898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015
Gesetz
zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge
(Elektromobilitätsgesetz – EmoG)1
Vom 5. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §2
sen:
Begriffsbestimmungen
§1 Im Sinne dieses Gesetzes sind
Anwendungsbereich 1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Bat-
terieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hy-
Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevor- bridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahr-
rechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahr- zeug,
zeuge
2. ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug
1. der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II mit einem Antrieb,
Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische
zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung Maschinen sind und
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb
sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl.
L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die 3. ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug:
Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über min-
S. 172) geändert worden ist, und destens zwei verschiedene Arten von
2. der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e im Sinne des a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energie-
Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des wandler als elektrische Antriebsmaschine, und
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Ja-
nuar 2013 über die Genehmigung und Marktüber- b) Energiespeichern, davon mindestens einer von
wachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädri- einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen
gen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
verfügt,
am Straßenverkehr ermöglicht, um deren Verwendung
zur Verringerung insbesondere klima- und umwelt- 4. ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit
schädlicher Auswirkungen des motorisierten Individual- einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließ-
verkehrs zu fördern. Satz 1 gilt auch für ein elektrisch lich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer
betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des An- elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
hangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im
Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt wer- 5. Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugan-
den darf. triebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von ei-
ner Form in eine andere umwandeln, welche zur
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der 6. Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugan-
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 triebes, die die jeweiligen Formen von Energie spei-
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und chern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeu-
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). ges genutzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015 899
§3 (2) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Num-
Bevorrechtigungen mer 2 des Straßenverkehrsgesetzes können die Art und
Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 nä-
(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann her bestimmt werden, insbesondere können
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechti-
gungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, 1. die für das Erteilen der Kennzeichnung erforder-
soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- lichen Angaben,
kehrs nicht beeinträchtigt werden. 2. die Art und Weise der Anbringung der Kennzeich-
(2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelek- nung und
trofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein 3. das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung
Fahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn sich
aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach An- geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1
hang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Über- kann die Kennzeichnung im Inland gehaltener Fahr-
einstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Ver- zeuge durch das Zuteilen eines für den Betrieb des
ordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen erforderlichen
Kennzeichens geregelt werden. Rechtsverordnungen
1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm
mit Regelungen nach Satz 1 erlässt das Bundesminis-
je gefahrenen Kilometer hat oder
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam
2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Ki- Bau und Reaktorsicherheit. § 6 Absatz 3 des Straßen-
lometer beträgt. verkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen mit Re-
(3) Kann das Vorliegen der Anforderungen des Ab- gelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
satzes 2 nicht über die Übereinstimmungsbescheini- (3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gung nachgewiesen werden oder gibt es für ein Fahr- gen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnun-
zeug keine Übereinstimmungsbescheinigung, kann der gen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen er-
Nachweis auch in anderer geeigneter Weise erbracht hoben. § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrs-
werden. gesetzes gilt entsprechend.
(4) Bevorrechtigungen sind möglich
1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, §5
2. bei der Nutzung von für besondere Zwecke be- Übergangsregelung
stimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder (1) Bis zum 1. Januar 2016 tritt an die Stelle des Ar-
Teilen von diesen, tikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 der Artikel 7
3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbe- der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments
schränkungen oder Durchfahrtverboten, und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgeneh-
4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das migung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen. und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates
(ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), die zuletzt durch die
(5) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 des Richtlinie 2013/60/EU (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15)
Straßenverkehrsgesetzes können geändert worden ist.
1. die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden,
(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 beträgt
2. die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inan- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 die erforder-
spruchnahme festgelegt werden, liche Reichweite mindestens 30 Kilometer.
3. die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anord- (3) Fahrzeugen, die die Anforderung des Absatzes 2
nungen, insbesondere Verkehrszeichen und Ver- erfüllen, dürfen auch nach dem 31. Dezember 2017 die
kehrseinrichtungen, bestimmt werden. Bevorrechtigungen gewährt werden, die Fahrzeugen
Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 er- nach § 3 Absatz 2 gewährt werden können.
lässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium §6
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf eine
Rechtsverordnung mit Regelungen nach Satz 1 nicht Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
anzuwenden. können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-
(6) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6 dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesan-
Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenver- zeiger verkündet werden.
kehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßi-
gungen der Gebühren oder Befreiungen von der Ge- §7
bührenpflicht vorgesehen werden. Berichterstattung
§4 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Na-
Kennzeichnung turschutz, Bau und Reaktorsicherheit veröffentlichen
(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahr- gemeinsam alle drei Jahre, erstmals bis zum 1. Juli
zeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtba- 2018, einen Bericht über die Beschaffenheit, die Aus-
ren Kennzeichnung versehen sind. rüstung und den Betrieb elektrisch betriebener Fahr-
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015
zeuge im Sinne des § 2 Nummer 1, über das Ladever- §8
halten solcher Fahrzeuge und über die Entwicklung der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ladeinfrastruktur, um Erkenntnisse hinsichtlich der wei-
teren Verringerung der klima- und umweltschädlichen (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs, in Kraft.
insbesondere der Fortschreibung der Umweltkriterien (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
nach § 3 Absatz 2 Nummer 2, zu gewinnen. 2026 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015 901
Zweites Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
und des Versicherungsteuergesetzes
(Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz – 2. VerkehrStÄndG)
Vom 8. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- linie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
sen: S. 356) geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 1 der Europäischen Union zugelassen sind;“.
Änderung des 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Kraftfahrzeugsteuergesetzes1 a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der „1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert wor- durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Ok-
den ist, wird wie folgt geändert: tober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert wor-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3c wie den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
folgt gefasst: vom Zulassungsverfahren ausgenommen
„§ 3c (weggefallen)“. sind;“.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: b) In Nummer 8 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Wohnwagen“ die Wörter „und Wohnmo-
„2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum bile jeweils“ eingefügt.
Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die
Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenom- c) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „von
men hiervon sind ausschließlich für den Güter- Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz
kraftverkehr bestimmte und verwendete Kraft- oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben“
fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit ei- durch die Wörter „für diese Fahrzeuge ein regel-
nem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtge- mäßiger Standort im Inland begründet ist“ er-
wicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach setzt.
Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europä- 4. § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
5. § 3c wird aufgehoben.
1999 über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung bestimmter Verkehrswege durch 6. § 5 wird wie folgt geändert:
schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom a) In Absatz 1 Nummer 1 und 5 werden jeweils die
20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richt- Wörter „vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5“ durch
die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2“ er-
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen setzt.
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wird dabei
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. die diesbezügliche Eintragung“ durch die Wörter
L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden „werden dabei die diesbezügliche Änderung“ er-
ist, sind beachtet worden. setzt.
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015
c) Absatz 5 wird aufgehoben. 8. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Steu-
7. § 9 wird wie folgt geändert: er“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Num- 9. § 12 wird wie folgt geändert:
mer 1 wie folgt gefasst:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer
für jeden ganz oder teilweise im Inland zuge- „(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfest-
brachten Kalendertag“. setzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug
des Steuerschuldners eine andere Zulassungs-
b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
behörde zuständig wird.“
„(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt
sich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag) b) Absatz 5 wird aufgehoben.
bei 10. § 13 wird wie folgt geändert:
1. Personenkraftwagen je 100 Kubikzentimeter
Hubraum oder einem Teil davon, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) wenn sie mindestens die verbindlichen aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Grenzwerte nach Zeile B Fahrzeugklasse
„1. Im Falle einer Steuerpflicht eine schrift-
M der Tabellen in Nummer 5.3.1.4 des An-
liche Ermächtigung zum Einzug der
hangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der
Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto
bis 1. Januar 2013 geltenden Fassung ein-
des Fahrzeughalters oder eines Dritten
halten und angetrieben werden
bei einem Geldinstitut erteilt worden ist
aa) durch Fremdzündungsmotoren um oder eine Bescheinigung vorgelegt wird,
2 Euro, wonach die für die Ausübung der Ver-
bb) durch Selbstzündungsmotoren um waltung der Kraftfahrzeugsteuer zustän-
5 Euro, dige Behörde auf eine Einzugsermächti-
gung wegen einer erheblichen Härte für
b) wenn sie die Anforderungen nach Buch-
den Fahrzeughalter verzichtet, oder“.
stabe a nicht erfüllen und angetrieben wer-
den bb) Satz 3 wird aufgehoben.
aa) durch Fremdzündungsmotoren um b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
6,50 Euro,
bb) durch Selbstzündungsmotoren um c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
9,50 Euro, 11. § 15 wird wie folgt geändert:
insgesamt jedoch um nicht mehr als
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
130 Euro;
die Wörter „Die Bundesregierung“ durch die
2. Wohnmobilen je 200 Kilogramm verkehrs- Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen“
rechtlich zulässigem Gesamtgewicht oder ei- ersetzt.
nem Teil davon um 16 Euro, insgesamt je-
doch um nicht mehr als 130 Euro; b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
a) zugeteiltem Oldtimer-Kennzeichen um 12. § 18 wird wie folgt geändert:
130 Euro,
b) zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden a) Absatz 5 wird aufgehoben.
Tag der Gültigkeitsdauer um den auf ihn b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
entfallenden Bruchteil des Jahresbetrags
nach den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a. „(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeug-
(7) Für ausländische Personenkraftwagen steuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 be-
und Wohnmobile ermäßigt sich die Steuer nach gonnen worden sind, werden von den spätes-
Absatz 3 Nummer 1 und 2 um einen Steuerent- tens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanz-
lastungsbetrag von jeweils 0,35 Euro für jeden behörden fortgeführt.“
ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Ka- c) Absatz 7a wird aufgehoben.
lendertag.
d) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
(8) Vom Steuerentlastungsbetrag nach den
Absätzen 6 und 7 ausgenommen sind Personen- e) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
kraftwagen und Wohnmobile
„Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014
1. mit roten Kennzeichen im Sinne des § 1 Ab-
zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.“
satz 1 Nummer 4,
2. von Fahrzeughaltern im Sinne des § 3a Ab- f) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
satz 2, „(13) Für Steuerentlastungsbeträge nach § 9
3. als Elektrofahrzeuge im Sinne des Absat- Absatz 6 und 7 ist § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht
zes 2.“ anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015 903
Artikel 2 Artikel 3
Inkrafttreten
Änderung des
Versicherungsteuergesetzes (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Versiche- (2) Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f tritt an
rungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach
chung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen In-
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 frastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfern-
(BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird § 5 Absatz 1 straßen beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt
Satz 2 und 3. den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015
Gesetz
zur Einführung einer
Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Vom 8. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Kraftfahrzeugen, die
sen: a) im Dienst
Artikel 1 aa) der Polizeibehörden,
Gesetz bb) der Zollverwaltung,
über die Erhebung einer cc) der Bundeswehr,
zeitbezogenen Infrastrukturabgabe dd) eines Hauptquartiers im Sinne des Abkom-
für die Benutzung von Bundesfernstraßen mens vom 13. März 1967 zwischen der Bun-
(Infrastrukturabgabengesetz – InfrAG) desrepublik Deutschland und dem Obersten
Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa,
§1 über die besonderen Bedingungen für die
Infrastrukturabgabe Einrichtung und den Betrieb internationaler
militärischer Hauptquartiere in der Bundesre-
(1) Für die Benutzung der Bundesfernstraßen im publik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997,
Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes mit 2009),
1. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G ohne be- ee) eines Hauptquartiers im Sinne des Proto-
sondere Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs II kolls vom 28. August 1952 über die Rechts-
Teil A Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, stellung der auf Grund des Nordatlantikver-
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parla- trags errichteten internationalen militärischen
ments und des Rates vom 5. September 2007 zur Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000),
Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ff) einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im
sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen Sinne des Abkommens vom 19. Juni 1951
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 zwischen den Parteien des Nordatlantikver-
vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie trags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) ge- (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190),
ändert worden ist, gg) einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im
2. Kraftfahrzeugen der Klasse M mit besonderer Sinne des Übereinkommens vom 19. Juni
Zweckbestimmung als Wohnmobil im Sinne des An- 1995 zwischen den Vertragsstaaten des
hangs II Teil A Nummer 1 in Verbindung mit Num- Nordatlantikvertrags und den anderen an der
mer 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG oder Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden
Staaten über die Rechtsstellung ihrer Trup-
3. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G mit beson-
pen (BGBl. 1998 II S. 1338, 1340) oder
derer Zweckbestimmung als beschussgeschütztes
Fahrzeug im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1 hh) ausländischer Streitkräfte
in Verbindung mit den Nummern 4 und 5.2 der verwendet werden oder
Richtlinie 2007/46/EG
b) auf ein Mitglied einer Truppe oder des zivilen
ist eine Abgabe zu entrichten (Infrastrukturabgabe). Gefolges einer Truppe oder einen Angehörigen
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Benutzung eines solchen Mitglieds
von Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2
aa) im Sinne des Zusatzabkommens vom 3. Au-
Nummer 2 des Bundesfernstraßengesetzes (Bundes-
gust 1959 zu dem Abkommen zwischen den
straßen) mit in Absatz 1 bezeichneten Kraftfahrzeugen,
Parteien des Nordatlantikvertrags über die
die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich
sen sind, keine Infrastrukturabgabe zu entrichten.
der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
(3) Die Infrastrukturabgabe nach Absatz 1 ist nicht tionierten ausländischen Truppen (BGBl.
zu entrichten auf den Abschnitten von Bundesfernstra- 1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch
ßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fern- das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl.
straßenbauprivatfinanzierungsgesetzes erhoben wird. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist,
oder
§2
bb) im Sinne des Übereinkommens vom 7. Feb-
Ausnahmen ruar 1969 über die Rechtsstellung des einem
(1) Die Infrastrukturabgabe ist nicht zu entrichten für internationalen militärischen Hauptquartier
die Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der NATO in der Bundesrepublik Deutsch-
mit land zugeteilten Personals der Entsende-
1. Kraftfahrzeugen, die von den Vorschriften über das staaten (BGBl. 1969 II S. 1997, 2044)
Zulassungsverfahren ausgenommen sind, zugelassen sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015 905
3. Kraftfahrzeugen, die überwiegend zum Wegebau 12. Kraftfahrzeugen, die für schwerbehinderte Perso-
verwendet werden und für den Bund, ein Land, eine nen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im
Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweck- Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder
verband oder eine diesen Gebietskörperschaften des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche
vergleichbare Gebietskörperschaft im Ausland zu- Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen
gelassen sind, Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989)
4. Kraftfahrzeugen, die überwiegend zur Reinigung a) mit dem Merkzeichen „H“, „BI“ oder „aG“ nach-
von Straßen verwendet werden, weisen, dass sie hilflos, blind oder außerge-
5. Kraftfahrzeugen, die im Feuerwehrdienst, im Zivil- wöhnlich gehbehindert sind, oder
und Katastrophenschutz, bei Unglücksfällen, im b) mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachwei-
Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung ver- sen, dass sie die Voraussetzungen des § 145
wendet werden, Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozial-
6. Kraftfahrzeugen, die für gemeinnützige oder mild- gesetzbuch erfüllen, und
tätige Organisationen zugelassen sind und über- 13. selbstfahrenden Wohnwagen (Wohnmobilen) mit
wiegend für humanitäre Hilfsgütertransporte in das einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
Ausland oder für zeitlich damit zusammenhän- 3 500 Kilogramm, die dem Schaustellergewerbe
gende Vorbereitungsfahrten verwendet werden, dienen.
7. Kraftfahrzeugen, die während des Zeitraums, für Voraussetzung für die Ausnahmen nach Satz 1 Num-
den die Abgabe zu entrichten wäre, zu mehr als mer 3 bis 5 ist, dass die Kraftfahrzeuge äußerlich als
50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar
im Linienverkehr verwendet werden, sind. Voraussetzung für die Ausnahmen nach Satz 1
8. Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind Nummer 8 Buchstabe a bis d und Nummer 9 ist, dass
Gegenseitigkeit gewährt wird. Die Ausnahme nach
a) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland
Satz 1 Nummer 12 gilt auch für Kraftfahrzeuge, die im
beglaubigte diplomatische Vertretung eines an-
Ausland auf Halter zugelassen sind, die ihren Wohnsitz
deren Staates,
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepu-
b) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichne- blik Deutschland haben oder die sich aus beruflichen
ten diplomatischen Vertretungen oder für Perso- oder persönlichen Gründen regelmäßig mit ihrem Kraft-
nen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertre- fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland begeben
tungen gehören und der inländischen Gerichts- und die nachweisen können, dass sie hilflos, blind,
barkeit nicht unterliegen, gehörlos, außergewöhnlich gehbehindert oder infolge
c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland zu- ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra-
gelassene konsularische Vertretung eines ande- ßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, sowie für
ren Staates, wenn der Leiter der Vertretung Kraftfahrzeuge, die für Personen zugelassen sind, die
Angehöriger des Entsendestaates ist und außer- die Voraussetzungen des § 17 des Kraftfahrzeugsteu-
halb seines Amtes in der Bundesrepublik ergesetzes erfüllen.
Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt, (2) Soweit für in der Bundesrepublik Deutschland
d) für einen in der Bundesrepublik Deutschland zu- zugelassene Kraftfahrzeuge das Vorliegen eines Aus-
gelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, nahmetatbestandes nach Absatz 1 durch die für das
Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Erheben der Infrastrukturabgabe nach § 4 Absatz 1 zu-
Personen, die zum Geschäftspersonal dieser ständige Behörde (Infrastrukturabgabebehörde) fest-
Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige gestellt ist, ist dies vom Kraftfahrt-Bundesamt im Infra-
des Entsendestaates sind und außerhalb ihres strukturabgaberegister nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine mer 2 von Amts wegen einzutragen. Halter von im Aus-
Erwerbstätigkeit ausüben, land zugelassenen Kraftfahrzeugen können bei der In-
frastrukturabgabebehörde beantragen, dass das Vorlie-
e) für internationale Organisationen, die auf Grund
gen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Absat-
eines Abkommens mit der Bundesrepublik
zes 1 festgestellt und vom Kraftfahrt-Bundesamt in das
Deutschland ihren Sitz in Deutschland genom-
Infrastrukturabgaberegister nach § 6 Absatz 1 Satz 1
men haben,
Nummer 2 eingetragen wird.
f) für Mitglieder der unter Buchstabe e bezeichne-
ten Organisationen, die auf Grund des genann- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
ten Abkommens einen Diplomaten gleichgestell- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ten Status besitzen, die Abgabenpflicht abweichend von § 1 Absatz 2 auch
für Kraftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik
9. Dienstkraftfahrzeugen von Behörden anderer Staa- Deutschland zugelassen sind, auf genau bezeichnete
ten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn
Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen, dies zur Vermeidung von Ausweichverkehren oder aus
10. Kraftfahrzeugen mit einem Antrieb ausschließlich Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist.
durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend (4) Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
aus mechanischen oder elektrochemischen Energie- auch für Kraftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepu-
speichern oder aus emissionsfrei betriebenen Ener- blik Deutschland zugelassen sind, auf Abschnitten von
giewandlern gespeist werden, Bundesstraßen besteht, ist in geeigneter Weise auf die
11. Kraftfahrzeugen, die ein grünes Kennzeichen nach Abgabenpflicht des jeweiligen abgabenpflichtigen Ab-
den zulassungsrechtlichen Vorschriften führen, schnitts hinzuweisen.
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015
§3 Vignette berechtigt zur Benutzung aller Straßen im
Schuldner der Infrastrukturabgabe Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 2 und § 2 Absatz 3, während des Zeitraums der
Schuldner der Infrastrukturabgabe ist Gültigkeit der Vignette. Ein Widerspruchsverfahren fin-
1. der Halter des Kraftfahrzeugs oder det nicht statt.
2. der Führer des Kraftfahrzeugs während der abga- (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Infrastruk-
benpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne turabgabe entsteht erstmals für Kraftfahrzeuge, die in
des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und
und § 2 Absatz 3. die
Im Falle eines Fahrzeugs, das in der Bundesrepublik
1. vor dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abga-
Deutschland zugelassen ist, ist abweichend von Satz 1
benerhebung zugelassen worden sind, zum Zeit-
nur der Halter des Fahrzeugs der Schuldner der Infra- punkt des nach § 16 festgelegten Beginns der Ab-
strukturabgabe. Die kumulative Inanspruchnahme bei-
gabenerhebung,
der Schuldner ist unzulässig. Mehrere Schuldner der
Infrastrukturabgabe haften als Gesamtschuldner. 2. ab dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abga-
benerhebung zugelassen werden, zum Zeitpunkt
§4 der Zulassung des Fahrzeugs.
Infrastrukturabgabebehörde In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die erstmalige
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Entrichtung der Abgabe bis zum Ende des laufenden
Erhebung der Infrastrukturabgabe. Es kann einem pri- Entrichtungszeitraums der Kraftfahrzeugsteuer (Rumpf-
vaten Dritten die Erhebung der Infrastrukturabgabe, die jahr) für das jeweilige Kraftfahrzeug zinslos gestundet.
Durchführung der Mahnungen nach § 3 Absatz 3 des Halter von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes und den Erlass haben in den Fällen des Satzes 1 ein SEPA-Lastschrift-
von Vollstreckungsanordnungen übertragen (Betreiber). Mandat zugunsten der Infrastrukturabgabebehörde
Die Übertragung nach Satz 2 ist vom Kraftfahrt-Bun- zum Einzug der Infrastrukturabgabe vom Konto des
desamt im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Der Be- Fahrzeughalters oder vom Konto eines Dritten bei
treiber unterliegt der Aufsicht des Kraftfahrt-Bundes- einem Geldinstitut zu erteilen. Das SEPA-Lastschrift-
amtes. Mandat nach Satz 3 ist der Infrastrukturabgabebehörde
zu erteilen
(2) Im Falle der Übertragung nach Absatz 1 Satz 2
hat der Betreiber die Einnahmen aus der Erhebung der 1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 spätestens einen
Infrastrukturabgabe taggleich an eine Bundeskasse ab- Monat vor Beginn des jeweiligen individuellen Ent-
zuführen. Soweit es für die Erfüllung der übertragenen richtungszeitraums und
haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, kann
2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 nach Maßgabe des
der Betreiber Anordnungen zur Annahme oder Leistung
§ 9 Absatz 3 und 4 mit dem Antrag auf Zulassung
von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung
des Fahrzeugs.
erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden.
Dem Betreiber obliegt zur Erfüllung der Aufgaben au- (3) § 13 Absatz 3, die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des
ßerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem
für Zahlungen zuständige Stelle. Die notwendigen Be- Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
stimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die senen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt,
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind inso- mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von
weit entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säum-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- niszuschlag erhoben werden kann,
zen bestimmt.
1. der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des
§5 rückständigen Betrages jährlich beträgt und
Entrichtung der Infrastrukturabgabe 2. der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der
Fälligkeit der Infrastrukturabgabe zu entrichten ist.
(1) Die Infrastrukturabgabe ist von dem Schuldner
nach § 3 vor Benutzung von abgabepflichtigen Straßen (4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Infrastruk-
im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab- turabgabe für ein Kraftfahrzeug, das nicht in der Bun-
satz 2 und § 2 Absatz 3, durch Erwerb einer elektroni- desrepublik Deutschland zugelassen ist, entsteht mit
schen Vignette (Vignette) an die Infrastrukturabgabe- der ersten Benutzung einer abgabepflichtigen Straße
behörde zu entrichten. Die Höhe der jeweilig zu entrich- im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
tenden Infrastrukturabgabe ergibt sich aus der Anlage satz 2 und § 2 Absatz 3, nach einem Grenzübertritt.
zu § 8. Sie wird für in der Bundesrepublik Deutschland Schuldner der Infrastrukturabgabe für Kraftfahrzeuge,
zugelassene Kraftfahrzeuge von der Infrastrukturabga- die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
bebehörde durch Bescheid festgesetzt. Für im Ausland sen sind, haben bei der Erhebung der Infrastruktur-
zugelassene Kraftfahrzeuge gilt die bei Erwerb der abgabe mitzuwirken und die für die Infrastrukturabgabe
Vignette ausgegebene Buchungsbestätigung als Be- maßgeblichen Tatsachen ordnungsgemäß anzugeben.
scheid. Unbeschadet des Satzes 1 gilt die Vignette für Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland struktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
zugelassen sind, mit erteilter Zulassung als erworben. Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zur Mitwir-
Die Vignette gilt für ein bestimmtes Kraftfahrzeug mit kung bei der Erhebung der Infrastrukturabgabe nach
dem ihm zugeteilten Kennzeichen. Der Erwerb der Satz 2 zu regeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015 907
§6 Infrastrukturabgaberegister nach Absatz 2. Die Infra-
Infrastrukturabgaberegister strukturabgabebehörde darf zu dem in Absatz 1 be-
nannten Zweck ferner folgende Daten erheben, verar-
(1) Zum Zweck der Erhebung der Infrastrukturabgabe beiten und nutzen:
führt das Kraftfahrt-Bundesamt ein Infrastrukturabgabe-
register über 1. Name und Anschrift von Haltern nicht in der Bun-
1. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1, die in der desrepublik Deutschland zugelassener Kraftfahrzeu-
Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ge,
2. Kraftfahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses 2. Bankverbindung desjenigen, für dessen Konto das
Gesetzes eine Infrastrukturabgabe entrichtet wird SEPA-Lastschrift-Mandat nach § 5 Absatz 2 Satz 3
oder für die ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Ab- erteilt wurde,
satz 1 vorliegt, unabhängig vom Ort der Zulassung,
und 3. Belegnummer und Kassenzeichen des jeweiligen
Zahlungsvorgangs,
3. andere als in § 1 Absatz 1 bezeichnete Kraftfahrzeu-
ge. 4. Zahlungsstatus.
Kraftfahrzeuge nach Satz 1 Nummer 3 werden nur auf (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt ruft im automatisierten
Antrag des Halters des Kraftfahrzeugs im Infrastruktur- Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 und 13
abgaberegister geführt. in Verbindung mit den Nummern 2, 5 und 6 sowie ein-
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf zur Führung des malig zur Festsetzung der Infrastrukturabgabe für das
Infrastrukturabgaberegisters folgende Daten speichern: Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 die Daten
nach Absatz 2 Nummer 12 von den Bundesfinanzbe-
1. Halterdaten im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1
hörden ab. § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf
Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen. Die Bun-
2. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs einschließlich des desfinanzbehörden prüfen die Zulässigkeit der Abrufe
Nationalitätenkennzeichens, nach Satz 1, wenn dazu Anlass besteht. Sie haben die
3. Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Ener- nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforder-
giequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen lichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonde- schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die
rer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zuläs- Übermittlung personenbezogener Daten zumindest
sige Gesamtgewicht, durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und
überprüft werden kann.
4. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs
II der Richtlinie 2007/46/EG, (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den zu-
5. Fahrzeug-Identifizierungsnummer, ständigen Bundesfinanzbehörden im automatisierten
Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8
6. Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs,
zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
7. Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,
(7) Die Infrastrukturabgabebehörde darf die Daten
8. Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festge-
nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-
setzt wurde,
sem Gesetz im automatisierten Verfahren aus dem
9. Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabga- Infrastrukturabgaberegister abrufen, verarbeiten und
be, nutzen. Sofern im Zentralen Fahrzeugregister eine
10. Ausnahmetatbestände nach § 2, Übermittlungssperre nach § 41 des Straßenverkehrs-
gesetzes eingetragen ist, so gilt diese auch für die
11. Ausnahmetatbestände und Vergünstigungen nach Übermittlung aus dem Infrastrukturabgaberegister. Für
dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, die Erteilung automatisierter Bescheide können die
12. Entrichtungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer, einer Übermittlungssperre unterliegenden Daten auto-
13. Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zugelassen matisiert entsperrt werden, wenn die Daten durch tech-
wurde, und Betriebszeitraum, nische und organisatorische Maßnahmen gegen un-
autorisierte Zugriffe geschützt sind. Für die Datenüber-
14. Merkmal Übermittlungssperre, mittlung gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes ent-
15. Merkmal Abgabepflicht. sprechend. § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf
(3) Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelas- der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen.
sene Kraftfahrzeuge übernimmt das Kraftfahrt-Bundes- (8) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die in Ab-
amt die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und 13 satz 7 und in § 11 Absatz 4 genannten Abrufe aus
bis 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister. Hinsichtlich dem Infrastrukturabgaberegister Aufzeichnungen zu
der Übernahme ist § 41 des Straßenverkehrsgesetzes fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe ver-
nicht anzuwenden. wendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe,
(4) Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu- die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abge-
gelassene Kraftfahrzeuge erhebt die Infrastrukturabga- rufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten
bebehörde die Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
und 7 und übermittelt diese sowie die Daten nach Ab- der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-
satz 2 Nummer 7 bis 10 und 15 unabhängig vom Ort nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
der Zulassung im automatisierten Verfahren an das verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch ge-
Kraftfahrt-Bundesamt zum Zweck der Speicherung im eignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwen-
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015
dung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen sein Tagesdatum dem Tag vor dem ersten Gültigkeits-
und nach sechs Monaten zu löschen. Das Kraftfahrt- tag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat,
Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe, wenn so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages
dazu Anlass besteht. Es hat die nach § 9 des Bundes- dieses Monats. Die Zehntagesvignette hat eine Gültig-
datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und keit von zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Die
organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen Vignette für ein Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2
und zu gewährleisten, dass die Übermittlung personen- Satz 2 und die Vignette für Saisonkennzeichen im Sinne
bezogener Daten zumindest durch geeignete Stichpro- des Absatzes 4 haben jeweils eine Gültigkeit für den
benverfahren festgestellt und überprüft werden kann. individuellen Entrichtungszeitraum.
(9) Die Infrastrukturabgabebehörde übermittelt der (6) Die Infrastrukturabgabebehörde setzt die Infra-
zuständigen Vollstreckungsbehörde im automatisierten strukturabgabe nach Absatz 1 unbefristet fest, wenn
Verfahren die Daten nach Absatz 4 Satz 2 und die nach der Zeitpunkt der Beendigung der Abgabenpflicht nicht
Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach Absatz 2, feststeht. In allen anderen Fällen setzt sie die Infra-
soweit diese zur Vollstreckung erforderlich sind. strukturabgabe für einen bestimmten Zeitraum fest.
(10) Die Daten nach den Absätzen 2 und 4 Satz 2
dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes §8
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Eine Über-
Abgabensätze
mittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten
nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Die Höhe der Infrastrukturabgabe bestimmt sich
nach der Anlage. Die zu entrichtende Infrastrukturab-
§7 gabe ist jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
Entrichtungszeitraum und Gültigkeit
§9
(1) Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
sene Kraftfahrzeuge ist die Infrastrukturabgabe jeweils Nachweis der Entrichtung
für ein Jahr zu entrichten. Der Entrichtungszeitraum (1) Der Schuldner der Infrastrukturabgabe hat auf
beginnt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- Verlangen der Infrastrukturabgabebehörde die ord-
stimmt ist, mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs. nungsgemäße Entrichtung der Infrastrukturabgabe
(2) Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu- nachzuweisen.
gelassene Kraftfahrzeuge ist die Infrastrukturabgabe für (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
1. zehn Tage (Zehntagesvignette), Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über
2. zwei Monate (Zweimonatsvignette) oder
das Verfahren bei der Infrastrukturabgabebehörde zum
3. ein Jahr (Jahresvignette) Nachweis der Entrichtung der Infrastrukturabgabe zu
zu entrichten. regeln.
(3) Für Kraftfahrzeuge, die vor dem nach § 16 fest- (3) Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Sinne des
gelegten Beginn der Abgabenerhebung in der Bundes- § 1 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland setzt
republik Deutschland zugelassen worden sind, ist die voraus, dass der Halter des Kraftfahrzeugs schriftlich
Infrastrukturabgabe bei erstmaliger Entrichtung für das oder elektronisch gegenüber den nach Landesrecht zu-
Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 abwei- ständigen Behörden ein rechtswirksames SEPA-Last-
chend von Absatz 1 für einen nach Tagen berechneten schrift-Mandat zum Einzug der Infrastrukturabgabe
Zeitraum zu entrichten. Die Infrastrukturabgabe ist auf von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Drit-
schriftlichen oder elektronischen Antrag eines Halters ten bei einem Geldinstitut erteilt oder eine Bescheini-
abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 für gung vorlegt, wonach die Infrastrukturabgabebehörde
einen nach Tagen berechneten Zeitraum zu entrichten, auf ein SEPA-Lastschrift-Mandat wegen einer erhebli-
wenn dieser die Infrastrukturabgabe für mehr als ein chen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet. Bei Nicht-
Fahrzeug schuldet und durch die tageweise Entrich- erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats nach Satz 1 ist
tung für mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher die Zulassung des Kraftfahrzeugs zu versagen. Die
Fälligkeitstag erreicht wird. nach Satz 1 erteilten SEPA-Lastschrift-Mandate sind
an die Infrastrukturabgabebehörde zu übermitteln.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die
Infrastrukturabgabe für Kraftfahrzeuge, die nur für einen (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
bestimmten Zeitraum eines Kalenderjahres dauerhaft auf die Vorlage eines SEPA-Lastschrift-Mandats ver-
zugelassen werden, für einen nach Tagen berechneten zichten, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs
Zeitraum zu entrichten. Der Entrichtungszeitraum ent- 1. eine Bescheinigung der Infrastrukturabgabebehörde
spricht dem Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zuge- vorlegt, dass er von der Infrastrukturabgabe ausge-
lassen wurde. Satz 1 gilt für Fahrzeuge, denen ein nommen ist, oder
Saisonkennzeichen zugeteilt wurde, entsprechend. Im
Falle des Satzes 3 entspricht der Entrichtungszeitraum 2. durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft
dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Betriebszeitraum. macht, dass ein Anspruch auf Ausnahme von der
Infrastrukturabgabe bestehen kann.
(5) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem
Jahr. Die Zweimonatsvignette hat eine Gültigkeit von Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Halter des
zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Fahrzeugs zugleich über die nach Landesrecht zustän-
Tages im Folgejahr oder im zweiten Monat, der durch dige Behörde bei der Infrastrukturabgabebehörde einen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015 909
Antrag auf Befreiung von der Infrastrukturabgabe zu (3) Der Antrag auf Erstattung
stellen und binnen einer Frist von vier Wochen die 1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist spätestens
zum Nachweis erforderlichen Unterlagen der Infrastruk- innerhalb eines Monats nach Eintreten des Erstat-
turabgabebehörde nachzureichen. tungsgrundes,
(5) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, 2. nach Absatz 2 Satz 3 ist spätestens innerhalb eines
wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zu- Monats nach Ende des Entrichtungszeitraums
gelassen werden soll, keine Infrastrukturabgabenrück-
stände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist bei der Infrastrukturabgabebehörde zu stellen. § 32 des
hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzu-
Infrastrukturabgabenrückstand von weniger als 5 Euro wenden.
steht der Zulassung nicht entgegen. Die Infrastruktur- (4) Die Infrastrukturabgabebehörde erhebt für die
abgabebehörde darf der nach Landesrecht zuständigen Entscheidung über ein Erstattungsverlangen nach Ab-
Behörde Auskünfte über Infrastrukturabgabenrück- satz 1 eine Gebühr von höchstens 20 Euro. Die §§ 4 bis
stände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung 6, 9 bis 11 und 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes
der Infrastrukturabgabenrückstände erforderlichen Da- sind entsprechend anzuwenden.
ten sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die nach Landes- Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
recht zuständige Behörde darf das Ergebnis der Prü- ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der
fung der Infrastrukturabgabenrückstände der Person Erstattung der Infrastrukturabgabe bei der Infrastruktur-
mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Ab- abgabebehörde, den Nachweis des Vorliegens der Vor-
gabenpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des aussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die
Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich Höhe der Gebühr nach Absatz 4 zu regeln.
der Bekanntgabe seiner infrastrukturabgabenrecht-
lichen Verhältnisse durch die nach Landesrecht zustän-
§ 11
dige Behörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die
Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Überwachung
Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. (1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht
(6) Ist die Infrastrukturabgabe nicht entrichtet wor- stichprobenartig die Einhaltung der Abgabenpflicht
den, so hat die nach Landesrecht zuständige Behörde nach diesem Gesetz. Das Bundesamt für Güterverkehr
auf Antrag der Infrastrukturabgabebehörde die Zulas- kann sich dabei der Mitwirkung eines privaten Dritten
sungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein bedienen. Die Mitwirkung ist vom Bundesamt für Güter-
einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstem- verkehr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Dem
peln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu privaten Dritten nach Satz 2 kann zu diesem Zweck
erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwal- die Feststellung von Benutzungen von Straßen im
tungsakt (Außerbetriebsetzung). Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 2 und § 2 Absatz 3, und der ordnungsgemäßen
§ 10 Abgabenentrichtung übertragen werden.
Erstattung der Infrastrukturabgabe (2) Soweit es zum Zwecke der Überwachung erfor-
derlich ist, dürfen das Bundesamt für Güterverkehr und
(1) Vor Beginn des Gültigkeitszeitraums einer Vi- der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 im
gnette nach § 7 Absatz 2 kann die Infrastrukturabgabe Rahmen der Überwachung, hinsichtlich Nummer 2 nur
auf Antrag erstattet werden. im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, folgende Daten
(2) Ab Beginn des Gültigkeitszeitraums ist eine Er- erheben, speichern und nutzen:
stattung der Infrastrukturabgabe für Vignetten nach 1. Bild des Kraftfahrzeugs ohne Erfassung der Fahr-
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ausgeschlossen. Die zeuginsassen,
Vignette nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 3 ist auf
Antrag anteilig zu erstatten, wenn 2. Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahr-
zeug führt,
1. das Kraftfahrzeug, für das die Abgabe entrichtet
wurde, außer Betrieb gesetzt wird, 3. Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne
des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2
2. der Halter des Kraftfahrzeugs wechselt oder und § 2 Absatz 3,
3. die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 4. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationa-
eintreten. litätenkennzeichen,
Die Vignette nach § 7 Absatz 1 ist auf Antrag vollstän- 5. Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Ener-
dig zu erstatten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass giequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen
das Kraftfahrzeug im gesamten Entrichtungszeitraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer
nicht auf Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 genutzt Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige
wurde. Der Antrag auf Erstattung gilt für in der Bundes- Gesamtgewicht,
republik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge in
den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 mit der Beantra- 6. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II
gung der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs und der Richtlinie 2007/46/EG.
in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 mit der Anzeige Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der
des Halterwechsels als gestellt. In den Fällen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses
Sätze 2 und 3 ist keine Gebühr für die Erstattung zu Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Der private
entrichten. Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Daten
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015
nach Satz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr über- § 12
mitteln. Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr und der private (1) Die Abgabe wird von der Infrastrukturabgabe-
Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 übermitteln die behörde nachträglich durch Bescheid erhoben, wenn
Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zum die Pflicht zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe be-
Zweck der Überwachung des Betreibers nach § 4 Ab- steht und Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in
satz 1 Satz 2 an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraft- Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,
fahrt-Bundesamt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten
1. ohne gültige Vignette oder
Daten zu dem dort genannten Zweck speichern und
nutzen. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlag- 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 mit einer Vignette,
nahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften deren Abgabenhöhe nicht der nach Maßgabe der
ist unzulässig. Anlage zu § 8 zu entrichtenden Abgabenhöhe ent-
spricht,
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach
§ 6 Absatz 2 dem Bundesamt für Güterverkehr sowie genutzt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1
dem privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 zum Zweck entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastruk-
der Durchführung der Überwachung übermitteln. Die turabgabe in ihrer Höhe der Abgabe für eine Jahres-
Übermittlung nach Satz 1 aus dem Infrastrukturabgabe- vignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. In den
register an das Bundesamt für Güterverkehr sowie den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entspricht die nachträg-
privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 kann durch Abruf lich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe
im automatisierten Verfahren erfolgen. Das Bundesamt dem nicht entrichteten Betrag für eine Jahresvignette
für Güterverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch für das entsprechende Kraftfahrzeug. § 7 Absatz 5
zur Überwachung des privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Können bei der nachträg-
Satz 2 erheben, speichern, verarbeiten und nutzen. lichen Erhebung der Infrastrukturabgabe die für die
Berechnung der Abgabenhöhe erforderlichen Angaben
(5) Der Fahrzeugführer hat den Fahrzeugschein oder aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, nicht
die Zulassungsbescheinigung Teil I und den Führer- abschließend festgestellt werden, wird eine Infrastruk-
schein oder einen anderen Identitätsnachweis den zur turabgabe in Höhe von 130 Euro erhoben. Eine Erstat-
Überwachung befugten Personen zur Prüfung auszu- tung nach § 10 ist ausgeschlossen.
händigen. Sofern für Fahrten ein Nachweis der Erfül-
(2) Unbeschadet des § 11 darf die Infrastruktur-
lung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umwelt-
abgabebehörde zum Zweck der nachträglichen Erhe-
anforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben
bung der Infrastrukturabgabe nachfolgende Daten er-
ist, gilt Satz 1 entsprechend. Der Fahrzeugführer hat
heben, speichern und nutzen:
auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen,
die für die Durchführung der Überwachung von Bedeu- 1. Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,
tung sind. 2. Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt
wurde,
(6) Die zur Überwachung befugten Personen des
Bundesamtes für Güterverkehr können Kraftfahrzeuge 3. Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,
zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Abga- 4. Belegnummer/Kassenzeichen zum Zahlungsvorgang,
benpflicht nach § 1 anhalten. Die Zeichen und Weisun-
gen der zur Überwachung befugten Personen sind zu 5. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationali-
befolgen. Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht tätenkennzeichen,
von seiner Sorgfaltspflicht. 6. Hubraum, Emissionsklasse und Antriebsart des
Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des
(7) Die zur Überwachung befugten Personen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweck-
Bundesamtes für Güterverkehr sind berechtigt, die In- bestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamt-
frastrukturabgabe nach § 12 und eine Sicherheitsleis- gewicht,
tung in Höhe des zu erwartenden Bußgeldes nach § 14
nebst Verfahrenskosten am Ort der Überwachung zu 7. Zahlungsstatus,
erheben. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung 8. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II
der Infrastrukturabgabe untersagen, wenn die Infra- der Richtlinie 2007/46/EG.
strukturabgabe trotz Aufforderung am Ort der Überwa-
(3) Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsver-
chung nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen,
fahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwal-
die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Infra-
tungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der
strukturabgabe nach § 12 begründen. Sie können die
Abgabenordnung entsprechend.
Weiterfahrt ferner untersagen, wenn die zur Durchfüh-
rung der Überwachung erforderlichen Unterlagen nicht (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für die nach-
ausgehändigt werden, die verlangten Auskünfte nicht trägliche Erhebung der Abgabe das Bundesamt für Gü-
erteilt werden oder eine nach § 46 Absatz 1 des Geset- terverkehr zuständig, wenn die Erhebung im Rahmen
zes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 der dem Bundesamt für Güterverkehr obliegenden
Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeord- Überwachung nach § 11 Absatz 1 erfolgt.
nete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig er-
bracht wird. § 13
(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für Datenlöschung, Geschäftsstatistiken
Güterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Be- (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 6 Ab-
stimmungen zustehen, bleiben unberührt. satz 2 gespeicherten Daten und die ihm nach § 11 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015 911
satz 3 übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, werden aus diesem Aufkommen geleistet. Das verblei-
wenn sie für die Erfüllung der nach diesem Gesetz bende Aufkommen wird dem Verkehrshaushalt zu-
übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. geführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die
(2) Die Infrastrukturabgabebehörde hat die nach § 6 Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet.
Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2
Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie die Daten nach § 6 Ab- § 16
satz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf des Beginn der Abgabenerhebung
Kalenderjahres, in dem der Entrichtungszeitraum endet,
zu löschen. Die übrigen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 ab- (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Zustimmung
gerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 sowie die übrigen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-
Daten nach Absatz 4 Satz 2 sind sechs Jahre nach der struktur bei Vorliegen der technischen Einsatzbereit-
Erhebung der Daten zu löschen. schaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erfor-
(3) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwa- derlichen Systems unverzüglich
chung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespei- 1. die technische Einsatzbereitschaft des zur Erhebung
chert wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems fest-
feststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet wor- zustellen und
den ist.
2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger
(4) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwa- bekannt zu machen.
chung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespei-
chert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvor- Im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt die technische
gang zu löschen, wenn das Fahrzeug nicht der Abga- Einsatzbereitschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
benpflicht unterliegt. als festgestellt, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt mit Zu-
stimmung des Bundesministeriums für Verkehr und
(5) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten
digitale Infrastruktur dem Betreiber die erste vorläufige
nach § 11 Absatz 2 nach Abschluss des Verfahrens
Erlaubnis zum Betrieb des zur Erhebung der Infrastruk-
zur nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe
turabgabe erforderlichen Systems erteilt hat.
nach § 12 und des Ordnungswidrigkeitsverfahrens
nach § 14 zu löschen. (2) Die Erhebung der Infrastrukturabgabe beginnt mit
(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat
in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäfts- der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
statistiken verwendet werden. folgt. Dieser Tag ist vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur unverzüglich im Bundesanzei-
§ 14 ger bekannt zu machen.
Bußgeldvorschriften (3) Die Infrastrukturabgabebehörde beginnt abwei-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder chend von Absatz 2 Satz 1 bereits ab dem Tag, der
fahrlässig auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 folgt, unverzüglich mit der Festsetzung der Infra-
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Infrastruktur- strukturabgabe für die in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
abgabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie- bezeichneten Kraftfahrzeuge mit Wirkung für den Be-
benen Weise oder nicht rechtzeitig entrichtet, ginn der Erhebung der Infrastrukturabgabe.
2. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig § 17
erteilt oder
Verkündung von Rechtsverordnungen
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6
zuwiderhandelt. Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
geahndet werden. Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
kündet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
§ 18
das Bundesamt für Güterverkehr.
Evaluierung
§ 15
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Abgabenaufkommen Infrastruktur legt unter Beteiligung des Bundesministe-
Das Aufkommen aus der Erhebung der Infrastruktur- riums der Finanzen zwei Jahre nach der Feststellung
abgabe steht unbeschadet des § 5a des Bundesfern- der technischen Einsatzbereitschaft des zur Erhebung
straßengesetzes dem Bund zu. Ausgaben für der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems durch
1. Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Abgaben- das Kraftfahrt-Bundesamt dem Deutschen Bundestag
systems, einen Bericht zu den tatsächlichen Netto-Einnahmen,
den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Grenzregio-
2. Erstattungen nach § 10 und nen, den gesamten Erfüllungsaufwand (Bürokratiekos-
3. den im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe ten) der Infrastrukturabgabe, den auf Grundlage des § 2
entstehenden Aufwand für die Vollstreckung der Absatz 3 getroffenen Maßnahmen und zur Angemes-
Infrastrukturabgabe und bei der Kraftfahrzeugsteu- senheit der Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Zusammen-
erverwaltung hang mit der Erhebung der Infrastrukturabgabe vor.
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Anlage
(zu § 8)
Abgabensätze
(1) Die Infrastrukturabgabe beträgt für die
1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in
Höhe von
a) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 5 Euro,
b) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 10 Euro und
c) 70 Euro oder mehr zu entrichten ist, 15 Euro,
2. Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe
in Höhe von
a) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 16 Euro,
b) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 22 Euro und
c) 70 Euro oder mehr zu entrichten ist, 30 Euro,
3. Jahresvignette für
a) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit Hubkolbenmotoren und Wankelmotoren für je
100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch
aa) Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und
aaa) die Anforderungen der unter Dreifachbuchstabe bbb oder ccc genannten Emissionsklassen nicht
erfüllen oder deren Erfüllung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, 6,50 Euro,
bbb) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 4 oder Euro 5 erfüllen, 2 Euro,
ccc) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 6 erfüllen, 1,80 Euro,
bb) Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und
aaa) die Anforderungen der unter Dreifachbuchstabe bbb und ccc genannten Emissionsklassen nicht
erfüllen oder deren Erfüllung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, 9,50 Euro,
bbb) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 4 oder Euro 5 erfüllen, 5 Euro,
ccc) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 6 erfüllen, 4,80 Euro,
b) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für je 200 Kilogramm des zulässigen Gesamtgewichts
oder einen Teil davon 16 Euro,
insgesamt jedoch nicht mehr als 130 Euro.
Für Kraftfahrzeuge mit Wankelmotoren bezeichnet Hubraum im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 das doppelte Nenn-
kammervolumen.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Infrastrukturabgabe für die
1. Zehntagesvignette 15 Euro,
2. Zweimonatsvignette 30 Euro,
3. Jahresvignette 130 Euro,
wenn der Schuldner die für die Höhe der Infrastrukturabgabe relevanten Daten nicht ordnungsgemäß nachweisen
kann oder auf deren Angabe verzichtet.
(2) Für Kraftfahrzeuge mit einem Oldtimer-Kennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung beträgt die Infrastrukturabgabe für die Jahresvignette 130 Euro.
(3) Der in den Fällen des § 7 Absatz 3 und 4 zu entrichtende Betrag für die Infrastrukturabgabe beträgt für jeden
Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahresvignette. Fällt ein Tag des Berech-
nungszeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Infrastrukturabgabe für jeden Tag ein Dreihundertsechsundsech-
zigstel der Jahresvignette.
(4) Die Höhe der Infrastrukturabgabe wird für den jeweiligen Entrichtungszeitraum auf 0 Euro festgesetzt, wenn
der sich aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, den Absätzen 2 und 3 ergebende Betrag weniger als 2 Euro beträgt.
(5) Bei Berechnung der Infrastrukturabgabe zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem
die Abgabenpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der Entrichtung für einen nach
Tagen berechneten Zeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1.
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Artikel 2 Wörter „und dem Mautsystemgesetz.“ durch die Wörter
„, dem Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabga-
Änderung des
bengesetz.“ ersetzt.
Gesetzes über die
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts
Artikel 4
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt Änderung des
Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten be- Straßenverkehrsgesetzes
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert § 32 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der
worden ist, wird wie folgt geändert: Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des
1. Nach Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Buch- Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert
stabe e eingefügt: worden ist, wird wie folgt geändert:
„e) des Infrastrukturabgaberegisters nach § 6 Ab-
satz 1 Satz 1 des Infrastrukturabgabengesetzes,“. 1. In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt.
2. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. 2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
3. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:
„11. die Erhebung und Vollstreckung der Infrastruk- 3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
turabgabe nach dem Infrastrukturabgabenge- „7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infra-
setz.“ strukturabgaberechts.“
Artikel 3
Artikel 5
Änderung des
Bundesgebührengesetzes Inkrafttreten
In § 2 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesgebührenge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) werden die Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 3. Juni 2015
Nach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Pflanzenschutz-
gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) bestimmt das Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse beim Julius Kühn-
Institut in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement
und Kauffrau für Büromanagement“ ist die Industrie- und Handelskammer.
§2
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bonn, den 3. Juni 2015
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Hahn