330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Gebührenverordnung
zum Mess- und Eichwesen
(Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV)
Vom 24. März 2015
Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichge- 5. Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kos-
setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in Ver- ten, die die zuständige Stelle für individuell zure-
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- chenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) 6. Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 oder einen Feiertag nach Nummer 7 fallen,
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie: 7. Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und
regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufge-
§1 führter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die
für die Durchführung der individuell zurechenbaren
Zuständigkeit öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz
(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli hat,
2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der 8. Rundfahrt ist die Anfahrt mehrerer Standorte Mess-
Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche geräte verwendender Personen, Gesellschaften oder
Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichge- Vereine in demselben Zeitraum zwecks Durchfüh-
setzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften rung von Eichungen,
dieser Verordnung.
9. Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf
(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne
Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser Aspekte beschränkt wird.
oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtun-
gen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichge- §3
setzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des
Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach Gebührenerhebung
den Vorschriften dieser Verordnung. (1) Die Gebühren werden für individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden
§2 Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage
Begriffsbestimmung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der
Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebühren-
Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Be- sätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung
griffsbestimmungen anzuwenden: anzuwenden.
1. Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Ge- (2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5
bühren, der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember
2. Festgebühren im Rahmen einer Rundfahrt sind Ge- 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) vorliegt, sind Zeitgebühren
bühren nach Nummer 1, die für im Rahmen einer nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufge-
Rundfahrt durchgeführte Eichungen erhoben wer- führte Eichung und Befundprüfung an
den, 1. Messgeräten gemäß § 3 Nummer 13 des Mess- und
3. Rahmengebühren sind durch Rahmensätze be- Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und
stimmte Gebühren, Eichverordnung,
4. Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die in- 2. sonstigen Messgeräten gemäß § 3 Nummer 14 des
dividuell zurechenbare öffentliche Leistung be- Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der
stimmte Gebühren, Mess- und Eichverordnung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 331
3. Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nummer 24 und § 5 §6
Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbin- Auslagen
dung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder
(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durch-
4. Teilgeräten gemäß § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 führung der individuell zurechenbaren öffentlichen
des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und
der Mess- und Eichverordnung. § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entspre-
chend anzuwenden.
§4
(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
Gebührenberechnung 1. die durch die Hin- und Rücksendung von Messge-
Soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben räten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall ent-
ist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Der Zeitgebühr stehenden Kosten,
sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zu- 2. die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des
grunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,
diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach
3. Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im
der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1… oder 19.1.2… mit
Zusammenhang mit einer beantragten Eichung
dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen
gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu be-
außerhalb einer Rundfahrt oder im Rahmen einer
rechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durch-
gesonderten Anfahrt entstehen,
führende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte
Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils 4. die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahr-
angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stun- zeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
densätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede ange- mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für
fangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze die individuell zurechenbare öffentliche Leistung
zu berechnen. eine Festgebühr erhoben wird,
5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen
§5 Stelle entstehenden Wasserkosten bei Mengen über
Gebühren in besonderen Fällen 1 Kubikmeter,
6. Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbeson-
(1) Fällt die Durchführung von individuell zurechen-
dere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für
baren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des
die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforde-
Gebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit
rungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im
zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage,
Zusammenhang mit der Durchführung einer indivi-
so ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene indivi-
duell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der
duell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich
Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat,
zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die
entstehen,
ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeit-
gebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch 7. Personalkosten, die durch übliche und notwendige
dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte indi-
Leistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist. viduell zurechenbare öffentliche Leistung,
(2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 a) eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüssel-
des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf zahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die
auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,
die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertre- b) von der für die Durchführung der individuell zure-
ten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden chenbaren öffentlichen Leistung zuständigen
konnte. Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden
(3) Erfolgt eine beantragte Eichung gemäß § 37 Ab- oder
satz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der c) eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die
Anlage eine Festgebühr im Rahmen einer Rundfahrt entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung
vorgesehen ist, außerhalb einer Rundfahrt oder außer- keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall je-
halb des jeweiligen Eichbezirks, so ist für die Eichung doch Kosten für Reisezeiten anfallen.
statt der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Fest-
gebühr eine Zeitgebühr zu erheben, wenn die Kosten §7
für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Fest- Gebührenermäßigung
gebühr übersteigen. Im Falle des Satzes 1 berechnet und Gebührenbefreiung
sich die Zeitgebühr für die Eichung nach § 4 Satz 2
bis 5 in Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl (1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person
19.1.2.1 bis 19.1.2.3, es sei denn die Fahrt- und Reise- eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für
zeitkosten sind höher als die in dieser Zeitgebühr eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemes-
berücksichtigten. In letzterem Fall berechnet sich die senen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefund-
Zeitgebühr für die Eichung gemäß § 4 Satz 2 bis 5 in prüfung.
Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 (2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellen-
bis 19.1.1.3. Auslagen für Reisezeit- und Fahrtkosten den Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Unter-
sind nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 oder § 6 Absatz 2 suchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel
Nummer 3 zu erheben. Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhe- §8
bende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum er-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der
dung in Kraft.
Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der An-
lage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung (2) Gleichzeitig tritt die Eichkostenverordnung vom
bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2
gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
vorgesehen sind. S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. März 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 333
Anlage
(zu § 3)
Gebührenverzeichnis1
Inhaltsverzeichnis
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen
zur Längen- oder Flächenbestimmung
2 Messgeräte zur Bestimmung der Masse
3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
4 Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
5 Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
6 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
Elektrizität
7 Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
Kreislaufsystemen)
8 Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
9 Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen
Medien als Flüssigkeiten
10 Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der
Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
11 Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen
12 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
13 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
14 Genehmigungen aufgrund von Vorschriften des Mess- und
Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung, Erlaubnis und
Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung
15 Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
16 Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
17 Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
Prüfstellen
18 Bescheinigungen
19 Stundensätze
1
Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen
Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen-
oder Flächenbestimmung
(ausgenommen im Einzelhandel)
1. Eichung
1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 149,90
1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 211,50
1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge 189,20
1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken 68,30
Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils
(Choirometer)
H 1.3-1 Hinweis:
Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die
den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil auf Grund verschiedener Messgrößen er-
mitteln (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.
1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer 165,50
1.3.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 110,30
1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-
automatischen Choirometer 27,60
Sonstige Ermäßigungen
E 1-1 Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vor-
lage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung
von 25 Prozent gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1…
oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse
H 2-1 Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Mas-
seeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke
1. Eichung
der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)
2.1.2.1 bis 50 g 5,50
2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg 9,10
2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg 12,40
2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg 19,80
2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr) 20,60
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 335
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-
ren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
2.1.3.1 bis 1 kg 14,80
2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg 19,40
2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg 24,00
2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr) 27,70
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)
2.1.4.1 bis 50 g 28,00
2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg 30,90
2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg 34,70
2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg 42,40
2.1.4.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 62,40
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
2.1.5.1 bis 50 g 47,30
2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg 60,40
2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg 81,50
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen
1. Eichung
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max).
Hinweise:
H 2.2-1 Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.
H 2.2-2 Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 2.2… für nichtselbsttätige Waagen bis 2,9 t gelten
für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
H 2.2-3 Hinweis:
Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die
Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüs-
selzahlen 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
2.2.2.1 bis 5 kg 153,50
2.2.2.2 über 5 kg 175,50
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.2.3 bis 5 kg 103,00
2.2.2.4 über 5 kg bis 50 kg 135,20
2.2.2.5 über 50 kg bis 350 kg (im Rahmen einer Rundfahrt) 167,70
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.2.6 bis 5 kg 51,20
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
H 2.2-4 Hinweis:
Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.
2.2.3.1 bis 5 kg 53,40
2.2.3.2 über 5 kg bis 50 kg 66,30
2.2.3.3 über 50 kg bis 350 kg 106,40
2.2.3.4 über 350 kg bis 1 500 kg 198,60
2.2.3.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 228,30
2.2.3.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 512,80
2.2.3.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 646,80
2.2.3.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 852,60
2.2.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 274,70
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
2.2.3.10 bis 5 kg 53,40
2.2.3.11 über 5 kg bis 50 kg 62,20
2.2.3.12 über 50 kg bis 350 kg 74,90
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen
2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsauf- nach Aufwand
wand für die Prüfung der Normale berechnet. entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Zusatzeinrichtungen
2.2.3.14 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert 20,10
2.2.3.15 sonstige elektronische Datenspeicher nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
2.2.3.16 Prüfung eines Kassensystems, je Waage 27,70
H 2.2-5 Hinweis:
Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preis-
auszeichnungsgeräten wird für die Prüfung der Wägezelle eine Gebühr je nach Genauigkeits-
klasse der Waage nach den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.9 und für die Anzeigeeinrich-
tung nach der Schlüsselzahl 2.2.3.16 erhoben.
Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen
2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die
zuständige Stelle 99,20
2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 118,00
2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,10
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen 13,90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 337
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Zusatzgebühren
für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
2.2.10.1 bis 5 kg 10,70
2.2.10.2 über 5 kg bis 50 kg 10,70
2.2.10.3 über 50 kg bis 350 kg 14,90
2.2.10.4 über 350 kg bis 1 500 kg 24,00
2.2.10.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 38,80
2.2.10.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 61,80
2.2.10.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 78,30
2.2.10.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 113,60
2.2.10.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 129,10
für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden sind
H 2.2-6 Hinweis:
Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
nach den Schlüsselzahlen 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Jede weitere Auswägeeinrichtung
2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg 20,60
2.2.11.2 über 350 kg bis 1 500 kg 29,80
2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 44,00
2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 70,90
2.2.11.5 über 12 000 kg bis 31 000 kg 143,20
2.2.11.6 über 31 000 kg bis 81 000 kg 236,80
2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 355,90
für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
Netzverbund betrieben werden
2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer nach Aufwand
halben Stunde entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Ermäßigungen
E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von
Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine Gebührenermäßigung in Höhe
von 40 Prozent gewährt.
E 2.2-2 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei Gestellung von
fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät
eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
E 2.2-3 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10… oder 2.2.11… aufgeführ-
ten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrich-
tung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte,
sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen
2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter
den Schlüsselzahlen 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10…
oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu er-
hebenden Rahmengebühr.
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zu-
satzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen
1. Eichung
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der
Auswägeeinrichtung.
Hinweise:
H 2.3-1 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-
wertspeichern ein.
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder
jede Einzelwaage einzeln verrechnet.
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
H 2.3-3 Hinweis:
Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-
gebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
2.3.1.1 bis 10 kg 198,50
2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 308,30
2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 456,60
2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 561,30
2.3.1.5 über 500 kg bis 3 000 kg 632,50
2.3.1.6 über 3 000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
375,00
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
2.3.1.7 bis 1 kg 328,70
2.3.1.8 über 1 kg bis 10 kg 369,50
2.3.1.9 über 10 kg 390,50
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen
2.3.2.1 bis 10 kg 198,50
2.3.2.2 über 10 kg bis 50 kg 308,30
2.3.2.3 über 50 kg bis 250 kg 456,60
2.3.2.4 über 250 kg bis 500 kg 561,30
2.3.2.5 über 500 kg bis 3 000 kg 632,50
2.3.2.6 über 3 000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
375,00
Selbsttätige Gleiswaage
2.3.3.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 339
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)
2.3.5.1 bis 10 kg 198,50
2.3.5.2 über 10 kg bis 50 kg 308,30
2.3.5.3 über 50 kg bis 250 kg 456,60
2.3.5.4 über 250 kg bis 500 kg 561,30
2.3.5.5 über 500 kg bis 3 000 kg 632,50
2.3.5.6 über 3 000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
375,00
Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren
2.3.6.1 Förderbandwaagen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
2.3.7.1 bis 500 kg 546,60
2.3.7.2 über 500 kg bis 3 000 kg 552,20
2.3.7.3 über 3 000 kg bis 10 000 kg 635,10
2.3.7.4 über 10 000 kg 712,30
Eiersortiermaschinen
Mechanische Eiersortiermaschinen
2.3.8.1 Grundgebühr inklusive einer Einlaufbahn 138,80
2.3.8.2 jede weitere Einlaufbahn 46,30
Elektronische Eiersortiermaschinen
2.3.8.3 Grundgebühr inklusive einer Einlaufbahn 386,10
2.3.8.4 jede weitere Einlaufbahn 55,20
Weitere Messgeräte
2.3.9.1 Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2…
aufgeführten
Gebührensätzen
Zusatzgebühren
2.3.10.1 Zusatzgebühr für umlaufende Waagenbahnen bei elektronischen Eiersortier-
maschinen 96,40
2.3.11.1 Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 55,20
Ermäßigungen
E 2.3-1 Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2…, 2.3.5… und 2.3.7… wird eine Ermäßi-
gung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei
Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fach-
kundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
E 2.3-2 Bei der Schlüsselzahl 2.3.8.3 wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent auf die Grund-
gebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt wird.
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.3.1…, 2.3.2…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.8…, 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüssel-
zahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.8…, 2.3.9.1, 2.3.10.1
oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2…,
2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.8…, 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.3.1
oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-
ratur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohr-
leitungen)
1. Eichung
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)
3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 45,50
3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt 11,40
3.0.1.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten 36,40
3.0.1.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 9,10
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)
3.0.2.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 49,70
3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt 12,40
3.0.2.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten 39,70
3.0.2.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 9,90
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)
3.0.3.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 53,80
3.0.3.2 jeder weitere Prüfpunkt 13,50
3.0.3.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten 43,10
3.0.3.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,80
Thermometer in Aräometern
3.0.4.1 erstes Thermometer 17,00
3.0.4.2 jedes weitere Thermometer 8,50
3.0.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
Prüfpunkten 6,40
Zusatzgebühren
3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
trischen Thermometern 12,40
für teilweise eintauchend justierte Thermometer
3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 13,80
3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 32,30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 341
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 28,90
3.0.6.4 Extremthermometer 12,40
bei Glasthermometern
3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 1,20
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1…
bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
1. Eichung
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk
Klasse 1,6 bis 4,0
4.1.1.1 bis zu zehn Stück, je Gerät 63,70
4.1.1.2 ab dem elften Stück, je Gerät 60,00
Klasse 1,0
4.1.2.1 bis zu zehn Stück, je Gerät 70,40
4.1.2.2 ab dem elften Stück, je Gerät 56,90
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)
4.1.3.1 je Gerät 96,00
Reifendruckmessgeräte
4.2.1.1 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt 36,30
4.2.1.2 Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 19,80
4.2.1.3 Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt 68,50
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1…
oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
1. Eichung
Behälter ohne Einteilung
Hinweis für Behälter ohne Einteilung:
H 5-1 Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.
mit einem Volumen
5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 24,30
5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 33,10
5.0.1.3 über 200 l bis 1 000 l 151,10
5.0.1.4 ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) 41,90
Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebüh-
rentatbeständen
5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 66,60
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Ortsfeste Behälter mit Einteilung
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
5.0.4.1 bis 2 m3 1 544,20
5.0.4.2 über 2 m3 bis 10 m3 1 875,10
5.0.4.3 ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) 209,60
5.0.4.4 100 m3 3 750,20
5.0.4.5 ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) 1 875,10
5.0.4.6 ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) 500,00
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
5.0.5.1 bis 500 m3 3 529,60
5.0.5.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 4 191,40
5.0.5.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 4 853,20
5.0.5.4 über 50 000 m3 5 735,60
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen
5.0.6.1 bis 500 m3 2 757,50
5.0.6.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 3 309,00
5.0.6.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 4 412,00
5.0.6.4 über 50 000 m3 5 294,40
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen
5.0.7.1 bis 500 m3 992,70
5.0.7.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 1 764,80
5.0.7.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 2 867,80
5.0.7.4 über 50 000 m3 3 970,80
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-
dem Zustand
1. Eichung
5.3.1.1 Messwerkzeuge 59,90
Ermäßigung
E 5.3-1 Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf
die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.
5.3.2.1 Füllstandsmessgerät 214,00
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter der Schlüssel-
zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 343
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
außer Wasser
1. Eichung
Hinweise:
H 5.4-1 Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Kraftstoffzapfanlagen gelten für
Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.
H 5.4-2 In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei Kraftstoffzapfanlagen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und
Tankautomaten,
– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung
eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abschei-
ders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches.
H 5.4-3 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.
Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) bei Rundfahrt (ohne gravi-
metrisch zu prüfende Messanlagen)
5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 121,00
5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 167,10
5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 158,40
5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 207,70
5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 441,20
5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 491,20
Milchmessanlagen
5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
5.4.2.2 über 100 l/min bis 500 l/min 358,40
5.4.2.3 über 500 l/min bis 1 000 l/min 376,50
5.4.2.4 über 1 000 l/min 431,30
Schmierölmessanlagen
5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min 102,20
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter
Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
5.4.5.1 bis 500 l/min 490,00
5.4.5.2 über 500 l/min 560,10
Weitere Messanlagen (insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene
Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff) und Messanlagen für verflüssigte
Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen))
5.4.5.3 bis 100 l/min 304,30
5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min 464,30
5.4.5.5 über 500 l/min bis 1 000 l/min 780,20
5.4.5.6 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min 986,70
5.4.5.7 über 5 000 l/min 1 653,90
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen Die Höhe
von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.0…
und 5.4.1…
bis 5.4.5…
aufgeführten
Gebührensätzen
H 5.4-4 Hinweis:
Die bei den Gebührentatbeständen 5.0… und 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung
„Volumen“ ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als
„kg“ zu lesen.
Ermäßigungen
E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf
die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüssel-
zahlen 5.4.5… von 25 Prozent,
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) und Milchmessanlagen von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder weiteren
Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 15 Prozent auf die Festge-
bühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 5.4-1
gewährt wird.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.4.1…, 5.4.2… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5… oder
der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu
erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
5.4.1…, 5.4.2… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5… oder
der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1…, 5.4.2…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5… oder der Schlüssel-
zahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhe-
benden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.2.1
aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser
(ausgenommen Trommelzähler)
1. Eichung
H 5.5-1 Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den
Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.1.1 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 17,90
5.5.1.2 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 24,90
5.5.1.3 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m3/h bis 50 m3/h 56,70
5.5.1.4 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m3/h bis 100 m3/h 129,20
Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.1.5 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 11,10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 345
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 15,00
Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.1.7 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 8,40
5.5.1.8 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 11,80
5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz
für die jeweiligen
Zähler nach den
Schlüsselzahlen
5.5… zuzüglich
81,40
2. Befundprüfung
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn
5.5.6.1 bis (Q3) = 16 bis 10 m3/h, pro Stück 81,40
(Festgebühr)
5.5.6.2 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über 10 m3/h bis 100 m3/h 258,40
(Festgebühr)
5.5.6.3 über (Q3) = 160 über 100 m3/h nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende
Gase
Eichung von Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)
5.6.1.1 bis 10 m3/h 22,50
5.6.1.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h 60,80
5.6.1.3 über 40 m3/h bis 100 m3/h 108,60
5.6.1.4 über 100 m3/h bis 650 m3/h 225,60
5.6.1.5 über 650 m3/h bis 2 500 m3/h 382,00
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück,
5.6.1.6 bis 10 m3/h 15,50
5.6.1.7 über 10 m3/h bis 40 m3/h 26,00
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück
5.6.1.8 bis 10 m3/h 14,50
Befundprüfung bei Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss
5.6.1.9 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr) 101,30
5.6.1.10 über 10 m3/h, pro Stück nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)
5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
1. Eichung
Teilgeräte
Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase
Temperatur-Mengenumwerter
5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand 135,10
5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 380,00
Zustands-Mengenumwerter
5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand 338,80
5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 583,70
5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten
5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 140,80
5.6.9.7 für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 27,60
2. Befundprüfung bei Teilgeräten
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rah-
mengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüs-
selzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen bei der Lieferung von Elektrizität
Hinweise:
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die
Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-
verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen
Basiszähler zu berechnen.
Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung
Eichung Einphasenwechselstromzähler
6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 19,60
6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 12,20
Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler
6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 96,10
Eichung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 21,30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 347
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 13,50
Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 102,60
Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-
werks
6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung 12,10
6.0.5.2 bei Funktionskontrolle 4,00
6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 12,10
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
Rahmen der Eichung
6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
tung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung 12,10
6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B.: Rück-
laufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle
(optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektroni-
sche Anzeige, je Ausstattungsmerkmal 4,00
6.0.7.1 Messwandlerzähler 36,30
Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen)
Für eine beendete Befundprüfung an einer unter den Schlüsselzahlen 6.0.5…,
6.0.6… oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Zusatzeinrichtung (einschließ-
lich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmenge-
bühr zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich ge-
gebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen
6.0.5…, 6.0.6… oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5…,
6.0.6… oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität
6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen)
1. Eichung
Hinweise:
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser
geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-
weise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-
ten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-
geführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-
ponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüsselzah-
len 7.3…
Teilgeräte
Durchflusssensoren
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp
7.2.1.1 bis 3 m3/h 53,00
7.2.1.2 über 3 m3/h bis 10 m3/h 85,00
7.2.1.3 über 10 m3/h bis 50 m3/h 172,00
bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
7.2.1.4 bis 3 m3/h 39,00
7.2.1.5 über 3 m3/h bis 10 m3/h 59,00
7.2.1.6 über 10 m3/h bis 50 m3/h 125,00
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
7.2.1.7 bis 3 m3/h 33,00
7.2.1.8 über 3 m3/h bis 10 m3/h 55,00
Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-
fühlerpaare)
7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 56,00
7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 27,00
7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 13,50
Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
(ohne Temperaturfühlerpaare)
7.3.2.1 Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 165,50
7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 82,50
Temperaturfühlerpaar
7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar 50,50
7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 26,50
7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 13,50
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…,
7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder
7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zwei-
fache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführ-
ten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
tion oder Volumenkonzentration von Flüs-
sigkeiten
1. Eichung
H 8-1 Hinweis:
Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden
Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.
Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
oder des Massegehalts an Saccharose
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder
0,2 Prozent
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 349
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
bei drei Prüfpunkten
8.1.1.1 erstes Stück 23,40
8.1.1.2 jedes weitere Stück 16,30
8.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 9,90
bei fünf Prüfpunkten
8.1.2.1 erstes Stück 32,60
8.1.2.2 jedes weitere Stück 22,00
8.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 17,00
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder
0,2 Prozent
bei drei Prüfpunkten
8.1.3.1 erstes Stück 38,30
8.1.3.2 jedes weitere Stück 25,50
8.1.3.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 16,30
bei fünf Prüfpunkten
8.1.4.1 erstes Stück 46,80
8.1.4.2 jedes weitere Stück 31,20
8.1.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 22,00
Zusatzgebühren
8.1.5.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 8,50
8.1.5.2 jeder zusätzliche Prüfpunkt 7,80
8.1.5.3 Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart 8,50
8.1.5.4 ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart 82,20
Weitere Messgeräte
8.1.6.1 Pyknometer (ohne Skale) 100,30
8.1.6.2 Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück 48,30
8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) 109,90
8.4.1.1 digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten 338,30
8.5.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 5,70
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1…
bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüs-
selzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1
oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von
Dichte oder Massenanteil oder Massen-
konzentration oder Volumenkonzentration
von anderen Medien als Flüssigkeiten
1. Eichung
Getreideprober
9.1.1.1 Viertelliterprober 244,20
9.1.1.2 Literprober 244,20
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-
früchten
9.2.1.1 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt 269,60
9.2.1.2 vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle 109,60
H 9.2-1 Hinweis:
Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und
der Prüfsiebe ein.
9.2.1.4 jede weitere Getreideart und Messzelle 33,20
9.3.1.1 Atemalkohol-Messgerät 110,30
9.4.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse 5,70
Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil auf Grund verschiedener Messgrößen
ermitteln (Choirometer)
H 9.5-1 Hinweis:
Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.
9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 441,20
9.5.1.2 vom zweiten Stück ab 308,80
9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 27,60
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…,
9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
ten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…,
9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…,
9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-
gen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömen-
den Gasen
1. Eichung
10.1.1.1 Brennwertmessgeräte nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Mengenumwerter für Gas
Brennwertmengenumwerter
10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort 583,70
10.4.1.1 Gasbeschaffenheitsmessgeräte nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
gebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rah-
mengebühr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 351
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1
oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter
Messgrößen
1. Eichung
11.1.1.1 Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 75,60
Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal
11.1.2.1 Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
bewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) 403,20
11.1.3.1 Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) 378,00
11.1.4.1 Zeitbewertung Impuls 151,20
11.1.5.1 C-bewerteter Spitzenschallpegel 151,20
11.1.6.1 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-
expositionspegel) 226,80
11.1.7.1 Taktmaximalpegel 100,80
11.1.8.1 AI-bewerteter Mittelungspegel 100,80
11.1.9.1 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 100,80
Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen
11.1.10 akustische Prüfung eines Mikrofons 90,70
11.1.11 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) 50,40
Weiteres Messgerät
11.2.1.1 Schallkalibrator 201,60
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1…
oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
bühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzah-
len 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1…
oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen im öffentlichen Verkehr
1. Eichung
Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
wachung des öffentlichen Verkehrs
12.1.1.1 Radlastmesser für Einzelradlast 107,00
12.1.1.2 Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar 233,80
12.1.2.1 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 275,80
12.1.3.1 Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage 386,10
12.1.4.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage 518,40
12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 430,20
12.1.5.2 jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage 165,50
2
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
3
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage 430,20
12.1.7.1 Rollenprüfstand für Zweiräder nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von
Geschwindigkeitsmessgeräten
12.1.8.1 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 154,40
12.1.9.1 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 411,20
12.1.9.2 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an dem-
selben Standort 220,60
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-
zündungsmotoren (Dieselruß)
H 12.2-1 Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
12.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt 75,20
12.2.1.2 im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in den Räumlichkeiten der
zuständigen Stelle 52,00
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts
H 12.2-2 Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
12.2.2.1 im Rahmen einer Rundfahrt 85,90
12.2.2.2 im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in den Räumlichkeiten der
zuständigen Stelle 57,80
Mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen
Verkehrs
12.3.1.1 Stoppuhren 28,60
Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen
12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 76,80
Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät 397,10
12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage 187,50
12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung 496,10
12.5.2.3 Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben
Standort 386,10
12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 71,00
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder
12.5… aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen)
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (in-
klusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder
12.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifa-
che der unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl
12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder 12.5… jeweils aufgeführten Festge-
bühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1
aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 353
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
ionisierender Strahlung
1. Eichung
Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.1.1 Messgerätegrundgebühr 121,30
13.1.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 55,20
13.1.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 13,20
13.1.1.4 Stabdosimeter 77,20
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und
des Luftkerma-Längenprodukts
13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Radioaktive Kontrollvorrichtungen
13.3.1.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
ordnetes Dosimeter 71,70
13.3.1.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart 91,50
13.3.1.3 für jede pro Messposition durchgeführte Messung 22,10
Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern
13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num-
mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… auf-
geführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1…
aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzli-
cher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze,
das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der
Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erhe-
ben.
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Schlüsselzahlengruppe 14: Genehmigungen aufgrund von Vorschrif-
ten des Mess- und Eichgesetzes und der
Mess- und Eichverordnung, Erlaubnis und
Erweiterung der Erlaubnis zur Instand-
setzung
14.1.1.1 Erteilung der Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter
Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes 25,20
14.2.1.1 Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der
Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl. Stichprobenprüfung
nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2 238,90
14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und nach Aufwand
Eichverordnung, je Los entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
14.3.1.1 Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
(Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen) 1 135,50
14.3.1.2 Ortsbegehung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
14.4.1.1 Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 nach Aufwand
Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung entsprechend
(Software-Aktualisierung) pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
14.4.1.2 Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung (Software-Aktualisierung) pro Bauart entsprechend
zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
(Software-Aktualisierung) entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
14.5.1.1 Erlaubnis zur Instandsetzung und Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung nach Aufwand
gemäß § 54 der Mess- und Eichverordnung entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-
gen Messgeräten und Messwerten sowie
Erlass von daraus gegebenenfalls resul-
tierenden Maßnahmen der zuständigen
Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichver-
ordnung
15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 nach Aufwand
des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 355
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 nach Aufwand
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Num- entsprechend
mer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
15.2.1.2 Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 nach Aufwand
Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
Hinweis:
Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als
Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-
mäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.
1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage
4a der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.
Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung, bei unverpackten Backwaren
gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Ab-
satz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10
der Fertigpackungsverordnung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhül-
lung gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33
Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-
nung
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
16.1.1.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,60
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 332,00
16.1.1.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 362,90
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang
der Stichprobe (Gebühr je Los) von
16.1.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 214,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 242,70
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 365,10
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stich-
probe (Gebühr je Los)
16.1.3.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 523,90
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 607,80
16.1.3.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 693,80
Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1 bis zu 8 Packungen 278,00
16.1.4.2 von 9 bis zu 13 Packungen 327,60
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Packungen 356,30
mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang
16.1.5.1 bis zu 8 Packungen 319,90
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
16.1.5.2 von 9 bis zu 13 Packungen 419,10
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Packungen 617,70
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonder-
fälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-
ordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34
Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-
nung,
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der
Fertigpackungsverordnung,
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts ge-
mäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-
packungsverordnung sowie
Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Voll-
prüfung)
16.3.1.1 bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten 94,10
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 102,50
16.3.1.3 über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 134,80
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und
§ 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-
verordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los) 124,40
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los)
16.4.2.1 bis zu acht Verkaufseinheiten 155,30
16.4.2.2 von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten 210,20
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten 276,80
2. Sonderfälle
a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen
aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-
behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels
Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem
Stichprobenumfang von
16.5.1.1 bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen 154,70
16.5.1.2 von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen 183,70
16.5.1.3 über 80 abgefüllten Maßbehältnissen 212,70
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 357
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
H 16.5-1 Hinweis:
Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüsselzahlen
16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3 i. V. m.
Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 424,70
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-
packungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24
der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der
Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der
Fertigpackungsverordnung
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 124,40
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 155,30
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 210,20
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,80
3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1
bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-
verordnung
16.7.1.1 beim Hersteller 100,40
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der
Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß
§ 33 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 130,90
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-
nungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von Gar-
nen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von
Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nenn-
füllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Num-
mer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertig-
packungsverordnung
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 55,20
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 65,50
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 49,10
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 130,90
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 130,90
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertigpa-
ckungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen
der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei unverpackten Backwaren
gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverord-
nung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinhei-
ten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche
Bestellung der Leitung von Prüfstellen
Hinweise:
H 17-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine
Messgeräteart.
H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
tragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.
Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichver-
ordnung
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr von
17.1.1.1 bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen 2 807,30
17.1.1.2 über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder bis zu fünf Prüfständen 3 743,10
17.1.1.3 über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf Prüfständen 4 678,90
17.1.1.4 über 50 000 bis zu 150 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen 5 614,70
17.1.1.5 über 150 000 Messgeräten 6 550,50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 359
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1…
17.1.1.6 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der nach Aufwand
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechend
entsprechen den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung 756,70
bis 1 513,40
17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich- nach Aufwand
verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
Mess- und Eichverordnung
17.2.1.1 Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung 344,50
17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 180,40
Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen
18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
verordnung 22,00
18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von fünf Messwerten) 75,00
18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr Die Gebühr
als fünf Messwerten nach der
Schlüsselzahl
18.2.1.1 erhöht
sich um 4,00
Euro pro Mess-
wert
Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen mit der Eingangsvoraussetzung der Laufbahngruppe
19.1.1.1 eines universitären Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses 142,00
19.1.1.2 eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses oder einer
Meister- oder Technikerausbildung 100,00
19.1.1.3 ohne eine Ausbildung gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 79,00
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen mit der Eingangsvoraussetzung der Laufbahngruppe
19.1.2.1 eines universitären Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses 177,00
19.1.2.2 eines Bachelorabschlusses bzw. eines gleichwertigen Abschlusses oder einer
Meister- oder Technikerausbildung 125,00
19.1.2.3 ohne eine Ausbildung gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 99,00