362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
Fünfzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 25. März 2015
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 (2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durch-
Buchstabe i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Ab- führungsverordnung (EU) 2015/175 ist die Einfuhr
satz 3 Satz 1, in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4, eines in Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durch-
des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und des § 70 führungsverordnung (EU) 2015/175 genannten Futter-
Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- mittels, das vor dem 26. Februar 2015 aus seinem
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, so-
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), jeweils in Verbindung weit es
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
1. über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
das Inland verbracht wird und
Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernäh- 2. nachweislich einer Genusstauglichkeitsbeschei-
rung und Landwirtschaft: nigung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission
Artikel 1 vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervor-
schriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des
kanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die
Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember
und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entschei-
2014 (BGBl. I S. 1997), geändert worden ist, wird wie
dung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010,
folgt geändert:
S. 28) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält,
1. In § 23 werden im einleitenden Satzteil die Wörter der 0,01 mg/kg überschreitet.“
„Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 (ABl. L 328 vom
7.12.2013, S. 86)“ durch die Wörter „Verordnung 3. § 36 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
(EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11)“ er- „3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten
setzt. Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt
2. § 34d wird wie folgt gefasst: ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel
einführt oder“.
„§ 34d
4. Dem § 36b wird folgender Absatz 10 angefügt:
Einfuhrregelungen für Guarkernmehl
(1) Ein „(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und
1. in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverord- Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich
nung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Feb- oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2
ruar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der
für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung
oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkern-
Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen mehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist,
(ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) bezeichneter Stoff, wegen des Risikos einer Kontamination mit Penta-
der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder chlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015,
2. in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung S. 10) als Futtermittelunternehmer oder als sein Ver-
(EU) 2015/175 bezeichnetes Mischfuttermittel treter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
darf nur eingeführt werden, wenn es über einen in
mittelt.“
Anlage 9 genannten Eingangsort in das Inland ver-
bracht wird. 5. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 363
a) Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt ge- Artikel 2
fasst:
„Anlage 9 Inkrafttreten
(zu § 34d Absatz 1 und 2)
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
Liste der nach dung in Kraft.
Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2015/175 in Deutsch- (2) Die §§ 34d und 36 und die Anlage 9 der Futter-
land für Futtermittel benannten Eingangsorte“. mittelverordnung gelten mit Ablauf des 8. Oktober 2015
b) In der Tabelle werden in der rechten Spalte die wieder in ihrer am 8. April 2015 maßgeblichen Fassung,
Wörter „Benannte Kontrollstellen“ durch die Wör- sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas
ter „Benannte Eingangsorte“ ersetzt. anderes verordnet wird.
Bonn, den 25. März 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
Verordnung
zur Aussetzung der Erhebung
nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes
Vom 26. März 2015
Auf Grund des § 17 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August
2005 (BGBl. I S. 2446) verordnet die Bundesregierung:
§1
Aussetzung der Erhebung
nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes
Die Erhebung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes wird für das Berichtsjahr 2014
ausgesetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. März 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 365
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015
Vom 27. März 2015
Auf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlun-
des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 gen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablie-
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe- ferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht mög-
rium der Finanzen: lich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwer-
ten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuch-
§1 ten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Aus-
Vollzug der gleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüg-
Umsatzsteuerverteilung lich durchzuführen.
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2015 (3) Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpom-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerver- mern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
teilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absät-
im Ausgleichsjahr 2015 wird der Zahlungsverkehr zen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an
nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durch- der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-
geführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeck-
53,20050610 Prozent an der durch Landesfinanzbehör- ten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatz-
den verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Pro- steuer- und Finanzausgleich überweist das Bundes-
zentsätze festgelegt wird: ministerium der Finanzen an monatlichen Voraus-
zahlungen an Brandenburg 16 677 000 Euro, an Bre-
Baden-Württemberg 69,7 % men 9 596 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern
Bayern 81,1 % 151 222 000 Euro, an Niedersachsen 70 967 000 Euro,
an Sachsen 167 306 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
Berlin 11,2 %
178 855 000 Euro und an Thüringen 138 611 000 Euro.
Brandenburg – Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
Bremen – (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
Hamburg 87,2 %
das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
Hessen 81,8 % den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
Mecklenburg-Vorpommern – des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-
genden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-
Niedersachsen – net, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu
Nordrhein-Westfalen 64,9 % viel oder zu wenig gezahlt worden sind.
Rheinland-Pfalz 43,0 % (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Saarland 52,4 % Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern
Sachsen – zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Sachsen-Anhalt – Folgemonats überwiesen.
Schleswig-Holstein 43,8 %
Thüringen – . §2
Inkrafttreten
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
grafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. März 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Vom 30. März 2015
Auf Grund des Artikels 7 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I
S. 265) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 22. Januar 2013
(BGBl. I S. 110) und
2. den teils am 1. Januar 2015, teils am 14. März 2015 in Kraft getretenen
Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Berlin, den 30. März 2015
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 367
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*
Inhaltsverzeichnis § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
§ 1 Geltungsbereich § 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Begriffsbestimmungen § 38 Übergangsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung Anlage 1 Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenz-
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten (zu § 35) überschreitende Beförderung § 35 gilt
§ 5 Ausnahmen Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9
digitale Infrastruktur des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidi- innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1
gung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüber-
Sachverständigen oder Dienststellen schreitende Beförderungen
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung §1
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material- Geltungsbereich
forschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor- (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und
mationstechnik und Nutzung der Bundeswehr grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europä-
§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für ischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) ge-
Tanks fährlicher Güter
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für 1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
Druckgefäße
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde 2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr)
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr und
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr 3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen-
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt schifffahrt)
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-
§ 18 Pflichten des Absenders
des bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung ge-
§ 19 Pflichten des Beförderers
fährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstra-
§ 20 Pflichten des Empfängers ßen und in angrenzenden Seehäfen.
§ 21 Pflichten des Verladers
§ 22 Pflichten des Verpackers (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
§ 23 Pflichten des Befüllers 1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Be-
§ 23a Pflichten des Entladers förderungen auch für Fahrzeuge und Transportmit-
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweg- tel, die der Bundeswehr und ausländischen Streit-
lichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU kräften gehören oder für die die Bundeswehr und
§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekon- ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und
ditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wie-
deraufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen 2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-
und Prüfungen von IBC rungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
§ 26 Sonstige Pflichten auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn- Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministe-
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt riums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr Bundeswehr erfordern.
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm-
baren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr 1. Nummer 1 genannten
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Ei- a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die
senbahnverkehr
Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr zu dem Europäischen Übereinkommen vom
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt 30. September 1957 über die internationale Be-
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnen- förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
schifffahrt
in der Fassung der Bekanntmachung der Neufas-
§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
in der Binnenschifffahrt
sung der Anlagen A und B vom 3. Juni 2013
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
(BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe
der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Okto-
ber 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/103/EU
der Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der sind, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2
Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments Nummer 1 bis 3,
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 335 b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-
vom 22.11.2014, S. 15). meinschaftlichen Beförderungen auf der Straße
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch- c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in
stabe a genannten ADR-Übereinkommen und die loser Schüttung,
Vorschriften der Anlage 1, d) einen Schüttgut-Container,
2. Nummer 2 genannten e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,
a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen f) ein Batterie-Fahrzeug,
die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförde- g) ein MEMU,
rung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,
Übereinkommens über den internationalen Eisen- i) einen Batteriewagen,
bahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 j) ein Schiff oder
(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maß- k) einen Ladetank
gabe der 19. RID-Änderungsverordnung vom einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als
31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890) geändert unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Be-
worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 förderer zur Beförderung übergibt oder selbst be-
Nummer 1, 2 und 4, fördert;
b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge- 3. Verlader ist das Unternehmen, das
meinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah-
a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder
nen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und
ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug
3. Nummer 3 genannten (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmit-
a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge- tel (ADN) oder einen Container verlädt oder
wässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der An- b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC,
lage zu dem Europäischen Übereinkommen über Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf
die internationale Beförderung von gefährlichen ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Be-
Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom förderungsmittel (ADN) verlädt oder
26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die
c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein
zuletzt nach Maßgabe der 5. ADN-Änderungsver-
Schiff verlädt (ADN).
ordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II
S. 1344) geändert worden ist, sowie die Vorschrif- Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmit-
ten der Anlage 2 Nummer 1 und 5, telbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförde-
rer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefähr-
3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen lichen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-
in Anlage 2 Nummer 6. verpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstü-
cke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch
(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN
das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken
und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und
lässt oder das Versandstücke oder deren Kenn-
innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Be-
zeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern
griffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied-
lässt;
staat“.
5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt
(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6
des Verpackungsvorganges, bestehend aus der
ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe
Verpackung, der Großverpackung oder dem Groß-
der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN
packmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise sei-
auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.
nem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase
sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe,
§2
Masse oder Formgebung unverpackt, oder in
Begriffsbestimmungen Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrich-
Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser tungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme
Verordnung wie folgt verwendet: der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Be-
1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für griff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch
einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert
die Beförderung auf Grund eines Beförderungsver- werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff
trages, gilt als Absender der Absender nach diesem Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Contai-
Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entlade- ner (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontai-
nen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen ner, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen,
Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absen- Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batterie-
der; wagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascon-
tainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;
2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen
Güter in 6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und in-
nergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von
a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel- der Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab-
wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbe- schnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit ei-
weglicher Tank oder Tankcontainer), ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
b) einen MEGC, mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 369
zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfah- 19. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2
rende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsma- Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten
schinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßen- Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in
bahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrenn- den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Ge-
ten Schienennetz verkehren; fäße und Tanks für Gase.
7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, §3
deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A
und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach Zulassung zur Beförderung
den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur
gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche befördert werden, wenn deren Beförderung nach den
Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungs- Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,
nummer 1.1 und 1.2 genannten Güter; 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,
2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3
8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wie-
ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlos-
deraufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgear-
sen ist und die Beförderung unter Einhaltung der an-
beitete Großverpackungen und wiederaufgearbei-
wendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.
tete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Ab-
schnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
§4
9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekon- Allgemeine Sicherheitspflichten
ditionierte Verpackungen im Sinne des Ab-
schnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt; (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-
10. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, baren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
das einen Absender beauftragt, als solcher aufzu- um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines
treten und Gefahrgut selbst oder durch einen Drit- Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu
ten zu versenden; halten.
11. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab- (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine
schnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Groß- besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-
packmittel; fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten
austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch
12. IMDG-Code (International Maritime Dangerous beseitigt werden, hat
Goods Code) ist der Internationale Code für die Be-
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
förderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der
zuletzt durch die Entschließung MSC. 372(93) ge- 2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im
ändert worden ist, in der amtlichen deutschen Eisenbahnverkehr oder
Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
2014 (VkBl. S. 810);
die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-
13. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen
Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gas- oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendi-
container mit mehreren Elementen. Dies gilt auch gen Informationen zu versehen oder versehen zu las-
für UN-MEGC; sen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüg-
lich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer
14. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosi- zu benachrichtigen.
ven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff)
ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit (3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher-
oder ein Fahrzeug; heit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
15. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord-
nung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), 2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezem- 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
ber 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist;
die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die
16. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden
transports internationaux ferroviaires) ist die Zwi- Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Geneh-
schenstaatliche Organisation für den internationa- migungen der zuständigen Behörden erteilt sind.
len Eisenbahnverkehr;
§5
17. UNECE (United Nations Economic Commission for
Europe) ist die Wirtschaftskommission der Verein- Ausnahmen
ten Nationen für Europa; (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-
18. GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung nen
gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der Fassung 1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den
der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8
S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. und 1.10 – ADR sowie von § 35 und Anlage 2 dieser
Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist; Verordnung,
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbun- sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen,
deseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundes-
von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapi- ministerium der Verteidigung tätig wird und soweit
tel 1.8 und 1.10 – RID und sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.
3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht (7) Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und
Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-se-
von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapi- natoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten
tel 1.8 und 1.10 – ADN Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,
soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.
24. September 2008 des Europäischen Parlaments Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter dürfen sie Ausnahmen von § 35 und von Anlage 2 die-
im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zuläs- ser Verordnung zulassen.
sig ist. (8) Die für den Bereich
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn- 1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-
verkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der
auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausge- übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach
nommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderun- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnah-
gen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach men gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bun-
der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. desamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des
(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis- Bundes;
sion/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasser- 2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelasse-
straßen und Schifffahrt – Außenstelle Südwest – kann nen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der üb-
in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundes- rigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern
wasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Aus-
bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapi- nahmen gelten im Benehmen mit der Zentralstelle
tel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen innerhalb Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richt- auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,
linie 2008/68/EG zulässig ist.
sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht et-
(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist was anderes bestimmt.
über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom
Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-
vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen
die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Num-
begründet werden, weshalb die Zulassung der Aus- mer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförde-
nahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar rungen nach deren Bestimmungen durchgeführt wer-
angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage den.
weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver- (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-
langen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-
selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen schen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder
kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut- grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus-
achtens verzichten. nahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für §6
den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-
Zuständigkeiten des
heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung
Bundesministeriums für
der von der Beförderung ausgehenden Gefahren er-
Verkehr und digitale Infrastruktur
weisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie
2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen frastruktur ist zuständige Behörde für
und von der Kommission anerkannt worden sein; sie 1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab-
sind dem Bundesministerium für Verkehr und digitale schnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab-
Infrastruktur mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt schnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die
ihrer Genehmigung durch die Kommission für höchs- UNECE/OTIF;
tens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung
einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Ab- 2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;
satz 4 der Richtlinie 2008/68/EG. 3. (weggefallen)
(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die 4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter
von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und
in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID
und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von die-
ser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Ver- a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE
teidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit ge- und
bührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 371
5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die derungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie
nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und er- von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesmi-
forderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekreta- nisteriums des Innern. Bei der Beförderung gefährlicher
riat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommis- Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch
sion für die Rheinschifffahrt und ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundes-
6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach wehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Ab-
den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landes-
ADN. recht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.
§7 §8
Zuständigkeiten der vom Zuständigkeiten der Bundesanstalt
Bundesministerium der Verteidigung für Materialforschung und -prüfung
oder vom Bundesministerium des Innern
bestellten Sachverständigen oder Dienststellen Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
fung ist zuständige Behörde für
(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung be-
stellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für 1. Aufgaben nach
die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zu-
a) Kapitel 2.2 mit Ausnahme der Absätze
ständige Behörden für
2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 3
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; ADR/RID/ADN und der dem Bundesamt für Aus-
2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü- rüstung, Informationstechnik und Nutzung der
fung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten Bundeswehr nach § 10 und dem Bundesamt
6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung für Strahlenschutz nach § 11 zugewiesenen Zu-
der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Bau- ständigkeiten,
musterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-
b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der
MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,
dem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-
6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel
technik und Nutzung der Bundeswehr nach
4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,
§ 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,
6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und
wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und au- c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterab-
ßerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200
Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks und ADR/RID und die dem Bundesamt für Ausrüs-
UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR und die Zulassung tung, Informationstechnik und Nutzung der Bun-
des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach deswehr nach § 10 zugewiesenen Zuständigkei-
den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR; ten,
3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterab-
nicht in den Geltungsbereich der ODV fallen; schnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,
4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/
schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Tech-
bescheinigungen für Fahrzeugführer und
nischen Bundesanstalt,
5. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach
§ 35, f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts
6.2.2.11 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach
soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.
Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a,
(2) Die vom Bundesministerium des Innern bestell-
ten Sachverständigen oder Dienststellen sind zustän- g) Kapitel 6.7 ADR/RID,
dige Behörden für h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Ertei-
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; lung der Kennzeichnung und die Baumusterzu-
2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen lassung von festverbundenen Tanks (Tankfahr-
der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und zeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und
6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern)
IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR; und die Festlegung von Bedingungen nach Ab-
schnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2
3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab- ADR/RID sowie die Anerkennung der Befähigung
schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs- der Hersteller für die Ausführung von Schweiß-
bescheinigungen für Fahrzeugführer und arbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfun-
4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach gen nach Absatz 6.8.2.1.23 und die Festlegung
§ 35, der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkör-
soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministe- per nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,
riums des Innern erforderlich ist. i) Kapitel 6.9 ADR/RID,
(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 be- j) Kapitel 6.10 ADR/RID,
stellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-
nahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeför- k) Kapitel 6.11 ADR/RID und
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
l) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 10. die Anerkennung von technischen Regelwerken
und Kapitel 9.8 ADR, nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Ab-
satz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Ab-
soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle
satz 6.7.4.2.1 Satz 1, den Absätzen 6.7.5.2.9,
zugewiesen ist;
6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und
2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem
besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeug- struktur;
nis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die
11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unter-
Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht
abschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es
spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexa-
sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
fluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Un-
terabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterab- 12. (weggefallen)
schnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Prüfung und Zu- 13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die
lassung der Bauart gering dispergierbarer radioak- Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2
tiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit ADN und
Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das Zeugnis
nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/ 14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab-
RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für schnitt 7.2.2.6 ADN.
Strahlenschutz; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten
3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich
Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulas- der ODV fallen.
sung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen,
Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpa- §9
ckungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 Zuständigkeiten der von der
ADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur Bundesanstalt für Materialforschung
flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN; und -prüfung anerkannten Prüfstellen
4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts- Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und
sicherungsprogrammen für die Fertigung, Wieder- -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee anerkannten
aufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung
Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpa- sowie die erstmalige, wiederkehrende und außeror-
ckungen sowie die Anerkennung von Überwa- dentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gas-
chungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähig- containern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Ka-
keit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro- pitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prü-
gramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 fungen in den Geltungsbereich der ODV fallen.
sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für
die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen § 10
und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4
ADR/RID; Zuständigkeiten des
Bundesamtes für Ausrüstung,
5. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände- Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
rung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tankcon-
tainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbe- Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
hälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID; und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um
den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde
6. die Genehmigung der Beförderungsbedingungen für Aufgaben nach
für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach
Unterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe b ADR/ 1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive
RID/ADN; Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
7. die Anerkennung und Überwachung von Manage- 2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive
mentsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prü- Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
fung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung 3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe
und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Ver- und Gegenstände mit Explosivstoff und
sandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug
ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/
auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-
RID/ADN;
stoff.
8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-
stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 § 11
ADR/RID;
Zuständigkeiten des
9. die Überwachung von Managementsystemen für Bundesamtes für Strahlenschutz
die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentati-
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige
on, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von
Behörde für
zulassungspflichtigen Versandstücken für radioak-
tive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die
mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN; Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 373
führten Radionuklidwerte und von alternativen Ra- 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4
dionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7
ADN; – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-
Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN; satz 6.8.5.2.2 ADR/RID;
3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- 4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-
Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der
ADR/RID/ADN; Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prü-
fung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und
4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab- 6.8.2.4.4 ADR;
satz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;
5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumus-
5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für
terzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs-
radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Ab-
ausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9,
satz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren
für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm
Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5
aufgeführt ist; für die getrennte Baumusterzulassung
ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis
sind die Verfahren anzuwenden, die in Ab-
6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach
schnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind; dabei darf ein be-
Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und
triebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6
6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Über-
die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem wachung der Herstellung der Ventile und anderen
Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN. Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt
1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterab-
§ 12 schnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht jedoch für
Ergänzende Zuständigkeiten die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt
der Benannten Stellen für Tanks 1.8.7.2 und die wiederkehrende Prüfung nach Unter-
abschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur Begriffsbe-
Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV, die für die
stimmung „Antragsteller“ nach Abschnitt 1.2.1
Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der
ADR/RID ist für diese Vorschrift nicht anwendbar
Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein und
müssen, sind zuständig für
6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung nach
1. die Baumusterprüfung von
den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR/RID
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den und
Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und
b) die Bescheinigung über die Zulassung einer Än-
6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den
derung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.
Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
6.7.5.12.7 ADR/RID, Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie- Nummer 5 und 6 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in
Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, den Geltungsbereich der ODV fallen. Für alle vorge-
Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf- nannten Aufgaben nach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch
bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach die Benannten Stellen nach § 16 der ODV zuständig,
Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 die nicht nach der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkre-
und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ditiert, aber von der Bundesanstalt für Materialfor-
ADR/RID und schung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgut-
verordnung See als Prüfstelle anerkannt sind.
c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver- § 13
bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-
men mit der Bundesanstalt für Materialforschung Ergänzende Zuständigkeiten
und -prüfung; der Benannten Stellen für Druckgefäße
2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi- (1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten Be-
schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der nannten Stellen sind zuständig für
Tankkörper und der Ausrüstungsteile von 1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka- rung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID;
pitel 6.7 ADR/RID, 2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpa-
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie- ckungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absat-
Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, zes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundes-
Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf- ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach 3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt
Kapitel 6.8 ADR/RID und 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
nach Kapitel 6.9 ADR/RID; für Materialforschung und -prüfung;
3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 4. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach
6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
5. die Anerkennung des Qualitätssicherungspro- Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Ge-
gramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID; fahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für die
6. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2
6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vor-
schriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung
7. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Ab- einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab-
satz 6.2.1.7.2 ADR/RID. schnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterab-
(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den schnitt 9.1.3.1 ADR.
Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Ver- (5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra-
fahren für die Konformitätsbewertung und für die wie- ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
derkehrenden Prüfungen anwenden.
Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen. vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden
ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zu-
§ 13a ständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr
Zuständigkeiten bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan-
der Benennenden Behörde desrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig
für die jährliche technische Untersuchung und die Ver-
Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num- längerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbeschei-
mer 9 der ODV ist zuständig für die Registrierung der nigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR.
Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüf-
stellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Ab-
§ 15
satz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe
d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des Kenn- Besondere
zeichens des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buch- Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
stabe n ADR/RID.
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be-
hörde für
§ 14
1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-
Besondere
zung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID
Zuständigkeiten im Straßenverkehr
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige
Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Er- 2. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-
eignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b
1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministe- Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur. reich der Eisenbahnen des Bundes;
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be- 3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon-
hörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach trollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verord-
Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR. nung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän- 4. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab-
dig für schnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des
Bundes;
1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung,
die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung 5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung
der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-
nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs- terabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das
und Prüfungssprache deutsch ist, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
2. die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahr- struktur;
zeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach 6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel
eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Num- 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und
mer 1 und die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Organi-
3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab- sation für den internationalen Eisenbahnverkehr
schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs- (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen nach
bescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen
der in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num- des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem
mer 3 genannten Schulungsbescheinigungen. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur;
Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 bis 3 können die In-
dustrie- und Handelskammern durch Satzung regeln. 7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen
nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung
(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für
der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab-
den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen
satz 6.8.2.1.16 RID;
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu- 8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für
ständigen Stelle tätig sind, und die Technischen Diens- die Ausführung von Schweißarbeiten und die An-
te, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von ordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 375
satz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der Bedingun- wie die Anerkennung von Dokumenten nach den
gen für Schweißnähte der Tankkörper nach Ab- Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;
satz 6.8.5.2.2 RID; 3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elek-
9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksen- trischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADN;
dungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Ab- 4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung
satz 6.7.3.15.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feu-
Buchstabe b RID; erlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche,
10. die Baumusterzulassung von Kesselwagen und ab- der besonderen Ausrüstung und der Gasspüranla-
nehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID, sofern gen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3
diese Zulassungen nicht in den Geltungsbereich ADN;
der ODV fallen; 5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines
11. die Erteilung der Zustimmung nach Ab- Zulassungszeugnisses nach den Unterabschnitten
satz 6.8.3.2.16 RID; 8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit
12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi- 8.1.9.2 ADN;
gung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absät-
Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im zen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN;
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material- 7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen
forschung und -prüfung; Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach
13. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände- Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN;
rung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID für Kesselwagen 8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung
und abnehmbare Tanks, sofern diese Aufgabe nicht von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-
in den Geltungsbereich der ODV fällt; terabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das
14. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
keiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des struktur;
Bundes und 9. die Zulassung von sachkundigen Personen oder
15. die Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Wei- Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C
terverwendung von Kesselwagen für die Beförde- Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33
rung von Gasen der Klasse 2. Buchstabe i 2 ADN;
(2) (weggefallen) 10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ADN;
sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht- 11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Ab-
bundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord- schnitt 1.5.3 ADN;
nung nichts anderes bestimmt ist. 12. die Genehmigung von Ladeplänen nach Unterab-
schnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12
§ 16 Buchstabe p ADN bei der Beförderung von UN
Besondere 1280 und UN 2983;
Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt 13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist des Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines
zuständige Behörde für Schubleichters mit dem Original nach den Unterab-
1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherun- schnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und
gen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 14. den Erlass von Betriebsvorschriften nach Ab-
und die Typzulassung von Hochgeschwindigkeits- satz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absät-
ventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangs- zen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN.
vorschrift zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwin- (3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommissi-
digkeitsventil“) und on/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstra-
2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen ßen und Schifffahrt – Außenstelle Südwest – im Bereich
nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe- der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Lan-
entnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeent- desrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen
nahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“, von schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für
Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbe- 1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und
stimmung „Probeentnahmeöffnung“ und von An- Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6
schlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN (Begriffsbe- Satz 3 ADN und
stimmung „Anschluss für eine Probeentnahmeein-
richtung“). 2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Fir-
men zum Entgasen von Ladetanks nach Ab-
(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis- satz 7.2.3.7.1 ADN.
sion/Schiffseichamt (ZSUK) bei der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
für fahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die je-
weilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich
1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN; der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige
2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun- Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ord-
gen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 so- nungswidrigkeiten nach § 37.
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
(5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- ten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei
fahrt ist zuständige Behörde für Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche
1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Un- Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der An-
terabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und zahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförde-
rungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN,
2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab- hingewiesen wird.
schnitt 8.2.2.7 ADN.
(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahn-
(6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem je- verkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die
weiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasserstra- Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich mitge-
ßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige teilt werden.
Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstra-
ßen ist zuständige Behörde für
§ 18
1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Auf-
Pflichten des Absenders
gaben nach Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11
Nummer 6; (1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr
2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsar- sowie in der Binnenschifffahrt hat
beiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Ab- 1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter
schnitt 8.3.5 ADN; über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge-
3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte führt worden sind, den Verlader, der als erster die
Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Un- gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-
terabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28 fahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen-
Buchstabe b ADN bei der Beförderung von UN 2448; schiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im
Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung
4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 und die Untersa- des Beförderungsauftrags
gung der Verwendung eines Schiffes für die Beför-
derung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt a) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach
8.1.8.7 ADN und Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/
ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d
5. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-
ADN
lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b
Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN. b) und, wenn Güter auf der Straße befördert wer-
den, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen
Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so-
Beachtung
wie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils
nach Landesrecht zuständige Stelle. schriftlich hinzuweisen; bei Beförderungen nach
(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN ist ein all-
ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterab- gemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in be-
schnitt 1.8.1.4 ADN. grenzten und freigestellten Mengen erforderlich;
(8) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- 2. den Beförderer vor der Beförderung nach Ab-
kehrswirtschaft ist zuständig nach der IMO Resolu- schnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer
tion A.749 (18) einschließlich deren Anlage „Code über Form über die Bruttomasse der in begrenzten Men-
Intaktstabilität aller Schiffstypen“ in der Fassung der gen zu versendenden gefährlichen Güter zu infor-
Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) mieren;
für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Ab- 3. sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und
satz 9.2.0.94.4 ADN. vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung
zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach
§ 17 Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3
Pflichten des Auftraggebers des Absenders befördert werden dürfen;
(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und 4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-
Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat sung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Aus-
nahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde-
1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu
rungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beför-
vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2
derungspapier eingetragen werden;
ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 beför-
dert werden dürfen; 5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-
packungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-
2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben
wendet werden, die für die Beförderung der betref-
nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie
fenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,
den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1
Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2
ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme
Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung
von Namen und Anschrift des Absenders nach Ab-
nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;
satz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt
werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße beför- 6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach
dert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des- Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;
sen Beachtung schriftlich hinzuweisen, und 7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Ab-
3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung satz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen
nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenz- Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1 zu sein und auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 377
Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab- b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7
satz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur ADN angebracht wird.
Verfügung zu stellen;
8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach § 19
Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Ab- Pflichten des Beförderers
schnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sonder- (1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnver-
vorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Ab- kehr sowie in der Binnenschifffahrt
sätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/
1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1
ADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforder-
Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN
ten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;
über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die
9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug- Dosisleistung oder die Kontamination informieren;
nisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor
2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1
dem Be- und Entladen zugänglich gemacht wer-
Nummer 1 und 4 und Absatz 2 bis 4 genannten Vor-
den;
schriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung
10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt
erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendba- sind;
ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ 3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefähr-
ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterab- liche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten
schnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN zusätzlichen Informationen und Dokumentation für
beigefügt werden; einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende
11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/
schriftlich hinzuweisen und RID/ADN aufzubewahren;
12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche 4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-
Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zu- menhang mit der Beförderung von Güterbeförde-
sätzlichen Informationen und Dokumentation für ei- rungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beför-
nen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der derung nicht vollständig belüftet worden sind, die
Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN ent-
ADN aufzubewahren. halten, und
(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sor- 5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-
gen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die menhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wa-
Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Ab- gen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert
satz 6 oder 7 übergeben wird. und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet
wurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/
(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat
RID/ADN enthalten.
1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach (2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat
Kapitel 7.6 RID zu beachten;
1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach
2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzu-
nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten halten;
leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern
für Güter in loser Schüttung 2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die
schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt
a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen,
RID, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit verstehen und richtig anwenden kann;
Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID, 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beför-
c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und derung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Con-
tainern nach den anwendbaren Vorschriften in den
d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die
angebracht werden und Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR be-
3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die achtet werden;
Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält. 4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-
grenzung der beförderten Mengen nach Ab-
(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür
satz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-
zu sorgen,
gehalten werden;
1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförde-
5. dafür zu sorgen, dass
rungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab-
satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird und a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1
Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buch-
2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten lee- stabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beför-
ren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, derungen in Aufsetztanks die Bescheinigung
Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincon- über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-
tainern für Güter in loser Schüttung satz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3, sofern
a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADN die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt
angebracht werden und 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbin-
Nummer 1, Absatz 6 oder 7 dung mit den ergänzenden Vorschriften nach
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über- den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und
geben werden; b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht
6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über
gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge
ADR eingesetzt werden; nach den anwendbaren Sondervorschriften in
Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, den
7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR
Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur
Beförderung aufgegeben werden; beachtet werden;
8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks, 18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr
Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das
nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeu-
einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde- gen eingehalten wird, und
rung zuständigen Behörden vorgelegt und dem 19. dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Bat-
Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird; terie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweg-
9. die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten liche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet wer-
nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten; den, wenn das Datum der nächsten Prüfung über-
schritten ist.
10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in
Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen natio- (3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr
nalen Normen einzuhalten; 1. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm
11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-
(Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe- punkt während der Beförderung schnell und unein-
nen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und geschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm
den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, ermöglichen, die Anforderungen des Unterab-
5.3.3 und 5.3.6 auszurüsten und hat dafür zu sor- schnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;
gen, dass in den Fällen des Abschnitts 3.4.13 in 2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-
Verbindung mit Abschnitt 3.4.14 die Kennzeich- schnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung
nung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird; eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert
12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden, werden, einen Lichtbildausweis während der Beför-
deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1 derung mit sich führt;
in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Num-
bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen ent- mer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während der
spricht; Beförderung verfügbar sind und zuständigen Perso-
13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der nen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wer-
Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug- den;
Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den 4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif- Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet
ten nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, werden;
6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnit-
5. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der
ten 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulas-
Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Wei-
sungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1
sungen in einer Sprache bereitzustellen, die der
oder in der Bescheinigung nach den Absätzen
Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;
6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen Stoffe
entspricht; 6. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterabschnitt
5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die geladenen
14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze
gefährlichen Güter zu informieren;
6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche
Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batte- 7. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen
rie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicher- Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorge-
heit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträch- schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitge-
tigt sein kann; führt wird, und
15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung 8. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am
zur Durchführung der Ladungssicherung zu überge- Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Groß-
ben; zettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID ange-
16. die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR bracht sind.
auszurüsten; (4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt
17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, 1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab-
a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelas- schnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförde-
sen sind, für die in der ADR-Zulassungsbeschei- rung der gefährlichen Güter zugelassen ist;
nigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Num- 2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-
mer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vor- schnitt 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besat-
schriften über den Bau und die Ausrüstung der zung ein Lichtbildausweis an Bord ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 379
3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die (4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf,
schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-
in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsfüh- stabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN
rer und der Sachkundige lesen und verstehen kön- aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug
nen; oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Ver-
4. hat dafür zu sorgen, dass stoß behoben worden ist.
a) die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Be-
§ 21
fördern, Löschen und sonstige Handhaben der
Ladung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der Pflichten des Verladers
Vorschriften über die Klassifikation von Tankschif-
fen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und (1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr
Ausrüstungen, und sowie in der Binnenschifffahrt
b) der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-
Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
ADN benutzt wird; 2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter
5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-
Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab- rung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvoll-
schnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden; ständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit
6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die Do- Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist.
kumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung er-
8.1.2.3 ADN übergeben werden; kennbar unvollständig oder beschädigt, insbeson-
dere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt
7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt wer- oder austreten kann oder an der Außenseite mit An-
den, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer haftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur
oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel be-
Schiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15 seitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung
und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;
Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN
hat, und 3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach
Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen
8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicher-
wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des
zustellen, dass beim Laden und Löschen ein zweites
Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;
Evakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die landsei-
tige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen 4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist. leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11
in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID
§ 20 beachtet werden;
Pflichten des Empfängers 5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach
(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnver- den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN
kehr sowie in der Binnenschifffahrt angebracht wird;
1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet, 6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvor-
a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden schriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15
Grund zu verzögern und ADR/RID/ADN beachtet werden;
b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen 7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand-
oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass stücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht
die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ überschritten wird, und
ADN eingehalten worden sind, und 8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von un-
2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 verpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unter-
Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit abschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden.
Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung
eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die (2) Der Verlader im Straßenverkehr hat
Kontamination zu informieren. 1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den
(2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Ab- Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d
satz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert
Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen
Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beachtung schriftlich hinzuweisen. Bei der Beförde-
Beförderer den Container erst dann zurückstellen, rung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur ein
wenn der Verstoß behoben worden ist. allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in be-
grenzten und freigestellten Mengen erforderlich;
(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach
Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst 2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trä-
zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vor- gerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen
schriften des RID für die Entladung eingehalten worden Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR einge-
sind. halten werden;
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge- c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser
fahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab- Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen
schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Pla-
beachtet werden; cards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADN,
4. zu prüfen, ob an Containern mit Versandstücken d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke be-
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 fördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-
und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR an- satz 5.3.1.1.5 ADN und
gebracht sind, und e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen,
5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer- MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen
den, die den technischen Anforderungen nach den Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Contai-
Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen. nern für die Beförderung in loser Schüttung Groß-
zettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADN
(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat
angebracht sind;
1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-
fahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab- 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das La-
schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID be- den, Befördern und die Handhabung nach Ab-
achtet werden; schnitt 7.1.4 ADN beachtet werden, und
2. dafür zu sorgen, dass 4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzu-
stellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung
a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstü- mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüs-
cken sowie an Tragwagen Großzettel (Placards) tet ist.
nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und
5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Ab- § 22
satz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4
sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID, Pflichten des Verpackers
(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr
b) an einem Wagen oder Container orangefarbene
sowie in der Binnenschifffahrt hat
Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter An-
strich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und 1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken
und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1
c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab-
bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;
satz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die
Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach 2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken
Absatz 1.1.4.4.4 RID und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1
bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;
angebracht sind;
3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung
3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer- der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen,
den, die den technischen Anforderungen nach den Verpackungen einschließlich IBC und Großverpa-
Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und ckungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und
4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID
Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapi-
tel 3.3 ADR/RID/ADN;
a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel
7.2 RID und 4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn
RID eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen
ist, und
beachtet werden.
b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;
(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat
5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezet-
1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die telung
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d
a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch-
ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenz-
stabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luft-
ten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4
beförderung eingeschlossen ist, und
und 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das
gefährliche Gut erforderlich; b) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4,
5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie
2. dafür zu sorgen, dass nach den anwendbaren Sondervorschriften in Ka-
a) an Containern, MEGC, Tankcontainern und orts- pitel 3.3 ADR/RID/ADN
beweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach zu beachten und
Absatz 5.3.1.1.2 sowie das Kennzeichen nach
Abschnitt 5.3.6 ADN, 6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.
b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, (2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor-
MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks schriften über
befördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab- 1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-
satz 5.3.1.1.3 Satz 1 ADN, schnitt 5.1.2 ADR und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 381
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak- 8. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-
tive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR schnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID
zu beachten. Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander
reagieren können, in unmittelbar nebeneinanderlie-
(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor- genden Tankabteilen oder -kammern befüllt wer-
schriften über den;
1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-
9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-
schnitt 5.1.2 RID und wendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1
tive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID ADR/RID durchgeführt werden;
zu beachten. 10. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen
Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zuge-
§ 23 lassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2 und
Pflichten des Befüllers 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;
(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr 11. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern,
sowie in der Binnenschifffahrt MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen
1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge- die offizielle Benennung der beförderten Stoffe
und Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und
ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintra-
2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Un- gung zugeordnet sind, zusätzlich die technische
terabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Ver- Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6 und
bindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird;
in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterab-
schnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 12. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach
ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b
gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben
nächsten Prüfung nicht überschritten ist; werden, und
3. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen 13. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und
Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss- ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand-
einrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen freien Zustand befinden.
Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Un- (2) Der Befüller im Straßenverkehr
terabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit
4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6 den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
Buchstabe a ADR/RID nicht befördert werden, bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße beför-
wenn sie undicht sind; dert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des-
4. darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung sen Beachtung schriftlich hinzuweisen;
nicht überschritten ist, mit den nach Ab- 2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn-
satz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur zeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln
befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;
Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zu-
lässig ist; 3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts-
beweglichen Tanks, MEGC und Containern mit lo-
5. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige Fül-
ser Schüttung
lungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Fül-
lung je Liter Fassungsraum oder die höchstzuläs- a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt
sige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 5.3.1.2 ADR,
4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2
4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den ADR,
anwendbaren Sondervorschriften in Unterab-
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit
schnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterab-
Ausnahme an MEGC und
schnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und
4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif- d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR
ten in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird; angebracht werden;
6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Be- 4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften
füllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2
Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften ADR beachtet werden;
nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse
und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Ab- 5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9
satz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in ge- und 8.3.5 ADR zu beachten;
schlossener Stellung sind und keine Undichtheit 6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift
auftritt; S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;
7. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor
Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung
den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füll- nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 ein-
gutes anhaften; gewiesen wird;
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sonder- 3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den ge-
vorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach fährlichen Gütern gemäß der Schiffsstoffliste nach
Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach
Schüttung beachtet werden; Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulassungs-
9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbe- zeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist;
weglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah- 4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x ADN
men zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige
nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden; Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmit-
10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach teln ausgerüstet ist, und
Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern
5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die
befüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen
Sondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwen-
das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbeschei-
dung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren,
nigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht über-
dass die maximal zulässige Temperatur beim Verla-
schritten ist, und
den nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer
11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d ge-
die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR nannten Instruktionen zu erteilen.
eingehalten sind.
(3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat § 23a
1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen Pflichten des Entladers
von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften
nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be- (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr
achtet werden; sowie in der Binnenschifffahrt hat
2. dafür zu sorgen, dass 1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch ei-
a) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit- nen Vergleich der entsprechenden Informationen im
ten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID, Beförderungspapier mit den Informationen auf dem
Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahr-
b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID, zeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewis-
c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 sern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,
2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und wäh-
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und rend der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen,
e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförde-
rungsmittel oder der Container so stark beschädigt
angebracht werden;
worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevor-
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be- gang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu verge-
förderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID wissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird,
beachtet werden; wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Ge-
4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach fahr ergriffen worden sind;
den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID be- 3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar
achtet werden, und nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens,
5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buch- Beförderungsmittels oder Containers
stabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumen-
a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach
tieren, dass die maximal zulässige Temperatur der
dem Entladevorgang an der Außenseite des
Ladung während oder unmittelbar nach dem Befül-
Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels
len nicht überschritten wird.
oder Containers anhaften, und
(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat
b) den Verschluss der Ventile und der Besichti-
1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den gungsöffnungen sicherzustellen;
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a
bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d 4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustel-
ADN hinzuweisen; len, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgif-
2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe- tung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln
weglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefähr- oder Containern vorgenommen wird;
lichen Gütern in loser Schüttung 5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sor-
a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 gen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten,
ADN, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Be-
förderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tank-
b) die orangefarbene Tafel nach Unterab-
containern und ortsbeweglichen Tanks keine Gefah-
schnitt 5.3.2.1 ADN,
renkennzeichnungen gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und
Ausnahme an MEGC und
6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von be-
angebracht werden; gasten Güterbeförderungseinheiten zu entfernen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 383
(2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sor- 1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und
gen, dass Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeich-
1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank- nung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADN ausgerüs-
containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro- tet sind;
statischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR 2. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und
durchgeführt werden; Schüttgut-Container auch zwischen den Prüftermi-
2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Ka- nen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-
pitel 8.5 ADR beachtet wird; vorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3,
6.7.4, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,
3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2,
der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliede- 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2
rungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 ADR/RID entspre-
eingewiesen wird, und chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-
4. die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 benden beförderten Stoffe und Gase;
ADR beachtet werden.
3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11,
(3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4,
sorgen, dass die Entladevorschriften nach Unterab- 6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/
schnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden. RID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt
(4) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat wird;
1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN sicherzu- 4. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder
stellen, dass beim Entladen die landseitige Einrich- MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tank-
tung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln aus- wände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnit-
gerüstet ist, und ten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen
6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 ADR/RID genannten Anfor-
2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen
derungen entspricht;
von Ladetanks
a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschif- 5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Be-
fes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt füllung übergeben werden;
7.2.4.10 ADN auszufüllen; 6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein-
b) sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, richtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft
wenn diese nach Absatz 7.2.4.16.12 Satz 1 ADN werden;
erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsiche- 7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Ab-
rung vorhanden ist; satz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an ei-
c) sicherzustellen, dass die Laderate mit der an nen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben,
Bord mitzuführenden Ladeinstruktion nach Ab- auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt
satz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN überein- und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt
stimmt und der Druck an der Übergabestelle der wird, und
Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des
8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht
Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
und geprüft werden.
d) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung
gestellten Dichtungen zwischen den Verbin-
§ 25
dungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der
Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen be- Pflichten des
stehen, die weder durch die Ladung angegriffen Herstellers, Wiederauf-
werden noch eine Zersetzung der Ladung oder arbeiters und Rekonditionierers
eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit von Verpackungen, des Herstellers
der Ladung verursachen können; und Wiederaufarbeiters von IBC und der
e) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
Löschens eine ständige und zweckmäßige Über- (1) Der Hersteller oder Wiederaufarbeiter im Straßen-
wachung gewährleistet ist, und und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
f) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bord- 1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver-
eigenen Löschpumpe diese von der Landanlage packungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen
aus abgeschaltet werden kann. die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, den Unter-
abschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den
§ 24 Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur an-
Pflichten des Betreibers eines bringen, sofern diese der zugelassenen Bauart ent-
Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, sprechen und die in der Zulassung genannten Ne-
MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU benbestimmungen erfüllt sind;
Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen 2. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än-
Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im derungen des zugelassenen Baumusters nach Ab-
Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen- satz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis
schifffahrt hat dafür zu sorgen, dass setzen;
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen 2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt
und Verschließen der Versandstücke nach Unterab- und
schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab- 3. in der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffs-
satz 12 ADR/RID zu liefern und untersuchungskommission/Schiffseichamt
4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigen- erfolgt.
tümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der
Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen. (2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im
Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
(2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahn- schifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekondi- stabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines
tionierten Verpackungen die Kennzeichnung nach Ab- Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination
schnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und
Übereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssiche- Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergrei-
rungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID fen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten
rekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbe- ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt
scheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind. haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass
(3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von 1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige
IBC nach Absatz 6.5.4.4.1 Buchstabe a oder 6.5.4.5.2 Behörde,
im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
schifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichnung 2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen
nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Be-
nur anbringen, sofern die Nebenbestimmungen des Be- reich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach
scheides, mit dem die Prüfstelle als Inspektionsstelle Landesrecht zuständige Behörde und
anerkannt wurde, eingehalten werden. 3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde
nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5
§ 26 informiert wird.
Sonstige Pflichten (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im
(1) Wer ungereinigte leere Tanks zur Beförderung Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu schifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver-
sorgen, dass antwortlichkeiten
1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen 1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10
keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt
und 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze,
Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe
2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5
ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und,
ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste
soweit möglich und angemessen, für die Öffentlich-
Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im
keit unzugänglich zu gestalten und
gefüllten Zustand.
2. dafür zu sorgen, dass
(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1
Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich- a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach
tigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt,
dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betä- und
tigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des
dicht sind. Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4
(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164, ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf-
für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN bewahrt werden.
einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung (4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit ho-
nach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine tech- hem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnver-
nische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung kehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftrag-
sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. geber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader,
Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müssen
§ 27 Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindes-
Pflichten tens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2
mehrerer Beteiligter im Straßen- und ADR/RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden.
Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt (5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver-
(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im kehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor-
Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen- gen, dass
schifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer 1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförde-
im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach rung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapi-
Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines tel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, und
Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis 2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Ar-
1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver- beitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN
kehr, fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 385
(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver- 8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-
kehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor- schnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen
gen, dass zu treffen;
1. die mit der Handhabung von begasten Güterbeför- 9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen
derungseinheiten befassten Personen nach Unter- nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR
abschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN, und am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;
2. die mit der Handhabung oder Beförderung von ge- 10. während der Beförderung
kühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnit-
oder Containern befassten Personen nach Ab- ten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie
satz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN bei innerstaatlichen Beförderungen in Auf-
unterwiesen sind. setztanks die Bescheinigung über die Prüfung
des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5, sofern
§ 28 die Übergangsvorschrift nach Unterab-
schnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen
Pflichten des
wird,
Fahrzeugführers im Straßenverkehr
b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-
Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat
lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,
1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa-
c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-
ckung erkennbar unvollständig oder beschädigt,
ten 8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1 ADR,
insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut
austritt oder austreten kann; d) die Ausrüstungsgegenstände nach Ab-
schnitt 8.1.5 ADR und
2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach
Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten; e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
Nummer 1, Absatz 6 und 7
3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den
Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen gen zur Prüfung auszuhändigen;
höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu- 11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr-
lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum zeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5
und die zulässige Befülltemperatur nach Unterab- ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen
schnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu be-
4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif- achten;
ten in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten; er hat bei
12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab-
flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen
satz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende ge-
Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhal-
fährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder ent-
ten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Fül-
fernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den
lungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer an-
Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcon-
wendbaren Sondervorschrift entnommen werden
tainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC
kann;
selbst befüllt;
4. die Vorschriften über
13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit
a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten
4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.3.1, die Einnahme von alkoholischen Getränken zu un-
4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.3.2.3.6 terlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht an-
Satz 1, und Unterabschnitt 4.3.2.4, den Absät- zutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge-
zen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Abschnitt 4.3.5 tränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder
Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und 0,49 Promille BAK steht;
b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften 14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und
nach Kapitel 8.5 ADR die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2
zu beachten; ADR während der Beförderung entleert sind;
5. wenn er den Tank, das Batterie-Fahrzeug oder den 15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das
MEGC selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dicht- Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den
heit der Verschlusseinrichtungen nach Ab- Tankcontainer vor und während des Befüllens oder
satz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen; Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge-
nannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer
6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit- Aufladungen zu erden und
ten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Ab-
satz 5.3.1.1.5 ADR zu entfernen oder abzudecken; 16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.
7. die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15, die § 29
orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und
das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 Pflichten
und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder (1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen-
zu verdecken und das Kennzeichen nach Ab- verkehr haben die Vorschriften über die Beladung und
schnitt 5.3.6 ADR zu entfernen; die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1,
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewa-
7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten. gen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des
(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein
und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschrif- könnte;
ten 4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-
der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder
zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch- Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur
stabe b ADR; Verfügung gestellt wird, und
2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi- 5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein
tel 7.2 ADR; Batteriewagen nicht verwendet wird, wenn das Da-
tum der nächsten Prüfung überschritten ist.
3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver-
bindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und
§ 31
4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und
offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift Pflichten des Eisenbahn-
S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförde- infrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
rungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1 Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisen-
zu beachten. bahnverkehr
(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im 1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-
Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab- abschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und
schnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah- 2. hat
rungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in-
(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im terne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt
Straßenverkehr haben die Vorschriften werden, und
1. über die Verladung in offene oder belüftete Fahr- b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung
zeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu
nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6
und Buchstabe b RID hat.
2. über die Beförderung von Nebenprodukten der Alu-
miniumherstellung oder Aluminiumumschmelzung § 32
nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR
Pflichten des
zu beachten. Reisenden im Eisenbahnverkehr
(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche
sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförde- Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen
rung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Ab- oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur be-
schnitt 8.2.3 ADR erfolgt. fördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterab-
schnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.
§ 30
Pflichten des Betreibers § 33
eines Kesselwagens, abnehmbaren Pflichten des
Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat da-
für zu sorgen, dass 1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab-
schnitt 1.4.1 ADN zu beachten;
1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
wagen verwendet werden, deren Dicke der Tank- 2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff
wände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht
Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 und überfüllt ist und nach den Vorgaben des Stabilitäts-
6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Son- handbuchs oder des Ladungsrechners gemäß den
dervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht; Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN
beladen ist;
2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-
gen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus- 3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,
rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung
den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten
6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-
Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspre- teile fehlen;
chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge- 4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied
benden beförderten Stoffe und Gase; der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach
3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden
6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der kann;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 387
5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab- § 35
schnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen Fahrweg und
zu treffen; Verlagerung im Straßenverkehr
6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das (1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1
Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handha- bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten
ben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten wer- Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Be-
den, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klas- förderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten ent-
sifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, zündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Stra-
Hinweistafeln und Ausrüstungen; ßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit
Ausnahme von Beförderungen
7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Ausrüster
seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist; 1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großver-
packungen,
8. hat während der Beförderung
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks
a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnit- nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach ei-
ten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und nem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-
b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüf-
und 3 druck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) ge-
prüft sind, wenn dies in der ADR-Zulassungsbe-
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan- scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder
gen zur Prüfung auszuhändigen; in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstel-
lers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4
9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Ka-
bestätigt ist,
pitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme
der Vorschriften über Hinweistafeln, und 3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-
stabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-
10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann- satz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach
ten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke
Sendung so lange nicht befördern, bis die Vor- Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach
schriften erfüllt sind. Kapitel 6.10 ADR oder
4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe-
§ 34 nen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen,
Pflichten des Eigentümers die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu
oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt 6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-
gruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu
Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis 100 Kilometer.
besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür
zu sorgen, dass (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-
bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-
1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifika- zung der Autobahn
tion von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hin- 1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung
weistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden; bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so
2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer
werden; geeigneter Straßen, oder
3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist; oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen
oder beschränkt ist.
4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von
der Hinweistafeln eingehalten werden;
der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt
5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden, oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine be-
und grenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb
einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren
6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisie- schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann
rung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 in- auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich
nerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genann- und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden
ten Frist erfolgt. kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Um-
leitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt
§ 34a werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,
Absender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den
Pflichten der Besatzung und sonstiger
zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.
Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur beför-
Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befind- dern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat
lichen Personen haben den Anweisungen des Schiffs- dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrweg-
führers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen bestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbe-
des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrer- ginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die
seits beizutragen. Fahrwegbestimmung beachten und sie während der
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Be-
Verlangen zur Prüfung aushändigen. scheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reser-
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße vierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für
den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr-
1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent- Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Re-
laden werden kann, es sei denn, dass die Entfernung servierungsbestätigung oder das Beförderungspapier
auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens für den Bahntransport während der Beförderung mit-
doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
auf der Straße, Prüfung aushändigen.
2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten
Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das ge- § 36
fährliche Gut
Prüffrist für Feuerlöschgeräte
a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR
Großcontainern verladen werden kann, die ge-
beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschge-
samte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
räte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach
dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt
ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät
und der Container oder die ortsbeweglichen
angegebenen Prüfung.
Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit
der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden
können oder § 37
b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Ordnungswidrigkeiten1
Huckepackverkehr befördert werden kann, die (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1
gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe- Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-
reich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größe-
1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen
ren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn beför-
Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder
dert werden kann.
nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht
der Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Ab- mit Informationen versieht oder versehen lässt,
satz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Be-
scheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuwei- 2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder
sen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Hucke- nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort-
packverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Con- setzt,
tainerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine 3. entgegen § 17
Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion
a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht
nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasser-
rechtzeitig vergewissert,
weg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Be-
förderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu bean- b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
tragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 eine dort genannte Angabe schriftlich mitge-
dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch teilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hinge-
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt wiesen wird,
werden. Der Absender, der Verlader, der Befüller und c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf
der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt, ein gefährliches Gut hingewiesen wird, oder
den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder den nach
Landesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die er- 1
§ 37 gilt gemäß Artikel 1 Nummer 30 in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2
forderlichen Auskünfte für die Prüfung der Vorausset- der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) seit dem
zungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2 14. März 2015 in folgender Fassung:
gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen „§ 37
dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstge- Ordnungswidrigkeiten
legenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seeha- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
fen. stabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege- 1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen Eisenbahninfra-
nen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2 strukturunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt
muss der Beförderer im Beförderungspapier die Be- oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht
mit Informationen versieht oder versehen lässt,
zeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und
zusätzlich vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 4 2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig
anhält oder die Beförderung fortsetzt,
Nummer 2 GGVSEB“. Für Beförderungen im Zusam-
3. entgegen § 17
menhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig verge-
wissert,
durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr nannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1
auf der Straße durch das Beförderungspapier für den schriftlich hingewiesen wird,
Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf ein gefähr-
glaubhaft zu machen. liches Gut hingewiesen wird, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 389
d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank
schriftlich mitgeteilt wird, nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
4. entgegen § 18 h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, auf-
a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder bewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt
nicht vollständig gibt, wird,
b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder i) Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit einem Feuer-
nicht rechtzeitig informiert, löschgerät ausrüstet,
c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig verge- j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,
wissert, k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe in orangefarbenen Kennzeichnung oder einem Kennzeichen
das Beförderungspapier eingetragen wird, ausrüstet oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Kennzeichnung angebracht wird,
e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur eine dort
zugelassene und geeignete Verpackung, Großverpackung, l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird,
IBC oder nur ein dort zugelassener und geeigneter Tank der den dort genannten Anforderungen entspricht,
oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahr-
nur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff verwendet zeug einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-
wird, zeichnungsvorschrift entspricht,
f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche
Behörde benachrichtigt wird, Prüfung durchgeführt wird,
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder An- o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüs-
weisungskopie ist oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht tung nicht übergibt,
vollständig zur Verfügung stellt,
p) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht ausrüstet,
h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Beförde-
rungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-
einem geforderten Hinweis mitgegeben wird, schrift beachtet wird,
i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschrift über das
Zeugnis zugänglich gemacht wird, Abstellen eingehalten wird, oder
j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforder- s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener
liches Begleitpapier beigefügt wird, Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC,
ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht ver-
k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder nicht rechtzei- wendet wird,
tig auf die Begasung schriftlich hinweist,
7. entgegen § 19 Absatz 3
l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförderungspapiers,
der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht min- a) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten
destens drei Monate aufbewahrt, verfügen kann,
m) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied
Beförderungsbeginn übergeben wird, einen Lichtbildausweis mit sich führt,
n) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Versand als Ex- c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier verfüg-
pressgut nicht beachtet, bar ist und ausgehändigt wird,
o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-
die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen und der Rangier- schrift beachtet wird,
zettel angebracht werden, e) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht
p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförde- vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rungspapier die Angaben enthält, rechtzeitig bereitstellt,
q) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahme- f) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzei-
zulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, oder tig informiert,
r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Aus-
und die orangefarbene Tafel angebracht werden, rüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, oder
5. entgegen § 19 Absatz 1 h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenen Tafeln
a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht oder die Großzettel (Placards) angebracht sind,
rechtzeitig informiert, 8. entgegen § 19 Absatz 4
b) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Be-
erfüllt, förderung der gefährlichen Güter zugelassen ist,
c) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Infor- b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Be-
mationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens satzung ein Lichtbildausweis an Bord ist,
drei Monate aufbewahrt,
c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erfor- schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der
derlichen Angaben enthalten, oder Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen kön-
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erfor- nen,
derlichen Angaben enthalten, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-
6. entgegen § 19 Absatz 2 schrift beachtet wird,
a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-
einhält, schrift eingehalten wird,
b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzei- f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Do-
tig die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht dafür kument übergeben wird,
sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese ver- g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff nur unter der
stehen und richtig anwenden kann, dort genannten Voraussetzung eingesetzt wird, oder
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-
h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein zweites Evakuierungs-
schrift über die Beförderung in loser Schüttung und in Tanks
mittel verfügbar ist,
beachtet wird,
9. entgegen § 20
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-
schrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird, a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes
verzögert,
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Be-
scheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförde- b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig
rungsbeginn übergeben wird, prüft, dass die Vorschriften eingehalten worden sind,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzei-
einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden, tig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert,
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
d) Absatz 2 einen Container zurückstellt, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die
e) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wie- Masse oder Bruttomasse eingehalten wird,
der verwendet oder f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Ver-
f) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen schlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Ver-
zurückstellt, schlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undicht-
heit auftritt,
10. entgegen § 21
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste
a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt, anhaften,
b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Beförderung über- h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinanderliegende
gibt, Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück reagierenden Stoffen befüllt werden,
nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reini-
Anforderungen entspricht, gungs- und Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird,
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung ange-
nannte Vorschrift beachtet wird, geben wird,
e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnkenn- k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Benennung angege-
zeichen angebracht wird, ben wird,
f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Be-
nannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird, förderung aufgegeben wird, oder
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der m) Nummer 13 einen Tank befüllt,
Versandstücke nicht überschritten wird,
13. entgegen § 23 Absatz 2
h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-
nannte Maßnahme ergriffen wird,
ständig gibt,
i) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig
b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,
oder nicht vollständig gibt,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die oran-
j) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
gefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,
nannte Vorschrift eingehalten wird,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift be-
k) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
achtet wird,
nannte Vorschrift beachtet wird,
e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,
l) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, ob ein Großzettel und das
Kennzeichen angebracht sind, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zu-
sätzliche Vorschrift beachtet wird,
m) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container
eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen ent- g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der
spricht, vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird,
n) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die
über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet wird, Beförderung in loser Schüttung beachtet wird,
o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Ver-
ein Rangierzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene meidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird,
Tafel angebracht ist, j) Nummer 10 einen Tank befüllt oder
p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten
eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen ent- Vorschriften eingehalten sind,
spricht,
14. entgegen § 23 Absatz 3
q) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
nannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kon-
oder die Beladung und Handhabung beachtet wird, trollvorschrift beachtet wird,
r) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Ran-
oder nicht vollständig gibt, gierzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen an-
gebracht werden,
s) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-
oder das Kennzeichen angebracht ist,
schrift beachtet wird,
t) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift be-
nannte Vorschrift beachtet wird, oder
achtet wird, oder
u) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige
e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht über-
Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausge-
schritten wird,
rüstet ist,
15. entgegen § 23 Absatz 4
11. entgegen § 22
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-
a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift
ständig gibt,
über das Verpacken, das Umverpacken und die Kennzeich-
nung nicht beachtet, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die oran-
gefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,
b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vorschrift über die
Verwendung und Prüfung nicht beachtet, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tankschiff nur mit den
zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und das Da-
c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über das
tum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist,
Zusammenpacken nicht beachtet,
d) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung
d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vorschrift über die
mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,
oder
e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umverpackungen
e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht über-
nicht sichert oder
schritten wird,
f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beach-
15a. entgegen § 23a
tet,
a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass die richti-
12. entgegen § 23 Absatz 1
gen Güter ausgeladen werden,
a) Nummer 1 Güter übergibt,
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert,
b) Nummer 2 einen Tank befüllt, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Ver- c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände
schlusseinrichtung geprüft und ein Tank nicht befördert wird, nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
wenn dieser undicht ist, d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder
d) Nummer 4 einen Tank befüllt, nicht rechtzeitig sicherstellt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 391
e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgiftung nicht si- b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt, eine Maß-
cherstellt, nahme nicht ergreift oder nicht dafür sorgt, dass eine zu-
ständige Behörde informiert wird,
f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Gefahren-
kennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind, c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht
beachtet,
g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt,
d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die
h) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme
Unterweisung erfolgt,
zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt
wird, e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die
Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,
i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
nannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird, f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder anwendet,
j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeug- g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterwei-
führer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird, sung erfolgt,
k) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass h) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnun-
eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, gen fünf Jahre aufbewahrt werden, oder
l) Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die landseitige i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen unterwiesen
Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausge- sind,
rüstet ist, 20. entgegen § 28
m) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn betreffenden Teil a) Nummer 1 ein Versandstück befördert,
der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über die Beförde-
n) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass rungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet,
eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,
c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder die Befülltem-
o) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass der peratur nicht einhält,
Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hoch-
geschwindigkeitsventils nicht übersteigt, d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über den Betrieb
von Tanks und die zusätzlichen Vorschriften nicht beachtet,
p) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die
Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen, e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,
q) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass eine f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, entfernt oder ab-
Überwachung gewährleistet ist, oder deckt,
r) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die g) Nummer 7 eine dort genannte Kennzeichnung nicht oder
Löschpumpe abgeschaltet werden kann, nicht richtig anbringt oder nicht oder nicht richtig sichtbar
macht oder eine dort genannte Tafel oder ein dort genanntes
16. entgegen § 24 Kennzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ent-
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Tank fernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt,
oder Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausge- h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,
rüstet ist,
i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzei-
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein chen angebracht ist,
ortsbeweglicher Tank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontai-
ner einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kenn- j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feu-
zeichnungsvorschrift entspricht, erlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Aus-
nahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht recht-
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prü- zeitig aushändigt,
fung durchgeführt wird,
k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwa-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tankcontainer, ein chung nicht beachtet,
ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den
dort genannten Anforderungen entspricht, l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt
oder entfernen lässt,
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befül-
lung übergeben wird, m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Getränke nicht un-
terlässt oder die Fahrt unter der dort genannten Wirkung
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungsein- solcher Getränke antritt,
richtung geprüft wird,
n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, auf- oder ein Rohr entleert ist,
bewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt
wird, oder o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
geprüft werden, 21. entgegen § 29
17. entgegen § 25 a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung
a) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kennzeichnung an- und Handhabung nicht beachtet,
bringt, b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaß-
Kenntnis setzt, nahmen nicht beachtet,
c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht liefert, d) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die Verladung oder
Kennzeichnung nicht beachtet,
d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruck-
gefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur e) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die Beförderung
Verfügung stellt, nicht beachtet, oder
e) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt oder f) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterweisung erfolgt,
f) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt, 22. entgegen § 30
18. entgegen § 26 a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein
Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderun-
a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine
gen entspricht,
Reste des Füllgutes anhaften,
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder ein Tank
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank ver-
einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
schlossen und dicht ist, oder
nungsvorschrift entspricht,
c) Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht richtig, nicht
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prü-
vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
fung durchgeführt wird,
19. entgegen § 27
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, auf-
a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts bewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt
rechtzeitig erfolgt, wird, oder
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein ab- c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht
nehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet
wird,
rechtzeitig vergewissert,
23. entgegen § 31 d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass
eine Angabe in das Beförderungspapier einge-
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen
wird, tragen wird,
b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur
Notfallplan aufgestellt wird, oder eine dort zugelassene und geeignete Verpa-
c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu ckung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort
einer Information hat, zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein
24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder
lässt, nur ein dort zugelassenes und geeignetes
25. entgegen § 33 Schiff verwendet wird,
a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet, f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder Tankschiff zuständige Behörde benachrichtigt wird,
nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist,
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer
c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder
Tankschiff oder die Ladung keine Mängel, Undichtheiten
Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine
oder Risse aufweist oder keine Ausrüstungsteile fehlen, Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied
Verfügung stellt,
der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein
richtig anwenden kann,
Beförderungspapier mit einer geforderten An-
e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft, gabe, Anweisung oder einem geforderten Hin-
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor- weis mitgegeben wird,
schrift eingehalten wird,
i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein
g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Ausrüster
seinen Pflichten nachgekommen ist, erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht
wird,
h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnahmezulassung
nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor- ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird,
schrift eingehalten wird, oder
k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder
j) Nummer 10 eine Sendung befördert, nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich
26. entgegen § 34 hinweist,
a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförde-
nannte Vorschrift eingehalten wird,
rungspapiers, der Informationen oder Doku-
b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord mentation nicht oder nicht mindestens drei
ist, oder
Monate aufbewahrt,
c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt,
m) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnah-
26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers
nicht Folge leistet,
mezulassung vor Beförderungsbeginn überge-
ben wird,
27. entgegen § 35
n) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Ver-
a) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahrwegbestim-
mung befördert, sand als Expressgut nicht beachtet,
b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestä- Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kenn-
tigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,
zeichen und der Rangierzettel angebracht wer-
c) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet, den,
d) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen Bescheid, eine p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das
Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Be-
förderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht recht- Beförderungspapier die Angaben enthält,
zeitig aushändigt oder
q) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die
e) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk nicht in das Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn
Beförderungspapier einträgt.
übergeben wird, oder
(2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober
1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der Fassung des Zusatzprotokolls r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
Nummer 6 vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hin- Großzettel und die orangefarbene Tafel ange-
sichtlich der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro bleibt unberührt.“
bracht werden,
5. entgegen § 19 Absatz 1
a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig
d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- oder nicht rechtzeitig informiert,
nannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird,
b) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht
4. entgegen § 18 die Vorschriften erfüllt,
a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht c) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungspa-
richtig oder nicht vollständig gibt, piers, der Informationen oder Dokumentation
b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht nicht oder nicht mindestens drei Monate auf-
richtig oder nicht rechtzeitig informiert, bewahrt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 393
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Doku- setztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank
mente die erforderlichen Angaben enthalten, oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,
oder 7. entgegen § 19 Absatz 3
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Doku- a) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber
mente die erforderlichen Angaben enthalten, über Daten verfügen kann,
6. entgegen § 19 Absatz 2
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besat-
a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver- zungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich
wendung nicht einhält, führt,
b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-
nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen papier verfügbar ist und ausgehändigt wird,
übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
glied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen
nannte Vorschrift beachtet wird,
und richtig anwenden kann,
e) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
nannte Vorschrift über die Beförderung in loser
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Schüttung und in Tanks beachtet wird,
bereitstellt,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
nannte Vorschrift über die Begrenzung der f) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht oder
Mengen eingehalten wird, nicht rechtzeitig informiert,
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit- g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorge-
papier, die Bescheinigung oder eine Ausnah- schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand
mezulassung vor Beförderungsbeginn überge- mitgeführt wird, oder
ben wird, h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die orange-
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahr- farbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards)
zeugführer mit einer gültigen Bescheinigung angebracht sind,
eingesetzt werden, 8. entgegen § 19 Absatz 4
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbe- a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das
weglicher Tank nicht zur Beförderung aufgege- Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter
ben wird, zugelassen ist,
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes
geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis
oder zur Verfügung gestellt wird, an Bord ist,
i) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem Feu- c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt
erlöschgerät ausrüstet; der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra-
j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält, chen bereitstellt, die der Schiffsführer und der
k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Sachkundige lesen und verstehen können,
Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeich- d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
nung oder einem Kennzeichen ausrüstet oder nannte Vorschrift beachtet wird,
nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
Kennzeichnung angebracht wird, nannte Vorschrift eingehalten wird,
l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffs-
verwendet wird, der den dort genannten Anfor- führer ein Dokument übergeben wird, oder
derungen entspricht,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff
m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nur unter der dort genannten Voraussetzung
oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-, eingesetzt wird,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift
entspricht, 9. entgegen § 20
n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer- a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme
ordentliche Prüfung durchgeführt wird, des Gutes verzögert,
o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforder- b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder
liche Ausrüstung nicht übergibt, nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften
eingehalten worden sind,
p) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht aus-
rüstet, c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder
nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines
q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort
Grenzwertes informiert,
genannte Vorschrift beachtet wird,
r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vor- d) Absatz 2 einen Container zurückstellt,
schrift über das Abstellen eingehalten wird, e) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurück-
oder stellt oder wieder verwendet oder
s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festver- f) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder
bundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Auf- einen Wagen zurückstellt,
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
10. entgegen § 21 c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-
a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt, schrift über das Zusammenpacken nicht be-
achtet,
b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be-
förderung übergibt, d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor-
schrift über die Kennzeichnung und Bezette-
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein lung nicht beachtet,
Versandstück nur verladen wird, wenn die Ver-
packung den dort genannten Anforderungen e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umver-
entspricht, packungen nicht sichert oder
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift
eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, nicht beachtet,
e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein 12. entgegen § 23 Absatz 1
Warnkennzeichen angebracht wird, a) Nummer 1 Güter übergibt,
f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass b) Nummer 2 einen Tank befüllt,
eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift
beachtet wird, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit
einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht
Anzahl der Versandstücke nicht überschritten ist,
wird,
d) Nummer 4 einen Tank befüllt,
h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass
eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Fül-
lungsgrad, die Masse oder Bruttomasse einge-
i) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis
halten wird,
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit
j) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft
eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
wird oder alle Verschlüsse in geschlossener
k) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass Stellung sind und keine Undichtheit auftritt,
eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank
l) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, ob ein Groß- keine Reste anhaften,
zettel und das Kennzeichen angebracht sind,
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinan-
m) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur derliegende Tankabteile oder -kammern nicht
ein Container eingesetzt wird, der den dort ge- mit gefährlich miteinander reagierenden Stof-
nannten Anforderungen entspricht, fen befüllt werden,
n) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entlee-
eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kenn- rungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-
zeichnungen beachtet wird, nahme durchgeführt wird,
o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Be-
Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen zeichnung angegeben wird,
oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,
k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Benen-
p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur nung angegeben wird,
ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-
nannten Anforderungen entspricht, l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC
nicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder
q) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass
eine dort genannte Vorschrift über die Beför- m) Nummer 13 einen Tank befüllt,
derung in Versandstücken oder die Beladung 13. entgegen § 23 Absatz 2
und Handhabung beachtet wird,
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig
r) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis oder nicht vollständig gibt,
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,
s) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
Großzettel oder das Kennzeichen angebracht c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-
ist, oder tel, die orangefarbene Tafel und das Kennzei-
chen angebracht werden,
t) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass
eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-
vorschrift beachtet wird,
11. entgegen § 22
e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,
a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte
Vorschrift über das Verpacken, das Umverpa- f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
cken und die Kennzeichnung nicht beachtet, nannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,
b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor- g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr-
schrift über die Verwendung und Prüfung nicht zeugführer in der vorgeschriebenen Weise ein-
beachtet, gewiesen wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 395
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vor- l) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicher-
schrift über die Beförderung in loser Schüttung stellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,
beachtet wird, m) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicher-
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß- stellt, dass eine Flammendurchschlagsiche-
nahme zur Vermeidung elektrostatischer Auf- rung vorhanden ist,
ladungen durchgeführt wird, n) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicher-
j) Nummer 10 einen Tank befüllt oder stellt, dass die Laderate in Übereinstimmung
k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den
dort genannten Vorschriften eingehalten sind, Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeits-
ventils nicht übersteigt,
14. entgegen § 23 Absatz 3
o) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicher-
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- stellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-
nannte Kontrollvorschrift beachtet wird, nannten Werkstoffen bestehen,
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet- p) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicher-
tel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel stellt, dass eine Überwachung gewährleistet
und das Kennzeichen angebracht werden, ist,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- q) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicher-
nannte Vorschrift beachtet wird, oder stellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet wer-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade- den kann, oder
vorschrift beachtet wird, r) Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ge-
15. entgegen § 23 Absatz 4 eignete Mittel vorhanden sind,
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig 16. entgegen § 24
oder nicht vollständig gibt, a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort ge-
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Groß- nannter Tank oder Container mit orangefarbe-
zettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn- ner Kennzeichnung ausgerüstet ist,
zeichen angebracht werden, oder b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcon-
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank- tainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC
schiff nur mit den zugelassenen gefährlichen oder ein Schüttgutcontainer einer dort genann-
Gütern befüllt wird und das Datum im Zulas- ten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-
sungszeugnis nicht überschritten ist, vorschrift entspricht,
15a. entgegen § 23a c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-
ordentliche Prüfung durchgeführt wird,
a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert,
dass die richtigen Güter ausgeladen werden, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tank-
container, ein ortsbeweglicher Tank oder
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht
MEGC verwendet wird, der den dort genann-
vergewissert, dass geeignete Maßnahmen er-
ten Anforderungen entspricht,
griffen wurden,
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC
c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche
nicht zur Befüllung übergeben wird,
Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig ent-
fernt, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druck-
entlastungseinrichtung geprüft wird,
d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Ver-
schluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte
geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt
e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgif- oder zur Verfügung gestellt wird, oder
tung nicht sicherstellt,
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU un-
f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die tersucht und geprüft werden,
Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar
sind, 17. entgegen § 25
g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen a) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kenn-
nicht entfernt, zeichnung anbringt,
h) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder
eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostati- nicht richtig in Kenntnis setzt,
scher Aufladungen durchgeführt wird, c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht lie-
i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass fert,
eine dort genannte zusätzliche Vorschrift be- d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines
achtet wird, Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulas-
j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der sungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,
Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise e) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung
eingewiesen wird, anbringt oder
k) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste f) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung
nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt, anbringt,
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18. entgegen § 26 l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes
a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ei- nicht entfernt oder entfernen lässt,
nem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften, m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge-
oder tränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein der dort genannten Wirkung solcher Getränke
Tank verschlossen und dicht ist, antritt,
19. entgegen § 27 n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Ver-
bindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,
a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage
eines Berichts rechtzeitig erfolgt, o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder
b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt, p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht
eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür beachtet,
sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert 21. entgegen § 29
wird,
a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die
c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet,
Sicherung nicht beachtet,
b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht
d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür
beachtet,
sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,
c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über
e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür
Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,
sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre auf-
bewahrt werden, d) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verladung
f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder oder Kennzeichnung nicht beachtet oder
anwendet, e) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterwei-
g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die sung erfolgt,
Unterweisung erfolgt, 22. entgegen § 30
h) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wa-
Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt wer- gen oder ein Tank verwendet wird, der den dort
den, oder genannten Anforderungen entspricht,
i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen
unterwiesen sind, oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus-
20. entgegen § 28 rüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-
a) Nummer 1 ein Versandstück befördert, spricht,
b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-
die Beförderungsbe- oder -einschränkungen ordentliche Prüfung durchgeführt wird,
nicht beachtet, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte
c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt
die Befülltemperatur nicht einhält, oder zur Verfügung gestellt wird, oder
d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kessel-
den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen wagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batte-
Vorschriften nicht beachtet, riewagen nicht verwendet wird,
e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft, 23. entgegen § 31
f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Per-
entfernt oder abdeckt, sonal unterwiesen wird,
g) Nummer 7 eine dort genannte Kennzeichnung b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass
nicht oder nicht richtig anbringt oder nicht ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder
oder nicht richtig sichtbar macht oder eine dort c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass
genannte Tafel oder ein dort genanntes Kenn- er Zugriff zu einer Information hat,
zeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht 24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder
vollständig verdeckt, befördern lässt,
h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft, 25. entgegen § 33
i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht be-
Warnkennzeichen angebracht ist, achtet,
j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini- b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff
gung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungs- oder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-
gegenstand oder die Ausnahmezulassung tank nicht überfüllt ist,
nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das
aushändigt, Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine
k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist
die Überwachung nicht beachtet, oder keine Ausrüstungsteile fehlen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 397
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betrof- nigung, eine Reservierungsbestätigung oder
fene Mitglied der Besatzung die schriftlichen ein Beförderungspapier übergeben wird,
Weisungen versteht und richtig anwenden
c) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht
kann,
beachtet,
e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme
nicht trifft, d) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen
Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservie-
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
rungsbestätigung oder ein Beförderungspapier
nannte Vorschrift eingehalten wird,
nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig
g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder aushändigt oder
Ausrüster seinen Pflichten nachgekommen ist,
e) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk
h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah-
nicht in das Beförderungspapier einträgt.
mezulassung nicht mitführt oder nicht oder
nicht rechtzeitig aushändigt, (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der
nannte Vorschrift eingehalten wird, oder Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-
tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich
j) Nummer 10 eine Sendung befördert,
der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-
26. entgegen § 34 tausend Euro bleibt unberührt.
a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass
eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, § 38
b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sach- Übergangsbestimmungen
kundiger an Bord ist, oder
c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktua- (1) Bis zum 30. Juni 2015 darf die Beförderung ge-
lisierung erfolgt, fährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Fassung durchgeführt werden.
Schiffsführers nicht Folge leistet,
27. entgegen § 35 (2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müssen die
für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12
a) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne erforderliche zusätzliche Kompetenz durch eine ent-
Fahrwegbestimmung befördert, sprechende Akkreditierung nach der Norm DIN EN
b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht ISO/IEC 17020:2012 bis zum 31. Dezember 2016 nach-
dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Beschei- weisen.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
Anlage 1
(zu § 35)
Gefährliche Güter,
für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
1. § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich
IBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen Netto-
explosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene die-
ser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beför-
derungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1 000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der
Beförderungseinheit anzuwenden.
Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 399
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081* SPRENGSTOFF, TYP A
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET
mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
* mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0216 TRINITRO-m-CRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT)
IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger
als 7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.1 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-%
Wasser
3367 TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1 Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine
und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 401
2. § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und
ätzende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-
einheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2,
B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
Bemerkungen:
1. § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern,
die keinen Gleisanschluss haben.
2. § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von
höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts-
beweglichen Tanks und Tankcontainern – im Folgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnit-
ten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa
oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-
stabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und
in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingun-
gen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-
einheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das
bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert
von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
1036 ETHYLAMIN
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045 FLUOR, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962 ETHYLEN
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 %
Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-
Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von
höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 403
3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I
gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder
Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert
werden.
Tabelle 3
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
4.2 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
5.1 1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber
höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoff-
peroxid
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1098 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1510 TETRANITROMETHAN
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite,
n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE
LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994 EISENPENTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten
para-Dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von
23 °C oder darüber
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluor-
wasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE
4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I
oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 405
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen-
behandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für
Fässer)
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen-
behandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für
Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN ODER OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213 ISOBUTYLACETAT
1216 ISOOCTENE
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck
bei 50 °C größer als 110 kPa)
1265 PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1267 ROHERDÖL
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 407
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1288 SCHIEFERÖL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
größer als 110 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
höchstens 110 kPa)
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G.
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei
50 °C größer als 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei
50 °C höchstens 110 kPa)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
2057 TRIPROPYLEN
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 409
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DIHYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT-2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
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Anlage 2
Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit
der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR
und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen
sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
1. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschiff-
fahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Ein-
schränkungen zu den Teilen 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADN von der Beförderung ausge-
schlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a bzw. d oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a und b bzw. d und e oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A
ADR/RID/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
2. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Ein-
schränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:
2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach
Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je
Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1
Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4
50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste
Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und
Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3
nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unter-
abschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder über-
wachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse
je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der
Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei
Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibili-
sierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,
Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht
überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende
Vorschriften eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6
und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach
Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.
2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:
a) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche
Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und
b) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaat-
liche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)
gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
3. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:
3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht
Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container
und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.
3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Füll-
einrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich
der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung
ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3
ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.
3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container
Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Con-
tainer entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger
einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden,
sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt
nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.
4. Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und
Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:
4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderun-
gen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht
sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen
Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b ver-
boten.
a) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten
Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.
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b) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt)
ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7
RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:
aa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:
Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9 Beförderung in Versandstücken in gedeckten
und bedeckten Straßenfahrzeugen
a) Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O und F Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen,
ohne Nebengefahr giftig, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und
b) Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungsgruppe II Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern)
und III ohne Nebengefahr giftig,
c) Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe II
und III ohne Nebengefahr giftig und
d) Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II
und III
bb) Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften
nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.
cc) Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:
Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf de-
nen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen,
auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein
unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut
beladen ist, zu befördern.
Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf
denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen,
auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens
zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut
beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.
Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende
mitgeführt werden.
dd) Schriftliche Weisungen:
Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3
ADR mitzuführen.
ee) Beförderungsausschluss:
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich
Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und
Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit
einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
ff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:
Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten
leeren Tanks anzuwenden.
gg) Angaben im Beförderungspapier:
Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss
den Vorschriften des RID entsprechen.
5. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die
nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:
5.1 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.
6. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein
6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern
oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m über-
schreiten.
6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von
mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammen-
durchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-
ventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
b) Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für be-
stimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für
die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EVA M 600 3995 3
T.M.S. PRIMAZEE 231 4207 4
T.M.S. PIZ LOGAN 700 1829 2
T.M.S. STOLT MADRID 232 6328 1
T.M.S. STOLT OSLO 232 6324 1
6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von
mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammen-
durchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-
ventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) ge-
fordert wird, befördert werden.
b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für be-
stimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen
für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 430 4830 5
6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindes-
tens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck
des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens
35 kPa (0,35 bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck
des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert
wird, befördert werden.
Stoffliste Nummer 1:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1114 3, F1 II BENZEN
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 415
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Stoffliste Nummer 2:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1662 6.1, T1 II NITROBENZEN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2 -Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
Stoffliste Nummer 3:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1184 3, FT1 II ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 417
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1662 6.1, T1 II NITROBENZEN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2078 6.1, T1 II TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische)
(2,4-TOLUYLENDIISOCYANAT)
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
Stoffliste Nummer 4:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
Stoffliste Nummer 5:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 419
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
Vierte Verordnung
zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung1
Vom 30. März 2015
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3
Satz 1 und mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522), § 26 Absatz 3 Satz 1
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009
(BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12
Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnen das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
§ 1 Absatz 1 der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 19. November 2014 (BGBl. I S. 1791) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des
Eisenbahnsystems in der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie
2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neu-
fassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20) geändert worden ist.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. März 2015
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014
zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Lärmgrenzen (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 421
Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 1. April 2015
Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von
denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1
und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und
§ 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b
durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292,
393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die
Wörter „ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die
Wörter „ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich“ eingefügt.
3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „530 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
der Angabe „560 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von 590 Euro“
eingefügt.
4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich“ eingefügt.
5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. August 2014 von mehr als 590 Euro monatlich“ eingefügt.
b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. August 2014 von mehr als 590 Euro monatlich“ eingefügt.
6. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€“.
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.8.2014
€
1 019
1 019
513
387
285
256
513
765
513 “.
7. Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
„ab 1.8.2014 28 422 35 049 46 855 61 297“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
„ab 1.8.2014 18 948 23 366 31 237 40 865“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
„ab 1.8.2014 11 364 14 016 18 744 24 516“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
„ab 1.8.2014 5 688 7 008 9 372 12 264“.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I
S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 5 wird nach den Wörtern „530 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
der Angabe „560 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von 590 Euro“
eingefügt.
2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „550 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach der Angabe „580 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von
mindestens 610 Euro“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 423
3. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.8.2014
€
517
643
767
896
1 021
1 274“.
4. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.8.2014
€
1 190“.
5. Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
„ab 1.8.2014 23 724 24 684 25 596 26 556 27 480 28 416“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
„ab 1.8.2014 24 780 26 832 28 896 30 960 33 000 35 052“.
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
„ab 1.8.2014 29 904 32 520 35 148 37 752 40 368 42 996“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45. 50.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € € €
„ab 1.8.2014 38 832 41 892 44 892 47 940 50 988 54 036 57 060“.
Artikel 3
Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.8.2014
€
2 283“.
2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.8.2014
€
671“.
3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. August 2014 um 5 Prozent erhöht,
wobei der Höchstbetrag von 2 283 Euro nicht überschritten werden darf.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 425
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.8.2014
€
2 283“.
5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.8.2014
€
1 156
1 455
120“.
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Oktober 2012“ durch die Wörter „bis 31. Juli 2014“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. August 2014 1 053 Euro.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Oktober 2012“ durch die Wörter „bis 31. Juli 2014“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. August 2014 120 Euro.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Oktober 2012“ durch die Wörter „bis 31. Juli 2014“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. August 2014 378 Euro.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Oktober 2012“ durch die Wörter „bis 31. Juli 2014“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. August 2014 495 Euro.“
7. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.8.2014
€
723“.
b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.8.2014
€
555“.
c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.8.2014
€
277“.
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
8. Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 25 606 27 483 28 422“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 28 889 32 996 35 049“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 35 139 40 371 42 991“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.8.2014 44 914 50 988 54 026 57 062“.
9. Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 25 606 27 483 28 422“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 11 523 17 864 20 748“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 7 680 11 904 13 836“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 427
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 640 992 1 153“.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 28 889 32 996 35 049“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 13 000 21 447 25 586“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 8 664 14 304 17 052“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 722 1 192 1 421“.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 35 139 40 371 42 991“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 15 813 26 241 31 383“.
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 10 548 17 496 20 928“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.8.2014 879 1 458 1 744“.
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.8.2014 44 914 50 988 54 026 57 062“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.8.2014 15 855 28 043 37 278 41 085“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.8.2014 10 572 18 696 24 852 27 396“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012“ durch die Angabe „bis 31.7.2014“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.8.2014 881 1 558 2 071 2 283“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 429
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. April 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015
– 1 BvR 471/10, 1 BvR 118/10 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
1. § 57 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 15. Februar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
rhein-Westfalen Seite 102) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2006
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 270)
ist mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 und mit Artikel 33 Absatz 3 des Grundgeset-
zes unvereinbar und nichtig.
2. § 57 Absatz 4 Sätze 1 und 2 sowie § 58 Satz 2 des vorbezeichneten Geset-
zes sind, soweit sie religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungs-
bild betreffen, nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 26. März 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas