1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016
Vom 1. September 2015
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 zuletzt durch Artikel 240 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1 durch Ar-
tikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2016 beträgt 5,2 Prozent.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2014 vom 19. September 2013 (BGBl. I
S. 3618) außer Kraft.
Berlin, den 1. September 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015 1571
Fünfte Verordnung
zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
Vom 2. September 2015
Auf Grund des § 83a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Arzneimittelgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), § 83a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 25. Mai
2011 (BGBl. I S. 946), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
In § 59d Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 52 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 489/2013
(ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 4)“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung
(EU) 2015/446 (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 18)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. September 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015
Dritte Verordnung
zur Fortführung der Sonderzahlung
für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
Vom 11. September 2015
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I
S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen
nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Postsonderzahlungsverordnung
In § 3 der Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I
S. 2120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2013
(BGBl. I S. 3607) geändert worden ist, wird in der Überschrift und in Satz 1 die
Angabe „Mai 2015“ jeweils durch die Angabe „Januar 2018“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2015 in Kraft.
Berlin, den 11. September 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015 1573
Fünfzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1
Vom 15. September 2015
Es verordnen 2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- „§ 9a
struktur und das Bundesministerium für Umwelt, Kennzeichnung
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam elektrisch betriebener Fahrzeuge
auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
d und t und Nummer 3 erster Halbsatz des Straßen- (1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein
chung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu-
denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt geteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn die-
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 ses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d durch Artikel 1 mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.
Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezem- (2) Das Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 ist
ber 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden sind, in das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9
Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 und mit § 4 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen ergänzt um
Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Elektromobilitätsgesetzes den Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Er-
vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) und kennungsnummer. Bei Fahrzeugen, denen ein Kenn-
zeichen mit dem Kennbuchstaben „E“ zugeteilt wurde,
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
ist im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen
struktur auf Grund des § 6a Absatz 2 und 3 des
Fahrzeugregister, unbeschadet des § 30 Absatz 1
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Nummer 3 und des § 31 Absatz 1 Nummer 3, ein Hin-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in
weis darauf einzutragen. Im Falle dass ein Wechsel-
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kennzeichnen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt wird, ist
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
der Kennbuchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen
von denen § 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Num-
Teil anzubringen.
mer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802) und § 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 (3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuwei-
Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I sen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahr-
S. 3154) geändert worden sind, in Verbindung mit § 4 zeug handelt.
Absatz 3 Satz 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom (4) Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1,
5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898): das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates,
der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teil-
Artikel 1 nahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die
Änderung der Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a,
Fahrzeug-Zulassungsverordnung die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar
anzubringen ist. Die Plakette wird auf Antrag von
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungs-
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der
behörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der
Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666)
folgenden Nachweise vorzulegen:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. die Zulassungsbescheinigung Teil I,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder
a) Nach der § 9 betreffenden Zeile wird folgende
§ 9a betreffende Zeile eingefügt: 3. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.
„§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahr- In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im da-
zeuge“. für vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das
Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.
b) Die § 50 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch
„§ 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmun- betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene
gen“. Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen
c) Nach der Anlage 3 betreffenden Zeile wird fol- Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betrie-
gende Anlage 3a betreffende Zeile eingefügt: bene Fahrzeuge gleich.“
„Anlage 3a Plakettenmuster für elektrisch betrie- 3. § 50 wird wie folgt geändert:
bene Fahrzeuge“. a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- „§ 50
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- Übergangs- und Anwendungsbestimmungen“.
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und „(10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.“
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015
4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
„Anlage 3a
(zu § 9a Absatz 4)
Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Durchmesser 80 mm, schwarz umrandet (RAL 9005), Strichdicke der Um-
randung 1,5 mm,
Schrift: E, Höhe 35 mm, DIN 1451, Mittelschrift 138 pt (RAL 9005),
Kippfarbe als sichtbares Echtheitsmerkmal,
Schriftfeld (60 x 20 mm, RAL 9010 reinweiß, schwarz um-
randet, Konturlinie 0,5 mm) zum Eintrag des Fahrzeugkenn-
zeichens mittels lichtechtem Stift
Individualisierungsmerkmal Durchmesser 20 mm,
Plakettenfarbe: blau RAL 5017 Verkehrsblau nach Register RAL 840-HR,
Siegelfeld: rund, 2/3 Kreis, reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet,
Konturlinie 0,5 mm, Siegeldruck rund, Durchmesser 20 mm.
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015 1575
Artikel 2
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 39 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2
und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahr-
zeuge.“
2. In § 45 wird nach Absatz 1f folgender Absatz 1g eingefügt:
„(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Be-
achtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314,
314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.“
3. In § 46 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein
durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen
nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht
haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3
Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.“
4. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:
„§ 52
Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:
1. § 39 Absatz 10,
2. § 45 Absatz 1g,
3. § 46 Absatz 1a,
4. Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1,
5. Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3
und Nummer 11 Spalte 3.“
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Der laufenden Nummer 25 wird in Spalte 3 folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies
durch Zusatzzeichen angezeigt ist.“
b) Nach der laufenden Nummer 25 wird folgende Nummer 25.1 angefügt:
„25.1 Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
zeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen.“
c) Nach der laufenden Nummer 27 wird folgende Nummer 27.1 angefügt:
„27.1 Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
zeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260)
ausgenommen.“
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015
d) Nach der laufenden Nummer 63.4 wird folgende Nummer 63.5 angefügt:
„63.5 Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
zeichneten Flächen erlaubt.“
e) Nach der laufenden Nummer 64 wird folgende Nummer 64.1 angefügt:
„64.1 Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
zeichneten Flächen erlaubt.“
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Der laufenden Nummer 7 wird in Spalte 3 folgende Nummer 3 angefügt:
„3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt
sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit
Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer
beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Park-
scheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.“
b) Der laufenden Nummer 8 wird in Spalte 3 folgende Nummer 4 angefügt:
„4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt
sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit
Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer
beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Park-
scheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.“
c) Der laufenden Nummer 10 wird in Spalte 3 folgende Nummer 3 angefügt:
„3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt
sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit
Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer
beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Park-
scheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.“
d) In der laufenden Nummer 11 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:
„Ge- oder Verbot
Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der
Parkscheibe zu erbringen.“
Artikel 3
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar
2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. April
2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Übergangs- und Anwendungsbestimmungen“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015 1577
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. De-
zember 2026 nicht mehr anzuwenden.“
2. Im 2. Abschnitt der Anlage wird nach Gebühren-Nummer 258 folgende
Gebühren-Nummer 259 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„259 Zuteilung einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen
nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 9a Absatz 4 FZV 11,00“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. September 2015
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks