1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Gesetz
über die Rechtsstellung und Aufgaben
des Deutschen Instituts für Menschenrechte
(DIMRG)
Vom 16. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- rechte im In- und Ausland informieren und zur Präven-
sen: tion von Menschenrechtsverletzungen sowie zur Förde-
rung und zum Schutz der Menschenrechte beitragen.
§1 Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. handelt
unabhängig von Vorgaben und Weisungen der Bundes-
Rechtsstellung und Finanzierung
regierung oder anderen öffentlichen und privaten Stel-
(1) Der eingetragene Verein Deutsches Institut für len in eigener Initiative oder auf Ersuchen der Bundes-
Menschenrechte ist die unabhängige nationale Institu- regierung oder des Deutschen Bundestages unter
tion der Bundesrepublik Deutschland zur Information eigenverantwortlichem Einsatz seiner Ressourcen.
der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere fol-
im In- und Ausland sowie zur Förderung und zum
gende:
Schutz der Menschenrechte, wenn und solange der
Verein die sich aus den Pariser Prinzipien der Vereinten 1. Information der Öffentlichkeit über die Lage der
Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung Menschenrechte im In- und Ausland, in geeigneten
der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Fällen in vergleichender Perspektive, sowie Einrich-
20. Dezember 1993, U.N. Doc. A/Res/48/134) ergeben- ten und Betreiben einer fachspezifischen Bibliothek,
den Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Vorausset- 2. wissenschaftliche Forschung und Publikation,
zungen der §§ 3 bis 7 erfüllt. Für die Finanzierung der
3. Politikberatung,
Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2, 4 und 5 stehen dem
Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. Mittel zur 4. Bildungsarbeit im Inland,
Verfügung, soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen 5. Förderung des Dialogs und der nationalen und inter-
Bundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7 nationalen Zusammenarbeit mit menschenrechts-
genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen relevanten Stellen und
Satzung des Instituts erfüllt sind.
6. Erstellen von Analysen zu weiterwirkenden men-
(2) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. schenrechtlichen Folgen totalitärer Diktaturen sowie
hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen von Kriegs- und Nachkriegsgeschehen in Ergänzung
Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Überein- der Arbeit bestehender Institutionen.
kommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember
(3) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V.
2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderun-
nimmt daneben die folgenden Aufgaben wahr, wenn
gen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).
und soweit zusätzliche Finanzmittel verfügbar sind:
§2 1. Unterstützung der Bundesregierung bei der Erstel-
lung von Berichten über die Menschenrechte in
Aufgaben Drittstaaten, bei der Erstellung von Länderanalysen
(1) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. und Fragekatalogen zu menschenrechtlichen Defizi-
soll die Öffentlichkeit über die Lage der Menschen- ten in Drittstaaten,
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2. Erstellen von Analysen der Wirkung von euro- §5
päischer und deutscher Politik, insbesondere Ent-
wicklungspolitik, auf die Lage der Menschenrechte Mitgliederversammlung
in Adressatenländern. Die Mitgliederversammlung berät über die Leitlinien
(4) Als unabhängiger Mechanismus gemäß Artikel 33 der Arbeit des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen e. V. und verfolgt dessen Aktivität im Hinblick auf die
vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Men- gesetzlichen Vorgaben und die Pariser Prinzipien. Juris-
schen mit Behinderungen soll das Deutsche Institut tische Personen werden als Mitglied durch einen von
für Menschenrechte e. V. die in dem Übereinkommen diesen für die Dauer der Zeitperiode des Vorstandes
beschriebenen Aufgaben wahrnehmen. gemäß § 7 benannten Bevollmächtigten vertreten.
Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Mitglie-
(5) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. derversammlung werden in der Satzung geregelt.
legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht
über die Arbeit der Institution sowie die Entwicklung
§6
der Menschenrechtssituation in Deutschland vor, zu
dem der Deutsche Bundestag Stellung nehmen soll. Kuratorium
§3 (1) In der Satzung muss bestimmt werden, dass das
Kuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und
Organe diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat in sind. Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums
seiner Satzung folgende Organe: werden für vier Jahre ernannt. Sie können erneut für
eine weitere Zeitperiode bestätigt werden. Eine nach-
1. das Kuratorium, folgende Wiederwahl oder erneute Ernennung ist erst
2. den Vorstand und nach einer Zeit von mindestens vier Jahren möglich.
3. Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen (2) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als
berufen werden können. Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden
1. aus der Mitgliederversammlung sechs Vertreter oder
§4
Vertreterinnen,
Mitgliedschaft
2. vom Deutschen Behindertenrat ein Vertreter oder
(1) Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristi- eine Vertreterin,
sche Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes Mitglieder des Deutschen Instituts für 3. aus dem Ausschuss für Menschenrechte und huma-
Menschenrechte e. V. sind. nitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zwei Mit-
glieder,
(2) Zur Durchsetzung der Pariser Prinzipien, insbe-
sondere zur Sicherung einer pluralistischen Vertretung 4. drei vom Bundestag zu benennende Vertreter oder
der an der Förderung und am Schutz der Menschen- Vertreterinnen wissenschaftlicher Einrichtungen mit
rechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte, werden menschenrechtlichem Bezug,
weitere Mitglieder, die sich beruflich oder ehrenamtlich
5. drei vom Bundestag zu benennende Mitglieder der
für den Schutz und die Förderung von Menschenrech-
Zivilgesellschaft,
ten einsetzen, auf deren Antrag durch eine Entschei-
dung des Kuratoriums aufgenommen. Die Auswahl 6. vom Forum Menschenrechte drei Vertreter oder Ver-
der Mitglieder soll zudem mit Blick auf die Aufgaben treterinnen.
des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. ge-
troffen werden. Die Ablehnung eines Antrages auf Mit- (3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als
gliedschaft soll nur in begründeten Ausnahmefällen er- Kuratoren ohne Stimmrecht benannt werden je ein Ver-
folgen, z. B. wegen Unvereinbarkeit mit den Zielsetzun- treter oder eine Vertreterin
gen der Pariser Prinzipien. Das nähere Verfahren regelt 1. von der Beauftragten der Bundesregierung für
die Satzung. Migration, Flüchtlinge und Integration,
(3) In der Satzung kann bestimmt werden, dass 2. von dem Beauftragten der Bundesregierung für
natürliche oder juristische Personen, die für das Deut- Menschenrechte und Humanitäre Hilfe,
sche Institut für Menschenrechte e. V. ohne feste Bei-
tragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unent- 3. von der Beauftragten der Bundesregierung für Men-
geltliche Dienstleistungen erbringen, als fördernde Mit- schenrechtsfragen,
glieder aufgenommen werden können.
4. von der Beauftragten der Bundesregierung für Aus-
(4) In der Satzung muss bestimmt werden: siedlerfragen und nationale Minderheiten,
1. das Kuratorium entscheidet über die Aufnahme und 5. von der Beauftragten der Bundesregierung für die
den Ausschluss ordentlicher und fördernder Mitglie- Belange behinderter Menschen,
der,
6. des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusam-
2. die Aufnahme eines Mitgliedes durch das Kura- menarbeit und Entwicklung,
torium wird von der nächsten Mitgliederversamm-
lung bestätigt; bei Nichtbestätigung endet die Mit- 7. des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
gliedschaft. Frauen und Jugend,
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8. des Bundesministeriums der Verteidigung, für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1
9. des Bundesrates. Satz 2.
§7 §8
Vorstand Inkrafttreten
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstands- nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 1 Satz 2 tritt
mitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1197
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen1
Vom 16. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Abschnitt 5
sen: Überwachung von Maßnahmen
zur Vermeidung von Untersuchungshaft
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über § 90o
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Grundsatz
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in (1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die Voll-
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom streckungshilfe für und die Vollstreckungsabgabe
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti- an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
kel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union – des Grundsatzes der gegen-
§ 90n die folgenden Angaben eingefügt:
seitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Über-
„Abschnitt 5 wachungsmaßnahmen als Alternative zur Unter-
Überwachung von Maßnahmen suchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20)
zur Vermeidung von Untersuchungshaft (Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung).
§ 90o Grundsatz (2) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen
Regelungen enthält, sind die allgemeinen Bestim-
§ 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit mungen des Ersten und Siebenten Teils dieses
§ 90q Unterlagen Gesetzes anzuwenden. § 53 gilt entsprechend.
§ 90r Bewilligungshindernisse (3) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 ge-
nannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, so-
§ 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung weit er abschließende Regelungen enthält.
§ 90t Gerichtliches Verfahren
§ 90p
§ 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
(1) Auflagen und Weisungen, die ein anderer Mit-
§ 90w Durchführung der Überwachung gliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe
§ 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen seines innerstaatlichen Rechts und Verfahrens
gegen eine natürliche Person zur Vermeidung der
§ 90y Abgabe der Überwachung Untersuchungshaft verhängt hat (Maßnahmen), kön-
§ 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe“. nen in der Bundesrepublik Deutschland überwacht
werden. Die Überwachung ist nur zulässig, wenn
2. Nach § 90n wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
1. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls
2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes,
– zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grund- wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden
satzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über
Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft Tat eine Strafe oder Maßregel der Besserung und
(ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20). Sicherung verhängt werden könnte,
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2. die zu überwachende Person sich, nach Unter- b) im Falle der Verurteilung zu einer Sanktion
richtung über die Maßnahmen, mit einer Rück- diese bereits vollstreckt worden ist, gerade
kehr in die Bundesrepublik Deutschland oder vollstreckt wird oder nach dem Recht des Ur-
einem Verbleib dort einverstanden erklärt, teilsstaates nicht mehr vollstreckt werden
3. die zu überwachende Person kann oder
a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder 3. bei Straftaten, für die auch die deutsche Ge-
in der Bundesrepublik Deutschland recht- richtsbarkeit begründet ist, die Strafverfolgung
mäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nach deutschem Recht verjährt wäre.
b) beabsichtigt, umgehend ihren gewöhnlichen § 90q
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Unterlagen
zu begründen, und die Voraussetzungen für
die Einreise in das Bundesgebiet und den Auf- (1) Die Überwachung einer Maßnahme nach Maß-
enthalt darin erfüllt und gabe des Rahmenbeschlusses Überwachungsan-
ordnung ist nur zulässig, wenn durch den anderen
4. eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen
Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Ab-
überwacht werden soll beziehungsweise sollen:
schrift der vollstreckbaren Entscheidung über Maß-
a) die Verpflichtung, einer bestimmten Behörde nahmen zusammen mit einer vollständig ausgefüll-
jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, ten Bescheinigung übermittelt wurde, für die das in
b) die Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder Anhang I des Rahmenbeschlusses Überwachungs-
festgelegte Gebiete in der Bundesrepublik anordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils
Deutschland oder im anderen Mitgliedstaat gültigen Fassung zu verwenden ist.
nicht zu betreten, (2) Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvoll-
c) die Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu ei- ständig, ergeben sich jedoch die erforderlichen
ner bestimmten Zeit, an einem bestimmten Angaben aus der Entscheidung oder aus anderen
Ort aufzuhalten, beigefügten Unterlagen, so kann die zuständige
Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten
d) eine Verpflichtung, mit der das Verlassen der Bescheinigung verzichten.
Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt
wird,
§ 90r
e) die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten Bewilligungshindernisse
bei einer bestimmten Behörde zu melden,
Die Bewilligung einer nach den §§ 90p und 90q
f) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten zulässigen Überwachung der Maßnahmen kann nur
Personen zu meiden, abgelehnt werden, wenn
g) die Verpflichtung, sich bestimmter Aktivitäten, 1. die Bescheinigung (§ 90q Absatz 1) unvollständig
die mit der zur Last gelegten Straftat im Zu- ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung ent-
sammenhang stehen, zu enthalten, spricht und der andere Mitgliedstaat diese Anga-
h) die Verpflichtung, einen bestimmten angemes- ben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht
senen Geldbetrag zu hinterlegen oder eine hat,
andere Sicherheitsleistung zu erbringen, ent- 2. es im Falle eines Verstoßes gegen eine Maß-
weder in festgelegten Raten oder als Gesamt- nahme abgelehnt werden müsste, die zu überwa-
betrag, chende Person auszuliefern,
i) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten 3. im Falle einer Person, die ihren rechtmäßigen ge-
Gegenständen, die mit der zur Last gelegten wöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Straftat im Zusammenhang stehen, zu meiden. Deutschland hat, ein Verfahren zur Beendigung
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltes durchgeführt wird oder
ist die Überwachung von Maßnahmen in Steuer-, 4. im Falle des § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, Buchstabe b die Überwachung der zu überwa-
wenn das deutsche Recht keine gleichartigen chenden Person im Einzelfall in einem anderen
Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält Mitgliedstaat besser gewährleistet werden kann.
wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
(3) Die Überwachung einer Maßnahme ist unzu- § 90s
lässig, wenn Vorläufige Bewilligungsentscheidung
1. die zu überwachende Person im Zeitpunkt der Tat (1) Die nach § 51 zuständige Staatsanwaltschaft
nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig entscheidet darüber, ob die Übernahme der Überwa-
oder nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes straf- chung bewilligt wird.
rechtlich nicht verantwortlich war, (2) Die Staatsanwaltschaft gibt der zu überwa-
2. die zu überwachende Person chenden Person Gelegenheit, sich zu äußern, falls
a) wegen derselben Tat, die der Entscheidung deren Stellungnahme noch nicht vorliegt.
zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mit- (3) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Be-
gliedstaat als dem, in dem gegen sie die Ent- willigungshindernisse nach § 90r nicht geltend zu
scheidung ergangen ist, rechtskräftig abgeur- machen, begründet sie diese Entscheidung in dem
teilt worden ist und Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuläs-
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sigkeit der Überwachungsübernahme. Die zustän- (3) Das Gericht ordnet die Überwachung der
dige Behörde des anderen Mitgliedstaates ist bereits Maßnahmen an, wenn diese zulässig ist und
vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entschei- 1. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilli-
dung durch die Staatsanwaltschaft zu unterrichten gungshindernisse nach § 90r nicht geltend zu
über machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder
1. die Gründe, warum es im Falle eines Verstoßes 2. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilli-
gegen eine Maßnahme abgelehnt werden müss- gungshindernisse nach § 90r geltend zu machen,
te, die zu überwachende Person auszuliefern, und fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermes-
2. die Nichtgeltendmachung des Bewilligungshin- sensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt
dernisses. jedoch eine andere Ermessensentscheidung in
(4) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Über- Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der
nahme der Überwachung nicht, begründet sie diese Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten
Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt der zu zur erneuten Ermessensausübung unter Beach-
überwachenden Person die Entscheidung zu. Die tung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.
zu überwachende Person kann binnen zwei Wochen (4) Das Gericht wandelt die der zu überwachen-
nach Zustellung der ablehnenden Bewilligungsent- den Person auferlegten Maßnahmen um, wenn
scheidung einen Antrag auf gerichtliche Entschei- 1. die Voraussetzungen für die Maßnahmen nach
dung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten-
Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über den Recht nicht erfüllt sind oder
Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozess-
ordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den 2. die auferlegten Überwachungsmaßnahmen nicht
vorigen Stand gelten entsprechend. hinreichend bestimmt sind.
Die umgewandelten Maßnahmen müssen so weit
§ 90t wie möglich den vom Anordnungsstaat verhängten
Gerichtliches Verfahren Maßnahmen entsprechen. Sie dürfen nicht schwer-
wiegender sein als die vom Anordnungsstaat ver-
(1) Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag der hängten Maßnahmen. Über die Umwandlung nach
Staatsanwaltschaft nach § 90s Absatz 3 Satz 1 oder diesem Absatz ist die zuständige Behörde des an-
auf Antrag der zu überwachenden Person nach deren Mitgliedstaates unverzüglich zu informieren.
§ 90s Absatz 4 Satz 3. § 51 gilt entsprechend. Die
Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor. (5) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts kön-
nen die Staatsanwaltschaft und die zu überwa-
(2) Für die gerichtliche Vorbereitung der Entschei- chende Person sofortige Beschwerde einlegen. Ab-
dung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entspre- satz 2 Satz 2 bleibt unberührt. § 42 ist entsprechend
chend, dass der zuständigen Behörde im anderen anwendbar.
Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden
sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, § 90v
wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen,
um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das Gericht (1) Die Staatsanwaltschaft darf die Übernahme
kann für die Beibringung der Unterlagen eine Frist der Überwachung nur bewilligen, wenn diese durch
setzen. die gerichtliche Entscheidung für zulässig erklärt
(3) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der worden ist. Die Staatsanwaltschaft bewilligt die
Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber Überwachung nach Maßgabe der vollstreckbaren
erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermes- gerichtlichen Entscheidung. Diese Bewilligungsent-
sen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2 Satz 4, scheidung ist unanfechtbar.
Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten ent- (2) Über die Bewilligung soll innerhalb von
sprechend. Befindet sich die verurteilte Person im 20 Werktagen nach Eingang der in § 90q bezeichne-
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch ten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschie-
§ 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 den werden. Wurde gegen die Entscheidung des
entsprechend. Gerichts gemäß § 90u Absatz 5 sofortige Be-
schwerde eingelegt, verlängert sich die Frist zur
§ 90u Bewilligung um weitere 20 Werktage.
Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung (3) Ist es der Staatsanwaltschaft aufgrund außer-
(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entschei- gewöhnlicher Umstände nicht möglich, die Fristen
dung nach § 90s Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unver-
Satz 3 entscheidet das Amtsgericht durch Be- züglich die zuständige Behörde des Anordnungs-
schluss. In der Beschlussformel sind bei einer statt- staates und gibt dabei die Gründe für die Verzöge-
gebenden Entscheidung die zu überwachenden rung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine Ent-
Maßnahmen genau zu bestimmen. scheidung benötigt wird.
(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf ge- § 90w
richtliche Entscheidung durch die zu überwachende
Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3 nicht beachtet Durchführung der Überwachung
worden, so verwirft das Gericht den Antrag als un- (1) Das für die Entscheidung nach § 90u zustän-
zulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar. dige Gericht überwacht die Maßnahmen unverzüg-
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lich nach Bewilligung der Überwachungsübernahme (6) Hat das Gericht beschlossen, die Überwa-
während des Zeitraums, den die zuständige Behörde chung der Maßnahmen gemäß Absatz 5 einzu-
des anderen Mitgliedstaates angegeben hat. Das stellen, unterrichtet es die zuständige Behörde
Gericht kann die Überwachung ganz oder zum Teil des anderen Mitgliedstaates hiervon schriftlich mit
an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die zu Gründen.
überwachende Person ihren Wohnsitz oder in Er-
mangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen § 90x
Aufenthalt hat. Die Abgabe ist bindend. Erneuerte und geänderte Maßnahmen
(2) Soweit das Gesetz die Anhörung oder Mitwir- Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch
kung der Staatsanwaltschaft vorsieht, ist diejenige für die Übernahme und Überwachung erneuerter
Staatsanwaltschaft zuständig, die die gerichtliche oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass
Zulässigkeitsentscheidung vorbereitet hat. Ihre Zu- bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung
ständigkeit bleibt von einer Abgabe nach Absatz 1 gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Ab-
Satz 2 unberührt. satz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet.
(3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Be- Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen
hörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß
über § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.
1. jeden Wohnsitzwechsel der zu überwachenden § 90y
Person,
Abgabe der Überwachung
2. die Tatsache, dass der Aufenthaltsort der zu über-
(1) Das gemäß § 126 der Strafprozessordnung
wachenden Person im Bundesgebiet nicht mehr
zuständige Gericht kann von einem deutschen Ge-
zu ermitteln ist, und
richt erlassene Überwachungsmaßnahmen zur Ver-
3. jeden Verstoß gegen eine Maßnahme sowie über meidung von Untersuchungshaft zur Überwachung
Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung im nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Überwa-
Zusammenhang mit einer Entscheidung über chungsanordnung an einen anderen Mitgliedstaat
Maßnahmen nach sich ziehen könnten; hierzu ist der Europäischen Union übertragen. Die Übertra-
das in Anhang II des Rahmenbeschlusses Über- gung ist nur zulässig, wenn die zu überwachende
wachungsanordnung wiedergegebene Formblatt Person
in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. 1. in diesem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen ge-
(4) Das Gericht sieht von der Überwachung der wöhnlichen Aufenthalt hat und
Maßnahmen ab, wenn 2. sich mit einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat
1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied- einverstanden erklärt hat, nachdem sie über die
staates die Bescheinigung zurücknimmt oder auf betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde,
andere geeignete Weise mitteilt, dass die Über- oder
wachung der Maßnahmen zu beenden ist, 3. sich bereits in diesem Mitgliedstaat aufhält.
2. der Aufenthaltsort der zu überwachenden Person Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit
im Bundesgebiet nicht mehr zu ermitteln ist, zur Stellungnahme.
3. die zu überwachende Person nicht mehr über (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im und 2 kann das Gericht die Überwachung von Maß-
Inland verfügt oder nahmen an einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union als denjenigen übertragen, in dem
4. die zuständige Behörde des anderen Mitglied- die zu überwachende Person ihren rechtmäßigen
staates die Maßnahmen so geändert hat, dass gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die zu überwa-
nunmehr keine Maßnahme im Sinne des § 90p chende Person einen entsprechenden Antrag ge-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegt. stellt hat.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Be- (3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Be-
schluss. hörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich
(5) Das Gericht kann von der Überwachung der über
Maßnahme absehen, wenn die zuständige Behörde 1. jede weitere Entscheidung im Zusammenhang
des anderen Mitgliedstaates keine weitere Entschei- mit einer Entscheidung über Maßnahmen sowie
dung im Zusammenhang mit einer Entscheidung 2. einen gegen eine Entscheidung über Maßnahmen
über Maßnahmen getroffen hat, obwohl das Gericht eingelegten Rechtsbehelf.
1. mehrfach die zuständige Behörde des anderen (4) Das Gericht kann die zuständige Behörde des
Mitgliedstaates bezüglich derselben Person ge- anderen Mitgliedstaates um Verlängerung der Über-
mäß Absatz 3 Nummer 3 unterrichtet hat und wachung der Maßnahmen ersuchen, wenn
2. eine angemessene Frist zum Erlass einer weiteren 1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
Entscheidung im Zusammenhang mit einer Ent- staates für die Zulässigkeit der Überwachung
scheidung über Maßnahmen gesetzt hat. von Maßnahmen einen bestimmten Zeitraum an-
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Be- gegeben hat,
schluss. 2. der Zeitraum nach Nummer 1 abgelaufen ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1201
3. es die Überwachung der Maßnahmen weiterhin In den Fällen von Satz 2 hat die Rücknahme vor Be-
für erforderlich hält. ginn der Überwachung im anderen Mitgliedstaat und
(5) In einem Ersuchen nach Absatz 4 sind anzu- spätestens zehn Tage nach Eingang der Informatio-
geben: nen bei dem zuständigen Gericht zu erfolgen.
1. die Gründe für die Verlängerung, (2) Das Gericht ist für die Überwachung der Maß-
nahmen wieder zuständig, wenn
2. die voraussichtlichen Folgen für die zu überwa-
chende Person, sofern die Maßnahmen nicht ver- 1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
längert werden würden, und staates mitteilt, dass die zu überwachende Per-
son ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt
3. der voraussichtliche Zeitraum der Verlängerung.
in einen anderen Staat als den avisierten Voll-
streckungsstaat verlegt hat,
§ 90z
Rücknahme der Überwachungsabgabe 2. das Gericht die Maßnahmen geändert und die zu-
ständige Behörde des anderen Mitgliedstaates es
(1) Das Gericht hat die Bescheinigung zur Ab- abgelehnt hat, die geänderten Maßnahmen zu
gabe der Überwachung zurückzunehmen, wenn die überwachen,
Voraussetzungen für den Haftbefehl entfallen sind.
Es kann die Bescheinigung zurücknehmen, wenn 3. der maximale Überwachungszeitraum, während
dessen die Maßnahmen im anderen Mitgliedstaat
1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied- überwacht werden dürfen, abgelaufen ist,
staates mitgeteilt hat, dass sie die Maßnahmen
entsprechend dem dort geltenden Recht ange- 4. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
passt hat, staates beschlossen hat, die Überwachung der
Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 23 des
2. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung
staates mitgeteilt hat, dass sie die Maßnahmen
einzustellen, und das Gericht hiervon unterrichtet
nur während eines begrenzten Zeitraums überwa-
hat.“
chen kann, oder
3. die zuständige Behörde des anderen Mitglied- Artikel 2
staates mitgeteilt hat, dass sie es im Falle eines
Verstoßes gegen die Maßnahmen ablehnen Inkrafttreten
müsste, die zu überwachende Person auszu- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
liefern. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Gesetz
zur Anhebung des Grundfreibetrags,
des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Vom 16. Juli 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- derjahr 1 908 Euro. Für jedes weitere Kind im
rates das folgende Gesetz beschlossen: Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag
nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.“
Inhaltsübersicht
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
folgt gefasst:
Artikel 3 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 4 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes „(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem
1995 die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor-
Artikel 5 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes gelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungs-
Artikel 6 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes betrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.“
Artikel 7 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
2. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe
Artikel 8 Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhun-
„2 184 Euro“ durch die Angabe „2 256 Euro“ er-
gen des Kindergeldes
setzt.
Artikel 9 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten 3. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranla-
Artikel 1 gungszeitraum 2015 bemisst sich nach dem zu ver-
Änderung des steuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich
Einkommensteuergesetzes der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils
in Euro für zu versteuernde Einkommen
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I 1. bis 8 472 Euro (Grundfreibetrag):
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 0;
des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. von 8 473 Euro bis 13 469 Euro:
1. § 24b wird wie folgt geändert: (997,6 · y + 1 400) · y;
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:
ersetzt: (228,74 · z + 2 397) · z + 948,68;
„(1) Allein stehende Steuerpflichtige können 4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:
einen Entlastungsbetrag von der Summe der
Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt 0,42 · x – 8 261,29;
mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein 5. von 250 731 Euro an:
Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld
0,45 · x – 15 783,19.
zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist an-
zunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen ge- vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
meldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraus- des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen
setzungen auf Auszahlung des Kindergeldes vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
Identifizierung des Kindes durch die an dieses 4. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8 354“
Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b durch die Angabe „8 472“ ersetzt.
der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach
einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Ab- 5. § 39a wird wie folgt geändert:
satz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträg-
aa) In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende
liche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt
Nummer 4a eingefügt:
auf Monate zurück, in denen die Voraussetzun-
gen der Sätze 1 bis 3 vorliegen. „4a. der Erhöhungsbetrag nach § 24b Ab-
(2) Gehört zum Haushalt des allein stehenden satz 2 Satz 2,“.
Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absat- bb) In Satz 3 wird die Angabe „5 bis 8“ durch die
zes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalen- Angabe „4a bis 8“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1203
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2 grammablaufpläne aufzustellen und bekannt zu
bis 5 und 8“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 4 machen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4
und 5“ ersetzt. Nummer 1a).“
6. § 39b Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 37 wird folgender Absatz 37b ein-
gefügt:
a) In Satz 5 Nummer 4 werden die Wörter „den Ent-
lastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b)“ „(37b) § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der
durch die Wörter „den Entlastungsbetrag für Al- am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals
leinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für
Satz 1)“ ersetzt. einen nach dem 30. November 2015 endenden
b) In Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
„9 763 Euro“ durch die Angabe „9 873 Euro“ er- sonstige Bezüge, die nach dem 30. November
setzt. 2015 zufließen. Bei der Lohnsteuerberechnung
auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach
7. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar
2016 endenden täglichen, wöchentlichen und
a) In Nummer 3 wird die Angabe „10 700 Euro“
monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt
durch die Angabe „10 800 Euro“ und die Angabe
wird, ist zu berücksichtigen, dass § 39b Absatz 2
„20 200 Euro“ durch die Angabe „20 500 Euro“
Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 gelten-
ersetzt.
den Fassung bis zum 30. November 2015 nicht
b) In Nummer 4 wird die Angabe „10 700 Euro“ angewandt wurde (Nachholung). Das Bundes-
durch die Angabe „10 800 Euro“ und die Angabe ministerium der Finanzen hat dies im Einverneh-
„20 200 Euro“ durch die Angabe „20 500 Euro“ men mit den obersten Finanzbehörden der Län-
ersetzt. der bei der Aufstellung und Bekanntmachung
der geänderten Programmablaufpläne für 2015
8. § 51a Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst: zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 6 und § 51
„Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuer- Absatz 4 Nummer 1a). In den Fällen des § 24b
abzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Absatz 4 ist für das Kalenderjahr 2015 eine
Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Veranlagung durchzuführen, wenn die Nach-
Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohn- holung nach Satz 2 durchgeführt wurde.“
steuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach
c) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:
§ 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbe-
trag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinder- „§ 66 Absatz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden
freibetrag von 4 512 Euro sowie den Freibetrag für Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzu-
den Betreuungs- und Erziehungs- oder wenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
Ausbildungsbedarf von 2 640 Euro und für die 31. Dezember 2014 beginnen.“
Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von
2 256 Euro sowie den Freibetrag für den Betreu- 10. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
von 1 320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für
und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder
das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach
194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
§ 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.“
jeweils 219 Euro.“
9. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a ein- Artikel 2
gefügt:
Weitere Änderung
„(32a) § 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes
Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fas-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
sung sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
der für einen nach dem 30. November 2015
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. No- 1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 256 Euro“
vember 2015 zufließen. Bei der Lohnsteuer- durch die Angabe „2 304 Euro“ersetzt.
berechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für
einen nach dem 30. November 2015, aber vor 2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wö-
chentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeit- „(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Veran-
raum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass lagungszeiträumen ab 2016 bemisst sich nach dem
§ 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-
am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum haltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c je-
30. November 2015 nicht angewandt wurden weils in Euro für zu versteuernde Einkommen
(Nachholung). Das Bundesministerium der Fi- 1. bis 8 652 Euro (Grundfreibetrag):
nanzen hat im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder entsprechende Pro- 0;
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
2. von 8 653 Euro bis 13 669 Euro: vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert wor-
(993,62 · y + 1 400) · y; den ist, wird wie folgt geändert:
3. von 13 670 Euro bis 53 665 Euro: 1. § 3 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(225,40 · z + 2 397) · z + 952,48; „Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkommen-
4. von 53 666 Euro bis 254 446 Euro: steuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeits-
0,42 · x – 8 394,14; lohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim
Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim
5. von 254 447 Euro an: Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die
0,45 · x – 16 027,52. sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes
Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel um den Kinderfreibetrag von 4 512 Euro sowie den
des 13 669 Euro übersteigenden Teils des auf einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden oder Ausbildungsbedarf von 2 640 Euro und für die
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommen-
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom- steuergesetzes um den Kinderfreibetrag von
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den 2 256 Euro sowie den Freibetrag für den Betreu-
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“ ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von
1 320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das
3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8 472“ eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32
durch die Angabe „8 652“ ersetzt. Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird der Teilsatz nach dem nicht in Betracht kommt.“
Semikolon wie folgt gefasst:
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens
14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für „(14) § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015
den 10 070 Euro übersteigenden Teil des zu versteu- geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf
ernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
26 832 Euro übersteigenden Teil des zu versteuern- 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeit-
den Jahresbetrags 42 Prozent und für den raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
203 557 Euro übersteigenden Teil des zu versteuern- nach dem 30. November 2015 zufließen. Bei der
den Jahresbetrags 45 Prozent.“ Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn,
5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: der für einen nach dem 30. November 2015, aber
vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wö-
a) In Nummer 3 wird die Angabe „10 800 Euro“ chentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum
durch die Angabe „11 000 Euro“ und die Angabe gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Ab-
„20 500 Euro“ durch die Angabe „20 900 Euro“ satz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden
ersetzt. Fassung bis zum 30. November 2015 nicht ange-
b) In Nummer 4 wird die Angabe „10 800 Euro“ wandt wurde (Nachholung). Das Bundesministerium
durch die Angabe „11 000 Euro“ und die Angabe der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den
„20 500 Euro“ durch die Angabe „20 900 Euro“ obersten Finanzbehörden der Länder bei der Auf-
ersetzt. stellung und Bekanntmachung der entsprechenden
6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe Programmablaufpläne zu berücksichtigen (§ 52
„4 512 Euro“ durch die Angabe „4 608 Euro“ und Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).“
die Angabe „2 256 Euro“ durch die Angabe
„2 304 Euro“ersetzt. Artikel 4
7. Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz angefügt: Weitere Änderung des
„§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwen-
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
den, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. De-
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
zember 2015 beginnen.“
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 512 Euro“
und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder
durch die Angabe „4 608 Euro“ und die Angabe
196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
„2 256 Euro“ durch die Angabe „2 304 Euro“ ersetzt.
jeweils 221 Euro.“
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 15 angefügt:
Artikel 3
„(15) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2016 gel-
Änderung des tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar-
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 beitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung 31. Dezember 2015 endenden Lohnzahlungszeit-
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1205
Artikel 5 kend erhöhte Kindergeld mit der Maßgabe, dass der
Änderung des Unterschiedsbetrag für die Zeit bis zum 31. Dezember
Bundeskindergeldgesetzes 2015 zwischen dem nach bisheriger Rechtslage zuste-
henden Kindergeld und dem erhöhten Kindergeld bei
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkom-
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
men abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksich-
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
tigen ist. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zu-
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
flusses des Unterschiedsbetrags.
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (3) Bei der Anwendung des § 1612b Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Zeit bis zum
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste 31. Dezember 2015 Kindergeld von monatlich 184 Euro
und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder für erste und zweite Kinder, 190 Euro für dritte Kinder
194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind und 215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind
jeweils 219 Euro.“ maßgeblich.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „184 Euro“ durch die
Angabe „188 Euro“ ersetzt. Artikel 9
Artikel 6 Änderung des
Unterhaltsvorschussgesetzes
Weitere Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes Nach § 11 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Geset-
ist, wird folgender § 11a eingefügt:
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 11a
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder Anwendungsvorschrift
196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind Im Sinne dieses Gesetzes beträgt für die Zeit vom
jeweils 221 Euro.“ 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 die Unterhalts-
2. In Absatz 2 wird die Angabe „188 Euro“ durch die leistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 317 Euro
Angabe „190 Euro“ ersetzt. für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, und monatlich 364 Euro für ein Kind,
Artikel 7 das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember
Weitere Änderung des
2015 beträgt die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1
Bundeskindergeldgesetzes
Satz 1 monatlich 328 Euro für ein Kind, das das sechste
In § 6a Absatz 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgeset- Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 376
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ja- Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch
nuar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Ar- nicht vollendet hat. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt
tikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monat-
Angabe „140 Euro“ durch die Angabe „160 Euro“ er- lich 335 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr
setzt. noch nicht vollendet hat, und monatlich 384 Euro für
ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht voll-
Artikel 8 endet hat. Bis zum 31. Dezember 2015 gilt als für ein
Gesetz erstes Kind zu zahlendes Kindergeld im Sinne von § 2
zur Nichtanrechnung Absatz 2 Satz 1 ein Betrag in Höhe von monatlich
rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes 184 Euro.“
(1) Wird das Kindergeld rückwirkend erhöht, ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem nach bisheriger Artikel 10
Rechtslage zustehenden Kindergeld und dem erhöhten Inkrafttreten
Kindergeld, der für die Zeit bis zum Ablauf des Kalen-
dermonats gewährt wird, der auf den Monat der Ver- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
kündung desjenigen Gesetzes folgt, mit dem das Kin- Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
dergeld erhöht wird, bei Sozialleistungen, deren Zah- (2) Die Artikel 5, 8 und 9 treten mit Wirkung vom
lung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als 1. Januar 2015 in Kraft.
Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig
vom Zeitpunkt des Zuflusses des Unterschiedsbetrags. (3) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2016 in
Kraft.
(2) Absatz 1 gilt für das durch Artikel 1 und 5 des
Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) rückwir- (4) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1207
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 16. Juli 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- e) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „§ 8
Artikel 1 Klassifizierung von Rebsorten“.
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma- f) Die § 8c betreffende Zeile wird aufgehoben.
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 „(3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus
(BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 1. den Flächen der in Absatz 1 bezeichneten An-
baugebiete,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. den Flächen der in Rechtsverordnungen nach
a) Die den 2. Abschnitt betreffende Zeile wird wie Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgeleg-
folgt gefasst: ten Landweingebiete und
„2. Abschnitt 3. den außerhalb der in Nummer 1 und 2 bezeich-
Genehmigungssystem neten Gebiete liegenden Flächen, für die eine
für Rebpflanzungen, Anbauregelungen“. Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt
b) Nach der § 6 betreffenden Zeile wird folgende worden ist.“
§ 6a betreffende Zeile eingefügt: 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6a „§ 6
Umwandlung bestehender Pflanzrechte“. Wiederbepflanzungen
c) Die § 7 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: (1) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem
„§ 7 Erzeuger, der eine Rebfläche gerodet hat, auf An-
trag eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung.
Festsetzung eines
Anträge nach Satz 1 können bis zum Ende des
Prozentsatzes für Neuanpflanzungen“.
zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschafts-
d) Nach der § 7 betreffenden Zeile werden folgende jahres gestellt werden.
die §§ 7a, 7b, 7c, 7d und 7e betreffende Zeilen
(2) Die Landesregierungen können durch
eingefügt:
Rechtsverordnung vorsehen, dass Erzeugern, die
„§ 7a Genehmigungsfähigkeit sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden,
§ 7b Festlegung von Prioritätskriterien genehmigt werden kann, die Wiederbepflanzung
§ 7c Zuständigkeiten und Verfahren auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vor-
zunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum
§ 7d Inanspruchnahme der Genehmigung Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeit-
§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenom- punkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorge-
mene Flächen“. nommen wird. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
können nähere Einzelheiten sowie das Verfahren (3) Die zuständigen Landesbehörden unterrich-
geregelt werden. ten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung jährlich zum 1. Oktober desselben Jahres
(3) Die Landesregierungen können auf Empfeh-
über Anzahl und Fläche der nach Absatz 1 geneh-
lung einer berufsständischen Organisation im Sinne
migten Anträge des Vorjahres.“
des Artikels 65 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung Wiederbe- 5. § 7 wird durch folgende §§ 7 bis 7e ersetzt:
pflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung „§ 7
von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeich-
Festsetzung eines
nung oder mit einer geschützten geografischen
Prozentsatzes für Neuanpflanzungen
Angabe in Betracht kommt, auf Reben beschrän-
ken, die derselben Spezifikation der geschützten (1) Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1
Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten
entsprechen wie die gerodeten Reben. Eine berufs- Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuan-
ständische Organisation ist als repräsentativ anzu- pflanzungen in den Jahren 2016 und 2017 ein Pro-
sehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in zentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. Juli des
Satz 1 genannten Flächen verfügen. jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland
mit Reben bepflanzten Gesamtfläche festgelegt.
(4) Sofern keine Rechtsverordnung nach Ab-
satz 3 Satz 1 erlassen wurde und der Antragsteller (2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1
nicht der Verpflichtung nach § 7b Absatz 2 unter- genannten Prozentsatzes ergebenden Gesamt-
liegt, kann dem Antragsteller genehmigt werden, fläche wird vorab für die Länder Baden-Württem-
eine Wiederbepflanzungsgenehmigung auf einer berg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-
im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-An-
belegen ist. halt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein
Anteil von 5 Hektar für die Genehmigung von An-
(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden trägen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser
unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe
und Ernährung jährlich zum 1. Februar über die in gestellt werden.
ihrem Land vorhandenen berufsständischen Orga-
nisationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2. (3) Die Landesregierungen können auf der
Grundlage des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b
(6) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechts-
Anträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die Flä- verordnung bestimmen, dass Genehmigungen für
chen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absat-
wurden, können die Landesregierungen durch zes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete be-
Rechtsverordnung das in Artikel 8 Absatz 2 der ziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer
Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kom- geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschütz-
mission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbe- ten geografischen Angabe oder ohne geografische
stimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in der
des Europäischen Parlaments und des Rates hin- Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet
sichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflan- oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische
zungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.12) genannte Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch
vereinfachte Verfahren zulassen. genommen werden dürfen. Eine Rechtsverordnung
(7) Die Landesregierungen können durch nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit nachweislich
Rechtsverordnung die in § 7c Absatz 1 in Verbin- eine Voraussetzung des Artikels 63 Absatz 3 der
dung mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt ist. Die Fest-
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 vor- setzung darf nur in dem Umfang erfolgen, der erfor-
geschriebenen Fristen auch für die Übermittlung derlich ist, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten
von Anträgen und die Gewährung von Genehmi- im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe a oder
gungen nach Absatz 1 und 2 vorsehen.“ der drohenden Wertminderung im Sinne des Arti-
kels 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU)
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: Nr. 1308/2013 wirksam begegnen zu können. In der
„§ 6a Rechtsverordnung ist das erforderliche Verfahren
zu regeln.
Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden
(1) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungs-
unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft
rechten nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung
und Ernährung unverzüglich nach Erlass einer
(EU) Nr. 1308/2013 können ab dem 15. September
Rechtsverordnung nach Absatz 2. Flächen, für die
2015 und bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wer-
erteilte Genehmigungen auf Grund einer Rechtsver-
den.
ordnung nach Absatz 2 nicht in Anspruch genom-
(2) Die Landesregierungen können durch men werden durften, sind, soweit im Rahmen der
Rechtsverordnung bestimmen, dass Antragstellern allgemeinen Vorschriften nicht alle Genehmigungs-
genehmigt werden kann, ein umgewandeltes anträge bewilligt oder nur teilweise bewilligt worden
Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten sind, für bisher ganz oder teilweise unberücksich-
Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb tigte Genehmigungsanträge nach dem allgemeinen
des Antragstellers belegen ist. Verteilungsverfahren zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1209
§ 7a ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Genehmigungsfähigkeit Einzelheiten zu dem Verfahren nach Absatz 1 zu
regeln, insbesondere hinsichtlich der im Antrag er-
Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflan- forderlichen Angaben und der im Zusammenhang
zung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn mit dem Nachweis des Vorliegens geltend gemach-
der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neu- ter Prioritätskriterien vorzulegenden Unterlagen.
anpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche
vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neu- (3) Das Bundesministerium für Ernährung und
anpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung zur
als die Fläche, für die er die Genehmigung bean- Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, dass es
tragt. unter näher bestimmten Voraussetzungen, Antrag-
stellern auf Antrag erlaubt wird, nach Erhalt einer
§ 7b Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, eine Neuan-
Festlegung von Prioritätskriterien pflanzung auf einer anderen Fläche des Betriebes
als der, für die die jeweilige Genehmigung erteilt
(1) Für die Genehmigung von Neuanpflanzungen wurde, durchzuführen.
wird vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 im Falle des Ar-
tikels 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
im Rahmen des unionsrechtlich bestimmten Vertei- § 7d
lungsverfahrens als Prioritätskriterium zu Grunde ge-
legt, dass die für die Neuanpflanzung vorgesehene Inanspruchnahme von Genehmigungen
Fläche in einem Gebiet mit steilen Hanglagen (Arti-
kel 64 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder
(EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang II § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind
Buchstabe D Unterabsatz 1 Absatz 4 der Delegierten innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Ver-
Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom ordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeits-
15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung dauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2
und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssys- etwas anderes gilt.
tems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015,
S.1)) liegt. Für die Zwecke des Verteilungsverfahrens (2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen
wird jeder Fläche, die das in Satz 1 genannte Krite- auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5
rium erfüllt, ein Punkt vergeben. Abweichend von übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie
Satz 2 werden bei einer Hangneigung zwischen 15 beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen
und 30 Prozent 0,5 Punkte vergeben. durchgeführt werden.
(2) Antragsteller, die das Prioritätskriterium nach
Absatz 1 Satz 1 geltend machen, müssen sich mit § 7e
dem Antrag auf die Bescheinigung nach § 7c Ab-
satz 1 Satz 1 verpflichten, die betroffene Neuan- Vom Genehmigungs-
pflanzungsfläche während eines Zeitraums von sie- system ausgenommene Flächen
ben Jahren nicht zu roden. Die Verpflichtung nach
Satz 1 besteht jedoch nicht über den 31. Dezember (1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Ver-
2030 hinaus. ordnung (EU) 2015/560, (ABl. L 93, S.1) genannte
Mitteilung über die Anpflanzung von Reben auf
§ 7c Flächen, die zu Versuchsflächen oder zur Anlegung
eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern
Zuständigkeiten und Verfahren bestimmt sind, ist vor der Anpflanzung der nach
(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Neuan- Landesrecht zuständigen Behörde zu übermitteln.
pflanzung von Reben ist vom Erzeuger bis zum
1. März eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt (2) Die Landesregierungen können durch
für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. Der Rechtsverordnung bestimmen, dass die Anpflan-
Antragsteller hat im Antrag nach Maßgabe einer zung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren
Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Angaben zu Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich
machen, die erforderlich sind, um das Erfüllen der zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers be-
Anforderungen des § 7a glaubhaft zu machen. stimmt sind, den zuständigen Landesstellen mitge-
Macht der Antragsteller das Vorliegen von Priori- teilt werden.
tätskriterien im Sinne des § 7b geltend, hat er nach
Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden
geeignete Unterlagen zu deren Nachweis beizufü- unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft
gen. Über den Antrag ist bis zum 31. Juli des Jah- und Ernährung über den Umfang der gemäß Ab-
res der Antragstellung zu entscheiden. Die Bundes- satz 1 angezeigten Flächen.“
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermit-
6. Der § 8 wird aufgehoben.
telt den für die im Antrag betroffenen Flächen zu-
ständigen Behörden eine Kopie der Genehmigung.
7. Der bisherige § 8c wird § 8.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver- 8. In § 8a werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
9. In § 33 Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1a eingefügt:
„5. entgegen § 7d Absatz 1 eine Genehmigung
„1a. Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt,“.
bepflanzt oder die entsprechend Artikel 71 Ab-
satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6
(EU) Nr. 1308/2013 gerodet worden sind, und oder 7“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6
deren Umfang den zuständigen Behörden zu oder Nummer 7“ ersetzt.
melden sind,“.
12. § 51 wird wie folgt geändert:
10. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 49 Nummer 1, a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6 oder 7“
2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder
oder 6 bis 10“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 6
Nr. 12“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 1
bis 10“ ersetzt.
Nummer 12“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 49 Nr. 6
oder 7“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6
Artikel 2
oder Nummer 7“ ersetzt.
11. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
a) Nummer 3 wird aufgehoben. am 1. Januar 2016 in Kraft.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 (2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am Tag nach der Verkün-
Satz 1“ gestrichen. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1211
Gesetz
zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)
Vom 16. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In § 11 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „nach
sen: den §§ 140a bis 140d“ durch die Angabe „nach
§ 140a“ ersetzt.
Artikel 1* 3. § 16 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „oder wenn Ver-
Änderung des sicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buches werden“ gestrichen.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche b) Folgender Satz wird angefügt:
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom „Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zwei-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I ten oder Zwölften Buches sind oder werden.“
S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
1. Dem § 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „§ 22a
Verhütung von
„Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer
Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen
selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig min-
und Menschen mit Behinderungen
destens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig
beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuf- (1) Versicherte, die einer Pflegestufe nach § 15
lich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitneh- des Elften Buches zugeordnet sind oder Einglie-
mer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitneh- derungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches er-
mer der Gesellschaft.“ halten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltags-
kompetenz nach § 45a des Elften Buches einge-
1a. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. De- schränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen
zember 2015“ durch die Angabe „31. Dezember zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leis-
2018“ ersetzt. tungen umfassen insbesondere die Erhebung ei-
nes Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über
* Artikel 1 Nummer 73 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 die Bedeutung der Mundhygiene und über Maß-
Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie
2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
nahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines
2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschrei- Planes zur individuellen Mund- und Prothesen-
tenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) sowie pflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge.
von Artikel 4 der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission Pflegepersonen des Versicherten sollen in die
vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Aner-
kennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbe-
Verschreibungen (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68). zogen werden.
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
(2) Das Nähere über Art und Umfang der Leis- aus Knochenmark oder peripherem Blut maß-
tungen regelt der Gemeinsame Bundesaus- geblichen Organisationen vereinbaren.“
schuss in Richtlinien nach § 92.“ 7. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
4a. In § 23 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „§ 27b
„Einzelfalls“ die Wörter „unter entsprechender
Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Zweitmeinung
Leistungsberechtigten nach § 9 des Neunten Bu- (1) Versicherte, bei denen die Indikation zu ei-
ches“ eingefügt. nem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem ins-
5. § 24i wird wie folgt geändert: besondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Ent-
wicklung seiner Durchführung die Gefahr einer In-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: dikationsausweitung nicht auszuschließen ist, ha-
„Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, ben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche
1. deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Be- Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrich-
ginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des tung nach Absatz 3 einzuholen. Die Zweitmei-
Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am nung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrich-
letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mit- tung eingeholt werden, durch den oder durch die
glied einer Krankenkasse waren, oder der Eingriff durchgeführt werden soll.
2. die zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Ab- (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
satz 2 des Mutterschutzgesetzes die Vo- stimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1
raussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe
weil ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung
den §§ 157 oder 159 des Dritten Buches der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Er legt
ruht.“ indikationsspezifische Anforderungen an die Ab-
gabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, um
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort eine besondere Expertise zur Zweitmeinungser-
„Arbeitseinkommen“ die Wörter „oder Ur- bringung zu sichern. Kriterien für die besondere
laubsabgeltung“ eingefügt. Expertise sind
6. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert: 1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in ei-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: nem Fachgebiet, das für die Indikation zum
Eingriff maßgeblich ist,
„Spender von Organen oder Geweben oder
von Blut zur Separation von Blutstammzellen 2. Kenntnisse über den aktuellen Stand der wis-
oder anderen Blutbestandteilen (Spender) ha- senschaftlichen Forschung zur jeweiligen Di-
ben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Trans- agnostik und Therapie einschließlich Kenntnis-
plantationsgesetzes erfolgenden Spende von sen über Therapiealternativen zum empfohle-
Organen oder Geweben oder im Zusammen- nen Eingriff.
hang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusi- Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anfor-
onsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke derungen mit zusätzlichen Kriterien festlegen. Zu-
der Übertragung auf Versicherte (Entnahme sätzliche Kriterien sind insbesondere
bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistun-
1. Erfahrungen mit der Durchführung des jeweili-
gen der Krankenbehandlung.“
gen Eingriffs,
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem
„Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 für die Indikation maßgeblichen Fachgebiet
und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von oder
Organen, Geweben oder Blutstammzellen so-
3. besondere Zusatzqualifikationen, die für die
wie anderen Blutbestandteilen (Empfänger).“
Beurteilung einer gegebenenfalls interdiszipli-
c) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze ein- när abzustimmenden Indikationsstellung von
gefügt: Bedeutung sind.
„Im Zusammenhang mit der Spende von Kno- Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksich-
chenmark nach den §§ 8 und 8a des Trans- tigt bei den Festlegungen nach Satz 2 die Mög-
plantationsgesetzes, von Blutstammzellen lichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der
oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Zweitmeinung. Er beschließt die Festlegungen
Transfusionsgesetzes können die Erstattung nach den Sätzen 1 bis 5 erstmals bis zum 31. De-
der erforderlichen Fahrkosten des Spenders zember 2015.
und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an
(3) Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind
den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1
berechtigt:
des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließ-
lich der Befugnis zum Erlass der hierzu erfor- 1. zugelassene Ärzte,
derlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertra- 2. zugelassene medizinische Versorgungszen-
gen werden. Das Nähere kann der Spitzenver- tren,
band Bund der Krankenkassen mit den für die
nationale und internationale Suche nach nicht- 3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen,
verwandten Spendern von Blutstammzellen 4. zugelassene Krankenhäuser sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1213
5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil- träge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden;
nehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergän-
soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2 zende Informationen des Antragstellers erforder-
Satz 2 erfüllen. lich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang
dieser Informationen unterbrochen.“
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Landeskrankenhausgesellschaften informie- 8. In § 33 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 43b“
ren inhaltlich abgestimmt über Leistungserbrin- durch die Angabe „§ 43c“ ersetzt.
ger, die unter Berücksichtigung der vom Gemein- 9. § 39 wird wie folgt geändert:
samen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2
a) Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.
festgelegten Anforderungen zur Erbringung einer
unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
sind. gefügt:
(5) Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff „(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst
nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ein Entlassmanagement zur Unterstützung ei-
Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das ner sektorenübergreifenden Versorgung der
Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung Versicherten beim Übergang in die Versorgung
einholen zu können, aufklären und ihn auf die In- nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4
formationsangebote über geeignete Leistungser- Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leis-
bringer nach Absatz 4 hinweisen. Die Aufklärung tungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1
muss mündlich erfolgen; ergänzend kann auf Un- vereinbaren, dass diese Aufgaben des Ent-
terlagen Bezug genommen werden, die der Ver- lassmanagements wahrnehmen. § 11 des
sicherte in Textform erhält. Der Arzt hat dafür Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Ver-
Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel sicherte hat gegenüber der Krankenkasse
mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff einen Anspruch auf Unterstützung des Ent-
erfolgt. In jedem Fall hat die Aufklärung so recht- lassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen
zeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Ent- durch die Pflegeversicherung in Betracht kom-
scheidung über die Einholung einer Zweitmei- men, kooperieren Kranken- und Pflegekassen
nung wohlüberlegt treffen kann. Der Arzt hat den miteinander. Soweit dies für die Versorgung
Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von des Versicherten unmittelbar nach der Entlas-
Abschriften der Befundunterlagen aus der Patien- sung erforderlich ist, können die Krankenhäu-
tenakte gemäß § 630g Absatz 2 des Bürgerlichen ser die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ge-
Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmei- nannten Leistungen verordnen und die
nung erforderlich sind, hinzuweisen. Die Kosten, Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten
die dem Arzt durch die Zusammenstellung und die Bestimmungen über die vertragsärztliche
Überlassung von Befundunterlagen für die Zweit- Versorgung. Bei der Verordnung von Arznei-
meinung entstehen, trägt die Krankenkasse. mitteln können Krankenhäuser eine Packung
(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zu- mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzei-
sätzliche Leistungen zur Einholung einer unab- chen gemäß der Packungsgrößenverordnung
hängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. So- verordnen; im Übrigen können die in § 92 Ab-
fern diese zusätzlichen Leistungen die vom Ge- satz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen
meinsamen Bundesausschuss bestimmten Ein- für die Versorgung in einem Zeitraum von bis
griffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsun-
sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfül- fähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1
len, die der Gemeinsame Bundesausschuss fest- Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundes-
gelegt hat. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse ausschuss bestimmt in den Richtlinien nach
ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Ver- § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 die wei-
trägen der besonderen Versorgung nach § 140a tere Ausgestaltung des Verordnungsrechts
anbietet.“ nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den
Sätzen 1 bis 7, insbesondere zur Zusammen-
7a. Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz arbeit der Leistungserbringer mit den Kranken-
eingefügt: kassen, regeln der Spitzenverband Bund der
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund
der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bun-
7b. § 32 Absatz 1a wird wie folgt gefasst: desvereinigung und die Deutsche Kranken-
„(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss re- hausgesellschaft unter Berücksichtigung der
gelt bis zum 30. Juni 2016 in seiner Richtlinie Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere schusses bis zum 31. Dezember 2015 in
zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit einem Rahmenvertrag; § 118a Absatz 2 Satz 2
langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbe- gilt entsprechend; kommt eine Vereinbarung
sondere zu bestimmen, wann ein langfristiger nicht zustande, kann auch das Bundesminis-
Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob terium für Gesundheit das Schiedsamt anru-
und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durch- fen. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist
zuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmi- der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
gungsverfahren vorgesehen, so ist über die An- Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen-
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
organisation der Apotheker sowie den Vereini- „Zwischen dem Krankenhaus und der Kranken-
gungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf kasse können abweichende Regelungen zum
Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme Zahlungsweg vereinbart werden, soweit dies wirt-
zu geben. Das Entlassmanagement und eine schaftlich ist.“
dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung 13. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:
und Nutzung personenbezogener Daten dür-
fen nur mit Einwilligung und nach vorheriger „(4) Versicherte haben Anspruch auf individu-
Information des Versicherten erfolgen. Die Ein- elle Beratung und Hilfestellung durch die Kran-
willigung kann jederzeit widerrufen werden. In- kenkasse, welche Leistungen und unterstützende
formation, Einwilligung und Widerruf bedürfen Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähig-
der Schriftform.“ keit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1
und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbei-
10. § 40 wird wie folgt geändert: tung und Nutzung personenbezogener Daten
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach
Ende ein Semikolon und werden die Wörter vorheriger schriftlicher Information des Versicher-
„dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen ten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit
durch wohnortnahe Einrichtungen ein“ einge- schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkassen
fügt. dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
„Wählt der Versicherte eine andere zertifi- 2018 einen Bericht über die Umsetzung des An-
zierte Einrichtung, so hat er die dadurch spruchs auf individuelle Beratung und Hilfestel-
entstehenden Mehrkosten zu tragen; dies lung durch die Krankenkassen nach diesem Ab-
gilt nicht für solche Mehrkosten, die im satz vor.“
Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- 14. § 44a wird wie folgt geändert:
und Wahlrechts nach § 9 des Neunten Bu-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ches angemessen sind.“
„§ 44a
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Krankengeld bei Spende von Organen,
„§ 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der
Geweben oder Blut zur Separation von Blut-
Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag
stammzellen oder anderen Blutbestandteilen“.
entsprechend § 39 Absatz 1a die für die
Erbringung von Leistungen zur medizini- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schen Rehabilitation maßgeblichen Ver- „Spender von Organen, Geweben oder Blut
bände auf Bundesebene zu beteiligen zur Separation von Blutstammzellen oder an-
sind.“ deren Blutbestandteilen nach § 27 Absatz 1a
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Satz 1 haben Anspruch auf Krankengeld, wenn
„Einzelfalls“ die Wörter „unter Beachtung des die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig
Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsbe- macht.“
rechtigten nach § 9 des Neunten Buches“ ein- 15. § 46 wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
10a. In § 41 Absatz 1 Satz 4 wird nach den Wörtern
„2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen
„§ 40 Abs. 2 Satz 3“ die Angabe „und 4“ einge-
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.“
fügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
11. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils
„§ 43b bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere
Nichtärztliche Leistungen für Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
Erwachsene mit geistiger Behinderung ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche
oder schweren Mehrfachbehinderungen Feststellung spätestens am nächsten Werktag
Versicherte Erwachsene mit geistiger Behinde- nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Ar-
rung oder schweren Mehrfachbehinderungen ha- beitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten inso-
ben Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, ins- weit nicht als Werktage.“
besondere auf psychologische, therapeutische c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“
und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter durch die Angabe „3“ ersetzt.
ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches 16. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
Behandlungszentrum nach § 119c erbracht wer-
den und erforderlich sind, um eine Krankheit zum „§ 47a
frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und ei- Beitragszahlungen der Krankenkassen
nen Behandlungsplan aufzustellen. Dies umfasst an berufsständische Versorgungseinrichtungen
auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung (1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen
von Leistungen.“ einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständi-
12. Der bisherige § 43b wird § 43c und dem Absatz 3 schen Versorgungseinrichtung von der Versiche-
wird folgender Satz angefügt: rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
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rung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 3 und
Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um
zuständige berufsständische Versorgungseinrich- 5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die
tung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht von Zahnärzten erbracht werden. Die Vertrags-
nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches partner nach Satz 1 informieren den Gemeinsa-
an die gesetzliche Rentenversicherung zu ent- men Bundesausschuss über die Beträge für die
richten wären. Die von der Krankenkasse zu zah- zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgun-
lenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge gen. § 89 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass die
begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befrei- Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 1 Satz 1
ung von der Versicherungspflicht in der gesetzli- und 3 und Absatz 1a Satz 2 für die Festsetzungen
chen Rentenversicherung für die Dauer des Leis- nach Satz 1 jeweils einen Monat betragen.“
tungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte 21. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied
an die berufsständische Versorgungseinrichtung a) In Satz 3 werden die Wörter „nur nach vorhe-
zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen. riger Genehmigung“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen
berufsständischen Versorgungseinrichtung den „Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3
Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahr-
die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde ten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur
liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und nach vorheriger Genehmigung durch die Kran-
den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu kenkasse.“
übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die 22. § 63 wird wie folgt geändert:
Übermittlung durch elektronischen Nachweis. a) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen wei-
teren Angaben und den Datensatz regeln der „Satz 2 gilt im Bereich ergotherapeutischer
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und Behandlungen entsprechend für Ergothera-
die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Ver- peuten mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
sorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in des Ergotherapeutengesetzes.“
gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundes- b) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
ministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.“
23. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
17. In § 53 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 73c,“ a) In Satz 2 werden die Wörter „des Behand-
gestrichen. lungsbedarfs oder“ gestrichen.
18. In § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2 b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Satz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 „Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs
und 6“ ersetzt. nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7
entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung
19. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter „Abs. 2 Satz 6 der teilnehmenden Versicherten nicht möglich
und 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 und 6“ ist, kann eine rückwirkende Bereinigung ver-
ersetzt. einbart werden. Die Krankenkasse kann bei
20. § 57 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Verträgen nach Satz 1 auf die Bereinigung
verzichten, wenn das voraussichtliche Bereini-
„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken- gungsvolumen einer Krankenkasse für ein
kassen und der Verband Deutscher Zahntechni- Modellvorhaben geringer ist als der Aufwand
ker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. Sep- für die Durchführung dieser Bereinigung. Der
tember eines Kalenderjahres die Veränderung Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben
der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bun- gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung
deseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 und zur Ermittlung der kassenspezifischen
Absatz 1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Kran- Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch
kenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für
einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden das voraussichtliche Bereinigungsvolumen,
der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für unterhalb dessen von einer basiswirksamen
die zahntechnischen Leistungen bei den Regel- Bereinigung abgesehen werden kann, zu
versorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dür- der pauschalen Ermittlung und Übermittlung
fen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens
festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7
zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. Für die Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Auf-
Vereinbarungen nach Satz 2 gilt § 71 nicht. Die satzwert der betroffenen Krankenkasse zu ma-
für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 chen.“
Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die 24. § 71 wird wie folgt geändert:
zahntechnischen Leistungen bei den Regelver-
sorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht a) Absatz 4 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.
werden, ergeben sich als Summe der bundesein- b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 73b, 73c
heitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 und 140a bis 140d“ durch die Angabe „§§ 73b
Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen und 140a“ ersetzt und wird das Wort „vorzule-
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
gen“ durch die Wörter „zu übermitteln, soweit nen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
diese nicht die Aufsicht über die vertrags- Nummer 6, 8 und 12.“
schließende Krankenkasse führen“ ersetzt.
c) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„(6) Wird durch einen der in den §§ 73b „Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen
und 140a genannten Verträge das Recht er- Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur sol-
heblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde che elektronischen Programme nutzen, die die
abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 Informationen der Richtlinien nach § 92 Ab-
des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, satz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit
die für eine sofortige Behebung der Rechtsver- § 92 Absatz 6 und über besondere Verord-
letzung geeignet und erforderlich sind. Sie nungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4
kann gegenüber der Krankenkasse insbeson- enthalten und von der Kassenärztlichen Bun-
dere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern desvereinigung für die vertragsärztliche Ver-
oder aufzuheben. Die Krankenkasse kann bei sorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in
einer solchen Anordnung den Vertrag auch au- den Verträgen nach § 82 Absatz 1 bis zum
ßerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr ei- 31. Januar 2016 zu vereinbaren.“
nes schweren, nicht wieder gutzumachenden
Schadens insbesondere für die Belange der 26. § 73a wird aufgehoben.
Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einst- 27. § 73b wird wie folgt geändert:
weilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangs-
geld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach aa) In Satz 7 werden die Wörter „ihren Satzun-
§ 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbe- gen“ durch die Wörter „den Teilnahmeer-
hörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung klärungen“ ersetzt.
auch feststellen, nachdem diese beendet ist,
sofern ein berechtigtes Interesse an der Fest- bb) In Satz 8 werden nach dem Wort „Sat-
stellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anord- zung“ die Wörter „der Krankenkasse“ ein-
nungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine gefügt und wird das Wort „auch“ gestri-
aufschiebende Wirkung.“ chen.
25. § 73 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz „Satz 6 gilt nicht für die Organisation der ver-
eingefügt: tragsärztlichen Versorgung zu den sprechstun-
„Hat der Landesausschuss der Ärzte und denfreien Zeiten.“
Krankenkassen für die Arztgruppe der Haus- c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ärzte, der Kinderärzte oder der Fachinternisten
„Die Verträge können auch Abweichendes von
eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1
den im Dritten Kapitel benannten Leistungen
getroffen, fasst der Zulassungsausschuss in-
beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6
nerhalb von sechs Monaten den Beschluss,
genannten Leistungen, Leistungen nach den
ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird.“
§§ 20d, 25, 26, 37a und 37b sowie ärztliche
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Leistungen einschließlich neuer Untersu-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: chungs- und Behandlungsmethoden betreffen,
soweit der Gemeinsame Bundesausschuss
aaa) In Nummer 12 wird der Punkt am
nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach
Ende durch ein Komma ersetzt.
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 keine ableh-
bbb) Folgende Nummer 13 wird angefügt: nende Entscheidung getroffen hat.“
„13. Zweitmeinung nach § 27b.“ d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er- „(7) Die Vertragspartner der Gesamtver-
setzt: träge haben den Behandlungsbedarf nach
„Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 8, 10 und 11 § 87a Absatz 3 Satz 2 zu bereinigen. Die Be-
gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1 reinigung erfolgt rechtzeitig zu dem Kalender-
Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeu- vierteljahr, für welches die Gesamtvergütung
ten, soweit sich diese Regelung auf die bereinigt werden soll, entsprechend der Zahl
Feststellung und die Bescheinigung von und der Morbiditätsstruktur der für dieses
Arbeitsunfähigkeit bezieht. Satz 1 Num- Kalendervierteljahr eingeschriebenen Versi-
mer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug cherten sowie dem vertraglich vereinbarten In-
auf die Verordnung von Leistungen zur halt der hausarztzentrierten Versorgung nach
psychotherapeutischen Rehabilitation. Maßgabe der Vorgaben des Bewertungs-
Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeu- ausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7. Dabei
ten in Bezug auf die Verordnung von Kran- können die Bereinigungsbeträge unter Beach-
kentransporten sowie Krankenhausbe- tung der Maßgaben nach Satz 2 auch pau-
handlung. Das Nähere zu den Verordnun- schaliert ermittelt werden. Kommt eine recht-
gen durch Psychotherapeuten bestimmt zeitige Einigung über die Bereinigung des Be-
der Gemeinsame Bundesausschuss in sei- handlungsbedarfs nicht zustande, können
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auch die Vertragspartner der Verträge über Terminservicestelle keinen Behandlungstermin
eine hausarztzentrierte Versorgung das bei einem Leistungserbringer nach § 95 Ab-
Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Be- satz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 4
reinigungsverfahren erforderlichen arzt- und vermitteln, hat sie einen ambulanten Behand-
versichertenbezogenen Daten übermitteln die lungstermin in einem zugelassenen Kranken-
Krankenkassen den zuständigen Gesamtver- haus anzubieten; die Sätze 3 bis 5 gelten ent-
tragspartnern bis spätestens drei Wochen vor sprechend. Satz 6 gilt nicht bei verschiebbaren
dem Kalendervierteljahr, für welches die Ge- Routineuntersuchungen und in Fällen von
samtvergütung für die in diesem Kalendervier- Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren ver-
teljahr eingeschriebenen Versicherten bereinigt gleichbaren Fällen. Für die ambulante Behand-
werden soll. Die Krankenkasse kann, falls eine lung im Krankenhaus gelten die Bestimmun-
rechtzeitige Bereinigung nicht festgesetzt wor- gen über die vertragsärztliche Versorgung. In
den ist, den Behandlungsbedarf unter Beach- den Fällen von Satz 7 hat die Terminservice-
tung der Maßgaben nach Satz 2 vorläufig be- stelle einen Behandlungstermin bei einem
reinigen. Sie kann auch die Anerkennung und Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1
Umsetzung des geltenden Bereinigungsver- in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im
fahrens für die Bereinigung der Gesamtvergü- Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind
tung für an der hausarztzentrierten Versorgung bis zum 23. Oktober 2015 insbesondere Rege-
teilnehmende Versicherte mit Wohnort im Be- lungen zu treffen
zirk anderer Kassenärztlichen Vereinigungen
von diesen Kassenärztlichen Vereinigungen 1. zum Nachweis des Vorliegens einer Über-
verlangen. Für die Bereinigung des Behand- weisung,
lungsbedarfs nach Satz 7 sowie für den Fall
2. zur zumutbaren Entfernung nach Satz 5,
der Rückführung von Bereinigungsbeträgen
differenziert nach Arztgruppen,
bei Beendigung der Teilnahme eines Versicher-
ten sind die Verfahren gemäß § 87a Absatz 5 3. über das Nähere zu den Fällen nach Satz 7,
Satz 9 anzuwenden. Die Kassenärztlichen Ver-
einigungen haben die zur Bereinigung erfor- 4. zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen
derlichen Vorgaben im Rahmen ihrer gesetzli- nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
chen Aufgaben umzusetzen.“
Im Bundesmantelvertrag können zudem er-
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: gänzende Regelungen insbesondere zu weite-
„(9) Die Einhaltung der nach Absatz 5 Satz 1 ren Ausnahmen von der Notwendigkeit des
vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien muss Vorliegens einer Überweisung getroffen wer-
spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwer- den. Die Sätze 2 bis 11 gelten nicht für Be-
den der zugrunde liegenden Verträge nach- handlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Ab
weisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Bu- Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsa-
ches gilt entsprechend.“ men Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6a
Satz 3 gelten die Sätze 2 bis 11 für Behand-
28. § 73c wird aufgehoben. lungen nach § 28 Absatz 3 hinsichtlich der Ver-
29. § 75 wird wie folgt geändert: mittlung eines Termins für ein Erstgespräch im
Rahmen der psychotherapeutischen Sprech-
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. stunden und der sich aus der Abklärung erge-
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab- benden zeitnah erforderlichen Behandlungs-
sätze 1a und 1b eingefügt: termine; einer Überweisung bedarf es nicht.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kann
„(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Ab- die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das
satz 1 umfasst auch die angemessene und Angebot einer Struktur für ein elektronisch ge-
zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärzt- stütztes Wartezeitenmanagement bei der Ter-
lichen Versorgung. Hierzu haben die Kassen- minvermittlung unterstützen. Die Kassenärztli-
ärztlichen Vereinigungen bis zum 23. Januar che Bundesvereinigung evaluiert die Auswir-
2016 Terminservicestellen einzurichten; die kungen der Tätigkeit der Terminservicestellen
Terminservicestellen können in Kooperation insbesondere im Hinblick auf die Erreichung
mit den Landesverbänden der Krankenkassen der fristgemäßen Vermittlung von Facharztter-
und den Ersatzkassen betrieben werden. Die minen, auf die Häufigkeit der Inanspruch-
Terminservicestelle hat Versicherten bei Vorlie- nahme und auf die Vermittlungsquote. Über
gen einer Überweisung zu einem Facharzt in- die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bun-
nerhalb einer Woche einen Behandlungstermin desvereinigung dem Bundesministerium für
bei einem Leistungserbringer nach § 95 Ab- Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni
satz 1 Satz 1 zu vermitteln; einer Überweisung 2017, zu berichten.
bedarf es nicht, wenn ein Behandlungstermin
bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt zu (1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Ab-
vermitteln ist. Die Wartezeit auf den zu vermit- satz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Ver-
telnden Behandlungstermin darf vier Wochen sorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten
nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Ver-
Wohnort des Versicherten und dem vermittel- sorgung im Rahmen des Rettungsdienstes,
ten Facharzt muss zumutbar sein. Kann die soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Krankenkassen und der Deutschen Krankenhaus-
Notdienst auch durch Kooperation und eine gesellschaft bis zum 23. Oktober 2015 das
organisatorische Verknüpfung mit zugelasse- Nähere über den Umfang und die Durchführung
nen Krankenhäusern sicherstellen. Nicht an der finanziellen Förderung nach den Absätzen 1
der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- bis 3. Sie haben insbesondere Vereinbarungen zu
mende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, treffen über
die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung
1. die Höhe der finanziellen Förderung,
mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den
Notdienst einbezogen sind, sind zur Leis- 2. die Sicherstellung einer durchgängigen Förde-
tungserbringung im Rahmen des Notdienstes rung auch bei einem Wechsel in eine andere
berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer an-
der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 3 deren Kassenärztlichen Vereinigung,
gilt entsprechend für nicht an der vertragsärzt-
3. die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die
lichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rah-
Kassenärztlichen Vereinigungen,
men der notärztlichen Versorgung des Ret-
tungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 4. ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in ei-
durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch nem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung
diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag mehr oder weniger Weiterbildungsstellen ge-
der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. fördert werden, als nach Nummer 3 vorgese-
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit hen sind, sowie
den Landesapothekerkammern in einen Infor-
5. die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich
mationsaustausch über die Organisation des
der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die
Notdienstes treten, um die Versorgung der
an der Grundversorgung teilnehmen (grund-
Versicherten im Notdienst zu verbessern; die
versorgende Fachärzte).
Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch
sind in die Kooperationen nach Satz 2 einzu- Mit der Bundesärztekammer ist das Benehmen
beziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen herzustellen.
sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder (5) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der
kooperieren.“ Krankenkassen an den Kosten der Förderung
30. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt: der allgemeinmedizinischen Weiterbildung ver-
„§ 75a mindert sich um den von den privaten Kranken-
versicherungsunternehmen gezahlten Betrag.
Förderung der Weiterbildung Über die Verträge nach Absatz 4 ist das Einver-
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und nehmen mit dem Verband der Privaten Kranken-
die Krankenkassen sind zur Sicherung der haus- versicherung anzustreben.
ärztlichen Versorgung verpflichtet, die allgemein-
(6) Die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 zu ver-
medizinische Weiterbildung in den Praxen zuge-
einbarende Höhe der finanziellen Förderung ist so
lassener Ärzte und zugelassener medizinischer
zu bemessen, dass die Weiterzubildenden in allen
Versorgungszentren zu fördern. Die Kassenärzt-
Weiterbildungseinrichtungen nach den Absätzen 1
lichen Vereinigungen und die Krankenkassen tra-
und 2 eine angemessene Vergütung erhalten. In
gen die Kosten der Förderung für die Weiterbil-
Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte
dung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Be-
und Krankenkassen für den Bereich der hausärzt-
reich je zur Hälfte. Die Zuschüsse der Kranken-
lichen Versorgung eine Feststellung nach § 100
kassen werden außerhalb der Gesamtvergütung
Absatz 1 Satz 1 getroffen hat, soll eine höhere
für die vertragsärztliche Versorgung gewährt. Die
finanzielle Förderung vorgesehen werden. Die
Förderung ist von der Weiterbildungsstelle auf die
Vertragspartner haben die Angemessenheit der
im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben
Förderung regelmäßig zu überprüfen und soweit
und an den Weiterzubildenden in voller Höhe aus-
erforderlich anzupassen.
zuzahlen.
(2) Die Krankenkassen sind zur Sicherung der (7) In den Verträgen nach Absatz 4 kann auch
hausärztlichen Versorgung auch verpflichtet, die vereinbart werden, dass
allgemeinmedizinische Weiterbildung in zugelas- 1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf
senen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Landes- oder Bundesebene verwaltet werden,
Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versor-
gungsvertrag nach § 111 besteht, zu fördern. 2. eine finanzielle Beteiligung an regionalen Pro-
Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außer- jekten zur Förderung der Allgemeinmedizin er-
halb der mit den Krankenhäusern vereinbarten folgt,
Budgets gewährt. 3. bis zu 5 Prozent der vorgesehenen Fördermit-
(3) Die Anzahl der zu fördernden Stellen soll tel überregional für die Errichtung und Organi-
bundesweit insgesamt mindestens 7 500 betra- sation von Einrichtungen, die die Qualität und
gen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Effizienz der Weiterbildung verbessern kön-
die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstel- nen, bereitgestellt werden,
len nicht begrenzen. 4. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung Fördermittel in den darauffolgenden Förder-
vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der zeitraum übertragen sowie überregional und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1219
unabhängig von der Art der Weiterbildungsein- a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
richtung bereitgestellt werden. Ende ein Komma und werden die Wörter „im
ärztlichen Bereich einschließlich der Sachkos-
(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-
ten“ eingefügt.
nen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Auf-
gaben kooperieren oder eine Kassenärztliche Ver- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
einigung mit der Durchführung der Aufgaben
nach Absatz 1 beauftragen. aa) In Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 1“
die Wörter „und die Überprüfung der wirt-
(9) Die Absätze 1 und 4 bis 8 gelten für die schaftlichen Aspekte nach Satz 2“ einge-
Förderung der Weiterbildung in der ambulanten fügt und werden die Wörter „betriebswirt-
grundversorgenden fachärztlichen Versorgung schaftlicher Basis zu ermitteln“ durch die
nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 4 Wörter „in bestimmten Zeitabständen zu
Satz 2 Nummer 5 entsprechend. Es sind bundes- aktualisierender betriebswirtschaftlicher
weit bis zu 1 000 Stellen zu fördern.“ Basis durchzuführen“ ersetzt.
31. Nach § 76 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- bb) Folgender Satz wird angefügt:
gefügt:
„Die Bewertung der Sachkosten kann ab-
„(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 6 weichend von Satz 1 in Eurobeträgen be-
können Versicherte auch zugelassene Kranken- stimmt werden.“
häuser in Anspruch nehmen, die nicht an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Inan- c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
spruchnahme umfasst auch weitere auf den Ter- aa) In Satz 3 werden die Wörter „Bis spätes-
min folgende notwendige Behandlungen, die tens zum 31. Oktober 2011 ist mit Wirkung
dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu tref-
oder zu festigen.“ fen“ durch die Wörter „Der einheitliche Be-
32. Nach § 79 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
gefügt: hat eine Regelung zu enthalten“ ersetzt.
„(3a) In der Vertreterversammlung der Kassen- bb) Satz 4 wird aufgehoben.
ärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
Belange, die ausschließlich die hausärztliche Ver-
„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt
sorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärz-
und werden nach dem Wort „Versorgungs-
te, über die Belange, die ausschließlich die fach-
forschung“ die Wörter „und zur Förderung
ärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter
der Qualität“ eingefügt.
der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmun-
gen sind die Stimmen so zu gewichten, dass ins- dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
gesamt eine Parität der Stimmen zwischen Ver-
tretern der Hausärzte und Vertretern der Fach- „In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2
ärzte in der Vertreterversammlung besteht. Das ist auch einzubeziehen, in welchem Um-
Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegen- fang delegationsfähige Leistungen durch
stände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qua-
nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens lifiziert erbracht und angemessen vergütet
zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss werden können; auf dieser Grundlage ist
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stim- eine Anpassung des einheitlichen Bewer-
men der Mitglieder der Vertreterversammlung.“ tungsmaßstabes für ärztliche Leistungen
unter Berücksichtigung der unterschiedli-
33. § 79c Satz 1 und 2 wird durch die folgenden chen Versorgungsstrukturen bis zum 23.
Sätze ersetzt: Januar 2016 zu beschließen. Nach Inkraft-
„Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der treten der Bestimmungen nach § 27b Ab-
Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils satz 2 Satz 2 ist im einheitlichen Bewer-
ein beratender Fachausschuss gebildet für tungsmaßstab für ärztliche Leistungen
durch den Bewertungsausschuss gemäß
1. die hausärztliche Versorgung, Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach
2. die fachärztliche Versorgung und der Leistungen und Kosten im Rahmen der
Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b
3. angestellte Ärztinnen und Ärzte. abgerechnet werden können. Sofern drei
Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und Monate nach Inkrafttreten der Bestimmun-
2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen gen des Gemeinsamen Bundesausschus-
Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied ses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung
in einem Fachausschuss nach § 79b sind. Der im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht ärztliche Leistungen getroffen wurde, kön-
aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und nen Versicherte die Leistungen nach § 27b
Ärzte nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind.“ bei den dafür berechtigten Leistungser-
bringern im Wege der Kostenerstattung
33a. In § 81 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Zehntau-
nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen.
send“ durch das Wort „fünfzigtausend“ ersetzt.
Die Kosten sind von der Krankenkasse in
34. § 87 wird wie folgt geändert: der entstandenen Höhe zu erstatten. Die
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Möglichkeit der Inanspruchnahme im dizinprodukten, Hersteller von Diagnostikleis-
Wege der Kostenerstattung nach § 13 Ab- tungen und deren jeweilige Verbände, ein-
satz 1 endet, sobald die Regelung nach schlägige Berufsverbände, medizinische
Satz 9 in Kraft getreten ist.“ Fachgesellschaften und die für die Wahrneh-
mung der Interessen der Patientinnen und Pa-
d) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
tienten und der Selbsthilfe chronisch kranker
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch und behinderter Menschen auf Bundesebene
die Wörter „Satz 7 und 8“ ersetzt und wer- maßgeblichen Organisationen nach § 140f ver-
den nach dem Wort „telemedizinisch“ die langen. Das Nähere regeln der Bewertungs-
Wörter „oder im Wege der Delegation“ ein- ausschuss und der Gemeinsame Bundesaus-
gefügt. schuss im gegenseitigen Einvernehmen in ih-
bb) Satz 5 wird aufgehoben. rer jeweiligen Verfahrensordnung.“
e) In Absatz 2c Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ i) In Absatz 3f Satz 1 werden die Wörter „§ 73b
durch die Wörter „Satz 7 oder der Erbringung Abs. 7 Satz 4 und § 73c Abs. 6 Satz 4 sowie
im Wege der Delegation nach Absatz 2a § 140d Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter
Satz 8“ ersetzt. „§ 73b Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6“
ersetzt.
f) In Absatz 2d Satz 1 werden die Wörter „und
Leistungen“ gestrichen. j) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über
g) In Absatz 3c Satz 3 wird die Angabe „2“ durch den Bewertungsmaßstab“ gestrichen.
die Angabe „3“ ersetzt. k) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b ein-
h) Absatz 3e wird wie folgt gefasst: gefügt:
„(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt „(5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab
1. eine Verfahrensordnung, in der er insbeson- für ärztliche Leistungen ist innerhalb von
dere die Antragsberechtigten, methodische sechs Monaten nach Inkrafttreten der Be-
Anforderungen und Fristen in Bezug auf die schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
Vorbereitung und Durchführung der Bera- schusses über die Einführung neuer Untersu-
tungen sowie die Beschlussfassung über chungs- und Behandlungsmethoden nach
die Aufnahme in den einheitlichen Bewer- § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung
tungsmaßstab insbesondere solcher neuer mit § 135 Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt
Laborleistungen und neuer humangeneti- entsprechend für weitere Richtlinienbe-
scher Leistungen regelt, bei denen es sich schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- schusses, die eine Anpassung des einheitli-
oder Behandlungsmethode nach § 135 Ab- chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis-
satz 1 Satz 1 handelt, tungen erforderlich machen. In diesem Zusam-
menhang notwendige Vereinbarungen nach
2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelun- § 135 Absatz 2 sind zeitgleich zu treffen. Für
gen zur Arbeitsweise des Bewertungsaus- Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses und des Instituts gemäß Ab- schusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft
satz 3b trifft, insbesondere zur Geschäfts- getreten sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
führung und zur Art und Weise der Vorbe- chend mit der Maßgabe, dass die Frist nach
reitung der in Absatz 3b Satz 1 genannten Satz 1 mit dem 23. Juli 2015 beginnt.“
Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie
35. § 87a wird wie folgt geändert:
3. eine Finanzierungsregelung, in der er Nähe-
res zur Erhebung des Zuschlags nach Ab- a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2015“
satz 3c bestimmt. durch die Angabe „2016“ ersetzt.
Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
und die Finanzierungsregelung bedürfen der gefügt:
Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit. Die Verfahrensordnung und die „(4a) Über eine mit Wirkung ab dem 1. Ja-
Geschäftsordnung sind im Internet zu nuar 2017 einmalige basiswirksame Erhöhung
veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016
verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Ge- angepassten Aufsatzwertes ist in den Verein-
meinsamen Bundesausschuss hinsichtlich ei- barungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016
ner neuen Leistung auf Verlangen Auskunft zu zu verhandeln, wenn die jeweils für das Jahr
erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung 2014 und jeweils einschließlich der Bereini-
in den einheitlichen Bewertungsmaßstab in ei- gungen zu berechnende durchschnittliche an
gener Zuständigkeit des Bewertungsaus- die Kassenärztliche Vereinigung entrichtete
schusses beraten werden kann oder ob es morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Ver-
sich dabei um eine neue Methode handelt, sicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassen-
die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer ärztlichen Vereinigung die durchschnittliche an
Bewertung durch den Gemeinsamen Bundes- alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bun-
ausschuss bedarf. Eine Auskunft können phar- desgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Ge-
mazeutische Unternehmer, Hersteller von Me- samtvergütung je Versicherten unterschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1221
Die Berechnungen nach Satz 1 werden durch ditätsbedingten Gesamtvergütungen nach
das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durch- § 87a Absatz 3 gebildet werden.“
geführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Ab-
satz 2 Satz 1 und dem Bundesministerium für bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender
Gesundheit das Ergebnis bis spätestens zum Satz eingefügt:
15. September 2016 mit. Eine einmalige basis-
wirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur „Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maß-
dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlun- nahmen zur Begrenzung oder Minderung
gen nach Satz 1 festgestellt wird, dass der des Honorars für anästhesiologische Leis-
Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu tungen angewandt werden, die im Zusam-
niedrig war. Ob und in welchem Umfang der menhang mit vertragszahnärztlichen Be-
Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu handlungen von Patienten mit mangelnder
niedrig war, ist von der Kassenärztlichen Ver- Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behin-
einigung auch unter Berücksichtigung der In- derung oder schwerer Dyskinesie notwen-
anspruchnahme des stationären Sektors dig sind.“
nachzuweisen. Der Aufsatzwert ist in dem Um-
fang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
2014 unbegründet zu niedrig war. Die durch
„Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht
die vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes
einmal jährlich in geeigneter Form Informatio-
einschließlich der Bereinigungen sich erge-
nen über die Grundsätze und Versorgungsziele
bende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
des Honorarverteilungsmaßstabs.“
je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der be-
troffenen Kassenärztlichen Vereinigung im d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Jahr 2014 darf die für das Jahr 2014 berech-
nete durchschnittliche an alle Kassenärztli- aa) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die
chen Vereinigungen im Bundesgebiet ein- Wörter „4 und zur Durchführung geeigne-
schließlich der Bereinigung entrichtete morbi- ter und neutraler Verfahren zur Honorarbe-
ditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicher- reinigung“ ersetzt.
ten nicht übersteigen. Die Erhöhung erfolgt um
einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- bb) Folgender Satz wird angefügt:
gung für alle Krankenkassen einheitlichen Fak-
tor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch „Die Kassenärztlichen Vereinigungen ha-
schrittweise über mehrere Jahre verteilt wer- ben bis spätestens zum 23. Oktober 2015
den. Die zusätzlichen Mittel sind zur Verbesse- Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.“
rung der Versorgungsstruktur einzusetzen.
Umverteilungen zu Lasten anderer Kassen- 37. § 90 wird wie folgt geändert:
ärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen.“
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Landesausschüssen“ die Wörter „sowie den
„Der Bewertungsausschuss beschließt geeig- erweiterten Landesausschüssen nach § 116b
nete pauschalierende Verfahren zur Bereini- Absatz 3“ eingefügt.
gung des Behandlungsbedarfs in den Fällen
des § 73b Absatz 7 Satz 7 und 8.“ b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
36. § 87b wird wie folgt geändert: „§ 103 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „und Ab-
satz 3“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter 38. Dem § 91 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärz-
ten erbrachten hausärztlichen Leistungen „(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtver- dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
gütungen und die von hausärztlich tätigen Ärz- Bundestages einmal jährlich zum 31. März über
ten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht das Bundesministerium für Gesundheit einen Be-
den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütun- richt über die Einhaltung der Fristen nach § 135
gen mindern“ eingefügt. Absatz 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 6
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und 7 sowie § 137h Absatz 4 Satz 5 vorzulegen,
in dem im Falle von Fristüberschreitungen auch
aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er- die zur Straffung des Verfahrens unternommenen
setzt: Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten
„Der Verteilungsmaßstab hat der koopera- einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung
tiven Behandlung von Patienten in dafür geführt haben können, im Einzelnen dargelegt
gebildeten Versorgungsformen angemes- werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch
sen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, alle anderen Beratungsverfahren über Entschei-
die von den Kassenärztlichen Vereinigun- dungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
gen anerkannt sind, müssen gesonderte desausschusses darzustellen, die seit förmlicher
Vergütungsregelungen vorgesehen wer- Einleitung des Beratungsverfahrens länger als
den; für solche Praxisnetze können auch drei Jahre andauern und in denen noch keine ab-
eigene Honorarvolumen als Teil der morbi- schließende Beschlussfassung erfolgt ist.“
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
39. § 92 wird wie folgt geändert: (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert
a) Dem Absatz 6a wird folgender Satz angefügt: Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnis-
gewinn zur Verbesserung der bestehenden Ver-
„Der Gemeinsame Bundesausschuss be- sorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
schließt bis zum 30. Juni 2016 in den Richtli- ausgerichtet ist. Antragsteller für eine Förderung
nien Regelungen zur Flexibilisierung des The- von Versorgungsforschung können insbesondere
rapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung universitäre und nichtuniversitäre Forschungsein-
von psychotherapeutischen Sprechstunden, richtungen sein. Für Verträge, die nach den §§ 73c
zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden
Abklärung und der Akutversorgung, zur Förde- Fassung geschlossen wurden, kann auf Antrag
rung von Gruppentherapien und der Rezidiv- der Vertragsparteien eine wissenschaftliche Be-
prophylaxe sowie zur Vereinfachung des An- gleitung und Auswertung gefördert werden, wenn
trags- und Gutachterverfahrens.“ die Vertragsinhalte hinreichendes Potential auf-
b) Dem Absatz 7f wird folgender Satz vorange- weisen, in die Regelversorgung überführt zu wer-
stellt: den. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Die für Versorgungsforschung zur Verfügung
„Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2
stehenden Mittel können auch für Forschungs-
Nummer 13 und den Beschlüssen nach § 137
vorhaben zur Weiterentwicklung und insbeson-
Absatz 3 erhalten die Länder ein Mitbera-
dere Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen
tungsrecht, soweit diese Richtlinien und Be-
Bundesausschusses eingesetzt werden.
schlüsse für die Krankenhausplanung von Be-
deutung sind; Absatz 7e Satz 2 und 3 gilt ent-
(3) Die Fördersumme für neue Versorgungsfor-
sprechend.“
men und Versorgungsforschung nach den Absät-
40. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b zen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019
eingefügt: jeweils 300 Millionen Euro. Sie umfasst auch die
„§ 92a für die Verwaltung der Mittel und die Durchfüh-
rung der Förderung einschließlich der wissen-
Innovationsfonds, Grundlagen der schaftlichen Auswertung nach Absatz 5 notwen-
Förderung von neuen Versorgungs- digen Aufwendungen. Soweit hierfür bereits im
formen zur Weiterentwicklung der Jahr 2015 Ausgaben anfallen, werden diese aus
Versorgung und von Versorgungsforschung der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ge-
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss tragen; der Betrag nach § 271 Absatz 2 Satz 5
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert verringert sich für das Jahr 2016 um den im Jahr
neue Versorgungsformen, die über die bisherige 2015 in Anspruch genommenen Betrag. Von der
Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden Fördersumme sollen 75 Prozent für die Förderung
insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung nach Absatz 1 und 25 Prozent für die Förderung
der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel nach Absatz 2 verwendet werden. Mittel, die im
haben und hinreichendes Potential aufweisen, Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind ent-
dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu sprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den Ge-
werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, sundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Kran-
dass eine wissenschaftliche Begleitung und Aus- kenkassen zurückzuführen.
wertung der Vorhaben erfolgt. Förderkriterien sind
insbesondere: (4) Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den
1. Verbesserung der Versorgungsqualität und Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen
Versorgungseffizienz, Krankenkasse nach § 221 Absatz 2 Satz 3, wer-
den durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsre-
2. Behebung von Versorgungsdefiziten, serve) und die nach § 266 am Risikostrukturaus-
3. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb gleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur
und zwischen verschiedenen Versorgungsbe- Hälfte getragen. Das Bundesversicherungsamt
reichen, Versorgungseinrichtungen und Be- erhebt und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds)
rufsgruppen, und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der
Entscheidungen des Innovationsausschusses
4. interdisziplinäre und fachübergreifende Versor-
nach § 92b aus. Die dem Bundesversicherungs-
gungsmodelle,
amt im Zusammenhang mit dem Innovations-
5. Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbeson- fonds entstehenden Ausgaben werden aus den
dere auf andere Regionen oder Indikationen, Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Das
6. Verhältnismäßigkeit von Implementierungs- Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovati-
kosten und Nutzen, onsfonds durch das Bundesversicherungsamt bei
den nach § 266 am Risikostrukturausgleich teil-
7. Evaluierbarkeit. nehmenden Krankenkassen regelt die Rechtsver-
Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem ordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1; § 266 Ab-
Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen satz 6 Satz 7 gilt entsprechend. Das Nähere zur
der Regelversorgung umfasst sind. Bei der An- Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds
tragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse und zur Verwaltung der Mittel des Innovations-
zu beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung be- fonds bestimmt das Bundesversicherungsamt
steht nicht. im Benehmen mit dem Innovationsausschuss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1223
und dem Spitzenverband Bund der Krankenkas- (3) Zur Vorbereitung und Umsetzung der Ent-
sen. scheidungen des Innovationsausschusses wird
eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der personelle
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit und sachliche Bedarf des Innovationsausschus-
veranlasst eine wissenschaftliche Auswertung ses und seiner Geschäftsstelle wird vom Innova-
der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick tionsausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsa-
auf deren Eignung zur Weiterentwicklung der Ver- men Bundesausschuss in seinen Haushalt einzu-
sorgung. Die hierfür entstehenden Ausgaben wer- stellen.
den aus den Einnahmen des Innovationsfonds
gedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit (4) Die Geschäftsstelle nach Absatz 3 unter-
übersendet dem Deutschen Bundestag zum steht der fachlichen Weisung des Innovations-
31. März 2019 einen Zwischenbericht über die ausschusses und der dienstlichen Weisung des
wissenschaftliche Auswertung. Einen abschlie- unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen
ßenden Bericht über das Ergebnis der wissen- Bundesausschusses und hat insbesondere fol-
schaftlichen Auswertung legt das Bundesministe- gende Aufgaben:
rium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag 1. Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekannt-
zum 31. März 2021 vor. machungen,
2. Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgutach-
§ 92b tens, insbesondere durch das Institut für Qua-
lität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswe-
Durchführung der Förderung von neuen sen nach § 139a oder das Institut für Quali-
Versorgungsformen zur Weiterentwicklung tätssicherung und Transparenz nach § 137a,
der Versorgung und von Versorgungsforschung
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss 3. Erlass von Förderbescheiden,
4. Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel
(1) Zur Durchführung der Förderung wird beim
durch das Bundesversicherungsamt,
Gemeinsamen Bundesausschuss bis zum 1. Ja-
nuar 2016 ein Innovationsausschuss eingerichtet. 5. Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung
Dem Innovationsausschuss gehören drei vom der Fördermittel und eventuelle Rückforderung
Spitzenverband Bund der Krankenkassen be- der Fördermittel,
nannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach 6. Veröffentlichung der aus dem Innovations-
§ 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztli- fonds geförderten Vorhaben.
chen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztli-
chen Bundesvereinigung und der Deutschen (5) Zur Einbringung wissenschaftlichen und
Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des versorgungspraktischen Sachverstands in die
Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, der Beratungsverfahren des Innovationsausschusses
unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen wird ein Expertenbeirat gebildet. Mitglieder des
Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Expertenbeirats sind Vertreter aus Wissenschaft
Bundesministeriums für Gesundheit und ein Ver- und Versorgungspraxis. Die Zahl der Mitglieder
treter des Bundesministeriums für Bildung und soll zehn nicht überschreiten. Der Expertenbeirat
Forschung an. Die für die Wahrnehmung der Inte- wird vom Bundesministerium für Gesundheit be-
ressen der Patientinnen und Patienten und der rufen. Die Empfehlungen des Expertenbeirats
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter sind vom Innovationsausschuss in seine Ent-
Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Orga- scheidungen einzubeziehen. Abweichungen vom
nisationen erhalten ein Mitberatungs- und An- Votum des Expertenbeirats sind vom Innovati-
tragsrecht. § 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5 onsausschuss schriftlich zu begründen.
sowie 6 gilt entsprechend. (6) Der Expertenbeirat hat insbesondere fol-
gende Aufgaben:
(2) Der Innovationsausschuss legt in Förder-
bekanntmachungen die Schwerpunkte und Krite- 1. Abgabe von Empfehlungen zum Inhalt der För-
rien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2 derbekanntmachungen auf Grundlage von
Satz 1 bis 4 fest. Er führt auf der Grundlage Entwürfen der Geschäftsstelle nach Absatz 3,
der Förderbekanntmachungen Interessenbekun- 2. Durchführung von Kurzbegutachtungen der
dungsverfahren durch und entscheidet über die Anträge auf Förderung,
eingegangenen Anträge auf Förderung. Der Inno-
vationsausschuss entscheidet auch über die Ver- 3. Abgabe einer Empfehlung zur Förderentschei-
wendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 5. dung.
Entscheidungen des Innovationsausschusses (7) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vor-
bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. schrift haben keine aufschiebende Wirkung. Ein
Der Innovationsausschuss beschließt eine Ge- Vorverfahren findet nicht statt.“
schäfts- und Verfahrensordnung, in der er insbe-
sondere seine Arbeitsweise und die Zusammen- 41. § 95 wird wie folgt geändert:
arbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 3 so- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wie das Förderverfahren nach Satz 2 regelt. Die
aa) In Satz 2 wird das Wort „fachübergreifen-
Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der
de“ gestrichen.
Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-
sundheit. bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft
„oder“ durch ein Komma ersetzt und wer- mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die erfor-
den nach dem Wort „teilnehmen,“ die Wör- derlichen Anpassungen für eine bedarfs-
ter „oder von Kommunen“ eingefügt und gerechte Versorgung nach Prüfung der
werden im zweiten Halbsatz nach dem Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Num-
Wort „Haftung“ die Wörter „oder in einer mer 3 und unter Berücksichtigung der
öffentlich rechtlichen Rechtsform“ einge- Möglichkeit zu einer kleinräumigen Pla-
fügt. nung, insbesondere für die Arztgruppe
bb) Folgender Satz wird angefügt: nach Absatz 4.“
„Für die Gründung von medizinischen Ver- b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „ist“
sorgungszentren durch Kommunen findet durch das Wort „sind“ ersetzt und werden
§ 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwen- nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „so-
dung.“ wie die Sozial- und Morbiditätsstruktur“ einge-
c) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort fügt.
„Bürgschaftserklärung“ die Wörter „oder an- c) In Absatz 6 wird die Angabe „und 5“ durch ein
dere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Komma und die Angabe „5 und 6“ ersetzt.
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
44. § 103 wird wie folgt geändert:
d) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind Semikolon und werden die Wörter „die
von der Kassenärztlichen Vereinigung zu prü- durch Ermächtigung an der vertragsärzt-
fen. Die Ergebnisse sind den Landes- und lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte
Zulassungsausschüssen mindestens jährlich sind bei der Feststellung einer Überversor-
zu übermitteln.“ gung nicht zu berücksichtigen“ eingefügt.
e) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz ein-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
gefügt:
„Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a „Darüber hinaus treffen die Landesaus-
Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte schüsse eine Feststellung, wenn der allge-
bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad
der Anstellung in einem medizinischen Versor- um 40 Prozent überschritten ist.“
gungszentrum verzichtet haben, solange sie in b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
dem medizinischen Versorgungszentrum tätig
sind und Gesellschafter des medizinischen aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Nummer“
Versorgungszentrums sind.“ die Angabe „4,“ eingefügt und werden
nach dem Wort „angehört“ die Wörter
f) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „oder der sich verpflichtet, die Praxis in
„Absatz 5 gilt entsprechend.“ ein anderes Gebiet des Planungsbereichs
42. In § 100 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am zu verlegen, in dem nach Mitteilung der
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „die Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund ei-
durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen ner zu geringen Ärztedichte ein Versor-
Versorgung teilnehmenden Ärzte sind bei der gungsbedarf besteht“ eingefügt.
Feststellung einer Unterversorgung nicht zu be- bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
rücksichtigen“ eingefügt. eingefügt:
43. § 101 wird wie folgt geändert:
„Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personen-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: kreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz
aaa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger
durch ein Komma ersetzt. die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Ge-
biet, in dem der Landesausschuss nach
bbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unter-
„6. Ausnahmeregelungen zur Leis- versorgung festgestellt hat, nach dem
tungsbegrenzung nach den 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat.
Nummern 4 und 5 im Fall eines Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4
unterdurchschnittlichen Praxis- Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personen-
umfangs; für psychotherapeuti- kreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz
sche Praxen mit unterdurch- mit der Maßgabe, dass das Anstellungs-
schnittlichem Praxisumfang soll verhältnis oder der gemeinschaftliche Be-
eine Vergrößerung des Praxisum- trieb der Praxis mindestens drei Jahre lang
fangs nicht auf den Fachgrup- angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht,
pendurchschnitt begrenzt wer- wenn das Anstellungsverhältnis oder der
den.“ gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1225
5. März 2015 begründet wurde. Hat der cc) In Satz 6 werden die Wörter „durch den
Landesausschuss eine Feststellung nach Vertragsarzt“ durch das Wort „jeweils“ er-
Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulas- setzt.
sungsausschuss den Antrag auf Durchfüh- dd) Folgender Satz wird angefügt:
rung eines Nachbesetzungsverfahrens ab-
lehnen, wenn eine Nachbesetzung des „Satz 2 gilt auch für Verfahren, die am
Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgrün- 31. Dezember 2014 noch nicht rechtskräf-
den nicht erforderlich ist. Im Fall des Sat- tig abgeschlossen waren.“
zes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die
Wörter „der Vertragsärzte“ durch die Wör-
Nachbesetzung abgelehnt werden soll.“
ter „der an der vertragsärztlichen Versor-
cc) Folgender Satz wird angefügt: gung teilnehmenden Ärzte und Einrichtun-
gen“ ersetzt.
„Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist
auf den Verkehrswert abzustellen, der bb) In Nummer 3 wird das Wort „Vertragsärzte“
nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der durch das Wort „Ärzte“ ersetzt.
Praxis maßgeblich wäre.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 106“
durch die Wörter „ärztlicher Leistungen“
aa) Satz 5 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aaa) In Nummer 7 wird der Punkt durch bb) Folgender Satz wird angefügt:
ein Komma ersetzt.
„Wird ein Antrag nach Satz 1 von der Kas-
bbb) Folgende Nummer 8 wird angefügt: senärztlichen Vereinigung nicht innerhalb
von sechs Monaten bearbeitet, kann die
„8. Belange von Menschen mit Be- Krankenkasse einen Betrag in Höhe der
hinderung beim Zugang zur Ver- sich unter Zugrundelegung des Antrags er-
sorgung.“ gebenden Honorarberichtigung auf die zu
bb) In Satz 9 werden die Wörter „Satz 5 Num- zahlende Gesamtvergütung anrechnen.“
mer 5 und 6“ durch die Wörter „Absatz 3a d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „erstma-
Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit lig bis zum 30. Juni 2004“ gestrichen und wer-
Absatz 3a Satz 4 bis 6“ ersetzt, wird das den vor dem Semikolon die Wörter „ein-
Wort „auch“ gestrichen und werden die schließlich des Einsatzes eines elektronisch
Wörter „Satz 5, 6 und 8“ durch die Wörter gestützten Regelwerks“ eingefügt.
„Satz 10, 11, 13 und 14“ ersetzt.
47. Nach § 106a wird folgender § 106b eingefügt:
cc) Folgender Satz wird angefügt: „§ 106b
„Hat sich ein medizinisches Versorgungs- Wirtschaftlichkeitsprüfung
zentrum auf die Nachbesetzung des Ver- ärztlich verordneter Leistungen
tragsarztsitzes beworben, kann auch an-
(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit
stelle der in Satz 5 genannten Kriterien
ärztlich verordneten Leistungen wird ab dem
die Ergänzung des besonderen Versor-
1. Januar 2017 anhand von Vereinbarungen ge-
gungsangebots des medizinischen Versor-
prüft, die von den Landesverbänden der Kran-
gungszentrums berücksichtigt werden.“
kenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam
45. In § 105 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „in und einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereini-
Gebieten, für die Beschlüsse nach § 100 Absatz 1 gungen zu treffen sind. Auf Grundlage dieser Ver-
und 3 getroffen wurden,“ durch die Wörter „zur einbarungen können Nachforderungen wegen
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung“ unwirtschaftlicher Verordnungsweise nach § 106
ersetzt. Absatz 3 festgelegt werden. In den Vereinbarun-
gen müssen Regelungen zu Wirtschaftlichkeits-
46. § 106a wird wie folgt geändert: prüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Leistungen enthalten sein. Die Vereinbarungen
nach Satz 1 gelten für Leistungen, die ab dem
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertragsärzte“ 1. Januar 2017 verordnet werden.
durch die Wörter „an der vertragsärzt-
(2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und Einrichtungen“ ersetzt.
vereinbaren einheitliche Rahmenvorgaben für die
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vertragsarztes“ Prüfungen nach Absatz 1. Darin ist insbesondere
durch das Wort „Arztes“ ersetzt, wird vor festzulegen, in welchem Umfang Wirtschaftlich-
dem Punkt am Ende ein Semikolon und keitsprüfungen mindestens durchgeführt werden
werden die Wörter „Vertragsärzte und an- sollen. Festzulegen ist auch ein Verfahren, das
gestellte Ärzte sind entsprechend des je- sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei sta-
weiligen Versorgungsauftrages gleich zu tistischen Prüfungen der Ärztinnen und Ärzte der
behandeln“ eingefügt. Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Auffälligkeit vorgehen; dies gilt nicht für Einzelfall- „6. ergänzende Vereinbarungen zu Vorausset-
prüfungen. Die Vereinbarungspartner nach Satz 1 zungen, Art und Umfang des Entlassmana-
legen zudem besondere Verordnungsbedarfe für gements nach § 39 Absatz 1a.“
die Verordnung von Heilmitteln fest, die bei den 51. § 116a wird wie folgt geändert:
Prüfungen nach Absatz 1 anzuerkennen sind. Die
Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können da- a) Das Wort „kann“ wird durch das Wort „muss“
rüber hinaus weitere anzuerkennende besondere ersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen“
Verordnungsbedarfe vereinbaren. Kommt eine wird das Wort „eingetretene“ eingefügt.
Vereinbarung nach Satz 1 erstmalig bis zum b) Folgender Satz wird angefügt:
31. Oktober 2015 nicht zustande, entscheidet „Der Ermächtigungsbeschluss ist nach zwei
das Schiedsamt nach § 89 Absatz 4. Die Klage Jahren zu überprüfen.“
gegen die Festsetzung des Schiedsamts hat
52. § 116b wird wie folgt geändert:
keine aufschiebende Wirkung.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Sofern Vereinbarungen nach Absatz 1 bis
zum 31. Juli 2016 ganz oder teilweise nicht zu- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
stande kommen, wird der Vertragsinhalt durch Wörter „schwere Verlaufsformen von“ ge-
das Schiedsamt nach § 89 festgesetzt. Die Klage strichen.
gegen die Festsetzung des Schiedsamts hat bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
keine aufschiebende Wirkung. Bis zu einer Ver-
„1. Erkrankungen mit besonderen Krank-
einbarung nach Absatz 1 gelten die Regelungen
heitsverläufen wie
in den §§ 84, 106, 296 und 297 in der am 31. De-
zember 2016 geltenden Fassung fort. a) onkologische Erkrankungen,
(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterliegen b) rheumatologische Erkrankungen,
nicht: c) HIV/AIDS,
1. Verordnungen von Heilmitteln für Versicherte d) Herzinsuffizienz
mit langfristigem Behandlungsbedarf nach (NYHA Stadium 3 – 4),
§ 32 Absatz 1a; e) Multiple Sklerose,
2. Verordnungen von Arzneimitteln, für die der f) zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie),
Arzt einem Vertrag nach § 130a Absatz 8 bei-
getreten ist; die Krankenkasse übermittelt der g) komplexe Erkrankungen im Rahmen
Prüfungsstelle die notwendigen Angaben, ins- der pädiatrischen Kardiologie,
besondere die Arzneimittelkennzeichen, die h) Folgeschäden bei Frühgeborenen
teilnehmenden Ärzte und die Laufzeit der Ver- oder
träge. i) Querschnittslähmung bei Komplika-
(5) § 130b Absatz 2 und § 130c Absatz 4 blei- tionen, die eine interdisziplinäre Ver-
ben unberührt.“ sorgung erforderlich machen;
48. § 112 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: bei Erkrankungen nach den Buchsta-
ben c bis i umfasst die ambulante
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
spezialfachärztliche Versorgung nur
einen Punkt ersetzt.
schwere Verlaufsformen der jeweiligen
b) Nummer 7 wird aufgehoben. Erkrankungen mit besonderen Krank-
49. § 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: heitsverläufen;“.
„(4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Ver- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sorgung durch Hochschulambulanzen nach aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
§ 117, psychiatrische Institutsambulanzen nach
„Danach läuft die Frist weiter; der Zeitraum
§ 118, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 so-
der Unterbrechung wird in die Frist nicht
wie medizinische Behandlungszentren nach
eingerechnet.“
§ 119c werden von den Krankenkassen in ent-
sprechender Anwendung der nach § 106 Absatz 2 bb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe
und 3, § 106a und § 136 geltenden Regelungen „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ er-
geprüft. Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verord- setzt.
neten Leistungen im Rahmen des Entlassmana- cc) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter
gements nach § 39 Absatz 1a Satz 5 und der In- „Sätze 4, 5 und 7“ durch die Wörter
anspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76 „Sätze 4, 5 und 8“ ersetzt.
Absatz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach c) In Absatz 3 Satz 7 wird vor dem Punkt am
§ 106 Absatz 4 entsprechend § 106 Absatz 2 Ende ein Semikolon und werden die Wörter
und 3 gegen Kostenersatz durchgeführt, soweit „die Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4
die Krankenkasse mit dem Krankenhaus nichts Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 bleiben unbe-
anderes vereinbart hat.“ rührt“ eingefügt.
50. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils der aa) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. die Wörter „unter Berücksichtigung der Er-
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: gebnisse nach § 137a Absatz 3“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1227
bb) In Satz 5 werden die Wörter „schweren 2. für solche Personen, die wegen Art,
Verlaufsformen von“ gestrichen. Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung
einer Untersuchung oder Behandlung durch
cc) In Satz 8 werden die Wörter „schweren
die Hochschulambulanz bedürfen,
Verlaufsformen von“ gestrichen.
dd) In Satz 9 werden die Wörter „bei schweren ermächtigt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2
Verlaufsformen“ gestrichen. kann die ambulante ärztliche Behandlung nur
ee) In Satz 10 werden die Wörter „schweren auf Überweisung eines Facharztes in An-
Verlaufsformen onkologischer“ durch das spruch genommen werden. Der Spitzenver-
Wort „onkologischen“ ersetzt. band Bund der Krankenkassen, die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche
ff) Die folgenden Sätze werden angefügt: Krankenhausgesellschaft vereinbaren die
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Gruppe derjenigen Patienten, die wegen Art,
spätestens jeweils zwei Jahre nach dem Schwere oder Komplexität der Erkrankung ei-
Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses, ner Versorgung durch die Hochschulambulan-
der für eine Erkrankung nach Absatz 1 zen bedürfen. Sie können zudem Ausnahmen
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buch- von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in
stabe b getroffen wurde, die Auswirkungen den Fällen von Satz 1 Nummer 2 vereinbaren.
dieses Beschlusses hinsichtlich Qualität, Kommt eine Einigung bis zum 23. Januar 2016
Inanspruchnahme und Wirtschaftlichkeit ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr
der ambulanten spezialfachärztlichen Ver- Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch
sorgung sowie die Erforderlichkeit einer das Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4
Anpassung dieses Beschlusses zu prüfen. innerhalb von drei Monaten festgelegt. Dieses
Über das Ergebnis der Prüfung berichtet wird hierzu um Vertreter der Deutschen Kran-
der Gemeinsame Bundesausschuss dem kenhausgesellschaft in der gleichen Zahl er-
Bundesministerium für Gesundheit.“ weitert, wie sie jeweils für die Vertreter der
Krankenkassen und der Kassenärztlichen
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
Bundesvereinigung vorgesehen ist (erweitertes
„schwere Verlaufsformen von“ gestrichen.
Bundesschiedsamt). Das erweiterte Bundes-
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: schiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. So-
„vertragsärztliche“ gestrichen. weit und solange kein Vertrag nach Satz 3
zustande gekommen ist, können die Hoch-
bb) Satz 16 wird aufgehoben. schulen oder Hochschulkliniken mit den Kas-
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert: senärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen
mit den Landesverbänden der Krankenkassen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu deren und der Ersatzkassen die Festlegungen nach
Aufhebung durch das Land“ gestrichen. den Sätzen 3 und 4 vereinbaren. Ist ein Vertrag
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: nach Satz 3 zustande gekommen, können
Hochschulen oder Hochschulkliniken zur Be-
„Bestimmungen nach Satz 1 für eine Er-
rücksichtigung regionaler Besonderheiten mit
krankung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
den Kassenärztlichen Vereinigungen im Ein-
oder Nummer 2 oder eine hochspeziali-
vernehmen mit den Landesverbänden der
sierte Leistung nach Absatz 1 Satz 2 Num-
Krankenkassen und der Ersatzkassen gemein-
mer 3, für die der Gemeinsame Bundes-
sam und einheitlich durch Vertrag Abweichen-
ausschuss das Nähere zur ambulanten
des von dem Vertrag nach Satz 3 regeln.“
spezialfachärztlichen Versorgung in der
Richtlinie nach Absatz 4 Satz 1 geregelt
hat, werden unwirksam, wenn das Kran- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
kenhaus zu dieser Erkrankung oder hoch-
spezialisierten Leistung zur Teilnahme an aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Um-
der ambulanten spezialfachärztlichen Ver- fangs“ die Wörter „sowie für solche Per-
sorgung berechtigt ist, spätestens jedoch sonen, die wegen Art, Schwere oder Kom-
drei Jahre nach Inkrafttreten des entspre- plexität ihrer Erkrankung einer Untersu-
chenden Richtlinienbeschlusses des Ge- chung oder Behandlung durch die Hoch-
meinsamen Bundesausschusses.“ schulambulanzen bedürfen“ eingefügt
und werden die Wörter „und der Ambulan-
53. § 117 wird wie folgt geändert: zen an Ausbildungsstätten nach § 6 des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Psychotherapeutengesetzes zur ambulan-
ten psychotherapeutischen Behandlung
„(1) Ambulanzen, Institute und Abteilungen
der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 ge-
der Hochschulkliniken (Hochschulambulan-
nannten Personen in Behandlungsverfah-
zen) sind zur ambulanten ärztlichen Behand-
ren, die vom Gemeinsamen Bundesaus-
lung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3
schuss nach § 92 Abs. 6a anerkannt sind,
genannten Personen
sofern die Krankenbehandlung unter Ver-
1. in dem für Forschung und Lehre erforderli- antwortung von Personen stattfindet, die
chen Umfang sowie die fachliche Qualifikation für die psycho-
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
therapeutische Behandlung im Rahmen ren Mehrfachbehinderungen, die fachlich unter
der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen“ ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Ge-
gestrichen. währ für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Behandlung bieten, können vom Zulassungsaus-
schuss zur ambulanten Behandlung von Erwach-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: senen mit geistiger Behinderung oder schweren
„(3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten Mehrfachbehinderungen ermächtigt werden. Die
nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes sind Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange
zur ambulanten psychotherapeutischen Be- sie notwendig ist, um eine ausreichende Versor-
handlung der Versicherten und der in § 75 Ab- gung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung
satz 3 genannten Personen in Behandlungs- oder schweren Mehrfachbehinderungen sicher-
verfahren, die vom Gemeinsamen Bundesaus- zustellen.
schuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, (2) Die Behandlung durch medizinische Be-
ermächtigt, sofern die Krankenbehandlung un- handlungszentren ist auf diejenigen Erwachsenen
ter der Verantwortung von Personen stattfin- auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder
det, die die fachliche Qualifikation für die psy- Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante
chotherapeutische Behandlung im Rahmen Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen
der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. sind. Die medizinischen Behandlungszentren sol-
Für die Vergütung gilt § 120 Absatz 2 Satz 1, len dabei mit anderen behandelnden Ärzten, den
2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass Einrichtungen und Diensten der Eingliederungs-
dabei eine Abstimmung mit Entgelten für ver- hilfe und mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst
gleichbare Leistungen erfolgen soll. Im Übri- eng zusammenarbeiten.“
gen gilt § 120 Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie
Absatz 4 Satz 1 entsprechend.“ 56. § 120 wird wie folgt geändert:
53a. Dem § 118 wird folgender Absatz 4 angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss Komma ersetzt und werden nach den Wör-
auch dann zur ambulanten psychiatrischen und tern „erbracht werden,“ die Wörter „und
psychotherapeutischen Versorgung zu ermächti- Leistungen, die im Rahmen einer Inan-
gen, wenn die Versorgung durch räumlich und or- spruchnahme nach § 27b Absatz 3 Num-
ganisatorisch nicht angebundene Einrichtungen mer 4 oder nach § 76 Absatz 1a erbracht
der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange werden,“ eingefügt.
die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versor- bb) Folgender Satz wird angefügt:
gung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicher-
„Die Vergütung der Leistungen, die im
zustellen.“
Rahmen einer Inanspruchnahme nach
53b. § 118a Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 76 Absatz 1a erbracht werden, wird
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Abteilungen“ vom Krankenhausträger nach Maßgabe
ein Komma und werden die Wörter „geriatri- der regionalen Euro-Gebührenordnung
sche Rehabilitationskliniken und dort ange- mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab-
stellte Ärzte“ eingefügt. gerechnet.“
b) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach den b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörtern „die Ermächtigung“ die Wörter „eines aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
in der geriatrischen Rehabilitationsklinik ange- Komma ersetzt und werden nach dem
stellten Arztes oder“ eingefügt. Wort „Zentren“ die Wörter „und der medi-
54. § 119b Absatz 3 wird wie folgt geändert: zinischen Behandlungszentren“ eingefügt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „2015“ durch die bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Leis-
Angabe „2016“ ersetzt. tungsfähigkeit“ die Wörter „der Hoch-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: schulambulanzen,“ eingefügt, wird das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
„Die für die Durchführung der Evaluation erfor- werden nach dem Wort „Zentren“ die Wör-
derlichen Daten sind von den Kassenärztli- ter „und der medizinischen Behandlungs-
chen Vereinigungen, den Krankenkassen und zentren“ eingefügt.
den Pflegekassen zu erfassen und jeweils über
die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und „Bei der Vergütung der Leistungen der
den Spitzenverband Bund der Pflegekassen Hochschulambulanzen sind die Vereinba-
an das Institut nach Satz 1 zu übermitteln; rungen nach Absatz 3 Satz 5 zu berück-
§ 87 Absatz 3f gilt entsprechend.“ sichtigen.“
55. Nach § 119b wird folgender § 119c eingefügt: dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „an“ die
„§ 119c Wörter „nach den Vorschriften des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes“ und nach
Medizinische Behandlungszentren dem Wort „Investitionskostenabschlag“
(1) Medizinische Behandlungszentren für Er- die Wörter „von höchstens 5 Prozent“ ein-
wachsene mit geistiger Behinderung oder schwe- gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1229
ee) In Satz 6 werden die Wörter „, falls bei der privaten Krankenversicherung auf Antrag einer
Behandlung von Kindern und Jugend- Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs
lichen vergleichbare Leistungen erbracht Wochen fest. Kommt die Vereinbarung nach
werden“ gestrichen. Absatz 3a Satz 4 ganz oder teilweise nicht zu-
stande, setzt die Schiedsstelle nach § 114 auf
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Antrag einer Vertragspartei den Inhalt inner-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zentren“ halb von sechs Wochen fest.“
ein Komma und die Wörter „der medizini- 57. § 125 wird wie folgt geändert:
schen Behandlungszentren“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Institutsam-
bulanzen“ das Wort „und“ durch ein aa) Nach Satz 4 Nummer 3 wird folgende
Komma und das Wort „die“ ersetzt und Nummer 3a eingefügt:
werden nach dem Wort „Zentren“ die Wör- „3a. Vorgaben für die notwendigen Anga-
ter „und die medizinischen Behandlungs- ben der Heilmittelverordnung sowie
zentren“ eingefügt. einheitliche Regelungen zur Abrech-
cc) Folgender Satz wird angefügt: nung,“.
„Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
vereinbaren bis zum 23. Januar 2016 bun- „Kommt eine Einigung nicht zustande,
deseinheitliche Grundsätze, die die Be- wird der Empfehlungsinhalt durch eine
sonderheiten der Hochschulambulanzen von den Empfehlungspartnern nach Satz 1
angemessen abbilden, insbesondere zur gemeinsam zu benennende unabhängige
Vergütungsstruktur und zur Leistungsdo- Schiedsperson festgelegt. Einigen sich
kumentation.“ die Empfehlungspartner nicht auf eine
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- Schiedsperson, so wird diese von der für
gefügt: den Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen zuständigen Aufsichtsbehörde be-
„(3a) Die Vergütung der Leistungen, die im stimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens
Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76 tragen der Spitzenverband Bund der Kran-
Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den kenkassen und die für die Wahrnehmung
festen Preisen der regionalen Euro-Gebühren- der Interessen der Heilmittelerbringer
ordnung zu Lasten des Anteils der morbidi- maßgeblichen Spitzenorganisationen je
tätsbedingten Gesamtvergütungen, der für zur Hälfte. Die Inhalte der Rahmenempfeh-
den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu lungen nach Satz 4 Nummer 3a sind den
bilden ist, es sei denn, die Vertragsparteien Verträgen nach Absatz 2 zugrunde zu le-
nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für diese gen.“
Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2
Satz 3 oder § 87a Absatz 3 Satz 5 vereinbart. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Eine Kürzung der Vergütung um einen Investi- „(3) Untergrenze für die in den Jahren 2016
tionskostenabschlag nach Absatz 3 Satz 2 bis 2021 nach Absatz 2 zu vereinbarenden
erster Halbsatz und eine Prüfung der Abrech- Höchstpreise ist der Betrag, der sich jeweils
nungen auf Plausibilität sind nicht vorzuneh- aus dem niedrigsten Preis zuzüglich zwei Drit-
men. Das Nähere über Form und Inhalt der Ab- tel der Differenz zwischen dem niedrigsten und
rechnungsunterlagen und der erforderlichen dem höchsten Preis des betreffenden Landes
Vordrucke bestimmt die Kassenärztliche Verei- ergibt. Bei der Ermittlung der niedrigsten und
nigung im Einvernehmen mit der Landeskran- der höchsten Preise sind diejenigen Höchst-
kenhausgesellschaft und den Landesverbän- preise zu berücksichtigen, die zwischen den
den der Krankenkassen und den Ersatzkassen Krankenkassen, ihren Landesverbänden oder
gemeinsam und einheitlich unter Berücksichti- Arbeitsgemeinschaften mit Verbänden der
gung der Regelungen nach § 87 Absatz 1 Leistungserbringer vereinbart wurden. Die Ver-
Satz 2 bis zum 23. Januar 2016; § 115 Absatz 3 tragspartner auf Kassenseite melden dem
gilt entsprechend. Die in § 112 Absatz 1 ge- Spitzenverband Bund der Krankenkassen jähr-
nannten Vertragspartner treffen eine Vereinba- lich zum 1. April die zu diesem Zeitpunkt gül-
rung über eine pauschale Vergütung und Ab- tigen Preise. Der Spitzenverband Bund der
rechnung des Sprechstundenbedarfs mit den Krankenkassen ermittelt daraus für jedes Land
Krankenkassen im Rahmen der Inanspruch- die Untergrenze nach Satz 1 und teilt diese
nahme nach § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5 sowie den höchsten Preis den Vertragspart-
gilt entsprechend.“ nern nach Absatz 2 Satz 1 auf Anfrage mit.
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Preisanhebungen oberhalb der nach § 71 Ab-
satz 3 festgestellten Veränderungsrate verlet-
„Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 5 zen nicht den Grundsatz der Beitragssatzsta-
ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die bilität, wenn sie erforderlich sind, um die Un-
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kran- tergrenze nach Satz 1 zu erreichen. Die Sätze 1
kenhausfinanzierungsgesetzes in der Beset- bis 5 gelten nur für die am Risikostrukturaus-
zung ohne den Vertreter des Verbandes der gleich teilnehmenden Krankenkassen.“
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
58. § 129 wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein- 62. Nach § 135 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden
gefügt: Sätze eingefügt:
„In dem Rahmenvertrag ist erstmals bis zum „Die Beschlussfassung über die Annahme eines
1. Januar 2016 zu regeln, in welchen Fällen Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Mo-
einer Beanstandung der Abrechnung durch nate nach Antragseingang erfolgen. Das sich an-
Krankenkassen, insbesondere bei Formfeh- schließende Methodenbewertungsverfahren ist in
lern, eine Retaxation vollständig oder teilweise der Regel innerhalb von spätestens drei Jahren
unterbleibt; kommt eine Regelung nicht inner- abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straf-
halb der Frist zustande, entscheidet die fung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Ver-
Schiedsstelle nach Absatz 8.“ fahrensdauer erforderlich ist.“
63. § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird aufgeho-
b) In Absatz 5b Satz 3 wird das Wort „integrier-
ben.
ten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
64. § 137c wird wie folgt geändert:
59. § 130 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
a) In Satz 1 wird die Angabe „2,05“ durch die An- gefügt:
gabe „1,77“ ersetzt.
„Die Beschlussfassung über die Annahme ei-
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. nes Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei
60. § 132 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Monate nach Antragseingang erfolgen. Das
sich anschließende Methodenbewertungsver-
„(1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie fahren ist in der Regel innerhalb von spätes-
Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der tens drei Jahren abzuschließen, es sei denn,
Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushalts- dass auch bei Straffung des Verfahrens im Ein-
hilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit zelfall eine längere Verfahrensdauer erforder-
geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unter- lich ist.“
nehmen. Im Fall der Nichteinigung wird der Ver-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
tragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern
zu bestimmende unabhängige Schiedsperson „(3) Untersuchungs- und Behandlungsme-
festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht thoden, zu denen der Gemeinsame Bundes-
auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für ausschuss bisher keine Entscheidung nach
die Vertrag schließende Krankenkasse zuständi- Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen ei-
gen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des ner Krankenhausbehandlung angewandt wer-
Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu den, wenn sie das Potential einer erforderli-
gleichen Teilen. Abweichend von Satz 1 kann die chen Behandlungsalternative bieten und ihre
Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe Anwendung nach den Regeln der ärztlichen
auch geeignete Personen anstellen.“ Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizi-
nisch indiziert und notwendig ist. Dies gilt so-
60a. Dem § 132e Absatz 1 wird folgender Satz ange- wohl für Methoden, für die noch kein Antrag
fügt: nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch
„Endet ein Vertrag, der die Versorgung mit für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1
Schutzimpfungen durch die in Satz 2 genannten noch nicht abgeschlossen ist.“
Personen regelt, so gelten seine Bestimmungen 65. § 137f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bis zum Abschluss eines neuen Vertrages oder
a) In Satz 2 werden die Wörter „zu empfehlen-
bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig
den“ gestrichen.
weiter.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
61. § 134a wird wie folgt geändert:
„Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemein-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- same Bundesausschuss weitere in § 321
fügt: Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische
„(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 Krankheiten fest und erlässt insbesondere für
des Zehnten Buches wegen Schäden auf- die Behandlung von Rückenleiden und De-
grund von Behandlungsfehlern in der Geburts- pressionen jeweils entsprechende Richtlinien
hilfe kann von Kranken- und Pflegekassen ge- nach Absatz 2.“
genüber freiberuflich tätigen Hebammen nur 66. Nach § 137g wird folgender § 137h eingefügt:
geltend gemacht werden, wenn der Schaden „§ 137h
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen Bewertung neuer Unter-
Haftung können Kranken- und Pflegekassen suchungs- und Behandlungsmethoden
einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Bu- mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
ches übergegangenen Ersatzanspruch im Um- (1) Wird hinsichtlich einer neuen Untersu-
fang des Verursachungs- und Verschuldens- chungs- oder Behandlungsmethode, deren tech-
anteils der nach Satz 1 begünstigten Heb- nische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz
amme gegenüber den übrigen Gesamtschuld- eines Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse be-
nern nicht geltend machen.“ ruht, erstmalig eine Anfrage nach § 6 Absatz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1231
Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gestellt, ministerium für Gesundheit im Benehmen mit
hat das anfragende Krankenhaus dem Gemeinsa- dem Bundesministerium für Bildung und For-
men Bundesausschuss zugleich Informationen schung erstmals bis zum 31. Dezember 2015
über den Stand der wissenschaftlichen Erkennt- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
nisse zu dieser Methode sowie zu der Anwen- Bundesrates.
dung des Medizinprodukts zu übermitteln. Eine
Anfrage nach Satz 1 und die Übermittlung der (3) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4
Unterlagen erfolgt im Benehmen mit dem Herstel- Nummer 1 prüft der Gemeinsame Bundesaus-
ler derjenigen Medizinprodukte mit hoher Risiko- schuss, ob Anforderungen an die Qualität der
klasse, die in dem Krankenhaus bei der Methode Leistungserbringung in einer Richtlinie nach
zur Anwendung kommen sollen. Weist die Me- § 137 zu regeln sind. Wenn die Methode mit pau-
thode ein neues theoretisch-wissenschaftliches schalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des
Konzept auf, gibt der Gemeinsame Bundesaus- Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht
schuss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang sachgerecht vergütet werden kann und eine Ver-
der Informationen im Wege einer öffentlichen Be- einbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kranken-
kanntmachung im Internet allen Krankenhäusern, hausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2
die eine Erbringung der neuen Untersuchungs- Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht in-
oder Behandlungsmethode vorsehen, sowie den nerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss
jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern in nach Absatz 1 Satz 4 zustande kommt, ist ihr In-
der Regel einen Monat Gelegenheit, weitere Infor- halt durch die Schiedsstelle nach § 13 des Kran-
mationen im Sinne von Satz 1 an ihn zu übermit- kenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der Bun-
teln. Der Gemeinsame Bundesausschuss nimmt despflegesatzverordnung festzulegen. Der An-
auf Grundlage der übermittelten Informationen in- spruch auf die vereinbarte oder durch die
nerhalb von drei Monaten eine Bewertung vor, ob Schiedsstelle festgelegte Vergütung gilt für Be-
handlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage
1. der Nutzen der Methode unter Anwendung nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausent-
des Medizinprodukts als hinreichend belegt geltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der
anzusehen ist, Bundespflegesatzverordnung in das Kranken-
2. der Nutzen zwar als noch nicht hinreichend haus aufgenommen worden sind. Für die Abwick-
belegt anzusehen ist, aber die Methode unter lung des Vergütungsanspruchs, der zwischen
Anwendung des Medizinprodukts das Poten- dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der Abrechnung
tial einer erforderlichen Behandlungsalterna- der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle
tive bietet, oder festgelegten Vergütung entstanden ist, ermitteln
die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhaus-
3. die Methode unter Anwendung des Medizin- entgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespfle-
produkts kein Potential für eine erforderliche gesatzverordnung die Differenz zwischen der ver-
Behandlungsalternative bietet, insbesondere einbarten oder durch die Schiedsstelle festgeleg-
weil sie als schädlich oder unwirksam anzuse- ten Vergütung und der für die Behandlungsfälle
hen ist. bereits gezahlten Vergütung; für die ermittelte Dif-
Für den Beschluss des Gemeinsamen Bundes- ferenz ist § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgelt-
ausschusses nach Satz 4 gilt § 94 Absatz 2 Satz 1 gesetzes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflege-
entsprechend. Das Nähere zum Verfahren ist satzverordnung entsprechend anzuwenden.
erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
(4) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4
treten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 in der
Nummer 2 entscheidet der Gemeinsame Bundes-
Verfahrensordnung zu regeln. Satz 1 ist erst ab
ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfahrens-
dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 über eine
ordnung anzuwenden.
Richtlinie zur Erprobung nach § 137e. Wenn die
(2) Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse Methode mit pauschalierten Pflegesätzen nach
nach Absatz 1 Satz 1 sind solche, die der Risiko- § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsge-
klasse IIb oder III nach Artikel 9 in Verbindung mit setzes noch nicht sachgerecht vergütet werden
Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates kann und eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2
vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder
L 169 vom 12.7.1993, S.1), die zuletzt durch Ar- nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatz-
tikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom verordnung nicht innerhalb von drei Monaten
21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, oder den nach dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 zu-
aktiven implantierbaren Medizinprodukten zuzu- stande kommt, ist ihr Inhalt durch die Schieds-
ordnen sind und deren Anwendung einen beson- stelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes
ders invasiven Charakter aufweist. Eine Methode oder nach § 13 der Bundespflegesatzverordnung
weist ein neues theoretisch-wissenschaftliches festzulegen. Der Anspruch auf die vereinbarte
Konzept im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auf, wenn oder durch die Schiedsstelle festgelegte Vergü-
sich ihr Wirkprinzip oder ihr Anwendungsgebiet tung gilt für die Behandlungsfälle, die ab dem
von anderen, in der stationären Versorgung be- Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3
reits eingeführten systematischen Herangehens- des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6
weisen wesentlich unterscheidet. Nähere Krite- Absatz 2 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung
rien zur Bestimmung der in den Sätzen 1 und 2 in das Krankenhaus aufgenommen worden sind.
genannten Voraussetzungen regelt das Bundes- Für die Abwicklung des Vergütungsanspruchs,
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
der zwischen dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der lung im Bereich der evidenzbasierten Me-
Abrechnung der vereinbarten oder durch die dizin.“
Schiedsstelle festgelegten Vergütung entstanden 68. Dem § 139b wird folgender Absatz 5 angefügt:
ist, ermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der „(5) Versicherte und sonstige interessierte Ein-
Bundespflegesatzverordnung die Differenz zwi- zelpersonen können beim Institut Bewertungen
schen der vereinbarten oder durch die Schieds- nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu medizi-
stelle festgelegten Vergütung und der für die Be- nischen Verfahren und Technologien vorschlagen.
handlungsfälle bereits gezahlten Vergütung; für Das Institut soll die für die Versorgung von Pa-
die ermittelte Differenz ist § 15 Absatz 3 des tientinnen und Patienten besonders bedeutsa-
Krankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz 2 men Vorschläge auswählen und bearbeiten.“
der Bundespflegesatzverordnung entsprechend 69. Der Elfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie
anzuwenden. Krankenhäuser, die die Methode folgt gefasst:
unter Anwendung des Medizinprodukts zu Lasten
der Krankenkassen erbringen wollen, sind ver- „Elfter Abschnitt
pflichtet, an einer Erprobung nach § 137e teilzu- Sonstige Beziehungen
nehmen. Die Anforderungen an die Erprobung zu den Leistungserbringern
nach § 137e Absatz 2 haben unter Berücksichti-
gung der Versorgungsrealität die tatsächliche § 140a
Durchführbarkeit der Erprobung und der Leis-
Besondere Versorgung
tungserbringung zu gewährleisten. Die Erprobung
ist in der Regel innerhalb von zwei Jahren abzu- (1) Die Krankenkassen können Verträge mit
schließen, es sei denn, dass auch bei Straffung den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern
des Verfahrens im Einzelfall eine längere Erpro- über eine besondere Versorgung der Versicherten
bungszeit erforderlich ist. Nach Abschluss der Er- abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene
probung entscheidet der Gemeinsame Bundes- Leistungssektoren übergreifende oder eine inter-
ausschuss innerhalb von drei Monaten über eine disziplinär fachübergreifende Versorgung (inte-
Richtlinie nach § 137c. grierte Versorgung) sowie unter Beteiligung ver-
tragsärztlicher Leistungserbringer oder deren Ge-
(5) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4
meinschaften besondere ambulante ärztliche Ver-
Nummer 3 ist eine Vereinbarung nach § 6 Ab-
sorgungsaufträge. Verträge, die nach den §§ 73a,
satz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden
oder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflege-
Fassung geschlossen wurden, gelten fort. Soweit
satzverordnung ausgeschlossen; der Gemein-
die Versorgung der Versicherten nach diesen Ver-
same Bundesausschuss entscheidet unverzüg-
trägen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungs-
lich über eine Richtlinie nach § 137c Absatz 1
auftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. Satz 4
Satz 2.
gilt nicht für die Organisation der vertragsärzt-
(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät lichen Versorgung zu den sprechstundenfreien
Krankenhäuser und Hersteller von Medizinpro- Zeiten.
dukten im Vorfeld des Verfahrens nach Absatz 1 (2) Die Verträge können Abweichendes von
über dessen Voraussetzungen und Anforderun- den Vorschriften dieses Kapitels, des Kranken-
gen im Hinblick auf konkrete Methoden. Der Ge- hausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhaus-
meinsame Bundesausschuss kann im Rahmen entgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschrif-
der Beratung prüfen, ob eine Methode dem Ver- ten getroffenen Regelungen beinhalten. Die Ver-
fahren nach Absatz 1 unterfällt, insbesondere ob träge können auch Abweichendes von den im
sie ein neues theoretisch-wissenschaftliches Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten,
Konzept aufweist, und hierzu eine Feststellung soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leis-
treffen. Vor einem solchen Beschluss gibt er im tungen, Leistungen nach den §§ 20d, 25, 26, 27b,
Wege einer öffentlichen Bekanntmachung im In- 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen ein-
ternet weiteren betroffenen Krankenhäusern so- schließlich neuer Untersuchungs- und Behand-
wie den jeweils betroffenen Medizinprodukteher- lungsmethoden betreffen. Die Sätze 1 und 2 gel-
stellern Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stel- ten insoweit, als über die Eignung der Vertrags-
lungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie- inhalte als Leistung der gesetzlichen Krankenver-
hen. Für den Beschluss gilt § 94 Absatz 2 Satz 1 sicherung der Gemeinsame Bundesausschuss
entsprechend. nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92
(7) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vor- Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der
schrift haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ableh-
Vorverfahren findet nicht statt.“ nende Entscheidung getroffen hat und die abwei-
chende Regelung dem Sinn und der Eigenart der
67. § 139a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
vereinbarten besonderen Versorgung entspricht,
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch sie insbesondere darauf ausgerichtet ist, die
ein Komma ersetzt. Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlich-
keit der Versorgung zu verbessern. Die Wirt-
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
schaftlichkeit der besonderen Versorgung muss
„7. Beteiligung an internationalen Projekten spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden
zur Zusammenarbeit und Weiterentwick- der zugrunde liegenden Verträge nachweisbar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1233
sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Buches gilt ent- (5) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
sprechend. Für die Qualitätsanforderungen zur der für die Durchführung der Verträge nach Ab-
Durchführung der Verträge gelten die vom Ge- satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten
meinsamen Bundesausschuss sowie die in den durch die Vertragspartner nach Absatz 1 darf
Bundesmantelverträgen für die Leistungserbrin- nur mit Einwilligung und nach vorheriger Informa-
gung in der vertragsärztlichen Versorgung be- tion der Versicherten erfolgen.
schlossenen Anforderungen als Mindestvoraus-
setzungen entsprechend. Gegenstand der Ver- (6) Für die Bereinigung des Behandlungsbe-
träge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein darfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Ab-
die Organisation der Versorgung betreffen. satz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschrei-
bung der teilnehmenden Versicherten nicht mög-
(3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe lich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung ver-
von Absatz 1 Satz 2 Verträge abschließen mit: einbart werden. Die Krankenkasse kann bei Ver-
1. nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versi- trägen nach Absatz 1 auf die Bereinigung verzich-
cherten berechtigten Leistungserbringern oder ten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolu-
deren Gemeinschaften, men einer Krankenkasse für einen Vertrag nach
Absatz 1 geringer ist als der Aufwand für die
2. Trägern von Einrichtungen, die eine besondere Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewer-
Versorgung durch zur Versorgung der Versi- tungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß
cherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur
Leistungserbringer anbieten, Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte
3. Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrich- des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur
tungen auf der Grundlage des § 92b des Elften Höhe des Schwellenwertes für das voraussicht-
Buches, liche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen
von einer basiswirksamen Bereinigung abgese-
4. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1
hen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung
Nummer 1,
und Übermittlung des voraussichtlichen Bereini-
5. pharmazeutischen Unternehmern, gungsvolumens an die Vertragspartner nach
6. Herstellern von Medizinprodukten im Sinne § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrech-
des Gesetzes über Medizinprodukte, nung beim Aufsatzwert der betroffenen Kranken-
kasse zu machen.“
7. Kassenärztlichen Vereinigungen zur Unterstüt-
zung von Mitgliedern, die an der besonderen 70. § 140f wird wie folgt geändert:
Versorgung teilnehmen. a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der
Die Partner eines Vertrages über eine besondere Angabe „§ 90“ die Wörter „sowie den erweiter-
Versorgung nach Absatz 1 können sich auf der ten Landesausschüssen nach § 116b Ab-
Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für satz 3“ eingefügt.
die Durchführung der besonderen Versorgung da-
rauf verständigen, dass Leistungen auch dann er- b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
bracht werden können, wenn die Erbringung die- „(7) Die in der Verordnung nach § 140g ge-
ser Leistungen vom Zulassungs-, Ermächti- nannten oder nach der Verordnung anerkann-
gungs- oder Berechtigungsstatus des jeweiligen ten Organisationen sowie die sachkundigen
Leistungserbringers nicht gedeckt ist. Personen werden bei der Durchführung ihres
(4) Die Versicherten erklären ihre freiwillige Mitberatungsrechts nach Absatz 3 von den
Teilnahme an der besonderen Versorgung schrift- Landesausschüssen nach § 90 unterstützt.
lich gegenüber ihrer Krankenkasse. Die Versicher- Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere
ten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von auf die Übernahme von Reisekosten, Auf-
zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform wandsentschädigung und Verdienstausfall
oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne entsprechend Absatz 5 für jährlich bis zu
Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwah- sechs Koordinierungs- und Abstimmungstref-
rung genügt die rechtzeitige Absendung der Wi- fen, auf Fortbildungen und Schulungen der
derrufserklärung an die Krankenkasse. Die Wider- sachkundigen Personen sowie auf die Durch-
rufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem führung des Benennungsverfahrens nach Ab-
Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufs- satz 3 Satz 4.“
recht in Textform mitgeteilt hat, frühestens jedoch 71. In § 192 Absatz 1 Nummer 2a werden nach den
mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Das Nä- Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter
here zur Durchführung der Teilnahme der Versi- „oder im Zusammenhang mit einer Spende von
cherten, insbesondere zur zeitlichen Bindung an Blut zur Separation von Blutstammzellen oder an-
die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die ver- deren Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des
traglich gebundenen Leistungserbringer und zu Transfusionsgesetzes“ eingefügt.
den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten,
regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklä- 72. In § 217f Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „bis
rungen. Die Satzung der Krankenkasse hat Rege- zum 26. August 2013“ und die Wörter „, § 73c
lungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu Absatz 2 Satz 7“ gestrichen und werden die Wör-
enthalten. Die Regelungen sind auf der Grundlage ter „§ 140a Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter
der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen. „§ 140a Absatz 4 Satz 6 und 7“ ersetzt.
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
73. § 219d Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen
des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch des zweiten auf die Veränderung folgenden Ka-
ein Komma ersetzt und werden vor dem lendermonats an.“
Komma am Ende die Wörter „sowie die
Zugänglichkeit von Krankenhäusern für 76a. In § 257 Absatz 2 Satz 4 wird vor dem Punkt am
Menschen mit Behinderungen“ eingefügt. Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für
die Berechnung gilt der um den durchschnittli-
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
chen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte all-
durch ein Komma ersetzt.
gemeine Beitragssatz nach § 241“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt: 77. In § 267 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 46 Satz 2“ durch die Angabe „§ 46
„3. Mindestanforderungen an eine im Satz 3“ ersetzt.
grenzüberschreitenden Verkehr aner-
kennungsfähige Verschreibung und“. 78. § 270 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. „§ 266 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und § 267 Ab-
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: satz 4 gelten entsprechend.“
„In den Informationen nach Satz 2 Nummer 2 79. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
ist klar zu unterscheiden zwischen den Rech- fügt:
ten, die Versicherte nach § 13 Absatz 4 und 5
in Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU gel- „Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a
tend machen können, und den Rechten, die Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds
Versicherte aus der Verordnung (EG) aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millio-
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi- nen Euro abzüglich der Hälfte des anteiligen Be-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit trages der landwirtschaftlichen Krankenkasse ge-
(ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1) geltend ma- mäß § 221 Absatz 2 Satz 3 und 4 zugeführt; Fi-
chen können.“ nanzmittel aus der Liquiditätsreserve, die im
Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, werden
74. § 220 Absatz 3 wird wie folgt geändert: nach § 92a Absatz 3 Satz 5 anteilig an die Liqui-
a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 73 bis 77 ditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückge-
Abs. 1a Satz 1 bis 4“ durch die Wörter „§§ 73 führt.“
bis 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6“ ersetzt.
80. Nach § 275 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: eingefügt:
„Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder „(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem
des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben
Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach
durch die beim Bundesversicherungsamt ein- den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes
gerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fer-
Bundesministerium für Gesundheit und dem tigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind
Bundesministerium der Finanzen. Die Entlas- von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu
tung des Präsidenten oder der Präsidentin erstatten. § 281 Absatz 1a Satz 2 gilt entspre-
des Bundesversicherungsamts als Verwalter chend. Der Medizinische Dienst des Spitzenver-
des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bun- bandes Bund der Krankenkassen und das Bun-
desministerium für Gesundheit im Einverneh- desministerium des Innern vereinbaren unter Be-
men mit dem Bundesministerium der Finan- teiligung der Medizinischen Dienste, die ihre
zen.“ grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung
75. Dem § 221 Absatz 2 werden die folgenden Sätze von Untersuchungen und zur Fertigung von Gut-
angefügt: achten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere
„Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 wird in den über das Verfahren und die Höhe der Kostener-
Jahren 2016 bis 2019 um den auf die landwirt- stattung. Die Medizinischen Dienste legen die
schaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der
der Finanzierung des Innovationsfonds nach Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach
§ 92a Absatz 3 und 4 reduziert; Satz 2 gilt ent- Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung
sprechend. Der Anteil nach Satz 3 wird dem In- der sonstigen Aufgaben des Medizinischen
novationsfonds zugeführt; Mittel für den Innovati- Dienstes gefährdet wäre.“
onsfonds, die im Haushaltsjahr nicht verausgabt 81. In § 278 Absatz 2 wird nach dem Wort „Kranken-
wurden, sind nach Vorliegen der Geschäfts- und kasse“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für und werden nach dem Wort „Ersatzkassen“ die
das abgelaufene Kalenderjahr anteilig an die Wörter „und die BAHN-BKK“ eingefügt.
landwirtschaftliche Krankenkasse zurückzufüh-
ren.“ 82. § 279 wird wie folgt geändert:
76. § 248 Satz 3 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1235
„§ 279 „15. die Durchführung des Entlassmanage-
ments nach § 39 Absatz 1a,
Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat“.
16. die Auswahl von Versicherten für Maß-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterver- zu deren Durchführung“.
sammlungen“ durch die Wörter „Verwal- 85. § 295 wird wie folgt geändert:
tungsräten oder der Vertreterversamm-
lung“ ersetzt. a) In Absatz 1b Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 wird
jeweils das Wort „integrierten“ durch das Wort
bb) Folgender Satz wird angefügt: „besonderen“ ersetzt und wird jeweils die An-
„Beschäftigte der Krankenkassen dürfen gabe „oder § 73c“ gestrichen.
mit höchstens einem Viertel der Mitglieder b) Absatz 5 wird aufgehoben.
im Verwaltungsrat vertreten sein.“ 86. § 295a wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- a) In der Überschrift wird die Angabe „, 73c oder“
gefügt: durch das Wort „und“ ersetzt.
„(4a) Bei den Medizinischen Diensten wird b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 73c
ein Beirat errichtet, der den Verwaltungsrat oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
bei seinen Entscheidungen berät und durch 87. § 299 wird wie folgt geändert:
Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
Er ist vor allen Entscheidungen des Verwal- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tungsrates zu hören. Der Beirat besteht aus aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
bis zu acht Vertretern. Die Anzahl der Vertreter „Abweichend von Satz 4 Nummer 1 kön-
im Beirat soll der Hälfte der Anzahl der Mitglie- nen die Richtlinien, Beschlüsse und Ver-
der des Verwaltungsrates entsprechen. Die einbarungen
Vertreter im Beirat werden von der für die So-
zialversicherung zuständigen obersten Verwal- 1. auch eine Vollerhebung der Daten aller
tungsbehörde des Landes bestimmt, und zwar betroffenen Patienten vorsehen, sofern
zur einen Hälfte auf Vorschlag der für die dies aus gewichtigen medizinisch fach-
Wahrnehmung der Interessen und der Selbst- lichen oder gewichtigen methodischen
hilfe der pflegebedürftigen und behinderten Gründen, die als Bestandteil der Richt-
Menschen sowie der pflegenden Angehörigen linien, Beschlüsse und Vereinbarungen
maßgeblichen Organisationen auf Landes- dargelegt werden müssen, erforderlich
ebene und zur anderen Hälfte auf Vorschlag ist;
der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe 2. auch vorsehen, dass von einer Pseudo-
auf Landesebene. Die für die Sozialversiche- nymisierung der versichertenbezoge-
rung zuständige oberste Verwaltungsbehörde nen Daten abgesehen werden kann,
des Landes bestimmt die Voraussetzungen wenn für die Qualitätssicherung die
der Anerkennung der maßgeblichen Organisa- Überprüfung der ärztlichen Behand-
tionen und Verbände nach Satz 3, insbeson- lungsdokumentation fachlich oder me-
dere zu den Erfordernissen an die Organisa- thodisch erforderlich ist und die techni-
tionsform und die Offenlegung der Finanzie- sche Beschaffenheit des die versicher-
rung. Sie legt auch die Einzelheiten für das tenbezogenen Daten speichernden Da-
Verfahren der Übermittlung und der Bearbei- tenträgers eine Pseudonymisierung
tung der Vorschläge der Organisationen und nicht zulässt und die Anfertigung einer
Verbände nach Satz 3 fest. Die Kosten der Tä- Kopie des speichernden Datenträgers,
tigkeit des Beirats trägt der Medizinische um auf dieser die versichertenbezoge-
Dienst. Das Nähere, insbesondere zum Verfah- nen Daten zu pseudonymisieren, mit
ren der Beteiligung des Beirats und zu seiner für die Qualitätssicherung nicht hin-
Finanzierung, ist in der Satzung des Medizini- nehmbaren Qualitätsverlusten verbun-
schen Dienstes zu regeln.“ den wäre; die Gründe sind in den Richt-
linien, Beschlüssen und Vereinbarungen
83. § 283 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
darzulegen.“
84. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 7 wird vor dem Punkt am Ende ein
a) In Nummer 13 werden die Wörter „Verträgen Semikolon und werden die Wörter „dies
zu integrierten Versorgungsformen“ durch die gilt nicht für die Kassenärztlichen Vereini-
Wörter „Verträgen zur hausarztzentrierten Ver- gungen in Bezug auf die für die Durchfüh-
sorgung, zu besonderen Versorgungsformen“ rung der Qualitätsprüfung nach § 136 Ab-
ersetzt. satz 2 erforderlichen Daten“ eingefügt.
b) In Nummer 14 werden die Wörter „und des Ri- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sikopools (§ 269 Abs. 1 bis 3)“ gestrichen und aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
wird nach den Wörtern „dieser Programme“ eingefügt:
ein Komma eingefügt.
„Das Verfahren zur Pseudonymisierung der
c) Nach Nummer 14 werden die folgenden Num- Daten kann in den Richtlinien, Beschlüs-
mern 15 und 16 eingefügt: sen und Vereinbarungen auch auf eine
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
von den Krankenkassen, Kassenärztlichen „§ 106
Vereinigungen oder deren jeweiligen Ver- Wirtschaftlichkeitsprüfung
bänden räumlich, organisatorisch und per-
sonell getrennte Stelle übertragen werden, (1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen
wenn das Verfahren für die in Satz 1 ge- Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit
nannten Leistungserbringer einen unver- der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratun-
hältnismäßig hohen Aufwand bedeuten gen und Prüfungen. Die Landesverbände der Kran-
würde; für Verfahren zur Qualitätsprüfung kenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und
nach § 136 Absatz 2 kann dies auch eine einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen
gesonderte Stelle bei den Kassenärztli- vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratun-
chen Vereinigungen sein. Die Gründe für gen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die
die Übertragung sind in den Richtlinien, Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. Die Ver-
Beschlüssen und Vereinbarungen darzule- tragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prü-
gen.“ fung ärztlich verordneter Leistungen in der ambu-
lanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Ab- Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. Die
weichend von Satz 1 hat die Pseudonymi- Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die
sierung bei einer Vollerhebung nach Ab- Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Bei einer der vertragsärztlichen Versorgung verordneten
Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 hat die Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Be-
Pseudonymisierung“ ersetzt. handlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten
88. § 300 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben. Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermit-
teln. Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend.
89. In § 305 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „integrier-
ten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt. (2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird
von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch
90. In § 305a Satz 6 wird die Angabe „, 73c“ gestri-
1. arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen
chen.
nach § 106a,
Artikel 2 2. arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter
Leistungen nach § 106b.
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Die Prüfungen werden auf der Grundlage der Daten
durchgeführt, die der Prüfungsstelle nach § 106c
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche gemäß § 296 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 297 Ab-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom satz 1 bis 3 übermittelt werden. Hat die Prüfungs-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt stelle Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, Daten, ermittelt sie die Datengrundlagen für die
wird wie folgt geändert: Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten
Behandlungsfälle des Arztes und rechnet die so er-
1. In § 35 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 106
mittelten Teildaten nach einem statistisch zulässi-
Abs. 4a Satz 3 und 7“ durch die Wörter „§ 106 Ab-
gen Verfahren auf die Grundgesamtheit der Arztpra-
satz 3 Satz 1“ ersetzt.
xis hoch.
2. In § 64a Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „§ 106
(3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die
Absatz 3b“ durch die Wörter „§ 106b Absatz 1
für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Da-
Satz 1“ ersetzt.
ten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellun-
3. In § 73b Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe „§ 106a gen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 106d Absatz 3“ er- wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter
setzt. Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a
und 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt
4. § 79b Satz 4 wird aufgehoben. oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirt-
5. § 84 wird wie folgt geändert: schaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche
Maßnahmen zu treffen sind. Eine Maßnahme kann
a) In der Überschrift wird das Semikolon und das insbesondere auch die Festsetzung einer Nachfor-
Wort „Richtgrößen“ gestrichen. derung oder einer Kürzung sein. Gezielte Beratun-
b) Absatz 6 wird aufgehoben. gen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel
vorangehen. Die Prüfungsstelle berät die Vertrags-
c) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Sätze 4 bis 6 ärzte auf der Grundlage von Übersichten über die
werden aufgehoben. von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem
d) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder
veranlassten Leistungen über Fragen der Wirt-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „7“ durch die An- schaftlichkeit und Qualität der Versorgung.
gabe „6“ ersetzt.
(4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in
bb) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben. dem vorgesehenen Umfang oder nicht entspre-
chend den für ihre Durchführung geltenden Vorga-
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.
ben durchgeführt, haften die zuständigen Vor-
6. § 106 wird wie folgt gefasst: standsmitglieder der Krankenkassenverbände und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1237
Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungs- (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
gemäße Umsetzung. Können Wirtschaftlichkeits- und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
prüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder vereinbaren Richtlinien zum Inhalt und zur Durch-
nicht entsprechend den für ihre Durchführung gel- führung der Zufälligkeitsprüfungen, insbesondere
tenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die er- zu den Beurteilungsgegenständen nach Absatz 2,
forderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht zur Bestimmung und zum Umfang der Stichproben
oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht sowie zur Auswahl von Leistungsmerkmalen. Die
fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zu- Richtlinien sind dem Bundesministerium für Ge-
ständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen sundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von
oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die zu- zwei Monaten beanstanden. Kommen die Richtli-
ständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der nien nicht zustande oder werden die Beanstandun-
Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten gen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht
Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben,
die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vor- kann das Bundesministerium für Gesundheit die
standsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverlet- Richtlinien erlassen.
zung entstandenen Schadens in Anspruch zu neh-
(4) Die Richtlinien nach Absatz 3 sind Inhalt der
men, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterver-
Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2. In den
sammlung das Regressverfahren nicht bereits von
Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 ist ins-
sich aus eingeleitet hat.
besondere das Verfahren der Bestimmung der
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prü- Stichproben für die Zufälligkeitsprüfungen festzule-
fung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus er- gen; dabei kann die Bildung von Stichprobengrup-
brachten ambulanten ärztlichen und belegärztli- pen abweichend von den Fachgebieten nach aus-
chen Leistungen.“ gewählten Leistungsmerkmalen vorgesehen wer-
7. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: den. Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten Ver-
tragspartner können über die Zufälligkeitsprüfung
„§ 106a hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach
Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen Durchschnittswerten oder andere arztbezogene
Prüfungsarten vereinbaren; dabei dürfen versicher-
(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird tenbezogene Daten nur nach den Vorschriften des
geprüft durch die arztbezogene Prüfung ärztlicher Zehnten Kapitels erhoben, verarbeitet oder genutzt
Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen werden.
und versichertenbezogenen Stichproben, die min-
destens 2 Prozent der Ärzte je Quartal umfassen (5) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 1 sowie
(Zufälligkeitsprüfung). Die Höhe der Stichprobe ist nach Absatz 4 Satz 3 und nach § 275 Absatz 1
nach Arztgruppen gesondert zu bestimmen. Die Nummer 3 Buchstabe b, § 275 Absatz 1a und 1b,
Zufälligkeitsprüfung umfasst neben dem zur Ab- dass ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, ob-
rechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch wohl die medizinischen Voraussetzungen dafür
Überweisungen, Feststellungen der Arbeitsunfähig- nicht vorlagen, kann der Arbeitgeber, der zu Un-
keit sowie sonstige veranlasste ärztliche Leistun- recht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Kranken-
gen, insbesondere aufwändige medizinisch-techni- kasse, die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von
sche Leistungen; honorarwirksame Begrenzungsre- dem Arzt Schadensersatz verlangen, wenn die Ar-
gelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen. beitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich
Der einer Zufälligkeitsprüfung zugrunde zu legende festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzun-
Zeitraum beträgt mindestens ein Jahr. gen dafür nicht vorgelegen hatten.“
(2) Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaft- 8. Nach § 106b wird folgender § 106c eingefügt:
lichkeit in den Zufälligkeitsprüfungen sind, soweit „§ 106c
dafür Veranlassung besteht,
Prüfungsstelle und Beschwerde-
1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen ausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
(Indikation),
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung des
die Ersatzkassen sowie die Kassenärztlichen Verei-
therapeutischen oder diagnostischen Ziels
nigungen bilden jeweils eine gemeinsame Prü-
(Effektivität),
fungsstelle und einen gemeinsamen Beschwerde-
3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den ausschuss. Der Beschwerdeausschuss besteht
anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Er- aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung
bringung (Qualität), insbesondere mit den in und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie ei-
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- nem unparteiischen Vorsitzenden. Die Amtsdauer
schusses enthaltenen Vorgaben, beträgt zwei Jahre. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den
4. die Angemessenheit der durch die Leistungen
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Sitz
verursachten Kosten im Hinblick auf das Be-
des Beschwerdeausschusses sollen sich die Ver-
handlungsziel,
tragspartner nach Satz 1 einigen. Kommt eine Eini-
5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kiefer- gung nicht zustande, beruft die Aufsichtsbehörde
orthopädie auch die Vereinbarkeit der Leistun- nach Absatz 5 im Benehmen mit den Vertragspart-
gen mit dem Heil- und Kostenplan. nern nach Satz 1 den Vorsitzenden und dessen
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Stellvertreter und entscheidet über den Sitz des Be- Länder tätige Prüfungsstelle und einen für den Be-
schwerdeausschusses. reich mehrerer Länder tätigen Beschwerdeaus-
schuss führt die für die Sozialversicherung zustän-
(2) Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeaus-
dige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in
schuss nehmen ihre Aufgaben jeweils eigenverant-
dem der Ausschuss oder die Stelle ihren Sitz hat.
wortlich wahr; der Beschwerdeausschuss wird bei
Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen
der Erfüllung seiner laufenden Geschäfte von der
obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Län-
Prüfungsstelle organisatorisch unterstützt. Die Prü-
der wahrzunehmen.
fungsstelle wird bei der Kassenärztlichen Vereini-
gung, einem Landesverband der Krankenkassen (5) Die Aufsicht über die Prüfungsstellen und Be-
oder bei einer bereits bestehenden Arbeitsgemein- schwerdeausschüsse führen die für die Sozialver-
schaft im Land errichtet. Über die Errichtung, den sicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehör-
Sitz und den Leiter der Prüfungsstelle einigen sich den der Länder. Die Prüfungsstellen und die Be-
die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1; sie eini- schwerdeausschüsse erstellen einmal jährlich eine
gen sich auf Vorschlag des Leiters jährlich bis zum Übersicht über die Zahl der durchgeführten Bera-
30. November über die personelle, sachliche sowie tungen und Prüfungen sowie die von ihnen festge-
finanzielle Ausstattung der Prüfungsstelle für das setzten Maßnahmen. Die Übersicht ist der Auf-
folgende Kalenderjahr. Der Leiter führt die laufen- sichtsbehörde vorzulegen.“
den Verwaltungsgeschäfte der Prüfungsstelle und 9. Der bisherige § 106a wird § 106d.
gestaltet die innere Organisation so, dass sie den
besonderen Anforderungen des Datenschutzes 10. § 113 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nach § 78a des Zehnten Buches gerecht wird. a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 106 Absatz 2
Kommt eine Einigung nach den Sätzen 2 und 3 und 3, § 106a“ durch die Wörter „§§ 106 bis 106b
nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde und 106d“ ersetzt.
nach Absatz 5. Die Kosten der Prüfungsstelle und b) In Satz 2 werden die Wörter „Prüfungsstellen
des Beschwerdeausschusses tragen die Kassen- nach § 106 Absatz 4“ durch die Wörter „Prü-
ärztliche Vereinigung und die beteiligten Kranken- fungsstellen nach § 106c“ und die Wörter „§ 106
kassen je zur Hälfte. Das Bundesministerium für Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§§ 106
Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit bis 106b“ ersetzt.
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ge-
schäftsführung der Prüfungsstellen und der Be- 11. In § 116b Absatz 7 Satz 7 werden die Wörter „ent-
schwerdeausschüsse einschließlich der Entschädi- sprechend § 106 Absatz 2 Satz 12 bis 14 und 17,
gung der Vorsitzenden der Ausschüsse und zu den § 106 Absatz 4 und 4a sowie § 106 Absatz 5 bis 5d“
Pflichten der von den in Absatz 1 Satz 1 genannten gestrichen.
Vertragspartnern entsandten Vertreter. Die Rechts- 12. In § 130b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als
verordnung kann auch die Voraussetzungen und Praxisbesonderheiten im Sinne von § 106
das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen ge- Absatz 5a“ durch die Wörter „als bei den Wirt-
gen Mitglieder der Ausschüsse bestimmen, die ihre schaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c
Pflichten nach diesem Gesetzbuch nicht oder nicht zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten“ er-
ordnungsgemäß erfüllen. setzt.
(3) Gegen die Entscheidungen der Prüfungs- 13. § 130c Absatz 4 wird wie folgt geändert:
stelle können die betroffenen Ärzte und ärztlich a) In Satz 1 werden die Wörter „als Praxisbeson-
geleiteten Einrichtungen, die Krankenkassen, die derheiten im Sinne von § 106 Absatz 5a“ durch
betroffenen Landesverbände der Krankenkassen die Wörter „als bei den Wirtschaftlichkeitsprü-
sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen die Be- fungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksich-
schwerdeausschüsse anrufen. Die Anrufung hat tigende Praxisbesonderheiten“ ersetzt.
aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren sind
§ 84 Absatz 1 und § 85 Absatz 3 des Sozialge- b) Satz 2 wird aufgehoben.
richtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor 14. In § 140f Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 84
dem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren Abs. 7 Satz 6,“ gestrichen.
im Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes. Die 15. In § 274 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 106“
Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss fest- durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.
gesetzte Maßnahme hat keine aufschiebende Wir-
kung. Abweichend von Satz 1 findet in Fällen der 16. § 275 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
Festsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehr- a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 1
aufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder Nr. 2“ durch die Angabe „§ 106a Absatz 1“ er-
durch die Richtlinien nach § 92 ausgeschlossen setzt.
sind, eine Anrufung des Beschwerdeausschusses b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4“ durch
nicht statt. die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 17. In § 284 Absatz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2
können mit Zustimmung der für sie zuständigen Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 106a Absatz 1
Aufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung einer Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Prüfungsstelle und eines Beschwerdeausschusses
über den Bereich eines Landes oder einer anderen 18. § 285 wird wie folgt geändert:
Kassenärztlichen Vereinigung hinaus vereinbaren. a) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach der Angabe
Die Aufsicht über eine für den Bereich mehrerer „§ 106“ die Wörter „bis § 106c“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1239
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106a“ durch die „§ 106a“ ersetzt und werden die Wörter „ver-
Angabe „§ 106d“ ersetzt. ordneten Leistungen sowie die“ durch das
19. § 296 wird wie folgt geändert: Wort „getroffenen“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
„§ 296 e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Datenübermittlung „(4) Soweit es zur Durchführung der in den
für Wirtschaftlichkeitsprüfungen“. Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1
vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen er-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
forderlich ist, übermitteln die Krankenkassen im
aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung Wege der elektronischen Datenübertragung oder
die Angabe „§ 106 Abs. 4a“ durch die An- maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prü-
gabe „§ 106c“ ersetzt. fungsstellen nach § 106c die Daten über die von
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten
verordneten Leistungen unter Angabe der Arzt-
„Soweit es zur Durchführung der in den Ver-
nummer, der Kassennummer und der Kranken-
einbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1
versichertennummer. Die Daten über die verord-
vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen
neten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils
erforderlich ist, sind die Daten nach Satz 1
das Kennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1.
Nummer 3 jeweils unter Angabe der nach
Die Daten über die Verordnungen von Kranken-
§ 295 Absatz 1 Satz 2 verschlüsselten Diag-
hausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils
nose zu übermitteln.“
die gemäß § 301 übermittelten Angaben über
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: den Tag und den Grund der Aufnahme, die Ein-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: weisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Art der durchgeführten Operationen und sonsti-
Angabe „§ 106 Abs. 4a“ durch die An- gen Prozeduren sowie die Dauer der Kranken-
gabe „§ 106c“ ersetzt. hausbehandlung. Die Daten sind jeweils für den
Zeitraum eines Jahres zu übermitteln.“
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „in der
nach § 84 Abs. 6 Satz 2 bestimmten 21. In § 304 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der
Gliederung,“ gestrichen. Angabe „§ 106“ die Angabe „bis § 106c“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„Soweit es zur Durchführung der in den Ver- Änderung des
einbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 Dritten Buches Sozialgesetzbuch
vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen
erforderlich ist, sind der Prüfungsstelle auf Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
Anforderung auch die Versichertennummern rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
arztbezogen zu übermitteln.“ BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: worden ist, wird wie folgt geändert:
„(4) Soweit es zur Durchführung der in den
1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2a, § 98 Absatz 3 Num-
Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1
mer 3, § 345 Nummer 6a, § 347 Nummer 6a und
vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen er-
§ 349 Absatz 4b Satz 1 werden jeweils nach den
forderlich ist, sind die an der vertragsärztlichen
Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter „oder
Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtun-
im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des
gen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut
Prüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung
zur Separation von Blutstammzellen oder anderen
erforderlichen Befunde vorzulegen.“
Blutbestandteilen“ eingefügt.
20. § 297 wird wie folgt geändert:
2. In § 312 Absatz 3 werden die Wörter „und Geweben“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „oder Geweben oder im Zusam-
„§ 297 menhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusi-
onsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Sepa-
Weitere Regelungen zur Daten-
ration von Blutstammzellen oder anderen Blutbe-
übermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen“.
standteilen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“
durch die Angabe „§ 106c“ die Angabe „§ 106 Artikel 4
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 106a Absatz 4“ und
die Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Änderung des
Angabe „§ 106a“ ersetzt. Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“ In § 3 Satz 1 Nummer 3a, § 166 Absatz 1 Nummer 2d
durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt. und § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenver-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“ 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu-
durch die Angabe „§ 106c“ und die Angabe letzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. Juni
„§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, werden
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
jeweils nach den Wörtern „Organen oder Geweben“ die b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 140b
Wörter „oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von Abs. 3“ durch die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 1
§ 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von bis 3“ ersetzt.
Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 140a Abs. 2 und 3“
Blutbestandteilen“ eingefügt. durch die Angabe „§ 140a Absatz 4“ ersetzt und
werden die Wörter „für die Informationsrechte der
Artikel 5 Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse
Änderung des und“ gestrichen.
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
Änderung des
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
Krankenhausentgeltgesetzes
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 24 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltge-
S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: setzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das
zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 17. Dezem-
0. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert: ber 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird die
a) In Satz 3 wird das Semikolon und werden die Angabe „§ 140c“ durch die Angabe „§ 140a“ ersetzt.
Wörter „dabei wird ab 1. Januar 2009 für die Be-
rechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Artikel 7
Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz Änderung des
zugrunde gelegt“ gestrichen. Entgeltfortzahlungsgesetzes
b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: § 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Arti-
„Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur ge-
kel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601)
setzlichen Krankenversicherung werden bei Mit-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünf- 1. In der Überschrift werden die Wörter „Organen oder
ten Buches sowie der kassenindividuelle Zusatz- Geweben“ durch die Wörter „Organen, Geweben
beitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder
Buches zugrunde gelegt. Bei Mitgliedern der anderen Blutbestandteilen“ ersetzt.
landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie 2. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt,“
bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Kran- die Wörter „oder einer Blutspende zur Separation
kenversicherung versichert sind, werden der all- von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandtei-
gemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften len im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes“ ein-
Buches sowie der durchschnittliche Zusatzbei- gefügt.
tragssatz nach § 242a des Fünften Buches zu-
grunde gelegt.“ 3. In Absatz 2 Satz 1 bis 4 werden jeweils die Wörter
„Organen oder Geweben“ durch die Wörter „Orga-
1. § 55 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nen, Geweben oder Blut zur Separation von Blut-
stammzellen oder anderen Blutbestandteilen“ er-
„Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zu-
setzt.
gleich Arbeitslosengeld II beziehen, sowie mitarbei-
tende Familienangehörige Mitglied der landwirt-
schaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abwei- Artikel 8
chend von den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zu- Änderung des Zweiten Gesetzes
schlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, den über die Krankenversicherung der Landwirte
sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
über die Krankenversicherung der Landwirte aus der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- 2557), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
schaft zu zahlen haben, erhoben.“ 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden
2. In § 57 Absatz 2 Satz 5 und § 59 Absatz 2 Satz 2 ist, wird wie folgt geändert:
werden jeweils nach den Wörtern „Organen oder 1. Dem § 2 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
Geweben“ die Wörter „oder im Zusammenhang mit
„Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selb-
einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes er-
ständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und
folgenden Spende von Blut zur Separation von Blut-
Forstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeit-
stammzellen oder anderen Blutbestandteilen“ einge-
nehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird ver-
fügt.
mutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirt-
3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die §§ 50, schaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind;
50a“ durch die Wörter „§ 49 Satz 2, die §§ 50 und als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die
50a“ ersetzt. Arbeitnehmer der Gesellschaft.“
4. § 92b wird wie folgt geändert: 2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 140b Abs. 1“ a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 140a Absatz 3 Satz 1“ er- aa) In Satz 1 dritter Teilsatz werden die Wörter
setzt. „oder wenn Versicherte hilfebedürftig im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1241
Sinne des Zweiten und Zwölften Buches So- b) In Satz 7 wird nach den Wörtern „auch auf die mit
zialgesetzbuch werden“ gestrichen. der“ das Wort „zusätzlichen“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn „Abweichend von Satz 5 kann der Gemeinsame
Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zwei- Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der
ten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Richtlinie nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-
sind oder werden.“ ches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zu-
b) Absatz 2b wird wie folgt geändert: sätzliche Ausbildung standardisierte Module ent-
wickeln, die vom Bundesministerium für Gesund-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Organen heit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
oder Geweben“ die Wörter „oder im Zusam- rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
menhang mit einer im Sinne von § 9 des auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modell-
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende vorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-
von Blut zur Separation von Blutstammzellen ches Sozialgesetzbuch genehmigt werden kön-
oder anderen Blutbestandteilen“ eingefügt. nen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Organen oder seiner Entscheidung pflegewissenschaftlichen
Geweben“ durch die Wörter „Organen, Gewe- und pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzu-
ben oder Blutstammzellen oder anderen Blut- ziehen sowie der Bundesärztekammer und den
bestandteilen“ ersetzt. maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gele-
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt: genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-
lungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie-
„(5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle hen. Die Genehmigung der standardisierten Mo-
Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, dule nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen
welche Leistungen und unterstützende Angebote bedürfen einer erneuten Genehmigung.“
zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforder-
lich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu er- 2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
forderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung „(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die
personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftli- bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1
cher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher Absatz 1 Satz 1 berechtigt sind.“
Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilli-
gung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Artikel 10
Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1 Änderung des
an die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Altenpflegegesetzes
genannten Stellen übertragen.“
§ 4 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Be-
4. In § 10 Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das kanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690),
Wort „soll“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März
5. In § 13 Absatz 4 wird die Angabe „§ 46 Satz 1“ durch 2013 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird wie
die Wörter „§ 46 Satz 1 und 2“ ersetzt. folgt geändert:
6. In § 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und 1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
werden die Wörter „soweit nichts Abweichendes be- a) In Satz 5 wird nach den Wörtern „auch auf die mit
stimmt wird“ eingefügt. der“ das Wort „zusätzlichen“ eingefügt.
7. In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am b) In Satz 6 wird nach den Wörtern „nach Satz 1“ ein
Ende die Wörter „oder ein Anspruch auf Leistungen Komma und werden die Wörter „die zum Erwerb
nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge- der erweiterten Kompetenzen führt,“ eingefügt.
setzbuch besteht, sofern im Anschluss daran das c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absi-
cherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird“ ein- „Abweichend von Satz 3 kann der Gemeinsame
gefügt. Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der
Richtlinie nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-
8. In § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 ches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zu-
wird jeweils die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1“ durch sätzliche Ausbildung standardisierte Module ent-
die Angabe „§ 39 Absatz 1“ ersetzt. wickeln, die vom Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen
Artikel 9 mit dem Bundesministerium für Gesundheit auch
Änderung des ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorha-
Krankenpflegegesetzes bens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches
§ 4 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 Sozialgesetzbuch genehmigt werden können.
(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 5 der Verord- Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor sei-
nung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert wor- ner Entscheidung pflegewissenschaftlichen und
den ist, wird wie folgt geändert: pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzuzie-
hen sowie der Bundesärztekammer und den
1. Absatz 7 wird wie folgt geändert: maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gele-
a) In Satz 4 wird nach dem Wort „Ausbildung“ ein genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-
Komma und werden die Wörter „die zum Erwerb lungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie-
der erweiterten Kompetenzen führt,“ eingefügt. hen. Die Genehmigung der standardisierten Mo-
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
dule nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen weils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 des Fünften
bedürfen einer erneuten Genehmigung.“ Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen erge-
2. Folgender Absatz 8 wird angefügt: benden Betrag durch die Summe der nach § 30 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen über-
„(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die mittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt
bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten
Satz 1 berechtigt sind.“ der Krankenkasse vervielfacht.
Artikel 11 (2) Das Bundesversicherungsamt hat für jede Kran-
kenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuwei-
Änderung des GKV-Finanzstruktur-
sungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1
und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das
In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b des GKV-Finanz- jeweilige Jahr abzusetzen. Die §§ 39 und 41 gelten ent-
struktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom sprechend.“
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133), das durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) ge- Artikel 14
ändert worden ist, wird in Satz 2 das Wort „allgemeine“
durch das Wort „ermäßigte“ ersetzt. Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 12 Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
Änderung der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Bundespflegesatzverordnung 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 20. Februar
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 16b
folgt geändert:
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder in
absehbarer Zeit drohende“ gestrichen.
1. In § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b wer-
den die Wörter „Integrationsverträgen nach § 140b 1. Dem § 24 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die „Entsprechendes gilt für die Verlegung einer geneh-
Wörter „Verträgen zur integrierten Versorgung nach migten Anstellung.“
§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
setzt. 2. § 32 wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c wer- a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
den die Wörter „Integrationsverträgen nach § 140b fügt:
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die „Die Beschäftigung von Ärzten als Weiterbil-
Wörter „Verträgen zur integrierten Versorgung nach dungsassistenten nach Satz 2 Nummer 1 erste
§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er- Alternative ist bei Antrag auf Teilnahme zur ver-
setzt. tragsärztlichen Versorgung auch nach Abschluss
3. In der Anlage wird in Abschnitt B1, laufende Num- der Weiterbildung zulässig für die Zeit bis zur Ent-
mer 6, und in Abschnitt B2, laufende Nummer 8, je- scheidung über den Antrag.“
weils das Wort „Integrationsverträge“ durch die Wör- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
ter „integrierte Versorgung“ ersetzt.
„In den Fällen der Beschäftigung eines Assisten-
Artikel 13 ten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kas-
Änderung der
senärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetz-
Der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- buch festzulegen, in welchem Umfang abwei-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 15 chend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Ver-
ändert worden ist, wird folgender Neunter Abschnitt an- größerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der
gefügt: Festlegung ist insbesondere der von der Praxis
zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Ab-
„Neunter Abschnitt satz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Aufbringung der Finanzmittel buch zu berücksichtigen.“
für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen 3. Dem § 32b werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:
§ 44
„(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für einen
Aufzubringende Mittel angestellten Arzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4
der Krankenkassen für den Innovationsfonds gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertre-
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für die in ters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von
§ 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge- sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt
setzbuch genannten Jahre für jede Krankenkasse für freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch
das jeweilige Jahr den von dieser zu tragenden Anteil Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist.
zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es je- Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1243
spruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Artikel 16
Dauer der Freistellung zulässig. Änderung der
(7) § 26 gilt entsprechend.“ Schiedsamtsverordnung
Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-
4. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt: setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 24
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wer-
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ge-
den in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten be-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
treffen, für die der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1 1. In § 8 werden die Wörter „den Vorschriften über Rei-
und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getrof- sekostenvergütung der Bundesbeamten nach der
fen hat, keine Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „dem Bun-
Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der Zulas- desreisekostengesetz“ und die Wörter „Bundesver-
sungsausschuss kann von der Erhebung von Ge- band der Ortskrankenkassen“ durch die Wörter
bühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. Bei der 2. In § 9 werden die Wörter „den Vorschriften über Rei-
Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind sekostenvergütung der Beamten des Landes nach
die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50 der Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „dem
Prozent zu reduzieren.“ Bundesreisekostengesetz“ ersetzt.
3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
Artikel 15
„§ 22a
Änderung der Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft haben die beteiligten Körperschaften und die
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
§ 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils ent-
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
sprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.“
letzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: Artikel 17
Änderung der
1. Dem § 24 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: Schiedsstellenverordnung
„Entsprechendes gilt für die Verlegung einer geneh- Dem § 6 Absatz 3 der Schiedsstellenverordnung vom
migten Anstellung.“ 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
2. Dem § 32b werden die folgenden Absätze 6 und 7 S. 2262) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
angefügt: gefügt:
„(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für einen „Bei Ablauf der Frist nach § 129 Absatz 4 Satz 2 des
angestellten Zahnarzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und Fünften Buches Sozialgesetzbuch beginnt das
4 gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertre- Schiedsverfahren mit dem darauf folgenden Tag; Satz 2
ters für einen angestellten Zahnarzt ist für die Dauer gilt entsprechend.“
von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte
Zahnarzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhält- Artikel 18
nis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe be- Änderung des
endet ist. Hat der angestellte Zahnarzt einen gesetz- Gesetzes über ein Informationssystem
lichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung zur Bewertung medizinischer Technologien
für die Dauer der Freistellung zulässig.
Das Gesetz über ein Informationssystem zur Bewer-
(7) § 26 gilt entsprechend.“ tung medizinischer Technologien vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2626, 2654), das zuletzt durch Arti-
3. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt: kel 257 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wer-
den in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten be- 1. Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben und die Absatzbe-
treffen, für die der Landesausschuss der Zahnärzte zeichnung „(1)“ wird gestrichen.
und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Ab- 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
getroffen hat, keine Gebühren erhoben. Dies gilt Artikel 19
nicht für Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der
Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von Änderung der
Gebühren auch absehen oder diese reduzieren, Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
wenn dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom
Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstel- 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29), die zuletzt durch Arti-
lung sind die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 kel 25a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
um 50 Prozent zu reduzieren.“ S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“ (3) Artikel 1 Nummer 30 tritt am zweiten Tag nach
durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt. der Verkündung in Kraft.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4
(4) Artikel 1 Nummer 82 tritt am 1. Januar 2016 in
Satz 6“ durch die Wörter „§ 106c Absatz 1 Satz 6“
Kraft.
ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe (5) Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 5 Nummer 1
„§ 106 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 106c Absatz 5“ und 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
ersetzt.
(6) Die Artikel 2 und 19 treten am 1. Januar 2017 in
Artikel 20 Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(2) Artikel 5 Nummer 0 tritt mit Wirkung vom 1. Ja- (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, tritt am Tag nach
nuar 2015 in Kraft. der Verkündung außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1245
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,
den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte
von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG)
Vom 17. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 251
und 268 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 268
Artikel 1 Absatz 7“ ersetzt.
Änderung des bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Kom-
Handelsgesetzbuchs manditgesellschaft auf Aktien die in § 160
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
„die in § 160 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert fügt:
worden ist, wird wie folgt geändert: „(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma,
1. In § 8b Absatz 2 Nummer 4 werden nach der An- der Sitz, das Registergericht und die Nummer,
gabe „§§ 325 und 339“ die Wörter „sowie Unter- unter der die Gesellschaft in das Handelsregister
lagen nach § 341w“ eingefügt. eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die
Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist
2. In § 241a Satz 1 wird vor der Angabe „500 000 Euro“
auch diese Tatsache anzugeben.“
und vor der Angabe „50 000 Euro“ jeweils das Wort
„jeweils“ eingefügt. d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
3. § 253 wird wie folgt geändert: „(3) Eine Kapitalgesellschaft, die als Tochter-
unternehmen in den Konzernabschluss eines
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „In diesem Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitglied-
Fall“ durch die Wörter „Macht eine Kleinst- staat der Europäischen Union oder einem ande-
kapitalgesellschaft von mindestens einer der in ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch,“ Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist,
ersetzt. braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts
b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden und des Dritten und Vierten Unterabschnitts
Sätze eingefügt: dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle
„Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen im- 1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens
materiellen Vermögensgegenstands des Anlage- haben der Befreiung für das jeweilige Ge-
vermögens nicht verlässlich geschätzt werden, schäftsjahr zugestimmt;
sind planmäßige Abschreibungen auf die Her- 2. das Mutterunternehmen hat sich bereit er-
stellungskosten über einen Zeitraum von zehn klärt, für die von dem Tochterunternehmen
Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen
entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmen- Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr
wert entsprechende Anwendung.“ einzustehen;
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 3. der Konzernabschluss und der Konzernlage-
Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 5 bericht des Mutterunternehmens sind nach
oder 6“ ersetzt. den Rechtsvorschriften des Staates, in dem
4. § 255 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und
im Einklang mit folgenden Richtlinien aufge-
„Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermö-
stellt und geprüft worden:
gensgegenstand einzeln zugeordnet werden kön-
nen, sind abzusetzen.“ a) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni
5. § 264 wird wie folgt geändert:
2013 über den Jahresabschluss, den kon-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: solidierten Abschluss und damit verbun-
„§ 264 dene Berichte von Unternehmen bestimm-
ter Rechtsformen und zur Änderung der
Pflicht zur Aufstellung; Befreiung“. Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert: Parlaments und des Rates und zur Auf-
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
hebung der Richtlinien 78/660/EWG und 1. die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom den Konzernabschluss und in den Konzernlage-
29.6.2013, S. 19), bericht
b) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen a) eines persönlich haftenden Gesellschafters
Parlaments und des Rates vom 17. Mai der betreffenden Gesellschaft oder
2006 über Abschlussprüfungen von Jah- b) eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem
resabschlüssen und konsolidierten Ab- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
schlüssen, zur Änderung der Richt- einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
linien 78/660/EWG und 83/349/EWG des mens über den Europäischen Wirtschafts-
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie raum, wenn in diesen Konzernabschluss eine
84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom größere Gesamtheit von Unternehmen einbe-
9.6.2006, S. 87), die durch die Richtlinie zogen ist;
2013/34/EU (ABl. L 182 vom 29.6.2013,
S. 19) geändert worden ist; 2. die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte
Voraussetzung ist erfüllt;
4. die Befreiung des Tochterunternehmens ist im
Anhang des Konzernabschlusses des Mutter- 3. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft
unternehmens angegeben und ist im Anhang des Konzernabschlusses angege-
ben und
5. für das Tochterunternehmen sind nach § 325
Absatz 1 bis 1b offengelegt worden: 4. für die Personenhandelsgesellschaft sind der
Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und
a) der Beschluss nach Nummer 1, der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1
b) die Erklärung nach Nummer 2, bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
c) der Konzernabschluss,
7. In § 264d wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“ durch
d) der Konzernlagebericht und
die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
e) der Bestätigungsvermerk zum Konzern- 8. In § 265 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
abschluss und Konzernlagebericht des „Neue Posten“ die Wörter „und Zwischensummen“
Mutterunternehmens nach Nummer 3. eingefügt.
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne 9. In § 266 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten „große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267
Unterlagen offengelegt, braucht das Tochter- Abs. 3, 2)“ durch die Wörter „mittelgroße und große
unternehmen die betreffenden Unterlagen nicht Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3)“ er-
erneut offenzulegen, wenn sie im Bundesanzei- setzt.
ger unter dem Tochterunternehmen auffindbar
sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung 10. § 267 wird wie folgt geändert:
nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
das Mutterunternehmen die betreffende Unter- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
lage in deutscher oder in englischer Sprache
offengelegt hat oder das Tochterunternehmen „1. 6 000 000 Euro Bilanzsumme.“
zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser bb) In Nummer 2 wird die Angabe „9 680 000
Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Ab- Euro“ durch die Angabe „12 000 000 Euro“
satz 1 bis 1b offenlegt. ersetzt.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen ei-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
nes Mutterunternehmens ist, das einen Konzern-
abschluss nach den Vorschriften des Publizitäts- „1. 20 000 000 Euro Bilanzsumme.“
gesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem bb) In Nummer 2 wird die Angabe „38 500 000
Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Euro“ durch die Angabe „40 000 000 Euro“
Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Ge- ersetzt.
brauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
bleibt unberührt.“
„Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine
6. § 264b wird wie folgt gefasst:
Anwendung, sofern der formwechselnde Rechts-
„§ 264b träger eine Kapitalgesellschaft oder eine Perso-
Befreiung nenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Ab-
der offenen Handelsgesellschaften und satz 1 ist.“
Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fügt:
Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des „(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den
§ 264a Absatz 1 ist von der Verpflichtung befreit, Posten zusammen, die in den Buchstaben A
einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein
den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag
prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle fol- (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme
genden Voraussetzungen erfüllt sind: einbezogen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1247
11. § 267a wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 291 oder nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung“
durch die Wörter „den §§ 291 oder 292“ ersetzt.
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„nach Abzug eines auf der Aktivseite ausge- 14. Dem § 272 wird folgender Absatz 5 angefügt:
wiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3)“ ge- „(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfal-
strichen. lende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende
oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch
„(3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind: hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage
einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf.
1. Investmentgesellschaften im Sinne des § 1
Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapital-
Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
gesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen
2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.“
Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über
15. § 274a wird wie folgt geändert:
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
3. Unternehmen, deren einziger Zweck darin be-
steht, Beteiligungen an anderen Unterneh- b) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
men zu erwerben sowie die Verwaltung und bis 4.
Verwertung dieser Beteiligungen wahrzuneh- 16. § 275 wird wie folgt geändert:
men, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar
a) In Absatz 2 werden die Nummern 14 bis 20
in die Verwaltung dieser Unternehmen ein-
durch die folgenden Nummern 14 bis 17 ersetzt:
greifen, wobei die Ausübung der ihnen als
Aktionär oder Gesellschafter zustehenden „14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Rechte außer Betracht bleibt.“ 15. Ergebnis nach Steuern
12. § 268 wird wie folgt geändert: 16. sonstige Steuern
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder im An- b) In Absatz 3 werden die Nummern 13 bis 19
hang“ gestrichen. durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt:
bb) Folgender Satz wird angefügt: „13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
„Die Angabe kann auch im Anhang gemacht 14. Ergebnis nach Steuern
werden.“ 15. sonstige Steuern
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „bis zu 17. § 276 wird wie folgt geändert:
einem Jahr ist“ durch die Wörter „bis zu einem
a) Satz 2 wird aufgehoben.
Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit
einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind“ b) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
ersetzt. „oder 2“ gestrichen.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 18. § 277 wird wie folgt geändert:
„(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungs- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
verhältnisse sind „(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus
1. die Angaben zu nicht auf der Passivseite aus- dem Verkauf und der Vermietung oder Verpach-
zuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungs- tung von Produkten sowie aus der Erbringung
verhältnissen im Anhang zu machen, von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach
Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatz-
2. dabei die Haftungsverhältnisse jeweils ge-
steuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz
sondert unter Angabe der gewährten Pfand-
verbundener Steuern auszuweisen.“
rechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben
und b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 253
Abs. 3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 253
3. dabei Verpflichtungen betreffend die Alters- Absatz 3 Satz 5 und 6“ ersetzt.
versorgung und Verpflichtungen gegenüber
verbundenen oder assoziierten Unternehmen c) Absatz 4 wird aufgehoben.
jeweils gesondert zu vermerken.“ 19. § 278 wird aufgehoben.
13. § 271 wird wie folgt geändert: 20. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die An- „(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben
teile an einem Unternehmen insgesamt den fünf- aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der
ten Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung
oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge
den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn-
an diesem Unternehmen überschreiten.“ und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
sind auch die Angaben zu machen, die in Aus- c) In Nummer 9 Buchstabe c werden nach dem
übung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder Wort „zurückgezahlten“ die Wörter „oder er-
in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenom- lassenen“ eingefügt.
men wurden.“ d) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „11. Name und Sitz anderer Unternehmen, die
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. Höhe des Anteils am Kapital, das Eigen-
kapital und das Ergebnis des letzten Ge-
bb) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2
schäftsjahrs dieser Unternehmen, für das
bis 4.
ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: sich um Beteiligungen im Sinne des § 271
„(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzel- Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil
nen Posten des Anlagevermögens in einer von einer Person für Rechnung der Kapital-
gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei gesellschaft gehalten wird;“.
sind, ausgehend von den gesamten Anschaf- e) Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b
fungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, eingefügt:
Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen
„11b. von börsennotierten Kapitalgesellschaften
des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen
sind alle Beteiligungen an großen Kapital-
gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen
gesellschaften anzugeben, die 5 Prozent
sind gesondert folgende Angaben zu machen:
der Stimmrechte überschreiten;“.
1. die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe
f) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
„13. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums,
2. die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenom- über den ein entgeltlich erworbener Ge-
menen Abschreibungen und schäfts- oder Firmenwert abgeschrieben
3. Änderungen in den Abschreibungen in ihrer wird;“.
gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- g) Nummer 14 wird durch die folgenden Num-
und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe mern 14 und 14a ersetzt:
des Geschäftsjahrs.
„14. Name und Sitz des Mutterunternehmens
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremd- der Kapitalgesellschaft, das den Konzern-
kapital einbezogen worden, ist für jeden Posten abschluss für den größten Kreis von Unter-
des Anlagevermögens anzugeben, welcher Be- nehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von
trag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden diesem Mutterunternehmen aufgestellte
ist.“ Konzernabschluss erhältlich ist;
21. § 285 wird wie folgt geändert: 14a. Name und Sitz des Mutterunternehmens
a) Die Nummern 3 bis 4 werden durch die folgen- der Kapitalgesellschaft, das den Konzern-
den Nummern 3 bis 4 ersetzt: abschluss für den kleinsten Kreis von
Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo
„3. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und
der von diesem Mutterunternehmen aufge-
finanzielle Auswirkungen von nicht in der
stellte Konzernabschluss erhältlich ist;“.
Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die
Risiken und Vorteile wesentlich sind und die h) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a
Offenlegung für die Beurteilung der Finanz- eingefügt:
lage des Unternehmens erforderlich ist; „15a. das Bestehen von Genussscheinen, Ge-
3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen nussrechten, Wandelschuldverschreibun-
Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ent- gen, Optionsscheinen, Optionen, Besse-
halten sind und die nicht nach § 268 Absatz 7 rungsscheinen oder vergleichbaren Wert-
oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern papieren oder Rechten, unter Angabe der
diese Angabe für die Beurteilung der Finanz- Anzahl und der Rechte, die sie ver-
lage von Bedeutung ist; davon sind Ver- briefen;“.
pflichtungen betreffend die Altersversorgung i) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3
und Verpflichtungen gegenüber verbunde- Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6“
nen oder assoziierten Unternehmen jeweils ersetzt.
gesondert anzugeben;
j) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3
4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6“
Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch ersetzt.
bestimmten Märkten, soweit sich unter Be- k) In Nummer 27 werden die Wörter „nach § 251
rücksichtigung der Organisation des Ver- unter der Bilanz oder“ gestrichen.
kaufs, der Vermietung oder Verpachtung von
Produkten und der Erbringung von Dienst- l) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein
leistungen der Kapitalgesellschaft die Tätig- Semikolon ersetzt.
keitsbereiche und geografisch bestimmten m) Die folgenden Nummern 30 bis 34 werden ange-
Märkte untereinander erheblich unterschei- fügt:
den;“. „30. wenn latente Steuerschulden in der Bilanz
b) Nummer 6 wird aufgehoben. angesetzt werden, die latenten Steuersalden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1249
am Ende des Geschäftsjahrs und die im indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen,
Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Ände- an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung
rungen dieser Salden; hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-,
31. jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen
Erträge und Aufwendungen von außerge- wurden.“
wöhnlicher Größenordnung oder außerge- 24. § 289 wird wie folgt geändert:
wöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nicht von untergeordneter Bedeutung sind;
„§ 289
32. eine Erläuterung der einzelnen Erträge und
Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrags Inhalt des Lageberichts“.
und ihrer Art, die einem anderen Geschäfts- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
jahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge
aa) Die Wörter „Der Lagebericht soll auch ein-
nicht von untergeordneter Bedeutung sind;
gehen auf:“ werden ersetzt durch die Wörter
33. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die „Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:“.
nach dem Schluss des Geschäftsjahrs ein-
bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
getreten und weder in der Gewinn- und Ver-
lustrechnung noch in der Bilanz berück- cc) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
sichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und bis 4.
ihrer finanziellen Auswirkungen; dd) Folgender Satz wird angefügt:
34. der Vorschlag für die Verwendung des Er- „Sind im Anhang Angaben nach § 160 Ab-
gebnisses oder der Beschluss über seine satz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes zu
Verwendung.“ machen, ist im Lagebericht darauf zu ver-
22. § 286 wird wie folgt geändert: weisen.“
a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einem 25. § 290 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „auch die
mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt,“
einem“ das Wort „anderen“ eingefügt.
gestrichen und werden vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und die Wörter „die Anwendung b) In Satz 2 werden die Wörter „es oder ein“ durch
der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzu- die Wörter „es selbst oder eines seiner“ ersetzt.
geben“ eingefügt. c) In Satz 3 Nummer 1 wird nach den Wörtern
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „oder von“ das Wort „dessen“ eingefügt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „11a“ durch die 26. § 291 wird wie folgt geändert:
Angabe „11b“ ersetzt. a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „weniger als die aa) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-
Hälfte der Anteile besitzt“ durch die Wörter mern 2 und 3 ersetzt:
„keinen beherrschenden Einfluss auf das
betreffende Unternehmen ausüben kann“ er- „2. der befreiende Konzernabschluss nach
setzt. dem auf das Mutterunternehmen an-
wendbaren Recht im Einklang mit der
23. § 288 wird wie folgt gefasst: Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang
„§ 288 mit den in § 315a Absatz 1 bezeichneten
Größenabhängige Erleichterungen internationalen Rechnungslegungsstan-
dards aufgestellt und im Einklang mit der
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,
brauchen nicht
3. der befreiende Konzernlagebericht nach
1. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265
dem auf das Mutterunternehmen an-
Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Ab-
wendbaren Recht im Einklang mit der
satz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a
Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im
und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19,
Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG
21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen;
geprüft worden ist,“.
2. eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2
3. bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“
anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen
ersetzt.
aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.
27. § 292 wird wie folgt geändert:
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Ab-
satz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe „§ 292
nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie
verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer Befreiende Wirkung
auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten“.
Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder und 2 ersetzt:
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
„(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich freienden Unternehmens die in § 291 Absatz 2
Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens Satz 1 Nummer 4 genannten Angaben gemacht
mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der werden und zusätzlich angegeben wird, nach
Europäischen Union und auch nicht Vertrags- welchen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten
staat des Abkommens über den Europäischen Vorgaben sowie gegebenenfalls nach dem Recht
Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzern- welchen Staates der befreiende Konzernab-
abschluss und einen Konzernlagebericht nicht schluss und der befreiende Konzernlagebericht
aufzustellen, wenn dieses andere Mutterunter- aufgestellt worden sind. Im Übrigen ist § 291 Ab-
nehmen einen dem § 291 Absatz 2 Nummer 1 satz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend anzu-
entsprechenden Konzernabschluss (befreien- wenden.“
der Konzernabschluss) und Konzernlagebericht c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
(befreiender Konzernlagebericht) aufstellt sowie folgt geändert:
außerdem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind: aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
1. der befreiende Konzernabschluss wird wie
folgt aufgestellt: bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
a) nach Maßgabe des Rechts eines Mitglied- mer 3“ ersetzt.
staats der Europäischen Union oder eines
cc) Folgender Satz wird angefügt:
anderen Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum „Im Falle des Satzes 2 ist mit dem Bestäti-
im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU, gungsvermerk nach Absatz 1 Nummer 4
auch eine Bescheinigung der Wirtschafts-
b) im Einklang mit den in § 315a Absatz 1
prüferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der
bezeichneten internationalen Rechnungs-
Wirtschaftsprüferordnung über die Eintra-
legungsstandards,
gung des Abschlussprüfers oder eine Bestä-
c) derart, dass er einem nach den in Buch- tigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
stabe a bezeichneten Vorgaben erstellten § 134 Absatz 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüfer-
Konzernabschluss gleichwertig ist, oder ordnung über die Befreiung von der Ein-
d) derart, dass er internationalen Rechnungs- tragungsverpflichtung offenzulegen.“
legungsstandards entspricht, die gemäß d) Die bisherigen Absätze 3 und Absatz 4 werden
der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der aufgehoben.
Kommission vom 21. Dezember 2007 über 28. § 293 wird wie folgt geändert:
die Einrichtung eines Mechanismus zur
Festlegung der Gleichwertigkeit der von a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Drittstaatemittenten angewandten Rech- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
nungslegungsgrundsätze gemäß den Richt- aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
linien 2003/71/EG und 2004/19/EG des „nach Abzug von in den Bilanzen auf
Europäischen Parlaments und des Rates der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbe-
(ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66), die trägen“ gestrichen und wird die An-
durch die Delegierte Verordnung (EU) gabe „23 100 000 Euro“ durch die An-
Nr. 310/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, gabe „24 000 000 Euro“ ersetzt.
S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils
geltenden Fassung festgelegt wurden; bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„46 200 000 Euro“ durch die Angabe
2. der befreiende Konzernlagebericht wird nach „48 000 000 Euro“ ersetzt.
Maßgabe der in Nummer 1 Buchstabe a ge-
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
nannten Vorgaben aufgestellt oder ist einem
nach diesen Vorgaben aufgestellten Konzern- aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
lagebericht gleichwertig; „a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht
3. der befreiende Konzernabschluss ist von einem 20 000 000 Euro.“
oder mehreren Abschlussprüfern oder einer bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
oder mehreren Prüfungsgesellschaften geprüft „38 500 000 Euro“ durch die Angabe
worden, die auf Grund der einzelstaatlichen „40 000 000 Euro“ ersetzt.
Rechtsvorschriften, denen das Unternehmen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
unterliegt, das diesen Abschluss aufgestellt
hat, zur Prüfung von Jahresabschlüssen zu- „(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist
gelassen sind; § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.“
4. der befreiende Konzernabschluss, der be- c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 267
freiende Konzernlagebericht und der Bestäti- Abs. 4 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
gungsvermerk sind nach den für den entfal- d) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 264d
lenden Konzernabschluss und Konzernlage- ist“ die Wörter „oder es den Vorschriften des
bericht maßgeblichen Vorschriften in deut- Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten
scher Sprache offengelegt worden. Abschnitts unterworfen ist“ eingefügt.
(2) Die befreiende Wirkung tritt nur ein, wenn 29. In § 294 Absatz 1 werden nach dem Wort „Sitz“ die
im Anhang des Jahresabschlusses des zu be- Wörter „und die Rechtsform“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1251
30. In § 296 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern geblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich
„hohe Kosten oder“ das Wort „unangemessene“ sind.“
eingefügt. 38. § 313 wird wie folgt geändert:
31. Nach § 297 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gefügt:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
„(1a) Im Konzernabschluss sind die Firma, der setzt:
Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter
der das Mutterunternehmen in das Handelsregister „In den Konzernanhang sind diejenigen An-
eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich das Mutter- gaben aufzunehmen, die zu einzelnen Pos-
unternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist ten der Konzernbilanz oder der Konzern-
auch diese Tatsache anzugeben.“ Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrie-
ben sind; diese Angaben sind in der Reihen-
32. § 298 wird wie folgt geändert: folge der einzelnen Posten der Konzern-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „265, 266, 268 bilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlust-
bis 275, 277 und 278“ durch die Wörter „264c, rechnung darzustellen. Im Konzernanhang
265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270, sind auch die Angaben zu machen, die in
271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277“ Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Kon-
ersetzt. zernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Verlustrechnung aufgenommen wurden.“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
aaa) Nummer 2 wird aufgehoben.
33. § 301 wird wie folgt geändert:
bbb) Nummer 3 wird Nummer 2.
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt: b) Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden
Nummern 4 bis 8 ersetzt:
„Stellt ein Mutterunternehmen erstmalig einen
Konzernabschluss auf, sind die Wertansätze „4. Name und Sitz anderer Unternehmen, die
zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochter- Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapi-
unternehmens in den Konzernabschluss zu- tal und das Ergebnis des letzten Geschäfts-
grunde zu legen, soweit das Tochterunterneh- jahrs dieser Unternehmen, für das ein Jah-
men nicht in dem Jahr Tochterunternehmen ge- resabschluss vorliegt, soweit es sich um
worden ist, für das der Konzernabschluss aufge- Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1
stellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige handelt oder ein solcher Anteil von einer Per-
Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf son für Rechnung des Mutterunternehmens
die bisher gemäß § 296 verzichtet wurde. In Aus- oder eines anderen in den Konzernabschluss
nahmefällen dürfen die Wertansätze nach Satz 1 einbezogenen Unternehmens gehalten wird;
auch in den Fällen der Sätze 3 und 4 zugrunde 5. alle nicht nach den Nummern 1 bis 4 aufzu-
gelegt werden; dies ist im Konzernanhang anzu- führenden Beteiligungen an großen Kapital-
geben und zu begründen.“ gesellschaften, die 5 Prozent der Stimm-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anhang“ durch rechte überschreiten, wenn sie von einem
das Wort „Konzernanhang“ ersetzt. börsennotierten Mutterunternehmen, börsen-
notierten Tochterunternehmen oder von einer
34. In § 307 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
für Rechnung eines dieser Unternehmen
„unter entsprechender Bezeichnung“ durch die
handelnden Person gehalten werden;
Wörter „unter dem Posten „nicht beherrschende
Anteile““ ersetzt. 6. Name, Sitz und Rechtsform der Unterneh-
men, deren unbeschränkt haftender Gesell-
35. § 309 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
schafter das Mutterunternehmen oder ein
„(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite anderes in den Konzernabschluss einbezo-
auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergeb- genes Unternehmen ist;
niswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches
7. Name und Sitz des Unternehmens, das den
Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in
Konzernabschluss für den größten Kreis von
Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Ab-
Unternehmen aufstellt, dem das Mutter-
schnitts entspricht.“
unternehmen als Tochterunternehmen ange-
36. Die Überschrift von § 310 wird wie folgt gefasst: hört, und im Falle der Offenlegung des von
„§ 310 diesem anderen Mutterunternehmen aufge-
stellten Konzernabschlusses der Ort, wo die-
Anteilmäßige Konsolidierung“. ser erhältlich ist;
37. § 312 wird wie folgt geändert: 8. Name und Sitz des Unternehmens, das den
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Konzernabschluss für den kleinsten Kreis
„§ 301 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ von Unternehmen aufstellt, dem das Mutter-
unternehmen als Tochterunternehmen ange-
b) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz hört, und im Falle der Offenlegung des von
ersetzt: diesem anderen Mutterunternehmen aufge-
„Die §§ 304 und 306 sind entsprechend anzu- stellten Konzernabschlusses der Ort, wo
wenden, soweit die für die Beurteilung maß- dieser erhältlich ist.“
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- nung ausgewiesen ist, der in dem Ge-
gefügt: schäftsjahr entstandene gesamte Perso-
„Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 nalaufwand, aufgeschlüsselt nach Löh-
brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für nen und Gehältern, Kosten der sozialen
die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhält- Sicherheit und Kosten der Altersversor-
nissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, gung;“.
Finanz- und Ertragslage des Konzerns von un- bb) Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt ge-
tergeordneter Bedeutung sind. Die Pflicht zur fasst:
Angabe von Eigenkapital und Ergebnis nach „c) die vom Mutterunternehmen und den
Absatz 2 Nummer 4 braucht auch dann nicht Tochterunternehmen gewährten Vor-
erfüllt zu werden, wenn das in Anteilsbesitz schüsse und Kredite unter Angabe der
stehende Unternehmen seinen Jahresabschluss gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurück-
nicht offenlegt.“ gezahlten oder erlassenen Beträge so-
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: wie die zugunsten dieser Personen ein-
„(4) § 284 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 gegangenen Haftungsverhältnisse;“.
ist entsprechend anzuwenden.“ cc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Num-
39. § 314 wird wie folgt geändert: mern 7a und 7b eingefügt:
„7a. die Zahl der Aktien jeder Gattung der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
während des Geschäftsjahrs im Rah-
aa) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt ge- men des genehmigten Kapitals ge-
fasst: zeichneten Aktien des Mutterunterneh-
„2. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile mens, wobei zu Nennbetragsaktien der
und finanzielle Auswirkungen von nicht Nennbetrag und zu Stückaktien der
in der Konzernbilanz enthaltenen Ge- rechnerische Wert für jede von ihnen
schäften des Mutterunternehmens und anzugeben ist;
der in den Konzernabschluss einbezo- 7b. das Bestehen von Genussscheinen,
genen Tochterunternehmen, soweit die Wandelschuldverschreibungen, Options-
Risiken und Vorteile wesentlich sind scheinen, Optionen oder vergleich-
und die Offenlegung für die Beurteilung baren Wertpapieren oder Rechten, aus
der Finanzlage des Konzerns erforder- denen das Mutterunternehmen ver-
lich ist; pflichtet ist, unter Angabe der Anzahl
2a. der Gesamtbetrag der sonstigen finan- und der Rechte, die sie verbriefen;“.
ziellen Verpflichtungen, die nicht in der dd) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3
Konzernbilanz enthalten sind und die Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3
nicht nach § 298 Absatz 1 in Verbindung Satz 6“ ersetzt.
mit § 268 Absatz 7 oder nach Nummer 2
ee) In Nummer 13 werden die Wörter „mit und
anzugeben sind, sofern diese Angabe
zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-pro-
für die Beurteilung der Finanzlage des
zentigem Anteilsbesitz stehenden in einen
Konzerns von Bedeutung ist; davon sind
Konzernabschluss einbezogenen Unterneh-
Verpflichtungen betreffend die Altersver-
men“ durch die Wörter „zwischen in einen
sorgung sowie Verpflichtungen gegen-
Konzernabschluss einbezogenen nahestehen-
über Tochterunternehmen, die nicht in
den Unternehmen, wenn diese Geschäfte
den Konzernabschluss einbezogen wer-
bei der Konsolidierung weggelassen wer-
den, oder gegenüber assoziierten Unter-
den“ ersetzt.
nehmen jeweils gesondert anzugeben;
ff) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3
3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse des
Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3
Konzerns nach Tätigkeitsbereichen so-
Satz 6“ ersetzt.
wie nach geografisch bestimmten Märk-
ten, soweit sich unter Berücksichtigung gg) In Nummer 19 werden die Wörter „nach
der Organisation des Verkaufs, der Ver- § 251 unter der Bilanz oder“ gestrichen und
mietung oder Verpachtung von Produk- wird das Wort „Anhang“ durch das Wort
ten und der Erbringung von Dienstleis- „Konzernanhang“ ersetzt.
tungen des Konzerns die Tätigkeits- hh) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
bereiche und geografisch bestimmten „20. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums,
Märkte untereinander erheblich unter- über den ein entgeltlich erworbener Ge-
scheiden; schäfts- oder Firmenwert abgeschrie-
4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitneh- ben wird;“.
mer der in den Konzernabschluss einbe- ii) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch
zogenen Unternehmen während des Ge- ein Semikolon ersetzt.
schäftsjahrs, getrennt nach Gruppen
und gesondert für die nach § 310 nur jj) Die folgenden Nummern 22 bis 26 werden
anteilmäßig konsolidierten Unterneh- angefügt:
men, sowie, falls er nicht gesondert in „22. wenn latente Steuerschulden in der
der Konzern-Gewinn- und Verlustrech- Konzernbilanz angesetzt werden, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1253
latenten Steuersalden am Ende des bericht aufzunehmen. § 289a ist entsprechend
Geschäftsjahrs und die im Laufe des anzuwenden.“
Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen 41. § 315a wird wie folgt geändert:
dieser Salden;
a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 297 Abs. 2
23. jeweils den Betrag und die Art der ein- Satz 4“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2
zelnen Erträge und Aufwendungen von Satz 4“ und die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ durch
außergewöhnlicher Größenordnung oder die Angabe „Absatz 3“ ersetzt und wird nach
außergewöhnlicher Bedeutung, soweit dem Wort „betreffen,“ das Wort „entsprechend“
die Beträge nicht von untergeordneter eingefügt.
Bedeutung sind;
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“
24. eine Erläuterung der einzelnen Erträge
durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
und Aufwendungen hinsichtlich ihres
Betrages und ihrer Art, die einem ande- 42. § 317 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ren Konzerngeschäftsjahr zuzurechnen a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „eine zutref-
sind, soweit die Beträge für die Beurtei- fende Vorstellung“ durch die Wörter „ein zutref-
lung der Vermögens-, Finanz- und Er- fendes Bild“ ersetzt.
tragslage des Konzerns nicht von un-
b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
tergeordneter Bedeutung sind;
„Die Prüfung des Lageberichts und des Kon-
25. Vorgänge von besonderer Bedeutung,
zernlageberichts hat sich auch darauf zu er-
die nach dem Schluss des Konzern-
strecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur
geschäftsjahrs eingetreten und weder
Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts
in der Konzern-Gewinn- und Verlust-
beachtet worden sind. Die Angaben nach § 289a
rechnung noch in der Konzernbilanz
Absatz 2 und § 315 Absatz 5 sind nicht in die
berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer
Prüfung einzubeziehen; insoweit ist im Rahmen
Art und ihrer finanziellen Auswirkungen;
der Prüfung lediglich festzustellen, ob diese An-
26. der Vorschlag für die Verwendung des gaben gemacht wurden.“
Ergebnisses des Mutterunternehmens
oder gegebenenfalls der Beschluss 43. § 322 wird wie folgt geändert:
über die Verwendung des Ergebnisses a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
des Mutterunternehmens.“ „In einem einleitenden Abschnitt haben zumin-
b) Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3 und folgender dest die Beschreibung des Gegenstands der
Satz wird angefügt: Prüfung und die Angabe zu den angewandten
„Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Num- Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen.“
mer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 Absatz 4 b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „steht und“
entsprechend.“ durch die Wörter „steht, die gesetzlichen Vor-
40. § 315 wird wie folgt geändert: schriften zur Aufstellung des Lage- oder Kon-
zernlageberichts beachtet worden sind und der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Lage- oder Konzernlagebericht“ ersetzt.
„§ 315 c) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
Inhalt des Konzernlageberichts“. gefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprü-
aa) Die Wörter „Der Konzernlagebericht soll fungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung
auch eingehen auf:“ werden durch die Wör- zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu er-
ter „Im Konzernlagebericht ist auch einzuge- folgen, welcher die Abschlussprüfung für die
hen auf:“ ersetzt. Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3
ist auf Buchprüfungsgesellschaften entspre-
bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
chend anzuwenden.“
cc) Die Nummern 2 und 3 werden die Num-
44. § 324 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
mern 1 und 2.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
eingefügt:
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
„3. für das Verständnis der Lage des Kon-
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“
zerns wesentliche Zweigniederlassun-
ersetzt.
gen der insgesamt in den Konzernab-
schluss einbezogenen Unternehmen;“. 45. § 325 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 298 Abs. 3“ a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
durch die Angabe „§ 298 Absatz 2“ ersetzt. bis 1b ersetzt:
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge-
„(5) Ein Mutterunternehmen im Sinne des sellschaften haben für die Gesellschaft folgende
§ 289a Absatz 1 hat für den Konzern eine Erklä- Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen:
rung zur Unternehmensführung zu erstellen und 1. den festgestellten oder gebilligten Jahresab-
als gesonderten Abschnitt in den Konzernlage- schluss, den Lagebericht und den Bestäti-
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
gungsvermerk oder den Vermerk über dessen (1a) Das Datum der Feststellung oder der Billigung
Versagung sowie der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Abschlüsse ist
anzugeben. Wurde der Abschluss auf Grund ge-
2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach
setzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer
§ 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene
geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut
Erklärung.
des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über
Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jah-
des Bundesanzeigers in einer Form einzu- resabschluss wegen der Inanspruchnahme von Er-
reichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht. leichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht
(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständi-
spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstich- gen Jahresabschluss, ist hierauf hinzuweisen. Bei
tag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzelab-
sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach schluss nach § 325 Absatz 2a oder Konzernab-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der schluss ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen,
Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vor- dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen an-
liegen nach Absatz 1 offenzulegen. deren nach § 325 offenzulegenden Unterlagen er-
folgt.“
(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lage-
49. In § 329 Absatz 3 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2
bericht geändert, so ist auch die Änderung nach
Satz 4“ durch die Wörter „§ 340l Absatz 2 Satz 6“
Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresab-
ersetzt.
schluss nur der Vorschlag für die Ergebnis-
verwendung enthalten, ist der Beschluss über 50. In § 331 Nummer 3 werden die Wörter „einer nach
die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen den § 292 erlassenen Rechtsverordnung“ durch die
nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.“ Wörter „nach § 292“ ersetzt.
b) In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „264 Abs. 2 51. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 3“ durch die Wörter „264 Absatz 1a, 2 a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Satz 3“ ersetzt und wird die Angabe „sowie
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 264
§ 287“ gestrichen.
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1, 2“ oder Absatz 2“ ersetzt.
durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 2“ ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3
d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Satz 1, 2 oder 3,“ durch die Wörter „Absatz 3
Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Ab- Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5,“ ersetzt.
satz 1a Satz 1“ ersetzt. cc) In Buchstabe c wird die Angabe „268 Abs. 2,
e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2 3, 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter „268 Ab-
Satz 4“ durch die Wörter „§ 340l Absatz 2 Satz 6“ satz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7“ ersetzt.
ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
46. § 326 Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 325“ durch die Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Ab-
Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2“ ersetzt. satz 1a, 2 oder 3“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1
durch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.
Satz 2 und 6“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1
Satz 2, Absatz 1a und 1b“ ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder
Abs. 5“ gestrichen.
47. In § 327a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1
oder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4
48. § 328 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 oder Absatz 5“ ersetzt.
und 1a ersetzt:
52. Dem § 335b wird folgender Satz angefügt:
„(1) Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses,
des Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a, des „§ 335a ist entsprechend anzuwenden.“
Konzernabschlusses oder des Lage- oder Konzern- 53. § 336 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lageberichts sind diese Abschlüsse und Lage- a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
berichte so wiederzugeben, dass sie den für ihre Angabe „Absatz 1a, 2“ und werden nach der An-
Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entspre- gabe „§ 277 Abs. 3 Satz 1“ das Komma und die
chen, soweit nicht Erleichterungen nach den §§ 326 Angabe „§ 285 Nr. 6 und 17“ durch die Wörter
und 327 in Anspruch genommen werden oder eine „und § 285 Nummer 17“ ersetzt.
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz nach Absatz 4 b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
hiervon Abweichungen ermöglicht. Sie haben in „Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinst-
diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. kapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 er-
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die teilweise füllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch
Offenlegung sowie für die Veröffentlichung oder die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaf-
Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des ten nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung. und § 338 Absatz 4 anwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1255
54. Dem § 337 wird folgender Absatz 4 angefügt: a) In Satz 2 wird die Angabe „298 Abs. 1 und 2“
„(4) Kleinstgenossenschaften, die von der Er- durch die Angabe „298 Absatz 1“ ersetzt und
leichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach werden nach der Angabe „6 Buchstabe c“ die
§ 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, haben Wörter „und Nummer 23“ eingefügt.
den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder b) In Satz 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I
sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im S. 3658)“ das Komma und die Wörter „die zu-
Passivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen: letzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes
Davon: vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3658) ge-
ändert worden ist“ durch die Wörter „in der je-
Geschäftsguthaben der Mitglieder
weils geltenden Fassung“ ersetzt.
gesetzliche Rücklage.“
61. § 340l wird wie folgt geändert:
55. Dem § 338 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„(4) Kleinstgenossenschaften brauchen den Jah- „Die Offenlegung“ die Wörter „nach Satz 2“ ein-
resabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, gefügt.
wenn sie unter der Bilanz angeben: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“
Angaben und durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
2. die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
genannten Angaben.“ Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
56. § 339 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: mer 3“ ersetzt.
„(2) § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 2a und 6 cc) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „einer“
sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzu- durch die Wörter „in einer“ ersetzt.
wenden. Hat eine Kleinstgenossenschaft von der c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach
§ 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht, gilt § 9 Absatz 6 aa) Die Wörter „Soweit Absatz 1 Satz 1 auf
Satz 3 entsprechend.“ § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten
die folgenden Maßgaben und ergänzenden
57. § 340 wird wie folgt geändert: Bestimmungen:“ werden durch die Wörter
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. „Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht
b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. nach § 325 Absatz 2a Satz 1 Gebrauch, sind
§ 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden
58. § 340a wird wie folgt geändert: Maßgaben anzuwenden:“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Nach den Wörtern „bestimmt ist“ wird das „2. § 285 Nummer 8 Buchstabe b findet keine
Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Anwendung; der Personalaufwand des
bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „des Geschäftsjahrs ist jedoch im Anhang
§ 289“ gestrichen. zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a
gemäß der Gliederung nach Formblatt 3
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
im Posten Allgemeine Verwaltungsauf-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2 wendungen Unterposten Buchstabe a
Nr. 4“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Personalaufwand der Kreditinstituts-Rech-
Nummer 3“ ersetzt. nungslegungsverordnung in der Fassung
bb) In Satz 2 werden die Wörter „268 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 11. Dezember
und 7, §§ 275, 285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buch- 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils gel-
stabe c“ durch die Wörter „268 Absatz 7, tenden Fassung anzugeben, sofern diese
§§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 1, 2, Angaben nicht gesondert in der Gewinn-
4, 9 Buchstabe c und Nummer 27“ ersetzt. und Verlustrechnung erscheinen.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: cc) In Nummer 3 werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 3658)“ das Komma und die Wör-
„§ 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden; ter „die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1
unter den Posten „außerordentliche Erträge“ des Gesetzes vom 4. Dezember 2004
und „außerordentliche Aufwendungen“ sind (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist“ durch
Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- sung“ ersetzt.
tätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Pos-
ten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu 62. § 340n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
für die Beurteilung der Ertragslage nicht von aa) In Buchstabe a wird die Angabe „des § 264
untergeordneter Bedeutung sind.“ Abs. 2,“ durch die Wörter „des § 264 Ab-
59. In § 340e Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 253 satz 1a oder Absatz 2,“ ersetzt.
Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3
Satz 6“ ersetzt. Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3
60. § 340i Absatz 2 wird wie folgt geändert: Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“ ersetzt.
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
cc) In Buchstabe c werden die Wörter „oder 66. In § 341j Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „298
Abs. 4“ gestrichen. Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „298 Absatz 1“
dd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: und die Angabe „Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter
„Absatz 1 Nummer 3 und 23“ ersetzt.
„d) des § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4, Absatz 3 oder des § 285 67. In § 341l Absatz 3 Nummer 2 werden nach der An-
Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a oder gabe „(BGBl. I S. 3378)“ das Komma und die Wör-
Buchstabe b, Nummer 10 bis 11b, 13 ter „die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des
bis 15a, 16 bis 26, 28 bis 33 oder Num- Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)
mer 34 über die im Anhang zu machen- geändert worden ist“ durch die Wörter „in der je-
den Angaben,“. weils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 68. § 341n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297 a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Ab- aa) In Buchstabe a wird die Angabe „des § 264
satz 1a, 2 oder Absatz 3“ ersetzt. Abs. 2,“ durch die Wörter „des § 264 Ab-
bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“ satz 1a oder Absatz 2,“ ersetzt.
durch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3
Abs. 5“ gestrichen. Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1 cc) In Buchstabe c wird die Angabe „oder
oder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4 Abs. 4“ gestrichen.
oder Absatz 5“ ersetzt. dd) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 285
63. § 341 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Nr. 6, 7, 9 bis 14, 17 bis 29“ durch die Wörter
„§ 285 Nummer 3a, 7, 9 bis 14a, 15a, 16
„Niederlassungen von Versicherungsunternehmen bis 33 oder Nummer 34“ ersetzt.
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297
die keiner Erlaubnis zum Betrieb des Direkt- Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Ab-
versicherungsgeschäfts durch die deutsche Versi- satz 1a, 2 oder Absatz 3“ ersetzt.
cherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben die
ergänzenden Vorschriften über den Ansatz und bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“
die Bewertung von Vermögensgegenständen und durch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.
Schulden des Ersten bis Vierten Titels dieses Unter- c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder
abschnitts und der Versicherungsunternehmens- Abs. 5“ gestrichen.
Rechnungslegungsverordnung in ihrer jeweils gel-
d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 315 Abs. 1
tenden Fassung anzuwenden.“
oder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4
64. § 341a wird wie folgt geändert: oder Absatz 5“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 69. In § 341o Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
aa) In Satz 2 werden die Wörter „268 Abs. 2 „Pensionsfonds“ die Wörter „§ 341l in Verbindung
und 7, §§ 275, 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b“ mit“ eingefügt.
durch die Wörter „268 Absatz 7, §§ 275, 284 70. Dem Dritten Buch Vierter Abschnitt wird folgender
Absatz 3, § 285 Nummer 4 und 8 Buch- Dritter Unterabschnitt angefügt:
stabe b“ ersetzt.
„Dritter Unterabschnitt
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Ergänzende Vorschriften
„§ 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden; für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
unter den Posten „außerordentliche Erträge“
und „außerordentliche Aufwendungen“ sind Erster Titel
Erträge und Aufwendungen auszuweisen,
die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
tätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Pos-
ten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu § 341q
erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge Anwendungsbereich
für die Beurteilung der Ertragslage nicht von
untergeordneter Bedeutung sind.“ Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaf-
ten mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnen-
b) In Absatz 4 werden das Semikolon und die Wör- den Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primär-
ter „§ 160 des Aktiengesetzes ist entsprechend wäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vor-
anzuwenden, soweit er sich auf Genussrechte schriften des Dritten Buchs die für große Kapital-
bezieht“ gestrichen. gesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten
65. In § 341b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 253 Abschnitts anzuwenden sind. Satz 1 gilt entspre-
Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 chend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne
Satz 6“ ersetzt. des § 264a Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1257
§ 341r tungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden
Begriffsbestimmungen und sich richten nach
Im Sinne dieses Unterabschnitts sind a) einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietver-
trag, einer Konzession oder einer ähnlichen
1. Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie: rechtlichen Vereinbarung oder
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Exploration,
Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und b) einer Gesamtheit von operativ und geo-
Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvor- grafisch verbundenen Verträgen, Lizenzen,
kommen oder anderen Stoffen in den Wirt- Mietverträgen oder Konzessionen oder damit
schaftszweigen, die in Anhang I Abschnitt B verbundenen Vereinbarungen mit einer staat-
Abteilung 05 bis 08 der Verordnung (EG) lichen Stelle, die im Wesentlichen ähnliche
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments Bedingungen vorsehen;
und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf- 6. Zahlungsberichte: Berichte über Zahlungen von
stellung der statistischen Systematik der Wirt- Kapitalgesellschaften an staatliche Stellen im
schaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände- Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mine-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des ralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb
Rates sowie einiger Verordnungen der EG über des Holzeinschlags in Primärwäldern;
bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393
7. Konzernzahlungsberichte: Zahlungsberichte von
vom 30.12.2006, S. 1) aufgeführt sind;
Mutterunternehmen über Zahlungen aller einbe-
2. Kapitalgesellschaften, die Holzeinschlag in Primär- zogenen Unternehmen an staatliche Stellen auf
wäldern betreiben: Kapitalgesellschaften, die konsolidierter Ebene, die im Zusammenhang mit
auf den in Anhang I Abschnitt A Abteilung 02 ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Indus-
Gruppe 02.2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 trie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in
aufgeführten Gebieten in natürlich regenerierten Primärwäldern stehen;
Wäldern mit einheimischen Arten, in denen es
8. Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr der Kapital-
keine deutlich sichtbaren Anzeichen für mensch-
gesellschaft oder des Mutterunternehmens, das
liche Eingriffe gibt und die ökologischen Pro-
den Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbe-
zesse nicht wesentlich gestört sind, tätig sind;
richt zu erstellen hat.
3. Zahlungen: als Geldleistung oder Sachleistung
entrichtete Beträge im Zusammenhang mit Tätig- Zweiter Titel
keiten in der mineralgewinnenden Industrie oder
dem Betrieb des Holzeinschlags in Primär- Zahlungsbericht,
wäldern, wenn sie auf einem der nachfolgend Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
bezeichneten Gründe beruhen:
§ 341s
a) Produktionszahlungsansprüche,
Pflicht zur Erstellung
b) Steuern, die auf die Erträge, die Produktion des Zahlungsberichts; Befreiungen
oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften
erhoben werden; ausgenommen sind Ver- (1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q
brauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwert- haben jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen.
steuern sowie Lohnsteuern der in Kapital- (2) Ist die Kapitalgesellschaft in den von ihr oder
gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem Mit-
und vergleichbare Steuern, gliedstaat der Europäischen Union oder einem
c) Nutzungsentgelte, anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erstellten Konzern-
d) Dividenden und andere Gewinnausschüttun-
zahlungsbericht einbezogen, braucht sie keinen
gen aus Gesellschaftsanteilen,
Zahlungsbericht zu erstellen. In diesem Fall hat die
e) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Pro- Kapitalgesellschaft im Anhang des Jahresabschlus-
duktionsboni, ses anzugeben, bei welchem Unternehmen sie in
f) Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie den Konzernzahlungsbericht einbezogen ist und
sonstige Gegenleistungen für Lizenzen oder wo dieser erhältlich ist.
Konzessionen sowie (3) Hat die Kapitalgesellschaft einen Bericht im
g) Zahlungen für die Verbesserung der Infra- Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Dritt-
struktur; staats, dessen Berichtspflichten die Europäische
Kommission im Verfahren nach Artikel 47 der Richt-
4. staatliche Stellen: nationale, regionale oder lokale
linie 2013/34/EU als gleichwertig bewertet hat, er-
Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen
stellt und diesen Bericht nach § 341w offengelegt,
Union, eines anderen Vertragsstaats des Ab-
braucht sie den Zahlungsbericht nicht zu erstellen.
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
Auf die Offenlegung dieses Berichts ist § 325a Ab-
raum oder eines Drittstaats einschließlich der
satz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
von einer Behörde kontrollierten Abteilungen
oder Agenturen sowie Unternehmen, auf die eine
dieser Behörden im Sinne von § 290 beherr- § 341t
schenden Einfluss ausüben kann; Inhalt des Zahlungsberichts
5. Projekte: die Zusammenfassung operativer Tätig- (1) In dem Zahlungsbericht hat die Kapitalgesell-
keiten, die die Grundlage für Zahlungsverpflich- schaft anzugeben, welche Zahlungen sie im Be-
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
richtszeitraum an staatliche Stellen im Zusammen- nung der staatlichen Stelle zu verwenden und zu-
hang mit ihrer Geschäftstätigkeit in der mineralge- sätzlich anzugeben, an welchem Ort und in welcher
winnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holz- Region des Staates die Stelle ansässig ist. Die
einschlags in Primärwäldern geleistet hat. Andere Kapitalgesellschaft braucht die Zahlungen nicht
Zahlungen dürfen in den Zahlungsbericht nicht ein- danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie
bezogen werden. Hat eine zur Erstellung eines sich beziehen.
Zahlungsberichts verpflichtete Kapitalgesellschaft (2) Zu jeder staatlichen Stelle hat die Kapital-
in einem Berichtszeitraum an keine staatliche Stelle gesellschaft folgende Angaben zu machen:
berichtspflichtige Zahlungen geleistet, hat sie im
Zahlungsbericht für den betreffenden Berichtszeit- 1. den Gesamtbetrag aller an diese staatliche
raum nur anzugeben, dass eine Geschäftstätigkeit Stelle geleisteten Zahlungen und
in der mineralgewinnenden Industrie ausgeübt oder 2. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r
Holzeinschlag in Primärwäldern betrieben wurde, Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zah-
ohne dass Zahlungen geleistet wurden. lungsgründen; zur Bezeichnung der Zahlungs-
(2) Die Kapitalgesellschaft hat nur über staat- gründe genügt die Angabe des nach § 341r
liche Stellen zu berichten, an die sie Zahlungen Nummer 3 maßgeblichen Buchstabens.
unmittelbar erbracht hat; das gilt auch dann, wenn (3) Wenn Zahlungen an eine staatliche Stelle für
eine staatliche Stelle die Zahlung für mehrere ver- mehr als ein Projekt geleistet wurden, sind für jedes
schiedene staatliche Stellen einzieht. Projekt ergänzend folgende Angaben zu machen:
(3) Ist eine staatliche Stelle stimmberechtigter 1. eine eindeutige Bezeichnung des Projekts,
Gesellschafter oder Aktionär der Kapitalgesell- 2. den Gesamtbetrag aller in Bezug auf das Projekt
schaft, so müssen gezahlte Dividenden oder Ge- an diese staatliche Stelle geleisteten Zahlungen
winnanteile nur berücksichtigt werden, wenn sie und
1. nicht unter denselben Bedingungen wie an an- 3. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r
dere Gesellschafter oder Aktionäre mit vergleich- Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zah-
baren Anteilen oder Aktien gleicher Gattung ge- lungsgründen, die an diese staatliche Stelle in
zahlt wurden oder Bezug auf das Projekt geleistet wurden; zur Be-
2. anstelle von Produktionsrechten oder Nutzungs- zeichnung der Zahlungsgründe genügt die An-
entgelten gezahlt wurden. gabe des nach § 341r Nummer 3 maßgeblichen
Buchstabens.
(4) Die Kapitalgesellschaft braucht Zahlungen
unabhängig davon, ob sie als eine Einmalzahlung (4) Angaben nach Absatz 3 sind nicht erforder-
oder als eine Reihe verbundener Zahlungen ge- lich für Zahlungen zur Erfüllung von Verpflichtun-
leistet werden, nicht in dem Zahlungsbericht zu gen, die der Kapitalgesellschaft ohne Zuordnung
berücksichtigen, wenn sie im Berichtszeitraum zu einem bestimmten Projekt auferlegt werden.
100 000 Euro unterschreiten. Im Falle einer beste-
henden Vereinbarung über regelmäßige Zahlungen § 341v
ist der Gesamtbetrag der verbundenen regelmäßi- Konzernzahlungsbericht; Befreiung
gen Zahlungen oder Raten im Berichtszeitraum zu
(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q,
betrachten. Eine staatliche Stelle, an die im Be-
die Mutterunternehmen (§ 290) sind, haben jährlich
richtszeitraum insgesamt weniger als 100 000 Euro
einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen. Mutter-
gezahlt worden sind, braucht im Zahlungsbericht
unternehmen sind auch dann in der mineralgewin-
nicht berücksichtigt zu werden.
nenden Industrie tätig oder betreiben Holzeinschlag
(5) Werden Zahlungen als Sachleistungen ge- in Primärwäldern, wenn diese Voraussetzungen nur
tätigt, werden sie ihrem Wert und gegebenenfalls auf eines ihrer Tochterunternehmen zutreffen.
ihrem Umfang nach berücksichtigt. Im Zahlungs-
(2) Ein Mutterunternehmen ist nicht zur Erstel-
bericht ist gegebenenfalls zu erläutern, wie der Wert
lung eines Konzernzahlungsberichts verpflichtet,
festgelegt worden ist.
wenn es zugleich ein Tochterunternehmen eines
(6) Bei der Angabe von Zahlungen wird auf den anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mit-
Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit und gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
nicht auf deren Form Bezug genommen. Zahlungen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel Europäischen Wirtschaftsraum ist.
aufgeteilt oder zusammengefasst werden, die An-
(3) In den Konzernzahlungsbericht sind das
wendung dieses Unterabschnitts zu umgehen.
Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen
unabhängig von deren Sitz einzubeziehen; die auf
§ 341u den Konzernabschluss angewandten Vorschriften
Gliederung des Zahlungsberichts sind entsprechend anzuwenden, soweit in den nach-
(1) Der Zahlungsbericht ist nach Staaten zu stehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
gliedern. Für jeden Staat hat die Kapitalgesellschaft (4) Unternehmen, die nicht in der mineralgewin-
diejenigen staatlichen Stellen zu bezeichnen, an die nenden Industrie tätig sind und keinen Holzein-
sie innerhalb des Berichtszeitraums Zahlungen ge- schlag in Primärwäldern betreiben, sind nicht nach
leistet hat. Die Bezeichnung der staatlichen Stelle Absatz 3 einzubeziehen. Ein Unternehmen braucht
muss eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu
Dazu genügt es in der Regel, die amtliche Bezeich- werden, wenn es
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1259
1. nach § 296 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nicht in (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten
den Konzernabschluss einbezogen wurde, auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertre-
2. nach § 296 Absatz 1 Nummer 2 nicht in den tungsorgane von Personenhandelsgesellschaften
Konzernabschluss einbezogen wurde und die im Sinne des § 341q Satz 2.
für die Erstellung des Konzernzahlungsberichts
erforderlichen Angaben ebenfalls nur mit unver- § 341y
hältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen Ordnungsgeldvorschriften
Verzögerungen zu erhalten sind.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberech-
(5) Auf den Konzernzahlungsbericht sind die tigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne
§§ 341s bis 341u entsprechend anzuwenden. Im des § 341q oder eines Mutterunternehmens im
Konzernzahlungsbericht sind konsolidierte Anga- Sinne des § 341v, die § 341w hinsichtlich der Pflicht
ben über alle Zahlungen an staatliche Stellen zu zur Offenlegung des Zahlungsberichts oder Kon-
machen, die von den einbezogenen Unternehmen zernzahlungsberichts nicht befolgen, hat das Bun-
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineral- desamt für Justiz in entsprechender Anwendung
gewinnenden Industrie oder mit dem Holzeinschlag der §§ 335 bis 335b ein Ordnungsgeldverfahren
in Primärwäldern geleistet worden sind. Das Mutter- durchzuführen. Das Verfahren kann auch gegen
unternehmen braucht die Zahlungen nicht danach die Kapitalgesellschaft gerichtet werden.
aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich be-
ziehen. (2) Das Bundesamt für Justiz kann eine Kapital-
gesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie im Sinne
§ 341w des § 341q in der mineralgewinnenden Industrie
tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern be-
Offenlegung treibt, und eine angemessene Frist setzen. Die Auf-
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesell- forderung ist zu begründen. Gibt die Kapitalgesell-
schaften haben für diese den Zahlungsbericht schaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird
spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 ver-
elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber mutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungs-
des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüg- bereich des § 341q fällt. Die Sätze 1 bis 3 sind ent-
lich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt sprechend anzuwenden, wenn das Bundesamt für
machen zu lassen. Justiz Anlass für die Annahme hat, dass eine Kapi-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetz- talgesellschaft ein Mutterunternehmen im Sinne
lichen Vertreter von Mutterunternehmen, die einen des § 341v Absatz 1 ist.
Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben. (3) Die vorstehenden Absätze gelten entspre-
(3) § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie die chend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne
§§ 328 und 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entspre- des § 341q Satz 2.“
chend. 71. In § 342b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“
Dritter Titel ersetzt.
Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
Artikel 2
§ 341x Änderung des
Bußgeldvorschriften Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichts- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
rats einer Kapitalgesellschaft 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2015
1. bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer
(BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt
Vorschrift des § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Ab-
geändert:
satz 6 oder des § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3
über den Inhalt oder die Gliederung des Zah- 1. Artikel 67 Absatz 7 wird aufgehoben.
lungsberichts zuwiderhandelt oder
2. Folgender Siebenunddreißigster Abschnitt wird an-
2. bei der Erstellung eines Konzernzahlungsbe- gefügt:
richts einer Vorschrift des § 341v Absatz 4 Satz 1
in Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder „Siebenunddreißigster Abschnitt
Absatz 6 oder mit § 341u Absatz 1, 2 oder Ab- Übergangsvorschriften
satz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Konzernzahlungsberichts zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Artikel 75
buße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden. (1) Die §§ 255, 264, 264b, 265, 267a Absatz 3,
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- die §§ 268, 271, 272, 274a, 275, 276, 277 Absatz 3,
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs- die §§ 284, 285, 286, 288, 289, 291, 292, 294, 296
widrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das bis 298, 301, 307, 309, 310, 312 bis 315a, 317, 322,
Bundesamt für Justiz. 325, 326, 328, 331, 334, 336 bis 340a, 340e, 340i,
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
340n, 341a, 341b, 341j sowie 341n des Handels- auch § 253 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs
gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie- in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsge-
Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I setzes anzuwenden ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt
S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzern- entsprechend.
abschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte
für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende (5) Aufwendungen aus der Anwendung des Arti-
Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichne- kels 67 Absatz 1 und 2 sind in der Gewinn- und Ver-
ten Vorschriften sowie § 277 Absatz 4 und § 278 des lustrechnung innerhalb der sonstigen betrieblichen
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 23. Juli 2015 Aufwendungen als „Aufwendungen nach Artikel 67
geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Absatz 1 und 2 EGHGB“ und Erträge hieraus inner-
Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und halb der sonstigen betrieblichen Erträge als „Erträge
Konzernlageberichte für ein vor dem 1. Januar 2016 nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB“ gesondert
beginnendes Geschäftsjahr. anzugeben.“
(2) Die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1 Artikel 3
sowie § 293 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom Änderung des
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) dürfen erstmals auf Publizitätsgesetzes
Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und
Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet wer- S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3
den, jedoch nur insgesamt. Wird von der vorgezoge- Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I
nen Anwendung der §§ 267, 267a Absatz 1, von S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 277 Absatz 1 oder § 293 in der Fassung des Bi-
1. § 5 wird wie folgt geändert:
lanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes kein Gebrauch
gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „die
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- §§ 265,“ durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a sowie
und Konzernlageberichte für das nach dem 31. De- die §§ 265,“ und die Angabe „275, 277 und 278“
zember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwen- durch die Angabe „275 und 277“ ersetzt.
den; in diesem Fall sind die §§ 267, 267a Absatz 1,
§ 277 Absatz 1 und § 293 des Handelsgesetzbuchs b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „285 Nr. 1
in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung letzt- bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29“ durch die Wörter „285
mals auf das vor dem 1. Januar 2016 endende Ge- Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34“ ersetzt.
schäftsjahr anzuwenden. Bei der erstmaligen An-
wendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Unter-
ist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende nehmen im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und buchs haben unabhängig von ihrer Rechtsform“
unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der durch die Wörter „Unternehmen, die in sinnge-
Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der An- mäßer Anwendung des § 264d des Handels-
wendung von § 277 Absatz 1 in der Fassung des gesetzbuchs kapitalmarktorientiert sind, haben“
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben ersetzt.
würde, zu erläutern.
d) Absatz 5 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
(3) § 8b und die Vorschriften des Dritten Unterab- „5. die durchschnittliche Zahl der in den letzten
schnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz- beschäftigten Arbeitnehmer.“
richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf
Zahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für 2. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 325 Abs. 1, 2, 2a,
ein nach dem 23. Juli 2015 beginnendes Geschäfts- 2b, 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b,
jahr anzuwenden. 4 bis 6“ ersetzt.
(4) § 253 Absatz 3 Satz 3 des Handelsgesetz- 3. In § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
buchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset- „§ 291“ durch die Wörter „die §§ 291 und 292“ er-
zungsgesetzes findet erstmals auf immaterielle Ver- setzt.
mögensgegenstände des Anlagevermögens Anwen-
4. § 13 wird wie folgt geändert:
dung, die nach dem 31. Dezember 2015 aktiviert
werden. § 253 Absatz 3 Satz 4 des Handelsgesetz- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
buchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset- Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
zungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts- oder mer 3“ ersetzt.
Firmenwerte im Sinne des § 246 Absatz 1 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs Anwendung, die aus Erwerbs- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „nach § 291
vorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt des Handelsgesetzbuchs oder einer nach Ab-
sind, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen satz 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsge-
haben. Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzu- setzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“ durch
wenden, dass bei einer vorgezogenen Anwendung die Wörter „nach den §§ 291 und 292 des Han-
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften delsgesetzbuchs“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1261
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden die Wörter „und von bei der
steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten
„(4) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den
Passivposten, die nicht im Sonderposten mit
Erlass von Rechtsverordnungen gilt auch für
Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen,“ ge-
Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Kon-
strichen.
zernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach
diesem Abschnitt.“ b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 291 „Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz ge-
des Handelsgesetzbuchs oder einer nach § 13 Abs. 4 sondert auszuweisen; er kann auch im Anhang
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 292 des angegeben werden.“
Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“
2. Dem § 152 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
durch die Wörter „nach den §§ 291 und 292 des
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt. „Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Ab-
satz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2
6. In § 17 Nummer 3 werden die Wörter „§ 291 des
und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die An-
Handelsgesetzbuchs oder auf Grund einer nach
gaben in der Bilanz zu machen sind.“
§ 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 292 des Handels-
gesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“ durch 3. § 160 wird wie folgt geändert:
die Wörter „den §§ 291 und 292 des Handelsgesetz- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
buchs“ ersetzt.
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
7. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„3. die Zahl der Aktien jeder Gattung, wobei
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: zu Nennbetragsaktien der Nennbetrag
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3 und zu Stückaktien der rechnerische Wert
Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3 für jede von ihnen anzugeben ist, sofern
Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“ ersetzt. sich diese Angaben nicht aus der Bilanz
ergeben; davon sind Aktien, die bei einer
bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Vor- bedingten Kapitalerhöhung oder einem
schrift“ die Wörter „des § 264 Absatz 1a,“ genehmigten Kapital im Geschäftsjahr
eingefügt und wird die Angabe „§§ 266, 268 gezeichnet wurden, jeweils gesondert an-
Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter zugeben;“.
„§§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7“
ersetzt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
cc) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 285 Nr. 1 „5. die Zahl der Bezugsrechte gemäß § 192
bis 5, 7 bis 13, 17 bis 29“ durch die Wörter Absatz 2 Nummer 3;“.
„§ 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
bis 33 oder Nummer 34“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 8 ist nicht
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297 Abs. 2 anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine
oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2 Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Ab-
oder 3“ ersetzt. satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind. Absatz 1
bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“ durch Nummer 2 ist auf diese Aktiengesellschaften mit
das Wort „Konzernanhang“ ersetzt. der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft
nur Angaben zu von ihr selbst oder durch eine
8. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt: andere Person für Rechnung der Gesellschaft
„(5) Die §§ 5, 9, 11, 13 Absatz 3 und 4 sowie die erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien
§§ 14, 17 und 20 in der Fassung des Bilanzrichtlinie- machen muss und über die Verwendung des Er-
Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I löses aus der Veräußerung eigener Aktien nicht zu
S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzern- berichten braucht.“
abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die 4. In § 209 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf vor jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256, 264 bis 274“
dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis 274a“
bleiben die §§ 5, 9, 11, 13, 14, 17 und 20 in der bis ersetzt.
zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.“
5. Dem § 240 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 4 „Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft
(§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), braucht
Änderung des
sie Satz 3 nicht anzuwenden.“
Aktiengesetzes
6. In § 256 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
gabe „bis 256“ durch die Angabe „bis 256a“ ersetzt.
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden 7. § 261 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „bis 256“ durch die
1. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert: Angabe „bis 256a“ ersetzt.
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 6
„Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesell- Übergangsvorschriften
schaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
hat sie die Sätze 3 und 4 nur anzuwenden, wenn
§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
die Voraussetzungen des § 264 Absatz 2 Satz 2
beschränkter Haftung in der Fassung des Bilanzricht-
des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung
linie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
der nach diesem Abschnitt durchgeführten Son-
S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzern-
derprüfung vorliegen.“
abschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2015 be-
ginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Jahres- und
Artikel 5 Konzernabschlüsse für ein vor dem 1. Januar 2016 be-
Änderung des ginnendes Geschäftsjahr bleibt § 29 des Gesetzes
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung an-
Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes wendbar.“
zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1185), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes Artikel 8
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden
ist, wird folgender § 26g eingefügt: Änderung
sonstigen Bundesrechts
„§ 26g (1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987
Übergangsregelungen
(BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1
zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751)
Die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernab- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schlüsse anzuwenden, die sich auf ein nach dem
31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr bezie- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2
hen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf und § 275“ durch die Angabe „§§ 266
ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr und 275“ ersetzt.
beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie
und 261 des Aktiengesetzes in der bis zum 22. Juli von der Anwendung ab,“ durch die Wörter
2015 geltenden Fassung anwendbar.“ „Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1
das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch,“
Artikel 6 ersetzt.
Änderung des Gesetzes betreffend cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung „Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das
§ 29 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesell- Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, ha-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes- ben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jah-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver- resabschlusses zusätzlich gesonderte Doku-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch mente bestehend aus den in Satz 2 näher be-
Artikel 15 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I zeichneten Unterlagen zu erstellen.“
S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 3“ die
1. In Satz 1 werden die Wörter „und von bei der steuer- Angabe „Satz 1“ eingefügt.
rechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivpos- 2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2“
ten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a und 2“ und wer-
ausgewiesen werden dürfen,“ gestrichen. den die Wörter „Abs. 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: und 3“ durch die Wörter „Absatz 4 und § 284 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
„Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz ge-
sondert auszuweisen; er kann auch im Anhang an- 3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
gegeben werden.“ die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
Artikel 7
a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
Änderung des
b) Absatz 4 wird Absatz 1.
GmbHG-Einführungsgesetzes
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti- „(2) § 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die Gliede-
kel 16 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) rung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2)
geändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt: sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1263
der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungs- „§ 4
gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind
Diese Verordnung ist letztmalig anzuwenden auf
erstmals auf den Jahresabschluss für das nach
Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem
dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäfts-
1. Januar 2016 beginnen.“
jahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen
Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwen- (7) Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Feb-
den.“ ruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751)
5. Anlage 2 Nummer 27 bis 32 wird durch die folgen- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
den Nummern 27 und 28 ersetzt:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„27. Steuern (KUGr. 730) . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handels-
gesetzbuchs)“ die Wörter „oder Kleinstgenossen-
davon vom Einkommen und vom schaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetz-
Ertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . buchs)“ eingefügt.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
28. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag . . . . . . . . . “. nach dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaften“ die
Wörter „oder Kleinstgenossenschaften“ eingefügt.
6. In der Anlage 4 wird in der Kontenklasse 5 die Kon-
tenuntergruppe 590 und in der Kontenklasse 7 die 3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Satz 2 und 3“
Kontenuntergruppe 792 gestrichen. durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3“ er-
setzt.
(2) § 71 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Ge-
4. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
richtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-
„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handels-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
gesetzbuchs)“ die Wörter „oder Kleinstgenossen-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015
schaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetz-
(BGBl. I S. 925) geändert worden ist, wird aufgehoben.
buchs)“ eingefügt.
(3) § 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Ok- 5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
tober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 „Kleinstkapitalgesellschaft“ die Wörter „oder Kleinst-
des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) genossenschaft“ eingefügt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(8) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverord-
1. In Nummer 1 wird die Angabe „4 840 000 Euro“ nung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zu-
durch die Angabe „6 000 000 Euro“ ersetzt. letzt durch Artikel 27 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie
2. In Nummer 2 wird die Angabe „9 680 000 Euro“
folgt geändert:
durch die Angabe „12 000 000 Euro“ ersetzt.
1. § 28 wird wie folgt geändert:
(4) Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur In-
solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284 Ab-
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli satz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 285 Nummer 3,
2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird folgen- 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11,
der Artikel 103i eingefügt: 13, 14, 16 bis 26 und 29“ durch die Wörter „§ 284
Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3,
3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b,
„Artikel 103i
13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34“ ersetzt.
Überleitungsvorschrift
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 268 Ab-
zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
satz 2“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 3“ er-
§ 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung in der Fassung setzt.
des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2. Dem § 33 wird folgender Absatz 8 angefügt:
2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Verfahren anzu-
wenden, deren Eröffnung nach dem 31. Dezember „(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des
2015 beantragt worden ist.“ Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und
(5) In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis) Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember
des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“
2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Arti-
kel 43 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (9) In § 12 der Transparenzrichtlinie-Durchführungs-
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach verordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die
dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaft“ die Wörter „oder durch Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Juli
Kleinstgenossenschaft“ eingefügt. 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 289 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1,
(6) § 4 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung Abs. 3 und § 315 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Nr. 1“
vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt durch die Wörter „§ 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3
durch Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5 sowie dem § 285
2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25“ er-
folgt gefasst: setzt.
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
(10) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember gesondert in der Bilanz auszuweisen, wenn sie
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 des von dem Wahlrecht nach § 1 Absatz 2 keinen
Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert Gebrauch machen.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
1. In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. „Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalge-
sellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des
2. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Handelsgesetzbuchs sind, brauchen Satz 1 zwei-
Satz 2“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a“ ersetzt. ter Halbsatz nicht anzuwenden.“
3. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 268 3. In § 2a Satz 1 werden die Wörter „zum Handels-
Abs. 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 268 Absatz 3 bis 6“ register“ durch die Wörter „elektronisch beim Be-
ersetzt. treiber des Bundesanzeigers“ ersetzt.
4. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
gestrichen.
5. Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt: „§ 3
„(10) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des § 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli zungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)
2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäfts-
abschlüsse und Lageberichte für nach dem 31. De- jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015
zember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwen- beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre,
den. Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt § 2 in
dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung an-
bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum wendbar.“
22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.“ (13) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
(11) Die Verordnung über die Gliederung des Jahres- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
abschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Feb- ber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 6
ruar 1968 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 1 der Ver- Absatz 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
ordnung vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1057) geändert S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „der Vierte Ab-
1. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. schnitt“ durch die Wörter „der Erste Unterabschnitt
des Vierten Abschnitts“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 2. § 34 wird wie folgt geändert:
Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284
Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6,
bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16
eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erst- bis 26 und 29“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 1, 2
mals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. De- Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9
zember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26
ausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem und 28 bis 30, 32 bis 34“ ersetzt.
1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“
Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 gelten- durch die Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.
den Fassung anwendbar.“
3. § 39 wird wie folgt geändert:
(12) Die Verordnung über Formblätter für die Gliede-
rung des Jahresabschlusses von Wohnungsunterneh- a) Absatz 6 wird Absatz 1.
men vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die
zuletzt durch Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist,
c) Die Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 2 bis 4.
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „vom d) Absatz 13 wird Absatz 5.
15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209)“ wird e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
durch die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei- „(6) § 34 Absatz 1 und 3 in der Fassung des
nigten Fassung“ ersetzt. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres-
2. § 2 wird wie folgt geändert: und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge- wenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begin-
fügt: nen.“
„Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalge- (14) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
sellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I
Handelsgesetzbuchs sind, haben diese Kosten S. 3378), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1265
setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert wor- (17) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
den ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
1. § 51 wird wie folgt geändert: setzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Nr. 1
bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“ durch die 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
Wörter „§ 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a „Unterabschnitt 5
bis 30, 32 bis 34“ ersetzt.
Sonstige Übergangsvorschriften
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt. § 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-
2. In § 52 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe Umsetzungsgesetz“.
„§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 284 2. In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325
Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt. Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1
3. In § 59 Absatz 1 wird die Angabe „4 bis 21“ durch Satz 2“ ersetzt.
die Angabe „4 bis 26“ ersetzt. 3. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1
4. § 64 wird wie folgt geändert: Satz 2“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a“ ersetzt.
a) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben. 4. In § 160 Absatz 1 wird nach dem Wort „insoweit“
b) Absatz 7 wird Absatz 1. das Wort „entsprechend“ eingefügt, werden die
Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 1 und 7,“ durch die
c) Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben. Angabe „§ 325 Absatz 1,“ sowie die Angabe „§ 335“
d) Die Absätze 11 bis 15 werden die Absätze 2 bis 6. durch die Wörter „die §§ 335 bis 335b“ ersetzt und
wird nach den Wörtern „des Handelsgesetzbuchs
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
sind“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.
„(7) Die §§ 51, 52 und § 59 Absatz 1 in der
Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgeset- 5. In § 194 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a werden
zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erst- die Wörter „der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des
mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Ab-
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem satz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahres-
31. Dezember 2015 beginnen.“ abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechts-
formen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), die zuletzt
(15) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord- durch Artikel 1 der Richtlinie 2012/6/EU (ABl. L 81
nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt vom 21.3.2012, S. 3) geändert worden ist,“ durch
durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. April die Wörter „der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-
2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
folgt geändert: 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten
1. § 34 wird wie folgt geändert: Abschluss und damit verbundene Berichte von Un-
ternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Ände-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1 rung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“ durch die Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Wörter „285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
15a bis 30 sowie 32 bis 34“ ersetzt. (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“ durch
6. Dem Kapitel 7 Abschnitt 2 wird folgender Unterab-
die Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.
schnitt 5 angefügt:
2. In § 35 Nummer 3 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2
Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Num- „Unterabschnitt 5
mer 1 und 2“ ersetzt. Sonstige Übergangsvorschriften
3. Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die §§ 34 und 35 in der Fassung des Bilanz- § 356
richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 Übergangsvorschriften
(BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Kon- zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
zernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“ Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzricht-
linie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
(16) In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes
S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jah-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung
resabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die
der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das Glei-
S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
che gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist,
Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme
werden die Wörter „einen erheblichen Jahresfehlbetrag
auf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.“
im Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 20 des Handels-
gesetzbuchs hatte“ durch die Wörter „jeweils in der Ge- (18) Die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni
winn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsge- 1998 (BGBl. I S. 1209), die zuletzt durch Artikel 13 Ab-
setzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszu- satz 18 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
weisen hatte“ ersetzt. S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ist, werden die Wörter „Siebten Richtlinie 83/349/EWG
a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54
gefasst: Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten
Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1) in der
„Vierter Abschnitt jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Richt-
Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift“. linie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresab-
b) Vor § 22 wird folgende Angabe eingefügt: schluss, den konsolidierten Abschluss und damit ver-
„§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie- bundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechts-
Umsetzungsgesetz“. formen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Auf-
2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 289 Abs. 2 Nr. 1“
hebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG
durch die Angabe „§ 285 Nummer 33“ und die An-
des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)“ ersetzt.
gabe „§ 315 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 314
Absatz 1 Nummer 25“ ersetzt. (22) Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. No-
vember 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Arti-
3. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
kel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
gefasst:
(BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt
„Vierter Abschnitt geändert:
Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift“. 1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 264
Abs. 2“ durch die Wörter „264 Absatz 1a und 2“
4. Vor § 22 wird folgender § 21a eingefügt:
und die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch
„§ 21a die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ er-
Übergangsvorschrift setzt.
zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz 2. § 8 wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 266, 268 Abs. 2
S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres- und § 275“ durch die Angabe „§§ 266
und Konzernabschlüssen für nach dem 31. De- und 275“ ersetzt.
zember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwen-
den.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie von
der Anwendung ab,“ durch die Wörter „Neh-
(19) Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverord- men die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das
nung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zu- Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch,“ ersetzt.
letzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. Januar
2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
folgt geändert: „Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1
1. Der bisherige Wortlaut des § 24 wird Absatz 1 und das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch,
folgender Absatz 2 angefügt: haben sie außerhalb des handelsrechtlichen
Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Do-
„(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der kumente bestehend aus den in Satz 2 näher
Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes bezeichneten Unterlagen zu erstellen.“
vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf
die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 begin- b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
nende Geschäftsjahre anzuwenden.“ Angabe „Satz 1“ eingefügt.
3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
2. In der Anlage Position (7) Nummer 1 wird die Angabe
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
„§ 284 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2
Nummer 2“ ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert:
(20) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung a) Die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777) wird wie folgt ge- b) Absatz 7 wird Absatz 2.
ändert:
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die
„(3) Die Anlage 1 Position (4) Nummer 1 in der Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und
Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Konten-
vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf rahmen für die Buchführung in der Fassung des
die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 begin- Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
nende Geschäftsjahre anzuwenden.“ 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres-
2. In der Anlage 1 Position (4) Nummer 1 werden die abschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015
Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter beginnende Geschäftsjahre und die gegebenen-
„§ 284 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt. falls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8
Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.“
(21) In § 210 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungs-
vertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 5. Anlage 1 Passivseite wird wie folgt geändert:
S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des Ge- a) In Passivposten D Nummer 5 und 6 wird jeweils
setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden die Angabe „*)“ durch die Angabe „**)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1267
b) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten 4021 Sozialhilfeträger
ersetzt: 4022 Selbstzahler
„*) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen 4023 Übrige
entfallen in der Bilanz.
403 Erträge aus Pflegeleistungen
**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesell-
schaften.“ Pflegestufe III
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert: 4030 Pflegekasse
a) Der Klammerzusatz im Ertragsposten Nummer 8 4031 Sozialhilfeträger
wird wie folgt gefasst: 4032 Selbstzahler
„(KUGr. 48, 52, 53, 55)“. 4033 Übrige
b) Die Posten 29 bis 33 werden durch folgenden 404 Erträge aus Pflegeleistungen
Posten 29 ersetzt:
Härtefälle
„29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag . . . . . . “.
4040 Pflegekasse
7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
4041 Sozialhilfeträger
a) Die bisherigen Kontenuntergruppen 400 bis 406
werden durch die folgenden Kontenuntergruppen 4042 Selbstzahler
400 bis 407 ersetzt: 4043 Übrige
„400 Erträge aus Pflegeleistungen 405 Erträge auf Grund häuslicher Pflege bei
ohne Pflegestufe Verhinderung der Pflegeperson
4000 Pflegekasse 406 Erträge auf Grund von Regelungen über
4001 Sozialhilfeträger Pflegehilfsmittel
4002 Selbstzahler 407 Sonstige Erträge“.
4003 Übrige b) Die Kontengruppe 56 mit den Kontenuntergrup-
pen 560, 561 und 562 und die Kontengruppe 78
401 Erträge aus Pflegeleistungen
mit den Kontenuntergruppen 780 bis 785 werden
Pflegestufe I gestrichen.
4010 Pflegekasse
4011 Sozialhilfeträger Artikel 9
4012 Selbstzahler Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4013 Übrige Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
402 Erträge aus Pflegeleistungen Kraft. Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom
15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt durch
Pflegestufe II Artikel 8 Absatz 6 dieses Gesetzes geändert worden ist,
4020 Pflegekasse tritt am 1. Januar 2019 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Verordnung
über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
(Restrukturierungsfonds-Verordnung – RStruktFV)
Vom 14. Juli 2015
Auf Grund des § 12g des Restrukturierungsfonds- für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe
gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes von 1 000 Euro;
vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) eingefügt
2. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich
§1
Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und
Jahresbeiträge für bestimmte gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2
Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU)
(1) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturie- Nr. 2015/63 mehr als 50 Millionen Euro und höchs-
rungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 tens 100 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahres-
Nummer 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes, die beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in
Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Höhe von 2 000 Euro;
Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) 3. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der
Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände- Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und
rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2
27.6.2013, S. 1) sind oder die die in Anhang I Ab- Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU)
schnitt A Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG des Nr. 2015/63 mehr als 100 Millionen Euro und höchs-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April tens 150 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahres-
2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in
der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates Höhe von 7 000 Euro;
und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates und zur Aufhebung der Richt- 4. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten
linie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der
S. 1) genannte Tätigkeit, nicht aber die in Anhang I Ab- Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich
schnitt A Nummer 3 und 6 dieser Richtlinie genannten Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und
Tätigkeiten ausüben, berechnet sich nach Maßgabe gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2
von Absatz 3. Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU)
(2) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturie- Nr. 2015/63 mehr als 150 Millionen Euro und höchs-
rungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 tens 200 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahres-
Nummer 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes be- beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in
rechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3. Höhe von 15 000 Euro;
(3) Der Jahresbeitrag der in den Absätzen 1 und 2 5. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten
genannten Institute berechnet sich wie folgt: im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich
1. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten
Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und
im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der
gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kom-
Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU)
mission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der
Nr. 2015/63 mehr als 200 Millionen Euro und höchs-
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments
tens 250 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahres-
und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene
beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in
Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
Höhe von 26 000 Euro;
(ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) abzüglich Eigenmit-
tel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Ein- 6. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten
lagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 höchstens Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich
50 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1269
gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 (EU) Nr. 2015/63. Für die Summe der Verbindlichkeiten
Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegier-
Nr. 2015/63 mehr als 250 Millionen Euro und höchs- ten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel
tens 300 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahres- und gedeckter Einlagen, die über den Betrag von
beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in 300 Millionen Euro hinausgeht, leisten diese Institute
Höhe von 50 000 Euro; einen risikoangepassten Jahresbeitrag nach Artikel 4
7. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.
im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der (2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich prüft unbeschadet von Artikel 10 Absatz 8 der Delegier-
Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und ten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und Absatz 3 bei der
gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Berechnung der Jahresbeiträge für kleine Institute im
Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Sinne des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 2015/63 mehr als 300 Millionen Euro beträgt, Nr. 2015/63 und für die in Absatz 1 genannten Institute,
zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum ob im Hinblick auf das jeweilige Institut der gemäß
a) eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro sowie Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
berechnete Beitrag oder die in der Delegierten Verord-
b) zuzüglich 25 000 Euro je angefangene 100 Millio- nung (EU) Nr. 2015/63 genannte jeweilige Pauschale
nen Euro oberhalb der Summe der Verbindlichkei- zuzüglich eines eventuellen risikoangepassten Jahres-
ten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der beitrags nach Absatz 1 Satz 2 niedriger ist und setzt
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüg- den niedrigeren der beiden Beträge als Jahresbeitrag
lich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und fest.
gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2
Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) (3) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Nr. 2015/63 von 300 Millionen Euro. kann unbeschadet von Absatz 2 die Entscheidung ge-
mäß Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung
Die Berechnung des Jahresbeitrags nach Satz 1 erfolgt (EU) Nr. 2015/63 auch bezüglich der in Absatz 1 ge-
auf Basis des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten nannten Institute treffen.
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Bezugsjahres
des Jahresabschlusses. Artikel 13 Absatz 5 der Dele- §3
gierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entspre-
chend. Jährliche Grundbeiträge nach
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
(4) Bei der Berechnung der Beiträge nach Ab-
satz 3 für die in Absatz 1 genannten Institute bestim- (1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II
men sich die Eigenmittel nach Maßgabe von Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die
Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Ermittlung der jährlichen Grundbeiträge nach der Dele-
Nr. 2015/63. Für die Ermittlung der Eigenmittel nach gierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erforderlich sind,
Satz 1 gilt § 3 Absatz 1 und 4 entsprechend. für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahres-
(5) Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3
abschlusses nicht in der nach Artikel 3 der Delegierten
für die in Absatz 2 genannten Institute bestimmen sich
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgegebenen Form in der
die Eigenmittel nach Maßgabe von § 53 Absatz 2
Meldung aller Institute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der
Nummer 4 des Kreditwesengesetzes in der für das
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 enthalten
Bezugsjahr nach Absatz 3 geltenden Fassung. Für die
sind, bestimmt sich die Ermittlung der fehlenden Daten
Ermittlung der Verbindlichkeiten nach Absatz 3 bleibt
und deren Meldung an die Bundesanstalt für Finanz-
ein passiver Verrechnungssaldo zur Hälfte unberück-
markstabilisierung nach den Absätzen 2 bis 4.
sichtigt. Für die Ermittlung der gedeckten Einlagen
nach Absatz 3 gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Solange und soweit ein Institut die gedeckten
Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Dele-
§2 gierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanz-
stichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und
Jahresbeiträge kleiner Institute an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(1) Die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des melden kann, ermittelt die Bundesanstalt für Finanz-
Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen In- marktstabilisierung diese näherungsweise. Dazu wen-
stitute, mit Ausnahme der in § 1 Absatz 1 dieser Ver- det sie das Verhältnis zwischen den gedeckten Ein-
ordnung genannten Institute, bei denen die Summe der lagen nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten
Vermögenswerte nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und dem Passivposten
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 höchstens Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ aus
3 Milliarden Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsver-
die ersten 300 Millionen Euro der Summe der Verbind- ordnung oder die entsprechende Größe aus vergleich-
lichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der baren Meldedaten per 31. Juli 2015 auf den Passiv-
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich posten 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ zum
Eigenmittel im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an.
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und § 3 Hierzu hat das Institut die Beträge des Passivpostens
Absatz 4 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ per
Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 31. Juli 2015 oder die entsprechende Größe aus
Nr. 2015/63 und § 3 Absatz 2 eine Pauschale gemäß vergleichbaren Meldedaten sowie den Passivposten
Artikel 10 Absatz 1 bis 6 der Delegierten Verordnung Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ zum
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an die (3) Der Indikator „harte Kernkapitalquote“ im Sinne
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu melden. von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Ver-
ordnung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus
(3) Solange und soweit ein Institut die Verbindlich-
keiten aus Derivatekontrakten gemäß Artikel 5 Absatz 3 1. dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2
Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember
nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Ab- 2013 geltenden Fassung und
satz 1 ermitteln und an die Bundesanstalt für Finanz- 2. der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den
marktstabilisierung melden kann, ermittelt die Bundes- Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das
anstalt für Finanzmarktstabilisierung diese näherungs- operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen
weise. Dazu meldet das Institut der Bundesanstalt für gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in
Finanzmarktstabilisierung für den Bilanzstichtag des der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
relevanten Bezugsjahres die Buchwerte sämtlicher
Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten, wie sie sich (4) Der Indikator „Gesamtrisikoexponierung, dividiert
für das Institut aus der Anwendung der Rechnungs- durch die Summe der Vermögenswerte,“ im Sinne von
legungsvorschriften im festgestellten Jahresabschluss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verord-
im Sinne von § 340a des Handelsgesetzbuchs ergeben, nung (EU) Nr. 2015/63, ist der Quotient aus der mit
zuzüglich der Summe der positiven Marktwerte der 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanfor-
außerbilanziellen Derivate als Wiederbeschaffungskos- derungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko
ten nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 3 der Delegierten Ver- und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der
ordnung (EU) Nr. 2015/63. Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung und der Summe der Vermögens-
(4) Solange und soweit ein Institut die Eigenmittel im werte gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Delegierten Ver-
Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten ordnung (EU) Nr. 2015/63.
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag
des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die (5) Der Indikator „Liquiditätsdeckungsquote“ im
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung melden Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Delegier-
kann, ermittelt die Bundesanstalt für Finanzmarkstabili- ten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ergibt sich aus der
sierung die Eigenmittel näherungsweise. Dazu meldet Liquiditätskennzahl im Laufzeitband 1 nach § 2 Absatz 1
das Institut das haftende Eigenkapital gemäß § 10 Satz 3 Nummer 1 der Liquiditätsverordnung in der zum
Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. De- 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Artikel 8 Ab-
zember 2013 geltenden Fassung. satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt
entsprechend. Abweichend von Satz 2 dürfen Institute,
die im Bezugsjahr von § 10 der Liquiditätsverordnung
§4
in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
Risikofelder und Risikoindikatoren nach Gebrauch gemacht haben, den Wert nach Satz 1 auf
Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 Ebene der Liquiditätsuntergruppe nach Artikel 8 Ab-
(1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die ermitteln, sofern keine institutsbezogenen Werte inner-
Ermittlung der Risikofelder und Risikoindikatoren nach halb der Liquiditätsuntergruppe vorliegen.
Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 (6) Der Indikator „Anteil der Interbankendarlehen und
erforderlich sind, für das Bezugsjahr des in Artikel 14 -einlagen in der Europäischen Union“ im Sinne von
Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU)
genannten Jahresabschlusses nicht in der nach Arti- Nr. 2015/63 umfasst sämtliche außer die in Satz 2
kel 3 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) benannten Forderungen und Verbindlichkeiten aus Kre-
Nr. 2015/63 vorgegebenen Form in der Meldung aller diten und Einlagen gegenüber Banken, Versicherungs-
Institute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Ver- unternehmen und sonstigen Finanzierungsinstitutionen
ordnung (EU) Nr. 2015/63 enthalten sind, bestimmt sich im Inland und in der Europäischen Union, wie sie in den
die Ermittlung der fehlenden Daten und deren Meldung festgestellten Jahresabschluss im Sinne von § 340a
an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung des Handelsgesetzbuchs oder in entsprechende Mel-
nach den Absätzen 2 bis 6. Artikel 8 Absatz 3 der dedaten zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entspre- Absatz 1 eingeflossen sind. Bei dem Indikator nach
chend. Satz 1 bleiben Forderungen und Verbindlichkeiten im
(2) Der Indikator „Verschuldungsquote“ im Sinne von Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Delegier-
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verord- ten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 unberücksichtigt.
nung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus
§5
1. dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2
des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember Von der Abwicklungsbehörde
2013 geltenden Fassung und zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren
2. der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 (1) Die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der De-
Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) legierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 von der Bundes-
Nr. 2015/63 zuzüglich der Summe aus den Posten anstalt für Finanzmarktstabilisierung als Abwicklungs-
Nummer 1 unter dem Strich „Eventualverbindlichkei- behörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikato-
ten“ und Posten Nummer 2 unter dem Strich „An- ren werden nach den folgenden Absätzen bestimmt.
dere Verpflichtungen“ aus Formblatt 1 der Kreditin- (2) Der Indikator „Handelstätigkeit“ gemäß Artikel 6
stituts-Rechnungslegungsverordnung. Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1271
nung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten pflichtungen“ aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-
aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen: Rechnungslegungsverordnung und
1. dem Quotienten aus b) der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Ei-
a) der Summe aus dem Aktivposten Nummer 6a genkapitalanforderungen für Adressrisiken, für
„Handelsbestand“ und dem Passivposten Num- das operationelle Risiko und für Marktrisiko-
mer 3a „Handelsbestand“ aus Formblatt 1 positionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitäts-
der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung verordnung in der zum 31. Dezember 2013 gel-
und tenden Fassung.
b) der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 (4) Der Indikator „Derivate“ gemäß Artikel 6 Absatz 5
Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU)
(EU) Nr. 2015/63; Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten aus den
folgenden drei Teilindikatoren zusammen:
2. dem Quotienten aus
1. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach
a) der Summe aus dem Aktivposten Nummer 6a § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord-
„Handelsbestand“ und dem Passivposten nung in den Anhang des Jahresabschlusses zum
Nummer 3a „Handelsbestand“ aus Formblatt 1 Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres auf-
der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genommen worden sind, dividiert durch die Sum-
und me der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Satz 2
b) dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU)
des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezem- Nr. 2015/63;
ber 2013 geltenden Fassung; 2. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach
3. dem Quotienten aus § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord-
nung in den Anhang des Jahresabschlusses zum
a) der Summe aus dem Aktivposten Nummer 6a Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufge-
„Handelsbestand“ und dem Passivposten Num- nommen worden sind, dividiert durch das haftende
mer 3a „Handelsbestand“ aus Formblatt 1 Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesen-
der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung gesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden
und Fassung;
b) der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Ei- 3. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach
genkapitalanforderungen für Adressrisiken, für § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord-
das operationelle Risiko und für Marktrisiko- nung in den Anhang des Jahresabschlusses zum
positionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitäts- Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufge-
verordnung in der zum 31. Dezember 2013 gel- nommen worden sind, dividiert durch die mit
tenden Fassung. 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenkapitalan-
(3) Der Indikator „außerbilanzielle Risiken“ gemäß forderungen für Adressrisiken, für das operationelle
Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Ge- Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum
wichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusam- 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
men:
Für die Berechnung der drei Teilindikatoren wird das
1. dem Quotienten aus Nominalvolumen nach § 36 der Kreditinstituts-Rech-
a) der Summe aus dem Posten Nummer 1 unter nungslegungsverordnung jeweils um die Hälfte des
dem Strich „Eventualverbindlichkeiten“ und dem Anteils derjenigen Derivate am Nominalvolumen ver-
Posten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Ver- mindert, die nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b (i)
pflichtungen“ aus Formblatt 1 der Kreditinstituts- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 über eine
Rechnungslegungsverordnung und zentrale Gegenpartei abgewickelt worden sind.
b) der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 (5) Den in den Absätzen 2 bis 4 definierten zusätz-
Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung lichen Risikoindikatoren wird für die Berechnung nach
(EU) Nr. 2015/63; Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen. Das Ver-
2. dem Quotienten aus fahren gemäß Anhang I Schritt 2 der Delegierten Ver-
a) der Summe aus dem Posten Nummer 1 unter ordnung (EU) Nr. 2015/63 ist für jeden der insgesamt
dem Strich „Eventualverbindlichkeiten“ und dem neun in den Absätzen 2 bis 4 definierten Teilindikatoren
Posten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Ver- einzeln anzuwenden. Auf die zusätzlichen Risikoindika-
pflichtungen“ aus Formblatt 1 der Kreditinstituts- toren nach den Absätzen 2 bis 4 entfällt jeweils ein Drit-
Rechnungslegungsverordnung und tel des in Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten
b) dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 relativen Gewichts.
des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezem-
ber 2013 geltenden Fassung; (6) Für die Prüfung der Voraussetzungen nach Arti-
kel 6 Absatz 7 Buchstabe a und b der Delegierten
3. dem Quotienten aus Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für den zusätzlichen
a) der Summe aus dem Posten Nummer 1 unter Risikoindikator gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buch-
dem Strich „Eventualverbindlichkeiten“ und dem stabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
Posten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Ver- stützt sich die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
rung grundsätzlich auf die Einschätzung der zuständi- satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
gen Behörden nach Artikel 6 Absatz 9 der Delegierten genannten Jahresabschlusses jeweils insbesondere
Verordnung (EU) Nr. 2015/63, insbesondere auf die folgende Daten auf Ebene der Einzelunternehmen zu
Erlaubnis der Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 übermitteln:
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bei Erfüllung der 1. die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Arti-
Voraussetzungen nach Satz 1 wird bei dem Institut im kel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung
Regelfall der maximale Wert der in Anhang I Schritt 3 (EU) Nr. 2015/63 unter Berücksichtigung von § 1 Ab-
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten satz 5;
Bandbreite angesetzt. In allen anderen Fällen wird der
minimale Wert der Bandbreite angesetzt. 2. die Höhe der gedeckten Einlagen im Sinne von Arti-
kel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung
§6 (EU) Nr. 2015/63 unter Berücksichtigung von § 1 Ab-
satz 4 und 5;
Mitteilungspflichten
3. die Höhe der Eigenmittel gemäß § 1 Absatz 4 und 5.
(1) Die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Re-
strukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Insti- Artikel 14 Absatz 3 und 5 sowie Artikel 17 Absatz 1, 3
tute, mit Ausnahme der in § 1 Absatz 1 dieser Ver- und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gel-
ordnung genannten Institute, haben die Pflicht, der ten entsprechend.
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung für die Er- (3) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
mittlung der Risikoindikatoren gemäß § 5 dieser Ver- kann den nach § 2 des Restrukturierungsfondsgeset-
ordnung die erforderlichen Angaben zu übermitteln. zes beitragspflichtigen Instituten die Vorgaben bezüg-
Diese Pflicht besteht zusätzlich zu den Berichtspflich- lich der Übermittlung der Informationen nach der Dele-
ten nach Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verord- gierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach dieser
nung (EU) Nr. 2015/63 und nach den §§ 3 und 4 dieser Verordnung auch mittels Veröffentlichung auf ihrer In-
Verordnung. Artikel 14 Absatz 6 der Delegierten Verord- ternetseite mitteilen.
nung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend. Zu übermitteln
(4) Die nach § 2 des Restrukturierungsfondsgeset-
sind für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der
zes beitragspflichtigen Institute haben der Bundesan-
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten
stalt für Finanzmarktstabilisierung die sachliche und
Jahresabschlusses jeweils insbesondere folgende Da-
rechnerische Richtigkeit der nach der Delegierten Ver-
ten:
ordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach den Absätzen 1, 2
1. der Aktivposten Nummer 6a „Handelsbestand“ und und 7 zu übermittelnden Informationen zu bestätigen.
der Passivposten Nummer 3a „Handelsbestand“ aus
Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungs- (5) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
verordnung; kann von den nach § 2 des Restrukturierungsfondsge-
setzes beitragspflichtigen Instituten, die nicht unter die
2. der Posten Nummer 1 unter dem Strich „Eventual- Regelung für kleine Institute gemäß Artikel 10 der
verbindlichkeiten“ und Posten Nummer 2 unter dem Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 fallen oder
Strich „Andere Verpflichtungen“ aus Formblatt 1 der die keinen Jahresbeitrag nach § 1 Absatz 3 dieser
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung; Verordnung leisten, zusätzlich verlangen, dass ein Ab-
3. das Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach schlussprüfer die sachliche und rechnerische Richtig-
§ 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord- keit der Informationen bestätigt, die diese Institute der
nung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu über-
Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufge- mitteln haben. An die Stelle des Abschlussprüfers tritt
nommen worden sind; bei einer Genossenschaft oder einem rechtsfähigen
4. der Anteil der Derivate, die über eine zentrale Ge- wirtschaftlichen Verein der Prüfungsverband nach
genpartei abgerechnet werden; § 340k Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs
sowie bei einer Sparkasse die Prüfungsstelle eines
5. die Benennung des institutsbezogenen Sicherungs- Sparkassen- und Giroverbandes nach § 340k Absatz 3
systems, bei dem eine Mitgliedschaft besteht und des Handelsgesetzbuchs.
Information über die Gestattung der Anwendung
des Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) (6) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Nr. 575/2013; kann zusätzliche Nachweise von dem nach § 2 des
Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen In-
6. bei Instituten, die einer Gruppe angehören, die nach stitut verlangen, um die Angaben des beitragspflich-
Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie tigen Instituts zu überprüfen oder um Grundlagen für
etwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmecha- eine notwendige Schätzung nach Artikel 17 Absatz 1
nismus, einer Reorganisation unterzogen wurden der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zu erhal-
und sich immer noch im Reorganisations- oder Ab- ten; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter
wicklungsprozess befinden, das Enddatum für die Übersichten über einzelne Berechnungspositionen ver-
Umsetzung des Reorganisationsplans; langen, deren Richtigkeit durch das beitragspflichtige
7. bei Instituten, die sich nach Erhalt staatlicher oder Institut zu bestätigen ist.
vergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwick- (7) Sofern die nach § 2 des Restrukturierungsfonds-
lungsfinanzierungsmechanismus, in Liquidation be- gesetzes beitragspflichtigen Institute den Jahresab-
finden, die Laufzeit des Liquidationsplans. schluss des Bezugsjahres nach Artikel 14 Absatz 1
(2) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 beitragspflichtigen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht vor-
Institute haben der Bundesanstalt für Finanzmarkt- legen können, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht
stabilisierung für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Ab- tätig waren, erfolgt die Beitragsberechnung anhand von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1273
Planbilanzen für den jeweiligen Beitragszeitraum. Von §8
diesen neuen Instituten kann die Bundesanstalt für
Übergangsregelung
Finanzmarktstabilisierung die Vorlage einer Planbilanz
pro Beitragszeitraum verlangen. Soweit sich die für Diese Verordnung gilt ab dem Beitragszeitraum
die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen 2015. Ab dem Beitragszeitraum 2016 gilt sie nur noch
Positionen und Indikatoren nicht aus der Planbilanz für diejenigen nach § 2 des Restrukturierungsfonds-
ergeben, hat das Institut diese zu schätzen und der gesetzes beitragspflichtigen Institute, deren Beiträge
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu über- nicht durch den Ausschuss gemäß der Verordnung (EU)
mitteln. Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des
(8) Für die Übermittlung der Informationen nach den Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher
Absätzen 1, 2 und 7 sowie der Bestätigungen nach den Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die
Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wert-
Absätzen 4 und 5 an die Bundesanstalt für Finanz-
papierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwick-
marktstabilisierung gelten entsprechend die Fristen
nach Artikel 14 Absatz 4 und 5 sowie Artikel 20 Absatz 3 lungsmechanismus und eines einheitlichen Abwick-
lungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.
Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) berech-
§7 net werden.
Sonderbeiträge für bestimmte
§9
Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Sind von den in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Insti-
tuten Sonderbeiträge zu erheben, erfolgt ihre Berech- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nung nach Maßgabe von § 12c Absatz 3 des Restruk- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Restrukturierungsfonds-
turierungsfondsgesetzes entsprechend der Berech- Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406), die
nung der Jahresbeiträge der jeweiligen Institute nach durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I
§ 1 Absatz 3. S. 1375) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juli 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Verordnung
über die Abgabe der Einwilligung gegenüber
der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei
Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels
(Melderegisterauskunftsverordnung – MRAV)
Vom 15. Juli 2015
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3
des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Abgabe und zum Widerruf der
Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei Melde-
registerauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sowie das
Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3 Satz 4 des Bundesmeldegesetzes.
§2
Verfahren und Muster der Erklärung
(1) Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss gesondert und nach
dem Muster in der Anlage erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einho-
lung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshan-
dels beziehen.
(2) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden; es gilt § 3a Ab-
satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§3
Widerruf der Einwilligung
Die Einwilligung kann jederzeit gegenüber der Auskunft verlangenden Person
oder Stelle widerrufen werden. Die Auskunft verlangende Person oder Stelle hat
der betroffenen Person gegenüber den Widerruf schriftlich oder elektronisch
kostenlos zu bestätigen.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Juli 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1275
Anlage
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Ich,
Name, Vorname ................................................... ,
geboren am ................................................... ,
wohnhaft in
Straße, Hausnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
PLZ, Ort ................................................... ,
erkläre hiermit meine Einwilligung, dass
[genaue Angaben zur Person/zum Unternehmen, einschließlich ladungsfähiger Anschrift]
bei der für mich zuständigen Meldebehörde einfache Melderegisterauskünfte gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesmeldegesetzes über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie gegebenenfalls
die Tatsache des Versterbens für Zwecke
⃞ der Werbung
und/oder
⃞ des Adresshandels
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
einholen und entsprechend verwenden darf.
Mir ist bekannt, dass
– die Verarbeitung und Nutzung der Daten auf elektronischem Wege erfolgt,
– die oben bezeichnete begünstigte Person/das oben bezeichnete begünstigte Unternehmen verpflichtet ist, mir
auf Verlangen über die zu meiner Person gespeicherten Daten und über die Empfänger, an die diese Daten
weitergegeben wurden, Auskunft zu erteilen,
– ich meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der begünstigten Person/dem begüns-
tigten Unternehmen verändern oder widerrufen kann.
.................................................... ....................................................
Ort/Datum Unterschrift
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kälteanlagenbauer-Handwerk
(Kälteanlagenbauermeisterverordnung – KälteanlMstrV)
Vom 16. Juli 2015
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksord- ken, Instandhaltungsanforderungen, Umweltschutz
nung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des sowie Energie- und Ressourceneffizienz, berufs-
Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert bezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zustän- Richtlinien und Normen sowie der allgemein aner-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 kannten Regeln der Technik, des Einsatzes von
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das der Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- den,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und 5. Pläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Ein-
Forschung: satz von rechnergestützten Systemen, anfertigen,
§1 6. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender
Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, insbeson-
Gegenstand dere Kältemittel, Kältemaschinenöle und techni-
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs- sche Gase für Kältekreisläufe,
bild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meister-
7. Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von
prüfung im Kälteanlagenbauer-Handwerk. Die Meister- Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungs-
prüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.
mitteln beherrschen,
§2 8. elektrotechnische und elektronische Schaltungen
für kältetechnische Anlagen entwickeln und die
Meisterprüfungsberufsbild
Entwicklung dokumentieren, Anlagenteile der
Im Kälteanlagenbauer-Handwerk sind zum Zwecke Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik instal-
der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kennt- lieren, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durch-
nisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompe- führen,
tenz zu berücksichtigen:
9. Kälteanlagen, Klimageräte sowie kältemittelfüh-
1. auftragsbezogene Kundenanforderungen und Kun- rende Teile von Klimaanlagen und Wärmepumpen
denwünsche ermitteln, Kunden beraten, Service- projektieren und Fachkalkulationen durchführen,
leistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen
10. kältetechnische Komponenten sowie Betriebs- und
und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
Hilfsstoffe rückgewinnen und der umweltgerechten
und Angebote erstellen, Verträge schließen,
Entsorgung zuführen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
11. Unteraufträge vergeben und deren Durchführung
personalwirtschaftlichen Betriebsführung unter An-
kontrollieren,
wendung von Informations- und Kommunikations-
systemen wahrnehmen, insbesondere unter Be- 12. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-
rücksichtigung der Betriebsorganisation, der be- triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische
trieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts- Prozesse entwickeln und umsetzen,
managements, des Arbeitsschutzrechtes, des Da- 13. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel
tenschutzes und des Umweltschutzes, und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren nisse bewerten und dokumentieren,
und überwachen, 14. durchgeführte Leistungen ermitteln, prüfen und do-
4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück- kumentieren, Abnahmen durchführen, Leistungen
sichtigung von thermodynamischen Prozessen für abrechnen sowie Nachkalkulationen durchführen
den Kältekreislauf, Fertigungs- und Montagetechni- und Auftragsabwicklungen auswerten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1277
§3 (4) Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird
Ziel und Gliederung des Teils I wie folgt gewichtet:
1. die Planungsunterlagen mit 30 Prozent,
(1) In Teil I der Prüfung hat der Prüfling seine beruf-
liche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, 2. die Durchführung und das Ergebnis der Arbeiten mit
dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen 60 Prozent und
und dabei wesentliche Tätigkeiten des Kälteanlagen- 3. die Dokumentationsunterlagen, bestehend aus
bauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann. Messprotokollen, Prüfberichten und einem Inbe-
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende triebnahmeprotokoll, mit 10 Prozent.
Prüfungsbereiche:
§5
1. Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein
darauf bezogenes Fachgespräch sowie Fachgespräch
2. Durchführung einer Situationsaufgabe. Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,
§4 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
Meisterprüfungsprojekt dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt 2. Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksich-
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. tigung des individuellen Kundenwunsches; dabei
Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meister- sind wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche
prüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsaus- und technische Anforderungen in das Beratungsge-
schuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des spräch einzubeziehen,
Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage 3. das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchfüh-
erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept ein- rung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
schließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meister-
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
prüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur
stellen und dabei neue Entwicklungen im Kälte-
Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsaus-
anlagenbauer-Handwerk zu berücksichtigen.
schuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auf-
tragsbezogenen Anforderungen entspricht.
§6
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-
Situationsaufgabe
nungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentations-
arbeiten. (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
vervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Kälteanlage
lungskompetenz für die Meisterprüfung im Kälte-
oder ein Klimagerät einschließlich regelungs- und
anlagenbauer-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird
steuerungstechnischer Komponenten zu planen. Die
vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
Planungsunterlagen umfassen einen Entwurf, eine Be-
rechnung für die Auslegung der Gesamtanlage und eine (2) Als Situationsaufgabe ist eine Fehler- und
Angebotskalkulation. Auf der Grundlage der Planungs- Störungssuche an einer Kälteanlage oder an einem
arbeiten ist eine der nachfolgenden Anlagen mit vorge- Klimagerät unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit,
fertigten Bauteilen und Baugruppen betriebsfertig zu Materialeinsatz und Arbeitsorganisation durchzuführen.
montieren: Fehler und Störungen sind zu beheben und die Arbeiten
zu dokumentieren.
1. eine Kälteanlage mit Bedarfsabtauung für einen Ge-
frierraum oder einen Tieftemperatur-Lagerraum,
§7
2. eine Kälteanlage für mehrere Räume mit mindestens
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
zwei verschiedenen Temperaturen im Plus- und
Minusbereich, (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert vier Arbeits-
tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
3. eine Kaskadenanlage mit mindestens zweistufiger
und die Situationsaufgabe höchstens vier Stunden
Verdichtung für Tieftemperaturen,
dauern.
4. eine Kälteanlage oder ein Klimagerät für Räume mit
(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
einzuhaltenden Luftzuständen für unterschiedliches
und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
Lagergut aufgrund technischer Richtlinien und
Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und
Normen oder
im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.
5. eine Kälteanlage für Eisansatz- oder Eisspeicheran- Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Das hie-
lagen. raus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis
Bei der Montage sind mindestens zwei unterschied- der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
liche projektspezifische Verbindungstechniken nachzu- (3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der
weisen. Bei der Inbetriebnahme der Kälteanlage oder Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-
des Klimagerätes müssen geltende sicherheits- und chende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungs-
umwelttechnische Regelwerke berücksichtigt werden. projekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe
Die durchgeführten Arbeiten hat der Prüfling zu kontrol- jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden
lieren und zu dokumentieren. sein müssen.
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
§8 Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen ver-
Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II knüpft werden:
(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern len,
seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nach- b) Vorgehensweise bei der Ermittlung von Kunden-
zuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen anforderungen aufzeigen und Kundenanforderun-
Kenntnisse im Kälteanlagenbauer-Handwerk zur Lö- gen hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit beurteilen,
sung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen an- c) Angebotsunterlagen erstellen und externe Ange-
wendet. bote auswerten, Angebotskalkulation durchfüh-
(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand- ren,
lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene d) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben -organisation unter Berücksichtigung von Ferti-
sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs- gungs- und Montagetechnik sowie des Einsatzes
feldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali- von Personal, Material und Geräten bewerten,
fikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen so-
werden können. wie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen be-
1. Kälteanlagentechnik rücksichtigen,
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage e) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
ist, kälte-, klima- und steuerungstechnische Auf- nische Normen sowie allgemein anerkannte Re-
gaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und geln der Technik anwenden, insbesondere Fragen
ökologischer Aspekte in einem Kälteanlagenbauer- der Haftung bei der Montage, Inbetriebnahme
Betrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene und Instandhaltung beurteilen,
Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der je- f) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-
weiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter gen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne,
den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen Skizzen und Zeichnungen bewerten und anpas-
verknüpft werden: sen, dabei auch Informations- und Kommunika-
a) Arten und Eigenschaften sowie Be- und Verarbei- tionssysteme anwenden,
tung von Werkstoffen und Werkstoffverbindungen g) den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Ma-
beurteilen, schinen und Geräten bestimmen und die Auswahl
b) technische Daten von Kälteanlagen, Klimage- begründen,
räten sowie der kältemittelführenden Teile von h) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
Klimaanlagen und Wärmepumpen im Hinblick
i) standortbezogene Bestandsaufnahme an kälte-
auf Funktionalität und Effizienz bewerten,
technischen Anlagen, insbesondere unter wirt-
c) Komponenten für thermodynamische Prozesse schaftlichen, technischen, rechtlichen und ökolo-
im Kältekreislauf anlagenbezogen dimensionieren gischen Aspekten, darstellen, Instandhaltungs-
und auswählen, Dimensionierung und Auswahl maßnahmen vorschlagen und die erforderliche
begründen, Abwicklung festlegen,
d) rechtliche, umweltschutztechnische und energe- j) eine Nachkalkulation durchführen;
tische Aspekte bei der Montage, Inbetriebnahme
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
sowie der Entsorgung von kältetechnischen Anla-
gen darstellen, Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-
e) Vorgehensweise bei der Feststellung und Beseiti-
nisation in einem Kälteanlagenbauer-Betrieb unter
gung von Funktionsstörungen beschreiben, Alter-
Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahr-
nativen entwickeln und begründen,
zunehmen, auch unter Anwendung von Informa-
f) Lösungen zur Steigerung der Energieeffizienz tions- und Kommunikationssystemen; bei der jewei-
unter Nutzung von mess-, steuer- und regeltech- ligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den
nischen Komponenten erarbeiten, Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-
g) Lösungen für die Rückgewinnung von Betriebs-, knüpft werden:
Hilfs- und Werkstoffen und für die umweltge- a) betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebs-
rechte Entsorgung von kältetechnischen Anlagen wirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
und deren Komponenten erarbeiten und bewer- b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und be-
ten, triebliche Kennzahlen ermitteln,
h) technische Dokumentationen erstellen; c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
2. Auftragsabwicklung Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Kältean- erarbeiten,
lagenbauer-Betrieb, erfolgs-, kunden- und qualitäts- d) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmana-
orientiert zu planen und deren Durchführung zu kon- gements für den Unternehmenserfolg darstellen,
trollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung Maßnahmen des Qualitätsmanagements festle-
branchenspezifischer Software; bei der jeweiligen gen und begründen sowie Dokumentationen be-
Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den werten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1279
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-
und die Notwendigkeit der Personalentwicklung lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-
begründen, insbesondere unter Berücksichtigung wertet worden sind.
von Auftragslage und Auftragsabwicklung,
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung § 10
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Allgemeine Prüfungs-
des Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpoten- und Verfahrensregelungen,
ziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaß- weitere Regelungen zur Meisterprüfung
nahmen festlegen, (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
g) Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich ge- verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
werkspezifischer Betriebs- und Lagerausstattun- in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
gen, sowie logistische Prozesse planen und dar- (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
stellen, prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
h) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
auftragsbezogen prüfen sowie Konsequenzen S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
aufzeigen und bewerten, insbesondere für die be-
triebsinterne Organisation sowie das betriebliche § 11
Personalwesen.
Übergangsvorschrift
§9 (1) Die bis zum 30. September 2015 begonnenen
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur
(1) Teil II der Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2016 sind auf
Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine Verlangen des Prüflings die bis zum 30. September
Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf 2015 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
nicht überschritten werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
(2) Die Gesamtbewertung des Teils II ist die Summe 30. September 2015 geltenden Vorschriften nicht be-
der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 standen haben und sich bis zum 30. September 2017
Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird. zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und zum 30. September 2015 geltenden Vorschriften ab-
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser legen.
Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des § 12
Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei- Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild
chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
nicht bestanden, wenn und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- das Kälteanlagenbauer-Handwerk vom 27. August
wertet worden ist oder 1979 (BGBl. I S. 1559) außer Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
(Bogenmacherausbildungsverordnung – BmAusV)*
Vom 16. Juli 2015
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- Abschnitt 1
ordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom Gegenstand, Dauer und
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden Gliederung der Berufsausbildung
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
§1
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- Staatliche
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit Anerkennung des Ausbildungsberufes
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Der Ausbildungsberuf des Bogenmachers und der
Bogenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung
Inhaltsübersicht zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Ab-
Abschnitt 1 schnitt 1 Nummer 48 „Bogenmacher“ der Handwerks-
ordnung staatlich anerkannt.
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§2
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Dauer der Berufsausbildung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild §3
§ 5 Ausbildungsplan Gegenstand der
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Abschnitt 2 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
Zwischenprüfung
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 7 Ziel und Zeitpunkt Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 8 Inhalt dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 9 Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Abschnitt 3 Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
Gesellenprüfung (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
§ 10 Ziel und Zeitpunkt telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 11 Inhalt Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
§ 12 Prüfungsbereiche dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde §4
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Gesellenprüfung Struktur der
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Abschnitt 4 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Schlussvorschriften 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Fähigkeiten sowie
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum und Fähigkeiten.
Bogenmacher und zur Bogenmacherin Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des des gebündelt.
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil
des Bundesanzeigers veröffentlicht. 1. Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1281
2. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von §8
Maßen und Konturen, Inhalt
3. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen
und Geräten, 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
4. Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
Werk- und Hilfsstoffen,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
5. Herstellen von Verbindungen, stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
6. Herstellen von Oberflächen, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
7. Herstellen von Bogenstangen,
8. Herstellen von Bogenfröschen, §9
9. Herstellen von Bogenbeinchen, Prüfungsbereich
10. Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens
-beinchen, (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
11. Spielfertigmachen von Bögen und Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens statt.
(2) Im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung
12. Reparieren von Bögen.
eines Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- der Lage ist,
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaf-
4. Umweltschutz, ten auszuwählen und zu bearbeiten,
4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-
und einzusetzen,
ten im Team,
5. Maße und Konturen zu übertragen,
6. betriebliche und technische Kommunikation,
6. passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vor-
7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla-
zubereiten,
gen,
7. Oberflächen vorzubehandeln,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
und 8. Bogenstangen vorzuarbeiten und Froschinnenar-
beiten durchzuführen,
9. Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.
9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
§5 und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
Ausbildungsplan schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der rücksichtigen und
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- 10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vor-
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. probe zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen
§6
und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch in
Schriftlicher Ausbildungsnachweis höchstens 15 Minuten führen. Weiterhin soll er Aufga-
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen benstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen,
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh- schriftlich bearbeiten.
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach- den. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene
weis regelmäßig durchzusehen. Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die
Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in höchstens
120 Minuten durchgeführt werden.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung Abschnitt 3
Gesellenprüfung
§7
Ziel und Zeitpunkt § 10
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Ziel und Zeitpunkt
Zwischenprüfung durchzuführen. (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
Ausbildungsjahres stattfinden. hat.
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsaus- (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden.
bildung durchgeführt werden. Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten.
§ 11 § 14
Inhalt Prüfungsbereich
Durchführen von Teilarbeiten
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 1. Arbeitsschritte zu planen,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan auf- 3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bear-
geführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten beiten und zu verarbeiten,
entspricht.
4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun-
gen herzustellen,
§ 12
5. Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bo-
Prüfungsbereiche gens durchzuführen,
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prü- 6. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
fungsbereichen statt: und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
1. Herstellen eines spielfertigen Bogens, Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-
2. Durchführung von Teilarbeiten, sichtigen und
3. Planung und Konstruktion sowie 7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorge-
hensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu be-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. gründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den
§ 13 folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:
Prüfungsbereich 1. Fertigstellen einer Bogenstange,
Herstellen eines spielfertigen Bogens
2. Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen und Bogenstange,
Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der 3. Ausarbeiten eines Bogenfrosches und
Lage ist,
4. Behaaren eines Bogens.
1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen
Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tä-
und Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentie-
tigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite
ren,
und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen
2. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen, entspricht.
3. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er- (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.
mitteln, Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Ar-
beitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch
4. technische Unterlagen zu erstellen, geführt.
5. Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen, (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-
den. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern
6. Oberflächen zu gestalten und herzustellen,
zusammen höchstens 15 Minuten.
7. Bögen spielfertig zu machen,
§ 15
8. Bögen zu präsentieren,
Prüfungsbereich
9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit Planung und Konstruktion
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt- (1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück- soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
sichtigen. 1. Bögen nach historischen und konstruktionstechni-
schen Merkmalen zu unterscheiden,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen,
Gestalten und Herstellen eines spielfertigen Bogens zu- 2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von
grunde zu legen. Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Ar-
tenschutz auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen,
die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen doku- 3. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen
mentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. durchzuführen,
Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prü- 4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produkt-
fungsprodukts ein fertigungsreifer Entwurf zur Geneh- qualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie tech-
migung vorzulegen. nische Unterlagen zu erstellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1283
5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen, Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
6. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwen- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
den, 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berück- tens „ausreichend“ und
sichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
auszuwählen und anzuwenden und
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
8. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu er- der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder
mitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
chend“ bewertet worden ist und
§ 16 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
Prüfungsbereich der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Wirtschafts- und Sozialkunde Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- nis 2:1 zu gewichten.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
und zu beurteilen. Abschnitt 4
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen Schlussvorschriften
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
ten. § 18
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse
§ 17 Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Gewichtung der dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
Prüfungsbereiche und Anforderungen Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
für das Bestehen der Gesellenprüfung bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
sind wie folgt zu gewichten:
§ 19
1. Herstellen eines spielfertigen
Bogens mit 30 Prozent, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Durchführen von Teilarbeiten mit 30 Prozent, Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
3. Planung und Konstruktion mit 30 Prozent, dung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin vom
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 78) außer Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Erstellen von Entwürfen zur a) Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und histori-
Gestaltung von Bögen schen Gesichtspunkten unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und
Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnen 3
c) Anregungen sammeln und auswerten und Muster-
schutzbestimmungen beachten
d) Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigen-
schaften berücksichtigen
e) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona-
len, ergonomischen und technologischen Gesichts-
punkten, gestalten und ausarbeiten 3
f) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
g) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
2 Messen, Prüfen, Anreißen a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-
sowie Übertragen von Maßen gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern be-
und Konturen achten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) rücksichtigen
b) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und
Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen
c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü- 6
fen sowie Passgenauigkeit feststellen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
3 Auswählen und Handhaben a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer
von Werkzeugen sowie Funktion auswählen
Auswählen, Einrichten und
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-
Warten von Maschinen und
stand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) c) Spezialwerkzeuge herstellen
8
d) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und
sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen
und pflegen
e) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
4 Auswählen, Be- und a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach
Verarbeiten und Lagern von Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Natur-
Werk- und Hilfsstoffen stoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) und nach Verwendungszweck zuordnen
b) Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und
Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1285
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Werkstoffe, insbesondere nach statischen und me-
chanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte,
-einschnitt und -fehler beachten
13
d) Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und
Lagerkriterien einhalten
e) Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch
Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen,
Stemmen und Biegen
f) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere
durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren
g) Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt,
durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbei-
ten
5 Herstellen von Verbindungen a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) dungszweck auswählen und technische Eigenschaf-
ten von Leimen und Klebern berücksichtigen
7
b) Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Be-
achtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie
von Verarbeitungsvorschriften herstellen
c) Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden
und Löten herstellen 4
6 Herstellen von Oberflächen a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) und auswählen
b) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbe- 4
handeln
c) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
d) Verzierungen anbringen
e) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen und La-
cken, unterscheiden
f) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er- 7
greifen und Sicherheitsregeln beachten
g) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
h) Auftragstechniken anwenden
i) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
7 Herstellen von Bogenstangen a) Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahres-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) ringen auf Maß zustoßen
b) Hälse vorfertigen
c) Bogenstangen konisch hobeln
21
d) Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen
und aussägen
e) Bogenstangen erhitzen und biegen
f) Kopfplatten aufpassen und aufleimen
g) Hälse ausarbeiten
h) Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festig-
keit und Elastizität feinhobeln
12
i) Kopfkästchen bohren und ausstechen
j) Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben
manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Herstellen von Bogenfröschen a) Froschkästchen und Haarlager einarbeiten 2
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) Froschrohlinge zurichten
c) metallische und nichtmetallische Froschteile herstel-
len, bearbeiten, einpassen und befestigen 10
d) Froschformen ausarbeiten
9 Herstellen von a) Beinchenrohlinge zurichten
Bogenbeinchen b) Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal 6
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
feilen
10 Zusammenfügen von a) Frösche auf Bogenstangen aufpassen
Bogenstangen, -fröschen b) Mechanik der Schraubenführung einarbeiten
und -beinchen 6
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) c) Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen
und justieren
11 Spielfertigmachen von Bögen a) Bögen behaaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) b) Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichti-
gung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen 10
c) Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) Bögen verkaufs- und versandfertig machen
12 Reparieren von Bögen a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) mentieren
b) Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und
Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten
12
und Schub erneuern
d) historische Bögen erkennen, Zustand dokumentie-
ren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethi-
sche und physikalische Gesichtspunkte berücksichti-
gen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1287
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Ar-
Arbeitsabläufen, Arbeiten im beitsschritte festlegen
Team
b) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
schaffen
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen
und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen 3
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
e) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und
Körperhaltung anwenden
f) Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden
g) Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergeb-
nisse der Teamarbeit auswerten
h) Material disponieren und Zeitbedarf abschätzen 2
i) Liefertermine und -bedingungen beachten
j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
6 Betriebliche und technische a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
Kommunikation b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und 2
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
sichern sowie Datenschutz beachten
7 Erstellen und Anwenden von a) Skizzen anfertigen und anwenden
technischen Unterlagen b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportio-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
nen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen 4
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Durchführen von qualitäts- a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-
sichernden Maßnahmen scheiden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso- 3
risch, insbesondere visuell und taktil, prüfen
c) Zwischenkontrollen durchführen
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e) Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse
dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwenden
f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und 3
Fehler beseitigen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
9 Kundenorientierung und a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
Verkaufen von Bögen zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9) tragen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen 2
c) produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen
und auswerten
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
e) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
f) Kundenkontakte auswerten
3
g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-
gen entwickeln
h) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1289
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
(Geigenbauerausbildungsverordnung – GbAusV)*
Vom 16. Juli 2015
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- Abschnitt 1
ordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom Gegenstand, Dauer und
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden Gliederung der Berufsausbildung
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I §1
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesminis- Staatliche
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit Anerkennung des Ausbildungsberufes
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Der Ausbildungsberuf des Geigenbauers und der
Geigenbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung
Inhaltsübersicht zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Ab-
schnitt 1 Nummer 47 „Geigenbauer“ der Handwerks-
Abschnitt 1
ordnung staatlich anerkannt.
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung §2
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild §3
§ 5 Ausbildungsplan Gegenstand der
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Abschnitt 2 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
Zwischenprüfung ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 8 Inhalt
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
Abschnitt 3
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
Gesellenprüfung
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
§ 10 Ziel und Zeitpunkt telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 11 Inhalt Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
§ 12 Prüfungsbereiche dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Streichinstrumentes Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion §4
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Struktur der
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Gesellenprüfung Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Abschnitt 4 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Schlussvorschriften Fähigkeiten sowie
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Fähigkeiten.
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Geigenbauer und zur Geigenbauerin Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
bildes gebündelt.
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 1. Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streich-
des Bundesanzeigers veröffentlicht. instrumenten,
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
2. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von §8
Maßen und Konturen, Inhalt
3. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen
und Geräten, 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
4. Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
5. Herstellen von Verbindungen,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
6. Herstellen von Oberflächen, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
7. Herstellen von Korpussen, entspricht.
8. Herstellen von Hälsen, §9
9. Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen, Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
10. Spielfertigmachen von Streichinstrumenten, (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
11. Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie Arbeitsauftrag statt.
12. Reparieren von Streichinstrumenten. (2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaf-
ten auszuwählen und zu bearbeiten,
4. Umweltschutz,
4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und und einzusetzen,
Arbeiten im Team,
5. Maße und Konturen zu übertragen,
6. betriebliche und technische Kommunikation,
6. passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vor-
7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla- zubereiten,
gen,
7. Oberflächen vorzubehandeln,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
sowie 8. Korpusteile zu planen und herzustellen,
9. Kundenorientierung und Verkaufen von Streich- 9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
instrumenten und Zubehör. und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
§5 schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-
rücksichtigen sowie
Ausbildungsplan
10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der hensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- zu begründen.
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen
und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-
§6 ren. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeits-
probe beziehen, schriftlich bearbeiten.
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen den. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh- Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach- durchgeführt werden.
weis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 3
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
Zwischenprüfung
§ 10
§7 Ziel und Zeitpunkt
Ziel und Zeitpunkt (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
Zwischenprüfung durchzuführen. hat.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsaus-
Ausbildungsjahres stattfinden. bildung durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1291
§ 11 vor Anfertigung des Prüfungsproduktes ein fertigungs-
Inhalt reifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 160 Stunden.
Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten und das
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minu-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ten.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan auf- § 14
geführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Prüfungsbereich
entspricht. Durchführen von Teilarbeiten
§ 12 (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Prüfungsbereiche
1. Arbeitsschritte zu planen,
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prü-
fungsbereichen statt: 2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und zu bearbei-
1. Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstru-
mentes, ten und zu verarbeiten,
4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun-
2. Durchführen von Teilarbeiten,
gen herzustellen,
3. Planung und Konstruktion sowie
5. Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Streichinstrumentes mit unbehandelter Oberfläche
durchzuführen,
§ 13
6. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
Prüfungsbereich Herstellen und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines weißen schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-
spielfertigen Streichinstrumentes soll der Prüfling nach- sichtigen sowie
weisen, dass er in der Lage ist, 7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, hensweise bei der Durchführung der Teilarbeiten zu
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, begründen.
2. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen, (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus folgen-
den fünf Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:
3. den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbe-
darf zu ermitteln, 1. F-Löcher einschneiden,
4. technische Unterlagen zu erstellen, 2. Bassbalken einpassen,
5. Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustel- 3. Randstärke ausarbeiten,
len, 4. Umriss zuschneiden oder
6. Griffbretter und Stege herzustellen, 5. Arbeitsgänge zum Spielfertigmachen an einem
7. Oberflächen zu gestalten, Streichinstrument durchführen.
8. Streichinstrumente spielfertig zu machen, Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tä-
tigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite
9. Streichinstrumente zu präsentieren, und Tiefe den Nachweis nach Absatz 1 ermöglicht.
10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Nach der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt- ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-
rücksichtigen sowie (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-
den. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert
11. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor- höchstens 15 Minuten.
gehensweise bei der Herstellung des Prüfungs-
produktes zu begründen. § 15
Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestal- Prüfungsbereich
ten und Herstellen eines weißen spielfertigen Streichin- Planung und Konstruktion
strumentes zugrunde zu legen. Bei einem weißen
Streichinstrument ist dessen Oberfläche teilbehandelt. (1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
Teilbehandelt ist eine Oberfläche insbesondere nach soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
einer Behandlung mit Ziehklingen, Sandpapier und 1. Streichinstrumente nach historischen Merkmalen zu
Wasser. bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstech-
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, nischen Merkmalen zu unterscheiden,
die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen doku- 2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von
mentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Wei- Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Ar-
terhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes tenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen
Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist und zu lagern,
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
3. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen 3. Planung und Konstruktion mit 30 Prozent,
durchzuführen, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produkt-
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
qualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie tech-
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
nische Unterlagen zu erstellen,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter
Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen, 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
6. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwen- tens „ausreichend“ und
den, 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berück- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
sichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder
auszuwählen und anzuwenden, „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
8. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden und Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu er- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
mitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen. chend“ bewertet worden ist und
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
§ 16 fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Prüfungsbereich Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Wirtschafts- und Sozialkunde hältnis 2:1 zu gewichten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage Abschnitt 4
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Schlussvorschriften
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
und zu beurteilen. § 18
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen Bestehende
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- Berufsausbildungsverhältnisse
ten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
§ 17 bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
Gewichtung der wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Gesellenprüfung § 19
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sind wie folgt zu gewichten:
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
1. Herstellen eines weißen Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
spielfertigen Streichinstrumentes mit 30 Prozent, bildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin vom
2. Durchführen von Teilarbeiten mit 30 Prozent, 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 70) außer Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1293
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Erstellen von Entwürfen a) Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktions-
zur Gestaltung von merkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie
Streichinstrumenten nach Handhabung unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und
4
zuordnen
c) Anregungen sammeln und auswerten
d) Mensuren festlegen
e) Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigen-
schaften berücksichtigen
f) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona-
len, ergonomischen und technologischen Gesichts-
punkten, gestalten und ausarbeiten
2
g) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
h) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
2 Messen, Prüfen, Anreißen a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-
sowie Übertragen von Maßen gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern
und Konturen beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) berücksichtigen
b) Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal
und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren
c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü- 6
fen sowie Passgenauigkeit feststellen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
3 Auswählen und Handhaben a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer
von Werkzeugen sowie Funktion und ihres Einsatzes auswählen
Auswählen, Einrichten und
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-
Warten von Maschinen und
stand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) c) Spezialwerkzeuge herstellen
d) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und 8
sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen
und pflegen
e) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Auswählen, Be- und a) Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Ei-
Verarbeiten und Lagern genschaften unterscheiden, unter Beachtung des
von Hölzern und von Artenschutzes auswählen und nach Verwendungs-
Werk- und Hilfsstoffen zweck zuordnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach
akustischen, optischen und mechanischen Eigen-
schaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt
und -fehler beachten
12
c) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern
und Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
d) Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten,
insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen,
Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen
e) Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbei-
ten, insbesondere durch Sägen und Bohren
5 Herstellen von Verbindungen a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) dungszweck auswählen und technische Eigenschaf-
ten von Leimen und Klebern berücksichtigen
b) konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch
Fugen, herstellen 8
c) Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von
Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verar-
beitungsvorschriften herstellen
6 Herstellen von Oberflächen a) Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auf-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) tragstechniken unterscheiden und zuordnen
4
b) Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen
und Schleifen, vorbehandeln
c) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleich-
mitteln und Lacken, unterscheiden
d) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
e) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er- 10
greifen und Sicherheitsregeln beachten
f) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
g) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
7 Herstellen von Korpussen a) Formen und Schablonen herstellen und anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) b) Zargenkränze herstellen
c) Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeich-
nen und aussägen
d) Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßan-
gabe hobeln und putzen
e) Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität 22
und Festigkeit ausarbeiten
f) RandeinIagen herstellen und einlegen
g) Schalllöcher positionieren und schneiden
h) Bassbalken einpassen
i) Korpusteile verleimen
8 Herstellen von Hälsen a) Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) b) Schnecken stechen und putzen 16
c) Griffbretter und Sättel herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1295
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Zusammenbauen von a) Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung
Hälsen und Korpussen von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltech-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) nik zurichten, einpassen und verleimen
8
b) Griffbretter und Obersättel aufleimen
c) Griffe und Halsfüße fertigstellen
10 Spielfertigmachen von a) Wirbel einpassen
Streichinstrumenten b) Stimmstöcke setzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
c) Stege aufschneiden
d) Saitenlagen und Saitenführungen einrichten
e) Instrumente besaiten und stimmen
f) Zubehörteile auswählen und anbringen 16
g) Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit
und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und
beseitigen
h) Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig ma-
chen
11 Prüfen von Klang und a) Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigen-
Funktionsfähigkeit schaften prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) 2
b) Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung,
einstellen
12 Reparieren von a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
Streichinstrumenten mentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
b) Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und
Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen
und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Aus-
buchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und
Retusche durchführen 16
d) historische Streichinstrumente erkennen, Zustand
dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und res-
taurierungsethische und physikalische Gesichts-
punkte berücksichtigen
e) Oberflächen instand setzen
f) Bögen behaaren
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- während
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) meidung der Gefährdung ergreifen der gesamten
Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
Arbeitsabläufen und Arbeiten schritte festlegen und den Zeitbedarf abschätzen
im Team
b) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
schaffen
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen
und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen 3
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
e) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und
Körperhaltung anwenden
f) Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden
g) Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergeb-
nisse der Teamarbeit auswerten
h) Material disponieren und den Zeitbedarf planen 2
i) Liefertermine und -bedingungen beachten
j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
6 Betriebliche und a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
technische Kommunikation b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und 2
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
sichern und Datenschutz beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1297
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Erstellen und Anwenden a) Skizzen anfertigen und anwenden
von technischen Unterlagen b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen und Proportio-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
nen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen 4
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
8 Durchführen von qualitäts- a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-
sichernden Maßnahmen scheiden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso- 3
risch, insbesondere visuell und taktil, prüfen
c) Zwischenkontrollen durchführen
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e) Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse
dokumentieren und Qualitätskriterien anwenden
f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und 3
Fehler beseitigen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
9 Kundenorientierung a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
und Verkaufen von Streich- zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
instrumenten und Zubehör tragen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9) 2
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
c) produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen
und auswerten
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
e) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
f) Kundenkontakte auswerten
3
g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-
gen entwickeln
h) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen sowie Chancen und Risiken von Selbständigkeit
aufzeigen
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
(Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung – OrthopschuhmAusbV)*
Vom 16. Juli 2015
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- Abschnitt 1
ordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung Gegenstand, Dauer
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und Gliederung der Berufsausbildung
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 §1
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Staatliche
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- Anerkennung des Ausbildungsberufes
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Der Ausbildungsberuf des Orthopädieschuhmachers
Forschung: und der Orthopädieschuhmacherin wird nach § 25 der
Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe
Inhaltsübersicht
nach Anlage A Nummer 36 Orthopädieschuhmacher
Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Gegenstand, Dauer
und Gliederung der Berufsausbildung §2
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-
rahmenplan §3
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Abschnitt 2 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
Gesellenprüfung ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 8 Inhalt von Teil 1 werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1 derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 10 Inhalt von Teil 2 Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 12 Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtech-
nischen Hilfsmitteln tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so ver-
§ 13 Prüfungsbereich Beratung mittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 14 Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
fähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen,
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Gesellenprüfung Durchführen und Kontrollieren ein.
Abschnitt 3 §4
Schlussvorschriften Struktur der
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuh- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
macherin Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit und Fähigkeiten.
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
des Bundesanzeigers veröffentlicht. bildes gebündelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1299
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Abschnitt 2
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Gesellenprüfung
1. Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Patholo-
gie der Stütz- und Bewegungsorgane, §7
2. Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
3. Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfs-
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
mitteln,
hat.
4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1
sowie von Patienten und Patientinnen, und 2.
5. Entwickeln und Vorbereiten von Modellen, (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungs-
6. Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-
Maßschuhen, ausbildung.
7. Anfertigen von orthopädischen Elementen, §8
8. Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Inhalt von Teil 1
Konfektionsschuhen, Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
9. Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unter- 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
schenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothe- Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
sen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
10. Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnah- 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
men, stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
11. Anmessen und Anpassen von konfektionierten entspricht.
Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompres-
sionsversorgung sowie §9
12. Anmessen und Anpassen von konfektionierten Prüfungsbereich von Teil 1
Schuhen.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- reich Planung und Anfertigung von orthopädischen
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Schuhzurichtungen statt.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (2) Im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von
orthopädischen Schuhzurichtungen soll der Prüfling
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschi-
4. Umweltschutz, nen auszuwählen,
2. Werk- und Hilfsstoffe manuell und maschinell zu be-
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, arbeiten,
6. Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften, 3. biomechanische Vorgänge in der Schrittabwicklung
7. Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produk- zu beurteilen und Krankheitsbilder zu erkennen,
ten, 4. Trittspuren abzunehmen und Profilzeichungen anzu-
fertigen,
8. betriebliche und technische Kommunikation sowie
5. orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. anzubringen,
6. fachbezogene Regelungen der Orthopädieschuh-
§5
technik anzuwenden und
Ausbildungsplan 7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der beachten.
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- Tätigkeiten zugrunde zu legen:
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. 1. Planen und Anfertigen einer orthopädischen Zurich-
tung an einem Paar Konfektionsschuhe in Form von
§6 Abrollhilfen einschließlich Erstellen einer Werkzeich-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis nung auf der Grundlage einer Trittspur sowie
2. Anfertigen einer orthopädischen Zurichtung an ei-
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
nem Paar Konfektionsschuhe in Form einer Schuh-
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
erhöhung von mindestens 1,5 Zentimetern bis
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
höchstens 3,0 Zentimeter auf der Grundlage einer
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach- Arbeitsanweisung und Dokumentieren nach gesetz-
weis regelmäßig durchzusehen. lichen Vorgaben der Orthopädieschuhtechnik.
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. orthopädischen Versorgung für eine Beinlängendifferenz
Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitspro- von mindestens 3,5 Zentimetern oder einer Peronaeus-
ben beziehen, schriftlich bearbeiten. versorgung oder einer Versorgung mit knöchelüber-
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden greifenden Versteifungselementen dienen. Eine versor-
und 30 Minuten. Die Durchführung der beiden Arbeits- gungsbezogene Werkzeichnung und eine Arbeitsbe-
proben dauert sieben Stunden. Die schriftliche Bearbei- schreibung sind dem Prüfungsausschuss vor Prüfungs-
tung der Aufgaben dauert 90 Minuten. beginn vorzulegen.
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.
§ 10
(4) Die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.
Inhalt von Teil 2
(5) Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen,
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf dass er in der Lage ist,
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- 1. Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu ent-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie wickeln,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- technischer, organisatorischer, zeitlicher und quali-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten tätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichti-
entspricht. gung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu pla-
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand nen und umzusetzen,
von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein- 3. Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten,
bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf- Abformtechniken anzuwenden,
lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
4. Positivmodelle herzustellen und zu bearbeiten und
§ 11 5. Sondereinlagen nach Indikation herzustellen und an-
Prüfungsbereiche von Teil 2 zupassen.
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden (6) Für den Nachweis nach Absatz 5 ist das Anferti-
Prüfungsbereichen statt: gen einer Sondereinlage nach Indikation und Einpassen
in den Konfektionsschuh zugrunde zu legen. Dabei sind
1. Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfs-
das Positivmodell herzustellen und die orthopädischen
mitteln,
Korrekturen vorzunehmen.
2. Beratung,
(7) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-
3. Orthopädieschuhtechnik sowie ren.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (8) Die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.
§ 12 (9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den
Prüfungsbereich sind die bei der Anfertigung des
Prüfungsbereich Prüfungsstücks erbrachten Leistungen mit 70 Prozent
Anfertigung von und die bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe er-
orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln brachten Leistungen mit 30 Prozent zu gewichten.
(1) Im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädie-
schuhtechnischen Hilfsmitteln soll der Prüfling nach- § 13
weisen, dass er in der Lage ist,
Prüfungsbereich
1. Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu ent- Beratung
wickeln,
(1) Im Prüfungsbereich Beratung soll der Prüfling
2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, nachweisen, dass er in der Lage ist,
technischer, organisatorischer, zeitlicher und quali-
tätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichti- 1. Mess- und Analyseverfahren anzuwenden und
gung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit 2. konfektionierte Bandagen, Orthesen, Hilfsmittel zur
und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu pla- Kompressionsversorgung oder teilkonfektionierte
nen und umzusetzen, Schuhe anzumessen und anzupassen.
3. Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten, (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
4. Modelle für orthopädieschuhtechnische Einbau- (3) Darüber hinaus soll der Prüfling zeigen, dass er in
elemente zu entwickeln, der Lage ist, Kunden und Kundinnen sowie Patienten
5. Teilelemente zu rangieren, Schäfte vorzubereiten und Patientinnen
und aufzuzwicken, 1. über orthopädieschuhtechnische Maßnahmen zu
6. Versteifungselemente herzustellen und beraten und dabei ärztliche Verordnungen zu be-
rücksichtigen,
7. bei der Herstellung von orthopädischen Maßschu-
hen Statik, Dynamik und Ästhetik zu beachten. 2. zur funktionsgerechten Handhabung und zum sach-
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anferti- gerechten Umgang mit Hilfsmitteln anzuleiten und
gen eines Paares orthopädische Maßschuhe zugrunde 3. über vorbeugende und gesundheitsverbessernde
zu legen. Dabei muss mindestens ein Schuh einer Maßnahmen zu beraten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1301
(4) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation § 16
durchgeführt. Gewichtung der
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Ar- Prüfungsbereiche und Anforderungen
beitsprobe und der Gesprächssimulation beträgt insge- für das Bestehen der Gesellenprüfung
samt 15 Minuten. (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
(6) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü- sind wie folgt zu gewichten:
fungsbereich sind die bei der Durchführung der Arbeits- 1. Planung und Anfertigung von
probe und in der Gesprächssimulation erbrachten Leis- orthopädischen Schuhzurichtungen mit 25 Prozent,
tungen jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.
2. Anfertigung von orthopädieschuh-
technischen Hilfsmitteln mit 30 Prozent,
§ 14
3. Beratung mit 10 Prozent,
Prüfungsbereich
Orthopädieschuhtechnik 4. Orthopädieschuhtechnik mit 25 Prozent,
(1) Im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik soll 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
1. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
und Bewegungsorgane zu beurteilen, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
2. Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien- tens „ausreichend“,
tinnen mit orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
zu versorgen, chend“,
3. orthopädische Hilfsmittel zu planen, herzustellen, 3. im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädie-
anzupassen und über ihre Wirkungsweise zu bera- schuhtechnischen Hilfsmitteln mit mindestens „aus-
ten, reichend“,
4. produkt- und leistungsbezogene Berechnungen 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
durchzuführen, von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen unter Be- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
rücksichtigung konstruktiver und wirtschaftlicher gend“.
Gesichtspunkte zu planen und festzulegen, (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
6. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der der Prüfungsbereiche „Orthopädieschuhtechnik“ oder
Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten, „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
7. medizinische Fußpflegemaßnahmen vorzuschlagen, Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
8. fachbezogene rechtliche Vorschriften anzuwenden 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
und chend“ bewertet worden ist und
9. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen. 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
§ 15 hältnis 2:1 zu gewichten.
Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde Abschnitt 3
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Schlussvorschriften
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- § 17
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und zu beurteilen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- bildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädie-
ten. schuhmacherin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 789)
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. außer Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Beurteilen von Anatomie, a) Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungs-
Physiologie und Pathologie organen den orthopädischen Versorgungen zuordnen
der Stütz- und Bewegungs-
b) biomechanische Vorgänge unter Beachtung der
organe
ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbe-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
sondere in der Schrittabwicklung
6
c) orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehl-
bildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen,
Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im
Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Be-
einträchtigungen beurteilen
d) Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maß-
nahmen und dem menschlichen Organismus beurtei-
len und berücksichtigen
e) traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Fraktu-
ren und Rupturen, beurteilen und postoperative Ver-
sorgungen vornehmen
f) pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere
beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkun-
gen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforde-
rungen an orthopädische Hilfsmittel feststellen 6
g) Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbe-
sondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und
lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und
Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnah-
men berücksichtigen
h) Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe
bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung be-
urteilen
2 Bearbeiten von Werk- und a) Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische
Hilfsstoffen Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) instand halten
b) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere
durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäu- 10
men und Formen
c) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
funktionalen und physiologisch unbedenklichen Ver-
wendbarkeit auswählen und einsetzen
d) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unter-
schiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere 4
durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
3 Anmessen von orthopädie- a) körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und
schuhtechnischen Hilfsmitteln Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) festlegen 4
b) Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von
Fuß und Bein anfertigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1303
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden,
manuelle Messungen durchführen und Ergebnisse
dokumentieren
d) Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswer- 6
ten
e) Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssys-
teme, anwenden und Ergebnisse auswerten
4 Beraten und Betreuen von a) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien-
Kunden und Kundinnen tinnen empfangen und betreuen und Gespräche
sowie von Patienten und situationsgerecht führen
Patientinnen
b) Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hin-
weisen 4
c) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien-
tinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum
sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechni-
schen Hilfsmitteln anleiten
d) Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen be-
rücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädie-
schuhtechnischen Versorgungen vorschlagen
e) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien- 4
tinnen über vorbeugende und gesundheitsverbes-
sernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung
der Steh- und Gehfähigkeit, beraten
5 Entwickeln und Vorbereiten a) Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechni-
von Modellen sche Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln 4
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen,
Lotstellung beachten
c) Positivmodelle unter Berücksichtigung der festge-
legten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme her- 10
stellen und bearbeiten
d) Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen
Gesichtspunkten auswählen und herstellen
6 Herstellen und Instandsetzen a) Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von
von orthopädischen Indikation und Verwendungszweck auswählen und
Maßschuhen Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) und Kappen
14
b) Schäfte vorbereiten und aufzwicken
c) Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren,
austauschen und erneuern
d) verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zu-
schneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere
durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie
Schäfte steppen
e) Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch
Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile
14
verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
f) Abschlussarbeiten ausführen
g) Herstellungsprozess dokumentieren
h) Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Anfertigen von a) orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach
orthopädischen Elementen vorgegebenen Modellen herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) stützende, bettende, korrigierende und kompensie-
rende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen
und einarbeiten
8
c) Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungs-
ausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und
technische Umsetzung festlegen
d) Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen
und Arthrodesenkappen, herstellen
e) Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauen
f) Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik
beachten 6
g) Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und
Einbauelemente anpassen
8 Anbringen von a) Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorberei-
orthopädischen Zurichtungen ten und Materialien auswählen
an Konfektionsschuhen
b) Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbei-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
tung beurteilen
c) orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung
biomechanischer Wirkungsweisen anfertigen 10
d) kosmetische Gestaltung vornehmen
e) Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach
dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes
Schuhwerk auswählen
9 Anfertigen von Einlagen, a) orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in
Innenschuhen, Unter- den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise über- 6
schenkel- und Fußorthesen prüfen und optimieren
sowie von Fußprothesen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) b) Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation
herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungs-
weise überprüfen und optimieren
c) Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbeson-
dere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen
und optimieren
d) Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen
konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise 12
überprüfen und optimieren
e) Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfer-
tigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimie-
ren
f) Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen,
in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise über-
prüfen und optimieren
10 Ausführen von medizinischen a) Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
Fußpflegemaßnahmen der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heil-
praktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung
und des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung
4
anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1305
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
b) Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einset-
zen und Fußpflegemaßnahmen durchführen
c) krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Ge-
webe feststellen und Maßnahmen ergreifen
d) Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, ins-
besondere am diabetischen Fuß
11 Anmessen und Anpassen von a) Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funk-
konfektionierten Bandagen, tionsgerechten Sitz und Passform kontrollieren
Orthesen und Hilfsmitteln zur
b) Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbeson-
Kompressionsversorgung
dere fixierende und korrigierende Schienen, auswäh-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
len und modifizieren sowie biomechanische Wirkung 8
und Passform überprüfen
c) Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren
Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und
Passform überprüfen
12 Anmessen und Anpassen von a) teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation
konfektionierten Schuhen und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswäh-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) len und modifizieren sowie biomechanische Wirkung
und Passform überprüfen
b) Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und
modifizieren sowie biomechanische Wirkung und 10
Passform überprüfen
c) konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabe-
tikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie
biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- während
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- der gesamten
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben Ausbildung
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen und Auf-
Arbeitsabläufen tragsunterlagen bearbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
4
levanten Gesichtspunkten einrichten
d) Arbeitsschritte planen und dokumentieren und Werk-
zeichnungen anfertigen und technische Unterlagen
anwenden
e) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichti-
gung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaft-
licher Gesichtspunkte planen, koordinieren, festlegen
und dokumentieren 6
f) Zeitaufwand abschätzen und Kosten für orthopädi-
sche Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln
6 Anwenden fachbezogener a) fachärztliche Verordnungen auswerten und Krank-
rechtlicher Vorschriften heitsbilder erfassen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b) Kunden- und Patientendaten dokumentieren und Be-
stimmungen des Datenschutzes anwenden
c) fachbezogene Regelungen anwenden, insbesondere
4
Regelungen über Medizinprodukte, Regelungen der
Sozialgesetzgebung sowie Regelungen über Hilfsmit-
telverzeichnisse und über Berufsgenossenschaften
d) Hygienemaßnahmen anwenden, insbesondere Ver-
fahren zur Reinigung und zur Desinfektion
7 Verkaufen von Dienst- a) die Außendarstellung des Betriebes und seine Wett-
leistungen, Waren und bewerbssituation einschätzen
Produkten
b) an Werbeaktionen und an deren Erfolgskontrolle mit-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
wirken 4
c) Kunden und Kundinnen über Dienstleistungen und
Produkte des Betriebes informieren
d) Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1307
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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8 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
Kommunikation b) kulturelle Identitäten berücksichtigen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) 2
c) Schweigepflicht und Diskretion, insbesondere hin-
sichtlich Kunden- und Patientendaten, beachten
d) Produktinformationen von Anbietern beurteilen und
insbesondere Angebote vergleichen
e) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und
dokumentieren
f) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen 6
und Sachverhalte darstellen, berufsspezifische Fach-
termini und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
g) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten und branchen-
spezifische Anwenderprogramme einsetzen
9 Durchführen von qualitätssi- a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
chernden Maßnahmen tätssicherung unterscheiden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9) 2
b) Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergeb-
nisse feststellen und dokumentieren
c) Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich
Funktionalität, Passform und Haltbarkeit
d) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku- 4
mentieren
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
(Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung – KhWbAusbV)*
Vom 16. Juli 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- § 16 Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
setzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung § 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
den ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert Abschnitt 4
worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Schlussvorschriften
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August § 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzen-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung herstellerin und Wachsbildnerin
und Forschung:
Inhaltsübersicht Abschnitt 1
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§1
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Staatliche
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-
rahmenplan Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachs-
§ 5 Ausbildungsplan bildnerin wird staatlich anerkannt nach
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis 1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das
Abschnitt 2
Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32
Zwischenprüfung Wachszieher der Handwerksordnung.
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt §2
§ 9 Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Abschnitt 3
Abschluss- und Gesellenprüfung §3
§ 10 Ziel und Zeitpunkt Gegenstand der
§ 11 Inhalt Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 12 Prüfungsbereiche (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 15 Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
Wachsprodukten
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerks-
ordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundes- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
anzeigers veröffentlicht. werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1309
lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs- 9. Kundenorientierung und Beratung sowie
gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit 10. Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistun-
schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh- gen.
ren und Kontrollieren ein.
§5
§4
Ausbildungsplan
Struktur der
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertig- dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und §6
Fähigkeiten im Schwerpunkt
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
a) Kerzenherstellung oder
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
b) Wachsbildnerei sowie Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während
3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in weis regelmäßig durchzusehen.
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
bildes gebündelt. Abschnitt 2
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber- Zwischenprüfung
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten sind: §7
1. Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen Ziel und Zeitpunkt
sowie von Halbfabrikaten,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
2. Anwenden von manuellen und maschinellen Ferti- Zwischenprüfung durchzuführen.
gungsverfahren,
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des
3. Auswählen und Verarbeiten von Dochten,
zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.
4. Beurteilen des Abbrandes von Kerzen,
5. Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen, §8
6. Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Inhalt
Präsentieren von Entwürfen, Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
7. Herstellen von Abgussformen,
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
8. Fertigen von Kerzen, Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-
9. Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken, nisse und Fähigkeiten sowie
10. Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
11. Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
Reliefs sowie nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
12. Lagern und Kommissionieren von Produkten.
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweili- §9
gen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und
Prüfungsbereich
Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Ab-
Fertigen und Verzieren von Kerzen
schnitt B der Anlage.
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-
Fertigen und Verzieren von Kerzen statt.
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sind: (2) Im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- Kerzen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
bes, Lage ist,
2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1. Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsabläufe zu planen
sowie Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumen-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, tieren,
4. Umweltschutz,
2. Skizzen zu erstellen und dabei Maße und Pro-
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten portionen zu berücksichtigen,
im Team,
3. Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Farbmittel
6. betriebliche und technische Kommunikation, und Dochte unter Berücksichtigung von Eigen-
7. Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, schaften und Verwendungszwecken auszuwählen,
Geräten und Maschinen, 4. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, zuwählen und einzusetzen,
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
5. Kerzen bis zu einem Durchmesser von drei Zenti- § 13
metern durch Ziehen, Aufgießen und Tauchen zu Prüfungsbereich
fertigen, Herstellen von Wachsprodukten
6. Kerzen von Hand zu bearbeiten, (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Wachspro-
7. einteilige Gipsformen herzustellen, dukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
Lage ist,
8. Kerzenverzierungen anzufertigen und aufzulegen,
1. Produkte manuell herzustellen,
9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
2. Produkte manuell zu veredeln und zu verzieren,
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur 3. Farbmittel und Lacke zu verarbeiten,
Qualitätssicherung zu ergreifen und 4. Dekore und Schriften herzustellen,
10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge- 5. Abgussformen anzufertigen,
hensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-
6. Dekore und Schriften aufzubringen,
gabe zu begründen.
7. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch- mittel und Abläufe festzulegen und
führen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein
situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Auf- 8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeits-
gaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schrift- sicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brand-
lich bearbeiten. schutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlich-
keit zu ergreifen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen
Arbeitsaufgabe fünf Stunden. Das situative Fachge-
fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine
spräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit
Vorgehensweise jeweils zu begründen.
für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt
zwei Stunden. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der
folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Abschnitt 3 1. Fertigen mindestens zweier Kerzen oder
Abschluss- und Gesellenprüfung 2. Fertigen eines Reliefs und einer Kerze.
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des
§ 10 Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätig-
Ziel und Zeitpunkt keiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in
gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten
(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist Nachweise ermöglichen.
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
(3) Der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit
fähigkeit erworben hat.
praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie die
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am hergestellten Prüfungsstücke präsentieren. Bei der
Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. Präsentation soll er auch auf den Arbeitsauftrag und
die Vorgehensweise zur Herstellung der Prüfungs-
§ 11 stücke eingehen.
Inhalt (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Herstellung der
Prüfungsstücke einschließlich Dokumentation insge-
Die Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf samt 35 Stunden und für die Präsentation höchstens
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- 15 Minuten.
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
§ 14
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan auf- Prüfungsbereich
geführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
entspricht. (1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und
Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in
§ 12 der Lage ist,
Prüfungsbereiche 1. Roh- und Hilfsstoffe auszuwählen,
Die Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den 2. Halbfabrikate manuell herzustellen und zu bearbeiten,
folgenden Prüfungsbereichen statt: 3. Halbfabrikate maschinell herzustellen und zu be-
arbeiten,
1. Herstellen von Wachsprodukten,
4. einteilige Silikonformen anzufertigen,
2. Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen,
5. Farbmittel zu verarbeiten,
3. Kundenorientierung und Gestaltung von Wachspro-
dukten, 6. betriebliche Vorgaben umzusetzen sowie betrieb-
liche Rahmenbedingungen zu beachten,
4. Betriebliche Herstellungsprozesse sowie
7. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. mittel und -abläufe festzulegen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1311
8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeits- (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
sicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brand- (4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
schutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlich-
keit zu ergreifen.
§ 16
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen
Prüfungsbereich
fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine
Betriebliche Herstellungsprozesse
Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(1) Im Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungs-
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der
folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
Lage ist,
1. Fertigen mindestens zweier Kerzen oder
1. Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel unter
2. Fertigen mindestens eines Reliefs und mindestens Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zu lagern,
einer Kerze.
2. Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und den Einsatz von
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung manueller und
Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätig- maschineller Fertigungsvorgänge zu planen und dar-
keiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in zustellen,
gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten
Nachweise ermöglichen. 3. den Abbrand von Kerzen zu beurteilen,
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch- 4. produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen
führen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein durchzuführen und
situatives Fachgespräch geführt. 5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeits-
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun- sicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brand-
den. Das situative Fachgespräch dauert höchstens schutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlich-
15 Minuten. keit zu berücksichtigen.
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen
§ 15 fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine
Prüfungsbereich Vorgehensweise jeweils zu begründen.
Kundenorientierung (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
und Gestaltung von Wachsprodukten
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Ge-
staltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nach- § 17
weisen, dass er in der Lage ist,
Prüfungsbereich
1. Kunden zu beraten, Wirtschafts- und Sozialkunde
2. Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungs-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
merkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und
soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Farblehre zu entwickeln,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
3. Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
Präsentationen vorzubereiten, und zu beurteilen.
4. Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
und Eigenschaft auszuwählen, sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
5. produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen ten.
durchzuführen, (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
6. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-
mittel und -abläufe festzulegen und § 18
7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeits- Gewichtung der
sicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brand- Prüfungsbereiche und Anforderungen für
schutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlich- das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
keit zu berücksichtigen. (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen sind wie folgt zu gewichten:
fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine 1. Herstellen von Wachsprodukten mit 20 Prozent,
Vorgehensweise jeweils zu begründen.
2. Verarbeiten von Roh- und Hilfs-
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der
stoffen mit 30 Prozent,
folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
3. Kundenorientierung und Gestaltung
1. Fertigen von Kerzen oder
von Wachsprodukten mit 25 Prozent,
2. Fertigen von Reliefs und Dekoren.
4. Betriebliche Herstellungsprozesse mit 15 Prozent,
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des
Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätig- 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
keiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in (2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestan-
gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
Nachweise ermöglichen. worden sind:
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
1. das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, Abschnitt 4
2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes- Schlussvorschriften
tens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. § 19
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Bestehende
der Prüfungsbereiche „Kundenorientierung und Gestal- Berufsausbildungsverhältnisse
tung von Wachsprodukten“, „Betriebliche Herstellungs- Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu er- Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
gänzen, wenn bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen § 20
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er- Gleichzeitig tritt die Wachszieher-Ausbildungsverord-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält- nung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 14)
nis 2:1 zu gewichten. außer Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1313
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Auswählen und Lagern von a) mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische
Roh- und Hilfsstoffen sowie Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von
von Halbfabrikaten Art und Eigenschaften auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) 3
b) Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und
Eigenschaften auswählen
c) Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke,
Farben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben
und Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Ein-
haltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lage-
rung prüfen
d) Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereit- 5
stellen
e) Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfen
f) Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand
dokumentieren
2 Anwenden von manuellen a) manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbeson-
und maschinellen Fertigungs- dere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheiden
verfahren
b) die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschi-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) 4
nellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens
unterscheiden
c) Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen
3 Auswählen und Verarbeiten a) Dochte für den Produktionsprozess vorbereiten
von Dochten b) Dochte einsetzen und verarbeiten 4
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
c) Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksich-
tigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe,
technologischer Herstellungsverfahren sowie der An- 4
forderungen an die Kerze auswählen
4 Beurteilen des Abbrandes a) Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen
von Kerzen entsprechend dem Verwendungszweck unter Berück-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) sichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffen
b) Brennversuche durchführen und dabei Bildung der
Brennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer be-
urteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf den 2
Abbrand beurteilen
c) Rußentwicklung messen und beurteilen
d) Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse
optimieren
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Auswählen und Verarbeiten a) Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigen-
von Brennmassen schaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von
Rezepturen berechnen und zusammenstellen
c) Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositio-
6
nen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres
Schmelzpunktes verflüssigen
d) Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositio-
nen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und
Pigmentfarben einfärben
e) Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von
Brennmassen zufügen 4
6 Entwickeln von Konzepten a) Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitäts-
sowie Gestalten und techniken einsetzen, Urheberrechte und Muster-
Präsentieren von Entwürfen schutzbestimmungen beachten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
b) Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen ent-
wickeln
c) Skizzen manuell anfertigen
d) Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktions-
typischer Maße und Einheiten vergrößern und ver- 6
kleinern
e) Skizzen manuell farbig gestalten
f) Kerzenkörper berechnen und abwickeln
g) entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen
und optimieren
h) Ergebnisse präsentieren
i) betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Konzepten prüfen 2
7 Herstellen von Abgussformen a) Modelle auswählen und vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) b) einteilige Modelle rahmen
c) Abformmassen aus Gips herstellen
d) einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von 4
Härtevorgängen herstellen
e) Modelle aus Gipsformen entnehmen
f) Gipsformen entgraten und ausbessern
8 Fertigen von Kerzen a) Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) b) Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und
Lochen, bearbeiten 12
c) Kerzen schneiden und sägen
d) Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruch-
sicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen 2
9 Be- und Verarbeiten von a) Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften un-
Farbmitteln und Lacken terscheiden und nach Verwendungszweck auswählen 2
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
b) Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von
Mischungsregeln mischen
c) Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereiten 3
d) Farbmittel und Lacke verarbeiten
e) Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1315
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
10 Herstellen von Dekoren, a) Schablonen herstellen
Plastiken und Reliefs b) Wachsplatten ziehen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) 6
c) Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden
und Ausstechen anfertigen
d) Intarsien schneiden und legen 6
11 Gestalten, Veredeln und a) Materialien und Zubehörteile zur Verzierung aus-
Verzieren von Kerzen wählen
und Reliefs 12
b) Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
12 Lagern und Kommissionieren a) Produkte kennzeichnen
von Produkten 2
b) Produkte verpacken und etikettieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
c) Produkte lagern, Lagerbedingungen beachten
2
d) Produkte für den Versand vorbereiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in
den Schwerpunkten:
1. Schwerpunkt Kerzenherstellung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anwenden von manuellen a) Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen
und maschinellen und Einsatzmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich
Fertigungsverfahren elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneu-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) matischer Antriebs- und Steuerungssysteme, aus-
wählen
b) Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen
sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestim-
mungen in Betrieb nehmen und bedienen
10
c) Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess,
Produktionsstand sowie über Veränderungen im
Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumen-
tieren
d) Produktionsprozesse steuern und überwachen
e) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen und dokumentieren
2 Fertigen von Kerzen a) Kerzenköpfe fräsen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) b) Kerzenfüße fräsen, bohren und konisieren
c) Kerzenoberflächen glätten 10
d) Wachsstockschnüre ziehen
3 Gestalten, Veredeln und a) Kerzen mit Ornamenten verzieren
Verzieren von Kerzen b) Kerzen mit Farben veredeln
und Reliefs 6
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) c) Kerzen mit Lacken veredeln
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
2. Schwerpunkt Wachsbildnerei
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Entwickeln von Konzepten a) Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven,
sowie Gestalten und Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrasten
Präsentieren von Entwürfen sowie unter Berücksichtigung von Stilkunde, Orna-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) ment- und Farbsymbolik gestalten
5
b) Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellen
c) rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht
und Musterschutzbestimmungen, beachten
2 Herstellen von Abgussformen a) Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) b) Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellen
c) ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härte-
vorgang beachten 3
d) Modelle aus Silikonformen entnehmen
e) Silikonformen entgraten und ausbessern
3 Herstellen von Dekoren, a) Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellieren
Plastiken und Reliefs b) Wachsplatten veredeln und vergolden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
c) Schriften unter Berücksichtigung der Typografie aus-
6
wählen, Schriftwirkung beurteilen
d) Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren
und bemalen
4 Gestalten, Veredeln und a) Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Ober-
Verzieren von Kerzen flächen veredeln
und Reliefs 12
b) Kerzen zwicken und verzieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
c) Wachsstöcke legen und verzieren
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
2 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1317
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während
schutz bei der Arbeit platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der der gesamten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
Arbeitsabläufen, Arbeiten b) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
im Team
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) c) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kunden-
anforderungen eigenständig und im Team planen
sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-
stimmen 4
d) Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren
e) Maschinen übergeben, dabei über Produktions-
prozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im
Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumen-
tieren
f) Regeln der Kommunikation anwenden und zur Ver-
meidung von Kommunikationsstörungen beitragen 2
g) Konflikte im Team lösen
6 Betriebliche und technische a) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-
Kommunikation teme nutzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6) 2
b) Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur
Datensicherheit anwenden
c) Sachverhalte darstellen und Gespräche situations-
gerecht führen 2
7 Einrichten, Bedienen und a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksich-
Warten von Werkzeugen, tigung von Aufbau und Funktion auswählen
Geräten und Maschinen
b) Arbeitsplatz vorbereiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
c) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und
Maschinen kontrollieren
d) Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in
Betrieb nehmen 4
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen und
dabei Roh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen
reinigen, pflegen und prüfen
g) Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Ferti-
gung und Reinigung auswählen, einsetzen und ent-
sorgen
h) Brandschutzbestimmungen anwenden
i) Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüsten
j) Wartungspläne umsetzen
k) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen 10
warten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung
dokumentieren
8 Durchführen von qualitäts- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden,
sichernden Maßnahmen insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Kor-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8) rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
b) Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse
kontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie 3
zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
c) Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe,
kennzeichnen
9 Kundenorientierung und a) Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kun-
Beratung den berücksichtigen 2
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
b) Kunden über das Angebot an Produkten und Dienst-
leistungen informieren und unter Berücksichtigung
ihrer Wünsche beraten
c) Präsentationsformen anlassbezogen und kunden-
orientiert auswählen und anwenden 6
d) Aufträge entgegennehmen und weiterleiten
e) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
Lösungen aufzeigen
10 Mitwirken an der Kontrolle a) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berück-
von Kosten und Leistungen sichtigen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10) 2
b) an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leis-
tungsstrukturen mitwirken
c) Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vor-
gaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten,
Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen
2
d) Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen