706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015
Gesetz
zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr
(Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG)1
Vom 13. Mai 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März
sen: 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 1 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der „§ 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten“.
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
S. 150), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
„§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten“.
25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: c) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69i wie fasst:
folgt gefasst: „Abschnitt 8
„§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatz- Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft“.
versorgungs-Verbesserungsgesetzes und
d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungs-
gesetzes“. „§ 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
2. § 69i wird wie folgt geändert: für Soldaten“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: e) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 69i
„§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollver-
Übergangsregelung aus Anlass des Einsatz-
waltung“.
versorgungs-Verbesserungsgesetzes und des
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes“. 2. § 44 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die „§ 44
Angabe „1. Dezember 2002“ durch die Angabe
Personalbindungszuschlag für Soldaten
„1. November 1991“ ersetzt.
(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbin-
Artikel 1a dungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten
Änderung des auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes bestimmten Verwendungsbereichen mit Personal-
mangel gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Solda-
In § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsge- ten in der Bundesbesoldungsordnung B.
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das durch Arti- (2) Ein Personalmangel in einem Verwendungs-
kel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) bereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorga-
geändert worden ist, wird die Angabe „1. Juli 1992“ ben, die sich aus der militärischen Personalplanung
durch die Angabe „1. November 1991“ ersetzt. im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit min-
destens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Pro-
Artikel 2 zent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert inner-
Änderung des halb der nächsten sechs Monate überschritten
Bundesbesoldungsgesetzes wird.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
(3) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung
1
Artikel 5 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-
gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teil-
linie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom beträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann ein-
4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung malig erneut gewährt werden, wenn die Vorausset-
(ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) und der Richtlinie 89/391/EWG des zungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Höhe des
Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Ar- Zuschlags kann für jeden Monat bis zu 20 Prozent
beitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1). des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen Be-
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soldungsgruppe betragen. Maßgeblich ist das bei Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c
der Gewährung des Zuschlags geltende Grundge- Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Fällen
halt. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Sol-
während des Zeitraums, für den der Zuschlag ge- daten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch
währt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung
der Zuschlag entsprechend. darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen wer-
(4) Bei der Entscheidung über die Höhe des Zu- den, in denen nach der Art der Dienstverrichtung
schlags und den Zeitraum, für den er gewährt wird, eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergü-
sind insbesondere die für den Verwendungsbereich tung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleiste-
jeweils geforderten fachlichen Qualifikationen der ten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusam-
Soldaten sowie die Personalgewinnungslage zu be- menfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln;
rücksichtigen. für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Rege-
lungen getroffen werden.“
(5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt
1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbe- 4. In § 50a Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundes-
züge, ministerium der Finanzen“ die Wörter „in den in
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten
2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung Fällen“ eingefügt.
der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den
Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats, 5. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt ge-
3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung fasst:
des Dienstpostens bei einer Erkrankung ein- „Abschnitt 8
schließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat,
der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; be- Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft“.
ruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf
einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weiterge- 6. § 69 wird wie folgt geändert:
währt bis zum Ende des sechsten Monats, der
a) In der Überschrift wird das Wort „Dienstbeklei-
auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19
dung“ durch das Wort „Dienstkleidung“ ersetzt.
Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in
der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
entsprechend,
aa) In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort
4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum
„Dienstbekleidung“ durch das Wort „Dienst-
Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen
kleidung“ ersetzt.
nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht
vorliegen, bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
„Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehö-
(6) Ist der Zuschlag in den Fällen des Absatzes 5 rende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
als Einmalzahlung gewährt worden, so ist er anteilig die auf mindestens acht Jahre verpflichtet
zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus sind und noch mindestens vier Jahre im
Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen
werden. Zuschuss für die Beschaffung der Ausgeh-
(7) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben ei- uniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann
nem Personalgewinnungszuschlag nach § 43, einer der Zuschuss erneut gewährt werden.“
Prämie nach § 43a oder einer Verpflichtungsprämie
nach § 43b. 7. § 70 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(8) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6 „(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der
trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder Bundespolizei werden die Ausrüstung und die
die von ihm bestimmte Stelle. Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abwei-
(9) Die Ausgaben für den Personalbindungszu- chend hiervon kann das Bundesministerium des In-
schlag dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haus- nern bestimmen, dass Beamte des gehobenen und
haltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundes-
Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen ei- polizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und
ner flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen
Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienst-
kleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und
(10) Das Bundesministerium der Verteidigung für deren besondere Abnutzung eine Entschädi-
prüft die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. De- gung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädi-
zember 2018.“ gung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesminis-
3. § 50 wird wie folgt gefasst: terium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet
„§ 50 werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt
das Bundesministerium des Innern durch allge-
Mehrarbeitsvergütung für Soldaten meine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4
Das Bundesministerium des Innern wird ermäch- gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei,
tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung ver-
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem pflichtet werden, entsprechend.“
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8. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 70a „Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die
Dienstkleidung für Bundeswehr“.
Beamte der Zollverwaltung g) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
(1) Beamten der Zollverwaltung, die zum Tragen wird wie folgt geändert:
von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese un- aa) Die Angabe
entgeltlich bereitgestellt. Beamten, die zur Teil- „Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienst-
nahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für stelle
die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sport-
– als Leiter des Musterprüfwesens für
kleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.
Luftfahrtgerät der Bundeswehr –“
(2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministe-
wird gestrichen.
rium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern durch allgemeine Ver- bb) Nach der Angabe
waltungsvorschrift.“ „Direktor beim/bei der …4“
9. Anlage I wird wie folgt geändert: wird die Angabe
a) Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „– als ständiger Vertreter des Leiters der
„ 4. Zulage für Soldaten in der militärischen Füh- Abteilung Personalgewinnung im Bun-
rung oder der Ausbildung im Außendienst desamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr –“
(1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbil-
dungsfunktionen überwiegend im Außendienst durch folgende Angabe ersetzt:
verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage „– als der ständige Vertreter des Leiters
nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach der Abteilung Personalgewinnung im
einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten ge- Bundesamt für das Personalmanage-
währt. ment der Bundeswehr –“.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit cc) Nach der Angabe
dem Außendienst verbundenen Erschwernisse „Direktor beim Bundesnachrichtendienst5“
und Aufwendungen mit abgegolten.
wird folgende Angabe eingefügt:
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-
„Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr
lenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder
9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. – als Leiter einer Abteilung –“.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften dd) Nach der Angabe
erlässt das Bundesministerium der Verteidigung „Direktor und Professor beim Zentrum für
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Geoinformationswesen der Bundeswehr“
des Innern.“
wird die Angabe
b) Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 Satz 2 wird „– als Leiter der Abteilung Angewandte
durch die folgenden Sätze ersetzt: Geowissenschaften –“
„Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag durch folgende Angabe ersetzt:
nach Anlage IX für Soldaten, die als verantwort-
liche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung ei- „– als der Leiter der Abteilung Ange-
nes Kommandanten auf Flugzeugen verwendet wandte Geowissenschaften –“.
werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei h) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Er- wird wie folgt geändert:
höhung gilt bis zum 31. Dezember 2019.“ aa) Die Angabe
c) In Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 1 wird in „Erster Direktor beim Amt für Geoinforma-
dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2014“ tionswesen der Bundeswehr
durch die Angabe „2019“ ersetzt.
– als ständiger Vertreter des Amtschefs –“
d) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 5“
wird wie folgt geändert: wird gestrichen.
bb) Nach der Angabe
aa) In der Angabe „Oberstabsgefreiter1, 4“ wird
die Angabe „, 4“ gestrichen. „Erster Direktor beim Zentrum für Geoinfor-
mationswesen der Bundeswehr“
bb) Die Fußnote 4 wird aufgehoben.
wird die Angabe
e) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-
gruppe A 6“ wird in Fußnote 1 Satz 2 die Angabe „– als ständiger Vertreter des Amts-
„20 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“ er- chefs –“
setzt. durch folgende Angabe ersetzt:
f) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe „– als der ständige Vertreter des Amts-
B 2“ wird die Angabe chefs –“.
„Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der i) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
Bundeswehr“ wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015 709
aa) Nach der Angabe b) In Absatz 2 wird die Angabe „255,65 Euro“ durch
„Erster Direktor beim Bundesnachrichten- die Angabe „357,80 Euro“ ersetzt.
dienst4“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wird folgende Angabe eingefügt: aa) In Satz 1 wird die Angabe „15,34 Euro“
„Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bun- durch die Angabe „21,48 Euro“ ersetzt.
deswehr bb) Satz 3 wird aufgehoben.
– als der ständige Vertreter des Amts- d) Absatz 4 wird aufgehoben.
chefs –“.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Ab-
bb) Nach der Angabe satz 2“ wird gestrichen.
„Erster Direktor beim Planungsamt der Bun- 6. § 13 wird wie folgt geändert:
deswehr“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wird die Angabe
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1,53 Euro“ durch
„– als ständiger Vertreter des Amts- die Angabe „2,14 Euro“, die Angabe
chefs –“ „2,56 Euro“ durch die Angabe „3,58 Euro“,
durch folgende Angabe ersetzt: die Angabe „4,09 Euro“ durch die Angabe
„5,73 Euro“, die Angabe „6,65 Euro“ durch
„– als der ständige Vertreter des Amts-
die Angabe „9,31 Euro“ und die Angabe
chefs –“.
„9,20 Euro“ durch die Angabe „12,88 Euro“
10. Anlage IX erhält die aus dem Anhang zu diesem ersetzt.
Gesetz ersichtliche Fassung.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „0,51 Euro“ durch
die Angabe „0,71 Euro“, die Angabe
Artikel 3
„1,02 Euro“ durch die Angabe „1,43 Euro“,
Änderung der die Angabe „1,53 Euro“ durch die Angabe
Erschwerniszulagenverordnung „2,14 Euro“ und die Angabe „2,05 Euro“
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung durch die Angabe „2,87 Euro“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1,02 Euro“
25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden
durch die Angabe „1,43 Euro“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1,53 Euro“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „2,14 Euro“ ersetzt.
a) In der Angabe zu § 23e werden die Wörter
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „2,05 Euro“
„Kampfschwimmer und“ gestrichen.
durch die Angabe „2,87 Euro“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 23j wird wie folgt gefasst:
7. § 16 wird wie folgt geändert:
„§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten
a) In Satz 2 wird die Angabe „2,05 Euro“ durch die
Anlagen im Geschäftsbereich des Bun-
Angabe „2,87 Euro“ ersetzt.
desministeriums der Verteidigung“.
b) In Satz 3 wird die Angabe „0,51 Euro“ durch die
2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „der Dienst wäh-
Angabe „0,71 Euro“ ersetzt.
rend Übungen,“ gestrichen.
8. In § 16a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
3. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Kampfschwim-
„7,67 Euro“ durch die Angabe „9,36 Euro“ und die
mer- oder“ gestrichen und werden nach der An-
Angabe „76,70 Euro“ durch die Angabe „93,60
gabe „§ 23e“ die Wörter „und der Zulage für Spe-
Euro“ ersetzt.
zialkräfte der Bundeswehr nach § 23m“ eingefügt.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 4
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Angabe „15,34 Euro“ durch die Angabe
aa) In Satz 3 wird die Angabe „3,83 Euro“ durch „21,48 Euro“ ersetzt.
die Angabe „4,67 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
bb) In Satz 4 wird die Angabe „0,77 Euro“ durch Nummer 7 die Angabe „46,02 Euro“ durch die
die Angabe „0,94 Euro“ und die Angabe Angabe „64,43 Euro“ ersetzt.
„7,68 Euro“ durch die Angabe „9,40 Euro“ c) In Absatz 3 wird in dem Satzteil nach Nummer 3
ersetzt. die Angabe „61,36 Euro“ durch die Angabe
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ gestri- „85,90 Euro“ ersetzt.
chen. 10. § 22a wird wie folgt geändert:
5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „230 Euro“
aa) In Satz 2 wird die Angabe „25,56 Euro“ durch die Angabe „302 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „35,78 Euro“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „180 Euro“
bb) Satz 5 wird aufgehoben. durch die Angabe „242 Euro“ ersetzt.
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „80 Euro“ 1. wenn zusätzlich die Ver-
durch die Angabe „96 Euro“ ersetzt. pflichtung zur Teilnahme an
b) In Absatz 4 wird die Angabe „60 Euro“ durch die Minentaucheinsätzen
Angabe „72 Euro“ und die Angabe „50 Euro“ angeordnet ist 392 Euro monatlich,
durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt. 2. im Übrigen 270 Euro monatlich.
11. In § 23a wird die Angabe „51,13 Euro“ durch die (3) Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt
Angabe „71,58 Euro“ ersetzt. neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.“
12. § 23b wird wie folgt geändert: 16. § 23f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe aaa) In Nummer 1 wird die Angabe
„80,53 Euro“ durch die Angabe „470 Euro“ durch die Angabe
„112,74 Euro“ ersetzt. „564 Euro“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe bbb) In Nummer 2 wird die Angabe
„53,69 Euro“ durch die Angabe „360 Euro“ durch die Angabe
„75,17 Euro“ ersetzt. „432 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2,68 Euro“ ccc) In Nummer 3 wird die Angabe
durch die Angabe „3,75 Euro“ ersetzt. „310 Euro“ durch die Angabe
„372 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe
ddd) In Nummer 4 wird die Angabe
„53,69 Euro“ durch die Angabe „75,17 Euro“ er-
„245 Euro“ durch die Angabe
setzt.
„294 Euro“ ersetzt.
13. § 23c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
eee) In Nummer 5 wird die Angabe
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: „150 Euro“ durch die Angabe
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: „180 Euro“ ersetzt.
fff) In Nummer 6 wird die Angabe
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„140 Euro“ durch die Angabe
„230,08 Euro“ durch die Angabe
„168 Euro“ ersetzt.
