122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014
Bekanntmachung
der Neufassung des Designgesetzes
Vom 24. Februar 2014
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes vom 10. Ok- 7. den am 1. September 2008 in Kraft getretenen
tober 2013 (BGBl. I S. 3799) in Verbindung mit § 1 Ab- Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008
satz 2 und § 3 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- (BGBl. I S. 1191),
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) 8. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 Artikel 83d des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut des (BGBl. I S. 2586),
Geschmacksmustergesetzes unter seiner neuen Über-
schrift in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fas- 9. den am 13. Februar 2010 in Kraft getretenen Arti-
sung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: kel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2446; 2010 I S. 326),
1. das am 1. Juni 2004 in Kraft getretene Gesetz vom 10. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 6
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521),
2. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 11. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Arti-
Absatz 52 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I kel 18 des Gesetzes vom 24. November 2011
S. 718), (BGBl. I S. 2302),
3. den am 15. Dezember 2004 in Kraft getretenen 12. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 17
Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I
(BGBl. I S. 3232), S. 3533),
13. den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Artikel 11
4. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 7 des
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318),
S. 3786),
5. den am 30. November 2007 in Kraft getretenen 14. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 1
Artikel 78 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Novem- des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
ber 2007 (BGBl. I S. 2614), S. 3799),
6. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 12 15. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 6
Absatz 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2897), S. 3830).
Berlin, den 24. Februar 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
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Gesetz
über den rechtlichen Schutz von Design
(Designgesetz – DesignG)
Inhaltsübersicht § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt
Abschnitt 1
§ 34b Aussetzung
Schutzvoraussetzungen § 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
§ 1 Begriffsbestimmungen § 35 Teilweise Aufrechterhaltung
§ 2 Designschutz § 36 Löschung
§ 3 Ausschluss vom Designschutz
§ 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse Abschnitt 7
§ 5 Offenbarung
Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
§ 6 Neuheitsschonfrist
§ 37 Gegenstand des Schutzes
Abschnitt 2 § 38 Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzum-
fang
Berechtigte
§ 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit
§ 7 Recht auf das eingetragene Design § 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen
§ 8 Formelle Berechtigung Design
§ 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten § 41 Vorbenutzungsrecht
§ 10 Entwerferbenennung
Abschnitt 8
Abschnitt 3
Rechtsverletzungen
Eintragungsverfahren
§ 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
§ 11 Anmeldung
§ 43 Vernichtung, Rückruf und Überlassung
§ 12 Sammelanmeldung
§ 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 13 Anmeldetag
§ 45 Entschädigung
§ 14 Ausländische Priorität
§ 46 Auskunft
§ 15 Ausstellungspriorität
§ 46a Vorlage und Besichtigung
§ 16 Prüfung der Anmeldung
§ 46b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
§ 17 Weiterbehandlung der Anmeldung
§ 47 Urteilsbekanntmachung
§ 18 Eintragungshindernisse
§ 48 Erschöpfung
§ 19 Führung des Registers und Eintragung
§ 49 Verjährung
§ 20 Bekanntmachung
§ 50 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
§ 21 Aufschiebung der Bekanntmachung
§ 51 Strafvorschriften
§ 22 Einsichtnahme in das Register
§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbe-
schwerde Abschnitt 9
§ 24 Verfahrenskostenhilfe Verfahren in Designstreitsachen
§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermäch- § 52 Designstreitsachen
tigung
§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit
§ 26 Verordnungsermächtigungen
§ 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
§ 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und
Abschnitt 4 dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Entstehung und Dauer des Schutzes § 54 Streitwertbegünstigung
§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 28 Aufrechterhaltung Abschnitt 10
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Abschnitt 5
§ 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
§ 56 Einziehung, Widerspruch
§ 29 Rechtsnachfolge
§ 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
§ 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfah-
§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
ren
§ 31 Lizenz
Abschnitt 11
§ 32 Angemeldete Designs
Besondere Bestimmungen
Abschnitt 6 § 58 Inlandsvertreter
Nichtigkeit und Löschung § 59 Berühmung eines eingetragenen Designs
§ 33 Nichtigkeit § 60 Eingetragene Designs nach dem Erstreckungsgesetz
§ 34 Antragsbefugnis § 61 Typografische Schriftzeichen
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Abschnitt 12 §2
Gemeinschaftsgeschmacksmuster Designschutz
§ 62 Weiterleitung der Anmeldung
§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Ge- (1) Als eingetragenes Design wird ein Design ge-
meinschaftsgeschmacksmuster schützt, das neu ist und Eigenart hat.
§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen
(2) Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmelde-
§ 63a Unterrichtung der Kommission
tag kein identisches Design offenbart worden ist. De-
§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacks- signs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur
mustergerichte
in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
§ 63c Insolvenzverfahren
§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel (3) Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamt-
§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacks- eindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft,
musters von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein ande-
res Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem
Abschnitt 13 Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung
Schutz gewerblicher Muster der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des
und Modelle nach dem Haager Abkommen Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berück-
§ 66 Anwendung dieses Gesetzes sichtigt.
§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung
§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung §3
§ 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse
Ausschluss vom Designschutz
§ 70 Nachträgliche Schutzentziehung
§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung (1) Vom Designschutz ausgeschlossen sind
Abschnitt 14 1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die aus-
schließlich durch deren technische Funktion bedingt
Übergangsvorschriften
sind;
§ 72 Anzuwendendes Recht
§ 73 Rechtsbeschränkungen 2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die
§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren ge-
des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der nauen Abmessungen nachgebildet werden müssen,
Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstel- damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenom-
lungsschutz men oder bei dem es verwendet wird, mit einem an-
deren Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder
Abschnitt 1 verbunden oder in diesem, an diesem oder um die-
Schutzvoraussetzungen ses herum angebracht werden kann, so dass beide
Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen;
§1 3. Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder ge-
Begriffsbestimmungen gen die guten Sitten verstoßen;
Im Sinne dieses Gesetzes 4. Designs, die eine missbräuchliche Benutzung eines
der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft
1. ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimen-
zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführ-
sionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnis-
ten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emble-
ses oder eines Teils davon, die sich insbesondere
men und Wappen von öffentlichem Interesse dar-
aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben,
stellen.
der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe
des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung er- (2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1
gibt; Nummer 2 sind vom Designschutz nicht ausgeschlos-
2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerk- sen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau
liche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Aus- oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander
stattung, grafischer Symbole und typografischer austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems
Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem zu ermöglichen.
komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sol-
len; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis; §4
3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus meh- Bauelemente komplexer Erzeugnisse
reren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so
dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zu- Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauele-
sammengebaut werden kann; ment eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder
in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als
4. ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Ver- neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement,
wendung durch den Endbenutzer, ausgenommen das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei des-
Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Re- sen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt
paratur; und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements
5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetra- selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart
gene Inhaber des eingetragenen Designs. erfüllen.
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§5 machung des eingetragenen Designs durch Klage gel-
Offenbarung tend gemacht werden. Das gilt nicht, wenn der Rechts-
inhaber bei der Anmeldung oder bei einer Übertragung
Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, des eingetragenen Designs bösgläubig war.
ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige
Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, (3) Bei einem vollständigen Wechsel der Rechtsinha-
es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen berschaft nach Absatz 1 Satz 1 erlöschen mit der Ein-
Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Ge- tragung des Berechtigten in das Register Lizenzen und
schäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht sonstige Rechte. Wenn der frühere Rechtsinhaber oder
bekannt sein konnte. Ein Design gilt nicht als offenbart, ein Lizenznehmer das eingetragene Design verwertet
wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrück- oder dazu tatsächliche und ernsthafte Anstalten getrof-
lichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertrau- fen hat, kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er
lichkeit bekannt gemacht wurde. bei dem neuen Rechtsinhaber innerhalb einer Frist von
einem Monat nach dessen Eintragung eine einfache Li-
§6 zenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen
Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
Neuheitsschonfrist
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der
Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Rechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeit-
Absatz 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Design wäh- punkt, als er mit der Verwertung begonnen oder Anstal-
rend der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den ten dazu getroffen hat, bösgläubig war.
Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch
einen Dritten als Folge von Informationen oder Hand- (4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ge-
lungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers mäß Absatz 2, die rechtskräftige Entscheidung in die-
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe sem Verfahren sowie jede andere Beendigung dieses
gilt, wenn das Design als Folge einer missbräuchlichen Verfahrens und jede Änderung der Rechtsinhaberschaft
Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechts- als Folge dieses Verfahrens werden in das Register für
nachfolger offenbart wurde. eingetragene Designs (Register) eingetragen.
Abschnitt 2 § 10
Berechtigte Entwerferbenennung
Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder
§7 dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem
Recht auf das eingetragene Design Deutschen Patent- und Markenamt und im Register
(1) Das Recht auf das eingetragene Design steht als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Design
dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder
Haben mehrere Personen gemeinsam ein Design ent- einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.
worfen, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene
Design gemeinschaftlich zu. Abschnitt 3
(2) Wird ein Design von einem Arbeitnehmer in Eintragungsverfahren
Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen
seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an § 11
dem eingetragenen Design dem Arbeitgeber zu, sofern
Anmeldung
vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in
§8 das Register ist beim Deutschen Patent- und Marken-
Formelle Berechtigung amt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein
Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn
Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesminis-
ein eingetragenes Design betreffen, als berechtigt und teriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bun-
verpflichtet. desgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen
entgegenzunehmen.
§9
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
1. einen Antrag auf Eintragung,
(1) Ist ein eingetragenes Design auf den Namen ei-
nes nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der 2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmel-
Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Über- ders festzustellen und
tragung des eingetragenen Designs oder die Einwilli- 3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe
gung in dessen Löschung verlangen. Soweit in die des Designs.
Löschung eingewilligt wird, gelten die Schutzwirkungen
des eingetragenen Designs in diesem Umfang als von Wird ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gestellt,
Anfang an nicht eingetreten. Wer von mehreren Berech- kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen De-
tigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist, kann die signabschnitt ersetzt werden.
Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen. (3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeug-
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 können nur inner- nisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder
halb einer Ausschlussfrist von drei Jahren ab Bekannt- bei denen es verwendet werden soll.
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(4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungs- (2) Ist die frühere Anmeldung in einem Staat einge-
erfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverord- reicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die An-
nung nach § 26 bestimmt worden sind. erkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder
ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsüber-
(5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:
einkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch
1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe, nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bun-
2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntma- desministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
chung nach § 21 Absatz 1 Satz 1, im Bundesgesetzblatt der andere Staat auf Grund einer
ersten Anmeldung beim Deutschen Patent- und Mar-
3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Wa- kenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraus-
renklassen, in die das Design einzuordnen ist, setzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der
4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer, Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1
ist anzuwenden.
5. die Angabe eines Vertreters.
(3) Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitig
(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Num- gemacht und wird die Abschrift rechtzeitig eingereicht,
mer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des so trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Prio-
eingetragenen Designs. rität in das Register ein. Hat der Anmelder eine Priorität
(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zu- erst nach der Bekanntmachung der Eintragung eines
rücknehmen. Designs in Anspruch genommen oder Angaben geän-
dert, wird die Bekanntmachung insofern nachgeholt.
Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig
§ 12
gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig einge-
Sammelanmeldung reicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnahme
(1) Mehrere Designs können in einer Anmeldung zu- der Priorität als nicht abgegeben. Das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt stellt dies fest.
sammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sam-
melanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfas-
sen. § 15
(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung Ausstellungspriorität
durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- (1) Hat der Anmelder ein Design
und Markenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmelde- 1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten inter-
tag unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach nationalen Ausstellung im Sinne des am 22. Novem-
dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu ent- ber 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über
richten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebüh- internationale Ausstellungen oder
ren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.
2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen
§ 13 Ausstellung
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung in-
Anmeldetag
nerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstma-
(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an ligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein
dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Ab- Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.
satz 2
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstel-
1. beim Deutschen Patent- und Markenamt lungen werden vom Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt ge-
2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des
macht.
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher-
schutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei (3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Num-
einem Patentinformationszentrum mer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt und im
eingegangen sind.
Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in (4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch
Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag
bis 6, 12 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 33 der erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nach-
die Stelle des Anmeldetages. weis für die Zurschaustellung einzureichen. § 14 Ab-
satz 3 gilt entsprechend.
§ 14
(5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlän-
Ausländische Priorität gert die Prioritätsfristen nach § 14 Absatz 1 nicht.
(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer
früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs § 16
in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach Prüfung der Anmeldung
dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der frü-
heren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb der Frist 1. die Anmeldegebühren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des
können die Angaben geändert werden. Patentkostengesetzes und
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2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des An- § 19
meldetages nach § 11 Absatz 2 vorliegen und
Führung des Registers und Eintragung
3. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserforder- (1) Das Register für eingetragene Designs wird vom
nissen entspricht. Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der An- (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die
meldegebühren nach § 6 Absatz 2 des Patentkosten- eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das
gesetzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung
Patent- und Markenamt dies fest. und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten
(3) Werden bei nicht ausreichender Gebührenzah- Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklas-
lung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Mar- sen einzutragen sind.
kenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine
Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge § 20
nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestim- Bekanntmachung
mung darüber getroffen, welche Designs durch den ge-
zahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so be- Die Eintragung in das Register wird mit einer Wieder-
stimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche gabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche
Designs berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt die An- Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt
meldung als zurückgenommen. Das Deutsche Patent- ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und
und Markenamt stellt dies fest. die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des De-
signs.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei
Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 den Anmelder
§ 21
auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten
Mängel zu beseitigen. Kommt der Anmelder der Auffor- Aufschiebung der Bekanntmachung
derung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, (1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die
so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab
Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 als Anmeldetag dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag
nach § 13 Absatz 1 den Tag an, an dem die festgestell- gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf
ten Mängel beseitigt werden. Werden die Mängel nicht die Eintragung des einzutragenden Designs in das Re-
fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- gister.
und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zu-
rück. (2) Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27
Absatz 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber in-
§ 17 nerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes
Weiterbehandlung der Anmeldung entrichtet. Sofern von der Möglichkeit des § 11 Absatz 2
Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der
(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Pa-
Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des einzutra-
tent- und Markenamt bestimmten Frist die Designan-
genden Designs einzureichen.
meldung zurückgewiesen worden, so wird der Be-
schluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne (3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach
dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach
der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder
beantragt und die versäumte Handlung nachholt. auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachge-
holt.
(2) Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zustellung des (4) Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Auf-
Beschlusses über die Zurückweisung der Designanmel- schiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2
dung einzureichen. Die versäumte Handlung ist inner- erstreckt wird. Bei eingetragenen Designs, die auf
halb dieser Frist nachzuholen. Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden
sind, kann die nachgeholte Bekanntmachung auf ein-
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 zelne eingetragene Designs beschränkt werden.
und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsge-
bühr nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Patentkostengeset-
§ 22
zes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
Einsichtnahme in das Register
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über
die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. (1) Die Einsicht in das Register steht jedermann frei.
Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen De-
§ 18 signs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt
über das eingetragene Design geführten Akten einzuse-
Eintragungshindernisse hen, besteht, wenn
Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Design im 1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
Sinne des § 1 Nummer 1 oder ist ein Design nach § 3
2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung
Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 vom Designschutz
erteilt hat oder
ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und
Markenamt die Anmeldung zurück. 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014
(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 hat. § 100 Absatz 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123
kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Absatz 1 bis 5 und 7 sowie die §§ 124 und 128b des
Internet gewährt werden. Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist
ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entge- § 24
gensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes- Verfahrenskostenhilfe
datenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.
In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder
§ 23 auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114
Verfahrensvorschriften, bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe,
Beschwerde und Rechtsbeschwerde wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Mus-
ters in das Register besteht. Auf Antrag ist einem Be-
(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden
teiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender
zur Durchführung der Verfahren in Designangelegen-
Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes
heiten eine oder mehrere Designstellen und Design-
Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Auf Antrag des
abteilungen gebildet. Die Designstellen sind für die Ent-
Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für
scheidungen im Verfahren nach diesem Gesetz mit
die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21
Ausnahme des Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a zu-
Absatz 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebüh-
ständig und sind mit einem rechtskundigen Mitglied
ren nach § 28 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. § 130
im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes
Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135, 136 Satz 1,
zu besetzen. § 47 des Patentgesetzes gilt entspre-
die §§ 137 und 138 des Patentgesetzes finden entspre-
chend.
chende Anwendung.
(2) Im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a beschließt
eine der Designabteilungen des Deutschen Patent-
und Markenamts, die jeweils mit drei rechtskundigen § 25
Mitgliedern im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Pa-
tentgesetzes zu besetzen sind. Wirft die Sache beson- Elektronische Verfahrens-
dere technische Fragen auf, so soll ein technisches führung, Verordnungsermächtigung
Mitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patent-
(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent-
gesetzes hinzugezogen werden. Über die Zuziehung
und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sons-
eines technischen Mitglieds entscheidet der Vorsit-
tige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten
zende der zuständigen Designabteilung durch nicht
die Regelungen des § 130a Absatz 1 Satz 1 und 3 so-
selbständig anfechtbaren Beschluss.
wie Absatz 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.1
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mit-
glieder der Designstellen und der Designabteilungen (2) Die Prozessakten des Bundespatentgerichts und
gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2 Satz 2 und die des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt
§§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Aus- werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen ent- elektronische Dokumente, die elektronische Akte und
sprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten
soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts
rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und anderes ergibt.
Markenamts, das der Präsident des Deutschen Patent-
und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
Art bestimmt hat. § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die braucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung
§§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes sind entspre- ohne Zustimmung des Bundesrates
chend anzuwenden.
(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- 1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz fin- mente bei dem Patentamt und den Gerichten einge-
det die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. reicht werden können, die für die Bearbeitung der
Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdese- Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische
nat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur
drei rechtskundigen Mitgliedern; Absatz 2 Satz 2 und 3 beschaffen ist;
gilt entsprechend. Die §§ 69, 73 Absatz 2 bis 4, § 74
2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach
Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86
Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie
bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126
die hierfür geltenden organisatorisch-technischen
bis 128b des Patentgesetzes finden entsprechende An-
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
wendung. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse,
Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.
die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind,
gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes 1
§ 25 Absatz 1 gilt gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 26 Ab-
entsprechend. satz 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ab 1. Ja-
nuar 2018 in folgender Fassung:
(5) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats
über eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechts- „(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
amt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schrift-
beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der form vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2
Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014 129
§ 26 Abschnitt 4
Verordnungsermächtigungen Entstehung und Dauer des Schutzes
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- § 27
braucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die
Entstehung und Dauer des Schutzes
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deut- Register.
schen Patent- und Markenamts sowie die Form
(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs be-
des Verfahrens in Designangelegenheiten, soweit
trägt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.
nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen
sind,
§ 28
2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der An- Aufrechterhaltung
meldung und der Wiedergabe des Designs,
(1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch
3. die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Ab- Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für
satz 2 Satz 2 der Anmeldung beigefügten Designab- das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis
schnitts, 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Re-
gister eingetragen und bekannt gemacht.
4. den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beige-
fügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiederga- (2) Wird bei eingetragenen Designs, die auf Grund
be, einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die
Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur
5. die Einteilung der Warenklassen, für einen Teil der eingetragenen Designs gezahlt, so
werden diese in der Reihenfolge der Anmeldung be-
6. die Führung und Gestaltung des Registers ein- rücksichtigt.
schließlich der in das Register einzutragenden Tat-
sachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung, (3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet
die Schutzdauer.
7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wieder-
gabe des eingetragenen Designs beigefügten Er- Abschnitt 5
zeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Eingetragenes Design
Register und a l s G e g e n s t a n d d e s Ve r m ö g e n s
8. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Marken-
amt für den Schutz gewerblicher Muster und Mo- § 29
delle nach dem Haager Abkommen. Rechtsnachfolge
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- (1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann
braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord- auf andere übertragen werden oder übergehen.
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates (2) Gehört das eingetragene Design zu einem Unter-
bedarf, Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes nehmen oder zu einem Teil eines Unternehmens, so
sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung wird das eingetragene Design im Zweifel von der Über-
von Geschäften im Verfahren in Registersachen zu tragung oder dem Übergang des Unternehmens oder
betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen recht- des Teils des Unternehmens, zu dem das eingetragene
lichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen davon Design gehört, erfasst.
sind jedoch
(3) Der Übergang des Rechts an dem eingetragenen
1. die Zurückweisung nach § 18 und die Verweigerung Design wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder des
des Schutzes einer internationalen Eintragung nach Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn
§ 69, er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewie-
sen wird.
2. die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren nach
§ 34a und § 30
3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Ab- Dingliche Rechte,
satz 4 Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
nach diesem Gesetz. (1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach 1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbeson-
Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person fin- dere verpfändet werden, oder
det § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechende Anwen- 2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstre-
dung. ckung sein.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechte
braucherschutz kann die Ermächtigungen nach den oder die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Maßnahmen
Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie
teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen
übertragen. werden.
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014
(3) Wird das Recht an einem eingetragenen Design 3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausge-
durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf schlossen ist.
Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des (2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt,
Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Für den wenn
Fall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen De-
sign findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers ent- 1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urhe-
sprechende Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung berrecht geschützten Werkes darstellt,
(§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an 2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen De-
die Stelle des Insolvenzverwalters. signs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses
eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag
§ 31 des für nichtig zu erklärenden eingetragenen De-
Lizenz signs offenbart wurde,
(1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das ge- 3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren
samte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundes- Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zei-
republik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann aus- chens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.
schließlich oder nicht ausschließlich sein. Der Inhaber des eingetragenen Designs kann wegen
(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem ein- Nichtigkeit in die Löschung einwilligen.
getragenen Design gegen einen Lizenznehmer geltend (3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deut-
machen, der hinsichtlich schen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf
1. der Dauer der Lizenz, Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt
oder erklärt.
2. der Form der Nutzung des eingetragenen Designs,
(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines De-
3. der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz er-
signs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses
teilt worden ist,
des Deutschen Patent- und Markenamts oder der
4. des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festge-
oder stellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht einge-
5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Er- treten.
zeugnisse (5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt. Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach ei-
nem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzver- oder erklärt werden.
trags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Ver-
letzung eines eingetragenen Designs nur mit Zustim-
§ 34
mung des Rechtsinhabers anhängig machen. Dies gilt
nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, Antragsbefugnis
wenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nich-
wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst tigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur
ein Verletzungsverfahren anhängig macht. Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach
(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen
vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitre- Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Ab-
ten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Num-
zu machen. mer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der
Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von
(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung
Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt un-
einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht
berührt.
Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
§ 34a
§ 32
Angemeldete Designs Nichtigkeitsverfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entspre-
chend für die Rechte, die durch die Anmeldung von (1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent-
Designs begründet werden. und Markenamt einzureichen. Die zur Begründung die-
nenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben.
§ 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten
Abschnitt 6
entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, soweit über
Nichtigkeit und Löschung denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien
durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges
§ 33 Urteil entschieden wurde.
Nichtigkeit (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem
(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und
fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zu-
1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design stellung zu dem Antrag zu erklären. Widerspricht der
im Sinne des § 1 Nummer 1 ist, Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird
2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat, die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014 131
(3) Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt § 35
das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragstel- Teilweise Aufrechterhaltung
ler den Widerspruch mit und trifft die zur Vorbereitung
der Entscheidung erforderlichen Verfügungen. Eine An- (1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter
hörung findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt Form bestehen bleiben,
oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für 1. durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege
sachdienlich erachtet. Die Vernehmung von Zeugen der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechts-
und Sachverständigen kann angeordnet werden; die inhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1
§§ 373 bis 401 sowie die §§ 402 bis 414 der Zivilpro- wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Ab-
zessordnung gelten entsprechend. Über Anhörungen satz 2 oder Absatz 3) oder wegen Ausschlusses
und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder
die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt
2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilli-
und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten
gung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines
enthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessord-
Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit
nung gelten entsprechend.
nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt
(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich durch Be- werden kann,
schluss. Der Tenor kann am Ende der Anhörung ver-
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden
kündet werden. Der Beschluss ist zu begründen und
und das eingetragene Design seine Identität behält.
den Beteiligten zuzustellen. § 47 Absatz 2 des Patent-
gesetzes gilt entsprechend. (2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form
im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim
(5) In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfah-
Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
rens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2
Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Für
die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten § 23 § 36
Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwalts- Löschung
vergütungsgesetzes entsprechend. Der Beschluss über (1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht
den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung aus
Satz 1 verbunden werden. 1. bei Beendigung der Schutzdauer;
2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn
§ 34b die Zustimmung anderer im Register eingetragener
Aussetzung Inhaber von Rechten am eingetragenen Design so-
wie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9
Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein vorgelegt wird;
Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom
Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, 3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem
kann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits an- Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte
ordnen. Die Aussetzung ist anzuordnen, wenn das Ge- Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
richt das eingetragene Design für nichtig hält. Ist der 4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33
Nichtigkeitsantrag unanfechtbar zurückgewiesen wor- Absatz 2 Satz 2;
den, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebun-
5. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder
den, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen
rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Er-
ist. § 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
klärung der Nichtigkeit.
§ 34c Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das
Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1
(1) Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren bei- Nummer 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene
treten, wenn über den Antrag auf Feststellung oder Er- Design, erklärt er nach Absatz 1 Nummer 4 seine Ein-
klärung der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Ent- willigung in die Löschung eines Teils des eingetragenen
scheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen Designs oder wird nach Absatz 1 Nummer 5 eine Teil-
kann, dass nichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung
1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintra-
eingetragenen Designs anhängig ist oder gung in das Register.
2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung
Abschnitt 7
desselben eingetragenen Designs zu unterlassen.
Schutzwirkungen und
Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einlei-
Schutzbeschränkungen
tung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab
Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1
Nummer 2 erklärt werden. § 37
(2) Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34 Gegenstand des Schutzes
und 34a gelten entsprechend. Erfolgt der Beitritt im (1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Er-
Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, scheinungsform eines eingetragenen Designs begrün-
erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerde- det, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben
führers. sind.
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014
(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Be- § 41
kanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz 2 Vorbenutzungsrecht
Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so
bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit (1) Rechte nach § 38 können gegenüber einem Drit-
Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Absatz 2 der ten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches
Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe Design, das unabhängig von einem eingetragenen De-
des eingetragenen Designs. sign entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung ge-
nommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu
getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte
§ 38
ist berechtigt, das Design zu verwerten. Die Vergabe
Rechte aus dem von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.
eingetragenen Design und Schutzumfang
(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem sei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die
Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benut- Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unterneh-
zen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustim- mensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte
mung zu benutzen. Eine Benutzung schließt ins- oder die Anstalten getroffen wurden.
besondere die Herstellung, das Anbieten, das Inver-
kehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch Abschnitt 8
eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design Rechtsverletzungen
aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und
den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genann-
§ 42
ten Zwecken ein.
Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design er-
streckt sich auf jedes Design, das beim informierten (1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetra-
Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. genes Design benutzt (Verletzer), kann von dem
Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Ver-
der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwick- letzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei
lung seines Designs berücksichtigt. Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Be- besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erst-
kanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz malig droht.
nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design
das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen (2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig,
Designs ist. ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes
kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Ver-
§ 39
letzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.
Vermutung der Rechtsgültigkeit Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der
Grundlage des Betrages berechnet werden, den der
Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass
Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten
die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen De-
müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des einge-
signs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.
tragenen Designs eingeholt hätte.
§ 40
§ 43
Beschränkungen der Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Rechte aus dem eingetragenen Design
(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung
Rechte aus einem eingetragenen Design können der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen
nicht geltend gemacht werden gegenüber rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechts-
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtge- widrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in An-
werblichen Zwecken vorgenommen werden; spruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im
Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen an-
2. Handlungen zu Versuchszwecken; zuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Er-
3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der zeugnisse gedient haben.
Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit (2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf von
den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsver- rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechts-
kehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwer- widrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder
tung des eingetragenen Designs nicht über Gebühr auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswe-
und geben die Quelle an; gen in Anspruch nehmen.
4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im (3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse,
das Inland gelangen; die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine an-
5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die gemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten
Reparatur sowie für die Durchführung von Reparatu- nicht übersteigen darf, überlassen werden.
ren an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind
Nummer 4. ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall un-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014 133
verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnis- Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung er-
mäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter forderlichen Aufwendungen verlangen.
zu berücksichtigen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach machen über
§ 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheid- 1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und
bare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder Dienstleis-
Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, un- tungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Ver-
terliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehe- kaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
nen Maßnahmen.
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhalte-
§ 44 nen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Prei-
se, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienst-
Haftung des Inhabers eines Unternehmens leistungen bezahlt wurden.
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
oder Beauftragten ein eingetragenes Design wider- ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-
rechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die An- fall unverhältnismäßig ist.
sprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des An-
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft
spruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber
vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollstän-
des Unternehmens.
dig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 45
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
Entschädigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu
Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrläs- sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste,
sig, so kann er zur Abwendung der Ansprüche nach dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
den §§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unver- die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
hältnismäßig großer Schaden entstehen würde und der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945
dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle
einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergü- (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren
tung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur nungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der
Verwertung im üblichen Umfang als erteilt. Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten
oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessord-
§ 46 nung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung
des Verpflichteten verwertet werden.
Auskunft
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzüg- Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 30 des Telekommunika-
liche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg tionsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine
der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch neh- vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit
men. der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser
in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der
Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz
von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerb- oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den
lichem Ausmaß Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung
trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vor-
1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
schriften des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
nahm, richtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richter-
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienst- lichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Ent-
leistungen erbrachte oder scheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statt-
haft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Num- Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz per-
mer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeu- sonenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
gung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse beteiligt
war, (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird
das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verlet-
zer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der ge- § 46a
richtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1
kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Vorlage und Besichtigung
Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer
des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aus- Rechtsverletzung kann der Rechtsinhaber oder ein an-
setzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem derer Berechtigter den vermeintlichen Verletzer auf Vor-
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014
lage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in § 47
Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsge- Urteilsbekanntmachung
walt befindet, wenn dies zur Begründung seiner An-
sprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahr- Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
scheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begange- worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Be-
nen Rechtsverletzung, so erstreckt sich der Anspruch fugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der
auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handels- unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen,
unterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und
macht, dass es sich um vertrauliche Informationen han- Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil be-
delt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, stimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht inner-
um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleis- halb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des
ten. Urteils Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch
nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis- § 48
mäßig ist. Erschöpfung
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder Die Rechte aus einem eingetragenen Design erstre-
zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im cken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis be-
Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 treffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts
bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. an einem eingetragenen Design fallendes Design einge-
Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um fügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Er-
den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleis- zeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustim-
ten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die mung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
Gegners erlassen wird. über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46 gebracht worden ist.
Absatz 8 gelten entsprechend. § 49
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann Verjährung
der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vor-
Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten
lage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den
Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des
Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen
Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
Schadens verlangen.
chende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die
Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,
§ 46b findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
Sicherung von Schadensersatzansprüchen chende Anwendung.
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in ge- § 50
werblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in Ansprüche aus
den Fällen des § 42 Absatz 2 auch auf Vorlage von anderen gesetzlichen Vorschriften
Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen ge-
eigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt bleiben unberührt.
des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung
§ 51
des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn
ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzan- Strafvorschriften
spruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, (1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetra-
dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, genes Design benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht
trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten. ren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe
wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
mäßig ist. (3) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 be- (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf
zeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs-
Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozess- behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
ordnung angeordnet werden, wenn der Schadenser- an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
satzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft wegen für geboten hält.
die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertrau-
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
licher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbe-
können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz-
sondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfü-
buchs ist anzuwenden. Soweit den in § 43 bezeichne-
gung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen
ten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der
wird.
Strafprozessordnung über die Entschädigung des Ver-
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46 letzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die
Absatz 8 gelten entsprechend. Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014 135
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Rechts- die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit dieses
inhaber es beantragt und ein berechtigtes Interesse eingetragenen Designs zu beantragen. Wird der Antrag
daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren
Verlangen öffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen.
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Das Gericht kann für die Dauer der Aussetzung einst-
weilige Verfügungen erlassen und Sicherheitsmaßnah-
Abschnitt 9 men treffen.
Ve r f a h re n i n De s i g n s t re i t s a c h e n (4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und
Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage mit.
§ 52 Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den
Designstreitsachen Tag der Erhebung im Register. Das Gericht übermittelt
dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausferti-
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus ei- gung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent-
nem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhält- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit
nisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.
die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder
Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf
den Streitwert ausschließlich zuständig. § 53
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Gerichtsstand bei
Rechtsverordnung die Designstreitsachen für die Be- Ansprüchen nach diesem Gesetz und
zirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzu- dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
weisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landes- Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten
regierungen können diese Ermächtigungen auf die Lan- Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften
desjustizverwaltungen übertragen. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ge-
gründet werden, können abweichend von § 14 des
(3) Die Länder können durch Vereinbarung den De-
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem
signgerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz
für die Designstreitsache zuständigen Gericht geltend
oder teilweise dem zuständigen Designgericht eines
gemacht werden.
anderen Landes übertragen.
(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines
Patentanwalts in einer Designstreitsache entstehen, § 54
sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergü-
Streitwertbegünstigung
tungsgesetzes und außerdem die notwendigen Ausla-
gen des Patentanwalts zu erstatten. (1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in de-
nen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem
§ 52a Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht
Geltendmachung der Nichtigkeit wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den
Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirt-
Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültig- schaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann
keit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Ver-
einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der pflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten
Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil
§ 34 berufen. des Streitwerts bemisst.
§ 52b (2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsan-
Widerklage auf
walts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts
Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits
(1) Die Designgerichte sind für Widerklagen auf auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat
Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines einge- sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren
tragenen Designs zuständig, sofern diese im Zusam- und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem
menhang mit Klagen wegen der Verletzung desselben Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außerge-
eingetragenen Designs erhoben werden. § 34 gilt ent- richtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm
sprechend. übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der be-
(2) Die Widerklage ist unzulässig, soweit im Nichtig- günstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner
keitsverfahren (§ 34a) über denselben Streitgegenstand nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
zwischen denselben Parteien durch unanfechtbaren
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-
Beschluss entschieden wurde.
schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt
(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen De- werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu
signs kann das Gericht nach Anhörung der weiteren stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenom-
Beteiligten das Verfahren aussetzen und den Widerklä- mene oder festgesetzte Streitwert später durch das Ge-
ger auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestim- richt heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den
menden Frist beim Deutschen Patent- und Markenamt Antrag ist der Gegner zu hören.
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014
Abschnitt 10 trag nach § 55 Absatz 1 in Bezug auf die beschlag-
Vo r s c h r i f t e n ü b e r nahmten Erzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht
Maßnahmen der Zollbehörde unverzüglich erklärt (Absatz 2 Satz 2), so ist er ver-
pflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die
§ 55 Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
§ 57
(1) Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Absatz 1
Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Er- Zuständigkeiten, Rechtsmittel
zeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des (1) Der Antrag nach § 55 Absatz 1 ist bei der Bun-
Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Be- desfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für ein
schlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem An-
2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Wa- trag verbundenen Amtshandlungen werden vom
ren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geisti- Rechtsinhaber Kosten nach Maßgabe des § 178 der
gen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen ge- Abgabenordnung erhoben.
genüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte
(2) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7) in ihrer jeweils gelten-
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im
den Fassung anzuwenden ist. Das gilt für den Verkehr
Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
widrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung
sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechts-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, so-
inhaber zu hören. Gegen die Entscheidung des Amts-
weit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, entscheidet das Oberlandesgericht.
so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-
tigten sowie den Rechtsinhaber. Diesem sind Herkunft, § 57a
Menge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und
Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgeset- (1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9
zes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Rechtsinhaber der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung
ist Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besich- der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie
tigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Be- davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den An-
triebsgeheimnisse eingegriffen wird. melder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Wa-
ren.
§ 56
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber
Einziehung, Widerspruch beantragen, die Waren in dem nachstehend beschrie-
(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach benen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu las-
nach § 55 Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet sen.
die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb
Erzeugnisse an. von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher
(2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Be- Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang
schlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt wer-
unverzüglich den Rechtsinhaber. Dieser hat gegenüber den. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren,
der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den An- die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem
trag nach § 55 Absatz 1 in Bezug auf die beschlag- Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche
nahmten Erzeugnisse aufrechterhält. Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des
(3) Nimmt der Rechtsinhaber den Antrag zurück, Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizu-
hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich fügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der
auf. Hält der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung,
legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittel-
die die Verwahrung der beschlagnahmten Erzeugnisse bar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1
oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechts-
Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. inhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.
(4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt (4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,
die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn
Rechtsinhaber nach Absatz 2 Satz 1 auf. Weist der Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren
Rechtsinhaber nach, dass die gerichtliche Entschei- innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unter-
dung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch richtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Um-
nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für stand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuwei-
längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. sen.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang (5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und
an ungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den An- Verantwortung des Rechtsinhabers.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014 137
(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwick- der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu
lung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt un- geben, auf welches eingetragene Design sich die Ver-
berührt. wendung der Bezeichnung stützt.
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Ab-
satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) § 60
Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr. Eingetragene Designs
(8) Im Übrigen gelten die §§ 55 bis 57 entsprechend, nach dem Erstreckungsgesetz
soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Be- (1) Für alle nach dem Erstreckungsgesetz vom
stimmungen enthält, die dem entgegenstehen. 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. März 2004
Abschnitt 11 (BGBl. I S. 390), erstreckten eingetragenen Designs
Besondere Bestimmungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den
Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 58 (2) Die Schutzdauer für eingetragene Designs, die
Inlandsvertreter am 28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet
25 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmel-
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nieder- detag fällt. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird
lassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregel- durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das
ten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken- 16. bis 20. Jahr und für das 21. bis 25. Jahr, gerechnet
amt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und vom Anmeldetag an, bewirkt.
die Rechte aus einem eingetragenen Design nur gel-
tend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt (3) Ist der Anspruch auf Vergütung wegen der Benut-
oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Ver- zung eines eingetragenen Designs nach den bis zum
tretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes anzuwenden-
Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürger- den Rechtsvorschriften bereits entstanden, so ist die
lichen Rechtsstreitigkeiten, die das eingetragene Vergütung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen.
Design betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen (4) Wer ein eingetragenes Design, das durch einen
bevollmächtigt ist. nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro- vom 31. Mai 2004 erstreckten Urheberschein geschützt
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates war oder das zur Erteilung eines Urheberscheins ange-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- meldet worden war, nach den bis zum Inkrafttreten des
raum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Erstreckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvor-
Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen schriften rechtmäßig in Benutzung genommen hat,
Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 kann dieses im gesamten Bundesgebiet weiterbenut-
bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre beruf- zen. Der Inhaber des Schutzrechts kann von dem Be-
liche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des nutzungsberechtigten eine angemessene Vergütung für
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsan- die Weiterbenutzung verlangen.
wälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) (5) Ist eine nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der
oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für Fassung vom 31. Mai 2004 erstreckte Anmeldung eines
die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 Patents für ein industrielles Muster nach § 10 Absatz 1
(BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fas- der Verordnung über industrielle Muster vom 17. Januar
sung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben. 1974 (GBl. I Nr. 15 S. 140), die durch die Verordnung
(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Ver- vom 9. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 333) geändert
treter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 worden ist, bekannt gemacht worden, so steht dies der
der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Bekanntmachung der Eintragung der Anmeldung in das
Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Musterregister nach § 8 Nummer 2 des Geschmacks-
Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem mustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004
der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Erman- geltenden Fassung gleich.
gelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche (6) Soweit eingetragene Designs, die nach dem Er-
Patent- und Markenamt seinen Sitz hat. streckungsgesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsver-
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestel- trages genannte Gebiet oder das übrige Bundesgebiet
lung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, erstreckt worden sind, in ihrem Schutzbereich überein-
wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung stimmen und infolge der Erstreckung zusammentreffen,
eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen können die Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutz-
Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht rechtsanmeldungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang
angezeigt wird. Rechte aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsan-
meldungen weder gegeneinander noch gegen die Per-
§ 59 sonen, denen der Inhaber des anderen Schutzrechts
oder der anderen Schutzrechtsanmeldung die Benut-
Berühmung eines eingetragenen Designs zung gestattet hat, geltend machen. Der Gegenstand
Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung
den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch darf jedoch in dem Gebiet, auf das das Schutzrecht
ein eingetragenes Design geschützt sei, ist verpflichtet, oder die Schutzrechtsanmeldung erstreckt worden ist,
jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis nicht oder nur unter Einschränkungen benutzt werden,
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014
soweit die uneingeschränkte Benutzung zu einer we- Abschnitt 12
sentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des anderen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmel-
dung oder der Personen, denen er die Benutzung des
§ 62
Gegenstands seines Schutzrechts oder seiner Schutz-
rechtsanmeldung gestattet hat, führen würde, die unter Weiterleitung der Anmeldung
Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt
Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
unbillig wäre. nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG)
(7) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 des Erstre- Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über
ckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004 er- das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EG 2002
streckten eingetragenen Designs tritt gegen denjenigen Nr. L 3 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Deutsche
nicht ein, der das eingetragene Design in dem Gebiet, Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag
in dem es bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgeset- des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung
zes nicht galt, nach dem für den Zeitrang der Anmel- unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Bin-
dung maßgeblichen Tag und vor dem 1. Juli 1990 recht- nenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.
mäßig in Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt,
das eingetragene Design im gesamten Bundesgebiet § 62a
für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen Anwendung der Vorschriften dieses
oder fremden Werkstätten mit den sich in entsprechen- Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster
der Anwendung des § 12 des Patentgesetzes ergeben-
den Schranken auszunutzen, soweit die Benutzung Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind fol-
nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Inha- gende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche
bers des Schutzrechts oder der Personen, denen er die des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacksmus-
Benutzung des Gegenstands seines Schutzrechts ge- ters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Schutz
stattet hat, führt, die unter Berücksichtigung aller Um- genießt, entsprechend anzuwenden:
stände des Falles und bei Abwägung der berechtigten 1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der
Interessen der Beteiligten unbillig wäre. Bei einem im Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf Scha-
Ausland hergestellten Erzeugnis steht dem Benutzer densersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf
ein Weiterbenutzungsrecht nach Satz 1 nur zu, wenn Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46),
durch die Benutzung im Inland ein schutzwürdiger Be- auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung
sitzstand begründet worden ist, dessen Nichtanerken- von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf
nung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprü-
für den Benutzer eine unbillige Härte darstellen würde. chen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c
der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
§ 61 2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Un-
Typografische Schriftzeichen ternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45), Verjährung
(§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen
(1) Für die nach Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes Vorschriften (§ 50);
in der bis zum Ablauf des 1. Juni 2004 geltenden Fas-
3. die Vorschriften zu den Anträgen auf Beschlag-
sung angemeldeten typografischen Schriftzeichen wird
nahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 und 57).
rechtlicher Schutz nach diesem Gesetz gewährt, soweit
in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt
ist. § 63
Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen
(2) Für die bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 einge-
reichten Anmeldungen nach Artikel 2 des Schriftzei- (1) Für alle Klagen, für die die Gemeinschaftsge-
chengesetzes finden weiterhin die für sie zu diesem schmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Ab-
Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraus- satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind
setzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. (Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind
als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster
(3) Rechte aus eingetragenen Designs können ge- Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streit-
genüber Handlungen nicht geltend gemacht werden, wert ausschließlich zuständig.
die vor dem 1. Juni 2004 begonnen wurden und die
der Inhaber des typografischen Schriftzeichens nach (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften nicht Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmacks-
hätte verbieten können. musterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemein-
schaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Ge-
(4) Bis zur Eintragung der in Absatz 1 genannten richte zuzuweisen. Die Landesregierungen können
Schriftzeichen richten sich ihre Schutzwirkungen nach diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
dem Schriftzeichengesetz in der bis zum Ablauf des Landesjustizverwaltungen übertragen.
31. Mai 2004 geltenden Fassung.
(3) Die Länder können durch Vereinbarung den Ge-
(5) Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer für die meinschaftsgeschmacksmustergerichten eines Landes
in Absatz 1 genannten Schriftzeichen sind abweichend obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zustän-
von § 28 Absatz 1 Satz 1 erst ab dem elften Jahr der digen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines
Schutzdauer Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen. anderen Landes übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014 139
(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsge- bare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Ge-
schmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 sowie schäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.
§ 65
§ 63a Strafbare Verletzung eines
Unterrichtung der Kommission Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- (1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung
braucherschutz teilt der Kommission der Europäischen (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschafts- mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
geschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz strafe bestraft.
sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder (2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.
Abschnitt 13
§ 63b Schutz gewerblicher Muster und
Örtliche Zuständigkeit der Modelle nach dem Haager Abkommen
Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 § 66
deutsche Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte Anwendung dieses Gesetzes
international zuständig, so gelten für die örtliche Zu- Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrie-
ständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entspre- rungen gewerblicher Muster und Modelle nach dem
chend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte internationale Eintragung gewerblicher Muster und
Anmeldung eines Designs oder um ein im Register Modelle (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203)
des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II
Design handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag
begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf
dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. (BGBl. 2009 II S. 837) unterzeichneten Fassungen (in-
ternationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das
§ 63c Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, ent-
Insolvenzverfahren sprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt,
dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts
(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insol-
anderes bestimmt ist.
venzmasse ein angemeldetes oder eingereichtes Ge-
meinschaftsgeschmacksmuster gehört, so ersucht es
§ 67
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr, fol- Einreichung der internationalen Anmeldung
gende Angaben in das Register für Gemeinschafts- Die internationale Anmeldung gewerblicher Muster
geschmacksmuster oder, wenn es sich um eine Anmel- oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders entweder
dung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen: direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation
1. zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über
bereits im Register enthalten, die Anordnung einer das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht wer-
Verfügungsbeschränkung, den.
2. zur Freigabe oder Veräußerung des Gemeinschafts- § 68
geschmacksmusters oder der Anmeldung des Ge-
meinschaftsgeschmacksmusters, Weiterleitung der internationalen Anmeldung
3. zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens, Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt in-
ternationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder
4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens, im Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent-
Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Ein-
nach Beendigung dieser Überwachung, und zu einer gangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unver-
Verfügungsbeschränkung. züglich an das Internationale Büro weiter.
(2) Die Eintragung in das Register für Gemein-
schaftsgeschmacksmuster oder in die Akten der An- § 69
meldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt Prüfung auf Eintragungshindernisse
werden. Im Falle der Eigenverwaltung tritt der Sachver-
(1) Internationale Eintragungen werden in gleicher
walter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Weise wie eingetragene Designs, die zur Eintragung in
das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte
§ 64
Register angemeldet sind, nach § 18 auf Eintragungs-
Erteilung der Vollstreckungsklausel hindernisse geprüft. An die Stelle der Zurückweisung
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Ar- der Anmeldung tritt die Schutzverweigerung.
tikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei
ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreck- der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse nach
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014
§ 18 vorliegen, so übermittelt es dem Internationalen (3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die
Büro innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Ver- Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird die in-
öffentlichung der internationalen Eintragung eine Mittei- ternationale Eintragung für die Bundesrepublik
lung über die Schutzverweigerung. In der Mitteilung Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintragung
werden alle Gründe für die Schutzverweigerung ange- wirksam.
führt.
(3) Nachdem das Internationale Büro an den Inhaber Abschnitt 14
der internationalen Eintragung eine Kopie der Mitteilung Übergangsvorschriften
über die Schutzverweigerung abgesandt hat, hat das
Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber Gele- § 72
genheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Mona-
ten zu der Schutzverweigerung Stellung zu nehmen Anzuwendendes Recht
und auf den Schutz zu verzichten. Nach Ablauf dieser (1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli
Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im
über die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1,
durch Beschluss. Soweit das Deutsche Patent- und veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Markenamt die Schutzverweigerung aufrechterhält, durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
stehen dem Inhaber gegenüber dem Beschluss die S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu
gleichen Rechtsbehelfe zu wie bei der Zurückweisung diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin An-
einer Anmeldung zur Eintragung eines eingetragenen wendung.
Designs in das vom Deutschen Patent- und Markenamt
geführte Register. Soweit das Deutsche Patent- und (2) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Okto-
Markenamt die Schutzverweigerung nicht aufrechter- ber 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind,
hält oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt gelten-
der Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das den Bestimmungen über die Voraussetzungen der
Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweige- Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen ein-
rung unverzüglich zurück. getragenen Designs können nicht geltend gemacht
werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38
§ 70 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 be-
gonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag
Nachträgliche Schutzentziehung nach den Vorschriften des Geschmacksmustergeset-
(1) An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 nummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in
Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte
Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bun- verbieten können.
desrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf (3) Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni
Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 tritt 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden
die Klage auf Schutzentziehung. Das Gericht übermit- sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintra-
telt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gung nach den Bestimmungen des Geschmacksmus-
Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. § 35 gilt ent- tergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
sprechend. rungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
(2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt mit- sung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden
geteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer interna- Fassung.
tionalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik (4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
Deutschland festgestellt worden oder ihr der Schutz Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entzogen worden ist, setzt es das Internationale Büro entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des
unverzüglich davon in Kenntnis. Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
§ 71 bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002
Wirkung der internationalen Eintragung geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Ja-
(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich nuar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland be-
zieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe
§ 73
Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen
Patent- und Markenamt als eingetragenes Design an- Rechtsbeschränkungen
gemeldet und in dessen Register eingetragen worden
(1) Rechte aus einem eingetragenen Design können
wäre.
gegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden,
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur
eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die
Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksam- Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erschei-
keit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nungsform betreffen, wenn diese Handlungen nach
festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach § 9 dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesge-
Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz entzogen worden setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-
ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2). lichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014 141
31. Mai 2004 geltenden Fassung nicht verhindert wer- 2004 geltenden Fassung. § 28 Absatz 2 ist für die Auf-
den konnten. rechterhaltung von Abwandlungen eines Grundmusters
(2) Für bestehende Lizenzen an dem durch die An- mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die
meldung oder Eintragung eines eingetragenen Designs Grundmuster berücksichtigt werden.
begründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt
wurden, gilt § 31 Absatz 5 nur, wenn das Recht ab § 74
dem 1. Juni 2004 übergegangen oder die Lizenz ab Übergangsvorschrift
diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. zum Gesetz zur Modernisierung
(3) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10 des Geschmacksmustergesetzes
können nur für eingetragene Designs geltend gemacht sowie zur Änderung der Regelungen über
werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden. die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
(4) Die Schutzwirkung von Abwandlungen von (1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des
Grundmustern nach § 8a des Geschmacksmusterge- Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am
setzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 gelten- 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden
den Fassung richtet sich nach den Bestimmungen des sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene De-
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz- signs bezeichnet.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten (2) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach
bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
Vom 14. Februar 2014
Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
§ 1 Absatz 5 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehör-
den vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1952) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach den Wörtern „Maßnahmen nach“ werden die Wörter „§ 22a Absatz 1
Satz 2,“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Februar 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014 143
Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
(WeinSBV)
Vom 20. Februar 2014
Auf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fas- Abschnitt 3
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 Zuwiderhandlungen gegen
(BGBl. I S. 66) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu- die Verordnung (EG) Nr. 555/2008
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
§3
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1
Abschnitt 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 57 Absatz 1 Unterab-
Zuwiderhandlungen gegen satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben
die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen
als einer dort genannten Bestimmung zuführt.
§1
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstößt, indem er vor- §4
sätzlich oder fahrlässig
Straftaten
1. entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 bei einem Erzeugnis Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verord-
des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr nung (EG) Nr. 1333/2008 verstößt, indem er vorsätzlich
als 1,2 Volumenprozent eine gesundheitsbezogene oder fahrlässig
Angabe verwendet oder
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein,
2. entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 bei einem Erzeugnis aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebens-
des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr mittelzusatzstoff, der nicht in Anhang II Teil E Num-
als 1,2 Volumenprozent eine dort genannte nähr- mer 14.2.7 aufgeführt ist, in den Verkehr bringt oder
wertbezogene Angabe verwendet. 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein,
einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem
Abschnitt 2 aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebens-
mittelzusatzstoff, der in Anhang II Teil E Num-
Zuwiderhandlungen gegen
mer 14.2.7 aufgeführt ist, unter einer Bedingung ver-
die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
wendet, die dort für diesen Lebensmittelzusatzstoff
nicht festgelegt ist.
§2
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 die Verordnung (EG) Nr. 436/2009
Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er vor- §5
sätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrigkeiten
1. entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 85b
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1
Absatz 3 Satz 1 Weintrauben oder ein daraus ge-
Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die
wonnenes Erzeugnis in den Verkehr bringt,
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 verstößt, indem er vor-
2. entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 85b sätzlich oder fahrlässig
Absatz 3 Satz 2 Alkohol herstellt, 1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Arti-
3. entgegen Artikel 85g Absatz 1 eine Rebfläche be- kel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung
pflanzt oder mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1, oder entgegen Arti-
kel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16
4. entgegen Artikel 85g Absatz 2 einen Rebstock um- Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
veredelt. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014
2. entgegen Artikel 23 Absatz 2 ein Begleitdokument zentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Trau-
für mehr als eine Beförderung verwendet, benmost nicht oder nicht richtig Buch führt,
3. entgegen Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung 4. entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 5 Satz 2
mit Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 3, jeweils in Ver- oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Ab-
bindung mit Artikel 36 Absatz 3 Satz 1, Artikel 38 schnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, entge-
Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1, gen Abschnitt B Nummer 4 Buchstabe c oder ent-
Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, gegen Abschnitt C Nummer 9 Buchstabe c Füll-
Buchstabe c, Buchstabe d oder Buchstabe e, Arti- dosage oder Versanddosage zusetzt,
kel 39 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 40 Absatz 1
oder Absatz 4, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42, 5. entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 8 Satz 2
Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Ab-
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 46 schnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine
Cuvée oder einen Qualitätsschaumwein säuert oder
Satz 3 oder Satz 4, ein Buch nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt oder entsäuert oder
4. als Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeug- 6. entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 10 Unter-
nisse des Weinsektors besitzt, entgegen Artikel 48 absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abschnitt B
Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein Begleitdokument, Nummer 3 erster Gedankenstrich oder Abschnitt C
eine Kopie, ein Buch oder einen Beleg nicht oder Nummer 8, die alkoholische Gärung einer Cuvée,
nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. eines Qualitätsschaumweins, eines Schaumweins
oder eines Qualitätsschaumweins mit geschützter
Abschnitt 6 Ursprungsbezeichnung auslöst.
Zuwiderhandlungen gegen Abschnitt 7
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 6 0 6 / 2 0 0 9
Zuwiderhandlungen gegen
§6 d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 6 0 7 / 2 0 0 9
Straftaten
§8
(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des
Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr- Ordnungswidrigkeiten
lässig entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1
Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt. Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich
(2) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des oder fahrlässig entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterab-
Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verord- satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein anderes
nung (EG) Nr. 606/2009 verstößt, indem er vorsätzlich Produkt in einer dort genannten Flasche vermarktet
oder fahrlässig oder ausführt.
1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes Er-
zeugnis verschneidet, Abschnitt 8
2. entgegen Anhang I D Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Zuwiderhandlungen gegen
Satz 1 oder Nummer 4 einen dort genannten Wein d i e Ve r o r d n u n g ( E U ) N r. 1 3 0 8 / 2 0 1 3
süßt oder
3. entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 3 oder Num- §9
mer 7, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Straftaten
Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée, einen
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des
Bestandteil einer Cuvée oder einen Qualitätsschaum-
Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verord-
wein anreichert oder süßt.
nung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
§7
1. entgegen Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 4 in Ver-
Ordnungswidrigkeiten
bindung mit Anhang VIII Teil II Abschnitt A Num-
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 mer 1 oder Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis
Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die nicht richtig herstellt,
Verordnung (EG) Nr. 606/2009 verstößt, indem er vor-
sätzlich oder fahrlässig 2. entgegen Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-
stabe a oder Buchstabe b ein dort genanntes Er-
1. entgegen Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder zeugnis in der Union vermarktet,
Artikel 13 Absatz 3 über eine dort genannte Angabe
nicht oder nicht richtig Buch führt, 3. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2
eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts vor-
2. entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a nimmt, die einen dort genannten Grenzwert über-
in Verbindung mit Buchstabe b oder Buchstabe d schreitet,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht 4. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1
rechtzeitig sendet, den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
3. entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 2 über einen 5. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 3
Zugang oder einen Abgang an Traubenmost, kon- Satz 1 Saccharose zugibt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014 145
6. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 5. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 2
oder Nummer 4 die Säuerung oder die Entsäuerung Satz 2 bei einem dort genannten Erzeugnis eine
eines dort genannten Erzeugnisses durchführt, alkoholische Gärung im Unionsgebiet einleitet,
7. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 7 6. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt C ein dort
erster Halbsatz ein Erzeugnis säuert und anreichert genanntes Erzeugnis verschneidet,
oder ein Erzeugnis säuert und entsäuert,
7. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1
8. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Unterabsatz 1 Satz 1 Weintrauben vollständig aus-
Buchstabe b eine Behandlung durchführt, presst,
9. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nummer 3
8. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 2
Brennwein verwendet,
Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis herstellt,
10. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 2
Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis zu Wein ver- 9. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 3
arbeitet oder Wein zusetzt oder Satz 1 Weintrub auspresst oder Traubentrester er-
neut vergärt oder
11. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 4
oder Nummer 5 ein dort genanntes Erzeugnis in 10. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 4
den Verkehr bringt, zu einem in Anhang VII Teil II Tresterwein verwendet.
genannten Erzeugnis verarbeitet oder einem in An-
hang VII Teil II genannten Erzeugnis zusetzt. Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
§ 10
Ordnungswidrigkeiten § 11
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1
Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verweisungen auf
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vor- Vorschriften des Rechts der Europäischen
sätzlich oder fahrlässig Gemeinschaft oder der Europäischen Union
1. entgegen Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit An- Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften
hang VII Teil II eine dort genannte Bezeichnung für der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet, Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen
Fassungen.
2. entgegen Artikel 113 Absatz 1 Satz 1 einen ge-
schützten traditionellen Begriff verwendet,
§ 12
3. entgegen Artikel 147 Absatz 1 ein dort genanntes
Erzeugnis in den Verkehr bringt, Inkrafttreten
4. entgegen Artikel 147 Absatz 2 ein Register nicht, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nicht richtig oder nicht vollständig führt, in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014
Anlage
(zu § 11)
Fundstellenverzeichnis der Verordnungen
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
1. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007,
S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36)
geändert worden ist,
2. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheit-
liche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist,
die nach Artikel 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671) mit den dort genannten Maßgaben weiter anzuwenden ist,
3. Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über
die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungspro-
gramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der
Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1), die zuletzt durch
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 994/2013 (ABl. L 276 vom 17.10.2013,
S. 1) geändert worden ist,
4. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom
31.12.2008, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1274/2013
(ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 79) geändert worden ist,
5. Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hin-
sichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Samm-
lung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdoku-
mente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Aus-
gangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15), die zuletzt
durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2013 (ABl. L 323 vom
4.12.2013, S. 28) geändert worden ist,
6. Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hin-
sichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und
der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2013 (ABl. L 323
vom 4.12.2013, S. 28) geändert worden ist,
7. Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hin-
sichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen An-
gaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung
bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60), die zu-
letzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 (ABl. L 210 vom
6.8.2013, S. 21) geändert worden ist,
8. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014 147
Verordnung
zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung
Vom 21. Februar 2014
Auf Grund von § 4 Satz 1 des Ausgleichsleistungs- rang vor Berechtigten nach § 3 Absatz 8 des Aus-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c gleichsleistungsgesetzes. Bewerben sich mehrere
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. Juli 2009 Kombinationsberechtigte um dieselbe Waldfläche,
(BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, verordnet die so hat der Berechtigte mit der höchsten einzuset-
Bundesregierung: zenden Ausgleichsleistung Vorrang.
(5) Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3
Artikel 1
Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die
Änderung der Flächenerwerbsverordnung Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den fol-
§ 4 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezem- genden Kriterien und in der genannten Rang- und
ber 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 2 Reihenfolge:
Absatz 128 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 1. die Waldflächen stammen überwiegend aus dem
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt ehemaligen Eigentum eines Berechtigten;
geändert:
2. ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
den Mitbewerbern noch keine forstwirtschaft-
a) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 4“ durch die lichen Flächen begünstigt erworben;
Angabe „Absatzes 6“ ersetzt.
3. ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: der ihm enteigneten land- und forstwirtschaft-
„Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 lichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flä-
Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes um chen als der oder die Mitbewerber begünstigt er-
dieselbe Fläche, ist Absatz 5 entsprechend anzu- worben;
wenden.“
4. die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe
c) Satz 3 wird aufgehoben. zum ehemaligen Eigentum.
2. Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 er- (6) Es kann weder die Bildung bestimmter Ver-
setzt: kaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich
„(4) Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Aus- sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt
gleichsleistungsgesetzes, deren Ausgleichsleistung werden.“
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entschädigungsgeset-
zes nicht ausreicht, um eine ausgeschriebene Wald- Artikel 2
fläche zu erwerben, können diese unter Einsatz ihrer
Inkrafttreten
Ausgleichsleistung im Übrigen nach § 3 Absatz 8
des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombi- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nationsberechtigte). In diesem Fall haben sie Vor- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Februar 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von § 1 in Verbindung mit
Nummer 33 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes
Vom 18. Februar 2014
Nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur
Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2543) wird hiermit bekannt gemacht, dass für das Vorhaben Nummer 33 der
Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche strategische
Umweltprüfung abgeschlossen wurde und § 1 in Verbindung mit der Nummer 33
der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 1
des Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus
Elektrizitätsnetze am 8. Januar 2014 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 18. Februar 2014
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dorothee Mühl
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
14. 1. 2014 Siebte Verordnung zur Änderung der Zweihundertzweiten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Donaueschingen-Villingen) BAnz AT 27.01.2014 V1 1. 5. 2014
FNA: 96-1-2-202