1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
Gesetz
zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von
Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 29. Juni 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Abschnitt 3
tes das folgende Gesetz beschlossen: Zulassung der
Zwangsvollstreckung aus ausländischen
Titeln; Anerkennungsfeststellung
Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 1
Artikel 1 Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
(IntErbRVG)
Artikel 2 Änderung des Konsulargesetzes § 3 Zuständigkeit
Artikel 3 Änderung der Auslandskostenverordnung § 4 Antragstellung
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes § 5 Verfahren
Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes § 6 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
Artikel 6 Änderung der Grundbuchordnung § 7 Entscheidung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem § 8 Vollstreckungsklausel
Gebiete des Grundbuchwesens § 9 Bekanntgabe der Entscheidung
Artikel 8 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 9 Änderung der Schiffsregisterordnung Unterabschnitt 2
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Beschwerde; Rechtsbeschwerde
Schiffsregisterordnung
§ 10 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der § 11 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Be-
freiwilligen Gerichtsbarkeit schwerde
Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes § 12 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
Artikel 13 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes § 13 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
Artikel 14 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes § 14 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Artikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche Unterabschnitt 3
Artikel 16 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Beschränkung der
Artikel 17 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung- Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und
steuergesetzes unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Artikel 18 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver- § 15 Prüfung der Beschränkung
ordnung
§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
Artikel 19 Änderung der Höfeordnung
§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen
Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz § 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; be-
sondere gerichtliche Anordnungen
Artikel 21 Änderung anderer Rechtsvorschriften
§ 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des
Artikel 22 Inkrafttreten ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdege-
richt zugelassenen Zwangsvollstreckung
Artikel 1
Unterabschnitt 4
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
Feststellung der Anerkennung
(IntErbRVG)
einer ausländischen Entscheidung
Inhaltsübersicht § 21 Verfahren
§ 22 Kostenentscheidung
Abschnitt 1
Unterabschnitt 5
Anwendungsbereich Vollstreckungsabwehrklage;
besonderes Verfahren; Schadensersatz
§ 1 Anwendungsbereich
§ 23 Vollstreckungsabwehrklage
§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für voll-
Abschnitt 2 streckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsmit-
gliedstaat
Bürgerliche Streitigkeiten § 25 Aufhebung oder Änderung einer ausländischen Entschei-
dung, deren Anerkennung festgestellt ist
§ 2 Örtliche Zuständigkeit § 26 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1043
Unterabschnitt 6 Abschnitt 2
Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren Bürgerliche Streitigkeiten
§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 28 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver- §2
wendung im Ausland Örtliche Zuständigkeit
§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
(1) Das Gericht, das die Verfahrensparteien in der
§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnet haben, ist
örtlich ausschließlich zuständig, sofern sich die inter-
Abschnitt 4 nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus
Entgegennahme von den folgenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.
Erklärungen; Aneignungsrecht 650/2012 ergibt:
§ 31 Entgegennahme von Erklärungen 1. Artikel 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 6
§ 32 Aneignungsrecht Buchstabe b Alternative 1 und mit Artikel 5 Absatz 1
Alternative 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder
Abschnitt 5 2. Artikel 7 Buchstabe b Alternative 1 in Verbindung mit
Europäisches Nachlasszeugnis Artikel 5 Absatz 1 Alternative 1 der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012.
§ 33 Anwendungsbereich
(2) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der
§ 34 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
deutschen Gerichte aus Artikel 7 Buchstabe c der
§ 35 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das Gericht örtlich
§ 36 Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
ausschließlich zuständig, dessen Zuständigkeit die Ver-
§ 37 Beteiligte
fahrensparteien ausdrücklich anerkannt haben.
§ 38 Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlass-
zeugnisses (3) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der
§ 39 Art der Entscheidung deutschen Gerichte aus Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
§ 40 Bekanntgabe der Entscheidung nung (EU) Nr. 650/2012 in Verbindung mit den in den
§ 41 Wirksamwerden vorstehenden Absätzen aufgeführten Vorschriften der
§ 42 Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Euro- Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das Gericht, das
päischen Nachlasszeugnisses seine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 oder 2 aus-
§ 43 Beschwerde übt, weiterhin örtlich ausschließlich zuständig.
§ 44 Rechtsbeschwerde (4) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte aus anderen Vorschriften des Kapi-
Abschnitt 6 tels II der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das Gericht
Authentizität von Urkunden örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im
Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
§ 45 Aussetzung des inländischen Verfahrens hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes
§ 46 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, ist
das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erb-
Abschnitt 7 lasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
Zuständigkeit hatte. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufent-
in sonstigen Angelegenheiten halt im Inland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
der freiwilligen Gerichtsbarkeit örtlich zuständig.
§ 47 Sonstige örtliche Zuständigkeit (5) Mit Ausnahme der §§ 27 und 28 der Zivilprozess-
ordnung gelten neben Absatz 4 auch die Vorschriften in
den Titeln 2 und 3 des Ersten Abschnitts des Ersten
Abschnitt 1
Buches der Zivilprozessordnung.
Anwendungsbereich
Abschnitt 3
§1 Zulassung der
Anwendungsbereich Zwangsvollstreckung aus
ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Par- Unterabschnitt 1
laments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die
Vo l l s t r e c k b a r k e i t a u s l ä n d i s c h e r T i t e l
Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in §3
Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Zuständigkeit
Nachlasszeugnisses. (1) Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung
(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind von Titeln aus einem anderen Mitgliedstaat ist aus-
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Aus- schließlich das Landgericht.
nahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten König- (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht,
reichs. in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durch- gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht
geführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet
juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich. ist.
(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-
ckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivil- §7
kammer. Entscheidung
(4) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklä- (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu-
rung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, lassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der
kann diese Urkunde auch von einem Notar für voll- Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-
streckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das schluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deut-
Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht scher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des
gelten sinngemäß. Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf
die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sowie auf die von
§4 dem Antragsteller vorgelegten Urkunden. Auf die Kos-
ten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung
Antragstellung
entsprechend anzuwenden.
(1) Der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbare
(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begrün-
Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelas-
det, so lehnt ihn das Gericht durch Beschluss ab. Der
sen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel
Beschluss ist zu begründen. Die Kosten sind dem An-
versehen wird.
tragsteller aufzuerlegen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau-
sel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich einge- §8
reicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle
erklärt werden. Vollstreckungsklausel
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 Satz 1 des Ge- (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 7 Absatz 1
richtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die
abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller Vollstreckungsklausel in folgender Form:
eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von ei- „Vollstreckungsklausel nach § 4 des Internationalen
ner in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über S. 1042). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung
den Europäischen Wirtschaftsraum hierzu befugten des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvoll-
Person bestätigt worden ist. streckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten
… (Bezeichnung des Gläubigers) gegen ... (Bezeich-
(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstre-
nung des Schuldners) zulässig.
ckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über-
setzung, sofern eine solche vorgelegt wird, sollen je Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
zwei Abschriften beigefügt werden. ... (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen
Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache;
§5 aus dem Beschluss nach § 7 Absatz 1 zu übernehmen).
Verfahren Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Si-
cherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine ge-
(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne richtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die
mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“
Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevoll- Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der
mächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die
Erörterung der Beschleunigung dient. „Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner
(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch ei- die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-
nen Rechtsanwalt nicht erforderlich. heit in Höhe von ... (Angabe des Betrages, wegen des-
sen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.“
§6
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nicht für alle der in
Vollstreckbarkeit dem ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche
ausländischer Titel in Sonderfällen oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflich-
tung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als
Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des
„Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Internationalen
Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-
Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
heitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt
S. 1042)“ zu bezeichnen.
einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstre-
ckungsklausel zugunsten eines anderen als des in (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-
dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit
anderen als den darin bezeichneten Schuldner bean- dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf
tragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu ver-
Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer bindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des
Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1045
§9 § 12
Bekanntgabe der Entscheidung Statthaftigkeit und
(1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung zu Frist der Rechtsbeschwerde
(§ 7 Absatz 1), sind dem Antragsgegner beglaubigte (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
Abschriften des Beschlusses, des mit der Vollstre- findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des
ckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der
seiner Übersetzung sowie der gemäß § 7 Absatz 1 Zivilprozessordnung statt.
Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts we-
gen zuzustellen. Dem Antragsteller sind eine beglau- (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Mo-
bigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstre- nats einzulegen.
ckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie (3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und
eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Ab-
übersenden. satz 3).
(2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel ab (§ 7 Absatz 2), ist der Be- § 13
schluss dem Antragsteller zuzustellen.
Einlegung und
Begründung der Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 2
Beschwerde; Rechtsbeschwerde (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der
Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
§ 10 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575
Beschwerdegericht; Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entspre-
Einlegung der Beschwerde chend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde
darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von
(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der
ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet wer-
der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen den.
Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer
Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll (3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung
der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen
soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Ab- den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt wer-
schriften beigefügt werden. den.
(3) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von
§ 14
Amts wegen zuzustellen.
Verfahren und
§ 11 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Beschwerdeverfahren (1) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbe-
und Entscheidung über die Beschwerde schwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be- Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
schluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilpro-
mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwer- zessordnung entsprechend anzuwenden.
degegner ist vor der Entscheidung zu hören. (2) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel
(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange- erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen
ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An- wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
träge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 7 Absatz 1
die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Satz 2 und 4 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 gelten
Ladung § 215 der Zivilprozessordnung. entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der
Zwangsvollstreckung entfällt.
(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses
ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch
dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss Unterabschnitt 3
verkündet worden ist. Beschränkung der
(4) Soweit auf Grund des Beschlusses die Zwangs- Zwangsvollstreckung auf Sicherungs-
vollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, maßregeln und unbeschränkte
erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 7 Ab-
satz 1 Satz 2 und 4 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 sind § 15
entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die
Prüfung der Beschränkung
Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung
nicht hinausgehen darf (§ 8 Absatz 1), ist nur aufzuneh- Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangs-
men, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung vollstreckung die Beschränkung auf Sicherungsmaß-
nach § 18 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusat- regeln nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder auf
zes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung. Grund einer Anordnung gemäß § 18 Absatz 2 nicht
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, § 19
dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvoll-
streckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind Unbeschränkte Fortsetzung
im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozess- der durch das Gericht des ersten
ordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivil- Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
prozessordnung) geltend zu machen.
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des
§ 16 ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel
versehen hat, ist auf Antrag des Gläubigers über Maß-
Sicherheitsleistung durch den Schuldner
regeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das
(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maß- dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvoll-
regeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuld- streckung unbeschränkt stattfinden darf.
ner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung
einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag
wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf. zu erteilen,
(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und 1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwer-
bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzu- defrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
heben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche
2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des
Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
Schuldners zurückgewiesen und keine Anordnung
erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.
nach § 18 Absatz 2 erlassen hat,
§ 17 3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-
schwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3
Versteigerung beweglicher Sachen Satz 2) oder
Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die 4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangs-
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche- vollstreckung zugelassen hat.
rung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht
auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anord- (3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung,
nen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt selbst wenn sie auf Maßregeln zur Sicherung be-
werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen schränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein
Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Auf- Beschluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur
bewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkün-
würde. det oder zugestellt ist.
§ 18 § 20
Unbeschränkte Fortsetzung Unbeschränkte Fortsetzung
der Zwangsvollstreckung; der durch das Beschwerdegericht
besondere gerichtliche Anordnungen zugelassenen Zwangsvollstreckung
(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem
des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvoll- der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwer-
streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des degerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz
Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund
so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur
Sicherung hinaus fortgesetzt werden. Sicherung hinausgehen darf (§ 11 Absatz 4 Satz 3), ist
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwer- auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Siche-
degericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur rung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des
Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Ent- Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
scheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangsvoll- vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbe-
streckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung schränkt stattfinden darf.
über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die
(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag
Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft
zu erteilen,
gemacht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung
dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil 1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Ein-
bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist ent- legung der Rechtsbeschwerde (§ 12 Absatz 2) keine
sprechend anzuwenden. Beschwerdeschrift eingereicht hat,
(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der 2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-
Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine schwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3
Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesge- Satz 2) oder
richtshof kann auf Antrag des Gläubigers eine nach
Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerde- 3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde
gerichts abändern oder aufheben. des Schuldners zurückgewiesen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1047
Unterabschnitt 4 (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
Feststellung der Anerkennung den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not-
einer ausländischen Entscheidung frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde
beträgt einen Monat.
§ 21 (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
Verfahren die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-
(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Ge- regeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung
genstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll-
Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5, § 7 streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung
Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13 zulässig.
sowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 25
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-
schließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen. Aufhebung oder Änderung einer ausländischen
Entscheidung, deren Anerkennung festgestellt ist
§ 22
Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem
Kostenentscheidung sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und
In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht
Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be- mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung
schwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kosten- der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1
punkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem bis 4 entsprechend anzuwenden.
Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner
durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag § 26
auf Feststellung gegeben hat.
Schadensersatz wegen
Unterabschnitt 5 ungerechtfertigter Vollstreckung
Vo l l s t re c k u n g s a b w e h r k l a g e ; (1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf
b e s o n d e re s Ve r f a h re n ; S c h a d e n s e r s a t z die Beschwerde (§ 10) oder die Rechtsbeschwerde
(§ 12) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubi-
§ 23 ger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem
Vollstreckungsabwehrklage Schuldner durch die Vollstreckung oder durch eine
Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu- ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangs-
gelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen vollstreckung nach § 24 aufgehoben oder abgeändert
den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der wird, soweit die zur Zwangsvollstreckung zugelassene
Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem
bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ergangen ist,
dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendun- noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten
gen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung werden konnte.
entstanden sind.
