922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Vom 10. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl.
sen: L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden
ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraft-
Artikel 1 fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des bestimmt sind oder eingesetzt werden und
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2473)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens
7,5 Tonnen beträgt.“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„(1) Für die Benutzung „Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach
1. der Bundesautobahnen und Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppel-
buchstabe cc ist durch straßenverkehrsrechtliche
2. der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bun- Beschilderung hinzuweisen.“
desstraßen,
a) für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfern- 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
straßengesetzes der Bund Träger der Bau- „§ 13a
last ist,
Übergangsregelungen
b) die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5
Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes (1) Bis zum Ablauf des 30. September 2015 gilt
sind, § 1 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Maut
c) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je für Fahrzeuge zu entrichten ist, deren zulässiges
Fahrtrichtung ausgebaut sind, Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.
d) die durch Mittelstreifen oder sonstige bau- (2) Bis zum Ablauf des 30. September 2015 gilt
liche Einrichtungen durchgehend – ausge- § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Höhe des
nommen auf höhengleichen Kreuzungen – Mautsatzes als Summe der Mautteilsätze nach Maß-
getrennte Fahrbahnen für den Richtungs- gabe der Anlage 1a berechnet wird.
verkehr haben,
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
e) die entweder tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
aa) unabhänggig von einer Mindestlänge un- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in
mittelbar an eine Bundesautobahn an- den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkte zu ver-
gebunden sind oder schieben, soweit es auf Grund eines technischen
bb) unabhängig von einer Mindestlänge oder rechtlichen Grundes im Hinblick auf eine ord-
mittelbar über eine andere mautpflich- nungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist,
tige Bundesstraße an eine Bundesauto- die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 und 2
bahn angebunden sind oder befristet fortzuführen. Sobald der für den Erlass
einer Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgebliche
cc) ohne an eine mautpflichtige Strecke an- Grund entfallen ist, bestimmt das Bundesministe-
gebunden zu sein, eine Mindestlänge rium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch
von 4 Kilometern aufweisen, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine rates einen neuen Zeitpunkt für das Auslaufen der
Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Übergangszeiträume der Absätze 1 und 2. Der Zeit-
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parla- punkt nach Satz 2 ist so festzulegen, dass die An-
ments und des Rates vom 17. Juni 1999 über wendung der neuen Bestimmungen frühestens nach
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung Ablauf von zwei Wochen nach dem Fortfall des für
bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz- den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1
fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die maßgeblichen Grundes beginnt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 923
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)
Berechnung der Höhe des Mautsatzes
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1
Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
a) mit zwei Achsen 0,081 Euro,
b) mit drei Achsen 0,113 Euro,
c) mit vier Achsen 0,117 Euro,
d) mit fünf oder mehr Achsen 0,135 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilome-
ter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet
der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen:
aa) 0,000 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,021 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,063 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,073 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,083 Euro in der Kategorie F.
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a
aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48
in Verbindung mit der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoff-
klasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahr-
zeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikel-
minderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der
Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahr-
zeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikel-
minderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der
Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeu-
ge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.“
4. Die bisherige Anlage 1 wird die Anlage 1a und die Bezeichnung und die
Überschrift werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1a
(zu § 13a Absatz 2)
Mautsätze
im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
zum Beginn des Tages, ab dem die Anlage 1 nach Maßgabe
des § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, anzuwenden ist“.
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 925
Gesetz
zur Umsetzung von Empfehlungen
des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
Vom 12. Juni 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates chende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine
das folgende Gesetz beschlossen: Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prü-
Artikel 1 fung einer Übernahme der Strafverfolgung durch
Änderung des den Generalbundesanwalt geben, übersendet die
Gerichtsverfassungsgesetzes Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich.“
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 120 Abs. 2“
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes 4. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden „(3) Können die Staatsanwaltschaften verschiede-
ist, wird wie folgt geändert: ner Länder sich nicht darüber einigen, welche von
1. In § 74a Absatz 2 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2 ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so ent-
Satz 2“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 Satz 3“ scheidet der Generalbundesanwalt. Er entscheidet
ersetzt. auf Antrag einer Staatsanwaltschaft auch, wenn die
2. § 120 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sich
nicht über die Verbindung zusammenhängender
a) In Satz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buch-
Strafsachen einigen.“
stabe a werden nach dem Wort „Umständen“ die
Wörter „bestimmt und“ gestrichen.
Artikel 2
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung des
„Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch Strafgesetzbuchs
anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1
In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in der
eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundes-
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
anwalts wegen des länderübergreifenden Cha-
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
rakters der Tat geboten erscheint.“
zes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert wor-
c) In Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter den ist, werden nach den Wörtern „Ziele des Täters,“ die
„Die Oberlandesgerichte“ ersetzt. Wörter „besonders auch rassistische, fremdenfeind-
3. § 142a wird wie folgt geändert: liche oder sonstige menschenverachtende,“ eingefügt.
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt: Artikel 3
„Für die Übernahme der Strafverfolgung durch Inkrafttreten
den Generalbundesanwalt genügt es, dass zurei- Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Gesetz
zur Änderung der Verfolgung
der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
(GVVG-Änderungsgesetz – GVVG-ÄndG)
Vom 12. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des
Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung
Artikel 1 nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem
Änderung des Strafgesetzbuchs anderen Menschen schwere körperliche oder
seelische Schäden, insbesondere der in § 226
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- bezeichneten Art, zufügt,
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2. eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a)
2015 (BGBl. I S. 925) geändert worden ist, wird wie folgt oder einer Geiselnahme (§ 239b),
geändert: 3. von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der
§ 89b folgende Angabe eingefügt: §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des
§ 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5,
„§ 89c Terrorismusfinanzierung“.
der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des
2. § 89a wird wie folgt geändert: § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bis 3 oder des § 317 Absatz 1,
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende 4. von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen
durch das Wort „oder“ ersetzt. des § 330a Absatz 1 bis 3,
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „sind“ das 5. von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Ab-
Komma und das Wort „oder“ durch einen satz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2
Punkt ersetzt. Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Ab-
cc) Nummer 4 wird aufgehoben. satz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils
auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle
fügt: von Kriegswaffen,
„(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der
6. von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des
Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat
Waffengesetzes,
vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck
der Begehung einer schweren staatsgefährden- 7. einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder
den Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 § 310 Absatz 1 oder 2,
genannten Handlungen aus der Bundesrepublik 8. einer Straftat nach § 89a Absatz 2a
Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat
verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe
zu begeben, in dem Unterweisungen von Perso-
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
nen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.“
Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur
3. Nach § 89b wird folgender § 89c eingefügt: anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu
„§ 89c bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise
Terrorismusfinanzierung einzuschüchtern, eine Behörde oder eine interna-
tionale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder
(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegen- durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die
nimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen
oder in der Absicht, dass diese von einer anderen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder
Person zur Begehung einer internationalen Organisation zu beseitigen
1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die
eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetz- Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen
buches), eines Verbrechens gegen die Mensch- Staat oder eine internationale Organisation erheblich
lichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines schädigen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 927
(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Vorausset- des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ge-
zung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sam- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
melt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden
selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straf-
nach der Angabe „89a“ ein Komma und die Wörter
taten zu begehen.
„89c Absatz 1 bis 4“ eingefügt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat
2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden
im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der
nach der Angabe „89a“ ein Komma und die Wörter
Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen,
„89c Absatz 1 bis 4“ eingefügt.
gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder
einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland be- 3. In § 103 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 89a“
gangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland durch die Wörter „§ 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4“
oder durch oder gegen einen Deutschen begangen ersetzt.
werden soll. 4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 89a“
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die durch die Wörter „§ 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4“
Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundes- ersetzt.
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- gabe „§ 89a“ durch die Wörter „den §§ 89a, 89c
päischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
Ermächtigung durch das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat 6. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
weder durch einen Deutschen begangen wird noch „§ 89a“ durch die Wörter „§ 89a oder § 89c Absatz 1
die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder bis 4“ ersetzt.
gegen einen Deutschen begangen werden soll. (3) In § 23d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002
Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheits- (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu er- des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ge-
kennen. ändert worden ist, wird die Angabe „§ 89a, § 94 Abs. 2“
durch die Angabe „§§ 89a, 89c, 94 Absatz 2“ ersetzt.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1)
oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des (4) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember
Täters gering ist. 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem
S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn 1. In § 1 Absatz 3a Satz 3 werden die Wörter „Vorbe-
der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat reitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalt-
aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte tat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4“ durch die Wörter
Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten „Terrorismusfinanzierung nach § 89c“ ersetzt.
oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich min- 2. In § 12a Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Vor-
dert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat bereitung einer schweren staatsgefährdenden Ge-
verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeich- walttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4“ durch die Wörter
nete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert „Terrorismusfinanzierung nach § 89c“ ersetzt.
oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu (5) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der
erreichen.“ Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
4. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist,
„§ 89a“ durch die Wörter „den §§ 89a und 89c“ er- wird wie folgt geändert:
setzt.
1. In § 1 Absatz 32 Nummer 2 werden die Wörter „§ 89a
Artikel 2 Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4“ durch die An-
gabe „§ 89c“ ersetzt.
Folgeänderungen
2. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter „Vorbereitung
(1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach
S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4“ durch die Wörter „Terrorismus-
Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert finanzierung nach § 89c“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
(6) In § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Geldwäsche-
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das
„87 bis 89a“ durch die Wörter „87 bis 89b, 89c Ab- zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom
satz 1 bis 4“ ersetzt. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wer-
2. In § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird den die Wörter „§ 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2
die Angabe „§ 89a“ durch die Wörter „den §§ 89a, Nr. 4“ durch die Angabe „§ 89c“ ersetzt.
89b, 89c Absatz 1 bis 4“ ersetzt. (7) In § 80c Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungs-
(2) Die Strafprozessordnung in der Fassung der aufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. April 2015
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
(BGBl. I S. 642) geändert worden ist, werden die Wörter Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
„§ 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4“ durch die kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2
Angabe „§ 89c“ ersetzt. Absatz 2 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes einge-
schränkt.
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten Artikel 4
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde- Inkrafttreten
geheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
wird durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, und das Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 929
Sechste Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 9. Juni 2015
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177,
1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2014 (BGBl. I
S. 1370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 7 Spalte 3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
b) In Zeile 19 Spalte 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
c) In Zeile 42 Spalte 3 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
d) In Zeile 63 Spalte 3 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
e) In Zeile 65 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
f) In Zeile 77 Spalte 3 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
g) In Zeile 78 Spalte 3 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „19“ ersetzt.
h) In Zeile 106 Spalte 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
i) In Zeile 134 Spalte 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
j) In Zeile 145 Spalte 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
k) In Zeile 150 Spalte 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
l) In Zeile 172 Spalte 3 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
m) In Zeile 187 Spalte 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
n) In Zeile 188 Spalte 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
o) In Zeile 190 Spalte 3 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
p) In Zeile 203 Spalte 3 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
q) In Zeile 214 Spalte 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 4 Spalte 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
b) In Zeile 4a Spalte 2 wird das Wort „Neapel“ durch das Wort „Giugliano“
ersetzt.
c) Die Zeilen 12, 13 und 17 werden gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2015
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Verordnung
über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute
und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte
(Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV)
Vom 11. Juni 2015
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Unterabschnitt 2
verordnet auf Grund Handelsbuch
– des § 68 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs § 16 Vorgaben für das Handelsbuch
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Um-
§ 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von fang
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- Unterabschnitt 3
sicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage
2013 (BGBl. I S. 2231) eingefügt worden ist,
§ 18 Ermittlung der Eigenmittel
– des § 29 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, der § 19 Eigenmittel
durch Artikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Geset- § 20 Kapitalpuffer
zes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert § 21 Kapitalquoten
worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Ver- § 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spar-
ordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Er- einrichtung
lass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt § 23 Liquiditätslage
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2014 Unterabschnitt 4
(BGBl. I S. 322) geändert worden ist, sowie in Ver-
Offenlegung
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I § 24 Offenlegungsanforderungen
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit Unterabschnitt 5
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- Anzeigewesen
cherschutz nach Anhörung der Deutschen Bundes- § 25 Anzeigewesen
bank:
Inhaltsübersicht Unterabschnitt 6
Abschnitt 1 Bargeldloser Zahlungsverkehr;
Vorkehrungen zur Verhinderung von
Allgemeine Vorschriften
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von
§ 1 Anwendungsbereich sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
§ 2 Berichtszeitraum § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
§ 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen
§ 4 Art und Umfang der Berichterstattung zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-
§ 5 Form und Frist der Berichterstattung zierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
§ 6 Anlagen § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen
§ 7 Zusammenfassende Schlussbemerkung zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009
§ 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung
§ 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen
zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU)
Abschnitt 2 Nr. 260/2012
Angaben zum Institut
Unterabschnitt 7
§ 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-
torischen Grundlagen Gruppenangehörige Institute
§ 10 Zweigniederlassungen § 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
Abschnitt 3 Abschnitt 4
Aufsichtliche Vorgaben Angaben zum Kreditgeschäft
Unterabschnitt 1 § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft
§ 32 Länderrisiko
Risikomanagement und Geschäftsorganisation
§ 33 Organkredite
§ 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements § 34 Bemerkenswerte Kredite
und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
§ 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
§ 12 Vergütungssysteme § 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des
§ 13 IT-Systeme Kreditwesengesetzes
§ 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch § 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen
§ 15 Sanierungsplanung Kreditrisiken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 931
Abschnitt 5 Unterabschnitt 5
Abschlussorientierte Berichterstattung Leasing
Unterabschnitt 1 § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing
Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der betreiben
geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung
§ 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr Unterabschnitt 6
§ 39 Entwicklung der Vermögenslage Prüfung des Depotgeschäfts
§ 40 Entwicklung der Ertragslage oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts
§ 41 Risikolage und Risikovorsorge
§ 66 Prüfungsgegenstand
§ 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 2
§ 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
Erläuterungen zur Rechnungslegung § 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagege-
§ 42 Erläuterungen setzbuchs
Abschnitt 6 Abschnitt 8
Angaben zu Datenübersicht
Institutsgruppen, Finanzholding-
Gruppen, gemischten Finanzholding- § 70 Datenübersicht
Gruppen und Finanzkonglomeraten
sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten Abschnitt 9
§ 43 Regelungsbereich
Schlussvorschriften
§ 44 Ort der Berichterstattung
§ 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende § 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung
Unternehmen § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
§ 47 Zusammengefasste Eigenmittel Anlagen
§ 48 Zusätzliche Angaben Anlage 1 (zu § 70)
§ 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht Anlage 2 (zu § 70)
§ 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanz-
konglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate- Anlage 3 (zu § 70)
Aufsichtsgesetzes) Anlage 4 (zu § 70)
Anlage 5 (zu § 70)
Abschnitt 7
Anlage 6 (zu § 27)
Sondergeschäfte
Unterabschnitt 1 Abschnitt 1
Pfandbriefgeschäft
Allgemeine Vorschriften
§ 51 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft
§ 52 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des
Pfandbriefgesetzes
§1
§ 53 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft Anwendungsbereich
betreiben
Diese Verordnung regelt
Unterabschnitt 2
1. den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung der
Bausparkassengeschäft Institute nach § 29 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 54 Organisation und Auflagen Absatz 1a und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
§ 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen und nach § 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetz-
§ 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkas- buchs sowie
sen
§ 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
2. den Inhalt der Prüfungsberichte.
§ 58 Einsatz von Derivaten Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung regelt
§ 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen diese Verordnung zusätzlich Gegenstand und Zeitpunkt
§ 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und der Prüfung nach § 51a Absatz 8 des Kreditwesenge-
Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen setzes.
Unterabschnitt 3
§2
Finanzdienstleistungsinstitute
§ 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Berichtszeitraum
Nr. 575/2013 (1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt
§ 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des
§ 63 Ausnahmeregelung Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Ge-
Unterabschnitt 4 schäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr ab-
weichenden Berichtszeiträumen muss sich die Prüfung
Factoring
mindestens auf das Geschäftsjahr erstrecken, das am
§ 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben Bilanzstichtag endet.
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
(2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Be- §5
richt darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbre- Form und Frist der Berichterstattung
chung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung
sind darzulegen. Jeder Prüfungsbericht und jeder Teilprüfungsbericht
ist unverzüglich nach Fertigstellung bei der zuständigen
(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfa-
haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts cher Ausfertigung sowie bei der Bundesanstalt in zwei-
anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen. facher Ausfertigung in Papierform einzureichen. Zu-
sätzlich ist jeweils eine elektronische Fassung des Be-
§3 richts einzureichen. Die Bundesanstalt kann nach An-
Risikoorientierung und Wesentlichkeit hörung der Deutschen Bundesbank Vorgaben machen,
in welchem Dateiformat und auf welchem Einrei-
Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und chungsweg die elektronische Fassung bei ihr einzurei-
der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind chen ist. Bei Prüfungsberichten, die nur auf Anforde-
insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäfts- rung bei der Bundesanstalt einzureichen sind, bestimmt
umfang sowie die Komplexität und der Risikogehalt diese in ihrer Anforderung die Zahl der Ausfertigungen
der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen. und deren Form.
§4 §6
Art und Umfang der Berichterstattung Anlagen
(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehalt- Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser
lich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, kön-
und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu nen diese zum Zweck der Verbesserung der Lesbarkeit
entsprechen. in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt
werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinrei-
(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Be-
chende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung
urteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den
in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich
einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen
macht.
sind nachvollziehbar zu begründen.
(3) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanz- §7
stichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden
Zusammenfassende Schlussbemerkung
sind, sind zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht
darzulegen. (1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung
ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Be-
(4) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß richt vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1
§ 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durch- Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen
geführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse die- wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr
ser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachver- selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über
halte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand
der Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwe- 1. die wirtschaftliche Lage des Instituts,
sengesetzes waren, kann sich die aufsichtliche Bericht- 2. die Risikotragfähigkeit des Instituts,
erstattung auf wesentliche Veränderungen beschrän-
3. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
ken, die bis zum Bilanzstichtag eingetreten sind.
des Instituts, insbesondere die Einrichtung eines an-
(5) Hat nach § 30 des Kreditwesengesetzes die Bun- gemessenen und wirksamen Risikomanagements,
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes- und
anstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über
4. die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben.
den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so
hat der Prüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusam- Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Instituts ist
menhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen. insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die
Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage und die Risi-
(6) Die Prüfung und die Berichterstattung über die kolage sowie auf Art und Umfang der nicht bilanzwirk-
Prüfung können nach pflichtgemäßem Ermessen des samen Geschäfte einzugehen.
Abschlussprüfers in eine Teilprüfung I und einen Teil-
prüfungsbericht I sowie eine Teilprüfung II und einen (2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entneh-
Teilprüfungsbericht II unterteilt werden. Die Aufteilung men sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewer-
der Prüfungsgebiete hat über mehrere Jahre hinweg tet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberich-
stetig zu erfolgen. Über wesentliche Änderungen der tigungen und Rückstellungen angemessen sind, und ob
Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I bis zum Ende die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die
des Berichtszeitraums ist im Zuge des Teilprüfungsbe- Anzeigevorschriften beachtet wurden.
richts II zu berichten. Hierzu zählen insbesondere die (3) Zusammenfassend ist darzulegen, welche über
wesentlichen Änderungen der quantitativen Angaben die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetz-
über die Risikotragfähigkeit. buchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehen-
(7) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der den wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der
letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder Prüfung ergeben haben.
welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet (4) Bei Instituten, die das Finanzierungsleasing be-
worden sind. treiben (§ 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesenge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 933
setzes), ist dazu Stellung zu nehmen, ob der Berech- 8. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen; die
nung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausi- entsprechenden IT-Projekte sind im Prüfungsbericht
ble Angaben und Annahmen zugrunde liegen. darzustellen,
9. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu ei-
§8 nem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des
Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des über-
Berichtsturnus; Unterzeichnung
geordneten Unternehmens eines Finanzkonglome-
(1) Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung ver- rats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-
pflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat gesetzes.
der Prüfer in angemessenen Abständen über die Dar- (3) Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von
stellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berück-
berichten. sichtigung der in § 25b des Kreditwesengesetzes ge-
(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und nannten Anforderungen gesondert zu berichten. Dabei
Datum zu unterzeichnen. ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung
von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich
unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Um-
Abschnitt 2
fangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. Ausge-
Angaben zum Institut lagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind, auch
in Verbindung mit den vorgenommenen Bezeichnungen
§9 in der Anlage 5, nachvollziehbar zu spezifizieren und
abzugrenzen.
Darstellung der rechtlichen, (4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der ver-
wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen traglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Ab-
(1) Es ist zu berichten über die Ausschöpfung und satz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risiko-
Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Bank- management darzustellen und zu beurteilen. Er hat da-
geschäften und der Erbringung von Finanzdienstleis- rüber zu berichten, ob und inwieweit die im öffentlichen
tungen sowie über die Erfüllung damit verbundener Register gemachten Angaben mit den bei dem Institut
Auflagen im Berichtszeitraum. vorliegenden Informationen übereinstimmen. Darzustel-
len ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und
(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler
wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen sicherstellt.
des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen,
wobei insbesondere zu berichten ist über: (5) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob
die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1
1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten
des Gesellschaftsvertrages, werden.
2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesell-
§ 10
schafterverhältnisse,
Zweigniederlassungen
3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderun-
gen ihrer personellen Zusammensetzung mit An- Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen aus-
gabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Ge- ländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu be-
schäftsleiter, richten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Fol-
gendes zu beurteilen:
4. Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der er-
1. deren Ergebniskomponenten,
brachten Finanzdienstleistungen und der anderen
Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor 2. deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risiko-
zuzurechnen sind, lage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts
sowie
5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäfts-
3. die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das
zweige,
Risikomanagement des Gesamtinstituts.
6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Be-
ziehungen zu verbundenen Unternehmen und zu an- Abschnitt 3
deren Unternehmen sowie bei wirtschaftlich bedeut-
Aufsichtliche Vorgaben
samen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die
zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, ins-
Unterabschnitt 1
besondere über Art und Umfang der vereinbarten
Leistungen; die Berichterstattung kann insoweit ent- Risikomanagement
fallen, wenn der Bundesanstalt und der Deutschen und Geschäftsorganisation
Bundesbank für den Berichtszeitraum ein Abhängig-
keitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes einge- § 11
reicht worden ist, Angemessenheit und
7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Insti- Wirksamkeit des Risikomanagements und
tuts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist (1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und
dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen, Wirksamkeit des Risikomanagements gemäß § 25a Ab-
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
satz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie die wei- § 12
teren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Vergütungssysteme
Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksich- (1) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob
tigung der Komplexität und des Risikogehaltes der sich das Institut als bedeutendes Institut im Sinne der
betriebenen Geschäfte zu beurteilen. Dabei ist insbe- Institutsvergütungsverordnung eingestuft hat oder ein-
sondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreis- gestuft wurde. Dabei ist gegebenenfalls auch auf die
risiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Risikoanalyse einzugehen, die zur Einstufung als nicht
Anlagebuchs, der Liquiditätsrisiken und operationellen bedeutendes Institut geführt hat.
Risiken sowie den damit verbundenen Risikokonzentra- (2) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und
tionen gesondert einzugehen. Betreibt das Institut die Transparenz der Vergütungssysteme des Instituts
algorithmischen Handel im Sinne des BaFin-Rund- sowie deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Entwick-
schreibens 6/2013 (BA) – Anforderungen an Systeme lung des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Num-
und Kontrollen für den Algorithmushandel von Institu- mer 6 des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Dies um-
ten – vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht auf der fasst auch die Beurteilung, ob das Institut ein ange-
Internetseite der Bundesanstalt, hat der Abschlussprü- messenes Verhältnis zwischen der variablen und der
fer auch darüber zu berichten, ob diese Anforderungen fixen jährlichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des
vom Institut erfüllt werden. Kreditwesengesetzes festgelegt hat.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob (3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die
Vergütungssysteme einschließlich der Vergütungsstra-
1. die Strategien des Instituts auf dessen nachhaltige tegie das Erreichen der strategischen Institutsziele un-
Entwicklung ausgerichtet sind, terstützen und sich die Vergütungsparameter entspre-
2. die eingerichteten Verfahren zur Ermittlung der Risi- chend der Institutsvergütungsverordnung an den Ge-
kotragfähigkeit des Instituts eine vorsichtige Ermitt- schäfts- und Risikostrategien ausrichten. Dabei hat
lung der Risiken sowie der Risikodeckungspoten- der Prüfer insbesondere über folgende Punkte zu
ziale gewährleisten, berichten:
1. die Vergütungssysteme der Geschäftsleiter,
3. das interne Kontrollsystem angemessen und wirk-
sam ist und insbesondere über wirksame Risikocon- 2. die Vergütungssysteme nach Geschäftsbereichen,
trolling- und Compliance-Funktionen verfügt, a) die Grundzüge der sonstigen Vergütungssysteme
4. die Interne Revision angemessen und wirksam ist, (zum Beispiel Bonuspoolermittlung und Bonusal-
lokation, Vergütungsparameter, Auszahlungsmo-
5. die personelle und technisch-organisatorische Aus- dalitäten),
stattung des Instituts angemessen ist,
b) die festgelegte Obergrenze für das Verhältnis zwi-
6. das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemessen schen variabler und fixer Vergütung sowie die Kri-
und wirksam ist. terien, anhand derer die Obergrenze festgelegt
wurde,
(3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Ge-
schäftsleiter die Anforderungen nach § 25c Absatz 2 3. die Vergütungssysteme für die Kontrolleinheiten,
Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und die Verwal- 4. bei übergeordneten Unternehmen die Einhaltung der
tungs- oder Aufsichtsorgane die Anforderungen nach Vergütungsanforderungen innerhalb der Gruppe,
§ 25d Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 des Kre- 5. die Einbindung des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
ditwesengesetzes erfüllen. gans.
(4) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Ge- (4) Bei bedeutenden Instituten im Sinne der Insti-
schäftsleiter im Rahmen ihrer Pflichten und ihrer Ge- tutsvergütungsverordnung ist darüber hinaus insbeson-
samtverantwortung für die ordnungsgemäße Ge- dere auf Folgendes einzugehen:
schäftsorganisation ihren Aufgaben nach § 25c Ab-
1. den Prozess zur Identifizierung von Mitarbeitern
satz 3, 4a und 4b des Kreditwesengesetzes nachge-
oder Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeiten einen we-
kommen sind.
sentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil haben
(5) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die (Risk Taker) im Rahmen einer Risikoanalyse, die
Strukturen des Instituts es seinem Verwaltungs- oder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit dieses Prozes-
Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ord- ses sowie dessen Ergebnis,
nungsgemäß wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Beur- 2. die Vergütungssysteme der Risk Taker, insbesondere
teilung ist auf die Einrichtung oder Nichteinrichtung der im Hinblick auf die Verwendung von Vergütungspa-
Ausschüsse nach § 25d Absatz 8 bis 12 des Kreditwe- rametern, die dem Ziel eines nachhaltigen Erfolges
sengesetzes einzugehen; dabei sind die Kriterien nach Rechnung tragen, und die Berücksichtigung von
§ 25d Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zu be- Risiken, deren Laufzeiten sowie Kapital- und Liqui-
rücksichtigen. Der Abschlussprüfer hat zudem zu beur- ditätskosten,
teilen, ob die jeweiligen Vorsitzenden der Ausschüsse
und bei Nichtbestellung eines Ausschusses der Vorsit- 3. die Auszahlungsmodalitäten für Risk Taker, insbe-
zende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unmittel- sondere in Bezug auf Zurückbehaltungszeiträume,
bar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter Sperrfristen, die Abhängigkeit von der nachhaltigen
des Risikocontrollings oder den Leitern der für die Aus- Wertentwicklung des Instituts und Maluskriterien,
gestaltung der Vergütungssysteme zuständigen Orga- 4. die Ausgestaltung und die Aufgaben des Vergü-
nisationseinheiten Auskünfte einholen können. tungskontrollausschusses,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 935
5. die Stellung, die Qualifikation, die Unabhängigkeit, Schlussfolgerungen enthält, sind diese auf ihre Plausi-
die organisatorische Einbindung, die Aufgaben und bilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Insbesondere
die Ausstattung des Vergütungsbeauftragten. hat der Prüfer zu beurteilen:
1. die Darstellung der Unternehmensstruktur und des
§ 13
Geschäftsmodells, die Benennung der wesentlichen
IT-Systeme Geschäftsaktivitäten und der kritischen Funktionen
sowie die Beschreibung der internen und externen
(1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurtei-
Vernetzungsstrukturen in dem Sanierungsplan nach
lung nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 und 6 insbesondere
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Ab-
darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatori-
wicklungsgesetzes,
schen, personellen und technischen Vorkehrungen zur
Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizi- 2. die grundsätzliche Eignung, die Auswirkungen und
tät und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Umsetzbarkeit der in dem Sanierungsplan enthalte-
Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt wer- nen Handlungsoptionen nach § 13 Absatz 2 Num-
den. Insbesondere ist einzugehen auf mer 3 bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-
1. das Informationsrisikomanagement, zes; die institutsspezifischen Gegebenheiten sind
hierbei zu berücksichtigen,
2. das IT-Sicherheitsmanagement,
3. die qualitativen und quantitativen Indikatoren nach
3. den IT-Betrieb, § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Ab-
4. die Verfahren der Anwendungsentwicklung und wicklungsgesetzes dahingehend, ob sie die insti-
-pflege sowie tutsspezifischen Besonderheiten angemessen be-
rücksichtigen und innerhalb eines definierten Eska-
5. die technischen und betrieblichen Verfahren bei ei-
lations- und Informationsprozesses im Krisenfall
nem Notfall. eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptio-
(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so er- nen ermöglichen,
strecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch
auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im be- 4. die Szenarien für schwerwiegende Belastungen
richtspflichtigen Institut. nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes hinsichtlich der Abde-
ckung der wesentlichen Risikotreiber, der Nachvoll-
§ 14
ziehbarkeit und der institutsspezifischen Eignung; im
Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch Hinblick auf die Eignung der Szenarien sind neben
den institutsspezifischen Anforderungen auch die
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe-
aufsichtlichen Vorgaben an die besondere Schwere
nen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung
der Belastungen sowie die Art des jeweiligen Szena-
der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 2 Satz 1
rios zu berücksichtigen,
des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen
und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung 5. die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungs-
der Meldepflicht gemäß den Positionen 378 bis 430 der plans nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 des Sanie-
Anlagen 12 und 13 der Finanz- und Risikotragfähig- rungs- und Abwicklungsgesetzes; dabei ist darauf
keitsinformationenverordnung angemessen sind. Dabei einzugehen, ob die Beschreibung und die Analyse
ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letz- des Zusammenwirkens von Belastungsszenarien,
ten Berichtszeitraum einzugehen. Indikatoren und Handlungsoptionen ausreichend im
(2) Die Höhe des potenziellen Verlustes gemäß der Hinblick auf die zugrunde liegenden Annahmen, an-
vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 gemessen und im Hinblick auf die hieraus resultie-
Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berech- renden Analysen nachvollziehbar sind,
nungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungs- 6. das Kommunikations- und Informationskonzept
methodik sind darzustellen. nach § 13 Absatz 2 Nummer 9 des Sanierungs-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsunter- und Abwicklungsgesetzes im Hinblick darauf, ob
nehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden. dieses die Besonderheiten der einzelnen Handlungs-
optionen angemessen berücksichtigt,
§ 15 7. die vorbereitenden Maßnahmen nach § 13 Absatz 2
Sanierungsplanung Nummer 10 des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes, deren Eignung sowie das Vorhandensein
(1) Im Rahmen der Prüfung nach § 29 Absatz 1 eines angemessenen Zeitplans und Monitoringkon-
Satz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu beurteilen, ob zepts für die Umsetzung; hierbei ist auch zu beurtei-
der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Ab- len, ob die auf Grund der Prüfung festgestellten
satz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- Mängel durch die vorbereitenden Maßnahmen be-
und Abwicklungsgesetzes erfüllt. Der Prüfer hat die seitigt werden können.
wesentlichen für die Sanierungsplanung relevanten
Aspekte auf sachliche Richtigkeit und Angemessenheit (2) Bei einem nach § 20 des Sanierungs- und Ab-
zu prüfen. Der Prüfer hat dabei gegebenenfalls festge- wicklungsgesetzes von der Pflicht zur Einreichung ei-
legte vereinfachte Anforderungen nach § 19 des Sanie- nes Einzelsanierungsplans befreiten Institut hat der
rungs- und Abwicklungsgesetzes zu berücksichtigen. Prüfer zu prüfen, ob das Institut die Voraussetzungen
Soweit der Sanierungsplan Annahmen, Wertungen oder geschaffen hat, die zur Erfüllung der Anforderungen der
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
§§ 12 bis 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset- tenen Eigenmittelbestände sind unter namentlicher
zes durch das institutsbezogene Sicherungssystem Nennung dieser Unternehmen besonders zu kenn-
notwendig sind. zeichnen.
(2) Für die Kapitalinstrumente, die das Institut dem
Unterabschnitt 2
harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder
Handelsbuch dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der
jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.
§ 16 575/2013 zu beurteilen. Hinsichtlich der Posten, die in
Vorgaben für das Handelsbuch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c bis f der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 genannt sind und dem harten Kern-
Es ist zu beurteilen, ob das Institut im Berichtszeit- kapital zugerechnet werden, ist insbesondere zu beur-
raum die Vorgaben nach den Artikeln 102 bis 104 und teilen, ob diese dem Institut uneingeschränkt und un-
106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europä- mittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken und Ver-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 lusten zur Verfügung stehen. Zudem ist über Besonder-
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und heiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums
(EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), ins- zu berichten. Entnahmen des Inhabers oder des per-
besondere für die Zurechnung von Positionen zum sönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen.
Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, Werden Zwischenergebnisse nach Artikel 26 Absatz 2
erfüllte. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterjährig zugerech-
net, so ist darüber zu berichten.
§ 17
(3) Instrumente des Kernkapitals ohne eigene Emis-
Ausnahme für
sionen in inländischen Aktien, die erstmals oder weiter-
Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
hin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach
Sofern das Institut im Berichtszeitraum von der Aus- den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merk-
nahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Um- malen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuhe-
fang Gebrauch gemacht hat, ist zu beurteilen, ob die ben.
Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Fest-
stellung eventueller Überschreitungen der Grenzen (4) Instrumente des Ergänzungskapitals sind nach
nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ihrer Fälligkeit in Jahresbändern darzustellen.
575/2013 gewährleistet und ob die Grenzen im Be- (5) Der Ansatz von Beträgen nach Artikel 62 Buch-
richtszeitraum eingehalten wurden. Überschreitungen stabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist dar-
der Grenzen sind in dem Bericht gegliedert nach der zustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen.
Höhe des Betrags und der Dauer sowie des Prozent-
satzes der Überschreitung anzugeben. (6) Es ist zu beurteilen, ob das Institut bei der Be-
rechnung seiner Eigenmittel die Anforderungen für eine
Unterabschnitt 3 vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 in Verbindung
mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.
Eigenmittel,
Kapitalquoten und Liquiditätslage
§ 20
§ 18 Kapitalpuffer
Ermittlung der Eigenmittel
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe-
Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen nen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung
Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß
harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen
des Ergänzungskapitals im Rahmen der bankaufsicht- sind. Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen
lichen Meldungen angemessen sind. Dabei sind we- während des Berichtszeitraums darzustellen.
sentliche Verfahrensänderungen während des Berichts-
zeitraums darzustellen. (2) Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Ab-
satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.
§ 19
§ 21
Eigenmittel
(1) Darzustellen sind die Höhe und die Zusammen- Kapitalquoten
setzung der Eigenmittel des Instituts nach Artikel 72 der (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe-
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Stand bei Ge- nen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung
schäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der An- der Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 der Verord-
nahme der Feststellung des geprüften Abschlusses, nung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind.
bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kre-
ditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Beson- (2) Die Ermittlung der Kapitalquoten zum Bilanz-
derheiten des § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwe- stichtag ist gegliedert nach den in Artikel 92 Absatz 3
sengesetzes. Die bei anderen Instituten, Finanzunter- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Ele-
nehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückver- menten darzustellen. Die Entwicklung der Kapitalquo-
sicherungsunternehmen aufgenommenen oder gehal- ten ist darzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 937
§ 22 Unterabschnitt 6
Solvabilitätskennzahl bei Bargeldloser
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Z a h l u n g s v e r k e h r ; Vo r k e h r u n g e n
(1) Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung z u r Ve r h i n d e r u n g v o n G e l d w ä s c h e
ist zu beurteilen, ob die vom Wohnungsunternehmen u n d Te r r o r i s m u s f i n a n z i e r u n g
mit Spareinrichtung getroffenen Vorkehrungen zur ord- sowie von sonstigen strafbaren
nungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl Handlungen zu Lasten des Instituts
nach § 2 Absatz 4 der Wohnungsunternehmen-Solva-
bilitätsverordnung angemessen sind. Dabei ist insbe- § 26
sondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Be-
richtszeitraum einzugehen. Zeitpunkt der
Prüfung und Berichtszeitraum
(2) Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
ist die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanz- (1) Die Prüfung der Vorkehrungen der Institute zur
stichtag gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungs- Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfi-
beträgen darzustellen. Die Entwicklung der Eigenkapi- nanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen fin-
talquote ist darzustellen. det einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der
Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der
§ 23 nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem
Ermessen fest.
Liquiditätslage
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der
(1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung
sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
der Liquiditätslage ist zu berichten.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach
(2) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe- dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-
nen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung raums beginnen.
der Liquiditätskennziffer angemessen und die aufsicht-
lichen Anforderungen an die Berichterstattung über die (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäsche-
Liquidität nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesetzes, der §§ 24c und 25h bis 25n des Kreditwesen-
beachtet worden sind. Dabei ist insbesondere zu beur- gesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des
teilen, ob die vom Institut vorgenommene Abgrenzung Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. No-
der operationellen Einlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 vember 2006 über die Übermittlung von Angaben zum
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Ermittlung Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom
der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen sachgemäß 8.12.2006, S. 1) ist bei Kreditinstituten, deren Bilanz-
sind. Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichts- summe 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht
zeitraum ist einzugehen. überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend
mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung
Unterabschnitt 4 von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu
prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfor-
Offenlegung dert ein kürzeres Prüfintervall. Gleiches gilt für Wertpa-
pierhandelsunternehmen, die
§ 24
1. nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Gel-
Offenlegungsanforderungen dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur und
Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach 2. nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a handeln.
des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Im Prüfungs-
bericht ist darauf einzugehen, ob das Institut die in Teil 8
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kre- § 27
ditwesengesetzes geforderten Offenlegungspflichten Darstellung und
erfüllt hat. Beurteilung der getroffenen
Vorkehrungen zur Verhinderung von
Unterabschnitt 5 Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Anzeigewesen sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem In-
§ 25 stitut erstellte Gefährdungsanalyse zur Verhinderung
der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie des
Anzeigewesen
Betruges zu Lasten des Instituts der tatsächlichen
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus
zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Instituts für die hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungs-
Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und
Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festge- Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafba-
stellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen. ren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kre-
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
ditwesengesetzes darzustellen und deren Angemes- zustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten ent-
senheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen sprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maß-
nahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsäch-
1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten
lich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner dar-
internen Grundsätze und die Angemessenheit ge-
zustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut ange-
schäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme
messene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustel-
und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche
len, dass seine nachgeordneten Unternehmen, Zweig-
und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren
stellen und Zweigniederlassungen dort Geschäftsbe-
Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kre-
ziehungen nicht begründen oder fortsetzen, keine
ditwesengesetzes,
Transaktionen durchführen und bestehende Geschäfts-
2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebe- beziehungen beenden.
auftragten und seines Stellvertreters, einschließlich
ihrer Kompetenzen, sowie die für eine ordnungsge- (6) Bei Kreditinstituten ist zu beurteilen, inwieweit
mäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten
Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von
Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesenge- vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind.
setzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwä- Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten
schegesetz verpflichteten Versicherungsunterneh- Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und
mens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochter- Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit
unternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen unvollständigen Auftraggeberdaten.
und Zweigniederlassungen, sowie (7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit
3. darauf, ob die Beschäftigten, die mit der Durchfüh- diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des
rung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist
Begründung von Geschäftsbeziehungen befasst zu beurteilen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine
sind, angemessen über die Methoden der Geldwä- zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizie-
sche und der Terrorismusfinanzierung sowie von rungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder
strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls
des Kreditwesengesetzes und die insofern beste- ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnun-
henden Pflichten unterrichtet werden. gen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesenge-
setzes zu berichten.
Bei der Darstellung und Beurteilung nach den Sätzen 2
und 3 sind die von dem Institut erstellte Gefährdungs- (8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in ei-
analyse sowie die von der Innenrevision im Berichts- nem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser
zeitraum durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwor-
zu berücksichtigen. tete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen.
Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt
(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinsti-
beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen tuten für das betreffende Jahr kein Prüfungsbericht an-
Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten gefordert wird. § 26 Absatz 4 bleibt unberührt.
Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos,
nachgekommen ist.
§ 28
(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Auf-
zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Er- Darstellung und Beurteilung der
füllung der Pflicht zur institutsinternen Erfassung ge- getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der
mäß § 8 des Geldwäschegesetzes, wobei sich die In- Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
formationen auch auf Unternehmen oder Tochterunter-
nehmen im Sinne des § 25 Absatz 3 Satz 2 des Kredit- (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu
wesengesetzes beziehen können, und Meldung von beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen in-
Verdachtsfällen gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes. ternen Vorkehrungen den Anforderungen der Verord-
nung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments
(4) Sofern das Institut die Durchführung von internen und des Rates vom 16. September 2009 über grenz-
Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von überschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und
kundenbezogenen Sorgfaltspflichten vertraglich auf zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.
eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen aus- L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung
gelagert hat, ist hierüber zu berichten. (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)
(5) In Bezug auf ein Institut, das ein übergeordnetes geändert worden ist, entsprechen. Dabei ist zu be-
Unternehmen im Sinne des § 25l des Kreditwesenge- urteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten
setzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, werden:
inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen ge- 1. die Bestimmungen zu Entgelten für grenzüberschrei-
troffen hat, um in seinen nachgeordneten Unterneh- tende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verord-
men, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die grup- nung,
peneinheitliche Schaffung der in § 25l des Kreditwe-
sengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnah- 2. die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 4 Ab-
men sowie die Erfüllung der dort zusätzlich genannten satz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt
Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am aus- gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausge-
ländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicher- hen, sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 939
3. die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für In- Abschnitt 4
landslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Ver-
ordnung. Angaben zum Kreditgeschäft
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche § 31
Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in
Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung Berichterstattung über das Kreditgeschäft
(EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen. (1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale
(3) Sofern das Kreditinstitut das Treffen interner Vor- und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kredit-
kehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein wesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Dabei
anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Ab- ist auch auf die Finanzinstrumente einzugehen, die
schlussprüfer hierüber zu berichten. das Institut für eigene Rechnung handelt. Auf wesentli-
che Besonderheiten ist hinzuweisen. Dabei ist auch zu
§ 29 beurteilen, ob die Artikel 387 bis 410 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden. Zudem ist über
Darstellung und Beurteilung der die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes be-
getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der treffend Organkredite zu berichten.
Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstel-
(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu lung der Bildung von sachgerechten Gruppen verbun-
beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen in- dener Kunden nach Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung
ternen Vorkehrungen den Anforderungen der Verord- (EU) Nr. 575/2013 sind zu beurteilen; wesentliche Ver-
nung (EU) Nr. 260/2012 entsprechen. Dabei ist zu beur- fahrensänderungen während des Berichtszeitraums
teilen, ob sind darzustellen.
1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschrif- (3) Das Verfahren, anhand dessen die zu prüfenden
ten innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 Kredite ausgewählt wurden, ist darzustellen.
der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,
(4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvo-
2. die technischen Anforderungen für Überweisungen lumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der insti-
und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie tutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestim-
7 und 8 der Verordnung erfüllt werden sowie mung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht
nach § 70 aufzunehmen. Die Darstellung in der Daten-
3. die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Last- übersicht ist ausreichend.
schriften nach Artikel 8 der Verordnung eingehalten
werden. (5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsin-
terne Behandlung, einschließlich ihrer Einbindung in die
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzuge-
Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in hen.
Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung
(EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.
§ 32
(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung inter-
Länderrisiko
ner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person
oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat Der Umfang der von dem Institut eingegangenen
der Abschlussprüfer hierüber zu berichten. Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer
Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbe-
Unterabschnitt 7 sondere ist zu beurteilen, ob die Einschätzung der Län-
derrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen
Gruppenangehörige Institute erfolgt.
§ 30 § 33
Ausnahmen für gruppenangehörige Institute Organkredite
(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Insti- (1) Sämtliche Organkredite nach § 15 des Kreditwe-
tutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die die Bun- sengesetzes sind in die Auswahl der zu prüfenden Kre-
desanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesenge- dite einzubeziehen.
setzes freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistel-
lung die Vorschriften des § 10 betreffend das interne (2) Stets zu prüfen sind Kredite an
Kontrollverfahren, der §§ 12, 13, 19, 20, 21 sowie des 1. Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
§ 31 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 3 dieser
Verordnung nicht anwendbar. 2. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder
der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
(2) § 23 ist bei der Freistellung durch die Bundesan- gans,
stalt gemäß § 2a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes
3. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen
nicht anzuwenden.
Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei
(3) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob denen ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Per-
die Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesenge- son, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesell-
setzes vorliegen. schaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Ge-
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
schäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmäch- (2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne
tigter dieses Unternehmens dem Verwaltungs- oder des § 34 Absatz 2 Nummer 2 die Sicherheiten zugrunde
Aufsichtsorgan des Instituts angehört. gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen;
der voraussichtliche Realisationswert ist anzugeben.
(3) Die geprüften Kredite sind nach Risikogruppen
gegliedert und unter Angabe der wesentlichen Merk- (3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische
male tabellarisch darzustellen. Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko
zu beurteilen.
(4) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob es Anhaltspunkte
dafür gibt, dass die Kredite nicht zu marktmäßigen Be-
dingungen gewährt wurden oder ob es Anhaltspunkte § 36
für möglicherweise bestehende gravierende Interessen- Einhaltung der Offenlegungs-
konflikte gibt, die geeignet sind die Zuverlässigkeit der vorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
Organmitglieder gemäß § 25c Absatz 1 und § 25d Ab-
satz 1 des Kreditwesengesetzes zu beeinträchtigen. Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeit-
raum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde.
§ 34 Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der insti-
tutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.
Bemerkenswerte Kredite
(1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogrup- § 37
pen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Ge- Sorgfaltsprüfung bei
samtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzufüh- Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken
ren. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe
des § 35 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach Arti- (1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Ri-
kel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. sikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken erfüllt
575/2013 zusammenzufassen sind, so ist die Gesamt- sind, sind auch die von einem Institut implementierten
heit der Kredite dieser Kreditnehmer zugrunde zu legen. förmlichen Regeln und Verfahren darzustellen, die das
Institut zur Analyse und Erfassung der in Artikel 406
(2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgen- Absatz 1 Buchstabe a bis g der Verordnung (EU)
den Kredite anzusehen: Nr. 575/2013 genannten Informationen in Bezug auf
1. Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovor- die Verbriefungspositionen, die von ihm im Handels-
sorge erforderlich ist oder im abgelaufenen Ge- buch und im Anlagebuch gehalten werden, verwendet.
schäftsjahr erforderlich war, (2) Sofern ein Institut unterschiedliche förmliche Re-
2. Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, geln oder Verfahren zur Durchführung der Sorgfaltsprü-
dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten fung nach Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend wer- für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Ver-
den, briefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Teil 5
3. Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter
Sicherheitenstellung vorliegt, oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf
im Rahmen der Darstellung der förmlichen Regeln und
4. Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer
Verfahren einzugehen.
Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung
sind oder bei deren Prüfung sich Anhaltspunkte für
gravierende Interessenkonflikte ergeben haben. Abschnitt 5
(3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind Abschlussorientierte Berichterstattung
nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in
einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle Unterabschnitt 1
aufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind als bemer-
kenswert anzusehen, wenn sie die Großkreditdefiniti- Wirtschaftliche Lage des Instituts,
onsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) einschließlich der geschäftlichen Ent-
Nr. 575/2013 erreichen oder überschreiten. wicklung und der Ergebnisentwicklung
(4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind
mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen § 38
weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzu- Geschäftliche
stellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervor- Entwicklung im Berichtsjahr
zuheben.
(1) Die geschäftliche Entwicklung des Instituts ist
§ 35 unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden
Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustel-
Beurteilung der len und zu erläutern.
Werthaltigkeit von Krediten
(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die
(1) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresab-
im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 ist auch zu beur- schluss erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche),
teilen, ob die gebildete Risikovorsorge angemessen ist. ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 941
renden Bereiche und des übrigen Geschäfts jeweils ge- Unterabschnitt 2
sondert darzustellen und zu erläutern. Erläuterungen zur Rechnungslegung
(3) Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaft-
lichen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungs- § 42
verband angeschlossen sind oder von der Prüfungs- Erläuterungen
stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft
(1) Die Bilanzposten, die Angaben unter dem Bilanz-
werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der
strich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich
sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der We-
auch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute
sentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit
oder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des
den Vorjahreszahlen zu vergleichen.
betreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches
der betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennzif- (2) Eventualverpflichtungen und andere Verpflichtun-
fern) heranzuziehen. gen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung
des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist
Folgendes zu berücksichtigen:
§ 39
1. Eventualverbindlichkeiten:
Entwicklung der Vermögenslage
Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Ge-
(1) Die Entwicklung der Vermögenslage des Instituts währleistungsverträgen ist die Angabe von Arten
ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurtei- und Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kredit-
lung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbe- nehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute) er-
sondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche forderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch
und Verpflichtungen, sind hervorzuheben. die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge so-
wie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schät-
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken zen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist
auf darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet
sind.
1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
2. Andere Verpflichtungen:
2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstrei-
Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensi-
tigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf
onsgeschäften sind nach der Art der in Pension ge-
die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bil-
gebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.
dung der notwendigen Rückstellungen,
3. alle abgegebenen Patronatserklärungen; dazu ist der Abschnitt 6
Inhalt dieser Erklärungen darzustellen und ihre Angaben zu Institutsgruppen,
Rechtsverbindlichkeit zu beurteilen.
Finanzholding-Gruppen, gemischten
Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten
§ 40 sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten
Entwicklung der Ertragslage
§ 43
(1) Die Entwicklung der Ertragslage des Instituts ist Regelungsbereich
zu beurteilen.
(1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nach-
(2) Auf der Basis der Unterlagen des Instituts ist geordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanz-
auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäfts- holding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-
sparten zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Gruppe nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-
Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzu- gesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 1 Absatz 2
stellen. des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie auf
den Konzernprüfungsbericht anzuwenden.
(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Ent-
wicklung der Ertragslage sind darzustellen; dies gilt ins- (2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Tochterunter-
besondere für Zinsänderungsrisiken. nehmen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 anzuwenden. Ist das Institut gruppenangehö-
riges Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzhol-
§ 41 ding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe,
Risikolage und Risikovorsorge für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Ba-
sis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschluss-
(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen. prüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbe-
richt des obersten inländischen übergeordneten Unter-
(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge nehmens zu beurteilen.
ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Ent-
wicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die § 44
Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.
Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Ri- Ort der Berichterstattung
sikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann
zu berichten. statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unterneh-
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
mens der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Be-
oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Konzern- standteilen entsprechen. Die §§ 18 bis 23 gelten ent-
prüfungsbericht erfolgen, wenn beide Berichte für den sprechend.
Berichtszeitraum oder die Berichtszeiträume von dem-
(2) Wenn für die Ermittlung der zusammengefassten
selben Abschlussprüfer erstellt werden.
Eigenmittel nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesenge-
setzes ein Konzernabschluss zugrunde gelegt wird, ist
§ 45 auch über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung zu
In die aufsichtliche berichten. Bei Konzernabschlüssen nach § 315a des
Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen, wie das Wahl-
recht zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum bei-
(1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des zulegenden Zeitwert genutzt wird.
Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind
darzustellen. Für jedes Unternehmen ist die Unterneh- (3) § 25 gilt entsprechend für das Anzeige- und Mel-
mensart zu nennen und anzugeben, ob eine Pflicht zur dewesen des übergeordneten Unternehmens auf Ebene
Einbeziehung des Unternehmens in die Zusammenfas- der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
sung besteht. mischten Finanzholding-Gruppe.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von § 48
dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Ver-
fahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zu- Zusätzliche Angaben
sammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes Vorbehaltlich der §§ 46 und 47 ist bei übergeordne-
einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt wer- ten Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-
den. Sofern von der Ausnahmeregelung des Artikels Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe sowie bei
19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ge- nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt
brauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer jeweils gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen. freigestellt hat, im Bericht über die Prüfung des überge-
(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem ordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf:
Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und 1. die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen,
der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesenge- die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kre-
setzes bestehen, sind diese zu erläutern. ditwesengesetzes freigestellt hat, sowie den Umfang
der Freistellung,
§ 46
2. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlun-
Berichterstattung gen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete
bei aufsichtsrechtlichen Gruppen Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Un-
(1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen ternehmen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Ab-
enthalten, die einen Überblick über die Lage der satz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat,
Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 11 ist 3. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlun-
nach Maßgabe des § 25a Absatz 3 des Kreditwesenge- gen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des überge-
setzes entsprechend anzuwenden. ordneten Unternehmens, sofern die Bundesanstalt
(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkeh- dieses gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengeset-
rungen die Gruppe die Anforderungen des Artikels 11 in zes freigestellt hat.
Verbindung mit Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
und des § 13c des Kreditwesengesetzes einhält. Diese § 49
Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Mel- Mindestangaben
depflichten gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Arti- im Konzernprüfungsbericht
kel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Ein-
haltung der Anzeigevorschrift gemäß § 13c Absatz 1 (1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts
Satz 1 des Kreditwesengesetzes. nach § 44 gelten für den Konzernprüfungsbericht die
nachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 9, 45 Ab-
satz 1 und 2 sowie § 48 Nummer 1 und 2 entsprechend.
§ 47
(2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach
Zusammengefasste Eigenmittel
Maßgabe des Abschnitts 5 darzustellen und zu erläu-
(1) Bei übergeordneten Unternehmen sind die Höhe tern.
und Zusammensetzung der Eigenmittel der Gruppe
(3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen
nach § 10a des Kreditwesengesetzes nach dem Stand
Kriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die
bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des überge-
entsprechenden Berichtsgrößen der externen Rech-
ordneten Instituts darzustellen. Die Besonderheiten
nungslegung ist zu erläutern.
der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen
nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzu- (4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines
stellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen
dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses
Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand
einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinrei-
Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach Artikel 72 chend dargestellt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 943
§ 50 leihungswert entsprechend den gesetzlichen Vorschrif-
Ergänzende ten ermittelt wurde. Die Beurteilung einzelner De-
Vorschriften für Unternehmen eines ckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die
Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 Ergebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesan-
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes) stalt stützen. Satz 3 gilt nicht für
(1) Bei übergeordneten Unternehmen eines Finanz- 1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),
konglomerats im Sinne des § 12 des Finanzkonglome- 2. notleidende Kredite,
rate-Aufsichtsgesetzes ist darzustellen, ob die Berech- 3. Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2,
nung der Eigenmittel und der Solvabilität des Finanz-
konglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichts- 4. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter
gesetzes entspricht, und darüber zu berichten, ob das Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag
Unternehmen die Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des von 4 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel über-
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes eingehalten steigen,
hat. 5. Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaf-
(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkeh- ten oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung
rungen das übergeordnete Unternehmen die Anforde- von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Be-
rungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Auf- trag von 6 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel
sichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst übersteigen. Bei der Berechnung der Kredite können
auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß Beleihungen von fertig gestellten Mietwohnungs-
§ 23 Absatz 1 und 3 Satz 6 des Finanzkonglomerate- bauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im
Aufsichtsgesetzes. Wesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits
verkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben.
Abschnitt 7
Unterabschnitt 2
Sondergeschäfte Bausparkassengeschäft
Unterabschnitt 1 § 54
Pfandbriefgeschäft Organisation und Auflagen
§ 51 (1) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 9
und 11 sind die Besonderheiten des Bausparkassenge-
Angaben zur schäfts hervorzuheben. Dabei ist auch einzugehen auf:
Ertragslage im Pfandbriefgeschäft
1. etwaige Auflagen,
(1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betrei-
ben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwende- 2. die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter be-
ten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbrie- sonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen
fen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und deren institutsinterner Behandlung einschließ-
und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben. lich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das
Risikomanagement sowie
(2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich
diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage 3. die Angemessenheit der Organisation, der Steue-
zum Prüfungsbericht ergeben. rung und der Kontrolle des Vertriebes, auch in Bezug
auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit
§ 52 dem Vertrieb.
Angaben zu den Transparenz- (2) Über die Einhaltung der bausparspezifischen ge-
vorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes setzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie
zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bau-
Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, sparverträge und der Allgemeinen Geschäftsgrund-
ist über die Einhaltung des § 28 des Pfandbriefgesetzes sätze ist zu berichten. Wesentliche Verstöße sind dar-
zu berichten, insbesondere über die Vollständigkeit und zustellen und zu beurteilen. Für die Kontingente, die
Richtigkeit der dort genannten Angaben. durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorge-
geben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betrags-
§ 53 mäßige Inanspruchnahme anzugeben.
Zusatzangaben bei Instituten, (3) In die Berichterstattung gemäß § 25 sind die bau-
die das Pfandbriefgeschäft betreiben sparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzu-
Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben beziehen.
und die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe
oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen § 55
der Einzelkreditbesprechung (§§ 34, 35) bei den zur De- Angaben zum
ckung verwendeten Werten auch der von dem jeweili- Kreditgeschäft von Bausparkassen
gen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter An-
gabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages, (1) Die Beurteilung gemäß § 54 umfasst auch die Si-
der Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten cherung der Darlehensforderungen und die Angemes-
Kapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungs- senheit der Beleihungswertermittlung.
weise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbe- (2) Die Baudarlehen sind nach ihrer Inanspruch-
leihungswert anzugeben. Es ist anzugeben, ob der Be- nahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufglie-
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
derung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern. (2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstru-
Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditneh- mente eingesetzt, so ist vom Prüfer zu beurteilen, ob
mer zusammenzufassen. Für jede Größenklasse sind dies im Risikomanagement angemessen berücksichtigt
die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darle- ist.
hen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand
der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspar- § 59
darlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten so-
wie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern. Angaben zur
Ertragslage von Bausparkassen
§ 56 Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr
darzustellen und wie folgt aufzugliedern:
Angaben zur
geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen 1. kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis durch
eine Gegenüberstellung der für die Refinanzierung
Im Rahmen der Berichterstattung nach § 38 ist die von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendun-
geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse auch an- gen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus
hand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur Bauspardarlehen,
Vermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivge-
2. Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage
schäft darzustellen. Anzugeben und zu beurteilen
der freien Kollektivmittel,
1. sind auch die Veränderung und die Struktur des 3. Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel
Bauspar- und des Kreditneugeschäfts; insbesondere ohne Bauspareinlagen refinanzierten Teil des Vor-
längerfristige Entwicklungen (zum Beispiel Fünf-Jah- und Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungs-
res-Vergleich) sind aufzuzeigen; dabei sind das ein- weise aus den sonstigen Baudarlehen bei nennens-
gelöste Neugeschäft und der nicht zugeteilte Ver- wertem Umfang,
tragsbestand pro Tarif in aussagefähige Größenklas-
sen einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und 4. verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und
der jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen unverzinslichen Passiva (Residualgröße).
anzugeben,
Die Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durch-
2. sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die schnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze
zur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außer- vorzunehmen. Über das Vorhandensein und die Hand-
dem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen habung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommu- Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.
nen, Bauträger und Sonstige; dabei ist anzugeben,
ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwin- § 60
gend vorgesehen ist,
Darstellung des
3. ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bauspar- Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und
verträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezah- Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen
lung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum (1) Über das Zuteilungsverfahren und die Zutei-
abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres lungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu be-
(Stornoquote); die Stornoquote ist mindestens auch richten. Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen
für das Vorjahr anzugeben, gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen.
4. sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht Es ist über den Umfang und den Grund der Einbezie-
voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträ- hung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu
ge. berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt
wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Ein-
beziehung außerkollektiver Mittel zu machen.
§ 57
(2) Das System der bausparmathematischen Simu-
Angaben zur lationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen.
Liquiditätslage von Bausparkassen Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von Kol-
lektivsimulationen darzustellen und zu beurteilen. Die
Das Volumen und die Verwendung der aufgenomme- Darstellung soll mindestens auf der Basis eines realis-
nen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind dar- tischen und eines für das spezifische Kollektiv pessi-
zustellen. mistischen Szenarios erfolgen. Die Qualität der Simula-
tionsrechnungen ist anhand von Soll-Ist-Vergleichen
§ 58 der jeweiligen Vorjahresprognosen zu beurteilen. In die
Beurteilung sollen möglichst auch die Ergebnisse sol-
Einsatz von Derivaten cher Qualitätssicherungsmaßnahmen einbezogen wer-
den, die für die Offenlegung von Modellfehlern geeignet
(1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorge-
sind.
nommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beur-
teilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung (3) Zu berichten ist auch über wesentliche Auswir-
von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob kungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liqui-
sie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu dität und die Ertragslage der Bausparkasse. Insbeson-
erreichen. dere ist auf die Auswirkungen von im Vergleich zum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 945
jeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen teilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut
Darlehensansprüchen und hochverzinslichen Rendite- nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an
verträgen einzugehen. Auf besondere Risiken aus dem Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
Zusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvari- Der Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende
anten ist hinzuweisen. Überwachung durch das interne Kontrollsystem sicher-
(4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die stellt, dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8 Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder Besitz nimmt.
zu machen. (2) Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienst-
(5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 leistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Gel-
Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zu- sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien
grunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeig- nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist zu bestätigen,
net erachtet werden kann. dass damit das Betreiben des Einlagen-, Depot- oder
eingeschränkten Verwahrgeschäfts nicht verbunden ist,
(6) Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen: und es ist zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwa-
1. der Umfang der Vor- und Zwischenfinanzierungen chung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt
durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen ge- ist.
geben wurden, (3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf
2. die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist
zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Ab- darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr
satz 1 der Bausparkassen-Verordnung, die Berech- Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Ge-
nung der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der gebenenfalls ist darzulegen, dass diese zulässiger-
Bausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des weise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve
Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach zugerechnet wurden.
§ 9 der Bausparkassen-Verordnung, (4) Sind Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Fi-
3. die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leis- nanzportfolioverwalter, Betreiber multilateraler Han-
tungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jah- delssysteme und Unternehmen, die das Platzierungs-
re. geschäft betreiben, nicht befugt, sich bei der Erbrin-
gung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
Bei Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 der Bausparkas- an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-
sen-Verordnung ist darzustellen, ob die tatsächliche fen, und handeln sie nicht auf eigene Rechnung mit Fi-
Dauer der Kreditinanspruchnahme bei abgelösten so- nanzinstrumenten, so ist zu bestätigen, dass die erfor-
wie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich an- derlichen Mittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1
genommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat Nummer 1 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes, be-
(§ 1 Absatz 3 der Bausparkassen-Verordnung). stehend aus hartem Kernkapital, zur Verfügung stehen.
Unterabschnitt 3 (5) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf ei-
gene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist
Finanzdienstleistungsinstitute über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Fi-
nanzinstrumente zu berichten. Dabei sind die Umsatz-
§ 61 volumina und die Anzahl der Geschäfte im Berichtszeit-
Eigenmittel gemäß Artikel 97 raum anzugeben.
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (6) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Facto-
Bei Finanzportfolioverwaltern und Abschlussvermitt- ring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des
lern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kre-
und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstru- ditwesengesetzes betreiben, sind die §§ 64 und 65 ent-
menten handeln, ist darzustellen, ob Artikel 97 Absatz 1 sprechend anzuwenden.
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Berichtszeitraum (7) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das Fi-
sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. Über die nanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 2 Ab- Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, hat
satz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kredit- der Prüfer den Aufbau der Substanzwertrechnung dar-
wesengesetzes und über die Einhaltung der diesbezüg- zustellen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob der Berech-
lichen Voraussetzung ist zu berichten. nung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausi-
ble Angaben und Annahmen zugrunde liegen, wenn
§ 62 1. das Institut einen errechneten Substanzwert in das
Vorschriften für Risikodeckungspotenzial zur Sicherstellung der Risi-
einzelne Finanzdienstleistungsinstitute kotragfähigkeit im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 3
(1) Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befug- Nummer 2 des Kreditwesengesetzes einbeziehen
nis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert- muss oder
papieren von Kunden zu verschaffen, ist zu beurteilen, 2. ein bilanziell überschuldetes Institut eine positive
ob nach den mit den Kunden bestehenden vertrag- Fortführungsprognose nur unter Heranziehung des
lichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden er- Substanzwertes stellen kann.
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
§ 63 Unterabschnitt 6
Prüfung des
Ausnahmeregelung
Depotgeschäfts oder des
(1) § 12 Absatz 2 und 3, §§ 15, 17, 20, 21 Absatz 2 e i n g e s c h r ä n k t e n Ve r w a h r g e s c h ä f t s
sowie §§ 24 und 37 sind nicht anzuwenden auf Finanz-
dienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Ei- § 66
gentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Prüfungsgegenstand
Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rech- (1) Bei Instituten, die das Depotgeschäft oder das
nung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 31 bis 37 eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, ohne Wert-
sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass papierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2
über Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung der Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat
Vorschriften über das Meldewesen zu berichten ist. der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotge-
setzes sowie der Bestimmungen der §§ 128 und 135
(2) Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21
des Aktiengesetzes einmal jährlich zu prüfen (Depot-
Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf
prüfung).
Finanzdienstleistungsinstitute, die
(2) Der Abschlussprüfer kann von einer Depotprü-
1. Anlagevermittler, Anlageberater, Betreiber eines mul- fung absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse been-
tilateralen Handelssystems, Betreiber des Platzie- det sind. Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die
rungsgeschäfts oder Abschlussvermittler sind, Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren
Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhält-
2. nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Gel- nisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kre-
dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ditinstitut übertragen worden sind.
und
§ 67
3. nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln. Zeitpunkt der
Prüfung und Berichtszeitraum
(3) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Facto- (1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer
ring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum
Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kre- pflichtgemäßem Ermessen fest.
ditwesengesetzes betreiben, finden die §§ 15 bis 21, 23
(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeit-
Absatz 2 und § 24 keine Anwendung.
raum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder
der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem
Unterabschnitt 4 Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der fol-
genden Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen
Factoring dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag
der folgenden Prüfung.
§ 64 (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach
dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-
Angaben bei Instituten, raums begonnen worden sein.
die das Factoring betreiben
§ 68
Bei Kreditinstituten, die das Factoring im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesenge- Besondere Anforderungen
setzes betreiben, ist über die Konzentration auf eine an den Depotprüfungsbericht
oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berich- (1) Der Depotprüfungsbericht muss Angaben enthal-
ten. ten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Ver-
waltung von Wertpapieren für andere, des Verwah-
rungsbuchs, der Verfügungen über Wertpapiere von
Unterabschnitt 5
Kunden und der Ermächtigungen sowie zur Beachtung
der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.
Leasing
(2) Der Depotprüfungsbericht ist gesondert vom Be-
richt über die Jahresabschlussprüfung und unverzüg-
§ 65 lich nach Abschluss der Prüfung in je zwei Ausfertigun-
gen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
Angaben bei Instituten,
zuzuleiten, sofern die Bundesanstalt nicht auf seine
die das Finanzierungsleasing betreiben
Einreichung verzichtet. Je ein Exemplar ist in elektroni-
Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im scher Fassung einzureichen. Bei den in § 26 Absatz 1
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kre- Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinsti-
ditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammenset- tuten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundes-
zung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungs- anstalt einzureichen.
methoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Ver- (3) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung
äußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben. ist zum geprüften Depotgeschäft sowie zur Einhaltung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 947
der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktienge- sprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs gel-
setzes zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ord- tend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.
nungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllt wurden. Zusammenfassend ist Abschnitt 8
darzulegen, welche wesentlichen Beanstandungen sich
Datenübersicht
auf Grund der Prüfung ergeben haben.
§ 70
§ 69
Datenübersicht
Prüfung von Verwahrstellen
Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblät-
im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
ter in den Anlagen 1 bis 5 sind auszufüllen und dem
(1) Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlas- Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in den An-
sung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 lagen 1 bis 4 sind um die entsprechenden Vorjahresda-
Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanla- ten zu ergänzen.
gegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prü-
fung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu Abschnitt 9
berichten.
Schlussvorschriften
(2) Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das
Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den § 71
§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten
Erstmalige Anwendung;
Pflichten als Verwahrstelle ordnungsgemäß erfüllt hat.
Übergangsbestimmung
Die der Erfüllung der Pflichten nach Satz 2 dienende
Organisation ist in Grundzügen darzustellen und auf Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals
ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. De-
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalte- zember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Für vor
ten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet
sie verwalteten inländischen Investmentvermögen und die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November
das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672)
(3) Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere geändert worden ist, weiterhin Anwendung.
bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines
Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessen- § 72
kollisionen gemäß § 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
bei der Ausübung der Kontrollfunktion gemäß § 76 des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Kapitalanlagegesetzbuchs und bei der Belastung der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwen- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsberichtsverord-
dungsersatz gemäß § 79 des Kapitalanlagegesetz- nung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die
buchs ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegen- zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Septem-
über der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle ber 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer
gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft An- Kraft.
Bonn, den 11. Juni 2015
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Anlage 1
(zu § 70)
SON01
Datenübersicht für Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen
1. Anwendung der Vorschriften über das Handelsbuch:
ja (= 0) / nein (= 1) 300
2. Institut ist ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen:
ja (= 0) / nein (= 1) 428
3. Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB 001
(2) Daten zur Vermögenslage
1. Bestand Reserven nach § 340f HGB
a) nicht als Eigenmittel berücksichtigte stille Reserven nach
§ 340f HGB 002
b) aufgrund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene
Reserven nach § 340f HGB 400
2. Reserven nach § 26a KWG i. d. F. vom 11. Juli 1985 401
3. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen
festverzinslichen Wertpapieren
a) Bruttobetrag der Kursreserven 301
b) Nettobetrag der Kursreserven1) 302
4. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen
Unternehmen
a) Bruttobetrag der Kursreserven 303
b) Nettobetrag der Kursreserven1) 304
5. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere
festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagever-
mögen 305
6. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht fest-
verzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen 306
7. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden (soweit sie als Eigenmittel nach Artikel 484
Absatz 5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) i. V. m. § 10 Absatz 2b
Nummer 6 KWG i. d. F. bis 31.12.2013 berücksichtigt werden) 005
8. Beteiligungen an einem in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 Buch-
stabe c bis h CRR genannten Unternehmen der Finanzbranche 402
(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der
„Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ überschreiten 022
250 Stk. Stk.
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der
„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ überschreiten 023
251 Stk. Stk.
3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne
diejenigen bei der Deutschen Bundesbank
a) Zusagen 024
b) Inanspruchnahme 025
(4) Daten zur Ertragslage
1. Zinsergebnis
a) Zinserträge2) 029
b) Zinsaufwendungen 030
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nach-
rangige Verbindlichkeiten 031
d) Zinsergebnis 032
2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen 403
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 949
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
3. Provisionsergebnis3)
a) Provisionserträge 313
b) Provisionsaufwendungen 314
c) Provisionsergebnis 033
nur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapierhandels-
banken sind:
4. Nettoergebnis des Handelsbestands nach § 340c Absatz 1 HGB
a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands 034
b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) 035
c) aus Geschäften mit Derivaten 036
nur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen
anzugeben:
4. Aufwendungen und Erträge des Handelsbestands
a) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des
Handelsbestands 315
b) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands 316
c) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) 317
d) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) 318
e) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten 319
f) Erträge aus Geschäften mit Derivaten 320
5. Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft5) 037
6. Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand6) 038
b) andere Verwaltungsaufwendungen7) 039
7. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
a) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen im Kreditgeschäft 040
b) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen so-
wie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 041
c) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditäts-
reserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 042
d) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und
Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 043
e) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen
und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit
diesen Gegenständen 044
f) andere sonstige und außerordentliche Erträge8) 045
g) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendun-
gen aus Geschäften mit diesen Gegenständen 046
h) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen9) 047
8. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 048
9. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen An-
sprüchen 049
10. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach § 340f
und § 340g HGB 050
11. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f und
§ 340g HGB 051
12. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder
eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 052
13. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053
14. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 054
15. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 055
16. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 056
17. Entnahmen aus Genussrechtskapital 057
18. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals 058
(5) Daten zum Kreditgeschäft10)
1. Höhe des Kreditvolumens 073
2. Darunter: Kredite an Nichtbanken 074
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
3. Angaben zu den in interne Risikoklassifizierungsverfahren aufgrund
interner und externer Ratings eingeordneten Krediten
a) in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenes
Kreditvolumen 407
b) Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)11) 408
ba) bestehende Sicherheiten für Kredite mit erhöhter Ausfall-
wahrscheinlichkeit 425
c) > 90 Tage in Verzug geratene Kredite (ohne Einzelwert-
berichtigung – EWB) 409
ca) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite12) 410
d) Übrige, einer Ausfallkategorie zugeordnete Kredite vor
Absetzung von EWB13) 411
da) Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen14) 412
db) bestehende Sicherheiten für die übrigen, einer Ausfall-
kategorie zugeordneten Kredite13) 413
e) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 414
4. Angaben zu den nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren
eingeordneten Krediten
a) > 90 Tage in Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine
Einzelwertberichtigung – EWB gebildet wurde) 415
b) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite 416
c) einzelwertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsver-
fahren einbezogene Kredite vor Absetzung von EWB15) 417
d) Einzelwertberichtigungen für individuell wertberichtigte, nicht in
interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite14) 418
e) bestehende Sicherheiten für die wertberichtigten, nicht in
interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenen Kredite13) 419
f) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 420
5. Geprüftes Bruttokreditvolumen10) 421
6. Darunter: Kredite an Nichtbanken 422
7. Bruttovolumen der Kredite an solche Branchen, die einen Anteil
von > 10 % am Bruttokundenkreditvolumen ausmachen 423
8. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen16) 080
9. Einzelwertberichtigungen
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 332
b) Verbrauch 333
c) Auflösung 334
d) Bildung 335
e) neuer Stand 336
10. Rückstellungen im Kreditgeschäft17)
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 337
b) Verbrauch 338
c) Auflösung 339
d) Bildung 340
e) neuer Stand 341
11. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und
Verlustrechnung 086
12. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und
Gebäude 087
13. Qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des
Finanzsektors, deren Nennbetrag 15 Prozent der anrechenbaren
Eigenmittel des Einlagenkreditinstituts übersteigt18)
a) des geprüften Einzelinstituts 426
349 Stk. Stk.
b) der Institutsgruppe19) 427
351 Stk. Stk.
14. Darunter: Anteile nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a CRR 352
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 951
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(6) Bilanzunwirksame Ansprüche
1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr20) 091
b) Bestand am Jahresende 092
2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr20) 093
b) Bestand am Jahresende 094
(7) Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096
2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei
echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB) 106
3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen
Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2
RechKredV)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5) 107
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6) 108
4. Leasinggeschäft
a) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände 109
b) im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform)
enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
Leasinggegenstände 110
c) im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasing-
geschäften 111
5. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute 112
b) nachrangige Forderungen an Kunden 113
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 114
6. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach
§ 340d HGB in Verbindung mit § 9 RechKredV
a) andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin
enthaltenenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bau-
sparverträgen (Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 354
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 355
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 356
dd) mehr als fünf Jahre 357
b) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4) mit einer
Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 358
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 359
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 360
dd) mehr als fünf Jahre 361
c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter
Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 b) mit einer
Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 362
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 363
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 364
dd) mehr als fünf Jahre 365
d) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passivposten
Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 366
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 367
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 368
dd) mehr als fünf Jahre 369
e) andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter
Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 b) bb) mit
einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 370
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 371
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 372
dd) mehr als fünf Jahre 373
f) andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 b) mit
einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 374
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 375
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 376
dd) mehr als fünf Jahre 377
g) im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4) ent-
haltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit 378
h) im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem
Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden 379
i) im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“ (Passiv-
posten Nr. 3 a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den
Bilanzstichtag folgt, fällig werden 380
1
) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
2
) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
3
) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
4
) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendun-
gen oder Erträge handelt.
5
) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nicht zinsabhängigen
Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nr. 3 oder 4 fallen.
6
) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen
für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
7
) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-
ordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
8
) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht
jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
9
) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis einge-
hen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
10
) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kredit-
äquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR).
Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.
11
) Hierunter fallen Engagements, die kein Ausfallkriterium erfüllen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) jedoch 4 % beträgt oder übersteigt. Sollte
das eingesetzte Risikoklassifizierungsverfahren keine Risikoklasse mit einer 4 %-Schwelle aufweisen, so ist die nächste höhere Schwelle zu
verwenden. Sollte das intern verwendete Risikoklassifizierungsverfahren nicht auf ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) basieren, ist eine
der 4 %-Schwelle äquivalente Abgrenzung des Gelbbereichs vorzunehmen. Diese muss für Dritte nachvollziehbar sein und soll über den Prü-
fungszeitraum hinaus konsistent angewendet werden.
12
) Von dem Institut im Rahmen der Erst- und Folgebewertung der Kreditsicherheiten gemäß BTO 1.2.1 Nr. 2 bis 4 und BTO 1.2.2 Nr. 3 und 4 der
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin ermittelte Werte.
13
) Diese Kategorie beinhaltet keine Kredite, auf die ausschließlich pauschalierte Einzelwertberichtigungen gebildet wurden.
14
) Die Angaben zur Höhe der gebildeten EWB müssen den im Jahresabschluss berücksichtigten Werten entsprechen. Hinzuzurechnen sind Vor-
sorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung von EWB verzichtet wurde, sowie individuell zurechenbare
Rückstellungen für Ausfallrisiken. Die hier berücksichtigten Vorsorgereserven sind zusätzlich in Position (2) Nr. 1 b (Pos. 400), nicht jedoch in
Position (2) Nr. 1 a (Pos. 002) auszuweisen.
15
) Kredite, für die anstelle von EWB ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen.
16
) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
17
) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nr. 8 anzugeben.
18
) Bedeutende Beteiligungen nach Artikel 89 Absatz 1 oder 2 CRR einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des Artikel 89 Absatz 3
Buchstabe (a) fallen.
19
) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach Artikel 11 Absatz 2 i. V. m. Artikel 89 CRR eingehalten werden muss, ist diese Angabe hier
zusätzlich aufzunehmen.
20
) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 953
Anlage 2
(zu § 70)
SON02
Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft
1. Zins- und Tilgungsrückstände 150
2. Tilgungsstreckungsdarlehen
a) Anzahl 151 Stk. Stk.
b) Gesamtbetrag 152
3. Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte
Ablösungszusagen gegeben wurden 153
4. Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-
verfahren
a) Anzahl 154 Stk. Stk.
b) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen 155
5. Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte
Zwangsversteigerungsverfahren
a) Anzahl 156 Stk. Stk.
b) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen 157
6. Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene
Grundstücke
a) Anzahl 158 Stk. Stk.
b) Bilanzwert 159
c) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen
Grundstücken ergeben haben 160
d) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen
Grundstücken ergeben haben 161
7. Größenklassengliederung
a) Bauspardarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand
der Bauspardarlehen 162 % %
b) Bauspardarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamt-
bestand der Bauspardarlehen 163 % %
c) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50 000 Euro in Prozent
am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite 164 % %
d) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250 000 Euro in
Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzie-
rungskredite 165 % %
e) sonstige Baudarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamt-
bestand der sonstigen Baudarlehen 166 % %
f) sonstige Baudarlehen über 250 000 Euro in Prozent am
Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen 167 % %
(2) Bauspartechnische Daten
1. Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge
a) Anzahl 168 Stk. Stk.
b) Bausparsumme 169
2. Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen
a) Anzahl 170 Stk. Stk.
b) Bausparsumme 171
3. Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
a) kollektiv 172
b) außerkollektiv 173
4. Verhältnis von Bauspardarlehen zum Bestand an Bauspareinlagen 610
5. Bauspareinlagen 611
6. Bauspardarlehen 612
7. Außerkollektive Anlage 613
8. Außerkollektive Refinanzierung 614
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
9. Zuführung zum „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ 615
10. Bestand des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ 616
11. Nettobausparneugeschäft (Bausparsumme) 617
12. Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten
zuzurechnenden Finanzierungskredite
a) kollektiv 174
b) außerkollektiv 175
13. Wartezeitverändernde Faktoren
a) Sparintensität I 176 % %
b) Sparintensität II 177 % %
c) Tilgungsintensität I 178 % %
d) Tilgungsintensität II 179 % %
14. Fortgesetzte Bausparverträge
a) Anzahl 180 Stk. Stk.
b) Bausparsumme 181
c) Bauspareinlage 182
d) durchschnittlicher Anspargrad 618
e) durchschnittliche Bausparsumme 619
15. Die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen
Veränderungen des eingelösten Neugeschäfts 620
15a. Erhöhungen nach Anzahl und Bausparsummen der Bausparverträge 636
16. Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den
Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge 621 % %
17. Anteil Bruttobausparneugeschäft am nichtzugeteilten Vertrags-
bestand 622
18. Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen
im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind 623
19. Stornoquote1) 624 % %
20. Geleistete Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten
Verträgen 625
21. Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse 626
22. Rückzahlungsquote 627 % %
23. Darlehensverzichtsquote 628 % %
24. Darlehensträgheit 629 % %
25. Durchschnittliche Zinssätze der
a) Bauspareinlagen 630 % %
b) Bauspardarlehen 631 % %
c) außerkollektiven Anlage 632 % %
d) außerkollektiven Refinanzierung 633 % %
26. Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen
Tarif 1 700
Tarif 2 701
Tarif 3 702
Tarif 4 703
Tarif 5 704
Tarif 6 705
Tarif 7 706
Tarif 8 707
Tarif 9 708
Tarif 10 709
Tarif 11 710
Tarif 12 711
Tarif 13 712
Tarif 14 713
Tarif 15 714
Tarif 16 715
Tarif 17 716
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 955
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
Tarif 18 717
Tarif 19 718
Tarif 20 719
Tarif 21 720
Tarif 22 721
Tarif 23 722
Tarif 24 723
Tarif 25 724
Tarif 26 725
Tarif 27 726
Tarif 28 727
Tarif 29 728
Tarif 30 729
Tarif 31 730
Tarif 32 731
Tarif 33 732
Tarif 34 733
Tarif 35 734
Tarif 36 735
Tarif 37 736
Tarif 38 737
Tarif 39 738
Tarif 40 739
Tarif 41 740
Tarif 42 741
Tarif 43 742
Tarif 44 743
Tarif 45 744
Tarif 46 745
Tarif 47 746
Tarif 48 747
Tarif 49 748
Tarif 50 749
27. Zinserträge aus Bauspardarlehen
Tarif 1 800
Tarif 2 801
Tarif 3 802
Tarif 4 803
Tarif 5 804
Tarif 6 805
Tarif 7 806
Tarif 8 807
Tarif 9 808
Tarif 10 809
Tarif 11 810
Tarif 12 811
Tarif 13 812
Tarif 14 813
Tarif 15 814
Tarif 16 815
Tarif 17 816
Tarif 18 817
Tarif 19 818
Tarif 20 819
Tarif 21 820
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
Tarif 22 821
Tarif 23 822
Tarif 24 823
Tarif 25 824
Tarif 26 825
Tarif 27 826
Tarif 28 827
Tarif 29 828
Tarif 30 829
Tarif 31 830
Tarif 32 831
Tarif 33 832
Tarif 34 833
Tarif 35 834
Tarif 36 835
Tarif 37 836
Tarif 38 837
Tarif 39 838
Tarif 40 839
Tarif 41 840
Tarif 42 841
Tarif 43 842
Tarif 44 843
Tarif 45 844
Tarif 46 845
Tarif 47 846
Tarif 48 847
Tarif 49 848
Tarif 50 849
28. Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten 634
29. Aufwendungen für kollektive und außerkollektive Finanzierungsmittel 635
30. Umfang der Zuteilungsangebote 183
31. Umfang der Zuteilungsannahmen 184
32. Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4
Absatz 2 des Bausparkassengesetzes (BausparkG) 381
33. Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung
(BausparkV)
a) Gesamtbetrag der Großbausparverträge 232
b) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abge-
schlossenen Großbausparverträge 234
c) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind 235
d) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind 243
34. Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der
BausparkV
a) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3 236
b) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen
nach § 4 Absatz 1 237
35. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV
a) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 Absatz 1 Satz 1 239
b) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
BausparkG mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1
Absatz 3 Satz 1 BausparkV angegebenen Anzahl von Monaten 240
c) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1
Satz 2 241
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 957
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
d) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 mit einer
voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1
angegebenen Anzahl von Monaten und mehr als in der in § 1
Absatz 3 Satz 2 angegebenen Anzahl von Monaten 242
1
) Die Stornoquote ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr
aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres.
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Anlage 3
(zu § 70)
SON03
Ergänzungen zur Datenübersicht
für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Hypothekenpfandbriefe ausgeben
1. Hypothekendarlehen
a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 14 PfandBG) 150
b) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 151
c) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG 152
d) Deckungshypotheken insgesamt 153
e) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen
Neubauten 154
f) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG 155
g) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG 157
h) Deckungshypotheken an Bauplätzen 156
2. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG
a) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt 158
b) durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
PfandBG verbürgte Darlehen 159
c) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG 160
d) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG 161
(2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die
öffentliche Pfandbriefe ausgeben
Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandB
(nicht in Pfandbriefen enthalten) 920
(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Schiffspfandbriefe ausgeben
Schiffshypothekendarlehen
a) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG) 164
b) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze
(freie Spitze) 165
(4) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die
Flugzeugpfandbriefe ausgeben
Flugzeugdarlehen
a) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG) 930
b) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 931
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 959
Anlage 4
(zu § 70)
SON04
Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute
der Gruppe IIIa und IIIb
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen
Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB 001
(2) Daten zur Vermögenslage
Eigenmittel nach Artikel 72 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) oder
§ 53 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag
a) Kernkapital 006
aa) hartes Kernkapital 426
ab) zusätzliches Kernkapital 427
b) Ergänzungskapital 007
(3) Daten zur Ertragslage
1. Zinsergebnis
a) Zinserträge1) 029
b) Zinsaufwendungen 030
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige
Verbindlichkeiten 031
d) Zinsergebnis 032
2. Provisionsergebnis
a) Provisionserträge 313
b) Provisionsaufwendungen 314
c) Provisionsergebnis 033
3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft2) 037
4. Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand3) 038
b) andere Verwaltungsaufwendungen4) 039
5. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen 900
6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 048
7. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen
Ansprüchen 049
8. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 052
9. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053
10. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 054
11. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 055
12. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 056
13. Entnahmen aus Genussrechtskapital 057
14. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals 058
(4) Daten zum Kreditgeschäft
1. Anmerkungsbedürftige Großkredite 088
2. Nichtanwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:
Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze nach
Artikel 395 Absatz 1 CRR
a) des geprüften Einzelinstituts 342 Stk. Stk.
b) der Institutsgruppe5) 343 Stk. Stk.
3. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr6) 093
b) Bestand am Jahresende 094
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(5) Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096
2. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute 112
b) nachrangige Forderungen an Kunden 113
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 114
1
) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
2
) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen
Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nr. 3 fallen.
3
) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen
für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
4
) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-
ordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
5
) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Institut ist.
6
) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 961
Anlage 5
(zu § 70)
SON05
Datenübersicht für Institute,
die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Institut:
Status
Auslagerungs- Ausgelagerte Bemerkungen
Laufende (geplant zum/ Datum der
unternehmen KN-Ident-Nr. Aktivitäten und insbesondere zu
Nummer durchgeführt am/ Auslagerung
inklusive Adresse Prozesse Weiterverlagerungen
beendet am)
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Anlage 6
(zu § 27)
Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung (F 0) – keine Mängel
Feststellung (F 1) – geringfügige Mängel
Feststellung (F 2) – mittelschwere Mängel
Feststellung (F 3) – gewichtige Mängel
Feststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel
Feststellung (F 5) – nicht anwendbar
Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventions-
maßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Kundensorgfaltspflichten
1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Identifizierungspflicht
Abs. 3 und 4 GwG, § 25j KWG
2. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/
zur Art der Geschäftsverbindung
3. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG i. V. m. Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten
§ 4 Abs. 5 GwG
4. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG Prüfpflichten bei Handeln des Vertragspartners
auf fremde Rechnung
5. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG Laufende Überwachung von Bestandskunden
bei Instituten, die keine EDV-Monitoring-Systeme
betreiben
6. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG Aktualisierungsverpflichtung
7. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG Bildung von Kundenprofilen
8. § 3 Abs. 6 GwG Beendigungsverpflichtung
9. § 5 GwG, § 25i KWG Vereinfachte Sorgfaltpflichten/Risikobewertung
10. § 25i Abs. 2 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
11. § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG Politisch exponierte Personen (PePs)
12. § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG Identifizierung von physisch nicht anwesenden
Kunden
13. Zur Zeit nicht belegt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 963
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
14. § 25k Abs. 4 KWG Angemessene Maßnahmen von
Factoringinstituten
15. § 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG, Befolgung von Anordnungen (verstärkte
§ 25k Abs. 5 KWG Sorgfaltspflichten)
16. § 25k Abs. 5 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
17. § 6 GwG Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten
18. § 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte
19. § 25k Abs. 1 und 2 KWG Korrespondenzinstitute
20. § 25k Abs. 3 KWG Sortengeschäfte über 2 500 €
(nicht über Konto)
II. Interne Sicherungsmaßnahmen
21. § 25h Abs. 1 KWG i. V. m. Gefährdungsanalyse
§ 3 Abs. 1 GwG
22. § 25h Abs. 1 KWG Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung (Auffangtatbestand)
23. § 25h Abs. 1 KWG Kundenannahmeprozess
24. § 25h Abs. 2 KWG EDV-Monitoring (im Laufe der Geschäfts-
verbindung)
25. § 25h Abs. 1 Satz 3 KWG Verhinderung des Missbrauchs von neuen
Finanzprodukten und Technologien/
Begünstigung der Anonymität von
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
26. § 25h Abs. 3 Satz 1 KWG Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder
(sowie § 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG) ungewöhnliche Sachverhalte
27. § 25h Abs. 4 KWG Geldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung,
Ausstattung, Kontrollen)
28. § 25h Abs. 1 KWG Prüfungen durch die Innenrevision
29. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 GwG Schulungen
30. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 4 GwG Zuverlässigkeitsprüfung
31. § 9 Abs. 3 GwG, § 25h Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
Abs. 5 KWG
32. Zur Zeit nicht belegt
33. § 9d GwG Besondere Sorgfaltspflichten bei
Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarte im
Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet
III. Sonstige Pflichten
34. § 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
35. § 11 GwG Verdachtsmeldungen
36. § 25l KWG, § 25h Abs. 4 Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
KWG nachgeordnete Unternehmen
37. § 25m KWG Verbotene Geschäfte
B. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25h Abs. 1 KWG)
38. § 25h Abs. 1 KWG Gefährdungsanalyse
39. § 25h Abs. 1 KWG Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare
Handlungen
40. § 25h Abs. 1 KWG Grundsätze (Arbeitsanweisungen)
41. § 25h Abs. 1 KWG Prüfungen durch die Innenrevision
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
41a. § 25h Abs. 1 KWG Prüfungen durch die für die Verhinderung der
sonstigen strafbaren Handlungen zuständigen
Stelle
42. § 25h Abs. 2 KWG Monitoring-System
43. § 25h Abs. 1 Satz 2 KWG Aktualisierungsverpflichtung
44. § 25h Abs. 3 Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
45. § 25l KWG, § 25h Abs. 1 Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nach-
KWG geordnete Unternehmen
46. § 25h Abs. 5 KWG Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
47. § 25h Abs. 9 KWG (Absehen von der) Einrichtung einer zuständigen
Stelle
C. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
48. Verordnung (EG) Pflichten aufgrund der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006 Nr. 1781/2006
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
49. § 24c KWG Pflichten im Zusammenhang mit dem
automatisierten Abruf von Kontoinformationen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 965
Verordnung
zur Bestimmung der Rentenwerte in der
gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2015
(Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 – RWBestV 2015)
Vom 12. Juni 2015
Auf Grund §1
– des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68, 68a Festsetzung des aktuellen
und 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
– Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen
§ 68a zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes (1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), § 228b durch 2015 29,21 Euro.
Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
2006 (BGBl. I S. 2742) und § 68 zuletzt durch Artikel 1 1. Juli 2015 27,05 Euro.
Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1076) geändert worden sind, sowie § 69 Absatz 1 §2
zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) Festsetzung des allgemeinen
geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 44 Rentenwerts und des allgemeinen Renten-
Absatz 6 sowie mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten werts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversi- (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
cherung –, § 44 Absatz 6 eingefügt durch Artikel 1 der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2015 13,49 Euro.
Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli
2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Absatz 1 Satz 2 (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssi-
geändert durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b cherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2015
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), 12,48 Euro.
– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche §3
Rentenversicherung –, von denen § 255a zuletzt Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)
durch Artikel 1 Nummer 66 des Gesetzes vom
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2015
20. April 2007 (BGBl. I S. 554) und § 255b Absatz 1
1,0000.
zuletzt durch Artikel 4 Nummer 20 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert wor- (2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli
den sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1 2015 1,0000.
Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der
vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153 §4
Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch
§ 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozial- Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
gesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2015
Verbindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten Buches anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Num- fallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des
mer 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
S. 403) geändert worden ist, sowie 1,0210.
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen
§ 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Geset- Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen
zes über die Alterssicherung der Landwirte, von Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des
denen § 102 Absatz 4 durch Artikel 11 Nummer 11 Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungs-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I fälle, die vor dem 1. Juli 2015 eingetreten sind, werden
S. 3057) geändert worden ist, zum 1. Juli 2015 angepasst. Der Anpassungsfaktor
verordnet die Bundesregierung: beträgt 1,0250.
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015
§5 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
Pflegegeld in der Unfallversicherung Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
zwischen 301 Euro und 1 206 Euro.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt vom 1. Juli 2015 an
§6
1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, Inkrafttreten
zwischen 330 Euro und 1 318 Euro monatlich, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juni 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 967
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015
– 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
§ 6 Absatz 1 Satz 1, § 52 Absatz 1 und § 84 Absatz 2 der Verordnung über
die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. Novem-
ber 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1996 Seite 1) in der Fassung der
Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrecht-
licher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen
(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381) sind mit Artikel 33 Absatz 2 des
Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. Juni 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
22. 5. 2015 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Hundertachtundsiebzigs-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Sonderflughafen Oberpfaffenhofen) BAnz AT 08.06.2015 V1 15. 6. 2015
FNA: 96-1-2-178