970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Gesetz
zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung
eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes
Vom 20. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- derlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren
sen: nicht überschreiten.“
5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
Artikel 1
Änderung des „§ 6a
Personalausweisgesetzes Versagung und
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 Entziehung; Ersatz-Personalausweis
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 (1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Per-
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sonalausweis kann unter den Voraussetzungen des
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Pass-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 gesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1
folgende Angabe eingefügt: Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die
Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tat-
„§ 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personal-
sachen die Annahme begründen, dass der Aus-
ausweis“.
weisbewerber
2. § 2 wird wie folgt geändert:
1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a
a) In Absatz 1 wird das Wort „und“ durch ein des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen
Komma ersetzt und werden nach den Wörtern Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit
„vorläufige Personalausweis“ die Wörter „und § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs
der Ersatz-Personalausweis“ eingefügt. mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland an-
b) In Absatz 8 Satz 3 werden nach den Wörtern gehört oder diese unterstützt oder
„vorläufigen Personalausweises“ die Wörter
2. rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als
„und des Ersatz-Personalausweises“ eingefügt.
Mittel zur Durchsetzung international ausgerich-
3. § 5 wird wie folgt geändert: teter politischer oder religiöser Belange anwen-
a) In Absatz 3 werden nach der Angabe „bis 12“ det oder eine solche Gewaltanwendung unter-
die Wörter „und die in Absatz 4 Satz 2“ einge- stützt oder vorsätzlich hervorruft.
fügt. (2) Dem Ausweisinhaber kann ein Personal-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- ausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ent-
fügt: zogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare
Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit
„(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Pass-
in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4
gesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach
Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe
§ 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Num-
der ausstellenden Behörde, den Tag der Aus-
mer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Ge-
stellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer
fährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen
und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalaus-
die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber
weis nicht zum Verlassen Deutschlands berech-
tigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die 1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a
Eintragung „keine Hauptwohnung in Deutsch- des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen
land“ nicht zulässig.“ Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit
c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän- § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs
dert: mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland an-
gehört oder diese unterstützt oder
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt. 2. rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als
Mittel zur Durchsetzung international ausgerich-
bb) In Buchstabe b wird das Komma durch das
teter politischer oder religiöser Belange anwen-
Wort „oder“ ersetzt.
det oder eine solche Gewaltanwendung unter-
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: stützt oder vorsätzlich hervorruft.
„c) „IXD“ für Ersatz-Personalausweis der (3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Per-
Bundesrepublik Deutschland,“. sonalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein
4. Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- Ersatz-Personalausweis auszustellen.
fügt: (4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
„(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personal- oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem
ausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüg-
der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erfor- lich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personal-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 971
ausweis oder ein vorläufiger Personalausweis aus- cc) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
zustellen. mern 9 und 10 eingefügt:
(5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 „9. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 oder
sowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließ- Satz 2 Daten ausliest oder verarbeitet,
lich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zu-
ständig.“ 10. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 Daten
6. § 9 wird wie folgt geändert: nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder“.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausweise“ dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.
durch die Wörter „Personalausweise und vor-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1
läufige Personalausweise“ ersetzt.
Nr. 6, 7 und 8“ durch die Wörter „des Absatzes 1
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Nummer 6 bis 10“ ersetzt.
„(6) Für Deutsche im Sinne des Artikels 116
Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maß- Artikel 2
gabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von
Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6, Änderung des
Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Passgesetzes
Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.“
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
6a. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt: das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli
„(4) Beförderungsunternehmen dürfen personen- 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie
bezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone folgt geändert:
des Personalausweises elektronisch nur auslesen 1. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationa-
ler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mit- a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
wirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Semikolon ersetzt.
Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezo-
gener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten b) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-
dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind un- fügt:
verzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung „4. gegen den Passinhaber eine Anordnung nach
dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.“ § 8 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1
7. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder Nummer 10 ergangen ist und er den Gel-
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende tungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat;
durch ein Komma ersetzt. im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies
nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das bestimmte Tatsachen die Annahme begrün-
Wort „oder“ ersetzt. den, dass der Passinhaber
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
a) einer terroristischen Vereinigung nach
„4. gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer
im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und terroristischen Vereinigung nach § 129a in
er den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des
lassen hat.“ Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundes-
7a. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert: republik Deutschland angehört oder diese
unterstützt oder
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „oder“ ersetzt. b) rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Le-
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ben als Mittel zur Durchsetzung internatio-
nal ausgerichteter politischer oder religiö-
„3. eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2
ser Belange anwendet oder eine solche
ergangen ist oder Tatsachen die Annahme
Gewaltanwendung unterstützt oder vor-
rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im
sätzlich hervorruft;
Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.“
8. In § 30 werden nach der Angabe „berechtigt (§ 6 5. gegen den Passinhaber eine Anordnung nach
Abs. 7),“ die Wörter „gegen die Entziehung des § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Ab-
Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Perso- satz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen
nalausweises (§ 6a),“ eingefügt. ist, er den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlassen hat und sich in einem Land aufhält,
9. § 32 wird wie folgt geändert: für das eine räumliche Beschränkung ange-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ordnet wurde; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt
aa) In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 9 entsprechend.“
Abs. 3 Satz 1“ ein Komma und die Wörter 2. In § 14 werden nach dem Wort „Anfechtungsklage“
„auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2,“ die Wörter „gegen die Beschränkung des Geltungs-
eingefügt. bereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7
bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Ende Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8),“ einge-
durch ein Komma ersetzt. fügt.
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Artikel 2a „4. für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen
Änderung des die Tatsache, dass Passversagungsgründe vor-
Bundesmeldegesetzes liegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine
§ 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1
(BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge- oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgeset-
setzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert wor- zes getroffen worden ist,“.
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 17 werden nach den Wörtern Artikel 3
„Seriennummer des Personalausweises,“ die Wörter
„vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Perso- Inkrafttreten
nalausweises,“ eingefügt. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2. Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 973
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Vom 24. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 6 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3463) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag des
Wahlausschusses nach Absatz 2 ohne Aussprache mit verdeckten Stimm-
zetteln gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mit-
glieder des Bundestages auf sich vereinigt.“
2. In Absatz 3 werden die Wörter „zur Durchführung der Wahl“ durch das Wort
„ein“ und die Wörter „alle Richter gewählt sind“ durch die Wörter „Vor-
schläge über alle zu wählenden Richter beschlossen sind“ ersetzt.
3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein Wahlvorschlag wird mit mindestens acht Stimmen der Mitglieder
des Wahlausschusses beschlossen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Gesetz
zur Förderung von Investitionen
finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von
Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
Vom 24. Juni 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Bundes.
Artikel 1 §4
Gesetz Finanzierung des Sondervermögens
zur Errichtung eines Sondervermögens Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2015
„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ einen einmaligen Betrag in Höhe von 3,5 Milliarden Euro
(KInvFErrG) zur Verfügung.
