2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 22. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbe-
sen: triebs die prognostizierten Stromverbrauchsmen-
gen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb
Artikel 1 aufgenommen werden wird,
Änderung des 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs
Erneuerbare-Energien-Gesetzes die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für
das folgende Kalenderjahr und
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
(BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen
22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird
Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-
wie folgt geändert:
fende Kalenderjahr und der prognostizierten
1. § 65 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende
bis 7 ersetzt: Kalenderjahr.
„(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienen- Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbe-
bahnen, wenn und soweit sie an einem Vergabe- halt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer
verfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schie- Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden.
nenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraus-
teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Auf- setzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt
nahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Strom- nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Be-
verbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der grenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundes-
Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der
der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.
die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die (5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Ab-
Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den satz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird unwider-
Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den leglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme
Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.
1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs (6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c ist
die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für entsprechend anzuwenden.
das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorga-
(7) Im Sinne dieses Paragrafen ist
ben des Vergabeverfahrens und
1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstel-
2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des len für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen des Unternehmens und
Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-
fende Kalenderjahr und der prognostizierten 2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Ver-
Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.“
Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der 2. § 66 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bishe-
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können An-
rigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.
träge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64
(4) Abweichend von Absatz 1 können Schienen- Absatz 4 und Anträge von Schienenbahnen nach
bahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung § 65 Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines
im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienen- Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt wer-
güterverkehr erbringen werden, nachweisen den.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2407
3. § 100 Absatz 1 wird wie folgt geändert: der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
entsprechend anzuwenden und“ vorangestellt.
a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „anzu-
wenden sind“ die Wörter „, wobei § 33c Absatz 3
Artikel 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung entsprechend Inkrafttreten
anzuwenden ist“ eingefügt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
b) In Nummer 10 Buchstabe a werden dem Wort am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„statt“ die Wörter „statt § 5 Nummer 4 ist § 18 (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Au-
Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in gust 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Fünftes Gesetz
zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
Vom 22. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- S. 1625), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
tes das folgende Gesetz beschlossen: vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung des 1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
a) In Satz 1 wird die Angabe „184“ durch die An-
§ 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gabe „214“ ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 11 b) In Satz 2 wird die Angabe „123“ durch die An-
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) ge- gabe „153“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „250“ durch die 2. Dem § 25 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
Angabe „300“ ersetzt. gefügt:
2. Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt: „Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Än-
„Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Än- derung laufend gewährter Ausgleichsleistungen
derung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu
sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von festzustellen. Von einer förmlichen Bescheidertei-
einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen lung kann abgesehen werden; ausgenommen hier-
werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Ab- von sind Fälle nach § 8 Absatz 4.“
satz 3.“
Artikel 2
Artikel 3
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes Inkrafttreten
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2409
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung
von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union1
Vom 22. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- zes 1 Satz 1 geführt wird, nimmt am Informations-
sen: austausch zwischen den Registern über die zentrale
Europäische Plattform teil. Den Kapitalgesellschaf-
Artikel 1 ten und Zweigniederlassungen von Kapitalgesell-
Änderung des schaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist zu die-
Handelsgesetzbuchs sem Zweck eine einheitliche europäische Kennung
zuzuordnen. Das Registergericht übermittelt nach
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten Europäische Plattform die Information über
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert 1. die Eintragung der Eröffnung, Einstellung oder
worden ist, wird wie folgt geändert: Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Gesellschaft,
1. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
2. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft
„§ 9b und die Eintragung über den Schluss der Liquida-
Europäisches System der tion oder Abwicklung oder über die Fortsetzung
Registervernetzung; Verordnungsermächtigung der Gesellschaft,
(1) Die Eintragungen im Handelsregister und die 3. die Löschung der Gesellschaft sowie
zum Handelsregister eingereichten Dokumente so- 4. das Wirksamwerden einer Verschmelzung nach
wie die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 122a des Umwandlungsgesetzes.
§ 325 sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betref-
fen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesell- (3) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das
schaften, die dem Recht eines anderen Mitglied- elektronische Informations- und Kommunikations-
staates der Europäischen Union oder eines anderen system, über das die Daten aus dem Handelsregis-
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- ter zugänglich gemacht (Absatz 1) und im Rahmen
päischen Wirtschaftsraum unterliegen, auch über des Informationsaustauschs zwischen den Regis-
das Europäische Justizportal zugänglich. Hierzu tern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2),
übermitteln die Landesjustizverwaltungen die Daten und sie sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Be-
des Handelsregisters und der Betreiber des Unter- treibers des Unternehmensregisters nach Absatz 1
nehmensregisters übermittelt die Daten der Rech- Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach
nungslegungsunterlagen jeweils an die zentrale Eu- den Absätzen 1 und 2 zuständig. § 9 Absatz 1 Satz 3
ropäische Plattform nach Artikel 4a Absatz 1 der bis 5 gilt entsprechend.
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parla- (4) Das Bundesministerium der Justiz und für
ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des erforderlichen Bestimmungen zu treffen über
Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der 1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der ein-
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, heitlichen europäischen Kennung,
um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
(ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch 2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen
die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom des Informationsaustauschs zwischen den Regis-
10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die tern und die Liste der dabei zu übermittelnden
Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu Daten,
den Originaldaten über den Suchdienst auf der Inter- 3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs
netseite des Europäischen Justizportals erforderlich nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich Vorga-
ist. ben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten
(2) Das Registergericht, bei dem das Register- sowie
blatt einer Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlas- 4. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermitt-
sung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absat- lung.“
1
2. Dem § 13e wird folgender Absatz 6 angefügt:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Än- „(6) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher,
derung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien dass die Daten einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im
2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Ausland, die im Rahmen des Europäischen Systems
Gesellschaftsregistern (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1). der Registervernetzung (§ 9b) empfangen werden,
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
an das Registergericht weitergeleitet werden, das für „§ 26
eine inländische Zweigniederlassung dieser Gesell- Änderung eingetragener Angaben
schaft zuständig ist.“
Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbe-
Artikel 2 schadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel in-
nerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständi-
Änderung der gen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antrag-
Handelsregisterverordnung steller behebbaren Eintragungshindernisses inner-
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 halb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutra-
(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes gen und bekannt zu machen.“
vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eingereichten“ Inkrafttreten
durch das Wort „einzureichenden“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2. § 26 wird wie folgt gefasst: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2411
Gesetz
zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015
und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Vom 22. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg
rates das folgende Gesetz beschlossen: 34,4 Prozent, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 Prozent
und in den übrigen Ländern 30,4 Prozent der Leis-
Artikel 1 tungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie ab dem
Änderung des Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im Land Ba-
Finanzausgleichsgesetzes den-Württemberg 31,6 Prozent, im Land Rheinland-
Pfalz 37,6 Prozent und in den übrigen Ländern
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem- 27,6 Prozent der Leistungen nach Satz 1. In den
ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Ar- Jahren 2015 bis 2017 erhöht der Bund seine Betei-
tikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) ligung an den Leistungen nach Satz 1 um 3,7 Pro-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zentpunkte auf 35,3 Prozent im Land Baden-Würt-
1. Satz 3 wird wie folgt gefasst: temberg, auf 41,3 Prozent im Land Rheinland-Pfalz
„Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer und auf 31,3 Prozent in den übrigen Ländern.“
stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, 2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch
zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
Euro in den Jahren 2015 bis 2017.“
2. Satz 5 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich Änderung des
in den Jahren 2005 Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
und 2006 auf 2 322 712 000 Euro, Das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom
in den Jahren 2007 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch
und 2008 auf 2 262 712 000 Euro, Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
1. § 4a wird wie folgt geändert:
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
„(2) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro, Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen
im Jahr 2014 auf 1 115 212 000 Euro, Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren
einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millio-
in den Jahren 2015 nen Euro zur Verfügung. Bewilligungen von Fi-
und 2016 auf 826 212 000 Euro, nanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des
im Jahr 2017 auf 726 212 000 Euro, aufgestockten Sondervermögens sind ab dem
31. Dezember 2014 möglich. Der in Satz 1 ge-
im Jahr 2018 auf 977 712 000 Euro, nannte Betrag beläuft sich
ab dem Jahr 2019 auf 1 077 712 000 Euro.“ im Jahr 2016 auf 230 000 000 Euro,
Artikel 2 im Jahr 2017 auf 220 000 000 Euro,
Änderung des im Jahr 2018 auf 100 000 000 Euro.“
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund- 2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die An-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der gabe „2020“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom Artikel 4
2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden Änderung des
ist, wird wie folgt geändert: Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
„(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an Dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
§ 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4118) Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Ab-
geändert worden ist, wird folgendes Kapitel 3 angefügt: satz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes ver-
teilen sich entsprechend.
„Kapitel 3
(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zu-
Investitionsprogramm wendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018
§ 14
§ 12
Zweck der Finanzhilfen Gemeinschaftsfinanzierung
(1) In den Jahren 2015 bis 2018 gewährt der Bund (1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des ge-
aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungs- samten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stich-
ausbau“ Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b tag 30. Juni 2016 bewilligt sind, fließen in Höhe der
des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Ta- Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im
geseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren den
unter drei Jahren. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mitteln
Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstat- vollständig bewilligt haben. Mittel, die den Ländern
tungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur nach dem 30. Juni 2016 im Rahmen der Umverteilung
Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum
den Ländern. 31. Dezember 2016 bewilligt werden.
(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaf- (2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen
fung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu
dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden. den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen.
Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Geset- Jedes Land hat zum Stichtag 30. Juni 2016 nachzuwei-
zes sind solche, die entweder neu entstehen oder sen, dass
solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen weg-
fallen. 1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-
gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel
(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umset-
zung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen höchsten 54 Prozent der investiven Gesamtkosten
zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist
Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die
das Land die Bewilligung von Landesmitteln sowie
in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens
die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebe-
aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des
nenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln
selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein
sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent
für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
der investiven Gesamtkosten nach, oder
(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteils- 2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten
finanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes und Investitionen bis einschließlich des genannten
durch den Bund gefördert werden, können nicht gleich- Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten
zeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begrün-
dung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung
§ 13 von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen
und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsge-
Höhe und Aufteilung der Programmkosten
setz – KiföG) der Fraktionen der CDU/CSU und
(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe SPD (Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 21 bis 23)
von 550 Millionen Euro werden entsprechend der An- zugrunde gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist
zahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt: das Land zum genannten Stichtag die Aufbringung
Verfügungsrahmen von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sons-
Land (Angaben in Euro) tigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten und In-
Baden-Württemberg 73 762 468 vestitionen entsprechend den jeweiligen Durch-
Bayern 86 968 023 schnittswerten auf Landesebene mindestens in
Berlin 27 161 398 Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem Stichtag
Brandenburg 15 597 452 angefallenen Gesamtkosten für Plätze, die über das
Bremen 4 397 979 Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes hinausge-
Hamburg 13 599 476 hen, nach, oder
Hessen 42 262 801
3. der Anteil der im Rahmen dieses und der vorange-
Mecklenburg-Vorpommern 10 538 885
gangenen Investitionsprogramme „Kinderbetreu-
Niedersachsen 50 994 727
ungsfinanzierung“ 2008 – 2013 und 2013 – 2014 in
Nordrhein-Westfalen 118 631 959
dem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Pro-
Rheinland-Pfalz 25 861 025 zent der investiven Gesamtkosten zum vorgenann-
Saarland 5 701 054 ten Stichtag beträgt; hierzu weist das Land die Be-
Sachsen 28 322 629 willigung von Landesmitteln sowie die Bereitstellung
Sachsen-Anhalt 13 843 178 kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereit-
Schleswig-Holstein 18 194 686 stellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in
Thüringen 14 162 260 Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Ge-
(Summe: Deutschland) 550 000 000 samtkosten nach.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2413
Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden tionsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungs-
Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach befugnisse.
§ 13 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bun- (5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
desmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich
nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen ha- über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rech-
ben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter nungsprüfungsbehörden.
drei Jahren.
(6) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum
§ 15
30. Juni 2019 in Form eines zusammenfassenden vor-
Verfahren und Durchführung läufigen Abschlussberichts, der zum Stichtag 1. März
(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durch- 2019 die Gesamtzahl der im Land zur Verfügung ste-
führung des Verfahrens zur Verwendung der Finanz- henden Plätze für Kinder unter drei Jahren enthält.
hilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haus- Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der ver-
haltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von ausgabten Finanzhilfen ist bis zum 30. Juni 2020 ein
Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die zusammenfassender Abschlussbericht, der zum Stich-
Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß. tag 1. März 2020 die Gesamtzahl der für Kinder unter
drei Jahren im Land zur Verfügung stehenden Plätze
(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß enthält, vorzulegen.
§ 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des
Landes bis zum 31. Dezember 2017 abzuschließen; die § 17
Mittel können bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen
Rückforderung von Bundesmitteln
werden.
(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn
(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bun- die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in
deskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständi- § 12 Absatz 1 bis 3 festgelegten Zweckbindungen ent-
gen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmit- sprechen, wenn sie vor dem in § 12 Absatz 2 genann-
tel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger ten Stichtag begonnen wurden oder zu viele Mittel ab-
des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder gerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt auch, sofern
leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums ver-
Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bun- braucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzu-
desförderung angemessen hinzuweisen. zahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und
dem Bund zu erstatten.
§ 16
(2) Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh an-
Qualifiziertes Monitoring, Abschlussbericht gewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Aus-
(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für zahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichta- Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach
gen 30. Juni 2015, 31. Dezember 2015, 30. Juni 2016 dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur
und 30. Juni 2018 über die Anzahl der bewilligten und Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschrei-
der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze tung.
in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertages-
pflege sowie die hierfür aufgewendeten Bundes- und § 18
Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommuna- Grundvereinbarung
len Mitteln und sonstigen Mitteln. Hierfür legen sie Lis- Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinba-
ten über die mit diesem Investitionsprogramm geförder- rung zwischen dem Bund und den Ländern über die
ten Projekte vor. Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich- 19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesminis-
tagen 30. Juni 2015, 31. Dezember 2015, 30. Juni 2016 ters der Finanzen und des Bundesministers für Wirt-
und 30. Juni 2018 über die Art und Anzahl der bewil- schaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.“
ligten und bereits durchgeführten Ausstattungsinvesti-
tionen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1. Artikel 5
(3) Die Länder legen dem Bundesministerium für Fa- Änderung des
milie, Senioren, Frauen und Jugend zum 30. Juni 2017 Lastenausgleichsgesetzes
einen Zwischenbericht vor, der die Gesamtzahl der zum Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
Stichtag 1. März 2017 im Land zur Verfügung stehen- kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I
den und entstehenden Plätze für Kinder unter drei Jah- S. 248), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
ren enthält. 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird
(4) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt wie folgt geändert:
laufend und ist bis zum 31. Dezember 2019 abzuschlie- 1. § 313 wird wie folgt gefasst:
ßen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine „§ 313
Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen
lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Se- Zuständigkeitsübertragung
nioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrech- (1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durch-
nungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informa- führung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschrif-
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
ten kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die 308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht
Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesaus- mehr anzuwenden.“
gleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundes- 2. In § 349 Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern
ausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt über- „Die Rückforderung ist“ die Wörter „, außer in den
tragen werden. Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes,“ einge-
(2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit fügt.
sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das
Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekannt- Artikel 6
zumachen. Inkrafttreten
(3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesaus- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2415
Gesetz
zur Änderung der Abgabenordnung
und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Vom 22. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem
rates das folgende Gesetz beschlossen: Vertreter die Einleitung des Straf- oder Buß-
geldverfahrens bekannt gegeben worden
Artikel 1 ist oder
Änderung der c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuer-
Abgabenordnung lichen Prüfung erschienen ist, beschränkt
auf den sachlichen und zeitlichen Umfang
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
der Außenprüfung, oder
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuer-
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird straftat oder einer Steuerordnungswidrig-
wie folgt geändert: keit erschienen ist oder
1. § 164 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer
Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des
„§ 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171
Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-
Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.“
Nachschau nach § 42g des Einkommen-
2. § 170 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: steuergesetzes oder einer Nachschau nach
„(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, anderen steuerrechtlichen Vorschriften er-
die schienen ist und sich ausgewiesen hat oder
1. aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht 2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Be-
Mitglieder der Europäischen Union oder der Euro- richtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz
päischen Freihandelsassoziation sind, und oder zum Teil bereits entdeckt war und der
Täter dies wusste oder bei verständiger Würdi-
2. nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 gung der Sachlage damit rechnen musste,
oder hierauf beruhenden Vereinbarungen auto-
matisch mitgeteilt werden, 3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder
der für sich oder einen anderen erlangte nicht
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von
des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichti-
4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5
gen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind,
genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Ka-
lenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.“ Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die
3. § 371 wird wie folgt geändert:
Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c
Absätze 1, 2 und 2a ersetzt: fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.
„(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu (2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Ver-
allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem letzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer
Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoran-
unvollständigen Angaben ergänzt oder die unter- meldung oder Lohnsteueranmeldung begangen
lassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den
Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbst-
Angaben müssen zu allen unverjährten Steuer- anzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter
straftaten einer Steuerart, mindestens aber zu gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die
allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollstän-
der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. digen Angaben ergänzt oder die unterlassenen
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt
nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf be-
1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten ruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder
unverjährten Steuerstraftaten vor der Berich- Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt
tigung, Ergänzung oder Nachholung wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steuer-
a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertre- anmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr be-
ter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 ziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige
Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prü- hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen
fungsanordnung nach § 196 bekannt gege- Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung
ben worden ist, beschränkt auf den sach- oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem
lichen und zeitlichen Umfang der angekün- Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen,
digten Außenprüfung, oder nicht erforderlich.“
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn
aa) Nach dem Wort „Steuern“ werden die Wörter der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht
„, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und übersteigt,
die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die b) 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn
Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro über-
angerechnet werden,“ eingefügt. steigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt,
bb) Folgender Satz wird angefügt: c) 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der
„In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro über-
Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristge- steigt.
rechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a
oder § 235 unerheblich ist.“ (2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags
richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4.
4. In § 374 Absatz 4 werden die Wörter „§ 370 Abs. 6
Satz 1 und Abs. 7“ durch die Wörter „§ 370 Absatz 6 (3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 ab-
und 7“ ersetzt. geschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die
Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rah-
5. § 378 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
men einer Selbstanzeige unvollständig oder unrich-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: tig waren.
„Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten
(4) Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geld-
oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geld-
betrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge
buße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus
des Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann
der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern in-
diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinter-
nerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist
ziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.“
entrichtet.“
b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„§ 371 Absatz 4 gilt entsprechend.“
Änderung des
6. § 398a wird wie folgt gefasst: Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
„§ 398a
Dem Artikel 97 § 10 des Einführungsgesetzes zur
Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
(1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4
§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht ein- des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ge-
tritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat ab- ändert worden ist, wird folgender Absatz 13 angefügt:
gesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb „(13) § 170 Absatz 6 der Abgabenordnung in der
einer ihm bestimmten angemessenen Frist Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezem-
1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen ber 2014 (BGBl. I S. 2415) gilt für alle nach dem
Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 31. Dezember 2014 beginnenden Festsetzungsfristen.“
und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die
Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 ange- Artikel 3
rechnet werden, entrichtet und
Inkrafttreten
2. einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten
der Staatskasse zahlt: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2417
Gesetz
zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Vom 22. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 4. dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen
tes das folgende Gesetz beschlossen: nach § 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Ab-
Inhaltsübersicht satz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegeset-
zes.
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung (2) Die Finanzbehörden haben dem Bundeskri-
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben- minalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen –
ordnung und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde un-
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes verzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes durch elektronische Datenübermittlung Transaktio-
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes nen unabhängig von deren Höhe oder Geschäfts-
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes beziehungen zu melden, wenn Tatsachen vorliegen,
Artikel 8 Änderung des Außensteuergesetzes die darauf hindeuten, dass
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1. es sich bei Vermögenswerten, die mit den ge-
Artikel 10 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes meldeten Transaktionen oder Geschäftsbezie-
Artikel 11 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes hungen im Zusammenhang stehen, um den Ge-
Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes genstand einer Straftat nach § 261 des Straf-
Artikel 13 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes gesetzbuchs handelt oder
Artikel 14 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 2. die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Ter-
Artikel 15 Änderung des Zerlegungsgesetzes rorismusfinanzierung stehen.
Artikel 16 Inkrafttreten
(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen
Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsa-
Artikel 1
chen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass
Änderung der 1. ein Verpflichteter im Sinne des § 2 Absatz 1
Abgabenordnung
Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes eine
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geld-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I wäschegesetzes begangen hat oder begeht oder
S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. die Voraussetzungen für das Treffen von Maß-
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) geändert worden nahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1
ist, wird wie folgt geändert: des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflich-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 223 teten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13
wie folgt gefasst: des Geldwäschegesetzes gegeben sind.“
„§ 223 (weggefallen)“. 3. § 139a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 31b wird wie folgt gefasst: „Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem
Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen
„§ 31b Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein ein-
Mitteilungen zur heitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikati-
Bekämpfung der Geldwäsche onsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist
und der Terrorismusfinanzierung vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehör-
Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie den zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen
einem der folgenden Zwecke dient: oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden an-
zugeben.“
1. der Durchführung eines Strafverfahrens wegen
4. § 139b wird wie folgt geändert:
einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs,
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegeset- aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
zes, ein Komma ersetzt.
3. der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-
§ 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflich- gefügt:
tete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 „3. eine rechtmäßig erhobene Identifikati-
des Geldwäschegesetzes oder onsnummer eines Steuerpflichtigen zur
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Erfüllung aller Mitteilungspflichten ge- deutig identifiziert werden können. Der ersten
genüber Finanzbehörden verwenden, wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Täti-
soweit die Mitteilungspflicht denselben gen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten
Steuerpflichtigen betrifft und die Erhe- Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für
bung und Verwendung nach Nummer 1 Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal
zulässig wäre, 00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaftli-
4. eine durch ein verbundenes Unterneh- chen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie
men im Sinne des § 15 des Aktiengeset- jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich
zes rechtmäßig erhobene Identifika- Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steu-
tionsnummer eines Steuerpflichtigen zur ern auf Anforderung der zuständigen Finanzbe-
Erfüllung aller Mitteilungspflichten ge- hörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungs-
genüber Finanzbehörden verwenden, merkmal zu. Das Bundeszentralamt für Steuern
soweit die Mitteilungspflicht denselben speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tä-
Steuerpflichtigen betrifft und die verwen- tigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den
dende Stelle zum selben Unternehmens- einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Täti-
verbund wie die Stelle gehört, die die gen folgende Daten:
Identifikationsnummer erhoben hat und 1. Unterscheidungsmerkmal,
die Erhebung und Verwendung nach 2. Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirt-
Nummer 1 zulässig wäre.“ schaftlich Tätigen,
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs)
aa) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit,
ein Komma ersetzt. des Betriebes oder der Betriebstätte,
bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt: 4. frühere Firmennamen oder Namen der wirt-
„14. Tag des Ein- und Auszugs.“ schaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder
der Betriebstätte,
c) Absatz 6 Satz 6 wird aufgehoben.
5. Rechtsform,
d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
6. Wirtschaftszweignummer,
„Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
7. amtlicher Gemeindeschlüssel,
5. § 139c wird wie folgt geändert:
8. Anschrift oder Sitz der wirtschaftlichen Tä-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
aa) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
9. Registereintrag (Registergericht, Datum und
ein Komma ersetzt.
Nummer der Eintragung),
bb) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden
10. Datum der Eröffnung oder Zeitpunkt der Auf-
angefügt:
nahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, des
„13. Unterscheidungsmerkmale nach Ab- Betriebes oder der Betriebstätte,
satz 5a,
11. Datum der Einstellung oder der Beendigung
14. Angaben zu verbundenen Unterneh- der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes
men.“ oder der Betriebstätte,
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 12. Datum der Löschung im Register,
aa) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch 13. zuständige Finanzbehörden.“
ein Komma ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter „in den Absät-
bb) Folgende Nummer 17 wird angefügt: zen 3 bis 5“ durch die Wörter „in den Absätzen 3
„17. Unterscheidungsmerkmale nach Ab- bis 5a“ ersetzt.
satz 5a.“ 6. Nach § 171 Absatz 10 Satz 1 wird folgender Satz
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: eingefügt:
aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch „Satz 1 gilt für einen Grundlagenbescheid, auf den
ein Komma ersetzt. § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser
bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt: Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungs-
frist bei der zuständigen Behörde beantragt worden
„19. Unterscheidungsmerkmale nach Ab- ist.“
satz 5a.“
7. § 178 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt: „7. Fertigung von Schriftstücken, elektronischen
Dokumenten, Abschriften und Ablichtungen so-
„(5a) Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a wie bei der elektronischen Übersendung oder
Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikations- dem Ausdruck von elektronischen Dokumenten
nummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen und anderen Dateien, wenn diese Arbeiten auf
Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede Antrag erfolgen,“.
seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unter-
scheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätig- 8. Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
keiten, Betriebe und Betriebstätten des wirt- „Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2
schaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren ein- Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2419
geblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinn- form in die elektronische Form übertragen, be-
ermittlungszeitraums geändert haben, so richtet trägt die Pauschale für Schreibauslagen nach
sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststel- Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall
lungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeb- von Satz 1 betragen würde,“.
lichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.“ Artikel 2
9. § 184 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Weitere Änderung
„Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzuset- der Abgabenordnung
zen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 die-
nach § 163 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnah- ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
men in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der dert:
Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbe- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
hörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde
Richtlinien aufgestellt worden sind.“ a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
10. § 218 wird wie folgt geändert: „(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Arti-
kel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs-
sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zoll-
akt“ durch das Wort „Abrechnungsbescheid“ er-
kodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU)
setzt.
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung
„(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils gel-
Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflich- tenden Fassung.“
tigen oder eines Dritten zurückgenommen und in b) In Absatz 4 werden die Wörter „sowie Zinsen im
dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwal- Sinne des Zollkodexes“ durch die Wörter „sowie
tungsakt erlassen, können nachträglich gegen- Zinsen im Sinne des Zollkodex der Union“ er-
über dem Steuerpflichtigen oder einer anderen setzt.
Person die entsprechenden steuerlichen Folge-
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
rungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5
des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“
gilt entsprechend.“
durch die Wörter „nach Artikel 5 Nummer 20
11. § 223 wird aufgehoben. und 21 des Zollkodex der Union“ ersetzt.
12. § 315 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 2. § 147 wird wie folgt geändert:
„§ 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß.“ a) Absatz 1 Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
13. In § 339 Absatz 3 wird die Angabe „20 Euro“ durch „4a. Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Ar-
die Angabe „26 Euro“ ersetzt. tikel 163 des Zollkodex der Union,“.
14. In § 340 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „20 Euro“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „Unterlagen nach
durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt. Absatz 1 Nr. 4a“ durch die Wörter „Unterlagen
15. § 341 wird wie folgt geändert: nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei
a) In Absatz 3 wird die Angabe „40 Euro“ durch die letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden
Angabe „52 Euro“ ersetzt. oder handschriftlich zu unterschreibende nicht
förmliche Präferenznachweise handelt,“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „20 Euro“ durch die
Angabe „26 Euro“ ersetzt. 3. § 214 Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 344 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 4. In § 251 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz
„(Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes)“ durch den
„1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu
Klammerzusatz „(Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex
erteilende oder per Telefax übermittelte Ab-
der Union)“ ersetzt.
schriften; die Schreibauslagen betragen unab-
hängig von der Art der Herstellung 5. In § 23 Absatz 1 und 3, § 169 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2, § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor Buch-
a) für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,
stabe a, § 374 Absatz 1 sowie § 375 Absatz 2 Satz 1
b) für jede weitere Seite 0,15 Euro, Nummer 1 werden jeweils die Wörter „im Sinne des
c) für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“ durch die
1,00 Euro, Wörter „nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zoll-
d) für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro. kodex der Union“ ersetzt.
Werden anstelle von Abschriften elektronisch Artikel 3
gespeicherte Dateien überlassen, betragen die
Auslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem Änderung des
Arbeitsgang überlassenen oder in einem Ar- Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
beitsgang auf einen Datenträger übertragenen Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
Dokumente werden insgesamt höchstens nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der Über- S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
lassung von elektronisch gespeicherten Dateien 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) geändert worden
Dokumente zuvor auf Antrag von der Papier- ist, wird wie folgt geändert:
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
1. Dem § 10 wird folgender Absatz 12 angefügt: b) Folgende Nummer 71 wird angefügt:
„(12) § 171 Absatz 10 Satz 2 der Abgabenord- „71. die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten
nung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils an
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt für alle einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 Pro-
am 31. Dezember 2014 noch nicht abgelaufenen zent der Anschaffungskosten, höchstens je-
Festsetzungsfristen.“ doch 50 000 Euro. Voraussetzung ist, dass
2. Dem § 10b wird folgender Satz angefügt: a) der Anteil an der Kapitalgesellschaft län-
ger als drei Jahre gehalten wird,
„§ 180 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De- b) die Kapitalgesellschaft, deren Anteile er-
zember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist erstmals auf Fest- worben werden,
stellungszeiträume anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2014 beginnen.“ aa) nicht älter ist als zehn Jahre, wobei
das Datum der Eintragung der Gesell-
3. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt: schaft in das Handelsregister maß-
geblich ist,
„§ 10c
bb) weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeit-
Billigkeitsmaßnahmen bei
äquivalente) hat,
der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fas- cc) einen Jahresumsatz oder eine Jahres-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember bilanzsumme von höchstens 10 Millio-
nen Euro hat und
2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. De-
zember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163 dd) nicht börsennotiert ist und keinen
Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Be- Börsengang vorbereitet,
steuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Ja-
nuar 2015 abgelaufen sind.“ c) der Zuschussempfänger das 18. Lebens-
jahr vollendet hat oder eine GmbH ist, de-
4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ren Anteilseigner das 18. Lebensjahr voll-
„§ 13a endet haben und
Änderung d) für den Erwerb des Anteils kein Fremdka-
widerstreitender Abrechnungs- pital eingesetzt wird.“
bescheide und Anrechnungsverfügungen 2. Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
§ 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fas- Sätze eingefügt:
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember „Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen
2014 (BGBl. I S. 2417) gilt ab dem 31. Dezember oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer
2014 auch für Abrechnungsbescheide und Anrech- Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme
nungsverfügungen, die vor dem 31. Dezember 2014 von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen
erlassen worden sind.“ hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Si-
5. § 17a wird wie folgt gefasst: cherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird,
der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mit-
„§ 17a telbar am Grund- oder Stammkapital der Körper-
schaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt
Kosten der Vollstreckung
ist oder war. Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden,
Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstre- als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Drit-
ckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in ter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen ge-
dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirk- währt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei
licht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körper-
der Gebühr oder der Auslage knüpft.“ schaft zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlun-
gen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich
Artikel 4
vergleichbar sind. Gewinne aus dem Ansatz des
Änderung des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen
Einkommensteuergesetzes Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer
Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertab-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- schreibung Satz 2 angewendet worden ist. Satz 1 ist
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusam-
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom menhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde
2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-
ist, wird wie folgt geändert: nahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a
1. § 3 wird wie folgt geändert: auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebs-
ausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesell-
a) In Nummer 70 Satz 5 wird der Punkt am Ende schafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit
durch ein Semikolon ersetzt. diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlass-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2421
ten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschafts- „(26a) § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2
gütern an diese Körperschaft oder bei einer teilent- und 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden
geltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit Fassung gilt für alle Zahlungen des Arbeitgebers
dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen nach dem 30. Dezember 2014.“
und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel d) In Absatz 48 Satz 3 wird die Angabe „30. Juli
unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stamm- 2014“ durch die Angabe „31. Juli 2014“ ersetzt.
kapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.“
3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge- Artikel 5
ändert: Weitere Änderung
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
„Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
kel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeit-
folgt geändert:
geber neben den laufenden Beiträgen und Zu-
wendungen an eine solche Versorgungseinrich- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
tung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des a) Die Angaben zu den §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k
Arbeitgebers werden wie folgt gefasst:
a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalaus- „§ 7b (weggefallen)
stattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvor-
schriften nach den §§ 53c und 114 des Versi- § 7c (weggefallen)
cherungsaufsichtsgesetzes,
§ 7d (weggefallen)
b) zur Wiederherstellung einer angemessenen
Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren § 7f (weggefallen)
Verlusten oder zur Finanzierung der Verstär-
kung der Rechnungsgrundlagen auf Grund ei- § 7k (weggefallen)“.
ner unvorhersehbaren und nicht nur vorüber- b) Nach der Angabe zu Anlage 1 (zu § 4d) wird fol-
gehenden Änderung der Verhältnisse, wobei gende Angabe eingefügt:
die Sonderzahlungen nicht zu einer Absen-
„Anlage 1a Ermittlung des Gewinns aus Land-
kung des laufenden Beitrags führen oder
(zu § 13a) und Forstwirtschaft nach Durch-
durch die Absenkung des laufenden Beitrags
schnittssätzen“.
Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 1b und § 26
d) in Form von Sanierungsgeldern; Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbe- satz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
sondere Zahlungen an eine Pensionskasse an- b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
lässlich
„1. Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a
a) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege sind auch dann als Sonderausgaben abzieh-
der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen bar, wenn der Empfänger der Leistung oder
Altersversorgung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommen-
b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Ka- steuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, dass
pitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege a) der Empfänger seinen Wohnsitz oder ge-
der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen wöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet
Altersversorgung.“ eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
b) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des Sat- päischen Union oder eines Staates hat,
zes 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „im Sinne auf den das Abkommen über den Europä-
des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b“ er- ischen Wirtschaftsraum Anwendung fin-
setzt. det und
4. § 52 wird wie folgt geändert: b) die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a
zu berücksichtigenden Leistung oder
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Zahlung beim Empfänger durch eine Be-
„§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014 scheinigung der zuständigen ausländi-
geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla- schen Steuerbehörde nachgewiesen
gungszeitraum 2013 anzuwenden.“ wird;“.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: c) Die Nummern 1a und 1b werden aufgehoben.
„§ 3c Absatz 2 in der am 31. Dezember 2014 gel- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
tenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre a) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 eingefügt:
beginnen.“
„34a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-
c) Nach Absatz 26 wird folgender Absatz 26a einge- beitslohn erbrachte Leistungen des Ar-
fügt: beitgebers
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
a) an ein Dienstleistungsunternehmen, das tige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsaus-
den Arbeitnehmer hinsichtlich der Be- bildung oder Studium) abgeschlossen hat. § 9 Ab-
treuung von Kindern oder pflegebedürf- satz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
tigen Angehörigen berät oder hierfür 5. Die §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k werden aufgehoben.
Betreuungspersonen vermittelt sowie
6. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
b) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern „(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
im Sinne des § 32 Absatz 1, die das seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind
14. Lebensjahr noch nicht vollendet nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflich-
haben oder die wegen einer vor Voll- tige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsaus-
endung des 25. Lebensjahres eingetre- bildung oder Studium) abgeschlossen hat oder
tenen körperlichen, geistigen oder see- wenn die Berufsausbildung oder das Studium im
lischen Behinderung außerstande sind, Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine
sich selbst zu unterhalten oder pflege- Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1
bedürftigen Angehörigen des Arbeit- liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer
nehmers, wenn die Betreuung aus Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Aus-
zwingenden und beruflich veranlassten bildung und mit einer Abschlussprüfung durchge-
Gründen notwendig ist, auch wenn sie führt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor,
im privaten Haushalt des Arbeitneh- wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Ver-
mers stattfindet, soweit die Leistungen waltungsvorschriften oder internen Vorschriften ei-
600 Euro im Kalenderjahr nicht über- nes Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Ab-
steigen;“. schlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht
b) In Nummer 45 wird das Semikolon am Ende vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächli-
durch einen Punkt ersetzt und wird folgender chen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
Satz angefügt: Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch
abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer
„Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gere-
denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zu- gelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer
gewendet werden, für die sie eine Aufwandsent- von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor
schädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhal- die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen
ten;“. hat.“
c) Nummer 67 wird wie folgt gefasst: 7. In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 22
Nummer 1, 1a, 1b, 1c und 5“ durch die Wörter „§ 22
„67. a) das Erziehungsgeld nach dem Bundes- Nummer 1, 1a und 5“ ersetzt.
erziehungsgeldgesetz und vergleichbare
8. § 10 wird wie folgt geändert:
Leistungen der Länder,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) das Elterngeld nach dem Bundeseltern-
aa) Die Nummern 1, 1a und 1b werden aufgeho-
geld- und Elternzeitgesetz und ver-
ben.
gleichbare Leistungen der Länder,
bb) Nach Nummer 2 Satz 2 werden die folgen-
c) Leistungen für Kindererziehung an Müt- den Sätze eingefügt:
ter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach
„Anbieter und Steuerpflichtiger können ver-
den §§ 294 bis 299 des Sechsten Bu-
einbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistun-
ches Sozialgesetzbuch sowie
gen in einer Auszahlung zusammengefasst
d) Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne
des Beamtenversorgungsgesetzes oder von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.
nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenver- Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente
sorgungsgesetzes oder nach vergleich- sind alle bei einem Anbieter bestehenden
baren Regelungen der Länder für ein Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach
vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder
oder für eine vor dem 1. Januar 2015 be- Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.“
gonnene Zeit der Pflege einer pflegebe- cc) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „Hat
dürftigen Person zu gewähren sind; im der Steuerpflichtige in den Fällen des Absat-
Falle des Zusammentreffens von Zeiten zes 1 Nummer 1 eigene Beiträge“ durch die
für mehrere Kinder nach § 50b des Be- Wörter „Hat der Steuerpflichtige in den Fäl-
amtenversorgungsgesetzes oder § 71 len des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Bei-
des Soldatenversorgungsgesetzes oder träge“ ersetzt.
nach vergleichbaren Regelungen der
Länder gilt dies, wenn eines der Kinder b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;“. fügt:
„(1a) Sonderausgaben sind auch die folgen-
4. § 4 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: den Aufwendungen:
„(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen
seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind oder dauernd getrennt lebenden unbe-
nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflich- schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2423
gatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung der ausgleichspflichtigen Person der Be-
des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro steuerung unterliegen, wenn die ausgleichs-
im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag nach Satz 1 berechtigte Person unbeschränkt einkom-
erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen mensteuerpflichtig ist.“
Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Num- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
mer 3 für die Absicherung des geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden unbe- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe- „Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
gatten aufgewandten Beiträge. Der Antrag Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag
kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt zur knappschaftlichen Rentenversicherung,
und nicht zurückgenommen werden. Die Zu- aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro,
stimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 zu berücksichtigen.“
der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bb) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor mer 2 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1
Beginn des Kalenderjahres, für das die Zu- Nummer 2 Satz 7“ ersetzt.
stimmung erstmals nicht gelten soll, gegen-
über dem Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1 9. In § 10c Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1
bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter
Aufhebung der Ehe entsprechend; „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Ab-
satz 1a“ ersetzt.
2. auf besonderen Verpflichtungsgründen beru- 10. § 12 wird wie folgt geändert:
hende, lebenslange und wiederkehrende Ver-
sorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9“
die bei der Veranlagung außer Betracht blei- durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5,
ben, wenn der Empfänger unbeschränkt ein- 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1“ ersetzt.
kommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für b) Nummer 5 wird aufgehoben.
a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang 11. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „670 Euro“
mit der Übertragung eines Mitunterneh- durch die Angabe „900 Euro“ ersetzt.
meranteils an einer Personengesellschaft, 12. § 13a wird wie folgt gefasst:
die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15
„§ 13a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18
Absatz 1 ausübt, Ermittlung
des Gewinns aus Land- und
b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
mit der Übertragung eines Betriebs oder
(1) Der Gewinn eines Betriebs der Land- und
Teilbetriebs, sowie
Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu
c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang ermitteln, wenn
mit der Übertragung eines mindestens 1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher
50 Prozent betragenden Anteils an einer Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse
wenn der Übergeber als Geschäftsführer zu machen und
tätig war und der Übernehmer diese Tätig-
2. in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirt-
keit nach der Übertragung übernimmt.
schaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen
Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungs- Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
leistungen, der auf den Wohnteil eines Be- Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst
triebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt; bewirtschaftet werden und diese Flächen
20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht über-
3. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines schreiten und
Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungs- 3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten
ausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 (§ 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht übersteigen und
und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. die selbst bewirtschafteten Flächen der forst-
soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung wirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1
des Berechtigten beantragt. Nummer 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgeset-
bis 5 gilt entsprechend; zes) 50 Hektar nicht überschreiten und
4. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versor- 5. die selbst bewirtschafteten Flächen der Sonder-
gungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 nutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2
und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschrei-
und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i ten.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernut-
zum 31. August 2009 geltenden Fassung so- zungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a
wie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht über-
von Härten im Versorgungsausgleich, soweit schritten werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Mit- schafteten Fläche anzusetzen. Als Zuschlag für
eigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Um- Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je
wandlung übergegangen ist und der Gewinn bisher Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils erge-
nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde. Der Ge- bende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten
winn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach anzusetzen.
Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Be-
(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen
kanntgabe der Mitteilung endet, durch die die
Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-
Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungs-
stabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der
pflicht (§ 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu er-
auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des
mitteln.
Satzes 1 hingewiesen hat. Der Gewinn ist erneut
nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die (6) Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Ab-
Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen satz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des
und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird. Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a
Nummer 2 genannten Nutzungen. Bei Sondernut-
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen
zungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3
Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier
genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn
aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach
von 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. Für
den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. Wird der Gewinn
die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Son-
eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuer-
dernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu
pflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt,
ermitteln.
ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier
Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu er- (7) Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sonderge-
mitteln. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuer- winne sind
erklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach
1. Gewinne
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich
bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb die- a) aus der Veräußerung oder Entnahme von
ser Frist zurückgenommen werden. Grund und Boden und dem dazugehörigen
Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen
(3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen;
1. dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung, § 55 ist anzuwenden;
2. dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung, b) aus der Veräußerung oder Entnahme der üb-
3. dem Gewinn der Sondernutzungen, rigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
4. den Sondergewinnen, und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis
oder der an dessen Stelle tretende Wert für
5. den Einnahmen aus Vermietung und Verpach- das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als
tung von Wirtschaftsgütern des land- und forst- 15 000 Euro betragen hat;
wirtschaftlichen Betriebsvermögens,
c) aus Entschädigungen, die gewährt worden
6. den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie
sind für den Verlust, den Untergang oder die
zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Wertminderung der in den Buchstaben a
gehören (§ 20 Absatz 8).
und b genannten Wirtschaftsgüter;
Die Vorschriften von § 4 Absatz 4a, § 6 Absatz 2
d) aus der Auflösung von Rücklagen;
und 2a sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu
Sonderabschreibungen finden keine Anwendung. 2. Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagever- § 9b Absatz 2;
mögens gilt die Absetzung für Abnutzung in glei-
3. Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen
chen Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 5
Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und
als in Anspruch genommen. Die Gewinnermittlung
Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich
ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
der pauschalen Betriebsausgaben nach An-
durch Datenfernübertragung spätestens mit der
lage 1a Nummer 3;
Steuererklärung zu übermitteln. Auf Antrag kann
die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten 4. Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaft-
auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in steuergesetzes aus Hilfs- und Nebengeschäften.
diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinn- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei
ermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermö-
druck beizufügen. § 150 Absatz 7 und 8 der Abga- gens mindern sich für die Dauer der Durchschnitts-
benordnung gilt entsprechend. satzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne
(4) Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nut- nach den Absätzen 4 bis 6 um die Absetzung für
zung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. Die Wirt-
ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die schaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlä- Buchstabe a sind unter Angabe des Tages der An-
gen für Tierzucht und Tierhaltung. Als Grundbetrag schaffung oder Herstellung und der Anschaffungs-
je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Be- getretenen Werts in besondere, laufend zu führende
wertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a erge- Verzeichnisse aufzunehmen. Absatz 3 Satz 4 bis 6
bende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirt- gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2425
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 17. § 35b Satz 3 wird aufgehoben.
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
18. In § 37 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 10
des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern,
Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die
dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig
Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie
an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des
Absatz 1a“ ersetzt.
Landwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhe-
bungen der Finanzverwaltung anpassen kann.“ 19. § 39a wird wie folgt geändert:
13. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
Nummer 1a eingefügt: „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7
„1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Ar-
und 9 sowie Absatz 1a“ ersetzt.
beitnehmer und dessen Begleitpersonen an-
lässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Ab-
Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Be- satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die
triebsveranstaltung). Zuwendungen im Sinne Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9
des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Ar- sowie Absatz 1a“ ersetzt.
beitgebers einschließlich Umsatzsteuer unab- c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Ab-
hängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die
individuell zurechenbar sind oder ob es sich Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9
um einen rechnerischen Anteil an den Kosten sowie Absatz 1a“ ersetzt.
der Betriebsveranstaltung handelt, die der Ar-
beitgeber gegenüber Dritten für den äußeren 20. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-
Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. ter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4“ durch die
Soweit solche Zuwendungen den Betrag von Wörter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt“
110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilneh- ersetzt.
menden Arbeitnehmer nicht übersteigen, ge- 21. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird wie folgt ge-
hören sie nicht zu den Einkünften aus nicht- ändert:
selbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an
der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch
des Betriebs oder eines Betriebsteils offen- ein Komma ersetzt.
steht. Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveran- b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
staltungen jährlich. Die Zuwendungen im
„c) der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die
Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8
Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur
Sammelverwahrung anvertraut wurden,
und dessen Begleitpersonen entfallenden Auf-
keine Dividendenregulierung vornimmt; die
wendungen des Arbeitgebers im Sinne des
Satzes 2 anzusetzen;“. Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner
der Kapitalerträge den Umfang der Be-
14. § 22 wird wie folgt geändert: stände ohne Dividendenregulierung mitzu-
a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst: teilen.“
„1a. Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen 22. Nach § 44b Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz
nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die eingefügt:
Voraussetzungen für den Sonderausgaben- „Solange noch keine Steuerbescheinigung nach
abzug beim Leistungs- oder Zahlungsver- § 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflich-
pflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt tete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben.“
sind;“.
23. § 52 wird wie folgt geändert:
b) Die Nummern 1b und 1c werden aufgehoben.
a) In Absatz 18 Satz 1 werden die Wörter „§ 10
15. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Absatz 1 Nummer 1a in der am 1. Januar 2008
werden nach dem Wort „Zivildienstgesetzes“ die
geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 10
Wörter „oder der Ableistung des freiwilligen Wehr-
Absatz 1a Nummer 2 in der am 1. Januar 2015
dienstes nach § 58b des Soldatengesetzes“ einge-
geltenden Fassung“ ersetzt.
fügt.
b) Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a ein-
16. § 34c Absatz 1 Satz 2 und 3 erster Halbsatz wird
gefügt:
wie folgt gefasst:
„(22a) § 13a in der am 31. Dezember 2014
„Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1
geltenden Fassung ist letztmals für das Wirt-
erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommen-
schaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31. Dezem-
steuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich
ber 2015 endet. § 13a in der am 1. Januar 2015
bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkom-
geltenden Fassung ist erstmals für das Wirt-
mens, einschließlich der ausländischen Einkünfte,
schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. De-
nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende
zember 2015 endet. Die Bindungsfrist auf Grund
durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen
des § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezem-
Einkünfte anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des
ber 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen.“
zu versteuernden Einkommens und der ausländi-
schen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 c) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a ein-
zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen;“. gefügt:
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
„(34a) Für Veranlagungszeiträume bis ein- Nutzung Grenze Grenze
schließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in
der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas- 1 2 3
sung in allen Fällen, in denen die Einkommen- Nutzungsteil Blumen/
steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, Zierpflanzenbau
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Freiland Zierpflanzen 0,23 ha 0,05 ha
Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die Unterglas Zierpflanzen 0,04 ha 0,01 ha
Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des Nutzungsteil Baum-
Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlas- schulen 0,15 ha 0,04 ha
tungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der
Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der Sondernutzung
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), Spargel 0,42 ha 0,1 ha
der berücksichtigten Freibeträge für Kinder Sondernutzung
(§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages Hopfen 0,78 ha 0,19 ha
(§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)“ treten.“
Binnenfischerei 2 000 kg 500 kg
24. § 70 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Jahresfang Jahresfang
„(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung
können durch Aufhebung oder Änderung der Fest- Teichwirtschaft 1,6 ha 0,4 ha
setzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe Fischzucht 0,2 ha 0,05 ha
der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung fol-
genden Monat beseitigt werden. Bei der Aufhebung Imkerei 70 Völker 30 Völker
oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist Wanderschäfereien 120 Mutter- 30 Mutter-
§ 176 der Abgabenordnung entsprechend anzu- schafe schafe
wenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der
Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines Weihnachtsbaum-
obersten Bundesgerichts beginnen.“ kulturen 0,4 ha 0,1 ha
25. In § 75 Absatz 1 werden das Wort „Rückzahlung“ 3. in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Num-
durch das Wort „Erstattung“ und die Wörter „gegen mer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Be-
Ansprüche auf laufendes Kindergeld“ durch die triebseinnahmen.“
Wörter „gegen Ansprüche auf Kindergeld“ ersetzt.
26. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt: Artikel 6
„Anlage 1a Änderung des
(zu § 13a) Körperschaftsteuergesetzes
Ermittlung des Gewinns Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
aus Land- und Forstwirtschaft Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
nach Durchschnittssätzen S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden
Für ein Wirtschaftsjahr betragen
ist, wird wie folgt geändert:
1. der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie
und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nut-
folgt gefasst:
zung (§ 13a Absatz 4):
„§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünf-
Gewinn pro Hektar selbst ten“.
bewirtschafteter Fläche 350 EUR
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bei Tierbeständen für die a) In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein
ersten 25 Vieheinheiten 0 EUR/Vieheinheit Semikolon ersetzt.
bei Tierbeständen für alle b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:
weiteren Vieheinheiten 300 EUR/Vieheinheit „24. die Global Legal Entity Identifier Stiftung,
soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die
Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind an-
im unmittelbaren Zusammenhang mit der
teilig zu berücksichtigen.
Einführung, dem Unterhalten und der Fort-
2. die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen entwicklung eines Systems zur eindeutigen
(§ 13a Absatz 6): Identifikation von Rechtspersonen mittels
Nutzung Grenze Grenze eines weltweit anzuwendenden Referenz-
codes stehen.“
1 2 3
3. § 26 wird wie folgt geändert:
Weinbauliche Nutzung 0,66 ha 0,16 ha
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Nutzungsteil Obstbau 1,37 ha 0,34 ha „§ 26
Nutzungsteil Gemüse- Steuerermäßigung
bau bei ausländischen Einkünften“.
Freilandgemüse 0,67 ha 0,17 ha
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die
Unterglas Gemüse 0,06 ha 0,015 ha
deutsche Körperschaftsteuer“ die Wörter „und für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2427
die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigun- 1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
gen bei ausländischen Einkünften“ eingefügt.
„(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vor-
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: schrift sind
„Abweichend von § 34c Absatz 1 Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes ist die auf die ausländi- 1. einzelne oder mehrere zusammenhängende wirt-
schen Einkünfte entfallende deutsche Körper- schaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen
schaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die einem Steuerpflichtigen und einer ihm naheste-
sich bei der Veranlagung des zu versteuernden henden Person,
Einkommens, einschließlich der ausländischen
a) die Teil einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen
Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38
oder der nahestehenden Person sind, auf die
ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Ver-
die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteu-
hältnis dieser ausländischen Einkünfte zur
ergesetzes anzuwenden sind oder anzuwen-
Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.“
den wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im
4. § 34 wird wie folgt geändert: Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen und einer inländischen nahe-
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: stehenden Person ereignet hätte, und
„§ 5 Absatz 1 Nummer 24 in der am 31. Dezember
2014 geltenden Fassung ist erstmals für den b) denen keine gesellschaftsvertragliche Verein-
Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.“ barung zugrunde liegt; eine gesellschaftsver-
tragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung,
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung
der Gesellschafterstellung führt;
„(9) § 26 in der am 31. Dezember 2014 gelten-
den Fassung ist erstmals auf Einkünfte und 2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen
Einkunftsteile anzuwenden, die nach dem 31. De- eines Steuerpflichtigen und seiner in einem ande-
zember 2013 zufließen. Auf vor dem 1. Januar ren Staat gelegenen Betriebsstätte (anzuneh-
2014 zugeflossene Einkünfte und Einkunftsteile mende schuldrechtliche Beziehungen).
ist § 26 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember
2014 geltenden Fassung in allen Fällen anzuwen- Liegt einem Geschäftsvorfall keine schuldrechtliche
den, in denen die Körperschaftsteuer noch nicht Vereinbarung zugrunde, ist davon auszugehen, dass
bestandskräftig festgesetzt ist.“ voneinander unabhängige ordentliche und gewis-
senhafte Geschäftsleiter eine schuldrechtliche Ver-
Artikel 7 einbarung getroffen hätten oder eine bestehende
Rechtsposition geltend machen würden, die der Be-
Änderung des steuerung zugrunde zu legen ist, es sei denn, der
Gewerbesteuergesetzes Steuerpflichtige macht im Einzelfall etwas anderes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- glaubhaft.“
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2. § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
a) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt. „4. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 der
b) Folgende Nummer 31 wird angefügt: Steuerpflichtige Anteile an einer in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in
„31. die Global Legal Entity Identifier Stiftung, einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens
soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit ansässigen Gesellschaft hält.“
ist.“
3. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 22 und 23
2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: angefügt:
„§ 3 Nummer 31 in der am 31. Dezember 2014 gel-
tenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeit- „(22) § 1 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2014
raum 2014 anzuwenden.“ geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2015 anzuwenden.
Artikel 8 (23) § 6 Absatz 5 Satz 3 in der am 31. Dezember
Änderung des 2014 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwen-
Außensteuergesetzes den, in denen die geschuldete Steuer noch nicht
entrichtet ist.“
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset- 4. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 1 und
zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor- § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
den ist, wird wie folgt geändert: „§ 34c Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34d“ ersetzt.
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Artikel 9 Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom
Änderung des 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steu-
Umsatzsteuergesetzes erschuldnerschaft des Leistungsempfängers für
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfass-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), ten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterzie-
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli hungen einführen zu dürfen;
2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: 3. die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft
tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2
1. In § 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung
„Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer
„Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt. Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der
die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt
2. § 4 wird wie folgt geändert: wird, in Kraft tritt.“
a) Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt
4. Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
geändert:
aa) In Doppelbuchstabe ff wird das Wort „oder“ „Satz 4 gilt entsprechend in folgenden Fällen:
gestrichen.
1. bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht
bb) In Doppelbuchstabe gg wird nach dem gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristi-
Komma das Wort „oder“ angefügt. schen Personen oder Personengesellschaften,
die objektiv belegbar die Absicht haben, eine ge-
cc) Nach Doppelbuchstabe gg wird folgender werbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
Doppelbuchstabe hh eingefügt: auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab
„hh) Einrichtungen, mit denen Verträge nach dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen
§ 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Ausübung dieser Tätigkeit, und
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
2. bei der Übernahme von juristischen Personen
über die Erbringung nichtärztlicher Dia-
oder Personengesellschaften, die bereits gewerb-
lyseleistungen bestehen,“.
lich oder beruflich tätig gewesen sind und zum
dd) Der bisherige Doppelbuchstabe hh wird Dop- Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur gering-
pelbuchstabe ii. fügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmen-
mantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernah-
b) Nummer 20 Buchstabe a Satz 4 wird aufgehoben. me.“
3. Dem § 13b wird folgender Absatz 10 angefügt:
5. Dem § 27 wird folgender Absatz 21 angefügt:
„(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- „(21) § 18 Absatz 2 in der am 1. Januar 2015 gel-
ordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuld- tenden Fassung ist erstmals auf Voranmeldungszeit-
nerschaft des Leistungsempfängers nach den Ab- räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
sätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn 2014 enden.“
im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen
Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem Artikel 10
besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraus-
sichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Weitere Änderung
Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes
für eine solche Erweiterung sind, dass
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 9
1. die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kom- geändert:
mission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. No- 1. § 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe a wird
vember 2006 über das gemeinsame Mehrwert- wie folgt gefasst:
steuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)
in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richt- „a) Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in
linie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten
mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Art und die Verwaltung von Krediten und Kredit-
Erweiterung erhebt; sicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in
§ 4 Nummer 10 bezeichneten Art,“.
2. die Bundesregierung einen Antrag auf eine Er-
mächtigung durch den Rat entsprechend Arti- 2. § 13b Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
kel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fas-
sung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie „Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b ge-
2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) ge- nannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leis-
stellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutsch- tungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wieder-
land ermächtigt werden soll, in Abweichung von verkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2429
Artikel 11
Weitere Änderung
des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 13b Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu
stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nach-
trägliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.“
2. Die Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)
Liste der Gegenstände,
für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierun- Positionen 7106 und 7107
gen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
2 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierun- Position 7110 und Unterposition
gen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform 7111 00 00
oder als Halbzeug
3 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Positionen 7201, 7205 und 7206;
Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; aus Position 7207; Positionen
massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete 7218 und 7224
Erzeugnisse
4 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Positionen 7402, 7403, 7405 und
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; 7406
Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer
5 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse Positionen 7501, 7502 und 7504
der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus
Nickel
6 Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium Positionen 7601 und 7603
7 Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei Position 7801; aus Position 7804
8 Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink Positionen 7901 und 7903
9 Zinn in Rohform Position 8001
10 Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver aus Positionen 8101 bis 8112
11 Cermets in Rohform Unterposition 8113 00 20“.
Artikel 12 Artikel 13
Änderung des Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes Feuerschutzsteuergesetzes
§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der § 9 Absatz 4 des Feuerschutzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 des (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt gefasst:
1. In Nummer 41 wird der Punkt am Ende durch ein „(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprü-
Semikolon ersetzt. fung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zu-
sammen mit der Steuer für den letzten Monat, das
2. Folgende Nummer 42 wird angefügt:
letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prü-
„42. die Einrichtung und Pflege des Online-Zugriffs fungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende
der Finanzämter auf ATLAS-Ein- und Ausfuhr- Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe
daten.“ der Festsetzung fällig.“
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Artikel 14 „(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der
Änderung des Lohnsteuer für das Jahr 2015 mit der Maßgabe anzu-
Bundeskindergeldgesetzes wenden, dass die Zerlegung vorläufig nach den für das
Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt. Die end-
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
gültige Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 er-
Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Be-
folgt, wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
zur Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung
3177), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
der Lohnsteuer für das Jahr 2015 sind die Prozentsätze
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist,
nach den Verhältnissen im jeweiligen Feststellungszeit-
werden nach dem Wort „Zivildienstgesetzes“ die Wör-
raum gemäß den Absätzen 1 bis 3 festzusetzen.“
ter „oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes
nach § 58b des Soldatengesetzes“ eingefügt.
Artikel 16
Artikel 15 Inkrafttreten
Änderung des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
Zerlegungsgesetzes den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Nach § 7 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes vom (2) Die Artikel 5, 11 und 14 treten am 1. Januar 2015
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Ar- in Kraft.
tikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 7a einge- (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
fügt: (4) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2431
Gesetz
zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
Vom 22. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „§ 11
sen: Auflösung des Fonds
Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst.
Artikel 1 Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds
ein.“
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung eines Artikel 3
Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ Änderung des
Gesetzes über die Errichtung
§ 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Son-
des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
dervermögens „Energie- und Klimafonds“ vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1807), das durch Artikel 1 § 9 des Gesetzes über die Errichtung des Aus-
des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I S. 1702) ge- gleichsfonds Währungsumstellung vom 13. September
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1487), das durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314) geändert
„(3) Der Bund kann dem Sondervermögen „Energie- worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
und Klimafonds“ jährlich einen Bundeszuschuss nach
Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren.“ „§ 9
Auflösung des Fonds
Artikel 2 Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst.
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds
Änderung des ein.“
Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
Artikel 4
§ 11 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Inkrafttreten
Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999
(BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) ge- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Vierte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 22. Dezember 2014
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, (3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem in Ab-
b, c, g, h, v und w in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des satz 1 bestimmten Umfang berechtigt nur zu Fahrten im
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Inland.
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von
denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b durch §2
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Buchstabe w Nachweis der Fahrberechtigung
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d des Gesetzes (1) Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert nach § 1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu- die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins ein-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 getragene Schlüsselzahl 192. Die Eintragung erfolgt auf
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom Antrag. Hierfür ist eine Teilnahmebescheinigung an der
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe des
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- § 3 vorzulegen.
tur nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden: (2) Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablaufdatum
„31.12.19“ zu versehen.
§1
Abweichender §3
Umfang der Fahrerlaubnisklasse B
Nachweis der Fahrzeugeinweisung
(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeug-
Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg einweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung,
übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, so- der die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 4 erfüllt,
weit eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vor-
lage mit dem Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 2 auszu-
1. die Fahrzeuge
stellen.
a) elektrisch betrieben und
b) im Bereich Gütertransport eingesetzt §4
sind und
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen
Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
teilgenommen hat. dung in Kraft.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombi- (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezem-
nation. bers 2019 außer Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2014
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
In Vertretung
Michael Odenwald
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2433
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 3)
Anforderungen an die zusätzliche Fahrzeugeinweisung
1. Inhalt der Einweisung
In der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung sind mindestens folgende Inhalte zu
vermitteln:
– die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs
und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkre-
ten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sicht-
verhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen, insbeson-
dere Rekuperationsbremse,
– die antriebsbezogenen Gefahren,
– die Eigensicherung,
– das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
– die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen und
– die Ladung der Fahrzeugbatterien.
2. Umfang der Einweisung
Die Einweisung umfasst mindestens fünf Stunden Unterricht und enthält
einen theoretischen und einen praktischen Teil, in denen die in Nummer 1
enthaltenen Inhalte vermittelt werden. Der praktische Teil ist auf nichtöffent-
lichen Straßen zu absolvieren.
3. Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug
Das Fahrzeug, mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird,
muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.
4. Anforderungen an die Leiter der Fahrzeugeinweisung
Die zusätzliche Fahrzeugeinweisung darf durchgeführt werden
a) von Personen mit Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE oder
b) von einem Fahrzeughersteller oder einem Fuhrparkhalter, sofern er sich
hierfür einer Person bedient, die
aa) das 30. Lebensjahr vollendet hat,
bb) seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1
besitzt,
cc) zum Zeitpunkt der Einweisung im Fahreignungsregister mit nicht mehr
als einem Punkt belastet ist und
dd) Erfahrung mit dem Führen von Elektrofahrzeugen der Klasse C1 hat.
Der einweisende Fahrzeughersteller oder Fuhrparkhalter überprüft die
Voraussetzungen für die Durchführung der Einweisung; er kann hierzu vom
Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister
verlangen.
5. Teilnahmebescheinigung
Nach Abschluss der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist durch den Leiter
der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 2 aus-
zustellen.
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Anlage 2
(zu § 3)
Muster einer Bestätigung
über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung
Teilnahmebescheinigung
Name, Vorname
........................................................................................................................................
geboren am .............................................. in ..................................................................
hat am ......................................................
an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung für elektrisch betriebene Fahrzeuge
(Anlage 1 (zu den §§ 1 und 3) der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vor-
schriften der Fahrerlaubnis-Verordnung) teilgenommen.
Ort ............................................................
Ausgehändigt am ............................................................................................................
(Datum)
(Stempel und Unterschrift (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/
der Leiterin der Fahrzeugeinweisung/ des Fahrerlaubnisinhabers)
des Leiters der Fahrzeugeinweisung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2435
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
vom 14. April 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen – Körperschaft des öffentlichen Rechts –
Vom 22. Dezember 2014
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 14. April 2014
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgemeinschaft Refor-
mierter Kirchen – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 10. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2078) wird hiermit bekannt gemacht, dass mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach seinem Artikel 2 Absatz 1 der in Hannover am 11. April
2014 und in Berlin am 14. April 2014 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen – Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts – nach seinem Artikel 8 Absatz 2 am 19. De-
zember 2014 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 22. Dezember 2014
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Bentmann
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
5. 12. 2014 Verordnung über andere und ergänzende Maßstäbe für die Ver-
teilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der
Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr
2015 (Eingliederungsmittel-Verordnung 2015 – EinglMV 2015) BAnz AT 18.12.2014 V1 1. 1. 2015
FNA: neu: 860-2-5-11