1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
Gesetz
zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Vom 27. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- d) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe
sen: eingefügt:
„§ 48a Erhebung von Zugangsdaten“.
Artikel 1
Änderung des e) Die Angaben zu den §§ 53 bis 56 werden wie
Aufenthaltsgesetzes folgt gefasst:
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- „§ 53 Ausweisung
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das § 54 Ausweisungsinteresse
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie § 55 Bleibeinteresse
folgt geändert: § 56 Überwachung ausgewiesener Ausländer
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aus Gründen der inneren Sicherheit“.
a) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe f) Nach der Angabe zu § 62a wird folgende An-
eingefügt: gabe eingefügt:
„§ 17a Anerkennung ausländischer Berufsqua-
„§ 62b Ausreisegewahrsam“.
lifikationen“.
b) Der Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und g) Nach der Angabe zu § 73a werden die folgende
die Wörter „Neuansiedlung von Schutzsuchen- Angaben eingefügt:
den“ angefügt. „§ 73b Überprüfung der Zuverlässigkeit von im
c) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende An- Visumverfahren tätigen Personen und
gabe eingefügt: Organisationen
„§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger § 73c Zusammenarbeit mit externen Dienst-
Integration“. leistungserbringern“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1387
2. § 2 wird wie folgt geändert: Ein entsprechender Anhaltspunkt kann auch
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: gegeben sein, wenn der Ausländer einen Mit-
gliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder
durch ein Komma ersetzt. zur Prüfung eines Antrags auf internationalen
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch Schutz verlassen hat und die Umstände der
das Wort „und“ ersetzt. Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 hindeuten, dass er den zuständigen Mitglied-
angefügt: staat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will.
Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft
„7. Leistungen nach dem Unterhaltsvor-
zur Überstellung nach der Verordnung (EU)
schussgesetz.“
Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Geset-
b) Die folgenden Absätze 14 und 15 werden ange- zes über das Verfahren in Familiensachen und in
fügt: den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
„(14) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von barkeit entsprechend Anwendung, soweit das
§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein: Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergan- nicht abweichend geregelt ist.“
genheit einem behördlichen Zugriff entzogen, 3. § 5 wird wie folgt geändert:
indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinwei- a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Aus-
ses auf die Anzeigepflicht nicht nur vorüber- weisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter „Aus-
gehend gewechselt hat, ohne der zuständi- weisungsinteresse besteht“ ersetzt.
gen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Ausweisungs-
der er erreichbar ist,
gründe“ durch das Wort „Ausweisungsinteres-
2. der Ausländer täuscht über seine Identität, sen“ ersetzt.
insbesondere durch Unterdrückung oder Ver-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wenn
nichtung von Identitäts- oder Reisedokumen-
einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5
ten oder das Vorgeben einer falschen Identi-
bis 5b vorliegt“ durch die Wörter „wenn ein Aus-
tät,
weisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1
3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungs- Nummer 2 oder 4 besteht“ ersetzt.
handlungen zur Feststellung der Identität ver-
4. § 6 wird wie folgt geändert:
weigert oder unterlassen und aus den Um-
ständen des Einzelfalls kann geschlossen a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „drei
werden, dass er einer Abschiebung aktiv ent- Monaten innerhalb einer Frist von sechs Mona-
gegenwirken will, ten von dem Tag der ersten Einreise an“ durch
die Wörter „90 Tagen je Zeitraum von 180 Ta-
4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Ein-
gen“ ersetzt.
reise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten
für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die für ihn nach den Umständen derart maß- aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten
geblich sind, dass darauf geschlossen wer- innerhalb einer Frist von sechs Monaten von
den kann, dass er die Abschiebung verhin- dem Tag der ersten Einreise an“ durch die
dern wird, damit die Aufwendungen nicht ver- Wörter „90 Tagen je Zeitraum von 180 Ta-
geblich waren, gen“ ersetzt.
5. der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Monate
er sich der Abschiebung entziehen will oder innerhalb der betreffenden Sechsmonats-
6. der Ausländer hat, um sich der bevorstehen- frist“ durch die Wörter „90 Tage innerhalb
den Abschiebung zu entziehen, sonstige des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen“
konkrete Vorbereitungshandlungen von ver- ersetzt.
gleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht 5. § 11 wird wie folgt gefasst:
durch Anwendung unmittelbaren Zwangs „§ 11
überwunden werden können.
Einreise- und Aufenthaltsverbot
(15) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und (1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückge-
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der schoben oder abgeschoben worden ist, darf weder
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot).
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom (2) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von
29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwe- Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der
cke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gel- Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist ge-
ten die in Absatz 14 genannten Anhaltspunkte meinsam mit der Ausweisungsverfügung festzu-
entsprechend als objektive Kriterien für die An- setzen. Ansonsten soll die Frist mit der Abschie-
nahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 bungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder
Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Zurückschiebung festgesetzt werden. Die Befris-
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
tung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffent- kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
liche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die
versehen werden, insbesondere einer nachweis- Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Das Einreise-
lichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedin- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung
gung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung
von Amts wegen zusammen mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1
nach Satz 5 angeordnete längere Befristung. soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übri-
(3) Über die Länge der Frist wird nach Ermessen gen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.
entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, (8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsver-
wenn der Ausländer auf Grund einer strafrecht- bots kann, außer in den Fällen des Absatzes 5
lichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder Satz 1, dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt wer-
wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die den, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten,
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfor-
Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. dern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbil-
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur lige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 5
Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers Satz 1 gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Auf- (9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise-
enthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein,
oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Das wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die
Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt.
werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden,
eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen
vorliegen. Die Frist nach Absatz 2 kann aus Grün- Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit
den der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ver- bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für
längert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Ab-
(5) Eine Befristung oder eine Aufhebung des Ein- sätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.“
reise- und Aufenthaltsverbots erfolgt nicht, wenn 6. § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen
„3. nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen
den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines
darf, es sei denn, er besitzt eine Betretens-
Verbrechens gegen die Menschlichkeit ausgewie-
erlaubnis nach § 11 Absatz 8.“
sen oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung
nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben 7. In § 15 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzel- „Ausweisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter
fall Ausnahmen von Satz 1 zulassen. „Ausweisungsinteresse besteht“ ersetzt.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreise- 8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
pflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreise- „§ 17a
frist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Auf-
Anerkennung
enthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der
ausländischer Berufsqualifikationen
Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehin-
dert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Aner-
nicht erheblich. Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre- kennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqua-
chend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit lifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchfüh-
seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der rung einer Bildungsmaßnahme und einer sich daran
ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthalts- anschließenden Prüfung für die Dauer von bis zu 18
verbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht Monaten erteilt werden, wenn von einer nach den
überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre Regelungen des Bundes oder der Länder für die
nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthalts- berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festge-
verbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine stellt wurde, dass Anpassungsmaßnahmen oder
vorübergehende Aussetzung der Abschiebung weitere Qualifikationen
nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht ver- 1. für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Be-
schuldet hat. rufsqualifikation mit einer inländischen Berufs-
(7) Gegen einen Ausländer, qualifikation oder
1. dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des 2. in einem im Inland reglementierten Beruf für die
Asylverfahrensgesetzes bestandskräftig als of- Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder
fensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Berufsbezeichnung
Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschie- erforderlich sind. Die Bildungsmaßnahme muss ge-
bungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht eignet sein, dem Ausländer die Anerkennung der
festgestellt wurde und der keinen Aufenthalts- Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu er-
titel besitzt oder möglichen. Wird die Bildungsmaßnahme überwie-
2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asyl- gend betrieblich durchgeführt, setzt die Erteilung
verfahrensgesetzes bestandskräftig wiederholt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit nach
nicht zur Durchführung eines weiteren Asylver- § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
fahrens geführt hat, nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1389
bestimmt ist, dass die Teilnahme an der Bildungs- a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
maßnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur Wörter „Neuansiedlung von Schutzsuchenden“
für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Er- angefügt.
teilung der Zustimmung durch die Bundesagentur
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu über-
nehmen. „(4) Das Bundesministerium des Innern kann
(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus- im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsu-
übung einer von der Bildungsmaßnahme unabhän- chenden im Benehmen mit den obersten Lan-
gigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Wo- desbehörden anordnen, dass das Bundesamt
che. für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für
eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsu-
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus- chenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Auf-
übung einer zeitlich nicht eingeschränkten Be- nahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und
schäftigung, deren Anforderungen in einem engen § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.“
Zusammenhang mit den in der späteren Beschäfti-
gung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen ste- 11. § 25 wird wie folgt geändert:
hen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennen-
den oder von der beantragten Befugnis zur Berufs- aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das
ausübung oder von der beantragten Erlaubnis zum Wort „soll“ ersetzt und werden die Wörter
Führen der Berufsbezeichnung erfassten Beruf vor- „abweichend von § 11 Abs. 1“ und das Wort
liegt, dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen „vorübergehenden“ gestrichen.
der §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „vorüber-
darf und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 gehende“ gestrichen.
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach
§ 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung be- cc) Folgender Satz wird angefügt:
stimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustim-
„Nach Beendigung des Strafverfahrens soll
mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Be-
die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden,
schränkungen bei der Erteilung der Zustimmung
wenn humanitäre oder persönliche Gründe
durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Auf-
oder öffentliche Interessen die weitere An-
enthaltserlaubnis zu übernehmen.
wesenheit des Ausländers im Bundesgebiet
(4) Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit erfordern.“
der Berufsqualifikation, der Erteilung der Befugnis
b) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „abwei-
zur Berufsausübung oder der Erteilung der Erlaub-
chend von § 11 Absatz 1“ gestrichen.
nis zum Führen der Berufsbezeichnung kann die
Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „abwei-
eines der anerkannten Berufsqualifikation entspre- chend von § 11 Abs. 1“ gestrichen.
chenden Arbeitsplatzes, sofern er nach den Be-
stimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern be- 12. § 25a wird wie folgt geändert:
setzt werden darf, verlängert werden. Die Aufent- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
haltserlaubnis berechtigt während dieser Zeit zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine „Einem jugendlichen oder heranwachsenden ge-
Anwendung. duldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaub-
nis erteilt werden, wenn
(5) Einem Ausländer kann zum Ablegen einer
Prüfung zur Anerkennung seiner ausländischen Be- 1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen er-
rufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt laubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsge-
werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot stattung im Bundesgebiet aufhält,
für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerken- 2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jah-
nenden oder von der beantragten Befugnis zur Be- ren erfolgreich eine Schule besucht oder
rufsausübung oder zum Führen der Berufsbezeich- einen anerkannten Schul- oder Berufsab-
nung erfassten Beruf vorliegt, dieser Arbeitsplatz schluss erworben hat,
nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Aus-
ländern besetzt werden darf und die Bundesagen- 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltser-
tur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch laubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatli- gestellt wird,
che Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäfti-
4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf
gung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-
Grund seiner bisherigen Ausbildung und Le-
beit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung
bensverhältnisse in die Lebensverhältnisse
der Zustimmung durch die Bundesagentur für Ar-
der Bundesrepublik Deutschland einfügen
beit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu überneh-
kann und
men. Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.“
5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür beste-
9. In § 20 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „drei
hen, dass der Ausländer sich nicht zur frei-
Monaten“ durch die Wörter „90 Tagen“ ersetzt.
heitlichen demokratischen Grundordnung
10. § 23 wird wie folgt geändert: der Bundesrepublik Deutschland bekennt.“
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorüber-
aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das gehend auf ergänzende Sozialleistungen ange-
Wort „allein“ gestrichen. wiesen sind,
3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern,
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1
„Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
einem Begünstigten nach Absatz 1 in fami- buch nicht zumutbar ist oder
liärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter
4. Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehö-
den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Auf-
rige pflegen.
enthaltserlaubnis erteilt werden. § 31 gilt
entsprechend. Dem minderjährigen ledigen (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
Kind, das mit einem Begünstigten nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft 1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch
lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung
werden.“ über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die
Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehin-
„(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abwei- dernissen verhindert oder verzögert oder
chend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden
2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Ab-
und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätig-
satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
keit.“
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1
13. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:
Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn
„§ 25b der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geisti-
Aufenthaltsgewährung gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
bei nachhaltiger Integration oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend (4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und
von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Auf- minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Be-
enthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nach- günstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensge-
haltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik meinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen
Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufent-
voraus, dass der Ausländer haltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5
finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.
1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend
zusammen mit einem minderjährigen ledigen
von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre
Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit min-
erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von
destens sechs Jahren ununterbrochen geduldet,
§ 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt
gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 25a bleibt
Bundesgebiet aufgehalten hat,
unberührt.“
2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund-
14. § 26 wird wie folgt geändert:
ordnung der Bundesrepublik Deutschland be-
kennt und über Grundkenntnisse der Rechts- a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
und Gesellschaftsordnung und der Lebensver- „Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a
hältnisse im Bundesgebiet verfügt, Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr,
3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Er- Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a
werbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlän-
der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkom- gert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere
mens- sowie der familiären Lebenssituation zu Geltungsdauer zulässig.“
erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der „(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine
Bezug von Wohngeld unschädlich ist, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2
4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Nieder-
im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen lassungserlaubnis zu erteilen, es sei denn, das
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat
verfügt und nach § 73 Absatz 2a des Asylverfahrens-
gesetzes mitgeteilt, dass die Voraussetzungen
5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tat-
für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen.
sächlichen Schulbesuch nachweist.
Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Auf-
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen enthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, ist
ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, es sei
unschädlich bei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine
1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich Rücknahme vor.“
anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „seit
in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich ge- sieben Jahren“ und die Angabe „Nr. 2 bis 9“ ge-
förderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1391
15. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Aus- mühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse
weisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter „Auswei- der deutschen Sprache zu unternehmen.“
sungsinteresse besteht“ ersetzt. 18. § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
16. § 29 wird wie folgt geändert: fasst:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach
„Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Nie-
ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufent- derlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder
haltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Nie-
Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthalts- derlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 be-
erlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite sitzt oder“.
Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach 19. § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
§ 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraus- fasst:
setzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des „1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Aus-
Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In länders beruhendes Ausweisungsinteresse be-
den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraus- steht,“.
setzungen abzusehen, wenn
20. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. der im Zuge des Familiennachzugs erforder-
liche Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts- „(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers,
titels innerhalb von drei Monaten nach unan- der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4,
fechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis
oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flücht- nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Auf-
lingseigenschaft oder subsidiären Schutzes enthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaub- Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26
nis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1
Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Auf-
2. die Herstellung der familiären Lebensgemein- enthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein perso-
schaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat nensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet
der Europäischen Union ist und zu dem der aufhält.“
Ausländer oder seine Familienangehörigen
eine besondere Bindung haben, nicht mög- 21. In § 37 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
lich ist.“ „Ausweisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter
„Ausweisungsinteresse besteht“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
22. In § 38a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „drei
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 22, 23 Abs. 1 Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
oder § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative
oder Absatz 3“ durch die Wörter „§§ 22, 23 23. § 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder „c) aus humanitären Gründen nach § 25 Ab-
§ 25b Absatz 1“ ersetzt. satz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,“.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 25 Abs. 4 b) Der Nummer 2 werden die Wörter „oder Ab-
bis 5, § 25a Absatz 1 und 2,“ durch die Wör- satz 4“ angefügt.
ter „§ 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2,
§ 25b Absatz 4,“ ersetzt. 24. § 48 wird wie folgt geändert:
17. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ nach dem
Wort „Urkunden“ durch ein Komma ersetzt
„1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach und werden nach dem Wort „Unterlagen“
§ 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 die Wörter „und Datenträger“ eingefügt.
Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1“
zweite Alternative eine Niederlassungser- gestrichen und werden nach dem Wort „Un-
laubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die terlagen“ die Wörter „oder Datenträger“ ein-
Ehe bereits bestand, als der Ausländer sei- gefügt.
nen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
verlegt hat,“. fügt:
b) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein „(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist
Komma ersetzt. nur zulässig, soweit dies für die Feststellung
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das der Identität und Staatsangehörigkeit des Aus-
Wort „oder“ ersetzt. länders und für die Feststellung und Geltend-
machung einer Rückführungsmöglichkeit in ei-
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt: nen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3
„6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme
Umstände des Einzelfalles nicht möglich nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann.
oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Be- Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
nahme vor, dass durch die Auswertung von Da- d) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
tenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbe-
„Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis
reich privater Lebensgestaltung erlangt würden,
eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre
ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat
die notwendigen Zugangsdaten für eine zuläs-
sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit
sige Auswertung von Datenträgern zur Verfü-
ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden
gung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von
Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollen-
einem Bediensteten ausgewertet werden, der
det haben.“
die Befähigung zum Richteramt hat. Erkennt-
nisse aus dem Kernbereich privater Lebensge- 28. § 52 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
staltung, die durch die Auswertung von Daten-
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
trägern erlangt werden, dürfen nicht verwertet
das Wort „oder“ ersetzt.
werden. Aufzeichnungen hierüber sind unver-
züglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung b) Nummer 3 wird aufgehoben.
und Löschung ist aktenkundig zu machen. Sind
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
die durch die Auswertung der Datenträger er-
langten personenbezogenen Daten für die Zwe- 29. Die §§ 53 bis 56 werden wie folgt gefasst:
cke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie „§ 53
unverzüglich zu löschen.“
Ausweisung
25. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„§ 48a (1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche de-
Erhebung von Zugangsdaten mokratische Grundordnung oder sonstige erheb-
(1) Soweit der Ausländer die notwendigen Zu- liche Interessen der Bundesrepublik Deutschland
gangsdaten für die Auswertung von Endgeräten, gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Be-
die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vor-
hat, nicht zur Verfügung stellt, darf von demjenigen, zunehmende Abwägung der Interessen an der Aus-
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste er- reise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib
bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die Daten, des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das
mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten (2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach
oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, den Umständen des Einzelfalles insbesondere die
geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekom- Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirt-
munikationsgesetzes), verlangt werden, wenn die schaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundes-
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der gebiet und im Herkunftsstaat oder in einem ande-
Daten vorliegen. ren zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen
(2) Der Ausländer ist von dem Auskunftsverlan- der Ausweisung für Familienangehörige und Le-
gen vorher in Kenntnis zu setzen. benspartner zu berücksichtigen.
(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach (3) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter aner-
Absatz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele- kannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung
kommunikationsdienste erbringt oder daran mit- eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen
wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Da- von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland
ten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädi- ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen
gung der Diensteanbieter ist § 23 Absatz 1 des vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, dem nach
entsprechend anzuwenden.“ dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Auf-
26. In § 50 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Ein enthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum
ausgewiesener, zurückgeschobener oder abge- Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen
schobener Ausländer“ durch die Wörter „Ein Aus- werden, wenn das persönliche Verhalten des Be-
länder, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsver- troffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr
bot nach § 11 besteht,“ ersetzt. für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt,
die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und
27. § 51 wird wie folgt geändert: die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses
a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter unerlässlich ist.
„drei Monaten“ durch die Angabe „90 Tagen“ er- (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt
setzt. hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör- werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne
ter „Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die
oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt“ durch Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1
die Wörter „Ausweisungsinteresse nach § 54 Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes) abge-
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Num- schlossen wird. Von der Bedingung wird abgese-
mer 5 bis 7 besteht“ ersetzt. hen, wenn
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch 1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine
die Wörter „§ 11 Absatz 2 bis 5“ ersetzt. Ausweisung rechtfertigt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1393
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrens- 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-
gesetzes erlassene Abschiebungsandrohung taten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
vollziehbar geworden ist. mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-
§ 54 taten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von
Ausweisungsinteresse mindestens einem Jahr verurteilt und die Voll-
streckung der Strafe nicht zur Bewährung aus-
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 gesetzt worden ist,
Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Aus-
länder 3. als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäu-
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Strafta- bungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies ver-
ten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend- sucht,
strafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden
4. Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefähr-
ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurtei-
liches Betäubungsmittel verbraucht und nicht
lung Sicherungsverwahrung angeordnet worden
zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation die-
ist,
nenden Behandlung bereit ist oder sich ihr ent-
2. die freiheitliche demokratische Grundordnung zieht,
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
5. eine andere Person in verwerflicher Weise, ins-
land gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn
besondere unter Anwendung oder Androhung
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,
von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen,
dass er einer Vereinigung angehört oder ange-
kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der
hört hat, die den Terrorismus unterstützt oder
Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
er eine derartige Vereinigung unterstützt oder
unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 6. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt
des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere oder dies versucht,
staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Ab- 7. in einer Befragung, die der Klärung von Beden-
satz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder ken gegen die Einreise oder den weiteren Auf-
vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer enthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung
nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem si- oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere
cherheitsgefährdenden Handeln Abstand, Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staa-
3. zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unan- ten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten
fechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige
oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider- Angaben über Verbindungen zu Personen oder
laufen oder er sich gegen die verfassungsmä- Organisationen macht, die der Unterstützung
ßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerver- des Terrorismus oder der Gefährdung der frei-
ständigung richtet, heitlichen demokratischen Grundordnung oder
der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
4. sich zur Verfolgung politischer oder religiöser verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser
Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffent- Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer
lich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Ge- vor der Befragung ausdrücklich auf den sicher-
waltanwendung droht oder heitsrechtlichen Zweck der Befragung und die
5. zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvoll-
hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere ständiger Angaben hingewiesen wurde,
Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass 8. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behör-
auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen den eines Schengen-Staates durchgeführt wur-
oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken de, im In- oder Ausland
oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch
a) falsche oder unvollständige Angaben zur Er-
Verbreiten von Schriften in einer Weise, die ge-
langung eines deutschen Aufenthaltstitels, ei-
eignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
nes Schengen-Visums, eines Flughafentran-
zu stören,
sitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung
a) gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaß- einer Ausnahme von der Passpflicht oder der
nahmen aufstachelt, Aussetzung der Abschiebung gemacht hat
b) Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich oder
macht und dadurch die Menschenwürde an- b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an
derer angreift oder Maßnahmen der für die Durchführung dieses
Gesetzes oder des Schengener Durchfüh-
c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die
rungsübereinkommens zuständigen Behör-
Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder
den mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zu-
terroristische Taten von vergleichbarem Ge-
vor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen
wicht billigt oder dafür wirbt,
hingewiesen wurde oder
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und
9. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen
glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gericht-
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 liche oder behördliche Entscheidungen oder Ver-
Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer fügungen begangen oder außerhalb des Bun-
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
desgebiets eine Handlung begangen hat, die im § 56
Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat Überwachung ausgewiesener
anzusehen ist. Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
§ 55 (1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungs-
verfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses
Bleibeinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Ab-
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Ab- schiebungsanordnung nach § 58a besteht, unter-
satz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Auslän- liegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wö-
der chentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zustän-
digen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich
die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt.
seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bun-
Ist ein Ausländer auf Grund anderer als der in Satz 1
desgebiet aufgehalten hat,
genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar aus-
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bun- reisepflichtig, kann eine dem Satz 1 entsprechende
desgebiet geboren oder als Minderjähriger in Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Ab-
das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundes- Ordnung erforderlich ist.
gebiet aufgehalten hat,
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Auslän-
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit min- derbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbe-
destens fünf Jahren rechtmäßig im Bundes- hörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
gebiet aufgehalten hat und mit einem der in
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer
Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch
in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Le-
außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu
bensgemeinschaft lebt,
wohnen, wenn dies geboten erscheint, um die Fort-
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder führung von Bestrebungen, die zur Ausweisung ge-
Lebenspartner in familiärer oder lebenspartner- führt haben, zu erschweren oder zu unterbinden
schaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Per- und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonsti-
sonensorgerecht für einen minderjährigen ledi- ger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen bes-
gen Deutschen oder mit diesem sein Umgangs- ser überwachen zu können.
recht ausübt,
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die
5. die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzbe- zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
rechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asyl- oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a
verfahrensgesetzes genießt oder geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden,
6. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu
den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 bestimmten Personen oder Personen einer be-
Absatz 2 oder 4 besitzt. stimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen,
mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäf-
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Ab- tigen, auszubilden oder zu beherbergen und be-
satz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn stimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht
1. der Ausländer minderjährig ist und eine Aufent- zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel ver-
haltserlaubnis besitzt, bleiben und die Beschränkungen notwendig sind,
2. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit
und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundes- oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren.
gebiet aufhält, (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis
3. der Ausländer sein Personensorgerecht für einen 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet.
im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist so-
ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein fort vollziehbar.“
Umgangsrecht ausübt, 30. In § 58 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
4. der Ausländer minderjährig ist und sich die El- „nach § 53 oder § 54“ durch die Wörter „auf Grund
tern oder ein personensorgeberechtigter Eltern- eines besonders schwerwiegenden Ausweisungs-
teil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten be- interesses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit
ziehungsweise aufhält, § 53“ ersetzt.
5. die Belange oder das Wohl eines Kindes zu be- 31. § 59 wird wie folgt geändert:
rücksichtigen sind beziehungsweise ist oder a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze
6. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach ersetzt:
§ 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt. „Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Ab- oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird
satz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als recht- die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach
mäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu lau-
nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung fen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht.“
oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entspro- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-
chen wurde. schiebungsverboten“ die Wörter „und Gründen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1395
für die vorübergehende Aussetzung der Ab- 2. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das er-
schiebung“ eingefügt. warten lässt, dass er die Abschiebung erschwe-
32. Dem § 60a Absatz 2 werden die folgenden Sätze ren oder vereiteln wird, indem er fortgesetzt
angefügt: seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt
hat oder über seine Identität oder Staatsange-
„Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 hörigkeit getäuscht hat (Ausreisegewahrsam).
können insbesondere vorliegen, wenn der Auslän-
der eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutsch- Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist
land vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht
oder aufgenommen hat und nicht aus einem siche- oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Ab-
ren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrens- schiebung nicht entziehen will. Der Ausreisege-
gesetzes stammt. In den Fällen nach Satz 4 kann wahrsam ist unzulässig, wenn feststeht, dass die
die Duldung für die Aufnahme einer Berufsausbil- Abschiebung nicht innerhalb der Anordnungsfrist
dung für ein Jahr erteilt werden. Die Duldung soll nach Satz 1 durchgeführt werden kann.
in den Fällen nach Satz 4 für jeweils ein Jahr ver- (2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbe-
längert werden, wenn die Berufsausbildung noch reich eines Flughafens oder in einer Unterkunft voll-
fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum zogen, von wo aus die Ausreise des Ausländers
mit ihrem Abschluss zu rechnen ist.“ möglich ist.
33. § 62 wird wie folgt geändert: (3) § 62 Absatz 1 und 4a und § 62a finden ent-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sprechend Anwendung.“
aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 36. § 71 wird wie folgt geändert:
„5. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
den in § 2 Absatz 14 festgelegten An- aa) Der Nummer 1 werden die Wörter „ein-
haltspunkten beruhen und deshalb der schließlich der Überstellung von Drittstaats-
begründete Verdacht besteht, dass er angehörigen auf Grundlage der Verordnung
sich der Abschiebung durch Flucht ent- (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von
ziehen will (Fluchtgefahr).“ der Grenzbehörde im grenznahen Raum in
bb) Die Sätze 2 und 5 werden aufgehoben. unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
mit einer unerlaubten Einreise angetroffen
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
wird,“ angefügt.
fügt:
bb) In Nummer 1c werden die Wörter „§ 11 Ab-
„(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt
satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungs-
satz 2, 4 und 8“ ersetzt.
frist unberührt, sofern die Voraussetzungen für
die Haftanordnung unverändert fortbestehen.“ b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe
„§§ 48“ ein Komma und die Angabe „48a“ einge-
34. § 62a wird wie folgt geändert:
fügt.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Land“
37. § 72 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „im Bundesgebiet“ ersetzt und
werden die Wörter „in diesem Land“ gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 11 Absatz 8“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1
„Konsularbehörden“ die Wörter „und einschlägig Satz 3“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1“
tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisatio- ersetzt.
nen“ eingefügt. c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: gefügt:
„Der Situation schutzbedürftiger Personen ist „Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft
besondere Aufmerksamkeit zu widmen.“ nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein gerin-
d) In Absatz 4 werden die Wörter „auf deren ges Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist
Wunsch hin“ gestrichen. der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen
Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsver-
35. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt: fahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses
„§ 62b Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die
Ausreisegewahrsam allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und
begleitender Straftaten nach dem Strafgesetz-
(1) Unabhängig von den Voraussetzungen der buch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. In-
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 kann ein Aus- soweit sind begleitende Straftaten mit geringem
länder zur Sicherung der Durchführbarkeit der Ab- Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1,
schiebung auf richterliche Anordnung für die Dauer den §§ 123, 185, 223, 242, 263 Absatz 1, 2
von längstens vier Tagen in Gewahrsam genommen und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271
werden, wenn Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 281, 303 des
1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Strafgesetzbuches, es sei denn, diese Strafge-
Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise ge- setze werden durch verschiedene Handlungen
hindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag
ist nicht erheblich und gestellt.“
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
d) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 18, 18b, 19 und § 73c
19a“ durch die Angabe „§§ 17a, 18, 18b, 19 und
Zusammenarbeit
19a“ ersetzt.
mit externen Dienstleistungserbringern
38. Nach § 73a werden die folgenden §§ 73b und 73c Die deutschen Auslandsvertretungen können im
eingefügt: Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Ka-
„§ 73b pitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen
Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43
Überprüfung der der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbei-
Zuverlässigkeit von im Visumverfahren ten.“
tätigen Personen und Organisationen
39. § 75 wird wie folgt geändert:
(1) Das Auswärtige Amt überprüft die Zuverläs- a) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 2“
sigkeit von Personen auf Sicherheitsbedenken, de- die Angabe „und 4“ eingefügt.
nen im Visumverfahren die Erfüllung einer oder
mehrerer Aufgaben, insbesondere die Erfassung b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein
der biometrischen Identifikatoren, anvertraut ist Semikolon ersetzt.
oder werden soll und die nicht entsandte Angehö- c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
rige des Auswärtigen Dienstes sind (Betroffene).
Anlassbezogen und in regelmäßigen Abständen un- „12. Befristung eines Einreise- und Aufenthalts-
terzieht das Auswärtige Amt die Zuverlässigkeit des verbots nach § 11 Absatz 2 im Fall einer
in Satz 1 genannten Personenkreises einer Wieder- Abschiebungsandrohung nach den §§ 34,
holungsprüfung. Die Überprüfung der Zuverlässig- 35 des Asylverfahrensgesetzes oder einer
keit erfolgt nach vorheriger schriftlicher Zustim- Abschiebungsanordnung nach § 34a des
mung des Betroffenen. Asylverfahrensgesetzes sowie die Anord-
nung und Befristung eines Einreise- und
(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erhebt Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7.“
die deutsche Auslandsvertretung Namen, Vor-
namen, Geburtsnamen und sonstige Namen, Ge- 40. § 77 wird wie folgt geändert:
schlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörig- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
keit, Wohnsitz und Angaben zum Identitätsdoku-
ment (insbesondere Art und Nummer) des Betroffe- aa) In Nummer 7 wird die Angabe „54a“ durch
nen und übermittelt diese über das Auswärtige Amt die Angabe „56“ ersetzt.
zur Prüfung von Sicherheitsbedenken an die Poli- bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
zeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des
„9. die Entscheidung über die Anordnung
Bundes, den Bundesnachrichtendienst, den Militä-
eines Einreise- und Aufenthaltsverbots
rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt
nach § 11 Absatz 6 oder 7 und über die
und das Zollkriminalamt. Die in Satz 1 genannten
Befristung eines Einreise- und Aufent-
Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen
haltsverbots nach § 11.“
dem Auswärtigen Amt unverzüglich mit, ob Sicher-
heitsbedenken vorliegen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehör- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den und Nachrichtendienste dürfen die übermittel- „Dem Ausländer ist auf Antrag eine Überset-
ten Daten nach den für sie geltenden Gesetzen für zung der Entscheidungsformel des Verwal-
andere Zwecke verarbeiten, soweit dies zur Erfül- tungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel ver-
lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. sagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum
Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen Erlöschen gebracht oder mit dem eine Be-
bleiben unberührt. fristungsentscheidung nach § 11 getroffen
(4) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeits- wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kos-
überprüfung, bei der keine Erkenntnisse über eine tenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu
mögliche Unzuverlässigkeit zutage treten, darf der stellen, die der Ausländer versteht oder bei
Betroffene seine Tätigkeit im Visumverfahren nicht der vernünftigerweise davon ausgegangen
aufnehmen. werden kann, dass er sie versteht.“
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
(5) Ist der Betroffene für eine juristische Person,
insbesondere einen externen Dienstleistungserbrin- „In den Fällen des Satzes 4 erhält der Aus-
ger tätig, überprüft das Auswärtige Amt auch die länder ein Standardformular mit Erläuterun-
Zuverlässigkeit der juristischen Person anhand gen, die in mindestens fünf der am häufigs-
von Firma, Bezeichnung, Handelsregistereintrag ten verwendeten oder verstandenen Spra-
der juristischen Person nebst vollständiger An- chen bereitgehalten werden.“
schrift (lokale Niederlassung und Hauptsitz). Das
41. Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Auswärtige Amt überprüft auch die Zuverlässigkeit
des Inhabers und der Geschäftsführer der juristi- „(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines
schen Person in dem für die Zusammenarbeit vor- Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bun-
gesehenen Land. Absatz 1 Satz 2 und 3 und die desamt für Migration und Flüchtlinge findet kein
Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Widerspruch statt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1397
42. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms
Satz 1“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e“ er- zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsu-
setzt. chenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Ab-
satz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über
b) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die
Komma ersetzt. Teilnahme an Integrationskursen und die Aufent-
c) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt. haltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4
entsprechend anzuwenden.“
d) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 7 und 8 eingefügt:
b) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange-
„7. die Befristung eines Einreise- und Aufent- fügt:
haltsverbots nach § 11 sowie
8. die Anordnung eines Einreise- und Aufent- „(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die
haltsverbots nach § 11 Absatz 6“. als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen
Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind,
e) Folgender Satz wird angefügt: findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016
„Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- Anwendung.
und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat
keine aufschiebende Wirkung.“ (11) Für Ausländer, denen zwischen dem
43. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 55 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 sub-
Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 54 Absatz 2 sidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU
Nummer 4“ ersetzt. oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar
zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Ab-
44. § 94 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: satz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses
„(2) Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge Gesetzes zu laufen.“
und Integration erstattet dem Deutschen Bundes-
tag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht.“ 48. In § 105a wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 3,“ ge-
strichen und wird die Angabe „§ 72 Abs. 1 bis 4“
45. § 95 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 72 Absatz 2“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die Angabe
„§ 54a“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „bestimmte Kommu- Artikel 2
nikationsmittel nutzt“ die Wörter „oder be-
stimmte Kontaktverbote nicht beachtet“ einge- Änderung der
fügt. Strafprozessordnung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
Satz 1“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 oder 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren An- 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird
ordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Ab- wie folgt geändert:
satz 7 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „be- 1. In § 154b Absatz 3 wird das Wort „ausgewiesen“
schaffen“ die Wörter „oder das Erlöschen durch die Wörter „abgeschoben, zurückgeschoben
oder die nachträgliche Beschränkung des oder zurückgewiesen“ ersetzt.
Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwen-
den“ eingefügt. 2. § 456a wird wie folgt geändert:
46. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „ausgewiesen“ durch
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort die Wörter „abgeschoben, zurückgeschoben
„Unterlage“ die Wörter „oder einen dort genann- oder zurückgewiesen“ ersetzt.
ten Datenträger“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 54a Abs. 2“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausgelieferte,
durch die Angabe „§ 56 Absatz 2“ ersetzt.
der Überstellte oder der Ausgewiesene“
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1 durch das Wort „Verurteilte“ ersetzt.
Satz 2“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ausgelieferte,
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1 Überstellte oder Ausgewiesene“ durch das
Satz 1“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1 Wort „Verurteilte“ ersetzt.
Satz 1“ ersetzt.
3. In § 458 Absatz 2 werden die Wörter „oder Ausge-
47. § 104 wird wie folgt geändert: wiesenen“ durch die Wörter „, Abgeschobenen, Zu-
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: rückgeschobenen oder Zurückgewiesenen“ ersetzt.
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
Artikel 3 Artikel 7
Änderung des Änderung des
Gesetzes zur Umsetzung der Gesetzes über das
Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der
Dem § 70 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren
Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) wird aufgehoben.
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11
Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechts-
beschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine frei-
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 des heitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zu-
Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) ge- rückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.“
1. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 8
„§ 3 Absatz 1 und 2 ist für Personen nach Satz 2 Änderung der
nicht anzuwenden; insoweit sind die Vorschriften Beschäftigungsverordnung
des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu
Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
entsprechend anzuwenden.“ (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 Satz 2 der
Verordnung vom 6. November 2014 (BGBl. I S. 1683)
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 8“ und die 1. § 8 wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 59
Absatz 1 Satz 6 und 7“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Artikel 5 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Aner-
Änderung des kennung ausländischer Berufsqualifikationen“.
Staatsangehörigkeitsgesetzes b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1
und 2 vorangestellt:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf- „(1) Die Zustimmung kann für die Erteilung
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- eines Aufenthaltstitels nach § 17 Absatz 1 des
kel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
S. 1714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Die Zustimmung kann für die Erteilung ei-
nes Aufenthaltstitels nach § 17a Absatz 1 Satz 3,
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
Absatz 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
„§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1,“ durch die Angabe
werden. Sie wird im Fall des § 17a Absatz 1
„§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1,“ ersetzt.
Satz 3 ohne Vorrangprüfung erteilt. Im Fall des
2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: § 17a Absatz 3 wird die Zustimmung hinsichtlich
der während der Bildungsmaßnahme ausge-
„2. nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Auf- übten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung er-
enthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegen- teilt.“
des Ausweisungsinteresse vorliegt.“
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.
Artikel 6 2. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten“
durch die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.
Änderung des 3. In § 16 werden im Satzteil nach Nummer 3 die Wör-
Bundesausbildungsförderungsgesetzes ter „drei Monate innerhalb eines Zeitraums von
In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs- zwölf Monaten“ durch die Wörter „90 Tage inner-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- halb eines Zeitraums von 180 Tagen“ ersetzt.
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I 4. In § 17 werden die Wörter „drei Monate“ durch die
S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Angabe „90 Tage“ ersetzt.
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden
5. In § 18 Nummer 2 werden die Wörter „drei Monate“
ist, werden die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2“
durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
durch die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4“
und die Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Num- 6. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
mer 2, § 104a“ durch die Wörter „den §§ 25a, 25b, 28, im Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Wörter „drei
37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a“ ersetzt. Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1399
7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 5, 14, 15, 16
werden die Wörter „drei Monaten“ durch die An- bis 18, 19 Absatz 1“ durch die Angabe „§§ 5, 14,
gabe „90 Tagen“ ersetzt. 15, 17, 18, 19 Absatz 1“ und die Wörter „drei
Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
8. In § 22 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden jeweils die
Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ c) In Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate“
ersetzt. durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
11. In § 34 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
9. In § 25 Nummer 2 werden die Wörter „drei Monate“
Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1
durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
und § 17a Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
10. § 30 wird wie folgt geändert:
Artikel 9
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die
Wörter „den §§ 3 und 16“ und werden die Wörter Inkrafttreten
„sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von Artikel 1 Nummer 29 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
zwölf Monaten“ durch die Wörter „90 Tage inner- Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
halb eines Zeitraums von 180 Tagen“ ersetzt. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
Gesetz
zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Bürokratieentlastungsgesetz)
Vom 28. Juli 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
rates das folgende Gesetz beschlossen: (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird folgender
Achtunddreißigster Abschnitt angefügt:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs „Achtunddreißigster Abschnitt
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch Übergangsvorschrift
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung zum Bürokratieentlastungsgesetz
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung
Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 76
Artikel 6 Änderung des Umweltstatistikgesetzes
§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
sung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli
Artikel 8 Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
2015 (BGBl. I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Pro- 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzu-
duzierenden Gewerbe
wenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in
Artikel 10 Änderung des Handelsstatistikgesetzes
der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
Artikel 11 Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 begin-
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
nende Geschäftsjahr anzuwenden.“
Artikel 13 Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Artikel 14 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungs-
verordnung Artikel 3
Artikel 15 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung Änderung der
Artikel 17 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung Abgabenordnung
Artikel 18 Inkrafttreten
§ 141 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
Artikel 1
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2
Änderung des des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)
Handelsgesetzbuchs geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, 1. In Nummer 1 wird die Angabe „500 000“ durch die
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Angabe „600 000“ ersetzt.
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)
2. In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe
geändert worden ist, wird die Angabe „500 000“ durch
„50 000“ durch die Angabe „60 000“ ersetzt.
die Angabe „600 000“ und die Angabe „50 000“ durch
die Angabe „60 000“ ersetzt.
Artikel 4
Artikel 2
Änderung des
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abga-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1401
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert Faktors maßgeblichen Jahresarbeitslöhne im
worden ist, wird wie folgt geändert: Sinne des Satzes 6 ändern. Besteht eine
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5
oder wird eine Änderung des Freibetrags
„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenord- nach § 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt
nung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung die Anzeige oder der Antrag auf Änderung
ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, des Freibetrags zugleich als Antrag auf An-
die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“ passung des Faktors.“
2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenord- „§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Maßgabe,
nung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung dass die Änderungen nach Absatz 1 Satz 10
ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die und 11 keine Änderungen im Sinne des § 39 Ab-
nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“ satz 6 Satz 3 sind.“
3. Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt: 3. In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„(8) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abga- „62 Euro“ durch die Angabe „68 Euro“ ersetzt.
benordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden 4. § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt
Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzu- geändert:
wenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begin-
a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
nen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchfüh-
rungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen „Während der Dauer der rechtlichen Verbindung
des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben- ist der Schuldner der Kapitalertragssteuer zumin-
ordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden dest einmal vom Kirchensteuerabzugsverpflichte-
Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar ten auf die Datenabfrage sowie das gegenüber
2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr dem Bundeszentralamt für Steuern bestehende
2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung
Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar von Daten zur Religionszugehörigkeit bezieht
2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in geeigneter
Form hinzuweisen.“
(9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchfüh-
rungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen b) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der „Der Hinweis nach Satz 5 hat rechtzeitig vor der
Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen.“
geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem
5. Nach § 52 Absatz 37 wird folgender Absatz 37a ein-
1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalen-
gefügt:
derjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung „(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3
in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum an-
erfüllt sind.“ zuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt,
in dem die für die Anwendung des § 39f Absatz 1
Artikel 5 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen
Programmierarbeiten im Verfahren zur Bildung und
Änderung des Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
Einkommensteuergesetzes
merkmale (§ 39e) abgeschlossen sind. Das Bundes-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- ministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, den obersten Finanzbehörden der Länder im Bun-
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom desgesetzblatt den Veranlagungszeitraum bekannt,
16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird ab dem die Regelung des § 39f Absatz 1 Satz 9
wie folgt geändert: bis 11 und Absatz 3 Satz 1 erstmals anzuwenden
1. In § 39a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ist.“
„erstmals gilt“ die Wörter „oder geändert wird“ ein-
gefügt. Artikel 6
2. § 39f wird wie folgt geändert: Änderung des
Umweltstatistikgesetzes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
„Maßgeblich sind die Steuerbeträge des zes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert
Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals worden ist, wird wie folgt geändert:
gelten soll.“ 1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 4 und 5
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: angefügt:
„Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum „(4) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inha-
Ablauf des Kalenderjahres, das auf das berinnen Existenzgründer oder Existenzgründerin-
Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals nen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-
gilt oder zuletzt geändert worden ist. Die Ehe- nung abweichend von Absatz 1 keine Auskunfts-
gatten können eine Änderung des Faktors be- pflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In
antragen, wenn sich die für die Ermittlung des den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im (3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine
Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer
hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-
von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der
der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“
Existenzgründerinnen sind.
(5) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Artikel 9
Sinne von Absatz 4 sind natürliche Personen, die Änderung des
eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Gesetzes über die
Form einer Neugründung, einer Übernahme oder Statistik im Produzierenden Gewerbe
einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäfti-
gung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus auf- § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Statistik im Pro-
nehmen.“ duzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt
Artikel 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird durch die
Änderung des folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-
§ 5 Absatz 3 des Gesetzes über Kostenstruktur- nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,
statistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-
rungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fas- chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunfts-
sung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen
ist, wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin- Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.
nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der
besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei- Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft
chend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den bei- Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen
den folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus- sind.
kunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abge-
(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im
schlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weni-
Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine
ger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer
können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht
Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-
berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Exis-
teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der
tenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“
(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im
Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine Artikel 10
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer
Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be- Änderung des
teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Handelsstatistikgesetzes
Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“ § 8 Absatz 3 des Handelsstatistikgesetzes vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch
Artikel 8 Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I
Änderung des S. 2298) geändert worden ist, wird durch die folgenden
Dienstleistungsstatistikgesetzes Absätze 3 und 4 ersetzt:
§ 5 Absatz 2 des Dienstleistungsstatistikgesetzes „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. März 2008 besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-
(BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird durch die chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunfts-
folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht
dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen
„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in
nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,
Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.
besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-
Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der
chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunfts-
Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft
pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht
Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen
dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen
sind.
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze
zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in (4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im
Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine
Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer
Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-
Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der
sind. Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1403
Artikel 11 berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Exis-
Änderung des tenzgründer sind.
Beherbergungsstatistikgesetzes (3) Existenzgründer im Sinne von Absatz 2 sind
natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freibe-
§ 6 Absatz 3 des Beherbergungsstatistikgesetzes
rufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch
Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhän-
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I
giger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung
S. 2298) geändert worden ist, wird durch die folgenden
heraus aufnehmen.“
Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin- Artikel 13
nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,
Änderung des
besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-
Verdienststatistikgesetzes
chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunfts-
pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht § 8 Absatz 2 des Verdienststatistikgesetzes vom
dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I
Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. S. 1348) geändert worden ist, wird durch die folgenden
Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Absätze 2 und 3 ersetzt:
Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft „(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-
Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,
sind. besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-
(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im chend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunfts-
Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen
Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be- im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in
teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.
Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“ Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der
Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft
Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen
Artikel 12
sind.
Änderung des
(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im
Gesetzes über die Preisstatistik
Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine
§ 7a des Gesetzes über die Preisstatistik in der im gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der
Artikel 20 des Gesetzes vom 7. September 2007 Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird durch die
folgenden §§ 7a und 7b ersetzt: Artikel 14
Änderung der
„§ 7a Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: § 30 Absatz 4 Satz 1 der Außenhandelsstatistik-
1. Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
elektronische Post der Erhebungseinheiten, machung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar
2. Name, Telefonnummern und Adressen für elektroni- 2015 (BGBl. I S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt
sche Post der für Rückfragen zur Verfügung stehen- gefasst:
den Personen sowie
„Die Anmeldeschwellen, unterhalb derer Auskunfts-
3. für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu- pflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur
sätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Intrahandelsstatistik im Sinne des Artikels 10 Absatz 1
Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 befreit sind,
Wohnung im Gebäude. werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenver-
kehre des vorangegangenen Kalenderjahres für die
§ 7b Versendung auf fünfhunderttausend Euro und für den
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Eingang auf achthunderttausend Euro festgelegt.“
Angaben zu § 7a Nummer 2 sind freiwillig.
Artikel 15
(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer
sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung ab- Änderung des
weichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetzes
und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden In § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschafts-
folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus- gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
kunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abge- zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
schlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weni- (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, werden nach
ger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften dem Wort „Biogas“ die Wörter „und die Zahl der Biogas
können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die einge-
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
speiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach Artikel 17
§ 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit um-
Änderung der
gelegten Kosten“ eingefügt.
Gasnetzentgeltverordnung
Artikel 16 In § 20a Satz 3 der Gasnetzentgeltverordnung vom
Änderung der 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3
Gasnetzzugangsverordnung der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 37 der Gas-
Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September
netzzugangsverordnung“ durch die Wörter „§ 35 Ab-
2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 4 des
satz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes“ er-
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert
setzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37 wie Artikel 18
folgt gefasst:
Inkrafttreten
„§ 37 (weggefallen)“.
2. In § 35 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 37“ durch (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energie- am 1. Januar 2016 in Kraft.
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt. (2) Die Artikel 5 und 15 bis 17 treten am Tag nach der
3. § 37 wird aufgehoben. Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1405
Dritte Verordnung
zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Vom 22. Juli 2015
Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, von denen
Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert und
Absatz 10 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem
Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Die Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Nach Änderungen dieser Verordnung ist ihre jeweils geltende Fassung auch auf Verfahren anzuwen-
den, die bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen begonnen haben, soweit dafür Gebühren
oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4.37 werden die folgenden Nummern 4.38 und 4.39 eingefügt:
„4.38 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 9a ARegV 1 000 – 100 000
4.39 Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 25a ARegV 500 – 15 000“.
b) Die Nummer 10 wird durch folgende Nummern 10 bis 10.2 ersetzt:
„10. Entscheidungen nach § 110 EnWG
10.1 Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 – 30 000
10.2 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG 1 000 – 50 000“.
c) Folgende Nummern 12 bis 29 werden angefügt:
„12. Zertifizierung als Transportnetzbetreiber nach § 4a Abs. 1 EnWG
12.1 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber gemäß § 8 12 500
EnWG
12.2 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber gemäß § 9 12 500
EnWG
12.3 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber gemäß 18 500
den §§ 10 bis 10e EnWG
13. Genehmigung des Szenariorahmens nach § 12a Abs. 3 EnWG 400 000
14. Bestätigung des Netzentwicklungsplans nach § 12c Abs. 4 EnWG 1 000 000
15. Festlegung nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 12c Abs. 6 EnWG 1 000 – 100 000
16. Herausgabe von Daten nach § 12f Abs. 2 EnWG 30 – 500
17. Bestätigung des Szenariorahmens der Fernleitungsnetzbetreiber nach 100 000
§ 15a Abs. 1 Satz 7 EnWG
18. Änderungsverlangen zum Netzentwicklungsplan Gas nach § 15a Abs. 3 125 000
Satz 5 EnWG
19. Festlegung nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 15a Abs. 5 EnWG 1 000 – 100 000
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
20. Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17c i. V. m. § 12c 170 000
Abs. 4 EnWG
21. Zustimmung zur Änderung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins 1 000 – 100 000
nach § 17d Abs. 2 Satz 4 EnWG
22. Zuweisung von Anschlusskapazität nach § 17d Abs. 3 Satz 1 EnWG 5 000 – 180 000
23. Zulassung nach § 17d Abs. 4 Satz 2 und 3 EnWG 500 – 2 000
24. Entzug von Anschlusskapazität nach § 17d Abs. 6 Satz 3 oder nach § 17d 5 000 – 100 000
Abs. 6 Satz 5 EnWG
25. Festlegung nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 17d Abs. 8 EnWG 1 000 – 100 000
26. Aufsichtsmaßnahme nach § 17d Abs. 9 EnWG 500 – 180 000
27. Genehmigungen von Ausnahmen zur Schaffung von Kapazitäten für 4 000 – 16 000
Lastflüsse an Grenzübergangspunkten nach Artikel 7 der Verordnung (EU)
Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober
2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom
12.11.2010, S. 1) i. V. m. § 54a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG
28. Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 und 9 StromNEV 800 – 10 000
29. Registrierung von Marktteilnehmern nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung 350“.
(EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroß-
handelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1)
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1407
Dritte Verordnung
zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
Vom 22. Juli 2015
Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Rindfleischetiket- Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
tierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die durch die
der zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. De- Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347
zember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und ist,“ ersetzt.
Landwirtschaft: bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Abschnitt II
in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung
Artikel 1 (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom
Die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmun-
5. März 2001 (BGBl. I S. 339), die zuletzt durch Artikel 1 gen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des
der Verordnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 824) ge- Rates in Bezug auf die Vermarktung von
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22) ein bis zu“
L 204 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) durch die Wörter „Abschnitt II Satz 1 ein we-
Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 niger als“ ersetzt und werden die Wörter
(ABl. EU Nr. L 363 S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. „oder einteilen lässt“ gestrichen.
L 204 vom 11.8.2000, S. 1), zuletzt geändert durch cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Abschnitt III
die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom Nummer 2 oder Nummer 4 Fleisch von bis
27.6.2014, S. 33)“ ersetzt. zu“ durch die Wörter „Abschnitt III Nummer 1
2. § 2 wird aufgehoben. oder Nummer 3 Fleisch von weniger als“ er-
setzt.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bis zu“ dd) In Nummer 3 werden die Wörter „bis zu“
durch die Wörter „weniger als“ ersetzt. durch die Wörter „weniger als“ ersetzt und
werden die Wörter „oder kennzeichnen lässt“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gestrichen.
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder anbringen
„Anhang XIa der Verordnung (EG) lässt“ gestrichen.
Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
2007 über eine gemeinsame Organisation
Artikel 2
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug- Bekanntmachung
nisse (Verordnung über die einheitliche GMO) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt schaft kann den Wortlaut der Rindfleischetikettierungs-
durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2009 Strafverordnung in der jeweils vom Inkrafttreten dieser
(ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 4) geändert Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
worden ist,“ durch die Wörter „Anhang VII blatt bekannt machen.
Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom Artikel 3
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Er- Inkrafttreten
zeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) in Kraft.
Bonn, den 22. Juli 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
Erste Verordnung
zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
Vom 22. Juli 2015
Auf Grund des § 4a Absatz 6 des Rindfleischetiket- b) In Absatz 2 werden die Wörter „und genehmig-
tierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), ten freiwilligen“ gestrichen.
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. Der Abschnitt 2 wird aufgehoben.
8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1165) geändert worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung und 5. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- Wörter „bis zu“ durch die Wörter „weniger als“ er-
ministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun- setzt.
desministerium der Finanzen: 6. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bis zu“
Artikel 1 durch die Wörter „weniger als“ ersetzt.
Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni b) Die Wörter „bis zu“ werden durch die Wörter
2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt durch Artikel 4 „weniger als“ ersetzt.
Absatz 95 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
7. § 9b wird wie folgt geändert:
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bis zu“
1. In der Langbezeichnung der Verordnung werden durch die Wörter „weniger als“ ersetzt.
die Wörter „bis zu“ durch die Wörter „weniger als“
ersetzt. b) Die Wörter „Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
2. § 1 wird wie folgt geändert: vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame
a) In Nummer 1 werden die Wörter „die durch die Organisation der Agrarmärkte und mit Sonder-
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom vorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
20.12.2006, S. 1) geändert worden ist“ durch die Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche
Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zu-
Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010
geändert worden ist“ ersetzt. (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert wor-
den ist,“ werden durch die Wörter „Anhang VII
b) Nummer 2 wird aufgehoben. Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung
c) Die Nummern 3 bis 7 werden durch folgende (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
Nummer 3 ersetzt: ments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für
„3. Fleisch: von Rindern jeglichen Alters stam- landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf-
mende Fleischstücke, Fleischteilstücke und hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch.“ (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und
3. § 2 wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671)“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. In § 10 werden die Nummern 3 bis 8 aufgehoben.
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „und geneh- 9. § 11 wird wie folgt geändert:
migten freiwilligen“ gestrichen.
a) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch die Wörter
bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
durch das Wort „sowie“ ersetzt. rung (Bundesanstalt)“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch b) Die Wörter „, soweit sie für die Überwachung
einen Punkt ersetzt. zuständig ist“ werden gestrichen.
dd) Nummer 6 wird aufgehoben. 10. § 12 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1409
11. Die Anlage wird aufgehoben. ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 2
Bekanntmachung Artikel 3
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Inkrafttreten
schaft kann den Wortlaut der Rindfleischetikettierungs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
verordnung in der jeweils vom Inkrafttreten dieser Ver- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
Verordnung
zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung
an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2015
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2015 – BBFestV 2015)
Vom 23. Juli 2015
Auf Grund des § 46 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales:
§1
Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2016
Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leis-
tungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des
Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2015 für
das Jahr 2015 sowie für das Jahr 2016 auf bundesdurchschnittlich 3,8 Prozent-
punkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern
unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2014 rückwirkend
zum 1. Januar 2015 für das Jahr 2015 sowie für das Jahr 2016 die folgenden
länderspezifischen Werte abgeleitet:
4,4 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
3,4 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
2,6 Prozentpunkte für Berlin,
2,9 Prozentpunkte für Brandenburg,
6,3 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
7,3 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
3,6 Prozentpunkte für Hessen,
3,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
4,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,
4,0 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,1 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
4,6 Prozentpunkte für das Saarland,
3,4 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
2,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
3,9 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein,
4,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Juli 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1411
Erste Verordnung
zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung
Vom 27. Juli 2015
Auf Grund des § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2
der Bundesnotarordnung, von denen Satz 2 bis 5 durch Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) eingefügt
worden ist und Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Testamentsregister-Verordnung
§ 7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1386), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Lässt sich das zuständige Nachlassgericht mithilfe der Sterbefallmitteilung
(§ 6) nicht eindeutig bestimmen, wird vermutet, dass das zu benachrichti-
gende Nachlassgericht dasjenige ist, das für den letzten inländischen Wohn-
sitz des Erblassers örtlich zuständig ist. Wenn die Sterbefallmitteilung keinen
inländischen Wohnsitz nennt, wird als zu benachrichtigendes Nachlassge-
richt das Amtsgericht Schöneberg in Berlin vermutet.“
2. In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. August 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Juli 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
Verordnung
zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
Vom 27. Juli 2015
Auf Grund des § 882h Absatz 3 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1
Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1654), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner
seinen Sitz hat.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese gemeinsam
zu übermitteln (übermittelter Datensatz).“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Vornamen, Geburtsdatum und
Geburtsort“ durch die Wörter „Vornamen und Geburtsdatum“ ersetzt.
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Evaluierung
Die in § 8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von
Datensätzen sind drei Jahre nach dem 1. Oktober 2015 durch das Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenwirken mit
den Landesjustizverwaltungen sowie der Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit zu überprüfen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Juli 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1413
Verordnung
zum Produktinformationsblatt und zu weiteren
Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge-
und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
(Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV)
Vom 27. Juli 2015
Auf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge- 5. Genossenschaftsanteile,
Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 6. Darlehen,
S. 1310, 1322), das durch Artikel 2 Absatz 8 des Geset-
zes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden 7. vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeits- 8. Erwerbsminderungsversicherung oder
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 9. Berufsunfähigkeitsversicherung.
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundes- (2) Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem durch ein Logo darzustellen. Beim Logo sind als För-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem derarten zu unterscheiden:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- 1. Riester-Rente,
schutz: 2. Wohn-Riester,
Inhaltsübersicht 3. Basisrente-Alter,
§ 1 Produktbezeichnung 4. Basisrente-Erwerbsminderung.
§ 2 Produkttyp Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a
§ 3 Produktbeschreibung Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder
§ 4 Wesentliche Bestandteile des Vertrags zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das je-
§ 5 Chancen-Risiko-Klassen weilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen“
§ 6 Effektiver Jahreszins zu bezeichnen.
§ 7 Kostenangabe
§ 8 Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis §3
§ 9 Annahmen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis Produktbeschreibung
§ 10 Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Ver-
hältnis
(1) Die Produktbeschreibung nach § 7 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes hat Folgendes zu ent-
§ 11 Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung
des Vertrags halten:
§ 12 Informationen bei Zusatzabsicherungen 1. bei Rentenversicherungen Konkretisierungen zur
§ 13 Form des Produktinformationsblatts Vertragsform,
§ 14 Muster-Produktinformationsblatt 2. bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Ab-
§ 15 Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsor- satz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes Hinweise
gevertrags
auf die unwiderrufliche Vereinbarung, dass das Vor-
§ 16 Berechnungen für die Information vor der Auszahlungs-
phase des Altersvorsorgevertrags
oder Zwischenfinanzierungsdarlehen durch auf dem
§ 17 Inkrafttreten
Vertrag angespartes Altersvorsorgevermögen getilgt
wird.
§1 (2) Besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung
Produktbezeichnung eines Darlehens, hat der Anbieter bei der Produkt-
beschreibung darüber zu informieren. Der Anbieter
Die Produktbezeichnung im Sinne des § 7 Absatz 1 kann zusätzlich Hinweise zur Struktur des Anlagenport-
Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist der vom Anbieter folios und zur Anlagestrategie geben.
vergebene Name.
(3) Bei Altersvorsorgeverträgen ist die Zusage des
§2 Anbieters aufzunehmen, dass mindestens die einge-
zahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen nach Ab-
Produkttyp zug von Beitragsanteilen für eine eventuelle Zusatzab-
(1) Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Ab- sicherung zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfü-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende gung stehen und für die Leistungserbringung genutzt
Bezeichnungen verwendet werden: werden.
1. Rentenversicherung, (4) Bei Basisrentenverträgen kann der Anbieter eine
2. Fondssparplan, Zusage aufnehmen, die der Zusage nach Absatz 3 ent-
spricht. Auf einen Abzug von Beitragsanteilen zur
3. Banksparplan, Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung oder
4. Bausparvertrag, zur Hinterbliebenenabsicherung ist hinzuweisen.
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
(5) Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 len. Dies gilt nicht, wenn der Vertragsbeginn vom ge-
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Ein- planten Vertragsbeginn um weniger als sechs Monate
kommensteuergesetzes ist anzugeben, ob und inwie- abweichen soll. In diesem Fall muss der Anbieter nur
fern die Höhe der zugesagten Rente vom Alter des Ver- auf Wunsch des Vertragspartners ein neues Produkt-
tragspartners bei Eintritt des Versicherungsfalls ab- informationsblatt ausstellen. § 7c des Gesetzes bleibt
hängt. hiervon unberührt.
§4 §5
Wesentliche Bestandteile des Vertrags
Chancen-Risiko-Klassen
(1) Wesentliche Bestandteile des Vertrags im Sinne
des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Gesetzes sind: (1) Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sind
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Gesetzes in
1. der geplante Vertragsbeginn,
Chancen-Risiko-Klassen (CRK) einzuordnen (Klassifi-
2. die Höhe und die Zahlungsweise des zu Vertrags- zierung). Dies gilt nicht für Altersvorsorgeverträge in
beginn geplanten laufenden Eigenbeitrags oder der Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträge im Sinne
zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Rate in Euro, des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes und Basis-
3. die Höhe und die Zahlungsweise einer geplanten rentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
einmaligen Einzahlung oder Tilgung zum Vertrags- stabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuer-
beginn in Euro, gesetzes.
4. der geplante Beginn der Auszahlungsphase und (2) Die Klassifizierung erfolgt auf der Grundlage der
eventuelle Optionen auf einen früheren oder späte- Ergebnisse des Simulationsverfahrens nach § 3 Ab-
ren Beginn der Auszahlungsphase sowie die ge- satz 2 Satz 2 des Gesetzes in die CRK 1 bis 5, wobei
plante Dauer der Beitragszahlung oder Tilgungsleis- CRK 1 die niedrigste und CRK 5 die höchste Chancen-
tung in Jahren und gegebenenfalls Monaten; dies Risiko-Klasse darstellt. Dabei ist für jede der vier Ver-
gilt nicht für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 tragslaufzeiten 12, 20, 30 und 40 Jahre eine Chancen-
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Risiko-Klasse zu ermitteln. Liegt eine der genannten
Einkommensteuergesetzes, Vertragslaufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des
5. bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Num- angebotenen Tarifs, so muss für diese Vertragslaufzeit
mer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Ein- keine Chancen-Risiko-Klasse ermittelt werden. Im Pro-
kommensteuergesetzes die geplante Rentenleis- duktinformationsblatt ist bei einer geplanten Vertrags-
tung, laufzeit
6. die Ausgestaltung der Altersleistung, 1. von höchstens 12 Jahren die Chancen-Risiko-
7. bei Bausparverträgen und Altersvorsorgeverträgen Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit
nach § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes die von 12 Jahren ermittelt wurde,
geplante Bausparsumme des Bausparvertrags so- 2. von mehr als 12 bis höchstens 20 Jahren die Chan-
wie der voraussichtliche Zuteilungszeitpunkt und cen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Ver-
8. Möglichkeiten des Vertragspartners einer Beitrags- tragslaufzeit von 20 Jahren ermittelt wurde,
erhöhung, einer Beitragssenkung und einer Bei-
3. von mehr als 20 bis höchstens 30 Jahren die Chan-
tragsfreistellung.
cen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Ver-
(2) Ist kein konkreter Beginn der Auszahlungsphase tragslaufzeit von 30 Jahren ermittelt wurde, und
geplant, so ist den Angaben nach Absatz 1 Nummer 4
die Vollendung des 62. Lebensjahres des Vertragspart- 4. von mehr als 30 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse
ners als Beginn der Auszahlungsphase zugrunde zu auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von
legen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zusätzlich 40 Jahren ermittelt wurde.
darüber zu informieren, dass kein konkreter Beginn der (3) Die Klassifizierung ist regelmäßig zu überprüfen.
Auszahlungsphase vereinbart werden soll. Der Anbieter kann den Verzicht auf weitere Überprüfun-
(3) Bei Bausparverträgen ist bei der Angabe nach gen beantragen, wenn er zusichert, dass ab dem Zeit-
Absatz 1 Nummer 4 von einer Beitragszahlungsdauer punkt der Stellung des Verzichtsantrags auf der Basis
bis zum Erreichen des voraussichtlichen Zuteilungszeit- der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Alters-
punkts, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszah- vorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden.
lungsphase, auszugehen, wenn der Vertragspartner Der Verzicht soll beantragt werden bis zum Ablauf von
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. sechs Monaten nach der Bekanntgabe der
(4) Bei Darlehen und Altersvorsorgeverträgen im 1. erstmaligen Klassifizierung oder
Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes ist
bei der Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 von einer 2. des Ergebnisses der Überprüfung.
Dauer der Tilgungsleistung bis zum voraussichtlichen (4) Die für die Klassifizierung anzuwendenden wei-
Zeitpunkt der vollständigen Darlehenstilgung auszuge- tergehenden Kriterien sowie der im Produktinforma-
hen, wenn der Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas tionsblatt zu verwendende Beschreibungstext der
anderes bestimmt. Chancen-Risiko-Klassen sind Bestandteil der Fest-
(5) Sollen die tatsächlichen Vertragsdaten von den legung des Simulationsverfahrens. Die Kriterien und
Daten im Produktinformationsblatt abweichen, muss der Beschreibungstext werden mindestens auf den
der Anbieter dem Vertragspartner vor seiner Vertrags- Internetseiten der Produktinformationsstelle Altersvor-
erklärung ein neues Produktinformationsblatt ausstel- sorge veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1415
§6 4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug der
Effektiver Jahreszins Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungs-
phase, die sich bei einer Wertentwicklung nach
(1) Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Dar- § 10 Absatz 1 ergibt; liegt dieser Wert unter der
lehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des Wertentwicklung, die sich unter Berücksichtigung
§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind der Beitragszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des mer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungs-
Kredits nach § 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung versprechen ergeben würde, ist stattdessen diese
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Okto- Wertentwicklung anzugeben (Effektivrendite),
ber 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 5. das zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug
S. 3642) geändert worden ist, in der jeweils geltenden der Kosten zur Verfügung stehende Kapital ein-
Fassung anzugeben. Für das Altersvorsorgevermögen, schließlich Überschussanteilen, das sich bei den
mit dem das Darlehen getilgt wird, ist der vertraglich vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2
garantierte Betrag dieses Vermögens zum voraussicht- unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1
lichen Zeitpunkt der Darlehenstilgung anzusetzen. Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leis-
tungsversprechen ergibt,
(2) In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle
Kosten für den Vertragspartner einschließlich aller auf 6. die zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug
den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebeiträge einzu- der Kosten berechnete monatliche Leistung ein-
beziehen, es sei denn, die Kosten fallen unter eine Aus- schließlich Überschussanteilen, die sich bei den vor-
nahme des § 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung. gegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2
unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1
§7 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leis-
Kostenangabe tungsversprechen ergibt, sofern die Leistung bereits
bezifferbar ist.
(1) Bei der Kostenangabe nach § 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 9 des Gesetzes sind die Abschluss- und Ver-
triebskosten zusätzlich als Gesamtbetrag auszuweisen. §9
Abschluss- und Vertriebskosten für eine geplante Ein-
Annahmen für die Angaben
malzahlung oder für eine geplante einmalige Tilgungs-
zum Preis-Leistungs-Verhältnis
leistung zu Vertragsbeginn sind in den Gesamtbetrag
nach Satz 1 einzurechnen, unabhängig davon, ob die (1) Die Berechnungen für die Angaben nach den
Einzahlung auf einer Eigenleistung des Vertragspart- §§ 7, 8, 11 und 12 sind unter Berücksichtigung von
ners oder auf einer Kapitalübertragung aus einem an- Annahmen zur Entwicklung des Vertrags vorzunehmen.
deren Vertrag beruht. Die Annahmen zu den der Berechnung zugrunde liegen-
(2) Verwaltungskosten sind daneben zusätzlich als den Eigenbeiträgen und bei Altersvorsorgeverträgen zu
Jahresbetrag für das erste volle Vertragsjahr auf der den der Berechnung zugrunde liegenden Altersvorsor-
Grundlage der im Produktinformationsblatt festgeleg- gezulagen sowie das Kindesalter, bis zu dem eine Kin-
ten Annahmen über den Vertragsverlauf und den Vertei- derzulage berücksichtigt wird, sind entsprechend den
lungszeitraum auszuweisen. Angaben des Vertragspartners, die er zu folgenden
Punkten macht, zu treffen und auszuweisen:
(3) Die jeweiligen Geldbeträge sind in Euro anzuge-
ben. 1. geplante Beitragshöhe,
§8 2. geplante Einmalzahlung oder geplante einmalige Til-
gungsleistung,
Angaben
zum Preis-Leistungs-Verhältnis 3. zu erwartende Zugehörigkeit zum zulageberechtig-
ten Personenkreis und
Die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis nach
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Gesetzes müssen 4. zu erwartende Kindergeldberechtigung.
Folgendes beinhalten:
(2) Soll bei Bausparverträgen für die Berechnungen
1. das zu Vertragsbeginn garantierte Kapital, das zu Be-
eine längere Beitragszahlungsdauer berücksichtigt wer-
ginn der Auszahlungsphase für die Leistungserbrin-
den als die nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 angegebene,
gung in der Auszahlungsphase zur Verfügung steht,
so ist die der Berechnung zugrunde gelegte Beitrags-
2. die zu Vertragsbeginn garantierte monatliche Leis- zahlungsdauer ebenfalls auszuweisen.
tung ab Beginn der Auszahlungsphase als Gesamt-
betrag und als Betrag pro 10 000 Euro des ange- (3) Bei der Berechnung ist zu unterstellen, dass die
sparten Kapitals; steht die garantierte monatliche Zulagen jeweils am 15. Mai nach dem Beitragsjahr dem
Leistung noch nicht fest, sind die Gründe hierfür an- Vertrag gutgeschrieben werden. Zulagen, die nach dem
zugeben und es ist auf Kosten hinzuweisen, die für Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unbe-
die Verrentung des Kapitals und in der Auszahlungs- rücksichtigt.
phase anfallen, (4) Bei einer geplanten Beitragsdynamisierung sind
3. die Minderung der Wertentwicklung des Vertrags bis der Anfangs- und der Endbeitrag in Euro anzugeben.
zum Beginn der Auszahlungsphase durch Kosten in Sofern der Endbeitrag noch nicht feststeht, ist statt
Prozentpunkten (Effektivkosten) bei einer Wertent- der Angabe des Endbeitrags auf die Dynamisierung
wicklung nach § 10 Absatz 1, hinzuweisen.
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
§ 10 1. die Wechselkosten,
Berechnungen für die 2. jeweils für eine Vertragsdauer von 1, 5, 12, 20 und
Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis 30 Jahren, jedoch längstens bis zum Beginn der
(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Ab- Auszahlungsphase
satz 2 sowie § 8 Nummer 3 und 4 sind in Abhängigkeit a) die Summe der geplanten Beiträge und Zulagen,
von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche b) der Übertragungs- oder Auszahlungswert nach
Wertentwicklungen des gebildeten unwiderruflich zu- Minderung durch Kosten bei einer Wertentwick-
geteilten Kapitals, vor Abzug der Kosten, zugrunde zu lung nach § 10 Absatz 1,
legen:
c) das Verhältnis der unter den Buchstaben b und a
1. für CRK 1: 1 Prozent, genannten Werte zueinander in Prozent,
2. für CRK 2: 3 Prozent, 3. ein Hinweis darauf, dass beim neuen Anbieter mög-
3. für CRK 3: 4 Prozent, licherweise erneut Abschluss- und Vertriebskosten
4. für CRK 4: 5 Prozent, anfallen,
5. für CRK 5: 6 Prozent. 4. bei Altersvorsorgeverträgen ein Hinweis darauf, dass
bei einer Kündigung mit Auszahlung die bisher
(2) Den Berechnungen für die Angaben nach
gewährte Förderung zurückgezahlt werden muss,
§ 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den
soweit keine wohnungswirtschaftliche Verwendung
Chancen-Risiko-Klassen jeweils folgende vier jährliche
im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommen-
Wertentwicklungen des gebildeten unwiderruflich zuge-
steuergesetzes erfolgt.
teilten Kapitals, vor Abzug der Kosten, zugrunde zu le-
gen: (2) Besteht ein Kündigungsrecht mit Auszahlungs-
möglichkeit und ist der Wert nach Absatz 1 Num-
1. für CRK 1: 0,5, 1, 1,5 und 2 Prozent,
mer 2 Buchstabe b bei einer solchen Kündigung des
2. für CRK 2: 1, 2, 3 und 4 Prozent, Vertrags geringer als bei einem Anbieterwechsel, so
3. für CRK 3: 0, 2, 4 und 5 Prozent, ist dieser Wert anzugeben, andernfalls der Wert bei
einem Anbieterwechsel.
4. für CRK 4: 0, 2, 5 und 6 Prozent,
(3) Ist bei Basisrentenverträgen oder bei Altersvor-
5. für CRK 5: –1, 2, 5 und 7 Prozent.
sorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Gesetzes ein
(3) Nur in den Fällen, in denen die Wertentwicklung Anbieterwechsel ausgeschlossen, so ist darauf hinzu-
eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis weisen. In diesem Fall müssen die Informationen nach
zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, Absatz 1 nicht gegeben werden.
ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung
nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Ab- § 12
satz 2 zu berücksichtigen.
Informationen bei Zusatzabsicherungen
(4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebe-
nen Wertentwicklung aufgrund von vertraglichen Rege- (1) Die zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 1
lungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist Satz 3 des Gesetzes bei ergänzenden Absicherungen
für diese Wertentwicklung keine Berechnung vorzuneh- umfassen insbesondere:
men. 1. die Beitragsanteile für die ergänzende Absicherung
(5) Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle in Euro,
für den Vertrag anfallenden Kosten zu berücksichtigen. 2. Hinweise auf die im Vertrag enthaltenen Leistungs-
Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die ausschlüsse bei einer ergänzenden Absicherung der
Methodik für die Berechnung der Effektivkosten vor. Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähig-
Die Methodik beinhaltet insbesondere die zu berück- keit oder der Dienstunfähigkeit oder bei einer zusätz-
sichtigenden Kosten. Die Berechnungsmethodik wird lichen Absicherung von Hinterbliebenen sowie
veröffentlicht. Der Anbieter hat die Effektivkosten im 3. Hinweise auf die Obliegenheiten, die bei Vertrags-
Produktinformationsblatt zu erläutern. schluss, während der Laufzeit und bei Eintritt des
(6) Für Produkte mit variablen Portfoliostrukturen Versicherungsfalls vom Vertragspartner zu beachten
sind maximale Kostensätze für die jeweils gültige Port- sind, sowie Hinweise auf die Rechtsfolgen einer
foliostruktur zu berücksichtigen. Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten.
(7) Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind (2) Ergeben sich nach der Ausstellung des Produkt-
in Euro anzugeben, der Betrag nach § 8 Nummer 4 in informationsblatts Leistungsausschlüsse, beispiels-
Prozent. Die Minderung der Wertentwicklung nach weise aufgrund einer danach vorgenommenen Risiko-
§ 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kauf- prüfung, so hat der Anbieter dem Vertragspartner ein
männisch zu runden. Die Beträge nach § 8 Num- neues Produktinformationsblatt auszustellen.
mer 5 und 6 sind auf volle Euro abzurunden.
§ 13
§ 11 Form des Produktinformationsblatts
Informationen zum (1) Das Produktinformationsblatt ist nach amtlich
Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags vorgeschriebenem Muster zu erstellen, das durch ein
(1) Zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen im
Vertrags nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Ge- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
setzes sind folgende Informationen zu geben: und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1417
und für Verbraucherschutz im Bundessteuerblatt Teil I 6. die angenommene monatliche Leistung zu Beginn
veröffentlicht wird. der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten,
(2) Es ist in deutscher, allgemeinverständlicher Spra- 7. die Höhe der Prämie für eine Verrentung nach Be-
che abzufassen. Die mitzuteilenden Informationen muss ginn der Auszahlungsphase.
der Vertragspartner verstehen können, ohne dass er zu-
sätzliche Dokumente heranziehen muss. Sie müssen § 16
eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Werbende
Berechnungen für die Information vor der
Inhalte sind im Produktinformationsblatt unzulässig.
Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
§ 14 (1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 15
Muster-Produktinformationsblatt sind folgende Werte zugrunde zu legen:
(1) Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der 1. die Summe der bis zum Tag der Erstellung der Infor-
individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die mation dem Vertrag gutgeschriebenen Einzahlungen
folgenden Annahmen zugrunde zu legen: und Zulagen sowie die darauf entfallenden Erträge
und Wertsteigerungen,
1. eine Vertragslaufzeit von 12, 20, 30 und 40 Jahren
mit einem Vertragsbeginn am 1. Januar, 2. die Summe der bis zum Beginn der Auszahlungs-
phase erwarteten Einzahlungen und Zulagen sowie
2. ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung
die darauf entfallenden angenommenen Erträge und
des 67. Lebensjahres sowie
Wertsteigerungen,
3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitrags-
3. die Beitragszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
zahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträ-
mer 3 des Gesetzes sowie weitere Leistungsver-
gen eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungs-
sprechen und
leistung von 87 Euro zuzüglich einer jährlichen, am
15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlten Grund- 4. alle für den Vertrag bis zum Beginn der Auszah-
zulage von 154 Euro; Zulagen, die nach dem Beginn lungsphase erwarteten anfallenden Kosten.
der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberück- (2) Die Beträge nach § 15 Nummer 2, 3, 6 und 7 sind
sichtigt. in Euro anzugeben.
(2) Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des (3) Abweichungen zu den Angaben zum garantierten
angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinforma- Kapital und zur garantierten monatlichen Leistung ab
tionsblatt erstellt werden. In den verbleibenden Muster- Beginn der Auszahlungsphase sind nur zulässig, soweit
Produktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die sie auf folgenden Gründen beruhen:
Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstel-
lung des betreffenden Muster-Produktinformations- 1. gesetzliche Änderungen,
blatts hinzuweisen. 2. höchstrichterliche Rechtsprechung,
3. Änderungen der Höhe der Beitragszahlungen, der
§ 15
Zulagenzahlungen, der Wertsteigerungen, der Er-
Information vor der träge oder der Bewertungsreserven gegenüber der
Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags zum Zeitpunkt der Erstellung der Information erwar-
Der Anbieter hat den Vertragspartner nach Maßgabe teten Höhe oder
des § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über 4. abweichender Beginn der Auszahlungsphase.
Folgendes schriftlich zu informieren:
(4) Bei Verträgen, die ab dem in § 14 Absatz 6 Satz 2
1. das Datum des Beginns der Auszahlungsphase so- des Gesetzes genannten Anwendungszeitpunkt abge-
wie das Alter des Vertragspartners zu diesem Zeit- schlossen worden sind, ist für die Angabe der in der
punkt in Jahren und gegebenenfalls Monaten, Auszahlungsphase anfallenden Kosten nach § 7b Ab-
2. das garantierte Kapital zu Beginn der Auszahlungs- satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes eine Aufstellung
phase, der Kosten nach § 2a des Gesetzes getrennt für jeden
3. die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der Gliederungspunkt vorzusehen.
Auszahlungsphase,
§ 17
4. die Form der Auszahlung,
5. ob und wie eine Dynamisierung der monatlichen Inkrafttreten
Leistungen erfolgt, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 2015
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
We r n e r G a t z e r
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Saatgut
von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Vom 28. Juli 2015
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch- Zusammenführung der Nachkommenschaft und
stabe b und c, auch in Verbindung mit Satz 2, des § 22 natürlicher Auslese des Bestandes in den nach-
Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3 und des § 53 folgenden Generationen;
des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- b) gemeinsamer Anbau von mindestens fünf Sorten
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), oder Genotypen einer überwiegend fremdbefruch-
von denen § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 3 Num- tenden Art mit anschließender Zusammenführung
mer 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) der Nachkommenschaft, mehrmaliger Wieder-
und § 22 Absatz 1, § 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch aussaat und natürlicher Auslese des Bestandes,
Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober bis keine Pflanzen der ursprünglichen Sorten
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, jeweils in mehr vorhanden sind;
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) c) Kreuzung von Sorten oder Genotypen nach einem
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 anderen als den unter Buchstaben a und b auf-
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für geführten Kreuzungsschemata mit dem Ziel, eine
Ernährung und Landwirtschaft: vergleichbar heterogene Pflanzengruppe zu er-
zeugen, die keine der ursprünglich als Kreu-
§1 zungspartner verwendeten Sorten mehr enthält.
Anwendungsbereich §3
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für das Anforderungen an das
Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der in Inverkehrbringen von Saatgut einer Population
Nummer 1.1 der Anlage der Verordnung über das Arten-
verzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz genannten Ar- (1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
ten Hafer (Avena spp.), Gerste (Hordeum spp.), Weizen des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut einer Popu-
(Triticum spp.) und Mais (Zea mays). lation ohne Anerkennung in den Verkehr gebracht wer-
den.
§2 (2) Saatgut einer Population darf im Übrigen nur in
Begriffsbestimmung den Verkehr gebracht werden, wenn
Eine Population im Sinne dieser Verordnung ist eine 1. die Population zugelassen ist,
Pflanzengruppe, die 2. der Erzeuger die zuständige Behörde unter Angabe
1. aus einer bestimmten Kombination von Genotypen des Namens und der Anschrift zu dem sich aus der
entstanden ist, Anlage 1 der Saatgutverordnung für die betroffene
Art ergebenden Termin über das Vermehrungsvor-
2. nach Anpassung an die besonderen agroklimatischen haben, insbesondere über die Art, der die Population
Bedingungen eines bestimmten Erzeugungsgebiets angehört und die voraussichtliche Lage der Vermeh-
dort unverändert nachgebaut werden kann, und rungsflächen, unterrichtet hat,
3. durch eine der folgenden Züchtungsmethoden er- 3. es – abweichend von der Saatgutverordnung – aus
zeugt worden ist: Feldbeständen erwachsen ist, die lediglich die in An-
a) Kreuzung von fünf oder mehr Sorten oder Geno- hang I Nummer 1 und 6 der Richtlinie 66/402/EWG
typen in allen Kombinationen mit anschließender des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1419
mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, (6) Das Bundessortenamt erfasst die jährlich je Po-
S. 2309), die zuletzt durch die Durchführungsricht- pulation in den Verkehr gebrachten Saatgutmengen
linie 2012/37/EU (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 13) und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die
geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fas- Europäische Kommission hierüber.
sung genannten Anforderungen erfüllen,
4. es – abweichend von der Saatgutverordnung – ledig- §5
lich die Anforderungen an zertifiziertes Saatgut nach Zulassung einer Population
Anhang II Nummer 2 und 3 der Richtlinie 66/402/EWG
erfüllt, (1) Eine Population ist zuzulassen, wenn
5. es der Population angehört und 1. für sie ein Antrag nach Maßgabe des § 6 gestellt
worden ist,
6. die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 je Population und Jahr
festgesetzte Höchstmenge zum Inverkehrbringen 2. sie sich identifizieren lässt durch
zugelassenen Saatgutes nicht überschritten ist. a) die bei der Kreuzung zur Erzeugung der Popula-
Für die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 2 sind die tion verwendeten Sorten oder Genotypen,
Vordrucke der zuständigen Behörde zu verwenden. b) das zur Erzeugung der Population verwendete
(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils Kreuzungsschema,
eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht c) das Erzeugungsgebiet,
der Probe ergeben sich – abweichend von der Saatgut-
verordnung – aus Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG. d) den Grad der Heterogenität bei selbstbefruchten-
Im Falle von Mais gelten die für zertifiziertes Saatgut den Arten, sowie
dieser Pflanzenart genannten Anforderungen des in e) die vom Erzeuger für die betreffende Population
Satz 1 genannten Anhanges. Der Erzeuger vergibt für beschriebenen wesentlichen Eigenschaften wie
jede Partie eine Bezugsnummer, anhand der die Partie Ertrag, Ertragsstabilität, Qualität, Nutzbarkeit für
eindeutig erkannt werden kann. extensive Bewirtschaftungsformen oder Krank-
heitsresistenz,
§4
3. sie durch eine Bezeichnung entsprechend Artikel 63
Beschränkung des Inverkehrbringens der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom
(1) Das Bundessortenamt setzt je Population und 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sorten-
Jahr eine Höchstmenge zum Inverkehrbringen zugelas- schutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1), die zuletzt
senen Saatgutes fest. Die festgesetzte Höchstmenge durch Verordnung (EG) Nr. 15/2008 (ABl. L 8 vom
darf 0,1 vom Hundert der Menge, die an Saatgut der- 11.1.2008, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils
selben Art in einem Anbaujahr im gesamten Bundes- geltenden Fassung unter Anfügen des Wortes „Po-
gebiet ausgesät wird, nicht übersteigen. Das Bundes- pulation“ bezeichnet ist.
sortenamt veröffentlicht jede festgesetzte Höchst- (2) Das Bundessortenamt entscheidet auf Grundlage
menge im Blatt für Sortenwesen. der nach § 6 durch den Antragsteller gemachten Anga-
(2) Saatgut einer Population darf auf der ersten Han- ben über die Zulassung einer Population.
delsstufe nur von demjenigen in den Verkehr gebracht (3) Die Zulassung einer Population kann unbescha-
werden, dem das Bundessortenamt eine Saatgut- det der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften
menge zugewiesen hat. Die Zuweisung der Saatgut- über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
menge ist jährlich unter Verwendung der Vordrucke widerrufen werden, wenn der Erhaltungszüchter seinen
des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sorten- Pflichten nach § 10 binnen einer vom Bundessortenamt
wesen bekannt gemachten Zeitpunkt beim Bundes- gesetzten Frist nicht nachkommt.
sortenamt zu beantragen.
(4) Das Bundessortenamt unterrichtet die anderen
(3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:
Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über
1. Name und Anschrift des Antragstellers, die Zulassung einer Population.
2. einen Hinweis darauf, dass es sich um Saatgut einer
Population handelt, §6
3. die Bezeichnung der Population, Antrag auf Zulassung einer Population
4. die für das Jahr beantragte Saatgutmenge. (1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulas-
(4) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern sung einer Population beim Bundessortenamt folgende
die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von Angaben zu machen:
den Antragstellern für eine Population beantragten 1. Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben
Saatgutmengen die für diese Population festgelegte des Antragstellers,
Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den An-
2. Pflanzenart, der die Population angehört,
tragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.
3. Bezeichnung der Population, die die Anforderungen
(5) Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres teilt der
nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt,
Antragsteller dem Bundessortenamt für jede Population
die Menge des in Verkehr gebrachten Saatgutes schrift- 4. Beschreibung der Eigenschaften der Population
lich mit. Wurde das Saatgut in einen anderen Mitglied- nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e sowie
staat verbracht, so ist der Name des betreffenden Mit- Versuchsergebnisse, die Aufschluss über die be-
gliedstaates anzugeben. schriebenen Eigenschaften geben,
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
5. Beschreibung der Erzeugung der Population nach §8
§ 2 Nummer 3, Verschließung
6. Ziele des Züchtungsprogramms, (1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von
7. zur Züchtung verwendete Sorten, Populationen sind von demjenigen zu schließen und
mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeich-
8. Grad der Heterogenität,
net hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt
9. Erzeugungsgebiet, entsprechend.
10. Beschreibung der Erhaltungszüchtung der Popula- (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Auf-
tion, schrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegel-
11. Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben marken für Packungen oder Behältnisse anerkannten
des Erzeugers, sofern abweichend vom Antragsteller. Saatgutes verwechselbar sein.
Ferner hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtig- §9
keit und Vollständigkeit der Angaben nach den Num-
mern 1 bis 11 zu versichern. Aufzeichnungspflicht
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist Saatgut einer Wer Saatgut von Populationen in den Verkehr bringt,
repräsentativen Probe der Population vorzulegen. Das abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Ein-
Bundessortenamt macht durch Allgemeinverfügung die gänge und Ausgänge von Saatgut von Populationen
im Rahmen der Prüfung des Zulassungsantrages erfor- Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu ma-
derliche Mindestmenge der Probe im Blatt für Sorten- chen und diese sechs Jahre aufzubewahren. Den Auf-
wesen bekannt. zeichnungen müssen folgende Angaben zu entnehmen
sein:
(3) Für den Antrag nach Absatz 1 und die Angabe
der Bezeichnung der Population sind die Vordrucke 1. die Bezeichnung der betreffenden Population,
des Bundessortenamtes zu verwenden. 2. der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder
seine Verfügungsgewalt gelangt ist,
§7 3. der Lieferant,
Kennzeichnung 4. der Tag des Ausgangs,
Saatgut von Populationen darf nur in Packungen 5. der Empfänger oder der Verbleib,
oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden,
6. das Netto- oder Bruttogewicht oder die Zahl der
auf denen sich ein Etikett, ein Aufdruck oder ein Stem-
Körner,
pelaufdruck des Erzeugers mit folgenden Angaben be-
findet: 7. die Bezugsnummer der Partie.
1. „Befristeter Versuch gemäß EU-Vorschriften und
§ 10
-Standards“,
Weitere Pflichten von Erhaltungs-
2. Name oder Kennzeichen der zuständigen Behörde, züchtern von Saatgut von Populationen
3. „Bundesrepublik Deutschland“, Erhaltungszüchter von Populationen haben die
4. Name und Anschrift des kennzeichnenden Erzeu- Grundsätze systematischer Erhaltungszüchtung der
gers oder dessen Registrierungsnummer, betreffenden Art zu beachten sowie Protokolle über
die jeweilige Erhaltungszüchtung anzufertigen und
5. Erzeugungsgebiet,
diese sechs Jahre aufzubewahren.
6. Bezugsnummer der Partie,
7. Monat und Jahr der Verschließung mit der Angabe § 11
„verschlossen …“ oder Monat und Jahr der letzten Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
amtlichen Probenahme mit der Angabe „Probe-
(1) Das Bundessortenamt führt vergleichende Feld-
nahme …“,
versuche mit den nach § 5 zugelassenen Populationen
8. Pflanzenart, zumindest die botanische Bezeich- durch.
nung (ohne Autorennamen),
(2) Das Bundessortenamt überwacht die Erhaltungs-
9. Bezeichnung der Population gefolgt von der An- züchtung von Populationen insbesondere unter Verwen-
gabe „Population“, dung von Saatgutproben der betreffenden Population
10. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der Körner, sowie anhand der durch den Erhaltungszüchter der
Population nach § 10 angefertigten Protokolle.
11. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Ver-
wendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, § 12
Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusät-
zen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Aufgaben der
Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saat- zuständigen Behörden bei der Überwachung
gutes und dem Gesamtgewicht, (1) Die Feldbestände jedes Vermehrungsvorhabens
12. Wert der Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen sind im Jahr der Saatguterzeugung mindestens zwei-
Körner nach einer Wiederverschließung, sofern im mal amtlich zu besichtigen.
Zuge der Wiederverschließung die Keimfähigkeit (2) Der von der zuständigen Behörde beauftragte
festgestellt worden ist. Probenehmer entnimmt von mindestens fünf vom Hun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1421
dert aller Vermehrungen von Populationen Saatgutpro- den Verkehr gebracht werden, soweit das Bundessor-
ben, die hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen tenamt für die Population nach § 4 Absatz 4 bereits
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 amtlich zu unter- eine Saatgutmenge zugewiesen hat.
suchen sind.
§ 14
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsbestimmungen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Auch nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer
können Partien von Saatgut von Populationen weiter in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juli 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015
Dritte Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 29. Juli 2015
Auf Grund des § 42 Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung
mit § 61 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1
des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Beschäftigungsverordnung
§ 32 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1499), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1. eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Min-
destlohngesetzes,“.
2. Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4 und in Num-
mer 3 werden die Wörter „§ 15 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „§ 15
Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Juli 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 1423
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015
– 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Jahres-
steuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite
2049) sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar.
2. Das bisherige Recht ist bis zum 31. Dezember 2008 weiter anwendbar. Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 rückwirkend
zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. Juli 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Rheinland-Pfalz auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1,
Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abwei-
chendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht,
von dem abgewichen wird Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift) (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli a) Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land
2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und
Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Natio-
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist nalparkgesetz Hunsrück-Hochwald) vom 4. Februar 2015 in
Verbindung mit § 16 des Staatsvertrages
b) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
vom 12. Februar 2015, Seite 2 und vom 15. Mai 2015, Seite 68
c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes
d) 1. März 2015