1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
Gesetz
zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes
über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Vom 17. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- wären, kann eine Untersagung für die Dauer von
sen: bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.
(3) Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung
Artikel 1 über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus
Änderung des drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums.
Bundesministergesetzes Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Be- begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffent-
kanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), lich ab.
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Okto- (4) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der
ber 2008 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffent-
wie folgt geändert: lichen.
1. In der Überschrift wird das Wort „(Bundesminister-
gesetz)“ durch die Angabe „(Bundesministergesetz – § 6c
BMinG)“ ersetzt. (1) Die Mitglieder des beratenden Gremiums
2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d einge- sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder ge-
fügt: sellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben
oder über Erfahrungen in einem wichtigen poli-
„§ 6a
tischen Amt verfügen. Sie werden auf Vorschlag
(1) Mitglieder der Bundesregierung, die beabsich- der Bundesregierung jeweils zu Beginn einer Wahl-
tigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem periode des Deutschen Bundestages vom Bundes-
Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit präsidenten berufen und sind ehrenamtlich tätig.
oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffent-
(2) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sind
lichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Bun-
auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit
desregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für
über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit
ehemalige Mitglieder der Bundesregierung entspre-
bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
chend.
(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mit- (3) Die Mitglieder des beratenden Gremiums er-
glied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung halten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz
mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäf- ihrer Reisekosten. Diese werden vom Chef des Bun-
tigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aus- deskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundes-
sicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen ministerium des Innern festgesetzt.
Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die (4) Die Mitglieder des beratenden Gremiums üben
Frist nicht eingehalten, kann die Bundesregierung ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach
die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchs- Absatz 1 Satz 2 berufen worden sind. Wiederberu-
tens einem Monat vorläufig untersagen. fungen sind zulässig.
(5) Für die Erfüllung seiner Aufgabe ist dem bera-
§ 6b tenden Gremium das notwendige Personal und die
(1) Die Bundesregierung kann die Erwerbstätig- notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stel-
keit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der len.
ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem
Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu be- § 6d
sorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder
Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beein-
sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1
trächtigung ist insbesondere dann auszugehen,
untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer
wenn die angestrebte Beschäftigung
der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 14
1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt Absatz 2 Satz 1 ein weitergehender Anspruch er-
werden soll, in denen das ehemalige Mitglied gibt.“
der Bundesregierung während seiner Amtszeit
tätig war, oder Artikel 2
2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität Änderung des
der Bundesregierung beeinträchtigen kann. Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
Die Untersagung ist zu begründen. der Parlamentarischen Staatssekretäre
(2) Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parla-
von einem Jahr nicht überschreiten. In Fällen, in de- mentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974
nen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1323
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge- 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: kel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)
1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Anzeige nach § 6a des Bundesministergesetzes „5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidun-
erfolgt gegenüber dem zuständigen Mitglied der gen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes, nach
Bundesregierung.“ den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen
2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 4 Bundestages, nach § 6b des Bundesministergeset-
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Wörter „§ 6 zes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsver-
Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgeset- hältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in
zes“ ersetzt. Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,“.
Artikel 3 Artikel 4
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung Inkrafttreten
§ 50 Absatz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichts- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
Gesetz
zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
(IT-Sicherheitsgesetz)*
Vom 17. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gungsengpässe oder Gefährdungen für die öf-
sen: fentliche Sicherheit eintreten würden.
Die Kritischen Infrastrukturen im Sinne dieses Ge-
Artikel 1 setzes werden durch die Rechtsverordnung nach
Änderung des § 10 Absatz 1 näher bestimmt.“
BSI-Gesetzes 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert aa) In Nummer 2 werden die Wörter „zur Wah-
worden ist, wird wie folgt geändert: rung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich
ist“ durch die Wörter „erforderlich ist, sowie
1. § 1 wird wie folgt gefasst: für Dritte, soweit dies zur Wahrung ihrer Si-
„§ 1 cherheitsinteressen erforderlich ist“ ersetzt.
Bundesamt für bb) In Nummer 15 werden die Wörter „kritischen
Sicherheit in der Informationstechnik Informationsinfrastrukturen“ durch die Wör-
Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit ter „Sicherheit in der Informationstechnik
in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bun- Kritischer Infrastrukturen“ und der Punkt am
desoberbehörde. Das Bundesamt ist zuständig für Ende durch ein Semikolon ersetzt.
die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. Es cc) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden
untersteht dem Bundesministerium des Innern.“ angefügt:
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 10 angefügt: „16. Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich
„(10) Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses der Sicherheit in der Informationstech-
Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile nik im Hinblick auf die Zusammenarbeit
davon, die mit den zuständigen Stellen im Ausland,
unbeschadet besonderer Zuständigkei-
1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und ten anderer Stellen;
Telekommunikation, Transport und Verkehr, Ge-
sundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und 17. Aufgaben nach den §§ 8a und 8b als
Versicherungswesen angehören und zentrale Stelle für die Sicherheit in der
Informationstechnik Kritischer Infra-
2. von hoher Bedeutung für das Funktionieren des strukturen.“
Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall
oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versor- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesamt kann Betreiber Kritischer
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- Infrastrukturen auf deren Ersuchen bei der Si-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der cherung ihrer Informationstechnik beraten und
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheits-
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der dienstleister verweisen.“
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). 4. Die Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst:
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„§ 4 waltungsvorschriften für alle Stellen des Bundes er-
Zentrale Meldestelle lassen. Das Bundesamt berät die Stellen des Bun-
für die Sicherheit in der des auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhal-
Informationstechnik des Bundes“. tung der Mindeststandards. Für die in § 2 Absatz 3
Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane
4a. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: haben die Vorschriften nach diesem Absatz emp-
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: fehlenden Charakter.“
„Die Bundesbehörden sind verpflichtet, das 7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8d einge-
Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu fügt:
unterstützen und hierbei den Zugang des Bun- „§ 8a
desamtes zu behördeninternen Protokolldaten
nach Satz 1 Nummer 1 sowie Schnittstellen- Sicherheit in der
daten nach Satz 1 Nummer 2 sicherzustellen.“ Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen
b) Folgender Satz wird angefügt: (1) Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind ver-
pflichtet, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten
„Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 ange-
in deren Einvernehmen erhoben werden.“ messene organisatorische und technische Vorkeh-
5. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze rungen zur Vermeidung von Störungen der Verfüg-
ersetzt: barkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit
„Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 ihrer informationstechnischen Systeme, Kompo-
Satz 2 Nummer 14 kann das Bundesamt nenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funk-
tionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen
1. die folgenden Warnungen an die Öffentlichkeit
Infrastrukturen maßgeblich sind. Dabei soll der
oder an die betroffenen Kreise richten:
Stand der Technik eingehalten werden. Organisato-
a) Warnungen vor Sicherheitslücken in informa- rische und technische Vorkehrungen sind ange-
tionstechnischen Produkten und Diensten, messen, wenn der dafür erforderliche Aufwand
b) Warnungen vor Schadprogrammen und nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls
c) Warnungen im Falle eines Verlustes von oder oder einer Beeinträchtigung der betroffenen Kriti-
eines unerlaubten Zugriffs auf Daten; schen Infrastruktur steht.
2. Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz be- (2) Betreiber Kritischer Infrastrukturen und ihre
stimmter Sicherheitsprodukte empfehlen. Branchenverbände können branchenspezifische
Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anfor-
Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufga- derungen nach Absatz 1 vorschlagen. Das Bundes-
ben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für amt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind,
eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforder- die Anforderungen nach Absatz 1 zu gewährleisten.
lich ist.“ Die Feststellung erfolgt
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: 1. im Benehmen mit dem Bundesamt für Bevölke-
„§ 7a rungsschutz und Katastrophenhilfe,
Untersuchung der 2. im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichts-
Sicherheit in der Informationstechnik behörde des Bundes oder im Benehmen mit der
(1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner sonst zuständigen Aufsichtsbehörde.
Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14 (3) Die Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben
und 17 auf dem Markt bereitgestellte oder zur mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der Anfor-
Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informa- derungen nach Absatz 1 auf geeignete Weise nach-
tionstechnische Produkte und Systeme untersu- zuweisen. Der Nachweis kann durch Sicherheits-
chen. Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter audits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen.
bedienen, soweit berechtigte Interessen des Her- Die Betreiber übermitteln dem Bundesamt eine Auf-
stellers der betroffenen Produkte und Systeme stellung der durchgeführten Audits, Prüfungen oder
dem nicht entgegenstehen. Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeck-
(2) Die aus den Untersuchungen gewonnenen ten Sicherheitsmängel. Das Bundesamt kann bei
Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben Sicherheitsmängeln verlangen:
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14 und 17 1. die Übermittlung der gesamten Audit-, Prüfungs-
genutzt werden. Das Bundesamt darf seine Er- oder Zertifizierungsergebnisse und
kenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit 2. im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichts-
dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. behörde des Bundes oder im Benehmen mit der
Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseiti-
und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit gung der Sicherheitsmängel.
zur Stellungnahme zu geben.“
(4) Das Bundesamt kann zur Ausgestaltung des
6a. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Verfahrens der Sicherheitsaudits, Prüfungen und
„(1) Das Bundesamt erarbeitet Mindeststan- Zertifizierungen nach Absatz 3 Anforderungen an
dards für die Sicherheit der Informationstechnik die Art und Weise der Durchführung, an die hierüber
des Bundes. Das Bundesministerium des Innern auszustellenden Nachweise sowie fachliche und
kann im Benehmen mit dem IT-Rat diese Mindest- organisatorische Anforderungen an die prüfende
standards ganz oder teilweise als allgemeine Ver- Stelle nach Anhörung von Vertretern der betroffe-
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
nen Betreiber und der betroffenen Wirtschafts- 2. geführt haben,
verbände festlegen.
über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundes-
amt zu melden. Die Meldung muss Angaben zu der
§ 8b
Störung sowie zu den technischen Rahmenbedin-
Zentrale Stelle für die Sicherheit gungen, insbesondere der vermuteten oder tat-
in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen sächlichen Ursache, der betroffenen Informations-
(1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle technik, der Art der betroffenen Einrichtung oder
für Betreiber Kritischer Infrastrukturen in Angele- Anlage sowie zur Branche des Betreibers enthalten.
genheiten der Sicherheit in der Informationstechnik. Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforder-
lich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall
(2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
Aufgabe der Kritischen Infrastruktur geführt hat.
1. die für die Abwehr von Gefahren für die Sicher-
(5) Zusätzlich zu ihrer Kontaktstelle nach Ab-
heit in der Informationstechnik wesentlichen In-
satz 3 können Betreiber Kritischer Infrastrukturen,
formationen zu sammeln und auszuwerten, ins-
die dem gleichen Sektor angehören, eine gemein-
besondere Informationen zu Sicherheitslücken,
same übergeordnete Ansprechstelle benennen.
zu Schadprogrammen, zu erfolgten oder ver-
Wurde eine solche benannt, erfolgt der Informati-
suchten Angriffen auf die Sicherheit in der Infor-
onsaustausch zwischen den Kontaktstellen und
mationstechnik und zu der dabei beobachteten
dem Bundesamt in der Regel über die gemeinsame
Vorgehensweise,
Ansprechstelle.
2. deren potentielle Auswirkungen auf die Verfüg-
barkeit der Kritischen Infrastrukturen in Zusam- (6) Soweit erforderlich kann das Bundesamt vom
menarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehör- Hersteller der betroffenen informationstechnischen
den und dem Bundesamt für Bevölkerungs- Produkte und Systeme die Mitwirkung an der Be-
schutz und Katastrophenhilfe zu analysieren, seitigung oder Vermeidung einer Störung nach
Absatz 4 verlangen. Satz 1 gilt für Störungen bei
3. das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der In- Betreibern und Genehmigungsinhabern im Sinne
formationstechnik der Kritischen Infrastrukturen von § 8c Absatz 3 entsprechend.
kontinuierlich zu aktualisieren und
(7) Soweit im Rahmen dieser Vorschrift perso-
4. unverzüglich nenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder ge-
a) die Betreiber Kritischer Infrastrukturen über nutzt werden, ist eine über die vorstehenden Ab-
sie betreffende Informationen nach den Num- sätze hinausgehende Verarbeitung und Nutzung zu
mern 1 bis 3, anderen Zwecken unzulässig. § 5 Absatz 7 Satz 3
b) die zuständigen Aufsichtsbehörden und die bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen
sonst zuständigen Behörden des Bundes sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgeset-
über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- zes anzuwenden.
lichen Informationen nach den Nummern 1
bis 3 sowie § 8c
c) die zuständigen Aufsichtsbehörden der Län- Anwendungsbereich
der oder die zu diesem Zweck dem Bundes-
(1) Die §§ 8a und 8b sind nicht anzuwenden auf
amt von den Ländern als zentrale Kontakt-
Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung
stellen benannten Behörden über die zur Er-
2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003
füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informa-
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
tionen nach den Nummern 1 bis 3
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.
zu unterrichten. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Artikel 3 Absatz 4 der
(3) Die Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben Empfehlung ist nicht anzuwenden.
dem Bundesamt binnen sechs Monaten nach In- (2) § 8a ist nicht anzuwenden auf
krafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Ab-
satz 1 eine Kontaktstelle für die Kommunikations- 1. Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie
strukturen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 zu ein öffentliches Telekommunikationsnetz betrei-
benennen. Die Betreiber haben sicherzustellen, ben oder öffentlich zugängliche Telekommunika-
dass sie hierüber jederzeit erreichbar sind. Die tionsdienste erbringen,
Übermittlung von Informationen durch das Bundes- 2. Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder
amt nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an diese Kon- Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschafts-
taktstelle. gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),
(4) Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben er- das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
hebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden
Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informations- ist, in der jeweils geltenden Fassung,
technischen Systeme, Komponenten oder Prozes- 3. Genehmigungsinhaber nach § 7 Absatz 1 des
se, die zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
der Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
Kritischen Infrastrukturen zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli
1. führen können oder 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1327
der jeweils geltenden Fassung für den Geltungs- Nummer 2 wegen ihrer Bedeutung als kritisch
bereich der Genehmigung sowie anzusehenden Dienstleistungen und deren als
4. sonstige Betreiber Kritischer Infrastrukturen, so- bedeutend anzusehenden Versorgungsgrads,
weit sie auf Grund von Rechtsvorschriften An- welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon
forderungen erfüllen müssen, die mit den als Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Ge-
Anforderungen nach § 8a vergleichbar oder wei- setzes gelten. Der nach Satz 1 als bedeutend
tergehend sind. anzusehende Versorgungsgrad ist anhand von
branchenspezifischen Schwellenwerten für jede
(3) § 8b Absatz 3 bis 5 ist nicht anzuwenden auf wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehende
1. Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie Dienstleistung im jeweiligen Sektor zu bestim-
ein öffentliches Telekommunikationsnetz betrei- men. Zugang zu Akten, die die Erstellung oder
ben oder öffentlich zugängliche Telekommunika- Änderung dieser Verordnung betreffen, wird
tionsdienste erbringen, nicht gewährt.“
2. Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die
Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschafts- Wörter „Wirtschaft und Technologie durch
gesetzes, Rechtsverordnung“ werden durch die Wörter
„Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-
3. Genehmigungsinhaber nach § 7 Absatz 1 des
nung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
Atomgesetzes für den Geltungsbereich der Ge-
rates bedarf,“ ersetzt.
nehmigung sowie
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in
4. sonstige Betreiber Kritischer Infrastrukturen, die
Satz 3 werden nach dem Wort „Rechtsverord-
auf Grund von Rechtsvorschriften Anforderun-
nung“ ein Komma und die Wörter „die nicht der
gen erfüllen müssen, die mit den Anforderungen
Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ einge-
nach § 8b Absatz 3 bis 5 vergleichbar oder wei-
fügt.
tergehend sind.
9. Die folgenden §§ 13 und 14 werden angefügt:
§ 8d „§ 13
Auskunftsverlangen Berichtspflichten
(1) Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Aus- (1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesmi-
kunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3 nisterium des Innern über seine Tätigkeit.
erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch
nach § 8b Absatz 4 nur erteilen, wenn schutzwür- der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bun-
dige Interessen des betroffenen Betreibers Kriti- desministerium des Innern über Gefahren für die Si-
scher Infrastrukturen dem nicht entgegenstehen cherheit in der Informationstechnik, die mindestens
und durch die Auskunft keine Beeinträchtigung einmal jährlich in einem zusammenfassenden Be-
wesentlicher Sicherheitsinteressen zu erwarten ist. richt erfolgt. § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entspre-
Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht chend anzuwenden.
gewährt.
(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in § 14
Angelegenheiten nach den §§ 8a und 8b wird nur Bußgeldvorschriften
Verfahrensbeteiligten gewährt und dies nach Maß-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
gabe von § 29 des Verwaltungsverfahrensgeset-
fahrlässig
zes.“
1. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
8. § 10 wird wie folgt geändert:
einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht,
stellt: nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
„(1) Das Bundesministerium des Innern be- zeitig trifft,
stimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Ab-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach An- satz 3 Satz 4
hörung von Vertretern der Wissenschaft, der be-
a) Nummer 1 oder
troffenen Betreiber und der betroffenen Wirt-
schaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bun- b) Nummer 2
desministerium für Wirtschaft und Energie, dem zuwiderhandelt,
Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- 3. entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
cherschutz, dem Bundesministerium der Finan- einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
zen, dem Bundesministerium für Arbeit und Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht recht-
Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung zeitig benennt oder
und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für
Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr 4. entgegen § 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine
und digitale Infrastruktur, dem Bundesministe- Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
rium der Verteidigung und dem Bundesministe- oder nicht rechtzeitig macht.
rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
sicherheit unter Festlegung der in den jeweiligen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer
Sektoren im Hinblick auf § 2 Absatz 10 Satz 1 Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übri-
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
gen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis Inhalt und Gestaltung der Dokumentation
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. nach Satz 4 treffen.“
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- b) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- und 1c eingefügt:
rigkeiten ist das Bundesamt.“
„(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch
Artikel 2 Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10
Änderung des Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009
Atomgesetzes (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324)
Nach § 40 des Atomgesetzes in der Fassung der geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), Fassung als Kritische Infrastruktur bestimmt wur-
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom den und an ein Energieversorgungsnetz ange-
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird schlossen sind, haben binnen zwei Jahren nach
folgender § 44b eingefügt: Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10
Absatz 1 des BSI-Gesetzes einen angemessenen
„§ 44b Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunika-
Meldewesen für die tions- und elektronische Datenverarbeitungssys-
Sicherheit in der Informationstechnik teme zu gewährleisten, die für einen sicheren An-
lagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungs-
Genehmigungsinhaber nach den §§ 6, 7 und 9 haben behörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem
Beeinträchtigungen ihrer informationstechnischen Sys- Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
teme, Komponenten oder Prozesse, die zu einer Ge- technik einen Katalog von Sicherheitsanforderun-
fährdung oder Störung der nuklearen Sicherheit der be- gen und veröffentlicht diesen. Für Telekommuni-
troffenen kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit führen kations- und elektronische Datenverarbeitungs-
können oder bereits geführt haben, unverzüglich an das systeme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des
zentrale Meldestelle zu melden. § 8b Absatz 1, 2 und 7 Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare
des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Auf-
Meldung muss Angaben zu der Störung sowie zu den sichtsbehörden des Bundes und der Länder sind
technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der bei der Erarbeitung des Katalogs von Sicherheits-
vermuteten oder tatsächlichen Ursache, und der betrof- anforderungen zu beteiligen. Der Katalog von Si-
fenen Informationstechnik enthalten. Das Bundesamt cherheitsanforderungen enthält auch Regelungen
für Sicherheit in der Informationstechnik leitet diese zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der
Meldungen unverzüglich an die für die nukleare Sicher- Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener
heit und Sicherung zuständigen Genehmigungs- und Schutz des Betriebs von Energieanlagen im Sinne
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder weiter.“ von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog einge-
halten und dies vom Betreiber dokumentiert wor-
Artikel 3 den ist. Die Einhaltung kann von der Bundesnetz-
Änderung des agentur überprüft werden. Zu diesem Zwecke
Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regulierungsbehörde nähere Bestim-
mungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
Dokumentation nach Satz 6 treffen.
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert (1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen
worden ist, wird wie folgt geändert: und Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der
1. § 11 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des
BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: wurden, haben dem Bundesamt für Sicherheit in
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Datenver- der Informationstechnik unverzüglich erhebliche
arbeitungssysteme,“ die Wörter „die der Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authenti-
Netzsteuerung dienen“ durch die Wörter „die zität und Vertraulichkeit ihrer informationstechni-
für einen sicheren Netzbetrieb notwendig schen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu
sind“ ersetzt. melden, die zu einem Ausfall oder einer Beein-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: trächtigung der Funktionsfähigkeit des Energie-
versorgungsnetzes oder der betreffenden Ener-
„Der Katalog der Sicherheitsanforderungen gieanlage führen können oder bereits geführt ha-
enthält auch Regelungen zur regelmäßigen ben. Die Meldung muss Angaben zu der Störung
Überprüfung der Erfüllung der Sicherheits- sowie zu den technischen Rahmenbedingungen,
anforderungen.“ insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen
cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „wird Ursache und der betroffenen Informationstechnik,
vermutet“ durch die Wörter „liegt vor“ ersetzt. enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur
dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich
dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der
„Zu diesem Zwecke kann die Regulierungs- Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur ge-
behörde nähere Bestimmungen zu Format, führt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der In-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1329
formationstechnik hat die Meldungen unverzüg- gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müs-
lich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. sen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa- Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die An-
tionstechnik und die Bundesnetzagentur haben wendung eines als sicher anerkannten Verschlüs-
sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung selungsverfahrens.“
der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den
Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der 2. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wör-
Informationstechnik sowie zu den Akten der Bun- tern „§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5“ die Wör-
desnetzagentur in Angelegenheiten nach den ter „oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
§§ 11a bis 11c wird nicht gewährt. § 29 des Ver- Buchstabe a“ eingefügt.
waltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
§ 8d Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend Artikel 5
anzuwenden.“ Änderung des
2. § 21e Absatz 5 wird wie folgt geändert: Telekommunikationsgesetzes
a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
nach den Wörtern „dürfen noch“ die Wörter „bis (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 22 des Ge-
zum Zeitpunkt, den eine Rechtsverordnung nach setzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert
§ 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt, mindestens worden ist, wird wie folgt geändert:
jedoch“ eingefügt und wird die Angabe „2014“ 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 109a
durch die Angabe „2015“ ersetzt. wie folgt gefasst:
b) Satz 3 wird aufgehoben. „§ 109a Daten- und Informationssicherheit“.
3. § 21f Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. § 100 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „können „(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter
noch“ die Wörter „bis zum Zeitpunkt, den eine die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilneh-
Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Num- mer und Nutzer erheben und verwenden, um Störun-
mer 11 bestimmt, mindestens jedoch“ eingefügt gen oder Fehler an Telekommunikationsanlagen zu
und wird die Angabe „2014“ durch die Angabe erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen. Dies gilt
„2015“ ersetzt. auch für Störungen, die zu einer Einschränkung der
b) Satz 2 wird aufgehoben. Verfügbarkeit von Informations- und Kommunika-
4. In § 21i Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter tionsdiensten oder zu einem unerlaubten Zugriff auf
„und eine Verlängerung der genannten Frist“ gestri- Telekommunikations- und Datenverarbeitungssys-
chen. teme der Nutzer führen können.“
5. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Er- 3. § 109 wird wie folgt geändert:
stellung“ die Wörter „und Überprüfung“ eingefügt a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
und wird nach der Angabe „§ 11 Absatz 1a“ die An- fügt:
gabe „Satz 2“ durch die Angabe „und 1b“ ersetzt. „Bei Maßnahmen nach Satz 2 ist der Stand der
Technik zu berücksichtigen.“
Artikel 4
b) Absatz 4 Satz 7 wird durch die folgenden Sätze
Änderung des ersetzt:
Telemediengesetzes
„Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
Umsetzung des Sicherheitskonzepts. Die Über-
S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des
prüfung soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen.“
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
1. § 13 wird wie folgt geändert: „(5) Wer ein öffentliches Telekommunikations-
netz betreibt oder öffentlich zugängliche Tele-
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
kommunikationsdienste erbringt, hat der Bundes-
„(7) Diensteanbieter haben, soweit dies tech- netzagentur unverzüglich Beeinträchtigungen von
nisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Telekommunikationsnetzen und -diensten mitzu-
im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für teilen, die
geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch
1. zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen füh-
technische und organisatorische Vorkehrungen
ren oder
sicherzustellen, dass
1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Teleme- 2. zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen füh-
dienangebote genutzten technischen Einrich- ren können.
tungen möglich ist und Dies schließt Störungen ein, die zu einer Ein-
2. diese schränkung der Verfügbarkeit der über diese
Netze erbrachten Dienste oder einem unerlaubten
a) gegen Verletzungen des Schutzes perso- Zugriff auf Telekommunikations- und Datenverar-
nenbezogener Daten und beitungssysteme der Nutzer führen können. Die
b) gegen Störungen, auch soweit sie durch Meldung muss Angaben zu der Störung sowie
äußere Angriffe bedingt sind, zu den technischen Rahmenbedingungen, insbe-
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
sondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursa- Artikel 6
che und zu der betroffenen Informationstechnik Änderung des
enthalten. Kommt es zu einer beträchtlichen Si- Bundesbesoldungsgesetzes
cherheitsverletzung, kann die Bundesnetzagentur
Die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der
einen detaillierten Bericht über die Sicherheitsver-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
letzung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
verlangen. Soweit es sich um Sicherheitsverlet-
zes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden
zungen handelt, die die Informationstechnik
ist, wird wie folgt geändert:
betreffen, leitet die Bundesnetzagentur die einge-
gangenen Meldungen sowie die Informationen zu 1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
den ergriffenen Abhilfemaßnahmen unverzüglich wird die Angabe „Präsident des Bundesamtes für
an das Bundesamt für Sicherheit in der Informa- Sicherheit in der Informationstechnik“ gestrichen.
tionstechnik weiter. Erforderlichenfalls unterrich- 2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
tet die Bundesnetzagentur die nationalen Regu- wird nach der Angabe „Präsident des Bildungszen-
lierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten trums der Bundeswehr“ folgende Angabe eingefügt:
der Europäischen Union und die Europäische „Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der
Agentur für Netz- und Informationssicherheit über Informationstechnik“.
die Sicherheitsverletzungen. Die Bundesnetz-
agentur kann die Öffentlichkeit unterrichten oder Artikel 7
die nach Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unter-
richtung auffordern, wenn sie zu dem Schluss ge- Änderung des
langt, dass die Bekanntgabe der Sicherheitsver- Bundeskriminalamtgesetzes
letzung im öffentlichen Interesse liegt. § 8d des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundeskriminal-
BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Die Bundesnetz- amtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das
agentur legt der Europäischen Kommission, der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2013
Europäischen Agentur für Netz- und Informa- (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt
tionssicherheit und dem Bundesamt für Sicher- geändert:
heit in der Informationstechnik einmal pro Jahr 1. In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe
einen zusammenfassenden Bericht über die „§ 303b“ durch die Wörter „den §§ 202a, 202b,
eingegangenen Meldungen und die ergriffenen 202c, 263a, 303a und 303b“ ersetzt.
Abhilfemaßnahmen vor.“
2. In Buchstabe b werden vor dem Wort „sicherheits-
d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Benehmen“ empfindliche“ die Wörter „Behörden oder Einrich-
durch das Wort „Einvernehmen“ ersetzt. tungen des Bundes oder“ eingefügt.
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Über aufgedeckte Mängel bei der Erfüllung Artikel 8
der Sicherheitsanforderungen in der Informations- Weitere Änderung
technik sowie die in diesem Zusammenhang von des BSI-Gesetzes
der Bundesnetzagentur geforderten Abhilfemaß- § 10 Absatz 3 des BSI-Gesetzes, das zuletzt durch
nahmen unterrichtet die Bundesnetzagentur un- Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
verzüglich das Bundesamt für Sicherheit in der aufgehoben.
Informationstechnik.“
4. § 109a wird wie folgt geändert: Artikel 9
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Änderung des
Gesetzes zur Strukturreform
„§ 109a
des Gebührenrechts des Bundes
Daten- und Informationssicherheit“.
Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes zur Strukturreform
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013
„(4) Werden dem Diensteanbieter nach Ab- (BGBl. I S. 3154) wird aufgehoben.
satz 1 Störungen bekannt, die von Datenverarbei-
tungssystemen der Nutzer ausgehen, so hat er Artikel 10
die Nutzer, soweit ihm diese bereits bekannt sind, Evaluierung
unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Soweit Artikel 1 Nummer 2, 7 und 8 sind vier Jahre nach
technisch möglich und zumutbar, hat er die Nut- Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 1 Num-
zer auf angemessene, wirksame und zugängliche mer 8 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen
technische Mittel hinzuweisen, mit denen sie Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deut-
diese Störungen erkennen und beseitigen kön- schen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.
nen.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Artikel 11
5. § 149 Nummer 21a wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„21a. entgegen § 109 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 8 tritt am 14. Au-
ständig oder nicht rechtzeitig macht,“. gust 2016 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1331
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
Gesetz
zur Stärkung des Rechts des Angeklagten
auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und
über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
Vom 17. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- schuldigung nicht anwesenden Angeklagten
sen: nicht weiter vertritt,
2. sich der Angeklagte ohne genügende Entschul-
Artikel 1 digung entfernt hat und kein Verteidiger mit
Änderung der schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist
Strafprozessordnung oder
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- 3. sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschlie-
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom ßenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger
12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend
wie folgt geändert: ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähig-
1. Die §§ 111o und 111p werden aufgehoben.
keit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht
2. In § 230 Absatz 2 werden vor dem Punkt am Ende nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen.
ein Komma und die Wörter „soweit dies zur Durch- Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn
führung der Hauptverhandlung geboten ist“ einge- das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem
fügt. die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen
3. In § 267 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ worden ist.
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. (2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten
nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung
4. In § 314 Absatz 2 werden die Wörter „mit schrift-
auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidi-
licher Vollmacht versehenen Verteidigers“ durch die
ger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten
Wörter „Verteidigers mit schriftlicher Vertretungs-
wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhand-
vollmacht“ ersetzt.
lung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht
5. § 329 wird wie folgt gefasst: genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
„§ 329 (3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Beru-
fung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den An-
Ausbleiben des Angeklagten;
geklagten abgeschlossen werden oder ist eine Ver-
Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
werfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungster- zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des
mins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durch-
mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen führung der Hauptverhandlung geboten ist.
und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt,
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der
so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten
auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptver-
ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso
handlung trotz der Vertretung durch einen Verteidi-
ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Haupt-
ger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten
verhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird,
zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden
dass
und sein persönliches Erscheinen anzuordnen.
1. sich der Verteidiger ohne genügende Entschul- Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungs-
digung entfernt hat und eine Abwesenheit des termin ohne genügende Entschuldigung nicht und
Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat
oder der Verteidiger den ohne genügende Ent- das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1333
Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit „§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzu-
der Ladung zu belehren. wenden.“
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwalt- 11. § 459i wird aufgehoben.
schaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein 12. In den §§ 234, 350 Absatz 2 Satz 1 und § 411 Ab-
Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht satz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „mit schrift-
anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit licher Vollmacht versehenen Verteidiger“ durch die
der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen Wörter „Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvoll-
worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder macht“ ersetzt.
Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht
von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrich- 13. Der Strafprozessordnung wird die aus der Anlage 1
ten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vor-
ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in angestellt. Die Untergliederungen der Strafprozess-
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne ordnung erhalten die Bezeichnung und Fassung,
Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der An-
werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen lage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften der
des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen. Strafprozessordnung erhalten die Überschriften,
die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der An-
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von meh- lage zu dieser Vorschrift ergeben. Weggefallene
reren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung Vorschriften erhalten keine Überschriften.
der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen
Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können Artikel 2
vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe
zurückgeführt werden. Änderung des
Gesetzes über die
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche internationale Rechtshilfe in Strafsachen
nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinset-
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
zung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44
und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspru- Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
chen.“ 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1197)
6. § 330 wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorzuladen und 1. Dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise Strafsachen wird die aus der Anlage 2 zu dieser
vorführen lassen“ durch die Wörter „zu laden“ Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorange-
ersetzt. stellt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort 2. In § 81 Nummer 4 werden nach der Angabe „(ABl.
„Angeklagte“ die Wörter „noch ein Verteidiger L 190 vom 18.7.2002, S. 1)“ ein Komma und die
mit schriftlicher Vertretungsvollmacht“ einge- Wörter „der durch den Rahmenbeschluss
fügt und werden die Wörter „einer Haupt- 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) ge-
verhandlung“ durch die Wörter „eines Haupt- ändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer
verhandlungstermins“, die Angabe „Abs. 1“ Haftbefehl)“ eingefügt.
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ und die An-
3. § 83 wird wie folgt geändert:
gabe „Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 2
und 3“ ersetzt. a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
7. § 340 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 340 „3. bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstre-
ckung die verurteilte Person zu der dem
Revision gegen
Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht
Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
persönlich erschienen ist oder“.
Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann
c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
der Angeklagte die Revision gegen das auf seine
Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, „(2) Die Auslieferung ist abweichend von Ab-
dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptver- satz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
handlung erforderlich gewesen wäre.“ 1. die verurteilte Person
8. In § 341 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 234, 387 a) rechtzeitig
Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1“ durch aa) persönlich zu der Verhandlung, die zu
die Wörter „§§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, dem Urteil geführt hat, geladen wurde
§ 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1“ und die oder
Wörter „mit schriftlicher Vollmacht versehenen Ver-
teidigers“ durch die Wörter „Verteidigers mit schrift- bb) auf andere Weise tatsächlich offiziell
licher Vertretungsvollmacht“ ersetzt. von dem vorgesehenen Termin und
Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil
9. In § 378 Satz 1 werden die Wörter „mit schriftlicher geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde,
Vollmacht versehenen Rechtsanwalt“ durch die sodass zweifelsfrei nachgewiesen wur-
Wörter „Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungs- de, dass die verurteilte Person von der
vollmacht“ ersetzt. anberaumten Verhandlung Kenntnis
10. § 412 Satz 1 wird wie folgt gefasst: hatte, und
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
b) dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Buchstaben a
Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen und b die Nummern 1 und 2.
kann, 6. § 83f wird wie folgt geändert:
2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Vertei- Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen
diger beteiligt war, eine persönliche Ladung Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen
durch Flucht verhindert hat oder den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1)“
3. die verurteilte Person in Kenntnis der anbe- durch die Wörter „Europäischer Haftbefehl“ er-
raumten Verhandlung einen Verteidiger be- setzt.
vollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „80 Abs. 4“
verteidigen, und sie durch diesen in der Ver- durch die Angabe „80 Absatz 3“ ersetzt.
handlung tatsächlich verteidigt wurde.
7. In § 83i Satz 3 werden die Wörter „des Rates vom
(3) Die Auslieferung ist abweichend von Ab- 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
satz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verur- und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
teilte Person nach Zustellung des Urteils staaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1)“ durch die Wörter
1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil „Europäischer Haftbefehl“ ersetzt.
nicht anzufechten, oder 8. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„(ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16)“ ein Komma und
2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederauf-
die Wörter „der durch den Rahmenbeschluss
nahme des Verfahrens oder kein Berufungs-
2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geän-
verfahren beantragt hat.
dert worden ist, (Rahmenbeschluss Geldsanktio-
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich nen)“ eingefügt.
über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfah- 9. In § 87a Nummer 2 werden die Wörter „2005/214/JI
rens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwen-
sie teilnehmen kann und bei dem der Sachver- dung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerken-
halt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut nung von Geldstrafen und Geldbußen“ durch das
geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben Wort „Geldsanktionen“ ersetzt.
werden kann, belehrt worden sein.
10. § 87b wird wie folgt geändert:
(4) Die Auslieferung ist abweichend von Ab-
satz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der ver- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
urteilten Person unverzüglich nach ihrer Über- „2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005
gabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das über die Anwendung des Grundsatzes der ge-
Urteil persönlich zugestellt werden wird und die genseitigen Anerkennung von Geldstrafen und
verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 ge- Geldbußen“ durch das Wort „Geldsanktionen“
nanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfah- ersetzt.
rens oder ein Berufungsverfahren sowie über die b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.“ „4. die betroffene Person zu der der Entschei-
4. § 83a wird wie folgt geändert: dung zugrunde liegenden Verhandlung nicht
persönlich erschienen ist,“.
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen „(4) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist
den Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „Euro- abweichend von Absatz 3 Nummer 4 jedoch zu-
päischer Haftbefehl“ ersetzt. lässig, wenn
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Auslieferung 1. die betroffene Person
nach dem Schengener Durchführungsüberein- a) rechtzeitig
kommen“ durch die Wörter „Überstellung oder
Auslieferung nach dem Beschluss 2007/533/JI aa) persönlich zu der Verhandlung, die zu
des Rates vom 12. Juni 2007 über die Ein- der Entscheidung geführt hat, geladen
richtung, den Betrieb und die Nutzung des wurde oder
Schengener Informationssystems der zweiten bb) auf andere Weise tatsächlich offiziell
Generation (SIS II) (ABl. L 205, S. 63)“ ersetzt. von dem vorgesehenen Termin und
5. § 83b wird wie folgt geändert: Ort der Verhandlung, die zur Entschei-
dung geführt hat, in Kenntnis gesetzt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wurde, sodass zweifelsfrei nachgewie-
aa) Die Buchstaben a bis c werden die Num- sen wurde, dass die betroffene Person
mern 1 bis 3. von der anberaumten Verhandlung
Kenntnis hatte, und
bb) Buchstabe d wird Nummer 4 und die Wörter
„des Rates vom 13. Juni 2002 über den b) dabei darauf hingewiesen wurde, dass
Europäischen Haftbefehl und die Übergabe- eine Entscheidung auch in ihrer Abwesen-
verfahren zwischen den Mitgliedstaaten heit ergehen kann,
(ABl. EG Nr. L 190 S. 1)“ werden durch die 2. die betroffene Person in Kenntnis des gegen
Wörter „Europäischer Haftbefehl“ ersetzt. sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Vertei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1335
diger beteiligt war, eine persönliche Ladung c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
durch Flucht verhindert hat oder „(3) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1
3. die betroffene Person in Kenntnis der anbe- übersandten Anordnung des Verfalls oder der
raumten Verhandlung einen Verteidiger bevoll- Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2
mächtigt hat, sie in der Verhandlung zu vertei- Nummer 2 jedoch zulässig, wenn
digen, und sie durch diesen in der Verhand- 1. die betroffene Person
lung tatsächlich verteidigt wurde.
a) rechtzeitig
(5) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist ab-
weichend von Absatz 3 Nummer 4 auch zuläs- aa) persönlich zu der Verhandlung, die zu
sig, wenn die betroffene Person nach Zustellung der Entscheidung geführt hat, geladen
der Entscheidung wurde oder
1. ausdrücklich erklärt hat, die ergangene Ent- bb) auf andere Weise tatsächlich offiziell
scheidung nicht anzufechten, oder von dem vorgesehenen Termin und
Ort der Verhandlung, die zur Entschei-
2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederauf- dung geführt hat, in Kenntnis gesetzt
nahme des Verfahrens oder kein Berufungs- wurde, sodass zweifelsfrei nachgewie-
verfahren beantragt hat. sen wurde, dass die betroffene Person
Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich von der anberaumten Verhandlung
über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfah- Kenntnis hatte, und
rens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem b) dabei darauf hingewiesen wurde, dass
sie teilnehmen kann und bei dem der Sachver- eine Entscheidung auch in ihrer Abwesen-
halt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut heit ergehen kann,
geprüft und die ursprüngliche Entscheidung auf-
2. die betroffene Person in Kenntnis des gegen
gehoben werden kann, belehrt worden sein.
sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Vertei-
(6) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist ab- diger beteiligt war, eine persönliche Ladung
weichend von Absatz 3 Nummer 4 ferner zuläs- durch Flucht verhindert hat oder
sig, wenn die betroffene Person nach ausdrück-
3. die betroffene Person in Kenntnis der anbe-
licher Unterrichtung über das Verfahren und die
raumten Verhandlung einen Verteidiger be-
Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu
vollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu
erscheinen,
verteidigen, und sie durch diesen in der Ver-
1. ausdrücklich auf das Recht auf mündliche handlung tatsächlich verteidigt wurde.
Anhörung verzichtet hat und
(4) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1
2. erklärt hat, die Entscheidung nicht anzufech- übersandten Anordnung des Verfalls oder der
ten.“ Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2
11. In § 87o Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Nummer 2 auch zulässig, wenn die betroffene
„2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Person nach Zustellung der Entscheidung
die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen 1. ausdrücklich erklärt hat, die ergangene Ent-
Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ scheidung nicht anzufechten, oder
durch das Wort „Geldsanktionen“ ersetzt.
2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederauf-
12. § 88 wird wie folgt geändert: nahme des Verfahrens oder kein Berufungs-
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 328 verfahren beantragt hat.
vom 24.11.2006, S. 59)“ ein Komma und die Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich
Wörter „der durch den Rahmenbeschluss über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfah-
2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) rens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem
geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Einzie- sie teilnehmen kann und bei dem der Sachver-
hung)“ eingefügt. halt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut
b) In Satz 2 wird die Angabe „2006/783/JI“ durch geprüft und die ursprüngliche Entscheidung auf-
das Wort „Einziehung“ ersetzt. gehoben werden kann, belehrt worden sein.“
13. § 88a wird wie folgt geändert: 14. § 88b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
und in Nummer 2 Buchstabe a jeweils die An- „2006/783/JI“ durch das Wort „Einziehung“ er-
gabe „2006/783/JI“ durch das Wort „Einziehung“ setzt.
ersetzt. b) In Nummer 8 wird das Wort „verurteilten“ durch
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: das Wort „betroffenen“ ersetzt.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 15. In § 88c Nummer 1 wird die Angabe „2006/783/JI“
durch das Wort „Einziehung“ ersetzt.
„2. die betroffene Person zu der der Anord-
nung des Verfalls oder der Einziehung 16. In § 88d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verurteil-
zugrunde liegenden Verhandlung nicht ten“ durch das Wort „betroffenen“ ersetzt.
persönlich erschienen ist;“. 17. In § 90 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
bb) In Nummer 3 wird das Wort „verurteilte“ „2006/783/JI“ durch das Wort „Einziehung“ ersetzt.
durch das Wort „betroffene“ ersetzt. 18. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden
„(ABl. EU Nr. L 196 S. 45)“ durch die Wörter ist, werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3“
„(ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45) (Rahmenbe- durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Ab-
schluss Sicherstellung)“ ersetzt. satz 7“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „2003/577/JI“
durch das Wort „Sicherstellung“ ersetzt. Artikel 4
19. In § 95 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num- Änderung des
mer 1 die Wörter „2003/577/JI des Rates vom Gesetzes über die Entschädigung
22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entschei- für Strafverfolgungsmaßnahmen
dungen über die Sicherstellung von Vermögens- In § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes über die
gegenständen oder Beweismitteln in der Euro- Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom
päischen Union“ durch das Wort „Sicherstellung“ 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Arti-
ersetzt. kel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
20. In § 97 werden die Wörter „2003/577/JI des Rates S. 1864) geändert worden ist, werden die Wörter „den
vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Ent- §§ 111d und 111o“ durch die Angabe „§ 111d“ ersetzt
scheidungen über die Sicherstellung von Vermö- und werden die Wörter „sowie die Vermögensbeschlag-
gensgegenständen oder Beweismitteln in der Euro- nahme nach § 111p der Strafprozessordnung“ gestri-
päischen Union“ durch das Wort „Sicherstellung“ chen.
ersetzt.
Artikel 5
21. In § 98 Satz 1 werden die Wörter „2005/214/JI des
Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung Änderung des
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
22.3.2005, S. 16)“ durch das Wort „Geldsanktio- 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 14
nen“ ersetzt. des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ge-
22. Vor § 99 wird folgender § 98a eingefügt: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 98a 1. In § 53 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„eines gewählten Beistands“ die Wörter „aufgrund
Übergangsvorschrift für Ersuchen, seiner Bestellung“ eingefügt.
die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen
2. In den Nummern 5101, 5103, 5107 und 5109 der
In Abweichung von § 83a Absatz 1, § 83f Ab- Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird jeweils im Ge-
satz 1, § 87a Nummer 2, § 88b Absatz 1 und bührentatbestand die Angabe „40,00“ durch die An-
§ 88c Nummer 1 ist die Vorlage des dort genannten gabe „60,00“ ersetzt.
Europäischen Haftbefehls oder der dort genannten
Bescheinigungen ebenfalls in der Fassung vor dem Artikel 6
28. März 2011 zulässig, sofern der ersuchende Mit-
gliedstaat der Europäischen Union auf andere Art Änderung der
und Weise die zusätzlichen Angaben übermittelt, Patentanwaltsordnung
die gemäß den Artikeln 2 bis 4 des Rahmenbe- In § 125 Absatz 4 Satz 3 der Patentanwaltsordnung
schlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt
2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes vom 10. Okto-
2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI ber 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, werden
und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte die Wörter „Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3“ durch die
von Personen und zur Förderung der Anwendung Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7“ ersetzt.
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Ver- Artikel 7
handlung ergangen sind, zu der die betroffene Per- Änderung des
son nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, Jugendgerichtsgesetzes
S. 24), erforderlich sind. Diese Regelung wird nicht
mehr angewendet, sobald der letzte Mitgliedstaat Dem § 69 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in
der Europäischen Union den Rahmenbeschluss der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
2009/299/JI in sein nationales Recht umgesetzt hat. 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert
cherschutz gibt den Tag, ab dem Satz 1 gemäß worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Satz 2 nicht mehr angewendet wird, im Bundes- „Zu einer Vertretung des Angeklagten ist er nicht be-
anzeiger bekannt.“ fugt.“
Artikel 3 Artikel 8
Änderung der Änderung des
Bundesrechtsanwaltsordnung Steuerberatungsgesetzes
In § 143 Absatz 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwalts- In § 127 Absatz 4 Satz 2 des Steuerberatungsgeset-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-
rungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fas- vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Arti-
sung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom kel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1337
geändert worden ist, werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 ses Gesetzes wird das Grundrecht der Freiheit der Per-
und 2 und Abs. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 son nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes
und 4 sowie Absatz 7“ ersetzt. eingeschränkt.
Artikel 9 Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten Inkrafttreten
Durch Artikel 1 Nummer 2, 5 (§ 329 Absatz 3 der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Strafprozessordnung) und Nummer 6 Buchstabe b die- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 13)
Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt
Erstes Buch Gerichtliche Entscheidungen
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n und Kommunikation zwischen den Beteiligten
§ 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Erster Abschnitt
§ 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtge-
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte währung rechtlichen Gehörs
§ 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entschei-
§ 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen dungen
§ 3 Begriff des Zusammenhanges § 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechts-
mittels durch Beschluss
§ 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
§ 35 Bekanntmachung
§ 5 Maßgebendes Verfahren
§ 35a Rechtsmittelbelehrung
§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
§ 36 Zustellung und Vollstreckung
§ 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern
§ 37 Zustellungsverfahren
§ 38 Unmittelbare Ladung
Zweiter Abschnitt
§ 39 (weggefallen)
Gerichtsstand § 40 Öffentliche Zustellung
§ 7 Gerichtsstand des Tatortes § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft
§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes § 41a Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Staats-
§ 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes anwaltschaften
§ 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen Fünfter Abschnitt
§ 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres Fristen und Wieder-
§ 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deut- einsetzung in den vorigen Stand
scher und deutscher Beamter
§ 42 Berechnung von Tagesfristen
§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in be-
sonderer Auslandsverwendung § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
§ 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristver-
säumung
§ 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
§ 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichts-
hof § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel
§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftli- § 47 Keine Vollstreckungshemmung
che obere Gericht
§ 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des Sechster Abschnitt
zuständigen Gerichts Zeugen
§ 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Un-
zuständigkeit § 48 Zeugenpflichten; Ladung
§ 17 (weggefallen) § 49 Vernehmung des Bundespräsidenten
§ 18 (weggefallen) § 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer
§ 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit Regierung
§ 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Ge- § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
richts § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Be-
§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug schuldigten
§ 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer
Dritter Abschnitt
§ 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen
Ausschließung und Dienstes
Ablehnung der Gerichtspersonen § 55 Auskunftsverweigerungsrecht
§ 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
§ 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes § 57 Belehrung
§ 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung
angefochtenen Entscheidung § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
§ 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 25 Ablehnungszeitpunkt § 59 Vereidigung
§ 26 Ablehnungsverfahren § 60 Vereidigungsverbote
§ 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags § 61 Recht zur Eidesverweigerung
§ 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag § 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
§ 28 Rechtsmittel § 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten
§ 29 Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen oder ersuchten Richter
§ 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von § 64 Eidesformel
Amts wegen § 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
§ 31 Schöffen, Urkundsbeamte § 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
§ 32 (weggefallen) § 67 Berufung auf einen früheren Eid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1339
§ 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, § 99 Postbeschlagnahme
Zeugenschutz § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme
§ 68a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Per- § 100a Telekommunikationsüberwachung
sönlichkeitsschutzes
§ 100b Verfahren bei der Telekommunikationsüberwachung
§ 68b Zeugenbeistand § 100c Akustische Wohnraumüberwachung
§ 69 Vernehmung zur Sache § 100d Verfahren bei der akustischen Wohnraumüberwachung
§ 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweige- § 100e Berichtspflicht bei der akustischen Wohnraumüberwa-
rung
chung
§ 71 Zeugenentschädigung § 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum
§ 100g Erhebung von Verkehrsdaten
Siebter Abschnitt
§ 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
Sachverständige und Augenschein § 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkend-
geräten
§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sach-
verständige § 100j Bestandsdatenauskunft
§ 73 Auswahl des Sachverständigen § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
§ 74 Ablehnung des Sachverständigen § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten
§ 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gut- § 103 Durchsuchung bei anderen Personen
achtens § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
§ 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen § 105 Verfahren bei der Durchsuchung
§ 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung § 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsob-
des Sachverständigen jekts
§ 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmever-
§ 79 Vereidigung des Sachverständigen zeichnis
§ 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände
§ 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
§ 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speicher-
eines Gutachtens medien
§ 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässig- § 110a Verdeckter Ermittler
keit körperlicher Eingriffe § 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
§ 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschul- § 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
digten § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugäng-
§ 81c Untersuchung anderer Personen lichen Orten
§ 81d Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Per- § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
sonen gleichen Geschlechts § 111b Sicherstellung dem Verfall oder der Einziehung unterlie-
§ 81e Molekulargenetische Untersuchung gender Gegenstände
§ 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 111c Sicherstellung durch Beschlagnahme
§ 81g DNA-Identitätsfeststellung § 111d Sicherstellung durch dinglichen Arrest
§ 81h DNA-Reihenuntersuchung § 111e Verfahren bei der Beschlagnahme und dem dinglichen
§ 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren Arrest
§ 83 Anordnung einer neuen Begutachtung § 111f Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des
dinglichen Arrestes
§ 84 Sachverständigenvergütung
§ 111g Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des Verletzten
§ 85 Sachverständige Zeugen
bei der Beschlagnahme
§ 86 Richterlicher Augenschein
§ 111h Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des Verletzten
§ 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche bei dem dinglichen Arrest
§ 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 111i Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für einen befris-
§ 89 Umfang der Leichenöffnung teten Zeitraum
§ 90 Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 111k Herausgabe beweglicher Sachen an den Verletzten
§ 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 111l Notveräußerung beschlagnahmter oder gepfändeter
§ 92 Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichen- Vermögenswerte
fälschung § 111m Beschlagnahme eines Druckwerks oder einer sonstigen
§ 93 Schriftgutachten Schrift
§ 111n Verfahren bei der Beschlagnahme eines Druckwerks
Achter Abschnitt
Beschlagnahme,
Überwachung des Fernmeldeverkehrs,
Rasterfahndung, Einsatz technischer Neunter Abschnitt
Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen
zu Beweiszwecken § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
§ 95 Herausgabepflicht § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr
§ 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten
§ 97 Beschlagnahmeverbot § 114 Haftbefehl
§ 98 Verfahren bei der Beschlagnahme § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
§ 98a Rasterfahndung § 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten
§ 98b Verfahren bei der Rasterfahndung § 114c Benachrichtigung von Angehörigen
§ 98c Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten § 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
§ 114e Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugs- Elfter Abschnitt
anstalt
Verteidigung
§ 115 Vorführung vor den zuständigen Richter
§ 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Ver-
§ 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls teidigers
§ 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung § 138 Wahlverteidiger
§ 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheits- § 138a Ausschließung des Verteidigers
entziehenden Maßnahmen § 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundes-
§ 117 Haftprüfung republik Deutschland
§ 118 Verfahren bei der Haftprüfung § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
§ 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
§ 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften § 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
§ 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Un- § 140 Notwendige Verteidigung
tersuchungshaft § 141 Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der § 142 Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers
Vollzugsbehörde § 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 120 Aufhebung des Haftbefehls § 144 (weggefallen)
§ 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
§ 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 145a Zustellungen an den Verteidiger
§ 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederho- § 146 Verbot der Mehrfachverteidigung
lungsgefahr § 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers
§ 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnah- § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunfts-
men recht des Beschuldigten
§ 124 Verfall der geleisteten Sicherheit § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger
§ 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
§ 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 149 Zulassung von Beiständen
§ 126a Einstweilige Unterbringung § 150 (weggefallen)
§ 127 Vorläufige Festnahme
§ 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Zweites Buch
vorläufigen Festnahme
§ 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunig- Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g
tem Verfahren
Erster Abschnitt
§ 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme
§ 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklage- Öffentliche Klage
erhebung
§ 151 Anklagegrundsatz
§ 130 Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
§ 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung
von Abgeordneten
9a. Abschnitt § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
Weitere Maßnahmen zur § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Wei-
Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung sungen
§ 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen
§ 131 Ausschreibung zur Festnahme von Strafe
§ 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung § 153c Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
§ 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten § 153d Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten
oder Zeugen wegen überwiegender öffentlicher Interessen
§ 131c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnah- § 153e Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten
men wegen tätiger Reue
§ 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter § 153f Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem
Völkerstrafgesetzbuch
§ 154 Teileinstellung bei mehreren Taten
9b. Abschnitt § 154a Beschränkung der Verfolgung
§ 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und
Vorläufiges Berufsverbot Ausweisung
§ 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung
§ 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufs-
oder Erpressung
verbots
§ 154d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vor-
frage
§ 154e Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung
Zehnter Abschnitt oder Beleidigung
Vernehmung des Beschuldigten § 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hin-
dernissen
§ 133 Ladung § 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entschei-
§ 134 Vorführung dung
§ 135 Sofortige Vernehmung § 155a Täter-Opfer-Ausgleich
§ 136 Erste Vernehmung § 155b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
§ 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwer- § 156 Anklagerücknahme
tungsverbote § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1341
Zweiter Abschnitt § 204 Nichteröffnungsbeschluss
§ 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hin-
Vorbereitung der öffentlichen Klage
dernissen
§ 158 Strafanzeige; Strafantrag § 206 Keine Bindung an Anträge
§ 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unna- § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
türlichen Tod § 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
§ 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung § 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
§ 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Be- § 208 (weggefallen)
rufsgeheimnisträgern § 209 Eröffnungszuständigkeit
§ 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens- § 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten
beteiligten § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungs-
§ 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft beschluss
§ 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
die Staatsanwaltschaft
§ 162 Ermittlungsrichter Fünfter Abschnitt
§ 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 163a Vernehmung des Beschuldigten
§ 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten
§ 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
§ 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
§ 163d Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
§ 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der
§ 163e Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kon-
Beweismittel
trollen
§ 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
§ 163f Längerfristige Observation
§ 216 Ladung des Angeklagten
§ 164 Festnahme von Störern
§ 217 Ladungsfrist
§ 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im
Verzug § 218 Ladung des Verteidigers
§ 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Ver- § 219 Beweisanträge des Angeklagten
nehmungen § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
§ 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
§ 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
§ 168a Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungs- § 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts
handlungen § 222b Besetzungseinwand
§ 168b Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungs- § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
handlungen § 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
§ 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauf-
§ 168d Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen tragte oder ersuchte Richter
Augenscheins § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
§ 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheits-
berechtigten Sechster Abschnitt
§ 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des
Bundesgerichtshofes Hauptverhandlung
§ 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 226 Ununterbrochene Gegenwart
§ 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
§ 171 Einstellungsbescheid § 228 Aussetzung und Unterbrechung
§ 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfah- § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung
ren § 230 Ausbleiben des Angeklagten
§ 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
§ 174 Verwerfung des Antrags § 231a Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den
§ 175 Anordnung der Anklageerhebung Angeklagten
§ 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur
§ 177 Kosten Aufrechterhaltung der Ordnung
§ 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflicht-
Dritter Abschnitt verteidiger
§ 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens
(weggefallen) des Angeklagten
§ 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum
Erscheinen
Vierter Abschnitt
§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwe-
senden Angeklagten
§ 198 (weggefallen) § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung
§ 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ohne den Angeklagten
§ 200 Inhalt der Anklageschrift § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Ange-
§ 201 Übermittlung der Anklageschrift klagten
§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen
§ 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens- § 238 Verhandlungsleitung
beteiligten § 239 Kreuzverhör
§ 203 Eröffnungsbeschluss § 240 Fragerecht
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
§ 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden § 274 Beweiskraft des Protokolls
§ 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsit- § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils
zenden
§ 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen Siebter Abschnitt
§ 243 Gang der Hauptverhandlung
Entscheidung über
§ 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung
von Beweisanträgen die im Urteil vorbehaltene oder die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
§ 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung § 275a Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unter-
§ 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung bringungsbefehl
über eine Unterbringung
§ 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mit- Achter Abschnitt
angeklagten und Zeugen
§ 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeu- Verfahren gegen Abwesende
gen
§ 276 Begriff der Abwesenheit
§ 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
§ 277 (weggefallen)
§ 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung;
Selbstleseverfahren § 278 (weggefallen)
§ 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung § 279 (weggefallen)
§ 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen § 280 (weggefallen)
§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweige- § 281 (weggefallen)
rung § 282 (weggefallen)
§ 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung § 283 (weggefallen)
§ 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis § 284 (weggefallen)
oder Widersprüchen § 285 Beweissicherungszweck
§ 255 Protokollierung der Verlesung § 286 Vertretung von Abwesenden
§ 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung § 287 Benachrichtigung von Abwesenden
§ 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sach- § 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur
verständigen Aufenthaltsortsanzeige
§ 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach § 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Rich-
einer Beweiserhebung ter
§ 290 Vermögensbeschlagnahme
§ 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrens-
fragen § 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme
§ 292 Wirkung der Bekanntmachung
§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 293 Aufhebung der Beschlagnahme
§ 294 Verfahren nach Anklageerhebung
§ 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbetei-
ligten § 295 Sicheres Geleit
§ 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes
Drittes Buch
§ 259 Dolmetscher
§ 260 Urteil Rechtsmittel
§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Erster Abschnitt
§ 262 Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen
Allgemeine Vorschriften
§ 263 Abstimmung
§ 296 Rechtsmittelberechtigte
§ 264 Gegenstand des Urteils
§ 297 Einlegung durch den Verteidiger
§ 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der
§ 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
Sachlage
§ 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
§ 265a Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen
§ 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
oder Weisungen
§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
§ 266 Nachtragsanklage
§ 302 Zurücknahme und Verzicht
§ 267 Urteilsgründe § 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
§ 268 Urteilsverkündung
§ 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maß- Zweiter Abschnitt
regeln zur Bewährung
Beschwerde
§ 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
§ 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots § 304 Zulässigkeit
§ 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
§ 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
§ 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts
niederer Ordnung § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren
§ 307 Keine Vollzugshemmung
§ 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer
Ordnung § 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts
§ 309 Entscheidung
§ 271 Hauptverhandlungsprotokoll
§ 310 Weitere Beschwerde
§ 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls § 311 Sofortige Beschwerde
§ 273 Beurkundung der Hauptverhandlung § 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1343
Dritter Abschnitt Viertes Buch
Berufung Wiederaufnahme
eines durch rechtskräftiges Urteil
a b g e s c h l o s s e n e n Ve r f a h r e n s
§ 312 Zulässigkeit
§ 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geld- § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
bußen § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
§ 314 Form und Frist § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des
§ 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag Verurteilten
§ 316 Hemmung der Rechtskraft § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
§ 317 Berufungsbegründung § 363 Unzulässigkeit
§ 318 Berufungsbeschränkung § 364 Behauptung einer Straftat
§ 319 Verspätete Einlegung § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahme-
§ 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft verfahren
§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des
§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung Wiederaufnahmeverfahrens
§ 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel
für den Antrag
§ 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
§ 366 Inhalt und Form des Antrags
§ 324 Gang der Berufungshauptverhandlung
§ 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne münd-
§ 325 Verlesung von Urkunden liche Verhandlung
§ 326 Schlussvorträge § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
§ 327 Umfang der Urteilsprüfung § 369 Beweisaufnahme
§ 328 Inhalt des Berufungsurteils § 370 Entscheidung über die Begründetheit
§ 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Beru- § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
fungshauptverhandlung
§ 372 Sofortige Beschwerde
§ 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
§ 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der
§ 331 Verbot der Verschlechterung Schlechterstellung
§ 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzli- § 373a Verfahren bei Strafbefehl
che Hauptverhandlung
Fünftes Buch
Vierter Abschnitt
B e t e i l i g u n g d e s Ve r l e t z t e n a m Ve r f a h r e n
Revision Erster Abschnitt
Privatklage
§ 333 Zulässigkeit
§ 334 (weggefallen) § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
§ 335 Sprungrevision § 375 Mehrere Privatklageberechtigte
§ 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Ent- § 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
scheidungen § 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der
§ 337 Revisionsgründe Verfolgung
§ 338 Absolute Revisionsgründe § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers
§ 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten § 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe
§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des § 379a Gebührenvorschuss
Angeklagten § 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvorausset-
§ 341 Form und Frist zung
§ 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag § 381 Erhebung der Privatklage
§ 343 Hemmung der Rechtskraft § 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
§ 344 Revisionsbegründung § 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstel-
§ 345 Revisionsbegründungsfrist lung bei geringer Schuld
§ 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung § 384 Weiteres Verfahren
§ 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das § 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
Revisionsgericht § 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
§ 348 Unzuständigkeit des Gerichts § 387 Vertretung in der Hauptverhandlung
§ 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 388 Widerklage
§ 350 Revisionshauptverhandlung § 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
§ 351 Gang der Revisionshauptverhandlung § 390 Rechtsmittel des Privatklägers
§ 352 Umfang der Urteilsprüfung § 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäu-
§ 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen mung; Wiedereinsetzung
§ 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 392 Wirkung der Rücknahme
§ 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung § 393 Tod des Privatklägers
§ 355 Verweisung an das zuständige Gericht § 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten
§ 356 Urteilsverkündung
§ 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Zweiter Abschnitt
einer Revisionsentscheidung
Nebenklage
§ 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
§ 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
§ 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis § 423 (weggefallen)
zum Anschluss § 424 (weggefallen)
§ 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers § 425 (weggefallen)
§ 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe § 426 (weggefallen)
§ 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss § 427 (weggefallen)
§ 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entschei- § 428 (weggefallen)
dungen § 429 (weggefallen)
§ 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
§ 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
Dritter Abschnitt
§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
Dritter Abschnitt § 430 Beschränkung auf andere Rechtsfolgen
Entschädigung des Verletzten § 431 Einziehungsbeteiligung
§ 432 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im
§ 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsver- vorbereitenden Verfahren
fahren
§ 433 Stellung des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
§ 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe
§ 434 Vertretung des Einziehungsbeteiligten
§ 405 Vergleich
§ 435 Terminsnachricht an Einziehungsbeteiligte
§ 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen
§ 436 Durchführung der Hauptverhandlung
von einer Entscheidung
§ 437 Überprüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren
§ 406a Rechtsmittel
§ 438 Einziehung durch Strafbefehl
§ 406b Vollstreckung
§ 439 Nachverfahren
§ 406c Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 440 Selbständiges Einziehungsverfahren
§ 441 Verfahren bei Einziehung im Nachverfahren oder selb-
Vierter Abschnitt ständigen Einziehungsverfahren
Sonstige Befugnisse des Verletzten § 442 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen; Verfalls-
beteiligte
§ 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens
§ 443 Vermögensbeschlagnahme
§ 406e Akteneinsicht; Auskunft
§ 406f Verletztenbeistand
§ 406g Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten Vierter Abschnitt
§ 406h Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen
gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Sechstes Buch § 444 Verfahren
B e s o n d e r e A r t e n d e s Ve r f a h re n s § 445 (weggefallen)
§ 446 (weggefallen)
Erster Abschnitt
§ 447 (weggefallen)
Verfahren bei Strafbefehlen § 448 (weggefallen)
§ 407 Zulässigkeit
§ 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsan- Siebentes Buch
trag
Strafvollstreckung
§ 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens u nd K o s t en d e s Ver f ah ren s
§ 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheits-
strafe Erster Abschnitt
§ 409 Inhalt des Strafbefehls Strafvollstreckung
§ 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
§ 449 Vollstreckbarkeit
§ 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Haupt-
§ 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerschein-
verhandlung
entziehung
§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
§ 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentzie-
hung
Zweiter Abschnitt § 451 Vollstreckungsbehörde
Sicherungsverfahren § 452 Begnadigungsrecht
§ 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur
§ 413 Zulässigkeit
Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
§ 414 Verfahren; Antragsschrift
§ 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit
§ 415 Hauptverhandlung ohne Beschuldigten Strafvorbehalt
§ 416 Übergang in das Strafverfahren § 453b Bewährungsüberwachung
§ 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
2a. Abschnitt § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Be-
Beschleunigtes Verfahren währung
§ 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung
§ 417 Zulässigkeit des Strafrestes
§ 418 Durchführung der Hauptverhandlung § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfrei-
§ 419 Entscheidung des Gerichts; Strafmaß heitsstrafen; Unterbrechung
§ 420 Beweisaufnahme § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
§ 421 (weggefallen) § 455a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation
§ 422 (weggefallen) § 456 Vorübergehender Aufschub
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1345
§ 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstel- § 472b Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung
lung oder Ausweisung § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem
§ 456b (weggefallen) Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung
§ 456c Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes § 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter
§ 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstre- Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermitt-
ckungshaftbefehl lungsmaßnahme
§ 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung
§ 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung der Justiz- Achtes Buch
beitreibungsordnung
Erteilung von
§ 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen Auskünften und Akteneinsicht,
§ 459b Anrechnung von Teilbeträgen s o ns t i g e Ve r w e nd u ng v o n Da t e n
§ 459c Beitreibung der Geldstrafe für verfahrensübergreifende Zwecke,
§ 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe Dateiregelungen, länderübergreifendes
§ 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe s t aa t s an wa l ts ch af t l i ch e s Ver f ah ren sreg i s t er
§ 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheits- Erster Abschnitt
strafe
§ 459g Vollstreckung der Nebenfolgen; Anwendung der Justiz- Erteilung von Auskünften
beitreibungsordnung und Akteneinsicht, sonstige Verwendung
§ 459h Einwendungen gegen vollstreckungsbehördliche Ent- von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
scheidungen; Zuständigkeit § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und
§ 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung andere öffentliche Stellen
§ 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und
§ 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige sonstige Stellen
Beschwerde § 476 Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
§ 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des § 477 Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen
erstinstanzlichen Gerichts § 478 Entscheidung über Auskunft oder Akteneinsicht;
§ 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Siche- Rechtsbehelfe
rung § 479 Datenübermittlung von Amts wegen
§ 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen § 480 Unberührt bleibende Übermittlungsregelungen
§ 463b Beschlagnahme von Führerscheinen § 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche
§ 463c Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung Zwecke
§ 463d Gerichtshilfe § 482 Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensaus-
gangs an die Polizei
Zweiter Abschnitt
Kosten des Verfahrens Zweiter Abschnitt
§ 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Be- Dateiregelungen
schwerde
§ 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
§ 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
§ 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren;
§ 464b Kostenfestsetzung Verordnungsermächtigung
§ 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Über- § 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
setzers für den Angeschuldigten
§ 486 Gemeinsame Dateien
§ 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
§ 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft aus einer
§ 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten Datei
§ 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuld- § 488 Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
ner
§ 489 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nicht-
§ 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien
eröffnung und Einstellung
§ 491 Auskunft an Betroffene
§ 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Ankla-
gerücknahme
§ 468 Kosten bei Straffreierklärung Dritter Abschnitt
§ 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfer- Länderübergreifendes
tiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren staatsanwaltliches Verfahrensregister
Anzeige
§ 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags § 492 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
§ 471 Kosten bei Privatklage § 493 Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen
§ 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers § 494 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Ver-
§ 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsver- ordnungsermächtigung
fahren § 495 Auskunft an Betroffene
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
Anlage 2
(zu Artikel 2 Nummer 1)
Inhaltsübersicht § 45 Durchlieferungsverfahren
§ 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung
Erster Teil § 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung
Anwendungsbereich auf dem Luftweg
§ 1 Anwendungsbereich
Vierter Teil
Zweiter Teil
Rechtshilfe durch Voll-
Auslieferung an das Ausland streckung ausländischer Erkenntnisse
§ 2 Grundsatz
§ 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung § 48 Grundsatz
§ 4 Akzessorische Auslieferung § 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 5 Gegenseitigkeit § 50 Sachliche Zuständigkeit
§ 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung § 51 Örtliche Zuständigkeit
§ 7 Militärische Straftaten § 52 Vorbereitung der Entscheidung
§ 8 Todesstrafe § 53 Beistand
§ 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion
§ 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Straf- § 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
gerichtshöfen § 56 Bewilligung der Rechtshilfe
§ 10 Auslieferungsunterlagen § 56a Entschädigung der verletzten Person
§ 11 Spezialität § 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und
§ 12 Bewilligung der Auslieferung Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 13 Sachliche Zuständigkeit § 57 Vollstreckung
§ 14 Örtliche Zuständigkeit § 57a Kosten der Vollstreckung
§ 15 Auslieferungshaft § 58 Sicherung der Vollstreckung
§ 16 Vorläufige Auslieferungshaft
§ 17 Auslieferungshaftbefehl
§ 18 Fahndungsmaßnahmen
Fünfter Teil
§ 19 Vorläufige Festnahme
Sonstige Rechtshilfe
§ 20 Bekanntgabe
§ 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Ausliefe-
rungshaftbefehls § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe
§ 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 60 Leistung der Rechtshilfe
§ 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 61 Gerichtliche Entscheidung
§ 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls § 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls § 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 26 Haftprüfung § 61c Audiovisuelle Vernehmung
§ 27 Vollzug der Haft § 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein
§ 28 Vernehmung des Verfolgten ausländisches Verfahren
§ 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der § 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein
Auslieferung ausländisches Verfahren
§ 30 Vorbereitung der Entscheidung § 64 Durchbeförderung von Zeugen
§ 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung § 65 Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 32 Entscheidung über die Zulässigkeit § 66 Herausgabe von Gegenständen
§ 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung § 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwi-
schen- und überstaatliche Einrichtungen
§ 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung
§ 36 Weiterlieferung
§ 37 Vorübergehende Auslieferung
§ 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsver- Sechster Teil
fahren
Ausgehende Ersuchen
§ 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 40 Beistand
§ 68 Rücklieferung
§ 41 Vereinfachte Auslieferung
§ 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein
§ 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes
deutsches Verfahren
§ 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein
Dritter Teil deutsches Verfahren
Durchlieferung § 71 Ersuchen um Vollstreckung
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und
§ 43 Zulässigkeit der Durchlieferung Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 44 Zuständigkeit § 72 Bedingungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1347
Siebenter Teil Unterabschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften Eingehende Ersuchen
§ 73 Grenze der Rechtshilfe
§ 74 Zuständigkeit des Bundes § 87 Grundsatz
§ 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und über- § 87a Vollstreckungsunterlagen
staatliche Einrichtungen § 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 75 Kosten § 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
§ 76 Gegenseitigkeitszusicherung § 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
§ 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften § 87e Beistand
§ 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung § 87f Bewilligung der Vollstreckung
§ 77b Verordnungsermächtigung § 87g Gerichtliches Verfahren
§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
Achter Teil § 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungs-
Auslieferungs- behörde; Bewilligung
und Durchlieferungsverkehr § 87j Rechtsbeschwerde
mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde
§ 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
Abschnitt 1
§ 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bun-
Allgemeine Regelungen deszentralregister
§ 78 Vorrang des Achten Teils § 87n Vollstreckung
§ 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentschei-
dung
Unterabschnitt 3
Abschnitt 2 Ausgehende Ersuchen
Auslieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union § 87o Grundsatz
§ 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger § 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 82 Nichtanwendung von Vorschriften Abschnitt 3
§ 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
E i n z i e h u n g u n d Ve r f a l l
§ 83a Auslieferungsunterlagen
§ 83b Bewilligungshindernisse
§ 83c Fristen § 88 Grundsatz
§ 83d Entlassung des Verfolgten § 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 83e Vernehmung des Verfolgten § 88b Unterlagen
§ 88c Ablehnungsgründe
Abschnitt 3 § 88d Verfahren
Durchlieferung an einen § 88e Vollstreckung
Mitgliedstaat der Europäischen Union § 88f Aufteilung der Erträge
§ 89 Sicherstellungsmaßnahmen
§ 83f Durchlieferung
§ 90 Ausgehende Ersuchen
§ 83g Beförderung auf dem Luftweg
Abschnitt 4 Zehnter Teil
Ausgehende Ersuchen Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit
um Auslieferung an einen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83h Spezialität Abschnitt 1
§ 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen
Allgemeine Regelungen
Neunter Teil
Vollstreckungshilfeverkehr mit § 91 Vorrang des Zehnten Teils
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 Abschnitt 2
Freiheitsentziehende Sanktionen Besondere Formen der Rechtshilfe
§ 84 Eingehende Ersuchen
§ 85 Ausgehende Ersuchen § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich perso-
nenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union
Abschnitt 2
§ 92a Inhalt des Ersuchens
Geldsanktionen
§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss
Unterabschnitt 1 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich
personenbezogener Daten
Allgemeine Regelungen
§ 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 86 Vorrang § 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Elfter Teil
Durchsuchung Schlussvorschriften
§ 95 Sicherungsunterlagen
§ 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstel- § 98a Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwe-
lungsmaßnahmen senheitsentscheidung beruhen
§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln § 99 Einschränkung von Grundrechten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1349
Gesetz
zur Verbesserung der
internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden
Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen1
sowie zur Änderung des
Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
Vom 17. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
sen:
§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzun-
Artikel 1 gen
Änderung des Gesetzes über
§ 84c Unterlagen
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in § 84d Bewilligungshindernisse
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti- § 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
kel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332)
§ 84f Gerichtliches Verfahren
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 84g Gerichtliche Entscheidung
a) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe
§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entschei-
eingefügt: dung
„§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehen-
der Sanktionen“. § 84i Spezialität
b) Die Angabe zu § 71 wird durch folgende Angabe § 84j Sicherung der Vollstreckung
ersetzt:
§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstre-
„§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im ckung
Ausland“.
§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
c) Die Angaben zu den §§ 84 und 85 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt: § 84m Durchbeförderungsverfahren
„Unterabschnitt 1
§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
Vollstreckung ausländischer
Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84 Grundsatz Unterabschnitt 2
Vollstreckung
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung deutscher Erkenntnisse in einem
– des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. Novem- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ber 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheits-
entziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke
§ 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom
5.12.2008, S. 27), § 85a Gerichtliches Verfahren
– des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. Novem-
ber 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen § 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der
Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hin- verurteilten Person
blick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und al-
ternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102) sowie
§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der
– des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar Vollstreckungsbehörde
2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI,
2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI zur Stär-
kung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der § 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entschei-
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf dung
Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen
sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 § 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
vom 27.3.2009, S. 24), sofern sich die Regelungen des Rahmen-
beschlusses 2009/299/JI auf die Rahmenbeschlüsse 2008/909/JI
und 2008/947/JI beziehen. § 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung“.
