642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
Gesetz
für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern
an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Vom 24. April 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §2
sen: Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Gremien nach § 3 Num-
Inhaltsübersicht
mer 1 und 2, für die der Bund Mitglieder bestimmen
Artikel 1 Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der kann. Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder
Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungs- der Bundesregierung, nicht für die Gerichtsbarkeit und
gesetz – BGremBG) nicht für Gremienmitglieder, die in Ausübung gesetzlich
Artikel 2 Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern verbürgter Unabhängigkeit bestimmt werden.
in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen
und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungs-
gesetz – BGleiG) §3
Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen 1. Aufsichtsgremien: Aufsichts- und Verwaltungsräte so-
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und wie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeach-
Stahl erzeugenden Industrie tet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage, auch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes wenn deren Mitglieder durch Wahl bestimmt werden;
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des 2. wesentliche Gremien: Gremien, bei denen die
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Mitgliedschaft von mindestens einem seiner Mitglie-
Industrie der durch die Bundesregierung zu beschließen oder
Artikel 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes zur Kenntnis zu nehmen ist, oder Gremien, die als
Artikel 8 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes wesentlich bestimmt worden sind;
Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 3. Bund:
Artikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 11 Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs a) die Bundesregierung als Gesamtheit,
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels- b) das Bundeskanzleramt,
gesetzbuch
c) die Bundesministerien sowie die oder der Beauf-
Artikel 13 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch tragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Artikel 14 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
einschließlich der Behörden des jeweiligen Ge-
Artikel 15 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
schäftsbereichs,
mit beschränkter Haftung d) die weiteren Beauftragten der Bundesregierung
Artikel 16 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes und die Bundesbeauftragten sowie
Artikel 17 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
e) die bundesunmittelbaren juristischen Personen
Artikel 18 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes des öffentlichen Rechts ohne Recht auf Selbst-
Artikel 19 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes verwaltung;
Artikel 20 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 21 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstel- 4. durch den Bund zu bestimmende Mitglieder: Mitglie-
lungsgesetzes der, die der Bund in ein Aufsichts- oder wesentliches
Artikel 22 Änderung des Umwandlungsgesetzes Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen,
Artikel 23 Berichtswesen, Evaluation berufen, entsenden oder für ein solches Gremium
Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten vorschlagen kann; ein Mitglied ist nicht durch den
Bund bestimmt, wenn ein Dritter gegenüber dem
Bund ein Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft hat
Artikel 1 und von diesem Recht Gebrauch macht.
Gesetz
§4
über die Mitwirkung
des Bundes an der Besetzung von Gremien Vorgaben für Aufsichtsgremien
(Bundesgremienbesetzungsgesetz – BGremBG) (1) In einem Aufsichtsgremium müssen ab dem 1. Ja-
nuar 2016 mindestens 30 Prozent der durch den Bund
zu bestimmenden Mitglieder Frauen und mindestens 30
§1 Prozent Männer sein. Der Mindestanteil ist bei erforder-
Ziel des Gesetzes lich werdenden Neuwahlen, Berufungen und Entsen-
dungen zur Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze
Ziel des Gesetzes ist die paritätische Vertretung von zu beachten und sukzessive zu steigern. Bestehende
Frauen und Männern in Gremien, soweit der Bund Mit- Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende
glieder für diese bestimmen kann. wahrgenommen werden. Stehen dem Bund insgesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 643
höchstens zwei Gremiensitze zu, sind die Sätze 1 bis 3 §7
nicht anzuwenden. Bestimmen mehrere Institutionen Bericht
des Bundes nach § 3 Nummer 3 Mitglieder eines Gre-
miums, ist die Gesamtzahl der zu bestimmenden Mit- (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
glieder maßgeblich. Bei den Berechnungen ist zur destag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Aus-
nächsten vollen Personenzahl aufzurunden. wertung der Gremienbesetzungen durch den Bund vor.
(2) Grundlage der Zusammenstellung und Auswer-
(2) Es ist das Ziel, ab dem 1. Januar 2018 die in
tung sind die nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gemeldeten
Absatz 1 genannten Anteile auf 50 Prozent zu erhöhen.
Daten. Die obersten Bundesbehörden haben die für
Steht dem Bund insgesamt eine ungerade Anzahl an
die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu
Gremiensitzen zu, darf das Ungleichgewicht zwischen
machen.
Frauen und Männern nur einen Sitz betragen.
(3) Bei einer Unterschreitung der Vorgaben nach den Artikel 2
Absätzen 1 und 2 ist das Bundesministerium für Fami-
Gesetz
lie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich zu unter-
richten; die Unterschreitung ist zu begründen. für die Gleichstellung von Frauen
und Männern in der Bundesverwaltung und
§5 in den Unternehmen und Gerichten des Bundes
(Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)
Vorgaben für wesentliche Gremien
Inhaltsübersicht
(1) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3
Abschnitt 1
haben ein Gremium als wesentlich zu bestimmen, wenn
es besondere tatsächliche, wissenschaftliche oder zu- Allgemeine Bestimmungen
kunftsrelevante Bedeutung hat. § 1 Ziele des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
(2) Bei wesentlichen Gremien haben die Institutionen
§ 3 Begriffsbestimmungen
des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische
§ 4 Allgemeine Pflichten
Vertretung von Frauen und Männern geschaffen oder er-
halten wird. Dieses Ziel kann stufenweise entsprechend Abschnitt 2
den Vorgaben in § 4 Absatz 1 und 2 erreicht werden. Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
(3) § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 gilt § 5 Grundsatz; Anwendungshinweis
entsprechend. § 6 Arbeitsplatzausschreibung
§ 7 Bewerbungsgespräche
§6 § 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Auf-
stieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen
Statistik, Verordnungsermächtigung § 9 Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern
§ 10 Fortbildung, Dienstreisen
(1) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3
veröffentlichen auf ihrer Internetseite eine Aufstellung Abschnitt 3
über ihre Aufsichts- und wesentlichen Gremien sowie Gleichstellungsplan
über die Anzahl der in diesen jeweils durch den Bund § 11 Zweck
zu bestimmenden Mitglieder. Die Veröffentlichung er- § 12 Erstellung
folgt erstmals bis zum 30. Juni 2015. Die Aufstellung § 13 Inhalt
nach Satz 1 ist regelmäßig zu aktualisieren. § 14 Bekanntmachung, Veröffentlichung
(2) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich Abschnitt 4
zum 31. Dezember unter Beachtung des Datenschut-
Vereinbarkeit von Familie, Pflege
zes die Besetzung ihrer Gremien mit Frauen und Män- und Berufstätigkeit für Frauen und Männer
nern. Grundlage ist die Aufstellung nach Absatz 1 ein-
§ 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen
schließlich der im Vergleich zum Vorjahr neu aufgenom-
§ 16 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und
menen und entfernten Gremien. Die Daten werden je- Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pfle-
weils bis zum 31. März des Folgejahres auf den Inter- geaufgaben
netseiten der Institutionen des Bundes nach § 3 Num- § 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiederein-
mer 3 veröffentlicht und zeitgleich dem Statistischen stieg
Bundesamt gemeldet. Veröffentlichung und Meldung § 18 Verbot von Benachteiligungen
erfolgen erstmals bis zum 31. März 2017.
Abschnitt 5
(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag Gleichstellungsbeauftragte,
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen Stellvertreterin und Vertrauensfrau
und Jugend alle zwei Jahre eine Statistik zu den nach § 19 Wahl, Verordnungsermächtigung
Absatz 2 Satz 3 gemeldeten Daten. Die Statistik ist Be- § 20 Bestellung
standteil der Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 3 § 21 Anfechtung der Wahl
Nummer 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes. § 22 Vorzeitiges Ausscheiden
(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord- § 23 Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen § 24 Rechtsstellung
Vorgaben für die Mitteilung der statistischen Daten § 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauf-
nach Absatz 2 Satz 3. tragten
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
§ 26 Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau ren personelle Ausführung lediglich finanzielle Mit-
§ 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauf- tel benötigt werden, unabhängig davon, ob die Be-
tragten schäftigung aus für Stellen und Planstellen bereit-
§ 28 Schutzrechte gestellten oder sonstigen Haushaltsmitteln finan-
§ 29 Ausstattung ziert wird;
§ 30 Zusammenarbeit und Information
2. Bereiche: Besoldungs- und Entgeltgruppen oder
§ 31 Verschwiegenheitspflicht
Laufbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtun-
§ 32 Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung
gen, Berufsausbildungen einschließlich des Vorbe-
§ 33 Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren reitungsdienstes sowie Ebenen mit Vorgesetzten-
§ 34 Gerichtliches Verfahren oder Leitungsaufgaben einschließlich der Stellen
§ 35 Fragerecht und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vor-
§ 36 Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauf- sitzender Richter;
tragten
3. beruflicher Aufstieg: Beförderungen, Höhergruppie-
Abschnitt 6 rungen, Höherreihungen sowie Übertragungen
Sonderregelungen, Statistik, höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze;
Bericht und Übergangsbestimmungen 4. Beschäftigte: Beamtinnen und Beamte, Arbeitneh-
§ 37 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst merinnen und Arbeitnehmer einschließlich Auszu-
§ 38 Statistik, Verordnungsermächtigung bildender, Richterinnen und Richter sowie Inhabe-
§ 39 Bericht rinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter;
§ 40 Übergangsbestimmungen 5. Dienststellen:
Abschnitt 1 a) Bundesgerichte,
Allgemeine Bestimmungen b) Behörden und Verwaltungsstellen der unmittel-
baren Bundesverwaltung einschließlich solcher
§1 im Bereich der Streitkräfte sowie
Ziele des Gesetzes c) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts des Bundes;
(1) Ziel des Gesetzes ist es,
maßgebend ist § 6 Absatz 1, 2 und 4 des Bundes-
1. die Gleichstellung von Frauen und Männern zu ver- personalvertretungsgesetzes;
wirklichen,
6. Familienaufgaben: die tatsächliche Betreuung von
2. bestehende Benachteiligungen auf Grund des Ge-
mindestens einem Kind unter 18 Jahren durch Be-
schlechts, insbesondere Benachteiligungen von
schäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme
Frauen, zu beseitigen und künftige Benachteiligun-
einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und
gen zu verhindern sowie
Elternzeitgesetz ein;
3. die Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit
7. Pflegeaufgaben: die tatsächliche, nicht erwerbs-
von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen
mäßige häusliche Pflege oder Betreuung einer im
und Männer zu verbessern.
Sinne von § 61 Absatz 1 des Zwölften Buches So-
(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes wird die tat- zialgesetzbuch pflegebedürftigen Person durch Be-
sächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von schäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme
Frauen und Männern gefördert. Strukturelle Benachtei- einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sowie
ligungen von Frauen sind durch deren gezielte Förde- die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach
rung zu beheben. dem Familienpflegezeitgesetz ein;
(3) Bei der Erreichung der Ziele sind die besonderen 8. Qualifikation: Eignung, Befähigung und fachliche
Belange behinderter und von Behinderung bedrohter Leistung;
Frauen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches
9. Unternehmen:
Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt
§ 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter a) Einrichtungen und Institutionen der mittelbaren
Menschen. Bundesverwaltung mit Ausnahme der Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen sowie
§2 b) Unternehmen, die aus bundeseigener Verwal-
Geltungsbereich tung künftig in ein Unternehmen des privaten
Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Rechts umgewandelt werden, mit Ausnahme
Nummer 5. Unternehmen nach § 3 Nummer 9 sollen von Tochterunternehmen;
auf die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes 10. unterrepräsentiert: Status von Frauen oder Män-
hinwirken. nern, wenn ihr jeweiliger Anteil an den Beschäftig-
ten in einem einzelnen Bereich nach Nummer 2 un-
§3 ter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Anzahl an
Begriffsbestimmungen Beschäftigten sind Frauen oder Männer unterreprä-
sentiert, wenn das Ungleichgewicht zwischen bei-
Im Sinne dieses Gesetzes sind: den Geschlechtern mindestens zwei Personen des
1. Arbeitsplätze: Ausbildungsplätze, Stellen, Planstel- gleichen Geschlechts betrifft; maßgeblich für die
len sowie Dienstposten, die mit Beschäftigten im Bestimmung einer Unterrepräsentanz ist die aktu-
Sinne dieses Gesetzes besetzbar sind und für de- elle Situation in demjenigen Bereich, auf den sich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 645
die angestrebte Maßnahme oder Entscheidung schrieben werden, um die Zahl der Bewerberinnen oder
hauptsächlich bezieht. der Bewerber zu erhöhen. Der Arbeitsplatz soll öffent-
lich ausgeschrieben werden, wenn dieses Ziel we-
§4 der mit einer hausinternen noch mit einer dienststellen-
Allgemeine Pflichten übergreifenden Ausschreibung erreicht werden kann.
Ausnahmen nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbe-
(1) Die Beschäftigten, insbesondere solche mit Vor- amtengesetzes bleiben unberührt.
gesetzten- oder Leitungsaufgaben, die Leitung der
Dienststelle sowie die Personalverwaltung haben die (3) Arbeitsplatzausschreibungen müssen die Anfor-
Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Diese derungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes festlegen
Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen und im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der
Aufgabenbereichen und Entscheidungen der Dienst- Bewerberinnen und Bewerber auch das vorausgesetzte
stellen sowie bei der Zusammenarbeit von Dienststel- Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn
len zu berücksichtigen. oder des Funktionsbereichs enthalten.
(2) Gewähren Dienststellen Zuwendungen nach § 23
der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förde- §7
rungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zu- Bewerbungsgespräche
wendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung
sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungs- (1) Liegen in ausreichender Zahl Bewerbungen von
empfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Frauen vor, die das in der Ausschreibung vorgegebene
Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen, müs-
Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinba- sen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Be-
rung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwen- reich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, mindes-
den sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, tens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungs-
dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bun- gesprächen oder besonderen Auswahlverfahren einge-
desmitteln im Wege der Zuweisung institutionell geför- laden werden. § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches
dert werden. Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für die Besetzung
von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Männer
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bun- auf Grund struktureller Benachteiligung unterrepräsen-
des sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern tiert sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch
für den dienstlichen Schriftverkehr. (2) In Vorstellungsgesprächen und besonderen Aus-
wahlverfahren sind insbesondere Fragen nach dem Fa-
Abschnitt 2 milienstand, einer bestehenden oder geplanten
Schwangerschaft sowie nach bestehenden oder ge-
Maßnahmen zur
planten Familien- oder Pflegeaufgaben unzulässig.
Gleichstellung von Frauen und Männern
(3) Auswahlkommissionen sollen geschlechterpari-
§5 tätisch besetzt sein. Ist eine paritätische Besetzung
aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen
Grundsatz; Anwendungshinweis
Gründe aktenkundig zu machen.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann
nicht anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zu einem §8
bestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung
für die auszuübende Tätigkeit ist. Auswahlentscheidungen
bei Einstellung, beruflichem Aufstieg
(2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung
und der Vergabe von Ausbildungsplätzen
und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben un-
berührt. (1) Sind Frauen in einem bestimmten Bereich nach
§ 3 Nummer 2 unterrepräsentiert, hat die Dienststelle
§6 sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, bei Ein-
Arbeitsplatzausschreibung stellung und beruflichem Aufstieg bevorzugt zu be-
rücksichtigen. Dies gilt auch bei der Abordnung, Ver-
(1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen müssen ge- setzung und Umsetzung für jeweils mehr als drei
schlechtsneutral erfolgen. Es ist insbesondere unzuläs- Monate, wenn diesen ein Ausschreibungsverfahren
sig, Arbeitsplätze nur für Männer oder nur für Frauen vorausgeht. Voraussetzung für die Bevorzugung ist,
auszuschreiben. Der Ausschreibungstext muss so for- dass Bewerberinnen die gleiche Qualifikation aufweisen
muliert sein, dass er Angehörige beider Geschlechter in wie ihre männlichen Mitbewerber. Die Bevorzugung ist
gleicher Weise anspricht und Angehörige des in dem ausgeschlossen, wenn rechtlich schützenswerte
jeweiligen Bereich unterrepräsentierten Geschlechts Gründe überwiegen, die in der Person eines männli-
verstärkt zur Bewerbung auffordert. Jede Ausschrei- chen Mitbewerbers liegen. Sind Männer strukturell be-
bung hat den Hinweis zu enthalten, dass der ausge- nachteiligt und in dem jeweiligen Bereich unterreprä-
schriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann, sentiert, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
es sei denn, zwingende dienstliche Belange stehen
dem entgegen. Satz 4 gilt auch für die Besetzung von (2) Absatz 1 gilt insbesondere für
Arbeitsplätzen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufga- 1. die Besetzung von Stellen von Beamtinnen und Be-
ben ungeachtet der Hierarchieebene. amten, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
(2) Wenn in einem Bereich Frauen oder Männer un- von Auszubildenden sowie von Richterinnen und
terrepräsentiert sind, soll ein freier Arbeitsplatz ausge- Richtern, es sei denn, für die Berufung von Richte-
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
rinnen und Richtern ist eine Wahl oder die Mitwir- gen. Satz 2 gilt auch für Männer, wenn diese unterre-
kung eines Wahlausschusses vorgeschrieben; präsentiert sind.
2. den beruflichen Aufstieg, es sei denn, die Entschei- (2) Die Dienststelle muss Beschäftigten mit Famili-
dung über diesen Aufstieg erfolgt durch eine Wahl en- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen
oder unter Mitwirkung eines Wahlausschusses. Möglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Fortbil-
Satz 1 schließt auch Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- dungen sowie an Dienstreisen ermöglichen. Soweit er-
oder Leitungsaufgaben ungeachtet der Hierarchie- forderlich, sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkei-
ebene ein. ten zusätzliche Veranstaltungen oder alternative
Dienstreisezeiträume anzubieten, die den räumlichen
(3) Die Ausnahmeregelung in Absatz 2 Satz 1 Num-
und zeitlichen Bedürfnissen von Beschäftigten mit
mer 1 gilt entsprechend für die Stellen von Mitgliedern
Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen. Darüber
des Bundesrechnungshofes, für deren Ernennung nach
hinaus kann die Dienststelle Beschäftigten mit Famili-
§ 5 Absatz 2 Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes
en- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen
vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch
Möglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Ausbildun-
Artikel 15 Absatz 82 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
gen anbieten. Für die Dauer der Teilnahme an
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, der Ständige Aus-
schuss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes 1. Maßnahmen nach Satz 1 kann im Bedarfsfall die Be-
zu hören ist. treuung von Kindern oder pflegebedürftigen Perso-
nen angeboten werden,
§9 2. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 können auf
Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern Antrag zusätzlich anfallende, unabwendbare Betreu-
(1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Be- ungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Perso-
werbers wird anhand der Anforderungen des zu beset- nen erstattet werden.
zenden Arbeitsplatzes ermittelt, insbesondere aus der (3) Die Dienststelle soll in ausreichendem Maße
hierfür erforderlichen Ausbildung, dem Qualifikations- Fortbildungen anbieten, die den beruflichen Aufstieg
profil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs sowie und den beruflichen Wiedereinstieg nach einer Unter-
aus den beruflichen Erfahrungen. Das Dienstalter und brechung der Berufstätigkeit zur Wahrnehmung von Fa-
der Zeitpunkt der letzten Beförderung von Bewerberin- milien- oder Pflegeaufgaben erleichtern. Absatz 2 gilt
nen und Bewerbern dürfen nur insoweit berücksichtigt entsprechend.
werden, wie sie für die Qualifikation für den betreffen-
(4) Die Beschäftigten der Personalverwaltung und die
den Arbeitsplatz von Bedeutung sind. Spezifische,
Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworbene Erfah-
sind verpflichtet, sich über Maßnahmen zur Gleichstel-
rungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit
lung von Frauen und Männern sowie zur Vereinbarkeit
sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Be-
von Familie, Pflege und Berufstätigkeit zu informieren.
deutung sind.
Sie sollen entsprechende Fortbildungen besuchen.
(2) Folgende Umstände dürfen nicht Teil der verglei-
chenden Bewertung sein: (5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihren Stell-
vertreterinnen ist zu Beginn und während ihrer Amtszeit
1. durch die Wahrnehmung von Familien- oder Pflege- Gelegenheit zur Fortbildung, insbesondere auf den Ge-
aufgaben bedingte bieten des Gleichstellungsrechts, des Rechts des öf-
a) Unterbrechungen der Berufstätigkeit, fentlichen Dienstes sowie des Personalvertretungs-,
b) geringere Anzahl aktiver Dienst- oder Beschäf- Organisations- und des Haushaltsrechts, zu geben.
tigungsjahre,
Abschnitt 3
c) Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerun-
gen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge, Gleichstellungsplan
d) zeitliche Belastungen,
§ 11
2. die Einkommenssituation des Ehegatten, der Le-
benspartnerin oder des Lebenspartners, der Le- Zweck
bensgefährtin oder des Lebensgefährten, Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der
3. die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitre- Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instru-
duzierung oder einer Beurlaubung zur Wahrneh- ment der Personalplanung, insbesondere der Personal-
mung von Familien- oder Pflegeaufgaben Gebrauch entwicklung. Seine Umsetzung ist besondere Verpflich-
zu machen, tung der Personalverwaltung, der Beschäftigten mit
4. organisatorische und personalwirtschaftliche Erwä- Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben sowie der
gungen. Dienststellenleitung.
§ 10 § 12
Fortbildung, Dienstreisen Erstellung
(1) Die Dienststelle hat die Teilnahme der Beschäf- (1) Jede Dienststelle hat einen Gleichstellungplan für
tigten an Fortbildungen zu unterstützen. Bei der Einfüh- jeweils vier Jahre zu erstellen, der nach zwei Jahren
rungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung sind den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann.
Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Die Rechte der Personalvertretung und die der Schwer-
jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichti- behindertenvertretung bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 647
(2) Der Gleichstellungsplan ist bis zum 31. Dezember Dienststellen zu veröffentlichen und den Beschäftigten
zu erstellen und tritt am 1. Januar des Folgejahres in unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Beschäftigten
Kraft. Für Dienststellen mit einem großen Geschäftsbe- mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben erhalten ihn
reich sowie im Falle umfassender organisatorischer Än- in Textform.
derungen in der Dienststelle können abweichend von
Satz 1 im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauf- Abschnitt 4
tragten andere Stichtage festgelegt werden.
Ve r e i n b a r k e i t v o n F a m i l i e , P f l e g e u n d
Berufstätigkeit für Frauen und Männer
§ 13
Inhalt § 15
(1) Der Gleichstellungsplan muss eine Bestandsauf-
Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen
nahme vornehmen, indem er die bestehende Situation
der Frauen und Männer in der Dienststelle zum 30. Juni Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige
des Jahres seiner Erstellung beschreibt und die bishe- Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Män-
rige Förderung der Beschäftigten in den einzelnen Be- nern die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufs-
reichen nach § 3 Nummer 2 für die vergangenen vier tätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Be-
Jahre auswertet. Zur Bestandsaufnahme gehört auch lange nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rah-
eine Darstellung, die zeigt, wie Frauen und Männer die menbedingungen im Sinne von Satz 1 können Möglich-
Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, keiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürfti-
Pflege und Berufstätigkeit in Anspruch genommen ha- gen Personen einschließlich entsprechender Bera-
ben und wie sich ihr beruflicher Aufstieg darstellt im tungs- und Vermittlungsleistungen gehören.
Vergleich zu Frauen und Männern, die solche Maßnah-
men nicht in Anspruch genommen haben. Sind die Ziel- § 16
vorgaben des vorherigen Gleichstellungsplans nicht Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit,
umgesetzt worden, so sind im aktuellen Gleichstel- mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur
lungsplan die Gründe für die Zielverfehlung darzulegen. Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben
(2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie bis zum
(1) Die Dienststellen haben Anträgen von Beschäf-
Ende seiner Geltungsdauer
tigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien-
1. die Unterrepräsentanz von Frauen oder Männern in oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder Beur-
den einzelnen Bereichen nach § 3 Nummer 2 mög- laubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche
lichst abgebaut werden soll, Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch bei Ar-
2. die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstä- beitsplätzen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
tigkeit verbessert werden soll und wie insbesondere ungeachtet der Hierarchieebene. Im Rahmen der
Männer motiviert werden sollen, entsprechende Ver- dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen
einbarkeitsangebote stärker in Anspruch zu nehmen. den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben
Dazu sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeitsplätze oder fami-
Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Vorgesetz- lien- oder pflegefreundliche Arbeits- und Präsenzzeit-
ten- und Leitungsebene zu benennen, soweit es sich modelle anzubieten. Die Ablehnung von Anträgen muss
hierbei um Arbeitsplätze nach § 3 Nummer 1 handelt. im Einzelnen schriftlich begründet werden.
Soweit Zielvorgaben zur Besetzung von Arbeitsplätzen (2) Die Dienststellen müssen Beschäftigte, die einen
zu entwickeln sind, über deren Besetzung die Dienst- Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflege-
stelle nicht entscheidet, sind die Vorgaben in Abspra- freundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur
che mit der für die Arbeitsplatzbesetzung zuständigen Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stel-
Stelle zu entwickeln. len, frühzeitig in Textform hinweisen auf:
(3) Der Gleichstellungsplan hat für jede Zielvorgabe 1. die Folgen einer Bewilligung, insbesondere in beam-
konkrete Maßnahmen personeller, sozialer oder organi- ten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlicher
satorischer Art zur Erreichung der jeweiligen Zielvor- Hinsicht, sowie
gabe zu benennen. Er enthält insbesondere auch Maß-
2. die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerungs-
nahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie,
option und deren Folgen.
Pflege und Berufstätigkeit.
(4) Sofern personalwirtschaftliche Maßnahmen vor- (3) Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass
gesehen sind, durch die Stellen oder Planstellen ge- 1. Beschäftigte, deren Antrag auf Teilzeitbeschäfti-
sperrt werden oder wegfallen, ist im Gleichstellungs- gung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit-
plan vorzusehen, dass der Anteil des unterrepräsentier- modelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von
ten Geschlechts in den betreffenden Bereichen nach Familien- oder Pflegeaufgaben positiv entschieden
§ 3 Nummer 2 zumindest nicht sinkt. wurde, eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entspre-
(5) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbe- chende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben
zogenen Daten enthalten. erhalten und
2. sich aus der ermäßigten Arbeitszeit keine dienstli-
§ 14 chen Mehrbelastungen für andere Beschäftigte der
Bekanntmachung, Veröffentlichung Dienststelle ergeben.
Der Gleichstellungsplan ist innerhalb eines Monats (4) Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsge-
nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet der setzes zur Teilzeitbeschäftigung sowie sonstige gesetz-
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
liche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Be- 5. Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pfle-
urlaubung bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt. geaufgaben.
Dies schließt nicht aus, dass Zeiten nach Satz 1 Num-
§ 17 mer 1 anders behandelt werden als Zeiten nach Satz 1
Wechsel zur Vollzeit- Nummer 4 und 5.
beschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg (2) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbe-
(1) Bei Vorliegen der gleichen Qualifikation müssen schäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigung ist
im Rahmen der Besetzung von Arbeitsplätzen vorran- nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies
gig berücksichtigt werden: rechtfertigen. Dies gilt für Telearbeit, mobiles Arbeiten
und Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pfle-
1. Teilzeitbeschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufga-
geaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend.
ben, die eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Erhö-
hung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit beantragen, (3) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte
sowie Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Be-
schäftigungsverbote sowie Beurlaubungen auf Grund
2. beurlaubte Beschäftigte, die während der Beurlau-
von Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der An-
bung Familien- oder Pflegeaufgaben wahrgenom-
rechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach
men haben und eine vorzeitige Rückkehr aus der
§ 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berück-
Beurlaubung beantragen.
sichtigen.
(2) Die Dienststellen haben den auf Grund von Fami-
lien- oder Pflegeaufgaben beurlaubten Beschäftigten Abschnitt 5
die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wieder-
Gleichstellungsbeauftragte,
einstieg zu erleichtern. Als Maßnahmen hierfür kommen
S t e l l v e r t r e t e r i n u n d Ve r t r a u e n s f r a u
insbesondere in Betracht:
1. die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem § 19
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
Wahl, Verordnungsermächtigung
2. die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem
(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens
Teilzeit- und Befristungsgesetz, soweit die Art der
100 Beschäftigten werden eine Gleichstellungsbeauf-
Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung nicht aus-
tragte und eine Stellvertreterin gewählt. Satz 1 gilt auch
schließt,
für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger
3. die rechtzeitige Unterrichtung über Fortbildungsan- als 100 Beschäftigten. Die Wahl der Gleichstellungsbe-
gebote, auftragten und der Stellvertreterin findet in getrennten
4. das Angebot zur Teilnahme an Fortbildungen wäh- Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahl-
rend oder nach der Beurlaubung sowie rechtsgrundsätze statt. Wiederwahlen sind zulässig.
Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Be-
5. das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretun-
schäftigten der Dienststelle.
gen.
(2) Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle
(3) Die Teilnahme an einer Fortbildung während der
ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der
Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder
nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.
Pflegeaufgaben begründet einen Anspruch auf bezahlte
Dienst- oder Arbeitsbefreiung nach dem Ende der Beur- (3) Verwaltungen mit einem großen Geschäfts-
laubung. Die Dauer der bezahlten Dienst- oder Arbeits- bereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weni-
befreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. ger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern
sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten
(4) Die Dienststelle hat rechtzeitig vor Ablauf einer
Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstel-
Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder
lungsbeauftragte vertreten werden.
Pflegeaufgaben Personalgespräche mit den betroffe-
nen Beschäftigten zu führen, in denen deren weitere (4) In Dienststellen mit großen Zuständigkeits- oder
berufliche Entwicklung zu erörtern ist. komplexen Aufgabenbereichen werden bis zu drei Stell-
vertreterinnen gewählt. Dies gilt auch für Verwaltungen
§ 18 mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnah-
meregelung nach Absatz 3 Gebrauch machen.
Verbot von Benachteiligungen
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
(1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie nung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren
die berufliche Entwicklung einschließlich des berufli- der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.
chen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich insbe-
sondere nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung § 20
auswirken:
Bestellung
1. Teilzeitbeschäftigung,
(1) Die Dienststellen bestellen die gewählten Beschäf-
2. Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an tigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftrag-
flexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten, ten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus,
3. eine bestehende Schwangerschaft, dass die gewählten Beschäftigten weder der Personal-
4. schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Ab- noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.
wesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Be- (2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauf-
schäftigungsverbote, tragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 649
Kandidatin gewählt, bestellt die Dienststellenleitung die § 23
Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen
Zusammenlegung,
Beschäftigten von Amts wegen. Hierzu bedarf es der Zu-
Aufspaltung und Eingliederung
stimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(1) Bei der Zusammenlegung von Dienststellen zu
(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen
einer neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleich-
nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl
stellungsbeauftragten und die der Stellvertreterinnen
nicht genügend Kandidatinnen gewählt, bestellt die
spätestens ein Jahr nach Zusammenlegung der Dienst-
Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vor-
stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Aufgaben-
schlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts we-
aufteilung und -wahrnehmung in gegenseitigem Einver-
gen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestel-
nehmen zwischen den Gleichstellungsbeauftragten und
lenden Beschäftigten.
Stellvertreterinnen. Neuwahlen nach § 19 müssen
(4) Für kleine Dienststellen nach § 19 Absatz 2 sowie rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres nach Zusammenle-
für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räum- gung der Dienststellen abgeschlossen sein.
lich weit von dieser entfernt liegen, ist auf Vorschlag der
(2) Im Falle der Teilung oder Aufspaltung einer
zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrau-
Dienststelle in zwei oder mehrere Dienststellen endet
ensfrau zu bestellen. Die Bestellung der Vertrauens-
die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und die
frauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden
der Stellvertreterinnen spätestens ein Jahr nach dem
weiblichen Beschäftigten. Die Vertrauensfrau muss Be-
Vollzug des Organisationsaktes. Absatz 1 Satz 3 gilt
schäftigte der jeweiligen Dienststelle, Nebenstelle der
entsprechend.
Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein.
(3) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle
§ 21 eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungs-
beauftragten und die der Stellvertreterinnen der einge-
Anfechtung der Wahl
gliederten Dienststelle mit Vollzug des Organisations-
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen aktes der Eingliederung.
wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden
und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine An- § 24
fechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergeb-
nis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften Rechtsstellung
zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konn- (1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Perso-
te. nalverwaltung an und wird unmittelbar der Dienststel-
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von lenleitung zugeordnet. Bei obersten Bundesbehörden
mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststel- ist auch eine Zuordnung zur Leitung der Zentralabtei-
lenleitung. lung möglich.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsge- (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Aus-
richt innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekannt- übung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf nur in ihrer
gabe des Wahlergebnisses erfolgen. Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Perso-
nalangelegenheiten befasst sein. Ihre Befugnis zur Er-
§ 22 stellung dienstlicher Beurteilungen für die ihr zugeord-
neten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 29 Absatz 2)
Vorzeitiges Ausscheiden bleibt von Satz 2 unberührt.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig (3) Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbe-
aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend auftragten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach den
verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für §§ 28 bis 35 gelten auch für die Stellvertreterinnen, so-
die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleich- weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
stellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine An-
wendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei
§ 25
Jahre oder weniger beträgt.
Aufgaben, Rechte und
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrau-
Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
ensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht
nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe,
die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbe- den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen
auftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellver- Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz
treterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Ab- der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von
Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte
auch den Schutz von Frauen, die behindert oder von
als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem
einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor
Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhin-
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
dert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19
statt. (2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftrag-
ten zählen insbesondere:
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend,
wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- 1. die Dienststelle dabei zu unterstützen, die Ziele die-
oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate un- ses Gesetzes zu erreichen und die Erfüllung der all-
unterbrochen nicht ausgeübt werden konnte. gemeinen Pflichten nach § 4 zu fördern,
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
2. bei allen personellen, organisatorischen und sozia- (4) Die Vertrauensfrau ist Ansprechpartnerin für die
len Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle, Nebenstelle
die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Be- oder des jeweiligen Dienststellenteils sowie für die zu-
seitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbar- ständige Gleichstellungsbeauftragte. Ihr obliegt die Ver-
keit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie mittlung von Informationen zwischen den Beschäftigten
den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeits- und der Gleichstellungsbeauftragten. Sind sowohl die
platz betreffen, Gleichstellungsbeauftragte als auch ihre Stellvertrete-
rinnen verhindert, kann die Vertrauensfrau im Auftrag
3. einzelne Beschäftigte bei Bedarf zu beraten und zu
der Gleichstellungsbeauftragten an Vorstellungsge-
unterstützen, insbesondere in den Bereichen der be-
sprächen, besonderen Auswahlverfahren oder Sitzun-
ruflichen Entwicklung und Förderung sowie der Ver-
gen von Auswahlkommissionen teilnehmen; die Aus-
einbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit
übung des Mitwirkungsrechts nach § 32 bleibt in die-
sowie in Bezug auf den Schutz vor Benachteiligun-
sem Fall weiterhin der Gleichstellungsbeauftragten vor-
gen, und
behalten. Macht die Dienststelle von der Möglichkeit in
4. die Fortbildungsangebote nach § 10 Absatz 5 wahr- § 19 Absatz 3 Gebrauch, kann die Gleichstellungsbe-
zunehmen. auftragte der Vertrauensfrau mit deren Einverständnis
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstun- auch Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der
den durchführen und jährliche Versammlungen der örtlichen Dienststelle, Nebenstelle oder des Dienststel-
weiblichen Beschäftigten einberufen. Sie unterrichtet lenteils übertragen.
die Dienststellenleitung im Vorfeld über die Einberufung
einer Versammlung nach Satz 1. Die Gleichstellungsbe- § 27
auftragte kann an Personalversammlungen teilnehmen Beteiligung und
und hat dort ein Rederecht. Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten
(4) Im Falle des § 19 Absatz 2 nimmt die Gleichstel- (1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbe-
lungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle die ihr auftragten frühzeitig, insbesondere bei
nach den Absätzen 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben 1. personellen Angelegenheiten; dies betrifft die Vorbe-
auch für nachgeordnete Dienststellen wahr. Absatz 3 reitung und Entscheidung über
gilt entsprechend. a) die Vergabe von Ausbildungsplätzen,
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten b) die Einstellung sowie die Abordnung, Versetzung
Bundesbehörde ist für den Informations- und Erfah- und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils
rungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten, Stell- mehr als drei Monate,
vertreterinnen und Vertrauensfrauen in ihrem Ge-
c) die Fortbildung und den beruflichen Aufstieg von
schäftsbereich verantwortlich.
Beschäftigten,
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte eines obersten d) die Abmahnung, die Einleitung und den Ab-
Gerichts hat das Recht, an den Sitzungen des Präsi- schluss eines Disziplinarverfahrens einschließlich
dialrates und dessen Ausschüssen teilzunehmen. der vorläufigen Dienstenthebung,
(7) Die Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungs- e) Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlas-
beauftragte hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer sung, Versetzung in den Ruhestand und ver-
Aufgaben. gleichbare Entscheidungen,
2. organisatorischen und sozialen Angelegenheiten,
§ 26
3. der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei
Aufgaben der Besprechungen, die die einheitliche Anwendung die-
Stellvertreterin und der Vertrauensfrau ser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen,
(1) Die Stellvertreterin wird grundsätzlich im Vertre- 4. Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maß-
tungsfall tätig. gabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes, so-
fern keine Organisationseinheit zur Gleichstellung
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Gleichstel-
von Frauen und Männern in der Dienststelle einge-
lungsbeauftragte der Stellvertreterin mit deren Einver-
richtet ist, sowie
ständnis einen Teil der Aufgaben nach § 25 zur eigen-
ständigen Erledigung übertragen. Im Falle des § 19 Ab- 5. der Erstellung des Gleichstellungsplans.
satz 4 erfolgt die Aufgabenaufteilung zwischen der (2) Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt
Gleichstellungsbeauftragten und den Stellvertreterin- vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn
nen in gegenseitigem Einvernehmen. Eine Änderung des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienst-
oder Aufhebung der Delegationsentscheidung nach stelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder
den Sätzen 1 und 2 kann die Gleichstellungsbeauf- Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.
tragte jederzeit ohne Zustimmung der Stellvertreterin
(3) Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
oder der Stellvertreterinnen vornehmen. § 24 Absatz 2
geht einem Beteiligungsverfahren nach dem Bundes-
Satz 2 gilt entsprechend.
personalvertretungsgesetz und dem Neunten Buch
(3) Die Stellvertreterin hat die von der Gleichstel- Sozialgesetzbuch voraus; das Verfahren nach § 32
lungsbeauftragten vorgegebenen Leitlinien der Gleich- Absatz 3 muss abgeschlossen sein. Erfolgt entgegen
stellungsarbeit zu beachten. Die Gesamtverantwortung Satz 1 eine parallele Beteiligung von Personal- oder
für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstel- Schwerbehindertenvertretung, ist die Gleichstellungs-
lungsbeauftragten. beauftragte über die Gründe zu informieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 651
§ 28 § 29
Schutzrechte
Ausstattung
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfül-
lung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist mit Beginn
Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in ihrer berufli- und bis zum Ende ihrer Amtszeit die notwendige per-
chen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt sonelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Ver-
werden. Insbesondere übt sie ihr Amt ohne Minderung fügung zu stellen.
ihrer bisherigen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeits-
entgelts aus und nimmt am beruflichen Aufstieg so teil, (2) Bei einer Beschäftigtenzahl von in der Regel we-
wie dieser ohne die Übernahme des Amtes erfolgt niger als 1 000 kann der Gleichstellungsbeauftragten
wäre. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zugeordnet wer-
den. In einer Dienststelle mit in der Regel mindestens
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird von ander- 1 000 Beschäftigten ist der Gleichstellungsbeauftragten
weitigen Tätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zu-
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zuordnen.
als Gleichstellungsbeauftragte erforderlich ist. In
Dienststellen mit in der Regel weniger als 600 Beschäf- (3) Die Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
tigten beträgt die Entlastung mindestens die Hälfte der beschränkt sich auf die Unterstützung der Gleichstel-
regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Bei einer lungsbeauftragten. § 26 Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-
Beschäftigtenzahl von in der Regel mindestens 600 Be- chend.
schäftigten wird die Gleichstellungsbeauftragte im Um-
fang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft entlastet. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen mo-
Übt die Gleichstellungsbeauftragte eine Teilzeitbe- natlichen Verfügungsfonds. Die Höhe des Verfügungs-
schäftigung aus, ist der Entlastungsumfang der Stell- fonds der vollständig von anderweitigen Aufgaben ent-
vertreterin oder der Stellvertreterinnen entsprechend lasteten Gleichstellungsbeauftragten entspricht der
zu erhöhen; dies gilt unabhängig von den Vorgaben Höhe der Aufwandsentschädigung für ganz von ihrer
zur Entlastung der Stellvertreterin in Absatz 5. Ist die dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Perso-
Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 19 Absatz 2 für nalräten, Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten
mehr als eine Dienststelle zuständig, ist für die Höhe und Hauptpersonalräten. Die teilweise von anderweiti-
der Entlastung die Gesamtzahl der Beschäftigten aller gen Aufgaben entlastete Gleichstellungsbeauftragte er-
Dienststellen maßgebend. hält einen Verfügungsfonds, der dem Anteil ihrer Ent-
lastung entspricht. Die Verordnung über die Höhe der
(3) Die Dienststellen haben die berufliche Entwick-
Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte
lung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen
Personalvertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974
fiktiv nachzuzeichnen. Diese Pflicht gilt ungeachtet des
(BGBl. I S. 1499), die durch Artikel 7 des Gesetzes
Entlastungsumfangs der Gleichstellungsbeauftragten.
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert wor-
Die fiktive Nachzeichnung dient als Grundlage für Per-
den ist, gilt entsprechend.
sonalauswahlentscheidungen. Der Anspruch auf fiktive
Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung nach § 33
Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unbe- § 30
rührt. Die Dienststellen haben der Gleichstellungsbe-
auftragten auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschrei- Zusammenarbeit und Information
bung als Nachweis über ihre Tätigkeit als Gleichstel-
(1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungs-
lungsbeauftragte zu erteilen.
beauftragte arbeiten zum Wohle der Beschäftigten und
(4) Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung ist zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele eng zusammen.
die Gleichstellungsbeauftragte wie ein Mitglied der Per-
sonalvertretung geschützt. (2) Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleich-
stellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-
(5) Wird die Stellvertreterin nach § 26 Absatz 1 im
ben und der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte, indem
Vertretungsfall tätig, ist sie anstelle der Gleichstellungs-
sie die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere unver-
beauftragten mit Beginn der Vertretungstätigkeit in dem
züglich und umfassend informiert. Die zur Wahrneh-
Ausmaß ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin von ander-
mung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbe-
weitigen Tätigkeiten zu entlasten. Im Falle des § 26
sondere Bewerbungsunterlagen, vergleichende Über-
Absatz 2 Satz 1 wird die Stellvertreterin anstelle der
sichten und Auswahlvermerke, sind ihr frühestmöglich
Gleichstellungsbeauftragten im Umfang von bis zu
vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die
einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Voll-
Dienststellenleitung soll der Gleichstellungsbeauftrag-
zeitkraft entlastet. Im Falle des § 26 Absatz 2 Satz 2
ten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Ent-
beträgt die Entlastung der Stellvertreterinnen jeweils
scheidungsprozessen zu personellen, organisatori-
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Voll-
schen und sozialen Angelegenheiten geben und den
zeitkraft; die Höhe der Entlastung der Gleichstellungs-
Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstel-
beauftragten bleibt hiervon unberührt.
lungsbeauftragten mit anderen Gleichstellungsbeauf-
(6) Vertrauensfrauen werden von anderweitigen tragten unterstützen.
Tätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies zur ord-
nungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Infor- (3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht,
mationsvermittlerin erforderlich ist. Die Entlastung be- Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile von Per-
trägt mindestens ein Zehntel und bis zu einem Viertel sonalakten zu nehmen, soweit die Kenntnis des Akten-
der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. inhalts zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
§ 31 § 33
Verschwiegenheitspflicht Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertrete- (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Ein-
rinnen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die spruchsrecht gegenüber der Dienststellenleitung, wenn
Vertrauensfrauen sind hinsichtlich persönlicher Verhält- sie geltend macht, die Dienststelle habe
nisse der Beschäftigten und anderer vertraulicher An- 1. entgegen § 12 Absatz 1 einen Gleichstellungsplan
gelegenheiten in der Dienststelle ab dem Zeitpunkt nicht erstellt oder die Frist nach § 12 Absatz 2 er-
ihrer Bestellung sowie über die Zeit ihrer Bestellung heblich verletzt,
hinaus zum Stillschweigen verpflichtet.
2. einen Gleichstellungsplan erstellt, der nicht den Vor-
gaben des § 13 entspricht,
§ 32
3. entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 5 die Gleichstel-
Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung lungsbeauftragte bei der Erstellung des Gleichstel-
lungsplans nicht beteiligt,
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht
und die Pflicht, unmittelbar bei der Dienststellenleitung 4. entgegen § 14 den Gleichstellungsplan nicht be-
vorzutragen. Sie hat in allen Angelegenheiten, die nach kannt gegeben,
§ 25 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 ihrer Mitwirkung un- 5. Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt oder
terliegen, ein Initiativrecht. Die Dienststelle hat über
einen Initiativantrag innerhalb angemessener Zeit, spä- 6. gegen weitere Vorschriften dieses Gesetzes oder
testens nach einem Monat, zu entscheiden. In Ausnah- gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung
mefällen ist die endgültige Entscheidung nach drei von Frauen und Männern verstoßen.
Monaten vorzunehmen. Die Entscheidung ist der (2) Der Einspruch ist innerhalb einer Woche ab Zu-
Gleichstellungsbeauftragten in Textform mitzuteilen. gang der Begründung nach § 32 Absatz 3 schriftlich bei
der Dienststellenleitung einzulegen. Er hat aufschie-
(2) Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
bende Wirkung. § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und
erfolgt regelmäßig durch Votum, das zu den Akten zu
Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-
nehmen ist. Das Votum ist innerhalb von zehn Arbeits-
chend. Im Falle der sofortigen Vollziehung unterrichtet
tagen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte
die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte
Maßnahme oder Entscheidung in Textform abzugeben;
unverzüglich.
von dieser Frist kann im Einvernehmen mit der Gleich-
stellungsbeauftragten abgewichen werden. Nur in be- (3) Die Dienststellenleitung soll über den Einspruch
sonders dringenden Fällen darf die Frist zur Abgabe innerhalb eines Monats nach Zugang des Einspruchs
des Votums ausnahmsweise auf drei Arbeitstage ver- entscheiden. Hält sie den Einspruch für begründet, sind
kürzt werden. Hat die Gleichstellungsbeauftragte inner- die betreffenden Maßnahmen und ihre Folgen zu be-
halb von zehn Arbeitstagen oder im Falle des Satzes 3 richtigen sowie die Ergebnisse des Einspruchs bei wei-
innerhalb von drei Arbeitstagen kein Votum abgegeben, teren vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.
so gilt die beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung (4) Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für un-
als gebilligt. begründet, legt sie diesen der nächsthöheren Dienststel-
(3) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstel- lenleitung unverzüglich vor. Bei selbständigen bundesun-
lungsbeauftragten nicht, hat sie der Gleichstellungsbe- mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
auftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzutei- ohne mehrstufigen Verwaltungsaufbau wird der Ein-
len, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies bei der spruch entsprechend deren Vorstand oder Geschäftsfüh-
Abgabe des Votums verlangt hat. Die Mitteilung durch rung vorgelegt. Die Entscheidung der nächsthöheren
die Dienststelle hat in Textform innerhalb von 15 Ar- Dienststellenleitung, des Vorstandes oder der Geschäfts-
beitstagen ab Zugang des Votums zu erfolgen. führung erfolgt entsprechend Absatz 3.
(4) Soweit in Dienststellen Entscheidungen für nach- (5) Die Entscheidung über den Einspruch ist schrift-
geordnete Dienststellen getroffen werden, hat jede be- lich zu begründen und der Gleichstellungsbeauftragten
teiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstel- unverzüglich zu übermitteln.
lungsbeauftragte nach Maßgabe der §§ 25, 27 und 30
sowie nach den Absätzen 1 und 2 an dem bei ihr an- § 34
hängigen Teilverfahren zu beteiligen. Das in Textform Gerichtliches Verfahren
verfasste Votum der Gleichstellungsbeauftragten der
nachgeordneten Dienststelle ist zusammen mit den (1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, kann die
weiteren entscheidungsrelevanten Unterlagen der Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht an-
nächsthöheren Dienststelle und von dieser der bei ihr rufen. Zuvor hat die Gleichstellungsbeauftragte oder
bestellten Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen. Bei die Dienststelle einen nochmaligen außergerichtlichen
personellen Angelegenheiten gelten die Sätze 1 bis 3 Einigungsversuch zu unternehmen. Das Gericht ist in-
für den Fall, dass personalbearbeitende Dienststelle nerhalb eines Monats anzurufen, nachdem die Gleich-
und Beschäftigungsdienststelle nicht identisch sind, stellungsbeauftragte oder die Dienststelle das Schei-
entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn Vorgänge, die tern des außergerichtlichen Einigungsversuchs schrift-
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nach Ab- lich festgestellt hat. Die Anrufung hat keine aufschie-
satz 1 betreffen, mit Wirkung für eine andere Dienst- bende Wirkung.
stelle bearbeitet werden, die nicht nachgeordnete (2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf ge-
Dienststelle nach § 25 Absatz 4 ist. stützt werden, dass die Dienststelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 653
1. Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat 4. beim Bundesnachrichtendienst beschäftigte Solda-
oder tinnen sind gemäß § 19 Absatz 1 aktiv wahlberech-
2. einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den tigt,
Vorgaben der §§ 12 bis 14 entspricht. 5. beim Bundesnachrichtendienst tätige Soldatinnen
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist die Anrufung und Soldaten gelten hinsichtlich der Zuständigkeit
des Gerichts auch zulässig, wenn über den Einspruch der dort bestellten Gleichstellungsbeauftragten als
ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sach- Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes, so-
lich nicht entschieden worden ist. § 75 Satz 2 bis 4 der weit dessen Leitung oder das Bundeskanzleramt
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. für die Entscheidung in personellen, sozialen oder
organisatorischen Angelegenheiten dieses Perso-
(4) Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleich- nenkreises zuständig ist,
stellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen
nach den Absätzen 1 oder 2 entstehen. 6. beim Informations- und Erfahrungsaustausch der
Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 25 Absatz 5
sind die für den Bundesnachrichtendienst gelten-
§ 35
den Sicherheitsbestimmungen zu beachten,
Fragerecht
7. ein Votum der Gleichstellungsbeauftragten des
(1) Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeu- Bundesnachrichtendienstes, das diese gemäß den
tung, insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes, §§ 25, 27 und 32 abgegeben hat, ist dem Bundes-
können sich die Gleichstellungsbeauftragte und die kanzleramt vorzulegen, soweit im Bundeskanzler-
Stellvertreterinnen unmittelbar an das Bundesministe- amt Entscheidungen für den Bundesnachrichten-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wenden. dienst getroffen werden und die Gleichstellungsbe-
Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen auftragte des Bundeskanzleramtes insoweit nicht
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen zu beteiligen ist,
und Jugend nur mit Einwilligung der betroffenen Be-
8. § 32 Absatz 4 und § 38 Absatz 1 Satz 4 sind nicht
schäftigten übermittelt werden.
anzuwenden,
(2) Anfragen nach Absatz 1 sollen innerhalb eines
9. die Gleichstellungsbeauftragte bedarf des Einver-
Monats beantwortet werden. Das Bundesministerium
nehmens der Dienststelle, soweit im Falle des
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend leitet seine
§ 35 eine Angelegenheit behandelt werden soll,
Antwort der jeweils zuständigen obersten Bundesbe-
die als Verschlusssache eingestuft ist,
hörde nachrichtlich zu.
10. bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder ei-
§ 36 ner besonderen Einsatzsituation, von der der Bun-
desnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen
Interministerieller
ist, ruhen die Rechte und Pflichten der Gleichstel-
Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten
lungsbeauftragten; Beginn und Ende des Ruhens
Die Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bun- werden jeweils von der Leitung des Bundesnachrich-
desbehörden bilden zusammen den Interministeriellen tendienstes im Einvernehmen mit der Chefin oder
Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obers- dem Chef des Bundeskanzleramtes festgestellt.
ten Bundesbehörden. Der Arbeitskreis informiert die
Gleichstellungsbeauftragten aus den Geschäftsberei- § 38
chen regelmäßig über seine Tätigkeit. Die Möglichkeit,
Statistik, Verordnungsermächtigung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes weitere Arbeits-
kreise zur Koordinierung der Arbeit von Gleichstel- (1) Jede Dienststelle erfasst alle zwei Jahre die Zahl
lungsbeauftragten einzurichten, bleibt von den Sätzen 1 aller in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Män-
und 2 unberührt. ner sowie die Zahl der Frauen und Männer nach folgen-
den weiteren Kriterien:
Abschnitt 6 1. einzelne Bereiche nach § 3 Nummer 2,
Sonderregelungen, Statistik, 2. Voll- und Teilzeitbeschäftigung,
Bericht und Übergangsbestimmungen
3. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf Grund von
Familien- oder Pflegeaufgaben,
§ 37
4. Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher Aufstieg,
Sonderregelungen
für den Bundesnachrichtendienst 5. beruflicher Aufstieg von Beschäftigten, die eine Be-
urlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeauf-
Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz gaben in Anspruch genommen haben, und von sol-
mit folgenden Abweichungen: chen Beschäftigten, die solche Maßnahmen nicht in
1. der Bundesnachrichtendienst gilt als einheitliche Anspruch genommen haben,
Dienststelle, in der keine Vertrauensfrauen bestellt 6. die Anzahl von Vorgesetzten- oder Leitungsfunktio-
werden, nen in Voll- und Teilzeitbeschäftigung.
2. § 6 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind zum
3. § 14 Satz 1 gilt nicht; die Beschäftigten des Bun- 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen, die Daten nach
desnachrichtendienstes sind berechtigt, den Satz 1 Nummer 4 und 5 für den Zeitraum vom 1. Juli des
Gleichstellungsplan bei den von der Personalver- vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres.
waltung bezeichneten Stellen einzusehen, Die Daten der nachgeordneten Bundesbehörden sowie
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
die des mittelbaren Bundesdienstes sind bis zum (2) Der Bericht legt dar, inwieweit die Ziele dieses
30. September der obersten Bundesbehörde oder der Gesetzes erreicht sind und das Gesetz angewendet
obersten Aufsichtsbehörde zu melden. Die obersten worden ist. Er weist vorbildhafte Gleichstellungsmaß-
Bundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt nahmen einzelner Dienststellen aus. Der Bericht darf
bis zum 31. Dezember ihre eigenen Daten, die zusam- keine personenbezogenen Daten enthalten.
mengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs
(3) An der Erstellung des Berichts ist der Interminis-
sowie die zusammengefassten Daten der ihrer Rechts-
terielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der
aufsicht unterstehenden mittelbaren Bundesverwaltung.
obersten Bundesbehörden zu beteiligen.
(2) Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die
Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten § 40
Frauen und Männer sowie die Zahl der Frauen und
Männer nach folgenden weiteren Kriterien: Übergangsbestimmungen
1. Laufbahngruppe des höheren Dienstes, (1) Der Gleichstellungsplan nach Abschnitt 3 ist erst-
mals zum 31. Dezember 2015 zu erstellen. Dies gilt
2. einzelne Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsauf-
nicht, wenn die Geltungsdauer des Gleichstellungs-
gaben einschließlich der politischen Leitungsämter,
plans am 1. Mai 2015 noch mehr als zwei Jahre beträgt.
3. Voll- und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäf-
tigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, (2) Die für die Gleichstellungsstatistik erstmalig zu er-
hebenden Daten nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
4. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf Grund von bis 3 und 6 haben den Stichtag 30. Juni 2015, die Daten
Familien- oder Pflegeaufgaben, nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 beziehen
5. beruflicher Aufstieg. sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni
2015. Die für den Gleichstellungsindex erstmalig zu erhe-
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind zum benden Daten nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4
30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen, die Daten nach haben den Stichtag 30. Juni 2015, die Daten nach § 38
Satz 1 Nummer 5 für den Zeitraum vom 1. Juli des Vor- Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 beziehen sich auf den Zeit-
jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres. Die Mel- raum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015.
dung an das Statistische Bundesamt hat bis zum
30. September zu erfolgen. (3) Vor dem 1. Mai 2015 bestellte Gleichstellungs-
beauftragte, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen
(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag
bleiben auch danach als Gleichstellungsbeauftragte,
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen im Amt. In
und Jugend
Dienststellen mit großen Zuständigkeits- oder komple-
1. alle zwei Jahre eine Statistik zu den nach Absatz 1 xen Aufgabenbereichen finden unverzüglich Neuwahlen
erhobenen Daten der Dienststellen (Gleichstellungs- für die nicht besetzten Ämter der Stellvertreterinnen ge-
statistik) und leitet diese den obersten Bundesbe- mäß § 19 Absatz 4 statt.
hörden zu,
2. jährlich einen Index aus den nach Absatz 2 erhobe- Artikel 3
nen Daten der obersten Bundesbehörden (Gleich-
stellungsindex) und veröffentlicht diesen jeweils bis Änderung des
zum 31. Dezember. Aktiengesetzes
(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord- Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 53 des
Vorgaben für die Erfassung und Mitteilung der statisti- Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBI. I S. 434) geändert
schen Daten. Die Personalstandstatistik nach dem Fi- worden ist, wird wie folgt geändert:
nanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der 1. Dem § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I
S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom „(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsen-
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1312) geändert worden ist, ist notiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen,
zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 legt für den Frauenanteil in den beiden Führungs-
beschränkt den Kreis der mitteilungspflichtigen Dienst- ebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest.
stellen auf das Notwendige. In der Rechtsverordnung Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen
können auch Bestimmungen zu Inhalt, Ausarbeitung unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den
und zur jährlichen Aktualisierung der Anlagen zur jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten.
Rechtsverordnung getroffen werden. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrö-
ßen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht län-
§ 39 ger als fünf Jahre sein.“
Bericht 2. In § 84 Absatz 4 werden die Wörter „vom 21. Mai
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347)“ durch die Wörter
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
„in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
destag alle vier Jahre einen Bericht über die Situation
nummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
der Frauen und Männer in den Dienststellen nach § 3
sung“ ersetzt.
Nummer 5 (Bericht zum Bundesgleichstellungsgesetz)
vor. Grundlage des Berichts sind die nach § 38 Absatz 1 3. In § 95 Satz 5 werden die Wörter „Gesetzes über die
und 2 erhobenen Daten. Die obersten Bundesbehörden Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976
haben die dazu erforderlichen Angaben zu machen. (Bundesgesetzbl. I S. 1153)“ durch die Wörter „Mit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 655
bestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I zungsgesetz gilt, nach Maßgabe des § 96 Ab-
S. 1153)“ und die Wörter „vom 7. August 1956 (Bun- satz 2 Satz 1 bis 5 vorzunehmen.“
desgesetzbl. I S. 707)“ durch die Wörter „in der im b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801- sätze 6 und 7.
3, veröffentlichten bereinigten Fassung“ ersetzt.
6. § 111 wird wie folgt geändert:
4. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Gesetz „(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei ei- börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unter-
ner grenzüberschreitenden Verschmelzung“ die liegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat
Wörter „vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I und im Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauen-
S. 3332)“ eingefügt. anteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Pro-
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 zent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreich-
und 3 eingefügt: ten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig
sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzu-
„(2) Bei börsennotierten Gesellschaften, für die legen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als
das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbe- fünf Jahre sein. Soweit für den Aufsichtsrat bereits
stimmungsgesetz oder das Mitbestimmungser- eine Quote nach § 96 Absatz 2 gilt, sind die Fest-
gänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat legungen nur für den Vorstand vorzunehmen.“
zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu
mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt 7. Nach § 124 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
zu erfüllen. Widerspricht die Seite der Anteilseig- gefügt:
ner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines „Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Auf-
mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl sichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaf-
der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichts- ten, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Mon-
ratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für tan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestim-
diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und mungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:
der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen.
Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen ma- 1. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Ab-
thematisch auf- beziehungsweise abzurunden. satz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere 2. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat min-
Frauenanteil einer Seite nachträglich und wider- destens jeweils von Frauen und Männern besetzt
spricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird da- sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach
durch die Besetzung auf der anderen Seite nicht § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.“
unwirksam. Eine Wahl der Mitglieder des Auf- 8. Dem § 127 wird folgender Satz angefügt:
sichtsrats durch die Hauptversammlung und eine
Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß ge- „Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur
gen das Mindestanteilsgebot ist nichtig. Ist eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter
Wahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz,
verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen inso- das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mit-
weit nicht gegen das Mindestanteilsgebot. Auf bestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- Inhalten zu versehen:
nehmer sind die in Satz 1 genannten Gesetze 1. Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,
zur Mitbestimmung anzuwenden. 2. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Ab-
(3) Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus satz 2 Satz 3 widersprochen wurde und
einer grenzüberschreitenden Verschmelzung her- 3. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat min-
vorgegangen sind und bei denen nach dem Ge- destens jeweils von Frauen und Männern besetzt
setz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach
bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.“
das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus der-
9. § 250 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
selben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmer-
vertretern besteht, müssen in dem Aufsichts- a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2“ durch
oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer je- die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.
weils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
vertreten sein. Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt Semikolon ersetzt.
entsprechend.“
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. „5. die Wahl gegen § 96 Absatz 2 verstößt.“
5. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
Artikel 4
Änderung des
„(5) Die Ergänzung durch das Gericht ist bei
börsennotierten Gesellschaften, für die das Mit- Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
bestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestim- Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
mungsgesetz oder das Mitbestimmungsergän- 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I ein Vorschlag an das Wahlorgan nur erfolgen,
S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wenn die Vorgaben des § 5a durch eine Wahl
1. § 25 wird wie folgt gefasst: nach den Absätzen 1 und 5 erfüllt worden sind.“
„§ 25 b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4. Die §§ 14 und 14a werden aufgehoben.
Übergangsvorschrift zu dem Gesetz
für die gleichberechtigte Teilhabe von 5. § 15 wird § 14.
Frauen und Männern an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Artikel 6
(1) Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1 Änderung des Gesetzes
und 3 sowie nach § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des zur Ergänzung des Gesetzes
Aktiengesetzes haben erstmals bis spätestens über die Mitbestimmung der
30. September 2015 zu erfolgen. Die nach § 76 Ab- Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
satz 4 Satz 3 und die nach § 111 Absatz 5 Satz 3
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
des Aktiengesetzes erstmals festzulegende Frist
darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
(2) Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die
Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 96 Ab- Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
satz 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich wer- und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und
denden Neuwahlen und Entsendungen ab dem 1. Ja- der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im
nuar 2016 zur Besetzung einzelner oder mehrerer Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3,
Aufsichtsratssitze zu beachten. Reicht die Anzahl veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
der neu zu besetzenden Aufsichtsratssitze nicht aus, Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu 1. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter „§ 7 vorschlags-
besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. berechtigten Spitzenorganisationen der“ durch die
Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Wörter „§ 10d Absatz 2 Satz 1 im Konzern vertre-
Ende wahrgenommen werden. tenen“ ersetzt.
(3) Für die Fälle des § 96 Absatz 3 des Aktienge- 2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10h“ durch
setzes gilt Absatz 2 entsprechend.“ die Angabe „10i“ ersetzt.
2. In § 27 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2“ durch die 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt. „§ 5a
Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeit-
Artikel 5 nehmer eines in § 1 genannten, börsennotierten
Änderung des Gesetzes Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2
über die Mitbestimmung der Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer je-
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und weils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent
vertreten sein.“
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 4. § 7 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitneh- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „10f und 10h“
mer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unter- durch die Angabe „10g und 10i“ ersetzt.
nehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 10g
genden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, und 10h“ durch die Angabe „§§ 10h und 10i“
Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten ersetzt.
Fassung, das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung 5. Dem § 10e wird folgender Absatz 3 angefügt:
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
„(3) Im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktien-
den ist, wird wie folgt geändert:
gesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes
1. In § 5 werden nach dem Wort „gewählt“ die Wörter ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen
„oder entsandt“ eingefügt. und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 5a ent-
spricht; § 10f Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
„§ 5a
6. Nach § 10e wird folgender § 10f eingefügt:
Unter den in § 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeich-
neten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in § 1 ge- „§ 10f
nannten, börsennotierten Unternehmens müssen im (1) Ergibt im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des
Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und ihre
Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des
mindestens 30 Prozent vertreten sein.“ § 5a nicht erreicht worden sind, ist zu gewährleisten,
3. § 6 wird wie folgt geändert: dass unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeit-
nehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: sind, in einem Aufsichtsrat mit 15 Mitgliedern min-
„(6) Bei börsennotierten Unternehmen kann im destens eine Frau und mindestens ein Mann und in
Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes einem Aufsichtsrat mit 21 Mitgliedern mindestens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 657
zwei Frauen und mindestens zwei Männer sowie un- kanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates
ter den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften nach § 10g Satz 1 durch das zur gesetzlichen Ver-
jeweils eine Frau und ein Mann vertreten sind. tretung des herrschenden Unternehmens befugte
(2) Um diese Verteilung der Geschlechter nach Organ erfolgt ist.“
Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Be-
werber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer Artikel 7
unwirksam, deren Geschlecht in dem jeweiligen Änderung des
Wahlgang nach der Verteilung der Stimmen auf die Mitbestimmungsgesetzes
Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die
Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBI.
1. bei einer Mehrheitswahl in dem jeweiligen Wahl- I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 113 des
gang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBI. I S. 3044)
entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Stimmenzahlen erhalten haben oder
1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2“
2. bei einer Verhältniswahl in dem jeweiligen Wahl- durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.
gang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber
2. § 7 wird wie folgt geändert:
entfallenden Höchstzahlen die niedrigsten
Höchstzahlen erhalten haben. a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht be- „(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
setzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der ge- beitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, bör-
richtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktien- sennotierten Unternehmens müssen im Fall des
gesetzes oder der Nachwahl besetzt.“ § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen
und Männer jeweils mit einem Anteil von mindes-
7. Der bisherige § 10f wird § 10g. tens 30 Prozent vertreten sein.“
8. Der bisherige § 10g wird § 10h und in Satz 3 wird b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
die Angabe „10f“ durch die Angabe „10g“ ersetzt. sätze 4 und 5.
9. Der bisherige § 10h wird § 10i. 3. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Satz“ durch
10. Der bisherige § 10i wird § 10k und in Absatz 1 das Wort „Absatz“ ersetzt.
Satz 1 wird die Angabe „10g“ durch die Angabe 4. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„10h“ ersetzt.
„(3) Im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktien-
11. Die bisherigen §§ 10k bis 10n werden die §§ 10l bis gesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes
10o. ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von
12. § 17 wird wie folgt geändert: Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitglie-
dern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Gewerk- § 7 Absatz 3 entspricht; § 18a Absatz 2 Satz 2 gilt
schaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfah- entsprechend.“
ren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ ein-
gefügt. 5. Nach § 18 wird folgender Fünfter Unterabschnitt ein-
gefügt:
b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1“
durch die Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt. „Fünfter Unterabschnitt
Nichterreichen des
13. § 22 wird wie folgt gefasst:
Geschlechteranteils durch die Wahl
„§ 22
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der § 18a
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab- (1) Ergibt im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des
geschlossen sind, ist das Gesetz zur Ergänzung Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und
des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeit- ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben
nehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der des § 7 Absatz 3 nicht erreicht worden sind, ist fol-
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und gendes Geschlechterverhältnis für die Aufsichtsrats-
Stahl erzeugenden Industrie in der Fassung des Ar- sitze der Arbeitnehmer herzustellen:
tikels 34 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
1. in Aufsichtsräten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1
(BGBl. I S. 2586) anzuwenden.
und 2 müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern
(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein
abgeschlossen sind, ist im Fall des § 96 Absatz 2 Mann und unter den Aufsichtsratsmitgliedern der
Satz 3 des Aktiengesetzes das Gesetz zur Ergän- Gewerkschaften jeweils eine Frau und ein Mann
zung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ar- vertreten sein;
beitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen 2. in einem Aufsichtsrat nach § 7 Absatz 2 Num-
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen mer 3 müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern
und Stahl erzeugenden Industrie in der durch Arti- der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
kel 6 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I mindestens zwei Frauen und mindestens zwei
S. 642) geänderten Fassung anzuwenden. Männer und unter den Aufsichtsratsmitgliedern
(3) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der der Gewerkschaften eine Frau und ein Mann ver-
Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Be- treten sein.
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
(2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Ab- Artikel 9
satz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber
Änderung des
um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirk-
sam, deren Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber § 379 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
mehrheitlich vertreten ist und die – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
1. bei einer Mehrheitswahl in dem jeweiligen Wahl- Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. April 2015
gang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird aufgehoben.
entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stim-
menzahlen erhalten haben oder
Artikel 10
2. bei einer Verhältniswahl in dem jeweiligen Wahl- Änderung des
gang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber Handelsgesetzbuchs
entfallenden Höchstzahlen die niedrigsten
Höchstzahlen erhalten haben. Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht be- reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
setzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der ge- des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
richtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktien- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
gesetzes oder der Nachwahl besetzt.“
1. § 289a wird wie folgt geändert:
6. Der bisherige Fünfte Unterabschnitt wird der a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Sechste Unterabschnitt.
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
7. In § 39 Nummer 4 werden nach dem Wort „Gewerk- ein Semikolon ersetzt.
schaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
zur Berücksichtigung der Geschlechter“ eingefügt.
„4. bei börsennotierten Aktiengesellschaften
8. § 40 wird wie folgt gefasst: die Festlegungen nach § 76 Absatz 4
und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes
„§ 40 und die Angabe, ob die festgelegten Ziel-
größen während des Bezugszeitraums er-
Übergangsregelung
reicht worden sind, und wenn nicht, An-
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der gaben zu den Gründen.“
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abge- b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
schlossen sind, ist das Mitbestimmungsgesetz vom
„(3) Auf börsennotierte Kommanditgesell-
4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der Fassung des
schaften auf Aktien sind die Absätze 1 und 2 ent-
Artikels 2 Absatz 113 des Gesetzes vom 22. Dezem-
sprechend anzuwenden.
ber 2011 (BGBl. I S. 3044) anzuwenden.
(4) Andere Unternehmen, deren Vertretungsor-
(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der gan und Aufsichtsrat nach § 36 oder § 52 des
Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
abgeschlossen sind, ist im Fall des § 96 Absatz 2 schränkter Haftung oder nach § 76 Absatz 4 des
Satz 3 des Aktiengesetzes das Mitbestimmungsge- Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 34
setz in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-
2015 (BGBl. I S. 642) geänderten Fassung anzuwen- rungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111 Absatz 5
den. des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 35
(3) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar- Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsge-
beitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Be- setzes, verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frau-
kanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates enanteil und Fristen für deren Erreichung festzu-
nach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertre- legen, haben in ihrem Lagebericht als gesonder-
tung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“ ten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmens-
führung mit den Festlegungen und Angaben nach
Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen; Absatz 1
Artikel 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gesellschaften,
die nicht zur Offenlegung eines Lageberichts ver-
Änderung des pflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Fest-
Drittelbeteiligungsgesetzes legungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4
Das Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004 zu erstellen und gemäß Absatz 1 Satz 2 zu ver-
(BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114 öffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) Offenlegung eines unter Berücksichtigung von
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Satz 1 erstellten Lageberichts erfüllen.“
2. § 336 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird die Angabe
„§ 96 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ er- „Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind,
setzt. soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt
ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzu-
2. § 15 wird aufgehoben. wenden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 659
1. § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Ab- setzes geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
satz 2, fügt:
2. die §§ 265 bis 289, mit Ausnahme von § 277 Ab- „§ 289a Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit
satz 3 Satz 1, § 285 Nummer 6 und 17, Absatz 3, des Handelsgesetzbuchs ist erstmals anzu-
3. § 289a Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 wenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre
und 4 des Genossenschaftsgesetzes.“ mit einem nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Ab-
schlussstichtag beziehen.“
Artikel 11
Artikel 14
Weitere Änderung
Änderung des
des Handelsgesetzbuchs
SE-Ausführungsgesetzes
§ 289a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, das zu-
Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
letzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden
(BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
ist, wird wie folgt geändert:
zes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert wor-
1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Se- den ist, wird wie folgt geändert:
mikolon ersetzt.
1. § 17 wird wie folgt geändert:
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„5. die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Beset-
„(2) Besteht bei einer börsennotierten SE das
zung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern
Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteils-
jeweils Mindestanteile im Bezugszeitraum einge-
eigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in
halten hat, und wenn nicht, Angaben zu den
dem Aufsichtsorgan Frauen und Männer jeweils
Gründen, sofern es sich um folgende Gesell-
mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent ver-
schaften handelt:
treten sein. Der Mindestanteil von jeweils 30 Pro-
a) börsennotierte Aktiengesellschaften, die auf zent an Frauen und Männern im Aufsichtsorgan
Grund von § 96 Absatz 2 und 3 des Aktien- ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen
gesetzes Mindestanteile einzuhalten haben einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsorgan
oder zu beachten. Reicht die Zahl der neu zu beset-
b) börsennotierte Europäische Gesellschaften zenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu
(SE), die auf Grund von § 17 Absatz 2 oder erreichen, sind die Sitze mit Personen des unter-
§ 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes repräsentierten Geschlechts zu besetzen, um
Mindestanteile einzuhalten haben.“ dessen Anteil sukzessive zu steigern. Beste-
hende Mandate können bis zu ihrem regulären
Artikel 12 Ende wahrgenommen werden.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
Änderung des
sätze 3 bis 5.
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
2. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- „(3) Besteht bei einer börsennotierten SE der Ver-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das waltungsrat aus derselben Zahl von Anteilseigner-
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Verwal-
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird folgender tungsrat Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil
Fünfunddreißigster Abschnitt angefügt: von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Der Min-
destanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und
„Fünfunddreißigster Abschnitt Männern im Verwaltungsrat ist bei erforderlich wer-
denden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer
Übergangsvorschrift zum Sitze im Verwaltungsrat zu beachten. Reicht die Zahl
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den
von Frauen und Männern an Führungspositionen Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Perso-
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst nen des unterrepräsentierten Geschlechts zu beset-
zen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Be-
Artikel 73 stehende Mandate können bis zu ihrem regulären
§ 289a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Ende wahrgenommen werden.“
Absatz 3, und § 289a Absatz 4, auch in Verbindung mit
§ 336 Absatz 2 Satz 1, des Handelsgesetzbuchs sind Artikel 15
erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf
Änderung des
Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. September
2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen.“ Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 13 Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Weitere Änderung des
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes
Dem Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Han- vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
delsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Ge- ist, wird wie folgt geändert:
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie Artikel 17
folgt gefasst:
Änderung des
„§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten
Genossenschaftsgesetzes
Teilhabe von Frauen und Männern“.
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
2. § 36 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
„§ 36 das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. De-
Zielgrößen und Fristen zur gleich- zember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist,
berechtigten Teilhabe von Frauen und Männern wird wie folgt geändert:
Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der 1. Der Inhaltsangabe wird folgende Angabe angefügt:
Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenan-
„§ 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die
teil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Ge-
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und
schäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil
Männern an Führungspositionen in der Pri-
bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so
vatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“.
dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil
nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen 2. Dem § 9 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-
zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fris- gefügt:
ten dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“
„(3) Der Vorstand einer Genossenschaft, die der
3. § 52 wird wie folgt geändert: Mitbestimmung unterliegt, legt für den Frauenanteil
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vor-
stands Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei
„(2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dür-
Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschaf- fen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht
terversammlung für den Frauenanteil im Auf- mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Er-
sichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrö- reichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dür-
ßen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat fen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
diese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbe-
stimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestim- (4) Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbe-
mungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergän- stimmung unterliegt, ein Aufsichtsrat bestellt, legt
zungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im
der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Auf- Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei
sichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrö- Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dür-
ßen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung fen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht
der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Er-
Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht reichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dür-
mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur fen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“
Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fris- 3. Folgender § 168 wird angefügt:
ten dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre
sein.“ „§ 168
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- Übergangsvorschrift zu dem
sätze 3 und 4. Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe
von Frauen und Männern an Führungspositionen
Artikel 16 in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Änderung des Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3
GmbHG-Einführungsgesetzes sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 haben erstmals bis
spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die
Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 erst-
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das durch Artikel 9 des mals festzulegende Frist darf nicht länger als bis
Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert zum 30. Juni 2017 dauern.“
worden ist, wird folgender § 5 angefügt:
Artikel 18
„§ 5
Übergangsvorschrift zu Änderung des
dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe SCE-Ausführungsgesetzes
von Frauen und Männern an Führungspositionen Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
Die Festlegungen nach § 36 Satz 1 und 3 sowie § 52 zes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert wor-
Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Ge- den ist, wird wie folgt geändert:
sellschaften mit beschränkter Haftung haben erstmals
1. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2“
bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die
durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.
nach § 36 Satz 3 und § 52 Absatz 2 Satz 3 des Geset-
zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter 2. In § 19 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
Haftung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger die Angabe „§ 96 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 96
als bis zum 30. Juni 2017 dauern.“ Absatz 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 661
Artikel 19 S. 3822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3559) geändert wor-
Änderung des
den ist, wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 39“
Versicherungsaufsichtsgesetzes ersetzt.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 Artikel 22
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geän- Änderung des
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Umwandlungsgesetzes
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 123 wie In § 76 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes
folgt gefasst: vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428),
„§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird
Männern an Führungspositionen in der Pri- die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ er-
vatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“. setzt.
2. In § 34 Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 und 3“
Artikel 23
durch die Wörter „§ 76 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.
3. In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 96 Berichtswesen, Evaluation
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt. (1) Die Bundesregierung informiert jährlich über die
4. § 123 wird wie folgt gefasst: Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an Füh-
rungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und
„§ 123 des öffentlichen Dienstes. Grundlage der Berichterstat-
Übergangsvorschrift zu dem tung sind die Daten nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Bun-
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe desgremienbesetzungsgesetzes, § 38 Absatz 2 und 3
von Frauen und Männern an Führungspositionen Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, § 289a
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Absatz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 und § 336
Die Festlegungen, die entweder entsprechend Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs.
§ 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
§ 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes oder destag zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht über den
in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in
Aktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen
spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die Dienstes vor. Grundlage des Berichtes für die Situation
Frist, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses in der Privatwirtschaft sind die Daten nach § 289a Ab-
Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 3 des satz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 und § 336
Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs. Der Bericht
Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Ab- führt für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Be-
satz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzule- richtspflichten nach § 7 des Bundesgremienbeset-
gen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum 30. Juni zungsgesetzes und § 39 des Bundesgleichstellungsge-
2017 dauern.“ setzes zusammen.
(3) Die Bundesregierung evaluiert drei Jahre nach In-
Artikel 20 krafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2
Änderung der Satz 1 dessen Wirksamkeit einschließlich des Erfül-
Handelsregistergebührenverordnung lungsaufwands.
In Nummer 5003 der Anlage (Gebührenverzeichnis)
zur Handelsregistergebührenverordnung vom 30. Sep- Artikel 24
tember 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die An- (1) Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 11, 13
gabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt. und 14 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Artikel 21 Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgre-
mienbesetzungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
Änderung des Soldatinnen- S. 1406, 1413) und das Bundesgleichstellungsgesetz
und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt
In § 24 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleich- durch Artikel 15 Absatz 54 des Gesetzes vom 5. Februar
stellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. April 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 663
Verordnung
über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
(Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung – BWFSPrV)
Vom 23. April 2015
Auf Grund des § 10a Absatz 1 und 3 des Soldaten- Abschnitt 5
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Prüfungsergebnis
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) ver- § 19 Festsetzung der Endnoten
ordnet die Bundesregierung:
§ 20 Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung
§ 21 Abschlusszeugnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 6
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
Allgemeine Vorschriften
§ 22 Rücktritt oder Versäumnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 24 Belehrung
§ 3 Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung
§ 25 Wiederholung der Prüfung
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 26 Prüfungsprotokolle
§ 5 Unterausschüsse
§ 27 Rechtsbehelfe
§ 28 Prüfungsakte
Abschnitt 2
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung Abschnitt 7
§ 6 Anmeldung zur Prüfung Schlussvorschriften
§ 7 Anmeldefrist § 29 Übergangsregelung
§ 8 Zulassung zur Prüfung § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Prüfungsliste
§ 10 Vornoten Abschnitt 1
Abschnitt 3
Allgemeine Vorschriften
Schriftliche Abschlussprüfung §1
§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung
Geltungsbereich
§ 12 Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschluss-
prüfung Diese Verordnung gilt für die Abschlussprüfungen,
§ 13 Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung die an Bundeswehrfachschulen abgelegt werden kön-
nen. An Bundeswehrfachschulen können folgende Ab-
Abschnitt 4 schlüsse erlangt werden:
Mündliche Abschlussprüfung 1. als Abschluss der Sekundarstufe I
§ 14 Mündliche Abschlussprüfung a) der Realschulabschluss,
§ 15 Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung b) die Fachschulreife in der Fachrichtung Sozial-
§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung pädagogik,
§ 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprü- c) die Fachschulreife in der Fachrichtung Technik,
fung d) die Fachschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft,
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
e) die Fachschulreife in weiteren Fachrichtungen, für (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
die die bundesweite Anerkennung des Abschlus-
1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten
ses gewährleistet ist,
Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die
2. als Abschluss der Sekundarstufe II Schule ihren Sitz hat, als Vorsitzende oder Vorsitzen-
a) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Sozial- der,
pädagogik,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulauf-
b) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Tech- sichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung,
nik,
3. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die stän-
c) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Wirt- dige Vertreterin oder der ständige Vertreter der
schaft, Schulleiterin oder des Schulleiters,
d) die Fachhochschulreife in weiteren Fachrichtun-
gen, für die die bundesweite Anerkennung des 4. die Fachlehrkräfte, die in der jeweiligen Prüfungs-
Abschlusses gewährleistet ist. klasse unterrichtet haben, als Fachprüferinnen und
Fachprüfer und
§2 5. eine Fachlehrkraft der Schule als Protokollführerin
Zugangsvoraussetzungen oder Protokollführer.
(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für Die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichts-
die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die behörde des Landes kann den Vorsitz auf die Schul-
Bundeswehrfachschule sichergestellt. leiterin oder den Schulleiter übertragen.
(2) Zugangsvoraussetzungen sind (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur
1. für die Lehrgänge zur Erlangung des Realschulab- Verschwiegenheit verpflichtet.
schlusses der Hauptschulabschluss oder ein als
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,
außer der oder dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte
2. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit
a) der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwer- Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
tig anerkannter Bildungsabschluss und Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
Vorsitzenden den Ausschlag.
b) das Zeugnis über eine entsprechende abge-
schlossene Berufsausbildung oder ein als gleich-
wertig anerkannter Abschluss einer Berufsfach- §5
schule oder der Nachweis einer hinreichenden, Unterausschüsse
mindestens dreijährigen einschlägigen Berufser-
fahrung, (1) Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprü-
fung kann die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern
3. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschul-
des Prüfungsausschusses und weiteren Fachlehrkräf-
reife
ten der Schule Unterausschüsse bilden, um durch
a) der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig gleichzeitige Prüfungen die Gesamtprüfungsdauer zu
anerkannter Bildungsabschluss und verkürzen.
b) der Nachweis einer einschlägigen abgeschlosse-
(2) Einem Unterausschuss gehören mindestens an:
nen Berufsausbildung oder einer hinreichenden
einschlägigen Berufserfahrung. 1. als Leiterin oder Leiter des Unterausschusses ein
(3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-
nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits schusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsaus-
erworben wurde. schusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte an-
dere Fachlehrkraft,
§3 2. eine Fachlehrkraft als Fachprüferin oder Fachprüfer
Bestandteile, Zeitpunkt und
und Organisation der Prüfung
3. eine Fachlehrkraft als Protokollführerin oder Proto-
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und kollführer.
einem mündlichen Teil (§§ 11 und 14).
(2) Die Prüfung findet am Ende des letzten Halbjahrs Abschnitt 2
eines Lehrgangs, der zu einem Abschluss nach § 1
führt (Prüfungshalbjahr), an der Bundeswehrfachschule Anmeldung
statt. und Zulassung zur Prüfung
(3) Für die Organisation der Prüfung ist die Schul-
§6
leiterin oder der Schulleiter zuständig.
Anmeldung zur Prüfung
§4
Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteil-
Prüfungsausschuss nehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prü- elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumel-
fungsausschuss gebildet. den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 665
§7 (2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung
Anmeldefrist der Fachschulreife gehören:
(1) Für die Anmeldung zur Prüfung gilt die von der 1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
Schulleitung bestimmte Frist. 2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
(2) Wird die Frist versäumt, gilt die Prüfung als nicht 3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
bestanden.
4. eine 120-minütige Klausur, und zwar
(3) Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteil-
nehmer, die die Anmeldefrist unverschuldet versäumt a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach
haben, lässt die Schulleiterin oder der Schulleiter zum Pädagogik,
weiteren Prüfungsverfahren zu. b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
§8 c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirt-
schaftslehre mit Rechnungswesen.
Zulassung zur Prüfung
(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die
der Fachhochschulreife gehören:
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrich- 1. eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,
tigt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteil- 2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
nehmer über die Entscheidung. Bei Nichtzulassung ist
3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
die Entscheidung unter Mitteilung der wesentlichen
Gründe schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. 4. eine 180-minütige Klausur, und zwar
a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach
§9
Pädagogik und Psychologie,
Prüfungsliste
b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
Die Schulleitung erstellt eine Prüfungsliste mit allen
zur Prüfung zugelassenen Lehrgangsteilnehmerinnen c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs-
und Lehrgangsteilnehmern. In die Prüfungsliste sind und Volkswirtschaftslehre.
für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer nach Ab- (4) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen
schluss der einzelnen Prüfungsteile die Vornoten, die nach § 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2
Prüfungsnoten, die Endnoten und die Gesamtnote ein- Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Ab-
zutragen. schlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schul-
aufsichtsbehörden der Länder festgelegt.
§ 10
Vornoten § 12
(1) Aus den Leistungen, die während des Prüfungs- Vorschlag für die Aufgaben
halbjahrs in einem Fach erbracht worden sind, ermittelt der schriftlichen Abschlussprüfung
die Fachlehrkraft eine Vornote für die Prüfung. Zwi-
(1) Für jedes Prüfungsfach erstellen grundsätzlich
schennoten sind nicht zulässig.
die Fachlehrkräfte, die in den Fächern der schriftlichen
(2) Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Ab- Abschlussprüfung regelmäßig unterrichtet haben, pro
schlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fünf Unter- Bundeswehrfachschule einen einheitlichen Vorschlag
richtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprü- für die Prüfungsaufgaben. Der Vorschlag muss dem
fung fest. Sie werden den Prüflingen in der Regel zwei Lehrplan für Bundeswehrfachschulen in der jeweils gel-
Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschluss- tenden Fassung entsprechen. Dem Vorschlag sind ein
prüfung mitgeteilt. Verzeichnis der zugelassenen Hilfsmittel, eine konkrete
(3) Die Vornoten für die Fächer ohne schriftliche Ab- Beschreibung der erwarteten Leistungen (Erwartungs-
schlussprüfung setzt die Klassenkonferenz vor Beginn horizont) und ein Bewertungsschema beizufügen.
der mündlichen Abschlussprüfung fest. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher,
dass der Vorschlag vollständig ist und dem Lehrplan für
Abschnitt 3 Bundeswehrfachschulen in der jeweils geltenden Fas-
Schriftliche Abschlussprüfung sung entspricht. Sie oder er leitet ihn an die oder den
Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des
§ 11 Landes weiter.
Schriftliche Abschlussprüfung (3) Die oder der Beauftragte der obersten Schulauf-
sichtsbehörde des Landes kann aus schulfachlichen
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung
Gründen den Vorschlag zurückweisen und einen geän-
des Realschulabschlusses gehören:
derten oder neuen Vorschlag anfordern.
1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
(4) Den genehmigten Vorschlag sendet die oder der
2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch, Beauftragte der obersten Schulbehörde des Landes an
3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik, die Schulleitung zurück.
4. eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschafts- (5) Der Vorschlag ist bis zum Beginn der Prüfung ge-
kunde. heim zu halten.
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
§ 13 § 15
Durchführung Vorbereitung
der schriftlichen Abschlussprüfung der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im
Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der
obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Ter- obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Ter-
min für die schriftlichen Abschlussprüfungen und gibt min der mündlichen Abschlussprüfung.
ihn allen an der Prüfung Beteiligten bekannt. Der Termin
soll nicht vor dem 71. Unterrichtstag des Prüfungshalb- (2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in einer
jahrs liegen. Konferenz des Prüfungsausschusses vorbereitet.
(2) Die Klausuren sind unter Aufsicht einer Lehrkraft (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den
der Bundeswehrfachschule zu schreiben. Die aufsicht- Prüflingen drei Unterrichtstage vor Beginn der münd-
führende Lehrkraft gibt den Prüflingen die Prüfungsauf- lichen Abschlussprüfung alle bisher erreichten Noten
gaben und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt. mit und belehrt die Prüflinge über die Bestimmungen
des § 14. Am folgenden Unterrichtstag teilt der Prüfling
(3) Wer die Klausur innerhalb der Prüfungszeit nicht schriftlich oder elektronisch der Schulleitung verbind-
fertiggestellt hat, gibt sie unvollendet ab. Neben der lich mit, in welchen der nach § 14 Absatz 2 und Ab-
Klausur hat der Prüfling sämtliche Aufzeichnungen, satz 3 zulässigen Fächer er eine mündliche Abschluss-
die er während der Klausur gemacht hat, abzugeben. prüfung ablegen will.
Die zuletzt aufsichtführende Lehrkraft übergibt der
Schulleiterin oder dem Schulleiter alle Klausuren und (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert
Aufzeichnungen der Prüflinge zusammen mit dem Prü- die Prüflinge, für die der Prüfungsausschuss in begrün-
fungsprotokoll. deten Einzelfällen ohne Antrag des Prüflings eine
mündliche Abschlussprüfung anberaumt hat, drei Un-
(4) Eine Fachlehrkraft bewertet die Klausuren und
terrichtstage vor Beginn der mündlichen Abschlussprü-
schlägt jeweils eine Note vor. Die Schulleiterin oder
fung über die angesetzten Prüfungen.
der Schulleiter beauftragt eine zweite Fachlehrkraft mit
einer zweiten Bewertung der Klausuren. Weichen die (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Ein-
Noten der ersten und zweiten Bewertung voneinander vernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten
ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, setzt Schulaufsichtsbehörde des Landes die Reihenfolge der
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die mündlichen Abschlussprüfungen fest. Die betroffenen
Note fest. Die Klausuren können von den Mitgliedern Prüflinge werden unverzüglich darüber informiert, wann
des Prüfungsausschusses eingesehen werden. ihre mündlichen Abschlussprüfungen durchgeführt wer-
den.
Abschnitt 4
Mündliche Abschlussprüfung § 16
Aufgaben
§ 14 der mündlichen Abschlussprüfung
Mündliche Abschlussprüfung Die Prüfungsaufgabe, die zulässigen Hilfsmittel, den
(1) In jedem Fach, das im Prüfungshalbjahr unter- Erwartungshorizont und das Bewertungsschema soll
richtet worden ist, kann eine mündliche Abschlussprü- die Fachlehrkraft festlegen, die das Fach der mündli-
fung durchgeführt werden. Sie ist eine eigenständige chen Abschlussprüfung planmäßig unterrichtet hat.
Prüfungsleistung.
§ 17
(2) In den Fächern, in denen die Note der schriftli-
chen Abschlussprüfung mit der Vornote übereinstimmt, Durchführung
wird keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt. der mündlichen Abschlussprüfung
Weicht die Note der schriftlichen Abschlussprüfung
von der Vornote ab, setzt der Prüfungsausschuss eine (1) Die mündliche Abschlussprüfung findet als Ein-
vorläufige Endnote fest und führt auf Antrag des Prüf- zelprüfung vor dem Prüfungsausschuss oder einem
lings eine mündliche Abschlussprüfung durch. Unterausschuss statt. Die Prüfung sowie die anschlie-
ßende Beratung des Prüfungsausschusses oder des
(3) In den Fächern, in denen keine schriftliche Ab- Unterausschusses sind nicht öffentlich.
schlussprüfung stattfindet, ist auf Antrag des Prüflings
eine mündliche Abschlussprüfung durchzuführen. (2) Die mündliche Abschlussprüfung dauert in der
Regel zwischen 15 und 20 Minuten. Dem Prüfling steht
(4) In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine angemessene Vorbereitungszeit zu. Sie beträgt in
eine mündliche Abschlussprüfung auch ohne Antrag der Regel 20 Minuten.
des Prüflings durchführen.
(3) Die Noten der mündlichen Abschlussprüfung
(5) Anträge nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 sind setzt der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss
schriftlich oder elektronisch bei der Schulleiterin oder auf Vorschlag der Fachlehrkraft mit Stimmenmehrheit
dem Schulleiter zu stellen. Die Antragsfrist endet am fest. Bei Stimmengleichheit gilt § 4 Absatz 4.
ersten Unterrichtstag nach der Mitteilung und Beleh-
rung nach § 15 Absatz 3. Eine nachträgliche Änderung (4) Die Entscheidungen des Unterausschusses sind
des Antrags ist nicht zulässig. für den Prüfungsausschuss bindend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 667
§ 18 glichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehr als ei-
Zuhörerinnen und Zuhörer nem Fach oder ungenügende Leistungen können nicht
der mündlichen Abschlussprüfung ausgeglichen werden.
(1) Mit Zustimmung des Prüflings und der oder des (4) Die in den einzelnen mündlichen Abschlussprü-
Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des fungen erzielten Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis
Landes können als Zuhörerinnen und Zuhörer der der Prüfung sind den Prüflingen unverzüglich nach der
mündlichen Abschlussprüfung eingeladen werden: Beratung des Prüfungsausschusses durch die Vorsit-
zende oder den Vorsitzenden bekannt zu geben.
1. ein Mitglied der Landesschulvertretung durch die
oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichts-
§ 21
behörde des Landes,
Abschlusszeugnis
2. Fachlehrkräfte von anderen Bundeswehrfachschulen
und eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten (1) Nach bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge
Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung ein Abschlusszeugnis, das die Gesamtnote sowie die
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Endnoten der während des Lehrgangs unterrichteten
(2) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Fächer enthält. Fächer, in denen der Unterricht vor
dem Prüfungshalbjahr abgeschlossen war, sind zu
Abschnitt 5 kennzeichnen.
Prüfungsergebnis (2) Das Abschlusszeugnis ist von der oder dem Be-
auftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des
§ 19 Landes und der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder
der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter
Festsetzung der Endnoten der Schulleiterin oder des Schulleiters zu unterschrei-
(1) Nach Beendigung der mündlichen Abschlussprü- ben.
fung setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten fest. (3) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben,
Zwischennoten sind nicht zulässig. erhalten anstelle des Abschlusszeugnisses eine Be-
(2) In den Fächern, in denen weder eine mündliche scheinigung über das Ergebnis der Prüfung. Prüflinge,
noch eine schriftliche Abschlussprüfung durchgeführt die die Prüfung nicht abgelegt haben, erhalten eine Be-
wird, sind die Vornoten als Endnoten festzusetzen. In scheinigung über den Besuch der Bundeswehrfach-
den übrigen Fächern ist die jeweilige Endnote das arith- schule.
metische Mittel, kaufmännisch auf eine ganze Zahl ge-
rundet, und zwar Abschnitt 6
1. in den Fächern mit schriftlicher Abschlussprüfung A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
aus für die Abschlussprüfung
a) der Vornote und
b) der in der schriftlichen Abschlussprüfung erreich- § 22
ten Note sowie Rücktritt oder Versäumnis
c) der in einer mündlichen Abschlussprüfung er- (1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück oder
reichten Note, nimmt er ohne einen wichtigen Grund an der Prüfung
2. in den Fächern ohne schriftliche, aber mit münd- nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Nimmt er
licher Abschlussprüfung aus ohne einen wichtigen Grund an einem Prüfungsteil
nicht teil, wird dieser Prüfungsteil mit „ungenügend“
a) der Vornote und
bewertet.
b) der in der mündlichen Abschlussprüfung erreich-
(2) Wichtige Gründe sind Krankheit und andere vom
ten Note.
Prüfling nicht zu vertretende Umstände. Im Krankheits-
fall ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüg-
§ 20
lich ein ärztliches Attest vorzulegen. In anderen Fällen
Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung sind ihr oder ihm unverzüglich die Gründe für das Ver-
(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestan- säumnis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu
den“ oder „nicht bestanden“. belegen. Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheit-
lichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen
(2) Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus
Hinderungsgrundes an der Prüfung teilgenommen,
den Noten der Fächer, die im Prüfungshalbjahr unter-
kann dieser Grund nachträglich nicht geltend gemacht
richtet worden sind. Das arithmetische Mittel wird kauf-
werden.
männisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Fach, (3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent-
das im Prüfungshalbjahr unterrichtet worden ist, min- scheidet die oder der Prüfungsvorsitzende.
destens die Endnote „ausreichend“ erreicht worden ist. (4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prü-
Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Endnote fung als nicht begonnen. Die Prüfung oder der Prü-
„mangelhaft“ in einem Fach mindestens die Endnote fungsteil soll schnellstmöglich nachgeholt werden. Der
„befriedigend“ in einem anderen Fach gegenübersteht. Nachholtermin wird von der Schulleiterin oder dem
Hierbei kann die Endnote in einem Fach mit schriftlicher Schulleiter in Abstimmung mit der oder dem Beauftrag-
Abschlussprüfung nur durch die Endnote in einem an- ten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes
deren Fach mit schriftlicher Abschlussprüfung ausge- festgelegt.
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
§ 23 sichtführenden Lehrkräften anzufertigen und zu unter-
Täuschung, Ordnungsverstoß schreiben. Jedes Protokoll muss enthalten:
(1) Prüflingen, die bei der Prüfung täuschen, eine 1. Beginn und Ende der schriftlichen Abschlussprüfung
Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst ge- im jeweiligen Fach,
gen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der 2. die Sitzordnung als Plan mit den Namen der Prüflin-
Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Ent- ge,
scheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden.
Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere des Ver- 3. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und die
stoßes die Wiederholung der gesamten Prüfung oder Zeit ihrer Anwesenheit,
einzelner Prüfungsteile anordnen, die Prüfungsleistung 4. die Namen der vorübergehend abwesenden Prüf-
mit „ungenügend“ bewerten oder die gesamte Prüfung linge und die Zeit ihrer Abwesenheit,
für nicht bestanden erklären. Bei einem erheblichen
Verstoß kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme 5. die Zeit der Abgabe der Klausuren,
an der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden. 6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge nach
Wird ein Prüfling ausgeschlossen, gilt die Prüfung als § 24,
nicht bestanden.
7. besondere Vorkommnisse, insbesondere Störungen
(2) Über das Vorliegen und die unmittelbaren Folgen
der Prüfung oder Ordnungsverstöße.
eines Ordnungsverstoßes während der schriftlichen
Abschlussprüfung entscheidet die Schulleiterin oder (3) Das Protokoll über die mündliche Abschlussprü-
der Schulleiter. Ist diese nicht erreichbar, entscheidet fung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungs-
die aufsichtführende Lehrkraft. Bei einem erheblichen ausschusses, der Schulleiterin oder dem Schulleiter
Verstoß kann der Prüfling durch die Schulleiterin oder oder ihrer oder seiner Vertretung und der Protokollfüh-
den Schulleiter ohne Befassung des Prüfungsaus- rerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben. Das
schusses von der weiteren Teilnahme an der gesamten Protokoll muss enthalten:
Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. Die Ent-
1. den Namen, die Amtsbezeichnung und die Dienst-
scheidung ist zu dokumentieren.
stelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
(3) Über das Vorliegen und die unmittelbaren Folgen
eines Ordnungsverstoßes während der mündlichen Ab- 2. alle Entscheidungen der oder des Vorsitzenden und
schlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. alle Beschlüsse des Prüfungsausschusses,
Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 3. Beginn und Ende der mündlichen Abschlussprüfung,
(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der 4. die Namen der Prüflinge,
mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann die
Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung im 5. die Prüfungsfächer,
Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde des Lan- 6. die erreichten Noten.
des, in dem die Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat,
die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag (4) Die Protokolle der mündlichen Einzelprüfungen
der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden sind jeweils von der prüfenden und der protokollieren-
erklären. den Lehrkraft sowie der oder dem Vorsitzenden zu un-
terschreiben und dem Protokoll über die mündliche Ab-
(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Ab-
schlussprüfung als Anlage beizufügen. Sie müssen je-
satz 4 sind die Betroffenen anzuhören. weils enthalten:
§ 24 1. den Namen des Prüflings, der prüfenden Lehrkraft,
Belehrung der protokollierenden Lehrkraft und der oder des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des
Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat Unterausschusses,
die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen
die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. 2. das Prüfungsfach,
Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren. 3. Beginn und Ende der Einzelprüfung,
§ 25 4. die Aufgabenstellung,
Wiederholung der Prüfung 5. eine nachvollziehbare Leistungsbewertung,
(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, 6. die erreichte Note.
können die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frü-
hestens am Ende des folgenden Studienhalbjahrs. § 27
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
Rechtsbehelfe
werden.
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses
§ 26 steht dem Prüfling das Recht des Widerspruchs oder
Prüfungsprotokolle der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung
zu. Über den Widerspruch oder die Beschwerde ent-
(1) Der Verlauf der schriftlichen und der mündlichen scheidet die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehr-
Abschlussprüfung ist zu protokollieren. verwaltung; die Schulaufsichtsbehörde des Landes,
(2) Die Protokolle über die schriftlichen Abschluss- die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsandt
prüfungen in den Fächern nach § 11 sind von den auf- hat, ist zu beteiligen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 669
§ 28 Abschnitt 7
Prüfungsakte Schlussvorschriften
(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind: § 29
1. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, Übergangsregelung
2. die Prüfungsprotokolle und Auf Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteil-
nehmer, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
3. die Prüfungsliste. ser Verordnung im Prüfungshalbjahr befinden, ist die
(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der
oder des Bescheids über die nicht bestandene Ab- Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985
schlussprüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in (BGBl. I S. 722) weiter anzuwenden.
die ihn betreffenden Bestandteile der Prüfungsakte zu
gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermer- § 30
ken. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Die Klausuren und Protokolle werden nach Been- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
digung der Prüfung mindestens fünf und höchstens in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Bun-
zehn Jahre aufbewahrt. Die Prüfungsliste wird 30 Jahre deswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntma-
aufbewahrt und sodann vernichtet. chung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. April 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
Verordnung
zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz
und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Vom 28. April 2015
Auf Grund sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
– des § 4 Absatz 1 Satz 3, § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
mer 1, 3 und 4, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das
und 5, § 29b Absatz 3 und § 58a Absatz 1 Satz 2
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-
und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
Kreise:
S. 1274) und des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Artikel 1
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. April 2013
(BGBl. I S. 734, 3753) geändert worden ist, verordnet Verordnung
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten über den Vergleich von
Kreise, Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-
auf Grund Kopplung und der Rückführung industrieller
Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung
– des § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 10 und § 58e Absatz 1
(KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung –
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
KNV-V)
S. 1274),
Abschnitt 1
– des § 22 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma- Allgemeine Vorschriften
chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)
verordnet die Bundesregierung §1
und auf Grund Anwendungsbereich
– des § 53 Absatz 1 Satz 2 und des § 55 Absatz 2 Diese Verordnung gilt für
Satz 3 in Verbindung mit § 58c Absatz 1 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der 1. die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) Modernisierung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 671
a) einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom d) 50 Prozent einer Kombination dieser Energien
mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als und dieser Wärme.
20 MW,
b) einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit ei- Abschnitt 2
nem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit ei- K o s t e n - N u t z e n - Ve r g l e i c h
ner Feuerungswärmeleistung von mehr als
20 MW, §3
c) einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme Vorlagepflicht
mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder (1) Für die Errichtung oder erhebliche Modernisie-
Fernkältenetz, rung einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 sind im Rah-
men der Antragsunterlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 1
2. die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder
der Verordnung über das Genehmigungsverfahren eine
Fernkältenetz.
Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-
Nutzen-Vergleichs nach § 6 oder eine Darlegung nach
§2 § 5 Absatz 4 vorzulegen, es sei denn, die Abwärme soll
Begriffsbestimmungen im Sinne des Vergleichsgegenstandes nach § 4 Ab-
Im Sinne dieser Verordnung sind: satz 1, 2 oder 3 verwendet werden.
1. „Kraft-Wärme-Kopplung“: (2) Für die Errichtung eines Fernwärme- oder Fern-
kältenetzes gemäß § 1 Nummer 2 sind eine Wirtschaft-
Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 3 Absatz 1 lichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Ver-
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; gleichs nach § 6 oder eine Darlegung nach § 5 Absatz 4
2. „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“: mit dem Plan gemäß § 22 Satz 1 des Gesetzes über die
Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungs- Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73
leistung nicht überschreitet und der sonst durch an- Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
dere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme- vorzulegen, es sei denn, Abwärme soll im Sinne des
Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde; Vergleichsgegenstandes nach § 4 Absatz 3 verwendet
werden.
3. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“:
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorzulegenden
Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der
Unterlagen müssen die Anforderungen der §§ 4 bis 6
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments
erfüllen. Wurde die Wirtschaftlichkeitsanalyse ein-
und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energie-
schließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs von einer
effizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG
nach gesetzlichen Vorschriften dafür zuständigen Bun-
und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richt-
desbehörde testiert, ist auch das Testat im Rahmen der
linien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom
Antragsunterlagen vorzulegen.
14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht;
(4) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genann-
4. „Fernwärmenetz“:
ten Unterlagen entfällt bei
Wärmenetz im Sinne des § 3 Absatz 13 des Kraft-
1. Anlagen, die in der Nähe einer nach § 11 des Koh-
Wärme-Kopplungsgesetzes;
lendioxid-Speicherungsgesetzes zugelassenen geo-
5. „Fernkältenetz“: logischen Speicherstätte angesiedelt werden müs-
Kältenetz im Sinne des § 3 Absatz 14a des Kraft- sen und
Wärme-Kopplungsgesetzes; 2. Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, die im
6. „Trasse“: gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von
Trasse im Sinne des § 3 Absatz 15 des Kraft-Wärme- fünf Jahren unter 1 500 Betriebsstunden jährlich in
Kopplungsgesetzes; Betrieb sind.
7. „erhebliche Modernisierung“: Die zuständige Behörde prüft bei der Genehmigung der
Errichtung oder erheblichen Modernisierung einer
wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als Anlage nach Satz 1, ob die in Satz 1 genannten Voraus-
50 Prozent der Investitionskosten für eine neue ver- setzungen vorliegen. Bei Anlagen nach Satz 1 Num-
gleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüs- mer 2 ist bei der Genehmigung durch den Anlagenbe-
tungen für die Abscheidung des von einer Anlage treiber ein geeigneter Nachweis insbesondere in Form
gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im eines Sachverständigengutachtens oder eines Testats
Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß eines Wirtschaftsprüfers darüber zu erbringen, dass
des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gilt nicht die betriebswirtschaftliche Kalkulation der Anlage im
als erhebliche Modernisierung; Hinblick auf die Betriebsstunden auf Szenarien basiert,
8. „effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“: die unter der genannten Schwelle liegen. Der Anlagen-
Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesys- betreiber muss der zuständigen Behörde auf Verlangen
tem mit einer Nutzung von mindestens Belege darüber vorlegen, dass die Grenze von 1 500 Be-
triebsstunden jährlich im gleitenden Durchschnitt über
a) 50 Prozent erneuerbare Energien, einen Zeitraum von fünf Jahren unterschritten wird.
b) 50 Prozent Abwärme, (5) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genann-
c) 75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung ten Unterlagen entfällt bei Anlagen nach § 1 Nummer 1
oder Buchstabe b und c, wenn
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
1. die zur Verfügung stehende nutzbare Abwärme we- geeignete bestehende oder mögliche Wärme- oder Käl-
niger als 10 MW beträgt oder tebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden
2. die Wärmenachfrage weniger als 10 MW beträgt. könnten, zu ermitteln. Wärme- oder Kältebedarfspunkte
sind insbesondere
(6) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genann-
ten Unterlagen entfällt bei Fernwärme- und Fernkälte- 1. bestehende Anlagen mit Wärme- oder Kältebedarf,
netzen nach § 1 Nummer 2, wenn ein Trassenausbau 2. vorhandene Fernwärme- oder Fernkältenetze oder
zwischen dem nächstmöglichen Einspeisepunkt des
3. in städtischen Gebieten Gebäudegruppen oder
Fernwärme- oder Fernkältenetzes und der Anlage un-
Stadtteile, die ein neues Fernwärme- oder Fernkäl-
zumutbar ist. Ein Trassenausbau ist unzumutbar, wenn
tenetz erhalten oder an ein solches angeschlossen
die Versorgung des bestehenden Fernwärme- oder
werden könnten.
Fernkältenetzes bereits effizient im Sinne von § 2 Num-
mer 8 ist oder die für die Anbindung erforderliche (2) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben
Trasse zu lang würde. Im Übrigen sind bei der Entschei- gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 sind
dung über die Zumutbarkeit durch die zuständige Be- zunächst die zur Anbindung geeigneten Anlagen zu er-
hörde gemäß Satz 1 folgende Kriterien zu berücksich- mitteln.
tigen: (3) Die Geeignetheit ist insbesondere nicht gegeben,
1. Umfang des verfügbaren Wärmeangebots der An- wenn:
lage und Umfang der bestehenden Wärmenachfrage 1. die Bereitschaft Dritter zur Abnahme oder Abgabe
des Netzes, von Wärme oder Kälte nicht besteht oder eine ver-
2. kontinuierliche oder diskontinuierliche Verfügbarkeit tragliche Verpflichtung Dritter zur anderweitigen Nut-
des Wärmeangebotes, zu beurteilen anhand der zung der Wärme oder Kälte besteht,
Jahresganglinie und 2. es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist,
3. verfügbare Volllastbenutzungsstunden der Wärme- das Wärme- oder Kälteangebot der Anlage und die
übernahme, zu beurteilen anhand der Jahresgang- Nachfrage des Fernwärme- oder Fernkältenetzes in
linie. Übereinstimmung zu bringen,
(7) Die Antragsteller müssen bei der Planfeststellung 3. eine durchgängige Bedarfsdeckung nicht möglich ist
für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz im Sinne und auch Ausgleichsregelungsmechanismen tech-
des § 1 Nummer 2 gegenüber der zuständigen Behörde nisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar
die Berechnungsgrundlagen nach § 7 Nummer 3 offen- sind,
legen und auf Anfrage begründen. 4. eine hydraulische Anbindung der Anlage nicht mög-
lich ist oder
§4
5. zwischen dem Fernwärme- oder Fernkältenetz und
Gegenstand des der Anlage kein miteinander zu vereinbarendes Tem-
Kosten-Nutzen-Vergleichs peraturniveau sichergestellt werden kann.
(1) Vor der Errichtung einer Anlage im Sinne des § 1
(4) Lassen sich keine geeigneten bestehenden oder
Nummer 1 Buchstabe a sind die Kosten und der Nutzen möglichen Wärme- oder Kältebedarfspunkte oder keine
von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hoch-
zur Anbindung geeigneten Anlagen ermitteln, ist eine
effiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu bewerten.
Wirtschaftlichkeitsanalyse nach § 6 nicht erforderlich;
Im Falle einer erheblichen Modernisierung einer Anlage der Antragsteller hat der zuständigen Behörde diesen
nach Satz 1 sind die Kosten und der Nutzen der Um-
Umstand darzulegen.
rüstung zu einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopp-
lungsanlage zu bewerten.
§6
(2) Vor der Errichtung oder der erheblichen Moderni-
Wirtschaftlichkeitsanalyse
sierung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buch-
stabe b sind die Kosten und der Nutzen der Verwen- (1) Vor der Wirtschaftlichkeitsanalyse sind folgende
dung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich umfassende Beschreibungen vorzunehmen:
vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopp- 1. Vorhaben gemäß § 1 sowie
lung, und der Anbindung an ein Fernwärme- oder Fern-
kältenetz zu bewerten. 2. vergleichbare Anlage mit Nutzung der Abwärme un-
ter Berücksichtigung der nach § 5 einzubeziehenden
(3) Vor der Errichtung oder erheblichen Modernisie- Anlagen und der bestehenden und möglichen Wär-
rung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buch- me- oder Kältebedarfspunkte.
stabe c sowie vor der Errichtung eines neuen Fernwär-
me- oder Fernkältenetzes im Sinne des § 1 Nummer 2 (2) Die umfassenden Beschreibungen der Anlagen
sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der nach Absatz 1 enthalten insbesondere Angaben zur
Abwärme von nahegelegenen Anlagen im Sinne von elektrischen und thermischen Kapazität, zum Brenn-
§ 1 Nummer 1 Buchstabe b zu bewerten. stofftyp, zur geplanten Verwendung, zur geplanten An-
zahl der Betriebsstunden pro Jahr, zum Standort und
§5 zum Strom- und Wärmeenergiebedarf. Zudem sind An-
gaben zu den Arten der Wärme- oder Kälteversorgung,
Ermittlung zu berücksichtigender die von den nahegelegenen Wärme- oder Kältebedarfs-
Wärme- oder Kältebedarfspunkte und Anlagen punkten genutzt werden, erforderlich. Die umfassenden
(1) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben Beschreibungen gemäß Absatz 1 enthalten in Bezug
gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sind zunächst auf die Nutzung vorhandener Netze insbesondere die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 673
Wärmekapazität und das bereits erreichte Effizienz- gleichs nicht versagen, wenn Maßnahmen auf Grund
niveau. von Rechtsvorschriften, bestehenden Eigentumsver-
(3) Auf der Grundlage der umfassenden Beschrei- hältnissen oder der Finanzlage nicht möglich sind. In
bungen gemäß Absatz 1 ist eine Wirtschaftlichkeitsana- diesen Fällen muss die Entscheidung zusammen mit
lyse zu erstellen, die insbesondere den folgenden Kri- einer Begründung durch die zuständige oberste Lan-
terien Rechnung trägt: desbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde über
die Bundesregierung an die Europäische Kommission
1. Investitionskosten für die Auskopplung, den Trans- übermittelt werden.
port und die Einspeisung der Wärme,
2. Betriebskosten für die Anbindung von Anlage und
Abschnitt 4
Netz,
3. Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Schlussvorschriften
Amortisationszeitraums von mindestens fünf Jahren
und einer angemessenen Rendite, §9
4. sonstige Kosten, insbesondere für Betriebsführung
und Ausfallsicherung, Verhältnis zu anderen Vorschriften
5. Ermittlung des Nutzens, insbesondere der Brenn- § 12 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-
stoffersparnis, und nen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013
6. Kosten-Nutzen-Vergleich. (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) sowie § 13 der Verord-
nung über die Verbrennung und die Mitverbrennung
§7 von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,
3754) bleiben unberührt.
Ergebnis des
Kosten-Nutzen-Vergleichs
§ 10
Das Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs der
Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß § 6 Absatz 3 Num- Erstmalige Anwendung
mer 6 ist positiv, wenn
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a die
Vorhaben, bei denen die Vollständigkeit der Antragun-
ermittelten Gesamtkosten, die bei der Deckung des
terlagen vor dem 1. Mai 2015 von der zuständigen Be-
Strom- und Wärmebedarfs durch eine hocheffiziente
hörde festgestellt worden ist.
Kraft-Wärme-Kopplung entstünden, niedriger sind
als die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs ohne
Nutzung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopp- Artikel 2
lung,
2. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe b die
Änderung der
ermittelten Gesamtkosten, die zur Deckung des Verordnung zur Emissions-
Wärme- und Kältebedarfs mit Anbindung der Anlage begrenzung von leichtflüchtigen
an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz entstünden, halogenierten organischen Verbindungen
niedriger sind als die Kosten zur Deckung desselben
Bedarfs ohne Anbindung der Anlage an ein Fernwär- § 20 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
me- oder Fernkältenetz, leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. De-
3. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und zember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Arti-
bei Fernwärme- oder Fernkältenetzen gemäß § 1 kel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
Nummer 2 die ermittelten Gesamtkosten, die zur De- 3754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ckung des Wärme- und Kältebedarfs unter Nutzung
der Abwärme von nahegelegenen Anlagen entstün- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den, niedriger sind als die Kosten zur Deckung des-
selben Bedarfs aus eigenen Anlagen. a) In Nummer 14 werden die Wörter „Abs. 2 oder
Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 4 oder
Abschnitt 3 Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
Zulassungsentscheidung b) In Nummer 15 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
der zuständigen Behörde Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
§8 c) In Nummer 16 wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2“
durch die Wörter „Absatz 9 Satz 2“ ersetzt.
Berücksichtigung
des Kosten-Nutzen-Vergleichs d) In Nummer 16a wird die Angabe „Abs. 9 Satz 1“
(1) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der durch die Wörter „Absatz 11 Satz 1“ ersetzt.
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
das Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs. Zur Fest- e) In Nummer 16b wird die Angabe „Abs. 9 Satz 2“
stellung des Ergebnisses des Kosten-Nutzen-Ver- durch die Wörter „Absatz 11 Satz 2“ ersetzt.
gleichs berücksichtigt sie ein Testat nach § 3 Absatz 3. 2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 6 Satz 3
(2) Die zuständige Behörde darf die Zulassung auch oder Abs. 7 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 8
bei einem positiven Ergebnis des Kosten-Nutzen-Ver- Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3“ ersetzt.
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9.1“ durch die Angabe „9.1, 9.3“ ersetzt.
2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung werden nach den Wörtern „ob diese zuvor verarbeitet wurde oder nicht.“ die folgende
Überschrift und der folgende Satz eingefügt:
„Abfallbegriff in Nummer 8
Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff „Abfall“ betrifft
jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden.“
b) Der Nummer 3.2.1 werden in Spalte b die Wörter „mit einer Schmelzkapazität von“ angefügt und in Spalte c
wird der Buchstabe G gestrichen.
c) Nach der Nummer 3.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:
„3.2.1.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.2.1.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, G “.
d) Nummer 3.9 wird wie folgt gefasst:
„3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
3.9.1 mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer
Verarbeitungskapazität von
3.9.1.1 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, G E
3.9.1.2 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Num-
mer 3.9.1.1 erfasst, G
3.9.1.3 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenom-
men Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirver- V
fahren,
3.9.2 durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunst-
stoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt V “.
oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde;
e) Nummer 3.11 wird wie folgt gefasst:
„3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Häm-
mern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers
oder Fallwerkes
3.11.1 50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärme-
behandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt, G E
3.11.2 50 Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht von Nummer 3.11.1 erfasst, G
3.11.3 1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt; V “.
f) In der Nummer 4.6 wird in Spalte d der Buchstabe „E“ eingefügt.
g) In der Nummer 6.4 wird in Spalte b das Wort „jährlichen“ gestrichen.
h) In der Nummer 7.1.11.3 werden in Spalte b nach der Angabe „7.1.10.2“ ein Komma und die Wörter „soweit
nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst“ eingefügt.
i) In der Nummer 7.4 werden in Spalte b die Wörter „Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven“ durch die
Wörter „Nahrungs- oder Futtermittelkonserven“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 675
j) In Nummer 7.27.2 wird die Spalte b wie folgt gefasst:
„200 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnitt bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag oder
weniger als 6 000 Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen
im Jahr in Betrieb ist;“.
k) In der Nummer 8.1.1.4 werden nach dem Wort „Stunde,“ die Wörter „soweit die Feuerungswärmeleistung
1 Megawatt oder mehr beträgt,“ eingefügt.
l) In der Nummer 8.8 werden in Spalte b nach dem Wort „Flockung“ ein Komma und das Wort „Kalzinierung“
eingefügt.
m) In der Nummer 8.10 werden das Wort „Kalzinieren“ und das anschließende Komma gestrichen.
n) Nummer 8.11 wird wie folgt gefasst:
„8.11 Anlagen zur
8.11.1 Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch
die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden,
1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energie-
erzeugung durch andere Mittel,
3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmög-
lichkeiten von Öl,
4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen
Lösungsmitteln oder
6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Be-
kämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiederge-
winnung von Katalysatorbestandteilen,
mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.11.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.11.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V
8.11.2 sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern
8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von
8.11.2.1 gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.11.2.2 gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V
8.11.2.3 nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitver-
brennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen G E
handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,
8.11.2.4 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3
erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag; V “.
o) In den Nummern 8.12 und 8.14 werden jeweils die Wörter „(ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Num-
mer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen)“
gestrichen.
p) In der Nummer 9.2.2 werden die Wörter „oder mehr“ durch die Wörter „bis weniger als 10 000 Tonnen“
ersetzt.
q) Nummer 10.18 wird wie folgt gefasst:
„10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlosse-
nen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von
5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mün-
dungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkali- V “.
berwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaf-
fen;
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
Artikel 4 3. In den neuen Absätzen 4 und 5 wird die An-
gabe „2 bis 4“ jeweils durch die Angabe „2 und 3“
Änderung der ersetzt.
Verordnung über Immissions-
schutz- und Störfallbeauftragte 4. Absatz 7 wird aufgehoben.
Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- 5. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.
und Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt 6. In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die An-
durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I gabe „5 oder 6“ durch die Angabe „4 oder 5“ ersetzt.
S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 27 wird wie folgt gefasst: Artikel 7
„27. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische
Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt wer- Änderung der
den, mit einem Verbrauch an solchen organi- Verordnung zur Begrenzung
schen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder der Kohlenwasserstoffemissionen
mehr je Stunde;“. bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
2. Nummer 28 wird wie folgt gefasst: In § 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Begren-
„28. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von zung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betan-
Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organi- kung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekannt-
schen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder machung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453) wird
mehr je Stunde;“. jeweils die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 29b“
ersetzt.
3. In Nummer 40 wird die Angabe „Nr. 8.5“ durch die
Angabe „Nr. 8.5.1“ ersetzt.
Artikel 8
Artikel 5
Änderung der
Änderung der Verordnung zur Begrenzung
Verordnung über das Genehmigungsverfahren der Emissionen flüchtiger organischer
§ 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfah- Verbindungen bei der Verwendung
ren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) ge- In § 5 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung zur Begren-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: zung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun-
gen bei der Verwendung organischer Lösemittel in be-
1. In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz einge- stimmten Anlagen in der Fassung vom 21. August 2001
fügt: (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-
„Die Einholung von Sachverständigengutachten ist nung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754) geändert
in der Regel auch notwendig zur Beurteilung der worden ist, werden die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2“
Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kos- durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 3“ und die Angabe
ten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der KWK-Kosten- „§ 26“ durch die Angabe „§ 29b“ ersetzt.
Nutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt
ein Testat einer für die Prüfung der Wirtschaftlich-
keitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zustän-
Artikel 9
digen Bundesbehörde vor, sowie zur Beurteilung der
Änderung der
Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der
KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung.“ Bekanntgabeverordnung
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 29a In § 15 Absatz 1 Satz 3 der Bekanntgabeverordnung
Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „nach § 29b Ab- vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756) werden
satz 1“ ersetzt. die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter
„§ 13 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Artikel 10
Verordnung über Großfeuerungs-,
Änderung der
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
EMAS-Privilegierungs-Verordnung
§ 11 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-
nen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der EMAS-Privilegierungs-
(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) wird wie folgt geändert: verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die
zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom
1. Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird
2. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 5
und 5. Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 677
Artikel 11
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut der in den Artikeln 2 bis 10 geänderten Verordnungen jeweils
in der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. April 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes
Vom 21. April 2015
Nach Artikel 31 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der elektro-
nischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749) wird hiermit bekannt gemacht, dass § 2 Absatz 2 des
E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) am 24. März 2016
in Kraft tritt.
Berlin, den 21. April 2015
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. L a i e r
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
9. 4. 2015 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundert-
zwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) BAnz AT 17.04.2015 V1 23. 7. 2015
FNA: 96-1-2-212
10. 4. 2015 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Hundertzweiundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof-Plauen) BAnz AT 21.04.2015 V1 22. 4. 2015
FNA: 96-1-2-162
13. 4. 2015 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertfünfund-
vierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Frankfurt-Hahn) BAnz AT 27.04.2015 V1 23. 7. 2015
FNA: 96-1-2-145