§5
§1
Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
Errichtung eines Sondervermögens
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonderver-
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der mögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt,
Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem
(KInvF) errichtet.
Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr
2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als An-
§2 lage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnah-
Zweck des Sondervermögens men und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113
Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen (2) Der dem Sondervermögen zur Verfügung ge-
Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Ge- stellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich
meindeverbände gewährt werden. im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht
über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditauf-
§3 nahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
Stellung im Rechtsverkehr
§6
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es
Rechnungslegung
kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts- Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich
stand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes- Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des
regierung. Das Bundesministerium der Finanzen ver- Sondervermögens. Sie ist als Übersicht der Haushalts-
waltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer rechnung des Bundes beizufügen.
anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
§7
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich- Verwaltungskosten
keiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens
für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses trägt der Bund.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 975
§8 c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich alters-
Auflösung gerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffent-
lichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitali-
Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner ge- sierung,
setzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres
2020 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanz-
Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sonder- schwache Kommunen in ländlichen Gebieten,
vermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bun- zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
desregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastruktur-
Zustimmung des Bundesrates bedarf. investitionen,
f) Luftreinhaltung.
Artikel 2
2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
Gesetz
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, ein-
zur Förderung von schließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur
Investitionen finanzschwacher Kommunen an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus
(Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der
§1
Schulinfrastruktur,
Förderziel und Fördervolumen
c) Energetische Sanierung kommunaler oder ge-
Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im meinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der
d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufs-
Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Ge-
bildungsstätten.
meinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt der
Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitions- Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen
förderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investi- Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge
tionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindever- vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert
bände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grund- werden.
gesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.
§4
§2 Doppelförderung
Verteilung (1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
Der in § 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung
folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt: nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Arti-
kel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förder-
Baden-Württemberg 7,0770 programme des Bundes gefördert werden, können
Bayern 8,2640 nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz ge-
Berlin 3,9385 währt werden.
Brandenburg 3,0842 (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden
nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den
Bremen 1,1078 Maßnahmen nach § 3 stehen.
Hamburg 1,6692 (3) Die geförderten Investitionen sollen unter Be-
Hessen 9,0611 rücksichtigung der demografischen Veränderungen
Mecklenburg-Vorpommern 2,2650 auch längerfristig nutzbar sein.
Niedersachsen 9,3583 §5
Nordrhein-Westfalen 32,1606 Förderzeitraum
Rheinland-Pfalz 7,2342 (1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie
Saarland 2,1518 nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem
1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht
Sachsen 4,4501
abgeschlossene Maßnahmen können gefördert wer-
Sachsen-Anhalt 3,1680 den, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es
Schleswig-Holstein 2,8439 sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vor-
habens handelt. Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur
Thüringen 2,1663.
für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
§3 von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis
Förderbereiche zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen
Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnah- wurden und die im Jahr 2019 vollständig abgerechnet
men in folgenden Bereichen gewährt: werden.
1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur (2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei
denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung
a) Krankenhäuser, der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den
b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rah-
Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, men einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient.
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr
investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige nach dem 31. Dezember 2020. Der Rückforderungs-
Vorabfinanzierung gewähren – im Folgenden Vorab- anspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.
finanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft) –, (3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu
Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP kön- verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2
nen bis zum 31. Dezember 2019 beantragt werden, und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Aus-
wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme und zahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt. Zinsen zu zahlen.
§6 (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen
Förderquote und Bewirtschaftung lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen
(1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfall-
Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeinde- bezogene Informationsbeschaffung einschließlich ört-
verbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent licher Erhebungsbefugnisse.
am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsan-
teils der förderfähigen Kosten der Investitionen finanz- §9
schwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines Verwaltungsvereinbarung
Landes. Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung
tragen, dass finanzschwache Gemeinden und Ge-
dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsverein-
meindeverbände den Eigenfinanzierungsanteil erbrin-
barung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen
gen können.
ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung
(2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur gebunden.
eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständi-
gen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung Artikel 3
der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen
Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Änderung des
Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unver- Finanzausgleichsgesetzes
züglich an die Letztempfänger weiter. Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001
(3) Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des
landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411)
finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
beziehungsweise den Stadtstaaten die Auswahl der för- 1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
derfähigen Gebiete. Die Länder teilen dem Bundesmi-
„Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer
nisterium der Finanzen die Kriterien mit, anhand derer
stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu,
die Auswahl getroffen wurde.
zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen
Euro in den Jahren 2015 und 2016 sowie 1 500 Mil-
§7 lionen Euro im Jahr 2017.“
Prüfung der Mittelverwendung 2. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind „Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die
zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus- in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
künfte zu erteilen. Das Prüfungsrecht des Bundesrech- in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
nungshofes gemeinsam mit dem jeweiligen Landes-
rechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushalts- im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
ordnung bleibt hiervon unberührt. im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über- im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
senden dem Bundesministerium der Finanzen jährlich
zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,
der abgeschlossenen Maßnahmen des Vorjahres. Das
im Jahr 2014 auf 1 115 212 000 Euro,
Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung.
in den Jahren 2015 und 2016 auf 326 212 000 Euro,
§8 im Jahr 2017 auf 223 212 000 Euro,
Rückforderung im Jahr 2018 auf 977 712 000 Euro,
(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn ab dem Jahr 2019 auf 1 077 712 000 Euro.“
geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Vorausset-
zungen der §§ 3 bis 6 erfüllen. Zurückgeforderte Mittel 3. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurück- „Unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkun-
gezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 gen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 im laufen-
dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. den Ausgleichsjahr werden gesondert im Rahmen
(2) Nach dem 31. Dezember 2019 dürfen Bundes- des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach
mittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, Absatz 2 berücksichtigt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 977
Artikel 4 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Änderung des
1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
„(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an
Dem § 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das durch Artikel 1 § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den
des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1716) Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg
geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt: 34,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom
„(7) Soweit die in der Verordnung der Bundesregie- Hundert und in den übrigen Ländern 30,4 vom Hun-
rung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des dert der Leistungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie
Fonds „Aufbauhilfe“ ausgewiesenen und den Ländern ab dem Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im
zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von Land Baden-Württemberg 31,6 vom Hundert, im
6,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Land Rheinland-Pfalz 37,6 vom Hundert und in den
Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schluss- übrigen Ländern 27,6 vom Hundert der Leistungen
abrechnung bis zu einer Höhe von 1 Milliarde Euro nach Satz 1. In den Jahren 2015 bis 2016 erhöht der
im Bundeshaushalt vereinnahmen. Hiervon unberührt Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach
bleiben die Hilfen, die bis zum Ablauf der in Artikel 4 Satz 1 um 3,7 Prozentpunkte auf 35,3 vom Hundert
Absatz 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die im Land Baden-Württemberg, auf 41,3 vom Hundert
Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwen- im Land Rheinland-Pfalz und auf 31,3 vom Hundert
dung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ für Maßnah- in den übrigen Ländern. Im Jahr 2017 erhöht der
men nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in den vom Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach
Hochwasser betroffenen Ländern genannten Frist für Satz 1 um 7,4 Prozentpunkte auf 39,0 vom Hundert
die Bewilligung von Anträgen bewilligt wurden.“ im Land Baden-Württemberg, auf 45,0 vom Hundert
im Land Rheinland-Pfalz und auf 35,0 vom Hundert
in den übrigen Ländern.“
Artikel 5
2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 4“ durch
Änderung des die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be- Inkrafttreten
kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2954), Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. April Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Anlage zu Artikel 1 § 5 Absatz 1
Anlage
(zu § 5 Absatz 1)
Wirtschaftsplan
des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
(KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds
dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch
einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt
3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote
des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil
von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.
Veränderung
Soll Soll Ausgabereste Ist
gegenüber
Überblick zur Anlage 2015 2014 2014 2013
2014
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 – +3 500 000 –
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 – +3 500 000 –
Ausgaben
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 – +3 500 000 –
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . – – – –
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 – +3 500 000 –
davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 – +3 500 000 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 979
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2015 2014 2013
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen
334 01 Zuführungen des Bundes 3 500 000 – –
-813
359 01 Entnahme aus Rücklage – – –
-850
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförde-
rungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen
nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln:
882 01 und 919 01.
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebun-
denen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet
werden: 359 01
2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben
zu.
Ausgaben für Investitionen
882 01 Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG 3 500 000 – –
-813
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung €
Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 695 000
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289 240 000
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 847 500
Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 947 000
Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 773 000
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 422 000
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317 138 500
Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 275 000
Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327 540 500
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 125 621 000
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253 197 000
Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 313 000
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 753 500
Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 880 000
Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 536 500
Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 820 500
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 000
Besondere Finanzierungsausgaben
919 01 Zuführung an Rücklage – – –
-850
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015
(Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
Vom 24. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- weichend von § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Errich-
sen: tung eines Sondervermögens „Investitions- und
Tilgungsfonds“ auf 2 953 608 879 Euro festgesetzt
Artikel 1 und dem Sondervermögen „Kommunalinvestitions-
Das Haushaltsgesetz 2015 vom 23. Dezember 2014 förderungsfonds“ zugeführt.“
(BGBl. I S. 2442) wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „299 100 000 000“
durch die Angabe „301 600 000 000“ ersetzt. Der Bundeshaushaltsplan 2015 wird nach Maßgabe
des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
geändert.
„§ 6a
Reingewinn der Deutschen Bundesbank Artikel 3
Der Anteil des Bundes am Reingewinn der Deut- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015
schen Bundesbank wird im Haushaltsjahr 2015 ab- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 981
Nachtrag
zum Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2015
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunktur-
komponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
einnahmen einnahmen einnahmen gegenüber 2014
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2015 2015 2014 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 885 1 885 1 893 –8
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 96 73 +23
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 165 3 165 3 165 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 095 144 095 145 215 –1 120
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443 126 443 126 405 915 +37 211
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488 634 488 634 464 843 +23 791
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 324 511 324 511 1 038 693 –714 182
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . 462 909 462 909 627 087 –164 178
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 117 85 117 120 489 –35 372
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 901 250 1 901 250 1 863 291 +37 959
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 833 933 5 833 933 5 192 367 +641 566
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 292 113 292 113 292 054 +59
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 107 036 107 036 99 546 +7 490
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721 397 721 397 773 176 –51 779
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 440 68 440 68 452 –12
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 15 340 –325
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 566 166 566 166 566 030 +136
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 426 89 426 89 426 –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 077 534 1 103 425 7 758 236 –6 654 811
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286 488 919 288 963 028 276 989 476 +11 973 552
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 100 000 301 600 000 296 500 000 +5 100 000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 278 924 500 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 22 675 500 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 983
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und
Summe steuerähnliche Verwaltungs- Übrige
Spalten 8 bis 10 Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2015 2015 2015 2015
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 891 – 25 891 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 474 109 1 445 500 453 609 575 000
Summe Nachtrag 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 500 000 1 445 500 479 500 575 000
Bisherige Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . 299 100 000 277 759 000 15 463 587 5 877 413
Neue Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 600 000 279 204 500 15 943 087 6 452 413
Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 500 000 268 415 000 16 111 943 11 973 057
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +5 100 000 +10 789 500 –168 856 –5 520 644
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
ausgaben ausgaben ausgaben gegenüber 2014
Epl. Bezeichnung mehr (+)
2015 2015 2014 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 33 734 33 734 33 110 +624
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801 486 801 486 765 403 +36 083
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 811 23 811 23 000 +811
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 234 798 2 234 798 2 095 554 +139 244
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 725 314 3 726 464 3 638 266 +88 198
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 191 539 6 266 036 5 898 816 +367 220
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695 452 695 452 648 138 +47 314
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 5 570 621 5 580 621 5 206 261 +374 360
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . 7 307 687 7 394 687 7 417 979 –23 292
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 350 716 5 350 716 5 310 535 +40 181
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 125 545 918 125 659 918 121 979 310 +3 680 608
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 281 434 23 281 434 22 861 948 +419 486
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 32 974 183 32 974 183 32 435 376 +538 807
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 12 066 920 12 066 920 11 052 689 +1 014 231
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 855 197 3 865 197 3 667 304 +197 893
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 523 562 8 535 562 7 959 508 +576 054
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 324 33 324 46 065 –12 741
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 482 141 482 135 989 +5 493
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 509 157 6 543 462 6 443 633 +99 829
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 274 960 15 274 960 14 053 404 +1 221 556
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 784 709 24 337 047 28 551 743 –4 214 696
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 173 996 16 778 706 16 275 969 +502 737
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 100 000 301 600 000 296 500 000 +5 100 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 985
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2015 2015 2015 2015
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 150 1 150 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 497 14 658 31 065 –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . 87 000 – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 114 000 – – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 000 – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 305 – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 447 662 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 604 710 200 000 – 30 000
Summe Nachtrag 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 500 000 215 808 31 065 30 000
Bisherige Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . 299 100 000 29 779 270 12 817 327 9 538 004
Neue Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 600 000 29 995 078 12 848 392 9 568 004
Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 500 000 28 906 566 12 460 428 9 988 872
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +5 100 000 +1 088 512 +387 964 –420 868
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
Schulden- (ohne für Finanzierungs-
Epl. Bezeichnung dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
2015 2015 2015 2015
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 25 000 3 774 –
07 Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 10 000 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . – – 87 000 –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 114 000 – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 10 000 –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 12 000 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 34 305 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 447 662 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 574 710 3 500 000 300 000
Summe Nachtrag 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 447 662 770 015 3 600 774 300 000
Bisherige Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . 25 592 709 195 538 713 26 452 575 –618 598
Neue Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 145 047 196 308 728 30 053 349 –318 598
Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 617 653 189 570 000 29 853 026 –1 896 545
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –4 472 606 +6 738 728 +200 323 +1 577 947
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 987
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung Haushalts-
2015 2016 2017 2018 Folgejahre jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 20 000 10 000 10 000 – – –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . – – – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 000 150 000 150 000 120 000 – –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 829 5 259 8 039 5 634 9 897 –
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . – – – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . 20 000 10 000 10 000 – – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . – – – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . – – – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 200 999 34 833 35 833 –41 667 – 172 000
Summe Nachtrag 2015 . . . . . . . . . . . . . 689 828 210 092 213 872 83 967 9 897 172 000
Bisherige Summe Haushalt 2015 . . . 66 276 155 17 741 055 15 376 065 13 300 624 12 119 220 7 739 191
Neue Summe Haushalt 2015 . . . . . . . 66 965 983 17 951 147 15 589 937 13 384 591 12 129 117 7 911 191
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Bisheriger Neuer
Betrag für Betrag für gegenüber 2014
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2015 2015 2014 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 23 710 23 710 23 369 +341
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 310 001 310 001 287 678 +22 323
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 17 493 17 493 17 154 +339
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09 282 883 282 883 270 101 +12 782
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13 1 197 413 1 198 563 1 147 902 +50 661
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 23, 24, 25,
28, 29, 33, 34, 35 3 767 797 3 803 938 3 573 020 +230 918
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 436 151 436 151 407 082 +29 069
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 2 905 541 2 905 541 2 688 759 +216 782
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 832 013 832 013 780 452 +51 561
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 376 224 376 224 386 827 –10 603
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 223 000 223 000 213 397 +9 603
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 23, 28 1 041 002 1 041 002 904 641 +136 361
14 Bundesministerium der Verteidigung . . 01, 03, 04, 07, 09 2 053 525 2 053 525 2 005 657 +47 868
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 300 815 300 815 283 430 +17 385
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 390 934 390 934 361 071 +29 863
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15 119 331 119 331 116 564 +2 767
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12 27 014 27 014 39 964 –12 950
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13 98 236 98 236 95 314 +2 922
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12 88 572 88 572 85 636 +2 936
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 129 243 129 243 126 802 +2 441
Summe 14 620 898 14 658 189 13 814 820 +843 369
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 989
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Bisheriger Betrag Neuer Betrag
für 2015 für 2015
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Millionen €
1 2 3
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . 0,660 0,660
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p.a.)
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 809 480 2 809 480
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 551 18 551
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 372 1 372
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 846) (1 846)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . 1 846 1 846
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . – –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (474) (474)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . 474 474
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . – –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 003 –1 003
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –24 415 –24 415
5b. Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 19 521
5c. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,205 0,205
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 182 18 182
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2013
(Spalte 2) und 2014 (Spalte 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 701 119 813
Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 4ab., 4bb. und 9.: Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds“, der Fonds „Aufbauhilfe“ und der „Kommunalinvestitions-
förderungsfonds“. Es ist derzeit noch nicht absehbar, in welchen Jahren und in welcher Höhe die Mittel der Fonds „Aufbau-
hilfe“ und „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ ausgegeben werden.
Differenzen durch Rundung möglich.
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2015 Neuer Betrag
für 2015 treten hinzu für 2015
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298 820 000 2 500 000 301 320 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277 479 000 1 445 500 278 924 500
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 341 000 1 054 500 22 395 500
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 100 000 2 500 000 301 600 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmä-
ßigen Fehlbetrages)
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . –280 000 – –280 000
2. Deckung des Finanzierungssaldos
2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 000 – 280 000
2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . – – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (280 000) (–) (280 000)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 991
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2015 Neuer Betrag
für 2015 treten hinzu für 2015
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . (190 330 764) (–7 271 389) (183 059 375)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 241 303 846 778 99 088 081
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 197 542 –4 783 347 50 414 195
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 891 919 –3 334 820 33 557 099
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (13) (13)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 13 13
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3
Einigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 330 764 –7 271 376 183 059 388
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 077 141 62 011 94 139 152
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 151 069 49 079 56 200 148
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 278 320 113 865 38 392 185
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 506 530 224 955 188 731 485
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 330 764 –7 271 389 183 059 375
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . – 13 13
(190 330 764) (–7 271 376) (183 059 388)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –188 506 530 –224 955 –188 731 485
(1 824 234) (–7 496 331) (–5 672 097)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 519 213 –2 481 640 –962 427
(3 343 447) (–9 977 971) (–6 634 524)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbe-
wirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaf-
tungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –50 000 –50 000
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . 372 644 –643 704 –271 060
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . – – –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreu-
ungsfinanzierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . – – –
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . –145 000 –45 000 –190 000
3.8 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . – – –
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung der Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . –3 000 000 2 000 000 –1 000 000
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Bisheriger Betrag Für 2015 Neuer Betrag
für 2015 treten hinzu für 2015
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
3.9 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . – 3 500 000 3 500 000
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . – –700 000 –700 000
3.10 Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –571 091 5 916 675 5 345 584
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 993
Einundzwanzigste Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrages
und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 – 21. KOV-AnpV 2015)
Vom 19. Juni 2015
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab- „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-
satz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-
24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zu- digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 betroffen sind, erhalten eine monatliche
(BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
Bundesregierung: Stufen gewährt wird:
Artikel 1 Stufe I 80 Euro,
Änderung des Stufe II 165 Euro,
Bundesversorgungsgesetzes Stufe III 246 Euro,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Stufe IV 329 Euro,
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), Stufe V 410 Euro,
das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. April
2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie Stufe VI 494 Euro.“
folgt geändert: 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In § 14 wird die Angabe „154“ durch die Angabe „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
„157“ ersetzt. bei einem Grad der Schädigungsfolgen
2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,939“ durch die von 50 oder 60 426 Euro,
Angabe „1,980“ ersetzt. von 70 oder 80 515 Euro,
3. § 31 wird wie folgt geändert: von 90 619 Euro,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: von 100 693 Euro.“
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-
Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfol- gabe „29 367“ durch die Angabe „29 978“ ersetzt.
gen
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „75“
von 30 in Höhe von 132 Euro, durch die Angabe „77“ ersetzt.
von 40 in Höhe von 181 Euro, 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von 50 in Höhe von 243 Euro, a) In Satz 1 wird die Angabe „287“ durch die An-
von 60 in Höhe von 307 Euro, gabe „293“ ersetzt.
von 70 in Höhe von 426 Euro, b) In Satz 4 wird die Angabe „490, 696, 893, 1 161
von 80 in Höhe von 515 Euro, oder 1 427“ durch die Angabe „500, 711, 912,
1 185 oder 1 457“ ersetzt.
von 90 in Höhe von 619 Euro,
8. § 36 wird wie folgt geändert:
von 100 in Höhe von 693 Euro.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 640“ durch
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä- die Angabe „1 674“ und die Angabe „821“ durch
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, die Angabe „838“ ersetzt.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 640“ durch die
von 50 und 60 um 27 Euro, Angabe „1 674“ ersetzt.
von 70 und 80 um 34 Euro, 9. In § 40 wird die Angabe „408“ durch die Angabe
von mindestens 90 um 41 Euro.“ „417“ ersetzt.
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „450“ durch die b) In Absatz 2 wird die Angabe „101“ durch die An-
Angabe „459“ ersetzt. gabe „103“ und die Angabe „75“ durch die An-
gabe „77“ ersetzt.
11. In § 46 wird die Angabe „115“ durch die Angabe
„117“ und die Angabe „215“ durch die Angabe c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „313“ durch
„220“ ersetzt. die Angabe „320“ und die Angabe „227“ durch
die Angabe „232“ ersetzt.
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „202“ durch die
14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 640“ durch die
Angabe „206“ und die Angabe „281“ durch die An-
Angabe „1 674“ und die Angabe „821“ durch die
gabe „287“ ersetzt.
Angabe „838“ ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 1 wird die Angabe „552“ durch die An-
gabe „564“ und die Angabe „385“ durch die An- Inkrafttreten
gabe „393“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 995
Siebenundvierzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Siebenundvierzigste Anrechnungsverordnung – 47. AnrV)
Vom 19. Juni 2015
Auf Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a steht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbe-
Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, trag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend
§ 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversor- vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich
gungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Ta-
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 belle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom ermitteln.
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Ab-
satz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des §3
Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Ta-
worden sind, sowie unter Berücksichtigung der belle auf volle Euro nach unten abzurunden.
21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 vom 19. Juni
2015 (BGBl. I S. 993) verordnet das Bundesministerium (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgrup-
für Arbeit und Soziales: pen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die
Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu er-
§1
mitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vor-
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik behaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und
Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die
Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
2015 an bestehen.
§4
§2 (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die
sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichs-
§ 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 rente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist
Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsge- die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
setzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als An- (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens ei-
lage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Be- des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittel-
träge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, ten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe
die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist
Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b
oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Be- Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
§5 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra-
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen ges des anzurechnenden Einkommens ist ausge-
nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufen- hend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte
zahl wie folgt zu ermitteln: je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,465 Euro hinzuzu-
zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach
1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem unten abzurunden.
die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von
den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Ein-
§6
künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Be-
trag in Höhe von 10,245 Euro und bei den übrigen Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Einkünften ein Betrag in Höhe von 6,520 Euro je Gleichzeitig tritt die Sechsundvierzigste Anrechnungs-
Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1535)
volle Euro nach unten abzurunden. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 997
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2015
in Euro
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
348 130 0 0 693 619 515 426 287 206 0 0 459 564 393
358 136 0 0 693 619 515 426 287 206 1 3 456 561 390
368 143 0 0 693 619 515 426 287 206 2 6 453 558 387
378 149 0 0 693 619 515 426 287 206 3 10 449 554 383
388 156 0 0 693 619 515 426 287 206 4 13 446 551 380
399 162 0 0 693 619 515 426 287 206 5 17 442 547 376
409 169 0 0 693 619 515 426 287 206 6 20 439 544 373
419 175 0 0 693 619 515 426 287 206 7 24 435 540 369
429 182 0 0 693 619 515 426 287 206 8 27 432 537 366
440 188 0 0 693 619 515 426 287 206 9 31 428 533 362
450 195 0 0 693 619 515 426 287 206 10 34 425 530 359
460 201 1 3 690 616 512 423 284 203 11 37 422 527 356
470 208 2 6 687 613 509 420 281 200 12 40 419 524 353
480 214 3 10 683 609 505 416 277 196 13 44 415 520 349
490 221 4 13 680 606 502 413 274 193 14 47 412 517 346
501 227 5 17 676 602 498 409 270 189 15 51 408 513 342
511 234 6 20 673 599 495 406 267 186 16 54 405 510 339
521 240 7 24 669 595 491 402 263 182 17 58 401 506 335
531 247 8 27 666 592 488 399 260 179 18 61 398 503 332
542 253 9 31 662 588 484 395 256 175 19 65 394 499 328
552 260 10 34 659 585 481 392 253 172 20 68 391 496 325
562 266 11 38 655 581 477 388 249 168 21 72 387 492 321
572 273 12 41 652 578 474 385 246 165 22 75 384 489 318
583 279 13 45 648 574 470 381 242 161 23 79 380 485 314
593 286 14 48 645 571 467 378 239 158 24 82 377 482 311
603 292 15 51 642 568 464 375 236 155 25 85 374 479 308
613 299 16 55 638 564 460 371 232 151 26 89 370 475 304
624 305 17 58 635 561 457 368 229 148 27 92 367 472 301
634 312 18 62 631 557 453 364 225 144 28 96 363 468 297
644 318 19 65 628 554 450 361 222 141 29 99 360 465 294
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
654 325 20 69 624 550 446 357 218 137 30 103 356 461 290
665 331 21 72 621 547 443 354 215 134 31 106 353 458 287
675 338 22 76 617 543 439 350 211 130 32 110 349 454 283
685 344 23 79 614 540 436 347 208 127 33 113 346 451 280
695 351 24 83 610 536 432 343 204 123 34 117 342 447 276
706 358 25 86 607 533 429 340 201 120 35 120 339 444 273
716 364 26 90 603 529 425 336 197 116 36 124 335 440 269
726 371 27 93 600 526 422 333 194 113 37 127 332 437 266
736 377 28 97 596 522 418 329 190 109 38 131 328 433 262
747 384 29 100 593 519 415 326 187 106 39 134 325 430 259
757 390 30 103 590 516 412 323 184 103 40 137 322 427 256
767 397 31 107 586 512 408 319 180 99 41 141 318 423 252
777 403 32 110 583 509 405 316 177 96 42 144 315 420 249
788 410 33 114 579 505 401 312 173 92 43 148 311 416 245
798 416 34 117 576 502 398 309 170 89 44 151 308 413 242
808 423 35 121 572 498 394 305 166 85 45 155 304 409 238
818 429 36 124 569 495 391 302 163 82 46 158 301 406 235
829 436 37 128 565 491 387 298 159 78 47 162 297 402 231
839 442 38 131 562 488 384 295 156 75 48 165 294 399 228
849 449 39 135 558 484 380 291 152 71 49 169 290 395 224
859 455 40 138 555 481 377 288 149 68 50 172 287 392 221
870 462 41 142 551 477 373 284 145 64 51 176 283 388 217
880 468 42 145 548 474 370 281 142 61 52 179 280 385 214
890 475 43 148 545 471 367 278 139 58 53 182 277 382 211
900 481 44 152 541 467 363 274 135 54 54 186 273 378 207
911 488 45 155 538 464 360 271 132 51 55 189 270 375 204
921 494 46 159 534 460 356 267 128 47 56 193 266 371 200
931 501 47 162 531 457 353 264 125 44 57 196 263 368 197
941 507 48 166 527 453 349 260 121 40 58 200 259 364 193
952 514 49 169 524 450 346 257 118 37 59 203 256 361 190
962 521 50 173 520 446 342 253 114 33 60 207 252 357 186
972 527 51 176 517 443 339 250 111 30 61 210 249 354 183
982 534 52 180 513 439 335 246 107 26 62 214 245 350 179
992 540 53 183 510 436 332 243 104 23 63 217 242 347 176
1 003 547 54 187 506 432 328 239 100 19 64 221 238 343 172
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 999
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 013 553 55 190 503 429 325 236 97 16 65 224 235 340 169
1 023 560 56 194 499 425 321 232 93 12 66 228 231 336 165
1 033 566 57 197 496 422 318 229 90 9 67 231 228 333 162
1 044 573 58 200 493 419 315 226 87 6 68 234 225 330 159
1 054 579 59 204 489 415 311 222 83 2 69 238 221 326 155
1 064 586 60 207 486 412 308 219 80 0 70 241 218 323 152
1 074 592 61 211 482 408 304 215 76 0 71 245 214 319 148
1 085 599 62 214 479 405 301 212 73 0 72 248 211 316 145
1 095 605 63 218 475 401 297 208 69 0 73 252 207 312 141
1 105 612 64 221 472 398 294 205 66 0 74 255 204 309 138
1 115 618 65 225 468 394 290 201 62 0 75 259 200 305 134
1 126 625 66 228 465 391 287 198 59 0 76 262 197 302 131
1 136 631 67 232 461 387 283 194 55 0 77 266 193 298 127
1 146 638 68 235 458 384 280 191 52 0 78 269 190 295 124
1 156 644 69 239 454 380 276 187 48 0 79 273 186 291 120
1 167 651 70 242 451 377 273 184 45 0 80 276 183 288 117
1 177 657 71 246 447 373 269 180 41 0 81 280 179 284 113
1 187 664 72 249 444 370 266 177 38 0 82 283 176 281 110
1 197 670 73 252 441 367 263 174 35 0 83 286 173 278 107
1 208 677 74 256 437 363 259 170 31 0 84 290 169 274 103
1 218 684 75 259 434 360 256 167 28 0 85 293 166 271 100
1 228 690 76 263 430 356 252 163 24 0 86 297 162 267 96
1 238 697 77 266 427 353 249 160 21 0 87 300 159 264 93
1 249 703 78 270 423 349 245 156 17 0 88 304 155 260 89
1 259 710 79 273 420 346 242 153 14 0 89 307 152 257 86
1 269 716 80 277 416 342 238 149 10 0 90 311 148 253 82
1 279 723 81 280 413 339 235 146 7 0 91 314 145 250 79
1 290 729 82 284 409 335 231 142 3 0 92 318 141 246 75
1 300 736 83 287 406 332 228 139 0 0 93 321 138 243 72
1 310 742 84 291 402 328 224 135 0 0 94 325 134 239 68
1 320 749 85 294 399 325 221 132 0 0 95 328 131 236 65
1 331 755 86 297 396 322 218 129 0 0 96 331 128 233 62
1 341 762 87 301 392 318 214 125 0 0 97 335 124 229 58
1 351 768 88 304 389 315 211 122 0 0 98 338 121 226 55
1 361 775 89 308 385 311 207 118 0 0 99 342 117 222 51
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 372 781 90 311 382 308 204 115 0 0 100 345 114 219 48
1 382 788 91 315 378 304 200 111 0 0 101 349 110 215 44
1 392 794 92 318 375 301 197 108 0 0 102 352 107 212 41
1 402 801 93 322 371 297 193 104 0 0 103 356 103 208 37
1 413 807 94 325 368 294 190 101 0 0 104 359 100 205 34
1 423 814 95 329 364 290 186 97 0 0 105 363 96 201 30
1 433 820 96 332 361 287 183 94 0 0 106 366 93 198 27
1 443 827 97 336 357 283 179 90 0 0 107 370 89 194 23
1 454 833 98 339 354 280 176 87 0 0 108 373 86 191 20
1 464 840 99 343 350 276 172 83 0 0 109 377 82 187 16
1 474 847 100 346 347 273 169 80 0 0 110 380 79 184 13
1 484 853 101 349 344 270 166 77 0 0 111 383 76 181 10
1 494 860 102 353 340 266 162 73 0 0 112 387 72 177 6
1 505 866 103 356 337 263 159 70 0 0 113 390 69 174 3
1 515 873 104 360 333 259 155 66 0 0 114 394 65 170 0
1 525 879 105 363 330 256 152 63 0 0 115 397 62 167 0
1 535 886 106 367 326 252 148 59 0 0 116 401 58 163 0
1 546 892 107 370 323 249 145 56 0 0 117 404 55 160 0
1 556 899 108 374 319 245 141 52 0 0 118 408 51 156 0
1 566 905 109 377 316 242 138 49 0 0 119 411 48 153 0
1 576 912 110 381 312 238 134 45 0 0 120 415 44 149 0
1 587 918 111 384 309 235 131 42 0 0 121 418 41 146 0
1 597 925 112 388 305 231 127 38 0 0 122 422 37 142 0
1 607 931 113 391 302 228 124 35 0 0 123 425 34 139 0
1 617 938 114 395 298 224 120 31 0 0 124 429 30 135 0
1 628 944 115 398 295 221 117 28 0 0 125 432 27 132 0
1 638 951 116 401 292 218 114 25 0 0 126 435 24 129 0
1 648 957 117 405 288 214 110 21 0 0 127 439 20 125 0
1 658 964 118 408 285 211 107 18 0 0 128 442 17 122 0
1 669 970 119 412 281 207 103 14 0 0 129 446 13 118 0
1 679 977 120 415 278 204 100 11 0 0 130 449 10 115 0
1 689 983 121 419 274 200 96 7 0 0 131 453 6 111 0
1 699 990 122 422 271 197 93 4 0 0 132 456 3 108 0
1 710 996 123 426 267 193 89 0 0 0 133 460 0 104 0
1 720 1 003 124 429 264 190 86 0 0 0 134 463 0 101 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 1001
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 730 1 010 125 433 260 186 82 0 0 0 135 467 0 97 0
1 740 1 016 126 436 257 183 79 0 0 0 136 470 0 94 0
1 751 1 023 127 440 253 179 75 0 0 0 137 474 0 90 0
1 761 1 029 128 443 250 176 72 0 0 0 138 477 0 87 0
1 771 1 036 129 446 247 173 69 0 0 0 139 480 0 84 0
1 781 1 042 130 450 243 169 65 0 0 0 140 484 0 80 0
1 792 1 049 131 453 240 166 62 0 0 0 141 487 0 77 0
1 802 1 055 132 457 236 162 58 0 0 0 142 491 0 73 0
1 812 1 062 133 460 233 159 55 0 0 0 143 494 0 70 0
1 822 1 068 134 464 229 155 51 0 0 0 144 498 0 66 0
1 833 1 075 135 467 226 152 48 0 0 0 145 501 0 63 0
1 843 1 081 136 471 222 148 44 0 0 0 146 505 0 59 0
1 853 1 088 137 474 219 145 41 0 0 0 147 508 0 56 0
1 863 1 094 138 478 215 141 37 0 0 0 148 512 0 52 0
1 874 1 101 139 481 212 138 34 0 0 0 149 515 0 49 0
1 884 1 107 140 485 208 134 30 0 0 0 150 519 0 45 0
1 894 1 114 141 488 205 131 27 0 0 0 151 522 0 42 0
1 904 1 120 142 492 201 127 23 0 0 0 152 526 0 38 0
1 915 1 127 143 495 198 124 20 0 0 0 153 529 0 35 0
1 925 1 133 144 498 195 121 17 0 0 0 154 532 0 32 0
1 935 1 140 145 502 191 117 13 0 0 0 155 536 0 28 0
1 945 1 146 146 505 188 114 10 0 0 0 156 539 0 25 0
1 956 1 153 147 509 184 110 6 0 0 0 157 543 0 21 0
1 966 1 159 148 512 181 107 3 0 0 0 158 546 0 18 0
1 976 1 166 149 516 177 103 0 0 0 0 159 550 0 14 0
1 986 1 173 150 519 174 100 0 0 0 0 160 553 0 11 0
1 996 1 179 151 523 170 96 0 0 0 0 161 557 0 7 0
2 007 1 186 152 526 167 93 0 0 0 0 162 560 0 4 0
2 017 1 192 153 530 163 89 0 0 0 0 163 564 0 0 0
2 027 1 199 154 533 160 86 0 0 0 0 164 567 0 0 0
2 037 1 205 155 537 156 82 0 0 0 0 165 571 0 0 0
2 048 1 212 156 540 153 79 0 0 0 0 166 574 0 0 0
2 058 1 218 157 544 149 75 0 0 0 0 167 578 0 0 0
2 068 1 225 158 547 146 72 0 0 0 0 168 581 0 0 0
2 078 1 231 159 550 143 69 0 0 0 0 169 584 0 0 0
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 089 1 238 160 554 139 65 0 0 0 0 170 588 0 0 0
2 099 1 244 161 557 136 62 0 0 0 0 171 591 0 0 0
2 109 1 251 162 561 132 58 0 0 0 0 172 595 0 0 0
2 119 1 257 163 564 129 55 0 0 0 0 173 598 0 0 0
2 130 1 264 164 568 125 51 0 0 0 0 174 602 0 0 0
2 140 1 270 165 571 122 48 0 0 0 0 175 605 0 0 0
2 150 1 277 166 575 118 44 0 0 0 0 176 609 0 0 0
2 160 1 283 167 578 115 41 0 0 0 0 177 612 0 0 0
2 171 1 290 168 582 111 37 0 0 0 0 178 616 0 0 0
2 181 1 296 169 585 108 34 0 0 0 0 179 619 0 0 0
2 191 1 303 170 589 104 30 0 0 0 0 180 623 0 0 0
2 201 1 309 171 592 101 27 0 0 0 0 181 626 0 0 0
2 212 1 316 172 595 98 24 0 0 0 0 182 629 0 0 0
2 222 1 322 173 599 94 20 0 0 0 0 183 633 0 0 0
2 232 1 329 174 602 91 17 0 0 0 0 184 636 0 0 0
2 242 1 336 175 606 87 13 0 0 0 0 185 640 0 0 0
2 253 1 342 176 609 84 10 0 0 0 0 186 643 0 0 0
2 263 1 349 177 613 80 6 0 0 0 0 187 647 0 0 0
2 273 1 355 178 616 77 3 0 0 0 0 188 650 0 0 0
2 283 1 362 179 620 73 0 0 0 0 0 189 654 0 0 0
2 294 1 368 180 623 70 0 0 0 0 0 190 657 0 0 0
2 304 1 375 181 627 66 0 0 0 0 0 191 661 0 0 0
2 314 1 381 182 630 63 0 0 0 0 0 192 664 0 0 0
2 324 1 388 183 634 59 0 0 0 0 0 193 668 0 0 0
2 335 1 394 184 637 56 0 0 0 0 0 194 671 0 0 0
2 345 1 401 185 641 52 0 0 0 0 0 195 675 0 0 0
2 355 1 407 186 644 49 0 0 0 0 0 196 678 0 0 0
2 365 1 414 187 647 46 0 0 0 0 0 197 681 0 0 0
2 376 1 420 188 651 42 0 0 0 0 0 198 685 0 0 0
2 386 1 427 189 654 39 0 0 0 0 0 199 688 0 0 0
2 396 1 433 190 658 35 0 0 0 0 0 200 692 0 0 0
2 406 1 440 191 661 32 0 0 0 0 0 201 695 0 0 0
2 417 1 446 192 665 28 0 0 0 0 0 202 699 0 0 0
2 427 1 453 193 668 25 0 0 0 0 0 203 702 0 0 0
2 437 1 459 194 672 21 0 0 0 0 0 204 706 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 1003
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 447 1 466 195 675 18 0 0 0 0 0 205 709 0 0 0
2 458 1 472 196 679 14 0 0 0 0 0 206 713 0 0 0
2 468 1 479 197 682 11 0 0 0 0 0 207 716 0 0 0
2 478 1 485 198 686 7 0 0 0 0 0 208 720 0 0 0
2 488 1 492 199 689 4 0 0 0 0 0 209 723 0 0 0
2 499 1 499 200 693 0 0 0 0 0 0 210 727 0 0 0
2 509 1 505 201 696 0 0 0 0 0 0 211 730 0 0 0
2 519 1 512 202 699 0 0 0 0 0 0 212 733 0 0 0
2 529 1 518 203 703 0 0 0 0 0 0 213 737 0 0 0
2 539 1 525 204 706 0 0 0 0 0 0 214 740 0 0 0
2 550 1 531 205 710 0 0 0 0 0 0 215 744 0 0 0
2 560 1 538 206 713 0 0 0 0 0 0 216 747 0 0 0
2 570 1 544 207 717 0 0 0 0 0 0 217 751 0 0 0
2 580 1 551 208 720 0 0 0 0 0 0 218 754 0 0 0
2 591 1 557 209 724 0 0 0 0 0 0 219 758 0 0 0
2 601 1 564 210 727 0 0 0 0 0 0 220 761 0 0 0
2 611 1 570 211 731 0 0 0 0 0 0 221 765 0 0 0
2 621 1 577 212 734 0 0 0 0 0 0 222 768 0 0 0
2 632 1 583 213 738 0 0 0 0 0 0 223 772 0 0 0
2 642 1 590 214 741 0 0 0 0 0 0 224 775 0 0 0
2 652 1 596 215 744 0 0 0 0 0 0 225 778 0 0 0
2 662 1 603 216 748 0 0 0 0 0 0 226 782 0 0 0
2 673 1 609 217 751 0 0 0 0 0 0 227 785 0 0 0
2 683 1 616 218 755 0 0 0 0 0 0 228 789 0 0 0
2 693 1 622 219 758 0 0 0 0 0 0 229 792 0 0 0
2 703 1 629 220 762 0 0 0 0 0 0 230 796 0 0 0
2 714 1 635 221 765 0 0 0 0 0 0 231 799 0 0 0
2 724 1 642 222 769 0 0 0 0 0 0 232 803 0 0 0
2 734 1 648 223 772 0 0 0 0 0 0 233 806 0 0 0
2 744 1 655 224 776 0 0 0 0 0 0 234 810 0 0 0
2 755 1 662 225 779 0 0 0 0 0 0 235 813 0 0 0
2 765 1 668 226 783 0 0 0 0 0 0 236 817 0 0 0
2 775 1 675 227 786 0 0 0 0 0 0 237 820 0 0 0
2 785 1 681 228 790 0 0 0 0 0 0 238 824 0 0 0
2 796 1 688 229 793 0 0 0 0 0 0 239 827 0 0 0
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 806 1 694 230 796 0 0 0 0 0 0 240 830 0 0 0
2 816 1 701 231 800 0 0 0 0 0 0 241 834 0 0 0
2 826 1 707 232 803 0 0 0 0 0 0 242 837 0 0 0
2 837 1 714 233 807 0 0 0 0 0 0 243 841 0 0 0
2 847 1 720 234 810 0 0 0 0 0 0 244 844 0 0 0
2 857 1 727 235 814 0 0 0 0 0 0 245 848 0 0 0
2 867 1 733 236 817 0 0 0 0 0 0 246 851 0 0 0
2 878 1 740 237 821 0 0 0 0 0 0 247 855 0 0 0
2 888 1 746 238 824 0 0 0 0 0 0 248 858 0 0 0
2 898 1 753 239 828 0 0 0 0 0 0 249 862 0 0 0
2 908 1 759 240 831 0 0 0 0 0 0 250 865 0 0 0
2 919 1 766 241 835 0 0 0 0 0 0 251 869 0 0 0
2 929 1 772 242 838 0 0 0 0 0 0 252 872 0 0 0
2 939 1 779 243 841 0 0 0 0 0 0 253 875 0 0 0
2 949 1 785 244 845 0 0 0 0 0 0 254 879 0 0 0
2 960 1 792 245 848 0 0 0 0 0 0 255 882 0 0 0
2 970 1 798 246 852 0 0 0 0 0 0 256 886 0 0 0
2 980 1 805 247 855 0 0 0 0 0 0 257 889 0 0 0
2 990 1 811 248 859 0 0 0 0 0 0 258 893 0 0 0
3 001 1 818 249 862 0 0 0 0 0 0 259 896 0 0 0
3 011 1 825 250 866 0 0 0 0 0 0 260 900 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 1005
Elfte Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 19. Juni 2015
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
§ 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1577)
geändert worden ist, wird die Tabelle wie folgt geändert:
1. In der Nummer 1 wird die Spalte „Streckenbeschreibung“ wie folgt gefasst:
„von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West,
Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage“.
2. Nummer 4 wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die Nummern 4 bis 19.
4. In der neuen Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschreibung“ wie folgt
gefasst:
„von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der
Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg“.
5. In der neuen Nummer 6 wird die Spalte „Streckenbeschreibung“ wie folgt
gefasst:
„von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-
Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord,
von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried,
Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Auto-
bahnende Bundesgrenze Füssen“.
6. In der neuen Nummer 12 wird die Spalte „Streckenbeschreibung“ wie folgt
gefasst:
„von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtrin-
gen“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2015
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Erste Verordnung
zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 20. Juni 2015
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I „Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungs-
S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Num- pflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staats-
mer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I angehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine
S. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern: 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend
angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der
Artikel 1 Rückmeldung“ durch die Wörter „Die Meldebe-
Änderung der hörden übermitteln bei erklärungspflichtigen Per-
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung sonen nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörig-
keitsgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet
§ 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs- haben, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland
verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) und nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens“
wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „6. derzeitige und frühere An- 1201
„18. Lebensjahres“ durch die Angabe „21. Lebens- schriften und bei Zuzug aus bis 1213a,“.
jahres“ ersetzt. dem Ausland auch die letzte
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: frühere Anschrift im Inland
„6. derzeitige und frühere An- 1201 bis 1213a, c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
schriften und soweit bekannt, 1232, 1233,“. „8. Einzugsdatum, Auszugsdatum, 1301, 1305,
die neue Anschrift im Ausland Datum des letzten Zuzugs aus 1306, 1314,“.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: dem Ausland, Datum des letz-
ten Wegzugs in das Ausland
„7. Einzugsdatum, Auszugs- 1301, 1305,
datum, Datum des letzten 1306, 1314,“. d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
Zuzugs aus dem Ausland, fügt:
Datum des letzten Wegzugs „9. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,“.
in das Ausland
e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-
fügt: Artikel 2
„8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,“. Inkrafttreten
e) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 1007
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2015
– 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 – wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
§ 8 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschul-
region Lausitz vom 11. Februar 2013 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neustruk-
turierung der Hochschulregion Lausitz; Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil 1 Nummer 4 vom 12. Februar 2013; zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts
des Landes Brandenburg vom 28. April 2014, Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg Teil 1 Nummer 18, Seite 58) ist mit Artikel 5
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Juni 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
Vom 24. Juni 2015
Die Dritte Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 3. März
2015 (BGBl. I S. 195) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:
„d) Absatz 3 wird Absatz 2, und im Satzteil vor der Aufzählung werden die
Angabe „bis 18“ durch die Angabe „bis 25“ sowie die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.“
Bonn, den 24. Juni 2015
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. L a r s N i c k e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 1007
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2015
– 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 – wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
§ 8 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschul-
region Lausitz vom 11. Februar 2013 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neustruk-
turierung der Hochschulregion Lausitz; Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil 1 Nummer 4 vom 12. Februar 2013; zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts
des Landes Brandenburg vom 28. April 2014, Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg Teil 1 Nummer 18, Seite 58) ist mit Artikel 5
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Juni 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
Vom 24. Juni 2015
Die Dritte Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 3. März
2015 (BGBl. I S. 195) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:
„d) Absatz 3 wird Absatz 2, und im Satzteil vor der Aufzählung werden die
Angabe „bis 18“ durch die Angabe „bis 25“ sowie die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.“
Bonn, den 24. Juni 2015
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. L a r s N i c k e l
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Fünften Gesetzes zur Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 25. Juni 2015
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nummer 5 ist in der Überschrift die Angabe „§ 23“ durch die
Angabe „§ 23c“ zu ersetzen.
2. In Artikel 15 Absatz 7 sind die Wörter „Nummer 8 Buchstabe a, c, e bis g und
Nummer“ durch die Angabe „Nummer 8 und“ und die Angabe „12a“ durch
die Angabe „12 Buchstabe a“ zu ersetzen.
Berlin, den 25. Juni 2015
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Dr. T h o m a s M o l k e n t i n