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
d) Nach der Angabe zu § 90 werden die folgenden 3. auch nach deutschem Recht, ungeachtet et-
Angaben eingefügt: waiger Verfahrenshindernisse und gegebe-
nenfalls nach sinngemäßer Umstellung des
„Abschnitt 4 Sachverhalts, wegen der Tat, die dem aus-
Bewährungsmaßnahmen ländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
und alternative Sanktionen
a) eine Strafe, eine Maßregel der Besserung
und Sicherung oder eine Geldbuße hätte
Unterabschnitt 1
verhängt werden können oder
Überwachung von ausländischen
b) in Fällen, in denen eine Anordnung des
Bewährungsmaßnahmen und alternativen
Verfalls oder der Einziehung vollstreckt
Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
werden soll, eine derartige Anordnung,
§ 90a Grundsatz ungeachtet der Vorschrift des § 73 Ab-
satz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs, hätte
§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
getroffen werden können,
§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzun- 4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 ge-
gen nannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fäl-
§ 90d Unterlagen len, in denen eine Anordnung des Verfalls
oder der Einziehung vollstreckt werden soll,
§ 90e Bewilligungshindernisse
könnte eine solche Anordnung entsprechend
§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig an-
geordnet werden, und“.
§ 90g Gerichtliches Verfahren
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
§ 90h Gerichtliche Entscheidung „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte
§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entschei- Person“ und das Wort „ersuchenden“ durch das
dung Wort „ausländischen“ ersetzt.
§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstre- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
ckung fügt:
§ 90k Überwachung der verurteilten Person „(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentzie-
henden Sanktion, die gegen eine Person mit
Unterabschnitt 2 deutscher Staatsangehörigkeit in einem auslän-
dischen Staat verhängt worden ist, kann abwei-
Überwachung von deutschen chend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Be-
Bewährungsmaßnahmen in einem achtung der Interessen der verurteilten Person
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausnahmsweise für zulässig erklärt werden,
§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Über- wenn die verurteilte Person dies beantragt hat.
wachung Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1
ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die
§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilte Person im Ausland festgehalten wird,
verurteilten Person
zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willens-
§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren“. erklärungen ermächtigten deutschen Berufskon-
sularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht
e) Nach der Angabe zu § 98a wird folgende An- zurückgenommen werden. Die verurteilte Person
gabe eingefügt: ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags
und darüber zu belehren, dass dieser nicht zu-
„§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung rückgenommen werden kann. Liegen die in Ab-
freiheitsentziehender Sanktionen“. satz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen
nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Um-
2. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „Ersuchen um“ wandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei
durch das Wort „die“ und die Wörter „im ersuchen- Jahre Freiheitsentzug.“
den Staat“ durch die Wörter „eines ausländischen
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
Staates“ ersetzt.
sätze 4 bis 6.
3. § 49 wird wie folgt geändert:
4. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Verurteilten“
„1. ein vollständiges rechtskräftiges und voll- durch die Wörter „der verurteilten Person“ er-
streckbares Erkenntnis vorliegt, setzt.
2. das ausländische Erkenntnis in einem Ver- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fahren ergangen ist, welches mit der Europä-
ischen Konvention vom 4. November 1950 aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verurteilte“
zum Schutz der Menschenrechte und durch die Wörter „die verurteilte Person“, je-
Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatz- weils das Wort „seinem“ durch das Wort „ih-
protokolle, soweit sie für die Bundesrepublik rem“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
Deutschland in Kraft getreten sind, im Ein- ersetzt.
klang steht, bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1351
„Für den Fall der ausschließlichen Vollstre- 2. die Vollstreckung des Restes der in der Bundes-
ckung einer Anordnung des Verfalls oder republik Deutschland vollstreckbaren Freiheits-
der Einziehung oder einer Geldstrafe oder ei- strafe gemäß § 57 Absatz 2 nur nach Zustim-
ner Geldbuße ist das Gericht zuständig, in mung des Urteilsstaates zur Bewährung ausset-
dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, zen.
auf den sich der Verfall oder die Einziehung (2) Eine Entscheidung des Gerichts nach Ab-
bezieht, oder, wenn sich der Verfall oder die satz 1 kann nur ergehen, wenn die verurteilte Per-
Einziehung nicht auf einen bestimmten son dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten
Gegenstand bezieht und bei der Vollstre- Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters
ckung von Geldstrafen und Geldbußen, das oder, wenn die verurteilte Person im Ausland fest-
Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der gehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung
verurteilten Person befindet.“ von Willenserklärungen ermächtigten deutschen
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Verurteil- Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag
ten“ durch die Wörter „der verurteilten Per- kann nicht zurückgenommen werden. Die verur-
son“ ersetzt. teilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres
5. § 52 wird wie folgt geändert: Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht
zurückgenommen werden kann.
a) In Absatz 1 wird das Wort „ersuchenden“ durch
das Wort „ausländischen“ ersetzt. (3) Hat der Urteilsstaat nach einer Entscheidung
des Gerichts gemäß § 54 Absatz 1 oder § 54a
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Ver-
Absatz 1 die Bedingung gestellt, dass ab der Über-
urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“
stellung die freiheitsentziehende Sanktion noch für
ersetzt.
einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Verurteilte“ Deutschland vollstreckt wird, so trifft das Gericht
durch die Wörter „Die verurteilte Person“ und die von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwalt-
Wörter „bei Ersuchen um“ durch die Wörter „im schaft oder auf Antrag der verurteilten Person er-
Falle der“ ersetzt. neut eine Entscheidung gemäß Absatz 1.“
6. § 53 wird wie folgt geändert: 9. In § 55 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verurteilte“ Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
durch die Wörter „Die verurteilte Person“ und die son“ und die Wörter „bei Ersuchen um“ durch die
Wörter „bei Ersuchen um“ durch die Wörter „im Wörter „für den Fall der“ ersetzt.
Falle der“ ersetzt. 10. § 56 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter „auf Ersuchen“
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die gestrichen.
Wörter „Dem Verurteilten, der“ durch die b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „eines
Wörter „Der verurteilten Person, die“ ersetzt. Rechtshilfeersuchens, das auf“ durch das Wort
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Verur- „der“ ersetzt und werden die Wörter „gerichtet
teilte seine“ durch die Wörter „die verurteilte ist,“ gestrichen.
Person ihre“ ersetzt. 11. In § 56a Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Verur- Nummer 1 die Wörter „auf Ersuchen eines anderen
teilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per- Staates“ gestrichen.
son“ und die Wörter „er seine“ durch die 12. In § 56b Absatz 1 wird das Wort „ersuchenden“
Wörter „sie ihre“ ersetzt. durch das Wort „ausländischen“ ersetzt.
7. In § 54 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem
13. § 57 wird wie folgt geändert:
ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat
gegen den Verurteilten“ durch die Wörter „einem a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
ausländischen Staat gegen die verurteilte Person“ „durch“ ein Komma und die Wörter „soweit der
ersetzt. ausländische Staat mit der Vollstreckung einver-
standen ist“ eingefügt.
8. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 54a
„Würde bei zeitiger Freiheitsstrafe der Zeitraum,
Vollstreckung
nach dem zwei Drittel der Strafe verbüßt sind,
langer freiheitsentziehender Sanktionen
mehr als 15 Jahre betragen, findet zusätzlich
(1) Hat der Urteilsstaat die Bedingung gestellt, § 57a des Strafgesetzbuchs mit Ausnahme von
dass ab der Überstellung einer Person mit deut- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entsprechend An-
scher Staatsangehörigkeit die freiheitsentziehende wendung.“
Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der
Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, kann c) In Absatz 6 wird das Wort „ersuchenden“ durch
das Gericht unter Beachtung der Interessen der das Wort „ausländischen“ ersetzt.
verurteilten Person ausnahmsweise 14. Dem § 57a werden die folgenden Sätze angefügt:
1. abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 3 auch eine „Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Über-
Sanktion festsetzen, die das Höchstmaß der im stellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Ein-
Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat an- verständnis erfolgen kann. Von der Auferlegung der
gedrohten Sanktion überschreitet, und Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Die Überstellung der verurteilten Person darf nur
verurteilten Person und deren Haftbedingungen im zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sank-
Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.“ tion erfolgen; § 6 Absatz 2, § 11 gelten entspre-
chend.
15. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher
„(1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges Staatsangehörigkeit verhängten nicht freiheitsent-
und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des ziehenden Strafe oder Sanktion kann auf einen aus-
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zu- ländischen Staat übertragen werden, wenn dies im
ständige Stelle des ausländischen Staates unter öffentlichen Interesse liegt. Ferner kann die Voll-
Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verur- streckung einer im Geltungsbereich dieses Geset-
teilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung zes gegen eine Person mit deutscher Staatsange-
und möglichst genauer Beschreibung der verur- hörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Strafe
teilten Person vor dessen Eingang darum er- oder sonstigen Sanktion auf einen ausländischen
sucht, so kann zur Sicherung der Vollstreckung Staat übertragen werden, wenn
einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen die
verurteilte Person die Haft angeordnet werden, 1. die verurteilte Person in dem ausländischen
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt hat oder sich dort aufhält,
1. der Verdacht begründet ist, dass sie sich dem
Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der 2. die verurteilte Person nicht ausgeliefert wird,
Vollstreckung entziehen werde, oder weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt
oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht
2. der dringende Verdacht begründet ist, dass
ausführbar ist, und
sie in dem Verfahren über die Vollstreckbar-
keit in unlauterer Weise die Ermittlung der 3. der verurteilten Person durch die Vollstreckung
Wahrheit erschweren werde.“ in dem ausländischen Staat keine erheblichen,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile
erwachsen.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Hält sich die verurteilte Person nicht in dem auslän-
„Für den Fall der Vollstreckung einer Geld- dischen Staat auf, so darf die Vollstreckung einer
strafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur übertra-
des Verfalls oder der Einziehung oder für den gen werden, wenn sich die verurteilte Person nach
Fall, dass eine zuständige Stelle des auslän- Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines
dischen Staates unter Angabe der verdäch- zur Beurkundung von Willenserklärungen ermäch-
tigen Person, der Zuwiderhandlung, wegen tigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden
derer das Strafverfahren geführt wird, und erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerru-
der Zeit und des Ortes ihrer Begehung in fen werden.
einem solchen Fall vor Eingang des vollstän-
digen rechtskräftigen und vollstreckbaren (3) Die Vollstreckung darf nur übertragen wer-
Erkenntnisses um eine Sicherstellungsmaß- den, wenn gewährleistet ist, dass der ausländische
nahme nach den §§ 111b bis 111d der Straf- Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung der
prozessordnung ersucht, findet § 67 Ab- Übertragung beachten wird.
satz 1 entsprechend Anwendung.“ (4) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden
bb) In Satz 2 wird das Wort „ersuchenden“ durch Sanktion darf nur übertragen werden, wenn das
das Wort „ausländischen“ ersetzt. Gericht die Vollstreckung in dem ausländischen
Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit
16. Die §§ 71 und 71a werden wie folgt gefasst:
entscheidet das Oberlandesgericht durch Be-
„§ 71 schluss. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
Vollstreckung dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende
deutscher Erkenntnisse im Ausland Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat, oder,
wenn gegen die verurteilte Person im Geltungsbe-
(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich reich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe voll-
dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person streckt wird, nach § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2
verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann der Strafprozessordnung. § 13 Absatz 1 Satz 2, Ab-
auf einen ausländischen Staat übertragen werden, satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31
wenn Absatz 1 und 4, die §§ 33, 52 Absatz 3, § 53 gelten
1. die verurteilte Person in dem ausländischen entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person
Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten
halt hat oder sich dort aufhält und nicht ausge- auch § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 und 3
liefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht entsprechend.
gestellt oder abgelehnt wird oder die Ausliefe-
(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht
rung nicht ausführbar ist, oder
von der Vollstreckung ab, soweit der ausländische
2. die Vollstreckung in dem ausländischen Staat im Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie
Interesse der verurteilten Person oder im öffent- kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der aus-
lichen Interesse liegt. ländische Staat sie nicht zu Ende geführt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1353
§ 71a (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrecht-
Vereinbarung über die lichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, so-
Verwertung, Herausgabe und weit er abschließende Regelungen enthält.
Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 84a
Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung
des Verfalls oder der Einziehung in einem ausländi- Voraussetzungen der Zulässigkeit
schen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.“ (1) In Abweichung von § 49 ist die Vollstreckung
17. In § 72 wird das Wort „ersuchte“ durch das Wort eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe
„ausländische“ ersetzt. des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zuläs-
18. § 74 wird wie folgt geändert: sig, wenn
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ersuchen“ 1. ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates eine
durch das Wort „Rechtshilfeersuchen“ ersetzt freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig ver-
und werden die Wörter „um Rechtshilfe“ gestri- hängt hat, die
chen. a) vollstreckbar ist und
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ausländi- b) in den Fällen des § 84g Absatz 5 in eine
sche Staaten um Rechtshilfe zu ersuchen“ durch Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr
die Wörter „an ausländische Staaten Rechts- im deutschen Recht am meisten entspricht,
hilfeersuchen zu stellen“ ersetzt.
2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-
19. In § 75 wird das Wort „ersuchenden“ durch das ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls
Wort „ausländischen“ ersetzt. bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts,
20. In § 76 werden die Wörter „Ersuchen um Leistung wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden
von Rechtshilfe“ durch das Wort „Rechtshilfeersu- Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und
chen“ ersetzt. Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden
21. In § 77 Absatz 2 werden die Wörter „eingehenden können und
Ersuchen“ durch die Wörter „der Leistung von 3. die verurteilte Person
Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren“ er-
setzt. a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder in der Bundesrepublik Deutschland
22. § 80 Absatz 4 wird aufgehoben. rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen
23. § 83b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Aufenthalt hat und kein Verfahren zur Beendi-
24. § 83f Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. gung des Aufenthalts durchgeführt wird,
25. Der Neunte Teil Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst: b) sich in der Bundesrepublik Deutschland oder
in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen
„Abschnitt 1
sie das Erkenntnis ergangen ist, und
Freiheitsentziehende Sanktionen
c) sofern sie sich in dem Mitgliedstaat aufhält, in
Unterabschnitt 1 dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist,
sich gemäß den Bestimmungen dieses Mit-
Vollstreckung ausländischer gliedstaates mit der Vollstreckung in der
Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland einverstanden
erklärt hat.
§ 84
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die
Grundsatz Vollstreckung in Steuer-, Zoll- und Währungsange-
(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die legenheiten auch zulässig, wenn das deutsche
Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Wäh-
der Europäischen Union nach Maßgabe des rungsbestimmungen enthält wie das Recht des an-
Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom deren Mitgliedstaates.
27. November 2008 über die Anwendung des
(3) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung,
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf
wenn die verurteilte Person ihrer Auslieferung oder
Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsent-
Durchlieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Ab-
ziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für
satz 3, § 83b Absatz 2 Nummer 2 oder § 83f Ab-
die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen
satz 3 Satz 2 nicht zugestimmt hat. Liegen die in
Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch
Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen
den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom
nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Um-
27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmen-
wandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5
beschluss Freiheitsstrafen).
zwei Jahre Freiheitsentzug.
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die
allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Sie- (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 Buch-
benten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden, stabe c ist ein Einverständnis der verurteilten Per-
son entbehrlich, wenn eine zuständige Behörde des
1. soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen anderen Mitgliedstaates unter Vorlage der Unterla-
Regelungen enthält oder gen gemäß § 84c um Vollstreckung eines Erkennt-
2. wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rah- nisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
menbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde. Freiheitsstrafen ersucht hat und
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
1. die verurteilte Person die deutsche Staatsange- b) auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem
hörigkeit besitzt und in der Bundesrepublik vorgesehenen Termin und Ort der Verhand-
Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hat oder lung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, in
2. der ersuchende Mitgliedstaat durch eine zustän- Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei
dige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass nachgewiesen wurde, dass die verurteilte
die verurteilte Person kein Aufenthaltsrecht in Person von der anberaumten Verhandlung
seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach Kenntnis hatte, und
der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bun- c) dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Er-
desrepublik Deutschland ausgewiesen oder ab- kenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen
geschoben werden kann. kann,
2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie
§ 84b gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen beteiligt war, eine persönliche Ladung durch
(1) Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn Flucht verhindert hat oder
1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat 3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaum-
schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs ten Verhandlung einen Verteidiger bevollmäch-
oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 tigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen,
des Jugendgerichtsgesetzes war, und sie durch diesen in der Verhandlung tat-
sächlich verteidigt wurde.
2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die
dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich (4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist
erschienen ist, die Vollstreckung ferner zulässig, wenn die verur-
teilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses
3. die verurteilte Person
1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkennt-
a) wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis nis nicht anzufechten, oder
zugrunde liegt, bereits von einem anderen
Mitgliedstaat als dem, in dem gegen sie das 2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederauf-
Erkenntnis ergangen ist, rechtskräftig abge- nahme des Verfahrens oder kein Berufungsver-
urteilt worden ist und fahren beantragt hat.
b) zu einer Sanktion verurteilt worden ist und Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich
diese bereits vollstreckt worden ist, gerade über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens
vollstreckt wird oder nach dem Recht des oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teil-
Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden nehmen kann und bei dem der Sachverhalt, ein-
kann oder schließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und
das ursprüngliche Erkenntnis aufgehoben werden
4. die Vollstreckung nach deutschem Recht ver- kann, belehrt worden sein.
jährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des
Sachverhalts verjährt wäre. § 84c
(2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und Unterlagen
§ 84a Absatz 1 Nummer 2 kann die Vollstreckung
eines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten (1) Die Vollstreckung eines ausländischen Er-
Erkenntnisses für zulässig erklärt werden, wenn kenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlus-
die verurteilte Person dies beantragt hat. Der An- ses Freiheitsstrafen ist nur zulässig, wenn durch
trag der verurteilten Person nach Satz 1 ist gemäß den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine
den Bestimmungen des Mitgliedstaates zu stellen, beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusam-
in dem das zu vollstreckende Erkenntnis gegen sie men mit einer vollständig ausgefüllten Bescheini-
ergangen ist. Der Antrag der verurteilten Person gung übermittelt wird, die dem Formblatt in An-
nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, hang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in
wenn die verurteilte Person in dem anderen Mit- der jeweils gültigen Fassung entspricht.
gliedstaat festgehalten wird, zu Protokoll eines zur (2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor,
Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten ist diese jedoch unvollständig, so kann die zustän-
deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der dige Behörde auf die Vorlage einer vervollständig-
Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die ten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erfor-
verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen derlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Er-
ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser kenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen
nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in ergeben.
§ 84a Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorausset-
zungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei § 84d
der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 Bewilligungshindernisse
und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
Die Bewilligung einer nach den §§ 84a bis 84c
(3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist zulässigen Vollstreckung kann nur abgelehnt wer-
die Vollstreckung auch zulässig, wenn den, wenn
1. die verurteilte Person rechtzeitig 1. die Bescheinigung (§ 84c Absatz 1) unvollstän-
a) persönlich zu der Verhandlung, die zu dem dig ist oder offensichtlich nicht dem zu vollstre-
Erkenntnis geführt hat, geladen wurde oder ckenden Erkenntnis entspricht und der andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1355
Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig § 84f
oder berichtigt nachgereicht hat, Gerichtliches Verfahren
2. das Erkenntnis gegen eine Person mit deutscher (1) Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige
Staatsangehörigkeit vollstreckt werden soll und Landgericht entscheidet auf Antrag der Staats-
a) die Person weder ihren Lebensmittelpunkt in anwaltschaft nach § 84e Absatz 2 oder auf Antrag
der Bundesrepublik Deutschland hat noch der verurteilten Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3.
Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung
b) der andere Mitgliedstaat durch eine zustän- vor.
dige Stelle rechtskräftig entschieden hat,
dass die Person kein Aufenthaltsrecht in sei- (2) Das Gericht übersendet der verurteilten Per-
nem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach son eine Abschrift der in § 84c Absatz 1 genannten
der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Unterlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte
Bundesrepublik Deutschland ausreisepflich- erforderlich ist.
tig ist, (3) Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf
gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbar-
3. die Tat zu einem wesentlichen Teil in der Bun-
keit nach § 84e Absatz 2 ist der verurteilten Person
desrepublik Deutschland oder in einem der in
zusätzlich zu der Abschrift nach Absatz 2 eine Ab-
§ 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrs-
schrift der Entscheidung gemäß § 84e Absatz 2
mittel begangen wurde,
zuzustellen. Die verurteilte Person wird aufgefor-
4. bei Eingang des Erkenntnisses weniger als dert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestim-
sechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sind, menden Frist zu dem Antrag der Staatsanwalt-
5. die Staatsanwaltschaft oder das Gericht fest- schaft zu äußern.
gestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis (4) Für die gerichtliche Vorbereitung der Ent-
nur teilweise vollstreckbar ist, und wenn mit der scheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe ent-
zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaa- sprechend, dass der zuständigen Behörde im an-
tes keine Einigung darüber erzielt werden konn- deren Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben
te, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizu-
soll, oder bringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht
ausreichen, um beurteilen zu können, ob die
6. der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung dazu
Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausge-
versagt hat, dass die verurteilte Person nach
übt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann
ihrer Überstellung wegen einer anderen Tat, die
eine Frist gesetzt werden.
sie vor der Überstellung begangen hat und die
nicht dem Erkenntnis zugrunde liegt, verfolgt, (5) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit
verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maß- der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darü-
nahme unterworfen werden kann. ber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Er-
messen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2
§ 84e Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten
entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person
Vorläufige Bewilligungsentscheidung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten
(1) Über die Bewilligung der Vollstreckung ent- auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2
scheidet die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige und 3 entsprechend.
Staatsanwaltschaft. Sie gibt der verurteilten Person
Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abge- § 84g
sehen werden, wenn die verurteilte Person bereits Gerichtliche Entscheidung
im anderen Mitgliedstaat angehört wurde.
(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entschei-
(2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Be- dung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das
willigungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 Landgericht durch Beschluss.
nicht geltend zu machen, begründet sie diese Ent- (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf ge-
scheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entschei- richtliche Entscheidung durch die verurteilte Person
dung über die Vollstreckbarkeit. nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet,
(3) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstre- so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.
ckung in der Bundesrepublik Deutschland nicht, Der Beschluss ist unanfechtbar.
begründet sie diese Entscheidung. Die Staatsan- (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das
waltschaft stellt der verurteilten Person die Ent- ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß
scheidung zu, sofern die verurteilte Person sich § 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit
mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwalt-
Deutschland einverstanden erklärt hat. Die verur- schaft
teilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zu-
stellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung 1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen,
Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmit- fehlerfrei ausgeübt hat oder
tel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung 2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen § 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, feh-
Stand gelten entsprechend. lerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermes-
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
sensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; nigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt,
kommt jedoch eine andere Ermessensentschei- verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maß-
dung in Betracht, hebt das Gericht die Entschei- nahme unterworfen werden, wenn
dung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr 1. sie innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgül-
die Akten zur erneuten Ermessensausübung un- tigen Freilassung den räumlichen Geltungs-
ter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge- bereich dieses Gesetzes nicht verlassen hat, ob-
richts zurück. wohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach-
§ 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dem sie ihn verlassen hat, in ihn zurückgekehrt
dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach ist,
§ 84j erlittene Haft anzurechnen ist. § 55 Absatz 2 2. die Strafverfolgung nicht zu einer Maßnahme
und 3 gilt entsprechend. führt, durch die die persönliche Freiheit be-
(4) Überschreitet die durch das ausländische schränkt wird,
Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß, 3. gegen sie wegen der anderen Straftat eine Strafe
das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die oder Maßregel der Besserung und Sicherung
Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sank- ohne Freiheitsentzug vollstreckt wird, selbst
tion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 wenn diese Strafe oder Maßregel die persönliche
und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 Freiheit einschränken kann, oder
gelten entsprechend.
4. der andere Mitgliedstaat oder die überstellte
(5) In seiner Entscheidung gemäß den Absät- Person auf die Anwendung von Absatz 1 ver-
zen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte zichtet hat.
Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten
entsprechende Sanktion um, wenn Der Verzicht der überstellten Person nach Satz 1
Nummer 4 ist nach ihrer Überstellung zu Protokoll
1. die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die
Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die überstellte
dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht, oder Person ist über die Rechtsfolgen ihres Verzichts
2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Le- und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.
bensjahr noch nicht vollendet hat; insoweit gel-
ten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes § 84j
entsprechend. Sicherung der Vollstreckung
Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das § 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe,
ausländische Erkenntnis maßgebend; die im ande- dass die Haft gegen die verurteilte Person angeord-
ren Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art net werden kann, wenn
oder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht
verschärft werden. 1. sich die verurteilte Person im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufhält,
§ 84h 2. ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Ab-
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung satz 1 Nummer 1 ergangen ist,
(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstre- 3. der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme er-
ckungshilfe nur bewilligen, wenn das ausländische sucht hat und
Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist. 4. die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Per-
(2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstre- son dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit
ckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gericht- oder der Vollstreckung entzieht.
lichen Entscheidung.
§ 84k
(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfecht-
bar. Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
(4) Über die Bewilligung soll innerhalb von 90 Ta- (1) Die Vollstreckung des Restes der freiheitsent-
gen nach Eingang der in § 84c Absatz 1 bezeich- ziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausge-
neten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft ent- setzt werden. Die Vorschriften des Strafgesetz-
schieden werden. Eine endgültig ablehnende Bewil- buchs gelten entsprechend. Die Entscheidung über
ligungsentscheidung ist zu begründen. eine Aussetzung zur Bewährung ist bereits zu dem
Zeitpunkt zu treffen, zu dem die verurteilte Person
§ 84i bei einer fortwährenden Vollstreckung in dem ande-
ren Mitgliedstaat nach dessen Recht einen An-
Spezialität spruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung
(1) Wurde eine verurteilte Person ohne ihr Ein- hätte.
verständnis aus einem anderen Mitgliedstaat über- (2) In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist nach
stellt, darf sie wegen einer vor der Überstellung be- Beginn der Vollstreckung in der Bundesrepublik
gangenen anderen Tat als derjenigen, die der Über- Deutschland von der Vollstreckung nur abzusehen,
stellung zugrunde liegt, weder verfolgt noch verur- wenn eine zuständige Stelle des anderen Mitglied-
teilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme staates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die
unterworfen werden. Vollstreckung auf Grund eines Wiederaufnahmever-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine über- fahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenent-
stellte Person wegen einer anderen Tat als derje- scheidung entfallen sind. Von der Vollstreckung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1357
kann ferner abgesehen werden, wenn die verurteilte Unterabschnitt 2
Person aus der Haft in der Bundesrepublik Vollstreckung
Deutschland geflohen ist. deutscher Erkenntnisse in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 84l
§ 85
Durchbeförderung zur Vollstreckung
Vorläufige Bewilligungsentscheidung
(1) Soll eine Person von einem Mitgliedstaat
(1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstre-
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in ei-
ckungsbehörde die Vollstreckung einer im Gel-
nen anderen Mitgliedstaat befördert werden, damit
tungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheits-
in diesem eine Freiheitsstrafe oder eine sonstige
entziehenden Sanktion einem anderen Mitglied-
freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden
staat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Frei-
kann, so ist die Beförderung nur zulässig, wenn ei-
heitsstrafen übertragen. Sie gibt der verurteilten
ner der beiden Mitgliedstaaten darum ersucht hat.
Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann
(2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 muss die Kopie abgesehen werden, wenn die verurteilte Person ei-
einer Bescheinigung beigefügt sein, die dem Form- nen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung an
blatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Frei- den anderen Mitgliedstaat gestellt hat.
heitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung ent- (2) Hält sich die verurteilte Person in der Bun-
spricht. desrepublik Deutschland auf, darf die Vollstre-
(3) Wird um Durchbeförderung wegen mehrerer ckungsbehörde die Vollstreckung einer freiheitsent-
ziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat
Taten ersucht, so genügt es, wenn die Vorausset-
nur bewilligen, wenn
zungen der Absätze 1 und 2 für mindestens eine
der Taten vorliegen, die dem Ersuchen zugrunde 1. sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung
liegen. der freiheitsentziehenden Sanktion in dem ande-
ren Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat oder
(4) Die Durchbeförderung einer Person mit deut-
scher Staatsangehörigkeit ist nur zulässig, wenn sie 2. das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentzie-
gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zu- henden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat
stimmt, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gemäß
gegen sie ergangen ist. Die Zustimmung kann nicht § 85c für zulässig erklärt hat.
widerrufen werden. Das Einverständnis der verurteilten Person nach
Satz 1 Nummer 1 ist zu Protokoll eines Richters
§ 84m zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerru-
fen werden. Die verurteilte Person ist über die
Durchbeförderungsverfahren Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und dessen
Unwiderruflichkeit zu belehren.
(1) Für das Durchbeförderungsverfahren gelten
die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend. (3) Entscheidet die Vollstreckungsbehörde, ein
Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein Ersuchen um Vollstreckung an einen anderen Mit-
Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist. gliedstaat zu stellen, so hat sie die verurteilte Per-
son schriftlich davon zu unterrichten. Hält sich die
(2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll verurteilte Person im Hoheitsbereich des anderen
innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens Mitgliedstaates auf, darf die Vollstreckungsbehörde
entschieden werden. dessen zuständige Behörde bitten, die Unterrich-
tung an die verurteilte Person weiterzuleiten. Dem
§ 84n Ersuchen um Vollstreckung sind die Stellungnah-
men, die die verurteilte Person und ihr gesetzlicher
Durchbeförderung auf dem Luftweg Vertreter abgegeben haben, in schriftlicher Form
beizufügen.
(1) Die §§ 84l und 84m gelten auch für die Beför-
derung auf dem Luftweg, wenn es zu einer unvor- (4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersu-
hergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbe- chen um Vollstreckung zurücknehmen, solange
reich dieses Gesetzes kommt. der andere Mitgliedstaat mit der Vollstreckung noch
nicht begonnen hat.
(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung sind bei
einer unvorhergesehenen Zwischenlandung die (5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht,
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei- dass die freiheitsentziehende Sanktion in einem an-
dienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. deren Mitgliedstaat vollstreckt wird, oder nimmt sie
ein Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet
(3) § 47 Absatz 3, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde
entsprechend. § 47 Absatz 5 gilt entsprechend für stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu,
den Durchbeförderungshaftbefehl mit der Maßga- sofern die verurteilte Person die Vollstreckung in
be, dass dieser schon vor Eingang der Unterlagen dem anderen Mitgliedstaat beantragt oder sie mit
gemäß § 84l Absatz 2 erlassen werden kann. Eine einer solchen Vollstreckung ihr Einverständnis er-
Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn das Ober- klärt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei
landesgericht den Durchbeförderungshaftbefehl auf- Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gericht-
rechterhalten hat. liche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessord- 1. die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mit-
nung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der gliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittel-
Strafprozessordnung über Fristen und Wiederein- punkt hat oder
setzung in den vorigen Stand gelten entsprechend. 2. gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Fest-
stellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus
§ 85a der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.
Gerichtliches Verfahren
§ 85d
(1) Das nach § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zustän-
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
dige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung
Nummer 2 oder auf Antrag der verurteilten Person der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen,
nach § 85 Absatz 5 Satz 3 durch Beschluss. Die wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen
Vollstreckungsbehörde bereitet die Entscheidung Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Die Vollstre-
vor. ckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach
Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Ent-
(2) § 13 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2
scheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unan-
und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4 sowie die
fechtbar.
§§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend. Befindet
sich die verurteilte Person im Geltungsbereich die-
§ 85e
ses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1
sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend. Inländisches Vollstreckungsverfahren
(1) Die verurteilte Person soll innerhalb von 30
§ 85b Tagen nach der Entscheidung des anderen Mit-
gliedstaates, die Vollstreckung der freiheitsentzie-
Gerichtliche Entscheidung
henden Sanktion zu übernehmen, an diesen über-
auf Antrag der verurteilten Person
stellt werden.
(1) Sind die Vorschriften über den Antrag auf (2) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht
gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Per- von der Vollstreckung ab, soweit der andere Mit-
son nach § 85 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beach- gliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat.
tet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzuläs- Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, sobald der
sig. andere Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass die ver-
(2) Der Antrag der verurteilten Person auf ge- urteilte Person aus der Haft geflohen ist.
richtliche Entscheidung wird durch Beschluss als (3) Ersucht der andere Mitgliedstaat um Zustim-
unbegründet zurückgewiesen, wenn mung, eine weitere Tat verfolgen oder eine Strafe
1. es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses oder sonstige Sanktion wegen einer weiteren Tat
Freiheitsstrafen unzulässig ist, die Vollstreckung vollstrecken zu dürfen, so ist die Stelle für die Ent-
einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- scheidung über die Zustimmung zuständig, die für
hängten freiheitsentziehenden Sanktion an einen die Bewilligung einer Auslieferung zuständig wäre.
anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder Die Zustimmung wird erteilt, wenn eine Ausliefe-
rung gemäß § 79 Absatz 1 wegen der weiteren Tat
2. die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach zu bewilligen wäre. § 78 Absatz 1 und § 79 Absatz 2
§ 85 Absatz 1 und 4 fehlerfrei ausgeübt hat. bis § 83b gelten entsprechend. Anstelle der in § 83a
(3) Soweit der Antrag der verurteilten Person auf Absatz 1 genannten Unterlagen genügt für die Er-
gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet teilung der Zustimmung eine Urkunde der zuständi-
ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung der gen Stelle des anderen Mitgliedstaates, die die in
freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mit- § 83a Absatz 1 bezeichneten Angaben enthält.
gliedstaat für zulässig, wenn eine andere Ermes- Über die Zustimmung soll innerhalb von 30 Tagen
sensentscheidung nicht gerechtfertigt ist. Kommt entschieden werden, nachdem die Unterlagen mit
jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Be- den Angaben gemäß § 83a Absatz 1 bei der Voll-
tracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Voll- streckungsbehörde eingegangen sind.
streckungsbehörde auf und reicht ihr die Akten zur
erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der § 85f
Rechtsauffassung des Gerichts zurück. Sicherung der weiteren Vollstreckung
(1) Wird die verurteilte Person im Geltungsbe-
§ 85c reich dieses Gesetzes angetroffen, bevor die Hälfte
Gerichtliche Entscheidung der Strafzeit abgelaufen ist, die sie auf Grund der
auf Antrag der Vollstreckungsbehörde verhängten oder der im anderen Mitgliedstaat um-
gewandelten Sanktion zu verbüßen hat, so kann
Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es angeordnet werden, die verurteilte Person festzu-
das Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlus- halten, wenn
ses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen
Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion 1. sie keinen Entlassungsschein oder kein Doku-
gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne ment gleichen Inhalts vorweisen kann oder
Staatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die ver- 2. keine Mitteilung des anderen Mitgliedstaates vor-
urteilte Person liegt, dass die Vollstreckung abgeschlossen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1359
(2) Bereits bevor die Vollstreckung auf den ande- (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrecht-
ren Mitgliedstaat übertragen wird, kann das Gericht lichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, so-
die Festhalteanordnung und zudem die Anordnung weit er abschließende Regelungen enthält.
der Ausschreibung zur Festnahme und die Anord-
nung der erforderlichen Fahndungsmaßnahmen er- § 90b
lassen. Hält sich die verurteilte Person im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes auf, ist sie zu richterlichem Voraussetzungen der Zulässigkeit
Protokoll über die Anordnungen nach Satz 1 zu be- (1) In Abweichung von § 49 sind die Vollstre-
lehren. Befindet sie sich im Hoheitsgebiet des ande- ckung eines ausländischen Erkenntnisses und die
ren Mitgliedstaates, stellt ihr das Gericht eine Beleh- Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-
rung zu. maßnahmen oder alternativen Sanktionen im Ein-
(3) Die Festhalteanordnung, die Anordnung der klang mit dem Rahmenbeschluss Bewährungsüber-
Ausschreibung zur Festnahme und die Anordnung wachung nur zulässig, wenn
der erforderlichen Fahndungsmaßnahmen trifft das 1. ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates ein
Gericht des ersten Rechtszuges. Wird gegen die rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis
verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Ge- erlassen hat,
setzes eine freiheitsentziehende Sanktion voll-
streckt, trifft die Strafvollstreckungskammer die An- 2. das Gericht
ordnungen nach Satz 1. § 462a Absatz 1 Satz 1 a) die Vollstreckung einer in dem Erkenntnis ver-
und 2, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 6 der Straf- hängten freiheitsentziehenden Sanktion zur
prozessordnung gilt entsprechend. § 6 Absatz 2 Bewährung ausgesetzt hat,
Satz 1 und 2, die §§ 7 bis 9 Absatz 1 bis 4 Satz 1
b) die Vollstreckung des Restes einer in dem Er-
und 2, die §§ 10 bis 14 Absatz 2 des Überstellungs-
kenntnis verhängten freiheitsentziehenden
ausführungsgesetzes vom 26. September 1991
Sanktion ausgesetzt hat oder
(BGBl. I S. 1954; 1992 I S. 1232; 1994 I S. 1425),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom c) gegen die verurteilte Person eine der in Num-
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, mer 6 genannten alternativen Sanktionen ver-
gelten entsprechend.“ hängt hat und für den Fall des Verstoßes ge-
gen die Sanktion eine freiheitsentziehende
26. Nach § 90 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
Sanktion bestimmt hat,
„Abschnitt 4
3. die durch das Gericht verhängte oder gemäß
Bewährungsmaßnahmen Nummer 2 Buchstabe c bestimmte freiheitsent-
und alternative Sanktionen ziehende Sanktion in den Fällen des § 90h Ab-
satz 5 in eine Sanktion umgewandelt werden
Unterabschnitt 1 kann, die ihr im deutschen Recht am meisten
entspricht,
Überwachung von ausländischen
Bewährungsmaßnahmen und alternativen 4. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-
Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls
bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts,
§ 90a wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden
Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und
Grundsatz Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden
(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die können,
Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat 5. die verurteilte Person
der Europäischen Union nach Maßgabe des Rah-
menbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
27. November 2008 über die Anwendung des oder in der Bundesrepublik Deutschland
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hin- hat und kein Verfahren zur Beendigung des
blick auf die Überwachung von Bewährungsmaß- Aufenthalts durchgeführt wird, und
nahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 b) sich in der Bundesrepublik Deutschland auf-
vom 16.12.2008, S. 102), der durch den Rahmen- hält, und
beschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009,
6. der verurteilten Person eine der folgenden Be-
S. 24) geändert worden ist (Rahmenbeschluss
währungsmaßnahmen auferlegt wurde oder ge-
Bewährungsüberwachung).
gen sie eine der folgenden alternativen Sanktio-
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die nen verhängt wurde:
allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Sie-
a) die Verpflichtung, einer bestimmten Behörde
benten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,
jeden Wohnsitzwechsel oder Arbeitsplatz-
1. soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen wechsel mitzuteilen,
Regelungen enthält oder
b) die Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze
2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe des oder festgelegte Gebiete in dem anderen Mit-
Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung gliedstaat oder in der Bundesrepublik
gestellt wurde. Deutschland nicht zu betreten,
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
c) eine Verpflichtung, die Beschränkungen für (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
das Verlassen des Gebietes der Bundesrepu- sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die
blik Deutschland beinhaltet, Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-
d) eine Verpflichtung, die das Verhalten, den maßnahmen oder alternativen Sanktionen in
Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch
oder die Freizeitgestaltung betrifft oder die zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleicharti-
Beschränkungen oder Modalitäten der Aus- gen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen ent-
übung einer beruflichen Tätigkeit beinhaltet, hält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
e) die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten (3) Die Überwachung von Bewährungsmaßnah-
bei einer bestimmten Behörde zu melden, men oder alternativen Sanktionen, nicht aber die
Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses ist
f) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimm- auch zulässig, wenn
ten Personen zu meiden,
1. das Gericht statt der Entscheidungen in Absatz 1
g) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimm- Satz 1 Nummer 2
ten Gegenständen zu meiden, die von der
a) gegen die verurteilte Person eine der in Ab-
verurteilten Person für die Begehung einer
satz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten alterna-
Straftat verwendet wurden oder verwendet
tiven Sanktionen verhängt hat und wenn es
werden könnten,
für den Fall des Verstoßes gegen die Sanktion
h) die Verpflichtung, den durch die Tat verur- keine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt
sachten Schaden finanziell wiedergutzuma- hat,
chen,
b) die Straffestsetzung dadurch bedingt zurück-
i) die Verpflichtung, einen Nachweis darüber zu gestellt hat, dass der verurteilten Person eine
erbringen, dass die Verpflichtung nach Buch- oder mehrere Bewährungsmaßnahmen aufer-
stabe h eingehalten wurde, legt wurden, oder
j) die Verpflichtung, einen Nachweis darüber zu c) der verurteilten Person eine oder mehrere Be-
erbringen, dass der Schaden finanziell wie- währungsmaßnahmen statt einer freiheitsent-
dergutgemacht wurde, ziehenden Sanktion auferlegt hat,
k) die Verpflichtung, eine gemeinnützige Leis- 2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die
tung zu erbringen, freiheitsentziehende Sanktion in den Fällen des
l) die Verpflichtung, mit einer Bewährungshelfe- § 90h Absatz 5 nicht in eine Sanktion umgewan-
rin oder einem Bewährungshelfer zusammen- delt werden kann, die ihr im deutschen Recht am
zuarbeiten, meisten entspricht, oder
m) die Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung, 3. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
die mit einem körperlichen Eingriff verbunden nach deutschem Recht wegen der Tat, die dem
ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen, Erkenntnis zugrunde liegt, keine Strafe, Maßre-
sofern die verurteilte Person und gegebenen- gel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße
falls ihr Erziehungsberechtigter und ihr ge- verhängt werden könnte.
setzlicher Vertreter hierzu ihre Einwilligung er-
klärt haben, § 90c
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
n) die Verpflichtung, nach Kräften den durch die
Tat verursachten Schaden wiedergutzuma- (1) Die Vollstreckung des Erkenntnisses und die
chen, Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-
maßnahmen oder alternativen Sanktionen sind
o) die Verpflichtung einer Person, die zur Tatzeit
nicht zulässig, wenn
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat-
te, sich persönlich bei der verletzten Person 1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat
zu entschuldigen, schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs
oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3
p) die Verpflichtung, einen Geldbetrag zuguns-
des Jugendgerichtsgesetzes war,
ten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zah-
len, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die 2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die
Persönlichkeit des Täters angebracht ist, dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich
oder erschienen ist,
q) andere Verpflichtungen, die geeignet sind, der 3. die verurteilte Person
verurteilten Person zu helfen, keine Straftaten a) wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis zu-
mehr zu begehen, oder die die Lebensfüh- grunde liegt, bereits von einem anderen Mit-
rung der verurteilten Person, die zur Zeit der gliedstaat, als dem, in dem gegen sie das Er-
Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch kenntnis ergangen ist, rechtskräftig abgeur-
nicht vollendet hat, regeln und dadurch ihre teilt worden ist und
Erziehung fördern und sichern sollen. b) zu einer Sanktion verurteilt worden ist und
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 Buch- diese bereits vollstreckt worden ist, gerade
stabe b kann anstatt durch ein Gericht auch durch vollstreckt wird oder nach dem Recht des Ur-
eine andere zuständige Behörde des anderen Mit- teilsstaates nicht mehr vollstreckt werden
gliedstaates getroffen werden. kann oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1361
4. für die Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich
auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens
ist und die Vollstreckung nach deutschem Recht oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teil-
verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung nehmen kann und bei dem der Sachverhalt, ein-
des Sachverhalts verjährt wäre. schließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und
(2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wer-
§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können die Voll- den kann, belehrt worden sein.
streckung eines in einem anderen Mitgliedstaat ver-
hängten Erkenntnisses und die Überwachung der § 90d
darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder Unterlagen
alternativen Sanktionen für zulässig erklärt werden, (1) Die Vollstreckung eines ausländischen Er-
wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der kenntnisses und die Überwachung der darauf beru-
Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu henden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen
Protokoll eines Richters zu erklären. Der Antrag Sanktionen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
kann nicht zurückgenommen werden. Die verur- Bewährungsüberwachung sind nur zulässig, wenn
teilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder
Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses und
zurückgenommen werden kann. Liegen die in § 90b gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zu-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Vorausset- sammen mit einer vollständig ausgefüllten Beschei-
zungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der nigung übermittelt wird, die dem Formblatt in An-
Umwandlung der Sanktion nach § 90h Absatz 4 hang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüber-
und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug. wachung in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
(3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind (2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor,
die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Über- ist diese jedoch unvollständig, so kann die zustän-
wachung der darauf beruhenden Bewährungsmaß- dige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten
nahmen oder alternativen Sanktionen auch zuläs- Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderli-
sig, wenn chen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkennt-
1. die verurteilte Person nis oder aus anderen beigefügten Unterlagen erge-
a) rechtzeitig ben.
aa) persönlich zu der Verhandlung, die zu § 90e
dem Erkenntnis geführt hat, geladen
wurde oder Bewilligungshindernisse
bb) auf andere Weise tatsächlich offiziell von (1) Die Bewilligung der Vollstreckung eines aus-
dem vorgesehenen Termin und Ort der ländischen Erkenntnisses und der Überwachung
Verhandlung, die zu dem Erkenntnis ge- der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen
führt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, so oder alternativen Sanktionen, sofern die Vollstre-
dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, ckung und die Überwachung nach den §§ 90b bis
dass die verurteilte Person von der anbe- 90d zulässig sind, kann nur abgelehnt werden,
raumten Verhandlung Kenntnis hatte, und wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingun-
gen erfüllt sind:
b) dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Er-
kenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen 1. die Bescheinigung (§ 90d Absatz 1)
kann, a) ist im Hinblick auf Angaben, die im Formblatt
2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie verlangt sind, unvollständig oder entspricht of-
gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger fensichtlich nicht dem ausländischen Erkennt-
beteiligt war, eine persönliche Ladung durch nis oder der Bewährungsentscheidung und
Flucht verhindert hat oder b) der andere Mitgliedstaat hat diese Angaben
3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaum- nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht,
ten Verhandlung einen Verteidiger bevollmäch- 2. das Erkenntnis soll gegen eine Person mit deut-
tigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, scher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden,
und sie durch diesen in der Verhandlung tat- die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in der
sächlich verteidigt wurde. Bundesrepublik Deutschland hat,
(4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind 3. die Tat wurde zu einem wesentlichen Teil in der
die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Über- Bundesrepublik Deutschland oder in einem der
wachung der darauf beruhenden Bewährungsmaß- in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Ver-
nahmen oder alternativen Sanktionen auch zuläs- kehrsmittel begangen oder
sig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung 4. die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der
des Erkenntnisses alternativen Sanktion beträgt weniger als sechs
1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkennt- Monate.
nis nicht anzufechten oder (2) Die Bewilligung einer nach den §§ 90b bis 90d
2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederauf- zulässigen Vollstreckung eines ausländischen Er-
nahme des Verfahrens oder kein Berufungsver- kenntnisses, nicht aber die darauf beruhende Über-
fahren beantragt hat. wachung von Bewährungsmaßnahmen oder alter-
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
nativen Sanktionen, kann ferner abgelehnt werden, satz 3 Satz 3. Die Staatsanwaltschaft bereitet die
wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht fest- Entscheidung vor.
gestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur
(2) Das Gericht übersendet der verurteilten Per-
teilweise vollstreckbar ist und mit der zuständigen
son eine Abschrift der in § 90d aufgeführten Unter-
Behörde des anderen Mitgliedstaates keine
lagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte erfor-
Einigung darüber erzielen konnte, inwieweit das Er-
derlich ist.
kenntnis vollstreckt werden soll.
(3) Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf
§ 90f gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbar-
keit und Zulässigkeit der Überwachung nach § 90f
Vorläufige Bewilligungsentscheidung Absatz 2 oder über die Zulässigkeit der Überwa-
(1) Über die Bewilligung der Vollstreckung des chung nach § 90f Absatz 4 Satz 2 ist der verurteil-
ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung ten Person zusätzlich zu der Abschrift nach Ab-
der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen satz 2 eine Abschrift der Entscheidung gemäß
oder alternativen Sanktionen entscheidet die nach § 90f Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzustellen. Die verur-
§ 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwalt- teilte Person wird aufgefordert, sich innerhalb einer
schaft. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, vom Gericht zu bestimmenden Frist zu dem Antrag
sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, der Staatsanwaltschaft zu äußern.
wenn bereits eine Stellungnahme der verurteilten (4) Für die gerichtliche Vorbereitung der Ent-
Person vorliegt. scheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe ent-
(2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Be- sprechend, dass der zuständigen Behörde im an-
willigungshindernisse nach § 90e nicht geltend zu deren Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben
machen, begründet sie diese Entscheidung in dem worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizu-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Voll- bringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht
streckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses und ausreichen, um beurteilen zu können, ob die
die Zulässigkeit der Überwachung der Bewäh- Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausge-
rungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen. übt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann
eine Frist gesetzt werden.
(3) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstre-
ckung des ausländischen Erkenntnisses und die (5) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit
Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs- der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darü-
maßnahmen oder alternativen Sanktionen in der ber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Er-
Bundesrepublik Deutschland nicht, begründet sie messen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2
diese Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten
der verurteilten Person die Entscheidung zu, sofern entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person
sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung des im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten
ausländischen Erkenntnisses und der Überwa- auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2
chung der Bewährungsmaßnahmen oder alternati- und 3 entsprechend.
ven Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
einverstanden erklärt hat. Die verurteilte Person § 90h
kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die Gerichtliche Entscheidung
§§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 (1) Über die Anträge auf gerichtliche Entschei-
der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die dung nach § 90f Absatz 2, 3 und 4 entscheidet
§§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen das Landgericht durch Beschluss.
und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten
(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf ge-
entsprechend.
richtliche Entscheidung durch die verurteilte Person
(4) Statt die Überwachung der Bewährungsmaß- nach § 90f Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so
nahmen oder alternativen Sanktionen zusammen verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der
mit der Vollstreckung des ausländischen Erkennt- Beschluss ist unanfechtbar.
nisses nach Absatz 3 nicht zu bewilligen, kann die
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 erklärt das
Staatsanwaltschaft auch allein die Überwachung
Gericht das ausländische Erkenntnis gemäß § 50
der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen
Satz 1 und § 55 unter dem Vorbehalt, dass die
Sanktionen bewilligen. Die Staatsanwaltschaft be-
Strafaussetzung widerrufen oder gegen die verur-
gründet diese Entscheidung in dem Antrag auf ge-
teilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentzie-
richtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der
hende Sanktion verhängt wird, für vollstreckbar
Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder
und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen
alternativen Sanktionen.
oder alternativen Sanktionen für zulässig, soweit
die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses
§ 90g und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen
Gerichtliches Verfahren oder alternativen Sanktionen zulässig sind und die
Staatsanwaltschaft
(1) Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige
Landgericht entscheidet auf Antrag der Staatsan- 1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach
waltschaft nach § 90f Absatz 2 und 4 Satz 2 oder § 90e nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausge-
auf Antrag der verurteilten Person nach § 90f Ab- übt hat oder
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2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach 1. die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
§ 90e geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt die verhängten alternativen Sanktionen ihrer Art
hat und eine andere Ermessensentscheidung nach den Auflagen und Weisungen nicht ent-
nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine an- sprechen, die das im Geltungsbereich dieses
dere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt Gesetzes geltende Recht vorsieht,
das Gericht die Entscheidung der Staatsanwalt- 2. die Voraussetzungen für den Erlass der Auflagen
schaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten und Weisungen nach dem im Geltungsbereich
Ermessensausübung unter Beachtung der dieses Gesetzes geltenden Recht nicht erfüllt
Rechtsansicht des Gerichts zurück. sind,
(4) Überschreitet die freiheitsentziehende Sank- 3. die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
tion, die durch das ausländische Erkenntnis ver- die verhängten alternativen Sanktionen an die
hängt worden ist, das Höchstmaß, das im Gel- Lebensführung der verurteilten Person unzumut-
tungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht bare Anforderungen stellen oder
ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses
4. die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a gelten
die verhängten alternativen Sanktionen nicht
entsprechend.
hinreichend bestimmt sind.
(5) In seiner Entscheidung gemäß den Absät- Sieht das ausländische Erkenntnis oder die Bewäh-
zen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte oder rungsentscheidung eine Bewährungszeit oder Füh-
zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion in rungsaufsicht von mehr als fünf Jahren vor, so
die ihr im deutschen Recht am meisten entspre- senkt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit
chende freiheitsentziehende Sanktion um, wenn oder Führungsaufsicht außer in den Fällen des
1. die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsent- § 68c Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs auf
ziehende Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion das Höchstmaß von fünf Jahren. Wäre nach deut-
entspricht, die das im Geltungsbereich dieses schem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt
Gesetzes geltende Recht vorsieht oder Satz 2 mit der Maßgabe, dass im Fall einer Bewäh-
rungszeit oder Führungsaufsicht von mehr als drei
2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Le- Jahren das Höchstmaß drei Jahre beträgt. § 55 Ab-
bensjahr noch nicht vollendet hat; § 54 Absatz 3 satz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass in der Ent-
gilt entsprechend. scheidungsformel auch die zu überwachenden Be-
Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das währungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
ausländische Erkenntnis maßgebend; die umge- und gegebenenfalls die Dauer der Bewährungszeit
wandelte Sanktion darf nach Art oder Dauer die im anzugeben sind.
anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion nicht ver-
schärfen. § 90i
(6) In Abweichung von Absatz 3 wird allein die Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder (1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckung
alternativen Sanktionen für zulässig erklärt, wenn des ausländischen Erkenntnisses und die Überwa-
1. nur die Überwachung der Bewährungsmaßnah- chung der Bewährungsmaßnahmen oder alternati-
men oder alternativen Sanktionen nach § 90b ven Sanktionen nur bewilligen, wenn das Gericht
Absatz 3 zulässig ist und die Staatsanwaltschaft das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar er-
klärt hat und die Überwachung der Bewährungs-
a) ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach maßnahmen oder alternativen Sanktionen für zuläs-
§ 90e Absatz 1 nicht geltend zu machen, feh- sig erklärt hat. Hat das Gericht allein die Überwa-
lerfrei ausgeübt hat oder chung für zulässig erklärt, so darf die Staatsanwalt-
b) ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach schaft nur die Überwachung bewilligen.
§ 90e Absatz 1 geltend zu machen, fehlerhaft (2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstre-
ausgeübt hat und eine andere Ermessensent- ckung und die Überwachung nach Maßgabe der
scheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt je- rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Über
doch eine andere Ermessensentscheidung in die Bewilligung soll innerhalb von 60 Tagen nach
Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung Eingang der in § 90d bezeichneten Unterlagen bei
der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine
Akten zur erneuten Ermessensausübung un- endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung
ter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge- ist zu begründen.
richts zurück oder (3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfecht-
2. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, das Bewil- bar.
ligungshindernis nach § 90e Absatz 2 geltend zu
machen, fehlerfrei ausgeübt hat. § 90j
(7) In seiner Entscheidung nach den Absätzen 3 Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
und 6 wandelt das Gericht die der verurteilten Per- (1) Nach der Bewilligung der Vollstreckung des
son auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die ausländischen Erkenntnisses und der Überwa-
gegen sie verhängten alternativen Sanktionen in chung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnah-
die ihnen im deutschen Recht am meisten entspre- men überwacht das für die Entscheidung nach
chenden Auflagen und Weisungen um, wenn § 90h zuständige Gericht während der Bewäh-
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
rungszeit die Lebensführung der verurteilten Per- oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind
son, namentlich die Erfüllung von Auflagen und oder
Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. 2. die verurteilte Person aus der Bundesrepublik
Das Gericht trifft alle nachträglichen Entscheidun- Deutschland geflohen ist.
gen, die sich auf eine Vollstreckungsaussetzung
zur Bewährung beziehen, soweit der andere Mit- Von der Vollstreckung und Überwachung kann fer-
gliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. Wurde ner abgesehen werden, wenn die verurteilte Person
die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentzie- keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in
hende Sanktion gemäß § 90h Absatz 5 Satz 1 Num- der Bundesrepublik Deutschland mehr hat oder
mer 2 in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zu- der andere Mitgliedstaat ein Strafverfahren in ande-
lässige Sanktion umgewandelt, so richtet sich die rer Sache gegen die verurteilte Person führt und um
Zuständigkeit für die Überwachung der Lebensfüh- ein Absehen von der Vollstreckung und Überwa-
rung der verurteilten Person und für alle nachträg- chung ersucht hat.
lichen Entscheidungen, die sich auf eine Vollstre-
ckungsaussetzung zur Bewährung beziehen, nach § 90k
den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes. Überwachung der verurteilten Person
(2) Hat ein Gericht des anderen Mitgliedstaates (1) Hat die Staatsanwaltschaft allein die Überwa-
gegen die verurteilte Person eine oder mehrere der chung der Bewährungsmaßnahmen oder alternati-
in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten ven Sanktionen bewilligt, so überwacht das Gericht
alternativen Sanktionen verhängt und für den Fall während der Bewährungszeit nur die Lebensfüh-
des Verstoßes gegen die alternativen Sanktionen rung der verurteilten Person und die Einhaltung
eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt (§ 90b der ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c), so gilt alternativen Sanktionen, soweit der andere Mit-
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Gericht die gliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. § 90j
Einhaltung der alternativen Sanktionen überwacht Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
und gegebenenfalls gegen die verurteilte Person
die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung
verhängt, wenn es entsprechend den §§ 56f und des Erkenntnisses nicht bewilligt, ist aber die Über-
67g des Strafgesetzbuchs oder entsprechend § 26 wachung von Bewährungsmaßnahmen oder alter-
des Jugendgerichtsgesetzes die Aussetzung der nativen Sanktionen zulässig, weil ein Fall des
Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion § 90b Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt
widerrufen würde. oder weil das Bewilligungshindernis nach § 90e Ab-
satz 2 fehlerfrei geltend gemacht wurde, so trifft
(3) Das Gericht belehrt die verurteilte Person das Gericht zusätzlich zu der Überwachung nach
über Absatz 1 die folgenden nachträglichen Entschei-
1. die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder dungen:
Maßregel zur Bewährung, über die Bedeutung 1. die Verkürzung der Bewährungszeit oder Füh-
der alternativen Sanktionen oder der Führungs- rungsaufsicht auf das Mindestmaß,
aufsicht,
2. die Verlängerung der Bewährungszeit oder Füh-
2. die Dauer der Bewährungszeit oder Führungs- rungsaufsicht auf das Höchstmaß und
aufsicht,
3. die Erteilung, Änderung und Aufhebung von
3. die Bewährungsmaßnahmen und Auflagen und Weisungen, einschließlich der
Weisung, die verurteilte Person für die Dauer
4. die Möglichkeit, die Aussetzung zu widerrufen
oder für einen Teil der Bewährungszeit der Auf-
oder die zuvor bestimmte freiheitsentziehende
sicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder
Sanktion zu verhängen.
eines Bewährungshelfers zu unterstellen.
Hat das Gericht Auflagen und Weisungen nach
§ 90j Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 90h Absatz 7 in Weisungen nach § 68b Absatz 1
des Strafgesetzbuchs umgewandelt, so belehrt das (3) Nach Beginn der Überwachung der Bewäh-
Gericht die verurteilte Person auch über die Mög- rungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
lichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafge- wird von der Überwachung abgesehen, wenn
setzbuchs. Der Vorsitzende kann einen beauftrag- 1. eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-
ten oder ersuchten Richter mit der Belehrung be- tes mitteilt, dass die Voraussetzungen für die
trauen. Überwachung entfallen sind,
(4) In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist, nach- 2. die verurteilte Person aus der Bundesrepublik
dem mit der Überwachung der Bewährungsmaß- Deutschland geflohen ist oder
nahmen oder alternativen Sanktionen in der Bun-
desrepublik Deutschland begonnen worden ist, 3. das Gericht eine Aussetzung zur Bewährung
von der Vollstreckung und Überwachung nur abzu- widerrufen würde oder eine freiheitsentziehende
sehen, wenn Sanktion gegen die verurteilte Person verhängen
würde.
1. eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-
tes mitteilt, dass die Voraussetzungen für die § 90j Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Vollstreckung und Überwachung auf Grund ei- (4) Das Gericht unterrichtet die zuständige Be-
nes Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie hörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1365
1. jeglichen Verstoß gegen eine Bewährungsmaß- (3) Die Vollstreckungsbehörde hat die verurteilte
nahme oder alternative Sanktion, wenn es Person über die Entscheidung, ein Ersuchen um
gemäß Absatz 1 während der Bewährungszeit Vollstreckung und Überwachung an einen anderen
allein die Lebensführung der verurteilten Person Mitgliedstaat zu stellen, schriftlich zu unterrichten.
und die Einhaltung der Bewährungsmaßnahmen Hält sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich
und alternativen Sanktionen überwacht, des anderen Mitgliedstaates auf, darf die Vollstre-
ckungsbehörde dessen zuständige Behörde bitten,
2. die nachträglichen Entscheidungen nach Ab-
die Unterrichtung an die verurteilte Person weiter-
satz 2 und
zuleiten. Dem Ersuchen um Vollstreckung sind alle
3. das Absehen von der Überwachung nach Ab- abgegebenen Stellungnahmen der verurteilten Per-
satz 3. son und ihres gesetzlichen Vertreters in schriftlicher
Für die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Form beizufügen.
und die Unterrichtung über das Absehen von der (4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersu-
Überwachung nach Satz 1 Nummer 3 in Verbindung chen um Vollstreckung und Überwachung zurück-
mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist das in Anhang II nehmen, wenn der andere Mitgliedstaat mit der
des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwa- Überwachung noch nicht begonnen hat.
chung wiedergegebene Formblatt zu verwenden.
(5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht,
(5) § 90j Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maß- dass die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden
gabe, dass das Gericht die verurteilte Person Sanktion nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die
anstatt über die Möglichkeit, die Aussetzung zu Überwachung der Auflagen und Weisungen nach
widerrufen oder die zuvor bestimmte freiheitsent- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an einen anderen Mit-
ziehende Sanktion nach § 90j Absatz 3 Satz 1 gliedstaat übertragen werden, oder nimmt sie ein
Nummer 4 zu verhängen, über die Möglichkeit be- Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet
lehrt, von der Überwachung nach Absatz 3 Satz 1 sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde
Nummer 3 abzusehen. stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu,
sofern die verurteilte Person der Vollstreckung und
Unterabschnitt 2 Überwachung in dem anderen Mitgliedstaat zuge-
Überwachung von deutschen stimmt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei
Bewährungsmaßnahmen in einem Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gericht-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300
und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der
§ 90l
Strafprozessordnung über Fristen und Wiederein-
Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung setzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
(1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstre-
ckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbe- § 90m
schlusses Bewährungsüberwachung einem ande-
Gerichtliches Verfahren
ren Mitgliedstaat Folgendes übertragen:
auf Antrag der verurteilten Person
1. die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sank- (1) Das nach § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zustän-
tion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstre- dige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der
ckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und verurteilten Person nach § 90l Absatz 5 Satz 3 durch
Beschluss. Die Vollstreckungsbehörde bereitet die
2. die Überwachung der Auflagen und Weisungen, Entscheidung vor. § 13 Absatz 1 Satz 2, § 30 Ab-
die der verurteilten Person für die Dauer oder für satz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4
einen Teil der Bewährungszeit erteilt wurden. sowie die §§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend.
Die Vollstreckung nach Satz 1 Nummer 1 kann nur Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbe-
zusammen mit der Überwachung nach Satz 1 Num- reich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2
mer 2 übertragen werden. Die Vollstreckungsbe- Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
hörde gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf
zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Per-
die verurteilte Person einen Antrag auf Übertragung son nach § 90l Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beachtet,
der Vollstreckung und Überwachung an den ande- so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.
ren Mitgliedstaat gestellt hat.
(3) Der Antrag der verurteilten Person auf ge-
(2) Hält sich die verurteilte Person in der Bun- richtliche Entscheidung wird durch Beschluss als
desrepublik Deutschland auf, darf die Vollstre- unbegründet zurückgewiesen, wenn
ckungsbehörde die Übertragung der Vollstreckung
und Überwachung nur bewilligen, wenn sich die 1. es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Be-
verurteilte Person damit einverstanden erklärt hat. währungsüberwachung und gemäß § 90l Ab-
Das Einverständnis der verurteilten Person ist zu satz 1 unzulässig ist, die Vollstreckung eines im
Protokoll eines Richters zu erklären. Es kann nicht Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen
widerrufen werden. Die verurteilte Person ist über Erkenntnisses und die Überwachung der darauf
die Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und des- beruhenden Auflagen und Weisungen an einen
sen Unwiderruflichkeit zu belehren. anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
2. die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheits-
§ 90l Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 fehlerfrei entziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem
ausgeübt hat. 5. Dezember 2011 ergangen ist.“
(4) Soweit der Antrag der verurteilten Person auf
gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet Artikel 2
und eine andere als die von der Vollstreckungsbe- Änderung des
hörde getroffene Ermessensentscheidung nicht ge- Gerichtsverfassungsgesetzes
rechtfertigt ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung In § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gerichtsver-
der freiheitsentziehenden Sanktion nach § 90l Ab- fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Überwachung der vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Auflagen und Weisungen nach § 90l Absatz 1 Satz 1 Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
Nummer 2 in dem anderen Mitgliedstaat für zuläs- (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird die Angabe
sig. Kommt jedoch eine andere Ermessensent- „58 Abs. 2 und § 71 Abs. 4“ durch die Wörter „58 Ab-
scheidung in Betracht, hebt das Gericht die Ent- satz 2, § 84g Absatz 1, den §§ 84j, 90h Absatz 1, § 90j
scheidung der Vollstreckungsbehörde auf und Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2“ ersetzt.
reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensaus-
übung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Artikel 3
Gerichts zurück.
Einschränkung eines Grundrechts
(5) Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Voll-
streckung und die Überwachung in dem anderen Durch Artikel 1 Nummer 3, 8 und 25 dieses Gesetzes
Mitgliedstaat nach Maßgabe der rechtskräftigen wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2
gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsent- Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
scheidung ist unanfechtbar.
Artikel 4
§ 90n Änderung des
Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes
Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 1 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Ge-
(1) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht
setzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das durch
von der Vollstreckung und Überwachung ab, soweit
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
der andere Mitgliedstaat sie übernommen und
S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung und
Überwachung fortsetzen, sobald der andere Mit- „(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist
gliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass er von der weite- 1. der durch Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrats
ren Vollstreckung und Überwachung absieht. der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993 einge-
(2) Hat der andere Mitgliedstaat die Auflagen setzte Internationale Strafgerichtshof zur Verfolgung
und Weisungen, die der verurteilten Person für die von Personen, die für schwere Verstöße gegen das
Dauer oder für einen Teil der Bewährungszeit erteilt humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche
wurden, umgewandelt oder nachträglich geändert, seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugosla-
so wandelt das zuständige Gericht die Auflagen wiens begangen wurden, einschließlich seiner Kam-
und Weisungen entsprechend § 90h Absatz 7 Satz 1 mern, seiner Anklagebehörde sowie der Angehöri-
um. Zuständig ist das Gericht, das für die nach gen des Gerichts und der Anklagebehörde, sowie
§ 453 der Strafprozessordnung oder nach § 58 2. der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheits-
des Jugendgerichtsgesetzes zu treffenden Ent- rats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010
scheidungen zuständig ist. eingesetzte Internationale Residualmechanismus für
(3) Hat der andere Mitgliedstaat die Bewäh- die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen
rungszeit um mehr als die Hälfte der zunächst be- Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Interna-
stimmten Bewährungszeit verlängert, so senkt das tionalen Strafgerichtshofs fortführt.“
Gericht die Dauer der Bewährungszeit auf dieses
Höchstmaß, sofern die verlängerte Bewährungszeit Artikel 5
fünf Jahre überschreitet. War nach deutschem Änderung des
Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt Satz 2 Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
mit der Maßgabe, dass das Höchstmaß vier Jahre § 1 Absatz 2 des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
beträgt. Die Leistungen, die die verurteilte Person vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 843), das durch Artikel 8
zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) ge-
oder Zusagen im anderen Mitgliedstaat erbracht ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
hat, werden angerechnet.“
„(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist
27. Nach § 98a wird folgender § 98b eingefügt:
1. der durch Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrats
„§ 98b der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 ein-
Übergangsvorschrift für gesetzte Internationale Strafgerichtshof
die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen a) zur Verfolgung von Personen, die für schwere
Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum König- Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht ver-
reich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur antwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar
Republik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsge-
und zur Republik Malta nicht anzuwenden, wenn biet Ruandas begangen wurden, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1367
b) zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehöri- eingesetzte Internationale Residualmechanismus für
gen, die für Völkermord und andere derartige Ver- die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen
stöße verantwortlich sind, welche zwischen dem Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Interna-
1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im tionalen Strafgerichtshofs fortführt.“
Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten Ruandas be-
gangen wurden,
Artikel 6
einschließlich seiner Kammern, seiner Anklagebe-
hörde und der Angehörigen des Gerichts und der Inkrafttreten
Anklagebehörde, sowie
2. der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheits- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
rats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
Gesetz
zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention
(Präventionsgesetz – PrävG)
Vom 17. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur
sen: Förderung des selbstbestimmten gesundheitsori-
entierten Handelns der Versicherten (Gesund-
Artikel 1 heitsförderung) vor. Die Leistungen sollen ins-
besondere zur Verminderung sozial bedingter
Änderung des sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gesundheitschancen beitragen. Die Krankenkasse
legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Absatz 2 zugrunde.
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbeson-
S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, ar-
beitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psy-
1. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: chologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-,
sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen
„Das umfasst auch die Förderung der gesundheit-
Sachverstandes sowie des Sachverstandes der
lichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung
Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungs-
der Versicherten.“
felder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen,
Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersek-
„§ 2b toraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evalua-
tion und der Messung der Erreichung der mit den
Geschlechtsspezifische Besonderheiten Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem
Bei den Leistungen der Krankenkassen ist ge- die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren
schlechtsspezifischen Besonderheiten Rechnung für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch
zu tragen.“ die Krankenkassen, um insbesondere die einheitli-
che Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Num-
3. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem mer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband
Wort „zur“ die Wörter „Erfassung von gesundheit- Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine
lichen Risiken und“ eingefügt. Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine
Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen
4. § 20 wird wie folgt gefasst: der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröf-
fentlicht werden. Die Krankenkassen erteilen dem
„§ 20
Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür
Primäre Prävention und Gesundheitsförderung sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu
erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leis- und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die
tungen zur Verhinderung und Verminderung von erforderlichen Daten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1369
(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Ab- Präventionsempfehlung ergebenden personenbe-
satz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband zogenen Daten nur mit schriftlicher Einwilligung
Bund der Krankenkassen auch die folgenden Ge- und nach vorheriger schriftlicher Information des
sundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförde- Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen. Die
rung und Prävention: Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen
1. Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben
senken, Erkrankte früh erkennen und behan- nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen,
deln, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften
übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezoge-
2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqua- nen Prävention, die die Krankenkasse wegen be-
lität erhöhen, sonderer beruflicher oder familiärer Umstände
3. Tabakkonsum reduzieren, wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 ent-
4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Be- sprechend.
wegung, Ernährung,
(6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die
5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souverä- Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor-
nität der Patientinnen und Patienten stärken, schrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen insge-
6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh er- samt im Jahr 2015 für jeden ihrer Versicherten ei-
kennen, nachhaltig behandeln, nen Betrag in Höhe von 3,17 Euro und ab dem
Jahr 2016 einen Betrag in Höhe von 7 Euro um-
7. gesund älter werden und
fassen. Ab dem Jahr 2016 wenden die Kranken-
8. Alkoholkonsum reduzieren. kassen von dem Betrag nach Satz 1 für jeden ihrer
Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 Versicherten mindestens 2 Euro jeweils für Leis-
genannten Ziels werden auch die Ziele und Teil- tungen nach den §§ 20a und 20b auf. Unterschrei-
ziele beachtet, die in der Bekanntmachung über ten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse
die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der den Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a,
Prävention und Gesundheitsförderung vom so stellt die Krankenkasse diese nicht ausgegebe-
21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. nen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen
Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, nach § 20a zur Verfügung. Die Ausgaben nach den
3 und 8 genannten Ziele werden auch die Ziele Sätzen 1 und 2 sind in den Folgejahren entspre-
und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung chend der prozentualen Veränderung der monatli-
über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich chen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
der Prävention und Gesundheitsförderung vom Buches anzupassen.“
27. April 2015 (BAnz. AT 19.05.2015 B3) festgelegt
5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Num-
mer 4 bis 7 genannten Ziele werden auch die Ziele „§ 20a
und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung
über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich Leistungen zur Gesundheitsförderung
der Prävention und Gesundheitsförderung vom und Prävention in Lebenswelten
26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) fest-
(1) Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4
gelegt sind. Der Spitzenverband Bund der Kran-
Nummer 2 sind für die Gesundheit bedeutsame,
kenkassen berücksichtigt auch die von der Natio-
abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des
nalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der ge-
Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medi-
meinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie
zinischen und pflegerischen Versorgung sowie der
nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeits-
Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. Die
schutzgesetzes entwickelten Arbeitsschutzziele.
Krankenkassen fördern unbeschadet der Aufga-
(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht ben anderer auf der Grundlage von Rahmenver-
als einbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leistungen
1. Leistungen zur verhaltensbezogenen Präven- zur Gesundheitsförderung und Prävention in
tion nach Absatz 5, Lebenswelten insbesondere den Aufbau und
2. Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prä- die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen.
vention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versi-
Krankenversicherung Versicherte nach § 20a cherten und der für die Lebenswelt Verantwort-
und lichen die gesundheitliche Situation einschließlich
ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vor-
3. Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrie- schläge zur Verbesserung der gesundheitlichen
ben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen
§ 20b. Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen de-
(5) Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung ren Umsetzung. Bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
zur verhaltensbezogenen Prävention berücksich- gaben nach Satz 2 sollen die Krankenkassen zu-
tigt die Krankenkasse eine Präventionsempfeh- sammenarbeiten und kassenübergreifende Leis-
lung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Ab- tungen zur Gesundheitsförderung und Prävention
satz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeits- in Lebenswelten erbringen. Bei der Erbringung
medizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärzt- von Leistungen für Personen, deren berufliche
lichen Untersuchung schriftlich abgegebene Emp- Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Ein-
fehlung. Die Krankenkasse darf die sich aus der schränkungen besonderes erschwert ist, arbeiten
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Ar- 6. Der bisherige § 20a wird § 20b und wie folgt ge-
beit und mit den kommunalen Trägern der Grund- ändert:
sicherung für Arbeitsuchende eng zusammen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Ge-
„(1) Die Krankenkassen fördern mit Leistun-
sundheitsförderung und Prävention in Lebenswel-
gen zur Gesundheitsförderung in Betrieben
ten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die
(betriebliche Gesundheitsförderung) insbeson-
Lebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung von
dere den Aufbau und die Stärkung gesund-
Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitli-
heitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben
chen Situation sowie zur Stärkung der gesund-
sie unter Beteiligung der Versicherten und der
heitlichen Ressourcen und Fähigkeiten besteht
Verantwortlichen für den Betrieb sowie der Be-
und sie mit einer angemessenen Eigenleistung
triebsärzte und der Fachkräfte für Arbeits-
zur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach
sicherheit die gesundheitliche Situation ein-
§ 20f beitragen.
schließlich ihrer Risiken und Potenziale und
(3) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Gesund- gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung
heitsförderung und Prävention in Lebenswelten der gesundheitlichen Ressourcen und Fähig-
für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versi- keiten und unterstützen deren Umsetzung.
cherte, insbesondere in Kindertageseinrichtungen, § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Ju-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-
gendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten
fallversicherungsträger“ die Wörter „sowie mit
älterer Menschen und zur Sicherung und Weiter-
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-
entwicklung der Qualität der Leistungen beauf-
behörden“ eingefügt.
tragt der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- 7. Der bisherige § 20b wird § 20c und wie folgt ge-
klärung ab dem Jahr 2016 insbesondere mit der ändert:
Entwicklung der Art und der Qualität krankenkas- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
senübergreifender Leistungen, deren Implemen-
tierung und deren wissenschaftlicher Evaluation. „Insbesondere erbringen sie in Abstimmung mit
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt den Trägern der gesetzlichen Unfallversiche-
dem Auftrag die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 fest- rung auf spezifische arbeitsbedingte Gesund-
gelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie die heitsrisiken ausgerichtete Maßnahmen zur be-
in den Rahmenvereinbarungen nach § 20f jeweils trieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b
getroffenen Festlegungen zugrunde. Im Rahmen und informieren diese über die Erkenntnisse,
des Auftrags nach Satz 1 soll die Bundeszentrale die sie über Zusammenhänge zwischen Erkran-
für gesundheitliche Aufklärung geeignete Koope- kungen und Arbeitsbedingungen gewonnen
rationspartner heranziehen. Die Bundeszentrale haben.“
für gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-
die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen fallversicherung“ die Wörter „sowie mit den für
geleistete Vergütung ausschließlich zur Durchfüh- den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehör-
rung des Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt den“ eingefügt.
wird und dokumentiert dies nach Maßgabe des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 8. Nach dem neuen § 20c werden die folgenden
§§ 20d bis 20g eingefügt:
(4) Das Nähere über die Beauftragung der Bun-
deszentrale für gesundheitliche Aufklärung nach „§ 20d
Absatz 3, insbesondere zum Inhalt und Umfang, Nationale Präventionsstrategie
zur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit
sowie zu den für die Durchführung notwendigen (1) Die Krankenkassen entwickeln im Interesse
Kosten, vereinbaren der Spitzenverband Bund einer wirksamen und zielgerichteten Gesundheits-
der Krankenkassen und die Bundeszentrale für förderung und Prävention mit den Trägern der ge-
gesundheitliche Aufklärung erstmals bis zum setzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen
30. November 2015. Kommt die Vereinbarung Unfallversicherung und den Pflegekassen eine ge-
nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zustande, er- meinsame nationale Präventionsstrategie und ge-
bringt die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- währleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung
klärung die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 unter im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz
Berücksichtigung der vom Spitzenverband Bund nach § 20e.
der Krankenkassen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 (2) Die Nationale Präventionsstrategie umfasst
festgelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie insbesondere
unter Beachtung der in den Rahmenvereinbarun-
1. die Vereinbarung bundeseinheitlicher, träger-
gen nach § 20f getroffenen Festlegungen und des
übergreifender Rahmenempfehlungen zur Ge-
Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. Der Spitzen-
sundheitsförderung und Prävention nach Ab-
verband Bund der Krankenkassen regelt in seiner
satz 3,
Satzung das Verfahren zur Aufbringung der erfor-
derlichen Mittel durch die Krankenkassen. § 89 2. die Erstellung eines Berichts über die Entwick-
Absatz 3 bis 5 des Zehnten Buches gilt entspre- lung der Gesundheitsförderung und Prävention
chend.“ (Präventionsbericht) nach Absatz 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1371
(3) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der onsbericht die im Rahmen des Gesundheitsmoni-
Qualität von Gesundheitsförderung und Präven- torings erhobenen relevanten Informationen. Die
tion sowie der Zusammenarbeit der für die Erbrin- Länder können regionale Erkenntnisse aus ihrer
gung von Leistungen zur Prävention in Lebens- Gesundheitsberichterstattung für den Präventi-
welten und in Betrieben zuständigen Träger und onsbericht zur Verfügung stellen.
Stellen vereinbaren die Träger nach Absatz 1 bun-
deseinheitliche, trägerübergreifende Rahmenemp- § 20e
fehlungen, insbesondere durch Festlegung ge-
Nationale Präventionskonferenz
meinsamer Ziele, vorrangiger Handlungsfelder
und Zielgruppen, der zu beteiligenden Organisa- (1) Die Aufgabe der Entwicklung und Fort-
tionen und Einrichtungen sowie zu Dokumentati- schreibung der nationalen Präventionsstrategie
ons- und Berichtspflichten erstmals zum 31. De- wird von der Nationalen Präventionskonferenz als
zember 2015. Bei der Festlegung gemeinsamer Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Spitzenor-
Ziele werden auch die Ziele der gemeinsamen ganisationen der Leistungsträger nach § 20d Ab-
deutschen Arbeitsschutzstrategie sowie die von satz 1 mit je zwei Sitzen wahrgenommen. Die
der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Ab- Leistungsträger nach § 20d Absatz 1 setzen die
satz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Präventionsstrategie in engem Zusammenwirken
Schutzimpfungen berücksichtigt. Die Rahmen- um. Im Fall einer angemessenen finanziellen Be-
empfehlungen werden im Benehmen mit dem teiligung der Unternehmen der privaten Kranken-
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes- versicherung und der Unternehmen, die die pri-
ministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundes- vate Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Programmen und Projekten im Sinne der Rahmen-
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, empfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1 er-
Frauen und Jugend, dem Bundesministerium des hält der Verband der privaten Krankenversiche-
Innern und den Ländern vereinbart. Das Bundes- rungsunternehmen e. V. ebenfalls einen Sitz. Die
ministerium für Gesundheit beteiligt weitere Bun- Höhe der hierfür jährlich von den Unternehmen
desministerien, soweit die Rahmenempfehlungen der privaten Krankenversicherung zur Verfügung
ihre Zuständigkeit berühren. An der Vorbereitung zu stellenden Mittel bemisst sich mindestens nach
der Rahmenempfehlungen werden die Bundes- dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20
agentur für Arbeit, die kommunalen Träger der Absatz 6 Satz 2 und 3 für Leistungen zur Gesund-
Grundsicherung für Arbeitsuchende über ihre heitsförderung und Prävention nach § 20a aufzu-
Spitzenverbände auf Bundesebene, die für den wenden haben, multipliziert mit der Anzahl der in
Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbe- der privaten Krankenversicherung Vollversicher-
hörden sowie die Träger der öffentlichen Jugend- ten. Die Höhe der hierfür jährlich von den Unter-
hilfe über die obersten Landesjugendbehörden nehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
beteiligt. durchführen, zur Verfügung zu stellenden Mittel
(4) Die Nationale Präventionskonferenz erstellt bemisst sich nach dem Betrag, den die Pflegekas-
den Präventionsbericht alle vier Jahre, erstmals sen nach § 5 Absatz 2 des Elften Buches für Leis-
zum 1. Juli 2019, und leitet ihn dem Bundesmi- tungen zur Prävention in Lebenswelten aufzuwen-
nisterium für Gesundheit zu. Das Bundesministe- den haben, multipliziert mit der Anzahl ihrer Versi-
rium für Gesundheit legt den Bericht den gesetz- cherten. Bund und Länder erhalten jeweils vier
gebenden Körperschaften des Bundes vor und Sitze mit beratender Stimme. Darüber hinaus ent-
fügt eine Stellungnahme der Bundesregierung bei. senden die kommunalen Spitzenverbände auf
Der Bericht enthält insbesondere Angaben zu den Bundesebene, die Bundesagentur für Arbeit, die
Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 20 bis 20g repräsentativen Spitzenorganisationen der Arbeit-
und zu den Ausgaben für die Leistungen der Trä- geber und Arbeitnehmer sowie das Präventionsfo-
ger nach Absatz 1 und im Fall des § 20e Absatz 1 rum jeweils einen Vertreter in die Nationale Prä-
Satz 3 bis 5 auch der Unternehmen der privaten ventionskonferenz, die mit beratender Stimme an
Krankenversicherung und der Unternehmen, die den Sitzungen teilnehmen. Die Nationale Präven-
die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh- tionskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung;
ren, den Zugangswegen, den erreichten Perso- darin werden insbesondere die Arbeitsweise und
nen, der Erreichung der gemeinsamen Ziele und das Beschlussverfahren festgelegt. Die Ge-
der Zielgruppen, den Erfahrungen mit der Quali- schäftsordnung muss einstimmig angenommen
tätssicherung und der Zusammenarbeit bei der werden. Die Geschäftsstelle, die die Mitglieder
Durchführung von Leistungen sowie zu möglichen der Nationalen Präventionskonferenz bei der
Schlussfolgerungen. Der Bericht enthält auch Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Satz 1 unter-
Empfehlungen für die weitere Entwicklung des in stützt, wird bei der Bundeszentrale für gesund-
§ 20 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ausgabenricht- heitliche Aufklärung angesiedelt.
werts für Leistungen der Krankenkassen nach den (2) Die Nationale Präventionskonferenz wird
§§ 20 bis 20c und der in § 20 Absatz 6 Satz 2 durch ein Präventionsforum beraten, das in der
bestimmten Mindestwerte für Leistungen der Regel einmal jährlich stattfindet. Das Präventions-
Krankenkassen nach den §§ 20a und 20b. Die forum setzt sich aus Vertretern der für die Ge-
Leistungsträger nach Satz 3 erteilen der Nationa- sundheitsförderung und Prävention maßgeblichen
len Präventionskonferenz die für die Erstellung Organisationen und Verbände sowie der stimmbe-
des Präventionsberichts erforderlichen Auskünfte. rechtigten und beratenden Mitglieder der Nationa-
Das Robert Koch-Institut liefert für den Präventi- len Präventionskonferenz nach Absatz 1 zusam-
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
men. Die Nationale Präventionskonferenz beauf- § 20g
tragt die Bundesvereinigung für Prävention und
Modellvorhaben
Gesundheitsförderung e. V. mit der Durchführung
des Präventionsforums und erstattet dieser die (1) Die Leistungsträger nach § 20d Absatz 1
notwendigen Aufwendungen. Die Einzelheiten zur und ihre Verbände können zur Erreichung der in
Durchführung des Präventionsforums einschließ- den Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2
lich der für die Durchführung notwendigen Kosten Nummer 1 festgelegten gemeinsamen Ziele ein-
werden in der Geschäftsordnung der Nationalen zeln oder in Kooperation mit Dritten, insbesondere
Präventionskonferenz geregelt. den in den Ländern zuständigen Stellen nach
§ 20f Absatz 1, Modellvorhaben durchführen. An-
hand der Modellvorhaben soll die Qualität und
§ 20f
Effizienz der Versorgung mit Leistungen zur Ge-
Landesrahmenvereinbarungen zur sundheitsförderung und Prävention in Lebenswel-
Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie ten und mit Leistungen zur betrieblichen Gesund-
heitsförderung verbessert werden. Die Modellvor-
(1) Zur Umsetzung der nationalen Präventions- haben können auch der wissenschaftlich fundier-
strategie schließen die Landesverbände der Kran- ten Auswahl geeigneter Maßnahmen der Zusam-
kenkassen und die Ersatzkassen, auch für die menarbeit dienen. Die Aufwendungen der Kran-
Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen kenkassen für Modellvorhaben sind auf die Mittel
Rentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 anzurechnen.
Unfallversicherung und mit den in den Ländern
(2) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf
zuständigen Stellen gemeinsame Rahmenverein- fünf Jahre zu befristen und nach allgemein aner-
barungen auf Landesebene. Die für die Rahmen-
kannten wissenschaftlichen Standards wissen-
vereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten
schaftlich zu begleiten und auszuwerten.“
sich nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3, nach
den §§ 20a bis 20c sowie nach den für die Pfle- 9. Der bisherige § 20c wird § 20h.
gekassen, für die Träger der gesetzlichen Renten- 10. Der bisherige § 20d wird § 20i und wie folgt geän-
versicherung und für die Träger der gesetzlichen dert:
Unfallversicherung jeweils geltenden Leistungsge-
setzen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die an den Rahmenvereinbarungen Beteilig- aa) Satz 5 wird aufgehoben.
ten nach Absatz 1 treffen Festlegungen unter Be- bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
rücksichtigung der bundeseinheitlichen, träger- „nach den Sätzen 5 bis 7“ und die Wörter
übergreifenden Rahmenempfehlungen nach „termin- oder“ gestrichen.
§ 20d Absatz 2 Nummer 1 und der regionalen Er-
fordernisse insbesondere über b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele
und Handlungsfelder, „Dabei sollen vereinfachte Möglichkeiten für
die Abrechnung der zu erstattenden Sachkos-
2. die Koordinierung von Leistungen zwischen ten vorgesehen werden.“
den Beteiligten,
11. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. die einvernehmliche Klärung von Zuständig- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht aus“
keitsfragen, die Wörter „oder können sie wegen besonderer
beruflicher oder familiärer Umstände nicht
4. Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftragung durchgeführt werden“ eingefügt.
der Leistungsträger nach dem Zehnten Buch,
b) In Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die An-
5. die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Ge- gabe „16“ ersetzt.
sundheitsdienst und den Trägern der örtlichen
öffentlichen Jugendhilfe und c) In Satz 3 wird die Angabe „21“ durch die An-
gabe „25“ ersetzt.
6. die Mitwirkung weiterer für die Gesundheitsför- 12. § 24d wird wie folgt geändert:
derung und Prävention relevanter Einrichtun-
gen und Organisationen. a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-
mikolon und werden die Wörter „ein Anspruch
An der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen auf Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wo-
werden die Bundesagentur für Arbeit, die für den chenbettbetreuung besteht bis zum Ablauf
Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbe- von zwölf Wochen nach der Geburt, weiterge-
hörden und die kommunalen Spitzenverbände hende Leistungen bedürfen der ärztlichen An-
auf Landesebene beteiligt. Sie können den Rah- ordnung“ eingefügt.
menvereinbarungen beitreten. Auf die zum Zwe-
b) Folgender Satz wird angefügt:
cke der Vorbereitung und Umsetzung der Rah-
menvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemein- „Die ärztliche Beratung der Versicherten um-
schaften wird § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des fasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale
Zehnten Buches nicht angewendet. Unterstützungsangebote für Eltern und Kind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1373
13. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Dritten und organisatorischen Ausgestaltung der Ge-
Kapitels wird wie folgt gefasst: sundheitsuntersuchung beschließen. § 137e
„Vierter Abschnitt gilt entsprechend.“
Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Risiken und Früherkennung von Krankheiten“. aa) In Satz 3 werden die Wörter „Untersuchun-
gen nach Absatz 2“ durch die Wörter „die
14. § 25 wird wie folgt geändert:
Untersuchungen“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-
„Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt
endet haben, haben Anspruch auf alters-, ge-
erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien
schlechter- und zielgruppengerechte ärztliche
nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung
Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung
der Präventionsempfehlung nach Absatz 1
und Bewertung gesundheitlicher Risiken und
Satz 2.“
Belastungen, zur Früherkennung von bevölke-
rungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
und eine darauf abgestimmte präventionsorien- „Im Übrigen beschließt der Gemeinsame
tierte Beratung, einschließlich einer Überprü- Bundesausschuss erstmals bis zum 31. Juli
fung des Impfstatus im Hinblick auf die Emp- 2018 in Richtlinien nach § 92 das Nähere
fehlungen der Ständigen Impfkommission nach über die Gesundheitsuntersuchungen nach
§ 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Absatz 1 zur Erfassung und Bewertung
Die Untersuchungen umfassen, sofern medizi- gesundheitlicher Risiken und Belastungen
nisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung sowie eine Anpassung der Richtlinie im
für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prä- Hinblick auf Gesundheitsuntersuchungen
vention nach § 20 Absatz 5. Die Präventions- zur Früherkennung von bevölkerungsmedi-
empfehlung wird in Form einer ärztlichen Be- zinisch bedeutsamen Krankheiten. Die Frist
scheinigung erteilt. Sie informiert über Möglich- nach Satz 5 verlängert sich in dem Fall ei-
keiten und Hilfen zur Veränderung gesundheits- ner Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um
bezogener Verhaltensweisen und kann auch zwei Jahre.“
auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen
15. § 26 wird wie folgt geändert:
Prävention hinweisen wie beispielsweise auf
die vom Deutschen Olympischen Sportbund a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
e. V. und der Bundesärztekammer empfohlenen „§ 26
Bewegungsangebote in Sportvereinen oder auf
sonstige qualitätsgesicherte Bewegungsange- Gesundheitsuntersuchungen
bote in Sport- oder Fitnessstudios sowie auf für Kinder und Jugendliche“.
Angebote zur Förderung einer ausgewogenen b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Ernährung.“ „(1) Versicherte Kinder und Jugendliche ha-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Anspruch auf Untersuchungen zur Früherken-
„(3) Voraussetzung für die Untersuchung
nung von Krankheiten, die ihre körperliche,
nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass es sich
geistige oder psycho-soziale Entwicklung in
um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt
nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Un-
werden können oder um zu erfassende ge-
tersuchungen beinhalten auch eine Erfassung
sundheitliche Risiken und Belastungen, die
und Bewertung gesundheitlicher Risiken ein-
durch geeignete Leistungen zur verhaltensbe-
schließlich einer Überprüfung der Vollständig-
zogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 ver-
keit des Impfstatus sowie eine darauf abge-
mieden, beseitigt oder vermindert werden kön-
stimmte präventionsorientierte Beratung ein-
nen. Die im Rahmen der Untersuchungen er-
schließlich Informationen zu regionalen Unter-
brachten Maßnahmen zur Früherkennung set-
stützungsangeboten für Eltern und Kind. Die
zen ferner voraus, dass
Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch
1. das Vor- und Frühstadium dieser Krankhei- angezeigt, eine Präventionsempfehlung für
ten durch diagnostische Maßnahmen er- Leistungen zur verhaltensbezogenen Präven-
fassbar ist, tion nach § 20 Absatz 5, die sich altersentspre-
2. die Krankheitszeichen medizinisch-tech- chend an das Kind, den Jugendlichen oder die
nisch genügend eindeutig zu erfassen sind, Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten
kann. Die Präventionsempfehlung wird in Form
3. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhan- einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Zu den
den sind, um die aufgefundenen Verdachts- Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-,
fälle eindeutig zu diagnostizieren und zu be- Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbe-
handeln. sondere die Inspektion der Mundhöhle, die Ein-
Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei schätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos,
seinen Beratungen über eine Gesundheitsun- die Ernährungs- und Mundhygieneberatung
tersuchung nach Absatz 1 fest, dass notwen- sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der
dige Erkenntnisse fehlen, kann er eine Richt- Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistun-
linie zur Erprobung der geeigneten inhaltlichen gen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
sechsten Lebensjahres erbracht und können Steuerungsverantwortung wahr, er erstattet
von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.“ auch den nach Absatz 11 jährlich vorzule-
genden Bericht.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
cc) Die bisherigen Sätze 16 und 17 werden
„(2) § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der aufgehoben.
Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in
den Richtlinien nach § 92 das Nähere über In- b) Absatz 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
halt, Art und Umfang der Untersuchungen nach
Absatz 1 sowie über die Erfüllung der Voraus- „Der unparteiische Vorsitzende und die weite-
setzungen nach § 25 Absatz 3. Ferner be- ren unparteiischen Mitglieder können dem Be-
stimmt er die Altersgrenzen und die Häufigkeit schlussgremium gemeinsam einen eigenen Be-
dieser Untersuchungen. Der Gemeinsame Bun- schlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen.
desausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli Mit der Vorbereitung eines Beschlussvor-
2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur schlags können sie die Geschäftsführung be-
Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach auftragen.“
Absatz 1 Satz 3. Er regelt insbesondere das 17. In § 130a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20d
Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Absatz 1“ durch die Angabe „§ 20i Absatz 1“ er-
Früherkennungsuntersuchungen zur Vermei- setzt.
dung frühkindlicher Karies.“
18. § 132e wird wie folgt geändert:
16. § 65a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung be-
stimmen, unter welchen Voraussetzungen Versi- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „geeig-
cherte, die neten Ärzten“ die Wörter „einschließlich
Betriebsärzten“ eingefügt und wird die An-
1. regelmäßig Leistungen zur Erfassung von ge- gabe „§ 20d Abs. 1 und 2“ durch die Wörter
sundheitlichen Risiken und Früherkennung „§ 20i Absatz 1 und 2“ ersetzt.
von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 in An-
spruch nehmen, bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ärzte“
die Wörter „sowie Fachärzte für Arbeitsme-
2. Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in dizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung
Anspruch nehmen oder „Betriebsmedizin“, die nicht an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmen,“
3. regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur
eingefügt.
verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Ab-
satz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleich- cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 20d“ durch die
baren, qualitätsgesicherten Angeboten zur För- Angabe „§ 20i“ ersetzt.
derung eines gesundheitsbewussten Verhal-
tens teilnehmen, b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 20d
Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 20i Ab-
Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich satz 1 und 2“ ersetzt.
zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abge-
senkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. 19. Nach § 132e wird folgender § 132f eingefügt:
(2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch „§ 132f
vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen Versorgung durch Betriebsärzte
Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl
der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versi- Die Krankenkassen oder ihre Verbände können
cherten einen Bonus erhalten.“ in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung
und unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
16a. § 91 wird wie folgt geändert: § 25 Absatz 4 Satz 2 mit geeigneten Fachärzten
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: für Arbeitsmedizin oder den über die Zusatzbe-
zeichnung „Betriebsmedizin“ verfügenden Ärzten
aa) In Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das oder deren Gemeinschaften Verträge über die
Wort „zwölf“ ersetzt und wird das Semiko- Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen
lon und werden die Wörter „für die am nach § 25 Absatz 1, über Maßnahmen zur betrieb-
1. Juli 2012 beginnende Amtszeit sind die lichen Gesundheitsförderung, über Präventions-
Vorschläge bis zum 15. Januar 2012 vorzu- empfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vor-
legen“ gestrichen. sorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung
schließen, soweit diese in Ergänzung zur arbeits-
bb) Nach Satz 11 werden die folgenden Sätze medizinischen Vorsorge erbracht werden.“
eingefügt:
20. In § 140f Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 91“
„Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 die Wörter „und in der Nationalen Präventionskon-
stellt übergreifend die Einhaltung aller dem ferenz nach § 20e Absatz 1“ eingefügt.
Gemeinsamen Bundesausschuss auferleg-
ten gesetzlichen Fristen sicher. Zur Erfül- 21. In § 300 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 20d“
lung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche durch die Angabe „§ 20i“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1375
Artikel 2 Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Ver-
fügung. Dieser verteilt die Mittel nach einem von
Weitere Änderung des
ihm festzulegenden Schlüssel auf die Landesver-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen,
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche die Kooperationsvereinbarungen mit örtlichen
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Unternehmensorganisationen nach Absatz 3
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Satz 4 abgeschlossen haben. Die Mittel dienen
durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt ge- der Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen
ändert: nach Absatz 3 Satz 4.“
1. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz vorange- 4. In § 20h Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2006“
stellt: durch die Angabe „2016“ und die Angabe „0,55
Euro“ durch die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.
„Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhal-
tensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 5. Dem § 20i Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von ei-
„Der Anspruch nach Satz 1 schließt die Bereitstel-
ner Krankenkasse oder von einem mit der Wahrneh-
lung des erforderlichen Impfausweisvordruckes ein.“
mung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem
Namen zertifiziert ist.“
Artikel 3
2. Nach § 20a Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden
Sätze eingefügt: Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
„Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
erhält für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1 Dem § 31 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialge-
vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
pauschale Vergütung in Höhe von mindestens 0,45 Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
Euro aus dem Betrag, den die Krankenkassen nach (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4
§ 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesund- des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) ge-
heitsförderung und Prävention in Lebenswelten auf- ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
zuwenden haben. Die Vergütung nach Satz 4 erfolgt „Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich an
quartalsweise und ist am ersten Tag des jeweiligen der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f
Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe von § 20 des Fünften Buches mit den Leistungen nach Absatz 1
Absatz 6 Satz 3 jährlich anzupassen.“ Satz 1 Nummer 2.“
3. § 20b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 4
„Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Be- Änderung des
trieben erbrachte Leistungen zur individuellen, Siebten Buches Sozialgesetzbuch
verhaltensbezogenen Prävention gilt § 20 Ab- In § 14 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-
satz 5 Satz 1 entsprechend.“ buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. April 2015
„(3) Die Krankenkassen bieten Unternehmen (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, werden nach dem
unter Nutzung bestehender Strukturen in gemein- Wort „Arbeitsschutzgesetzes“ die Wörter „und der na-
samen regionalen Koordinierungsstellen Bera- tionalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des
tung und Unterstützung an. Die Beratung und Un- Fünften Buches“ eingefügt.
terstützung umfasst insbesondere die Information
über Leistungen nach Absatz 1 und die Klärung, Artikel 5
welche Krankenkasse im Einzelfall Leistungen
nach Absatz 1 im Betrieb erbringt. Örtliche Unter- Änderung des
nehmensorganisationen sollen an der Beratung Achten Buches Sozialgesetzbuch
beteiligt werden. Die Landesverbände der Kran-
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
kenkassen und die Ersatzkassen regeln einheit-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
lich und gemeinsam das Nähere über die Aufga-
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
ben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015
Koordinierungsstellen sowie über die Beteiligung
(BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
örtlicher Unternehmensorganisationen durch Ko- ändert:
operationsvereinbarungen. Auf die zum Zwecke
der Vorbereitung und Umsetzung der Kooperati- 1. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort
onsvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemein- „eingehen“ ein Komma und werden die Wörter „die
schaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken“
Zehnten Buches keine Anwendung. eingefügt.
(4) Unterschreiten die jährlichen Ausgaben ei- 2. In § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
ner Krankenkasse den Betrag nach § 20 Absatz 6 ter „in der Einrichtung unterstützt wird“ durch die
Satz 2 für Leistungen nach Absatz 1, stellt die Wörter „und ein gesundheitsförderliches Lebensum-
Krankenkasse die nicht verausgabten Mittel dem feld in der Einrichtung unterstützt werden“ ersetzt.
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
Artikel 6 dürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Reha-
Änderung des bilitation und ergänzenden Leistungen in vollem
Elften Buches Sozialgesetzbuch Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die
Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern so-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- wie eine Verschlimmerung zu verhindern.“
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 1a. In § 10 wird die Angabe „ab 2011“ durch die An-
des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) ge- gabe „ab 2016“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1b. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 17 folgende Angabe eingefügt: „§ 17a
„§ 17a Vorbereitung der Einführung eines neuen Vorbereitung der
Pflegebedürftigkeitsbegriffs“. Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
1. § 5 wird wie folgt gefasst: (1) Um die Einführung eines neuen Pflegebedürf-
„§ 5 tigkeitsbegriffs sicherzustellen, hat der Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des
Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
von Prävention und medizinischer Rehabilitation
Bund der Krankenkassen die Richtlinien zum Ver-
(1) Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prä- fahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Be-
vention in stationären Pflegeeinrichtungen nach gutachtungsverfahren) nach § 17 in Verbindung mit
§ 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung § 53a Satz 1 Nummer 2 entsprechend den Maßga-
Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung ben des Absatzes 2 zu ändern. Er hat die Kassen-
der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflege- ärztliche Bundesvereinigung, die Bundesverbände
einrichtung Vorschläge zur Verbesserung der ge- der Pflegeberufe, die Bundesarbeitsgemeinschaft
sundheitlichen Situation und zur Stärkung der ge- der Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesarbeitsge-
sundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwi- meinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
ckeln sowie deren Umsetzung unterstützen. Die die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebe-
Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Ab- ne, die Bundesverbände privater Alten- und Pflege-
satz 1 bleiben unberührt. Der Spitzenverband Bund heime sowie die Verbände der privaten ambulanten
der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhän- Dienste zu beteiligen. Die auf Bundesebene maß-
gigen Sachverstandes die Kriterien für die Leistun- geblichen Organisationen für die Wahrnehmung
gen nach Satz 1 fest, insbesondere hinsichtlich In- der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürf-
halt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evalua- tigen und behinderten Menschen wirken nach Maß-
tion und der Messung der Erreichung der mit den gabe der nach § 118 Absatz 2 erlassenen Verord-
Leistungen verfolgten Ziele. nung beratend mit. § 118 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
(2) Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahr- entsprechend. Die geänderten Richtlinien sind dem
nehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen ins- Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von
gesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten neun Monaten ab dem 25. Juli 2015 zur Genehmi-
einen Betrag von 0,30 Euro umfassen. Die Ausga- gung vorzulegen.
ben sind in den Folgejahren entsprechend der pro-
(2) Mit dem Begutachtungsverfahren ist festzu-
zentualen Veränderung der monatlichen Bezugs-
stellen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf-
größe nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches an-
tigkeit nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
zupassen. Sind in einem Jahr die Ausgaben run-
erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Bei der
dungsbedingt nicht anzupassen, ist die unterblie-
Abstufung der Pflegegrade sind Beeinträchtigun-
bene Anpassung bei der Berechnung der Anpas-
gen und Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Mo-
sung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichti-
bilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
gen.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und
Absatz 1 sollen die Pflegekassen zusammenarbei- therapiebedingten Anforderungen und Belastun-
ten und kassenübergreifende Leistungen zur Prä- gen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
vention erbringen. Kontakte zu berücksichtigen. Das Begutachtungs-
(4) Die Pflegekassen wirken unbeschadet ihrer verfahren muss die Zuordnung der Pflegebedürfti-
Aufgaben nach Absatz 1 bei den zuständigen Leis- gen zu einem der folgenden fünf Pflegegrade er-
tungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeig- möglichen:
neten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbe- 1. geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit,
handlung und zur medizinischen Rehabilitation ein-
geleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürf- 2. erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit,
tigkeit zu vermeiden.
3. schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit,
(5) Die Pflegekassen beteiligen sich an der natio-
nalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20f 4. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
des Fünften Buches mit den Aufgaben nach den oder
Absätzen 1 und 2. 5. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
(6) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres mit besonderen Anforderungen an die pflegeri-
Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebe- sche Versorgung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1377
Im Begutachtungsverfahren sind darüber hinaus die a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit in den Be- „Jede Feststellung hat zudem eine Aussage da-
reichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushalts- rüber zu treffen, ob Beratungsbedarf insbeson-
führung festzustellen, um eine umfassende Bera- dere in der häuslichen Umgebung oder in der
tung und Pflege- und Hilfeplanung zu ermöglichen. Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit legt lebt, hinsichtlich Leistungen zur verhaltensbezo-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für genen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünf-
Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium ten Buches besteht.“
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Be- b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Fest-
teiligung des Spitzenverbandes Bund der Pflege- stellungen“ die Wörter „zur Prävention und“ ein-
kassen unverzüglich in einem Zeitplan Zielvorgaben gefügt und wird das Wort „Rehabilitationsemp-
für die Änderung der Richtlinien zum Begutach- fehlung“ durch die Wörter „Präventions- und Re-
tungsverfahren fest. Der Zeitplan kann vom Bun- habilitationsempfehlung“ ersetzt.
desministerium für Gesundheit nur im Einverneh-
3. In § 18a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rehabilita-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-
tionsempfehlung“ durch die Wörter „Präventions-
ziales und dem Bundesministerium für Familie, Se-
und Rehabilitationsempfehlung“ ersetzt und wer-
nioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung des
den nach dem Wort „Maßnahme“ die Wörter „zur
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen geändert
Prävention oder“ eingefügt.
werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ge- 4. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
sundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft ins- „mindern“ die Wörter „und ihrer Entstehung vorzu-
besondere über den Bearbeitungsstand der Richt- beugen“ eingefügt.
linien zum Begutachtungsverfahren sowie über Pro- 5. In § 45d Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 20c“
blembereiche und mögliche Lösungen zu erteilen. durch die Angabe „§ 20h“ ersetzt.
(4) Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst 6. Nach § 113a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesund- eingefügt:
heit sie genehmigt. Das Bundesministerium für Ge- „Dabei ist das Ziel, auch nach Eintritt der Pflegebe-
sundheit darf die Genehmigung erst nach Inkrafttre- dürftigkeit Leistungen zur Prävention und zur medi-
ten eines Gesetzes, das einen neuen Pflegebedürf- zinischen Rehabilitation einzusetzen, zu berück-
tigkeitsbegriff einführt, erteilen. Die Genehmigung sichtigen.“
gilt als erteilt, wenn nach Einführung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs die Richtlinien nicht in- Artikel 7
nerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bun-
Weitere Änderung des
desministerium für Gesundheit vorgelegt worden
Elften Buches Sozialgesetzbuch
sind, beanstandet werden. § 17 Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend. Die Nichtbeanstandung der Richt- Dem § 5 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
linien zum Begutachtungsverfahren kann vom Bun- buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
desministerium für Gesundheit mit Auflagen ver- setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
bunden werden. Das Bundesministerium für Ge- zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert wor-
sundheit kann zur Erfüllung dieser Auflagen eine den ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
angemessene Frist setzen. „Erreicht eine Pflegekasse den in Absatz 2 festgelegten
(5) Wird eine Zielvorgabe des Zeitplanes nach Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht veraus-
Absatz 3 Satz 1 nicht fristgerecht erreicht und ist gabten Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund
deshalb die fristgerechte Änderung der Richtlinien der Pflegekassen zur Verfügung, der die Mittel nach ei-
zum Begutachtungsverfahren gefährdet oder wer- nem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Pflege-
den Beanstandungen des Bundesministeriums für kassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten verteilt, die Kooperationsvereinbarungen zur Durchfüh-
Frist behoben, kann das Bundesministerium für Ge- rung kassenübergreifender Leistungen geschlossen ha-
sundheit die Richtlinien zum Begutachtungsverfah- ben. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umset-
ren selbst erlassen. Das Bundesministerium für Ge- zung der Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2 ge-
sundheit kann sich bei der Erarbeitung der Richt- bildeten Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Absatz 1a
linien zum Begutachtungsverfahren von unabhängi- Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung.“
gen Sachverständigen beraten lassen. Die vom
Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Artikel 8
Richtlinien zum Begutachtungsverfahren sind im Änderung des
Bundesanzeiger und die tragenden Gründe im Infektionsschutzgesetzes
Internet bekanntzumachen. Die Bekanntmachung Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
der Richtlinien muss auch einen Hinweis auf die (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21
Fundstelle der Veröffentlichung der tragenden des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
Gründe im Internet enthalten. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(6) Die Richtlinien zum Begutachtungsverfahren 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23
sind für die Medizinischen Dienste der Krankenver- folgende Angabe zu § 23a eingefügt:
sicherung verbindlich.“
„§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftig-
2. § 18 wird wie folgt geändert: ten“.
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „17a. entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen
Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig
„Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung soll
erbringt,“.
ein Textfeld enthalten, in dem der impfende Arzt ei-
nen Terminvorschlag für die nächste Auffrischungs- b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „9b“ ein
impfung eintragen kann.“ Komma und die Angabe „11a, 17a“ eingefügt.
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: 7. In § 74 werden die Wörter „§ 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11
bis 20“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 1 Nummer 1
„§ 23a
bis 7, 11, 12 bis 17, 18 bis 20“ ersetzt.
Personenbezogene Daten von Beschäftigten
Wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflich- Artikel 8a
tungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, Änderung des
die durch Schutzimpfung verhütet werden können, Jugendarbeitsschutzgesetzes
erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezo-
gene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3 In § 37 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 3
Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über sowie in § 39 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendarbeits-
dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verar- schutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das
beiten oder nutzen, um über die Begründung eines zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom
Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,
Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“ werden jeweils nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wör-
ter „einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des
4. § 28 wird wie folgt geändert: Impfstatus“ eingefügt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Artikel 9
„(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer
Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, Änderung des Zweiten Gesetzes
dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig über die Krankenversicherung der Landwirte
ist, kann die zuständige Behörde Personen, die Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
der Ständigen Impfkommission entspricht, noch 2557), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
eine Immunität gegen Masern durch ärztliche Be- 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird
scheinigung nachweisen können, die in § 34 Ab- wie folgt geändert:
satz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen,
bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürch- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ten ist.“
„Dies umfasst auch die Förderung der gesund-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die An- heitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwor-
gabe „Absatz 1“ wird durch die Wörter „den Ab- tung der Versicherten.“
sätzen 1 und 2“ ersetzt.
b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
5. Nach § 34 Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein- „Selbsthilfe, zur“ die Wörter „Erfassung von ge-
gefügt: sundheitlichen Risiken und“ eingefügt.
„(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertages- c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2a“ durch
einrichtung haben die Personensorgeberechtigten die Angabe „2b“ ersetzt.
gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darü-
ber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme 2. Nach § 8 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollstän- fügt:
digen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der „(2c) Für Leistungen zur betrieblichen Gesund-
Ständigen Impfkommission ausreichenden Impf- heitsförderung gelten der Dritte und der Zehnte Ab-
schutz des Kindes erfolgt ist. Wird der Nachweis schnitt des Dritten Kapitels des Fünften Buches So-
nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Perso- zialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass § 20 Absatz 6
nensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Wei- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit dort
tergehende landesrechtliche Regelungen bleiben die Aufwendung von mindestens 2 Euro für jeden
unberührt.“ der Versicherten für Leistungen nach § 20b des
6. § 73 wird wie folgt geändert: Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelt ist,
§ 20b Absatz 4 und § 65a Absatz 2 des Fünften Bu-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden sind.“
aa) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
eingefügt: Artikel 10
„11a. einer vollziehbaren Anordnung nach Änderung der
§ 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
einer Rechtsverordnung nach § 32
§ 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom
Satz 1, zuwiderhandelt,“.
3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Arti-
bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a kel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211)
eingefügt: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1379
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird die Angabe
„arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, zur Förde- „20d“ durch die Angabe „20i“ ersetzt.
rung der Selbsthilfe“ durch die Wörter „arbeitsbe-
dingter Gesundheitsgefahren nach den §§ 20b Artikel 12
und 20c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Änderung der
Leistungen zur Förderung der Selbsthilfe“, und die Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
Wörter „§§ 20a bis 20d Abs. 1 und 3“ durch die
Wörter „§§ 20h und 20i Absatz 1 und 3“ ersetzt. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Bundespolizei-Heilfür-
sorgeverordnung vom 22. Mai 2014 (BGBl. I S. 586)
2. In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 20d
wird die Angabe „20d“ durch die Angabe „20i“ ersetzt.
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20i Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 13
Artikel 11
Inkrafttreten
Änderung der
Bundesbeihilfeverordnung (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
In § 41 Absatz 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverord- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
nung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2016 in
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2015 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
Verordnung
zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
Vom 17. Juli 2015
Es verordnen tens bis zu dem in § 58c Absatz 2 Satz 1 des Arznei-
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- mittelgesetzes aufgeführten Zeitpunkt mit. Die Mittei-
schaft auf Grund des § 57 Absatz 2 und 3, des § 58 lung nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Tierhalters
Absatz 3, des § 58e Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buch- nach Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgeset-
stabe a und b und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des zes im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.
Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von §3
denen § 57 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 Buch- Schriftlicher Plan
stabe a des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I (1) Der schriftliche Plan nach § 58d Absatz 2 Satz 1
S. 3813) zuletzt geändert worden ist sowie § 57 Ab- Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes hat mindestens
satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des folgende Angaben zu enthalten:
Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813),
§ 58 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b 1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813) a) des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,
und § 58e durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes b) der Hygiene,
vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813) eingefügt
worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des c) der Fütterung einschließlich der Wasserversor-
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August gung,
2002 (BGBl. I S. 3165), und des Organisationserlas- d) der Art und Weise der Mast einschließlich der
ses vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Mastdauer,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge- e) der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte
sundheit, der Ställe,
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- f) des Namens und der Anschrift des den Bestand
schaft auf Grund des § 67a Absatz 3a Satz 1 des behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden,
Arzneimittelgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 weiterer Tierärzte,
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813)
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 g) der Art und Weise der Verabreichung von Arznei-
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- mitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthal-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165), und des Organisations- ten,
erlasses vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) im 2. die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge- der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen
sundheit, dem Bundesministerium des Innern und Therapiehäufigkeit geführt haben könnten, Angaben
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden
zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden
Artikel 1 Prophylaxeprogrammen,
Verordnung 3. das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach
mit arzneimittelrechtlichen § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittel-
Vorschriften über die Arzneimittel- gesetzes,
verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben 4. Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit de-
nen eine Verringerung der Behandlung mit Arznei-
§1 mitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,
bewirkt werden soll,
Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen
5. den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Num-
Die Kennzahlen der bundesweiten halbjährlichen
mer 4 umgesetzt werden sollen.
Therapiehäufigkeit nach § 58c Absatz 4 Satz 1 des Arz-
neimittelgesetzes berechnet das Bundesamt für Ver- (2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den oder elektronisch zu übermitteln.
in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzel-
heiten. §4
Löschung der Daten
§2
Die in § 58c Absatz 6 Satz 1 des Arzneimittelgeset-
Auskunftserteilung zes genannten Daten sind nach Ablauf der Frist des
Die zuständige Behörde teilt dem Tierhalter die er- § 58c Absatz 6 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes durch
mittelte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit geeignete technische Mittel oder Maßnahmen vollstän-
nach § 58c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes spätes- dig zu löschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1381
Anlage
(zu § 1)
Ermittlung der Kennzahlen
(1) Für die Ermittlung des Medians müssen die Werte aufsteigend sortiert
werden, da der Median anhand der Position des Wertes in den sortierten Werten
definiert wird („Datenpunkt“). Der Median der bundesweiten halbjährlichen The-
rapiehäufigkeit wird wie folgt errechnet:
1. Ermittlung der Anzahl der betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n),
2. Berechnung des Medians der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufig-
keit bei gerader Anzahl betrieblicher Therapiehäufigkeiten:
a) Ermittlung des oberen und unteren dem Median benachbarten Daten-
punktes:
aa) der untere Datenpunkt ist der Quotient aus n / 2,
bb) der obere Datenpunkt ist die Summe des Quotienten aus n / 2 + 1,
b) der Median der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit ist der
Mittelwert aus den Werten des oberen und unteren Datenpunktes, also:
(Wert unterer Datenpunkt) + (Wert oberer Datenpunkt) / 2
3. Berechnung des Medians der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufig-
keit bei ungerader Anzahl von betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n):
a) Ermittlung des Datenpunktes:
Datenpunkt ist der Quotient aus: (n + 1) / 2.
b) Der Median der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit ist der
Wert des ermittelten Datenpunktes.
(2) Für die Ermittlung müssen die Werte der Größe nach aufsteigend sortiert
werden. Das dritte Quartil der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit
wird wie folgt errechnet:
1. Ermittlung der Anzahl der betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n),
2. Berechnung, wenn der Quotient aus n / 4 keine ganze Zahl ist:
a) Ermittlung des Datenpunktes:
Datenpunkt ist das Produkt aus n x 0,75 aufgerundet auf die nächste
ganze Zahl,
b) der Wert des so ermittelten Datenpunktes ist das 3. Quartil.
3. Berechnung des dritten Quartils der bundesweiten Therapiehäufigkeit, wenn
der Quotient aus n / 4 eine ganze Zahl ist.
a) Ermittlung des oberen und unteren Datenpunktes:
aa) der untere Datenpunkt ist das Produkt aus n x 0,75,
bb) der obere Datenpunkt ergibt sich aus n x 0,75 + 1,
b) das 3. Quartil der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit ist der
Mittelwert aus den Werten des oberen und unteren Datenpunktes, also:
(Wert unterer Datenpunkt) + (Wert oberer Datenpunkt) / 2.
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
Artikel 2 (5) Nachweise im Sinne des Absatzes 4 sind das
Original der Verschreibung oder die tierärztliche Rech-
Verordnung nung.
über Nachweispflichten
der Tierhalter für Arzneimittel, §2
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
(Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- Führung von Nachweisen
und Nachweisverordnung) über die Anwendung durch den Tierhalter
Jeder, der Tiere hält, die der Gewinnung von Lebens-
§1 mitteln dienen, hat jede durchgeführte Anwendung von
Nachweise über Erwerb Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr außerhalb der
und Anwendung durch den Tierhalter Apotheken freigegeben sind, unverzüglich nach Maß-
gabe des Satzes 2 zu dokumentieren oder dokumentie-
(1) Jeder, der Tiere hält, die der Gewinnung von Le- ren zu lassen. Die Dokumentation ist für jeden Bestand
bensmitteln dienen, hat über Erwerb und Anwendung des Betriebes zu führen und hat folgende Angaben in
der von ihm bezogenen, zur Anwendung bei diesen Tie- übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu
ren bestimmten und nicht für den Verkehr außerhalb der enthalten:
Apotheken freigegebenen Arzneimittel Nachweise nach
Maßgabe des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 zu füh- 1. Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und,
ren. Die Nachweise sind in übersichtlicher und allge- sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, de-
mein verständlicher Form zu führen, mindestens fünf ren Standort,
Jahre vom Zeitpunkt ihrer Erstellung in dem Tierhal- 2. Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
tungsbetrieb aufzubewahren, in dem die Tiere zum
Zeitpunkt der Verabreichung des in Satz 1 genannten 3. außer in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 7 der
Tierarzneimittels jeweils gehalten worden sind, und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken oder
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie des § 58 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes
können auch als elektronisches Dokument geführt und die Belegnummer nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Num-
aufbewahrt werden, sofern sichergestellt ist, dass die mer 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapothe-
Daten während der Dauer der Aufbewahrung an dem ken,
in Satz 2 bezeichneten Ort verfügbar sind, jederzeit les-
4. verabreichte Menge des Arzneimittels,
bar gemacht werden können und unveränderlich sind.
(2) Nachweise im Sinne des Absatzes 1 über den 5. Datum der Anwendung,
Erwerb sind im Falle von 6. Wartezeit in Tagen,
1. Fütterungsarzneimitteln die vom Hersteller mit dem 7. Name der Person, die das Arzneimittel angewendet
Fütterungsarzneimittel übersandte erste Durch- hat.
schrift der Verschreibung,
2. Arzneimitteln, die von einer Tierärztin oder einem §3
Tierarzt abgegeben wurden, der Nachweis nach
§ 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über Führen von
tierärztliche Hausapotheken, Nachweisen bei sonstigen Personen
3. Arzneimitteln, die aus Apotheken bezogen wurden (1) Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbs-
und verschreibungspflichtig sind, das Original der mäßig bei Tieren anwenden, ohne eine Zulassung zum
Verschreibung, tierärztlichen Beruf zu besitzen, haben über Erwerb und
Verbleib der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei
4. sonstigen Arzneimitteln, besondere Aufzeichnungen
Tieren bestimmten Arzneimittel, die nicht für den Ver-
oder Belege wie tierärztliche Verschreibungen,
kehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, Nach-
Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleitschei-
weise nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zu führen.
ne, aus denen sich Lieferant, Art und Menge der er-
Nachweise im Sinne des Satzes 1 über den Erwerb sind
worbenen Arzneimittel ergeben.
die von einer Apotheke ausgestellten Rechnungen oder
(3) Nachweis im Sinne des Absatzes 1 über die An- Lieferscheine, aus denen sich Art und Menge und
wendung ist die Dokumentation nach § 2. Erwerbsdatum der Arzneimittel ergeben müssen. Nach-
(4) Jeder, der Tiere weise nach Satz 1 über den Verbleib sind Aufzeichnun-
gen über Art und Menge der angewendeten Arzneimit-
1. in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung tel sowie Name und Anschrift der tierhaltenden Person,
hält, oder bei deren Tieren sie die Arzneimittel angewendet haben.
2. gewerbsmäßig Wirbeltiere, ausgenommen Tiere, die Die Nachweise sind in den Fällen des Satzes 2 vom
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, züchtet Zeitpunkt ihres Erhalts, in den Fällen des Satzes 3
oder hält oder vorübergehend für andere Betriebe vom Zeitpunkt ihrer Erstellung an mindestens fünf Jah-
oder Personen betreut, re, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
hat über den Erwerb verschreibungspflichtiger Arznei-
mittel, die für die Behandlung der in den Nummern 1 (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die Arzneimittel
und 2 bezeichneten Tiere erworben worden sind, Nach- lediglich zur Anwendung bei den von ihnen gehaltenen
weise über den Erwerb nach Maßgabe des Absatzes 5 Tieren erwerben und der Nachweispflicht nach § 1 Ab-
zu führen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. satz 4 unterliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015 1383
§4 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit
Anlagen für Absatz 4 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht in der
die orale Anwendung von vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf
bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen vorlegt oder
(1) Tierhalter dürfen Fertigarzneimittel, die antimikro- 3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 einen Nachweis nicht
bielle Stoffe enthalten und die zur oralen Anwendung oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
über das Futter oder das Wasser bei Tieren, die der nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind,
nur anwenden, wenn die Einrichtungen zur Dosierung Artikel 3
und Anwendungen dieser Arzneimittel dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechen. Änderung der
(2) Dosiergeräte für die in Absatz 1 genannten Arz-
DIMDI-Arzneimittelverordnung
neimittel müssen so nah wie möglich vor der zu behan- Nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der DIMDI-Arzneimittelver-
delnden Tiergruppe installiert sein. ordnung vom 24. Februar 2010 (BGBI. I S. 140), die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober
§5 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird folgen-
Anwendung von der Satz eingefügt:
bestimmten Arzneimitteln „Abweichend von Satz 3 kann die Bereitstellung zum
zur oralen Anwendung bei Tieren, Abruf auch die Aufschlüsselung nach den Ziffern der
die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen Postleitzahl der Anschrift des jeweiligen Tierarztes erfas-
(1) Tierhalter haben durch geeignete Maßnahmen sen, sofern jederzeit sichergestellt ist, dass die Daten
sicherzustellen, dass die in § 4 Absatz 1 genannten 1. ausschließlich zum Zweck des in § 67a Absatz 3a
Arzneimittel nur bei den zu behandelnden Tieren ange- des Arzneimittelgesetzes genannten Tierarzneimittel-
wendet werden. Monitoring verwendet und
(2) Nach Beendigung der Anwendung der in § 4 Ab-
satz 1 genannten Arzneimittel muss eine Reinigung der 2. nicht für Überwachungszwecke genutzt
verwendeten Anlagen nach § 4 Absatz 1 und 2 erfolgen. werden.“
§6 Artikel 4
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Absatz 2 Num-
mer 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätz- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
lich oder fahrlässig dung in Kraft.
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 (2) Gleichzeitig tritt die Tierhalter-Arzneimittel-Nach-
oder § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht weisverordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I
richtig oder nicht vollständig führt oder S. 3450, 3453) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Einundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 20. Juli 2015
Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft:
Artikel 1
In § 34b Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, werden
die Wörter „Durchführungsbeschluss 2012/482/EU (ABl. L 226 vom 22.8.2012,
S. 5)“ durch die Wörter „Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1068 (ABl. L 174
vom 3.7.2015, S. 30)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt