434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
Gesetz
zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen1
Vom 1. April 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Abschnitt 2
tes das folgende Gesetz beschlossen: Bedeutende Beteiligungen
§ 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen
Artikel 1 § 17 Anzeige bedeutender Beteiligungen
Gesetz über § 18 Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Be-
teiligung
die Beaufsichtigung § 19 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
der Versicherungsunternehmen § 20 Prüfung des Inhabers
(Versicherungsaufsichtsgesetz – § 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in ande-
VAG) ren Mitglied- oder Vertragsstaaten
§ 22 Verordnungsermächtigung
Inhaltsübersicht
Teil 1 Abschnitt 3
Allgemeine Vorschriften Geschäftsorganisation
§ 1 Geltungsbereich § 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation
§ 2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen § 24 Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tat-
sächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrneh-
§ 3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermäch-
men
tigung
§ 25 Vergütung
§ 4 Feststellung der Aufsichtspflicht
§ 26 Risikomanagement
§ 5 Freistellung von der Aufsicht
§ 27 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
§ 6 Bezeichnungsschutz
§ 28 Externe Ratings
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 29 Internes Kontrollsystem
§ 30 Interne Revision
Teil 2
§ 31 Versicherungsmathematische Funktion
Vorschriften für die § 32 Ausgliederung
Erstversicherung und die Rückversicherung § 33 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vor-
schriften
Kapitel 1 § 34 Verordnungsermächtigung
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 4
Abschnitt 1
Allgemeine Berichtspflichten
Zulassung und
Ausübung der Geschäftstätigkeit Unterabschnitt 1
§ 8 Erlaubnis; Spartentrennung Abschlussprüfung
§ 9 Antrag § 35 Pflichten des Abschlussprüfers
§ 10 Umfang der Erlaubnis § 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichts-
§ 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis behörde; Prüfungsauftrag
§ 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmens- § 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
verträgen § 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Ver-
§ 13 Bestandsübertragungen sicherungsunternehmen
§ 14 Umwandlungen § 39 Verordnungsermächtigung
§ 15 Versicherungsfremde Geschäfte
Unterabschnitt 2
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
Bericht über Solvabilität und Finanzlage
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der § 40 Solvabilitäts- und Finanzbericht
Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
§ 41 Nichtveröffentlichung von Informationen
2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist. § 42 Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts
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Unterabschnitt 3 Kapitel 2
Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen Finanzielle Ausstattung
§ 43 Informationspflichten; Berechnungen Abschnitt 1
§ 44 Prognoserechnungen Solvabilitätsübersicht
§ 45 Befreiung von Berichtspflichten § 74 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
§ 46 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt § 75 Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstech-
§ 47 Anzeigepflichten nischer Rückstellungen
§ 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen
Abschnitt 5 § 77 Bester Schätzwert
§ 78 Risikomarge
Zusammenarbeit
§ 79 Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versiche-
m i t Ve r s i c h e r u n g s v er m i t t le r n rungstechnischen Rückstellungen
§ 48 Qualifikation der Versicherungsvermittler § 80 Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zins-
§ 49 Stornohaftung kurve
§ 50 Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversiche- § 81 Berechnung der Matching-Anpassung
rungsverträge § 82 Volatilitätsanpassung
§ 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler § 83 Zu berücksichtigende technische Informationen
§ 84 Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der ver-
Abschnitt 6 sicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichti-
gen sind
Ve r h i n d e r u n g v o n G e l d w ä s c h e § 85 Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Ver-
u n d v o n Te r r o r i s m u s f i n a n z i e r u n g sicherungsverträgen
§ 52 Verpflichtete Unternehmen § 86 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen
und gegenüber Zweckgesellschaften
§ 53 Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten
§ 54 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versiche-
§ 55 Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung rungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächti-
§ 56 Verstärkte Sorgfaltspflichten gung
Abschnitt 7 Abschnitt 2
Solvabilitätsanforderungen
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 1
Bestimmung der Eigenmittel
Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen § 89 Eigenmittel
§ 57 Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im § 90 Genehmigung ergänzender Eigenmittel
Dienstleistungsverkehr § 91 Einstufung der Eigenmittelbestandteile
§ 58 Errichtung einer Niederlassung § 92 Kriterien der Einstufung
§ 59 Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs § 93 Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile
§ 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätig- § 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanfor-
keiten derung
§ 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 2
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat Solvabilitätskapitalanforderung
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 96 Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung
§ 97 Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung
§ 61 Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im
Dienstleistungsverkehr § 98 Häufigkeit der Berechnung
§ 62 Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit § 99 Struktur der Standardformel
§ 63 Bestandsübertragungen § 100 Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung
§ 64 Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer § 101 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul
§ 65 Niederlassung § 102 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul
§ 66 Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung § 103 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul
§ 104 Marktrisikomodul
Unterabschnitt 3 § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul
§ 106 Aktienrisikountermodul
Unternehmen mit Sitz außerhalb § 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versiche-
§ 67 Erlaubnis; Spartentrennung rungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
§ 68 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter § 109 Abweichungen von der Standardformel
§ 69 Antrag; Verfahren § 110 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der
§ 70 Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind
§ 71 Widerruf der Erlaubnis Unterabschnitt 3
§ 72 Versicherung inländischer Risiken Interne Modelle
§ 73 Bestandsübertragung § 111 Verwendung interner Modelle
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§ 112 Interne Modelle in Form von Partialmodellen § 153 Notlagentarif
§ 113 Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter § 154 Risikoausgleich
§ 114 Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell § 155 Prämienänderungen
§ 115 Verwendungstest § 156 Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung
§ 116 Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeits- § 157 Treuhänder in der Krankenversicherung
verteilungsprognosen § 158 Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung;
§ 117 Sonstige statistische Qualitätsstandards Leistungen im Basis- und Notlagentarif
§ 118 Kalibrierungsstandards § 159 Statistische Daten
§ 119 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten § 160 Verordnungsermächtigung
§ 120 Validierungsstandards
§ 121 Dokumentationsstandards Abschnitt 3
Sonstige Nichtlebensversicherung
Unterabschnitt 4
§ 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
Mindestkapitalanforderung
§ 162 Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
§ 122 Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verord- § 163 Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-
nungsermächtigung Haftpflichtversicherung
§ 123 Berechnungsturnus; Meldepflichten § 164 Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung
Abschnitt 3 Abschnitt 4
Anlagen; Sicherungsvermögen
Rückversicherung
§ 124 Anlagegrundsätze
§ 165 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung
§ 125 Sicherungsvermögen
§ 166 Bestandsübertragungen; Umwandlungen
§ 126 Vermögensverzeichnis
§ 167 Finanzrückversicherung
§ 127 Zuführungen zum Sicherungsvermögen
§ 168 Versicherungs-Zweckgesellschaften
§ 128 Treuhänder für das Sicherungsvermögen
§ 169 Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen
§ 129 Sicherstellung des Sicherungsvermögens Mitglied- oder Vertragsstaat
§ 130 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 170 Verordnungsermächtigung
§ 131 Verordnungsermächtigung
Kapitel 4
Abschnitt 4
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n
in besonderen Situationen § 171 Rechtsfähigkeit
§ 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden § 172 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
finanziellen Lage § 173 Satzung
§ 133 Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rück- § 174 Firma
stellungen § 175 Haftung für Verbindlichkeiten
§ 134 Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung § 176 Mitgliedschaft
§ 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung § 177 Gleichbehandlung
§ 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan § 178 Gründungsstock
§ 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität § 179 Beiträge
§ 180 Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mit-
Kapitel 3 glieder
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige § 181 Aufrechnungsverbot
§ 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
Abschnitt 1
§ 183 Bekanntmachungen
Lebensversicherung § 184 Organe
§ 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleich- § 185 Anmeldung zum Handelsregister
behandlung § 186 Unterlagen zur Anmeldung
§ 139 Überschussbeteiligung § 187 Eintragung
§ 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung § 188 Vorstand
§ 141 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 189 Aufsichtsrat
§ 142 Treuhänder in der Lebensversicherung § 190 Schadenersatzpflicht
§ 143 Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung § 191 Oberste Vertretung
§ 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung § 192 Rechte von Minderheiten
§ 145 Verordnungsermächtigung § 193 Verlustrücklage
§ 194 Überschussverwendung
Abschnitt 2 § 195 Änderung der Satzung
Krankenversicherung § 196 Eintragung der Satzungsänderung
§ 146 Substitutive Krankenversicherung § 197 Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen
§ 147 Sonstige Krankenversicherung § 198 Auflösung des Vereins
§ 148 Pflegeversicherung § 199 Auflösungsbeschluss
§ 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung § 200 Bestandsübertragung
§ 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift § 201 Verlust der Mitgliedschaft
§ 151 Überschussbeteiligung der Versicherten § 202 Anmeldung der Auflösung
§ 152 Basistarif § 203 Abwicklung
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§ 204 Abwicklungsverfahren § 242 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds
§ 205 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung § 243 Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder
§ 206 Fortsetzung des Vereins Vertragsstaat
§ 207 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren § 244 Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
§ 208 Rang der Insolvenzforderungen
§ 209 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren Te i l 5
§ 210 Kleinere Vereine Gruppen
Kapitel 1
Kapitel 5
Beaufsichtigung von
Kleine Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
§ 245 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht
Abschnitt 1 § 246 Umfang der Gruppenaufsicht
K l e i n e Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n § 247 Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder
§ 211 Kleine Versicherungsunternehmen Vertragsstaaten
§ 212 Anzuwendende Vorschriften § 248 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene
§ 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung § 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertrags-
staaten umfassen
§ 214 Eigenmittel
§ 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen
Kapitel 2
§ 216 Anzeigepflichten
Finanzlage
§ 217 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Solvabilität der Gruppe
Sterbekassen § 250 Überwachung der Gruppensolvabilität
§ 218 Sterbekassen § 251 Häufigkeit der Berechnung
§ 219 Anzuwendende Vorschriften § 252 Bestimmung der Methode
§ 220 Verordnungsermächtigung § 253 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils
§ 254 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungs-
Te i l 3 fähiger Eigenmittel
Sicherungsfonds § 255 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
§ 221 Pflichtmitgliedschaft § 256 Verbundene Versicherungsunternehmen
§ 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge § 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaf-
§ 223 Sicherungsfonds ten
§ 224 Beleihung Privater § 258 Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats
§ 225 Aufsicht § 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanz-
institute
§ 226 Finanzierung
§ 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen
§ 227 Rechnungslegung des Sicherungsfonds
§ 261 Konsolidierungsmethode
§ 228 Mitwirkungspflichten
§ 262 Internes Modell für die Gruppe
§ 229 Ausschluss
§ 263 Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen
§ 230 Verschwiegenheitspflicht
§ 264 Kapitalaufschlag für die Gruppe
§ 231 Zwangsmittel
§ 265 Abzugs- und Aggregationsmethode
Te i l 4 § 266 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdingge-
sellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesell-
Einrichtungen der schaft
betrieblichen Altersversorgung § 267 Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versiche-
Kapitel 1 rungsunternehmens
§ 268 Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement
Pensionskassen
§ 269 Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Toch-
§ 232 Pensionskassen terunternehmens
§ 233 Regulierte Pensionskassen § 270 Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochter-
§ 234 Anzuwendende Vorschriften unternehmens
§ 235 Verordnungsermächtigung § 271 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
§ 272 Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesell-
Kapitel 2 schaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
Pensionsfonds
Abschnitt 2
§ 236 Pensionsfonds
§ 237 Anzuwendende Vorschriften Risikokonzentration
§ 238 Finanzielle Ausstattung u n d g r u p p e n i n t e r n e Tr a n s a k t i o n e n
§ 239 Vermögensanlage § 273 Überwachung der Risikokonzentration
§ 240 Verordnungsermächtigung § 274 Überwachung gruppeninterner Transaktionen
Kapitel 3 Abschnitt 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung § 275 Überwachung des Governance-Systems
§ 241 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen § 276 Gegenseitiger Informationsaustausch
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§ 277 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe Kapitel 3
§ 278 Gruppenstruktur Veröffentlichungen
§ 318 Veröffentlichungen
Kapitel 3
§ 319 Bekanntmachung von Maßnahmen
Maßnahmen zur
Erleichterung der Gruppenaufsicht Kapitel 4
§ 279 Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht Zuständigkeit
§ 280 Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde
§ 281 Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde Abschnitt 1
§ 282 Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene Bundesaufsicht
§ 283 Aufsichtskollegium § 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 284 Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht § 321 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbe-
§ 285 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden hörde
§ 286 Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen § 322 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt
§ 287 Zwangsmaßnahmen § 323 Verfahren
§ 324 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Kapitel 4 § 325 Versicherungsbeirat
Drittstaaten
Abschnitt 2
§ 288 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 289 Gleichwertigkeit Aufsicht im
Europäischen Wirtschaftsraum
§ 290 Fehlende Gleichwertigkeit
§ 291 Ebene der Beaufsichtigung § 326 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Auf-
sichtsbehörden
Kapitel 5 § 327 Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen
§ 328 Zustellungen
Versicherungs-Holdinggesellschaften
§ 329 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde
und gemischte Finanzholding-Gesellschaften für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-
§ 292 Gruppeninterne Transaktionen versorgung
§ 293 Aufsicht § 330 Meldungen an die Europäische Kommission
Te i l 6 Te i l 7
Aufsicht: Aufgaben und Straf- und Bußgeldvorschriften
allgemeine Befugnisse, Organisation
§ 331 Strafvorschriften
Kapitel 1 § 332 Bußgeldvorschriften
Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 333 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 294 Aufgaben § 334 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in
Strafsachen
§ 295 Verwenden von Ratings
§ 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Te i l 8
§ 297 Ermessen
§ 298 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse Übergangs-
und Schlussbestimmungen
§ 299 Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse
§ 300 Änderung des Geschäftsplans § 335 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
§ 301 Kapitalaufschlag § 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebens-
versicherung
§ 302 Untersagung einer Beteiligung
§ 337 Treuhänder in der Krankenversicherung
§ 303 Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Ver-
warnung § 338 Zuschlag in der Krankenversicherung
§ 304 Widerruf der Erlaubnis § 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
§ 305 Befragung, Auskunftspflicht § 340 Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen
§ 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme § 341 Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage
§ 307 Sonderbeauftragter § 342 Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
§ 308 Unerlaubte Versicherungsgeschäfte § 343 Einstellung des Geschäftsbetriebs
§ 309 Verschwiegenheitspflicht § 344 Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten
§ 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden § 345 Eigenmittel
Wirkung § 346 Anlagen in Kreditverbriefungen
§ 347 Standardparameter
Kapitel 2 § 348 Solvabilitätskapitalanforderung
Sichernde Maßnahmen § 349 Internes Teilgruppenmodell
§ 350 Gruppenvorschriften
§ 311 Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
§ 351 Risikofreie Zinssätze
§ 312 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 352 Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 313 Unterrichtung der Gläubiger
§ 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Über-
§ 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen gangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versiche-
§ 315 Behandlung von Versicherungsforderungen rungstechnische Rückstellungen
§ 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge § 354 Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maß-
§ 317 Pfleger im Insolvenzfall nahmen gegen Aktienrisiken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 439
§ 355 Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1,
Inkrafttretens dieses Gesetzes § 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür entsprechend.
Anlage 1 Einteilung der Risiken nach Sparten
Anlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für meh- §2
rere Sparten erteilt wird
Öffentlich-rechtliche
Anlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitäts-
kapitalanforderung (SCR) Versorgungseinrichtungen
(1) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen ein-
Teil 1 schließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen
Allgemeine Vorschriften und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Ver-
sorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege
der freiwilligen Versicherung Leistungen der Alters-
§1
vorsorge anbieten, ist für die diesen Geschäften ent-
Geltungsbereich sprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die
1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Num- Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne
mer 33 und 34, die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den
anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und
2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des organisiert. Auf den Abrechnungsverband sind die
§ 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des Vorschriften dieses Gesetzes über die Geschäfte der
§ 293 Absatz 4, Pensionskassen entsprechend anzuwenden; die Ein-
3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des richtungen unterliegen insoweit auch der Versiche-
§ 168, rungsaufsicht.
4. Sicherungsfonds im Sinne des § 223 und (2) Für die nach Landesrecht errichteten und der
5. Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1. Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen
Einrichtungen kann das Landesrecht Abweichendes
(2) Die in der Anlage 1 Nummer 22 bis 24 genannten bestimmen.
Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunterneh-
§3
men betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der
in der Anlage 1 Nummer 19 bis 21 genannten Versiche- Ausnahmen von der
rungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden diese Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung
Geschäfte Lebensversicherungsgeschäften gleichge- (1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
stellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage 1 Num- nicht
mer 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung
1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne
eines mathematischen Verfahrens die im Voraus fest-
dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstüt-
gesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien
zungen gewähren, insbesondere die Unterstüt-
und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer
zungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der
und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage 1
Berufsverbände;
Nummer 24 bestehen in der Verwaltung von Versor-
gungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Er- 2. die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen
lebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minde- errichteten Unterstützungskassen;
rung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören 3. rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und
auch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft,
Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungs- wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfol-
unternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung gen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern
auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalte- aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der
ten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung Umlegung auszugleichen und wenn diese Zusam-
abgeben. menschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche
(3) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunterneh- Verleihung erlangt haben;
men des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die 4. nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemein-
ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterblie- den und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwe-
benenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur cken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus
§ 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öf-
die §§ 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298, fentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen aus-
300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für zugleichen, an denen ein Mitglied oder mehrere
die nach Landesrecht errichteten und der Landesauf- kommunale Mitglieder oder, in den Fällen des Buch-
sicht unterliegenden Versicherungsunternehmen kann stabens b, sonstige Gebietskörperschaften mit min-
das Landesrecht Abweichendes bestimmen. destens 50 Prozent beteiligt sind:
(4) Für Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Sieb- a) Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Be-
ten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten diensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflicht-
§ 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, bestimmungen von Dritten verantwortlich ge-
§ 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, macht werden können,
310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Ver-
treterversammlung über diese Einrichtungen sowie b) Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,
über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen c) Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
5. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach
Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmit- dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.
telbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gesetzlichen Zwangs eingegangen werden müssen; mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
6. die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungsein- stimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-recht-
richtungen des Bundeseisenbahnvermögens und liche Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Ab-
die Postbeamtenkrankenkasse; satz 3 und Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 2,
die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Auf-
7. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
sicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unter-
Bahn-See und die Versorgungsanstalt der Deut-
nehmen oder den zwischen den Unternehmen und
schen Bundespost sowie
ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beauf-
8. Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungs- sichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten
bereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignis- nicht erforderlich erscheint.
ses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen,
sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kos- §6
tenübernahme oder einer Haftungsfreistellung ge-
Bezeichnungsschutz
genüber Dritten bestehen.
(1) Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versiche-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
rer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversi-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
cherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeich-
stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
nungen oder eine Bezeichnung, in der eines dieser
dass der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder ein-
Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur
zelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in
Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu
Artikel I Absatz 1 Buchstabe a bis c des Abkommens
Werbezwecken nur von Versicherungsunternehmen im
vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordat-
Sinne des § 1 Absatz 1 und 3 sowie von deren Verbän-
lantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
den geführt werden, soweit durch Gesetz nichts ande-
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personen-
res bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die in
kreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses
Satz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn
Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbe-
diese mit einem Zusatz versehen sind, der die Vermitt-
reich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter
lereigenschaft klarstellt.
und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versiche-
rungsverträge nicht gefährdet werden. (2) In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), ob
§4 ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genann-
ten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entschei-
Feststellung der Aufsichtspflicht dung dem Registergericht mitzuteilen.
Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, ent- (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des
scheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bin- Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Än-
det die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April derung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Un-
1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder ternehmen beziehen, die nach Absatz 1 unzulässige
einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Ent- Bezeichnungen verwenden, Anträge zu stellen und die
scheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen. nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
§5 barkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
Freistellung von der Aufsicht (4) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zu-
satz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzuläs-
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine
sig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche
auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden
Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma,
brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Ge-
den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegen-
setz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Ge-
stand von Amts wegen zu löschen; § 395 des Gesetzes
schäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsich-
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
tigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entspre-
erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können
chend anzuwenden. Das Unternehmen ist zur Unterlas-
insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit
sung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma
örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitglieder-
oder des Unternehmensgegenstandes durch Festset-
zahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. Die
zung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Geset-
Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbe-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
hörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ent-
Freistellung entfallen sind.
sprechend anzuwenden.
(2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach
Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die §7
§§ 12, 13, 178 und 193, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6
mit Ausnahme der §§ 305, 306 und 310, soweit Neben- Begriffsbestimmungen
bestimmungen zur Freistellung oder die genannten Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-
Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 305 und 306 stimmungen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 441
1. Aufsichtsbehörde: diejenige Behörde oder diejeni- Europäischen Union über die Freizügigkeit, das
gen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322 Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit
dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwal- nicht anzuwenden sind.
tungsvorschriften für die Beaufsichtigung der in § 1 7. Enge Verbindungen: eine Situation, in der mindes-
Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind. tens zwei natürliche oder juristische Personen
2. Ausgliederung: eine Vereinbarung jeglicher Form durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind
zwischen einem Versicherungsunternehmen und ei- oder eine Situation, in der mindestens zwei natür-
nem Dienstleister, auf Grund derer der Dienstleister liche oder juristische Personen mit derselben Per-
direkt oder durch weitere Ausgliederung einen Pro- son durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbun-
zess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit er- den sind.
bringt, die ansonsten vom Versicherungsunterneh- 8. Externe Ratingagentur: eine Ratingagentur, die
men selbst erbracht werden würde; bei dem Dienst- gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des
leister kann es sich um ein beaufsichtigtes oder Europäischen Parlaments und des Rates vom
nicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln. 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.
3. Bedeutende Beteiligung: das direkte oder indirekte L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Halten von mindestens 10 Prozent des Kapitals Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom
oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, zugelassen
eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die
maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung Ratings abgibt und von der Anwendung der ge-
dieses Unternehmens; bei der Berechnung des An- nannten Verordnung ausgenommen ist.
teils der Stimmrechte sind § 21 Absatz 1 in Verbin- 9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Ge-
dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, schäftsorganisation zur Übernahme praktischer
§ 22 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Aufgaben; die Geschäftsorganisation schließt die
Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 23 des Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funk-
Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 tion, die interne Revisionsfunktion und die versi-
und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung cherungsmathematische Funktion ein.
nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetz-
10. Gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterun-
buchs entsprechend anzuwenden; unberücksich-
ternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen
tigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile,
eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Ab-
die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Rah-
satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
men des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1
ist und das zusammen mit seinen Tochterunterneh-
Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes hal-
men, von denen mindestens eines ein beaufsichtig-
ten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht aus-
tes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit
geübt oder sie werden nicht anderweitig benutzt,
Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder
um in die Geschäftsführung des Emittenten einzu-
Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein
greifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach
Finanzkonglomerat bildet.
dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
11. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft:
4. Beteiligtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen
Mutterunternehmen,
oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteili-
gung hält oder mit einem anderen Unternehmen a) das weder Versicherungsunternehmen, noch
durch eine in § 271 Absatz 1 des Handelsgesetz- Versicherungsunternehmen eines Drittstaats,
buchs beschriebene Beziehung verbunden ist; als noch Versicherungs-Holdinggesellschaft im
Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Sinne der Nummer 31, noch gemischte Finanz-
Halten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte holding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10
oder des Kapitals an einem Unternehmen; für die ist und
Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt b) zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein
als Beteiligung auch das unmittelbare oder mittel- Versicherungsunternehmen zählt.
bare Halten von Stimmrechten oder Kapital an
12. Grundlegender Spread: der Spread, der von der
einem Unternehmen, auf das nach Ansicht der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tat-
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung
sächlich ausgeübt wird.
für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und
5. Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Ge- Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung
fährdungspotenzials von Versicherungsunterneh- der Matching-Anpassung gemäß Artikel 77e Ab-
men und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer satz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG
Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dass das negative Resultat eines Risikos durch das 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und
günstigere Resultat eines anderen Risikos ausge- Ausübung der Versicherungs- und der Rückver-
glichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll sicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009,
korreliert sind. S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU
6. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitglied- oder (ABl. L153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden
Vertragsstaat im Sinne der Nummer 22 ist; als Dritt- ist, mindestens einmal im Quartal beschlossen und
staat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungsein- veröffentlicht wird.
heit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befug- 13. Gruppe: ein Zusammenschluss von Unternehmen,
nissen, soweit die Bestimmungen des Rechts der der
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
a) aus einem beteiligten Unternehmen, dessen ergibt, gegenüber denen die Versicherungsunter-
Tochterunternehmen und den Unternehmen, an nehmen Forderungen haben, und das in Form von
denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder
Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, Marktrisikokonzentrationen auftritt.
sowie Unternehmen, die Bestandteil einer hori- 19. Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungs-
zontalen Unternehmensgruppe im Sinne der unternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und
Nummer 15 sind, besteht oder andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren
b) auf der Einrichtung von vertraglichen oder sons- finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzu-
tigen starken und nachhaltigen finanziellen Be- kommen.
ziehungen zwischen allen diesen Unternehmen
20. Marktrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachtei-
beruht und zu dem Versicherungsvereine auf
liger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt
Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine
oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in
gehören können, sofern
der Volatilität der Marktpreise für die Vermögens-
aa) eines dieser Unternehmen durch zentrale werte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente er-
Koordination einen beherrschenden Einfluss gibt.
auf die Entscheidungen aller der Gruppe an-
21. Maßgebliche risikofreie Zinskurve: die Zinskurve,
gehörenden Unternehmen ausübt, darunter
die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für
auch auf die Finanzentscheidungen, und
das Versicherungswesen und die betriebliche Al-
bb) die Einrichtung und Auflösung dieser Be- tersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buch-
ziehungen für die Zwecke dieses Titels der stabe a der Richtlinie 2009/138/EG mindestens ein-
vorherigen Genehmigung durch die Grup- mal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird.
penaufsichtsbehörde bedarf;
22. Mitglied- oder Vertragsstaat: ein Mitgliedstaat der
das Unternehmen, das die zentrale Koordination Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
ausübt, wird als Mutterunternehmen und die des Abkommens über den Europäischen Wirt-
anderen Unternehmen werden als Tochterunter- schaftsraum.
nehmen betrachtet.
23. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im
14. Gruppeninterne Transaktionen: Transaktionen, bei Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG;
denen sich ein Versicherungsunternehmen zur Er- für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245
füllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Un-
andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe ternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehör-
oder auf natürliche oder juristische Personen stützt, den einen beherrschenden Einfluss tatsächlich aus-
die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge übt.
Verbindungen verbunden sind, unabhängig davon,
ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher 24. Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich
oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grund- aus der Unangemessenheit oder dem Versagen
lage geschieht. von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Syste-
men oder durch externe Ereignisse ergibt.
15. Horizontale Unternehmensgruppe: eine Gruppe, in
der ein Unternehmen mit einem oder mehreren an- 25. Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale
deren Unternehmen in der Weise verbunden ist, Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der
dass Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
a) sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestim-
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-
mung oder eines Vertrags unter einheitlicher
aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
Leitung stehen oder
zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung
b) sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts- anerkannt wurde.
organe mehrheitlich aus denselben Personen
26. Risikokonzentrationen: alle mit einem Ausfallrisiko
zusammensetzen, die während des Geschäfts-
behafteten Engagements der Unternehmen einer
jahres und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1
Gruppe oder eines Finanzkonglomerats im Sinne
des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten
des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf-
Zeiträume im Amt sind, unabhängig davon, ob
sichtsgesetzes, die groß genug sind, um die Solva-
sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen
bilität oder die allgemeine Finanzlage eines oder
haben oder nicht.
mehrerer der beaufsichtigten Finanzkonglomerats-
16. Kontrolle: die Ausübung eines beherrschenden unternehmen oder beaufsichtigten Gruppenunter-
Einflusses im Sinne des § 290 des Handelsgesetz- nehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf
buchs. einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko,
17. Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behaf- einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, ei-
teten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, nem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer
das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder Kombination dieser Risiken oder auf Wechsel-
die Finanzlage der Versicherungsunternehmen zu wirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder be-
gefährden. ruhen kann.
18. Kreditrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachtei- 27. Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter
liger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungs-
Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremit- prognose einen monetären Betrag bestimmt und
tenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der
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Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde Teil 2
liegt.
Vorschriften für die
28. Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken, Erstversicherung und die Rückversicherung
die die Versicherungsunternehmen in die Lage ver-
setzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken Kapitel 1
auf eine andere Partei zu übertragen.
Geschäftstätigkeit
29. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im
Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, ein- Abschnitt 1
schließlich seiner eigenen Tochterunternehmen; für
die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 Zulassung und
gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unterneh- Ausübung der Geschäftstätigkeit
men, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht
der betroffenen Aufsichtsbehörden einen beherr- §8
schenden Einfluss tatsächlich ausübt.
Erlaubnis; Spartentrennung
30. Verbundenes Unternehmen: ein Tochterunterneh- (1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Ge-
men oder ein anderes Unternehmen, an dem eine schäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen,
das Bestandteil einer horizontalen Unternehmens- (2) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften ein-
gruppe im Sinne der Nummer 15 ist. schließlich der Europäischen Gesellschaft, Versiche-
rungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaf-
31. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunter- ten und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt wer-
nehmen, die keine gemischte Finanzholding-Ge- den.
sellschaft im Sinne der Nummer 10 sind und deren
(3) Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland lie-
Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Be-
gen.
teiligungen an Tochterunternehmen ist; dabei sind
diese Tochterunternehmen ausschließlich oder (4) Ein Rückversicherungsunternehmen wird nur
hauptsächlich Versicherungsunternehmen oder zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen. Bei
Versicherungsunternehmen eines Drittstaats; min- Erstversicherungsunternehmen schließen die Erlaubnis
destens eines dieser Tochterunternehmen ist ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne der An-
Versicherungsunternehmen. lage 1 Nummer 19 bis 24 und die Erlaubnis zum Betrieb
anderer Versicherungssparten einander aus; das Glei-
32. Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines che gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenver-
Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des sicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 und die Erlaub-
Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das nis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.
sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung
(5) Die Aufsichtsbehörde macht die Erteilung und
und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen
den Widerruf der Erlaubnis im elektronischen Informa-
ergibt.
tionsmedium nach § 318 Absatz 3 bekannt und meldet
33. Versicherungsunternehmen: Erst- oder Rückver- sie der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versi-
sicherungsunternehmen, die den Betrieb von cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.
Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben Ist ein gemäß § 221 sicherungspflichtiges Versiche-
und nicht Träger der Sozialversicherung sind, wobei rungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich
der Gegenstand eines Rückversicherungsunter- den Sicherungsfonds.
nehmens ausschließlich die Rückversicherung ist.
§9
34. Versicherungsunternehmen eines Drittstaats: Erst-
oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Antrag
Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche (1) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäfts-
Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie plan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrich-
2009/138/EG benötigen würden, wenn sie ihren tung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtig-
Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen ten Geschäftsbetriebs sowie die Verhältnisse darzu-
Wirtschaftsraums hätten. legen, aus denen sich die künftigen Verpflichtungen
des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben
35. Volatilitätsanpassung: Anpassung der maßgeb-
sollen.
lichen risikofreien Zinskurve, die von der Euro-
päischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungs- (2) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind einzurei-
wesen und die betriebliche Altersversorgung ge- chen:
mäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richt- 1. die Satzung, soweit sie sich nicht auf allgemeine
linie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal Versicherungsbedingungen bezieht;
beschlossen und veröffentlicht wird.
2. Angaben darüber, welche Versicherungssparten be-
36. Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine ma- trieben und welche Risiken einer Versicherungs-
thematische Funktion, die einer ausreichenden sparte gedeckt werden sollen; bei Unternehmen,
Reihe von einander ausschließenden zukünftigen die ausschließlich die Rückversicherung betreiben
Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zu- wollen, stattdessen Angaben darüber, welche Risi-
weist. ken im Wege der Rückversicherung gedeckt werden
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
sollen, und über die Arten von Rückversicherungs- Aktuar sowie für die weiteren Personen, die für
verträgen, die das Rückversicherungsunternehmen andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind,
mit den Vorversicherern zu schließen beabsichtigt; b) der Angaben zu Unternehmensverträgen der in
3. die Grundzüge der Rückversicherung und Retrozes- den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeich-
sion; neten Art und
4. Angaben über die Basiseigenmittelbestandteile, die c) der Angaben zu Verträgen über die Ausgliederung
die absolute Grenze der Mindestkapitalanforderung wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten;
bedecken sollen sowie 2. sofern an dem Versicherungsunternehmen bedeu-
5. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung tende Beteiligungen gehalten werden,
und des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendun- a) die Angabe der Inhaber und der Höhe der Betei-
gen; das Unternehmen hat nachzuweisen, dass die ligungen,
dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur
b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurtei-
Verfügung stehen; wenn die Erlaubnis zum Ge-
lung der in § 16 genannten Anforderungen erfor-
schäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 18
derlich sind,
genannten Versicherungssparte beantragt wird,
Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen c) sofern die Inhaber der bedeutenden Beteiligun-
verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu er- gen Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die
füllen. Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Ab-
(3) Zusätzlich hat das Versicherungsunternehmen
schlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind,
als Bestandteil des Geschäftsplans für die ersten drei
und
Geschäftsjahre vorzulegen:
d) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören:
1. eine Plan-Bilanz und eine Plan-Gewinn-und-Verlust- die Angabe der Konzernstruktur und, sofern
rechnung; solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konso-
2. Schätzungen der künftigen Solvabilitätskapitalanfor- lidierten Konzernabschlüsse der letzten drei
derung auf der Grundlage der in Nummer 1 genann- Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von
ten Plan-Bilanz und Plan-Gewinn-und-Verlustrech- unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche
nung sowie die Berechnungsmethode, aus der sich Prüfungsberichte zu erstellen sind und der
die Schätzungen ableiten; Herausgabe an den Antragsteller nach deut-
schem Recht keine Hindernisse entgegenstehen;
3. Schätzungen der künftigen Mindestkapitalanforde-
rung auf der Grundlage der in Nummer 1 genannten 3. Angaben zu den Tatsachen, die auf eine enge Ver-
Plan-Bilanz und Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung bindung zwischen dem Versicherungsunternehmen
sowie die Berechnungsmethode, aus der sich die und anderen natürlichen Personen oder Unterneh-
Schätzungen ableiten; men hinweisen;
4. Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussicht- 4. für Pflichtversicherungen die allgemeinen Versiche-
lich zur Bedeckung der versicherungstechnischen rungsbedingungen;
Rückstellungen sowie der Einhaltung der Mindestka- 5. für die Krankenversicherung im Sinne des § 146 Ab-
pitalanforderung und der Solvabilitätskapitalanfor- satz 1
derung zur Verfügung stehen;
a) die Grundsätze für die Berechnung der Prämien
5. für Nichtlebensversicherungen und Rückversiche- und der versicherungstechnischen Rückstellun-
rungen gen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handels-
a) eine Übersicht über die voraussichtlichen Verwal- gesetzbuchs einschließlich der verwendeten
tungskosten, insbesondere die laufenden Ge- Rechnungsgrundlagen, mathematischen For-
meinkosten und Provisionen, ohne die Aufwen- meln, kalkulatorischen Herleitungen und statisti-
dungen für den Aufbau der Verwaltung, schen Nachweise und
b) eine Übersicht über die voraussichtlichen Bei- b) die allgemeinen Versicherungsbedingungen so-
tragsaufkommen und die voraussichtliche Scha- wie
denbelastung sowie 6. bei Deckung der in der Anlage 1 Nummer 10 Buch-
stabe a genannten Risiken die Angabe von Namen
6. für Lebensversicherungen einen Plan, aus dem die
und Anschriften der gemäß § 163 zu bestellenden
Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei
Schadenregulierungsbeauftragten.
Erstversicherungsgeschäften wie auch im aktiven
und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzel- (5) Außer bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis
nen hervorgehen. zum Betrieb von Versicherungsgeschäften als Sterbe-
kasse oder als eine der in § 1 Absatz 4 genannten Ein-
(4) Zusätzlich sind einzureichen:
richtungen hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der
1. Angaben über Art und Umfang der Geschäftsorgani- Erlaubnis die zuständigen Stellen der anderen Mitglied-
sation einschließlich oder Vertragsstaaten anzuhören, wenn das Unterneh-
a) der Angaben, die für die Beurteilung der in § 24 men
genannten Voraussetzungen wesentlich sind; 1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Versi-
dies gilt für Geschäftsleiter, andere Personen, cherungsunternehmens, eines CRR-Kreditinstituts
die das Unternehmen tatsächlich leiten, die Mit- im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
glieder des Aufsichtsrats, den Verantwortlichen gesetzes, eines E-Geld-Instituts im Sinne des § 1
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Absatz 3d Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder ei- in der Anlage 1 Nummer 17 genannte Versicherungs-
nes Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des sparte fallen, werden jedoch unter den Voraussetzun-
§ 1 Absatz 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes ist gen des Satzes 1 von der Erlaubnis für andere Sparten
und wenn das Mutterunternehmen oder das andere umfasst, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprü-
Schwesterunternehmen bereits in einem anderen che beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See
Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen ist oder entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind, oder
2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unter- wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der Anlage 1
nehmen kontrolliert wird, die ein Versicherungsunter- Nummer 18 Buchstabe a genannten Sparte erteilt wird.
nehmen, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem § 11
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren. Versagung und
Zuständig sind die Behörden der Mitglied- oder Ver- Beschränkung der Erlaubnis
tragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen, das
(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis,
Schwesterunternehmen oder das kontrollierende Unter-
wenn
nehmen seine Hauptniederlassung hat oder die kontrol-
lierenden Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt 1. nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2
haben. Schwesterunternehmen im Sinne des Satzes 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen
Nummer 1 sind Unternehmen, die ein gemeinsames aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd
Mutterunternehmen haben. Die Anhörung erstreckt sich erfüllbar dargetan sind,
insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung 2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 24 dass die Geschäftsleiter oder die Mitglieder des
genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zu- Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 24 nicht
verlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung erfüllen, oder
an Unternehmen derselben Gruppe im Sinne des
Satzes 1 mit Sitz in dem betreffenden Mitglied- oder 3. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
Vertragsstaat erforderlich sind sowie auf die Angaben dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
zu den Eigenmitteln. dem Versicherungsunternehmen oder, wenn der In-
haber eine juristische Person ist, auch ein gesetz-
§ 10 licher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn
der Inhaber eine Personenhandelsgesellschaft ist,
Umfang der Erlaubnis
auch ein Gesellschafter des Inhabers, nicht zuver-
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis unbe- lässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
fristet, wenn sich nicht aus dem Geschäftsplan etwas Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung
anderes ergibt. Die Erlaubnis gilt für das Gebiet aller des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen ge-
Mitglied- oder Vertragsstaaten. nügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen
(2) Unternehmen, die nur die Erstversicherung oder die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm auf-
die Erst- und Rückversicherung betreiben wollen, wird gebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden
die Erlaubnis für jede der in der Anlage 1 genannten Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die
Versicherungssparten gesondert erteilt. Sie bezieht sich objektiv einen Straftatbestand erfüllt,
jeweils auf die ganze Sparte, es sei denn, dass das 4. bei Erstversicherungsunternehmen über einen der in
Unternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil den Nummern 1 bis 3 genannten Fälle hinaus auch,
der Risiken dieser Versicherungssparte decken will. Die wenn
Erlaubnis kann auch für mehrere Versicherungssparten
gemeinsam unter den in der Anlage 2 genannten Be- a) nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Ab-
zeichnungen erteilt werden. satz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Belange
der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind,
(3) Unternehmen, die ausschließlich die Rückversi-
cherung betreiben wollen, wird die Erlaubnis für die b) im Fall der Erteilung der Erlaubnis das Versiche-
Schaden- und Unfall-Rückversicherung einschließlich rungsunternehmen Tochterunternehmen einer
der Personen-Rückversicherung, soweit sie nicht Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer ge-
Lebens-Rückversicherung ist (Nichtlebens-Rückversi- mischten Finanzholding-Gesellschaft wird und
cherung), die Lebens-Rückversicherung oder für alle Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Arten der Rückversicherung erteilt. Die Erlaubnis wird Person, die die Versicherungs-Holdinggesell-
für alle Arten der Rückversicherung erteilt, wenn sich schaft oder die gemischte Finanzholding-Gesell-
nicht aus Antrag oder Geschäftsplan etwas anderes er- schaft tatsächlich leitet, nicht zuverlässig ist oder
gibt. nicht die zur Führung der Geschäfte der Versiche-
rungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten
(4) Eine für eine oder mehrere Sparten erteilte Er-
Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fach-
laubnis umfasst auch die Deckung zusätzlicher Risiken
liche Eignung besitzt oder
aus anderen Versicherungssparten, wenn diese Risiken
im Zusammenhang mit einem Risiko einer betriebenen c) im Fall des Betriebs der Krankenversicherung
Versicherungssparte stehen, denselben Gegenstand Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt wer- gen, dass das Unternehmen Tarife einführen wird,
den. Risiken, die unter die in der Anlage 1 Nummer 14, die im Sinne des § 204 des Versicherungsver-
15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen, wer- tragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungs-
den nicht als zusätzliche Risiken von der Erlaubnis zum schutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit
Betrieb anderer Sparten umfasst. Risiken, die unter die ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungs-
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
unternehmens, sofern durch die Einführung 2. nachzuweisen, dass das Versicherungsunternehmen
solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht a) auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des
ausreichend gewahrt werden. Gebiets des Geschäftsbetriebs die Vorschriften
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsa- über die Kapitalausstattung in den Mitglied- oder
chen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Vertragsstaaten erfüllt und
Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beein- b) im Falle der Errichtung einer Niederlassung in
trächtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einem Gebiet außerhalb der Mitglied- und Ver-
1. das Versicherungsunternehmen mit anderen Perso- tragsstaaten eine dort erforderliche Erlaubnis
nen oder Unternehmen in einen Unternehmensver- zum Geschäftsbetrieb erhalten hat oder eine
bund eingebunden ist oder in einer engen Verbin- solche Erlaubnis nicht erforderlich ist.
dung zu einem solchen steht und dieser durch die
Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch man- § 13
gelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Bestandsübertragungen
Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beein-
trächtigt, (1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbe-
stand eines Erstversicherungsunternehmens ganz oder
2. eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsun-
teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen
ternehmen auf Grund der für Personen oder Unter-
übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der
nehmen nach Nummer 1 geltenden Rechts- oder
Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen
Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats beein-
zuständig sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
trächtigt wird oder
die Belange der Versicherten gewahrt sind und die
3. eine wirksame Aufsicht über das Versicherungs- Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd
unternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass Per- erfüllbar dargetan sind; § 9 Absatz 5 über die Anhörung
sonen oder Unternehmen nach Nummer 1 im Staat der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder
ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirk- Vertragsstaats und § 8 Absatz 4 sind entsprechend an-
sam beaufsichtigt werden oder die für die Aufsicht zuwenden.
über diese Personen oder Unternehmen zuständige
(2) Überträgt ein inländisches Erstversicherungsun-
Behörde nicht zu einer befriedigenden Zusammen-
ternehmen einen Bestand an Versicherungsverträgen,
arbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit ist.
die es nach § 61 durch eine Niederlassung oder im
Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent- Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, ganz oder
gegen § 9 Absatz 4 der Antrag keine ausreichenden teilweise auf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in
Angaben oder Unterlagen enthält. einem Mitglied- oder Vertragsstaat, ist abweichend von
(3) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das
genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt übertragende Versicherungsunternehmen zuständigen
werden. Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Genehmigung wird
erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
§ 12 Satz 2 vorliegen und wenn
Änderungen des Geschäftsplans 1. durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des
und von Unternehmensverträgen Sitzstaats des übernehmenden Versicherungsunter-
(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 nehmens der Nachweis geführt wird, dass dieses
und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans ei- nach der Übertragung ausreichende anrechnungs-
nes Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung fähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitäts-
des Gebiets seines Geschäftsbetriebs und Unterneh- kapitalanforderung hat,
mensverträge eines Erstversicherungsunternehmens 2. die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertrags-
im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b staaten, in denen die Risiken des Versicherungsbe-
und deren Änderung dürfen erst in Kraft gesetzt wer- standes belegen sind, zustimmen und
den, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt 3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer
worden sind. Dasselbe gilt für jede Ausdehnung des Niederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Mit-
Geschäftsbetriebs eines Rückversicherungsunter- glied- oder Vertragsstaats angehört worden ist.
nehmens auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder
Vertragsstaaten oder auf andere Arten der Rückversi- Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten auch für die Über-
tragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbe-
cherung. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die
eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 11 ist standes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 ist Absatz 5
entsprechend anzuwenden. entsprechend anzuwenden; die Absätze 3 und 4 blei-
ben unberührt.
(2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-
rungssparten oder auf andere Arten der Rückversiche- (3) Verlieren durch die Bestandsübertragung Mitglie-
rung ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise der eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
entsprechend § 9 Absatz 2 bis 4 vorzulegen. ganz oder zum Teil ihre Rechte als Vereinsmitglied, darf
die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Be-
(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außer- standsübertragungsvertrag ein angemessenes Entgelt
halb der Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgedehnt vorsieht, es sei denn, das übernehmende Versiche-
werden, ist rungsunternehmen ist ebenfalls ein Versicherungs-
1. anzugeben, welche Versicherungszweige und -arten verein auf Gegenseitigkeit und die von der Bestands-
oder Arten der Rückversicherung betrieben werden übertragung betroffenen Mitglieder des übertragenden
sollen, und Vereins werden Mitglieder des übernehmenden Vereins.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 447
(4) Sind Versicherungsverhältnisse mit Überschuss- sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungs-
beteiligung betroffen, darf die Übertragung nur geneh- risiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem
migt werden, wenn der Wert der Überschussbeteiligung späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder
der Versicherten des übertragenden und des überneh- wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher
menden Versicherungsunternehmens nach der Über- Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von
tragung nicht niedriger ist als vorher. Dabei sind die Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des Siche-
Aktiva und Passiva des übertragenden Versicherungs- rungsvermögens eintreten kann. Bei einer Aufnahme
unternehmens unter der Annahme, die betroffenen von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelba-
Versicherungsverhältnisse würden bei diesem Versi- rer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1. Bei einem
cherungsunternehmen fortgesetzt, und die Aktiva und anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur
Passiva des übernehmenden Versicherungsunterneh- anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen
mens unter der Annahme, dass es die Versicherungs- finanziellen Risiko verbunden ist.
verhältnisse entsprechend dem Vertrag übernimmt, (2) Rückversicherungsunternehmen dürfen nur
dessen Genehmigung beantragt wird, zu ihrem beizu- Rückversicherungsgeschäfte sowie damit verbundene
legenden Zeitwert zu vergleichen, soweit sie Einfluss Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. Als mit ei-
auf die Überschussbeteiligung haben können. nem Rückversicherungsgeschäft verbundenes Ge-
(5) Die Rechte und Pflichten des übertragenden schäft gelten auch die Funktion und die Tätigkeiten
Versicherungsunternehmens aus den Versicherungs- als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der
verträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch Finanzbranche im Sinne des § 2 Absatz 3 des Finanz-
im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf konglomerate-Aufsichtsgesetzes.
das übernehmende Versicherungsunternehmen über; (3) Vermittlungstätigkeiten, die nach Artikel 2 Num-
§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu- mer 3 und 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europä-
wenden. ischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember
(6) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom
Schriftform; § 311b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz- 15.1.2003, S. 3) nicht als Versicherungs- und Rückver-
buchs ist nicht anzuwenden. sicherungsvermittlung gelten, gehören zum Geschäfts-
betrieb eines Versicherungsunternehmens.
(7) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Be-
standsübertragung wirksam geworden ist, hat das Abschnitt 2
übernehmende Versicherungsunternehmen die Ver- Bedeutende Beteiligungen
sicherungsnehmer über Anlass, Ausgestaltung und
Folgen der Bestandsübertragung zu informieren, ins- § 16
besondere über einen mit der Bestandsübertragung
verbundenen Wechsel der für die Rechts- oder Finanz- Inhaber bedeutender Beteiligungen
aufsicht zuständigen Behörde und eine Änderung hin- Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne
sichtlich eines Anspruchs gegen eine Sicherungsein- des § 7 Nummer 3 am Versicherungsunternehmen
richtung im Fall der Insolvenz des Versicherers. Ändert müssen den Ansprüchen genügen, die im Interesse
sich die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde, so einer soliden und umsichtigen Leitung des Unter-
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb nehmens zu stellen sind; insbesondere müssen sie zu-
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver- verlässig sein. Wird die Beteiligung von juristischen
sicherers mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Versi- Personen oder Personenhandelsgesellschaften gehal-
cherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung ten, gilt das Gleiche für diejenigen natürlichen Per-
auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. sonen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
vertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung
§ 14 berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Ge-
sellschafter.
Umwandlungen
(1) Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunter- § 17
nehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungs-
Anzeige bedeutender Beteiligungen
gesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehör-
de. § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist (1) Jede natürliche oder juristische Person und jede
entsprechend anzuwenden. Personenhandelsgesellschaft hat der Aufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn sie beabsich-
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung
tigt,
auch versagen, wenn die Vorschriften über die Um-
wandlung nicht beachtet worden sind. 1. allein oder im Zusammenwirken mit anderen Perso-
nen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung
§ 15 an einem Versicherungsunternehmen zu erwerben
(interessierter Erwerber); in der Anzeige hat der inte-
Versicherungsfremde Geschäfte ressierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung
(1) Erstversicherungsunternehmen dürfen neben und die für die Begründung des maßgeblichen Ein-
Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betrei- flusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und
ben, die mit Versicherungsgeschäften in unmittelbarem die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach
Zusammenhang stehen. Bei Termingeschäften und Ge- § 18 Absatz 1 wesentlichen Unterlagen vorzulegen
schäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumen- und Tatsachen sowie die Personen und Unterneh-
ten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn men anzugeben, von denen er die entsprechenden
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
Anteile erwerben will; ist der interessierte Erwerber Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im Fall einer
eine juristische Person oder Personenhandelsgesell- Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt
schaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung werden, wenn der Anzeigepflichtige
der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder sat- 1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an-
zungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden sässig ist oder beaufsichtigt wird oder
Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben;
2. eine natürliche Person oder ein Unternehmen ist, die
2. allein oder im Zusammenwirken mit anderen Perso- oder das nicht der Beaufsichtigung nach einer der
nen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden folgenden Richtlinien unterliegt:
Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwelle von a) 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm- des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung
rechte oder des Nennkapitals erreicht oder über- der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-
schritten wird oder dass über das Versicherungs- fend bestimmte Organismen für gemeinsame An-
unternehmen Kontrolle im Sinne des § 7 Nummer 16 lagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom
ausgeübt wird oder 17.11.2009, S. 32),
3. eine bedeutende Beteiligung an einem Versiche- b) 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
rungsunternehmen aufzugeben oder den Betrag der des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
bedeutenden Beteiligung unter die Schwelle von Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtli-
20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm- nien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und
rechte oder des Kapitals abzusenken oder die Betei- der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par-
ligung so zu verändern, dass über das Versiche- laments und des Rates und zur Aufhebung der
rungsunternehmen keine Kontrolle ausgeübt wird; Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
dabei hat sie die verbleibende Höhe der Beteiligung 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18),
anzugeben; die Aufsichtsbehörde kann eine Frist c) 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und
setzen, innerhalb derer ihr die Person oder Perso- des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme
nenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige erstat- und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
tet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beab- (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder
sichtigten Absenkung oder Veränderung anzuzeigen
hat. d) 2009/138/EG.
(2) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat § 18
der Aufsichtsbehörde jeden neu bestellten gesetzlichen Untersagung oder
oder satzungsmäßigen Vertreter und jeden neuen per- Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung
sönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Be-
urteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tat- (1) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb des Beur-
sachen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. teilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der be-
deutenden Beteiligung oder deren Erhöhung unter-
(3) Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang einer sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 dass
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei 1. der Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei dem
Arbeitstagen nach deren Zugang, schriftlich gegenüber Anzeigepflichtigen um eine juristische Person han-
dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. delt, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige nach Ab- oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesell-
satz 1 Nummer 1 oder 2 innerhalb von 60 Arbeitstagen schaft handelt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig
ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Ein- ist oder aus anderen Gründen nicht den Ansprüchen
gang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat genügt, die im Interesse einer soliden und umsichti-
(Beurteilungszeitraum), zu beurteilen. In der Bestäti- gen Leitung des Versicherungsunternehmens zu
gung nach Absatz 3 hat die Aufsichtsbehörde dem stellen sind; dies ist auch der Fall, wenn der Erwer-
Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der ber der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen
Beurteilungszeitraum endet. Bis zum 50. Arbeitstag in- kann, dass er über angemessene geschäftliche
nerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Aufsichts- Pläne für die Fortsetzung und die Entwicklung der
behörde weitere Informationen anfordern, die für den Geschäfte des Versicherungsunternehmens verfügt
Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anfor- und die Belange der Versicherten oder die berech-
derung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich tigten Interessen der Vorversicherer ausreichend
benötigten Informationen. Die Aufsichtsbehörde hat gewahrt sind; ferner gilt § 11 Absatz 1 Nummer 3
den Eingang der weiteren Informationen innerhalb von zweiter Halbsatz entsprechend;
zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich ge- 2. das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist
genüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen zu
Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforde- genügen oder dass das Versicherungsunternehmen
rung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang durch die Begründung oder Erhöhung der Beteili-
bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Der Beurteilungs- gung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung
zeitraum beträgt im Fall der Hemmung nach Satz 6 in einen Unternehmensverbund eingebunden würde,
höchstens 80 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde kann der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts
Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informatio- oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz
nen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hem- eine wirksame Aufsicht über das Versicherungs-
mung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von unternehmen oder einen wirksamen Austausch von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 449
Informationen zwischen den zuständigen Stellen Erhöhung der Beteiligung nicht untersagt, kann die Auf-
oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständig- sichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf
keiten zwischen diesen Stellen beeinträchtigen der Anzeigepflichtige ihr den Vollzug oder den Nicht-
kann; vollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung
3. das Versicherungsunternehmen durch die Begrün- unverzüglich anzuzeigen hat.
dung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung
Tochterunternehmen eines Versicherungsunterneh- § 19
mens eines Drittstaats würde, das im Staat seines Untersagung der
Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam Ausübung der Stimmrechte
beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Auf-
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer
sichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenar-
bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollier-
beit nicht bereit ist;
ten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte unter-
4. der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder sagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer
nicht fachlich geeignet ist; Zustimmung verfügt werden darf, wenn
5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfü-
oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder gung nach § 18 Absatz 1 oder 2 vorliegen,
Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
Pflicht nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zur
und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinde-
vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht
rung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
nachgekommen ist und diese Unterrichtung inner-
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
halb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist
(ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) stattfindet, statt-
nicht nachgeholt hat oder
gefunden hat, diese Straftaten versucht wurden oder
der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung das 3. die Beteiligung nicht innerhalb der gemäß § 18 Ab-
Risiko eines solchen Verhaltens vergrößern könnte satz 3 Satz 4 festgesetzten Frist oder trotz einer voll-
oder ziehbaren Untersagung nach § 18 Absatz 1 oder 2
erworben oder erhöht worden ist.
6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige
finanzielle Solidität verfügt, insbesondere in Bezug (2) Im Fall einer Untersagung nach Absatz 1 hat das
auf die Art der tatsächlichen und geplanten Ge- Gericht am Sitz des Versicherungsunternehmens auf
schäfte des Versicherungsunternehmens; dies ist Antrag der Aufsichtsbehörde, des Versicherungsunter-
insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflich- nehmens oder eines an diesem Beteiligten einen Treu-
tige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Ver- händer zu bestellen, auf den es die Ausübung der
mögenssituation nicht den besonderen Anforderun- Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Aus-
gen des Versicherungsunternehmens gerecht wer- übung der Stimmrechte den Interessen einer soliden
den kann, die sich aus dessen Kapitalausstattung und umsichtigen Leitung des Versicherungsunterneh-
oder liquiden Mitteln ergeben, um die dauernde mens Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- Absatz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treu-
rungsverträgen zu gewährleisten oder um Liquidi- händer mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine
tätsengpässe zu vermeiden. bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichts-
(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die
behörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten
Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die
angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber
Angaben nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder
nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräu-
die zusätzlich nach § 17 Absatz 4 Satz 3 angeforderten
ßerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind
Informationen unvollständig oder nicht richtig sind; die
die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die
Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die
Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des
Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beab-
Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat An-
sichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch darf
spruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Ver-
sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürf-
gütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag
nisse des Marktes abstellen.
des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest;
(3) Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Ab- die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestset-
schluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung zung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch
der Beteiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeige- die Bestellung des Treuhänders entstehen, und für die
pflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Ar- diesem zu gewährenden Auslagen und die Vergütung
beitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeit- haften das Versicherungsunternehmen und der betrof-
raums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemer- fene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung als Ge-
kungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen samtschuldner. Der Bund schießt die Auslagen und
zuständigen Behörde sind in der Entscheidung wieder- die Vergütung vor.
zugeben; die Untersagung darf nur auf Grund der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen. Wird § 20
der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht in-
nerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich unter- Prüfung des Inhabers
sagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, dass
werden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 20 der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 16
bleiben davon unberührt. Wird der Erwerb oder die genannten Anforderungen genügt oder dass die Verbin-
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
dung mit anderen Personen oder Unternehmen wegen werden, dass interessierte Erwerber allgemein oder im
der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhaf- Einzelfall die in § 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c
ter wirtschaftlicher Transparenz eine wirksame Aufsicht und d genannten Unterlagen vorzulegen haben und auf
über das Versicherungsunternehmen möglich macht, ihre Kosten durch einen von der Aufsichtsbehörde zu
kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Inhaber bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen ha-
die in § 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d ge- ben. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
nannten Unterlagen vorzulegen und auf seine Kosten auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsver-
durch einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmen- ordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht
den Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen hat. der Zustimmung des Bundesrates.
§ 21 Abschnitt 3
Zusammenarbeit mit Geschäftsorganisation
den zuständigen Behörden in
anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten § 23
(1) Bei der Beurteilung des Erwerbs arbeitet die Auf- Allgemeine Anforderungen
sichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den an die Geschäftsorganisation
anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten eng zusammen,
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine
wenn der Anzeigepflichtige Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ord-
1. ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein nungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der
Wertpapierhandelsunternehmen, ein Versicherungs- Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Die Ge-
unternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im schäftsorganisation muss neben der Einhaltung der von
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der den Versicherungsunternehmen zu beachtenden Ge-
Richtlinie 2009/65/EG ist, das oder die in einem an- setze, Verordnungen und aufsichtsbehördlichen Anfor-
deren Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in derungen eine solide und umsichtige Leitung des Un-
dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist, ternehmens gewährleisten. Dazu gehören neben der
2. ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts insbe-
eines E-Geld-Instituts oder eines Wertpapierhan- sondere eine angemessene, transparente Organisati-
delsunternehmens, eines Versicherungsunterneh- onsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer ange-
mens oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne messenen Trennung der Zuständigkeiten sowie ein
des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie wirksames unternehmensinternes Kommunikationssys-
2009/65/EG ist, das oder die in einem anderen Mit- tem.
gliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der (2) Der Vorstand sorgt dafür, dass die Geschäftsor-
Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist, oder ganisation regelmäßig intern überprüft wird.
3. eine natürliche oder juristische Person ist, die ein (3) Die Unternehmen müssen schriftliche interne
CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wert- Leitlinien aufstellen; deren Umsetzung ist sicherzustel-
papierhandelsunternehmen, ein Versicherungsunter- len. Die Leitlinien müssen mindestens Vorgaben zum
nehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem, zur
des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie internen Revision und, soweit relevant, zur Ausgliede-
2009/65/EG kontrolliert, das oder die in einem ande- rung von Funktionen und Tätigkeiten machen. Sie un-
ren Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in terliegen der vorherigen Zustimmung durch den Vor-
dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist. stand und sind mindestens einmal jährlich zu überprü-
fen sowie bei wesentlichen Änderungen der Bereiche
(2) Die zuständigen Behörden tauschen untereinan-
oder Systeme, auf die sie sich beziehen, entsprechend
der unverzüglich die Informationen aus, die für die Be-
anzupassen.
urteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die
zuständigen Behörden einander alle einschlägigen In- (4) Die Unternehmen haben angemessene Vorkeh-
formationen auf Anfrage mit und übermitteln alle we- rungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplä-
sentlichen Informationen von sich aus. In der Entschei- nen, zu treffen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßig-
dung der zuständigen Behörde, die das Versicherungs- keit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten.
unternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beab- (5) Die aufbau- und ablauforganisatorischen Rege-
sichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte lungen sowie das interne Kontrollsystem sind für Dritte
seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation
Behörde zu vermerken. ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 3 und 5
des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-
§ 22 den.
Verordnungsermächtigung
§ 24
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art, Anforderungen an Personen,
Umfang, Zeitpunkt und Form der gemäß § 17 Absatz 1 die das Unternehmen tatsächlich leiten
und 2 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen
dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde (1) Personen, die ein Versicherungsunternehmen tat-
erforderlich ist. Für Versicherungsunternehmen, die sächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahr-
nicht der Aufsicht der Aufsichtsbehörden der Länder nehmen, müssen zuverlässig und fachlich geeignet
unterliegen, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen sein. Fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikatio-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 451
nen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine so- stehende Unternehmen, das entweder selbst Versiche-
lide und umsichtige Leitung des Unternehmens ge- rungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesell-
währleisten. Dies erfordert angemessene theoretische schaft ist.
und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften (4) Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1
sowie im Fall der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versiche-
ausreichende Leitungserfahrung. Eine ausreichende rungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für
Leitungserfahrung ist in der Regel anzunehmen, wenn die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitar-
eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versiche- beiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütun-
rungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Ge- gen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnis-
schäftsart nachgewiesen wird. Bei Einrichtungen der ses beschränkt oder vollständig streicht. Unter den
betrieblichen Altersversorgung sind die Besonderheiten Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichts-
im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch behörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungs-
Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der bestandteile untersagen oder auf einen bestimmten An-
Trägerunternehmen zu berücksichtigen. teil des Jahresergebnisses beschränken. Die Versiche-
(2) Personen, die das Unternehmen tatsächlich lei- rungsunternehmen müssen der Anordnungs-, Untersa-
ten, sind neben den Geschäftsleitern solche, die für gungs- und Beschränkungsbefugnis der Sätze 1 und 2
das Unternehmen wesentliche Entscheidungen zu tref- in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit
fen befugt sind. Geschäftsleiter sind diejenigen natür- ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsrats-
lichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder mitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche
als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen
Mitglied- oder Vertragsstaat zur Führung der Geschäfte Vergütung einer Anordnung, Untersagung oder Be-
und zur Vertretung des Versicherungsunternehmens schränkung nach Satz 1 oder 2 entgegenstehen, kön-
berufen sind. nen aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.
(3) Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht, soweit die
wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensi- Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungs-
onsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder bereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien
Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen
tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Ver- oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf
sicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann Grund eines Tarifvertrags vereinbart ist.
die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen. Die Be-
stellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung § 26
einer Funktion im Sinne des § 7 Satz 1 Nummer 9. Risikomanagement
(4) Wer Geschäftsleiter eines Unternehmens war, (1) Versicherungsunternehmen müssen über ein
kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Auf- wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das
sichtsorgans dieses Unternehmens bestellt werden, gut in die Organisationsstruktur und die Entschei-
wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unter- dungsprozesse des Unternehmens integriert ist und
nehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts- dabei die Informationsbedürfnisse der Personen, die
organs sind. Zum Mitglied des Verwaltungs- oder das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere
Aufsichtsorgans kann auch nicht bestellt werden, wer Schlüsselfunktionen innehaben, durch eine angemes-
bereits fünf Kontrollmandate bei Unternehmen ausübt, sene interne Berichterstattung gebührend berücksich-
die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen; Man- tigt. Das Risikomanagementsystem muss die Strate-
date bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder gien, Prozesse und internen Meldeverfahren umfassen,
Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht. die erforderlich sind, um Risiken, denen das Unterneh-
men tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, zu
§ 25 identifizieren, zu bewerten, zu überwachen und zu steu-
Vergütung ern sowie aussagefähig über diese Risiken zu berich-
ten. Es muss einzeln und auf aggregierter Basis eine
(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitar- kontinuierliche Risikosteuerung unter Berücksichtigung
beiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungs- der zwischen den Risiken bestehenden Interdependen-
unternehmen müssen angemessen, transparent und zen ermöglichen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens haben die Versicherungsunternehmen einen Sanie-
ausgerichtet sein. rungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen.
(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäfts- Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien be-
leitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für schreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens
andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unterneh- führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen
men erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren diesen begegnet werden soll.
Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist. (2) Zu den zu entwickelnden Strategien zählt ins-
(3) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe ha- besondere eine auf die Steuerung des Unternehmens
ben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für abgestimmte Risikostrategie, die Art, Umfang und
Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit
innerhalb der gesamten Gruppe angemessen, transpa- ihm verbundenen Risiken berücksichtigt.
rent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet (3) Wenn Versicherungsunternehmen die Matching-
sind. Übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe im Anpassung gemäß § 80 oder die Volatilitätsanpassung
Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe gemäß § 82 anwenden, erstellen sie einen Liquiditäts-
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
plan, der die eingehenden und ausgehenden Zahlungs- der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, und
ströme in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbind- die potenziellen Auswirkungen einer erzwunge-
lichkeiten projiziert, die diesen Anpassungen unter- nen Veräußerung von Vermögenswerten auf ihre
liegen. anrechenbaren Eigenmittel,
(4) Wird die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 ange- b) die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitäts-
wendet, umfassen die schriftlich festgelegten Leitlinien anpassung auf null.
für das Risikomanagement gemäß § 23 Absatz 3 Leit- Die Versicherungsunternehmen übermitteln die in Satz 1
linien für die Kriterien zur Anwendung der Volatilitäts- genannten Bewertungen der Aufsichtsbehörde jährlich
anpassung. im Rahmen der gemäß § 43 zu übermittelnden Informa-
(5) Das Risikomanagementsystem hat sämtliche Ri- tionen. Falls eine Reduzierung der Matching-Anpas-
siken des Versicherungsunternehmens zu umfassen sung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nicht-
und insbesondere die folgenden Bereiche abzudecken: einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung führen
würde, legt das Unternehmen darüber hinaus eine Ana-
1. die Zeichnung von Versicherungsrisiken und die Bil- lyse der Maßnahmen vor, die es in einer derartigen Si-
dung von Rückstellungen, tuation anwenden könnte, um die anrechnungsfähigen
2. das Aktiv-Passiv-Management, Eigenmittel in der zur Einhaltung der Solvabilitätskapi-
talanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubrin-
3. die Kapitalanlagen, insbesondere Derivate und In- gen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Einhal-
strumente von vergleichbarer Komplexität, tung der Solvabilitätskapitalanforderung wiederherge-
4. die Steuerung des Liquiditäts- und des Konzentra- stellt ist.
tionsrisikos, (8) Die Versicherungsunternehmen müssen eine un-
abhängige Risikocontrollingfunktion einrichten, die so
5. die Steuerung operationeller Risiken und
strukturiert ist, dass sie die Umsetzung des Risikoma-
6. die Rückversicherung und andere Risikominde- nagementsystems maßgeblich befördert. Bei Versiche-
rungstechniken. rungsunternehmen, die ein internes Modell verwenden,
hat die Risikocontrollingfunktion zusätzlich die Aufga-
Die innerbetrieblichen Leitlinien zum Risikomanage-
be, das interne Modell zu entwickeln, umzusetzen, zu
ment müssen mindestens Vorgaben zu den genannten
testen, zu validieren und einschließlich späterer Ände-
Bereichen machen.
rungen zu dokumentieren. Darüber hinaus analysiert sie
(6) In Bezug auf das Kapitalanlagerisiko müssen die Leistungsfähigkeit des internen Modells und berich-
Versicherungsunternehmen nachweisen, dass sie die tet dem Vorstand in zusammengefasster Form über
Anforderungen des § 124 einhalten. diese Analyse, gibt ihm Anregungen zur Verbesserung
des Modells und hält ihn über Korrekturmaßnahmen für
(7) In Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management be- festgestellte Schwächen oder Mängel auf dem Laufen-
werten die Versicherungsunternehmen regelmäßig den.
1. die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen
Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in § 27
Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
maßgeblichen risikofreien Zinskurve gemäß § 7
Nummer 21 zugrunde liegen; (1) Zum Risikomanagementsystem gehört eine un-
ternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung,
2. wenn die Matching-Anpassung gemäß § 80 ange- die Versicherungsunternehmen regelmäßig sowie im
wendet wird: Fall wesentlicher Änderungen in ihrem Risikoprofil un-
a) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen verzüglich vorzunehmen haben. Die Risiko- und Solva-
Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel bilitätsbeurteilung muss fester Bestandteil der Ge-
in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung schäftsstrategie des Unternehmens sein und kontinu-
der Matching-Anpassung zugrunde liegen, ein- ierlich in die strategischen Entscheidungen einfließen.
schließlich der Berechnung des grundlegenden Die Versicherungsunternehmen informieren die Auf-
Spreads gemäß § 81 Nummer 2, und die poten- sichtsbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss
ziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von jeder durchgeführten Risiko- und Solvabilitätsbeurtei-
Vermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigen- lung über das Ergebnis.
mittel; (2) Die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung umfasst
mindestens
b) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen
Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel 1. eine eigenständige Bewertung des Solvabilitätsbe-
in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung darfs unter Berücksichtigung des spezifischen Risi-
des zugeordneten Vermögensportfolios; koprofils, der festgelegten Risikotoleranzlimite und
der Geschäftsstrategie des Unternehmens,
c) die Auswirkung einer Verringerung der Matching-
Anpassung auf null; 2. eine Beurteilung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der
aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen, der
3. wenn die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 ange- Anforderungen an die versicherungstechnischen
wendet wird: Rückstellungen in der Solvabilitätsübersicht und
a) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen der Risikotragfähigkeit sowie
Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel 3. eine Beurteilung der Wesentlichkeit von Abweichun-
in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung gen des Risikoprofils des Unternehmens von den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 453
Annahmen, die der Berechnung der Solvabilitätska- (2) Zu den Aufgaben der Compliance-Funktion ge-
pitalanforderung mit der Standardformel oder mit hört die Beratung des Vorstands in Bezug auf die Ein-
dem internen Modell zugrunde liegen. haltung der Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die
für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten.
(3) Die Unternehmen müssen für die Beurteilung
Außerdem hat die Compliance-Funktion die möglichen
nach Absatz 2 Nummer 1 über Prozesse verfügen, die
Auswirkungen von Änderungen des Rechtsumfeldes für
der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Risiken
das Unternehmen zu beurteilen und das mit der Verlet-
angemessen sind und es ihnen erlauben, alle Risiken,
zung der rechtlichen Vorgaben verbundene Risiko
denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sind oder
(Compliance-Risiko) zu identifizieren und zu beurteilen.
ausgesetzt sein könnten, ordnungsgemäß zu identifi-
zieren und zu beurteilen. Dazu gehört insbesondere (3) Versicherungsunternehmen müssen über ange-
die selbständige Durchführung von Stresstests und messene Systeme und Strukturen verfügen, um die in
Szenarioanalysen. den §§ 40 bis 42 genannten Anforderungen erfüllen und
die Informationen bereitstellen zu können, die den Auf-
(4) Die Versicherungsunternehmen sind für die von
sichtsbehörden nach diesem Gesetz zu übermitteln
ihnen zur Bewertung des Solvabilitätsbedarfs nach Ab-
sind.
satz 2 Nummer 1 verwendeten Methoden darlegungs-
pflichtig. (4) Die Unternehmen legen in vom Vorstand geneh-
migten schriftlichen internen Leitlinien fest, wie die kon-
(5) Sofern ein internes Modell verwendet wird, hat tinuierliche Angemessenheit der zu veröffentlichenden
die Bewertung in den in Absatz 2 Nummer 3 genannten und der zu übermittelnden Informationen zu gewähr-
Fällen zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen, leisten ist.
mit der die Ergebnisse des internen Modells auf das
Risikomaß und die Kalibrierung der Solvabilitätskapital-
§ 30
anforderung überführt werden.
Interne Revision
(6) Unternehmen, die langfristige Garantien geben,
müssen als Teil der Beurteilung nach Absatz 2 Num- (1) Versicherungsunternehmen müssen über eine
mer 2 auch die langfristige Risikotragfähigkeit des Un- wirksame interne Revision verfügen, welche die ge-
ternehmens berücksichtigen. Wenn die Versicherungs- samte Geschäftsorganisation und insbesondere das in-
unternehmen die Matching-Anpassung gemäß § 80, die terne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und
Volatilitätsanpassung gemäß § 82 oder die Übergangs- Wirksamkeit überprüft.
maßnahmen gemäß den §§ 351 und 352 anwenden, ist (2) Die interne Revision muss objektiv und unabhän-
die Einhaltung der Kapitalanforderungen gemäß Ab- gig von anderen operativen Tätigkeiten sein. Sie berich-
satz 2 Nummer 2 mit und ohne Berücksichtigung dieser tet ihre Prüfungsergebnisse und Empfehlungen direkt
Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewer- an den Vorstand. Der Vorstand beschließt, welche Maß-
ten. nahmen auf Grund der Feststellungen der Revisionsbe-
richte zu ergreifen sind und stellt die Umsetzung dieser
§ 28 Maßnahmen sicher.
Externe Ratings
§ 31
(1) Damit ein übermäßiges Vertrauen auf externe Ra-
Versicherungsmathematische Funktion
tingagenturen vermieden wird, überprüfen die Versiche-
rungsunternehmen bei der Nutzung externer Ratings (1) Versicherungsunternehmen müssen über eine
für die Berechnung der versicherungstechnischen wirksame versicherungsmathematische Funktion verfü-
Rückstellungen und der Solvabilitätskapitalanforderung gen. Die Aufgabe dieser Funktion ist es, in Bezug auf
im Rahmen ihres Risikomanagements die Angemes- die Berechnung der versicherungstechnischen Rück-
senheit dieser externen Ratings, indem sie soweit prak- stellungen
tisch möglich zusätzliche Bewertungen vornehmen, um 1. die Berechnung zu koordinieren,
eine automatische Abhängigkeit von externen Ratings
zu verhindern. 2. die Angemessenheit der verwendeten Methoden
und der zugrunde liegenden Modelle sowie der ge-
(2) Die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) troffenen Annahmen zu gewährleisten,
Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen, die der
3. die Hinlänglichkeit und die Qualität der zugrunde ge-
Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben die
legten Daten zu bewerten,
sich aus dieser Verordnung in der jeweils geltenden
Fassung ergebenden Pflichten einzuhalten. 4. die besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten
zu vergleichen,
§ 29 5. den Vorstand über die Verlässlichkeit und Angemes-
Internes Kontrollsystem senheit der Berechnung zu unterrichten und
(1) Versicherungsunternehmen müssen über ein 6. die Berechnung in den in § 79 genannten Fällen zu
wirksames internes Kontrollsystem verfügen, das min- überwachen.
destens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfah- (2) Darüber hinaus gibt die versicherungsmathema-
ren, einen internen Kontrollrahmen, eine angemessene tische Funktion eine Stellungnahme zur allgemeinen
unternehmensinterne Berichterstattung auf allen Unter- Zeichnungs- und Annahmepolitik und zur Angemes-
nehmensebenen sowie eine Funktion zur Überwachung senheit der Rückversicherungsvereinbarungen ab. Sie
der Einhaltung der Anforderungen (Compliance-Funk- trägt zur wirksamen Umsetzung des Risikomanage-
tion) umfasst. mentsystems, insbesondere im Hinblick auf die Ent-
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wicklung interner Modelle, und zur Risiko- und Solva- lich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit
bilitätsbeurteilung bei. dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle
(3) Wer die versicherungsmathematische Funktion des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungs-
ausübt, muss über Kenntnisse der Versicherungs- und organ und an die Stelle des Aufsichtsrats das entspre-
der Finanzmathematik verfügen, die der Art, dem Um- chende Überwachungsorgan. Für das Geschäftsfüh-
fang und der Komplexität der Risiken des Versiche- rungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunter-
rungsunternehmens angemessen sind, und einschlä- nehmen gelten die §§ 80 und 91 Absatz 2 des Aktien-
gige Erfahrungen mit den maßgeblichen fachlichen gesetzes entsprechend. Für das Überwachungsorgan
und sonstigen Standards darlegen können. öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt
§ 80 des Aktiengesetzes entsprechend.
§ 32
§ 34
Ausgliederung
Verordnungsermächtigung
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das Funktionen
oder Versicherungstätigkeiten ausgliedert, bleibt für (1) Für Versicherungsunternehmen, die nicht der
die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Vorschriften Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unter-
und Anforderungen verantwortlich. liegen, kann das Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
(2) Durch die Ausgliederung dürfen die ordnungsge- den Inhalt der allgemeinen Sanierungspläne nach § 26
mäße Ausführung der ausgegliederten Funktionen und Absatz 1 erlassen. Die Ermächtigung kann durch
Versicherungstätigkeiten, die Steuerungs- und Kontroll- Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen
möglichkeiten des Vorstands sowie die Prüfungs- und werden. Vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu
Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde nicht beeinträch- hören. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
tigt werden. Insbesondere hat das ausgliedernde bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Unternehmen hinsichtlich der von der Ausgliederung
betroffenen Funktionen und Versicherungstätigkeiten (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
sicherzustellen, dass mächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten
festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiter-
1. das Unternehmen selbst, seine Abschlussprüfer und
entwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme
die Aufsichtsbehörde auf alle Daten zugreifen kön-
im Sinne des § 25, einschließlich der Entscheidungs-
nen,
prozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammenset-
2. der Dienstleister mit der Aufsichtsbehörde zusam- zung der Vergütung, der positiven und negativen Ver-
menarbeitet und gütungsparameter, der Leistungszeiträume und der
3. die Aufsichtsbehörde Zugangsrechte zu den Räu- Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme
men des Dienstleisters erhält, die sie selbst oder und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungs-
durch Dritte ausüben kann. mediums und der Häufigkeit der Offenlegung sowie
zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des
(3) Bei der Ausgliederung wichtiger Funktionen und § 25 Absatz 2. Die Regelungen haben sich insbeson-
Versicherungstätigkeiten haben Versicherungsunter- dere an Größe und Vergütungsstruktur des Unterneh-
nehmen außerdem sicherzustellen, dass wesentliche mens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt
Beeinträchtigungen der Qualität der Geschäftsorgani- und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insge-
sation, eine übermäßige Steigerung des operationellen samt zu orientieren. Bei Unternehmen, die einer Versi-
Risikos sowie eine Gefährdung der kontinuierlichen und cherungsgruppe angehören, haben sich die Regelun-
zufriedenstellenden Dienstleistung für die Versiche- gen zusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an Art,
rungsnehmer vermieden werden. Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität
(4) Das ausgliedernde Versicherungsunternehmen der Geschäftsaktivitäten der Gruppe zu orientieren. Im
hat sich die erforderlichen Auskunfts- und Weisungs- Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die
rechte vertraglich zu sichern und die ausgegliederten auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handels-
Funktionen und Versicherungstätigkeiten in sein Risiko- rechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2
management einzubeziehen. Ein Weisungsrecht ist in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handels-
dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen einer steuer- gesetzbuchs unberührt bleiben. Die Ermächtigung kann
lichen Organschaft Funktionen auf eine Muttergesell- durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
schaft ausgegliedert werden und diese sich für die tragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
Wahrnehmung der Funktionen oder Versicherungstätig- bis 5 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
keiten vertraglich den gleichen aufsichtsrechtlichen An-
forderungen unterwirft, die für das ausgliedernde Unter- Abschnitt 4
nehmen gelten.
Allgemeine Berichtspflichten
§ 33
Unterabschnitt 1
Entsprechende Anwendung
gesellschaftsrechtlicher Vorschriften Abschlussprüfung
(1) § 188 Absatz 1 Satz 1 und § 195 Absatz 3 sind
§ 35
entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaf-
ten anzuwenden. Pflichten des Abschlussprüfers
(2) Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vor- (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der
stand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffent- Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 455
folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses
hat: Bedenken hat, verlangen, dass innerhalb einer ange-
1. die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7 messenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt
bis 9, § 58 Absatz 1 und 4 und § 59 Absatz 1 und 4, wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde
auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so
2. die Anzeigepflichten nach § 28 Absatz 5 des Finanz- hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. In
konglomerate-Aufsichtsgesetzes, diesem Fall gilt § 318 Absatz 1 Satz 4 des Handelsge-
3. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 setzbuchs mit der Maßgabe, dass die gesetzlichen Ver-
Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Arti- treter den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der
kel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen haben.
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und
(2) Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsunterneh-
4. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Unterab- men, die auf Grund des § 330 Absatz 1, 3 und 4 des
satz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Er-
bis 8d der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 in der je- mächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der
weils geltenden Fassung. Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluss prüfen
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. zu lassen.
(2) Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Ein-
§ 37
zel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert
über das Ergebnis. Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
(3) Die Prüfungspflicht nach § 317 Absatz 4 des (1) Versicherungsunternehmen haben den von den
Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungs- gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den
unternehmen, auf die § 91 Absatz 2 des Aktiengesetzes festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht
anzuwenden ist. der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzurei-
(4) Der Prüfer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde chen. Versicherungsunternehmen, die einen Konzern-
unverzüglich alle Tatsachen und Entscheidungen in abschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellen,
Bezug auf das geprüfte Unternehmen zu melden, von haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unver-
denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kennt- züglich einzureichen.
nis erlangt und die Folgendes betreffen: (2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichts-
1. eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvor- behörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den
schriften, die die Zulassungsbedingungen regeln Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Ab-
oder auf die Ausübung der Tätigkeit der Unterneh- satz 2) jeweils unverzüglich einzureichen.
men Anwendung finden; (3) Versicherungsunternehmen haben in dem Ge-
2. die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Tätigkeit schäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versi-
des Unternehmens; cherten auf Verlangen den Jahresabschluss und den
Lagebericht zu übersenden.
3. die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger
Rechnungslegung oder Vorbehalte; (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten
4. die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforde- auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a
rung oder des Handelsgesetzbuchs.
5. die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung. (5) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde eine Aus-
fertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit seinen
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für Tatsachen und Bemerkungen und denen des Aufsichtsrats unverzüg-
Entscheidungen, von denen der Prüfer in Wahrneh- lich nach der Feststellung vorzulegen. Die Aufsichts-
mung seiner Aufgaben bei einem Versicherungsunter- behörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer
nehmen Kenntnis erlangt, das mit dem geprüften erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung
Versicherungsunternehmen eine sich aus einem Kon- und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunter-
trollverhältnis ergebende enge Verbindung unterhält. nehmens veranlassen.
Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht als
Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder (6) Absatz 4 gilt nicht für die in § 36 Absatz 2 ge-
Verwaltungsvorschriften festgelegten Verschwiegen- nannten Unternehmen.
heitspflicht, es sei denn, sie erfolgen nicht in gutem
Glauben. § 38
(5) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des Rechnungslegung und Prüfung
§ 52 hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflich- öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
ten nach den §§ 53 bis 56 sowie nach dem Geld- (1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des
wäschegesetz erfüllt haben. Über die Prüfung ist ge- Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften
sondert zu berichten. des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-recht-
§ 36 liche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungs-
Anzeige des Abschlussprüfers geschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger
gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag der Sozialversicherung sind, entsprechend.
(1) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unver- (2) Die §§ 36 und 37 gelten nicht für nach Landes-
züglich den vom Aufsichtsrat bestimmten Abschluss- recht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende
prüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für
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die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341k und 4 erfassen, ergehen im Einvernehmen mit dem
des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
Vorschriften bestehen. schutz.
(2) Für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht
§ 39 durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen,
Verordnungsermächtigung können die Landesregierungen im Benehmen mit der
Bundesanstalt durch Rechtsverordnung Vorschriften
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- nach Absatz 1 erlassen. Sie können diese Befugnis
mächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der durch Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde des
Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unter- Landes übertragen.
liegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas-
sen über Unterabschnitt 2
1. die Buchführung, den Inhalt, die Form, die Frist und Bericht über
die Stückzahl des bei der Aufsichtsbehörde einzurei- Solvabilität und Finanzlage
chenden internen Berichts, bestehend aus einer für
Aufsichtszwecke gegliederten Bilanz und einer nach
§ 40
Versicherungszweigen und Versicherungsarten ge-
gliederten Gewinn-und-Verlustrechnung sowie be- Solvabilitäts- und Finanzbericht
sonderen Erläuterungen zur Bilanz und zur Gewinn- (1) Versicherungsunternehmen haben mindestens
und-Verlustrechnung, soweit dies zur Durchführung einmal jährlich, spätestens 14 Wochen nach Ende des
der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist; Geschäftsjahres, einen Solvabilitäts- und Finanzbericht
2. den Inhalt, die Form und die Stückzahl des bei der zu veröffentlichen. Für den Bericht auf Gruppenebene
Aufsichtsbehörde vierteljährlich einzureichenden verlängert sich die Frist um sechs Wochen. Der Bericht
internen Zwischenberichts, bestehend aus einer ist vor der Veröffentlichung von dem Geschäftsfüh-
Zusammenstellung aktueller Buchhaltungs- und rungsorgan zu genehmigen. Der Bericht ist nach der
Bestandsdaten sowie aus Angaben über die Anzahl Veröffentlichung unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu
der Versicherungsfälle, soweit dies zur Durchführung übersenden.
der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist; (2) In dem Solvabilitäts- und Finanzbericht sind we-
3. den Inhalt der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1 sentliche Informationen über die Solvabilitäts- und Fi-
und 2 sowie § 341k des Handelsgesetzbuchs, nanzlage des Versicherungsunternehmens darzulegen.
soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach Die Angaben in diesem Bericht müssen sich in Bezug
diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere, um auf den Grad ihrer Detaillierung nach der Art, dem Um-
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den fang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit und
Versicherungsunternehmen durchgeführten Versi- der Risiken des Unternehmens richten sowie allgemein
cherungsgeschäfte zu erhalten; verständlich sein. Dabei sind zu beschreiben:
4. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage- 1. die Geschäftstätigkeit und die Geschäftsergebnisse
berichts von Versicherungsunternehmen, auf die des Unternehmens,
§ 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anwendbar 2. die Geschäftsorganisation unter Bewertung ihrer
ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen Angemessenheit für das Risikoprofil des Unterneh-
sowie über den Inhalt und die Frist für die Einrei- mens,
chung eines Sachverständigenberichts, soweit dies
zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz 3. für jede Risikokategorie gesondert das Gefähr-
erforderlich ist; dungspotenzial, die Risikokonzentrationen, die Risi-
kominderungsmaßnahmen und die Risikosensiti-
5. den Inhalt, die Form und die Stückzahl der zu erstel- vität,
lenden Solvabilitätsübersicht sowie über die Frist für
die Einreichung bei der Aufsichtsbehörde; 4. für die Vermögenswerte, versicherungstechnischen
Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten ge-
6. die Fristen für die Übermittlung von Informationen, mäß der Solvabilitätsübersicht jeweils gesondert die
die auf Grund von delegierten Rechtsakten gemäß für ihre Bewertung verwendeten Grundlagen und
Artikel 35 Absatz 9 und technischen Durchführungs- Methoden zusammen mit einer Erklärung der we-
standards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie sentlichen Unterschiede zu den Grundlagen und
2009/138/EG zu übermitteln sind, und Methoden, die zu ihrer Bewertung im Jahresab-
7. die Art und Weise der Datenübermittlung, die zu schluss herangezogen wurden, sowie
verwendenden Datenformate, die einzuhaltende 5. das Kapitalmanagement unter Angabe mindestens
Datenqualität sowie über die anzugebende Unter- der Struktur und des Betrags der Eigenmittel und
nehmenskennung. ihrer Qualität sowie der Beträge der Solvabilitäts-
kapitalanforderung und der Mindestkapitalanforde-
Vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören.
rung.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverord- (3) Kommt die in § 80 genannte Matching-Anpas-
nungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der sung zur Anwendung, umfasst die in Absatz 2 Num-
Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen mer 4 genannte Beschreibung eine Beschreibung der
nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und nach Satz 3, so- Matching-Anpassung, des Portfolios der Verpflichtun-
weit sie die Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 gen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 457
die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine § 41
Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der
Nichtveröffentlichung von Informationen
Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage eines
Unternehmens. Die in Absatz 2 Nummer 4 genannte (1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf
Beschreibung enthält auch eine Erklärung darüber, ob Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet
die in § 82 genannte Volatilitätsanpassung vom Unter- werden; dies gilt nicht für Angaben gemäß § 40 Ab-
nehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der satz 2 Satz 2 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5.
Auswirkungen der Änderung der Volatilitätsanpassung In diesem Fall ist im Solvabilitäts- und Finanzbericht
auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens. darzulegen, weshalb die Angaben nicht aufgenommen
worden sind.
(4) Zur Beschreibung der Eigenmittel gehören
(2) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung
1. eine Analyse aller wesentlichen Veränderungen im nach Absatz 1, wenn durch die Veröffentlichung
Vergleich zum Vorjahresberichtszeitraum, 1. Wettbewerber des Unternehmens einen wesent-
2. eine Erläuterung aller größeren Unterschiede in Be- lichen ungerechtfertigten Vorteil erlangen würden
zug auf den Wert der Eigenmittelbestandteile im oder
Jahresabschluss und 2. eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheim-
haltung oder Vertraulichkeit gegenüber den Versi-
3. eine kurze Darstellung der Übertragbarkeit des Ka-
cherungsnehmern oder auf Grund einer Beziehung
pitals.
zu anderen Gegenparteien verletzt würde.
Versicherungsunternehmen, die ein internes oder par-
tielles internes Modell für die Berechnung der Solvabi- § 42
litätskapitalanforderung verwenden, haben zusätzlich Aktualisierung des
ausreichende Informationen zur Erläuterung der Haupt- Solvabilitäts- und Finanzberichts
unterschiede zu geben, die zwischen den Annahmen
bestehen, die der Standardformel und ihrem Modell zu- (1) Verändert eine wichtige Entwicklung die Bedeu-
grunde liegen. tung der im Solvabilitäts- und Finanzbericht veröf-
fentlichten Informationen erheblich, veröffentlicht das
(5) Sofern während des Berichtszeitraums eine Nicht- betroffene Versicherungsunternehmen angemessene
einhaltung der Mindestkapitalanforderung oder eine Angaben über Art und Auswirkungen der wichtigen
wesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalan- Entwicklung. Eine wichtige Entwicklung liegt insbeson-
forderung eingetreten ist, sind dere vor, wenn
1. der maximale Betrag der Unterschreitung der jewei- 1. eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung
ligen Kapitalanforderung anzugeben, festgestellt wird und entweder die Aufsichtsbehörde
der Ansicht ist, dass das betroffene Versicherungs-
2. die Gründe und Folgen der Nichteinhaltung zu erläu- unternehmen keinen realistischen kurzfristigen Fi-
tern und nanzierungsplan vorlegen kann oder ein solcher Plan
nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung der
3. die ergriffenen sowie geplanten Abhilfemaßnahmen
Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung ein-
darzustellen.
gereicht worden ist;
(6) Wenn ein Kapitalaufschlag festgesetzt wurde, 2. eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitäts-
muss dieser gesondert angegeben werden. Daneben kapitalanforderung festgestellt wird und die Auf-
muss in diesem Fall auch der Betrag ausgewiesen wer- sichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten
den, der nach den Vorschriften über die Berechnung nach der Feststellung der Nichteinhaltung einen
der Solvabilitätskapitalanforderung ermittelt wurde. Sanierungsplan erhält, den sie als realistisch be-
Hat das Versicherungsunternehmen auf Verlangen der trachtet.
Aufsichtsbehörde unternehmensspezifische Parameter
bei der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung Unverzüglich zu veröffentlichen sind in den Fällen des
zu verwenden, sind deren Auswirkungen auf die Be- Satzes 2 mindestens jeweils der Betrag der Nichtein-
rechnung im Einzelnen zu quantifizieren und ebenfalls haltung, die Erläuterung ihrer Gründe und Auswirkun-
gesondert auszuweisen. In beiden Fällen ist auf die von gen sowie ergriffene und geplante Abhilfemaßnahmen.
der Aufsichtsbehörde angegebenen Gründe für die ge- (2) Eine Veröffentlichung hat auch zu erfolgen, wenn
troffene Maßnahme einzugehen.
1. die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung
(7) Sofern die Aufsichtsbehörde den Endbetrag der nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Feststel-
Solvabilitätskapitalanforderung noch prüft, muss in der lung beseitigt wurde oder
Veröffentlichung nach Absatz 1 darauf hingewiesen 2. die wesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitäts-
werden. kapitalanforderung sechs Monate nach ihrer Fest-
stellung nicht behoben wurde.
(8) In dem Bericht können mit Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde Angaben durch Verweise auf Informatio- In der Veröffentlichung ist anzugeben, welche Abhilfe-
nen ersetzt werden, die im Rahmen anderer allgemeiner maßnahmen bereits ergriffen wurden und welche noch
oder aufsichtsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht geplant sind. Die Veröffentlichung ist bei Nichteinhal-
worden sind. Die Zustimmung wird erteilt, sofern die tung der Mindestkapitalanforderung am Ende des Drei-
Informationen, auf die verwiesen werden soll, nach Art monats- und ansonsten am Ende des Sechsmonats-
und Umfang gleichwertig sind. zeitraums vorzunehmen.
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
Unterabschnitt 3 Absatz 1 Satz 1 ist eine Befreiung ausgeschlossen.
Für Aufsichtszwecke Eine Befreiung ist ferner ausgeschlossen, wenn das
beizubringende Informationen Versicherungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne
des § 7 Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unterneh-
§ 43 men weist nach, dass eine regelmäßige unterjährige
Berichterstattung nach Art, Umfang und Komplexität
Informationspflichten; Berechnungen der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken
(1) Versicherungsunternehmen haben den Aufsichts- nicht angemessen ist.
behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes diejenigen
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunter-
Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer
nehmen ganz oder teilweise von der regelmäßigen Be-
Aufgaben nach diesem Gesetz (§ 294 Absatz 1) benö-
richterstattung auf Grund von delegierten Rechtsakten
tigen.
gemäß Artikel 35 Absatz 9 oder technischen Durchfüh-
(2) Die Informationen müssen vollständig, aktuell rungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richt-
und genau sein. Sie müssen der Art, dem Umfang und linie 2009/138/EG befreien, wenn
der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffen-
den Unternehmens und insbesondere den mit dieser 1. die Übermittlung der betreffenden Informationen in
Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung Anbetracht von Art, Umfang und Komplexität der
tragen. Die Unternehmen haben die Informationen frist- mit dem Geschäft des Unternehmens verbundenen
gerecht und in verständlicher Form bei der Aufsichts- Risiken mit einem übermäßigen Aufwand verbunden
behörde einzureichen. wäre,
2. die Übermittlung der betreffenden Informationen für
§ 44 eine wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens
Prognoserechnungen nicht erforderlich ist,
Die Aufsichtsbehörde kann von den beaufsichtigten 3. die Befreiung nicht der Stabilität der betroffenen Fi-
Unternehmen die Durchführung von Berechnungen ein- nanzsysteme in der Union zuwiderläuft und
schließlich Prognoserechnungen verlangen, soweit dies 4. das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen
für die Finanzaufsicht erforderlich ist. Prognoserech- auf Anforderung unverzüglich zu übermitteln.
nungen können insbesondere Folgendes betreffen:
Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Versiche-
1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des lau- rungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne des § 7
fenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäfts- Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unternehmen
jahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter weist nach, dass eine regelmäßige unterjährige Bericht-
Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits erstattung nach Art, Umfang und Komplexität der mit
deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung, dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter
2. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunterneh- Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht
mens in Stresssituationen. angemessen ist.
In diesem Fall bestimmt sie die Parameter, Stichtage (3) Der Anteil aller Versicherungsunternehmen inner-
und Berechnungsmethoden sowie Form und Frist, in halb des Nichtlebensversicherungsmarktes, die von
der die Prognoserechnung vorzulegen ist. Die Auf- Berichtspflichten nach den Absätzen 1 und 2 befreit
sichtsbehörde gestattet den Versicherungsunterneh- werden, darf jeweils einen Marktanteil von 20 Prozent
men die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, nicht überschreiten. Das Gleiche gilt für den Anteil aller
soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder Versicherungsunternehmen innerhalb des Lebensversi-
des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. cherungsmarktes. Der Marktanteil ist für den Nicht-
Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungs- lebensversicherungsmarkt auf der Basis der gebuchten
annahmen zugrunde gelegt werden. Bruttoprämien und für den Lebensversicherungsmarkt
auf der Basis der versicherungstechnischen Brutto-
§ 45 rückstellungen zu ermitteln.
Befreiung von Berichtspflichten (4) Bei der Befreiung von Unternehmen berücksich-
(1) Wenn Berichte auf Grund von delegierten tigt die Aufsichtsbehörde die Unternehmen mit den ge-
Rechtsakten gemäß Artikel 35 Absatz 9 und techni- ringsten Marktanteilen vorrangig.
schen Durchführungsstandards gemäß Artikel 35 Ab- (5) Bei der Prüfung, ob der Aufwand für die Über-
satz 10 der Richtlinie 2009/138/EG gegenüber der Auf- mittlung von Informationen im Verhältnis zu Art, Um-
sichtsbehörde häufiger als einmal pro Jahr zu erstatten fang und Komplexität der Risiken des Unternehmens
sind, kann die Aufsichtsbehörde Versicherungsunter- übermäßig wäre, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde
nehmen ganz oder teilweise von dieser Berichtspflicht mindestens die folgenden Kriterien:
befreien, wenn
1. das Volumen der Prämien, versicherungstechni-
1. die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis schen Rückstellungen und Vermögenswerte des
zu Art, Umfang und Komplexität der mit dem Ge- Unternehmens,
schäft verbundenen Risiken mit einem übermäßigen
Aufwand verbunden wäre und 2. die Volatilität der durch das Unternehmen abge-
deckten Versicherungsleistungen,
2. die Informationen mindestens einmal pro Jahr einge-
reicht werden. 3. die Marktrisiken, die durch die Investitionen des
Im Fall der vierteljährlichen Berichterstattung zur Be- Unternehmens entstehen,
rechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 123 4. die Höhe der Risikokonzentrationen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 459
5. die Gesamtzahl der Versicherungszweige, für die 5. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
eine Zulassung erteilt wurde, Beteiligung an dem eigenen Versicherungsunter-
6. die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der nehmen, das Erreichen sowie das Über- oder das
Vermögenswerte des Unternehmens auf die Fi- Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von
nanzstabilität, 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimm-
rechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass
7. die Systeme und Strukturen des Unternehmens zur das Unternehmen Tochterunternehmen eines ande-
Übermittlung von Informationen für die Zwecke der ren Unternehmens wird, sobald das Versicherungs-
Beaufsichtigung und die in § 29 Absatz 4 genann- unternehmen von der bevorstehenden Änderung
ten schriftlich festgelegten Leitlinien, dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
8. die Angemessenheit des Governance-Systems des
6. das Bestehen, die Änderung und die Beendigung
Unternehmens,
einer engen Verbindung nach § 7 Nummer 7 zu ei-
9. die Höhe der Eigenmittel zur Einhaltung der Solva- ner anderen natürlichen Person oder einem anderen
bilitätskapitalanforderung und der Mindestkapital- Unternehmen,
anforderung und
7. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers
10. ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmen- einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungs-
eigenes Versicherungsunternehmen handelt, das unternehmen und die Höhe dieser Beteiligung,
nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder wenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt,
Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.
8. die Absicht, wichtige Funktionen oder Versiche-
rungstätigkeiten auszugliedern, unter Vorlage des
§ 46
Vertragsentwurfs,
Informationspflichten
9. nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche
gegenüber der Bundesanstalt
Umstände in Bezug auf wichtige ausgegliederte
(1) Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Funktionen und Versicherungstätigkeiten,
Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von
ihr angeforderten Zählnachweise über ihren Geschäfts- 10. die mittelbare oder unmittelbare Absicherung von
betrieb einzureichen. Über die Art der Nachweise ist der Schadenrisiken oder sonstigen Risiken, sofern dies
Versicherungsbeirat zu hören. durch die Emission von Schuldtiteln oder anderer
Finanzierungsmechanismen und unter Beteiligung
(2) Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, einer ausschließlich für diese Zwecke bestehenden
die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, Gesellschaft erfolgt; dabei sind der Emissionspro-
haben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen spekt, die dem Risikotransfer zugrunde liegenden
statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb ein- vertraglichen Regelungen sowie eine Aufstellung
zureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Auf- der identifizierten Risiken der Transaktion für das
sicht nach diesem Gesetz unterliegen. Versicherungsunternehmen beizufügen,
§ 47 11. wenn es sich um ein Erstversicherungsunterneh-
men handelt, den Erwerb von Beteiligungen, bei
Anzeigepflichten Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen je-
Versicherungsunternehmen haben der Aufsichts- doch nur, wenn die Beteiligung 10 Prozent des
behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen: Nennkapitals der fremden Gesellschaft übersteigt;
1. die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds sowie dabei werden Beteiligungen mehrerer zu einem
die vorgesehene Bestellung eines Geschäftsleiters Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
und der weiteren Personen, die für Schlüsselauf- gehörender Versicherungsunternehmen und des
gaben verantwortlich sind, unter Angabe der Tat- herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft
sachen, die für die Beurteilung ihrer Qualifikation zusammengerechnet,
(§ 24 Absatz 1) wesentlich sind, 12. wenn es sich um ein Erstversicherungsunterneh-
2. das Ausscheiden oder den Entzug der Befugnis zur men handelt, Anlagen bei einem im Sinne des
Vertretung des Versicherungsunternehmens einer § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unterneh-
der in Nummer 1 genannten Personen, jeweils unter men und
Angabe der Gründe, sofern diese für die Beurtei- 13. bei Pflichtversicherungen die beabsichtigte Ver-
lung ihrer Qualifikation (§ 24 Absatz 1) bedeutsam wendung neuer oder geänderter allgemeiner Versi-
sind, cherungsbedingungen unter deren Beifügung.
3. Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung
zum Gegenstand haben, Abschnitt 5
4. wenn es sich um ein Rückversicherungsunterneh- Zusammenarbeit
men handelt, jede Änderung der in § 9 Absatz 2 mit Versicherungsvermittlern
Nummer 1 und 2 genannten Teile des Geschäfts-
plans, jede Änderung des tatsächlichen Geschäfts- § 48
gebietes, jede Änderung von Unternehmensverträ-
gen der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes Qualifikation der
bezeichneten Art sowie die Absicht der Umwand- Versicherungsvermittler
lung nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungs- (1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur
gesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsver-
nach § 166 Absatz 3 unterliegen, mittlern zusammenzuarbeiten, die
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1. im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der die für die Vermittlung eines Vertrags der substitutiven
Gewerbeordnung sind, nach § 34d Absatz 3 der Ge- Krankenversicherung oder der Lebensversicherung an-
werbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind gefallene Provision nur bis zur Höhe des Betrags ein-
oder nach § 34d Absatz 4 oder 9 der Gewerbeord- behält, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision
nung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis
zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens
2. bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versiche-
oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die
rungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermö-
vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf
genswerte entgegenzunehmen oder, soweit nach
Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden.
einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 8 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung erfor- (2) Eine entgegenstehende vertragliche Vereinba-
derlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen. rung zwischen dem Versicherungsunternehmen und
dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.
(2) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermitt-
lern, die
§ 50
1. nach § 34d Absatz 4 der Gewerbeordnung nicht der Entgelt bei der Vermittlung
Erlaubnispflicht unterliegen oder substitutiver Krankenversicherungsverträge
2. nach § 34d Absatz 3 der Gewerbeordnung von der (1) Die Versicherungsunternehmen dürfen Versiche-
Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als Ver- rungsvermittlern für den Abschluss von substitutiven
sicherungsvermittler im Auftrag eines oder mehrerer Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr keine
Versicherungsunternehmen ausüben, Abschlussprovisionen oder sonstigen Vergütungen ge-
dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammen- währen, die insgesamt 3 Prozent der Bruttobeitrags-
arbeiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in summe des Neuzugangs übersteigen. Die Brutto-
geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d Ab- beitragssumme entspricht der über 25 Jahre hochge-
satz 2 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung) und die rechneten Erstprämie ohne den Zuschlag gemäß § 149.
Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Ver- Die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von sub-
mittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versiche- stitutiven Krankenversicherungen an einen einzelnen
rung angemessene Qualifikation verfügen. Versicherungsvermittler gewährten Zahlungen und
sonstigen geldwerten Vorteile dürfen 3,3 Prozent der
(3) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermitt-
Bruttobeitragssumme des von ihm vermittelten Ge-
lern aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten dürfen
schäfts nicht übersteigen. Die im Einzelfall für den
Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten,
Abschluss gewährte Abschlussprovision und eine
soweit die Vermittler nach den Vorschriften ihres
sonstige Vergütung dürfen zusammen 3,3 Prozent der
Herkunftsstaats befugt sind, Versicherungsverträge zu
Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrags nicht
vermitteln.
übersteigen.
(4) Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers (2) Nimmt ein Versicherungsunternehmen über den
nach § 34d Absatz 4 der Gewerbeordnung haben das Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen eines
oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die Versicherungsvermittlers in Zusammenhang mit
der Versicherungsvermittler ausschließlich tätig wird, Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder sons-
der Registerbehörde die im Register nach § 11a Ab- tigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das
satz 1 der Gewerbeordnung zu speichernden Angaben Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordent-
mitzuteilen. Das oder die Versicherungsunternehmen licher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berück-
hat beziehungsweise haben sicherzustellen, dass die sichtigung der Belange der Versicherten mit einem
Voraussetzungen nach § 34d Absatz 4 der Gewerbe- nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde.
ordnung vorliegen. Verträge nach Satz 1 bedürfen der Schriftform. Erbringt
(5) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der das Versicherungsunternehmen auf Grund eines sol-
Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 der Gewerbeord- chen Vertrags einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige
nung unverzüglich die Beendigung der Zusammen- Vergütung im Sinne des Absatzes 1. Eine Vergütung
arbeit mit einem nach § 34d Absatz 4 der Gewerbeord- von Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil
nung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versi- darf darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn
cherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungs-
aus dem Register zu veranlassen. unternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der
Aufwendungen geführt haben.
§ 49 (3) Eine den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 bis 4
Stornohaftung oder des Absatzes 2 entgegenstehende Vereinbarung
zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem
(1) Die Versicherungsunternehmen müssen sicher- Versicherungsvermittler ist unwirksam.
stellen, dass zumindest im Fall der Kündigung eines
Vertrags durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich § 51
nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Fall Beschwerden über
des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Ab- Versicherungsvermittler
satz 6 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes oder Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden
einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen
Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jah- vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwer-
ren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler den, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheb-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 461
lich sein können, müssen sie die für die Erlaubniser- Strafprozessordnung anzuzeigen und nur unter den
teilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeord- durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen
nung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. vorgegebenen Bedingungen.
(3) Verpflichtete Unternehmen haben einen der Ge-
Abschnitt 6 schäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwä-
schebeauftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durch-
Verhinderung von Geldwäsche
führung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhin-
und von Terrorismusfinanzierung derung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
rung zuständig. Er ist zudem der Ansprechpartner für
§ 52 die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt
Verpflichtete Unternehmen – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und die Auf-
sichtsbehörde. Der Geldwäschebeauftragte hat der Ge-
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Ver- schäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. Für
sicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte im Sinne Versicherungsunternehmen als Mutterunternehmen gilt
des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG be-
dies auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdingge-
treiben oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit
sellschaft, einer gemischten Versicherungs-Holdingge-
Prämienrückgewähr anbieten. sellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft und eines Finanzkonglomerats in Bezug auf ihre
§ 53 Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum
Interne Sicherungsmaßnahmen befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete
im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
(1) Unbeschadet der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geld-
sind. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 ha-
wäschegesetzes aufgeführten Pflichten müssen ver-
ben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der
pflichtete Unternehmen über ein angemessenes Risiko-
Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen
management sowie Verfahren und Grundsätze zur
Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzuset-
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-
zen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter
zierung verfügen. Sie haben angemessene geschäfts-
Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeich-
und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen
nungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen
und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen.
der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein kön-
Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter Strate-
nen. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung
gien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des
seiner Funktion einzuräumen. Seine Bestellung und
Missbrauchs von neuen Versicherungsprodukten und
Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 (4) Sofern ein verpflichtetes Unternehmen eine in-
des Geldwäschegesetzes sowie der Begünstigung der terne Revision vorhält, hat diese mindestens einmal
Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Trans- jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang
aktionen. mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergeb-
(2) Verpflichtete Unternehmen müssen jeden Sach- nis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem
verhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzu- Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde
sehen ist, untersuchen, um das Risiko der jeweiligen vorzulegen.
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwa-
chen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen (5) Soweit es sich bei den verpflichteten Unter-
eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nehmen um Versicherungs-Holdinggesellschaften, ge-
meldepflichtigen Sachverhalts prüfen zu können. Nach mischte Versicherungs-Holdinggesellschaften, ge-
Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes haben die mischte Finanzholding-Gesellschaften oder Mutterun-
verpflichteten Unternehmen über solche Sachverhalte ternehmen eines Finanzkonglomerats handelt, sind
angemessene Informationen aufzuzeichnen und aufzu- diese in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheit-
bewahren, um gegenüber der Aufsichtsbehörde dar- lich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit
legen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf diese jeweils Verträge im Sinne des § 52 anbieten, ver-
schließen lassen, dass eine Geldwäsche oder eine Ter- pflichtet,
rorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde 1. gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach
oder wird. Die verpflichteten Unternehmen dürfen per- den Absätzen 1 bis 3 und § 9 des Geldwäschege-
sonenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nut- setzes zu treffen,
zen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflichten erforder- 2. die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3,
lich ist. Sie dürfen im Einzelfall einander Informationen 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 54 dieses
im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht Gesetzes sicherzustellen sowie
nach Satz 1 übermitteln, wenn tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Infor- 3. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewah-
mationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, rungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes
ob ein Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegeset- sicherzustellen.
zes der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu mel- Soweit dies nach dem Recht des Staats, in dem die
den oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafpro- Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist,
zessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar ist,
Informationen ausschließlich verwenden, um Geld- hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunter-
wäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige straf- nehmen sicherzustellen, dass das nachgeordnete Un-
bare Handlungen zu verhindern oder gemäß § 158 der ternehmen oder die Niederlassung in diesem Drittstaat
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
keine Geschäftsbeziehung begründet und keine Trans- e) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit
aktionen durchführt. Soweit eine Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Transaktion nicht zuguns-
bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen ten Dritter ausgezahlt werden können, außer bei
oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimm-
von dem nachgeordneten Unternehmen oder der Nie- ten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen,
derlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder ver- und
traglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf 5. bei Produkten oder damit zusammenhängenden
andere Weise beendet wird. Für den Fall, dass am aus- Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder An-
ländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens sprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventu-
oder einer Niederlassung strengere Pflichten gelten, alforderungen, investiert werden kann, sofern über
sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. Verant- die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen hinaus
wortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten
nach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im a) die Leistungen aus dem Produkt oder der Trans-
Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 2. aktion nur langfristig auszahlbar sind,
(6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem ver- b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicher-
pflichteten Unternehmen im Einzelfall Anordnungen heit hinterlegt werden kann und
treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen
Absätzen 1 bis 5 genannten Vorkehrungen zu treffen. geleistet und keine Rückkaufsklauseln in An-
spruch genommen werden können und der Ver-
§ 54 trag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn einem Ver-
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geld- sicherungsunternehmen im Hinblick auf eine konkrete
wäschegesetzes nicht vorliegen, können die Versiche- Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen
rungsunternehmen über § 5 des Geldwäschegesetzes vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko
hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich ei- der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht
ner Risikobewertung des Versicherungsunternehmens gering ist.
auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für (3) Verpflichtete Unternehmen haben angemessene
folgende Fallgruppen anwenden: Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-
1. bei Geschäften im Sinne des § 52, wenn die Höhe gesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die
der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforder-
Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei lich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung
Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegen.
als 2 500 Euro beträgt;
§ 55
2. bei Versicherungspolicen für Rentenversicherungs-
verträge, die weder eine Rückkaufsklausel enthalten Vereinfachungen bei der
noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können; Durchführung der Identifizierung
3. bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder ver- (1) Die Pflicht zur Identifizierung des Versicherungs-
gleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Al- nehmers gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwä-
tersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen, schegesetzes gilt abweichend von § 4 Absatz 3 des
wenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versiche-
und den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre Rechte rungsnehmer dem verpflichteten Unternehmen die Be-
an Dritte zu übertragen; fugnis eingeräumt hat, die Prämien im Wege des Last-
schrifteinzugs von einem Konto des Versicherungsneh-
4. in sonstigen Fällen, wenn
mers bei einem Kreditinstitut einzuziehen, das seinen
a) der Vertrag in Schriftform vorliegt, Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
b) die betreffenden Transaktionen abgewickelt wer- Ist der Einzug einer Prämie von dem vom Versiche-
den über ein Konto des Kunden bei einem Kredit- rungsnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das
institut im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwe- Versicherungsunternehmen die Identifizierung des Ver-
sengesetzes mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 sicherungsnehmers nachzuholen.
Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes ge- (2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur be-
nannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut trieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeits-
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen vertrags oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicher-
Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle ten abgeschlossen wird, vereinbart, dass die Prämien-
oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit zahlung über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des
Sitz im Ausland oder über ein in einem im Sinne Versicherungsnehmers erfolgen soll, gilt die Identifizie-
des § 1 Absatz 6a des Geldwäschegesetzes rung des Versicherungsnehmers als erfüllt, wenn das
gleichwertigen Drittstaat ansässiges Kreditinsti- Versicherungsunternehmen feststellt, dass die Prämi-
tut, enzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto er-
c) das Produkt oder die damit zusammenhängende folgt.
Transaktion nicht anonym ist und die rechtzeitige (3) Ein verpflichtetes Unternehmen ist auch zur Iden-
Anwendung von § 3 Absatz 2 Nummer 3 des tifizierung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Geldwäsche-
Geldwäschegesetzes ermöglicht, gesetzes des Bezugsberechtigten aus dem Versiche-
d) im Vertrag ein maximaler Schwellenwert im Sinne rungsvertrag nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des
der Nummer 1 festgesetzt wurde und Geldwäschegesetzes verpflichtet. Sofern kein Fall ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 463
einfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Über die getroffenen Maßnahmen haben die verpflich-
Nummer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes teten Unternehmen angemessene Informationen nach
entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Be- Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzu-
zugsberechtigten anzuwenden. Abweichend von § 4 zeichnen und aufzubewahren.
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Überprü-
fung der Identität des Bezugsberechtigten und eines Abschnitt 7
wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begründung der
Geschäftsbeziehung erfolgen. In diesem Fall muss die Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlos-
sen sein, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird Unterabschnitt 1
oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Ver- D i e n s t l e i s t u n g s v e r k e h r,
sicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsich- Niederlassungen
tigt. Die nach den vorstehenden Sätzen erhobenen An-
gaben und eingeholten Informationen sind von dem
§ 57
Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des § 8
des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzube- Versicherungsgeschäfte über
wahren. § 11 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
ist entsprechend anzuwenden. (1) Erstversicherungsunternehmen dürfen nach Maß-
gabe der §§ 58 und 59 das Versicherungsgeschäft in
§ 56 den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Nie-
Verstärkte Sorgfaltspflichten derlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betrei-
ben.
(1) Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschege-
setzes hinaus hat ein verpflichtetes Unternehmen an- (2) Als Niederlassung gilt eine Agentur oder Zweig-
gemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden, niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens
mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- oder Ver-
Bezugsberechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtig- tragsstaats. Um eine Niederlassung handelt es sich
ten um eine der folgenden Personen handelt: auch, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar
selbständige, aber ständig damit betraute Person
1. eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches
betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem an-
Amt ausübt oder ausgeübt hat,
deren Mitglied- oder Vertragsstaat aus tätig wird.
2. ein unmittelbares Familienmitglied einer Person
(3) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes
nach Nummer 1 oder
liegt vor, wenn das Erstversicherungsunternehmen mit
3. eine einer Person nach Nummer 1 bekanntermaßen Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat von seinem
nahestehende Person im Sinne des Artikels 2 der Sitz oder einer Niederlassung in einem Mitglied- oder
Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. Au- Vertragsstaat aus Risiken deckt, die in einem anderen
gust 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, ohne dass
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments das Unternehmen dort von einer Niederlassung Ge-
und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung brauch macht. Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem
von „politisch exponierte Personen“ und der Fest- das Risiko belegen ist, ist
legung der technischen Kriterien für vereinfachte
Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, 1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf un-
in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränk- bewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und
tem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Anlagen, und den darin befindlichen, durch den glei-
L 214 vom 4.8.2006, S. 29). chen Vertrag gedeckten Sachen der Mitglied- oder
Vertragsstaat, in dem diese Gegenstände belegen
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geldwäsche- sind,
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
(2) Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitglied- oder Ver-
oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geld- tragsstaat in ein amtliches oder amtlich anerkanntes
wäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Register einzutragen sind und ein Unterscheidungs-
Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des erhöhten kennzeichen erhalten, dieser Mitglied- oder Ver-
Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäschegesetzes tragsstaat; abweichend hiervon ist bei einem Fahr-
hinaus, insbesondere im Zusammenhang mit der zeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in
Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein einen anderen überführt wird, während eines Zeit-
erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anord- raums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs
nen, dass ein Versicherungsunternehmen im Sinne des durch den Käufer der Bestimmungsmitglied- oder
§ 52 Bestimmungsvertragsstaat als der Mitglied- oder
1. eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, ins- Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen
besondere die Herkunft der eingebrachten Vermö- ist,
genswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen 3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in
Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von
der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten höchstens vier Monaten der Mitglied- oder Vertrags-
Überwachung zu unterziehen hat und staat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Ab-
2. zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfalts- schluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlun-
pflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat. gen vorgenommen hat, und
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
4. in allen anderen Fällen, zur Errichtung der Niederlassung versagt wird. Hat sich
a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert
Person ist, der Mitglied- oder Vertragsstaat, in im Sinne des § 132 Absatz 2, steht dies der Ausstellung
dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und einer Bescheinigung nach Satz 2 Nummer 2 entgegen,
solange die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet
b) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche sind.
Person ist, der Mitglied- oder Vertragsstaat, in
dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte (3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 kann die Nieder-
oder die entsprechende Einrichtung befindet, auf lassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen,
die sich der Vertrag bezieht. wenn seit Zugang der Benachrichtigung beim Unter-
nehmen zwei Monate vergangen sind, es sei denn,
§ 58 dass die Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder
Vertragsstaats dem Unternehmen einen früheren Zeit-
Errichtung einer Niederlassung
punkt mitteilt.
(1) Erstversicherungsunternehmen haben der Auf-
sichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer Nie- (4) Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
derlassung unter Angabe des betreffenden Mitglied- bis 4 gemachten Angaben hat das Versicherungsunter-
oder Vertragsstaats anzuzeigen. Die Anzeige muss nehmen der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat
enthalten: vor der beabsichtigten Durchführung der Änderung an-
zuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 9 Absatz 2
Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 5 und 6;
§ 59
sofern die Krankenversicherung im Sinne des Arti-
kels 206 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrie- Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
ben werden soll, zusätzlich die dem § 9 Absatz 4
(1) Erstversicherungsunternehmen haben der Auf-
Nummer 5 Buchstabe a entsprechenden Angaben,
sichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme des Dienst-
2. Angaben über die Organisationsstruktur, leistungsverkehrs unter Angabe des betreffenden Mit-
3. den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmächtig- glied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Zugleich ist an-
ten, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, zugeben, welche Versicherungssparten dort betrieben
um das Unternehmen Dritten gegenüber zu ver- und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt
pflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor werden sollen; sofern die Krankenversicherung im
den Gerichten des anderen Mitglied- oder Vertrags- Sinne des Artikels 206 Absatz 2 der Richtlinie
staats zu vertreten, 2009/138/EG betrieben werden soll, sind zusätzlich
4. die voraussichtliche Anschrift, welche zugleich die die dem § 9 Absatz 4 Nummer 5 entsprechenden An-
Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sein gaben zu machen. Bei Deckung der in der Anlage 1
muss, und Nummer 10 Buchstabe a genannten Risiken hat die
Anzeige außerdem Folgendes zu enthalten:
5. bei Deckung der in der Anlage 1 Nummer 10 Buch-
stabe a genannten Risiken über die Niederlassung 1. eine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem
eine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Mitglied des
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Mitglied des nationalen Garantiefonds zur Entschädigung der
nationalen Garantiefonds zur Entschädigung der Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten oder
Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten oder nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht werden, und
nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht werden, und des nationalen Versicherungsbüros geworden ist,
des nationalen Versicherungsbüros geworden ist. und
(2) Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich des Vor- 2. den Namen und die Geschäftsanschrift eines in dem
habens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ansässigen
Eingang der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unter- oder niedergelassenen Vertreters (Vertreter für die
lagen neben der rechtlichen Zulässigkeit die Angemes- Schadenregulierung), für den § 24 Absatz 1 entspre-
senheit der Geschäftsorganisation und die Finanzlage chend gilt, der
des Unternehmens sowie die Erfüllung der in § 24 Ab-
a) alle erforderlichen Informationen über Schaden-
satz 1 genannten Voraussetzungen durch den Haupt-
fälle sammelt und die dafür notwendige Ge-
bevollmächtigten und die für die Niederlassung zustän-
schäftsausstattung besitzt,
digen Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit übersendet
sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des ande- b) über ausreichende Befugnisse verfügt, um das
ren Mitglied- oder Vertragsstaats Unternehmen gegenüber Personen, die Schaden-
1. diese Unterlagen und ersatzansprüche geltend machen, gerichtlich
oder außergerichtlich, insbesondere vor Verwal-
2. eine Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen tungsbehörden, zu vertreten sowie diesbezüglich
über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung Vollmachten zu erteilen,
der Solvabilitätskapitalanforderung oder des für die
betriebenen Versicherungssparten erforderlichen c) bis zur endgültigen Befriedigung der Schadener-
Mindestbetrags der Mindestkapitalanforderung ver- satzansprüche über ausreichende Befugnisse
fügt, falls dieser Mindestbetrag höher ist, verfügt, um die diesen Ansprüchen entsprechen-
den Beträge auszuzahlen, und
und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Ande-
renfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist d) die Befugnis besitzt, das Unternehmen gegen-
mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung über den Behörden des anderen Mitglied- oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 465
Vertragsstaats hinsichtlich des Bestehens und Unterabschnitt 2
der Gültigkeit der Versicherungsverträge zu ver-
treten. Unternehmen mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der
(2) Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer Frist Europäischen Union oder einem
von einem Monat nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 a n d e re n Ve r t r a g s s t a a t d e s A b k o m m e n s
und 3 bezeichneten Unterlagen die rechtliche Zulässig- über den Europäischen Wirtschaftsraum
keit des Vorhabens. Bei Unbedenklichkeit übersendet
sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des ande-
ren Mitglied- oder Vertragsstaats § 61
1. diese Unterlagen, Geschäftstätigkeit durch eine
Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
2. eine Bescheinigung darüber, welche Versicherungs-
sparten das Unternehmen betreiben und welche (1) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem
Risiken einer Versicherungssparte es decken darf, anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsstaat)
und mit Ausnahme der in den §§ 65 und 66 genannten Un-
3. eine Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen ternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft im Inland
über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsver-
der Solvabilitätskapitalanforderung oder des für die kehr nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betreiben.
betriebenen Versicherungssparten erforderlichen § 57 Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
Mindestbetrags der Mindestkapitalanforderung ver-
(2) Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine
fügt, falls dieser Mindestbetrag höher ist,
Niederlassung ausüben, hat die Aufsichtsbehörde des
und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Ande- Herkunftsstaats der Bundesanstalt die in Artikel 145
renfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG bezeichne-
mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung ten Angaben unter Benachrichtigung des Unterneh-
zur Aufnahme des Erstversicherungsgeschäfts im mens zu übermitteln. Die Aufnahme der Geschäftstätig-
Dienstleistungsverkehr versagt wird. Es gilt als Versa- keit der Niederlassung ist erst zulässig, wenn seit Ein-
gung, wenn sich die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf gang dieser Benachrichtigung zwei Monate vergangen
der Frist nicht geäußert hat. Hat sich die finanzielle sind. Dies gilt nur, wenn die Bundesanstalt dem Unter-
Lage des Unternehmens verschlechtert im Sinne des nehmen keinen früheren Zeitpunkt mitteilt. Änderungen
§ 132 Absatz 2, steht dies der Ausstellung einer Be- des Inhalts der in Artikel 145 Absatz 2 Buchstabe b, c
scheinigung nach Satz 2 Nummer 3 entgegen, solange oder d der Richtlinie 2009/138/EG bezeichneten Anga-
die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind. ben teilt das Unternehmen der Bundesanstalt und der
Aufsichtsbehörde seines Sitzes einen Monat vor der
(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 kann das Unter-
beabsichtigten Durchführung der Änderung mit. Sind
nehmen seine Tätigkeit ab dem Zugang der genannten
Erweiterungen der Geschäftstätigkeit damit verbunden,
Benachrichtigung aufnehmen.
sind diese erst zulässig, wenn seit Eingang der Mit-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Un- teilung des Unternehmens an die Bundesanstalt ein
ternehmen weitere Versicherungssparten betreiben Monat vergangen ist.
oder Risiken decken oder einen anderen Vertreter für
die Schadenregulierung ernennen will. (3) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit des
Unternehmens im Dienstleistungsverkehr ist erst zuläs-
§ 60 sig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats
der Bundesanstalt die in Artikel 148 Absatz 1 und 2
Statistische Angaben der Richtlinie 2009/138/EG bezeichneten Angaben
über grenzüberschreitende Tätigkeiten übermittelt und das Unternehmen hiervon in Kenntnis
(1) Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der gesetzt hat.
Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungs-
(4) Der Betrieb der Krankenversicherung im Sinne
freiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im
des § 146 Absatz 1 sowie von Pflichtversicherungen
Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte
in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen
1. die gebuchten Prämienbeträge, ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Bundes-
2. die Höhe der Erstattungsleistungen und anstalt die allgemeinen Versicherungsbedingungen ein-
gereicht hat.
3. die Höhe der Rückstellungen – ohne Abzug der
Rückversicherung – (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbe-
hörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten fort-
nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen. In Be-
laufend über solche Rechtsvorschriften, die Versiche-
zug auf die in der Anlage 1 Nummer 10 genannte
rungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Aus-
Sparte – ausgenommen der Haftung des Frachtführers
übung einer Geschäftstätigkeit nach Absatz 1 zu be-
– teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem
achten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung
die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der
der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht über-
Erstattungsleistungen mit.
wacht wird. Vorschriften, die nicht gemäß Satz 1 be-
(2) Die Aufsichtsbehörde teilt den Aufsichtsbehör- kannt gegeben wurden, teilt die Bundesanstalt inner-
den jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag inner- halb von zwei Monaten nach Zugang der in Absatz 2
halb einer angemessenen Frist die in Absatz 1 genann- oder 3 bezeichneten Angaben den Aufsichtsbehörden
ten Angaben zusammengefasst mit. der Herkunftsstaaten mit.
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
§ 62 ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und die betriebliche Altersversorgung mit der Angele-
genheit befassen und um Unterstützung bitten.
(1) Die Finanzaufsicht über die Geschäftstätigkeit im
(4) Verliert ein nach § 61 Absatz 1 tätiges Unterneh-
Sinne des § 61 obliegt allein der Aufsichtsbehörde des
men die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so trifft die
Herkunftsstaats, die Aufsicht im Übrigen auch der Bun-
Bundesanstalt nach Unterrichtung durch die Aufsichts-
desanstalt. Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach
behörde des Herkunftsstaats die zur Unterbindung der
Satz 1 sind neben § 61 Absatz 1 und 2 entsprechend
weiteren inländischen Geschäftstätigkeit geeigneten
anzuwenden:
und erforderlichen Maßnahmen.
1. von den Allgemeinen Vorschriften § 1 Absatz 1 und 2
sowie die §§ 3 und 4; § 63
2. von den Vorschriften über grenzüberschreitende Bestandsübertragungen
Geschäftstätigkeit § 68 Absatz 2 Satz 4;
(1) Ein Vertrag, durch den ein Erstversicherungsun-
3. von den Vorschriften über die Geschäftstätigkeit die ternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-
§§ 48 und 51; tragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an Versi-
4. von den Vorschriften über die Verhinderung von cherungsverträgen, die es gemäß § 61 Absatz 1 durch
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung § 53 Ab- eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr ab-
satz 1 bis 3 sowie die §§ 54 und 55, sofern es sich geschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem
um Niederlassungen im Sinne des § 57 Absatz 2 Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen will, bedarf zur
handelt, die die in § 52 genannten Geschäfte betrei- Genehmigung durch die für das übertragende Unter-
ben; nehmen zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunfts-
staats der Zustimmung der Bundesanstalt. Die Zustim-
5. von den Vorschriften für einzelne Zweige die §§ 142, mung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten
144, 146, 147, 149 und 150 Absatz 1 bis 3, § 152 gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versiche-
Absatz 1 bis 4, die §§ 155 und 156 Absatz 1, § 157 rungen als dauernd erfüllbar dargetan sind; § 13 Ab-
Absatz 1, § 159 mit Ausnahme der Verweisung auf satz 4, 5 und 7 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 160;
(2) Betrifft der Versicherungsbestand einer Nieder-
6. von den Vorschriften über die Aufsicht § 294 Ab- lassung keine im Inland belegenen Risiken, nimmt die
satz 2 Satz 2 bis 4, die §§ 298 und 299 Nummer 1, Bundesanstalt zum Vertrag lediglich Stellung.
die §§ 303, 305 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Ab-
satz 3 bis 5, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, (3) Äußert sich die Bundesanstalt nicht innerhalb von
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 8 drei Monaten zu dem Ersuchen um Zustimmung oder
sowie die §§ 308 und 310 sowie Stellungnahme, gilt dies als stillschweigende Zustim-
mung oder positive Stellungnahme.
7. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
(4) Fordert die gemäß Absatz 1 Satz 1 für die Geneh-
(2) Hat die Bundesanstalt Gründe für die Annahme, migung zuständige Aufsichtsbehörde von der Bundes-
dass die finanzielle Solidität eines nach § 61 Absatz 1 anstalt die in § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannte
tätigen Unternehmens beeinträchtigt sein könnte, un- Bescheinigung an, sind § 58 Absatz 2 Satz 4 und § 59
terrichtet sie hierüber die für die Finanzaufsicht zustän- Absatz 2 Satz 5 entsprechend anzuwenden.
dige Behörde des Herkunftsstaats.
(3) Kommt ein Erstversicherungsunternehmen bei § 64
einer Geschäftstätigkeit nach § 61 Absatz 1 Aufforde- Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer
rungen oder Anordnungen der Bundesanstalt, einen
Missstand (§ 298 Absatz 1) zu beseitigen, nicht nach, (1) Die bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer dür-
so unterrichtet die Bundesanstalt die Aufsichtsbehörde fen eine Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn die Ver-
des Herkunftsstaats über die nach Satz 2 beabsichtig- einigung im Namen der Einzelversicherer für den Fall
ten Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit. der Zwangsvollstreckung in deren im Inland belegene
Bleibt dieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche, Vermögenswerte darauf verzichtet, Rechte daraus her-
Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder zuleiten, dass die Zwangsvollstreckung auch in Vermö-
wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder genswerte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der
erfolglos, kann die Bundesanstalt, wenn andere Maß- Titel nicht wirkt; die Verzichtserklärung muss bis zur
nahmen nicht zum Ziel führen oder nicht angebracht vollständigen Abwicklung der im Inland abgeschlosse-
sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder nen Versicherungsverträge unwiderruflich sein.
teilweise untersagen. In dringenden Fällen können die (2) Ansprüche aus dem im Inland über eine Nieder-
in Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung lassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei
der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats ergehen. Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer können nur durch
Darüber hinaus kann die Bundesanstalt gemäß Arti- und gegen den Hauptbevollmächtigten gerichtlich gel-
kel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europä- tend gemacht werden. Ein gemäß Satz 1 erzielter Titel
ischen Parlaments und des Rates vom 24. November wirkt für und gegen die an dem Versicherungsgeschäft
2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbe- beteiligten Einzelversicherer. § 727 der Zivilprozessord-
hörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche- nung ist entsprechend anzuwenden. Aus einem gegen
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel kann in die
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur von ihm verwalteten, im Inland belegenen Vermögens-
Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommis- werte aller in der Vereinigung zusammengeschlossenen
sion (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) die Europä- Einzelversicherer vollstreckt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 467
§ 65 nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungs-
unternehmen beteiligt, die nach Absatz 2 nicht zu einer
Niederlassung
solchen Beteiligung befugt sind.
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem an-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
deren Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
2009/138/EG keine Anwendung findet und die das
stimmung des Bundesrates bedarf,
Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung be-
treiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag 1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen
entscheidet die Bundesanstalt. eines Drittstaats für anwendbar zu erklären, wenn
die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt
(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sind und Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend land nicht entgegenstehen, und
anzuwenden, dass
2. zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländi-
1. zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die sche Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für anderen Mitglied- oder Vertragsstaat auch auf Unter-
jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen nehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden
sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei sind, soweit dies auf Grund von Abkommen der
Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits Europäischen Union erforderlich ist.
abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4
2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befug- Nummer 1 kann die Bundesanstalt entsprechende
ten Organs zu benennen sind; Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt
3. die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunter- gewähren.
lagen dort zur Verfügung zu halten sind und
Unterabschnitt 3
4. § 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.
Unternehmen mit Sitz außerhalb
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der des Europäischen Wirtschaftsraums
Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in
Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit
§ 67
nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraus-
setzen. Erlaubnis; Spartentrennung
(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die
§ 66 im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft
Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der
Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für
(1) Erstversicherungsunternehmen, die im Dienst- Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die von
leistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage 1 ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversi-
Nummer 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungsspar- cherungsgeschäft betreiben, wenn die Europäische
ten sowie die dort in Nummer 10 Buchstabe b genannte Kommission gemäß Artikel 172 Absatz 2 oder 4 der
Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften Richtlinie 2009/138/EG entschieden hat, dass die Sol-
dieses Gesetzes. vabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen fer- Unternehmen in diesem Drittstaat dem in dieser Richt-
ner Erstversicherungsunternehmen nicht, die sich an linie beschriebenen System gleichwertig sind; in die-
dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsge- sem Fall werden Rückversicherungsverträge mit diesen
setzes bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege Unternehmen genauso behandelt wie Rückversiche-
der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer rungsverträge mit Unternehmen, die in einem Mitglied-
über den führenden Versicherer nicht über einen Sitz oder Vertragsstaat zugelassen sind.
oder eine Niederlassung im Inland tätig sind und die (2) Für Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die
Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtver- besonderen Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie
sicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kern- ergänzend entsprechend die übrigen Vorschriften
energie oder Arzneimittel betrifft. dieses Gesetzes und die auf Grund der Richtlinie
2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte,
(3) Missbraucht ein Erstversicherungsunternehmen
technischen Regulierungsstandards und technischen
die Möglichkeit nach Absatz 2, als führender Versiche-
Durchführungsstandards. Die Vorschriften des Teils 2
rer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitglied-
Kapitel 2 Abschnitt 3 sind auf das gemäß Absatz 1
oder Vertragsstaaten an Mitversicherungen zu beteili-
Satz 1 abgeschlossene Versicherungsgeschäft ent-
gen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem
sprechend anzuwenden.
Unternehmen die zur Beseitigung des Missbrauchs er-
forderlichen Anordnungen treffen. In schwerwiegenden (3) Erstversicherungsunternehmen, welche die Le-
Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Unterneh- bensversicherung zugleich mit anderen Versicherungs-
men den Abschluss derartiger Mitversicherungen unter- sparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Inland
sagen oder die in § 304 Absatz 3 bezeichneten Maß- nicht für die Lebensversicherung erlaubt werden. Erst-
nahmen treffen. § 304 Absatz 4 bis 6 ist entsprechend versicherungsunternehmen, die die Krankenversiche-
anzuwenden. Als Missbrauch ist es insbesondere anzu- rung zugleich mit anderen Versicherungssparten betrei-
sehen, wenn ein Unternehmen die einem führenden ben, können keine Erlaubnis zum Betrieb der Kranken-
Versicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben versicherung nach § 146 Absatz 1 im Inland erhalten.
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
§ 68 das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es
diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlosse-
Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
nen Geschäftsjahre vorzulegen.
(1) Die Unternehmen, für die § 67 Absatz 1 gilt, ha- (2) Die Anforderungen an die finanzielle Ausstattung
ben im Inland eine Niederlassung zu errichten und dort richten sich nach Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2. Sie
alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterla- bemessen sich nach dem Geschäftsumfang der Nie-
gen zur Verfügung zu halten. Die Vorschriften der §§ 13d derlassung. Die Vermögenswerte, die den Gegenwert
bis 13f des Handelsgesetzbuchs über die Zweignieder- der Solvabilitätskapitalanforderung bilden, müssen
lassung sind entsprechend anzuwenden. Für die Ge- mindestens in Höhe der Mindestkapitalanforderung im
schäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rech- Inland, im Übrigen im Gebiet der Mitglied- oder Ver-
nung zu legen. § 37, § 38 Absatz 1 und § 39 sowie § 43 tragsstaaten belegen sein. Sie dürfen 50 Prozent der
Absatz 1 gelten mit der Maßgabe, dass nach der Rechtsverordnung gemäß § 122 Absatz 2
1. auch Jahresabschluss und Lagebericht der Haupt- festgelegten absoluten Untergrenze der Mindestkapi-
niederlassung in deutscher Sprache jedem Versi- talanforderung nicht unterschreiten. Das Unternehmen
cherten auf Verlangen übersandt werden und hat sich ferner zu verpflichten, eine Sicherheit (feste
Kaution) zu stellen. Die feste Kaution beträgt mindes-
2. zum internen Bericht der im Sitzland des Unterneh-
tens 25 Prozent der absoluten Untergrenze der Min-
mens veröffentlichte Jahresabschluss und Lagebe-
destkapitalanforderung. Die feste Kaution wird auf die
richt in der Sprache des Sitzlandes und in deutscher
Eigenmittel angerechnet.
Sprache sowie auch der der Aufsichtsbehörde des
Sitzlandes vorgelegte Bericht in der Sprache des (3) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn
Sitzlandes gehören. 1. keiner der Gründe des § 11 zum Versagen der Er-
(2) Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmäch- laubnis vorliegt,
tigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen 2. die Voraussetzungen des § 68 Absatz 1 und 2 erfüllt
Aufenthalt im Inland haben muss. Dieser hat die Pflich- sind und
ten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die 3. der als feste Kaution geforderte Betrag gestellt ist.
dieses Gesetz dem Vorstand eines Unternehmens mit
Sitz im Inland auferlegt. Er gilt als ermächtigt, das (4) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-
Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbe- rungssparten oder ein anderes Gebiet im Inland ausge-
sondere Versicherungsverträge mit Versicherungsneh- dehnt werden, so sind die Absätze 1 bis 3 entspre-
mern im Inland und über dort belegene Grundstücke chend anzuwenden.
abzuschließen sowie das Unternehmen bei Verwal- (5) Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Nummer 3, Ab-
tungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. Der satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 71 Satz 1
Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Han- Nummer 2 finden keine Anwendung bei inländischen
delsregister anzumelden. Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen
mit Sitz in einem Drittstaat.
(3) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicher-
heiten gestellt werden müssen, kann sich die Bundes-
§ 70
anstalt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehal-
ten, über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten Erleichterungen für
zu verfügen. Unternehmen, die bereits in einem anderen
Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind
§ 69 (1) Einem Unternehmen, das in einem anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaat die Erlaubnis zum Geschäfts-
Antrag; Verfahren
betrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf Antrag
(1) Der Antrag nach § 67 ist bei der Bundesanstalt zu widerruflich genehmigt werden, dass
stellen. Mit dem Antrag sind einzureichen: 1. die Solvabilitätskapitalanforderung auf der Grund-
1. der Geschäftsplan nach § 9 Absatz 2 und 3 und die lage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Mit-
in § 9 Absatz 4 genannten Angaben und Unterlagen glied- oder Vertragsstaaten berechnet wird,
für die Niederlassung und die Satzung des Unter- 2. es von der Verpflichtung befreit wird, im Inland eine
nehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur ge- Kaution zu stellen oder
setzlichen Vertretung befugten Organs und eines
3. Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindest-
Aufsichtsorgans zu benennen;
kapitalanforderung bilden, in einem anderen Mit-
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des glied- oder Vertragsstaat belegen sein können, in
Sitzlandes darüber, dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.
a) dass das Unternehmen an seinem Sitz unter Die Erleichterungen können nur zusammen gewährt
seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlich- werden. Der Antrag ist bei den Aufsichtsbehörden aller
keiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt Mitglied- oder Vertragsstaaten zu stellen, in denen das
werden kann sowie Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb zu-
gelassen ist oder eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
b) welche Versicherungssparten das Unternehmen
beantragt hat. In dem Antrag ist die Behörde anzuge-
zu betreiben befugt ist und welche Arten von
ben, die künftig die Kapitalausstattung für die gesamte
Risiken es tatsächlich deckt und
Geschäftstätigkeit in den Mitglied- oder Vertragsstaa-
3. die Bilanz sowie die Gewinn-und-Verlustrechnung ten überwachen soll (gewählte Aufsichtsbehörde); die
für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht Wahl der Aufsichtsbehörde ist zu begründen. Die Kau-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 469
tion im Sinne des § 69 Absatz 2 Satz 5 ist in dem Mit- der Übertragung genügend anrechnungsfähige Eigen-
gliedstaat der gewählten Aufsichtsbehörde zu hinterle- mittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforde-
gen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn rung besitzt. Der Nachweis erfolgt durch eine Beschei-
alle Behörden zustimmen, bei denen der Antrag gestellt nigung
wurde. Sie wird zu dem Zeitpunkt erteilt, zu dem sich 1. der zuständigen Behörde des anderen Mitglied-
die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen oder Vertragsstaats, wenn das übernehmende Un-
Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Kapitalaus- ternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitglied-
stattung bereit erklärt hat. Die Erleichterungen sind oder Vertragsstaat hat, oder
von allen Aufsichtsbehörden gleichzeitig zu widerrufen,
wenn mindestens eine der Behörden, die dem Antrag 2. der gewählten Aufsichtsbehörde im Sinne des § 70
zugestimmt haben, dies verlangt. Absatz 1 Satz 4, wenn die Kapitalausstattung der
Drittstaatenniederlassung von dieser überwacht
(2) Ist die Bundesanstalt gewählte Aufsichtsbehör- wird.
de, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der
beteiligten Mitglied- oder Vertragsstaaten von den nach Für Erstversicherungsunternehmen gilt § 63 Absatz 4
§ 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 getroffenen Maßnah- entsprechend.
men. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen (2) Gehören Erstversicherungsverträge zu den von
Maßnahmen zu treffen. Ist eine andere Behörde ge- der Genehmigung erfassten Vermögensgegenständen,
wählte Aufsichtsbehörde, erteilt die Bundesanstalt ihr darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Auf-
alle zur Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs sichtsbehörden der Staaten, in denen die Risiken des
notwendigen Auskünfte; hat sie Verfügungsbeschrän- Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen. Es
kungen über Vermögensgegenstände des Unterneh- gilt als Zustimmung, wenn diese Aufsichtsbehörden
mens angeordnet, weil dessen Eigenmittel unzurei- sich innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des
chend sind, so trifft die Bundesanstalt auf Verlangen Antrags nicht geäußert haben.
dieser Behörde entsprechende Maßnahmen für die im
(3) Die Bestandsübertragung bedarf der Schriftform;
Inland belegenen Vermögensgegenstände. Die §§ 133
§ 311b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
bis 137 bleiben unberührt.
nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten des über-
tragenden Unternehmens aus den Versicherungs- oder
§ 71
Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestands-
Widerruf der Erlaubnis übertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungs-
Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn nehmern oder Vorversicherern auf das übernehmende
Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetz-
1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Ge-
buchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Be-
schäftsbetrieb verliert oder
standsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffent-
2. im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die lichen. Sobald die Bestandsübertragung wirksam ge-
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die worden ist, hat die übernehmende Niederlassung die
nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Versicherungsnehmer oder die Vorversicherer unver-
Eigenmittel unzureichend sind. züglich über die Bestandsübertragung schriftlich oder
§ 304 bleibt unberührt. elektronisch zu informieren.
(4) Wird der Versicherungsbestand einer inländi-
§ 72 schen Niederlassung auf die inländische Niederlassung
Versicherung inländischer Risiken eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaats
übertragen und wird die Kapitalausstattung der Nieder-
Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, de-
lassung des letztgenannten Unternehmens von der
nen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist,
Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Ver-
dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsneh-
tragsstaats überwacht, so bleiben die von einer Nieder-
mern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ha-
lassung für den übertragenen Bestand gestellten Si-
ben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene
cherheiten bestehen, sofern die für das übernehmende
Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen,
Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde nichts an-
die im Inland wohnen.
deres bestimmt.
§ 73
Kapitel 2
Bestandsübertragung
Finanzielle Ausstattung
(1) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand
einer inländischen Niederlassung im Sinne des § 68 Ab-
satz 1 ganz oder teilweise übertragen wird auf Abschnitt 1
1. ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mit- Solvabilitätsübersicht
glied- oder Vertragsstaat oder
2. die inländische Niederlassung eines Versicherungs- § 74
unternehmens eines Drittstaats, Bewertung der
bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Ge- Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
nehmigung darf nur erteilt werden, wenn die überneh- (1) Versicherungsunternehmen haben nach Maß-
mende Drittstaatenniederlassung oder das überneh- gabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 75 bis 87 eine
mende Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zum Zweck
Mitglied- oder Vertragsstaat nachweist, dass es nach der Bestimmung der vorhandenen Eigenmittel zu er-
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
stellen (Solvabilitätsübersicht). Die Vorschriften dieses § 77
Gesetzes über Eigenmittel sowie die handelsrechtliche Bester Schätzwert
Verpflichtung zur Rechnungslegung bleiben unberührt.
(1) Der beste Schätzwert entspricht dem wahr-
(2) Die Vermögenswerte werden in der Solvabilitäts- scheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zah-
übersicht mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwi- lungsströme unter Berücksichtigung des Zeitwerts des
schen sachverständigen, vertragswilligen und vonei- Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme)
nander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien
werden könnten. Zinskurve.
(3) Die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag
(2) Die Berechnung des besten Schätzwerts hat auf
bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, ver-
der Grundlage aktueller und glaubhafter Informationen
tragswilligen und voneinander unabhängigen Ge-
sowie realistischer Annahmen zu erfolgen. Sie stützt
schäftspartnern übertragen oder beglichen werden
sich auf geeignete, passende und angemessene versi-
könnten. Eine Berichtigung der Bewertung, um die
cherungsmathematische und statistische Methoden.
Bonität des Versicherungsunternehmens zu berück-
sichtigen, findet nicht statt. (3) Bei der Projektion der künftigen Zahlungsströme
werden alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme be-
§ 75 rücksichtigt, die zur Abrechnung der Versicherungsver-
bindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden.
Allgemeine Vorschriften für die Bildung
versicherungstechnischer Rückstellungen (4) Der beste Schätzwert wird ohne Abzug der aus
Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesell-
(1) In der Solvabilitätsübersicht sind für sämtliche
schaften einforderbaren Beträge berechnet. Diese Be-
Versicherungsverpflichtungen gegenüber Versiche-
träge werden nach § 86 gesondert berechnet.
rungsnehmern und Anspruchsberechtigten versiche-
rungstechnische Rückstellungen zu bilden. Diese sind (5) Bei Währungen und Binnenmärkten, für die die
auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
Weise zu berechnen. 2009/138/EG genannte Anpassung nicht in den Durch-
führungsrechtsakten nach Artikel 77e Absatz 2 der
(2) Der Wert der versicherungstechnischen Rück-
Richtlinie 2009/138/EG enthalten ist, wird zur Berech-
stellungen entspricht dem aktuellen Betrag, den Versi-
nung des besten Schätzwerts keine Volatilitätsanpas-
cherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre
sung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve ange-
Versicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein an-
wandt.
deres Versicherungsunternehmen übertragen würden.
(3) Bei der Berechnung der versicherungstechni- § 78
schen Rückstellungen segmentieren die Versicherungs-
unternehmen ihre Versicherungsverpflichtungen in Risikomarge
homogene Risikogruppen, die zumindest nach Ge- (1) Die Risikomarge stellt sicher, dass der Wert der
schäftsbereichen getrennt sind. versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag
(4) Die Berechnung der versicherungstechnischen entspricht, den die Versicherungsunternehmen fordern
Rückstellungen erfolgt unter Berücksichtigung der von würden, um die Versicherungsverpflichtungen überneh-
den Finanzmärkten bereitgestellten Informationen so- men und erfüllen zu können.
wie allgemein verfügbarer Daten über versicherungs- (2) Die Risikomarge wird unter Bestimmung der Kos-
technische Risiken und hat mit diesen konsistent zu ten, die für die Bereitstellung eines Betrags an anrech-
sein (Marktkonsistenz). nungsfähigen Eigenmitteln erforderlich sind, berechnet.
(5) Bei der Berechnung der versicherungstechni- Dieser Betrag hat der Solvabilitätskapitalanforderung
schen Rückstellungen sind die in § 74 Absatz 3 ge- zu entsprechen, die für die Bedeckung der Versiche-
nannten Grundsätze zu beachten. rungsverpflichtungen während deren Laufzeit erforder-
lich ist. Legt die Europäische Kommission gemäß Arti-
§ 76 kel 86 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG einen
Kapitalkostensatz für die Bereitstellung an anrech-
Wert der
nungsfähigen Eigenmitteln fest, so ist dieser zu ver-
versicherungstechnischen Rückstellungen
wenden.
(1) Der Wert der versicherungstechnischen Rück-
stellungen entspricht der Summe aus § 79
1. dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und Allgemeine Grundsätze für die Berechnung
2. der nach § 78 berechneten Risikomarge. der versicherungstechnischen Rückstellungen
Der beste Schätzwert und die Risikomarge sind ge- (1) Versicherungsunternehmen müssen über interne
trennt zu berechnen. Prozesse und Verfahren verfügen, um die Genauigkeit,
(2) Können künftige Zahlungsströme in Verbindung Vollständigkeit und Angemessenheit der bei der Be-
mit Versicherungsverpflichtungen mit Finanzinstrumen- rechnung der versicherungstechnischen Rückstellun-
ten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, gen verwendeten Daten zu gewährleisten.
verlässlich nachgebildet werden, so wird der Wert der (2) Wenn den Versicherungsunternehmen Daten von
mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen angemessener Qualität nicht in genügender Menge zur
versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Verfügung stehen, um eine verlässliche versicherungs-
Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente mathematische Methode auf eine Gruppe oder Unter-
bestimmt. Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht. gruppe ihrer Versicherungsverpflichtungen oder auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 471
einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen oder Rückversicherungsverpflichtungen nicht um
und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden, mehr als 5 Prozent unter einem Sterblichkeitsrisi-
können die Versicherungsunternehmen für die Berech- kostress, der gemäß § 97 kalibriert wird;
nung des besten Schätzwerts geeignete Näherungs-
7. die dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückver-
werte einschließlich Einzelfallanalysen verwenden.
sicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Ver-
träge enthalten keine Optionen für den Versiche-
§ 80
rungsnehmer oder nur eine Rückkaufoption, bei der
Matching-Anpassung an die der Rückkaufwert den Wert der gemäß § 74 bewer-
maßgebliche risikofreie Zinskurve teten Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Aus-
(1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können übung der Rückkaufoption die Versicherungs- oder
Versicherungsunternehmen eine Matching-Anpassung Rückversicherungsverpflichtungen abdecken, nicht
an die maßgebliche risikofreie Zinskurve vornehmen, übersteigt;
um den besten Schätzwert des Portfolios der Lebens- 8. die Vermögenswerte des zugeordneten Vermögens-
versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen portfolios generieren fixe Zahlungsströme, die von
zu berechnen, einschließlich der Rentenversicherun- den Emittenten der Vermögenswerte oder Dritten
gen, die aus Nichtlebensversicherungs- oder Rückver- nicht verändert werden können, und
sicherungsverträgen stammen. Die Genehmigung wird
erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 9. die Versicherungs- oder Rückversicherungsver-
pflichtungen eines Versicherungs- oder Rückversi-
1. das Versicherungsunternehmen hat ein Portfolio aus cherungsvertrags werden bei der Zusammenstellung
Vermögenswerten, bestehend aus Anleihen und des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversi-
sonstigen Vermögenswerten mit ähnlichen Zah- cherungsverpflichtungen für die Zwecke dieses Ab-
lungsstrom-Eigenschaften, festgelegt, um den bes- satzes nicht in verschiedene Teile geteilt.
ten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs-
oder Rückversicherungsverpflichtungen zu bede- Unbeschadet des Satzes 2 Nummer 8 können Versi-
cken und behält diese Festlegung während des cherungsunternehmen Vermögenswerte verwenden,
Bestehens der Verpflichtungen bei, es sei denn, eine deren Zahlungsströme abgesehen von der Inflationsab-
Abweichung erfolgt zu dem Zweck, die Replikation hängigkeit fix sind, wenn diese Vermögenswerte die in
der erwarteten Zahlungsströme zwischen Ver- den Zahlungsströmen des Portfolios der inflationsab-
mögenswerten und Verbindlichkeiten aufrechtzuer- hängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsver-
halten, wenn sich die Zahlungsströme wesentlich pflichtungen enthaltene Inflation replizieren. Haben
verändert haben; Emittenten oder Dritte das Recht, Zahlungsströme von
Vermögenswerten so zu ändern, dass der Anleger hin-
2. das Portfolio der Versicherungs- oder Rückversiche-
reichenden Ausgleich erhält, um den gleichen Zah-
rungsverpflichtungen, bei denen die Matching-An-
lungsstrom durch Reinvestitionen in Vermögenswerte
passung vorgenommen werden soll, und das zuge-
gleicher oder besserer Kreditqualität zu erhalten,
ordnete Vermögensportfolio werden getrennt von
schließt das Recht, Zahlungsströme zu ändern, den
den anderen Aktivitäten des Unternehmens identifi-
Vermögenswert nicht von der Zulässigkeit für das zu-
ziert, organisiert und verwaltet und das zugeordnete
geordnete Portfolio gemäß Satz 2 Nummer 8 aus.
Vermögensportfolio kann nicht verwendet werden,
um Verluste aus anderen Aktivitäten des Unterneh- (2) Versicherungs- oder Rückversicherungsunter-
mens abzudecken; nehmen, die die Matching-Anpassung an einem Port-
3. die erwarteten Zahlungsströme des zugeordneten folio von Versicherungs- oder Rückversicherungsver-
Vermögensportfolios replizieren sämtliche künftigen pflichtungen vornehmen, dürfen nicht zu einem Ansatz
Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- zurückkehren, der keine Matching-Anpassung umfasst.
oder Rückversicherungsverpflichtungen in dersel- Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunter-
ben Währung und Inkongruenzen ziehen keine nehmen, das die Matching-Anpassung vornimmt, nicht
Risiken nach sich, die im Vergleich zu den inhären- mehr in der Lage, die in Absatz 1 genannten Voraus-
ten Risiken des Versicherungs- oder Rückversiche- setzungen zu erfüllen, hat es die Aufsichtsbehörde
rungsgeschäfts, bei dem eine Matching-Anpassung unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die erfor-
vorgenommen wird, wesentlich sind; derlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Voraus-
setzungen wieder erfüllt werden. Gelingt es dem Unter-
4. die dem Portfolio der Verpflichtungen zugrunde nehmen nicht, innerhalb von zwei Monaten ab dem
liegenden Versicherungs- und Rückversicherungs- Zeitpunkt der Nichteinhaltung die in Absatz 1 genann-
verträge führen nicht zu künftigen Prämienzahlun- ten Voraussetzungen wieder zu erfüllen, darf es bei
gen; seinen Versicherungs- oder Rückversicherungsver-
5. die einzigen versicherungstechnischen Risiken im pflichtungen keine Matching-Anpassung mehr vorneh-
Zusammenhang mit dem Portfolio der Versiche- men und die Matching-Anpassung erst nach weiteren
rungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen sind 24 Monaten wieder aufnehmen.
das Langlebigkeitsrisiko, das Kostenrisiko, das (3) Die Matching-Anpassung darf nicht auf Versiche-
Revisionsrisiko und das Sterblichkeitsrisiko; rungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen ange-
6. das Sterblichkeitsrisiko gehört zu den versiche- wandt werden, bei denen die maßgebliche risikofreie
rungstechnischen Risiken im Zusammenhang mit Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts
dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversi- dieser Verpflichtungen eine Volatilitätsanpassung nach
cherungsverpflichtungen und es erhöht sich der § 82 oder eine Übergangsmaßnahme zu den risiko-
beste Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- freien Zinssätzen gemäß § 351 enthält.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
§ 81 § 83
Berechnung der Matching-Anpassung Zu berücksichtigende
technische Informationen
Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Wäh- (1) Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Arti-
rung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen: kel 77e Absatz 1 genannten technischen Informationen
gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG
1. die Matching-Anpassung entspricht der Differenz
von der Kommission erlassen werden, müssen die
zwischen
Versicherungsunternehmen diese technischen Informa-
a) dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter tionen für die Berechnung des besten Schätzwerts
Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und
auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versi- der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen.
cherungs- oder Rückversicherungsverpflichtun- (2) Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsan-
gen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß passung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versi-
§ 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögens- cherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen,
werte entspricht; diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Ver-
sicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
b) dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein kon- aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungs-
stanter Abzinsungssatz berechnet wird, der ange- markt dieses Landes vertrieben werden.
wandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der
Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflich- (3) Sind technische Informationen nach Absatz 1
tungen zu einem Wert führt, der dem besten oder 2 nicht veröffentlicht, haben Versicherungsunter-
Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- nehmen für eigene Berechnungen die diesen Informa-
oder Rückversicherungsverpflichtungen ent- tionen zugrunde liegenden Herleitungen so gut wie
spricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter möglich nachzubilden.
Verwendung der grundlegenden risikofreien Zins-
kurve berücksichtigt wird; § 84
Weitere Sachverhalte, die
2. die Matching-Anpassung umfasst nicht den grund- bei der Berechnung der versicherungs-
legenden Spread, der die von dem Versicherungsun- technischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind
ternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
(1) Bei der Berechnung der versicherungstechni-
3. unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende schen Rückstellungen sind ferner die folgenden Sach-
Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass verhalte zu berücksichtigen:
die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, de- 1. sämtliche bei der Bedienung der Versicherungsver-
ren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, pflichtungen anfallenden Aufwendungen,
nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Ver-
2. die Inflation einschließlich der Inflation der Aufwen-
mögenswerte, deren Kreditqualität als Investment
dungen und der Versicherungsansprüche sowie
Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration auf-
weisen und die derselben Kategorie von Vermö- 3. sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und
genswerten angehören; Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Über-
schussbeteiligungen, die die Versicherungsunter-
4. die Verwendung externer Ratings bei der Berech- nehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon,
nung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht.
den von der Europäischen Kommission gemäß (2) Bei Lebensversicherungen, bei nach Art der Le-
Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie bensversicherung betriebenen Krankenversicherungen
2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten und bei Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
zu stehen. sind künftige Zahlungsströme an Versicherungsnehmer
und Anspruchsberechtigte aus dem Teil der zum Be-
§ 82 wertungsstichtag vorhandenen Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung, der zum Ausgleich von Verlusten
Volatilitätsanpassung verwendet werden darf und nicht auf festgelegte
Überschussanteile entfällt, nicht als erwartete Zahlun-
(1) Versicherungsunternehmen können mit Geneh-
gen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 anzusehen.
migung der Aufsichtsbehörde eine Volatilitätsanpas-
sung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur
§ 85
Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77 vorneh-
men. Finanzgarantien und vertragliche
Optionen in den Versicherungsverträgen
(2) Die Volatilitätsanpassung darf nicht für Versiche- (1) Bei der Berechnung der versicherungstechni-
rungsverpflichtungen vorgenommen werden, bei denen schen Rückstellungen ist der Wert der Finanzgarantien
für die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berech- und sonstiger vertraglicher Optionen zu berücksichti-
nung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen gen, die Gegenstand der Versicherungsverträge sind.
eine Matching-Anpassung nach § 80 erfolgt.
(2) Die Annahmen in Bezug auf die Wahrscheinlich-
(3) Abweichend von § 97 deckt die Solvabilitätskapi- keit, dass die Versicherungsnehmer ihre vertraglichen
talanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigen- Optionen einschließlich der Storno- und Rückkaufs-
mittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung. rechte ausüben werden, sind realistisch zu wählen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 473
und müssen sich auf aktuelle und glaubhafte Informa- Rechtsverordnung zur Berechnung der Deckungsrück-
tionen stützen. stellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmä-
(3) Die Annahmen tragen entweder explizit oder im- ßiger Buchführung
plizit den Auswirkungen Rechnung, die künftige Verän- 1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen
derungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins
die Ausübung dieser Optionen haben könnten. festzusetzen,
2. weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontierungs-
§ 86 zinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handelsgesetz-
Einforderbare Beträge buchs festzulegen,
aus Rückversicherungsverträgen 3. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen
und gegenüber Zweckgesellschaften und
(1) Die Berechnung der einforderbaren Beträge aus 4. die versicherungsmathematischen Rechnungs-
Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckge- grundlagen und die Bewertungsmethoden für die
sellschaften erfolgt nach Maßgabe der §§ 75 bis 85. Deckungsrückstellung festzulegen.
(2) Bei der Berechnung dieser einforderbaren Be- Auf Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art
träge ist die zeitliche Differenz zwischen dem Erhalt sowie für Rentenleistungen aus den in § 162 genannten
der Beträge und den Auszahlungen an die Anspruch- Versicherungen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
steller zu berücksichtigen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im
(3) Das Ergebnis dieser Berechnung ist anzupassen, Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
um den im Fall des Ausfalls der Gegenpartei zu erwar- und für Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt über-
tenden Verlusten Rechnung zu tragen. Die Anpassung tragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
gründet sich auf eine Einschätzung der Ausfallwahr- bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
scheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus er-
gebenden durchschnittlichen Verlusts. Abschnitt 2
§ 87 Solvabilitätsanforderungen
Vergleich mit Erfahrungsdaten Unterabschnitt 1
(1) Versicherungsunternehmen haben durch geeig-
Bestimmung der Eigenmittel
nete Prozesse und Verfahren sicherzustellen, dass die
besten Schätzwerte und die Annahmen, die deren Be-
§ 89
rechnung zugrunde liegen, regelmäßig mit Erfahrungs-
daten verglichen werden. Eigenmittel
(2) Zeigt der Vergleich eine systematische Abwei- (1) Versicherungsunternehmen haben stets über an-
chung zwischen den Berechnungen des besten rechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der
Schätzwerts und den Erfahrungsdaten, hat das betref- Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. In Höhe
fende Unternehmen entsprechende Anpassungen der der Mindestkapitalanforderung haben sie stets über an-
verwendeten versicherungsmathematischen Methoden rechnungsfähige Basiseigenmittel zu verfügen. Anrech-
oder der zugrunde liegenden Annahmen vorzunehmen. nungsfähig sind Eigenmittel, die den Anforderungen der
§§ 94 und 95 entsprechen.
§ 88 (2) Die Eigenmittel eines Versicherungsunterneh-
Befugnisse der Aufsichtsbehörde mens umfassen die Basiseigenmittel und die ergänzen-
in Bezug auf versicherungstechnische den Eigenmittel.
Rückstellungen; Verordnungsermächtigung (3) Basiseigenmittel sind:
(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die 1. der Überschuss der Vermögenswerte über die Ver-
Versicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen: bindlichkeiten abzüglich des Betrags der eigenen
1. die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungs- Aktien in der Solvabilitätsübersicht und
technischen Rückstellungen, 2. die nachrangigen Verbindlichkeiten.
2. die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten (4) Die ergänzenden Eigenmittel sind solche, die
Methoden sowie nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und zum Aus-
3. die Angemessenheit der verwendeten statistischen gleich von Verlusten eingefordert werden können. Sie
Basisdaten. können die folgenden Bestandteile umfassen:
(2) Soweit die von dem Versicherungsunternehmen 1. denjenigen Teil des nicht eingezahlten Grundkapi-
vorgenommene Berechnung der versicherungstechni- tals, des Gründungsstocks oder des bei öffentlich-
schen Rückstellung nicht den Vorschriften der §§ 75 rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grund-
bis 87 entspricht, kann die Aufsichtsbehörde eine Erhö- kapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden
hung des Betrags der versicherungstechnischen Rück- Postens, der nicht eingefordert wurde,
stellungen bis zu der nach den genannten Vorschriften 2. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit
vorgesehenen Höhe anordnen. variabler Nachschussverpflichtung die künftigen
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Forderungen, die der Verein gegenüber seinen Mit-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- gliedern hat, wenn er innerhalb der folgenden zwölf
rium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Monate Nachschüsse einfordert,
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
3. Kreditbriefe und Garantien sowie ein Vergleich der befristeten Laufzeit mit der durch-
4. alle sonstigen rechtsverbindlichen Zahlungsver- schnittlichen Laufzeit der Versicherungsverpflichtungen
pflichtungen Dritter gegenüber dem Versicherungs- des Unternehmens in die Betrachtung mit einzubezie-
unternehmen. hen.
(5) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigen- (4) Zusätzlich ist zu berücksichtigen, ob und inwie-
mittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er für die weit ein Eigenmittelbestandteil frei ist von
Zwecke der Solvabilitätsübersicht als Vermögenswert 1. Verpflichtungen oder Anreizen zur Rückzahlung des
zu behandeln und zählt zu den Basiseigenmitteln. Nominalbetrags,
§ 90 2. obligatorischen festen Kosten und
Genehmigung ergänzender Eigenmittel 3. sonstigen Belastungen.
(1) Ergänzende Eigenmittel dürfen nur mit vorheriger (5) Die Einstufung bedarf der Genehmigung durch
Genehmigung der Aufsichtsbehörde angesetzt werden. die Aufsichtsbehörde. Das gilt nicht für Eigenmittelbe-
(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt entweder einen standteile, deren Einstufung in delegierten Rechtsakten
Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil der Europäischen Kommission bekannt gemacht wird.
oder eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines
jeden Eigenmittelbestandteils. Im letztgenannten Fall § 92
wird die Genehmigung nur für einen bestimmten Zeit- Kriterien der Einstufung
raum erteilt und umfasst auch den nach dieser Me-
thode ermittelten Betrag. (1) Basiseigenmittel werden in die Qualitätsklasse 1
eingestuft, wenn sie die in § 91 Absatz 2 Nummer 1
(3) Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbe-
und 2 genannten Merkmale unter zusätzlicher Berück-
standteilen zugeschriebene Betrag spiegelt die Verlust-
sichtigung des § 91 Absatz 3 und 4 weitgehend aufwei-
ausgleichsfähigkeit des Bestandteils wider und gründet
sen.
sich auf vorsichtige und realistische Annahmen. Hat ein
Eigenmittelbestandteil einen festen Nominalwert, so (2) Basiseigenmittel werden in die Qualitätsklasse 2
entspricht der Betrag dieses Bestandteils seinem eingestuft, wenn sie das in § 91 Absatz 2 Nummer 2
Nominalwert, wenn dieser Betrag seine Verlustaus- genannte Merkmal unter zusätzlicher Berücksichtigung
gleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt. des § 91 Absatz 3 und 4 weitgehend aufweisen.
(4) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Anset- (3) Ergänzende Eigenmittel werden in die Qualitäts-
zung ergänzender Eigenmittel berücksichtigt die Auf- klasse 2 eingestuft, wenn sie die in § 91 Absatz 2 Num-
sichtsbehörde: mer 1 und 2 genannten Merkmale unter zusätzlicher
1. die Fähigkeit und Bereitschaft der Gegenparteien zur Berücksichtigung des § 91 Absatz 3 und 4 weitgehend
Zahlung, aufweisen.
2. die Einforderbarkeit der Mittel unter Berücksichti- (4) Alle sonstigen Basiseigenmittel und ergänzenden
gung der rechtlichen Ausgestaltung des Bestand- Eigenmittel, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen,
teils und etwaiger sonstiger Umstände, die die er- werden in die Qualitätsklasse 3 eingestuft.
folgreiche Einzahlung oder Einforderung dieses
Bestandteils verhindern können, und § 93
3. etwaige Informationen über das Ergebnis bisheriger Einstufung
Einforderungen des Versicherungsunternehmens für bestimmter Eigenmittelbestandteile
derartige ergänzende Eigenmittel, soweit diese Infor-
mationen auf verlässliche Weise verwendet werden (1) In die Qualitätsklasse 1 eingestuft wird der wahr-
können, um das erwartete Ergebnis künftiger Einfor- scheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zah-
derungen zu bewerten. lungsströme an Versicherungsnehmer und Anspruchs-
berechtigte unter Berücksichtigung des Zeitwerts des
§ 91 Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme)
und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien
Einstufung der Eigenmittelbestandteile Zinskurve aus dem Teil der zum Bewertungsstichtag
(1) Die Versicherungsunternehmen haben ihre Eigen- vorhandenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung,
mittelbestandteile in drei Qualitätsklassen einzustufen. der zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf
(2) Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet und nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt
sich danach, ob es sich um Basiseigenmittel oder um 1. bei der Lebensversicherung,
ergänzende Eigenmittel handelt und inwieweit sie
2. bei der Krankenversicherung, die nach Art der Le-
1. verfügbar oder einforderbar sind, um Verluste bei bensversicherung betrieben wird, und
Unternehmensfortführung und im Fall der Liquida-
tion vollständig aufzufangen und 3. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr.
2. im Fall der Liquidation nachrangig gegenüber allen (2) In die Qualitätsklasse 2 werden eingestuft:
anderen Verbindlichkeiten sind. 1. Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhän-
(3) Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbe- gigen Treuhänder als Treuhand für die Versiche-
standteile die in Absatz 2 genannten Merkmale gegen- rungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richt-
wärtig und in Zukunft aufweisen, ist ihre Laufzeit zu linie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten be-
berücksichtigen. Im Fall einer befristeten Laufzeit ist reitgestellt wurden, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 475
2. alle künftigen Forderungen, die von durch Reeder § 97
gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegensei-
Berechnung der
tigkeit mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die
Solvabilitätskapitalanforderung
in der Anlage 1 Nummer 6, 12 und 17 genannten
Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mit- (1) Die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforde-
tels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung in- rung hat unter der Annahme der Unternehmensfortfüh-
nerhalb der folgenden zwölf Monate geltend ge- rung zu erfolgen.
macht werden können.
(2) Die Solvabilitätskapitalanforderung muss so kali-
briert werden, dass alle quantifizierbaren Risiken, de-
§ 94 nen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist,
Eigenmittel zur Einhaltung widergespiegelt werden. Dabei sind sowohl der aktuelle
der Solvabilitätskapitalanforderung Geschäftsumfang als auch die in den nächsten zwölf
Monaten erwarteten neuen Geschäfte zugrunde zu le-
(1) Für die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanfor- gen. In Bezug auf den aktuellen Geschäftsumfang
derung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel deckt die Solvabilitätskapitalanforderung nur unerwar-
zusammen aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und tete Verluste ab. Sie entspricht dem Value-at-Risk der
aus anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Qualitäts- Basiseigenmittel eines Versicherungsunternehmens zu
klassen 2 und 3. einem Konfidenzniveau von 99,5 Prozent über einen
(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklas- Zeitraum von einem Jahr.
sen 2 und 3 sind nur anrechnungsfähig, soweit fol- (3) Der Betrag der Solvabilitätskapitalanforderung
gende Bedingungen erfüllt sind: hat mindestens die folgenden Risiken abzudecken:
1. die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 be- 1. das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,
tragen mindestens ein Drittel der Solvabilitätskapi-
talanforderung und 2. das lebensversicherungstechnische Risiko,
2. der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittelbe- 3. das krankenversicherungstechnische Risiko,
standteile der Qualitätsklasse 3 ist kleiner als ein 4. das Marktrisiko,
Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung.
5. das Kreditrisiko und
§ 95 6. das operationelle Risiko.
Eigenmittel zur Einhaltung Das operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken.
der Mindestkapitalanforderung Es umfasst jedoch weder Reputationsrisiken noch Risi-
ken, die sich aus strategischen Entscheidungen erge-
(1) Für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung ben.
setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel nur aus
Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und anrechnungs- (4) Bei der Ermittlung der Solvabilitätskapitalanfor-
fähigen Basiseigenmitteln der Qualitätsklasse 2 zusam- derung sind Auswirkungen von Techniken zur Risiko-
men. minderung zu berücksichtigen, sofern dem Kreditrisiko
und anderen Risiken, die sich aus dem Einsatz dieser
(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 Techniken ergeben können, in der Solvabilitätskapital-
bedecken mindestens die Hälfte der Mindestkapitalan- anforderung angemessen Rechnung getragen wird.
forderung.
§ 98
Unterabschnitt 2
Häufigkeit der Berechnung
Solvabilitätskapitalanforderung
(1) Die Versicherungsunternehmen müssen die Sol-
§ 96 vabilitätskapitalanforderung mindestens einmal im Jahr
berechnen und das Ergebnis dieser Berechnung der
Ermittlung der Aufsichtsbehörde melden. Die Versicherungsunter-
Solvabilitätskapitalanforderung nehmen überwachen laufend die Höhe der Solvabili-
tätskapitalanforderung und den Betrag der vorhande-
(1) Die Solvabilitätskapitalanforderung kann mit Hilfe
nen anrechnungsfähigen Eigenmittel.
einer Standardformel oder eines internen Modells er-
mittelt werden. In beiden Fällen gelten für die Ermittlung (2) Weicht das Risikoprofil eines Versicherungsunter-
der Solvabilitätskapitalanforderung die Vorschriften des nehmens wesentlich von den Annahmen ab, die Grund-
§ 97. lage der zuletzt gemeldeten Solvabilitätskapitalanforde-
rung waren, so hat das Unternehmen die Solvabilitäts-
(2) Weicht das Risikoprofil des Versicherungsunter-
kapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und
nehmens wesentlich von den Annahmen ab, die der
der Aufsichtsbehörde zu melden.
Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen,
kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versi- (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich
cherungsunternehmen ein internes Modell zur Berech- das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens seit
nung der Solvabilitätskapitalanforderung oder der rele- der letzten Meldung der Solvabilitätskapitalanforderung
vanten Risikomodule dieser Anforderung innerhalb ei- wesentlich verändert hat, kann die Aufsichtsbehörde
nes angemessenen Zeitraums entwickelt und verwen- von dem Unternehmen die Neuberechnung der Solva-
det. bilitätskapitalanforderung verlangen.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
§ 99 Ausübung des Geschäfts wieder. Das Risikomodul hat
Struktur der Standardformel die Ungewissheit der Ergebnisse der Versicherungsun-
ternehmen im Hinblick auf die bestehenden Versiche-
Wird die Solvabilitätskapitalanforderung mit der rungsverpflichtungen und auf die in den folgenden
Standardformel berechnet, so setzt sie sich aus den zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte zu berück-
folgenden Bestandteilen zusammen: sichtigen.
1. der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß den
§§ 100 bis 106, (2) Das nichtlebensversicherungstechnische Risiko-
modul wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine
2. der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko Kombination der Kapitalanforderungen für mindestens
gemäß § 107 und dasjenige Risiko eines Verlusts oder einer nachteiligen
3. der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlich-
versicherungstechnischen Rückstellungen und la- keiten, das sich ergibt aus:
tenten Steuern gemäß § 108.
1. Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häu-
§ 100 figkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse
und in Bezug auf die Dauer und den Betrag der
Aufbau der Schadenabwicklung (Nichtlebensversicherungsprä-
Basissolvabilitätskapitalanforderung mienrisiko und -reserverisiko) sowie
(1) Die Basissolvabilitätskapitalanforderung umfasst
2. einer wesentlichen Ungewissheit in Bezug auf die
einzelne Risikomodule, die gemäß der Anlage 3 aggre-
Preisfestlegung und die Annahmen bei der Bildung
giert werden. Sie umfasst mindestens die folgenden
der versicherungstechnischen Rückstellungen für
Risikomodule:
extreme oder außergewöhnliche Ereignisse (Nicht-
1. das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, lebenskatastrophenrisiko).
2. das lebensversicherungstechnische Risiko,
3. das krankenversicherungstechnische Risiko, § 102
4. das Marktrisiko und Lebens-
5. das Gegenparteiausfallrisiko. versicherungstechnisches Risikomodul
Versicherungsgeschäfte sind demjenigen versiche- (1) Das lebensversicherungstechnische Risikomodul
rungstechnischen Risikomodul zuzuweisen, das der gibt das sich aus Lebensversicherungsverpflichtungen
technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken ergebende Risiko in Bezug auf die abgedeckten Risiken
am besten entspricht. und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des
(2) Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation Geschäfts wieder.
der in Absatz 1 genannten Risikomodule und die Kali-
(2) Das lebensversicherungstechnische Risikomodul
brierung der Kapitalanforderungen für jedes Risiko-
wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine Kombina-
modul müssen zu einer Gesamtsolvabilitätskapitalan-
tion der Kapitalanforderungen für mindestens dasjenige
forderung führen, die den in § 97 genannten Prinzipien
Risiko eines Verlusts oder einer nachteiligen Verände-
genügt.
rung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten,
(3) Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule das sich ergibt aus:
wird unter Verwendung des Risikomaßes Value-at-Risk
zu dem Konfidenzniveau von 99,5 Prozent über den 1. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der
Zeitraum von einem Jahr kalibriert. Gegebenenfalls sind Volatilität der Sterblichkeitsraten, wenn der Anstieg
Diversifikationseffekte beim Aufbau der Risikomodule der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Wertes
zu berücksichtigen. der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Sterblich-
keitsrisiko),
(4) Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risi-
komodule müssen für alle Versicherungsunternehmen 2. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der
sowohl im Hinblick auf die Basissolvabilitätskapitalan- Volatilität der Sterblichkeitsraten, wenn der Rück-
forderung als auch im Hinblick auf Berechnungsverein- gang der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des
fachungen gemäß § 109 Absatz 1 gleich sein. Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten führt
(5) Im Hinblick auf Risiken, die aus Katastrophen (Langlebigkeitsrisiko),
herrühren, können geographische Besonderheiten bei 3. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der
der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, Volatilität der Invaliditäts-, Krankheits- und Morbidi-
nichtlebensversicherungstechnischen und kranken- tätsraten (Invaliditäts-, Morbiditätsrisiko),
versicherungstechnischen Module zugrunde gelegt
werden. 4. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der
Volatilität der bei der Verwaltung von Versicherungs-
§ 101 verträgen anfallenden Kosten (Lebensversiche-
Nichtlebens- rungskostenrisiko),
versicherungstechnisches Risikomodul 5. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der
(1) Das nichtlebensversicherungstechnische Risiko- Volatilität der Revisionsraten für Rentenversicherun-
modul gibt das sich aus Nichtlebensversicherungsver- gen auf Grund von Rechtsänderungen oder der
pflichtungen ergebende Risiko in Bezug auf die abge- gesundheitlichen Verfassung des Versicherten (Revi-
deckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der sionsrisiko),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 477
6. Veränderungen in der Höhe oder in der Volatilität der 4. Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Kre-
Storno-, Kündigungs-, Verlängerungs- und Rück- ditspreads über der risikofreien Zinskurve (Spread-
kaufsraten von Versicherungspolicen (Stornorisiko) Risiko) und
und
5. Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der
7. einer wesentlichen Ungewissheit in Bezug auf die Wechselkurse (Wechselkursrisiko).
Annahmen über extreme oder außergewöhnliche Er-
eignisse bei der Preisfestlegung und bei der Bildung Zusätzliche Risiken, die entweder durch eine man-
versicherungstechnischer Rückstellungen (Lebens- gelnde Diversifikation des Anlageportfolios oder durch
versicherungskatastrophenrisiko). eine hohe Exponierung gegenüber dem Ausfallrisiko ei-
nes einzelnen Wertpapieremittenten oder einer Gruppe
§ 103 verbundener Emittenten bedingt sind (Marktrisikokon-
zentrationen), sind ebenfalls zu berechnen.
Kranken-
versicherungstechnisches Risikomodul
§ 105
(1) Das krankenversicherungstechnische Risikomo-
dul gibt das sich aus Krankenversicherungsverpflich- Gegenparteiausfallrisikomodul
tungen ergebende Risiko in Bezug auf die abgedeckten
(1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt mög-
Risiken und verwendeten Prozesse bei der Ausübung
lichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem uner-
des Geschäfts wieder. Dies gilt unabhängig davon, ob
warteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität
die Krankenversicherung nach Art der Lebensversiche-
von Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungs-
rung betrieben wird.
unternehmens während der nächsten zwölf Monate er-
(2) Das krankenversicherungstechnische Risikomo- geben.
dul umfasst mindestens das Risiko eines Verlusts oder
einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versi- (2) Das Gegenparteiausfallrisikomodul umfasst
cherungsverbindlichkeiten, das sich ergibt aus
1. Verträge zur Risikominderung wie Rückversiche-
1. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der rungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate,
Volatilität der bei der Bedienung von Versicherungs-
verträgen angefallenen Kosten, 2. Forderungen gegenüber Vermittlern und
2. Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häu- 3. alle sonstigen Kreditrisiken, die nicht vom Spread-
figkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse Risiko gemäß § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ab-
sowie in Bezug auf die Dauer und den Betrag der gedeckt werden.
Regulierungen zum Zeitpunkt der Bildung der versi-
cherungstechnischen Rückstellungen und Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt in
angemessener Weise akzessorische und sonstige Si-
3. einer wesentlichen Ungewissheit der Annahmen in cherheiten zugunsten der Versicherungsunternehmen,
Bezug auf die Preisfestlegung und die Bildung ver- einschließlich der mit diesen Sicherheiten verbundenen
sicherungstechnischer Rückstellungen im Hinblick Risiken.
auf den Ausbruch größerer Epidemien sowie der un-
gewöhnlichen Häufung der unter diesen extremen (3) Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksich-
Umständen auftretenden Risiken. tigt für jede Gegenpartei die Gesamtrisikoexponierung
des Versicherungsunternehmens in Bezug auf diese
§ 104 Gegenpartei unabhängig von der rechtlichen Ausge-
staltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber
Marktrisikomodul der Gegenpartei.
(1) Das Marktrisikomodul deckt das Risiko ab, das
sich ergibt aus der Höhe oder der Volatilität der Markt- § 106
preise von Finanzinstrumenten, die sich auf die Bewer-
tung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Un- Aktienrisikountermodul
ternehmens auswirken. Es hat die strukturelle Inkon-
(1) Das Aktienrisikountermodul schließt eine symme-
gruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkei-
trische Anpassung des Faktors im Szenario für Aktien-
ten, insbesondere bezüglich deren Laufzeit, angemes-
anlagen ein, der das Risiko aus Veränderungen des Ak-
sen widerzuspiegeln.
tienkursniveaus erfasst.
(2) Das Marktrisikomodul wird gemäß der Anlage 3
berechnet als eine Kombination der Kapitalanforderun- (2) Die Anpassung der gemäß § 100 Absatz 3 kali-
gen im Hinblick auf die Sensitivität der Werte von Ver- brierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen
mögensteilen, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumen- wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten
ten in Bezug auf mindestens folgende Veränderungen: Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts
dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt
1. Veränderungen der Zinskurve oder der Volatilität der wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der
Zinssätze (Zinsänderungsrisiko), für alle Versicherungsunternehmen gleich ist.
2. Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der
(3) Die Anpassung darf nicht zu einem Faktor im
Marktpreise von Aktien (Aktienrisiko),
Szenario für Aktienanlagen führen, der mehr als 10 Pro-
3. Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der zentpunkte über oder unter dem Standardfaktor für
Marktpreise von Immobilien (Immobilienrisiko), Aktienanlagen liegt.
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
§ 107 (2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können
Kapitalanforderung Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der
für das operationelle Risiko versicherungstechnischen Module eine Untergruppe
von Parametern durch unternehmensspezifische Para-
(1) Die Kapitalanforderung für das operationelle Ri- meter ersetzen. Derartige Parameter werden auf der
siko deckt operationelle Risiken ab, soweit diese nicht Grundlage interner Daten des Unternehmens oder auf
bereits in den in § 100 genannten Risikomodulen be- der Grundlage von Daten, die direkt für die Geschäfte
rücksichtigt werden. Sie ist gemäß § 97 Absatz 2 zu dieses Unternehmens relevant sind, unter Verwendung
kalibrieren. standardisierter Methoden kalibriert. Die verwendeten
(2) In Bezug auf Lebensversicherungsverträge, bei Daten müssen genau, vollständig und angemessen
denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern sein.
getragen wird, muss die Berechnung der Kapitalanfor-
derung für das operationelle Risiko den Betrag der Kos- § 110
ten berücksichtigen, die jährlich für die Verpflichtungen
aus diesen Versicherungen angefallen sind. Wesentliche Abweichungen
von den Annahmen, die der Berechnung
(3) In Bezug auf Versicherungsgeschäfte, die nicht mit der Standardformel zugrunde liegen
unter Absatz 2 fallen, muss die Berechnung der Kapital-
anforderung für das operationelle Risiko das Volumen Ist die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforde-
dieser Geschäfte hinsichtlich der verdienten Prämien rung nach der Standardformel nicht zweckmäßig, weil
und der versicherungstechnischen Rückstellungen be- das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens we-
rücksichtigen, die für die Verpflichtungen aus diesen sentlich von den der Standardformel zugrunde gelegten
Versicherungen gehalten werden. Dabei darf die Kapi- Annahmen abweicht, kann die Aufsichtsbehörde dem
talanforderung für die operationellen Risiken 30 Prozent Unternehmen aufgeben, bei der Berechnung der versi-
der Basissolvabilitätskapitalanforderung für diese Versi- cherungstechnischen Risikomodule eine Untergruppe
cherungsgeschäfte nicht überschreiten. der für die Standardformel verwendeten Parameter
durch unternehmensspezifische Parameter zu ersetzen.
§ 108 Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter hat
das Unternehmen die Anforderungen des § 97 Absatz 2
Anpassung für die
und des § 109 Absatz 2 Satz 2 und 3 einzuhalten.
Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungs-
technischen Rückstellungen und latenten Steuern
Unterabschnitt 3
(1) Die in § 99 Nummer 3 genannte Anpassung für
die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechni- Interne Modelle
schen Rückstellungen und latenten Steuern berück-
sichtigt den möglichen Ausgleich unerwarteter Verluste § 111
durch eine gleichzeitige Verringerung der versiche-
Verwendung interner Modelle
rungstechnischen Rückstellungen, der latenten Steuern
oder eine Kombination von beidem. (1) Versicherungsunternehmen können für die Be-
(2) Diese Anpassung berücksichtigt den risikomin- rechnung der Solvabilitätskapitalanforderung ein inter-
dernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen nes Modell in Form eines Voll- oder Partialmodells
aus Versicherungsverträgen erzeugen, in dem Maße, verwenden.
wie Versicherungsunternehmen nachweisen können, (2) Zu dem Modell sind schriftliche interne Leitlinien
dass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen zu erstellen, die bestimmen, welche Änderungen das
zum Ausgleich unerwarteter Verluste verwendet werden Versicherungsunternehmen an dem internen Modell
kann. Der durch künftige Überschussbeteiligungen er- vornehmen kann. Die internen Leitlinien müssen fest-
zeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als legen, wann eine Änderung als kleinere oder größere
die Summe aus versicherungstechnischen Rückstellun- zu qualifizieren ist.
gen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen
(3) Die Verwendung eines Modells, die internen Leit-
Überschussbeteiligungen in Verbindung stehen.
linien sowie ihre Änderungen, Änderungen des Modells
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Wert der sowie die Beendigung der Verwendung des Modells
künftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen und die vollständige oder teilweise Rückkehr zur Stan-
Umständen mit dem Wert der Überschussbeteiligungen dardformel müssen von der Aufsichtsbehörde geneh-
gemäß den Basisannahmen für die Berechnung des migt werden. Satz 1 gilt nicht für kleinere Änderungen
besten Schätzwerts verglichen. des Modells. Die Aufsichtsbehörde genehmigt den An-
trag, wenn die Systeme für die Risikoerkennung, die
§ 109 Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikoma-
Abweichungen von der Standardformel nagement und die Risikoberichterstattung angemessen
und insbesondere die in Absatz 4 genannten Anforde-
(1) Versicherungsunternehmen können eine verein-
rungen erfüllt sind. Eine vollständige oder teilweise
fachte Berechnung für ein Untermodul oder Risikomo-
Rückkehr zur Standardformel darf nur genehmigt wer-
dul verwenden, wenn Art, Umfang und Komplexität der
den, wenn dafür eine hinreichende Rechtfertigung be-
Risiken dies rechtfertigen und es unverhältnismäßig ist,
steht.
von dem Versicherungsunternehmen insoweit die An-
wendung der Standardberechnung zu verlangen. Die (4) Zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung
vereinfachten Berechnungen müssen gemäß § 97 Ab- sind die internen Leitlinien nach Absatz 2 sowie Unter-
satz 2 kalibriert werden. lagen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 479
interne Modell den Anforderungen des § 112 Absatz 2 2. für die Einführung von Systemen, die sicherstellen,
und der §§ 115 bis 121 genügt. dass das interne Modell durchgehend ordnungsge-
(5) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über den An- mäß funktioniert,
trag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten 3. für die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus
nach dem Zugang des vollständigen Antrags. und der Funktionsweise des internen Modells und
(6) Von Versicherungsunternehmen, denen die Auf- 4. dafür, dass das interne Modell jederzeit das Risiko-
sichtsbehörde die Verwendung eines internen Modells profil des Versicherungsunternehmens angemessen
genehmigt hat, kann die Aufsichtsbehörde eine Schät- abbildet.
zung der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß der (2) Die vollständige oder teilweise Bereitstellung des
Standardformel nach den §§ 96 bis 110 verlangen. Modells oder von Daten durch Dritte entbindet das
Versicherungsunternehmen nicht von der Pflicht, die
§ 112 Anforderungen der §§ 115 bis 121 an das interne
Interne Modelle Modell zu erfüllen.
in Form von Partialmodellen
(1) Interne Modelle in Form von Partialmodellen wer- § 114
den genehmigt für die Berechnung Nichterfüllung der
1. eines oder mehrerer Risikomodule oder Untermo- Anforderungen an das interne Modell
dule der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß (1) Wenn Versicherungsunternehmen nach der Ertei-
den §§ 101 bis 106, lung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zur Ver-
2. der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko wendung eines internen Modells nicht mehr die Anfor-
gemäß § 107 und derungen der §§ 115 bis 121 erfüllen, müssen sie der
Aufsichtsbehörde unverzüglich einen Plan vorlegen,
3. der Anpassung gemäß § 108.
wie die Anforderungen innerhalb eines angemessenen
Partialmodelle können für die gesamte Geschäftstätig- Zeitraums wieder eingehalten werden können, oder den
keit oder nur für einen oder mehrere Hauptgeschäfts- Nachweis erbringen, dass die Nichteinhaltung der An-
bereiche angewendet werden. forderungen sich nur unwesentlich auswirkt.
(2) Die §§ 115 bis 121 sind entsprechend anzuwen- (2) Wird der Plan nach Absatz 1 nicht ordnungsge-
den; dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells mäß umgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde zur Berech-
ist Rechnung zu tragen. Darüber hinaus muss nung der Solvabilitätskapitalanforderung die Rückkehr
1. die sich aus dem Modell ergebende Solvabilitätska- zur Standardformel anordnen.
pitalanforderung dem Risikoprofil des Versiche-
rungsunternehmens besser Rechnung tragen als § 115
die nach der Standardformel berechnete Solvabili- Verwendungstest
tätskapitalanforderung und
(1) Das interne Modell muss in erheblichem Maße
2. das Modell zur Unternehmenssteuerung verwendet werden und in
a) den Grundsätzen der §§ 96 bis 98 entsprechen der Geschäftsorganisation eine wichtige Rolle spielen,
sowie insbesondere
b) vollständig in die Standardformel für die Solvabi- 1. im Risikomanagementsystem gemäß § 26 und in
litätskapitalanforderung integrierbar und in sei- den Entscheidungsprozessen sowie
nem Aufbau mit den §§ 96 bis 98 konsistent sein. 2. in der Beurteilung des ökonomischen Kapitals und
(3) Das Versicherungsunternehmen muss in ange- Solvabilitätskapitals sowie in den Allokationsprozes-
messenem Umfang begründen, dass der begrenzte sen, einschließlich der Beurteilung gemäß § 27.
Anwendungsbereich des Modells gerechtfertigt ist. (2) Die Häufigkeit der Berechnung der Solvabilitäts-
(4) Deckt das Partialmodell nur bestimmte Untermo- kapitalanforderung unter Verwendung des internen Mo-
dule eines Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche dells muss mit der Häufigkeit konsistent sein, mit der
eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf ein das interne Modell für die nach Absatz 1 genannten
spezielles Risikomodul oder Teile von beiden ab, kann Zwecke genutzt wird.
die Aufsichtsbehörde die Ausdehnung des Anwen- (3) Das Versicherungsunternehmen trifft die Beweis-
dungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule last dafür, dass die Anforderungen der Absätze 1 und 2
oder Geschäftsbereiche eines Risikomoduls im Wege erfüllt sind.
eines Übergangsplans verlangen, bis der überwiegende
Teil der Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses § 116
Risikomodul abgedeckt ist.
Statistische Qualitätsstandards
§ 113 für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen
Verantwortung des (1) Das interne Modell muss alle wesentlichen Risi-
Vorstands; Mitwirkung Dritter ken des Versicherungsunternehmens abdecken. Die in
§ 97 Absatz 3 genannten Risiken sind stets zu berück-
(1) Der Vorstand ist selbst verantwortlich sichtigen. Ungeachtet der gewählten Berechnungsme-
1. für den Antrag auf Verwendung des internen Modells thode muss die Risikoeinstufung ausreichend sein, um
gemäß § 111 Absatz 3 und den Antrag auf Geneh- zu gewährleisten, dass das interne Modell in der
migung späterer größerer Änderungen des Modells, Geschäftsorganisation, insbesondere im Risikoma-
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
nagement, in den Entscheidungsprozessen und der der Solvabilitätskapitalanforderung verwendet werden,
Kapitalallokation in erheblichem Maße verwendet wird die den Versicherten ein dem § 97 gleichwertiges
und eine wichtige Rolle im Sinne des § 115 Absatz 1 Schutzniveau gewährt.
spielt. (2) Sofern es in der Praxis möglich ist, haben Ver-
(2) Die Versicherungsunternehmen müssen jederzeit sicherungsunternehmen die Solvabilitätskapitalan-
in der Lage sein, die Plausibilität der dem internen forderung direkt aus der Wahrscheinlichkeitsvertei-
Modell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber der lungsprognose abzuleiten, die durch das interne Modell
Aufsichtsbehörde nachzuweisen. generiert wird. Das Risikomaß Value-at-Risk gemäß
(3) Die Methoden zur Berechnung der dem internen § 97 ist zu verwenden.
Modell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsver- (3) Die Aufsichtsbehörde kann Annäherungen für die
teilungsprognose sind auf geeignete, passende und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung zulas-
angemessene versicherungsmathematische und statis- sen, wenn die Solvabilitätskapitalanforderung nicht
tische Verfahren zu stützen. Sie müssen mit den direkt aus der durch das interne Modell generierten
Methoden konsistent sein, die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose abgeleitet
versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden kann und die Versicherungsunternehmen der
werden. Aufsichtsbehörde nachweisen, dass den Versiche-
(4) Die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsvertei- rungsnehmern ein Schutzniveau entsprechend § 97
lungsprognose muss auf aktuellen und zuverlässigen Absatz 2 gewährt wird.
Informationen sowie auf realistischen Annahmen auf- (4) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist das in-
bauen. terne Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios
anzuwenden. Dabei ist auf Verlangen der Aufsichts-
(5) Die für das interne Modell verwendeten Daten
behörde von Annahmen auszugehen, die sich im We-
müssen genau, vollständig und angemessen sein. Die
für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungs- sentlichen auf externe Daten stützen, um die Kalibrie-
rung des internen Modells zu überprüfen und zu ermit-
prognose verwendeten Datenreihen sind mindestens
teln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten
einmal jährlich zu aktualisieren.
Marktpraxis entspricht.
§ 117
§ 119
Sonstige statistische Qualitätsstandards
Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
(1) Abhängigkeiten innerhalb der Risikokategorien
Die Versicherungsunternehmen haben die Ursachen
sowie zwischen den Risikokategorien in Bezug auf
und Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Haupt-
Diversifikationseffekte können im internen Modell be-
geschäftsbereichs mindestens einmal jährlich zu unter-
rücksichtigt werden, wenn die Systeme zur Messung
suchen. Dabei prüfen sie, wie die im internen Modell
der Diversifikationseffekte angemessen sind.
gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und
(2) Effekte von Risikominderungstechniken können Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. Die Risikoka-
im internen Modell berücksichtigt werden, wenn das tegorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und
Kreditrisiko und andere sich aus der Anwendung der Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungs-
Risikominderungstechniken ergebende Risiken ange- unternehmen widerspiegeln.
messen widergespiegelt werden.
(3) Risiken von wesentlicher Bedeutung aus Finanz- § 120
garantien und vertraglichen Optionen sind exakt zu Validierungsstandards
bewerten. Zusätzlich sind Risiken aus Optionen zu-
(1) Versicherungsunternehmen müssen über einen
gunsten der Versicherungsnehmer und anderer Versi-
regelmäßigen Modellvalidierungszyklus verfügen, der
cherungsunternehmen zu bewerten. Die Auswirkungen
die Kontrolle des Leistungsvermögens des internen
künftiger Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanz-
Modells, die Überprüfung der kontinuierlichen Ange-
bedingungen auf die Ausübung dieser Optionen sind
messenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von
zu berücksichtigen.
Modellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst.
(4) Künftigen Maßnahmen der Geschäftsleitung, die
(2) Der Modellvalidierungsprozess muss ein wirk-
vernünftigerweise unter bestimmten Bedingungen zu
sames statistisches Verfahren für die Validierung des
erwarten sind, kann im internen Modell Rechnung ge-
internen Modells umfassen, mit dem gegenüber der
tragen werden. Die Zeit, die die Umsetzung derartiger
Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden kann, dass
Maßnahmen erfordert, ist zu berücksichtigen.
die mit Hilfe des internen Modells berechneten Kapital-
(5) Zu erwartende Zahlungen an Versicherte sind anforderungen angemessen sind.
unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind
(3) Die angewendeten statistischen Methoden ha-
oder nicht, im internen Modell zu berücksichtigen.
ben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsvertei-
lungsprognose im Vergleich zu beobachteten Verlusten
§ 118 und zu allen wesentlichen neuen Daten und dazuge-
Kalibrierungsstandards hörigen Informationen zu prüfen.
(1) Die Versicherungsunternehmen können abwei- (4) Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine
chend von § 97 Absatz 2 im internen Modell einen an- Analyse der Stabilität des internen Modells und insbe-
deren Zeitraum oder ein anderes Risikomaß verwen- sondere die Überprüfung der Sensitivität der Ergeb-
den, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse des nisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen
internen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 481
stützt. Er enthält auch eine Bewertung der Genauigkeit, Abschnitt 3
Vollständigkeit und Angemessenheit der für das interne
Modell verwendeten Daten. Anlagen; Sicherungsvermögen
§ 121 § 124
Dokumentationsstandards Anlagegrundsätze
(1) Der Aufbau und die Funktionsweise des internen (1) Versicherungsunternehmen müssen ihre gesam-
Modells sind zu dokumentieren. Aus dieser Dokumen- ten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unter-
tation muss hervorgehen, dass die Anforderungen der nehmerischen Vorsicht anlegen. Dabei sind folgende
§§ 115 bis 120 eingehalten werden. Anforderungen einzuhalten:
(2) Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläu- 1. Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich in
terung der theoretischen Grundlagen, der Annahmen Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren
sowie der mathematischen und der empirischen Basis, Risiken sie hinreichend identifizieren, bewerten,
auf die sich das interne Modell stützt, und beschreibt überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Be-
alle Konstellationen, in denen das interne Modell nicht richterstattung einbeziehen sowie bei der Beurtei-
wirksam funktioniert. lung ihres Solvabilitätsbedarfs gemäß § 27 Absatz 2
Nummer 1 hinreichend berücksichtigen können;
(3) Versicherungsunternehmen haben alle größeren
Veränderungen an ihrem internen Modell (§ 111 Ab- 2. sämtliche Vermögenswerte sind so anzulegen, dass
satz 2) zu dokumentieren. Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des
Portfolios als Ganzes sichergestellt werden; außer-
dem muss die Belegenheit der Vermögenswerte ihre
Unterabschnitt 4
Verfügbarkeit gewährleisten;
Mindestkapitalanforderung
3. Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versiche-
rungstechnischen Rückstellungen gehalten werden,
§ 122 sind außerdem in einer der Art und Laufzeit der Erst-
Bestimmung der Mindest- versicherungs- und Rückverbindlichkeiten des Un-
kapitalanforderung; Verordnungsermächtigung ternehmens angemessenen Weise anzulegen; diese
Vermögenswerte sind im Interesse aller Versiche-
(1) Die Mindestkapitalanforderung entspricht dem rungsnehmer und Anspruchsberechtigten unter Be-
Betrag anrechnungsfähiger Basiseigenmittel, unterhalb rücksichtigung der Anlagepolitik anzulegen, sofern
dessen die Versicherungsnehmer und Anspruchsbe- diese offengelegt worden ist;
rechtigten bei einer Fortführung der Geschäftstätigkeit
des Versicherungsunternehmens einem unannehm- 4. im Fall eines Interessenkonflikts muss sichergestellt
baren Risikoniveau ausgesetzt sind. werden, dass die Anlage im Interesse der Versiche-
rungsnehmer und Anspruchsberechtigten erfolgt;
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der in 5. die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist
Absatz 1 genannten Mindestkapitalanforderung festzu- nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risi-
legen; dabei sind Artikel 129 Absatz 1 bis 3 der Richt- ken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolio-
linie 2009/138/EG, delegierte Rechtsakte der Europä- verwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird
ischen Kommission gemäß Artikel 130 der Richt- nicht erfüllt durch Geschäfte mit derivativen Finanz-
linie 2009/138/EG und Veröffentlichungen der Europä- instrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Han-
ischen Kommission gemäß Artikel 300 der Richt- delspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder
linie 2009/138/EG zu beachten. Die Ermächtigung kann bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über- vorhanden sind (Leerverkäufe);
tragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 6. Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel
und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes- an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind,
rates. sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten;
7. Anlagen sind in angemessener Weise so zu mischen
§ 123
und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit
Berechnungsturnus; Meldepflichten von einem bestimmten Vermögenswert oder Emit-
tenten oder von einer bestimmten Unternehmens-
(1) Versicherungsunternehmen haben die Mindest-
gruppe oder einem geographischen Raum und eine
kapitalanforderung vierteljährlich zu berechnen und
übermäßige Risikokonzentration im Portfolio als
das Berechnungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu
Ganzem vermieden werden und
melden. Für Zwecke der Bestimmung der Grenzwerte
der Mindestkapitalanforderung ist keine vierteljährliche 8. Vermögensanlagen bei demselben Emittenten oder
Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung erfor- bei Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe
derlich. angehören, dürfen nicht zu einer übermäßigen Risi-
kokonzentration führen.
(2) Bestimmt einer der in Artikel 129 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/138/EG genannten Grenzwerte die Min- (2) Absatz 1 Nummer 5 bis 8 findet auf Lebensver-
destkapitalanforderung eines Versicherungsunterneh- sicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko vom
mens, hat dieses der Aufsichtsbehörde die Gründe Versicherungsnehmer getragen wird, vorbehaltlich des
dafür zu erläutern. Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung. Über
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 hinaus sind bei diesen Ver- Sicherungsvermögen zuzuführen. Die in Satz 2 genann-
trägen für die betroffenen Vermögenswerte, ten Vermögenswerte sollen insgesamt im Hinblick auf
1. wenn die Leistungen aus einem Vertrag direkt an Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Qualität mindes-
den Wert von Anteilen an Organismen für gemein- tens dem Niveau des Gesamtportfolios entsprechen.
schaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der (2) Der Umfang des Sicherungsvermögens muss
Richtlinie 2009/65/EG oder an den Wert von Vermö- mindestens der Summe aus den Bilanzwerten folgen-
genswerten gebunden sind, die in einem von den der Beträge entsprechen:
Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der 1. der Beitragsüberträge,
Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthal-
ten sind, die versicherungstechnischen Rückstellun- 2. der Deckungsrückstellung,
gen für diese Leistungen so genau wie möglich 3. der Rückstellung für
durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine
a) noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und
Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Ver-
Rückkäufe,
mögenswerte abzubilden;
b) erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung und
2. wenn die Leistungen aus einem Vertrag direkt an ei-
nen Aktienindex oder an einen anderen als den in c) unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versiche-
Nummer 1 genannten Referenzwert gebunden sind, rungsverträgen,
die versicherungstechnischen Rückstellungen für 4. der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige Bei-
diese Leistungen so genau wie möglich durch die tragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber
Anteile, die den Referenzwert darstellen, abzubilden; noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen,
sofern keine Anteile gebildet werden, sind die Rück-
stellungen durch Vermögenswerte mit angemesse- 5. der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlosse-
ner Sicherheit und Realisierbarkeit abzubilden, die nen Versicherungsgeschäft gegenüber Versiche-
so genau wie möglich denjenigen Werten entspre- rungsnehmern sowie
chen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht 6. der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Ver-
und sicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein
3. wenn die in den Nummern 1 und 2 genannten Leis- Versicherungsvertrag oder ein in § 2 Absatz 2 ge-
tungen eine Garantie in Bezug auf das Anlageergeb- nanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist
nis oder eine sonstige garantierte Leistung einschlie- oder aufgehoben wurde.
ßen, auf die zur Bedeckung der entsprechenden zu- Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobe-
sätzlichen versicherungstechnischen Rückstellun- träge für das selbst abgeschlossene Versicherungsge-
gen gehaltenen Vermögenswerte Absatz 1 Nummer 5 schäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung
bis 8 anzuwenden. gegebene Versicherungsgeschäft.
(3) Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem (3) Unbelastete Grundstücke und grundstücksglei-
selbständigen Bestand eines Versicherungsunterneh- che Rechte sind für das Sicherungsvermögen mit ihrem
mens in einem Staat außerhalb der Mitglied- oder Ver- Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der
tragsstaaten, sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. Die
soweit nicht ausländisches Recht Abweichendes vor- Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung
schreibt. des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch
ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist,
§ 125 dass der Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens
Sicherungsvermögen 100 Prozent überschreitet. Für belastete Grundstücke
und grundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbe-
(1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunterneh- hörde den Wert im Einzelfall fest.
mens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge
in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen (4) Das Sicherungsvermögen ist gesondert von je-
und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraus- dem anderen Vermögen zu verwalten und im Gebiet
sichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Ab- der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufzubewahren. Die
satz 2 entspricht. Wenn Erstversicherungsunternehmen Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzu-
Vermögen in zeigen. Diese kann genehmigen, dass die Werte des
Sicherungsvermögens an einem anderen Ort aufbe-
1. Darlehensforderungen, wahrt werden.
2. Schuldverschreibungen und Genussrechten, (5) Für jede Anlageart ist eine Abteilung des Siche-
3. Schuldbuchforderungen, rungsvermögens (Anlagestock) zu bilden, soweit Le-
4. Aktien, bensversicherungsverträge Versicherungsleistungen
5. Beteiligungen, 1. in Anteilen an einem offenen Investmentvermögen
im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz-
6. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, buchs anlegen,
7. Anteilen im Sinne des § 215 Absatz 2 Satz 1 Num- 2. in von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen
mer 6 oder Anteilen vorsehen,
8. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstitu- 3. in Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4
ten des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der geltenden Fassung, ausgenommen Geld, vorsehen
in Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 483
4. direkt an einen Aktienindex oder andere Bezugs- nach § 341g des Handelsgesetzbuchs auch für den in
werte binden. Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren
(6) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können und zu verwalten.
selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens
gebildet werden. Was für das Sicherungsvermögen § 127
und die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann Zuführungen
entsprechend für jede selbständige Abteilung. zum Sicherungsvermögen
(1) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den Min-
§ 126
destumfang nach § 125 Absatz 2, hat der Vorstand den
Vermögensverzeichnis fehlenden Betrag unverzüglich dem Sicherungsver-
(1) Das Versicherungsunternehmen hat dafür zu sor- mögen zuzuführen. Die Zuführung zum Sicherungs-
gen, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in vermögen darf so weit unterbleiben, wie im Ausland
ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden. zugunsten bestimmter Versicherungen eine besondere
Die Vorschriften über das Sicherungsvermögen gelten Sicherheit aus den eingenommenen Versicherungsent-
für alle Vermögensgegenstände, die im Vermögensver- gelten gestellt werden muss.
zeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nutzungen, (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass dem
die die zum Sicherungsvermögen gehörenden Vermö- Sicherungsvermögen über den Mindestumfang nach
gensgegenstände gewähren, gehören auch ohne Ein- § 125 Absatz 2 hinaus Beträge zugeführt werden, wenn
tragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungs- dies zur Wahrung der Belange der Versicherten gebo-
vermögen. Forderungen aus Vorauszahlungen oder ten erscheint. Eine Zuführung kann insbesondere unter
Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermö-
Unternehmens, soweit sie zu den Beständen des Si- gensgegenstände des Sicherungsvermögens geboten
cherungsvermögens gehören, brauchen nur in einer sein.
Gesamtsumme nachgewiesen zu werden. Bei Forde-
rungen, die durch eine Grundstücksbelastung gesichert § 128
und in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das Ver-
mögensverzeichnis nach näherer Bestimmung der Treuhänder
Aufsichtsbehörde zu berichtigen; dasselbe gilt für für das Sicherungsvermögen
Grundstücksbelastungen, die keine persönliche Forde- (1) Zur Überwachung des Sicherungsvermögens für
rung sichern. die Lebensversicherung, die Krankenversicherung der
(2) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat das in § 146 genannten Art, die private Pflegepflichtversi-
Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine cherung nach § 148 und die Unfallversicherung mit
Abschrift der im Laufe des Geschäftsjahres vorgenom- Prämienrückgewähr nach § 161 sind ein Treuhänder
menen Eintragungen vorzulegen; der Vorstand hat die und ein Stellvertreter für diesen zu bestellen. Öffent-
Richtigkeit der Abschrift zu bescheinigen. Die Auf- lich-rechtliche Versicherungsunternehmen müssen kei-
sichtsbehörde hat die Abschrift aufzubewahren. nen Treuhänder bestellen. Kleinere Vereine im Sinne
des § 210 Absatz 1 Satz 1 müssen einen Treuhänder
(3) Die Anteile der Rückversicherer sowie die Anteile nur bestellen, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.
der zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesell-
schaften im Sinne des Artikels 211 der Richtlinie (2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften über
2009/138/EG an den versicherungstechnischen Brutto- den Treuhänder entsprechend.
rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des (3) Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. Hat ein
Handelsgesetzbuchs des selbst abgeschlossenen Ver- kleinerer Verein keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vor-
sicherungsgeschäfts gehören auch ohne Eintragung in stand den Treuhänder.
das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen.
(4) Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss vor Be-
Für Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaf-
stellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. Hat
ten mit Sitz in einem Drittstaat gilt dies nur dann, wenn
diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlan-
die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland ent-
gen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine an-
sprechend den Anforderungen des § 168 zum Ge-
dere Person benannt wird. Unterbleibt das oder hat die
schäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsich-
Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung dieser
tigt wird sowie über eine vergleichbare Ausstattung mit
neu benannten Person Bedenken, so kann sie den
Kapitalanlagen verfügt.
Treuhänder selbst bestellen. Die Sätze 2 und 3 gelten
(4) Absatz 3 gilt für die Lebensversicherung, die auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken dagegen
Krankenversicherung der in § 146 genannten Art, die hat, dass ein bestellter Treuhänder sein Amt weiter ver-
private Pflegepflichtversicherung nach § 148 und die waltet.
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 161,
nur für die Beitragsüberträge nach § 341e Absatz 2 (5) Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die
Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs und die Rückstel- Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Unterneh-
lung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle mens berufenen Stellen berührt, im Jahresabschluss
nach § 341g des Handelsgesetzbuchs. In den genann- unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Sicherungs-
ten Versicherungszweigen hat das Unternehmen die vermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt
anteiligen Werte des Sicherungsvermögens mit Aus- ist.
nahme der Beitragsüberträge nach § 341e Absatz 2 (6) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem
Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstel- Versicherungsunternehmen über seine Obliegenheiten
lung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle entscheidet die Aufsichtsbehörde.
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
§ 129 2. die Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steue-
Sicherstellung des Sicherungsvermögens rung und Berichterstattung von oder über
(1) Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustellen, a) Risiken, die aus Kapitalanlagen entstehen, und
dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber ver- b) spezifische Risiken, die aus Anlagen in derivative
fügt werden kann. Finanzinstrumente entstehen, sowie
(2) Der Treuhänder hat insbesondere die Bestände 3. die Festlegung von Anforderungen im Zusammen-
des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des hang mit der Verbriefung von Krediten in handelbare
Versicherungsunternehmens zu verwahren. Der Treu- Wertpapiere und in andere Finanzinstrumente, und
händer darf einen Sicherungsvermögenswert nur he- zwar
rausgeben, wenn die übrigen Werte zur Bedeckung a) Anforderungen, die der Originator erfüllen muss,
des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens ge- damit es Versicherungsunternehmen gestattet ist,
mäß § 125 Absatz 2 ausreichen oder das Versiche- in nach dem 1. Januar 2011 begebene Wertpa-
rungsunternehmen Zug um Zug eine anderweitige piere oder Finanzinstrumente dieser Art zu inves-
Bedeckung des Sicherungsvermögens stellt. Ist das tieren, einschließlich solcher, die sicherstellen,
Versicherungsunternehmen zur Herausgabe einer Ur- dass der Originator einen ökonomischen Netto-
kunde verpflichtet, muss der Treuhänder der Heraus- anteil von nicht weniger als 5 Prozent zurück-
gabe zustimmen, auch wenn die in Satz 2 genannten behält und
Voraussetzungen nicht vorliegen; § 127 Absatz 1 ist
entsprechend anzuwenden. Benötigt das Versiche- b) qualitative Anforderungen, die Versicherungs-
rungsunternehmen eine Urkunde zum vorübergehen- unternehmen erfüllen müssen, die in diese Wert-
den Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszu- papiere oder Finanzinstrumente investieren.
geben, ohne dass das Versicherungsunternehmen ver- (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann durch
pflichtet ist, eine anderweitige Bedeckung zu stellen. Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen
(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schrift- werden.
lich zustimmen; soll ein Gegenstand im Vermögens- (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
verzeichnis gelöscht werden, so genügt es, dass der bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Treuhänder neben oder unter den Löschungsvermerk
seinen Namen schreibt. Abschnitt 4
(4) Der Treuhänder kann jederzeit die Bücher und Versicherungsunternehmen
Schriften des Versicherungsunternehmens einsehen,
in besonderen Situationen
soweit sie sich auf das Sicherungsvermögen beziehen.
§ 132
§ 130
Feststellung und Anzeige einer
Entnahme aus
sich verschlechternden finanziellen Lage
dem Sicherungsvermögen
(1) Ein Versicherungsunternehmen muss über ge-
(1) Dem Sicherungsvermögen dürfen außer den
eignete Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung
Mitteln, die zur Vornahme und Änderung der Kapitalan-
seiner finanziellen Lage festzustellen.
lagen erforderlich sind, nur die Beträge entnommen
werden, die durch Eintritt oder Regulierung des Versi- (2) Eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die
cherungsfalls, durch Rückkauf oder dadurch frei wer- die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherun-
den, dass sonst ein Versicherungsverhältnis beendet gen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungs-
oder der Geschäftsplan geändert wird. unternehmens gefährden könnte, hat das Versiche-
rungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde
(2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-
anzuzeigen.
ziehung darf über die Bestände des Sicherungsvermö-
gens nur so weit verfügt werden, wie für den Anspruch,
zu dessen Gunsten verfügt wird, die Zuführung zum § 133
Sicherungsvermögen gemäß § 125 Absatz 1 bis 3, Unzureichende Höhe
§ 126 Absatz 3 und § 127 vorgeschrieben und tatsäch- versicherungstechnischer Rückstellungen
lich erfolgt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für (1) Sofern ein Versicherungsunternehmen auf Grund
die Aufrechnung gegen Ansprüche, die zu den Bestän- einer Verletzung der in den §§ 74 bis 88 geregelten
den des Sicherungsvermögens gehören. Pflichten nur unzureichende versicherungstechnische
Rückstellungen bildet, kann die Aufsichtsbehörde die
§ 131 freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unter-
Verordnungsermächtigung nehmens einschränken oder untersagen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein
mächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht Versicherungsunternehmen keine ausreichenden ver-
der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder sicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der
unterliegen, durch Rechtsverordnung unter Berück- §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs bildet.
sichtigung von delegierten Rechtsakten der Euro- (3) Hat die Aufsichtsbehörde die Absicht, die freie
päischen Kommission gemäß Artikel 135 der Richt- Verfügung über die Vermögenswerte nach Absatz 1 zu
linie 2009/138/EG Vorschriften zu erlassen über untersagen oder einzuschränken, so hat sie zuvor die
1. die Berichterstattung der Versicherungsunterneh- Aufsichtsbehörde des Mitglied- oder Vertragsstaats, in
men über ihre gesamten Vermögensanlagen; dem das Unternehmen eine Zweigniederlassung unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 485
hält oder Dienstleistungen erbringt, davon zu unterrich- (7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich
ten und die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Ge- die finanzielle Lage des betreffenden Versicherungsun-
genstand der beabsichtigten Maßnahme sein sollen. ternehmens weiter verschlechtern wird, kann die Auf-
sichtsbehörde die freie Verfügung über die Vermögens-
§ 134 werte des betreffenden Versicherungsunternehmens
Nichtbedeckung der einschränken oder untersagen; § 133 Absatz 3 ist ent-
Solvabilitätskapitalanforderung sprechend anzuwenden.
(1) Ist die Solvabilitätskapitalanforderung nicht mehr (8) Hat die Aufsichtsbehörde die freie Verfügung
bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten über die Vermögenswerte nach Absatz 7 eingeschränkt
drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunter- oder untersagt, unterrichtet sie die Aufsichtsbehörden
nehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in dem das Unter-
unterrichten. nehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder
Dienstleistungen erbringt, davon. Sie kann diese ersu-
(2) Innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Ver- chen, die gleichen Maßnahmen zu treffen. In diesem
sicherungsunternehmen festgestellt hat, dass die Sol- Fall bezeichnet sie die Vermögenswerte, die Gegen-
vabilitätskapitalanforderung nicht bedeckt ist, hat es stand der Maßnahme sein sollen.
der Aufsichtsbehörde einen realistischen Sanierungs-
plan zur Genehmigung vorzulegen.
§ 135
(3) Das Versicherungsunternehmen hat innerhalb
Nichtbedeckung der
von sechs Monaten, nachdem es die Nichtbedeckung
Mindestkapitalanforderung
der Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt hat,
durch angemessene Maßnahmen die anrechnungsfähi- (1) Ist die Mindestkapitalanforderung nicht mehr be-
gen Eigenmittel aufzustocken oder das Risikoprofil zu deckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei
senken, bis die Solvabilitätskapitalanforderung wieder Monate einzutreten, hat das Versicherungsunterneh-
bedeckt ist. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist um men die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu
drei Monate verlängern. unterrichten.
(4) Hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das (2) Innerhalb eines Monats, nachdem das Versiche-
Versicherungswesen und die betriebliche Altersver- rungsunternehmen festgestellt hat, dass die Mindest-
sorgung den Eintritt außergewöhnlicher widriger Um- kapitalanforderung nicht bedeckt ist, legt es der Auf-
stände im Sinne des Artikels 138 Absatz 4 der Richt- sichtsbehörde einen kurzfristigen und realistischen Fi-
linie 2009/138/EG festgestellt, kann die Aufsichtsbe- nanzierungsplan zur Genehmigung vor. Dieser Plan legt
hörde, die in Absatz 3 Satz 2 genannte Frist für betrof- dar, wie die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel in-
fene Unternehmen unter Berücksichtigung aller rele- nerhalb von drei Monaten mindestens auf die Höhe
vanten Faktoren um maximal sieben Jahre verlängern. des Betrags der Mindestkapitalanforderung aufge-
Die Möglichkeit zur Fristverlängerung endet, sobald die stockt werden sollen oder das Risikoprofil so gesenkt
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs- werden soll, dass die Mindestkapitalanforderung wie-
wesen und die betriebliche Altersversorgung festge- der bedeckt ist.
stellt hat, dass außergewöhnliche widrige Umstände (3) Die Aufsichtsbehörde kann die freie Verfügung
nicht mehr vorliegen. über die Vermögenswerte des Versicherungsunterneh-
(5) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi- mens einschränken oder untersagen; § 133 Absatz 3
cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und § 134 Absatz 8 sind entsprechend anzuwenden.
trifft die Feststellung für das Vorliegen außergewöhn-
licher widriger Umstände auf Antrag einer Aufsichtsbe- § 136
hörde. Die Bundesanstalt kann den Antrag stellen,
Sanierungs- und Finanzierungsplan
wenn Versicherungsunternehmen, die einen wesent-
lichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Ge- (1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen
schäftsbereichen ausmachen, aller Voraussicht nach mindestens die folgenden Angaben:
eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht er- 1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere lau-
füllen werden. fende allgemeine Ausgaben und Provisionen,
(6) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 haben die betrof- 2. die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das
fenen Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbe- Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene
hörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vorzu- und übertragene Rückversicherungsgeschäft,
legen. In diesem sind die Maßnahmen zur Aufstockung
der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Einhaltung der 3. eine Prognose der Solvabilitätsübersicht,
Solvabilitätskapitalanforderung oder zur Senkung des 4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versi-
Risikoprofils bis zur erneuten Einhaltung der Solvabili- cherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabili-
tätskapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fort- tätskapitalanforderung und die Mindestkapitalan-
schritt darzustellen. Die nach Absatz 4 Satz 1 gewährte forderung bedeckt werden sollen, und
Verlängerung ist zu widerrufen, wenn aus dem Fort-
schrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeit- 5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.
punkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solva- (2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder
bilitätskapitalanforderung und dem der Übermittlung ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Be-
des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt scheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst aus-
bei der Wiederherstellung der Einhaltung der Solvabili- stellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte
tätskapitalanforderung stattgefunden hat. der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
§ 137 nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicher-
Fortschreitende ten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung
Verschlechterung der Solvabilität nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden
Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens
(1) Im Fall einer fortschreitenden Verschlechterung 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein
der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens kann Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er
die Aufsichtsbehörde neben den in den §§ 134 und 135 einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 über-
genannten Maßnahmen alle Maßnahmen ergreifen, die schreitet.
zur Wahrung der sich aus den Versicherungsverträgen
ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer oder (3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom
zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rückversiche- Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzins-
rungsverträgen geeignet, erforderlich und angemessen lichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind
sind. Bei der Auswahl der Maßnahme müssen Grad und bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den
Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungs-
des Versicherungsunternehmens berücksichtigt wer- vertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als
den. sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versiche-
rungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 über-
(2) Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde schreiten.
1. verlangen, einen höheren Betrag an anrechungsfähi- (4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsver-
gen Eigenmitteln bereitzustellen als zur Einhaltung trägen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungs-
der Solvabilitätskapitalanforderung erforderlich ist, bedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher
2. Entnahmen aus den Rücklagen sowie die Ausschüt- Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zins-
tung von Gewinnen untersagen oder beschränken, swapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewer-
3. Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu tungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf
dienen, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsma-
einen Bilanzgewinn auszuweisen. thematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses
bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungs-
vertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung.
Kapitel 3
Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den
Besondere Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmi-
Vo r s c h r i f t e n f ü r e i n z el n e Zw ei g e gung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden
Verfahren berechnen.
Abschnitt 1
§ 140
Lebensversicherung
Rückstellung für Beitragsrückerstattung
§ 138 (1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschuss-
Prämienkalkulation in der
beteiligung der Versicherten einschließlich der durch
Lebensversicherung; Gleichbehandlung
§ 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschrie-
(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen benen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwen-
unter Zugrundelegung angemessener versicherungs- det werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung
mathematischer Annahmen kalkuliert werden und so für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits
hoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung
allen seinen Verpflichtungen nachkommen und ins- der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten
besondere für die einzelnen Verträge ausreichende herangezogen werden, um
Deckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der
1. einen drohenden Notstand abzuwenden,
Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung
getragen werden, ohne dass planmäßig und auf Dauer 2. unvorhersehbare Verluste aus den überschussbe-
Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämien- rechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen,
zahlungen stammen. die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zu-
rückzuführen sind, oder
(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien
und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemes- 3. die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die
sen werden. Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorherseh-
baren und nicht nur vorübergehenden Änderung der
§ 139 Verhältnisse angepasst werden müssen.
Überschussbeteiligung Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die
Versichertenbestände verursachungsorientiert zu be-
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicher- lasten.
ten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicher-
ten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in (2) Ein die Belange der Versicherten gefährdender
eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustel- Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten
len. Versicherungen
(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt 1. keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Be- Beitragsrückerstattung erfolgt oder
träge, die für die Überschussbeteiligung der Versicher- 2. keine angemessene Verwendung der Mittel in der
ten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 487
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn tuar bestellen. Das Ausscheiden des Verantwortlichen
Aktuars ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzutei-
1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur
len. Ist die Kündigung des mit dem Verantwortlichen
Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Le-
Aktuar geschlossenen Vertrags oder dessen einver-
bensversicherungsunternehmens unter Berücksich-
nehmliche Aufhebung beabsichtigt, so hat das in Ab-
tigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßi-
satz 3 genannte Organ dies der Aufsichtsbehörde
gen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch
vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung
entspricht und (3) Der Verantwortliche Aktuar wird vom Aufsichtsrat
2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von dem
Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entsprechenden obersten Organ bestellt oder entlas-
den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung sen.
festgelegten Höchstbetrag überschreitet. (4) Der Verantwortliche Aktuar hat an der Sitzung
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahres-
abschlusses teilzunehmen und über die wesentlichen
1. ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführun- Ergebnisse seines Erläuterungsberichts zur versiche-
gen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zu- rungsmathematischen Bestätigung zu berichten. Der
führungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung Aufsichtsrat hat in seinem Bericht an die Hauptver-
zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen sammlung zu dem Erläuterungsbericht des Verantwort-
der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 ent- lichen Aktuars Stellung zu nehmen.
spricht, oder
(5) Der Verantwortliche Aktuar
2. ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel
in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Aus- 1. hat sicherzustellen, dass bei der Berechnung der
schüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebun- Prämien und der Deckungsrückstellungen die
dene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der Grundsätze des § 138 und des § 341f des Handels-
Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschrei- gesetzbuchs sowie die Grundsätze der auf Grund
tet. des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung
(4) Lebensversicherungsunternehmen können inner- eingehalten werden; dabei muss er die Finanzlage
halb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen des Unternehmens insbesondere daraufhin überprü-
kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, fen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den
der beziehungsweise die den überschussberechtigten Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen
Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise jederzeit gewährleistet ist;
sind. 2. hat, sofern es sich nicht um einen kleineren Verein
im Sinne des § 210 handelt, unter der Bilanz zu be-
§ 141 stätigen, dass die Deckungsrückstellung nach § 341f
Verantwortlicher Aktuar des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des
in der Lebensversicherung § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung gebil-
det ist (versicherungsmathematische Bestätigung);
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat ei- § 341k des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung
nen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muss zu- bleibt unberührt; in einem Bericht an den Vorstand
verlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung des Unternehmens hat er zu erläutern, welche Kal-
setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungs- kulationsansätze und weiteren Annahmen der Be-
mathematik und Berufserfahrung voraus. Eine ausrei- stätigung zugrunde liegen;
chende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen,
wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versi- 3. hat, sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden
cherungsmathematiker nachgewiesen wird. Aufgaben erkennt, dass er möglicherweise die Be-
stätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit Ein-
(2) Der in Aussicht genommene Verantwortliche Ak- schränkungen wird abgeben können, den Vorstand
tuar muss vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter und, wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüg-
Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner lich abhilft, sofort die Aufsichtsbehörde zu unterrich-
Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß Absatz 1 ten; stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit
wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vor- Tatsachen fest, die den Bestand des Unternehmens
liegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht ge- gefährden oder dessen Entwicklung wesentlich be-
nommene Verantwortliche Aktuar nicht zuverlässig einträchtigen können, hat er den Vorstand und die
oder nicht fachlich geeignet ist, so kann die Aufsichts- Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten und
behörde verlangen, dass eine andere Person benannt
wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, 4. hat für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf
die einer Bestellung entgegengestanden hätten oder er- Überschussbeteiligung dem Vorstand Vorschläge für
füllt der Verantwortliche Aktuar die ihm nach diesem eine angemessene Beteiligung am Überschuss vor-
Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, zulegen; dabei hat er die dauernde Erfüllbarkeit der
so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein an- sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden
derer Verantwortlicher Aktuar bestellt wird. Erfüllt in den Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichti-
Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genom- gen; in einem Bericht an den Vorstand des Unter-
mene oder der neue Verantwortliche Aktuar die Voraus- nehmens hat er zu erläutern, aus welchen Tatsachen
setzungen nicht oder unterbleibt eine neue Bestellung, und Annahmen sich die Angemessenheit seines Vor-
so kann die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen Ak- schlags ergibt.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
(6) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet, c) Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnis-
1. dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informatio- ses,
nen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemä- d) allgemeine Angaben über die für diese Versor-
ßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß Absatz 5 er- gungsart geltende Steuerregelung,
forderlich sind,
2. der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht zur e) die mit dem Altersversorgungssystem verbunde-
versicherungsmathematischen Bestätigung gemäß nen finanziellen, versicherungstechnischen und
Absatz 5 Nummer 2 sowie den Angemessenheitsbe- sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung
richt nach Absatz 5 Nummer 4 vorzulegen und dieser Risiken und
3. der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des Verant- f) Angaben darüber, ob und wie der Anbieter ethi-
wortlichen Aktuars gemäß Absatz 5 Nummer 4 un- sche, soziale und ökologische Belange bei der
verzüglich vorzulegen und mitzuteilen, wenn er be- Verwendung der eingezahlten Beiträge berück-
absichtigt, eine vom Vorschlag des Verantwortlichen sichtigt sowie
Aktuars abweichende Überschussbeteiligung fest-
zusetzen; die Gründe für die Abweichung sind der 2. während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses:
Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mit- a) Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform
zuteilen. und Sitz des Anbieters und der etwaigen Nieder-
lassung, über die der Vertrag abgeschlossen wur-
§ 142 de,
Treuhänder in der Lebensversicherung
b) jährlich, erstmals bei Beginn des Versorgungsver-
Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlosse- hältnisses;
nen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit
Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geän- aa) die voraussichtliche Höhe der den Versor-
dert werden können, dürfen entsprechende Änderun- gungsanwärtern zustehenden Leistungen,
gen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein
bb) die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des
unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Für den
Anlagenportfolios sowie Informationen über
Treuhänder gilt § 157 Absatz 1 und 2 entsprechend.
das Risikopotenzial, über die Kosten der Ver-
Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Ände-
mögensverwaltung sowie über sonstige mit
rungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbe-
der Anlage verbundene Kosten, sofern der
hörde bedürfen.
Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt,
und
§ 143
Besondere cc) eine Kurzinformation über die Lage der Ein-
Anzeigepflichten in der Lebensversicherung richtung sowie über den aktuellen Stand der
Finanzierung der individuellen Versorgungs-
Nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Le- ansprüche sowie
bensversicherung hat das Unternehmen unverzüglich
der Aufsichtsbehörde die Grundsätze für die Berech- c) auf Anfrage:
nung der Prämien und Deckungsrückstellungen ein-
schließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, aa) den Jahresabschluss und den Lagebericht
mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitun- des vorangegangenen Geschäftsjahres; so-
gen und statistischen Nachweise unter deren Beifü- fern sich die Leistung aus dem Versorgungs-
gung anzuzeigen; dies gilt entsprechend bei der Ver- verhältnis in Anteilen an einem nach Maßgabe
wendung neuer oder geänderter Grundsätze. der Vertragsbedingungen gebildeten Sonder-
vermögen bestimmt, zusätzlich den Jahres-
bericht für dieses Sondervermögen gemäß
§ 144
§ 234 Absatz 4 und § 237 Absatz 4,
Information bei
betrieblicher Altersversorgung bb) die Erklärung über die Grundsätze der Anla-
gepolitik gemäß § 239 Absatz 2,
(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leis-
tungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, cc) die Höhe der Leistungen im Fall der Beendi-
stellen sie den Versorgungsanwärtern und Versor- gung der Erwerbstätigkeit und
gungsempfängern, die nicht zugleich Versicherungs-
nehmer sind, mindestens folgende Informationen zur dd) die Modalitäten der Übertragung von Anwart-
Verfügung: schaften auf eine andere Einrichtung der be-
trieblichen Altersversorgung im Fall der Been-
1. bei Beginn des Versorgungsverhältnisses: digung des Arbeitsverhältnisses.
a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbie-
ters und der etwaigen Niederlassung, über die der Die Informationen müssen ausführlich und aussage-
Vertrag abgeschlossen werden soll, kräftig sein.
b) die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarif- (2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied-
bestimmungen, soweit sie für das Versorgungs- oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn
verhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde
Vertrag anwendbaren Rechts, liegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 489
§ 145 Abschnitt 2
Verordnungsermächtigung Krankenversicherung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festlegen be- § 146
züglich Substitutive Krankenversicherung
1. der in das Verfahren gemäß § 139 Absatz 3 einzube- (1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teil-
ziehenden festverzinslichen Anlagen und Zinsabsi- weise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem
cherungsgeschäfte; vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungs-
2. der Festlegung des maßgeblichen Euro-Zinsswap- schutz ersetzen kann (substitutive Krankenversiche-
satzes gemäß § 139 Absatz 4 Satz 1; rung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3
3. der Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflich- nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden,
tung eines Versicherungsvertrags gemäß § 139 Ab- wobei
satz 4 Satz 2. 1. die Prämien auf versicherungsmathematischer
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrschein-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der lichkeitstafeln und anderen einschlägigen statisti-
Belange der Versicherten unter Berücksichtigung der schen Daten zu berechnen sind, insbesondere unter
Marktverhältnisse und des Solvabilitätsbedarfs der Le- Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur
bensversicherungsunternehmen zu § 140 Absatz 2 Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit,
Vorschriften zu erlassen über die Zuführung zur Rück- zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risi-
stellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere über kos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter
die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapital- Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen
erträgen, dem Risikoergebnis und den übrigen Ergeb- Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,
nissen. Dabei ist zu regeln, ob und wie weit negative 2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handels-
Erträge und Ergebnisse mit positiven Erträgen und gesetzbuchs zu bilden ist,
Ergebnissen verrechnet werden dürfen. Für Versiche-
3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündi-
rungsverhältnisse, denen genehmigte Geschäftspläne
gungsrecht des Versicherungsunternehmens ausge-
zugrunde liegen, ist die Mindestzuführung gesondert
schlossen sein muss, in der Krankentagegeldversi-
zu ermitteln. Wird ein kollektiver Teil der Rückstellung
cherung spätestens ab dem vierten Versicherungs-
für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 140 Absatz 4
jahr, sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten
eingerichtet, ist auch für diesen die Mindestzuführung
sein muss,
gesondert zu ermitteln.
4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsver-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
trag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wech-
mächtigt, durch Rechtsverordnung einen Höchstbetrag
sel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungs-
des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitrags-
schutz unter Anrechnung der aus der Vertragslauf-
rückerstattung festzulegen.
zeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstel-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- lung einzuräumen ist,
mächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Über-
versicherungsmathematischen Bestätigung und nähere
tragungswerts desjenigen Teils der Versicherung,
Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlage-
dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des
frist des Erläuterungsberichts gemäß § 141 Absatz 5
§ 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Ver-
Nummer 2 sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und
sicherungsnehmers zu einem anderen privaten
Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß
Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist;
§ 141 Absatz 5 Nummer 4 festzulegen.
dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abge-
(5) Die Ermächtigungen in den Absätzen 1 bis 4 kön- schlossene Verträge und
nen durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Ab- 6. dem Interessenten vor Abschluss des Vertrags ein
sätzen 1 bis 4 und Satz 1 bedürfen nicht der Zustim- amtliches Informationsblatt der Bundesanstalt aus-
mung des Bundesrates. zuhändigen ist, welches über die verschiedenen
Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Kran-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- kenversicherung aufklärt; der Empfang des Informa-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung tionsblattes ist von dem Interessenten zu bestäti-
des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Ver- gen.
sicherten nähere Einzelheiten zur Ausgestaltung der
kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrücker- (2) Auf die substitutive Krankenversicherung ist
stattung zu regeln, insbesondere zur Begrenzung der § 138 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Prä-
kollektiven Teile sowie zu Zuführungen zu und Rückfüh- mien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein
rungen aus den kollektiven Teilen an die nichtkollekti- als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige
ven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrück-
festzulegen. Das Bundesministerium der Finanzen kann stellung ergeben würden. Satz 2 gilt nicht für einen
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustim- Prämienunterschied, der sich daraus ergibt, dass die
mung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertra- Prämien für das Neugeschäft geschlechtsunabhängig
gen. Die Bundesanstalt erlässt die Rechtsverordnung berechnet wurden.
ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen (3) Substitutive Krankenversicherungen mit befriste-
mit den Aufsichtsbehörden der Länder. ten Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
Versicherungsvertragsgesetzes sowie Krankentage- auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus
geldversicherungen nach Vollendung des 65. Lebens- diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in
jahres des Versicherten nach § 196 des Versicherungs- voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alterungsrück-
vertragsgesetzes können ohne Alterungsrückstellung stellung aller Versicherten sind von dem verbleibenden
kalkuliert werden. Betrag jährlich 50 Prozent direkt gutzuschreiben. Der
Prozentsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Ge-
§ 147 schäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im
Sonstige Krankenversicherung Jahr 2001 beginnt, jährlich um 2 Prozent, bis er 100 Pro-
zent erreicht hat.
Sofern die nicht-substitutive Krankenversicherung
nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, sind (3) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab der Vollen-
§ 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie dung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich
§ 156 entsprechend anzuwenden. unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prä-
mienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu
§ 148 verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine voll-
ständige Finanzierung der Mehrprämien nicht aus-
Pflegeversicherung reichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit der Voll-
Vorbehaltlich der §§ 110 und 111 des Elften Buches endung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur
Sozialgesetzbuch sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach
und Absatz 2 sowie die §§ 155 bis 157 und 160 auf die diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung
private Pflege-Pflichtversicherung und die geförderte einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversiche-
Pflegevorsorge entsprechend anzuwenden. In Versi- rung können die Versicherungsbedingungen vorsehen,
cherungsverträgen zur privaten Pflege-Pflichtversiche- dass anstelle einer Prämienermäßigung eine entspre-
rung ist die Mitgabe des Übertragungswerts bei Wech- chende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
sel des Versicherungsnehmers zu einem anderen priva-
(4) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträ-
ten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen.
ge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten
Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am
§ 149
Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für
Prämienzuschlag in der eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung fest-
substitutiven Krankenversicherung zulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung
In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur
spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Prämienermäßigung zu verwenden. Die Prämienermä-
Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt ßigung nach Satz 1 kann so weit beschränkt werden,
und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte dass die Prämie des Versicherten nicht unter die des
Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versi- ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht ver-
cherten ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen brauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß
gezillmerten Bruttoprämie zu erheben. Dieser ist der Absatz 2 gutzuschreiben.
Alterungsrückstellung nach § 341f Absatz 3 des Han-
delsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur § 151
Prämienermäßigung im Alter nach § 150 Absatz 3 zu
Überschussbeteiligung der Versicherten
verwenden. Für Versicherungen mit befristeten
Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des (1) § 139 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 140
Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die Absatz 1 mit Ausnahme von § 140 Absatz 1 Satz 2
regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Nummer 2 und 3 sind auf Krankenversicherungsverträ-
Altersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach ge, die eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
§ 153 gelten die Sätze 1 und 2 nicht. der Versicherten vorsehen, entsprechend anzuwenden.
(2) In der nach Art der Lebensversicherung betriebe-
§ 150
nen Krankenversicherung liegt ein die Belange der Ver-
Gutschrift zur sicherten gefährdender Missstand auch dann vor, wenn
Alterungsrückstellung; Direktgutschrift keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für er-
(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versi- folgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist,
cherten in der nach Art der Lebensversicherung betrie- soweit nicht eine Überschussbeteiligung nach der Art
benen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekran- des Geschäfts ausscheidet, insbesondere dann anzu-
kenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeld- nehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für er-
versicherung) jährlich Zinserträge gutzuschreiben, die folgsabhängige Beitragsrückerstattung eines Kranken-
auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen versicherungsunternehmens nicht dem in der Rechts-
Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrück- verordnung nach § 160 Satz 1 Nummer 6 festgelegten
stellung der betroffenen Versicherungen entfallen. Zuführungssatz entspricht.
Diese Gutschrift beträgt 90 Prozent der durchschnitt- (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr
lichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinaus- ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen
gehenden Kapitalerträge (Überzins). zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrücker-
(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach stattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die
§ 149 geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäfts- Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforde-
jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von rungen der Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 Num-
dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der mer 6 entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 491
§ 152 und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 ab-
Basistarif geschlossen wurde.
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag
die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei
einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss
dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe je- eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder bei
weils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mit-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein An- nahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Ab-
spruch besteht, vergleichbar sind. Der Basistarif muss satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht ver-
jeweils eine Variante vorsehen für langt werden. Der Antrag nach Satz 1 muss bereits
1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alte- eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kün-
rungsrückstellungen gebildet und digung nach § 205 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungs-
vertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. Der
2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragstel-
oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Bei- ler bereits bei dem Versicherer versichert war und der
hilfe haben sowie für deren berücksichtigungsfähige Versicherer
Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleis-
tungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt. 1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arg-
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt listiger Täuschung angefochten hat oder
werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen
1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu-
Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbar-
rückgetreten ist.
ten Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten zu
verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für (3) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt
Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag
Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer der gesetzlichen Krankenversicherung nicht über-
angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der schreiten. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der
Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüg-
Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbst- lich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach
behalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
drei Monaten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte ergeben mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze
sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen
des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsat- mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen
zes auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßga-
Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherun- be, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetz-
gen ist zulässig. lichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der
(2) Der Versicherer ist verpflichtet, folgenden Perso- dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden
nen eine Versicherung im Basistarif zu gewähren: Leistungsanspruchs entspricht.
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche- (4) Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags
rung Versicherten innerhalb von sechs Monaten nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne
nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetz-
vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres buch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der
freiwilligen Versicherungsverhältnisses, Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versi- dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des
cherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht
nach Nummer 1 oder § 193 Absatz 3 Satz 2 Num- auch bei einem nach Satz 1 verminderten Beitrag Hilfe-
mer 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes ge- bedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften
hören und die nicht bereits eine private Krankheits- Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige
kostenversicherung mit einem in Deutschland zum Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter- Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erfor-
nehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193 derlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit
Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes ge- vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe
nügt, des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem
3. allen Personen, die beihilfeberechtigt sind oder Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Er- gilt Satz 1 entsprechend; der zuständige Träger zahlt
füllung der Pflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeits-
Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versi- losengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung
cherungsschutz benötigen, sowie zu tragen ist.
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die (5) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten
eine private Krankheitskostenversicherung mit ei- für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis ge-
nem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelas- meinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle
senen Versicherungsunternehmen vereinbart haben beteiligten Unternehmen ermittelt.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
§ 153 gen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unab-
Notlagentarif hängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt
hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versiche- der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvor-
rungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des schriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche
§ 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif sieht aus- für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen
schließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der
vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und
Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und statistischen Nachweise vorzulegen. In den techni-
Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend davon sind schen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze
für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbe- für die Berechnung der Prämien und Alterungsrück-
sondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen stellung einschließlich der verwendeten Rechnungs-
zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich grundlagen und mathematischen Formeln vollständig
eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die
die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch- Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.
Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzge-
setzes empfiehlt, zu erstatten. (2) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen
(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine ein- 1. der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die
heitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 146 Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für er-
Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Ver- folgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie
trag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der ent- nach § 150 Absatz 4 zu verwenden sind, und
standenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notla- 2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für
gentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
der versicherten Behandlungskosten. § 152 Absatz 3 Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Num-
ist entsprechend anzuwenden. Die kalkulierten Prämien mer 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung
aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es und den Versicherungsbedingungen bestimmten Vo-
zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle raussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten
aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der
zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begren- Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er
zungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versiche- insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung
rungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzu-
die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versiche- schlag nach § 149 und ohne einen solchen zu achten
rungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der pro-
Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrück- zentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die
stellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Pro- älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.
zent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der
Alterungsrückstellung geleistet werden. (3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden
nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zu-
§ 154 mindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten
Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der
Risikoausgleich Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende
(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basis- Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung
tarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemei-
der Verpflichtungen aus den Versicherungen am Aus- nen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozent-
gleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen satz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien
und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung
dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muss einen als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustim-
dauerhaften und wirksamen Ausgleich der unterschied- mung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch
lichen Belastungen gewährleisten. Mehraufwendungen, ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst
die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen ent- und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend
stehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleich- geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Eine
mäßig zu verteilen; Mehraufwendungen, die zur Ge- Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versiche-
währleistung der in § 152 Absatz 3 und 4 genannten rungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer
Begrenzungen entstehen, sind auf alle beteiligten Ver- Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein
sicherungsunternehmen so zu verteilen, dass eine ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbeson-
gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt dere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren
wird. statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen
müssen. Ist nach Auffassung des Treuhänders eine
(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung
Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen
und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der
Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber
Aufsicht der Bundesanstalt.
mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurtei-
lung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Auf-
§ 155 sichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
Prämienänderungen (4) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden
(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betrie- nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jähr-
benen Krankenversicherung dürfen Prämienänderun- lich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 493
scheinlichkeiten durch Betrachtung von Barwerten zu bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegen-
vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem stehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach
Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungs-
Tarif eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, hat das gemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den
Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämien-
und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Ab- änderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass
satz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fäl-
len der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder
§ 156 der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder
Verantwortlicher Aktuar unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichts-
in der Krankenversicherung behörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Aus-
scheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde
(1) Versicherungsunternehmen, die die substitutive unverzüglich mitzuteilen.
Krankenversicherung betreiben, haben einen Verant-
wortlichen Aktuar zu bestellen. § 141 Absatz 1 Satz 2 (3) Auf die Bestellung eines Treuhänders im Fall ei-
bis 4 und Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen- ner Vertragsanpassung nach § 203 Absatz 3 des Ver-
den. sicherungsvertragsgesetzes sind Absatz 1 Satz 1, 3
und 4 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die
(2) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegt es, fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnis-
1. sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prä- se, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversiche-
mien und der versicherungstechnischen Rückstel- rung, voraus.
lungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handels-
gesetzbuchs, insbesondere der Alterungsrückstel- § 158
lung, die versicherungsmathematischen Methoden
gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten Besondere Anzeige-
und dabei die Regelungen der nach § 160 erlasse- pflichten in der Krankenversicherung;
nen Rechtsverordnung beachtet werden; dabei Leistungen im Basis- und Notlagentarif
muss er die Finanzlage des Unternehmens ins- (1) Krankenversicherungsunternehmen haben der
besondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsver-
trägen ergebenden Verpflichtungen jederzeit ge- 1. in der Krankenversicherung im Sinne des § 146
währleistet ist und Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder
geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen
2. unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Alterungs- unter deren Beifügung;
rückstellung nach Nummer 1 berechnet ist (versi-
cherungsmathematische Bestätigung); dies gilt nicht 2. in der Krankenversicherung im Sinne des § 146
für kleinere Vereine im Sinne des § 210. Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder
geänderter Grundsätze im Sinne des § 9 Absatz 4
§ 141 Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 1 ist
Nummer 5 unter Beifügung aller dort bezeichneten
entsprechend anzuwenden.
Unterlagen.
§ 157 (2) Der Verband der privaten Krankenversicherung
wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leis-
Treuhänder in der Krankenversicherung
tungen im Basistarif nach Maßgabe des § 152 Absatz 1
(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zu- und im Notlagentarif nach Maßgabe des § 153 Absatz 1
verlässig, fachlich geeignet und von dem Versiche- festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministe-
rungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere kei- rium der Finanzen aus.
nen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag
mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit § 159
diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat
oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen Statistische Daten
das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht nicht tarifspezi-
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämien- fische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere
kalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum einschlägige statistische Daten für die Krankenversi-
Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, cherung im Sinne des § 146 Absatz 1. § 318 Absatz 3
wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder ist entsprechend anzuwenden.
Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher
Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere (2) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im In-
Zahl von Mandaten zulassen. land, die die Krankenversicherung betreiben, sind
verpflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1
(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss
benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versiche-
vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter An-
rungsbestände der Bundesanstalt jährlich mitzuteilen.
gabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anfor-
In der in § 160 genannten Rechtsverordnung ist fest-
derungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt
zulegen, welche Versicherungsbestände und Daten
werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-
hierbei zu berücksichtigen sind.
gibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die
Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die (3) Die Bundesanstalt übermittelt die gemäß Absatz 1
Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den
benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände Aufsichtsbehörden der Herkunftsstaaten.
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
§ 160 Abschnitt 3
Verordnungsermächtigung Sonstige Nichtlebensversicherung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der § 161
Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
1. die versicherungsmathematischen Methoden zur (1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versi-
Berechnung der Prämien einschließlich der Prämien- cherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen,
änderungen und der versicherungstechnischen gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142
Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des und 145 Absatz 3 sowie § 336 entsprechend.
Handelsgesetzbuchs, namentlich der Alterungsrück-
(2) Unverzüglich nach Aufnahme des Betriebs der
stellung, insbesondere zur Berücksichtigung der
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr hat das Ver-
maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und
sicherungsunternehmen die Grundsätze für die Berech-
Krankheitsgefahr, zur Pflegebedürftigkeit, zur Sterb-
nung der Prämien und Deckungsrückstellungen ein-
lichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit
schließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen,
des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie
mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitun-
die Höhe des Sicherheitszuschlags und des Zinssat-
gen und statistischen Nachweise unter deren Bei-
zes und die Grundsätze für die Bemessung und
fügung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; dies gilt ent-
Begrenzung der sonstigen Zuschläge festzulegen;
sprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter
2. nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit des Ver- Grundsätze.
sicherungsschutzes sowie zur Anrechnung der er-
worbenen Rechte und der Alterungsrückstellung § 162
bei einem Tarifwechsel gemäß § 146 Absatz 1 Num-
mer 4 zu erlassen; Deckungsrückstellung
für Haftpflicht- und Unfall-Renten
3. nähere Bestimmungen zur Berechnung des Übertra-
Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von
gungswerts nach § 146 Absatz 1 Nummer 5 und
Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der
§ 148 Satz 2 zu erlassen;
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-
4. nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Basis- Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallver-
tarif gemäß § 152 Absatz 2 und zu einem darauf sicherung ohne Rückgewähr der Prämie sind § 141
folgenden Wechsel aus dem Basistarif zu erlassen; Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 145 Absatz 4 entspre-
5. festzulegen, wie der Überzins nach § 150 Absatz 1 chend anzuwenden.
zu ermitteln, wie die Beträge auf die berechtigten
Versicherten gemäß § 150 Absatz 2 und 4 zu ver- § 163
teilen sind und wie die Prämie des ursprünglichen Schadenregulierungsbeauftragte
Eintrittsalters ermittelt wird; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
6. zur Wahrung der Belange der Versicherten Vorschrif- (1) Für die Erlaubnis zur Deckung der in der Anlage 1
ten über die Mindestzuführung zur Rückstellung für Nummer 10 Buchstabe a genannten Risiken hat das
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Versicherungsunternehmen in allen anderen Mitglied-
§ 151 Absatz 2 zu erlassen, insbesondere über die oder Vertragsstaaten einen Schadenregulierungsbeauf-
Höhe und Berechnung des Zuführungssatzes; als tragten zu benennen. Dieser hat im Auftrag des Ver-
Zuführungssatz getrennt für die Krankenversiche- sicherungsunternehmens Ansprüche auf Ersatz von
rung im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1, für die Personen- und Sachschäden zu bearbeiten und zu re-
private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des gulieren, die wegen eines Unfalls entstanden sind, der
§ 148 und für die geförderte Pflegevorsorge im Sinne sich in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als
des § 148 ist ein Prozentsatz aus der Summe von dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet
Jahresüberschuss und den Aufwendungen für die hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verur-
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung festzu- sacht wurde, das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat
legen; hierbei sind eine Direktgutschrift und ein versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort
durchschnittlicher Solvabilitätsbedarf der Kranken- hat.
versicherungsunternehmen zu berücksichtigen;
(2) Die Bestellung jedes Schadenregulierungsbeauf-
7. das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforder- tragten ist der Aufsichtsbehörde unter Beifügung der in
lichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen § 9 Absatz 4 Nummer 6 genannten Unterlagen unver-
und den zuletzt veröffentlichten Sterbewahrschein- züglich anzuzeigen.
lichkeiten nach § 155 Absatz 3 sowie die Frist für
(3) Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in
die Vorlage der Gegenüberstellung an die Aufsichts-
dem Staat ansässig oder niedergelassen sein, für den
behörde und den Treuhänder festzulegen.
er benannt ist. Er kann auf Rechnung eines oder meh-
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf rerer Versicherungsunternehmen handeln. Er muss über
die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverord- ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versiche-
nungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der rungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertre-
Zustimmung des Bundesrates; sie sind, mit Ausnahme ten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem
von Satz 1 Nummer 6, im Einvernehmen mit dem Bun- Umfang zu befriedigen. Er muss in der Lage sein, den
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu Fall in der Amtssprache oder den Amtssprachen des
erlassen. Staats zu bearbeiten, für den er benannt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 495
(4) Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechts-
Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch ein bei die- schutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten
sem Unternehmen versichertes Fahrzeug verursacht oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von
worden sind, alle zu deren Regulierung erforderlichen Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz
Informationen zusammen. Hat sich der Unfall in einem verbunden sind.
Drittstaat ereignet, gilt dies nur, sofern
1. der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem Mitglied- Abschnitt 4
oder Vertragsstaat hat, Rückversicherung
2. das Fahrzeug, das den Unfall verursacht hat, seinen
gewöhnlichen Standort in einem dieser Staaten hat § 165
und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung
3. das nationale Versicherungsbüro im Sinne des (1) Auf Rückversicherungsunternehmen, die den Ab-
Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG schluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließ-
16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haft- lich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit
pflichtversicherung und die Kontrolle der entspre- einzustellen, finden die nachstehenden Absätze und die
chenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom für kleine Versicherungsunternehmen geltenden Vor-
7.10.2009, S. 11) des Staats, in dem sich der Unfall schriften mit Ausnahme des § 215 Anwendung.
ereignet hat, dem System der Grünen Karte beige- (2) Zu den Vermögensbeständen, die der dauernden
treten ist. Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückversiche-
In diesem Fall gilt § 3a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des rungsverhältnissen dienen, gehören Vermögenswerte in
Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend. Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen im
Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs
(5) Die Bestellung eines Schadenregulierungsbe-
sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen ent-
auftragten durch ein ausländisches Versicherungs-
standenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgren-
unternehmen im Inland stellt für sich allein keine Errich-
zungsposten (qualifiziertes Vermögen). Diese Bestände
tung einer Zweigniederlassung dar; der Schadenregu-
sind unter Berücksichtigung der Art des betriebenen
lierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung.
Versicherungsgeschäfts sowie der Unternehmensstruk-
tur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und
§ 164
Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Rückversi-
Schadenabwicklung cherungsunternehmens unter Wahrung angemessener
in der Rechtsschutzversicherung Mischung und Streuung erreicht wird. Dies gilt mit der
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechts- Maßgabe, dass eine ausreichende Währungskongruenz
schutzversicherung zusammen mit anderen Versiche- gewährleistet ist und die Angemessenheit der Mi-
rungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in schung und Streuung unter Berücksichtigung der
der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unter- Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsun-
nehmen mit einer in § 8 Absatz 2 genannten Rechts- ternehmens zu bewerten ist. Hierbei sind auch die
form oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalge- Kapitalausstattung sowie die gesamte Finanzsituation
sellschaft (Schadenabwicklungsunternehmen) zu über- des Unternehmens und seine Konzernstruktur zu be-
tragen. Die Übertragung gilt als Ausgliederung. achten. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind
zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken
(2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf oder zur Erleichterung der Portfolioverwaltung bei-
außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen tragen.
Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen
(3) Bei der Ermittlung der sicherzustellenden Ver-
Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung
pflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht zu be-
durchführen.
rücksichtigen, bei denen die Sicherstellung durch beim
(3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwick- Vorversicherer gestellte Bardepots erfolgt. Die Anteile,
lungsunternehmens gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. die auf Retrozessionare und auf zum Geschäftsbetrieb
Sie dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunter- zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Arti-
nehmen tätig werden, das außer der Rechtsschutz- kels 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG ent-
versicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. fallen, bleiben außer Betracht. Anteile, die auf Zweck-
Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen,
sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versiche-
solches Versicherungsunternehmen ausüben. rungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend
(4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftig- den Anforderungen der nach Artikel 211 Absatz 2 der
ten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungs- Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechts-
unternehmens dürfen dem Schadenabwicklungs- akte zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und
unternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung ein- beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstat-
zelner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter tung mit Kapitalanlagen verfügt.
und die Beschäftigten des Schadenabwicklungs- (4) Gehören Rückversicherungsverhältnisse zu ei-
unternehmens dürfen einem solchen Versicherungsun- nem selbständigen Bestand eines Rückversicherungs-
ternehmen keine Angaben machen, die zu Interessen- unternehmens in einem Drittstaat, so gelten Absatz 2
kollisionen zum Nachteil der Versicherten führen kön- sowie § 125 Absatz 1 entsprechend auch für die aus
nen. diesen Rückversicherungsverhältnissen entstandenen
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
Vermögensbestände, soweit das ausländische Recht samtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines
nichts Abweichendes vorschreibt. erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch
des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt,
§ 166 die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versi-
cherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheb-
Bestandsübertragungen; Umwandlungen
lichen Betrag übersteigt (hinreichender Risikotransfer),
(1) Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbe- wenn dabei zumindest
stand eines inländischen Rückversicherungsunterneh-
mens ganz oder teilweise auf ein anderes Versiche- 1. Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) aus-
rungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Ver- drücklich und in erheblichem Umfang berücksichtigt
tragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Genehmi- werden oder
gung der Bundesanstalt. Der Bestandsübertragungs- 2. durch vertragliche Bestimmungen sichergestellt ist,
vertrag bedarf der Schriftform; § 311b Absatz 3 des dass die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Ver-
Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheini- trags ausgeglichen werden, um einen gezielten
gung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Ver- Risikotransfer zu ermöglichen.
tragsstaats nachgewiesen ist, dass das übernehmende Die Vorschriften dieses Gesetzes, die an das Bestehen
Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung einer Rückversicherung anknüpfen, finden nur auf Ver-
über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der träge mit hinreichendem Risikotransfer Anwendung;
Solvabilitätskapitalanforderung verfügt. Die Rechte und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer gehören
Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den vorbehaltlich der Vorschriften über versicherungs-
Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestands- fremde Geschäfte zum Geschäftsbetrieb.
übertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern
auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des (2) Versicherungsunternehmen, die Finanzrückversi-
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die cherungsverträge schließen oder Finanzrückversiche-
Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundes- rungsgeschäfte tätigen, müssen sicherstellen, dass sie
anzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Bestandsüber- die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsen-
tragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende den Risiken angemessen identifizieren, bewerten, über-
Versicherungsunternehmen unverzüglich die Vorversi- wachen, steuern, kontrollieren und über diese berichten
cherer über die Bestandsübertragung schriftlich zu in- können.
formieren.
§ 168
(2) Die vollständige oder teilweise Übertragung eines
Versicherungsbestandes durch ein inländisches Rück- Versicherungs-Zweckgesellschaften
versicherungsunternehmen auf eine Niederlassung ei- (1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine
nes Versicherungsunternehmens eines Drittstaats be- Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft,
darf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. Die die kein bestehendes Versicherungsunternehmen ist
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die über- und Risiken von Versicherungsunternehmen über-
nehmende Drittstaatenniederlassung nachweist, dass nimmt, wobei sie die Schadenrisiken vollständig über
sie nach der Übertragung über anrechnungsfähige Ei- die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen
genmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanfor- Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die
derung verfügt. Wird die Kapitalausstattung der Dritt- Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder der
staatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungs-
anderen Mitglied- oder Vertragsstaats überwacht, hat verpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind.
der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständi- Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen Finanzie-
gen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats rungsmechanismus muss derjenigen des Rückver-
zu erfolgen. Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6 ist entsprechend sicherungsvertrags mindestens entsprechen. Versiche-
anzuwenden. rungs-Zweckgesellschaften mit Sitz oder Hauptverwal-
(3) Jede Umwandlung eines Rückversicherungsun- tung im Inland bedürfen zur Aufnahme des Geschäfts-
ternehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwand- betriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
lungsgesetzes, bei der Rückversicherungsverträge zu (2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten
den von der Umwandlung erfassten Vermögensgegen- die §§ 4, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, die
ständen gehören, bedarf der Genehmigung der Auf- §§ 11, 16, 24, 25, 47 Nummer 1, 2, 5, § 294 Absatz 2
sichtsbehörde. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die
anzuwenden. Die Genehmigung kann auch versagt §§ 305, 306, 307 und 310 bis 315 mit Ausnahme des
werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung § 312 Absatz 1 entsprechend.
nicht beachtet worden sind. Die Absicht der Umwand-
lung eines Rückversicherungsunternehmens nach den (3) Sind die Mittel einer Versicherungs-Zweckgesell-
§§ 1 und 122a des Umwandlungsgesetzes, soweit sie schaft nicht ausreichend im Sinne der nach Artikel 211
nicht der Genehmigungspflicht nach Satz 1 unterliegt, Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen
ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommis-
sion, hat die Versicherungs-Zweckgesellschaft auf
§ 167 Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur
Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur
Finanzrückversicherung Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann
(1) Eine Finanzrückversicherung ist eine Rückversi- die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn
cherung, bei der das übernommene wirtschaftliche Ge- die Versicherungs-Zweckgesellschaft außerstande ist,
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innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichts- § 170
behörde gesetzten Frist wieder ausreichende Mittel Verordnungsermächtigung
vorzuweisen.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
§ 169 tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
1. über die Ausgestaltung der Pflichten nach § 167 Ab-
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz
satz 2, soweit der Bereich nicht durch delegierte
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 210 Ab-
(1) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem satz 2 der Richtlinie 2009/138/EG geregelt ist, und
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, die eine behörd-
2. für die Finanzrückversicherung im Sinne des § 167
liche Zulassung nach den Rechtsvorschriften besitzen,
Absatz 1 für Finanzrückversicherungsverträge und
die in dem Herkunftsstaat zur Umsetzung des Arti-
Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer darüber,
kels 14 der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden
sind, dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Inland a) unter welchen Voraussetzungen ein Risikotrans-
durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsver- fer als hinreichend anzusehen ist,
kehr betreiben. Die Aufsicht mit Ausnahme der Finanz- b) welche Mindestbestimmungen in jedem Finanz-
aufsicht obliegt der Bundesanstalt, die hierbei mit der rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen
zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats zu- und
sammenzuarbeiten hat.
c) wie Unternehmen durch geeignete interne Ver-
(2) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Rückversi- fahren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu
cherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 die für ermitteln haben.
die Ausübung seiner Tätigkeiten zu beachtenden
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie das Un-
die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverord-
ternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.
nungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der
Gleichzeitig unterrichtet sie die Aufsichtsbehörde des
Zustimmung des Bundesrates.
Herkunftsstaats. Die Bundesanstalt unterrichtet die
Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats auch, wenn sie
Gründe für die Annahme hat, dass die Tätigkeiten des Kapitel 4
Rückversicherungsunternehmens zu einer Beeinträchti- Ve r s i c h e r u n g s v e r e i n e
gung seiner finanziellen Solidität führen könnten. Auf auf Gegenseitigkeit
Antrag der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats des
Rückversicherungsunternehmens trifft die Bundesan- § 171
stalt in den in den §§ 133, 134 und 135 geregelten Fällen
die dort vorgesehenen Maßnahmen. Die Aufsichtsbe- Rechtsfähigkeit
hörde des Herkunftsstaats hat die Vermögenswerte zu Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder
bezeichnen, die Gegenstand dieser Maßnahme sein nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will,
sollen. wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbe-
(3) Verstößt das Rückversicherungsunternehmen hörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitig-
trotz der eingeleiteten Maßnahmen nach Absatz 2 auch keit Geschäfte zu betreiben.
weiterhin gegen die zu beachtenden Rechtsvor-
schriften, so kann die Bundesanstalt nach erneuter § 172
Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunfts- Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
staats selbst alle erforderlichen Maßnahmen zur
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
Beseitigung früherer und zur Verhütung künftiger Ver-
gelten die Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs
stöße ergreifen. Sind hierbei Versuche, Anordnungen
des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute mit Ausnahme
mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangs-
der §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsver-
gelds zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann
eine auf Gegenseitigkeit. Für die Rechnungslegung gel-
die Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum
ten die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des
Ziel führen oder nicht angebracht sind, die weitere
Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften
Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise unter-
des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
sagen. Darüber hinaus kann die Bundesanstalt gemäß
des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
§ 173
wesen und die betriebliche Altersversorgung mit der
Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. Satzung
(4) Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1 (1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf
gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 4, 68 Ab- Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, so-
satz 2 Satz 4, die §§ 298, 299 Nummer 1, die §§ 303, 305 weit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.
Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 5, § 306 Absatz 1 (2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.
Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
Absatz 5 bis 8, § 310 und § 17 des Finanzdienstleis- § 174
tungsaufsichtsgesetzes entsprechend. § 305 Absatz 1
Nummer 1 findet mit der Maßgabe entsprechende An- Firma
wendung, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer (1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den
die Vorversicherer treten. Sitz des Vereins zu bestimmen.
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
(2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen las- (4) Getilgt werden darf der Gründungsstock nur aus
sen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszu- den Jahreseinnahmen und nur so weit, wie die Verlust-
drücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrie- rücklage nach § 193 angewachsen ist; die Tilgung
ben wird. muss beginnen, sobald die aktivierten Aufwendungen
für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs vollstän-
§ 175 dig abgeschrieben sind.
Haftung für Verbindlichkeiten
§ 179
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den
Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mit- Beiträge
glieder haften den Vereinsgläubigern nicht. (1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben
durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge gedeckt
§ 176 werden sollen, die im Voraus erhoben werden, oder
Mitgliedschaft durch Beiträge, die je nach Bedarf umgelegt werden.
Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der (2) Sind Beiträge im Voraus zu erheben, so hat die
Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer Satzung ferner zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbe-
ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. halten oder ausgeschlossen sind; sollen sie ausge-
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die schlossen sein, so ist außerdem zu bestimmen, ob die
Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis auf- Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.
hört.
(3) Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen
einen Höchstbetrag festsetzen. Eine Beschränkung,
§ 177 derzufolge Nachschüsse oder Umlagen nur ausge-
Gleichbehandlung schrieben werden dürfen, um Versicherungsansprüche
der Mitglieder zu decken, ist unzulässig.
(1) Mitgliedsbeiträge und Vereinsleistungen an die
Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur
nach gleichen Grundsätzen bemessen sein. § 180
(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte, Beitragspflicht
ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder
darf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung
(1) Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch
ausdrücklich gestattet.
die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen
oder eingetretenen Mitglieder beizutragen. Die Bei-
§ 178 tragspflicht bemisst sich danach, wie lange sie in dem
Gründungsstock Geschäftsjahr dem Verein angehört haben.
(1) In der Satzung ist vorzusehen, dass ein Grün- (2) Bemisst sich der Nachschuss- oder Umlagebe-
dungsstock gebildet wird, der die Kosten der Vereins- trag eines Mitglieds nach dem im Voraus erhobenen
errichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebs- Beitrag oder der Versicherungssumme, so ist, wenn
stock zu dienen hat. Die Satzung soll die Bedingungen während des Geschäftsjahres der Beitrag oder die Ver-
enthalten, unter denen der Gründungsstock dem Verein sicherungssumme herauf- oder herabgesetzt worden
zur Verfügung steht und besonders bestimmen, wie der ist, der höhere Betrag bei der Berechnung zugrunde
Gründungsstock zu tilgen ist sowie ob und in welchem zu legen.
Umfang die Personen, die ihn zur Verfügung gestellt
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Sat-
haben, berechtigt sein sollen, an der Vereinsverwaltung
zung nichts anderes bestimmt.
teilzunehmen.
(2) Der Gründungsstock kann nur in gesetzlichen § 181
Zahlungsmitteln, in von der Deutschen Bundesbank
bestätigten Schecks, durch Gutschrift auf ein Konto Aufrechnungsverbot
im Inland bei der Deutschen Bundesbank oder einem
Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitrags-
Kreditinstitut des Vereins oder des Vorstands zu seiner
pflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.
freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des
Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als Forde-
rungen des Vereins. Die Satzung kann statt der Einzah- § 182
lung die Hingabe eigener Wechsel gestatten. Ausschreibung von
(3) Den Personen, die den Gründungsstock zur Ver- Umlagen und Nachschüssen
fügung gestellt haben, darf kein Kündigungsrecht ein-
(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen
geräumt werden. In der Satzung kann ihnen außer einer
Voraussetzungen Nachschüsse oder Umlagen aus-
Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung
geschrieben werden dürfen, insbesondere, inwieweit
an dem Überschuss nach der Jahresbilanz zugesichert
zuvor andere Deckungsmittel wie Gründungsstock oder
werden; die Aufsichtsbehörde entscheidet, welchen
Rücklagen verwendet werden müssen.
Prozentsatz des bar eingezahlten Betrags die Zinsen
und die gesamten Bezüge nicht überschreiten dürfen. (2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nach-
Der Gründungsstock darf in Anteile zerlegt werden, schüsse oder Umlagen ausgeschrieben und einge-
über die Anteilscheine ausgegeben werden können. zogen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 499
§ 183 2. die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb er-
Bekanntmachungen strecken soll,
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereins- 3. die Höhe des Gründungsstocks,
bekanntmachungen erlassen werden. 4. der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt wor-
(2) Vereinsbekanntmachungen sind im Bundesan- den ist, und
zeiger zu veröffentlichen. 5. die Vorstandsmitglieder.
§ 184 Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die
Vorstandsmitglieder haben.
Organe
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des
Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Vereins, so ist auch das einzutragen.
Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Or-
gan; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern
§ 188
der Mitglieder) zu bilden sind.
Vorstand
§ 185 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Per-
Anmeldung zum Handelsregister sonen. Für den Vorstand gelten § 76 Absatz 1 und 3,
die §§ 77 bis 91 und 93 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie
(1) Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie-
§ 94 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maß-
der haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk
gabe, dass an die Stelle der Beschlüsse der Haupt-
er seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister
versammlung die Beschlüsse der obersten Vertretung
anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche
treten. An die Stelle des § 93 Absatz 3 des Aktienge-
Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
setzes tritt die Vorschrift des Absatzes 2.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat dem Registergericht
jede Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Sinne des (2) Die Vorstandsmitglieder sind insbesondere zum
§ 171 mitzuteilen. Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz
1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,
§ 186 2. das Vereinsvermögen verteilt wird,
Unterlagen zur Anmeldung
3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungs-
(1) Der Anmeldung zum Handelsregister sind beizu- unfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich
fügen: seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für
1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbe- Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der
trieb, Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-
schäftsleiters vereinbar sind oder
2. die Satzung,
3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und 4. Kredit gewährt wird.
des Aufsichtsrats,
§ 189
4. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste
der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Aufsichtsrat
Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mit- (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Die
glieder ersichtlich sind, Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen,
5. die Urkunden über die Bildung des Gründungs- die durch drei teilbar sein muss. Die Höchstzahl der
stocks mit einer Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsratsmitglieder beträgt 21.
Aufsichtsrats, in welchem Umfang und in welcher (2) Der Aufsichtsrat setzt sich bei Vereinen, für die
Weise der Gründungsstock eingezahlt ist und dass nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Drittelbeteiligungs-
der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfü- gesetzes das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, zusammen
gung des Vorstands steht sowie aus Aufsichtsratsmitgliedern, die von der obersten Ver-
6. eine Übersicht darüber, ob die Ausgaben durch im tretung gewählt werden, und aus Aufsichtsratsmitglie-
Voraus erhobene oder durch nachträglich umgelegte dern der Arbeitnehmer. Bei den übrigen Vereinen setzt
Beiträge gedeckt werden sollen und, wenn im sich der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern
Voraus Beiträge erhoben werden sollen, ob Nach- zusammen, die von der obersten Vertretung gewählt
schüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind, ob werden.
die Beitragspflicht beschränkt ist und ob die Ver- (3) Für den Aufsichtsrat gelten § 30 Absatz 2 und 3
sicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Absatz 2, die §§ 97
(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem bis 100, 101 Absatz 1 und 3, die §§ 102 und 103 Ab-
Gesetz gilt § 12 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ent- satz 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 116 des Aktien-
sprechend. gesetzes entsprechend. Die dort der Hauptversamm-
lung übertragenen Aufgaben hat hier die oberste Ver-
§ 187 tretung wahrzunehmen. Das Antragsrecht nach § 98
Eintragung Absatz 2 Nummer 3 und § 104 Absatz 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Ver-
(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzu- tretung zu. An die Stelle des § 113 Absatz 3 und neben
geben: § 116 des Aktiengesetzes treten die Vorschriften der
1. die Firma und der Sitz des Vereins, Absätze 4 und 5.
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
(4) Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine Gewinn- teilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das
beteiligung gewährt, so berechnet sich diese nach nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der
dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrags Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. § 214 Absatz 2
und der Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der bleibt unberührt.
Anteil am Überschuss, der nach § 178 Absatz 3 den (2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab
Personen zugesichert ist, die den Gründungsstock zur der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Über-
Verfügung gestellt haben, ist abzusetzen. Entgegenste- schuss nur an die am Schluss des Geschäftsjahres
hende Festsetzungen sind nichtig. vorhandenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere verteilt werden soll.
zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und
ohne ihr Einschreiten die in § 188 Absatz 2 genannten § 195
Handlungen vorgenommen werden. Änderung der Satzung
§ 190 (1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung
ändern.
Schadenersatzpflicht
(2) Die oberste Vertretung kann das Recht zu Ände-
§ 117 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
rungen, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat
übertragen.
§ 191
(3) Die oberste Vertretung kann den Aufsichtsrat
Oberste Vertretung
ermächtigen, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde,
Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Ände-
für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der rungen verlangt, dem zu entsprechen.
§§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 8 sowie
(4) Ein Beschluss der obersten Vertretung, wonach
Absatz 2, von § 120 Absatz 1 bis 3 und § 121 Absatz 1
ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer
bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6, der §§ 122 und 123 Ab-
eingeführt werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei
satz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des
Vierteln der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann
§ 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 5, der
noch anderes fordern. Andere Beschlüsse nach den
§§ 131 bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142
Absätzen 1 bis 3 bedürfen einer solchen Mehrheit nur,
bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengeset-
wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.
zes. § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die
oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt
§ 196
auch § 134 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend.
Genussrechte im Sinne des § 214 Absatz 2 dürfen nur Eintragung der Satzungsänderung
auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung (1) Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins
gewährt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Sat- Genehmigungsurkunde beizufügen. Es ist ferner der
zung kann eine andere Mehrheit und weitere Erforder- vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss
nisse bestimmen. mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein,
dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit
§ 192 dem Beschluss über die Satzungsänderung und die
Rechte von Minderheiten unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum
Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut
Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach
der Satzung übereinstimmen.
den §§ 188, 190 und 191 entsprechend gelten, einer
Minderheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 93 Ab- (2) Bei der Eintragung kann auf die dem Gericht
satz 4 Satz 3, § 117 Absatz 4, § 120 Absatz 1, §§ 122, eingereichten Urkunden über die Änderung verwiesen
142 Absatz 2 und 4, §§ 147, 258 Absatz 2 Satz 3 sowie werden, es sei denn, die Änderung betrifft die Angaben
§ 260 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 4 des Aktien- nach § 187.
gesetzes), hat die Satzung die erforderliche Minderheit (3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Ge-
der Mitglieder der obersten Vertretung zu bestimmen. richt, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ins
Handelsregister eingetragen worden ist.
§ 193
Verlustrücklage § 197
Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung Änderung der
eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäfts- allgemeinen Versicherungsbedingungen
betrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) (1) § 195 Absatz 1 und 2 gilt vorbehaltlich des
zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen Absatzes 2 entsprechend auch für Änderungen der
sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage errei- allgemeinen Versicherungsbedingungen.
chen muss.
(2) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, mit
§ 194 Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine Versiche-
rungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. Sind
Überschussverwendung Vorstand und Aufsichtsrat nicht durch Satzung zur
(1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuss Änderung von allgemeinen Versicherungsbedingungen
wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrück- ermächtigt, so kann die oberste Vertretung den
lage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Ver- Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedarf die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 501
allgemeinen Versicherungsbedingungen vorläufig zu § 201
ändern; die Änderungen sind der obersten Vertretung Verlust der Mitgliedschaft
bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen und au-
ßer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt. (1) Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Be-
standsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als
(3) Eine Änderung der Satzung oder der allgemeinen Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines über-
Versicherungsbedingungen berührt ein bestehendes nehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
Versicherungsverhältnis nur, wenn der Versicherte der so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Bar-
Änderung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für abfindung zu. Sie muss die Verhältnisse des Vereins
solche Bestimmungen, für die die Satzung ausdrücklich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 200 be-
vorsieht, dass sie auch mit Wirkung für die bestehen- rücksichtigen.
den Versicherungsverhältnisse geändert werden kön-
(2) Der Verein kann beschließen, dass dieser An-
nen.
spruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein
seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss an-
§ 198
gehören.
Auflösung des Vereins (3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung
Der Verein wird aufgelöst: in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach
1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festge-
setzt werden:
2. durch Beschluss der obersten Vertretung,
1. der Höhe der Versicherungssumme,
3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
2. der Höhe der Beiträge,
das Vermögen des Vereins oder
3. der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebens-
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die versicherung,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgelehnt wird. 4. dem in der Satzung des Vereins bestimmten Maß-
stab für die Verteilung des Überschusses,
§ 199 5. dem in der Satzung des Vereins bestimmten Maß-
stab für die Verteilung des Vermögens und
Auflösungsbeschluss
6. der Dauer der Mitgliedschaft.
(1) Der Beschluss nach § 198 Nummer 2 bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
§ 202
Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
Mitglieder der obersten Vertretung, die gegen die Anmeldung der Auflösung
Auflösung gestimmt haben, können dem Auflösungs- Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Ein-
beschluss zur Niederschrift widersprechen. tragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt
(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Auf- nicht in den Fällen des § 198 Nummer 3 und 4. In die-
sichtsbehörde. Diese hat die Genehmigung dem Regis- sen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren
tergericht mitzuteilen. Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäfts-
stelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht
(3) Ist der Verein durch einen Beschluss der obersten eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses
Vertretung aufgelöst worden, so erlöschen die Versi- oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft verse-
cherungsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und hene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag
dem Verein mit dem Zeitpunkt, den der Beschluss ablehnenden Beschlusses zu übersenden.
bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier
Wochen. Versicherungsansprüche, die bis dahin ent- § 203
standen sind, können geltend gemacht werden; im
Übrigen können aber nur die für künftige Versiche- Abwicklung
rungszeitabschnitte im Voraus gezahlten Beiträge nach (1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Ab-
Abzug der aufgewandten Kosten zurückgefordert wer- wicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das In-
den. Diese Vorschriften gelten nicht für Lebensversi- solvenzverfahren eröffnet worden ist.
cherungsverhältnisse; diese bleiben unberührt, wenn (2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vor-
die Satzung nichts anderes bestimmt. schriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den
folgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Ab-
§ 200 wicklung nichts anderes ergibt. Insbesondere können
Bestandsübertragung Nachschüsse oder Umlagen im Sinne des § 179 aus-
geschrieben und eingezogen werden. Neue Versiche-
Verträge, durch die der Versicherungsbestand des rungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehen-
Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unterneh- den nicht erhöht oder verlängert werden.
men übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirk-
samkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. Der § 204
Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts ande- Abwicklungsverfahren
res bestimmt. Mit der Zustimmung ist zugleich über die (1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglie-
Höhe einer Abfindung nach § 201 zu beschließen. In der als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Be-
dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach schluss der obersten Vertretung andere Personen be-
denen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist. stellt. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
(2) Aus wichtigen Gründen hat das Gericht Abwick- nicht mit der Verteilung des Vermögens des Vereins
ler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der Auf- unter die Anfallberechtigten begonnen worden ist.
sichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende (4) Der Fortsetzungsbeschluss hat keine Wirkung,
Minderheit von Mitgliedern beantragt. § 402 des Geset- bevor er in das Handelsregister des Sitzes des Vereins
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den eingetragen worden ist.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt
entsprechend. Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt § 207
sind, kann die oberste Vertretung jederzeit abberufen.
Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
die allgemeinen Vorschriften. (1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglie-
(3) Im Übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Ab- der nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen
satz 4, die §§ 266 bis 269, 270 Absatz 1 und 2 Satz 1 verpflichtet sind, haften sie bei Eröffnung des Insol-
und die §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entsprechend. venzverfahrens dem Verein gegenüber für seine Schul-
Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden § 270 den.
Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Aktiengesetzes gel- (2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor dem Antrag auf
ten für die Eröffnungsbilanz, den erläuternden Bericht, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem
den Jahresabschluss und den Lagebericht die auf die Antrag ausgeschieden sind, haften für die Schulden
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vereins, als ob sie ihm noch angehörten.
des Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vor-
schriften sowie die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes § 208
und die §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinnge- Rang der Insolvenzforderungen
mäß.
(1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks
stehen allen übrigen Insolvenzforderungen nach. Unter
§ 205
den Insolvenzforderungen werden Ansprüche aus ei-
Tilgung des nem Versicherungsverhältnis, die den bei Eröffnung
Gründungsstocks; Vermögensverteilung des Insolvenzverfahrens dem Verein angehörenden
(1) Der Gründungsstock darf erst getilgt werden, oder im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder
wenn die Ansprüche sämtlicher anderer Gläubiger, ins- nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern zu-
besondere die der Mitglieder aus Versicherungsverhält- stehen, im Rang nach den Ansprüchen der anderen
nissen, befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist. Für Insolvenzgläubiger befriedigt.
die Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen (2) Zur Tilgung des Gründungsstocks dürfen keine
erhoben werden. Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.
(2) Das nach der Berichtigung der Schulden verblei-
bende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt, § 209
die zur Zeit der Auflösung des Vereins vorhanden wa- Nachschüsse und
ren. Es wird nach demselben Maßstab verteilt, nach Umlagen im Insolvenzverfahren
dem der Überschuss verteilt worden ist. (1) Die Nachschüsse oder Umlagen, die das Insol-
(3) Über die Verteilung des Vermögens kann die venzverfahren erfordert, werden vom Insolvenzverwal-
Satzung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung ter festgestellt und ausgeschrieben. Dieser hat sofort,
anderer Anfallberechtigter kann sie der obersten Ver- nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der In-
tretung übertragen. solvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt
ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung
§ 206 des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbe-
trags nach ihrer Beitragspflicht vorzuschießen haben.
Fortsetzung des Vereins Für diese Vorschussberechnung und für Zusatzberech-
(1) Ist ein Verein durch Zeitablauf oder durch Be- nungen gelten § 106 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3
schluss der obersten Vertretung aufgelöst worden, so sowie die §§ 107 bis 113 des Genossenschaftsgeset-
kann die oberste Vertretung, solange noch nicht mit der zes entsprechend.
Verteilung des Vermögens unter die Anfallberechtigten (2) Alsbald nach Beginn der Schlussverteilung nach
begonnen worden ist, die Fortsetzung des Vereins be- § 196 der Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter
schließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zu berechnen, welche Beiträge die Mitglieder endgültig
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die zu leisten haben. Dafür und für das weitere Verfahren
Satzung nichts anderes bestimmt. Er bedarf der Ge- gelten § 114 Absatz 2 und die §§ 115, 115a, 115c und
nehmigung der Aufsichtsbehörde; diese hat die Geneh- 115d Absatz 1 sowie die §§ 115e bis 118 des Genos-
migung dem Registergericht mitzuteilen. senschaftsgesetzes entsprechend.
(2) Gleiches gilt, wenn der Verein durch die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren § 210
aber auf Antrag des Vereins eingestellt oder nach der Kleinere Vereine
Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand
(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sach-
des Vereins vorsieht, aufgehoben worden ist.
lich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenz-
(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung des Vereins ten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 171 und 172
haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass noch Satz 2, § 173 Absatz 1, § 174 Absatz 1, die §§ 175, 176
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 503
und 177 Absatz 1, die §§ 178 bis 182 und 183 Absatz 1, c) 10 Prozent ihrer versicherungstechnischen Rück-
§ 188 Absatz 1 Satz 1, die §§ 193, 194 und 195 Ab- stellungen im Sinne des § 75 ohne Abzug der
satz 1 bis 3, die §§ 197, 198 und 199 Absatz 1, 2 Satz 1 einforderbaren Beträge aus Rückversicherungs-
und Absatz 3 sowie die §§ 200, 205 und 207 bis 209. verträgen und von Zweckgesellschaften
Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne dass der
Versicherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht über- überschreiten,
nommen werden. 4. deren Geschäftstätigkeit keine Versicherungstätig-
(2) Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt, keiten zur Abdeckung von Haftpflicht-, Kredit- und
gelten für die kleineren Vereine nur die §§ 24 bis 53 des Kautionsversicherungsrisiken einschließt, es sei
Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen der §§ 29 denn, es handelt sich um zusätzliche Risiken im
und 37 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt je- Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1, und
doch an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbe- 5. die keine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
hörde. Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt gemäß den §§ 57 bis 59 ausüben.
werden, so gelten dafür § 34 Absatz 1 und 2 Satz 1 und
Absatz 6, § 36 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 37 bis 40 Sofern das Erstversicherungsunternehmen einer
des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. Gruppe angehört, dürfen die gesamten versicherungs-
technischen Bruttorückstellungen der Gruppe den in Ar-
(3) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum
tikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG
Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer
genannten Betrag nicht überschreiten. Wenn eine Er-
Vereine Abweichungen von § 39 Absatz 1 sowie von
laubnis zum Geschäftsbetrieb als Erstversicherungs-
den §§ 125, 138, 141, 146, 147, 149, 152 und 156
unternehmen beantragt wird, ist Satz 1 Nummer 1 bis 3
gestatten. Soweit sich die Abweichungen auf die Ge-
nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass einer der
schäftsführung beziehen, können sie besonders davon
dort genannten Beträge innerhalb der nächsten fünf
abhängig gemacht werden, dass im Abstand von meh-
Jahre überschritten wird.
reren Jahren auf Kosten des Vereins der Geschäfts-
betrieb und die Vermögenslage durch einen Sachver- (2) Wenn ein Erstversicherungsunternehmen die
ständigen geprüft werden und der Prüfungsbericht der Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und die in Ab-
Aufsichtsbehörde eingereicht wird. satz 1 festgelegten Summengrenzen in den letzten drei
(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten wurden,
die Aufsichtsbehörde. stellt die Aufsichtsbehörde von Amts wegen fest, dass
es als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen
Kapitel 5 ist, es sei denn, in den nächsten fünf Jahren wird voraus-
sichtlich eine dieser Summengrenzen überschritten.
K l e i n e Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n
(3) Wird eine der in Absatz 1 genannten Summen-
und Sterbekassen
grenzen in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschrit-
ten, hebt die Aufsichtsbehörde die Feststellung auf.
Abschnitt 1 Das Erstversicherungsunternehmen gilt ab dem vierten
Kleine Versicherungsunternehmen Jahr nicht mehr als kleines Versicherungsunternehmen.
(4) Auf Antrag ist ein Erstversicherungsunterneh-
§ 211 men, das nach den Absätzen 1 und 2 als kleines Ver-
Kleine Versicherungsunternehmen sicherungsunternehmen anzusehen wäre, nicht als ein
(1) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne die- solches zu behandeln.
ses Gesetzes sind Erstversicherungsunternehmen,
§ 212
1. deren jährlich gebuchte Bruttobeitragseinnahmen
den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie Anzuwendende Vorschriften
2009/138/EG genannten Betrag nicht überschreiten,
(1) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten die
2. deren gesamte versicherungstechnischen Rückstel- auf Erstversicherungsunternehmen, die keine Sterbe-
lungen im Sinne des § 75 ohne Abzug der einforder- kassen oder Pensionskassen sind, anwendbaren Vor-
baren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und schriften dieses Gesetzes, soweit dieses Kapitel keine
von Zweckgesellschaften den in Artikel 4 Absatz 1 abweichenden Regelungen enthält.
Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten
Betrag nicht überschreiten, (2) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten
nicht:
3. deren Geschäftstätigkeit keine Rückversicherungs-
tätigkeiten einschließt, die 1. von den Vorschriften über die Geschäftsorganisation
a) die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Richt- § 26 Absatz 3, 4 und 6 bis 8, die §§ 27, 28 Absatz 1
linie 2009/138/EG genannten Beträge bezogen und § 29 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 30 und 31,
auf ihre gebuchten Bruttobeitragseinnahmen 2. von den Vorschriften über die Abschlussprüfung
oder ihre versicherungstechnischen Rückstellun- § 35 Absatz 2 und § 37 Absatz 2,
gen im Sinne des § 75 ohne Abzug der einforder-
baren Beträge aus Rückversicherungsverträgen 3. die Vorschriften über den Bericht über Solvabilität
und von Zweckgesellschaften oder und Finanzlage, §§ 40 bis 42,
b) 10 Prozent ihrer gebuchten Bruttobeitragsein- 4. von den Vorschriften über den Dienstleistungs- und
nahmen oder Niederlassungsverkehr die §§ 57 bis 59,
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
5. von den Vorschriften über die finanzielle Ausstattung erlassenen Rechtsverordnung die Grundsätze der
die §§ 74 bis 124, 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie auf Grund des § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 er-
die §§ 131 und 133, lassenen Rechtsverordnung treten,
6. die Vorschriften des Teils 5 Kapitel 1 und § 284, so- 12. § 303 Absatz 1 und 2 Nummer 1 mit der Maßgabe,
fern eine Gruppe von der Versicherungsaufsicht un- dass die Verwarnung, die Abberufung oder die Un-
terliegenden Unternehmen ausschließlich durch die tersagung nur hinsichtlich eines Geschäftsleiters
Einbeziehung von kleinen Versicherungsunterneh- oder eines Aufsichtsratsmitglieds möglich ist, und
men, Sterbekassen, Pensionskassen oder Pensions- 13. § 304 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass
fonds entsteht, die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis widerrufen
7. von den Vorschriften über Aufgaben und allgemeine kann, wenn es dem Unternehmen nicht gelingt, in-
Vorschriften § 301 und nerhalb von drei Monaten nach Feststellung der
8. von den Übergangs- und Schlussbestimmungen die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
§§ 336 bis 352. den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen,
und die Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn es dem
(3) Die folgenden Vorschriften gelten mit der allge- Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von neun
meinen Maßgabe, dass an die Stelle der anrechnungs- Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung
fähigen Basiseigenmittel die Eigenmittel treten, und mit der Mindestkapitalanforderung den genehmigten
folgenden besonderen Maßgaben: Finanzierungsplan zu erfüllen.
1. § 9 Absatz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass als
Bestandteil des Geschäftsplans Angaben über die § 213
Eigenmittelbestandteile, die die absolute Grenze Solvabilitäts- und
der Mindestkapitalanforderung darstellen, einzurei- Mindestkapitalanforderung
chen sind,
Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets
2. § 9 Absatz 3 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass sich
über Eigenmittel mindestens in Höhe der durch Rechts-
die Regelung auf die versicherungstechnischen
verordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 1 festgelegten
Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch be-
Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. Ein Drittel der
zieht,
Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapital-
3. § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maß- anforderung.
gabe, dass Angaben über Art und Umfang der
Geschäftsorganisation nur zu machen sind für die § 214
Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichtsrats
Eigenmittel
und, falls vorhanden, für den Verantwortlichen Ak-
tuar, (1) Eigenmittel im Sinne des § 213 sind
4. § 12 Absatz 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die 1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapi-
Regelung auf jede Ausdehnung des Geschäftsbe- tal abzüglich des Betrags der eigenen Aktien, bei
triebs auf ein Gebiet im Ausland anzuwenden ist, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der ein-
gezahlte Gründungsstock, bei öffentlich-rechtlichen
5. § 15 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die
Versicherungsunternehmen die dem eingezahlten
Aufnahme von Kapital gegen Gewährung von Ge-
Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechen-
nussrechten oder gegen Eingehung von nachrangi-
den Posten,
gen Verbindlichkeiten, die mindestens die Anforde-
rungen an die Qualitätsklasse 2 nach § 92 Absatz 2 2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,
erfüllen, nicht als Fremdmittelaufnahme gilt, 3. der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividen-
6. § 23 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Leitlinien den ergebende Gewinnvortrag,
keine Vorgaben zur internen Revision enthalten 4. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten
müssen, eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4,
7. § 24 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich 5. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger
die Regelung nur auf Geschäftsleiter und Mitglieder Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der
des Aufsichtsrats bezieht, Absätze 3 und 4,
8. § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Risiken, 6. bei Lebensversicherungsunternehmen und bei Kran-
denen das Unternehmen tatsächlich oder mög- kenversicherungsunternehmen, die die Krankenver-
licherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen sicherung nach Art der Lebensversicherung betrei-
zu dokumentieren sind, ben, die Rückstellung für Beitragsrückerstattung,
9. § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine Com- sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet
pliance-Funktion vorzuhalten ist, werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte
10. § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass nur Überschussanteile entfällt, sowie
die vorgesehene Einsetzung eines Geschäftsleiters 7. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbe-
oder die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds hörde
und das Ausscheiden oder der Entzug der Befugnis a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grund-
zur Vertretung des Versicherungsunternehmens kapitals, des Gründungsstocks oder der bei öf-
einer dieser Personen anzuzeigen ist, fentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen
11. § 141 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften ent-
der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 sprechenden Posten, wenn der eingezahlte Teil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 505
25 Prozent des Grundkapitals, des Gründungs- im Fall von vereinbarten Kapitalersetzungspflichten
stocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Ver- oder Zustimmungsvorbehalten seitens der Aufsichts-
sicherungsunternehmen dem Grundkapital bei behörde kann eine Zurechnung des Kapitals zu den
Aktiengesellschaften entsprechenden Posten er- Eigenmitteln weiterhin voll erfolgen. Eine vorzeitige
reicht, Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen ohne
b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zu-
und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit rückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die
arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmit-
unternehmen, wenn sie nicht die Lebensversiche- tel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der
rung oder die Krankenversicherung betreiben, die vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Versicherungs-
Hälfte der Differenz zwischen den nach der unternehmen kann sich ein entsprechendes Recht ver-
Satzung in einem Geschäftsjahr zulässigen Nach- traglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Ge-
schüssen und den tatsächlich geforderten Nach- nussrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und
schüssen, Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3
genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versiche-
c) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewer- rungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte ei-
tung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven gene Genussrechte nicht erwerben.
nicht Ausnahmecharakter haben, und
(3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5
d) bei Lebensversicherungsunternehmen nach Maß-
ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,
gabe der auf Grund des § 217 Satz 1 erlassenen
Vorschriften der Wert der in den Beitrag einge- 1. wenn es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der rens oder der Liquidation des Versicherungsunter-
Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt wor- nehmens nach Befriedigung aller nicht nachrangigen
den sind. Gläubiger zurückerstattet wird,
Mittel gemäß Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b kön- 2. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindes-
nen den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von tens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung ge-
50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrags der Eigen- stellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers
mittel und der Solvabilitätskapitalanforderung zuge- zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jah-
rechnet werden. Von der Summe der sich nach Satz 1 ren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn das
Nummer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind der um die Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung an-
auszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und derer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte worden ist,
abzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- 3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsan-
oder Firmenwert nach § 246 Absatz 1 Satz 4 des Han- spruchs gegen Forderungen des Versicherungsun-
delsgesetzbuchs. ternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbind-
(2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 lichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das
ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, Versicherungsunternehmen oder durch Dritte ge-
1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt stellt werden und
und das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, 4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weni-
im Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzuschie- ger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des
ben, Vertrags fällig werden kann; sobald der Rückerstat-
2. wenn vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung tungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird
des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, er-
Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung folgt die Zurechnung nur noch zu 40 Prozent.
aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt
wird, sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht ver-
3. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindes- kürzt werden; im Fall von vereinbarten Kapitalerset-
tens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung zungspflichten oder Zustimmungsvorbehalten seitens
gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläu- der Aufsichtsbehörde kann eine Zurechnung des Kapi-
bigers zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf tals zu den Eigenmitteln weiterhin voll erfolgen. Eine
Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn vorzeitige Rückerstattung ist dem Versicherungsunter-
das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung nehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Verein-
anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel er- barungen zurückzugewähren, soweit das Versiche-
setzt worden ist, rungsunternehmen nicht aufgelöst wurde und sofern
nicht
4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger
als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Ver- 1. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest
trags fällig werden kann und gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder
5. wenn das Versicherungsunternehmen bei Abschluss 2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung
des Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genann- zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich
ten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hin- ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.
gewiesen hat. Das Versicherungsunternehmen hat bei Abschluss des
Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht ge- Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten
ändert, der Nachrang nicht beschränkt und können die Rechtsfolgen in Textform hinzuweisen; werden Wertpa-
Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden; piere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben,
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingun- (2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt wer-
gen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein den in
Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren ver-
1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und
briefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht er-
Genussrechten,
werben. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf ein
Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten 2. Schuldbuchforderungen,
für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein aus- 3. Aktien,
schließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegrün-
detes Tochterunternehmen des Versicherungsunter- 4. Beteiligungen,
nehmens eingegangen ist. 5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
(4) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrech- 6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche An-
ten nach Absatz 2 oder auf Grund der Eingehung von lagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie
nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 einge- 2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem
zahlt ist, kann den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zu- Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden,
gerechnet werden, soweit der Gesamtbetrag dieses wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen
Kapitals nach Aufnahme 50 Prozent der Eigenmittel Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen,
und 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung
7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstitu-
nicht überschreitet. Im Fall fester Laufzeiten beträgt
ten und
diese Grenze 25 Prozent.
8. sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von
(5) Von der Summe der sich nach Absatz 1 Satz 1 § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zu-
Nummer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind abzuziehen: gelassen werden.
1. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens im Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur an-
Sinne des § 7 Nummer 4 zweiter Halbsatz an Kredit- gelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei
instituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num- Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall
mer 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes, auf Antrag vorübergehend gestattet.
an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesen- § 216
gesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und Anzeigepflichten
(1) Zusammen mit dem nach § 341a Absatz 1 des
2. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des Ab-
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 4 und Forderungen aus
schluss und Lagebericht ist der Aufsichtsbehörde
nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absat-
jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalan-
zes 1 Satz 1 Nummer 5 gegenüber den in Nummer 1
forderung vorzulegen und sind ihr die Eigenmittel nach-
genannten Unternehmen, an denen das Versiche-
zuweisen.
rungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit
dem zusammen es Mitglied einer horizontalen Unter- (2) Die Versicherungsunternehmen haben über ihre
nehmensgruppe ist. gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuan-
lagen und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versiche- § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.
rungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen
nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versiche-
§ 217
rungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nummer 1
genannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um Verordnungsermächtigung
das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Rettung finanziell zu stützen. tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für kleine
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf ent- Versicherungsunternehmen zu erlassen
sprechende Beteiligungs- und Forderungstitel des Ver- 1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-
sicherungsunternehmens an oder gegenüber Versiche- kapitalanforderung,
rungsunternehmen, Versicherungsunternehmen eines
Drittstaats, Versicherungs-Holdinggesellschaften und 2. über den für die einzelnen Versicherungssparten
Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1. maßgebenden Mindestbetrag der Mindestkapital-
anforderung sowie über seine Berechnung,
§ 215 3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen
nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel er-
Anlagegrundsätze rechnet werden und in welchem Umfang sie auf
für das Sicherungsvermögen die Solvabilitätskapitalanforderung und die Min-
destkapitalanforderung angerechnet werden dür-
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach
fen,
§ 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebe-
nen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmens- 4. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl der ge-
struktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit mäß § 216 zu erstellenden Solvabilitätsübersicht
und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versi- und des Berichts über die Vermögensanlagen so-
cherungsunternehmens unter Wahrung angemessener wie die Frist für die Einreichung bei der Aufsichts-
Mischung und Streuung erreicht werden. behörde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 507
5. über die Art und Weise der Datenübermittlung, die 1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zu-
zu verwendenden Datenformate sowie die einzuhal- sätzlich die allgemeinen Versicherungsbedingungen
tende Datenqualität, sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen, ins-
6. über quantitative und qualitative Vorgaben zur An- besondere die Tarife und die Grundsätze für die
lage des Sicherungsvermögens nach Maßgabe des Berechnung der Prämien und der versicherungs-
§ 215 Absatz 1 und 2 Satz 1; die Verordnung kann technischen Rückstellungen nach dem Handelsge-
die Anlage in sonstigen Anlagen zulassen, wenn setzbuch einschließlich der verwendeten Rech-
diese vergleichbare Sicherheit und Liquidität besit- nungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalku-
zen wie die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 latorischen Herleitungen und statistischen Nach-
genannten Anlagen, weise einzureichen sind,
7. über einen oder mehrere Höchstwerte für den 2. § 141 Absatz 5 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass
Rechnungszins bei Versicherungsverträgen mit der Verantwortliche Aktuar nur die Finanzlage des
Zinsgarantie, Unternehmens daraufhin überprüfen muss, ob die
dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versiche-
8. über weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontie- rungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jeder-
rungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handels- zeit gewährleistet ist und das Unternehmen über
gesetzbuchs, ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätskapital-
9. über die Höchstbeträge für die Zillmerung und anforderung verfügt, und
10. über die versicherungsmathematischen Rech- 3. § 141 Absatz 5 Nummer 2 erster Halbsatz mit der
nungsgrundlagen und die Bewertungsansätze für Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Be-
die Deckungsrückstellung. stätigung die Bestätigung tritt, dass die Deckungs-
rückstellung nach dem genehmigten Geschäftsplan
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
gebildet ist (versicherungsmathematische Bestäti-
tigungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 durch Rechts-
gung); diese Maßgabe gilt nicht, sofern es sich um
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Rechts-
einen kleineren Verein nach § 210 handelt.
verordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnun-
§ 220
gen nach Satz 1 Nummer 6 bis 10 sind im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verordnungsermächtigung
Verbraucherschutz zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Be-
Abschnitt 2 rechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforde-
rung von Sterbekassen zu erlassen. Die Ermächtigung
Sterbekassen
kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den
§ 218
Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des
Sterbekassen Bundesrates.
(1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunter-
nehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfall- Teil 3
risiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer Sicherungsfonds
Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskos-
ten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese § 221
Leistungen in Sachwerten erbracht werden.
Pflichtmitgliedschaft
(2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2
(1) Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67
genannten Geschäfte betreiben.
Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1
genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23
§ 219
oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversiche-
Anzuwendende Vorschriften rung gemäß § 146 zugelassen sind, mit Ausnahme der
(1) Auf Sterbekassen finden unabhängig von der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Siche-
Höhe ihrer Beitragseinnahmen und ihrer versicherungs- rungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche
technischen Rückstellungen die nach den §§ 212 ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen,
bis 217 auf kleine Versicherungsunternehmen anwend- der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem
baren Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit Versicherungsvertrag begünstigten Personen dient.
sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen und (2) Pensionskassen können einem Sicherungsfonds
dieser Abschnitt keine abweichenden Regelungen ent- freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung vergleichbarer
hält. Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Siche-
(2) Von den besonderen Vorschriften über die Le- rungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter
bensversicherung gilt für Sterbekassen § 140 Absatz 2 Bedingungen abhängig machen.
bis 4 nicht. Der Verantwortliche Aktuar muss die Be-
richte nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 und 4 nicht er- § 222
stellen; § 141 Absatz 6 Nummer 2 und 3 ist nicht an- Aufrechterhaltung
zuwenden. der Versicherungsverträge
(3) Die folgenden Vorschriften gelten für Sterbekas- (1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraus-
sen jeweils mit folgender Maßgabe: setzungen des § 314 Absatz 1 Satz 1 bei einem Versi-
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
cherungsunternehmen erfüllt sind, welches Mitglied ei- (7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung auf
nes Sicherungsfonds ist, oder liegt eine Anzeige gemäß den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum Ge-
§ 311 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eines solchen Versiche- schäftsbetrieb des übertragenden Versicherungsunter-
rungsunternehmens vor, übermittelt sie diese Feststel- nehmens.
lung dem Sicherungsfonds und informiert hierüber das
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
betroffene Versicherungsunternehmen.
Anordnung der Aufsichtsbehörde haben keine auf-
(2) Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der Be- schiebende Wirkung.
lange der Versicherten nicht ausreichend sind, ordnet
die Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten § 223
Bestandes an Versicherungsverträgen mit den zur Sicherungsfonds
Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen
erforderlichen Vermögensgegenständen auf den zu- (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden
ständigen Sicherungsfonds an; § 13 ist nicht anzuwen- ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein
den. Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht
rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet.
(3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Un- Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr han-
ternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit deln, klagen oder verklagt werden.
der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den
(2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der
Versicherungsnehmern auf den Sicherungsfonds über;
Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten
§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-
Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen
wenden.
aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen.
(4) Der Sicherungsfonds verwaltet die übernomme- Zu diesem Zweck sorgen die Sicherungsfonds für die
nen Verträge gesondert von seinem restlichen Vermö- Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versiche-
gen und legt über sie gesondert Rechnung. Er ermittelt rungsunternehmens.
unverzüglich den für die vollständige Bedeckung der (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erfor- Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine
derlichen Betrag und stellt geeignete qualifizierte kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.
Vermögensgegenstände bereit. § 15 Absatz 1, die
§§ 39, 124, 139, 141, 142, 146 bis 158 und 336 gelten (4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte
insoweit entsprechend; § 140 Absatz 2 und 3 findet auf eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.
die von den Sicherungsfonds verwalteten Versiche-
rungsverträge Anwendung, sobald die Aufsichtsbe- § 224
hörde festgestellt hat, dass die Sanierung eines über- Beleihung Privater
nommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist
und das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gestellte Kapital an die einzahlenden Versicherungsun- mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
ternehmen zurückgewährt wurde. mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates Aufga-
(5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass die Mittel ben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds
des Sicherungsfonds gemäß § 226 Absatz 4 bis 6 nicht einer juristischen Person des Privatrechts zu übertra-
ausreichen, um die Fortführung der Verträge zu ge- gen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Siche-
währleisten, setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensver- rungsfonds zu übernehmen und hinreichende Gewähr
sicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungs-
Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garan- versicherten bietet. Eine juristische Person bietet hin-
tierten Leistungen herab. Die Aufsichtsbehörde kann reichende Gewähr, wenn
außerdem Anordnungen treffen, um einen außerge- 1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die
wöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeen- Geschäftsführung und Vertretung der juristischen
digungen zu verhindern. Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind,
(6) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungsbe- 2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
stand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum Ver- Ausstattung und Organisation, insbesondere für die
sicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen übertra- Beitragseinziehung, die Leistungsbearbeitung und
gen; auf diese Übertragung ist § 13 entsprechend an- die Verwaltung der Mittel, verfügt und dafür eigene
zuwenden. Der Sicherungsfonds kann die Versiche- Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro
rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der zu vorhält und
übertragenden Verträge bei der Übertragung ändern,
3. sie nachweist, dass sie zur Organisation insbeson-
um sie an die Verhältnisse des übernehmenden Ver-
dere der Beitragseinziehung, der Leistungsbearbei-
sicherers anzupassen, wenn es zur Fortführung der Ver-
tung und der Verwaltung der Mittel im Zeitpunkt der
träge beim übernehmenden Versicherer zweckmäßig
Bestandsübertragung gemäß § 222 Absatz 2 in der
und für die versicherten Personen zumutbar ist. Die
Lage ist.
Änderung wird wirksam, wenn sie unter Wahrung des
Vertragsziels die Belange der Versicherten angemessen Auch ein nach § 8 zugelassenes Unternehmen kann
berücksichtigt und ein unabhängiger Treuhänder bestä- beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach
tigt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Für den Treu- Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen
händer gelten die §§ 142 und 157 Absatz 3 entspre- die Genehmigung der Satzung und von Satzungsände-
chend. rungen der juristischen Person vorbehalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 509
(2) Im Fall der Beleihung nach Absatz 1 tritt die ju- nischen Netto-Rückstellungen im Sinne der §§ 341e
ristische Person des Privatrechts in die Rechte und bis 341h des Handelsgesetzbuchs der angeschlosse-
Pflichten des jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 223 Ab- nen Versicherungsunternehmen zu erheben, wenn dies
satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der
der Vermögensmasse erfolgt nicht. Anteil eines Versicherungsunternehmens am Fondsver-
mögen ist zur Bedeckung seiner versicherungstechni-
§ 225 schen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h
des Handelsgesetzbuchs geeignet.
Aufsicht
Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwir- (6) Auf den Sicherungsfonds für die Krankenversi-
ken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufga- cherer sind die Absätze 2 bis 5 nicht anzuwenden.
ben der Sicherungsfonds gefährden können. Die Bun- Der Sicherungsfonds erhebt nach der Übernahme der
desanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und Versicherungsverträge zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder Sonderbeiträge bis zur Höhe von maximal 2 Promille
zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rück-
den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungs- stellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handels-
rechte nach den §§ 305 und 306 zu. Im Übrigen gelten gesetzbuchs der angeschlossenen Krankenversiche-
für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses rungsunternehmen.
Kapitels sowie § 332. (7) Das Nähere über den Mindestbetrag des Siche-
rungsvermögens, die Jahres- und Sonderbeiträge so-
§ 226 wie die Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr
Finanzierung regelt das Bundesministerium der Finanzen im Beneh-
men mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
(1) Die Versicherungsunternehmen, die einem Siche- braucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der
rungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an Zustimmung des Bundesrates bedarf. Hinsichtlich der
den Sicherungsfonds zu leisten. Die Beiträge sollen Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten
die Fehlbeträge der übernommenen Versicherungs- Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäfts-
verträge, die entstehenden Verwaltungskosten und struktur der dem Sicherungsfonds angehörenden Ver-
sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit des Siche- sicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Die Höhe
rungsfonds entstehen, decken. der Beiträge soll auch die Finanz- und Risikolage der
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus über- Beitragszahler berücksichtigen. Die Rechtsverordnung
nommenen Versicherungsverträgen haftet der Siche- kann auch Bestimmungen zur Anlage der Mittel ent-
rungsfonds nur mit dem auf Grund der Beitragsleistun- halten.
gen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur (8) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungs-
Verfügung stehenden Vermögen sowie den nach § 222 fonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen
Absatz 2 Satz 1 übertragenen Vermögensgegenstän- des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die voll-
den. Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen streckbare Ausfertigung erteilt der Sicherungsfonds.
Verbindlichkeiten des Sicherungsfonds. Ein Siche-
rungsfonds nach § 224 hat dieses Vermögen getrennt
von seinem übrigen Vermögen zu halten und zu verwal- § 227
ten. Rechnungslegung des Sicherungsfonds
(3) Die für die Übernahme von Versicherungsverträ- (1) Die Sicherungsfonds haben für den Schluss ei-
gen angesammelten Mittel (Sicherungsvermögen) sind nes jeden Kalenderjahres jeweils einen Geschäftsbe-
gemäß den Grundsätzen des § 124 Absatz 1 anzu- richt aufzustellen und einen unabhängigen Wirtschafts-
legen. prüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungs-
(4) Der Umfang dieses Vermögens soll 1 Promille der gesellschaft mit der Prüfung der Vollständigkeit des
Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstel- Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu
lungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handels- beauftragen. Die Sicherungsfonds haben der Bundes-
gesetzbuchs aller dem Sicherungsfonds angeschlosse- anstalt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich
nen Versicherungsunternehmen nicht unterschreiten. nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt
kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
(5) Die angeschlossenen Versicherungsunternehmen
die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn
sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe
dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist;
der Jahresbeiträge aller dem Sicherungsfonds für die
Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben
Lebensversicherer angehörenden Versicherungsunter-
keine aufschiebende Wirkung. Der Geschäftsbericht
nehmen beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer versiche-
muss Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen
rungstechnischen Netto-Rückstellungen im Sinne der
Verhältnissen des Sicherungsfonds, insbesondere zur
§§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs. Der indivi-
Höhe und Anlage der Mittel, zur Verwendung der Mittel
duelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunternehmens
für Entschädigungsfälle, zur Höhe der Beiträge sowie
wird vom Sicherungsfonds nach dem in der Verordnung
zu den Kosten der Verwaltung, enthalten.
nach Absatz 7 festgelegten Verfahren jährlich ermittelt.
Erträge des Sicherungsfonds werden an die dem Si- (2) Die Sicherungsfonds haben der Bundesanstalt
cherungsfonds angehörenden Versicherungsunterneh- den festgestellten Geschäftsbericht jeweils bis zum
men im Verhältnis ihrer Beiträge ausgeschüttet. Der 31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat der Bundesanstalt
Sicherungsfonds hat Sonderbeiträge bis zur Höhe von den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts
maximal 1 Promille der Summe der versicherungstech- unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzurei-
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
chen. Die Bundesanstalt ist auf Anforderung auch über weiterhin nicht erfüllt werden. Nach dem Ausschluss
die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 näher zu unterrich- haftet der Sicherungsfonds nur noch für Verbindlichkei-
ten. ten des Versicherungsunternehmens, die vor Ablauf
dieser Frist begründet wurden.
§ 228 (2) Für Verbindlichkeiten eines Versicherungsunter-
Mitwirkungspflichten nehmens, die entstanden sind, nachdem seine Erlaub-
(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nis zum Geschäftsbetrieb erloschen ist, haftet der
dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf Verlan- Sicherungsfonds nicht.
gen alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vor-
zulegen, welche der Sicherungsfonds zur Wahrneh- § 230
mung seines Auftrags nach diesem Gesetz benötigt. Verschwiegenheitspflicht
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete Personen, die bei einem Sicherungsfonds beschäf-
kann die Auskunft zu solchen Fragen verweigern, deren tigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse,
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab- insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be- nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf eine
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Ver- gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu ver-
pflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus- pflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten
kunft zu belehren. liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt
(3) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die weitergegeben werden.
Personen, derer sie sich bedienen, können die Ge-
schäftsräume eines Versicherungsunternehmens inner- § 231
halb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten be- Zwangsmittel
treten, sobald die Aufsichtsbehörde die Feststellung
gemäß § 222 Absatz 1 getroffen hat. Ihnen sind sämt- (1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen
liche Unterlagen vorzulegen, die sie benötigen, um eine nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstre-
Bestandsübertragung vorzubereiten. Sofern Funktio- ckungsgesetzes durchsetzen.
nen des Versicherungsunternehmens auf ein anderes (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maß-
Unternehmen ausgegliedert worden sind, gelten die nahmen gemäß § 226 Absatz 1 und 5 Satz 1 sowie
Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Unternehmen ent- § 228 Absatz 1 bis zu fünfzigtausend Euro.
sprechend.
(4) Hat das Unternehmen, dessen Bestand übertra- Teil 4
gen wird, Verträge über eine Ausgliederung, die der Ver- Einrichtungen der
waltung des Bestandes dient, abgeschlossen, kann der betrieblichen Altersversorgung
Sicherungsfonds anstelle des Unternehmens in den
Vertrag eintreten. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden. Eine ordentliche Kündigung des
Kapitel 1
Vertrags durch den Dienstleister ist frühestens zum Pensionskassen
letzten Tag des zwölften Monats nach dem Eintritt des
Sicherungsfonds möglich. Fordert der andere Teil den § 232
Sicherungsfonds zur Ausübung seines Wahlrechts auf,
Pensionskassen
so hat der Sicherungsfonds unverzüglich zu erklären,
ob er in den Vertrag eintreten will. Unterlässt er dies, (1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständi-
kann er auf Erfüllung nicht bestehen. ges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck
die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens
§ 229 wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das
Ausschluss 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitalde-
ckungsverfahrens betreibt,
(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Bei-
trags- oder Mitwirkungspflichten nach § 226 oder 2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des
§ 228 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit
rechtzeitig, so hat der Sicherungsfonds die Bundes- das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können
anstalt zu unterrichten. Ist die Bundesanstalt nicht die die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige
zuständige Aufsichtsbehörde, unterrichtet sie diese un- Leistungen vorsehen,
verzüglich. Erfüllt das Versicherungsunternehmen auch 3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene er-
innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die bringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld be-
Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann der grenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungs-
Sicherungsfonds dem Versicherungsunternehmen mit kosten vereinbart werden kann, und
einer Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus
dem Sicherungsfonds ankündigen. Nach Ablauf dieser 4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf
Frist kann der Sicherungsfonds mit Zustimmung der Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder
Bundesanstalt das Versicherungsunternehmen von Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.
dem Sicherungsfonds ausschließen, wenn die Ver- (2) Pensionskassen dürfen die in § 1 Absatz 2
pflichtungen von dem Versicherungsunternehmen Satz 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht betreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 511
§ 233 rungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten
Zeitpunkt in Kraft getreten sind, ist § 336 entsprechend
Regulierte Pensionskassen anzuwenden, soweit ihnen ein von der Bundesanstalt
(1) Pensionskassen in der Rechtsform des Versiche- genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt. § 142 gilt
rungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bun- in diesen Fällen nicht.
desanstalt beantragen, reguliert zu werden, wenn
(4) Auf die am 2. September 2005 zugelassenen
1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des
gekürzt werden dürfen, Absatzes 1 oder 2 erfüllen, ist Absatz 3 Satz 2 und 3
entsprechend anzuwenden.
2. nach ihrer Satzung mindestens 50 Prozent der Mit-
glieder der obersten Vertretung Versicherte oder ihre
§ 234
Vertreter sein sollen; bei Pensionskassen, die nur
das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein sol- Anzuwendende Vorschriften
ches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt
werden, (1) Auf Pensionskassen sind die nach den §§ 212
bis 216 auf kleine Versicherungsunternehmen anwend-
3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebsrenten- baren Vorschriften anzuwenden, soweit diese Lebens-
gesetzes fallenden Personen, die Geschäftsleiter versicherungsunternehmen betreffen und dieser Teil
oder die Inhaber der Trägerunternehmen sowie sol- keine abweichenden Regelungen enthält.
che Personen versichern, die der Pensionskasse
durch Gesetz zugewiesen werden oder die ihr Ver- (2) Für Pensionskassen gelten § 124 dieses Geset-
sicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach zes und § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, findet keine Anwendung. Außerdem haben sie über
und eine interne Revision nach § 30 zu verfügen. Satz 2 gilt
nicht für Pensionskassen in der Rechtsform des Ver-
4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren Bilanz-
die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben summe am Abschlussstichtag des vorausgegangenen
und keine Vergütung für die Vermittlung oder den Geschäftsjahres 125 Millionen Euro nicht überstieg. Die
Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren Aufsichtsbehörde soll andere Pensionskassen auf
(regulierte Pensionskassen). Pensionskassen, bei de- Antrag von der Anwendung des § 30 befreien, wenn
nen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie die sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand für eine
Voraussetzungen des § 156a Absatz 3 Satz 1 des Ver- unabhängige interne Revision in Anbetracht der Art,
sicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom des Umfangs und der Komplexität des betriebenen
15. Dezember 2004 erfüllen, können den Antrag eben- Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unver-
falls stellen. Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, hältnismäßig wäre. Die Freistellung ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind. wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass ihre
§ 210 Absatz 3 Satz 1, § 219 Absatz 2 Satz 2 und Voraussetzungen entfallen sind. Die §§ 52 bis 56, 212
Absatz 3 Nummer 1 und 2 sind entsprechend anzuwen- Absatz 3 Nummer 5 und 6, § 215 Absatz 1 und 2 Satz 1
den. § 140 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, § 145 Ab- Nummer 8 sowie § 294 Absatz 5 finden keine Anwen-
satz 2 und § 234 Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten nicht dung.
für Pensionskassen, deren Antrag nach Satz 3 geneh- (3) Von den nach Absatz 1 anzuwendenden Vor-
migt wurde. Auf regulierte Pensionskassen, die mit schriften sind auf Pensionskassen die folgenden Vor-
Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe schriften nur mit der jeweils folgenden Maßgabe anzu-
des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsver- wenden:
tragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsge-
setzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, 1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass
findet § 139 Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Regu- mit dem Antrag auf Erlaubnis auch die allgemei-
lierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des nen Versicherungsbedingungen einzureichen sind;
§ 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertrags-
2. § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Geneh-
gesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes
migungspflicht nicht für allgemeine Versiche-
abweichende Bestimmungen getroffen haben, können
rungsbedingungen gilt; Änderungen und die Ein-
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Siche-
führung neuer allgemeiner Versicherungsbedin-
rungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zins-
gungen werden erst drei Monate nach Vorlage
garantie gemäß § 139 Absatz 4 nach einem abweichen-
bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Auf-
den Verfahren berechnen.
sichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit
(2) Separate Abrechnungsverbände nach § 2 Ab- feststellt;
satz 1, Pensionskassen unter Landesaufsicht und
Pensionskassen, die auf Grund eines allgemeinverbind- 3. § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Pensions-
lichen Tarifvertrags errichtete gemeinsame Einrichtun- kassen die unternehmensinternen Risikoberichte
gen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgeset- im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2, soweit
zes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen. diese die Berichterstattung gegenüber dem Vor-
stand betreffen, innerhalb eines Monats nach Vor-
(3) Erfüllt eine Pensionskasse nicht mehr die Voraus- lage beim Vorstand bei der Aufsichtsbehörde ein-
setzungen des Absatzes 1 oder 2, stellt die Bundesan- zureichen haben; die Aufsichtsbehörde soll Pensi-
stalt durch Bescheid fest, dass es sich nicht mehr um onskassen auf Antrag von dieser Pflicht befreien,
eine regulierte Pensionskasse handelt. Auf Versiche- wenn sie nachweisen, dass der geforderte Auf-
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
wand in Anbetracht der Art, des Umfangs und der (4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von
Komplexität des betriebenen Geschäfts und der der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Ge-
mit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig schäftsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist
wäre; die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der für dieses Investmentvermögen entsprechend den
Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraus- §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlage-
setzungen für die Freistellung entfallen sind; gesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investment-
gesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
4. § 134 Absatz 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die
sung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2
Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen der
des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des
Pensionskasse um einen angemessenen Zeitraum
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 und 2 ist
den Fassung ist nicht anzuwenden.
entsprechend anzuwenden;
(5) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, ist auf
5. § 141 Absatz 5 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, Pensionskassen abweichend von § 210 auch § 184 an-
dass anstelle der Grundsätze der auf Grund des zuwenden. Die Satzung hat zu bestimmen, dass der
§ 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung die Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ
Grundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1 zu bestellen ist. Abweichend von § 141 Absatz 5 Num-
Nummer 4 bis 7 erlassenen Rechtsverordnung mer 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungs-
eingehalten werden; mathematische Bestätigung auch bei einem kleineren
6. § 142 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der unabhän- Verein abzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu
gige Treuhänder zudem ausreichende Kenntnisse bestätigen, dass die Voraussetzungen der nach § 235
im Bereich der betrieblichen Altersversorgung er- Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder 9 erlassenen Rechts-
worben haben muss; verordnung erfüllt sind.
7. § 144 mit der Maßgabe, dass Versorgungsanwär- § 235
ter und Versorgungsempfänger auch als Versiche-
rungsnehmer die dort genannten Angaben erhal- Verordnungsermächtigung
ten; (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für Pensionskassen durch Rechtsverordnung
8. § 213 mit der Maßgabe, dass Pensionskassen
Vorschriften zu erlassen
stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der
durch Rechtsverordnung nach § 235 Absatz 1 1. über die Berechnung und die Höhe der Solvabili-
Nummer 1 festgelegten Solvabilitätskapitalanfor- tätskapitalanforderung;
derung verfügen müssen; ein Drittel der Solva- 2. über den maßgebenden Mindestbetrag der Min-
bilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapital- destkapitalanforderung sowie über seine Berech-
anforderung; nung;
9. § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d mit 3. darüber, wie nicht in der Bilanz ausgewiesene Ei-
der Maßgabe, dass bei Pensionskassen nach genmittel errechnet werden und in welchem Um-
Maßgabe der auf Grund des § 235 Absatz 1 erlas- fang sie auf die Solvabilitätskapitalanforderung
senen Vorschriften der Wert der in den Beitrag ein- und die Mindestkapitalanforderung angerechnet
gerechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der werden dürfen;
Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt wor- 4. über einen oder mehrere Höchstwerte für den
den sind, auf Antrag und mit Zustimmung der Auf- Rechnungszins bei Versicherungsverträgen mit
sichtsbehörde zu den Eigenmitteln im Sinne des Zinsgarantie;
§ 213 zählt;
5. über weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontie-
9a. § 215 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der rungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handels-
Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 gesetzbuchs;
die Rechtverordnung nach § 235 Absatz 1 Num-
6. über die Höchstbeträge für die Zillmerung;
mer 10 tritt;
7. über die versicherungsmathematischen Rech-
10. § 216 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass Pensions- nungsgrundlagen und die Bewertungsansätze für
kassen zusätzlich ihre Anlagepolitik jährlich, nach die Deckungsrückstellung;
einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik
zudem unverzüglich, gegenüber der Aufsichts- 8. darüber, wie bei Pensionskassen, bei denen ver-
behörde darzulegen haben; hierzu haben sie eine traglich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber
Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zur Prämienzahlung verpflichtet sind, für Lebens-
zu übersenden, die Angaben über das Verfahren versicherungsverträge, denen kein genehmigter
zur Risikobewertung und zur Risikosteuerung so- Geschäftsplan zugrunde liegt, der auf die Arbeit-
wie zur Strategie enthält, und nehmer entfallende Teil der überrechnungsmäßigen
Erträge zu bestimmen ist und welche Beteiligung
11. § 294 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer an diesen Erträgen angemessen
Gegenstand der rechtlichen Aufsicht auch die Ein- im Sinne des § 140 Absatz 2 ist;
haltung der im Bereich der betrieblichen Alters-
9. über die versicherungsmathematischen Methoden
versorgung von den Einrichtungen zu beachten-
zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prä-
den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften ist.
mienänderungen und der versicherungstechni-
Von § 138 können Pensionskassen mit Genehmigung schen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e
der Aufsichtsbehörde abweichen. bis 341h des Handelsgesetzbuchs, insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 513
der Deckungsrückstellung, bei Pensionskassen mit mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern
kollektiven Finanzierungssystemen für Lebensver- erbringt,
sicherungsverträge, denen kein genehmigter Ge-
2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese
schäftsplan zugrunde liegt, insbesondere darüber
Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge
wie die maßgeblichen Annahmen zur Sterblichkeit,
nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch ver-
zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des
sicherungsförmige Garantien zusagen darf,
Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit, die
Annahmen über die Zusammensetzung des Be- 3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf
standes und des Neuzugangs, der Zinssatz ein- Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
schließlich der Höhe der Sicherheitszuschläge und
4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als le-
die Grundsätze für die Bemessung der sonstigen
benslange Zahlung oder als Einmalkapitalzahlung zu
Zuschläge zu berücksichtigen sind;
erbringen.
10. über Anlagegrundsätze qualitativer und quantitati-
ver Art für das Sicherungsvermögen ergänzend zu Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Num-
§ 124 Absatz 1, um die Kongruenz sowie die dau- mer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen
ernde Erfüllbarkeit des jeweiligen Geschäftsplans Kapitalwahlrecht verbunden werden.
sicherzustellen, wobei die Anlageformen des (2) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistun-
§ 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und weitere gen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbrin-
durch diese Verordnung zugelassene Anlageformen gen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber
sowie die Festlegungen im Geschäftsplan hinsicht- auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. Ein fes-
lich des Anlagerisikos und des Trägers dieses Risi- ter Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen
kos zu berücksichtigen sind, sowie über Beschrän- werden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1
kungen von Anlagen beim Trägerunternehmen; Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes.
11. über den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß § 35 (3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gel-
Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben ten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17
der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesonde- Absatz 1 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes fallenden
re, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Personen.
von den Pensionskassen durchgeführten Versiche-
rungsgeschäfte zu erhalten; (4) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb
der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
12. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl der
gemäß § 216 Absatz 1 zu erstellenden Solvabili-
tätsübersicht und des Berichts über die § 237
Vermögensanlagen sowie die Frist für die Einrei- Anzuwendende Vorschriften
chung bei der Aufsichtsbehörde und
(1) Auf Pensionsfonds sind die nach den §§ 212
13. über die Art und Weise der Datenübermittlung, die bis 216 auf kleine Versicherungsunternehmen anwend-
zu verwendenden Datenformate sowie die einzuhal- baren Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
tende Datenqualität. sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen und
Die Artikel 17 bis 17d und 18 der Richtlinie 2003/41/EG dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Nicht anwendbar sind § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 2,
3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichti- § 36 Absatz 2, die §§ 52 bis 56, 125 Absatz 5 und 6,
gung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversor- § 139 Absatz 3 und 4, die §§ 210 und 212 Absatz 3
gung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10) in der jeweils Nummer 5 und 6, die §§ 213 bis 215, 294 Absatz 5
geltenden Fassung sind zu beachten. und 6 Satz 2, § 312 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sowie
Absatz 5 Satz 2 und § 313.
(2) Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsver- (2) Für Pensionsfonds gilt § 124 Absatz 1 entspre-
ordnungen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1 be- chend. Außerdem haben sie über eine interne Revision
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Rechts- nach § 30 zu verfügen. Die Aufsichtsbehörde soll Pen-
verordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 11 sionsfonds auf Antrag von der Anwendung des § 30
und nach Satz 1, soweit sie die Ermächtigung nach Ab- befreien, wenn sie nachweisen, dass der geforderte
satz 1 Satz 1 Nummer 9 und 11 erfassen, ergehen im Aufwand für eine unabhängige interne Revision in An-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz betracht der Art, des Umfangs und der Komplexität des
und für Verbraucherschutz. betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen
Risiken unverhältnismäßig wäre. Die Freistellung ist zu
Kapitel 2 widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird,
dass ihre Voraussetzungen entfallen sind.
Pensionsfonds
(3) Von den auf kleine Versicherungsunternehmen
§ 236 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes, soweit
sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen, sind
Pensionsfonds auf Pensionsfonds die folgenden Vorschriften nur mit
(1) Ein Pensionsfonds im Sinne dieses Gesetzes ist der jeweils folgenden Maßgabe entsprechend anzu-
eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die wenden:
1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen 1. § 8 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis
der betrieblichen Altersversorgung für einen oder nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europä-
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
ischen Gesellschaft und Pensionsfondsvereinen auf Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger
Gegenseitigkeit erteilt werden darf; auf Pensions- sowie an die Stelle der Versicherungsverhältnisse
fondsvereine auf Gegenseitigkeit sind die Vorschrif- die Versorgungsverhältnisse treten und dass
ten über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Gegenstand der rechtlichen Aufsicht auch die
entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes Einhaltung der im Bereich der betrieblichen
bestimmt ist; Altersversorgung von den Einrichtungen zu beach-
tenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
2. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass mit ist, und
dem Antrag auf Erlaubnis die Pensionspläne einzu-
reichen sind; Pensionspläne sind die im Rahmen 11. § 300 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
des Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen Belange der Versicherten die Belange der Versor-
zur planmäßigen Leistungserbringung im Versor- gungsanwärter und Versorgungsempfänger sowie
gungsfall; an die Stelle der Versicherungsverhältnisse die Ver-
sorgungsverhältnisse treten.
3. § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Geneh-
migungspflicht nicht für Pensionspläne gilt; Ände- (4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von
rungen der Pensionspläne und die Einführung der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Pensi-
neuer Pensionspläne werden erst drei Monate nach onsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für
Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67,
Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetz-
feststellt; buchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung geson-
4. § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Pensions- dert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapital-
fonds die unternehmensinternen Risikoberichte im anlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investment-
Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2, soweit diese gesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand be- sung ist nicht anzuwenden.
treffen, innerhalb eines Monats nach Vorlage beim
Vorstand bei der Aufsichtsbehörde einzureichen
haben; die Aufsichtsbehörde soll Pensionsfonds § 238
auf Antrag von dieser Pflicht befreien, wenn sie Finanzielle Ausstattung
nachweisen, dass der geforderte Aufwand in Anbe-
tracht der Art, des Umfangs und der Komplexität Pensionsfonds haben stets über Eigenmittel mindes-
des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbun- tens in Höhe der geforderten Solvabilitätskapitalan-
denen Risiken unverhältnismäßig wäre; die Freistel- forderung zu verfügen, die sich nach dem gesamten
lung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde Geschäftsumfang bemisst. Ein Drittel der Solvabilitäts-
bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen entfallen kapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.
sind;
5. § 134 Absatz 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die § 239
Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Vermögensanlage
Pensionsfonds um einen angemessenen Zeitraum
verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 und 2 ist (1) Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung der
entsprechend anzuwenden; jeweiligen Pensionspläne Sicherungsvermögen zu bil-
den. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Bestände
6. § 140 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherungsvermögen in einer der Art und Dauer
der Belange der Versicherten die Belange der der zu erbringenden Altersversorgung entsprechenden
Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger Weise unter Berücksichtigung der Festlegungen des je-
sowie an die Stelle der Versicherungsverhältnisse weiligen Pensionsplans angelegt werden.
die Versorgungsverhältnisse treten und an die
Stelle der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 (2) Die Pensionsfonds sind verpflichtet, jährlich,
die Rechtsverordnung nach § 240 Satz 1 Nummer 7 nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik zu-
tritt; dem unverzüglich, ihre Anlagepolitik gegenüber der
Aufsichtsbehörde darzulegen. Hierzu haben sie eine Er-
7. § 141 Absatz 5 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, klärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zu über-
dass anstelle der Grundsätze der auf Grund des senden, die Angaben über das Verfahren zur Risikobe-
§ 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung die wertung und zur Risikosteuerung sowie zur Strategie in
Grundsätze der auf Grund des § 240 Satz 1 Num- Bezug auf den jeweiligen Pensionsplan, insbesondere
mer 10 bis 12 erlassenen Rechtsverordnung einge- die Aufteilung der Vermögenswerte je nach Art und
halten werden; Dauer der Altersversorgungsleistungen, enthält.
8. § 142 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der unabhän- (3) Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensionsplans
gige Treuhänder zudem ausreichende Kenntnisse kann auch bei einer vorübergehenden Unterdeckung
im Bereich der betrieblichen Altersversorgung er- als gewährleistet angesehen werden, wenn die Unter-
worben haben muss; deckung 5 Prozent des Betrags der versicherungstech-
9. § 144 mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer die nischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h
dort genannten Angaben erhält; des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt und die Be-
lange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfän-
10. § 294 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die ger gewahrt sind. In diesem Fall ist ein zwischen Arbeit-
Stelle der Belange der Versicherten die Belange der geber und Pensionsfonds vereinbarter Plan zur Wieder-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 515
herstellung der Bedeckung des Sicherungsvermögens und Bestandsdaten sowie aus Angaben über die
(Bedeckungsplan) erforderlich, der der Genehmigung Anzahl der Versorgungsfälle, soweit dies zur Durch-
der Aufsichtsbehörde bedarf. Der Plan muss folgende führung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforder-
Bedingungen erfüllen: lich ist;
1. aus dem Plan muss hervorgehen, wie die zur voll- 4. den Inhalt des Prüfungsberichts nach § 341k des
ständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Handelsgesetzbuchs, soweit dies zur Durchführung
Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist,
Handelsgesetzbuchs erforderliche Höhe der Vermö- insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beur-
genswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums teilung der von den Pensionsfonds durchgeführten
erreicht werden soll; der Zeitraum darf drei Jahre Geschäfte zu erhalten;
nicht überschreiten, und
5. den Inhalt des Prüfungsberichts gemäß § 35
2. bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situa- Absatz 1 Satz 1, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
tion des Pensionsfonds zu berücksichtigen, insbe- gaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbe-
sondere die Struktur seiner Aktiva und Passiva, sein sondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
Risikoprofil, sein Liquiditätsplan, das Altersprofil der der von den Pensionsfonds durchgeführten Ge-
Versorgungsberechtigten sowie gegebenenfalls die schäfte zu erhalten;
Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes
System handelt. 6. die Art und Weise der Datenübermittlung, die zu
verwendenden Datenformate sowie die einzuhal-
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Ar-
tende Datenqualität;
beitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht zur voll-
ständigen Bedeckung der versicherungstechnischen 7. die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrücker-
Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des stattung gemäß § 145 Absatz 2 in Verbindung mit
Handelsgesetzbuchs durch Bürgschaft oder Garantie § 237;
eines geeigneten Kreditinstituts oder in anderer geeig-
neter Weise sichergestellt ist. Der Pensionsfonds hat 8. Anlagegrundsätze qualitativer und quantitativer Art
dem Pensionssicherungsverein die Vereinbarung unver- für das Sicherungsvermögen ergänzend zu § 124
züglich zur Kenntnis zu geben. Absatz 1, um die Kongruenz und die dauernde Er-
füllbarkeit des jeweiligen Pensionsplans sicherzu-
(4) Für Pensionspläne nach § 236 Absatz 2 ist stellen, wobei die Anlageformen des § 215 Absatz 2
Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie weitere durch diese
Unterdeckung 10 Prozent des Betrags der versiche- Verordnung zugelassene Anlageformen sowie die
rungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e Festlegungen im Pensionsplan hinsichtlich des
bis 341h des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt. Die Anlagerisikos und des Trägers dieses Risikos zu
Frist, bis zu der die vollständige Bedeckung wieder er- berücksichtigen sind, sowie über Beschränkungen
reicht werden muss, kann von der Aufsichtsbehörde von Anlagen beim Trägerunternehmen; Artikel 18
verlängert werden; sie darf insgesamt zehn Jahre nicht der Richtlinie 2003/41/EG ist zu beachten;
überschreiten.
9. die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapi-
§ 240 talanforderung, den für Pensionsfonds maßgeb-
lichen Mindestbetrag der Mindestkapitalanforde-
Verordnungsermächtigung rung sowie damit zusammenhängende Genehmi-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- gungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens, da-
tigt, für Pensionsfonds, die nicht der Aufsicht durch die rüber, was als Eigenmittel im Sinne des § 238 an-
Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch zusehen ist und in welchem Umfang die Eigenmittel
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über auf die Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet
werden dürfen, darüber, dass der Aufsichtsbehörde
1. den Wortlaut der versicherungsmathematischen über die Solvabilitätskapitalanforderung und die
Bestätigung, den Inhalt, den Umfang und die Eigenmittel zu berichten ist sowie über die Form
Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß § 141 und den Inhalt und die Frist für die Einreichung die-
Absatz 5 Nummer 2 sowie über den Inhalt, den ses Berichts bei der Aufsichtsbehörde; dabei sind
Umfang und die Vorlagefrist des Berichts gemäß die Artikel 17 bis 17d der Richtlinie 2003/41/EG zu
§ 141 Absatz 5 Nummer 4, jeweils in Verbindung beachten;
mit § 237;
10. Höchstwerte für den Rechnungszins bei Verträgen
2. die Buchführung, den Inhalt, die Form und die
mit Zinsgarantie;
Stückzahl des bei der Aufsichtsbehörde einzurei-
chenden internen Berichts, bestehend aus einer 11. weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontie-
für Aufsichtszwecke gegliederten Bilanz und einer rungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handels-
Gewinn-und-Verlustrechnung sowie besonderen gesetzbuchs sowie
Erläuterungen zur Bilanz und zur Gewinn-und-Ver-
lustrechnung, soweit dies zur Durchführung der 12. die versicherungsmathematischen Rechnungs-
Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist; grundlagen und die Bewertungsansätze für die
Deckungsrückstellung.
3. den Inhalt, die Form und die Stückzahl des bei der
Aufsichtsbehörde vierteljährlich einzureichenden Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
internen Zwischenberichts, bestehend aus einer die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverord-
Zusammenstellung von aktuellen Buchhaltungs- nungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen 2. die Vorschriften des Tätigkeitslandes, die nach Arti-
nach Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 und nach Satz 2, kel 18 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 7 der Richt-
soweit sie die Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 4 linie 2003/41/EG anzuwenden sind.
und 10 bis 12 erfassen, ergehen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- Nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 1, spätestens zwei
cherschutz. Monate nach Erhalt der Benachrichtigung nach Ab-
satz 3 Satz 2, darf der Pensionsfonds die Tätigkeit im
Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften auf-
Kapitel 3 nehmen.
Grenzüberschreitende Geschäfts- (5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen
tätigkeit von Einrichtungen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
der betrieblichen Altersversorgung betriebliche Altersversorgung mit, in welchen Mitglied-
oder Vertragsstaaten der Pensionsfonds tätig ist. Die
Aufsichtsbehörde unterrichtet diese Behörde unverzüg-
§ 241
lich über die dem betreffenden Pensionsfonds erteilte
Grenzüberschreitende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, wenn er erstmals be-
Tätigkeit von Pensionskassen rechtigt ist, grenzüberschreitend tätig zu werden.
Auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensi- (6) Die Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit
onskassen ist § 242 mit Ausnahme des Absatzes 1 den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder
Satz 2 entsprechend anzuwenden; Teil 2 Kapitel 1 Ab- Vertragsstaats die erforderlichen Maßnahmen, um si-
schnitt 7 Unterabschnitt 1 ist nicht anzuwenden. Auf cherzustellen, dass der Pensionsfonds die von diesen
die Geschäfte im Ausland ist § 232 Absatz 1 Nummer 2 Behörden festgestellten Verstöße gegen arbeits- und
und 3 nicht anzuwenden. sozialrechtliche Vorschriften unterbindet. Verstößt das
Unternehmen weiterhin gegen die in Satz 1 genannten
Vorschriften, kann die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit
§ 242
des Unternehmens untersagen oder einschränken.
Grenzüberschreitende
(7) Bei Pensionsfonds, die der Landesaufsicht unter-
Tätigkeit von Pensionsfonds
liegen, informiert die zuständige Landesaufsichtsbe-
(1) Pensionsfonds dürfen nach Maßgabe der Ab- hörde die Bundesanstalt über die Anzeige des Unter-
sätze 2 bis 6 in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten nehmens. Die Bundesanstalt unterstützt die Landes-
Geschäft betreiben. Auf dieses Geschäft sind Teil 2 Ka- aufsichtsbehörde auf Anforderung bei der Durchfüh-
pitel 1 Abschnitt 7 Unterabschnitt 1, § 236 Absatz 1 rung des Notifikationsverfahrens und bei der Durchfüh-
Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sowie Absatz 2 rung von Maßnahmen nach Absatz 6.
und § 239 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. Die
(8) Für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs auf
Aufsichtsbehörde kann für dieses Geschäft die Bildung
ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten
eines gesonderten Sicherungsvermögens verlangen.
gilt § 12 Absatz 1 und 3 entsprechend.
(2) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde ihre
Absicht, betriebliche Altersversorgung für ein Trägerun- § 243
ternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder
Vertragsstaat durchzuführen, unter Angabe des betref- Einrichtungen mit Sitz
fenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
Gleichzeitig sind der Name des Trägerunternehmens
und die Hauptmerkmale des für das Trägerunterneh- (1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Al-
men zu betreibenden Altersversorgungssystems anzu- tersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder
geben. Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der folgenden
Absätze im Inland Geschäfte betreiben. Teil 2 Kapitel 1
(3) Nach Eingang der Anzeige prüft die Aufsichts- Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 ist nicht anzuwenden.
behörde die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten
Tätigkeit, insbesondere die Angemessenheit der Ver- (2) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Be-
waltungsstruktur, der Finanzlage und der Qualifikation hörden des Herkunftsstaats innerhalb von zwei Mona-
der Geschäftsleiter im Verhältnis zu der beabsichtigten ten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20 Absatz 3 der
Tätigkeit. Bei Unbedenklichkeit übermittelt sie die nach Richtlinie 2003/41/EG über die arbeits- und sozialrecht-
Absatz 2 vorgelegten Angaben innerhalb von drei lichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Alters-
Monaten nach Erhalt den zuständigen Behörden des versorgung sowie über die Regelungen des Absat-
anderen Mitglied- oder Vertragsstaats und benachrich- zes 5. Nach Erhalt der Mitteilung der Bundesanstalt
tigt hierüber den Pensionsfonds. über die zuständigen Behörden oder bei Nichtäußerung
der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1
(4) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Pensions- genannten Frist darf die Einrichtung den Betrieb des
fonds die von den zuständigen Behörden des anderen Altersversorgungssystems im Einklang mit den in Satz 1
Mitglied- oder Vertragsstaats erteilten Informationen genannten Vorschriften im Inland aufnehmen.
über
(3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durchfüh-
1. die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vor- rungsweg im Sinne des § 1b Absatz 2 bis 4 des Be-
schriften im Bereich der betrieblichen Altersversor- triebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen ist,
gung sowie und übermittelt die Feststellung an die Einrichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 517
und den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs- Teil 5
verein auf Gegenseitigkeit.
Gruppen
(4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zuständi-
gen Behörden des Herkunftsstaats über wesentliche Kapitel 1
Änderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Vor-
schriften, die sich auf die Merkmale des Altersversor- B e a u f s i c h t i g u n g v o n Ve r s i c h e r u n g s -
gungssystems auswirken können, und über wesent- unternehmen in einer Gruppe
liche Änderungen der Regelung des Absatzes 5.
(5) Eine zugelassene Einrichtung der betrieblichen § 245
Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht
oder Vertragsstaat darf zusätzlich zu ihren nationalen (1) Versicherungsunternehmen einer Gruppe unter-
aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den Fall ihrer Ge- liegen neben der Einzelaufsicht einer Aufsicht auf
schäftstätigkeit in Deutschland Ebene der Gruppe nach Maßgabe der Vorschriften die-
1. nicht mehr als 5 Prozent ihrer Vermögenswerte in ses Teils. Sofern in diesem Teil nichts anderes bestimmt
Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, ist, sind auf diese Unternehmen die Vorschriften für die
Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Einzelbeaufsichtigung von Versicherungsunternehmen
Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Un- weiterhin anwendbar.
ternehmens und nicht mehr als 10 Prozent dieser (2) Der Gruppenaufsicht unterliegen
Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähn-
lichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibun- 1. Versicherungsunternehmen, die bei mindestens ei-
gen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumen- nem Versicherungsunternehmen oder mindestens
ten von Unternehmen anlegen, die einer einzigen einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats
Unternehmensgruppe angehören; für Anlagen, bei beteiligte Unternehmen sind,
denen mindestens eine der Verordnungen nach 2. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunterneh-
§ 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 oder § 240 Satz 1 men
Nummer 8 eine höhere Streuungsquote vorsieht, gilt
a) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
die jeweils höhere Quote, und
b) eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
2. nicht mehr als 30 Prozent dieser Vermögenswerte in
Vermögenswerten anlegen, die auf andere Währun- mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ist,
gen als die der Verbindlichkeiten lauten. 3. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunterneh-
Satz 1 ist nur anzuwenden in Bezug auf den Teil der men
Vermögenswerte der Einrichtung, der der in Deutsch- a) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
land ausgeführten Geschäftstätigkeit im Sinne der
b) eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder
Richtlinie 2003/41/EG entspricht. Zusätzlich haben die
Einrichtungen die Verbraucherinformationen nach Maß- c) ein Versicherungsunternehmen
gabe des § 144 zu erteilen. mit Sitz in einem Drittstaat ist, und
(6) Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrichtung 4. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunterneh-
die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften beachtet men eine gemischte Versicherungs-Holdinggesell-
und die Verbraucherinformationen erteilt. Bei Unregel- schaft ist.
mäßigkeiten im Sinne des Artikels 20 Absatz 9 der
(3) Ist das beteiligte Versicherungsunternehmen
Richtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie unverzüglich die
oder die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die
zuständigen Behörden des Herkunftsstaats. Verstößt
gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem
die Einrichtung weiterhin gegen die arbeits- und sozial-
Mitglied- oder Vertragsstaat verbundenes Unterneh-
rechtlichen Vorschriften, so kann die Bundesanstalt
men eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer
nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Her-
gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die gemäß Ar-
kunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen treffen, um
tikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG des Europä-
diese Verstöße zu verhindern. Wenn andere Maßnah-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
men erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt
2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kredit-
der Einrichtung die Tätigkeit im Inland untersagen.
institute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfir-
(7) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Herkunfts- men eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der
staats einer Einrichtung der betrieblichen Altersver- Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG,
sorgung trifft die Bundesanstalt die erforderlichen Maß- 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und
nahmen, um die freie Verfügung über Vermögenswerte der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Euro-
untersagen zu können, die sich im Besitz eines Treu- päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom
händers oder einer Verwahrstelle mit Standort im Inland 11.2.2003, S. 1) einer zusätzlichen Beaufsichtigung un-
befinden. terliegt oder selbst ein solches Unternehmen oder eine
solche Gesellschaft, kann die Gruppenaufsichtsbe-
§ 244 hörde in den in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten
Fällen nach Anhörung der anderen betroffenen Auf-
Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
sichtsbehörden auf der Ebene des beteiligten Versiche-
Auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung rungsunternehmens oder der Versicherungs-Holding-
mit Sitz in einem Drittstaat ist Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 7 gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesell-
Unterabschnitt 3 anzuwenden. schaft von der Überwachung der Risikokonzentration
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
gemäß § 273, der Überwachung der gruppeninternen § 247
Transaktionen gemäß § 274 oder von beidem absehen.
Oberstes Mutterunternehmen
(4) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesell-
auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten
schaft, insbesondere im Hinblick auf die risikobasierte
Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach (1) Ist das in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannte
Maßgabe der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie beteiligte Versicherungsunternehmen oder die in § 245
2002/87/EG, kann die Gruppenaufsichtsbehörde, nach Absatz 2 Nummer 2 genannte Versicherungs-Holding-
Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesell-
auf der Ebene der gemischten Finanzholding-Gesell- schaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versi-
schaft nur die entsprechenden Bestimmungen der cherungsunternehmens oder einer anderen Versiche-
Richtlinie 2002/87/EG anwenden. Unterliegt die ge- rungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzhol-
mischte Finanzholding-Gesellschaft gleichwertigen Be- ding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Ver-
stimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2009/138/EG tragsstaat, so sind die §§ 250 bis 287 sowie 293 Ab-
und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die Grupenauf- satz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1
sichtsbehörde im Einvernehmen mit der konsolidieren- und § 306 Absatz 1 Nummer 1 nur auf Ebene der
den Aufsichtsbehörde für die Banken- und Wertpapier- obersten Muttergesellschaft anzuwenden, die ein Ver-
branche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am sicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Hol-
stärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Ab- dinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-
satz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anwenden. Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertrags-
staat ist.
§ 246
Umfang der Gruppenaufsicht (2) Ist die in Absatz 1 genannte oberste Mutterge-
sellschaft, die ein Versicherungsunternehmen oder eine
(1) Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß § 245 Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine ge-
umfasst nicht die Beaufsichtigung auf Einzelebene des mischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem
Versicherungsunternehmens eines Drittstaats, der Ver- Mitglied- oder Vertragsstaat ist, Tochterunternehmen
sicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Fi- eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der
nanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Versi- Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichti-
cherungs-Holdinggesellschaft. § 293 bleibt unberührt. gung unterliegt, so kann die Gruppenaufsichtsbehörde
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann bestimmen, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichts-
dass ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht ge- behörden auf der Ebene dieses obersten Mutterunter-
mäß § 245 einbezogen wird, wenn nehmens von der Überwachung der Risikokonzentra-
1. sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet, tion gemäß § 273, der Überwachung der gruppeninter-
in dem der Übermittlung der notwendigen Informa- nen Transaktionen gemäß § 274 oder von beidem ab-
tionen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; § 260 sehen.
bleibt unberührt,
2. das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu § 248
den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur
Oberstes Mutterunternehmen
von untergeordneter Bedeutung ist oder
auf nationaler Ebene
3. die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis
zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen un- (1) Hat das in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannte
angemessen oder irreführend wäre. beteiligte Versicherungsunternehmen oder die in § 245
Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe ein- Absatz 2 Nummer 2 genannte Versicherungs-Holding-
zeln betrachtet nach Satz 1 Nummer 2 von der Grup- gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesell-
penaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie den- schaft seinen oder ihren Sitz im Inland und hat das in
noch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrach- § 247 genannte oberste Mutterunternehmen seinen Sitz
tung nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Ist in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, so kann
die Gruppenaufsichtsbehörde der Auffassung, dass die Aufsichtsbehörde nach Konsultation der Gruppen-
ein Versicherungsunternehmen gemäß Satz 1 Num- aufsichtsbehörde und dieses obersten Mutterunterneh-
mer 2 oder 3 nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen mens anordnen, dass das auf nationaler Ebene oberste
werden soll, hört sie vor einer Entscheidung die ande- Mutterversicherungsunternehmen oder die auf nationa-
ren betroffenen Aufsichtsbehörden an. ler Ebene oberste Muttergesellschaft, die eine Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte
(3) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 5 Finanzholding-Gesellschaft ist, der Gruppenaufsicht
dieses Gesetzes sind alle der Gruppenaufsicht unter- unterliegt. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre Ent-
worfenen Unternehmen der Gruppe verantwortlich, so- scheidung in diesem Fall sowohl gegenüber der Grup-
fern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. penaufsichtsbehörde als auch gegenüber dem obers-
(4) Das an der Spitze einer Gruppe stehende Unter- ten Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder
nehmen ist verpflichtet, auf Ersuchen der Aufsichtsbe- Vertragsstaaten. Die Gruppenaufsichtsbehörde unter-
hörde, die in dem jeweiligen Mitglied- oder Vertrags- richtet das Aufsichtskollegium (§ 283) gemäß Artikel 248
staat für ein gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG. Vor-
nicht in die Gruppenaufsicht einbezogenes Versiche- behaltlich der Absätze 2 bis 6 sind die §§ 250 bis 287
rungsunternehmen zuständig ist, alle zur Erleichterung sowie § 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305
der Beaufsichtigung angeforderten Informationen zu Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1
geben. entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 519
(2) Die Aufsichtsbehörde kann eine Beschränkung glied- oder Vertragsstaaten umspannenden Teilgruppe
der Gruppenaufsicht auf einzelne Vorschriften der eine Gruppenaufsicht durchzuführen. Haben die betrof-
§§ 250 bis 275 bei dem obersten Mutterunternehmen fenen Aufsichtsbehörden eine solche Vereinbarung ge-
auf nationaler Ebene feststellen. schlossen, findet auf Ebene eines in einem anderen
(3) Sofern die Aufsichtsbehörde auf das oberste Mitglied- oder Vertragsstaat als der Teilgruppe gelege-
Mutterunternehmen auf nationaler Ebene die §§ 250 nen obersten Mutterunternehmens im Sinne des § 248
bis 272 anwendet, wird die Methode, die von der Grup- keine Gruppenaufsicht statt.
penaufsichtsbehörde gemäß § 252 für das in § 247 ge- (2) § 248 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
nannte oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mit-
glied- oder Vertragsstaaten gewählt worden ist, von der Kapitel 2
Aufsichtsbehörde als verbindlich anerkannt und ange-
wendet.
Finanzlage
(4) Sofern die Aufsichtsbehörde auf das oberste Abschnitt 1
Mutterunternehmen auf nationaler Ebene die §§ 250
bis 272 anwendet und das in § 247 genannte oberste Solvabilität der Gruppe
Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Ver-
tragsstaaten gemäß § 262 oder § 265 Absatz 5 die Er- § 250
laubnis erhalten hat, die Solvabilitätskapitalanforderung Überwachung der Gruppensolvabilität
für die Gruppe sowie die Solvabilitätskapitalanforde-
(1) Die Solvabilität der Gruppe wird nach Maßgabe
rung für die Versicherungsunternehmen der Gruppe an-
der Absätze 2 und 3, der §§ 275 bis 287 sowie 293
hand eines internen Modells zu berechnen, so wird
Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Num-
diese Entscheidung von der Aufsichtsbehörde als ver-
mer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1 überwacht. Ver-
bindlich anerkannt und umgesetzt. Ist die Aufsichtsbe-
mögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach § 74
hörde in einem solchen Fall der Auffassung, dass das
bewertet.
auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten geneh-
migte interne Modell erheblich vom Risikoprofil des (2) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannten
obersten Mutterunternehmens auf nationaler Ebene ab- Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen
weicht, so kann sie, wenn das Unternehmen ihre Be- auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Ei-
denken nicht angemessen ausräumt, für dieses einen genmittel mindestens in Höhe der nach den §§ 252
Aufschlag auf die anhand eines solchen Modells be- bis 265 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung
rechnete Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ver- zu verfügen.
langen. Ist ein solcher Kapitalaufschlag ausnahms- (3) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 2 genannten
weise nicht angemessen, kann die Aufsichtsbehörde Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe
von dem Unternehmen verlangen, seine Gruppensolva- auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Ei-
bilitätskapitalanforderung anhand der Standardformel genmittel mindestens in Höhe der nach § 266 berech-
zu berechnen. Die Aufsichtsbehörde begründet solche neten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.
Entscheidungen sowohl gegenüber dem Unternehmen
(4) Die §§ 132 und 134 Absatz 1 bis 6 gelten ent-
als auch gegenüber der Gruppenaufsichtsbehörde. Die
sprechend.
Gruppenaufsichtsbehörde unterrichtet das Aufsichts-
kollegium gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a
§ 251
der Richtlinie 2009/138/EG.
Häufigkeit der Berechnung
(5) Sofern die Aufsichtsbehörde auf das oberste
Mutterunternehmen auf nationaler Ebene die Bestim- (1) Die Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppen-
mungen der §§ 250 bis 272 anwendet, kann nach der ebene ist von den beteiligten Versicherungsunterneh-
Vorschrift des § 267 oder des § 272 diesem Unterneh- men, der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der
men nicht die Erlaubnis erteilt werden, auf eines seiner gemischten Finanzholding-Gesellschaft mindestens
Tochterunternehmen die §§ 269 und 270 anzuwenden. einmal im Jahr zu berechnen. Sofern das oberste betei-
ligte Unternehmen ein Versicherungsunternehmen ist,
(6) Eine Anordnung gemäß Absatz 1 kann nicht ge-
meldet dieses der Gruppenaufsichtsbehörde die für
troffen oder aufrechterhalten werden, wenn das oberste
diese Berechnung maßgeblichen Daten und Ergebnis-
Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ein Tochter-
se. Sofern das oberste beteiligte Unternehmen eine
unternehmen des in § 247 genannten obersten Mutter-
Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Fi-
unternehmens auf Ebene der Mitglied- oder Vertrags-
nanzholding-Gesellschaft ist, meldet diese die Informa-
staaten ist und dieses gemäß der Vorschrift des § 268
tionen gemäß Satz 2, sofern nicht die Gruppenauf-
oder des § 270 die Erlaubnis erhalten hat, die §§ 269
sichtsbehörde nach Anhörung der anderen betroffenen
und 270 auf das Tochterunternehmen anzuwenden.
Aufsichtsbehörden und der Gruppe ein Versicherungs-
unternehmen als zur Meldung verpflichtetes Unterneh-
§ 249 men bestimmt hat.
Mutterunternehmen, die mehrere (2) Die Versicherungsunternehmen, die Versiche-
Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen rungs-Holdinggesellschaft und die gemischte Finanz-
(1) Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbe- holding-Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 haben
hörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten, in de- die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe laufend
nen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das zu überwachen. Weicht das Risikoprofil der Gruppe er-
ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler heblich von den Annahmen ab, die der zuletzt gemel-
Ebene ist, vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mit- deten Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
zugrunde liegen, ist die Solvabilitätskapitalanforderung behörde tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss auf
unverzüglich neu zu berechnen und der Gruppenauf- dieses Unternehmen ausgeübt wird, oder
sichtsbehörde zu melden. Rechtfertigen Tatsachen die 3. eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass ein
Annahme, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen
der letzten Meldung der Solvabilitätskapitalanforderung Unternehmens ist, weil es nach Auffassung der Auf-
erheblich geändert hat, so kann die Gruppenaufsichts- sichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden
behörde eine Neuberechnung der Solvabilitätskapital- Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt.
anforderung verlangen.
§ 254
§ 252
Ausschluss der Mehrfach-
Bestimmung der Methode berücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel
(1) Die Solvabilität der Gruppe, an deren Spitze ein (1) Auf die Solvabilitätskapitalanforderung anrech-
beteiligtes Versicherungsunternehmen steht, ist auf der nungsfähige Eigenmittel dürfen bei mehreren in die Be-
Grundlage eines konsolidierten Abschlusses gemäß rechnung der Gruppensolvabilität einbezogenen Versi-
den §§ 261 bis 264 (Konsolidierungsmethode) zu be- cherungsunternehmen nicht mehrfach berücksichtigt
rechnen. werden. Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhö- bleiben, sofern die in den §§ 261 bis 265 beschriebe-
rung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und nen Methoden nicht etwas anderes vorsehen, die fol-
der Gruppe die Verwendung der in § 265 beschriebe- genden Beträge unberücksichtigt:
nen Methode (Abzugs- und Aggregationsmethode) 1. der Wert aller Vermögenswerte des beteiligten Ver-
oder, wenn die Verwendung der Konsolidierungsme- sicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel
thode allein nicht angemessen wäre, eine kombinierte finanziert werden, die auf die Solvabilitätskapital-
Anwendung beider Methoden festlegen. anforderung eines seiner verbundenen Versiche-
rungsunternehmen angerechnet werden dürfen,
§ 253 2. der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem betei-
Berücksichtigung ligten Versicherungsunternehmen verbundenen
des verhältnismäßigen Anteils Versicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel
finanziert werden, die auf die Solvabilitätskapital-
(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität ist anforderung dieses beteiligten Versicherungsunter-
der verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Unter- nehmens angerechnet werden dürfen, und
nehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu
berücksichtigen. 3. der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem be-
teiligten Versicherungsunternehmen verbundenen
(2) Der verhältnismäßige Anteil im Sinne des Absat- Versicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel
zes 1 bezeichnet finanziert werden, die auf die Solvabilitätskapitalan-
1. bei Anwendung der Konsolidierungsmethode die bei forderung eines anderen mit diesem beteiligten Ver-
Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde sicherungsunternehmen verbundenen Versiche-
gelegten Prozentsätze und rungsunternehmens angerechnet werden dürfen.
2. bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsme- (2) Folgende Bestandteile dürfen nur insoweit in die
thode den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solva-
oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten bilitätskapitalanforderung des betreffenden verbunde-
wird. nen Unternehmens angerechnet werden dürfen:
(3) Ist das verbundene Unternehmen ein Tochterun- 1. Überschussfonds nach Artikel 91 Absatz 2 der
ternehmen, dessen Eigenmittel zur Einhaltung seiner Richtlinie 2009/138/EG eines verbundenen Lebens-
Solvabilitätskapitalanforderung nicht ausreichen, ist versicherungsunternehmens des beteiligten Versi-
diese Solvabilitätslücke unabhängig von der verwende- cherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf
ten Methode bei der Berechnung in voller Höhe zu Gruppenebene berechnet wird, und
berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die 2. nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital eines ver-
Gruppenaufsichtsbehörde zulassen, dass die Solvabili- bundenen Versicherungsunternehmens des beteilig-
tätslücke nur anteilig berücksichtigt wird, wenn sich die ten Versicherungsunternehmens, für das die Solva-
Haftung des Mutterunternehmens nach Auffassung der bilität auf Gruppenebene berechnet wird.
betroffenen Aufsichtsbehörden ausschließlich auf den (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 sind die
gehaltenen Kapitalanteil beschränkt. folgenden Bestandteile von der Berechnung auszuneh-
(4) Die Gruppenaufsichtsbehörde legt nach Anhö- men:
rung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und 1. nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital, das für das
der Gruppe den verhältnismäßigen Anteil fest, der zu beteiligte Versicherungsunternehmen zu einer Ver-
berücksichtigen ist, wenn bindlichkeit werden kann,
1. zwischen einigen Unternehmen einer Gruppe keine 2. nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital des beteilig-
Kapitalbeziehungen bestehen, ten Versicherungsunternehmens, das für ein verbun-
2. eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass auch denes Versicherungsunternehmen zu einer Verbind-
das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten lichkeit werden kann, und
oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung 3. nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital eines ver-
anzusehen ist, weil nach Auffassung der Aufsichts- bundenen Versicherungsunternehmens, das für ein
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anderes mit demselben beteiligten Versicherungsun- Berechnung der Gruppensolvabilität sämtliche verbun-
ternehmen verbundenes Versicherungsunternehmen dene Versicherungsunternehmen.
zu einer Verbindlichkeit werden kann. (2) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität wer-
(4) Sind die betroffenen Aufsichtsbehörden der Auf- den für ein verbundenes Versicherungsunternehmen,
fassung, dass über die in den Absätzen 2 und 3 ge- das seinen Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-
nannten Bestandteile hinaus bestimmte auf die Solva- tragsstaat hat als das Versicherungsunternehmen, für
bilitätskapitalanforderung eines verbundenen Versiche- das die Gruppensolvabilität berechnet wird, die Solva-
rungsunternehmens anrechnungsfähige Eigenmittel zur bilitätskapitalanforderung dieses anderen Mitglied-
Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung des oder Vertragsstaats und die dort anrechnungsfähigen
beteiligten Versicherungsunternehmens, für das die Eigenmittel berücksichtigt.
Gruppensolvabilität berechnet wird, tatsächlich nicht
bereitgestellt werden können, so dürfen diese nur inso- § 257
weit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Zwischengeschaltete
Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung des ver- Versicherungs-Holdinggesellschaften
bundenen Unternehmens angerechnet werden dürfen.
(1) Hält ein Versicherungsunternehmen über eine
(5) Die Summe der Eigenmittel nach den Absätzen 2 Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine ge-
bis 4 darf die Solvabilitätskapitalanforderung des ver- mischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung
bundenen Versicherungsunternehmens nicht über- an einem verbundenen Versicherungsunternehmen
schreiten. oder einem Versicherungsunternehmen eines Dritt-
(6) Wird die Gruppensolvabilität berechnet, sind die staats, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft
anrechnungsfähigen ergänzenden Eigenmittel eines oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Be-
verbundenen Versicherungsunternehmens des beteilig- rechnung der Gruppensolvabilität einbezogen. Aus-
ten Versicherungsunternehmens nur in die Berechnung schließlich für diese Berechnung wird die zwischenge-
einzubeziehen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde schaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder zwi-
dieses verbundenen Versicherungsunternehmens diese schengeschaltete gemischte Finanzholding-Gesell-
Eigenmittel genehmigt hat. schaft wie ein Versicherungsunternehmen behandelt,
für das in Bezug auf die Solvabilitätskapitalanforderung
§ 255 die §§ 96 bis 121 und in Bezug auf die anrechnungs-
fähigen Eigenmittel die §§ 89 bis 95 gelten.
Ausschluss der
(2) Nachrangige Verbindlichkeiten und andere nach
gruppeninternen Kapitalschöpfung
§ 94 nur begrenzt anrechnungsfähige Eigenmittel einer
(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität blei- zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesell-
ben anrechnungsfähige Eigenmittel unberücksichtigt, schaft oder einer zwischengeschalteten gemischten
die aus einer Gegenfinanzierung stammen zwischen Finanzholding-Gesellschaft werden nur bis zu der Höhe
dem beteiligten Versicherungsunternehmen und als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, bis zu
1. einem verbundenen Unternehmen, der sie die auf Gruppenebene geltenden Begrenzungen
nicht überschreiten. In die Berechnung der Gruppensol-
2. einem beteiligten Unternehmen oder vabilität dürfen anrechnungsfähige ergänzende Eigen-
3. einem anderen verbundenen Unternehmen eines mittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Hol-
seiner beteiligten Unternehmen. dinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemisch-
ten Finanzholding-Gesellschaft nur einbezogen wer-
(2) Darüber hinaus bleiben bei der Berechnung der den, wenn sie zuvor von der Gruppenaufsichtsbehörde
Gruppensolvabilität die Eigenmittel unberücksichtigt, genehmigt worden sind.
die für die Solvabilitätskapitalanforderung eines ver-
bundenen Versicherungsunternehmens des beteiligten § 258
Versicherungsunternehmens herangezogen werden
können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinan- Verbundene
zierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen Versicherungsunternehmen eines Drittstaats
dieses beteiligten Versicherungsunternehmens stam- (1) Ist ein Versicherungsunternehmen beteiligtes Un-
men. ternehmen eines Versicherungsunternehmens eines
(3) Eine Gegenfinanzierung liegt insbesondere vor, Drittstaats und wird die Gruppensolvabilität nach der
wenn ein Versicherungsunternehmen oder eines seiner Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, ist das
verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Versicherungsunternehmen des Drittstaats für diese
Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Berechnung wie ein verbundenes Versicherungsunter-
Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt nehmen zu behandeln. Unterliegt das Versicherungs-
Eigenmittel hält, die auf die Solvabilitätskapitalanforde- unternehmen des Drittstaats in seinem Sitzland der Zu-
rung des Versicherungsunternehmens oder eines seiner lassungspflicht und Solvabilitätsvorschriften, die denen
verbundenen Unternehmen angerechnet werden kön- in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festge-
nen. legten zumindest gleichwertig sind, so wird die Berech-
nung der Solvabilitätskapitalanforderung und der an-
rechnungsfähigen Eigenmittel nach den Vorschriften
§ 256
dieses Drittstaats vorgenommen.
Verbundene Versicherungsunternehmen
(2) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Gleich-
(1) Hat das Versicherungsunternehmen mehr als ein wertigkeitsprüfung nach Absatz 1 Satz 2 beantragen.
verbundenes Versicherungsunternehmen, umfasst die Die Gruppenaufsichtsbehörde entscheidet über die
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Gleichwertigkeit nach Anhörung der anderen betroffe- nehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen
nen Aufsichtsbehörden und Beteiligung der Europä- hat, von den auf die Gruppensolvabilität anrechnungs-
ischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen fähigen Eigenmitteln abgezogen. Die mit dieser Betei-
und die betriebliche Altersversorgung. Die Entschei- ligung verbundenen nicht realisierten Gewinne dürfen
dung wird anhand der durch die Kommission in dele- nicht als Eigenmittel zur Bedeckung der Gruppensolva-
gierten Rechtsakten nach Artikel 227 Absatz 3 der bilität herangezogen werden.
Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kriterien getroffen.
Die Gruppenaufsichtsbehörde ist an eine zuvor gegen- § 261
über einem Drittstaat getroffene Entscheidung gebun- Konsolidierungsmethode
den. Dies gilt nicht, wenn eine erneute Prüfung erfor-
derlich ist, weil sich das in Titel I Kapitel VI der Richtlinie (1) Nach der Konsolidierungsmethode wird die
2009/138/EG beschriebene Aufsichtssystem oder das Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunter-
Aufsichtssystem des Drittstaats wesentlich geändert nehmens auf der Grundlage des konsolidierten Ab-
hat. Sind die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden schlusses berechnet. Die Gruppensolvabilität des be-
mit der von der Gruppenaufsichtsbehörde getroffenen teiligten Versicherungsunternehmens ist die Differenz
Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß zwischen den auf der Grundlage des konsolidierten Ab-
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb schlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitäts-
von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung kapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln
durch die Gruppenaufsichtsbehörde die Europäische und der auf der Grundlage des konsolidierten Ab-
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die schlusses errechneten Gruppensolvabilitätskapitalan-
betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit forderung. Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 gilt für die Be-
befassen und um Unterstützung bitten. rechnung der auf die Solvabilitätskapitalanforderung
anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Gruppensol-
(3) Ein delegierter Rechtsakt der Europäischen Kom- vabilitätskapitalanforderung unter Anwendung der Kon-
mission gemäß Artikel 227 Absatz 4 der Richtlinie solidierungsmethode entsprechend.
2009/138/EG darüber, ob die Solvabilitätsvorschriften
eines Drittstaats gleichwertig sind oder nicht, ist für (2) Die konsolidierte Gruppensolvabilitätskapitalan-
die Gruppenaufsichtsbehörde verbindlich und schließt forderung wird entweder mit der Standardformel oder
eine Prüfung nach Absatz 2 aus. Das Gleiche gilt, wenn mit einem genehmigten internen Modell berechnet.
und solange ein delegierter Rechtsakt der Europä- (3) Der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppen-
ischen Kommission gemäß Artikel 227 Absatz 5 der solvabilitätskapitalanforderung ist die Summe aus der
Richtlinie 2009/138/EG über die vorläufige Gleichwer- Mindestkapitalanforderung des beteiligten Versiche-
tigkeit vorliegt. rungsunternehmens und den der Beteiligungsquote
entsprechenden anteiligen Mindestkapitalanforderun-
§ 259 gen der verbundenen Versicherungsunternehmen. Die-
ser Mindestbetrag ist mit anrechnungsfähigen Basis-
Verbundene Kreditinstitute,
eigenmitteln gemäß § 95 zu bedecken. § 250 Absatz 1
Wertpapierfirmen und Finanzinstitute
Satz 2, die §§ 253 bis 260 und 135 Absatz 1 und 2 sind
(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität ei- entsprechend anzuwenden.
nes Versicherungsunternehmens, das an einem Kredit-
institut, einem Wertpapierhandelsunternehmen oder ei- § 262
nem Finanzinstitut beteiligt ist, können die beteiligten
Internes Modell für die Gruppe
Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Richt-
linie 2002/87/EG festgelegte Methode 1 oder 2 ent- (1) Ein Versicherungsunternehmen und seine ver-
sprechend anwenden. Die Konsolidierungsmethode bundenen Unternehmen oder gemeinsam die verbun-
darf nur angewendet werden, wenn das integrierte Ma- denen Unternehmen einer Versicherungs-Holdingge-
nagement und die interne Kontrolle in Bezug auf die in sellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen können beantragen, die konsolidierte Solvabilitätskapi-
nach Auffassung der Gruppenaufsichtsbehörde ange- talanforderung auf Gruppenebene sowie die Solvabili-
messen sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer ein- tätskapitalanforderungen der Versicherungsunterneh-
heitlich anzuwenden. men der Gruppe mit einem internen Modell zu berech-
nen. Der Antrag ist an die Gruppenaufsichtsbehörde zu
(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine
richten.
in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln,
die auf die Gruppensolvabilität des beteiligten Unter- (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde informiert unver-
nehmens angerechnet werden können, abgezogen züglich die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums
wird, wenn sie Gruppenaufsichtsbehörde ist. Das betei- (§ 283) über den Eingang des Antrags. Sobald die An-
ligte Unternehmen kann dies beantragen. tragsunterlagen vollständig vorliegen, leitet sie diese
unverzüglich an die anderen betroffenen Aufsichtsbe-
§ 260 hörden weiter. Die betroffenen Aufsichtsbehörden ar-
beiten bei der Entscheidung über die Erteilung der Er-
Nichtverfügbarkeit laubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an
der notwendigen Informationen die die Erteilung der Erlaubnis geknüpft ist, zusammen.
Sind die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Die Entscheidung soll einvernehmlich getroffen werden.
eines Versicherungsunternehmens notwendigen Infor- Die Aufsichtsbehörden wirken im Rahmen ihrer Befug-
mationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz nisse darauf hin, dass die Entscheidung innerhalb von
in einem Mitglied- oder Vertragsstaat oder Drittstaat sechs Monaten nach Eingang des vollständigen An-
nicht verfügbar, wird der Buchwert, den dieses Unter- trags getroffen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 523
(3) Sind die Aufsichtsbehörden einvernehmlich zu bald das betroffene Versicherungsunternehmen die Be-
einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 2 gelangt, denken der Aufsichtsbehörde ausgeräumt hat.
erteilt die Gruppenaufsichtsbehörde dem Antragsteller (2) Ist ein Kapitalaufschlag nach Absatz 1 aus-
den Bescheid. nahmsweise nicht angemessen, kann die Aufsichtsbe-
(4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang hörde von dem betreffenden Unternehmen verlangen,
des vollständigen Antrags der Gruppe keine einver- dessen Solvabilitätskapitalanforderung nach der Stan-
nehmliche Entscheidung erzielt, entscheidet die Grup- dardformel zu berechnen. Unter den in § 301 Absatz 1
penaufsichtsbehörde über den Antrag. Die Gruppen- Nummer 1 oder 3 genannten Voraussetzungen kann die
aufsichtsbehörde trägt allen Auffassungen und Vorbe- Aufsichtsbehörde zusätzlich einen Kapitalaufschlag auf
halten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die anhand der Standardformel ermittelte Solvabilitäts-
innerhalb der Sechsmonatsfrist geäußert haben, ange- kapitalanforderung festsetzen. Die Aufsichtsbehörde
messen Rechnung. Die Gruppenaufsichtsbehörde er- begründet jede nach Absatz 1 und den Sätzen 1 und
teilt dem Antragsteller den Bescheid und übermittelt 2 getroffene Entscheidung sowohl gegenüber dem Ver-
diesen den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden. sicherungsunternehmen als auch gegenüber den ande-
Die Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde wird ren Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.
von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich
anerkannt und umgesetzt. § 264
(5) Hat vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sechs- Kapitalaufschlag für die Gruppe
monatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden ge- (1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann einen Kapi-
mäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die talaufschlag auf die konsolidierte Solvabilitätskapital-
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs- anforderung für die Gruppe festsetzen, wenn die kon-
wesen und die betriebliche Altersversorgung mit der solidierte Solvabilitätskapitalanforderung das Risiko-
Angelegenheit befasst, ruht das Verfahren bei der profil der Gruppe nicht angemessen abbildet. Dies ist
Gruppenaufsichtsbehörde, bis die Europäische Auf- insbesondere der Fall, wenn
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die be-
triebliche Altersversorgung gemäß Artikel 19 Absatz 3 1. ein auf Gruppenebene spezifisches Risiko wegen
der Verordnung entscheidet. Die Gruppenaufsichtsbe- seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Stan-
hörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Ent- dardformel oder das verwendete interne Modell
scheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das nicht hinreichend abgedeckt werden kann oder
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor- 2. Kapitalaufschläge für die verbundenen Versiche-
gung. Die Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde rungsunternehmen nach den §§ 301 und 263 vorge-
wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als ver- schrieben werden.
bindlich anerkannt und umgesetzt.
(2) § 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie
(6) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi- 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte sind
cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung entsprechend anzuwenden.
wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn eine
gemeinsame Entscheidung erzielt wurde oder die § 265
Sechsmonatsfrist verstrichen ist.
Abzugs- und Aggregationsmethode
(7) Lehnt die Europäische Aufsichtsbehörde für das (1) Nach der Abzugs- und Aggregationsmethode ist
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor- die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs-
gung die gemäß Artikel 41 Absatz 3 sowie Artikel 44 unternehmens die Differenz zwischen
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gre-
mium vorgeschlagene Entscheidung ab, trifft die Grup- 1. den aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmitteln
penaufsichtsbehörde die Entscheidung. Diese wird von der Gruppe gemäß Absatz 2 und
den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich an- 2. dem Wert des verbundenen Versicherungsunterneh-
erkannt und umgesetzt. Die Sechsmonatsfrist des Ab- mens beim beteiligten Versicherungsunternehmen
satzes 2 gilt als Frist für die Beilegung der Meinungs- zuzüglich der aggregierten Solvabilitätskapitalanfor-
verschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der derung der Gruppe gemäß Absatz 3.
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
(2) Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel
der Gruppe setzen sich zusammen aus
§ 263
1. den auf die Solvabilitätskapitalanforderung des be-
Kapitalaufschlag teiligten Versicherungsunternehmens anrechnungs-
für ein Gruppenunternehmen fähigen Eigenmitteln und
(1) Wenn ein Versicherungsunternehmen seine Sol- 2. den verhältnismäßigen Anteilen des beteiligten Ver-
vabilitätskapitalanforderung auf Grundlage eines auf sicherungsunternehmens an den auf die Solvabili-
Gruppenebene genehmigten internen Modells berech- tätskapitalanforderungen der verbundenen Versiche-
net und das Risikoprofil dieses Unternehmens nach rungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmit-
Auffassung der Aufsichtsbehörde erheblich von den teln.
Annahmen abweicht, die diesem internen Modell zu-
grunde liegen, kann die Aufsichtsbehörde gemäß (3) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung
§ 301 einen Kapitalaufschlag auf die anhand des inter- der Gruppe setzt sich zusammen aus
nen Modells ermittelte Solvabilitätskapitalanforderung 1. der Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten
festsetzen. Der Kapitalaufschlag wird aufgehoben, so- Versicherungsunternehmens und
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
2. den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitäts- 4. das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß
kapitalanforderungen der verbundenen Versiche- § 277 Absatz 2 erhalten hat und
rungsunternehmen.
5. das Mutterunternehmen die Inanspruchnahme der
(4) Im Fall einer teilweisen oder vollständigen indi- Bestimmungen der §§ 269 und 270 beantragt hat
rekten Beteiligung wird der Wert der indirekten Beteili- und dieser Antrag gemäß § 268 genehmigt worden
gung durch Ermittlung des durchgerechneten Anteils ist.
zugrunde gelegt. Die in Absatz 2 Nummer 2 und Ab-
satz 3 Nummer 2 genannten Anteile werden entspre-
chend ermittelt. § 268
(5) Auf den Antrag, die Solvabilitätskapitalanforde- Beaufsichtigung bei
rung für die Versicherungsunternehmen der Gruppe an- zentralisiertem Risikomanagement
hand eines internen Modells zu berechnen, sind die
(1) Bei der Entscheidung über die Genehmigung ei-
§§ 262 und 263 entsprechend anzuwenden.
nes Antrags auf Beaufsichtigung der Solvabilität einer
(6) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung Gruppe mit zentralisiertem Risikomanagement gemäß
der Gruppe muss das Risikoprofil der Gruppe ange- den Bestimmungen der §§ 269 und 270 und bei der
messen abbilden. Dabei müssen insbesondere auf Entscheidung über etwaige Bedingungen, unter denen
Gruppenebene spezifische Risiken, die schwer quanti- die Genehmigung erteilt wird, arbeiten alle betroffenen
fizierbar sind, angemessen berücksichtigt werden. Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium (§ 283) zu-
Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den sammen. Der Antrag ist an die für das Tochterunter-
Annahmen für die aggregierte Solvabilitätskapitalanfor- nehmen zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Diese
derung der Gruppe ab, kann die Gruppenaufsichtsbe- unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Auf-
hörde einen Kapitalaufschlag auf die aggregierte Solva- sichtsbehörden im Aufsichtskollegium und leitet den
bilitätskapitalanforderung für die Gruppe vorschreiben. vollständigen Antrag an diese weiter.
§ 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG
erlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend (2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden sollen über
anzuwenden. den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang
des vollständigen Antrags bei allen Aufsichtsbehörden
§ 266 einvernehmlich entscheiden.
Gruppensolvabilität bei einer (3) Sind die Aufsichtsbehörden zu einer einvernehm-
Versicherungs-Holdinggesellschaft oder lichen Entscheidung im Sinne des Absatzes 2 gelangt,
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft übermittelt die für das Tochterunternehmen zuständige
Sind Versicherungsunternehmen Tochterunterneh- Aufsichtsbehörde dem Antragsteller den Bescheid.
men einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ei- (4) Wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang
ner gemischten Finanzholding-Gesellschaft, ist die Sol- des vollständigen Antrags der Gruppe keine einver-
vabilität der Gruppe gemäß § 250 Absatz 1 Satz 2 und nehmliche Entscheidung erzielt, entscheidet die Grup-
den §§ 252 bis 265 auf Ebene der Versicherungs-Hol- penaufsichtsbehörde über den Antrag. Die Gruppen-
dinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding- aufsichtsbehörde trägt allen Auffassungen und Vorbe-
Gesellschaft zu berechnen. Für diese Berechnung wird halten, die die anderen im Aufsichtskollegium vertrete-
die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die ge- nen Aufsichtsbehörden innerhalb der Dreimonatsfrist
mischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Versiche- geäußert haben, angemessen Rechnung. Die Gruppen-
rungsunternehmen behandelt. Ihre Solvabilitätskapital- aufsichtsbehörde erteilt dem Antragsteller den Be-
anforderung muss gemäß Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 scheid und übermittelt diesen den anderen betroffenen
Unterabschnitt 2 und 3 und unter der Annahme ermit- Aufsichtsbehörden. Die Entscheidung der Gruppenauf-
telt werden, dass sie in Bezug auf die anrechnungsfä- sichtsbehörde wird von den betroffenen Aufsichtsbe-
higen Eigenmittel den in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Un- hörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
terabschnitt 1 festgelegten Bestimmungen unterliegt.
(5) Hat vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Drei-
§ 267 monatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden ge-
Bedingungen für Tochterunternehmen mäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die
eines Versicherungsunternehmens Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung mit der
Die Bestimmungen der §§ 269 und 270 gelten für Angelegenheit befasst, wartet die Gruppenaufsichtsbe-
jedes Versicherungsunternehmen, das Tochterunter- hörde deren Entscheidung ab. Die Gruppenaufsichts-
nehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn behörde ist bei ihrer Entscheidung inhaltlich an die Ent-
1. das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf scheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist, Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
2. das Risikomanagement und die internen Kontrollme- gung gebunden. Die Entscheidung der Gruppenauf-
chanismen des Mutterunternehmens das Tochterun- sichtsbehörde wird von den betroffenen Aufsichtsbe-
ternehmen einschließen und das Mutterunterneh- hörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
men die betroffenen Aufsichtsbehörden von der um- (6) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-
sichtigen Führung des Tochterunternehmens über- cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
zeugt hat, wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn eine
3. das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß gemeinsame Entscheidung erzielt wurde oder die Drei-
§ 275 Absatz 4 erhalten hat, monatsfrist verstrichen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 525
(7) Lehnt die Europäische Aufsichtsbehörde für das befassen und um Unterstützung bitten. Die Europä-
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor- ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
gung die gemäß Artikel 41 Absatz 3 sowie Artikel 44 und die betriebliche Altersversorgung wird nicht mit
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gre- der Angelegenheit befasst, wenn innerhalb des Auf-
mium vorgeschlagene Entscheidung ab, trifft die Grup- sichtskollegiums eine einvernehmliche Entscheidung
penaufsichtsbehörde die Entscheidung. Die Entschei- erzielt wurde oder die Einmonatsfrist verstrichen ist.
dung der Gruppenaufsichtsbehörde wird von den be-
(6) Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunterneh-
troffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt
men zugelassen hat, wartet die Entscheidung der
und umgesetzt.
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung ab. Sie
§ 269 trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entschei-
Bestimmung der Solvabilitäts- dung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
kapitalanforderung des Tochterunternehmens sicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
gung. Die Aufsichtsbehörde erteilt dem Tochterunter-
(1) Die Solvabilitätskapitalanforderung eines Toch- nehmen den Bescheid und übermittelt diesen dem Auf-
terunternehmens wird gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 sichtskollegium. Die Entscheidung der Aufsichtsbe-
berechnet. § 262 bleibt unberührt. hörde wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als
(2) Wird die Solvabilitätskapitalanforderung des verbindlich anerkannt und umgesetzt.
Tochterunternehmens mit einem auf Gruppenebene ge-
mäß § 262 genehmigten internen Modell berechnet, § 270
kann die Aufsichtsbehörde einen Kapitalaufschlag auf Nichtbedeckung der
die Solvabilitätskapitalanforderung dieses Unterneh- Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens
mens festsetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass
das Risikoprofil erheblich von dem internen Modell ab- (1) Innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung
weicht und die Voraussetzungen des § 301 erfüllt sind. der Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforde-
Ist ein Kapitalaufschlag im Einzelfall unangemessen, rung hat das Tochterunternehmen die anrechnungsfä-
kann die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunterneh- higen Eigenmittel aufzustocken oder seine Risiken so
men zugelassen hat, verlangen, dass das Unternehmen zu reduzieren, dass die Solvabilitätskapitalanforderung
seine Solvabilitätskapitalanforderung mit der Standard- wieder bedeckt ist. Die Aufsichtsbehörde, die das
formel berechnet. Die Aufsichtsbehörde hört vor der Tochterunternehmen zugelassen hat, übermittelt allen
Entscheidung sowohl das Tochterunternehmen als Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium unverzüglich
auch die anderen im Aufsichtskollegium nach § 283 den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungs-
vertretenen Aufsichtsbehörden an. plan. Die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium ent-
scheiden einvernehmlich innerhalb von vier Monaten
(3) Wird die Solvabilitätskapitalanforderung des nach Feststellung der Nichteinhaltung der Solvabilitäts-
Tochterunternehmens mit der Standardformel berech- kapitalanforderung über die Genehmigung des Sanie-
net und ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass rungsplans. Können sich die Aufsichtsbehörden inner-
das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich von den halb dieser Frist nicht einigen, entscheidet die Auf-
Annahmen der Standardformel abweicht, so kann sie, sichtsbehörde unter Berücksichtigung der Auffassun-
solange ihre Bedenken nicht ausgeräumt sind, im Ein- gen der anderen Aufsichtsbehörden über die Genehmi-
zelfall verlangen, dass das Unternehmen eine Unter- gung des Sanierungsplans.
gruppe der bei der Berechnung der Standardformel ver-
wendeten Parameter durch unternehmensspezifische (2) Stellt die Aufsichtsbehörde eine Verschlechte-
Parameter bei der Berechnung der versicherungstech- rung der finanziellen Lage des Tochterunternehmens
nischen Risikomodule ersetzt oder einen Kapitalauf- gemäß § 132 Absatz 2 fest, teilt sie den Aufsichtsbe-
schlag in den in § 301 genannten Fällen festsetzen. hörden im Aufsichtskollegium unverzüglich mit, welche
Vor der Entscheidung hört die Aufsichtsbehörde sowohl Maßnahmen ihrer Ansicht nach zu ergreifen sind. Han-
das Tochterunternehmen als auch die anderen im Auf- delt es sich nicht um eine Krisensituation, werden die
sichtskollegium nach § 283 vertretenen Aufsichtsbe- vorgeschlagenen Maßnahmen im Aufsichtskollegium
hörden an. erörtert. Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unter-
nimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine
(4) Das Aufsichtskollegium unternimmt im Rahmen Einigung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden
seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vor- Maßnahmen zu erzielen. Können sich die Aufsichtsbe-
schlag der Aufsichtsbehörde, die das Tochterunterneh- hörden innerhalb eines Monats nach der Mitteilung
men zugelassen hat, oder über andere mögliche Maß- nach Satz 1 nicht einigen, entscheidet die Aufsichtsbe-
nahmen zu erreichen. Eine Entscheidung wird von den hörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat,
betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich aner- unter gebührender Berücksichtigung der Auffassungen
kannt und umgesetzt. der anderen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium
über die Maßnahmen.
(5) Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörde, die
das Tochterunternehmen zugelassen hat, und der (3) Bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforde-
Gruppenaufsichtsbehörde auseinander, kann jede der rung übermittelt die Aufsichtsbehörde dem Aufsichts-
beiden Stellen innerhalb eines Monats nach dem Vor- kollegium unverzüglich den vom Tochterunternehmen
schlag der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan, damit in-
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Auf- nerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die an-
betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit rechnungsfähigen Eigenmittel aufgestockt werden oder
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Mindestkapi- mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie
talanforderung wieder bedeckt ist. Die Aufsichtsbe- dies der für das Tochterunternehmen zuständigen Auf-
hörde informiert das Aufsichtskollegium auch über die sichtsbehörde und dem Mutterunternehmen unverzüg-
Maßnahmen, die sie eingeleitet hat, um die Einhaltung lich mit.
der Mindestkapitalanforderung durchzusetzen.
(2) Das Mutterunternehmen ist dafür verantwortlich,
(4) Wenn die Aufsichtsbehörde, die das Tochterun- dass die in § 267 Nummer 2, 3 und 4 genannten Bedin-
ternehmen zugelassen hat, und die Gruppenaufsichts- gungen jederzeit erfüllt werden. Ist eine Bedingung
behörde uneinig sind hinsichtlich nicht erfüllt, teilt das Mutterunternehmen dies der
1. der Genehmigung des Sanierungsplans, einschließ- Gruppenaufsichtsbehörde sowie der für die Beaufsich-
lich einer etwaigen Verlängerung der Frist für die tigung des betreffenden Tochterunternehmens zustän-
Wiederherstellung, innerhalb der in Absatz 1 ge- digen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit. Das Mutter-
nannten Viermonatsfrist oder unternehmen hat einen Plan vorzulegen, um innerhalb
einer angemessenen Frist für die erneute Einhaltung
2. der Genehmigung der vorgeschlagenen Maßnahmen der Bedingungen zu sorgen. Die Gruppenaufsichtsbe-
innerhalb der in Absatz 2 genannten Einmonatsfrist, hörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob die
können sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Eine solche
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor- Überprüfung nimmt sie auch auf Antrag der betroffenen
gung mit der Angelegenheit befassen und um ihre Aufsichtsbehörde vor, wenn diese erhebliche Zweifel an
Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) der kontinuierlichen Erfüllung dieser Bedingungen hat.
Nr. 1094/2010 ersuchen. Werden bei dieser Überprüfung Schwächen oder Män-
gel festgestellt, verlangt die Gruppenaufsichtsbehörde
(5) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi- von dem Mutterunternehmen einen Plan, der die Besei-
cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung tigung dieser Schwächen oder Mängel innerhalb einer
wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn angemessenen Frist vorsieht. Stellt die Gruppenauf-
1. innerhalb des Aufsichtskollegiums eine Einigung über sichtsbehörde nach Anhörung des Aufsichtskollegiums
die Genehmigung des Sanierungsplans gemäß Ab- fest, dass der in den Sätzen 3 und 6 genannte Plan
satz 1 oder über die vorgeschlagene Maßnahme ge- unzureichend ist oder nicht fristgerecht umgesetzt wird,
mäß Absatz 2 erzielt wurde, gelten die in § 267 Nummer 2 bis 4 genannten Bedin-
gungen als nicht mehr erfüllt. Die Gruppenaufsichts-
2. die in Absatz 4 genannten Fristen verstrichen sind behörde teilt dies unverzüglich der betroffenen Auf-
oder sichtsbehörde mit.
3. eine Krisensituation gemäß Absatz 2 Satz 2 einge-
(3) Stellt das Mutterunternehmen einen neuen An-
treten ist.
trag und wird dieser genehmigt, richtet sich das Ver-
(6) Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunterneh- fahren erneut nach den §§ 269 und 270.
men zugelassen hat, wartet die Entscheidung der Eu-
ropäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe- § 272
sen und die betriebliche Altersversorgung ab. Sie trifft
ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung Tochterunternehmen einer
der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche- Versicherungs-Holdinggesellschaft
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
Aufsichtsbehörde erteilt dem Tochterunternehmen den
Für Versicherungsunternehmen, die Tochterunter-
Bescheid und übermittelt diesen dem Aufsichtskollegi-
nehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
um. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde wird von
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft sind, gel-
den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich an-
ten die §§ 267 bis 271 entsprechend.
erkannt und umgesetzt.
§ 271 Abschnitt 2
Ende der Ausnahme- Risikokonzentration und
regelung für ein Tochterunternehmen gruppeninterne Transaktionen
(1) Die in den §§ 269 und 270 vorgesehenen Rege-
lungen sind nicht anwendbar, wenn § 273
1. die in § 267 Nummer 1 genannte Bedingung nicht Überwachung der Risikokonzentration
mehr erfüllt ist,
(1) Der Gruppenaufsichtsbehörde sind mindestens
2. die in § 267 Nummer 2 genannte Bedingung nicht einmal jährlich alle wesentlichen Risikokonzentrationen
mehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer auf Gruppenebene zu melden.
angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgt
oder (2) Sofern das oberste beteiligte Unternehmen ein
Versicherungsunternehmen ist, meldet dieses die Infor-
3. die in § 267 Nummer 3 und 4 genannten Bedingun-
mationen der Gruppenaufsichtsbehörde. Sofern das
gen nicht mehr erfüllt sind.
oberste beteiligte Unternehmen eine Versicherungs-
Entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde in dem in Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzhol-
Satz 1 Nummer 1 genannten Fall nach Anhörung des ding-Gesellschaft ist, meldet diese die Informationen,
Aufsichtskollegiums, das Tochterunternehmen nicht sofern nicht die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 527
anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Abschnitt 3
Gruppe ein Versicherungsunternehmen als zur Meldung
verpflichtetes Unternehmen bestimmt hat.
Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
(3) Nach Anhörung der anderen betroffenen Auf- § 275
sichtsbehörden und der Gruppe bestimmt die Grup- Überwachung des Governance-Systems
penaufsichtsbehörde
(1) Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 gilt auf Gruppenebene
1. die Arten von Risiken, über die Versicherungsunter- entsprechend. Dessen ungeachtet sind das Risikoma-
nehmen einer bestimmten Gruppe auf jeden Fall be- nagementsystem und das interne Kontrollsystem sowie
richten müssen, sowie das Berichtswesen aller in die Gruppenaufsicht nach
§ 245 Absatz 2 Nummer 1 und 2 einbezogenen Unter-
2. angemessene Schwellenwerte für Berichtspflichten nehmen so umzusetzen, dass diese Systeme und das
über wesentliche Risikokonzentrationen. Berichtswesen auf der Ebene der Gruppe gesteuert und
Bei der Bestimmung der Risiken ist der individuellen kontrolliert werden können.
Struktur der Gruppe und der Struktur ihres Risikoma- (2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die inter-
nagements Rechnung zu tragen. Die Schwellenwerte ori- nen Kontrollmechanismen zumindest
entieren sich an den Solvabilitätskapitalanforderungen,
1. angemessene Mechanismen in Bezug auf die Grup-
den versicherungstechnischen Rückstellungen oder
pensolvabilität, die eine Identifizierung und Messung
beiden Größen.
aller wesentlichen Risiken sowie deren Bedeckung
(4) Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentratio- mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln ermöglichen,
nen überwacht die Gruppenaufsichtsbehörde Höhe und
und Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken, insbeson- 2. ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ord-
dere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der nungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur
Gruppe und das Risiko eines Interessenkonflikts. Überwachung und Steuerung der gruppeninternen
Transaktionen und der Risikokonzentration.
§ 274 (3) Das beteiligte Versicherungsunternehmen oder
die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die ge-
Überwachung
mischte Finanzholding-Gesellschaft muss auf Grup-
gruppeninterner Transaktionen
penebene eine Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ent-
(1) Der Gruppenaufsichtsbehörde ist mindestens sprechend § 27 vornehmen. Bei einer Berechnung der
einmal jährlich über alle wesentlichen gruppeninternen Gruppensolvabilität nach der Konsolidierungsmethode
Transaktionen der Versicherungsunternehmen der muss das beteiligte Versicherungsunternehmen oder
Gruppe zu berichten, einschließlich der Transaktionen die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die ge-
mit natürlichen Personen, die zu einem Unternehmen mischte Finanzholding-Gesellschaft der Gruppenauf-
der Gruppe enge Verbindungen unterhalten. Die Grup- sichtsbehörde die Differenz zwischen der Summe der
penaufsichtsbehörde kann einen unterjährigen Be- Solvabilitätskapitalanforderungen aller verbundenen
richtsturnus festlegen, um die Überwachung der grup- Versicherungsunternehmen der Gruppe und der konso-
peninternen Transaktionen zu erleichtern. lidierten Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe
nachvollziehbar darlegen.
(2) Sofern das oberste beteiligte Unternehmen ein
(4) Mit Zustimmung der Gruppenaufsichtsbehörde
Versicherungsunternehmen ist, meldet dieses die we-
kann das beteiligte Versicherungsunternehmen oder
sentlichen gruppeninternen Transaktionen der Grup-
die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die ge-
penaufsichtsbehörde. Sofern das oberste beteiligte
mischte Finanzholding-Gesellschaft die Risiko- und
Unternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft
Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene und auf
oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist,
Ebene der Tochterunternehmen zeitgleich vornehmen
meldet diese die Informationen, sofern nicht die Grup-
und die Ergebnisse für die Berichterstattung gegenüber
penaufsichtsbehörde nach Anhörung der anderen be-
den Aufsichtsbehörden in einem Bericht darstellen. In
troffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe ein Versi-
diesem Fall übermittelt das beteiligte Versicherungsun-
cherungsunternehmen als zur Meldung verpflichtetes
ternehmen oder die Versicherungs-Holdinggesellschaft
Unternehmen bestimmt hat.
oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den
(3) Über besonders wesentliche Transaktionen nach Bericht allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzei-
Absatz 1 hat das zur Meldung verpflichtete Unter- tig. Die Verpflichtung der Tochterunternehmen, für die
nehmen der Gruppenaufsichtsbehörde unverzüglich Einhaltung der Anforderungen des § 27 zu sorgen,
Bericht zu erstatten. bleibt unberührt. Vor Erteilung der Zustimmung nach
Satz 1 konsultiert die Aufsichtsbehörde die Mitglieder
(4) Die Gruppenaufsichtsbehörde bestimmt nach des Aufsichtskollegiums und trägt deren Auffassungen
Anhörung der Gruppe und der anderen betroffenen Auf- angemessen Rechnung.
sichtsbehörden, über welche Arten von gruppeninter-
nen Transaktionen die Versicherungsunternehmen der § 276
Gruppe auf jeden Fall berichten müssen. Bei grenz-
überschreitend tätigen Gruppen erfolgt diese Festle- Gegenseitiger Informationsaustausch
gung nach Konsultation der anderen betroffenen Auf- (1) Die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natür-
sichtsbehörden. § 273 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 lichen und juristischen Personen einschließlich ihrer
ist entsprechend anzuwenden. verbundenen und beteiligten Unternehmen sind befugt,
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alle Informationen auszutauschen, die für die Anwen- fern nicht nach § 280 eine abweichende Bestimmung
dung der Vorschriften dieses Teils notwendig sind. erfolgt.
(2) Das oberste beteiligte Unternehmen kann von (2) Fallen alle Versicherungsunternehmen einer
jedem anderen Unternehmen der Gruppe alle Aufklä- Gruppe in den Zuständigkeitsbereich einer Aufsichts-
rungen und Nachweise verlangen, welche es zur Er- behörde, so ist diese die Gruppenaufsichtsbehörde. In
füllung seiner Pflichten nach diesem Kapitel benötigt. allen anderen Fällen ist Gruppenaufsichtsbehörde,
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzge- 1. wenn an der Spitze der Gruppe ein Versicherungs-
setzes bleiben unberührt. unternehmen steht, die Aufsichtsbehörde, die für
dieses Unternehmen zuständig ist,
§ 277 2. wenn an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs-
Bericht über Solvabilität unternehmen steht,
und Finanzlage der Gruppe a) wenn das Mutterunternehmen eines Versiche-
(1) Das oberste Mutterunternehmen auf Ebene der rungsunternehmens eine Versicherungs-Holding-
Mitglied- oder Vertragsstaaten im Sinne des § 247 hat gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-
jährlich einen Solvabilitäts- und Finanzbericht auf Grup- Gesellschaft ist, die Aufsichtsbehörde, die für
penebene zu veröffentlichen. § 29 Absatz 3 und die dieses Versicherungsunternehmen zuständig ist,
§§ 40 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. b) wenn mindestens zwei Versicherungsunterneh-
(2) Mit Genehmigung der Gruppenaufsichtsbehörde men mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertrags-
ist dieses Unternehmen berechtigt, für die gesamte staat als Mutterunternehmen ein und dieselbe
Gruppe nur einen einzigen Solvabilitäts- und Finanzbe- Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ge-
richt zu veröffentlichen, der neben den nach Absatz 1 mischte Finanzholding-Gesellschaft haben und
zu veröffentlichenden Informationen auf Gruppenebene eines dieser Unternehmen in dem Mitglied- oder
auch die nach den §§ 40 bis 42 für jedes Tochterunter- Vertragsstaat zugelassen wurde, in dem die Ver-
nehmen der Gruppe zu veröffentlichenden Informatio- sicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte
nen, die einzeln identifizierbar sein müssen, enthält. In Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, die
diesem Fall entfallen die Verpflichtungen aus den vor- Aufsichtsbehörde des in diesem Mitglied- oder
genannten Vorschriften für die einzelnen Tochterunter- Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunter-
nehmen. nehmens,
(3) Vor Erteilung der Genehmigung nach Absatz 2 c) wenn an der Spitze der Gruppe mindestens zwei
hört die Gruppenaufsichtsbehörde die Aufsichtsbehör- Versicherungs-Holdinggesellschaften oder ge-
den des Aufsichtskollegiums an und trägt deren Auffas- mischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in
sungen angemessen Rechnung. unterschiedlichen Mitglied- oder Vertragsstaaten
(4) Ist die Aufsichtsbehörde für ein Tochterunterneh- stehen und sich in jedem dieser Mitglied- oder
men der Gruppe zuständig und fehlen in dem nach Vertragsstaaten ein Versicherungsunternehmen
Maßgabe des Absatzes 2 erstellten Solvabilitäts- und befindet, die für das Versicherungsunternehmen
Finanzbericht wesentliche Informationen hinsichtlich mit der höchsten Bilanzsumme zuständige Auf-
dieses Tochterunternehmens, kann sie das Tochterun- sichtsbehörde,
ternehmen zur Offenlegung der erforderlichen Zusatz- d) wenn mindestens zwei Versicherungsunterneh-
informationen verpflichten. men mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertrags-
staat als Mutterunternehmen ein und dieselbe
§ 278 Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ge-
Gruppenstruktur mischte Finanzholding-Gesellschaft haben und
keines dieser Unternehmen in dem Mitglied- oder
Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holding- Vertragsstaat zugelassen wurde, in dem die Ver-
gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesell- sicherungs-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, die
schaften veröffentlichen jährlich die rechtliche Struktur Aufsichtsbehörde, die für das Versicherungsun-
und die Governance- und Organisationsstruktur auf ternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zu-
Gruppenebene einschließlich einer Beschreibung der ständig ist, und
zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften,
wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeuten- e) wenn die Gruppe kein Mutterunternehmen hat
den Zweigniederlassungen. oder ein anderer nicht in den Buchstaben a bis d
genannter Fall vorliegt, die Aufsichtsbehörde, die
das Versicherungsunternehmen mit der höchsten
Kapitel 3
Bilanzsumme zugelassen hat.
Maßnahmen zur
Erleichterung der Gruppenaufsicht § 280
Bestimmung der
§ 279 Gruppenaufsichtsbehörde
Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht (1) Wäre die Anwendung der in § 279 Absatz 2 ge-
(1) Zuständig für die Koordinierung und Wahrneh- nannten Kriterien auf Grund der Struktur der Gruppe
mung der Gruppenaufsicht ist die Gruppenaufsichts- und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versi-
behörde. Gruppenaufsichtsbehörde ist die Aufsichts- cherungsunternehmens in den verschiedenen Mitglied-
behörde der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaa- oder Vertragsstaaten unangemessen, können die be-
ten, die die in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt, so- troffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 529
meinsam eine andere Aufsichtsbehörde zur Gruppen- 5. die aufsichtsbehördliche Überprüfung der auf
aufsichtsbehörde bestimmen. Die Gruppenaufsichtsbe- Gruppenebene durchgeführten unternehmenseige-
hörde soll nicht häufiger als einmal jährlich bestimmt nen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach § 27,
werden.
6. die Koordinierung des Informationsaustausches
(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden im
einer der betroffenen Aufsichtsbehörden nach Anhö- Rahmen der laufenden Aufsicht und in Krisensitua-
rung der betroffenen Gruppe im Einvernehmen aller be- tionen in Bezug auf sachdienliche, notwendige und
troffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von drei Mona- für die Erfüllung von Aufsichtspflichten wichtige In-
ten nach Antragstellung. Die betroffenen Aufsichtsbe- formationen,
hörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles,
um innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu 7. die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätig-
einer gemeinsamen Entscheidung über die Gruppen- keiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in
aufsichtsbehörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den be-
geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe troffenen Aufsichtsbehörden, die in Form mindes-
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die designierte Grup- tens einmal jährlich abzuhaltender Sitzungen oder
penaufsichtsbehörde erteilt der Gruppe einen Bescheid auf einem anderen angemessenen Weg erfolgt,
über die gemeinsame Entscheidung. 8. die Federführung bei der Validierung interner Mo-
(3) Hat vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Drei- delle oder Partialmodelle auf Gruppenebene,
monatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden ge- 9. die Federführung bei der Entscheidung über den
mäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Antrag auf Anwendung der Bestimmungen zum
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs- zentralisierten Risikomanagement und
wesen und die betriebliche Altersversorgung mit der
Angelegenheit befasst, ruht das Verfahren, bis die Euro- 10. den Vorsitz im Aufsichtskollegium.
päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 19 (2) Für Informationen, die die Gruppenaufsichtsbe-
Absatz 3 der Verordnung entscheidet. Die betroffenen hörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, gelten die
Aufsichtsbehörden treffen ihre Entscheidung gemein- §§ 43, 44 und 305 entsprechend. Benötigt die Grup-
sam im Einklang mit der Entscheidung der Europä- penaufsichtsbehörde die in § 305 Absatz 1 Nummer 1
ischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen genannten Informationen und wurden diese bereits ei-
und die betriebliche Altersversorgung. Die gemeinsame ner anderen Aufsichtsbehörde erteilt, wendet die Grup-
Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbe- penaufsichtsbehörde sich, soweit dies möglich ist, an
hörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die die andere Aufsichtsbehörde, um eine mehrfache Über-
designierte Gruppenaufsichtsbehörde erteilt der mittlung zu vermeiden.
Gruppe einen Bescheid über die gemeinsame Entschei- (3) Nimmt die Gruppenaufsichtsbehörde die in Ab-
dung und informiert das Aufsichtskollegium. satz 1 genannten Aufgaben nicht wahr oder arbeiten
(4) Nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder nach Eini- die Mitglieder des Aufsichtskollegiums nicht in dem ge-
gung auf eine gemeinsame Entscheidung wird die mäß Absatz 1 erforderlichen Umfang zusammen, kann
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs- die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung
wesen und die betriebliche Altersversorgung nicht (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde
befasst. für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-
versorgung mit der Angelegenheit befassen und um
(5) Wird keine gemeinsame Entscheidung nach Unterstützung bitten.
Absatz 2 oder 3 erzielt, wird die Aufgabe der Gruppen-
aufsichtsbehörde von der gemäß § 279 Absatz 2 ermit-
§ 282
telten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
Befreiung von der
§ 281 Berichterstattung auf Gruppenebene
Aufgaben und Befugnisse (1) Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsicht-
der Gruppenaufsichtsbehörde liche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die
Gruppenaufsichtsbehörde die Häufigkeit der Bericht-
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Gruppenauf-
erstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle
sichtsbehörde umfassen
Versicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Be-
1. die Überprüfung und Beurteilung der Finanzlage grenzung gemäß § 45 Absatz 1 profitieren, wobei der
der Gruppe, Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit
der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken
2. die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über Rechnung zu tragen ist.
die Gruppensolvabilität, über Risikokonzentratio-
nen und über gruppeninterne Transaktionen, (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann auf Gruppen-
ebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien,
3. die aufsichtsbehördliche Überprüfung des in § 275
sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von
genannten Risikomanagement- und des internen
der Freistellung gemäß § 45 Absatz 2 profitieren, wobei
Kontrollsystems sowie des Berichtswesens,
der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der
4. die Beurteilung der Geschäftsorganisation und der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Ri-
Qualifikation der Geschäftsleiter von beteiligten Un- siken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung
ternehmen nach den §§ 275, 24 und 293, zu tragen ist.
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
§ 283 hörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung zusätzliche Aufgaben übertragen wer-
Aufsichtskollegium
den, sofern dadurch die Aufsicht über eine Gruppe
(1) In Bezug auf Gruppen, die nicht ausschließlich im effizienter gestaltet wird und die Aufsichtstätigkeiten
Inland tätig sind, ist die Aufsichtsbehörde Mitglied ei- der Mitglieder des Aufsichtskollegiums im Hinblick auf
nes Aufsichtskollegiums unter dem Vorsitz der Grup- ihre individuellen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt
penaufsichtsbehörde. Mitglieder des Aufsichtskollegi- werden.
ums sind die Gruppenaufsichtsbehörde, die Aufsichts-
behörden aller Mitgliedstaaten, in denen Tochterunter-
§ 284
nehmen ihren Sitz haben, und gemäß Artikel 21 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichts- Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht
behörde für das Versicherungswesen und die betrieb-
liche Altersversorgung. Die Aufsichtsbehörden von be- (1) Die für die Beaufsichtigung der Versicherungsun-
deutenden Zweigniederlassungen und verbundenen ternehmen einer Gruppe zuständigen Aufsichtsbehör-
Unternehmen dürfen im Aufsichtskollegium mitwirken. den und die Gruppenaufsichtsbehörde arbeiten eng zu-
Ihre Teilnahme ist jedoch darauf beschränkt, einen effi- sammen, insbesondere in Fällen, in denen sich ein Ver-
zienten Informationsaustausch zu gewährleisten. sicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten
befindet. Ist ein Versicherungsunternehmen direkt oder
(2) Aufgabe des Aufsichtskollegiums ist es sicherzu-
indirekt mit einem Kreditinstitut oder einem Wertpapier-
stellen, dass die Verfahren für die Zusammenarbeit, den
handelsunternehmen verbunden oder haben diese Un-
Informationsaustausch und die Konsultation zwischen
ternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen,
den dem Aufsichtskollegium angehörenden Aufsichts-
so arbeiten die Aufsichtsbehörden im Sinne des Sat-
behörden wirksam angewendet werden, um die Kon-
zes 1 und die für die Beaufsichtigung dieser anderen
vergenz ihrer Maßnahmen und Entscheidungen zu för-
Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.
dern.
(3) Um eine wirksame Funktionsweise des Auf- (2) Die Aufsichtsbehörden übermitteln sich unterei-
sichtskollegiums sicherzustellen, kann dieses festle- nander unverzüglich alle Informationen, die ihnen die
gen, dass bestimmte Tätigkeiten von einer verringerten Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der Richt-
Anzahl der Mitglieder des Aufsichtskollegiums ausge- linie 2009/138/EG erleichtern. Die Gruppenaufsichtsbe-
führt werden. hörde übermittelt den betroffenen Aufsichtsbehörden
und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versi-
(4) Die Errichtung und die Funktionsweise des Auf- cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
sichtskollegiums werden durch Koordinierungsverein- alle Informationen gemäß § 11 Absatz 2, den §§ 40,
barungen zwischen der Gruppenaufsichtsbehörde und 47 Nummer 6 und § 282 Absatz 2 hinsichtlich der
den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geregelt. Gruppe, insbesondere hinsichtlich der Rechts-,
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten über Koordinie- Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.
rungsvereinbarungen entscheidet die Gruppenaufsichts-
(3) Hat eine Aufsichtsbehörde relevante Informatio-
behörde. Jedes Mitglied des Aufsichtskollegiums kann
nen nicht übermittelt, ein Ersuchen um Zusammenar-
gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
beit abgelehnt oder innerhalb von zwei Wochen nicht
die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
reagiert, können die betroffenen Aufsichtsbehörden
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit
die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
der Angelegenheit befassen und um Unterstützung
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit
bitten. Die Gruppenaufsichtsbehörde trifft ihre Ent-
der Angelegenheit befassen.
scheidung im Einklang mit der Entscheidung der Euro-
päischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe- (4) Hat ein beteiligtes Unternehmen gemäß § 250
sen und die betriebliche Altersversorgung. Die Grup- Absatz 4 der Gruppenaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass
penaufsichtsbehörde übermittelt den anderen zuständi- die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nicht
gen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung. mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser
(6) In den Koordinierungsvereinbarungen nach Ab- Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, infor-
satz 4 sind Verfahren festzulegen für miert die Gruppenaufsichtsbehörde die übrigen Auf-
sichtsbehörden des Aufsichtskollegiums.
1. die Entscheidungsfindung zwischen den betroffenen
Aufsichtsbehörden nach den §§ 262 bis 264 und den (5) Treten außergewöhnliche Umstände ein oder sind
§§ 279 und 280 sowie sie bereits eingetreten, beruft die Aufsichtsbehörde als
für die Beaufsichtigung eines einzelnen Versicherungs-
2. die Konsultation gemäß Absatz 5 und § 284 Ab-
unternehmens einer Gruppe zuständige Aufsichtsbe-
satz 4.
hörde oder als Gruppenaufsichtsbehörde unverzüglich
(7) Zusätzlich können die Koordinierungsvereinba- eine Sitzung aller Aufsichtsbehörden im Sinne des
rungen Verfahren zur Anhörung der betroffenen Auf- Absatzes 1 Satz 1 ein, insbesondere, wenn sie
sichtsbehörden insbesondere gemäß den §§ 245
bis 249, 251 bis 253, 258, 273 bis 275, 277, 285, 288 1. einen wesentlichen Verstoß gegen die Solvabilitäts-
und 290 sowie die Zusammenarbeit mit anderen Auf- kapitalanforderung oder einen Verstoß gegen die
sichtsbehörden festlegen. Mindestkapitalanforderung eines Versicherungsun-
ternehmens feststellt oder
(8) In den Koordinierungsvereinbarungen können der
Gruppenaufsichtsbehörde, den übrigen betroffenen 2. einen wesentlichen Verstoß gegen die Solvabilitäts-
Aufsichtsbehörden oder der Europäischen Aufsichtsbe- kapitalanforderung der Gruppe feststellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 531
§ 285 (2) Hat das Mutterunternehmen einer Gruppe seinen
Gegenseitige Sitz in Deutschland und ist die Aufsichtsbehörde nicht
Konsultation der Aufsichtsbehörden die Gruppenaufsichtsbehörde, so ist die Aufsichtsbe-
hörde auf Ersuchen der Gruppenaufsichtsbehörde hin
(1) Vor jeder Entscheidung, die für die Aufsichtstätig- befugt, von dem Mutterunternehmen Auskünfte über
keit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, hört alle Geschäftsangelegenheiten der Gruppe sowie Vor-
die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Aufsichtskollegi- lage und Übersendung aller die Gruppe betreffenden
ums die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an Geschäftsunterlagen, die für die Wahrnehmung der in
über § 281 genannten Aufgaben und Befugnisse der Grup-
1. die Genehmigung von Veränderungen in der Aktio- penaufsichtsbehörde zweckdienlich sind, zu verlangen
närs-, Organisations- oder Leitungsstruktur eines und an die Gruppenaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
Versicherungsunternehmens der Gruppe;
(3) Die Aufsichtsbehörde erkennt Entscheidungen
2. die Entscheidung über die Verlängerung der Frist für gemäß Artikel 231 Absatz 3 oder 6 und gemäß Arti-
die Sanierung nach § 134 Absatz 3 bis 6; kel 237 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG einer Auf-
3. bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche auf- sichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertrags-
sichtsbehördliche Maßnahmen hinsichtlich eines staats als Gruppenaufsichtsbehörde an und wendet
Versicherungsunternehmens der Gruppe. diese an.
Als außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Sat-
zes 1 Nummer 3 sind insbesondere die Festsetzung § 287
eines Kapitalaufschlags auf die Solvabilitätskapitalan- Zwangsmaßnahmen
forderung und eine Beschränkung der Verwendung
des internen Modells anzusehen. (1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen einer
Gruppe die Anforderungen der §§ 250 bis 272 an die
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
Solvabilität der Gruppe nicht oder ist die Solvabilität
und 3 wird stets die Gruppenaufsichtsbehörde ange-
der Gruppe gefährdet, obwohl es die Anforderungen
hört. Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die
einhält, oder gefährden gruppeninterne Transaktionen
von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so
oder Risikokonzentrationen die Finanzlage des Versi-
hören die betroffenen Aufsichtsbehörden einander
cherungsunternehmens, fordert die Aufsichtsbehörde
ebenfalls vor dieser Entscheidung an.
das Versicherungsunternehmen auf, Maßnahmen zur
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Anhörung an- unverzüglichen Bereinigung der Situation zu ergreifen.
derer Aufsichtsbehörden absehen, wenn Eile geboten Gleichzeitig verlangt die Gruppenaufsichtsbehörde ent-
ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Ent- sprechende Maßnahmen von der Versicherungs-Hol-
scheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt dinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Auf- Gesellschaft.
sichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in
Kenntnis. (2) Ist die Aufsichtsbehörde Gruppenaufsichtsbe-
hörde und befindet sich der Sitz der Versicherungs-Hol-
§ 286 dinggesellschaft, der gemischten Finanzholding-Ge-
sellschaft oder des Versicherungsunternehmens in ei-
Zusammenarbeit
nem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, teilt sie der
bei verbundenen Unternehmen Aufsichtsbehörde des anderen Staats ihre Erkenntnisse
(1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im In- mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten
land mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kre- kann.
ditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG oder einer
Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in (3) Die Aufsichtsbehörde koordiniert ihre Zwangs-
einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar maßnahmen mit den anderen betroffenen Aufsichtsbe-
oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem sol- hörden und der Gruppenaufsichtsbehörde, insbeson-
chen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unter- dere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder
nehmen, übermittelt die Aufsichtsbehörde der Auf- Hauptniederlassung einer Versicherungs-Holdingge-
sichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags- sellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesell-
staats unverzüglich die Informationen, die dieser die schaft nicht am Ort ihres Sitzes befindet. Dies gilt auch,
Erfüllung der Aufsichtspflichten im Rahmen der Richt- wenn die Aufsichtsbehörde Gruppenaufsichtsbehörde
linie 2009/138/EG ermöglichen oder erleichtern. Zu den ist.
Informationen nach Satz 1 gehören insbesondere Infor-
mationen über Maßnahmen der Gruppe und der Auf- Kapitel 4
sichtsbehörden sowie Informationen, die von der
Gruppe bereitgestellt werden. Auf Anfrage der Auf- Drittstaaten
sichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags-
staats übermittelt die Aufsichtsbehörde darüber hinaus § 288
Informationen, die geeignet sind, die Beaufsichtigung
Mutterunternehmen
nach den Richtlinien 2009/138/EG und 2002/87/EG
mit Sitz in einem Drittstaat
zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Aufsichts-
behörde übermittelt außerdem Informationen, soweit (1) Für ein Versicherungsunternehmen einer Gruppe,
dies in delegierten Rechtsakten der Europäischen dessen Mutterunternehmen eine Versicherungs-
Kommission gemäß Artikel 249 Absatz 3 der Richtlinie Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Ge-
2009/138/EG verlangt wird. sellschaft oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
in einem Drittstaat ist, muss festgestellt werden, ob es § 290
von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittstaats Fehlende Gleichwertigkeit
in einer der Gruppenaufsicht in den Mitglied- oder Ver-
tragsstaaten gleichwertigen Weise beaufsichtigt wird. (1) Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung im
Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf An- Sinne des § 288 statt, sind die §§ 250 bis 265 und
trag eines der betroffenen Unternehmen. Hat die Euro- 271 bis 285 sowie 309 entsprechend anzuwenden; Ab-
päische Kommission einen delegierten Rechtsakt nach satz 4 bleibt unberührt. Die in den §§ 250 bis 265 und
Artikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG in Be- 271 bis 285 festgelegten allgemeinen Grundsätze und
zug auf einen Drittstaat erlassen, wird dieser als ver- Berechnungsmethoden sind auf der Ebene der Versi-
bindlich anerkannt. cherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft oder des Drittstaats-Versiche-
(2) Hat die Europäische Kommission keinen dele- rungsunternehmens anzuwenden.
gierten Rechtsakt über die Gleichwertigkeit des Auf-
sichtssystems des betreffenden Drittstaats erlassen, (2) Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen um
so trifft die Aufsichtsbehörde, wenn sie bei Anwendung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine ge-
der in § 279 Absatz 2 genannten Kriterien für die Grup- mischte Finanzholding-Gesellschaft, wird diese aus-
penaufsicht zuständig wäre, die Feststellung im Sinne schließlich für die Berechnung der Solvabilität der
des Absatzes 1. Sie hat vor ihrer Entscheidung die an- Gruppe wie ein Versicherungsunternehmen behandelt.
deren betroffenen Aufsichtsbehörden und die Europä- Die Solvabilitätskapitalanforderung wird nach Maßgabe
ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen des § 257 berechnet; die Eigenmittel, die zur Einhaltung
und die betriebliche Altersversorgung zu beteiligen. der Solvabilitätskapitalanforderung herangezogen wer-
den können, werden gemäß Teil 2 Kapitel 2 Ab-
(3) Die Feststellung wird anhand der durch die Euro- schnitt 2 Unterabschnitt 1 bestimmt.
päische Kommission nach Artikel 260 Absatz 2 der
(3) Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen um
Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kriterien getroffen.
ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, wird
Die Gruppenaufsichtsbehörde ist an eine zuvor gegen-
dieses ausschließlich für die Berechnung der Solvabili-
über einem Drittstaat getroffene Feststellung ge-
tät der Gruppe wie ein Versicherungsunternehmen be-
bunden. Dies gilt nicht, wenn eine erneute Prüfung er-
handelt. Die Solvabilitätskapitalanforderung wird nach
forderlich ist, weil sich das in Titel I Kapitel VI der Richt-
Maßgabe des § 258 berechnet; die Eigenmittel, die
linie 2009/138/EG beschriebene Aufsichtssystem oder
zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung he-
das Aufsichtssystem des Drittstaats erheblich geändert
rangezogen werden können, werden gemäß Teil 2
hat.
Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 bestimmt.
(4) Ist die Aufsichtsbehörde betroffene Aufsichtsbe- (4) Die Aufsichtsbehörde kann nach Konsultation der
hörde und ist sie mit der Feststellung nicht einverstan- anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit Zustim-
den, kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) mung der Gruppenaufsichtsbehörde andere Methoden
Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mittei- als die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 geregel-
lung der Entscheidung durch die als Gruppenaufsichts- ten verwenden, wenn diese eine angemessene Beauf-
behörde handelnde Behörde die Europäische Auf- sichtigung der Versicherungsunternehmen der Gruppe
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die gewährleisten. Sie kann insbesondere die Gründung
betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer
befassen und um Unterstützung bitten. gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in der
(5) Wenn die Europäische Kommission in einem de- Europäischen Gemeinschaft verlangen und die Vor-
legierten Rechtsakt nach Artikel 260 Absatz 5 der schriften über die Beaufsichtigung von Gruppen auf
Richtlinie 2009/138/EG festgestellt hat, dass die Auf- die Versicherungsunternehmen der Gruppe anwenden,
sichtsvorschriften eines Drittstaats vorläufig als gleich- an deren Spitze diese Versicherungs-Holdinggesell-
wertig gelten, ist während des in dem Rechtsakt ge- schaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft
nannten Zeitraums § 289 anzuwenden. Dies gilt nicht, steht. Es können nur Methoden gewählt werden, die
wenn ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland der Erreichung der Ziele der Gruppenaufsicht dienlich
eine Bilanzsumme aufweist, die über der Bilanzsumme sind. Die Aufsichtsbehörde hat die anderen betroffenen
des Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat Aufsichtsbehörden und die Europäische Kommission
liegt. In diesem Fall übernimmt die als Gruppenauf- über die gewählten Methoden zu unterrichten.
sichtsbehörde handelnde Behörde die Aufgabe der (5) Für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehör-
Gruppenaufsichtsbehörde. den des Drittstaats gilt § 289 Absatz 2.
§ 289 § 291
Gleichwertigkeit Ebene der Beaufsichtigung
(1) Ist im Überprüfungsverfahren nach § 288 die (1) Ist ein Mutterunternehmen mit Sitz in einem
gleichwertige Beaufsichtigung festgestellt worden, er- Drittstaat selbst Tochterunternehmen einer Versiche-
kennt die Aufsichtsbehörde die im Drittstaat durchge- rungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzhol-
führte Gruppenaufsicht als verbindlich an. ding-Gesellschaft mit Sitz außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums oder eines Drittstaats-Versicherungs-
(2) Die §§ 279 bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1, unternehmens, wird die in § 288 genannte Überprüfung
§ 305 Absatz 1 Nummer 1, § 306 Absatz 1 Nummer 1 nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens,
und § 309 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Auf- das eine Drittstaats-Versicherungs-Holdinggesell-
sichtsbehörden des Drittstaats entsprechend. schaft, eine gemischte Drittstaats-Finanzholding-Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 533
sellschaft oder ein Drittstaats-Versicherungsunterneh- Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Ver-
men ist, vorgenommen. ordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Richtlinie
(2) Die Aufsichtsbehörde kann bei fehlender gleich- 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen
wertiger Beaufsichtigung auf einer niedrigeren Ebene Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat.
bei einem Mutterunternehmen von Versicherungsunter- § 307 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 ist ent-
nehmen eine erneute Überprüfung vornehmen, unab- sprechend anzuwenden.
hängig davon, ob es sich dabei um eine Drittstaats-Ver- (4) Für Unternehmen mit Sitz im Inland, deren
sicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Dritt- Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten unmittelbarer
staats-Finanzholding-Gesellschaft oder ein Drittstaats- oder mittelbarer Beteiligungen an Erst- oder Rückver-
Versicherungsunternehmen handelt. In diesem Fall sicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist und
erläutert die in § 288 Absatz 2 genannte Aufsichtsbe- die nicht bereits der Aufsicht nach diesem Gesetz un-
hörde der Gruppe die Entscheidung. § 290 ist entspre- terliegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
chend anzuwenden.
Teil 6
Kapitel 5
Aufsicht: Aufgaben und
Ver s i c h e r u n g s - H o l d i n g - allgemeine Befugnisse, Organisation
gesellschaften und gemischte
Finanzholding-Gesellschaften Kapitel 1
§ 292 Aufgaben und
al l g em e in e Vo r s c h r i f t e n
Gruppeninterne Transaktionen
Haben ein oder mehrere Versicherungsunternehmen § 294
eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft
Aufgaben
oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft als
Mutterunternehmen, unterliegen die gruppeninternen (1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der
Transaktionen zwischen diesen Versicherungsunter- Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versi-
nehmen und der gemischten Versicherungs-Holdingge- cherungsleistungen.
sellschaft der allgemeinen Aufsicht. Die §§ 274, 284 (2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten
bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im
Nummer 1 und § 328 sind entsprechend anzuwenden. Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und
einer Finanzaufsicht im Besonderen. Sie achtet dabei
§ 293 auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb
Aufsicht des Versicherungsgeschäfts gelten, und bei Erstversi-
cherungsunternehmen zusätzlich auf die ausreichende
(1) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und Wahrung der Belange der Versicherten. Dabei berück-
gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben
sichtigt sie in angemessener Weise die möglichen Aus-
dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 18, 23 bis 26, 29, 30,
wirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des
32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie die §§ 303, 305, Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des
306, 310 und 333 entsprechend; § 299 bleibt unberührt.
Europäischen Wirtschaftsraums. Im Fall außergewöhn-
Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversi-
licher Bewegungen an den Finanzmärkten berücksich-
cherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 2 nur tigt sie die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer
die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst-
Maßnahmen.
oder Rückversicherungsunternehmen.
(3) Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ord-
(2) In den Fällen des § 287 kann die Aufsichtsbe- nungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs
hörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen,
der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller
gemischten Finanzholding-Gesellschaft anordnen. sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Orga- sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans.
nen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ge- (4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichts-
mischten Finanzholding-Gesellschaft nach Gesetz, behörde für die gesamte Geschäftstätigkeit auf die
Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Sol-
wenn vabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit des
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsunternehmens, die Bildung ausreichen-
oder mehrere Geschäftsleiter oder ein oder mehrere der versicherungstechnischer Rückstellungen, die An-
Aufsichtsratsmitglieder die Voraussetzungen des lage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten
§ 24 nicht erfüllen, oder und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze
2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ge- einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorga-
mischte Finanzholding-Gesellschaft nachhaltig ge- nisation und die Einhaltung der übrigen finanziellen
gen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versiche- Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.
rungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, (5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt regelmä-
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gegen die ßig die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen von den Versicherungsunternehmen zwecks Einhaltung
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
der gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen § 298
Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden
Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
(aufsichtliches Überprüfungsverfahren). Das aufsicht-
liche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung (1) Gegenüber Erstversicherungsunternehmen, den
der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Ge- Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Ge-
schäftsorganisation, die Bewertung der Risiken, denen schäftsleitern und den die Erstversicherungsunterneh-
die Unternehmen ausgesetzt sind oder sein könnten, men kontrollierenden Personen kann die Aufsichtsbe-
und die Bewertung der Fähigkeit der Unternehmen, hörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und er-
diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen forderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu
Geschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen standzuhal- beseitigen. Ein Missstand ist jedes Verhalten eines Ver-
ten. Die Aufsichtsbehörde legt die Mindesthäufigkeit sicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des
und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen, § 294 Absatz 2 widerspricht. Missstände sind auch
Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichti- Schwächen oder Mängel, die die Aufsichtsbehörde im
gung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens
des betreffenden Versicherungsunternehmens fest. festgestellt hat.
(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus (2) Gegenüber Rückversicherungsunternehmen, den
auf die in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Ge-
Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr aus- schäftsleitern oder den die Rückversicherungsunter-
geübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzauf- nehmen kontrollierenden Personen kann die Aufsichts-
sicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen behörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und
im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des an- erforderlich sind, um sicherzustellen, dass
deren Mitglied- oder Vertragsstaats wahrgenommen. 1. die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversiche-
(7) Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation ei- rungsgeschäfts gelten, und die aufsichtsbehörd-
nes Unternehmens und auf die Abwicklung der beste- lichen Anordnungen eingehalten werden,
henden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Ge- 2. insbesondere die Rückversicherungsunternehmen
schäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird. den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen, und
(8) Die Aufsichtsbehörden nimmt ihre Aufgaben und 3. Schwächen oder Mängel beseitigt werden, die die
Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen
Überprüfungsverfahrens festgestellt hat.
§ 295
(3) Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversiche-
Verwenden von Ratings rungs- oder Retrozessionsvertrag, den ein Versiche-
Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbe- rungsunternehmen mit einem Rückversicherungsunter-
hörde ist auch sektoral zuständige Behörde im Sinne nehmen oder einem nach Artikel 14 der Richtlinie
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils 2009/138/EG zugelassenen Erstversicherungsunter-
geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der nehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurück-
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unter- weisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle
nehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unter- Solidität des anderen Unternehmens beziehen.
liegen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung allgemein oder für
§ 296 einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunter-
nehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen zu
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner
(1) Die Aufsichtsbehörde wendet die Vorschriften Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann
dieses Gesetzes auf eine Art und Weise an, die der Art, es allgemein oder für einzelne Versicherungszweige
dem Umfang und der Komplexität der Risiken ange- den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünsti-
messen ist, die mit der Tätigkeit der von ihr beaufsich- gungsverträge abzuschließen und zu verlängern. Die
tigten Unternehmen einhergehen. Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die
(2) Absatz 1 gilt für den Verordnungsgeber entspre- Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnun-
chend, soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechts- gen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zu-
verordnungen ermächtigt. stimmung des Bundesrates.
§ 297 § 299
Ermessen Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse
Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach § 298
(1) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach
pflichtgemäßem Ermessen. Absatz 1 oder 2 auch unmittelbar ergreifen gegenüber
1. anderen Unternehmen, auf die ein Versicherungsun-
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel
ternehmen Tätigkeiten ausgegliedert hat, und
in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt
wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein 2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des
anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern § 7 Nummer 31, gemischten Versicherungs-
die Belange der Versicherten dadurch nicht stärker be- Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11
einträchtigt werden. und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 535
Sinne des § 7 Nummer 10 sowie gegenüber den das Unternehmen sichergestellt ist. In den in Absatz 1
Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesell- Nummer 3 genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag
schaften tatsächlich führen. proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit
den Mängeln einhergehen und die zu der Entscheidung
§ 300 der Aufsichtsbehörde geführt haben, den Kapitalauf-
Änderung des Geschäftsplans schlag festzusetzen. In den in Absatz 1 Nummer 4 ge-
nannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Ge- zu den wesentlichen Risiken sein, die sich aus den dort
schäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge bezeichneten Abweichungen ergeben.
geändert wird. Wenn es zur Wahrung der Belange der
Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichts- (3) Die Festsetzung eines Kapitalaufschlags entbin-
behörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für beste- det in den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fäl-
hende sowie für noch nicht abgewickelte Versiche- len das Versicherungsunternehmen nicht davon, die
rungsverhältnisse ändern oder aufheben. Die Sätze 1 festgestellten Mängel zu beheben; die Aufsichtsbe-
und 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen. hörde ergreift, soweit erforderlich, weitere Maßnahmen
zur Beseitigung des Missstands.
§ 301 (4) Der Kapitalaufschlag wird von der Aufsichtsbe-
Kapitalaufschlag hörde mindestens einmal jährlich überprüft; er wird auf-
gehoben, sobald das Unternehmen die ihm zugrunde
(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Kapitalauf- liegenden Mängel beseitigt hat.
schlag auf die Solvabilitätskapitalanforderung für ein
Versicherungsunternehmen nur festsetzen, wenn (5) Die Solvabilitätskapitalanforderung einschließlich
des vorgeschriebenen Kapitalaufschlags ersetzt die un-
1. das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens er- zureichende Solvabilitätskapitalanforderung. Bei der
heblich von den Annahmen abweicht, die der Solva- Berechnung der Risikomarge nach § 78 bleibt ein ge-
bilitätskapitalanforderung zugrunde liegen, die unter mäß Absatz 1 Nummer 3 festgesetzter Kapitalaufschlag
Verwendung der Standardformel berechnet wurde, außer Betracht.
und wenn die Forderung gemäß § 96 Absatz 2, ein
internes Modell zu verwenden, unangemessen ist § 302
oder erfolglos war oder ein gemäß § 96 Absatz 2
gefordertes internes Voll- oder Partialmodell noch Untersagung einer Beteiligung
entwickelt wird, (1) Ist ein Erstversicherungsunternehmen an einem
2. das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens er- anderen Unternehmen, das nicht der Aufsicht unter-
heblich von den Annahmen abweicht, die der Solva- liegt, beteiligt und ist die Beteiligung nach ihrer Art oder
bilitätskapitalanforderung zugrunde liegen, die ge- ihrem Umfang geeignet, das Versicherungsunterneh-
mäß einem als Voll- oder Partialmodell verwendeten men zu gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde dem
internen Modell berechnet wurde, weil bestimmte Versicherungsunternehmen die Fortsetzung der Beteili-
quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst gung untersagen oder nur unter der Bedingung gestat-
wurden und die Anpassung des Modells zwecks ei- ten, dass sich das Unternehmen nach § 341k des Han-
ner besseren Abbildung des tatsächlichen Risiko- delsgesetzbuchs sowie nach den §§ 35 und 36 dieses
profils innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Gesetzes auf seine Kosten oder auf Kosten des Versi-
fehlgeschlagen ist, cherungsunternehmens prüfen lässt. Verweigert das
Unternehmen dies oder ergeben sich bei der Prüfung
3. die Geschäftsorganisation eines Versicherungsun-
Bedenken gegen die Beteiligung, so hat die Aufsichts-
ternehmens erheblich von den in Teil 2 Kapitel 1 Ab-
behörde dem Versicherungsunternehmen die Fortset-
schnitt 3 festgelegten Standards abweicht und wenn
zung zu untersagen.
a) diese Abweichungen das Unternehmen daran
(2) Als Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 gilt es
hindern, die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder
auch, wenn ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied
ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erken-
des Versicherungsunternehmens auf die Geschäftsfüh-
nen, zu messen, zu überwachen, zu steuern und
rung eines anderen Unternehmens maßgebenden Ein-
über sie Bericht zu erstatten, und
fluss ausübt oder auszuüben in der Lage ist.
b) die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel
wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemesse- § 303
nen Zeitrahmens ausreichend beheben wird
Abberufung von Personen
oder mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung
4. das Versicherungsunternehmen die Matching-An- (1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Person, die ein
passung gemäß § 80, die Volatilitätsanpassung ge- Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder für
mäß § 82 oder die Übergangsmaßnahmen gemäß andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungs-
§ 351 oder § 352 anwendet und die Aufsichtsbe- unternehmen verantwortlich ist, verwarnen, wenn
hörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil das Versicherungsunternehmen gegen Bestimmungen
dieses Unternehmens erheblich von den Annahmen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes,
abweicht, die dieser Anpassung oder Übergangs- des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU)
maßnahme zugrunde liegen. Nr. 648/2012, gegen die zur Durchführung dieses
(2) In den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur
Fällen wird der Kapitalaufschlag so berechnet, dass die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder
Erfüllung der Anforderungen des § 97 Absatz 2 durch der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt. (2) Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn das
Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des Versicherungsunternehmen seit der Erteilung innerhalb
entscheidungsrelevanten Sachverhalts und des hier- von zwölf Monaten von ihr keinen Gebrauch gemacht
durch begründeten Verstoßes. hat oder seit mehr als sechs Monaten den Geschäfts-
betrieb eingestellt hat.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung einer
Person, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis ganz
leitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Ver- oder teilweise widerrufen, wenn
sicherungsunternehmen verantwortlich ist, verlangen 1. das Unternehmen die Voraussetzungen für die Ertei-
und dieser Person die Ausübung ihrer Tätigkeit unter- lung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt oder
sagen, wenn
2. das Unternehmen in schwerwiegender Weise Ver-
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die pflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder
Person die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllt, dem Geschäftsplan obliegen.
2. die Person als Geschäftsleiter vorsätzlich oder (4) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Aufsichts-
leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Geset- behörden aller übrigen Mitglied- oder Vertragsstaaten,
zes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geld- in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit
wäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ausübt, und die Europäische Aufsichtsbehörde für das
gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlas- Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
senen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung gung über den Widerruf der Erlaubnis. Allein oder zu-
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Richt- sammen mit diesen Behörden trifft sie alle Maßnahmen,
linie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder ge- die geeignet sind, die Belange der Versicherten eines
gen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen Erstversicherungsunternehmens oder die Interessen
hat und sie trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbe- der Vorversicherer eines Rückversicherungsunterneh-
hörde dieses Verhalten fortsetzt oder mens zu wahren. Insbesondere kann sie die freie Ver-
fügung über die Vermögensgegenstände des Unter-
3. der Person als Aufsichtsratsmitglied wesentliche
nehmens einschränken oder untersagen sowie die Ver-
Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze
mögensverwaltung geeigneten Personen übertragen.
einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen
sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- (5) Nach dem Widerruf der Erlaubnis dürfen keine
und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder neuen Versicherungsverträge mehr abgeschlossen
sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festge- und früher abgeschlossene weder erhöht noch verlän-
stellter Verstöße veranlasst hat und sie dieses Ver- gert werden.
halten trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde (6) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
fortsetzt. wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Ge-
(3) Wenn das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats schäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluss. Auf An-
ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser zeige der Aufsichtsbehörde wird der Widerruf in das
Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab- Handelsregister eingetragen.
satz 2 Nummer 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbe- (7) § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2
hörde gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Ab- des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahres-
berufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nach- frist sind nicht anzuwenden.
gekommen ist.
§ 305
§ 304 Befragung, Auskunftspflicht
Widerruf der Erlaubnis (1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
(1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist zu wider- 1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitglie-
rufen, dern ihrer Organe, ihren Beschäftigten sowie den
die Unternehmen kontrollierenden Personen Aus-
1. soweit das Versicherungsunternehmen ausdrücklich
künfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie
auf sie verzichtet,
Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterla-
2. wenn das Versicherungsunternehmen die Mindest- gen, im Einzelfall insbesondere der allgemeinen Ver-
kapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsichtsbe- sicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter
hörde der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finan- und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungs-
zierungsplan offensichtlich unzureichend ist oder es unternehmen im Verkehr mit den Versicherungs-
dem Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei nehmern oder den abgebenden Versicherungsunter-
Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der nehmen (Vorversicherern) verwendet, sowie der
Mindestkapitalanforderung den genehmigten Finan- Unternehmensverträge und der Verträge über Aus-
zierungsplan zu erfüllen, gliederungen zu verlangen und
3. wenn das Versicherungsunternehmen gemäß § 229 2. von einem in die Gruppenaufsicht nach Teil 5 einbe-
von dem Sicherungsfonds ausgeschlossen wurde zogenen Versicherungsunternehmen und den in
oder Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und die
Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangele-
4. wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
genheiten zu verlangen, die der Gruppenaufsicht
Der Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des dienlich sind; übermittelt das Versicherungsunter-
Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen nehmen diese Informationen trotz Aufforderung
des Versicherungsunternehmens nicht entgegen. nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 537
die Aufsichtsbehörde auch von allen anderen der (5) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 zur Erteilung einer
Gruppe angehörigen Unternehmen die Auskünfte Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche
sowie Übersendung oder Vorlage der Unterlagen Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
verlangen. einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Ab- prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
satz 1 Nummer 1 auch gegenüber strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
1. Personen und Unternehmen, die als Versicherungs- würde.
vertreter oder Versicherungsmakler an ein Versiche-
rungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln (6) Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der
oder vermittelt haben, soweit es für die Beurteilung Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des setzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsicht-
Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der lichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im
Pflichten nach den §§ 53 bis 56 oder den Vorschrif- Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsge-
ten des Geldwäschegesetzes durch ein Versiche- schäfte, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit
rungsunternehmen im Sinne des § 52 bedeutsam ist; im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des Kreditwesen-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
2. Personen und Unternehmen, auf die ein Versiche-
rungsunternehmen Funktionen oder Tätigkeiten aus-
§ 306
gegliedert hat sowie seinen Abschlussprüfern und
unabhängigen Treuhändern im Sinne dieses Geset- Betreten und Durchsuchen
zes oder des Versicherungsvertragsgesetzes; die von Räumen; Beschlagnahme
Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt (1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ab-
schlussprüfung bekannt geworden sind; 1. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräu-
men der Versicherungsunternehmen Prüfungen des
3. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungs- Geschäftsbetriebs vorzunehmen; dabei darf sie im
absicht nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 angezeigt Rahmen der Gruppenaufsicht nach Teil 5 Prüfungen
haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags der Informationen nach § 305 Absatz 1 Nummer 2
nach § 9 als Inhaber bedeutender Beteiligungen an- und § 284 auch bei dem Versicherungsunternehmen,
gegeben werden; das der Gruppenaufsicht unterliegt, bei verbunde-
4. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an ei- nen Unternehmen dieses Versicherungsunter-
nem Versicherungsunternehmen und den von ihnen nehmens, bei Mutterunternehmen dieses Versiche-
kontrollierten Unternehmen; rungsunternehmens und bei verbundenen Unter-
5. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen nehmen eines Mutterunternehmens dieses Ver-
die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Perso- sicherungsunternehmens vornehmen;
nen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 4 han- 2. Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer
delt, und von dem Versicherungsunternehmen nach § 341k
6. Personen und Unternehmen, die mit einer Person des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teil-
oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 3 nimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für
bis 5 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind. nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsunterneh-
men, die als kleinere Vereine anerkannt sind;
(3) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsa-
chen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte 3. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach den Num-
Versicherungsgeschäfte (§ 308 Absatz 1 Satz 1) be- mern 1 und 2 Personen zu beteiligen, die nach
treibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetz-
oder die Abwicklung unerlaubter Versicherungsge- buchs zu Abschlussprüfern bestimmt werden kön-
schäfte einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder nen, oder diese Personen mit der Durchführung von
der Organe und die Gesellschafter und Beschäftigten Prüfungen nach den Nummern 1 und 2 zu beauftra-
eines solchen Unternehmens haben der Aufsichtsbe- gen; für diese Personen gilt die Bestimmung des
hörde auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsan- § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer
gelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. sinngemäß;
Mitglieder eines Organs, Gesellschafter sowie Beschäf- 4. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der
tigte haben auf Verlangen auch nach Ausscheiden aus Hauptversammlung oder der obersten Vertretung
dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu ertei- Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das
len und Unterlagen vorzulegen. Wort zu erteilen ist und
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit 5. die Einberufung der in Nummer 4 bezeichneten Sit-
1. feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, zungen und Tagungen sowie die Ankündigung von
dass Unternehmen oder Personen in die Anbah- Gegenständen zur Beschlussfassung zu verlangen.
nung, den Abschluss oder die Abwicklung von Ver- Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Auf-
sicherungsgeschäften einbezogen sind, die in einem sichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat oder in einem Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
Drittstaat entgegen einem entsprechenden Verbot in betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1
diesem Staat erbracht werden, und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen
2. die zuständige Behörde des anderen Staats ein ent- Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
sprechendes Ersuchen an die Aufsichtsbehörde Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro-
stellt. päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung behörde kann die Prüfung eines Dienstleisters an die
des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung Aufsichtsbehörde des Mitglied- oder Vertragsstaats
des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. delegieren, in dem der Dienstleister ansässig ist.
L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das Recht, sich an Prü- (4) Soweit es zur Feststellung der Art oder des Um-
fungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten fangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist,
Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versi- darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen in den Räumen
cherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam der gemäß § 305 Absatz 3 und 4 auskunfts- und vor-
von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer lagepflichtigen Personen und Unternehmen vorneh-
zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder men.
Vertragsstaats durchgeführt werden.
(5) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Ab- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beteiligten oder beauf-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 auch gegenüber tragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1
1. Personen und Unternehmen, die als Versicherungs- Satz 1 Nummer 1 und 2 in den Fällen des Absatzes 1
vertreter oder Versicherungsmakler an ein Versiche- Satz 1 Nummer 4 und des Absatzes 4 die Geschäfts-
rungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln räume des geprüften Unternehmens innerhalb der üb-
oder vermittelt haben, lichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und be-
sichtigen, im Fall des Absatzes 4 auch durchsuchen.
2. Personen und Unternehmen, auf die ein Versiche-
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
rungsunternehmen Funktionen oder Tätigkeiten aus-
Sicherheit und Ordnung dürfen sie diese Räume auch
gegliedert hat,
außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
3. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungs- betreten und besichtigen; unter dieser Voraussetzung
absicht nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 angezeigt dürfen sie auch Räume betreten und besichtigen, die
haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags zugleich als Wohnung dienen.
nach § 9 als Inhaber bedeutender Beteiligungen an-
(6) Durchsuchungen
gegeben werden,
1. von Geschäftsräumen, außer bei Gefahr im Verzug,
4. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an ei- und
nem Versicherungsunternehmen und den von ihnen
kontrollierten Unternehmen, 2. von Räumen, die zugleich als Wohnung dienen,
5. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das
die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Perso- Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
nen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 4 han- Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-
delt, und schwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
6. Personen und Unternehmen, die mit einer Person Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu ferti-
oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 3 gen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den
bis 5 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind. Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr
Für die Fälle des Satzes 1 Nummer 1 gilt dies nur inso- Ergebnis sowie, falls keine richterliche Anordnung
weit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs ergangen ist, auch die Tatsachen enthalten, welche
und der Vermögenslage des Versicherungsunterneh- die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben.
mens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 53 (7) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde können
bis 56 oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes Gegenstände beschlagnahmen, die als Beweismittel
durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein
bedeutsam ist. Gegenüber den in Satz 1 Nummer 3 können.
bis 6 genannten Personen und Unternehmen kann die
(8) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Ab-
Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 sowie nach den
Nummer 4 und 5 ergreifen, wenn Anhaltspunkte für ei-
Absätzen 2, 4, 5 und 7 zu dulden. Das Grundrecht auf
nen Untersagungsgrund nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
bis 6 und Absatz 2 vorliegen.
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde in Wahrneh-
mung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen einer § 307
Niederlassung nach § 58, einer Niederlassung eines Sonderbeauftragter
Rückversicherungsunternehmens oder in den Ge-
schäftsräumen eines Dienstleisters, auf den ein Versi- (1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse eines Or-
cherungsunternehmen Tätigkeiten ausgegliedert hat, gans ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten
durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfun- übertragen. Sie bestimmt, in welchem Umfang der Son-
gen vorzunehmen, so unterrichtet sie hiervon die Auf- derbeauftragte anstelle der Organe des beaufsichtigten
sichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags- Unternehmens handeln darf. Der Sonderbeauftragte
staats. Wird der Aufsichtsbehörde untersagt, ihr Recht muss unabhängig, zuverlässig und fachlich geeignet
auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzuneh- sein.
men oder ist es ihr tatsächlich nicht möglich, an der (2) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Auf-
Prüfung teilzunehmen, kann sie gemäß Artikel 19 der gaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Auf- den Beschäftigten des Unternehmens Auskünfte und
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sit-
betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit zungen und Versammlungen der Organe und sonstiger
befassen und um Unterstützung bitten. Die Aufsichts- Gremien des Unternehmens in beratender Funktion teil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 539
zunehmen, die Geschäftsräume des Unternehmens zu (6) Der Abwickler, den die Bundesanstalt bestellt, er-
betreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und hält von dieser eine angemessene Vergütung und
Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge
Die Organe und Organmitglieder haben den Sonderbe- sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unterneh-
auftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu men gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bun-
unterstützen. Er ist gegenüber der Aufsichtsbehörde desanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das
zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bun-
Tätigkeit verpflichtet. desanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundes-
(3) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten anstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn
entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu ge- dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des
währenden angemessenen Auslagen und der Vergü- Abwicklers zu besorgen ist.
tung trägt das beaufsichtigte Unternehmen. Die Höhe (7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme
der Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Die Auf- rechtfertigen, dass ein Unternehmen unerlaubte Versi-
sichtsbehörde schießt die Auslagen und die Vergütung cherungsgeschäfte betreibt, kann die Aufsichtsbehörde
auf Antrag des Sonderbeauftragten vor. die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der
(4) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Er- Firma des Unternehmens über den Verdacht informie-
satzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro ren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein
für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen. Unternehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte zwar
Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Ak- nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entspre-
tien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, chenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über
beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1 die Veröffentlichung der Information ist das Unterneh-
auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den men anzuhören. Stellen sich die von der Aufsichtsbe-
Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauf- hörde veröffentlichten Informationen als falsch oder die
tragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiederge-
worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende geben heraus, so informiert die Aufsichtsbehörde die
Handlungen begangen hat. Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise,
in der sie die betreffende Information zuvor bekannt ge-
§ 308 geben hat.
Unerlaubte Versicherungsgeschäfte
§ 309
(1) Werden ohne die nach § 8 Absatz 1 erforderliche
Verschwiegenheitspflicht
Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, wird die
Geschäftstätigkeit entgegen § 61 Absatz 1 oder § 67 (1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden be-
Absatz 1 aufgenommen oder entgegen § 62 Absatz 3 schäftigten oder von ihnen beauftragten Personen
Satz 2 oder 3 oder § 169 Absatz 3 Satz 2 fortgeführt sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen
(unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die Auf- bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen
sichtsbehörde die sofortige Einstellung des Geschäfts- an keine andere Person oder Behörde weitergeben.
betriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Ge- Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienst-
schäfte gegenüber dem Unternehmen anordnen. Sie liche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine genannten Informationen erhalten. Die Sätze 1 und 2
geeignete Person als Abwickler bestellen. gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zu-
sammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die
(2) Die Aufsichtsbehörde kann ihre Maßnahmen
einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erken-
nach Absatz 1 veröffentlichen, sofern diese unanfecht-
nen sind.
bar oder sofort vollziehbar sind; personenbezogene
Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies (2) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbie-
zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. tet nicht den Informationsaustausch mit den zuständi-
gen Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für Maßnahmen gegen-
Für die dabei erhaltenen Informationen gilt die Schwei-
über den Mitgliedern der Organe und den Gesellschaf-
gepflicht nach Absatz 1 Satz 1.
tern des Unternehmens entsprechend anzuwenden.
(4) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den (3) Ein Austausch von Informationen mit zuständi-
Absätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unter- gen Behörden von Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
nehmen und den in Absatz 3 genannten Personen, bei der Schutz der mitzuteilenden Informationen durch
dem oder denen feststeht oder Tatsachen die Annahme das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet
rechtfertigen, dass das Unternehmen oder die Perso- ist wie nach dieser Vorschrift. Dieser Informationsaus-
nen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwick- tausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Auf-
lung dieser Geschäfte einbezogen ist oder sind; dies gaben dieser Behörden dienen. Wenn die Informatio-
gilt insbesondere gegenüber nen, die ein Mitgliedstaat einem Drittstaat mitzuteilen
hat, aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen
1. Unternehmen, die für ein Unternehmen im Sinne des sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichts-
Absatzes 1 Verträge abschließen oder vermitteln, und behörde dieses Mitgliedstaats und dann nur für die
2. Unternehmen, die für ein solches Unternehmen Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde
Funktionen oder Tätigkeiten wahrnehmen. zugestimmt hat.
(5) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines (4) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen, die
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterneh- sie auf Grund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur ver-
mens berechtigt. wenden
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
1. zur Prüfung des Antrags eines Versicherungsunter- Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach
nehmens auf Erteilung der Erlaubnis, § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgeset-
zes,
2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Versicherungs-
unternehmens, einer Gruppe oder eines Finanzkon- 10. das Bundesverfassungsgericht,
glomerats, 11. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Unter-
3. für Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie zur suchungsauftrag auf die Entscheidungen und sons-
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten tigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem
durch die Aufsichtsbehörde, Gesetz oder delegierten Rechtsakten auf Grund
der Richtlinie 2009/138/EG bezieht,
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Auf- 12. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen
sichtsbehörde und Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte
ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informa-
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, tionsfreiheitsgesetz,
Insolvenzgerichten, Strafverfolgungsbehörden oder
für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerich- soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ih-
ten. rer Aufgaben benötigen.
(5) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbie- (6) In einer Krisensituation, insbesondere einer Kri-
tet insbesondere nicht die Weitergabe von Informatio- sensituation, wie sie in Artikel 18 der Verordnung (EU)
nen an Nr. 1094/2010 beschrieben ist, können Informationen
unverzüglich an die Europäische Zentralbank, an die
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß- Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentral-
geldsachen zuständige Gerichte, banken und an den Europäischen Ausschuss für Sys-
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der temrisiken weitergegeben werden, soweit diese Stellen
Überwachung von Versicherungsunternehmen, Ver- die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti-
sicherungsvermittlern, Kreditinstituten, Kapitalver- gen.
waltungsgesellschaften, extern verwalteten Invest- (7) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbie-
mentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften tet nicht den Informationsaustausch mit allen Unter-
oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf- nehmen, die einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13
ten, Finanzunternehmen, der Finanzmärkte oder angehören, auch wenn es sich um Informationen von
des Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäsche- anderen gruppenangehörigen Unternehmen handelt.
prävention betraute Stellen sowie von diesen be-
(8) Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und
auftragte Personen,
10 bis 12 genannten Stellen beschäftigten Personen,
3. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Versiche- die von diesen Stellen beauftragten Personen und die
rungsunternehmens, eines Kreditinstituts, eines Mitglieder der in Absatz 5 Nummer 9 genannten Aus-
Finanzdienstleistungsinstituts, einer Investmentge- schüsse gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1
sellschaft oder eines anderen Finanzinstituts be- entsprechend. Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1
fasste Stellen, bis 8 und 12 genannte Stelle in einem anderen Staat, so
dürfen die Informationen nur weitergegeben werden,
4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung
wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser
von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,
Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1
Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalte-
entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. Die Stelle
ten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsge-
eines Drittstaats ist darauf hinzuweisen, dass die über-
sellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungs-
mittelten Informationen zu keinem anderen Zweck ver-
gesellschaften oder Finanzunternehmen betraute
wendet werden dürfen. Informationen, die aus einem
Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten
anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher
Personen beaufsichtigen,
Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Infor-
5. Zentralbanken, mationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke
6. die Europäische Zentralbank, die Zentralbanken weitergegeben werden, denen diese Stellen zuge-
des Europäischen Systems der Zentralbanken und stimmt haben.
andere Stellen mit einer ähnlichen Funktion in ihrer (9) Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in
Eigenschaft als Währungsinstitutionen, die Europä- Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe- der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
sen und die betriebliche Altersversorgung, die Eu- bezeichneten Personen, soweit diese zur Durchführung
ropäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europä- dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Auf- eines Verfahrens wegen einer Straftat sowie eines
sichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
Systemrisiken oder die Europäische Kommission, benötigen.
7. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und (10) Vertrauliche Informationen, die die Aufsichtsbe-
Abwicklungssysteme zuständig sind, hörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Num-
mer 2 bis 7 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im
8. Einrichtungen zur Verwaltung von Sicherungsfonds,
Wege der dienstlichen Berichterstattung nach Absatz 1
9. parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Satz 2 nur dann weitergegeben werden, wenn das Ein-
§ 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf verständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die
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Informationen erteilt hat. Gleiches gilt für Informationen, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ver-
die bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung einer sicherungsunternehmens eröffnet, so wird das Verfah-
Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Ver- ren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343
tragsstaat erlangt wurden; in diesem Fall ist das Einver- Absatz 1 der Insolvenzordnung anerkannt.
ständnis der zuständigen Behörde des Mitglied- oder (3) Sekundärinsolvenzverfahren oder sonstige Parti-
Vertragsstaats, in dem die örtliche Prüfung durchge- kularverfahren bezüglich der Versicherungsunterneh-
führt wurde, erforderlich. men, die ihren Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-
(11) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutz- tragsstaat haben, sind nicht zulässig. Dies gilt nicht in
gesetzes bleiben unberührt. den Fällen des § 65 und nicht hinsichtlich der Nieder-
lassungen von Versicherungsunternehmen eines Dritt-
§ 310 staats gemäß § 68.
Nebenbestimmungen; (4) Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsbe-
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung schluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu über-
mitteln, die unverzüglich die Aufsichtsbehörden der
(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach
anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten unterrichtet.
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
Erhält die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mit-
ordnung können mit Nebenbestimmungen versehen
teilung der Aufsichtsbehörden eines Mitglied- oder
werden.
Vertragsstaats, kann sie diese Entscheidung bekannt
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ent- machen. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzord-
scheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 18 Absatz 1 nung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insol-
und 2, den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 venzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise
sowie den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffent-
§§ 15, 294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 312 lichen. In den Bekanntmachungen gemäß § 30 der
und 314 haben keine aufschiebende Wirkung. Insolvenzordnung und in der Veröffentlichung im Amts-
blatt der Europäischen Union sind das zuständige
Kapitel 2 Gericht, das maßgebliche Recht und der bestellte
Sichernde Maßnahmen Insolvenzverwalter anzugeben.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit vom Insol-
§ 311 venzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte
über den Stand des Verfahrens verlangen. Die Auf-
Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
sichtsbehörde ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde ei-
(1) Sobald das Versicherungsunternehmen zah- nes anderen Mitglied- oder Vertragsstaats auf deren
lungsunfähig wird, hat sein Vorstand dies der Aufsichts- Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu
behörde anzuzeigen. Dies gilt sinngemäß, wenn das informieren.
Vermögen des Versicherungsunternehmens nicht mehr
(6) Stellt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröff-
die Schulden deckt. Diese Anzeigepflicht tritt an die
nung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Stelle der dem Vorstand durch andere gesetzliche Vor-
Niederlassung eines Versicherungsunternehmens eines
schriften auferlegten Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit
Drittstaats, so unterrichtet sie unverzüglich die Auf-
oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzver-
sichtsbehörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in
fahrens zu beantragen.
denen das Versicherungsunternehmen auch eine Nie-
(2) Bleiben bei Versicherungsvereinen auf Gegensei- derlassung hat. Die beteiligten Personen und Stellen
tigkeit und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbei- bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
tenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunterneh-
men, bei denen Nachschüsse oder Umlagen zu leisten § 313
sind, ausgeschriebene Nachschüsse oder Umlagen
Unterrichtung der Gläubiger
fünf Monate über die Fälligkeit rückständig, so hat der
Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar einge- (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern
gangenen Nachschüsse oder Umlagen außer Betracht ein Formblatt zu übersenden, das mit den Worten „Auf-
bleiben, Überschuldung ergibt; ist dies der Fall, so hat forderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forde-
er dies innerhalb eines Monats nach Ablauf der be- rung. Fristen beachten!“ und den entsprechenden
zeichneten Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Übersetzungen in sämtlichen Amtssprachen der Mit-
gleichen Pflichten haben die Liquidatoren. glied- oder Vertragsstaaten überschrieben ist. Das
Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz und
§ 312 für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht
und enthält insbesondere folgende Angaben:
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- deren Versäumung hat;
rens über das Vermögen eines Versicherungsunterneh-
mens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt wer- 2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und
den. Erläuterung einer Forderung zuständig ist;
(2) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzver- 3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;
fahrens über das Vermögen eines Versicherungsunter- 4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für
nehmens sind im Bereich des Europäischen Wirt- bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger
schaftsraums allein die jeweiligen Behörden des Her- hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden
kunftsstaats. Wird in einem Mitglied- oder Vertragsstaat müssen;
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
5. die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfahrens rungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich,
auf die Versicherungsverträge; werden die Versicherungssummen unmittelbar herab-
6. den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge oder gesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die
-geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiter-
zuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
7. die Rechte und Pflichten der Versicherten in Bezug
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
auf den betreffenden Vertrag oder das entspre-
können auf eine selbständige Abteilung des Siche-
chende Geschäft.
rungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.
(2) Ist ein bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mit- § 315
glied- oder Vertragsstaat Inhaber einer Forderung als
Behandlung von
Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter oder
Versicherungsforderungen
geschädigter Dritter mit Direktanspruch gegen den Ver-
sicherer, so ist er in einer Amtssprache des Mitglied- (1) Bei Befriedigung aus den Werten des Siche-
oder Vertragsstaats zu unterrichten, in dem er seinen rungsvermögens nach § 126 Absatz 1 bis 3 haben
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz oder 1. die Forderungen der Versicherten, Begünstigten
Sitz hat. oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch
(3) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohn- gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
sitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertrags- 2. Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versiche-
staat können ihre Forderung in einer Amtssprache die- rungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-
ses anderen Staats anmelden. In diesem Fall muss die rens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben
Anmeldung in deutscher Sprache mit den Worten „An- wurde,
meldung und Erläuterung einer Forderung“ überschrie- in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß
ben sein. § 125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller üb-
(4) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regel- rigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des
mäßig in geeigneter Form über den Fortgang des Insol- Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen,
venzverfahrens zu unterrichten. wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen
nach § 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie
§ 314 § 127 vorgeschrieben ist.
Zahlungsverbot; (2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevor-
Herabsetzung von Leistungen rechtigten Forderungen denselben Rang.
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung
§ 316
und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass die-
ses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflich- Erlöschen
tungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzver- bestimmter Versicherungsverträge
fahrens aber zum Besten der Versicherten geboten Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens er-
erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu löschen
Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unter- 1. Lebensversicherungen,
nehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine
Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Be- 2. Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,
seitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten von 3. private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,
Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Ge- 4. Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und
winnverteilungen und bei Lebensversicherungen der
Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins 5. Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Ver-
sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig ver- sicherungen.
boten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum
zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wert- Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfal-
papierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssys- lenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungs-
temen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentral- vermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1
banken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
anzuwenden.
(2) Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 § 317
kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflich- Pfleger im Insolvenzfall
tungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus (1) Das Insolvenzgericht hat den Versicherten zur
seinen Versicherungen dem Vermögensstand entspre- Wahrung ihrer Rechte nach den §§ 315 und 316 einen
chend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die
ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände Stelle des Betreuungsgerichts das Insolvenzgericht.
dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren
Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unter- (2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen Si-
nehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen cherungsvermögens festzustellen sowie die Ansprüche
Gruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, der Versicherten zu ermitteln und anzumelden.
soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Ver- (3) Der Pfleger hat die Versicherten, soweit möglich,
sicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungs- vor der Anmeldung anzuhören, sie nach der Anmeldung
rückstellungen herabgesetzt und danach die Versiche- von dieser zu benachrichtigen und ihnen auf Verlangen
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auch sonst Auskunft über die Tatsachen zu geben, die Missständen geboten ist. Die Rechte der Bundes-
für ihre Ansprüche erheblich sind. Das Recht des anstalt nach § 308 Absatz 2 bleiben unberührt.
einzelnen Versicherten, seinen Anspruch selbst anzu- (2) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig ge-
melden, bleibt unberührt. Soweit die Anmeldung des wordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewor-
Versicherten von der des Pflegers abweicht, gilt, bis dene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis be-
die Abweichung beseitigt ist, die Anmeldung, die für kannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach
den Versicherten günstiger ist. Absatz 1
(4) Der Insolvenzverwalter hat dem Pfleger die Ein- 1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen ver-
sicht in alle Bücher und Schriften des Schuldners zu letzt oder eine Bekanntmachung personenbezoge-
gestatten und ihm auf Verlangen den Bestand des ner Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig
Sicherungsvermögens nachzuweisen. wäre,
(5) Der Pfleger kann für die Führung seines Amts 2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik
eine angemessene Vergütung verlangen. Die ihm zu Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaa-
erstattenden Auslagen und die Vergütung fallen dem ten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den
Sicherungsvermögen zur Last. Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich
(6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung gefährden würde oder
der Vergütung ist die Aufsichtsbehörde anzuhören. 3. den beteiligten Unternehmen oder natürlichen Per-
sonen einen unverhältnismäßig großen Schaden
Kapitel 3 zufügen würde.
Ve r ö f f e n t l i c h u n g e n Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den
Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der
§ 318 Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die
Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis
Veröffentlichungen weggefallen sind.
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mittei- (3) Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf
lungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Jahren zu löschen.
Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrneh-
mungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.
Kapitel 4
(2) Ebenso veröffentlicht sie
Zuständigkeit
1. die Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
auf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht; Abschnitt 1
2. ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze, insbeson- Bundesaufsicht
dere die Kriterien und Methoden des aufsichtlichen
Überprüfungsverfahrens gemäß § 294 Absatz 5 und § 320
der Prognoserechnungen gemäß § 44;
Bundesanstalt für
3. die Art und Weise der Ausübung der in der Richt- Finanzdienstleistungsaufsicht
linie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen sowie
(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt
4. die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktio-
nen und -tätigkeiten. 1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pen-
sionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Nieder-
Die Angaben müssen ausreichend sein, um einen lassung haben oder auf andere Weise das Versiche-
Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den ver- rungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben,
schiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten gewählten
2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne
Aufsichtsansätze zu ermöglichen.
des § 7 Nummer 31, die Versicherungs-Zweckge-
(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 sellschaften im Sinne des § 168 und die Sicherungs-
und 2 müssen unter einer einzigen elektronischen fonds im Sinne des § 223 sowie
Adresse abrufbar sein.
3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versiche-
rungsunternehmen, die über das Gebiet eines Lan-
§ 319
des hinaus tätig sind.
Bekanntmachung von Maßnahmen (2) Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehen-
(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Auf- des Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkon-
sicht unterstehendes Unternehmen oder gegen einen glomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkon-
Geschäftsleiter eines Unternehmens verhängte und glomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht mit Eintritt der Be-
bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen standskraft der Feststellung nach § 11 Absatz 1 Satz 1
eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder den dazu des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, dass die
erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede Unternehmensgruppe, der dieses Erstversicherungsun-
unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach ternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die
Maßgabe der Absätze 2 und 3 unverzüglich auf ihren Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen
Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbe-
auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes hörde ist rechtzeitig über die Feststellung zu unterrich-
mitteilen, soweit dies unter Abwägung der betroffenen ten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung auf oder
Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen
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dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bun- für die Grundsätze, die die Landesbehörden bei der
desanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungs- Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versiche-
unternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landes- rungsunternehmen aufstellen sowie die Entwürfe von
behörde wieder auf diese übertragen. Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und
(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Richtlinien, wenn Belange der anderen Aufsichtsbehör-
Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten den berührt sein können.
Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese
Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus § 325
tätig sind. Versicherungsbeirat
(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei der
§ 321 Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen des
Übertragung der Aufsicht Versicherungswesens.
auf eine Landesaufsichtsbehörde (2) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht die ver-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf schiedenen Versicherungszweige ausgeglichen reprä-
Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über private Ver- sentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft,
sicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher davon zwei des Versicherungsvertriebs, aus acht Ver-
Bedeutung, über Pensionsfonds und über öffentlich- tretern der Versicherungsnehmer und aus acht Ver-
rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen tretern der Versicherungswissenschaft sowie fach-
mit Zustimmung der zuständigen Landesaufsichtsbe- wissenschaftlicher Vereinigungen. Die Vertreter der
hörde auf diese übertragen. Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier
(2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann das Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen sowie
Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Indus-
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 wieder der trie, der mittelständischen Vereinigungen und der
Bundesanstalt übertragen, insbesondere, wenn die Gewerkschaften.
Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung er- (3) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer
langt haben. von fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederbestel-
lung ist zulässig.
§ 322 (4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unentgelt-
Übertragung der liches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhal-
Aufsicht auf die Bundesanstalt ten sie Tagegeld und die Vergütung der Reisekosten.
(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches
Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tä- Abschnitt 2
tigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum
kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von
der Bundesanstalt übernommen werden. § 326
(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- Allgemeine Grundsätze für die
unternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsun- Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
ternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht
übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen (1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet mit der Europä-
dies beantragen. ischen Kommission und den Aufsichtsbehörden der
Mitglied- oder Vertragsstaaten eng zusammen, um die
§ 323 Aufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern.
Verfahren (2) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei der
(1) Ein nach § 322 Absatz 1 gestellter Antrag kann Ausübung der Aufsicht, so trifft die Bundesanstalt die
jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landesbe- zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung der
hörde zum 1. Januar mit Wirkung zum 1. Januar des §§ 298, 305, 306 und 309 und unterrichtet davon die
folgenden Jahres zurückgenommen werden. ersuchende Behörde.
(2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß § 322 (3) Erlässt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats
Absatz 2 übernommen, so kann der Antrag mit der Wir- gegenüber einem Unternehmen Verfügungsbeschrän-
kung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten Landes- kungen gemäß Artikel 137 oder 138 Absatz 5, Arti-
regierungen gemeinsam zurückgenommen werden. kel 139 Absatz 3 oder Artikel 144 Absatz 2 Unterab-
(3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen satz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, so trifft die Bundes-
nach den §§ 321 und 322 hat die Bundesanstalt den anstalt auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im
Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten
Aufsicht im Bundesanzeiger mindestens zwei Wochen Vermögenswerte des Unternehmens in dem Umfang,
vorher bekannt zu geben. wie es in dem Ersuchen bezeichnet ist, die gleichen
Maßnahmen.
§ 324
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 327
Die Bundesanstalt und die aufsichtsführenden Lan- Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen
desbehörden sind verpflichtet, einander ihre Rechts- (1) Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht nach
und Verwaltungsgrundsätze mitzuteilen. Dies gilt auch § 62 Absatz 1 oder § 169 Absatz 1 oder zur Prüfung
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eines im Inland ansässigen Dienstleisters erforderlich und Empfehlungen und begründet eventuelle Abwei-
ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Be- chungen.
gleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten (2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt jährlich fol-
der Aufsichtsbehörde befugt, in den Geschäftsräumen gende Angaben an die Europäische Aufsichtsbehörde
der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-
Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzu- versorgung:
nehmen; § 305 Absatz 5 und § 306 Absatz 5 sind ent-
sprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt leistet auf 1. den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unter-
Verlangen Amtshilfe. Die Bediensteten der Aufsichtsbe- nehmen und die Verteilung der von der Aufsichts-
hörde und von ihr entsprechend § 306 Absatz 1 Num- behörde während des Vorjahres festgesetzten Kapi-
mer 3 an der Prüfung beteiligte Personen dürfen die talaufschläge, gemessen in Prozent der Solvabi-
Geschäftsräume des Versicherungsunternehmens be- litätskapitalanforderung und wie folgt gesondert
treten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der ausgewiesen:
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird a) für alle Versicherungsunternehmen,
insoweit eingeschränkt.
b) für Lebensversicherungsunternehmen,
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehör- c) für Nichtlebensversicherungsunternehmen,
den eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union ersuchen, Informationen über ein beaufsichtigtes d) für Versicherungsunternehmen, die sowohl in der
Gruppenunternehmen oder ein nicht der Aufsicht unter- Lebensversicherung als auch in der Nichtlebens-
liegendes Unternehmen aus dem anderen Mitgliedstaat versicherung tätig sind, und
zu überprüfen. e) für Rückversicherungsunternehmen;
(3) Stellt im Rahmen der Zusammenarbeit bei der 2. für jede Mitteilung im Sinne der Nummer 1 den Anteil
Gruppenaufsicht (§ 284) die zuständige Behörde eines der Kapitalaufschläge, die jeweils nach § 301 Ab-
anderen Mitglied- oder Vertragsstaats (ersuchende Be- satz 1 Nummer 1, 2 und 3 festgesetzt wurden;
hörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne des Absatzes 2 3. die Zahl der Versicherungsunternehmen, die teil-
für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland, weise von der regelmäßigen aufsichtlichen Bericht-
so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe. Wenn die erstattung befreit sind, und die Zahl der Versiche-
Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vornimmt, kann rungsunternehmen, die ganz oder teilweise von der
sich die ersuchende Behörde an der Prüfung beteiligen Einzelpostenberichterstattung befreit sind, zusam-
oder dabei zugegen sein. § 305 Absatz 5 und § 306 men mit dem Volumen ihrer Kapitalanforderungen,
Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Auf- Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen
sichtsbehörde unterrichtet die Gruppenaufsichtsbe- und Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozen-
hörde über die getroffenen Maßnahmen. tualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforde-
rungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rück-
§ 328 stellungen und Vermögenswerte der Versicherungs-
Zustellungen unternehmen, und
4. die Zahl der Gruppen, die teilweise von der regel-
Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied-
mäßigen Berichterstattung befreit sind, und die Zahl
oder Vertragsstaats in einem Verfahren nach dessen
der Gruppen, die ganz oder teilweise von der Einzel-
Vorschriften über die Versicherungsaufsicht einem dort
postenberichterstattung befreit sind, zusammen mit
tätigen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
dem Volumen ihrer Kapitalanforderungen, Beiträge,
ein Schriftstück übermitteln, ist die unmittelbare Über-
versicherungstechnischen Rückstellungen und Ver-
mittlung durch die Post nach den für den Postverkehr
mögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer
mit diesem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat gel-
Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderun-
tenden Vorschriften zulässig. Zum Nachweis der Zu-
gen, Beiträge, versicherungstechnischen Rück-
stellung genügt die Versendung des Schriftstücks als
stellungen und Vermögenswerte aller Gruppen.
eingeschriebener Brief mit den besonderen Versen-
dungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“. Kann (3) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europä-
eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post be- ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
wirkt werden oder ist dies nach Art oder Inhalt des und die betriebliche Altersversorgung über nationale
Schriftstücks nicht zweckmäßig, wird die Zustellung Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieb-
durch die Bundesanstalt bewirkt. lichen Altersversorgungssysteme relevant sind, soweit
es sich nicht um nationale sozial- oder arbeitsrechtliche
§ 329 Vorschriften handelt. Änderungen des Inhalts von An-
gaben, die gemäß Satz 1 übermittelt werden, teilt die
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle zwei
Europäischen Aufsichtsbehörde Jahre, der Behörde mit.
für das Versicherungswesen und
(4) Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen
die betriebliche Altersversorgung
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
(1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet gemäß der Verord- betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35 der Ver-
nung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke der Richt- ordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich
linien 2009/138/EG und 2003/41/EG mit der Europä- alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund der
ischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen Richtlinie 2003/41/EG und der Verordnung (EU)
und die betriebliche Altersversorgung zusammen. Sie Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfü-
berücksichtigt so weit wie möglich deren Leitlinien gung.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
§ 330 Kommission feststellt, dass die Versicherungsunter-
Meldungen an die nehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat
Europäische Kommission in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. Die
Meldepflichten nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 in Ver-
(1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Europäischen bindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem
Kommission Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang
1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 an und die Inländerbehandlung der Versicherungsunter-
ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines nehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat
Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist; abgeschlossen worden ist.
die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung an- (3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2
zugeben; und 10 bestehen auch gegenüber den zuständigen Be-
2. den Erwerb einer Beteiligung an einem Versiche- hörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten.
rungsunternehmen, durch den das Versicherungs- (4) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3
unternehmen zu einem Tochterunternehmen eines und 5 bestehen auch gegenüber der Europäischen
Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
wird; betriebliche Altersversorgung.
3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Er-
richtung einer Niederlassung oder der Betrieb des Teil 7
Erstversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsver-
Straf- und Bußgeldvorschriften
kehr in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
nicht zustande gekommen ist, weil die Aufsichtsbe-
§ 331
hörde die Unterlagen nach § 58 Absatz 1 Satz 2
oder § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht an die Auf- Strafvorschriften
sichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
staats weitergeleitet hat; Geldstrafe wird bestraft, wer
4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maß- 1. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 65 Absatz 1
nahmen nach § 62 Absatz 3 Satz 2 und 3 ergriffen Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 1, § 168 Absatz 1 Satz 3
wurden; oder § 236 Absatz 4 ein Versicherungs- oder ein
5. allgemeine Schwierigkeiten, die Versicherungsun- Rückversicherungsgeschäft oder einen Pensions-
ternehmen bei der Errichtung von Niederlassungen, fonds betreibt oder einen dort genannten Geschäfts-
der Gründung von Tochterunternehmen oder in betrieb aufnimmt oder
sonstiger Weise beim Betrieb von Versicherungsge- 2. entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 5, Absatz 3
schäften in einem Drittstaat haben; oder Absatz 4 eine dort genannte Geschäftstätigkeit
6. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag aufnimmt, erweitert oder ändert oder eine Kranken-
eines Unternehmens, das Tochterunternehmen versicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt.
eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Dritt- (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
staat ist; Geldstrafe wird bestraft, wer
7. auf Verlangen der Kommission die nach § 17 ge- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3
meldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an Satz 2 zuwiderhandelt,
einem Versicherungsunternehmen, durch den das
2. entgegen
Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen
eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat a) § 128 Absatz 5 oder
wird; b) § 141 Absatz 5 Nummer 2 erster Halbsatz, auch
8. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des in Verbindung mit § 161 Absatz 1 oder § 162,
§ 288; eine dort genannte Bestätigung nicht richtig abgibt
9. die in § 309 Absatz 5 Nummer 3 und 4 genannten oder
Personen und Stellen; 3. entgegen § 311 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
10. die nach § 170 Absatz 1 erlassenen Vorschriften; mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz,
auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht,
11. die für Versicherungs-Zweckgesellschaften im nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Sinne des § 168 geltenden Vorschriften und
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in
12. eine Liste aller Rückversicherungsunternehmen, die den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei
den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes
bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten,
ihre Tätigkeit einzustellen. § 332
(2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nummer 6 Bußgeldvorschriften
und 7 bestehen nur, wenn die Europäische Kommission
feststellt, dass in dem Drittstaat Versicherungsunter- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
nehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat 1. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demje- auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Ver-
nigen vergleichbar ist, den die Europäische Union den bindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 4, § 234
Unternehmen dieses Staats gewährt, oder wenn die Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, § 237
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 547
Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz oder § 242 2. einer vollziehbaren Anordnung nach
Absatz 8 eine dort genannte Änderung, eine dort a) § 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz oder Absatz 3
genannte Erweiterung oder einen dort genannten Satz 4, § 19 Absatz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Ab-
Unternehmensvertrag in Kraft setzt oder den satz 7 erster Halbsatz, § 135 Absatz 3 erster
Geschäftsbetrieb eines Rückversicherungsunter- Halbsatz oder § 305 Absatz 3, auch in Verbin-
nehmens ausdehnt, dung mit Absatz 4, oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
b) § 305 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
a) § 44 Satz 1, § 293 Absatz 2 oder § 306 Absatz 1 § 308 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung
Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder mit § 62 Absatz 1 Nummer 6, oder § 314 Absatz 1
b) § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Satz 1 oder Satz 2
zuwiderhandelt, zuwiderhandelt,
3. entgegen § 125 Absatz 1 Satz 2 einen Vermögens- 3. entgegen § 48 Absatz 1 oder Absatz 2 mit einem
wert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet,
Sicherungsvermögen zuführt,
4. entgegen § 135 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht,
4. entgegen § 126 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein vornimmt,
Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden,
5. einer Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 oder
5. entgegen § 130 Absatz 1 einen Betrag aus dem einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
Sicherungsvermögen entnimmt, chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
6. entgegen § 134 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
vornimmt, 6. entgegen § 306 Absatz 8 Satz 1 eine Maßnahme
7. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 2 zugleich für ein nicht duldet.
Versicherungsunternehmen tätig wird, (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für
8. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 3 eine vergleichbare ein Unternehmen handelt, das der Aufsicht nach die-
Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen ausübt, sem Gesetz unterliegt, gegen die Verordnung (EG)
9. entgegen Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen
a) § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Nummer 7, jeweils auch in Verbindung mit einer
Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)
Rechtsverordnung nach § 235 Absatz 1 Satz 1
geändert worden ist, verstößt, indem sie vorsätzlich
Nummer 10 oder § 240 Satz 1 Nummer 8, oder
oder leichtfertig
b) § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating
Nummer 6 verwendet,
einen Bestand des Sicherungsvermögens anlegt 2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt,
oder dass ein Unternehmen, das der Aufsicht nach die-
sem Gesetz unterliegt, eigene Kreditrisikobewertun-
10. entgegen § 239 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, gen vornimmt,
dass die Bestände der Sicherungsvermögen in der
dort genannten Weise angelegt werden. 3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht
richtig erteilt,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig 4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt,
dass eine beauftragte Ratingagentur eine dort ge-
1. entgegen § 37 Absatz 1 oder § 227 Absatz 2 Satz 1
nannte Voraussetzung erfüllt, oder
ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht recht-
zeitig einreicht, 5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort ge-
2. einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1, nannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.
auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, oder (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol- Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand send Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2,
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3
3. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihun-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- derttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-
zeitig vornimmt. buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
§ 333
fahrlässig
1. entgegen § 17 Absatz 1 oder Absatz 2, § 36 Absatz 1 Zuständige Verwaltungsbehörde
Satz 1 oder § 59 Absatz 1, auch in Verbindung mit Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Absatz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder ist die Bundesanstalt, soweit die Aufsicht über Ver-
oder nicht rechtzeitig erstattet, sicherungsunternehmen der Bundesanstalt zusteht.
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
§ 334 Teil 8
Beteiligung der Aufsichtsbehörde Übergangs- und Schlussbestimmungen
und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf- § 335
vollstreckungsbehörde übermittelt der Bundesanstalt in Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
Strafverfahren gegen Geschäftsleiter von Versiche-
rungsunternehmen oder Pensionsfonds, Mitglieder der Die Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungs- 1902 in einem oder in mehreren Ländern landesgesetz-
unternehmen oder Pensionsfonds sowie gegen Inhaber lich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedür-
bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunter- fen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ih-
nehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche ren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie
Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter bis zum 1. Januar 1902 eingehalten haben oder die
wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf
Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Aus- besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die Erlaubnis
übung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonsti- gezogen waren.
gen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Straf-
verfahren, die Straftaten nach § 331 zum Gegenstand § 336
haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Weitergeltung genehmigter
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Geschäftspläne in der Lebensversicherung
Antragsschrift, Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Le-
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, wenn die- bensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der
sem nicht umgehend entsprochen wird, und Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte
Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. Auf Änderun-
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit gen dieses Geschäftsplans findet § 12 Absatz 1 An-
Begründung. wendung. Von den Bestimmungen des § 141 sind die
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt Absätze 1, 2, 3 und 6 entsprechend sowie Absatz 5 mit
worden, so ist die Entscheidung unter Hinweis auf das der Maßgabe anzuwenden, dass die Deckungs-
eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren rückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu be-
wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in rechnen ist.
Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen
nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermitteln- § 337
den Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere
Treuhänder in der Krankenversicherung
Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
Soweit bei der nach Art der Lebensversicherung be-
(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 331 Ab-
triebenen Krankenversicherung die Prämien für die vor
satz 1 und 2 Nummer 1 zum Gegenstand haben, hat die
dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsver-
Staatsanwaltschaft die Aufsichtsbehörde bereits über
träge auf Grund einer Anpassungsklausel mit Genehmi-
die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrich-
gung der Aufsichtsbehörde geändert werden dürfen,
ten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungs-
tritt an die Stelle der Genehmigung der Aufsichtsbe-
zwecks nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwalt-
hörde die Zustimmung des Treuhänders (§ 155 Absatz 1
schaft das Verfahren einzustellen, so hat sie die Auf-
und 2).
sichtsbehörde zu hören.
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen § 338
bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb
Zuschlag in der Krankenversicherung
eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensi-
onsfonds einschließlich des Außendienstes hindeuten Ist ein Vertrag über eine substitutive Krankenver-
und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermitteln- sicherung vor dem 1. Januar 2000 geschlossen, gilt
den Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht § 149 mit der Maßgabe, dass
erforderlich, so soll das Gericht, die Strafverfolgungs- 1. der Zuschlag erstmals am 1. Januar des Kalender-
oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen jahres, das dem 1. Januar 2000 folgt, zu erheben ist,
ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde
Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen 2. der Zuschlag im ersten Jahr 2 Prozent der Brutto-
des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichti- prämie beträgt und an jedem 1. Januar der darauf
gen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse folgenden Jahre um 2 Prozent, jedoch auf nicht
sind. Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines mehr als 10 Prozent der Bruttoprämie, steigt, soweit
Aufsichtsratsmitglieds, eines Geschäftsleiters, eines er nicht wegen Vollendung des 60. Lebensjahres
Verantwortlichen Aktuars oder eines Inhabers einer be- entfällt,
deutenden Beteiligung schließen lassen, deuten in der 3. das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, dem
Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin. Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der erstmaligen
(4) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein Erhebung des Zuschlags dessen Höhe und die jähr-
Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds, lichen Steigerungen mitzuteilen, und
über das oder den die Aufsicht nach diesem Gesetz 4. der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Versiche-
durch eine Landesbehörde ausgeübt wird, leitet die rungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach
Bundesanstalt die Mitteilung unverzüglich an diese Be- dem Zugang der Mitteilung nach Nummer 3 schrift-
hörde weiter. lich oder elektronisch widerspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 549
§ 339 kapitalanforderung, wird ihm die Erlaubnis zum Ge-
Teilbestandsvorschriften schäftsbetrieb entzogen.
in der Unfallversicherung (3) Bis zum 31. Dezember 2017 kann die Aufsichts-
behörde von einem Versicherungsunternehmen, für das
Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen
ein Kapitalaufschlag festgelegt wurde, verlangen, die in
Vertrags Risiken decken, die den in der Anlage 1 Num-
Artikel 129 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2009/138/EG
mer 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzu-
genannten Prozentsätze ausschließlich auf die ohne
ordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser
den Kapitalaufschlag berechnete Solvabilitätskapital-
Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 13
anforderung anzuwenden.
ist entsprechend anzuwenden.
§ 343
§ 340
Einstellung des Geschäftsbetriebs
Bestandsschutz für
Rückversicherungsunternehmen (1) Unbeschadet des § 165 Absatz 1 gilt, dass für
Versicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer
(1) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rück- Versicherungsverträge bis zum 1. Januar 2016 einstel-
versicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor len und ihren Versicherungsbestand ausschließlich mit
dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, bis zu
Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbe- den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten auf Antrag die
hörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 8 Ab- für kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des
satz 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs § 211 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwen-
als erteilt. Diese Unternehmen unterliegen jedoch ohne dung finden, wenn
Einschränkung der laufenden Aufsicht.
1. das Unternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde
(2) Für Rückversicherungsunternehmen eines Dritt- nachweisen konnte, dass es seine Tätigkeit vor dem
staats, die bestehende Zweigniederlassungen fortfüh- 1. Januar 2019 einstellen wird, oder
ren und dies der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember
2. das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen nach den
2007 angezeigt haben, gilt die notwendige Erlaubnis im
§§ 312 und 313 durchläuft und ein Verwalter ernannt
Umfang des angezeigten Geschäftsbetriebs als erteilt,
wurde.
soweit sie befugt sind, in ihrem Sitzland Rückversiche-
rungsgeschäfte zu betreiben, dort ihre Hauptverwal- (2) Für Versicherungsunternehmen, die unter
tung haben, dort nach international anerkannten 1. Absatz 1 Nummer 1 fallen, gilt ab dem 1. Januar
Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedi- 2019 Absatz 1 nicht mehr,
gende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
2. Absatz 1 Nummer 2 fallen, gilt ab dem 1. Januar
des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist.
2021 Absatz 1 nicht mehr.
Diese Unternehmen unterliegen jedoch ohne Ein-
schränkung der laufenden Aufsicht. Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1
einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn voraus-
§ 341 sichtlich die Tätigkeit des Versicherungsunternehmens
nicht zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten einge-
Bericht über die stellt sein wird.
Solvabilität und die Finanzlage
(3) Versicherungsunternehmen unterliegen den Ab-
Versicherungsunternehmen, für die ein Kapitalauf- sätzen 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen:
schlag festgesetzt wurde oder die unternehmensspezi-
fische Parameter bei der Berechnung der Solvabilitäts- 1. das Unternehmen gehört nicht zu einer Gruppe oder
kapitalanforderung zu verwenden haben, müssen bis es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unter-
zum 31. Dezember 2020 nur den Gesamtbetrag der nehmen den Abschluss neuer Versicherungsverträge
Solvabilitätskapitalanforderung ohne gesonderte Nen- einstellen, und
nung des Betrags des Kapitalaufschlags und der quan- 2. das Unternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbe-
titativen Auswirkungen der unternehmensspezifischen hörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte im
Parameter veröffentlichen. Die Verpflichtung, die auf- Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit vor.
sichtsrechtliche Maßnahme und ihre Hintergründe (4) Die Aufsichtsbehörde hat eine Liste der betroffe-
dem Grunde nach offenzulegen, bleibt unberührt. nen Versicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden
aller Mitglied- oder Vertragsstaaten zu übermitteln.
§ 342
Einhaltung der Mindestkapitalanforderung § 344
(1) Versicherungsunternehmen, die die am 31. De- Fristen für
zember 2015 geltenden Solvabilitätsanforderungen er- Berichts- und Offenlegungspflichten
füllen, deren anrechnungsfähige Basiseigenmittel aber (1) Die Frist, in der Versicherungsunternehmen die
nicht zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung Informationen nach § 43 in Verbindung mit einer nach
ausreichen, müssen spätestens am 31. Dezember 2016 § 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung
über anrechnungsfähige Basiseigenmittel in Höhe der jährlich einzureichen haben, beträgt
Mindestkapitalanforderung verfügen. 1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor
(2) Verfügt ein unter Absatz 1 fallendes Versiche- dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr 20 Wo-
rungsunternehmen am 31. Dezember 2016 nicht über chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des
anrechnungsfähige Eigenmittel in Höhe der Mindest- Unternehmens,
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
2. für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor 4. für das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor
dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 18 Wo- dem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr 14 Wo-
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des
Unternehmens, Unternehmens.
3. für das am oder nach dem 30. Juni 2018, aber vor Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr
dem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahr 16 Wo- am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des 2017 endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem
Unternehmens und Ende des Geschäftsjahres. Die Frist verkürzt sich in
den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um zwei
4. für das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor
Wochen.
dem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr 14 Wo-
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des (4) Die Absätze 1 bis 3 sind in Verbindung mit den
Unternehmens. §§ 276 und 277 auf Gruppenebene entsprechend für
beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-
Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr
Holdinggesellschaften, gemischte Versicherungs-Hol-
am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli
dinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Ge-
2017 endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem
sellschaften anzuwenden, wobei sich die genannten
Ende des Geschäftsjahres. In diesem Fall verkürzt sich
Fristen jeweils um sechs Wochen verlängern.
die Frist in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils
um zwei Wochen. Für Informationen, die halbjährlich
§ 345
einzureichen sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
chend. Eigenmittel
(2) Die Frist, in der Versicherungsunternehmen die (1) Unbeschadet des § 92 dürfen Basiseigenmittel-
Informationen nach § 43 in Verbindung mit einer nach bestandteile für bis zu zehn Jahre nach dem 1. Januar
§ 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung 2016 als Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 angesetzt
vierteljährlich einzureichen haben, beträgt werden. Dies setzt voraus, dass diese Bestandteile
1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor 1. vor dem 1. Januar 2016 und vor dem Inkrafttreten
dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr 8 Wo- des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 der
chen nach dem Ende des Quartals des Geschäfts- Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,
jahres, 2. am 31. Dezember 2015 gemäß § 53c des Versiche-
2. für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor rungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember
dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 7 Wo- 2015 geltenden Fassung auch in Verbindung mit
chen nach dem Ende des Quartals des Geschäfts- § 121a Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-
jahres, gesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung verwendet werden konnten, um als Eigen-
3. für das am oder nach dem 30. Juni 2018, aber vor mittel bis zu mindestens 50 Prozent auf die gefor-
dem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahr 6 Wo- derte Solvabilitätsspanne angerechnet zu werden,
chen nach dem Ende des Quartals des Geschäfts- und
jahres und
3. andernfalls nicht als Eigenmittel der Qualitäts-
4. für das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor klasse 1 oder 2 gemäß § 92 eingestuft würden.
dem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr 5 Wo-
chen nach dem Ende des Quartals des Geschäfts- (2) Unbeschadet des § 92 dürfen Basiseigenmittel-
jahres. bestandteile für bis zu zehn Jahre nach dem 1. Januar
2016 als Basiseigenmittel der Qualitätsklasse 2 ange-
Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr setzt werden. Dies setzt voraus, dass diese Bestand-
am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli teile
2017 endet, beträgt die Frist acht Wochen nach dem
1. vor dem 1. Januar 2016 und vor dem Inkrafttreten
Ende des Quartals des Geschäftsjahres. Die Frist ver-
des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 der
kürzt sich in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils
Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden und
um eine Woche.
2. am 31. Dezember 2015 gemäß § 53c des Versiche-
(3) Die Frist, in der Versicherungsunternehmen den
rungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember
Solvabilitäts- und Finanzbericht nach § 40 zu veröffent-
2015 geltenden Fassung auch in Verbindung mit
lichen haben, beträgt
§ 121a Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-
1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor gesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden
dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr 20 Wo- Fassung verwendet werden konnten, um als Eigen-
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des mittel bis zu mindestens 25 Prozent auf die gefor-
Unternehmens, derte Solvabilitätsspanne angerechnet zu werden.
2. für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor
dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 18 Wo- § 346
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Anlagen in Kreditverbriefungen
Unternehmens, Für Versicherungsunternehmen, die in handelbare
3. für das am oder nach dem 30. Juni 2018, aber vor Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der
dem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahr 16 Wo- Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor
chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Un- dem 1. Januar 2011 ausgegebenen Krediten investie-
ternehmens und ren, gelten die in von der Kommission nach Artikel 135
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 551
Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen dele- von 0 Prozent während des am 1. Januar 2016 begin-
gierten Rechtsakten genannten Anforderungen nur, nenden Jahres auf 100 Prozent am 1. Januar 2023.
wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende
Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden. § 348
Solvabilitätskapitalanforderung
§ 347
(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen abwei-
Standardparameter chend von § 134 die Solvabiltätskapitalanforderung im
(1) Unbeschadet von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 96 Ab- Jahr 2016 nicht, hätte aber die geforderte Solvabilitäts-
satz 1, § 97 Absatz 3 und der §§ 100, 109 Absatz 2 gilt spanne nach dem bis zum 31. Dezember 2015 gelten-
im Hinblick auf die zu verwendenden Standardparame- den Recht erfüllt, gewährt die Aufsichtsbehörde auf
ter Folgendes: Antrag eine Fristverlängerung für die Erfüllung der Sol-
1. bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berech- vabilitätskapitalanforderungen bis zum 31. Dezember
nung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko 2017, wenn das Versicherungsunternehmen sich ver-
und das Spread-Risiko nach der Standardformel für pflichtet,
Forderungen an die Mitglied- oder Vertragsstaaten 1. Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der an-
oder deren Zentralbanken, die auf die Landeswäh- rechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des
rung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats Risikoprofils notwendig sind, sodass die Einhaltung
lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die- der Solvabilitätskapitalanforderung bis zum 31. De-
selben Standardparameter verwendet wie für Forde- zember 2017 sichergestellt ist, und
rungen, die auf die eigene Landeswährung lauten
2. der Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fort-
und in dieser Währung refinanziert sind;
schrittsbericht einzureichen, in dem die getroffenen
2. 2018 werden die Standardparameter, die bei der Be- Maßnahmen sowie der bei der Herstellung der Ein-
rechnung der Untermodule für das Konzentrations- haltung der Solvabilitätskapitalanforderung erzielte
risiko und das Spread-Risiko nach der Standardfor- Fortschritt dargestellt werden.
mel verwendet werden, gegenüber Forderungen an
(2) Die Fristverlängerung nach Absatz 1 ist zu wider-
die Mitglied- oder Vertragsstaaten oder deren
rufen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht,
Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines an-
dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der
deren Mitglied- oder Vertragsstaats lauten und in
Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung
dieser Währung refinanziert sind, um 80 Prozent
und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein
gesenkt;
wesentlicher Fortschritt bei der Herstellung der Einhal-
3. 2019 werden die Standardparameter, die bei der Be- tung der Solvabilitätskapitalanforderung stattgefunden
rechnung der Untermodule für das Konzentrations- hat.
risiko und das Spread-Risiko nach der Standardfor-
mel verwendet werden, gegenüber Forderungen an § 349
die Mitglied- oder Vertragsstaaten oder deren
Internes Teilgruppenmodell
Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines an-
deren Mitglied- oder Vertragsstaats lauten und in Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde dem obersten
dieser Währung refinanziert sind, um 50 Prozent beteiligten Versicherungsunternehmen die Verwendung
gesenkt; eines nur auf einen Teil der Gruppe anwendbaren inter-
nen Gruppenmodells genehmigen. Dies setzt voraus,
4. ab dem 1. Januar 2020 werden die Standardpara-
dass sowohl das oberste beteiligte Versicherungsunter-
meter, die bei der Berechnung der Untermodule für
nehmen als auch das oberste beteiligte Versicherungs-
das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko
unternehmen der Teilgruppe, im Inland ansässig sind
nach der Standardformel verwendet werden, nicht
und die Teilgruppe einen abgrenzbaren Teil bildet, des-
mehr gegenüber Forderungen an die Mitglied- oder
sen Risikoprofil sich deutlich von dem der übrigen
Vertragsstaaten oder deren Zentralbanken, die auf
Gruppe unterscheidet. Die Genehmigung darf nur be-
die Landeswährung eines anderen Mitglied- oder
fristet erteilt werden; die Befristung endet spätestens
Vertragsstaats lauten und in dieser Währung refinan-
am 31. März 2022.
ziert sind, gesenkt.
(2) Für Aktien, die das Unternehmen am oder vor § 350
dem 1. Januar 2016 erworben hat, werden unbescha-
det von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 3, § 98 Ab- Gruppenvorschriften
satz 1 und der §§ 100, 109 Absatz 2 die Standardpara- Unbeschadet des § 250 sind auf Gruppenebene die
meter, die bei der Berechnung des Aktienrisiko-Unter- §§ 345 bis 347 und 351 und 352 entsprechend anzu-
moduls gemäß der Standardformel zu verwenden sind, wenden. Wenn das oberste beteiligte Versicherungsun-
als gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus ternehmen die für die bereinigte Solvabilität nach Arti-
1. dem Standardparameter, der bei der Berechnung kel 9 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parla-
des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß Artikel 304 ments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die
der Richtlinie 2009/138/EG zu verwenden ist, und zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen in einer Versiche-
2. dem Standardparameter, der bei der Berechnung rungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. L 330
des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß § 106 zu ver- vom 5.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
wenden ist. 2011/89/EU (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113) geän-
Das Gewicht des in Satz 1 Nummer 2 genannten Para- dert worden ist, geltenden Bestimmungen erfüllt, das
meters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres beteiligte Versicherungsunternehmen, die beteiligte
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
Versicherungs-Holdinggesellschaft, die beteiligte ge- 2. § 352 nicht anwenden dürfen,
mischte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die
beteiligte gemischte Finanzholding-Gesellschaft, aber 3. im Rahmen ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts
nicht die Solvabilitätskapitalanforderung für die Grup- nach § 40 offenlegen müssen, dass sie eine vorüber-
pe, ist unbeschadet des § 250 der § 348 entsprechend gehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien
anzuwenden. Zinskurve vornehmen und die Folgen der Nichtan-
wendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Fi-
nanzlage quantifizieren müssen.
§ 351
Risikofreie Zinssätze § 352
(1) Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmi-
Versicherungstechnische Rückstellungen
gung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der
zulässigen Versicherungsverpflichtungen eine vorüber- (1) Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmi-
gehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien gung der Aufsichtsbehörde bei versicherungstechni-
Zinskurve vornehmen. schen Rückstellungen vorübergehend einen Abzug im
(2) Die Anpassung wird für jede Währung berechnet Sinne des Absatzes 2 geltend machen. Der Abzug kann
als Anteil der Differenz zwischen auf der Ebene homogener Risikogruppen nach § 75 Ab-
satz 3 zur Anwendung kommen.
1. dem Zinssatz, der vom Versicherungsunternehmen
im Einklang mit § 65 des Versicherungsaufsichtsge- (2) Der vorübergehende Abzug entspricht einem
setzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden
in den jeweils maßgeblichen bis zum 31. Dezember Beträgen:
2015 geltenden Fassungen festgelegt wurde, und
1. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach
2. dem effektiven Jahreszinssatz, der als derjenige Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversi-
konstante Abzinsungssatz berechnet wird, der im cherungsverträgen und gegenüber Zweckgesell-
Fall einer Anwendung auf die Zahlungsströme des schaften, die nach § 75 zum 1. Januar 2016 berech-
Portfolios zulässiger Versicherungsverpflichtungen net wurden;
zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert
des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rück- 2. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach
versicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversi-
Zeitwert unter Verwendung der maßgeblichen risiko- cherungsverträgen, die nach den Rechts- und Ver-
freien Zinskurve nach § 77 Absatz 1 berücksichtigt waltungsvorschriften berechnet wurden, die nach
wird. den §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs
und § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
Der in Satz 1 genannte Anteil sinkt am Ende jedes den jeweils bis zum 31. Dezember 2015 geltenden
Kalenderjahres linear von 100 Prozent ab 2016 auf Fassungen sowie den gemäß § 330 des Handelsge-
0 Prozent am 1. Januar 2032. Wenn Versicherungsun- setzbuchs und § 65 des Versicherungsaufsichtsge-
ternehmen die Volatilitätsanpassung nach § 82 anwen- setzes erlassenen Rechtsverordnungen in den je-
den, muss die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach weils bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
Satz 1 Nummer 2 die Volatilitätsanpassung nach § 82 sungen gebildet wurden.
enthalten.
Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes
(3) Als zulässige Versicherungsverpflichtungen im Kalenderjahres linear von 100 Prozent während des
Sinne des Absatzes 1 gelten nur die Versicherungsver- Jahres ab 2016 auf 0 Prozent am 1. Januar 2032. Wenn
pflichtungen, die den folgenden Anforderungen ent- Versicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung
sprechen: nach § 82 am 1. Januar 2016 anwenden, wird der in
1. die Verträge, aus denen sich die Versicherungsver- Nummer 1 genannte Betrag mit der an diesem Tag gel-
pflichtungen ergeben, wurden vor dem 1. Januar tenden Volatilitätsanpassung berechnet.
2016 geschlossen, Vertragsverlängerungen dieser (3) Die Beträge der versicherungstechnischen Rück-
Verträge zu oder nach diesem Zeitpunkt führen nicht stellungen sowie gegebenenfalls der Betrag der Volati-
zu zulässigen Versicherungsverpflichtungen, litätsanpassung, die zur Berechnung des vorüberge-
2. die versicherungstechnischen Rückstellungen wur- henden Abzugs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
den für die Versicherungsverpflichtungen entspre- verwendet werden, dürfen mit Genehmigung oder müs-
chend § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde alle 24 Monate
und der dazu erlassenen Rechtsverordnung in den oder, wenn sich das Risikoprofil des Unternehmens
jeweils maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2015 wesentlich verändert, häufiger neu berechnet werden.
geltenden Fassungen festgelegt und
(4) Der Abzug nach Absatz 2 kann von der Auf-
3. für die Versicherungsverpflichtungen erfolgt keine sichtsbehörde begrenzt werden, wenn seine Anwen-
Matching-Anpassung nach § 80. dung dazu führen könnte, dass die für das Unterneh-
men geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich
(4) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 an-
zu den Anforderungen sinken, die gemäß dem Handels-
wenden, gilt, dass sie
gesetzbuch, dem Versicherungsaufsichtsgesetz und
1. die zulässigen Versicherungsverpflichtungen nicht in den dazu erlassenen Rechtsverordnungen in den je-
die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach § 82 weils bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen
einfließen lassen dürfen, berechnet wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 553
(5) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 an- betriebliche Altersversorgung bis zum 1. Januar 2021
wenden, dürfen sie § 351 nicht anwenden und müssen jedes Jahr über Folgendes:
1. wenn sie die Solvabilitätskapitalanforderung nur bei 1. die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei
Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen Versicherungsverträgen auf ihren Binnenmärkten
können, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich und das Verhalten von Versicherungsunternehmen
einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen, die als langfristige Investoren;
zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel
oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, 2. die Zahl der Versicherungsunternehmen, welche die
sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanfor- Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die
derung hergestellt ist, sowie der hierbei erzielte Fort- Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung ge-
schritt dargestellt werden, und sunder Finanzverhältnisse nach § 134 Absatz 4, das
durationsbasierte Untermodul „Aktienrisiko“ und die
2. im Rahmen ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352
offenlegen, dass sie den vorübergehenden Abzug anwenden;
im Sinne des Absatzes 2 auf die versicherungstech-
nischen Rückstellungen anwenden, und die Folgen 3. die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der
einer Nichtanwendung dieses vorübergehenden Ab- Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpas-
zugs für ihre Finanzlage quantifizieren. sung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen
gemäß § 106 Absatz 1, des durationsbasierten
§ 353 Untermoduls „Aktienrisiko“ und der Übergangsmaß-
nahmen nach den §§ 351 und 352 auf die Finanzlage
Plan betreffend die schrittweise Einführung von der Versicherungsunternehmen auf nationaler Ebene
Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und anonymisiert für jedes Unternehmen;
und versicherungstechnische Rückstellungen
4. die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der
(1) Versicherungsunternehmen, die die Übergangs- Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpas-
maßnahmen nach § 351 oder § 352 anwenden, melden sung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen
der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie feststel- gemäß § 106 Absatz 1 und des durationsbasierten
len, dass der Fall einzutreten droht, dass die Solvabili- Untermoduls „Aktienrisiko“ auf das Investitionsver-
tätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeit- halten von Versicherungsunternehmen und darauf,
raums ohne diese Übergangsmaßnahmen nicht mehr ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung
bedeckt sein würde. Die Aufsichtsbehörde verpflichtet führt;
das betroffene Versicherungsunternehmen in diesem
Fall, Maßnahmen zu treffen, die zur Einhaltung der Sol- 5. die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die
vabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangs- Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse
zeitraums notwendig und geeignet sind. nach § 134 Absatz 4 auf die Bemühungen der
Versicherungsunternehmen zur Aufbringung der an-
(2) Stellt ein Versicherungsunternehmen fest, dass
rechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des
es die Solvabilitätskapitalanforderung ohne die Über-
Risikoprofils zur Einhaltung der Solvabilitätskapital-
gangsmaßnahmen nach § 351 oder § 352 nicht einhal-
anforderung;
ten würde, so legt es innerhalb von zwei Monaten nach
dieser Feststellung der Aufsichtsbehörde einen Plan 6. die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne betref-
vor, in dem die schrittweise Einführung der Maßnahmen fend Übergangsmaßnahmen nach § 353 durch
dargelegt wird, die zur Aufbringung der anrechnungs- Versicherungsunternehmen, die diese Übergangs-
fähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils maßnahmen nach den §§ 351 und 352 anwenden
geplant sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätska- und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhän-
pitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums gigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, ein-
wiederhergestellt ist. Das betroffene Versicherungsun- schließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen
ternehmen kann diesen Plan während des Übergangs- und den Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder
zeitraums aktualisieren. voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem an-
(3) Das betroffene Versicherungsunternehmen legt wendbaren Regelungsumfeld Rechnung zu tragen
der Aufsichtsbehörde alle zwölf Monate einen Bericht ist.
vor, in dem die Maßnahmen zur Einhaltung der Solva-
bilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeit- § 355
raums sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt Entscheidungen der Aufsichtsbehörde
sind. Wenn aus dem Fortschrittsbericht deutlich wird, aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
dass eine erneute Einhaltung der Solvabilitätskapitalan-
forderung am Ende des Übergangszeitraums unrealis- (1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde
tisch ist, widerruft die Aufsichtsbehörde die Genehmi- befugt, zu entscheiden über die Genehmigung
gung für die Anwendung der Übergangsmaßnahme 1. ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,
nach § 351 oder § 352.
2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach
§ 354 § 91 Absatz 5,
Überprüfung der langfristigen Garantien 3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß
und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken § 109 Absatz 2,
Die Bundesanstalt informiert die Europäische Auf- 4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die §§ 111 und 112,
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
5. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalte- 3. ein Aufsichtskollegium gemäß § 283 einzusetzen.
ten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer
zwischengeschalteten gemischten Finanzholding- (3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde be-
Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2, fugt,
6. eines internen Modells für die Gruppe gemäß den 1. über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Ab-
§§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5, satz 2 zu entscheiden,
7. der Verwendung der Matching-Anpassung für die
2. die Methode zur Berechnung der Solvabilität der
maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§ 80
Gruppe gemäß § 252 auszuwählen,
und 81,
8. der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die 3. im Einklang mit den §§ 258 und 288 über die Gleich-
maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82, wertigkeit zu entscheiden,
9. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei 4. zu gestatten, dass Versicherungsunternehmen ge-
risikofreien Zinssätzen nach § 351, mäß § 268 unter die §§ 269 und 270 fallen,
10. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei ver-
5. die Festlegungen gemäß den §§ 289 und 290 zu
sicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.
treffen,
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde
befugt, 6. zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach
1. die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen.
gemäß den §§ 245 bis 249 festzulegen, (4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3
2. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der
gemäß den §§ 279 und 280 festzulegen, Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 555
Anlage 1
Einteilung der Risiken nach Sparten
1. Unfall
a) Summenversicherung
b) Kostenversicherung
c) kombinierte Leistungen
d) Personenbeförderung
2. Krankheit
a) Tagegeld
b) Kostenversicherung
c) kombinierte Leistungen
3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Sämtliche Schäden an:
a) Kraftfahrzeugen
b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb
4. Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen
5. Luftfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen
6. See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Sämtliche Schäden an:
a) Flussschiffen
b) Binnenseeschiffen
c) Seeschiffen
7. Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel
8. Feuer- und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch:
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm
e) Kernenergie
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost
durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht von
Nummer 8 erfasst sind
10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
a) Kraftfahrzeughaftpflicht
b) Haftpflicht aus Landtransporten
c) sonstige
11. Luftfahrzeughaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahr-
zeugen ergibt
12. See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Fluss-
schiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt
13. Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
14. Kredit
a) allgemeine Zahlungsunfähigkeit
b) Ausfuhrkredit
c) Abzahlungsgeschäfte
d) Hypothekendarlehen
e) landwirtschaftliche Darlehen
15. Kaution
16. Verschiedene finanzielle Verluste
a) Berufsrisiken
b) ungenügende Einkommen (allgemein)
c) Schlechtwetter
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
h) Miet- oder Einkommensausfall
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten
j) nichtkommerzielle Geldverluste
k) sonstige finanzielle Verluste
17. Rechtsschutz
18. Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden
a) auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort
b) unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten fallen
19. Leben
(soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt)
20. Heirats- und Geburtenversicherung
21. Fondsgebundene Lebensversicherung
22. Tontinengeschäfte
23. Kapitalisierungsgeschäfte
24. Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
25. Pensionsfondsgeschäfte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 557
Anlage 2
Bezeichnung der Zulassung,
die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird
Umfasst die Zulassung zugleich
1. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie
unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversicherung“ erteilt;
2. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der
Bezeichnung „See- und Transportversicherung“ erteilt;
3. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 5, 7 und 11, so wird sie unter der
Bezeichnung „Luftfahrtversicherung“ erteilt;
4. die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und andere
Sachschäden“ erteilt;
5. die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht“ er-
teilt;
6. die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und
Kaution“ erteilt;
7. die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung „Scha-
den- und Unfallversicherung“ erteilt.
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
Anlage 3
Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)
1. Berechnung der Basissolvabilitätskapitalanforderung (BSCR)
Die in § 100 dargelegte Basissolvabilitätskapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Basis SCR =
冪莦莦莦莦莥
兺i, j
Corri, j x SCRi x SCRj
wobei SCRi das Risikomodul i und SCRj das Risikomodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle
möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und
SCRj:
SCRNichtleben: Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul;
SCRLeben: Lebensversicherungstechnisches Risikomodul;
SCRKranken: Krankenversicherungstechnisches Risikomodul;
SCRMarkt: Risikomodul Marktrisiken;
SCRAusfall: Risikomodul Gegenparteiausfall.
Der Faktor „Corr i, j“ steht für die Angaben in Zeile i und Spalte j der folgenden Korrelationsmatrix:
j Gegenpartei- Lebens- Kranken- Nicht-Lebens-
Markt
i ausfall versicherung versicherung versicherung
Markt 1 0.25 0.25 0.25 0.25
Gegenparteiausfall 0.25 1 0.25 0.25 0.5
Lebensversicherung 0.25 0.25 1 0.25 0
Krankenversicherung 0.25 0.25 0.25 1 0
Nicht-Lebensversicherung 0.25 0.5 0 0 1
2. Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls
Das in § 101 genannte nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:
SCRNichtleben =
冪莦莦莦莦莥兺i, j
Corri, j x SCRi x SCRj
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle
möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und
SCRj :
SCRNL-Prämien/Rückstellung: Untermodul Nichtlebensversicherungprämien- und ‑reserverisiko;
SCRNL-Katastrophen: Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko.
3. Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls
Das in § 102 genannte lebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:
SCRLeben =
冪莦莦莦莦莥
兺
i, j
Corri, j x SCRi x SCRj
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle
möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und
SCRj:
SCRSterblichkeit: Untermodul Sterblichkeitsrisiko;
SCRLanglebigkeit: Untermodul Langlebigkeitsrisiko;
SCRInvalidität: Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko;
SCRLV-Kosten: Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko;
SCRRevision: Untermodul Revisionsrisiko;
SCRStorno: Untermodul Stornorisiko;
SCRLV-Katastrophen: Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 559
4. Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken
Struktur des Risikomoduls Marktrisiken
Das in § 104 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt:
SCRMarkt =
冪莦莦莦莦莥
兺i, j
Corri, j x SCRi x SCRj
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle
möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und
SCRj:
SCRZins: Untermodul Zinsänderungsrisiko;
SCRAktien: Untermodul Aktienrisiko;
SCRImmobilien: Untermodul Immobilienrisiko;
SCRSpread: Untermodul Spread-Risiko;
SCRKonzentration: Untermodul Marktrisikokonzentrationen;
SCRWechselkurs: Untermodul Wechselkursrisiko.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
Artikel 2 (4) § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-
gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367),
Folgeänderungen das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar
2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
(1) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz- geändert:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
1. In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wer-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
den die Wörter „§ 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder
Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) ge-
§ 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1
1. § 330 wird wie folgt geändert: oder § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ ersetzt.
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Richt-
linie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbin- 2. In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „§ 5
dung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG oder Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des
in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder Ar- Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
tikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG“ durch die Wör- „§ 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 3
ter „Richtlinie 2009/138/EG nach deren Artikeln 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
und 7“ ersetzt. (5) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 des gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör- S. 3378), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 9 des Ge-
ter „§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts- setzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert wor-
gesetzes“ ersetzt. den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
2. In § 341 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 112
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch a) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2
die Wörter „§ 236 Absatz 1 des Versicherungsauf- Halbsatz 2 und § 11c in Verbindung mit § 156a
sichtsgesetzes“ ersetzt. Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes sowie die auf Grund des § 65 des Versiche-
3. In § 341d werden die Wörter „Lebensversicherun- rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 234
gen, für die ein Anlagestock nach § 54b des Versi- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 336 und die auf
cherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist“ durch die Grund von § 88 Absatz 3 und § 217 Satz 1 Num-
Wörter „Lebensversicherungsverträgen, bei denen mer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getra- bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
gen wird“ ersetzt. setzt.
4. In § 341e Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 12c Abs. 1
„Dabei sind“ die Wörter „mit Ausnahme der Vor- Nr. 1“ durch die Angabe „§ 160 Nummer 1“ er-
schriften der §§ 74 bis 87 des Versicherungsauf- setzt.
sichtsgesetzes“ eingefügt.
2. § 28 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
5. In § 341m Satz 2, § 341n Absatz 1 im Einleitungs- „§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt
satz vor Nummer 1 und in § 341o Nummer 2 werden unberührt.“
jeweils die Wörter „§ 106 Abs. 3 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 3. § 51 wird wie folgt geändert:
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Deckungs-
(2) In § 17 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfle- stocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsge-
gergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom setzes“ durch die Wörter „Sicherungsvermögens
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 ersetzt.
(BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, werden die Wör- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
aa) In Nummer 3 Buchstabe c werden nach dem
gesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 des
Wort „Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2015
(3) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August geltenden Fassung“ eingefügt.
1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge- bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
setzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd
werden die Wörter „§ 12 Abs. 4a des
1. In § 40 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
„§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter „§ 149 des Versicherungsauf-
durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungs- sichtsgesetzes“ ersetzt.
aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe d werden die Wörter
2. In § 43 Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 106 „§ 12a des Versicherungsaufsichtsge-
Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ setzes“ durch die Wörter „§ 150 des
durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungs- Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
aufsichtsgesetzes“ ersetzt. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 561
4. In § 62 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver- Angabe „§ 37 VAG“ durch die Angabe „§ 193 VAG“
sicherungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter „in der bis ersetzt.
zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung“ einge-
(7) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
fügt.
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
5. Dem § 64 wird folgender Absatz 15 angefügt: S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
„(15) § 25 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzu- vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
wenden, dass die auf Grund des § 65 des Versiche- worden ist, wird wie folgt geändert:
rungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1. In § 4c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-
2015 geltenden Fassung erlassenen Rechtsvor- satz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsauf-
schriften weitergelten, bis sie durch eine Rechtsver- sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 234 Absatz 3
ordnung auf Grund des § 217 des Versicherungsauf- Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
sichtsgesetzes geändert oder aufgehoben werden.“ setzt.
6. In Formblatt 1 in der Fußnote 4, in Formblatt 2 in der 2. In § 4e Absatz 1 werden die Wörter „§ 112 des Ver-
Fußnote 3 Buchstabe a und b und in Formblatt 3 in sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
der Fußnote 4 Buchstabe b und c wird jeweils die „§ 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
Angabe „§ 37 VAG“ durch die Angabe „§ 193 VAG“
ersetzt. 3. In § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 wer-
den die Wörter „§ 12 Absatz 1d des Versicherungs-
7. Das Muster 6 wird wie folgt geändert:
aufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
a) Die Wörter „§ 12a des Versicherungsaufsichtsge- chung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),
setzes“ werden jeweils durch die Wörter „§ 150 das zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982)
b) Die Wörter „§ 12a Abs. 3 des Versicherungsauf- geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 158 Ab-
sichtsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 150 satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ 4. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
ersetzt. ter „Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der
(6) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord- Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114
nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen
durch Artikel 27 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. Juli des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach
2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie § 112 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgeset-
folgt geändert: zes“ durch die Wörter „Zahlungen des Arbeitgebers
zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung
1. In § 1 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 des Versi-
nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den
cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 236
§§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgeset-
Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
zes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbe-
setzt.
zugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsauf-
2. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 116 sichtsgesetzes“ ersetzt.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 240 Satz 1 Nummer 12 des Versiche- 5. In § 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. des § 106, § 110a oder § 110d des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne der
3. § 15 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichts-
„§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt gesetzes“ ersetzt.
unberührt.“
(8) Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
4. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 116 vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2014
Wörter „§ 240 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt
ersetzt. geändert:
5. In § 34 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „De- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
ckungsstocks nach § 66 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „Sicherungsver- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
mögens nach § 125 des Versicherungsaufsichts- aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
gesetzes“ ersetzt. „in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt: 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zu-
letzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
„(5) § 13 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwen-
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)“ durch die
den, dass die auf Grund des § 116 des Versiche-
Wörter „vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)“
rungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
ersetzt.
2015 geltenden Fassung erlassenen Rechtsvor-
schriften weitergelten, bis sie durch eine Rechtsver- bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge-
ordnung auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 12, fasst:
Satz 2, 3 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes „a) Lebensversicherungsunternehmen im
geändert oder aufgehoben werden.“ Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Eu-
7. In Formblatt 1 in der Fußnote 3 sowie in Formblatt 2 ropäischen Parlaments und des Rates
in der Fußnote 1 Buchstabe a und b wird jeweils die vom 25. November 2009 betreffend die
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
Aufnahme und Ausübung der Versiche- b) In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2 der
rungs- und der Rückversicherungstätig- Deckungsrückstellungsverordnung ergibt“ durch
keit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom die Wörter „der sich auf Grund der nach § 217
17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in 4. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die
der jeweils geltenden Fassung, soweit Wörter „§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Ver- durch die Wörter „§ 193 des Versicherungsauf-
sicherungsaufsichtsgesetzes entspre- sichtsgesetzes“ ersetzt.
chende Geschäfte im Inland betreiben
dürfen,“. 5. § 34 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 105 Abs. 1 a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch fügt:
die Wörter „§ 67 des Versicherungsaufsichts- „(3a) § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,
gesetzes“ ersetzt. Nummer 4 und 16 Satz 3 in der am 1. Januar
b) In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a zweiter Halbsatz 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Ver-
werden die Wörter „§ 54b des Versicherungsauf- anlagungszeitraum 2016 anzuwenden.“
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. fügt:
2. In § 2 Absatz 2 werden das Wort „Basisrentenvertra-
„(7a) § 20 Absatz 2 in der am 1. Januar 2016
ges“ durch das Wort „Basisrentenvertrags“ sowie
geltenden Fassung ist erstmals für den Veran-
die Angabe „§ 118a“ durch die Angabe „§ 232“
lagungszeitraum 2016 anzuwenden.“
und die Angabe „§ 112“ durch die Angabe „§ 236“
ersetzt. c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
3. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 112“ durch
die Angabe „§ 236“ ersetzt. „(8a) § 21a Absatz 1 in der am 1. Januar 2016
(9) In § 3 Absatz 3 Satz 4 der Krankenversicherungs- geltenden Fassung ist erstmals für den Veran-
beitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11. August lagungszeitraum 2016 anzuwenden.“
2009 (BGBl. I S. 2730) werden die Wörter „§ 12 Ab- d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a einge-
satz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch fügt:
die Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsauf- „(10a) § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in
sichtsgesetzes“ ersetzt. der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist
(10) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 an-
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I zuwenden.“
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
(11) Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
worden ist, wird wie folgt geändert:
22. Februar 1996 (BGBl. I S. 365), die zuletzt durch Ar-
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: tikel 3 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I
a) In Nummer 3 Buchstabe d Satz 1 werden die S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versiche- 1. In § 4 vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 53 des
rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 219 Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichts- sicherungsunternehmungen in der im Bundesge-
gesetzes“ ersetzt. setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröf-
b) Im Einleitungssatz zu Nummer 4 vor Buchstabe a fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsauf- durch das Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 210 des Ver- S. 3139),“ durch die Wörter „§ 210 des Versiche-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
c) In Nummer 16 Satz 3 werden die Wörter „§§ 126 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ „§ 6
durch die Wörter „§§ 223 und 224 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. Anwendungszeitraum
2. In § 20 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-
Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ nung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung
durch die Wörter „auf Grund des § 55a des Versiche- ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 an-
rungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember zuwenden.“
2015 geltenden Fassung“ ersetzt. (12) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
a) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund § 116 des S. 4167), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör- vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
ter „auf Grund des § 240 Nummer 12 des Ver- worden ist, wird wie folgt geändert:
sicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechts- 1. In § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden
verordnung ergibt“ ersetzt. die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 563
zes“ durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsauf- 2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sichtsgesetzes“ ersetzt. a) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 65“
2. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt: durch die Angabe „§ 235 Nummer 4“ ersetzt.
„(3) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der b) In Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 37“
am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals durch die Angabe „§ 193“ ersetzt.
für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden.“ c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
(13) Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung „In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßi-
2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 5 des gung der Ausgleichsfonds in einem von der Bun-
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
worden ist, wird wie folgt geändert: genehmigenden Umfang herangezogen werden;
außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3
1. In § 12a werden die Wörter „§ 53 des Versicherungs- erforderlichen Beiträge auf das laufende und die
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 210 des Ver- bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt wer-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. den.“
2. Nach § 36 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- d) Satz 6 wird aufgehoben.
fügt:
3. § 14 wird wie folgt geändert:
„(2a) § 12a in der am 1. Januar 2016 geltenden a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2016 anzuwenden.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(14) In § 4a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Atomge- „(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versiche-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom rungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Arti- Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanz-
kel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I dienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz
S. 3313) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 105 nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vor-
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die schriften für kleine Versicherungsunternehmen
Wörter „§ 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsge- nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsauf-
setzes“ ersetzt. sichtsgesetzes und die auf Grund des § 217
des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen
(15) In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Atomrechtlichen De- Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgen-
ckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 den Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:
(BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 12
1. § 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungs-
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)
aufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 105 Abs. 1
§ 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes An-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
wendung findet;
„§ 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt. 2. § 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212
(16) In § 3 Absatz 4 Nummer 9 des Telemedienge- Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versiche-
setzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das rungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe,
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 dass die dort genannten Vorschriften auch auf
(BGBl. I S. 692) geändert worden ist, werden nach den die interne Revision Anwendung finden; § 212
Wörtern „des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsauf-
Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom sichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I sicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbe-
S. 2305) geändert worden ist, in der am 31. Dezember standsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäfts-
2015 geltenden Fassung“ eingefügt. betrieb widerrufen kann;
(17) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 3. § 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsge-
1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 3 des setzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätz-
Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert lich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigen-
worden ist, wird wie folgt geändert: mitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag
1. § 2 wird wie folgt geändert: des Pensions-Sicherungs-Vereins Versiche-
rungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bun-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsge- im Fall einer Inanspruchnahme des Aus-
setzes“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Nummer 2 gleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 fest-
in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Nummer 1 des setzen, dass der Ausgleichsfonds vorüberge-
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. hend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil
b) In Absatz 3a werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 den Eigenmitteln zugerechnet werden kann;
Satz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 des § 214 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsauf-
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör- sichtsgesetzes findet keine Anwendung;
ter „§ 237 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ver- 4. der Umfang des Sicherungsvermögens muss
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. mindestens der Summe aus den Bilanzwerten
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
der in § 125 Absatz 2 des Versicherungsauf- 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
sichtsgesetzes genannten Beträge und dem Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I
nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil S. 2411) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 12
des Ausgleichsfonds entsprechen; Absatz 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsge-
5. § 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsauf- setzes“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 2 und 3
sichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des (21) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungs- liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
verein auf Gegenseitigkeit um einen angemes- vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
senen Zeitraum verlängern kann; § 134 Ab- zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember
satz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsge- 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie
setzes ist entsprechend anzuwenden; folgt geändert:
6. § 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsauf- 1. § 75 wird wie folgt geändert:
sichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die a) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „Basistarif
Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichts-
angemessenen Zeitraum verlängern kann.“ gesetzes und dem Notlagentarif nach § 12h des
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
sätze 3 und 4. ter „Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versiche-
4. In § 16 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 65 rungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsauf- nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 235 Nummer 4 ersetzt.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 3b Satz 2 werden die Wörter „§ 12
5. In § 30i Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach Abs. 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
§ 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch durch die Wörter „§ 158 Absatz 2 des Versiche-
die Wörter „nach der nach § 235 Nummer 4 des Ver- rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
sicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsver- 2. In § 171e Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 1
ordnung“ ersetzt. Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
(18) In § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Schorn- zes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5
steinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des 3. § 257 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) ge- a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 54 des Versi- des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 215 Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsauf-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. sichtsgesetzes“ ersetzt.
(19) Das Gesetz über die Versorgungsausgleichs- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
kasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947), das fügt:
durch Artikel 10a des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie „2a. sich verpflichtet, Interessenten vor Ab-
folgt geändert: schluss der Versicherung das amtliche Infor-
mationsblatt der Bundesanstalt für Finanz-
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „§ 118a des Ver- dienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Ab-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter satz 1 Nummer 6 des Versicherungsauf-
„§ 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. sichtsgesetzes auszuhändigen, welches
2. § 3 wird wie folgt geändert: über die verschiedenen Prinzipien der ge-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Satz 2 setzlichen sowie der privaten Krankenversi-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die cherung aufklärt,“.
Wörter „§ 176 Satz 2 des Versicherungsaufsichts- 4. In § 314 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a
gesetzes“ ersetzt. des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „abwei- Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-
chend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsauf- gesetzes“ ersetzt.
sichtsgesetzes“ gestrichen. 5. § 315 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 124 Absatz 1 a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Wörter „§ 221 Absatz 1 des Versicherungsauf- in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung“
sichtsgesetzes“ ersetzt. durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 des Versiche-
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „§ 65 Absatz 1 rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a des
durch die Wörter „nach der gemäß § 235 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
Satz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgeset- ter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-
zes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt. gesetzes“ ersetzt.
(20) In § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten (22) In § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches
Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit- Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
suchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 565
S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom (27) In § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Num-
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden mer 2 Buchstabe a und Absatz 5 Nummer 1 der Eisen-
ist, werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ver- bahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. De-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 zember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Arti-
Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichts- kel 9 Absatz 19 des Gesetzes vom 23. November 2007
gesetzes“ ersetzt. (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden jeweils
(23) Die Unfallversicherungs-Altersrückstellungsver- die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsauf-
ordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170), sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. De- mer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
zember 2014 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, (28) Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar
wird wie folgt geändert: 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Verordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) geän-
Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgeset- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
zes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 1. § 6 wird wie folgt geändert:
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichts- b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 sätze 5 und 6.
und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. 2. § 49 wird wie folgt geändert:
(24) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle- a) Absatz 5 wird aufgehoben.
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) (29) In § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Vereinsgesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch
1. § 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3198) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 87
a) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„im Basistarif nach § 12 des Versicherungsauf- „§ 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „im Basistarif
nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ (30) In § 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengeset-
ersetzt. zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zu-
letzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Ok-
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c Satz 4 tober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wer-
oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ den die Wörter „§§ 1 und 112 des Versicherungsauf-
durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 1 oder 3 sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 1 und 236 des
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c Satz 5
(31) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Be-
oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
kanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das
durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 2 oder 3
zuletzt durch Artikel 12 Absatz 13 des Gesetzes vom
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und die
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden
Wörter „dabei gilt Satz 6“ durch die Wörter „dabei
ist, wird wie folgt geändert:
gilt Satz 3“ ersetzt.
1. In § 44 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 55, 56
2. In § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
Wörter „gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
die Wörter „§§ 37 und 38 des Versicherungsauf-
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
sichtsgesetzes“ ersetzt.
„gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. 2. § 45 Absatz 2 wird aufgehoben.
(25) In § 7 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Errich- (32) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober
tung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch
und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember
zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wör- folgt geändert:
ter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Versicherungs-
1. In § 118 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 des Versi-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 210
Nummer 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
ersetzt.
2. In § 291 Absatz 1 werden die Wörter „§ 53 des Ver-
(26) In § 26b Absatz 6 Satz 1 des Bundesanstalt
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
„§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
S. 2325), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 8 des Ge-
setzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geän- 3. In § 315 Absatz 1 wird das Komma vor den Wörtern
dert worden ist, werden die Wörter „§ 92 Abs. 3 des „§ 151 des Genossenschaftsgesetzes“ durch das
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder
„§ 325 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ § 138 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ gestri-
ersetzt. chen.
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
(33) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be- 5. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 64a Absatz 1 des
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. No- Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
vember 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, ter „§§ 23, 26, 27, 29 und 30 des Versicherungs-
wird wie folgt geändert: aufsichtsgesetzes“ und die Wörter „§ 7a Absatz 1
1. In § 11a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 80 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsaufsichts-
Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch gesetzes“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 2,
die Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsauf- auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Ver-
sichtsgesetzes“ ersetzt. sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 64a Absatz 3, § 81
2. § 34d wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 5 und § 104e Absatz 4 des Versi-
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 80 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgeset- „§ 23 Absatz 5, § 294 Absatz 4 und § 275 des
zes“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 2 des Ver- Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. c) In Satz 4 werden die Wörter „gilt darüber hinaus
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: § 64b Absatz 1 bis 3, 5 und 6 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „gelten die
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3 des §§ 25 und 34 des Versicherungsaufsichtsgeset-
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die zes“ ersetzt.
Wörter „§ 48 Absatz 4 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt. 6. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 54 des Versi-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 des cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die „§ 124 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsauf- setzt.
sichtsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter
(34) § 6 der Versicherungsvermittlungsverordnung „§§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsge-
vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt setzes“ durch die Wörter „§§ 89 bis 95 und 250
durch Artikel 2a Absatz 5 des Gesetzes vom 4. März bis 272 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie setzt.
folgt geändert:
(36) In § 2 Absatz 7 und in § 5 Absatz 1 Satz 3 des
1. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3 des Ver- Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 48 (BGBl. I S. 2369), das durch Artikel 21 des Gesetzes
Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er- vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,
setzt. werden jeweils die Wörter „§ 84 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
2. In Absatz 4 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 des Ver- „§ 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsauf-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 48 sichtsgesetzes“ ersetzt.
Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-
setzt. (37) In § 37p Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhan-
delsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(35) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Arti- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014
kel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, werden die Wör-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ter „§ 83 Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 84 Absatz 3 zes“ durch die Wörter „§ 306 Absatz 1 Nummer 1 des
und 4 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 309 Absatz 4 und 8 Satz 4 des (38) In § 32 Absatz 5 Satz 3 des Depotgesetzes in
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar
1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 14 des
2. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 53c
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert
und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
worden ist, werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 bis 5 des
durch die Wörter „§§ 89 und 250 des Versicherungs-
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
„§ 317 Absatz 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsge-
3. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 7a setzes“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungs- (39) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
Satz 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und das Wort vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert
„Solvabilitätsplan“ durch das Wort „Sanierungsplan“ worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In § 1 Absatz 19 Nummer 2 werden die Wörter „Erst-
4. In § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 versicherungsunternehmen, Rückversicherungsun-
werden jeweils die Wörter „§ 92 des Versicherungs- ternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 325 des Ver- Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 567
Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ent- gabe § 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG“ durch die Angabe „§ 7
sprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an.“ Nummer 31 VAG“ ersetzt.
durch die Wörter „Erst- und Rückversicherungsun-
(44) Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
ternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versi-
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
cherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holding-
zes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden
gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des
ist, wird wie folgt geändert:
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entspre-
chende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Richt-
den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten linie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und
Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch des Rates vom 5. November 2002 über Lebensver-
die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsauf- sicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1)“ durch die Wör-
sichtsgesetzes genannten Unternehmen und Ein- ter „Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Par-
richtungen.“ ersetzt. laments und des Rates vom 25. November 2009
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versi-
2. In § 22d Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 70
cherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
L 335 vom 17.12.2009, S. 1)“ ersetzt.
Wörter „§ 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 80e des
(40) In den Anlagen 3, 5 und 7 der Anzeigenverord- Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
nung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die „§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 27 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. § 12 wird wie folgt geändert:
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
jeweils die Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3 VAG“ durch die
„Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des
Angabe „§ 7 Nummer 33 VAG“, die Angabe „§ 104a
§ 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichts-
Abs. 2 Nr. 4 VAG“ durch die Angabe „§ 7 Nummer 31
gesetzes, derselben gemischten Versicherungs-
VAG“ und die Angabe „§ 104k Nr. 2 Buchstabe a VAG“
Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2
durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2 FKAG“ er-
Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
setzt.
die Wörter „Versicherungs-Holdinggesellschaft
(41) Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. De- im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungs-
zember 2013 (BGBl. I S. 4270) wird wie folgt geändert: aufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versi-
1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter cherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7
„§ 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Ver- Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
bindung mit der Versicherungs-Vergütungsverord- ersetzt.
nung“ durch die Wörter „§ 25 des Versicherungsauf- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 80d
sichtsgesetzes“ ersetzt. bis 80f des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
2. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „§§ 53 bis 55 des Versiche-
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 64b des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
rungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der (45) § 1 der Verordnung zur Durchführung der Richt-
Versicherungs-Vergütungsverordnung“ durch die linie des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung
Wörter „§ 25 des Versicherungsaufsichtsgeset- des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
zes“ ersetzt. schaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidge-
b) In Satz 2 werden die Wörter „und § 64b Absatz 3 nossenschaft betreffend die Direktversicherung mit
des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben“ Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG) vom
durch das Wort „bleibt“ ersetzt. 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3202) wird wie folgt geän-
dert:
(42) § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1. In Satz 1 werden die Wörter „Anlage Teil A Nr. 19
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes bis 24 zum Versicherungsaufsichtsgesetz“ durch
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, die Wörter „Anlage 1 Nummer 19 bis 24 zum Versi-
wird wie folgt gefasst: cherungsaufsichtsgesetz“ und die Wörter „§ 110d
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 106 Abs. 3,
„4. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 308
§ 107 und § 110 Abs. 1 des Versicherungsaufsichts-
Absatz 1 Satz 2, durch eine auf Grund des § 306
gesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1, 2 Satz 1
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, auch in Verbindung
Nummer 1 bis 3 sowie § 67 Absatz 2 Satz 2, § 68
mit § 306 Absatz 2, oder des § 306 Absatz 4 auch in
Absatz 2 und § 72 des Versicherungsaufsichtsgeset-
Verbindung mit Maßnahmen nach § 306 Absatz 5
zes“ ersetzt.
und 6 jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3
und 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, 2. In Satz 3 (Nummer 2) werden die Wörter „§ 8 Abs. 1“
§ 225 Satz 3 oder § 237 Absatz 1 des Versiche- durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,“. rungsaufsichtsgesetzes“ und die Wörter „§ 106
Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3“ durch die Wörter
(43) In den Anlagen 6, 7 und 8 der ZAG-Anzeigen-
„§ 68 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 des Ver-
verordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. Januar
2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird jeweils 3. In Satz 6 (Nummer 4) werden die Wörter „§ 8 Abs. 1
die Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a VAG“ Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Num-
durch die Angabe „§ 7 Nummer 33 VAG“ und die An- mer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015
4. In Satz 7 (Nummer 5) werden die Wörter „§ 5 Abs. 4 3. In § 169 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 54b
Satz 3 und 4 sowie Abs. 5“ durch die Wörter „§ 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgeset- Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungs-
zes“ ersetzt. aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
5. In Satz 9 (Nummer 6) und Satz 13 (Nummer 8) 4. In § 192 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 12
werden jeweils die Wörter „§ 81b Abs. 4“ durch die des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 133 Absatz 2 des Versicherungsaufsichts- Wörter „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
gesetzes“ ersetzt. ersetzt.
(46) In § 1 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zur Neu- 5. § 193 wird wie folgt geändert:
ordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 12
und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichten bereinig-
durch die Wörter „§ 152 des Versicherungsauf-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
sichtsgesetzes“ ersetzt.
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,
werden die Wörter „Anlage Teil A des Versicherungs- b) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 12h des Versi-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 zum cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
Versicherungsaufsichtsgesetz“ ersetzt. „§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und
die Wörter „§ 12h Absatz 2 Satz 6 des Versiche-
(47) In § 1 der Verordnung über die Feststellung der
rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 153
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen
Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsge-
und Straßenbahnen VVaG vom 14. Januar 2006 (BGBl. I
setzes“ ersetzt.
S. 166) werden die Wörter „§ 17 Abs. 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 173 Ab- c) In den Absätzen 7 und 9 werden jeweils die Wör-
satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. ter „§ 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 153 des Versicherungsauf-
(48) Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April
sichtsgesetzes“ ersetzt.
1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert d) In Absatz 11 werden die Wörter „§ 12 des Versi-
worden ist, wird wie folgt geändert: cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 1
die Wörter „§ 12 Abs. 1c des Versicherungsauf-
Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 4
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Ver-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
6. § 203 wird wie folgt geändert:
2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 13a
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungs- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 3
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 12, 12a und
Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsauf-
12e in Verbindung mit § 12c des Versiche-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13c des „§§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
„§ 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 des Versi-
4. In § 8a Absatz 4 werden die Wörter „§ 7b des Ver- cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
„§ 163 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. ersetzt.
5. In § 13 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 12g des Ver-
Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungs- ter „§ 154 des Versicherungsaufsichtsgeset-
aufsichtsgesetzes“ ersetzt. zes“ ersetzt.
(49) Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. No- b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 12b
vember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Arti- Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund
kel 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch die Wörter „§ 155 in Verbindung mit einer
auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichts-
1. In § 153 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 53c,
gesetzes“ ersetzt.
§ 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie
§ 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichts- 7. In § 210 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
gesetzes“ durch die Wörter „die §§ 89, 124 Absatz 1, „Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz“
§ 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des durch die Wörter „Anlage 1 zum Versicherungsauf-
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. sichtsgesetz“ ersetzt.
2. In § 154 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 54b 8. In § 211 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ „§ 118b Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichts-
durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 des Versi- gesetzes“ durch die Wörter „§ 233 Absatz 1 und 2
cherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 569
(50) Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom geändert worden ist, werden die Wörter „§ 14 des Ver-
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die durch Artikel 9 sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13
des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (54) In Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 des aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kredit-
„§ 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset- instituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478),
zes“ und die Wörter „§ 12 Abs. 1c des Versiche- das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April
rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 152 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden die
Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgeset- Wörter „erst ab dem 31. Dezember 2014 bei der Be-
zes“ ersetzt. rechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Ver-
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: mögens zu berücksichtigen ist“ ersetzt durch die Wör-
ter „bis zum 1. Januar 2016 bei der Berechnung des
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 des
Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens nicht
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
zu berücksichtigen ist“.
ter „§ 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
b) In Satz 8 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ter „§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2016 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 355 am Tag
c) In Satz 9 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 Nr. 5 des
nach der Verkündung in Kraft.
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 146 Absatz 1 Nummer 5 des Versiche- (2) Am 1. Januar 2016 treten außer Kraft:
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. 1. das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
(51) In Artikel 7 des Einführungsgesetzes zum Versi- der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
cherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des
Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten be- Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085)
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Ge- geändert worden ist;
setzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert 2. die Artikel 5 und 6 des Gesetzes zur Umsetzung auf-
worden ist, werden die Wörter „gemäß § 12h des Ver- sichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 153 Liquidation von Versicherungsunternehmen und
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und die Wörter Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
„§ 12h Absatz 2 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsge- S. 2478), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 54 die-
setzes“ durch die Wörter „§ 153 Absatz 2 Satz 6 des ses Gesetzes geändert worden ist;
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
3. Artikel 6 des Achten Gesetzes zur Änderung des
(52) § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Ver-
Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Ände-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
rung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
und anderer Vorschriften vom 28. Mai 2007 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des
S. 923);
Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 47 Absatz 2 und § 104 4. die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001
Abs. 2 Satz 3 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgeset- (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
zes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und ordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert
§ 204 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ worden ist;
ersetzt. 5. die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom
(53) In § 70 Satz 2 des Aktiengesetzes vom 6. Sep- 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt
tember 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Arti- durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2015
kel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) (BGBl. I S. 188) geändert worden ist.
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Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. April 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015 571
Siebte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 1. April 2015
Auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der zeitig macht.
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des § 12
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August Durchsetzung bestimmter Vorschriften
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
schaft: mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 verstößt,
Artikel 1
indem er als Lebensmittelunternehmer oder als sein
Änderung der Lebensmittel- Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig
rechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte
Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldver- Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
7. Februar 2012 (BGBl. I S. 190), die zuletzt durch Ar- 2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
tikel 1 der Verordnung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 757) mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
1. Die §§ 10 bis 12 werden aufgehoben. informiert.
2. § 13 wird der neue § 10.
§ 13
3. Nach dem neuen § 10 werden folgende neue §§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften
bis 13 eingefügt: der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014
„§ 11 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
Durchsetzung bestimmter Vorschriften mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchfüh-
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- rungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 das dort ge-
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter- nannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
mittelgesetzbuches handelt, wer als Lebensmittel- dig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
unternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 der Durchfüh- 4. § 14 wird aufgehoben.
rungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 eine Mitteilung 5. Die §§ 15 und 16 werden die neuen §§ 14 und 15.
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6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 14)
Fundstellenverzeichnis der Verordnungen
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vor-
schriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1148/2014 (ABl. L 308 vom
29.10.2014, S. 66) geändert worden ist,
2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Le-
bensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3, L 204 vom 4.8.2007, S. 26,
L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009
(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezi-
fischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226
vom 25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 77 vom 24.3.2010, S. 59,
L 119 vom 13.5.2010, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom
28.10.2014, S. 28) geändert worden ist,
4. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit beson-
deren Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten
Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83, L 204
vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 633/2014 (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 6) geändert worden ist,
5. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien
für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1, L 278 vom 10.10.2006, S. 32), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 217/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 93) geändert worden ist,
6. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchfüh-
rungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgese-
henen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004
(ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 218/2014 (ABl. L 69 vom
8.3.2014, S. 95) geändert worden ist,
7. Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für
die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 1114/2014 (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 46) geändert worden ist,
8. Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten
an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in
Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), die durch die Verordnung
(EU) Nr. 610/2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 1) geändert worden ist,
9. Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei
der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der
Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11, L 132 vom 19.5.2011, S. 19, L 287 vom
4.11.2011, S. 42), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1295/2014 (ABl. L 349 vom
5.12.2014, S. 33) geändert worden ist,
10. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbar-
keitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2, L 327 vom
9.12.2011, S. 70, L 19 vom 22.1.2014, S. 8),
11. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sonder-
vorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach
dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1),
12. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung beson-
derer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern
wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009
(ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4),
13. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung beson-
derer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20).“