1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Vom 24. August 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Die Anlage zum Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach der laufenden Nummer 1 wird folgende laufende Nummer 1a eingefügt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung
„1a A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen“.
2. Nach der laufenden Nummer 6 wird folgende laufende Nummer 6a eingefügt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung
„6a A 6 Heilbronn/Untereisesheim – Heilbronn/Neckarsulm“.
3. Nach der laufenden Nummer 12 wird folgende laufende Nummer 12a eingefügt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung
„12a A 7 Kreuz Rendsburg – Rendsburg/Büdelsdorf“.
4. Nach der laufenden Nummer 20 wird folgende laufende Nummer 20a eingefügt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung
„20a A 40 AS Duisburg/Homberg – Duisburg/Häfen“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 24. August 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015 1443
Verordnung
zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz,
zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
Vom 26. August 2015
Auf Grund § 42c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Getrennt-
– des § 17 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes,
erfüllung“.
der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 657) geändert f) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
worden ist, „§ 72 Verteilung der Stimmenzahlen“.
– des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes, der zuletzt g) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 7 Nummer 7 des Gesetzes vom 24. April
„§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber“.
2015 (BGBl. I S. 642, 658) geändert worden ist, und
h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-
– des § 13 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai
abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
2004 (BGBl. I S. 974)
„Unterabschnitt 5
verordnet die Bundesregierung:
Ermittlung der Gewählten,
Inhaltsübersicht Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
Artikel 1 Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungser- i) Vor der Angabe zu § 76 werden die folgenden
gänzungsgesetz Angaben eingefügt:
Artikel 2 Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestim- „§ 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
mungsgesetz sennotierten Unternehmen
Artikel 3 Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestim-
mungsgesetz § 75b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
Artikel 4 Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestim- tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
mungsgesetz erfüllung
Artikel 5 Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungs- § 75c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
gesetz
tierten Unternehmen im Fall der Ge-
Artikel 6 Inkrafttreten
trennterfüllung“.
Artikel 1 j) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Wahlordnung „Teil 4
zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz Erstmalige Anwendung,
Berechnung von Fristen, Übergangsregelung“.
Die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungs-
gesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932) k) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-
wird wie folgt geändert: gabe angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 107 Übergangsregelung“
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: 2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 16 (weggefallen)“. a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 und 4 eingefügt:
b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„3. bei einem börsennotierten Unternehmen der
„§ 36 Verteilung der Stimmenzahlen“. Anteil, mit dem Frauen und Männer nach
c) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-
weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten
„§ 40 Verteilung der Stimmen auf die Bewer- sein müssen;
ber“.
4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob
d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Un- der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2
terabschnitt 4 wird wie folgt gefasst: Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-
„Unterabschnitt 4 satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-
sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-
Ermittlung der Gewählten, erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“. § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
e) Vor der Angabe zu § 43 werden die folgenden widersprochen wurde und der Geschlechter-
Angaben eingefügt: anteil für diese Wahl von der Seite der An-
teilseigner und der Seite der Arbeitnehmer
„§ 42a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör- getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);“.
sennotierten Unternehmen
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
§ 42b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt- 3. § 16 wird aufgehoben.
erfüllung 4. § 19 Absatz 4 wird aufgehoben.
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015
5. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
a) Nummer 1 wird aufgehoben. zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
bis 6. Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes
6. § 21 wird wie folgt geändert:
in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des
a) Nummer 1 wird aufgehoben. Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 Frauen und Männern unter den Aufsichts-
bis 7. ratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
7. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 5a des Gesetzes bei der
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des
mern 3 bis 6 eingefügt:
Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
„3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er- schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
reichung des Geschlechteranteils nach § 96 Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt; b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der 10. In § 33 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge- §§ 15 und 16“ durch die Angabe „ist § 15“ ersetzt.
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 11. § 34 Absatz 4 wird aufgehoben.
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An- 12. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes bis 5.
in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des 13. § 36 wird wie folgt geändert:
Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Frauen und Männern unter den Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer; „§ 36
6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlech- Verteilung der Stimmenzahlen“.
teranteil nach § 5a des Gesetzes bei der b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Absatz 1 ersetzt:
Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen „(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge- der Wahlniederschriften der Betriebswahlvor-
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“. stände die Stimmenzahlen nach folgendem Ver-
fahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen
Nummern 7 bis 13. werden in einer Reihe nebeneinander gestellt
c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein- und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
gefügt: ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-
„14. bei börsennotierten Unternehmen, dass das weise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren
Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so
Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-
nicht mehr eingehalten würde;“. zahlen ausgesondert und der Größe nach geord-
net, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-
d) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 15. der zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält
8. In § 28 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7“ durch die Wörter „§ 23 entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-
Absatz 1 Nummer 10 und 11“ ersetzt. mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
9. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: zugleich entfällt, so entscheidet das Los darü-
ber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.“
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 7 bis 10 eingefügt: c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96 d) Absatz 5 wird aufgehoben.
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die 14. § 38 Absatz 3 wird aufgehoben.
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt; 15. § 39 wird wie folgt geändert:
8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der a) Nummer 1 wird aufgehoben.
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge- b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 bis 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015 1445
16. § 40 wird wie folgt geändert: (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: setzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem
Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach
„§ 40 § 37 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmit-
Verteilung der Stimmen auf die Bewerber“. glieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 10f Ab-
satz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind so
viele Bewerber“ durch die Wörter „Es werden (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
so viele Bewerber bestimmt“ ersetzt. dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.“
c) Satz 4 wird aufgehoben.
19. § 43 wird wie folgt geändert:
17. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird
wie folgt gefasst: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
„Unterabschnitt 4
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“. bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
bis 8.
18. Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42c
vorangestellt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„§ 42a „(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
Ermittlung der Gewählten lung in der Niederschrift zusätzlich fest,
bei nicht börsennotierten Unternehmen
1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in setzes bei der Wahl erreicht worden ist;
einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang
nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Auf- 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang erreichens des Geschlechteranteils nach § 5a
zu wählen sind. des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und
ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge- Konzernunternehmen sind, und den Auf-
führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt. sichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.“
20. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:
§ 42b
„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall
Ermittlung
der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach
der Gewählten bei börsennotierten
§ 5a des Gesetzes durch die Wahl nicht erreicht
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
worden, informiert der Hauptwahlvorstand die
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 33
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewer-
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
ber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem je-
§ 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind,
weiligen Wahlgang zu wählen sind.
und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge- Konzernunternehmen sind, und den Aufsichts-
führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt. ratsmitgliedern der Gewerkschaften und
2. darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Ge-
§ 42c setzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
Ermittlung Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
der Gewählten bei börsennotierten § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung zu besetzen sind.“
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall 21. In § 57 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 36 §§ 15 und 16“ durch die Angabe „ist § 15“ ersetzt.
der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die 22. § 58 Absatz 4 wird aufgehoben.
Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden
Stimmen nach § 40 ermittelt, stellt der Hauptwahl- 23. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteran- a) Nummer 1 wird aufgehoben.
teil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten bis 7.
worden ist.
24. § 69 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
setzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach mern 7 bis 10 eingefügt:
§ 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsrats- „7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
mitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen reichung des Geschlechteranteils nach § 96
sind. Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt- § 75b
erfüllung gilt; Ermittlung
8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der der Gewählten bei börsennotierten
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge- Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 2
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 70
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewer-
9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der ber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem je-
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des weiligen Wahlgang zu wählen sind.
Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des
dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an
führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Frauen und Männern unter den Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
§ 75c
10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Ermittlung
Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des der Gewählten bei börsennotierten
Gesetzes anzuwenden ist und der Ge- Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen (1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge- der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 72
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“. der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die
b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden
Nummern 11 und 12. Stimmen nach § 75 ermittelt, stellt der Hauptwahl-
vorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteran-
25. In § 70 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
teil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96
§§ 15 und 16“ durch die Angabe „ist § 15“ersetzt.
Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten
26. § 71 Absatz 4 wird aufgehoben. worden ist.
27. § 72 wird wie folgt geändert: (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: setzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem
Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach
„§ 72
§ 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsrats-
Verteilung der Stimmenzahlen“. mitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen
b) Absatz 4 wird aufgehoben. sind.
28. § 74 Absatz 3 wird aufgehoben. (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
29. § 75 wird wie folgt geändert: setzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem
Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 73 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmit-
„§ 75 glieder gewählt, deren Wahl nach § 10f Absatz 2
Verteilung der Stimmen auf die Bewerber“. Satz 1 des Gesetzes nicht unwirksam ist.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“ (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in
durch die Wörter „Der Hauptwahlvorstand be- dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-
stimmt“ ersetzt. führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.“
c) Satz 3 wird aufgehoben. 32. § 76 wird wie folgt geändert:
30. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
wie folgt gefasst: dert:
„Unterabschnitt 5 aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
Ermittlung der Gewählten, bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“. bis 8.
31. Dem § 76 werden die folgenden §§ 75a bis 75c b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
vorangestellt:
„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
„§ 75a notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
Ermittlung der Gewählten lung in der Niederschrift zusätzlich fest,
bei nicht börsennotierten Unternehmen 1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in setzes bei der Wahl erreicht worden ist;
einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Auf- erreichens des Geschlechteranteils nach § 5a
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und
zu wählen sind. ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge- Konzernunternehmen sind, und den Auf-
führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt. sichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015 1447
33. Dem § 77 wird folgender Absatz 4 angefügt: Konzernunternehmen sind, und den Auf-
„(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der sichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.“
Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei 44. In § 105 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 10h
der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt.
Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1
45. Teil 4 wird wie folgt gefasst:
bis 3 zusätzlich
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des „Teil 4
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach Erstmalige Anwendung,
§ 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, Berechnung von Fristen, Übergangsregelung“.
und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-
46. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:
dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von
Konzernunternehmen sind, und den Aufsichts- „§ 107
ratsmitgliedern der Gewerkschaften und Übergangsregelung
2. darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Ge- (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
setzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach geschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbe-
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl stimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober
zu besetzen sind.“ 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932) anzuwenden.
34. § 79 wird wie folgt geändert:
(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 10m Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10n Absatz 1“ er- abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mit-
setzt. bestimmungsergänzungsgesetz in der durch Arti-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1 kel 1 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I
Satz 2“ durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2“ S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.“
ersetzt.
35. In § 80 Satz 1 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1 Artikel 2
Satz 2“ durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2“ Änderung der Ersten
ersetzt. Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
36. In § 84 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 10m Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 10n Ab- vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die durch Artikel 1
satz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt. der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927)
37. In § 87 werden die Wörter „§§ 15, 16, 19, 21 und 70 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5“ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§§ 15, 19, 21 und 70 Absatz 1
Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ er- a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
setzt. „§ 17 (weggefallen)“.
38. In § 88 wird die Angabe „§ 10m Abs. 4“ durch die b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 10n Absatz 4“ ersetzt.
„§ 40 Verteilung der Stimmenzahlen“.
39. In § 89 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt. c) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
40. In § 90 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1“ „§ 43 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
durch die Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt. rinnen und Bewerber“.
41. In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§ 10h Abs. 3“ durch d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-
die Angabe „§ 10i Absatz 3“ ersetzt. abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
42. In § 92 Absatz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 „Unterabschnitt 5
Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2 Ermittlung der Gewählten,
Nummer 7“ ersetzt. Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“
43. § 98 wird wie folgt geändert:
e) Vor der Angabe zu § 47 werden die folgenden
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Angaben eingefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „§ 46a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen- sennotierten Unternehmen
notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül- § 46b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
lung in der Niederschrift zusätzlich fest, tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge- erfüllung
setzes bei der Wahl erreicht worden ist;
§ 46c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht- tierten Unternehmen im Fall der Ge-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 5a trennterfüllung“.
des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und
ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie- f) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von „§ 74 Verteilung der Stimmenzahlen“.
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015
g) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: 6. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
„§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe- Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
rinnen und Bewerber“. Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter- Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
„Unterabschnitt 6 sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
Ermittlung der Gewählten, 7. im Fall der Nummer 6, wenn der Geschlech-
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“. teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
i) Vor der Angabe zu § 79 werden die folgenden
des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
Angaben eingefügt:
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
„§ 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör- Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
sennotierten Unternehmen setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
§ 78b Ermittlung der Gewählten bei börsenno- b) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt- Nummern 8 bis 15.
erfüllung
c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein-
§ 78c Ermittlung der Gewählten bei börsenno- gefügt:
tierten Unternehmen im Fall der Ge-
„16. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
trennterfüllung“.
Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num- ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
mern 3 und 4 eingefügt: Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
„3. bei einem börsennotierten Unternehmen der
Anteil, mit dem Frauen und Männer nach d) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die
§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je- Nummern 17 bis 19.
weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten 7. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
sein müssen;
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob mern 3 und 4 eingefügt:
der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2
„3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
§ 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
widersprochen wurde, mit der Folge, dass 4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
der Geschlechteranteil für diese Wahl von Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
der Anteilseignerseite und der Seite der Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Ge- Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
trennterfüllung);“. Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;“.
3. § 17 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
4. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben. Nummern 5 bis 10.
5. § 21 wird wie folgt geändert: c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
a) Nummer 1 wird aufgehoben. gefügt:
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 „11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
bis 7. Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
6. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num- Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
mern 4 bis 7 eingefügt: Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
„4. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er- d) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die
reichung des Geschlechteranteils nach § 96 Nummern 12 bis 16.
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die 8. In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt- Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter an-
erfüllung gilt; gefügt: „in diesen sollen Frauen und Männer vertre-
5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der ten sein.“
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge- 9. § 30 Absatz 5 letzter Satz wird aufgehoben.
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An- 10. § 31 wird wie folgt geändert:
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; a) Nummer 1 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015 1449
b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 „Unterabschnitt 5
bis 6. Ermittlung der Gewählten,
11. In § 33 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 24 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9“ durch die Wörter „§ 24 19. Dem § 47 werden die folgenden §§ 46a bis 46c
Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 13“ ersetzt. vorangestellt:
12. § 37 wird wie folgt geändert: „§ 46a
a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num- Ermittlung der Gewählten
mern 9 bis 12 eingefügt: bei nicht börsennotierten Unternehmen
„9. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
Erreichung des Geschlechteranteils nach einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach
§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele
für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
Getrennterfüllung gilt; sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
10. bei börsennotierten Unternehmen im Fall zu wählen sind.
der Gesamterfüllung, die zur Erreichung (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderli- der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
che Anzahl an Frauen und Männern im Auf- des Aufsichtsrats gewählt.
sichtsrat;
§ 46b
11. bei börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung, die zur Erreichung Ermittlung
des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 der Gewählten bei börsennotierten
des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Ab- Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
satz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderli- (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
che Anzahl an Frauen und Männern unter der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 38,
den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh- einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang
mer; nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber
12. im Fall der Nummer 11, wenn der Ge- gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
schlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Ge- gen Wahlgang zu wählen sind.
setzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
und der Geschlechteranteil im Wege der ge- der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
richtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des des Aufsichtsrats gewählt.
Aktiengesetzes oder der Nachwahl herge-
stellt wird;“. § 46c
b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Ermittlung
Nummern 13 und 14. der Gewählten bei börsennotierten
13. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
§§ 16 und 17“ durch die Angabe „ist § 16“ ersetzt. (1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
14. § 39 Absatz 4 wird aufgehoben. der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 40
der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
15. § 40 wird wie folgt geändert: ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
men nach den §§ 43 und 44 Absatz 3 Satz 3 ermit-
„§ 40 telt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der
Verteilung der Stimmenzahlen“. Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
b) Absatz 4 wird aufgehoben. Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4
des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
16. § 42 Absatz 3 wird aufgehoben.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
17. § 43 wird wie folgt geändert: des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach
§ 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele
„§ 43 Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
Verteilung der Stimmen sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
auf die Bewerberinnen und Bewerber“. zu wählen sind.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind ins- (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
gesamt“ durch die Wörter „Der Betriebswahlvor- des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
stand bestimmt“ ersetzt. in einem Wahlgang nach § 38 und in einem Wahl-
gang nach § 41 nur diejenigen Bewerberinnen und
c) Satz 3 wird aufgehoben. Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
18. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
wie folgt gefasst: setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 44
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015
ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis- Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit- erfüllung gilt;
nehmer gewählt. 8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be- Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
des Aufsichtsrats gewählt.“ zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
20. § 47 wird wie folgt geändert: 9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän- Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
dert: Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
bis 8. sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
„(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei bör- teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
sennotierten Unternehmen im Fall der Getrennt- der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
erfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
ist; setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht- b) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 11
erreichens des Geschlechteranteils nach § 7 und 12.
Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden 26. In § 72 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts- §§ 16 und 17“ durch die Angabe „ist § 16“ ersetzt.
ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
27. § 73 Absatz 4 wird aufgehoben.
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge- 28. § 74 wird wie folgt geändert:
werkschaften.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
21. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt: „§ 74
„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall Verteilung der Stimmenzahlen“.
der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht er- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
reicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand 29. § 76 Absatz 3 wird aufgehoben.
die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
30. § 77 wird wie folgt geändert:
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden „§ 77
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats- Verteilung der Stimmen
mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des auf die Bewerberinnen und Bewerber“.
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“
und durch die Wörter „Der Betriebswahlvorstand be-
stimmt“ ersetzt.
2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im c) Satz 3 wird aufgehoben.
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach 31. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl wie folgt gefasst:
zu besetzen sind.“
„Unterabschnitt 6
22. In § 59 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 16 und 17“ durch die Angabe „ist § 16“ ersetzt. Ermittlung der Gewählten,
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
23. § 60 Absatz 4 wird aufgehoben.
32. Dem § 79 werden die folgenden §§ 78a bis 78c
24. § 65 wird wie folgt geändert: vorangestellt:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
„§ 78a
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
Ermittlung der Gewählten
bis 7.
bei nicht börsennotierten Unternehmen
25. § 71 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num- einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach
mern 7 bis 10 eingefügt: § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele
„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er- Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96 sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die zu wählen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015 1451
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied „(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei bör-
des Aufsichtsrats gewählt. sennotierten Unternehmen im Fall der Getrennt-
erfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
§ 78b
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
Ermittlung des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
der Gewählten bei börsennotierten ist;
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 72, erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili- ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
gen Wahlgang zu wählen sind. des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be- werkschaften.“
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied 34. Dem § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:
des Aufsichtsrats gewählt.
„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen der
§ 78c Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes
bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der
Ermittlung Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1
der Gewählten bei börsennotierten und 2 zusätzlich
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall 1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 74 Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer- § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim- mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
men nach den §§ 77 und 78 Absatz 3 Satz 3 ermit- Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
telt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des und
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4
des Aktiengesetzes eingehalten worden ist. 2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach zu besetzen sind.“
§ 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele
Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmit- 35. In § 90 werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 20, 21
glieder gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem und 72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und
jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. Abs. 5“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 20, 21 und 72
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Ab-
des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind satz 5“ ersetzt.
in einem Wahlgang nach § 72 und in einem Wahl-
gang nach § 75 nur diejenigen Bewerberinnen und 36. § 94 wird wie folgt gefasst:
Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
„§ 94
ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 78 Übergangsregelung
ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit- (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
nehmer gewählt. Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be- geschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied S. 1682), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
des Aufsichtsrats gewählt.“ 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert wor-
den ist, anzuwenden.
33. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän- (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
dert: Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
abgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 2 der
bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443)
bis 8. geänderten Fassung anzuwenden.“
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015
Artikel 3 weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten
Änderung der Zweiten sein müssen;
Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz 4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob
Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsge- der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2
setz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708), die durch Ar- Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-
tikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-
S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-
erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: widersprochen wurde, mit der Folge, dass
„§ 18 (weggefallen)“. der Geschlechteranteil für diese Wahl von
der Anteilseignerseite und der Seite der
b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Ge-
„§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen“. trennterfüllung);“.
c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
„§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe- Nummern 5 und 6.
rinnen und Bewerber“. 3. § 18 wird aufgehoben.
d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter- 4. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.
abschnitt 5 wird wie folgt gefasst: 5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Unterabschnitt 5 a) Nummer 1 wird aufgehoben.
Ermittlung der Gewählten, b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“. bis 6.
e) Vor der Angabe zu § 51 werden die folgenden 6. § 23 wird wie folgt geändert:
Angaben eingefügt:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
„§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
sennotierten Unternehmen
bis 7.
§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
7. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
erfüllung a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 bis 6 eingefügt:
§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
tierten Unternehmen im Fall der Ge- „3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
trennterfüllung“. reichung des Geschlechteranteils nach § 96
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
f) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
„§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen“. erfüllung gilt;
g) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst: 4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
„§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe- Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
rinnen und Bewerber“. schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
„Unterabschnitt 6
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Ermittlung der Gewählten, Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“. Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
i) Vor der Angabe zu § 85 werden die folgenden Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
Angaben eingefügt: zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
„§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
sennotierten Unternehmen 6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlech-
teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsenno- der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt- des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
erfüllung schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsenno- Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
tierten Unternehmen im Fall der Getrennt- setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
erfüllung“. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Nummern 7 bis 14.
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num- c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-
mern 3 und 4 eingefügt: gefügt:
„3. bei einem börsennotierten Unternehmen der „15. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
Anteil, mit dem Frauen und Männer nach Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je- Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015 1453
ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“. Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
d) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 16. setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
8. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num- 12. In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die
mern 3 und 4 eingefügt: §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
„3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der 13. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
14. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An- a) Nummer 1 wird aufgehoben.
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der bis 5.
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
15. § 43 wird wie folgt geändert:
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An- „§ 43
zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;“. Verteilung der Stimmenzahlen“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
Nummern 5 bis 10. Absatz 1 ersetzt:
c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein- „(1) Der Unternehmenswahlvorstand verteilt
gefügt: anhand der Wahlniederschriften der Betriebs-
„11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das wahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgen-
Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen dem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzel-
Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt nen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzah-
ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der len werden in einer Reihe nebeneinander gestellt
Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“. ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-
weise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-
d) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren
Nummern 12 bis 15. Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
9. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so
Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter an- gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-
gefügt: „in diesen sollen Frauen und Männer vertre- zahlen ausgesondert und der Größe nach geord-
ten sein.“ net, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-
10. In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26 der zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8“durch die Wörter „§ 26 so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn
Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12“ ersetzt. entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-
mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
11. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: zugleich entfällt, so entscheidet das Los darü-
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num- ber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.“
mern 7 bis 10 eingefügt:
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
reichung des Geschlechteranteils nach § 96 d) Absatz 5 wird aufgehoben.
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die 16. § 45 Absatz 3 wird aufgehoben.
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
17. § 46 wird wie folgt geändert:
erfüllung gilt;
8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der a) Nummer 1 wird aufgehoben.
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge- b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 bis 5.
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
18. § 47 wird wie folgt geändert:
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des „§ 47
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Verteilung der Stimmen
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
auf die Bewerberinnen und Bewerber“.
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf- b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind ins-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; gesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber“
durch die Wörter „Es werden so viele Bewerbe-
10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
rinnen und Bewerber bestimmt“ ersetzt.
teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a c) Satz 4 wird aufgehoben.
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015
19. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
wie folgt gefasst: ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
„Unterabschnitt 5 setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 48
ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
Ermittlung der Gewählten, ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“. nehmer gewählt.
20. Dem § 51 werden die folgenden §§ 50a bis 50c
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
vorangestellt:
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
„§ 50a der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
Ermittlung der Gewählten des Aufsichtsrats gewählt.“
bei nicht börsennotierten Unternehmen 21. § 51 wird wie folgt geändert:
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach dert:
§ 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf- aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
zu wählen sind. bis 8.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied „(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei
des Aufsichtsrats gewählt. börsennotierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich
§ 50b fest,
Ermittlung 1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
der Gewählten bei börsennotierten des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung ist;
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40, erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili- ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
gen Wahlgang zu wählen sind. des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be- und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben werkschaften.“
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied 22. Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:
des Aufsichtsrats gewählt. „(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall
der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach
§ 50c § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht er-
Ermittlung reicht worden, informiert der Unternehmenswahl-
der Gewählten bei börsennotierten vorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zu-
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung sätzlich
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall 1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43 Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer- § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim- mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
men nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermit- Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
telt, stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, ob Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Ab- und
satz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Ab-
satz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten wor- 2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
den ist. Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in ei- zu besetzen sind.“
nem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach
§ 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele 23. In § 65 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf- §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang 24. § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.
zu wählen sind.
25. § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind a) Nummer 1 wird aufgehoben.
in einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahl- b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
gang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und bis 7.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015 1455
26. § 77 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „§ 84a
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num- Ermittlung der Gewählten
mern 7 bis 10 eingefügt: bei nicht börsennotierten Unternehmen
„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er- (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
reichung des Geschlechteranteils nach § 96 einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt- Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
erfüllung gilt; sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
zu wählen sind.
8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge- (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An- der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; des Aufsichtsrats gewählt.
9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der § 84b
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Ermittlung
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
der Gewählten bei börsennotierten
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf- (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78,
einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang
10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech- nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber
teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-
der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a gen Wahlgang zu wählen sind.
des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge- werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“. der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 11 und 12. § 84c
27. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die Ermittlung
§§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt. der Gewählten bei börsennotierten
28. § 79 Absatz 4 wird aufgehoben. Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall
29. § 80 wird wie folgt geändert:
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-
ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen
„§ 80
Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
Verteilung der Stimmenzahlen“. men nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermit-
telt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
30. § 82 Absatz 3 wird aufgehoben. des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
31. § 83 wird wie folgt geändert:
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in
„§ 83 einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach
§ 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele
Verteilung der Stimmen Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
auf die Bewerberinnen und Bewerber“. sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“ zu wählen sind.
durch die Wörter „Der Unternehmenswahlvor- (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
stand bestimmt“ ersetzt. des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
c) Satz 3 wird aufgehoben. in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahl-
gang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und
32. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
wie folgt gefasst: ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
„Unterabschnitt 6 setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 84
ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
Ermittlung der Gewählten, ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“. nehmer gewählt.
33. Dem § 85 werden die folgenden §§ 84a bis 84c (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
vorangestellt: werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
des Aufsichtsrats gewählt.“ erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
34. § 85 wird wie folgt geändert: Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän- ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
dert: des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 werkschaften.“
bis 8. 39. In § 113 Nummer 5 werden die Wörter „§ 107 Satz 2
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8“ durch die Wörter „§ 107
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8“ er-
„(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei
setzt.
börsennotierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich 40. § 116 wird wie folgt gefasst:
fest,
„§ 116
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden Übergangsregelung
ist; (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht- Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-
erreichens des Geschlechteranteils nach § 7 geschlossen sind, ist die Zweite Wahlordnung zum
Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts- S. 1741), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert wor-
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer den ist, anzuwenden.
und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge- (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
werkschaften.“ Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
35. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt: abgeschlossen sind, ist die Zweite Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 3
„(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der
der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I
Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes
S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.“
bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der
Unternehmenswahlvorstand die Adressaten der
Absätze 1 bis 3 zusätzlich Artikel 4
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Änderung der Dritten
Nichterreichens des Geschlechteranteils nach Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats- vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 3
mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927)
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
und 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
„§ 18 (weggefallen)“.
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
zu besetzen sind.“
„§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen“.
36. In § 96 werden die Wörter „§§ 17, 18, 21, 23 und 78
Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5“ c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „§§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 „§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-
Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ er- rinnen und Bewerber“.
setzt.
d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-
37. In § 100 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
„Unterabschnitt 5
38. § 107 wird wie folgt geändert:
Ermittlung der Gewählten,
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
e) Vor der Angabe zu § 51 werden die folgenden
„(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei Angaben eingefügt:
börsennotierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich „§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-
fest, sennotierten Unternehmen
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 § 50b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-
ist; erfüllung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015 1457
§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsenno- „3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
tierten Unternehmen im Fall der Ge- reichung des Geschlechteranteils nach § 96
trennterfüllung“. Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
f) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
erfüllung gilt;
„§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen“.
4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
g) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst: Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
„§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe- schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
rinnen und Bewerber“. und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter- zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: 5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
„Unterabschnitt 6 Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Ermittlung der Gewählten, Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“. Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
i) Vor der Angabe zu § 85 werden die folgenden zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
Angaben eingefügt: sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
„§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör- 6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlech-
sennotierten Unternehmen teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsenno- der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
tierten Unternehmen im Fall der Gesamt- des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
erfüllung schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsenno- setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
tierten Unternehmen im Fall der Ge-
trennterfüllung“. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die
Nummern 7 bis 14.
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num- c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-
mern 3 und 4 eingefügt: gefügt:
„3. bei einem börsennotierten Unternehmen der „15. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
Anteil, mit dem Frauen und Männer nach Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je- Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
sein müssen; Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob
der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 d) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 16.
Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab- 8. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-
sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt- a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach mern 3 und 4 eingefügt:
§ 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes „3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
widersprochen wurde, mit der Folge, dass Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
der Geschlechteranteil für diese Wahl von schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
der Anteilseignerseite und der Seite der und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Ge- zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
trennterfüllung);“.
4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5. Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
3. § 18 wird aufgehoben. Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
4. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
a) Nummer 1 wird aufgehoben. sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;“.
b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
bis 6. Nummern 5 bis 10.
6. § 23 wird wie folgt geändert: c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
a) Nummer 1 wird aufgehoben. gefügt:
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 „11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das
bis 7. Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen
Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt
7. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num- Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des
mern 3 bis 6 eingefügt: Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015
d) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
Nummern 12 bis 15. kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so
9. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-
Semikolon ersetzt und folgende Wörter werden an- zahlen ausgesondert und der Größe nach geord-
gefügt: „in diesen sollen Frauen und Männer vertre- net, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-
ten sein.“ der zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält
so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn
10. In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26 entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8“ durch die Wörter „§ 26 mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12“ ersetzt. zugleich entfällt, so entscheidet das Los darü-
11. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.“
a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num- c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und
mern 7 bis 10 eingefügt: 3.
„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er- d) Absatz 5 wird aufgehoben.
reichung des Geschlechteranteils nach § 96
16. § 45 Absatz 3 wird aufgehoben.
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt- 17. § 46 wird wie folgt geändert:
erfüllung gilt; a) Nummer 1 wird aufgehoben.
8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge- bis 5.
schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An- 18. § 47 wird wie folgt geändert:
zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der „§ 47
Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Verteilung der Stimmen
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
auf die Bewerberinnen und Bewerber“.
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An- b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind ins-
zahl an Frauen und Männern unter den Auf- gesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber“
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; durch die Wörter „Es werden so viele Bewerbe-
10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech- rinnen und Bewerber bestimmt“ ersetzt.
teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei c) Satz 4 wird aufgehoben.
der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a 19. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird
des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge- wie folgt gefasst:
schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge- „Unterabschnitt 5
setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“. Ermittlung der Gewählten,
b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11. Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
12. In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die 20. Dem § 51 werden die folgenden §§ 50a bis 50c
§§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt. vorangestellt:
13. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben. „§ 50a
14. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Ermittlung der Gewählten
a) Nummer 1 wird aufgehoben. bei nicht börsennotierten Unternehmen
b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in
bis 5. einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach
§ 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele
15. § 43 wird wie folgt geändert: Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
„§ 43 zu wählen sind.
Verteilung der Stimmenzahlen“. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
Absatz 1 ersetzt:
des Aufsichtsrats gewählt.
„(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand
der Wahlniederschriften der Betriebswahlvor- § 50b
stände die Stimmenzahlen nach folgendem Ver-
fahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen Ermittlung
Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen der Gewählten bei börsennotierten
werden in einer Reihe nebeneinander gestellt Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen- der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40,
weise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu- einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang
führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015 1459
gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili- und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
gen Wahlgang zu wählen sind. werkschaften.“
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be- 22. Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben „(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach
des Aufsichtsrats gewählt. § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht er-
reicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand
§ 50c die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
Ermittlung 1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
der Gewählten bei börsennotierten Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43 mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer- Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim- und
men nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermit- 2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des
telt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im
Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl
Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist. zu besetzen sind.“
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 23. In § 65 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach
24. § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf- 25. § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang a) Nummer 1 wird aufgehoben.
zu wählen sind.
b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 bis 7.
des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
26. § 77 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
in einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahl-
gang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de- mern 7 bis 10 eingefügt:
ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge- „7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-
setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 48 reichung des Geschlechteranteils nach § 96
ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis- Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die
ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit- Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-
nehmer gewählt. erfüllung gilt;
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be- 8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
des Aufsichtsrats gewählt.“ und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
21. § 51 wird wie folgt geändert: zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän- 9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der
dert: Getrennterfüllung, die zur Erreichung des
Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-
bis 8. zahl an Frauen und Männern unter den Auf-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen- 10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-
notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül- teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei
lung in der Niederschrift zusätzlich fest, der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a
des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 schlechteranteil im Wege der gerichtlichen
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-
ist; setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht- b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
erreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Nummern 11 und 12.
Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts- 27. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die
ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer 28. § 79 Absatz 4 wird aufgehoben.
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015
29. § 80 wird wie folgt geändert: Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: men nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermit-
telt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der
„§ 80 Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
Verteilung der Stimmenzahlen“. des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2
b) Absatz 4 wird aufgehoben. Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
30. § 82 Absatz 3 wird aufgehoben. (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in ei-
31. § 83 wird wie folgt geändert:
nem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele
„§ 83 Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-
Verteilung der Stimmen sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang
auf die Bewerberinnen und Bewerber“. zu wählen sind.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“ (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
durch die Wörter „Der Hauptwahlvorstand be- des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind
stimmt“ ersetzt. in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahl-
gang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und
c) Satz 3 wird aufgehoben. Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-
32. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-
wie folgt gefasst: setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 84
„Unterabschnitt 6 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-
ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-
Ermittlung der Gewählten, nehmer gewählt.
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-
33. Dem § 85 werden die folgenden §§ 84a bis 84c werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben
vorangestellt: der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied
„§ 84a des Aufsichtsrats gewählt.“
Ermittlung der Gewählten 34. § 85 wird wie folgt geändert:
bei nicht börsennotierten Unternehmen a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in dert:
einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
§ 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele
Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf- bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang bis 8.
zu wählen sind. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be- „(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied lung in der Niederschrift zusätzlich fest,
des Aufsichtsrats gewählt. 1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden
§ 84b ist;
Ermittlung 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-
der Gewählten bei börsennotierten erreichens des Geschlechteranteils nach § 7
Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-
der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78, ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1
einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-
gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili- werkschaften.“
gen Wahlgang zu wählen sind. 35. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be- „(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der
werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes
der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der
des Aufsichtsrats gewählt. Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1
bis 3 zusätzlich
§ 84c
1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des
Ermittlung Nichterreichens des Geschlechteranteils nach
der Gewählten bei börsennotierten § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80 Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den
der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer- Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015 1461
2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des S. 1741), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert wor-
Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach den ist, anzuwenden.
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
zu besetzen sind.“ Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
36. In § 96 werden die Wörter „§§ 17, 18, 21, 23 und 78 abgeschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung
Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5“ zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 4
durch die Wörter „§§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I
Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ er- S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.“
setzt.
37. In § 100 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Artikel 5
Angabe „Nummer 7“ ersetzt. Änderung der
38. § 107 wird wie folgt geändert: Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom
23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-
notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül- a) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 1 Abschnitt 3 wird
lung in der Niederschrift zusätzlich fest, wie folgt gefasst:
§§
1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3
des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden „Abschnitt 3 Stimmabgabe 13 – 14“.
ist; b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht- §
erreichens des Geschlechteranteils nach § 7 „Teil 4 Schlussbestimmung 50“.
Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden
sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts- 2. § 15 wird aufgehoben.
ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 3. § 18 Absatz 4 wird aufgehoben.
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
4. § 20 wird wie folgt geändert:
und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerk-
schaften.“ a) Nummer 1 wird aufgehoben.
39. In § 113 Nummer 5 werden die Wörter „§ 107 Satz 2 b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8“ durch die Wörter „§ 107 bis 7.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8“ er- 5. In § 37 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2
setzt. bis 4“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 und 3“ er-
40. § 116 wird wie folgt gefasst: setzt.
„§ 116 6. § 51 wird aufgehoben.
Übergangsregelung
Artikel 6
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab- Inkrafttreten
geschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung zum Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I in Kraft.
Berlin, den 26. August 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles