1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
Kleinanlegerschutzgesetz
Vom 3. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: rungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz,
dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen
Inhaltsübersicht
Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen
Artikel 1 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes treffen, die geeignet und erforderlich sind, um ver-
Artikel 2 Änderung des Vermögensanlagengesetzes braucherschutzrelevante Missstände zu verhindern
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im
Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Interesse des Verbraucherschutzes geboten er-
Artikel 5 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- scheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist
gesetzes ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Ver-
Artikel 6 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt- stoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach
verordnung seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht
Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher
und Organisationsverordnung
gefährden kann oder beeinträchtigt.“
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels- 2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gesetzbuch a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
Artikel 10 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs fügt:
Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
„1a. durch eine auf Grund des § 4 Nummer 3 der
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts- KfW-Verordnung in Verbindung mit § 44 Ab-
gesetz satz 1 oder Absatz 2 des Kreditwesengeset-
Artikel 13 Inkrafttreten zes vorgenommene Prüfung,“.
b) Nach den Wörtern „von dem betroffenen Unter-
Artikel 1 nehmen,“ werden die Wörter „im Fall der Num-
Änderung des mer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,“
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eingefügt.
3. In § 16 werden nach dem Wort „E-Geld-Institute,“
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April
die Wörter „die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die“
2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 des
eingefügt.
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 4. § 16e wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
fügt: „sowie“ gestrichen und werden nach den Wörtern
„nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
„(1a) Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetz- zes tätigen Unternehmen“ die Wörter „sowie die
lichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Ver- Kreditanstalt für Wiederaufbau“ eingefügt.
braucherinteressen verpflichtet. Unbeschadet weite-
rer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Bundesanstalt gegenüber den Instituten und ande- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
ren Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, Nummer 1 bis 3a“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versiche- satz 1 Nummer 1, 3 und 3a“ ersetzt.
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bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6 d) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
Satz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 2 eingefügt:
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5“ ersetzt. „§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts“.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: e) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
aa) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ eingefügt:
durch die Wörter „Aufsichtsbehörde im Sinne „§ 10a Mitteilung der Beendigung des öffent-
des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes“ lichen Angebots und der vollständigen
ersetzt. Tilgung“.
bb) Folgender Satz wird angefügt: f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
„Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wieder- eingefügt:
aufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet „§ 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendi-
mit Ende der Beaufsichtigung durch die Bun- gung des öffentlichen Angebots; Verord-
desanstalt.“ nungsermächtigung“.
5. § 16f wird wie folgt geändert: g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge- „§ 12 Werbung für Vermögensanlagen“.
fügt: h) Der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe vo-
„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt für die von rangestellt:
der Bundesanstalt beaufsichtigten Geschäfte der „§ 15a Zusätzliche Angaben“.
Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.“
i) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kapitalanlage-
„§ 22 Haftung bei unrichtigem oder fehlendem
und Investmentaktiengesellschaften“ durch die
Vermögensanlagen-Informationsblatt“.
Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und
extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesell- j) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgenden
schaften“ ersetzt. Angaben eingefügt:
6. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden „Abschnitt 4
nach dem Wort „Wertpapierhandelsbanken“ die Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
Wörter „und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau“
§ 26a Sofortiger Vollzug
eingefügt.
§ 26b Bekanntmachung von Maßnahmen
7. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:
§ 26c Bekanntmachung von Bußgeldentschei-
„(5) Die §§ 16, 16e, 16f und 16g in der ab dem dungen“.
10. Juli 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf
die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2015 anzu- k) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird die
wenden.“ Angabe zu Abschnitt 5.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Ge-
Vermögensanlagengesetzes setzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des
satz 30 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs aus-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gestaltete
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines
Unternehmens gewähren,
a) Nach der Angabe zu § 2 werden die folgenden
Angaben eingefügt: 2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent
oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde
„§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandver-
§ 2b Befreiungen für soziale Projekte mögen),
§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte 3. partiarische Darlehen,
und Religionsgemeinschaften 4. Nachrangdarlehen,
§ 2d Widerrufsrecht“. 5. Genussrechte,
b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden 6. Namensschuldverschreibungen und
Angaben eingefügt: 7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf
„§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder
im Austausch für die zeitweise Überlassung
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen“.
von Geld einen vermögenswerten auf Baraus-
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: gleich gerichteten Anspruch vermitteln,
„§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungs- sofern die Annahme der Gelder nicht als Ein-
ermächtigung“. lagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
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Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifi- Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf
zieren ist.“ Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Nummer 3, 4 und 7, wenn der Verkaufspreis sämt-
licher von dem Anbieter angebotener Vermögens-
„(3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die anlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro
Person oder die Gesellschaft, deren Vermögens- nicht übersteigt.
anlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots
im Inland ausgegeben sind.“ (2) § 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Ab-
satzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
3. § 2 wird wie folgt geändert: Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ge- geprüft werden muss. § 24 Absatz 1 bis 4 ist im
ändert: Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- dass nach diesem Gesetz kein Lagebericht erstellt
gabe „6“ durch die Angabe „5a“ ersetzt. werden muss.
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern (3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 ist
„des Genossenschaftsgesetzes,“ die Wörter nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die aus-
„wenn für den Vertrieb der Anteile keine schließlich im Wege der Anlageberatung oder An-
erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,“ lagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungs-
angefügt. plattform vermittelt werden, die durch Gesetz oder
Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der
cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben
eingefügt: Emittenten, die von einem Anleger erworben wer-
„1a. Vermögensanlagen im Sinne von § 1 den können, der keine Kapitalgesellschaft ist, fol-
Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, deren gende Beträge nicht übersteigt:
Emittent eine Genossenschaft im Sinne
1. 1 000 Euro,
des § 1 des Genossenschaftsgesetzes
ist und die ausschließlich den Mitglie- 2. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach
dern der Genossenschaft angeboten einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über
werden, wenn für den Vertrieb der Ver- ein frei verfügbares Vermögen in Form von
mögensanlagen keine erfolgsabhängige Bankguthaben und Finanzinstrumenten von min-
Vergütung gezahlt wird,“. destens 100 000 Euro verfügt, oder
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden
„Vermögensanlage“ die Wörter „im Sinne
Selbstauskunft, höchstens jedoch 10 000 Euro.
von § 1 Absatz 2“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort (4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2
„Anteile“ die Wörter „einer Vermögens- kann nicht in Anspruch genommen werden, so-
anlage im Sinne von § 1 Absatz 2“ ein- lange eine Vermögensanlage des Emittenten nach
gefügt. § 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird
oder eine auf diese Weise angebotene Vermögens-
ccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort anlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist.
„Anteils“ die Wörter „einer Vermögens-
anlage im Sinne von § 1 Absatz 2“ ein- § 2b
gefügt.
Befreiungen für soziale Projekte
ee) In Nummer 5 wird nach dem Wort „ein“ das
Wort „gültiger“ eingefügt. (1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Ab-
satz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1,
„(2) In den Angeboten nach Absatz 1 Num- die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19
mer 1a und 3 ist darauf hinzuweisen, dass eine Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2
Prospektpflicht nicht besteht. Bei Angeboten Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht
nach Absatz 1 Nummer 1a hat der Vorstand der anzuwenden, wenn
Genossenschaft dafür zu sorgen, dass den
1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine
Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertrags-
erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,
schluss die wesentlichen Informationen über
die Vermögensanlage zur Verfügung gestellt 2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter
werden.“ angebotenen Vermögensanlagen desselben Emit-
tenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2d einge-
fügt: 3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über
dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:
„§ 2a
Befreiungen für Schwarmfinanzierungen a) 1,5 Prozent,
(1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Ab- b) der marktüblichen Emissionsrendite für An-
satz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 lagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfand-
Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, briefen mit gleicher Laufzeit.
die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 § 2a Absatz 2 gilt entsprechend.
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(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Ver- Textform widerrufen hat. Zur Fristwahrung genügt
mögensanlagen anwendbar, die von Emittenten mit die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
einer in der Satzung festgelegten sozialen Ziel-
(2) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegen-
setzung ausgegeben werden, die die folgenden
über dem Anbieter. Aus der Erklärung muss der
Merkmale aufweisen:
Entschluss des Anlegers zum Widerruf des Vertrags
1. höchstens 10 000 000 Euro Bilanzsumme und eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine
2. höchstens 10 000 000 Euro Umsatzerlöse in den Begründung enthalten.
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag. (3) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie be-
§ 267a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetz- ginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag über
buchs ist entsprechend anzuwenden. die Vermögensanlage einen deutlichen Hinweis auf
das Widerrufsrecht enthält, einschließlich Name
§ 2c und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist; sonst beginnt die Wider-
Befreiungen für gemeinnützige rufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger
Projekte und Religionsgemeinschaften einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist der
(1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Ab- Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Be-
satz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 weislast den Emittenten. Das Widerrufsrecht er-
Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Num- lischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertrags-
mer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20 schluss.
bis 22, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 (4) Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen
bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Für
1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine er- den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der
folgsabhängige Vergütung gezahlt wird, Rückzahlung des Anlagebetrags hat der Emittent
die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem An-
2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter
leger zu erbringen.
angebotenen Vermögensanlagen desselben Emit-
tenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und (5) Von den Vorschriften dieses Paragraphen
darf nicht zum Nachteil des Anlegers abgewichen
3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über
werden.“
dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:
5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-
a) 1,5 Prozent,
fügt:
b) der marktüblichen Emissionsrendite für An-
lagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfand- „§ 5a
briefen mit gleicher Laufzeit. Laufzeit von Vermögensanlagen
§ 2a Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von
sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genann- mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des
ten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis 25 nicht erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündi-
anzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher gungsfrist von mindestens sechs Monaten vor-
von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen sehen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2
desselben Emittenten 250 000 Euro nicht über- Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum
steigt. Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Ver- Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen
mögensanlagen anwendbar, die ausgegeben wer- nichts Abweichendes vorsehen.
den von
§ 5b
1. Körperschaften, die nach § 52 Absatz 2 Satz 1
der Abgabenordnung als gemeinnützig aner- Nicht zugelassene Vermögensanlagen
kannt sind, oder Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht
2. inländischen Kirchen oder Religionsgemein- vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Ver-
schaften, die in der Rechtsform einer Körper- trieb im Inland nicht zugelassen.“
schaft des öffentlichen Rechts verfasst sind 6. In § 6 wird nach den Wörtern „Prospektpflicht be-
und auf Grund des Artikels 140 des Grundgeset- steht oder ein“ das Wort „gültiger“ eingefügt.
zes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der
Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 7. § 7 wird wie folgt geändert:
1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Steueraufkommen der steuererhebenden kirch-
lichen Körperschaften teilhaben. „§ 7
Inhalt des Verkaufsprospekts;
§ 2d Verordnungsermächtigung“.
Widerrufsrecht b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„selbst“ die Wörter „einschließlich der Anleger-
(1) Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die
gruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt,“
auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermö-
eingefügt.
gensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist,
nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
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„Im Verkaufsprospekt darf weder der Begriff den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit
„Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff ent- des Verkaufsprospekts als beendet.“
hält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der 12. § 11 wird wie folgt geändert:
Vermögensanlage verwendet werden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Nach-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die trag zum Verkaufsprospekt“ die Wörter „ge-
Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und“ mäß Satz 5“ eingefügt.
durch die Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt: „Ein wichtiger neuer Umstand im Sinne von
Satz 1 ist insbesondere
„2a. die erforderlichen Angaben zu der An-
legergruppe, auf die die Vermögens- 1. jeder neu offengelegte Jahresabschluss
anlage abzielt, vor allem im Hinblick und Lagebericht des Emittenten,
auf den Anlagehorizont des Anlegers 2. jeder neu offengelegte Konzernabschluss
und zu möglichen Verlusten, die sich des Emittenten sowie
aus der Anlage ergeben können,“. 3. jeder Umstand, der sich auf die Ge-
8. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: schäftsaussichten des Emittenten min-
„Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundes- destens für das laufende Geschäftsjahr
anstalt insbesondere, ob für das laufende und das erheblich auswirkt und geeignet ist, die
folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung
und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaus- seiner Verpflichtungen gegenüber dem
sichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit Anleger erheblich zu beeinträchtigen.“
des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt
„(3) Der Anbieter hat neben dem von der
widerspruchsfrei dargestellt werden.“
Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt eine
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des
„§ 8a Verkaufsprospekts zu veröffentlichen. Dabei ist
der nachtragspflichtige Umstand jeweils an der
Gültigkeit des Verkaufsprospekts
Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt
Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung geändert wird. Die jeweiligen Änderungen ge-
zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, genüber dem von der Bundesanstalt gebilligten
sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nach- Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. § 9
träge ergänzt wird.“ Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der von
10. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: der Bundesanstalt gebilligte Verkaufsprospekt
und die einzelnen Nachträge sind bis zur voll-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
ständigen Tilgung der Vermögensanlage nach
„1. auf der Internetseite des Anbieters und im § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu ma-
Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder“. chen.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„2. auf der Internetseite des Anbieters veröffent- „§ 11a
licht und bei den im Verkaufsprospekt be-
nannten Zahlstellen zur kostenlosen Aus- Veröffentlichungspflichten
gabe bereitgehalten wird; dies ist im Bun- nach Beendigung des öffentlichen
desanzeiger bekannt zu machen.“ Angebots; Verordnungsermächtigung
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: (1) Der Emittent einer Vermögensanlage ist nach
Beendigung des öffentlichen Angebots einer Ver-
„§ 10a mögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich
Mitteilung der auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögens-
Beendigung des öffentlichen anlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich be-
Angebots und der vollständigen Tilgung kannt ist, unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu
(1) Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Be- veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit
endigung des öffentlichen Angebots sowie die voll- des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
ständige Tilgung der Vermögensanlage unverzüg- gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträch-
lich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die tigen. Die Verpflichtung entfällt mit der vollstän-
vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist er- digen Tilgung der Vermögensanlage.
folgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Neben- (2) Der Emittent hat die Tatsache vor der Zu-
leistungen gezahlt sind. leitung nach Absatz 3 der Bundesanstalt mitzu-
(2) Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung teilen. Die Bundesanstalt macht die Tatsache
nach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt gilt das spätestens am dritten Werktag nach Eingang auf
öffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermö- ihrer Internetseite bekannt.
gensanlage als fortdauernd. Unterlässt der Anbieter (3) Die betreffenden Tatsachen sind zur Veröf-
die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffent- fentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher,
liche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
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sie die Information im Inland verbreiten und jeder- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
zeit zugänglich sind. Der Bundesanstalt ist die eingefügt:
Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Ver- „2a. die Anlegergruppe, auf die die Ver-
öffentlichung, der Medien, an die die Information mögensanlage abzielt,“.
gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der
Versendung an die Medien mitzuteilen. bb) Nach der neuen Nummer 2a werden fol-
gende Nummern 2b und 2c eingefügt:
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung „2b. den auf Grundlage des letzten aufge-
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er- stellten Jahresabschlusses berechne-
lassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, ten Verschuldungsgrad des Emittenten,
den Umfang und die Form 2c. die Laufzeit und die Kündigungsfrist der
1. der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 und Vermögensanlage,“.
2. der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 b) In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Num-
Satz 2. mer 3a eingefügt:
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- „3a. einen Hinweis auf den letzten offengelegten
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun- Jahresabschluss und darauf, wo und wie
desanstalt übertragen.“ dieser erhältlich ist,“.
14. § 12 wird wie folgt gefasst: c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„§ 12
„(3a) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3
Werbung für Vermögensanlagen
und 4 muss das Vermögensanlagen-Informa-
(1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in tionsblatt in dem Fall, dass die Erstellung eines
Werbung für öffentlich angebotene Vermögens- Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehr-
anlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der lich ist, folgenden Hinweis enthalten: „Für die Ver-
Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis mögensanlage wurde kein von der Bundesan-
auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffent- stalt gebilligter Verkaufsprospekt erstellt. Weiter-
lichung aufgenommen wird. gehende Informationen erhält der Anleger unmit-
(2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in telbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermö-
Werbung für öffentlich angebotene Vermögens- gensanlage.“ Abweichend von Absatz 3 Num-
anlagen der folgende deutlich hervorgehobene mer 5 muss das Vermögensanlagen-Informa-
Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb die- tionsblatt in den in Satz 1 genannten Fällen
ser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken einen Hinweis darauf enthalten, dass Ansprüche
verbunden und kann zum vollständigen Verlust auf der Grundlage einer in dem Vermögens-
des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei einer anlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe
Werbung in elektronischen Medien, in der aus- nur dann bestehen können, wenn die Angabe
schließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann irreführend oder unrichtig ist und wenn die Ver-
der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, mögensanlage während der Dauer des öffent-
wenn die Werbung lichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen
1. weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und
Angebot der Vermögensanlagen im Inland, er-
2. einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses worben wird.“
Dokument enthält, der mit „Warnhinweis“ ge-
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
kennzeichnet ist.
„Im Vermögensanlagen-Informationsblatt ist die
(3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in
Verwendung des Begriffs „Fonds“ oder eines
Werbung für öffentlich angebotene Vermögens-
Begriffs, der diesen Begriff enthält, zur Bezeich-
anlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der
nung des Emittenten oder der Vermögensanlage
Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine
unzulässig. Das Vermögensanlagen-Informations-
vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage
blatt darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der
wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene
Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.“
Hinweis aufgenommen wird: „Der in Aussicht ge-
stellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
niedriger ausfallen.“ aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angebots“
(4) Eine Werbung für öffentlich angebotene Ver- die Wörter „nach Maßgabe des Satzes 3“
mögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befug- eingefügt.
nisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz ent- bb) Folgender Satz wird angefügt:
halten.
„Das Datum der letzten Aktualisierung so-
(5) In einer Werbung für öffentlich angebotene wie die Zahl der seit der erstmaligen Erstel-
Vermögensanlagen darf weder der Begriff „Fonds“ lung des Vermögensanlagen-Informations-
noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Be- blatts vorgenommenen Aktualisierungen sind
zeichnung des Emittenten oder der Vermögens- im Vermögensanlagen-Informationsblatt zu
anlage verwendet werden.“ nennen.“
15. § 13 wird wie folgt geändert: f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: fügt:
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
„(6) Auf der ersten Seite muss das Vermö- den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz
gensanlagen-Informationsblatt folgenden druck- des Publikums geboten erscheint.“
technisch hervorgehobenen Warnhinweis ent- 18. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
halten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist
mit erheblichen Risiken verbunden und kann „(1) Um Missständen bei der Werbung für Ver-
zum vollständigen Verlust des eingesetzten Ver- mögensanlagen zu begegnen, kann die Bundes-
mögens führen.““ anstalt Emittenten und Anbietern bestimmte Arten
der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbe-
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in sondere vor, wenn
Satz 1 werden die Wörter „für Ernährung, Land-
1. eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 1 bis 3
wirtschaft und“ durch die Wörter „der Justiz und
vorgeschriebenen Hinweise enthält,
für“ ersetzt.
2. eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 unzuläs-
16. § 15 wird wie folgt geändert:
sigen Hinweis enthält,
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
3. eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 unzuläs-
„Erbringt der Anbieter im Falle des Eigen- sige Begriffsverwendung enthält,
vertriebs keine Anlageberatung, hat er den am 4. mit der Sicherheit der Vermögensanlage ge-
Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten worben wird, obwohl die Rückzahlung der Ver-
rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform da- mögensanlage nicht oder nicht vollständig ge-
rauf hinzuweisen, dass er nicht beurteilt, ob sichert ist,
1. die Vermögensanlage den Anlagezielen des 5. die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kos-
Interessierten entspricht, ten, Rendite und Ertrag sowie zur Abhängigkeit
2. die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für vom Verhalten Dritter erfolgt, durch die in irre-
den Anleger dessen Anlagezielen entspre- führender Weise der Anschein eines besonders
chend finanziell tragbar sind und günstigen Angebots entsteht,
3. der Anleger mit seinen Kenntnissen und Er- 6. die Werbung mit Angaben erfolgt, die geeignet
fahrungen die hieraus erwachsenden Anlage- sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Ab-
risiken verstehen kann.“ satz 1 irrezuführen.“
b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt: 19. § 17 Absatz 3 wird aufgehoben.
„(3) Die Kenntnisnahme des Warnhinweises 20. § 18 wird wie folgt gefasst:
nach § 13 Absatz 6 ist von jedem Anleger vor „§ 18
Vertragsschluss unter Nennung von Ort und Untersagung des öffentlichen Angebots
Datum durch seine Unterschrift mit Vor- und
Familienname auf dem Vermögensanlagen-Infor- (1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche
mationsblatt zu bestätigen. Der Anbieter und der Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhalts-
Anleger erhalten je eine Ausfertigung des ge- punkte dafür hat, dass
zeichneten Vermögensanlagen-Informationsblatts. 1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1
(4) Werden für die Vertragsverhandlungen und eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine
den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate oder
ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwen- entgegen § 5b eine Nachschusspflicht vorsehen,
det, hat der Anleger die Kenntnisnahme des 2. der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufs-
Warnhinweises nach § 13 Absatz 6 in einer der prospekt veröffentlicht hat oder dieser nach
Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwerti- § 8a nicht mehr gültig ist,
gen Art und Weise zu bestätigen. Eine Bestäti- 3. der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält,
gung ist dann gleichwertig, wenn sie vom An- die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung
leger durch eigenständige Texteingabe vorge- mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen
nommen wird, die zweifelsfrei seine Identität Rechtsverordnung, erforderlich sind oder die die
erkennen lässt. Bundesanstalt nach § 15a zusätzlich verlangt
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird hat,
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht 4. der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung enthält,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
5. der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforder-
Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestim-
lichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat,
mungen darüber zu erlassen, unter welchen
Voraussetzungen eine Bestätigung im Sinne 6. der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufs-
des Absatzes 4 einer Unterschriftsleistung nach prospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2
Absatz 3 gleichwertig ist.“ bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffent-
licht oder
17. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt:
7. der Anbieter entgegen § 13 kein Vermögens-
„§ 15a anlagen-Informationsblatt erstellt hat.
Zusätzliche Angaben (2) Der Bundesanstalt stehen die in § 4b des
Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse
zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom unter den dort genannten Voraussetzungen auch
Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in im Hinblick auf Vermögensanlagen zu.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1121
21. § 19 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5, be-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: stätigt hat.
„(1) Die Bundesanstalt kann von einem Emit- Absatz 2 gilt entsprechend.“
tenten oder Anbieter Auskünfte, die Vorlage von e) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die
Unterlagen und die Überlassung von Kopien ver- Wörter „oder Absatz 2“ durch die Wörter „, Ab-
langen, um satz 1a, Absatz 2 oder Absatz 4a“ ersetzt.
1. die Einhaltung der Pflichten und Verbote nach 23. § 24 wird wie folgt geändert:
den §§ 5a, 5b, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu über-
die Wörter „; Emittenten von Vermögensanlagen
wachen oder
haben den Jahresabschluss um eine Kapital-
2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Anga- flussrechnung zu erweitern; dies gilt nicht für
ben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, Emittenten, die die Einstufung als klein im Sinne
auch in Verbindung mit einer auf Grund des des § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen.“
§ 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, ersetzt.
erforderlich sind, oder ob diese Angaben
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
kohärent und verständlich sind.
bis 8 angefügt:
Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch gegen-
„(5) Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der
über einem mit dem Emittenten oder dem An-
Rechnungslegung von Emittenten von Vermö-
bieter verbundenen Unternehmen. In dem Ver-
gensanlagen anordnen, soweit konkrete An-
langen ist auf die Befugnis nach § 26b hinzu-
haltspunkte, insbesondere auf Grund von Einga-
weisen.“
ben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungs-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. legungsvorschriften vorliegen. Die Bundesanstalt
22. § 22 wird wie folgt geändert: kann Schwerpunkte für die einzelne Prüfung
festlegen; der Umfang der einzelnen Prüfung soll
a) In der Überschrift werden nach dem Wort in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt
„unrichtigem“ die Wörter „oder fehlendem“ ein- werden. Zur Durchführung der Prüfung bestellt
gefügt. die Bundesanstalt andere Einrichtungen und
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Personen; sie kann an der Prüfung teilnehmen.
fügt: § 37o Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
findet entsprechende Anwendung. Eine Prüfung
„(1a) Sofern die Erstellung eines Verkaufs-
findet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren
prospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich ist,
nach § 342b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
besteht der Anspruch nach Absatz 1 unter der
oder nach § 37o des Wertpapierhandelsgeset-
Voraussetzung, dass
zes anhängig ist, soweit der Gegenstand des
1. die in dem Vermögensanlagen-Informations- Bilanzkontrollverfahrens reicht.
blatt enthaltenen Angaben irreführend oder
(6) Der Emittent einer Vermögensanlage, die
unrichtig sind und
Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten
2. das Erwerbsgeschäft während der Dauer des sowie seine Abschlussprüfer haben den Einrich-
öffentlichen Angebots nach § 11, spätestens tungen und Personen, derer sich die Bundes-
jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem anstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben be-
ersten öffentlichen Angebot der Vermögens- dient, und der Bundesanstalt auf Verlangen Aus-
anlagen im Inland abgeschlossen wurde.“ künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die
Angabe „, Absatz 1a“ eingefügt. Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt
sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- Abschlussprüfung bekannt geworden sind.
fügt: Satz 1 gilt auch hinsichtlich Konzernunterneh-
„(4a) Der Erwerber kann von dem Anbieter die men sowie abhängigen oder herrschenden Un-
Übernahme der Vermögensanlage gegen Er- ternehmen. Für das Recht zur Auskunftsverwei-
stattung des Erwerbspreises, soweit dieser den gerung und die Belehrungspflicht gilt § 19 Ab-
ersten Erwerbspreis der Vermögensanlage nicht satz 3 entsprechend. Die zur Auskunft und Vor-
überschreitet, und der mit dem Erwerb verbun- lage von Unterlagen Verpflichteten haben den
denen üblichen Kosten verlangen, wenn Bediensteten der Bundesanstalt oder den von
ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahr-
1. ihm das Vermögensanlagen-Informationsblatt nehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, wäh-
entgegen § 15 nicht zur Verfügung gestellt rend der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer
wurde, Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten.
2. das Vermögensanlagen-Informationsblatt den § 4 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierhandels-
Hinweis nach § 13 Absatz 6 nicht enthalten gesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der
hat oder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
3. er die Kenntnisnahme des Warnhinweises Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
nach § 13 Absatz 6 nicht nach § 15 Absatz 3 (7) Die Einrichtungen und Personen, derer sich
oder Absatz 4, auch in Verbindung mit einer die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prü-
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
fung bedient, haben der Bundesanstalt unver- c) der Verkaufsprospekt nach § 8a nicht mehr
züglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich gültig ist oder
oder elektronisch über das Ergebnis der Prüfung
2. entgegen § 8 ein Verkaufsprospekt vor dessen
zu berichten. In den Bericht sind alle Tatsachen
Billigung veröffentlicht wurde,
aufzunehmen, deren Kenntnis zur Beurteilung
des zu prüfenden Vorgangs durch die Bundes- so kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf
anstalt erforderlich ist. Der Bericht ist zu unter- ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
zeichnen. Die von der Bundesanstalt zur Durch- (3) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekannt-
führung der Prüfung bestellten Einrichtungen machung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, wenn
und Personen haben Anspruch auf Ersatz an- die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bun-
gemessener barer Auslagen und auf Vergütung desrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer
ihrer Tätigkeit. Die Bundesanstalt kann gegen- Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheb-
über dem Emittenten die Auslagen und die Ver- lich gefährden würde. Die Bundesanstalt kann von
gütung des Prüfers festsetzen. § 323 des Han- einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn
delsgesetzbuchs gilt entsprechend. eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen
(8) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswid-
Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder einer rigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlun-
Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungs- gen haben kann.
legung eines Emittenten von Vermögensanlagen (4) Die Bekanntmachung nach den Absätzen 1
begründen, den für die Verfolgung zuständigen und 2 darf nur diejenigen personenbezogenen Da-
Behörden anzuzeigen. Tatsachen, die auf das ten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters
Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch oder Emittenten erforderlich sind. Die Bekanntma-
den Abschlussprüfer schließen lassen, übermit- chung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
telt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüfer-
kammer.“
§ 26c
24. In § 25 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1 bis 3“
Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen
durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
(1) Die Bundesanstalt macht Bußgeldentschei-
25. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „neunten Mo-
dungen nach § 29 unverzüglich nach Rechtskraft
nats“ durch die Wörter „sechsten Monats“ ersetzt.
auf ihrer Internetseite bekannt, wenn dies unter Ab-
26. Nach § 26 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: wägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung
oder Verhinderung von Missständen geboten ist.
„Abschnitt 4
Die Bundesanstalt sieht von einer Veröffentlichung
Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung insbesondere dann ab, wenn eine Bekanntma-
chung auf Grund der geringfügigen Bedeutung
§ 26a des der Bußgeldentscheidung zugrunde liegenden
Verstoßes unverhältnismäßig wäre.
Sofortiger Vollzug
(2) In der Bekanntmachung sind die Vorschrift,
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
gegen die verstoßen wurde, und ermittelte und ver-
nahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19
antwortliche natürliche oder juristische Personen zu
haben keine aufschiebende Wirkung.
benennen. Die Bundesanstalt nimmt die Bekannt-
machung auf anonymer Basis vor, wenn eine nicht
§ 26b
anonymisierte Bekanntmachung das Persönlich-
Bekanntmachung von Maßnahmen keitsrecht einer natürlichen Person verletzen würde
oder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig
(1) Die Bundesanstalt macht sofort vollziehbare
wäre. Die Bundesanstalt nimmt die Bekanntma-
Maßnahmen, die sie nach den §§ 15a bis 19 getrof-
chung unverzüglich unter Benennung der natür-
fen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt,
lichen oder juristischen Personen erneut vor, wenn
soweit dies bei Abwägung der betroffenen Interes-
die Gründe für die Bekanntmachung auf anonymer
sen zur Beseitigung oder Verhinderung von Miss-
Basis entfallen sind.
ständen geboten ist. Bei nicht bestandskräftigen
Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: (3) Die Bundesanstalt schiebt die Bekannt-
„Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.“ machung so lange auf, wie eine Bekanntmachung
Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel ein- die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrig-
gelegt, sind der Stand und der Ausgang des keitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlun-
Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen. gen oder die Stabilität der Finanzmärkte der Bun-
desrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer
(2) Liegen der Bundesanstalt Anhaltspunkte da-
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ge-
für vor, dass
fährden würde.
1. ein Anbieter Vermögensanlagen öffentlich an-
(4) Die Bekanntmachung ist spätestens nach
bietet, obwohl
fünf Jahren zu löschen.“
a) diese entgegen § 5b eine Nachschusspflicht
27. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
vorsehen,
28. § 29 wird wie folgt geändert:
b) entgegen § 6 kein Verkaufsprospekt veröf-
fentlicht wurde oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1123
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 b) Die folgenden Absätze 10 bis 12 werden ange-
vorangestellt: fügt:
„1. entgegen § 5b eine dort genannte Ver- „(10) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1
mögensanlage anbietet,“. Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem
10. Juli 2015 geltenden Fassung, die erstmals
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
nach dem 9. Juli 2015 öffentlich angeboten wer-
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „und 4“ ge- den, ist dieses Gesetz ab dem 1. Juli 2015 an-
strichen. zuwenden. Auf Vermögensanlagen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a 10. Juli 2015 geltenden Fassung, die vor dem
eingefügt: 10. Juli 2015 öffentlich angeboten wurden, ist
„4a. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dieses Gesetz ab dem 1. Januar 2016 anzu-
Tatsache nicht, nicht richtig, nicht voll- wenden. In öffentlichen Angeboten von Vermö-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen gensanlagen nach Satz 2 ist bis zum 1. Januar
Weise oder nicht rechtzeitig veröffent- 2016 auf den Umstand des Satzes 2 hinzuwei-
licht,“. sen. Im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11
und 11a gilt das öffentliche Angebot für Ver-
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: mögensanlagen im Sinne des Satzes 2 ab dem
1. Januar 2016 als beendet, sofern nicht vor die-
„5. entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 sem Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maß-
nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis auf- gabe dieses Gesetzes in seiner ab dem 10. Juli
genommen wird,“. 2015 geltenden Fassung veröffentlicht wird.
ff) In Nummer 7 werden nach dem Wort „aktua-
(11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des
lisiert“ die Wörter „oder entgegen § 13 Ab-
Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015
satz 5 Satz 3 das Datum der Aktualisierung
(BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und
im Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht
Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-
nennt“ eingefügt.
wenden, die nach dem 31. Dezember 2014 be-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 6 ginnen.
und 10“ durch die Wörter „Nummer 1, 1a, 2, 6
und 10“ und die Wörter „Nummer 3 und 5“ durch (12) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1
die Wörter „Nummer 3, 4a und 5“ ersetzt. Absatz 2 in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden
Fassung, die vor dem 1. Juli 2005 letztmals
29. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende öffentlich angeboten wurden, ist dieses Gesetz
durch die Wörter „; der Höchstbetrag des § 335 nicht anzuwenden.“
Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ist un-
abhängig davon anzuwenden, ob die Gesellschaft
Artikel 3
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des
Handelsgesetzbuchs ist.“ ersetzt. Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
30. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
fügt: Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 des
„(1a) Auf Vermögensanlagen, die vor dem Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
10. Juli 2015 auf der Grundlage eines von der worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten
Verkaufsprospekts öffentlich angeboten wurden 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
und nach dem 10. Juli 2015 weiter öffentlich an- § 4a die folgende Angabe eingefügt:
geboten werden, ist das Vermögensanlagen-
gesetz in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden „§ 4b Produktintervention“.
Fassung bis zum 10. Juli 2016 weiterhin anzu-
2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Handel
wenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Vermö-
mit Finanzinstrumenten,“ die Wörter „die Vermark-
gensanlagen, die vor dem 10. Juli 2015 auf der
tung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanz-
Grundlage eines von der Bundesanstalt nach
instrumenten und strukturierten Einlagen,“ einge-
diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospekts
fügt.
letztmalig öffentlich angeboten wurden, das
Vermögensanlagengesetz in der bis zum 9. Juli 3. Dem § 2 wird folgender Absatz 11 angefügt:
2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 „(11) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage
gilt § 10a Absatz 2 mit der Maßgabe, dass das im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
öffentliche Angebot spätestens ab dem 10. Juli Kreditwesengesetzes, die bei Fälligkeit in voller
2016 als beendet gilt, sofern nicht vor diesem Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung
Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder
dieses Gesetzes in seiner ab dem 10. Juli 2015 das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die ins-
geltenden Fassung veröffentlicht wird.“ besondere abhängig ist von
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
1. einem Index oder einer Indexkombination, (4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung,
ein Verbot oder eine Beschränkung nach Absatz 1
2. einem Finanzinstrument oder einer Kombination
zu erlassen, auf ihrer Webseite bekannt und teilt sie
von Finanzinstrumenten,
dem Emittenten mit. Die Bekanntmachung und die
3. einer Ware oder einer Kombination von Waren Mitteilung haben zu enthalten:
oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen
nicht übertragbaren Vermögenswerten oder 1. die Einzelheiten des Verbots oder der Beschrän-
kung,
4. einem Wechselkurs oder einer Kombination von
Wechselkursen. 2. den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme in Kraft
tritt, und
Keine strukturierten Einlagen stellen variabel ver-
zinsliche Einlagen dar, deren Ertrag unmittelbar an 3. den Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Bun-
einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder desanstalt annimmt, dass die in Absatz 2 ge-
den Libor, gebunden ist.“ nannten Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
Das Verbot oder die Beschränkung darf sich nur auf
„§ 4b den Zeitraum nach der Bekanntmachung beziehen.
Produktintervention
(5) Die Bundesanstalt hebt ein Verbot oder eine
(1) Die Bundesanstalt kann folgende Maßnah- Beschränkung auf, sobald die in Absatz 2 genann-
men treffen: ten Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind.“
1. Verbot oder Beschränkung der Vermarktung, des 5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Vertriebs oder des Verkaufs von „Stimmrechte“ die Wörter „aus ihm gehörenden
a) bestimmten Finanzinstrumenten oder struktu- Aktien“ eingefügt.
rierten Einlagen,
6. § 31 wird wie folgt geändert:
b) Finanzinstrumenten oder strukturierten Einla-
gen mit bestimmten Merkmalen oder a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
2. Verbot oder Beschränkung einer bestimmten
Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis. „(5a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf getroffen men hat vor der Vermittlung des Vertragsschlus-
werden, wenn ses über eine Vermögensanlage im Sinne des
§ 2a des Vermögensanlagengesetzes von dem
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Kunden insoweit eine Selbstauskunft über des-
a) ein Finanzinstrument, eine strukturierte Ein- sen Vermögen oder dessen Einkommen einzu-
lage oder eine Tätigkeit oder Praxis erheb- holen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu
liche Bedenken für den Anlegerschutz auf- können, ob der Gesamtbetrag der Vermögens-
wirft oder eine Gefahr für das ordnungsge- anlagen desselben Emittenten, die von dem
mäße Funktionieren und die Integrität der Kunden erworben werden, folgende Beträge
Finanz- oder Warenmärkte oder für die nicht übersteigt:
Stabilität des gesamten Finanzsystems oder
1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger
eines seiner Teile innerhalb zumindest eines
nach seiner Selbstauskunft über ein frei ver-
EU-Mitgliedstaates darstellt oder
fügbares Vermögen in Form von Bankgut-
b) ein Derivat negative Auswirkungen auf den haben und Finanzinstrumenten von mindes-
Preisbildungsmechanismus in den zugrunde tens 100 000 Euro verfügt, oder
liegenden Märkten hat,
2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
2. den in Nummer 1 genannten Risiken durch ein monatlichen Nettoeinkommens des jeweili-
Verbot oder eine Beschränkung des Vertriebs gen Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.
oder Verkaufs begegnet werden kann und
Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der
3. die Maßnahme unter Berücksichtigung der fest-
Vermögensanlagen desselben Emittenten, die
gestellten Risiken, des Kenntnisniveaus der be-
von dem Kunden erworben werden, der keine
treffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der
Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro nicht über-
wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme
schreitet. Ein Wertpapierdienstleistungsunter-
auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig
nehmen darf einen Vertragsschluss über eine
ist.
Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Ver-
(3) Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die mögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn
Beschränkung nach Absatz 1 bereits vor Beginn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Ver-
der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs mögensanlagen desselben Emittenten, die von
eines Finanzinstruments oder einer strukturierten dem Kunden erworben werden, der keine Kapi-
Einlage aussprechen. Die Bundesanstalt kann das talgesellschaft ist, 1 000 Euro oder die in Satz 1
Verbot oder die Beschränkung an Bedingungen Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht über-
knüpfen oder mit Einschränkungen versehen. steigt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1125
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Ab- 8. Dem § 36b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
sätzen 4 und 5“ durch die Wörter „Absätzen 4,
„Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn das
5 und 5a“ ersetzt.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
7. § 33 wird wie folgt geändert:
1. nicht oder nicht ausreichend auf die mit der
a) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab- von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistung
sätze 3b bis 3d eingefügt: verbundenen Risiken hinweist,
„(3b) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- 2. mit der Sicherheit einer Anlage wirbt, obwohl die
men, das Finanzinstrumente zum Verkauf kon- Rückzahlung der Anlage nicht oder nicht voll-
zipiert, hat ein Verfahren für die interne Freigabe ständig gesichert ist,
zum Vertrieb jedes einzelnen Finanzinstruments
und jeder wesentlichen Änderung bestehender 3. die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kos-
Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben ten und Ertrag sowie zur Abhängigkeit vom Ver-
und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabe- halten Dritter versieht, durch die in irreführender
verfahren). Das Verfahren muss gewährleisten, Weise der Anschein eines besonders günstigen
dass für jedes Finanzinstrument, bevor es an Angebots entsteht,
Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Ziel- 4. die Werbung mit irreführenden Angaben über die
markt festgelegt wird. Bei der Festlegung des Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Ge-
Zielmarkts sind der Anlagehorizont des Endkun- setz oder über die Befugnisse der für die Auf-
den sowie seine Fähigkeit, Verluste, die sich aus sicht zuständigen Stellen in anderen Mitglied-
der Anlage ergeben können, zu tragen, maßgeb- staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder
lich zu berücksichtigen. Dabei sind alle relevan- Drittstaaten versieht.“
ten Risiken aus dem Finanzinstrument, insbe-
sondere das Verlust- und Ausfallrisiko sowie das 9. § 37b wird wie folgt geändert:
Wertschwankungsrisiko, zu bewerten. Darüber a) Absatz 4 wird aufgehoben.
hinaus ist sicherzustellen, dass die beabsich-
b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
tigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 be-
stimmten Zielmarkt entspricht. 10. § 37c wird wie folgt geändert:
(3c) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen a) Absatz 4 wird aufgehoben.
hat die nach Absatz 3b Satz 2 erfolgte Festlegung
b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
des Zielmarkts für jedes von ihr konzipierte
Finanzinstrument regelmäßig zu überprüfen und 11. In § 37g Absatz 1 wird das Wort „Das“ durch die
dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die Wörter „Unbeschadet der Befugnisse der Bundes-
wesentlichen Einfluss auf die in Absatz 3b Satz 4 anstalt nach § 4b kann das“ ersetzt und wird das
genannten Risiken haben könnten. Insbeson- Wort „kann“ gestrichen.
dere ist regelmäßig zu beurteilen, ob das Finanz-
12. § 39 wird wie folgt geändert:
instrument den Bedürfnissen des nach Absatz 3b
Satz 2 bestimmten Zielmarkts weiterhin ent- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
spricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrate- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
gie zur Erreichung dieses Zielmarkts weiterhin eingefügt:
geeignet ist.
„1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4b
(3d) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
Absatz 1 zuwiderhandelt,“.
men, das Finanzinstrumente zum Verkauf kon-
zipiert, hat allen Vertreibern sämtliche sachge- bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
rechten Informationen zu dem Finanzinstrument eingefügt:
und dem Produktfreigabeverfahren nach Ab- „17a. entgegen § 31 Absatz 5a Satz 3 einen
satz 3b Satz 1, einschließlich des nach Absatz 3b Vertragsschluss vermittelt,“.
Satz 2 bestimmten Zielmarkts, zur Verfügung zu
stellen, die zur Beurteilung der Geeignetheit und cc) Die bisherigen Nummern 17a bis 17c werden
Angemessenheit des Finanzinstruments erforder- die Nummern 17b bis 17d.
lich sind. Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungs- b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des
unternehmen Finanzinstrumente oder empfiehlt Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i“ durch
es diese, ohne sie zu konzipieren, muss es über die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Num-
angemessene Vorkehrungen verfügen, um sich mer 1a und 2 Buchstabe g bis i“ ersetzt, wird die
die in Satz 1 genannten Informationen vom kon- Angabe „Nummer 6, 16a, 17b, 17c“ durch die
zipierenden Wertpapierdienstleistungsunterneh- Angabe „Nummer 6, 16a, 17a, 17c, 17d“ ersetzt
men oder vom Emittenten zu verschaffen und und wird die Angabe „16c und 17a“ durch die
die Merkmale und den Zielmarkt des Finanz- Angabe „16c und 17b“ ersetzt.
instruments zu verstehen.“
b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „3a“ die Artikel 4
Wörter „, den Anforderungen an das Produktfrei-
Änderung des
gabeverfahren nach Absatz 3b und das Über-
Wertpapierprospektgesetzes
prüfungsverfahren nach Absatz 3c sowie den
nach Absatz 3d zur Verfügung zu stellenden In- Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
formationen“ eingefügt. (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
setzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) licher oder disziplinarischer Ermittlungen haben
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: kann.“
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „nur“ 6. In § 35 Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende
gestrichen. Nummer 7a eingefügt:
2. In § 5 Absatz 2b Nummer 4 werden die Wörter „der „7a. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe
Übersetzung“ durch die Wörter „etwaiger Überset- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
zungen“ ersetzt. rechtzeitig macht,“.
3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 7. Nach § 36 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
„(3) Werden die endgültigen Bedingungen des fügt:
Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen „(1a) Für öffentliche Angebote, für die endgültige
Nachtrag nach § 16 aufgenommen, so sind sie un- Bedingungen bereits vor dem 10. Juli 2015 bei der
verzüglich bei Unterbreitung eines öffentlichen An- Bundesanstalt hinterlegt wurden, ist § 9 Absatz 2
gebots und, sofern möglich, vor dem Beginn des dieses Gesetzes in seiner bis dahin geltenden
öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Fassung weiter anzuwenden. Werden für Wert-
Handel vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller papiere innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten
in der in § 14 genannten Art und Weise zu veröffent- ab dem 10. Juli 2015 bei der Bundesanstalt end-
lichen sowie bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. gültige Bedingungen hinterlegt, die sich auf Basis-
§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzu- prospekte beziehen, welche vor dem 10. Juli 2015
wenden. Die endgültigen Bedingungen des Angebots gebilligt wurden, dürfen diese Wertpapiere noch
sind ausschließlich elektronisch über das Melde- sechs Monate ab Hinterlegung der endgültigen Be-
und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu dingungen auf der Grundlage dieses Basisprospekts
hinterlegen und bedürfen nicht der Unterzeichnung. öffentlich angeboten werden, sofern sich nicht aus
Die Bundesanstalt übermittelt die endgültigen Be- § 9 Absatz 2 eine längere Gültigkeit ergibt.“
dingungen des Angebots der zuständigen Behörde
des oder der Aufnahmestaaten sowie der Euro- Artikel 5
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.“
Änderung des Wertpapier-
4. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. erwerbs- und Übernahmegesetzes
5. Nach § 26 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
In § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Über-
sätze 2a und 2b eingefügt:
nahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
„(2a) Kommt ein Emittent, Anbieter oder Zulas- S. 3822), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 53 des Ge-
sungsantragsteller einem sofort vollziehbaren Ver- setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
langen nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist worden ist, werden nach dem Wort „Zielgesellschaft“
unberechtigt nicht oder trotz erneuter Aufforderung die Wörter „aus dem Bieter gehörenden Aktien der Ziel-
innerhalb angemessener Frist unberechtigt nicht gesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten
oder nur unvollständig nach, kann die Bundesanstalt Stimmrechten an der Zielgesellschaft“ eingefügt.
diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich be-
kannt machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, Artikel 6
dass entgegen § 3 dieses Gesetzes kein Prospekt
veröffentlicht wurde oder entgegen § 13 dieses Änderung der
Gesetzes ein Prospekt veröffentlicht wird oder der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
Prospekt oder das Registrierungsformular nicht mehr Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
nach § 9 dieses Gesetzes gültig ist. In dem Aus- vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt
kunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2013
auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Be- (BGBl. I S. 1376) geändert worden ist, wird wie folgt
kanntmachung darf nur diejenigen personenbezoge- geändert:
nen Daten enthalten, die zur Identifizierung des An-
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bieters oder Emittenten erforderlich sind. Bei nicht
bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht be-
„Weiterhin ist auf das Risiko einzugehen, dass die
standskräftig.“ Wurde gegen die Maßnahme ein
Vertrags- oder Anlagebedingungen so geändert
Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Aus-
werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so
gang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.
verändert, dass er nicht mehr als operativ tätiges
Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren
Unternehmen außerhalb des Finanzsektors anzu-
zu löschen.
sehen ist, sodass die Bundesanstalt Maßnahmen
(2b) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekannt- nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs ergreifen
machung nach Absatz 2a ab, wenn die Bekannt- und insbesondere die Rückabwicklung der Ge-
machung die Finanzmärkte der Bundesrepublik schäfte des Emittenten der Vermögensanlage an-
Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des ordnen kann.“
Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden
b) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:
würde. Die Bundesanstalt kann von einer Bekannt-
machung außerdem absehen, wenn eine Bekannt- „Das den Anleger treffende maximale Risiko ist an
machung nachteilige Auswirkungen auf die Durch- hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt in
führung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrecht- vollem Umfang zu beschreiben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1127
2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: einem Anteil besteht, der eine Beteiligung
am Ergebnis eines Unternehmens gewährt,
a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
treten an die Stelle dieses Anteils die Ver-
„11. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver- mögensgegenstände des Unternehmens. Be-
kaufsprospekt, unter welchen Umständen steht das Anlageobjekt ganz oder teilweise
der Erwerber der Vermögensanlagen ver- aus einem Anteil oder einer Beteiligung an
pflichtet ist, weitere Leistungen zu erbrin- einer Gesellschaft oder stellt das Anlage-
gen, insbesondere unter welchen Umstän- objekt ganz oder teilweise eine Ausleihung
den er haftet, und dass keine Pflicht zur an oder eine Forderung gegen eine Gesell-
Zahlung von Nachschüssen besteht;“. schaft dar, so gelten auch diejenigen Gegen-
b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein stände als Anlageobjekt, die diese Gesell-
Semikolon ersetzt. schaft erwirbt;“.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
c) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden ange-
fügt: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
„13. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
kaufsprospekt die wesentlichen Grundlagen „(4) Der Verkaufsprospekt muss die voraus-
und Bedingungen der Verzinsung und Rück- sichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
zahlung; mindestens für das laufende und das folgende
Geschäftsjahr darstellen.“
14. die Laufzeit sowie die Kündigungsfrist nach
Maßgabe des § 5a des Vermögensanlagen- 7. § 12 wird wie folgt geändert:
gesetzes und“. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Folgende Nummer 15 wird angefügt: aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
„15. die Anlegergruppe, auf die die Vermögens- ein Semikolon ersetzt.
anlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Anlagehorizont des Anlegers und seine Fähig- „4. Unternehmen, die mit dem Emittenten
keit, Verluste, die sich aus der Vermögens- oder Anbieter nach § 271 des Handels-
anlage ergeben können, zu tragen.“ gesetzbuchs in einem Beteiligungsver-
3. In § 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ver- hältnis stehen oder verbunden sind.“
mögensanlagengesetzes“ die Wörter „, einschließ- b) In Absatz 3 wird die Angabe „3“ durch die An-
lich des Datums ihrer ersten Kündigungsmöglichkeit gabe „4“ ersetzt.
oder ihrer Fälligkeit“ eingefügt.
8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
4. § 7 wird wie folgt geändert: „§ 13a
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Angaben über Auswirkungen
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „stellen, auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung
sowie“ durch das Wort „stellen;“ ersetzt. Der Verkaufsprospekt muss an hervorgehobener
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkun-
gen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie
das Wort „, sowie“ ersetzt.
der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emit-
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: tenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und
„4. Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukom-
Anbieter nach § 271 des Handelsgesetz- men, enthalten.“
buchs in einem Beteiligungsverhältnis
stehen oder verbunden sind.“ Artikel 7
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „bis 3“ durch die
Verhaltens- und Organisationsverordnung
Angabe „bis 4“ ersetzt.
In § 5a Absatz 1 Satz 2 der Wertpapierdienstleis-
5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: tungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Arti-
„über Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis kel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 956)
eines Unternehmens gewähren, über Anteile an geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende
einem Treuhandvermögen und über Anteile an Nummer 3a eingefügt:
einem sonstigen geschlossenen Fonds“ gestri- „3a. den nach § 33 Absatz 3b des Wertpapierhandels-
chen. gesetzes festgelegten Zielmarkt,“.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 8
„1. eine Beschreibung des Anlageobjekts. Anlage-
objekt sind die Gegenstände, zu deren voller Änderung des
oder teilweiser Finanzierung die von den Er- Handelsgesetzbuchs
werbern der Vermögensanlagen aufzubrin- In § 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in
genden Mittel bestimmt sind. Bei einem Treu- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
handvermögen, das ganz oder teilweise aus mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. April 4. Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird der „Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b
Punkt am Ende durch die Wörter „; der Höchstbetrag des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung
des Ordnungsgeldes erhöht sich auf zweihundertfünf- von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs
zigtausend Euro, wenn die Kapitalgesellschaft kapital- der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
marktorientiert im Sinne des § 264d ist.“ ersetzt. Kapital entsprechend anzuwenden.“
5. Nach § 344 wird folgender § 344a eingefügt:
Artikel 9
„§ 344a
Änderung des
Übergangsvorschrift
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
zum Kleinanlegerschutzgesetz
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in § 45 Absatz 3 Satz 3 und § 123 Absatz 1 Satz 2 in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) sind erstmals auf
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. April Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre
2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird folgen- anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 be-
der Sechsunddreißigster Abschnitt angefügt: ginnen.“
„Sechsunddreißigster Abschnitt Artikel 11
Übergangsvorschriften Änderung der
zum Kleinanlegerschutzgesetz Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
Artikel 74 machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. April
§ 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie
Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli folgt geändert:
2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und 1. § 34g wird wie folgt geändert:
Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.“ a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Technologie“
durch das Wort „Energie“ und werden die Wörter
„für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
Artikel 10 schutz“ durch die Wörter „der Justiz und für Ver-
Änderung des braucherschutz“ ersetzt.
Kapitalanlagegesetzbuchs b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 7
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 angefügt:
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden „7. zur Pflicht, die Einhaltung der in § 2a Absatz 3
ist, wird wie folgt geändert: des Vermögensanlagengesetzes genannten
Betragsgrenzen zu prüfen.“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
2. Dem § 157 werden die folgenden Absätze 5 bis 7
§ 344 die folgende Angabe eingefügt: angefügt:
„§ 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanleger- „(5) Gewerbetreibende, die am 10. Juli 2015 eine
schutzgesetz“. Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für
die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Ge-
2. Dem § 45 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- legenheit zum Nachweis solcher Verträge haben und
gefügt: damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen
„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b vermitteln und die diese Tätigkeit nach dem 10. Juli
des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung 2015 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis
von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis als Finanzanla-
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des genvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. An die Stelle zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f
der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Absatz 6 Satz 1 einzutragenden Personen nach
und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erteilung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 5 und 6
Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung
Absatz 1. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung Informationen an die Registerbehörde. Wird die
und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis-
den Absätzen 1 und 2.“ urkunde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 be-
antragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit
3. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1“ und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2
durch die Angabe „§ 46“ und werden die Wörter Nummer 1 und 2. Die Erlaubnis ist auf die Ver-
„neunten Monats“ durch die Wörter „sechsten Mo- mittlung von partiarischen Darlehen und Nachrang-
nats“ ersetzt. darlehen beschränkt. Für den Nachweis der nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1129
§ 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde der erforderliche Sachkundenachweis nicht bis zum
ist Absatz 6 anzuwenden. Die Erlaubnis nach § 34c Ablauf dieser Frist erbracht wird. Nach Erbringung
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlischt hinsichtlich der des Sachkundenachweises ist dem Erlaubnisinhaber
Vermittlung von partiarischen Darlehen oder Nach- eine unbeschränkte Erlaubnis nach § 34f Absatz 1
rangdarlehen mit der bestandskräftigen Entschei- Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. Beschäftigte dieses
dung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1 Erlaubnisinhabers im Sinne des § 34f Absatz 4 Satz 1
Satz 1 Nummer 3, spätestens aber mit Ablauf der in sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sach-
Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt kundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 zu
die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erwerben.
als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (7) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen
für die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nach- im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 7 des Vermö-
rangdarlehen. gensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des
(6) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 5 § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes
sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sach- oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a
kundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen
gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. wollen, bedürfen bis zum 15. Oktober 2015 keiner
Die nach Absatz 5 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.“
Artikel 12
Änderung der
Verordnung über die Umlegung
von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Nummer 5.1.1 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 13. April 2015 (BGBl. I S. 600) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„5.1.1 Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der 22 000“.
Finanztätigkeit oder Finanzpraxis
(§ 4b Absatz 1 Nummer 2 WpHG)
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Artikel 4 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb sowie Num-
mer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 7, Artikel 6 Num-
mer 2 Buchstabe d sowie Artikel 7 treten am 3. Januar 2017 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
Gesetz
zur Tarifeinheit
(Tarifeinheitsgesetz)
Vom 3. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- enthaltenden Tarifvertrags, soweit sich die Gel-
sen: tungsbereiche und Rechtsnormen der Tarifverträge
überschneiden. Die Rechtsnormen eines nach Satz 1
Artikel 1 nachgezeichneten Tarifvertrags gelten unmittelbar
Änderung des und zwingend, soweit der Tarifvertrag der nach-
Tarifvertragsgesetzes zeichnenden Gewerkschaft nach Absatz 2 Satz 2
nicht zur Anwendung kommt.
Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das (5) Nimmt ein Arbeitgeber oder eine Vereinigung
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August von Arbeitgebern mit einer Gewerkschaft Verhand-
2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie lungen über den Abschluss eines Tarifvertrags auf,
folgt geändert: ist der Arbeitgeber oder die Vereinigung von Arbeit-
gebern verpflichtet, dies rechtzeitig und in geeigne-
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ter Weise bekanntzugeben. Eine andere Gewerk-
„§ 4a schaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der
Tarifkollision Abschluss eines Tarifvertrags nach Satz 1 gehört,
ist berechtigt, dem Arbeitgeber oder der Vereinigung
(1) Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungs- von Arbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderun-
funktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunk- gen mündlich vorzutragen.“
tion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden
Tarifkollisionen im Betrieb vermieden. 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere „§ 8
Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften ge- Bekanntgabe des Tarifvertrags
bunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb an-
inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerk-
wendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Be-
schaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge),
schlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes
sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifver-
über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren
trags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum
Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.“
Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlos-
senen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die 3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mit- „(3) § 4a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden,
glieder hat. Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem die am 10. Juli 2015 gelten.“
späteren Zeitpunkt, ist dieser für die Mehrheitsfest-
stellung maßgeblich. Als Betriebe gelten auch ein
Artikel 2
Betrieb nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsver-
fassungsgesetzes und ein durch Tarifvertrag nach Änderung des
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfas- Arbeitsgerichtsgesetzes
sungsgesetzes errichteter Betrieb, es sei denn, dies Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
steht den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich ent- kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
gegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Au-
Betriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen gust 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird
Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungs- wie folgt geändert:
ketten zugeordnet worden sind.
1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Für Rechtsnormen eines Tarifvertrags über
eine betriebsverfassungsrechtliche Frage nach § 3 a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Absatz 1 und § 117 Absatz 2 des Betriebsverfas- Semikolon ersetzt.
sungsgesetzes gilt Absatz 2 Satz 2 nur, wenn diese b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
betriebsverfassungsrechtliche Frage bereits durch
„6. die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2
Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft geregelt ist.
Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb
(4) Eine Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber oder anwendbaren Tarifvertrag.“
von der Vereinigung der Arbeitgeber die Nachzeich-
nung der Rechtsnormen eines mit ihrem Tarifvertrag 2. Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:
kollidierenden Tarifvertrags verlangen. Der Anspruch „(3) Insbesondere über die Zahl der in einem
auf Nachzeichnung beinhaltet den Abschluss eines Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Ver-
die Rechtsnormen des kollidierenden Tarifvertrags tretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1131
Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Ur- Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und ge-
kunden angetreten werden.“ gen jedermann.
3. Nach § 98 wird folgender § 99 eingefügt: (4) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6
findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch
„§ 99
dann statt, wenn die Entscheidung über den nach
Entscheidung über den § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im
nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertrags- Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht,
gesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozess-
wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertrags- ordnung findet keine Anwendung.“
partei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet. 4. Der bisherige § 99 wird § 100.
(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Ab-
satz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a ent- Artikel 3
sprechend anzuwenden. Inkrafttreten
(3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
§ 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
Verordnung
über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen
von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen
(Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung – SHV)
Vom 28. Juni 2015
Auf Grund des § 31 Absatz 8 und des § 93 Absatz 3 a) die Ehegattin oder der Ehegatte,
Nummer 2 des Soldatengesetzes, von denen § 31 Ab-
b) die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
satz 8 durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 93 Ab- c) in gerader Linie verwandte oder verschwägerte
satz 3 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 18 Buch- Personen,
stabe b desselben Gesetzes neu gefasst worden ist, 2. Dauereinsatzaufgaben Einsatzaufgaben, die die
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Streitkräfte aufgrund nationaler oder internationaler
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Verpflichtungen ständig zu erfüllen haben,
und dem Bundesministerium der Finanzen:
3. einsatzgleiche Verpflichtungen für bestimmte Zeit-
§1 räume gegenüber den Vereinten Nationen, der
NATO oder der Europäischen Union erklärte Über-
Erstattungsvoraussetzungen
nahme von Aufgaben mit Einsatzcharakter,
(1) Soldatinnen und Soldaten, die Familienpflichten
im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Sol- 4. einsatzvorbereitende Ausbildung die für eine beson-
datengleichstellungsgesetzes haben, werden Kosten dere Verwendung im Ausland notwendige Ausbil-
für eine Familien- und Haushaltshilfe erstattet, soweit dung,
diese unmittelbar entstehen durch 5. Familien- und Haushaltshilfe eine Betreuungs- oder
1. eine besondere Verwendung im Ausland nach § 56 Pflegekraft, die nicht zu den nahen Bezugspersonen
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der Soldatin oder des Soldaten zählt,
2. die Teilnahme an einer einsatzvorbereitenden Aus- 6. Kinder
bildung, a) leibliche Kinder,
3. die Mitwirkung an der Erfüllung einer einsatzgleichen
b) Adoptivkinder,
Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder
4. die Mitwirkung an der Erfüllung von Dauereinsatz- c) Kinder in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege,
aufgaben der Bundesrepublik Deutschland. d) Kinder der Ehegattin des Soldaten oder des Ehe-
(2) Die Kosten werden nur erstattet, wenn gatten der Soldatin,
1. die Soldatin oder der Soldat der oder dem nächst- e) Kinder der Lebenspartnerin der Soldatin oder des
höheren Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mit- Lebenspartners des Soldaten,
teilt, dass eine Betreuungs- oder Pflegesituation 7. nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Solda-
vorliegt, ten
2. die Soldatin oder der Soldat aus zwingenden Grün-
a) deren oder dessen Angehörige oder
den nicht aus der Maßnahme nach Absatz 1 heraus-
gelöst werden kann, b) Personen, die zwar keine Angehörigen sind, zu
3. die Kinderbetreuung oder die Pflege pflegebedürfti- denen aber ein Vertrauensverhältnis besteht,
ger Angehöriger während der Teilnahme an einer wenn sie in der Lage sind, die Betreuungs- oder
Maßnahme nach Absatz 1 nur durch den Einsatz Pflegeaufgaben zu übernehmen; Personen, die das
einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt Sorgerecht für das zu betreuende Kind haben, sind
werden kann und in der Regel nahe Bezugspersonen der Soldatin oder
4. die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur des Soldaten.
teilweise erstattet werden können.
(3) Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet §3
haben, ist davon auszugehen, dass die Betreuung ohne Antragstellung
den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sicher-
(1) Die Kosten werden nur auf Antrag erstattet.
gestellt werden kann. In Einzelfällen können aus beson-
deren Gründen Ausnahmen zugelassen werden. (2) Der Antrag ist über die nächsthöhere Disziplinar-
vorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorge-
§2 setzten beim Bundesamt für das Personalmanagement
Begriffsbestimmungen der Bundeswehr zu stellen. Die oder der nächsthöhere
Disziplinarvorgesetzte nimmt dazu Stellung, ob die
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2
1. Angehörige vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1133
(3) Der Antrag kann auch unmittelbar beim Bundes- (4) Es ist nachzuweisen, dass die Betreuungs- oder
amt für das Personalmanagement der Bundeswehr ge- Pflegekosten tatsächlich entstanden sind.
stellt werden. In diesem Fall ist in dem Antrag anzuge- (5) Auf Antrag können die Kosten monatlich erstattet
ben, wer die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder werden.
der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist. Das Bun-
desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr §5
holt dann die Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 2 ein.
Antragsfrist
§4 Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Mo-
Inhalt des Antrags und erforderliche Nachweise naten nach Beendigung der Teilnahme an einer der in
§ 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen gestellt werden.
(1) In dem Antrag ist darzulegen, dass
1. Betreuungs- oder Pflegebedarf besteht und §6
2. dieser nur durch den Einsatz einer Familien- und Behördliches Verfahren
Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.
Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für das
Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist aus- Personalmanagement der Bundeswehr. Dieses regelt
führlich zu begründen, weshalb die Betreuung nicht die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.
ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe
sichergestellt werden kann. §7
(2) Der Antrag hat ferner zu enthalten: Höhe der Kostenerstattung
1. den Namen und das Alter der oder des zu betreuen- (1) Die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe
den oder zu pflegenden Angehörigen sowie das Ver- werden bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Tag erstattet.
wandtschaftsverhältnis, Bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleis-
2. den Namen und die Anschrift der Familien- und ters werden die Kosten bis zu dem Stundensatz über-
Haushaltshilfe, nommen, den die gesetzlichen Krankenversicherungen
3. die Spezifizierung der Betreuungs- oder Pflegeleis- erstatten; im Übrigen werden höchstens 10 Euro pro
tungen und Stunde erstattet.
4. die Höhe der Betreuungs- oder Pflegekosten. (2) Wird bereits eine Familien- und Haushaltshilfe in
Anspruch genommen, so sind nur die Mehrkosten er-
(3) Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit der oder
stattungsfähig, die durch die Erhöhung der Arbeitszeit
des Angehörigen sind dem Antrag beizufügen:
wegen der Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten
1. eine Bescheinigung der Pflegekasse, an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen
2. eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der anfallen.
Krankenversicherung,
3. eine Bescheinigung einer privaten Pflegeversiche- §8
rung oder Inkrafttreten
4. im Falle eines kurzzeitigen Pflegebedarfs eine ärzt- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
liche Bescheinigung. in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 2015
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin
und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
Vom 2. Juli 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- Abschnitt 1
setzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung Gegenstand, Dauer und
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- Gliederung der Berufsausbildung
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
§1
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- Staatliche
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit Anerkennung des Ausbildungsberufes
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Der Ausbildungsberuf des Gießereimechanikers und
der Gießereimechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des
Artikel 1 Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Verordnung §2
über die Berufsausbildung zum Dauer der Berufsausbildung
Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(Gießereimechanikerausbildungsverordnung –
GMAusbV)* §3
Inhaltsübersicht Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Abschnitt 1
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Gegenstand, Dauer und tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
Gliederung der Berufsausbildung ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
menplan derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
Abschnitt 2 Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-
Abschlussprüfung higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 8 Inhalt von Teil 1
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1 §4
§ 10 Inhalt von Teil 2 Struktur der
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
§ 13 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
§ 14 Prüfungsbereich Gussstückherstellung 1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fer-
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
das Bestehen der Abschlussprüfung Fähigkeiten im Schwerpunkt
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum a) Handformguss,
Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
b) Maschinenformguss,
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des c) Druck- und Kokillenguss,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
d) Feinguss,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- e) Schmelzbetrieb oder
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. f) Kernherstellung sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1135
3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermit- Abschnitt 2
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Abschlussprüfung
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- §7
bildes gebündelt. Ziel, Aufteilung
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber- in zwei Teile und Zeitpunkt
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
nisse und Fähigkeiten sind: der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat.
1. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
2. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießerei- und 2.
technischen Systemen,
(3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjah-
3. Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne, res durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsaus-
4. Anschlagen, Sichern und Transportieren, bildung.
5. Bedienen und Überwachen von gießereitechni- §8
schen Produktionsanlagen,
Inhalt von Teil 1
6. Anwenden von Formverfahren, Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
7. Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken, 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
8. Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten sowie
9. Schmelzen und Warmhalten, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
10. Gießen sowie stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
11. Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik. entspricht.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, §9
Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Prüfungsbereich von Teil 1
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
bereich Gießereitechnik statt.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(2) Im Prüfungsbereich Gießereitechnik soll der Prüf-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
4. Umweltschutz, 1. technische Unterlagen auszuwerten, technische
Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen
5. Durchführen von betrieblicher und technischer Kom-
und Material und Werkzeug auszuwählen,
munikation,
2. Bauteile durch manuelle und maschinelle Bear-
6. Planen und Organisieren der Arbeit sowie beitung sowie durch ein gießtechnisches Verfahren
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. herzustellen und Steuerungstechnik anzuwenden,
(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweili- 3. Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und Um-
gen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und weltschutzbestimmungen zu beachten und die
Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Ab- Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
schnitt B der Anlage. 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzu-
wenden, die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzu-
§5 stellen und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu
bewerten und
Ausbildungsplan
5. Auftragsdurchführungen zu dokumentieren und zu
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der erläutern.
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
plans für jeden Auszubildenden und jede Auszubil- Tätigkeiten zugrunde zu legen:
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Herstellen eines Gussstückes mittels eines Hand-
modells,
§6
2. Anfertigen einer mechanischen Baugruppe und
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
3. Errichtung und Funktionskontrolle einer pneuma-
(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift- tischen Steuerung.
lichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen
(4) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 3 Num-
während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
mer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach- durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durch-
weis regelmäßig durchzusehen. führung der Arbeitsaufgabe nach Absatz 3 Nummer 1
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
ein situatives Fachgespräch geführt werden. Weiterhin Verbrauch zu dokumentieren und Produkte zu über-
soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. geben und zu erläutern.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb (2) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvari-
Stunden. Dabei entfallen auf die erste Arbeitsaufgabe anten nach Absatz 3 oder 4 aus. Mit der Anmeldung zur
drei Stunden und auf die zweite und dritte Arbeitsauf- Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem
gabe zusammen vier Stunden. Das situative Fachge- Prüfling und der zuständigen Stelle mit.
spräch umfasst innerhalb dieser Zeit höchstens zehn
Minuten. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu be- (3) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag vor-
arbeitenden Aufgaben beträgt 90 Minuten. bereiten und durchführen und mit praxisbezogenen Un-
terlagen dokumentieren. Nach der Durchführung und
Dokumentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes
§ 10
Fachgespräch geführt. Vor der Vorbereitung und Durch-
Inhalt von Teil 2 führung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbil-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf denden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung
einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit beträgt
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
für den betrieblichen Auftrag 15 bis 18 Stunden und für
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Mi-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- nuten.
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht. (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem
betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten und durch-
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig- führen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen- tieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso- situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge-
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der führt. Die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchfüh-
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. rung und Dokumentation der Arbeitsaufgabe beträgt
insgesamt 14 Stunden. Dabei entfallen auf die Durch-
§ 11 führung und Dokumentation der Arbeitsaufgabe sechs
Prüfungsbereiche von Teil 2 Stunden; innerhalb dieser Zeit dauert das situative
Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prü-
fungsbereichen statt:
§ 13
1. Kundenauftrag,
Prüfungsbereich
2. Auftrags- und Fertigungsplanung,
Auftrags- und Fertigungsplanung
3. Gussstückherstellung sowie
(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungspla-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. nung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
ist,
§ 12
1. Aufträge zu analysieren und technische Unterlagen
Prüfungsbereich Kundenauftrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüf- ergänzen,
ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. Skizzen anzufertigen,
1. Art und Umfang von Aufträgen zu klären und Beson-
derheiten und Termine mit Kunden abzusprechen, 3. Fertigungsstrategien festzulegen,
2. Informationen für die Auftragsabwicklung zu be- 4. das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksich-
schaffen, auszuwerten und zu nutzen, technische tigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu
Entwicklungen zu berücksichtigen, sicherheitsrele- planen sowie
vante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen 5. technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvor-
unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und schriften anzuwenden.
ökologischer Gesichtspunkte zu planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
und Planungsunterlagen zu erstellen, (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
3. Aufträge unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-
heit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchzu- § 14
führen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im
Prüfungsbereich Gussstückherstellung
eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu be- (1) Im Prüfungsbereich Gussstückherstellung soll
seitigen und zu dokumentieren und Teilaufträge zu der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
veranlassen und 1. einen Auftrag zu planen,
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und
2. Berechnungen durchzuführen,
anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
zustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschrif- 3. gießereitechnische Verfahren auszuwählen und Fer-
ten anzuwenden, Ergebnisse zu prüfen und zu tigungssysteme zuzuordnen sowie deren Wartung
dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und zu berücksichtigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1137
4. Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüf- 3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,
methoden und Prüfmittel festzulegen und zu be- 4. Gussstückherstellung mit 10 Prozent,
schreiben sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
5. Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“,
§ 15
Prüfungsbereich 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
Wirtschafts- und Sozialkunde chend“,
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage „ausreichend“,
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
und zu beurteilen. 5. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungspla-
ten. nung“, „Gussstückherstellung“ oder „Wirtschafts- und
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa
15 Minuten zu ergänzen, wenn
§ 16
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
Gewichtung der bewertet worden ist und
Prüfungsbereiche und Anforderungen
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten: Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
1. Gießereitechnik mit 35 Prozent, Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
2. Kundenauftrag mit 35 Prozent, Verhältnis 2:1 zu gewichten.
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen und Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren sowie durch Trennen und Umformen 16
herstellen
d) Bauteile durch Urformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
2 Sicherstellen der Betriebs- a) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktions-
fähigkeit von gießerei- fähigkeit prüfen und Instandsetzen und Instandset-
technischen Systemen zung veranlassen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, ins- 4
besondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der
Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufig-
keit, warten und Wartung veranlassen
c) Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießein-
richtungen ausbessern
d) Systeme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen 6
der vorbeugenden Instandhaltung austauschen und
Austausch veranlassen
3 Handhaben von Formstoffen a) Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzu-
für Formen und Kerne satzstoffe und Formstoffüberzugsstoffe beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer
Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirt- 4
schaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Um-
weltschutzes beurteilen
c) Formstoffe manuell aufbereiten
d) Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüber-
züge nutzen
6
e) Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoff-
eigenschaften nutzen
4 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswäh-
Transportieren len, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) rücksichtigung der einschlägigen Vorschriften an-
wenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und
Transporthilfen auf- und abbauen
2
c) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und
Kettenzüge, handhaben
d) Transportgut vorbereiten und für Transport sichern
e) Transport mit Flurförderzeugen durchführen
f) Transportgut absetzen, lagern und sichern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1139
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Bedienen und Überwachen a) Produktionsablauf überwachen
von gießereitechnischen b) Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen
Produktionsanlagen
und Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
eingeben 8
c) Störungen feststellen, Ursachen im Produktionsab-
lauf und Materialfluss eingrenzen und Maßnahmen
zur Beseitigung der Störungsursachen einleiten
6 Anwenden von Formverfahren a) Formverfahren nach technischen und wirtschaft-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) lichen Aspekten unterscheiden
b) Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen,
Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen 10
auswählen und bereitstellen
c) Form unter Einsatz eines Handmodells herstellen und
zum Gießen vorbereiten
d) Ergebnisse von Simulationstechniken berücksichti-
gen
e) Herstellungsprozesse und Ergebnisse von Rapid 4
Prototyping berücksichtigen
7 Entformen und Nachbehan- a) Gussstücke entformen und entkernen
deln von Gussstücken b) Gussstücke sichtprüfen und beurteilen 3
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
c) Kreislaufmaterial von Hand, mit Vorrichtungen und
Maschinen abtrennen
d) Gussstücke von Hand, mit Vorrichtungen und Ma-
schinen putzen 8
e) Oberflächenfehler erkennen und Ursachen feststellen
f) Oberflächen behandeln
8 Handhaben von Werk- und a) Eigenschaften von Werkstoffen und Veränderungen
Hilfsstoffen der Werkstoffe beurteilen und Werkstoffe nach ihrer
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) Verwendung auswählen und handhaben
4
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
zen und entsorgen
c) Eisengusswerkstoffe und Nichteisenmetallgusswerk-
stoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung
unterscheiden
d) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei
Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerk-
stoffen beurteilen
e) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,
insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, 6
beurteilen
f) Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lö-
sungen unter Beachtung des Arbeits- und Umwelt-
schutzes einsetzen
g) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen fest-
stellen, ihre Wirkung beurteilen und Maßnahmen zur
Reduzierung einleiten
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Schmelzen und Warmhalten a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warm-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) halten von Eisengusslegierungen und Nichteisen-
metallgusslegierungen hinsichtlich ihres Einsatzes
unterscheiden
b) die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren
und Umfüllen von Werkstoffen erforderlichen Schutz-
maßnahmen durchführen 8
c) Einsatz- und Hilfsstoffe lagern und transportieren
d) Feuerfeststoffe und Zustellung sichtprüfen
e) Einsatzstoffe gattieren und schmelzen
f) Qualität der Schmelze prüfen
g) Schmelze abkrammen, umfüllen und warmhalten
10 Gießen a) Gießgefäße und Fördereinrichtungen für schmelzflüs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) sige Massen unterscheiden und auswählen
b) Schutzmaßnahmen für Transport- und Gießvorgang
durchführen 12
c) Gießverfahren unterscheiden und auswählen und
Gießvorgang durchführen und überwachen
11 Anwenden von Steuerungs- a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbei-
und Regeltechnik ten an steuerungstechnischen Anlagen beachten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
b) steuerungstechnische Unterlagen, insbesondere 8
Schalt- und Funktionspläne, auswerten
c) pneumatische Steuerungstechnik anwenden
d) Steuerungs- und Regeltechnik in Produktionsanlagen
unterscheiden 3
Abschnitt B
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Handformguss
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Handhaben von Formstoffen a) Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Ein-
für Formen und Kerne satz von Formen und Kernen auswählen und für den
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Fertigungsprozess bereitstellen
6
b) Formstoffe aufbereiten und regenerieren
c) Formstoffüberzüge aufbereiten und einsetzen
2 Anwenden von Formverfahren a) Formen und Kerne herstellen, entsprechend ihrer
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Kennzeichnung einsetzen und zum Gießen vorberei-
ten
b) verlorene Modelle einformen und Formen zum Gie-
ßen vorbereiten
c) Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- 10
und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von
Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen
d) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und
ihrer Kennzeichnung planen und verwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1141
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Gießen a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) b) Gießverfahren auswählen
5
c) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-
ren
4 Entformen und Nachbehan- a) Abkühlzeit bestimmen
deln von Gussstücken b) Verfahren zum Entformen und Entkernen auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) 5
c) Vorrichtungen und Maschinen zum Trennen vom
Kreislaufmaterial auswählen
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Maschinenformguss
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Handhaben von Formstoffen a) prozessbezogene Form- und Hilfsstoffe zur Herstel-
für Formen und Kerne lung und für den Einsatz von Formen dosieren und für
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) den Fertigungsprozess bereitstellen 4
b) Formstoffe maschinell aufbereiten
2 Anwenden von Formverfahren a) Formen maschinell herstellen, Kerne entsprechend
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) ihrer Kennzeichnung einsetzen und Formen zum
Gießen vorbereiten
5
b) Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations-
und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von
Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen
3 Bedienen und Überwachen a) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und
von gießereitechnischen ihrer Kennzeichnung einplanen und rüsten
Produktionsanlagen
b) Formanlagen einrichten und anfahren und Funktionen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) 5
programmgestützt steuern und überprüfen
c) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneuma-
tischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
4 Gießen a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie- 5
ren
5 Anwenden von Steuerungs- a) Messanordnungen produktionsabhängiger physika-
und Regeltechnik lischer Größen auswählen und anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
b) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und
Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen
c) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
d) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-
bauen
7
e) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-
lieren und prüfen
f) Zylinder und Ventile einbauen
g) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und auf Dichtheit prüfen
h) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsat-
zes unterscheiden und einsetzen
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
3. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Druck- und Kokillenguss
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Bedienen und Überwachen a) prozessbezogene Hilfsstoffe für den Einsatz von
von gießereitechnischen Dauerformen auswählen und für den Fertigungspro-
Produktionsanlagen zess bereitstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Dauerformen entsprechend ihrer Kennzeichnung rüs-
ten, zum Gießen vorbereiten und Kerne nach ihrer
Kennzeichnung einlegen
c) Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen pro- 10
grammgestützt steuern und überprüfen
d) Maßnahmen zur Regulierung des Wärmehaushalts
durchführen
e) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneuma-
tischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
2 Gießen a) Schmelze zum Gießen vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie- 6
ren
3 Anwenden von Steuerungs- a) Messanordnungen produktionsabhängiger physika-
und Regeltechnik lischer Größen auswählen und anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
b) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und
Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen
c) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
d) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-
bauen
10
e) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-
lieren und prüfen
f) Zylinder und Ventile einbauen
g) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und auf Dichtheit prüfen
h) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsat-
zes unterscheiden und einsetzen
4. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Feinguss
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anwenden von Formverfahren a) prozessbezogene Hilfsstoffe für die Wachsmodell-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) erstellung und den Traubenaufbau auswählen sowie
Einsatzstoffe für den Aufbau von Keramikschalen
auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstel-
len
b) Wachsmodelle entsprechend ihrem Aufbau und ihrer
Kennzeichnung planen, herstellen und verwenden 10
c) Anschnitt-, Einguss-, Speiser- und Entlüftungssys-
teme unter Berücksichtigung von Strömung und
Erstarrung auswählen und anlegen
d) Wachstrauben aufbauen, Keramikformen herstellen,
sowie Formen zum Gießen vorbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1143
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Bedienen und Überwachen a) Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen
von gießereitechnischen überprüfen
Produktionsanlagen 5
b) Fehler an mechanischen, hydraulischen und elektri-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
schen Baugruppen eingrenzen
3 Gießen a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie- 6
ren
4 Anwenden von Steuerungs- a) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
und Regeltechnik b) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
bauen
c) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-
lieren und prüfen 5
d) Zylinder und Ventile einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und auf Dichtheit prüfen
5. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Schmelzbetrieb
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Sicherstellen der Betriebs- a) Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergieß-
fähigkeit von gießerei- einrichtungen mit Feuerfeststoffen zustellen
technischen Systemen 6
b) Fehler an mechanischen und elektrischen Baugrup-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
pen eingrenzen
2 Handhaben von Werk- und a) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei
Hilfsstoffen Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallguss-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) werkstoffen steuern und optimieren
b) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, 7
insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,
steuern und optimieren
3 Schmelzen und Warmhalten a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warm-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) halten von Eisengusslegierungen und Nichteisenme-
tallgusslegierungen anwenden
b) Feuerfeststoffe und Zustellung prüfen und beurteilen
c) Einsatzstoffe beurteilen und auswählen
d) Schmelzanlagen einrichten und anfahren und Funk- 8
tionen überprüfen
e) Schmelze transportieren
f) Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durch-
führen und Korrekturen der Schmelze einleiten
4 Anwenden von Steuerungs- a) Regeleinrichtungen unterscheiden
und Regeltechnik b) Anlagen zum Überwachen, Steuern und Regeln der
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) 5
Schmelzprozesse handhaben
c) Messreihen und Kennlinien darstellen und auswerten
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
6. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Kernherstellung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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1 Handhaben von Formstoffen a) Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den
für Formen und Kerne Einsatz von Kernen dosieren und für den Fertigungs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) prozess bereitstellen 5
b) Formstoffe aufbereiten
c) Formstoffüberzüge aufbereiten
2 Anwenden von Formverfahren a) Verfahren zur Kernherstellung auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) b) Kernkästen hinsichtlich der Fertigungsverfahren und
der Kennzeichnung auslegen
c) Teilung, Aufbau, Einschussöffnung und Entlüftungs-
düsen unter Berücksichtigung der Kernkontur und
der Strömung auswählen und anlegen
d) Kernarmierungen, Kühleisen und Kernentlüftungs- 8
verfahren einsetzen
e) Kernnachbehandlung durchführen und Mindestlager-
zeit berücksichtigen
f) Kernmontageverfahren auswählen und anwenden
g) Formstoffüberzüge auswählen und einsetzen
h) Trocknungsverfahren auswählen und einsetzen
3 Bedienen und Überwachen a) Kernkästen rüsten und zur Produktion vorbereiten
von gießereitechnischen b) Kernschießmaschinen einrichten und anfahren und
Produktionsanlagen
Funktionen programmgestützt steuern und prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
c) Parameter zum Füllen, Entlüften und Aushärten fest-
legen und überwachen 6
d) Reinigungs- und Trennmittelzyklen festlegen und ein-
halten
e) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneuma-
tischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
4 Anwenden von Steuerungs- a) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
und Regeltechnik b) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
bauen
c) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-
lieren und prüfen
7
d) Zylinder und Ventile einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und auf Dichtheit prüfen
f) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsat-
zes unterscheiden und einsetzen
Anschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1145
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
während
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- der gesamten
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben Ausbildung
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Durchführen von betrieblicher a) Informationsquellen auswählen und Informationen
und technischer Kommuni- beschaffen und bewerten
kation
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs- 5
bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,
auswerten und anwenden
d) technische Systeme oder Produkte übergeben und
erläutern und Abnahmeprotokolle erstellen
e) Diagramme, insbesondere Zustandsdiagramme für
Zweistoffsysteme, auswerten
f) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
g) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus
vor- und nachgelagerten Bereichen, mit Vorgesetzten
und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen und 7
englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
i) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
j) Teambesprechungen organisieren und moderieren
und Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
k) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,
der Arbeit wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorga-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) ben auch im Team planen und organisieren
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten 5
c) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und ihre Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi- 10
zierungsmöglichkeiten nutzen
i) Lerntechniken anwenden
j) Prozesse, Arbeitsergebnisse, Leistungen und Ver-
brauch kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
k) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Durchführen von qualitäts- a) Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prü-
sichernden Maßnahmen fen und Maßnahmen einleiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
b) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- 5
den
c) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
d) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch su-
chen und beseitigen
e) Arbeitsergebnisse und Prozesse bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf beitragen
f) prozessbegleitende Prüfverfahren für Werk- und
Hilfsstoffe auswählen, durchführen und Ergebnisse 12
beurteilen sowie Maßnahmen einleiten
g) Gussfehler erkennen und hinsichtlich ihrer Ursachen
beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragen
h) Störungen feststellen, Maßnahmen veranlassen und
Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche
beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1147
Artikel 2 liche Gliederung ist insbesondere zulässig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
Änderung der
erfordern.“
Verordnung über die Berufsausbildung zum
Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin 7. § 9 wird wie folgt geändert:
und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrens- a) In Absatz 2 werden die Wörter „für den Gießerei-
mechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie mechaniker/die Gießereimechanikerin auf die in
Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II laufende
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gie-
Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis d, für den Ver-
ßereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum
fahrensmechaniker/die Verfahrensmechanikerin in
Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in
der Hütten- und Halbzeugindustrie“ gestrichen.
der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 28. Mai 1997
(BGBl. I S. 1260) wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „zum Gießerei- aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Ausbildungs-
mechaniker/zur Gießereimechanikerin und“ gestri- beruf Gießereimechaniker/Gießereimechani-
chen. kerin zwei Prüfungsstücke und im Aus-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: bildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfah-
rensmechanikerin in der Hütten- und Halb-
„§ 1
zeugindustrie“ gestrichen.
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Ver- aaa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
fahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugin- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „im
dustrie wird staatlich anerkannt.“ Ausbildungsberuf Verfahrensmechani-
3. § 2 Absatz 1 wird aufgehoben. ker/Verfahrensmechanikerin in der Hüt-
4. In § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 9, 10 ten- und Halbzeugindustrie:“ gestrichen.
und 11“ durch die Angabe „§§ 9 und 11“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5. § 4 wird aufgehoben. aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Ausbil-
„§ 6 dungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfah-
Ausbildungsrahmenplan rensmechanikerin in der Hütten- und Halb-
zeugindustrie:“ gestrichen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen
nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grund- 8. Die §§ 10 und 12 sowie die Anlage 1 werden aufge-
bildung und die berufliche Fachbildung enthaltenen hoben.
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung
der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver- Artikel 3
mittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan
innerhalb der beruflichen Grundbildung und beruf-
Inkrafttreten
lichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit- Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Berlin, den 2. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
Verordnung
über die Berufsausbildung
zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
(Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung – LederGerbAusbV)*
Vom 2. Juli 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset- Abschnitt 3
zes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung Schlussvorschriften
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 der Hand- § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
werksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verord- § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur
worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
Abschnitt 1
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Gegenstand, Dauer und
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Gliederung der Berufsausbildung
und Forschung:
§1
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Staatliche
Gegenstand, Dauer und Anerkennung des Ausbildungsberufes
Gliederung der Berufsausbildung
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Lederherstel-
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes lung und Gerbereitechnik wird staatlich anerkannt nach
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-
rahmenplan 2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 40
§ 5 Ausbildungsplan Gerber der Handwerksordnung.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§2
Abschnitt 2
Abschluss- und Gesellenprüfung Dauer der Berufsausbildung
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 8 Inhalt von Teil 1
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1 §3
§ 10 Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von
Leder Gegenstand der
§ 11 Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
und der Gerbung
§ 12 Inhalt von Teil 2 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten
§ 14 Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungspro- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Or-
zesse ganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 15 Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
Zurichtung werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-
veröffentlicht. ren und Kontrollieren ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1149
§4 Abschnitt 2
Struktur der Abschluss- und Gesellenprüfung
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§7
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und (1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist
Fähigkeiten sowie festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse fähigkeit erworben hat.
und Fähigkeiten. (2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung besteht aus
den Teilen 1 und 2.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjah-
bildes gebündelt. res durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsaus-
bildung.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: §8
1. Umgehen mit Rohware, Inhalt von Teil 1
2. Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt
Nebenprodukten, sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
3. Anwenden von Gerbverfahren,
Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
4. Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
5. Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
6. Durchführen von Prozessen der Zurichtung, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
7. Beurteilen von Fertigleder und
8. Produkt- und Prozessökologie. §9
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- Prüfungsbereiche von Teil 1
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in
den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1. Blößenherstellung und Trocknung von Leder sowie
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Technologie der Blößenherstellung und der Ger-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, bung.
4. Umweltschutz,
§ 10
5. Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsab- Prüfungsbereich
läufen, Blößenherstellung und Trocknung von Leder
6. betriebliche und technische Kommunikation, Team- (1) Im Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trock-
arbeit, nung von Leder soll der Prüfling nachweisen, dass er in
der Lage ist,
7. Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgerä-
ten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie 1. Rohwaren, Rohwarenschäden und Konservierungs-
methoden zu erkennen und zu bewerten,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
2. Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die
Gerbung vorzubereiten sowie Prozesse zu kontrol-
§5 lieren und zu dokumentieren,
Ausbildungsplan 3. Trocknungsverfahren zu unterscheiden und durch-
zuführen,
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- 4. Arbeitsschritte zu planen, festzulegen und zu doku-
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- mentieren,
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. 5. technische Unterlagen anzuwenden,
6. Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
§6 auszuwählen und einzusetzen,
Schriftlicher Ausbildungsnachweis 7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Quali-
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh- tätssicherung anzuwenden und
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie seine Vor-
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach- gehensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-
weis regelmäßig durchzusehen. gabe zu begründen.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und zwei Ar- § 14
beitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe
Prüfungsbereich
wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 145 Minuten. (1) Im Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zu-
Die Arbeitsaufgabe dauert 100 Minuten, das situative richtungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass
Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert er in der Lage ist,
höchstens 10 Minuten und die Arbeitsproben dauern
insgesamt 45 Minuten. 1. Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-
scher und qualitätssichernder Vorgaben umwelt-
gerecht und nachhaltig zu planen, durchzuführen,
§ 11 zu überwachen und zu dokumentieren,
Prüfungsbereich 2. Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung
Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung gesundheitlicher und ökologischer Anforderungen
(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenher- einzusetzen,
stellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, 3. Leder abzuwelken und zu falzen,
dass er in der Lage ist,
4. Nasszurichtungsprozesse zu unterscheiden, durch-
1. den histologischen Aufbau und Eigenschaften von zuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren,
Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unter- 5. Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken zu
scheiden, unterscheiden, Maschinen und Anlagen auszuwäh-
2. Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzube- len, einzurichten und zu bedienen, Lederoberflächen
reiten, zuzurichten,
6. Lederoberflächen mechanisch zu bearbeiten,
3. Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollage-
nen Nebenprodukten umzugehen, 7. Leder haptisch und optisch zu prüfen und zu beur-
teilen sowie
4. Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden,
Gerbverfahren durchzuführen und 8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und seine Vor-
gehensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-
5. prozessbezogene Berechnungen durchzuführen. gabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und drei Ar-
beitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe
(3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten. wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 290 Minuten.
§ 12
Die Arbeitsaufgabe dauert 200 Minuten, das situative
Inhalt von Teil 2 Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert
höchstens 15 Minuten und die drei Arbeitsproben dau-
(1) Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung er- ern insgesamt 90 Minuten.
streckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- § 15
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Prüfungsbereich
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- (1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurich-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten tung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass
entspricht. er in der Lage ist,
(2) In Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung 1. Maschinen und Anlagen einzusetzen,
sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die be- 2. prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,
reits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Gesel-
lenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als 3. Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung
es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähig- der Ledereigenschaften durchzuführen,
keit erforderlich ist. 4. Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken
durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,
§ 13 5. chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten
Prüfungsbereiche von Teil 2 zu berücksichtigen,
6. Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwen-
Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in
dungsmöglichkeiten zu unterscheiden und
folgenden Prüfungsbereichen statt:
7. Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-
1. Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse, scher und qualitätssichernder Vorgaben umweltge-
2. Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung recht und nachhaltig durchzuführen.
sowie (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1151
§ 16 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
Prüfungsbereich mindestens „ausreichend“ und
Wirtschafts- und Sozialkunde 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- gend“.
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und Zurichtung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“
und zu beurteilen. durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen ergänzen, wenn
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
ten. chend“ bewertet worden ist und
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschluss- und Gesellenprüfung den Ausschlag
§ 17 geben kann.
Gewichtung der Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
Prüfungsbereiche und Anforderungen für fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche hältnis 2 : 1 zu gewichten.
sind wie folgt zu gewichten:
Abschnitt 3
1. Blößenherstellung und Trocknung
von Leder mit 20 Prozent, Schlussvorschriften
2. Technologie der Blößenherstellung § 18
und der Gerbung mit 15 Prozent,
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
3. Nasszurichtungs- und Zurichtungs- Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
prozesse mit 30 Prozent,
dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
4. Technologie der Nasszurichtung Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
und Zurichtung mit 25 Prozent, bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprü-
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestan- fung absolviert hat.
den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
worden sind: § 19
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tens „ausreichend“, Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- Gleichzeitig tritt die Gerber-Ausbildungsverordnung
chend“, vom 13. August 1981 (BGBl. I S. 838) außer Kraft.
Berlin, den 2. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Umgehen mit Rohware a) Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Ge-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) wicht der Rohware feststellen
b) Rohware unterscheiden und bewerten
c) Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen,
Rohwarenschäden feststellen, dokumentieren und 6
ihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung be-
rücksichtigen
d) Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereit-
stellen
2 Herstellen von Blößen und a) Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprüng-
Umgehen mit kollagenen lichen Wassergehalt wiederherstellen
Nebenprodukten
b) Wasserhärte bestimmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
c) Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess ent-
fernen
d) Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Ver-
wendungszweck auf die Gerbung vorbereiten
e) Äscherprozess und Blößen kontrollieren
f) Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und
Blößen kantieren, Reststoffe trennen und als Roh-
stoffe für die weitere Verwertung bereitstellen
g) Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungs- 20
zwecks unterscheiden und beurteilen
h) Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spalt-
stärke berücksichtigen
i) kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe
für die weitere Verwertung bereitstellen
j) betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher
Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tie-
rische Nebenprodukte einhalten
k) Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die
Gerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße
einstellen
3 Anwenden von Gerbverfahren a) Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Ver-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) wendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des
Leders unterscheiden
b) mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung 22
anwenden, Parameter des Gerbprozesses überwa-
chen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen
einteilen
c) Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichti-
gen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwer- 3
tung bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1153
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Durchführen von Prozessen a) Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombina-
der Nasszurichtung tionsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) dungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens 6
des Fertigleders unterscheiden
b) Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick
auf daraus resultierende Ledereigenschaften unter-
scheiden und durchführen, pH-Wert einstellen
c) Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterschei-
19
den, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färben
d) Fettungsmittel unterscheiden und Leder fetten
e) Prozessparameter beurteilen und dokumentieren
5 Durchführen von Prozessen a) Trocknungsverfahren unterscheiden
der Vorzurichtung b) Vakuum-, Spannrahmen- oder Hängetrocknung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) 6
durchführen
c) mechanische Verfahren zum Weichmachen und Ver-
dichten von Leder unterscheiden und durchführen
d) Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen 8
und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
e) Leder schleifen und entstauben
6 Durchführen von Prozessen a) Zurichtungsverfahren unterscheiden
der Zurichtung b) Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflä-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
chen beurteilen und dokumentieren
c) Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungs-
zweck zurichten 20
d) Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheiden
e) Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere
bügeln und prägen
7 Beurteilen von Fertigleder a) Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) Verwendung des Leders beurteilen
b) haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbe-
sondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und
Farbe
c) Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfen
d) Ergebnisse dokumentieren 6
e) Leder messen, auszeichnen, verpacken und versand-
fertig machen
f) Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in
Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichtein-
fall
8 Produkt- und Prozessökolo- a) Prozesse umweltgerecht durchführen
gie b) Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
effizient einsetzen
5
c) Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt
beachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmit-
teln
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- während
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen der gesamten
Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen, Vorbereiten und Opti- a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
mieren von Arbeitsabläufen Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) und dokumentieren
b) Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmit-
tel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuord- 4
nen, kennzeichnen und bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015 1155
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbar-
keit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten
e) Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitauf-
wand abschätzen
f) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
4
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-
gerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen
und dokumentieren
g) produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften
anwenden
6 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen und aufbereiten
Kommunikation, Teamarbeit b) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
schutzes beachten und einhalten
c) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Si-
cherheitsdatenblätter beachten
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar- 6
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen,
Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe-
griffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolle-
ginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berück-
sichtigen
e) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
f) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und
dokumentieren
2
g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
7 Einrichten, Bedienen und a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
Warten von Arbeitsgeräten, hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen
Werkzeugen, Maschinen und und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestim-
Anlagen mungen einsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 4
b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
reinigen und warten
c) Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrech-
nen
d) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten
einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparame-
ter korrigieren
6
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
f) prozessbezogene Berechnungen durchführen
8 Durchführen von qualitätssi- a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
chernden Maßnahmen tätssicherung unterscheiden 4
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
b) Zwischenkontrollen durchführen
c) Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrol-
lieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und doku-
mentieren
d) Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichun-
gen ergreifen und dokumentieren
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indika- 5
toren sowie mess- und regeltechnische Geräte, aus-
wählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse be-
werten und dokumentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen