1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015
Verordnung
zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
Vom 13. August 2015
Auf Grund des § 10a Absatz 1 und 3 des Soldaten- mittelte Kenntnisse wiederholt oder aufgefrischt
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare
machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 1583) Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss
verordnet die Bundesregierung: einer anschließend angestrebten schulischen oder
beruflichen Bildungsmaßnahme sein wird.“
Artikel 1
4. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Berufsförderungsverordnung
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2336) wird wie folgt geändert: „(1) Das Beratungsgespräch umfasst:
1. In der Überschrift wird die Angabe „BföV“ durch die 1. die Erteilung individueller Informationen und
Angabe „BFöV“ ersetzt. Empfehlungen zur Berufsförderung (Absatz 2),
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. die Feststellung der persönlichen Qualifikation
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: und Eignung sowie der persönlichen Zielvor-
stellungen,
„§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte,
schulische und berufliche Bildung“. 3. die Klärung der beruflichen Anforderungen
und Rahmenbedingungen,
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden“. 4. die Festlegung des schulischen oder berufli-
chen Bildungsziels,
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
5. die Erstellung eines Förderungsplans sowie
„§ 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
rung“. 6. die Evaluation der Umsetzung des Förde-
d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: rungsplans.
„§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Ar- (2) Die Informationen und Empfehlungen
beitsplatzes“. nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf
e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: 1. die Berufsorientierung und Berufsfindung,
„§ 39 Übergangsregelung aus Anlass der Ver- 2. die Möglichkeiten der schulischen und beruf-
ordnung zur Änderung der Berufsförde- lichen Bildung und Förderung nach dem Sol-
rungsverordnung“. datenversorgungsgesetz während und nach
3. § 1 wird wie folgt gefasst: der Wehrdienstzeit,
„§ 1 3. die zivilberufliche Verwertbarkeit der Qualifi-
kationen, die im Rahmen der militärischen
Beratungsauftrag,
Ausbildung und Verwendung erworben wor-
Anspruchsberechtigte,
den sind,
schulische und berufliche Bildung
(1) Für die Beratung der Soldatinnen auf Zeit und 4. die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen
der Soldaten auf Zeit in Fragen der schulischen und des Bildungs- und Arbeitsmarktes sowie
beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der 5. die Betreuung und Unterstützung bei der Ein-
Bundeswehr zuständig. Soldatinnen und Soldaten, gliederung in das zivile Erwerbsleben.
die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Solda-
(3) Die Beratung erfolgt kontinuierlich und en-
tengesetzes leisten, werden auf Antrag oder vor
det frühestens mit der angemessenen Eingliede-
Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförde-
rung in das zivile Erwerbsleben.“
rung beraten.
(2) Schulische und berufliche Bildung im Sinne b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
dieser Verordnung wird durch eine Bildungsmaß- sätze 4 bis 7.
nahme mit einem bestimmten Bildungsziel vermit- c) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Einverständ-
telt, und zwar anhand von Lehrplänen, Ausbildungs- nis“ durch das Wort „Zustimmung“ ersetzt.
vorschriften oder in einem rechtlich geregelten Aus-
d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bildungsgang. Die bestandene Prüfung oder der
sonstige erfolgreiche Abschluss der Bildungsmaß- „(5) Das Karrierecenter der Bundeswehr kann
nahme führt zu einer zusätzlichen Befähigung oder mit Zustimmung der Förderungsberechtigten
Berechtigung. Um schulische und berufliche Bil- Untersuchungs- oder Beratungsleistungen Drit-
dung handelt es sich auch dann, wenn bereits ver- ter einleiten, wenn sichergestellt ist, dass die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015 1427
Ergebnisse dem Karrierecenter zur Verfügung aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
gestellt werden.“ Komma ersetzt.
e) In dem neuen Absatz 6 werden die Wörter „des bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
Handwerks, der Industrie und des Handels,“ das Wort „, oder“ ersetzt.
durch die Wörter „der Wirtschaft und“ ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
5. § 3 wird wie folgt geändert: „3. freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in einem beruf- Soldatengesetzes Leistende, die an einer
lichen Förderungsplan festzulegen und in einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein
Niederschrift zu dokumentieren“ durch die Wör- Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder
ter „in einer Niederschrift zu dokumentieren und Soldat auf Zeit mit einem Förderungs-
dienen der Erstellung eines Förderungsplans“ anspruch nach § 5 des Soldatenversor-
ersetzt. gungsgesetzes berufen worden sind.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ändert sich das im Förderungsplan festgelegte „(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend.“
schulische oder berufliche Bildungsziel, ist der 10. In § 8 werden die Wörter „am Ende und nach der
Förderungsplan auf der Grundlage einer weite- Wehrdienstzeit“ gestrichen.
ren Beratung zu aktualisieren.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 17 gilt entsprechend.“ aaa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: strichen.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri- bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „Büro-
chen. kauffrau oder zum Bürokaufmann“
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch durch die Wörter „Kauffrau für Büroma-
das Wort „, und“ ersetzt. nagement oder zum Kaufmann für Bü-
romanagement“ und der Punkt am
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
„3. Maßnahmen, die gegen deutsches Recht ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
oder Recht der Europäischen Union ver-
stoßen.“ „9. Vorbereitungslehrgang für die ex-
terne Abschlussprüfung zur Erlan-
c) Absatz 4 wird aufgehoben. gung des Hauptschulabschlusses.“
7. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nr. 3 bis 6“
„(3) Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere die Angabe „und 9“ eingefügt.
Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazi- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
täten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Nr. 3“
des Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen
ein Doppelpunkt eingefügt.
des Berufsförderungsdienstes teilnehmen. § 6 Ab-
satz 2 ist nicht anzuwenden.“ bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Nr. 4“
ein Doppelpunkt eingefügt.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 3 werden nach der Angabe
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
„Nr. 5“ ein Doppelpunkt und nach dem Wort
stellt:
„Bildungsabschluss“ die Wörter „sowie
„(1) Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist Grundkenntnisse im Fach Englisch“ einge-
kostenfrei. Leistungen nach § 6 Absatz 3 des fügt.
Soldatenversorgungsgesetzes stehen den För-
dd) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Nr. 6“
derungsberechtigten nicht zu.“
ein Doppelpunkt eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
sätze 2 und 3.
„(5) Zur Vorbereitung auf Studiengänge oder
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst: vergleichbare Ausbildungen können an Bundes-
„(2) Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein- wehrfachschulen Studienkurse eingerichtet wer-
schließlich Anmelde- und Prüfungskosten wer- den. Diese dauern
den erstattet, wenn sie auf Grund einer Teil- 1. für Förderungsberechtigte, die die Hoch-
nahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen schulzugangsberechtigung im Rahmen der
entstehen. Kosten für Lernmittel und Ver- Förderung nach § 5 des Soldatenversor-
brauchsmaterial können pauschal erstattet wer- gungsgesetzes erworben haben und im fol-
den. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung genden Schulhalbjahr einen Studienkurs be-
des Bundesministeriums der Verteidigung oder suchen wollen, in der Regel drei Monate,
der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.“
2. für andere Förderungsberechtigte mit einer
9. § 7 wird wie folgt geändert: Hochschulzugangsberechtigung höchstens
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zwölf Monate.“
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015
12. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst: b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
„§ 10 fügt:
„(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform
Zahl der Unterrichtsstunden“.
statt, wenn sie regelmäßig
13. § 12 wird wie folgt geändert:
1. an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Wo-
„(1) Auf die Kostenhöchstgrenze nach § 19 che umfasst, die jeweils mindestens 45 Minu-
Absatz 2 werden angerechnet: ten dauern.
1. für den Besuch eines Lehrgangs nach § 9 Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als
Absatz 1 und 5 Satz 2 Nummer 2 pro ange- 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn
fangenem Monat der Förderung pauschal sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden
200 Euro, höchstens 1 200 Euro pro Studien- mit jeweils 45 Minuten umfasst.“
halbjahr, c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
2. für den Besuch eines Studienkurses nach sätze 5 und 6.
§ 9 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 pauschal d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
600 Euro.“
„(5) Direktunterricht und Fernunterricht wer-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: den in gleicher Weise gefördert; die Förderungs-
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange- berechtigten sind über die besonderen Anforde-
stellt: rungen des Fernunterrichts aufzuklären.“
„Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangs- 16. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:
teilnehmer an Bundeswehrfachschulen sind „§ 16
zum Wohnen in der Gemeinschaftsunter- Durchführung der
kunft berechtigt.“ Förderung der beruflichen Bildung
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „unent- (1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden
geltliche“ durch das Wort „kostenfreie“ er- nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs
setzt. Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
cc) Folgender Satz wird angefügt: begonnen werden; die Förderung kann bis zum
Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer
„Wird eine der in Satz 2 genannten Leistun-
nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfol-
gen nicht in Anspruch genommen, führt dies
gen.
nicht zu höheren Leistungen nach § 6 Ab-
satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.“ (2) Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in
Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Mo-
14. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nate vor dem Dienstzeitende gefördert werden,
a) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen wenn
und werden nach dem Wort „(Schulaufsichts-
1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
behörde)“ die Wörter „frühestens neun und“ ein-
gefügt. 2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der
Umsetzung des Förderungsplans vermieden
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: wird.
„Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungs- Als Ermessensleistung können die Förderungsbe-
berechtigten und nachrichtlich dem Karrierecen- rechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme nach
ter der Bundeswehr spätestens zwei Monate vor Satz 1 vom militärischen Dienst freigestellt werden.
Beginn der schulischen Maßnahme die Bundes-
wehrfachschule und die Lehrgangsart mit.“ (3) Das Karrierecenter der Bundeswehr entschei-
det auf der Grundlage einer Stellungnahme der
c) Folgender Satz wird angefügt: oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im
„Nehmen Förderungsberechtigte vor dem Dienst- Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle
zeitende an dem Lehrgang teil, veranlasst die über die Freistellung. Die Freistellung kann jederzeit
Schulaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder
Kommandierung zu der zuständigen militäri- des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Ein-
schen Betreuungsstelle.“ vernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle
widerrufen werden, wenn
15. § 15 wird wie folgt geändert:
1. sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben,
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht
„Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im erfordern, und
eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten 2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen
durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.
mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Le-
benspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Ab- § 17
satz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eige- Antragstellung
nen Kindern beruhen, werden grundsätzlich (1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme
nicht gefördert.“ schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag verspätet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015 1429
gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen gung oder die von ihm bestimmte Stelle eine
Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgeset- Überschreitung des Höchstbetrags zulassen.
zes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Leistungen Dritter, die für denselben Zweck ge-
Antragseingang möglich. währt werden, sind anzurechnen. Nicht ausge-
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat schöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.“
die zur Entscheidung über den Antrag erforder- c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
lichen Unterlagen vorzulegen. Welche Unterlagen
„(3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 aus-
vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der
geschöpft worden und hätte eine sich nachträg-
Bundeswehr nach den Umständen des Einzelfalls.“
lich ergebende Verminderung der Förderungs-
17. § 18 wird wie folgt geändert: dauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer,
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „eine“ Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Be-
das Wort „angemessene“ eingefügt. rufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine gerin-
gere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Rückforderung der Förderungsleistung.
„Wirken die Förderungsberechtigten bei der (4) Besteht ein Anspruch nach § 5 Absatz 1a
Feststellung ihrer Eignung nicht mit, wird der des Soldatenversorgungsgesetzes, werden die
Antrag abgelehnt, wenn die Förderungsberech- nach § 5 Absatz 2 gewährten Leistungen nicht
tigten auf diese Folge schriftlich hingewiesen angerechnet.“
worden sind und ihrer Mitwirkungspflicht nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nachgekom- 19. § 21 wird wie folgt gefasst:
men sind.“ „§ 21
18. § 19 wird wie folgt geändert: Kosten für Ausbildungsmittel
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver- (1) Ausbildungsmittel sind:
teidigung“ die Wörter „oder der von ihm be-
stimmten Stelle“ eingefügt. 1. Berufs- und Schutzkleidung,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2. Lernmittel,
„(2) Die notwendigen Kosten einer Maß- 3. Verbrauchsmaterial und
nahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 4. sonstige für die Durchführung der Maßnahme
werden grundsätzlich nur bis zu folgenden der beruflichen Bildung erforderliche Gegen-
Höchstbeträgen erstattet: stände (Lernhilfsmittel).
Förderungsdauer Höchstbetrag in Euro (2) Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial ist bei
nach § 5 Absatz 4 des
Soldatenversorgungs- Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 15 Ab-
gesetzes in Monaten satz 4 eine Pauschale in Höhe von 200 Euro fest-
zusetzen. Findet die Maßnahme in Teilzeitform
1 2
statt, wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro
1 12 5 000 gewährt. Mit den Pauschalen sind auch Aufwen-
dungen für die Anschaffung und Nutzung eines Da-
2 18 7 000 tenverarbeitungssystems einschließlich Zubehör
3 24 9 000 sowie eines Taschenrechners abgegolten. Begin-
nend mit der Förderung nach § 5 des Soldatenver-
4 30 11 000 sorgungsgesetzes wird die Pauschale jeweils für ei-
nen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, und
5 36 13 000 zwar unabhängig von der Dauer und der Anzahl
der in diesem Zeitraum geförderten Maßnahmen.
6 42 15 000
Findet am Tag nach Ablauf des Zeitraums nach
7 48 17 000 Satz 4 keine Förderung statt, beginnt die Frist mit
der nächsten Förderung erneut.
8 54 19 000
(3) Die Kosten für ein Lernhilfsmittel, das
9 60 21 000 1. mehr als 50 Euro kostet und
Weicht die Förderungsdauer von der Förde- 2. in einem nicht unwesentlichen Umfang für pri-
rungsdauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenver- vate Zwecke oder eine spätere berufliche Tätig-
sorgungsgesetzes ab, insbesondere in den Fäl- keit verwendet werden kann,
len des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungs-
werden nur anteilig erstattet. Die Höhe des zu er-
gesetzes oder bei einer Verminderung der För-
stattenden Anteils entspricht dem Verhältnis der
derungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10
Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der be-
des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei ei-
ruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamt-
ner Kürzung der Förderungsdauer nach den
nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle für die allge-
§§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgeset-
mein verwendbaren Anlagegüter vom 15. Dezember
zes, so reduziert oder erhöht sich der jeweils zu-
2000 (Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils
stehende Höchstbetrag nach Satz 1 für jeden
geltenden Fassung.
Anspruchsmonat um 333,33 Euro. In Ausnahme-
fällen kann das Bundesministerium der Verteidi- (4) § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.“
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015
20. § 22 wird wie folgt geändert: 25. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 22 „Die Bewilligung der Förderung kann auch bei
Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Än-
Beiträge zur
derung des Dienstzeitendes widerrufen werden.“
Kranken- und Pflegeversicherung“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ausrei-
chende Krankenversicherung“ die Wörter „und aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung“ ein- bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-
gefügt. mern 2 und 3.
21. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: cc) In der neuen Nummer 2 wird das Wort „oder“
„(3) Den Förderungsberechtigten können zu- durch ein Komma ersetzt.
sätzliche Nachweispflichten auferlegt werden, ins- dd) In der neuen Nummer 3 wird der Punkt am
besondere die Pflicht, die ordnungsgemäße Teil- Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
nahme nachzuweisen.“
ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
22. Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„4. Entstehen des Rechts aus dem Einglie-
„Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen derungsschein.“
nach § 31 Absatz 3 Satz 2.“
26. § 30 wird wie folgt gefasst:
23. § 27 wird wie folgt geändert:
„§ 30
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Unterstützung zur
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Erlangung eines Arbeitsplatzes
24. § 28 wird wie folgt geändert: Für die Unterstützung zur Erlangung eines Ar-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: beitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Per-
sonalmanagement der Bundeswehr und bei den
„(1) Die Förderungsberechtigten haben dem
Karrierecentern der Bundeswehr ein Job-Service
Karrierecenter der Bundeswehr alle Umstände,
eingerichtet.“
die für die Förderung von Bedeutung sein kön-
nen, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbe- 27. In § 31 werden die Absätze 2 und 3 durch die fol-
sondere, wenn sie genden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
1. die Maßnahme nicht oder verspätet antreten, „(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die einen Anspruch auf Förderung der schulischen
2. der Maßnahme mindestens einen Tag fern-
oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenver-
bleiben,
sorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungs-
3. die Maßnahme vorzeitig beenden oder hilfen nur innerhalb von sieben Jahren nach Been-
4. das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder digung des Dienstverhältnisses gewährt. Dies gilt
den Maßnahmeträger wechseln. nicht für die Eingliederungshilfen nach Absatz 1
Nummer 3 und 5.
Meldepflichten nach anderen Vorschriften blei-
ben unberührt. (3) Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 7
Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
(2) Die Förderungsberechtigten haben dem eine Teilnahme an entsprechenden internen Maß-
Karrierecenter die Teilnahme an der Maßnahme nahmen des Berufsförderungsdienstes nicht oder
zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung
nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes bewil-
der Maßnahmeträger dem Karrierecenter Teil- ligt werden. Ist die Frist nach § 5 Absatz 5 des Sol-
nahmenachweise übersendet. Der Abschluss datenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der
der Maßnahme ist dem Karrierecenter unverzüg- Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft,
lich nach deren Beendigung nachzuweisen. Im können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise
Ausnahmefall können den Förderungsberechtig- die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet
ten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere werden. § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entspre-
die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt chend.
werden.“
(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
b) In Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen
„Maßnahme“ die Wörter „der beruflichen Bil- oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenver-
dung“ gestrichen. sorgungsgesetzes erworben haben, sowie Solda-
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Änderung“ tinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst
die Wörter „des Einkommens“ eingefügt und die nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden
Wörter „Wehrbereichsverwaltung – Gebühr- Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme
nisse –“ durch das Wort „Stelle“ ersetzt. der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur ge-
währt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Been-
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
digung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme
e) Absatz 6 wird Absatz 5. beginnen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015 1431
28. In § 32 Absatz 1 werden die Wörter „im Rahmen 32. § 38 wird wie folgt geändert:
verfügbarer Haushaltsmittel“ gestrichen. a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
29. § 33 wird wie folgt geändert:
„(2) Das Bildungszentrum der Bundeswehr
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: trifft die Entscheidungen nach § 9 über die Ein-
„(1) Den Förderungsberechtigten können die richtung von Lehrgängen und Studienkursen so-
notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen auf wie den Ausbildungsort sowie die Zulassung zu
schriftlichen Antrag erstattet werden, es sei diesen Lehrgängen.
denn, es bestehen auf Grund des bisherigen (3) Das Bundesamt für das Personalmanage-
Förderungsverlaufs erhebliche Zweifel an der ment der Bundeswehr trifft die Entscheidungen
Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die Förde- nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungs-
rungsberechtigten wirken nicht angemessen an gesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und
der Behebung der Zweifel mit.“ nach § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fach-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr
aa) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge- aus.“
fasst: b) Absatz 5 wird aufgehoben.
„§ 15 Absatz 6 und § 23 gelten entspre- 33. § 39 wird wie folgt gefasst:
chend.“
„§ 39
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Übergangsregelung
c) Absatz 4 wird aufgehoben. aus Anlass der Verordnung zur
30. § 34 wird wie folgt geändert: Änderung der Berufsförderungsverordnung
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4 Satz 2 Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 3“ ersetzt. für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgeset-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen zes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum
Kostenrichtwert nach § 5 Abs. 2“ durch die Wör- 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Ab-
ter „Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2“ ersetzt. satz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2,
§ 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35
31. § 35 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Fassung weiter anzuwenden.“
„(1) Über die Freistellung vom militärischen
Dienst nach § 7 Absatz 4 des Soldatenversor- Artikel 2
gungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufs- Bekanntmachungserlaubnis
orientierungspraktikum entscheidet das Karriere-
center der Bundeswehr; § 16 Absatz 3 gilt ent- Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
sprechend. Der Antrag ist vor Beginn des Be- Wortlaut der Berufsförderungsverordnung in der vom
rufsorientierungspraktikums zu stellen.“ Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei einer Teilnahme an einem Berufsori- Artikel 3
entierungspraktikum werden Kosten nicht er-
stattet. Über Ausnahmen entscheidet das Bun- Inkrafttreten
desministerium der Verteidigung oder die von Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ihm bestimmte Stelle.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. August 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015
Verordnung
zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
Vom 14. August 2015
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I
S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen
nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Postbank AG im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Postbankleistungsentgeltverordnung
Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2938), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 30. September
2013 (BGBl. I S. 3737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
2. In § 4 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab-
satz 1“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Betriebsverfassungsgesetz“ durch die
Wörter „des Betriebsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.
b) In Absatz 7 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2017“ ersetzt.
5. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „Januar 2015“ durch die Angabe „April
2017“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in Kraft.
Berlin, den 14. August 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015 1433
Dritte Verordnung
zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
Vom 19. August 2015
Auf Grund des § 27 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2481) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebüh-
rengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 1 Nummer 8 der Ver-
ordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Num-
mer 8 durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 2. Januar 2012 (BGBl. I
S. 35) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht:
Artikel 1
Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni
2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird dem Absatz 2 folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Erbringung einer gebührenpflich-
tigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit oder bei der Rücknahme eines Antrags nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, ermäßigt
sich die nach dem Gebührenverzeichnis zu dieser Verordnung zu erhebende
Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr
ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der
Billigkeit entspricht.“
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „6 500“
durch die Angabe „1 500 bis 15 000“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „84“ durch
die Angabe „1 185“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „77“ durch
die Angabe „38“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„8 Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Miss-
ständen 2 000“.
(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. August 2015
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015
Zweite Verordnung
zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
Vom 20. August 2015
Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vermögensanlagen-
gesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
In § 2 Absatz 2 Satz 6 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, werden die
Wörter „nicht mehr als operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsek-
tors anzusehen ist“ durch die Wörter „ein Investmentvermögen im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuchs darstellt“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. August 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015 1435
Verordnung
zur Durchführung des § 11a des Vermögensanlagengesetzes
(Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung – VermVerMiV)
Vom 20. August 2015
Auf Grund des § 11a Absatz 4 Satz 1 des Vermö- enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Spra-
gensanlagengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 13 che zu erfolgen.
des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) einge-
fügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der §3
Finanzen: Art der Veröffentlichung von Tatsachen
§1 (1) Bei der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3
Satz 1 des Gesetzes ist zu gewährleisten, dass
Anwendungsbereich
1. die nach § 2 erforderlichen Informationen nur Medien
Diese Verordnung regelt den Mindestinhalt, die Art, zugeleitet werden, bei denen davon auszugehen ist,
die Sprache, den Umfang und die Form dass sie die zugeleiteten Informationen möglichst
1. der Veröffentlichungen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 schnell und zeitgleich im Inland verbreiten, sodass
des Gesetzes sowie die Informationen unverzüglich und jederzeit zu-
2. der Mitteilungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 und gänglich sind,
Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes. 2. die nach § 2 erforderlichen Informationen an die
Medien in einer Weise übersandt werden, die
§2 a) die sichere Identifizierung des Absenders der In-
Inhalt der Veröffentlichung formationen zulässt,
In der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 b) einen hinreichenden Schutz gegen unbefugte
des Gesetzes sind anzugeben: Zugriffe oder unbefugte Veränderung der Daten
1. in der Kopfzeile sicherstellt sowie die Vertraulichkeit und Sicher-
heit der Übersendung durch die Art des genutz-
a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Veröf- ten Übertragungswegs oder durch eine Ver-
fentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG“, schlüsselung der Daten nach dem Stand der
b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den Technik sicherstellt,
wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusam- c) eine unverzügliche Behebung von Übertragungs-
menfasst, fehlern oder -unterbrechungen gewährleistet, und
2. zum Emittenten 3. bei der Übersendung der nach § 2 erforderlichen In-
a) sein Name und formationen an die Medien Folgendes erkennbar ist:
b) seine Anschrift, a) der Name des Veröffentlichungspflichtigen ein-
3. zur Vermögensanlage schließlich seiner Anschrift,
a) die Bezeichnung und b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den
wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusam-
b) das Veröffentlichungsdatum des Verkaufspro- menfasst,
spekts,
c) der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und
4. die zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Ab-
satz 1 des Gesetzes, d) das Ziel, die Tatsache als eine vorgeschriebene
Tatsache im Inland zu verbreiten.
5. das Datum des Eintritts der Tatsache,
Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Sys-
6. eine kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf temfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die
den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermö- die nach § 2 erforderlichen Informationen versandt wur-
gensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies den, nicht verantwortlich.
nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt,
(2) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen
7. eine Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung,
geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfül- bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht
lung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen des
erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht Absatzes 1 sowie des § 11a Absatz 3 Satz 1 des Ge-
schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie setzes erfüllen.
8. einen Hinweis, dass die inhaltliche Richtigkeit der (3) Verfügt der Veröffentlichungspflichtige über eine
veröffentlichten Tatsache nicht der Prüfung durch Internetseite, muss er sicherstellen, dass die nach § 2
die Bundesanstalt unterliegt. erforderlichen Informationen für die Dauer von mindes-
Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein und darf tens sechs Monaten auf dieser Internetseite verfügbar
ausschließlich die nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind. Die Internetseite hat auf der Hauptseite einen
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015
deutlich erkennbaren Hinweis mit Verlinkung auf eine gen. Die Anlage ist im Format DIN A4 zu erstellen und
Unterseite mit Informationen für Anleger zu enthalten, soll einen Umfang von einer Seite nicht überschreiten.
auf der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein In die Anlage ist zusätzlich zum Hinweis nach § 2 Satz 1
muss. Nummer 8 folgender hervorgehobener Hinweis aufzu-
nehmen: „Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die
§4 Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekannt-
Form und Inhalt gemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Ge-
der Mitteilung der Tatsache setzes entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht
und der Veröffentlichung an die Bundesanstalt erneut geprüft.“
(1) Mitteilungen an die Bundesanstalt nach § 11a (6) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 3 Satz 2 des
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes Gesetzes hat unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung
können durch den Emittenten oder einen von ihm be- unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Me-
vollmächtigten Dritten erfolgen. dien, an die die Informationen gesandt wurden, sowie
des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien
(2) Die Mitteilung und im Falle einer Bevollmächti-
zu erfolgen.
gung ein Nachweis über die Vollmacht sind schriftlich
mittels Telefax an die Bundesanstalt zu übersenden.
§5
Die Bundesanstalt richtet hierfür eine gesonderte Tele-
faxnummer ein. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die Bekanntmachung der
eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Post- Tatsache durch die Bundesanstalt
weg nachzureichen. (1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des
(3) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungs-
die Mitteilungen im Wege der Datenfernübertragung zu gemäß eingegangen, wenn
übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik 1. die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Da- Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,
tenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die
insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit 2. im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der
der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nut- Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und
zung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen 3. die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforder-
Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsver- lichen Angaben enthält.
fahren angewendet werden. Absatz 2 Satz 3 gilt ent- (2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß einge-
sprechend. gangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder
(4) In der Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am
Gesetzes sind anzugeben: dritten Werktag nach Eingang mit.
1. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung,
§6
2. ein Ansprechpartner des veröffentlichungspflichtigen
Emittenten mit Rufnummer. Inkrafttreten
(5) Der Mitteilung ist der Wortlaut der vorgesehenen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Veröffentlichung in einer gesonderten Anlage beizufü- in Kraft.
Berlin, den 20. August 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015 1437
Verordnung
zur Durchführung des § 15 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes
(Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung – VIBBestV)
Vom 20. August 2015
Auf Grund des § 15 Absatz 5 des Vermögensanla- Anlegers nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Geset-
gengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 16 Buch- zes versandt wird, oder
stabe b des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) 2. das Vermögensanlagen-Informationsblatt auf einer
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium Internetseite des Emittenten oder Anbieters der Ver-
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis- mögensanlage durch die eigenständige Eingabe fol-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz: gender Angaben in einer Formularmaske unter Nen-
nung von Ort und Datum ergänzt wird:
§1
a) bei Anlegern, die natürliche Personen sind:
Anwendungsbereich
aa) des Vor- und Familiennamens,
(1) Durch diese Verordnung werden die Anforderun-
gen näher bestimmt, die an eine Bestätigung durch bb) des Geburtsorts,
Nutzung von Fernkommunikationsmittel nach § 15 Ab- cc) des Geburtsdatums,
satz 4 des Gesetzes zu stellen sind, um die eigenhän-
dd) der Nummer des Personalausweises oder
dige Unterzeichnung durch den Anleger nach § 15 Ab-
des Reisepasses unter Angabe der ausstel-
satz 3 des Gesetzes in gleichwertiger Art und Weise zu
lenden Behörde,
ersetzen.
ee) der Anschrift sowie
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 15 Ab-
satz 4 des Gesetzes sind Kommunikationsmittel, die ff) der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer,
zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags b) bei Anlegern, die juristische Personen oder an-
über eine Vermögensanlage zwischen einem Anleger dere rechtsfähige Personenvereinigungen sind:
und einem Anbieter oder Emittenten eingesetzt werden
aa) der Firma oder des Namens,
können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig
körperlich anwesend sind, wie Telefonanrufe, Teleko- bb) des Datums der Gründung,
pien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete cc) sofern vorhanden, der Registernummer unter
Nachrichten (SMS), Telemedien sowie Internetseiten. Angabe der zuständigen registerführenden
Stelle,
§2
dd) des Sitzes oder der Geschäftsanschrift,
Gleichwertigkeit der Bestätigung
ee) der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer
(1) Eine Bestätigung im Sinne von § 15 Absatz 4 sowie
Satz 1 des Gesetzes ist der eigenhändigen Unterschrift
ff) hinsichtlich der natürlichen Person, die für die
nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes gleichwertig, wenn
juristische Person oder andere rechtsfähige
1. ein elektronisches Dokument, welches das Vermö- Personenvereinigung handelt, die in Buch-
gensanlagen-Informationsblatt enthält, stabe a Doppelbuchstabe aa bis dd genann-
a) bei Anlegern, die natürliche Personen sind, um ten Angaben.
deren Vor- und Familiennamen und bei Anlegern, (2) Bei Zweifeln über die Richtigkeit der Angaben zur
die juristische Personen oder andere rechtsfähige Identität des Anlegers oder der für den Anleger han-
Personenvereinigungen sind, um deren Firma delnden Person bei Bestätigungen nach Absatz 1 Num-
oder deren Namen sowie um den Vor- und Fami- mer 2 hat sich der Emittent oder der Anbieter oder die
liennamen der natürlichen Person, die für diese Internet-Dienstleistungsplattform, die die Vermögens-
handelt, unter Nennung von Ort und Datum er- anlage im Wege der Anlageberatung oder Anlagever-
gänzt wird und mittlung vermittelt, einen geeigneten Nachweis über
b) das elektronische Dokument vom Anleger oder, die Angaben über den Anleger oder die für den Anleger
wenn der Anleger eine juristische Person oder handelnde Person zum Geburtsort, zum Geburtsdatum
eine andere rechtsfähige Personenvereinigung und zur Nummer des Personalausweises oder des Rei-
ist, von deren Vertreter mit seiner qualifizierten sepasses einschließlich der ausstellenden Behörde zu-
elektronischen Signatur nach dem Signaturge- kommen zu lassen. Ein geeigneter Nachweis liegt vor,
setz versehen oder von dem De-Mail-Konto des wenn der Anleger oder die für den Anleger handelnde