154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Bekanntmachung
der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
Vom 27. Februar 2014
Auf Grund des § 70a des Gerichtskostengesetzes, 15. den am 21. Oktober 2005 in Kraft getretenen Arti-
der durch Artikel 12 Nummer 4 des Gesetzes vom kel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. August 2005
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) eingefügt worden (BGBl. I S. 2477),
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des 16. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen Arti-
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August kel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. September
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass 2005 (BGBl. I S. 2802),
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), wird nach-
stehend der Wortlaut des Gerichtskostengesetzes in 17. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des
der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung be- Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318),
kannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 18. den am 14. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 2
1. das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz vom des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426),
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), 19. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-
2. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 5 tikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3367),
Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), 20. den teils am 31. Dezember 2006, teils am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes
3. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar-
vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),
tikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1354), 21. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3
Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
4. den am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 6
S. 370),
des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838),
22. den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 18
5. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar-
Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
tikel 12f des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2840),
S. 2198),
23. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 4
6. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 2894),
S. 3220),
24. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3
7. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar- Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
tikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3189),
(BGBl. I S. 3392),
25. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ar-
8. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 tikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
Absatz 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 S. 2122),
(BGBl. I S. 3396),
26. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-
9. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar- tikel 47 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember
tikel 5b des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 2008 (BGBl. I S. 2586), der vor seinem Inkrafttreten
(BGBl. I S. 3408), durch Artikel 8 Nummer 6 des Gesetzes vom 30. Juli
10. den am 1. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist,
Absatz 8 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 27. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3
(BGBl. I S. 162), Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
11. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 14 S. 2258),
Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 28. den am 5. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 7
S. 837), Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
12. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 S. 2449),
Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 29. den am 2. September 2009 in Kraft getretenen Ar-
S. 1954), tikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
13. den am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 S. 2479),
Absatz 43 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 30. den am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Arti-
S. 1970, 3621), kel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I
14. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen Arti- S. 1408),
kel 4 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I 31. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Ar-
S. 2437) in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes tikel 110 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember
vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), 2010 (BGBl. I S. 1864),
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32. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 5 41. den am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 1885), S. 2425),
33. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 9 42. den am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 des
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434),
S. 1900), 43. den am 1. November 2013 in Kraft getretenen Arti-
34. den am 28. Dezember 2010 in Kraft getretenen Ar- kel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. April 2013
tikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 935), der vor seinem Inkrafttreten durch
(BGBl. I S. 2248), Artikel 42 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli
35. den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 8 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), 44. den am 1. Juli 2014 in Kraft tretenden Artikel 7 des
36. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Arti- Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379),
kel 10 des Gesetzes vom 24. November 2011 45. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 3
(BGBl. I S. 2302), des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
37. den am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 7 46. den am 14. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577), Absatz 47 des Gesetzes vom 7. August 2013
38. den am 24. August 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 (BGBl. I S. 3154),
des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I 47. den am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Artikel 9
S. 1726), des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I
39. den am 1. November 2012 in Kraft getretenen Arti- S. 3714),
kel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 48. den am 1. Juli 2014 in Kraft tretenden Artikel 21 des
S. 2182), Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),
40. den teils am 1. Januar 2013, teils am 1. Januar 49. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5
2014 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes Absatz 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418), (BGBl. I S. 3799).
Berlin, den 27. Februar 2014
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gerichtskostengesetz
(GKG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 6
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Gebührenvorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 34 Wertgebühren
§ 2 Kostenfreiheit § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 3 Höhe der Kosten § 36 Teile des Streitgegenstands
§ 4 Verweisungen § 37 Zurückverweisung
§ 5 Verjährung, Verzinsung § 38 Verzögerung des Rechtsstreits
§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument
§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung Abschnitt 7
We r t v o r s c h r i f t e n
Abschnitt 2
Unterabschnitt 1
Fälligkeit
Allgemeine Wertvorschriften
§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen § 39 Grundsatz
§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der § 42 Wiederkehrende Leistungen
Auslagen
§ 43 Nebenforderungen
§ 44 Stufenklage
Abschnitt 3
§ 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige
Vo r s c h u s s u n d Vo r a u s z a h l u n g Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung § 46 (weggefallen)
§ 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz § 47 Rechtsmittelverfahren
§ 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung
§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und straf- Unterabschnitt 2
rechtlicher Ermittlungsverfahren Besondere Wertvorschriften
§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
§ 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
teilungsordnung
§ 49 (weggefallen)
§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung
§ 49a Wohnungseigentumssachen
§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren
§ 16 Privatklage, Nebenklage
§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz
§ 17 Auslagen
§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-
§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
gesetz
§ 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und
Abschnitt 4 Sozialgerichtsbarkeit
Kostenansatz § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148
§ 19 Kostenansatz Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
§ 20 Nachforderung § 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
§ 21 Nichterhebung von Kosten
§ 54 Zwangsversteigerung
§ 55 Zwangsverwaltung
Abschnitt 5
§ 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken,
Kostenhaftung Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten
§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu § 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
inländischen Titeln § 58 Insolvenzverfahren
§ 23 Insolvenzverfahren § 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem teilungsordnung
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenz- auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
verfahren
§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver- Unterabschnitt 3
teilungsordnung
Wertfestsetzung
§ 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
§ 61 Angabe des Werts
§ 27 Bußgeldsachen
§ 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts
§ 28 Auslagen in weiteren Fällen oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 30 Erlöschen der Zahlungspflicht § 64 Schätzung des Werts
§ 31 Mehrere Kostenschuldner § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem
§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des
§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen Jugendgerichtsgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 157
Abschnitt 8 schutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerb-
Erinnerung und Beschwerde lichen Rechtsschutzes);
§ 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 15. nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
§ 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung 16. nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
§ 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
§ 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungs-
17. nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-
gebühr setz;
§ 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches 18. nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten
Gehör Teils des Gesetzes über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen und
Abschnitt 9
19. nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 69b Verordnungsermächtigung
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach die-
sem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt
§ 70 (weggefallen)
nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz
§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen
über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben
§ 71 Übergangsvorschrift
sind.
§ 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses
Gesetzes (2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfah-
§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten ren
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) 1. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
Anlage 2 (zu § 34)
2. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach
der Finanzgerichtsordnung;
Abschnitt 1
3. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach
Allgemeine Vorschriften dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Ge-
setz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
§1
4. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Ar-
Geltungsbereich beitsgerichtsgesetz und
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 5. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafpro-
1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des zessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem
Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
über das Verfahren in Familiensachen und in den (3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und der Verfahren nach dem Gesetz über das Ver- 1. nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europä-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei- ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Voll- zur Einführung eines europäischen Verfahrens für
streckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1)
und
2. nach der Insolvenzordnung;
2. nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Euro-
3. nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord- päischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-
nung; ber 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahn-
4. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung verfahrens (ABI. EU Nr. L 399 S. 1).
und die Zwangsverwaltung; (4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erho-
5. nach der Strafprozessordnung; ben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem
6. nach dem Jugendgerichtsgesetz; der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im
Zusammenhang steht.
7. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinne-
8. nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung rung und die Beschwerde gehen den Regelungen der
mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah-
9. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- rensvorschriften vor.
kungen;
10. nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege- §2
setz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; Kostenfreiheit
11. nach dem Wertpapierhandelsgesetz; (1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und
12. nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsaus- den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
führungsgesetz; sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und
die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bun-
13. nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das des oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstal-
Vollstreckungsgericht zuständig ist; ten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung
14. für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichts- wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maß-
hof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmus- gebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Ab-
tergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, gabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläu-
dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sorten- biger der Forderung ist.
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(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeits- dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt je-
sachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Ab- doch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeit-
satz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie punkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem
nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch
Kosten nicht erhoben. Klageerhebung gehemmt.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür-
die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung
den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjäh-
eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten rung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt
gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vor- auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch
schriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist
sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten ge- der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, ge-
währen, bleiben unberührt. nügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter sei-
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar- ner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen
keit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bun- unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut
desrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über noch wird sie gehemmt.
persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschrif- (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von
ten über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt. Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Mus-
Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten terverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfah-
nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurück- rensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
zuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung
der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens über- § 5a
nimmt. Elektronische Akte,
elektronisches Dokument
§3
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-
Höhe der Kosten rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Akte und über das elektronische Dokument anzuwen-
Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes den, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zu-
bestimmt ist. grunde liegende Verfahren gelten.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der
§ 5b
Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
§4 Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Ent-
Verweisungen scheidung hat eine Belehrung über den statthaften
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser
Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanz- Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über
liches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Ver-
fahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Abschnitt 2
Gericht zu behandeln. Fälligkeit
(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts
entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder §6
das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- (1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr
nisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs-
das verwiesen worden ist. oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der ent-
sprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
§5 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
Verjährung, Verzinsung 2. in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das 3. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen
Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Verteilungsverfahren,
Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise been-
4. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechts-
det ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen
des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Ka- schutzes und
pitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist 5. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwal-
frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des tungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Musterverfahrens. Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechts-
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten ver- mittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfah-
jähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in rensgebühr mit der Zulassung fällig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 159
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sons- Abschnitt 3
tige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit die-
ser fällig. Vorschuss und Vorauszahlung
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen § 10
bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
Grundsatz für die Abhängigmachung
§7 In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und
dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Ge-
Zwangsversteigerung
richte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten
und Zwangsverwaltung
nicht abhängig gemacht werden.
(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den An-
trag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über § 11
den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Ge-
bühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verfahren nach
Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Be- dem Arbeitsgerichtsgesetz
schwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwen-
die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin den; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssa-
und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit chen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstre-
der Aufhebung fällig. ckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen
überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsver-
Arbeitsgerichtsgesetzes).
waltung entsprechend. Die Jahresgebühr wird jeweils
mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresge-
bühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig. § 12
Verfahren nach
§8 der Zivilprozessordnung
Strafsachen, Bußgeldsachen (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage
erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im All-
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteil- gemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag er-
ten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechts- weitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren
kraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfah- im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenom-
ren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ent- men werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
sprechend. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst
§9 nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kos-
tenverzeichnisses zugestellt werden.
Fälligkeit der Gebühren
in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen (2) Absatz 1 gilt nicht
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs 1. für die Widerklage,
zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Muster-
2. für europäische Verfahren für geringfügige Forderun-
verfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmel-
gen,
dungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfah-
rens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 3. für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Ar-
werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Muster- beitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über
verfahrens fällig. Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen
zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind,
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Ausla- und
gen fällig, wenn
4. für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der
1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten er- Zivilprozessordnung.
gangen ist,
(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der da-
2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich für vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der
oder Zurücknahme beendet ist, Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für
3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Mo- den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnver-
nate nicht betrieben worden ist, fahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung
des Widerspruchs die Sache an das für das streitige
4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abge-
sechs Monate ausgesetzt war oder geben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das
5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung been-
Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids
det ist.
unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklag-
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen ten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Ge-
für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer richtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für
Entstehung fällig. das Verfahren im Allgemeinen.
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnver- § 15
fahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren Zwangsversteigerungs-
für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der und Zwangsverwaltungsverfahren
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortge-
führt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätes-
Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenom- tens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungs-
men werden. termins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Ge-
bühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstatt- erheben.
lichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antrag-
vorgesehenen Gebühr entschieden werden. steller jährlich einen angemessenen Gebührenvor-
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren voll- schuss zu zahlen.
streckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessord-
nung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen § 16
der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, Privatklage, Nebenklage
§§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder (1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt,
§ 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt
der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die oder das Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafpro-
Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elek- zessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug ei-
tronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der nen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Num-
Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozess- mern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441
ordnung. oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Ge-
bühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur
§ 12a Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
Verfahren wegen (2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel ein-
überlanger Gerichtsverfahren legt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jewei-
und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechen-
den in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kos-
In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren tenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss
und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Ab- zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 440,
satz 1 entsprechend anzuwenden. 441 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder
die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweili-
§ 13 gen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechen-
den in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kos-
Verteilungsverfahren nach tenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss
der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung zu zahlen.
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsver-
fahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungs- § 17
ordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Auslagen
Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekannt- (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Aus-
machung entschieden werden. lagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die
Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Ausla-
§ 14 gen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht
soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen
Ausnahmen von der Abhängigmachung
Zahlung abhängig machen.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht, (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumen-
1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewil- ten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können
ligt ist, von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen decken-
den Vorschusses abhängig gemacht werden.
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom-
oder
men werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Aus-
3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder lagen erhoben werden.
aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig (4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem
erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anord-
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der nung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privat-
Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage kläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der
oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten be- Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt
reiten würde oder nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Be-
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht schuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3
oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach
würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Ver-
Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmäch- fahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306
tigten bestellten Rechtsanwalts. der Insolvenzordnung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 161
§ 18 Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig fal-
Fortdauer der Vorschusspflicht schen Angaben des Kostenschuldners beruht oder
wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem be-
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses stimmten Vorbehalt erfolgt ist.
bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens
einem anderen auferlegt oder von einem anderen über- (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechts-
nommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend. behelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten ein-
gelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf
des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser
Abschnitt 4
Verfahren möglich.
Kostenansatz
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, ge-
nügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs-
§ 19
pflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestset-
Kostenansatz zung mitgeteilt worden ist.
(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfah-
ren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wer- § 21
den angesetzt: Nichterhebung von Kosten
1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhän- nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das
gig ist oder zuletzt anhängig war, Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts we-
2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem gen veranlasste Verlegung eines Termins oder Verta-
Rechtsmittelgericht. gung einer Verhandlung entstanden sind. Für abwei-
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch- sende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines
ten Gericht entstanden sind. Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen
werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkennt-
(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse be-
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen ruht.
eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwalt-
schaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht
Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssa- das Gericht entschieden hat, können Anordnungen
chen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, wer- nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden.
den die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann
der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung ein- nur im Verwaltungsweg geändert werden.
zuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist da-
neben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, Abschnitt 5
werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen
Kostenhaftung
werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht
des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des
§ 22
Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof
werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt. Streitverfahren, Bestätigungen
(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entschei- (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Aus-
dung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, nahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1
entstanden sind, bei ihr angesetzt. Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren
für die Versendung von Akten werden bei der Stelle an- des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das ge-
gesetzt, bei der sie entstanden sind. mäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem
Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Voll-
(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg be- streckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das
richtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Ent- nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren
scheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl
Entscheidung über den Kostenansatz eine Entschei- beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines
dung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem
kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden. Abschluss beteiligt ist.
§ 20 (2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaf-
Nachforderung tung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückver-
nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz weisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht fest-
dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten steht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2
Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist
abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrech- jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurück-
nung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrech- verweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Mo-
nung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die nate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer § 26
Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung oder
Zwangsversteigerungs-
einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und
und Zwangsverwaltungsverfahren
Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kos-
ten der Antragsteller. (1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens
(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem
der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vor-
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1
behaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt
nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines
hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen
Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmel-
werden können.
der. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach
§ 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schul-
schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch det nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt.
der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot
auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben
ist, die Kosten. (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der
§ 23 Meistbietende als Gesamtschuldner.
Insolvenzverfahren (3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet
der Beschwerdeführer.
(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den
Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder § 27
zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Bußgeldsachen
Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kos-
tenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach
des Insolvenzverfahrens. Satz 1 und 2 gelten nicht, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch
wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet
§ 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des die entstandenen Kosten.
Verfahrens trägt.
§ 28
(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung
oder den Widerruf der Restschuldbefreiung Auslagen in weiteren Fällen
(§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung) (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer
schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.1 die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Aus-
(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner drucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke an-
des Insolvenzverfahrens. gefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es
unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrferti-
§ 23a gungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der
Beteiligte die Dokumentenpauschale.
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenver-
zeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte
Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisations- beantragt hat.
verfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskosten-
§ 24 hilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung
grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der An-
Öffentliche Bekanntmachung tragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
in ausländischen Insolvenzverfahren
1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht ab-
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öf- gelehnt wird oder
fentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidun-
gen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfah- 2. die Übermittlung des Antrags von der Übermitt-
ren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat. lungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskosten-
hilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.
§ 25
§ 29
Verteilungsverfahren nach
der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung Weitere Fälle der Kostenhaftung
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Die Kosten schuldet ferner,
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche
wer das Verfahren beantragt hat. Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt
1
sind;
§ 23 Absatz 2 gilt gemäß Artikel 7 Nummer 1 in Verbindung mit Ar-
tikel 9 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) ab 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder
1. Juli 2014 in folgender Fassung: dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor
„(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Wider-
ruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insol- Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitge-
venzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.“ teilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 163
wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über § 32
die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte Haftung von
übernommen anzusehen sind; Streitgenossen und Beigeladenen
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset- (1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner,
zes haftet und wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur
Kosten der Zwangsvollstreckung. Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich
seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der
entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile
§ 30 betroffen hätte.
Erlöschen der Zahlungspflicht (2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, de-
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche nen Kosten auferlegt worden sind.
Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung
von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch § 33
eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben Verpflichtung zur Zahlung
oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur von Kosten in besonderen Fällen
Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der
abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4
gezahlte Kosten zurückerstattet. der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur
Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der
§ 31 Staatskasse.
Mehrere Kostenschuldner
Abschnitt 6
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
schuldner. Gebührenvorschriften
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 § 34
Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haf-
Wertgebühren
tung eines anderen Kostenschuldners nur geltend ge-
macht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert
bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert
ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erst- bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
schuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer
für jeden
Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, angefangenen
wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag be- Streitwert um
Betrag von
zieht. bis … Euro … Euro
weiteren
… Euro
(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von
§ 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Pro- 2 000 500 18
zesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung 10 000 1 000 19
eines anderen Kostenschuldners nicht geltend ge- 25 000 3 000 26
macht werden; von diesem bereits erhobene Kosten 50 000 5 000 35
sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zah-
200 000 15 000 120
lung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, 500 000 30 000 179
der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der be- über
sonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines 500 000 50 000 180
anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend ge-
macht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro
ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver- ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
nehmung oder Untersuchung und für die Rückreise
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
gewährt worden ist.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit § 35
der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haf- Einmalige Erhebung der Gebühren
tet, wenn
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die
1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechts-
abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht an- zug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands
genommenen Vergleich übernommen hat, nur einmal erhoben.
2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kos-
ten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und § 36
3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag aus- Teile des Streitgegenstands
drücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung (1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegen-
der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung ent- stands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert
spricht. dieses Teils zu berechnen.
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben § 41
Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu be-
Miet-, Pacht- und
rechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn
ähnliche Nutzungsverhältnisse
die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu be-
rechnen wäre. (1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Ge- Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig,
bührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden
Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbe- Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist,
trag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das
berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten wer- Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrund-
den. entgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale
vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet wer-
den.
§ 37
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder
Zurückverweisung
ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt,
das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des
bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer
vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug. eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn
sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert er-
§ 38 gibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus ei-
nem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der
Verzögerung des Rechtsstreits
Nutzung eines Jahres maßgebend.
Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung
durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder ei- (3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohn-
nes Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhand- raum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b
lung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des
mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben
des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusam-
Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder mengerechnet.
Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konn- (4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des
ten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmit-
oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere telinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende
Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer ge-
Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ringer ist.
ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder
dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der (5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für
Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforder-
Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffent- ten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchfüh-
lichen Interesses sowie ihre Vertreter. rung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbe-
trag einer angemessenen Mietminderung und bei An-
sprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchfüh-
Abschnitt 7 rung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnah-
Wertvorschriften men der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung,
in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietmin-
Unterabschnitt 1 derung durch den Mieter maßgebend. Endet das Miet-
verhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend
Allgemeine Wertvorschriften niedrigerer Betrag maßgebend.
§ 39 § 42
Grundsatz Wiederkehrende Leistungen
(1) In demselben Verfahren und in demselben
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen
Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegen-
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-
stände zusammengerechnet, soweit nichts anderes be-
hältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an-
stimmt ist.
stelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden
(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millio- kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wieder-
nen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt kehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten
ist. der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wie-
derkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe
§ 40 nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der
dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistun-
Zeitpunkt der Wertberechnung
gen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der ge-
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den je- forderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor
weiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbar-
maßgebend, die den Rechtszug einleitet. keit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 165
des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung
vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht
nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen. sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung,
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über
vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Beste- sie ergeht.
hen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Ar- (4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Ver-
beitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die gleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen-
Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts den.
maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.
Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der § 46
Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehr- (weggefallen)
ten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbe-
trag der geforderten Leistungen geringer ist. § 47
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge Rechtsmittelverfahren
werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der
in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssa-
Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
chen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung
Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge einge-
eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe
reicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die
gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Ent-
Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb
scheidung über den Antrag oder über eine alsbald ein-
dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist
gelegte Beschwerde eingereicht wird.
die Beschwer maßgebend.
§ 43 (2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitge-
genstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt
Nebenforderungen nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des
Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde
betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streit-
berücksichtigt. wert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Wert.
Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen,
ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit Unterabschnitt 2
er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt. Besondere Wertvorschriften
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den
Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten § 48
maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
nicht übersteigt.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich
die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Pro-
§ 44 zessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
Stufenklage geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegen-
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf stands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechts-
Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf streitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengeset-
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage zes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Be- (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist
klagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände
schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der ver- des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Be-
bundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßge- deutung der Sache und der Vermögens- und Einkom-
bend. mensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu be-
stimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro an-
§ 45 genommen werden.
Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, (3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen An-
wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung spruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher
Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend
der höhere, maßgebend.
gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozes-
sen verhandelt werden, werden zusammengerechnet.
§ 49
Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit
dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine (weggefallen)
Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche
im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist § 49a
nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Wohnungseigentumssachen
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die (1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses
nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist der Parteien und aller Beigeladenen an der Entschei-
Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. dung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers
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und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entschei- dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung
dung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wer- der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
tes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf (3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten
in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigen- erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2
tums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetrete- ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern.
nen übersteigen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung
(2) Richtet sich eine Klage gegen einzelne Woh- des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder
nungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhalts-
des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der punkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzu-
auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. Ab- nehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend. geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
§ 50 ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert
Bestimmte Beschwerdeverfahren in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Be-
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert deutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
nach § 3 der Zivilprozessordnung: (5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streit-
1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartell- wertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes gegen
behörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 63 den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes,
und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Mar-
kungen), kengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes)
sind anzuwenden.
2. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Re-
gulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden § 51a
(§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder
§ 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speiche- Verfahren nach dem
rungsgesetzes), Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
3. über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundes- (1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Muster-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des verfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterver-
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und fahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der
§ 37u Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) und Höhe des Anspruchs.
4. über Beschwerden gegen Entscheidungen der zu- (2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Be-
ständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden stimmung des Streitwerts von der Summe der in sämt-
(§§ 13 und 24 des EG-Verbraucherschutzdurchset- lichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrens-
zungsgesetzes). gesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten
Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststel-
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen lungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
(§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des (3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden
Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren je-
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes) ist der weils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen
Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen,
Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens
Ermessen zu bestimmen. betroffen sind, ergibt.
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ent- (4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbe-
scheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes schwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach
gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsver-
des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Absatz 2 fahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den
Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 118 Absatz 1 Satz 3 Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen
und nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- sind, ergibt.
schränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der
Bruttoauftragssumme. § 52
Verfahren vor Gerichten der
§ 51 Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
Gewerblicher Rechtsschutz (1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-,
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts an-
Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und deres bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus
in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung
dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und (2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestim-
dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Er- mung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunk-
messen zu bestimmen. te, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz (3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte
gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts an- Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwal-
deres bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus tungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag
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des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf 4. nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er
künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder
auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsak- Stammkapitals des übertragenden oder formwech-
te, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streit- selnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende
werts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zu- oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital
künftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wo- oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermö-
bei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 gens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch
nicht übersteigen darf. 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Be-
(4) In Verfahren deutung der Sache für die Parteien höher zu bewer-
ten ist.
1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit
Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der (2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert
Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kinder- nach § 52 Absatz 1 und 2:
geldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht un-
1. über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Auf-
ter 1 500 Euro,
hebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123
2. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Fi-
Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinan- nanzgerichtsordnung,
zierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und
2. nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Ab-
3. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
satz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungs-
über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht
gerichtsordnung,
über 500 000 Euro
angenommen werden. 3. nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
(5) In Verfahren, die die Begründung, die Umwand- 4. nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
lung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die
Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen 5. nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs-
Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert und Übernahmegesetzes.
1. die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden
Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zu- § 53a
lagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
2. im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu
Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisations-
zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehalts-
verfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten
fähiger Zulagen.
Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalen- Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisations-
derjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand verfahrens erhoben.
oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, blei-
ben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verlei-
§ 54
hung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Ver-
setzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des Zwangsversteigerung
sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken
(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolg- sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen
ten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermö- und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach
gensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klage- dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die
begehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßge- Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung fest-
bend. gesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht
(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht
des ersten Rechtszugs beantragt hat. der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der
Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert
§ 53 infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststel-
Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren lungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, we-
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes sentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht
festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheits-
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert bewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Ein-
nach § 3 der Zivilprozessordnung: heitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um
1. über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen;
Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht ent-
Verfügung, soweit nichts anderes bestimmt ist, gegen.
2. über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags be-
vorläufigen oder sichernden Maßnahme des stimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der
Schiedsgerichts, Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach
3. auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden
auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilpro- Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Er-
zessordnung) und steher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsver-
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steigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem (3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des
Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteige- ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung
rung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung
sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1.
an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthand- Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers ge-
eigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer gen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Ab-
nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen. satz 2.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren be-
stimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der § 59
Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach
Verteilungsverfahren nach
den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden
der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung
oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen
hinzugerechnet. Verteilungsordnung und für die Durchführung des Ver-
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Ge- teilungsverfahrens richten sich nach dem Betrag der
samtwert maßgebend. festgesetzten Haftungssumme. Ist diese höher als der
Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren fest-
die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem gestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Ge-
Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Ge- samtbetrag der Ansprüche.
genstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als
ein Ersteher.
§ 60
§ 55 Gerichtliche Verfahren
Zwangsverwaltung nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in
Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwal-
tungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Ver-
der Einkünfte. fahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbin-
dung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52
§ 56 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren
über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer
Zwangsversteigerung
Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer
von Schiffen, Schiffsbauwerken,
einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 ent-
Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten
sprechend.
Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken
Unterabschnitt 3
und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vor- Wertfestsetzung
schriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweg- § 61
lichen Kuxe.
Angabe des Werts
§ 57
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser
Zwangsliquidation einer Bahneinheit nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit be- fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren
stimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert
Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit. eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe
§ 58 kann jederzeit berichtigt werden.
Insolvenzverfahren
§ 62
(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des In- Wertfestsetzung für
solvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insol- die Zuständigkeit des Prozessgerichts
venzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens er- oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
hoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedi- Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zu-
gung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht ständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit
erforderlichen Betrags angesetzt. des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit
rens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den
das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.
Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Ar-
geringer ist, nach diesem Wert erhoben. beitssachen.
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§ 63 gesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen.
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert
richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Ein- Abschnitt 8
spruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe Erinnerung und Beschwerde
der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt
das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Par-
teien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand § 66
des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Erinnerung gegen
Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. den Kostenansatz, Beschwerde
Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten
Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und
gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Ge- der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet
richts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind
Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist
gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Ver- das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War
fahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Die das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Ge-
Gebühren sind in diesen Verfahren vorläufig nach dem richten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt
in § 52 Absatz 4 bestimmten Mindestwert zu bemes- anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei
sen. den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen
ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Ka-
Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss pitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entschei-
fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten det hierüber das für die Durchführung des Musterver-
Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ander- fahrens zuständige Oberlandesgericht.
weitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Ar- (2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung fin-
beitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies det die Beschwerde statt, wenn der Wert des Be-
nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Be-
die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für an- schwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das
gemessen hält. die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
werden stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und (3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen
wegen der Hauptsache oder wegen der Entschei- ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdege-
dung über den Streitwert, den Kostenansatz oder richt vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthö-
die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz here Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Ge-
schwebt. richtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwer-
degericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebun-
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zu- den; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
lässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig (4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn
erledigt hat. das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden
und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur
§ 64 Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zu-
Schätzung des Werts gelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts
Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erfor- beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung
derlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert fest- gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde
gesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1
zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teil- und 4 gilt entsprechend.
weise der Partei auferlegt werden, welche die Abschät-
zung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertanga- (5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir-
be, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbe- kung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht
gründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer-
durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat. den; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für
§ 65 das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrens-
ordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Ge-
Wertfestsetzung richt einzulegen, das für die Entscheidung über die Er-
in gerichtlichen Verfahren innerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die
Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Be-
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsge- schwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Ent-
setz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichts- scheidung angefochten wird.
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschul-
durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt den verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag
auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Ent- von dem Gericht, das über die Beschwerde zu ent-
scheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechts- scheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
pfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wo-
Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sa- chen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt
che besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung be-
rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grund- gründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschul-
sätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet je- dens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung
doch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jah-
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann res, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet,
ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt wer-
den. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-
die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie in-
schiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwer-
nerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist be-
degericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die
ginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Ab-
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen;
satz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie
ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen,
Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
nicht erstattet.
§ 69
§ 67
Beschwerde gegen
Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
die Anordnung einer Vorauszahlung
Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Be-
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit schwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen-
des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der stands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die
vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Be-
wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus schwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in
zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage
statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 zugelassen hat. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5,
und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor
dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wer- § 69a
den soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertre-
Abhilfe bei Verletzung
ten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfah-
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ren.
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung be-
(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend schwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen,
anzuwenden. wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-
§ 68
gen die Entscheidung nicht gegeben ist und
Beschwerde gegen
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
die Festsetzung des Streitwerts
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Weise verletzt hat.
Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Ab- (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
satz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, we- Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
gen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei- kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
dung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge
§ 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf die- angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt ent-
ser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei- dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
lung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit
dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustel- die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetz-
lung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzu- lichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
legen. dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 171
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht § 71
sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfecht- Übergangsvorschrift
baren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet
werden. (1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten
einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, wer-
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, den die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach
der Rüge geboten ist. dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt
worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vor-
(6) Kosten werden nicht erstattet.
schriften geändert werden, auf die dieses Gesetz ver-
weist.
Abschnitt 9 (2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach
Schluss- und Übergangsvorschriften dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach
dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92
des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach
§ 69b
dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kos-
Verordnungsermächtigung ten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den (3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach
Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebüh- der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver-
ren über die in den Nummern 1211, 1411, 5111, 5113, fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kos- tung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem
tenverzeichnisses bestimmte Ermäßigung hinaus weiter Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden
ermäßigt werden oder entfallen, wenn das gesamte Ver- sind.
fahren nach einer Mediation oder nach einem anderen
Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung § 72
durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags been- Übergangsvorschrift aus
det wird und in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Ver- Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
fahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unter- kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
nommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Ge- S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5
richt den Parteien die Durchführung einer Mediation des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),
oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt ent-
sprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den 1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 an-
Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebüh- hängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren
ren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004
Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden eingelegt worden ist;
ist. 2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem
§ 70 Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten erge-
hende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechts-
(weggefallen) kräftig geworden ist;
3. in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der
§ 70a Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver-
Bekanntmachung von Neufassungen fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
tung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig ge-
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- worden sind.
cherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des
Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesge- § 73
setzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss Übergangsvorschrift für
auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben die Erhebung von Haftkosten
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über
die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-
2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des
fangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010
vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum
3. das Inkrafttreten der Änderungen. 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2)
Kostenverzeichnis
Gliederung
Teil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren
Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden
Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden
nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG
Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren
Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
Hauptabschnitt 3 (weggefallen)
Hauptabschnitt 4 Arrest und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Beschwerde
Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren
Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Selbständiges Beweisverfahren
Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren
Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 173
Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangs-
liquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 1 Zwangsversteigerung
Abschnitt 2 Zwangsverwaltung
Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 4 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
Abschnitt 5 Restschuldbefreiung
Abschnitt 6 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2 Verteilungsverfahren
Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92
des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen
Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
Hauptabschnitt 3 Privatklage
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
Abschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Berufung
Abschnitt 4 Revision
Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 5 Nebenklage
Abschnitt 1 Berufung
Abschnitt 2 Revision
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichts-
gesetzes
Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 4 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1 Beschwerde
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als
Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
Abschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Abschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 4 Beschwerde
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren
Teil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
Abschnitt 2 Revision
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 175
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr
Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde
Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren
Teil 8 Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren
Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Hauptabschnitt 3 Arrest und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Beschwerde
Hauptabschnitt 4 Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr
Teil 9 Auslagen
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Teil 1
Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 1:
Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
1100 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Euro-
päischen Zahlungsbefehls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
– mindestens
32,00 €
Hauptabschnitt 2
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.2.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt
als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
1210 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ent-
steht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach
Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall
wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Pro-
zessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitge-
genstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
(2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterver-
fahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.
1211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht
stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Ver-
kündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,
d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übermittelt wird oder
e) im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine münd-
liche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei-
nen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tat-
bestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das
Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),
3. gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 177
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile,
eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder
ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Wider-
spruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid
stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und
Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht
entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
sind.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
1212 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
1213 Beendigung des gesamten Verfahrens, durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO
keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO
keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Berufung und bestimmte Beschwerden
Vorbemerkung 1.2.2:
Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach
1. den §§ 63 und 116 GWB,
2. § 48 WpÜG,
3. § 37u Abs. 1 WpHG,
4. § 75 EnWG,
5. § 13 VSchDG und
6. § 35 KSpG
anzuwenden.
1220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der
Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist,
durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei-
nen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile,
eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts
der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten
Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-
mer 1222 erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 179
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerden
nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG
1230 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
1231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der
Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist,
durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile,
eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG
1240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1241 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erle-
digung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
1242 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1243 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
Abschnitt 5
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren
1250 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,0
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
1251 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1252 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG,
§ 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentra-
gung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
1253 Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122
PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangs-
lizenzsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1254 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor
die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1255 Verfahren über die Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750,00 €
1256 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurück-
nahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahme-
erklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 3
(weggefallen)
Hauptabschnitt 4
Arrest und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 1.4:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den
Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im
Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1410 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 181
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
1411 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei-
nen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO,
oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Ur-
teils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich
auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1412 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:
Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich
die Entscheidung bezieht, auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Abschnitt 2
Berufung
1420 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
1421 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des An-
trags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1422 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts
der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten
Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-
mer 1422 erfüllt sind.
Abschnitt 3
Beschwerde
1430 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord-
nung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
1431 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Vorbemerkung 1.5:
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1510 Verfahren über Anträge auf
1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1
bis 3 genannten Verfahren
oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 €
1511 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des An-
trags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche
Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 €
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1512 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG . . . . . 15,00 €
1513 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . 20,00 €
1514 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-
dungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887) geändert worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Abschnitt 2
Rechtsmittelverfahren
1520 Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 €
1521 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der
Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 €
1522 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der
Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn
eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt
ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,00 €
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1523 Verfahren über Rechtsmittel in
1. den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und
2. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach
§ 1079 ZPO:
Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 183
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 6
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1
Selbständiges Beweisverfahren
1610 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Abschnitt 2
Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1620 Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schieds-
spruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.
1621 Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit
des schiedsrichterlichen Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1622 Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1623 Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters . . . . . 0,5
1624 Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des
Schiedsrichteramts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
1625 Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger
richterlicher Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
1626 Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden
Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die
Zulassung der Vollziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung
oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren
jeweils gesondert erhoben.
1627 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
1628 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622
und 1626 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
1629 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags:
Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Abschnitt 3
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
1630 Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 118
Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
1631 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1632 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2
WpHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1640 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1641 Verfahren nach den §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch i. V. m. § 327e
Abs. 2 des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1642 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1643 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren . . . . . 1,0
1644 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Abschnitt 5
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
1650 Sanierungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
1651 Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1650 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,2
1652 Reorganisationsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1653 Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1652 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,2
Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1700 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 71a GWB):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Hauptabschnitt 8
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
1810 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269
Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 €
1811 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 185
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1812 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung
als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1821 Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
1822 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1823 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1,
§ 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO . . . . . . . . . . 180,00 €
1824 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbe-
schwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
1825 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 €
1826 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-
richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
1827 Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Hauptabschnitt 9
Besondere Gebühren
1900 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Ge-
bühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
1901 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . . wie vom
Gericht bestimmt
1902 Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) . . . . . . . . . 0,5
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,
Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
2110 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind
wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte
Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere
vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
2111 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung
gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder
§ 890 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner
gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren,
wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.
2112 Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO . . . . . . . . . . . . 20,00 €
2113 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) . . . . . . 20,00 €
2114 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 889 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
2115 (weggefallen)
2116 (weggefallen)
2117 Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2118 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO 60,00 €
2119 Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der
Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder
nach § 31 AUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Abschnitt 2
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2120 Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
2121 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2122 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
2123 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 187
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
2124 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-
richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Vorbemerkung 2.2:
Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Ge-
samtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft
von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände,
wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach
§ 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine
Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
Abschnitt 1
Zwangsversteigerung
2210 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über
den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
2211 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2212 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der
Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
2213 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe
von Geboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt
bleibt.
2214 Erteilung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
2215 Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2216 Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses
durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
Abschnitt 2
Zwangsverwaltung
2220 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über
den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
2221 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlag- – mindestens
nahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. 120,00 €,
im ersten und letzten
Kalenderjahr jeweils
mindestens
60,00 €
Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
2230 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
2231 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2232 Das Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 4
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2240 Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Fest-
gebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
2241 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2242 Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine
Festgebühr bestimmt ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-
richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
2243 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren
Vorbemerkung 2.3:
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2310 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
2311 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
– mindestens
180,00 €
Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Vorbemerkung 2.3.2:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
2320 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2321 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,
211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2322 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,
211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 189
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Vorbemerkung 2.3.3:
Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
2330 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2331 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,
211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
2332 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,
211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
2340 Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Abschnitt 5
Restschuldbefreiung
2350 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbe-
freiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €2
Abschnitt 6
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2360 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
2361 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2362 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im
Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
2363 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags:
Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
2364 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-
richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
2
Nummer 2350 des Kostenverzeichnisses gilt gemäß Artikel 7 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 9 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2379) ab 1. Juli 2014 in folgender Fassung:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
„2350 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a,
300 und 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €“.
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 4
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2410 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Abschnitt 2
Verteilungsverfahren
2420 Durchführung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren
(§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
2430 Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
2440 Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei
sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
2441 Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-
richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach
dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Gebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 3:
(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.
Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung
jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug.
Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das
Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).
Hauptabschnitt 1
Offizialverfahren
Vorbemerkung 3.1:
(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 191
Gebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurech-
nen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.
(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei
rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.
(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses
Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn
ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des
§ 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.
(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn er-
kannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer
Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personen-
vereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der
gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
(7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr
für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamt-
strafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher
erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und
Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der
Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme
entsprechend.
(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
3110 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
3111 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als
180 Tagessätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280,00 €
3112 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420,00 €
3113 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560,00 €
3114 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700,00 €
3115 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,00 €
3116 – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung . . . . . . . 70,00 €
3117 – Festsetzung einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % des
Betrags der
Geldbuße
– mindestens
50,00 €
– höchstens
15 000,00 €
3118 Strafbefehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410
Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.
3119 Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist . . . . . . . . . . . . 0,5
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Berufung
3120 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
3121 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
Abschnitt 3
Revision
3130 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO . . . . . 2,0
3131 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349
Abs. 2 oder 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3140 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
3141 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe,
einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder
abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 2
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
3200 Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind
die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der
Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
Hauptabschnitt 3
Privatklage
Vorbemerkung 3.3:
Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
3310 Hauptverhandlung mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
3311 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
Abschnitt 2
Berufung
3320 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,00 €
3321 Erledigung der Berufung ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Revision
3330 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO . . . . . 430,00 €
3331 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2
oder 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,00 €
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3340 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 193
Gebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
3341 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
Hauptabschnitt 4
Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 3.4:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen
(§ 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr
erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Abschnitt 1
Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
3410 Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
Abschnitt 2
Beschwerde
3420 Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
Abschnitt 3
Berufung
3430 Verwerfung der Berufung durch Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
3431 Erledigung der Berufung ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4
Revision
3440 Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 70,00 €
3441 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2
oder 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren
3450 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
3451 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
Hauptabschnitt 5
Nebenklage
Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.
Abschnitt 1
Berufung
3510 Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung
des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt . . . . 95,00 €
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
3511 Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 2
Revision
3520 Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349
Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Ange-
klagte freigesprochen oder für straffrei erklärt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
3521 Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 349 Abs. 2 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
3530 Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
3531 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des
Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt
wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,00 €
Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 3.6:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt-
abschnitt 8 geregelten Gebühren.
3600 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3
StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
3601 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafver-
fahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 440, 441, 444
Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenver-
einigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
3602 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf
eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und
Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen
Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine
Geldbuße festgesetzt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 195
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 7
Entschädigungsverfahren
3700 Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der
Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406
StPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.
Hauptabschnitt 8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 1
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung:
3810 – Der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
3811 – Der Antrag wird zurückgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:
3820 – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
3821 – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen . . . . . . . . . . . . 1,0
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
3830 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Voll-
zugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Hauptabschnitt 9
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Vorbemerkung 3.9.1:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
3910 Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde:
Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Be-
willigungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem
Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewil-
ligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.
3911 Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 €
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungs-
frist.
Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
3920 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§§ 33a, 311a Absatz 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Absatz 4, § 92 JGG
und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Teil 4
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Gebühr oder Satz
der Gebühr 4110,
Nr. Gebührentatbestand
soweit nichts
anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 4:
(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.
Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Hauptabschnitt 1
Bußgeldverfahren
Vorbemerkung 4.1:
(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße.
Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der
Gebühr zusammenzurechnen.
(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn fest-
gesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen
eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Per-
sonenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich
die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
4110 Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) 10 % des Betrags
der Geldbuße
– mindestens
50,00 €
– höchstens
15 000,00 €
4111 Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn
der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwie- – mindestens
sen worden ist. 15,00 €
4112 Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4120 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
4121 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4130 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
4131 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 2
Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 4.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen
(§ 442 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren
gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr
erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 197
Gebühr oder Satz
der Gebühr 4110,
Nr. Gebührentatbestand
soweit nichts
anderes vermerkt ist
Abschnitt 1
Beschwerde
4210 Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4220 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
4221 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4230 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
4231 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
Hauptabschnitt 3
Besondere Gebühren
4300 Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden
(§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der
Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
4301 Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG . . . . . . . . . 35,00 €
4302 Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
4303 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung,
Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staats-
anwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:
Der Antrag wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermes-
sen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
4304 Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Ur-
kundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):
Die Erinnerung wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem
Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 4
Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 4.4:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt-
abschnitt 8 geregelten Gebühren.
4400 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gericht-
lichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach
den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine
Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt
worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz
der Gebühr 4110,
Nr. Gebührentatbestand
soweit nichts
anderes vermerkt ist
4401 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechts-
kräftig festgesetzt ist.
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
4500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3
OWiG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Vorbemerkung 5.1:
Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht
5110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
5111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder
ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
5112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 199
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
5113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil,
der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile,
ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
5114 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
5115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile,
ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
5120 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
5121 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Er-
ledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
5122 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
5123 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn
keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt.
5124 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
5130 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
5131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn
keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt.
5132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 201
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 5.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a
Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung
werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3
VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
5210 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
5211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
schluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Vorbemerkung 5.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache
erstinstanzlich zuständig ist.
5220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
5221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
schluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
Vorbemerkung 5.2.3:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich
zuständig ist.
5230 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
5231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
schluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Beschwerde
Vorbemerkung 5.2.4:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige
Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).
5240 Verfahren über die Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
5241 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
5300 Selbständiges Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
5301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach
den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
5400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 152a VwGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
5500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
5501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
5502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 203
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
5600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Ge-
bühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
5601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . . wie vom Gericht
bestimmt
Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht
6110 Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt . . . . 4,0
6111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
6113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Revision
6120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
6121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.
6122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil,
der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der
Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 6.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung
werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechts-
zugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
6210 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
6211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
schluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen
ist:
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 6.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und
über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).
6220 Verfahren über die Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
6221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
6300 Selbständiges Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
6301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung
gemäß § 152 FGO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 205
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
6400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 133a FGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
6500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
6501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
6502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühr
6600 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . . wie vom
Gericht bestimmt
Teil 7
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Sozialgericht
7110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
7111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgericht
7112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
7113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
7114 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
7115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Berufung
7120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
7121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist
und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins
zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf
des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist
(§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG):
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen
der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kos-
tenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 207
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
7122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache voraus-
gegangen ist:
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
7130 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
7131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen
der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kos-
tenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
7132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage,
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-
gen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 7.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung
werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs
als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
7210 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
7211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
schluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
3. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-
dung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung
oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 7.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.
7220 Verfahren über die Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
7221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 3
Beweissicherungsverfahren
7300 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
7400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 178a SGG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
7500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
7501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
7502 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
7503 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
7504 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 209
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
7600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Ge-
bühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
7601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . . wie vom
Gericht bestimmt
Teil 8
Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 8:
Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene
Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbe-
scheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands
betrifft (Teilvergleich).
Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
8100 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines
Europäischen Zahlungsbefehls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. – mindestens
Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Ver- 26,00 €
handlung endet; dies gilt nicht, wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen
nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung
oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 2
Urteilsverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8210 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
(1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht
die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der münd-
lichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird
eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozess-
verfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstre-
ckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitge-
genstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhand-
lung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt
die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung einer Partei folgt.
8211 Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch
1. Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn
keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kos-
tentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei-
nen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4
Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen
den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt
sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände
mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8212 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
8213 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
8214 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
8215 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Abschnitt 2
Berufung
8220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,2
8221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei-
nen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,6
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder
Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts
der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,4
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-
mer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
Abschnitt 3
Revision
8230 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 211
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
8231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,4
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder
Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8233 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
8234 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
8235 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Hauptabschnitt 3
Arrest und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 8.3:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den
Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im
Fall des § 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8310 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4
8311 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
einer Partei:
Die Gebühr 8310 erhöht sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das
nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, ent-
schieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusam-
mentrifft.
Abschnitt 2
Berufung
8320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,2
8321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des An-
trags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
8322 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei-
nen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,6
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder
Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts
der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,4
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-
mer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusam-
mentreffen.
Abschnitt 3
Beschwerde
8330 Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord-
nung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2
8331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8
Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren
8400 Selbständiges Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,6
8401 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . 15,00 €
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
8500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
8610 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269
Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
8611 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 213
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
8612 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,6
8613 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
8614 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
8620 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1,
§ 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO . . . . . . . . . . 145,00 €
8621 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbe-
schwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
8622 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
8623 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-
richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
8624 Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühr
8700 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . . wie vom
Gericht bestimmt
Teil 9
Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 9:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Be-
schwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Be-
schwerdeführers auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen
verteilt.
9000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Nr. Auslagentatbestand Höhe
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind
oder
b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen
hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung
steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Emp-
fangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 €
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 €
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten
Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,00 €
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung
zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen,
Kopien und Ausdrucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Ar-
beitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für
jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner
gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterver-
fahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Doku-
mente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt
die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im
Fall der Nummer 1 betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Be-
schuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gericht-
lichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.3
9001 Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
9002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rück-
schein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung . . . . . . . . 3,50 €
Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700,
wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustel-
lungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustel-
lungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.
9003 Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen
an Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 €
(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten
zusammen als eine Sendung.
(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die
Gebühr 2116 zu erheben ist.
9004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Infor-
mations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für
ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Be-
kanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
(2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4
KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.
3
Absatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 des Kostenverzeichnisses gilt gemäß Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4 des
Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ab 1. Juli 2014 in folgender Fassung:
„§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 215
Nr. Auslagentatbestand Höhe
9005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
JVEG) gezahlt werden.
(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-
tungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist
aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben,
der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.
(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Per-
sonen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärden-
sprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.
(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig,
hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem
OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schrift-
stücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Ver-
teidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erfor-
derlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das
Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch
i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1
OWiG.
(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht heran-
gezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die
Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.
9006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergü-
tung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von
Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . 0,30 €
9007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die
Staatskasse übergegangenen Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
9008 Auslagen für
1. die Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver-
nehmung oder Untersuchung und für die Rückreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zur Höhe der
nach dem JVEG an
Zeugen zu zahlen-
den Beträge
9009 An Dritte zu zahlende Beträge für
1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleis-
tungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die
Fütterung von Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich
der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen . . . . . . . . . in voller Höhe
4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
9010 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO . . . . . in Höhe des
Haftkostenbeitrags
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefan-
genen zu erheben ist.
9011 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung
(§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und
einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72
Abs. 4 JGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe des
Haftkostenbeitrags
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefan-
genen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch
von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Nr. Auslagentatbestand Höhe
9012 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe4
9013 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtun-
gen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000
bis 9011 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe, die
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen Auslagen begrenzt
der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine durch die Höchst-
Zahlungen zu leisten sind. sätze für die Aus-
lagen 9000 bis 9011
9014 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-
tungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
9015 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch
die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 9000
bis 9013
9016 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch
das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . begrenzt durch die
Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. Höchstsätze für die
Auslagen 9000
bis 9013
9017 An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des
Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrecht-
lichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende
Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
9018 Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . anteilig
(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005
werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfah-
rens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
(2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem
Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der
Hauptsache zurücknimmt.
(3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend
gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens be-
troffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterver-
fahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Fest-
stellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder
eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat
ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache
zurücknimmt.
9019 Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:
je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €
4
Nummer 9012 des Kostenverzeichnisses gilt gemäß Artikel 4 Absatz 47 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) ab 14. August 2018 in folgender Fassung:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9012 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung
des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 217
Anlage 2
(zu § 34 Absatz 1 Satz 3)
Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr
bis ... € ... € bis ... € ... €
500 35,00 50 000 546,00
1 000 53,00 65 000 666,00
1 500 71,00 80 000 786,00
2 000 89,00 95 000 906,00
3 000 108,00 110 000 1 026,00
4 000 127,00 125 000 1 146,00
5 000 146,00 140 000 1 266,00
6 000 165,00 155 000 1 386,00
7 000 184,00 170 000 1 506,00
8 000 203,00 185 000 1 626,00
9 000 222,00 200 000 1 746,00
10 000 241,00 230 000 1 925,00
13 000 267,00 260 000 2 104,00
16 000 293,00 290 000 2 283,00
19 000 319,00 320 000 2 462,00
22 000 345,00 350 000 2 641,00
25 000 371,00 380 000 2 820,00
30 000 406,00 410 000 2 999,00
35 000 441,00 440 000 3 178,00
40 000 476,00 470 000 3 357,00
45 000 511,00 500 000 3 536,00
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Verordnung
zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung1
Vom 25. Februar 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und
schaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt wor-
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- den ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht wer-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- den, wenn ihre Eignung für die besondere Ernäh-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf rung von Säuglingen durch Studien nachgewie-
Grund sen ist, die unter Zugrundelegung von in Fach-
– des § 7 Absatz 1 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Num- kreisen allgemein anerkannten Empfehlungen
mer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie zur Konzeption und Durchführung solcher Stu-
des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futter- dien durchgeführt worden sind. Die Spezifika-
mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma- tionen der Anlage 24 sind zu beachten.“
chung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einver- 2. In § 22a Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft „Kuhmilchprotein“ die Wörter „oder Ziegenmilchpro-
und Energie sowie tein“ eingefügt.
– des § 13 Absatz 1 Nummer 6 des Lebensmittel- und 3. § 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h wird wie folgt
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- gefasst:
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426): „h) entgegen § 14c Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 5
Satz 1 Folgenahrung oder“.
Artikel 1
4. In Anlage 9 erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:
Änderung der Diätverordnung
„1 L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma- Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 14c Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 und Folgenahrung im Sinne des § 14c Absatz 5 Satz 1
chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt der Diätverordnung verwendet werden.“
durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3889) geändert worden ist, wird wie folgt 5. In Anlage 10 werden in den Nummern 2.1, 2.3, 10.1,
geändert: 10.2 und in der Fußnote 1 jeweils nach dem Wort
1. § 14c wird wie folgt geändert: „Kuhmilchproteinen“ die Wörter „oder Ziegenmilch-
proteinen“ eingefügt.
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„nach Absatz 2“ durch die Wörter „im Sinne a) In der Überschrift werden die Wörter „zu § 14c
des Absatzes 2“ ersetzt. Abs. 4“ durch die Wörter „zu § 14c Absatz 4
und 5“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) In den Nummern 2.1, 2.3, 8.1 und 8.2 werden je-
aaa) Nach dem Wort „Kuhmilchproteinen“ weils nach dem Wort „Kuhmilchproteinen“ die
werden die Wörter „oder Ziegenmilch- Wörter „oder Ziegenmilchproteinen“ eingefügt.
proteinen“ eingefügt.
c) In Nummer 2.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
bbb) Das Wort „definierten“ wird durch das
Wort „beschriebenen“ ersetzt. „mindestens1 höchstens
cc) In Nummer 2 wird das Wort „definierten“ 0,45 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ
durch das Wort „beschriebenen“ ersetzt. (1,8 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)
dd) Das Wort „entsprechende“ wird gestrichen. 1
Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen
dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) herge-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: stellte Folgenahrung muss den Anforderungen des § 14c Ab-
„(5) Sofern Folgenahrung im Sinne des Ab- satz 5 entsprechen.“
satzes 4 aus den in Anlage 11 Nummer 2.2 7. In Anlage 24 wird die Überschrift wie folgt geändert:
beschriebenen Proteinhydrolysaten mit einem
a) Die Wörter „zu § 14c Abs. 3“ werden durch die
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/46/EU Wörter „zu § 14c Absatz 3 und 5“ ersetzt.
der Kommission vom 28. August 2013 zur Änderung der Richt- b) Das Wort „Säuglingsanfangsnahrung“ wird durch
linie 2006/141/EG hinsichtlich der Proteinanforderungen für Säug-
lingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. L 230 vom 29.8.2013, die Wörter „Säuglingsanfangsnahrung und Fol-
S. 16). genahrung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 219
Artikel 2 Nr. 718/2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) ge-
Änderung der ändert worden ist“ eingefügt.
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
§ 3 Absatz 1 Nummer 8 der Lebensmittel-Kennzeich- Artikel 3
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung Neufassung
vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
schaft kann jeweils den Wortlaut der Diätverordnung
S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in
1. Nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 97 S. 44)“ werden der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
ein Komma und die Wörter „die durch die Verord- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
nung (EU) Nr. 718/2013 der Kommission vom 25. Juli
2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) geändert Artikel 4
worden ist,“ eingefügt.
Inkrafttreten
2. In den Buchstaben a und b werden jeweils nach der
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 608/2004“ ein Komma Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
und die Wörter „die durch die Verordnung (EU) in Kraft.
Bonn, den 25. Februar 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk
(Schuhmachermeisterverordnung – SchuhmMstrV)
Vom 3. März 2014
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord- 6. allgemeine anatomische Gegebenheiten von Füßen
nung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Beinen bei der Planung und Fertigung von
des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge- Maßschuhen berücksichtigen,
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des
7. Maße nehmen, dabei insbesondere anatomische
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
Gegebenheiten beachten, Trittspuren auf Leisten
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
übertragen, Leisten und Fußbettungen fertigen,
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im 8. Skizzen, Zeichnungen und Arbeitspläne, auch unter
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Einsatz berufsspezifischer Software, erstellen;
und Forschung: weitere Informations- und Kommunikationssysteme
nutzen,
§1 9. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender
Gegenstand Werk- und Hilfsstoffe bei der Planung und Ferti-
gung berücksichtigen,
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs-
bild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meister- 10. Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von
prüfung im Schuhmacher-Handwerk. Die Meisterprü- Befestigungs- und Verbindungsmitteln beherr-
fung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. schen,
11. Schaftgrundmodelle und Einzelteile nach Leisten-
§2 kopien und Winkelsystemen entwerfen sowie Aus-
fellmodelle fertigen,
Meisterprüfungsberufsbild
12. Schäfte und Schuhböden entsprechend der Mach-
Im Schuhmacher-Handwerk sind zum Zwecke der
art aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbeson-
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse
dere aus Leder, fertigen,
zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz
zu berücksichtigen: 13. Schuhe instand setzen,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- 14. Maß- und Konfektionsschuhe fußgerecht bearbei-
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen ten, unter Berücksichtigung von Formveränderun-
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- gen und Stellungskorrekturen,
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-
15. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-
ßen,
triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und Prozesse entwickeln und umsetzen,
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-
16. Qualitätskontrollen durchführen, Mängel analysie-
men, insbesondere unter Berücksichtigung der
ren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und doku-
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und
mentieren,
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des
Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um- 17. erbrachte Leistungen abnehmen und dokumen-
weltschutzes sowie unter Anwendung von Informa- tieren sowie Nachkalkulationen durchführen und
tions- und Kommunikationssystemen, Auftragsabwicklungen auswerten.
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
überwachen und anpassen, §3
4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück- Ziel und Gliederung des Teils I
sichtigung von Konstruktions- und Fertigungs- (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine be-
techniken sowie von Instandhaltungsalternativen rufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen,
und gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen
rechtlichen Vorschriften und technischen Normen und dabei Tätigkeiten des Schuhmacher-Handwerks
sowie unter Berücksichtigung der allgemein aner- meisterhaft verrichten kann.
kannten Regeln der Technik, des Einsatzes von
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende
Personal und Auszubildenden sowie von Material,
Prüfungsbereiche:
Maschinen und Geräten,
1. Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein
5. allgemeine pathologische Besonderheiten des
darauf bezogenes Fachgespräch sowie
Stütz- und Bewegungsapparates sowie Grenzen
zu orthopädischen Maßnahmen erkennen, 2. die Durchführung einer Situationsaufgabe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 221
§4 §7
Meisterprüfungsprojekt Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeits-
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meister- und die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden
prüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsaus- dauern.
schuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüf- (2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
lings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage er- und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
arbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept ein- Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und
schließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meister- Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungs-
prüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur ergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 ge-
Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsaus- wichtet.
schuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auf- (3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der
tragsbezogenen Anforderungen entspricht. Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- chende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungs-
nungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta- projekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe
tionsarbeiten. jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden
sein muss.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Paar Maß-
schuhe unter Berücksichtigung anatomischer Gege- §8
benheiten der Füße und Beine zu planen und passge-
nau zu fertigen. Die Planung umfasst das Maßnehmen, Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
eine Konstruktionszeichnung, die Erstellung einer Ma- (1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in
terialliste sowie eine Kalkulation. Die Fertigung umfasst Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungs-
die Übertragung der Maße auf die Leisten, die Herstel- feldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch
lung der Schäfte und des Bodens sowie deren Befes- nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische
tigung. Der Fertigungsprozess ist zu dokumentieren. Kenntnisse im Schuhmacher-Handwerk zur Lösung
komplexer fallbezogener Aufgaben anwendet.
(4) Die Bewertung der Planungsunterlagen wird mit
30 Prozent gewichtet, die Bewertung der durchgeführ- (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-
ten Arbeiten und die Fertigungskontrolle mit 60 Prozent lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene
und die Bewertung der Dokumentationsunterlagen mit Aufgabe zu bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung kön-
10 Prozent. nen die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1
bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeld-
§5 übergreifend verknüpft werden:
1. Konstruktion, Fertigung und Gestaltung von Schu-
Fachgespräch
hen verschiedener Macharten
In dem Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
dass er befähigt ist, ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufga-
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die ben unter Berücksichtigung gestalterischer, wirt-
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, schaftlicher und ökologischer Aspekte in einem
Schuhmacher-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er
2. das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchfüh- berufsbezogene Sachverhalte analysieren und be-
rung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und werten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung können
3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs- mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführ-
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- ten Qualifikationen verknüpft werden:
stellen und dabei neue Entwicklungen im Schuhma- a) Skizzen und Zeichnungen unter Berücksichtigung
cher-Handwerk zu berücksichtigen. von Material, Funktion und Gestaltung erstellen,
b) Arten und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstof-
§6 fen beurteilen sowie Qualitätswerte festlegen,
Situationsaufgabe Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen unter Be-
rücksichtigung ihrer spezifischen Eignung für fer-
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und tigungstechnische Prozesse begründen; Materi-
vervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand- allisten erstellen, Materialbedarf berechnen,
lungskompetenz für die Meisterprüfung im Schuhma-
c) Schaftmodelle nach Leistenkopien oder Winkel-
cher-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meis-
systemen entwerfen,
terprüfungsausschuss festgelegt.
d) Bodenbauteile entwerfen,
(2) Als Situationsaufgabe sind unter besonderer Be-
rücksichtigung funktioneller, materialbezogener und e) Konstruktions-, Fertigungs- und Verbindungs-
fertigungstechnischer Anforderungen jeweils an einem techniken beschreiben, auswählen und Auswahl
Paar Damen- und an einem Paar Herrenschuhe Mängel begründen,
zu analysieren und zu beseitigen sowie Stellungskor- f) Reinigungs-, Färbe- und Pflegetechniken für un-
rekturen vorzunehmen. terschiedliche Materialien beurteilen,
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g) Formveränderungen an vorgegebenem Modell c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
analysieren, Stellungskorrekturen vorschlagen Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
und begründen, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
h) Anatomie des Fußes und des Beines sowie pa- erarbeiten,
thologische Besonderheiten beschreiben, d) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
ments für den Unternehmenserfolg darstellen,
i) fußgerechte Zurichtungen an Maß- und Konfek-
Maßnahmen des Qualitätsmanagements festle-
tionsschuhen, in Abgrenzung zu orthopädischen
gen und begründen,
Maßnahmen, auswählen und Auswahl begrün-
den; e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbe-
2. Auftragsabwicklung
sondere in Abhängigkeit von Auftragslage und
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage Auftragsabwicklung, begründen,
ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Schuh-
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
macher-Betrieb erfolgs-, kunden- und qualitäts-
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
orientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrol-
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
lieren und abzuschließen, auch unter Anwendung
ziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaß-
berufsspezifischer Software. Bei der jeweiligen Auf-
nahmen festlegen,
gabenstellung können mehrere der unter den Buch-
staben a bis h aufgeführten Qualifikationen ver- g) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-
knüpft werden: stattung sowie logistische Prozesse planen und
darstellen,
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
len, h) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und
Kommunikationssystemen, insbesondere für Kun-
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- denbindung und -pflege sowie für Warenwirt-
werten, Angebotskalkulationen durchführen, schaft, begründen.
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti- §9
gungstechnik und von Instandsetzungsalterna- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
tiven, des Einsatzes von Personal, Material, Ma-
schinen und Geräten bewerten, dabei qualitäts- (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
sichernde Aspekte darstellen, Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine
Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- nicht überschritten werden.
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re-
geln der Technik anwenden, insbesondere Haf- (2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
tungsfragen bei der Fertigung und Instandset- arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
zung berücksichtigen, lungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.
e) Arbeitspläne erstellen, vorgegebene Arbeitspläne, (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2
Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigie- genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und
ren; dabei auch Informations- und Kommunikati- weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
onssysteme anwenden, Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des
f) auftragsbezogenen Einsatz von Werk- und Hilfs- Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
stoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und
begründen, (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
g) Instandsetzungsbedarf an Schuhen und Leder- chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist
waren darstellen, Instandsetzungsmethoden vor- nicht bestanden, wenn
schlagen und die erforderliche Abwicklung festle-
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
gen,
wertet worden ist oder
h) eine Nachkalkulation durchführen;
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage wertet worden sind.
ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-
nisation in einem Schuhmacher-Betrieb unter Be- § 10
rücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahrzu- Allgemeine Prüfungs-
nehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Verfahrensregelungen,
und Kommunikationssystemen. Bei der jeweiligen weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Aufgabenstellung können mehrere der unter den
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-
verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
knüpft werden:
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
a) betriebliche Kosten ermitteln; dabei betriebswirt- (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be- prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
triebliche Kennzahlen ermitteln, S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 223
§ 11 haben und sich bis zum 30. Juni 2016 zu einer Wieder-
Übergangsvorschrift holungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die
Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 2014
(1) Die bis zum 30. Juni 2014 begonnenen Prüfungs- geltenden Vorschriften ablegen.
verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu
Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis
§ 12
zum Ablauf des 31. Dezember 2014, sind auf Verlangen
des Prüflings die bis zum 30. Juni 2014 geltenden Vor- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schriften weiter anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Gleichzeitig tritt die Schuhmachermeisterverordnung
30. Juni 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden vom 8. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1677) außer Kraft.
Berlin, den 3. März 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Stefan Kapferer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014
– 1 BvR 1656/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in
der Stadt Konstanz vom 22. März 1984 in der Fassung der Änderungs-
satzung vom 23. Februar 1989 und in der Fassung der Änderungssatzungen
vom 23. Februar 1989 und 26. September 2002 sowie § 4 Absatz 1 der
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Konstanz
vom 26. Oktober 2006 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grund-
recht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.
Berlin, den 27. Februar 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas