10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015
Neunundvierzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht*
Vom 21. Januar 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a) in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn
Artikel 1 die Tat sich gegen eine Person richtet, die
Änderung des zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren
Strafgesetzbuches Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- im Inland hat,
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), b) in den Fällen des § 235 Absatz 2 Num-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April mer 2, wenn die Tat sich gegen eine
2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren
folgt geändert: Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: im Inland hat, und
a) Die Angabe zu § 5 wird durch folgende Angabe c) in den Fällen des § 237, wenn der Täter
ersetzt: zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn
die Tat sich gegen eine Person richtet, die
„§ 5 Auslandstaten mit besonderem Inlands-
bezug“. zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;“.
b) Die Angaben zu den §§ 184d bis 184g werden
durch die folgenden Angaben ersetzt: c) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgen-
den Nummern 8 bis 9a ersetzt:
„§ 184d Zugänglichmachen pornographischer In-
halte mittels Rundfunk oder Telemedien; „8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-
Abruf kinder- und jugendpornographi- mung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2
scher Inhalte mittels Telemedien und 4, der §§ 176 bis 179 und des § 182,
wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und
jugendpornographischer Darbietungen 9. Straftaten gegen das Leben
§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution a) in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der
§ 184g Jugendgefährdende Prostitution Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
§ 184h Begriffsbestimmungen“. b) in den übrigen Fällen des § 218, wenn der
2. § 5 wird wie folgt geändert: Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und
seine Lebensgrundlage im Inland hat;
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
9a. Straftaten gegen die körperliche Unversehrt-
„§ 5
heit
Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug“.
a) in den Fällen des § 226 Absatz 1 Num-
b) Die Nummern 6 und 6a werden durch folgende mer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Ver-
Nummer 6 ersetzt: lust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
* Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 Buch-
stabe b, Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 und 6 der b) in den Fällen des § 226a, wenn der Täter
Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn
vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs die Tat sich gegen eine Person richtet, die
und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderporno-
grafie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder ge-
Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, L 18 vom 21.1.2012, S. 7) wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;“.
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3. In § 6 Nummer 6 werden die Wörter „184b Abs. 1 6. § 130a wird wie folgt geändert:
bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Ver- a) In den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 werden
bindung mit § 184d Satz 1“ durch die Wörter „184b jeweils die Wörter „verbreitet, öffentlich aus-
Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils stellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1“ macht“ durch die Wörter „verbreitet oder der
ersetzt. Öffentlichkeit zugänglich macht“ ersetzt.
4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
„21.“ durch die Angabe „30.“ und die Angabe „225 fügt:
und 226a“ durch die Wörter „180 Absatz 3, §§ 182,
„(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer
225, 226a und 237“ ersetzt.
einen in Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 be-
5. § 130 wird wie folgt geändert: zeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Tele-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: medien der Öffentlichkeit zugänglich macht.“
„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
mit Geldstrafe wird bestraft, wer 7. § 131 wird wie folgt geändert:
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Absatz 1 ersetzt:
Person unter achtzehn Jahren eine Schrift „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
(§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zu- mit Geldstrafe wird bestraft, wer
gänglich macht, die
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Num- oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
mer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile gegen Menschen oder menschenähnliche
der Bevölkerung oder gegen einen Einzel- Wesen in einer Art schildert, die eine Verherr-
nen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in lichung oder Verharmlosung solcher Gewalt-
Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe tätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame
oder zu einem Teil der Bevölkerung auf- oder Unmenschliche des Vorgangs in einer
stachelt, die Menschenwürde verletzenden Weise dar-
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen stellt,
in Buchstabe a genannte Personen oder a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-
Personenmehrheiten auffordert oder lich macht,
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a b) einer Person unter achtzehn Jahren anbie-
genannten Personen oder Personenmehr- tet, überlässt oder zugänglich macht oder
heiten dadurch angreift, dass diese be- 2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mit-
schimpft, böswillig verächtlich gemacht tels Rundfunk oder Telemedien
oder verleumdet werden,
a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c be-
b) der Öffentlichkeit
zeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Tele-
medien einer Person unter achtzehn Jahren zugänglich macht oder
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert,
Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts her- vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unter-
stellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, nimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen,
bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewon- Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder
nene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer an-
Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen deren Person eine solche Verwendung zu er-
Person eine solche Verwendung zu ermög- möglichen.
lichen.“ In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist
b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 der Versuch strafbar.“
und 6 ersetzt: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die
Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ werden
„(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für
durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3
und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ wird durch die Wörter
Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Num-
Rundfunk oder Telemedien einer Person unter mer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugäng- 8. § 174 wird wie folgt geändert:
lich macht.
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 „3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die
und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling
Versuch strafbar.“ ist oder der seines Ehegatten, seines Lebens-
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. partners oder einer Person, mit der er in ehe-
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ähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher 12. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 174
Gemeinschaft lebt,“. Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 174 Absatz 3
Nummer 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt: 13. § 184 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in „pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch
einer dazu bestimmten Einrichtung die Erzie- die Wörter „eine pornographische Schrift (§ 11
hung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebens- Absatz 3)“ ersetzt.
führung von Personen unter achtzehn Jahren b) In Nummer 2 werden die Wörter „ausstellt, an-
anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen schlägt, vorführt oder sonst“ gestrichen.
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die c) In Nummer 5 werden nach dem Wort „anbietet“
zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhält- das Komma und die Wörter „ankündigt oder an-
nis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung preist“ durch die Wörter „oder bewirbt“ ersetzt.
oder Betreuung in der Lebensführung dient,
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen d) In Nummer 8 wird das Wort „ihnen“ durch das
lässt oder Wort „ihr“ und werden die Wörter „einem ande-
ren“ durch die Wörter „einer anderen Person“
2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Per- ersetzt.
son unter achtzehn Jahren, die zu dieser Ein-
richtung in einem Rechtsverhältnis steht, das e) In Nummer 9 wird das Wort „ihnen“ durch das
ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung Wort „ihr“ und das Wort „öffentlich“ durch die
in der Lebensführung dient, vornimmt oder Wörter „der Öffentlichkeit“ ersetzt.
an sich von ihr vornehmen lässt.“ 14. Die §§ 184a bis 184d werden durch die folgenden
§§ 184a bis 184e ersetzt:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Wörter „des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ werden „§ 184a
durch die Wörter „des Absatzes 1 oder 2“ er- Verbreitung
setzt. gewalt- oder tierpornographischer Schriften
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische
Wörter „des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absat- Schrift (§ 11 Absatz 3), die Gewalttätigkeiten oder
zes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1“ werden sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
durch die Wörter „des Absatzes 1 Nummer 1, Gegenstand hat,
des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich
in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit macht oder
Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter „bei
Berücksichtigung des Verhaltens des Schutz- 2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
befohlenen“ werden gestrichen. bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-
oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewon-
9. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert: nene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder des
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer
anderen Person eine solche Verwendung zu er-
„3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) möglichen.
oder mittels Informations- oder Kommunika-
tionstechnologie einwirkt, um In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Ver-
such strafbar.
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu
bringen, die es an oder vor dem Täter § 184b
oder einer dritten Person vornehmen oder
von dem Täter oder einer dritten Person Verbreitung, Erwerb und Besitz
an sich vornehmen lassen soll, oder kinderpornographischer Schriften
b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Num- (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
mer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu be- fünf Jahren wird bestraft, wer
gehen, oder“. 1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Inhalts“ oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinder-
ein Komma und die Wörter „durch Zugänglich- pornographisch ist eine pornographische Schrift
machen pornographischer Inhalte mittels Infor- (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
mations- und Kommunikationstechnologie“ ein- a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer
gefügt. Person unter vierzehn Jahren (Kind),
10. In § 176a Absatz 3 wird die Angabe „§ 184b Abs. 1 b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise un-
bis 3“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 oder 2“ bekleideten Kindes in unnatürlich geschlechts-
ersetzt. betonter Körperhaltung oder
11. In § 182 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbe-
Nummer 2 vor dem Wort „fehlende“ die Wörter „ihr kleideten Genitalien oder des unbekleideten
gegenüber“ eingefügt. Gesäßes eines Kindes,
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2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Gesche-
an einer kinderpornographischen Schrift, die ein hen wiedergibt, zu verschaffen,
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wiedergibt, zu verschaffen, 3. eine jugendpornographische Schrift, die ein tat-
sächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tat-
sächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder 4. eine jugendpornographische Schrift herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt
4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, be-
oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder aus-
zieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder
zuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke
es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszufüh-
im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d
ren, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer ande-
Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d
ren Person eine solche Verwendung zu ermög-
Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer ande-
lichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit
ren Person eine solche Verwendung zu ermög-
Strafe bedroht ist.
lichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit
Strafe bedroht ist. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver- bunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des
bunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches
Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist
oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsäch-
kinderpornographischen Schrift, die ein tatsäch- liches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder
liches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder- wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheits-
gibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren straft.
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Ta- Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf
ten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3. Handlungen von Personen in Bezug auf solche
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten jugendpornographischen Schriften, die sie aus-
nicht für Handlungen, die ausschließlich der recht- schließlich zum persönlichen Gebrauch mit Ein-
mäßigen Erfüllung von Folgendem dienen: willigung der dargestellten Personen hergestellt
1. staatliche Aufgaben, haben.
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer (5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Ta-
zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder ten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
3. dienstliche oder berufliche Pflichten. (6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzu-
wenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat § 184d
nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 be-
zieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. Zugänglichmachen
pornographischer Inhalte mittels
§ 184c Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und
jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
Verbreitung, Erwerb und Besitz
jugendpornographischer Schriften (1) Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit wer einen pornographischen Inhalt mittels Rund-
Geldstrafe wird bestraft, wer funk oder Telemedien einer anderen Person oder
der Öffentlichkeit zugänglich macht. In den Fällen
1. eine jugendpornographische Schrift verbreitet des § 184 Absatz 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugend- mittels Telemedien nicht anzuwenden, wenn durch
pornographisch ist eine pornographische Schrift technische oder sonstige Vorkehrungen sicherge-
(§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat: stellt ist, dass der pornographische Inhalt Personen
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. § 184b
vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
alten Person oder
(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer
b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise un- es unternimmt, einen kinderpornographischen In-
bekleideten vierzehn, aber noch nicht acht- halt mittels Telemedien abzurufen. Nach § 184c Ab-
zehn Jahre alten Person in unnatürlich ge- satz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen
schlechtsbetonter Körperhaltung, jugendpornographischen Inhalt mittels Telemedien
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz abzurufen; § 184c Absatz 4 gilt entsprechend.
an einer jugendpornographischen Schrift, die ein § 184b Absatz 5 und 6 Satz 2 gilt entsprechend.
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015
§ 184e 2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt ver-
Veranstaltung und Besuch schafft.
kinder- und jugendpornographischer Darbietungen (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit
(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3
eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung
Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine überwiegender berechtigter Interessen erfolgen,
jugendpornographische Darbietung veranstaltet. namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Ge-
eine kinderpornographische Darbietung besucht. schichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder
jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b
andere technische Mittel, die der Täter oder Teil-
Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.“
nehmer verwendet hat, können eingezogen wer-
15. Die bisherigen §§ 184e und 184f werden die §§ 184f den. § 74a ist anzuwenden.“
und 184g.
19. § 205 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16. Der bisherige § 184g wird § 184h und in Nummer 2
a) In Satz 1 wird die Angabe „201a,“ gestrichen.
werden jeweils die Wörter „einem anderen“ durch
die Wörter „einer anderen Person“ sowie das Wort b) In Satz 2 wird die Angabe „202a“ durch die An-
„der“ durch das Wort „die“ ersetzt. gabe „201a, 202a“ ersetzt.
17. In § 194 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
Artikel 2
durch eine Darbietung im Rundfunk begangen“
durch die Wörter „oder dadurch begangen, dass Folgeänderungen
beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Tele- (1) In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Deutsche-Welle-
medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor- Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
den sind“ ersetzt. 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90) wird die Angabe „§ 131
18. § 201a wird wie folgt gefasst: Abs. 3“ durch die Angabe „§ 131 Absatz 2“ ersetzt.
„§ 201a (2) In § 171b Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Verletzung des höchstpersönlichen vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder S. 410) geändert worden ist, wird die Angabe „184g“
mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch die Angabe „184h“ ersetzt.
1. von einer anderen Person, die sich in einer Woh- (3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
nung oder einem gegen Einblick besonders ge- kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
schützten Raum befindet, unbefugt eine Bildauf- die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April
nahme herstellt oder überträgt und dadurch den 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie
höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebil- folgt geändert:
deten Person verletzt, 1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g wird die
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer an- Angabe „§ 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3“ durch
deren Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt die Wörter „§ 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2“
oder überträgt und dadurch den höchstpersön- ersetzt.
lichen Lebensbereich der abgebildeten Person 2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird die
verletzt, Angabe „§ 184b Abs. 3“ durch die Angabe „§ 184b
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 Absatz 2“ ersetzt.
hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer 3. In § 255a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „184g“
dritten Person zugänglich macht oder durch die Angabe „184h“ ersetzt.
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den 4. Nach § 374 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich mer 2a eingefügt:
unbefugt einer dritten Person zugänglich macht
„2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebens-
und dadurch den höchstpersönlichen Lebens-
bereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1
bereich der abgebildeten Person verletzt.
und 2 des Strafgesetzbuches),“.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer (4) In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3
anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheb- Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-
lich zu schaden, einer dritten Person zugänglich kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
macht. S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „184f“
die die Nacktheit einer anderen Person unter acht- durch die Angabe „184g“ ersetzt.
zehn Jahren zum Gegenstand hat, (5) In § 23d Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Per- Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002
son gegen Entgelt zu verschaffen, oder (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015 15
setzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird die Angabe „184g“ durch die Angabe
worden ist, wird die Angabe „181“ durch die Angabe „184h“ ersetzt.
„232, 233“ ersetzt. (8) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches
(6) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
(BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) ge-
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 130 Absatz 2 ändert worden ist, wird die Angabe „184f“ durch die
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 130 Absatz 2 Nummer 1 Angabe „184g“ ersetzt.
und 3“ ersetzt.
Artikel 3
(7) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-
arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
setzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Januar 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
Vom 14. Januar 2015
Auf Grund des § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1
Nummer 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Übertragung der Führung
des Unternehmensregisters und die Einreichung
von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
Die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregis-
ters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202), die durch Artikel 2 Absatz 41 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters“.
2. In § 1 werden die Wörter „Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit be-
schränkter Haftung“ durch die Wörter „Bundesanzeiger Verlag GmbH“ er-
setzt.
3. In § 2 Satz 2 und § 3 Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Bundes-
ministerium der Justiz“ die Wörter „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
4. Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Januar 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015 17
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kosmetiker-Gewerbe
(Kosmetikermeisterverordnung – KosmetikerMstrV)
Vom 16. Januar 2015
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord- 6. kosmetische Produkte nach Inhaltsstoffen sowie
nung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a Wirkungsweisen unterscheiden, nach Hauttyp und
des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge- Hautzustand auswählen und Auswahl begründen,
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Kontrolle der Produktqualität sicherstellen,
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass 7. kosmetische Apparate und Geräte nach Wirkungs-
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet weisen unterscheiden, nach Hauttyp und Hautzu-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im stand auswählen und Auswahl begründen, dazu
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Kunden beraten; Möglichkeiten, Grenzen und Risi-
und Forschung: ken der apparativen Kosmetik berücksichtigen,
§1 8. kosmetische Dienstleistungs- und Verkaufsange-
bote konzipieren, umsetzen, kontrollieren und be-
Gegenstand werten, kosmetische Dienstleistungen und Pro-
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs- dukte präsentieren,
bild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meister-
prüfung im Kosmetiker-Gewerbe. Die Meisterprüfung 9. Typen und Hauttypen ganzheitlich beurteilen, indi-
besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. viduelle Behandlungs- und Pflegekonzepte, insbe-
sondere unter Berücksichtigung von Hautbeschaf-
§2 fenheit und -empfindlichkeit sowie bestehender
Hautanomalien und -allergien, erstellen, dabei
Meisterprüfungsberufsbild
Grenzen der kosmetischen Behandlung aufzeigen,
Im Kosmetiker-Gewerbe sind zum Zwecke der Meis-
terprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum 10. auf den Hautzustand abgestimmte kosmetische
Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu be- Behandlungen, insbesondere Intensiv- und Ausreini-
rücksichtigen: gung der Haut sowie pflegende Behandlungsmaß-
1. auftragsbezogene Kundenanforderungen und -be- nahmen, durchführen und kontrollieren, Masken
darfe ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen und Modellagen anfertigen und auftragen,
anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auf-
11. nicht-medizinische Massagen unter Anwendung
tragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und An-
unterschiedlicher Massagegriffe durchführen,
gebote erstellen, Verträge schließen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und per- 12. Methoden der Depilation und Epilation unter Be-
sonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- rücksichtigung von Körperzone, Hautzustand und
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be- Haarstruktur auswählen und anwenden,
triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-
terbildung, des Qualitäts- und Hygienemanage- 13. dekorative und kreative Gestaltungskonzepte, auch
ments, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschut- bei optischen Anomalien, insbesondere für Gesicht
zes und des Umweltschutzes sowie unter Anwen- und Nägel, unter Berücksichtigung der Farb-, Stil-
dung von Informations- und Kommunikationssyste- und Typenlehre entwickeln, umsetzen und doku-
men, mentieren,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren 14. Möglichkeiten der Gesichts- und Körperkonturie-
und überwachen, rung sowie des Permanent Make-ups, insbeson-
4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück- dere zur Gestaltung von Augenbrauen, Lidrändern
sichtigung von Modetrends, Behandlungstechniken, und Lippen, aufzeigen und durchführen,
kosmetischen Produkten, berufs- und produktbe-
zogenen rechtlichen Vorschriften und technischen 15. pflegerische Maßnahmen an Händen und Füßen
Normen, der Arbeitshygiene, des Einsatzes von durchführen, dabei Grenzen der kosmetischen Be-
Personal und Auszubildenden sowie von Material, handlung aufzeigen,
Apparaten und Geräten, auch hinsichtlich energie-
16. Konzepte zur Gesundheitsförderung unter Berück-
effizienter Aspekte,
sichtigung von Ernährung, Bewegung und Lebens-
5. Konzepte für Behandlungs- und Verkaufsräume so- weise erstellen und hierzu beraten,
wie für Betriebs- und Lagerausstattung eines Kos-
metikinstituts unter Berücksichtigung von hygieni- 17. erbrachte Leistungen kontrollieren und dokumen-
schen Bedingungen und Marketingaspekten entwi- tieren sowie Nachkalkulationen durchführen und
ckeln und umsetzen, Auftragsabwicklungen auswerten.
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015
§3 2. den Kunden zu beraten, insbesondere unter Berück-
Ziel und Gliederung des Teils I sichtigung des individuellen Kundenwunsches;
dabei sind wirtschaftliche Überlegungen sowie
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine be- rechtliche und technische Anforderungen in das Be-
rufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, ratungsgespräch einzubeziehen,
dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen
und dabei Tätigkeiten des Kosmetiker-Gewerbes meis- 3. das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchfüh-
terhaft verrichten kann. rung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende 4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
Prüfungsbereiche: bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
stellen und dabei neue Entwicklungen im Kosmeti-
1. Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein ker-Gewerbe zu berücksichtigen.
darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2. Durchführung einer Situationsaufgabe. §6
Situationsaufgabe
§4
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
Meisterprüfungsprojekt vervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt lungskompetenz für die Meisterprüfung im Kosmeti-
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. ker-Gewerbe. Die Aufgabenstellung wird vom Meister-
Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meister- prüfungsausschuss festgelegt.
prüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsaus- (2) Als Situationsaufgabe sind vier der nachstehend
schuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüf- aufgeführten Arbeiten auszuführen, darunter in jedem
lings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erar- Fall die Arbeit nach Nummer 1, die an einem dem Prüf-
beitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließ- ling unbekannten Modell auszuführen ist:
lich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Kon-
zept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungs- 1. Hautbeschaffenheit sowie Hautempfindlichkeit beur-
projekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmi- teilen und dokumentieren, spezifische Pflegeemp-
gung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, fehlung erstellen,
ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen 2. eine Behandlung zur temporären Haarentfernung
Anforderungen entspricht. durchführen,
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- 3. eine geräteunterstützte oder manuelle Problem-
nungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentati- zonenbehandlung, insbesondere von Cellulite oder
onsarbeiten. Rückenbehandlung, durchführen,
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein themen- oder 4. eine nicht-medizinische Ganzkörpermassage unter
hautbezogenes kosmetisches Behandlungskonzept so- Auswahl geeigneter Massagetechniken sowie des
wie die Auswahl einer Systempflege und einer Geräte- dafür geeigneten Massagemittels durchführen,
behandlung an einem Modell zu planen, durchzuführen, 5. eine Gesichts- oder Körperkonturierung oder ein
zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Planungs- Permanent Make-up an den Augenbrauen, am obe-
arbeiten bestehen aus der Erstellung eines kundenbe- ren und unteren Lidrand oder an den Lippen planen,
zogenen Gesamtkonzepts mit Behandlungs- und Ge- vorzeichnen und durchführen,
staltungsplan auf der Grundlage der Beurteilung von
Typ, Hauttyp und Hautzustand sowie einer Angebots- 6. eine kosmetische Hand- und Fußpflege durchführen
kalkulation. Die Durchführung umfasst die Umsetzung und dokumentieren.
des Behandlungskonzepts einschließlich einer Intensiv- (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe ist
reinigung, einer Gestaltung von Wimpern und Augen- die Summe der Einzelbewertungen für die vier ausge-
brauen, einer fachgerechten Entfernung von Hautun- führten Arbeiten nach Absatz 2, für die das arithmeti-
reinheiten, einer hautspezifischen Pflegemaske sowie sche Mittel gebildet wird.
einer Gesichts-, Hals- und Dekolletémassage. Die
durchgeführten Arbeiten sind vom Prüfling zu kontrol- §7
lieren und in einer Kundenkartei zu dokumentieren. Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(4) Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird (1) Das Meisterprüfungsprojekt soll zwei Arbeitsta-
wie folgt gewichtet: ge, das Fachgespräch höchstens 30 Minuten und die
1. die Planungsarbeiten mit 40 Prozent, Situationsaufgabe höchstens sechs Stunden dauern.
2. die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und (2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
3. die Erstellung der Dokumentationsunterlagen mit und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
10 Prozent. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und
im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.
§5 Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungs-
ergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 ge-
Fachgespräch wichtet.
In dem Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, (3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der
dass er befähigt ist, Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die chende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungs-
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, projekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015 19
jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden j) Konzepte zur Gesundheitsförderung unter Be-
sein müssen. rücksichtigung von Ernährung, Bewegung und
Lebensweise erstellen und begründen;
§8 2. Management eines Kosmetikinstituts
Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in ist, Auftragsabwicklungsprozesse sowie Aufgaben
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Hand- der Betriebsführung und Betriebsorganisation in
lungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz da- einem Kosmetikinstitut wahrzunehmen und Maß-
durch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoreti- nahmen kunden-, erfolgs- und qualitätsorientiert zu
sche Kenntnisse im Kosmetiker-Gewerbe zur Lösung planen, ihre Durchführung zu kontrollieren und sie
komplexer fallbezogener Aufgaben anwendet. abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung
können mehrere der unter den Buchstaben a bis m
(2) In beiden nachfolgend aufgeführten Handlungs- aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
feldern ist mindestens eine komplexe fallbezogene Auf-
a) institutsspezifische Maßnahmen entwickeln, ins-
gabe zu bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung können
besondere zur Einhaltung des Arbeits-, Gesund-
die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 und
heits- und Umweltschutzes sowie des Hygiene-
2 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldüber-
managements,
greifend verknüpft werden:
b) Haftung bei unsachgemäßer Erbringung von
1. Kosmetische Dienstleistungen
Dienstleistungen und fehlerhafter Anwendung
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage von Produkten, Apparaten und Geräten beurtei-
ist, Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaft- len,
licher, hygienischer und ökologischer Aspekte in c) ein Institutskonzept für Kundenberatung und -be-
einem Kosmetikinstitut zu bearbeiten; dabei soll er treuung entwickeln, Möglichkeiten einer individu-
berufsbezogene Sachverhalte analysieren und be- ellen Kundenberatung aufzeigen,
werten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung können
mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführ- d) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
ten Qualifikationen verknüpft werden: schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
a) eine Typenberatung dokumentieren sowie eine e) Preise für Dienstleistungen und Produkte unter
spezifische Pflegeempfehlung erstellen und be- Berücksichtigung von Kosten, Auslastung und
gründen, dabei allgemeine physiognomische, Marktsituation kalkulieren und festlegen,
typologische und dermatologische Merkmale be- f) Betriebsabläufe unter Berücksichtigung von
rücksichtigen, Nachfrage, Personalsituation und Arbeitszeitmo-
b) Behandlungstechniken für unterschiedliche Haut- dellen planen und steuern,
typen, insbesondere unter Berücksichtigung von g) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Appara-
Anomalien, Allergien und Hautveränderungen ten und Geräten bestimmen und begründen,
darstellen und auswählen sowie Grenzen kosme-
h) eine Nachkalkulation durchführen und betrieb-
tischer Behandlungen aufzeigen,
liche Kostenstrukturen überprüfen,
c) Inhaltsstoffe von kosmetischen Produkten und i) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen,
deren Wirkungsweisen, Verträglichkeit, Anwen- Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbe-
dungsbereiche sowie mögliche Kontraindikatio- sondere in Abhängigkeit von Auftragslage und
nen beschreiben, Produkte hauttypenspezifisch Auftragsabwicklung, begründen,
auswählen und Auswahl begründen,
j) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
d) Make-up entwerfen, dabei Farben- und Formen- Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
lehre sowie kundenindividuelle, gesellschaftliche, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
kulturelle und modische Einflüsse berücksichti- erarbeiten,
gen,
k) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
e) Massagetechniken und -mittel auswählen und ments für den Unternehmenserfolg darstellen,
Auswahl begründen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements fest-
f) Methoden der kosmetischen Hand- und Fuß- legen und begründen,
pflege und deren Grenzen aufzeigen, Möglichkei- l) produktgerechte Lagerung von Kosmetika sowie
ten der dekorativen Nagelbehandlung beschrei- Auswirkungen auf die Qualität beschreiben,
ben sowie individuelles Nageldesign entwerfen,
m) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und
g) Methoden zur Problemzonenbehandlung aus- Kommunikationssystemen begründen, insbeson-
wählen und beschreiben, Auswahl begründen, dere für die Kundenbindung und -pflege sowie für
die Warenwirtschaft.
h) Möglichkeiten für eine Gesichts- oder Körperkon-
turierung oder für ein Permanent Make-up dar-
stellen, §9
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
i) Verfahren der Depilation und Epilation sowie de-
ren Wirkungsweisen und Anwendungsbereiche (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
beschreiben, Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden.
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015
(2) Die Gesamtbewertung des Teils II ist die Summe § 10
der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8
Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird. Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
(3) Wurde in einem der beiden Handlungsfelder min- weitere Regelungen zur Meisterprüfung
destens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in
diesem Handlungsfeld eine mündliche Ergänzungsprü- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
fung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Wurden in in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
beiden Handlungsfeldern jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der
Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens aus- § 11
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist Inkrafttreten
nicht bestanden, wenn ein Handlungsfeld mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden ist. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Berlin, den 16. Januar 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015 21
Sechste Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom 19. Januar 2015
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) sowie,
jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des
§ 78 Absatz 3 Satz 3 und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, die zuletzt durch Arti-
kel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geän-
dert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1627), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes vom 19. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch gleichwertige sichere
elektronische Verfahren ersetzt werden. Die Gleichwertigkeit des elektroni-
schen Verfahrens ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik festzustellen.“
2. In § 11 werden die Absätze 3 und 4 durch die folgenden Absätze 2a bis 4
ersetzt:
„(2a) Selbsterstellte und selbst genutzte Software kann nach Maßgabe
allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Herstellungskosten aktiviert
werden.
(3) Gebäude, technische Anlagen, Herstellungskosten für selbst erstellte
und selbst genutzte Software sowie Gegenstände der beweglichen Einrich-
tung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear
abzuschreiben.
(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen,
aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Soft-
ware sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft er-
heblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maß-
gabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Januar 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 22. Januar 2015
Auf Grund des § 13 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 2. In § 30 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des
Absatz 3 Nummer 1 sowie § 13 Nummer 2 in Verbindung Europäischen Parlaments und des Rates vom
mit § 3 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und
mer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. April des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1)“ gestrichen.
2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, verordnen
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
das Bundesministerium der Finanzen:
„§ 30a
Artikel 1 Auskunftspflicht zur
Erhebung des Statistischen Wertes
Änderung der
im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (1) Zur Ermittlung des Kreises der Auskunfts-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 pflichtigen für den Statistischen Wert bei Kauf- oder
(BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und
des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geän- Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Warenverkehr im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission
1. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: vom 18. November 2004 zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parla-
„(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung wird ments und des Rates über die Gemeinschaftsstatis-
gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) tiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten
Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
des Rates vom 31. März 2004 über die Gemein- Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommis-
schaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mit- sion (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3), die zuletzt
gliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 (ABl. L 294
(EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom vom 6.11.2013, S. 28) geändert worden ist, wird
7.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung jährlich je ein Schwellenwert für den Wareneingang
(EU) Nr. 659/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 128) und die Warenversendung festgelegt. Auskunfts-
geändert worden ist, auf den 10. Arbeitstag nach pflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder
Ablauf des Bezugszeitraums festgelegt. Der Be- Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und
zugszeitraum im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Konsignationsgeschäften, den jeweiligen Schwel-
(EG) Nr. 638/2004 ist der Kalendermonat der Versen- lenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalen-
dung oder des Eingangs der Waren. Sofern sich die derjahr bei den betreffenden Geschäften den Statis-
Datenerhebung zur Intrahandelsstatistik auf eine tischen Wert angeben.
Zollanmeldung stützt, gilt in diesen Fällen als Be-
zugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Zollan- (2) Diese Schwellenwerte sind so festzulegen,
meldung von den Zollbehörden angenommen wird.“ dass mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015 23
1. dem Schwellenwert für den Wareneingang nicht (3) Das Statistische Bundesamt legt die Schwel-
mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfass- lenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der
ten Handels aller Kaufgeschäfte und Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das
2. dem Schwellenwert für die Warenversendung kommende Kalenderjahr fest.“
nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben
erfassten Handels aller Verkaufsgeschäfte, Artikel 2
einschließlich Kommissions- und Konsignationsge- Inkrafttreten
schäften, des vorangegangenen Kalenderjahres ab- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gedeckt werden. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Januar 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. November 2014 zur Änderung des Beschlusses
vom 15. November 1993 in der Fassung vom 4. Dezember 2013
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 19. November 2014
gemäß § 14 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3463) geändert worden
ist, den nachstehenden Beschluss gefasst:
I.
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Novem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2492), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums vom
4. Dezember 2013 (BGBl. 2014 I S. 29), wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt A. II. erhält folgende Fassung:
„II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Ge-
schäftsjahren 2009 bis 2015 eingehen, aus den Rechtsbereichen
1. des Vertriebenenrechts;
2. des Waffenrechts;
3. des Petitionsrechts;
4. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit
es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
5. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung
von Artikel 12 GG gerügt wird);
7. des Wohnungseigentumsrechts;“.
II.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Karlsruhe, den 19. November 2014
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. A n d r e a s V o ß k u h l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015 25
Bekanntmachung
über die Höhe der Leistungssätze nach § 14
des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. März 2015
Vom 16. Januar 2015
Nach § 14 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9
des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) angefügt worden ist,
wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1. Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes werden für die Zeit ab 1. März 2015 als Bargeldbedarf anerkannt
a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 143 Euro
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1),
b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner
einen gemeinsamen Haushalt führen, je 129 Euro
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2),
c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen
Haushalt je 113 Euro
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 3),
d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn
des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 85 Euro
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres 92 Euro
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres 84 Euro
(§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6);
2. Als Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgeset-
zes werden für die Zeit ab 1. März 2015 als notwendiger monatlicher Bedarf
anerkannt
a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1),
b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner
einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),
c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen
Haushalt je 174 Euro
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3),
d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn
des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 Euro
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 Euro
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres 133 Euro
(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6).
Berlin, den 16. Januar 2015
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Martin Bungartz
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes
sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
Vom 21. Januar 2015
Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 21. Januar 2015 ge-
troffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes
und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr 2015 ge-
währt werden.
Berlin, den 21. Januar 2015
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Ilja Schmidtke
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
22. 12. 2014 Zweihundertdreiundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen
Neubrandenburg) BAnz AT 08.01.2015 V1 2. 4. 2015
FNA: neu: 96-1-2-253
7. 1. 2015 Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der
Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2015 BAnz AT 09.01.2015 V1 10. 1. 2015
FNA: neu: 860-5-37-8
12. 1. 2015 Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaß-
nahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015 BAnz AT 14.01.2015 V1 15. 1. 2015
FNA: neu: 7847-35-6
6. 1. 2015 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hundertachtundsiebzigs-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Sonderflughafen Oberpfaffenhofen) BAnz AT 16.01.2015 V1 30. 4. 2015
FNA: 96-1-2-178
18. 1. 2015 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelverbringungs-
beschränkungsverordnung BAnz AT 19.01.2015 V1 20. 1. 2015
FNA: 7831-14-1
8. 1. 2015 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Hundertachtundfünfzigs-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Friedrichshafen) BAnz AT 20.01.2015 V1 21. 1. 2015
FNA: 96-1-2-158