Glucose- essentielle kettiger Fett- Rat eines Tierarztes einzuholen.“
freisetzung Fettsäuren säuren (falls
(falls zuge- zugesetzt)
setzt) kohlen-
hydrathaltige
Einzelfutter-
mittel (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung)
Verringerung niedriger Wiederkäuer Calcium harnsäuernde bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr Phosphor- Phosphor Einzelfutter- 6 Wochen sung: „Besonders für intensiv
von Harn- und Magne- Natrium mittel oder gefütterte Jungtiere“
steinbildung siumgehalt, Magnesium Zusatzstoffe
harnsäuernde Kalium (falls zuge-
„Wasser zur freien Aufnahme an-
Stoffe Chloride setzt)
bieten.“
Schwefel
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Unterstützung hoher Gehalt Hunde und essentielle bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Haut- an essen- Katzen Fettsäuren 2 Monaten sung: „Es wird empfohlen, vor
funktion bei tiellen Fett- der Verfütterung den Rat eines
Dermatose säuren Tierarztes einzuholen.“
und über-
mäßigem
Haarausfall
Regulierung niedriger Hunde und essentielle zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
des Fettstoff- Fettgehalt, Katzen Fettsäuren zu 2 Monaten sung: „Es wird empfohlen, vor
wechsels bei hoher Gehalt n-3-Fett- der Verfütterung oder Verlänge-
Hyper- an essen- säuren (falls rung der Fütterungsdauer den
lipidämie tiellen Fett- zugesetzt) Rat eines Tierarztes einzuholen.“
säuren
Verringerung glucose- Milchkühe Propan-1,2- energie- 3–6 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr liefernde und Mutter- diol (falls haltige nach dem sung: „Es wird empfohlen, vor
der Ketose/ Energie- schafe als Glucose- Einzel- Abkalben der Verfütterung den Rat eines
Azetonämie quellen lieferant futtermittel, die letzten Fachmanns einzuholen.“
zugesetzt) glucose- 6 Wochen
Glycerin (falls liefernde vor und b) Es kann empfohlen werden, das
als Glucose- Einzel- die ersten Diätfuttermittel auch zum Zwe-
lieferant futtermittel 3 Wochen cke der Ketoserekonvaleszenz
zugesetzt) oder Zusatz- nach dem zu verfüttern.
stoffe als Lammen
Energiequelle
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Unterstützung Hochwertiges Hunde – Protein- zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsanwei-
der Leber- Protein, quelle(n) zu 6 Monaten sung: „Wasser zur freien Auf-
funktion bei mittlerer – Gehalt an nahme anbieten.“
chronischer Proteingehalt, essentiellen
Leber- hoher Gehalt b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
Fettsäuren nis, Etikett: „Es wird empfohlen,
insuffizienz an essen-
tiellen Fett- – Leicht ver- vor der Verwendung oder Verlän-
säuren und dauliche gerung der Verfütterungsdauer
hoher Gehalt Kohlen- den Rat eines Tierarztes einzu-
an leicht hydrate holen.“
verdaulichen (ggf. mit
Kohlen- Angabe ihrer
hydraten Behandlung)
– Natrium
– Kupfer
(insgesamt)
Hochwertiges Katzen – Protein- zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsanwei-
Protein, quelle(n) zu 6 Monaten sung: „Wasser zur freien Auf-
mittlerer – Gehalt an nahme anbieten.“
Proteingehalt essentiellen
und hoher b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
Fettsäuren nis, Etikett: „Es wird empfohlen,
Gehalt an
essentiellen – Natrium vor der Verwendung oder Verlän-
Fettsäuren – Kupfer gerung der Verfütterungsdauer
(insgesamt) den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.“
Hochwertiges Pferde ein- Methionin Einzelfutter- zunächst bis a) Angaben der Art der Verabrei-
Protein, schließlich Cholin mittel als zu 6 Monaten chung (z. B. viele kleine Rationen
niedriger Ponys n-3-Fett- Protein- und pro Tag)
Proteingehalt, säuren (falls Faserquelle,
leicht verdau- zugesetzt) leicht Angabe in der Gebrauchsanwei-
liche Kohlen- verdauliche sung: „Es wird empfohlen, vor
hydrate Kohlen- der Verfütterung oder Verlänge-
hydrate rung der Fütterungsdauer den
(ggf. Angabe Rat eines Tierarztes einzuholen.“
ihrer
Bearbeitung)
Ausgleich bei niedriger Geflügel Vitamin A innerhalb a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
Malabsorp- Gehalt an außer Gänse (insgesamt) der ersten sung: „Es wird empfohlen, vor
tion/Ver- gesättigten und Tauben Vitamin D 2 Wochen der Verfütterung den Rat eines
dauungs- Fettsäuren, (insgesamt) nach dem Fachmanns einzuholen.“
insuffizienz hoher Gehalt Vitamin E Schlupf
fettlöslicher (insgesamt) b) Prozentsatz gesättigter Fettsäu-
Vitamine Vitamin K ren bezogen auf die Gesamtfett-
(insgesamt) säuren
Verringerung niedriger Milchkühe Calcium 1–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr Calcium- Phosphor vor dem sung: „Nur bis zum Abkalben
des Milch- gehalt Magnesium Abkalben verfüttern.“
fiebersa oder
enges Calcium
Kationen/ Phosphor
Anionen- Natrium
Verhältnis Kalium
Chloride
Schwefel
hoher Gehalt Gehalt an 2 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
an Zeolit synthetischem vor dem sung:
(syntheti- Natrium- Abkalben
sches Aluminium- – „Die Menge des Futtermittels
Natrium- silikat ist so zu beschränken, dass
Aluminium- eine tägliche Aufnahme von
silikat) 500 g Natrium-Aluminiumsilikat
pro Tier nicht überschritten
wird.“
– „Nur bis zum Abkalben verfüt-
tern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1707
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
hoher Gesamtgehalt Beginn bei b) Hinweise auf Verpackung, Be-
Calcium- an Calcium, den ersten hältnis oder Etikett:
gehalt in Quellen und Geburts-
Form von jeweilige anzeichen – Gebrauchsanweisung, d. h.
leicht Calcium- bis zwei Tage Anzahl der Anwendungen und
verfügbaren menge nach der Dauer vor und nach dem Ab-
Calcium- Geburt kalben;
salzen
– „Es wird empfohlen, vor der
Verwendung den Rat eines
Fachmannes einzuholen.“
Minderung ausgewählte Hunde und essentielle Einzelfutter- 3–8 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Nähr- Eiweißquellen Katzen Fettsäuren mittel als bei Nach- sung: „Es wird empfohlen, vor
stoff- oder (falls Proteinquelle lassen der der Verfütterung den Rat eines
unverträg- zugesetzt) Einzelfutter- Intoleranz- Fachmanns einzuholen.“
lichkeiten ausgewählte
Kohlen- mittel als erschei-
hydratquellen Kohlen- nungen
hydratquelle unbegrenzt
weiterver-
wendbar
Unterstützung niedriger Pferde Calcium Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Nieren- Proteingehalt, einschließlich Phosphor mittel als zu 6 Monaten sung: „Wasser zur freien Auf-
funktion bei jedoch hoch- Ponys Kalium Proteinquelle nahme anbieten.“
chronischer wertiges Magnesium
Nieren- Protein, Natrium „Es wird empfohlen, vor der Ver-
insuffizienz niedriger fütterung oder Verlängerung der
Phosphor- Fütterungsdauer den Rat eines
gehalt Tierarztes einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und Phosphor Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Oxal- Calcium- Katzen Calcium mittel oder 6 Monaten sung: „Es wird empfohlen, vor
steinbildung gehalt, Natrium Zusatzstoff der Verfütterung den Rat eines
niedriger Magnesium als harn- Tierarztes einzuholen.“
Vitamin-D- Kalium alkalisierende
Gehalt, Chloride Stoffe
harnalkali- Schwefel