„322,20 Euro“ ersetzt.
ggg) In Nummer 7 wird die Angabe
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„115 Euro“ durch die Angabe
„103,54 Euro“ durch die Angabe
„138 Euro“ ersetzt.
„144,96 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „7,66 Euro“ durch
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „7,67 Euro“ die Angabe „9,20 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „10,74 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „120 Euro“ durch
b) In Satz 2 wird die Angabe „0,38 Euro“ durch die die Angabe „144 Euro“, die Angabe „90 Euro“
Angabe „0,53 Euro“ ersetzt. durch die Angabe „108 Euro“ und die Angabe
14. § 23d Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: „80 Euro“ durch die Angabe „96 Euro“ ersetzt.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „23,01 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „330 Euro“
Euro“ durch die Angabe „32,10 Euro“ er- durch die Angabe „396 Euro“ ersetzt.
setzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „225 Euro“
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „15,34 durch die Angabe „270 Euro“ ersetzt.
Euro“ durch die Angabe „21,40 Euro“ er- 17. § 23g Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
setzt. a) In Buchstabe a wird die Angabe „153,39 Euro“
b) In Nummer 2 wird die Angabe „0,77 Euro“ durch durch die Angabe „214,75 Euro“ ersetzt.
die Angabe „1,07 Euro“ ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe „102,26 Euro“
15. § 23e wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „143,16 Euro“ ersetzt.
„§ 23e 18. § 23h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „115,04 Euro“ durch
Zulage für Minentaucher
die Angabe „161,06 Euro“ und die Angabe
(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet „34,51 Euro“ durch die Angabe „48,31 Euro“ er-
werden oder sich in der Ausbildung zum Minentau- setzt.
cher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucher-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
zulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als
ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforder- „1. der Zulage für Beamte als Ver-
lichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten deckte Ermittler nach § 22 in Höhe
und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt: von 53,69 Euro monatlich,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015 711
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23m“ in Höhe von 900 Euro monatlich. Die Zulage erhält
durch die Angabe „§ 23m Absatz 1“ auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens
und die Angabe „63,91 Euro“ durch bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Ver-
die Angabe „89,47 Euro“ ersetzt. wendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe (2) Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebilde-
„95,87 Euro“ durch die Angabe ter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht
„134,22 Euro“ ersetzt. entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ gestri- der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und
chen. Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
19. In § 23i Absatz 3 wird die Angabe „81,81 Euro“ 1. wenn zusätzlich die Ver-
durch die Angabe „114,53 Euro“, die Angabe pflichtung zur Teilnahme an
„102,26 Euro“ durch die Angabe „143,16 Euro“, Einsätzen der Spezialkräfte
die Angabe „122,71 Euro“ durch die Angabe angeordnet ist 640 Euro monatlich,
„171,79 Euro“, die Angabe „143,16 Euro“ durch
die Angabe „200,42 Euro“, jeweils die Angabe 2. im Übrigen 440 Euro monatlich.
„76,69 Euro“ durch die Angabe „107,37 Euro“, die (3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer
Angabe „30,68 Euro“ durch die Angabe Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach
„42,95 Euro“, die Angabe „40,90 Euro“ durch die § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die
Angabe „57,26 Euro“, die Angabe „51,13 Euro“ Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzu-
durch die Angabe „71,58 Euro“ und die Angabe lage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur
„61,36 Euro“ durch die Angabe „85,90 Euro“ er- gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach
setzt. Absatz 1 nicht übersteigt.“
20. § 23j wird wie folgt gefasst: 24. § 23n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 23j a) In Nummer 1 wird die Angabe „92,03 Euro“
Zulage für Verwendungen in durch die Angabe „128,84 Euro“ ersetzt.
verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich b) In Nummer 2 wird die Angabe „76,69 Euro“
des Bundesministeriums der Verteidigung durch die Angabe „107,37 Euro“ ersetzt.
(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten c) In Nummer 3 wird die Angabe „61,36 Euro“
Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunker- durch die Angabe „85,90 Euro“ ersetzt.
zulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „46,02 Euro“
(2) Verbunkerte Anlagen sind Gebäude ohne di- durch die Angabe „64,43 Euro“ ersetzt.
rekte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 3a
oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, wel-
Änderung des
che Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2
Bundesmeldegesetzes
erfüllen.“
In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegeset-
21. § 23k wird wie folgt geändert:
zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das durch Ar-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „61,36 Euro“ durch tikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. November
die Angabe „85,90 Euro“ ersetzt. 2014 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, werden
b) In Absatz 2 werden die Wörter „, einer Zulage nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz“ die Wörter „oder
nach § 23j“ gestrichen und wird die Angabe freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz“ ein-
„34,51 Euro“ durch die Angabe „48,31 Euro“, gefügt.
die Angabe „51,13 Euro“ durch die Angabe
„71,58 Euro“ und die Angabe „115,04 Euro“ Artikel 4
durch die Angabe „161,06 Euro“ ersetzt. Änderung des
22. § 23l wird wie folgt geändert: Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 In § 131 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes
die Angabe „57,52 Euro“ durch die Angabe über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-
„80,53 Euro“ ersetzt. kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
b) In Absatz 3 wird die Angabe „23,01 Euro“ durch das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Ok-
die Angabe „32,21 Euro“ ersetzt. tober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „die Wehrbereichsverwaltung“ durch die
c) In Absatz 4 wird die Angabe „38,35 Euro“ durch
Wörter „das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
die Angabe „53,69 Euro“ und die Angabe „15,34
und Dienstleistungen der Bundeswehr“ ersetzt.
Euro“ durch die Angabe „21,48 Euro“ ersetzt.
23. § 23m wird wie folgt gefasst: Artikel 5
„§ 23m Änderung des
Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr Soldatengesetzes
(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf- Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
schwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. März
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015
2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie „§ 30c
folgt geändert: Arbeitszeit
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Soldaten
§ 30b folgende Angabe eingefügt: beträgt grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden.
Ausnahmen können gelten für schwerbehinderte
„§ 30c Arbeitszeit“.
Soldaten, für Soldaten mit Erziehungs- und Pflege-
2. In § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Die pflichten, für Soldaten, denen die Führung eines
Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektions- Langzeitkontos gestattet worden ist, für Führungs-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ kräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von
durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 3 des Infekti- vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts sowie
onsschutzgesetzes“ ersetzt. bei Bereitschaftsdienst. Arbeitszeit ist die Zeit von
Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhe-
3. In § 21 Satz 1 wird vor dem Wort „Genehmigung“ pausen.
das Wort „vorherigen“ eingefügt.
(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmä-
4. Dem § 28a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen
Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses
„Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf
übertragen.“ Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienst-
5. § 29 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. lich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr
als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Ar-
6. § 30a wird wie folgt geändert: beitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit
„(1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen
Zeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Gründen nicht möglich ist.
Umfang von mindestens der Hälfte der regelmä- (3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige
ßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürf-
zur jeweils beantragten Dauer, längstens für nissen angemessen verlängert werden. In kurativen
zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die
Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbe- Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentages-
schäftigung soll bewilligt werden, wenn er min- zeitraum verlängert werden, wenn
destens ein Kind unter 18 Jahren oder einen
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tat- 1. hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis
sächlich betreut oder pflegt und zwingende besteht,
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die 2. der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektro-
Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein nisch bereit erklärt und
ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheini- 3. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und
gung der Pflegekasse oder des Medizinischen des Gesundheitsschutzes beachtet werden.
Dienstes der Krankenversicherung oder durch
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
eine entsprechende Bescheinigung einer priva-
bei Tätigkeiten im Rahmen von
ten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf
Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann an- 1. Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen,
stelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung insbesondere
auch im Umfang von weniger als der Hälfte der a) im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der
b) zur Landesverteidigung, im Spannungsfall
Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die
oder im Rahmen des inneren Notstandes,
Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in An-
spruch genommen wird.“ c) im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d) zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Or-
b) In Absatz 4 wird das Wort „Rahmendienstzeit“
ganisation des Nordatlantikvertrages und
durch die Wörter „regelmäßige Arbeitszeit ge-
mäß § 30c Absatz 1“ ersetzt. e) zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im
Rahmen der Vereinten Nationen oder der Ge-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: meinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-
„(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der politik der Europäischen Union,
Soldaten wird in einer Rechtsverordnung gere- 2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders
gelt. Dort können auch bestimmte Verwendun- schweren Unglücksfällen und im Rahmen der
gen und Truppenteile festgelegt werden, in de- dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste
nen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3
Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilli- 3. mehrtägigen Seefahrten,
gung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindest-
dienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert 4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie
werden.“ militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung
von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen
7. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt: der Nummern 1 und 2 sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015 713
5. Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen 9. In § 38 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 „§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches“ durch die
simuliert werden. Wörter „§§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetz-
(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere buches oder der Sicherungsverwahrung nach
Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugend-
1. zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere gerichtsgesetzes“ ersetzt.
a) zu ihrer Dauer, 10. In § 40 Absatz 3 werden die Wörter „(§ 9 Abs. 1
b) zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestal- Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)“
tung, durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Sol-
datenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.
c) zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
11. Dem § 46 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
d) zum Zeitausgleich, sowie
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das
2. zur Gewährleistung eines größtmöglichen Ar- Bundesministerium der Verteidigung seine Zustän-
beits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätig- digkeit auf andere Stellen übertragen.“
keiten nach Absatz 4.
12. Dem § 49 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels „Das Bundesministerium der Verteidigung kann
automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zu- seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.“
lässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des
Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen 13. In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Alters-
nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wah- grenze“ das Wort „allgemeinen“ eingefügt.
rung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des 14. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, so- wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-
weit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils stand getreten ist oder versetzt worden ist“ durch
zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsver- die Wörter „der wegen Erreichens einer allgemeinen
ordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder
vorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erpro- wegen Überschreitens einer besonderen Alters-
bung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle grenze in den Ruhestand versetzt worden ist“ er-
mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, setzt.
dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeit- 15. § 55 wird wie folgt geändert:
konto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsver-
ordnung kann auch das Ermessen bindende Vorga- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.“ „Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1,
8. Dem § 31 wird folgender Absatz 8 angefügt: Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7
und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend.“
„(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen
werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne bb) In Satz 3 werden die Wörter „gelten Satz 2
des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldaten- und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht“ durch die
gleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Wörter „gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entspre-
Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch chend“ ersetzt.
besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „(§ 9 Abs. 1
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)“
die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des
einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauer- Soldatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.
einsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für
16. § 58 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
die Erstattung ist festzulegen, dass
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejeni-
1. der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorge- gen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten
setzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen he-
unverzüglich anzeigt, rangezogen werden.“
2. die Situation bei Durchführung der Verwendung 17. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
nur über eine nicht zu den nahen Bezugsperso- wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-
nen zählende externe Betreuungs- oder Pflege- stand getreten ist oder versetzt worden ist“ durch
kraft beherrschbar ist, die Wörter „der wegen Erreichens einer allgemeinen
3. der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder
Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden wegen Überschreitens einer besonderen Alters-
Verwendung herausgelöst werden kann, grenze in den Ruhestand versetzt worden ist“ er-
setzt.
4. die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch
nur teilweise erstattet werden können und 18. § 93 wird wie folgt geändert:
5. die Kosten nachgewiesen werden. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das eingefügt:
Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Ver- „5. die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnah-
fahren.“ men zur Gewährung eines größtmögli-
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015
chen Arbeits- und Gesundheitsschutzes tiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu
bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c pflegen ist. Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung
Absatz 5,“. oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jah-
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. ren kann von beiden in einem Wehrdienstverhält-
nis stehenden Elternteilen beantragt werden. Be-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: antragt werden kann eine anteilige, jeweils allei-
„(3) Das Bundesministerium der Verteidigung nige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung.“
erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis- c) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
terium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen die Rechtsverordnungen über „5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Ge-
schwister, Lebenspartnerinnen und Lebens-
1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2, partner der Geschwister, Geschwister der
2. die Kostenerstattung für Familien- und Haus- Ehepartnerinnen und Ehepartner und Ge-
haltshilfen nach § 31 Absatz 8.“ schwister der Lebenspartnerinnen und Le-
benspartner,“.
Artikel 5a 3. In § 4 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
Änderung der Elternzeit- die Wörter „Zuständigkeit nach den Absätzen 1
verordnung für Soldatinnen und Soldaten und 2 gilt“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2 gel-
§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und ten“ ersetzt.
Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. § 6 wird wie folgt geändert:
18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 6
1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch die Ausschlüsse und Beschränkungen“.
Angabe „24“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der „4. für Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutter- leiter in Bundeswehrkrankenhäusern.“
schutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zu-
bb) Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.
stimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet wer-
den; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendi- cc) Folgender Satz wird angefügt:
gung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.“ „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeit-
beschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt
Artikel 6 wird.“
Änderung der c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
Soldatenlaufbahnverordnung „(3) Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen
§ 18 Absatz 2 Satz 2 der Soldatenlaufbahnverord- Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Au- bewilligt werden. Satz 1 gilt nicht für Teilzeit-
gust 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 2 beschäftigung zur Betreuung oder Pflege min-
Absatz 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I destens eines Kinds unter 18 Jahren, wenn ein
S. 730) geändert worden ist, wird aufgehoben. Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des
Soldatengesetzes besteht. Die Dienstzeit im
Artikel 7 Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag
Änderung der Soldatinnen- und der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein
Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst
wird angerechnet.
