298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2015
Vom 9. März 2015
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes wird für das Jahr 2015 in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-
falen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte
erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Feb-
ruar 2016 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai,
1. August und 1. November 2015 sind Abschlagszahlungen für das vorher-
gehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu
leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlags-
zahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und am
31. Dezember 2015 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. März 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 299
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr
Vom 9. März 2015
Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der
durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I
S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidi-
gung:
Artikel 1
In § 1 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im
Bereich der Bundeswehr vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1711) werden die
Wörter „Bundesamt für Wehrverwaltung“ durch die Wörter „Bundesamt für In-
frastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. März 2015
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
Verordnung
über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
(RfB-Verordnung – RfBV)
Vom 10. März 2015
Auf Grund des § 56b Absatz 2 Satz 2 des Versiche- rungsverträge, die nicht unter Nummer 3 Buch-
rungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 6 stabe a oder b fallen;
des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) einge-
b) bei Pensionskassen die Lebensversicherungs-
fügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der
verträge, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe c
Finanzen:
fallen;
§1 5. Teilbestand:
Geltungsbereich a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-
Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunter- nahme der Pensionskassen eine der Bestands-
nehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulier- gruppen des Neubestands, die in Anlage 1 Ab-
ten Pensionskassen im Sinne von § 118b Absatz 3 schnitt D der Versicherungsberichterstattungs-
oder 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622)
in der jeweils geltenden Fassung genannt sind,
§2 oder einen der Abrechnungsverbände des Alt-
bestands, die im genehmigten Geschäftsplan im
Begriffsbestimmungen Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichts-
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: gesetzes festgelegt sind;
1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rück- b) bei Pensionskassen eine Bestandsgruppe des
stellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 56a Ab- Neubestands, die in Anlehnung an Anlage 1 Ab-
satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; schnitt D der Versicherungsberichterstattungs-
2. Ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstat- Verordnung gebildet worden ist, oder eine Risiko-
tung: den ungebundenen Teil der Rückstellung für klasse des Neubestands, die nach § 6 Absatz 1
Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 der Aktuarverordnung vom 6. November 1996
Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunterneh- (BGBl. I S. 1681) in der jeweils geltenden Fassung
mens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. Novem- gebildet worden ist, oder einen im genehmigten
ber 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Geschäftsplan festgelegten Abrechnungsverband
Fassung; des Altbestands;
3. Altbestand: 6. Ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstat-
a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus- tung eines Teilbestands: den diesem Teilbestand zu-
nahme der Pensionskassen Versicherungsver- geordneten Teilbetrag der ungebundenen Rückstel-
träge, die in § 11c des Versicherungsaufsichts- lung für Beitragsrückerstattung.
gesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten
Gesetzes zur Durchführung versicherungsrecht- §3
licher Richtlinien des Rates der Europäischen Kollektiver Teil
Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
S. 1630) genannt sind;
(1) Kollektive Teile der Rückstellung für Beitrags-
b) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-
rückerstattung im Sinne des § 56b Absatz 2 des Ver-
nahme der Pensionskassen Versicherungsver-
sicherungsaufsichtsgesetzes können nur durch Rück-
träge, bei denen die Prämien und Leistungen bei
führung im Sinne der Absätze 3 und 4 aufgelöst wer-
unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung
den. § 56b Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
mit den Prämien und Leistungen der in Buch-
zes bleibt unberührt.
stabe a genannten Versicherungsverträge über-
einstimmen, soweit sie nach dem 31. Dezember (2) Mit der Einrichtung eines kollektiven Teils der
1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist eine Ober-
wurden und die Lebensversicherungsunter- grenze für die ungebundene Rückstellung für Beitrags-
nehmen sie bis zum 12. April 2008 mit dem Alt- rückerstattung der Teilbestände als Prozentsatz der für
bestand gemeinsam abgerechnet haben (Zwi- die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der Rückstellung
schenbestand); für Beitragsrückerstattung festgelegten deklarierten
c) bei Pensionskassen alle Lebensversicherungs- Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen
verträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgut-
zu Grunde liegt; schrift der Teilbestände festzulegen. Der Prozentsatz
beträgt mindestens 100, ist für alle Teilbestände iden-
4. Neubestand: tisch und darf gegenüber dem Vorjahr nur mit Zustim-
a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus- mung der Aufsichtsbehörde geändert werden. Über-
nahme der Pensionskassen die Lebensversiche- steigt die ungebundene Rückstellung für Beitragsrück-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 301
erstattung eines Teilbestands die Obergrenze und er- zelner Teilbestände, in denen Finanzierungsdefizite vor-
folgen am Bilanzstichtag keine Rückführungen in die liegen, sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Teilbestände nach Absatz 3, so ist der übersteigende möglich.
Betrag dem kollektiven Teil der Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung zuzuführen. §4
(3) Mit der Einrichtung eines kollektiven Teils der Sonderregelungen
Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist für diesen
(1) Vertragliche Verpflichtungen aus Versicherungs-
eine Obergrenze als Prozentsatz der Solvabilitäts-
verträgen, die einer Zuführung in den kollektiven Teil
spanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung
der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entgegen-
vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils
stehen, sind zu berücksichtigen.
geltenden Fassung festzulegen. Der Prozentsatz be-
trägt höchstens 60 und darf gegenüber dem Vorjahr (2) Soweit nach einer Bestandsübertragung gemäß
nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einer
werden. Übersteigt der kollektive Teil der Rückstellung Umwandlung nach § 14a des Versicherungsaufsichts-
für Beitragsrückerstattung die Obergrenze, ist am da- gesetzes die Bestände in separaten Teilbeständen ge-
rauffolgenden Bilanzstichtag der dann übersteigende führt werden, sind die Regelungen des § 3 und des
Betrag in die Teilbestände zurückzuführen; mit Zustim- Absatzes 1 getrennt für die separaten Bestände anzu-
mung der Aufsicht kann auch vor Erreichen der Ober- wenden.
grenze ein Betrag in die Teilbestände zurückgeführt
werden. Die Verteilung bemisst sich entweder nach §5
dem Anteil des jeweiligen Teilbestands am Rohüber- Übergangsvorschrift
schuss oder dem Anteil des jeweiligen Teilbestands
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für
am Rohüberschuss ohne Direktgutschrift, jeweils so-
das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Ge-
weit dieser Anteil positiv ist. Die Verwendung eines an-
schäftsjahr anzuwenden.
deren verursachungsorientierten Verteilungsschlüssels
ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich. Für
alle Teilbestände ist derselbe Verteilungsschlüssel zu §6
verwenden. Inkrafttreten
(4) Rückführungen aus dem kollektiven Teil der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugunsten ein- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. März 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
Verordnung
über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei
sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
Vom 11. März 2015
Auf Grund 6. KPI/Z Oberbayern Süd
– des § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes, der Operativer Staatsschutz
durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. De- Eugen-Rosner-Straße 2
zember 2014 (BGBl. I S. 2318) neu gefasst worden 83278 Traunstein
ist, und auf Ersuchen der Länder Bayern, Branden- 7. KPI/Z Oberfranken
burg und Rheinland-Pfalz sowie Operativer Staatsschutz
– des § 1 Absatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Ge- Ludwig-Thoma-Straße 4
setzes, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes 95447 Bayreuth
vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) neu ge-
8. KPI/Z Schwaben Nord
fasst worden ist, und auf Ersuchen der Länder Bay-
Operativer Staatsschutz
ern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und
Gögginger Straße 43
Sachsen-Anhalt
86159 Augsburg
verordnet das Bundesministerium des Innern:
9. KPI/Z Schwaben Süd/West
Operativer Staatsschutz
Artikel 1
Reuttier Straße 64
Verordnung 89231 Neu-Ulm
über die Benennung weiterer
10. KPI/Z Unterfranken
zur Teilnahme an der Antiterrordatei Operativer Staatsschutz
berechtigter Polizeivollzugsbehörden Frankfurter Straße 79
97082 Würzburg
§1
Weitere Polizeivollzugs- §2
behörden des Landes Bayern
Weitere Polizeivollzugs-
Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes
behörde des Landes Brandenburg
Bayern sind zum Zugriff auf die Antiterrordatei berech-
tigt: Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes
1. Kriminalfachdezernat 1 Nürnberg Brandenburg ist zum Zugriff auf die Antiterrordatei be-
K 14 rechtigt:
Jakobsplatz 5 Polizeipräsidium Land Brandenburg
90402 Nürnberg Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum
2. Kriminalfachdezernat 4 München Kaiser-Friedrich-Straße 143
K 42 14469 Potsdam
Ettstraße 2
80333 München §3
3. KPI/Z Niederbayern Weitere Polizeivollzugs-
Operativer Staatsschutz behörden des Landes Rheinland-Pfalz
Rudolf-Guby-Straße 4
Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes
94032 Passau
Rheinland-Pfalz sind zum Zugriff auf die Antiterrordatei
4. KPI/Z Oberpfalz berechtigt:
Operativer Staatsschutz
Bajuwarenstraße 2 1. Polizeipräsidium Mainz
93053 Regensburg Valenciaplatz 2
55118 Mainz
5. KPI/Z Oberbayern Nord
Operativer Staatsschutz 2. Polizeipräsidium Koblenz
Nordallee 6 Moselring 10 – 12
85328 München 56068 Koblenz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 303
3. Polizeipräsidium Trier 10. KPI/Z Unterfranken
Salvianstraße 9 Operativer Staatsschutz
54290 Trier Frankfurter Straße 79
97082 Würzburg
4. Polizeipräsidium Westpfalz (Kaiserslautern)
Logenstraße 5
67655 Kaiserslautern §2
5. Polizeipräsidium Rheinpfalz (Ludwigshafen) Weitere Polizeivollzugs-
Wittelsbachstraße 3 behörde des Landes Brandenburg
67061 Ludwigshafen Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Bran-
denburg ist zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Da-
Artikel 2 tei berechtigt:
Polizeipräsidium Land Brandenburg
Verordnung
Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum
über die Benennung Kaiser-Friedrich-Straße 143
weiterer zur Teilnahme 14469 Potsdam
an der Rechtsextremismus-Datei
berechtigter Polizeivollzugsbehörden §3
Weitere Polizeivollzugs-
§1 behörden des Landes Rheinland-Pfalz
Weitere Polizeivollzugs- Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes
behörden des Landes Bayern Rheinland-Pfalz sind zum Zugriff auf die Rechtsextre-
Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes mismus-Datei berechtigt:
Bayern sind zum Zugriff auf die Rechtsextremismus- 1. Polizeipräsidium Mainz
Datei berechtigt: Valenciaplatz 2
1. Kriminalfachdezernat 1 Nürnberg 55118 Mainz
K 14 2. Polizeipräsidium Koblenz
Jakobsplatz 5 Moselring 10 – 12
90402 Nürnberg 56068 Koblenz
2. Kriminalfachdezernat 4 München 3. Polizeipräsidium Trier
K 44 Salvianstraße 9
Ettstraße 2 54290 Trier
80333 München
4. Polizeipräsidium Westpfalz (Kaiserslautern)
3. KPI/Z Niederbayern Logenstraße 5
Operativer Staatsschutz 67655 Kaiserslautern
Rudolf-Guby-Straße 4
94032 Passau 5. Polizeipräsidium Rheinpfalz (Ludwigshafen)
Wittelsbachstraße 3
4. KPI/Z Oberpfalz 67061 Ludwigshafen
Operativer Staatsschutz
Bajuwarenstraße 2 §4
93053 Regensburg
Weitere Polizeivollzugs-
5. KPI/Z Oberbayern Nord behörden des Landes Sachsen
Operativer Staatsschutz
Nordallee 6 Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes
85328 München Sachsen sind zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-
Datei berechtigt:
6. KPI/Z Oberbayern Süd
Operativer Staatsschutz 1. Polizeidirektion Chemnitz
Eugen-Rosner-Straße 2 Hartmannstraße 24
83278 Traunstein 09113 Chemnitz
7. KPI/Z Oberfranken 2. Polizeidirektion Dresden
Operativer Staatsschutz Schießgasse 7
Ludwig-Thoma-Straße 4 01067 Dresden
95447 Bayreuth 3. Polizeidirektion Görlitz
8. KPI/Z Schwaben Nord Conrad-Schiedt-Straße 2
Operativer Staatsschutz 02826 Görlitz
Gögginger Straße 43 4. Polizeidirektion Leipzig
86159 Augsburg Dimitroffstraße 1
04107 Leipzig
9. KPI/Z Schwaben Süd/West
Operativer Staatsschutz 5. Polizeidirektion Zwickau
Reuttier Straße 64 Lessingstraße 17 – 21
89231 Neu-Ulm 08058 Zwickau
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
§5 2. Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost
Kühnauer Straße 161
Weitere Polizeivollzugs- 06846 Dessau-Roßlau
behörden des Landes Sachsen-Anhalt 3. Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd
Merseburger Straße 6
Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes 06110 Halle (Saale)
Sachsen-Anhalt sind zum Zugriff auf die Rechtsextre-
mismus-Datei berechtigt: Artikel 3
1. Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord Inkrafttreten
Sternstraße 12 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
39104 Magdeburg in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. März 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 305
Verordnung
über den anerkannten Umschulungsabschluss
Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
Vom 13. März 2015
Auf Grund des § 58 des Berufsbildungsgesetzes, (2) In der Umschulungsprüfung haben die Prüfungs-
der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom teilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen die berufliche
31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, Handlungsfähigkeit nachzuweisen, um die qualifizierte
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits- berufliche Tätigkeit als Geprüfte Fachkraft Bodenver-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I kehrsdienst im Luftverkehr in einer sich wandelnden Ar-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- beitswelt ausüben zu können. Umschulungsprüfungen
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundes- werden von der nach dem Berufsbildungsgesetz zu-
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung ständigen Stelle durchgeführt.
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs- (3) Die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung
bildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium führt zum anerkannten Umschulungsabschluss „Ge-
für Wirtschaft und Energie: prüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr“.
