786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
(DGSD-Umsetzungsgesetz)1
Vom 28. Mai 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Kapitel 3
sen: Entschädigungsverfahren
Inhaltsübersicht § 12 Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschä-
digungsfalls
Artikel 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
§ 13 Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen
Artikel 2 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
§ 14 Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche
schädigungsgesetzes
§ 15 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 16 Forderungsübergang bei Entschädigung
Artikel 4 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Teil 3
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Einlagensicherungssysteme
Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungsein-
richtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Kapitel 1
Banken GmbH
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Finanzierung
Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungsein- und Zielausstattung der
richtung an die Entschädigungseinrichtung des Bun- Einlagensicherungssysteme
desverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands und Verwendung ihrer Mittel
GmbH
Artikel 9 Inkrafttreten § 17 Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungs-
systeme
§ 18 Verfügbare Finanzmittel
Artikel 1
§ 19 Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbemessung
Einlagensicherungsgesetz § 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel
(EinSiG) § 21 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit der Daten
Inhaltsübersicht
Kapitel 2
Teil 1
Gesetzliche
Allgemeine Vorschriften Entschädigungseinrichtungen
§ 1 Sicherungspflicht der Institute
Abschnitt 1
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Informationen für den Einleger über die Einlagensicherung Errichtung gesetzlicher
§ 4 Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei Entschädigungseinrichtungen;
Umwandlung Zuordnung der CRR-Kreditinstitute
§ 22 Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
Teil 2
§ 23 Verordnungsermächtigung
Entschädigung der Einleger § 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen
Entschädigungseinrichtung
Kapitel 1
§ 25 Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädi-
Entschädigungsanspruch gungseinrichtung
§ 5 Rechtsanspruch auf Entschädigung
§ 6 Nicht entschädigungsfähige Einlagen Abschnitt 2
§ 7 Umfang und Berechnung des Entschädigungsanspruchs Beitragspflicht; Deckung des
§ 8 Deckungssumme Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen
§ 9 Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg
§ 26 Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen
Zahlungen
Kapitel 2
§ 27 Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzah-
Eintritt des Entschädigungsfalls lungen
§ 28 Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall
§ 10 Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls
§ 29 Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge
§ 11 Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls;
Unterrichtung des Einlagensicherungssystems § 30 Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen
§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Son-
1
derzahlungen
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über § 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). § 33 Verordnungsermächtigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 787
Abschnitt 3 § 57 Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in
Prüfung der CRR-Kreditinstitute einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen § 58 Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines
CRR-Kreditinstituts
§ 34 Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute § 59 Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem
§ 35 Prüfung der CRR-Kreditinstitute Drittland
§ 36 Durchführung der Prüfung
§ 37 Bericht über das Ergebnis der Prüfung Kapitel 6
§ 38 Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens Bußgeldvorschriften
§ 39 Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstattung über
Mängelbeseitigung § 60 Bußgeldvorschriften
§ 40 Unterrichtung der Bundesanstalt
Teil 4
Abschnitt 4 Institutsbezogene Sicherungssysteme
Ausschluss aus der gesetzlichen und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung
Entschädigungseinrichtung und Verwaltungsverfahren
§ 61 Anforderungen an nicht anerkannte Systeme
§ 41 Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrich-
tung; Rechtsfolgen
Teil 5
§ 42 Zwangsmittel
Schlussvorschriften
Kapitel 3 § 62 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Als Einlagen- § 63 Übergangsregelung
sicherungssystem anerkannte
institutsbezogene Sicherungssysteme
Te i l 1
Abschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Anerkennung institutsbezogener
Sicherungssysteme und laufende Pflichten
§1
§ 43 Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener
Sicherungssysteme Sicherungspflicht der Institute
§ 44 Anerkennungsantrag Die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
§ 45 Anzeigepflichten Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, ihre
§ 46 Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zuge-
hörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu si-
Abschnitt 2 chern. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als CRR-Kre-
Mindestanforderungen an die Satzung; ditinstitute auch Zweigstellen im Inland, die von Unter-
Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus nehmen mit Sitz im Ausland unterhalten werden und
einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem zumindest das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1
§ 47 Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes und das
Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem aner- Kreditgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
kannten institutsbezogenen Sicherungssystem des Kreditwesengesetzes betreiben.
§ 48 Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Siche-
rungssysteme §2
Abschnitt 3 Begriffsbestimmungen
Stützungsmaßnahmen durch (1) Einlagensicherungssysteme im Sinne dieses Ge-
anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme setzes sind
§ 49 Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener 1. gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach § 22
Sicherungssysteme Absatz 2 und
Kapitel 4 2. institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach
§ 43 als Einlagensicherungssystem anerkannt sind.
Aufsicht und Prüfungsrechte
(2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem im
§ 50 Aufsicht über Einlagensicherungssysteme
Sinne dieses Gesetzes ist eine Haftungsvereinbarung
§ 51 Prüfung durch die Bundesanstalt
im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU)
§ 52 Prüfung der Einlagensicherungssysteme
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
§ 53 Prüfungsbericht
Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
§ 54 Prüfung der Systeme durch Stresstests an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-
§ 55 Prüfung durch den Bundesrechnungshof rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1).
Kapitel 5
Zusammenarbeit mit
(3) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Gutha-
anderen Einlagensicherungssystemen ben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die
§ 56 Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinsti- 1. sich aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben
tuten in einem anderen Staat des Europäischen Wirt- sind, oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von
schaftsraums Bankgeschäften ergeben und
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
2. vom CRR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetz- oder der Stabilität des Finanzsystems eine kürzere Frist
lichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzah- zu. Über eine Verkürzung der Frist nach Satz 1 ent-
len sind. scheidet die Bundesanstalt auf Antrag des CRR-Kredit-
Von Einlagen nach Satz 1 ausgenommen ist ein Gutha- instituts innerhalb von fünf Arbeitstagen.
ben, wenn (2) Die Einleger sind berechtigt, innerhalb einer Frist
1. die Existenz dieses Guthabens nur durch ein Finanz- von drei Monaten nach Zugang der Informationen nach
instrument im Sinne des § 2 Absatz 2b des Wertpa- Absatz 1 ihre entschädigungsfähigen Einlagen im Sinne
pierhandelsgesetzes nachgewiesen werden kann, es des § 2 Absatz 4 einschließlich der Ansprüche auf Zin-
sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das sen auf diese Einlagen, soweit sie die Deckungssumme
durch ein auf eine benannte Person lautendes Ein- gemäß § 8 übersteigen, höchstens jedoch den zum
lagenzertifikat verbrieft ist und bereits zum 2. Juli Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Betrag ent-
2014 bestand, schädigungsfrei abzuheben oder auf ein anderes
CRR-Kreditinstitut zu übertragen.
2. das Guthaben nicht zum Nennwert rückzahlbar ist
oder
Te i l 2
3. das Guthaben nur im Rahmen einer bestimmten,
vom CRR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Entschädigung der Einleger
Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist.
Kapitel 1
Als Einlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Ver-
bindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines CRR- Entschädigungsanspruch
Kreditinstituts, das auch die Erlaubnis zum Betreiben
von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num- §5
mer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbrin-
Rechtsanspruch auf Entschädigung
gung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengeset- (1) Der Einleger hat im Entschädigungsfall gegen
zes besitzt, sofern die Verbindlichkeiten des CRR-Kre- das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kredit-
ditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Ei- institut angehört, einen Anspruch auf Entschädigung
gentum an Geld zu verschaffen. nach Maßgabe der §§ 6 bis 15. Darf der Einleger nicht
uneingeschränkt über die Einlage verfügen, steht der
(4) Entschädigungsfähige Einlagen eines CRR-Kre-
Anspruch auf Entschädigung dem uneingeschränkt
ditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einlagen
Nutzungsberechtigten zu, sofern dieser im Zeitpunkt
mit Ausnahme der nicht entschädigungsfähigen Einla-
des Entschädigungsfalls bekannt ist oder ermittelt wer-
gen gemäß § 6.
den kann.
(5) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im
(2) Das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-
Sinne dieses Gesetzes sind die Teile entschädigungs-
Kreditinstitut angehört, ist verpflichtet, Verbindlichkei-
fähiger Einlagen, die die Deckungssumme gemäß § 8
ten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Ab-
nicht übersteigen.
satz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes
nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 des Anlegerentschädi-
§3
gungsgesetzes zu entschädigen.
Informationen für den
(3) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen-
Einleger über die Einlagensicherung
geschäftes gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
(1) Die Internetseiten der Einlagensicherungssys- Kreditwesengesetzes weg, haftet das Einlagensiche-
teme müssen alle erforderlichen Informationen für die rungssystem nur für Verbindlichkeiten des CRR-Kredit-
Gläubiger eines CRR-Kreditinstituts, die Inhaber einer instituts, die vor dem Wegfall begründet wurden.
Einlage sind (Einleger), enthalten, insbesondere Infor-
mationen über das Entschädigungsverfahren und die §6
Bedingungen der Einlagensicherung nach Maßgabe
dieses Gesetzes. Nicht entschädigungsfähige Einlagen
(2) Die Informationen für die Einleger können die Nicht nach § 5 werden folgende Einlagen entschä-
Funktionsweise des Einlagensicherungssystems sach- digt:
lich beschreiben, dürfen aber keinen Verweis auf eine 1. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eige-
unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten. nen Namen und auf eigene Rechnung getätigt ha-
ben,
§4 2. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
Information für den Einleger mer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
und Kündigungsrecht bei Umwandlung 3. Einlagen, die entstanden sind im Zusammenhang
(1) Ein CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im Falle mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in ei-
einer Umwandlung, die zu einem Wechsel des Einla- nem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne
gensicherungssystems führt, mindestens einen Monat, des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG
bevor die Umwandlung wirksam wird, über die Um- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
wandlung und den Wechsel des Einlagensicherungs- 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung
systems zu informieren, es sei denn, die Bundesanstalt des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) lässt und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom
aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen 25.11.2005, S. 15) verurteilt worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 789
4. Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Arti- Kreditinstitut nach Absatz 2, unabhängig von der Zahl
kels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die
Nr. 575/2013, Konten geführt werden.
5. Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des (4) Bei einem Konto, das im Namen von zwei oder
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen
Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien ausgeübt werden können (Gemeinschaftskonto), ist für
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der die Deckungssumme nach § 8 der jeweilige Anteil des
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla- einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen beson-
ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt- dere Bestimmungen, so wird die Einlage den Konto-
linie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom inhabern jeweils zu gleichen Anteilen zugerechnet.
30.4.2004, S. 1),
(5) Für Konten, welche auf den Namen einer Ge-
6. Einlagen, die nicht mehr verfügbar sind und bei de- meinschaft von Wohnungseigentümern geführt wird,
nen die Identität ihres Inhabers niemals nach Arti- gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
kel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG festge- Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als
stellt wurde, Kontoinhaber gelten.
7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von (6) Sind an einer entschädigungsfähigen Einlage
Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Arti- mehrere Personen uneingeschränkt nutzungsberech-
kels 13 Nummer 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG tigt, gilt Absatz 4 entsprechend.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 betreffend die Aufnahme und (7) Die Entschädigung wird in Euro gewährt. Falls
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversi- Konten eines Einlegers in einer anderen Währung als
cherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom in Euro geführt werden, wird als Wechselkurs der Refe-
17.12.2009, S. 1), renzkurs der Europäischen Zentralbank des Tages ver-
wendet, an dem die Bundesanstalt nach § 10 Absatz 1
8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen den Entschädigungsfall festgestellt hat. Liegt ein Refe-
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der renzkurs der Europäischen Zentralbank nicht vor, ist für
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Umrechnung der Mittelkurs aus feststellbaren An-
9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, insbe- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.
sondere von Einrichtungen der betrieblichen Alters- (8) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, dem
versorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a Einlagensicherungssystem auf Verlangen jederzeit alle
der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parla- Informationen zur Verfügung zu stellen, die es zur Vor-
ments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die bereitung einer Entschädigung benötigt, einschließlich
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrich- der Informationen über die entschädigungsfähigen Ge-
tungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. samteinlagen der einzelnen Einleger. Dafür sind die ent-
L 235 vom 23.9.2003, S. 10), schädigungsfähigen Einlagen so zu kennzeichnen,
10. Einlagen staatlicher Stellen, insbesondere staat- dass sie für jeden einzelnen Einleger sofort ermittelt
licher Stellen des Bundes, eines Landes, eines werden können. Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einla-
rechtlich unselbständigen Sondervermögens des gensicherungssystem die für die Entschädigung der
Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Ge- Gläubiger erforderlichen Daten nach den Vorgaben
bietskörperschaft, eines anderen Staats oder einer des Einlagensicherungssystems in maschinell bearbeit-
Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskör- barer Form zur Verfügung zu stellen.
perschaft eines anderen Staats,
11. Schuldverschreibungen eines CRR-Kreditinstituts §8
und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Deckungssumme
Solawechseln.
(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach
§7 begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (De-
ckungssumme).
Umfang und Berechnung
des Entschädigungsanspruchs (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungs-
summe den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn
(1) Der Entschädigungsanspruch des Einlegers rich-
und soweit
tet sich nach dem Umfang seiner entschädigungsfähi-
gen Einlagen und ist der Höhe nach auf die Deckungs- 1. die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-
summe nach § 8 begrenzt. Kreditinstitut den in Absatz 1 genannten Betrag
übersteigt durch die Gutschrift folgender nicht regel-
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädi-
mäßig ausgezahlter Beträge:
gungsanspruchs ist der Betrag der entschädigungs-
fähigen Einlagen bei Eintritt des Entschädigungsfalls, a) Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zu-
einschließlich der Ansprüche auf Zinsen auf entschädi- sammenhang mit privat genutzten Wohnimmobi-
gungsfähige Einlagen bis zum Zeitpunkt der Feststel- lien resultieren,
lung des Entschädigungsfalls nach § 10 Absatz 1, zu- b) Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene
grunde zu legen. Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereig-
(3) Die Deckungssumme nach § 8 bezieht sich auf nisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat,
die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR- Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündi-
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
gung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebe- 9. Leistungen auf Grund eines Vergleichs über die von
dürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod, den Nummern 1 bis 8 erfassten Leistungen.
c) Beträge, die bestimmte Zwecke erfüllen und auf (4) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1
der Auszahlung von Versicherungsleistungen Buchstabe c sind insbesondere:
oder Entschädigungszahlungen für aus Gewalt-
taten verursachte gesundheitliche Schädigungen 1. Leistungen auf Grund von Ansprüchen nach den
oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafver- Vorschriften des 27. Titels des Achten Abschnitts
folgungsmaßnahmen verursachte Schäden beru- des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
hen, 2. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädi-
d) Beträge aus Zahlungen nach dem Recht anderer gung für Strafverfolgungsmaßnahmen;
Staaten, die den in den Buchstaben a bis c ge- 3. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädi-
nannten Leistungen und Zahlungen vergleichbar gung für Opfer von Gewalttaten;
sind, und
4. Leistungen nach Artikel 5 Absatz 5 der Konvention
2. der Entschädigungsfall eingetreten ist zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
a) in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten ten.
nach Gutschrift der Beträge nach Nummer 1, so- (5) Ein die Deckungssumme nach Absatz 1 überstei-
fern diese Beträge ab Gutschrift auf rechtlich zu- gender Rechtsanspruch auf Entschädigung gemäß § 5
lässige Weise übertragen werden können, oder in Verbindung mit Absatz 2 ist vom Einleger gesondert
b) in einem Zeitraum ab Gutschrift der Beträge nach schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden
Nummer 1 bis zu sechs Monaten nach dem Tag, Tatsachen glaubhaft zu machen.
ab dem diese Beträge nach ihrer Gutschrift erst-
malig auf rechtlich zulässige Weise übertragen §9
werden können.
Verjährung des
(3) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg
Buchstabe b sind insbesondere:
(1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einla-
1. Leistungen auf Grund des Sozialgesetzbuches; gensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Un-
2. Auszahlungen von Wertguthaben im Sinne des Vier- terrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall
ten Buches Sozialgesetzbuch; gemäß § 12.
3. Leistungen auf Grund des Beamtenversorgungsge- (2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Ent-
setzes, der entsprechenden Regelungen der Länder, schädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.
des Soldatenversorgungsgesetzes, des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst sowie auf Grund von Kapitel 2
beamtenrechtlichen Vorschriften bezüglich Beihilfe
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen; Eintritt des Entschädigungsfalls
4. Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen aus
betrieblicher Altersversorgung, aus nach § 10a oder § 10
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geför- Eintritt und
derter Altersvorsorge sowie von berufsständischen Feststellung des Entschädigungsfalls
Versorgungswerken;
(1) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes
5. Leistungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des tritt ein, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass
§ 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, des § 32
Absatz 2 Satz 2 des Sprecherausschussgesetzes, 1. ein CRR-Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner
auf Grund personalvertretungsrechtlicher Vorschrif- Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst
ten oder kirchenrechtlicher Vorschriften nach dem nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen,
Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kir- und
che in Deutschland und der Mitarbeitervertretungs- 2. gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das CRR-
ordnungen; Kreditinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird.
6. Abfindungen auf Grund der §§ 1a, 9, 13, 14 des (2) Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall
Kündigungsschutzgesetzes, des § 113 des Be- unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb
triebsverfassungsgesetzes sowie Abfindungen für von fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kenntnis er-
den Verlust des Arbeitsplatzes oder auf Grund eines langt hat, dass ein CRR-Kreditinstitut nicht in der Lage
Aufhebungsvertrages oder auf Grund von Tarifver- ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen. Sie hat den Ent-
trägen; schädigungsfall auch festzustellen, wenn sie gegen-
7. schuldrechtliche Ausgleichszahlungen zur Durchfüh- über dem CRR-Kreditinstitut Maßnahmen nach § 46
rung des Versorgungsausgleichs gemäß § 22 des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesenge-
Versorgungsausgleichsgesetzes; setzes angeordnet hat und diese Maßnahmen länger
als sechs Wochen andauern.
8. Erstattungen eines Versicherungsunternehmens, die
Gegenstand einer substitutiven Krankenversiche- (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
rung im Sinne des § 12 des Versicherungsaufsichts- Feststellung des Entschädigungsfalls haben keine auf-
gesetzes sind; schiebende Wirkung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 791
§ 11 füllen, ohne dass es eines Antrags beim Einlagensiche-
Bekanntgabe der rungssystem bedarf. Beträge, die vorübergehend einer
Feststellung des Entschädigungsfalls; hohen Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 unterlie-
Unterrichtung des Einlagensicherungssystems gen, sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zu-
gang der Anmeldung dieser Beträge durch den Einleger
(1) Die Bundesanstalt hat die Feststellung des Ent- gemäß § 8 Absatz 5 zu entschädigen.
schädigungsfalls unverzüglich im Bundesanzeiger be-
kannt zu geben.
§ 15
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagensi-
cherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, Ausschluss, Aufschub
unverzüglich über die Feststellung des Entschädi- und Aussetzung der Entschädigung
gungsfalls. (1) Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn in
den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbin-
Kapitel 3 dung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert
Entschädigungsverfahren dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten,
die dem Einlagensicherungssystem bei einer Entschä-
digung durchschnittlich entstehen.
§ 12
Unterrichtung der Einleger (2) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs
über den Eintritt des Entschädigungsfalls kann abweichend von § 14 Absatz 3 aufgeschoben
werden, wenn
Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des
CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des 1. der Anspruch des Einlegers auf Entschädigung strei-
Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzu- tig ist,
weisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8 2. in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in
Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft Verbindung mit der Einlage stattgefunden haben,
gemacht werden müssen. Die Unterrichtung kann mit
der Entschädigung erfolgen. 3. der zu entschädigende Betrag Bestandteil einer vo-
rübergehend höheren Deckungssumme gemäß § 8
§ 13 Absatz 2 ist oder
Im Entschädigungs- 4. der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage
verfahren zu verwendende Sprachen verfügen kann.
(1) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensi- Der Entschädigungsanspruch ist im Fall von Satz 1
cherungssystem und dem Einleger ist in einer der fol- Nummer 4 innerhalb von drei Monaten nach der Fest-
genden Sprachen abzufassen: stellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesan-
1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das stalt, in den übrigen Fällen binnen angemessener Frist
CRR-Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in zu erfüllen.
seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, (3) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs
oder kann ausgesetzt werden, wenn
2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in
1. die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist,
dem sich die gedeckte Einlage befindet.
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem Rechtsstreitigkeit,
anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet
zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der 2. die Einlage restriktiven Maßnahmen unterliegt, die
Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat. von einer zuständigen deutschen Behörde oder der
Europäischen Union oder von einem anderen Staat
§ 14 oder einer internationalen Organisation verhängt
worden sind und die für die Bundesrepublik
Prüfung und Erfüllung Deutschland rechtlich verbindlich sind, bis zur Auf-
der Entschädigungsansprüche hebung der betreffenden Maßnahmen,
(1) Das Einlagensicherungssystem hat die Entschä-
3. Tatsachen darauf hindeuten, dass der Entschädi-
digungsansprüche der Einleger unverzüglich zu prüfen
gungsanspruch sich auf Vermögenswerte bezieht,
und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einleger
die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terro-
innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu entschädigen.
rismusfinanzierung stehen und aus diesem Grund
(2) Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einlagensiche- ein Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet
rungssystem auf Verlangen unverzüglich die für die worden ist, bis zur Beendigung dieses Verfahrens.
Prüfung der Entschädigungsansprüche der Einleger
und deren Entschädigung erforderlichen Unterlagen so- § 16
wie die hierzu erforderlichen Angaben zu Einlagen und
Einlegern zur Verfügung zu stellen. Forderungs-
übergang bei Entschädigung
(3) Das Einlagensicherungssystem hat Ansprüche
der Einleger auf Entschädigung bis zum 31. Mai 2016 Soweit das Einlagensicherungssystem den Entschä-
spätestens 20 Arbeitstage und ab dem 1. Juni 2016 digungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen des-
spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung sen Forderungen gegen das CRR-Kreditinstitut auf das
des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu er- Einlagensicherungssystem über.
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Te i l 3 erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien
Einlagensicherungssysteme
fallen, sowie alle Titel, von denen die Bundesanstalt
auf Antrag eines Einlagensicherungssystems feststellt,
Kapitel 1 dass diese Titel als ähnlich sicher und liquide anzuse-
Finanzierung hen sind.
und Zielausstattung der Einlagen- (2) Als verfügbare Finanzmittel können abweichend
sicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel von Absatz 1 auch Zahlungsverpflichtungen eines
CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensiche-
§ 17 rungssystem berücksichtigt werden, wenn
Finanzierung und 1. diese Zahlungsverpflichtungen vollständig besichert
Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme sind und
(1) Einlagensicherungssysteme müssen über ange- 2. die Sicherheiten für diese Zahlungsverpflichtungen
messene Finanzmittel im Verhältnis zu ihren bestehen- a) für das Einlagensicherungssystem verfügbar
den und potentiellen Verbindlichkeiten verfügen (ver- sind,
fügbare Finanzmittel). Zur Feststellung ihrer potentiel-
b) aus risikoarmen Schuldtiteln bestehen und
len Verbindlichkeiten haben sie angemessene Systeme
einzurichten. c) nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
(2) Die Einlagensicherungssysteme sorgen dafür, (3) Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen
dass ihre verfügbaren Finanzmittel bis zum Ablauf des nach Absatz 2 an den verfügbaren Finanzmitteln ist im
3. Juli 2024 mindestens eine Zielausstattung von Hinblick auf die Anerkennung der Zielausstattung auf
0,8 Prozent der gedeckten Einlagen nach § 8 Absatz 1 höchstens 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel
der ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute betragen. des jeweiligen Einlagensicherungssystems begrenzt.
Hat ein Einlagensicherungssystem bis zum Ablauf des (4) Die verfügbaren Finanzmittel müssen risikoarm
3. Juli 2024 mehr als 0,8 Prozent der nach § 8 Absatz 1 und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Sie sind
gedeckten Einlagen der ihm angehörenden CRR-Kre- so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit
ditinstitute für Auszahlungen verwendet, verlängert sich und eine ausreichende Liquidität der Anlagen bei ange-
der Ansparzeitraum für das betroffene Einlagensiche- messener Rentabilität gewährleistet sind. Die Erträge
rungssystem bis zum Ablauf des 3. Juli 2028. aus der Anlage der verfügbaren Finanzmittel können
(3) Unterschreiten die verfügbaren Finanzmittel die zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen
Zielausstattung, haben die Einlagensicherungssysteme Kosten der Einlagensicherungssysteme verwendet wer-
dafür Sorge zu tragen, dass so lange wieder Beiträge den.
erhoben werden, bis die Zielausstattung erneut erreicht
ist. Verringern sich die verfügbaren Finanzmittel nach § 19
dem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung auf we- Beitragsberechnung;
niger als zwei Drittel der Zielausstattung, werden die Methoden der Beitragsbemessung
Beiträge in einer Höhe festgesetzt, mit der die Zielaus-
(1) Die verfügbaren Finanzmittel werden durch Bei-
stattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht
träge der dem Einlagensicherungssystem angehören-
werden kann.
den CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe dieses Geset-
(4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstat- zes aufgebracht. Die Verpflichtung der CRR-Kreditinsti-
tung nach Absatz 2 melden die CRR-Kreditinstitute tute zur Beitragsleistung steht einer zusätzlichen Finan-
dem Einlagensicherungssystem, dem sie angehören, zierung eines Einlagensicherungssystems aus anderen
bis zum 31. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen Quellen nicht entgegen.
vorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen
(2) Die Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen
zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. Die Ein-
beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem
lagensicherungssysteme geben die Meldungen der
Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kredit-
CRR-Kreditinstitute zusammengefasst bis zum 21. Feb-
institute und der Höhe des Risikos, dem das entspre-
ruar jeden Jahres an die Bundesanstalt, die Deutsche
chende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist.
Bundesbank sowie die Abwicklungsbehörde weiter.
(3) Ein Einlagensicherungssystem ist mit Zustim-
(5) Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Ban- mung der Bundesanstalt berechtigt, zur Bemessung
kenaufsichtsbehörde bis zum 31. März jeden Jahres der risikobasierten Beiträge eigene risikobasierte Me-
die Höhe der in Deutschland nach § 8 Absatz 1 gedeck-
thoden zu verwenden. Die Berechnung der jeweiligen
ten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanz- Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der dem Einla-
mittel deutscher Einlagensicherungssysteme zum gensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinsti-
Stand vom 31. Dezember des Vorjahres mit. tute und berücksichtigt in angemessener Form die Ri-
sikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle.
§ 18 Die eigenen risikobasierten Methoden der Beitragsbe-
Verfügbare Finanzmittel messung können auch die Aktivseite der Bilanz und Ri-
(1) Als verfügbare Finanzmittel im Sinne dieses Ge- sikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die
setzes sind Bargeld sowie Einlagen und risikoarme Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.
Schuldtitel, die innerhalb des in § 14 Absatz 3 genann- (4) Für CRR-Kreditinstitute, die risikoarmen Sektoren
ten Zeitraums liquidiert werden können, zu berücksich- angehören oder die Mitglieder eines nicht als Einlagen-
tigen. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die sicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Si-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 793
cherungssystems sind, können geringere Beiträge vor- zugeordneten CRR-Kreditinstitute zu erheben, die Mit-
gesehen werden. tel nach Maßgabe dieses Gesetzes anzulegen und im
(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeord-
über die Methoden nach Absatz 3 unterrichtet, denen neten CRR-Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte Ein-
die Bundesanstalt zugestimmt hat. lagen zu entschädigen.
(2) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen sind
§ 20 1. juristische Personen des Privatrechts, denen die
Verwendung Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Ent-
der verfügbaren Finanzmittel schädigungseinrichtung nach diesem Gesetz durch
(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensiche- Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 zugewiesen
rungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden: sind (beliehene Entschädigungseinrichtungen),
1. zur Entschädigung der Einleger nach Maßgabe die- 2. Entschädigungseinrichtungen, die durch Rechtsver-
ses Gesetzes, ordnung nach § 23 Absatz 2 bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau errichtet werden.
2. für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer (3) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte
Abwicklung von CRR-Kreditinstituten. der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen ent-
scheidet die Bundesanstalt.
(2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssys-
teme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für (4) Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 5
Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden. haftet die gesetzliche Entschädigungseinrichtung nur
mit dem Vermögen, das ihr auf Grund der Beitragsleis-
§ 21 tungen nach Abzug der Kosten zur Verfügung steht.
Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses
Verschwiegenheitspflicht
Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu
und Vertraulichkeit der Daten
halten und zu verwalten.
(1) Personen, die bei einem Einlagensicherungssys-
tem beschäftigt oder für dieses tätig sind, dürfen § 23
fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder Verordnungsermächtigung
verwerten. Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I stimmung des Bundesrates bedarf, einer juristischen
S. 1942) geändert worden ist, von der Bundesanstalt Person des Privatrechts die Aufgaben und Befugnisse
auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuzuwei-
zu verpflichten. sen, wenn diese juristische Person bereit ist, die Auf-
(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten nach gaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen,
Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann nicht vor, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprü-
wenn Tatsachen an die Bundesanstalt, die Abwick- che der Entschädigungsberechtigten bietet. Eine juris-
lungsbehörde, die Deutsche Bundesbank, die Europä- tische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn
ische Zentralbank oder die Europäische Bankenauf- 1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Ge-
sichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergege- schäftsführung und Vertretung der juristischen Per-
ben werden. son ausüben, zuverlässig und geeignet sind und
(3) Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten 2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten Ausstattung und Organisation, insbesondere für die
der Einleger zusammenhängenden Daten. Für die Erhe- Beitragserhebung, die Verwaltung der Mittel und die
bung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten gelten Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür
die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. eigene Mittel im Gegenwert von mindestens einer
Million Euro vorhält.
Kapitel 2 Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das
Gesetzliche Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der
Entschädigungseinrichtungen Satzung und von Änderungen der Satzung der juristi-
schen Person vorbehalten und nähere Bestimmungen
Abschnitt 1 über die Auflösung und Abwicklung der Entschädi-
gungseinrichtung erlassen.
Errichtung gesetzlicher
Entschädigungseinrichtungen; (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Zuordnung der CRR-Kreditinstitute mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, gesetzliche Ent-
§ 22 schädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau zu errichten und nähere Bestimmungen
Gesetzliche zur Verwaltung der gesetzlichen Entschädigungsein-
Entschädigungseinrichtungen richtungen und zur angemessenen Vergütung der Ver-
(1) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen waltung zu erlassen, wenn gesetzliche Entschädi-
haben die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Ge- gungseinrichtungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1
setz, insbesondere haben sie die Beiträge der ihnen nicht zur Verfügung stehen, insbesondere wenn eine
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
solche Entschädigungseinrichtung aufgelöst oder ab- Abschnitt 2
gewickelt wird. Beitragspflicht;
Deckung des Mittelbedarfs
§ 24 durch Beiträge und Zahlungen
Zuordnung der
CRR-Kreditinstitute zu einer § 26
gesetzlichen Entschädigungseinrichtung Pflicht zur Leistung von
(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen
wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zuge- (1) Die CRR-Kreditinstitute sind bis zur Erreichung
ordnet: der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungs-
1. Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditin- einrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jähr-
stitute oder lich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an
2. Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kre- diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten
ditinstitute. (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge dienen der Auf-
bringung der verfügbaren Finanzmittel nach § 19 Ab-
(2) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut
satz 1 Satz 1 und der Deckung der Verwaltungskosten
auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungs-
und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädi-
einrichtung zuordnen, wenn
gungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.
1. das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von § 19 Ab-
der beantragten Zuordnung darlegt, satz 2 bis 4 berechnet, zuzüglich eines angemessenen
2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungsein- pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwal-
richtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht tungskosten und sonstigen Kosten. Die Entschädi-
gefährdet wird und gungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben. Das
Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober
3. die andere Entschädigungseinrichtung der bean-
eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
tragten Zuordnung zustimmt.
(2) CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August
(3) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch
1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu-
dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungsein-
geordnet wurden, haben neben dem Jahresbeitrag eine
richtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die
nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4 berechnete ein-
einer Entschädigungseinrichtung angehören,
malige Zahlung zu leisten.
1. die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungsein-
richtung beantragt haben und § 27
2. die andere Entschädigungseinrichtung der bean- Pflicht zur Leistung von
tragten Zuordnung zustimmt. Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
(4) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist min- (1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel einer ge-
destens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wech- setzlichen Entschädigungseinrichtung nicht aus, um
sel der Entschädigungseinrichtung zu stellen. die Einleger eines der Entschädigungseinrichtung zu-
(5) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu geordneten CRR-Kreditinstituts im Entschädigungsfall
einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, zu entschädigen, sind die dieser gesetzlichen Entschä-
wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezoge- digungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute
nen Sicherungssystem angehört. verpflichtet,
1. Sonderbeiträge als Vorausleistung zur Deckung des
§ 25 Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall gemäß
Rechtsfolgen bei Wechsel der § 29 zu leisten oder
gesetzlichen Entschädigungseinrichtung 2. Sonderzahlungen zur Rückführung von Krediten zur
(1) Während der Antragsfrist nach § 24 Absatz 4 Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädi-
bleibt ein CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Bei- gungsfall gemäß § 30 zu leisten.
träge und Zahlungen an seine bisherige Entschädi- (2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und
gungseinrichtung nach den §§ 26 und 27 Absatz 1 Sonderzahlungen besteht nur für CRR-Kreditinstitute,
Nummer 1 und 2 zu leisten. die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung bereits
(2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer an- zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonder-
deren gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuge- beitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zuge-
ordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrich- ordnet waren und zum Zeitpunkt der Feststellung des
tung, der das CRR-Kreditinstitut bisher angehörte, die Entschädigungsfalls der gesetzlichen Entschädigungs-
Beiträge und Zahlungen mit Ausnahme der Sonderbei- einrichtung noch angehörten.
träge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Num- (3) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der
mer 1 und 2, die in den zwölf Monaten vor Ende der jeweiligen Sonderzahlung der nach den Absätzen 1
Zuordnung gezahlt wurden, auf diese Entschädigungs- und 2 beitrags- oder zahlungspflichtigen CRR-Kreditin-
einrichtung zu übertragen. stitute bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fäl-
(3) Das CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger inner- ligen vollen Jahresbeitrags des jeweiligen CRR-Kredit-
halb eines Monats nach dem Wechsel zu einer gesetz- instituts zur Gesamtsumme aller zuletzt fälligen vollen
lichen Entschädigungseinrichtung über diesen Wechsel Jahresbeiträge und einmaligen Zahlungen nach § 26
zu informieren. Absatz 2. Für CRR-Kreditinstitute, die noch keinen Jah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 795
resbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zu- 2. der durchschnittlichen Entschädigungsleistung und
letzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach 3. der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen
§ 26 Absatz 2. bei den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten.
(4) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung ist
berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonder- § 29
beiträge und Sonderzahlungen nach Maßgabe der Deckung des
§§ 29 und 30 zu erheben. In einem Abrechnungsjahr Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge
darf eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung je-
doch nur Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in (1) Übersteigt der für einen Entschädigungsfall fest-
Höhe von maximal 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen gestellte Mittelbedarf zum Zeitpunkt der Feststellung
der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute erheben. Mit die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungsein-
Zustimmung der Bundesanstalt kann eine gesetzliche richtung, hat die Entschädigungseinrichtung in dieser
Entschädigungseinrichtung unter außergewöhnlichen Höhe vorbehaltlich des § 30 unverzüglich Sonderbei-
Umständen zum Schutz der Funktionsfähigkeit der ge- träge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Ent-
setzlichen Entschädigungseinrichtung höhere Sonder- schädigungsverfahrens erforderlich ist.
beiträge verlangen. (2) Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass
(5) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung kann der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädi-
die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonder- gung im Entschädigungsfall den festgestellten Mittel-
zahlung gegenüber einem CRR-Kreditinstitut mit Zu- bedarf übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung
stimmung der Bundesanstalt ganz oder teilweise zu- verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung wei-
rückstellen, wenn die Gefahr besteht, dass dieses tere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu
CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit der an erheben.
die gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten- (3) Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der
den Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Sonderbeitragsbescheide fällig.
Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. Die Zurückstellung
erfolgt auf Antrag des CRR-Kreditinstituts. Das CRR- § 30
Kreditinstitut hat mit dem Antrag die Bestätigung eines
Deckung des
Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsge-
Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen
sellschaft vorzulegen, dass durch die Gesamtheit der
an die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im jewei- (1) Kann die Entschädigungseinrichtung den festge-
ligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr stellten Mittelbedarf im Entschädigungsfall nicht recht-
für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber sei- zeitig zur Erfüllung ihrer Pflicht nach § 14 Absatz 3
nen Gläubigern bestehen würde. Eine solche Zurück- durch die Erhebung von Sonderbeiträgen decken, hat
stellung wird für maximal sechs Monate gewährt und sie einen Kredit aufzunehmen.
kann auf Antrag des CRR-Kreditinstituts jeweils um (2) Wenn die Entschädigungseinrichtung den Kredit
weitere sechs Monate verlängert werden. Die zurück- voraussichtlich nicht aus den verfügbaren Finanzmit-
gestellten Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen sind teln bedienen kann, hat sie für die Tilgung, die Zinsen
zu erheben, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass und die Kosten dieses Kredits Sonderzahlungen zu er-
die Liquidität und die Solvenz des Kreditinstituts durch heben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen
die Zahlung nicht mehr gefährdet sind. Die zurückge- vor Fälligkeit der jeweiligen Forderung aus dem Kredit,
stellten Beträge werden mit Ablauf der Zurückstellung frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe
fällig. der Sonderzahlungsbescheide fällig.
(3) Anstelle der Erhebung von Sonderbeiträgen nach
§ 28
§ 29 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit
Feststellung des aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit
Mittelbedarfs im Entschädigungsfall einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des lau-
(1) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich fenden und des darauffolgenden Abrechnungsjahres
nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über aus den verfügbaren Finanzmitteln vollständig zurück-
einen Entschädigungsfall nach § 11 Absatz 2 den Mit- geführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von
telbedarf festzustellen. Sonderzahlungen nach Absatz 2 erforderlich wird.
(2) Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtent-
schädigung in diesem Entschädigungsfall zuzüglich der § 31
zur Durchführung dieses Entschädigungsfalls entste- Berichtspflicht; Erstattung
henden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten. von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
(3) Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädi- (1) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens
gungseinrichtung anhand der Unterlagen zu bestim- hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung den ihr
men, die von den CRR-Kreditinstituten nach § 14 Ab- zugeordneten CRR-Kreditinstituten über die Verwen-
satz 2 zu übermitteln sind. Lässt sich die Gesamtent- dung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu be-
schädigung anhand dieser Unterlagen nicht hinrei- richten.
chend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung (2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat
die Gesamtentschädigung insbesondere auf Grund fol- den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gezahlte
gender Daten zu schätzen: Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss
1. der ihr vorliegenden Daten über den Entschädi- des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie
gungsfall, im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzah- (2) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, die Ent-
lungen nicht zur Bedienung eines Kredits verwendet schädigungseinrichtung über jede wesentliche Ände-
worden sind. rung des Geschäftsmodells oder eine Änderung sons-
tiger wesentlicher Umstände zu informieren, die den
§ 32 Umfang der gedeckten Einlagen wesentlich erhöhen
oder der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls
Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
begründen oder erhöhen können.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bei-
tragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 35
(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädi- Prüfung der CRR-Kreditinstitute
gungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Be-
(1) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat
stimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Ent-
statt.
schädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung
der Pflichten nach § 7 Absatz 8 regelmäßig und bei ge-
§ 33
gebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten CRR-
Verordnungsermächtigung Kreditinstitute vorzunehmen. Sie hat die Intensität und
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit des
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kre-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun- ditinstitut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwar-
gen zu treffen über tenden Gesamtentschädigung auszurichten.
1. die Methoden der Beitragsbemessung nach Maß- (2) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem
gabe des § 19 Absatz 2 bis 4, Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32
Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bun-
2. die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge, desanstalt eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubnis-
einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten erteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung
und sonstigen Kosten und der Erhebung von Min- der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls im
destbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen.
Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonder-
beiträge und der Sonderzahlungen, (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Prüfungsanordnung haben keine aufschiebende Wir-
3. die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet ge- kung.
leistete Beiträge,
4. die Modalitäten der Kreditaufnahme, § 36
5. die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren Durchführung der Prüfung
Finanzmittel, (1) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen haben
6. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von die Prüfungen nach § 35 durch eigene sachkundige
Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 und 3 Prüfer durchzuführen oder geeignete Dritte mit den Prü-
als verfügbare Finanzmittel. fungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind Wirt-
schaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprü-
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen
fungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie andere
Entschädigungseinrichtungen zu hören.
Dritte, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfah-
(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird rungen verfügen, sofern keine Umstände vorliegen, die
über den Inhalt der Rechtsverordnung unterrichtet. bei diesen Personen im Hinblick auf die zu prüfenden
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die CRR-Kreditinstitute Interessenkonflikte begründen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun- können. Die Entschädigungseinrichtung hat die mit
desanstalt übertragen. den Prüfungen betrauten Personen zu verpflichten, ihr
das Vorliegen entsprechender Umstände unverzüglich
mitzuteilen. Die Prüfungen dürfen nicht durch den Ab-
Abschnitt 3
schlussprüfer oder den Prüfer der Meldepflichten und
Prüfung der Verhaltensregeln des CRR-Kreditinstituts durchgeführt
CRR-Kreditinstitute durch gesetz- werden.
liche Entschädigungseinrichtungen
(2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung legt
die Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtlinien
§ 34 fest, die der Genehmigung durch die Bundesanstalt be-
Informationspflichten dürfen.
der CRR-Kreditinstitute (3) Während der üblichen Betriebs- und Geschäfts-
(1) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der ge- zeiten ist den Mitarbeitern der gesetzlichen Entschädi-
setzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeord- gungseinrichtung oder den für sie nach Absatz 1 täti-
net sind, unverzüglich den festgestellten Jahresab- gen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der Auf-
schluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht einzu- gaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem
reichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke
und alle Unterlagen vorzulegen, welche die Entschädi- und Geschäftsräume des CRR-Kreditinstituts zu ge-
gungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben statten. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
nach diesem Gesetz benötigt. kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 797
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab- kann die Entschädigungseinrichtung das CRR-Kreditin-
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be- stitut auffordern, ihr über die zur Beseitigung des Man-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher gels geplanten Maßnahmen und deren Umsetzung zu
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz berichten.
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Ver-
(2) Die Befugnisse der gesetzlichen Entschädi-
pflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus-
gungseinrichtung nach § 35 bleiben hiervon unberührt.
kunft zu belehren.
(4) Die Mitarbeiter der gesetzlichen Entschädigungs- § 40
einrichtung sowie die für sie nach Absatz 1 tätigen Per-
sonen können die Geschäftsräume eines CRR-Kredit- Unterrichtung der Bundesanstalt
instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Ge- Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im
schäftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Maß- Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger
nahmen gemäß § 46 des Kreditwesengesetzes gegen Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr
dieses CRR-Kreditinstitut angeordnet hat. Ihnen sind des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem
sämtliche Unterlagen vorzulegen, die diese benötigen, CRR-Kreditinstitut begründen oder erhöhen, hat sie
um ein Entschädigungsverfahren gemäß den §§ 12 bis diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
15 vorzubereiten. Sofern Bereiche des CRR-Kreditinsti-
tuts auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden Abschnitt 4
sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Un-
ternehmen entsprechend. Ausschluss aus der
gesetzlichen Entschädigungs-
§ 37 e i nr i c h t u n g u n d Ve r w a l t u n g s v e r f a hre n
Bericht über
§ 41
das Ergebnis der Prüfung
(1) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist Ausschluss aus der gesetzlichen
ein Bericht zu erstellen. Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen
(2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem (1) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut die Beitrags-, Zah-
geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, wel- lungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 7 Absatz 8,
che die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls den §§ 26, 27, 35, 36, 38 und 39 nicht, nicht richtig,
bei dem CRR-Kreditinstitut begründen. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die ge-
setzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRR-
(3) Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche Ver-
Kreditinstitut zugeordnet ist, die Bundesanstalt und
stöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz,
die Deutsche Bundesbank darüber zu unterrichten.
das Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese (2) Die Bundesanstalt fordert das CRR-Kreditinstitut
Feststellungen. auf, seine Verpflichtungen gegenüber der gesetzlichen
Entschädigungseinrichtung innerhalb eines Monats
§ 38 nach Aufforderung durch die Bundesanstalt zu erfüllen.
Kosten der Prüfung; Erfüllt das CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen
Kosten des Entschädigungsverfahrens nicht innerhalb der Frist nach Satz 1, kann die Entschä-
digungseinrichtung dem CRR-Kreditinstitut mit einer
(1) Die für Prüfungen nach § 35 entstehenden Kos- Frist von einem weiteren Monat den Ausschluss aus
ten haben die geprüften CRR-Kreditinstitute der ge- der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Hat das
setzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeord- CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen bei Ablauf
net sind, zu erstatten. der Ausschlussfrist nach Satz 2 nicht erfüllt, so schließt
(2) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen die betroffene Entschädigungseinrichtung das CRR-
haben den geeigneten Dritten den für eine Prüfung Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt aus.
nach den §§ 35 bis 37 entstehenden Personal- und
(3) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung si-
Sachaufwand zu ersetzen.
chert Einlagen, die bis zum Ausschluss des CRR-Kre-
(3) Das CRR-Kreditinstitut hat der gesetzlichen Ent- ditinstituts nach Absatz 2 Satz 3 entgegengenommen
schädigungseinrichtung, der es zugeordnet ist, die Auf- wurden, weiterhin in vollem Umfang nach Maßgabe
wendungen zur Durchführung oder Vorbereitung eines dieses Gesetzes.
Entschädigungsverfahrens nach den §§ 12 bis 15 zu
ersetzen. (4) Das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut hat
seine Einleger unverzüglich über den Ausschluss aus
§ 39 der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und des-
sen Rechtsfolgen zu informieren.
Pflicht der CRR-Kreditinstitute
zur Berichterstattung über Mängelbeseitigung
§ 42
(1) Stellt die gesetzliche Entschädigungseinrichtung
Zwangsmittel
im Rahmen einer Prüfung nach § 35 einen Mangel hin-
sichtlich der rechtlichen, organisatorischen oder wirt- (1) Die Befolgung der Verfügungen, die die gesetz-
schaftlichen Verhältnisse einschließlich der Vermö- liche Entschädigungseinrichtung innerhalb ihrer gesetz-
gens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage des CRR-Kre- lichen Befugnisse trifft, ist mit Zwangsmitteln nach den
ditinstituts fest und ist der Mangel geeignet, die Gefahr Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgeset-
des Eintritts eines Entschädigungsfalls zu erhöhen, zes durchzusetzen.
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
(2) Das Zwangsgeld beträgt bei Maßnahmen gemäß 2. das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen
§ 26 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1 und 2, § 35 Absatz 2, Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssys-
§ 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu tems;
50 000 Euro, bei Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 3. die Namen der Personen nach § 43 Absatz 2 Num-
bis zu 100 000 Euro. mer 1 und der Mitglieder des Kontrollorgans nach
§ 43 Absatz 2 Nummer 2 sowie Angaben zu den
Kapitel 3 Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässig-
Als Einlagen- keit und fachlichen Eignung erforderlich sind;
sicherungssystem anerkannte 4. die Leitlinien und Rechtsgrundlagen für die Prüfung
institutsbezogene Sicherungssysteme der dem institutsbezogenen Sicherungssystem an-
gehörenden CRR-Kreditinstitute im Hinblick auf ent-
Abschnitt 1 schädigungsrelevante Risiken;
Anerkennung 5. einen Organisationsplan, aus dem sich die Entschei-
institutsbezogener Sicherungs- dungsstruktur des institutsbezogenen Sicherungs-
systeme und laufende Pflichten systems ergibt;
6. Angaben zu den Pflichten der dem institutsbezoge-
§ 43 nen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditin-
Voraussetzungen für die Anerkennung stitute gegenüber dem institutsbezogenen Siche-
institutsbezogener Sicherungssysteme rungssystem, insbesondere zu den Pflichten zur Ein-
(1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann reichung des festgestellten Jahresabschlusses mit
auf Antrag von der Bundesanstalt als Einlagensiche- dem dazugehörenden Prüfungsbericht sowie den In-
rungssystem anerkannt werden, wenn das System formations- und Auskunftspflichten entsprechend
§ 34 Absatz 1.
1. die Entschädigung der Einleger der dem System an-
gehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe der (2) Ein Ansparplan hat folgende Angaben zu enthal-
§§ 5 bis 16 übernimmt, ten:
2. die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der 1. Angaben zur aktuellen finanziellen Ausstattung des
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und Systems und der voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Ausstattung;
3. hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-
lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bietet. 2. Angaben zu den Einzelheiten der Erhebung von Jah-
res- und Sonderbeiträgen bei den dem institutsbe-
(2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem bietet zogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-
hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül- Kreditinstituten;
lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn
3. Angaben zur risikoorientierten Beitragserhebung
1. das System über mindestens zwei Personen verfügt,
nach § 19 und
die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung
und Vertretung des Systems ausüben und zuverläs- 4. Angaben zu den bei dem institutsbezogenen Siche-
sig und fachlich geeignet sind, rungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten
vorhandenen gedeckten Einlagen.
2. die Geschäftsführung des Systems von einem Kon-
trollorgan überwacht wird und die Mitglieder dieses Der Ansparplan hat zudem Schätzungen zu enthalten,
Kontrollorgans entsprechend § 25d Absatz 1 des wie sich Maßnahmen nach § 49 in der Zukunft auf die
Kreditwesengesetzes zuverlässig sind und über die Länge der Ansparphase auswirken können, und die
erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung ihrer Auswirkungen zu berücksichtigen. Soweit die Zielaus-
Kontrollfunktion verfügen, stattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß § 18
Absatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhal-
3. das System über die zur Erfüllung der Aufgaben ei-
tung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 zu ma-
nes Einlagensicherungssystems nach diesem Ge-
chen.
setz notwendige sachliche und personelle Ausstat-
tung sowie über eine Organisation und Entschei-
§ 45
dungsstruktur verfügt, die insbesondere die Ent-
schädigung der Einleger sowie die Beitragserhebung Anzeigepflichten
und Verwaltung der Mittel sicherstellen, (1) Die anerkannten institutsbezogenen Sicherungs-
4. die verfügbaren Finanzmittel nach § 18 getrennt vom systeme haben der Bundesanstalt unverzüglich anzu-
sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und an- zeigen:
gelegt werden und 1. ein Beschluss über die Änderung ihrer Satzung;
5. die Satzung des institutsbezogenen Sicherungssys- 2. die Bestellung einer Person nach § 43 Absatz 2
tems den Mindestanforderungen des § 47 Absatz 1 Nummer 1 unter Angabe der Tatsachen, die für die
und 2 entspricht. Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eig-
nung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben
§ 44 wesentlich sind;
Anerkennungsantrag 3. das Ausscheiden einer Person nach § 43 Absatz 2
(1) Der Anerkennungsantrag muss insbesondere fol- Nummer 1;
gende Unterlagen und Angaben enthalten: 4. die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans
1. einen Ansparplan nach Maßgabe von Absatz 2; nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 unter Angabe der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 799
Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverläs- lungen zu geeigneten Maßnahmen, mit denen diese
sigkeit und Sachkunde notwendig sind; Rechte durchgesetzt werden können;
5. das Ausscheiden eines Mitglieds des Kontrollorgans 4. Voraussetzung und Umfang der Weitergabe von ei-
nach § 43 Absatz 2 Nummer 2; genen und fremden Geheimnissen, insbesondere
6. die Absicht der Organe des Systems, eine Entschei- von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Sys-
dung über die Aufgabe der Anerkennung nach § 43 tems und der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitu-
oder die Auflösung des institutsbezogenen Siche- te, an die Bundesanstalt entsprechend den Regelun-
rungssystems herbeizuführen. gen für ein Einlagensicherungssystem nach diesem
Gesetz oder dem Kreditwesengesetz;
(2) Der Ansparplan nach § 44 Absatz 2 ist jährlich zu
aktualisieren und der Bundesanstalt zum 10. Februar 5. Regelungen zur Ermächtigung des anerkannten in-
jeden Jahres vorzulegen. stitutsbezogenen Sicherungssystems zur Kreditauf-
nahme;
§ 46 6. für den Fall des Widerrufs Vorschriften zu einer Über-
Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen tragung des Vermögens gemäß § 46 Absatz 3 auf ein
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Anerken- anderes von der Bundesanstalt zu benennendes
nung nach § 43 nicht mehr vor, kann die Anerkennung Einlagensicherungssystem;
durch die Bundesanstalt widerrufen werden. Wider- 7. Regelungen zum Ausschluss von CRR-Kreditinstitu-
spruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf ha- ten aus dem System entsprechend § 41, wobei § 41
ben keine aufschiebende Wirkung. Absatz 2 mit der Maßgabe umzusetzen ist, dass
(2) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut von
bisher ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute über den dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungs-
Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen system mit Zustimmung der Bundesanstalt vorge-
mitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädigungsein- nommen werden.
richtung sie gemäß § 24 Absatz 1 zugeordnet sind. (2) Eine Änderung der Satzung eines anerkannten in-
(3) Nach Zugang des Widerrufs hat das institutsbe- stitutsbezogenen Sicherungssystems wird erst drei
zogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel Monate nach der Anzeige gemäß § 45 Absatz 1 wirk-
bis zu dem in § 17 Absatz 2 genannten Betrag, ein- sam, wenn die Bundesanstalt nicht vorher die Unbe-
schließlich der Forderungen gegen die CRR-Kreditinsti- denklichkeit feststellt.
tute auf Grund bestehender Zahlungsverpflichtungen
(3) Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Siche-
nach § 18 Absatz 2, innerhalb von fünf Arbeitstagen
rungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend § 41
an die von der Bundesanstalt zu benennende gesetz-
Absatz 2 Satz 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt aus
liche Entschädigungseinrichtung zu übertragen.
dem System ausgeschlossen, stellt die Bundesanstalt
(4) Sind die betroffenen CRR-Kreditinstitute ver- gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass die Zuge-
schiedenen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen hörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem Einlagensi-
zugeordnet, werden die verfügbaren Finanzmittel antei- cherungssystem gemäß § 1 Satz 1 nicht mehr gegeben
lig nach der Höhe der gedeckten Einlagen der betroffe- ist. Der Ausschluss durch das anerkannte institutsbe-
nen CRR-Kreditinstitute aufgeteilt. Vorübergehend ge- zogene Sicherungssystem wird wirksam, wenn die
deckte Einlagen nach § 8 Absatz 2 werden dabei nicht Feststellung der Bundesanstalt nach Satz 1 sofort voll-
berücksichtigt. ziehbar oder bestandskräftig ist.
(4) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus einem aner-
Abschnitt 2
kannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus,
Mindestanforderungen wird es gemäß § 24 Absatz 1 einer gesetzlichen Ent-
an die Satzung; Ausscheiden schädigungseinrichtung zugeordnet. § 25 Absatz 2 ist
eines CRR-Kreditinstituts entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
aus einem anerkannten instituts- nicht im Falle eines nach Maßgabe des Absatzes 3 er-
bezogenen Sicherungssystem folgten Ausschlusses.
§ 47 § 48
Anforderungen an die
Beitragserhebung anerkannter
Satzung und Satzungsänderung;
institutsbezogener Sicherungssysteme
Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem
anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (1) Die Beitragserhebung eines anerkannten insti-
(1) Die Satzung eines anerkannten institutsbezoge- tutsbezogenen Sicherungssystems wird durch seine
nen Sicherungssystems muss mindestens Folgendes Satzung bestimmt.
regeln: (2) In der Satzung ist mindestens vorzusehen, dass
1. die Beitragserhebung nach Maßgabe von § 48; 1. die zur Erreichung der Zielausstattung nach § 17 Ab-
2. Bedingungen zur Durchführung von Maßnahmen satz 2 notwendigen Finanzmittel mindestens einmal
nach Maßgabe von § 49; jährlich durch Beiträge an das Sicherungssystem
aufgebracht werden;
3. Prüfungs-, Informations- und Auskunftsrechte ge-
genüber den dem anerkannten institutsbezogenen 2. Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, dass
Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinsti- die verfügbaren Finanzmittel im Entschädigungsfall
tuten entsprechend den §§ 34 und 35 sowie Rege- nicht ausreichen, um die Einleger zu entschädigen;
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
3. in einem Beitragsjahr mehrere Sonderbeiträge und 5. diese Maßnahme mit der Zusage seitens des ge-
Sonderzahlungen nur unter den Voraussetzungen stützten CRR-Kreditinstituts im Hinblick auf die Ge-
des § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 erhoben werden währleistung des Zugangs des Einlegers zu gedeck-
dürfen; ten Einlagen verbunden ist und
4. die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Son- 6. die Bundesanstalt auf Grund einer Bewertung bestä-
derzahlung entsprechend § 27 Absatz 5 zurückge- tigt, dass die dem institutsbezogenen Sicherungs-
stellt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass system angehörenden CRR-Kreditinstitute in der
ein CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit Lage sind, die nach Absatz 3 zu erhebenden Son-
der an das anerkannte institutsbezogene Siche- derbeiträge zu zahlen.
rungssystem zu leistenden Zahlungen seine Ver-
Das Nähere regelt das System in seiner Satzung. Es
pflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht
setzt sich mit der Bundesanstalt über die Maßnahmen
mehr erfüllen kann;
und die Auflagen für das CRR-Kreditinstitut ins Beneh-
5. die dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute men.
verpflichtet werden, ihre Beiträge auf erstes Anfor- (2) Wenn die Bundesanstalt nach Abstimmung mit
dern hin zu leisten und eine entsprechende Garan- der Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Vorausset-
tieerklärung abzugeben. zungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß § 62
(3) In der Satzung kann die Erhebung von Mindest- des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind,
beiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgesehen werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht
werden. Das Nähere über die Bemessung und Erhe- durchgeführt.
bung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt (3) Verwendet das anerkannte institutsbezogene Si-
das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem cherungssystem die verfügbaren Finanzmittel für Maß-
in seiner Satzung. Werden nach § 18 Absatz 2 und 3 nahmen nach Absatz 1, hat es sicherzustellen, dass die
Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts ge- ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, erforderlichen-
genüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem falls durch Sonderbeiträge, die Mittel, die für die Maß-
berücksichtigt, sind die Anforderungen an diese Zah- nahmen verwendet wurden, unverzüglich wieder zur
lungsverpflichtungen in der Satzung zu regeln. Verfügung stellen, falls
(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische 1. Einleger entschädigt werden müssen und die verfüg-
Bankenaufsichtsbehörde über die in der Satzung ent- baren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Ziel-
haltenden Vorgaben zur Beitragserhebung. ausstattung nach § 17 Absatz 2 betragen oder
Abschnitt 3 2. die verfügbaren Finanzmittel 25 Prozent der Zielaus-
stattung nach § 17 Absatz 2 unterschreiten.
Stützungs-
maßnahmen durch anerkannte Kapitel 4
institutsbezogene Sicherungssysteme
Aufsicht und Prüfungsrechte
§ 49
§ 50
Stützungsmaßnahmen anerkannter
institutsbezogener Sicherungssysteme Aufsicht über
Einlagensicherungssysteme
(1) Ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungs-
system ist, um die Bestandsgefährdung eines ihm (1) Einlagensicherungssysteme unterliegen der Auf-
angehörenden CRR-Kreditinstituts zu verhindern, be- sicht der Bundesanstalt.
rechtigt, Maßnahmen zur Abwendung einer Bestands- (2) Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzu-
gefährdung, insbesondere zur Sicherstellung der Liqui- wirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der
dität und Solvenz dieses CRR-Kreditinstituts durch- Entschädigung beeinträchtigen oder die zur Durchfüh-
zuführen, sofern rung der Entschädigung verfügbaren Finanzmittel ge-
1. das Sicherungssystem über geeignete Mechanis- fährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen
men und Verfahren für die Auswahl und Durchfüh- treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Miss-
rung solcher Maßnahmen und für die Überwachung stände zu beseitigen oder zu verhindern. Verstoßen
der damit verbundenen Risiken verfügt, Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Ge-
schäftsführung und Vertretung des Einlagensiche-
2. die Abwicklungsanstalt keine Abwicklungsmaß-
rungssystems ausüben, vorsätzlich oder leichtfertig ge-
nahme gemäß § 62 des Sanierungs- und Abwick-
gen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur
lungsgesetzes getroffen hat,
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
3. die Kosten dieser Maßnahme nicht die notwendigen gen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde,
Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des institutsbe- und setzen sie trotz Verwarnung durch die Bundesan-
zogenen Sicherungssystems übersteigen, stalt dieses Verhalten fort, kann die Bundesanstalt ihre
Abberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer
4. diese Maßnahme mit Auflagen gegenüber dem ge-
Tätigkeit untersagen.
stützten CRR-Kreditinstitut verbunden ist, die im
Vergleich zu den bestehenden Bestimmungen min- (3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einla-
destens eine strengere Risikoüberwachung und wei- gensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungs-
tergehende Prüfungsrechte für das anerkannte insti- rechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 5 des Kreditwesen-
tutsbezogene Sicherungssystem umfassen, gesetzes zu.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 801
(4) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis von Umstän- § 54
den bei einem CRR-Kreditinstitut erlangt, welche vo- Prüfung
raussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls der Systeme durch Stresstests
nach sich ziehen, hat sie das Einlagensicherungssys-
tem, dem das CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, hier- (1) Die Einlagensicherungssysteme haben in regel-
von zu unterrichten. mäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre,
ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüch-
tigkeit zu überprüfen. Der erste Test ist spätestens am
§ 51
3. Juli 2017 durchzuführen.
Prüfung durch die Bundesanstalt (2) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die
Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensiche- Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ih-
rungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Ge- rer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck. Sie
fahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es
dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR- für diesen Zweck erforderlich ist.
Kreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob auf- (3) Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der
sichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kre- Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. Sie gibt
ditinstitut zu treffen sind. diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichts-
behörde weiter.
§ 52
§ 55
Prüfung der
Einlagensicherungssysteme Prüfung
durch den Bundesrechnungshof
(1) Die Einlagensicherungssysteme haben nach Ab-
lauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht auf- (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-
zustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen und Wirtschaftsführung der Einlagensicherungssyste-
Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen. me. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsord-
nung sind entsprechend anzuwenden. Bei anerkannten
(2) Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben institutsbezogenen Sicherungssystemen beschränkt
enthalten: sich die Prüfung auf die ordnungsgemäße und wirt-
1. Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Ver- schaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der
hältnissen des Einlagensicherungssystems, insbe- Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16 sowie
sondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Fi- der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17
nanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschä- bis 19.
digungsfälle, (2) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu un-
terrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine
2. Angaben zur Höhe der Beiträge,
Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Einla-
3. Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie gensicherungssysteme betreffen und sich auf den Ge-
genstand der Prüfung nach Absatz 1 beziehen. Der
4. eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45
Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vor-
Absatz 2.
schriften zu hören.
§ 53 Kapitel 5
Prüfungsbericht Zusammenarbeit
(1) Die Einlagensicherungssysteme haben einen mit anderen Einlagensicherungssystemen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft zur Prüfung der Vollständigkeit des Geschäfts- § 56
berichts und der Richtigkeit der Angaben zu bestellen. Zweigniederlassungen von inländischen
Die Einlagensicherungssysteme haben der Bundesan- CRR-Kreditinstituten in einem anderen
stalt den bestellten Prüfer unverzüglich nach der Be- Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
stellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb
eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung (1) Ein Einlagensicherungssystem schützt die Einla-
eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Errei- gen einer Zweigniederlassung eines ihm angehörenden
chung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch CRR-Kreditinstituts in einem anderen Staat des Euro-
und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschie- päischen Wirtschaftsraums. Zur Durchführung der
bende Wirkung. Einlegerentschädigung, die vom Einlagensicherungs-
system des Aufnahmemitgliedstaats im Namen und
(2) Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des entsprechend den Anweisungen des inländischen Ein-
Geschäftsberichts der Bundesanstalt und der Deut- lagensicherungssystems durchgeführt wird, stellt das
schen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der inländische Einlagensicherungssystem dem Einlagen-
Prüfung einzureichen. sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die
(3) Die Einlagensicherungssysteme unterrichten auf notwendigen Mittel zur Einlegerentschädigung vor der
Anforderung die Bundesanstalt und die Deutsche Bun- Auszahlung zur Verfügung und erstattet diesem die
desbank auch über die im Geschäftsbericht enthalte- angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens.
nen Angaben nach § 52 Absatz 2. § 9 des Kreditwesen- (2) Das inländische Einlagensicherungssystem stellt
gesetzes ist entsprechend anzuwenden. dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemit-
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
gliedstaats die notwendigen Informationen zur Vorbe- ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertra-
reitung einer Einlegerentschädigung sowie zur Durch- gen wird und somit einem anderen Einlagensicherungs-
führung von Stresstests zur Verfügung. Das inländische system im Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb
Einlagensicherungssystem stellt mittels geeigneter Ver- des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unterliegt,
fahren sicher, dass Informationen mit anderen Einla- werden die Beiträge dieses CRR-Kreditinstituts, die in
gensicherungssystemen, diesen angehörenden CRR- den letzten zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt
Kreditinstituten, Aufsichtsbehörden und gegebenen- wurden, proportional zur Höhe der übertragenen ge-
falls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis deckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungs-
wirksam ausgetauscht werden können. system übertragen; ausgenommen davon sind Sonder-
(3) Um die effektive Zusammenarbeit zwischen den beiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1
Einlagensicherungssystemen nach den Absätzen 1 und Nummer 1 und 2.
2 zu erleichtern, schließen die inländischen Einlagensi-
cherungssysteme eine Kooperationsvereinbarung mit § 59
dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemit- Zweigstellen von
gliedstaats. Die inländischen Einlagensicherungssys- CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland
teme unterrichten die Bundesanstalt über das Beste-
hen und den Inhalt der Vereinbarungen. Die Bundesan- (1) Verfügen niedergelassene Zweigstellen eines
stalt unterrichtet hierüber die Europäische Bankenauf- CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb des Eu-
sichtsbehörde. ropäischen Wirtschaftsraums hat, über einen Einlagen-
schutz, der dem in diesem Gesetz vorgesehenen
§ 57 Schutz gleichwertig ist, befreit die Bundesanstalt diese
Zweigstelle auf Antrag von der Zuordnung nach § 24
Zweigniederlassungen Absatz 1. Der Schutz ist als gleichwertig anzusehen,
von CRR-Kreditinstituten wenn lediglich die in § 6 genannten Einlagen von dem
mit Sitz in einem anderen Staat Schutz ausgenommen sind und die Einlagen der Einle-
des Europäischen Wirtschaftsraums ger zumindest in einer der Deckungssumme gemäß § 8
(1) Ein inländisches Einlagensicherungssystem nach Absatz 1 entsprechenden Höhe geschützt sind.
diesem Gesetz hat die Aufgabe, die Erstattung von Ein- (2) Eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstituts mit
lagen der Zweigniederlassungen eines CRR-Kreditinsti- Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums,
tuts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems
Wirtschaftsraums im Namen und entsprechend den An- nach diesem Gesetz ist, stellt den Einlegern dieser
weisungen des Einlagensicherungssystems des Her- Zweigstelle alle wichtigen Informationen über die
kunftsmitgliedstaats durchzuführen, soweit das inländi- Sicherungsvorkehrungen für die Einlagen zur Verfü-
sche Einlagensicherungssystem die notwendigen Mittel gung. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen
zur Einlegerentschädigung vor der Auszahlung sowie in der Sprache, die der Einleger und das CRR-Kredit-
die angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens institut bei Eröffnung des Kontos vereinbart haben,
von dem Einlagensicherungssystems des Herkunfts- oder in deutscher Sprache vorliegen sowie klar und ver-
mitgliedstaats erhalten hat. Die Erstattung kann ent- ständlich sein.
sprechend § 15 Absatz 2 aufgeschoben werden. Das
Einlagensicherungssystem haftet nicht für Handlungen,
die es entsprechend den Anweisungen des Einlagensi- Kapitel 6
cherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durch- Bußgeldvorschriften
geführt hat.
(2) Das Einlagensicherungssystem ist befugt, die § 60
Korrespondenz der Einleger im Namen des Einlagensi-
Bußgeldvorschriften
cherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entge-
genzunehmen und informiert die betroffenen Einleger (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
im Namen dieses Einlagensicherungssystems. leichtfertig entgegen § 34 Absatz 1 einen Jahresab-
schluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht,
(3) Die Bundesanstalt fordert die Zweigniederlas-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
sung auf, das für sie zuständige Einlagensicherungs-
reicht.
system im Herkunftsmitgliedstaat zu benennen und be-
stimmt für diese Zweigniederlassung das für die Zwe- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
cke des Absatzes 1 zuständige inländische Einlagensi- fahrlässig
cherungssystem. Das von der Bundesanstalt be- 1. entgegen § 34 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
stimmte inländische Einlagensicherungssystem hat richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
sich unverzüglich um eine Kooperationsvereinbarung oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
im Sinne des § 56 Absatz 3 mit dem Einlagensiche- ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
rungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zu bemühen.
§ 56 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2. entgegen § 41 Absatz 4 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
§ 58 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Beitragszahlung bei Übertragung bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinsti- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
tuts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut in einem ande- die Bundesanstalt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 803
Te i l 4 durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014
(BGBl. I S. 322) geändert worden ist, finden weiterhin
Institutsbezogene Anwendung auf die Jahresbeiträge, einmalige Zahlun-
Sicherungssysteme gen, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen, die für die
und Einlagensicherungs- bis zum 30. September 2014 endenden Abrechnungs-
systeme ohne Anerkennung jahre zu erheben waren.
(4) Die Jahresbeiträge für die nach § 24 Absatz 1
§ 61 Nummer 1 und 2 zugeordneten CRR-Kreditinstitute
Anforderungen werden für das am 30. September 2015 endende Ab-
an nicht anerkannte Systeme rechnungsjahr abweichend von § 19 Absatz 2 bis 4
(1) Für vertragliche Systeme zum Schutz von Einla- nach § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-
gen und institutsbezogene Sicherungssysteme, die digungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),
nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli
sowie für die ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sowie den
gelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie § 23a Absatz 1 Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 des Ein-
Satz 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Syste- lagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
me, die einer Rechtspflicht zur Entschädigung von Ein- erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999
legern unterliegen, müssen über angemessene finan- (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
zielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmecha- nung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert
nismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu worden ist, und der EdVÖB-Beitragsverordnung vom
können. 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322)
(2) Die Systeme nach Absatz 1 unterliegen unbe- geändert worden ist, erhoben.
schadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher
Stellen hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 1 (5) Die Satzung eines anerkannten institutsbezoge-
der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt. § 44 nen Sicherungssystems nach § 47 Absatz 1 kann dem
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Sicherungssystem gestatten, den jährlichen Beitrag für
das in 2015 endende Beitragsjahr abweichend von den
Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben.
Te i l 5
Schlussvorschriften Artikel 2
§ 62 Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes
Nichtanwendung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das
Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014
gelten nicht für Einlagensicherungssysteme. (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
§ 63
1. Die Bezeichnung „Einlagensicherungs- und An-
Übergangsregelung legerentschädigungsgesetz (EAEG)“ wird durch
(1) Auf Entschädigungsfälle, die bis zum Inkrafttre- die Bezeichnung „Anlegerentschädigungsgesetz
ten des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (AnlEntG)“ ersetzt.
(BGBl. I S. 786) festgestellt sind, sind die §§ 3 bis 5 2. Nach der Bezeichnung wird folgende amtliche In-
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs- haltsübersicht eingefügt:
gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 „Inhaltsübersicht
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, in seiner bis dahin § 1 Begriffsbestimmungen
geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 2 Sicherungspflicht der Institute
§ 3 Entschädigungsanspruch
(2) Bis zum erstmaligen Erreichen der in § 17 Ab- § 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs
satz 2 genannten Beträge sind die Schwellenwerte § 5 Entschädigungsverfahren
nach § 49 Absatz 3 nicht in Bezug auf diese Beträge, § 6 Entschädigungseinrichtung
sondern auf die bisher verfügbaren Finanzmittel anzu-
§ 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungs-
wenden. ermächtigung
(3) § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerent- § 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung
schädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I § 9 Prüfung der Institute
S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes § 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtung
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, § 11 Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung
sowie die Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 § 12 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs- einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
gesetzes erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom raums
10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 § 13 Verschwiegenheitspflicht
der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) § 14 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
geändert worden ist, und der EdVÖB-Beitragsverord- § 15 Bußgeldvorschriften
nung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt § 16 Zwangsmittel
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
§ 17 Zeitlicher Anwendungsbereich „1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des
§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung“. § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-
3. § 1 wird wie folgt geändert: sengesetzes einschließlich Zweig-
stellen von Unternehmen mit Sitz
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: im Ausland, denen eine Erlaubnis
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
„1. Finanzdienstleistungsinstitute, denen mer 1 und 2 des Kreditwesengeset-
eine Erlaubnis zur Erbringung von Fi- zes erteilt ist, Wertpapierfirmen im
nanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buch- mer 1 der Richtlinie 2004/39/EG
stabe a bis c des Kreditwesengesetzes des Europäischen Parlaments und
erteilt ist,“. des Rates vom 21. April 2004
über Märkte für Finanzinstrumente,
bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Satz 2 zur Änderung der Richtlinien
Nummer 4 oder“ das Wort „Nummer“ einge- 85/611/EWG und 93/6/EWG des
fügt und werden nach den Wörtern „erteilt Rates und der Richtlinie
ist“ die Wörter „und denen keine Erlaubnis 2000/12/EG des Europäischen Par-
zum Betreiben des Einlagen- und Kreditge- laments und des Rates und zur Auf-
schäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 hebung der Richtlinie 93/22/EWG
und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, des Rates (ABl. L 145 vom
und“ eingefügt. 30.4.2004, S. 1) und Finanzinstitute
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt ge- Nummer 26 der Verordnung (EU)
fasst: Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
„3. externe Kapitalverwaltungsgesellschaf- 26. Juni 2013 über Aufsichtsanfor-
ten, denen eine Erlaubnis nach § 20 Ab- derungen an Kreditinstitute und
satz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 Wertpapierfirmen und zur Änderung
des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
und die zur Erbringung der in § 20 Ab- (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)
satz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 mit Sitz im In- oder Ausland, soweit
Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagege- sie im eigenen Namen und auf ei-
setzbuchs genannten Dienst- oder Ne- gene Rechnung handeln,“.
bendienstleistungen befugt sind.“
ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „vom
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ und
„(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Ge- das Wort „daß“ durch das Wort „dass“
setzes sind ersetzt.
1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ddd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2 „6. Ehegatten, Lebenspartner und Ver-
Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes wandte ersten und zweiten Grades
und der unter Nummer 5 genannten
Personen, es sei denn, dass die
2. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
Gelder oder Finanzinstrumente aus
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder
dem eigenen Vermögen der Ehe-
Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlage-
gatten, Lebenspartner oder Ver-
gesetzbuchs.“
wandten stammen,“.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
eee) In Nummer 7 wird das Wort „daß“
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird das durch das Wort „dass“ ersetzt.
Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
fff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und das Wort „daß“ wird
durch das Wort „dass“ ersetzt und die Wörter „8. Gläubiger, die bei dem Institut
„Einlagen zurückzuzahlen oder“ sowie „Rück- Sachverhalte herbeigeführt oder
zahlung oder“ werden gestrichen. genutzt haben, welche die finan-
ziellen Schwierigkeiten verursacht
4. In § 2 werden die Wörter „Einlagen und“ gestrichen.
oder wesentlich zur Verschlechte-
5. § 3 wird wie folgt geändert: rung der finanziellen Lage des Insti-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „, der das Institut tuts beigetragen haben; dies sind
zugeordnet ist,“ gestrichen. insbesondere Gläubiger, die auf
Grund einzeln ausgehandelter Ver-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
einbarungen hohe Zinsen oder fi-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: nanzielle Vorteile erhalten haben,“.
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die ggg) In Nummer 9 wird nach den Wörtern
Angabe „nach Absatz 1“ gestrichen. „befreit sind,“ das Wort „und“ einge-
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 805
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
„Hat der Gläubiger des Instituts für Rech-
nung eines Dritten gehandelt und ist das aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
Treuhandverhältnis eindeutig als solches ge- die Angabe „Absatz 5“ und die Angabe „Ab-
kennzeichnet, so ist für die Feststellung der satz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
Berechtigung des Anspruchs nach Satz 1 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zu diesem
auf den Dritten abzustellen.“ Zweck hat das Institut“ durch die Wörter
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Jahren“ die „Das Institut hat“ ersetzt.
Wörter „nach Unterrichtung des Entschädi- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie
gungsberechtigten über den Entschädigungsfall folgt geändert:
gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1“ eingefügt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „binnen“ durch das
d) In Absatz 4 wird nach dem Wort „über“ das Wort Wort „innerhalb“ ersetzt.
„den“ und nach dem Wort „und“ das Wort „die“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Berechtig-
eingefügt. ten nicht“ durch die Wörter „nicht vom Ent-
6. § 4 wird wie folgt geändert: schädigungsberechtigten“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers „(6) Die Entschädigungseinrichtung hat die
des Instituts richtet sich nach der Höhe und angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prü-
dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden fen. Die Entschädigungseinrichtung hat Ansprü-
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften un- che spätestens drei Monate, nachdem sie die
ter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- Berechtigung und die Höhe der Ansprüche fest-
und Zurückbehaltungsrechte des Instituts.“ gestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen
kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesan-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
stalt um bis zu drei Monate verlängert werden.“
„(2) Der Entschädigungsanspruch ist der e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbind-
lichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und das
Gegenwert von 20 000 Euro.“ Wort „Verfahren“ wird durch das Wort „Strafver-
fahren“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Einlagen oder“
gestrichen und wird das Wort „Obergrenzen“ 8. § 6 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Obergrenze“ ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-
gungseinrichtungen“ durch das Wort „Entschä-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
digungseinrichtung“ ersetzt.
„(5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil
des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Feh- „(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
len besondere Bestimmungen, so werden die wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht
Gelder oder die Finanzinstrumente den Konto- rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes er-
inhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet.“ richtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zu-
geordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung
7. § 5 wird wie folgt geändert: kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder
verklagt werden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „fünf Arbeitsta-
gen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, „(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die
Einlagen zurückzuzahlen, und spätestens in- Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Insti-
nerhalb von“ gestrichen. tute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des
§ 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungs-
bb) Satz 3 wird Absatz 2 und nach dem Wort fall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts
„Feststellung“ werden die Wörter „des Ent- für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpa-
schädigungsfalls“ eingefügt. piergeschäften zu entschädigen.“
cc) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ver-
„(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht die waltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unter-
Feststellung des Entschädigungsfalls im liegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesan-
Bundesanzeiger. Sie unterrichtet die Ent- stalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
schädigungseinrichtung unverzüglich über Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene
die Feststellung des Entschädigungsfalls.“ Vergütung aus dem Sondervermögen.“
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
f) Absatz 5 wird Absatz 4. a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-
gungseinrichtungen“ durch das Wort „Entschä-
g) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
digungseinrichtung“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Entschädi-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-
ter „Entschädigungseinrichtung hat“ ersetzt. aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird das Wort „haben“ durch das bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „daß“
Wort „hat“ ersetzt. durch das Wort „dass“ ersetzt.
h) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „, der das c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Institut zugeordnet ist,“ werden gestrichen.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresbei-
9. § 7 wird wie folgt geändert: träge“ die Wörter „an die Entschädigungs-
einrichtung“ eingefügt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-
gungseinrichtungen“ durch die Wörter „Entschä- bb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Ab-
digungseinrichtung; Verordnungsermächtigung“ satz 8“ durch die Angabe „Absatz 9“ ersetzt.
ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „hat“ das Wort
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „und Befug- „unverzüglich“ eingefügt, wird die Angabe
nisse“ das Wort „einer“ durch das Wort „der“ „Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 3
ersetzt. Satz 2“ ersetzt, wird das Wort „unverzüglich“
gestrichen und wird das Wort „Absatz“
bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „des Absatzes“ ersetzt.
„2. die juristische Person über die zur Erfül-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
lung der Aufgaben der Entschädigungs-
Angabe „Absatz 6“ ersetzt und wird nach
einrichtung notwendige Ausstattung und
dem Wort „Dauer,“ das Wort „der“ eingefügt.
Organisation, insbesondere in Bezug auf
die Beitragseinziehung, die Verwaltung e) Absatz 3a wird durch folgenden Absatz 4 er-
der Mittel und die Auszahlung der Ent- setzt:
schädigungen, verfügt und dafür eigene
„(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen
Mittel im Gegenwert von mindestens
zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem
1 Million Euro vorhält.“
Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf er-
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Satzung“ gibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem
die Wörter „der juristischen Person“ und Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchfüh-
nach dem Wort „und“ die Wörter „die Ge- rung des Entschädigungsfalls entstehenden Ver-
nehmigung“ eingefügt und werden nach waltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich
dem Wort „Satzungsänderungen“ die Wörter der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der
„der juristischen Person“ gestrichen. Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der
Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtent-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schädigung ist von der Entschädigungseinrich-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Falle“ durch das tung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die
Wort „Fall“ ersetzt und wird das Wort „jewei- Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln
ligen“ gestrichen. haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung an-
hand der Unterlagen nicht hinreichend bestim-
bb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1
men, hat die Entschädigungseinrichtung den
und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die
Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorlie-
Angabe „Abs. 5 bis 7“ durch die Wörter „Ab-
genden Daten über den Entschädigungsfall und
satz 4 bis 6“ ersetzt.
der durchschnittlichen Entschädigungsleistung
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädi-
gungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu
„(3) Eine beliehene Entschädigungseinrich-
schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung
tung unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt.
fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die
Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzu-
Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder
wirken, welche die ordnungsgemäße Durchfüh-
Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Ent-
rung der Entschädigung beeinträchtigen oder
schädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüg-
das zur Durchführung der Entschädigung ange-
lich nach dieser Feststellung weitere Sonderbei-
sammelte Vermögen gefährden können. Die
träge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben.
Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die
Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der
geeignet und erforderlich sind, diese Missstände
Sonderbeitragsbescheide fällig.“
zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundes-
anstalt stehen gegenüber der beliehenen Ent- f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
schädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prü- Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die An-
fungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwe- gabe „Absatz 6“ und das Wort „sie“ durch die
sengesetzes zu.“ Wörter „die Entschädigungseinrichtung“ ersetzt.
10. § 8 wird wie folgt geändert: g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 807
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermö-
folgt geändert: gen zu halten und zu verwalten.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, der einmali- 11. § 9 wird wie folgt geändert:
gen Zahlungen und“ durch die Wörter „und
der einmaligen Zahlungen sowie“ und wird a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe aa) In Satz 2 wird das Wort „von“ durch das
„Absatz 6“ ersetzt. Wort „der“ ersetzt und wird die Angabe
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 8“ durch „nach Satz 1“ gestrichen.
die Angabe „Absatz 9“, das Wort „Entschä- bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „gegen“ das
digungseinrichtungen“ durch das Wort „Ent- Wort „die“ eingefügt und werden die Wörter
schädigungseinrichtung“ und das Wort „be- „nach den Sätzen 1 und 2“ gestrichen.
rechnen“ durch das Wort „berechnet“ er-
setzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 8“ jeweils aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „Absatz 9“, das Wort „Ent- „Den bei der Entschädigungseinrichtung be-
schädigungseinrichtungen“ durch das Wort schäftigten oder für sie tätigen Personen ist
„Entschädigungseinrichtung“ und das Wort während der üblichen Arbeitszeit das Betre-
„berechnen“ durch das Wort „berechnet“ er- ten der Grundstücke und Geschäftsräume
setzt. des Instituts zu gestatten, soweit dies zur
dd) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst: Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädi-
gungseinrichtung nach diesem Gesetz erfor-
„Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen
derlich ist.“
Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dür-
fen insgesamt das Fünffache des für ein In- bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 bis 3“
stitut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 3“
übersteigen; bei Instituten, die noch keinen ersetzt.
Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonder-
beiträge und Sonderzahlungen insgesamt „(3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei
das Fünffache der einmaligen Zahlung oder einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag
des fiktiven Jahresbeitrags nicht überstei- gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesenge-
gen. Hat ein Institut über einen Zeitraum setzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und
von drei aufeinanderfolgenden Abrech- ihr bei Erteilung der Erlaubnis zugeordnet würde,
nungsjahren Sonderbeiträge oder Sonder- Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Ein-
zahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar tritts eines Entschädigungsfalles im Fall einer
nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbei- Erteilung der Erlaubnis vornehmen.“
träge und Sonderzahlungen in jedem Ab-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
rechnungsjahr insgesamt das Zweifache
des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbei- aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
trags nicht übersteigen.“ „Entschädigungseinrichtungen“ durch das
i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Wort „Entschädigungseinrichtung“ ersetzt.
Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die An- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Beliehene Ent-
gabe „Absatz 5“ ersetzt. schädigungseinrichtungen“ durch die Wörter
j) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in „Eine beliehene Entschädigungseinrichtung“
Satz 1 wird das Wort „Entschädigungseinrich- und wird das Wort „haben“ durch das Wort
tungen“ durch das Wort „Entschädigungsein- „hat“ ersetzt.
richtung“ ersetzt, werden die Wörter „sind Art cc) In Satz 7 wird das Wort „jeweiligen“ gestri-
und Umfang“ durch die Wörter „sind die Art chen.
und der Umfang“ ersetzt und werden die Wörter
„Größe, Geschäftsstruktur“ durch die Wörter dd) In Satz 8 werden die Wörter „Entschädi-
„die Größe, die Geschäftsstruktur“ ersetzt. gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-
ter „Entschädigungseinrichtung hat“ ersetzt.
k) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in
Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs-Vollstre- e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch
ckungsgesetzes“ durch das Wort „Verwaltungs- das Wort „Absatz“ ersetzt.
vollstreckungsgesetzes“ ersetzt. 12. § 10 wird wie folgt geändert:
l) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und wie a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-
folgt gefasst: gungseinrichtungen“ durch das Wort „Entschä-
„(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen digungseinrichtung“ ersetzt.
nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungsein-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
richtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund
der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten aa) In Satz 1 werden die Wörter „Entschädi-
nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-
beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses ter „Entschädigungseinrichtung hat“ ersetzt.
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Entschädi- c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Einlagenge-
gungseinrichtungen haben“ durch die Wör- schäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kre-
ter „Entschädigungseinrichtung hat“ und ditwesengesetzes oder zum Betreiben“ gestri-
wird das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ chen und wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
ersetzt. Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „muß“ durch das 14. § 12 wird aufgehoben.
Wort „muss“ und wird jeweils das Wort „zur“
durch die Wörter „zu der“ ersetzt und wer- 15. § 13 wird § 12 und wie folgt geändert:
den nach den Wörtern „Höhe und“ das Wort a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „daß“ durch
„der“ eingefügt. das Wort „dass“ ersetzt und werden die Wörter
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „eines CRR-Kreditinstituts oder“ gestrichen.
„(2) Die Entschädigungseinrichtung hat der b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank „Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach
jeweils bis zum 31. Mai den festgestellten Ge- Höhe und Umfang auf den Anteil beschränkt, der
schäftsbericht einzureichen. Der Prüfer hat den die Sicherung im Herkunftsstaat übersteigt.“
Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts
unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
„Die Bundesanstalt und die zuständigen Behör-
einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deut-
den des Herkunftsstaats ergreifen im Zusam-
sche Bundesbank sind auch auf Anforderung
menwirken mit der Entschädigungseinrichtung
über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unter-
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustel-
richten. § 9 des Kreditwesengesetzes ist ent-
len, dass die Zweigniederlassung ihre Verpflich-
sprechend anzuwenden.“
tungen nach diesem Gesetz erfüllt.“
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„(3) Wurde die Wahrnehmung der Aufgaben
und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung aa) In Satz 1 wird die Angabe „12“ durch das
nach § 7 einem Beliehenen übertragen, prüft Wort „zwölf“ ersetzt.
der Bundesrechnungshof die beliehene Entschä- bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausschluß“ durch
digungseinrichtung im Hinblick auf eine ord- das Wort „Ausschluss“ ersetzt.
nungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsfüh-
rung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaus- e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
haltsordnung sind entsprechend anzuwenden.
„(5) Die Entschädigungseinrichtung arbeitet
Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu un-
in Abstimmung mit der Bundesanstalt in den Fäl-
terrichten, wenn oberste Bundesbehörden allge-
len der Absätze 1 bis 4 mit der Entschädigungs-
meine Vorschriften erlassen oder erläutern, wel-
einrichtung des Herkunftsstaats zusammen.“
che die Entschädigungseinrichtung betreffen.
Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass die- 16. § 15 wird § 13 und wie folgt geändert:
ser Vorschriften zu hören.“
a) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetz über die
13. § 11 wird wie folgt geändert: förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Perso-
nen“ durch das Wort „Verpflichtungsgesetz“ er-
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschluß“
setzt und werden nach der Angabe „(BGBl. I
durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.
S. 469, 547)“ die Wörter „, das durch § 1 Num-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: mer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974
(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,“ einge-
„(1) Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mit- fügt.
wirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, b) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des Sat-
so hat die Entschädigungseinrichtung die Bun- zes 1“ durch die Wörter „fremder Geheimnisse“
desanstalt und die Deutsche Bundesbank zu un- ersetzt.
terrichten. Erfüllt das Institut auch innerhalb ei-
17. § 16 wird § 14 und die Wörter „und institutssi-
nes Monats nach Aufforderung durch die Bun-
chernde Einrichtungen im Sinne des § 12“ werden
desanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die
gestrichen.
Entschädigungseinrichtung dem Institut mit ei-
ner Frist von zwölf Monaten den Ausschluss 18. § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst:
aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen.
Erfüllt das Institut die Verpflichtungen auch wei- „§ 15
terhin nicht, kann die Entschädigungseinrich- Bußgeldvorschriften
tung mit Zustimmung der Bundesanstalt nach
Ablauf dieser Frist das Institut von der Entschä- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
digungseinrichtung ausschließen. Nach dem leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jah-
Ausschluss haftet die Entschädigungseinrich- resabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbe-
tung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, richt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.“ rechtzeitig einreicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 809
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder banking, so können ihm die Informationen elek-
fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Aus- tronisch übermittelt werden. Auf Wunsch des Ein-
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht legers werden sie in Papierform zur Verfügung
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht gestellt. Die dem Einleger gewährten Informatio-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- nen dürfen für Werbezwecke nur auf das Einla-
legt. gensicherungssystem und seine Funktionsweise
hinweisen. § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungs-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- gesetzes gilt entsprechend.“
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
c) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter „gemäß
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- Satz 3“ durch die Wörter „gemäß Satz 11“ und
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- die Wörter „zu unterschreiben“ durch die Wörter
rigkeiten ist die Bundesanstalt.“ „zu bestätigen“ ersetzt.
19. § 17a wird § 16 und wie folgt geändert: d) Nach dem neuen Satz 12 wird folgender Satz ein-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Verwaltungs-Vollstre- gefügt:
ckungsgesetzes“ durch das Wort „Verwaltungs-
„Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.“
vollstreckungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 25d wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
das Wort „Absatz“, werden die Wörter „5 Satz 1 a) Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz einge-
und 2“ durch die Wörter „6 Satz 1 und 2“, wird fügt:
das Wort „fünfzigtausend“ durch die Angabe
„50 000“ und das Wort „hunderttausend“ durch „Mandate als Vertreter des Bundes oder der Län-
die Angabe „100 000“ ersetzt. der werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4
höchstens zulässigen Mandaten nicht berück-
20. § 18 wird § 17 und in Absatz 2 Satz 2 wird die An-
sichtigt.“
gabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die
Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 5“ er- b) In Absatz 3a werden die Wörter „weder CRR-In-
setzt. stitut noch Institut“ durch die Wörter „nicht CRR-
Institut“ ersetzt.
21. § 19 wird § 18.
3. In § 32 Absatz 3a werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 des
Artikel 3 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
setzes“ durch die Wörter „nach den Vorschriften des
Änderung des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgeset-
Kreditwesengesetzes zes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädi-
gungsgesetzes“ ersetzt.
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), 4. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, „Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kredit-
wird wie folgt geändert: institut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes
von der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
1. § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes
von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in Textform worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Ab-
in leicht verständlicher Form“ die Wörter „, soweit satz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes fest-
nicht die Sätze 3 bis 10 anzuwenden sind,“ ein- gestellt hat, dass die Zugehörigkeit des Instituts zu
gefügt. einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben
ist.“
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
fügt: 5. § 46f Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Die Einleger bestätigen in Bezug auf ihre An- a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5
sprüche aus § 5 des Einlagensicherungsgesetzes des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
den Empfang dieser Informationen auf dem im gungsgesetzes auf die Entschädigungseinrich-
Anhang I dieses Gesetzes enthaltenen Informati- tung“ durch die Wörter „§ 16 des Einlagensiche-
onsbogen. Die Bestätigung, dass es sich bei den rungsgesetzes auf das Einlagensicherungssys-
Einlagen um entschädigungsfähige Einlagen han- tem“ ersetzt.
delt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszü-
gen, einschließlich eines Verweises auf den Infor- b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „erstattungs-
mationsbogen in Anhang I. Die Internetseite des fähige“ durch das Wort „entschädigungsfähige“
einschlägigen Einlagensicherungssystems wird ersetzt.
auf dem Informationsbogen angegeben. Der in
Anhang I festgelegte Informationsbogen wird 6. In § 56 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Ab-
dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Ver- satz 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 11“
fügung gestellt. Nutzt ein Einleger das Internet- ersetzt.
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
7. Dem Gesetz wird folgender Anhang I angefügt:
„Anhang I
Informationsbogen für den Einleger
Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind [Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems
geschützt durch: einfügen] (1)
Sicherungsobergrenze: 100 000 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut (2)
[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Wäh-
rung nicht auf Euro lautet]
[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres
Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter dersel-
ben Lizenz tätig sind]
Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden
haben: „aufaddiert“ und die Gesamtsumme unterliegt der
Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechenden
Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lau-
tet] (2)
Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder meh- Die Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechen-
reren anderen Personen haben: den Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro
lautet] gilt für jeden einzelnen Einleger (3)
Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: 20 Arbeitstage bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeits-
tage ab dem 1. Juni 2016
Währung der Erstattung: Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen]
Kontaktdaten: [Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungs-
systems einfügen
(Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]
Weitere Informationen: [Website des einschlägigen Einlagensicherungssys-
tems einfügen]
Empfangsbestätigung durch den Einleger:
Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)
(1) [Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Ein-
lagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensiche-
rungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz
werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht
auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im
Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 Euro [durch
entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem ver-
traglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre
Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht
auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außer-
dem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder ge-
genseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu
100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] vom Einla-
gensicherungssystem erstattet.
(2) Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach-
kommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende
Deckungssumme beträgt maximal 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung
nicht auf Euro lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben
Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 Euro auf einem
Sparkonto und 20 000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 Euro erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen
Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle
anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen
bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 Euro gedeckt ist.
(3) Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 Euro für jeden Einleger.
[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer
Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 811
Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 Euro
[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] allerdings zusammenge-
fasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.
In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100 000 Euro
hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] gesichert. Weitere
Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].
(4) Erstattung [ist anzupassen]
Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es
wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung
nicht auf Euro lautet]) spätestens innerhalb 20 Arbeitstagen bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstagen ab
dem 1. Juni 2016 erstatten.
Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungs-
system Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten
Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagen-
sicherungssystems einfügen].
Weitere wichtige Informationen
Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt.
Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungs-
systems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte
gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen entschädigungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem
Kontoauszug bestätigen.“
nur, sofern der Einleger diese binnen einer von der
Artikel 4 Abwicklungsbehörde festgelegten angemessenen
Änderung des Frist gesondert schriftlich unter Nachweis der an-
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes spruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft macht;
mit der Fristsetzung ist er auf die Anwendung des
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
Instruments der Gläubigerbeteiligung und die Erfor-
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) wird wie folgt ge-
derlichkeit der gesonderten Geltendmachung und
ändert:
des Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Ab-
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuwei-
a) In Nummer 15 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 sen;“ ersetzt.
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi- 4. In § 94 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „erstat-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 tungsfähigen“ durch das Wort „entschädigungsfähi-
des Einlagensicherungsgesetzes“ ersetzt. gen“ ersetzt.
b) In Nummer 16 werden die Wörter „gesetzliche 5. In § 145 Absatz 5 wird das Wort „erstattungsfähige“
Entschädigungseinrichtungen im Sinne des § 6 durch das Wort „entschädigungsfähige“, die Wörter
Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Einlagen- „§ 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anleger-
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset- entschädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Ab-
zes“ durch die Wörter „solche im Sinne des § 2 satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes“ und die
Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes“ er- Wörter „§ 4 Absatz 2 Buchstabe a des Einlagensi-
setzt. cherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“
c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „§ 8 des Einlagensicherungsgeset-
„18. Entschädigungsfähige Einlagen sind Einla- zes“ ersetzt.
gen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagen- 6. In § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die
sicherungsgesetzes.“ Wörter „und institutssichernden Einrichtungen
d) Nummer 23 wird wie folgt gefasst: gemäß § 12 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes“ und die Wörter „oder in-
„23. Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne
stitutssichernden Einrichtungen“ gestrichen.
des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsge-
setzes.“
Artikel 5
2. § 82 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „erstattungsfähige“ Änderung des
durch das Wort „entschädigungsfähige“ ersetzt. Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
„3. entschädigungsfähige Verbindlichkeiten aus S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 42 des
Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
Anlegerentschädigungsgesetzes.“ worden ist, werden die Wörter „§ 7 Abs. 3 Satz 4 des
3. In § 91 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerent- setzes“ durch die Wörter „§ 50 des Einlagensiche-
schädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des rungsgesetzes oder des § 7 Absatz 3 Satz 4 des Anle-
Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8 gerentschädigungsgesetzes“ und wird die Angabe
Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und werden die Wörter
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
„§ 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 des Ein- Banken GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2391)
lagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset- werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einla-
zes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3 des Anleger- gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“
entschädigungsgesetzes“ ersetzt. durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Einla-
gensicherungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Artikel 8
Kapitalanlagegesetzbuchs Änderung der
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 Verordnung über die
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- Zuweisung von Aufgaben und
zes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert Befugnissen einer Entschädigungs-
worden ist, wird wie folgt geändert: einrichtung an die Entschädigungs-
1. In § 32 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 23a einrichtung des Bundesverbandes
Absatz 1 Satz 2 und 5“ durch die Wörter „§ 23a Ab- Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
satz 1 Satz 2 und 12“ ersetzt. In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Auf-
2. In § 39 Absatz 2 werden die Wörter „§ 11 des Ein- gaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrich-
lagen- und Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch tung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesver-
die Wörter „§ 11 des Anlegerentschädigungsgeset- bandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom
zes“ ersetzt. 24. August 1998 (BGBl. I S. 2390) werden die Wörter
„§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einlagensicherungs- und
Artikel 7 Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
Änderung der „§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensicherungsge-
setzes“ ersetzt.
Verordnung über die
Zuweisung von Aufgaben und
Artikel 9
Befugnissen einer Entschädigungs-
einrichtung an die Entschädigungs- Inkrafttreten
einrichtung deutscher Banken GmbH (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Auf- am 3. Juli 2015 in Kraft.
gaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrich- (2) Artikel 1 §§ 23, 33, 43, 44, 47 und 48 tritt am Tag
tung an die Entschädigungseinrichtung deutscher nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 813
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Personalrechts
der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
Vom 28. Mai 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 4
sen: Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen
§ 14 Grundsätze
Artikel 1 § 15 Postbeamtenversorgungskasse
§ 16 Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse
Änderung des
Postpersonalrechtsgesetzes § 17 Weiterbeschäftigte Beamte
§ 18 Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld,
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September Nachversicherung
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Arti-
kel 16 Absatz 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 Abschnitt 5
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt (weggefallen)
geändert: § 19 (weggefallen)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 6
„Inhaltsübersicht Rechtsaufsicht
Abschnitt 1 § 20 Rechtsaufsicht
Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
Abschnitt 7
§ 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolge-
(weggefallen)
unternehmen
§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kos- § 21 (weggefallen)
tentragungspflicht § 22 (weggefallen)
§ 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministe- § 23 (weggefallen)
riums der Finanzen
§ 4 Beamtenrechtliche Regelungen Abschnitt 8
§ 5 Berufliches Fortkommen Betriebliche Interessenvertretungen
§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer § 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
Wertigkeit § 25 (weggefallen)
§ 7 Haftung § 26 Wahlen, Ersatzmitglieder
§ 27 (weggefallen)
Abschnitt 2 § 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der
Besoldungsrechtliche Regelungen Beamten
§ 29 Verfahren
§ 8 Ämterbewertung
§ 30 Besetzung der Einigungsstelle
§ 9 Stellenplan
§ 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehin-
§ 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
dertenvertretung bei Entscheidungen des Bundes-
§ 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen ministeriums der Finanzen
§ 32 Gesamtbetriebsrat
Abschnitt 3 § 33 Konzernbetriebsrat
Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen § 34 Änderung der Wahlordnungen
§ 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelun- § 35 Gesetzesvorrang
gen § 36 Sprecherausschuss
§ 13 (weggefallen) § 37 Schwerbehindertenvertretung
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Abschnitt 9 (3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten
Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem
Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten
§ 38 Postnachfolgeunternehmen
beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht er-
§ 39 Umwandlung und Auflösung“.
füllt und wird die Bundesrepublik Deutschland
2. Die Abschnitte des Gesetzes erhalten jeweils die durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch ge-
Bezeichnung und Überschrift, die sich aus der In- nommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen
haltsübersicht ergibt. der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleis-
teten Zahlungen zu erstatten.“
3. § 1 wird wie folgt geändert:
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Aktiengesellschaf-
ten“ durch das Wort „Postnachfolgeunter- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nehmen (§ 38)“ ersetzt. „Das Bundesministerium der Finanzen be-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. stimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag
des Vorstands durch allgemeine Anordnung,
cc) Folgender Satz wird angefügt: welche Organisationseinheiten unterhalb
„Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der des Vorstands die Befugnisse einer Dienst-
Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunter- behörde wahrnehmen und welche Stellenin-
nehmens die Bundesrepublik Deutschland haber die Befugnisse eines Dienstvorgesetz-
gerichtlich und außergerichtlich.“ ten wahrnehmen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Aktiengesell- bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Aktienge-
schaft“ durch die Wörter „des Postnachfolgeun- sellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-
ternehmens“ ersetzt. folgeunternehmens“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Aktiengesellschaften“ durch das Wort „Post-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Aktienge- nachfolgeunternehmen“ ersetzt.
sellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-
folgeunternehmens“ ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der jeweiligen aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
Aktiengesellschaft“ durch die Wörter „des dem Wort „Dienstleistungen“ die Wörter „der
jeweiligen Postnachfolgeunternehmens“ er- Aktiengesellschaft“ durch die Wörter „des
setzt. Postnachfolgeunternehmens“ und nach
dem Wort „bei“ die Wörter „der Aktiengesell-
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: schaft“ durch die Wörter „dem Postnachfol-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Aktienge- geunternehmen“ ersetzt.
sellschaft“ durch die Wörter „des Postnach- bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
folgeunternehmens“ ersetzt. Komma ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der jeweiligen cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
Aktiengesellschaft“ durch die Wörter „des eingefügt:
jeweiligen Postnachfolgeunternehmens“ er-
setzt. „3. die überjährige Ansparung von Arbeits-
zeitguthaben auf personenbezogenen
4. § 2 wird wie folgt gefasst: Lebensarbeitszeitkonten, die Verwen-
„§ 2 dung der Guthaben für flexible Freistel-
lungsphasen und die finanzielle Abgel-
Rechtsverhältnisse der Beamten, tung der Guthaben zu regeln sowie“.
Zahlungs- und Kostentragungspflicht
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolge-
unternehmen beschäftigt, d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(Lauf-
bahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)“
1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind gestrichen.
oder
e) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Aktiengesell-
2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine schaften“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-
Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 nehmen“ ersetzt.
oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet
werden. f) Absatz 6 wird aufgehoben.
g) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „der Ak-
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen be-
tiengesellschaft“ werden durch die Wörter „des
schäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie
Postnachfolgeunternehmens“ ersetzt.
sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschrif-
ten anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas an- h) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8
deres bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem und das Wort „Aktiengesellschaften“ wird jeweils
Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“
Deutschland. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 815
i) Folgender Absatz 9 wird angefügt: d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen „(5) Die Beamten können nach den allgemei-
beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung nen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem
des Dienstwegs Eingaben an das Bundesminis- anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu
terium der Finanzen richten.“ einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung
abgeordnet oder versetzt werden.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„§ 6
„(2) Beamten, die bei einem Postnachfolge-
unternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Verwendung auf einem
Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ge- Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit
währt werden Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amts-
1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbe-
bei einem Postnachfolgeunternehmen oder züge vorübergehend auf einem Arbeitsposten ver-
bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 wendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit
oder geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn be-
triebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit
2. zur Aufnahme eines sonstigen privatrecht- auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung
lichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförde-
eine dem Amt angemessene Verwendung rung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnent-
bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei wicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung
einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustim-
nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen mung des Beamten.“
nicht zweckmäßig ist.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen.
a) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Aktienge-
Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer re-
sellschaft“ durch die Wörter „einem Postnach-
gelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entge-
folgeunternehmen“ ersetzt.
gen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfä-
hig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zu den
auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags Besoldungsordnungen A und B des Bundesbe-
verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befris- soldungsgesetzes“ durch die Wörter „der An-
ten. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlau- lage I zum Bundesbesoldungsgesetz“ und die
bung kann in entsprechender Anwendung des Wörter „der Aktiengesellschaft“ durch die Wörter
§ 15 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen „des Postnachfolgeunternehmens“ ersetzt.
werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3a“ durch
bleiben unberührt.“ die Angabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3a wird Absatz 3 und wie folgt geändert: 9. § 14 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das „§ 14
Wort „fünf“ ersetzt. Grundsätze
bb) In Satz 4 wird das Wort „zwei“ durch das (1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:
Wort „drei“ ersetzt.
1. Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: frühere Beamte
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Aktienge- a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche
sellschaft, bei der“ durch die Wörter „das Bundespost,
Postnachfolgeunternehmen, bei dem“ er- b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-
setzt. sche Bundespost POSTDIENST,
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: c) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „der sche Bundespost POSTBANK und
Aktiengesellschaft“ durch die Wörter d) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-
„dem Postnachfolgeunternehmen“ er- sche Bundespost TELEKOM,
setzt.
2. Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen,
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche
Aktiengesellschaft“ durch die Wörter auf Versorgung zustehen, und
„des Postnachfolgeunternehmens“ er-
3. Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 ge-
setzt.
nannten Personen.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: (2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Ab-
„Unter den in § 6 genannten Voraussetzun- satz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche
gen kann dem Beamten vorübergehend Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege-
auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, de- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunter-
ren Wertigkeit einem Amt mit geringerem nehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die
Endgrundgehalt entspricht.“ Postbeamtenversorgungskasse.
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die 12. § 17 wird wie folgt geändert:
Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einer Aktienge-
für
sellschaft“ durch die Wörter „einem Postnach-
1. die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus folgeunternehmen“ ersetzt.
den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der
bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie b) In Absatz 2 werden die Wörter „einer Aktienge-
aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis sellschaft“ durch die Wörter „einem Postnach-
zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß folgeunternehmen“ und die Wörter „einer oder
weitergeltenden Verträgen, mehreren Aktiengesellschaften“ durch die Wör-
ter „einem oder mehreren Postnachfolgeunter-
2. die beamtenrechtlich ausgestalteten Versor- nehmen“ ersetzt.
gungsansprüche, die sich aus Verträgen nach
§ 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 gelten- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
den Fassung ergeben, und „(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschäf-
3. die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag tigungen nach der Beendigung eines öffentlich-
für die Postbetriebsärzte entstandenen Versor- rechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außer-
gungsansprüche. tariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47
Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolge- Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes.“
unternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.“ 13. § 18 wird wie folgt gefasst:
10. § 15 wird wie folgt geändert:
„§ 18
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ehemalige
Beamte des Sondervermögens Deutsche Bun- Ausgleichszahlung bei
despost, des Teilsondervermögens Deutsche Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung
Bundespost POSTDIENST, des Teilsonderver- (1) Für einen Beamten mit Anspruch auf Alters-
mögens Deutsche Bundespost POSTBANK und geld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Post-
des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost nachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt
TELEKOM sowie Beschäftigte der Aktiengesell- beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungs-
schaften“ durch die Wörter „frühere Beamte des kasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach
ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun- dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer
despost, des ehemaligen Teilsondervermögens Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversi-
Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehe- cherung an den Träger der Rentenversicherung zu
maligen Teilsondervermögens Deutsche Bun- leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate
despost POSTBANK und des ehemaligen Teil- nach der Entlassung des Beamten fällig.
sondervermögens Deutsche Bundespost TELE-
KOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeun- (2) Ein Beamter, der ohne Anspruch auf Alters-
ternehmen“ ersetzt. geld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird
durch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zuwendun- zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch
gen“ durch das Wort „Beiträge“ ersetzt. Sozialgesetzbuch nachversichert. Dies gilt auch
11. § 16 wird wie folgt geändert: bei einem dauerhaften Wechsel in ein Arbeitsver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: hältnis bei dem Postnachfolgeunternehmen oder
in dessen Vorstand.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Aktiengesellschaf-
ten“ durch das Wort „Postnachfolgeunter- 14. § 18a und Abschnitt 5 werden aufgehoben.
nehmen“ und die Angabe „v. H.“ durch die 15. § 20 wird wie folgt geändert:
Wörter „vom Hundert“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Ak-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
tiengesellschaft“ durch die Wörter „des Post-
„Für die Berechnung der Beiträge nach nachfolgeunternehmens“ ersetzt.
Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgeset-
zes nicht anzuwenden.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils das Wort aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Aktienge-
„Aktiengesellschaften“ durch das Wort sellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-
„Postnachfolgeunternehmen“ und in Satz 7 folgeunternehmens“ ersetzt.
werden die Wörter „nächsten Jahres“ durch
bb) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
die Wörter „Jahres der Schlussabrechnung“
Wörter „die Aktiengesellschaft“ durch die
ersetzt.
Wörter „das Postnachfolgeunternehmen“ er-
dd) In Satz 8 wird das Wort „Zuwendungen“ setzt.
durch das Wort „Beiträgen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Aktienge-
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird sellschaft“ durch die Wörter „dem Postnach-
jeweils das Wort „Aktiengesellschaften“ durch folgeunternehmen“ ersetzt.
das Wort „Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19“ durch
c) Absatz 6 wird Absatz 5 und das Wort „Aktienge-
die Angabe „18“ ersetzt.
sellschaften“ wird durch das Wort „Postnachfol-
geunternehmen“ ersetzt. 16. Abschnitt 7 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 817
17. § 25 wird aufgehoben. seumsstiftung Post und Telekommunikation und
18. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Maß- den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschrif-
nahmen der Aktiengesellschaft“ durch die Wörter ten.
„Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens“ Die geplante Umwandlung ist dem Bundesministe-
und die Wörter „bei der Aktiengesellschaft“ durch rium der Finanzen durch den Vorstand spätestens
die Wörter „bei dem Postnachfolgeunternehmen“ drei Monate vor der Anteilsinhaberversammlung, in
ersetzt. der über die Umwandlung beschlossen werden soll,
19. In § 31 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7 und 9“ durch schriftlich anzuzeigen. Soweit die Maßnahme Aus-
die Wörter „Absatz 6 und 8“ und das Wort „Aktien- wirkungen auf die Weiterbeschäftigung der Beam-
gesellschaften“ durch das Wort „Postnachfolgeun- ten haben kann, steht dem Bundesministerium der
ternehmen“ ersetzt. Finanzen ein Recht auf uneingeschränkte Informa-
tion durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu.
20. In § 36 Absatz 3 werden die Wörter „Ersten Wahl-
ordnung zum Sprecherausschußgesetz“ durch die (2) Soweit es nicht ausgeschlossen erscheint,
Wörter „Wahlordnung zum Sprecherausschussge- dass nach der Umwandlung die Erfüllung der ge-
setz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798)“ genwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kos-
ersetzt. tentragungspflichten des Postnachfolgeunterneh-
mens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-
21. Folgender Abschnitt 9 wird angefügt:
nannten Vorschriften gefährdet ist, ordnet das Bun-
„Abschnitt 9 desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie an, dass
§ 38 das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepu-
blik Deutschland für die Erfüllung Sicherheit zu leis-
Postnachfolgeunternehmen
ten hat, und bestimmt Art und Höhe der Sicherheit.
(1) Postnachfolgeunternehmen sind Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ent-
1. die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgeset- scheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende
zes genannten inländischen Unternehmen und Wirkung.
2. die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 (3) Die Mitglieder des Vorstands und des Auf-
als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Un- sichtsrats des Postnachfolgeunternehmens sind
ternehmen. der Bundesrepublik Deutschland als Gesamt-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des den diese erleidet, wenn nach einer Umwandlung
Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfol- die gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und
geunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunter-
Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbe- nehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt ange- genannten Vorschriften nicht erfüllt werden. Ein
messenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats ist
nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt wer- von der Ersatzpflicht befreit, wenn
den, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen 1. es seine Pflichten nach Absatz 1 beachtet hat,
Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sonderver-
2. die nach Absatz 2 festgesetzte Sicherheit geleis-
mögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertre-
tet worden ist oder
tungsberechtigten Organe der betroffenen Unter-
nehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung 3. die Zahlungs- und Kostentragungspflichten
anzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, auch ohne die Umwandlung nicht hätten erfüllt
welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunter- werden können.
nehmen beschäftigt werden.
Der Schadensersatzanspruch verjährt in zehn Jah-
ren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss
§ 39
des Jahres, in dem die Umwandlung wirksam wird.
Umwandlung und Auflösung Die §§ 203 bis 217, 249 Absatz 1 sowie die §§ 251
(1) Bei der Entscheidung über die Umwandlung und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-
eines Postnachfolgeunternehmens durch Ver- sprechend.
schmelzung, Spaltung (§ 123 des Umwandlungsge- (4) Für diese Ansprüche sowie für alle Ansprü-
setzes) oder Vermögensübertragung haben die Mit- che der Bundesrepublik Deutschland und der Bun-
glieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des desanstalt für Post und Telekommunikation Deut-
Postnachfolgeunternehmens zu berücksichtigen: sche Bundespost nach den in Absatz 1 Satz 1
1. die Belange der bei dem Postnachfolgeunter- Nummer 2 genannten Vorschriften gilt das Post-
nehmen beschäftigten Beamten und nachfolgeunternehmen als unverändert fortbeste-
hend.
2. das Interesse des Dienstherrn Bundesrepublik
Deutschland an der weiteren Erfüllung der Ver- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
pflichtungen des Postnachfolgeunternehmens wenn ein Postnachfolgeunternehmen infolge einer
nach diesem Gesetz, dem Bundesanstalt-Post- Bestimmung der Satzung oder des Gesellschafts-
Gesetz, dem Postsozialversicherungsorganisati- vertrags oder durch Beschluss der Anteilsinhaber
onsgesetz, dem Gesetz zur Errichtung einer Mu- aufgelöst wird.“
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
22. In § 5 Absatz 4 und § 24 Absatz 3 Satz 3 werden Abschnitt 4
jeweils die Wörter „die Aktiengesellschaft“ durch Postbeamtenversorgungskasse
die Wörter „das Postnachfolgeunternehmen“ er- § 9 Grundsätze
setzt. § 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
23. In § 7 Absatz 1 sowie in § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 § 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für
und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Ak- Post und Telekommunikation e. V.
tiengesellschaft“ durch die Wörter „des Postnach- § 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
folgeunternehmens“ ersetzt. des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekom-
munikation e. V.
24. In § 7 Absatz 2 sowie in § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Aktienge-
sellschaft“ durch die Wörter „dem Postnachfolge- Abschnitt 5
unternehmen“ ersetzt.
Dienstrechtliche Aufgaben
25. In § 8 Satz 1, § 9 Absatz 2, § 12 Satz 1 und 2, § 24 § 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und
Absatz 1 und 2 Satz 1, § 26 Nummer 1 sowie in Zurruhesetzungen
§ 36 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Aktiengesell- § 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Ver-
schaften“ durch das Wort „Postnachfolgeunterneh- sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
men“ ersetzt. gern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bun-
despost
26. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Ak- § 16 Beihilfebearbeitung
tiengesellschaft“ durch die Wörter „Das Postnach- § 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der
folgeunternehmen“ ersetzt. Auflösung von Postnachfolgeunternehmen
§ 18 (weggefallen)
Artikel 2
Weitere Änderung des Abschnitt 6
Postpersonalrechtsgesetzes Wirtschaftsführung
In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonal- § 19 Finanzierung
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I § 20 Wirtschaftsplan
S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge- § 21 Rechnungslegung
setzes geändert worden ist, wird das Wort „Postsozial- § 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des
versicherungsorganisationsgesetz“ durch die Wörter Präsidenten
„Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ er- Abschnitt 7
setzt. Personal
§ 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und
Artikel 3 Arbeitnehmer
Änderung des § 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
Bundesanstalt Post-Gesetzes § 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung
Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September Abschnitt 8
1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
Soziale Aufgaben
satz 26 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
1. Die Kurzbezeichnung „Bundesanstalt Post-Gesetz“ Unterabschnitt 1
wird durch die Kurzbezeichnung „Bundesanstalt-
Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse
Post-Gesetz“ ersetzt.
§ 26a Organe
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: § 26b Vorstand, Verwaltungsrat
„Inhaltsübersicht § 26c Satzung
Abschnitt 1 § 26d Aufgaben
Errichtung Unterabschnitt 2
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 2 Aufsicht
§ 26e Wirtschaftsplan
§ 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung
Abschnitt 2
§ 26g Beiträge in der Grundversicherung
Aufgaben
§ 26h Ausgleichsfonds
§ 3 Aufgaben § 26i Sonstige Einnahmen
§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland
Abschnitt 3
§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungs-
Organisation ermächtigung
§ 4 Leitung § 26l Beihilfebearbeitung für andere Stellen
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats Unterabschnitt 3
§ 7 Genehmigungen Wohnungsfürsorge
§ 8 Satzung § 27 Wohnungsfürsorge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 819
Abschnitt 9 9. § 10 wird wie folgt gefasst:
Übergangsregelungen „§ 10
§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
§ 29 Vermögensübergang
Anlage (zu § 8 Satz 1)“. (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für
3. Die Abschnitte, Unterabschnitte und Paragrafen jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die
des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung Postbeamtenversorgungskasse auf. Dieser ist Teil
und Überschrift, die sich aus der Inhaltsübersicht des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).
ergibt. (2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamten-
4. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Aktiengesell- versorgungskasse zum Schluss eines jeden Ge-
schaften (Aktiengesellschaften)“ durch die Wörter schäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den
„privaten Unternehmen (Postnachfolgeunterneh- Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie
men)“ ersetzt. eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesell-
5. § 3 wird wie folgt geändert: schaften geltenden Vorschriften des Handelsge-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: setzbuchs) auf. Sie sind der Haushaltsrechnung
„(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach des Bundes als Anhang beizufügen.
den Abschnitten 4, 5, 7 und 8. (3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für
(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne die- die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahres-
ses Gesetzes sind die Postnachfolgeunterneh- abschluss und einen Lagebericht auf. Die §§ 21
men im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postper- und 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass
sonalrechtsgesetzes.“ die Entlastung der Präsidentin oder des Präsiden-
ten erst nach der Entlastung der Bundesregierung
b) In Absatz 3 wird das Wort „Aktiengesellschaften“ (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen
durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“ darf.“
und das Wort „früheren“ durch das Wort „ehe-
maligen“ ersetzt. 10. Dem § 15 wird folgender § 14 vorangestellt:
c) In Absatz 4 wird das Wort „Unternehmen“ durch „§ 14
das Wort „Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt. Prüfungen
6. Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: bei Disziplinarverfahren,
„Oberste Dienstbehörde der Präsidentin oder des Entlassungen und Zurruhesetzungen
Präsidenten ist das Bundesministerium der Finan- In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und
zen.“ Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der
7. § 5 wird wie folgt geändert: Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt
die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufga-
aa) In Satz 2 wird das Wort „neun“ gestrichen. ben wahr.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 11. Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:
„Dies sind: „§ 15
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Ausübung der
Postnachfolgeunternehmens, dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungs-
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Per- empfängerinnen und Versorgungsempfängern aus
sonals jedes Postnachfolgeunterneh- dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost
mens auf Vorschlag der Arbeitnehmer- (1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienst-
seite und herrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse
3. vom Bundesministerium der Finanzen be- gegenüber folgenden Personen wahr:
nannte Personen, die zusammen so viele
1. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-
Stimmen haben, wie die Vertreterinnen
ten sowie Versorgungsempfängerinnen und Ver-
und Vertreter nach den Nummern 1 und 2
sorgungsempfängern
zusammen.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal- a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche
Bundespost,
tungsrats“ ein Komma und die Wörter „die Ver-
teilung der Stimmen auf die Mitglieder des Ver- b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-
waltungsrats“ eingefügt. sche Bundespost POSTDIENST,
8. § 8 wird wie folgt geändert: c) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-
a) In Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 4“ die An- sche Bundespost POSTBANK und
gabe „Satz 1“ eingefügt. d) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: sche Bundespost TELEKOM,
„Die Satzung ist an Änderungen dieses Geset- 2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-
zes anzupassen.“ ten sowie Versorgungsempfängerinnen und Ver-
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
sorgungsempfängern, die zuletzt bei einem Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse
Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren, der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Post-
3. früheren Beschäftigten und Vorstandsmitglie-
nachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt
dern der in den Nummern 1 und 2 genannten
bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstüt-
Unternehmen und Sondervermögen, denen aus
zen. Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bun-
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, ei-
desanstalt durch das Postnachfolgeunternehmen,
nem nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungs-
bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt
gesetzes geschlossenen Vertrag oder auf Grund
ist, zu erstatten.
des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschluss-
gesetzes Ansprüche auf beamtenrechtlich aus- (2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bear-
gestaltete Versorgung zustehen, beitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse.
Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den
4. früheren Beamtinnen und Beamten, die zuletzt
Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Bei-
bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäf-
hilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der
tigt waren und denen Altersgeld gewährt wird,
Bundesanstalt.
und
5. Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 ge- § 17
nannten Personen.
Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse
Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen
die Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsi-
dent der Bundesanstalt die Bundesrepublik (1) Wird ein Postnachfolgeunternehmen aufge-
Deutschland gerichtlich und außergerichtlich. löst oder erlischt es kraft Gesetzes, so tritt die Bun-
desanstalt an die Stelle dieses Postnachfolgeunter-
(2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die nehmens hinsichtlich der Beamtinnen und Beam-
Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die ten, die bei ihm beschäftigt sind. Die Beamtenver-
Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des hältnisse werden mit dem Bund fortgesetzt. Die im
Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darü- Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Beurlaubun-
ber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbe- gen, Zuweisungen von Tätigkeiten und Abordnun-
hörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversor- gen können aufgehoben oder widerrufen werden.
gungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunter-
nehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten (2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, die dem
sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Be-
Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes fugnisse gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten
und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen. Die Prä-
Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldan- sidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse
gelegenheiten wahr. der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse
der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetz-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
ten wahr. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die
sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Ent-
Anwendung des Bundespersonalvertretungsgeset-
scheidung vorbehalten oder die Entscheidung von
zes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der §§ 93
seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann
bis 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung
des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes
aufstellen.
gelten die Beamtinnen und Beamten als Beschäf-
tigte der Bundesanstalt; im Übrigen gelten sie als
§ 16 bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt.
Beihilfebearbeitung Die Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche
Ansprüche der Beamtinnen und Beamten obliegt
(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufga- dem Bund.
ben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Post-
nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen (3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die
und Beamten übertragen: §§ 4, 6, 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes,
§ 136 des Bundesbeamtengesetzes sowie die
1. die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Postlaufbahnverordnung gelten entsprechend.“
Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pfle-
ge- und Geburtsfällen sowie der Erlass von Wi- 12. § 21 wird wie folgt gefasst:
derspruchs-, Rücknahme- und Widerrufsbe- „§ 21
scheiden in Beihilfeangelegenheiten,
Rechnungslegung
2. die Führung der Beihilfeakten,
Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das
3. die Geltendmachung von Schadensersatzan-
vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier
sprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengeset-
Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss
zes, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen,
und einen Lagebericht nach den für große Kapital-
sowie
gesellschaften geltenden Vorschriften des Handels-
4. die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik gesetzbuchs auf. Der Jahresabschluss bedarf der
Deutschland in Verfahren nach den Nummern 1 Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitäts-
bis 3. gesetz ist nicht anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 821
13. § 23 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 werden die Wörter „Versicherten
aus dem Bereich der Bundesanstalt“ durch
a) In der Überschrift werden die Wörter „Angestell-
die Wörter „Versicherten, bei denen die Bun-
te, Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter
desanstalt die Dienstherrenbefugnisse aus-
„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
übt,“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Angestellte und
cc) In Satz 4 wird das Wort „Aktiengesellschaf-
Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter
ten“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-
„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
nehmen“ ersetzt.
c) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.
b) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. „Aktiengesellschaften“ durch das Wort „Post-
nachfolgeunternehmen“ ersetzt.
14. § 26b wird wie folgt geändert:
18. § 26k wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, „§ 26k
kann in der Satzung bestimmt werden, dass Verteilung des Verwaltungs-
auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Post- aufwands, Verordnungsermächtigung
beamtenkrankenkasse vertreten können.“
Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach § 92 Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten,
Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ge- einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der
strichen. nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 anfallende Ge-
c) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: winnzuschlag (Verwaltungsaufwand) werden abge-
rechnet und von der Postbeamtenkrankenkasse,
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch der Bundesanstalt, den Postnachfolgeunterneh-
das Wort „und“ ersetzt. men, dem Bund und anderen Dienstherren sowie
bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt: den Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse ge-
tragen. Das Bundesministerium der Finanzen regelt
„8. die Höhe der Aufwandsentschädigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
nach Absatz 6.“ des Bundesrates bedarf, die Abrechnung des Ver-
15. § 26d wird wie folgt gefasst: waltungsaufwands und die Verteilung des Verwal-
tungsaufwands auf die Kostenträger sowie das Nä-
„§ 26d here zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3
Aufgaben Satz 1.“
(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach 19. Nach § 26k wird folgender § 26l eingefügt:
Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Kranken- „§ 26l
versicherungsleistungen (Grundversicherung) so-
wie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Beihilfebearbeitung für andere Stellen
Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maß-
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. gabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungs-
Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich. verträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Post- gen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die fol-
beamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und genden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:
Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergän- 1. die Beihilfebearbeitung,
zungsversicherungen) anbietet.
2. die Führung der Beihilfeakten und
(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen
Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung 3. die Geltendmachung von Schadensersatzan-
der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach sprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betref-
§ 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwal- fen.
tung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht an-
Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils
zuwenden.“
zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bun-
16. § 26g wird wie folgt geändert: desanstalt.“
a) Absatz 4 wird aufgehoben. 20. § 30 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 1 und 5 bis 8 wird jeweils das 21. In § 19 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 bis 3 und 4
Wort „Aktiengesellschaften“ durch das Wort Satz 2 Nummer 1, § 26h Absatz 1 Satz 2, Absatz 3
„Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt. Satz 1, § 26i Absatz 1 sowie in den §§ 27 und 28
Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Aktienge-
17. § 26j wird wie folgt geändert:
sellschaften“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nehmen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Aktienge- 22. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „einer Aktien-
sellschaften“ durch das Wort „Postnachfol- gesellschaft“ durch die Wörter „einem Postnachfol-
geunternehmen“ ersetzt. geunternehmen“ und die Wörter „die Aktiengesell-
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
schaft“ durch die Wörter „das Postnachfolgeunter- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ ge-
nehmen“ ersetzt. strichen.
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Artikel 4
„(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der
Weitere Änderung des
Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015
Bundesanstalt-Post-Gesetzes
erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht
In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Bundesanstalt Post-Ge- einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1
setzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das gleich.“
zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird das Wort „Postsozialversicherungsorgani- (3) § 5 des Postsozialversicherungsorganisationsge-
sationsgesetzes“ durch die Wörter „Gesetzes zur Er- setzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,
richtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft 2338), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom
Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt. 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
Änderung des Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes“ durch die
Versorgungsrücklagegesetzes Wörter „§ 24 Absatz 2 des Bundesanstalt-Post-Ge-
setzes“ ersetzt.
Nach § 7b des Versorgungsrücklagegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 2. In Absatz 5 werden die Wörter „§ 24 Abs. 5 bis 10
(BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Geset-
vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert zes“ durch die Wörter „die §§ 26 bis 28 des Bundes-
worden ist, wird folgender § 7c eingefügt: anstalt-Post-Gesetzes“ ersetzt.
(4) Das Gesetz zur Errichtung einer Museumsstif-
„§ 7c tung Post und Telekommunikation vom 14. September
Entnahme von Mitteln 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das zuletzt durch Arti-
durch die Bundesanstalt für Post kel 15 Absatz 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
Die von der Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost in das Sondervermögen 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die
eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Wörter „aus den Teilsondervermögen der Deutschen
Zinsen entnommen und den Finanzanlagen der Bun- Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaf-
desanstalt zugeführt, die zur Deckung der nach § 249 ten“ durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildeten Rück- ersetzt.
stellungen für Pensionen dienen.“ 2. § 11 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 a) In Absatz 2 werden die Wörter „Aktiengesell-
schaften auch die Überleitung der Beschäftigten
Folgeänderungen der aus den Teilsondervermögen der Deutschen
(1) In Artikel 16 Absatz 8 Nummer 1 des BUK-Neu- Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaf-
organisationsgesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I ten“ durch die Wörter „Postnachfolgeunterneh-
S. 3836), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli men auch die Überleitung der Beschäftigten der
2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden die Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.
Wörter „sowie § 26k Absatz 1 Nummer 2 Satz 1, Num- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
mer 3 Satz 1 und 3 und Nummer 4 Satz 1“ gestrichen.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar
2012 (BGBl. I S. 90) wird wie folgt geändert: „Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer
1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert: finden die für die Arbeitnehmer des Bundes
geltenden Vorschriften Anwendung.“
a) In Nummer 1 wird die Angabe „3“ durch die An-
gabe „2“ und das Komma durch das Wort „oder“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „Regelungen des
ersetzt. Siebten und Achten Abschnitts des Bundes-
anstalt Post-Gesetzes“ durch die Wörter „Ab-
b) Nummer 2 wird aufgehoben. schnitte 7 und 8 des Bundesanstalt-Post-Ge-
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. setzes“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 7
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
(1) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuch-
bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
stabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
„§ 4 Absatz 3 und 4 des Postpersonalrechts-
gesetzes sowie des Satzes 1“ durch die An- (2) Artikel 3 Nummer 19 tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
gabe „§ 1 Absatz 5“ ersetzt. tober 2014 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 823
(3) Artikel 1 Nummer 21 tritt mit Wirkung vom bis 12, 15 und 18 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar
18. Oktober 2014 in Kraft. 2016 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch- (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
stabe bb und Nummer 9, Artikel 2, Artikel 3 Nummer 9 Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Neuntes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Mai 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „(1d) Dem Bund obliegt
1. die Anerkennung und Überwachung der
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes a) benannten Stellen im Sinne des Artikels 2
Buchstabe j in Verbindung mit den Arti-
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
keln 18 und 28 der Richtlinie 2008/57/EG,
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom b) bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 17
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2008/57/EG
wird wie folgt geändert: und
1. In § 2 Absatz 7 Satz 1, den §§ 27 und 38 Absatz 2 2. die Aufgabe der Anerkennungsstelle von
Satz 3 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7
Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Ab-
digitale Infrastruktur“ ersetzt. satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
402/2013 der Kommission vom 30. April 2013
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: über die gemeinsame Sicherheitsmethode für
„§ 4b die Evaluierung und Bewertung von Risiken
und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Prüfsachverständige
Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).
(1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch
Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2
oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicher-
1. die Einhaltung der nationalen technischen Vor- heitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1
schriften, die nicht nach Artikel 17 Absatz 3 der erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbe-
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla- schadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufga-
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in ben einer benannten Stelle, soweit eine solche
der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie oder der Europäischen Union im Zusammenhang
2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20) ge- mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzu-
ändert worden ist, notifiziert worden sind, oder richten ist. Hierzu wird bei der für die Eisenbahn-
aufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bun-
2. den Nachweis einer zulässigen Abweichung von
desbehörde eine benannte Stelle eingerichtet.“
in Nummer 1 bezeichneten technischen Vor-
schriften im Bereich b) In Absatz 1f Satz 2, Absatz 1g, Absatz 2 Satz 6,
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden je-
a) der Erstellung von baulichen Anlagen, Signal-
weils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
anlagen, Telekommunikationsanlagen und elek-
lung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale In-
trotechnischen Anlagen sowie
frastruktur“ ersetzt.
b) der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten,
c) Nach Absatz 1g wird folgender Absatz 1h einge-
Komponenten, Systemen und Verfahren.
fügt:
Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie „(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und
die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverläs- Überwachung von Prüfsachverständigen im
sig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Ihre Tä- Sinne von § 4b.“
tigkeit wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung
und Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im d) Der bisherige Absatz 1h wird Absatz 1i.
Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- 4. Nach § 7g Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
stabe f. fügt:
(2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im „(2a) Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag
Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder die für die Instandhaltung von Güterwagen, die
der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als ausschließlich als militärisches Gerät eingesetzt
deren Verwaltungshelfer tätig.“ werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 825
vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Be- bb) In Nummer 1d werden die Wörter „Übertra-
scheinigung nach Absatz 1 Satz 1. Mit der Befreiung gung der Aufgaben“ durch die Wörter „Aner-
sind Ausnahmen zur Registrierung dieser Fahrzeuge kennung und Überwachung“ ersetzt.
zu treffen, soweit es die Bestimmung und Zertifizie-
cc) Nach Nummer 1d werden die folgenden
rung der für die Instandhaltung von Güterwagen zu-
Nummern 1e und 1f eingefügt:
ständigen Stellen betrifft. § 4a bleibt mit Ausnahme
seines Absatzes 3 unberührt.“ „1e. über die näheren Voraussetzungen und
das Verfahren für die Anerkennung und
5. In § 14 werden die Absätze 7 bis 9 durch die folgen-
Überwachung der bestimmten Stellen
den Absätze 7 bis 11 ersetzt:
sowie über ihre Tätigkeit;
„(7) Die Entgeltvorschriften des Absatzes 5 finden
für Wartungseinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Num- 1f. über die näheren Voraussetzungen und
mer 7 keine Anwendung. das Verfahren für die Anerkennung und
Überwachung der Prüfsachverständigen
(8) Die Regulierungsbehörde legt unter Berück- sowie ihre Tätigkeit;“.
sichtigung der Grundsätze des Wettbewerbsrechts
die sachlich und räumlich relevanten Märkte für War- b) In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils im ein-
tungseinrichtungen fest und prüft, ob sich auf den leitenden Satzteil die Wörter „Verkehr, Bau und
festgelegten Märkten Verhältnisse entwickelt haben, Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr
die einem wirksamen und unverfälschten Wett- und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
bewerb entsprechen. Von einem wirksamen Wett- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bewerb ist nicht auszugehen, wenn auf dem fest-
gelegten Markt ein Unternehmen über eine markt- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau
beherrschende Stellung im Sinne des § 18 des und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ver- kehr und digitale Infrastruktur“ und die Wörter
fügt. Die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidun- „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
gen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau
dem Bundeskartellamt. § 14b Absatz 2 bleibt unbe- und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
rührt. Die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Justiz“
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. durch die Wörter „der Justiz und für Verbrau-
(9) Zur Vorbereitung der Festlegungen nach Ab- cherschutz“ und die Wörter „für Ernährung,
satz 8 veröffentlicht die Regulierungsbehörde im Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
Bundesanzeiger einen Entwurf mit vorläufigen Er- durch die Wörter „für Ernährung und Land-
gebnissen. Eine nachrichtliche Veröffentlichung wirtschaft“ ersetzt.
kann auf der Internetseite der Regulierungsbehörde cc) In Satz 6 werden die Wörter „für Wirtschaft
erfolgen. Jeder, der ein wirtschaftliches Interesse und Technologie“ durch die Wörter „für Wirt-
hinsichtlich des Marktzuganges hat, erhält Gelegen- schaft und Energie“ ersetzt.
heit, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu
setzenden angemessenen Frist zu den vorläufigen d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
Ergebnissen Stellung zu nehmen. Die Stellungnah- Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
men werden unter Angabe des Namens und der An- „Verkehr und digitale Infrastruktur“ und die Wör-
schrift der einreichenden Person auf der Internet- ter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
seite der Regulierungsbehörde veröffentlicht. Auf durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und
der Grundlage des Entwurfs und der Stellungnah- Reaktorsicherheit“ ersetzt.
men nach Satz 4 trifft die Regulierungsbehörde die 8. In § 30 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Ver-
Festlegungen nach Absatz 8. kehr“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
(10) Die Regulierungsbehörde erstellt zum struktur“ ersetzt.
30. Juni eines jeden Jahres einen Bericht für die
Bundesregierung zur Frage, ob auf dem Markt für Artikel 2
Wartungseinrichtungen Verhältnisse bestehen, die Änderung des
einem wirksamen und unverfälschten Wettbewerb Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
entsprechen. Die Bundesregierung leitet den Bericht
der Regulierungsbehörde unverzüglich dem Deut- Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
schen Bundestag zu; die Bundesregierung kann vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das
dem Bericht eine Stellungnahme beifügen. Der erste zuletzt durch Artikel 4 Absatz 124 des Gesetzes vom
Bericht ist zum 30. Juni 2017 zu erstellen. 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
(11) Die Absätze 7 bis 10 sind ab dem 1. Januar
2019 nicht mehr anzuwenden.“ 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a, § 2 Absatz 1, 2
und 3 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3
6. § 25b wird aufgehoben.
sowie § 5 Absatz 1 und 4 werden jeweils die Wörter
7. § 26 wird wie folgt geändert: „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wör-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 2. In § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ lung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
ersetzt. struktur“ und die Wörter „für Wirtschaft und Techno-
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
logie“ durch die Wörter „für Wirtschaft und Energie“ Artikel 3
ersetzt.
Inkrafttreten
3. In § 3 Absatz 1a werden die Wörter „§ 5 Absatz 1e
Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1d Satz 2 und Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Absatz 1e Satz 2“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 827
Verordnung
zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen
Vom 21. Mai 2015
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, §3
m, n und t, Buchstabe m auch in Verbindung mit Ab-
Regionale Strategie; Höchstpreise
satz 2a, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und des § 15, jeweils in
Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, sowie der §§ 16 (1) Die Teilnahme an dem EU-Schulmilchprogramm
und 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit erfolgt auf regionaler Ebene. Jedes Land, das an dem
Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung EU-Schulmilchprogramm teilzunehmen beabsichtigt,
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I bildet eine Region, für die eine regionale Strategie zur
S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Umsetzung des EU-Schulmilchprogramms aufzustellen
Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I ist. Zwei oder mehr Länder können eine gemeinsame
S. 1482) geändert, § 6 Absatz 2a durch Artikel 6 Num- Region bilden, für die eine gemeinsame Strategie er-
mer 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I stellt wird.
S. 1928) eingefügt sowie die §§ 8, 15 und 31 zuletzt (2) Die Befugnis der Länder, auf landesrechtlicher
durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli Grundlage Höchstpreise für die Abgabe beihilfefähiger
2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Erzeugnisse festzusetzen, um zu gewährleisten, dass
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) gezahlten Preis auswirkt, bleibt unberührt.
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für
§4
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft Behinderteneinrichtungen
und Energie: und Schullandheime
Bildungseinrichtungen im Sinne des EU-Schulmilch-
Artikel 1 programms sind für die Zeit des Aufenthaltes von
Verordnung Schülern an den Unterrichtstagen auch Einrichtungen
für Menschen mit Behinderung sowie Schullandheime.
über die Durchführung des
Schulmilchprogramms der Europäischen Union
§5
(Schulmilch-Durchführungsverordnung –
SchulmilchDurchfV) Beihilfefähige Erzeugnisse
(1) Beihilfefähig sind alle Erzeugnisse, die im Rahmen
§1 des EU-Schulmilchprogramms für eine Beihilfe in Be-
tracht kommen, soweit sie keine Süßungsmittel im
Anwendungsbereich
Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom
Diese Verordnung dient der Durchführung der 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in ihrer jeweils
Rechtsakte der Europäischen Union oder der Euro- geltenden Fassung enthalten.
päischen Gemeinschaft über das Schulmilchprogramm
(2) Im Falle von Schulmahlzeiten dürfen die beihilfe-
(EU-Schulmilchprogramm).
fähigen Erzeugnisse in kalter Form für die Zubereitung
nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten
§2
der Bildungseinrichtung verwendet werden.
Zuständigkeit
(3) Die in Kategorie I Buchstabe a oder b des An-
Zuständig für die Durchführung des EU-Schulmilch- hanges I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommis-
programms sind die nach Landesrecht zuständigen sion vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften
Stellen (Landesstellen). zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsicht-
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
lich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die ben Jahre lang seit dem Zeitpunkt der Ausfertigung
Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-
an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) fristen nach anderen Vorschriften bestehen.
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Erzeug-
nisse dürfen vor einem Direktverzehr erhitzt werden. §9
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§6
Zulassung der Antragsteller (1) Der Beihilfeempfänger hat den Bediensteten der
Landesstellen und der Landesrechnungshöfe, auch in
(1) Die Landesstelle erteilt auf Antrag die nach dem Begleitung von Bediensteten des Europäischen Rech-
EU-Schulmilchprogramm erforderliche Zulassung als nungshofes, das Betreten der Geschäfts- und Betriebs-
Antragsteller auf die Beihilfe (Antragsteller). Antragstel- räume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu ge-
ler kann auch ein Lieferant beihilfefähiger Erzeugnisse statten und auf Verlangen die in Betracht kommenden
sein. Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-
(2) Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
Antragstellers beizufügen, in der er sich ergänzend zu und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im
den im EU-Schulmilchprogramm vorgesehenen Ver- Falle automatischer Buchführung hat er auf seine Kos-
pflichtungen verpflichtet, ten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Be-
hörde auf Verlangen die erforderlichen Angaben auszu-
1. dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beihilfebetrag drucken.
auf den vom Schulmilchempfänger zu zahlenden
Kaufpreis auswirkt, (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten erstrecken
sich auch auf die Bildungseinrichtungen, falls sie nicht
2. die Verwendung der gewährten Beihilfe durch den zugelassene Antragsteller sind.
Europäischen Rechnungshof überprüfen zu lassen
und
§ 10
3. auf Verlangen der Landesstelle die Anzahl der in Be-
tracht kommenden Schulmilchempfänger und dies- Mitteilungspflichten
bezügliche Änderungen zu melden. (1) Die Länder übermitteln bis zum 1. Juni jeden
(3) Der Antragsteller darf erst nach seiner Zulassung Jahres
die Lieferung oder Verteilung beihilfefähiger Erzeugnisse 1. die regionale Strategie und
aufnehmen.
2. festgelegte Höchstpreise einschließlich einer Be-
(4) Der Antragsteller hat die Abgabepreise für beihilfe- gründung
fähige Erzeugnisse in geeigneter Weise in der Bildungs-
einrichtung bekanntzugeben. an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft (Bundesministerium).
§7 (2) Ändert ein Land einen auf landesrechtlicher
Gewährung der Beihilfe Grundlage festgesetzten Höchstpreis, teilt es diese Än-
derung innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamwerden
(1) Die Beihilfe wird von der Landesstelle auf Antrag der Änderung dem Bundesministerium mit.
gewährt, wenn die Voraussetzungen des EU-Schul-
milchprogramms und dieser Verordnung für die Beihilfe § 11
erfüllt sind. Der Beihilfeantrag ist auf einem Formblatt
zu stellen, das für jede Region einheitlich sein muss. Übergangsbestimmung
(2) Beihilfeanträge können monatlich gestellt wer- Diese Verordnung ist für die Schuljahre ab dem
den. Liegt jedoch die für einen Monat zu erwartende Schuljahr 2015/16 anzuwenden. Auf die vorangegange-
Beihilfe unter dem Betrag von 100 Euro, kann die Lan- nen Schuljahre ist die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
desstelle verlangen, dass ein Antrag nur halbjährlich vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die durch
gestellt wird. Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015
(BGBl. I S. 827) aufgehoben worden ist, in der Fassung
(3) Auf Antrag gewährt die Landesstelle einen Vor-
weiter anzuwenden, die für das jeweilige Schuljahr ge-
schuss in Höhe der beantragten Beihilfe, wenn dafür
golten hat.
die Voraussetzungen des EU-Schulmilchprogramms er-
füllt sind.
Artikel 2
§8 Aufhebung milchmarkt-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ordnungsrechtlicher Vorschriften
Der Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß Bücher Es werden aufgehoben:
zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen
1. die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. Novem-
für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen
ber 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch Arti-
Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die auf
kel 25 der Verordnung vom 13. Dezember 2011
Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind,
(BGBl. I S. 2720) geändert worden ist,
können herangezogen werden. Der Beihilfeempfänger
ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie 2. die Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. No-
die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sie- vember 1990 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Ar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 829
tikel 8 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, S. 2720) geändert worden ist.
3. die Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März 1989
(BGBl. I S. 508), die zuletzt durch Artikel 26 der Ver- Artikel 3
ordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720)
geändert worden ist, Inkrafttreten
4. die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
1977 (BGBl. I S. 792), die zuletzt durch Artikel 24 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
(Werkfeuerwehrausbildungsverordnung – WFAusbV)*
Vom 22. Mai 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 und des § 6 des Berufs- Abschnitt 1
bildungsgesetzes, die durch Artikel 232 Nummer 1 der
Gegenstand, Dauer und
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
Gliederung der Berufsausbildung
geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass §1
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet Staatliche
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Anerkennung des Ausbildungsberufes
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
Der Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes
und Forschung:
und der Werkfeuerwehrfrau wird nach § 4 Absatz 1
des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 §2
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung Dauer der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- §3
menplan
Gegenstand der Berufsausbildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
und Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
Abschnitt 2 ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
Abschlussprüfung Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 8 Inhalt von Teil 1
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 10 Inhalt von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 12 Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
§ 13 Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 14 Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahren- Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
abwehr dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für Durchführen und Kontrollieren ein.
das Bestehen der Abschlussprüfung
§4
Abschnitt 3
Struktur der
Schlussvorschriften
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 17 Übergangsregelung
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau Fähigkeiten und
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
und Fähigkeiten.
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. des gebündelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 831
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: und 2.
1. rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes so- (3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungs-
wie Anforderungen an den Beruf, jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-
2. Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren, ausbildung.
3. Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr, §8
4. Atemschutz, Inhalt von Teil 1
5. Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstel- Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
len,
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
6. Sichern, Retten und Bergen, Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
7. Brandbekämpfung, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
8. technische Hilfeleistung, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
9. Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemi-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
schen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz),
entspricht.
10. Rettungssanitäter-Einsatz und
11. vorbeugender Brandschutz. §9
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- Prüfungsbereich von Teil 1
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- bereich Handwerkliche Arbeiten statt.
bes, (2) Im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten soll
2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa-
rameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und
4. Umweltschutz,
abzustimmen sowie Material und Werkzeug zu dis-
5. Information, Kommunikation und Teamarbeit, ponieren,
6. Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen, 2. Werkstücke herzustellen, Funktionen zu überprüfen,
7. Kommunikations- und Informationssysteme, seine Vorgehensweise zu erläutern und durchge-
führte Arbeiten zu dokumentieren,
8. Arbeitsorganisation,
3. Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und
9. elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehrein- Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und
satz,
4. Gefährdungen zu erkennen sowie Maßnahmen zur
10. metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Beseitigung zu ergreifen.
Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende
11. Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz. Gebiete zugrunde zu legen:
§5 1. elektrotechnische Arbeiten,
Ausbildungsplan 2. metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische
Arbeiten sowie
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
3. Holzbauarbeiten.
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe zu einem
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. Gebiet nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 durchführen.
Dabei können ergänzende Tätigkeiten aus einem wei-
§6 teren Gebiet nach Absatz 3 einfließen. Mit dem Prüfling
wird über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben zu
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen den Gebieten nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 schrift-
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh- lich bearbeiten.
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 555 Minuten.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach- Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt
weis regelmäßig durchzusehen. 420 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbe-
zogene Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.
Abschnitt 2 Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben be-
Abschlussprüfung trägt 135 Minuten.
§7 § 10
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Inhalt von Teil 2
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
hat. ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- wahrzunehmen und dabei
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht. 1. Einsatzmittel zu handhaben,
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei- 2. Gefährdungspotentiale abzuschätzen,
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
3. Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhü-
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
tungsvorschriften zu beachten sowie
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. 4. die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände
rückzumelden.
§ 11
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende
Prüfungsbereiche von Teil 2 Gebiete zugrunde zu legen:
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prü-
1. technische Hilfe leisten und
fungsbereichen statt:
1. Brandbekämpfung und Menschenrettung, 2. einen ABC-Einsatz durchführen.
2. Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz, (3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2
3. Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr so- Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede
wie der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fach-
gespräch geführt.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
§ 12 Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen
Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten
Prüfungsbereich
dauern.
Brandbekämpfung und Menschenrettung
(1) Im Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Men-
§ 14
schenrettung soll der Prüfling nachweisen, dass er in
der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Prüfungsbereich
Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr
wahrzunehmen und dabei
(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken
1. Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass
für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen zu füh- er in der Lage ist,
ren und zu besetzen; zur Prüfung ist der Führer-
schein der Klasse C sowie ein Nachweis über die 1. rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu er-
Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Ret- läutern,
tungssanitäterin vorzulegen,
2. Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und
2. Einsatzmittel zu handhaben, Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,
3. Gefährdungspotentiale abzuschätzen,
3. Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,
4. Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhü-
tungsvorschriften zu beachten sowie 4. Atemschutz anzuwenden,
5. die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände 5. Einsatzlehre zu berücksichtigen und
rückzumelden.
6. Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzu-
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende wenden.
Gebiete zugrunde zu legen:
(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
1. Brände löschen und
ten.
2. Menschen retten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.
(3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2
Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede
der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fach- § 15
gespräch geführt. Prüfungsbereich
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Wirtschafts- und Sozialkunde
Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
dauern.
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
§ 13
und zu beurteilen.
Prüfungsbereich
Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
(1) Im Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ten.
ABC-Einsatz soll der Prüfling nachweisen, dass er in
der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 833
§ 16 Gefahrenabwehr“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“
Gewichtung der durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
Prüfungsbereiche und Anforderungen ergänzen, wenn
für das Bestehen der Abschlussprüfung 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche chend“ bewertet worden ist und
sind wie folgt zu gewichten: 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
1. Handwerkliche Arbeiten mit 30 Prozent, der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
2. Brandbekämpfung und Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungs-
Menschenrettung mit 20 Prozent, bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
3. Technische Hilfeleistung der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu
und ABC-Einsatz mit 20 Prozent, gewichten.
4. Grundlagen und Techniken Abschnitt 3
der Gefahrenabwehr mit 20 Prozent,
Schlussvorschriften
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die § 17
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Übergangsregelung
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“, Berufsausbildungsverhältnisse nach der Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungs-
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- berufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom
chend“, 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die vor Ablauf des 31. Juli
3. in den Prüfungsbereichen „Brandbekämpfung und 2015 begonnen worden sind, werden nach den bis
Menschenrettung“ sowie „Technische Hilfeleistung dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
und ABC-Einsatz“ mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche § 18
von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„ausreichend“ und
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung
prüfung mit „ungenügend“. und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuer-
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem wehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I
der Prüfungsbereiche „Grundlagen und Techniken der S. 1747) außer Kraft.
Berlin, den 22. Mai 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Rechtliche Grundlagen a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des
des Feuerwehrdienstes sowie Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der techni-
Anforderungen an den Beruf schen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) Einrichtungen in Grundzügen erläutern
b) Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie der
Werk- und Betriebsfeuerwehren unterscheiden
c) Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche
Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in
der technischen Hilfe und im Rettungsdienst an
Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären
d) Garantenstellung des Berufs und ethische Anforde- 2
rungen darstellen und angemessen handeln
e) Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewäl-
tigen
f) körperliche Fitness kontinuierlich erhalten
g) sich mit psychischen Belastungen des Berufs aus-
einandersetzen und die psychische Stabilität erhal-
ten
h) berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden,
insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienst-
vorschriften
2 Brandgeschehen, Löschmittel a) Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung
und Löschverfahren durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) der stofflichen und energetischen Voraussetzungen
der Verbrennung
b) Wärme- und Rauchentwicklung sowie Brandausbrei-
tung abschätzen
c) Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stich-
flamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen 4
ergreifen
d) die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlen-
dioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit
von den Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen
auswählen und einsetzen
e) Löschverfahren situationsbezogen anwenden
3 Fahrzeuge und Geräte a) Fahrzeuge, insbesondere Löschfahrzeuge, Rüst- und
der Feuerwehr Gerätewagen, nach ihrem technischen und takti-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) schen Einsatzwert auswählen sowie die Mindestaus-
stattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatz-
ausstattung überprüfen
b) Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die
Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und
außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und
wirtschaftlich führen
c) Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und er-
halten 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 835
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Schutzkleidung und Schutzausrüstung unterschei-
den, auswählen und anlegen, insbesondere Feuer-
wehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung,
persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadens-
lagen
e) Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör,
Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsge-
räte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und
Nachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerks-
zeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungs-
zweck unterscheiden, anwenden, überprüfen und in-
stand halten
4 Atemschutz a) Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) dungszweck auswählen und anwenden
b) Atemschutzgeräte anlegen sowie Sicht-, Dichtig-
keits- und Funktionskontrolle durchführen
c) Atemschutzgeräte pflegen
d) Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atem- 5
schutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrund-
sätze durchführen
e) Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrneh-
men
f) Atemschutzüberwachung durchführen
5 Einrichten, Sichern und a) örtliche Gegebenheiten bewerten
Betreiben von Einsatzstellen b) vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
c) Einsatzstellen ausleuchten
d) Gerüste behelfsmäßig aufbauen und Betriebssicher-
heit vorhandener Gerüste beurteilen
e) Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Ge- 3
räte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
und verlasten
f) Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend den
örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Her-
stellerangaben sicher lagern
g) Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten
6 Sichern, Retten und Bergen a) Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatz-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) grundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-,
Rettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen
b) Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefah-
renmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung
von Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsät-
zen und technischen Notsituationen aus Gebäuden
und Objekten besonderer Art und Nutzung sowie
aus Wasser, Eis, Höhen und Tiefen
c) Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen 8
anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüs-
tungen
d) Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen
unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Beson-
derheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der
Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
e) Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einset-
zen
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Brandbekämpfung a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) im Löscheinsatz berücksichtigen
b) Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung
entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten
c) Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebs-
spezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Auf-
rechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werter- 8
haltung, durchführen
d) Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit er-
höhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen
besonderen Gefahren durchführen
e) Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Ge-
bäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
8 Technische Hilfeleistung a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) in der technischen Hilfeleistung berücksichtigen
b) Gefahren der Einsatzstelle bei der technischen Hilfe-
leistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten
c) technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung be-
triebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur
Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Wer-
terhaltung, durchführen 8
d) technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere
in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nut-
zung
e) Geräte und Hilfsmittel zur technischen Hilfeleistung
einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbau-
unfällen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr
9 Einsatz mit radioaktiven, a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten
biologischen und chemischen im ABC-Einsatz berücksichtigen
Gefahrstoffen (ABC-Einsatz)
b) Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz ent-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
sprechend der Gefahrenmatrix bewerten und berück-
sichtigen
c) ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifi-
scher Besonderheiten, insbesondere zur Aufrecht-
erhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung,
durchführen 6
d) ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter
Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonde-
ren Gefahren durchführen
e) ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäu-
den und Objekten besonderer Art und Nutzung
f) Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte
aufbauen und betreiben
10 Rettungssanitäter-Einsatz a) Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) tieren
aa) Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln herstel-
len
bb) Versorgungsbedarf bestimmen und geeignete
Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungs-
ziels auswählen
cc) Einsatz dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 837
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
b) Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten
aa) Vitalfunktionskontrolle, orientierende Ganzkör-
peruntersuchung sowie sonstige notfallrelevante
Untersuchungen durchführen
bb) Versorgungsbedarf ermitteln
cc) Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere
und Ausmaß auch unter zeitkritischen Bedingun-
gen erfassen und bewerten
dd) Situationen, bei denen ein Massenanfall von
Verletzten (MANV) oder ein Massenanfall von
Erkrankten (MANE) vorliegt, erkennen
ee) Informationen der Rettungsleitstelle mitteilen
c) in Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhal-
tende Maßnahmen durchführen
aa) Situationen erkennen, die die Einleitung von
lebensrettenden und lebenserhaltenden Basis-
maßnahmen erfordern
bb) lebensrettende und lebenserhaltende Basismaß-
nahmen selbständig durchführen und deren
Wirksamkeit überprüfen
cc) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
dd) weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit ande-
ren Berufsgruppen, insbesondere Ärzten und
Ärztinnen sowie Rettungskräften, durchführen
d) bei Diagnostik und Therapie mitwirken
aa) erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und The-
rapie in der Notfallmedizin kennen
bb) Vor- und Nachbereitungen treffen und bei der
Durchführung mitwirken
cc) ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht
durchführen
dd) die Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen
kontinuierlich beobachten 15
ee) Patienten und Patientinnen unterstützen
e) betroffene Personen unterstützen
aa) individuelle psychosoziale Situation der Beteilig-
ten anhand der Anamnese und Dokumentationen
anderer an der Versorgung mitwirkender Perso-
nen erfassen
bb) Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung
vital und existenziell bedrohlicher Situationen un-
terstützen
cc) Erstberatung und Überleitung der Betroffenen in
andere Einrichtungen oder Bereiche durchführen
f) in Gruppen und Teams zusammenarbeiten
aa) in unterschiedlichen Gruppen oder Teams arbei-
ten
bb) eigene Position angemessen in den Team- und
Gruppenprozess einbringen und diese Position
sachgerecht vertreten
cc) Arbeit mit den anderen beteiligten Personen un-
terschiedlicher Organisationen und Einrichtun-
gen abstimmen
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
dd) auf bestehende Konzepte zurückgreifen und ei-
gene Handlungsalternativen erarbeiten
ee) Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung
einer konkreten Situation anfordern
g) Tätigkeit in Notfallrettung und in qualifiziertem Kran-
kentransport reflektieren
aa) Anforderungen der Tätigkeit und eigenes Han-
deln kritisch reflektieren sowie ein angemesse-
nes Rollenverständnis entwickeln
bb) mit Krisen- und Konfliktsituationen umgehen
h) Qualitätsstandards im Rettungsdienst einhalten
aa) Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagements im
Rettungsdienst kennen und das eigene Handeln
daran ausrichten
bb) bei der Umsetzung, Reflexion und Weiterent-
wicklung von Qualitätskonzepten in medizini-
schen Einrichtungen mitwirken
11 Vorbeugender Brandschutz a) Auskunft geben über baulichen, technischen und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) organisatorischen Brandschutz, insbesondere über
Gefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und
Feuerwehreinsatzplanung
b) ortsfeste Brandschutzeinrichtungen bedienen und
überprüfen, insbesondere Rauch- und Wärmeab-
zugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen
und Anschlusseinrichtungen
4
c) Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und
überprüfen
d) Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbe-
sondere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbe-
steigung und -befahrung
e) Löschwasserversorgungssysteme bedienen und
überprüfen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben
2 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 839
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Information, Kommunikation a) Informationen in deutscher und englischer Sprache
und Teamarbeit beschaffen, auswerten und aufbereiten, insbeson-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) dere aus Dokumentationen, Handbüchern, Fachbe-
richten, Firmenunterlagen und Datenbanken
b) schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung
englischer Fachbegriffe durchführen
4
c) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen
d) Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und
abstimmen, dabei kulturelle Identitäten berücksichti-
gen
e) Übergabeprozesse abstimmen
6 Erstellen und Anwenden a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
technischer Unterlagen Wartungspläne, technische Zeichnungen, Fließbilder
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) und Schaltungsunterlagen in deutscher und engli- 4
scher Sprache anwenden
b) Skizzen erstellen
7 Kommunikations- a) feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations-
und Informationssysteme und Informationssysteme einsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
b) Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Soft-
ware anwenden 5
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Arbeitsorganisation a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) keit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
b) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und
Abwicklungszeiten einschätzen
c) Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge und Betriebs-
mittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen 6
und bereitstellen
d) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösun-
gen erproben und optimieren
e) Lösungen implementieren und organisatorisch ab-
sichern
9 Elektrotechnische Arbeiten a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden,
für den Feuerwehreinsatz Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Besei-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9) tigung ergreifen
b) Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gege-
benheiten und der technischen Regeln erkennen
und Gefährdungen beurteilen
c) Leitungen für Gebäudeinstallationen unter Beachtung
der mechanischen und elektrischen Belastung und
des Verwendungszwecks auswählen
d) Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen,
insbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und
Klemmen, herstellen
e) Schalter und Steckvorrichtungen für Gebäudeinstal-
lationen auswählen und installieren sowie Funktions-
fähigkeit und Sicherheit überprüfen
16
f) Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach
technischen Regeln auswählen sowie in Betrieb und
außer Betrieb nehmen
g) elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion,
Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasen-
folge sowie Schutzmaßnahmen überprüfen
h) Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und
Geräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
i) Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrom-
motoren unterscheiden und Aggregate einsetzen
j) Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Ein-
satzzweck auswählen und einsetzen
k) Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen
10 Metall-, sanitär-, heizungs- a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden,
und klimatechnische Arbeiten Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Besei-
für den Feuerwehreinsatz tigung der Gefährdung ergreifen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)
b) Maße erfassen, übertragen und anreißen
c) metrische Gewinde und Rohrgewinde herstellen
d) Metalle durch Biegen und Kanten umformen
e) Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung
vornehmen 18
f) Rohre trennen, umformen und verbinden
g) Löcher in Metalle, in Stein und in Beton bohren
h) Metalle thermisch und mechanisch trennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 841
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
i) Metalle durch Schrauben, Nieten, Schweißen und
Hart- und Weichlöten verbinden
j) hydraulische und pneumatische Geräte handhaben
k) Bauteile und Baugruppen von Wasserversorgungs-
anlagen und Wasserentsorgungsanlagen montieren
und demontieren
l) Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und
abdichten
m) Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und
demontieren
n) Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen 14
o) Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen
p) Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen
absperren und abdichten
q) Anlagenteile und Behälter von Förder- und Trans-
portsystemen abdichten und absperren
r) Anlagenteile montieren und demontieren
11 Holzbauarbeiten für a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden,
den Feuerwehreinsatz Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Be-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 11) seitigung ergreifen
b) Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln,
Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und
Holzverbindungen herstellen
16
c) Baustoffe auswählen, überprüfen und lagern
d) Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen herstellen
e) Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen und
Holzbauteile einbauen
f) Dämmstoffe ein- und ausbauen
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Sechste Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 27. Mai 2015
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten- 4. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ver- „Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen
ordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes- 1. an beihilfeberechtigte Personen, die dem ge-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der meinsamen Krankenfürsorgesystem der Europä-
Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesund- ischen Gemeinschaft angehören, oder
heit: 2. der gesetzlichen Krankenversicherung aus ei-
nem freiwilligen Versicherungsverhältnis.“
Artikel 1
5. § 15 wird wie folgt geändert:
Änderung der
Bundesbeihilfeverordnung a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 28 „(3) Aufwendungen für kieferorthopädische
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän- Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den 1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen
§§ 44 und 45 wie folgt gefasst: Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer
„§ 44 Überführungskosten Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikations- 2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen
hilfe, Organspende und klinisches Krebsre- offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler
gister“. Stufe von mehr als 4 Millimetern,
2. § 6 wird wie folgt geändert: 3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen
a) Absatz 5 wird aufgehoben. Milchzahnverlustes,
b) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die 4. Frühbehandlung
Wörter „oder laufende“ gestrichen. a) eines Distalbisses bei distal sagittaler
c) Absatz 7 wird Absatz 6. Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr
3. § 8 wird wie folgt geändert: als 9 Millimetern,
a) In Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden jeweils vor b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses
dem Wort „Behandlungen“ die Wörter „Untersu- bei transversaler Abweichung mit einseiti-
chungen und“ eingefügt. gem oder beidseitigem Kreuzbiss, der
durch präventive Maßnahmen nicht zu kor-
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwal- rigieren ist,
tungskosten“ die Wörter „und entgangene Apo-
theker- und Herstellerrabatte“ eingefügt. c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder
Lingualokklusion permanenter Zähne bei
c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
transversaler Abweichung,
„Satz 3 gilt nicht für
d) eines progenen Zwangsbisses oder fronta-
1. Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, len Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,
4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes
oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahn-
erhalten, lücken von mehr als 3 und höchstens
4 Millimetern oder zum Vergrößern von
2. freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kran-
Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens
kenversicherung sowie
4 Millimetern,
3. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kran- 5. früher Behandlung
ken- oder Rentenversicherung einer anderen a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder
Person erfasst werden.“ anderen kraniofazialen Anomalien,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 843
b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden
Stufe von mehr als 4 Millimetern, monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle
c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe, Euro,“ ersetzt.
d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen. 12. § 31 wird wie folgt geändert:
Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum Kranken-
innerhalb von sechs Kalenderquartalen abge- haus“ gestrichen.
schlossen und nicht vor dem vierten Lebensjahr b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem
begonnen werden; eine reguläre kieferorthopä- Wort „Behandlungen“ die Wörter „Untersuchun-
dische Behandlung kann sich anschließen, wenn gen und“ eingefügt.
die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. 13. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Aufwendungen für den Einsatz individuell gefer-
tigter Behandlungsgeräte sind neben den Auf- „Aufwendungen für die Unterkunft anlässlich not-
wendungen für eine Behandlung nach Satz 1 wendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahn-
Nummer 4 und 5 gesondert beihilfefähig.“ ärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen
sind bis 150 Prozent des Betrags nach § 7 Absatz 1
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefä-
6. § 18a wird wie folgt geändert: hig.“
a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 14. § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„4. schizophrenen und affektiven psychotischen „Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2
Störungen.“ setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art, Dauer
und Inhalt begründet.“
„(6) Aufwendungen für eine Eye-Movement-
Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung 15. In § 35 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr „Rehabilitationsmaßnahmen“ die Wörter „unter
vollendet haben, mit posttraumatischen Belas- ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan“
tungsstörungen im Rahmen eines umfassenden eingefügt.
Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, 16. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der tiefenpsychologisch fundierten Psychothera-
„(1) Der Bund beteiligt sich an den personenbe-
pie oder analytischen Psychotherapie beihilfefä-
zogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung
hig.“
nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
7. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: wenn
a) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Regelfall“ das 1. beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige
Wort „im“ eingefügt und werden die Wörter „be- Personen Leistungen der Pflegeversicherung
sondere Fälle“ durch die Wörter „in besonderen
a) beziehen oder
Fällen“ ersetzt.
b) beantragt haben und erkennbar Hilfe- und
b) In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils vor dem
Beratungsbedarf besteht und
Wort „Regelfall“ das Wort „im“ eingefügt.
2. eine entsprechende Vereinbarung des Bundes
8. In § 21 Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort „Be-
und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a
handlungen“ die Wörter „Untersuchungen und“ ein-
des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
gefügt.
Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag
9. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums
„Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich des Innern bekanntgegeben.“
um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge
nach Absatz 1 Satz 3 übersteigen, höchstens je- 17. § 38 wird wie folgt geändert:
doch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für a) Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll- „Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflege-
endet haben.“ personen nach § 44 Absatz 1 des Elften Buches
10. § 26 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch sowie die in § 44a des Elften
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätz-
lichen Leistungen bei Pflegezeit und das Pflege-
„Aufwendungen für Behandlungen in Kranken- unterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsver-
häusern, die die Voraussetzungen des § 107 Ab- hinderung einschließlich der damit verbundenen
satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er- Leistungen zur sozialen Sicherung sind beihilfe-
füllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches fähig.“
Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie
folgt beihilfefähig:“. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 Buchstabe a bis d werden jeweils aa) In Satz 1 wird das Wort „nur“ gestrichen.
vor dem Wort „Behandlung“ die Wörter „Unter- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
suchung und“ eingefügt. „Aufwendungen für Leistungen der teilstatio-
11. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor nären Tages- und Nachtpflege sind neben
Nummer 1 die Wörter „angemessener Höhe“ durch den Aufwendungen nach den Absätzen 1
die Wörter „Höhe von 2,5 Prozent der sich aus § 18 bis 3 beihilfefähig.“
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
cc) Satz 5 wird aufgehoben. auch der nachgewiesene Ausfall von Arbeitsein-
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: künften
1. der Spenderin oder des Spenders,
„Für Pflegedürftige, die nicht die Voraussetzun-
gen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetz- 2. von Personen, die als Spenderin oder Spen-
buch erfüllen, sind zusätzliche Betreuungs- und der vorgesehen waren, aber nicht in Betracht
Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1 des kommen.
Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spen-
Betrag von 104 Euro monatlich beihilfefähig.“ ders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt
18. In § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem entsprechend dem Bemessungssatz der Emp-
Komma am Ende die Wörter „bleiben unberück- fängerin oder des Empfängers erstattet.“
sichtigt“ eingefügt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
19. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(5) Der Bund beteiligt sich an den personen-
„(3) Der Bund beteiligt sich an den personenbe- bezogenen Kosten der Krebsregistrierung bei-
zogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für er- hilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger
brachte Sterbebegleitung einschließlich palliativ- Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen
pflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten Krebsregister für jede
und berücksichtigungsfähigen Personen. Voraus- 1. verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an
setzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinba- einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4
rung zwischen dem Bund und den für die Wahrneh- und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches So-
mung der Interessen der ambulanten Hospizdienste zialgesetzbuch sowie
maßgeblichen Spitzenorganisationen. Der von der
Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch 2. landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu
übermittelnden klinischen Daten an ein klini-
Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern
sches Krebsregister nach § 65c Absatz 6
bekanntgegeben.“
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
20. § 42 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine
„1. ärztliche Betreuung während der Schwanger- Vereinbarung zwischen dem Bund und dem kli-
schaft und nach der Entbindung,“. nischen Krebsregister. Der von der Festset-
21. § 44 wird wie folgt gefasst: zungsstelle zu zahlende Betrag wird durch
Rundschreiben des Bundesministeriums des In-
„§ 44 nern bekanntgegeben.“
Überführungskosten 23. In § 47 Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 39
(1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während Absatz 2“ die Wörter „und des § 44“ eingefügt.
einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor 24. § 48 wird wie folgt gefasst:
einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des
Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 12 Absatz 2 „§ 48
Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstor- Begrenzung der Beihilfe
ben, so sind die Kosten der Überführung beihilfe- (1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistun-
fähig. gen, die aus demselben Anlass aus einer Kranken-
(2) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt versicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf
oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund
berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt wer-
Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort den, die dem Grunde nach beihilfefähigen Auf-
beihilfefähig. Liegt der Beisetzungsort nicht im In- wendungen nicht übersteigen. Leistungen aus
land, so sind Aufwendungen bis zur Höhe der Über- Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflege-
führungskosten, die für eine Überführung in das In- tagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und
land entstanden wären, beihilfefähig.“ Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unbe-
rücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von
22. § 45 wird wie folgt geändert:
der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unbe-
„§ 45 rücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Ab-
satz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgeset-
Erste Hilfe, zes. Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden
Entseuchung, Kommunikationshilfe, getrennt abgerechnet.
Organspende und klinisches Krebsregister“.
(2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzu-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: weisen:
„(3) Aufwendungen für eine Spenderin oder 1. den Umfang des bestehenden Kranken- und
einen Spender von Organen, Geweben, Blut- Pflegeversicherungsschutzes und
stammzellen oder anderen Blutbestandteilen
sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn 2. die gewährten Leistungen.
die Empfängerin oder der Empfänger der Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus ei-
Spende eine beihilfeberechtigte oder berück- ner Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem
sichtigungsfähige Person ist. Beihilfefähig ist Prozentsatz.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 845
25. § 49 wird wie folgt geändert: hen, für die Dauer von höchstens drei Mona-
a) In Absatz 4 Nummer 1 wird das zweite Komma ten, in begründeten Ausnahmefällen für die
nach dem Wort „haben“ gestrichen. Dauer von weiteren drei Monaten.
b) Absatz 5 wird aufgehoben. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass
die Erforderlichkeit der Alkoholentwöhnungs-
c) Absatz 6 wird Absatz 5.
mittel in der ärztlichen Verordnung besonders
26. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert: begründet worden ist.“
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder der 32. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
Beihilfe“ gestrichen.
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 5 wird jeweils nach der Angabe „§ 39
Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“ angefügt. aa) Nach Nummer 14.1 wird folgende Num-
mer 14.2 eingefügt:
27. In § 58 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„geltenden Fassung“ die Wörter „in Verbindung mit „14.2 Neurodermitis-Overall für Personen,
§ 9 Absatz 1 Satz 1 in der seit dem 26. Juli 2014 die das zwölfte Lebensjahr noch nicht
geltenden Fassung“ eingefügt. vollendet haben (zwei pro Jahr und
bis zu 80 Euro je Overall)“.
28. Anlage 4 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fas-
sung. bb) In Nummer 19.11 wird die Angabe „(Lucro®)“
gestrichen.
29. Anlage 5 erhält die aus Anhang 2 ersichtliche Fas-
sung. b) In Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 Nummer 3 Buch-
stabe j und l wird jeweils die Angabe „Nummer 4“
30. Anlage 7 erhält die aus Anhang 3 ersichtliche Fas-
durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
sung.
31. Anlage 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 33. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
„1. Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefä- a) Nach Nummer 5.11 wird folgende Nummer 5.12
hig zur Unterstützung der eingefügt:
a) Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkohol- „5.12 Exoskelette“.
kranken Patientinnen oder Patienten im Rah- b) Die bisherige Nummer 5.12 wird Nummer 5.13.
men eines therapeutischen Gesamtkonzepts
34. Anlage 13 erhält die aus Anhang 4 ersichtliche Fas-
mit begleitenden psychosozialen und sozio-
sung.
therapeutischen Maßnahmen,
b) Reduktion des Alkoholkonsums bei alkohol- Artikel 2
kranken Patientinnen oder Patienten, die zu
einer Abstinenztherapie hingeführt werden, Inkrafttreten
für die aber entsprechende Therapiemög- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
lichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung ste- in Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 28
Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)
Beihilfefähige Medizinprodukte
Nr. Produktbezeichnung Anwendungsfälle
1 1xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und
diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkin-
dern.
2.1 AMO Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozedu-
ENDOSOL ren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen.
2.2 Ampuwa Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur
für Spülzwecke zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.
2.3 Amvisc Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.
2.4 Amvisc Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.
2.5 Aqua B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur me-
chanischen Augenspülung.
3.1 Bausch & Lomb Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Balanced Salt Solution
3.2 BSS DISTRA-SOL Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer in-
traokularer Eingriffe.
3.3 BSS NL250/NL500 Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen Operationsbe-
reiches.
3.4 BSS PLUS Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine
(Alcon Pharma GmbH) intraokulare Perfusion erforderlich ist.
3.5 BSS STERILE Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH)
4.1 Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
4.2 Dk-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen
oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen
und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
4.3 Dr. Deppe Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen, die das
EndoStar-Lavage zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
4.4 DuoVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokular-
linse.
5.1 EtoPril Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
5.2 EyE-Lotion BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 847
Nr. Produktbezeichnung Anwendungsfälle
6.1 Freka-Clyss Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
6.2 Freka Drainjet Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
NaCl 0,9 % tems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen
Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen.
Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.
6.3 Freka Drainjet Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
Purisole SM verdünnt fen.
7.1 Globance Lavage Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen, die das 18. Le-
bensjahr vollendet haben.
7.2 Globance Lavage Apfel Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen, die das 18. Le-
bensjahr vollendet haben.
8.1 Healon Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
8.2 Healon5 Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.
8.3 HEALON GV Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.
8.4 HSO Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.
8.5 HSO Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.
8.6 Hylo-Gel Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
9.1 IsoFree Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
9.2 Isotonische Kochsalz- Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
lösung zur Inhalation geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
(Eifelfango) des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
10.1 Jacutin Pedicul Fluid Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
11.1 Klistier Fresenius Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Muko-
viszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Nr. Produktbezeichnung Anwendungsfälle
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
12.1 Lubricano Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
13.1 Macrogol 1A Pharma Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.2 Macrogol AbZ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.3 Macrogol AL Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.4 Macrogol-CT Behandlung
Abführpulver a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose bei neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 849
Nr. Produktbezeichnung Anwendungsfälle
13.5 Macrogol dura Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.6 Macrogol HEXAL Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.7 Macrogolratiopharm Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.8 Macrogol Sandoz Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.9 Macrogol STADA Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Nr. Produktbezeichnung Anwendungsfälle
13.10 Macrogol TAD Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.11 Medicoforum Laxativ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.12 Mosquito med Läuse- Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
Shampoo 10
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
13.13 MucoClear 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
13.14 MOVICOL Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der
Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr
vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.15 MOVICOL flüssig Behandlung
Orange a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.16 MOVICOL Junior Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
aromafrei elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.17 MOVICOL Junior Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
Schoko elfte Lebensjahr vollendet haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 851
Nr. Produktbezeichnung Anwendungsfälle
14.1 NaCl 0,9 % B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur
mechanischen Augenspülung.
14.2 NaCl 0,9 % Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
Fresenius Kabi tems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologi-
schen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Draina-
gen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbän-
den; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung
geeignet ist.
14.3 Nebusal 7 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen
ab sechs Jahren.
14.4 NYDA Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
15.1 OcuCoat Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
15.2 Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
15.3 Okta-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen,
okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und
Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
15.4 Oxane 1300 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
15.5 Oxane 5700 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
16.1 Pädiasalin Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
Inhalationslösung geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
16.2 Paranix ohne Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
Nissenkamm a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
16.3 PARI NaCl Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
Inhalationslösung geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
16.4 ParkoLax Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
16.5 Pe-Ha-Luron 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
16.6 Pe-Ha-Visco 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Nr. Produktbezeichnung Anwendungsfälle
16.7 Polyvisc 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
16.8 Polysol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.9 ProVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlin-
se.
16.10 PURI CLEAR Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.11 Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
fen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung
geeignet ist.
17.1 Ringer B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei
endoskopischen Eingriffen.
17.2 Ringer Fresenius Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des
Spüllösung Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spü-
lung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden
und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
wendung geeignet ist.
18.1 Saliva natura Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder
Autoimmunerkrankungen.
18.2 Sentol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.3 Serag BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.4 Serumwerk-Augen- Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
spüllösung BSS
19.1 VISCOAT Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenab-
schnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokular-
linse.
19.2 Visco HYAL 1.0 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
19.3 Viso HYAL 1.4+ Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
19.4 VISMED Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
19.5 VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
20.1 Z-HYALIN Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kata-
raktoperationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 853
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 29
Anlage 5
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Abschnitt 1
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AA 01 Phentermin
A 08 AA 02 Fenfluramin
A 08 AA 03 Amfepramon REGENON
TENUATE Retard
A 08 AA 04 Dexfenfluramin
A 08 AA 05 Mazindol
A 08 AA 06 Etilamfetamin
A 08 AA 07 Cathin ALVALIN
A 08 AA 08 Clobenzorex
A 08 AA 09 Mefenorex
A 08 AA 10 Sibutramin REDUCTIL
A 08 AA 13 Phenylpropanolamin Antiadipositum Riemser
BOXOGETTEN S
RECATOL mono
A 08 AX 01 Rimonabant
Abschnitt 2
Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AB 01 Orlistat alli
XENICAL
alle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel
Abschnitt 3
Behandlung der sexuellen Dysfunktion
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 04 BE 01 Alprostadil CAVERJECT
(außer als Diagnostikum) CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL
G 04 BE 02 Papaverin
G 04 BE 03 Sildenafil VIAGRA
alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel
G 04 BE 04 Yohimbin Procomil
YOCON GLENWOOD
YOHIMBIN SPIEGEL
G 04 BE 05 Phentolamin
G 04 BE 06 Moxisylyt
G 04 BE 07 Apomorphin
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 04 BE 08 Tadalafil CIALIS
(außer Taldafil 5 mg zur Behandlung des benignen
Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben)
G 04 BE 09 Vardenafil LEVITRA
G 04 BE 10 Avanafil SPEDRA
G 04 BE 30 Kombinationen
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid Priligy
Turnera diffusa Dil. D4 DESEO
Abschnitt 4
Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
N 07 BA 01 Nicotin NIQUITIN
Nicopass
Nicopatch
Nicorette
Nicotinell
Nikofrenon
N 07 BA 02 Bupropion ZYBAN
N 06 AX 12
N 07 BA 03 Varenicline Champix
Abschnitt 5
Steigerung des sexuellen Verlangens
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 03 BA 03 Testosteron Intrinsa
Turnera diffusa Dil. D4 DESEO
Abschnitt 6
Förderung des Haarwuchses
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
D 11 AX 01 Minoxidil ALOPEXY 5 %
REGAINE
D 11 AX 10 Finasterid PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel
Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure ALPICORT F
Alfatradiol ELL CRANELL alpha
PANTOSTIN
Dexamethason; Alfatradiol
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; Pantovigar
L-Cystin; Keratin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 855
Abschnitt 7
Verbesserung des Aussehens
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ A Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 30
Anlage 7
(zu § 22 Absatz 3)
Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
1.00.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen
1.01.1 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.01.2 Acetylcystein: orale Darreichungsformen
1.01.3 Aciclovir: orale Darreichungsformen
1.01.4 Aciclovir: topische Darreichungsformen
1.01.5 Aciclovir: Ophthalmika
1.01.6 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen
1.01.7 Allopurinol: orale Darreichungsformen
1.01.8 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen
1.01.9 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen
1.01.10 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.11 Ambroxol: orale Darreichungsformen
1.01.12 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen
1.01.13 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen
1.01.14 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.01.15 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.01.16 Amiodaron: orale Darreichungsformen
1.01.17 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.18 Amitriptylin: orale Darreichungsformen
1.01.19 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen
1.01.20 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.21 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.01.22 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1
1.01.23 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1
1.01.24 Anastrozol: orale Darreichungsformen
1.01.25 Atenolol: feste orale Darreichungsformen
1.01.26 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen
1.01.27 Azathioprin: orale Darreichungsformen
1.02.1 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen
1.02.2 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen
1.02.3 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen
1.02.4 Betahistin: orale Darreichungsformen
1.02.5 Bicalutamid: orale Darreichungsformen
1.02.6 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.02.7 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.02.8 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.02.9 Bromazepam: orale Darreichungsformen
1.02.10 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 857
1.02.11 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen
1.02.12 Buprenorphin: orale Darreichungsformen
1.02.13 Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen
1.02.14 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.02.15 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen
1.02.16 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen
1.03.1 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.03.2 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.03.3 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.03.4 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen
1.03.5 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen
1.03.6 Ciclopirox: topische Darreichungsformen
1.03.7 Ciclosporin: orale Darreichungsformen
1.03.8 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert
1.03.9 Cimetidin: orale Darreichungsformen
1.03.10 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen
1.03.11 Clindamycin: orale Darreichungsformen
1.03.12 Clodronsäure: orale Darreichungsformen
1.03.13 Clomifen: feste orale Darreichungsformen
1.03.14 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.03.15 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.03.16 Clonidin: Ophalmika
1.03.17 Clopidogrel: orale Darreichungsformen
1.03.18 Clotrimazol: Creme, Salbe
1.03.19 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung
1.03.20 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.03.21 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.03.22 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.)
1.03.23 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)
1.03.24 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen
1.03.25 Co-Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen
1.03.26 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten
1.03.27 Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray
1.03.28 Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)
1.03.29 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen
1.03.30 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen
1.03.31 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.03.32 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen
1.03.33 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen
1.04.1 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg
1.04.2 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg
1.04.3 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg
1.04.4 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
1.04.5 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen
1.04.6 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika
1.04.7 Diazepam: orale Darreichungsformen
1.04.8 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)
1.04.9 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)
1.04.10 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.11 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.04.12 Diclofenac: rektale Darreichungsformen
1.04.13 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen
1.04.14 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)
1.04.15 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen
1.04.16 Digoxin: feste orale Darreichungsformen
1.04.17 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen
1.04.18 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen
1.04.19 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.20 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.04.21 Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.22 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen
1.04.23 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.24 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.04.25 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen
1.04.26 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.04.27 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.05.1 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.05.2 Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen
1.05.3 Erythromycin: lokale Darreichungsformen
1.05.4 Estradiol: orale Darreichungsformen
1.05.5 Estradiol: transdermale Darreichungsformen
1.05.6 Estramustin: feste orale Darreichungsformen
1.05.7 Estriol: feste orale Darreichungsformen
1.05.8 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen
1.05.9 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen
1.05.10 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.05.11 Exemestan: orale Darreichungsformen
1.06.1 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen
1.06.2 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.06.3 Flunarizin: orale Darreichungsformen
1.06.4 Flutamid: orale Darreichungsformen
1.06.5 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen
1.06.6 Folsäure: feste orale Darreichungsformen
1.06.7 Folsäure: parenterale Darreichungsformen
1.06.8 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg
1.06.9 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 859
1.06.10 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)
1.06.11 Furosemid: Ampullen, Infusionslösungen (250 mg)
1.06.12 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.06.13 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen
1.06.14 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen
1.07.1 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.07.2 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen
1.07.3 Gentamicin: Ophthalmika
1.07.4 Gentamicin: topische Darreichungsformen
1.07.5 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis
50:1 angereichertem Trockenextrakt
1.07.6 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg
1.07.7 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme
1.07.8 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray
1.07.9 Gold: orale Darreichungsformen
1.07.10 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen
1.08.1 Haloperidol: orale Darreichungsformen
1.08.2 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.08.3 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung
1.08.4 Heparin: Heparin-Natrium, topische Darreichungsformen
1.08.5 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen
1.08.6 Humaninsulin: schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen; ausgenommen Fertigarzneimittel, die
ausschließlich für die Verwendung in Insulinpumpen zugelassen sind
1.08.7 Humaninsulin: intermediär und lang wirkend, parenterale Darreichungsformen
1.08.8 Humaninsulin: intermediär wirkend kombiniert mit schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen
1.08.9 Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.08.10 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.09.1 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.2 Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.3 Ibuprofen: Suppositorien
1.09.4 Ibuprofen: topische Darreichungsformen
1.09.5 Indapamid: orale Darreichungsformen
1.09.6 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.7 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.8 Indometacin: rektale Darreichungsformen
1.09.9 Indometacin: topische Darreichungsformen
1.09.10 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.11 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.12 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.13 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.14 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.10.1 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen
1.11.1 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.11.2 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
1.12.1 Lactulose: orale Darreichungsformen
1.12.2 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.12.3 Leflunomid: orale Darreichungsformen
1.12.4 Letrozol: orale Darreichungsformen
1.12.5 Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen
1.12.6 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.12.7 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.8 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.12.9 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1
1.12.10 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.12.11 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen
1.12.12 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.13 Loperamid: orale Darreichungsformen
1.12.14 Lorazepam: orale Darreichungsformen
1.13.1 Magaldrat: orale Darreichungsformen
1.13.2 Magnesium: orale Darreichungsformen
1.13.3 Magnesium: parenterale Darreichungsformen
1.13.4 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.5 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.6 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)
1.13.7 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen
1.13.8 Mesalazin: rektale Darreichungsformen
1.13.9 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen
1.13.10 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.11 Metamizol: rektale Darreichungsformen
1.13.12 Metamizol: parenterale Darreichungsformen
1.13.13 Metformin: orale Darreichungsformen
1.13.14 Methotrexat: orale Darreichungsformen
1.13.15 Methyldopa: orale Darreichungsformen
1.13.16 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.17 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.18 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.19 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen
1.13.20 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.21 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.22 Metronidazol: orale Darreichungsformen
1.13.23 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.13.24 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen
1.13.25 Midodrin: orale Darreichungsformen
1.13.26 Minocyclin: orale Darreichungsformen
1.13.27 Mirtazapin: orale Darreichungsformen
1.13.28 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 861
1.13.29 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.30 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.31 Montelukast: orale Darreichungsformen
1.13.32 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.33 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.14.1 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure
1.14.2 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen
1.14.3 Nicergolin: orale Darreichungsformen
1.14.4 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.14.5 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.14.6 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen
1.14.7 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.14.8 Nitrazepam: orale Darreichungsformen
1.14.9 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.14.10 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.14.11 Nystatin: feste orale Darreichungsformen
1.14.12 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen
1.14.13 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen
1.14.14 Nystatin: topische Darreichungsformen
1.14.15 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen
1.15.1 Olanzapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.15.2 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.15.3 Oxybutynin: orale Darreichungsformen
1.15.4 Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.16.1 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen
1.16.2 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen
1.16.3 Paracetamol: orale Darreichungsformen
1.16.4 Paracetamol: Suppositorien
1.16.5 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen
1.16.6 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen
1.16.7 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.16.8 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.16.9 Phenytoin: orale Darreichungsformen
1.16.10 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten
1.16.11 Pindolol: orale Darreichungsformen
1.16.12 Piracetam: orale Darreichungsformen
1.16.13 Piracetam: parenterale Darreichungsformen
1.16.14 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe
1.16.15 Pramipexol: orale Darreichungsformen
1.16.16 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg
1.16.17 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg
1.16.18 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
1.16.19 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung
1.16.20 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg
1.16.21 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg
1.16.22 Primidon: orale Darreichungsformen
1.16.23 Promethazin: orale Darreichungsformen
1.16.24 Promethazin: parenterale Darreichungsformen
1.16.25 Propafenon: orale Darreichungsformen
1.16.26 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.16.27 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.16.28 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen
1.16.29 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen
1.16.30 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen
1.17.1 (frei)
1.18.1 Retinol: orale Darreichungsformen
1.18.2 Ropinirol: orale Darreichungsformen
1.19.1 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen
1.19.2 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen
1.19.3 Selegilin: orale Darreichungsformen
1.19.4 Sertralin: orale Darreichungsformen
1.19.5 Sotalol: feste orale Darreichungsformen
1.19.6 Spironolacton: orale Darreichungsformen
1.19.7 Sucralfat: orale Darreichungsformen
1.19.8 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen
1.19.9 Sulpirid: orale Darreichungsformen
1.20.1 Tamoxifen: orale Darreichungsformen
1.20.2 Temozolomid: orale Darreichungsformen
1.20.3 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.20.4 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen
1.20.5 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.6 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.7 Theophyllin: Ampullen
1.20.8 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen
1.20.9 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.20.10 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen
1.20.11 Tiaprid: orale Darreichungsformen
1.20.12 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.20.13 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.14 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.15 Tolperison: orale Darreichungsformen
1.20.16 Topiramat: orale Darreichungsformen
1.20.17 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.18 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 863
1.20.19 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen
1.20.20 Tramadol: parenterale Darreichungsformen
1.20.21 Tramadol: rektale Darreichungsformen
1.20.22 Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.20.23 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.20.24 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen
1.20.25 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.21.1 Urea: topische Darreichungsformen
1.21.2 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.21.3 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen
1.22.1 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.22.2 Venlafaxin: orale Darreichungsformen
1.22.3 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.22.4 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.22.5 Verapamil: parenterale Darreichungsformen
1.23.1 (frei)
1.24.1 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen
1.25.1 (frei)
1.26.1 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
2. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen,
insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen
2.00.1 (frei)
2.01.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril: Benazeprilhydrochlorid
Captopril
Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser
Enalapril: Enalapril maleat
Fosinopril: Fosinopril Natrium
Imidapril: Imidapril hydrochlorid
Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser
Moexipril: Moexipril hydrochlorid
Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin
Quinapril: Quinapril hydrochlorid
Ramipril
Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser
Trandolapril
Zofenopril: Zofenopril-Calcium
2.01.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen
Wirkstoff:
Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid
Indoramin: Indoramin hydrochlorid
Urapidil
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen
Wirkstoff:
Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid
Doxazosin: Doxazosin mesilat
Silodosin
Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid
Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser
2.01.4 Aminochinoline: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chloroquindiphosphat
Hydroxychloroquinsulfat
2.01.5 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze
Candesartan: Candesartan cilexetil
Eprosartan: Eprosartan mesilat
Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid
Losartan: Losartan kalium
Olmesartan: Olmesartan medoxomil
Telmisartan
Valsartan
2.01.6 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Colestipol
Colestyramin
2.01.7 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Darbepoetin: Darbepoetin alfa
Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin theta, Epoetin zeta
PEG-Erythropoetin: Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, PEG-Epoetin beta
2.01.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte
orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Carbutamid
Glibornurid
Gliclazid
Glimepirid
Glipizid
Gliquidon
Glisoxepid
Tolbutamid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 865
2.01.9 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Phenprocoumon
Warfarin-Natrium
2.01.10 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Paliperidon
Risperidon
2.01.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste
Wirkstoff:
Bifonazol
Croconazol
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Omoconazol
Oxiconazol
Sertaconazol
Tioconazol
2.01.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray
Wirkstoff:
Bifonazol
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Oxiconazol
Tioconazol
2.01.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Miconazolnitrat
Oxiconazol
2.02.1 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alprazolam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clorazepat
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Clotiazepam
Ketazolam
Medazepam
Metaclazepam
Nordazepam
Oxazolam
Prazepam
2.02.2 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungs-
formen
Wirkstoff:
Brotizolam
Flunitrazepam
Flurazepam
Loprazolam
Lormetazepam
Temazepam
Triazolam
2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Zaleplon
Zolpidem: Zolpidem tartrat
Zopiclon
2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Indacaterol: Indacaterol maleat
Olodaterol: Olodaterol hydrochlorid
Salmeterol: Salmeterol xinafoat
2.02.5 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Bambuterol: Bambuterol hydrochlorid
Carbuterol
Clenbuterol: Clenbuterol hydrochlorid
Fenoterol
Pirbuterol
Procaterol
Reproterol
Salbutamol
Terbutalin: Terbutalin sulfat
Tulobuterol
2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Isoetarin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 867
Salbutamol
Terbutalin
2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
2.02.8 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fenoterol: Fenoterol hydrobromid
Salbutamol: Salbumatol sulfat
Terbutalin: Terbutalin sulfat
2.02.9 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
formen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Alprenolol
Bopindolol
Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid
Carazolol
Carteolol: Carteolol hydrochlorid
Carvedilol
Mepindolol: Mepindolol sulfat
Metipranolol
Nadolol
Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol: Penbutolol sulfat
Tertatolol
Timolol
2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
formen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid
Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid
Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat
Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid
Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat
Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid
Talinolol
2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, orale Darreichungsformen, ver-
zögert freisetzend
Wirkstoff:
Metoprolol
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika
Wirkstoff:
Befunolol
Betaxolol
Bupranolol
Carteolol
Levobunolol
Metipranolol
Timolol
2.03.1 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Humancalcitonin
Lachscalcitonin
Schweinecalcitonin
2.03.2 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser
Isradipin
Lacidipin
Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid
Manidipin: Manidipin dihydrochlorid
Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid
Nisoldipin
Nitrendipin
2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, orale Darreichungsfor-
men, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Felodipin
Isradipin
Nilvadipin
Nisoldipin
2.03.4 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefadroxil: Cefadroxil-1-Wasser
Cefalexin: Cefalexin-1-Wasser
2.03.5 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefaclor: Cefaclor-1-Wasser
Cefuroxim: Cefuroxim axetil
Loracarbef: Loracarbef-1-Wasser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 869
2.03.6 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser
Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil
Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser
2.03.7 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bezafibrat
Clofibrat
Etofibrat
Etofyllinclofibrat
Fenofibrat
Gemfibrocil
2.04.1 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.04.2 Dimeticon und Simethicon: flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid
Butizid
Chlortalidon
Clopamid
Hydrochlorothiazid
Mebutizid
Mefrusid
Metolazon
Polythiazid
Trichlormethiazid
Xipamid
2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bumetanid
Etacrynsäure
Piretanid
2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azosemid
Etozolin
Torasemid
2.05.1 (frei)
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
2.06.1 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Enoxacin: Enoxacin-1,5-Wasser
Norfloxacin
2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat
Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser
Ofloxacin
2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium
Flunisolid
Fluticason furoat
Fluticason propionat: Fluticason 17-propionat
Mometason furoat: Mometason furoat-1-Wasser
Triamcinolon acetonid
2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Ciclesonid
Fluticason propionat: Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsfor-
men, normal freisetzend
Wirkstoff:
Cortisonacetat
Hydrocortison
2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert,
orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)
Wirkstoff:
Cloprednol
Deflazacort
Methylprednisolon
Prednyliden
2.07.5 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert,
orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80)
Wirkstoff:
Methylprednisolon
Prednyliden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 871
2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale
Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)
Wirkstoff:
Betamethason
Fluocortolon
Triamcinolon
2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Nizatidin
Ranitidin
Roxatidin
2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Ranitidin
2.08.3 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose
Wirkstoff:
Certoparin: Certoparin natrium
Dalteparin: Dalteparin natrium
Enoxaparin: Enoxaparin natrium
Nadroparin: Nadroparin calcium
Reviparin: Reviparin natrium
Tinzaparin: Tinzaparin natrium
2.08.4 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lanatosid C
Meproscillarin
Metildigoxin
2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze
Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze
Lovastatin
Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze
Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze
Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze
Simvastatin
2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
2.10.1 (frei)
2.11.1 (frei)
2.12.1 (frei)
2.13.1 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azithromycin: Azithromycin-1-Wasser, Azithromycin-2-Wasser
Clarithromycin
Roxithromycin
2.14.1 (frei)
2.15.1 (frei)
2.16.1 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam: Meloxicam meglumin
Piroxicam
Tenoxicam
2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal
freisetzend
Wirkstoff:
Aceclofenac
Acemetacin
Lonazolac: Lonazolac calcium
Nabumeton
Proglumetacin: Proglumetacin dimaleat
Tolmetin
2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Acemetacin
2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Fenbufen
Fenoprofen
Flurbiprofen
Ketoprofen
Naproxen
Tiaprofensäure
2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Naproxen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 873
2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azapropazon
Bumadizon
Mofebutazon
Oxyphenbutazon
Phenylbutazon
2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam: Meloxicam meglumin
Piroxicam: Piroxicam betadex
Tenoxicam
2.16.8 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze
Lansoprazol
Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze
Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze
Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze
2.17.1 (frei)
2.18.1 (frei)
2.19.1 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Almotriptan: Almotriptan malat
Eletriptan: Eletriptan hydrobromid
Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser
Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid
Rizatriptan: Rizatriptan benzoat
Sumatriptan: Sumatriptan succinat
Zolmitriptan
2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Citalopram: Citalopram hydrobromid
Escitalopram: Escitalopram oxalat
2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser
Granisetron: Granisetron hydrochlorid
Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser
Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dutasterid
Finasterid
2.20.2 Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fluconazol
Itraconazol
3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
3.00.1 (frei)
3.01.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale
Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale
Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amitriptylinoxid
Clomipramin-hydrochlorid
Desipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
Dosulepin-hydrochlorid
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Lofepramin
Nortriptylin-hydrochlorid
Noxiptilin
Opipramol
Trimipramin
3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Clomipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Trimipramin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 875
3.01.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Mianserin-hydrochlorid
Trazodon
Viloxazin
3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal
freisetzend
Wirkstoff:
Fluoxetin
Fluvoxaminhydrogenmaleat
Paroxetin
3.01.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Etofenamat
Felbinac
Flufenaminsäure
Ketoprofen
Nifluminsäure
Piroxicam
3.01.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codein
Dextromethorphan
Dihydrocodein
Levopropoxyphen
Noscapin
3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dextromethorphan
3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benproperin
Clobutinol
Dropropizin
Pentoxyverin
Pipazetat
3.02.1 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol),
Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze und
Additiva (Colecalciferol)
Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze, Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)
Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium),
Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Risedronsäure Natriumsalze und
Additiva (Colecalciferol)
3.03.1 Cholinesterasehemmer: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Donepezil: Donepezil hydrochlorid, Donepezil hydrochlorid-(x)-Wasser
Galantamin: Galantamin hydrobromid
Rivastigmin: Rivastigmin (R, R)-tartrat
3.04.1 (frei)
3.05.1 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Eisen-II
3.06.1 Filmbildner: mit Konservierungsmittel
Wirkstoff:
Filmbildner
3.06.2 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel
Wirkstoff:
Filmbildner
3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dydrogesteron
Lynestrenol
Medrogeston
3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Dexamethason
Dexamethason-21-isonicotinat
Fluocortinbutylester
Fluorometholon
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
Prednisolon
Triamcinolon acetonid
3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alclometasondipropionat
Betamethasonbenzoat
Betamethasonvalerat
Clobetasonbutyrat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 877
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Desonid
Desoximetason
Dexamethason
Flumethasonpivalat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolon
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluoroandrenolon-Fludroxycortid
Fluprednidenacetat
Halcinonid
Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat
Hydrocortisonaceponat
Hydrocortisonbutyrat
Methylprednisolonaceponat
Prednicarbat
Triamcinolon acetonid
3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Amcinonid
Betamethasondipropionat
Betamethasonvalerat
Desoximetason
Dexamethasonvalerat
Diflorasondiacetat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluticason-17-propionat
Halcinonid
Halometason
Mometason
Triamcinolon acetonid
3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clobetasolpropionat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Bamipin
Clemastin
Dexchlorpheniramin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Pheniramin
Triprolidin
3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Brompheniramin
Carbinoxamin
Dimetinden
Pheniramin
3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alimemazin
Carbinoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Mebhydrolin
Mequitazin
Pheniramin
3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Astemizol
Azelastin: Azelastin hydrochlorid
Terfenadin
3.08.5 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
3.08.6 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 879
3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
3.08.9 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bamipin
Chlorphenoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenhydramin
Pheniramin
Tripelennamin
3.09.1 (frei)
3.10.1 (frei)
3.11.1 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid
Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid
Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat
Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat
Ramipril + Felodipin
Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid
3.11.2 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid
Captopril + Hydrochlorothiazid
Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser
Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat
Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium
Lisinopril + Hydrochlorothiazid: Lisinopril-2-Wasser
Moexipril + Hydrochlorothiazid: Moexipril hydrochlorid
Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid
Ramipril + Hydrochlorothiazid
Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium
3.11.3 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin
Ramipril + Piretanid
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsfor-
men
Wirkstoff:
Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil
Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat
Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid
Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium
Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil
Telmisartan + Hydrochlorothiazid
Valsartan + Hydrochlorothiazid
3.11.5 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg
Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg
Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg
Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg
Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg
Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg
3.11.7 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Oxprenolol + Chlortalidon: Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol + Furosemid: Penbutolol sulfat
Penbutolol + Piretanid: Penbutolol sulfat
Pindolol + Clopamid
3.11.8 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cromoglicinsäure + Fenoterol
Cromoglicinsäure + Reproterol
3.11.9 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg
Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg
Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg
Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 881
3.11.10 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darrei-
chungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-
(x)-Wasser
Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Fluticason furoat + Vilanterol: Vilanterol trifenatat
Fluticason propionat + Formoterol: Fluticason 17-propionat, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat
3.11.11 Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Levothyroxin + Jodid: Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid
3.11.12 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg
Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg
Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg
Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg
3.11.13 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 500 mg
3.11.14 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 1 000 mg
3.11.15 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg
Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg
Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg
Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg
3.12.1 (frei)
3.13.1 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Baclofen
Tetrazepam
Tizanidin
3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Flupentixol
Fluphenazin
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Perphenazin
Pimozid
Tiotixen
Trifluoperazin
3.14.2 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Fluphenazin
Perphenazin
Trifluperidol
3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Benperidol
Fluphenazin
3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Chlorphenethazin
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Clopenthixol
Dixyrazin
Levomepromazin
Melperon
Metofenazat
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Triflupromazin
Zotepin
Zuclopenthixol
3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Dixyrazin
Fluanison
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 883
Prothipendyl
Thioridazin
Zuclopenthixol
3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Triflupromazin
3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Flupentixol
Fluphenazin
Fluspirilen
Perphenazin
Zuclopenthixol
3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch
Wirkstoff:
Antazolin
Naphazolin
Oxymetazolin
Phenylephrin
Tetryzolin
Tramazolin
3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alpha-Dihydroergocriptin
Bromocriptin
Lisurid
Pergolid
3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benzatropin
Bornaprin
Pridinol
Procyclidin
Trihexyphenidyl
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Metixen
3.17.1 (frei)
3.18.1 (frei)
3.19.1 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Hydrotalcit
magaldrathaltige Kombinationen
3.20.1 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Thiamin + Pyridoxin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 885
Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 34
Anlage 13
(zu § 41 Absatz 1 Satz 3)
Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige
Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
1 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffi-
zienz
1.2 Früherkennungsuntersuchungen
1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr
vollendet haben
1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr
vollendet haben
1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr voll-
endet haben
2 Schutzimpfungen
2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Ein-
schränkungen
2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen
2.3 Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das
neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Erste Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung1
Vom 27. Mai 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch
satz 3, des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Sieb-
§ 8 Absatz 1 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht
2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist und unter über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und
Berücksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2
17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284) und des Artikels 10 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil
Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 von 0,1 vom Hundert/TM
(BGBl. I S. 1934), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- enthalten sind.“
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Landwirtschaft: aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „im
Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Her-
Artikel 1 kunft“ die Wörter „sowie Gärresten ohne Bio-
abfallanteil“ eingefügt.
Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2482) wird wie folgt geändert: bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Ta-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
belle 8.3
a) In Nummer 26 Buchstabe b wird das Komma am a) Steine über 10 Millimeter Siebdurch-
Ende durch einen Punkt ersetzt. gang nicht über einen Anteil von 5 vom
b) Nummer 27 wird aufgehoben. Hundert/TM,
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und
plastisch nicht verformbare Kunststoffe
„4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 über 2 mm Siebdurchgang nur nach
a) Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Num-
über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM, mer 8.3.9 und zusammen nicht über
einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- und
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 über 2 mm Siebdurchgang nicht über
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). enthalten sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 887
b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden im bb) Nummer 1.2.9 wird wie folgt geändert:
einleitenden Satzteil die Wörter „mineralische
Stoffe“ durch die Wörter „mineralischen Stoffen“ aaa) In Spalte 3 werden die Wörter „, in
ersetzt. 2 %iger Zitronensäure lösliches Phos-
phat“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bbb) In Spalte 4 werden
aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen. aaaa) die Wörter „, Phosphat bewertet
als in 2 %iger Zitronensäure lös-
bb) In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das liches Phosphat;“ und
Wort „gewerbsmäßigen“ gestrichen.
bbbb) die Wörter „, in Zitronensäure lös-
4. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben. liches Phosphat: 2 %-Punkte, die
5. § 6 wird wie folgt geändert: für Phosphat festgesetzte Tole-
ranz darf insgesamt nicht über-
a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die An- schritten werden.“
gabe „CaCO3 x 0,4 = Ca“ durch die Angabe
gestrichen.
„CaCO3 x 0,4 = Ca
CaCO3 x 0,56 = CaO cc) In Nummer 1.4.1 Spalte 4 werden die Wörter
MgCO3 x 0,478 = MgO“
„Toleranzen:
ersetzt. CaCO3 4 %-Punkte“
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „unentgelt- durch die Wörter
lichen“ gestrichen. „Toleranzen:
c) In Absatz 4 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestri- CaCO3 4 %-Punkte,
chen. MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und
5 %-Punkte nach oben,
d) In Absatz 9 wird der letzte Satz aufgehoben. insgesamt (CaCO3 + MgCO3) 4 %-Punkte“
6. § 10 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: dd) In Nummer 1.4.2 Spalte 4 werden die Wörter
„(2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kenn- „Toleranzen:
zeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Ver- CaO 4 %-Punkte“
bindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8 durch die Wörter
Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforde- „Toleranzen:
rungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni CaO 4 %-Punkte,
2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch MgO 2,5 %-Punkte nach unten und
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den 5 %-Punkte nach oben,
Verkehr gebracht werden.“ insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte“
b) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt: ersetzt.
„(5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Ta- ee) In Nummer 1.4.3 Spalte 4 werden die Wörter
belle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Ta- „Toleranzen:
belle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforde- CaO
rungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020 Carbonatanteil < = 65 %
erfüllen. 3 %-Punkte,
(6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Num- Carbonatanteil > 65 %
mer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, 4 %-Punkte“
jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fas- durch die Wörter
sung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf
„Toleranzen:
des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht CaO 4 %-Punkte,
werden.
MgO 2,5 %-Punkte nach unten und
(7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Num- 5 %-Punkte nach oben,
mer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte“
Verbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet ersetzt.
werden, die den Anforderungen dieser Verord-
nung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fas- ff) In Nummer 1.4.4 Spalte 4 wird die Angabe
sung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf „CaO 3 %-Punkte“
des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht durch die Wörter
werden.“
„CaO 3 %-Punkte
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert: MgO 1,5 %-Punkte
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte“
ersetzt.
aa) In Nummer 1.1.2 Spalte 6 wird das Wort „ge-
werbsmäßig“ gestrichen. gg) Nummer 1.4.5 wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5 6 888
„1.4.5 Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silikate und Oxide von Ausgangsstoffe und Art der
Siebdurchgang bei Calcium und Magnesium aus Herstellung nach Spalte 5 müssen
Herstellung nach der Herstellung unlegierter angegeben sein.
Spalte 5 Buchstabe Stähle; Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe
auch Zugabe von nach Spalte 5:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm – phosphathaltigen Aschen – Mindestgehalte nach Spalte 2:
nach Anlage 2 Tabelle 6.2 30 % CaO, 3 % P2O5
b) 97 % bei 3,15 mm Nummer 6.2.2 und 6.2.3, Kennzeichnung der Phosphatlöslich-
40 % bei 0,315 mm – Rohphosphat keiten nach Anlage 2 Tabelle 4
c) 97 % bei 0,63 mm jeweils in die flüssige Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2“.
75 % bei 0,16 mm. Schmelze (> 1 400 °C);
Bei Siebdurchgang nach
Buchstabe b: a) Vermahlen von Konverter-
schlacke
Löslichkeit von Calcium und
Magnesium, bewertet nach b) Absieben zerfallener
Umsetzung in verdünnter Konverterschlacke und
Salzsäure, mindestens 30 % Pfannenschlacke
Toleranzen: c) Vermahlen von Konverter-
CaO 3 %-Punkte, schlacke nach Zugabe von
MgO 1,5 %-Punkte, phosphathaltigen Stoffen
insgesamt (CaO + MgO) in die Schlackenschmelze
3 %-Punkte
P2O5 0,8 %-Punkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 889
hh) In Nummer 1.4.6 Spalte 4 werden die Wörter
„Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil < = 40 %
2 %-Punkte,
Carbonatanteil > 40 %
3 %-Punkte“
durch die Wörter
„Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte,
MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte“
ersetzt.
b) In Abschnitt 2 werden im Tabellenkopf in der Überschrift der Spalte 3 die Wörter „Bestandtormat teile“ durch
das Wort „Bestandteile“ ersetzt.
c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 der „Vorbemerkungen und Hinweise“ wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
bb) Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 5 werden die Wörter „; auch chelatisiert mit Glycin“ angefügt.
bbb) In Spalte 6 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung
mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zuge-
lassen“.“
cc) In Nummer 4.2.3 Spalte 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.1.6 und 1.1.7 werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 1.1.8 und 1.1.9 werden die Nummern 1.1.6 und 1.1.7.
cc) Nummer 1.4.10 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 werden die Wörter „I-TE Dioxine und dl-PCB“ durch die Wörter „Summe der Dioxine und
dl-PCB (WHO-TEQ 2005)“ ersetzt.
bbb) In Spalte 4 wird die Angabe „WHO-TEQ“ gestrichen.
ccc) In Spalte 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „5 ng WHO-TEQ Dioxine“ durch die An-
gabe „8 ng“ ersetzt.
b) Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
aa) Tabelle 2.1 werden folgende Nummern 2.1.7 und 2.1.8 angefügt:
1 2 3
„2.1.7 N-((3(5)-Methyl-1H-pyra- 0,05 Maximal 0,4 % bezogen auf den
zol-1-yl)methyl)acetamid Gesamtgehalt an Ammonium- und
Carbamidstickstoff.
2.1.8 Nitrapyrin [2-chloro-6- Die zugegebene Anwendungs-
(trichloromethyl)pyridin] menge darf 500 g je ha und Jahr
nicht überschreiten“.
bb) Tabelle 2.2 wird folgende Nummer 2.2.2 angefügt:
1 2 3
„2.2.2 Gemisch aus N-Butyl- Anteil, bezogen auf den Gemisch aus N-Butyl-thiophos-
thiophosphortriamid und Carbamidstickstoff: phortriamid und N-Propyl-thio-
N-Propyl-thiophosphor- 0,02 % bis 0,2 % phosphortriamid im Verhältnis 3:1.
triamid Toleranz auf den Anteil an NPPT:
20 %“.
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
c) Tabelle 5 wird wie folgt geändert:
aa) In der Vorbemerkung und den Hinweisen werden die Wörter „den Spalten 3 und 4“ durch die Wörter „der
Spalte 3“ und das Wort „Phosphatlöslichkeit“ durch das Wort „Phosphatlöslichkeiten.“ ersetzt.
bb) Spalte 3 wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Spalten 4 und 5 werden die Spalten 3 und 4.
dd) In den Nummern 5.5 bis 5.8 wird die neue Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:
„Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %“.
ee) In Nummer 5.7 wird die neue Spalte 4 wie folgt gefasst:
„andere Phosphatarten“.
d) Tabelle 6 Nummer 6.4.11 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:
„Siebdurchgang:
– 90 % bei 6,3 mm,
– 70 % bei 3,15 mm“.
e) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7.1.10 Spalte 2 werden nach dem Wort „Holzkohle“ die Wörter „mit einem Kohlenstoffgehalt
von mindestens 80 % C in der TM“ eingefügt.
bb) Nummer 7.2.1 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Absätzen 3 bis 5 werden jeweils im ersten Anstrich nach den Wörtern „Zusätzliche Angabe
der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie“ die Wörter „sowie des tat-
sächlich verwendeten Ausgangsstoffes“ angefügt.
bbb) Im zweiten Anstrich des Hinweises werden die Wörter „bzw. in Biogasanlagen oder Kompostier-
anlagen umgewandelt“ gestrichen.
cc) In Nummer 7.2.2 Spalte 2 werden die Wörter „als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unter-
liegen“ durch die Wörter „Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
sind“ ersetzt.
dd) In Nummer 7.3.16 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:
„Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von
98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.“
ee) In Nummer 7.4.3 Spalte 3 wird der erste Satz aufgehoben.
ff) Tabelle 7.4 wird folgende Nummer 7.4.12 angefügt:
1 2 3
„7.4.12 Fischteichschlamm Fischteichschlamm, Fischteich-
sedimente und Filterschlämme
aus der Fischproduktion in
der Teichwirtschaft gemäß § 2
Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 1 Buch-
stabe a der Bioabfallverord-
nung“.
f) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8.1.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„ – Nickelsulfathexahydrat,
– Nickel komplexiert mit EDTA“.
bb) In Nummer 8.1.9 Spalte 3 Satz 2 wird die Angabe „10.2.4“ durch die Angabe „10.2.3“ ersetzt.
cc) In Nummer 8.2.7 Spalte 3 Satz 2 werden nach dem Wort „P-Verfügbarkeit“ die Wörter „bei Kultur-
substraten“ eingefügt.
dd) In Nummer 8.2.8 Spalte 2 wird das Wort „Verwertung“ durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
ee) In Nummer 8.2.19 Spalte 3 Satz 2 wird die Angabe „10.2.4“ durch die Angabe „10.2.3“ ersetzt.
ff) In Nummer 8.3.9 Spalte 1 werden die Wörter „nicht abbaubare“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 891
g) Tabelle 9 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeile mit dem Wortlaut
„Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze“
wird durch folgende Zeilen ersetzt:
1 2 3
„9.1.9 EDDS (S, S)-Ethylendiamindisuccinat C10H16O8N2
Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwen-
dung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Pro-
dukt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen.““
bb) Die Überschrift „Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner“ wird durch die Überschrift „Tabelle 9.2 Sonstige
Komplexbildner“ ersetzt.
cc) Tabelle 9.2 wird folgende Nummer 9.2.5 angefügt:
1 2 3
„9.2.5 Glycinat 2-Aminoethansäure C2H5NO2“.
h) Tabelle 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10.1.2 wird in Spalte 2 Nummer 1 Satz 2 und in Spalte 4 Nummer 1 Satz 2 jeweils die
Angabe „16 und 17“ durch die Angabe „17 und 18“ ersetzt.
bb) In Nummer 10.1.3 Spalte 4 Nummer 2 erster Anstrich wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) In Nummer 10.1.5 Spalte 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nähr-
stoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.“
dd) Nummer 10.1.6 wird wie folgt geändert:
aaa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„Zugabe von
– Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,
– mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln
nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4“.
bbb) In Spalte 2 wird das Wort „Kalkdüngertyps“ durch das Wort „Düngertyps“ ersetzt.
ee) In Nummer 10.1.8 Spalte 2 Nummer 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an
Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Num-
mer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein
Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zu-
sätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ.“
ff) In Nummer 10.2.2 Spalte 2 Nummer 2 wird der zweite Anstrich wie folgt gefasst:
„ – Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4
Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn je-
weils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4
fakultativ,“.
gg) In Nummer 10.2.3 Spalte 2 Nummer 3 und Spalte 4 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „8.3“ durch die
Angabe „8.2“ ersetzt.
hh) In Nummer 10.3.4 Spalte 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit in Anlage 2
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.“ ersetzt.
ii) In Nummer 10.4.3 werden in den Spalten 1 und 3 jeweils das Wort „Unentgeltliches“ gestrichen und das
Wort „Forschungszwecken“ durch die Wörter „Forschungs- oder Versuchszwecken“ ersetzt.
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Erste Verordnung
zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
Vom 29. Mai 2015
Auf Grund des § 21 Absatz 4 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 3 Absatz 2 der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. November
1999 (BGBl. I S. 2386) wird wie folgt geändert:
1. Die Wörter „dem unternehmerischen Risiko“ werden gestrichen.
2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere
die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die in
anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich ver-
gleichbaren Märkten tätig sind.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Mai 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 893
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
Vom 29. Mai 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1
setzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezo-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- gen werden, als dies für die Feststellung der Berufs-
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- befähigung erforderlich ist.
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I (3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent ge-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit wichtet.
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§7
Artikel 1
Teil 1 der Abschlussprüfung
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mu-
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des
sikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 24. März
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2009 (BGBl. I S. 654) wird wie folgt geändert:
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
1. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
1. auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten
„§ 6
zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten,
Abschlussprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, 2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden
ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit er- Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
worben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüf- sentlich ist.
ling nachweisen, dass er
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- Prüfungsbereichen:
herrscht,
1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fä-
2. Musikkundlicher Beratungshintergrund.
higkeiten besitzt und
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und
3. mit dem im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
den, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-
stoff vertraut ist. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. a) Waren annehmen und lagern,
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich b) Warenbestände erfassen und kontrollieren,
auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der
Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse Warenbewegungen durchführen sowie
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
d) verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten 3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schrift-
und Kalkulationen durchführen lich bearbeiten;
kann; 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schrift- (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und So-
lich bearbeiten; zialkunde bestehen folgende Vorgaben:
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Be-
Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
ratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
a) Produkte und Dienstleistungen im Musikfach-
handel unterscheiden, (6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung be-
stehen folgende Vorgaben:
b) den Musikmarkt einschätzen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
c) Epochen der Musikgeschichte einordnen,
a) kunden- und serviceorientiert kommunizieren
d) Musikgattungen und -formen, insbesondere und handeln,
Musikrichtungen der klassischen und populä-
ren Musik, unterscheiden sowie b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfs-
orientiert beschaffen, anbieten und verkaufen
e) Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- sowie
und Verwertungsrechts berücksichtigen
c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und
kann; Marktbedeutung der fachbezogenen Waren
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schrift- im Kundengespräch berücksichtigen
lich bearbeiten; kann;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.“ 2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch
2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 einge- durchführen;
fügt: 3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsaus-
„§ 8 schuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine aus-
wählen, die Grundlage für die Kundenberatung
Teil 2 der Abschlussprüfung
ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;
Berufsausbildung stattfinden.
4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachge-
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich spräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbe-
1. auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fer- reitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minu-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ten.
2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden
§9
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
sentlich ist. Gewichtung der Prüfungs-
bereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den
Prüfungsbereichen: (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbe-
reiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Geschäftsprozesse im Musikhandel,
1. Warenwirtschaft und Rechnungs-
2. Wirtschafts- und Sozialkunde, wesen mit 10 Prozent,
3. Kundenberatung. 2. Musikkundlicher Beratungs-
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse hintergrund mit 30 Prozent,
im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben: 3. Geschäftsprozesse im
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Musikhandel mit 20 Prozent,
a) Zusammenhänge der Prozesskette vom Ein- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent,
kauf bis zum Verkauf darstellen, 5. Kundenberatung mit 30 Prozent.
b) Instrumente der kaufmännischen Steuerung (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
und Kontrolle einsetzen sowie Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
c) Geschäftsprozesse bearbeiten 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
kann; schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgen- 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
den Gebieten mindestens eines auszuwählen: mindestens „ausreichend“,
a) Verkauf, 3. im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindes-
tens „ausreichend“,
b) Marketing,
4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsberei-
c) Warenbeschaffung sowie che von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindes-
d) Serviceleistungen; tens „ausreichend“ und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 895
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Ab- Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
schlussprüfung mit „ungenügend“. fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
nem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im hältnis 2:1 zu gewichten.“
Musikhandel“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 3. Der bisherige § 8 wird § 10.
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
zu ergänzen, wenn 4. Der bisherige § 9 wird § 11 und in Absatz 2 wird die
Angabe „§ 7 Absatz 8“ durch die Angabe „§ 8 Ab-
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
satz 6“ ersetzt.
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste-
Artikel 2
hen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
kann. Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Berlin, den 29. Mai 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig