1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015
Verordnung
zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften1
Vom 30. Juni 2015
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),
„(2) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2
schaft
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU)
– auf Grund des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
a, des § 34 Satz 1 Nummer 1 und des § 35 Num- und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb die Information der Verbraucher über Lebens-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem päischen Parlaments und des Rates und zur Auf-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, hebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommissi-
– auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Le- on, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
(BGBl. I S. 1426) und und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304
Bau und Reaktorsicherheit auf Grund des § 62 Ab-
vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die
satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl.
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist.“
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426):
2. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a bis c wird
Artikel 1
jeweils das Wort „EG-Ländern“ durch das Wort „EU-
Änderung der Ländern“ und das Wort „Nicht-EG-Ländern“ durch
Honigverordnung das Wort „Nicht-EU-Ländern“ ersetzt.
Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I
S. 92), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: „Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den
bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften herge-
1. § 2 wird wie folgt geändert: stellt und gekennzeichnet werden.“
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 4. In Anlage 2 Abschnitt I Satz 3 werden die Wörter
2014/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig „keine honigeigenen“ durch die Wörter „weder Pol-
(ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 1). len noch andere honigeigene“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1091
Artikel 2 2. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
Änderung der „7. Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen oder Kar-
Kontaminanten-Verordnung toffeln für die Klärung.“
In § 6 Absatz 2 der Kontaminanten-Verordnung vom
19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die durch Artikel 1 Artikel 4
der Verordnung vom 9. August 2012 (BGBl. I S. 1710)
Bekanntmachung
geändert worden ist, werden die Wörter „Verordnung
(EU) Nr. 1259/2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18)“ Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/704 (ABl. schaft kann den Wortlaut der Honigverordnung, der
L 113 vom 1.5.2015, S. 27)“ ersetzt. Kontaminanten-Verordnung und der Fruchtsaft- und Er-
frischungsgetränkeverordnung in der vom Inkrafttreten
Artikel 3 dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
Änderung der Fruchtsaft- gesetzblatt bekannt machen.
und Erfrischungsgetränkeverordnung
Artikel 5
Anlage 4 Abschnitt B der Fruchtsaft- und Erfri-
schungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I Inkrafttreten, Außerkrafttreten
S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3889) geändert worden ist, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erukasäure-Verordnung
wird wie folgt geändert: vom 24. Mai 1977 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch
1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Se- Artikel 11 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I
mikolon ersetzt. S. 444) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015
Zweite Verordnung
zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Juni 2015
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c, ten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils
Nummer 10, 12, 13, 15, 18, 20 und 29, des § 14 geltenden Fassung übermittelt sind.“
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 3. § 8 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a und d sowie des § 26 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 des a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“
Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I durch einen Schlusspunkt ersetzt.
S. 1324), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des b) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass Artikel 2
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Änderung der EG-Blauzungen-
schaft: bekämpfung-Durchführungsverordnung
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-
Artikel 1 ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung der Verordnung 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch
zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit Artikel 26 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I
S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungen-
krankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zu- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
letzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 17. April 2014 a) In der Überschrift werden die Wörter „des Sero-
(BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt ge- typs 8“ gestrichen.
ändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 6b wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus dem Inland“
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „aus einer Sperrzone im
„(1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verord-
amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit nung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission
angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informa- vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvor-
tionen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verord- schriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates
nung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung
26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften und Beobachtung der Blauzungenkrankheit
zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich sowie der Beschränkungen, die für Verbrin-
der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung gungen bestimmter Tiere von für die Blauzun-
der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkun- genkrankheit empfänglichen Arten gelten
gen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der je-
die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gel- weils geltenden Fassung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1093
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kommission nung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit An-
vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvor- hang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung
schriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates möglicher Einschleppungen des Virus der Blau-
hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung zungenkrankheit abzielen,
und Beobachtung der Blauzungenkrankheit 2. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzun-
sowie der Beschränkungen, die für Verbrin- genkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verord-
gungen bestimmter Tiere von für die Blauzun- nung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit An-
genkrankheit empfänglichen Arten gelten hang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet
(ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils gelten- sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus
den Fassung“ gestrichen. der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
obliegt der zuständigen Behörde.
„Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, so-
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bun-
weit empfängliche Tiere
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft
1. in auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1
a) eine Sperrzone im Sinne des Artikels 2 genannten Programme.“
Buchstabe d der Verordnung (EG) 3. § 3 wird aufgehoben.
Nr. 1266/2007,
4. § 4 wird wie folgt geändert:
b) eine Kontrollzone im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richt- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
linie 2000/75/EG des Rates vom 20. No- „(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blau-
vember 2000 mit besonderen Bestim- zungenkrankheit nur geimpft werden
mungen für Maßnahmen zur Bekämp-
1. im Falle der amtlichen Feststellung des Aus-
fung und Tilgung der Blauzungenkrank-
bruchs der Blauzungenkrankheit nach § 4 der
heit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74)
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzun-
in der jeweils geltenden Fassung oder
genkrankheit,
c) ein vorläufig freies Gebiet im Sinne des
2. mit inaktivierten Impfstoffen und
Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 3. mit Impfstoffen, bei deren Herstellung der-
eines anderen Mitgliedstaates verbracht jenige Serotyp verwendet worden ist, der der
werden und amtlichen Feststellung nach Nummer 1 zu
Grunde lag.
2. im Falle
Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf dem Gebiet
a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anfor- eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines
derungen des Artikels 7 Absatz 1, auch Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrank-
in Verbindung mit Absatz 4, der Verord- heit innerhalb einer Entfernung von weniger als
nung (EG) Nr. 1266/2007, 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch
b) der Nummer 1 Buchstabe b die Anfor- die zuständige Behörde des betroffenen Mitglied-
derungen des Artikels 7 Absatz 2, auch staates oder des betroffenen Drittlandes amtlich
in Verbindung mit Absatz 4, der Verord- festgestellt worden ist.“
nung (EG) Nr. 1266/2007 oder
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Sero-
c) der Nummer 1 Buchstabe c die Anfor- typs 8“ gestrichen.
derungen des Artikels 7 Absatz 2a
5. § 4a wird wie folgt gefasst:
Unterabsatz 4, auch in Verbindung
mit Absatz 4, der Verordnung (EG) „§ 4a
Nr. 1266/2007 Wildtieruntersuchung, weitergehende Maßnahmen
erfüllt sind.“ (1) Die zuständige Behörde kann zur Erkennung
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wild-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus dem Inland“ wiederkäuern Untersuchungen anordnen. Im Falle
durch die Wörter „aus einer Sperrzone im der Anordnung nach Satz 1 haben Jagdausübungs-
Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verord- berechtigte
nung (EG) Nr. 1266/2007“ ersetzt. 1. nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 8 hörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur
Absatz 1 oder 4“ durch die Wörter „des Arti- Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu ent-
kels 8 Absatz 1“ ersetzt. nehmen und der von der zuständigen Behörde
bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
und
„§ 2
2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftre-
Überwachungsprogramme, ten kranker oder verendeter Wildwiederkäuer un-
Beobachtungsprogramme ter Angabe des jeweiligen Fundortes mitzuteilen.
(1) Die Durchführung der Programme (2) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur
1. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzun- Bekämpfung der Blauzungenkrankheit weiterge-
genkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verord- hende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbin-
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015
dung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesund- gegen die Blauzungenkrankheit und der EG-Blauzun-
heitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseu- genbekämpfung-Durchführungsverordnung in der ab
chenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unbe- dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fas-
rührt.“ sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Artikel 4
Bekanntmachung Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
schaft kann den Wortlaut der Verordnung zum Schutz in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1095
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Vom 30. Juni 2015
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1092)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zum Schutz gegen die Blau-
zungenkrankheit in der ab dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung bekannt ge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 12. April 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 22. März 2002
(BGBl. I S. 1241),
2. den am 23. August 2006 nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 in Kraft ge-
tretenen Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2006 (eBAnz AT43 2006 V1),
3. den am 11. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli
2007 (BGBl. I S. 1264),
4. den am 28. Dezember 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144),
5. den am 4. Dezember 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1), diese geändert durch Artikel 4
der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749),
6. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
6. April 2009 (BGBl. I S. 749),
7. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 13 der Verordnung
vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),
8. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 25 der Verordnung vom
17. April 2014 (BGBl. I S. 388),
9. den am 9. Juli 2015 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Bonn, den 30. Juni 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015
Verordnung
zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit*
§1 Tierarzt sowie die virologische oder serologische
Begriffsbestimmungen Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere,
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: c) Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere und
deren tägliche Anpassung an Bestandsverände-
1. Blauzungenkrankheit, wenn diese durch
rungen durch Verenden oder Geburt,
a) virologische Untersuchung (Virus- oder Genom-
nachweis) oder d) die unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere
sowie
b) serologische Untersuchung in Verbindung mit
klinischen oder epizootiologischen Befunden 2. epizootiologische Nachforschungen
festgestellt ist; an.
2. Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Er- (1a) Die zuständige Behörde kann für Betriebe, für
gebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung die sie die behördliche Beobachtung angeordnet hat,
mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen
dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blau- Standortes mit zugelassenen Insektiziden anordnen,
zungenkrankheit befürchten lässt. soweit dies zur Bekämpfung der Tierseuche erforder-
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: lich ist.
1. Empfängliche Tiere: (2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach
Wiederkäuer, Absatz 1 in Bezug auf andere Betriebe anordnen, sofern
die geographische Lage, der Standort der empfäng-
2. Vektor:
lichen Tiere oder Kontakte zu dem betroffenen Betrieb
Insekten der Gattung Culicoida, eine Ansteckung mit der Blauzungenkrankheit befürch-
3. Epizootiologische Nachforschungen: ten lassen.
Nachforschungen zur Ermittlung (3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach
a) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a hat der für den be-
des Erregers der Blauzungenkrankheit in einen troffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass
Betrieb, empfängliche Tiere nicht in den oder aus dem Betrieb
verbracht werden.
b) der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb so-
wie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere
§4
sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,
c) von Vorkommen und Verteilung des Vektors und Bekanntmachung
des Seuchenausbruches
d) der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb
verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus Nach amtlicher Feststellung macht die zuständige
einem solchen Betrieb verbrachten verendeten Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffent-
empfänglichen Tiere. lich bekannt.
§2 §5
(weggefallen) Maßnahmen
im Falle der amtlichen Feststellung der Seuche
§3
(1) Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb
Maßnahmen
amtlich festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde
im Falle des Seuchenverdachts
die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen.
(1) Im Falle des Verdachts auf Blauzungenkrankheit
in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in (2) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung und
Bezug auf den betroffenen Betrieb unschädliche Beseitigung der empfänglichen Tiere des
betroffenen Betriebes insoweit an, als dies erforderlich
1. hinsichtlich der empfänglichen Tiere ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.
a) die behördliche Beobachtung,
(3) Die zuständige Behörde ordnet, vorbehaltlich des
b) die regelmäßige klinische Untersuchung der leben- Satzes 2, bei allen empfängliche Tiere haltenden Be-
den und die pathologisch-anatomische Untersu- trieben, die in dem Gebiet um den betroffenen Betrieb
chung der verendeten Tiere durch den beamteten mit einem Radius von 20 Kilometern liegen, die Maß-
nahmen nach § 3 Absatz 1 an. Die zuständige Behörde
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/75/EG des kann unter Berücksichtigung epidemiologischer, geo-
Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für
Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit graphischer, ökologischer oder meteorologischer Ge-
(ABl. EG Nr. L 327 S. 74). sichtspunkte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1097
1. Anordnungen nach Satz 1 für ger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch
a) ein größeres oder die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaa-
tes amtlich festgestellt und der für das angrenzende
b) ein kleineres Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur
Gebiet als das in Satz 1 genannte erlassen oder Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen
2. von einer solchen Anordnung absehen, entsprechend § 5 Absatz 3 und 4 an. § 5 Absatz 5,
die §§ 6 und 7 gelten entsprechend.
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies er-
fordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b
§7
oder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegen-
stehen. Aufhebung
(4) Die zuständige Behörde legt ferner unter Berück- angeordneter Maßnahmen
sichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen, (1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer
ökologischen und epizootiologischen Bedingungen so- amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit ange-
wie vorbehaltlich des Satzes 2 ordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach
1. das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007
Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperr- der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durch-
gebiet sowie führungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des
Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und
2. das Gebiet um das Sperrgebiet in einer Tiefe von Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Be-
50 Kilometern als Beobachtungsgebiet schränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere
fest. Bei der Festsetzung eines Sperrgebietes oder eines von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten
Beobachtungsgebietes sind die Bestimmungen eines gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils
nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Euro- geltenden Fassung übermittelt sind.
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seu-
zu beachten, der auf Grund des Artikels 8 Absatz 2 chenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn
Buchstabe d oder Absatz 3 der Richtlinie 2000/75/EG
in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom 1. die Untersuchungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt ge- Buchstabe b und
macht worden ist. 2. die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschun-
(5) Die zuständige Behörde ordnet die Durchführung gen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
epizootiologischer Nachforschungen im Sperrgebiet den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.
und im Beobachtungsgebiet an.
§8
§6
Ordnungswidrigkeiten
Vorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungs- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Stand-
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a
ort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Fest-
oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1
setzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde
oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,
anzuzeigen.
2. entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein
§ 6a Tier nicht verbracht wird,
Seuchenausbruch 3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
in einem benachbarten Mitgliedstaat vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
staates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blau- §9
zungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weni- (Inkrafttreten)
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015
Bekanntmachung
der Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Vom 30. Juni 2015
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1092)
wird nachstehend der Wortlaut der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungs-
verordnung in der ab dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I
S. 1905),
2. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
6. April 2009 (BGBl. I S. 749),
3. die am 9. Mai 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Mai 2009
(eBAnz AT51 2009 V1), diese geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),
4. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom
17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),
5. die am 23. Juni 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Juni 2009
(eBAnz AT63 2009 V1), diese geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
30. November 2009 (BGBl. I S. 3828),
6. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom
18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939),
7. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung
vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),
8. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 26 der Verordnung vom
17. April 2014 (BGBl. I S. 388),
9. den am 9. Juli 2015 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Bonn, den 30. Juni 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1099
Verordnung
zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über
Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit
(EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)
§1 auch in Verbindung mit Absatz 6, der Verordnung (EG)
Verbringungsverbot zum Nr. 1266/2007 vorliegen.
Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
§2
(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einer
Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Überwachungsprogramme,
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom Beobachtungsprogramme
26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur (1) Die Durchführung der Programme
Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Be-
kämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blau- 1. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungen-
zungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für krankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung
Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzun- (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I
genkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher
vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fas- Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit
sung ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbe- abzielen,
schadet der Befugnisse der zuständigen Behörden 2. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungen-
nach Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab- krankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung
satz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nicht, soweit (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Num-
die Voraussetzungen mer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Feh-
1. des Artikels 8 Absatz 1 oder 4, jeweils auch in Ver- len bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungen-
bindung mit Absatz 6, oder krankheit nachzuweisen,
2. des Artikels 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit obliegt der zuständigen Behörde.
Absatz 2, (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot ministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf An-
des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere forderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genann-
1. in ten Programme.
a) eine Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buch- §3
stabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,
(weggefallen)
b) eine Kontrollzone im Sinne des Artikels 8 Absatz 2
Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG des Rates
§4
vom 20. November 2000 mit besonderen Be-
stimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung Impfungen
und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 (1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungen-
vom 22.12.2000, S. 74) in der jeweils geltenden krankheit nur geimpft werden
Fassung oder
1. im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs
c) ein vorläufig freies Gebiet im Sinne des Artikels 7
der Blauzungenkrankheit nach § 4 der Verordnung
Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)
zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit,
Nr. 1266/2007
2. mit inaktivierten Impfstoffen und
eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und
2. im Falle 3. mit Impfstoffen, bei deren Herstellung derjenige
Serotyp verwendet worden ist, der der amtlichen
a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen Feststellung nach Nummer 1 zu Grunde lag.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf dem Gebiet eines
benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes
b) der Nummer 1 Buchstabe b die Anforderungen der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer
des Artikels 7 Absatz 2, auch in Verbindung mit Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der
Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des
c) der Nummer 1 Buchstabe c die Anforderungen betroffenen Mitgliedstaates oder des betroffenen Dritt-
des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 4, auch in landes amtlich festgestellt worden ist.
Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG)
(2) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder
Nr. 1266/2007
einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen
erfüllt sind. die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen
(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Ei- nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
zellen aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 1. der Registriernummer seines Betriebes,
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 ist
verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit 2. des Datums der Impfung und
die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1, jeweils 3. des verwendeten Impfstoffes
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015
mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes an-
hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach zuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung
Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen. erforderlich sind, bleibt unberührt.
§ 4a §5
Wildtieruntersuchung, Ordnungswidrigkeiten
weitergehende Maßnahmen Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
(1) Die zuständige Behörde kann zur Erkennung der mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildwieder- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
käuern Untersuchungen anordnen. Im Falle der Anord- 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt,
nung nach Satz 1 haben Jagdausübungsberechtigte
2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen
1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde oder eine Eizelle verbringt,
Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Unter-
suchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen 3. entgegen § 4 Absatz 1 ein Tier impft,
und der von der zuständigen Behörde bestimmten 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten macht oder
kranker oder verendeter Wildwiederkäuer unter An- 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2
gabe des jeweiligen Fundortes mitzuteilen. Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Be-
kämpfung der Blauzungenkrankheit weitergehende Maß- §6
nahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1101
Verordnung
zur Änderung der Personalausweisverordnung, der
Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 1. Juli 2015
Das Bundesministerium des Innern verordnet auf „(4) Die Personalausweisbehörde ändert die An-
Grund schrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vor-
– des § 34 Nummer 1 und 8 des Personalausweisge- gesehenen Datenfeldern.“
setzes, von denen Nummer 8 durch Artikel 2 Ab- 5. Nach Anhang 2 wird der aus der Anlage 1 zu dieser
satz 13 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I Verordnung ersichtliche Anhang 2a eingefügt.
S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 6. In Anhang 3 erhält Abschnitt 1 die aus der Anlage 2
Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. Au- zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) im Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt sowie Artikel 2
– des § 56 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Bun- Änderung der
desmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) Personalausweisgebührenverordnung
unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Personalausweisgebüh-
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738): renverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I
S. 1477), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
Artikel 1 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
Änderung der werden nach den Wörtern „eines vorläufigen Personal-
Personalausweisverordnung ausweises“ die Wörter „oder eines Ersatz-Personalaus-
weises“ eingefügt.
Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der
Artikel 3
Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu An-
hang 2 folgende Angabe eingefügt: Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) wird
„Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises“. wie folgt geändert:
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bei der 1. In § 4 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort
Beantragung eines Personalausweises ist von der „Personalausweises,“ die Wörter „des vorläufigen
antragstellenden Person“ durch die Wörter „Von Personalausweises, des Ersatz-Personalauswei-
der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 ses,“ eingefügt und wird die Angabe „1701“ durch
Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen die Angabe „1700“ ersetzt.
ist, ist der Personalausweisbehörde“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „Personalausweises,“ die Wörter „des vorläufigen
„§ 12a Personalausweises, des Ersatz-Personalauswei-
ses,“ eingefügt und wird die Angabe „1701“ durch
Muster für den Ersatz-Personalausweis die Angabe „1700“ ersetzt.
Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in An-
hang 2a abgedruckten Muster herzustellen. Für die Artikel 4
einzutragenden Daten gelten die formalen Anforde- Inkrafttreten
rungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
4. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juli 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015
Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 5
Anhang 2a
Muster des Ersatz-Personalausweises
Vorderseite
Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1103
Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 6
„Abschnitt 1
Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweis-
gesetzes
Vorbemerkung:
1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Per-
sonalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis.
2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Auf-
kleber zur Anschriftenänderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur Änderung
von Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker ein-
zusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller
Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach
DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.
3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Si-
cherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für ho-
heitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
5. In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestand-
teile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.
6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle
vorzunehmen.
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind
sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.
Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur
Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen)
– unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl – entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Bei dem vorläufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld „Name“ der Ein-
trag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Ein-
träge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser
Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes
(zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Serien-
nummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße
und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.
7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen
Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ unter Hinzufügung eines Leer-
zeichens voranzustellen.
8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld „Name“
eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichen-
zahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
9. Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G,
H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen
Personalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und
sieben Ziffern.
10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der
Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29 x 37 mm darzustellen.
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Datenfelder Schriftgröße1 1 Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm UnicodeDoc: 2 mm
Name (Familienname und 26 Zeichen pro Zeile; 40 Zeichen pro Zeile;
Geburtsname) 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) 3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)
Vornamen 26 Zeichen pro Zeile; 40 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Ort der Geburt 26 Zeichen pro Zeile; 40 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Staatsangehörigkeit 7 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)
Gültig bis (letzter Tag der 10 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Gültigkeitsdauer) 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Wohnort 25 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Straße und Hausnummer 25 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Größe 3 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
Farbe der Augen 19 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)
Ordens- und Künstlername 20 Zeichen pro Zeile; 30 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) 2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen)
ausstellende Behörde 19 Zeichen pro Zeile; 28 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen) 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)
Tag der Ausstellung 8 Zeichen pro Zeile; Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen)
Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
– der Aufkleber für Schriftgröße 3
Anschriftänderungen UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
1
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1105
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe – Kloster Lorsch“)
Vom 23. Juni 2015
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom einen Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- (Gewicht) von 15,55 Gramm.
regierung beschlossen, in Würdigung des UNESCO Der Entwurf stammt von dem Künstler Frantisek
Welterbes Kloster Lorsch eine Gedenkmünze zu 100 Euro Chochola aus Hamburg.
aus Gold prägen zu lassen.
Die Bildseite zeigt die Westfassade der Torhalle vor
Die Auflage der Münze beträgt 200 000 Stück.
einer Urkundenabschrift aus dem „Lorscher Codex“,
Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten
einem herausragenden Beispiel Lorscher Schriftkultur.
Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“),
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzaus- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
führung geprägt. pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2014 in den wie die Jahreszahl „2014“ und – je nach Münzstätte –
Verkehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Feingehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 23. Juni 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „Hessen“)
Vom 23. Juni 2015
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die nationale Seite zeigt die Paulskirche. Die Länder-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bun- bezeichnung „HESSEN“ verknüpft das abgebildete
desregierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze Bauwerk mit dem Bundesland.
„Hessen“ im Rahmen einer Serie „Bundesländer“ prägen Auf dem inneren Kern befinden sich ferner das Aus-
zu lassen. gabejahr 2015, die Kennzeichnung „D“ für das Ausga-
beland Bundesrepublik Deutschland, das Münzzeichen
Die Münze wird ab dem 30. Januar 2015 in den der jeweiligen Prägestätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“)
Verkehr gebracht. sowie die Initialen des Künstlers. Der äußere Ring der
nationalen Seite zeigt die zwölf Europasterne.
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze
stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die tech- beträgt 30 Millionen Stück.
nischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlauf- Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
münze. stammt von dem Künstler Heinz Hoyer aus Berlin.
Berlin, den 23. Juni 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1107
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „25 Jahre Deutsche Einheit“)
Vom 23. Juni 2015
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom der Willensbekundung der Bevölkerung „Wir sind ein
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Volk“ repräsentiert den Weg zur deutschen Wiederver-
regierung beschlossen eine 2-Euro-Gedenkmünze einigung.
„25 Jahre Deutsche Einheit“ prägen zu lassen.
Auf dem inneren Kern befinden sich ferner das Aus-
Die Münze wird ab dem 30. Januar 2015 in den Ver- gabejahr 2015, die Kennzeichnung „D“ für das Ausga-
kehr gebracht. beland Bundesrepublik Deutschland, das Münzzeichen
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug der jeweiligen Prägestätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“)
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine sowie die Initialen des Künstlers. Der äußere Ring der
stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die tech- nationalen Seite zeigt die zwölf Europasterne.
nischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlauf-
münze. Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze
beträgt 30 Millionen Stück.
Die nationale Seite zeigt die im Vordergrund stehen-
den Menschen, die Aufbruch und Neubeginn verkör- Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
pern. Sie befinden sich vor dem Brandenburger Tor, stammt von dem Künstler Bernd Wendhut aus Bern-
dem Symbol der Deutschen Einheit. Die Wiederholung kastel-Kues.
Berlin, den 23. Juni 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Goldmünze „Kastanie“ der Serie „Deutscher Wald“)
Vom 23. Juni 2015
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausfüh-
regierung am 27. Januar 2010 beschlossen, in den Jah- rung geprägt.
ren 2010 bis 2015 eine Serie von Kleinen Goldmünzen
Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
im Nominalwert von 20 Euro prägen zu lassen, die dem
999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser
deutschen Wald gewidmet sind und die sich im Kontext
von 17,5 Millimeter und eine Masse (Gewicht) von
mit dem Internationalen Jahr der Wälder 2011 (UN-
3,89 Gramm beziehungsweise 1/8 Unze. Der Münzrand
Resolution 61/193 vom 20. Dezember 2006) befindet.
ist geriffelt.
Bislang sind im Rahmen der Serie die Münzen „Eiche“
(2010), „Buche“ (2011), „Fichte“ (2012) und „Kiefer“ Der Entwurf der Bildseite stammt von dem Künstler
(2013) erschienen. Im Jahr 2014 wird die Ausgabe mit Heinz Hoyer aus Berlin. Die Wertseite wurde von dem
der Münze „Kastanie“ fortgesetzt. Die Münze wird ab Künstler Frantisek Chochola aus Hamburg entworfen.
dem 26. Juni 2014 in den Verkehr gebracht. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die limitierte Auflage der 20-Euro-Goldmünze „Kas- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
tanie“ beträgt 200 000 Stück. Die Münze wird zu pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münz- wie die Jahreszahl „2014“ und – je nach Münzstätte –
zeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Stuttgart das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Berlin, den 23. Juni 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1109
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Goldmünze „Linde“ der Serie „Deutscher Wald“)
Vom 23. Juni 2015
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom München (Münzzeichen „D“), Stuttgart (Münzzeichen
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und Hamburg (Münz-
regierung am 27. Januar 2010 beschlossen, in den Jah- zeichen „J“) in Stempelglanzausführung geprägt.
ren 2010 bis 2015 eine Serie von Kleinen Goldmünzen
Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
im Nominalwert von 20 Euro prägen zu lassen, die dem
999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser
deutschen Wald gewidmet sind und die sich im Kontext
von 17,5 Millimeter und eine Masse (Gewicht) von
mit dem Internationalen Jahr der Wälder 2011 (UN-
3,89 Gramm beziehungsweise 1/8 Unze. Der Münzrand
Resolution 61/193 vom 20. Dezember 2006) befindet.
ist geriffelt.
Bislang sind im Rahmen der Serie die Münzen „Eiche“
(2010), „Buche“ (2011), „Fichte“ (2012), „Kiefer“ (2013) Der Entwurf der Bild- und der Wertseite der Münze
und „Kastanie (2014) erschienen. Im Jahr 2015 wird die „Linde“ stammt von dem Künstler Frantisek Chochola
Serie mit der Ausgabe der Münze „Linde“ abgeschlos- aus Hamburg.
sen. Die Münze wird ab dem 26. Juni 2015 in den Ver- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
kehr gebracht. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
Die limitierte Auflage der 20-Euro-Goldmünze „Linde“ pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
beträgt 200 000 Stück. Die Münze wird zu gleichen wie die Jahreszahl „2015“ und – je nach Münzstätte –
Teilen in den Münzstätten Berlin (Münzzeichen „A“), das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Berlin, den 23. Juni 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Passverordnung
sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 2. Juli 2015
Die Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der
Aufenthaltsverordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218) ist wie folgt zu be-
richtigen:
1. Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 2 ist § 80 Satz 2 zu streichen.
b) Folgende Nummer 3 ist anzufügen:
„3. In den Anlagen D4c, D7a und D8a werden die Innenseiten 4 und 5
jeweils durch die im Anhang zu Artikel 2 Nummer 3 dieser Verordnung
enthaltenen Innenseiten 4 und 5 entsprechend der dort vorgesehenen
Reihenfolge ersetzt.“
2. Im Anhang zu der Verordnung sind die Wörter „Anhang zu Artikel 2 Num-
mer 2“ durch die Wörter „Anhang zu Artikel 2 Nummer 3“ zu ersetzen.
Berlin, den 2. Juli 2015
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Achim Hildebrandt
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
8. 6. 2015 Achte Verordnung zur Änderung der Zweihundertzweiunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Hubschrauberlandeplatz Donauwörth) BAnz AT 12.06.2015 V1 15. 6. 2015
FNA: 96-1-2-232
1. 6. 2015 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hundertsechsundvier-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall) BAnz AT 15.06.2015 V1 25. 6. 2015
FNA: 96-1-2-146