§1 §2
Ziel der Umschulung, Umschulungsprüfung Zulassungs-
und Bezeichnung des Umschulungsabschlusses voraussetzungen für die Umschulungsprüfung
(1) Ziel der beruflichen Umschulung ist der Erwerb Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer
der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellen-
Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes, um im Bereich
prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
der zivilen Luftfahrt auf Flughäfen unterschiedlicher
oder eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit
Größe die folgenden operativen Aufgaben bei der Ab-
nachweist oder durch Vorlage von Zeugnissen oder
fertigung von Luftfahrzeugen eigenständig und verant-
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
wortlich wahrnehmen zu können:
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben,
1. Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahr- die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar
zeugen, sind und die Zulassung zur Umschulungsprüfung
rechtfertigen, und
2. Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung er-
forderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden 2. eine Umschulung nach § 3 nachweist, die nach dem
von Informationssystemen, Erwerb der Voraussetzungen nach Nummer 1 absol-
viert worden ist.
3. Handling von Luftfahrzeugen,
4. Handling von Gepäck, §3
5. Handling von Fracht und Post, Art, Dauer und Inhalt der Umschulung
6. Beachten und Einhalten der Vorschriften über Ar- (1) Die Umschulung gliedert sich in einen Umschu-
beits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der lungslehrgang und eine betriebliche Umschulung.
Abfertigung; Gewährleisten der Arbeitssicherheit, (2) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens
7. Beachten und Einhalten von luftfahrtrechtlichen 616 Unterrichtsstunden. Es sind die in der Anlage 1 be-
Bestimmungen und sonstigen Regelungen, schriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu
8. Kommunizieren mit den an der Abfertigung Beteilig- vermitteln.
ten,
(3) Die betriebliche Umschulung erfolgt im Bereich
9. Delegieren von Aufgaben und Anleiten von Mit- der zivilen Luftfahrt auf Flughäfen und umfasst mindes-
arbeitern und Mitarbeiterinnen. tens 28 betriebliche Praxiswochen. Es sind die in der
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
Anlage 2 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und 4. Erkennen und Melden von Schäden und besonderen
Fähigkeiten in den dort genannten Qualifikations- Vorkommnissen.
schwerpunkten zu vermitteln; dabei sind die jeweils (5) Die Prüfung im Prüfungsteil „Theorie des Boden-
einschlägigen Regelwerke, Normen und Bestimmungen verkehrsdienstes“ ist schriftlich in Form von anwen-
zu berücksichtigen. dungsbezogenen Aufgaben durchzuführen.
(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Umschu- (6) Die Bearbeitungszeit für die Aufgaben soll be-
lungslehrgang und an der betrieblichen Umschulung tragen:
ist jeweils eine Bescheinigung auszustellen.
1. im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge“ mindestens
120 Minuten,
§4
2. im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ mindes-
Gliederung der Umschulungsprüfung
tens 90 Minuten und
(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei
3. im Prüfungsbereich „Kommunikation und Koope-
Prüfungsteile:
ration“ mindestens 60 Minuten.
1. „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und Insgesamt soll die Prüfungsdauer 300 Minuten nicht
2. „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“. überschreiten.
(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihen-
folge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft wer- §6
den; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens Prüfungsteil
ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits ab- „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“
gelegten Prüfungsteils zu beginnen. (1) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrs-
dienstes“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
§5
1. Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahr-
Prüfungsteil zeugen,
„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“
2. Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung er-
(1) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrs- forderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden
dienstes“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: von Informationssystemen,
1. Luftfahrzeuge, 3. Abfertigen von Luftfahrzeugen,
2. Rechtsvorschriften, 4. Baggage Handling,
3. Kommunikation und Kooperation. 5. Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Ab-
(2) Im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge“ können ge- fertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verant-
prüft werden: wortlichen Organisationsaufgaben.
1. Kenntnis der Merkmale ziviler Luftfahrzeuge, (2) Im Prüfungsbereich „Einweisen, Annehmen und
Sichern von Luftfahrzeugen“ können geprüft werden:
2. Kenntnis der prinzipiellen Anordnung der Lade-
1. Einweisen von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,
räume, der Ausstiege, der Versorgungsanschlüsse
sowie der Bedienelemente, 2. Annehmen von Luftfahrzeugen, Kommunizieren mit
dem Cockpit,
3. Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen,
3. Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtun-
4. Durchführen fachspezifischer Berechnungen.
gen.
(3) Im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ können (3) Im Prüfungsbereich „Überprüfen und Bedienen
geprüft werden: der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahr-
1. Kenntnis einschlägiger luftfahrtrechtlicher Bestim- zeuge sowie Anwenden von Informationssystemen“
mungen, können geprüft werden:
2. Kenntnis sonstiger Regelungen, insbesondere Re- 1. Überprüfen der Betriebsbereitschaft und Verkehrs-
gelungen zum Umgang mit gefährlichen Gütern und sicherheit von Geräten und Fahrzeugen,
besonderen Ladungen, 2. Einsetzen von Geräten und Fahrzeugen nach deren
3. Kenntnis einschlägiger Arbeitsschutz-, Arbeits- Bestimmungen,
sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, 3. Erkennen und Melden von Störungen und Schäden
4. Kenntnis einschlägiger Regeln für den Gesundheits- an Geräten und Fahrzeugen,
und Umweltschutz, 4. Überprüfen der Funktionalität von Informationssys-
5. Kenntnis einschlägiger Grundlagen des Arbeits- und temen und Anwenden von Informationssystemen.
Sozialrechts. (4) Im Prüfungsbereich „Abfertigen von Luftfahr-
(4) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Koope- zeugen“ können geprüft werden:
ration“ können geprüft werden: 1. Be- und Entladen von Luftfahrzeugen gemäß Lade-
1. Anwenden der englischen Sprache als Fremdspra- anweisungen,
che bei Fachaufgaben, 2. Cargo und Mail Handling,
2. Planen und Bearbeiten von Aufgaben im Team, Ab- 3. Sichern der Ladung,
stimmen und Auswerten der Ergebnisse, 4. Abfertigen von gefährlichen Gütern und Sonder-
3. Kenntnis der Prozessabläufe bei der Abfertigung, frachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 307
(5) Im Prüfungsbereich „Baggage Handling“ können (4) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdiens-
geprüft werden: tes“ sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen
1. Abfertigen des Gepäcks, Bearbeiten von Besonder- praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichti-
heiten, gung des situativen Fachgesprächs zu bewerten. Aus
den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleis-
2. Be- und Entladen der Lademitteleinheiten unter Be- tungen ist eine Note zu bilden.
rücksichtigung der Sortierkriterien,
(5) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdiens-
3. Bedienen von Gepäckfördereinrichtungen, tes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
4. Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von
1. Einweisen, Annehmen und Sichern
Schadensmeldungen. von Luftfahrzeugen mit 20 Prozent,
(6) Im Prüfungsbereich „Kommunizieren und Koope-
2. Überprüfen und Bedienen der
rieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie
für die Abfertigung erforderlichen
Übernehmen von verantwortlichen Organisationsauf- Geräte und Fahrzeuge sowie
gaben“ können geprüft werden: Anwenden von Informations-
1. situationsgerechtes Kommunizieren, systemen mit 20 Prozent,
2. Koordinieren von Aufgaben. 3. Abfertigung von Luftfahrzeugen mit 30 Prozent,
(7) Die Prüfung im Prüfungsteil „Praxis des Boden- 4. Baggage Handling mit 20 Prozent,
verkehrsdienstes“ ist in Form von praxisorientierten
Arbeitsproben und einem situativen Fachgespräch 5. Kommunizieren und Kooperieren
durchzuführen. Das situative Fachgespräch kann in mit den an der Abfertigung
mehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist Beteiligten sowie Übernehmen
von verantwortlichen Organisa-
im Kontext der Arbeitsproben zu führen.
tionsaufgaben mit 10 Prozent.
(8) Die Arbeitsproben sind so zu gestalten, dass sie (6) Aus den Noten der Prüfungsteile „Theorie des
sich jeweils auf einen Prüfungsbereich nach Absatz 1 Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenver-
Nummer 1 bis 5 beziehen. Je Prüfungsbereich können kehrsdienstes“ ist eine Gesamtnote zu bilden. Dabei
auch mehrere Arbeitsproben durchgeführt werden. Die sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
Bearbeitungszeit für die Arbeitsproben beträgt insge-
samt mindestens 240 Minuten und höchstens 330 Mi- 1. „Theorie des Bodenverkehrs-
nuten. dienstes“ mit 40 Prozent,
(9) Im situativen Fachgespräch soll der Prüfungsteil- 2. „Praxis des Bodenverkehrs-
nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Fähigkeit dienstes“ mit 60 Prozent.
nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebs- (7) Über das Bestehen der Prüfung stellt die zustän-
praktische Aufgabenstellungen zu analysieren und dige Stelle jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 3
dazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Das situa- und 4 aus. Im Fall der Befreiung nach § 7 sind Ort
tive Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen, und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie
die während der Durchführung der Arbeitsproben ent- die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
stehen, und deren Bewertung unterstützen. Das situa-
tive Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern. §9
Wiederholung der Prüfung
§7
(1) Ein Prüfungsteil, der bei der ersten Prüfung nicht
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
Für die Anrechnung anderer Prüfungsleistungen gilt
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung
§ 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes.
teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
net vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen
§8 Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet,
Bewertung der ist von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen frei-
Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung zustellen, wenn die darin in einer vorangegangenen
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungs- Prüfung erbrachten Leistungen mit mindestens „ausrei-
leistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach chend“ bewertet worden sind.
den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet
worden ist. § 10
(2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Boden- Übergangsvorschriften
verkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrs- (1) Vor dem 1. Mai 2015 begonnene Prüfungsverfah-
dienstes“ sind gesondert mit Punkten zu bewerten. ren zum anerkannten Abschluss Geprüfter Flugzeugab-
(3) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrs- fertiger nach der Verordnung über die Prüfung zum an-
dienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu ge- erkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger vom
wichten: 15. August 1977 (BGBl. I S. 1565), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 15. Juli 1980 (BGBl. I S. 1014) ge-
1. Luftfahrzeuge mit 50 Prozent, ändert worden ist, können bis zum 30. April 2018 nach
den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2. Rechtsvorschriften mit 25 Prozent,
Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember
3. Kommunikation und Kooperation mit 25 Prozent. 2015 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bis- § 11
herigen Vorschriften beantragen; diese Prüfungen sind Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bis zum 30. April 2018 zu Ende zu führen.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
(2) Eine Wiederholungsprüfung für vor dem 1. Mai Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
2015 begonnene Prüfungsverfahren kann auf Antrag anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger
des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehme- vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1565), die durch
rin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1980 (BGBl. I
§ 9 Absatz 2 findet keine Anwendung. S. 1014) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 13. März 2015
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 309
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2)
Umschulungslehrgang
Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden fünf Qualifikationsschwerpunkte:
1. Luftfahrzeuge,
2. Luftfahrtrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen,
3. Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Abfertigung, Gewährleisten der Arbeits-
sicherheit,
4. Kommunikation und Kooperation,
5. Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.
(1) Der Qualifikationsschwerpunkt „Luftfahrzeuge“ umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 32 Tage
a) Kenntnis von Luftfahrzeugtypen und -versionen,
b) Kenntnis und Anwendung von Bezeichnungen und Codes,
c) Kenntnis und Berücksichtigung der Struktur von Luftfahrzeugen,
d) Kenntnis von Anordnung, Merkmalen und Funktionen der Laderäume und -einheiten sowie der Aus-
stiege,
e) Kenntnis und Zuordnung von Bedienelementen und Versorgungsanschlüssen,
f) Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen.
(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Luftfahrtrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen“
umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 11 Tage
a) Beachten von Rechtsgrundlagen im Luftverkehr, insbesondere behördlichen Bestimmungen, Flug-
hafenbenutzungsordnung und einschlägigen Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes,
b) Kenntnis und Anwendung von Fachbegriffen und Abkürzungen im Luftverkehr,
c) Beachten von Vorschriften über gefährliche Güter und besondere Ladungen,
d) Kenntnis der Verkehrsgeografie.
(3) Der Qualifikationsschwerpunkt „Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei
der Abfertigung, Gewährleisten der Arbeitssicherheit“ umfasst folgende Qualifikationsinhalte: 11 Tage
a) Anwenden von Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,
b) Beachten von Regeln des Gesundheitsschutzes, Verstehen des Gesundheitsmanagements,
c) Anwenden von Regeln des Umweltschutzes, Verstehen des Umweltschutzmanagements,
d) Einleiten und Anwenden von Erste-Hilfe-Maßnahmen,
e) Anwenden von Vorschriften des Brandschutzes und Ergreifen von Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung.
(4) Der Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation und Kooperation“ umfasst folgende Qualifika-
tionsinhalte: 21 Tage
a) Kenntnis und Anwendung von Teamarbeit und Kooperation mit anderen Bereichen,
b) Beherrschen des Kommunikationsverhaltens und Umgehen mit Konflikten,
c) Anwenden fachspezifischer fremdsprachlicher Kenntnisse in englischer Sprache,
d) Erkennen und Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen,
e) Kenntnis von Prozessabläufen bei der Abfertigung.
(5) Der Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen“ umfasst folgende
Qualifikationsinhalte: 2 Tage
a) Verstehen der Grundlagen des Berufsbildungsrechts,
b) Verstehen der Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
des Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts.
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 3)
Betriebliche Umschulung
Die betriebliche Umschulung umfasst die folgenden sechs Qualifikationsschwerpunkte:
1. Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,
2. Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von
Informationssystemen,
3. Abfertigen von Luftfahrzeugen,
4. Baggage Handling,
5. Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten,
6. Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben.
(1) Der Qualifikationsschwerpunkt „Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen“
umfasst: 13 Arbeitstage
a) Einweisen von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,
b) Annehmen von Luftfahrzeugen, Kommunizieren mit dem Cockpit,
c) Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtungen.
(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforder-
lichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen“ umfasst: 32 Arbeitstage
a) Überprüfen der Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Geräten und Fahrzeugen,
b) Einsetzen von Geräten und Fahrzeugen nach deren Bestimmungen,
c) Erkennen und Melden von Störungen und Schäden an Geräten und Fahrzeugen,
d) Überprüfen der Funktionalität von Informationssystemen und Anwenden von Informations-
systemen.
(3) Der Qualifikationsschwerpunkt „Abfertigen von Luftfahrzeugen“ umfasst: 75 Arbeitstage
a) Öffnen, Schließen und Sichern der Laderaumtüren,
b) Be- und Entladen von Luftfahrzeugen gemäß Ladeanweisungen,
c) Cargo und Mail Handling an Luftfahrzeugen,
d) Sichern der Ladung,
e) Abfertigen von gefährlichen Gütern und Sonderfrachten.
(4) Der Qualifikationsschwerpunkt „Baggage Handling“ umfasst: 15 Arbeitstage
Outbound:
a) Abfertigen des Gepäcks und Bearbeiten von Besonderheiten,
b) Beladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien und Sicherheits-
verfahren,
c) Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,
d) Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen;
Inbound:
a) Abfertigen des Gepäcks und des Sondergepäcks und Bearbeiten anderer Besonderheiten,
b) Entladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien,
c) Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,
d) Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen.
(5) Der Qualifikationsschwerpunkt „Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung
Beteiligten“ umfasst: 3 Arbeitstage
a) Situationsgerechtes Kommunizieren im Team sowie mit internen und externen Partnern,
b) Erteilen von Anweisungen und Auskünften auch in englischer Sprache,
c) Situationsgerechtes Anwenden von Kommunikationsmitteln und -regeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 311
(6) Der Qualifikationsschwerpunkt „Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben“
umfasst: 2 Arbeitstage
a) Delegieren von Aufgaben,
b) Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
c) Koordinieren von Aufgaben und Teams.
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
Anlage 3
(zu § 8 Absatz 7)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Umschulungsabschluss
Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Umschulungsabschluss
Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
nach der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im
Luftverkehr vom 13. März 2015 (BGBl. I S. 305) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 313
Anlage 4
(zu § 8 Absatz 7)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Umschulungsabschluss
Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Umschulungsabschluss
Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
nach der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im
Luftverkehr vom 13. März 2015 (BGBl. I S. 305) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
I. Theorie des Bodenverkehrsdienstes ..........
II. Praxis des Bodenverkehrsdienstes ..........
Gesamtnote:* ...........
Der Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ beinhaltet die Prüfungsbereiche
1. Luftfahrzeuge,
2. Rechtsvorschriften,
3. Kommunikation und Kooperation.
Der Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ beinhaltet die Prüfungsbereiche
1. Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,
2. Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von
Informationssystemen,
3. Abfertigen von Luftfahrzeugen,
4. Baggage Handling,
5. Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwort-
lichen Organisationsaufgaben.
(Im Fall des § 7 der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luft-
verkehr: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der Prüfung im Prüfungsbereich/in den Prüfungs-
bereichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . befreit.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* In der Gesamtnote ist die Notenbewertung des Prüfungsteils „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ mit 40 Prozent und die Notenbewertung des
Prüfungsteils „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ mit 60 Prozent gewichtet.
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-
bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten
des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Reisekostenrechts
(DPMAWidVertrAnO)
Vom 5. März 2015
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:
§1
Entscheidung über Widersprüche
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenhei-
ten des Reisekostenrechts über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten
des Deutschen Patent- und Markenamts zu entscheiden, soweit das Bundes-
verwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesmi-
nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall
selbst zu entscheiden.
§2
Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und
Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Rei-
sekostenrechts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser An-
ordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundes-
ministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann
im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder
selbst übernehmen.
§3
Übergangsregelung
Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor
dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.
§4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft.
Berlin, den 5. März 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
In Vertretung
Stefanie Hubig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 315
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienst-
herrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts in
Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts
(BVerwGWidVertrAnO)
Vom 5. März 2015
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird angeord-
net:
§1
Entscheidung über Widersprüche
Dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundes-
amt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Um-
zugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten
des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesamt die
Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
§2
Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts wird die Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesver-
waltungsgerichts der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 13g in Angele-
genheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über-
tragen, soweit das Bundesamt nach dieser Anordnung für den Erlass des
Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundes-
minister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung
abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
§3
Übergangsregelung
Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor
dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.
§4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft.
Berlin, den 5. März 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
In Vertretung
Stefanie Hubig
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundespatentgerichts
in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts
(BPatGWidVertrAnO)
Vom 5. März 2015
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird angeord-
net:
§1
Entscheidung über Widersprüche
Dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundes-
amt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Um-
zugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten
des Bundespatentgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesamt die Maß-
nahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
§2
Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts wird die Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundes-
patentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und
Trennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesamt nach dieser Anord-
nung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundes-
ministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann
im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder
selbst übernehmen.
§3
Übergangsregelung
Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor
dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.
§4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft.
Berlin, den 5. März 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
In Vertretung
Stefanie Hubig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 317
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Angelegenheiten
der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts
(BMJVWidVertrAnO)
Vom 5. März 2015
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:
§1
Entscheidung über Widersprüche
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenhei-
ten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Tren-
nungsgeldrechts über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Bun-
desministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu entscheiden, soweit
das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im
Einzelfall selbst zu entscheiden.
§2
Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und
Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz der
Besoldungsgruppen bis einschließlich A 11 in Angelegenheiten der Besoldung,
des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts
übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser Anordnung für
den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin
oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall
die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst überneh-
men.
§3
Übergangsregelung
Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor
dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.
§4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft.
Berlin, den 5. März 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
In Vertretung
Stefanie Hubig
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
von Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Justiz in Angelegenheiten der
Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts
(BfJWidVertrAnO)
Vom 5. März 2015
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:
§1
Entscheidung über Widersprüche
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenhei-
ten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Tren-
nungsgeldrechts über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Bun-
desamts für Justiz zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maß-
nahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
§2
Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und
Beamten des Bundesamts für Justiz der Besoldungsgruppen bis einschließlich
A 11 in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Um-
zugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesverwal-
tungsamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids
zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und
für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser
Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
§3
Übergangsregelung
Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor
dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.
§4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft.
Berlin, den 5. März 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
In Vertretung
Stefanie Hubig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 319
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts
(BFHWidVertrAnO)
Vom 5. März 2015
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird angeord-
net:
§1
Entscheidung über Widersprüche
Dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundes-
amt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten des Umzugskosten-
rechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs zu ent-
scheiden, soweit das Bundesamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im
Einzelfall selbst zu entscheiden.
§2
Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts wird die Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesfi-
nanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts übertragen, soweit das
Bundesamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids
zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser An-
ordnung regeln oder selbst übernehmen.
§3
Übergangsregelung
Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor
dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.
§4
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft.
Berlin, den 5. März 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
In Vertretung
Stefanie Hubig
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
Bekanntmachung
über die Anwendbarkeit
von Teilen des Seeversicherungsnachweisgesetzes
Vom 12. März 2015
Nach § 14 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom 4. Juni
2013 (BGBl. I S. 1471, 1474) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes,
§ 12 des Gesetzes, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechts-
verordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 des Gesetzes mit dem Inkrafttreten
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseiti-
gung von Wracks (BGBl. 2014 II S. 1113) ab dem 14. April 2015 anzuwenden
sind.
Berlin, den 12. März 2015
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Peter Escherich
Bekanntmachung
über die Anwendbarkeit
von Teilen der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Vom 12. März 2015
Nach § 11 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom
27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), der durch Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung
vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4310) wird hiermit bekannt gemacht, dass die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1
Nummer 5a und 5b der Verordnung, die durch Artikel 2 Nummer 2 und 3 der
Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) eingefügt worden sind, mit dem
Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über
die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2014 II S. 1113) ab dem 14. April 2015
anzuwenden sind.
Berlin, den 12. März 2015
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Peter Escherich
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015
Bekanntmachung
über die Anwendbarkeit
von Teilen des Seeversicherungsnachweisgesetzes
Vom 12. März 2015
Nach § 14 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom 4. Juni
2013 (BGBl. I S. 1471, 1474) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes,
§ 12 des Gesetzes, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechts-
verordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 des Gesetzes mit dem Inkrafttreten
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseiti-
gung von Wracks (BGBl. 2014 II S. 1113) ab dem 14. April 2015 anzuwenden
sind.
Berlin, den 12. März 2015
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Peter Escherich
Bekanntmachung
über die Anwendbarkeit
von Teilen der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Vom 12. März 2015
Nach § 11 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom
27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), der durch Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung
vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4310) wird hiermit bekannt gemacht, dass die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1
Nummer 5a und 5b der Verordnung, die durch Artikel 2 Nummer 2 und 3 der
Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) eingefügt worden sind, mit dem
Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über
die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2014 II S. 1113) ab dem 14. April 2015
anzuwenden sind.
Berlin, den 12. März 2015
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Peter Escherich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 321
Bekanntmachung
über die Anwendbarkeit
des Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetzes
Vom 12. März 2015
Nach § 5 Absatz 2 des Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetzes
vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1478) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die §§ 1 bis 4 des Gesetzes mit dem Inkrafttreten des
Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung
von Wracks (BGBl. 2014 II S. 1113) ab dem 14. April 2015 anzuwenden sind.
Berlin, den 12. März 2015
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Peter Escherich
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
20. 2. 2015 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Hundertzweiundneun-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Regionalflughafen Bautzen) BAnz AT 03.03.2015 V1 4. 3. 2015
FNA: 96-1-2-192
20. 2. 2015 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertacht-
undneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) BAnz AT 04.03.2015 V1 25. 6. 2015
FNA: 96-1-2-198