2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 91b)
Vom 23. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012
(BGBl. I S. 1478) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen über-
regionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und
Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen be-
treffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarun-
gen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2439
Gesetz
zur Verbesserung der Rechtsstellung
von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
Vom 23. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen
rates das folgende Gesetz beschlossen: gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitz-
auflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts an-
Artikel 1 deres angeordnet hat, ist das der Wohnort, an
Änderung des dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entschei-
Aufenthaltsgesetzes dung über die vorübergehende Aussetzung der
Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember die Haushaltsgemeinschaft von Familienange-
2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, wird wie hörigen oder sonstige humanitäre Gründe von
folgt geändert: vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 wie Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage
folgt gefasst: festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend
„§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, verlassen.
Ausreiseeinrichtungen“. (1e) Weitere Bedingungen und Auflagen kön-
2. § 61 wird wie folgt geändert: nen angeordnet werden.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 3. In § 95 Absatz 1 Nummer 7 werden nach der Angabe
„§ 61 Abs. 1“ die Wörter „oder Absatz 1c“ eingefügt.
„§ 61
Räumliche Beschränkung, 4. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen“. a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 61
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1c“ einge-
fügt.
c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b
bis 1e eingefügt: b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e“ ersetzt.
„(1b) Die räumliche Beschränkung nach den
Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Aus- 5. In § 105a wird nach der Angabe „§ 49a Abs. 2,“ die
länder seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, Angabe „§ 61 Absatz 1d,“ eingefügt.
geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufent- Artikel 2
halts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Auslän- Änderung des
ders kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b Asylverfahrensgesetzes
angeordnet werden, wenn
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Aus- kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
nahme solcher Straftaten, deren Tatbestand S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
nur von Ausländern verwirklicht werden kann, vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert wor-
rechtskräftig verurteilt worden ist, den ist, wird wie folgt geändert:
2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
dass der Ausländer gegen Vorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder a) Nach der Angabe zu § 59 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeen-
digung gegen den Ausländer bevorstehen. „§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung
(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Auslän- § 59b Anordnung der räumlichen Beschrän-
der, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, kung“.
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
b) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt,
eingefügt: dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf
„§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfah- den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der
ren“. Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genann-
ten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
2. In § 50 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „ist“ durch das
Wort „sind“ ersetzt und werden nach den Wörtern (2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr ver-
„§ 26 Absatz 1 bis 3“ die Wörter „oder sonstige pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu woh-
humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht“ nen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist
eingefügt. (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann ver-
pflichtet werden,
3. § 56 wird wie folgt geändert:
1. in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimm-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. ten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Un-
4. In § 59 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 3“ terkunft umzuziehen oder
durch die Angabe „§ 59a Absatz 2“ ersetzt.
3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde
5. Nach § 59 werden die folgenden §§ 59a und 59b desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufent-
eingefügt: halt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
„§ 59a Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den
Erlöschen der Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger
räumlichen Beschränkung als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder
Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als er-
(1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 er-
folgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Ver-
lischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten
treter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei
ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im
Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu
Bundesgebiet aufhält.
äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein
(2) Räumliche Beschränkungen bleiben auch zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft
(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1
bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu
Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde.
dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. Abweichend
Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsent-
von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen,
scheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig
wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder
für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach
§ 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als
§ 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde.
erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsent-
scheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden
§ 59b
werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2
Anordnung der ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ge-
räumlichen Beschränkung meinde oder die zu beziehende Wohnung oder Un-
(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthalts- terkunft liegt.“
gestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 7. § 85 wird wie folgt geändert:
durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet
werden, wenn a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 oder 2“
durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1“ er-
1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Aus- setzt.
nahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur
von Ausländern verwirklicht werden kann, rechts- b) Nummer 3 wird aufgehoben.
kräftig verurteilt worden ist, c) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3
2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, und 4.
dass der Ausländer gegen Vorschriften des Be- 8. In § 86 Absatz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1
täubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder oder 2“ durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1“
3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ersetzt.
gegen den Ausländer bevorstehen. 9. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten ent- „§ 88a
sprechend.“ Bestimmungen
6. § 60 wird wie folgt gefasst: zum Verwaltungsverfahren
„§ 60 Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch
Auflagen Landesrecht nicht abgewichen werden.“
(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr ver- Artikel 3
pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu woh-
nen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist Änderung des
(§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird ver- Asylbewerberleistungsgesetzes
pflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fas-
§ 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen sung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2441
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert worden c) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
ist, wird wie folgt geändert:
„Anstelle der Geldleistungen können, soweit es
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die nach den Umständen erforderlich ist, zur De-
Wörter „bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrich- ckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in
tungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensge- Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgut-
setzes“ eingefügt. scheinen oder von Sachleistungen gewährt wer-
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: den. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleis-
tung erbracht.“
„Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnah-
meeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylver-
fahrensgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 Artikel 4
vorrangig Geldleistungen zur Deckung des not- Inkrafttreten
wendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu ge-
währen.“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
b) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „monatliche Bedarf beträgt“ durch die (2) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1. März 2015 in
Wörter „Bedarf beträgt monatlich“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015
(Haushaltsgesetz 2015)
Vom 23. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- desministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehrein-
sen: nahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der
Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermin-
Abschnitt 1 dert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erb-
lastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zu-
Allgemeine Ermächtigungen fließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04
vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehr-
§1 einnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach
Feststellung des Haushaltsplans § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- werden.
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Einnahmen und Ausgaben auf 299 100 000 000 Euro mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
festgestellt. auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
für das Haushaltsjahr 2015 als Anlage 3 beigefügte Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Klimafonds“ wird für das Jahr 2015 in Einnahmen und Haushaltsjahres anzurechnen.
Ausgaben auf 1 681 116 000 Euro festgestellt.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-
ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-
§2
leihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses
Kreditermächtigungen auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus
(1) Im Haushaltsjahr 2015 nimmt der Bund keine dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergän-
Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden zenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos
Absätze bleiben hiervon unberührt. ergibt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2015 mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis
fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden
ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungs- Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-
plan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausga- anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen
ben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten
sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num- im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den
mer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland er-
Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in gibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge an-
Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf zurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer
von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das
von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch-
der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun- tigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2443
zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwen- Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
den oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen aufgenommen worden sind.
des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- §3
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Gewährleistungsermächtigungen
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ergänzende Verträge abzuschließen mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren- währleistungen bis zur Höhe von insgesamt
zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags- 476 880 000 000 Euro zu übernehmen, davon
volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie 1. bis zu 160 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-
von bis zu 30 000 000 000 Euro. den Ausfuhren,
Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge 2. bis zu 65 000 000 000 Euro
nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits beste- a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
henden Verträgen verringern oder ausschließen. zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- besonderem staatlichen Interesse der Bundes-
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum republik Deutschland,
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah- b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu- derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
schließen: c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig d) für Minderheitsbeteiligungen und nachrangige
werdender Kredite aufgenommen werden; Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift im Zusammenhang mit der Förderung kleiner und
bestimmten Umfang. mittlerer Unternehmen in Programmländern des
Euro-Währungsgebietes stehen und staatlichen
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-
Förderbanken und Fonds unter Beteiligung des
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
jeweiligen Mitgliedstaates gewährt werden,
Haushaltsjahres angerechnet.
3. bis zu 22 170 000 000 Euro
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit- a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun- tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des len Finanziellen Zusammenarbeit,
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Finanziellen Zusammenarbeit,
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-
Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, arbeit sowie
können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-
Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministe- tionalen Klima- und Umweltschutzes,
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver-
stärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Be- Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-
sicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Auf biet,
die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 3 sind die 5. bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-
Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun- nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs-
gen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden lagen im In- und Ausland,
sind. 6. bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-
Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nen und Fonds,
Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun- 7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au- tungen der Treuhandanstalt,
gust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 8. bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zins-
S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe risikos bei der Refinanzierung von Krediten für den
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter- Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-
mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe- richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe- Gründen eine Ausnahme geboten ist.
rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun- (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-
gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine An- setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-
rechnung auch, soweit er in Anspruch genommen wor- pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-
erlangt hat. trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehr-
auch in ausländischer Währung übernommen werden; jährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ver-
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses pflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Be-
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag trag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis- überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-
ermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungs-
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der
ermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festge-
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.
legten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-
Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus-
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich
schuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung
bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer
vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und
Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und au-
Kosten festgelegt wird.
ßerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber- § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan- chend anzuwenden.
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
anzurechnen.
an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-
Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan-
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
ermächtigungen verwendet werden. Abschnitt 2
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Bewirtschaftung von Einnahmen,
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-
§5
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Flexibilisierte Ausgaben
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus- Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts
schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzel-
zwingenden Gründen gestattet. fall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk ge-
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und troffen ist.
sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzel-
eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von pläne 02, 04, 12, 14, 15, 32 und 60 sind jeweils gegen-
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus- seitig deckungsfähig:
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel
Ausnahme geboten ist.
634 .3,
§4 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3,
Über- und außerplanmäßige 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen-
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen den Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun- Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge- 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1
setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55
Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle und 56,
der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli- 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.
gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus- Ausgaben anderer als der in Nummer 1 bis 4 aufgeführ-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter- ten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisier-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2445
ten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der 2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-
einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-
nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzu- ter und schwerbehinderter Menschen,
ordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-
Ausnahme des Titels 634 .3 bilden innerhalb der einzel-
denersatzleistungen Dritter.
nen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich
und sind gegenseitig deckungsfähig. (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzel- den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen
pläne 01, 03, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 16, 17, 19, Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen ge-
20, 23 und 30 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: mäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3
Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter
Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Ti- handelt.
tel 634 .3,
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt:
519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3,
532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 1. Die obersten Bundesbehörden können die De-
und 545 .1, ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9, tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. schaftlich zweckmäßig erscheint.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus- dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
gabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzu- und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-
gehörigkeit zuzuordnen. zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 ge- halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-
nannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätz- deckt werden.
liche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein-
Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenberei- sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup-
ches aus Einsparungen bei den anderen in demselben pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-
Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet wer- den.
den.
(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 ge- (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
nannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2
(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-
0111, 0311, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
1611, 1711, 1911, 2011, 2311 und 3011 gilt in Ergän-
zung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung: (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein- plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,
Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll- 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407
ständig für dessen Zweck verfügt ist. anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die
nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten
(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Rege-
der Finanzen.
lung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundes-
ministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermäch-
§6
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Verstärkungsmöglichkeiten, Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuord-
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: nen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehr-
ausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaft-
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-
lichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-
ter und schwerbehinderter Menschen sowie für (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß- tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn
Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er-
geltenden Fassung, stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi- rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-
schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. empfängers überwiegend aus Zuwendungen der
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesminis-
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran- terium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender
gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe- Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten
schaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi- des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember
nanzen. 2012 (BGBl. I S. 2457) den bei ihr beschäftigten Wis-
senschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder
(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Ar- Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmit-
tikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im telbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte,
Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch-
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 führung, Auswertung oder Bewertung von Forschungs-
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge- §9
ändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens
gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Baumaßnahmen der
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
kehr und digitale Infrastruktur zu verwenden. Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-
(9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs
gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlas- für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
tung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Ti- vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch
tel 624 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
von Ausgaben aufgenommen werden müssen. (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-
schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
§7 veranschlagt werden, unberührt.
