1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
Erstes Gesetz
zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes*
Vom 8. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informatio-
sen: nen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Informatio-
Änderung des nen“ die Wörter „für kommerzielle oder nichtkom-
Informationsweiterverwendungsgesetzes merzielle Zwecke“ eingefügt und werden die Wör-
Das Informationsweiterverwendungsgesetz vom ter „und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) wird wie folgt ge- gerichtet ist“ gestrichen.
ändert: b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5
1. § 1 wird wie folgt geändert: bis 7 ersetzt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „5. ist maschinenlesbares Format ein Dateifor-
mat, das so strukturiert ist, dass Software-
„§ 1 anwendungen bestimmte Daten, einschließ-
Gegenstand und Anwendungsbereich“. lich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: deren interner Struktur, leicht identifizieren,
erkennen und extrahieren können,
„(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwen-
dung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen In- 6. ist offenes Format ein Dateiformat, das platt-
formationen, insbesondere zur Bereitstellung von formunabhängig ist und der Öffentlichkeit
Produkten und Dienstleistungen der digitalen ohne Einschränkungen, die der Weiterver-
Wirtschaft.“ wendung von Informationen hinderlich wären,
zugänglich gemacht wird,
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. ist anerkannter, offener Standard ein schrift-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: lich niedergelegter Standard, in dem die An-
„1. an denen kein oder nur ein einge- forderungen für die Sicherstellung der Inter-
schränktes Zugangsrecht besteht,“. operabilität der Software niedergelegt sind.“
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
eingefügt: „§ 2a
„2a. die lediglich Logos, Wappen und Insig- Grundsatz der Weiterverwendung
nien enthalten,“.
Informationen, die in den Anwendungsbereich
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: dieses Gesetzes fallen, dürfen weiterverwendet wer-
„4. die von Urheberrechten, verwandten den. Für Informationen, an denen Bibliotheken, ein-
Schutzrechten oder gewerblichen schließlich Hochschulbibliotheken, Museen oder Ar-
Schutzrechten Dritter erfasst werden,“. chiven, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder
gewerbliche Schutzrechte zustehen, gilt dies nur,
dd) Der Nummer 6 werden die Wörter „außer soweit deren Nutzung nach den für diese Schutz-
Hochschulbibliotheken,“ angefügt. rechte geltenden Vorschriften zulässig ist oder die
ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: Einrichtung die Nutzung zugelassen hat; die Bedin-
gungen der Nutzung müssen den Vorschriften die-
„7. die im Besitz kultureller Einrichtungen
ses Gesetzes entsprechen.“
sind, außer öffentlichen Bibliotheken,
Museen oder Archiven,“. 4. § 3 wird wie folgt geändert:
ff) Folgende Nummer 8 wird angefügt: a) Absatz 1 wird aufgehoben.
„8. die nach den Vorschriften des Bundes b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2
oder der Länder über den Zugang der und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Um- „(2) Informationen sind in allen angefragten
weltinformationen zugänglich sind und Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öf-
uneingeschränkt weiterverwendet wer- fentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung
den dürfen.“ zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- wenn damit für die öffentliche Stelle kein unver-
fügt: hältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie
vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des in einem offenen und maschinenlesbaren Format
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu
über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sek- übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Me-
tors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90), die zuletzt durch die Richt-
linie 2013/37/EU (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1) geändert worden tadaten sollten so weit wie möglich anerkannten,
ist. offenen Standards entsprechen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1163
c) Absatz 4 wird aufgehoben. 7. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 5
„§ 3a Grundsätze zur Entgeltberechnung
Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen (1) Entgelte für die Weiterverwendung von Infor-
(1) Regelungen über die Weiterverwendung von mationen sind auf die Kosten beschränkt, die durch
Informationen öffentlicher Stellen dürfen keine aus- die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbrei-
schließlichen Rechte gewähren. Dies gilt nicht, wenn tung verursacht werden.
zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen In- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
teresse ein ausschließliches Recht über die Weiter-
verwendung von Informationen erforderlich ist. Die 1. öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen
Begründung eines solchen Rechts muss regelmäßig, erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer
mindestens alle drei Jahre, überprüft werden. Nach Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer
dem 31. Dezember 2003 getroffene Regelungen öffentlichen Aufträge zu decken;
über ausschließliche Rechte müssen klar und ein-
2. Informationen, für die die betreffende öffentliche
deutig sein sowie öffentlich bekannt gemacht wer-
Stelle aufgrund von Rechtsvorschriften ausrei-
den. Bestehende ausschließliche Rechte, die nicht
chende Einnahmen erzielen muss, um einen we-
unter Satz 2 fallen, erlöschen mit Ablauf der Rege-
sentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit
lung, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.
ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und
(2) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlich- Verbreitung zu decken;
keitsvereinbarungen enden bei Vertragsablauf, spä-
3. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliothe-
testens jedoch am 18. Juli 2043. Dies gilt nicht für
ken, Museen und Archive.
Regelungen im öffentlichen Interesse oder zur Digi-
talisierung von Kulturbeständen. (3) In den in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stel-
Digitalisierung von Kulturbeständen, soll es für len die Gesamtentgelte nach von ihnen festzulegen-
höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für den objektiven, transparenten und nachprüfbaren
mehr als zehn Jahre gewährt, ist die vereinbarte Ge- Kriterien. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus
währungsdauer im elften Jahr und danach alle sie- der Bereitstellung von Informationen und der Gestat-
ben Jahre zu überprüfen. Die Ausschließlichkeitsver- tung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechen-
einbarungen müssen transparent sein und öffentlich den Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer
bekannt gemacht werden. Der betreffenden öffent- Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung
lichen Stelle ist im Rahmen der Vereinbarung eine zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht
Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgelt- übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung
lich zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche Stelle der für die betreffenden öffentlichen Stellen gelten-
stellt diese Kopie am Ende des Ausschließlichkeits- den Buchführungsgrundsätze berechnet.
zeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung.“ (4) Wenn die in Absatz 2 Nummer 3 genannten
6. § 4 wird wie folgt gefasst: öffentlichen Stellen Entgelte verlangen, dürfen die
Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Infor-
„§ 4 mationen und der Gestattung ihrer Weiterverwen-
Nutzungsbestimmungen dung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum
die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reprodukti-
(1) Die öffentliche Stelle kann für die Weiterver-
on, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung
wendung Nutzungsbestimmungen vorsehen. Die
zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht
Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig
übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung
sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung
der für die betreffenden öffentlichen Stellen gelten-
führen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung
den Buchführungsgrundsätze berechnet.
nicht unnötig einschränken. Die Gleichbehandlung
der Nutzer ist zu gewährleisten.
§6
(2) Nutzungsbestimmungen für die Weiterverwen-
dung, die allgemein Anwendung finden sollen, sind Transparenz
im Voraus festzulegen und, soweit dies technisch (1) Wurden für die Weiterverwendung Standard-
möglich und sinnvoll ist, über öffentlich zugängliche entgelte festgelegt, sind die entsprechenden Bedin-
Netze zu veröffentlichen. gungen und ist die tatsächliche Höhe dieser Entgelte
(3) Ist eine Weiterverwendung von Informationen einschließlich der Berechnungsgrundlage zu ver-
beabsichtigt, auf die dieses Gesetz nach § 1 Ab- öffentlichen. Die Veröffentlichung soll über öffentlich
satz 2 Nummer 4 keine Anwendung findet, benennt zugängliche Netze erfolgen.
die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, wenn er ihr (2) Wurden für die Weiterverwendung keine Stan-
bekannt und seine Nennung zulässig ist. Satz 1 gilt dardentgelte festgelegt, geben die öffentlichen Stel-
nicht für Bibliotheken, einschließlich Hochschulbi- len im Voraus an, welche Faktoren bei der Berech-
bliotheken, Museen und Archive. nung berücksichtigt werden. Auf Anfrage gibt die
(4) Die Verpflichtungen aus den Absätzen 1, 2 betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungs-
und 3 gelten nicht für die in § 1 Absatz 2 Nummer 5 weise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen
bis 7 genannten öffentlichen Stellen.“ Antrag auf Weiterverwendung an.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
(3) Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten An- ment-Gesetzes sind und über öffentlich zugängliche
forderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt
möglich, werden sie über öffentlich zugängliche wurden, sollen die Metadaten auf einem nationalen
Netze veröffentlicht.“ Datenportal zur Verfügung gestellt werden.“
8. Der bisherige § 5 wird § 7.
9. Folgender § 8 wird angefügt: Artikel 2
„§ 8
Inkrafttreten
Praktische Vorkehrungen
Soweit Informationen mit Metadaten versehene Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Daten im Sinne des § 12 Absatz 1 des E-Govern- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1165
Viertes Gesetz
zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Vom 8. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
sen: rung ordnet“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
Änderung des gefasst:
Rindfleischetikettierungsgesetzes
„Soweit es zur Überwachung nach § 4 erfor-
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar derlich ist, darf die Bundesanstalt für Land-
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des wirtschaft und Ernährung bei Betrieben, die
Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnis-
worden ist, wird wie folgt geändert: se, Zubereitungen von Fleisch oder Zuberei-
1. § 2 wird aufgehoben. tungen von genießbaren Schlachtnebener-
zeugnissen in den Verkehr bringen, während
2. § 3a wird wie folgt geändert:
der Geschäfts- und Betriebszeit“.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
c) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die
Ernährung kann im Rahmen ihrer Überwachungs-
Wörter „und der privaten Kontrollstellen“ gestri-
aufgaben verlangen, dass die zuständigen Lan-
chen.
desstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten
Zwecken übermitteln. Die Verpflichtung zur Über- d) In Absatz 6 werden die Wörter „privater Kontroll-
mittlung von Daten besteht, soweit diese stellen und“ gestrichen.
1. zur Prüfung der auf einem Etikett nach den 5. § 4b wird aufgehoben.
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft 6. § 5 wird wie folgt geändert:
oder der Europäischen Union im Anwendungs-
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
bereich des § 1 Absatz 1 aufgeführten Anga-
ben oder b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, 7. § 6 wird wie folgt gefasst:
des Rindfleisches oder eines Rindfleischer- „§ 6
zeugnisses sowie von Fleisch von weniger als
zwölf Monate alten Rindern Auskunftserteilung
erforderlich sind.“ (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung
b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministerium“
durch die Wörter „Bundesministerium für Ernäh- 1. erteilt der zuständigen Behörde eines anderen
rung und Landwirtschaft (Bundesministerium)“ Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-
ersetzt. künfte und übermittelt die erforderlichen Schrift-
stücke, soweit dies für die Überwachung oder
3. § 4 wird wie folgt gefasst: Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf
„§ 4 dem Gebiet der besonderen Etikettierung von
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie
Zuständigkeit für die Überwachung
der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten
rung überwacht die Einhaltung der im Rahmen der Rindern erforderlich ist,
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder 2. überprüft die von einer ersuchenden Behörde
der Europäischen Union im Anwendungsbereich mitgeteilten Sachverhalte und teilt ihr das Ergeb-
des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu machenden nis der Prüfung mit.
obligatorischen Angaben. Dabei prüft sie auch die
Rückverfolgbarkeit dieser Angaben sowie die Einhal- (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
tung von weiteren Pflichten der Marktbeteiligten nährung hat, soweit dies zur Überwachung oder
nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Ge- Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der
setzes erlassenen Rechtsverordnungen.“ Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen
4. § 4a wird wie folgt geändert: der Überwachung oder Kontrolle gewonnen hat, den
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die für die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, dem
Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 jeweils zu- Bundesministerium und der Europäischen Kommis-
ständigen Behörden ordnen“ durch die Wörter sion mitzuteilen.“
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
8. In § 7 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben. gesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
9. In § 11 Absatz 2 wird die Nummer 1 aufgehoben.
kannt machen.
Artikel 2 Artikel 3
Bekanntmachung Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungs- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1167
Dritte Verordnung
zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
Vom 29. Juni 2015
Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli
2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes
vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
§ 2 der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom 29. November
2011 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. August
2013 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach dem 1. September 2013“
gestrichen und werden die Wörter „zu diesem Zeitpunkt“ durch das Wort
„jeweils“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien darf an den be-
günstigten Hochschulen die Höchstgrenze des § 11 Absatz 4 Satz 1 des
Stipendienprogramm-Gesetzes nicht überschritten werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 2015
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
(Werksteinherstellerausbildungsverordnung – WStHAusbV)*
Vom 13. Juli 2015
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- Abschnitt 4
ordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom Schlussvorschriften
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
§ 21 Inkrafttreten
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
ber 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesminis- Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Inhaltsübersicht
Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und §1
Gliederung der Berufsausbildung
Staatliche
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- Der Ausbildungsberuf des Werksteinherstellers und
menplan der Werksteinherstellerin wird nach § 25 der Hand-
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild werksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach
§ 5 Ausbildungsplan Anlage B Abschnitt 1 Nummer 2 Betonstein- und
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Terrazzohersteller der Handwerksordnung staatlich an-
erkannt.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung §2
§ 7 Ziel und Zeitpunkt Dauer der Berufsausbildung
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereiche Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 10 Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen
§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen §3
Gegenstand der
Abschnitt 3
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Gesellenprüfung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 12 Ziel und Zeitpunkt
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 13 Inhalt
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 14 Prüfungsbereiche
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 15 Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 16 Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 17 Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Gesellenprüfung (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
des Bundesanzeigers veröffentlicht. Durchführen und Kontrollieren ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1169
§4 §5
Struktur der Ausbildungsplan
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
Fähigkeiten sowie dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse §6
und Fähigkeiten.
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil- (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
des gebündelt. Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: (2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Aus-
bildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
1. Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
2. Herstellen und Einsetzen von Schalungen und For- Abschnitt 2
men,
Zwischenprüfung
3. Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und
Verstärkungen, §7
4. Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbeto- Ziel und Zeitpunkt
nen und Mörtel,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
5. Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerk- Zwischenprüfung durchzuführen.
steinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des
künstlichen Materialien,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
6. Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und
Schallschutz, §8
7. Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Inhalt
Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerkstei-
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
nen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Aus-
8. Herstellen und Montieren von Befestigungen,
bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
9. Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Be- und Fähigkeiten sowie
tonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
aus künstlichen Materialien,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan auf-
10. Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus geführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Flie- entspricht.
sen und Naturwerksteinen,
11. Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Be- §9
handeln von Terrazzoböden und zementgebunde- Prüfungsbereiche
nen geschliffenen Böden und
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-
12. Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerk- fungsbereichen statt:
steinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien
und von Terrazzi. 1. Versetzen von Werksteinen und
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- 2. Instandsetzen von Werksteinen.
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
§ 10
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Prüfungsbereich
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Versetzen von Werksteinen
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, (1) Im Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen
4. Umweltschutz, soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
5. Umgehen mit Gefahrstoffen, 1. Arbeitsabläufe zu planen,
6. Anwenden von Informations- und Kommunikations- 2. technische Unterlagen zu erstellen,
techniken, 3. Mörtel herzustellen und zu prüfen,
7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 4. Betonwerksteine, Naturwerksteine und Werksteine
8. Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werk- aus künstlichen Materialien zu verlegen und zu ver-
zeugen, Geräten, Maschinen und technischen Ein- setzen,
richtungen und 5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen; schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
Dokumentation und Kundenorientierung. Qualitätssicherung zu ergreifen und
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorge- § 15
hensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu Prüfungsbereich
begründen. Bearbeiten von Oberflächen
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen (1) Im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen
und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Während der Arbeitsprobe soll er eine schriftliche
1. Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerkstei-
Arbeitsplanung erstellen und es soll ein situatives Fach-
nen und Werksteinen aus künstlichen Materialien
gespräch mit ihm geführt werden.
mechanisch, thermisch und chemisch zu bearbeiten,
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. 2. Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerkstei-
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minu- nen und Werksteinen aus künstlichen Materialien
ten. zu behandeln, zu reinigen und zu pflegen,
3. Methoden der Oberflächenbearbeitung hinsichtlich
§ 11
der Nutzungsbedingungen und des Verwendungs-
Prüfungsbereich zwecks auszuwählen,
Instandsetzen von Werksteinen 4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werkstei- schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
nen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage Qualitätssicherung zu ergreifen und
ist, 5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorge-
1. Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstel- hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe
len, zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
2. Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und
Während der Arbeitsprobe soll mit ihm ein situatives
3. Betonsanierungsmethoden zu erläutern. Fachgespräch geführt werden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minu-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. ten.
Abschnitt 3 § 16
Gesellenprüfung Prüfungsbereich
Herstellen von Werksteinen
§ 12 (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen
Ziel und Zeitpunkt soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Betonwerksteine, Naturwerksteine oder Werksteine
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
aus künstlichen Materialien herzustellen,
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. 2. Werksteine durch Schalung, Heraussägen oder
Modellieren in Form zu bringen,
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsaus-
bildung durchgeführt werden. 3. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
Qualitätssicherung zu ergreifen und
§ 13
4. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
Inhalt hensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf zu begründen.
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Fachgespräch geführt werden.
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan auf-
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
geführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minu-
entspricht.
ten.
§ 14 § 17
Prüfungsbereiche Prüfungsbereich
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prü- Terrazzo- und Werksteintechnik
fungsbereichen statt: (1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werkstein-
technik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
1. Bearbeiten von Oberflächen,
Lage ist,
2. Herstellen von Werksteinen, 1. Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,
3. Terrazzo- und Werksteintechnik sowie 2. Terrazzi und Werksteine herzustellen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 3. Fugen herzustellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1171
4. Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln, 2. im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen mit
5. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Um- mindestens „ausreichend“,
weltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit
6. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen. mindestens „ausreichend“ und
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsbereiche „Terrazzo- und Werksteintechnik“
§ 18 oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd-
Prüfungsbereich liche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Wirtschafts- und Sozialkunde 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- chend“ bewertet worden ist und
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
und zu beurteilen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- hältnis 2:1 zu gewichten.
ten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 19
Gewichtung der § 20
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Gesellenprüfung Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten: Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. Bearbeiten von Oberflächen mit 30 Prozent, dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
2. Herstellen von Werksteinen mit 30 Prozent, bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
3. Terrazzo- und Werksteintechnik mit 30 Prozent, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
§ 21
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: Inkrafttreten
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 36. Monat
1 2 3 4
1 Anfertigen und Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,
technischer Unterlagen Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) anwenden
b) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und
Merkblätter anwenden
4
c) Bemaßungen durchführen
d) Schablonen herstellen
e) Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen
f) Aufmaße erstellen
g) produkt- und prozessrelevante Angaben, insbeson-
dere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen
und dokumentieren
h) Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstel-
lungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen,
auswerten und anwenden 4
i) Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf
Schnurboden, und zur Montage anreißen
j) Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendel-
treppen, konstruieren
2 Herstellen und Einsetzen a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör
von Schalungen und Formen unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) prozessen und Endprodukten auswählen
b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
c) Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, 2
aus Holz und Kunststoff herstellen
d) Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz,
Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pfle-
gen
e) Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen
f) Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips
und Beton herstellen 4
g) Gips- und Betonformen konservieren
3 Herstellen und Einbauen a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und
von Bewehrungen und einbauen
Verstärkungen 2
b) Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
Kunststoffen und Fasern
c) Matten- und Textilbewehrungen einbauen
d) Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben
2
e) eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Ver-
stärkungen in Werksteinen herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1173
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 36. Monat
1 2 3 4
4 Herstellen und Prüfen von a) Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Beton-
Betonen, Vorsatzbetonen mischungen unter Berücksichtigung der Zement-
und Mörtel arten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten
und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen 10
b) Mörtel herstellen und verarbeiten
c) Prüfkörper herstellen und prüfen
d) Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten
e) kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstel-
lung für künstliche Steine herstellen und prüfen
f) Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen
g) Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entspre-
chend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei
Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichti-
gen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schad- 8
stoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswer-
ten
h) Restaurierungsmischungen, insbesondere für die
Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unter-
schiedlichen Werksteinen sowie von Beton und
Betonwerksteinen, herstellen und prüfen
5 Planen, Herstellen und a) Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen
Bearbeiten von Betonwerk- und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in
steinen, Naturwerksteinen individuellen Formen herstellen sowie selbstverdich-
und Werksteinen aus tenden Fließbeton gießen
künstlichen Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) b) Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten
aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Block-
beton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein,
herstellen 10
c) Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werk-
zeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten,
scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen
d) Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschi-
nen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren,
strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren,
bürsten und walzen
e) Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und
Lasern thermisch bearbeiten
f) Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten,
insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und
lasieren sowie Fotobeton herstellen
g) Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Ke-
ramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Bö-
den sowie Fassaden, planen und herstellen sowie
durch Einlegen gestalten
h) Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen 12
i) Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein
und Sichtbeton herstellen
j) Fassadenbauteile planen und herstellen
k) Werksteinelemente mit energetischen Funktionen
herstellen
l) individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen
m) Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veran-
lassen und auswerten
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 36. Monat
1 2 3 4
6 Herstellen von Abdichtungen, a) Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der
Dämmungen und Schallschutz Nutzungsbedingungen auswählen 2
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
b) Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außer-
halb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbe-
lägen und -verkleidungen herstellen
6
c) Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende
Schichten an Werksteinen herstellen
7 Transportieren, Montieren, a) Werksteinbauteile transportieren und montieren
Verlegen, Versetzen und b) Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der
Verankern von Betonwerk-
Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie do-
steinen, Naturwerksteinen
kumentieren
und Werksteinen aus
künstlichen Materialien c) Untergründe für Montage prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) d) Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung
überprüfen und einbauen 10
e) Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerk-
stein und Sichtbeton versetzen und verankern
f) Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von
Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durch-
gangshöhe versetzen
g) Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fas-
saden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerk-
stein, montieren 4
h) Fugen ausbilden und schließen
8 Herstellen und Montieren a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Ver-
von Befestigungen wendungszweck auswählen 2
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicher-
heitsbestimmungen herstellen
c) kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen 2
herstellen
9 Gestalten und Behandeln a) Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen ge-
von Oberflächen von Beton- stalten
werksteinen, Naturwerk- 2
b) Werksteine reinigen und pflegen
steinen und Werksteinen
aus künstlichen Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) c) Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen,
hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln,
fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen be-
4
handeln
d) Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten
10 Be- und Verarbeiten sowie a) Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen
Verlegen von Platten aus b) Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die
künstlichen Werksteinen,
Eignung zur Weiterverarbeitung prüfen
Betonwerksteinen, Fliesen
und Naturwerksteinen c) Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere 10
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen
d) Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere
Drainmörtelböden und Stelzlagerböden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1175
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 36. Monat
1 2 3 4
e) Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen
verlegen
f) Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verle-
gen
g) Fugenkonstruktionen planen und herstellen 8
h) Lastverteilungsschichten herstellen und Werkstein-
beläge einschleifen
i) fertige Bodenkonstruktionen prüfen
11 Planen, Herstellen, Verlegen, a) Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen
Bearbeiten und Behandeln b) zementgebundene geschliffene Böden, insbeson-
von Terrazzoböden und
dere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss-
zementgebundenen
und Walzterrazzo, planen und herstellen
geschliffenen Böden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) c) Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, pla-
nen und herstellen
d) Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzo-
böden herstellen 10
e) Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen
Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht
schwindenden Untergründen, auch mit Spezial-
zement, herstellen
f) Pumpterrazzo herstellen
g) elektrisch leitende Terrazzi herstellen
h) Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln
12 Instandsetzen von Betonwerk- a) Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen
steinen, Naturwerksteinen, und Zustand dokumentieren
Werksteinen aus künstlichen
b) erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern
Materialien und Terrazzi
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) c) Mineralbestände feststellen und schonend ange-
passte Reinigungen durchführen, insbesondere
durch Wirbelstrahlen
d) Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich,
unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmetho-
den vorbereiten 10
e) Schadstellen mit angepassten Werksteinreparatur-
mischungen unter Berücksichtigung des Temperatur-
dehnungskoeffizienten und des Haftverbundes in-
stand setzen
f) Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die
Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen
g) Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durch-
führen
h) Terrazzosanierungen planen und durchführen
i) Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen
veranlassen und bewerten
j) Terrazzosanierungsmischungen herstellen
k) instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen
schleifen 6
l) Konservierungen von Oberflächen, insbesondere
stark diffusionsoffen, durchführen
m) Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und
Oberflächen mechanisch überarbeiten
n) durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 36. Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- Ausbildung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Umgehen mit Gefahrstoffen a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang
mit Gefahrstoffen anwenden 2
c) Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
6 Anwenden von Informations- a) Informationsquellen auswählen und Informationen
und Kommunikationstechniken beschaffen und auswerten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b) Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden
2
c) Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1177
Zeitliche Richtwerte in
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 19. bis
18. Monat 36. Monat
1 2 3 4
e) Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und
im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen
f) Protokolle und Zeichnungen anfertigen
2
g) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi-
zierungsmöglichkeiten nutzen
7 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung tech-
Arbeitsabläufen nologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und ter-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) minlicher Vorgaben planen; kulturelle Identitäten be-
rücksichtigen
b) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- 4
richtungen prüfen und einrichten, Prozessdaten ein-
stellen
d) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
e) Materialien anfordern, prüfen, transportieren und
bereitstellen
8 Bedienen, Reinigen, Pflegen a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prü-
und Warten von Werkzeugen, fen
Geräten, Maschinen und
b) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein- 4
technischen Einrichtungen
pflegen und auswerten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
c) Produktionsprozesse überwachen
d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen bedienen, reinigen und pflegen
e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auf Verschleiß und Beschädigung sicht- 4
prüfen, Wartungsintervalle einhalten
f) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängel-
beseitigung ergreifen
9 Durchführen von qualitäts- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
sichernden Maßnahmen, b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
Dokumentation und Kunden-
mentieren 2
orientierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9) c) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfver-
fahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
d) Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentie-
ren, Korrekturmaßnahmen einleiten
e) Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf
Verwendbarkeit prüfen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2
g) Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Auf-
wand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglich-
keiten informieren
h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
Verordnung
über die Aufhebung der
Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung
Vom 13. Juli 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Arti-
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, und des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung,
der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung vom
9. September 1985 (BGBl. I S. 1905) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1179
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
(Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung – BetonFBAusbV)*
Vom 13. Juli 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- § 17 Prüfungsbereich Betonfertigteile
setzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung § 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- das Bestehen der Abschlussprüfung
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- Abschnitt 4
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- Schlussvorschriften
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit § 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: § 21 Inkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Inhaltsübersicht Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer
und Gliederung der Berufsausbildung Gegenstand, Dauer
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes und Gliederung der Berufsausbildung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs- §1
rahmenplan Staatliche
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Der Ausbildungsberuf des Betonfertigteilbauers und
der Betonfertigteilbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des
Abschnitt 2 Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Zwischenprüfung
§2
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt Dauer der Berufsausbildung
§ 9 Prüfungsbereiche Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 10 Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Beweh-
rungen §3
§ 11 Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton
Gegenstand der
Abschnitt 3
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Abschlussprüfung (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 12 Ziel und Zeitpunkt
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 13 Inhalt
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 14 Prüfungsbereiche
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 15 Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 16 Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestal-
tung
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh- §6
ren und Kontrollieren ein. Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§4 (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
Struktur der rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbil-
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: dungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie Abschnitt 2
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse Zwischenprüfung
und Fähigkeiten.
§7
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil- Ziel und Zeitpunkt
des gebündelt. (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Zwischenprüfung durchzuführen.
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten
1. Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen, Ausbildungsjahres stattfinden.
2. Herstellen und Einsetzen von Schalungen und For- §8
men,
Inhalt
3. Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und
Verstärkungen, Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
4. Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbeto- 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
nen und Mörtel, Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
5. Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
6. Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
von Betonfertigteilen und Betonwaren, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
7. Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren, entspricht.
8. Gestalten und Behandeln von Oberflächen, §9
9. Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren so- Prüfungsbereiche
wie
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-
10. Herstellen von Spannbetonfertigteilen. fungsbereichen statt:
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- 1. Herstellen von Schalungen und Bewehrungen sowie
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2. Herstellen und Prüfen von Beton.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, § 10
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Prüfungsbereich
Herstellen von Schalungen und Bewehrungen
4. Umweltschutz,
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen
5. Umgehen mit Gefahrstoffen, und Bewehrungen soll der Prüfling nachweisen, dass
6. Anwenden von Informations- und Kommunikations- er in der Lage ist,
techniken, 1. technische Unterlagen anzuwenden,
7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 2. Arbeitsabläufe zu planen,
8. Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werk- 3. Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen
zeugen, Geräten, Maschinen und technischen Ein- herzustellen,
richtungen sowie 4. Bewehrungselemente aus Betonstahl herzustellen,
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
Dokumentation und Kundenorientierung. schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
Qualitätssicherung zu ergreifen und
§5
6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorge-
Ausbildungsplan hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der zu begründen.
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. tives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1181
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. 4. Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalun-
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minu- gen herzustellen,
ten. 5. Bewehrungen herzustellen und einzubauen,
§ 11 6. Einbauteile einzubauen,
Prüfungsbereich 7. Betone einzubringen und zu verdichten,
Herstellen und Prüfen von Beton 8. Oberflächen zu bearbeiten,
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von
9. Betonfertigteile zu entschalen,
Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
ist, 10. Betonfertigteile nachzubehandeln,
1. technische Unterlagen anzuwenden, 11. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
2. Arbeitsabläufe zu planen, schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
Qualitätssicherung zu ergreifen und
3. Mengen- und Mischungsberechnungen durchzufüh-
ren, 12. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vor-
gehensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-
4. Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und
gabe zu begründen.
Zusatzstoffe zu erläutern und
5. Betonprüfungen zu beschreiben. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-
ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. tives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun-
den. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20
Abschnitt 3
Minuten.
Abschlussprüfung
§ 16
§ 12
Prüfungsbereich
Ziel und Zeitpunkt
Betontechnologie und Oberflächengestaltung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Ober-
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
flächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er
hat.
in der Lage ist,
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-
ausbildung durchgeführt werden. 1. Mengen- und Mischungsberechnungen durchzufüh-
ren,
§ 13 2. Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und
Inhalt Zusatzstoffe zu erläutern,
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 3. Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonder-
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- betone zu erläutern,
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 4. Betonprüfungen zu beschreiben und
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 5. Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu be-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- schreiben.
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
entspricht.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14
Prüfungsbereiche § 17
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü- Prüfungsbereich
fungsbereichen statt: Betonfertigteile
1. Betonfertigteilherstellung, (1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüf-
2. Betontechnologie und Oberflächengestaltung, ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. Betonfertigteile sowie 1. Betonfertigteile zu zeichnen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 2. Treppenkonstruktionen zu entwerfen,
3. die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,
§ 15
4. Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu
Prüfungsbereich
erkennen,
Betonfertigteilherstellung
(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung soll 5. Betonfertigteile auszubessern und
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 6. Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertig-
1. technische Unterlagen anzuwenden, teilen und Betonwaren zu erläutern.
2. Arbeitsabläufe zu planen, (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Werkzeuge und Geräte einzusetzen, (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
§ 18 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit
Prüfungsbereich mindestens „ausreichend“ und
Wirtschafts- und Sozialkunde 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage der Prüfungsbereiche „Betontechnologie und Oberflä-
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- chengestaltung“, „Betonfertigteile“ oder „Wirtschafts-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von
und zu beurteilen. etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- chend“ bewertet worden ist und
ten. 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
§ 19 fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
Gewichtung der
nis 2:1 zu gewichten.
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
Schlussvorschriften
sind wie folgt zu gewichten:
1. Betonfertigteilherstellung mit 50 Prozent, § 20
2. Betontechnologie und Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Oberflächengestaltung mit 20 Prozent, Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. Betonfertigteile mit 20 Prozent, dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, § 21
2. im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung mit Inkrafttreten
mindestens „ausreichend“, Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1183
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anfertigen und Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,
technischer Unterlagen Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und 2
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) anwenden
b) produkt- und prozessrelevante Angaben, insbeson-
dere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen
und dokumentieren
c) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und 2
Merkblätter anwenden
d) Bemaßungen durchführen
2 Herstellen und Einsetzen von a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör
Schalungen und Formen unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) prozessen und Endprodukten auswählen
b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
c) Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff 8
herstellen, insbesondere nach Plan
d) Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz,
Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pfle-
gen
e) Systemschalungen einsetzen
4
f) Abgüsse für Betonbauteile herstellen
3 Herstellen und Einbauen von a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und
Bewehrungen und Verstär- einbauen 8
kungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) b) Matten- und Textilbewehrungen einbauen
c) Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, 8
Kunststoffen und Fasern
4 Herstellen und Prüfen von a) Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach
Betonen, Vorsatzbetonen und Eigenschaften und Sieblinien
Mörtel
b) Zementarten auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
c) Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwenden 18
d) Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeiten
e) Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkör-
per herstellen
f) Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonder-
betone einsetzen 10
g) Mörtel herstellen und verarbeiten
5 Herstellen von Betonfertigtei- a) Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile so-
len und Betonwaren wie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbe- 24
tonklassen durch Einbringen und Verdichten von Be-
tonen in Formen und Schalungen herstellen
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzu-
stand bearbeiten
12
d) Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen im
Frischbetonzustand durchführen
6 Entschalen, Behandeln, Trans- a) Betonbauteile entschalen
portieren und Lagern von b) Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kenn- 4
Betonfertigteilen und Beton-
zeichnen
waren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) c) Betonbauteile transportieren und lagern
4
d) Betonbauteile verladen
7 Ausbessern von Betonfertig- a) Mängel und Schäden feststellen und beurteilen
teilen und Betonwaren b) Materialien zur Ausbesserung auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) 4
c) Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bear-
beiten
8 Gestalten und Behandeln von a) Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbeson-
Oberflächen dere schleifen, strahlen und waschen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) 10
b) Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobie-
ren, imprägnieren und versiegeln
9 Einbauen von Betonfertigtei- a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Ver-
len und Betonwaren wendungszweck auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
b) Betonbauteile versetzen und montieren 8
c) kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen
herstellen
10 Herstellen von Spannbeton- a) Spannbetonbauweisen unterscheiden
fertigteilen b) Spannstahl einbauen, vor- und hochspannen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
c) Spannbetonfertigteile betonieren 8
d) Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und
lagern
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1185
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- Ausbildung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Umgehen mit Gefahrstoffen a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang
mit Gefahrstoffen anwenden 2
c) Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
6 Anwenden von Informations- a) Informationsquellen auswählen und Informationen
und Kommunikationstechni- beschaffen und auswerten
ken
b) Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 2
c) Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und
im Team situationsgerecht und zielorientiert darstel-
len
f) Protokolle und Zeichnungen anfertigen 2
g) Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi-
zierungsmöglichkeiten nutzen
7 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung tech-
Arbeitsabläufen nologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und ter-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) minlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten
berücksichtigen
b) Arbeitsplatz einrichten
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- 4
richtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten
einstellen
d) Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellen
e) Materialien anfordern, prüfen, transportieren und be-
reitstellen
8 Bedienen, Reinigen, Pflegen a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prü-
und Warten von Werkzeugen, fen
Geräten, Maschinen und
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
technischen Einrichtungen 4
richtungen bedienen, reinigen und pflegen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängel-
beseitigung ergreifen
d) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-
pflegen und auswerten
e) Produktionsprozesse überwachen
4
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auf Verschleiß und Beschädigung sicht-
prüfen und Wartungsintervalle einhalten
9 Durchführen von qualitäts- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
sichernden Maßnahmen, b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
Dokumentation und Kunden-
mentieren 2
orientierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9) c) Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Ver-
wendbarkeit prüfen
d) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüf-
verfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
e) Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentie-
ren und Korrekturmaßnahmen einleiten
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2
g) Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Auf-
wand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglich-
keiten informieren
h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1187
Erste Verordnung
zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Vom 13. Juli 2015
Auf Grund
– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeits-
schutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, und
– des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und des § 37
Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178, 2179; 2012 I S. 131),
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) wird
wie folgt geändert:
1. Dem Anhang 1 Nummer 4.4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen als
Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum
Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge
trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht
ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen
durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen
Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlauf-
aufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die
Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen,
dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden.“
2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Nummer 4.4“ die Angabe „Satz 1“
eingefügt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Num-
mer 4.4 Satz 2 einen Personenumlaufaufzug durch eine andere
Person verwenden lässt,“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juli 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles