250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Gesetz
zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 6. März 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
sen:
5. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die
Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom
7.4.2009, S. 11)“ durch die Wörter „die Richtlinie
Änderung des
2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“
Bundesbeamtengesetzes
ersetzt.
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- 6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „in § 17 geregel-
zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert ten Zulassungsvoraussetzungen“ durch die Wörter
worden ist, wird wie folgt geändert: „Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforder-
lich sind,“ ersetzt.
a) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe
eingefügt: 7. In § 23 werden die Wörter „im Deutschen Bundes-
„§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geld- tag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines
leistungen“. Landes oder im Europäischen Parlament“ durch
b) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende An- die Wörter „im Europäischen Parlament, im Deut-
gabe eingefügt: schen Bundestag oder in der gesetzgebenden Kör-
perschaft eines Landes“ ersetzt.
„§ 111a Erhebung und Verwendung von Perso-
nalaktendaten im Auftrag“. 8. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „Bun-
2. In § 2 wird das Wort „sonstige“ gestrichen. desbesoldungsordnungen“ die Angabe „B,“ ein-
3. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe gefügt.
„Artikels 116“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
9. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
4. § 17 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert: „(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)“ gestri-
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b chen.
eingefügt:
10. § 31 wird wie folgt geändert:
„b) eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst ent-
sprechende Ausbildung und eine inhaltlich a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Laufbahnprüfung entsprechende Prü-
fung oder“. aa) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 251
bb) Folgender Satz wird angefügt: 2. die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn mindestens die Hälfte der regelmäßigen Ar-
beitszeit beträgt.“
1. die Beamtin oder der Beamte in ein Be-
17. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
amtenverhältnis auf Widerruf oder in ein
Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder „§ 84a
2. die oberste Dienstbehörde nach ihrem Er- Rückforderung
messen die Fortdauer des Beamtenver- zu viel gezahlter Geldleistungen
hältnisses angeordnet hat, bevor die Be- Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistun-
amtin oder der Beamte in das Dienst- gen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrecht-
oder Amtsverhältnis zu dem anderen licher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach
Dienstherrn oder der Einrichtung einge- den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
treten ist; bei Dienstherren im Sinne des über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
Beamtenstatusgesetzes kann die Fort- reicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtli-
dauer nur mit deren Einvernehmen ange- chen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn
ordnet werden.“ der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfän-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen
müssen. Von der Rückforderung kann aus Billig-
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatzes 1“
keitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienst-
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz
bb) Satz 2 wird aufgehoben. oder teilweise abgesehen werden.“
11. In § 32 Absatz 2 wird nach der Angabe „Arti- 18. In § 89 Satz 2 werden die Wörter „und Dauer“ durch
kels 116“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. die Wörter „, die Dauer und die Abgeltung“ ersetzt.
12. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt: 19. In § 90 Absatz 2 werden die Wörter „zum Deut-
„Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach schen Bundestag oder zum Europäischen Par-
den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden lament“ durch die Wörter „zum Europäischen Par-
übertragen.“ lament oder zum Deutschen Bundestag“ ersetzt.
20. Nach § 107 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
13. § 40 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur oder
„Zugang zu Personalaktendaten darf auch Be-
zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages
schäftigten, die Aufgaben des ärztlichen Dienstes
oder zum Europäischen Parlament“ durch die
wahrnehmen, gewährt werden, soweit die Kenntnis
Wörter „zum Europäischen Parlament oder zum
der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
Deutschen Bundestag“ ersetzt.
ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“
21. § 108 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.
14. § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
„Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe und 3 eingefügt:
zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die
Übertragung bedarf es keiner Ernennung.“ „(2) Personenbezogene Daten dürfen für Bei-
hilfezwecke erhoben und verwendet werden, so-
15. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert: weit die Daten für diese Zwecke erforderlich
a) In Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach
mit der obersten Dienstbehörde“ durch die Wör- § 80 Absatz 4. Für andere Zwecke dürfen perso-
ter „mit Zustimmung der obersten Dienstbe- nenbezogene Daten aus der Beihilfeakte nur ver-
hörde oder der von ihr bestimmten Stelle“ er- wendet werden, wenn
setzt. 1. sie erforderlich sind
b) Folgender Satz wird angefügt: a) für die Einleitung oder Durchführung eines
„Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, im Zusammenhang mit einem Beihilfean-
dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.“ trag stehenden behördlichen oder gericht-
lichen Verfahrens,
16. § 53 wird wie folgt geändert:
b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
a) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort „Verset-
Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar dro-
zung“ durch das Wort „Eintritt“ ersetzt.
henden Gefahr für die öffentliche Sicher-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: heit oder einer schwerwiegenden Beein-
„Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall trächtigung der Rechte einer anderen Per-
mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten son oder
um höchstens drei Jahre hinausgeschoben wer- 2. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt
den, wenn hat.
1. die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
oder diesen Beamten fortgeführt werden kön- für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfah-
nen und ren.“
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1 Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten
wird wie folgt gefasst: für ihn die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entspre-
„Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte chend, dass die Mitteilung an die für diese Stelle
dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person zuständige oberste Bundesbehörde zu richten ist.
genutzt oder an eine andere Behörde übermittelt (3) In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des
werden, soweit sie für die Festsetzung und Be- Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass
rechnung der Besoldung oder Versorgung oder die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutz-
für die Prüfung der Kindergeldberechtigung er- beauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auf-
forderlich sind.“ tragnehmer bestehen. Soweit der Auftragnehmer
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen,
Satz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2“ dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den
durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 3“ ersetzt. oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24
22. § 111 wird wie folgt geändert:
bis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzge-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- setzes zu dulden hat.
fügt:
(4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauf-
„(2) Soweit die personalverwaltende Behörde tragt werden, wenn
Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten
obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur 1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Ge-
selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf schäftsablauf auftreten können oder der Auftrag-
sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben nehmer die übertragenen Aufgaben erheblich
erforderlichen Personalaktendaten übermitteln.“ kostengünstiger erledigen kann und
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. die beim Auftragnehmer mit der Datenverarbei-
tung beauftragten Beschäftigten besonders auf
23. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:
den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet
„§ 111a sind.
Erhebung und Verwendung (5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im
von Personalaktendaten im Auftrag Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben
(1) Die Erhebung und Verwendung von Personal- oder verwenden. Ist er der Ansicht, dass eine Wei-
aktendaten im Auftrag der personalverwaltenden sung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder
Behörde ist nur zulässig, andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt,
1. soweit sie erforderlich ist hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzu-
weisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für
a) für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahl- die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden
barmachung von Geldleistungen, und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer spei-
b) für die automatisierte Erledigung von Aufga- chern.
ben oder (6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem
c) zur Durchführung bestimmter ärztlicher Un- Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem
tersuchungen, die für die Erfüllung der Aufga- Auftraggeber geltend zu machen.
ben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind,
(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zu-
und
stimmung des Auftraggebers erteilt werden.“
2. wenn der Auftraggeber die Einhaltung der beam-
ten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften 24. § 113 wird wie folgt geändert:
durch den Auftragnehmer regelmäßig kontrol- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
liert.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Vollen-
(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen dung“ durch die Wörter „des Erreichens“ er-
Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu die- setzt.
sem Zweck hat der Auftraggeber der obersten
Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils
schriftlich mitzuteilen: nach dem Wort „versorgungsberechtigte“
die Wörter „oder altersgeldberechtigte“ ein-
1. den Auftragnehmer, die von diesem getroffenen
gefügt.
technischen und organisatorischen Maßnahmen
und die ergänzenden Festlegungen nach Ab- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
satz 3, sorgungsakten“ die Wörter „und Altersgeldak-
2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragneh- ten“ und nach dem Wort „Versorgungszahlung“
mer die Daten erheben oder verwenden soll, die Wörter „oder Altersgeld- oder Hinterbliebe-
nenaltersgeldzahlung“ eingefügt.
3. die Art der Daten, die für den Auftraggeber erho-
ben oder verwendet werden sollen, und den 25. In § 136 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Da- „§ 34 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
ten beziehen, sowie 26. In § 145 Absatz 2 werden nach dem Wort „Geset-
4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen zes“ die Wörter „und der auf Grund dieses Geset-
durch den Auftragnehmer. zes erlassenen Rechtsverordnungen“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 253
Artikel 2 wird ersetzt durch die Angabe
Änderung des „Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleis-
Bundesbesoldungsgesetzes tungen“.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der 4. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), Gesetz ersichtliche Fassung.
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. No-
vember 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, Artikel 3
wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung des
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2014
§§ 7 und 7a wie folgt gefasst:
Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt
„§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verord-
durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
nungsermächtigung
erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersicht-
§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in liche Fassung.
den Ruhestand“.
2. § 7a wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Weitere Änderung des
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53“ die Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015
Wörter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt. Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Ar-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: tikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
„Der Zuschlag wird nicht neben einem Zu-
schlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit 1. Anlage I wird wie folgt geändert:
der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Ab- wird nach der Angabe
satz 3 gewährt.“
„Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
– als Leiter einer großen und bedeutenden Ab-
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53“ die teilung
Wörter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt.
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrich-
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ tung, wenn deren Leiter mindestens in Besol-
3. Anlage I wird wie folgt geändert: dungsgruppe B 5 eingestuft ist –“
a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ die Angabe
wird wie folgt geändert: „– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als
aa) Der Angabe „O b e r a m t s r a t “ wird die An- Leiter der Zentralabteilung –“
gabe „11“ angefügt.
gestrichen.
bb) Folgende Fußnote 11 wird angefügt:
b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
„11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn werden nach der Angabe
können für Funktionen der Rechtspfleger
bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, „Abteilungsdirektor
die sich von denen der Besoldungs- – als der ständige Vertreter des Präsidenten
gruppe A 13 abheben, nach Maßgabe einer Bundesfinanzdirektion –“
sachgerechter Bewertung bis zu 20 Pro- die Angaben
zent der für Rechtspfleger ausgebrachten
„– als der ständige Vertreter des Direktors des
Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit
Zentrums für Informationsverarbeitung und
einer Amtszulage nach Anlage IX aus-
Informationstechnik –
gestattet werden.“
– als Leiter der Zentralabteilung des Bundesin-
b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
stituts für Berufsbildung –“
wird wie folgt geändert:
eingefügt.
aa) Die Angabe
„Direktor beim Bundesarchiv c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
werden in der Angabe
– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien
und Massenorganisationen der DDR –“ „Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund
und Bahn
wird gestrichen.
– als Vorsitzender der Geschäftsführung –“
bb) Die Angabe
das Wort „bei“ sowie die Angabe „– als Vorsitzen-
„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleis-
der der Geschäftsführung –“ gestrichen.
tungen im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent- 2. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem
wicklung“ Gesetz ersichtliche Fassung.
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Artikel 5 2. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6
Absatz 1 Satz 2“ die Wörter „und Absatz 2“ einge-
Weitere Änderung des
fügt.
Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017
3. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Zeit-
In Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, das zu- punkt des Beginns der Zahlung“ gestrichen.
letzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden
ist, werden in der Gliederungseinheit „Besoldungs- 4. § 8 wird wie folgt gefasst:
gruppe B 5“ in der Angabe „§ 8
„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
Bahn Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge- bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes
schäftsführung –“ gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts
das Wort „bei“ sowie die Angabe „– als Geschäftsführer tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähi-
oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“ gestrichen. gen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen
Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen
Artikel 6 Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und
an die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1
Änderung der des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwen-
Erholungsurlaubsverordnung altersgeld nach § 9 Absatz 3.“
§ 10 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung 5. In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I satz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2“
S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom ersetzt.
24. November 2014 (BGBl. I S. 1797) geändert worden 6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Ab-
ist, wird wie folgt gefasst:
satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 3 oder Absatz 5“ ersetzt.
„§ 10
7. § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Abgeltung
„3. an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
(1) Soweit der durch das Recht der Europäischen Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwi-
Union gewährte Mindestjahresurlaub vor Beendigung schen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und
des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender der Beendigung des den Anspruch auf Alters-
Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen worden geld begründenden Dienstverhältnisses abzüg-
ist, wird er abgegolten. lich der Zeiten nach § 12a des Beamtenver-
sorgungsgesetzes tritt;“.
(2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener
Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den durch
Artikel 8
das Recht der Europäischen Union gewährten Mindest-
jahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu wel- Änderung des
chem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Bundesdisziplinargesetzes
(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich § 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001
nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenver- zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert
hältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die wäh- 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die
rend eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wä- Angabe „7“ ersetzt.
ren. 2. Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der 3. Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, begin-
4. Die Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 5 bis 7.
nend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Be-
amtenverhältnis beendet wird.“ 5. Absatz 11 wird aufgehoben.
6. Absatz 12 wird Absatz 8.
Artikel 7
Artikel 9
Änderung des
Altersgeldgesetzes Folgeänderungen
Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I (1) In den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der
S. 3386) wird wie folgt geändert: Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom 18. Juli
2013 (BGBl. I S. 2573) wird jeweils nach der Angabe
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: „§ 30“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
„(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten- (2) In § 30 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der
oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Dis- Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
ziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
auf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Num- Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014
mer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzu- (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird nach der
wenden.“ Angabe „76“ die Angabe „, 84a“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 255
(3) In § 16a Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgeset- (2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.
2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- (3) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-
satz 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) stabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ (4) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in
ersetzt. Kraft.
(5) Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Artikel 10 nuar 2015 in Kraft.
