Bundesgesetzblatt
33
Teil I G 5702
2015 Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
27. 1. 2015 Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
FNA: 85-5
27. 1. 2015 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung . . . . . . . . . . . 46
FNA: 754-22-5
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Vom 27. Januar 2015
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2325) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
gesetzes in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 5. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2748),
2. den am 28. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes
vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970),
3. den am 24. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Januar 2009 (BGBl. I S. 61),
4. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 94 des Ge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
5. den am 2. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 10 Nummer 1 und 2 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) und den Artikel 10
Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634),
der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2298) aufgehoben worden ist,
6. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885),
7. den am 5. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom
1. November 2010 (BGBl. I S. 2131),
8. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
23. November 2011 (BGBl. I S. 2298),
9. den am 18. September 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
10. September 2012 (BGBl. I S. 1878; 2013 I S. 69),
10. den am 30. Oktober 2012 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246),
11. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254),
12. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325).
Berlin, den 27. Januar 2015
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015
Gesetz
zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)
Abschnitt 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden
Elterngeld ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des
§1 Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Geset-
zes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeit-
Berechtigte punktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent- (4) Können die Eltern wegen einer schweren Krank-
halt in Deutschland hat, heit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind
nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen
und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in An-
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf spruch genommen wird.
Elterngeld.
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt,
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus ei-
der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen wer-
zu erfüllen, den kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem (6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre
deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des
im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öf- Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur
fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tages-
vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt pflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches
oder kommandiert ist, Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Tagespflege betreut.
Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
oder als Missionar oder Missionarin der Missions- oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin
werke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Ver- ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
einbarungspartner des Evangelischen Missionswer-
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
kes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelika-
ler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Mis- 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung
sionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich- einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,
charismatischer Missionen sind, tätig ist oder es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er-
vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaat- teilt,
lichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes er-
Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte teilt und die Zustimmung der Bundesagentur für
und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung
§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt
§ 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tä- werden,
tigkeit im Ausland wahrnimmt. c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes we-
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Per- gen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach
son in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattin- den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufent-
nen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen. haltsgesetzes erteilt,
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Ab- d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
satz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit haltserlaubnis besitzt und
dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-
2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebens- stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält
partners oder der Lebenspartnerin in seinen Haus- und
halt aufgenommen hat oder b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau-
3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von fende Geldleistungen nach dem Dritten Buch So-
ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach zialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch
§ 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nimmt.
noch nicht wirksam oder über die von ihm bean- (8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Per-
tragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des son im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 35
vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Ein- 1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder
kommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuer- 2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre
gesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. alt sind,
Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch
oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksich-
wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens tigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die
beider Personen mehr als 500 000 Euro beträgt. Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 3 erfüllt und für
die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.
§2 (2) Für angenommene Kinder, die noch nicht 14
Höhe des Elterngeldes Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit
der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der berech-
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Ein-
tigten Person. Dies gilt auch für Kinder, die die berech-
kommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kin-
tigte Person entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 1 Num-
des gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von
mer 1 mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihren Haus-
1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen
halt aufgenommen hat. Für Kinder mit Behinderung im
die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbs-
Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches
tätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit er-
Sozialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1
rechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um
Satz 1 bei 14 Jahren.
die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminder-
ten Summe der positiven Einkünfte aus (3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet
mit Ablauf des Monats, in dem eine der in Absatz 1
1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1
genannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt.
Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
(4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld
2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind
selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num- (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Ge-
mer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, schwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird.
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte
Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeit- § 2b
raum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach Bemessungszeitraum
§ 2 Absatz 3 hat.
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht-
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Er- selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor
werbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Mo-
war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um nat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestim-
0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkom- mung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben
men den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berech-
zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen tigte Person
aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200
Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für
0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkom- ein älteres Kind bezogen hat,
men den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis 2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder
zu 65 Prozent. § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht be-
schäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach
(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in de-
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem
nen die berechtigte Person ein Einkommen aus Er-
Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der
werbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als
Landwirte bezogen hat,
das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt,
wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maß- 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine
geblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages Schwangerschaft bedingt war, oder
dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als 4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis
Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist da- zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach
bei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder
Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkom- Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
men aus Erwerbstätigkeit in Monaten, in denen die be-
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein
rechtigte Person Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2
geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
Satz 2 in Anspruch nimmt, und in Monaten, in denen sie
Elterngeld Plus im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbst-
Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen. ständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der
Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermitt-
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro
lungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abge-
gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor
schlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der
der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbs-
Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem
tätigkeit hat.
Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des
§ 2a Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Ge-
winnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steu-
(1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit erlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015
(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung senen Gewinne anzusetzen. Ist kein Einkommensteuer-
des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbs- bescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in
tätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungs- entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.
zeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeit- (3) Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmo-
räumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die be- naten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist eine
rechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen
Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig- des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ent-
keit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 spricht. Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zu-
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgele- grunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit
gen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben
anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens anzusetzen.
aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Ge-
burt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeit- (4) Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes be-
raum maßgeblich ist. stimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach § 2e erfor-
derlichen Abzugsmerkmale für Steuern die Angaben im
§ 2c Einkommensteuerbescheid maßgeblich. § 2c Absatz 3
Einkommen aus Satz 2 gilt entsprechend.
nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit § 2e
(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichti- Abzüge für Steuern
gende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbststän-
(1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Ein-
diger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel
kommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die
des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die
berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kir-
Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e
chensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern
und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger
werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbststän-
Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnah-
diger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grund-
men, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohn-
lage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des
steuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behan-
Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses
deln sind. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pausch-
Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschi-
betrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
nelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehalten-
Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Ka-
den Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der
lenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr
Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von
geltenden Fassung.
§ 39b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nach
(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt.
Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten
(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Ab-
Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
züge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den
berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c,
maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird
soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern
vermutet.
sind, und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Er-
(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e mittlung der Abzüge für Steuern nach Absatz 1 werden
und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern folgende Pauschalen berücksichtigt:
und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- 1. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1
und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuerge-
im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 setzes, wenn die berechtigte Person von ihr zu ver-
erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehalts- steuernde Einnahmen hat, die unter § 2c fallen, und
bescheinigungen des Bemessungszeitraums eine An-
gabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die 2. eine Vorsorgepauschale
von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe a) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5
maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Nummer 3 Buchstabe b und c des Einkommen-
Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c steuergesetzes, falls die berechtigte Person von
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. ihr zu versteuernde Einnahmen nach § 2c hat,
ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 2d oder einer vergleichbaren Einrichtung versiche-
Einkommen aus rungspflichtig gewesen zu sein, oder
selbstständiger Erwerbstätigkeit b) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5
(1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichti- Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommen-
gende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und steuergesetzes in allen übrigen Fällen,
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berücksichti-
Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge gung der besonderen Regelungen zur Berechnung
für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und § 58 Absatz 3
ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird.
tätigkeit. (3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Be-
(2) Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum trag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der
zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die ent- Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des Einkom-
sprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewie- mensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 37
Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. War die be- (3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialver-
rechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § 2b sicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen
in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d werden nicht berücksichtigt.
zu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c
zu berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über §3
ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Anrechnung von anderen Einnahmen
Abzug für die Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder
der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld
ohne Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f des werden folgende Einnahmen angerechnet:
Einkommensteuergesetzes ergibt.
1. Mutterschaftsleistungen
(4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der
a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünf-
Betrag anzusetzen, der sich nach den Maßgaben des
ten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwei-
Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die Einkom-
ten Gesetz über die Krankenversicherung der
mensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder
Landwirte mit Ausnahme des Mutterschafts-
werden nach den Maßgaben des § 3 Absatz 2a des
geldes nach § 13 Absatz 2 des Mutterschutz-
Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 berücksichtigt.
gesetzes oder
(5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag b) in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
anzusetzen, der sich unter Anwendung eines Kirchen- nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, die der be-
steuersatzes von 8 Prozent für die Einkommensteuer rechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Ge-
nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden burt des Kindes zustehen,
nach den Maßgaben des § 51a Absatz 2a des Einkom-
mensteuergesetzes berücksichtigt. 2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die
der berechtigten Person nach beamten- oder solda-
(6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Frei- tenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäf-
beträge und Pauschalen nur berücksichtigt, wenn sie tigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes
ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person zustehen,
zustehen.
3. dem Elterngeld oder dem Betreuungsgeld vergleich-
§ 2f bare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte
Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber ei-
Abzüge für Sozialabgaben
ner über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung An-
(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für spruch hat,
die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine ver-
4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älte-
gleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung
res Kind zusteht, sowie
zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben wer-
den einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger 5. Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz
und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender für Erwerbseinkommen zustehen und
Beitragssatzpauschalen ermittelt: a) die nicht bereits für die Berechnung des Eltern-
1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, geldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Kran- b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht be-
kenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 rücksichtigt wird.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versiche- Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für
rungspflichtig gewesen ist, einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie
2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die be- nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes
rechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversi- anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnah-
cherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versi- men nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemes-
cherungspflichtig gewesen ist, und sungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrech-
nungsbetrag um ein Zwölftel gemindert.