Die Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-
gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I (4) Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann
S. 3157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzel-
7. September 2009 (BGBl. I S. 3014) geändert worden fall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung
ist, wird wie folgt geändert: der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persön-
liche Härte darstellen würde und keine wichtigen
1. § 1 wird aufgehoben.
dienstlichen Gründe entgegenstehen. Sie kann
2. § 3 wird wie folgt geändert: von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzel-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: fall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine
„§ 3 dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Antrag auf (5) Ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung
familienbedingte Teilzeitbeschäftigung“. oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18
Jahren bewilligt worden, darf über die befristete
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 2
„(1) Im Antrag auf familienbedingte Teilzeitbe- nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der
schäftigung (§ 30a Absatz 1 Satz 2 des Soldaten- Verteidigung entschieden werden, solange An-
gesetzes) ist darzulegen, dass mindestens ein spruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des
Kind unter 18 Jahren, eine pflegebedürftige sons- Soldatengesetzes besteht. Andere dienstrecht-
tige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sons- liche Maßnahmen, die dasselbe Ziel verfolgen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015 715
bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundes- schäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
ministeriums der Verteidigung.“ digung verwendet werden, gelten die vorstehenden
5. § 7 wird wie folgt geändert: Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Dienst-
stellenleiterin oder der Dienststellenleiter an die
a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben. Stelle der oder des nächsten und der oder des
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten tritt.“
„Ein Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäf-
tigung soll nicht abgelehnt werden, wenn ein ge- Artikel 8
eigneter Dienstposten in einer Dienststelle ver-
fügbar ist, in deren Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Änderung des
Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskos- Reservistinnen- und Reservistengesetzes
tengesetzes) sich die Wohnung der Antragstelle-
rin oder des Antragstellers befindet.“ Das Reservistinnen- und Reservistengesetz vom
6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588) wird wie folgt ge-
ändert:
„§ 9
Zusammenfassung 1. § 5 wird wie folgt geändert:
der Freistellung von der Arbeit
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistel-
lungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei „§ 5
Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell),
sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenste- Begründung und Beginn
hen. Wird die Freistellungsphase an das Ende der des Reservewehrdienst-
bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können verhältnisses; Beförderungen“.
Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusam-
mengefasst werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten
drei Jahre vor Erreichen der besonderen Alters- „(3) Für Beförderungen im Reservewehrdienst-
grenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen verhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes ent-
würde. sprechend.“
§ 10 2. § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Soldatinnen und Soldaten „Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtin-
in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung nen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gel-
Für Soldatinnen und Soldaten, die in zivilen ten § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatz-
Dienststellen der Bundeswehrverwaltung im Ge- schutzgesetzes entsprechend.“
Artikel 9
Änderung des
Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung nach § 1 Ab-
satz 1, für die nach den §§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die
Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln.“
2. § 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Wehrsold- Wehrsoldtagessatz
Dienstgrad
gruppe in Euro
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kano-
nier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker,
Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose 11,41
2 Gefreiter 12,18
3 Obergefreiter 12,95
4 Hauptgefreiter 13,71
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015
Wehrsold- Wehrsoldtagessatz
Dienstgrad
gruppe in Euro
5 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett, Stabsunteroffizier, Obermaat 15,25
6 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann 15,76
7 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur See 16,27
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 16,78
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 17,29
10 Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär 17,80
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt,
Oberstabsveterinär, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeld-
arzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär 18,32
12 Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberst-
arzt, Flottenarzt, Oberstveterinär 18,83
13 Brigadegeneral, Flottillenadmiral, Generalapotheker, Generalarzt, Admi-
ralarzt, Generalmajor, Konteradmiral, Generalstabsarzt, Admiralstabs-
arzt, Generalleutnant, Vizeadmiral, Generaloberstabsarzt, Admiralober-
stabsarzt, General, Admiral 19,85“.
Artikel 10 von höchstens sechs Monaten gewährt werden.
Änderung des Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Über-
Soldatenversorgungsgesetzes gangsgebührnisse zu.“
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der 3. § 13e Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I „Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes Zeitpunkt, zu dem der frühere Soldat auf Zeit die
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert wor- Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235
den ist, wird wie folgt geändert: Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu erreicht hat.“
§ 102 folgende Angabe angefügt: 4. § 26a wird wie folgt geändert:
„15. Übergangsregelungen aus Anlass a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
des Bundeswehr-Attraktivitätsstei- „Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Über-
gerungsgesetzes § 103“. schreitens der für sie festgesetzten besonderen
2. § 11 wird wie folgt geändert: Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden
a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4
bis zum Ende des Monats, in dem sie die für
„Einkünfte auf Grund einer geförderten Bildungs- Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende
maßnahme werden auf den Bildungszuschuss Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeam-
angerechnet.“ tengesetzes erreichen, lediglich Verwendungs-
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: einkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berück-
„Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sichtigt.“
sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
werden, wenn dadurch Nachteile für die Einglie- fasst:
derung ausgeschlossen werden können, die an- „3. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53
ders nicht zu vermeiden wären.“ Absatz 5 oder im Falle von Absatz 1 Satz 3
2a. § 13a wird wie folgt geändert: ein Verwendungseinkommen bezieht, das
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. durchschnittlich im Monat einen Betrag von
450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Betrages innerhalb eines Kalenderjahres
„(2) Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem
mehr als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für Beginn der Erwerbstätigkeit.“
Maßnahmen der schulischen oder beruflichen 5. § 38 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Bildung zum Zweck der beruflichen Wiederein-
gliederung und sind die Ansprüche auf Förde- a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 53 Absatz 5“ durch
rung der schulischen und beruflichen Bildung er- die Angabe „§ 53 Absatz 6“ ersetzt.
füllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang b) Satz 4 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015 717
6. In § 42a Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wehr- bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 so-
dienst nach“ die Wörter „dem Wehrpflichtgesetz, wie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Här-
nach“ eingefügt. ten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar
7. § 53 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden
Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes
„(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen des verpflichteten Ehegatten für den Fall rück-
Überschreitens der für sie festgesetzten besonde- wirkender oder erst nachträglich bekannt wer-
ren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden dender Rentengewährung an den berechtigten
sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforde-
durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des rung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1
Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen
sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit aus durch das Familiengericht übertragenen
nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vor- oder begründeten Anwartschaften oder Anrech-
gesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbsein- ten aus der Versicherung des berechtigten Ehe-
kommen aus einer Verwendung im Sinne des Ab- gatten an den Versorgungsempfänger erbracht
satzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die werden oder dies erst nachträglich bekannt
in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flug- wird.“
zeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet
und als solche in den Ruhestand versetzt worden 9. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben: „Satz 4 gilt entsprechend für den Fall der Leistung
1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Sol-
in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Le- datengesetzes als Probezeit und für eine Über-
benszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des gangszeit von höchstens vier Monaten zwischen ei-
Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, nem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung ei-
bis zum Erreichen der für Bundesbeamte gelten- nes freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Sol-
den Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 datengesetzes.“
des Bundesbeamtengesetzes werden die der 10. Dem § 63f wird folgender Absatz 5 angefügt:
Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zu-
„(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der An-
grunde liegenden Dienstbezüge bei einer Be-
spruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom
schäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwen-
1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 ent-
dung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absat-
standen ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf
zes 6 anzusehen ist, um 20 vom Hundert erhöht;
Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.“
2. die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach 11. § 74 wird wie folgt geändert:
der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen; a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhö- „Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für
hung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in
auf 7,29461 vom Hundert der ruhegehaltfähigen den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei
Dienstbezüge; Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende
4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Po-
1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.“ lizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bun-
despolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich
8. § 55c wird wie folgt geändert: Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Ab-
a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden satz 6 berücksichtigt.“
Sätze eingefügt:
b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
„Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für fasst:
sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in
„2. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53
den Ruhestand versetzt worden sind, wird die
Absatz 5 oder im Fall von Absatz 1 Satz 3
Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats,
ein Verwendungseinkommen bezieht, das
in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugs-
durchschnittlich im Monat einen Betrag von
beamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizei-
450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses
beamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3
Betrages innerhalb eines Kalenderjahres
ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus
übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn
den durch das Familiengericht übertragenen
der Erwerbstätigkeit.“
oder begründeten Anwartschaften oder Anrech-
ten aus der Versicherung des berechtigten Ehe- 12. § 102 wird wie folgt gefasst:
gatten oder nach dem Bundesversorgungstei- „§ 102
lungsgesetz gewährt werden.“
(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrre-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: form-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungs-
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die aus- empfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkraft-
gleichspflichtige Person den Versorgungsträger treten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in
unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistun- das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit beru-
gen aus den durch das Familiengericht übertra- fen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach
genen oder begründeten Anwartschaften aus Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum
der Versicherung des berechtigten Ehegatten 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten ha-
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015
ben, gilt weiterhin das bisherige Recht. Der Bemes- a) gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die
sungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert geschädigte Person, nachdem die in § 63a
sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenver- Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen ein-
sorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 gel- getreten sind, nicht an diesen, sondern aus
tenden Fassung, solange auf Grund einer Bildungs- anderen Gründen gestorben ist und aus An-
maßnahme Einkünfte erzielt werden, die höher sind lass der Schädigung weder eine einmalige
als der Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1 Entschädigung nach § 63a noch eine ver-
und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bun- gleichbare Entschädigung nach anderen Vor-
deswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Be- schriften erhalten hat,
rufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a b) sind einmalige Entschädigungszahlungen an-
des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 zurechnen, die der geschädigten Person oder
umgewandelt wird. § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben
§§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 Schädigung nach anderen Vorschriften zuste-
sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind hen oder bereits gewährt worden sind;
in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung an-
zuwenden. 4. im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung
dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Sol- diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kin-
daten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das dern zu, wenn die geschädigte Person nach Er-
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen füllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraus-
worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Ab- setzungen nicht an den Schädigungsfolgen,
schnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum sondern aus anderen Gründen gestorben ist;
12. April 2013 geltenden Fassung angetreten ha-
ben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab 5. eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall
dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung
nach § 42a nicht zu.
1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.“
§ 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert
wird oder
Artikel 11
2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindes-
Änderung des
tens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Wei-
Schutzbereichgesetzes
terverwendung zur Sicherstellung der Deckung
des Personalbedarfs erforderlich ist. § 9 Absatz 3 Satz 1 des Schutzbereichgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. August
auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird wie
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugs- folgt gefasst:
zeitraum der Übergangsgebührnisse die nach
§ 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer „Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infra-
nicht übersteigen darf.“ struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
deswehr.“
13. Nach § 102 wird folgender Unterabschnitt 15 ange-
fügt: Artikel 12
„15. Änderung des
Übergangsregelungen aus Anlass des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
§ 103 chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
(1) § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird
der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezem- wie folgt geändert:
ber 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Ab-
satz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 76e folgende Angabe eingefügt:
(2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in
der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. Novem- „§ 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversi-
ber 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden cherte Soldaten auf Zeit“.
Maßgaben anzuwenden: 2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. ist im Fall des § 63b bereits ein Schadensaus- a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
gleich gewährt worden, wird insoweit kein wei- Komma ersetzt.
terer Schadensausgleich vorgenommen; b) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Auslandsver-
2. ist im Fall des § 63d bereits ein erhöhtes Unfall- wendung“ das Wort „und“ eingefügt.
ruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein c) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:
Bewenden;
„10. Zuschläge an Entgeltpunkten für nachver-
3. im Fall des § 63e sicherte Soldaten auf Zeit“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015 719
3. Nach § 76e wird folgender § 76f eingefügt: ist in der Nachversicherungsbescheinigung geson-
„§ 76f dert auszuweisen.“
8. § 277 wird wie folgt geändert:
Zuschläge an Entgeltpunkten
für nachversicherte Soldaten auf Zeit a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgelt- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
punkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnah- „(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden,
men von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem
über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze 1. Januar 2016 fällig geworden sind.“
liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von
Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.“ Artikel 13
4. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Komma ersetzt. bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das (2) Artikel 3 Nummer 20 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Wort „und“ ersetzt. nuar 2013 in Kraft.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt: (3) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b und c tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
„11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachver-
sicherte Soldaten auf Zeit.“ (4) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a und d bis i und
Nummer 10, Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 20
5. Nach § 181 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- sowie Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4,
gefügt: 5, 7, 8 und 11 treten am 1. Juni 2015 in Kraft.
„(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit (5) Artikel 9 Nummer 2 und 3 tritt am 1. November
sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbe- 2015 in Kraft.
messungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöh-
ten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung (6) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und
der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend 4 sowie Artikel 9 Nummer 1 treten am 1. Dezember
von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über 2015 in Kraft.
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu be- (7) Artikel 5 Nummer 6 und 7 mit Ausnahme von Ab-
rücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der satz 5, Artikel 7 sowie Artikel 12 treten am 1. Januar
um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungs- 2016 in Kraft.
grenze.“ (8) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 8
6. Dem § 182 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: tritt mit Beginn der Auslieferung der neuen Dienstklei-
dung in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen
„Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine
gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze
bekannt.
nach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulässig.“
(9) Das Vierte Zolländerungsgesetz in der im Bun-
7. Dem § 185 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-6-1,
„Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der veröffentlichten bereinigten Fassung tritt am 1. Januar
sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, 2020 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015
Anhang zu Artikel 2 Nummer 10
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. Juni 2015
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B Nummern 2 und 3
Vo r b e m e r k u n g e n Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 211,29
Nummer 3a 134,22
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
Nummer 4 111,00 bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
Nummer 4a 112,74 gruppe A 13 236,89
Nummer 4
Nummer 5 Buchstabe a
Die Zulage beträgt für Doppelbuchstabe aa 339,34
Mannschaften, Doppelbuchstabe bb
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57 Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
Unteroffiziere/Beamte offiziere der Besoldungsgrup-
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69 pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere/Beamte des gehobenen sowie Offiziere des militärfach-
und höheren Dienstes 80,53 lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 262,50
Nummer 5a Buchstabe b
Absatz 1 Beamte des mittleren und des ge-
hobenen Dienstes und Unteroffi-
Nummer 1 ziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
Buchstabe a gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des militärfachlichen Diens-
Beamte des mittleren Dienstes tes der Besoldungsgruppe A 13 211,29
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9 307,33 Nummern 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und
Beamte des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 134,45
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Beamte des gehobenen Dienstes und
Besoldungsgruppe A 13 339,34 Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
Buchstabe b fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 211,29
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungs- Beamte des höheren Dienstes und
gruppen A 5 bis A 9 262,50 Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13 294,51
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des Nummer 6
militärfachlichen Dienstes der
Absatz 1 Satz 1
Besoldungsgruppe A 13 294,51
Buchstabe a 483,17
Buchstabe c
Buchstabe b 386,54
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der Buchstabe c 338,05
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach- Buchstabe d 309,23
lichen Dienstes der Besoldungs- Absatz 1 Satz 2 614,64
gruppe A 13 und Offiziere des
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13 339,34 Nummer 6a 107,38
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015 721
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Nummer 7 Absatz 2
Die Zulage beträgt für 12,5 Prozent des Buchstabe a 42,94
Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen Buchstabe b 53,69
Gehältern, des
Grundgehalts der Nummer 10 Absatz 1
Besoldungsgruppe*
Die Zulage beträgt
A 2 bis A 5 A5 nach einer Dienstzeit
A 6 bis A 9 A9 von einem Jahr 66,87
A 10 bis A 13 A 13 von zwei Jahren 133,75
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B3 Nummer 11 614,64
B 5 bis B 7 B6
Nummer 12 40,27
B 8 bis B 10 B9
B 11 B 11 Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
Nummer 8 für Beamte
Die Zulage beträgt des mittleren Dienstes 17,91
für Beamte der Besoldungsgruppen
des gehobenen Dienstes 40,27
A 2 bis A 5 120,80
A 6 bis A 9 161,06 Nummer 14 24,17
A 10 und höher 201,32
Nummer 16
Nummer 8a Die Zulage beträgt
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 7 46,02
A 2 bis A 5 102,98
A 8 bis A 11 61,36
A 6 bis A 9 140,43
A 12 bis A 15 71,58
A 10 bis A 13 173,21
A 16 und höher 92,03
A 14 und höher 205,95
für Anwärter der Laufbahngruppe Nummer 17
des mittleren Dienstes 74,90 Die Zulage beträgt
des gehobenen Dienstes 98,29 für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
des höheren Dienstes 121,72 A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
Nummer 8b
A 7 bis A 10 35,79
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen A 11 40,90
A 2 bis A 5 96,63 A 12 bis A 15 48,57
A 6 bis A 9 128,85 A 16 bis B 4 58,80
A 10 bis A 13 161,06 B 5 bis B 7 71,58
A 14 und höher 193,27
Besoldungsgruppe Fußnote
Nummer 9 A2 1 38,64
Die Zulage beträgt 2 71,28
nach einer Dienstzeit
A3 2 38,64
von einem Jahr 66,87
4 71,28
von zwei Jahren 133,75
5 35,99
Nummer 9a A4 1 38,64
Absatz 1 2 71,28
Buchstabe a 107,38 4 7,77
A5 1 38,64
Buchstabe b 214,74
3 71,28
Buchstabe c 161,06
A6 2 38,64
A7 5 47,99
A8 1 61,83
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). A9 1, 3 287,67
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
A 13 1, 11 292,36
7 133,63
A 14 5 200,44
A 15 3 267,22
8 200,44
A 16 10 224,16
B 10 1 463,19
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Besoldungsgruppe Fußnote
R2 1 221,61
R8 1 443,13
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015 723
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften*
Vom 18. Mai 2015
Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundes-
regierung nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1
Änderung der
Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes
In Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999) geändert worden ist, werden
die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge
eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– AB-CHMINACA N-(1-Amino-3-methyl-1-oxobutan-2-yl)-
1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-
carboxamid
– 4,4'-DMAR 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-
(para-Methyl-4-methylamino- dihydro-1,3-oxazol-2-amin
rex)
– 5F-ABICA N-(1-Amino-3-methyl-1-oxobutan-2-yl)-
(5F-AMBICA, 5-Fluor-ABICA, 1-(5-fluorpentyl)-1H-indol-3-carboxamid
5-Fluor-AMBICA)
– 5F-AB-PINACA N-(1-Amino-3-methyl-1-oxobutan-2-yl)-
(5-Fluor-AB-PINACA) 1-(5-fluorpentyl)-1H-indazol-3-
carboxamid
– 5F-AMB Methyl{2-[1-(5-fluorpentyl)-1H-indazol-
(5-Fluor-AMB) 3-carboxamido]-3-methylbutanoat}
– 5F-SDB-006 N-Benzyl-1-(5-fluorpentyl)-1H-indol-
3-carboxamid
– MT-45 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)
piperazin
– SDB-006 N-Benzyl-1-pentyl-1H-indol-3-
carboxamid
– THJ-018 (Naphthalin-1-yl)(1-pentyl-1H-indazol-
(JWH-018 Indazol-Analogon) 3-yl)methanon“.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37),
zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Mai 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015 725
Gesetz
zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-
Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
Vom 20. Mai 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- mationsmaßnahmen im Sinne des Artikels 119 in
rates das folgende Gesetz beschlossen: Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU)
Nr. 508/2014 vorgesehen sind.“
Artikel 1 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
„1. Artikel 111 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz kel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der
durch Artikel 2 Absatz 106 des Gesetzes vom 22. De- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, der Kommission vom 6. August 2014 mit
wird wie folgt geändert: Durchführungsbestimmungen zur Verord-
1. § 1 wird wie folgt gefasst: nung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
„§ 1 Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der
Zweck und Anwendungsbereich Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlus-
Dieses Gesetz dient ses und der Bestimmungen für Kontrollen,
1. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255
1306/2013 des Europäischen Parlaments und vom 28.8.2014, S. 59) und
des Rates vom 17. Dezember 2013 über die 2. Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontroll- Verordnung (EU) Nr. 508/2014“.
system der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur b) Im Schlussteil des Satzes werden die Wörter „des
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 und
(EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. im Fall des Europäischen Fischereifonds nach
814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe d der Ver-
485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, ordnung (EG) 498/2007“ durch die Wörter „des
S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-
zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der nung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit
Europäischen Union, soweit darin eine Veröffent- Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU)
lichung von Informationen über Nr. 908/2014 und im Fall des Europäischen
a) die Empfänger von Zahlungen aus dem Euro- Meeres- und Fischereifonds nach Maßgabe des
päischen Garantiefonds für die Landwirtschaft Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Ver-
(EGFL) oder dem Europäischen Landwirt- ordnung (EU) Nr. 508/2014“ ersetzt.
schaftsfonds für die Entwicklung des länd- 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
lichen Raums (ELER),
„§ 2a
b) die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat,
und Datennutzung
c) Art und Beschreibung der jeweils finanzierten (1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von
Maßnahme, der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung erhebt und speichert, darf
vorgesehen ist; die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Infor-
2. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. mation der Öffentlichkeit über die Empfänger von
508/2014 des Europäischen Parlaments und des Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fische-
Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen reifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 nut-
Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung zen.
der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht
Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG)
Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) 1. länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten
Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und Veröffentlichung auf der Internetseite für den in
des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) in der Absatz 1 genannten Zweck genutzt werden, so-
jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer weit es sich um Daten über Zahlungen aus den
Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro- Agrarfonds handelt,
päischen Union, soweit darin Aufgaben der Ver- 2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels
waltungsbehörde im Zusammenhang mit Infor- genutzt oder weitergegeben werden,
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015
3. für eine gegenüber dem von der Veröffentlichung Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kon-
betroffenen Empfänger von Zahlungen miss- trollsystems über den Anbau von Hanf entspre-
bräuchliche Verwendung genutzt werden. chend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Die Daten nach Absatz 1 sind spätestens mit Ablauf Ernährung darf die ihr nach den Vorschriften des In-
von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröf- tegrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über
fentlichung auf der Internetseite der Bundesanstalt den Anbau von Hanf von den zuständigen Landes-
für Landwirtschaft und Ernährung von den in Ab- stellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse
satz 1 genannten Nutzern zu löschen.“ von im Rahmen der Regelungen über die Basis-
prämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck
4. § 3 wird wie folgt geändert: der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 24a Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „ein-
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter heitliche Betriebsprämie“ durch das Wort „Basisprä-
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- mie“ ersetzt.
schutz“ durch die Wörter „Ernährung und
Landwirtschaft“ ersetzt. 3. In Anlage I werden innerhalb der Position „Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gat-
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
tung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ die Ausnah-
gefügt:
meregelungen wie folgt geändert:
„4. die zu veröffentlichenden Informationen
über Empfänger von Beihilfezahlungen a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
unterhalb des nach Artikel 112 der Ver- „b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der
ordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmten Europäischen Union mit zertifiziertem Saat-
Schwellenwertes,“. gut von Sorten stammen, die am 15. März
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Dele-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. März gierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der
2009“ durch die Angabe „31. Juli 2015“ ersetzt. Kommission vom 11. März 2014 zur Ergän-
zung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: Europäischen Parlaments und des Rates mit
„§ 3a Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
Bußgeldvorschriften landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X
fahrlässig
der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom
1. entgegen § 2a Absatz 1 Daten nutzt oder 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 nicht, nicht voll- sung genannten gemeinsamen Sortenkatalog
ständig oder nicht rechtzeitig löscht. für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufge-
führt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocan-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
nabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der
buße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet wer-
Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau)
den.
ausschließlich gewerblichen oder wissen-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- schaftlichen Zwecken dient, die einen Miss-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- brauch zu Rauschzwecken ausschließen,“.
rigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung.“ b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) wenn sie von Unternehmen der Landwirt-
Artikel 2 schaft angebaut werden, die die Vorausset-
Änderung des zungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über
Betäubungsmittelgesetzes die Alterssicherung der Landwirte erfüllen,
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be- mit Ausnahme von Unternehmen der Forst-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358), das wirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2015 Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei,
(BGBl. I S. 723) geändert worden ist, wird wie folgt ge- der Binnenfischerei und der Wanderschäferei,
ändert: oder die für eine Beihilfegewährung nach der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro-
1. In § 19 Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch die päischen Parlaments und des Rates vom
folgenden Sätze ersetzt: 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Di-
„Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 und der Anhang rektzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Betriebe im Rahmen von Stützungsregelun-
Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungs- gen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates hin- des Rates und der Verordnung (EG) Nr.
sichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontroll- 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom
systems, der Maßnahmen zur Entwicklung des länd- 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden
lichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 Fassung in Betracht kommen und der Anbau
vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fas- ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von
sung gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbau-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015 727
jahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Ver- Artikel 3
ordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten ge-
Inkrafttreten
meinsamen Sortenkatalog für landwirtschaft-
liche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
oder“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09,
2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 – wird
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Anhang 1 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R
ab 1. Januar 2008) zu § 18c Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt (LBesG LSA, in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
vom 25. Juli 2007 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-
Anhalt Seite 236]) in der Fassung des Anhangs 1 Anlage 2 Nummer 4
zu Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs-
und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 236),
b) Anhang 2 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R
ab 1. Mai 2008) zu § 18c Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für das
Land Sachsen-Anhalt (LBesG LSA, in der Fassung des Gesetzes zur Än-
derung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
25. Juli 2007 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt
Seite 236]) in der Fassung des Anhangs 2 Anlage 2 Nummer 4 zu Artikel 1
Nummer 7 des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versor-
gungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 236),
c) Anhang 1 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R
ab 1. März 2009) zu § 18c Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt (LBesG LSA, in der Fassung des Gesetzes über
die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 [Landes-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 – LBVAnpG
2009/2010] vom 9. Dezember 2009 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Sachsen-Anhalt Seite 598]) in der Fassung des Anhangs 1 Anlage 2
Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 (Landesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 – LBVAnpG 2009/2010) vom
9. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-
Anhalt Seite 598),
d) Anhang 2 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R
ab 1. März 2010) zu § 18c Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt (LBesG LSA, in der Fassung des Gesetzes über
die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 [Landes-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 – LBVAnpG
2009/2010] vom 9. Dezember 2009 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Sachsen-Anhalt Seite 598]) in der Fassung des Anhangs 2 Anlage 2
Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 (Landesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 – LBVAnpG 2009/2010) vom
9. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-
Anhalt Seite 598)
sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5
des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat verfassungskonforme Re-
gelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015 729
3. Anlage IV Nummer 4 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung R ab
1. Januar 2003) zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
(BBesG, in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite
3020]) sowie Anlage IV Nummer 4 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungs-
ordnung R ab 1. Juli 2003) zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I
Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 1 zu Artikel 1 Nummer 6 des Ge-
setzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 –
BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1798) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2, §§ 2, 5, 6 Absätze 1
und 2 Nummer 1 Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. No-
vember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
falen Seite 696) sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen, mit
Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006
geltenden Fassung vereinbar.
4. a) Anlage II Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. Ja-
nuar 2012) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes
Rheinland-Pfalz (LBesG RP, vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der durch Artikel 3
des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2011
(LBVAnpG 2011) vom 25. August 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Rheinland-Pfalz Seite 303) geänderten Fassung,
b) Anlage II Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. Juli
2012) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-
Pfalz (LBesG RP, vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der durch Artikel 1 des Ersten
Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzie-
rung (DienstRÄndG 2011) vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 430) geänderten Fassung,
c) Anlage 6 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung R ab
1. Juli 2013) zu § 34 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-
Pfalz (LBesG RP 2013, in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform
des finanziellen öffentlichen Dienstrechts [Dienstrechtsreformgesetz –
DienstrechtsreformG]) vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157)
sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 3 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5
des Grundgesetzes vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. Mai 2015
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas