682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015
Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen zur Regelung von Verfahren, Weiterleitung von
Ausfertigungen und Einreichung von Unterlagen nach dem Arzneimittelgesetz
(AMG-Befugnisverordnung – AMGBefugV)
Vom 4. Mai 2015
Auf Grund des § 80 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 6, Satz 2 und 5 des
Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verord-
net das Bundesministerium für Gesundheit auch im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Übertragung von Befugnissen
Die in § 80 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 6 des Arzneimittelgesetzes, auch
in Verbindung mit § 80 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes, enthaltene Ermächti-
gung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird jeweils auf das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Paul-Ehrlich-Institut und das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Weise übertragen,
dass jede dieser Bundesoberbehörden durch Rechtsverordnung Regelungen
für ihren Zuständigkeitsbereich erlässt. Ausgenommen sind Änderungen der
auf Grund von § 35 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 80 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Therapieallergene-Verordnung
in der jeweiligen Fassung.
§2
Übergangsvorschrift
Die AMG-Einreichungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2036),
die zuletzt durch Artikel 353 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, die Verordnung zur Festlegung von Anforderun-
gen an den Antrag auf Zulassung, Verlängerung der Zulassung und Registrie-
rung von Arzneimitteln vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2547) und die AMG-
Anzeigeverordnung vom 12. September 2005 (BGBl. I S. 2775), die durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,
sind jeweils in ihrer bis zum 18. Mai 2015 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den, soweit Regelungen nach § 1 nicht in Kraft sind.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zugleich treten die AMG-Einreichungsverordnung vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 2036), die zuletzt durch Artikel 353 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Verordnung zur Festle-
gung von Anforderungen an den Antrag auf Zulassung, Verlängerung der Zu-
lassung und Registrierung von Arzneimitteln vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2547) und die AMG-Anzeigeverordnung vom 12. September 2005 (BGBl. I
S. 2775), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2192) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 4. Mai 2015
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015 683
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Vom 5. Mai 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- §8
gesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord- Prüfungsbereich „Montagetechnik“
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän- (1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik“ soll der
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 1. technische Unterlagen anzuwenden,
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das
2. montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-
abzustimmen,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung: 3. Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und
einzusetzen,
Artikel 1 4. Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-,
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,
Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 5. montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu
4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1240) wird wie folgt geändert: überprüfen,
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 6, 7 6. Prüfverfahren anzuwenden,
und 9“ durch die Angabe „§§ 5 bis 14 und 16 bis 19“ 7. Ergebnisse zu dokumentieren und
ersetzt.
8. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.
2. Die §§ 5 bis 12 werden durch die folgenden §§ 5
bis 21 ersetzt: (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchfüh-
ren, hierüber ein situatives Fachgespräch führen
„§ 5 und Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Ziel der Abschlussprüfung, (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minu-
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte ten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließ-
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, lich dem situativem Fachgespräch von höchstens
ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit er- 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen
worben hat. Aufgaben 45 Minuten.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
§9
und 2.
Prüfungsbereich „Lagerstätte“
(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbil-
dungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende (1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der
der Berufsausbildung. Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. geologische und gebirgsmechanische Gegeben-
§6 heiten zu beschreiben,
Inhalt von Teil 1 2. Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unter-
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf scheiden,
3. Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwäh-
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
len und deren Auswahl zu begründen,
Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 4. Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden 5. Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberech-
Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmen- nungen durchzuführen.
plan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und (2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe
Fähigkeiten entspricht. schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§7
Prüfungsbereiche von Teil 1 § 10
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgen- Inhalt von Teil 2
den Prüfungsbereichen statt:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. Montagetechnik und 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
2. Lagerstätte. keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden 2. technische und organisatorische Schnittstellen
Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmen- festzulegen,
plan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und 3. technische Unterlagen anzuwenden,
Fähigkeiten entspricht.
4. sicherheitstechnische Anforderungen bei der
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-
Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Ge-
Grubenbauen zu berücksichtigen,
genstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren,
nur insoweit einbezogen werden, als es für die Fest- 5. Rohstoffe zu gewinnen,
stellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforder- 6. Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,
lich ist.
7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewer-
§ 11 ten,
Prüfungsbereiche von Teil 2 8. Transport- und Fördermittel auszuwählen und
in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“ einzusetzen,
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung 9. Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssi-
„Tiefbautechnik“ findet in folgenden Prüfungsberei- cherheit zu gestalten und durchzuführen,
chen statt: 10. bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen
1. Bergbautechnische Prozesse, Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu
dokumentieren,
2. Bergbautechnik und Bergrecht,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. 11. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Um-
welt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
§ 12 12. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes an-
Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“ zuwenden.
(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Pro- (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbei-
zesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der ten.
Lage ist, (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
1. bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu
bewerten und unter Berücksichtigung geologi- § 14
scher, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
und ökologischer Bedingungen durchzuführen,
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-
2. bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren, kunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
3. Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesell-
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten. schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar-
(2) Der Prüfling soll beitswelt darzustellen und zu beurteilen.
1. einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren so- Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
wie darüber ein auftragsbezogenes Fachge- (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
spräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor
der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstel- § 15
lung einschließlich des geplanten Bearbeitungs-
zeitraums zur Genehmigung vorzulegen, Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
oder für das Bestehen der Abschlussprüfung
2. eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbe-
situatives Fachgespräch führen.
reiche sind wie folgt zu gewichten:
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des be-
1. Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,
trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation
beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene 2. Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent,
Fachgespräch höchstens 30 Minuten. 3. Prüfungsbereich Bergbau-
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Ar- technische Prozesse mit 30 Prozent,
beitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, ein- 4. Prüfungsbereich Bergbautechnik
schließlich eines situativen Fachgesprächs von und Bergrecht mit 30 Prozent,
höchstens zehn Minuten.
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
§ 13 Sozialkunde mit 10 Prozent.
Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und
Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min-
der Lage ist, destens „ausreichend“,
1. bergbautechnische und bergbaulogistische Ar- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
beitsabläufe zu planen und abzustimmen, chend“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015 685
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 § 18
der Abschlussprüfung mit mindestens „ausrei- Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“
chend“ und
(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Berg-
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Ab- recht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der
schlussprüfung mit „ungenügend“. Lage ist,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei- 1. bohrtechnische und bergbaulogistische Pro-
nem der Prüfungsbereiche „Bergbautechnik und zesse unter Berücksichtigung geologischer,
Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten ökologischer Bedingungen zu analysieren und
zu ergänzen, wenn zu bewerten,
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- 2. Prozesse zu dokumentieren,
chend“ bewertet worden ist und
3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste- Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzulei-
hen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben ten,
kann.
4. bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeits-
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- abläufe zu planen und abzustimmen,
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- 5. technische und organisatorische Schnittstellen
hältnis 2:1 zu gewichten. festzulegen,
6. technische Unterlagen anzuwenden,
§ 16
7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewer-
Prüfungsbereiche von Teil 2 ten,
in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“
8. Transport- und Fördermittel auszuwählen,
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung 9. bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen
„Tiefbohrtechnik“ findet in folgenden Prüfungsberei- Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu
chen statt: dokumentieren,
1. Bohrtechnische Prozesse, 10. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Um-
2. Bohrtechnik und Bergrecht, welt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. 11. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes an-
zuwenden.
§ 17 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbei-
Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“ ten.
(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozes- (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
se“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
ist, § 19
1. bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu be- Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
werten und unter Berücksichtigung geologischer, (1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-
technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und öko- kunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
logischer Bedingungen durchzuführen, Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesell-
2. bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren, schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar-
beitswelt darzustellen und zu beurteilen.
3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezoge-
nes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird § 20
auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen Gewichtung der
des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Un- Prüfungsbereiche und Anforderungen
ter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterla- für das Bestehen der Abschlussprüfung
gen sollen durch das Fachgespräch die Anforderun-
gen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auf- (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbe-
tragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungs- reiche sind wie folgt zu gewichten:
ausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die 1. Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,
Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bear-
beitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. 2. Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent,
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des be- 3. Prüfungsbereich Bohrtechnische
trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation Prozesse mit 30 Prozent,
beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene 4. Prüfungsbereich Bohrtechnik und
Fachgespräch höchstens 30 Minuten. Bergrecht mit 30 Prozent,
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
Sozialkunde mit 10 Prozent. chend“ bewertet worden ist und
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste-
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: hen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min- kann.
destens „ausreichend“, Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
chend“, Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2:1 zu gewichten.
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2
der Abschlussprüfung mit mindestens „ausrei-
§ 21
chend“ und
Übergangsregelung
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Ab-
schlussprüfung mit „ungenügend“. Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin
einem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Berg- geltenden Vorschriften zu Ende geführt.“
recht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch
eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu er- Artikel 2
gänzen, wenn Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Berlin, den 5. Mai 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015 687
Verordnung
über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin
(StIKoVet-Verordnung – StIKoVetV)
Vom 5. Mai 2015
Auf Grund des § 27 Absatz 6 Satz 8 des Tiergesund- glieder jeweils ein stellvertretendes Mitglied aus dem
heitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in gleichen Fachbereich wie das Mitglied berufen werden.
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- (2) Als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 kann berufen
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 werden, wer über die für die Tätigkeit in der Kommis-
(BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für sion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Ernährung und Landwirtschaft: Die Sachkunde der Kommission soll die in § 1 Satz 2
genannten Tierarten und bei Erweiterung dieser um
§1 weitere Tierarten auch diese Tierarten umfassen. Das
Aufgaben der Kommission Friedrich-Loeffler-Institut macht die Namen der Mit-
glieder und stellvertretenden Mitglieder im Bundes-
Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin beim
anzeiger bekannt; es kann die Namen auf seiner
Friedrich-Loeffler-Institut (Kommission)
Internetseite zusätzlich nachrichtlich veröffentlichen.
1. gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen
mit immunologischen Tierarzneimitteln im Sinne des §3
§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, Mitgliedschaft
2. kann Empfehlungen abgeben zur Durchführung von (1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamt-
Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln, lich ausgeübt. Für die Ausübung der ehrenamtlichen
a) die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesund- Tätigkeit und die Verschwiegenheitspflicht gelten die
heitsgesetzes keiner Zulassung oder Genehmi- §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-
gung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesund- sprechend.
heitsgesetzes bedürfen, (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in dem Be-
b) bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 rufungsschreiben für den Beginn der Berufungsdauer
des Tiergesundheitsgesetzes von der Zulassung angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht
abgesehen wurde oder angegeben ist, mit der Bekanntgabe des Berufungs-
schreibens an den Adressaten. Die Mitgliedschaft endet
c) bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn
des Tiergesundheitsgesetzes eine vorläufige Zu-
der Mitgliedschaft nach Satz 1. Eine Wiederberufung ist
lassung erteilt wurde,
zulässig. Die Mitgliedschaft in der Kommission kann
3. prüft und bewertet Fragen im Zusammenhang mit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedrich-
Impfungen von Tieren, insbesondere zu Kreuzimmu- Loeffler-Institut jederzeit beendet werden.
nitäten, und (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner dreijährigen
4. berät die Bundesregierung zu Fragen im Zusammen- Berufungsdauer aus der Kommission aus, tritt das für
hang mit Impfungen von Tieren. dieses berufene stellvertretende Mitglied an seine Stelle,
Die Aufgaben nach Satz 1 sind auf die Tierarten Ein- bis ein neues Mitglied berufen wird, längstens bis zum
hufer, Rinder, kleine Wiederkäuer, Schweine, Hunde, Ablauf der Berufungsdauer des Mitgliedes.
Katzen, Geflügel und Fische beschränkt. Die Befassung (4) Verletzt ein Mitglied oder stellvertretendes Mit-
mit weiteren Tierarten bedarf der Zustimmung des glied seine Pflichten nach dem Tiergesundheitsgesetz,
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach dieser Verordnung oder nach der Geschäfts-
(Bundesministerium). Die Kommission berücksichtigt ordnung gröblich oder kommt es dauerhaft seinen Auf-
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Stand der Wissen- gaben nicht nach, kann es im Einvernehmen mit dem
schaft und Technik und hält ihre Empfehlungen auf Bundesministerium durch das Friedrich-Loeffler-Institut
diesem Stand. abberufen werden.
§2 §4
Berufung der Mitglieder Vorsitz, Vertretung
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut beruft acht Mit- (1) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer
glieder und für jedes dieser Mitglieder jeweils ein stell- Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein
vertretendes Mitglied aus dem gleichen Fachbereich Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt.
wie das Mitglied in die Kommission. Soweit es zur § 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
sachgerechten Erledigung der Aufgaben nach § 1 zes gilt entsprechend. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Satz 1 erforderlich ist, können zusätzlich bis zu (2) Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitglied-
vier ordentliche Mitglieder und für jedes dieser Mit- schaft des Mitglieds, das das Amt innehat. Gleiches gilt
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015
für die Vertretung des Vorsitzes. Der Rücktritt von dem von Behörden, an den Sitzungen der Kommission oder
Vorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist jeder- eines Arbeitskreises teilnehmen. Sie haben kein Stimm-
zeit zulässig. In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden. recht und erhalten keine Reisekostenerstattung oder
sonstige Erstattungen oder Entschädigungen. Hierauf
§5 ist in der Einladung nach Satz 1 hinzuweisen. Nach
Berichterstattung Satz 1 eingeladene Sitzungsteilnehmer haben sich vor
Beginn der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit zu
(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Kommis- verpflichten.
sion können Berichterstatter aus dem Kreis der Mit-
glieder benannt werden. Sie berichten der Kommission.
§9
(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vor-
schläge für die Anhörung oder Hinzuziehung von Sach- Geschäftsstelle
verständigen oder der Beiziehung oder Einholung von (1) Die Kommission hat eine in Angelegenheiten
Gutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 machen. der Kommission fachlich unabhängige Geschäftsstelle
beim Friedrich-Loeffler-Institut.
§6
(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte
Sachverständige, Gutachten der Kommission einschließlich der Vorbereitung der
(1) Die Kommission kann schriftlich beschließen, zur Sitzungen und der Vorbereitung, Weiterleitung und
Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige zu hören Bekanntmachung ihrer Beschlüsse und unterstützt die
oder für die Mitarbeit in Arbeitskreisen hinzuziehen oder Kommission, die Arbeitskreise und die Berichterstatter
Gutachten beizuziehen oder einzuholen, soweit dies im bei der Wahrnehmung ihren Aufgaben.
Einzelfall erforderlich ist. Der Beschluss bedarf einer
Begründung, aus der sich die tragenden Erwägungen § 10
und die fachliche Notwendigkeit für die jeweilige
Sitzungen der Kommission
Maßnahme nach Satz 1 ergeben muss, und ist dem
Friedrich-Loeffler-Institut bekannt zu geben. (1) Die Sitzungen der Kommission finden in regel-
mäßigen Abständen statt. Die Sitzungen sollen in der
(2) Sachverständige, die nach Absatz 1 Satz 1 ange-
Regel als Präsenzsitzungen stattfinden. Sie können
hört oder zur Mitarbeit hinzugezogen werden, werden
auf Vorschlag des Vorsitzes, soweit dies im Einzelfall
dadurch nicht Mitglied der Kommission. Für sie gelten
erforderlich ist und kein stimmberechtigtes Mitglied
die Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 1
widerspricht, auch als Telefonkonferenzen oder Video-
Satz 2 entsprechend. Zum Schutz vor Interessen-
konferenzen stattfinden.
konflikten und zur Vermeidung der Besorgnis der Be-
fangenheit sind die Grundsätze der §§ 20 und 21 des (2) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzu- Kommission ist zu einer außerordentlichen Sitzung ein-
wenden. Hierauf sind Sachverständige vor Beginn ihrer zuladen.
Tätigkeit für die Kommission oder für einen Arbeitskreis (3) Der Vorsitz beruft die Kommission ein und stellt
in geeigneter Form hinzuweisen. für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. Die Mitglieder
können Vorschläge zur Tagesordnung unterbreiten.
§7
(4) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungs-
Arbeitskreise
unterlagen sollen den Mitgliedern spätestens zwei
(1) Die Kommission kann für bestimmte Aufgaben Wochen vor der Sitzung zugehen. Auf die Einhaltung
Arbeitskreise bilden, in denen mindestens ein Mitglied der Frist kann verzichtet werden, wenn mindestens fünf
vertreten sein muss. Auch Personen, die nicht Mit- stimmberechtigte Mitglieder einverstanden sind. Das
glieder der Kommission sind, können einem Arbeits- Bundesministerium und das Paul-Ehrlich-Institut erhal-
kreis angehören. Ein Mitglied kann mehreren Arbeits- ten die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungs-
kreisen angehören. Die Kommission bestimmt die An- unterlagen nachrichtlich.
zahl der Personen der Arbeitskreise und jeweils einen
Sprecher, der die Arbeitsergebnisse in der Kommission (5) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung
vertritt. Die Kommission kann einen Arbeitskreis er- verhindert, unterrichtet es unverzüglich das zu seiner
mächtigen, Gutachten beizuziehen, Sachverständige Vertretung bestimmte Mitglied und die Geschäftsstelle.
anzuhören, zur Mitarbeit in einem Arbeitskreis hinzu-
zuziehen oder mit der Erstellung eines Gutachtens zu § 11
beauftragen. Für den Arbeitskreis gilt § 6 Absatz 1 ent- Durchführung von Sitzungen
sprechend.
(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Soweit ein
(2) Die Arbeitskreise haben ihre Arbeitsergebnisse stellvertretendes Mitglied kein Mitglied vertritt, kann es
der Kommission zur Beratung und Beschlussfassung an den Sitzungen teilnehmen.
zu unterbreiten. § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 13
Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Sitzun-
gen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
§8 (3) Auf Beschluss von mindestens fünf stimmbe-
Beteiligung anderer Personen rechtigten Mitgliedern kann die Tagesordnung ergänzt
werden.
Auf Einladung der Kommission können nicht der
Kommission angehörende Personen, auch Vertreter (4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer
privater oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015 689
(5) Beratungen können auch im schriftlichen Verfah- § 13
ren durchgeführt werden, wenn kein stimmberechtigtes Sitzungsniederschrift
Mitglied widerspricht und die Vertraulichkeit gewahrt ist.
(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung eine
Sitzungsniederschrift, die Ort und Tag der Sitzung, die
§ 12 Beratungsgegenstände, den wesentlichen Inhalt und
Beschlussfassung das Ergebnis der Beratungen sowie die Stimmen-
verhältnisse ausweist. Minderheitsvoten werden in der
(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Niederschrift vermerkt. Der Sitzungsniederschrift ist
stimmberechtigten Mitglieder geladen und mindestens eine Liste der Sitzungsteilnehmer getrennt nach ordent-
sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind oder lichen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern
im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz an der beizufügen.
Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit der Mehr-
heit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder ge- (2) Die Sitzungsniederschrift ist von dem oder der
fasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Vorsitzenden und von einem oder einer Beauftragten
der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfah-
(3) Die Geschäftsstelle übersendet die Sitzungs-
ren gefasst werden, wenn innerhalb von zwei Wochen
niederschrift an die Mitglieder, das Bundesministerium
kein Mitglied widerspricht. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
und das Paul-Ehrlich-Institut.
entsprechend.
(4) Die Ergebnisse der Sitzung werden vom Friedrich-
(3) Überstimmte Mitglieder können verlangen, dass Loeffler-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.
ein Minderheitsvotum bei der Veröffentlichung von Be-
schlüssen der Kommission mitveröffentlicht wird. Ein § 14
Minderheitsvotum ist zulässig, wenn das Mitglied die
Reisen, Abfindung
Stellungnahme als Ganzes ablehnt und der Gegen-
stand des Minderheitsvotums in die Beratung einge- Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Abfin-
führt worden ist. Das Minderheitsvotum ist zu be- dungen für Mitglieder, und, soweit stellvertretende Mit-
gründen. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf glieder an den Sitzungen der Kommission teilnehmen,
welchen Erwägungen die Ablehnung des Beschlusses für stellvertretende Mitglieder, richtet sich nach den
beruht. Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Bei-
räten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Ein-
(4) Mitglieder, deren Befangenheit zu besorgen ist, richtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in
dürfen nicht an der Beschlussfassung und an den der jeweils geltenden Fassung. Reisen im Rahmen der
mit ihr zusammenhängenden Beratungen teilnehmen. Tätigkeit als Mitglied, die nicht der Teilnahme an Sitzun-
Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein Grund gen der Kommission dienen, aber in deren Auftrag
gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die durchgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des
Unparteilichkeit eines Mitgliedes zu rechtfertigen. Friedrich-Loeffler-Instituts.
(5) Hält sich ein Mitglied für befangen, unterrichtet
es unverzüglich den Vorsitz. Über den Ausschluss § 15
wegen Befangenheit entscheiden die Mitglieder mit Tätigkeitsbericht
Ausnahme des Mitglieds, das sich für befangen erklärt
Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Tätig-
hat.
keitsbericht, der vom Bundesministerium veröffentlicht
(6) Ein nach Absatz 4 oder Absatz 5 ausgeschlosse- wird.
nes Mitglied darf bei der weiteren Beratung des die Be-
fangenheit begründenden Beratungsgegenstandes und § 16
bei der Beschlussfassung darüber nicht anwesend sein. Inkrafttreten
(7) Im Übrigen ist § 20 des Verwaltungsverfahrens- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gesetzes entsprechend anzuwenden. in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vom 6. Mai 2015
Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdis- führung nebst den Vertreterinnen und Vertretern,
ziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ver- soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künst-
ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In- der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese
nern: Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ers-
ten Direktor oder die Geschäftsführung weiter
Artikel 1 übertragen kann,
Änderung 5. der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Ver-
der Verordnung zur Durchführung treterin oder des Vertreters der Ersten Direktorin
des Bundesdisziplinargesetzes bei oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der
den bundesunmittelbaren Körperschaften Künstlersozialversicherung auf die Erste Direkto-
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich rin oder den Ersten Direktor der Unfallversiche-
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rung Bund und Bahn,
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszip- 6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
linargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper- ten und Gartenbau mit Ausnahme der Vorsitzen-
schaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich den oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung
13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird wie folgt geändert: auf den Vorstand der Sozialversicherung für
1. Der Überschrift wird die Angabe „(BDGBMASKDV)“ Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese
angefügt. Befugnisse auf die Vorsitzende oder den Vorsit-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: zenden der Geschäftsführung oder ein weiteres
Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen
„§ 1 kann.“
Zuständigkeitsübertragung
3. § 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und 5 ersetzt:
überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbe-
hörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes (§ 83 „4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes) der a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direk-
Beamtinnen und Beamten tor und das weitere Mitglied der Geschäfts-
1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der führung nebst den Vertreterinnen oder Ver-
Mitglieder der Geschäftsführung der Regional- tretern sowie für die Vertreterin oder den Ver-
direktionen auf den Vorstand der Bundesagentur treter der Ersten Direktorin oder des Ersten
für Arbeit, Direktors in Angelegenheiten der Künstler-
2. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit sozialversicherung die Bundesministerin oder
Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundesminister für Arbeit und Soziales
und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf und
den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten ein-
Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin schließlich der Beamtinnen und Beamten der
oder den Präsidenten oder das Direktorium weiter Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder
übertragen kann, der Erste Direktor;
3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- 5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Bahn-See mit Ausnahme der Ersten Direktorin Forsten und Gartenbau
oder des Ersten Direktors und der übrigen Mit-
glieder der Geschäftsführung auf den Vorstand a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
der Deutschen Rentenversicherung Knapp- Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder
schaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf die der Geschäftsführung die Bundesministerin
Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder oder der Bundesminister für Arbeit und Sozia-
die Geschäftsführung weiter übertragen kann, les und
4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Aus- b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die
nahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ge-
Direktors und das weitere Mitglied der Geschäfts- schäftsführung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015 691
4. § 3 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die
und 5 ersetzt: durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,
„4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird wie folgt geändert:
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direk- 1. § 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
tor und das weitere Mitglied der Geschäfts- „4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Aus-
führung nebst den Vertreterinnen oder Ver- nahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Di-
tretern sowie für die Vertreterin oder den Ver- rektors und ihre oder seine Vertreterin oder ihre
treter der Ersten Direktorin oder des Ersten und sein Vertreter, soweit nicht Beamtinnen und
Direktors in Angelegenheiten der Künstler- Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind,
sozialversicherung die Bundesministerin oder auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund
der Bundesminister für Arbeit und Soziales, und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Di-
b) für die Beamtinnen und Beamten, ausgenom- rektorin oder den Ersten Direktor weiter übertra-
men die Beamtinnen und Beamten der Künst- gen kann,“.
lersozialkasse, der Vorstand und
2. § 2 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
c) für die Beamtinnen und Beamten der Künst-
lersozialkasse die Erste Direktorin oder der „a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor,
Erste Direktor; ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen
Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Ver-
5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
treter der Ersten Direktorin oder des Ersten Di-
Forsten und Gartenbau
rektors in Angelegenheiten der Künstlersozialver-
a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der sicherung die Bundesministerin oder der Bun-
Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder desminister für Arbeit und Soziales und“.
der Geschäftsführung die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Arbeit und Sozia- 3. § 3 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
les und „a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor,
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen
Vorstand.“ Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Ver-
treter der Ersten Direktorin oder des Ersten Di-
Artikel 2 rektors in Angelegenheiten der Künstlersozialver-
sicherung die Bundesministerin oder der Bun-
Weitere Änderung
der Verordnung zur Durchführung desminister für Arbeit und Soziales,“.
des Bundesdisziplinargesetzes bei
den bundesunmittelbaren Körperschaften Artikel 3
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich Inkrafttreten
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszip-
Kraft.
linargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-
schaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Berlin, den 6. Mai 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015
Vierzehnte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV)1
Vom 13. Mai 2015
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits- Abschnitt 4
gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, Notifizierung von
2179; 2012 I S. 131) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 anerkannten unabhängigen Prüfstellen
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August und Betreiberprüfstellen als Konformitätsbewertungsstellen
2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass § 16 Anerkannte unabhängige Prüfstellen
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet § 17 Betreiberprüfstellen
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Abschnitt 5
und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung
Marktüberwachung
und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem § 18 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- § 19 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
tur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach § 20 Konforme Druckgeräte oder Baugruppen, die ein Risiko
Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit: darstellen
§ 21 Formale Nichtkonformität
Inhaltsübersicht
Abschnitt 6
Abschnitt 1 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Allgemeine Vorschriften § 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Übergangsvorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
Abschnitt 1
§ 4 Konformitätsvermutung
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
§1
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Anwendungsbereich
§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers (1) Diese Verordnung ist auf neue Druckgeräte und
§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von
des Herstellers über 0,5 bar, die auf dem Markt bereitgestellt, ausge-
§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers stellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden.
§ 8 Pflichten des Einführers
(2) Diese Verordnung ist nicht auf Produkte anzu-
§ 9 Pflichten des Händlers
wenden, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller
2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des
§ 11 Angabe der Wirtschaftsakteure Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit-
Abschnitt 3 stellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189
Konformitätsbewertung vom 27.6.2014, S. 164) aufgeführt sind.
§ 12 Einstufung von Druckgeräten §2
§ 13 Konformitätsbewertungsverfahren Begriffsbestimmungen
§ 14 Europäische Werkstoffzulassung
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
§ 15 CE-Kennzeichnung
1. Baugruppen: mehrere Druckgeräte, die von einem
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/68/EU des Hersteller zu einer zusammenhängenden funktiona-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Har- len Einheit verbunden werden;
monisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
reitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 2. Druck: der auf den Atmosphärendruck bezogene
27.6.2014, S. 164). Druck, das heißt ein Überdruck; demnach wird ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015 693
Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation
ausgedrückt; und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Be-
3. Druckgeräte: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungs- trieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
teile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende
Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an §4
drucktragenden Teilen angebrachter Elemente wie Konformitätsvermutung
Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, (1) Bei den in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richt-
Hebeösen; linie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräten und Bau-
4. europäische Werkstoffzulassung: ein technisches gruppen, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser
Dokument, in dem die Merkmale der Werkstoffe Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt
festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwen- der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird
dung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanfor-
sind und die nicht in einer harmonisierten Norm ge- derungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU er-
regelt werden; füllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder
5. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der (2) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen oder Baugruppen verwendeten Werkstoffen, für die eine
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 europäische Werkstoffzulassung erteilt wurde, deren
zur europäischen Normung, zur Änderung der Fundstelle gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richt-
Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates linie 2014/68/EU im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, veröffentlicht worden ist, wird vermutet, dass sie die
97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU erfüllen.
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be- Abschnitt 2
schlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 12);
§5
6. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person,
Allgemeine Pflichten des Herstellers
die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt
oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses (1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er die in Artikel 4
Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eige- Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten
nen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke ver- Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringt
marktet oder für eigene Zwecke verwendet; oder für eigene Zwecke verwendet, dass sie nach den
wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I
7. Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines
der Richtlinie 2014/68/EU entworfen und hergestellt
Druckgeräts oder einer Baugruppe durch seinen
wurden.
oder ihren Nutzer;
(2) Der Hersteller stellt sicher, wenn er die in Artikel 4
8. maximal zulässiger Druck (PS): der vom Hersteller
Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druck-
angegebene höchste Druck, für den das Druckgerät
geräte oder Baugruppen in den Verkehr bringt oder für
ausgelegt ist und der für eine vom Hersteller aus-
eigene Zwecke verwendet, dass sie gemäß der in einem
gewählte Stelle festgelegt ist, wobei es sich entwe-
Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten
der um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit
Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.
Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt
des Druckgeräts oder, falls diese Stellen nicht ge- (3) Der Hersteller muss, wenn er die in Artikel 4 Ab-
eignet sind, um eine andere angegebene Stelle satz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten
handelt; Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringt
oder für eigene Zwecke verwendet, die erforderlichen
9. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die
technischen Unterlagen gemäß Anhang III der Richt-
technischen Anforderungen vorgeschrieben sind,
linie 2014/68/EU erstellen und das Konformitätsbewer-
denen ein Druckgerät oder eine Baugruppe genü-
tungsverfahren nach § 13 durchführen oder durchfüh-
gen muss;
ren lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungs-
10. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß verfahren nachgewiesen, dass die Druckgeräte oder
Artikel 17 der Richtlinie 2014/68/EU. Baugruppen die wesentlichen Sicherheitsanforderun-
Wenn auf Artikel 4 oder 13 der Richtlinie 2014/68/EU gen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU erfüllen,
verwiesen wird, sind die Begriffsbestimmungen des stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus
Artikels 2 der Richtlinie 2014/68/EU anzuwenden. Im und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 15 an.
Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Produkt- (4) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen
sicherheitsgesetzes anzuwenden. und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehr-
bringen von Druckgeräten oder Baugruppen zehn Jahre
§3 lang für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.
Bereitstellung auf (5) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren
dem Markt und Inbetriebnahme dafür zu sorgen, dass stets Konformität mit den Anfor-
Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur dann auf derungen dieser Verordnung sichergestellt ist. Ände-
dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen rungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015
Druckgeräts oder einer Baugruppe sowie Änderungen der Richtlinie 2014/68/EU in deutscher Sprache bei-
der harmonisierten Normen oder der sonstigen techni- gefügt sind und
schen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Kon- 2. den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU
formität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe ver- aufgeführten Druckgeräten oder Baugruppen die
wiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen. Betriebsanleitung in deutscher Sprache beigefügt
(6) Wenn es der Hersteller angesichts der mit den ist.
von ihm auf dem Markt bereitgestellten Druckgeräten
Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen
oder Baugruppen verbundenen Risiken als zweckmäßig
müssen klar, verständlich und deutlich sein.
betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und
Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stich- (4) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwa-
proben und führt Prüfungen durch. Erforderlichenfalls chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen
führt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nicht- und Unterlagen auf Papier oder elektronisch nach
konforme Druckgeräte oder Baugruppen und der Rück- Satz 2 zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis
rufe solcher Druckgeräte oder Baugruppen. Er hält die der Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe
Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich
sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in
(7) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass
deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der
ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Druckgerät oder
Marküberwachungsbehörde leicht verstanden werden
eine von ihm in den Verkehr gebrachte Baugruppe nicht
kann, abgefasst sein. Der Hersteller arbeitet mit der
den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, er-
Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei
greift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaß-
allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusam-
nahmen, um die Konformität herzustellen, oder er
men, die mit den Druckgeräten oder den Baugruppen
nimmt das Druckgerät oder die Baugruppe zurück oder
verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
ruft sie zurück. Sind mit dem Druckgerät oder der Bau-
gruppe Risiken verbunden, so hat der Hersteller außer-
dem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden §7
der Mitgliedstaaten, in denen er dieses Druckgerät oder Bevollmächtigter des Herstellers
diese Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt hat, da- (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-
rüber zu informieren und dabei die erforderlichen Anga- tigten benennen.
ben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität
und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-
ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
§6 (3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein-
Besondere Kennzeichnungs- setzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben
und Informationspflichten des Herstellers übertragen:
(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine 1. die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und
Druckgeräte oder Baugruppen beim Inverkehrbringen der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 4,
oder bei der Verwendung für eigene Zwecke eine 2. die Aushändigung der Informationen und Unterlagen
Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere an die Marktüberwachungsbehörde nach § 6 Absatz 4
Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies auf- und
grund der Größe oder der Art des Druckgeräts oder der
Baugruppe nicht möglich ist, hat er dafür zu sorgen, 3. auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde die
dass die zur Identifikation erforderliche Information auf Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen
der Verpackung oder in den dem Druckgerät oder der zur Abwendung der Risiken, die mit den Druckgerä-
Baugruppe beigefügten Unterlagen angegeben wird. ten oder Baugruppen verbunden sind, die zum Auf-
gabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen oder bei
der Verwendung für eigene Zwecke seinen Namen, sei- (4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die
nen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetra- Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen ge-
gene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem mäß § 5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen
Druckgerät oder der Baugruppe anzubringen. Falls dies Bevollmächtigten übertragen.
aufgrund der Größe oder der Art des Druckgeräts oder
der Baugruppe nicht möglich ist, müssen die Kontakt- §8
daten auf der Verpackung oder in den dem Druckgerät Pflichten des Einführers
oder der Baugruppe beigefügten Unterlagen angege-
(1) Der Einführer darf nur Druckgeräte oder Baugrup-
ben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um
pen in den Verkehr bringen, die die Anforderungen die-
die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Her-
ser Verordnung erfüllen.
steller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind
in einer Sprache zu verfassen, die von Verbrauchern, (2) Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2
anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder
leicht verstanden werden kann. eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr
bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
(3) Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass
1. den in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren
2014/68/EU aufgeführten Druckgeräten oder Bau- nach § 13 durchgeführt hat,
gruppen die Betriebsanleitung und die Sicherheits- 2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt
informationen nach Anhang I Nummer 3.3 und 3.4 hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015 695
3. das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE- (2) Bevor der Händler ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2
Kennzeichnung versehen ist, der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder
4. dem Druckgerät oder der Baugruppe die Betriebs- eine dort aufgeführte Baugruppe auf dem Markt bereit-
anleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß stellt, hat er zu überprüfen, ob
Anhang I Nummer 3.3 und 3.4 der Richtlinie 1. das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-
2014/68/EU beigefügt sind und Kennzeichnung versehen ist,
5. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 2. dem Druckgerät oder der Baugruppe die erforder-
und 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat. lichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und
Der Einführer hat seinen Namen, seinen eingetragenen die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache
Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke beigefügt sind, und
sowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2
Baugruppe beim Inverkehrbringen anzubringen. § 6 und der Einführer seine Pflichten nach § 8 Absatz 2
Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Satz 2 erfüllt hat.
(3) Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 3 der (3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass
Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder das Druckgerät oder die Baugruppe nicht den wesent-
eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr lichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der
bringen, wenn er sichergestellt hat, dass Richtlinie 2014/68/EU entspricht, darf der Händler die-
1. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt ses Druckgerät oder diese Baugruppe erst auf dem
hat, Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt
ist. Ist mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein
2. dem Druckgerät oder der Baugruppe eine geeignete
Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem
Betriebsanleitung beigefügt ist und
den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüber-
3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 wachungsbehörden darüber.
und 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.
(4) Bevor der Händler ein in Artikel 4 Absatz 3 der
Der Einführer hat seinen Namen, seinen eingetragenen Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder
Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke eine dort aufgeführte Baugruppe auf dem Markt bereit-
sowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der stellt, hat er zu überprüfen, ob dem Druckgerät oder der
Baugruppe beim Inverkehrbringen anzubringen. § 6 Baugruppe eine geeignete Betriebsanleitung in deut-
Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. scher Sprache beigefügt ist und ob der Hersteller die
(4) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die
ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht den Anfor- Pflichten nach § 8 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat.
derungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses (5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein
Druckgerät oder diese Baugruppe erst in den Verkehr von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Druckgerät oder
bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Baugruppe
dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbun- nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,
den, so informiert der Einführer den Hersteller und die muss er sicherstellen, dass die erforderlichen Korrek-
Marktüberwachungsbehörden darüber. turmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstim-
(5) Solange sich ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der mung dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe mit
Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder den Anforderungen herzustellen, oder dass das Druck-
eine dort aufgeführte Baugruppe im Verantwortungsbe- gerät oder die Baugruppe zurückgenommen oder zu-
reich des Einführers befindet, ist dieser dafür verant- rückgerufen wird. § 5 Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend
wortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingun- anzuwenden.
gen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der (6) Der Händler hat der Marktüberwachungsbehörde
Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforde- auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen
rungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU nicht nach Satz 2 auszuhändigen, die für den Nachweis der
beeinträchtigen. Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe
(6) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des erforderlich sind. Diese Informationen können auf Pa-
Druckgeräts oder der Baugruppe zehn Jahre lang eine pier oder elektronisch geliefert werden.
Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Markt- (7) Im Übrigen sind für den Händler die Vorschriften
überwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu des § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 5 entsprechend
sorgen, dass er die technischen Unterlagen auf deren anzuwenden.
Verlangen vorlegen kann.
(7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften § 10
des § 5 Absatz 6 und 7 und § 6 Absatz 4 entsprechend
Einführer oder Händler als Hersteller
anzuwenden.
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5
§9 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
Pflichten des Händlers 1. ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter eigenem
Namen oder eingetragener Handelsmarke in den
(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Ver-
Verkehr bringt oder
ordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen,
wenn er ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem 2. ein auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine
Markt bereitstellt. auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert,
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015
dass die Konformität mit den Anforderungen dieser § 15
Verordnung beeinträchtigt werden kann. CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Kennzeichnung ist nach § 7 Absatz 1
§ 11
und 3 bis 5 des Produktsicherheitsgesetzes auf dem
Angabe der Wirtschaftsakteure in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU
(1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüber- aufgeführten Druckgerät oder der dort aufgeführten
wachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirt- Baugruppe oder auf dem jeweiligen Typenschild anzu-
schaftsakteure, bringen. Falls die Art des Druckgeräts oder der Bau-
gruppe dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist
1. von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den
bezogen haben und Begleitunterlagen anzubringen.
2. an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abge- (2) Das Druckgerät oder die Baugruppe muss fertig
geben haben. hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden,
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen der die Abnahme gemäß Anhang I Nummer 3.2 der
nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder Richtlinie 2014/68/EU ermöglicht.
der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckge- (3) Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung
räts oder der Baugruppe jeweils zehn Jahre lang vorle- auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus
gen können. denen sich eine Baugruppe zusammensetzt. Die einzel-
nen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Bau-
Abschnitt 3 gruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten
diese Kennzeichnung.
Konformitätsbewertung
(4) Die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte und Baugruppen
§ 12
sowie Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität
Einstufung von Druckgeräten von einer Betreiberprüfstelle nach § 17 festgestellt wur-
Die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU de, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach
aufgeführten Druckgeräte sind vom Hersteller nach Absatz 1 versehen werden. Davon unberührt bleibt die
zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien einzu- Pflicht zur CE-Kennzeichnung nach anderen Rechts-
stufen. Die Einstufung erfolgt nach Artikel 13 der Richt- vorschriften.
linie 2014/68/EU.
Abschnitt 4
§ 13 Notifizierung von
anerkannten unabhängigen Prüf-
Konformitätsbewertungsverfahren
stellen und Betreiberprüfstellen
(1) Für die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie als Konformitätsbewertungsstellen
2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte sind die Konfor-
mitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 § 16
bis 5 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie Anerkannte unabhängige Prüfstellen
2014/68/EU entsprechend der Kategorie, in die sie
nach § 12 eingestuft worden sind, durchzuführen. Die Notifizierung von anerkannten unabhängigen
Prüfstellen erfolgt nach den Vorschriften der §§ 12 bis 19
(2) Für die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
2014/68/EU aufgeführten Baugruppen ist das Konfor- (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) über die Notifi-
mitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 6 in zierung von Konformitätsbewertungsstellen.
Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2014/68/EU
durchzuführen. § 17
(3) Die Marktüberwachungsbehörden können in Ein- Betreiberprüfstellen
zelfällen gestatten, dass für Versuchszwecke einzelne
(1) Die Notifizierung von Betreiberprüfstellen erfolgt
Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt bereit-
nach den Vorschriften der §§ 12 und 14 bis 19 des Pro-
gestellt oder in Betrieb genommen werden, für die kein
duktsicherheitsgesetzes sowie nach Artikel 25 der
Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
Richtlinie 2014/68/EU.
(4) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im (2) Die von einer Betreiberprüfstelle bewerteten
Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsver- Druckgeräte oder Baugruppen dürfen ausschließlich in
fahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet
Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Sprache werden, der die Prüfstelle angehört. Diese Unterneh-
abzufassen. mensgruppe wendet eine gemeinsame Sicherheits-
politik in Bezug auf die technischen Auslegungs-,
§ 14 Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungs-
Europäische Werkstoffzulassung bedingungen für Druckgeräte und Baugruppen an.
Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoff- (3) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich
zulassung gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 beantragt für die Unternehmensgruppe, der sie angehören.
wird, ist das Verfahren nach Artikel 15 der Richt- (4) Für die Konformitätsbewertung durch Betreiber-
linie 2014/68/EU anzuwenden. prüfstellen dürfen ausschließlich die Verfahren nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015 697
Anhang III Modul A2, C2, F und G der Richtlinie (3) Die Informationen der Marktüberwachungsbe-
2014/68/EU angewendet werden. hörde gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen alle verfügbaren
Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die
Abschnitt 5 Identifizierung des betreffenden Druckgeräts oder der
Marktüberwachung betreffenden Baugruppe, die Herkunft des Druckgeräts
oder der Baugruppe, die Art der behaupteten Nichtkon-
formität und des Risikos sowie die Art und Dauer der
§ 18
ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argu-
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure mente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Markt-
(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu überwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die
der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugrup- Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
pe, das oder die unter diese Verordnung fällt, ein Risiko 1. das Druckgerät oder die Baugruppe die Anforderun-
für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder gen dieser Verordnung hinsichtlich der Gesundheit
für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, so beurteilt oder Sicherheit von Menschen oder des Schutzes
sie, ob das Druckgerät oder die Baugruppe die Anfor- von Haus- und Nutztieren oder Gütern nicht erfüllt
derungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschafts- oder
akteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforder-
lichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden 2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung
zusammenzuarbeiten. gemäß § 4 Absatz 1 eine Konformitätsvermutung
gilt, mangelhaft sind.
(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem
Ergebnis, dass das Druckgerät oder die Baugruppe die (4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der
Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat
auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme
Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrektur- nach Artikel 40 Absatz 4 der Richtlinie 2014/68/EU
maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des getroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde,
Druckgeräts oder der Baugruppe mit diesen Anfor- sofern sie dieser Maßnahme zustimmt, alle geeigneten
derungen herzustellen oder das Druckgerät oder die vorläufigen Maßnahmen. Sie informiert die Bundes-
Baugruppe zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber
Marktüberwachungsbehörde informiert die entspre- sowie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen
chende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität. hinsichtlich der Nichtkonformität des Druckgeräts oder
der Baugruppe. Sofern die Marktüberwachungsbe-
(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas- hörde der von dem anderen Mitgliedstaat getroffenen
sung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf den Gel- vorläufigen Maßnahme nicht zustimmt, informiert sie
tungsbereich dieser Verordnung beschränkt, informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- innerhalb von zwei Monaten darüber und gibt ihre
medizin über das Ergebnis der Beurteilung und die Einwände an. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur Arbeitsmedizin leitet die Informationen nach den Sät-
aufgefordert hat. zen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen Kommis-
(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich sion und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche Union zu.
betroffenen Druckgeräte oder Baugruppen erstrecken, (5) Liegen der Marktüberwachungsbehörde inner-
die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereit- halb von drei Monaten nach einer Information gemäß
gestellt hat. Absatz 2 Satz 1 oder einer Information gemäß Absatz 4
Satz 1 keine Informationen über einen Einwand gegen
§ 19 eine von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
Vorläufige Maßnahmen ropäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor,
der Marktüberwachungsbehörde so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt.
Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem Fall
(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in
unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen,
§ 18 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine geeigneten
wie etwa die Rücknahme des Druckgeräts oder der
Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungs-
Baugruppe.
behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die
Bereitstellung des Druckgeräts oder der Baugruppe auf
dem Markt zu untersagen oder einzuschränken oder § 20
das Druckgerät oder die Baugruppe zurückzunehmen Konforme Druckgeräte
oder zurückzurufen. oder Baugruppen, die ein Risiko darstellen
(2) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rah-
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin men einer Beurteilung nach § 18 Absatz 1 fest, dass
unverzüglich über diese vorläufigen Maßnahmen, wenn ein Druckgerät oder eine Baugruppe ein Risiko für die
sich die Nichtkonformität nicht auf den Geltungsbe- Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für
reich dieser Verordnung beschränkt. Die Bundesanstalt Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, obwohl das
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informa- Druckgerät oder die Baugruppe den Anforderungen
tionen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich dieser Verordnung genügt, so fordert sie den betreffen-
der Europäischen Kommission und den übrigen Mit- den Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Korrek-
gliedstaaten der Europäischen Union zu. turmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015
das Druckgerät oder die Baugruppe beim Inverkehr- Abschnitt 6
bringen kein Risiko mehr darstellt oder dass das Druck- Ordnungswidrigkeiten
gerät oder die Baugruppe innerhalb einer der Art des und Schlussbestimmungen
Risikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zu-
rückgerufen wird.
§ 22
(2) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Ordnungswidrigkeiten
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu er-
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-
greifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbe-
sondere die Daten für die Identifizierung der betreffen- 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz eine
den Druckgeräte oder Baugruppen, deren Herkunft, dort genannte technische Unterlage nicht, nicht rich-
deren Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
und Dauer der ergriffenen Maßnahmen. 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ein
(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich dort genanntes Konformitätsbewertungsverfahren
alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
betroffenen Druckgeräte oder Baugruppen erstrecken, zeitig durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereit- ständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
gestellt hat. 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht dafür
sorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- beim Inverkehrbringen oder bei der Verwendung für
medizin leitet die Information gemäß Absatz 2 unver- eigene Zwecke eine Typen-, Chargen- oder Serien-
züglich der Europäischen Kommission und den übrigen nummer oder eine andere Information zu ihrer Iden-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. tifikation tragen oder die zur Identifikation erforder-
liche Information auf der Verpackung oder in dem
§ 21 Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unter-
lagen angegeben werden,
Formale Nichtkonformität
4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, entgegen § 8 Absatz 2
(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entge-
§ 18 fordert die Marktüberwachungsbehörde den be- gen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
treffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Satz 3, die dort genannten Kontaktdaten nicht, nicht
Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren: richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an-
bringt,
1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Ver-
letzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes in 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1
Verbindung mit § 15 dieser Verordnung angebracht, ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr
bringt oder
2. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht 6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder
oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produkt- eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt.
sicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 dieser
Verordnung angebracht, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-
3. die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nummer 3.3 der Richtlinie 2014/68/EU wurde nicht
1. entgegen § 5 Absatz 4 eine technische Unterlage
oder unter Verletzung von § 15 oder Anhang I Num-
oder eine EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht
mer 3.3 der Richtlinie 2014/68/EU angebracht,
mindestens zehn Jahre bereithält,
4. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbin-
nicht ordnungsgemäß ausgestellt, dung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder eine
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
5. die technischen Unterlagen sind entweder nicht ver-
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
fügbar oder unvollständig,
zur Verfügung stellt,
6. die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 3. entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2
oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 oder eine dort genannte Aufgabe nicht überträgt,
Absatz 3 Satz 2 fehlen, sind falsch oder unvollstän-
dig oder 4. entgegen § 8 Absatz 6 erster Halbsatz eine Abschrift
der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht min-
7. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5 destens zehn Jahre bereithält,
und 6 oder § 8 ist nicht erfüllt. 5. entgegen § 8 Absatz 6 zweiter Halbsatz nicht dafür
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 sorgt, dass er eine dort genannte Unterlage vorlegen
weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeig- kann,
neten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Druck- 6. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder
geräte oder der Baugruppen auf dem Markt zu be- eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
schränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
dass sie zurückgerufen oder zurückgenommen werden. rechtzeitig aushändigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015 699
7. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur 1. Juni 2015 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen
nicht oder nicht rechtzeitig nennt, oder auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen
8. entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte Informa- werden.
tion nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang (3) Bescheinigungen und Beschlüsse, die von Kon-
vorlegen kann. formitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie
97/23/EG ausgestellt oder gefasst worden sind, bleiben
§ 23 im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.
Übergangsvorschriften
§ 24
(1) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anfor-
derungen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur An- (1) § 12 tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 19. Juli 2016
über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) erfül- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Druckgeräteverordnung
len und bis zum 29. Mai 2002 in den Verkehr gebracht vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die
wurden, dürfen in Betrieb genommen werden. zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Novem-
(2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforde- ber 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer
rungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Mai 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles