738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
(Holzmechanikerausbildungsverordnung – HolzmechAusbV)*
Vom 19. Mai 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Abschnitt 3
gesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord- Abschlussprüfung
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
Unterabschnitt 1
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 Allgemeines
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom § 10 Ziel und Zeitpunkt
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das § 11 Inhalt
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Unterabschnitt 2
Forschung: Fachrichtung Herstellen
von Möbeln und Innenausbauteilen
Inhaltsübersicht § 12 Prüfungsbereiche
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenaus-
Abschnitt 1 bauteils
§ 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
Gegenstand, Dauer § 15 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
und Gliederung der Berufsausbildung § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs- Unterabschnitt 3
rahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Fachrichtung Herstellen
von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis § 18 Prüfungsbereiche
§ 19 Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines
Holzpackmittels oder eines Rahmens
Abschnitt 2 § 20 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
§ 21 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
Zwischenprüfung
§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 7 Ziel und Zeitpunkt § 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
§ 8 Inhalt das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
Unterabschnitt 4
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Fachrichtung Montieren
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der von Innenausbauten und Bauelementen
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister § 24 Prüfungsbereiche
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen § 25 Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. eines Bauelementes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 739
§ 26 Prüfungsbereich Montagetechnik a) Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen,
§ 27 Prüfungsbereich Maschinentechnik
b) Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln
§ 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde und Rahmen oder
§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung c) Montieren von Innenausbauten und Bauelementen,
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-
Abschnitt 4
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zusatzqualifikation
C A D - u n d C N C - Te c h n i k H o l z Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
§ 30 Inhalt der Zusatzqualifikation
bildes gebündelt.
§ 31 Prüfung der Zusatzqualifikation
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
Abschnitt 5 greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-
Schlussvorschriften nisse und Fähigkeiten sind:
§ 32 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 1. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zeugen, Geräten, Maschinen und technischen Ein-
zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
richtungen,
Anlage 2: Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
3. Durchführen von Messungen, Herstellen und An-
Abschnitt 1 wenden von Schablonen und Lehren,
Gegenstand, Dauer 4. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sons-
und Gliederung der Berufsausbildung tigen Werkstoffen,
5. Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und
§1 Demontieren von Teilen,
Staatliche 6. Behandeln von Oberflächen sowie
Anerkennung des Ausbildungsberufes
7. Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten.
Der Ausbildungsberuf des Holzmechanikers und der
Holzmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufs- (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
bildungsgesetzes staatlich anerkannt. den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbau-
§2 teilen sind:
Dauer der Berufsausbildung 1. Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen,
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. 2. Herstellen von Oberflächen,
3. Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen
§3 sowie
Gegenstand der 4. Prüfen von Produkten.
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genann-
Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpack-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
mitteln und Rahmen sind:
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-
bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen 1. Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson- Rahmen,
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der 2. Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. von Oberflächen,
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer- 3. Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so ver- sowie
mittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs- 4. Prüfen von Produkten.
bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs- (5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Durchführen und Kontrollieren ein. Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bau-
elementen sind:
§4
1. Schützen von Bestandteilen und Einbauten,
Struktur der
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild 2. Planen und Vorbereiten der Montage,
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 3. Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen,
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer- 4. Montieren und Demontieren von Innenausbauten
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, oder Bauelementen,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und 5. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen
Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräten und Einrichtungen und
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
6. Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und §9
Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -ab- Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
führungen.
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- Herstellen eines Werkstücks statt.
greifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1. Arbeitsschritte zu planen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Arbeitsmittel festzulegen,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3. technische Unterlagen zu nutzen,
4. Umweltschutz, 4. Messungen durchzuführen,
5. manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken
5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-
anzuwenden,
systemen,
6. Verbindungstechniken anzuwenden,
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-
ten im Team, 7. Oberflächen manuell zu behandeln,
8. Werkstücke herzustellen und
7. Erstellen und Anwenden von technischen Unter-
lagen, 9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
8. Kundenorientierung und Qualitätssicherung durchzuführen.
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-
ren. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeits-
§5 aufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
Ausbildungsplan (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der
Arbeitsaufgabe fünf Stunden und für die schriftliche
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Bearbeitung der Aufgaben 120 Minuten.
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
plans für jeden Auszubildenden und jede Auszubil- Abschnitt 3
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschlussprüfung
§6
Unterabschnitt 1
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Allgemeines
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während § 10
der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Ziel und Zeitpunkt
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach- (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
weis regelmäßig durchzusehen. der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat.
Abschnitt 2 (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-
Zwischenprüfung ausbildung durchgeführt werden.
§ 11
§7
Inhalt
Ziel und Zeitpunkt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
Zwischenprüfung durchzuführen. keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Ausbildungsjahres stattfinden. stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
§8 entspricht.
Inhalt
Unterabschnitt 2
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf Fachrichtung Herstellen
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Aus- von Möbeln und Innenausbauteilen
bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten sowie § 12
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Prüfungsbereiche
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- In der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Innenausbauteilen findet die Abschlussprüfung in den
entspricht. folgenden Prüfungsbereichen statt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 741
1. Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils, 6. Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstech-
2. Fertigungstechnik, niken unter Berücksichtigung von Produktqualität
und Verwendungszweck zu planen,
3. Maschinen- und Anlagentechnik sowie
7. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. schutzbestimmungen zu berücksichtigen und
8. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
§ 13
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Prüfungsbereich Herstellen
eines Möbels oder Innenausbauteils (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder § 15
Innenausbauteils soll der Prüfling nachweisen, dass er
Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
in der Lage ist,
(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagen-
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergo-
technik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
nomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicher-
Lage ist,
heitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu pla-
nen, 1. technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und
Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern
2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen,
und instand zu halten,
3. technische Einrichtungen und Maschinen einzurich- 2. technische Vorgaben zu beachten,
ten und zu bedienen,
3. Programmdaten einzugeben und anzupassen,
4. Beschläge und Zulieferteile zu montieren,
4. Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,
5. Oberflächen herzustellen,
5. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Um-
6. Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern, weltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumen- 6. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
tieren, (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
8. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
Qualitätssicherung zu ergreifen und § 16
9. seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeits- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
aufgabe zu begründen.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der fol- kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
genden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
auswählt: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
1. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem und zu beurteilen.
Möbel oder (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Innenausbauteil. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. § 17
Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Gewichtung der
Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Prüfungsbereiche und Anforderungen
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stun- für das Bestehen der Abschlussprüfung
den. Das situative Fachgespräch dauert höchstens (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
20 Minuten. sind wie folgt zu gewichten:
1. Herstellen eines Möbels oder
§ 14 Innenausbauteils mit 50 Prozent,
Prüfungsbereich Fertigungstechnik 2. Fertigungstechnik mit 20 Prozent,
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der 3. Maschinen- und Anlagentechnik mit 20 Prozent,
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
1. Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimie- (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
ren, Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
2. Fertigungsunterlagen zu erstellen, 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
3. die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
Beschichtungsstoffen zu planen, tens „ausreichend“ und
4. die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
zu planen, (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
5. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen-
richtungen zu unterscheiden und zuzuordnen, und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozial-
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
kunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu- 3. Herstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion.
ten zu ergänzen, wenn (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
bewertet worden ist und Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
den Ausschlag geben kann. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stun-
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs- den. Das situative Fachgespräch dauert höchstens
bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis 20 Minuten.
der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu
gewichten. § 20
Prüfungsbereich Fertigungstechnik
Unterabschnitt 3 (1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der
Fachrichtung Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Herstellen von Bauelementen, 1. Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimie-
Holzpackmitteln und Rahmen ren,
2. Fertigungsunterlagen zu erstellen,
§ 18
3. die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und
Prüfungsbereiche Beschichtungsstoffen zu planen,
In der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, 4. die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen
Holzpackmitteln und Rahmen findet die Abschluss- zu planen,
prüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
5. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
1. Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpack- richtungen zuzuordnen,
mittels oder eines Rahmens,
6. Oberflächenbehandlungs-, Beschichtungs- und Holz-
2. Fertigungstechnik, schutztechniken unter Berücksichtigung von Pro-
3. Maschinen- und Anlagentechnik sowie duktqualität und Verwendungszweck zu planen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 7. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Um-
weltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
§ 19 8. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
Prüfungsbereich (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Herstellen eines Bauelementes,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelemen- § 21
tes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens soll der Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagen-
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergo- technik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
nomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicher- Lage ist,
heitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu
planen, 1. technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und
Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern
2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen, und instand zu halten,
3. technische Einrichtungen und Maschinen einzu- 2. technische Vorgaben zu beachten,
richten und zu bedienen,
3. Programmdaten einzugeben und anzupassen,
4. Beschläge und Zulieferteile zu montieren,
4. Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,
5. Oberflächen herzustellen,
5. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Um-
6. Holzschutzarbeiten auszuführen, weltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
7. Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern, 6. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
8. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu doku- (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
mentieren,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur § 22
Qualitätssicherung zu ergreifen und
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10. seine Vorgehensweise bei der Ausführung der (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Arbeitsaufgabe zu begründen. kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüf- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
ling auswählt: und zu beurteilen.
1. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
Bauelement, Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
2. Herstellen eines Holzpackmittels oder (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 743
§ 23 2. Arbeitszusammenhänge und Abhängigkeiten von
Gewichtung der anderen Beteiligten vor Ort zu berücksichtigen,
Prüfungsbereiche und Anforderungen 3. Bestandsschutzmaßnahmen durchzuführen und zu
für das Bestehen der Abschlussprüfung dokumentieren,
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche 4. Maschinen einzurichten und zu bedienen,
sind wie folgt zu gewichten: 5. Leitungswege zu prüfen,
1. Herstellen eines Bauelementes, 6. Innenausbauten und Bauelemente zu montieren
eines Holzpackmittels oder eines und anzupassen,
Rahmens mit 50 Prozent,
7. Beschläge zu montieren und Zulieferteile mit vor-
2. Fertigungstechnik mit 20 Prozent, handenen Anschlüssen zu verbinden,
3. Maschinen- und Anlagentechnik mit 20 Prozent, 8. Befestigungsmittel und -systeme zu montieren,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. 9. Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchzuführen,
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die 10. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu doku-
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: mentieren,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 11. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes- schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
tens „ausreichend“ und Qualitätssicherung zu ergreifen und
12. seine Vorgehensweise bei der Ausführung der
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Arbeitsaufgabe zu begründen.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der
der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen-
folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüf-
und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozial-
ling auswählt:
kunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-
ten zu ergänzen, wenn 1. Montieren eines Bauelementes oder
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ 2. Montieren eines Innenausbaus einschließlich Instal-
bewertet worden ist und lations- und Anschlussarbeiten.
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
den Ausschlag geben kann. und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs- Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stun-
gewichten. den. Das situative Fachgespräch dauert 20 Minuten.
Unterabschnitt 4 § 26
Fachrichtung Montieren Prüfungsbereich Montagetechnik
von Innenausbauten und Bauelementen (1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
§ 24 1. Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu opti-
Prüfungsbereiche mieren,
In der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten 2. Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits-
und Bauelementen findet die Abschlussprüfung in den und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,
folgenden Prüfungsbereichen statt: 3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,
1. Montieren eines Innenausbaus oder eines Bau- 4. Montagen von Innenausbauten und Bauelementen
elementes, zu planen und festzulegen,
2. Montagetechnik, 5. Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,
3. Maschinentechnik sowie 6. Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 7. Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zu-
sammenzufügen,
§ 25 8. Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte
Prüfungsbereich Montieren unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu
eines Innenausbaus oder eines Bauelementes planen,
(1) Im Prüfungsbereich Montieren eines Innenaus- 9. Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitun-
baus oder eines Bauelementes soll der Prüfling nach- gen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der
weisen, dass er in der Lage ist, Sicherheitsaspekte zu planen,
1. Arbeits- und Montageabläufe unter Beachtung 10. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Um-
terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaft- weltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
licher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte 11. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und
selbständig zu planen, Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. gewichten.
§ 27 Abschnitt 4
Prüfungsbereich Maschinentechnik Zusatzqualifikation
(1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der CAD- und CNC-Technik Holz
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszu- § 30
wählen, Inhalt der Zusatzqualifikation
2. technische Einrichtungen und Maschinen einzurich-
(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufs-
ten, zu bedienen und instand zu halten,
bild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifika-
3. technische Vorgaben zu beachten, tion computergestütztes Konstruieren (CAD) und num-
4. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Um- merisch gesteuerte Fertigungstechnik (CNC-Technik)
weltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und Holz vereinbart werden.
5. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 31
§ 28
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Prüfung der Zusatzqualifikation
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder
soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
und zu beurteilen. vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen
der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten.
§ 29 (3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der
Gewichtung der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Prüfungsbereiche und Anforderungen 1. 3-D-Konstruktionen zu erstellen,
für das Bestehen der Abschlussprüfung
2. Materiallisten und Zuschnittpläne zu generieren,
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten: 3. CAD-Daten an CNC-Maschinen zu übermitteln,
1. Montieren eines Innenausbaus oder 4. CNC-Programme zur Herstellung von Teilen zu er-
eines Bauelementes mit 50 Prozent, stellen,
2. Montagetechnik mit 30 Prozent, 5. CNC-Maschinen einzurichten,
3. Maschinentechnik mit 10 Prozent,
6. CNC-Programme einzulesen und abzufahren und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
7. Ursachen von Fehlern und Störungen festzustellen
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 sind folgende
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
Tätigkeiten zugrunde zu legen:
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
tens „ausreichend“ und 1. Erstellen einer CAD-Zeichnung für ein Produkt sowie
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. 2. Generieren des CNC-Programmes und Herstellen
eines Teils dieses Produktes.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsbereiche „Montagetechnik“, „Maschinen- (5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch-
technik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch führen. Während der Durchführung wird mit ihm ein
eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu er- situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge-
gänzen, wenn führt.
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ (6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
bewertet worden ist und Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minu-
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen ten.
den Ausschlag geben kann. (7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist be-
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs- standen, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens
bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis „ausreichend“ bewertet worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 745
Abschnitt 5 bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Schlussvorschriften
§ 33
§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den dung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin vom
Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der 25. Januar 2006 (BGBl. I S. 255) außer Kraft.
Berlin, den 19. Mai 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Einrichten, Sichern und a) Arbeitsplätze oder Montagestellen einrichten, sichern,
Räumen von Arbeitsplätzen unterhalten und räumen; dabei ergonomische und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Transportwege auf Eignung und Sicherheit beurteilen
c) Energieversorgung sicherstellen 3
d) Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
e) technische Vorgaben und Sicherheitshinweise be-
achten
2 Einrichten, Bedienen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
und Instandhalten richtungen auswählen
von Werkzeugen, Geräten,
b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
Maschinen und technischen
Einrichtungen c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) warten
d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden 11
e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
g) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten; Wartungspläne berücksichtigen
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-
nische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und
bedienen
i) Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben, 12
programmierbare Maschinen bedienen
j) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und
lagern
3 Durchführen von Messungen, a) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
Herstellen und Anwenden prüfen und lagern
von Schablonen und Lehren
b) Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
und berücksichtigen
6
c) Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und
berücksichtigen
d) Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen,
einsetzen und instand halten
4 Be- und Verarbeiten a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerk-
von Holz, Holzwerk- stoffen unterscheiden
und sonstigen Werkstoffen
b) Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksich-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
tigen
c) Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen,
transportieren und lagern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 747
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunst-
stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, aus-
wählen, transportieren und lagern 20
e) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und
verwenden
f) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel
und Verwendbarkeit prüfen
g) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell und
maschinell be- und verarbeiten
h) Profile herstellen
5 Herstellen, Vormontieren, a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten
Zusammenbauen b) Teile nach Vorgaben formatieren
und Demontieren von Teilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) c) Teile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstech-
niken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren,
Fräsen und Schleifen, herstellen
d) Teile maschinell endbearbeiten
e) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
f) Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen, 12
auf Funktion prüfen und montieren
g) Verbindungsarten und Befestigungsmittel nach Ver-
wendungszweck auswählen, Verbindungen herstellen,
insbesondere maschinell
h) Teile kennzeichnen und kommissionieren
i) Teile vorbereiten, zusammenbauen, montieren und
demontieren
6 Behandeln von Oberflächen a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) beurteilen
b) Teile vorbereiten und vorbehandeln
c) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und
schleifen
d) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
e) Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch
Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und
Schutzmaßnahmen ergreifen
f) Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsver- 6
fahren und -mittel auswählen
g) Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern
h) Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe für die Verarbei-
tung vorbereiten
i) Oberflächen manuell durch Streichen, Walzen und
Rollen beschichten
j) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
k) Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen
7 Verpacken, Lagern und a) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck
Transportieren von Produkten sowie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) ökologischer Aspekte unterscheiden und auswählen
b) Produkte für Versand oder Auslieferung vorbereiten,
insbesondere unter Beachtung von Richtlinien und
Bestimmungen kennzeichnen, verpacken und lagern 4
c) Produkte kommissionieren, Ladungen anhand der
Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungs-
sicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes auf
dem Ladungsträger durchführen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von
Möbeln und Innenausbauteilen
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von Möbeln a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions-
oder Innenausbauteilen weisen bei der Herstellung von Produkten berück-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) sichtigen
b) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
c) Verbundwerkstoffe und Glas unterscheiden, auswählen
und verwenden 6
d) Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten
e) Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren
und justieren
f) elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften
auswählen und einbauen
g) Möbel oder Innenausbauteile herstellen, insbeson-
dere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten;
programmierbare Maschinen und technische Einrich- 18
tungen einsetzen
h) Pass- und Justierarbeiten durchführen
6
i) Möbel oder Innenausbauteile auf- und abbauen
2 Herstellen von Oberflächen a) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbe-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) sondere Flächen farblich behandeln
b) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus-
wählen und zurichten, insbesondere Folien und
Schichtstoffe
c) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
d) Kanten und Schmalflächen beschichten
e) Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten
herstellen
f) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und be- 12
heben
g) Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch
Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und
Schutzmaßnahmen ergreifen
h) Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen
sicherstellen
i) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren
und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften be-
achten
3 Überwachen und Steuern a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
von Produktionsprozessen nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) vorschriften justieren und überwachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 749
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
b) Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen doku-
mentieren 6
c) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
d) Produktionsdaten erfassen und auswerten
e) vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter
Maschinen korrigieren und anpassen
4 Prüfen von Produkten a) Produkte und bewegliche Teile auf Funktion prüfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) b) Oberflächen, insbesondere von Produkten und Teilen,
sichtprüfen und beurteilen 4
c) Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von
Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von Bauelementen, a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions-
Holzpackmitteln weisen bei der Herstellung von Produkten berück-
oder Rahmen sichtigen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder
Rahmen auswählen und einbauen 11
c) Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen
d) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und
verwenden
e) Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vor-
schriften und Kundenauftrag herstellen, insbeson-
dere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten;
programmierbare Maschinen und technische Einrich- 18
tungen einsetzen
f) Produkte endbearbeiten
g) Produkte nach Vorgaben zusammenstellen 7
2 Ausführen von Holzschutz- a) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung öko-
arbeiten oder Herstellen logischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungs-
von Oberflächen zweckes unterscheiden und auswählen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des
Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen
oder
c) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbe-
sondere Flächen farblich behandeln 5
d) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus-
wählen und zurichten, insbesondere Folien und
Schichtstoffe
e) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren
und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften be-
achten
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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3 Überwachen und Steuern a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
von Produktionsprozessen nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) vorschriften justieren und überwachen
b) Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen doku-
mentieren
c) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß- 6
nahmen zur Behebung ergreifen
d) Produktionsdaten erfassen und auswerten
e) vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter
Maschinen korrigieren und anpassen
4 Prüfen von Produkten a) Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) Rahmen unterscheiden und anwenden
b) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen 5
und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von
Innenausbauten und Bauelementen
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Schützen von Bestandteilen a) Bestand im Zugangs- und Montagebereich beurteilen
und Einbauten und dokumentieren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) Maßnahmen des Bestandsschutzes auswählen, Mate-
rialien und Systeme des Bestandsschutzes anwenden 4
c) Materialien und Systeme des Bestandsschutzes zu-
rückbauen und Entsorgung veranlassen
2 Planen und Vorbereiten a) Aufbau- und Einbausituation nach Arbeitsunterlagen,
der Montage insbesondere Maße, Leitungswege, Anschlüsse so-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) wie bauliche, örtliche und sicherheitstechnische Ge-
gebenheiten, prüfen
b) bauliche Vorleistungen und Einbaubedingungen vor
Ort erfassen und beurteilen
c) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten unter Berücksichtigung der eigenen Ver-
antwortlichkeiten treffen
d) Untergründe auf Beschaffenheit prüfen und beurteilen 9
e) Befestigungssysteme unterscheiden, Befestigungs-
punkte und -systeme unter Berücksichtigung des
Verwendungszwecks, der Herstellerangaben sowie
bauaufsichtlicher und betrieblicher Vorgaben festlegen
f) Befestigungsmittel nach Einsatzzweck auswählen
g) Generalpläne, Übersichtspläne, Bauzeichnungen und
Installationspläne anwenden; Maße aus Zeichnungen
und Plänen auf den Ein- und Aufbauort übertragen
h) Kunden beraten und Termine abstimmen
3 Einrichten, Sichern und a) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen,
Räumen von Montagestellen insbesondere Transport- und Verkehrswege aus-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) wählen und beurteilen; Maßnahmen zur Verbesserung
der Nutzung von örtlichen Gegebenheiten ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 751
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
b) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Ent-
ladung vornehmen
c) Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwend-
barkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste
auf- und abbauen 5
d) Montagestellen sichern sowie Materialien, Geräte
und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädi-
gungen und Diebstahl schützen
e) Erzeugnisse anhand des Montageauftrages auf Voll-
ständigkeit und Transportschäden prüfen, Ergebnisse
dokumentieren, Erzeugnisse vertragen
f) Abfall- und Reststoffe trennen und lagern, Maß-
nahmen zur Entsorgung veranlassen
4 Montieren und Demontieren a) Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei
von Innenausbauten Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen
oder Bauelementen
b) Anschlüsse zu vorhandenen Bauteilen, Bauwerken
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
oder Einbauten herstellen
c) Innenausbauteile zu Innenausbauten zusammenfügen,
insbesondere durch Schrauben, Kleben und Nieten
d) Innenausbauten, Zulieferteile und Systeme ausrich-
ten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie
demontieren
e) Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten
und Bauelemente festlegen und durchführen
f) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über
Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Be-
dienungsanleitungen erläutern
g) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen 14
zur Behebung ergreifen
oder
h) Bauelemente, Zulieferteile und Systeme ausrichten,
anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie de-
montieren
i) Dämm- und Dichtstoffe auswählen und einbauen,
Fugen ausbilden
j) Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten
und Bauelemente festlegen und durchführen
k) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über
Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Be-
dienungsanleitungen erläutern
l) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
5 Installieren und Inbetrieb- a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und
nehmen von elektrischen Geräten anwenden, Unfallverhütungsvorschriften be-
Geräten und Einrichtungen achten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
b) elektrische Einrichtungen und Geräte nach Hersteller-
angaben einbauen
c) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-
gung sichtprüfen
d) mechanische und elektrotechnische Funktions-
prüfungen durchführen, Ergebnisse prüfen und doku-
mentieren 12
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) elektrische Anschlüsse an vorhandene Einspeise-
punkte herstellen; elektrische Schutzmaßnahmen
kontrollieren; Sicherheitsregeln zur Vermeidung von
Gefahren durch elektrischen Strom beachten und an-
wenden
f) elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb neh-
men
g) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln veranlassen
h) elektrische Einbauten, Geräte und Systeme demon-
tieren
6 Durchführen von Anschluss- a) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen
arbeiten an Wasser- Werkstoffen einbauen und mit vorhandenen An-
und Abwasserleitungen schlüssen verbinden
sowie an Lüftungszu- und
b) Anschlüsse an Wasser- und Abwasserleitungen her-
-abführungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6) stellen und Wasserarmaturen sowie Einzelobjekte 8
nach Herstellerangaben einbauen
c) Funktionsprüfungen durchführen, Dichtigkeit sicht-
prüfen, Mängel beheben; Sicherheitsregeln beachten
d) Einzelobjekte und Wasserarmaturen ausbauen
Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-
tung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während
schutz bei der Arbeit platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der der gesamten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3) Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 753
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Umgang mit Informations- a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
und Kommunikations- zes beachten, Daten pflegen und sichern
systemen
b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
5
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten
e) branchenspezifische Software anwenden
f) Informations- und Kommunikationssysteme unter
Einbeziehung vernetzter Systeme nutzen
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
von Arbeitsabläufen, barkeit prüfen
Arbeiten im Team
b) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)
Vorgesetzten situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen 6
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,
fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-
punkte planen, Arbeitsmittel festlegen
d) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher,
ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und
sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
e) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen 5
g) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
h) technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit
prüfen
7 Erstellen und Anwenden a) technische Unterlagen anwenden, insbesondere
von technischen Unterlagen Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitun-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 7) gen und Handbücher
b) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter
Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken 4
anwenden
c) Material- und Stücklisten erstellen, Material bereit-
stellen
d) Aufrisse anfertigen und Maße übertragen
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Kundenorientierung a) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung
(§ 4 Absatz 6 Nummer 8) von Kundenanforderungen kontrollieren
b) Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Ge- 2
schäftspartnern, führen und dabei kulturelle Beson-
derheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
9 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements an-
sichernden Maßnahmen hand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur
(§ 4 Absatz 6 Nummer 9) Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich
beitragen
b) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden 3
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku-
mentieren
d) Qualitätsabweichungen und deren Ursachen fest-
stellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be-
hebung ergreifen
e) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
f) Qualität von vorbehandelten Teilen und Produkten 5
prüfen und sichern
g) Zulieferteile prüfen, Bestände kontrollieren und Maß-
nahmen zur Korrektur ergreifen
h) Abnahme- oder Übergabeprotokolle erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 755
Anlage 2
(zu § 30 Absatz 2)
Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Lfd. Teil der Zu vermittelnde
Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen
1 2 3 4
1 Erstellen und Anwenden a) CAD-Technik, Programme und Anwendungsgebiete unter-
von CAD-Zeichnungen scheiden
für Möbel, Innenausbauten,
b) 3-D-Konstruktionen unter Berücksichtigung von gestalte-
Bauelemente, Holzpackmittel
rischen und fertigungstechnischen Vorgaben erstellen
und Rahmen
c) 2-D-Schnitte aus 3-D-Zeichnungen generieren
d) CAD-Visualisierungen generieren, insbesondere zur Ge-
staltung
4
e) CAD-Animationen erstellen, insbesondere zur Konstruk-
tionskontrolle beweglicher Elemente
f) Materiallisten und Zuschnittpläne aus CAD-Zeichnungen
generieren
g) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln
h) Daten pflegen und sichern; Datenschutzbestimmungen
berücksichtigen
2 Erstellen von a) CNC-Maschinen unterscheiden, insbesondere nach Bau-
CNC-Programmen formen, Bearbeitungsaggregaten und -möglichkeiten
b) Anwendung der CNC-Technologie unter fertigungs-
technischen Vorgaben zuordnen
c) Koordinatensysteme und Maschinenachsen sowie Be-
zugspunkte bei der Programmerstellung berücksichtigen
d) Bearbeitungsstrategien festlegen
4
e) Programme zur Herstellung von Teilen unter Berücksich-
tigung von Konstruktionsvorgaben und Materialeigen-
schaften erstellen
f) Programme mit Variablen erstellen sowie Haupt- und
Unterprogramme organisieren
g) Programmdaten pflegen und sichern; betriebliche Daten-
schutzbestimmungen berücksichtigen
3 Arbeiten mit CNC-Maschinen a) Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften
einrichten; Programmvorgaben berücksichtigen
b) Positionierhilfen und Spannsysteme einsetzen
c) Programme in die Steuerung einlesen, Werkzeugkorrektu-
ren vornehmen, Programme abfahren
d) Programmabläufe überwachen und optimieren 2
e) Werkzeugdatenbank verwalten
f) Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen;
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
g) Maschinen reinigen und warten
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Vom 19. Mai 2015
Das Bundesministerium für Ernährung und Land- Artikel 2
wirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Ab- Änderung der
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom Futtermittelverordnung
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die
auf Grund
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März
– des § 23a Nummer 4 und 8, des § 62 Absatz 1 Num- 2015 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie
mer 2 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und folgt geändert:
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- 1. § 34c wird aufgehoben.
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),
2. § 36 Nummer 2 wird aufgehoben.
– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch-
3. § 36b wird wie folgt geändert:
stabe i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3
Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- a) In Absatz 5 werden die Wörter „Durchführungs-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom verordnung (EU) Nr. 1021/2014 (ABl. L 283 vom
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit 27.9.2014, S. 32)“ durch die Wörter „Durchfüh-
dem Bundesministerium der Finanzen: rungsverordnung (EU) Nr. 1295/2014 (ABl. L 349
vom 5.12.2014, S. 33)“ ersetzt.
Artikel 1 b) Absatz 7 wird aufgehoben.
Änderung der 4. Die Anlage 8 wird aufgehoben.
Neunundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung Artikel 3
Artikel 2 Absatz 2 der Neunundvierzigsten Verord- Inkrafttreten
nung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997) wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Mai 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 757
Zweite Verordnung
zur Änderung der BHV1-Verordnung
Vom 19. Mai 2015
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Impfstoffherstellers mit
und b, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11 Impfstoffen im Sinne des § 2
Buchstabe b und c, Nummer 12, Nummer 16, Num- Absatz 1 geimpft worden sind,
mer 20 Buchstabe a, Nummer 21 und Nummer 23 des bb) die geimpften Rinder regelmä-
Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I ßig nach den Empfehlungen
S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- des Impfstoffherstellers mit
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Impfstoffen im Sinne des § 2
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- Absatz 1 nachgeimpft worden
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- sind,
terium für Ernährung und Landwirtschaft:
cc) alle weiblichen Rinder sowie
Artikel 1 die zur Zucht vorgesehenen
männlichen Rinder, ausgenom-
Änderung der BHV1-Verordnung
men Reagenten, blutserolo-
Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt- gisch auf Antikörper gegen
machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520), die das gE-Glykoprotein des Virus
durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 der BHV1-Infektion regelmäßig
(BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt ge- im Abstand von längstens zwölf
ändert: Monaten mit negativem Ergeb-
1. § 1 wird wie folgt geändert: nis untersucht worden sind und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dd) das Rind frühestens 14 Tage
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: vor einem eventuellen Verbrin-
gen blutserologisch mit negati-
„1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1- vem Ergebnis auf Antikörper
Infektion (BHV1-Infektion), wenn diese gegen das gE-Glykoprotein
a) durch virologische Untersuchung (Vi- des Virus der BHV1-Infektion
rusnachweis, Antigennachweis oder untersucht worden ist, oder“.
Genomnachweis) oder bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
b) durch klinische und serologische Un- „c) aus einem Rinderbestand stammt,
tersuchung auf Antikörper gegen das in dem
gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-
Infektion (Antikörpernachweis) aa) alle Rinder des Bestandes ent-
sprechend den Empfehlungen
festgestellt worden ist;“.
des Impfstoffherstellers mit
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Impfstoffen im Sinne des § 2
„Im Falle der serologischen Untersuchung Absatz 1 geimpft worden sind,
bei Rindern, die mit Impfstoffen im Sinne die geimpften Rinder regelmä-
des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, liegt ßig nach den Empfehlungen
der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-In- des Impfstoffherstellers mit
fektion nur vor, wenn Antikörper gegen das Impfstoffen im Sinne des § 2
gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infek- Absatz 1 nachgeimpft worden
tion nachgewiesen worden sind.“ sind und die Rinder keine auf
eine BHV1-Infektion hinweisen-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Verdacht auf
den klinischen Erscheinungen
BHV1-Infektion“ durch die Wörter „Verdacht
zeigen und
des Ausbruchs der BHV1-Infektion“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) das Rind für die Dauer von min-
destens 30 Tagen in einem von
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „eines Be- den übrigen Ställen getrennt
triebes“ gestrichen. liegenden Isolierstall abgeson-
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: dert gehalten worden ist und
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: alle in der Absonderung befind-
lichen Rinder zum gleichen
„b) aus einem Rinderbestand stammt, Zeitpunkt innerhalb von zehn
in dem Tagen vor Beendigung der Ab-
aa) alle Rinder des Bestandes ent- sonderung mit negativem Er-
sprechend den Empfehlungen gebnis auf Antikörper gegen
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das gE-Glykoprotein des Virus 3. § 2a wird wie folgt geändert:
der BHV1-Infektion untersucht a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
worden sind, oder“.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
„3. Reagent:
„Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“
ein Rind, bei dem ersetzt.
a) durch virologische Untersuchungs- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „nach
verfahren der Wildtyp des Bovinen § 2 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „im
Herpesvirus Typ 1 nachgewiesen ist Sinne des § 2 Absatz 1“ ersetzt.
oder
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
b) durch serologische Untersuchungs-
verfahren Antikörper gegen das gE- „Die zuständige Behörde kann im Falle der
Glykoprotein des Virus der BHV1-In- Untersuchung männlicher Rinder nach Satz 1
fektion nachgewiesen sind.“ zulassen, dass diese im Rahmen der
Schlachtung auf eine BHV1-Infektion unter-
dd) Folgender Satz wird angefügt: sucht werden.“
„Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch- cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Die
stabe aa und bb und Nummer 2 Buchstabe zuständige Behörde kann im Einzelfall“
c Doppelbuchstabe aa gelten im Hinblick auf durch die Wörter „Ferner kann die zustän-
die Verpflichtung zur Impfung oder Nach- dige Behörde für Bestände, in denen alle
impfung nicht im Falle von Rindern, die aus Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemäs-
einem BHV1-freien Bestand im Sinne der tet und unmittelbar zur Schlachtung abgege-
Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand ein- ben werden,“ ersetzt.
gestellt worden sind, soweit in diesem Be-
stand alle Reagenten entfernt worden sind.“ dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt geändert: „Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rin-
der ausschließlich in Stallhaltung gemästet
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und zur Schlachtung abgegeben werden,
und 1a ersetzt:
kann der Tierhalter auf die regelmäßige
„(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion Nachimpfung verzichten, sofern die Rinder
nur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren mindestens grundimmunisiert und erneut im
Herstellung Virusstämme verwendet worden Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft
sind, die eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens worden sind.“
aufweisen und die nicht zur Bildung von gE-An-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
tikörpern im geimpften Rind führen.
(1a) Die Impfung gegen eine BHV1-Infektion „(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es
in einem von der Kommission der Europäischen aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-
Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie derlich ist, die Untersuchung
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung 1. einzelner oder aller Rinder eines Bestandes
als frei von der BHV1-Infektion anerkannten Ge- oder ihres Zuständigkeitsgebietes, ein-
biet ist verboten.“ schließlich der Entnahme von Blut- oder
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Milchproben,
„Die zuständige Behörde kann ferner Ausnah- 2. nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfter
men von Absatz 1a zulassen für in Satz 1 be- Rinder auf Antikörper gegen das gE-Glyko-
zeichnete Rinder, sofern das Bestimmungsland protein des Virus der BHV1-Infektion
eine Impfung verlangt.“ anordnen.“
c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Besitzer hat
„(2a) Der Tierhalter hat Reagenten nach nä- auf Verlangen der zuständigen Behörde“ durch
herer Anweisung der zuständigen Behörde un- die Wörter „Der Tierhalter hat auf Verlangen der
verzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Die zuständigen Behörde schriftlich oder in elektro-
zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 nischer Form“ ersetzt.
genehmigen, soweit alle Rinder des Bestandes 4. § 3 wird wie folgt geändert:
entsprechend den Empfehlungen des Impfstoff-
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
herstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 geimpft werden und die geimpften Rinder „Satz 1 gilt nicht für Rinder, die
regelmäßig nach den Empfehlungen des Impf- 1. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behand-
stoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des lung verbracht werden und nach der tierärzt-
§ 2 Absatz 1 nachgeimpft werden.“ lichen Behandlung im Bestand für die Dauer
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Besitzer hat von 30 Tagen abgesondert gehalten und frü-
auf Verlangen der zuständigen Behörde“ durch hestens 21 Tage nach Beginn der Absonde-
die Wörter „Der Tierhalter hat auf Verlangen der rung mit negativem Ergebnis auf Antikörper
zuständigen Behörde schriftlich oder in elektro- gegen das gE-Glykoprotein des Virus der
nischer Form“ ersetzt. BHV1-Infektion untersucht werden,
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2. unmittelbar zur Schlachtung verbracht wer- 6. § 5 wird wie folgt geändert:
den, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. unmittelbar oder über eine Sammelstelle aus- aa) In Nummer 1 und 5 wird jeweils das Wort
geführt oder nach einem anderen Mitglied- „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ er-
staat verbracht werden, soweit sichergestellt setzt.
ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetrie-
benen Rinder ausgeführt oder nach einem an- bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Besitzer
deren Mitgliedstaat verbracht werden, oder der Rinder“ durch das Wort „Tierhalter“ er-
setzt.
4. aus einem Bestand verbracht und mit Geneh-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Besitzer“ durch das
migung der zuständigen Behörde unmittelbar
Wort „Tierhalter“ ersetzt.
in einen Bestand eingestellt werden, in dem
alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung ge- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
mästet und zur Schlachtung abgegeben oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
entsprechend den Anforderungen nach Num-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Besitzer“ durch
mer 3 ausgeführt oder verbracht werden.“
das Wort „Tierhalter“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder einen Teil
„3. Rinder des Bestandes dürfen nur mit Sa-
des Inlands“ durch die Wörter „, einen Teil
men von Bullen besamt werden, die zum
des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen
Zeitpunkt der Samengewinnung frei von
Teil eines Mitgliedstaats“ ersetzt.
einer BHV1-Infektion waren.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
cc) In den Nummern 5, 6 und 7 wird jeweils das
die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(3) Gilt das gesamte Inland, ein Teil des In- dd) In den Nummern 6 und 7 werden jeweils die
lands, ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mit- Wörter „des beamteten Tierarztes“ durch die
gliedstaats durch eine Entscheidung der Euro- Wörter „der zuständigen Behörde“ ersetzt.
päischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der ee) In Nummer 8 werden die Wörter „Besitzer
Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden der Rinder“ durch das Wort „Tierhalter“ er-
Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und setzt.
hat das Bundesministerium diese Entscheidung
im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
die Rinderbestände des betroffenen Gebietes „2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen im
nur Rinder verbracht werden, die den Bestim- Sinne des § 2 Absatz 1 zum Zwecke der
mungen dieser Entscheidung genügen. Im Falle Ausmästung in einen Bestand, in dem alle
des Verbringens von Rindern in einen Teil des Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemäs-
Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines tet und unmittelbar zur Schlachtung abgege-
Mitgliedstaats muss die Bescheinigung nach ben werden.“
Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entschei- 8. § 9 wird wie folgt geändert:
dung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt
werden. Einer Bescheinigung nach Absatz 1 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „epizoo-
Satz 1 bedarf es nicht, soweit tiologische Nachforschungen“ durch die Wörter
„epidemiologische Nachforschungen“ ersetzt.
1. Rinder aus einem nach Artikel 10 der Richt-
linie 64/432/EWG in der jeweils geltenden b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Fassung anerkannten Teil des Inlands in einen „(3) Die zuständige Behörde kann ferner in
nach Artikel 9 oder Artikel 10 der Richtlinie nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas- der jeweils geltenden Fassung als BHV1-frei an-
sung anerkannten Teil des Inlands verbracht erkannten Gebieten die Tötung ansteckungsver-
werden und dächtiger Rinder anordnen, soweit dies aus
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-
2. die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion
lich ist.“
geimpft worden sind.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Besitzer der Tie-
re“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil
5. In § 4 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst: aa) das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhal-
ter“ und
„(3) Die zuständige Behörde kann die unverzüg-
liche Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies bb) die Wörter „des beamteten Tierarztes“ durch
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder- die Wörter „der zuständigen Behörde“
lich ist. ersetzt.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Reagenten nicht belegt werden dürfen, aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Besit-
2. Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu zer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt.
kennzeichnen sind.“ bb) In Satz 3 und 4 werden jeweils
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aaa) das Wort „Besitzer“ durch das Wort nachgewiesen, sind abweichend von Absatz 3
„Tierhalter“ und alle Rinder des Bestandes auf Antikörper gegen
bbb) die Wörter „des beamteten Tierarztes“ das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infek-
durch die Wörter „der zuständigen Be- tion zu untersuchen.
hörde“ (5) Der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-In-
ersetzt. fektion gilt als beseitigt, wenn
10. § 12 wird wie folgt geändert: 1. sich dieser als unbegründet erwiesen hat
oder
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verdacht auf
BHV1-Infektion“ durch die Wörter „Verdacht 2. die seuchenverdächtigen Rinder verendet
des Ausbruchs der BHV1-Infektion“ ersetzt. sind oder getötet oder entfernt worden sind
und die übrigen Rinder des Bestandes keine
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini-
Absätze 2 bis 5 ersetzt: schen Erscheinungen zeigen und frühestens
„(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, 30 Tage nach Entfernen der seuchenverdäch-
wenn tigen Rinder bei allen übrigen Rindern des
1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder Bestandes entnommene Blutproben,
getötet oder entfernt worden sind oder a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-
2. die infizierten Rinder verendet sind oder getö- Infektion geimpft worden sind, mit negati-
tet oder entfernt worden sind, die übrigen vem Ergebnis auf Antikörper gegen das Vi-
Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-In- rus der BHV1-Infektion oder,
fektion hinweisenden klinischen Erscheinun- b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne
gen zeigen und frühestens 30 Tage nach Ent- des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit
fernen des letzten infizierten Rindes bei allen negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
übrigen Rindern des Bestandes entnommene das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-
Blutproben, Infektion
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1- untersucht worden sind. Absatz 3 gilt ent-
Infektion geimpft worden sind, mit negati- sprechend.“
vem Ergebnis auf Antikörper gegen das Vi-
11. § 13 wird wie folgt geändert:
rus der BHV1-Infektion oder,
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1“
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder Absatz 1a“
des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit
ersetzt.
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Infektion aa) Die Angabe „§ 2 Absatz 2“ wird durch die
untersucht worden sind und Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2“
ersetzt.
die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2
durchgeführt und von der zuständigen Behörde bb) Die Wörter „§ 2a Absatz 1 Satz 3“ werden
abgenommen worden sind. durch die Wörter „§ 2a Absatz 1 Satz 4“ er-
setzt.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann
die zuständige Behörde genehmigen, dass nur c) Nummer 3 wird gestrichen.
diejenigen Rinder eines Bestandes nach Maß- d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
gabe der Sätze 2 und 3 zu untersuchen sind,
aa) Nach dem Wort „nach“ werden die Wörter
die mit einem Rind, bei dem Antikörper gegen
„§ 2 Absatz 2a Satz 1,“ eingefügt.
das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infek-
tion nachgewiesen worden sind, innerhalb des bb) Die Wörter „oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2
Zeitraumes zwischen der letzten Untersuchung Satz 3 oder Satz 4“ werden durch die Wörter
des betroffenen Rindes mit negativem Ergebnis „,§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Virus der BHV1-Infektion und dem positiven e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Nachweis der Antikörper gegen das gE-Glyko- aa) Die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 2 oder Ab-
protein des BHV1, längstens jedoch sechs Mo- satz 4 Satz 2“ werden durch die Wörter „§ 2
nate vor diesem Nachweis, in Berührung gekom- Absatz 2a Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Ab-
men sind (Kontaktgruppe). Die Größe der Kon- satz 4 Satz 2“ ersetzt.
taktgruppe ist von der zuständigen Behörde in
Abhängigkeit von der Bestandsgröße festzule- bb) Die Wörter „oder § 10 Absatz 2 Satz 5“ wer-
gen. Hierbei sind so viele Tiere einzubeziehen, den durch die Wörter „, § 10 Absatz 2 Satz 5
dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom oder § 12 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom 12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefasst:
kann.
„(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)“.
(4) Werden bei der Untersuchung eines Rin-
des der Kontaktgruppe Antikörper gegen das b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 761
aaa) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt ge- blut- oder milchserologisch1 keine
fasst: Antikörper gegen das Virus der
„b) bei einer zweimaligen Untersu- BHV1-Infektion oder,
chung aller über neun Monate alten b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im
weiblichen Rinder und der zur Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft wor-
Zucht vorgesehenen männlichen den sind, blutserologisch keine Anti-
Rinder im Abstand von fünf bis sie- körper gegen das gE-Glykoprotein
ben Monaten oder bei einer serolo- des Virus der BHV1-Infektion
gischen Untersuchung aller weibli-
festgestellt worden sein oder der Be-
chen Rinder und der zur Zucht vor-
stand nur mit BHV1-freien Rindern auf-
gesehenen männlichen Rinder frü-
gebaut worden sein. Die zuständige
hestens 30 Tage nach Entfernen
Behörde kann, soweit bei der Unter-
des letzten Reagenten,
suchung nach Satz 1 Reagenten fest-
aa) sofern die Rinder nicht gegen gestellt werden, genehmigen, dass
eine BHV1-Infektion geimpft 30 Tage nach Entfernen des letzten
worden sind, blut- oder milch- Reagenten die im Bestand verbliebenen
serologisch1 keine Antikörper Rinder nach Satz 1 Buchstabe a oder b
gegen das Virus der BHV1-In- untersucht werden. Im Rahmen der
fektion oder, Genehmigung nach Satz 2 kann die
bb) sofern die Rinder mit Impfstof- zuständige Behörde die Untersuchung
fen im Sinne des § 2 Absatz 1 auf eine von ihr festzulegende Kontakt-
geimpft worden sind, blutsero- gruppe begrenzen. Soweit die Untersu-
logisch keine Antikörper gegen chung der Rinder nach Satz 2 mit nega-
das gE-Glykoprotein des Virus tivem Ergebnis auf Antikörper gegen
der BHV1-Infektion das gE-Glykoprotein des Virus der
BHV1-Infektion durchgeführt worden
festgestellt worden sein oder der
ist, gelten die Anforderungen der Num-
Bestand nur mit BHV1-freien Rin-
mer 1a als erfüllt. Nummer 1 Satz 1
dern aufgebaut worden sein und“.
Buchstabe a und c gilt entsprechend.“
bbb) In Satz 1 Buchstabe c werden nach
dem Wort „Verdacht“ die Wörter „des cc) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b
Ausbruchs der BHV1-Infektion“ einge- eingefügt:
fügt. „1b. In einem Rinderbestand, der zu mehr
ccc) Nach Satz 3 werden die folgenden als 50 vom Hundert aus bis zu neun
Sätze angefügt: Monate alten Rindern besteht, müssen,
vorbehaltlich des Satzes 4, bei einer
„Die zuständige Behörde kann ferner, Stichprobenuntersuchung der Rinder,
soweit bei der Untersuchung nach die frühestens 30 Tage nach Entfernen
Satz 1 Buchstabe b Reagenten fest- des letzten Reagenten erfolgt,
gestellt werden, genehmigen, dass
30 Tage nach Entfernen des letzten a) sofern die Rinder nicht gegen eine
Reagenten die im Bestand verbliebe- BHV1-Infektion geimpft worden sind,
nen Rinder nach Satz 1 Buchstabe b blut- oder milchserologisch1 keine
Doppelbuchstabe aa oder Doppel- Antikörper gegen das Virus der
buchstabe bb untersucht werden. Im BHV1-Infektion oder,
Rahmen der Genehmigung nach Satz 4 b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im
kann die zuständige Behörde die Un- Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft wor-
tersuchung auf eine von ihr festzule- den sind, blutserologisch keine Anti-
gende Kontaktgruppe begrenzen. So- körper gegen das gE-Glykoprotein
weit die Untersuchung der Rinder nach des Virus der BHV1-Infektion
Satz 4 mit negativem Ergebnis auf An-
tikörper gegen das gE-Glykoprotein festgestellt worden sein oder der Be-
des Virus der BHV1-Infektion durchge- stand nur mit BHV1-freien Rindern auf-
führt worden ist, gelten die Anforderun- gebaut worden sein. In die Untersu-
gen des Abschnitts I als erfüllt.“ chung nach Satz 1 sind so viele Rinder
einzubeziehen, dass mit einer Wahr-
bb) Nummer 1a wird wie folgt gefasst: scheinlichkeit von 95 vom Hundert und
„1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger einer Prävalenzschwelle von 5 vom
als 30 vom Hundert aus Kühen besteht, Hundert eine BHV1-Infektion festge-
müssen bei einer serologischen Unter- stellt werden kann. Nummer 1 Satz 1
suchung aller weiblichen Rinder und der Buchstabe a und c gilt entsprechend.
bis zu neun Monate alten männlichen In den Fällen der Nummer 1a finden
Rinder frühestens 30 Tage nach Entfer- die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.“
nen des letzten Reagenten, dd) In Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b werden die
a) sofern die Rinder nicht gegen eine Wörter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1“ durch die
BHV1-Infektion geimpft worden sind, Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1“ ersetzt.
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
ee) Nummer 4 wird aufgehoben. „Für den Fall, dass bei einer Untersuchung
ff) In Fußnote 1 werden im ersten Anstrich die a) nach Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 Buch-
Wörter „zehn Tieren“ durch die Angabe stabe a Reagenten festgestellt werden,
„50 Tieren“ ersetzt. ruht der Status, bis durch eine frühestens
30 Tage nach Entfernen des letzten Re-
c) Abschnitt II wird wie folgt geändert: agenten durchgeführte blutserologische
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Untersuchung2
aaa) In Satz 1 Buchstabe b werden die Wör- aa) aller weiblichen Rinder und der zur
ter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Zucht vorgesehenen männlichen Rin-
Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1“ er- der keine Reagenten festgestellt wor-
setzt. den sind oder,
bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) sofern die zuständige Behörde dies
genehmigt, bei den Rindern einer
„Satz 1 gilt für Rinder in Beständen von ihr festzulegenden Kontakt-
nach gruppe keine Reagenten festgestellt
a) Abschnitt I Nummer 1a mit der Maß- worden sind und sichergestellt ist,
gabe, dass die blutserologischen dass alle Rinder, die innerhalb von
Kontrolluntersuchungen2 bei allen sechs Monaten nach Entfernen des
weiblichen Rindern und den bis zu letzten Reagenten aus dem Bestand,
neun Monate alten männlichen Rin- ausgenommen unmittelbar zur
dern durchzuführen sind, sofern Schlachtung, verbracht werden, frü-
nicht der Rinderbestand aus Rin- hestens 14 Tage vor dem Verbringen
dern besteht, die ausschließlich in blutserologisch2 mit negativem Er-
Stallhaltung gemästet und unmittel- gebnis auf Antikörper gegen das gE-
bar zur Schlachtung abgegeben Glykoprotein des Virus der BHV1-In-
werden, fektion untersucht worden sind,
b) Abschnitt I Nummer 1b mit der Maß- b) nach Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b Re-
gabe, dass die blutserologischen agenten festgestellt werden, ruht der Sta-
Kontrolluntersuchungen so durch- tus, bis durch eine frühestens 30 Tage
zuführen sind, dass mit einer Wahr- nach Entfernen des letzten Reagenten
scheinlichkeit von 95 vom Hundert durchgeführte blutserologische Untersu-
und einer Prävalenzschwelle von 5 chung2 bei den Rindern einer von der zu-
vom Hundert eine BHV1-Infektion ständigen Behörde festzulegenden Kon-
festgestellt werden kann.“ taktgruppe keine Reagenten festgestellt
worden sind und sichergestellt ist, dass
ccc) In Satz 3 wird Buchstabe b wie folgt alle Rinder, die innerhalb von sechs Mo-
gefasst: naten nach Entfernen des letzten Re-
„b) im Falle des Satzes 2 agenten aus dem Bestand, ausgenom-
men unmittelbar zur Schlachtung, ver-
aa) Buchstabe a aller weiblichen bracht werden, frühestens 14 Tage vor
Rinder und der bis zu neun Mo- dem Verbringen blutserologisch2 mit ne-
nate alten männlichen Rinder, gativem Ergebnis auf Antikörper gegen
bb) Buchstabe b mit einer Wahr- das gE-Glykoprotein des Virus der
scheinlichkeit von 95 vom Hun- BHV1-Infektion untersucht worden sind.
dert und einer Prävalenz- Soweit die Untersuchung der Rinder nach
schwelle von 5 vom Hundert Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Antikör-
bei unter neun Monate alten per gegen das gE-Glykoprotein des Virus der
Rindern“. BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gel-
ddd) Satz 4 wird aufgehoben. ten die Anforderungen des Abschnitts II als
erfüllt.“
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt: dd) Nummer 5 wird durch die folgenden Num-
mern 5 und 6 ersetzt:
„2a. Rinder im Alter von über neun Monaten
„5. Abweichend von Nummer 2 kann die zu-
aus einem Rinderbestand nach Ab-
ständige Behörde genehmigen, dass zur
schnitt I Nummer 1a, ausgenommen
Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit ei-
Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung
nes Bestandes, der in einem Teil des In-
verbracht werden oder bei denen be-
lands gelegen ist, der auf Grund einer im
reits eine Kontrolluntersuchung nach
Bundesanzeiger bekannt gemachten
Nummer 2 Satz 2 durchgeführt worden
Entscheidung der Europäischen Ge-
ist, müssen frühestens 14 Tage vor dem
meinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie
Verbringen nach Nummer 2 Satz 1 un-
64/432/EWG in der jeweils geltenden
tersucht worden sein.“
Fassung als frei von einer BHV1-Infek-
cc) Nummer 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze tion gilt, die Kontrolluntersuchungen2
ersetzt: der über 24 Monate alten Rinder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 763
a) im Abstand von längstens drei Jahren abgegeben wird. Die Bestands-
durchgeführt werden oder milchprobe ist auf Bestände mit
b) in Form einer Stichprobenuntersu- höchstens 50 laktierenden Kühen
chung durchgeführt werden, bei der beschränkt; größere Bestände müs-
mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 sen hinsichtlich dieser Untersu-
vom Hundert und einer Prävalenz- chung geteilt werden. In Beständen,
schwelle von 0,2 vom Hundert eine die in einem Teil des Inlands gele-
BHV1-Infektion festgestellt werden gen sind, der auf Grund einer im
kann. Bundesanzeiger bekannt gemach-
ten Entscheidung der Europäischen
Die Entnahme der Blutproben für die Gemeinschaft nach Artikel 10 der
Kontrolluntersuchungen nach Satz 1 Richtlinie 64/432/EWG in der je-
Buchstabe a kann auch in einer weils geltenden Fassung als frei
Schlachtstätte erfolgen. von BHV1 gilt, können Einzelmilch-
6. Abschnitt I Nummer 2 und 3 gilt entspre- proben von bis zu 100 Tieren zu-
chend.“ sammen (gepoolt) untersucht wer-
ee) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: den. Die Bestandsmilchprobe ist
auf Bestände mit höchstens 100
„2 Die blutserologische Untersuchung kann
laktierenden Kühen beschränkt;
in Beständen
größere Bestände müssen hinsicht-
1. mit ausschließlich nicht geimpften Kü- lich dieser Untersuchung geteilt
hen ersetzt werden durch werden;
– Einzelmilchproben, die von bis zu 2. mit geimpften Kühen und nicht
50 Tieren zusammen (gepoolt) un- geimpften Kühen durch zwei im Ab-
tersucht werden können, oder stand von drei Monaten von den nicht
– zwei Bestandsmilchproben im Ab- geimpften Kühen entnommenen Ein-
stand von mindestens drei Mona- zelmilchproben ersetzt werden, wobei
ten, soweit zumindest 30 vom Hun- die Einzelmilchproben von bis zu 50
dert des Bestandes aus Kühen be- Tieren zusammen (gepoolt) untersucht
steht, von denen regelmäßig Milch werden können.“
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
13. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rindes
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus dem Betrieb mit der Registriernummer
nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist,
das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt
ist2,
stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gele-
gen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei
anerkannt ist, und ist im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a2,
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b2,
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c2 oder
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d2
der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Die letzte serologische Untersuchung des Rindes/der Rinder mit der/den
Ohrmarkennummer(n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1 . . . . . . . . .
ist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein
Virusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-E-
Gens aufweist.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen/zwei Monate3
nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht wei-
terverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien
Rindern in Berührung gekommen sind.
Für Rinder aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach
Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist
die Bescheinigung unbefristet gültig.
Stempel der ............................................
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1
Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.
2
Zutreffendes bitte ankreuzen.
3
Nichtzutreffendes streichen; Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate
sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 765
14. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1
des (der) . . . . . . . . . . . . . . . mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der
Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung
frei von einer BHV1-Infektion2.
Die Zuchttiere des Bestandes sind
insgesamt nicht geimpft2,
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12.
Die Masttiere des Bestandes sind
insgesamt nicht geimpft2,
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12.
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
erfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der Bestand (Die Bestände)1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist (sind) in einem
Gebiet gelegen, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als
BHV1-frei anerkannt ist2.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate3/sechs Monate3/
neun Monate3/zwölf Monate3 nach der letzten serologischen Untersuchung,
spätestens jedoch für den Bestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder
des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
Für einen Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der
Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist die Beschei-
nigung unbefristet gültig.
Stempel der ..............................................
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1
Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2
Zutreffendes bitte ankreuzen.
3
Nichtzutreffendes streichen.“
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der BHV1-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Mai 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 767
Bekanntmachung
der Neufassung der BHV1-Verordnung
Vom 19. Mai 2015
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 757) in
Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der BHV1-Verordnung
in der ab dem 27. Mai 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520),
2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 17. April
2014 (BGBl. I S. 388),
3. den am 27. Mai 2015 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 19. Mai 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
Verordnung
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
(BHV1-Verordnung)
Abschnitt 1 b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit-
gliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung
Begriffsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund
des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des
§1 Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseu-
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: chenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftli-
1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion chen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
(BHV1-Infektion), wenn diese (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils gelten-
den Fassung erlassen und vom Bundesministe-
a) durch virologische Untersuchung (Virusnachweis, rium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
Antigennachweis oder Genomnachweis) oder ministerium) im Bundesanzeiger bekannt ge-
b) durch klinische und serologische Untersuchung macht worden ist, als BHV1-frei gilt;
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Vi- 2. BHV1-freies Rind:
rus der BHV1-Infektion (Antikörpernachweis)
ein Zucht- oder Nutzrind, das
festgestellt worden ist;
a) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt
2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn oder
das Ergebnis der klinischen oder serologischen Un-
tersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion be- b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem
fürchten lässt. aa) alle Rinder des Bestandes entsprechend den
Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit
die mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1
worden sind, liegt der Verdacht des Ausbruchs der geimpft worden sind,
BHV1-Infektion nur vor, wenn Antikörper gegen das bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den
gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachge- Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit
wiesen worden sind. Verdacht des Ausbruchs der Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nach-
BHV1-Infektion liegt im Falle einer serologischen Unter- geimpft worden sind,
suchung von Rindern nach Satz 1 Nummer 2 dann
nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung Antikörper ge- cc) alle weiblichen Rinder sowie die zur Zucht
gen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen wor- vorgesehenen männlichen Rinder, ausgenom-
den sind und die Rinder nachweislich rechtmäßig mit men Reagenten, blutserologisch auf Antikör-
Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren Herstellung per gegen das gE-Glykoprotein des Virus der
Virusstämme verwendet wurden, die keine Deletion BHV1-Infektion regelmäßig im Abstand von
aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infektion im längstens zwölf Monaten mit negativem Er-
Bestand auf Grund weitergehender Untersuchungen gebnis untersucht worden sind und
nicht zu befürchten ist. dd) das Rind frühestens 14 Tage vor einem even-
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: tuellen Verbringen blutserologisch mit negati-
vem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-
1. BHV1-freier Rinderbestand: Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern, der untersucht worden ist, oder
a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 769
aa) alle Rinder des Bestandes entsprechend den (1a) Die Impfung gegen eine BHV1-Infektion in einem
Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
geimpft worden sind, die geimpften Rinder re- geltenden Fassung als frei von der BHV1-Infektion an-
gelmäßig nach den Empfehlungen des Impf- erkannten Gebiet ist verboten.
stoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind und Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland ver-
die Rinder keine auf eine BHV1-Infektion hin- bracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland
weisenden klinischen Erscheinungen zeigen eine Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt.
und Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von
bb) das Rind für die Dauer von mindestens 30 Ta- Absatz 1a zulassen für in Satz 1 bezeichnete Rinder,
gen in einem von den übrigen Ställen getrennt sofern das Bestimmungsland eine Impfung verlangt.
liegenden Isolierstall abgesondert gehalten (2a) Der Tierhalter hat Reagenten nach näherer An-
worden ist und alle in der Absonderung be- weisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus
findlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt in- dem Bestand zu entfernen. Die zuständige Behörde
nerhalb von zehn Tagen vor Beendigung der kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit alle
Absonderung mit negativem Ergebnis auf An- Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlun-
tikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus gen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne
der BHV1-Infektion untersucht worden sind, des § 2 Absatz 1 geimpft werden und die geimpften
oder Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impf-
d) aus einem Rinderbestand stammt, in dem das stoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Ab-
Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in satz 1 nachgeimpft werden.
einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden (3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der
Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebie-
alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum tes gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus
gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Unter- Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie
suchung im Abstand von mindestens 21 Tagen kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus
blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Anti- dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer
körper gegen das Virus der BHV1-Infektion unter- Genehmigung abhängig machen.
sucht worden sind;
(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der
3. Reagent: Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebie-
ein Rind, bei dem tes gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie
a) durch virologische Untersuchungsverfahren der
kann dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder
Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 nachge-
aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von ei-
wiesen ist oder
ner Genehmigung abhängig machen.
b) durch serologische Untersuchungsverfahren An- (5) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen
tikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus Behörde schriftlich oder in elektronischer Form Aus-
der BHV1-Infektion nachgewiesen sind. kunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchge-
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb führten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über die
und Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gel- Ohrmarkennummern der geimpften Rinder sowie über
ten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Impfung oder den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.
Nachimpfung nicht im Falle von Rindern, die aus einem
BHV1-freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buch- § 2a
stabe a in den Bestand eingestellt worden sind, soweit Untersuchungen
in diesem Bestand alle Reagenten entfernt worden
sind. (1) Der Tierhalter hat, soweit sein Bestand nicht be-
reits ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1
Abschnitt 2 Absatz 2 Nummer 1 ist, alle über neun Monate alten
Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu min-
Schutzmaßregeln destens 30 vom Hundert aus Kühen besteht, alle über
gegen die BHV1-Infektion neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur
Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand
Unterabschnitt 1 von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten
Allgemeine Schutzmaßregeln Untersuchungseinrichtung,
1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine
§2
BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder
Impfungen milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus
(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit der BHV1-Infektion,
Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung 2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen im
Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutse-
des Glykoprotein-E-Gens aufweisen und die nicht zur rologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
Bildung von gE-Antikörpern im geimpften Rind führen. des Virus der BHV1-Infektion
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. 2. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
Die zuständige Behörde kann im Falle der Untersu- 3. unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt
chung männlicher Rinder nach Satz 1 zulassen, dass oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht
diese im Rahmen der Schlachtung auf eine BHV1-In- werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der
fektion untersucht werden. Ferner kann die zuständige Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder
Behörde für Bestände, in denen alle Rinder ausschließ- nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden,
lich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur oder
Schlachtung abgegeben werden, Ausnahmen von
Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des seu- 4. aus einem Bestand verbracht und mit Genehmigung
chenhygienischen Risikos des Bestandes und der Seu- der zuständigen Behörde unmittelbar in einen Be-
chensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange der stand eingestellt werden, in dem alle Rinder aus-
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die schließlich in Stallhaltung gemästet und zur
Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den Schlachtung abgegeben oder entsprechend den An-
Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden. forderungen nach Nummer 3 ausgeführt oder ver-
Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder aus- bracht werden.
schließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlach- Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde
tung abgegeben werden, kann der Tierhalter auf die re- genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle,
gelmäßige Nachimpfung verzichten, sofern die Rinder auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufge-
mindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand trieben werden,
von drei bis sechs Monaten geimpft worden sind. 1. zur Schlachtung verbracht werden oder
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus 2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rin-
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, der ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur
die Untersuchung Schlachtung abgegeben werden.
1. einzelner oder aller Rinder eines Bestandes oder ih- (2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von
res Zuständigkeitsgebietes, einschließlich der Ent- BHV1-Infektionen für das gesamte Inland, einen Teil
nahme von Blut- oder Milchproben, des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines
2. nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfter Rinder auf Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Euro-
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der päischen Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie
BHV1-Infektion 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung aner-
anordnen. kannt und hat das Bundesministerium diese Entschei-
dung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in
(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rin-
Behörde schriftlich oder in elektronischer Form Aus- der verbracht werden, die den Bestimmungen dieser
kunft über die Anzahl, die Art sowie den Zeitpunkt der Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Be-
nach Absatz 1 durchgeführten Untersuchungen sowie scheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch
das Ergebnis dieser Untersuchungen zu erteilen. die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung er-
gänzt sein.
§ 2b
(3) Gilt das gesamte Inland, ein Teil des Inlands, ein
Mitteilungspflicht Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats durch
Die zuständigen obersten Landesbehörden übermit- eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft
teln dem Bundesministerium jährlich bis zum 1. März nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
des folgenden Jahres nach den Vorgaben des Anhangs IV geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion
der Entscheidung 2003/886/EG der Kommission vom und hat das Bundesministerium diese Entscheidung
10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rin-
die Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie derbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder ver-
64/432/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 332 S. 53) in bracht werden, die den Bestimmungen dieser Entschei-
der jeweils geltenden Fassung den Stand der BHV1- dung genügen. Im Falle des Verbringens von Rindern in
Sanierung. einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen
Teil eines Mitgliedstaats muss die Bescheinigung nach
§3 Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vor-
Verbringen von Rindern geschriebene Zusatzerklärung ergänzt werden. Einer
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht,
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand soweit
nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt wer-
den, wenn sie die Anforderungen des § 1 Absatz 2 1. Rinder aus einem nach Artikel 10 der Richtlinie
Nummer 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung aner-
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 kannten Teil des Inlands in einen nach Artikel 9 oder
begleitet sind. Satz 1 gilt nicht für Rinder, die Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands ver-
1. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung bracht werden und
verbracht werden und nach der tierärztlichen Be-
handlung im Bestand für die Dauer von 30 Tagen 2. die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft
abgesondert gehalten und frühestens 21 Tage nach worden sind.
Beginn der Absonderung mit negativem Ergebnis (3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen
der BHV1-Infektion untersucht werden, Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 771
gen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen 4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unver-
BHV1 geimpft worden sind, sofern es aus Gründen züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reini-
(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom gen und zu desinfizieren.
Tierhalter, in dessen Bestand sie eingestellt werden, 5. Der Tierhalter hat verendete oder getötete Rinder,
vom Zeitpunkt der Einstellung an mindestens zwei abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot gebo-
Jahre lang aufzubewahren. rene Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an
(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen den Beseitigungspflichtigen so aufzubewahren,
innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und
Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung
Bescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchen- kommen können.
bekämpfung nicht entgegenstehen. 6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung
und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegen-
§4 stände, mit denen Rinder in Berührung gekommen
Weitergehende sind, dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonsti-
Befugnisse der zuständigen Behörde gen Standort nicht entfernt werden.
(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von (2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Rinder, die
Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Absatz 2 unmittelbar zur Schlachtung oder nach vorheriger Imp-
Nummer 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen fung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung ent-
sprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers)
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass auf betriebseigene Weiden verbracht werden, wobei
Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder Kontakte zu Rindern anderer Tierhalter zu verhindern
von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Ge- sind.
nehmigung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Titel 2
(3) Die zuständige Behörde kann die unverzügliche
Nach amtlicher
Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies aus
Feststellung der BHV1-Infektion
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
o d e r d e s Ve rd a c h t s d e r B H V 1 - I n f e k t i o n
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
1. Reagenten nicht belegt werden dürfen, §6
2. Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu Sperre
kennzeichnen sind. (1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern
amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der
Unterabschnitt 2 sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschrif-
Besondere Schutzmaßregeln ten der Sperre:
1. Der Tierhalter hat alle Rinder in Ställen oder an
Titel 1 sonstigen Standorten abzusondern.
Vo r a mtlic he r 2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
Feststellung der BHV1-Infektion gen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sons-
o d e r d e s Ve rd a c h t s d e r B H V 1 - I n f e k t i o n tigen Standort entfernt oder in das Gehöft oder an
den sonstigen Standort verbracht werden.
§5 3. Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von
Schutzmaßregeln Bullen besamt werden, die zum Zeitpunkt der Sa-
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des mengewinnung frei von einer BHV1-Infektion waren.
Ausbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an 4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Ge-
einem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen nehmigung der zuständigen Behörde entfernt wer-
Feststellung folgende Schutzmaßregeln: den.
1. Der Tierhalter hat alle Rinder in ihren Ställen oder an 5. Der Tierhalter hat abgestoßene oder abgestorbene
ihren sonstigen Standorten abzusondern. Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten
2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sons- unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder besei-
tigen Standort noch aus dem Gehöft oder von dem tigen zu lassen.
sonstigen Standort verbracht werden. 6. Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften, Fahr-
3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen zeuge und sonstige Gegenstände, mit denen die
sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Tierhalter, seuchenkranken oder verdächtigen Rinder oder ihre
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War- Abgänge in Berührung gekommen sind, ferner die
tung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Aus-
Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder gängen der Ställe nach näherer Anweisung der zu-
mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Be- ständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
hörde von einer anderen Person betreten werden, 7. Der Tierhalter hat an den Ein- und Ausgängen der
und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzklei- Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtungen
dung oder in Einwegschutzkleidung. zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde ständige Behörde kann ferner anordnen, dass Rinder
mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk verbracht
sein müssen. werden dürfen.
8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen
sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Tierhalter, §9
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War- Ansteckungsverdacht
tung und Pflege der Rinder betrauten Personen, (1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen
von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag Standort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich fest-
oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen gestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologi-
Behörde von einer anderen Person betreten wer- sche Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder
den, und zwar jeweils nur in bestandseigener der Gehöfte oder sonstigen Standorte,
Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.
1. von denen die Seuche eingeschleppt oder
9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unver-
züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte 2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt
die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der be-
reinigen und zu desinfizieren. hördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann
die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf
10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Ge-
eine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Imp-
höfts ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizie-
fung anordnen.
ren.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-
dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen
dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen
nach Absatz 1 anordnen.
nach Absatz 1 anordnen.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner in nach Arti-
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 darf das Ver-
kel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils gelten-
bringen der Rinder nur genehmigt werden
den Fassung als BHV1-frei anerkannten Gebieten die
1. zur unmittelbaren Schlachtung oder Tötung ansteckungsverdächtiger Rinder anordnen, so-
2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen im Sinne weit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-
des § 2 Absatz 1 zum Zwecke der Ausmästung in forderlich ist.
einen Bestand, in dem alle Rinder ausschließlich in
Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlach- § 10
tung abgegeben werden. Reinigung und Desinfektion
(4) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Rinder, die nach (1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -ver-
vorheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die dächtigen Rinder hat der Tierhalter unverzüglich nach
Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungs- näherer Anweisung der zuständigen Behörde
impfung entsprechend den Empfehlungen des Impf-
1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder
stoffherstellers) auf betriebseigene Weiden, auf denen
verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reini-
sie nicht mit Rindern anderer Bestände Kontakt haben
gen und zu desinfizieren sowie eine Schadnager-
können, verbracht werden.
bekämpfung durchzuführen,
(5) Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht, soweit abgesto-
2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers
ßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber
sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit de-
oder Nachgeburten für Untersuchungen benötigt wer-
nen diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu rei-
den.
nigen und zu desinfizieren.
§7 (2) Der Tierhalter hat Futter und Einstreu, die Träger
des Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder
Tötung zusammen mit dem Dung zu packen. Davon abwei-
Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch chend darf der Tierhalter Futter auch einem Behand-
der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem lungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchen-
sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zu- erregers gewährleistet ist, unterwerfen. Der Tierhalter
ständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und hat den Dung an einem für Rinder unzugänglichen Platz
seuchenverdächtigen Rinder anordnen. zu packen, nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate
§8 zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder
Sperrbezirk sonstigen Standorten der Rinder hat der Tierhalter nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desin-
Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in fizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Ab-
einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amt- weichend von den Sätzen 2 und 3 kann die zuständige
lich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Behörde kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Be-
Gebiet in einem von ihr bestimmten, für die Seuchen- lange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
bekämpfung erforderlichen Umkreis um das Gehöft
oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären § 11
und eine amtstierärztliche Untersuchung von Rinder-
beständen, einschließlich der Entnahme von Proben Ausstellungen, Märkte
zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion, sowie die Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märk-
Impfung von Rindern im Sperrbezirk anordnen. Die zu- ten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 773
BHV1-Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seu- 1. sich dieser als unbegründet erwiesen hat oder
chen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zu- 2. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder
ständige Behörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anord- getötet oder entfernt worden sind und die übrigen
nungen treffen. Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion
hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und
Abschnitt 3 frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenver-
Aufhebung der Schutzmaßregeln dächtigen Rinder bei allen übrigen Rindern des Be-
standes entnommene Blutproben,
§ 12 a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infek-
Aufhebung der Schutzmaßregeln tion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infek-
wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Ver- tion oder,
dacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion beseitigt ist. b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2
(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Er-
gebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getö- des Virus der BHV1-Infektion
tet oder entfernt worden sind oder
untersucht worden sind. Absatz 3 gilt entsprechend.
2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder
entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Be-
standes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden Abschnitt 4
klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens Ordnungswidrigkeiten,
30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rin- Übergangsvorschriften
des bei allen übrigen Rindern des Bestandes ent-
nommene Blutproben, § 13
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infek-
Ordnungswidrigkeiten
tion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis
auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infek- Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
tion oder, mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2
Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Er- 1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a ein Rind
gebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein impft,
des Virus der BHV1-Infektion 2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 Satz 1
untersucht worden sind und oder Satz 2, § 2a Absatz 1 Satz 4 oder § 3 Absatz 5
die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2 durchgeführt verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
und von der zuständigen Behörde abgenommen wor- 3. (weggefallen)
den sind.
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2a
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann die Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1,
zuständige Behörde genehmigen, dass nur diejenigen § 2a Absatz 2, § 3 Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1
Rinder eines Bestandes nach Maßgabe der Sätze 2 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1
und 3 zu untersuchen sind, die mit einem Rind, bei Satz 2 oder Absatz 2, § 10 Absatz 1 oder Absatz 2
dem Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus Satz 3 oder Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1,
der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind, inner- jeweils auch in Verbindung mit § 11,
halb des Zeitraumes zwischen der letzten Untersu-
chung des betroffenen Rindes mit negativem Ergebnis 5. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2a
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3
der BHV1-Infektion und dem positiven Nachweis der Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1, mer 4, § 10 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 3
längstens jedoch sechs Monate vor diesem Nachweis, Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-
in Berührung gekommen sind (Kontaktgruppe). Die handelt,
Größe der Kontaktgruppe ist von der zuständigen 6. entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine
Behörde in Abhängigkeit von der Bestandsgröße fest- Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
zulegen. Hierbei sind so viele Tiere einzubeziehen, dass nicht rechtzeitig erteilt,
mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und
7. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein
einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-
Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Infektion festgestellt werden kann.
untersuchen lässt,
(4) Werden bei der Untersuchung eines Rindes der
8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
Kontaktgruppe Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
Absatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen, sind ab-
weichend von Absatz 3 alle Rinder des Bestandes auf 9. entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
BHV1-Infektion zu untersuchen. 10. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1
(5) Der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig abson-
gilt als beseitigt, wenn dert,
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
11. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind ver- 16. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2
bringt, oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,
12. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1 17. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind besamt
Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Stand- oder
ort betritt,
13. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1 18. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht, ein
Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht recht-
rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht oder nicht zeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig be-
rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig seitigen lässt.
desinfiziert,
14. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine § 14
Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder
nicht richtig aufbewahrt, Übergangsvorschriften
15. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort ge- § 3 Absatz 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember
nannten Gegenstand entfernt, 2005 nicht mehr anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 775
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)
Voraussetzungen,
unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt
Abschnitt I
tersuchung nach Satz 1 Buchstabe b Reagenten
Vo n e i n e r B H V 1 - I n f e k t i o n f re i e r festgestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage
Rinderbestand (Basisuntersuchung) nach Entfernen des letzten Reagenten die im Be-
1. In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom stand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe b
Hundert aus Kühen besteht, müssen Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb
untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung
a) alle Rinder des Bestandes frei sein von klini-
nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Un-
schen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infek-
tersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontakt-
tion hindeuten, und
gruppe begrenzen. Soweit die Untersuchung der
b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über Rinder nach Satz 4 mit negativem Ergebnis auf An-
neun Monate alten weiblichen Rinder und der tikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der
zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die
Abstand von fünf bis sieben Monaten oder bei Anforderungen des Abschnitts I als erfüllt.
einer serologischen Untersuchung aller weibli-
chen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen 1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom
männlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Ent- Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer sero-
fernen des letzten Reagenten, logischen Untersuchung aller weiblichen Rinder
und der bis zu neun Monate alten männlichen Rin-
aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-In- der frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten
fektion geimpft worden sind, blut- oder Reagenten,
milchserologisch1 keine Antikörper gegen
das Virus der BHV1-Infektion oder, a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infek-
tion geimpft worden sind, blut- oder milchsero-
bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne
logisch1 keine Antikörper gegen das Virus der
des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blut-
BHV1-Infektion oder,
serologisch keine Antikörper gegen das gE-
Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des
festgestellt worden sein oder der Bestand nur § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserolo-
mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein gisch keine Antikörper gegen das gE-Glykopro-
und tein des Virus der BHV1-Infektion
c) in den letzten drei Monaten der Verdacht des festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit
Ausbruchs der BHV1-Infektion oder der Aus- BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. Die
bruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen zuständige Behörde kann, soweit bei der Untersu-
Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum chung nach Satz 1 Reagenten festgestellt werden,
nur BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letz-
worden sein. ten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder
nach Satz 1 Buchstabe a oder b untersucht werden.
Die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buch-
Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 2 kann die
stabe b muss jeweils in einem Untersuchungsgang
zuständige Behörde die Untersuchung auf eine von
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann
ihr festzulegende Kontaktgruppe begrenzen. So-
in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situa-
weit die Untersuchung der Rinder nach Satz 2 mit
tion den in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Ab-
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-
stand für die Untersuchung von fünf bis sieben Mo-
Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durch-
naten bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die
geführt worden ist, gelten die Anforderungen der
zuständige Behörde kann ferner, soweit bei der Un-
Nummer 1a als erfüllt. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe
1
Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden
a und c gilt entsprechend.
durch 1b. In einem Rinderbestand, der zu mehr als 50 vom
– zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von Hundert aus bis zu neun Monate alten Rindern be-
fünf bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis
zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder steht, müssen, vorbehaltlich des Satzes 4, bei einer
– drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona- Stichprobenuntersuchung der Rinder, die frühes-
ten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, tens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten
von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine ein- erfolgt,
malige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate al-
ten weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infek-
und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestands- tion geimpft worden sind, blut- oder milchsero-
milchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen
beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersu- logisch1 keine Antikörper gegen das Virus der
chung geteilt werden. BHV1-Infektion oder,
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des 2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situa-
§ 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserolo- tion müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern
gisch keine Antikörper gegen das gE-Glykopro- blutserologische Kontrolluntersuchungen2,
tein des Virus der BHV1-Infektion a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infek-
festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit tion geimpft worden sind, mit negativem Ergeb-
BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. In die nis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-In-
Untersuchung nach Satz 1 sind so viele Rinder ein- fektion,
zubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des
95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem
5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykopro-
werden kann. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und tein des Virus der BHV1-Infektion
c gilt entsprechend. In den Fällen der Nummer 1a
im Abstand von maximal zwölf Monaten durchge-
finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.
führt worden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Bestän-
2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu den nach
Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von a) Abschnitt I Nummer 1a mit der Maßgabe, dass
einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die blutserologischen Kontrolluntersuchungen2
die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märk- bei allen weiblichen Rindern und den bis zu neun
ten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen Monate alten männlichen Rindern durchzuführen
sowie für deren Transport und die Beschickung sind, sofern nicht der Rinderbestand aus Rin-
von Gemeinschaftsweiden oder zum Verbringen in dern besteht, die ausschließlich in Stallhaltung
eine Tierklinik. gemästet und unmittelbar zur Schlachtung ab-
3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur gegeben werden,
b) Abschnitt I Nummer 1b mit der Maßgabe, dass
a) von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion
die blutserologischen Kontrolluntersuchungen
sind, gedeckt werden oder
so durchzuführen sind, dass mit einer Wahr-
b) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer
einer zum Zeitpunkt der Samengewinnung Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine
BHV1-freien Besamungsstation stammt oder, BHV1-Infektion festgestellt werden kann.
im Falle des Ruhens des BHV1-Status nach Ab- Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsab-
schnitt II Nummer 3, vor der Probenahme für die stand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate
letzte mit negativem Ergebnis abgeschlossene überschritten wird, ruht der Status für die Dauer
Untersuchung nach Abschnitt II Nummer 2 ge- von höchstens drei Monaten, bis durch eine einma-
wonnen worden ist. lige blutserologische Untersuchung2
In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten
dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion Rinder,
sind, eingestellt werden.
b) im Falle des Satzes 2
Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bul- aa) Buchstabe a aller weiblichen Rinder und der
len verwendet werden, die, bis zu neun Monate alten männlichen Rinder,
a) sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infek- bb) Buchstabe b mit einer Wahrscheinlichkeit
tion geimpft worden sind, blutserologisch mit von 95 vom Hundert und einer Prävalenz-
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Vi- schwelle von 5 vom Hundert bei unter neun
rus der BHV1-Infektion, Monate alten Rindern
b) sofern die Bullen mit Impfstoffen im Sinne des 2
Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen
§ 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserolo- 1. mit ausschließlich nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch
gisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper ge-
– Einzelmilchproben, die von bis zu 50 Tieren zusammen (ge-
gen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-In- poolt) untersucht werden können, oder
fektion – zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei
Monaten, soweit zumindest 30 vom Hundert des Bestandes
untersucht worden sind. aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben
wird. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens
50 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen
Abschnitt II hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden. In Beständen,
die in einem Teil des Inlands gelegen sind, der auf Grund einer
Aufrechterhaltung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der
d e r B H V 1 - F r e i h e i t e i n e s R i n d e r- Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von
bestandes (Kontrolluntersuchungen) BHV1 gilt, können Einzelmilchproben von bis zu 100 Tieren
zusammen (gepoolt) untersucht werden. Die Bestandsmilch-
Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechter- probe ist auf Bestände mit höchstens 100 laktierenden Kühen
halten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Un-
tersuchung geteilt werden;
sind:
2. mit geimpften Kühen und nicht geimpften Kühen durch zwei im
1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Abstand von drei Monaten von den nicht geimpften Kühen ent-
nommenen Einzelmilchproben ersetzt werden, wobei die Einzel-
Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeu- milchproben von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht
ten. werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 777
des Bestandes keine Reagenten festgestellt wor- blutserologisch2 mit negativem Ergebnis auf An-
den sind. tikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus
2a. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem der BHV1-Infektion untersucht worden sind.
Rinderbestand nach Abschnitt I Nummer 1a, aus- Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 1
genommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das
verbracht werden oder bei denen bereits eine Kon- gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
trolluntersuchung nach Nummer 2 Satz 2 durchge- durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen
führt worden ist, müssen frühestens 14 Tage vor des Abschnitts II als erfüllt. Im Falle einer nach
dem Verbringen nach Nummer 2 Satz 1 untersucht Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie
worden sein. 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur
3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderun-
a) nach Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a gen an den innergemeinschaftlichen Handelsver-
Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, kehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr
bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfer- (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden
nen des letzten Reagenten durchgeführte blut- Fassung zugelassenen Besamungsstation ruht der
serologische Untersuchung2 Status, bis durch eine frühestens 21 Tage nach Ent-
fernung der Reagenten durchgeführte blutserologi-
aa) aller weiblichen Rinder und der zur Zucht sche Untersuchung aller Rinder keine Reagenten
vorgesehenen männlichen Rinder keine Re- festgestellt worden sind.
agenten festgestellt worden sind oder,
bb) sofern die zuständige Behörde dies geneh- 4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt wer-
migt, bei den Rindern einer von ihr festzule- den, die frei von einer BHV1-Infektion sind.
genden Kontaktgruppe keine Reagenten 5. Abweichend von Nummer 2 kann die zuständige
festgestellt worden sind und sichergestellt Behörde genehmigen, dass zur Aufrechterhaltung
ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs der BHV1-Freiheit eines Bestandes, der in einem
Monaten nach Entfernen des letzten Re- Teil des Inlands gelegen ist, der auf Grund einer im
agenten aus dem Bestand, ausgenommen Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung
unmittelbar zur Schlachtung, verbracht wer- der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der
den, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas-
blutserologisch2 mit negativem Ergebnis auf sung als frei von einer BHV1-Infektion gilt, die Kon-
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des trolluntersuchungen2 der über 24 Monate alten
Virus der BHV1-Infektion untersucht worden Rinder
sind,
a) im Abstand von längstens drei Jahren durchge-
b) nach Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b Reagenten führt werden oder
festgestellt werden, ruht der Status, bis durch
eine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letz- b) in Form einer Stichprobenuntersuchung durch-
ten Reagenten durchgeführte blutserologische geführt werden, bei der mit einer Wahrschein-
Untersuchung2 bei den Rindern einer von der zu- lichkeit von 99 vom Hundert und einer Präva-
ständigen Behörde festzulegenden Kontakt- lenzschwelle von 0,2 vom Hundert eine BHV1-
gruppe keine Reagenten festgestellt worden Infektion festgestellt werden kann.
sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die
Die Entnahme der Blutproben für die Kontrollunter-
innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen
suchungen nach Satz 1 Buchstabe a kann auch in
des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausge-
einer Schlachtstätte erfolgen.
nommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht
werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen 6. Abschnitt I Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rindes
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus dem Betrieb mit der Registriernummer
nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist,
das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt
ist2,
stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gele-
gen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei
anerkannt ist, und ist im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a2,
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b2,
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c2 oder
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d2
der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Die letzte serologische Untersuchung des Rindes/der Rinder mit der/den
Ohrmarkennummer(n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1 . . . . . . . . . . . . .
ist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein
Virusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-E-
Gens aufweist.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen/zwei Monate3
nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht wei-
terverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien
Rindern in Berührung gekommen sind.
Für Rinder aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach
Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist
die Bescheinigung unbefristet gültig.
Stempel der ............................................
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1
Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.
2
Zutreffendes bitte ankreuzen.
3
Nichtzutreffendes streichen; Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate
sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 779
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1
des (der) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der
Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung
frei von einer BHV1-Infektion2.
Die Zuchttiere des Bestandes sind
insgesamt nicht geimpft2,
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12.
Die Masttiere des Bestandes sind
insgesamt nicht geimpft2,
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12.
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
erfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der Bestand (Die Bestände)1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist (sind) in einem
Gebiet gelegen, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als
BHV1-frei anerkannt ist2.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate3/sechs Monate3/
neun Monate3/zwölf Monate3 nach der letzten serologischen Untersuchung,
spätestens jedoch für den Bestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder
des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
Für einen Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der
Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist die Beschei-
nigung unbefristet gültig.
Stempel der ..............................................
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1
Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2
Zutreffendes bitte ankreuzen.
3
Nichtzutreffendes streichen.
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
Verordnung
zur Änderung der Frequenzverordnung
Vom 21. Mai 2015
Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nummer 12, 15, 20 und 21 wird das Wort „Rettungsgerätfunkstellen“ jeweils durch die Wörter „Funk-
stellen auf Überlebensfahrzeugen“ ersetzt.
2. Die Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
a) Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 249 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „470 – 790“ durch die Angabe
„470 – 694“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 249 wird folgende Nummer 249A eingefügt:
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (MHz)
„249A 694 – 790 RUNDFUNKDIENST 6 14 40 ziv.“
3 5 31 36A 41 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
cc) In Nummer 264 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angaben „RUNDFUNK-
DIENST D345“ und „RUNDFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN D345“ gestrichen.
dd) Nummer 265 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (MHz)
„265 1 492 – 1 518 FESTER FUNKDIENST mil.“
5 13 31 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
b) Teil B Erläuterung der Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:
aa) In dem Abschnitt 1. Internationale Nutzungsbestimmungen wird in Nummer D296 die Angabe „470 – 790“
durch die Angabe „470 – 694“ ersetzt.
bb) Der Abschnitt 2. Nationale Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 13 wird nach der Angabe „1 260 – 1 340 MHz“ die Angabe „1 492 – 1 518 MHz,“ eingefügt.
bbb) Nach Nummer 36 wird folgende Nummer 36A eingefügt:
„36A Der Frequenzbereich 694 – 790 MHz ist im Benehmen mit den Ländern so bald wie möglich
für die mobile breitbandige Internetversorgung zu nutzen. Der Mobilfunkdienst im Frequenz-
bereich 694 – 790 MHz darf keine Störungen des Rundfunkdienstes verursachen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 781
ccc) Nach Nummer 39 werden folgende Nummern 40 und 41 angefügt:
„40 Die Nutzung durch den Rundfunkdienst ist auslaufend.
41 Der Frequenzbereich 694 – 790 MHz kann für Anwendungen der drahtlosen Produktions-
technik im Zusammenhang mit Rundfunk und zur professionellen drahtlosen Produktion ge-
nutzt werden. Funkstellen dieser Anwendungen dürfen bei gegenwärtig oder zukünftig be-
triebenen Funkstellen primärer Funkdienste keine schädlichen Störungen verursachen und
genießen keinerlei Schutz gegenüber diesen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Mai 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über das erhöhte Beförderungsentgelt
Vom 21. Mai 2015
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet, jeweils
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310),
– auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 5 des Personenbeförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
§ 57 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), und
– auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit Absatz 3
Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Mai 2009
(BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 4 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn-
und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
In § 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-
bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert
worden ist, wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Eisenbahn-Verkehrsordnung
In § 12 Absatz 2 Satz 1 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird die
Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Mai 2015
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt