1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
Zweites Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 29. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „oder Nummer 3“ werden gestrichen.
bb) Die Angabe „Nummer 5“ wird durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
2. Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Begrenzungsentscheidungen nach den §§ 63 bis 69 für Unternehmen,
die einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4
zuzuordnen sind, stehen unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kom-
mission das Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) beihilferechtlich genehmigt. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekannt-
gabe der beihilferechtlichen Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt. Für
die Begrenzung bei diesen Unternehmen sind die §§ 63 bis 69 unbeschadet
der Absätze 1 bis 3 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 können abweichend von
§ 66 Absatz 1 Satz 1 bis zum 2. August 2015 (materielle Ausschlussfrist)
gestellt werden;
2. Zahlungen, die in einem Begrenzungsjahr vor dem Eintritt der Wirksamkeit
der Begrenzungsentscheidung geleistet wurden, werden für Zahlungen
des Selbstbehalts nach § 64 Absatz 2 Nummer 1 und für das Erreichen
der Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt.
Soweit die geleisteten Zahlungen über die Obergrenzenbeträge nach § 64
Absatz 2 Nummer 3 hinausgehen, bleiben sie von der Begrenzungsent-
scheidung unberührt.“
3. Dem § 104 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ansprüche von Anlagenbetreibern gegen Netzbetreiber auf finanzielle
Förderung nach § 19, die nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 2. Juli 2015 geltenden Fassung verringert
war, werden nicht vor dem 2. August 2015 fällig.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1011
4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 144 werden die folgenden Nummern 145 und 146 einge-
fügt:
„
145. 2550 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh-
und Stanzteilen, gewalzten Ringen und X
pulvermetallurgischen Erzeugnissen
146. 2561 Oberflächenveredlung und Wärmebehand-
lung X
“.
b) Die bisherigen Nummern 145 bis 219 werden die Nummern 147 bis 221.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
(Textil- und Modenäherausbildungsverordnung – TexModNäherAusbV)*
Vom 25. Juni 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- Abschnitt 5
setzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung Schlussvorschriften
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I § 19 Evaluierung
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
Inhaltsübersicht Abschnitt 1
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung §1
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
menplan Staatliche
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modenähers
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
und der Textil- und Modenäherin wird nach § 4 Absatz 1
des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§2
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt Dauer der Berufsausbildung
§ 9 Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen
Die Berufsausbildung dauert zwei Jahre.
Abschnitt 3
Abschlussprüfung §3
§ 10 Ziel und Zeitpunkt Gegenstand der
§ 11 Inhalt Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 12 Prüfungsbereiche
§ 13 Prüfungsbereich Fertigungstechniken
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
Abschnitt 4 derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
Weitere Berufsausbildung
§ 17 Fortsetzung der Berufsausbildung (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Durchführen und Kontrollieren ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1013
§4 Abschnitt 2
Struktur der Zwischenprüfung
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: §7
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Ziel und Zeitpunkt
Fähigkeiten sowie
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse Zwischenprüfung durchzuführen.
und Fähigkeiten.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zwei-
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
ten Ausbildungsjahres stattfinden.
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
bildes gebündelt.
§8
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Inhalt
1. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstof- Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
fen sowie von Zubehör,
1. die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbil-
2. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla- dungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
gen, Fähigkeiten sowie
3. Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfs-
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoffen,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
4. Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Schnittlagebildern, entspricht.
5. Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,
6. Anwenden von Nähtechniken, §9
7. Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken, Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen
8. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
textilen Artikeln sowie Zuschneiden und Nähen statt.
9. Lagern und Versenden. (2) Im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen soll
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Auftragsunterlagen zu prüfen und technische Un-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, terlagen anzuwenden,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Skizzen zu erstellen und anzuwenden,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von
4. Umweltschutz, Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwäh-
len und einzusetzen,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk- 4. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
zeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, 5. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-
7. betriebliche und technische Kommunikation, zuwählen und einzusetzen,
8. Kundenorientierung und internationale Geschäftsbe- 6. Teile zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kenn-
ziehungen sowie zeichnen,
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. 7. Werk- und Hilfsstoffe zwischenzubügeln und zu
fixieren,
§5
8. Nähte anzufertigen und Teile zusammenzunähen,
Ausbildungsplan
9. Zwischenkontrollen durchzuführen und
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- 10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-
§6 rücksichtigen.
Schriftlicher Ausbildungsnachweis (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf das Prüfungs-
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh- stück beziehen, schriftlich bearbeiten.
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach- Prüfungsstückes fünf Stunden und für die schriftliche
weis regelmäßig durchzusehen. Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
Abschnitt 3 14. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vor-
Abschlussprüfung gehensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-
gaben zu begründen.
§ 10 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
Ziel und Zeitpunkt Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob 1. Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben 2. Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines
hat. Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs- (3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2
ausbildung durchgeführt werden. Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeits-
aufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit
§ 11 betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während
Inhalt der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf ein situatives Fachgespräch geführt.
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zu-
sammen höchstens 15 Minuten.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
§ 14
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht. Prüfungsbereich Planung und Fertigung
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll
§ 12 der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Prüfungsbereiche 1. Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü- Hilfsstoffen festzulegen,
fungsbereichen statt: 2. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbei-
1. Fertigungstechniken, tungstechniken und Verwendungszweck darzustel-
2. Planung und Fertigung und len,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. 3. den Materialbedarf zu ermitteln,
4. Arbeitsschritte festzulegen,
§ 13
5. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
Prüfungsbereich Fertigungstechniken
6. Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der
7. Schnitttechniken anzuwenden und
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen 8. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
anzuwenden, (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
2. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und an- (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
zuwenden,
3. Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren, § 15
4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzuset- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
zen, (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
5. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten, kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
6. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
zuwählen und einzusetzen,
und zu beurteilen.
7. Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Le-
getechniken zu unterscheiden, (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
8. Schnittlagebilder zu erstellen, ten.
9. Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Kle- (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
betechniken anzuwenden,
10. Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden, § 16
11. Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in Gewichtung der
unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungs- Prüfungsbereiche und Anforderungen
techniken zu fertigen, für das Bestehen der Abschlussprüfung
12. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen, (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
13. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit sind wie folgt zu gewichten:
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum 1. Fertigungstechniken mit 60 Prozent,
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be- 2. Planung und Fertigung mit 30 Prozent sowie
rücksichtigen und 3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1015
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Mode-
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: schneiderin nach den Vorschriften für das dritte Ausbil-
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, dungsjahr fortgesetzt werden.
2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-
Abschnitt 5
tens „ausreichend“ und
Schlussvorschriften
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem § 18
der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- „Modenäher/Modenäherin“, die bei Inkrafttreten dieser
chend“ bewertet worden ist und Verordnung bereits bestehen, können nach den Vor-
schriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bis-
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
her absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das § 19
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2:1 zu gewichten. Evaluierung
Bis spätestens 30. September 2020 hat eine Evalu-
Abschnitt 4 ierung dieser Verordnung zu erfolgen, in der insbeson-
Weitere Berufsausbildung dere der Verbleib der Absolventinnen und Absolventen
untersucht werden soll.
§ 17
§ 20
Fortsetzung der Berufsausbildung
Die Ausbildung kann nach erfolgreichem Abschluss Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft
zur Textil- und Modenäherin im Ausbildungsberuf zum und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
1 Auswählen und Einsetzen a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von
von Werk- und Hilfsstoffen Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächen-
sowie von Zubehör gebilden, unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach
Verwendungszweck unterscheiden und beachten
c) Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handels-
bezeichnungen anwenden 5
d) Zubehör nach funktionellen und modischen Ge-
sichtspunkten unterscheiden und auswählen
e) Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeug-
nisqualität beurteilen
f) Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterschei-
den 2
2 Erstellen und Anwenden a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von
von technischen Unterlagen Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und an-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) wenden
b) Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen
beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden 3
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanwei-
sungen und Normen, anwenden
3 Zuschneiden und Vorrichten a) Schnittteile zuordnen
von Werk- und Hilfsstoffen b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
c) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel-
len, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Quali-
tätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d) Schnittschablonen auflegen und markieren, insbe-
sondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie muster- 10
gerechtes Auflegen beachten
e) Schnittteile ausschneiden, Sicherheitsbestimmungen
einhalten
f) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen,
sortieren und einrichten
g) Materialreste sortieren und einer umweltgerechten
Entsorgung zuführen
h) Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
4 Abwandeln von a) Grundschnitte analysieren
Grundschnitten und Erstellen b) Schnitte für Kleinteile erstellen
von Schnittlagebildern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) c) Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und
Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berück-
6
sichtigen
d) Schnittlagebilder erstellen und optimieren, insbeson-
dere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beach-
ten
5 Anwenden von Bügel- a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf
und Fixiertechniken Werk- und Hilfsstoffe prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und
Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen 4
c) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln
d) Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren
e) Fixiereffekte und Verbindungen prüfen
f) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher
und Einlagen, formbügeln 4
g) Fertigerzeugnisse finishen
6 Anwenden von Nähtechniken a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und ein-
setzen
b) Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren
c) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich,
nach Material und Verwendungszweck auswählen
und anwenden
d) Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere
Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen 12
e) manuelle Nähtechniken anwenden
f) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechni-
ken anwenden
g) Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und
Zubehör anbringen und auf einen effizienten Ferti-
gungsablauf achten
h) Nahtverbindungen prüfen
7 Anwenden von Schweiß- Schweißtechniken
oder Klebetechniken a) Schweißverfahren auswählen und nach Verwen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) dungszweck anwenden
b) Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren
c) Materialien unter Beachtung vorgegebener Parame-
ter miteinander verschweißen, Sicherheitsbestim-
mungen einhalten
d) Schweißnähte prüfen 5
oder
Klebetechniken
e) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen, Klebstoffe einsetzen
f) Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Para-
meter ausführen, Sicherheitsbestimmungen einhalten
g) geklebte Nähte prüfen
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
8 Fertigen von Bekleidungs- a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten 2
artikeln oder von sonstigen
textilen Artikeln b) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusam-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) menfügen
c) unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungs-
techniken unter Berücksichtigung von Material,
Modell und Funktion anwenden 12
d) modellbezogene Besonderheiten und Ausschmü-
ckungen herausarbeiten
e) Arbeitsergebnisse prüfen
9 Lagern und Versenden a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) ten einordnen
2
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbe-
zogen zusammenstellen
c) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
2
d) Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten
lagern und versandfertig machen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
während
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- der gesamten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) meidung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1019
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
von Arbeitsabläufen b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berück-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
sichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und
bereitstellen 2
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und doku-
mentieren und Fertigungstermine berücksichtigen 3
e) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
6 Einrichten, Bedienen und a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
Instandhalten von Werk- sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-
zeugen, Geräten, Maschinen bieten, auswählen und einsetzen
und Anlagen
b) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen sowie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
Funktionen prüfen
c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von
Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen
prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen
d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über- 4
wachen und Parameter korrigieren
e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen
und Wartungspläne berücksichtigen
g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
deren Austausch veranlassen
7 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer-
Kommunikation ten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) beachten
b) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben 2
und umsetzen
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen
und Sachverhalte darstellen
e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden, branchen-
übliche englischsprachige Informationen nutzen
f) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Berei- 7
chen sicherstellen und Abstimmungen treffen
g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
dokumentieren und Datenschutz beachten
h) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
8 Kundenorientierung und a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
internationale Geschäfts- zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei- 2
beziehungen tragen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
b) Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Be-
teiligten führen
c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-
trägen beachten und umsetzen
d) kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von 3
Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskon-
takte, berücksichtigen
e) Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen
beachten
9 Durchführen von qualitäts- a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
sichernden Maßnahmen men unterscheiden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
b) Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen
durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behe- 4
ben
c) Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche be-
achten
d) Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitäts-
ausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung
prüfen, sowie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeich-
nungsvorschriften berücksichtigen
5
e) Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und
Qualitätsdaten dokumentieren
f) Reklamationen bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1021
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
(Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung – TexModSchneiderAusbV)*
Vom 25. Juni 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Abschnitt 3
gesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord- Weitere Berufsausbildung
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert § 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 Abschnitt 4
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
Schlussvorschriften
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das
§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Forschung: Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Mode-
schneiderin
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Gliederung der Berufsausbildung
§1
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Staatliche
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
Anerkennung des Ausbildungsberufes
menplan Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modeschnei-
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild ders und der Textil- und Modeschneiderin wird nach
§ 5 Ausbildungsplan § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an-
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis erkannt.
Abschnitt 2 §2
Dauer der Berufsausbildung
Abschlussprüfung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt von Teil 1 §3
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1 Gegenstand der
§ 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 12 Inhalt von Teil 2
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 14 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
das Bestehen der Abschlussprüfung
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und
Modenäherin (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Durchführen und Kontrollieren ein.
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
§4 plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
Struktur der dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§6
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
Fähigkeiten im Schwerpunkt
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
a) Prototypen und Serienfertigung,
weis regelmäßig durchzusehen.
b) Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oder
c) Schnitttechnik sowie Abschnitt 2
3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermit- Abschlussprüfung
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§7
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- Ziel, Aufteilung
bildes gebündelt. in zwei Teile und Zeitpunkt
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber- (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
nisse und Fähigkeiten sind: hat.
1. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstof- (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
fen sowie von Zubehör, Teilen 1 und 2.
2. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla- (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungs-
gen, jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-
3. Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfs- ausbildung.
stoffen,
§8
4. Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von
Schnittlagebildern, Inhalt von Teil 1
5. Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken, Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
6. Anwenden von Nähtechniken, 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei
Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-
7. Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken, nisse und Fähigkeiten sowie
8. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
textilen Artikeln sowie stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
9. Lagern und Versenden. nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweili- entspricht.
gen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Ab- §9
schnitt B der Anlage. Prüfungsbereiche von Teil 1
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber- Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Prüfungsbereichen statt:
Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Fertigungstechniken sowie
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Planung und Fertigung.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, § 10
4. Umweltschutz, Prüfungsbereich Fertigungstechniken
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, (1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der
6. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk- Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
zeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, 1. Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen
7. betriebliche und technische Kommunikation, anzuwenden,
8. Kundenorientierung und internationale Geschäftsbe- 2. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und
ziehungen sowie anzuwenden,
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. 3. Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzuset-
§5 zen,
Ausbildungsplan 5. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der 6. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- zuwählen und einzusetzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1023
7. Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Legetechniken zu unterscheiden, stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
8. Schnittlagebilder zu erstellen, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
9. Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder
Klebetechniken anzuwenden, (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
10. Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden, stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
11. Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungs- beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
techniken zu fertigen,
12. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen, § 13
Prüfungsbereiche von Teil 2
13. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prü-
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt- fungsbereichen statt:
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be- 1. Produktionsauftrag,
rücksichtigen und
2. Planung, Fertigung und Konstruktion sowie
14. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vor-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
gehensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-
gaben zu begründen.
§ 14
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
Prüfungsbereich Produktionsauftrag
Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der
1. Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines 1. Fertigungsunterlagen zu erstellen,
textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen
Artikels. 2. Arbeitsabläufe festzulegen,
(3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 3. Qualitätsstandards zu prüfen,
Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeits- 4. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
aufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirt-
der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe schaftlichkeit zu berücksichtigen und
ein situatives Fachgespräch geführt. 5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorge-
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun- hensweise bei der Durchführung des betrieblichen
den. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zu- Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.
sammen höchstens 15 Minuten. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
Tätigkeiten zugrunde zu legen:
§ 11
1. im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:
Prüfungsbereich Planung und Fertigung
a) Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll Einzelteils und
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, b) Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,
1. Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und 2. im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitäts-
Hilfsstoffen festzulegen, prüfung:
2. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbei- a) Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fer-
tungstechniken und Verwendungszweck darzustel- tigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell
len, und
3. den Materialbedarf zu ermitteln, b) Durchführen von Prüfverfahren,
4. Arbeitsschritte festzulegen, 3. im Schwerpunkt Schnitttechnik:
5. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen, a) Ändern eines Modells,
6. Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden, b) Anwenden von Gradierregeln,
7. Schnitttechniken anzuwenden und c) Analysieren von Schnittteilen und
8. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen. d) Erstellen von Schnittbildern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvari-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. anten nach Absatz 4 oder 5 aus. Mit der Anmeldung zur
Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem
§ 12 Prüfling und der zuständigen Stelle mit.
Inhalt von Teil 2 (4) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen do-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf kumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
von den Ausbildenden vor der Durchführung des 4. Planung, Fertigung und
betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung ein- Konstruktion mit 15 Prozent und
schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die
Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließ- (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
lich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Mi- Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
nuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
höchstens 30 Minuten. tens „ausreichend“,
(5) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kon- chend“,
trollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung mindestens „ausreichend“ und
wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
geführt. Die Prüfungszeit für die Herstellung des
gend“.
Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation
beträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbe- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
zogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Kon-
struktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch
§ 15 eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
zen, wenn
Prüfungsbereich Planung,
Fertigung und Konstruktion 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
chend“ bewertet worden ist und
(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Kon-
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
struktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Lage ist,
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
1. Materialprüfungen durchzuführen,
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
2. Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren, Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
3. Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden, hältnis 2:1 zu gewichten.
4. Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und § 18
funktionalen Kriterien festzulegen,
Abschluss als Textil- und
5. logistische Prozesse darzustellen, Modenäher oder Textil- und Modenäherin
6. Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestan-
7. Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichun- den, erfüllen jedoch die Ergebnisse der Prüfungsberei-
gen zu ergreifen. che „Fertigungstechniken“, „Planung und Fertigung“
von Teil 1 sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ von
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Teil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung
vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er den Ab-
§ 16 schluss des Ausbildungsberufs Textil- und Modenäher
Prüfungsbereich und Textil- und Modenäherin erreicht.
Wirtschafts- und Sozialkunde
Abschnitt 3
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Weitere Berufsausbildung
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
§ 19
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
und zu beurteilen. Anrechnung von Ausbildungszeiten
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbil-
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- dung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und
ten. Modenäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die
Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. angerechnet werden.
§ 17 (2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschluss-
prüfung im Ausbildungsberuf zum Textil- und Mode-
Gewichtung der näher und zur Textil- und Modenäherin erbrachten Leis-
Prüfungsbereiche und Anforderungen tungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8
für das Bestehen der Abschlussprüfung bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde nicht
sind wie folgt zu gewichten: auf Teil 2 der Abschlussprüfung angerechnet werden.
1. Fertigungstechniken mit 25 Prozent, (3) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbil-
dung zum Änderungsschneider und zur Änderungs-
2. Planung und Fertigung mit 10 Prozent, schneiderin sowie zum Polster- und Dekorationsnäher
3. Produktionsauftrag mit 40 Prozent, und zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Um-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1025
fang von jeweils einem Jahr auf die Dauer der Berufs- (2) Eine bis zum 31. Dezember 2014 begonnene Be-
ausbildung nach dieser Verordnung angerechnet wer- rufsausbildung zum Modenäher und zur Modenäherin
den. kann nach den Vorschriften der Berufsausbildung zum
Modeschneider und Modeschneiderin nach der Verord-
Abschnitt 4 nung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsin-
Schlussvorschriften dustrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I
§ 20 S. 1292) geändert worden ist, fortgesetzt und spätes-
tens mit Ablauf des 31. Juli 2017 abgeschlossen wer-
Bestehende den, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Berufsausbildungsverhältnisse
(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- § 21
ten dieser Verordnung in den Berufsbildern des staat-
lich anerkannten Ausbildungsberufes Modeschneider Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Modeschneiderin bestehen, können nach den Vor- Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
schriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bis- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
her zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt wer- dung in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997
den, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und (BGBl. I S. 262), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischen- 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist,
prüfung absolviert hat. außer Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Auswählen und Einsetzen a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von
von Werk- und Hilfsstoffen Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächen-
sowie von Zubehör gebilden, unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach
Verwendungszweck unterscheiden und beachten
c) Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbe-
zeichnungen anwenden 5
d) Zubehör nach funktionellen und modischen Ge-
sichtspunkten unterscheiden und auswählen
e) Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen
sowie Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnis-
qualität beurteilen
f) Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterschei-
den 2
g) Materialprüfungen durchführen, Ergebnisse doku-
mentieren 4
2 Erstellen und Anwenden a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von
von technischen Unterlagen Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und an-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) wenden
b) Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen
beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden 3
c) technische Unterlagen anwenden, insbesondere
Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen,
Arbeitsanweisungen und Normen
d) Fertigungsunterlagen erstellen 4
3 Zuschneiden und Vorrichten a) Schnittteile zuordnen
von Werk- und Hilfsstoffen b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
c) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel-
len, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qua-
litätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d) Schnittschablonen auflegen und markieren, insbe-
sondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie muster- 10
gerechtes Auflegen beachten
e) Schnittteile ausschneiden und Sicherheitsbestim-
mungen einhalten
f) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen,
sortieren und einrichten
g) Materialreste sortieren und einer umweltgerechten
Entsorgung zuführen
h) Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1027
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
4 Abwandeln von a) Grundschnitte analysieren
Grundschnitten und Erstellen b) Schnitte für Kleinteile erstellen
von Schnittlagebildern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) c) Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und
Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berück-
sichtigen 6
d) Schnittlagebilder erstellen und optimieren und ins-
besondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung
beachten
e) Grundlagen der Gradierung anwenden 3
5 Anwenden von Bügel- a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf
und Fixiertechniken Werk- und Hilfsstoffe prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und
Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen 4
c) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln
d) Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren
e) Fixiereffekte und Verbindungen prüfen
f) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher
und Einlagen, formbügeln 4
g) Fertigerzeugnisse finishen
6 Anwenden von Nähtechniken a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und ein-
setzen
b) Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulie-
ren
c) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich,
nach Material und Verwendungszweck auswählen
und anwenden
d) Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere
Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen 12
e) manuelle Nähtechniken anwenden
f) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftech-
niken anwenden
g) Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und
Zubehör anbringen und effizienten Fertigungsablauf
berücksichtigen
h) Nahtverbindungen prüfen
7 Anwenden von Schweiß- Schweißtechniken
oder Klebetechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Schweißverfahren auswählen und nach Verwen-
dungszweck anwenden
b) Nahtflächen vorbereiten und Schnittteile fixieren
c) Materialien unter Beachtung vorgegebener Para-
meter miteinander verschweißen und Sicherheits-
bestimmungen einhalten
d) Schweißnähte prüfen
5
oder
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
Klebetechniken
e) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen und Klebstoffe einsetzen
f) Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Para-
meter ausführen und Sicherheitsbestimmungen ein-
halten
g) geklebte Nähte prüfen
h) Parameter zum Schweißen oder zum Kleben ermit-
teln und anwenden und Sicherheitsbestimmungen 2
einhalten
8 Fertigen von Bekleidungs- a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten 2
artikeln oder sonstigen
textilen Artikeln b) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusam-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) menfügen
c) unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungs-
techniken unter Berücksichtigung von Material,
Modell und Funktion anwenden 12
d) modellbezogene Besonderheiten und Ausschmü-
ckungen herausarbeiten
e) Arbeitsergebnisse prüfen
f) Teile nach funktionalen, fertigungstechnischen und
wirtschaftlichen Kriterien zusammenfügen und Er- 4
zeugnisse fertigstellen
9 Lagern und Versenden a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) ten einordnen
2
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezo-
gen zusammenstellen
c) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
2
d) Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten
lager- und versandfertig machen
e) logistische Prozesse unterscheiden, insbesondere
Wareneingang, Kommissionierung und Warenaus- 2
gang
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in
den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Einrichten, Bedienen a) Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Effi-
und Instandhalten von zienz, festlegen
Werkzeugen, Geräten,
b) Maschinen und Anlagen für den Produktionsprozess
Maschinen und Anlagen
vorbereiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
c) Zusatzeinrichtungen, Spezialmaschinen und Auto- 10
maten materialbezogen und modellspezifisch fest-
legen und einsetzen
d) Prozessdaten für programmgesteuerte Maschinen
und Anlagen ermitteln, festlegen und eingeben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1029
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Fertigen von Bekleidungs- a) zugeschnittene Schnittteile analysieren und für den
artikeln oder sonstigen Fertigungsprozess zuordnen
textilen Artikeln
b) Verarbeitungstechniken aus Modellvorgaben ableiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
c) Modellvorgaben auf fertigungstechnische Umsetz-
barkeit prüfen und dokumentieren
d) Prototypen nach Skizze und Modellbeschreibung
fertigen und Mustereinhaltung beachten
16
e) Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen,
dokumentieren und Vorschläge zur Fehlerbehebung
und Modelloptimierung einbringen
f) Einzel- und Serienteile fertigen, insbesondere unter
Berücksichtigung größenspezifischer Besonderhei-
ten und rationeller Fertigung
g) bei technischen Innovationen mitwirken
2. Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Erstellen und Anwenden a) Modellbeschreibungen unter Beachtung von Richt-
von technischen Unterlagen linien erstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) technische Richtlinien, insbesondere Verarbeitungs-
anweisungen, Maßtabellen und Qualitätstoleranzen,
erstellen und aktualisieren
c) Fertigungsunterlagen, insbesondere Stücklisten, Ma-
terialbedarfslisten und Farbzuordnungen, erstellen
d) Textil- und Pflegekennzeichnungen festlegen und 13
gesetzliche Vorgaben einhalten
e) Fertigungszeiten abschätzen und Rationalisierungs-
ansätze aufzeigen
f) Fertigungskosten artikelbezogen vergleichen
g) bei technischen Innovationen mitwirken und Vor-
schläge einbringen
2 Durchführen von a) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung
qualitätssichernden von Produkten beachten
Maßnahmen
b) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen auf de-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
ren Wirksamkeit beurteilen
c) physikalische und chemische Prüfverfahren anwen-
den, Prüfmittel auswählen und deren Einsatzfähigkeit
feststellen sowie Ergebnisse bewerten und doku-
mentieren
13
d) Verfahren, Richtlinien und betriebsspezifische Prüf-
pläne zur Qualitätsprüfung von Produkten nutzen
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch analysieren, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen und dokumentieren
f) Reklamationen beurteilen und Reparaturmaßnahmen
ergreifen
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
3. Schwerpunkt Schnitttechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Erstellen und Anwenden von a) Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit
technischen Unterlagen vorhandenen Systemen optimieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) schnitt- und modellrelevante Daten für die Weiterver-
6
arbeitung in der Produktion aufbereiten, speichern
und zur Verfügung stellen und betriebliche Umsetz-
barkeit prüfen
2 Zuschneiden und Vorrichten a) Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und
von Werk- und Hilfsstoffen Richtigkeit prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Anpassungsmöglichkeiten von Schnitten und Schnitt-
bildern nach Materialbeschaffenheiten, insbesondere 10
Warenkrumpf, prüfen und Anpassungen vornehmen
c) Überlappungspunkte zur optimalen Stoffausnutzung
setzen
3 Abwandeln von a) Modellschnitte analysieren und für die Produktion
Grundschnitten und Erstellen vorbereiten und insbesondere auf Vollständigkeit
von Schnittlagebildern und Richtigkeit prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Einlage- und Hilfsschablonen aus Modellschnitten er-
stellen
c) Modelländerungen durchführen, insbesondere Län-
genänderungen und Nahtzugaben
d) Besonderheiten von Konfektionsgrößen beachten
e) Programme zum computergestützten Konstruieren 10
(CAD-Programme) einsetzen, insbesondere bei der
Anwendung von festgelegten Gradierregeln und zur
Erstellung von Schnittbildern
f) Schnittteile analysieren und nach Materialgruppen
zusammenstellen
g) Schnittbilder nach vorgegebenen Kriterien erstellen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Material-
typen, Musterungsverläufen und Regeln für das
Drehen von Schnittteilen
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1031
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen während
Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben der gesamten
Ausbildung
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
bei der Arbeit meidung der Gefährdung ergreifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
von Arbeitsabläufen b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berück-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
sichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und
bereitstellen 2
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und doku-
mentieren und Fertigungstermine berücksichtigen
3
e) Aufgaben im Team planen und umsetzen und Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
f) Termine überwachen, insbesondere die Durchlaufzei-
ten von Fertigungsaufträgen
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela- 3
gerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-
mentieren
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
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6 Einrichten, Bedienen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
und Instandhalten von sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-
Werkzeugen, Geräten, bieten, auswählen und einsetzen
Maschinen und Anlagen
b) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen und
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
Funktionen prüfen
c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von
Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen
prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen
d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über- 4
wachen und Parameter korrigieren
e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen
und Wartungspläne berücksichtigen
g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
Austausch veranlassen
7 Betriebliche und a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer-
technische Kommunikation ten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7) beachten
b) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben 2
und umsetzen
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen
und Sachverhalte darstellen
e) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden und bran-
chenübliche englischsprachige Informationen nutzen
f) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Be- 7
reichen sicherstellen und Abstimmungen treffen
g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
dokumentieren und Datenschutz beachten
h) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
8 Kundenorientierung a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
und internationale zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei- 2
Geschäftsbeziehungen tragen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
b) Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Be-
teiligten führen
c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-
trägen beachten und umsetzen
d) kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von 3
Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskon-
takte, berücksichtigen
e) Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen
beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1033
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
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1 2 3 4
9 Durchführen von a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-
qualitätssichernden nahmen unterscheiden
Maßnahmen
b) Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behe- 4
ben
c) Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche be-
achten
d) Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitäts-
ausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung
prüfen, und Verarbeitungsrichtlinien und Auszeich-
nungsvorschriften berücksichtigen 5
e) Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und
Qualitätsdaten dokumentieren
f) Reklamationen bearbeiten
g) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
i) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah- 4
men berücksichtigen, insbesondere zwischen Ferti-
gung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung
j) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen beitragen, insbesondere Methoden und
Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Gesetzes zur Durchführung
des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005
über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung
des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes,
des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 23. Juni 2015
Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Haager
Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengeset-
zes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) wird hiermit bekannt gemacht, dass die
Artikel 1, 2 Nummer 1 und die Artikel 3 und 4 dieses Gesetzes nach seinem
Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des Haager Übereinkommens
vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen für die Europäische
Union mit Ausnahme Dänemarks am 1. Oktober 2015 in Kraft treten werden1.
Berlin, den 23. Juni 2015
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Beate Kienemund
1
Mit Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2014 (ABl. L 353 vom 10.12.2014, S. 5) hat die Euro-
päische Union das Übereinkommen genehmigt. Die Genehmigungsurkunde mit den Erklärungen der
Europäischen Union aus dem genannten Ratsbeschluss ist am 11. Juni 2015 hinterlegt worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1035
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „300 Jahre Fahrenheit-Skala“)
Vom 23. Juni 2015
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite stellt eine wissenschaftshistorische Ein-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- ordnung der Fahrenheit-Skala in die chronologische Ab-
regierung beschlossen, zum Thema „300 Jahre Fahren- folge der thermometrischen Skalen des 18. und 19. Jahr-
heit-Skala“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nenn- hunderts dar. Dies gelingt gestalterisch durch eine Kom-
wert von 10 Euro prägen zu lassen. position von Darstellungen eines Fahrenheit-Thermo-
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,4 Mio. Stück, meters im Kontext anderer abstrahiert dargestellter
davon ca. 0,2 Mio. Stück in Spiegelglanzqualität. Die Temperaturskalen.
Prägung erfolgt durch die Hamburgische Münze (Präge- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
zeichen J). „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Die Münze wird ab dem 6. November 2014 in den Ver- Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hamburgi-
kehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stem- schen Münze, die Jahreszahl 2014 sowie die zwölf
pelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie- Europasterne. Auf der Wertseite der Münze in Spiegel-
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- glanzqualität ist zusätzlich die Angabe „SILBER 625“
metern und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegel- aufgeprägt.
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat Inschrift:
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge-
wicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten „EIN MEILENSTEIN DER MESSTECHNIK“.
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf stammt von dem Künstler Victor Huster
Randstab umgeben. aus Baden-Baden.
Berlin, den 23. Juni 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Dornröschen“)
Vom 23. Juni 2015
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom wicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
regierung beschlossen, zum Thema „Dornröschen“ Randstab umgeben.
eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von Die Bildseite stellt eine der typischen Szenen aus
10 Euro prägen zu lassen. Diese Münze ist die vierte „Dornröschen“ dar. Die im Zentrum schlafend darge-
von insgesamt sechs Ausgaben im Rahmen der in 2012 stellte weibliche Figur wird von einem pflanzlichen Orna-
begonnenen Serie „200 Jahre Grimms Märchen“. Am ment gerahmt, getragen von Sensibilität und Natürlich-
20. Dezember 1812 erschien der erste Band der keit.
Kinder- und Hausmärchen der Gebrüder Grimm.
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,3 Mio. Stück, „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
davon ca. 0,2 Mio. Stück in Spiegelglanzqualität. Die Wertbezeichnung, das Prägezeichen „D“ des Bayeri-
Prägung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt, schen Hauptmünzamtes, München, die Jahreszahl 2015
München (Prägezeichen D). sowie die zwölf Europasterne. Auf der Wertseite der
Die Münze wird ab dem 12. Februar 2015 in den Ver- Münze in Spiegelglanzqualität ist zusätzlich die Angabe
kehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stem- „SILBER 625“ aufgeprägt.
pelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- Inschrift:
metern und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegel-
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- „EIN HUNDERTJÄHRIGER TIEFER SCHLAF“.
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat Der Entwurf stammt von der Künstlerin Marianne
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge- Dietz aus Berlin.
Berlin, den 23. Juni 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1037
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „200. Geburtstag Otto von Bismarck“)
Vom 23. Juni 2015
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „200. Geburtstag Die Bildseite zeigt ein Porträt, das in eindrucksvoller
Otto von Bismarck“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze Weise die Komplexität der Persönlichkeit Bismarcks
im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. verdeutlicht.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,3 Mio. Stück, Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
davon ca. 0,2 Mio. Stück in Spiegelglanzqualität. Die „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Prägung erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin Wertbezeichnung, das Prägezeichen „A“ der Staatlichen
(Prägezeichen A). Münze Berlin, die Jahreszahl 2015 sowie die zwölf
Die Münze wird ab dem 26. März 2015 in den Ver- Europasterne. Auf der Wertseite der Münze in Spiegel-
kehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stem- glanzqualität ist zusätzlich die Angabe „SILBER 625“
pelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie- aufgeprägt.
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
metern und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegel- Inschrift:
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat „DIE POLITIK IST DIE LEHRE VOM MÖGLICHEN“.
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge- Der Entwurf stammt von dem Künstler Michael Otto
wicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten aus Rodenbach.
Berlin, den 23. Juni 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „150 Jahre Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“)
Vom 23. Juni 2015
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Auf der Bildseite verschmelzen Hansekreuz und
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Rettungsboot zu einer Einheit, die zu einer strengen,
regierung beschlossen, zum Thema „150 Jahre Gesell- fast abstrakten Gestalt wird. Dennoch bleiben die Kern-
schaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ eine deutsche symbole der Rettung – Schiff und Hansekreuz – klar
Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen erkennbar. Durch die Positionierung und den Anschnitt
zu lassen. des Symbols sowie die seitlich versetzte Umschrift wird
auf subtile Weise ein Hinweis auf das Element Meer
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,3 Mio. Stück, gegeben.
davon ca. 0,2 Mio. Stück in Spiegelglanzqualität. Die
Prägung erfolgt durch die Hamburgische Münze (Präge- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
zeichen J). „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hamburgi-
Die Münze wird ab dem 7. Mai 2015 in den Verkehr schen Münze, die Jahreszahl 2015 sowie die zwölf
gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stempel- Europasterne. Auf der Wertseite der Münze in Spiegel-
glanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie- glanzqualität ist zusätzlich die Angabe „SILBER 625“
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- aufgeprägt.
metern und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegel- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Inschrift:
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge- „FREIWILLIG • UNABHÄNGIG •
wicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten SPENDENFINANZIERT •“.
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf stammt von dem Künstler Joachim
Randstab umgeben. Dimanski aus Halle.
Berlin, den 23. Juni 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1039
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „1 000 Jahre Leipzig“)
Vom 23. Juni 2015
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zur Würdigung des 1 000-jäh- Die Bildseite zeigt eine Menschengruppe, eingebun-
rigen Jubiläums der Stadt Leipzig eine deutsche Euro- den in die Leipziger Architektur und weist so auf die
Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu besondere Bedeutung des Bürgertums für die Ge-
lassen. schichte Leipzigs hin.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,2 Mio. Stück, Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
davon ca. 0,2 Mio. Stück in Spiegelglanzqualität. Die „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden- Wertbezeichnung, das Prägezeichen „F“ der Staatlichen
Württemberg, Prägestätte Stuttgart (Prägezeichen F). Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart, die
Die Münze wird ab dem 2. Juli 2015 in den Verkehr Jahreszahl 2015 sowie die zwölf Europasterne. Auf der
gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stempel- Wertseite der Münze in Spiegelglanzqualität ist zusätz-
glanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie- lich die Angabe „SILBER 625“ aufgeprägt.
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
metern und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegel- Inschrift:
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat „BÜRGERSINN • BÜRGERFLEISS • BÜRGERSTOLZ •“.
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge- Der Entwurf stammt von der Künstlerin Anne Karen
wicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Hentschel aus Bischofswiesen.
Berlin, den 23. Juni 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015
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Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3
Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes
abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht,
von dem abgewichen wird Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift) (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 22 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der a) § 1 der Landesjagdzeitenverordnung vom 28. Mai 2015
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep-
tember 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch b) GV. NRW. S. 468
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(BGBl. I S. 1386) geändert worden ist
d) 29. Mai 2015