Überlassung und
§ 10
Veräußerung von Vermögensgegenständen
Bezüge
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-
Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft- werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-
ware, die von Bundesdienststellen erworben worden fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt
ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. nanzen.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro- § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent- der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
werden können. vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert
worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe
§8 von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Ti-
tel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401
Bewilligung von Zuwendungen
und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts- Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben
ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder des Titels 423 01 geleistet werden.
eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-
richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-
mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt
nelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-
werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401
oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
nicht von dem zuständigen Bundesministerium und
dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
§ 11
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-
stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be- Verbriefung von Verpflichtungen
willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent- desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904
sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde- Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2447
Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaus- mächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
haltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutio- rung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. Die Li-
nen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld- quiditätshilfen sind auf 30 000 000 Euro begrenzt. Der
scheine zu erbringen. Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge-
nommen werden. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie
§ 12 möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt
der Mittel aus der Umlage gemäß § 3d Absatz 4 des
Liquiditätshilfen, Fälligkeit
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Mit dem
von Zuschüssen und Leistungen
Ende des Haushaltsjahres sind die gewährten Liquidi-
des Bundes an die Rentenversicherung
tätshilfen vollständig zurückzuzahlen.
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-
beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 13
sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti- Rückzahlung, Titelverwechslung
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
werden. (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi- den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be- abzusetzen.
grenzt.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im- gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-
Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren- sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder- ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-
erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten setzen.
gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-
mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der sind.
Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-
derlich ist. Abschnitt 3
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro ge- § 14
leistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wieder-
Verbindlichkeit des Stellenplans
holt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von
Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünf- (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-
ten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditäts- den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-
hilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial- gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale
gesetzbuch erforderlich ist. Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-
zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min-
mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
destens 5 Prozent gemindert werden.
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-
ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-
einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar- waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes- des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-
tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres. len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der
Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für
mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan- Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit au-
stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ßertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechen-
ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2c den Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichun-
des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt gen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der
für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liqui- Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für
ditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unab-
7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dür- weisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bun-
fen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem desministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obersten Bundesbehörden übertragen.
Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus
dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur § 15
Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so
bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch Ausbringung von Planstellen und Stellen
mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
der Europäischen Union. mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin- Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu- § 17
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, Ausbringung von
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be- Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun- die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,
wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- des Dienstpostens
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-
dienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
öffentlichen Rechts, setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes- ändert worden ist, in einem Land als Richterin oder
haushaltsordnung, Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
3. von Sondervermögen des Bundes oder 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
institutionell gefördert werden. bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-
wendung vorbereitet werden soll.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt
voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-
befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der
neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen
sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
Stelle führt. Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer.
§ 16
Ausbringung von Planstellen § 18
und Stellen für Überhangpersonal Ausbringung von Leerstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf: gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-
1. Planstellen und Stellen auszubringen, wenn fest- dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen
steht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundes- und Beamte,
behörden besetzt werden; mit der Versetzung des 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Plan- Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom
stellen und Stellen weg, 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
2. bis zu 300 Planstellen im Bereich Informationstech- Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
nik befristet auszubringen, wenn feststeht, dass sie S. 3386) geändert worden ist, oder nach § 7 des
mit Überhangpersonal der Postnachfolgeunterneh- Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996
men aus dem Bereich Informationstechnik besetzt (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
werden. Die ersten 60 Planstellen sind mit dem Ver- satz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
merk „kw 31.12.2021“, weitere 60 Planstellen mit S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge
dem Vermerk „kw 31.12.2020“, weitere 60 Planstel- mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
len mit dem Vermerk „kw 31.12.2019“, weitere 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-
60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2018“ so- nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die
wie die letzten 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni
31.12.2017“ auszubringen, 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, mindes-
3. sofern die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Haus- tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in
haltsgesetzes 2014 vorgesehene Möglichkeit zur Anspruch nehmen,
Ausbringung von 300 Planstellen im Bereich Infor- 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
mationstechnik im Haushaltsjahr 2014 nicht ausge- nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
schöpft werden konnte, die noch offene Anzahl zu- Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt
sätzlich zu den in Nummer 2 genannten Planstellen werden,
auszubringen. 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus- Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Novem-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2449
ber 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter § 19
Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit Umwandlung von Planstellen und Stellen
der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-
landsvertretung beurlaubt werden, Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg- gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
fall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für ein unabweisbarer Bedarf besteht.
eine der folgenden Verwendungen beurlaubt wer-
den: § 20
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Sonderregelungen bei kw-Vermerken
Bundestages oder eines Landtages, (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen
Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
Rechts,
oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-
überstaatlichen Einrichtung, dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-
dungs- oder Entgeltgruppe weg.
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-
Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein- gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus- Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
landshandelskammer, Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen- Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
dungen des Bundes institutionell geförderten quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleich- den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-
baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts- reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
gemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.
Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-
oder
tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch
6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi- nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder
dialamt verwendet werden. mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich- Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes- sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach- § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
besetzung treffen. früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für als ausgebracht gelten.
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-
wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 21
Überhangpersonal
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun- Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas- diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus- werden.
bringen.
Abschnitt 4
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 Übergangs- und Schlussvorschriften
bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht § 22
sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Fortgeltung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die
die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe- §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des
hörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in weiter.
Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge-
bracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der § 23
Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-
deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be- Inkrafttreten
fördert oder höhergruppiert worden ist. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2451
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2015
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2014
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2015 2014
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 885 1 893 –8
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 73 +23
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 165 3 165 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 095 145 215 –1 120
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443 126 405 915 +37 211
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488 634 464 843 +23 791
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 324 511 1 038 693 –714 182
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 462 909 627 087 –164 178
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 117 120 489 –35 372
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 901 250 1 863 291 +37 959
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 833 933 5 192 367 +641 566
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 292 113 292 054 +59
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 107 036 99 546 +7 490
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721 397 773 176 –51 779
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 440 68 452 –12
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 340 –325
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 566 166 566 030 +136
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 426 89 426 –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 077 534 7 758 236 –6 680 702
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286 488 919 276 989 476 +9 499 443
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 100 000 296 500 000 +2 600 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 277 479 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 21 621 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2453
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2015 2015 2015
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 885 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 66 30
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 3 127 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 143 695 400
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 437 561 5 565
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 488 350 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 270 589 53 922
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – 448 336 14 573
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 73 941 11 176
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 77 114 1 824 136
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5 521 905 312 028
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – 262 404 29 709
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 106 396 640
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 60 377 661 020
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 7 133 61 307
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 15 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9 014 557 152
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 245 59 181
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 732 771 344 763
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277 759 000 6 788 620 1 941 299
Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277 759 000 15 463 587 5 877 413
Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 415 000 16 111 943 11 973 057
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +9 344 000 –648 356 –6 095 644
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2014
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2015 2014
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 33 734 33 110 +624
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801 486 765 403 +36 083
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 811 23 000 +811
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 234 798 2 095 554 +139 244
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 725 314 3 638 266 +87 048
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 191 539 5 898 816 +292 723
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695 452 648 138 +47 314
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 5 570 621 5 206 261 +364 360
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 7 307 687 7 417 979 –110 292
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 350 716 5 310 535 +40 181
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 125 545 918 121 979 310 +3 566 608
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 281 434 22 861 948 +419 486
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 32 974 183 32 435 376 + 538 807
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 12 066 920 11 052 689 +1 014 231
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 855 197 3 667 304 +187 893
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 523 562 7 959 508 +564 054
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 324 46 065 –12 741
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 482 135 989 +5 493
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 509 157 6 443 633 +65 524
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 274 960 14 053 404 +1 221 556
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 784 709 28 551 743 –1 767 034
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 173 996 16 275 969 –4 101 973
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 100 000 296 500 000 +2 600 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2455
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2015 2015 2015 2015
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 19 390 9 032 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541 959 135 336 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 085 8 152 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 276 642 770 217 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 971 364 318 705 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 456 933 1 139 702 – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468 771 135 830 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 3 163 748 715 953 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 720 645 294 910 – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 201 217 916 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 212 416 123 920 – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 558 450 2 176 258 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 16 368 714 5 729 502 9 523 004 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 223 315 158 229 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332 384 291 120 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 772 40 110 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 000 3 376 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 840 17 142 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 84 529 49 730 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 607 62 132 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 42 000 – 25 592 709
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688 505 378 055 15 000 –
Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 779 270 12 817 327 9 538 004 25 592 709
Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 906 566 12 460 428 9 988 872 27 617 653
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +872 704 +356 899 –450 868 –2 024 944
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2015 2015 2015
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 3 963 1 349 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 950 22 241 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329 245 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 918 370 269 569 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 293 179 171 566 –29 500
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 165 121 559 777 –129 994
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 610 10 241 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 1 527 543 163 377 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 4 881 052 1 473 293 –62 213
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 348 227 503 372 –35 000
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 125 200 054 9 528 –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 805 633 12 841 008 –99 915
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 1 148 206 204 757 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 11 651 899 39 944 –6 467
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928 496 2 327 785 –24 588
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 352 409 15 771 –2 500
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 233 4 715 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 937 1 563 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 041 163 4 333 735 –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 322 749 2 267 893 –478 421
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 150 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 761 590 80 846 250 000
Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 538 713 26 452 575 –618 598
Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 570 000 29 853 026 –1 896 545
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +5 968 713 –3 400 451 +1 277 947
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2457
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2016 2017 2018 Folgejahre Haushalts-
2015 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . 49 423 21 902 4 085 – – 23 436
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382 131 55 058 53 968 41 505 31 600 200 000
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 105 300 456 394 336 025 249 806 63 075 –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 1 387 646 339 728 298 470 222 880 526 568 –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 429 14 259 11 590 8 622 2 958 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 438 708 66 180 63 430 44 078 265 020 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 302 640 1 029 310 1 074 826 876 036 322 468 –
10 Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 105 593 308 455 218 073 126 121 452 944 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 423 040 1 476 335 647 552 182 273 116 880 –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 160 177 7 274 008 5 746 571 5 207 790 5 631 808 3 300 000
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 643 713 1 807 886 1 923 649 1 713 243 3 148 935 50 000
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 75 489 36 541 25 912 13 036 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . 1 848 463 575 485 563 375 417 809 291 794 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 551 727 318 971 119 103 97 093 16 560 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 5 600 000 526 318 431 171 364 306 112 450 4 165 755
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 982 676 1 152 225 1 458 265 1 236 026 1 136 160 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 7 182 000 2 282 000 2 400 000 2 500 000 – –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 276 155 17 741 055 15 376 065 13 300 624 12 119 220 7 739 191
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Summe gegenüber 2014
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2015 2014 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 23 710 23 369 +341
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 310 001 287 678 +22 323
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 17 493 17 154 +339
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09 282 883 270 101 +12 782
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13 1 197 413 1 147 902 +49 511
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 23, 24, 25,
28, 29, 33, 34, 35 3 767 797 3 573 020 +194 777
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 436 151 407 082 +29 069
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 2 905 541 2 688 759 +216 782
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 832 013 780 452 +51 561
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 376 224 386 827 –10 603
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 223 000 213 397 +9 603
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 23, 28 1 041 002 904 641 +136 361
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09 2 053 525 2 005 657 +47 868
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 300 815 283 430 +17 385
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 390 934 361 071 +29 863
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15 119 331 116 564 +2 767
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12 27 014 39 964 –12 950
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13 98 236 95 314 +2 922
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12 88 572 85 636 +2 936
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 129 243 126 802 +2 441
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 620 898 13 814 820 +806 078
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2459
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2015
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,660
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . 2 809 480
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 551
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 372
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 846)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 846
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (474)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 003
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –24 415
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,205
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 182
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 701
Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 4ab., 4bb. und 9: Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds“ sowie der Fonds „Aufbauhilfe“. Es ist derzeit noch nicht
absehbar, in welchem Zeitraum und mit welchen Jahresfälligkeiten die übrigen Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ abfließen
werden.
Differenzen durch Rundung möglich.
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2015 Betrag für 2014
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298 820 000 289 782 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277 479 000 268 197 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 341 000 21 585 000
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 100 000 296 500 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –280 000 –6 718 000
2. Deckung des Finanzierungssaldos
2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 000 218 000
2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . – 6 500 000
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (280 000) (6 718 000)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2461
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2015 Betrag für 2014
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (190 330 764) (206 122 257)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 241 303 118 169 598
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 197 542 49 574 905
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 891 919 38 377 754
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (–)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 330 764 206 122 257
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 077 141 85 610 961
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 151 069 55 605 075
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 278 320 59 106 065
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 506 530 200 322 101
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 330 764 206 122 257
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
(190 330 764) (206 122 257)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –188 506 530 –200 322 101
(1 824 234) (5 800 156)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 519 213 –1 853 739
(3 343 447) (3 946 417)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . – 1 400 000
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . – –1 100 000
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 644 644 094
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –145 000 –388 000
3.8 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 000 000 –2 500 000
3.9 Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –571 091 4 497 489
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 6 500 000
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
Gesetz
zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Vom 23. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- chen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb
sen: der Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 die Freistellung
von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen wer-
Artikel 1 den soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung
Änderung des der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung
Familienpflegezeitgesetzes keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Be-
schäftigte Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgeset-
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 zes oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen
(BGBl. I S. 2564) wird wie folgt geändert: will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistel-
1. § 2 wird wie folgt gefasst: lungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündi-
„§ 2 gung von Pflegezeit. Wird die Familienpflegezeit
nach einer Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Ab-
Familienpflegezeit
satz 5 des Pflegezeitgesetzes zur Pflege oder Be-
(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für treuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen
längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise frei- in Anspruch genommen, muss sich die Familien-
zustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen pflegezeit unmittelbar an die Freistellung nach § 3
Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Fami- Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes
lienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss anschließen. In diesem Fall soll die oder der Be-
die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens schäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder
15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wö- er Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wird; ab-
chentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedli- weichend von Satz 1 muss die Ankündigung spätes-
chen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf tens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit
die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines erfolgen. Wird eine Freistellung nach § 3 Absatz 1
Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer
unterschreiten (Mindestarbeitszeit). Der Anspruch Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist die
nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten aus- Pflegezeitgesetzes in unmittelbarem Anschluss an
schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. die Familienpflegezeit zu beanspruchen und dem Ar-
(2) Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen ge- beitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der
meinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen An- Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
gehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer). Pflegezeitgesetzes schriftlich anzukündigen.
(3) Die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes gelten (2) Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die
entsprechend. Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine
schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der
(4) Die Familienpflegezeit wird auf Berufsbil-
Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu
dungszeiten nicht angerechnet.
entsprechen, es sei denn, dass dringende betrieb-
(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für liche Gründe entgegenstehen.
längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise frei-
(3) Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch ge-
zustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebe-
nommene Familienpflegezeit kann bis zur Gesamt-
dürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder
dauer nach § 2 Absatz 2 verlängert werden, wenn
außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inan-
der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis
spruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im
zur Gesamtdauer kann verlangt werden, wenn ein
Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rah-
vorgesehener Wechsel in der Person der oder des
men der Gesamtdauer nach Absatz 2 möglich.
Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfol-
Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten
gen kann.
entsprechend. Beschäftigte können diesen An-
spruch wahlweise statt des Anspruchs auf Familien- (4) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftig-
pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.“ keit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
„§ 2a nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflicht-
Inanspruchnahme der Familienpflegezeit versicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein
(1) Wer Familienpflegezeit nach § 2 beanspru- entsprechender Nachweis zu erbringen.
chen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens (5) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr
acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schrift- pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder
lich ankündigen und gleichzeitig erklären, für wel- des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumut-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2463
bar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach (4) In den Fällen der Freistellung nach § 3 des
Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber Pflegezeitgesetzes ist die monatliche Darlehensrate
ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnitt-
kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet lichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit
werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. von 15 Wochenstunden zu gewähren ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für (5) Abweichend von Absatz 2 können Beschäf-
die Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 2 Ab- tigte auch einen geringeren Darlehensbetrag in An-
satz 5.“ spruch nehmen, wobei die monatliche Darlehensrate
3. Die §§ 3 bis 10 werden wie folgt gefasst: mindestens 50 Euro betragen muss.
„§ 3 (6) Das Darlehen ist in der in Absatz 2 genannten
Höhe, in den Fällen der Pflegezeit in der in Absatz 4
Förderung der pflegebedingten genannten Höhe, vorrangig vor dem Bezug von be-
Freistellung von der Arbeitsleistung dürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch
(1) Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 die- zu nehmen und von den Beschäftigten zu beantra-
ses Gesetzes oder nach § 3 des Pflegezeitgesetzes gen; Absatz 5 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei der
gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesell- Berechnung von Sozialleistungen nach Satz 1 sind
schaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in die Zuflüsse aus dem Darlehen als Einkommen zu
monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen berücksichtigen.
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Der Anspruch
gilt auch für alle Vereinbarungen über Freistellungen §4
von der Arbeitsleistung, die die Voraussetzungen
von § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
des § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Ab-
satz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen. Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Be-
(2) Die monatlichen Darlehensraten werden in schäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsent-
Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pau- gelt vor der Freistellung nach § 3 Absatz 1 zu be-
schalierten monatlichen Nettoentgelten vor und scheinigen, soweit dies zum Nachweis des Einkom-
während der Freistellung nach Absatz 1 gewährt. mens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen
(3) Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt vor Arbeitszeit der die Förderung beantragenden Be-
der Freistellung nach Absatz 1 ist das nach der im schäftigten erforderlich ist. Für die in Heimarbeit
jeweiligen Kalenderjahr geltenden Verordnung über Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an
die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbei- die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder
tergeld maßgebliche Entgelt, bezogen auf das auf Zwischenmeister.
den nächsten durch zwanzig teilbaren Eurobetrag
gerundete regelmäßige durchschnittliche monatliche §5
Bruttoarbeitsentgelt ausschließlich der Sachbezüge
der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Ende der Förderfähigkeit
Freistellung. Das pauschalierte monatliche Netto- (1) Die Förderfähigkeit endet mit dem Ende der
entgelt während der Freistellung ist das nach der Freistellung nach § 3 Absatz 1. Die Förderfähigkeit
im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Verordnung endet auch dann, wenn die oder der Beschäftigte
über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurz- während der Freistellung nach § 2 den Mindestum-
arbeitergeld maßgebliche Entgelt, bezogen auf das fang der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund gesetz-
auf den nächsten durch zwanzig teilbaren Euro- licher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen oder
betrag gerundete Produkt aus der vereinbarten aufgrund von Bestimmungen, die in Arbeitsrechtsre-
durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl wäh- gelungen der Kirchen enthalten sind, unterschreitet.
rend der Freistellung und dem durchschnittlichen Die Unterschreitung der Mindestarbeitszeit aufgrund
Entgelt je Arbeitsstunde. Durchschnittliches Entgelt von Kurzarbeit oder eines Beschäftigungsverbotes
je Arbeitsstunde ist das Verhältnis des regelmäßigen lässt die Förderfähigkeit unberührt.
gesamten Bruttoarbeitsentgelts ausschließlich der
Sachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor (2) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehens-
Beginn der Freistellung zur arbeitsvertraglichen Ge- nehmer hat dem Bundesamt für Familie und zivil-
samtstundenzahl der letzten zwölf Kalendermonate gesellschaftliche Aufgaben unverzüglich jede Ände-
vor Beginn der Freistellung. Bei einem weniger als rung in den Verhältnissen, die für den Anspruch nach
zwölf Monate vor Beginn der Freistellung bestehen- § 3 Absatz 1 erheblich sind, mitzuteilen, insbeson-
den Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der der dere die Beendigung der häuslichen Pflege der oder
Berechnung zugrunde zu legende Zeitraum entspre- des nahen Angehörigen, die Beendigung der Betreu-
chend. Für die Berechnung des durchschnittlichen ung nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes oder § 3
Entgelts je Arbeitsstunde bleiben Mutterschutzfris- Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes, die Beendigung
ten, kurzzeitige Arbeitsverhinderungen nach § 2 der Freistellung nach § 3 Absatz 6 des Pflegezeitge-
des Pflegezeitgesetzes und Freistellungen nach § 3 setzes, die vorzeitige Beendigung der Freistellung
des Pflegezeitgesetzes sowie die Einbringung von nach § 3 Absatz 1 sowie die Unterschreitung des
Arbeitsentgelt in und die Entnahme von Arbeits- Mindestumfangs der wöchentlichen Arbeitszeit wäh-
entgelt aus Wertguthaben nach § 7b des Vierten rend der Freistellung nach § 2 aus anderen als den in
Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht. Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen.
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
§6 sen (Teildarlehenserlass) und die restliche Darle-
Rückzahlung des Darlehens hensschuld für diesen Zeitraum bis zur Beendigung
der häuslichen Pflege auf Antrag zu stunden, ohne
(1) Im Anschluss an die Freistellung nach § 3 Ab- dass hierfür Zinsen anfallen, sofern eine besondere
satz 1 ist die Darlehensnehmerin oder der Dar- Härte im Sinne von Absatz 1 Satz 3 vorliegt.
lehensnehmer verpflichtet, das Darlehen innerhalb
von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung nach (3) Die Darlehensschuld erlischt, soweit sie noch
§ 3 Absatz 1 zurückzuzahlen. Die Rückzahlung er- nicht fällig ist, wenn die Darlehensnehmerin oder der
folgt in möglichst gleichbleibenden monatlichen Ra- Darlehensnehmer
ten in Höhe des im Bescheid nach § 9 festgesetzten 1. Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel
monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
Bankarbeitstag des laufenden Monats. Für die Rück- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
zahlung gelten alle nach § 3 an die Darlehensneh- nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unun-
merin oder den Darlehensnehmer geleisteten Darle- terbrochen seit mindestens zwei Jahren nach
hensbeträge als ein Darlehen. dem Ende der Freistellung bezieht oder
(2) Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der
2. verstirbt.
auf das Ende der Förderung der Freistellung nach
§ 3 Absatz 1 folgt. Das Bundesamt für Familie und (4) Der Abschluss von Vergleichen sowie die
zivilgesellschaftliche Aufgaben kann auf Antrag der Stundung, Niederschlagung und der Erlass von An-
Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers den sprüchen richten sich, sofern in diesem Gesetz nicht
Beginn der Rückzahlung auf einen späteren Zeit- abweichende Regelungen getroffen werden, nach
punkt, spätestens jedoch auf den 25. Monat nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.
Beginn der Förderung festsetzen, wenn die übrigen
Voraussetzungen für den Anspruch nach den §§ 2 §8
und 3 weiterhin vorliegen. Befindet sich die Darle-
hensnehmerin oder der Darlehensnehmer während Antrag auf Förderung
des Rückzahlungszeitraums in einer Freistellung
(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
nach § 3 Absatz 1, setzt das Bundesamt für Familie
schaftliche Aufgaben entscheidet auf schriftlichen
und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag der
Antrag über das Darlehen nach § 3 und dessen
oder des Beschäftigten die monatlichen Rückzah-
Rückzahlung nach § 6.
lungsraten bis zur Beendigung der Freistellung von
der Arbeitsleistung aus. Der Rückzahlungszeitraum (2) Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens
verlängert sich um den Zeitraum der Aussetzung. der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb
von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird,
§7 andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der
Härtefallregelung Antragstellung.
(1) Zur Vermeidung einer besonderen Härte stun- (3) Der Antrag muss enthalten:
det das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft- 1. Name und Anschrift der oder des das Darlehen
liche Aufgaben der Darlehensnehmerin oder dem beantragenden Beschäftigten,
Darlehensnehmer auf Antrag die Rückzahlung des
Darlehens, ohne dass hierfür Zinsen anfallen. Als be- 2. Name, Anschrift und Angehörigenstatus der ge-
sondere Härte gelten insbesondere der Bezug von pflegten Person,
Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten und dem
3. Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder
Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Si-
im Fall des § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes
cherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
das dort genannte ärztliche Zeugnis über die
Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen nach dem
Erkrankung des oder der nahen Angehörigen,
Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch oder eine mehr als 180 Tage ununter- 4. Dauer der Freistellung nach § 3 Absatz 1 sowie
brochene Arbeitsunfähigkeit. Eine besondere Härte Mitteilung, ob zuvor eine Freistellung nach § 3
liegt auch vor, wenn sich die Darlehensnehmerin Absatz 1 in Anspruch genommen wurde, sowie
oder der Darlehensnehmer wegen unverschuldeter
finanzieller Belastungen vorübergehend in ernst- 5. Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des
haften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu er- beantragten Darlehens.
warten ist, dass sie oder er durch die Rückzahlung (4) Dem Antrag sind beizufügen:
des Darlehens in der vorgesehenen Form in solche
Schwierigkeiten gerät. 1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeits-
vertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf
(2) Für den über die Gesamtdauer der Freistellun-
Monate vor Beginn der Freistellung nach § 3 Ab-
gen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 Ab-
satz 1,
satz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes hinausgehen-
den Zeitraum, in dem die Pflegebedürftigkeit dessel- 2. in den Fällen der vollständigen Freistellung nach
ben nahen Angehörigen fortbesteht, die Pflege § 3 des Pflegezeitgesetzes eine Bescheinigung
durch die oder den Beschäftigten in häuslicher Um- des Arbeitgebers über die Freistellung und in
gebung andauert und die Freistellung von der Ar- den Fällen der teilweisen Freistellung die hierüber
beitsleistung fortgeführt wird, sind auf Antrag die getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem
fälligen Rückzahlungsraten zu einem Viertel zu erlas- Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2465
§9 nach § 3 Absatz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes
Darlehensbescheid und Zahlweise zu stellen.“
4. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben.
(1) In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind an-
zugeben: 5. § 13 wird § 11 und die Angabe „§ 12“ durch die
Wörter „den §§ 8 und 10“ ersetzt.
1. Höhe des Darlehens,
6. § 14 wird § 12 und Absatz 1 wie folgt gefasst:
2. Höhe der monatlichen Darlehensraten sowie
Dauer der Leistung der Darlehensraten, „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
3. Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und
1. entgegen § 4 Satz 1 eine dort genannte Beschei-
4. Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate. nigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Wurde dem Antragsteller für eine vor dem Antrag nicht rechtzeitig erstellt,
liegende Freistellung nach § 3 Absatz 1 ein Darlehen 2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
gewährt, sind für die Ermittlung der Beträge nach richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Satz 1 Nummer 3 und 4 das zurückliegende und macht oder
das aktuell gewährte Darlehen wie ein Darlehen zu
behandeln. Der das erste Darlehen betreffende Be- 3. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 4 eine Mitteilung
scheid nach Satz 1 wird hinsichtlich Höhe, Dauer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
und Fälligkeit der Rückzahlungsraten geändert. rechtzeitig macht.“
(2) Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn 7. § 15 wird § 13 und wie folgt gefasst:
der Leistungsgewährung in monatlichen Festbeträ- „§ 13
gen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Aufbringung der Mittel
(3) Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-
jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem lichen Mittel trägt der Bund.“
die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Monat-
liche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro erge- 8. Die folgenden §§ 14 und 15 werden angefügt:
ben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzu- „§ 14
runden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Beirat
§ 10 (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend setzt einen unabhängigen Beirat
Antrag und für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ein.
Nachweis in weiteren Fällen
(2) Der Beirat befasst sich mit Fragen zur Verein-
(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell- barkeit von Pflege und Beruf, er begleitet die Umset-
schaftliche Aufgaben entscheidet auch in den Fällen zung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen
des § 7 auf schriftlichen Antrag, der Name und und berät über deren Auswirkungen. Das Bundesmi-
Anschrift der Darlehensnehmerin oder des Dar- nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
lehensnehmers enthalten muss. kann dem Beirat Themenstellungen zur Beratung
(2) Die Voraussetzungen des § 7 sind nachzuwei- vorgeben.
sen (3) Der Beirat legt dem Bundesministerium für Fa-
1. in den Fällen des Absatzes 1 durch Glaubhaftma- milie, Senioren, Frauen und Jugend alle vier Jahre,
chung der dort genannten Voraussetzungen, ins- erstmals zum 1. Juni 2019, einen Bericht vor und
besondere durch Darlegung der persönlichen kann hierin Handlungsempfehlungen aussprechen.
wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei Arbeits- (4) Der Beirat besteht aus einundzwanzig Mitglie-
unfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähig- dern, die vom Bundesministerium für Familie, Senio-
keitsbescheinigung der Darlehensnehmerin oder ren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem
des Darlehensnehmers, Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
2. in den Fällen des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bundesministerium für Gesundheit berufen werden.
Bescheinigung über die fortbestehende Pflege- Stellvertretung ist zulässig. Die oder der Vorsitzende
bedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden
und die Fortdauer der Freistellung von der Ar- vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
beitsleistung sowie Glaubhaftmachung der dort Frauen und Jugend ernannt. Der Beirat setzt sich
genannten Voraussetzungen, insbesondere durch zusammen aus sechs Vertreterinnen oder Vertretern
Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Ver- von fachlich betroffenen Interessenverbänden, je
hältnisse, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Gewerk-
schaften, der Arbeitgeber, der Wohlfahrtsverbände
3. in den Fällen des Absatzes 3 durch Vorlage der und der Seniorenorganisationen sowie aus je einer
entsprechenden Leistungsbescheide der Darle- Vertreterin oder einem Vertreter der sozialen und
hensnehmerin oder des Darlehensnehmers oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung. Des Weite-
durch Vorlage einer Sterbeurkunde durch die ren gehören dem Beirat zwei Wissenschaftlerinnen
Rechtsnachfolger. oder Wissenschaftler mit Schwerpunkt in der For-
(3) Anträge auf Teildarlehenserlass nach § 7 Ab- schung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf so-
satz 2 sind bis spätestens 48 Monate nach Beginn wie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konfe-
der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder renz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
und Senatoren für Jugend und Familie, der Konfe- in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a
renz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes
und Senatoren für Arbeit und Soziales sowie der muss die Ankündigung spätestens drei Monate
kommunalen Spitzenverbände an. Die Besetzung vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird
des Beirats muss geschlechterparitätisch erfolgen. Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats und Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpfle-
ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt gezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die
fünf Jahre und kann einmalig um fünf Jahre verlän- Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die
gert werden. Scheidet ein Mitglied oder dessen Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2
Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu
für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein beanspruchen und abweichend von Satz 1 dem
Nachfolger berufen. Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn
der Pflegezeit schriftlich anzukündigen.“
(6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich
tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer not- c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
wendigen Auslagen. „(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung
(7) Der Beirat arbeitet auf der Grundlage einer vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie
durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen
Frauen und Jugend zu erlassenden Geschäftsord- Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher
nung. Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme die-
ser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der
§ 15 Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Ge-
samtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich.
Übergangsvorschrift Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten
Die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes entsprechend. Beschäftigte können diesen An-
in der Fassung vom 6. Dezember 2011 gelten in spruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pfle-
den Fällen fort, in denen die Voraussetzungen für gezeit nach Absatz 1 geltend machen.
die Gewährung eines Darlehens nach § 3 Absatz 1 (6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines na-
in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 bis ein- hen Angehörigen von der Arbeitsleistung voll-
schließlich 31. Dezember 2014 vorlagen.“ ständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser
an einer Erkrankung leidet, die progredient ver-
Artikel 2 läuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Sta-
Änderung des dium erreicht hat, bei der eine Heilung ausge-
Pflegezeitgesetzes schlossen und eine palliativmedizinische Be-
Das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I handlung notwendig ist und die lediglich eine
S. 874, 896) wird wie folgt geändert: begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder
wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte
1. Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch
„Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1
Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten
Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“ entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozial-
2. § 3 wird wie folgt geändert: gesetzbuch bleibt unberührt.
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Pfle- (7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich
gezeit“ die Wörter „und sonstige Freistellungen“ nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
angefügt. sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitge-
setzes.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
„Enthält die Ankündigung keine eindeutige Fest- a) In der Überschrift wird das Wort „Pflegezeit“
legung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit durch das Wort „Inanspruchnahme“ ersetzt.
oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familien- b) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz einge-
pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und fügt:
liegen die Voraussetzungen beider Freistellungs- „Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des
ansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam
von Pflegezeit. Beansprucht die oder der Be- die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflege-
schäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit bedürftigem nahen Angehörigen nicht überschrei-
oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des ten.“
Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Be-
treuung desselben pflegebedürftigen Angehöri- c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
gen, muss sich die Familienpflegezeit oder die „(3) Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gel-
Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpfle- ten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die
gezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit an- Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchst-
schließen. In diesem Fall soll die oder der Be- dauer von drei Monaten je nahem Angehörigen.
schäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten
oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entspre-
nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes chend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2467
Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Ab- Freistellung ausgefallenen, laufenden Ar-
satz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistel- beitsentgelts,“.
lung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeit-
3. Nach § 347 Nummer 6a wird folgende Nummer 6b
gesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt
eingefügt:
24 Monate je nahem Angehörigen nicht über-
schreiten. „6b. für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld be-
ziehen, von den Bezieherinnen oder Beziehern
(4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub,
der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leis-
der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubs-
tung entfallen, im Übrigen
jahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der
vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung a) von der Pflegekasse, wenn die oder der Pfle-
um ein Zwölftel kürzen.“ gebedürftige in der sozialen Pflegeversiche-
4. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ankündi- rung versichert ist,
gung“ die Wörter „, höchstens jedoch zwölf Wochen b) vom privaten Versicherungsunternehmen,
vor dem angekündigten Beginn,“ eingefügt und wird wenn die oder der Pflegebedürftige in der pri-
das Wort „Pflegezeit“ durch das Wort „Freistellung“ vaten Pflege-Pflichtversicherung versichert
ersetzt. ist,
5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird c) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
jeweils das Wort „Pflegezeit“ durch das Wort „Frei- oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse
stellung“ ersetzt. oder dem privaten Versicherungsunterneh-
6. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: men anteilig, wenn die oder der Pflege-
bedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heil-
a) Der Nummer 1 wird nach dem Wort „Schwieger-
fürsorge hat und in der sozialen Pflegeversi-
eltern,“ das Wort „Stiefeltern,“ angefügt.
cherung oder bei einem privaten Versiche-
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „eheähnli- rungsunternehmen versichert ist;
chen“ die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähn-
lichen“ und nach dem Wort „Geschwister,“ die die Beiträge werden von den Stellen, die die
Wörter „Schwägerinnen und Schwäger,“ einge- Leistung zu erbringen haben, allein getragen,
fügt. wenn das der Leistung zugrunde liegende Ar-
beitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro
Artikel 3 nicht übersteigt,“.
Änderung des 4. § 349 wird wie folgt geändert:
Dritten Buches Sozialgesetzbuch a) Nach Absatz 4a Satz 1 wird folgender Satz einge-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- fügt:
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, „Die Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen,
Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) ge- die die Leistung zu erbringen haben, an die Bun-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: desagentur zu zahlen.“
1. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Pfle-
a) In Nummer 2a werden die Wörter „beziehen oder“ gezeit“ die Wörter „oder das Pflegeunterstüt-
durch das Wort „beziehen,“ ersetzt. zungsgeld“ eingefügt.
b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-
gefügt: Artikel 4
„2b. von einer Pflegekasse, einem privaten Versi- Änderung des
cherungsunternehmen, der Festsetzungs- Vierten Buches Sozialgesetzbuch
stelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder“.
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
2. § 345 wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
a) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b ein- S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9
gefügt: des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„5b. die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des
Fünften Buches oder Verletztengeld nach 1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbin- a) In Satz 3 wird nach dem Wort „Übergangsgeld“
dung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt.
beziehen, 80 Prozent des während der Frei-
stellung ausgefallenen, laufenden Arbeits- b) In Satz 4 werden die Wörter „Inanspruchnahme
entgelts oder des der Leistung zugrunde lie- von Pflegezeit im Sinne des“ durch die Wörter
genden Arbeitseinkommens,“. „Freistellung nach“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b ein- 2. § 7c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
gefügt: gefasst:
„6b. die als Bezieherinnen oder Bezieher von „a) in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach
Pflegeunterstützungsgeld versicherungs- § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des
pflichtig sind, 80 Prozent des während der Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann,“.
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
3. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach „Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Pro-
dem Wort „Übergangsgeld“ die Wörter „, das Pflege- zent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus
unterstützungsgeld“ eingefügt. beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicher-
ten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig
4. § 23c wird wie folgt geändert:
gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Bu-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Über- ches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung
gangsgeld“ das Wort „, Pflegeunterstützungs- nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalender-
geld“ und nach dem Wort „Übergangsgeld“ das monaten 100 Prozent des ausgefallenen Netto-
Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt. arbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeits-
entgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemes-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht über-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Übergangs- schreiten. Erfolgt die Berechnung des Kranken-
geld“ das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ geldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen,
eingefügt. beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßi-
gen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitrags-
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „§ 44a
berechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8
des Fünften Buches“ die Wörter „und von
und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Ab-
satz 3 des Elften Buches“ eingefügt. b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten ent-
Artikel 5 sprechend.“
Änderung des 3. In § 192 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
Fünften Buches Sozialgesetzbuch „genommen“ die Wörter „oder Pflegeunterstüt-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche zungsgeld bezogen“ eingefügt.
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
4. Nach § 232a wird folgender § 232b eingefügt:
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 „§ 232b
(BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Beitragspflichtige Einnahmen der
Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
1. § 8 wird wie folgt geändert:
(1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches beziehen,
aa) Nummer 2a wird wie folgt gefasst: gelten 80 Prozent des während der Freistellung aus-
gefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitrags-
„2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen pflichtige Einnahmen.
Wochenarbeitszeit während einer Frei-
stellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes (2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach
oder der Familienpflegezeit nach § 2 des § 192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten
Familienpflegezeitgesetzes; die Befrei- § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie
ung erstreckt sich nur auf die Dauer einer die §§ 228 bis 231 entsprechend. Die Einnahmen
Freistellung oder die Dauer der Familien- nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unter-
pflegezeit,“. liegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht,
in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstüt-
bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Pfle- zungsgeldes Beitragspflicht bestand. Für freiwillige
gezeit oder Familienpflegezeit und Nachpfle- Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.“
gephase“ durch die Wörter „einer Freistellung
nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des 5. Dem § 235 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Familienpflegezeitgesetzes“ ersetzt. „Bei Personen, die Verletztengeld nach § 45 Absatz 4
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1
beziehen, gelten abweichend von Satz 1 als bei-
„(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von tragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während
der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Num- der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsent-
mer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer gelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Ar-
der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Num- beitseinkommens.“
mer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitge-
setzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden 6. Nach § 249b wird folgender § 249c eingefügt:
Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 „§ 249c
Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des
Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase Tragung der Beiträge
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezem-
Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld werden
ber 2014 geltenden Fassung gleich.“
die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstüt-
2. § 45 wird wie folgt geändert: zungsgeld entfallen, getragen
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange- 1. bei Personen, die einen in der sozialen Pflege-
fügt: versicherung versicherten Pflegebedürftigen pfle-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2469
gen, von den Versicherten und der Pflegekasse je beziehen, 80 vom Hundert des während der
zur Hälfte, Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeits-
2. bei Personen, die einen in der privaten Pflege- entgelts oder des der Leistung zugrunde liegen-
Pflichtversicherung versicherungspflichtigen Pfle- den Arbeitseinkommens,
gebedürftigen pflegen, von den Versicherten und 2f. bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld be-
dem privaten Versicherungsunternehmen je zur ziehen, 80 vom Hundert des während der Frei-
Hälfte, stellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsent-
3. bei Personen, die einen Pflegebedürftigen pfle- gelts,“.
gen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleis- 3. § 170 wird wie folgt geändert:
tungen oder Leistungen der Heilfürsorge und
a) Dem Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Buch-
Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten
stabe e angefügt:
Versicherungsunternehmens erhält, von den Ver-
sicherten zur Hälfte und von der Festsetzungs- „e) Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den
stelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie
der Pflegekasse oder dem privaten Versiche- auf die Leistung entfallen, im Übrigen
rungsunternehmen jeweils anteilig, aa) von der Pflegekasse, wenn der Pflegebe-
im Übrigen von der Pflegekasse, dem privaten Ver- dürftige in der sozialen Pflegeversiche-
sicherungsunternehmen oder anteilig von der Fest- rung versichert ist,
setzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn bb) von dem privaten Versicherungsunterneh-
und der Pflegekasse oder dem privaten Versiche- men, wenn der Pflegebedürftige in der so-
rungsunternehmen. Die Beiträge werden von der zialen Pflegeversicherung versicherungs-
Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunter- frei ist,
nehmen allein oder anteilig von der Festsetzungs-
stelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der cc) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunter- oder dem Dienstherrn und der Pflege-
nehmen getragen, wenn das dem Pflegeunterstüt- kasse oder dem privaten Versicherungs-
zungsgeld zugrunde liegende monatliche Arbeits- unternehmen anteilig, wenn der Pflegebe-
entgelt 450 Euro nicht übersteigt.“ dürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heil-
fürsorge hat und in der sozialen Pflege-
7. Nach § 252 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- versicherung oder bei einem privaten Ver-
gefügt: sicherungsunternehmen versichert ist; ist
„(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von ein Träger der Rentenversicherung Fest-
Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c setzungsstelle für die Beihilfe, gelten die
Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungs- Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt
unternehmen, die Festsetzungsstellen für die Bei- auch im Verhältnis der Rentenversiche-
hilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach rungsträger untereinander;
§ 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der die Beiträge werden von den Stellen, die die
privaten Krankenversicherung e.V., die Festset- Leistung zu erbringen haben, allein getragen,
zungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren wenn die Bezieher der Leistung zur Berufs-
vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Kran- ausbildung beschäftigt sind und das der Leis-
kenkassen und dem Bundesversicherungsamt tung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf
Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Bei- den Monat bezogen 450 Euro nicht über-
träge.“ steigt; Doppelbuchstabe cc gilt entspre-
chend,“.
Artikel 6
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Kranken-
Änderung des geld“ das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ ein-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gefügt.
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 4. § 176 wird wie folgt geändert:
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Krankengeld“
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ einge-
wie folgt geändert: fügt.
1. In § 3 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort „oder“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ar-
„Als Leistungsträger gelten bei Bezug von
beitslosengeld“ die Wörter „oder von der sozialen
Pflegeunterstützungsgeld auch private Versi-
oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunter-
cherungsunternehmen, Festsetzungsstellen
stützungsgeld“ eingefügt.
für die Beihilfe und Dienstherren.“
2. Nach § 166 Absatz 1 Nummer 2d werden die folgen-
den Nummern 2e und 2f eingefügt: b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„2e. bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Ab- „Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt
satz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld § 176a entsprechend.“
nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Ver- 5. In § 191 Nummer 2 werden nach dem Wort „Leis-
bindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches tungsträger“ die Wörter „und für Bezieher von Pfle-
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
geunterstützungsgeld die soziale oder private Pfle- oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1
geversicherung“ angefügt. des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen
Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeit-
Artikel 7 geber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei
Änderung des Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45
Siebten Buches Sozialgesetzbuch des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4
des Siebten Buches beanspruchen kann, An-
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche spruch auf einen Ausgleich für entgangenes
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 zu insgesamt zehn Arbeitstage. Wenn mehrere
des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1
geändert worden ist, dieser wiederum geändert durch des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürfti-
Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 gen nahen Angehörigen geltend machen, ist de-
(BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert: ren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf
1. § 45 wird wie folgt geändert: insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag,
„Krankengeld“ das Wort „, Pflegeunterstützungs- der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der
geld“ eingefügt. ärztlichen Bescheinigung nach § 2 Absatz 2
Satz 2 des Pflegezeitgesetzes von der Pflege-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
kasse oder dem Versicherungsunternehmen des
„(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.
oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt
verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches
entsprechend mit der Maßgabe, dass entsprechend.
1. das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefal-
(4) Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld
lenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
nach Absatz 3 beziehen, erhalten für die Dauer
2. das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des Leistungsbezuges von den in Absatz 3 be-
des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsver- zeichneten Organisationen auf Antrag Zuschüsse
dienstes zu berücksichtigen ist. zur Krankenversicherung. Zuschüsse werden ge-
Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus währt für eine Versicherung bei einem privaten
Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des Krankenversicherungsunternehmen, eine Versi-
erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis cherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder
zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des der Krankenversorgung der Bundesbahnbeam-
Höchstjahresarbeitsverdienstes.“ ten. Die Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag,
2. In § 47 Absatz 4 wird nach dem Wort „Krankengeld“ der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen
das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt. Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil
nach § 249c des Fünften Buches aufzubringen
Artikel 8 wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Bei-
träge nicht übersteigen. Für die Berechnung nach
Änderung des Satz 3 werden der allgemeine Beitragssatz nach
Elften Buches Sozialgesetzbuch § 241 des Fünften Buches sowie der durch-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- schnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Ab-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai satz 2 des Fünften Buches zugrunde gelegt. Für
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach
des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmit-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gliedschaft in einer berufsständischen Versor-
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 44a gungseinrichtung von der Versicherungspflicht in
die Wörter „und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“ der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
angefügt. zahlen die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe e des Sechsten Buches genannten Stellen
2. In § 28 Absatz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort
auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsstän-
„Pflegezeit“ die Wörter „und kurzzeitiger Arbeitsver-
dische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie
hinderung“ eingefügt.
sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3
3. In § 38a Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „neun“ Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die
durch das Wort „elf“ ersetzt. gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten
4. § 44a wird wie folgt geändert: wären.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (5) Die Pflegekasse oder das private Pflegever-
„§ 44a sicherungsunternehmen des pflegebedürftigen
Zusätzliche nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher
Leistungen bei Pflegezeit nach Absatz 3 mit der Leistungsbewilligung eine
und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“. Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs
und die Höhe des gewährten Pflegeunterstüt-
b) Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt: zungsgeldes aus. Der Leistungsbezieher hat
„(3) Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach diese Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeit-
§ 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte geber vorzulegen. In den Fällen des § 170 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2471
satz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuch- 7. die Höhe des dem Pflegeunterstützungsgeld
stabe cc des Sechsten Buches bescheinigt die zugrunde liegenden ausgefallenen Arbeitsent-
Pflegekasse oder das private Versicherungsunter- gelts.“
nehmen die gesamte Höhe der Leistung. 5. Dem § 56 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(6) Landwirtschaftlichen Unternehmern im „(5) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld. Die Bei-
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung tragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 ge-
der Landwirte, die an der Führung des Unterneh- nannten Leistungen.“
mens gehindert sind, weil sie für einen pflege-
6. § 57 wird wie folgt geändert:
bedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auf-
getretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤤 226
Pflege organisieren oder eine pflegerische Versor- bis 238“ durch die Angabe „§§ 226 bis 232a,
gung in dieser Zeit sicherstellen müssen, wird an- 233 bis 238“ ersetzt.
stelle des Pflegeunterstützungsgeldes für bis zu b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
zehn Arbeitstage Betriebshilfe entsprechend § 9
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche- „Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Ab-
rung der Landwirte gewährt. Diese Kosten der satz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als
Leistungen für die Betriebshilfe werden der land- beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des
wirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversi- während der Freistellung ausgefallenen, laufen-
cherung des pflegebedürftigen nahen Angehöri- den Arbeitsentgelts oder des der Leistung zu-
gen erstattet; innerhalb der sozialen Pflegeversi- grunde liegenden Arbeitseinkommens.“
cherung wird von einer Erstattung abgesehen.
Privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Un- Artikel 9
ternehmer, die an der Führung des Unternehmens Änderung der
gehindert sind, weil dies erforderlich ist, um für Beitragsverfahrensverordnung
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in
§ 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom
einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine be-
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Arti-
darfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine
kel 13 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I
pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzu-
S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
stellen, erhalten von der Pflegekasse des Pflege-
bedürftigen oder in Höhe des tariflichen Erstat- 1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
tungssatzes von dem privaten Versicherungsun- Komma ersetzt.
ternehmen des Pflegebedürftigen eine Kostener- 2. Die folgenden Nummern 14 und 15 werden ange-
stattung für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe; fügt:
dabei werden nicht die tatsächlichen Kosten,
sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von „14. die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 des
200 Euro je Tag Betriebshilfe zugrunde gelegt. Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Be-
schäftigung wegen Bezugs von Pflegeunter-
(7) Die Pflegekasse und das private Versiche- stützungsgeld unterbrochen wird,
rungsunternehmen haben in den Fällen, in denen 15. die Erklärung des oder der Beschäftigten zur
ein Leistungsbezieher nach Absatz 3 einen pfle- Inanspruchnahme einer Pflegezeit im Sinne
gebedürftigen nahen Angehörigen pflegt, der An- des § 3 des Pflegezeitgesetzes.“
spruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der
Heilfürsorge hat, und für den Beiträge anteilig
Artikel 10
getragen werden, im Antragsverfahren auf Pfle-
geunterstützungsgeld von dem Pflegebedürftigen Änderung der
die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe Datenerfassungs- und
oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beab- -übermittlungsverordnung
sichtigte Information dieser Stelle über den bei- In § 38 Absatz 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und
tragspflichtigen Bezug von Pflegeunterstützungs- -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
geld zu erfragen. Der angegebenen Fest- machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
setzungsstelle für die Beihilfe oder dem angege- zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014
benen Dienstherrn sind bei Feststellung der (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, werden nach
Beitragspflicht folgende Angaben zum Leistungs- dem Wort „Leistungsträger“ die Wörter „und die priva-
bezieher mitzuteilen: ten Pflegeversicherungsunternehmen“ eingefügt.
1. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,
Artikel 11
2. der Familien- und der Vorname, Änderung des
3. das Geburtsdatum, Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
4. die Staatsangehörigkeit, Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
5. die Anschrift, der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
6. der Beginn des Bezugs von Pflegeunterstüt- 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist,
zungsgeld und wird wie folgt geändert:
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
1. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„genommen“ die Wörter „oder Pflegeunterstüt- „(2) Die Beiträge werden in den Fällen des
zungsgeld bezogen“ eingefügt. § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das pri-
2. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: vate Versicherungsunternehmen oder die Fest-
„§ 48a setzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.“
Tragung der Beiträge Artikel 12
bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
Änderung des
(1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende GKV-Finanzstruktur- und
Familienangehörige, die Pflegeunterstützungsgeld Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes
nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das In Artikel 7 Nummer 5 des GKV-Finanzstruktur- und
private Versicherungsunternehmen oder die Festset- Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21. Juli
zungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die 2014 (BGBl. I S. 1133) wird nach der Angabe „§ 49“
Beiträge. die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
(2) Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunter- Artikel 13
stützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Beiträ- Bekanntmachungserlaubnis
ge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
entfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen. Die und Jugend kann den Wortlaut des Familienpflegezeit-
andere Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekas- gesetzes in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fas-
se, das private Versicherungsunternehmen oder die sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürf-
tigen.“ Artikel 14
3. § 49 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2473
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes*
Vom 23. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
sen:
„(3) Die Höhe des Mautsatzes wird als Summe
Artikel 1 der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1
berechnet.“
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des 3. § 14 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 14
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie Alt-Sachverhalte
2011/76/EU (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1)“
durch die Wörter „Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 (1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und
vom 10.6.2013, S. 356)“ ersetzt. bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden
2. § 3 wird wie folgt geändert: sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
§ 3 Absatz 3 nach der Anlage 2.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach (2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September
der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008
zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abwei-
Fahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilo- chend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3.
meter nach Maßgabe des Absatzes 3, der aus je (3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009
einem Mautteilsatz für und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstan-
1. die Infrastrukturkosten und den sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend
2. die verursachten Luftverschmutzungskosten von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4.“
besteht.“ 4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)
Grundlagen
für die Berechnung der Höhe des Mautsatzes
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1
Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a) mit bis zu drei Achsen 0,125 Euro,
b) mit vier oder mehr Achsen 0,131 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer
nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet
der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen
aa) 0,000 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,021 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,063 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,073 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,083 Euro in der Kategorie F.
* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich
Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356).
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a
aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in
Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoff-
klasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge
der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminde-
rungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der An-
lage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge
der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminde-
rungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der An-
lage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge,
die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.“
5. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 4.
6. In der neuen Anlage 4 werden die Bezeichnung und die Überschrift wie folgt
gefasst:
„Anlage 4
(zu § 14 Absatz 3)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2014“.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2475
Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(25. BAföGÄndG)
Vom 23. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „eine Aus-
rates das folgende Gesetz beschlossen: bildungsstätte besuchen,“ die Wörter „ohne dass
ein Anspruch nach § 5 besteht,“ eingefügt.
Artikel 1 4. § 7 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
Bundesausbildungsförderungsgesetzes leistet“ ein Komma und die Wörter „längstens
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses“
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 eingefügt.
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I
S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt ge- aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Ausbil-
ändert: dungsabbrüchen und Fachrichtungswech-
seln nach dem 31. März 2001“ gestrichen.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Auszubildenden, die von der Ausbildungs-
aa) Satz 2 wird aufgehoben. stätte auf Grund vorläufiger Zulassung für
bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz einen nach Satz 1 förderungsfähigen Stu-
eingefügt: diengang eingeschrieben worden sind, wird
„Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt
bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch der Rückforderung bis zu einer endgültigen
dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Entscheidung über die Zulassung geleistet,
Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach längstens jedoch für zwölf Monate.“
den besonderen Umständen des Einzelfalls c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland fügt:
anderweitig nachweisen.“ „(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt
aa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wird (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungs-
nach den Wörtern „im Inland gelegenen Aus- förderung auch geleistet, nachdem Auszubil-
bildungsstätten“ die Angabe „nach § 2“ ein- dende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstu-
gefügt. diengang abgeschlossen haben. Voraussetzung
der Leistung ist, dass der Studiengang durch
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise
„3. Berufsfachschulen,“. vollständig in den Staatsexamensstudiengang
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „mindes- integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit
tens zweijährigen“ gestrichen. des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs
auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleis-
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: tungen zu erbringen sind, die für den Staats-
„Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer examensstudiengang in der Studien- oder Prü-
im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer fungsordnung für denselben Zeitraum vorgese-
Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, hen sind.“
Akademie oder Hochschule oder mit dem nach d) Absatz 4 wird aufgehoben.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch
einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen 5. § 8 wird wie folgt geändert:
Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungs- a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
stätte ein Praktikum gefordert, so wird für die „3. Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des
Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Aus- Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer
bildungsförderung nur geleistet, wenn die oder Selbständige unionsrechtlich freizügig-
Ausbildungsstätte oder die zuständige Prü- keitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten,
fungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Lebenspartnern und Kindern, die unter den
Ausbildung den Anforderungen der Prüfungs- Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4
ordnung an die Praktikantenstelle genügt.“ des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrecht-
2. In § 5a Satz 2 werden die Wörter „bis zu diesem lich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen
Zeitpunkt bereits“ gestrichen. diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit
und von ihren Eltern oder deren Ehegatten Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in
oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhal- dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.“
ten,“. 11. In § 16 Absatz 3 werden nach dem Wort „geleistet“
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vier das Komma und die Wörter „in den Fällen des § 5
Jahren“ durch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt. Absatz 2 Nummer 3 jedoch nur dann über ein Jahr
c) In Absatz 2a werden die Wörter „vier Jahren“ hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines
durch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt. nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen
Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei
6. § 12 wird wie folgt geändert:
Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gestrichen.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „216“ durch 12. § 18 wird wie folgt geändert:
die Angabe „231“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Dar-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „391“ durch lehen“ durch die Wörter „der gesamte noch nicht
die Angabe „418“ ersetzt. getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Absatz 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Satz 1“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „465“ durch b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuerst“ durch
die Angabe „504“ ersetzt. das Wort „zuletzt“ ersetzt und nach dem Wort
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „543“ durch „leisten“ werden die Wörter „; wurden Darle-
die Angabe „587“ ersetzt. hensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in meh-
reren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist das
7. § 13 wird wie folgt geändert:
Ende jeweils derjenigen Förderungshöchstdauer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich,
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „348“ durch die im ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gültig
die Angabe „372“ ersetzt. gewesen ist“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „373“ durch c) In Absatz 6 werden die Wörter „mit Zustimmung“
die Angabe „399“ ersetzt. durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 13. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „49“ durch die a) In Satz 1 wird die Angabe „1 070“ durch die An-
Angabe „52“ ersetzt. gabe „1 145“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „224“ durch b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
die Angabe „250“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „535“ durch
c) In Absatz 4 werden die Wörter „mit Zustimmung“ die Angabe „570“ ersetzt.
durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „485“ durch
8. § 13a wird wie folgt geändert: die Angabe „520“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Satz 6 Nummer 1 wird das Wort „Behinderten“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „62“ durch die An- durch die Wörter „behinderten Menschen“ er-
gabe „71“ ersetzt. setzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben. 14. § 18d Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 wird die Angabe „11“ durch die An- „Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den
gabe „15“ ersetzt. Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf-
9. In § 14b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter stellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1
„113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes wei- für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen
tere“ durch die Wörter „130 Euro für jedes“ ersetzt. aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2
10. § 15b Absatz 3 wird wie folgt geändert: sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als
auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: § 56 Absatz 2a.“
„Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Mo-
15. § 21 wird wie folgt geändert:
nats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbil-
dungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
tatsächlich planmäßig geendet hat.“ gefügt.
b) In Satz 2 werden das Semikolon und der nach- bb) Satz 3 Nummer 2 wird aufgehoben.
folgende Halbsatz gestrichen.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Hochschulausbildung ist abweichend von b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats be- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „21,3“ durch
endet, in dem das Gesamtergebnis des erfolg- die Angabe „21,2“ und die Angabe „12 100“
reich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts durch die Angabe „13 000“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2477
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „14,4“ durch „6. der Auszubildende eine Fachschulklasse be-
die Angabe „15“ und die Angabe „6 300“ sucht, deren Besuch eine abgeschlossene
durch die Angabe „7 300“ ersetzt. Berufsausbildung voraussetzt,“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „37,3“ durch b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „mit Zu-
die Angabe „37“ und die Angabe „20 900“ stimmung“ durch die Wörter „ohne Zustimmung“
durch die Angabe „22 400“ ersetzt. ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „14,4“ durch 22. § 46 wird wie folgt geändert:
die Angabe „15“ und die Angabe „6 300“ a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
durch die Angabe „7 300“ ersetzt. fügt:
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August
„mit Zustimmung“ durch die Wörter „ohne Zu- 2016 eine elektronische Antragstellung zu er-
stimmung“ ersetzt. möglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2
16. § 23 wird wie folgt geändert: Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch entspricht.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „255“ durch
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
die Angabe „290“ ersetzt.
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „535“ durch mer 2 eingefügt:
die Angabe „570“ ersetzt.
„2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „485“ durch
bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 wer-
die Angabe „520“ ersetzt.
den die Nummern 3 bis 5.
b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „170“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
durch die Angabe „180“ und die Angabe „125“
gabe „5“ ersetzt.
durch die Angabe „130“ ersetzt.
23. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „205“ durch die An-
gabe „260“ ersetzt. 24. § 50 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
17. § 25 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,“.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 605“ durch b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
die Angabe „1 715“ ersetzt. Nummern 2 bis 4.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 070“ durch 25. In § 51 Absatz 2 werden die Wörter „360 Euro mo-
die Angabe „1 145“ ersetzt. natlich“ durch die Wörter „monatlich vier Fünfteln
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12
Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „535“ durch
den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden
die Angabe „570“ ersetzt.
Bedarfs“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „485“ durch 26. In § 55 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wör-
die Angabe „520“ ersetzt. tern „Gesamtbedarfs des Auszubildenden,“ die
18. In § 27 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter Wörter „Kennzeichnung, ob das Einkommen der
„nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeibe- Eltern bei der Berechnung des Bedarfs außer
amtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Betracht zu bleiben hatte,“ eingefügt.
Gesetzes über die Personalstruktur des Bundes- 27. § 56 wird wie folgt geändert:
grenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357),
geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 die- aa) In Satz 1 werden die Wörter „tragen der
ses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 gelten- Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu
den Fassung, und“ gestrichen. 35 vom Hundert“ durch die Wörter „trägt
der Bund“ ersetzt.
19. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Bund an-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „5 200“ durch die
teilig zu tragenden“ gestrichen.
Angabe „7 500“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst:
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„1 800“ durch die Angabe „2 100“ ersetzt. „(2) Das Bundesverwaltungsamt hat von den
ab dem Jahr 2015 eingezogenen Beträgen und
20. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt: Zinsen aus Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1
„Die im Jahr 2016 anstehende Berichterstattung er- insgesamt 2,058 Milliarden Euro an die Länder
folgt im Jahr 2017.“ abzuführen. Dies hat in jährlichen Raten in Höhe
des Betrages zu erfolgen, der für die Kalender-
21. § 45 wird wie folgt geändert: jahre 2012 bis 2014 nach der vor dem 1. Januar
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge- 2015 gültigen Fassung dieses Absatzes im Jah-
fasst: resdurchschnitt an die Länder weitergeleitet
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
worden ist, höchstens jedoch in Höhe von je- Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016
weils 35 vom Hundert der in einem Kalenderjahr geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
vom Bundesverwaltungsamt insgesamt einge- 29. In § 2 Absatz 1a Satz 2 und Absatz 3, § 14a Satz 1,
zogenen Beträge und Zinsen. Bleibt in einem § 18b Absatz 6 Satz 1, § 18c Absatz 11 und § 44
Kalenderjahr wegen der vorgesehenen Begren- Absatz 1 werden jeweils die Wörter „mit Zustim-
zung nach Satz 2 ein Differenzbetrag bis zum mung“ durch die Wörter „ohne Zustimmung“ er-
maßgeblichen Durchschnittsbetrag der Kalen- setzt.
derjahre 2012 bis 2014 offen, ist die Differenz
im jeweils nächsten Kalenderjahr zusätzlich an Artikel 2
die Länder abzuführen; für den Betrag, der da-
neben für dieses jeweils nächste Kalenderjahr Änderung des
abzuführen ist, bleibt Satz 2 unberührt. Das Bun- Stipendienprogramm-Gesetzes
desverwaltungsamt hat den so ermittelten jähr- § 8 Satz 1 Nummer 1 des Stipendienprogramm-Ge-
lich abzuführenden Gesamtbetrag jeweils in dem setzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), das durch
Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
in den Jahren 2012 bis 2014 an das Bundesver- S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
waltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen „1. die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat;
der einzelnen Länder zueinander stehen. dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des er-
(2a) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat folgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts
35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Absatz 1 dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt
für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des
aus Darlehen, die ihr bis zum 31. Dezember 2014 zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte
erstattet wurden, in dem Verhältnis an die Län- Prüfungsteil abgelegt wurde,“.
der abzuführen, in dem die auf Bewilligungsbe-
scheide der Ämter aus den Jahren 2012 bis 2014 Artikel 3
gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.“ Änderung des
c) In Absatz 3 werden die Wörter „65 vom Hundert Dritten Buches Sozialgesetzbuch
der“ durch das Wort „die“ ersetzt. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
aa) Satz 1 wird aufgehoben. Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „der
Förderung“ durch die Wörter „einer vor dem 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 445
Jahr 2015 geleisteten Förderung“ ersetzt. angefügt:
„§ 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung
28. § 66a wird wie folgt gefasst:
des Bundesausbildungsförderungsgeset-
„§ 66a zes“.
Übergangs- und Anwendungs- 2. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „216“
vorschrift aus Anlass des Fünfund- durch die Angabe „231“ ersetzt.
zwanzigsten Gesetzes zur Änderung 3. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes „(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die voll-
(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au- ständig im angrenzenden Ausland oder in den
gust 2015 begonnen haben, ist § 51 in der bis zum übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwen- durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn
den. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au- 1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige
gust 2016 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer
13a, 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung
die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2016 gleichwertig ist und
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem
2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen
1. Oktober 2016 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21
des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähig-
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25
keit besonders dienlich ist.“
und 29 in der ab dem 1. August 2016 geltenden
Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwen- 4. § 59 wird wie folgt geändert:
den, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-
2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschul- stellt:
abschluss die Leistung von Ausbildungsförderung „Gefördert werden
nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vor-
schrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in 1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter an- 2. Unionsbürger, die ein Recht auf Dauerauf-
zuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungs- enthalt im Sinne des Freizügigkeitsgeset-
zeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist zes/EU besitzen sowie andere Ausländer,
§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des die eine Niederlassungserlaubnis oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2479
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU 7. In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „12“ durch die
nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, Angabe „13“ ersetzt.
3. Ehegatten oder Lebenspartner und Kin- 8. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
der von Unionsbürgern, die unter den „58“ durch die Angabe „62“ und die Angabe „567“
Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 durch die Angabe „607“ ersetzt.
des Freizügigkeitsgesetzes/EU unions-
rechtlich freizügigkeitsberechtigt sind 9. § 116 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
oder denen diese Rechte als Kinder nur a) In Satz 2 wird die Angabe „316“ durch die An-
deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre gabe „338“ ersetzt.
oder älter sind und von ihren Eltern oder
deren Ehegatten oder Lebenspartnern b) In Satz 3 wird die Angabe „397“ durch die An-
keinen Unterhalt erhalten, gabe „425“ ersetzt.
4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der 10. § 123 wird wie folgt geändert:
Ausbildung im Inland in einem Beschäfti- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gungsverhältnis gestanden haben, des-
sen Gegenstand mit dem der Ausbildung aa) In Nummer 1 wird die Angabe „316“ durch
in inhaltlichem Zusammenhang steht, die Angabe „338“ und die Angabe „397“
durch die Angabe „425“ ersetzt.
5. Staatsangehörige eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den bb) In Nummer 2 wird die Angabe „104“ durch
Europäischen Wirtschaftsraum unter den die Angabe „111“ ersetzt.
Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „230“ durch
6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Auf- die Angabe „246“ und die Angabe „265“
enthalt im Inland haben und die außerhalb durch die Angabe „284“ ersetzt.
des Bundesgebiets als Flüchtlinge im
Sinne des Abkommens über die Rechts- dd) In Nummer 4 wird die Angabe „149“ durch
stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 die Angabe „166“ und die Angabe „75“
(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im durch die Angabe „84“ ersetzt.
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland b) In Absatz 2 wird die Angabe „316“ durch die An-
nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt gabe „338“ ersetzt.
berechtigt sind,
11. § 124 wird wie folgt geändert:
7. heimatlose Ausländer im Sinne des Ge-
setzes über die Rechtsstellung heimatlo- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ser Ausländer im Bundesgebiet in der im aa) In Nummer 2 wird die Angabe „391“ durch
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- die Angabe „418“, die Angabe „58“ durch
nummer 243-1, veröffentlichten bereinig- die Angabe „65“ und die Angabe „74“ durch
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 die Angabe „83“ ersetzt.
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950) geändert worden ist.“ bb) In Nummer 3 wird die Angabe „172“ durch
die Angabe „184“ ersetzt.
bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „1,“ gestri-
chen. b) In Absatz 2 wird die Angabe „204“ durch die An-
gabe „218“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vier Jahren“
durch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt. 12. In § 125 wird die Angabe „63“ durch die Angabe
5. § 61 wird wie folgt geändert: „67“ und die Angabe „75“ durch die Angabe „80“
ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „149“ durch die
Angabe „166“ ersetzt. a) In Nummer 1 wird die Angabe „242“ durch die
Angabe „259“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „75“ durch die An-
gabe „84“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „2 909“ durch die
Angabe „3 113“ und die Angabe „1 813“ durch
b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die
die Angabe „1 940“ ersetzt.
Angabe „90“ durch die Angabe „96“ ersetzt.
6. § 62 wird wie folgt geändert: c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 813“ durch die
Angabe „1 940“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
14. Folgender § 445 wird angefügt:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „391“ durch die
Angabe „418“ ersetzt. „§ 445
bb) In Satz 2 wird die Angabe „58“ durch die An- Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung
gabe „65“ und die Angabe „74“ durch die des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Angabe „83“ ersetzt.
Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62,
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90“ durch 64, 67, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016
die Angabe „96“ ersetzt. anzuwenden.“
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
Artikel 4 gesetzes in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fas-
Änderung der sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Verordnung über die
Einziehung der nach dem Bundes- Artikel 6
ausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen Inkrafttreten
§ 13 Absatz 1 der Verordnung über die Einziehung (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntma- weichendes bestimmt ist.
chung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zu-
letzt durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom (2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c, Nummer 12
23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden Buchstabe c, Nummer 14, Nummer 15 Buchstabe c,
ist, wird wie folgt gefasst: Nummer 21 Buchstabe b, Nummer 27 Buchstabe a, b
und d, Nummer 29 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar
„(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern 2015 in Kraft.
nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über
die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Dar- (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-
lehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die stabe bb, Nummer 22 Buchstabe b und Nummer 23
Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Ge- bis 25 tritt am 1. August 2015 in Kraft.
setzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen (4) Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe c tritt am 1. Ja-
Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in nuar 2016 in Kraft.
Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages
zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres (5) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b
den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2 Doppelbuchstabe aa sowie Buchstabe c und d, Num-
Satz 4 zusteht.“ mer 5 Buchstabe b und c, Nummer 6, Nummer 7 Buch-
stabe a und b, Nummer 8 bis 10, Nummer 12 Buch-
Artikel 5 stabe a und b, Nummer 13, Nummer 15 Buchstabe a
und b, Nummer 16 bis 19, Nummer 21 Buchstabe a,
Bekanntmachungserlaubnis Nummer 26 und Nummer 28, Artikel 2 und 3 Nummer 2,
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 bis 13 treten
kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs- am 1. August 2016 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2481
Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung*
Vom 29. Dezember 2014
Auf Grund des § 4 Absatz 4, des § 6 Absatz 1 Num- S. 1959), die durch Artikel 9 der Verordnung vom
mer 3 Buchstabe a, Nummer 6, Nummer 8 Buchstabe c, 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird
Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a, Nummer 12, wie folgt geändert:
Nummer 13, Nummer 15, Nummer 16, Nummer 18,
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der § 2 betreffen-
Nummer 20 Buchstabe a, b und c, Nummer 28 und
den Zeile folgende Zeile eingefügt:
Nummer 29, des § 14 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2,
Nummer 3 und Nummer 5 und des § 26 Absatz 1 in „Verbot des Verfütterns von Küchen-
Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Tiergesundheits- und Speiseabfällen 2a“.
gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), jeweils
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I „§ 2a
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- Verbot des Verfütterns
terium für Ernährung und Landwirtschaft: von Küchen- und Speiseabfällen
Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen
Artikel 1 an Schweine, die keine Nutztiere im Sinne des Arti-
Änderung der kels 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Rinder-Leukose-Verordnung Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevor-
In § 3a Satz 2 der Rinder-Leukose-Verordnung in der
schriften für nicht für den menschlichen Verzehr be-
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997
stimmte tierische Nebenprodukte und zur Auf-
(BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl.
nung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert wor-
L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
den ist, werden die Wörter „zwei Jahren“ durch die
Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom
Wörter „drei Jahren“ ersetzt.
28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, sind, ist ver-
boten.“
Artikel 2
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ernäh-
Änderung der
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
Schweinepest-Verordnung
die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I 4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
* Artikel 9 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht
2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hin- Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung
sichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit
Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)
in die Union (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 107). in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
5. In § 25 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a „36. Tuberkulose der Rinder (Mycobacterium bovis und
eingefügt: Mycobacterium caprae),“.
„2a. entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle ver-
füttert,“. Artikel 7
Änderung der
Artikel 3 TSE-Überwachungsverordnung
Änderung der In § 4 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung
Tollwut-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt
§ 1 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der Be- durch Artikel 22 der Verordnung vom 17. April 2014
kanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313), (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die Wörter
die durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. April 2014 „der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsver-
(BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ordnung“ durch die Wörter „der in Anhang II Teil B
ändert: Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Eu-
1. In Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- ber 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354
schutz“ durch die Wörter „Bundesministerium für Er- vom 31.12.2008, S. 16)“ ersetzt.
nährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 8
2. In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „drei
Monaten“ durch die Wörter „zwölf Wochen“ ersetzt. Änderung der
Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Artikel 4 Die Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fas-
Änderung der sung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014
Brucellose-Verordnung (BGBl. I S. 58), die durch Artikel 32 der Verordnung
vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 576) geändert wor-
§ 3 der Brucellose-Verordnung in der Fassung der
den ist, wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3601), die durch Artikel 17 der Verordnung vom 1. Die § 38 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses
17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wird wie folgt gefasst:
wie folgt geändert:
„(weggefallen) § 38“.
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zwei Jahren“
durch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt. 2. In § 36 werden die Wörter „Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die
Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 9
Artikel 5 Änderung der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Änderung der
Schweinehaltungshygieneverordnung Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in
Die Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fas- der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005
sung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
S. 326), die durch Artikel 18 der Verordnung vom nung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert wor-
17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird den ist, wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Die Fußnote 1 zu § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt a) In Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Land-
gefasst: wirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die
„1 Umrauschquote in vom Hundert = Wörter „Ernährung und Landwirtschaft
(Zahl der Umrauscher + Aborte (Bundesministerium)“ ersetzt.
vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100 b) In Satz 2 werden die Wörter „für Ernährung,
Zahl der Belegungen Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ gestri-
einschließlich der Umrauschbelegungen“. chen.
2. In Anlage 6 Abschnitt I werden die Wörter „oder 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 22
einem sonstigen Standort“ gestrichen. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buch-
stabe a und Absatz 2, § 25 Absatz 1 Satz 1 Num-
Artikel 6 mer 2, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4, § 27 Ab-
Änderung der satz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen stabe bb und Absatz 5 Nummer 2, § 37 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1, § 37a Nummer 2, § 39 Absatz 1
In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseu-
Nummer 3 Buchstabe b und in § 39a werden je-
chen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli
weils die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft
2011 (BGBl. I S. 1404), die durch Artikel 1 der Verord-
und Verbraucherschutz“ gestrichen.
nung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I S. 1576) geändert wor-
den ist, wird die Nummer 36 wie folgt gefasst: 2a. § 13 Absatz 5 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2483
3. In Anlage 3 Teil I wird Nummer 7 wie folgt gefasst:
Rechtsgrundlage für
Art, Verwendungszweck Bescheinigung
zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
„7. Hunde, Hauskatzen und Frett- Heimtierausweis nach Muster Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
chen 1. des Anhangs der Entscheidung in der jeweils geltenden Fassung,
2003/803/EG in der jeweils gelten- Artikel 5 der Verordnung (EG)
den Fassung oder Nr. 998/2003 in der jeweils gelten-
2. des Anhangs III der Durchführungs- den Fassung“.
verordnung (EU) Nr. 577/2013 der
Kommission vom 28. Juni 2013 zu
den Muster-Identifizierungsdoku-
menten für die Verbringung von
Hunden, Katzen und Frettchen zu
anderen als Handelszwecken, zur
Erstellung der Listen der Gebiete
und Drittländer sowie zur Festle-
gung der Anforderungen an Format,
Layout und Sprache der Erklärun-
gen zur Bestätigung der Einhaltung
bestimmter Bedingungen gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 178 vom
28.6.2013, S. 109) in der jeweils
geltenden Fassung, aus dem her-
vorgeht, dass das Tier eine Tollwut-
impfung erhalten hat, die den im
Anhang III der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
12. Juni 2013 über die Verbringung
von Heimtieren zu anderen als Han-
delszwecken und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
(ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung
genannten Gültigkeitsvorschriften
entspricht,
sowie amtstierärztliche Bescheinigung
nach Muster des Anhangs E Teil 1 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
4. Anlage 4 Teil I Nummer 3 wird aufgehoben.
Artikel 10
Aufhebung der
Sperrbezirksverordnung
Die Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710), die zuletzt
durch Artikel 21 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Dezember 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 7,45 € (6,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Abschlusshinweis für Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
Der Jahrgang 2014 des Bundesgesetzblatts Teil I umfasst die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 64 und endet mit der Seite 2492.
Anlagebände zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden 2014 nicht ausgegeben.
Der Jahrgang 2014 des Bundesgesetzblatts Teil II umfasst die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 32 und endet mit der Seite 1392.
Als Anlagebände* zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
– zur Ausgabe Nr. 23 vom 13. Oktober 2014
Anlage zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II
S. 722),
– zur Ausgabe Nr. 26 vom 12. November 2014
Anlage zur 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl.
2014 II S. 890),
– zur Ausgabe Nr. 31 vom 22. Dezember 2014
Anlage zur 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl.
2014 II S. 1344).
* Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.