sierende Vitamin D
Stoffe (insgesamt)
Hydroxyprolin
Linderung hoher Hunde und Natrium leicht verdau- 1–2 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
akuter Elektrolyt- Katzen Kalium liche Einzel- sung: „Bei und nach akutem
Resorptions- gehalt, leicht futtermittel Durchfall.“
störungen verdauliche (gegebenen-
des Darms Einzelfutter- falls Angabe „Es wird empfohlen, vor der Ver-
mittel ihrer Bearbei- fütterung den Rat eines Tierarz-
tung) tes einzuholen.“
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls
zugesetzt)
Rekon- hohe Pferde n-3- und n-6- leicht verdau- bis zur a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
valeszenz/ Konzen- einschließlich Fettsäuren liche Einzel- Genesung sung bei Futtermitteln zur Verab-
Untergewicht tration an Ponys (falls futtermittel reichung mit Hilfe von Schlund-
wichtigen zugesetzt) (gegebenen- sonden:
Nährstoffen, falls Angabe
leicht ver- ihrer Bearbei- „Verabreichung unter tierärzt-
dauliche tung) licher Aufsicht.“
Einzelfutter-
mittel
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Ausgleich von vorwiegend Pferde Calcium 1–3 Tage a) Wenn das Futtermittel einen be-
Elektrolyt- Elektrolyte, einschließlich Natrium deutenden Teil der Tagesration
verlusten bei leicht Ponys Magnesium ausmacht, sind Angaben über
übermäßigem verfügbare Kalium die Gefahr plötzlicher Umstellun-
Schwitzen Kohlen- Chloride gen in der Fütterung zu machen.
hydrate Glukose
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: „Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten.“
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Minderung hoher Schweine Magnesium leicht verdau- 1–7 Tage a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Stress- Magnesium- n-3-Fett- liche Einzel- sung: „Es wird empfohlen, vor
reaktionen gehalt säuren (falls futtermittel der Verfütterung den Rat eines
oder zugesetzt) (gegebenen- Fachmanns einzuholen.“
falls Angabe
leicht verdau- ihrer Bearbei-
liche Einzel- tung)
futtermittel
Minderung leicht verdau- Pferde Magnesium leicht verdau- 2–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Stress- liche Einzel- einschließlich n-3-Fett- liche Einzel- sung: „Es wird empfohlen, vor
reaktionen futtermittel Ponys säuren (falls futtermittel der Verfütterung den Rat eines
zugesetzt) (gegebenen- Fachmanns einzuholen.“
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Unterstützung harnsäuernde Hunde Calcium Einzelfutter- 5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Auflösung Stoffe, Phosphor mittel als sung: „Wasser zur freien Auf-
von Struvit- niedriger Natrium Proteinquelle nahme anbieten.“
steinen Magnesium- Magnesium Einzelfutter-
gehalt, Kalium mittel oder „Es wird empfohlen, vor der Ver-
niedriger Chloride Zusatzstoffe fütterung den Rat eines Tierarz-
Proteingehalt, Schwefel als harn- tes einzuholen.“
jedoch hoch- säuernde
wertiges Stoffe (falls
Protein zugesetzt)
niedriger Katzen Calcium Einzelfutter- 5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
Magnesium- Phosphor mittel oder sung: „Wasser zur freien Auf-
gehalt, harn- Natrium Zusatzstoffe nahme anbieten.“
säuernde Magnesium als harn-
Stoffe Kalium säuernde „Es wird empfohlen, vor der Ver-
Chloride Stoffe (falls fütterung den Rat eines Tierarz-
Schwefel zugesetzt) tes einzuholen.“
Taurin
(insgesamt) b) Der Angabe des besonderen Er-
nährungszweckes kann die An-
gabe „Erkrankung der unteren
Harnwege bei Katzen“ oder
„Felines Urologisches Syndrom
– FUS“ hinzugefügt werden.
Verringerung mittlerer Hunde und Calcium Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr Magnesium- Katzen Phosphor mittel oder 6 Monaten sung: „Es wird empfohlen, vor
des Wieder- gehalt, harn- Natrium Zusatzstoffe der Verfütterung den Rat eines
auftretens von säuernde Magnesium als harn- Tierarztes einzuholen.“
Struvit- Stoffe Kalium säuernde
steinenb Chloride Stoffe (falls b) Bei Futtermitteln für Katzen kann
Schwefel zugesetzt) der Angabe des besonderen
Ernährungszweckes die Angabe
„Erkrankung der unteren Harn-
wege bei Katzen“ oder „Felines
Urologisches Syndrom – FUS“
hinzugefügt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1709
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung hoher Mag- Wiederkäuer Stärke 3–10 Wochen a) Angaben zur Ausgewogenheit
der Tetanie- nesiumge- Gesamtzucker während des der täglichen Ration hinsichtlich
gefahr halt, leicht Magnesium schnellen des Gesamtgehaltes an Rohfaser
– Hypo- verfügbare Natrium Grasauf- und leicht verfügbaren Energie-
magnesämie – Kohlen- Kalium wuchses quellen
hydrate,
mittlerer Angabe in der Gebrauchsanwei-
Proteingehalt, sung: „Besonders für laktierende
niedriger Mutterschafe“
Kaliumgehalt „Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und Energiegehalt bis zum a) Angabe der empfohlenen tägli-
des Über- Energiegehalt Katzen Erreichen des chen Futtermenge
gewichts angestrebten
Körper- Angabe in der Gebrauchsanwei-
gewichts sung: „Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.“
Verringerung niedriger Pu- Hunde und Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Uratstein- rin- und Pro- Katzen mittel als 6 Monaten, sung: „Es wird empfohlen, vor
bildung teingehalt, je- Proteinquelle bei irrever- der Verfütterung den Rat eines
doch hoch- sibler Tierarztes einzuholen.“
wertiges Pro- Störung des
tein Harnsäure-
stoffwechsels
lebenslang
Ausgleich leicht verdau- Hunde und leicht verdau- 3–12 Wo- a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
bei unzurei- liche Einzel- Katzen liche Einzel- chen, bei sung: „Es wird empfohlen, vor
chender futtermittel, futtermittel chronischer der Verfütterung den Rat eines
Verdauung niedriger (gegebenen- Insuffizienz Tierarztes einzuholen.“
Fettgehalt falls Angabe der Bauch-
ihrer Bearbei- speichel- b) Der Angabe zum besonderen Er-
tung) drüse nährungszweck kann der Hin-
lebenslang weis „Exokrine Pankreasinsuffi-
zienz“ hinzugefügt werden.
Verringerung Einzelfutter- Sauen Einzelfutter- 10–14 Tage a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr der mittel zur Be- mittel zur vor und sung: „Es wird empfohlen, vor
Verstopfung schleunigung Beschleu- 10–14 Tage der Verfütterung den Rat eines
der Darm- nigung der nach dem Fachmanns einzuholen.“
passage Darm- Abferkeln
passage
Verringerung niedriger Hunde und schwefel- Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Zystin- Proteingehalt, Katzen haltige mittel oder zu 1 Jahr sung: „Es wird empfohlen, vor
steinbildung mittlerer Aminosäuren Zusatzstoffe der Verfütterung oder vor Verlän-
Gehalt an (insgesamt) als harn- gerung der Fütterungsdauer den
schwefel- Natrium alkalisierende Rat eines Tierarztes einzuholen.“
haltigen Kalium Stoffe
Aminosäuren, Chloride
harnalkalisie- Schwefel
rende Stoffe
a
Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
b
Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab
dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind,
dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Anlage 2b
(zu § 13 Absatz 3 Satz 1)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe
von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
Gruppe Beschreibung
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Neben-
erzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere
2. Milch und Molkereierzeugnisse Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
3. Eier und Eiererzeugnisse Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
4. Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette
5. Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
7. Getreide Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Er-
zeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers
8. Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-
dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte
10. Pflanzliche Eiweißextrakte Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können
11. Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind
12. Zucker Alle Zuckerarten
13. Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht
14. Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten
15. Saaten Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen
16. Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht
17. Weich- und Krebstiere Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer
Verarbeitung
18. Insekten Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien
19. Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,
Kekse sowie Teigwaren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1711
Anlage 3
(weggefallen)
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Anlage 4
(zu § 13 Absatz 1 und 2)
Schätzgleichungen zur
Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Verwendete Abkürzungen
GE = Bruttoenergie
ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v. H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm
T = Trockenmasse
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
1 2 3
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1
Rinder, alle ME in MJ/kg T1 = 7,17
Schafe, – (g/kg T) Rohasche × 0,01171
Ziegen
+ (g/kg T) Rohprotein × 0,00712
+ (g/kg T) Rohfett2 × 0,01657
+ (g/kg T) Stärke3 × 0,00200
– (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei × 0,00202
+ ml Gasbildung4 in 200 mg Trockenmasse × 0,06463
Schweine alle MEs in MJ/kg =
(g/kg) Rohprotein × 0,021503
+ (g/kg) Rohfett2 × 0,032497
– (g/kg) Rohfaser × 0,021071
+ (g/kg) Stärke3 × 0,016309
+ (g/kg) organischer Rest (berechnet als Differenz × 0,014701
zwischen der organischen Substanz und der
Summe aus Rohprotein, Rohfett, Rohfaser
und Stärke (jeweils in g/kg))
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2
Hunde, Futtermittel für besondere Ernährungs- ME in MJ/kg =
Katzen zwecke, ausgenommen Futtermittel g Rohprotein x 0,01464
für besondere Ernährungszwecke für
Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt + g Rohfett2 x 0,03556
von mehr als 14 v. H. + g N-freie Extraktstoffe x 0,01464
Katzen Futtermittel für besondere Ernährungs- ME in MJ/kg =
zwecke mit einem Feuchtigkeitsgehalt g Rohprotein x 0,01632
von mehr als 14 v. H.
+ g Rohfett2 x 0,03222
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01255
– 0,2092
1
Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:
NEL = 0,6 [1 + 0,004 (q – 57)] x ME; wobei q = ME x 100/GE.
Dafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:
GE (MJ/kg) =
(g/kg) Rohprotein x 0,0239
+ (g/kg) Rohfett x 0,0398
+ (g/kg) Rohfaser x 0,0201
+ (g/kg) N-freie Extraktstoffe x 0,0175.
2
Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
3
Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
4
Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1713
Anlage 5
(weggefallen)
Anlage 5a
(weggefallen)
Anlage 6
(weggefallen)
Anlage 7
(weggefallen)
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Anlage 7a
(zu § 29 Absatz 2)
Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Absatz 2
1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Betriebe nach § 28 Absatz 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaf-
fen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte
Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygie-
nischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.
2. Anforderungen an die Trocknungsanlage
Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass
a) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie
möglich ausgeschlossen wird,
b) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins
unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und
c) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines
öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes
nachzuweisen.
3. Anforderungen an die Trocknung
Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe
in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfah-
rens die nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen ein-
hält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Tem-
peraturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.
Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe
in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines
öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes
nachzuweisen.
4. Ausnahmen
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a
und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL
oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Num-
mern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der
jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen
werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit
der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für
Spurenstoffe einhält.
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b
und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2
Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahren-
analyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1715
Anlage 8
(weggefallen)
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015
Anlage 9
(zu § 34d Absatz 1 und 2)
Liste
der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte
Land Benannte Eingangsorte
Baden-Württemberg Regierungspräsidium Freiburg
Bayern Flughafen München (Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 56 –
Futtermittelüberwachung
Bayern,
80534 München)
Berlin Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld
Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven
Hamburg Hamburg-Hafen (Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz
Amt für Verbraucherschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hamburg-Flughafen (Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz
Amt für Verbraucherschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hessen GKS Frankfurt/Main
Niedersachsen GKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Futtermittel)
GKS JadeWeserPort
(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)
Nordrhein-Westfalen GKS Köln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1717
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn
Vom 24. September 2015
I.
Übertragung von Befugnissen
Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli
2006 (BGBl. I S. 1584), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2015
(BGBl. I S. 690), überträgt der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn
dem Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn die Befugnis,
1. nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-
disziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für
die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,
2. nach § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Bundesdiszipli-
nargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erhe-
ben,
3. nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Wider-
spruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Ge-
schäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist,
4. nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbe-
amtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, so-
weit der Erste Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn zum Zeitpunkt
des Eintritts in den Ruhestand zuständig war.
Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdiszipli-
nargesetzes bleiben hiervon unberührt.
II.
Vorbehaltsklausel
Der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn behält sich vor, die nach
Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfah-
rens zu übernehmen.
III.
Inkrafttreten
Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 24. September 2015
Unfallversicherung Bund und Bahn
Vorsitzender des Vorstandes
Dr. R o g e r K i e l