3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berech-
tigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetz- (2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Eltern-
buch versicherungspflichtig gewesen ist. geld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit
nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Ab- auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag er-
züge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnitt- höht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das
lich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach zweite und jedes weitere Kind.
§ 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen
aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder (3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1
des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge- Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen ge-
setzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen stellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur
aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der §4
Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen Art und Dauer des Bezugs
ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 (1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes
Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Ab- bezogen werden. Abweichend von Satz 1 kann Eltern-
satz 1 bestimmt wird. geld Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. Lebens-
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015
monat bezogen werden, solange es ab dem 15. Le- zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Er-
bensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten werbstätigkeit erfolgt und wenn
von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen 1. bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbe-
wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne trag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 2
des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der
Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind
zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in einer Wohnung lebt,
bezogen werden.
2. mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine
(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebens- Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666
monate des Kindes gezahlt. Es wird allein nach den Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-
Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt (Basiselterngeld), bunden wäre oder
soweit nicht Elterngeld nach Absatz 3 in Anspruch ge-
nommen wird. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des 3. die Betreuung durch den anderen Elternteil unmög-
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen lich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren
ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge ab- Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht
wechselnd oder gleichzeitig beziehen. betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglich-
keit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe
(3) Statt für einen Monat Elterngeld im Sinne des Ab- und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger
satzes 2 Satz 2 zu beanspruchen, kann die berechtigte Tätigkeiten außer Betracht.
Person jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld bezie-
hen, das nach den §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Ist ein Elternteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3
Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt wird (Elterngeld in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten nicht we-
Plus). Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens niger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im
die Hälfte des Elterngeldes nach Absatz 2 Satz 2, das Durchschnitt des Monats erwerbstätig, kann er für
der berechtigten Person zustünde, wenn sie während diese Monate abweichend von Absatz 5 Satz 1 vier
des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen.
§ 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1
des Elterngeld Plus halbieren sich: Absatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte
1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Ab- Elternteile und Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1
satz 4 Satz 1, Nummer 2 und 3 Elterngeld beziehen können, bedürfen
der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
2. der Mindestgeschwisterbonus nach § 2a Absatz 1
Satz 1, Abschnitt 2
3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie Betreuungsgeld
4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeld-
beträge nach § 3 Absatz 2. § 4a
(4) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Berechtigte
Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 (1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer
Satz 2. Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Ein-
kommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei 1. die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1
weitere Monate Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und
Satz 2 beanspruchen (Partnermonate). Wenn beide El- 2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in
ternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches
gleichzeitig Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.
1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochen- (2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer schweren
stunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern
sind und nicht betreuen, haben Berechtigte im Sinne von Ab-
satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 einen
2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,
Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Absatz 1
hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier Nummer 2, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wo-
weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschafts- chenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen
bonus). nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis
(5) Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbe- 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch
träge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zuzüg- genommen werden.
lich der vier nach Absatz 4 Satz 3 zustehenden Monats-
§ 4b
beträge Elterngeld Plus beziehen. Er kann Elterngeld
nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate Höhe des Betreuungsgeldes
in Anspruch nimmt. Lebensmonate des Kindes, in de- Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro
nen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 pro Monat.
bis 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als
Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld im Sinne § 4c
des Absatzes 2 Satz 2 bezieht. Anrechnung von anderen Leistungen
(6) Ein Elternteil kann abweichend von Absatz 5 Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld vergleich-
Satz 1 zusätzlich auch die weiteren Monatsbeträge bare Leistungen, auf die eine nach § 4a berechtigte
Elterngeld nach Absatz 4 Satz 2 beziehen, wenn für Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 39
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Be-
hat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet, so- anspruchen beide Elternteile mehr als die Hälfte der
weit sie den Betrag übersteigen, der für denselben Zeit- Monatsbeträge Elterngeld oder Betreuungsgeld, steht
raum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das ihnen jeweils die Hälfte der Monatsbeträge der jeweili-
Elterngeld anzurechnen ist. Stehen der berechtigten gen Leistung zu.
Person die Leistungen nur für einen Teil des Lebens- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1
monats des Kindes zu, sind sie nur auf den ent- Absatz 3 und 4 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in
sprechenden Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird
Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten ver- eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Eltern-
gleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch teil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1
auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der ver- Nummer 2 und 3 Elterngeld oder nach § 4a Absatz 1
gleichbaren Leistung. Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen kann, nicht
§ 4d
erzielt, kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf
Bezugszeitraum die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.
(1) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag
des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Le- §6
bensmonats des Kindes bezogen werden. Vor dem Auszahlung
15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt,
Elterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des
wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes,
Monats gezahlt, für den sie bestimmt sind.
die ihnen für ihr Kind nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2
und nach § 4 Absatz 6 Satz 1 zustehen, bereits bezo- §7
gen haben. Für jedes Kind wird höchstens für 22 Le-
bensmonate Betreuungsgeld gezahlt. Antragstellung
(2) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne (1) Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schriftlich zu
des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Betreuungs- beantragen. Sie werden rückwirkend nur für die letzten
geld ab dem ersten Tag des 15. Monats nach Aufnahme drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem
bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollen- der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist.
dung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld ist
werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- anzugeben, für welche Monate Elterngeld im Sinne des
wenden. § 4 Absatz 2 Satz 2, für welche Monate Elterngeld Plus
oder für welche Monate Betreuungsgeld beantragt wird.
(3) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur
ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebensmonate (2) Die im Antrag getroffenen Entscheidungen kön-
des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 4c anzu- nen bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert wer-
rechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für den. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letz-
die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht. ten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt wer-
den, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats,
ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig,
in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Abwei-
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den Fällen chend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Monat, in
des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträg-
Absatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte lich Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2 beantragt wer-
Elternteile und Personen, die nach § 4a Absatz 1 Num- den. Im Übrigen finden die für die Antragstellung gel-
mer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 tenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag
und 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der Anwendung.
Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Ab-
satz 6 und der Antragstellung durch eine allein sorge-
Abschnitt 3 berechtigte Person von der Person, die ihn stellt, und
Ver f a h ren un d O r g a n i s a t i o n zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der an-
deren berechtigten Person zu unterschreiben. Die an-
§5 dere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag
Zusammentreffen von Ansprüchen auf das von ihr beanspruchte Elterngeld oder Betreu-
ungsgeld stellen oder der Behörde anzeigen, wie viele
(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraus- Monatsbeträge sie für die jeweilige Leistung bean-
setzungen für Elterngeld oder Betreuungsgeld, bestim- sprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen
men sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge der nach § 4 Absatz 4 überschritten würden. Liegt der Be-
jeweiligen Leistung in Anspruch nimmt. hörde weder ein Antrag auf Elterngeld oder Betreu-
(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr ungsgeld noch eine Anzeige der anderen berechtigten
als die ihnen nach § 4 Absatz 4 oder nach § 4 Absatz 4 Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die
in Verbindung mit § 4 Absatz 7 zustehenden Monats- Antragstellerin die Monatsbeträge der jeweiligen Leis-
beträge Elterngeld oder mehr als die ihnen zustehen- tung ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann
den 22 Monatsbeträge Betreuungsgeld, besteht der bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2
Anspruch eines Elternteils auf die jeweilige Leistung, nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 4 oder
der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinaus- § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monatsbeträge der
geht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils jeweiligen Leistung erhalten.
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015
§8 §9
Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen Einkommens-
und Arbeitszeitnachweis,
(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum Auskunftspflicht des Arbeitgebers
voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ge-
Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Er-
macht wurden, sind nach Ablauf des Bezugszeitraums
werbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erfor-
für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Er-
derlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständi-
werbstätigkeit und die Arbeitszeit nachzuweisen.
gen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsent-
(1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten gelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f
Buches Sozialgesetzbuch gelten erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozial-
abgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu be-
1. im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere scheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber.
Person im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 2 und Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeits-
2. im Falle des § 4 Absatz 4 Satz 3 oder des § 4 Ab- gesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auf-
satz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1 traggeber oder Zwischenmeister.
für beide Personen, die den Partnerschaftsbonus
beantragt haben. § 10
§ 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetz- Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
buch gilt entsprechend.
(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils
(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen die be- vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3
rechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Ein-
Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus nahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen,
Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist,
Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als
Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit Einkommen unberücksichtigt.
hat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antrag-
(2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils
stellung der Steuerbescheid für den letzten abge-
vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3
schlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des
oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Ein-
Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag
nahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von
auf Elterngeld oder Betreuungsgeld die Beträge nach
insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden,
§ 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in
um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen an-
Verbindung mit § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht über-
derer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
schritten werden, wird die jeweilige Leistung unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass ent- (3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus
gegen den Angaben im Antrag auf die jeweilige Leis- bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des An-
tung die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a rechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen
überschritten werden. für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberück-
sichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür
(3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis der jeweils herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften
erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichti- beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch
gung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn besteht, zu versagen.
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berück-
für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeit- sichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge ver-
raum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und vielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der
noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge geborenen Kinder.
nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen
werden, nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölf-
ten Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskinder-
2. das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistun-
nicht ermittelt werden kann, gen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen
der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld ange-
3. die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag rechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1
auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor
Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat oder der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen
unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Eltern-
4. die berechtigte Person weitere Monatsbeträge geld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach
Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 4 Satz 3 oder nach Satz 2 um die Hälfte.
§ 4 Absatz 6 Satz 2 beantragt.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend bei der Beantra- für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben wer-
gung von Betreuungsgeld. den kann, der einkommensabhängig ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 41
§ 11 5. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ersten
Unterhaltspflichten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit
§ 8 Absatz 1a Satz 1, eine Beweisurkunde nicht,
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
des Elterngeldes, des Betreuungsgeldes und jeweils vorlegt.
vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit be-
rührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlings- sind die in § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten
geburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 Behörden.
bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der
§§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des Abschnitt 4
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Elternzeit für
§ 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel
§ 15
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauf-
Anspruch auf Elternzeit
tragten Stellen bestimmen die für die Ausführung die-
ses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An-
obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen spruch auf Elternzeit, wenn sie
des § 1 Absatz 2 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in 1. a) mit ihrem Kind,
Verbindung mit § 1 Absatz 2 ist die von den Ländern für
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraus-
die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde
setzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person
ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33
die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsen- des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenom-
dende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten men haben,
Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehe- in einem Haushalt leben und
gattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld
nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit
und das Betreuungsgeld.
nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorge-
§ 13 berechtigten Elternteils.
Rechtsweg (1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkel-
(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Ange-
kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst
legenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte
betreuen und erziehen und
der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Absatz 2 Nummer 2 des
Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die 1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird. 2. ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung be-
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine findet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres be-
aufschiebende Wirkung. gonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im
Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
§ 14
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner
Bußgeldvorschriften der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit bean-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder sprucht.
fahrlässig (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-
1. entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht endung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein An-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- teil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten
bringt, Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr
2. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig be- der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutter-
scheinigt, schutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf
die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet.
3. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Eltern-
Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit zeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im
§ 8 Absatz 1a Satz 1, eine Angabe nicht, nicht rich- Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem an-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, genommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder
4. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu
Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Per-
§ 8 Absatz 1a Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht son, längstens bis zur Vollendung des achten Lebens-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht jahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4
oder sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015
Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Ver- ben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte
trag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem El- will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schrift-
ternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam licher Begründung tun. Hat ein Arbeitgeber die Verrin-
genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absat- gerung der Arbeitszeit
zes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entspre- 1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem voll-
chend. endeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätes-
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf tens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstun- 2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag
den im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes
Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozial- nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des
gesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu Antrags
fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und
wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zu- als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin
stimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur inner- oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit
halb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und
Gründen schriftlich ablehnen. hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 ge-
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann nannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich
eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entspre-
beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeit- chend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Ar-
geber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den
innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit
mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der
Nummer 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen
Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teil- erheben.
zeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzuset-
zen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der § 16
Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit
Beginn der Elternzeit vereinbart war. (1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann 1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Le-
gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach bensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen
des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Eltern- 2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag
zeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeits- und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes
zeit beanspruchen. spätestens 13 Wochen
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeits- vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber
zeit gelten folgende Voraussetzungen: verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der
oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb
Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel
von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei
mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine ange-
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Un- messene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die
ternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird
sechs Monate, die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2
soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im An-
von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wo- schluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden
chenstunden im Durchschnitt des Monats verringert Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist
werden, nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und die
Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen
nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine
Gründe entgegen und
Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Vertei-
5. der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber lung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustim-
a) für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Le- mung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann
bensjahr des Kindes sieben Wochen und die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer
b) für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburts- Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang
tag und dem vollendeten achten Lebensjahr des des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ab-
Kindes 13 Wochen lehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen
dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt. Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der ver- dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Eltern-
ringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Vertei- zeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist
lung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angege- bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 43
neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren § 18
Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch Kündigungsschutz
die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab
(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden
nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1
die Mutterschutzfrist des § 6 Absatz 1 des Mutter- beginnt
schutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzei-
1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit
tig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche
bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes
nach Wegfall des Grundes nachholen.
und
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im 2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit
Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollende-
der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung ten achten Lebensjahr des Kindes.
wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Ar-
besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer
beitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen
schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines
kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig
Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person
erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch
oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz
die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landes-
der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundes-
der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb
regierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allge-
von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen
meine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruch-
Satzes 4 erlassen.
nahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6
Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustim- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer
mung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in oder Arbeitnehmerinnen
diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber 1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber
die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Teilzeitarbeit leisten oder
Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn
ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten 2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit
aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 wäh-
rend des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet haben.
diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kin-
§ 19
des.
Kündigung zum Ende der Elternzeit
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat
der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeit- Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das
geber unverzüglich mitzuteilen. Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Ein-
haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündi-
gen.
§ 17
§ 20
Urlaub
Zur Berufsbildung
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte
dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Ur- (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten
laubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne die-
Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn ses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungs-
der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der zeiten nicht angerechnet.
Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeit-
arbeit leistet. (2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heim-
arbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie
den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Ar-
der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat beitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und
der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäfti-
laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. gungsverhältnis.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Eltern- § 21
zeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht Befristete Arbeitsverträge
fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht ge-
währten Urlaub abzugelten. (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Ar-
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung
vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeit-
ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeit- nehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes
geber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer
Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelver-
um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen. traglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015
zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zu- 5. Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus ge-
sammen oder für Teile davon eingestellt wird. währten Monatsbeträge nach § 4 Absatz 4 Satz 3
(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus
hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer nach § 4 Absatz 6 Satz 2,
Einarbeitung zulässig. 6. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags 7. Geburtstag des Kindes,
muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder 8. für die Elterngeld beziehende Person:
den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu
a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
entnehmen sein.
b) Staatsangehörigkeit,
(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver-
trag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, d) Familienstand und unverheiratetes Zusammen-
kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des leben mit dem anderen Elternteil und
Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der
Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Die Angaben nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für
der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Eltern- jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach
zeit in den Fällen des § 16 Absatz 3 Satz 2 nicht ableh- § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs
nen darf. zu melden.
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des (3) Die Statistik zum Bezug von Betreuungsgeld er-
Absatzes 4 nicht anzuwenden. fasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuel-
len und der vorangegangenen zwei Kalendermonate
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung ver- erstmalig zum 30. September 2013 für Personen, die
traglich ausgeschlossen ist. in einem dieser Kalendermonate Betreuungsgeld bezo-
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder gen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind
Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh- folgende Erhebungsmerkmale:
mer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der 1. Art der Berechtigung nach § 4a,
Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
2. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
rinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Be-
treuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzäh- 3. Geburtstag des Kindes,
len, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter 4. für die Betreuungsgeld beziehende Person:
oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rah- b) Staatsangehörigkeit,
men arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird. d) Familienstand und unverheiratetes Zusammen-
leben mit dem anderen Elternteil und
Abschnitt 5
e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Statistik und Schlussvorschriften
Die Angaben nach Nummer 2 sind für jeden Lebens-
monat des Kindes bezogen auf den nach § 4d Absatz 1
§ 22
möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.
Bundesstatistik (4) Hilfsmerkmale sind:
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Geset- 1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
zes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Er-
hebungen zum Bezug von Elterngeld und Betreuungs- 2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elek-
geld als Bundesstatistiken durchzuführen. Die Erhe- tronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Ver-
bungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt. fügung stehenden Person und
3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antrag-
(2) Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst
stellerin.
vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen
und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für
§ 23
Personen, die in einem dieser Kalendermonate Eltern-
geld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslö- Auskunftspflicht; Datenübermittlung
sende Kind folgende Erhebungsmerkmale: an das Statistische Bundesamt
1. Art der Berechtigung nach § 1, (1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunfts-
pflicht. Die Angaben nach § 22 Absatz 4 Nummer 2
2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Mo-
sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Ab-
natsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3
satz 1 zuständigen Stellen.
oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e
oder § 2f), (2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist ge-
genüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu
3. Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4 den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1) ohne die auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12
Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3, Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1
4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3, Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 45
für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete
nur durch technische und organisatorische Maß- sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu
nahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Ver-
Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das pflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469,
Statistische Bundesamt verwenden und haben diese 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,
Bundesamt zu löschen. gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die
(3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzel- Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben
datensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeits- dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur
tagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Sta- für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwenden.
tistische Bundesamt zu übermitteln.
§ 25
§ 24 Bericht
Übermittlung von Tabellen Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
mit statistischen Ergebnissen tag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die
durch das Statistische Bundesamt Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. Bis zum
Zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden 31. Dezember 2017 legt sie einen Bericht über die Aus-
Körperschaften und zu Zwecken der Planung, jedoch wirkungen der Regelungen zum Elterngeld Plus und
nicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit vor. Die
Statistische Bundesamt Tabellen mit statistischen Er- Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten ent-
gebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen ein- halten.
zigen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen
obersten Bundes- oder Landesbehörden. Tabellen, de- § 26
ren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen,
Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches
dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht dif-
ferenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld oder Be-
der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind. treuungsgeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist
bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Ab-
§ 24a schnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch anzuwenden.
Übermittlung von Einzelangaben
durch das Statistische Bundesamt (2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches
(1) Zur Abschätzung von Auswirkungen der Ände- Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
rungen dieses Gesetzes im Rahmen der Zwecke nach
§ 24 übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anfor- § 27
derung des fachlich zuständigen Bundesministeriums Übergangsvorschrift
diesem oder von ihm beauftragten Forschungseinrich-
(1) Für die vor dem 1. Januar 2015 geborenen oder
tungen Einzelangaben ab dem Jahr 2007 ohne Hilfs-
mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist
merkmale mit Ausnahme des Merkmals nach § 22
§ 1 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-
Absatz 4 Nummer 3 für die Entwicklung und den Be-
sung weiter anzuwenden. Für die vor dem 1. Juli 2015
trieb von Mikrosimulationsmodellen. Die Einzelangaben
geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenom-
dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels
menen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. De-
eines sicheren Datentransfers übermittelt werden.
zember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten Satz 2 gilt nicht für § 2c Absatz 1 Satz 2 und § 22
nach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist die
(1a) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld nach
Trennung von statistischen und nichtstatistischen Auf-
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem
gaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleis-
Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der
ten. Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur
Landwirte in Bezug nimmt, gelten die betreffenden
für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermit-
Regelungen für Mutterschaftsgeld nach der Reichs-
telt wurden. Die übermittelten Einzeldaten sind nach
versicherungsordnung oder nach dem Gesetz über die
dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie
Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.
übermittelt wurden.
(3) Personen, die Empfängerinnen und Empfänger (2) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leis-
von Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind, unterlie- tungen der Länder sind § 8 Absatz 1 und § 9 des Bun-
gen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1 deserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
und 10 des Bundesstatistikgesetzes. Personen, die ber 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 erhalten sollen, (3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem 1. August
müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis zum 31. Juli 2014
besonders Verpflichtete sein. Personen, die Einzelan- beträgt das Betreuungsgeld abweichend von § 4b
gaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder 100 Euro pro Monat.
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Vom 27. Januar 2015
Auf Grund des § 91 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Num- (4) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1
mer 3 und 4 und des § 96 Absatz 3 des Erneuerbare- Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) vergütenden Strom sind nach dem Stand von Wis-
in Verbindung mit § 11 der Ausgleichsmechanismus- senschaft und Technik zu erstellen.
verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), der (5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Ab-
durch Artikel 16 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. Juli satz 1 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverord-
2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, verordnet nung schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstä-
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom- tigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetrei-
munikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen ber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: zu übertragen.
Artikel 1 §2
Änderung der Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Ge-
Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I setzes auf einer gemeinsamen Internetseite in ein-
S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: heitlichem Format in nicht personenbezogener Form
zu veröffentlichen:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1. die nach § 1 Absatz 1 veräußerte Einspeisung
„§ 1
aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen
Vermarktung an Spotmärkten Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sons-
tige in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist
(1) Am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist
spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröf-
über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen
fentlichen;
Handelsprodukten für jede Stunde des Folgetages
die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stünd- 2. die nach § 1 Absatz 1 veräußerte monatliche Ein-
liche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 speisung aufgeschlüsselt nach den Technologie-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden gruppen Windenergie an Land, Windenergie auf
Stroms vollständig zu veräußern. Verkaufsangebote See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und
nach Satz 1 sind preisunabhängig einzustellen. Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis
zum Ablauf des zehnten Werktags des Folge-
(2) Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktu- monats zu veröffentlichen;
eller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen
Einspeisung und der nach Absatz 1 zu vermarkten- 3. die nach § 1 Absatz 2 veräußerten und erworbe-
den stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt nen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handels-
einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folge- plätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind
tages über Auktionen mit viertelstündlichen Han- spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröf-
delsprodukten erworben oder veräußert werden. fentlichen;
Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt 4. die nach § 1 Absatz 3 veräußerten und erworbe-
werden. nen Strommengen in viertelstündlicher Auflö-
(3) Differenzen zwischen der nach aktualisierten sung; sie sind spätestens am Folgetag bis 18
Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Ein- Uhr zu veröffentlichen;
speisung und den bereits veräußerten und erworbe- 5. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils ak-
nen Strommengen sind über den untertägigen kon- tuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prog-
tinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse nose insgesamt zu veräußernden Strommengen
zu erwerben oder zu veräußern. Mit Abschluss der und den hierfür insgesamt nach § 1 Absatz 1 bis 3
letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen veräußerten und erworbenen Strommengen; sie
die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am
sein. Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 47
6. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie satz 1 Nummer 2“ die Wörter „oder § 57 Absatz 1“
zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertel- gestrichen.
stündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffent-
lichen; aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „aller
7. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Übertragungsnetzbetreiber“ die Wörter „aus
Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Geset- dem Vorjahr“ durch die Wörter „der beiden
zes; sie sind für jeden Kalendermonat bis zum Vorjahre“ ersetzt.
Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats bb) Satz 2 wird gestrichen.
zu veröffentlichen.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 3“
gestrichen. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der
Übertragungsnetzbetreiber kann“ die Wörter
b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Vorjahr die
„nach Maßgabe der folgenden Absätze“ ein-
Preise, Mengen und Stunden“ durch die Wörter
gefügt, werden nach den Wörtern „die voll-
„alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und
ständige“ die Wörter „in der Vortagesprog-
Mengen“ ersetzt.
nose vorhergesagte“ durch die Wörter „ge-
3. § 5 wird wie folgt geändert: mäß aktueller Prognose vorhergesagte stünd-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: liche“ ersetzt und wird nach den Wörtern
„Geboten an dem“ das Wort „vortägigen“ ge-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „jeweils
strichen.
verpflichtet,“ die Wörter „spätestens ab dem
1. April 2010“ gestrichen. bb) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „und Aus- „Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
gaben nach § 3“ die Wörter „Absatz 3 und 4“ wenden auf diejenigen Stunden des Folge-
gestrichen, werden nach den Wörtern „Aus- tages, für die aufgrund einer partiellen Ent-
gleichsmechanismusverordnung und § 6“ die kopplung grenzüberschreitend gekoppelter
Wörter „Absatz 1 und 3“ gestrichen und wer- Marktgebiete von der Strombörse zu einer
den nach den Wörtern „vorliegenden Verord- Anpassung der Gebote aufgerufen wird.“
nung sind“ die Wörter „ab diesem Zeitpunkt“
gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) Satz 4 wird gestrichen. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „preis-
limitierte Gebote“ die Wörter „am vortägigen
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den Spotmarkt einer Strombörse“ durch die Wör-
Wörtern „Ausgaben nach“ die Wörter „Absatz 3 ter „im Rahmen der Vermarktung nach § 1
und 4“ gestrichen und werden jeweils nach den Absatz 1“ ersetzt.
Wörtern „und nach“ die Wörter „Absatz 1 und 3“
gestrichen. bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Strom-
menge ist in“ das Wort „zehn“ durch die An-
4. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Abwei-
gabe „20“ ersetzt.
chungen“ durch das Wort „Differenzen“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert: cc) Satz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 1 aaa) In dem Satzteil vor der Nummerierung
Nummer 2“ die Wörter „oder § 57 Absatz 1“ ge- werden nach den Wörtern „Ende der
strichen. Auktion“ die Wörter „am vortägigen
Spotmarkt“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Spotmarkt bbb) In Nummer 3 wird das Wort „vortägigen“
abbildet“ ein Komma eingefügt. gestrichen und werden nach dem Wort
„Spotmarkt“ die Wörter „nach § 1 Ab-
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge- satz 1“ eingefügt.
fügt:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Als Preis des Vortageshandels (PVT) gilt der
Market-Clearing-Preis der jeweiligen Stunde aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Angebo-
der Day-Ahead-Auktion an der European ten die nach“ die Wörter „der Vortagesprog-
Power Exchange. Als Aktivitäten an einem nose zu erwartende“ durch die Wörter „§ 1
untertägigen Spotmarkt gelten für die Ermitt- Absatz 1 zu vermarktende“ ersetzt und wer-
lung der beeinflussbaren Differenzkosten die den nach den Wörtern „soweit möglich“ die
Handelsaktivitäten nach § 1 Absatz 2 und 3.“ Wörter „am untertägigen Spotmarkt einer
Strombörse“ durch die Wörter „nach § 1 Ab-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
satz 2 und 3“ ersetzt.
„eines Kalenderjahres“ die Wörter „mit der“ durch
die Wörter „durch die“ ersetzt, wird nach den bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-
Wörtern „dieses Zeitraumes zu“ das Wort „ver- tern „für welche Energie“ die Wörter „am un-
marktenden“ durch das Wort „vermarktende“ tertägigen Spotmarkt“ durch die Wörter
ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 19 Ab- „nach § 1 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,95 € (1,90 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
7. § 9 wird wie folgt gefasst: insoweit nach § 2 Nummer 1 bis 3 der Ausgleichs-
„§ 9 mechanismus-Ausführungsverordnung in der am
31. Januar 2015 geltenden Fassung zu veröffent-
Übergangsregelung lichen.“
Für die bis zum 31. April 2015 nach § 1 vermark-
teten Strommengen können die Übertragungsnetz-
betreiber die nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 zu veröf- Artikel 2
fentlichenden Daten erst zum 1. Mai 2015 veröffent-
lichen. Bis dahin sind die Vermarktungstätigkeiten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 2015
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Jochen Homann