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das
bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-
Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. zug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-
klausel entschieden hat.
§ 24
Unterabschnitt 6
Verfahren nach Aufhebung
oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten Entscheidungen
ausländischen Titels im Ursprungsmitgliedstaat deutscher Gerichte; Mahnverfahren
(1) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er er-
richtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann § 27
der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zu-
Bescheinigungen zu inländischen Titeln
lassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend
machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der (1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Ar-
Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen. tikel 46 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 60 Absatz 2 und
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Ge- Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
richt ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die
über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels
entschieden hat. obliegt.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder (2) Soweit nach Absatz 1 die Gerichte für die Aus-
zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über stellung der Bescheinigung zuständig sind, wird diese
den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung ent- von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt
schieden werden. Vor der Entscheidung, die durch oder, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht
Beschluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören. § 11 Ab- anhängig ist, von diesem. Funktionell zuständig ist die
satz 2 und 3 gilt entsprechend. Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausferti-
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
gung obliegt. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung forderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizu-
über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vor- fügen.
schriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3
über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entspre- der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.
chend.
(3) Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Ab- Abschnitt 4
satz 1 schließt das Recht auf Erteilung einer Vollstre-
Entgegennahme von Erklärungen; Aneignungsrecht
ckungsklausel nach § 724 der Zivilprozessordnung
nicht aus.
§ 31
§ 28 Entgegennahme von Erklärungen
Vervollständigung inländischer Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der
Entscheidungen zur Verwendung im Ausland nach dem anzuwendenden Erbrecht eine Erbschaft
ausgeschlagen oder angenommen wird, ist in den Fäl-
(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkennt-
len des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
nisurteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in
das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen
die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Mitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil auf ihren
hat. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlass-
Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann bei dem
gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzuge-
Gericht, das das Urteil erlassen hat, schriftlich oder
ben. Dem Erklärenden ist die Urschrift der Niederschrift
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ge-
oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubig-
stellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche
ter Form auszuhändigen; auf letzterer hat das Nach-
Verhandlung entschieden.
lassgericht den Ort und das Datum der Entgegen-
(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe- nahme zu vermerken.
stand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzu-
fassen, von den Richtern gesondert zu unterschreiben § 32
und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand
und die Entscheidungsgründe können auch von Rich- Aneignungsrecht
tern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht (1) Stellt das Nachlassgericht fest, dass nach dem
mitgewirkt haben. anzuwendenden Erbrecht weder ein durch Verfügung
(3) Für die Berichtigung des nachträglich abgefass- von Todes wegen eingesetzter Erbe noch eine natür-
ten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozessordnung. liche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden ist, so teilt
Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag es seine Feststellung unverzüglich der für die Aus-
auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei übung des Aneignungsrechts zuständigen Stelle mit;
dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des Tat- eine Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts wird
bestandes nicht mitgewirkt haben. hierdurch nicht begründet.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend (2) Für die Feststellung nach Absatz 1 ist das Nach-
für die Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstwei- lassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erb-
ligen Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die lasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen
in einem anderen Mitgliedstaat geltend gemacht wer- Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt sei-
den sollen und nicht mit einer Begründung versehen nes Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
sind. ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
(3) Die für die Ausübung des Aneignungsrechts zu-
§ 29 ständige Stelle übt das Aneignungsrecht durch Erklä-
Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland rung gegenüber dem nach Absatz 2 örtlich zuständigen
Nachlassgericht aus. Durch die Erklärung legt sie fest,
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einst- ob und in welchem Umfang sie in Bezug auf das in
weilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, Deutschland belegene Vermögen von dem Aneig-
deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitglied- nungsrecht Gebrauch macht. Die Erklärung ist zu unter-
staat betrieben werden soll, sind auch dann mit der schreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zuständig für die Erklärung ist die Stelle, die das Land
Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1, bestimmt, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls
§ 929 Absatz 1 oder § 936 der Zivilprozessordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im Übrigen die
nicht erforderlich wäre. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
§ 30 (4) Mit dem Eingang der Erklärung über die Aus-
übung des Aneignungsrechts nach Absatz 3 bei dem
Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland örtlich zuständigen Nachlassgericht geht das betrof-
(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die fene Nachlassvermögen auf das Land über, dessen
Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Mit- Stelle nach Absatz 3 Satz 4 das Aneignungsrecht aus-
gliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der An- übt. Übt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben das
spruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme Aneignungsrecht aus, geht das Vermögen auf den
in ausländischer Währung zum Gegenstand haben. Bund über.
(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das ange- (5) Das Nachlassgericht bescheinigt der zuständi-
rufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinba- gen Stelle, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Um-
rung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die er- fang sie das Aneignungsrecht ausgeübt hat. Soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1049
sich die Ausübung des Aneignungsrechts auf Nach- Schöneberg in Berlin örtlich ausschließlich zuständig.
lassvermögen bezieht, das in einem Register verzeich- Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache
net ist, soll die nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Stelle aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht
eine Berichtigung des Registers veranlassen. verweisen.
(6) Vermächtnisnehmer, die nach dem anzuwenden- (4) Sachlich zuständig ist ausschließlich das Amts-
den Erbrecht eine unmittelbare Berechtigung an einem gericht. Das Amtsgericht entscheidet als Nachlassge-
Nachlassgegenstand hätten, können den ihnen hieraus richt. Sind nach landesgesetzlichen Vorschriften für die
nach deutschem Recht erwachsenen Anspruch auf Er- Aufgaben des Nachlassgerichts andere Stellen als Ge-
füllung des Vermächtnisses an die Stelle richten, die richte zuständig, so sind diese sachlich ausschließlich
insoweit das Aneignungsrecht ausgeübt hat. zuständig.
(7) Das Recht der Gläubiger, Befriedigung aus dem
gesamten Nachlass zu verlangen, bleibt unberührt. § 35
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Abschnitt 5 (1) Soweit sich aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
Europäisches Nachlasszeugnis und den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes
ergibt, ist das Gesetz über das Verfahren in Familien-
§ 33 sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit anzuwenden.
Anwendungsbereich
(2) Ist ein Antrag entgegen § 184 Satz 1 des Ge-
Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über
richtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache
1. die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden
Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, Person aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizu-
2. die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines bringen, deren Richtigkeit von einer in einem Mitglied-
Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlän- staat der Europäischen Union oder in einem anderen
gerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Ab- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
schrift und Wirtschaftsraum hierzu befugten Person bestätigt wor-
den ist.
3. die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen
Nachlasszeugnisses. (3) Für die Unterrichtung der Berechtigten durch
öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 66 Absatz 4
§ 34 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 gelten die §§ 435
bis 437 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
(1) Das Gericht, das die Verfahrensparteien in der Ge- richtsbarkeit entsprechend.
richtsstandsvereinbarung bezeichnet haben, ist örtlich
ausschließlich zuständig, sofern sich die internationale § 36
Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus den folgen-
den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 Ausstellung eines
ergibt: Europäischen Nachlasszeugnisses
1. Artikel 64 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Buch- (1) Der Antrag auf Ausstellung des Europäischen
stabe a in Verbindung mit Artikel 6 Buchstabe b Nachlasszeugnisses richtet sich nach Artikel 65 der
Alternative 1 und mit Artikel 5 Absatz 1 Alternative 1 Verordnung (EU) Nr. 650/2012.
der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder (2) Der Antragsteller hat vor Gericht oder vor einem
2. Artikel 64 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Buch- Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts
stabe b Alternative 1 in Verbindung mit Artikel 5 Ab- bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben zur
satz 1 Alternative 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012. Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses
(Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012)
(2) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antrag-
deutschen Gerichte aus Artikel 64 Satz 1 in Verbindung steller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht
mit Artikel 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) erforderlich hält.
Nr. 650/2012, ist das Gericht örtlich ausschließlich zu-
ständig, dessen Zuständigkeit die Verfahrensparteien § 37
ausdrücklich anerkannt haben.
Beteiligte
(3) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte aus anderen, in Artikel 64 Satz 1 (1) In Verfahren über die Ausstellung eines Euro-
der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 genannten Vorschrif- päischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller Be-
ten dieser Verordnung, ist das Gericht örtlich aus- teiligter. Als weitere Beteiligte können hinzugezogen
schließlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser werden
im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Auf- 1. die gesetzlichen Erben,
enthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines
Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, 2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden
ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in des- Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht
sen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen kommen,
Aufenthalt im Inland hatte. Hatte der Erblasser keinen 3. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Ver-
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht fügung von Todes wegen Erben sein würden,
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
4. die Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechti- § 42
gung am Nachlass, Gültigkeitsfrist der beglaubigten
5. der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassver- Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses
walter,
Die Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines
6. sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse. Europäischen Nachlasszeugnisses beginnt mit ihrer Er-
Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen. teilung. Für die Berechnung der Gültigkeitsfrist gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit
(2) In Verfahren über die Berichtigung, die Änderung, sich nicht aus der Verordnung (EWG, EURATOM)
den Widerruf und die Aussetzung der Wirkungen eines Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung
Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller der Regeln für die Fristen, Daten und Termine etwas
Beteiligter. Sonstige Personen mit einem berechtigten anderes ergibt.
Interesse können als weitere Beteiligte hinzugezogen
werden. Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen.
§ 43
(3) In Verfahren über die Erteilung einer beglaubigten
Beschwerde
Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder
die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten (1) Gegen die Entscheidung in Verfahren nach § 33
Abschrift ist der Antragsteller Beteiligter. Nummer 1 und 3 findet die Beschwerde zum Oberlan-
desgericht statt. § 61 des Gesetzes über das Verfahren
§ 38 in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die
Änderung oder Widerruf
Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen
eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Entscheidung angefochten wird.
Das Gericht hat ein unrichtiges Europäisches Nach-
(2) Beschwerdeberechtigt sind
lasszeugnis auf Antrag zu ändern oder zu widerrufen.
Der Widerruf hat auch von Amts wegen zu erfolgen. 1. in den Verfahren nach § 33 Nummer 1, sofern das
Das Gericht hat über die Kosten des Verfahrens zu ent- Verfahren die Ausstellung eines Europäischen Nach-
scheiden. lasszeugnisses betrifft, die Erben, die Vermächtnis-
nehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass
§ 39 und die Testamentsvollstrecker oder die Nachlass-
verwalter;
Art der Entscheidung
2. in den übrigen Verfahren nach § 33 Nummer 1 sowie
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung
in den Verfahren nach § 33 Nummer 3 diejenigen
eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor, entschei-
Personen, die ein berechtigtes Interesse nachwei-
det das Gericht durch Ausstellung der Urschrift eines
sen.
Europäischen Nachlasszeugnisses. Liegen die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift (3) Die Beschwerde ist einzulegen
oder für die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer be- 1. innerhalb eines Monats, wenn der Beschwerdeführer
glaubigten Abschrift vor, entscheidet das Gericht durch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder durch
Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten 2. innerhalb von zwei Monaten, wenn der Beschwerde-
Abschrift. Im Übrigen entscheidet das Gericht durch führer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
Beschluss. hat.
(2) Für die Ausstellung eines Europäischen Nach- Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Bekanntgabe
lasszeugnisses und die Erteilung einer beglaubigten der Entscheidung.
Abschrift ist das Formblatt nach Artikel 67 Absatz 1 (4) Die Beschwerde ist den anderen Beteiligten be-
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 2 der Ver- kannt zu geben.
ordnung (EU) Nr. 650/2012 zu verwenden.
(5) Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde
gegen die Ausstellung des Europäischen Nachlass-
§ 40
zeugnisses für begründet, so ändert oder widerruft es
Bekanntgabe der Entscheidung das Zeugnis oder weist das Ausgangsgericht an, das
Entscheidungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und 2 Zeugnis zu berichtigen, zu ändern oder zu widerrufen.
werden dem Antragsteller durch Übersendung einer Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die
beglaubigten Abschrift bekannt gegeben. Weiteren Be- Ablehnung der Ausstellung des Europäischen Nach-
teiligten wird die Entscheidung nach § 39 Absatz 1 lasszeugnisses für begründet, so stellt es das Nach-
Satz 1 durch Übersendung einer einfachen Abschrift lasszeugnis aus oder verweist die Sache unter Aufhe-
des ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses bung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten
bekannt gegeben. Prüfung und Entscheidung an das Ausgangsgericht
zurück. Stellt das Beschwerdegericht das Nachlass-
§ 41 zeugnis aus und lässt es die Rechtsbeschwerde nicht
zu, gilt § 39 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Bei allen
Wirksamwerden sonstigen Beschwerdeentscheidungen nach diesem
Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Ge- Absatz sowie nach Absatz 1 Satz 1 gilt im Übrigen
schäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben § 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Ent- sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
scheidung zu vermerken. richtsbarkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1051
§ 44 1. bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich aus
den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Vorschriften der
Rechtsbeschwerde Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ergibt, entsprechend
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist § 2 Absatz 1 bis 3;
statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen
2. bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich
hat. Die Zulassungsgründe bestimmen sich nach § 70
aus anderen Vorschriften der Verordnung (EU)
Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Nr. 650/2012 als den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
ergibt, entsprechend den Vorschriften über die ört-
richtsbarkeit. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend.
liche Zuständigkeit im Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
Abschnitt 6 freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Authentizität von Urkunden
Artikel 2
§ 45 Änderung des
Aussetzung des inländischen Verfahrens Konsulargesetzes
Kommt es in einem anderen Mitgliedstaat zur Eröff- Das Konsulargesetz vom 11. September 1974
nung eines Verfahrens über Einwände in Bezug auf die (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 42
Authentizität einer öffentlichen Urkunde, die in diesem des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
Mitgliedstaat errichtet worden ist, kann das inländische geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Verfahren bis zur Erledigung des ausländischen Verfah-
1. In § 9 Absatz 3 werden das Wort „Wohnsitzes“ durch
rens ausgesetzt werden, wenn es für die Entscheidung
die Wörter „gewöhnlichen Aufenthalts“ und das Wort
auf die ausländische Entscheidung zur Authentizität der
„Wohnsitz“ durch die Wörter „gewöhnlicher Aufent-
Urkunde ankommt.
halt“ ersetzt.
§ 46 2. In § 12 Nummer 2 werden nach dem Wort „Erb-
scheins“ ein Komma und die Wörter „eines Europä-
Authentizität einer ischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
deutschen öffentlichen Urkunde
(1) Über Einwände in Bezug auf die Authentizität Artikel 3
einer deutschen öffentlichen Urkunde nach Artikel 59
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 entscheidet Änderung der
bei gerichtlichen Urkunden das Gericht, das die Auslandskostenverordnung
Urkunde errichtet hat. Bei notariellen Urkunden ent-
scheidet das für den Amtssitz des Notars zuständige Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember
Gericht. Bei einer von einem Konsularbeamten im Aus- 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch
land errichteten Urkunde entscheidet das Amtsgericht Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 14. August 2014
Schöneberg in Berlin. Im Übrigen entscheidet das (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet geändert:
worden ist. 1. In Nummer 160.2 der Anlage 1 (Gebührenverzeich-
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften nis) werden nach dem Wort „Erbscheins“ ein Komma
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und die Wörter „eines Europäischen Nachlasszeug-
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- nisses“ eingefügt.
barkeit. 2. Der Nummer 18 der Anlage 2 (Wertermittlungsvor-
(3) Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft wirk- schriften) wird folgender Absatz 3 angefügt:
sam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. Der Be-
„(3) Dem Erbschein steht das Europäische Nach-
schluss wirkt für und gegen alle.
lasszeugnis gleich.“
Abschnitt 7
Artikel 4
Zuständigkeit in sonstigen
Änderung des
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Rechtspflegergesetzes
§ 47 Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
Sonstige örtliche Zuständigkeit 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des
Ergibt sich in Angelegenheiten der freiwilligen Ge- Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
richtsbarkeit die internationale Zuständigkeit der deut- worden ist, wird wie folgt geändert:
schen Gerichte aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 1. § 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
und ist die örtliche Zuständigkeit nicht schon in ande-
ren Vorschriften dieses Gesetzes geregelt, bestimmt a) In Buchstabe h wird das Semikolon am Ende
sich die örtliche Zuständigkeit wie folgt: durch ein Komma ersetzt.
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
b) Folgender Buchstabe i wird angefügt: Artikel 5
„i) Verfahren nach § 33 des Internationalen Erb- Änderung des
rechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 Beurkundungsgesetzes
(BGBl. I S. 1042) über die Ausstellung, Berich-
tigung, Änderung oder den Widerruf eines § 56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes vom
Europäischen Nachlasszeugnisses, über die 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
Europäischen Nachlasszeugnisses oder die S. 2378) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglau-
bigten Abschrift sowie über die Aussetzung Artikel 6
der Wirkungen eines Europäischen Nachlass-
zeugnisses;“. Änderung der
Grundbuchordnung
2. § 16 wird wie folgt geändert:
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
„§ 16 letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember
Nachlass- und Teilungssachen; 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie
Europäisches Nachlasszeugnis“. folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 1. § 35 wird wie folgt geändert:
„(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Aus- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein“
stellung, Berichtigung, Änderung oder der Wider- die Wörter „oder ein Europäisches Nachlass-
ruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 zeugnis“ eingefügt.
Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfah-
rensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkun- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Erb-
gen eines Europäischen Nachlasszeugnisses scheins“ die Wörter „oder des Europäischen
(§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsver- Nachlasszeugnisses“ und nach den Wörtern
fahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern „eines Erbscheins“ die Wörter „oder eines
eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Europäischen Nachlasszeugnisses“ einge-
Anwendung ausländischen Rechts in Betracht fügt.
kommt.“ b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeugnisse“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 die Wörter „oder eines Europäischen Nachlass-
wird wie folgt gefasst: zeugnisses“ eingefügt.
„Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von To- c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Erb-
des wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich scheins“ ein Komma und die Wörter „des Euro-
ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann päischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
der Richter dem Rechtspfleger folgende Angele- 2. In § 83 Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein“
genheiten übertragen: die Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis“
1. die Erteilung eines Erbscheins; eingefügt.
2. die Ausstellung eines Europäischen Nachlass-
zeugnisses; Artikel 7
3. die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 Änderung des
und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 Gesetzes über Maßnahmen auf
und 74 der Schiffsregisterordnung.“ dem Gebiete des Grundbuchwesens
3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge- In § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Maßnah-
fasst: men auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der
„5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
und 7 sowie Absatz 2;“. 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
4. In § 20 Absatz 1 Nummer 16a wird nach der Angabe zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom
„(BGBl. I S. 288, 436)“ das Wort „und“ durch ein 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist,
Komma ersetzt und werden vor dem Semikolon am werden nach dem Wort „Erbscheins“ ein Komma und
Ende die Wörter „und nach § 17 des Internationalen die Wörter „des Europäischen Nachlasszeugnisses“
Erbrechtsverfahrensgesetzes“ eingefügt. eingefügt.
5. § 35 wird wie folgt geändert:
Artikel 8
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch
die Wörter „Buchstabe c und i“ ersetzt. Änderung der
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2356 des Bür-
Grundbuchverfügung
gerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 352 In § 9 Absatz 1 Buchstabe d der Grundbuchverfü-
Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fa- gung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ja-
miliensachen und in den Angelegenheiten der nuar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1053
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erb- 2. § 343 wird wie folgt gefasst:
schein“ ein Komma und die Wörter „Europäisches „§ 343
Nachlasszeugnis“ eingefügt.
Örtliche Zuständigkeit
Artikel 9 (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen
Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes sei-
Änderung der nen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Schiffsregisterordnung
(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes
§ 41 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser
die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Okto- seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
ber 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird hatte.
wie folgt geändert:
(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöne-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein“ die berg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deut-
Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis“ scher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland
eingefügt. befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Erb-
Nachlassgericht verweisen.“
scheins“ die Wörter „oder des Europäischen
Nachlasszeugnisses“ und nach den Wörtern „ei- 3. § 344 wird wie folgt geändert:
nes Erbscheins“ die Wörter „oder eines Europä- a) In Absatz 4a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
ischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt. „Wohnsitz“ durch die Wörter „gewöhnlichen Auf-
2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeugnisse“ die enthalt“ ersetzt.
Wörter „oder durch ein Europäisches Nachlasszeug- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
nis“ eingefügt.
„(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung,
mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit
Artikel 10 der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die
Änderung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
Verordnung zur oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits ange-
Durchführung der Schiffsregisterordnung fochten wird, ist auch das Nachlassgericht zu-
ständig, in dessen Bezirk die erklärende Person
In § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verord- ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Urschrift
nung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November in öffentlich beglaubigter Form ist von diesem
1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu
Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 übersenden.“
(BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Erbschein“ ein Komma und die Wörter 4. § 352 wird durch die folgenden §§ 352 bis 352e
„Europäisches Nachlasszeugnis“ eingefügt. ersetzt:
„§ 352
Artikel 11 Angaben im Antrag auf Erteilung
Änderung des eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
Gesetzes über das (1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetz-
Verfahren in Familiensachen und in den licher Erbe beantragt, hat anzugeben
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen 2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Staatsangehörigkeit des Erblassers,
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52 des Geset-
zes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden 4. ob und welche Personen vorhanden sind oder
ist, wird wie folgt geändert: vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge
ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert wer-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 352 den würde,
durch die folgenden Angaben ersetzt:
5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von
„§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erb- Todes wegen vorhanden sind,
scheins; Nachweis der Richtigkeit
6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig
§ 352a Gemeinschaftlicher Erbschein ist,
§ 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; An- 7. dass er die Erbschaft angenommen hat,
gabe des Testamentsvollstreckers
8. die Größe seines Erbteils.
§ 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antrag-
§ 352d Öffentliche Aufforderung
steller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein
§ 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge“. Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antrag-
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
steller anzugeben, in welcher Weise die Person weg- (2) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstre-
gefallen ist. cker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein
(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund anzugeben.
einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
§ 352c
1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erb-
recht beruht, Gegenständlich beschränkter Erbschein
2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügun- (1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstän-
gen des Erblassers von Todes wegen vorhanden de, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag
sind, und auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland be-
3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 findlichen Gegenstände beschränkt werden.
sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu (2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen
machen. Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten be-
(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Anga- stimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als
ben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland
Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht
und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, zuständig ist.
auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierig- § 352d
keiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer
Öffentliche Aufforderung
Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur
Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinn- Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Auffor-
gemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der derung zur Anmeldung der anderen Personen zuste-
übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen henden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntma-
Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor chung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestim-
einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm men sich nach den für das Aufgebotsverfahren gel-
nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Anga- tenden Vorschriften.
ben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem
Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie § 352e
für nicht erforderlich hält.
Entscheidung über Erbscheinsanträge
§ 352a (1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das
Gemeinschaftlicher Erbschein Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags
erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf An- Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Be-
trag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. schluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe
Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt wer- des Beschlusses bedarf es nicht.
den.
(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten
(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile
Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Betei-
anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erfor-
ligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem
derlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die
Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses aus-
Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.
zusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen
Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Ab- (3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Be-
satz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben schwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit
beziehenden Angaben des Antragstellers. zulässig, als die Einziehung des Erbscheins bean-
tragt wird.“
(4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352
Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, 5. § 353 wird wie folgt geändert:
sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält. stellt:
§ 352b „(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die
Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn
Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos
Angabe des Testamentsvollstreckers zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend
(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf
wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge ange- eines Monats nach Veröffentlichung im Bundes-
ordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie ein- anzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam.
tritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann die-
Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der ser nicht mehr angefochten werden.“
Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe
sätze 2 und 3.
zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt
sein soll, so ist auch dies anzugeben. c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1055
6. § 354 wird wie folgt gefasst: 2. In § 13 Satz 1 wird vor den Wörtern „gerichtlichen
„§ 354 Verfahren“ das Wort „erstinstanzlichen“ eingefügt.
Sonstige Zeugnisse 3. § 18 wird wie folgt geändert:
(1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 „Für Beurkundungen nach § 31 des Internatio-
und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 nalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni
und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 2015 (BGBl. I S. 1042) gilt Absatz 1.“
und 74 der Schiffsregisterordnung.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(2) Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwal-
tung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erb- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamt-
lasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker rechts“ die Wörter „sowie für die Eintragung
in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den der Veränderung eines solchen Rechts“ und
Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in nach der Angabe „14122“ ein Komma und
dem Zeugnis nach § 2368 des Bürgerlichen Gesetz- die Angabe „14131“ eingefügt.
buchs anzugeben.“ bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamt-
7. In § 373 Absatz 2 wird nach der Angabe „352,“ die rechts“ die Wörter „sowie für die Eintragung
Angabe „352a, 352c bis“ eingefügt. der Veränderung eines solchen Rechts“ und
nach der Angabe „14221“ ein Komma und
Artikel 12 die Angabe „14231“ eingefügt.
4. § 40 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Gerichtskostengesetzes a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- „§ 40
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis,
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. De- Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemein-
zember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034) geändert schaft und Testamentsvollstreckerzeugnis“.
worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erb-
a) In Nummer 18 wird das Wort „und“ durch ein scheins“ die Wörter „oder eines Europä-
Semikolon ersetzt. ischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
b) Der Nummer 19 wird das Wort „und“ angefügt. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erb-
c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 ein- scheins“ die Wörter „oder Ausstellung eines
gefügt: Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit
„20. nach Abschnitt 3 des Internationalen Erb- dieses die Rechtsstellung und die Rechte
rechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 der Erben oder Vermächtnisnehmer mit
(BGBl. I S. 1042)“. unmittelbarer Berechtigung am Nachlass
betrifft“ eingefügt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird vor der Angabe „Ab-
satz 1“ das Wort „im“ durch das Wort „in“ ersetzt. cc) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
3. In § 52 Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 5“ durch dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. eingefügt:
4. In Nummer 1512 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) „4. Änderung oder zum Widerruf eines
wird im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 57 Europäischen Nachlasszeugnisses, so-
AVAG“ die Angabe „oder § 27 IntErbRVG“ eingefügt. weit die Rechtsstellung und Rechte der
Erben oder Vermächtnisnehmer mit un-
Artikel 13 mittelbarer Berechtigung am Nachlass
betroffen sind,“.
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli „Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung,
2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 5 des die Änderung und den Widerruf eines Europä-
Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) ge- ischen Nachlasszeugnisses entsprechende An-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: wendung.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der
Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegen-
„§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeug-
stand eines Verfahrens wegen eines Europä-
nis, Zeugnis über die Fortsetzung der
ischen Nachlasszeugnisses ist.“
Gütergemeinschaft und Testamentsvoll-
streckerzeugnis“. 5. § 62 wird wie folgt geändert:
b) Der Angabe zu § 62 werden ein Komma und die a) Der Überschrift werden ein Komma und die
Wörter „Aussetzung der Wirkungen eines Euro- Wörter „Aussetzung der Wirkungen eines
päischen Nachlasszeugnisses“ angefügt. Europäischen Nachlasszeugnisses“ angefügt.
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einstweili- e) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2
gen Anordnung“ die Wörter „und im Verfahren Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird folgende Vor-
über die Aussetzung der Wirkungen eines bemerkung 1.2.2.1 eingefügt:
Europäischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
„Vorbemerkung 1.2.2.1:
6. In § 67 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
Die Ausstellung des Europäischen Nachlass-
mer 1 die Wörter „einschließlich des Verfahrens
zeugnisses durch das Beschwerdegericht steht
nach § 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
der Ausstellung durch das Nachlassgericht
setzes“ gestrichen.
gleich.“
7. § 69 wird wie folgt geändert:
f) Nummer 12210 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die
Eintragungsanträge“ durch ein Komma und die aa) Im Gebührentatbestand werden nach den
Wörter „die Eintragungsanträge in demselben Wörtern „oder eines Zeugnisses“ die Wörter
Dokument enthalten sind und“ ersetzt. „oder auf Ausstellung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
tragungsanträge“ die Wörter „in demselben Do- bb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
kument enthalten sind und“ eingefügt. aaa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
8. Dem § 70 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
bbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
angefügt:
„Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im „(2) Ist die Gebühr bereits für ein
Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte Verfahren über den Antrag auf Ertei-
an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten lung eines Erbscheins entstanden,
an die Stelle der Grundstücke die in diese Register wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für
eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luft- ein Verfahren über den Antrag auf Aus-
fahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das stellung eines Europäischen Nachlass-
Registergericht.“ zeugnisses angerechnet, wenn sich
der Erbschein und das Europäische
9. Dem § 98 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Nachlasszeugnis nicht widersprechen.
„Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für Dies gilt entsprechend, wenn zuerst
eine Bestimmung des Werts, ist von einem Ge- die Gebühr für ein Verfahren über den
schäftswert von 5 000 Euro auszugehen.“ Antrag auf Ausstellung eines Euro-
10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge- päischen Nachlasszeugnisses ent-
ändert: standen ist.“
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 g) In Nummer 12211 wird der Gebührentatbestand
Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wie folgt gefasst: wie folgt geändert:
„Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlass- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Be-
zeugnis und andere Zeugnisse“. schluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und“ ge-
b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe strichen.
„§ 2356 Abs. 2 BGB“ durch die Wörter „§ 352 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Be-
Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 schluss nach § 352 Abs. 1 FamFG oder“
IntErbRVG“ ersetzt. gestrichen.
c) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab- h) In Nummer 12212 werden im Gebührentatbe-
schnitt 2 wird wie folgt gefasst: stand nach den Wörtern „oder des Zeugnisses“
„Abschnitt 2 die Wörter „oder ohne Ausstellung des Euro-
Erbschein, Europäisches päischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse“. i) Nach Nummer 12215 werden die folgenden
d) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert: Nummern 12216 bis 12218 eingefügt:
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1. Gebühr oder
Satz der
bb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden an- Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach
gefügt: § 34 GNotKG
„(2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Ver- – Tabelle B
fahren über den Antrag auf Ausstellung ei- „12216 Verfahren über den
nes Europäischen Nachlasszeugnisses so- Widerruf eines Europä-
wie über dessen Änderung oder Widerruf. ischen Nachlasszeug-
Für Verfahren über die Aussetzung der Wir- nisses . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
kungen eines Europäischen Nachlasszeug- – höchstens
nisses werden Gebühren nach Hauptab- 400,00 €
schnitt 6 Abschnitt 2 erhoben.
12217 Verfahren über die
(3) Endentscheidungen im Sinne dieses Änderung eines Europä-
Abschnitts sind auch der Beschluss nach ischen Nachlasszeug-
§ 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung nisses . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
eines Europäischen Nachlasszeugnisses.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1057
Gebühr oder Gebühr oder
Satz der Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach
§ 34 GNotKG § 34 GNotKG
– Tabelle B – Tabelle B
12218 Erteilung einer beglau- Grundbuch bei ver-
bigten Abschrift eines schiedenen Grundbuch-
Europäischen Nachlass- ämtern geführt wird:
zeugnisses nach Been- Die Gebühr 14130 er-
digung des Verfahrens höht sich ab dem zwei-
auf Ausstellung des ten für jedes weitere
Europäischen Nachlass- beteiligte Grundbuch-
zeugnisses oder Verlän- amt um . . . . . . . . . . . . . . . . 0,1“.
gerung der Gültigkeits-
frist einer beglaubigten Diese Vorschrift ist anzu-
Abschrift eines Euro- wenden, wenn der Antrag
päischen Nachlasszeug- für mehrere Grundbuchäm-
nisses . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €“. ter gleichzeitig bei einem
Grundbuchamt gestellt wird
Neben der Gebühr wird oder bei gesonderter An-
keine Dokumentenpau- tragstellung, wenn die An-
schale erhoben. träge innerhalb eines Mo-
nats bei den beteiligten
j) In Vorbemerkung 1.3 Absatz 1 Nummer 2 wer- Grundbuchämtern einge-
den die Wörter „einschließlich Verfahren nach hen.
§ 47 Abs. 2 VAG“ gestrichen.
k) In Vorbemerkung 1.3.5 Nummer 1 werden die n) Nach Nummer 14230 wird folgende Num-
Wörter „einschließlich der Verfahren nach § 47 mer 14231 eingefügt:
Abs. 2 VAG“ gestrichen.
Gebühr oder
l) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt geändert: Satz der
aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach
§ 34 GNotKG
„(3) Wird derselbe Eigentümer oder das- – Tabelle B
selbe Recht bei mehreren Grundstücken,
Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahr- „14231 Eintragung der Verände-
zeugen eingetragen, über die das Grund- rung eines Gesamt-
buch oder Register bei demselben Amtsge- rechts, wenn das Regis-
richt geführt wird, wird die Gebühr nur ein- ter bei verschiedenen
Gerichten geführt wird:
mal erhoben, wenn die Eintragungsanträge
Die Gebühr 14230 er-
in demselben Dokument enthalten und am höht sich ab dem zwei-
selben Tag beim Grundbuchamt oder beim ten für jedes weitere be-
Registergericht eingegangen sind. Als das- teiligte Gericht um . . . . . 0,1“.
selbe Recht gelten auch nicht gesamt-
rechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vor- Diese Vorschrift ist anzu-
merkungen, die bei mehreren Grundstücken wenden, wenn der Antrag
für denselben Berechtigten eingetragen für mehrere Registerge-
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Ein- richte gleichzeitig bei ei-
tragung von Veränderungen und Löschun- nem Registergericht ge-
gen entsprechend.“ stellt wird oder bei geson-
bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: derter Antragstellung, wenn
die Anträge innerhalb eines
„(5) Beziehen sich mehrere Veränderun- Monats bei den beteilig-
gen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr ten Registergerichten ein-
nur einmal erhoben, wenn die Eintragungs- gehen.
anträge in demselben Dokument enthalten
und am selben Tag beim Grundbuchamt oder
beim Registergericht eingegangen sind.“ o) Nach Nummer 15214 wird folgende Num-
mer 15215 eingefügt:
m) Nach Nummer 14130 wird folgende Num-
mer 14131 eingefügt: Gebühr oder
Satz der
Gebühr oder Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach
Satz der § 34 GNotKG
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach – Tabelle B
§ 34 GNotKG
– Tabelle B „15215 Verfahren nach § 46
„14131 Eintragung der Verände- IntErbRVG über die
rung eines Gesamt- Authentizität einer Ur-
rechts, wenn das kunde . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €“.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
p) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
Abschnitt 2 wird folgende Vorbemerkung 1.6.2 letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2015
eingefügt: (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
„Vorbemerkung 1.6.2: ändert:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten 1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
auch für Verfahren über die Aussetzung der a) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein
Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeug- Komma ersetzt.
nisses.“
b) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ durch das
q) In Nummer 19121 werden im Gebührentatbe-
Wort „sowie“ ersetzt.
stand nach den Wörtern „Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde“ die Wörter „oder des An- c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
trags“ eingefügt.
„e) die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europä-
r) Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert: ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwen-
chen. dende Recht, die Anerkennung und Vollstre-
ckung von Entscheidungen und die Annahme
bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in
s) In Nummer 23806 wird im Gebührentatbestand Erbsachen sowie zur Einführung eines Euro-
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und päischen Nachlasszeugnisses oder“.
werden nach der Angabe „§ 35 Abs. 3 AUG“ die
Wörter „oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG“ einge- 2. In Artikel 3a Absatz 2 werden die Wörter „und Vier-
fügt. ten“ gestrichen.
t) In Nummer 23808 wird im Gebührentatbestand 3. Artikel 17b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
nach der Angabe „§ 57 AVAG“ die Angabe „oder 4. Die Artikel 25 und 26 werden wie folgt gefasst:
§ 27 IntErbRVG“ eingefügt.
„Artikel 25
u) In Nummer 25102 werden in Absatz 2 Nummer 1
der Anmerkung nach dem Wort „aufgenomme- Rechtsnachfolge von Todes wegen
nen“ die Wörter „oder entworfenen“ eingefügt.
Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen
v) In Nummer 26001 wird in der Gebührenspalte nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung
nach dem Wort „Gebühr“ die Angabe „– höchs- (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des
tens 5 000,00 €“ angefügt. Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.
w) In den Nummern 11201, 12222, 12422, 12532,
13612, 15122, 15125, 15222, 15224, 16122, Artikel 26
16124, 16222, 16224 und 19111 werden jeweils
Form von
in Absatz 1 der Anmerkung nach den Wörtern
Verfügungen von Todes wegen
„der Beschwerde“ die Wörter „oder des An-
trags“ eingefügt. (1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Über-
einkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die
Artikel 14 Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
(BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Ver-
Änderung des
fügung, auch wenn sie von mehreren Personen in
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechtsan- frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hin-
waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I sichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfor-
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes dernissen des Rechts entspricht, das auf die
vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist
S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.
1. In Buchstabe d wird das Wort „und“ durch ein Die weiteren Vorschriften des Haager Übereinkom-
Komma ersetzt. mens bleiben unberührt.
2. In Buchstabe e wird das Semikolon durch das Wort (2) Für die Form anderer Verfügungen von Todes
„und“ ersetzt. wegen ist Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
maßgeblich.“
3. Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensge- 5. Dem Artikel 229 wird folgender § 36 angefügt:
setzes;“. „§ 36
Überleitungsvorschrift
Artikel 15
zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht
Änderung des und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein
Einführungsgesetzes sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29. Juni 2015
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu- Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep- einem Erblasser, der vor dem 17. August 2015 ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1059
storben ist, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und 9. § 2368 wird wie folgt gefasst:
das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
„§ 2368
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Testamentsvollstreckerzeugnis
Fassung weiterhin anzuwenden.“
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlass-
6. In Artikel 239 werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 gericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein fin-
Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über den auf das Zeugnis entsprechende Anwendung;
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele- mit der Beendigung des Amts des Testamentsvoll-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach streckers wird das Zeugnis kraftlos.“
§ 36 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Erbrechts-
10. § 2369 wird aufgehoben.
verfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
S. 1042)“ ersetzt.
Artikel 17
Artikel 16 Änderung des Erbschaft-
Änderung des steuer- und Schenkungsteuergesetzes
Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 30 des
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 34 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Erbscheinen“ ein Komma und die Wörter „Euro-
1. § 1941 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: päischen Nachlasszeugnissen“ eingefügt.
„(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Er- 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:
ben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anord-
nen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen „(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des
(Erbvertrag).“ Artikels 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
S. 1042) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die
2. § 2270 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht.“
„(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzun-
gen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des Artikel 18
anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine
Anwendung.“ Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
3. § 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
„(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzu- Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2014
wendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt
getroffen werden.“ geändert:
4. § 2291 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende
Nummer 2a eingefügt:
„Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Ver-
mächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine „2a. Europäische Nachlasszeugnisse,“.
Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser
2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
durch Testament aufgehoben werden.“
„(4) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Muster 5
5. Die §§ 2354 bis 2359 werden aufgehoben.
in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom
6. § 2361 wird wie folgt geändert: 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe an-
zuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. 2015 entsteht.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 3. In Muster 5 werden nach dem Wort „( ) Erbscheins*“
7. § 2363 wird wie folgt gefasst: die Wörter „( ) Europäischen Nachlasszeugnisses*“
eingefügt.
„§ 2363
Herausgabeanspruch des Artikel 19
Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Änderung der
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstre- Höfeordnung
cker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht
zu.“ § 18 Absatz 2 der Höfeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933),
8. § 2364 wird aufgehoben. die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 17. De-
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
wird wie folgt geändert: sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbscheins“ die Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnis- (2) In § 181 Absatz 3 Satz 2 des Bundesentschädi-
ses“ eingefügt. gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Erbschein“ die Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
Wörter „oder dem Europäischen Nachlasszeugnis“ Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
eingefügt. vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürger-
Artikel 20 lichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 352 Absatz 3
Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Änderung des Einführungs- sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
§ 30a Absatz 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum (3) In § 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenausgleichs-
Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
blatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, werden die Wör-
worden ist, wird wie folgt gefasst: ter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
„Die §§ 7a, 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts- durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes
und Notarkostengesetzes gelten entsprechend.“ über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung Artikel 22
anderer Rechtsvorschriften Inkrafttreten
(1) In § 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrückerstat-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
tungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
am 17. August 2015 in Kraft.
derungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes (2) Artikel 12 Nummer 2 und 3, Artikel 13 Nummer 2, 3
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden Buchstabe b, Nummer 6 bis 9 und 10 Buchstabe j
ist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürger- bis n, q und r, u bis w und Artikel 20 treten am Tag nach
lichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1061
Gesetz
zur Neuregelung der Unterhaltssicherung
sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
Vom 29. Juni 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 2 Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des
Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhalts-
sicherungsgesetz – USG)
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Die Anlage zum Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I
S. 1774), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 13c)
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Reservistendienst Reservistendienst
Reservistendienst Leistende1 Leistende1 Leistende1
Leistende1 mit einem unter- mit zwei unter- mit drei unter-
ohne Kind haltsberechtigten haltsberechtigten haltsberechtigten
Kind2 Kindern2 Kindern2, 3
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, 59,06 € 69,48 € 73,08 € 82,48 €
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Reservistendienst Reservistendienst
Reservistendienst Leistende1 Leistende1 Leistende1
Leistende1 mit einem unter- mit zwei unter- mit drei unter-
ohne Kind haltsberechtigten haltsberechtigten haltsberechtigten
Kind2 Kindern2 Kindern2, 3
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 60,05 € 70,61 € 74,06 € 83,27 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 60,42 € 71,02 € 74,32 € 83,39 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 61,92 € 72,58 € 75,43 € 84,05 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 63,91 € 74,84 € 77,65 € 86,21 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 66,87 € 78,17 € 80,93 € 89,43 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 71,24 € 83,27 € 85,99 € 94,43 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 75,42 € 87,75 € 90,46 € 98,84 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 83,70 € 97,07 € 99,86 € 108,12 €
10 Stabshauptmann, Stabskapitän- 99,75 € 115,36 € 118,18 € 126,47 €
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 101,89 € 117,88 € 120,70 € 128,82 €
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapo- 118,32 € 137,79 € 140,54 € 148,38 €
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst- 127,42 € 148,76 € 151,47 € 159,17 €
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
1
Teilnehmer an Übungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern und im Ausland.
2
Die Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der oder des Reservistendienst Leistenden
werden berücksichtigt, wenn sie mit ihr oder ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und die oder der Reservistendienst Leistende für sie
ganz oder überwiegend Unterhalt gewährt.
3
Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.“
Artikel 2 Kapitel 2
Gesetz Leistungen an Reservistendienst Leistende
über die Leistungen § 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende
an Reservistendienst
Abschnitt 1
Leistende und zur Sicherung
des Unterhalts der Angehörigen Leistungen zur Sicherung des Einkommens
von freiwilligen Wehrdienst Leistenden § 6 Leistungen an Nichtselbständige
(Unterhaltssicherungsgesetz – USG) § 7 Leistungen an Selbständige
§ 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
Inhaltsübersicht
§ 9 Mindestleistung
Kapitel 1
G e m e i ns a m e Vo r s ch r i f t e n Abschnitt 2
§ 1 Anwendungsbereich Reservistendienstleistungs-
§ 2 Begriffsbestimmungen prämie, Zuschläge, Dienstgeld
§ 3 Härteausgleich § 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
§ 4 Ruhen der Leistungen § 11 Dienstgeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1063
Kapitel 3 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den
Leistungen an Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.
f re i w i l l i g e n We h rd i e n s t L e i s t e n d e u n d (3) Dieses Gesetz gilt auch für
Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
1. den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflicht-
Abschnitt 1 gesetzes und
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
2. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im An-
§ 12 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende schluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des
§ 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum Wehrpflichtgesetzes
§ 14 Wirtschaftsbeihilfe
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den frei-
§ 15 Sonstige Leistungen
willigen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.
Abschnitt 2
§2
Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
Begriffsbestimmungen
§ 16 Leistungen für Angehörige
§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen (1) Reservistendienst Leistende im Sinne dieses Ge-
Haushalt setzes sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten
§ 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen
§ 19 Besondere Zuwendung oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach
§ 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche- § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservisten-
rung dienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
§ 21 Überbrückungszuschuss (2) Freiwilligen Wehrdienst Leistende im Sinne dieses
§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Gesetzes sind Personen, die nach § 58b des Soldaten-
Haushalt leben
gesetzes freiwilligen Wehrdienst leisten.
§ 23 Ersatzansprüche
(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
Kapitel 4 1. die Ehegattin des oder der Ehegatte der freiwilligen
Ve r f a h r e n Wehrdienst Leistenden,
§ 24 Zuständigkeit 2. die Lebenspartnerin der oder der Lebenspartner des
§ 25 Antrag freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
§ 26 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
3. die Mutter eines Kindes des freiwilligen Wehrdienst
§ 27 Folgen fehlender Mitwirkung Leistenden oder der Vater eines Kindes der frei-
§ 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen willigen Wehrdienst Leistenden,
§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
4. die unterhaltsberechtigten Kinder der oder des frei-
Kapitel 5 willigen Wehrdienst Leistenden sowie
Bußgeld- und Übergangsvorschriften 5. die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder
§ 30 Bußgeldvorschriften
des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der
§ 31 Übergangsvorschriften
Lebenspartnerin des oder der freiwilligen Wehrdienst
Leistenden, die von diesem oder dieser zwar nicht
Anlage 1 (zu § 9)
abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder
Anlage 2 (zu den §§ 10 und 11)
überwiegend unterhalten worden sind oder ohne
den freiwilligen Wehrdienst ganz oder überwiegend
Kapitel 1 unterhalten worden wären.
Gemeinsame Vorschriften (4) Angehörige sind die in Absatz 3 Nummer 1 und 2
aufgeführten Personen auch dann, wenn die die Be-
§1 ziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Anwendungsbereich nicht mehr besteht.
(1) Dieses Gesetz gilt für
§3
1. den Reservistendienst und Härteausgleich
2. den freiwilligen Wehrdienst. Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-
(2) Dieses Gesetz gilt auch für setzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen
1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Ein-
2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des vernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidi-
Wehrpflichtgesetzes, gung ein Ausgleich von bis zu zusätzlich 59,06 Euro
3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflicht- für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.
gesetzes,
4. Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehr- §4
pflichtgesetzes und Ruhen der Leistungen
5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn
Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehr-
Wehrpflichtgesetzes dienst Leistende
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
1. unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel
sind, der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.
2. sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsent- (2) Wenn Reservistendienst Leistende, deren maß-
ziehung befinden oder geblicher Einkommensteuerbescheid sich auf das Jahr
der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Absatz 1
3. eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fern-
Satz 1 bezieht, nur die Mindestleistung nach § 9 Ab-
bleiben.
satz 1 erhalten, können sie innerhalb von zwei Jahren
(2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich nach Ende dieses Reservistendienstes auf der Grund-
angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf lage des Einkommensteuerbescheides für den Veranla-
sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen. gungszeitraum, in dem sie Reservistendienst geleistet
haben, eine Neubescheidung beantragen.
Kapitel 2
§8
Leistungen an Reservistendienst Leistende
Zusammentreffen mehrerer Leistungen
§5 (1) Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen
Leistungen an Reservistendienst Leistende nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften
Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt.
Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach
Maßgabe dieses Kapitels. (2) Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 werden neben
weitergewährten Arbeitsentgelten, Dienstbezügen und
Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Absatz 1 Satz 1 Num-
Abschnitt 1
mer 2, Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Leistungen zur nur insoweit gewährt, als diese insgesamt einen Betrag
Sicherung des Einkommens von 430 Euro je Tag der Dienstleistung nicht übersteigen.
§6 §9
Leistungen an Nichtselbständige Mindestleistung
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reser- (1) Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch
vistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren
des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeits- Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der
entgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Tabelle in Anlage 1, erhalten für jeden Tag der Dienst-
ersetzt. leistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. Auf
(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte,
Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die der
die Einbuße ersetzt. oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt
werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. Auf die
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 be- Mindestleistung anzurechnen ist auch die Hälfte der
tragen je Tag der Dienstleistung höchstens Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Ein-
1. 258 Euro für Reservistendienst Leistende, die mit kommensteuergesetzes, die in der Zeit des Wehrdiens-
einer oder einem Angehörigen im Sinne von § 2 Ab- tes erzielt werden.
satz 3 Nummer 1 bis 5 in einem gemeinsamen Haus- (2) Reservistendienst leistende Versorgungsempfän-
halt leben, gerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindes-
2. 215 Euro für die übrigen Reservistendienst Leisten- tens den Unterschiedsbetrag zwischen
den. 1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohn-
steuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchen-
§7 steuer sowie
Leistungen an Selbständige 2. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der End-
(1) Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen stufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhege-
oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirt- halt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als
schaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.
dienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag
der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von Abschnitt 2
einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus Reservistendienstleistungs-
dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte prämie, Zuschläge, Dienstgeld
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkom-
mensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag § 10
der Dienstleistung. Maßgeblich ist der Einkommen- Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
steuerbescheid für den letzten Veranlagungszeitraum
vor dem Diensteintritt oder, wenn dieser Bescheid noch (1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reser-
nicht ergangen ist, der Bescheid für den vorletzten vistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle
Veranlagungszeitraum. Für die Erhaltung der Betriebs- in Anlage 2.
stätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein (2) Reservistendienst Leistende, die ihren Standort
Reservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag im Ausland haben, erhalten einen Zuschlag nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1065
Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistun-
Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bun- gen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten haben
desbesoldungsgesetz an diesem Standort Auslands- oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestreiten
dienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. können. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1
§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reser- Nummer 1 ist ausgeschlossen, wenn Vermieter des
vistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entspre- Wohnraums die Eltern oder Großeltern oder ein Eltern-
chend. oder Großelternteil der oder des freiwilligen Wehrdienst
(3) Reservistendienst Leistende, die sich vor dem Leistenden sind und diese den Wohnraum mitbewohnen.
ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr (2) Wird der Wohnraum von anderen Personen mit-
auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet bewohnt, ist für die Gewährung der Leistungen nach
haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens Absatz 1 Satz 1 nur der Anteil der Miete und der Be-
19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst triebskosten zugrunde zu legen, der auf die freiwilligen
zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung Wehrdienst Leistende oder den freiwilligen Wehrdienst
einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Erfüllung einer Ver- Leistenden entfällt. Die Kinder der oder des freiwilligen
pflichtung Wehrdienst Leistenden bleiben hierbei außer Betracht.
1. zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro (3) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden wäh-
pro Tag, rend des freiwilligen Wehrdienstes fällig werdende Dar-
2. zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro lehenszinsen aus mit Kreditinstituten abgeschlossenen
pro Tag, Darlehensverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem
Wohneigentum oder zur Restfinanzierung von geerb-
höchstens jedoch 1 470 Euro im Kalenderjahr.
tem selbstgenutztem Wohneigentum erstattet, wenn
§ 11 1. die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eige-
nem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen
Dienstgeld
oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten worden
Reservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heran- sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten
ziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservis- bestritten werden können und
tendienst leisten, erhalten statt der Leistungen nach
2. die Darlehensverträge zum Erwerb des Wohneigen-
§ 10 ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der
tums vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des
Tabelle in Anlage 2.
freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind.
Kapitel 3 (4) Wohngeld, das nach § 20 Absatz 1 des Wohn-
geldgesetzes weitergewährt wird, wird auf die Leistun-
Leistungen an gen nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet.
freiwilligen Wehrdienst Leistende
und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen § 14
Wirtschaftsbeihilfe
Abschnitt 1
Freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die vor Kenntnis
Leistungen an des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdiens-
freiwilligen Wehrdienst Leistende tes Inhaberin oder Inhaber eines Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind
§ 12 oder die eine selbständige Arbeit ausüben, werden für
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes
Freiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten Leistun- die Aufwendungen für die Miete der Betriebsstätte
gen nach Maßgabe dieses Abschnitts. sowie sonstige unabwendbare Aufwendungen zur vor-
läufigen Sicherung dieser Erwerbsgrundlage erstattet,
§ 13 wenn der Betrieb wehrdienstbedingt ruht.
Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
§ 15
(1) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden fol-
Sonstige Leistungen
gende Aufwendungen für Wohnraum erstattet:
Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende
1. die Miete und die Betriebskosten für Wohnraum, den
Aufwendungen erstattet:
sie
1. die Beiträge für das Ruhen ihrer privaten Kranken-
a) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des frei-
versicherung und Zusatzkrankenversicherung,
willigen Wehrdienstes angemietet haben oder
2. die Beiträge für ihre private Pflegeversicherung und
b) nach Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des
Zusatzpflegeversicherung,
freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben und
den sie dringend benötigen, oder 3. die Beiträge für ihre Versicherungen gegen Ver-
2. die Betriebskosten für Wohnraum, den sie mögensnachteile, soweit diese Versicherungen vor
Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen
a) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des frei- Wehrdienstes abgeschlossen worden sind und nicht
willigen Wehrdienstes erworben haben oder mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zu-
b) geerbt haben. sammenhängen sowie
Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum selbst 4. die notwendigen Aufwendungen für die Bestattung
nutzen und die Aufwendungen bis zum Dienstantritt von Angehörigen, soweit die freiwilligen Wehrdienst
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
Leistenden gesetzlich zur Bestattung verpflichtet § 21
sind, die Aufwendungen nicht durch den Nachlass
gedeckt und Dritte nicht zur Erstattung verpflichtet Überbrückungszuschuss
sind. Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die einen frei-
willigen Wehrdienst von mindestens einem Monat und
Abschnitt 2 höchstens sechs Monaten geleistet haben, erhalten bei
Sicherung des der Entlassung einen Überbrückungszuschuss, wenn
Unterhalts der Angehörigen sie in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Ange-
hörigen leben. Die Höhe des Überbrückungszuschusses
§ 16 entspricht
Leistungen für Angehörige 1. für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1
Für Angehörige der oder des freiwilligen Wehrdienst bis 3 genannte Angehörige oder genannten Ange-
Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17 hörigen dem Betrag einer monatlichen Regelleistung
bis 22 gewährt. nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und
§ 17 2. für jedes Kind der Hälfte des Betrages nach Num-
Allgemeine Leistungen mer 1.
für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
(1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen § 22
Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haus-
halt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leisten- Leistungen an Angehörige,
den folgende allgemeine Leistungen: die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
1. für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 (1) Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes erhalten
bis 3 genannte Angehörige oder genannten Ange- Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt
hörigen 80 Prozent und mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden
2. für jedes Kind 20 Prozent leben, Leistungen in Höhe der Unterhaltsleistungen,
zu denen die oder der freiwilligen Wehrdienst Leistende
des Wehrsolds (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und des nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist oder, wenn sie
Wehrdienstzuschlags (§ 8c Absatz 2 des Wehrsold- oder er nicht freiwilligen Wehrdienst leisten würde, ver-
gesetzes). pflichtet wäre.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 dürfen zusammen
der die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehr-
mit den Leistungen nach § 17 Absatz 1 den Gesamt-
dienst leistet.
betrag von Wehrsold (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz)
(3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum und Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsold-
nach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1 gesetzes) nicht überschreiten.
Nummer 1 angerechnet.
§ 23
§ 18
Leistung für die Erstausstattung bei Geburt Ersatzansprüche
Für jedes Kind, das während der Ableistung des frei- (1) Steht Angehörigen infolge eines Ereignisses,
willigen Wehrdienstes geboren oder zum Zwecke einer durch das die Gewährung oder die Erhöhung von Leis-
Adoption erstmals in den Haushalt aufgenommen wird, tungen nach diesem Abschnitt erforderlich wird, ein ge-
erhalten freiwilligen Wehrdienst Leistende Leistungen setzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten
für eine Erstausstattung in Höhe von 450 Euro. zu, so geht der Anspruch in der Höhe auf die Bundes-
republik Deutschland über, in der den Angehörigen
§ 19 wegen des Ereignisses Leistungen nach diesem Ab-
Besondere Zuwendung schnitt gewährt werden.
Für jedes Kind erhalten die freiwilligen Wehrdienst (2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den
Leistenden im Dezember eine besondere Zuwendung. Trägern der Sozialversicherung entsprechend den §§ 102
Sie wird in Höhe des jeweils maßgeblichen Kindergeld- bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstat-
betrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuer- tung verlangen.
gesetzes gewährt.
Kapitel 4
§ 20
Erstattung der Beiträge Verfahren
zur Kranken- und Pflegeversicherung
Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen § 24
Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haus- Zuständigkeit
halt leben und kein eigenes Einkommen erzielen, er-
halten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden die Bei- Für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bun-
träge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
und Pflegeversicherung erstattet. (Bundesamt) zuständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1067
§ 25 § 27
Antrag Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommen Antragstellerinnen und Antragsteller so-
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf wie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind die in § 2 ge- ihren Mitwirkungspflichten nach § 26 Absatz 1 und 2
nannten Personen für die ihnen zustehenden Leistun- dieses Gesetzes oder nach § 26 Absatz 2 des Verwal-
gen. tungsverfahrensgesetzes nicht nach und wird hierdurch
die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert,
(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten
so kann die Leistung ohne weitere Ermittlungen bis
Monats nach Beendigung des geleisteten Reservisten-
zur Nachholung der Mitwirkung versagt oder entzogen
dienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. In den Fällen
werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Aufklärung
des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antrags-
des Sachverhalts in anderer Weise absichtlich erheblich
recht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an
erschwert wird.
dem der freiwillige Wehrdienst endet.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen wegen
(3) Ist gegen eine freiwilligen Wehrdienst Leistende fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen wer-
oder einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ein Ver- den, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
waltungs- oder Gerichtsverfahren wegen Unterhalts- oder die Leistungsempfängerin oder der Leistungs-
leistungen anhängig, so endet das Antragsrecht der empfänger auf diese Folge schriftlich oder elektronisch
am Verfahren beteiligten Antragstellerinnen und Antrag- hingewiesen worden ist und seiner oder ihrer Mit-
steller nach § 22 frühestens mit Ablauf eines Monats wirkungspflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm ge-
nach Abschluss des Verfahrens oder nach Eintritt der setzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Unanfechtbarkeit der Entscheidung. (3) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die
Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Leistung nach-
§ 26 träglich gewährt werden.
Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 28
(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen
Kapitel 2 beantragen, haben Arbeitsentgelte, Dienst- (1) Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz
bezüge und Erwerbsersatzeinkommen anzugeben, die werden monatlich im Voraus auf Grund eines schrift-
sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten. lichen Verwaltungsakts gezahlt. Bemisst sich der An-
spruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen be-
(2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen
rechnet.
nach diesem Gesetz haben dem Bundesamt unverzüg-
lich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen (2) Der Verpflichtungszuschlag nach § 10 Absatz 3
Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung wird gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
zugrunde liegen. (3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis
zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehr-
(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leis- dienst Leistenden gezahlt.
tungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben
dem Bundesamt auf Anordnung Auskunft über Art und (4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor
Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und die dem 24. Dezember gezahlt.
Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfängerin
oder des Leistungsempfängers zu erteilen, soweit die § 29
Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bun-
(4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bun- desminister der Verteidigung kann die Befugnis, die
desamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach
zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, diesem Gesetz zu vertreten, durch eine allgemeine An-
soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der ordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung
Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt Kapitel 5
Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Vermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen
und der Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis die-
§ 30
ser Verhältnisse zur Berechnung der Leistungen nach
diesem Gesetz erforderlich ist. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, für die fahrlässig
Heranziehung und Entlassung von freiwilligen Wehr-
dienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden 1. entgegen § 26 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig
zuständigen Stellen übermitteln dem Bundesamt auf oder nicht vollständig macht,
Ersuchen unverzüglich die Tatsachen, deren Kenntnis 2. entgegen § 26 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
erforderlich ist. oder
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
3. entgegen § 26 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht amt neu entschieden; die Neubescheidung kann rück-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. wirkend nur für die letzten drei Monate beantragt wer-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße den.
bis zu dreitausend Euro geahndet werden. (2) Ist gegen eine nach Absatz 1 Satz 1 getroffene
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Entscheidung vor der Erhebung der Klage ein Wider-
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist spruchsverfahren durchzuführen, so ist der Widerspruch
das Bundesamt. bei der bis zum 31. Oktober 2015 zuständigen Behörde
zu erheben. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so
§ 31 entscheidet ab dem 1. November 2015 das Bundesamt
über den Widerspruch.
Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 24 entscheidet über Anträge (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet
auf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde über
und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts
2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssiche- und die Erstattung erbrachter Geldleistungen, wenn ihr
rungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zu- die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsakts
ständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. De- rechtfertigen, vor dem 1. November 2015 bekannt wer-
zember 2015 gestellt wird. In diesen Fällen ist das Un- den. Absatz 2 gilt entsprechend.
terhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober (4) Soweit Leistungen auf Grund einer Entscheidung
2015 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag der nach Absatz 1 Satz 1 gewährt worden sind, nimmt die
Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde die Auf-
wird über nach Satz 1 gewährte Leistungen für Dienst- gaben nach § 32b Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einkom-
zeiten ab dem 1. November 2015 durch das Bundes- mensteuergesetzes wahr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1069
Anlage 1
(zu § 9)
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Reservistendienst Reservistendienst
Reservistendienst Leistende Leistende Leistende
Leistende mit einem unter- mit zwei unter- mit drei unterhalts-
ohne Kind haltsberechtigten haltsberechtigten berechtigten
Kind1 Kindern1 Kindern1
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, 59,06 € 69,48 € 73,08 € 82,48 €
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 60,05 € 70,61 € 74,06 € 83,27 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 60,42 € 71,02 € 74,32 € 83,39 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 61,92 € 72,58 € 75,43 € 84,05 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 63,91 € 74,84 € 77,65 € 86,21 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 66,87 € 78,17 € 80,93 € 89,43 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 71,24 € 83,27 € 85,99 € 94,43 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 75,42 € 87,75 € 90,46 € 98,84 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 83,70 € 97,07 € 99,86 € 108,12 €
10 Stabshauptmann, Stabskapitän- 99,75 € 115,36 € 118,18 € 126,47 €
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 101,89 € 117,88 € 120,70 € 128,82 €
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapo- 118,32 € 137,79 € 140,54 € 148,38 €
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst- 127,42 € 148,76 € 151,47 € 159,17 €
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
1
Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
Anlage 2
(zu den §§ 10 und 11)
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Dienstgeld für ein-
Reservisten- Zuschlag
oder zweitägigen
dienstleistungs- bei Standort Dienstgeld
Wehrdienst
prämie im Ausland (§ 11)
am Wochenende
(§ 10 Absatz 1) (§ 10 Absatz 2)
(§ 11)
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, 18,82 € 10,18 € 28,23 € 37,64 €
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 20,67 € 11,71 € 31,00 € 41,34 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, 21,59 € 13,25 € 32,39 € 43,18 €
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, Obermaat 23,45 € 13,25 € 35,18 € 46,90 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 24,06 € 13,76 € 36,09 € 48,12 €
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 24,38 € 14,27 € 36,57 € 48,76 €
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, 24,68 € 14,27 € 37,02 € 49,36 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 25,29 € 14,78 € 37,94 € 50,58 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 25,91 € 15,29 € 38,87 € 51,82 €
10 Stabshauptmann, Stabskapitän- 26,52 € 15,80 € 39,78 € 53,04 €
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 27,15 € 16,32 € 40,73 € 54,30 €
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
12 Oberfeldapotheker, Flottillenapo- 27,77 € 16,32 € 41,66 € 55,54 €
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberst- 29,00 € 16,83 € 43,50 € 58,00 €
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1071
Artikel 3 (4) In § 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Be-
Folgeänderungen
kanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152),
(1) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April
Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), 2015 (BGBl. I S. 583, 1008) geändert worden ist, werden
das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird dem Unterhaltssicherungsgesetz“ durch die Wörter
wie folgt geändert: „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unter-
1. In § 14a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 13 haltssicherungsgesetzes“ ersetzt.
bis 13d“ durch die Angabe „§§ 6 bis 9“ ersetzt. (5) § 78 Absatz 1 Nummer 2 des Zivildienstgesetzes
2. § 14b wird wie folgt geändert: in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005
(BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2 satz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416)
und nach den §§ 13a und 13b“ durch die Wörter geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Absatz 1 und nach § 7“ ersetzt.
„2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe,
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 13 dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das
bis 13d“ durch die Angabe „§§ 6 bis 9“ ersetzt. Personalmanagement der Bundeswehr die vom
(2) § 17 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 5 des und Jugend bestimmte Stelle und an die Stelle
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst tritt.“
worden ist, wird wie folgt geändert: (6) In Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versiche-
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: rungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797),
a) In Satz 1 werden die Wörter „Nettoeinkommen das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. De-
im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungs- zember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist,
gesetzes“ durch die Wörter „Arbeitsentgelt, ge- wird die Angabe „§ 7“ durch die Wörter „den §§ 15
mindert um die hierauf zu entrichtende Einkom- und 20“ ersetzt.
mensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeit- (7) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitrags-
nehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831),
und die Kirchensteuer“ ersetzt. die zuletzt durch § 22 Absatz 9 des Gesetzes vom
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
„Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den
1. In der Überschrift werden die Wörter „(RV-Wehr- und
laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen
Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)“ durch die
Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung
Wörter „(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitrags-
den in § 6 Absatz 3 des Unterhaltssicherungs-
verordnung – RVWZPauschBeitrV)“ ersetzt.
gesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht
mehr als um 135 Prozent übersteigen.“ 2. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „gilt der Dritte
dem Unterhaltssicherungsgesetz“ durch die Wörter
Abschnitt“ durch die Wörter „gelten die §§ 24, 26
„Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Un-
und 28“ ersetzt.
terhaltssicherungsgesetzes“ ersetzt.
3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „der Verdienst-
„(5) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt ent- ausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2“ durch die
sprechend.“ Wörter „den Leistungen an Nichtselbständige nach
(3) § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Bezeichnung § 6 Absatz 1“ ersetzt.
der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen (8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförde- liche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
rungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
folgt gefasst: wird wie folgt geändert:
„5. nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie 1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter „Leistungen für
nicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst Selbständige nach § 13a“ durch die Wörter „Leistun-
des Auszubildenden geleistet werden, gen an Selbständige nach § 7“ ersetzt.
a) Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an 2. In § 166 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
Selbständige (§ 7), „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Un-
b) Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge terhaltssicherungsgesetz“ durch die Wörter „Leis-
(§ 10), tungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unter-
haltssicherungsgesetzes“ ersetzt.
c) Dienstgeld (§ 11),
(9) In § 13 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
d) allgemeine Leistungen (§ 17), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Septem-
e) Leistungen an Angehörige, die nicht in einem ber 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10
gemeinsamen Haushalt mit der oder dem frei- des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) ge-
willigen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);“. ändert worden ist, werden die Wörter „Überbrückungs-
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
geld nach § 5a“ durch die Wörter „ein Überbrückungs- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
zuschuss nach § 21“ ersetzt. „§ 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“
(10) § 21 Absatz 2 Nummer 5.2 des Wohnraum- c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
förderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
„Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt.“
S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden 3. Dem Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird folgender Satz
ist, wird wie folgt gefasst: vorangestellt:
„5.2 die nach § 3 Nummer 48 des Einkommensteuer- „Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflicht-
gesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen gesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
nach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes,“. Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstli-
chen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes
(11) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung.“
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 4. Die §§ 7, 8, 8a und 8b werden aufgehoben.
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) ge- 5. § 8c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes
1. § 3 Nummer 48 wird wie folgt gefasst: wird er an dem für den Folgemonat geltenden allge-
„48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs- meinen Zahltag gezahlt. § 2 Absatz 3 gilt entspre-
gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 7 chend.“
des Unterhaltssicherungsgesetzes;“. 6. Die §§ 8h und 8i werden aufgehoben.
2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird 7. § 9 wird wie folgt geändert:
wie folgt gefasst: a) In Absatz 2 wird die Angabe „76,80 Euro“ durch
„h) Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des die Angabe „96 Euro“ und die Angabe „2,56 Euro“
Unterhaltssicherungsgesetzes,“. durch die Angabe „3,20 Euro“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Artikel 4 „(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu,
Änderung des wenn sie
Wehrsoldgesetzes 1. entlassen werden
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des
machung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das Soldatengesetzes,
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähig-
geändert: keit vorsätzlich herbeigeführt haben oder
1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Num-
„(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Aus- mer 3 des Soldatengesetzes oder
landsverwendung wegen Verschleppung, Gefangen- 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bun-
schaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusam- deswehr ausgeschlossen werden.“
menhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten 8. § 11 wird aufgehoben.
hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen,
so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach 9. Der Anhang EV wird aufgehoben.
diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des
Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tages- Artikel 5
satz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungs- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zuschlages nach § 8f gezahlt.“
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3
2. § 2 wird wie folgt geändert: am 1. November 2015 in Kraft.
a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz (2) Gleichzeitig tritt das Unterhaltssicherungsgesetz
vorangestellt: in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
„Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflicht- 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 1 die-
gesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b ses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch (3) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
auf Wehrsold.“ Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1073
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen
für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Vom 30. Juni 2015
Auf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –, der durch Artikel 256 Nummer 1 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Dem § 7 Absatz 2 der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung
der elektronischen Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 8. Februar 2013 (BGBl. I S. 187) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
„Benennt die Gesellschaft für Telematik nach Fristsetzung durch das Bundes-
ministerium für Gesundheit keine Person für die Besetzung der Schlichtungs-
stelle, erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 2015
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1075
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
(Automatenfachmannausbildungsverordnung – AutomAusbV)*
Vom 1. Juli 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- § 21 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
setzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung das Bestehen der Abschlussprüfung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- Abschnitt 3
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Weitere Berufsausbildung
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- § 22 Anrechnung von Ausbildungszeiten
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 4
Schlussvorschriften
Inhaltsübersicht
§ 23 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Abschnitt 1
§ 24 Inkrafttreten
Gegenstand,
Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- Abschnitt 1
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Gegenstand, Dauer
§ 5 Ausbildungsplan und Gliederung der Berufsausbildung
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§1
Abschnitt 2
Staatliche
Abschlussprüfung
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Unterabschnitt 1
Der Ausbildungsberuf des Automatenfachmanns und
Allgemeines
der Automatenfachfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Be-
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt rufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 8 Inhalt von Teil 1
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
§2
§ 10 Prüfungsbereich Automatenbetreuung
§ 11 Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung Dauer der Berufsausbildung
§ 12 Inhalt von Teil 2
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Automatenmechatronik §3
§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2 Gegenstand der
§ 14 Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 15 Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
das Bestehen der Abschlussprüfung ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
Unterabschnitt 3 dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
Fachrichtung Automatendienstleistung
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 18 Prüfungsbereiche von Teil 2
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 19 Prüfungsbereich Automatenwirtschaft
§ 20 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Durchführen und Kontrollieren ein.
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
§4 6. unternehmerisches Handeln und
Struktur 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: §5
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer- Ausbildungsplan
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
Fähigkeiten in der Fachrichtung
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
a) Automatenmechatronik oder
b) Automatendienstleistung, §6
3. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen in der Fach- (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
richtung Automatendienstleistung, die jeweils 26 Wo- Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
chen dauern, sowie rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
4. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit- (2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbil-
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. dungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- Abschnitt 2
bildes gebündelt. Abschlussprüfung
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- Unterabschnitt 1
nisse und Fähigkeiten sind: Allgemeines
1. Automatenservice,
2. Umgang mit Informations- und Kommunikationssys- §7
temen, Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
3. Warenbewirtschaftung, (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
4. Abrechnung und Auswertung von Automatenauf-
hat.
stellplätzen,
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
5. Verkaufsförderung und
und 2.
6. rechtliche Rahmenbedingungen für die Automaten-
(3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjah-
wirtschaft.
res durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsaus-
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- bildung.
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Automatenmechatronik sind: §8
1. Vorbereiten und Installieren von Automaten, Inhalt von Teil 1
2. Montage und Inbetriebnahme von Automaten, Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
3. Wartung und Instandhaltung von Automaten sowie 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
4. Informations- und Kommunikationstechnik. Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Fachrichtung Automatendienstleistung sind: stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
1. Marketing und entspricht.
2. Personalwirtschaft.
(5) Die Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Au- §9
tomatendienstleistung sind: Prüfungsbereiche von Teil 1
1. kaufmännische Geschäftsprozesse und Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
2. Kundenbetreuung.
1. Automatenbetreuung und
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, 2. Automatenbewirtschaftung.
Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
§ 10
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Prüfungsbereich Automatenbetreuung
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
4. Umweltschutz, 1. Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu be-
5. Arbeitsorganisation und Kommunikation, schaffen und Zeitaufwand abzuschätzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1077
2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi- (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-
scher, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kun- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
denspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
zu planen und zu dokumentieren, weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
3. Material und Werkzeug zu disponieren und zu hand- beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
haben,
4. Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsge- Unterabschnitt 2
recht zu befüllen und zu leeren, Fachrichtung
5. Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Automatenmechatronik
Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
6. branchenspezifische Software anzuwenden und § 13
technische Informationssysteme zu nutzen und Prüfungsbereiche von Teil 2
7. branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezi-
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung
fikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Ge-
Automatenmechatronik findet in folgenden Prüfungs-
sundheitsschutz bei der Arbeit und den Umwelt-
bereichen statt:
schutz zu beachten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende 1. Instandsetzungs- und Wartungstechnik,
Tätigkeiten zugrunde zu legen: 2. Netzwerke und Elektrotechnik sowie
1. Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Automaten,
2. Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten § 14
und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie
3. Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Prüfungsbereich
Austausch von Verschleißteilen. Instandsetzungs- und Wartungstechnik
(3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Num- (1) Im Prüfungsbereich Instandsetzungs- und War-
mer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe tungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in
durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durch- der Lage ist,
führung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein 1. technische, digitale und analoge Unterlagen zu nut-
situatives Fachgespräch geführt werden. zen und Prüf- und Messdaten zu lesen,
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
2. Steuerungs- und Regelungsparameter einzustellen
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minu-
sowie systematische Fehler- und Störungssuche
ten.
durchzuführen und die Fehler zu beheben und zu
dokumentieren,
§ 11
Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung 3. mechanische und elektronische Baugruppen und
-teile auszubauen, zu reinigen, instand zu setzen
(1) Im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung
und zu montieren und elektrische Leiter durch Löten,
soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Klemmen und Stecken anzuschließen und zu verbin-
1. Kundenwünsche zu ermitteln, Maßnahmen zur Kun- den,
dengewinnung und zur Kundenbindung vorzuberei-
ten und umzusetzen, 4. elektrische Spannungen, Ströme und Widerstände
zu messen, das Drehfeld und Fehlerstrom-Schutz-
2. den Bedarf an Waren und Ersatzteilen zu ermitteln einrichtungen zu prüfen und die Ergebnisse zu do-
und nach Verwendungszweck zusammenzustellen, kumentieren,
3. Kassierungen durchzuführen, Kassenbestände aus-
5. Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicher-
zulesen und zu dokumentieren und Zahlungsmittel
heitsprüfungen durchzuführen und Prüfprotokolle
zu prüfen und
zu erstellen,
4. Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und
Soll-Ist-Vergleiche durchzuführen. 6. Automaten nachzurüsten,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. 7. Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken zu
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. verbinden und zu konfigurieren,
8. Versorgungsanschlüsse und mechanische und elek-
§ 12 trische Sicherheitsvorrichtungen auf ihre Wirksam-
Inhalt von Teil 2 keit zu prüfen und
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 9. Automaten dem Kunden zu übergeben, Fachaus-
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- künfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnah-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie meprotokolle anzufertigen.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- (2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt erstellen
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen do-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten kumentieren sowie eine schriftliche Arbeitsplanung
entspricht. durchführen.
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
chend“ bewertet worden ist und
§ 15 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotech- Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungs-
nik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
1. mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und An- der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu
schlussplänen zu arbeiten, gewichten.
2. Automaten in informationstechnische Systeme ein-
zubinden und deren Vernetzung darzustellen, Unterabschnitt 3
3. Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten Fachrichtung
und Automatendienstleistung
4. einschlägige Bestimmungen des Verbandes der
Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. § 18
(VDE)1 und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten Prüfungsbereiche von Teil 2
an elektrischen Anlagen zu erklären.
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Au-
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. tomatendienstleistung findet in folgenden Prüfungsbe-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. reichen statt:
1. Automatenwirtschaft sowie
§ 16
2. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- § 19
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
Prüfungsbereich Automatenwirtschaft
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen (1) Im Prüfungsbereich Automatenwirtschaft soll der
und zu beurteilen. Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen 1. Marketingmaßnahmen zu entwickeln, durchzufüh-
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- ren, zu kontrollieren und die Ergebnisse zu bewer-
ten. ten,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 2. den Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Krite-
rien zu bewerten und Optimierungsvorschläge zu
§ 17 entwickeln,
Gewichtung der 3. Reparatur- und Serviceleistungen zu planen, anzu-
Prüfungsbereiche und Anforderungen bieten und zu organisieren,
für das Bestehen der Abschlussprüfung
4. Personalentwicklungsmaßnahmen zu planen und
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche umzusetzen,
sind wie folgt zu gewichten:
5. Personaleinsatzpläne zu erstellen,
1. Automatenbetreuung mit 20 Prozent,
2. Automatenbewirtschaftung mit 10 Prozent, 6. Entgeltabrechnungen vorzubereiten und deren Posi-
tionen zu erklären,
3. Instandsetzungs- und
Wartungstechnik mit 40 Prozent, 7. branchenspezifische Hard- und Software auftrags-
gerecht einzusetzen und anzuwenden und
4. Netzwerke und Elektrotechnik mit 20 Prozent,
8. Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert zu kontrollieren
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
und zu dokumentieren.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: (2) Über Absatz 1 hinaus soll der Prüfling nachwei-
sen, dass er in der Lage ist,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“, 1. Bestimmungsgrößen von Kosten und Erlösen zu er-
mitteln und zu analysieren und Statistiken zu erstel-
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ len und auszuwerten oder
und
2. Kundenwünsche zu ermitteln, Information und Bera-
3. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
tung von Kunden situationsgerecht zu gestalten und
gend“.
Reklamationen und Beschwerden entgegenzuneh-
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem men und zu bearbeiten sowie Konfliktlösungen auf-
der Prüfungsbereiche „Netzwerke und Elektrotechnik“ zuzeigen.
oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd-
liche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn Der Prüfling wählt, ob er die Anforderungen nach Satz 1
Nummer 1 oder 2 nachweist.
1
Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbiblio-
thek in Leipzig. (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1079
§ 20 Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungs-
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- gewichten.
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen Abschnitt 3
und zu beurteilen. Weitere Berufsausbildung
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- § 22
ten.
Anrechnung von Ausbildungszeiten
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbil-
§ 21 dung zur Fachkraft für Automatenservice kann unter
Berücksichtigung der in der Ausbildung erworbenen
Gewichtung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang
Prüfungsbereiche und Anforderungen von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung
für das Bestehen der Abschlussprüfung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschluss-
sind wie folgt zu gewichten:
prüfung im Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Automa-
1. Automatenbetreuung mit 20 Prozent, tenservice erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Ab-
2. Automatenbewirtschaftung mit 10 Prozent, schlussprüfung nach den §§ 10 und 11 gleich.
3. Automatenwirtschaft mit 60 Prozent,
Abschnitt 4
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Schlussvorschriften
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- § 23
tens „ausreichend“, Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ Berufsausbildungsverhältnisse zum Automatenfach-
und mann und zur Automatenfachfrau, die bei Inkrafttreten
3. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
gend“. Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
der Prüfungsbereiche „Automatenwirtschaft“ oder wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche oder die Auszubildende noch nicht den Teil 1 der Ab-
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn schlussprüfung absolviert hat.
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- § 24
chend“ bewertet worden ist und
Inkrafttreten
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Automatenservice a) Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) Dienstleistung unterscheiden
b) Zahlungssysteme unterscheiden und auslesen
c) Füllstände prüfen und Automaten bedarfsgerecht be-
füllen und leeren
d) Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchführen
e) Sicht- und Funktionskontrollen an Automaten durch-
führen
18
f) technische Unterlagen, Stücklisten, Tabellen, Dia-
gramme, Handbücher und Betriebsanleitungen an-
wenden
g) Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursachen er-
kennen, vor Ort beheben und dokumentieren
h) Maßnahmen zum Manipulationsschutz ergreifen
i) Kunden die Funktion von Automaten erklären und sie
in die Bedienung einweisen
j) Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau- und
Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder anwenden
k) Verschleißteile erneuern, mechanische Baugruppen
und Bauteile austauschen
6
l) betriebsfertige Automaten aufstellen und mit vorhan-
denen Anschlüssen verbinden
m) Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Aufstellplatz
der Automaten ergreifen
2 Umgang mit Informations- a) Informationssysteme nutzen, Software einsetzen und
und Kommunikations- Peripheriegeräte anschließen
systemen
b) Daten eingeben, pflegen und sichern und Vorschrif-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
ten des Datenschutzes beachten 4
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
d) branchenspezifische Software anwenden
e) digitale und analoge technische Prüf- und Messdaten
lesen, auswerten, protokollieren und Berichte anferti- 3
gen
3 Warenbewirtschaftung a) automatengerechte Produkte unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) b) Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln und nach
Verwendungszwecken zusammenstellen
c) Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Vollzähligkeit
und Unversehrtheit prüfen
d) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauf-
fristen berücksichtigen und Fehlbestände ergänzen
12
e) Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und rückführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1081
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Lagerbestände kontrollieren
g) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen
h) Bestellungen durchführen und Liefertermine über-
wachen
i) Materialien und Gebrauchsgüter kostenbewusst ein-
setzen
4 Abrechnung und Auswertung a) Kassierungen durchführen, Kassenbestände ausle-
von Automatenaufstellplätzen sen und dokumentieren und Zahlungsmittel prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und
10
Soll-Ist-Vergleiche durchführen
c) Geldbewegungen dokumentieren
d) Statistiken und betriebliche Kennziffern auswerten
e) Automateneinsätze bewerten, Nachkalkulationen
durchführen, Schlussfolgerungen ableiten und Opti- 3
mierungen vorschlagen
5 Verkaufsförderung a) Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Ge-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) schäftspartnern, führen und dabei kulturelle Beson-
derheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
b) verkaufsfördernde Maßnahmen zur Kundenbindung
und zur Kundengewinnung unterscheiden, vorberei- 12
ten und umsetzen
c) über Leistungsangebote informieren und präsentie-
ren und Kundenwünsche ermitteln
d) Informations- und Beratungsgespräche führen
e) Verbesserungen des Leistungsangebotes vorschla-
gen
3
f) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen
und bearbeiten
6 Rechtliche Rahmenbedingun- a) branchenbezogene Rechtsvorschriften beachten und
gen für die Automatenwirt- anwenden
schaft
b) Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvor-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
schriften beachten
c) jugendschutzrechtliche Bestimmungen beachten und
umsetzen
d) hygienerechtliche Bestimmungen einhalten, umset- 10
zen und Maßnahmen dokumentieren
e) branchenbezogene Präventionsvorschriften beach-
ten und Maßnahmen umsetzen
f) datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten und
umsetzen
g) steuerrechtliche Vorschriften beachten
h) ordnungsrechtliche Vorschriften bei der Automaten- 2
aufstellung einhalten
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automaten-
mechatronik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Vorbereiten und Installieren a) Betriebsmittel unter Beachtung ihrer mechanischen
von Automaten und elektrischen Sicherheit auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elek-
trotechnik (VDE-Bestimmungen) und Unfallverhü-
tungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anla-
gen anwenden
c) Schutz gegen direktes und indirektes Berühren von
spannungsführenden Teilen prüfen und sicherstellen
d) Bauteile und Werkstoffe manuell und maschinell be-
arbeiten
e) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-
hülsen und Stecker an elektrischen Leitern, anbrin-
gen
f) elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken
anschließen und verbinden 12
g) Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden und konfigurieren
h) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen, insbeson-
dere hinsichtlich Belastbarkeit, beurteilen und Leitun-
gen und Verlegesysteme auswählen und zurichten
i) Versorgungsanschlüsse, insbesondere zur Energie-
versorgung, prüfen
j) mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen auf
ihre Wirksamkeit prüfen
k) Geräte und Einrichtungen auf Funktion und Dichtheit
prüfen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergrei-
fen und Änderungen dokumentieren
l) Messverfahren und Messgeräte auswählen, handha-
ben und Ergebnisse dokumentieren
2 Montage und Inbetriebnahme a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und
von Automaten beim Heben von Hand und mit Hebezeugen anwen-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) den
b) Automaten zum Transport anschlagen und sichern,
Hebezeuge und Rollen handhaben und Transport
durchführen
c) Aufstellort und Befestigungsart nach den automaten-
spezifischen Erfordernissen und Beanspruchungen
auswählen
d) Automaten aufstellen, montieren oder nachrüsten,
Funktionsfähigkeit herstellen, elektromagnetische
Verträglichkeit beachten und Standsicherheit ge- 12
währleisten
e) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen, Isolati-
onswiderstände messen und beurteilen
f) Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen,
insbesondere Messen der elektrischen Spannungen
und Ströme, Messen der Schleifenimpedanz, sowie
Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutz-
einrichtungen und Ergebnisse dokumentieren
g) Automaten durch Sichtkontrolle prüfen und in Betrieb
nehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1083
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Wartung und Instandhaltung a) Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch-
von Automaten führen und dokumentieren und Diagnose- und War-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) tungssysteme nutzen
b) Störungen am Automaten feststellen, analysieren und
beseitigen
c) Baugruppen und -teile demontieren, reinigen, instand
setzen und montieren und Verschleißteile aus-
tauschen
d) elektrische Pläne, Funktions-, Aufbau- und An- 24
schlusspläne anwenden
e) mechanische Schutzeinrichtungen prüfen
f) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-
schlüssen, auf Beschädigungen prüfen
g) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln
und Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen, einstellen
und dokumentieren
h) Funktionsprüfungen durchführen
4 Informations- und Kommuni- a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
kationstechnik zes beachten und Daten pflegen und sichern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) branchenspezifische Betriebssysteme nutzen und
Softwarekomponenten auswählen, installieren, tes-
ten, anpassen und dokumentieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden, Datenübertra- 4
gung und Netzwerke prüfen und Störungen beheben
d) Testprogramme einsetzen und Hardwarekomponen-
ten auswählen, prüfen und austauschen
e) Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie
Systemvoraussetzungen für Software prüfen
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automaten-
dienstleistung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Marketing a) Markt- und Standortanalysen durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) b) Automaten nach Standortgesichtspunkten auswäh-
len
c) Marketingmaßnahmen entwickeln, durchführen und 13
kontrollieren und Ergebnisse bewerten
d) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durchführen
2 Personalwirtschaft a) Personaleinsatzplanung durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) b) Instrumente der Personalbeschaffung und -auswahl
anwenden
c) Vorgänge der Personalverwaltung, auch in Verbin-
dung mit Beginn und Beendigung von Beschäfti-
gungsverhältnissen sowie Arbeits- und Fehlzeiten, 13
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
unter Beachtung arbeits- und tarifrechtlicher Bestim-
mungen bearbeiten
d) Personalentwicklungsmaßnahmen planen und um-
setzen
e) Entgeltabrechnungen vorbereiten und deren Posi-
tionen erklären
Abschnitt D: Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Kaufmännische Geschäfts- a) Preise kalkulieren und gestalten und Reparatur- und
prozesse Serviceleistungen planen, anbieten und organisieren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) Standortkalkulationen erstellen und Standortinvesti-
tionen planen
c) Bonitätsprüfungen durchführen
d) Finanzierungsarten auswählen und Finanzierungs-
kosten ermitteln
e) Verträge vorbereiten und allgemeine Geschäftsbedin-
gungen anwenden
f) Rechnungen erstellen und Vorgänge des Zahlungs- 26
verkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
g) Eingangsrechnungen bearbeiten
h) Geschäftsvorgänge buchen
i) Kosten und Erlöse ermitteln und analysieren und be-
triebliche Erfolgsrechnungen vorbereiten
j) Statistiken erstellen und auswerten und Daten für
kaufmännische Planungs-, Steuerungs- und Kontroll-
aufgaben aufbereiten
k) vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen
2 Kundenbetreuung a) Arbeiten kundenorientiert durchführen und Einhal-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) tung von Kundenanforderungen kontrollieren
b) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermei-
dung von Kommunikationsstörungen beitragen
c) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksformen
situationsgerecht anwenden
d) Kunden über das Angebot an Dienstleistungen und
Produkten informieren
26
e) Kundenwünsche ermitteln und Kunden unter Berück-
sichtigung ihrer Wünsche beraten
f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
Lösungen aufzeigen
g) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes
und Verhaltens auf Kunden erkennen und beachten
h) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und
weiterleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1085
Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-
tung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Arbeitsorganisation und a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
Kommunikation b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personal-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
rechtlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte pla-
nen und Arbeitsmittel festlegen
c) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen so-
wie Vorgesetzten situationsgerecht führen und Sach- 8
verhalte darstellen
d) betriebliche Abläufe beurteilen und planen
e) Termine planen und kontrollieren
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich analy-
sieren und Maßnahmen zur Verbesserung umsetzen
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher,
ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und
sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
h) Arbeitsabläufe zeitlich und personell planen
i) Kommunikationstechniken anwenden 4
j) Standardsoftware anwenden und Daten eingeben,
sichern und pflegen
k) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6 Unternehmerisches Handeln a) Selbständigkeit als Perspektive der Berufs- und
(§ 4 Absatz 6 Nummer 6) Lebensplanung erläutern
b) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chan-
cen und Risiken unternehmerischen Handelns aufzei-
gen 3
c) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Grün-
dung eines Unternehmens erläutern und Rechtsfor-
men unterscheiden
7 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements an-
sichernden Maßnahmen hand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur
(§ 4 Absatz 6 Nummer 7) Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich
beitragen
b) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden 4
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku-
mentieren
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
e) Qualität von Teilen und Produkten prüfen und sichern 2
f) Abnahme- oder Übergabeprotokoll erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1087
Erste Verordnung
zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
Vom 1. Juli 2015
Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksord- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
nung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung
„2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
der folgenden Tätigkeiten auszuwählen,
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
wobei bei der Aufgabenstellung der Be-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
reich, in dem der Prüfling ausgebildet
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
wurde, zu berücksichtigen ist:
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit a) Gestalten und Herstellen einer akusti-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: schen Gitarre oder
b) Gestalten und Herstellen einer elektri-
Artikel 1
schen Gitarre;“.
Die Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
vom 30. Juni 2014 (BGBl. I S. 875) wird wie folgt geän- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
dert: „4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt
1. § 3 wird wie folgt geändert: 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll
die Präsentation höchstens 10 Minuten
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
und das auftragsbezogene Fachgespräch
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: höchstens 20 Minuten dauern.“
„(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau b) Dem Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch
Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die „(7) Für Zupfinstrumente, die weder Gitarren
Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie noch Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 ent-
für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Rege- sprechend anzuwenden.“
lungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entspre- 5. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
chend anzuwenden.“
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 4 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen „2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der
oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,“. folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei
bei der Aufgabenstellung der Bereich, in
3. § 7 Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu be-
„2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen rücksichtigen ist:
und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch ge-
a) Herstellen einer spielfertigen Harfe oder
führt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeits-
probe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; b) Herstellen eines Harfenteils mit Einbau
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun- einer Mechanik;“.
den; innerhalb dieser Zeit soll das situative b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern
und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen „4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stun-
Aufgaben 120 Minuten betragen.“ den; innerhalb dieser Zeit soll die Präsenta-
tion höchstens 10 Minuten und das auftrags-
4. § 8 wird wie folgt geändert: bezogene Fachgespräch höchstens 20 Minu-
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ten dauern.“
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 € (5,70 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
6. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: 8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
„§ 10 a) Abschnitt A Nummer 8 Spalte 2 wird wie folgt ge-
fasst:
Gewichtung der Prüfungsbereiche,
Bestehen der Gesellenprüfung“. „Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen
oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 Nummer 8)“.
„§ 11
b) In Abschnitt C Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe d
Bestehende Ausbildungsverhältnisse wird nach den Wörtern „Originalsubstanz bewah-
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft- ren, restaurierungsethische und“ das Wort „phsika-
treten dieser Verordnung bereits bestehen, können lische“ durch das Wort „physikalische“ ersetzt.
nach den Vorschriften dieser Verordnung unter An-
rechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit Artikel 2
fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vereinbaren.“ in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig