1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015
Verordnung
über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV)
Vom 28. September 2015
Auf Grund des § 753 Absatz 3 der Zivilprozessord- 1. nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Anga-
nung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom ben des Antragstellers befinden oder
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist,
2. nur die Module des Formulars, die Angaben des An-
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für
tragstellers enthalten.
Verbraucherschutz:
Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der
§1 Module ist einzuhalten. Die nicht eingereichten Formu-
Formular larseiten oder Module sind auch in diesem Fall Teil des
Vollstreckungsauftrags.
(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichts-
vollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird (4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den
das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines
Formular besteht aus den folgenden Teilen: Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vor-
gesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür
1. Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur
Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstre-
Vollstreckung von Geldforderungen,
ckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder
2. Forderungsaufstellung (Anlage 1), nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss
3. Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Voll- der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das einge-
streckungsauftrags (Anlage 2). reichte Formular aus sich heraus für die Durchführung
(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zu- des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvoll-
stellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der For- zieher verständlich ist.
mularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung (5) Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil
ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält,
zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen. die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang
stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des
§2 Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem
Zulässige Abweichungen Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvoll-
vom Formular; Einreichung des Auftrags zieher jeweils durchzuführenden Aufträge.
(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular ein- (6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungs-
schließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. aufstellung in der Anlage 1 entsprechend.
Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvor-
schriften beruhen, sind zulässig. §3
(2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauf- Elektronisch
trag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit ausfüllbares und auslesbares Formular
zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes
Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet (1) Die Länder dürfen das Formular in elektronisch
werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur
zusätzlicher Anlagen ist zulässig. Verfügung stellen.
(3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes (2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten
bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht: aus einem in Papierform eingereichten Formular kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 1587
dieses elektronisch ausgelesen werden. Die Länder barung einrichten; besteht bereits eine solche Stelle,
sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen. so können die Länder sich dieser bedienen.
(2) Es reicht aus, wenn der Antragsteller dem Ge-
§4 richtsvollzieher oder dem Gericht nur die Module, die
Formular zur Übermittlung Angaben des Antragstellers enthalten, als strukturierten
der Daten in elektronischer Form Datensatz übermittelt. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Die Länder dürfen Anpassungen von dem in der
Anlage bestimmten Formular zulassen, die es, ohne §5
dessen Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis Verbindlichkeit
zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektroni- Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte
scher Form auszufüllen und dem Gerichtsvollzieher Formular verbindlich zu nutzen.
oder dem Gericht als strukturierten Datensatz zu über-
mitteln. Für die elektronische Übermittlung sind die in §6
dem Formular enthaltenen Angaben in das XML-Format
zu übertragen. Die Länder können dazu eine gemein- Inkrafttreten
same Koordinierungsstelle durch Verwaltungsverein- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September 2015
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015
Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
– zur Vollstreckung von Geldforderungen –
Amtsgericht Kontaktdaten des
Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge Gläubigers
Geschäftsstelle Gläubigervertreters
Frau/Herrn Haupt-/Ober-/Gerichtsvollzieher/in Telefon
Fax
E-Mail
Straße, Hausnummer
Rechtsverbindliche
elektronische
Postleitzahl, Ort
Kommunikationswege
(z. B. De-Mail, EGVP,
besonderes Anwaltspostfach)
Geschäftszeichen
Der Gläubiger beabsichtigt, für die Gerichts-
vollzieherkosten ein SEPA-Lastschriftmandat
zu erteilen.
In der Zwangsvollstreckungssache
Module:
Parteien
A Zutreffendes markieren X bzw. ausfüllen
A1 Gläubiger
Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland)
A2 Gesetzlicher Vertreter des Gläubigers (Angaben bei jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer)
Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland)
A3 Bevollmächtigter des Gläubigers (Angaben bei jeder Art der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt, Inkassounternehmen)
Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland)
1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 1589
A4 Bankverbindung des
Gläubigers Gläubigervertreters abweichenden Kontoinhabers/der abweichenden Kontoinhaberin:
zur Überweisung eingezogener Beträge
IBAN: BIC:
(Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt)
Verwendungszweck, ggf. Geschäfts- bzw. Kassenzeichen:
gegen
A5 Schuldner
Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland)
Geburtsname, -datum und -ort/Registergericht und Handelsregisternummer (soweit bekannt)
A6 Gesetzlicher Vertreter des Schuldners (Angaben bei jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer)
Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland)
A7 Bevollmächtigter des Schuldners (Angaben bei jeder Art der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt)
Herrn/Frau/Firma Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Land (wenn nicht Deutschland)
A8 Geschäftszeichen des Schuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten des Schuldners
B Ich reiche nur die ausgefüllten Seiten
(Bezeichnung der Seiten)
dem Gericht bzw. dem Gerichtsvollzieher/der Gerichtsvollzieherin ein.
2
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015
überreiche ich
C die Anlage/-n
Dazu bitte die Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2 des Formulars) beachten.
Vollstreckungstitel
(Titel bitte nach Art, Gericht/Notar/Behörde, Datum und Geschäftszeichen bezeichnen)
Vollmacht
Geldempfangsvollmacht
Forderungsaufstellung gemäß der Anlage 1 des Formulars
Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters
Anwaltskosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß zusätzlicher Anlage/-n
Inkassokosten gemäß § 4 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDGEG) gemäß Anlage/n
wegen der aus der Anlage/den Anlagen ersichtlichen Forderung/-en
zur Durchführung des folgenden Auftrags/der folgenden Aufträge:
D Zustellung
E gütliche Erledigung (§ 802b der Zivilprozessordnung – ZPO)
E1
Ich bin einverstanden, dass die folgende Zahlungsfrist gewährt wird:
E2 Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.
Ratenhöhe mindestens Euro
monatlicher Turnus sonstiger Turnus:
E3 Ich bin mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen der Gerichtsvollzieherin/des
Gerichtsvollziehers einverstanden.
E4 sonstige Weisungen
E5
Der Auftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.
keine Zahlungsvereinbarung
F
Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO).
3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 1591
G Abnahme der Vermögensauskunft (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)
G1 nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)
G2 nach den §§ 802c, 807 ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)
Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
bitte ich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen.
beantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten.
G3 erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die
Vermögensauskunft abgegeben hat)
Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich geändert, weil
Zur Glaubhaftmachung füge ich bei:
G4 weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft
H Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO
Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder weigert er sich ohne
Grund, die Vermögensauskunft zu erteilen, beantrage ich den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Absatz 1 ZPO.
Die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten
und dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an
den Gläubiger den Gläubigervertreter zu übersenden.
die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichts-
vollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners.
I Verhaftung des Schuldners (§ 802g Absatz 2 ZPO)
Haftbefehl des Amtsgerichts Datum Geschäftszeichen
J Vorpfändung (§ 845 ZPO)
Anfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung sowie unverzügliche Mitteilung über die
Vorpfändung
für pfändbare Forderungen, die der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt
werden
für die folgenden Forderungen:
K Pfändung körperlicher Sachen
K1 Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können
K2 Taschenpfändung/Kassenpfändung
K3 Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensver-
zeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.
4
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015
K4 Mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA) bin ich nicht einverstanden.
K5 Aufträge und Hinweise zur Pfändung und Verwertung, z. B. zu besonderen Gegenständen
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO) (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)
L
L1 Mir ist bekannt, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist.
L2 Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes ist beigefügt.
Ermittlung
L3 der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage
bei der Meldebehörde
L4 des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde
L5 der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
L6 der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) des Schuldners beim
Kraftfahrt-Bundesamt
L7 Hinweise zur Reihenfolge der Ermittlungen (wenn Anfrage nach Modul L3 ergebnislos oder ein Fall des Moduls L1
gegeben ist)
Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)
M (bitte Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter in der Anlage 2 des Formulars beachten)
M1 Ermittlung der Namen, der Vornamen oder der Firma sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versi-
FKHUXQJVSÀLFKWLJHQ%HVFKlIWLJXQJVYHUKlOWQLVVHVGHV6FKXOGQHUVEHLGHQTrägern der gesetzlichen Rentenversi-
cherung
M2 Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenord-
nung (AO) bezeichneten Daten abzurufen
M3 Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der
Schuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt
M4 Die vorstehend ausgewählte/n Drittauskunft/Drittauskünfte sollen nur eingeholt werden, wenn der Schuldner seiner
3ÀLFKW]XU$EJDEHGHU9HUP|JHQVDXVNXQIWQLFKWQDFKNRPPW
Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge
N
N1
Die Aufträge werden ohne Angabe einer Reihenfolge erteilt.
(Bezeichnung der Module bitte angeben)
N2 Der Pfändungsauftrag soll vor weiteren Aufträgen durchgeführt werden.
N3 Der Pfändungsauftrag soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden.
5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 1593
N4 Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:
zuerst Auftrag ,
(Bezeichnung des Moduls bitte angeben)
danach der Auftrag/die Aufträge .
(Bezeichnung des Moduls/der Module bitte angeben)
N5 sonstige Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge
O weitere Aufträge
Hinweise für die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
P
P1 Ich bitte um Übersendung des Protokolls. Gesamtprotokolls (bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger).
P2 Hinweis zum Aufenthaltsort des Schuldners:
P3 Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe wurde gemäß anliegendem Beschluss bewilligt.
P4 Ich bitte um Übersendung des Abdrucks des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form gemäß § 802d
Absatz 2 ZPO auf dem in den Kontaktdaten bezeichneten rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikationsweg.
P5 Im Falle der Nichtzuständigkeit bitte ich um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an die zuständige Gerichtsvoll-
zieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt.
P6 Meine Teilnahme an dem Termin
zur Abnahme der Vermögensauskunft
ist beabsichtigt.
P7 Zum Vorsteuerabzug ist der Gläubiger berechtigt. nicht berechtigt.
P8 sonstige Hinweise
6
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015
Q Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
für den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und zwar für
(Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)
Gegenstandswert (§ 25 RVG) aus €
1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008) €
2. (VV Nr. ) €
3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002) €
4. weitere Auslagen (VV Nr. ) €
5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) €
Summe €
Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
für den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und zwar für
(Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)
Gegenstandswert (§ 25 RVG) aus €
1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008) €
2. (VV Nr. ) €
3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002) €
4. weitere Auslagen (VV Nr. ) €
5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) €
Summe €
(Datum) (Unterschrift, Auftraggeber)
7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 1595
Anlage 1
Forderungsaufstellung
Der Gläubiger kann von dem Schuldner die nachfolgend aufgeführten Beträge beanspruchen:
(zusätzliche Informationen, z. B. bei Vollstreckung in unterschiedlicher Höhe gegen mehrere Schuldner)
€ Hauptforderung
€ Restforderung
€ Teilforderung
€ nebst % Zinsen daraus/aus Euro
seit dem bis
€ nebst % Zinsen daraus/aus Euro
ab Antragstellung
€ nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus Euro
seit dem bis
€ nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus Euro
ab Antragstellung
€
€
€ Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
€ titulierte vorgerichtliche Kosten Wechselkosten
€ Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides
€ festgesetzte Kosten
€ nebst % Zinsen daraus/aus Euro
seit dem bis
€ nebst % Zinsen daraus/aus Euro
ab Antragstellung
€ nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus Euro
seit dem bis
€ nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus Euro
ab Antragstellung
€ bisherige Vollstreckungskosten
€ Summe I
€ gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters
(wenn Angabe möglich)
(zulässig, wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht voll-
ständig eingetragen werden können)
€ Summe II (aus Summe I und Summe aus sonstiger Anlage/sonstigen Anlagen des
(wenn Angabe möglich) Gläubigers/Gläubigervertreters)
8
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015
Anlage 2
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags
Prozesskostenhilfe/ Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann bei dem zuständigen
Verfahrenskostenhilfe Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt werden.
Hierbei ist nach Maßgabe der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) das amtliche For-
mular zu verwenden.
Modul C Hinweise zur Beifügung von zusätzlichen Anlagen
Die Beifügung einer zusätzlichen Anlage/von zusätzlichen Anlagen ist nur zulässig für Aufträge,
+LQZHLVHXQG$XÀLVWXQJHQIUGLHLP)RUPXODUNHLQHRGHUNHLQHDXVUHLFKHQGH(LQJDEHP|JOLFK-
keit besteht.
Die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung, die von der Anlage 1
abweichen, ist zulässig, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht voll-
ständig in die Anlage 1 eingetragen werden können.
Modul G Bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft bitte das papiergebundene Formular
zweifach einreichen.
Das Verfahren nach § 807 ZPO (Modul G2) kann nicht durchgeführt werden, wenn der Schuld-
ner nicht angetroffen wird. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, die Vermögensauskunft nach
§ 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO zu beantragen.
Modul L Hinweise zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO)
Der Auftrag ist nur in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag und nur für den Fall, dass der
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist, zulässig.
Die Anfragen beim Ausländerzentralregister und der aktenführenden Ausländerbehörde (Mo-
dul L4), bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Modul L5) sowie beim Kraft-
fahrt-Bundesamt (Modul L6) sind nur zulässig, falls der Aufenthaltsort des Schuldners durch
Nachfrage bei der Meldebehörde (Modul L3) nicht zu ermitteln ist.
Die Anfrage beim Ausländerzentralregister (Modul L4) ist bei Unionsbürgern nur zulässig, wenn
– darzulegende – tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbeste-
hens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen.
Anfragen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Modul L5) und dem Kraft-
fahrt-Bundesamt (Modul L6) sind nur zulässig, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindes-
tens 500 Euro betragen. Bei der Berechnung sind die Kosten der Zwangsvollstreckung und Ne-
benforderungen nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags
sind.
Modul M Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)
'LH(LQKROXQJYRQ'ULWWDXVNQIWHQLVW]XOlVVLJZHQQGHU6FKXOGQHUVHLQHU3ÀLFKW]XU$EJDEH
der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten
Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Einholung ist nur zulässig, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro
betragen. Bei der Berechnung sind die Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen
nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.
9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 1597
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von
Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 22. September 2015
Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der sungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 zu übertragen.
(BGBl. I S. 1482) und Artikel 1 Absatz 2 der Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- Abschnitt 2
lassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775),
die durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I
Zuständigkeiten für
S. 499) geändert worden ist, ordne ich an: Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
Abschnitt 1 Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen
Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
Allgemeines leisten, und Soldatinnen und Soldaten, die in ein
Reservewehrdienstverhältnis nach § 4 des Reser-
§1
vistinnen- und Reservistengesetzes berufen sind
Dienstgradbezeichnungen
Soweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnun- §4
gen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, Zuständigkeit des Bundesamtes
gelten die jeweiligen Regelungen auch für die entspre- für das Personalmanagement der Bundeswehr
chenden Dienstgrade der Marine und des Sanitäts- (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement
dienstes. der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und
Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.
§2
(2) Es beruft Bewerberinnen und Bewerber
Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen
1. in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat
Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum
ich vor: Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und
1. Ernennungen zum Oberst in der Besoldungsgruppe 2. in ein Reservewehrdienstverhältnis.
A 16 und der Reservistinnen und Reservisten zum
Oberst, Abschnitt 3
2. Ernennungen der Anwärterinnen und Anwärter für Zuständigkeiten für
die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes Reservistinnen und Reservisten,
und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und Soldatinnen und Soldaten, die nach dem
3. Ernennungen und Entlassungen in sonstigen beson- Vierten und Fünften Abschnitt des Soldaten-
deren Fällen. gesetzes Wehrdienst leisten und Soldaten, die
nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
§3
Ausschließliche §5
Zuständigkeit der Dienststellenleitung Reservistinnen und Reservisten,
Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte Soldatinnen und Soldaten, die
zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder nach dem Vierten und Fünften Abschnitt
dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, so- des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten
weit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement
das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst
macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlas- befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015
und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Absatz 3, § 22 kräfte, die Regimenter, das Ausbildungszentrum
Absatz 5 und § 43 Absatz 3 der Soldatenlaufbahn- Munster, das Ausbildungszentrum Infanterie, das
verordnung. Ausbildungszentrum Pioniere, das Internationale
(2) Soldatinnen und Soldaten werden durch ihren Hubschrauberausbildungszentrum Bückeburg, das
Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter Ausbildungszentrum Technische Landsysteme und
eines Truppenteils eingesetzte Soldatinnen und Solda- die Schulen, soweit nicht in Absatz 3 oder in Num-
ten werden durch die nächsthöhere Dienststelle ent- mer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden
lassen. sind,
3. die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und
§6 das Ausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 3
oder in Nummer 1 und 2 andere Zuständigkeiten be-
Soldaten, die nach dem
gründet worden sind,
Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
4. das Kommando Heer, soweit nicht in Absatz 3 oder
Für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1
in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begrün-
Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,
det worden sind,
gilt § 4 entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst
nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 des Wehr- Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte
pflichtgesetzes leisten, gilt § 5 entsprechend. Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf-
bahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
Abschnitt 4 oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-
dem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu
Schlussbestimmungen einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht
in Absatz 3 andere Zuständigkeiten begründet worden
§7 sind.
Übergangsregelung (5) Im Heer dürfen
(1) Für Mannschaften, die Heeresuniform tragen, 1. die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und
gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 anstelle von das Ausbildungskommando,
§ 4 die nachfolgenden Zuständigkeitsregelungen.
2. das Kommando Heer, soweit nicht in Nummer 1 an-
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der dere Zuständigkeiten begründet worden sind,
Bundeswehr ernennt und entlässt Mannschaften, die
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
1. dem fliegenden Personal, dem Flugsicherungs-
(6) In der Streitkräftebasis dürfen Kompanien, Aus-
personal, dem luftfahrzeugtechnischen Personal,
bildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkom-
nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben,
mandanturen und Stabsquartiere ihnen unterstellte
dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundes-
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen
wehr, dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr
und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b
oder einer Dienststelle außerhalb der Organisations-
des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschafts-
bereiche Heer oder Streitkräftebasis angehören,
dienstgrad befördern.
2. sich in einer integrierten Verwendung, in den Lauf-
(7) Weiterhin dürfen in der Streitkräftebasis
bahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusik-
dienstes befinden oder 1. die Bataillone, soweit nicht in Absatz 6 andere Zu-
ständigkeiten begründet worden sind,
3. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in
das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines 2. das Kommando Feldjäger der Bundeswehr, das
Berufssoldaten berufen werden oder worden sind. ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr, das Zen-
trum für Militärmusik der Bundeswehr, die Regimenter,
(3) Im Heer dürfen die Kompanien, Batterien, Staf- Landeskommandos, das Betriebszentrum IT-System
feln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbe- der Bundeswehr, das Logistikzentrum der Bundes-
reiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche wehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum
Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen für Operative Kommunikation der Bundeswehr, das
Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr,
für Tragtierwesen ihnen unterstellte Soldatinnen und das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundes-
Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die wehr, das Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr,
freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldaten- das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zen-
gesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad be- trum für Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bun-
fördern. deswehr, das Zentrum für Militärgeschichte und
(4) Weiterhin dürfen im Heer Sozialwissenschaften der Bundeswehr, die Bundes-
1. die Bataillone, der deutsche Anteil des Deutsch- akademie für Sicherheitspolitik und die Schulen,
Französischen Versorgungsbataillons, das Gefechts- soweit nicht in Absatz 6 oder in Nummer 1 andere
simulationszentrum Heer, das Gefechtsübungs- Zuständigkeiten begründet worden sind,
zentrum Heer und das Ausbildungs- und Übungs- 3. die Fähigkeitskommandos und die Führungsakade-
zentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in mie der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 6 oder
Absatz 3 andere Zuständigkeiten begründet worden in Nummer 1 und 2 andere Zuständigkeiten begrün-
sind, det worden sind,
2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch- 4. das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale
Französischen Brigade, das Kommando Spezial- Kommando Operative Führung und das Streit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 1599
kräfteamt, soweit nicht in Absatz 6 oder in Nummer 1 (9) In nicht von den Absätzen 3 bis 8 erfassten Fällen
bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, werden Mannschaften durch das Bundesamt für das
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und
Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf- entlassen.
bahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer- §8
dem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht
in Absatz 6 andere Zuständigkeiten begründet worden (1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2015 in
sind. Kraft.
(8) In der Streitkräftebasis dürfen (2) Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernen-
1. die Fähigkeitskommandos, das Zentrum Innere Füh- nung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten
rung und die Führungsakademie der Bundeswehr, und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
2. das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 954), geändert durch die
Kommando Operative Führung und das Streit- Anordnung vom 3. März 2014 (BGBl. I S. 254), aufge-
kräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zustän- hoben.
digkeiten begründet worden sind, (3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist be-
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen. teiligt worden.
Bonn, den 22. September 2015
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem
Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in
Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe
Vom 23. September 2015
§1
Widersprüche in
Angelegenheiten der Besoldung,
des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen
und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Besoldung,
des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 126 Absatz 3 des
Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen
oder abgelehnt hat.
§2
Vertretung bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung,
des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe
Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten
der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Bei-
hilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen
nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen übertragen.
§3
Vorbehaltsklausel
Das Sekretariat des Bundesrates kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach
§ 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln.
§4
Übergangsregelung
Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem
Inkrafttreten erhoben worden sind.
§5
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft.
Berlin, den 23. September 2015
Der Präsident des Bundesrates
V. Bouffier