Inkrafttreten (6) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. März 2015 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (7) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (8) Artikel 8 tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. März 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Anhang 1 zu Artikel 2 Nummer 4
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. August 2013
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B Nummern 2 und 3
Vo r b e m e r k u n g e n Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 169,03
Nummer 3a 134,22
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
Nummer 4 53,69 bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
Nummer 4a 80,53 gruppe A 13 189,51
Nummer 4
Nummer 5 Buchstabe a
Die Zulage beträgt für Doppelbuchstabe aa 271,47
Mannschaften, Doppelbuchstabe bb
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57 Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
Unteroffiziere/Beamte offiziere der Besoldungsgrup-
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69 pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere/Beamte des gehobenen sowie Offiziere des militärfach-
und höheren Dienstes 80,53 lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 210,00
Nummer 5a Buchstabe b
Absatz 1 Beamte des mittleren und des ge-
hobenen Dienstes und Unteroffi-
Nummer 1 ziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
Buchstabe a gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des militärfachlichen Diens-
Beamte des mittleren Dienstes tes der Besoldungsgruppe A 13 169,03
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9 245,86 Nummern 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und
Beamte des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 107,56
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Beamte des gehobenen Dienstes und
Besoldungsgruppe A 13 271,47 Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
Buchstabe b fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 169,03
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungs- Beamte des höheren Dienstes und
gruppen A 5 bis A 9 210,00 Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13 235,61
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des Nummer 6
militärfachlichen Dienstes der
Absatz 1 Satz 1
Besoldungsgruppe A 13 235,61
Buchstabe a 483,17
Buchstabe c
Buchstabe b 386,54
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der Buchstabe c 338,05
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach- Buchstabe d 309,23
lichen Dienstes der Besoldungs- Absatz 1 Satz 2 614,64
gruppe A 13 und Offiziere des
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13 271,47 Nummer 6a 107,38
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 257
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Nummer 7 Absatz 2
Die Zulage beträgt für 12,5 Prozent des Buchstabe a 42,94
Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen Buchstabe b 53,69
Gehältern, des
Grundgehalts der Nummer 10 Absatz 1
Besoldungsgruppe*
Die Zulage beträgt
A 2 bis A 5 A5 nach einer Dienstzeit
A 6 bis A 9 A9 von einem Jahr 66,87
A 10 bis A 13 A 13 von zwei Jahren 133,75
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B3 Nummer 11 614,64
B 5 bis B 7 B6
Nummer 12 40,27
B 8 bis B 10 B9
B 11 B 11 Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
Nummer 8 für Beamte
Die Zulage beträgt des mittleren Dienstes 17,91
für Beamte der Besoldungsgruppen
des gehobenen Dienstes 40,27
A 2 bis A 5 120,80
A 6 bis A 9 161,06 Nummer 14 24,17
A 10 und höher 201,32
Nummer 16
Nummer 8a Die Zulage beträgt
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 7 46,02
A 2 bis A 5 73,56 A 8 bis A 11 61,36
A 6 bis A 9 100,31
A 12 bis A 15 71,58
A 10 bis A 13 123,72
A 16 und höher 92,03
A 14 und höher 147,11
für Anwärter der Laufbahngruppe Nummer 17
des mittleren Dienstes 53,50 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
des gehobenen Dienstes 70,21
des höheren Dienstes 86,94 A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
Nummer 8b A 7 bis A 10 35,79
Die Zulage beträgt
A 11 40,90
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 12 bis A 15 48,57
A 2 bis A 5 96,63
A 6 bis A 9 128,85 A 16 bis B 4 58,80
A 10 bis A 13 161,06 B 5 bis B 7 71,58
A 14 und höher 193,27
Besoldungsgruppe Fußnote
Nummer 9 A2 1 36,78
Die Zulage beträgt 2 67,85
nach einer Dienstzeit
A3 2 36,78
von einem Jahr 66,87
4 67,85
von zwei Jahren 133,75
5 34,26
Nummer 9a A4 1 36,78
Absatz 1 2 67,85
Buchstabe a 107,38 4 7,39
A5 1 36,78
Buchstabe b 214,74
3 67,85
Buchstabe c 161,06
A6 2 36,78
A7 5 45,68
A8 1 58,85
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). A9 1, 3 273,81
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
A 13 1, 11 278,28
7 127,19
A 14 5 190,79
A 15 3 254,35
8 190,79
A 16 10 213,36
B 10 1 440,88
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Besoldungsgruppe Fußnote
R2 1 210,93
R8 1 421,78
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 259
Anhang 2 zu Artikel 3
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. März 2014
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B Nummern 2 und 3
Vo r b e m e r k u n g e n Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 169,03
Nummer 3a 134,22
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
Nummer 4 53,69 bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
Nummer 4a 80,53 gruppe A 13 189,51
Nummer 4
Nummer 5 Buchstabe a
Die Zulage beträgt für Doppelbuchstabe aa 271,47
Mannschaften, Doppelbuchstabe bb
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57 Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
Unteroffiziere/Beamte offiziere der Besoldungsgrup-
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69 pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere/Beamte des gehobenen sowie Offiziere des militärfach-
und höheren Dienstes 80,53 lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 210,00
Nummer 5a Buchstabe b
Absatz 1 Beamte des mittleren und des ge-
hobenen Dienstes und Unteroffi-
Nummer 1 ziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
Buchstabe a gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des militärfachlichen Diens-
Beamte des mittleren Dienstes tes der Besoldungsgruppe A 13 169,03
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9 245,86 Nummern 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und
Beamte des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 107,56
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Beamte des gehobenen Dienstes und
Besoldungsgruppe A 13 271,47 Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
Buchstabe b fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 169,03
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungs- Beamte des höheren Dienstes und
gruppen A 5 bis A 9 210,00 Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13 235,61
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des Nummer 6
militärfachlichen Dienstes der
Absatz 1 Satz 1
Besoldungsgruppe A 13 235,61
Buchstabe a 483,17
Buchstabe c
Buchstabe b 386,54
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der Buchstabe c 338,05
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach- Buchstabe d 309,23
lichen Dienstes der Besoldungs- Absatz 1 Satz 2 614,64
gruppe A 13 und Offiziere des
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13 271,47 Nummer 6a 107,38
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Nummer 7 Absatz 2
Die Zulage beträgt für 12,5 Prozent des Buchstabe a 42,94
Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen Buchstabe b 53,69
Gehältern, des
Grundgehalts der Nummer 10 Absatz 1
Besoldungsgruppe*
Die Zulage beträgt
A 2 bis A 5 A5 nach einer Dienstzeit
A 6 bis A 9 A9 von einem Jahr 66,87
A 10 bis A 13 A 13 von zwei Jahren 133,75
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B3 Nummer 11 614,64
B 5 bis B 7 B6
Nummer 12 40,27
B 8 bis B 10 B9
B 11 B 11 Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
Nummer 8 für Beamte
Die Zulage beträgt des mittleren Dienstes 17,91
für Beamte der Besoldungsgruppen
des gehobenen Dienstes 40,27
A 2 bis A 5 120,80
A 6 bis A 9 161,06 Nummer 14 24,17
A 10 und höher 201,32
Nummer 16
Nummer 8a Die Zulage beträgt
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 7 46,02
A 2 bis A 5 73,56 A 8 bis A 11 61,36
A 6 bis A 9 100,31
A 12 bis A 15 71,58
A 10 bis A 13 123,72
A 16 und höher 92,03
A 14 und höher 147,11
für Anwärter der Laufbahngruppe Nummer 17
des mittleren Dienstes 53,50 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
des gehobenen Dienstes 70,21
des höheren Dienstes 86,94 A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
Nummer 8b A 7 bis A 10 35,79
Die Zulage beträgt
A 11 40,90
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 12 bis A 15 48,57
A 2 bis A 5 96,63
A 6 bis A 9 128,85 A 16 bis B 4 58,80
A 10 bis A 13 161,06 B 5 bis B 7 71,58
A 14 und höher 193,27
Besoldungsgruppe Fußnote
Nummer 9 A2 1 37,81
Die Zulage beträgt 2 69,75
nach einer Dienstzeit
A3 2 37,81
von einem Jahr 66,87
4 69,75
von zwei Jahren 133,75
5 35,22
Nummer 9a A4 1 37,81
Absatz 1 2 69,75
Buchstabe a 107,38 4 7,60
A5 1 37,81
Buchstabe b 214,74
3 69,75
Buchstabe c 161,06
A6 2 37,81
A7 5 46,96
A8 1 60,50
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). A9 1, 3 281,48
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 261
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
A 13 1, 11 286,07
7 130,75
A 14 5 196,13
A 15 3 261,47
8 196,13
A 16 10 219,33
B 10 1 453,22
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Besoldungsgruppe Fußnote
R2 1 216,84
R8 1 433,59
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Anhang 3 zu Artikel 4 Nummer 2
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. März 2015
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B Nummern 2 und 3
Vo r b e m e r k u n g e n Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 169,03
Nummer 3a 134,22
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
Nummer 4 53,69 bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
Nummer 4a 80,53 gruppe A 13 189,51
Nummer 4
Nummer 5 Buchstabe a
Die Zulage beträgt für Doppelbuchstabe aa 271,47
Mannschaften, Doppelbuchstabe bb
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57 Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
Unteroffiziere/Beamte offiziere der Besoldungsgrup-
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69 pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere/Beamte des gehobenen sowie Offiziere des militärfach-
und höheren Dienstes 80,53 lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 210,00
Nummer 5a Buchstabe b
Absatz 1 Beamte des mittleren und des ge-
hobenen Dienstes und Unteroffi-
Nummer 1 ziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
Buchstabe a gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des militärfachlichen Diens-
Beamte des mittleren Dienstes tes der Besoldungsgruppe A 13 169,03
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9 245,86 Nummern 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und
Beamte des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 107,56
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Beamte des gehobenen Dienstes und
Besoldungsgruppe A 13 271,47 Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
Buchstabe b fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 169,03
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungs- Beamte des höheren Dienstes und
gruppen A 5 bis A 9 210,00 Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13 235,61
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des Nummer 6
militärfachlichen Dienstes der
Absatz 1 Satz 1
Besoldungsgruppe A 13 235,61
Buchstabe a 483,17
Buchstabe c
Buchstabe b 386,54
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der Buchstabe c 338,05
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach- Buchstabe d 309,23
lichen Dienstes der Besoldungs- Absatz 1 Satz 2 614,64
gruppe A 13 und Offiziere des
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13 271,47 Nummer 6a 107,38
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 263
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Nummer 7 Absatz 2
Die Zulage beträgt für 12,5 Prozent des Buchstabe a 42,94
Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen Buchstabe b 53,69
Gehältern, des
Grundgehalts der Nummer 10 Absatz 1
Besoldungsgruppe*
Die Zulage beträgt
A 2 bis A 5 A5 nach einer Dienstzeit
A 6 bis A 9 A9 von einem Jahr 66,87
A 10 bis A 13 A 13 von zwei Jahren 133,75
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B3 Nummer 11 614,64
B 5 bis B 7 B6
Nummer 12 40,27
B 8 bis B 10 B9
B 11 B 11 Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
Nummer 8 für Beamte
Die Zulage beträgt des mittleren Dienstes 17,91
für Beamte der Besoldungsgruppen
des gehobenen Dienstes 40,27
A 2 bis A 5 120,80
A 6 bis A 9 161,06 Nummer 14 24,17
A 10 und höher 201,32
Nummer 16
Nummer 8a Die Zulage beträgt
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 7 46,02
A 2 bis A 5 73,56 A 8 bis A 11 61,36
A 6 bis A 9 100,31
A 12 bis A 15 71,58
A 10 bis A 13 123,72
A 16 und höher 92,03
A 14 und höher 147,11
für Anwärter der Laufbahngruppe Nummer 17
des mittleren Dienstes 53,50 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
des gehobenen Dienstes 70,21
des höheren Dienstes 86,94 A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
Nummer 8b A 7 bis A 10 35,79
Die Zulage beträgt
A 11 40,90
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 12 bis A 15 48,57
A 2 bis A 5 96,63
A 6 bis A 9 128,85 A 16 bis B 4 58,80
A 10 bis A 13 161,06 B 5 bis B 7 71,58
A 14 und höher 193,27
Besoldungsgruppe Fußnote
Nummer 9 A2 1 38,64
Die Zulage beträgt 2 71,28
nach einer Dienstzeit
A3 2 38,64
von einem Jahr 66,87
4 71,28
von zwei Jahren 133,75
5 35,99
Nummer 9a A4 1 38,64
Absatz 1 2 71,28
Buchstabe a 107,38 4 7,77
A5 1 38,64
Buchstabe b 214,74
3 71,28
Buchstabe c 161,06
A6 2 38,64
A7 5 47,99
A8 1 61,83
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). A9 1, 3 287,67
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
A 13 1, 11 292,36
7 133,63
A 14 5 200,44
A 15 3 267,22
8 200,44
A 16 10 224,16
B 10 1 463,19
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Besoldungsgruppe Fußnote
R2 1 221,61
R8 1 443,13
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 265
Siebente Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1
Vom 26. Februar 2015
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
satz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a „17. RID-Änderungsverordnung vom 9. Novem-
sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ber 2012 (BGBl. 2012 II S. 1338)“ durch die Wör-
und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ter „19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Ok-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 tober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1774, 3975) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 „4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. Dezem-
(BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für ber 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386)“ durch die Wör-
Verkehr und digitale Infrastruktur in Verbindung mit § 1 ter „5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. De-
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom zember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)“ ersetzt.
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) 3. § 2 wird wie folgt geändert:
nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungs- a) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „pro
gesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden Stunde“ die Wörter „einschließlich zwei- und
und -organisationen: dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende
Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschi-
Artikel 1 nen“ eingefügt.
Änderung der b) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
Gefahrgutverordnung Straße, „8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das
Eisenbahn und Binnenschifffahrt wiederaufgearbeitete Verpackungen, wieder-
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und aufgearbeitete Großverpackungen und wieder-
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung aufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne
vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) wird wie folgt des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
geändert: 9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: rekonditionierte Verpackungen im Sinne des
Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;“.
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-
„§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums gefügt:
für Verkehr und digitale Infrastruktur“. „10. Auftraggeber des Absenders ist das Unter-
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: nehmen, das einen Absender beauftragt,
als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst
„§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Aus-
oder durch einen Dritten zu versenden;“.
rüstung, Informationstechnik und Nutzung
der Bundeswehr“. d) Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden die
Nummern 11 bis 19.
c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
e) In der neuen Nummer 12 werden die Wörter
„§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbei- „MSC. 294/87 geändert worden ist, in der amt-
ters und Rekonditionierers von Verpackun- lichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben
gen, des Herstellers und Wiederaufarbei- am 30. November 2010 (VkBl. S. 554)“ durch die
ters von IBC und der Stellen für Inspek- Wörter „MSC. 372(93) geändert worden ist, in der
tionen und Prüfungen von IBC“. amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gege-
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: ben am 13. November 2014 (VkBl. S. 810)“ ersetzt.
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter f) In der neuen Nummer 18 werden die Wörter
„vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412; „16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I
2011 II S. 1246), die zuletzt nach Maßgabe der S. 122), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
22. ADR-Änderungsverordnung vom 31. August nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715)
2012 (BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden geändert worden ist“ durch die Wörter „26. März
sind“ durch die Wörter „vom 3. Juni 2013 2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Ver-
(BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe ordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265)
der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Okto- geändert worden ist“ ersetzt.
ber 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden 4. § 5 wird wie folgt geändert:
sind“ ersetzt. a) In Absatz 3 werden die Wörter „bei der Wasser-
1
und Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch die
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/103/EU
der Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der Wörter „bei der Generaldirektion Wasserstraßen
Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und Schifffahrt – Außenstelle Südwest –“ ersetzt.
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 335 b) In Absatz 5 Satz 2, zweiter Halbsatz, werden die
vom 22.11.2014, S. 15). Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Bundes- Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
tur“ ersetzt. Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Ab-
5. § 6 wird wie folgt geändert: schnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN“ durch die An-
gabe „ADR/RID“
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick- ersetzt.
lung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für e) In Nummer 5 werden
Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. aa) die Wörter „nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und“
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Bun- durch die Wörter „nach Absatz“ ersetzt und
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- bb) die Wörter „sowie für Tankcontainer und
wicklung“ durch die Wörter „Bundesministerium Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter)
für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. nach Absatz 6.8.2.3.4 RID“ angefügt.
6. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: f) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: „6. die Genehmigung der Beförderungsbedin-
aa) In Buchstabe a werden die Wörter gungen für mit Temperaturkontrolle stabili-
„ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bun- sierte Gase nach Unterabschnitt 3.1.2.6
desamt für Wehrtechnik und Beschaffung“ Satz 2 Buchstabe b ADR/RID/ADN;“.
durch die Wörter „mit Ausnahme der Ab- g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
sätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemer- „7. die Anerkennung und Überwachung von
kung 3 ADR/RID/ADN und der dem Bundes- Managementsystemen für die Auslegung,
amt für Ausrüstung, Informationstechnik und Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den
Nutzung der Bundeswehr“ ersetzt. Gebrauch, die Wartung und Inspektion von
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Bundes- nicht zulassungspflichtigen Versandstücken
amt für Wehrtechnik und Beschaffung“ durch für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
die Wörter „Bundesamt für Ausrüstung, In- ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3
formationstechnik und Nutzung der Bundes- ADR/RID/ADN;“.
wehr“ ersetzt. h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
cc) In Buchstabe c werden „9. die Überwachung von Managementsystemen
aaa) die Angabe „P 200 und P 203“ durch für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Doku-
die Angabe „P 200“ und mentation, den Gebrauch, die Wartung und
bbb) die Wörter „Bundesamt für Wehrtech- Inspektion von zulassungspflichtigen Versand-
nik und Beschaffung“ durch die Wörter stücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
„Bundesamt für Ausrüstung, Informa- ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3
tionstechnik und Nutzung der Bundes- ADR/RID/ADN;“.
wehr“ i) In Nummer 10 werden die Wörter „Bundesminis-
ersetzt. terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
dd) In Buchstabe f wird die Angabe „6.2.2.10“ kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
durch die Angabe „6.2.2.11“ ersetzt.
7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „und von Tank-
ee) In Buchstabe g werden die Wörter „mit Aus- containern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-
nahme von Absatz 6.7.2.19.6 Satz 3 Buch- behältern) und MEGC nach Kapitel 6.8“ gestrichen.
stabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3 Buch-
stabe b“ gestrichen. 8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ff) In Buchstabe h werden die Wörter „sowie
MEGC“ gestrichen. „§ 10
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Unterab- Zuständigkeiten des
schnitt 6.4.22.6 Buchstabe a“ jeweils durch die Bundesamtes für Ausrüstung, Informa-
Angabe „Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a“ tionstechnik und Nutzung der Bundeswehr“.
ersetzt. b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Bun-
c) In Nummer 3 werden die Wörter „Großverpackun- desamt für Wehrtechnik und Beschaffung“ durch
gen und Bergungsverpackungen“ durch die Wör- die Wörter „Bundesamt für Ausrüstung, Informa-
ter „Großverpackungen, Bergungsverpackungen tionstechnik und Nutzung der Bundeswehr“ er-
und Bergungsgroßverpackungen“ ersetzt. setzt.
d) In Nummer 4 werden 9. § 11 wird wie folgt geändert:
aa) das Wort „Rekonditionierung“ durch die a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „aufge-
Wörter „Wiederaufarbeitung, Rekonditionie- führten Radionuklidwerte“ die Wörter „und von
rung, Reparatur“ und alternativen Radionuklidwerten“ eingefügt.
bb) die Wörter „und für die Anerkennung und b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Überwachung von Qualitätssicherungspro- „5. die Zulassung der Bauart von Versand-
grammen für die Auslegung, Herstellung, stücken für radioaktive Stoffe und der Bauart
Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f frei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 267
gestellten spaltbaren Stoffen nach den Ab- 12. § 14 wird wie folgt geändert:
sätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Un- durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
terabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
und“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
10. § 12 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt ge-
fasst: aaa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort
„und“ gestrichen.
„Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV, die
für die Durchführung der nachfolgenden Aufga- bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
ben nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 mer 2 eingefügt:
akkreditiert sein müssen, sind zuständig für“. „2. die Umschreibung der Bescheini-
b) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“ gung über die Fahrzeugführerschu-
durch ein Semikolon ersetzt. lung nach Abschnitt 8.2.2 ADR
c) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und
Wort „und“ ersetzt. Absatz 2 Nummer 1 in eine Be-
scheinigung nach § 14 Absatz 3
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Satz 1 Nummer 1 und“.
„6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung
ccc) Die bisherige Nummer 2 wird die Num-
nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4
mer 3.
ADR/RID und
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“
b) die Bescheinigung über die Zulassung einer
durch die Angabe „Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.“
13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die
Angabe „Nummer 5 und 6“ ersetzt. a) In den Nummern 5 und 6 werden jeweils die
f) Folgender Satz 3 wird angefügt: Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Bun-
„Für alle vorgenannten Aufgaben nach Kapitel 6.7 desministerium für Verkehr und digitale Infra-
ADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach struktur“ ersetzt.
§ 16 der ODV zuständig, die nicht nach der
DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber b) In Nummer 10 wird das Wort „Batteriewagen,“
von der Bundesanstalt für Materialforschung gestrichen.
und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgut- c) In Nummer 13 werden nach der Angabe „RID“
verordnung See als Prüfstelle anerkannt sind.“ die Wörter „für Kesselwagen und abnehmbare
11. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Tanks“ eingefügt und am Ende das Komma und
das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1.8.7.2.5“
durch die Angabe „Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID“ d) In Nummer 14 wird am Ende der Punkt durch
ersetzt. das Wort „und“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 e) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
und 3 eingefügt: „15. die Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID
„2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 zur Weiterverwendung von Kesselwagen für
Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme die Beförderung von Gasen der Klasse 2.“
des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen 14. § 16 wird wie folgt geändert:
mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur; a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterab- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ADN und“
schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 durch die Wörter „und die Typzulassung
Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der von Hochgeschwindigkeitsventilen nach Ab-
Bundesanstalt für Materialforschung und satz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift
-prüfung;“. zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwindig-
keitsventil“) und“ ersetzt.
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
Nummern 4 bis 7. bb) In Nummer 2 werden
d) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Ab- aaa) nach den Wörtern „(teilweise geschlos-
satz 6.2.1.4.1“ durch die Angabe „Absatz 6.2.1.4.1 sen)““ das Wort „und“ durch ein Komma
ADR/RID“ ersetzt. ersetzt,
e) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „Ab- bbb) nach den Wörtern „Flammensperren
satz 6.2.1.4.2“ durch die Angabe „Absatz 6.2.1.4.2 nach Abschnitt 1.2.1“ die Angabe
ADR/RID“ ersetzt. „ADN“ gestrichen und
f) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe ccc) am Ende nach dem Wort „„Probeent-
„6.2.1.6.2 und“ durch die Angabe „6.2.1.6.2 nahmeöffnung““ die Wörter „und von
ADR/RID und“ ersetzt. Anschlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
(Begriffsbestimmung „Anschluss für eine derung gefährlicher Güter nach Unterab-
Probeentnahmeeinrichtung“)“ angefügt. schnitt 8.1.8.7 ADN und“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: g) In Absatz 8 werden die Wörter „Berufsgenossen-
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge- schaft Verkehr“ durch die Wörter „Berufsgenos-
fasst: senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“
ersetzt.
„Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungs-
kommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der 15. § 18 wird wie folgt geändert:
Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1
fahrt ist zuständige Behörde für“. Nummer 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach Un- Nummer 1“ ersetzt.
terabschnitt“ durch die Wörter „nach den b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Ab-
Unterabschnitten“ ersetzt. satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1“
cc) In Nummer 8 werden die Wörter „Bundes- durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 3 oder
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- Absatz 3“ ersetzt.
wicklung“ durch die Wörter „Bundesminis-
16. § 19 wird wie folgt geändert:
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
ersetzt. a) In Absatz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort „ent-
halten“ ein Komma eingefügt.
dd) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ee) In Nummer 11 wird am Ende der Punkt durch aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe
ein Semikolon ersetzt. „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die
ff) Folgende Nummern 12 bis 14 werden ange- Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
fügt: bb) In Nummer 9 werden die Wörter „das Fahr-
„12. die Genehmigung von Ladeplänen zeug“ durch die Wörter „die Beförderungs-
nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C einheit“ ersetzt.
Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe p c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ADN bei der Beförderung von UN 1280
und UN 2983; aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
13. die Feststellung der Übereinstimmung „4. hat dafür zu sorgen, dass
der Kopie des Zulassungszeugnisses a) die Besatzung die Vorschriften für das
auf der Tafel eines Schubleichters mit Laden, Befördern, Löschen und sons-
dem Original nach den Unterabschnit- tige Handhaben der Ladung nach
ten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der
14. den Erlass von Betriebsvorschriften Vorschriften über die Klassifikation von
nach Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangs- Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,
vorschrift zu den Absätzen 9.3.1.17.1 Hinweistafeln und Ausrüstungen, und
und 9.3.3.17.1 ADN.“ b) der vorgeschriebene Ladungsrech-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „bei der Wasser- ner nach den Absätzen 9.3.1.13.3,
und Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch die 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN be-
Wörter „bei der Generaldirektion Wasserstraßen nutzt wird;“.
und Schifffahrt – Außenstelle Südwest –“ ersetzt. bb) In Nummer 6 werden am Ende das Komma
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und und das Wort „und“ durch ein Semikolon er-
Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direk- setzt.
tionsbezirk“ durch die Wörter „Generaldirektion
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
„7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur ein-
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und
gesetzt werden, wenn der hauptverant-
Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direk-
wortliche Schiffsführer oder, wenn ein
tionsbezirk“ durch die Wörter „Generaldirektion
solcher nicht bestellt ist, jeder Schiffs-
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
führer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15
f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3 nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5
Nummer 2 und § 8 Nummer 14“ durch die oder 8.2.1.7 ADN hat, und“.
Wörter „Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11 dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Nummer 6“ ersetzt.
„8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 28b“ ADN sicherzustellen, dass beim Laden
durch die Angabe „Nummer 28 Buchstabe b“ und Löschen ein zweites Evakuierungs-
ersetzt. mittel verfügbar ist, sofern die land-
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „ADN und“ seitige Einrichtung nicht mit dem vorge-
durch die Wörter „und die Untersagung der schriebenen zweiten Evakuierungsmittel
Verwendung eines Schiffes für die Beför- ausgerüstet ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 269
17. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden am Ende das Komma und aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt. Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch
Komma und das Wort „und“ ersetzt. ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN
„4. die Entladevorschriften nach Unterab-
sicherzustellen, dass beim Laden die land-
schnitt 7.5.1.3 ADR beachtet werden.“
seitige Einrichtung mit einem oder zwei
Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist.“ c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
18. In § 22 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „den „(3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat da-
Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID“ für zu sorgen, dass die Entladevorschriften nach
durch die Wörter „den Absätzen 6.2.6.3.2.1 Unterabschnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden.“
und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 10 wird das Wort „Tankfahr-
zeugen“ durch die Wörter „den verwendeten aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
Fahrzeugen“ ersetzt.
„1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sicherzustellen, dass beim Entladen die
aa) In Nummer 3 werden am Ende das Komma landseitige Einrichtung mit einem oder
und das Wort „und“ durch ein Semikolon er- zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
setzt. und“.
bb) In Nummer 4 wird der satzabschließende bb) Die bisherige Nummer 1 wird die Nummer 2.
Punkt durch ein Komma und das Wort „und“ cc) Die neue Nummer 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aaa) Buchstabe b wird gestrichen.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
bbb) Die bisherigen Buchstaben c bis g wer-
„5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665
den die Buchstaben b bis f.
Satz 1 Buchstabe b Satz 2 RID sicher-
zustellen und zu dokumentieren, dass ccc) Die neuen Buchstaben b und c werden
die maximal zulässige Temperatur der wie folgt gefasst:
Ladung während oder unmittelbar nach
„b) sicherzustellen, dass in der Gas-
dem Befüllen nicht überschritten wird.“
rückfuhrleitung, wenn diese nach
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Absatz 7.2.4.16.12 Satz 1 ADN er-
aa) In Nummer 2 werden am Ende das Komma forderlich ist, eine Flammendurch-
und das Wort „und“ durch ein Semikolon er- schlagsicherung vorhanden ist;
setzt. c) sicherzustellen, dass die Lade-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Liste“ durch rate mit der an Bord mitzuführen-
das Wort „Schiffsstoffliste“ und am Ende den Ladeinstruktion nach Ab-
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. satz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN
übereinstimmt und der Druck an
cc) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
der Übergabestelle der Gasrück-
„4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q fuhrleitung den Öffnungsdruck des
und x ADN sicherzustellen, dass beim Hochgeschwindigkeitsventils nicht
Laden die landseitige Einrichtung mit übersteigt;“.
einem oder zwei Evakuierungsmitteln
ddd) In dem neuen Buchstaben e wird das
ausgerüstet ist, und
Semikolon durch ein Komma und das
5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, Wort „und“ ersetzt.
wenn die Sondervorschrift 803 in Ab-
schnitt 3.3.1 ADN Anwendung findet, eee) In dem neuen Buchstaben f werden
sicherzustellen und zu dokumentieren, das Komma und das Wort „und“ durch
dass die maximal zulässige Temperatur einen Punkt ersetzt.
beim Verladen nicht überschritten wird, dd) Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen.
und dem Schiffsführer die in der Sonder-
vorschrift 803 Buchstabe d genannten 21. § 24 wird wie folgt geändert:
Instruktionen zu erteilen.“ a) In Nummer 4 wird die Angabe „bis
20. § 23a wird wie folgt geändert: 6.8.2.1.21ADR/RID“ durch die Angabe „bis
6.8.2.1.20 ADR/RID“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „vom
Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container, b) In Nummer 7 wird nach dem Wort „wird“ ein
Tank oder MEGC“ gestrichen. Komma eingefügt.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
22. § 25 wird wie folgt geändert: 26. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Unterab-
schnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den
„§ 25 Unterabschnitten“ durch die Wörter „den Unter-
Pflichten des abschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2,“ ersetzt.
Herstellers, Wiederauf- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
arbeiters und Rekonditionierers
von Verpackungen, des Herstellers „(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeug-
und Wiederaufarbeiters von IBC und der führer im Straßenverkehr haben die Vorschriften
Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC“. 1. über die Verladung in offene oder belüftete
Fahrzeuge oder über das Anbringen der
b) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach
Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sonder-
dem Wort „Hersteller“ die Wörter „oder Wieder-
vorschrift CV36 ADR und
aufarbeiter“ eingefügt.
2. über die Beförderung von Nebenprodukten
c) In Absatz 3 werden die Wörter „sofern die IBC der Aluminiumherstellung oder Aluminiumum-
nach einem anerkannten Qualitätssicherungs- schmelzung nach Abschnitt 7.5.11 Sonder-
programm untersucht wurden und die im An- vorschrift CV37 ADR
erkennungsbescheid des Qualitätssicherungs-
programms genannten Nebenbestimmungen er- zu beachten.“
füllt sind“ durch die Wörter „sofern die Neben- 27. In § 32 werden die Wörter „Kapitel 7.7 RID“ durch
bestimmungen des Bescheides, mit dem die die Wörter „Unterabschnitt 1.1.3.8 RID“ ersetzt.
Prüfstelle als Inspektionsstelle anerkannt wurde, 28. In § 33 Nummer 2 werden nach den Wörtern „nicht
eingehalten werden“ ersetzt. überfüllt ist“ die Wörter „und nach den Vorgaben
23. § 26 wird wie folgt geändert: des Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrech-
ners gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „an-
und 9.3.3.13.3 ADN beladen ist“ angefügt.
haften“ ein Komma eingefügt.
29. In § 34 Nummer 5 wird nach dem Wort „werden“ ein
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Komma eingefügt.
„(3) Der Hersteller von Gegenständen der 30. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371
a) In Nummer 6 Buchstabe i werden die Wörter
ADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Auf-
„das Fahrzeug“ durch die Wörter „die Beförde-
gabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 die-
rungseinheit“ und das Semikolon durch ein
ser Sondervorschrift eine technische Dokumen-
Komma ersetzt.
tation über die Bauart, die Herstellung sowie die
Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen.“ b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
24. § 27 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe f wird am Ende das Wort
„oder“ gestrichen.
a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird nach
dem Wort „erfolgt“ ein Komma eingefügt. bb) In Buchstabe g wird nach dem Wort „wird,“
das Wort „oder“ angefügt.
b) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort „er-
cc) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
folgt“ ein Komma eingefügt.
„h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein
c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist,“.
„ADN“ ein Komma eingefügt.
c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
25. § 28 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe s wird am Ende das Wort
a) In Nummer 3 werden die Wörter „einzuhalten. „oder“ gestrichen.
Er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei
bb) In Buchstabe t wird nach dem Wort „wird,“
Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 90 Pro-
das Wort „oder“ angefügt.
zent einzuhalten, wenn der Befüller den höchst-
zulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;“ cc) Folgender Buchstabe u wird angefügt:
durch die Wörter „einzuhalten; er hat bei flüssi- „u) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt,
gen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen dass die landseitige Einrichtung mit einem
Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzu- oder zwei Evakuierungsmitteln ausge-
halten, wenn der Befüller den höchstzulässigen rüstet ist,“.
Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht
d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
einer anwendbaren Sondervorschrift entnom-
men werden kann;“ ersetzt. aa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-
strichen.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „das Tankfahr-
zeug“ durch die Wörter „den Tank, das Batterie- bb) In Buchstabe d wird nach dem Wort „wird,“
Fahrzeug oder den MEGC“ ersetzt. das Wort „oder“ angefügt.
c) In Nummer 10 Buchstabe e wird die Angabe „§ 5 cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die
„§ 5 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. Temperatur nicht überschritten wird,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 271
e) Nummer 15 wird wie folgt geändert: 31. § 38 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ ge- a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2013“
strichen. durch die Angabe „30. Juni 2015“ und die An-
gabe „31. Dezember 2012“ durch die Angabe
bb) Folgende Buchstaben d und e werden ange- „31. Dezember 2014“ ersetzt.
fügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„d) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die
„(2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müs-
landseitige Einrichtung mit einem oder
sen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten
zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet
nach § 12 erforderliche zusätzliche Kompetenz
ist, oder
durch eine entsprechende Akkreditierung nach
e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bis zum
Temperatur nicht überschritten wird,“. 31. Dezember 2016 nachweisen.“
f) In Nummer 15a werden die Buchstaben k bis r 32. Anlage 1 Tabelle 3 wird wie folgt geändert:
wie folgt gefasst: a) In der Zelle für die Klasse 3 wird in der Spalte
„k) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht da- „UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe“
für sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift die Angabe „3079 METHACRYLNITRIL, STABI-
beachtet wird, LISIERT“ gestrichen und in der Zelle für die
Klasse 6.1 in der Spalte „UN-Nummer und
l) Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass offizielle Benennung der Stoffe“ die Angabe
die landseitige Einrichtung mit einem oder „3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT“ an-
zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, gefügt.
m) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn b) In der Zelle für die Klasse 5.1 wird in der Spalte
betreffenden Teil der Prüfliste nicht oder „UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe“
nicht rechtzeitig ausfüllt, die Angabe „1510 TETRANITROMETHAN“ ge-
n) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht strichen und in der Zelle für die Klasse 6.1 in der
sicherstellt, dass eine Flammendurchschlag- Spalte „UN-Nummer und offizielle Benennung
sicherung vorhanden ist, der Stoffe“ nach der Angabe „1259 NICKEL-
TETRACARBONYL“ die Angabe „1510 TETRA-
o) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht NITROMETHAN“ eingefügt.
sicherstellt, dass der Druck an der Über-
gabestelle den Öffnungsdruck des Hoch- 33. Anlage 2 Nummer 4.2 Buchstabe b wird wie folgt
geschwindigkeitsventils nicht übersteigt, geändert:
a) In Doppelbuchstabe aa wird die Tabelle wie folgt
p) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht
gefasst:
sicherstellt, dass die Dichtungen aus den
dort genannten Werkstoffen bestehen, „ Gefahrgüter der Klassen 1.4 Beförderung
q) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht und 2 bis 9 in Versand-
sicherstellt, dass eine Überwachung gewähr- stücken
leistet ist, oder in gedeckten
und bedeck-
r) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht ten Straßen-
sicherstellt, dass die Löschpumpe abge- fahrzeugen
schaltet werden kann,“.
a) Gefahrgüter der Klasse 2 Beförderung
g) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
Gruppen A, O und F ohne in Tanks
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ ge- Nebengefahr giftig, (Straßentank-
strichen. fahrzeugen,
b) Gefahrgüter der Klasse 3, Straßenfahr-
bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „ist,“ Verpackungsgruppe II zeugen mit
das Wort „oder“ angefügt. und III ohne Nebengefahr Aufsetztanks
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: giftig, und Straßen-
fahrzeugen
„c) Absatz 3 eine technische Dokumentation c) Gefahrgüter der Klasse 8, mit Tank-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Verpackungsgruppe II containern)
rechtzeitig anfertigt,“. und III ohne Nebengefahr
giftig und
h) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe d wird durch folgende Buch- d) Gefahrgüter der Klasse 9,
staben d und e ersetzt: Verpackungsgruppe II
und III “.
„d) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über
die Verladung oder Kennzeichnung nicht
b) In Doppelbuchstabe cc wird Satz 3 wie folgt
beachtet,
gefasst:
e) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über
„Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungs-
die Beförderung nicht beachtet, oder“.
pflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder
bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f. am Ende mitgeführt werden.“
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Artikel 2
Änderung der
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Die Anlage der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die Angabe „Ausnahme 32 (S)“ durch die Angabe „Ausnahme 32 (S, E)“
ersetzt.
2. Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.7 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2450)“ ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,“ eingefügt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der
Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist“ ersetzt.
3. In der Ausnahme 9 (B, E, S) werden in Nummer 1 Satz 2 am Ende die Wörter „am Tankcontainer selbst oder auf
einer Tafel“ durch die Wörter „auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel)“ ersetzt.
4. In der Ausnahme 18 (S) wird in Nummer 5 die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“
ersetzt.
5. Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.7 wird die Angabe „1, 2.1, 6, 7, 8, 13 und 14“ durch die Angabe „1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14“
ersetzt.
b) In Nummer 2.8 wird die Angabe „Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15“ durch die Angabe „Abfallgruppen/Abfall-
untergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15“ ersetzt.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
6. In der Ausnahme 21 (B, E, S) wird in Nummer 5 die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“
ersetzt.
7. Die Ausnahme 24 (S) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B und C)“ durch die
Angabe „(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)“ ersetzt.
b) In Nummer 3.3 werden nach dem Wort „mitzuführen“ ein Komma und die Wörter „nicht jedoch die darin
aufgeführte Ausrüstung“ angefügt.
c) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „vorangestellt werden,“ werden die Wörter „sowie mit dem Kennzeichen für umwelt-
gefährdende Stoffe nach Absatz 5.2.1.8.3“ eingefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach
den Nummern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind.“
d) In Nummer 3.5 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende
Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und“ eingefügt.
e) In Nummer 3.6 wird das Wort „Fahrzeuge“ durch das Wort „Beförderungseinheiten“ ersetzt.
f) In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
8. In der Ausnahme 28 (E, S) wird in Nummer 7 die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“
ersetzt.
9. Die Ausnahme 31 (S) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 19, 21, 29 und 47a der StVZO“ durch die Angabe „§§ 19, 21 und 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ ersetzt.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „von einem Fahrzeugführer begleitet werden, der im Besitz der vorgenann-
ten Bescheinigung ist“ durch die Wörter „von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet
werden“ ersetzt.
cc) In Satz 2 werden die Wörter „Dieser Fahrzeugführer“ durch die Wörter „Der Inhaber der Bescheinigung“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 273
10. Die Ausnahme 32 (S) wird wie folgt gefasst:
„Ausnahme 32 (S, E)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende
Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt (GGVSEB)* auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter
der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw 01 (S, E) AGGABw „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahr-
zeugen der Bundeswehr
b) Bw 17 (S, E) AGGABw Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit
Gefahrzetteln geringerer Größe
c) Bw 21 (S, E) AGGABw Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/
geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahr-
zetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen
d) Bw 23 (S, E) AGGABw Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen
Gütern (Zubehör)
e) Bw 24 (S, E) AGGABw Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und
Feuerwerkskörpern der Klasse 1
f) Bw 25 (S) AGGABw Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die
beim Verschuss anfallen
g) Bw 27 (S, E) AGGABw Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1
h) Bw 29 (S) AGGABw Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der
Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene
Metallbebänderung.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX
der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h
entspricht.
* Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes-
wehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63,
53123 Bonn, angefordert werden.“
11. In der Ausnahme 33 (M) werden in Nummer 1 die Wörter „Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1926)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Gefahrgutkostenverordnung
Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See“ durch die Wörter „dem Gesetz über die Beförderung ge-
fährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Im III. Teil, 1. Abschnitt wird der Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 wie folgt gefasst:
„Für die
– erstmalige Zulassung eines Baumusters,
– Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
– Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
– Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von
Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.“
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
b) Im IV. Teil, 1. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
„720 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- 100
forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
720.1 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen 100
der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
720.2 Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen 100“.
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
c) Im IV. Teil, 2. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
„802 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- 100
forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
803 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen 100
der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
804 Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen 100
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
805 bis 810 nicht vergeben“.
3. In der Anlage 2 wird der I. Teil wie folgt gefasst:
„I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in 50 bis 25 000
Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radio-
nuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.
002 Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen 50 bis 25 000
(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).
003 Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- 50 bis 25 000
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung
mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).
004.1 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- 50 bis 25 000
aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.
004.2 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- 50 bis 2 000 000
aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.
005 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 50 bis 25 000
Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5,
Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).
006 Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die 50 bis 25 000
Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7
ADN). “.
4. Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„ Organisationseinheit Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
Abteilung (EUR)
1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 116
2 Chemische Sicherheitstechnik 108
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 275
Organisationseinheit Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
Abteilung (EUR)
3 Gefahrgutumschließungen 96
4 Material und Umwelt 93
5 Werkstofftechnik 106
6 Materialschutz und Oberflächentechnik 99
7 Bauwerkssicherheit 104
8 Zerstörungsfreie Prüfung 97
9 Komponentensicherheit 106
S Qualitätsinfrastruktur 103 “.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die Kontrollen von
Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
In § 4 Absatz 3 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unter-
nehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die durch Artikel 482 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 4“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Gefahrgutverordnung See
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „(VkBl. 2013 S. 1015)“ ein Komma und die Wörter „korrigiert
durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. S. 467)“ eingefügt.
2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“ durch die Wörter „Bundesamt
für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „5.53.6“ durch die Angabe „5.5.3.6“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
In der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird in § 2 Nummer 1 die Angabe „Unter-
abschnitt 1.1.3.6 ADR“ durch die Angabe „Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN“ ersetzt.
Artikel 7
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 1. Januar 2015 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar
2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 30 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Februar 2015
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 277
Erste Verordnung
zur Änderung der Polstererausbildungsverordnung
Vom 4. März 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Polstererausbildungsverordnung vom 20. Mai 2014 (BGBl. I S. 539) wird
wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe
bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein
situatives Fachgespräch geführt werden;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit
soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die
Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.“
2. § 7 Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe
mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein
situatives Fachgespräch geführt werden;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll
das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. März 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung
Vom 6. März 2015
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet „Ulipristal und seine Ester
– auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in – ausgenommen das nach Artikel 3 Absatz 1 der
Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassene Fertig-
des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 arzneimittel ellaOne® zur Notfallkontrazeption –“.
durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBI. l Artikel 2
S. 1990) geändert und dessen Absatz 2 Satz 2 zu-
Weitere Änderung der
letzt durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom
Arzneimittelverschreibungsverordnung
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden
ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän- In Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverord-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 nung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einverneh- worden ist, wird die Position „Ulipristal und seine Ester
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und – ausgenommen das nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
Energie und nach Anhörung von Sachverständigen, ordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassene Fertigarznei-
– auf Grund des § 21 Absatz 1 in Verbindung mit mittel ellaOne® zur Notfallkontrazeption –“ wie folgt ge-
Absatz 2 des Apothekengesetzes, dessen Absatz 1 fasst:
zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 31. Ok- „Ulipristal und seine Ester
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 2 – ausgenommen Ulipristalacetat in Zubereitungen zur
durch Artikel 20 Nummer 12 Buchstabe b des Geset- oralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirk-
zes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geän- samer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 30 mg
dert worden ist: Wirkstoff je abgeteilter Arzneiform und in Packungen
mit einem maximalen Wirkstoffgehalt von 30 mg zur
Artikel 1 Notfallkontrazeption –“.
Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung Artikel 2a
Die Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverord- Änderung der Apothekenbetriebsordnung
nung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezem- In § 17 Absatz 2b der Apothekenbetriebsordnung in
ber 2014 (BGBl. I S. 2371) geändert worden ist, wird der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
wie folgt geändert: 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371)
1. Die Position „Levonorgestrel“ wird wie folgt ge-
geändert worden ist, werden nach dem Wort „ent-
fasst:
halten“ die Wörter „sowie für zur Notfallkontrazeption
„Levonorgestrel zugelassene Arzneimittel mit den Wirkstoffen Levo-
– ausgenommen in Zubereitungen zur oralen An- norgestrel oder Ulipristalacetat“ eingefügt.
wendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer
Bestandteile in einer Konzentration bis zu 1,5 mg Artikel 3
Wirkstoff je abgeteilter Arzneiform und in Packungen
Inkrafttreten
mit einem maximalen Wirkstoffgehalt von 1,5 mg zur
Notfallkontrazeption –“. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2. Die Position „Ulipristal und seine Ester“ wird wie
folgt gefasst: (2) Artikel 2 tritt am 8. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. März 2015
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 279
Verordnung
zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
Vom 9. März 2015
Es verordnet auf Grund „Abschnitt 1
– des § 12 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes Allgemeine Bestimmungen“.
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) in Verbindung mit 2. In § 1 werden die Wörter „zur Erzeugung von Ener-
§ 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungs- gie aus solarer Strahlungsenergie“ durch die Wörter
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und „zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 gien und aus Kraft-Wärme-Kopplung“ ersetzt.
(BGBl. I S. 4310) und des § 49 Absatz 4 Satz 1 Num-
3. § 2 wird wie folgt geändert:
mer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, von denen
§ 12 Absatz 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(BGBl. I S. 2730) geändert und § 49 Absatz 4 Satz 1
zuletzt durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des „(2) Diese Verordnung ist nach Maßgabe von
Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geän- Satz 2 außerdem anzuwenden auf die Nachrüs-
dert worden ist, das Bundesministerium für Wirt- tung von:
schaft und Energie, 1. KWK-Anlagen
– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung a) mit einer installierten maximalen elektri-
mit Satz 2 Nummer 7 sowie Satz 1 Nummer 3 des schen Leistung von mehr als 5 000 Kilo-
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I watt,
S. 1970), die Bundesregierung: b) mit einer installierten maximalen elektri-
schen Leistung von mehr als 100 Kilowatt
Artikel 1 bis einschließlich 5 000 Kilowatt, die nach
dem 31. Dezember 1999 in Betrieb ge-
Änderung der nommen wurden,
Systemstabilitätsverordnung
2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind-
Die Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012 energie mit einer installierten maximalen Leis-
(BGBl. I S. 1635), die durch Artikel 10 des Gesetzes tung von mehr als 450 Kilowatt,
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
3. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fester
ist, wird wie folgt geändert:
Biomasse mit einer installierten maximalen
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: Leistung von mehr als 100 Kilowatt,
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gas- b) bei sonstigen Anlagen im Sinne von § 2:
förmiger und flüssiger Biomasse, einschließ- die Inbetriebnahme einer Anlage gemäß
lich Biomethan, mit einer installierten maxi- § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-
malen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I
die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb S. 2074) in der am 31. Dezember 2011
genommen wurden, geltenden Fassung,
5. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Was- 5. „Netzbetreiber“ in Abweichung von § 3 Num-
serkraft mit einer installierten maximalen Leis- mer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes, wer
tung von mehr als 100 Kilowatt. ein Elektrizitätsverteilernetz oder ein Über-
tragungsnetz betreibt, an das Anlagen im
Satz 1 ist anzuwenden für die Nachrüstung von
Sinne von § 2 Absatz 2 unmittelbar ange-
Anlagen
schlossen sind,
1. im Höchstspannungsnetz, wenn die Anlagen 6. „Betreiber von Entkupplungsschutzeinrich-
vor dem 1. September 2004 in Betrieb ge- tungen“, wer unabhängig vom Eigentum eine
nommen wurden, Entkupplungsschutzeinrichtung betreibt.“
2. im Hochspannungsnetz, wenn die Anlagen 5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
vor dem 1. September 2004 in Betrieb ge-
nommen wurden, „Abschnitt 2
3. im Mittelspannungsnetz, wenn die Anlagen Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung
vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen von Strom aus solarer Strahlungsenergie“.
wurden, und 6. § 4 wird wie folgt geändert:
4. im Niederspannungsnetz, wenn die Anlagen a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Anla-
vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen gen“ die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus
wurden.“ solarer Strahlungsenergie“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anlagen“
die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus solarer
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Strahlungsenergie“ eingefügt und wird die An-
„1. „Anlage“ eine Anlage im Sinne von § 3 Num- gabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-
mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes setzt.
vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in 7. § 5 wird wie folgt geändert:
der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
sung und eine KWK-Anlage im Sinne von § 3 a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Anla-
Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset- gen“ die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus
zes vom 19. März 2002 (BGBl. I S.1092) solarer Strahlungsenergie“ eingefügt.
in der am 31. Dezember 2011 geltenden b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anlagen“
Fassung; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare- die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus solarer
Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 Strahlungsenergie“ eingefügt und wird die An-
(BGBl. I S. 2074) in der am 20. Dezember gabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-
2012 geltenden Fassung ist auf Anlagen im setzt.
Sinne von § 2 Absatz 1 entsprechend anzu- 8. In § 7 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2
wenden; mehrere unmittelbar miteinander Absatz 1“ ersetzt.
verbundene KWK-Anlagen an einem Stand-
ort gelten in Bezug auf die in § 2 Absatz 2 9. § 8 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungsgren- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zen als eine KWK-Anlage, soweit sie inner-
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wünsche“
halb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen-
die Wörter „der Anlagenbetreiberin oder des
dermonaten in Dauerbetrieb genommen wor-
Anlagenbetreibers“ durch die Wörter „des
den sind,“.
Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1“
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagenbetrei- ersetzt.
berin oder Anlagenbetreiber“ durch die Wörter
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Wunsch“
„Betreiber einer Anlage,“ ersetzt.
die Wörter „der Anlagenbetreiberin oder des
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Anlagenbetreibers“ durch die Wörter „des
Komma ersetzt. Betreibers der Anlage“ ersetzt und nach
den Wörtern „Kosten von“ werden die Wör-
d) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:
ter „der Anlagenbetreiberin oder dem Anla-
„4. „Inbetriebnahme“ genbetreiber“ durch die Wörter „dem Betrei-
a) bei KWK-Anlagen: der Zeitpunkt der Zu- ber der Anlage“ ersetzt.
lassung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Informatio-
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom nen“ die Wörter „der Anlagenbetreiberin oder
19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zu- des Anlagenbetreibers“ durch die Wörter „des
letzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1“ er-
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert setzt und werden nach dem Wort „Elektrizitäts-
worden ist, und verteilernetzes“ die Wörter „die Anlagenbetrei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 281
berin oder den Anlagenbetreiber“ durch die Wör- Betreiber des Übertragungsnetzes gemäß § 11 Ab-
ter „den Betreiber der Anlage“ ersetzt. satz 3 die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „hat“ die Absatz 2, deren Anlagen unmittelbar an ihr Netz
Wörter „der Anlagenbetreiberin oder dem Anla- angeschlossen sind, unter Verweis auf diese Ver-
genbetreiber“ durch die Wörter „dem Betreiber ordnung schriftlich oder elektronisch zur Nachrüs-
der Anlage“ ersetzt. tung auffordern (Nachrüstungsaufforderung). Die
Nachrüstungsaufforderung hat mindestens Folgen-
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2“ durch die An- des zu enthalten:
gabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
1. die an der Anlage vorzunehmenden Frequenz-
10. § 9 wird wie folgt geändert: schutzeinstellungen, die sich aus den nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 11 Absatz 3 übermittelten Daten ergeben,
„§ 9 2. einen Formularvordruck für die Bestätigung des
Pflichten der Betreiber von Zugangs der Nachrüstungsaufforderung und für
Anlagen zur Erzeugung von die Kenntnisnahme der Fristen nach § 18 und
Strom aus solarer Strahlungsenergie“. möglicher Sanktionen gemäß § 23 dieser Verord-
nung und § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör- gien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
ter „Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei- S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
ber“ durch die Wörter „Betreiber von Anlagen zes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert
im Sinne von § 2 Absatz 1“ ersetzt. worden ist, (Zugangsbestätigung),
11. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „dieser Verord-
3. einen Formularvordruck für den Nachweis der
nung“ durch die Wörter „den §§ 4 bis 9“ ersetzt.
Nachrüstung (Nachrüstungsbestätigung) sowie
12. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
4. einen Formularvordruck für die Geltendmachung
„Abschnitt 3 und den Nachweis eines Ausnahmefalles gemäß
Nachrüstung von Anlagen § 15 (Ausnahmebegehren).
im Sinne von § 2 Absatz 2 Die Formularvordrucke sind von den Netzbetreibern
zur Verfügung zu stellen.
§ 11
Vorbereitung der Nachrüstung § 13
(1) Die Frequenzschutzeinstellungen der gemäß Pflichten der
§ 2 Absatz 2 betroffenen Anlagen sind von den Be- Betreiber von Anlagen zur
treibern von Übertragungsnetzen festzulegen. Sie Erzeugung von Strom aus Windenergie,
sind so festzulegen, dass bei einer Netzfrequenz fester Biomasse, Kraft-Wärme-Kopplung,
zwischen 47,50 Hertz und einschließlich 50,20 Hertz EEG-Gas, flüssigen Brennstoffen und Wasserkraft
keine automatische Trennung der Anlagen vom
Stromnetz erfolgt. Die obere Abschaltfrequenz je- (1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
der einzelnen betroffenen Anlage muss zwischen müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre
einem Wert von über 50,20 Hertz und einschließlich Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Zu-
51,50 Hertz liegen. Sie ist weiterhin so festzulegen, gangsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 2
dass sich eine gleichmäßige Verteilung der oberen innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Nach-
Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des rüstungsaufforderung gemäß § 12 Satz 1 übersen-
betroffenen Anlagenbestandes ergibt. den. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im
Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
(2) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, gien-Gesetzes.
die nicht Betreiber eines geschlossenen Elektrizi-
tätsverteilernetzes im Sinne von § 110 des Energie- (2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
wirtschaftsgesetzes sind, sind verpflichtet, dem müssen, wenn nicht eine Ausnahme von der Nach-
Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes den rüstungspflicht gemäß § 15 vorliegt, durch Nach-
Namen und die Anschrift der an ihr Netz unmittelbar rüstung dafür sorgen, dass die Frequenzschutz-
angeschlossenen Betreiber von geschlossenen einstellungen ihrer Anlage den Vorgaben des
Elektrizitätsverteilernetzen bis zum 11. April 2015 Netzbetreibers gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 ent-
mitzuteilen. sprechen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben (3) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
die nach Absatz 1 festgelegten Werte innerhalb von müssen die Nachrüstung durch eine Fachkraft ge-
vier Wochen nach der Übermittlung der Informatio- mäß DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt 3.2.31
nen gemäß Absatz 2 an diejenigen Netzbetreiber, innerhalb der Frist des § 18 durchführen lassen. So-
an deren Netz Anlagen unmittelbar angeschlossen weit ein Betreiber die an die Fachkraft gestellten
sind, zu übermitteln. Voraussetzungen erfüllt, kann er die Nachrüstung
selbst durchführen. Ein Nachweis der Fachkunde
§ 12 der Fachkraft nach Satz 1 ist der Nachrüstungs-
bestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 3 beizu-
Aufforderung zur Nachrüstung
fügen.
Netzbetreiber müssen innerhalb von zehn Wo-
chen nach der Übermittlung der Daten durch den 1
Zu beziehen über den Beuth-Verlag.
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
(4) Die Nachrüstung muss dem Netzbetreiber, an satz 1 von den Betreibern der Übertragungsnetze
dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen vorgegebenen Werte. Ein Fall nach Satz 1 Num-
ist, durch Übermittlung der vollständig ausgefüllten mer 3 liegt vor, wenn die Einstellung der Werte
und von dem Betreiber der Anlage und der Fach- den nachfolgenden Anforderungen entspricht:
kraft im Sinne von Absatz 3 Satz 1 unterzeichneten 1. bei Anlagen, die im Niederspannungsnetz ange-
Nachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Num- schlossen sind, die Anforderung der Anwen-
mer 3 nachgewiesen werden. dungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08, Ab-
(5) Wenn die Frequenzschutzeinstellungen der schnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4 und 8.3.1 des Verban-
Anlage bereits den Vorgaben des Netzbetreibers des der Elektrotechnik Elektronik Informations-
gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 oder den geltenden technik e.V. (VDE)3,
technischen Richtlinien gemäß § 15 Absatz 1 Num- 2. bei Anlagen, die im Mittelspannungsnetz ange-
mer 3 entsprechen, beschränkt sich die Verpflich- schlossen sind, die Anforderung der Richtlinie
tung darauf, das Erfüllen der Vorgaben durch die des Bundesverbandes der Energie- und Wasser-
Bestätigung einer Fachkraft gemäß Absatz 3 Satz 1 wirtschaft e. V. Erzeugungsanlagen am Mittel-
nachzuweisen. spannungsnetz, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1
sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni
§ 14 20084 oder
Verpflichtung zur Nachrüstung
3. bei Anlagen, die am Hoch- und Höchstspan-
von Entkupplungsschutzeinrichtungen
nungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung
(1) Für den Fall, dass zwischen Anlagen gemäß des Leitfadens des Verbandes der Netzbetreiber
§ 2 Absatz 2 und dem Netzanschluss eine zusätz- e. V. EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und
liche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrich- Höchstspannungsnetz, Kapitel 9 in der Fassung
tung mit einem Frequenzschutz installiert ist, muss von August 20045.
der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung
(2) Keine Nachrüstungspflicht besteht, wenn der
diese innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in
Betreiber der Anlage nachweist, dass
der Weise nachrüsten, dass für die untere Abschalt-
frequenz ein Wert von 47,50 Hertz und für die obere 1. auch die Einstellung anderer als der in § 12
Abschaltfrequenz ein Wert von 51,50 Hertz einge- Satz 2 Nummer 1 vorgegebenen Werte die in Ab-
stellt wird. satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten
Folgen hätte oder
(2) Soweit der Betreiber der Entkupplungs-
schutzeinrichtung kein Netzbetreiber ist, kann der 2. die betreffende Anlage als Notstromaggregat
Netzbetreiber eine schriftliche oder elektronische gemäß der VDN-Richtlinie „Notstromaggre-
Bestätigung der Abschaltfrequenzwerte von dem gate – Richtlinie für Planung, Errichtung und
Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung ver- Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten“,
langen. 5. Auflage 20046, genutzt wird.
(3) Die Ausnahmeregelungen der §§ 15 bis 17
sind nicht anwendbar. § 16
Ausnahmebegehren
§ 15 und Nachweis des Ausnahmefalles
Ausnahmefälle (1) Für Ausnahmefälle gemäß § 15 muss der Be-
(1) Eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht be- treiber der Anlage innerhalb von neun Monaten ab
steht für den Fall, dass der Betreiber einer Anlage Zugang der Nachrüstungsaufforderung ein ausge-
gemäß § 2 Absatz 2 nachweist, dass eine Nachrüs- fülltes Ausnahmebegehren gemäß § 12 Satz 2
tung gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 4 an den Netzbetreiber, an dessen Netz
die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, übersen-
1. den Austausch des Antriebsstrangs, des Gene-
den. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im
rators oder der Leistungselektronik gemäß DIN
Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
IEC 60050-551:1999 „Internationales Elektro-
gien-Gesetzes.
technisches Wörterbuch – Teil 551: Leistungs-
elektronik (IEC 60050-551:1998)“2 erforderlich (2) Zusammen mit dem ausgefüllten Ausnahme-
machen würde, begehren ist das Vorliegen des geltend gemachten
Ausnahmefalles gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
2. eine mit den in Nummer 1 aufgeführten Fällen
mer 1 oder 2 nachzuweisen. Der Nachweis kann
vergleichbare finanzielle Belastung ergeben
würde oder
3
Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert nieder-
3. nicht zu geringeren Kosten führt, als die Nach- gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
rüstung der Frequenzschutzeinstellungen nach 4
Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin
den allgemeinen annerkannten Regeln der Tech- (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx)
nik im Sinne des § 49 des Energiewirtschafts- und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-
gesetzes. bibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).
5
Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx)
nicht die gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 geforderten und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-
Werte einzustellen, sondern die gemäß § 17 Ab- bibliothek in Leipzig.
6
Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert nieder-
2
Zu beziehen über den Beuth-Verlag. gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 283
insbesondere durch Informationen des Anlagenher- zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 ver-
stellers, des Servicedienstleisters oder das Gutach- pflichtet. Der Netzbetreiber teilt dem Betreiber der
ten eines unabhängigen Dienstleisters erbracht Anlage schriftlich oder elektronisch mit, dass der
werden. Dabei ist mindestens die maximale Wirk- Nachweis für das Vorliegen eines Ausnahmefalles
leistungsabgabe der Erzeugungseinheit an das nicht erbracht wurde und fordert ihn erneut zur
Stromnetz für bestimmte Zeitdauern in Abhängig- Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 auf.
keit der Netzfrequenz anzugeben. Im Falle des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist durch eine § 18
Fachkraft im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 zu Frist zur Nachrüstung
bestätigen, dass an der Anlage eine Wirkleistungs-
reduktionskennlinie im Sinne von § 15 Absatz 1 (1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
Satz 3 Nummer 1 bis 3 implementiert wird. und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtun-
gen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet,
(3) Der Netzbetreiber leitet die nach den Absät- die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungs-
zen 1 und 2 erhaltenen Unterlagen, nach Prüfung schutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab
auf ihre Vollständigkeit, unverzüglich zur weiteren Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nach-
Prüfung an den Betreiber des Übertragungsnetzes rüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.
weiter. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen fordert (2) Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf
der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schrift- 18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage
lich oder elektronisch auf, die Unterlagen zu ergän-
1. einen Ausnahmefall gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1
zen. Sofern der Betreiber der Anlage die Unterlagen
oder Absatz 2 geltend macht,
nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zu-
gang des Aufforderungsschreibens ergänzt, wird 2. nachweist, dass der Wartungstermin innerhalb
das Ausnahmebegehren nicht weiter berücksichtigt von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nach
und es gilt die Verpflichtung zur Nachrüstung ge- Absatz 1 stattfinden und die Nachrüstung im
mäß § 13 Absatz 2 bis 5. § 100 Absatz 4 des Er- Rahmen des Wartungstermins vorgenommen
neuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anwendbar. wird, oder
3. nachweist, dass die zur Beurteilung der Nach-
§ 17 rüstbarkeit seiner Anlage notwendigen Unterla-
gen nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgegebe-
Prüfung der Ausnahme- nen Frist beigebracht werden können.
begehren und Mitteilung der Ergebnisse (3) Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zu-
gang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei
(1) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ent- dem Netzbetreiber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1
scheidet innerhalb von neun Monaten nach Erhalt bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung
der Unterlagen gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1, ob gemäß § 17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an
einer der Ausnahmefälle gemäß § 15 Absatz 1 den Betreiber der Anlage sowie während der Prüf-
Satz 1 oder Absatz 2 gemäß § 16 Absatz 2 nach- frist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß
gewiesen werden konnte und mit welchen Ab- § 21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur für Elek-
schaltfrequenzen die betreffende Anlage gegebe- trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
nenfalls nachzurüsten ist. bahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 21 Absatz 5.
(2) Der Betreiber des Übertragungsnetzes teilt
§ 19
dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage un-
mittelbar angeschlossen ist, die Entscheidung nach Qualitätskontrolle
Absatz 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
mit. verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der
Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu
(3) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 lassen. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht gemäß zen sind verpflichtet, den Betreiber des Übertra-
§ 15 Absatz 1 vor, so fordert der Netzbetreiber gungsnetzes, an dessen Netz sie angeschlossen
den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektro- sind, bei der Durchführung der Kontrolle zu unter-
nisch auf, die Werte nach Absatz 1 innerhalb der stützen, insbesondere die Stichproben vorzuneh-
Frist gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- men.
satz 2 einzustellen. Der Betreiber der Anlage ist ver-
pflichtet, die Anlage innerhalb dieser Frist mit den (2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
nach Absatz 1 festgelegten Werten nachzurüsten. sind verpflichtet, dem Netzbetreiber, an dessen
Netz sie unmittelbar oder mittelbar angeschlossen
(4) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 sind, zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nachrüs-
eine Ausnahme gemäß § 15 Absatz 2 vor, so bestä- tung erfolgt ist, vier Wochen nach entsprechender
tigt der Netzbetreiber dem Betreiber der Anlage Aufforderung Zugang zu der betreffenden Anlage
schriftlich oder elektronisch, dass keine Pflicht zur zu gewähren. Übersendet der Betreiber der Anlage
Nachrüstung der Anlage besteht. innerhalb dieser Frist ein nach der Nachrüstung
angefertigtes Prüfungsprotokoll nach Anhang F Zif-
(5) Ist der Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 und 2 fer 3.3 der Technischen Richtlinien für Erzeugungs-
für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht er- einheiten und -anlagen Teil 8 „Zertifizierung der
bracht, so ist der Betreiber der Anlage weiterhin Elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinhei-
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
ten und -anlagen am Mittel-, Hoch- und Höchst- elektronische Mitteilung an den Betreiber der An-
spannungsnetz“, Revision 06, Stand 01.05.20137, lage zu beanstanden, wenn
an den Netzbetreiber, ist er zur Gewährung des Zu- 1. die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für
gangs nach Satz 1 nicht verpflichtet. entsprechende Maßnahmen an vergleichbaren
Anlagen in der Regelzone im Sinne von § 3
§ 20 Nummer 30 des Energiewirtschaftsgesetzes
Information der Bundesnetzagentur des Betreibers des Übertragungsnetzes deutlich
übersteigt oder
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
2. der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen
verpflichtet, jährlich zum 1. Dezember gemeinsam
nicht nachvollziehbar ist.
einen Bericht über den Stand der Nachrüstung
nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundes- (4) Für den Fall, dass der Betreiber des Übertra-
netzagentur zu übermitteln. Diese kann im Verfah- gungsnetzes den Kostenvoranschlag beanstandet,
ren nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschafts- kann der Betreiber der Anlage den Kostenvoran-
gesetzes Inhalt und Form des Berichts festlegen. schlag
(2) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Be- 1. nachbessern und bei dem Betreiber des Über-
treibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils tragungsnetzes erneut einreichen oder
vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteiler- 2. zusammen mit der Beanstandung des Betreibers
netzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen des Übertragungsnetzes an die Bundesnetz-
Daten quartalsweise ab dem 14. März 2016 zu agentur zur Entscheidung über die Erstattungs-
übermitteln. fähigkeit der veranschlagten Kosten übersenden.
(5) Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvor-
§ 21 anschlag entsprechend den in Absatz 3 genannten
Anteilige Kostenübernahme Maßstäben. Sie teilt dem Betreiber der Anlage so-
wie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach
verpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß Erhalt der Unterlagen gemäß Absatz 4 Nummer 2
§ 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung mit. Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur die
zur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten, Beanstandung des Betreibers des Übertragungs-
die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der instal- netzes als begründet ansieht, gilt die Vorausset-
lierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß zung des Absatzes 2 Nummer 2 als nicht erfüllt.
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a je Kilowatt der
installierten elektrischen Leistung der nachzurüs- § 22
tenden Anlage übersteigen (Eigenanteil der Betrei-
ber einer Anlage), sofern die Voraussetzungen nach Kosten der Betreiber
Absatz 2 erfüllt sind. Die gemäß Satz 1 zu erstat- von Übertragungsnetzen und
tenden Kosten werden durch die Netzbetreiber an der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
die Betreiber der Anlagen ausgezahlt. Die Betreiber (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen und
von Elektrizitätsverteilernetzen erhalten in der vor- die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
aussichtlichen Höhe der Erstattungskosten quar- berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen
talsweise Abschlagszahlungen von den Betreibern nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden
der Übertragungsnetze. jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu
machen.
(2) Die Betreiber von Anlagen können die Erstat-
tung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kosten (2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteiler-
bei den Betreibern von Übertragungsnetzen verlan- netzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
gen, wenn
§ 23
1. die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nach-
gewiesen werden und Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1
2. entsprechende Kostenvoranschläge der geltend
Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschafts-
gemachten Kosten, die vor Beauftragung der
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Maßnahme bei dem jeweiligen Betreiber eines
Übertragungsnetzes eingereicht worden sind, 1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbe-
nicht gemäß Absatz 3 beanstandet wurden oder stätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersen-
die Beanstandung durch die Bundesnetzagentur det,
gemäß Absatz 5 als unbegründet angesehen 2. entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass
wurde. die Frequenzschutzeinstellungen den dort ge-
(3) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist be- nannten Vorgaben entsprechen,
rechtigt, einen gemäß Absatz 2 Nummer 2 vorab 3. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung
übersandten Kostenvoranschlag innerhalb von vier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch-
Wochen ab Zugang durch eine schriftliche oder führen lässt,
7
4. entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungs-
Zu beziehen über die Internetseite des FGW (http://www.wind-fgw.de/
Bestellung_TR.html) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der schutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht
Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig. rechtzeitig nachrüstet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 285
5. entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht 1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach den
oder nicht rechtzeitig erbringt oder Wörtern „§ 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverord-
nung“ die Wörter „und der Nachrüstung von Anlagen
6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbe-
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
treiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.“
gien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22
der Systemstabilitätsverordnung“ eingefügt.
Artikel 2
2. In § 32 Absatz 1 Nummer 4b wird nach der Angabe
Änderung der „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „und § 22“ eingefügt.
Anreizregulierungsverordnung
Artikel 3
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 9 des Inkrafttreten
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S.1066) geändert Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
worden ist, wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. März 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Bekanntmachung
der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 19. November 2014
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat sich durch Beschluss vom
19. November 2014 nachstehende Geschäftsordnung gegeben.
Karlsruhe, den 19. November 2014
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. A n d r e a s V o ß k u h l e
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Inhalt
Teil A
Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts §§ 1 – 19
Teil B
Verfahrensergänzende Vorschriften §§ 20 – 73
Titel 1: Zum Verfahren im Allgemeinen §§ 20 – 37
Titel 2: Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2,
§ 19 Absatz 4 BVerfGG § 38
Titel 3: Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 81a und §§ 93b bis 93d
BVerfGG §§ 39 – 42
Titel 4: Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG §§ 43 – 46
Titel 5: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG §§ 47 – 48
Titel 6: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG §§ 49 – 54
Titel 7: Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30
Absatz 2 BVerfGG § 55
Titel 8: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7a BVerfGG §§ 56 – 58
Titel 9: Zum Verfahren in der Beschwerdekammer gemäß § 97c BVerfGG §§ 59 – 62
Titel 10: Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungsge-
richts §§ 63 – 65
Titel 11: Schlussvorschriften §§ 66 – 73
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 287
Te i l A (2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Rich-
Vo r s c h r i f t e n z u r terinnen und Richter aus jedem Senat an, den Aus-
O r g a n i s a t i o n u n d Ve r w a l t u n g schüssen nach Absatz 1 Buchstabe a bis c außerdem
der Präsident und der Vizepräsident.
des Bundesverfassungsgerichts
(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die
§1 Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertretung.
(1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der (4) Der Präsident führt bei Mitwirkung in einem Aus-
Aufgaben des Gerichts zusammen. schuss den Vorsitz. Die übrigen Ausschüsse wählen
Vorsitzende aus ihrer Mitte.
(2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstel-
lung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die (5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen
Mitglieder des Gerichts, ihren Status und ihre Arbeits- Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes
bedingungen unmittelbar betreffenden Fragen sowie beantragen. Die Vorsitzenden müssen den Ausschuss
erforderlichenfalls über allgemeine Grundsätze für die unverzüglich einberufen.
Verwaltung des Gerichts. (6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als
(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse (7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angele-
des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Ver- genheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Ple-
waltung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Be- num im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder
deutung wird er mit dem Plenum beraten. der Ausschuss die Entscheidung des Plenums für erfor-
derlich hält. Das Plenum kann einen Ausschuss für die
§2 Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschlüsse
(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf, binden. Es kann einem ständigen Ausschuss eine An-
mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst gelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Be-
einberufen. schlussfassung im Plenum zuweisen.
(2) Das Plenum wird unverzüglich einberufen, wenn (8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im
es der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.
drei Richterinnen und Richter unter Angabe des Bera-
tungsgegenstandes beantragen. §4
(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigs- Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vize-
tens vier Tage liegen. präsidenten und dieser von dem dienstältesten, bei
gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesen-
(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel den Mitglied des Gerichts vertreten.
der Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit §5
nötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen bei- (1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Die
zufügen. Vertretung übernimmt im Fall der Verhinderung der Vi-
(6) Der Präsident setzt jeden von einem Mitglied des zepräsident und bei dessen Verhinderung das dienstäl-
Gerichts spätestens am dritten Tag vor der Sitzung an- teste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwe-
gemeldeten Beratungsgegenstand auf die Tagesord- sende Mitglied des Gerichts.
nung. Das Plenum kann, wenn niemand widerspricht, (2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts
weitere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber
setzen. Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident, dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bun-
der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens drei desrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen
Richterinnen und Richter eingebracht haben, darf von obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vize-
der Tagesordnung nicht abgesetzt werden. Im Übrigen präsidenten. Sie können von anderen Richterinnen und
beschließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über Richtern vertreten oder unterstützt werden.
die Tagesordnung.
(7) Der Präsident leitet die Sitzung. Über ihren Ver- §6
lauf wird ein Protokoll erstellt, das den Mitgliedern des Der Präsident übt das Hausrecht aus. Es kann durch
Gerichts unverzüglich zugeleitet wird. Verfügung delegiert werden.
§3 §7
(1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüs- (1) Die Mitglieder des Gerichts werden über alle
se: wichtigen, das Gericht berührenden Vorgänge unter-
a) einen Geschäftsordnungsausschuss, richtet.
b) einen Protokollausschuss, (2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet in
der Regel der Protokollausschuss, ob und durch wen
c) einen Haushalts- und Personalausschuss,
sie wahrgenommen werden. Soweit der Präsident an
d) einen Bibliotheksausschuss. seiner Stelle entscheidet, ist der Protokollausschuss
Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet wer- zu unterrichten.
den. (3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
§8 (2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen,
Das Dienstalter eines Mitglieds des Gerichts be- die Angehörige der Verwaltung mit gesetzgebenden
stimmt sich vom Tage der Vereidigung als Richterin Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im
oder Richter des Bundesverfassungsgerichts an. Bei Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner
gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter. Ausschüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder
sind, soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des
§9 Präsidenten zu führen.
Soweit in Gesetzen, die auf die Mitglieder des Ge- § 16
richts entsprechend anzuwenden sind, Verwaltungsent-
scheidungen den Vorgesetzten, den Dienstvorgesetz- Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vize-
ten oder der Behördenleitung zugewiesen sind, trifft präsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes be-
sie der Präsident. stimmen. Wer von ihnen zur Auszeichnung von Verfah-
renspost und von im Allgemeinen Register zu erfassen-
§ 10 den Vorgängen berufen wird, muss die Befähigung zum
Richteramt haben.
Dienstreisen von Richterinnen und Richtern sind
dem Präsidenten anzuzeigen. Die Gegenzeichnung § 17
macht kenntlich, dass gegen die Behandlung der Reise
als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Die Teil- (1) Amtliche Informationen des Gerichts werden von
nahme an Fachtagungen im Inland gilt immer als der Pressestelle veröffentlicht.
Dienstreise. (2) Amtliche Informationen an die Medien aus dem
Bereich eines Senates bedürfen der Zustimmung des
§ 11 oder der Vorsitzenden.
Urlaub der Richterinnen und Richter ist ebenso wie (3) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch die
Krankheit und Ortsabwesenheit von längerer Dauer als Pressestelle koordiniert.
einer Woche rechtzeitig vorher dem Präsidenten und
dem oder der Vorsitzenden ihres Senats anzuzeigen. § 18
Es ist eine Anschrift zu hinterlassen oder sonst die Er-
Bei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv einge-
reichbarkeit zu sichern.
richtet, in dem alle das Gericht berührenden Materialien
gesammelt werden.
§ 12
(1) Der Direktor und die Abteilungsleitung „Justizver- § 19
waltung“ unterstützen insbesondere die Vorsitzenden
Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines
der Senate bei der Erledigung der Senatsgeschäfte.
obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundes-
(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt ha- verfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das
ben und sind in Senatsangelegenheiten ausschließlich Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsge-
an die Weisung der Vorsitzenden gebunden. richts, aus dieser Geschäftsordnung oder den vom Ge-
richt erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften
§ 13 nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Verwal-
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mit- tungsvorschriften für die obersten Bundesbehörden.
arbeiter unterstützen das Mitglied des Gerichts, dem
sie zugewiesen sind, bei dessen dienstlicher Tätigkeit. Te i l B
Sie sind dabei an dessen Weisungen gebunden. Ve r f a h r e n s e r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n
(2) Die Richterinnen und Richter sind berechtigt, ihre
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Titel 1
selbst auszuwählen. Ihnen obliegt die dienstliche Beur- Zum Verfahren im Allgemeinen
teilung; die Vorsitzenden der Senate können eine ei-
gene Beurteilung beifügen.
§ 20
§ 14 (1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Ge-
schäftsjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Ge-
(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt schäftsjahres an, nach welchen Grundsätzen die ver-
der Präsident. Bestimmte Geschäfte können dem Di- fahrenseinleitenden Anträge auf die Mitglieder des Ge-
rektor allgemein zur selbständigen Erledigung übertra- richts einschließlich der Vorsitzenden zur Berichterstat-
gen werden. tung zu verteilen sind. Von diesen Grundsätzen kann
(2) Die Mitglieder des Gerichts betreffende Verwal- während des Geschäftsjahres nur abgewichen werden,
tungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhinde-
der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident rung eines Mitglieds des Gerichts nötig wird.
selbst. (2) Der oder die Vorsitzende stellt fest, wer für die
Berichterstattung zuständig ist. In Zweifelsfällen wer-
§ 15 den die betroffenen Mitglieder des Senats vor der Zu-
(1) Der Direktor handelt als Verwaltungsleitung im weisung angehört. Bei Meinungsverschiedenheiten
Auftrag des Präsidenten. Das Nähere regelt eine Verfü- entscheidet grundsätzlich der Senat. Der oder die Vor-
gung des Präsidenten. sitzende kann wegen der besonderen Bedeutung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 289
Sache im Einvernehmen mit dem Senat ein Mitglied zur (2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel
Mitberichterstattung bestimmen. eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhand-
lungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten
§ 21 rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht.
(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochenta- (3) Die Tonaufzeichnung, in der die mündliche Ver-
gen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. handlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 BVerfGG),
Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbe- steht nur den Mitgliedern des Gerichts und den Verfah-
schlusses; in Eilfällen kann der oder die Vorsitzende rensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung.
eine außerordentliche Sitzung einberufen. Überspielungen und private Übertragungen sind unzu-
(2) Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit lässig.
dem Senat die Tagesordnung fest. Sie soll den Mitglie- (4) Wenn und soweit Abschriften für den Gebrauch
dern des Senats mindestens zehn Tage vorher zuge- des Gerichts angefertigt werden, können die Verfah-
hen. rensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.
§ 22 (5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer
wissenschaftlichen Publikation oder einer Verfahrens-
(1) Entscheidungen nach §§ 24 und 81a BVerfGG dokumentation können Abschriften von Äußerungen
können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. freigegeben werden, wenn dies auf Grund einer Abwä-
Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme gung des öffentlichen Interesses an der Publikation mit
der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Erklä-
93b BVerfGG). renden gerechtfertigt ist. Sind in den Abschriften per-
(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden oder die sonenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschrif-
Vorsitzende (§ 23 Absatz 2 BVerfGG) erfolgt auf Vor- ten des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermitt-
schlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats. lung zu Forschungszwecken Anwendung.
(3) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbeson- (6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene
dere durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem be- Äußerung gewährt wird, erhalten die Erklärenden Gele-
richterstattenden Mitglied des Senats, soweit veran- genheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu neh-
lasst im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden. men; sie können auch stilistische Korrekturen anregen,
die den Sinn nicht verändern. Die Entscheidung trifft
(4) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes
jeweils die oder der Vorsitzende des Senats. Einwen-
oder oberste Landesgerichte (§ 82 Absatz 4 BVerfGG)
dungen, denen nicht entsprochen wird, sind zu den Ak-
werden von dem oder der Vorsitzenden des Senats auf
ten zu nehmen. Von der Anhörung der Erklärenden
Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Se-
kann abgesehen werden, wenn dies unverhältnismäßig
nats oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersuchen
aufwändig wäre.
können auch in anderen Fällen als in denen der konkre-
ten Normenkontrolle (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) ver- (7) Auf § 25a BVerfGG ist zu Beginn der mündlichen
fügt werden. Verhandlung hinzuweisen.
(5) Auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds
des Senats oder auf Beschluss des Senats ersucht der § 25
oder die Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem
Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu Bei den Beratungen dürfen nur die an der Entschei-
einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutacht- dung mitwirkenden Richterinnen und Richter anwesend
lich zu äußern. sein.
(6) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen wer-
§ 26
den aktenkundig gemacht.
(1) Die Richterinnen und Richter, die an der Ent-
§ 23 scheidung mitgewirkt haben, können bis zu deren Ver-
kündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke
(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist,
der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen,
legt das berichterstattende Mitglied des Senats ein
wenn sie ihre Stimmabgabe ändern wollen; sie können
schriftliches Votum vor. Gleichzeitig gehen den Mitglie-
die Fortsetzung der Beratung beantragen, um bisher
dern des Senats die Handakten zu, die alle verfahrens-
nicht erörterte Gesichtspunkte vorzutragen oder wenn
und entscheidungserheblichen Schriftstücke enthalten.
ein Sondervotum dazu Anlass gibt.
In einfachen Fällen kann an Stelle eines Votums ein be-
gründeter Entscheidungsentwurf vorgelegt werden. (2) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer münd-
(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Be- lichen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum
ratung oder der mündlichen Verhandlung sollen min- des Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden
destens zehn Tage liegen. sind.
§ 24 § 27
(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Ver- Über den Gang der Beratung entscheidet der Senat.
handlung stattfindet. Er kann zu § 17a BVerfGG ergän- Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über
zende Regelungen für die mündliche Verhandlung und sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über
die Urteilsverkündung erlassen. den Tenor entschieden wird.
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
§ 28 § 33
(1) Die Richterinnen und Richter, die an einer Ent- Beim Bundesverfassungsgericht besteht eine Doku-
scheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem mentationsstelle. Sie erfasst und dokumentiert verfas-
Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach den sungsgerichtliche Entscheidungen und wesentliche
Vorsitzenden aufzuführen. sonstige Materialien. Die Mitglieder des Gerichts wirken
bei der Auswahl und Auswertung von Dokumenten mit.
(2) Sind an einer Entscheidung mitwirkende Richte-
Die Dokumente werden in einer gerichtsübergreifenden,
rinnen oder Richter an der Unterschrift verhindert, so
allgemein zugänglichen Datenbank gespeichert. Die
beurkunden dies die Vorsitzenden.
Dokumentationsstelle ist auch für die Archivierung so-
wie für das Bereitstellen von Entscheidungen des Bun-
§ 29 desverfassungsgerichts im Internet zuständig.
Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu ver-
öffentlichen sind, übersendet der Direktor dem zustän- § 34
digen Ministerium. Ist die Entscheidung drei Monate Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügun-
nach der Verkündung oder Zustellung noch nicht im gen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente,
Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so unterrichtet er die Abstimmungen betreffen, sind nicht Bestandteil
den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und das bericht- der Verfahrensakten. Sie sind in besonderem Umschlag
erstattende Mitglied des Senats. zusammen mit den Akten aufzubewahren. Unbescha-
det des § 35b Absatz 5 Satz 2 BVerfGG unterliegen
§ 30 sie nicht der Akteneinsicht.
Soweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmäch-
tigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, § 35
ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar (1) Über die Akteneinsicht entscheidet der oder die
zu übersenden. Vorsitzende im Benehmen mit dem berichterstattenden
Mitglied des Senats. Im Fall des § 63 Absatz 2 Buch-
§ 31 stabe c entscheidet der Präsident. Über die Aktenein-
sicht bei Verfahren im Allgemeinen Register nach § 63
(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16
Absatz 1 entscheiden die gemäß § 65 Zuständigen.
Absatz 1 BVerfGG und der Senate werden in einer
vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidun- (2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten
gen des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, die (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Absatz 1 Satz 1
von den Mitgliedern des Gerichts in eigener Verantwor- und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.
tung herausgegeben wird. (3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgeset-
(2) Das Plenum oder der Senat können die Veröffent- zes über die Übermittlung personenbezogener Daten
lichung einer Entscheidung in der Sammlung ausschlie- finden Anwendung.
ßen. Dieser Beschluss ist aktenkundig zu machen.
§ 36
(3) Wenn ein Beschluss der Kammer nach §§ 81a,
93b oder § 93c BVerfGG im Einzelfall von besonderem Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Interesse ist, kann der Senat auf ihren Vorschlag die sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder
Veröffentlichung in der Sammlung veranlassen. private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt eine
Anweisung des Präsidenten.
(4) Die Namen der Richterinnen und Richter, die an
der Entscheidung beteiligt sind, werden in der Samm- § 37
lung mit abgedruckt.
(1) Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsent-
(5) Die Namen von Personen, Personenvereinigun- scheidungen einschließlich der in § 34 genannten
gen und Orten werden beim Abdruck grundsätzlich Schriftstücke können nach zehn Jahren an das Bun-
mit den Anfangsbuchstaben abgekürzt. desarchiv abgegeben werden.
(6) Soweit aus der Veröffentlichung der vom Gericht (2) Die Vernichtung von Verfahrensakten und von
autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bun- Schriftstücken nach § 34 ist nach 30 Jahren zulässig.
desverfassungsgerichts Überschüsse zur Verfügung Hiervon ausgeschlossen sind Verfahrensakten und
stehen, sind diese für die Aufgaben eines richterlichen Schriftstücke nach § 34 zu Entscheidungen, die seitens
Berufsverbandes der Mitglieder des Bundesverfas- des Gerichts zur Veröffentlichung bestimmt wurden.
sungsgerichts oder für gemeinnützige Zwecke zu ver-
wenden. Titel 2
Zum Verfahren im Vertretungsfalle
§ 32 gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 4 BVerfGG
(1) Amtliche Informationen über ergangene Ent-
scheidungen bedürfen der Billigung des berichterstat- § 38
tenden Mitglieds des Senats und des oder der Vorsit- (1) In den Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des
zenden und dürfen erst veröffentlicht werden, wenn an- § 19 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der oder die Vor-
zunehmen ist, dass die Entscheidung den Prozessbe- sitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall einge-
teiligten zugegangen ist. treten ist, das Losverfahren an.
(2) Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Kam- (2) Der oder die Vorsitzende des anderen Senats
mern. führt das Losverfahren durch. Die Mitglieder beider Se-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 291
nate werden von dem Lostermin unterrichtet, zu dem Titel 4
ein Urkundsbeamter oder eine Urkundsbeamtin zuge- Zum Verfahren im
zogen wird. Eine Niederschrift über das Losverfahren Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG
wird zu den Akten des Verfahrens genommen. Das Er-
gebnis des Losverfahrens ist allen Mitgliedern des Ge- § 43
richts mitzuteilen.
In den nach § 14 Absatz 5 BVerfGG zu bildenden
(3) Für die Anordnung und Durchführung des Los- Ausschuss wählt jeder Senat für die Dauer eines Ge-
verfahrens gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG entspre- schäftsjahres zwei Mitglieder des Gerichts und deren
chend. Stellvertretung. Der Präsident wird im Vorsitz vom Vize-
präsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom
Titel 3 dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem le-
bensältesten Mitglied des Ausschusses.
Zum Verfahren in den Kammern
gemäß § 81a und §§ 93b bis 93d BVerfGG § 44
(1) Die Vorsitzenden werden über alle verfahrensein-
§ 39 leitenden Anträge für ihren Senat unterrichtet. Dabei
werden sie auf Zweifel, die Senatszuständigkeiten be-
In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, treffen, hingewiesen. Sie führen gegebenenfalls eine
der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das Erörterung in ihrem Senat herbei.
jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das le-
bensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz. (2) Eine Sache kann an den anderen Senat abgege-
ben werden, wenn die Vorsitzenden und berichterstat-
tenden Mitglieder beider Senate darüber einig sind.
§ 40
(3) Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberu-
(1) Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die fung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuss wird
Kammern – in der Regel auf Grund eines schriftlichen unverzüglich – in der Regel mit einer Ladungsfrist von
Votums – in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder vierzehn Tagen – einberufen. Dies gilt nicht, wenn der
als berichterstattendes Mitglied zugeteilt sind. Gehört Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.
ein Mitglied mehreren Kammern an, regelt der Senat
in dem Beschluss nach § 15a Absatz 2 BVerfGG, wie § 45
sich die Zuständigkeit für die diesem zugeteilten Ver-
Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Aus-
fahren auf die Kammern verteilt.
schusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem
(2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer Senat. Diese können gemeinsam oder getrennt vor der
nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage
§ 93d Absatz 2 BVerfGG der Senat. abgeben.
(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfas- § 46
sungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache ge- Die Beschlüsse des Ausschusses werden von dem
stellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anord- oder der Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festge-
nung gegenstandslos. halten. Sie werden nicht begründet. Sie werden allen
Mitgliedern des Gerichts mitgeteilt und zu den Akten
§ 41 des Verfahrens gebracht.
Das berichterstattende Mitglied kann bereits vor der Titel 5
Entscheidung der Kammer, ob ein Normenkontrollan-
trag unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG
nicht angenommen wird (§§ 81a, 93b BVerfGG), Stel-
lungnahmen der Äußerungsberechtigten (§ 82 in Ver- § 47
bindung mit §§ 77, 94 BVerfGG) oder Dritter einholen (1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in ei-
und sich mit Ersuchen an die in § 82 Absatz 4 BVerfGG ner Entscheidung des anderen Senats oder des Ple-
genannten Gerichte wenden. nums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will,
ruft das Plenum durch Senatsbeschluss an.
§ 42 (2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
Sind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das
will, auf Anfrage erklärt, dass er an seiner Rechtsauf-
mit einem Nichtannahmebeschluss geendet hat, Akten
fassung nicht festhalte.
des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Ver-
fassungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen wor- § 48
den, so ist diesem Gericht bei der Rückgabe der Akten
eine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. Das (1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums
gleiche gilt, wenn ein Verfassungsorgan oder eine Be- benennen die Vorsitzenden der Senate jeweils ein be-
hörde auf ein entsprechendes Ersuchen um Äußerung richterstattendes Mitglied. Diese legen spätestens zehn
zur Verfassungsbeschwerde eine Stellungnahme abge- Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.
geben hat oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde (2) Der Beschluss des Plenums ist zu begründen. Er
gegen eine Entscheidung eines obersten Bundesge- ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behan-
richts gerichtet hat. deln.
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
Titel 6 nung zu der Entscheidung oder deren Begründung nie-
Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG derlegt, muss binnen drei Wochen nach Fertigstellung
der Entscheidung dem oder der Vorsitzenden des Se-
§ 49 nats vorliegen. Der Senat kann diese Frist verlängern.
(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß (2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben,
§ 105 Absatz 1 BVerfGG kann gestellt werden von min- hat dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand
destens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des der Beratungen ermöglicht.
§ 105 Absatz 1 Nummer 1 BVerfGG auch vom Präsi- (3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgege-
denten und vom Vizepräsidenten gemeinsam. ben, so geben dies die Vorsitzenden bei der Verkün-
(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitglie- dung bekannt. Im Anschluss daran kann die Richterin
dern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Emp- oder der Richter den wesentlichen Inhalt des Sonder-
fangsbestätigung mitgeteilt. votums mitteilen.
§ 50 (4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Ent-
scheidung bekanntgemacht.
Dem Mitglied des Gerichts, gegen das sich der An-
trag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag (5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Ent-
schriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern. scheidungen des Bundesverfassungsgerichts im An-
schluss an die Entscheidung namentlich gekennzeich-
§ 51 net zu veröffentlichen.
Der Beschluss auf Einleitung des Verfahrens bedarf (6) Für Sondervoten zu Entscheidungen des Ple-
der Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern des nums gelten die vorstehenden Bestimmungen entspre-
Gerichts. Das Plenum berät und beschließt in Abwe- chend.
senheit des oder der Betroffenen. Der Beschluss wird
nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richte- Titel 8
rinnen und Richtern unterschrieben und anschließend
dem oder der Betroffenen eröffnet. Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7a BVerfGG
§ 52 § 56
Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum Jedes Mitglied des Gerichts kann Vorschläge für die
ein Mitglied zur Führung der Untersuchung aus seiner Entschließung des Plenums gemäß § 7a BVerfGG ma-
Mitte. Dieses hört den oder die Betroffene und führt die chen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung
erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebun- des Plenums einzureichen und zu begründen; dabei ist
gen sind Betroffene zu laden. Über das Ergebnis der mitzuteilen, ob die Vorgeschlagenen mit der Nominie-
Untersuchung berichtet es dem Plenum schriftlich und rung im Plenum einverstanden sind. Von der Einhaltung
in der mündlichen Verhandlung; der Bericht schließt mit der Vorschlagsfrist kann im Einverständnis aller anwe-
einem Vorschlag für die Entscheidung. Von der Bera- senden Mitglieder des Gerichts abgesehen werden.
tung und Beschlussfassung ist dieses Mitglied des Ge-
richts ausgeschlossen. § 57
§ 53 (1) Über die Wahlvorschläge wird nach Abschluss
der Aussprache geheim abgestimmt. Die Beschlussfä-
Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss
higkeit richtet sich nach § 7a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-
der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des oder der Betrof-
dung mit § 16 Absatz 2 BVerfGG.
fenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von
§ 54 Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in
(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Ab- alphabetischer Folge aufgeführt sind. Jedes Mitglied
satz 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn das Mitglied des des Gerichts hat so viele Stimmen, wie Vorschläge zu
Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, gemäß machen sind. Gewählt ist, wer mindestens die Mehrheit
§ 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen der abgegebenen Stimmen erhalten hat, und zwar in
Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Absatz 1, der Reihenfolge, die sich aus der Stimmenzahl ergibt.
Absatz 2 Nummer 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt. (3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise er-
(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der An- folglos, so wird einzeln in gesonderten Wahlgängen mit
trag vor einem Beschluss nach § 105 Absatz 4 BVerfGG Stimmzetteln gewählt, auf die die Wahlberechtigten nur
zurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum einen Namen setzen. Der Wahlakt wird so lange wieder-
beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen. holt, bis eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für
einen Vorschlag vorliegt; bei jeder Wiederholung schei-
Titel 7 det aus, wer im vorangegangenen Wahlgang die we-
Zum Verfahren bei Abgabe nigsten Stimmen erhalten hat.
eines Sondervotums gemäß § 30 Absatz 2 BVerfGG
§ 58
§ 55 (1) Führt die Wahl nach § 57 nicht zu einer genügen-
(1) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Se- den Zahl von Vorschlägen, so werden die weiteren Vor-
nats eine in der Beratung vertretene abweichende Mei- schläge in einer neuen Wahl ermittelt. Diese soll in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 293
zweiten Kalenderwoche nach Abschluss des früheren Titel 10
Wahltermins stattfinden. Dazu können neue Personen Über das Allgemeine Register (AR)
benannt oder bisher Benannte erneut vorgeschlagen des Bundesverfassungsgerichts
werden; die Frist des § 56 Satz 2 verkürzt sich auf drei
Tage. Das Plenum kann beschließen, dass in der neuen
§ 63
Wahl nur nach Maßgabe des § 57 Absatz 3 abgestimmt
wird. (1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die
weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts be-
(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der treffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über
Sitzung Vorschläge für die neue Wahl gemacht, so kann das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden
mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Ge- im Allgemeinen Register (AR) erfasst und als Justizver-
richts beschlossen werden, dass die neue Wahl sofort waltungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen ins-
durchgeführt wird. Werden lediglich Personen vorge- besondere:
schlagen, die bereits früher benannt waren, so kann
der Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der a) Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfas-
anwesenden Mitglieder des Gerichts gefasst werden. sungsgerichts sowie zu anhängigen oder abge-
schlossenen Verfahren,
Titel 9 b) Eingaben, mit denen weder ein bestimmter Antrag
verfolgt noch ein Anliegen geltend gemacht wird,
Zum Verfahren in der für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungs-
Beschwerdekammer gemäß § 97c BVerfGG gerichts besteht.
(2) Im Allgemeinen Register können auch registriert
§ 59 werden:
(1) Das Plenum beruft jedes Jahr je ein Mitglied des a) Verfassungsbeschwerden, bei denen eine Annahme
Gerichts aus jedem Senat und für dieses jeweils eine zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht
Vertretung für die Dauer von zwei Jahren in die Be- kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder
schwerdekammer. Eine unmittelbar anschließende Wie- unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
derwahl ist unzulässig. Präsident oder Vizepräsident Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Er-
können in der Beschwerdekammer nicht mitwirken. folg haben können,
(2) Für die erste im Jahre 2012 beginnende Amtspe- b) sonstige offensichtlich unzulässige Verfahrensanträ-
riode bestimmt das Plenum aus jedem Senat je ein Mit- ge,
glied des Gerichts, dessen Amtsdauer in der Beschwer- c) Verfahren, bei denen sich die Senatszuständigkeit
dekammer drei Jahre beträgt; das gilt auch für die als nicht alsbald klären lässt.
deren Vertretung vorgesehenen beiden Mitglieder des
Gerichts. § 64
(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das
§ 60 Allgemeine Register einzutragen ist, treffen die Vorsit-
Ist ein Kammermitglied nach § 97c Absatz 2 zenden des jeweiligen Senats. Sie können die Entschei-
BVerfGG von der Mitwirkung ausgeschlossen oder dungsbefugnis allgemein auf die gemäß § 16 zur Post-
aus sonstigen Gründen verhindert, tritt an seine Stelle auszeichnung berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
das vom Plenum zur Vertretung dieses Kammermit- ter übertragen.
glieds bestimmte Mitglied des Gerichts. Ist auch dieses (2) Ein gemäß § 63 Absatz 2 Buchstabe a im Allge-
verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstäl- meinen Register eingetragener Vorgang ist in das Ver-
teste Mitglied aus dem Senat, dem das Kammermit- fahrensregister zu übertragen, wenn nach Unterrich-
glied angehört. Das gilt für die verbleibende Amtszeit tung über die Rechtslage eine richterliche Entschei-
auch, falls ein Mitglied der Beschwerdekammer aus dung begehrt wird.
dem Gericht ausscheidet.
(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in
das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er der
§ 61 Referentin oder dem Referenten für das Allgemeine Re-
Den Vorsitz in der Beschwerdekammer führt deren gister zuzuleiten.
dienstältestes Mitglied. (4) Die Akten zu den im Allgemeinen Register einge-
tragenen Verfahren, die nicht in ein Verfahrensregister
§ 62 übertragen worden sind, werden nach Maßgabe des
§ 35b Absatz 7 BVerfGG fünf Jahre nach der letzten
(1) Eine Stellungnahme nach § 97d Absatz 1 die Sache betreffenden Verfügung vernichtet. Die Vor-
BVerfGG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch gänge, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingegan-
das berichterstattende Mitglied der Beschwerdekam- gen sind, werden grundsätzlich zehn Jahre nach Ein-
mer vorzulegen. Es kann die Akten des Ausgangsver- gang vernichtet.
fahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach
§ 34 ausgeschlossen ist. § 65
(2) Über die Akteneinsicht der Beteiligten entschei- Für das Allgemeine Register handelt die Abteilungs-
det der oder die Vorsitzende der Beschwerdekammer leitung „Justizverwaltung“ im Auftrag des Gerichts. Sie
im Einvernehmen mit dem berichterstattenden Mitglied. wird durch zeichnungsbefugte Referentinnen und Refe-
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015
renten für das Allgemeine Register unterstützt, die die teilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des
Befähigung zum Richteramt haben müssen. Präsidenten zu beflaggen.
Titel 11 § 71
Schlussvorschriften (1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
kann von jedem Mitglied des Gerichts gestellt werden.
§ 66 Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss die formu-
lierte Textänderung und eine Begründung enthalten.
Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäfts-
ordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach (2) Zwischen Antrag und Beschlussfassung im Ple-
Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 num soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.
Absatz 4 BVerfGG). (3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Absatz 1, Arti-
kel 115g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehr-
§ 67 heit der anwesenden Richterinnen und Richter geändert
Die Richterinnen und Richter tragen in der mündli- werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
chen Verhandlung eine Robe mit Barett. des Gerichts erforderlich ist.
(4) Tritt eine Präsidentin, eine Vizepräsidentin oder
§ 68 eine Direktorin ihr Amt an, wird die Geschäftsordnung
sprachlich entsprechend neu gefasst.
Das Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts
ist das Kalenderjahr.
§ 72
§ 69 Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu
veröffentlichen.
(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird
statistisch erfasst.
§ 73
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Be-
einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in ei- kanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäfts-
ner Gesamtstatistik dargestellt. ordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. De-
zember 1986 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch
§ 70 Artikel 1 der Bekanntmachung von Änderungen der Ge-
Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude schäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom
während einer mündlichen Verhandlung und einer Ur- 7. Januar 2002 (BGBl. I S. 1171), außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 295
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 10. März 2015
Nach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931) und nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 des
Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3235) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Bundesan-
stalt für Immobilienaufgaben in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann
für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ ist die Industrie- und
Handelskammer.
§2
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 10. März 2015
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. B r u n o K a h l
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
6. 1. 2015 Durchführungsverordnung (EU) 2015/11 der Kommission zur Eintragung
einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeich-
nungen und der geschützten geografischen Angaben (Kranjska klobasa
(g. g. A.)) L 3/37 7. 1. 2015
23. 12. 2014 Verordnung (EU) 2015/17 der Kommission über ein Fangverbot für Leng
im Gebiet IIIa sowie den Unionsgewässern von IIIbcd für Schiffe unter
der Flagge Dänemarks L 4/1 8. 1. 2015
23. 12. 2014 Verordnung (EU) 2015/18 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Deutschlands L 4/3 8. 1. 2015
23. 12. 2014 Verordnung (EU) 2015/19 der Kommission über ein Fangverbot für
Schellfisch in dem Gebiet IIIa sowie den Unionsgewässern der Unter-
divisionen 22-32 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands L 4/5 8. 1. 2015
5. 1. 2015 Durchführungsverordnung (EU) 2015/20 der Kommission zur Einreihung
bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 4/7 8. 1. 2015