578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015
Gesetz
zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie
und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g
Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen1
Vom 15. April 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein
sen: Semikolon ersetzt.
d) Die folgenden Nummern 17 und 18 werden an-
Artikel 1 gefügt:
Änderung des „17. Energiemanagementsystem: ein System,
Gesetzes über Energiedienstleistungen das den Anforderungen der DIN EN ISO
und andere Energieeffizienzmaßnahmen 50001, Ausgabe Dezember 20112 ent-
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und an- spricht;
dere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 18. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32
2010 (BGBl. I S. 1483) wird wie folgt geändert: des Umweltauditgesetzes in der Fassung
1. § 1 wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 4. September
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „von“ die An- 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch
gabe „Energiedienstleistungen,“ eingefügt. Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
„2. Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbe- sung für die Eintragung in das EMAS-Re-
treibern nach § 3 Nummer 2 des Treibhaus- gister zuständige Industrie- und Handels-
gas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli kammer oder Handwerkskammer.“
2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und als
ist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach An- Zwischenziel bis zum Mai des Jahres 2011“ ge-
hang 1 Teil 2 zum Treibhausgas-Emis- strichen.
sionshandelsgesetz,“. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein „(4) Die Bundesregierung legt dem Deut-
Komma ersetzt. schen Bundestag bis zum 30. April 2017 und
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt: bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energie-
effizienz-Aktionsplan im Sinne von Artikel 24 Ab-
„4. Unternehmen, die keine Kleinstunterneh-
satz 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europä-
men, kleinen und mittleren Unternehmen im
ischen Parlaments und des Rates vom 25. Okto-
Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der
ber 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend
Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und
die Definition der Kleinstunternehmen sowie
zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und
der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.
2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1),
L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind.“
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl.
2. § 2 wird wie folgt geändert: L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ist, vor.“
„5. Energiedienstleister: eine natürliche oder 4. § 5 wird wie folgt gefasst:
juristische Person, die Energiedienstleistun- „§ 5
gen oder andere Energieeffizienzmaßnah-
Verbot der Behinderung oder
men in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
Beeinträchtigung durch Energieunternehmen
eines Endkunden erbringt oder durchführt;“.
Energieunternehmen haben alle Handlungen zu
b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
unterlassen, die
„13. Energieunternehmen: Energieverteiler, Ver-
1. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und
teilernetzbetreiber und Energielieferanten;“.
anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,
1
Dieses Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des 2. die Erbringung oder Durchführung von Energie-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur dienstleistungen und anderen Energieeffizienz-
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und
maßnahmen behindern oder
2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und
2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die
2
Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei
worden ist. der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 579
3. die Entwicklung von Märkten für Energiedienst- a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1
leistungen und von anderen Energieeffizienz- Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,
maßnahmen beeinträchtigen könnten.“ b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3
5. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2
„Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat auf ihrer Satz 6
Internetseite Folgendes zur Verfügung zu stellen: durchzuführen.
1. verständliche und leicht zugängliche Informatio- (2) Die Pflicht zur Durchführung des ersten Ener-
nen über verfügbare Energiedienstleistungsver- gieaudits nach Absatz 1 Nummer 1 gilt als erfüllt,
träge, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem
2. Musterklauseln, die in solchen Verträgen ver- 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt
wendet werden können.“ worden ist, das den Anforderungen nach § 8a ent-
spricht.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach Ab-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „An- satz 1 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1
bieterliste“ die Wörter „und Energieauditoren- maßgeblichen Zeitpunkt entweder
liste“ eingefügt.
1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 Nummer 17 eingerichtet haben oder
und 4 ersetzt:
2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der
„(3) Personen, die die Voraussetzung nach
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä-
§ 8b zur Durchführung von Energieaudits oder
ischen Parlaments und des Rates vom 25. No-
gegebenenfalls nach einer gemäß § 8d Num-
vember 2009 über die freiwillige Teilnahme von
mer 2 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen,
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
können sich in eine beim Bundesamt für Wirt-
für Umweltmanagement und Umweltbetriebs-
schaft und Ausfuhrkontrolle öffentlich geführte
prüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Liste für Energieaudits durchführende Personen
Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kom-
eintragen lassen.
mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158
Bundesrates ergänzend zu den Absätzen 2 und vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, einge-
3 festzulegen, richtet haben.
1. welche Anforderungen an Anbieter hinsicht-
lich ihrer Zuverlässigkeit, Fachkunde und der § 8a
Fähigkeit zur unabhängigen Beratung zu stel- Anforderungen an Energieaudits;
len sind, Verfügbarkeit von Energieaudits
2. welche Nachweise die Anbieter erbringen (1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss
müssen, um in die Anbieter- und Energieaudi-
torenlisten eingetragen werden zu können, 1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Aus-
gabe Oktober 20123 entsprechen, wobei zu die-
3. welche Kosten für die Eintragung erhoben sen Anforderungen gehört, dass das Unterneh-
werden können und men einen Verantwortlichen beziehungsweise
4. unter welchen Voraussetzungen eine Lö- Ansprechpartner zur Durchführung des Energie-
schung aus der Anbieter- und Energieaudito- audits vorsieht,
renliste erfolgt.“ 2. auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise ge-
7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt: messenen, belegbaren Betriebsdaten zum Ener-
gieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren,
„§ 8
wobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung
Verpflichtung zur Durchführung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht
von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung oder nur mit einem erheblichen Aufwand mög-
(1) Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 lich ist, der Energieverbrauch auch durch nach-
sind verpflichtet, vollziehbare Hochrechnungen von bestehenden
Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden
1. bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach
kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bü-
Maßgabe des
rogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs
a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vor-
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5, genommen werden kann,
b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 3. eine eingehende Prüfung des Energiever-
und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 brauchsprofils von Gebäuden oder Gebäude-
Satz 6 gruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in
durchzuführen und der Industrie einschließlich der Beförderung mit
einschließen,
2. gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieau-
dits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Ener- 3
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei
gieaudit nach Maßgabe des der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015
4. nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kos- Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energie-
tenanalyse anstatt auf einfachen Amortisations- sparinvestitionen im auditierten Unternehmen ver-
zeiten basieren und wendet werden. Wird das Energieaudit von unter-
5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass nehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen
sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamt- diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit
energieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen
Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermit- wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müs-
teln lassen. sen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig
sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmit-
(2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 telbar zu unterstellen und in dieser Funktion wei-
verwendeten Daten müssen dem Unternehmen sungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Auf-
durch die das Energieaudit durchführende Person gaben als Energieauditoren nicht benachteiligt wer-
in einer Weise übermittelt werden, die es ihm er- den.
möglicht, die Daten für historische Analysen und
für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewah-
§ 8c
ren.
(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt Nachweisführung
darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hoch- (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
wertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die kontrolle hat Stichprobenkontrollen zur Durchfüh-
von Anbietern durchgeführt werden, die den Anfor- rung der Energieaudits im Sinne von § 8 Absatz 1
derungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. durchzuführen. Dazu hat es Unternehmen unter
Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängi- Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des
ger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Nachweises aufzufordern, dass das betreffende
Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden Unternehmen
unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu för- 1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekom-
dern. men ist oder
§ 8b 2. nach § 8 Absatz 3 von der Verpflichtung nach § 8
Absatz 1 freigestellt ist.
Anforderungen an die das
Energieaudit durchführenden Personen (2) Wird ein Unternehmen zum Nachweis aufge-
(1) Das Energieaudit ist von einer Person durch- fordert, das nicht in den Anwendungsbereich ge-
zuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder be- mäß § 8 Absatz 1 fällt und demnach nicht zur
ruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist,
über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsge- so hat es in einer Selbsterklärung anzugeben, dass
mäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. es kein Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4
Die Fachkunde erfordert ist.
1. eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen (3) Der Nachweis über die Durchführung eines
durch Energieaudits nach § 8 Absatz 1 erfolgt über eine
Bestätigung derjenigen Person, die das Energieau-
a) den Abschluss eines Hochschul- oder Fach- dit durchgeführt hat. Fand eine Überprüfung der
hochschulstudiums in einer einschlägigen Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person, die
Fachrichtung oder das Energieaudit durchgeführt hat, nicht bereits im
b) eine berufliche Qualifikation zum staatlich ge- Rahmen ihrer Eintragung in die Liste nach § 7 Ab-
prüften Techniker oder zur staatlich geprüften satz 3 statt, so ist die Fachkunde auf Anforderung
Technikerin in einer einschlägigen Fachrich- des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
tung oder einen Meisterabschluss oder trolle durch das auditierte Unternehmen durch Vor-
gleichwertigen Weiterbildungsabschluss und lage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse kann von dem Unternehmen im Rahmen der Stich-
über die betriebliche Energieberatung erworben probenprüfung nach Absatz 1 Satz 1 die Vorlage
wurden. von im Rahmen des Energieaudits anzufertigenden
Unterlagen einschließlich des Energieauditberichts
Der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung nach
verlangen.
Satz 2 Nummer 1 ist auch als erbracht anzusehen,
wenn ein Abschluss oder eine berufliche Qualifika- (4) Nachweise im Sinne von Absatz 3 aus einem
tion durch eine oberste Bundes- oder Landes- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
behörde oder durch eine Körperschaft des öffent- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
lichen Rechts als gleichwertig anerkannt ist. den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländi-
(2) Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise schen Nachweisen gleich, wenn sie gleichwertig
durchzuführen. Die das Energieaudit durchführende sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt, kontrolle kann verlangen, dass die Unterlagen in
hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. beglaubigter Kopie und in beglaubigter deutscher
Die das Energieaudit durchführenden Personen Übersetzung vorgelegt werden.
dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte (5) Wurde das Energieaudit von einer Organisa-
Vorteile von einem Unternehmen fordern oder er- tion durchgeführt, die von der nationalen Akkredi-
halten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder tierungsstelle als Konformitätsbewertungsstelle für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 581
die Zertifizierung von Energiemanagementsyste- stabe a der DIN EN ISO 50001, Ausgabe De-
men nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert wur- zember 2011;
de, genügt als Nachweis der Qualifikation die ent- b) für ein Umweltmanagementsystem nach § 8
sprechende Akkreditierungsurkunde, sofern der als Absatz 3 Nummer 2 mindestens die Erfas-
Energieauditor tätige Mitarbeiter der akkreditierten sung und Analyse eingesetzter Energieträger
Organisation die Kompetenzanforderungen erfüllt, mit einer Bestandsaufnahme der Energie-
die nach den einschlägigen Akkreditierungsregeln ströme und Energieträger, der Ermittlung
für eine Berufung als Auditor für Energiemanage- wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten
mentsysteme vorausgesetzt werden. Wurde das und prozentualen Einsatzmengen gemessen
Energieaudit von einem Umweltgutachter oder ei- in technischen und bewertet in monetären
ner Umweltgutachterorganisation im Sinne der §§ 9, Einheiten und der Dokumentation der einge-
10 und 18 des Umweltauditgesetzes durchgeführt, setzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle.
genügt als Nachweis der Qualifikation die für den
betreffenden Sektor ausgestellte Zulassungsur- § 8d
kunde für die Person, die das Energieaudit durch-
geführt hat. Verordnungsermächtigung
(6) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraus- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
setzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 3 gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
erfolgt Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne
1. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gül- Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu
tiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat;
1. den Anforderungen an das Energieaudit,
2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über einen 2. den Anforderungen an die das Energieaudit
gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbe- durchführenden Personen hinsichtlich der Fach-
scheid der zuständigen EMAS-Registrierungs- kunde und der Unabhängigkeit und
stelle über die Eintragung des Unternehmens in
das EMAS-Register oder eine Bestätigung der 3. den Voraussetzungen für eine Freistellung von
EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Re- der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits.“
gistrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis 8. § 9 wird wie folgt geändert:
zu dem die Registrierung gültig ist. a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmenstei- aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Beob-
len oder Standorten ist es für die Nachweisführung achtung“ die Wörter „und Bewertung“ einge-
nach § 8c Absatz 6 unschädlich, wenn für die ein- fügt.
zelnen Unternehmensteile oder Standorte unter-
schiedliche Systeme nach Absatz 3 Satz 1 Num- bb) In Nummer 8 wird nach den Wörtern „§ 4
mer 1 und 2 betrieben werden. Bei einer Überprü- Absatz 1 und 2“ die Angabe „, § 5“ gestri-
fung zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem chen.
31. Dezember 2016 genügt der Nachweis über cc) Nummer 9 wird aufgehoben.
den Beginn der Einrichtung eines Systems nach dd) In Nummer 14 werden nach den Wörtern
§ 8 Absatz 3. Dieser Nachweis erfolgt durch die „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Er- gen“ die Wörter „in der Fassung der Be-
klärung der Geschäftsführung mit folgendem Inhalt: kanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
1. das Unternehmen verpflichtet sich oder beauf- S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5
tragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteu- des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
ergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; S. 1066) geändert worden ist,“ eingefügt.
2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 11 ee) In Nummer 15 wird das Wort „Technologie“
des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) durch das Wort „Energie“ ersetzt.
geändert worden ist, und § 10 Absatz 7 des
b) In Absatz 3 wird das Wort „Technologie“ durch
Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
das Wort „Energie“ ersetzt.
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 9. § 10 wird wie folgt geändert:
S. 2436, 2725) geändert worden ist, genannten a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ener-
Stellen, gieunternehmen“ die Angabe „, Umweltverbän-
a) ein Energiemanagementsystem nach § 8 Ab- de“ eingefügt.
satz 3 Nummer 1 oder b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Ab- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
satz 3 Nummer 2 „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
einzuführen, und Energie beruft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale
2. das Unternehmen hat mit der Einführung des
Infrastruktur, dem Bundesministerium für
Systems (Nummer 1) begonnen und dabei fol-
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
gende Maßnahmen umgesetzt:
cherheit und dem Bundesministerium der
a) für ein Energiemanagementsystem nach § 8 Justiz und für Verbraucherschutz die Mitglie-
Absatz 3 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buch- der des Beirats für zwei Jahre.“
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015
bb) In Satz 3 wird das Wort „zwölf“ durch die desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
Angabe „13“ ersetzt. setzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Technologie“ durch 12. § 13 wird aufgehoben.
das Wort „Energie“ ersetzt.
10. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Endkunden“ Änderung des Gesetzes
die Wörter „sowie über die Marktaktivitäten von zur Einrichtung einer Markttransparenz-
Energieunternehmen mit Bezug zum Energie- stelle für den Großhandel mit Strom und Gas
dienstleistungsmarkt“ eingefügt.
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer
b) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmen“ durch
Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom
das Wort „Energieunternehmen“ ersetzt.
und Gas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) wird
11. § 12 wird wie folgt geändert: aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Artikel 3
oder fahrlässig Änderung des Gesetzes
1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buch- gegen Wettbewerbsbeschränkungen
stabe a oder Nummer 2 Buchstabe a ein
Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht voll- § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
ständig oder nicht rechtzeitig durchführt, beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Ab- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
satz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in S. 1066) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwi-
Artikel 4
derhandelt oder
3. entgegen § 8c Absatz 2 oder Absatz 6 Satz 4 Inkrafttreten
eine Angabe nicht richtig macht.“ Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Bundesstelle nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar
für Energieeffizienz“ durch die Wörter „das Bun- 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. April 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 583
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(5. SGB IV-ÄndG)
Vom 15. April 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Zweiter Titel
sen: Annahme, Weiterleitung und
Verarbeitung der Daten der Arbeit-
Artikel 1 geber durch die Sozialversicherungsträger
Änderung des § 96 Kommunikationsserver
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 97 Annahmestellen
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung § 98 Weiterleitung der Daten durch die Ein-
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I zugsstellen“.
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) d) Die Angabe „Sechster Abschnitt“ wird durch
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: die Angabe „Siebter Abschnitt“ ersetzt.
e) Die Angabe „Siebter Abschnitt“ wird durch die
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Angabe „Achter Abschnitt“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst: f) Die Angabe „Achter Abschnitt“ wird durch die
Angabe „Neunter Abschnitt“ ersetzt.
„§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Ein-
nahmen; elektronische Übermittlung 1a. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe
von Bescheinigungen“. zu § 98 folgende Angaben zum Dritten Titel einge-
fügt:
b) Die Angabe zu § 28b wird wie folgt gefasst:
„Dritter Titel
„§ 28b Inhalte und Verfahren für die Gemein- Übermittlung von Daten im
samen Grundsätze und die Datenfeld-
Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
beschreibung“.
§ 99 Übermittlung von Daten durch den Un-
c) Nach der Angabe zu § 94 werden zum Sechs-
ternehmer im Lohnnachweisverfahren
ten Abschnitt die folgenden Angaben eingefügt:
§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachwei-
„Sechster Abschnitt
ses
Übermittlung und Verarbeitung von
elektronischen Daten in der Sozialversicherung § 101 Stammdatendatei
§ 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung
Erster Titel der Daten zum Lohnnachweisverfahren
Übermittlung von Daten § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Daten-
zur und innerhalb der Sozialversicherung übermittlung an die Unfallversicherung“.
§ 95 Gemeinsame Grundsätze Technik 2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015
3. In § 23 Absatz 2a wird die Angabe „15. Juli“ durch stelle der Träger der Rentenversicherung hat
die Angabe „31. Juli“ und die Angabe „15. Januar“ Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeit-
durch die Angabe „31. Januar“ ersetzt. geber durch gesicherte und verschlüsselte Da-
4. In § 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach tenübertragung zu übermitteln. Die Deutsche
den Wörtern „sonstige Sachbezüge“ die Wörter Rentenversicherung Bund bestimmt das Nä-
„, die monatlich gewährt werden,“ eingefügt. here zu den Datensätzen, notwendigen Schlüs-
selzahlen und Angaben für die Meldungen und
5. § 23c wird wie folgt geändert: Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in
Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
„§ 23
nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
Sonstige nicht beitrags- und Soziales, das vorher die Bundesvereini-
pflichtige Einnahmen; elektronische gung der Deutschen Arbeitgeberverbände an-
Übermittlung von Bescheinigungen“. zuhören hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld, „(3) Der Leistungsträger hat dem Arbeitge-
Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunter- ber alle notwendigen Angaben zur Berechnung
stützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Anga- des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach
ben über das Beschäftigungsverhältnis not- Absatz 1, insbesondere die Dauer und die
wendig und sind diese dem Leistungsträger Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche
aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Da-
durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers tenübertragung zu übermitteln. Der Leistungs-
nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der träger kann die Bescheinigung nach Absatz 2
Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber Satz 1 durch elektronische Datenübertragung
elektronisch durch Datenübertragung anfor- anfordern. Die Leistungsträger haben auf An-
dern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger trag des Arbeitgebers Mitteilungen über die
diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesi- Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten
cherte und verschlüsselte Datenübertragung auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, und
aus systemgeprüften Programmen oder mittels die Versicherungsnummer für Anträge auf Leis-
maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. tungen nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenüber-
Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein tragung zu übermitteln. Der Antrag des Arbeit-
elektronisches Meldeverfahren nicht wirt- gebers nach Satz 3 ist durch elektronische Da-
schaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der tenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu
Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und den Angaben und Verfahren nach den Sätzen 1
Angaben und die Ausnahmen nach Satz 4 be- bis 3 und zu Ausnahmeregelungen regeln die in
stimmen der Spitzenverband Bund der Kran- Absatz 2 Satz 5 genannten Sozialversiche-
kenkassen, die Deutsche Rentenversicherung rungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Ab-
Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die satz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Private Kran-
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. kenversicherungsunternehmen können im Falle
sowie die Sozialversicherung für Landwirt- der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen
schaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsa- an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 bis 3
men Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grund- übermitteln.“
sätze bedürfen der Genehmigung des Bundes- 6. In § 26 Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „gemein-
ministeriums für Arbeit und Soziales im Einver- samen“ durch das Wort „Gemeinsamen“ und die
nehmen mit dem Bundesministerium für Ge- Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
sundheit und dem Bundesministerium für Er- ersetzt.
nährung und Landwirtschaft; die Bundesverei-
nigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist 7. § 28a wird wie folgt geändert:
vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 6 gelten a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nicht für die Gewährung von Krankengeld bei aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
einer Spende von Organen oder Geweben nach
aaa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
§ 44a des Fünften Buches und von Pflegeun-
terstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elf- „12. bei einmalig gezahltem Arbeits-
ten Buches.“ entgelt,“.
c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein- bbb) In Nummer 15 werden jeweils die
gefügt: Wörter „einer Betriebsstätte“ durch
die Wörter „einem Beschäftigungsbe-
„(2b) Arbeitgeber, die für Zwecke der ge- trieb“ ersetzt.
setzlichen Rentenversicherung Bescheinigun-
gen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne ccc) In dem Satzteil nach Nummer 20 wer-
von § 98 des Zehnten Buches elektronisch den die Wörter „durch gesicherte und
übermitteln (§ 196a des Sechsten Buches), ha- verschlüsselte Datenübertragung aus
ben diese Meldungen durch gesicherte und systemgeprüften Programmen oder
verschlüsselte Datenübertragung aus system- mittels maschinell erstellter Ausfüllhil-
geprüften Programmen oder mittels maschinell fen“ gestrichen.
erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Daten- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 585
„Jede Meldung sowie die darin enthaltenen f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „eine Ein-
Datensätze sind mit einem eindeutigen zugsermächtigung“ durch die Wörter „ein Last-
Kennzeichen zur Identifizierung zu verse- schriftmandat“ ersetzt.
hen. Meldungen nach diesem Buch erfol- g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
gen, soweit nichts Abweichendes geregelt satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
ist, durch elektronische Datenübermittlung satz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
(Datenübertragung); dabei sind Daten-
schutz und Datensicherheit nach dem je- h) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
weiligen Stand der Technik sicherzustellen aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
und bei Nutzung allgemein zugänglicher Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Netze Verschlüsselungsverfahren zu ver- Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
wenden. Arbeitgeber oder andere Melde- bb) In Satz 3 Nummer 10 werden die Wörter
pflichtige haben ihre Meldungen durch Da- „der Betriebsstätte“ durch die Wörter „des
tenübertragung aus systemgeprüften Pro- Beschäftigungsbetriebes“ ersetzt.
grammen oder mittels maschinell erstellter
Ausfüllhilfen zu erstatten.“ i) In Absatz 13 Satz 2 wird das Wort „gemeinsa-
men“ durch das Wort „Gemeinsamen“ und die
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Angabe „§ 28b Absatz 2“ durch die Angabe
fügt: „§ 28b Absatz 1“ ersetzt.
„(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem 8. § 28b wird wie folgt geändert:
Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfall-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
versicherung versichert ist, zum 16. Februar
des Folgejahres eine besondere Jahresmel- „§ 28b
dung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Inhalte und
Meldung enthält über die Angaben nach Ab- Verfahren für die Gemeinsamen
satz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung“.
folgende Angaben:
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers; c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfall- folgt geändert:
versicherungsträgers; aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. das in der Unfallversicherung beitragspflich- aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
tige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuord- nach den Wörtern „die Deutsche Ren-
nung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrta- tenversicherung Bund,“ die Wörter
rifstelle.“ „die Deutsche Rentenversicherung
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Knappschaft-Bahn-See,“ eingefügt
und wird das Wort „gemeinsamen“
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Gemeinsamen“ er-
aaa) Nummer 2 Buchstabe c und f bis h setzt.
wird aufgehoben. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „Ab- „2. den Aufbau, den Inhalt und die
satz 1 Nr. 19“ durch die Wörter „Ab- Identifizierung der einzelnen Da-
satz 1 Satz 1 Nummer 19“ ersetzt. tensätze für die Übermittlung von
Meldungen und Beitragsnachwei-
bb) Satz 3 wird aufgehoben. sen durch den Arbeitgeber an die
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: Sozialversicherungsträger, soweit
nichts Abweichendes in diesem
„(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle
Buch geregelt ist,“.
nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kann
in den Fällen, in denen für eine Meldung keine ccc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 wer-
Versicherungsnummer des Beschäftigten oder den angefügt:
Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren „3. den Aufbau und den Inhalt der
nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der einzelnen Datensätze für die
Versicherungsnummer an die Datenstelle der Übermittlung von Eingangsbestä-
Träger der Rentenversicherung übermitteln; tigungen, Fehlermeldungen und
die weiteren Meldepflichten bleiben davon un- sonstigen Rückmeldungen der
berührt. Die Datenstelle der Träger der Renten- Sozialversicherungsträger und
versicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder anderer am Meldeverfahren betei-
der Zahlstelle unverzüglich durch Datenüber- ligter Stellen an die Arbeitgeber in
tragung die Versicherungsnummer oder den den Verfahren nach Nummer 2,
Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungs-
4. gesondert den Aufbau und den In-
nummer mit der Anmeldung erfolgt.“
halt der Datensätze für die Kom-
e) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Ab- munikationsdaten, die einheitlich
satz 1 Nummer 10“ durch die Wörter „Absatz 1 vor oder nach jedem Datensatz
Satz 1 Nummer 10“ ersetzt. nach Nummer 2 bei jeder Daten-
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015
übertragung vom Arbeitgeber an 9. Dem § 28q Absatz 1 werden die folgenden Sätze
die Sozialversicherung und bei angefügt:
Rückmeldungen an den Arbeitge- „Die Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
ber zu übermitteln sind, rung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers
5. gesondert den Aufbau und den In- der Rentenversicherung die in der Datei nach
halt aller Bestandsprüfungen in § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten zu
den elektronischen Verfahren mit verarbeiten, zu nutzen und diesem zu übermitteln,
den Arbeitgebern.“ soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforder-
lich ist. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im
bb) In Satz 2 wird das Wort „gemeinsamen“
automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es
durch das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.
einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehn-
d) Absatz 3 wird aufgehoben. ten Buches bedarf.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie 10. § 71d wird wie folgt geändert:
folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Vor-
„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken- stand aufgestellt“ durch das Wort „festgestellt“
kassen, die Deutsche Rentenversicherung und die Angabe „1. Oktober“ durch die Angabe
Bund, die Deutsche Rentenversicherung „15. November“ ersetzt.
Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Ge- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und dem
setzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ge-
bundeseinheitlich die Gestaltung des Haus- strichen.
haltsschecks nach § 28a Absatz 7 und das
der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu ertei- 11. Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
lende Lastschriftmandat durch Gemeinsame „Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Ge- Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der
nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Ein-
und Soziales, das vorher in Bezug auf die steu- vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-
errechtlichen Angaben das Bundesministerium rung und Landwirtschaft erfolgt.“
der Finanzen anzuhören hat.“
12. In § 73 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „und
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales“
folgt gefasst: gestrichen.
„(3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 13. Nach § 94 wird folgender Sechster Abschnitt ein-
oder 11 betroffen sind, gilt Absatz 1 entspre- gefügt:
chend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsge-
„Sechster Abschnitt
meinschaft berufsständischer Versorgungsein-
richtungen e. V. zu beteiligen ist.“ Übermittlung und Verarbeitung von
elektronischen Daten in der Sozialversicherung
g) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Alle Datenfelder sind eindeutig zu be- Erster Titel
schreiben und in allen Verfahren, für die Grund-
Übermittlung von Daten zur
sätze oder Gemeinsame Grundsätze nach die-
und innerhalb der Sozialversicherung
sem Gesetzbuch und für das Aufwendungs-
ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der je-
weils aktuellen Beschreibung zu verwenden. § 95
Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung Gemeinsame Grundsätze Technik
hält der Spitzenverband Bund der Krankenkas- Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
sen eine Datenbankanwendung vor, in der alle die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deut-
Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwen- sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
dung in Datensätzen und Datenbausteinen in die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche
historisierter wie auch in aktueller Form gespei- Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vereinbaren
chert sind und von den an den Meldeverfahren in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für
nach diesem Gesetzbuch Beteiligten ab dem die elektronische Datenübermittlung an die oder
1. Juli 2017 automatisiert abgerufen werden innerhalb der Sozialversicherung, insbesondere
können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktua- zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungs-
lisierung und zum Abrufverfahren der Daten technik, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von
regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Orga- Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den
nisationen der Sozialversicherung in Gemein- jeweiligen Schnittstellen. Soweit Standards ver-
samen Grundsätzen; Absatz 3 gilt entspre- einbart werden, von denen die landwirtschaftliche
chend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmi- Sozialversicherung oder die berufsständische Ver-
gung des Bundesministeriums für Arbeit und sorgung betroffen ist, sind deren Spitzenorganisa-
Soziales.“ tionen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grund-
8a. In § 28p Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wör- sätze bedürfen der Genehmigung des Bundesmi-
tern „die Daten der Datei nach § 150 Absatz 3 des nisteriums für Arbeit und Soziales, das vorher das
Sechsten Buches“ die Wörter „und der Stammda- Bundesministerium für Gesundheit und, soweit
tendatei nach § 101“ eingefügt. die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 587
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge- – die berufsständischen Versorgungseinrichtun-
berverbände anzuhören hat. gen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständi-
scher Versorgungseinrichtungen e. V.
Zweiter Titel (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozial-
Annahme, Weiterleitung und versicherungsträger durch schriftliche Vereinba-
Verarbeitung der Daten der Arbeit- rung einen anderen Sozialversicherungsträger mit
geber durch die Sozialversicherungsträger dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen.
(3) Die erstannehmende Annahmestelle hat
§ 96 nach der Entschlüsselung der Daten und der tech-
Kommunikationsserver nischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten
innerhalb eines Tages an den Adressaten der Da-
(1) Zur Bündelung der Datenübermittlung vom tenübermittlung weiterzuleiten. Der Arbeitgeber
Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger und erhält mit der Weiterleitung eine Verarbeitungsbe-
andere öffentliche Stellen nach diesem Gesetz- stätigung; die Meldungen gelten damit als dem
buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz so- Adressaten zugegangen.
wie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betrei-
ben die gesetzliche Krankenversicherung und die (4) Technisch fehlerhafte Meldungen sind inner-
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung je- halb eines Tages mit einer Fehlermeldung durch
weils einen Kommunikationsserver. Eingehende Datenübertragung zurückzuweisen.
Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an
(5) Die Annahmestelle darf die Meldungen un-
die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. Der
ter Beachtung der Datensicherheit und Datenvoll-
technische Eingang der Meldung ist zu quittieren.
ständigkeit in ein anderes technisches Format
(2) Der Arbeitgeber hat Meldungen der Sozial- umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbei-
versicherungsträger oder anderer öffentlicher tung und Nutzung der Meldungen beim Adressa-
Stellen nach diesem Gesetzbuch mindestens ein- ten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist.
mal wöchentlich von den Kommunikationsservern Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderun-
abzurufen und zu verarbeiten. Der Abruf ist durch gen in verschlüsselter Form oder über eine gesi-
den Arbeitgeber zu quittieren. Mit dem Empfang cherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten.
gelten die Meldungen als dem Arbeitgeber zuge-
gangen. 30 Tage nach Eingang der Quittung sind § 98
diese Meldungen durch den Sozialversicherungs-
träger oder die andere öffentliche Stelle zu lö- Weiterleitung der
schen. Erfolgt keine Quittierung, werden Meldun- Daten durch die Einzugsstellen
gen 30 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf (1) Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch
gelöscht. Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Mel- dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist,
dungen nach § 28a Absatz 6a und 7 abgeben. die für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-
Diese erhalten die Meldungen von den Sozialver- versicherung und die berufsständischen Versor-
sicherungsträgern in schriftlicher Form übermit- gungseinrichtungen sowie nach dem Recht der
telt. Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Ge- Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von
meinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Ab- der erstannehmenden Annahmestelle entgegen.
satz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt. Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2
Satz 3 des Sechsten Buches. Satz 1 gilt auch für
§ 97 Meldungen an die Unfallversicherung nach die-
Annahmestellen sem Buch. Die Einzugsstellen haben dafür zu sor-
gen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet wer-
(1) Die Sozialversicherungsträger und die be- den, die erforderlichen Daten vollständig und rich-
rufsständischen Versorgungseinrichtungen errich- tig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeits-
ten zur Annahme der Daten vom oder zur Rück- tagen an die Adressaten der Meldeinhalte weiter-
meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen geleitet werden. Die Einzugsstellen können die
Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines So- Weiterleitung der Daten an andere Sozialversiche-
zialversicherungszweiges oder an andere Sozial- rungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine
versicherungsträger oder öffentliche Stellen An- Annahmestelle übertragen.
nahmestellen. Annahmestellen errichten die Kran-
kenkassen. Eine Annahmestelle errichten ferner (2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen
einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Ab-
– die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors- gleich mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprü-
ten und Gartenbau, fung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest,
– die Träger der Rentenversicherung bei der Da- hat sie diese Meldung innerhalb von drei Arbeits-
tenstelle der Träger der Rentenversicherung, tagen nach Zugang der Daten nach § 97 Absatz 3
Satz 2 durch Datenübertragung an den Melde-
– die Deutsche Rentenversicherung Knapp- pflichtigen zurückzuweisen; § 96 Absatz 2 Satz 6
schaft-Bahn-See, und 7 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten
– die Bundesagentur für Arbeit, entsprechend für alle anderen Adressaten der
Meldungen.“
– die Unfallversicherungsträger bei der Deut-
schen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V., 13a. Nach § 98 wird folgender Dritter Titel eingefügt:
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015
„Dritter Titel § 101
Übermittlung von Daten im Stammdatendatei
Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der
§ 99 der zuständige Unfallversicherungsträger, die Mit-
Übermittlung von Daten durch gliedsnummer des Unternehmers, die anzuwen-
den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren denden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Be-
triebsnummern der die Abrechnung durchführen-
(1) Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1
den Stellen und der durch diese Stellen abgerech-
Satz 1 des Siebten Buches für das Kalenderjahr, in
neten Beschäftigungsbetriebe und gegebenenfalls
dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis
weitere erforderliche Identifikationsmerkmale ge-
zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des
speichert sind.
Folgejahres durch elektronische Datenübertra-
gung an den zuständigen Unfallversicherungsträ- (2) Die Unfallversicherungsträger melden alle
ger zu übermitteln. Die Übermittlung hat aus ei- notwendigen Daten zur Errichtung einer Stamm-
nem systemgeprüften Entgeltabrechnungspro- datendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfall-
gramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe versicherung e. V., Änderungen der Daten sind
nach § 28a Absatz 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen. unverzüglich zu melden. Die Unfallversicherungs-
träger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen
(2) Der Unternehmer übermittelt die Meldungen
Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammda-
nach Absatz 1 an die Annahmestelle der Unfallver-
tendatei abrufen, verarbeiten und nutzen.
sicherungsträger. Übermittelt ein Unternehmer
Meldungen für mehrere meldende Stellen oder ge- (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
sondert für verschiedene Gruppen von Versicher- Datenstelle der Träger der Rentenversicherungs-
ten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als träger und die Deutsche Rentenversicherung
Teillohnnachweis zu erstatten. Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Da-
(3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten
ten der Stammdatendatei abrufen und nutzen.
notwendig oder werden fehlerhafte Meldungen
zurückgewiesen, hat der Unternehmer unverzüg- (4) Die Unternehmer haben zur Durchführung
lich die fehlerhafte Meldung zu stornieren und die der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99
Meldung erneut zu erstatten. einen automatisierten Abgleich mit den Daten der
Stammdatendatei durchzuführen.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung
nach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung des Un- (5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abruf-
ternehmens, der Beendigung aller Beschäfti- verfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird
gungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 ge-
die zu einem Wegfall der die Abrechnung durch- regelt.
führenden Stelle führen, mit der nächsten Entgelt-
abrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wo- § 102
chen, abzugeben. Das Nähere regeln die Gemein- Verarbeitung,
samen Grundsätze nach § 103. Weiterleitung und Nutzung
der Daten zum Lohnnachweisverfahren
§ 100
(1) Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung
Inhalt des elektronischen Lohnnachweises der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnach- der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5
weises enthält insbesondere folgende Angaben: entsprechend.
1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers; (2) Die Annahmestelle leitet die Meldung nach
§ 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
2. die Betriebsnummer der die Abrechnung rung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. Die
durchführenden Stelle und eine Liste der dazu- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
gehörigen Beschäftigungsbetriebe; prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen
3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallver- im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Mel-
sicherungsträgers; dungen an den zuständigen Unfallversicherungs-
4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige träger innerhalb eines Arbeitstages weiter.
Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden (3) Das Nähere zum Verfahren, zur Weiterlei-
und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, tung und zur Nutzung der Daten regeln die Ge-
bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarif- meinsamen Grundsätze nach § 103.
stellen.
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohn- § 103
nachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend. Gemeinsame Grundsätze zur
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Daten- Datenübermittlung an die Unfallversicherung
sätzen und zu weiteren zu übermittelnden Anga- Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
ben, insbesondere der zu verwendenden Schlüs- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
selzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
nach § 103. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 589
deseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
den §§ 99, 100, 101 und 102. Die Grundsätze be- Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) ge-
dürfen der Genehmigung des Bundesministeriums ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesver- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände an-
zuhören hat.“ a) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:
14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Ab- „§ 130 Assistierte Ausbildung“.
schnitt. b) Die Angabe zu § 420 wird wie folgt gefasst:
15. In § 110a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a „§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerin-
werden die Wörter „und über diese Übereinstim- nen und Teilnehmern des Programms
mung ein Nachweis geführt wird,“ gestrichen. Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“.
16. § 110d wird aufgehoben. 2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
17. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Ab- „§ 54a“ durch die Wörter „den §§ 54a und 130“
schnitt. ersetzt.
18. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Ab- 3. Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
schnitt. „Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden
18a. § 111 wird wie folgt geändert: Phase nach § 130 haben Anspruch auf Berufsaus-
bildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vorbereitenden Bildungsmaßnahme.“
aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort 4. § 78 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„oder“ am Ende der Vorschrift durch ein
Komma ersetzt. „(2) Förderungsbedürftig sind auch
bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge- 1. junge Menschen, die ohne die Förderung mit aus-
fasst: bildungsbegleitenden Hilfen eine Einstiegsqualifi-
zierung oder eine erste betriebliche Berufsausbil-
„5. entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen dung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden,
vollständig, nicht in der vorgeschriebe- diese erfolgreich abzuschließen, oder
nen Weise oder nicht rechtzeitig über-
2. Auszubildende, die nach der vorzeitigen Lösung
mittelt,
eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnis-
6. entgegen § 99 Absatz 3, auch in Ver- ses unter den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3
bindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Mel- eine Berufsausbildung außerbetrieblich fortset-
dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- zen.
dig oder nicht rechtzeitig erstattet
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für junge Men-
oder“.
schen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatzes 1 haben und deren zweite Berufsausbildung für ihre
Nummer 2, 2b und 2c“ durch die Wörter „Ab- dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist.“
satzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5“ ersetzt.
5. In § 115 Nummer 2 werden nach dem Wort „Berufs-
19. § 114 wird wie folgt geändert: ausbildungsbeihilfe“ die Wörter „und der Assistier-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie für Wai- ten Ausbildung“ eingefügt.
senrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene 6. § 130 wird wie folgt gefasst:
Waisen“ gestrichen.
„§ 130
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sowie für
Assistierte Ausbildung
Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 gebo-
rene Waisen“ gestrichen. (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürf-
tige junge Menschen und deren Ausbildungsbe-
Artikel 1a triebe während einer betrieblichen Berufsausbildung
(ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen
Änderung des der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolg-
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch reichen Abschlusses der Berufsausbildung unter-
In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Bu- stützen. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschal-
ches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu- tete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten.
chende – in der Fassung der Bekanntmachung vom (2) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch und sozial benachteiligte junge Menschen, die we-
Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 1. April 2015 gen in ihrer Person liegender Gründe ohne die För-
(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird die Angabe derung eine betriebliche Berufsausbildung nicht be-
„§ 54a“ durch die Wörter „den §§ 54a und 130“ ersetzt. ginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.
§ 57 Absatz 1 und 2 sowie § 59 gelten entsprechend;
Artikel 1b § 59 Absatz 2 gilt auch für die ausbildungsvorberei-
Änderung des tende Phase.
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (3) Der förderungsbedürftige junge Mensch wird,
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unter-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, stützt und sozialpädagogisch begleitet.
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015
(4) In der ausbildungsbegleitenden Phase werden tens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die vor-
förderungsbedürftige junge Menschen unterstützt gesehene reguläre Abschlussprüfung haben, in dem
1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, die ausbildungsbegleitende Phase der Maßnahme
endet.“
2. zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten und 7. § 420 wird wie folgt gefasst:
„§ 420
3. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhält-
nisses. Versicherungsfreiheit
von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
Die Unterstützung ist mit dem Ausbildungsbetrieb
des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
abzustimmen und muss über die Vermittlung be-
triebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausge- Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäf-
hen. tigung, die im Rahmen des Bundesprogramms „So-
ziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch Zuwendungen
(5) In einer ausbildungsvorbereitenden Phase
des Bundes gefördert wird.“
werden förderungsbedürftige junge Menschen
1. auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsaus- Artikel 2
bildung vorbereitet und Änderung des
2. bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbil- Fünften Buches Sozialgesetzbuch
dungsstelle unterstützt. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Die ausbildungsvorbereitende Phase darf eine Dauer Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
von bis zu sechs Monaten umfassen. Konnte der 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
förderungsbedürftige junge Mensch in dieser Zeit durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 1. April
nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie
werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase folgt geändert:
bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. Sie 0. § 24a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterlie-
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Versor-
gen. Betriebliche Praktika können abgestimmt auf
gung mit“ das Wort „verschreibungspflichtigen“
den individuellen Förderbedarf in angemessenem
eingefügt und das Komma und die Wörter „so-
Umfang vorgesehen werden.
weit sie ärztlich verordnet werden“ gestrichen.
(6) Betriebe, die einen förderungsbedürftigen jun-
b) Folgender Satz wird angefügt:
gen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der
Durchführung der Berufsausbildung unterstützt wer- „Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschrei-
den bungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie
ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt
1. administrativ und organisatorisch und
entsprechend.“
2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhält- 1. § 202 wird wie folgt geändert:
nisses.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 können Betriebe, die
das Ziel verfolgen, einen förderungsbedürftigen jun- aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
gen Menschen betrieblich auszubilden, zur Auf- „Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Ver-
nahme der Berufsausbildung in der ausbildungsvor- sorgungsbezüge und dem Bezieher von Ver-
bereitenden Phase im Sinne von Satz 1 unterstützt sorgungsbezügen unverzüglich die Beitrags-
werden. pflicht des Versorgungsempfängers und de-
(7) § 77 gilt entsprechend. Die Leistungen an den ren Umfang mitzuteilen.“
Träger der Maßnahme umfassen die Maßnahmekos- bb) Satz 5 wird aufgehoben.
ten. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt ent- b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden
sprechend. Sätze eingefügt:
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter „Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung
den Voraussetzungen von Satz 2 auch junge Men- alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu über-
schen förderungsbedürftig sein, die aufgrund beson- nehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Alle Rück-
derer Lebensumstände eine betriebliche Berufsaus- meldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle
bildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung.“
beenden können. Voraussetzung ist, dass eine Lan-
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
deskonzeption für den Bereich des Übergangs von
der Schule in den Beruf besteht, in der die besonde- 2. In § 256 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 202
ren Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine Absatz 2 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 202
spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Aus- Absatz 2“ ersetzt.
bildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens
50 Prozent an der Förderung beteiligen. Artikel 3
(9) Maßnahmen können bis zum 30. September Änderung des
2018 beginnen. Die Unterstützung von Auszubilden- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
den und deren Ausbildungsbetrieben kann in bereits Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
laufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
beginnen. Die oder der Auszubildende muss spätes- chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 591
3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
ist, wird wie folgt geändert:
„1. Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vier-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ten Buches, die an Bord von Kauffahr-
a) Nach der Angabe zu § 196 wird folgende An- teischiffen oder Fischereifahrzeugen
gabe eingefügt: gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Be-
rufsausbildung beschäftigt und bei der
„§ 196a Elektronische Bescheinigungen“.
Deutschen Rentenversicherung Knapp-
b) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst: schaft-Bahn-See rentenversichert sind,
„§ 255d (weggefallen)“. sofern diese Beschäftigung nicht ge-
ringfügig im Sinne von § 8 des Vierten
c) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst: Buches ausgeübt wird,“.
„§ 255g (weggefallen)“. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder Nr. 10“
d) Die Angabe zu § 291 wird wie folgt gefasst: gestrichen.
„§ 291 (weggefallen)“. b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a und 2b eingefügt:
2. § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst: „(2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem
21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-
„1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem mer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht
Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen bestand und die nicht bei einer gewerblichen
nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt
sie innerhalb von drei Monaten danach bean- Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der
tragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Ein- Arbeitgeber stellt für diese Personen einen An-
gang des Antrags folgt,“. trag auf Versicherungspflicht in der Seemanns-
3. § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird kasse.
wie folgt gefasst: (2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitge-
„c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab- bers werden alle von ihm beschäftigten See-
satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein- leute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches,
kommensteuergesetzes leistet oder“. die bei der Deutschen Rentenversicherung
4. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt: Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind,
in der Seemannskasse versichert.“
„Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung
oder Beurkundung eines abweichenden Todesda- 9. § 145 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
tums maßgeblich.“ „(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
5. In § 70 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 194 kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Ver-
Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 194 Absatz 1 pflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versor-
Satz 6“ ersetzt. gungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermitt-
lungsstelle zur Durchführung des elektronischen
6. § 97 wird wie folgt geändert:
Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-recht-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: liche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind
„Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung
Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Wit- Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten.“
werrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, 9a. In § 148 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kran-
wird hierauf angerechnet.“ kenversicherung“ die Wörter „dem Bundesversi-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: cherungsamt als Verwalter des Gesundheits-
fonds,“ eingefügt.
„Anrechenbar ist das Einkommen, das monat-
lich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts 9b. Dem § 165 Absatz 1a werden die folgenden Sätze
übersteigt.“ angefügt:
c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küs-
tenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende
7. Dem § 102 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussicht-
„(6) Renten an Verschollene werden längstens lich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist
bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1
nach Feststellung des Rentenversicherungsträ- Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfi-
gers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. scher festgestellte laufende Arbeitseinkommen
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre
Feststellung des Rentenversicherungsträgers ha- sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.“
ben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Ver-
schollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente 10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederaufle- a) In Nummer 2c werden die Wörter „oder Teilü-
bens geleisteten Renten wegen Todes an Hinter- bergangsgeld“ gestrichen.
bliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.“ b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
8. § 137b wird wie folgt geändert: gefügt:
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015
„4a. bei Personen, die für eine begrenzte Zeit 15. Die §§ 255d, 255g und 291 werden aufgehoben.
im Ausland beschäftigt sind, das Arbeits- 16. § 314a Absatz 3 wird aufgehoben.
entgelt oder der sich abweichend vom Ar-
beitsentgelt nach Nummer 4 ergebende 17. In § 317a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vor
Betrag, wenn dies mit der antragstellen- dem“ durch das Wort „am“ ersetzt.
den Stelle vereinbart wird; die Vereinba-
rung kann nur für laufende und künftige Artikel 4
Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume Änderung des
getroffen werden,“. Siebten Buches Sozialgesetzbuch
c) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
11. In § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird der Punkt am Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
Ende durch ein Komma ersetzt. gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 22 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
11a. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem
S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wort „Entwicklungshelfern“ die Wörter „, bei Per-
sonen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland be- 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
schäftigt sind,“ eingefügt. § 218e folgende Angabe zu § 218f eingefügt:
11b. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „bei „§ 218f Weitergeltung des Lohnnachweisverfah-
Entwicklungshelfern der sich aus § 166 Absatz 1 rens in der Fassung vom 31. Dezember
Nummer 4“ durch die Wörter „bei Entwicklungs- 2005“.
helfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166
Absatz 1 Nummer 4 und 4a“ ersetzt. a) In Nummer 8 Buchstabe a wird das Wort „so-
wie“ gestrichen und werden nach den Wörtern
12. § 194 wird wie folgt geändert:
„§ 23 des Achten Buches“ die Wörter „sowie
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden während der Teilnahme an vorschulischen
Sätze eingefügt: Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme
„Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 er- auf Grund landesrechtlicher Regelungen er-
folgt elektronisch durch den Träger der Renten- folgt“ eingefügt.
versicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in b) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „Aus-
denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht bildungsveranstaltungen dieser Unternehmen“
wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnah- die Wörter „einschließlich der satzungsmäßi-
men bestimmt die Deutsche Rentenversiche- gen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförde-
rung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der rung dienen,“ eingefügt.
Genehmigung des Bundesministeriums für Ar-
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
beit und Soziales.“
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
Komma ersetzt.
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“ er-
setzt. b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
13. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt: „5. Kinder und Jugendliche während der Teil-
„§ 196a nahme an Sprachförderungskursen, wenn
die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher
Elektronische Bescheinigungen Regelungen erfolgt.“
Fordert der Träger der Rentenversicherung für 3. In § 13 Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbil-
Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Be- dungsveranstaltungen“ die Wörter „einschließlich
scheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e des der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der
Vierten Buches und im Sinne von § 98 des Zehn- Nachwuchsförderung dienen,“ eingefügt.
ten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen
durch gesicherte und verschlüsselte Datenüber- 4. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
tragung an, kann dieser diese Bescheinigungen „Die Erstattungsbeträge nach § 130b des Fünften
elektronisch unter den Voraussetzungen des Buches gelten auch für die Abrechnung mit den
§ 23c Absatz 2b des Vierten Buches an die Daten- Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.“
stelle der Träger der Rentenversicherung übermit-
5. § 65 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
teln. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, für die eine
Bescheinigung auszustellen ist, der Übermittlung 6. § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
widerspricht. Die Person, für die die Bescheini- wie folgt gefasst:
gung auszustellen ist, ist von dem Bescheini- „c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-
gungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-
auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Trä- kommensteuergesetzes leistet oder“.
ger der Rentenversicherung hat der Person, für die
eine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch 7. § 68 Absatz 2 wird aufgehoben.
übermittelt worden ist, unverzüglich einen Aus- 8. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „oder
druck der Daten zuzuleiten.“ § 68 Abs. 2“ gestrichen.
14. In § 211 Satz 3 wird nach dem Wort „Erstattung“ 9. In § 90 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
das Wort „elektronisch“ eingefügt. „beendet worden wäre“ die Wörter „oder bei ei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 593
nem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tat- „(5) Vom 1. November 2014 bis zum 31. De-
sächlich beendet worden ist“ eingefügt. zember 2015 gilt § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 12
10. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 auch für Personen,
dem Wort „teilnehmen“ ein Komma und die Wörter die von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen
„sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder des Zivilschutzes in der Zuständigkeit der
Nummer 3 Buchstabe c versichert sind“ eingefügt. Unfallversicherung Bund und Bahn in das Ausland
delegiert werden, wenn sie im Inland ihren Wohn-
11. In § 125 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die
Wort „Ausbildungsveranstaltungen“ die Wörter Tätigkeit im Inland beginnt oder beendet werden
„einschließlich der satzungsmäßigen Veranstal- soll.“
tungen, die der Nachwuchsförderung dienen,“
16. § 217 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
eingefügt.
16a. Nach § 218e wird folgender § 218f eingefügt:
12. § 128 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 218f
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt: Weitergeltung des
Lohnnachweisverfahrens
„2a. für Kinder während der Teilnahme an vor- in der Fassung vom 31. Dezember 2005
schulischen Sprachförderungskursen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die Grundlage für den Beitragsbescheid für den
nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezem-
werden,“. ber 2017 ist der Lohnnachweis nach § 165 Ab-
satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen
b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Aus- Fassung.“
bildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen“
die Wörter „einschließlich der satzungsmäßi- 17. Nummer 6 der Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt
gen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförde- gefasst:
rung dienen,“ eingefügt. „6. Berufsgenossenschaft Handel und Warenlo-
c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: gistik,“.
„11. für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Num- Artikel 4a
mer 4 und 5.“
Änderung des
13. § 134 wird wie folgt geändert: Bundesversorgungsgesetzes
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Sep-
„(2) Für die Feststellung einer Berufskrank- tember 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird
heit sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, wie folgt geändert:
die Versicherte im Rahmen einer Beschäftigung
ausgeübt haben, für die nach § 4 Absatz 1 Ver- 1. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird
sicherungsfreiheit bestand, wenn die Tätigkei- wie folgt gefasst:
ten ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit „d) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-
zu verursachen und die schädigende Einwir- satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-
kung überwiegend durch die nach diesem kommensteuergesetzes leistet oder“.
Buch versicherten gefährdenden Tätigkeiten 2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt
verursacht wurde.“ gefasst:
14. In § 135 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem „c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-
Wort „Ausbildungsveranstaltung“ die Wörter „ein- satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-
schließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, kommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur
die der Nachwuchsförderung dient,“ eingefügt. Vollendung des 27. Lebensjahres,“.
14a. § 168 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
Änderung des
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes
fügt:
Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom
„(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des
30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch
Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach
S. 2447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 44 des Zehnten Buches zugunsten des Un-
ternehmers, solange die fehlerhaften Meldun- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
gen nicht durch den Unternehmer korrigiert a) Nummer 21a wird wie folgt gefasst:
worden sind.“
„21a. § 165 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
15. In § 183 Absatz 5b werden die Wörter „im Wege „(1) Die Unternehmer haben nach Ab-
des Lastschriftverfahrens“ durch die Wörter „auf lauf eines Kalenderjahres die Arbeitsent-
der Grundlage eines Lastschriftmandats“ ersetzt. gelte der Versicherten und die geleisteten
15a. Dem § 213 wird folgender Absatz 5 angefügt: Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015
nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bun-
Soweit Beiträge für Beschäftigte erhoben desministerium für Arbeit und Soziales im Einver-
werden, bei denen sich die Höhe des Bei- nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
trages nach den §§ 155, 156 und 185 Ab- zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der
satz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgel- Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.“
ten richtet, hat der Unternehmer die zur
Berechnung der Umlage durch Satzung Artikel 7
festgelegten Angaben nach § 99 des Vier-
Änderung des
ten Buches zu melden. Soweit Beiträge für
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 Versicherte nicht nach den Arbeits- Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
entgelten erhoben werden, werden die vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
vom Unternehmer zur Berechnung der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
Umlage zu meldenden Angaben sowie S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
das Verfahren durch Satzung bestimmt.““ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Nummer 22a Buchstabe b wird wie folgt gefasst: a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Ar-
„2. die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrich- beitsunfähigkeit, Schwangerschaft
tige Angaben enthält oder sich die Schät- und medizinischen Vorsorge- und Re-
zung als unrichtig erweist.““ habilitationsleistungen“.
c) Nummer 23a wird aufgehoben. b) Nach der Angabe zu § 102a wird folgende An-
d) Nummer 25a wird aufgehoben. gabe eingefügt:
e) In Nummer 31a wird der Wortlaut zu § 209 Ab- „§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch
satz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wie folgt genommener Altersrenten“.
gefasst: 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbe-
„a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit haltlich von“ durch das Wort „die“ ersetzt.
einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 3. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbin-
dung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten „Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung
Buches, oder“. oder Beurkundung eines abweichenden Todesda-
tums maßgeblich.“
2. Artikel 13 Absatz 6a wird wie folgt gefasst:
4. In § 24 Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe
„(6a) Artikel 1 Nummer 21a, 22a Buchstabe b und „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
Nummer 31a treten am 1. Januar 2017 in Kraft.“
5. In § 28 werden die Wörter „und an die Stelle des
Artikel 6 17,6fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetz-
lichen Rentenversicherung das 26,4fache des ak-
Änderung des tuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversi-
Aufwendungsausgleichsgesetzes cherung“ gestrichen.
§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 6. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 102
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Abs. 1, 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 102 Absatz 1,
Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. April 2012 3 bis 6“ ersetzt.
(BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: 7. § 36 wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abwei- „§ 36
chung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung Betriebs- und Haus-
und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese haltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit,
Abweichung dem Arbeitgeber durch Datenübertra- Schwangerschaft und medizinischen
gung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 des Vierten Bu- Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen“.
ches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden.
b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch gilt entsprechend.“ „Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist aus-
geschlossen, wenn sie durch die landwirtschaft-
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
liche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche
„(3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Ab- Berufsgenossenschaft erbracht oder nur des-
satz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 28a halb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Sat-
Absatz 1 Satz 3 und 4 des Vierten Buches Sozial- zung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leis-
gesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu tungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden.“
übermitteln. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 entsprechend. Den Übertragungsweg und aa) In Nummer 2 wird das Wort „Vorsorgekuren“
die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des durch die Wörter „medizinische Vorsorge-
Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der leistungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 595
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Rehabilitations- Artikel 8a
kuren“ durch die Wörter „medizinische Re- Änderung des
habilitationsleistungen“ ersetzt. Heilmittelwerbegesetzes
8. § 98 Absatz 6 wird wie folgt geändert: Dem § 10 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes in
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3a Abs. 2 Satz 2 der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
und 3,“ gestrichen und wird die Angabe „§ 106 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 1a
Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 106 Absatz 2“ des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108)
ersetzt. geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontra-
b) In Satz 3 werden die Wörter „oder Waisengeld“ zeption zugelassen sind.“
gestrichen.
9. Nach § 102a wird folgender § 102b eingefügt: Artikel 9
„§ 102b Änderung des
Gesetzes zur
Abschlagsfreiheit vorzeitig Errichtung der Deutschen Renten-
in Anspruch genommener Altersrenten versicherung Bund und der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2
Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Renten-
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“ versicherung Bund und der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004
10. § 106 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch Artikel 10
a) Absatz 3 wird aufgehoben. des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
geändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „, Hinterbliebe-
nengeld oder Waisengeld“ durch die Wörter „§ 6
„oder Hinterbliebenengeld“ und die Wörter „Ab-
sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ Stellenbörse
ersetzt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenver-
c) In Absatz 5 werden die Wörter „, Hinterbliebe-
sicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für
nengeld oder Waisengeld“ durch die Wörter
Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betrei-
„oder Hinterbliebenengeld“ ersetzt.
ben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einver-
11. § 106a Absatz 2 wird aufgehoben. nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales.“
Artikel 8
Artikel 10
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes Änderung der
Gewerbeordnung
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
In § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung in der
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33
vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) ge-
worden ist, wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozial-
1. Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt: gesetzbuch“ die Wörter „sowie zur Vorlage bei den
Sozial- und Familiengerichten“ eingefügt.
„(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich
Artikel 11
zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen
Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz Änderung der
hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung des- Beitragsverfahrensverordnung
sen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialge- Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftrag- (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
nehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung des- zes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert
sen seinen Aufenthaltsort hat.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 58 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „nach 1. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
§ 57 nicht“ durch die Wörter „weder nach den §§ 57 a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zu-
ständigkeitsbestimmung“ ersetzt. „In den Fällen einer elektronisch unterstützten
Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 6a des Vier-
3. § 137 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt die Mittei-
„Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichts- lung auf Wunsch des Arbeitgebers durch Daten-
siegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs übertragung.“
zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „1 und 2“
der Geschäftsstelle zu enthalten.“ durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015
2. § 8 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 11 fol- das Wort „oder“ ersetzt.
gende Nummer 11a eingefügt: cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„11a. das in der Unfallversicherung beitrags- „4. es sich um beitragspflichtiges einmalig
pflichtige Arbeitsentgelt, die anzuwen- gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a
dende Gefahrtarifstelle und die jeweilige Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches
zeitliche Zuordnung,“. Sozialgesetzbuch handelt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „gesondert“ das
aa) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 2 Wort „zu“ eingefügt.
des Nachweisgesetzes“ die Wörter „sowie für c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Seefahrtbetriebe der Heuervertrag nach § 28
des Seearbeitsgesetzes“ eingefügt. 3. In § 11b werden die Wörter „§ 28a Absatz 1 Num-
mer 10“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1
bb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch Nummer 10“ ersetzt.
ein Komma ersetzt und wird folgende Num-
mer 16 angefügt: 4. In § 12 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „einer
Betriebsstätte“ durch die Wörter „einem Beschäfti-
„16. für Seefahrtbetriebe die Besatzungslis- gungsbetrieb“ ersetzt und werden nach dem Wort
ten sowie Seetagebücher nach § 22 „umgekehrt“ die Wörter „oder in einen Beschäfti-
des Seearbeitsgesetzes, für Binnen- gungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer“ einge-
schiffe die Schiffsatteste und für Schiffe fügt.
der Rheinschifffahrt die Rheinschiff-
fahrtszugehörigkeitsurkunde.“ 5. § 16 wird aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert: 6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Nummer 2 fol- a) In der Überschrift wird das Wort „Datenübertra-
gende Nummer 2a eingefügt: gung“ durch das Wort „Datenübertragungsver-
fahren“ ersetzt.
„2a. das in der gesetzlichen Unfallversicherung
beitragspflichtige Arbeitsentgelt,“. b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„eXTra-Standards“ die Wörter „durch http(s)“
b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze ange-
eingefügt.
fügt:
7. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „, 97 Absatz 1“ ge-
„Überführt der Arbeitgeber schriftliche Entgeltun-
strichen.
terlagen mit Unterschriftserfordernis in elektroni-
sche Form, hat er diese mit einer fortgeschritte- 8. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort „Renten-
nen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Das versicherungsträger“ die Wörter „sowie der Unfall-
ihm im Meldeverfahren nach dem Vierten Buch versicherungsträger“ eingefügt und wird das Wort
Sozialgesetzbuch ausgestellte Zertifikat kann da- „gemeinsamen“ durch das Wort „Gemeinsamen“
für verwendet werden. Nach vollständiger Über- ersetzt.
nahme in elektronischer Form können die schrift- 9. In § 22 Satz 1 werden nach den Wörtern „Deutsche
lichen Entgeltunterlagen vernichtet werden.“ Rentenversicherung Bund“ die Wörter „, die Deut-
4. § 10 Absatz 5 wird aufgehoben. sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
5. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Betriebs- die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“
stätten“ durch das Wort „Beschäftigungsbetriebe“ eingefügt und wird das Wort „gemeinsamen“ durch
ersetzt. das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.
10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
Artikel 12
„§ 22a
Änderung der
Testverfahren
Datenerfassungs- und ‑übermittlungsverordnung
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
der Qualität der in den Melde- und Beitragsver-
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des
fahren in der Sozialversicherung eingesetzten
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) ge-
Software ein. Das Testverfahren kann von den Soft-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ware-Entwicklern, die Programme für Sozialversi-
0. In § 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28a“ die cherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwi-
Angabe „und der §§ 23c und 99“ eingefügt. ckeln, genutzt werden. Das Nähere zur Zulassung,
1. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens re-
Nr. 18“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1 gelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Nummer 18“ ersetzt. in bundeseinheitlichen Grundsätzen.“
2. § 11 wird wie folgt geändert: 11. In § 26 Satz 2 werden die Wörter „31 Abs. 1 und 3
bis 5“ durch die Angabe „31 Absatz 1“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende 12. § 31 wird wie folgt geändert:
durch ein Komma ersetzt. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 597
„Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grund- jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei be-
sätze nach § 28b Absatz 1 des Vierten Buches lassen oder pauschal besteuert werden,“ eingefügt.
Sozialgesetzbuch und § 22.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. Artikel 14
13. § 33 wird wie folgt geändert: Folgeänderungen
a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. (1) In § 397 Absatz 1 Nummer 6 des Dritten Buches
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
„(4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die das zuletzt durch Artikel 1b dieses Gesetzes geändert
Vergabe einer Versicherungsnummer bei der worden ist, werden die Wörter „§ 28b Absatz 2 Satz 1
Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu Nummer 1 des Vierten Buches“ durch die Wörter „§ 28b
beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versi- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches“ ersetzt.
cherungsnummer enthält und diese nicht aus
der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Die (2) Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt
die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. Die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I
Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte S. 1311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Versicherungsnummer unverzüglich an den Mel- 1. In § 7 Nummer 4 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 Nr. 1
depflichtigen durch Datenübertragung weiter.“ und 2“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1
c) In Absatz 6 wird das Wort „gemeinsamen“ durch Nummer 1 und 2“ ersetzt.
das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt. 2. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1
14. § 34 wird aufgehoben. und 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1, 3
und 4“ ersetzt.
15. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in § 34
Abs. 1 genannten Stellen“ durch die Wörter „Daten-
Artikel 15
stelle der Träger der Rentenversicherung“ ersetzt.
16. In § 19 Satz 3, § 21 Satz 4, § 23 Absatz 3 und § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Absatz 3 wird jeweils das Wort „gemeinsamen“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
durch das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt. bis 9 am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 9,
Artikel 13 11, 12 Buchstabe b und Nummer 14 tritt mit Wirkung
Änderung der vom 1. Januar 1997 in Kraft.
Sozialversicherungsentgeltverordnung (3) Artikel 4 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 23. Juli
§ 1 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverord- 2009 in Kraft.
nung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die
(4) Artikel 3 Nummer 17 tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Novem-
tober 2013 in Kraft.
ber 2014 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: (5) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft.
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird das Wort „Sanierungsgelder“ (5a) Artikel 2 Nummer 0 tritt mit Wirkung vom
durch die Wörter „Sonderzahlungen nach § 19 1. März 2015 in Kraft.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Ein- (6) Artikel 1 Nummer 2, 4, 10 bis 12, Artikel 3 Num-
kommensteuergesetzes“ ersetzt. mer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 2, 4, 7 bis 9a, 11
b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein und 15, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4,
Komma ersetzt. 12 Buchstabe a und c und Nummer 13, 15a und 17,
Artikel 5, 7 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie Artikel 8,
c) Folgende Nummer 16 wird angefügt: 8a, 9 und 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und
(6a) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. Mai 2015 in
die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkom-
Kraft.
mensteuergesetzes genannten steuerfreien
Einnahmen.“ (7) Artikel 1 Nummer 6, 7 Buchstabe d und i, Num-
mer 8 Buchstabe a, c, e bis g und Nummer 19, Artikel 2
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 und 2, Artikel 3 Nummer 3, 6, 9b, 10, 11a,
„Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 11b und 16, Artikel 4 Nummer 5 bis 8 und 16, Artikel 7
4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Nummer 5, 8, 10 und 11, Artikel 12 Nummer 8 und 12a
Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzu- sowie Artikel 14 Absatz 1 treten am 1. Juli 2015 in Kraft.
rechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von ei-
(8) Artikel 1 Nummer 1a und 13a sowie Artikel 3
nem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den je-
Nummer 12 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
weiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belas-
sen oder pauschal besteuert werden.“ (9) Artikel 4 Nummer 14a Buchstabe b tritt am 1. Ja-
3. In Satz 3 werden nach dem Wort „Einkommensteu- nuar 2019 in Kraft.
ergesetzes“ die Wörter „, die vom Arbeitgeber oder (10) Artikel 4 Nummer 16a tritt am 31. Dezember
von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den 2018 außer Kraft.
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. April 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 599
Elfte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 8. April 2015
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 6. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthalts- Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“
gesetzes, von denen § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ersetzt.
durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes 7. § 37 wird wie folgt geändert:
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu drei Monate
innerhalb von zwölf Monaten“ gestrichen. Ferner
Artikel 1 wird die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe
„1 bis 3“ ersetzt.
Änderung der
Aufenthaltsverordnung b) Satz 2 wird gestrichen.
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 8. In § 40 werden die Wörter „drei Monaten“ durch die
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- Angabe „90 Tagen“ ersetzt.
nung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218) geändert 9. § 41 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Andorra“ die
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten Wörter „Brasilien, El Salvador,“ eingefügt.
innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Mo-
Tag der ersten Einreise an“ durch die Wörter
naten“ durch die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.
„90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der
Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Auf- 10. In § 69 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe l werden die
enthalts vorangeht, berücksichtigt wird“ ersetzt. Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“
ersetzt.
2. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate“ durch
die Angabe „90 Tage“ ersetzt. Ferner wird die a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Algerien,“
Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „2 und 3“ die Wörter
ersetzt. „Armenien,
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3“ durch die An- Aserbaidschan,“
gabe „§ 30 Nummer 1“ ersetzt. Ferner werden
eingefügt.
die Wörter „drei Monate innerhalb von sechs
Monaten“ durch die Wörter „90 Tage innerhalb b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
von 180 Tagen“ ersetzt. „7. Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diploma-
3. In § 17a werden die Wörter „drei Monaten“ durch ten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar.“
die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.
4. In § 20 Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate“ Artikel 2
durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt. Inkrafttreten
5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
durch die Angabe „90 Tagen“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. April 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 13. April 2015
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2
Absatz 103 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, werden nach
Nummer 6.13 die folgenden Nummern 6.14 bis 6.14.9 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„6.14 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
§ 355 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434)
6.14.1 Genehmigung ergänzender Eigenmittel
6.14.1.1 eines Versicherungsunternehmens 2 100 bis 10 320
(§ 355 Absatz 1 Nummer 1 VAG)
6.14.1.2 einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ei- 2 100 bis 10 320
ner zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 355 Absatz 1 Nummer 5 VAG)
6.14.2 Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen 1 340 bis 5 875
(§ 355 Absatz 1 Nummer 2 VAG)
6.14.3 Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern 4 110 bis 14 430
(§ 355 Absatz 1 Nummer 3 VAG)
6.14.4 Genehmigung von internen Voll- oder Partialmodellen 49 920 bis 177 200
(§ 355 Absatz 1 Nummer 4 VAG)
6.14.5 Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
(§ 355 Absatz 1 Nummer 6 VAG)
6.14.5.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene 216 000 bis 500 000
sowie der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunter-
nehmen der Gruppe
6.14.5.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen- 216 000 bis 500 000
dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie der Solvabilitäts-
kapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
6.14.5.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung 49 920 bis 210 505
6.14.6 Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maß- 8 980
gebliche risikofreie Zinskurve
(§ 355 Absatz 1 Nummer 7 VAG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 601
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
6.14.7 Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maß- 1 340
gebliche risikofreie Zinskurve
(§ 355 Absatz 1 Nummer 8 VAG)
6.14.8 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risiko- 2 770
freien Zinssätzen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 9 VAG)
6.14.9 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versiche- 2 770“.
rungstechnischen Rückstellungen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 10 VAG)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. April 2015 in Kraft.
Berlin, den 13. April 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble