2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
Erstes Gesetz
zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I)
Vom 17. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Vierzehntes Kapitel
sen: Bildung eines Pflegevorsorgefonds
Artikel 1 § 131 Pflegevorsorgefonds
Änderung des § 132 Zweck des Vorsorgefonds
Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 133 Rechtsform
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai § 134 Verwaltung und Anlage der Mittel
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 § 135 Zuführung der Mittel
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 136 Verwendung des Sondervermögens
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 137 Vermögenstrennung
a) Der Angabe zu § 30 werden ein Komma und § 138 Jahresrechnung
das Wort „Verordnungsermächtigung“ ange-
§ 139 Auflösung“.
fügt.
b) In der Angabe zur Überschrift des Fünften Ab- 2. In § 7 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort
schnittes des Vierten Kapitels werden nach „Betreuungsbedarf“ die Wörter „und Pflegebe-
dem Wort „Betreuungsbedarf“ ein Komma dürftige“ eingefügt und wird das Wort „Betreu-
und die Wörter „zusätzliche Betreuungs- und ungsangebote“ durch die Wörter „Betreuungs-
Entlastungsleistungen“ eingefügt. und Entlastungsangebote“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst: 3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlas- a) In Satz 1 wird das Wort „Modellvorhaben“
tungsleistungen, Verordnungsermäch- durch die Wörter „Maßnahmen wie Modellvor-
tigung“. haben, Studien, wissenschaftliche Expertisen
und Fachtagungen“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 7 wird das Wort „Modellvorhaben“
„§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungs- durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt und
strukturen, Verordnungsermächtigung“. werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
e) In der Angabe zur Überschrift des Vierten Ab- und die Wörter „dabei sind auch regionale Mo-
schnittes des Siebten Kapitels werden die dellvorhaben einzelner Länder zu berücksichti-
Wörter „und Qualitätssicherung“ gestrichen. gen“ eingefügt.
f) In der Angabe zu § 87b werden die Wörter c) In Satz 8 wird das Wort „Modellvorhaben“
„Pflegebedürftige mit erheblichem allgemei- durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
nem Betreuungsbedarf“ durch die Wörter „zu- 3a. Dem § 18 Absatz 3a wird folgender Satz ange-
sätzliche Betreuung und Aktivierung in statio- fügt:
nären Pflegeeinrichtungen“ ersetzt. „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Pflege-
g) Die folgenden Angaben werden angefügt: kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.“
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4. In § 28 Absatz 1 Nummer 13 wird das Wort „Be- dürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind oder eine
treuungsleistungen“ durch die Wörter „Betreu- erhebliche Einschränkung der Alltagskompe-
ungs- und Entlastungsleistungen“ ersetzt. tenz nach § 45a bei ihnen festgestellt wurde,
5. § 30 wird wie folgt geändert: 2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45b
a) Der Überschrift werden ein Komma und das oder § 123 beziehen,
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. 3. eine Person von den Mitgliedern der Wohn-
b) Die Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1 und in Satz 1 gruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, un-
werden die Wörter „erstmals im Jahre 2014“ abhängig von der individuellen pflegerischen
durch die Wörter „erneut im Jahre 2017“ er- Versorgung allgemeine organisatorische, ver-
setzt. waltende, betreuende oder das Gemein-
schaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrich-
c) Die Sätze 5 und 6 werden Absatz 2.
ten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu
6. § 36 wird wie folgt geändert: leisten, und
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 4. keine Versorgungsform vorliegt, in der der An-
aa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d bieter der Wohngruppe oder ein Dritter den
angefügt: Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder
„d) 468 Euro ab 1. Januar 2015,“. gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmen-
vertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre
bb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitge-
angefügt: hend entsprechen; der Anbieter einer ambulant
„d) 1 144 Euro ab 1. Januar 2015,“. betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürf-
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: tigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in
geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass
aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am dieser Leistungsumfang von ihm oder einem
Ende durch ein Komma ersetzt. Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird,
bbb) Folgender Buchstabe d wird ange- sondern die Versorgung auch durch die aktive
fügt: Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres
„d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015.“ sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.918“ (2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Fest-
durch die Angabe „1 995“ ersetzt. stellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem
Antragsteller folgende Daten zu erheben, zu ver-
7. § 37 wird wie folgt geändert:
arbeiten und zu nutzen und folgende Unterlagen
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: anzufordern:
aa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d 1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers,
angefügt: dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
„d) 244 Euro ab 1. Januar 2015,“. Nummer 1 erfüllt sind,
bb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d 2. die Adresse und das Gründungsdatum der
angefügt: Wohngruppe,
„d) 458 Euro ab 1. Januar 2015,“. 3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundris-
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: ses der Wohnung und den Pflegevertrag nach
§ 120,
aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt. 4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer
sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1
bbb) Folgender Buchstabe d wird ange-
Nummer 3 und
fügt:
5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach
„d) 728 Euro ab 1. Januar 2015.“
Absatz 1 Nummer 3.“
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „21“ durch
9. § 39 wird wie folgt gefasst:
die Angabe „22“ und die Angabe „31“ durch
die Angabe „32“ ersetzt. „§ 39
8. § 38a wird wie folgt gefasst: Häusliche Pflege
bei Verhinderung der Pflegeperson
„§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflege- (1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsur-
bedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen laubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an
der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen
pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro mo- Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Ka-
natlich, wenn lenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraus-
1. sie mit mindestens zwei und höchstens neun setzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebe-
weiteren Personen in einer ambulant betreuten dürftigen vor der erstmaligen Verhinderung min-
Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung destens sechs Monate in seiner häuslichen Um-
zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten gebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pfle-
pflegerischen Versorgung leben und davon gekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu
mindestens zwei weitere Personen pflegebe- 1 470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1 510 Euro
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ab 1. Januar 2010, auf bis zu 1 550 Euro ab 1. Ja- bbb) Folgender Buchstabe d wird ange-
nuar 2012 und auf bis zu 1 612 Euro ab 1. Januar fügt:
2015 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pfle- „d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015.“
gepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pfle-
gebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade ver- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
wandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm „(3) Pflegebedürftige können teilstationäre
in häuslicher Gemeinschaft leben. Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambu-
lanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder
(2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegeperso-
der Kombinationsleistung nach § 38 in An-
nen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zwei-
spruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung
ten Grade verwandt oder verschwägert sind oder
auf diese Ansprüche erfolgt.“
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen
die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig c) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 12. § 42 wird wie folgt geändert:
Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschrei-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbs-
mäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leis- aa) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein
tungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 Anwendung. Komma ersetzt und werden nach der An-
Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes gabe „2012“ die Wörter „und 1 612 Euro ab
für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die 1. Januar 2015“ eingefügt.
mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in
„Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um
häuslicher Gemeinschaft leben, können von der
bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in An-
Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwen-
spruch genommenen Mitteln der Verhinde-
dungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang
rungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf
mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernom-
insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalender-
men werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse
jahr erhöht werden. Abweichend von Satz 1
nach den Sätzen 1 und 2 dürfen zusammen den in
ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege in die-
Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht überstei-
sem Fall auf längstens acht Wochen pro
gen.
Kalenderjahr beschränkt. Der für die Kurz-
(3) Bei einer Ersatzpflege nach Absatz 1 kann zeitpflege in Anspruch genommene Erhö-
der Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro aus noch hungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag
nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurz- für eine Verhinderungspflege nach § 39 Ab-
zeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insge- satz 1 Satz 3 angerechnet.“
samt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Kindern
werden. Der für die Verhinderungspflege in An- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres“
spruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf durch das Wort „Pflegebedürftigen“ ersetzt.
den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach
13. § 43 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
§ 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.“
a) In Nummer 1 wird die Angabe „1.023“ durch
10. § 40 wird wie folgt geändert: die Angabe „1 064“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31“ durch b) In Nummer 2 wird die Angabe „1.279“ durch
die Angabe „40“ ersetzt. die Angabe „1 330“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe d an-
gefügt:
aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „2 557“ durch die Angabe „4 000“ er- „d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015,“.
setzt. d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 wird die Angabe „10 228“ durch aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende
die Angabe „16 000“ ersetzt. durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
11. § 41 wird wie folgt geändert:
„d) 1 995 Euro ab 1. Januar 2015.“
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
14. In § 43a Satz 2 wird die Angabe „256“ durch die
aa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d Angabe „266“ ersetzt.
angefügt:
15. In der Überschrift des Fünften Abschnittes des
„d) 468 Euro ab 1. Januar 2015,“. Vierten Kapitels wird nach dem Wort „Betreu-
ungsbedarf“ ein Komma und werden die Wörter
bb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistun-
angefügt: gen“ eingefügt.
„d) 1 144 Euro ab 1. Januar 2015,“. 16. In § 45a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Die“
durch die Wörter „Soweit nichts anderes be-
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
stimmt ist, betreffen die“ ersetzt und wird nach
aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am dem Wort „Abschnitt“ das Wort „betreffen“ gestri-
Ende durch ein Komma ersetzt. chen.
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17. § 45b wird wie folgt geändert: rechnung auf ihren Anspruch auf ambulante
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Pflegesachleistungen Leistungen niedrig-
schwelliger Betreuungs- und Entlastungsange-
„§ 45b bote zusätzlich zu den in den Absätzen 1
Zusätzliche Betreuungs- und Entlas- und 1a genannten Beträgen in Anspruch neh-
tungsleistungen, Verordnungsermächtigung“. men. Der nach Satz 1 für niedrigschwellige Be-
treuungs- und Entlastungsleistungen verwen-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent
aa) In Satz 1 wird das Wort „Betreuungsleis- des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen
tungen“ durch die Wörter „Betreuungs- Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleis-
und Entlastungsleistungen“ ersetzt. tungen nicht überschreiten. Die Grundpflege
bb) In Satz 2 wird die Angabe „100“ durch die und die hauswirtschaftliche Versorgung im Ein-
Angabe „104“ und die Angabe „200“ durch zelfall sind sicherzustellen. Die Aufwendungen,
die Angabe „208“ ersetzt. die den Anspruchsberechtigten im Zusammen-
hang mit der Inanspruchnahme der niedrig-
cc) In Satz 4 wird das Wort „Betreuungsbetra-
schwelligen Betreuungs- und Entlastungsleis-
ges“ durch die Wörter „Betreuungs- und
tungen nach Satz 1 entstehen, werden erstat-
Entlastungsbetrages“ ersetzt.
tet; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Ver-
dd) In Satz 5 wird das Wort „Betreuungsleis- gütungen für ambulante Pflegesachleistungen
tungen“ durch die Wörter „Leistungen der sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der
Betreuung oder Entlastung“ ersetzt. Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstat-
ee) Satz 6 wird wie folgt geändert: tung der Aufwendungen als Inanspruchnahme
der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Ab-
aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort satz 3 und 4 sowie § 123 zustehenden Sach-
„Betreuung“ die Wörter „oder Ange- leistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die
bote der hauswirtschaftlichen Versor- Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis
gung“ eingefügt und werden die Wör- 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet
ter „und hauswirtschaftlichen Versor- mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
gung“ gestrichen. dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Betreu- auf die Kostenerstattung nach Satz 4 erfolgt.
ungsangebote“ durch die Wörter „Be- § 13 Absatz 3a findet auf die Inanspruchnahme
treuungs- und Entlastungsangebote“ der Leistung nach Satz 1 keine Anwendung.
ersetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit evalu-
ff) Folgender Satz wird angefügt: iert die Möglichkeit zur anteiligen Verwendung
der in den §§ 36 und 123 für den Bezug ambu-
„Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt lanter Pflegesachleistungen vorgesehenen
auch, wenn für die Finanzierung der in Leistungsbeträge auch für Leistungen niedrig-
Satz 6 genannten Betreuungs- und Entlas- schwelliger Betreuungs- und Entlastungsange-
tungsleistungen Mittel der Verhinderungs- bote nach den Sätzen 1 bis 8 spätestens inner-
pflege gemäß § 39 eingesetzt werden.“ halb von vier Jahren nach Inkrafttreten.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
fügt:
folgt gefasst:
„(1a) Pflegebedürftige, die nicht die Voraus-
setzungen des § 45a erfüllen, können ebenfalls „(4) Die Landesregierungen werden er-
zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleis- mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere
tungen nach Absatz 1 in Anspruch nehmen. über die Anerkennung der niedrigschwelligen
Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag Betreuungs- und Entlastungsangebote ein-
in Höhe von 104 Euro monatlich ersetzt.“ schließlich der Vorgaben zur regelmäßigen
Qualitätssicherung der Angebote zu bestim-
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
men. Niedrigschwellige Angebote, die sowohl
aa) In Satz 1 wird das Wort „Pflegebedürfti- die Voraussetzungen des § 45c Absatz 3 als
gen“ durch das Wort „Anspruchsberechtig- auch des § 45c Absatz 3a erfüllen, können un-
ten“ und das Wort „Betreuungsleistungen“ ter Beachtung der jeweiligen Anerkennungsbe-
durch das Wort „Leistungen“ ersetzt. dingungen eine gemeinsame Anerkennung als
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch Betreuungs- und Entlastungsangebot erhal-
die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ er- ten.“
setzt. 18. § 45c wird wie folgt geändert:
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
fügt:
„(3) Soweit für die entsprechenden Leis- „§ 45c
tungsbeträge nach den §§ 36 und 123 in dem Weiterentwicklung der Versorgungs-
jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten strukturen, Verordnungsermächtigung“.
Pflegesachleistungen bezogen wurden, kön-
nen die nach Absatz 1 oder Absatz 1a an- b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
spruchsberechtigten Versicherten unter An- gefügt:
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„Ebenso gefördert werden können aus den in gealltags oder andere geeignete Maßnahmen.
Satz 1 genannten Mitteln niedrigschwellige Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Als
Entlastungsangebote für Pflegebedürftige mit grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwel-
mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte lige Entlastungsangebote kommen insbeson-
ohne Pflegestufe, die wegen erheblich einge- dere in Betracht Serviceangebote für haus-
schränkter Alltagskompetenz die Vorausset- haltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter
zungen des § 45a erfüllen.“ sowie Pflegebegleiter.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betreuungs- f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
angebote“ durch die Wörter „Betreuungs- und aa) In Satz 1 werden die Wörter „für demenz-
Entlastungsangebote“ ersetzt und werden die kranke Pflegebedürftige erforderlichen Hil-
Wörter „Pflegebedürftige mit erheblichem all- fen“ durch die Wörter „erforderlichen Hilfen
gemeinem Betreuungsbedarf“ durch die Wör- für demenzkranke Pflegebedürftige und die
ter „Pflegebedürftige mit mindestens Pflege- Voraussetzungen des § 45a erfüllende Ver-
stufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe, sicherte ohne Pflegestufe“ ersetzt.
die wegen erheblich eingeschränkter Alltags-
kompetenz die Voraussetzungen des § 45a er- bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Pflege-
füllen,“ ersetzt. bedürftigen“ die Wörter „oder die Voraus-
setzungen des § 45a erfüllenden Versicher-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ten ohne Pflegestufe“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Pflegebedürf- g) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
tigen mit erheblichem Bedarf an allgemei- „Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Be-
ner Beaufsichtigung und Betreuung“ durch treuungs- und Entlastungsangebote“ ersetzt.
die Wörter „Pflegebedürftigen mit mindes-
tens Pflegestufe I sowie von Versicherten 19. § 45e wird wie folgt geändert:
ohne Pflegestufe, die wegen erheblich ein- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geschränkter Alltagskompetenz die Vo-
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
raussetzungen des § 45a erfüllen,“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Angehörige“ „Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme
die Wörter „und vergleichbar naheste- auch vor der Gründung und dem Einzug
hende Pflegepersonen“ eingefügt. erfolgen.“
bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „kommen“ bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „3“
das Wort „insbesondere“ eingefügt und durch die Angabe „4“ ersetzt.
werden die Wörter „Pflegebedürftige im b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“
Sinne des § 45a“ durch die Wörter „Pflege- das Komma und die Wörter „spätestens aber
bedürftige mit mindestens Pflegestufe I so- am 31. Dezember 2015“ gestrichen.
wie für Versicherte ohne Pflegestufe, die
20. Nach § 46 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz
wegen erheblich eingeschränkter Alltags-
eingefügt:
kompetenz die Voraussetzungen des
§ 45a erfüllen,“ ersetzt. „Bei der Berechnung der Erstattung sind die Bei-
tragseinnahmen um die Beitragseinnahmen zu
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
vermindern, die dazu bestimmt sind, nach § 135
fügt:
dem Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversiche-
„(3a) Niedrigschwellige Entlastungsange- rung zugeführt zu werden.“
bote im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind An-
21. In § 55 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2,05“
gebote für Pflegebedürftige mit mindestens
durch die Angabe „2,35“ ersetzt.
Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pfle-
gestufe, die wegen erheblich eingeschränkter 22. In § 57 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“
Alltagskompetenz die Voraussetzungen des die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
§ 45a erfüllen, die der Deckung des Bedarfs 23. Dem § 58 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
der Anspruchsberechtigten an Unterstützung
im Haushalt, insbesondere bei der hauswirt- „Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich
schaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformati-
von allgemeinen oder pflegebedingten Anfor- onstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag
derungen des Alltags oder bei der eigenverant- erheben.“
wortlichen Organisation individuell benötigter 24. In der Überschrift des Vierten Abschnittes des
Hilfeleistungen dienen oder die dazu beitragen, Siebten Kapitels werden die Wörter „und Quali-
Angehörige oder vergleichbar Nahestehende in tätssicherung“ gestrichen.
ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. 24a. § 84 wird wie folgt geändert:
Niedrigschwellige Entlastungsangebote bein-
halten die Erbringung von Dienstleistungen, a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein-
eine die vorhandenen Ressourcen und Fähig- gefügt:
keiten stärkende oder stabilisierende Alltags- „Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter
begleitung, organisatorische Hilfestellungen, Vergütungen sowie entsprechender Vergütun-
Unterstützungsleistungen für Angehörige und gen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigen- kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt
schaft als Pflegende zur Bewältigung des Pfle- werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2227
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: aa) In Satz 2 wird das Wort „Heimbewohner“
„(7) Der Träger der Einrichtung ist verpflich- durch die Wörter „anspruchsberechtigte
tet, im Falle einer Vereinbarung der Pflegesätze Personen“ ersetzt.
auf Grundlage der Bezahlung der Beschäftig- bb) In Satz 3 wird das Wort „Heimbewohner“
ten nach tarifvertraglich vereinbarten Vergütun- durch die Wörter „anspruchsberechtigten
gen sowie entsprechenden Vergütungen nach Personen“ ersetzt.
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die ent- cc) In Satz 4 werden die Wörter „der Pflegebe-
sprechende Bezahlung der Beschäftigten je- dürftige“ durch die Wörter „die anspruchs-
derzeit einzuhalten. Auf Verlangen einer Ver- berechtigte Person“ ersetzt.
tragspartei hat der Träger der Einrichtung die-
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der sta-
ses nachzuweisen. Personenbezogene Daten
tionären Versorgung der Pflegebedürftigen“
sind zu anonymisieren. Das Nähere zur Durch-
durch die Wörter „stationären Pflegeeinrich-
führung des Nachweises wird in den Verträgen
tungen“ ersetzt.
nach § 75 Absatz 1 und 2 geregelt.“
26a. § 89 wird wie folgt geändert:
25. In § 87a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.536“
durch die Angabe „1 597“ ersetzt. a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
26. § 87b wird wie folgt geändert:
„Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei
a) In der Überschrift werden die Wörter „Pflege- wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,
bedürftige mit erheblichem allgemeinem Be- seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen
treuungsbedarf“ durch die Wörter „zusätzliche Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Bezahlung
Betreuung und Aktivierung in stationären Pfle- tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
geeinrichtungen“ ersetzt. entsprechender Vergütungen nach kirchlichen
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden. Eine Diffe-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit erhebli- renzierung in der Vergütung nach Kostenträ-
chem Bedarf an allgemeiner Beaufsichti- gern ist unzulässig.“
gung und Betreuung“ durch die Wörter
„sowie der Versicherten, die einen Hilfebe- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
darf im Bereich der Grundpflege und haus- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wirtschaftlichen Versorgung haben, der „Die Vergütungen können, je nach Art und
nicht das Ausmaß der Pflegestufe I er- Umfang der Pflegeleistung, nach dem da-
reicht, (anspruchsberechtigten Personen)“ für erforderlichen Zeitaufwand oder unab-
ersetzt. hängig vom Zeitaufwand nach dem Leis-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: tungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes,
nach Komplexleistungen oder in Ausnah-
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Heimbe- mefällen auch nach Einzelleistungen be-
wohner“ durch die Wörter „an- messen werden; sonstige Leistungen wie
spruchsberechtigten Personen“ er- hauswirtschaftliche Versorgung, Behör-
setzt. dengänge oder Fahrkosten können auch
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „das mit Pauschalen vergütet werden.“
Pflegeheim“ durch die Wörter „die bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
stationäre Pflegeeinrichtung“ ersetzt
und wird das Wort „Heimbewohner“ „§ 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85
Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entspre-
durch die Wörter „anspruchsberech-
tigten Personen“ ersetzt. chend.“
27. § 114 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „je-
den Heimbewohner mit erheblichem a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
allgemeinem Bedarf an Beaufsichti- gefügt:
gung und Betreuung“ durch die Wör- „Gibt es im Rahmen einer Anlass-, Regel- oder
ter „jede anspruchsberechtigte Per- Wiederholungsprüfung sachlich begründete
son“ ersetzt und wird das Wort „vier- Hinweise auf eine nicht fachgerechte Pflege
undzwanzigste“ durch das Wort bei Pflegebedürftigen, auf die sich die Prüfung
„zwanzigste“ ersetzt. nicht erstreckt, sind die betroffenen Pflegebe-
ddd) In Nummer 4 wird das Wort „Heimbe- dürftigen unter Beachtung der datenschutz-
wohner“ durch die Wörter „an- rechtlichen Bestimmungen in die Prüfung ein-
spruchsberechtigte Personen“ er- zubeziehen. Die Prüfung ist insgesamt als An-
setzt. lassprüfung durchzuführen.“
b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „2 und 3“
cc) In Satz 3 wird das Wort „Pflegeheimen“
durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.
durch die Wörter „stationären Pflegeein-
richtungen“ ersetzt und wird das Wort 28. § 115 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
„Pflegebedürftige“ durch die Wörter „an- a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
spruchsberechtigte Personen“ ersetzt. „Bei Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5 bil-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: den die Prüfergebnisse aller in die Prüfung ein-
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
bezogenen Pflegebedürftigen die Grundlage „Vierzehntes Kapitel
für die Bewertung und Darstellung der Quali-
Bildung eines Pflegevorsorgefonds
tät.“
b) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender § 131
Satz eingefügt:
Pflegevorsorgefonds
„Bei der Darstellung der Qualität ist auf die Art
der Prüfung als Anlass-, Regel- oder Wieder- In der sozialen Pflegeversicherung wird ein
holungsprüfung hinzuweisen.“ Sondervermögen unter dem Namen „Vorsorge-
fonds der sozialen Pflegeversicherung“ errichtet.
28a. In § 117 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils
nach dem Wort „Aufsichtsbehörden“ die Wörter
„oder den obersten Landesbehörden“ eingefügt. § 132
28b. § 120 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Zweck des Vorsorgefonds
„(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Das Sondervermögen dient der langfristigen
Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der so-
der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 verein- zialen Pflegeversicherung. Es darf nach Maßgabe
barten Vergütungen für jede Leistung oder jeden des § 136 nur zur Finanzierung der Leistungsauf-
Leistungskomplex gesondert zu beschreiben. Der wendungen der sozialen Pflegeversicherung ver-
Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Ver- wendet werden.
tragsschluss und bei jeder wesentlichen Verände-
rung in der Regel schriftlich über die voraussicht- § 133
lichen Kosten zu unterrichten.“ Rechtsform
28c. Dem § 122 wird folgender Absatz 3 angefügt: Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es
„(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2014 kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftli-
einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag chen Verkehr handeln, klagen und verklagt wer-
nach § 38a in der bis zum 31. Dezember 2014 den. Der allgemeine Gerichtsstand des Sonder-
geltenden Fassung haben, wird diese Leistung vermögens ist Frankfurt am Main.
weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen
Verhältnissen nichts geändert hat.“ § 134
29. § 123 wird wie folgt geändert: Verwaltung und Anlage der Mittel
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (1) Die Verwaltung und die Anlage der Mittel
des Sondervermögens werden der Deutschen
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „120“ durch Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung des
die Angabe „123“ ersetzt. Sondervermögens und seiner Mittel werden der
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „225“ durch Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Ge-
die Angabe „231“ ersetzt. setzes über die Deutsche Bundesbank keine Kos-
ten erstattet.
cc) Im Satzteil nach Nummer 3 wird die An-
gabe „§§ 39 und 40“ durch die Angabe (2) Die dem Sondervermögen zufließenden
„§§ 38a, 39, 40, 41, 42 und 45e“ ersetzt. Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinn-
gemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien des
dd) Folgender Satz wird angefügt: Versorgungsfonds des Bundes zu marktüblichen
„Der Anspruch auf teilstationäre Pflege für Bedingungen anzulegen. Dabei ist der in Aktien
Versicherte ohne Pflegestufe umfasst einen oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sonderver-
Gesamtwert von bis zu 231 Euro je Kalen- mögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum
dermonat.“ von höchstens zehn Jahren abzubauen. Das Bun-
desministerium für Gesundheit ist im Anlageaus-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „70 Euro auf schuss nach § 4a der Anlagerichtlinien des Ver-
305 Euro“ durch die Wörter „72 Euro auf 316 sorgungsfonds des Bundes vertreten.
Euro“ ersetzt, wird nach der Angabe „§ 36“ die
Angabe „sowie § 41“ eingefügt und werden die
§ 135
Wörter „215 Euro auf bis zu 665 Euro“ durch
die Wörter „221 Euro auf bis zu 689 Euro“ er- Zuführung der Mittel
setzt.
(1) Das Bundesversicherungsamt führt dem
c) In Absatz 4 werden die Wörter „85 Euro auf Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats
525 Euro“ durch die Wörter „87 Euro auf 545 zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu,
Euro“ ersetzt, wird nach der Angabe „§ 36“ die der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitrags-
Angabe „sowie § 41“ eingefügt und werden die pflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversi-
Wörter „150 Euro auf bis zu 1 250 Euro“ durch cherung des Vorjahres entspricht.
die Wörter „154 Euro auf bis zu 1 298 Euro“
ersetzt. (2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erst-
mals zum 20. Februar 2015 und endet mit der
30. Folgendes Vierzehnte Kapitel wird angefügt: Zahlung für Dezember 2033.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2229
§ 136 ber 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird
Verwendung des Sondervermögens folgender § 64c eingefügt:
Ab dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen
zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozia- „§ 64c
len Pflegeversicherung verwendet werden, wenn Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
ohne eine Zuführung von Mitteln an den Aus-
gleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforder- (1) Die in § 115 Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrags-
lich würde, die nicht auf über eine allgemeine partner vereinbaren gemeinsam und einheitlich im Ein-
Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden vernehmen mit dem Robert Koch-Institut die Durchfüh-
Leistungsverbesserungen beruht. Die Obergrenze rung eines Modellvorhabens nach § 63, um Erkennt-
der jährlich auf Anforderung des Bundesversiche- nisse zur Effektivität und zum Aufwand eines Scree-
rungsamtes an den Ausgleichsfonds abführbaren nings auf 4MRGN (Multiresistente gramnegative Stäb-
Mittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum chen mit einer Resistenz gegen vier der vier Antibiotika-
31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes gruppen) im Vorfeld eines planbaren Krankenhausauf-
des Sondervermögens. Erfolgt in einem Jahr kein enthaltes zu gewinnen. Das Modellvorhaben ist insbe-
Abruf, so können die für dieses Jahr vorgesehe- sondere auf die Risikopersonen nach Maßgabe der
nen Mittel in den Folgejahren mit abgerufen wer- Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushy-
den, wenn ohne eine entsprechende Zuführung giene und Infektionsprävention auszurichten. Die Kas-
von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Bei- senärztlichen Vereinigungen verständigen sich auf die
tragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht Durchführung eines Modellvorhabens in mindestens ei-
auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leis- ner Kassenärztlichen Vereinigung. Soweit eine überbe-
tungen hinausgehenden Leistungsverbesserun- zirkliche Versorgung besteht, soll das Modellvorhaben
gen beruht. in den betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen ge-
meinsam durchgeführt werden. Das Modellvorhaben
§ 137 kann in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen
durchgeführt werden, insbesondere um ausreichende
Vermögenstrennung Fallzahlen zu gewährleisten und um regionale Unter-
Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen schiede in der Bevölkerungsstruktur zu berücksichti-
der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen gen. § 65 gilt mit der Maßgabe, dass die wissenschaft-
Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. liche Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens
im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut zu er-
§ 138 folgen hat.
Jahresrechnung (2) Soweit bis zum 31. Dezember 2015 keine Eini-
Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundes- gung über die Durchführung eines Modellvorhabens
ministerium für Gesundheit jährlich einen Bericht nach Absatz 1 erzielt wird, kann jede Vertragspartei
über die Verwaltung der Mittel des Sondervermö- die Landesschiedsstelle nach § 114 anrufen. § 115 Ab-
gens vor. Darin sind der Bestand des Sonderver- satz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anrufung der
mögens einschließlich der Forderungen und Ver- Schiedsstelle soll unterbleiben, wenn in einer anderen
bindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausga- Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorha-
ben auszuweisen. ben nach Absatz 1 vereinbart wurde, keine überbezirk-
liche Versorgung besteht oder eine Durchführung in
§ 139 mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen aus wissen-
schaftlichen Gründen nicht erforderlich ist.“
Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung
Artikel 2b
seines Vermögens als aufgelöst.“
Änderung des
Artikel 2 Krankenhausentgeltgesetzes
Änderung des Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
Pflege-Versicherungsgesetzes (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 16d
In Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versiche- des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
rungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2797), das zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung
1. § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „, § 106a des Sechsten a) In Satz 1 werden die Wörter „für die Jahre 2013
Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen. und 2014“ durch die Wörter „ab dem Jahr 2013“
ersetzt.
Artikel 2a
b) In Satz 8 werden die Wörter „das Jahr 2014“
Änderung des durch die Wörter „die Jahre 2014 und 2015“ er-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch setzt und werden vor dem Punkt am Ende ein
Nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Semikolon und die Wörter „auch der für das Jahr
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge- 2014 und die Folgejahre zu ermittelnde Mehrleis-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), tungsabschlag ist entsprechend dreijährig zu ver-
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezem- einbaren“ eingefügt.
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
2. § 8 Absatz 10 wird wie folgt geändert: 27. März 2014 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist,
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem- wird wie folgt geändert:
ber 2014“ gestrichen. 1. In Nummer 4 werden nach dem Wort „Registrierung“
b) Folgender Satz wird angefügt: die Wörter „einschließlich der Verlängerung der Re-
gistrierung“ eingefügt.
„Der Versorgungszuschlag ist letztmalig für Pa-
tientinnen und Patienten zu berechnen, die zum 2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
31. Dezember des Jahres aufgenommen werden, fügt:
in dem der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Ab- „4a. der Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer
satz 2a letztmalig erhoben wird.“ Prüfungen nach § 42b,“.
3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zu- und 3. In Nummer 6 werden nach der Angabe „4“ ein
Abschläge nach § 5“ durch die Wörter „kranken- Komma und die Angabe „4a“ eingefügt.
hausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge“ er-
setzt. Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 3
Änderung des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Arzneimittelgesetzes und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 80 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I (3) Artikel 2b tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2014
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2231
Verordnung
über das Verfahren der Erteilung
von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen
durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung – BSIZertV)1
Vom 17. Dezember 2014
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom §4
14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) verordnet das Bun-
Prüfkriterien, Anforderungen,
desministerium des Innern nach Anhörung der betroffe-
sachliche Geltungsbereiche
nen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: (1) Das Bundesamt bestimmt, soweit erforderlich,
für Zertifizierungs- und Anerkennungsverfahren nach
Abschnitt 1 dieser Verordnung
Allgemeine Bestimmungen 1. technische Geltungsbereiche,
2. bedarfsgerechte Prüfkriterien (Sicherheitskriterien,
§1 Schutzprofile, Technische Richtlinien und BSI-Stan-
dards),
Anwendungsbereich
3. Anforderungen an die Fachkunde, Ausstattung und
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
Zuverlässigkeit und
technik (Bundesamt) erteilt Zertifikate und Anerkennun-
gen gemäß § 9 des BSI-Gesetzes nach dieser Verord- 4. notwendige Nachweise
nung. und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.
§2 (2) Das Bundesamt bestimmt das Verfahren zur
Erteilung von Zertifikaten und Anerkennungen nach
Antragsverfahren dieser Verordnung und veröffentlicht hierzu Verfahrens-
Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und beschreibungen auf seiner Internetseite.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie (3) Das Bundesamt sieht von der Veröffentlichung
das Datum des Antrags enthalten. nach den Absätzen 1 und 2 ab, wenn durch die Ver-
öffentlichung die öffentliche Sicherheit gefährdet wür-
§3 de. Das Bundesamt kann von der Veröffentlichung
absehen, wenn durch die Veröffentlichung öffentliche
Vorlage und Aufbewahrung
Interessen oder die Sicherheit bestimmter Produkte,
von Unterlagen und sonstigen Beweismitteln
Komponenten, Produktkategorien oder Systeme beein-
(1) Der Antrag, die mit dem Antrag eingereichten Un- trächtigt würden oder die Prüfkriterien oder Verfahrens-
terlagen und die im Zertifizierungs- oder Anerken- beschreibungen als Verschlusssache eingestuft sind.
nungsverfahren anfallenden Unterlagen werden beim Das Bundesamt gibt nicht veröffentlichte Prüfkriterien,
Bundesamt elektronisch oder in Papierform gemäß Geltungsbereiche und Verfahrensbeschreibungen den-
den geltenden Bestimmungen aufbewahrt. jenigen, die als Antragsteller in Betracht kommen, be-
(2) Soweit der Antragsteller nach dieser Verordnung kannt, wenn diese gegenüber dem Bundesamt ein
dazu berechtigt ist, dem Bundesamt Unterlagen oder berechtigtes Interesse nachweisen und sich verpflichten,
sonstige Beweismittel nur zeitweise zur Verfügung zu die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.
stellen, hat er diese Unterlagen oder sonstigen Beweis-
mittel nach der Inaugenscheinnahme durch das Bun- §5
desamt beim Antragsteller während des Antragsverfah- Form der Entscheidungen; Anhörungspflicht
rens und des Gültigkeitszeitraums der Zertifizierung
oder der Anerkennung aufzubewahren. Nach Ablauf (1) Entscheidungen, mit denen abschließend über
der Geltungsdauer der Zertifizierung oder der Anerken- einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag ent-
nung sind diese Unterlagen oder sonstigen Beweismit- schieden wird, sind schriftlich zu erlassen.
tel für mindestens drei weitere Jahre aufzubewahren (2) Vor der Ablehnung eines Antrags sind dem An-
und dem Bundesamt jederzeit auf Anfrage kostenfrei tragsteller die Gründe der voraussichtlichen Ablehnung
zur Verfügung zu stellen. mitzuteilen. Innerhalb einer vom Bundesamt festge-
setzten angemessenen Frist ist dem Antragsteller Ge-
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- legenheit zur Äußerung und zur Nachbesserung zu
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
geben. § 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 zes ist anzuwenden.
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und (3) Vor Erteilung eines Zertifikats oder einer Aner-
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). kennung mit Nebenbestimmungen nach § 22 ist der
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
Antragsteller nach § 28 des Verwaltungsverfahrens- Abschnitt 2
gesetzes anzuhören. Zertifizierung
von informations-
§6 technischen Produkten oder
Komponenten, informationstech-
Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers nischen Systemen sowie Schutzprofilen
(1) Das Bundesamt stellt die Tatsachen fest, die not-
§8
wendig sind, um den für die Zertifizierung oder Aner-
kennung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es obliegt Zertifizierung von informations-
dem Antragsteller, die notwendigen Beweismittel zur technischen Produkten oder Komponenten
Ermittlung des Sachverhaltes beizubringen. Das Bun- (1) Ein Antrag auf Zertifizierung von informations-
desamt ist nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen im technischen Produkten oder Komponenten kann von
Sinne des § 26 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensge- einer natürlichen oder juristischen Person gestellt wer-
setzes anzustellen, kann aber auf ihm bereits vorlie- den. Ist der Antragsteller nicht Hersteller des zu zertifi-
gende Erkenntnisse zurückgreifen. zierenden Produkts oder der zu zertifizierenden Kom-
ponente oder von Teilen davon, so muss der Antrag-
(2) Dem Antragsteller obliegt es, im Rahmen seiner
steller dem Antrag eine Erklärung aller Hersteller des
Mitwirkungsobliegenheiten die notwendige Mitwirkung
zu zertifizierenden Produkts oder der zu zertifizierenden
etwaiger Dritter sicherzustellen.
Komponente beifügen, in der die Hersteller ihr Einver-
ständnis mit dem Antrag erklären sowie ihre Bereit-
§7 schaft zur Mitwirkung und ihr Einverständnis, den An-
tragsteller bei der Erfüllung von Auflagen oder sonsti-
Veröffentlichung von gen Nebenbestimmungen im Antragsverfahren und
Zertifikaten und Anerkennungen nach der Erteilung des Zertifikats zu unterstützen.
(1) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens viertel- § 13 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
jährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamt- bleibt unberührt.
listen oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte (2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderli-
oder hinzugefügte Listeneinträge der zertifizierten infor- chen Angaben Folgendes enthalten:
mationstechnischen Systeme, Standorte, Produkte, 1. Angaben über die nach § 4 Absatz 1 anzuwenden-
Komponenten und Schutzprofile sowie die zugehörigen den Prüfkriterien und die angestrebte Bewertungs-
Sicherheitszertifikate und Zertifizierungsreporte. stufe,
(2) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens viertel- 2. die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Pro-
jährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamt- dukts oder der zu zertifizierenden Komponente,
listen oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte 3. Angaben über Hersteller und Rechteinhaber des zu
oder hinzugefügte Listeneinträge der zertifizierten Per- zertifizierenden Produkts oder der zu zertifizierenden
sonen mit deren Adresse, mit den technischen Gel- Komponente,
tungsbereichen der Zertifizierung und mit der Geltungs-
4. eine Darstellung des Entwicklungs- und Fertigungs-
dauer der Zertifizierung.
standes,
(3) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens viertel- 5. die Angabe der vom Bundesamt anerkannten sach-
jährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamt- verständigen Stelle, die für die Prüfung und Bewer-
listen oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte tung vorgesehen ist,
oder hinzugefügte Listeneinträge der zertifizierten IT-Si-
6. soweit vorhanden, Angaben über bereits erfolgte
cherheitsdienstleister mit deren Adresse, mit den tech-
Prüfungen und Bewertungen durch andere sachver-
nischen Geltungsbereichen der Zertifizierung und mit
ständige Stellen sowie
der Geltungsdauer der Zertifizierung.
7. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten
(4) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens viertel- Zertifizierung nach § 7 Absatz 1 oder den Wider-
jährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamt- spruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5
listen oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte Satz 1.
oder hinzugefügte Listeneinträge der anerkannten
sachverständigen Stellen mit deren Adresse, mit den §9
technischen Geltungsbereichen der Anerkennung und Zertifizierung von
mit der Geltungsdauer der Anerkennung. informationstechnischen Systemen
(5) Der Inhaber eines Zertifikats oder einer Anerken- (1) Ein Antrag auf Zertifizierung von informations-
nung kann der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 technischen Systemen kann nur von dem Betreiber
bis 4 widersprechen. Das Bundesamt sieht von der Ver- des zu zertifizierenden Systems gestellt werden.
öffentlichung nach den Absätzen 1 bis 4 ab, soweit (2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforder-
durch die Veröffentlichung die öffentliche Sicherheit be- lichen Angaben Folgendes enthalten:
einträchtigt werden könnte. Das Bundesamt kann von
der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 bis 4 ganz 1. Angaben zu den nach § 4 Absatz 1 anzuwendenden
oder teilweise absehen, wenn durch die Veröffent- Prüfkriterien und die angestrebte Bewertungsstufe,
lichung öffentliche oder private Interessen beeinträch- 2. die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden
tigt würden. Systems,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2233
3. eine Darstellung des Entwicklungs- und Fertigungs- Absatz 1 erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur
standes sowie Angaben über Hersteller und Rechte- Verfügung zu stellen.
inhaber der verwendeten informationstechnischen (3) Zur Zertifizierung von Schutzprofilen obliegt es
Produkte, dem Antragsteller, dem Bundesamt und der beauftrag-
4. die Angabe der vom Bundesamt anerkannten sach- ten sachverständigen Stelle kostenfrei das zu zertifizie-
verständigen Stelle, die für die Prüfung und Bewer- rende Schutzprofil zur Verfügung zu stellen.
tung vorgesehen ist, (4) Zur Durchführung des Zertifizierungsverfahrens
5. soweit vorhanden, Angaben über Prüfungen und obliegt es dem Antragsteller, das Bundesamt und die
Bewertungen durch andere Personen oder sachver- beauftragte sachverständige Stelle kostenfrei durch
ständige Stellen sowie fachkompetente Vertreter zu unterstützen. Soweit not-
6. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten wendig, obliegt es dem Antragsteller, kostenfrei das mit
Zertifizierung nach § 7 Absatz 1 oder den Wider- der Prüfung, Bewertung und Zertifizierung befasste
spruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Personal produkt-, komponenten- oder systembezogen
Satz 1. einzuweisen oder Schulungen durchzuführen.
§ 10 § 12
Zertifizierung von Schutzprofilen Zertifikat
(1) Ein Antrag auf Zertifizierung von Schutzprofilen (1) Ein Zertifikat nach § 9 Absatz 4 des BSI-Geset-
kann nur von einer Vereinigung von Herstellern oder zes wird erteilt, wenn
Anwendern von informationstechnischen Produkten, 1. die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass das
von einer Standardisierungsorganisation oder von einer geprüfte informationstechnische Produkt, die infor-
Behörde gestellt werden. mationstechnische Komponente, das informations-
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforder- technische System oder das Schutzprofil die Prüf-
lichen Angaben Folgendes enthalten: kriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllt, und
1. Angaben zu den nach § 4 Absatz 1 anzuwendenden 2. das Bundesministerium des Innern nach § 9 Absatz 4
Prüfkriterien und die angestrebte Bewertungsstufe, Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere
2. die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik
Schutzprofils, Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
3. soweit vorhanden, Angaben über den Autor des (2) Das Zertifikat ist vom Bundesamt zu befristen.
Schutzprofils, falls Autor und Antragsteller nicht Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jewei-
identisch sind, ligen technischen Geltungsbereich fest.
4. die Einwilligung des Antragstellers und Rechteinha- (3) Das Zertifikat für informationstechnische Produk-
bers, das Schutzprofil kostenfrei bereitzustellen, te, Systeme, Komponenten sowie für Schutzprofile ent-
5. die Angabe der vom Bundesamt anerkannten sach- hält:
verständigen Stelle, die für die Prüfung und Bewer- 1. die Zertifizierungsnummer,
tung vorgesehen ist, sowie
2. die Angabe der Prüfkriterien, soweit sie bekannt ge-
6. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten macht sind,
Zertifizierung nach § 7 Absatz 1 oder den Wider-
spruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 3. den Namen der vom Bundesamt anerkannten sach-
Satz 1. verständigen Stelle, deren Prüfung und Bewertung
§ 11 der Zertifizierung zugrunde gelegt wurde,
4. etwaige Nebenbestimmungen nach § 22,
Mitwirkungsobliegenheiten
5. Ausstellungsort und -datum des Sicherheitszertifi-
(1) Zur Zertifizierung von informationstechnischen
kats sowie
Produkten oder Komponenten obliegt es dem Antrag-
steller, kostenfrei dem Bundesamt und der sachver- 6. die Geltungsdauer des Sicherheitszertifikats.
ständigen Stelle das zu zertifizierende Produkt oder Dem Sicherheitszertifikat wird ein Zertifizierungsbericht
die zu zertifizierende Komponente, die für dessen oder beigefügt.
deren Betrieb notwendigen Einrichtungen und Rechte
sowie die nach § 4 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen (4) Das Zertifikat für informationstechnische Pro-
und Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Unterlagen dukte oder Komponenten enthält zusätzlich zu Absatz 3
und sonstige Beweismittel können beim Antragsteller in folgende Angaben:
Augenschein genommen werden, wenn der Antragstel- 1. die Bezeichnung, die Beschreibung und die Angabe
ler glaubhaft macht, dass einer Weitergabe der Unter- des Herstellers des geprüften Produkts oder der
lagen oder Beweismittel wesentliche Interessen des Komponente,
Antragstellers entgegenstehen. 2. die Angabe der zum geprüften Produkt oder zur
(2) Zur Zertifizierung von informationstechnischen Komponente gehörenden Dokumentationen,
Systemen obliegt es dem Antragsteller, dem Bundes- 3. die Beschreibung der Sicherheitsfunktionen und
amt und der sachverständigen Stelle kostenfrei Zugang
zum installierten informationstechnischen System und 4. die erreichte Bewertungsstufe oder den Prüfumfang.
zu den relevanten Standorten zu gewähren und die für (5) Das Zertifikat für informationstechnische Sys-
die Prüfung notwendigen Rechte sowie die nach § 4 teme enthält zusätzlich zu Absatz 3 folgende Angaben:
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
1. die Bezeichnung und die Beschreibung des geprüf- (2) Das Zertifikat ist vom Bundesamt zu befristen.
ten Systems und der relevanten Standorte und Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jewei-
2. soweit erforderlich, die Angabe der zum geprüften ligen technischen Geltungsbereich fest.
System und Standort gehörenden sicherheitsrele- (3) Das Personenzertifikat enthält folgende Anga-
vanten Dokumentationen. ben:
(6) Das Zertifikat für Schutzprofile enthält zusätzlich 1. Den Namen und die Adresse der zertifizierten Per-
zu Absatz 3 folgende Angaben: son,
1. die Bezeichnung und die Beschreibung des geprüf- 2. die Zertifizierungsnummer,
ten Schutzprofils und 3. die Geltungsdauer der Zertifizierung,
2. die erreichte Bewertungsstufe oder den Prüfumfang. 4. den technischen Geltungsbereich der Zertifizierung
unter Verweis auf die zugrunde gelegten Standardi-
(7) Das Bundesamt kann jederzeit anlassbezogen
sierungsnormen,
überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zertifizie-
rung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. Das Bundes- 5. die Angabe der Standardisierungsnormen, die der
amt entwickelt für die Überprüfungen Verfahrens- Evaluierung der Person zugrunde lagen,
beschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner 6. etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie
Internetseite.
7. Ausstellungsort und -datum des Zertifikats.
§ 13 (4) Das Bundesamt überprüft regelmäßig, ob die Vo-
raussetzungen für die Zertifizierung nach Absatz 1 wei-
Rückgabe von terhin vorliegen. Daneben kann auch jederzeit eine
informationstechnischen anlassbezogene Überprüfung stattfinden. Das Bundes-
Produkten oder Komponenten amt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrens-
Vom Antragsteller an das Bundesamt übergebene beschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner
informationstechnische Produkte oder Komponenten Internetseite.
werden dem Antragsteller am Ort der Prüfung zurück-
gegeben. Das Bundesamt kann mit dem Antragsteller Abschnitt 4
vereinbaren, dass das Produkt oder die Komponente Zertifizierung von
beim Bundesamt aufbewahrt wird. I T- S i c h e r h e i t s d i e n s t l e i s t e r n
Abschnitt 3 § 16
Zertifizierung von Personen Antrag
(1) Ein Antrag auf Zertifizierung als IT-Sicherheits-
§ 14 dienstleister kann nur von dem IT-Sicherheitsdienstleis-
Antrag ter gestellt werden, der die Zertifizierung erhalten
möchte.
(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann
nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizie- (2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforder-
rung erhalten möchte. lichen Angaben Folgendes enthalten:
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforder- 1. Angaben zur Rechtsform, Unternehmensstruktur
lichen Angaben Folgendes enthalten: und zu Beteiligungen des Antragstellers,
1. Angaben über den oder die beantragten technischen 2. Angaben über die beantragten sachlichen Geltungs-
Geltungsbereiche, bereiche der Zertifizierung,
3. eine Aufstellung der verantwortlichen Mitarbeiter des
2. die für diesen technischen Geltungsbereich gefor-
Antragstellers und ihres jeweiligen Verantwortungs-
derten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und
bereiches,
3. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten
4. Angaben zum Qualitäts- und Informationssicher-
Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Wider-
heitsmanagement sowie, soweit erforderlich, Anga-
spruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5
ben zur Geheimschutzbetreuung,
Satz 1.
5. die Erklärung zur Unabhängigkeit oder Objektivität
§ 15 bezüglich der vorgesehenen Tätigkeiten im Gel-
tungsbereich und
Zertifikat
6. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten
(1) Ein Zertifikat für Personen nach § 9 Absatz 5 des Zertifizierung nach § 7 Absatz 3 oder den Wider-
BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn spruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5
1. die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass die zu Satz 1.
zertifizierende Person die Prüfkriterien nach § 4 Ab-
satz 1 erfüllt, und § 17
2. das Bundesministerium des Innern nach § 9 Absatz 4 Mitwirkungsobliegenheiten
Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass (1) Es obliegt dem Antragsteller, im Rahmen des Ver-
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere fahrens dem Bundesamt oder den vom Bundesamt
sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik beauftragten Personen, soweit erforderlich, kostenfrei
Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen. Zugang zu den Standorten, zu den zur Prüfung vorge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2235
sehenen Systemen und zu den Unterlagen nach § 4 zu 3. eine Aufstellung der verantwortlichen Mitarbeiter der
gewähren. Stelle und ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches,
(2) Während des Verfahrens obliegt es dem Antrag- 4. Angaben zum Qualitäts- und Informationssicher-
steller, das Bundesamt oder die vom Bundesamt beauf- heitsmanagement sowie, soweit vorhanden, Anga-
tragten Personen kostenfrei durch fachkompetente Ver- ben zur Geheimschutzbetreuung,
treter zu unterstützen.
5. eine Erklärung zur Unabhängigkeit oder Objektivität
der Stelle bezüglich der vorgesehenen Tätigkeiten
§ 18
im Geltungsbereich und
Zertifikat
6. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer ausge-
(1) Ein Zertifikat als IT-Sicherheitsdienstleister nach sprochenen Anerkennung nach § 7 Absatz 4 oder
§ 9 Absatz 5 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach
1. die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass der IT- § 7 Absatz 5 Satz 1.
Sicherheitsdienstleister die Prüfkriterien nach § 4 (3) Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge
Absatz 1 erfüllt, und ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen
2. das Bundesministerium des Innern nach § 9 Absatz 4 werden, wenn das Bundesamt wegen der Zahl und
Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prü-
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere fung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und
sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik an einer Anerkennung ein öffentliches Interesse be-
Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen. steht.
(2) Die Zertifizierung ist vom Bundesamt zu befristen.
Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jewei- § 20
ligen technischen Geltungsbereich fest. Mitwirkungsobliegenheiten
(3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben: (1) Es obliegt dem Antragsteller, im Rahmen des Ver-
1. Den Namen des IT-Sicherheitsdienstleisters und die fahrens dem Bundesamt oder den vom Bundesamt
Adressen aller zertifizierten Standorte, beauftragten Personen, soweit erforderlich, kostenfrei
Zugang zu den Standorten, zu den zur Prüfung vorge-
2. die Zertifizierungsnummer,
sehenen Systemen und zu den Unterlagen nach § 4 zu
3. die Geltungsdauer der Zertifizierung, gewähren.
4. den technischen Geltungsbereich oder die techni- (2) Während des Verfahrens obliegt es dem Antrag-
schen Geltungsbereiche der Zertifizierung unter Ver- steller, das Bundesamt oder die vom Bundesamt beauf-
weis auf die zugrunde gelegten Standardisierungs- tragten Personen kostenfrei durch fachkompetente Ver-
normen, treter zu unterstützen.
5. die Angabe der Standardisierungsnormen, die der
Begutachtung des IT-Sicherheitsdienstleisters zu- § 21
grunde lagen, Anerkennung
6. etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie
(1) Eine Anerkennung nach § 9 Absatz 6 des BSI-
7. Ausstellungsort und -datum des Zertifikats. Gesetzes wird erteilt, wenn
(4) Das Bundesamt überprüft regelmäßig, ob die Vo- 1. die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass die
raussetzungen für die Zertifizierung nach Absatz 1 wei- sachliche und personelle Ausstattung sowie die
terhin vorliegen. Daneben kann auch jederzeit eine an- fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Kon-
lassbezogene Überprüfung stattfinden. Das Bundesamt formitätsbewertungsstelle die Prüfkriterien nach § 4
entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbe- Absatz 1 erfüllen, und
schreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Inter-
netseite. 2. das Bundesministerium des Innern nach § 9 Absatz 6
Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass
Abschnitt 5 überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere
sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik
Anerkennung von Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
sachverständigen Stellen
(2) Die Anerkennung ist vom Bundesamt zu befris-
§ 19 ten. Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den
jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.
Antrag
(3) Die Anerkennung enthält folgende Angaben:
(1) Ein Antrag auf Anerkennung als sachverständige
Stelle kann nur von der Stelle gestellt werden, die die 1. den Name und die Adresse der anerkannten sach-
Anerkennung erhalten möchte. verständigen Stelle und aller anerkannten Standorte,
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforder- 2. die Anerkennungsnummer,
lichen Angaben Folgendes enthalten: 3. die Geltungsdauer der Anerkennung,
1. Angaben zur Rechtsform, Unternehmensstruktur 4. den technischen Geltungsbereich oder die techni-
und zu Beteiligungen der Stelle, schen Geltungsbereiche der Anerkennung unter Ver-
2. Angaben über die beantragten technischen Gel- weis auf die zugrunde gelegten Standardisierungs-
tungsbereiche der Anerkennung, normen,
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
5. die Angabe der Standardisierungsnormen, die der heitseigenschaften des Zertifizierungsgegenstandes
Begutachtung der Stelle zugrunde lagen, ändern,
6. etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie 3. der Inhaber des Zertifikats oder der Anerkennung
7. Ausstellungsort und -datum der Anerkennungsur- regelmäßig oder anlassbezogen auf seine Kosten
kunde. durch das Bundesamt oder durch von diesem beauf-
tragte Personen oder Stellen überprüfen lassen
(4) Das Bundesamt überprüft regelmäßig nach § 9
muss, ob die Voraussetzungen zur Zertifizierung
Absatz 6 Satz 2 des BSI-Gesetzes, ob die Vorausset-
von Produkten (zum Beispiel nach Common Criteria)
zungen für die Anerkennung nach Absatz 1 weiterhin
oder Anerkennung weiterhin vorliegen,
vorliegen. Daneben kann auch jederzeit eine anlass-
bezogene Überprüfung stattfinden. Das Bundesamt ent- 4. eine Zertifizierung von der Gültigkeit eines Schutz-
wickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschrei- profils oder einer technischen Richtlinie abhängig
bungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. ist,
5. in den Fällen des § 15, § 18 oder § 21 der Antrag-
Abschnitt 6 steller dem Bundesamt unverzüglich schriftlich mit-
Nebenbestimmungen teilen muss, wenn sich seine Arbeitsweise oder
seine Unternehmensform wesentlich ändert oder
§ 22 sich sein Unternehmenssitz ändert,
Nebenbestimmungen 6. in den Fällen des § 15, § 18 oder § 21 der Antrag-
steller an vom Bundesamt angebotenen Arbeits-
(1) Ein Zertifikat nach § 12, § 15 und § 18 sowie eine
treffen zum technischen Geltungsbereich der Zertifi-
Anerkennung nach § 21 kann unter dem Vorbehalt des
zierung oder Anerkennung teilnehmen muss,
Widerrufs erlassen werden.
7. in den Fällen des § 18 oder § 21 der Antragsteller
(2) Ein Zertifikat nach § 12, § 15 und § 18 sowie eine
eine bestimmte Zahl von nach § 15 zertifizierten Per-
Anerkennung nach § 21 kann mit Nebenbestimmungen,
sonen für den jeweiligen Geltungsbereich beschäfti-
insbesondere mit Auflagen oder Befristungen, erlassen
gen muss.
werden. Insbesondere kann bestimmt werden, dass
1. der Inhaber des Zertifikats oder der Anerkennung bei Abschnitt 7
der Nutzung des Zertifikats oder der Anerkennung,
insbesondere bei der Verwendung zu Werbezwecken, Schlussbestimmungen
Vorlage und Nachweisführung, auf näher bestimmte,
in Zusammenhang mit der Zertifizierung oder Aner- § 23
kennung ausgestellte Begleitdokumente hinweisen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und diese zur Verfügung stellen muss, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2. der Inhaber des Zertifikats unaufgefordert das Bun- in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSI-Zertifizierungsverord-
desamt informieren muss, wenn sich die Sicher- nung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) außer Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2237
Verordnung
zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen
in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf
das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates
Vom 17. Dezember 2014
Es verordnen auf Grund jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
– der §§ 31c und 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
Nummer 9a und 10 sowie Absatz 5a des Luftver- ber 2013 (BGBl. I S. 4310):
kehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in
dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num- Artikel 1
mer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset- Änderung der
zes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) und § 32 Ab- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
satz 5a durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c des Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und S. 1229), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom
digitale Infrastruktur, 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung wie folgt geändert:
mit Satz 3 und Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Satz 3 sowie mit Absatz 3 Satz 3 des Luftverkehrs-
a) Der Zweite Abschnitt wird wie
gesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem folgt gefasst:
Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 §§
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes „Zweiter Abschnitt
vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden (weggefallen)
ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis- 20 bis 37“.
terium der Finanzen,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung b) Der Sechste Abschnitt wird wie
mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes sowie in folgt gefasst:
Verbindung mit § 23 Absatz 2 bis 7 des Bundesge-
bührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) „Sechster Abschnitt
und § 31d Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes, von Kosten, Ordnungswidrigkeiten
denen § 31d Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes zu- und Schlussvorschriften
letzt durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 2 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und 107 bis 109“.
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Luftverkehrs-
c) Die Angaben zu den Anlagen
gesetzes durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3
werden wie folgt gefasst:
Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden sind, das Bundes- „Anlage 1
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi- Vorschriften über den Eintragungsschein
und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die
nanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
und Energie,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 in Verbindung Anlage 2
mit Satz 5 und § 32a des Luftverkehrsgesetzes, von Zu berücksichtigende
denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num- Informationen gemäß § 48c“.
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Dop-
2. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012
(BGBl. I S. 1032) und § 32a durch Artikel 2 Nummer 4 3. § 40 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)
a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundes- „10. das Gutachten eines technischen Sachver-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak- ständigen über das Ausmaß des Fluglärms,
torsicherheit nach Anhörung des Beratenden Aus- der in der Umgebung des Flughafens zu er-
schusses, warten ist,“.
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: § 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung
„(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzel-
fällen die Vorlage eines Sachverständigengutach- § 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
tens über die durch den Fluglärm hervorgerufe- § 18 Zuverlässigkeit
nen Auswirkungen auf die Bevölkerung verlan- § 19 Bewerbermeldung
gen, wenn nur so eine sachgerechte Beurteilung § 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
der Auswirkungen möglich ist. Die Genehmi- § 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
gungsbehörde kann darüber hinaus noch weitere § 22 Alleinflüge
Unterlagen, insbesondere Sachverständigengut- § 23 Ausbildungsbetriebe
achten, fordern. Sie bestimmt im Übrigen, in wie § 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungs-
vielen Ausfertigungen der Antrag und die Unter- erlaubnis
lagen einzureichen sind.“ § 25 Form der Ausbildungserlaubnis
§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungs-
4. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt: erlaubnis
„(5) Das Flughafenunternehmen eines Flugplat- § 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
zes mit Flugverkehrskontrollstelle hat eine Boden- § 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
funkstelle für die Feuerwehrfrequenz zu errichten § 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungs-
und den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen.“ betrieb
§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit
5. In § 48c Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
„Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
§ 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis
6. § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger
a) Die Nummern 4 und 5 Buchstabe d sowie die und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht
Nummern 6, 12 und 16 werden aufgehoben. § 34 Fliegerärztlicher Ausschuss
§ 35 (weggefallen)
b) In Nummer 14 wird nach dem Wort „erstattet“ das
Semikolon durch das Wort „oder“ ersetzt.
Unterabschnitt 2
c) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ durch einen
Punkt ersetzt. Segelflugzeugführer
7. § 110 wird aufgehoben. § 36 Fachliche Voraussetzungen
8. Die Anlagen 2 bis 4 werden aufgehoben. § 37 Erleichterungen
§ 38 Prüfung
9. Die Anlage 5 wird Anlage 2 (zu § 48c).
§ 39 Erteilung und Umfang der Lizenz
Artikel 2 § 40 Zulässige Startarten
§ 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
Änderung der § 41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und
Verordnung über Luftfahrtpersonal Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 Unterabschnitt 3
(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) geändert Luftsportgeräteführer
worden ist, wird wie folgt geändert: § 42 Fachliche Voraussetzungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: § 43 Prüfung
§ 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für
„Abschnitt 1
Luftsportgeräteführer
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit § 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräte-
Unterabschnitt 1 führer
Allgemeines
Unterabschnitt 4
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Freiballonführer
Erlaubnispflicht
§ 46 Fachliche Voraussetzungen
§ 3 Anwendbare Vorschriften
§ 47 Prüfung
§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
§ 48 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
§ 49 Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz
§ 6 Durchführungsbestimmungen
§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Doku- Unterabschnitt 5
mente
Luftschiffführer
§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigun-
gen § 50 Fachliche Voraussetzungen
§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaub- § 51 Prüfung
nissen und Berechtigungen § 52 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis § 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer
§ 12 Erlaubnisse der Bundeswehr § 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer
§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure § 53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der
§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten Lizenz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2239
Unterabschnitt 6 § 107 Prüfung
Flugtechniker auf Hubschraubern § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für
der Polizeien des Bundes und der Länder Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 62 Fachliche Voraussetzungen § 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
der Erlaubnis
§ 63 Prüfung
§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für
Flugtechniker § 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
§ 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
§§ 66 (weggefallen) Unterabschnitt 2
bis 76
Freigabeberechtigtes Personal
Unterabschnitt 7 § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung
Berechtigung für Langstreckenflug und Umfang der Erlaubnis
§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
§§ 78 (weggefallen) Unterabschnitt 3
bis 80 Flugdienstberater
Unterabschnitt 8 § 112 Fachliche Voraussetzungen
Berechtigung für Kunstflug, § 113 Prüfung
Schleppflug und Wolkenflug sowie § 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrer-
Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer scheins für Flugdienstberater
§ 81 Kunstflugberechtigung
§ 82 (weggefallen) Unterabschnitt 4
§ 83 (weggefallen) Steuerer von Flugmodellen
§ 84 Schleppberechtigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der
§ 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
§ 85 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer sonstigem Luftfahrtgerät, das nach
§§ 86 (weggefallen) § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und 87 verkehrszulassungspflichtig ist
§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
Unterabschnitt 9 § 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises
Berechtigung zur für Steuerer von Flugmodellen
praktischen Ausbildung von
Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung Abschnitt 3
an synthetischen Flugübungsgeräten
§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Gemeinsame Vorschriften
Flugingenieuren
§ 88a (weggefallen) Unterabschnitt 1
§ 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Alleinflüge zum Erwerb,
Segelflugzeugführern zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz,
§§ 90 (weggefallen) eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
bis 93
§ 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von § 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur
Freiballonführern Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins
oder einer Berechtigung
§ 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftschiffführern §§ 118 (weggefallen)
und 119
§ 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftsportgeräteführern
§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Unterabschnitt 2
Erneuerung der Berechtigungen
Nachweis der fliegerischen
§§ 97 (weggefallen) und fachlichen Voraussetzungen
und 97a
§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
Unterabschnitt 10 § 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung
(weggefallen) § 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme
von Fluggästen
§§ 98 (weggefallen)
bis 103 § 123 (weggefallen)
§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen
Abschnitt 2 § 125 Nachweis von Sprachkenntnissen
Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen § 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von
Sprachprüfungen
Unterabschnitt 1 § 126 (weggefallen)
Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 104 Fachliche Voraussetzungen Unterabschnitt 2a
§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
(weggefallen)
§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen
Tätigkeit § 127 (weggefallen)
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
Unterabschnitt 3 8. freigabeberechtigtes Personal,
Durchführung der Prüfungen, 9. Flugbegleiter.
Befähigungsüberprüfungen und
Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung
einer theoretischen Vorbildung §2
§ 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kom- Arten der Erlaubnis und
petenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
von Prüfern
§ 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und (1) Erlaubnisse sind:
für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von 1. die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Num-
Prüfern
mer 1 sowie für freigabeberechtigtes Personal
§ 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
nach § 1 Nummer 8,
§ 130 (weggefallen)
2. der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Perso-
Unterabschnitt 4 nal nach § 1 Nummer 2 bis 6,
Zuständige Stellen, Antragstellung, 3. die Flugbegleiterbescheinigung für Personal
Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes nach § 1 Nummer 9 und
§ 131 Zuständige Stellen
4. der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Per-
§ 132 Antragstellung
sonal nach § 1 Nummer 7.
§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
dienstes (2) Angehörige des technischen Personals be-
dürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich
Abschnitt 4 mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn
Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von
§ 133a (weggefallen) dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer
§ 134 Ordnungswidrigkeiten eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Ver-
§ 135 Übergangsvorschriften antwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich
oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind.
Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11)
Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz
Anlage 2 Voraussetzungen für die Anerkennung von
die Musterberechtigung für das betreffende Muster
(zu § 125a) Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
nicht umfasst.
Anlage 3 Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer
(zu § 27) Ausbildungseinrichtung“. (3) Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit ver-
2. Die Überschrift zu Abschnitt 1 wird wie folgt ge- tikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflug-
fasst: zeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen
Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müs-
„Abschnitt 1
sen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhal-
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit“. tungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen,
3. Die Überschrift zu Unterabschnitt 1 wird wie folgt Ausnahmen zulassen.
gefasst:
„Unterabschnitt 1 §3
Allgemeines“. Anwendbare Vorschriften
4. Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst: (1) Die fachlichen Voraussetzungen und die Prü-
„§ 1 fungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berech-
tigungen sowie die Bestimmungen über die Gültig-
Erlaubnispflichtiges Personal keit, die Verlängerung und die Erneuerung von
Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des Erlaubnissen richten sich
§ 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes um- 1. für Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der
fasst: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission
1. Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschrau- vom 3. November 2011 zur Festlegung tech-
bern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschif- nischer Vorschriften und von Verwaltungsver-
fen, fahren in Bezug auf das fliegende Personal in
2. Flugingenieure, der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in
des Bundes und der Länder, der jeweils geltenden Fassung,
4. Luftsportgeräteführer,
2. für Personal nach § 1 Nummer 2 nach der vom
5. Flugdienstberater, Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
6. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 frastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemach-
Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luft- ten Fassung der Bestimmungen über die Lizen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von zierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4
sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b
nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs- vom 30. April 2003),
Zulassungs-Ordnung, 3. für Personal nach § 1 Nummer 3 bis 7 nach die-
7. Prüfer von Luftfahrtgerät, ser Verordnung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2241
4. für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Ver- d) Flugdienstberater.
ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (2) Das Mindestalter zum Erlangen der Lizenz für
vom 20. November 2003 über die Aufrechterhal- Segelflugzeugführer, Freiballonführer oder Luft-
tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und schiffführer beträgt
luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmi- 1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassen-
gungen für Organisationen und Personen, die berechtigung Reisemotorsegler),
diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 2. 17 Jahre für Segelflugzeugführer (mit Klassen-
28.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fas- berechtigung Reisemotorsegler) und Freiballon-
sung, führer,
5. für Segelflugzeugführer, Freiballonführer und 3. 21 Jahre für Luftschiffführer.
Luftschiffführer, einschließlich der Berechtigung
zur praktischen Ausbildung, neben Nummer 1 §5
zusätzlich nach dieser Verordnung.
Zuständige Stellen für
(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) die Erteilung von Erlaubnissen
Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luft-
fahrzeuge nach Anhang II Buchstabe a bis d und h (1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Er-
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Euro- laubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigun-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Feb- gen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechti-
ruar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften gung, sind:
für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro- 1. die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Be-
päischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung werber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebil-
der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Ver- det wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach
ordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpiloten-
2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1), die lizenz – LAPL) und Abschnitt C (Privatpiloten-
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013 lizenz – PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz – SPL,
(ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34) geändert worden ist. Ballonpilotenlizenz – BPL) der Verordnung (EU)
Die Lizenz wird bei Eintrag einer Musterberechti- Nr. 1178/2011,
gung für Luftfahrzeuge nach Satz 1 durch ein natio-
2. die beauftragten Unternehmen und die dafür zu-
nales Beiblatt ergänzt. Auf den Luftfahrzeugen nach
gelassenen Ausbildungsorganisationen für die
Satz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fort-
Erteilung der Erlaubnis für Flugbegleiter nach
laufende Flugerfahrung angerechnet. Die Luftfahr-
§ 1 Nummer 9,
zeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur
Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähi- 3. die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrs-
gungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen gesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins
genutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungs- für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für
betrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzu-
verfügen über die entsprechende Zulassung oder lässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach
Berechtigung. § 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von
Luftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der
§4 Klasse 5),
Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis 4. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller
weiteren Erlaubnisse.
(1) Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfah-
Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern
rerscheins oder eines Ausweises beträgt
nach § 128a.
1. 16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luft-
(2) Für die Erteilung der Instrumentenflugberech-
sportgeräte und Steuerer von Flugmodellen
tigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird
nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-
eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1
Zulassungs-Ordnung,
Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um
2. 17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsport- die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht
geräte, die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt
über. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung,
3. 18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern
wird für die verbleibende Lizenz die betreffende
der Polizeien des Bundes und der Länder sowie
Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.
4. 21 Jahre für
a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 §6
Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord- Durchführungsbestimmungen
nung und Steuerer von sonstigem zulas-
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, so-
sungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6
weit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des
Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulas-
Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverord-
sungs-Ordnung,
nungen Einzelheiten festzulegen
b) Flugingenieure,
1. zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser
c) Prüfer von Luftfahrtgerät und Verordnung,
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren §8
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Erteilung der Erlaubnis
Ausnahme von Verfahren oder Verfahrensregeln und mitzuführende Dokumente
zur Umsetzung des Anhangs VI-Anforderungen
an Behörden bezüglich des fliegenden Personals (1) Die nach § 5 zuständige Stelle erteilt die Er-
(Teil ARA) und laubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines
Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flug-
3. zur Durchführung der vom Bundesministerium begleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundes- des § 7 in Verbindung mit den nach § 3 Absatz 1
anzeiger bekannt gemachten Fassung der Be- anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.
stimmungen über die Lizenzierung von Fluginge- (2) Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende
nieuren (JAR-FCL 4 deutsch). Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen
Tätigkeit mitzuführen:
§7 1. Personalausweis oder Reisepass,
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis 2. Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Aus-
übung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erfor-
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder derlich ist.
Flugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder
Luftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn §9
alle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2
nachgewiesen wurden. Gültigkeitsdauer von
Erlaubnissen und Berechtigungen
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (1) Eine nach dieser Verordnung oder nach der
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilte Erlaubnis
Unterlagen beizufügen: ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unbefristet
1. die in § 16 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unter- gültig. Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen
lagen, soweit diese der nach § 5 zuständigen und Erweiterungen der Erlaubnis richtet sich nach
Stelle nicht bereits vorliegen, den Vorschriften, die für die Erteilung der Berechti-
gung maßgeblich sind.
2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die (2) Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für
auf Verlangen nachzuweisen ist, Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der Verordnung
3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von dem be- (EG) Nr. 2042/2003 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre
auftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis gültig. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet
über die theoretische und praktische Ausbildung sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.
des Bewerbers sowie die Nachweise über die
bestandene theoretische und praktische Prüfung § 10
und Voraussetzungen für die Erneuerung
von Erlaubnissen und Berechtigungen
4. wenn am Flugfunk teilgenommen wird,
(1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, ein-
a) ein Nachweis über die Berechtigung zur Aus- schließlich der Berechtigungen, müssen die Vo-
übung des Flugfunkdienstes nach der Verord- raussetzungen des § 16 fortbestehen. In den Fällen
nung über Flugfunkzeugnisse und des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsge-
setzes ist eine gültige Bescheinigung über das Er-
b) ein Nachweis über das Niveau der Sprach- gebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzule-
kenntnisse; davon ausgenommen sind Be- gen.
werber um Erlaubnisse zum Führen von Se-
gelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen (2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von
(LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luft- Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. Die Erneue-
sportgeräten. rung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Perso-
nal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EG)
(3) Dem Antrag auf Erteilung eines Ausweises für Nr. 2042/2003. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Prüfer von Luftfahrtgerät sind folgende Unterlagen (3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, ha-
beizufügen: ben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse
1. die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verord-
Voraussetzungen nach § 104, nung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. Die Neu-
bewertung wird von einer nach § 125a anerkannten
2. eine Kopie des Personalausweises oder Reise- Stelle vorgenommen.
passes zur Feststellung der Identität und
§ 11
3. der Nachweis über die Zuverlässigkeit nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes oder ein Auszug Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
aus dem Fahreignungsregister und ein Füh- Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur aus-
rungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundes- geübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis
zentralregistergesetzes, wenn aufgrund der Tä- geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gül-
tigkeit kein Nachweis über die Zuverlässigkeit tig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Ver-
ausgestellt wird. langen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2243
Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flug- Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luft-
buch nachgewiesen werden kann. In den Fällen des fahrt-Bundesamt zuständig.
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgeset-
(2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach
zes muss eine gültige Bescheinigung über das Er-
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zu-
gebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.
ständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen,
wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung
§ 12 nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind
Erlaubnisse der Bundeswehr oder wenn
(1) Erlaubnisse und Berechtigungen des fliegen- 1. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt wer-
den Personals, die im Militärdienst erworben wor- den, die Zweifel an dem ausreichenden prakti-
den sind, werden nach Artikel 10 der Verordnung schen Können oder fachlichen Wissen des Inha-
(EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag umgewandelt. Die bers der Erlaubnis rechtfertigen, und
Umwandlung ist bei der nach § 5 zuständigen
2. eine von der zuständigen Stelle angeordnete
Stelle über die zuständige Bundeswehrdienststelle
Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass
zu beantragen. Dem Antrag sind Kopien aller Doku-
der Inhaber des Luftfahrerscheins oder des Aus-
mente beizufügen, aus denen Art und Umfang der
weises das ausreichende praktische Können
Rechte hervorgehen, welche dem Antragsteller im
oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.
Militärdienst eingeräumt wurden.
(3) Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrer-
(2) Die Rechte aus der zivilen Erlaubnis oder Be-
schein oder ein Ausweis beschränkt oder mit
rechtigung des fliegenden Personals bleiben auf
Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies
den Flugbetrieb in der Bundeswehr beschränkt,
ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs auf-
solange der Eintrag der Muster- oder Klassenbe-
rechtzuerhalten. Der Luftfahrerschein oder der Aus-
rechtigung in der militärischen Erlaubnis keinem
weis kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luft-
zivil zugelassenen Luftfahrzeugmuster entspricht
fahrt beschränkt werden.
und die Berechtigung nicht durch einen nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hierzu anerkannten (4) Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrer-
Prüfer verlängert wurde. scheins oder eines Ausweises oder eine Nachschu-
lung mit anschließender Überprüfung kann ange-
§ 13 ordnet werden, wenn
Anerkennung von 1. Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
Erlaubnissen für Flugingenieure des Inhabers bestehen,
Erlaubnisse und Berechtigungen für eine Tätig- 2. die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung
keit als Flugingenieur, die in Übereinstimmung mit nach der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüber-
den Bestimmungen über die Lizenzierung von prüfungsverordnung abgelaufen ist oder
Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) in einem Mit-
3. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt wer-
gliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden,
den, die erkennen lassen, dass der Inhaber das
werden mit den damit verbundenen Rechten und
ausreichende praktische Können oder fachliche
Auflagen in der Bundesrepublik Deutschland durch
Wissen nicht mehr besitzt.
das Luftfahrt-Bundesamt allgemein anerkannt.
Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein
§ 14 oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Ver-
wahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine
Anerkennung von Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausrei-
Flugsimulationsübungsgeräten chendes praktisches Können oder fachliches Wis-
Nutzen Ausbildungsbetriebe zum Zweck der sen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle
Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat.
§ 1 Nummer 2 bis 5 Flugsimulationsübungsgeräte,
sind hinsichtlich der Anerkennung dieser Geräte die § 16
Bestimmungen des Anhangs VI der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 entsprechend anzuwenden. Voraussetzungen für die Ausbildung
(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem
§ 15 Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur
zulässig, wenn
Widerruf, Beschränkung
und Ruhen der Erlaubnis 1. der Bewerber das Mindestalter nach § 17 be-
sitzt,
(1) Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle 2. der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit
gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung der Tätigkeit nach gefordert ist,
(EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschränkt, ausge-
unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsich-
setzt oder widerrufen. Für erlaubnispflichtiges Per-
tigte Tätigkeit auszuüben, und
sonal nach § 1 Nummer 8 gelten die Bestimmungen
des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetz-
entsprechend. Für den Widerruf und das Ruhen der liche Vertreter zustimmt.
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
(2) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu § 17
Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzu- Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
legen:
(1) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbil-
1. gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der dung beträgt
Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65
1. 14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luft-
Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3
sportgeräte,
Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes,
2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1
2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU) Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulas-
Nr. 1178/2011, sungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonsti-
3. Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Straf- gem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach
verfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulas-
§ 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes be- sungs-Ordnung,
antragt worden ist, 3. 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsport-
4. bei Personen, geräte,
a) die sich erstmals um eine Erlaubnis für das 4. 17 Jahre für
Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftver- Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
kehrsgesetzes bewerben nung,
aa) eine Bescheinigung der zuständigen Luft- b) Flugingenieure,
sicherheitsbehörde über die Feststellung c) Flugtechniker auf Hubschraubern der Poli-
der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 zeien des Bundes und der Länder,
des Luftsicherheitsgesetzes – oder eine
d) Prüfer von Luftfahrtgerät und
Bescheinigung über eine gleichwertige
Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des e) Flugdienstberater.
Luftsicherheitsgesetzes oder Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall
bb) die Bestätigung der zuständigen Luftsi- einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.
cherheitsbehörde, dass eine Überprüfung (2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbil-
beantragt worden ist, oder dung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern
b) die sich erstmals um eine andere Erlaubnis und Luftschiffführern beträgt
bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Füh- 1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer,
rungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bun- 2. 16 Jahre für Freiballonführer,
deszentralregistergesetzes beantragt worden
3. 17 Jahre für Luftschiffführer.
ist, und
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustim-
mungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
§ 18
Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um Zuverlässigkeit
einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um ei-
nen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder (1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine
um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständi-
Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um ei- gen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der
nen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat
höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis
einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät über- nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zustän-
schreiten, ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend digkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.
Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine
(EU) Nr. 1178/2011 vorlegen. Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des
(3) Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer
Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zu-
haben zusätzlich spätestens sechs Wochen nach
verlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsi-
Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs
cherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die
einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Er-
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durch Vor-
laubnis nach § 2 Absatz 1 ferner in der Regel nicht,
lage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicher-
heitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an 1. der rechtskräftig verurteilt worden ist
ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheits- a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem
gesetzes bestehen. Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Vorausset- lung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
zungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu
Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von
diese. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 ist auf mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt
Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 anzuwenden. Jahre noch nicht verstrichen sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2245
2. der erheblich oder wiederholt gegen verkehrs- suchung an die medizinischen Sachverständigen
rechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn des Luftfahrt-Bundesamtes in einer Weise, dass
diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverläs- eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber
sigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahr- nicht möglich ist (Pseudonymisierung). Eine Über-
zeugen von Bedeutung sind, mittlung weitergehender medizinischer Daten in
3. der regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Me- pseudonymisierter Form ist nur zulässig im Fall ei-
dikamente missbraucht, ner Verweisung nach Absatz 3 oder einer Konsulta-
tion nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Ab-
4. für den eine rechtliche Betreuung nach den satz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
§§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- soweit diese Übermittlung für die Durchführung der
steht. Verweisung oder der Konsultation im Einzelfall er-
Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurtei- forderlich ist. Ein Muster für den Bericht nach Satz 1
lungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind, wird durch das Bundesministerium für Verkehr und
oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder digitale Infrastruktur bekannt gemacht.
Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafpro- (2) Die medizinischen Sachverständigen des
zessordnung verneint werden, wenn der zugrunde Luftfahrt-Bundesamtes müssen die Voraussetzun-
liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuver- gen von Anhang VI ARA.MED.120 Buchstabe a bis c
lässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahr- der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen. Für
zeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt medizinische Sachverständige, die die Zusatzbe-
der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der zeichnung „Flugmedizin“ nach Weiterbildungsrecht
Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen nachweisen, gelten die Anforderungen nach Satz 1
sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber als erbracht. Die medizinischen Sachverständigen
um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
nach § 1 Nummer 7 und 8. besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit
räumlich, organisatorisch und personell getrennt
§ 19 von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bun-
Bewerbermeldung desamtes ausüben. Sie dürfen nach Absatz 1 ge-
(1) Der Ausbildungsbetrieb meldet jeden neu wonnene Erkenntnisse nur für Zwecke der Ab-
aufgenommenen Bewerber um eine Erlaubnis spä- sätze 1 und 3 verwenden. Die nach Absatz 1 über-
testens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der mittelten Angaben dürfen nicht mit anderen Daten
nach § 5 zuständigen Stelle. Der Ausbildungsbe- zusammengeführt werden.
trieb teilt der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt (3) Die medizinischen Sachverständigen des
des ersten Alleinflugs mit, dass die Unterlagen nach Luftfahrt-Bundesamtes entscheiden bei Verwei-
§ 16 Absatz 2 vorgelegt wurden. sung nach Anhang IV MED.A.050 in Verbindung
(2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Be- mit MED.B.001 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
werbern um einen Luftfahrerschein für nicht motor- über die Aufnahme möglicher Einschränkungen in
getriebene Luftsportgeräte oder um eine Lizenz für ein Tauglichkeitszeugnis.
Segelflugzeugführer nur erforderlich, wenn der für (4) Die flugmedizinischen Sachverständigen
die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass oder flugmedizinischen Zentren können bei grenz-
der Bewerber nach § 18 zuverlässig ist. wertigen oder strittigen Fällen eine Zweitüberprü-
fung der Tauglichkeit eines Bewerbers gemäß An-
§ 20 hang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU)
Zweifel an der Nr. 1178/2011 bei dem fliegerärztlichen Ausschuss
Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit beantragen. Sie übermitteln dem fliegerärztlichen
Ausschuss die für die Überprüfung erforderlichen
Ergeben sich Zweifel an der Tauglichkeit oder
medizinischen Daten in pseudonymisierter Form.
Zuverlässigkeit des Bewerbers um eine Erlaubnis,
Der fliegerärztliche Ausschuss trifft die Entschei-
darf die Ausbildung nicht aufgenommen oder fort-
dung über die Tauglichkeit innerhalb von vier Wo-
gesetzt werden. Der Ausbildungsbetrieb übermittelt
chen nach Eingang des Antrages und teilt sie den
der nach § 5 zuständigen Stelle in nicht personen-
flugmedizinischen Sachverständigen oder flugme-
bezogener Form die Gründe hierfür zur Bewertung.
dizinischen Zentren mit. Diese teilen die Entschei-
Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Wei-
dung anschließend der nach § 5 zuständigen Stelle
terführung der Ausbildung davon abhängig ma-
und dem Bewerber mit. Die zuständige Stelle ist an
chen, dass der Bewerber seine Eignung nachweist.
diese Entscheidung gebunden und setzt sie unver-
Sie untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der
züglich um.
Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzun-
gen des § 16 oder § 18 nicht erfüllt.
§ 22
§ 21 Alleinflüge
Flugmedizinische Tauglichkeit (1) Alleinflüge während der Ausbildung zum erst-
(1) Flugmedizinische Zentren oder flugmedizini- maligen Erwerb der Erlaubnis sind nur zulässig,
sche Sachverständige übermitteln gemäß Anhang wenn sie dem Ausbildungszweck dienen und der
IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verord- Bewerber über ein Tauglichkeitszeugnis verfügt.
nung (EU) Nr. 1178/2011 einen Bericht einschließ- (2) Im Zeitraum zwischen dem Bestehen der
lich des Ergebnisses der Tauglichkeitsunter- praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
und der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis sind Al- § 25
leinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückflu-
Form der Ausbildungserlaubnis
ges zum Startort nach bestandener Flugprüfung.
Dabei sind die Bestimmungen über Alleinflüge nach Die Ausbildungserlaubnis wird für
§ 117 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach
einzuhalten. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Form ei-
nes Zeugnisses nach der Verordnung (EU)
§ 23 Nr. 1178/2011,
Ausbildungsbetriebe 2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach
§ 23 Absatz 2 in Form einer Zulassung oder
(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per- 3. Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6
sonal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der
werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Form einer
besitzen: Genehmigung
1. eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrich- erteilt.
tungen),
§ 26
2. eine Genehmigung (Betrieb für die Ausbildung
nach § 104), Zuständige Stellen für
die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
3. ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene (1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Aus-
Ausbildungsorganisationen – ATO) oder bildungserlaubnis sind:
1. die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes für
4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach
die Erteilung des Zeugnisses an zugelassene
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
Ausbildungsorganisationen mit Sitz in ihrem
(2) Genehmigte Ausbildungseinrichtungen bil- Zuständigkeitsbereich, in denen Bewerber um
den erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num- folgende Lizenzen und Berechtigungen ausge-
mer 2 bis 6 aus, Betriebe für die Ausbildung nach bildet werden:
§ 104 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 a) Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),
Nummer 7 aus; zugelassene Ausbildungsorganisa-
tionen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 b) Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL),
Nummer 1 und 9 aus und Ausbildungsbetriebe c) Ballonpilotenlizenzen (BPL),
nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
d) Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL (A)),
bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-
einschließlich der Klassenberechtigungen für
mer 8 aus.
einmotorige Land- und Wasserflugzeuge mit
(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet Kolbentriebwerk, einschließlich Reisemotor-
der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vor- segler,
genommen werden, die eine Berechtigung zur e) Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber (PPL
praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem (H)), einschließlich der Musterberechtigungen
Personal besitzen. Dies gilt nicht für die Ausbildung für Hubschrauber mit einem Piloten und Kol-
von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Num- bentriebwerk,
mer 7 und 8.
f) Lehrberechtigungen für die Ausbildung zum
Erwerb der Privat- und Leichtluftfahrzeug-Pi-
§ 24 lotenlizenzen für Luftfahrzeuge, einschließlich
Reisemotorsegler, sowie für Segelflugzeuge
Voraussetzungen für
und Ballone zum Erwerb der Segelflugzeug-
den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
pilotenlizenzen (SPL) und der Ballonpiloten-
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaub- lizenzen (BPL),
nis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso- g) Lehrberechtigungen für die Ausbildung für
nal richten sich für den Erwerb von Klassen- und Musterberech-
1. zugelassene Ausbildungsorganisationen für tigungen gemäß Anhang I FCL.905.CRI der
Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, h) Berechtigungen nach Anhang I FCL.800
(Kunstflugberechtigung), FCL.805 (Schlepp-
2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luft- berechtigung), FCL.810 (Nachtflugberech-
fahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach tigung), FCL.815 (Bergflugberechtigung) und
dieser Verordnung, FCL.830 (Wolkenflugberechtigung für Segel-
3. Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von flugzeuge) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung, sofern nicht das Luftfahrt-Bundesamt die zu-
ständige Stelle für die Erteilung des Zeugnis-
4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Per- ses oder der Zulassung für Ausbildungsbe-
sonal nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. triebe ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2247
2. die Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nummer 3 (3) Die folgenden Änderungen nach Erteilung der
des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind genehmigungspflichtig:
Zulassung an genehmigte Ausbildungseinrich-
tungen und für die Erteilung der Genehmigung 1. bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen ein
an Betriebe für die Ausbildung von Personal Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehr-
nach § 104 Absatz 3 Nummer 4; personals sowie der Luftfahrzeuge und ein
Wechsel der Zulassungsbedingungen ein-
3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der schließlich der betrieblichen Rahmengrößen,
Ausbildungserlaubnis an alle anderen Ausbil-
dungsbetriebe. 2. bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die
Festlegungen gemäß Anhang VII ORA.GEN.130
(2) Wären nach Absatz 1 Nummer 1 in derselben
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
Sache die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zu-
ständig, so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zu- 3. bei Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luft-
ständig, in dessen Bereich der Schwerpunkt der fahrtgerät und freigabeberechtigtem Personal
Ausbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obers- Änderungen nach den Festlegungen durch das
ten Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder im ge- Luftfahrt-Bundesamt, die bekannt zu machen
genseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Num- sind.
mer 1 zuständige Behörde.
Die folgenden Änderungen sind meldepflichtig:
§ 27 1. bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen Än-
Antrag auf derungen des Namens des Inhabers oder der
Erteilung der Ausbildungserlaubnis Firma des Inhabers der Ausbildungserlaubnis
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für ge- und
nehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende 2. bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen
Angaben enthalten: die Änderungen nach Anhang VII ORA.GEN.130
1. die in Anlage 3 genannten Angaben, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
2. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder (4) Die Ausbildungserlaubnis ist gültig, bis der
Strafverfahren und darüber, dass ein Führungs- Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mit-
zeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentral- teilt, dass die Ausbildungstätigkeit eingestellt wird,
registergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26 oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Aus-
zuständigen Stelle beantragt worden ist, und bildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in
3. bei juristischen Personen und Personengesell- Übereinstimmung mit Absatz 1 erfolgt. In diesen
schaften außerdem den Namen und die An- Fällen wird die Ausbildungserlaubnis widerrufen
schrift der vertretungsberechtigten Personen. und ist unverzüglich an die nach § 26 zuständige
Stelle zurückzugeben.
Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als
Ausbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die (5) Die Erteilung und der Widerruf des Zeugnis-
Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung ses für eine zugelassene Ausbildungsorganisation
(EG) Nr. 2042/2003 entsprechend. sowie die Zulassung der genehmigten Ausbil-
dungseinrichtung und ihr Widerruf werden öffent-
§ 28 lich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt
Erteilung und durch die nach § 26 zuständige Stelle.
Umfang der Ausbildungserlaubnis
(1) Die nach § 26 zuständige Stelle erteilt dem § 29
Ausbildungsbetrieb die Ausbildungserlaubnis, Zulassung eines
wenn Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
1. durch die vorgesehene Ausbildungstätigkeit eine
Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verord-
Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs
nung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der
nicht zu befürchten ist,
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem
2. Ausbildungsleiter und Fluglehrer über die not- Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbe-
wendigen Berechtigungen verfügen und sonsti- triebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren
ges Lehrpersonal die erforderlichen Kenntnisse Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Ein-
nachweist und zelbetriebe eingehalten werden. Die §§ 26 bis 28
3. den für die Ausbildung jeweils festgelegten Aus- gelten entsprechend.
bildungsvorschriften dieser Verordnung, des An-
hangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 § 30
oder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ent-
sprochen wird. Beginn der Ausbildungstätigkeit
(2) Die Ausbildungserlaubnis wird für die Ausbil- Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt wer-
dung zum Erwerb bestimmter Arten von Lizenzen, den, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die
Luftfahrerscheinen und Ausweisen sowie Berechti- Voraussetzungen geprüft und der genehmigten
gungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt
versehen werden. hat.
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
§ 31 desamt die erforderlichen Auskünfte, gewähren
Aufsicht über Ausbildungsbetriebe Einsicht in flugmedizinische Unterlagen oder über-
senden diese dem Luftfahrt-Bundesamt auf dessen
(1) Die nach § 26 zuständige Stelle führt die Auf- Verlangen nach Maßgabe der Sätze 6 bis 8. Medizi-
sicht über die Ausbildungsbetriebe. nische Befunde und die auf diesen beruhenden
(2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach Tauglichkeitszeugnisse sind in einer Weise zu über-
§ 25 Nummer 1 oder 2 hat der nach § 26 zuständi- mitteln, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten
gen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzu- Bewerber nicht möglich ist. Das Luftfahrt-Bundes-
legen, der mindestens folgende Angaben enthalten amt hat alle Unterlagen, die personenbezogene,
muss: insbesondere medizinische Daten enthalten und
1. Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Be- ihm entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, an
werber um Erlaubnisse und Berechtigungen als den flugmedizinischen Sachverständigen oder das
Luftfahrer, flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu
vernichten. Bereits bei ihm gespeicherte Daten sind
2. Anzahl der unterrichteten Theoriestunden,
zu löschen.
3. Anzahl der durchgeführten Flugausbildungs-
stunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrens- (3) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen
übungsgeräten oder Simulatoren, einer Überprüfung nach Absatz 2 fest, dass einem
offensichtlich untauglichen Bewerber ein Tauglich-
4. Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorieleh- keitszeugnis ausgestellt wurde und die Vorausset-
rer oder Lehrer an synthetischen Übungsgerä- zungen des § 65 Absatz 5 Satz 2 des Luftverkehrs-
ten, gesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische
5. Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwen- Sachverständige oder das flugmedizinische Zen-
deten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungs- trum dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die
geräte sowie Zuordnung der medizinischen Unterlagen zu der
6. besondere Vorkommnisse. Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die
erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 32 treffen zu können. Das Luftfahrt-Bundesamt unter-
richtet die nach § 5 für die Erteilung der Erlaubnis
Rücknahme und zuständige Stelle über die Untauglichkeit des Be-
Widerruf der Ausbildungserlaubnis werbers.
Die Zulassung für genehmigte Ausbildungsein-
richtungen oder die Genehmigung für Ausbildungs- § 34
betriebe ist zurückzunehmen, wenn die Vorausset-
zungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Fliegerärztlicher Ausschuss
Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen (1) Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus
für die Erteilung nachträglich, nicht nur vorüberge- fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom
hend, entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
wenn von ihr länger als ein Jahr kein Gebrauch ge- struktur auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfah-
macht worden ist. rung berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehren-
amtlich.
§ 33
(2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur
Anerkennung Klärung der medizinischen Fachfragen andere
flugmedizinischer Sachverständiger flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und
und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht Psychologen hinzuziehen.
(1) Die Anerkennung als flugmedizinischer Sach- (3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und
verständiger oder als flugmedizinisches Zentrum gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustim-
wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn das mung des Bundesministeriums für Verkehr und
Vorliegen der Voraussetzungen nach Anhang IV digitale Infrastruktur bedarf. Die Geschäftsführung
MED.D.010 und MED.D.015 oder nach Anhang VII wird in der Geschäftsordnung bestimmt.“
ORA.AeMC.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
nachgewiesen ist. 5. Die Zwischenüberschrift vor § 36 wird wie folgt ge-
fasst:
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht
über die von ihm anerkannten flugmedizinischen „Unterabschnitt 2
Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren. Segelflugzeugführer“.
Es prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen
fortbestehen, die erteilten Auflagen eingehalten 6. Die Zwischenüberschrift vor § 42 wird wie folgt ge-
und die Tauglichkeitsuntersuchungen und die wei- fasst:
tergehenden Überprüfungen nach den Bestimmun- „Unterabschnitt 3
gen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchge-
führt wurden. Zu diesem Zweck können medizini- Luftsportgeräteführer“.
sche Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes 7. § 42 wird wie folgt geändert:
die Räumlichkeiten der flugmedizinischen Zentren
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
betreten. Der flugmedizinische Sachverständige
oder der Leiter des flugmedizinischen Zentrums aa) Die Wörter „der Lizenz“ werden durch die
oder dessen Vertreter erteilen dem Luftfahrt-Bun- Wörter „des Luftfahrerscheins“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2249
bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch einen Punkt ersetzt. aa) Die Wörter „Rechte einer Lizenz“ werden
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. durch die Wörter „Rechte aus einem Luftfah-
rerschein“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „dazu
registrierten“ durch das Wort „genehmigten“ er- bb) Die Wörter „Inhaber einer Lizenz“ werden
setzt. durch die Wörter „Inhaber eines Luftfahrer-
scheins“ ersetzt.
c) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„1. für Führer von nicht motorisierten und moto- „(4) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein
risierten Luftsportgeräten: für Luftsportgeräteführer nach § 1 Absatz 4
Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Satz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen Ordnung sowie für Sprungfallschirmführer dür-
sowie Überlandflugübungen unter Anleitung fen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber
und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit des- des Luftfahrerscheins eine ausreichende fliegeri-
sen Flugauftrag bis zur sicheren Beherr- sche Übung nachweist. Die Einzelheiten legt der
schung des Luftsportgerätes,“. Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgeset-
8. § 44 wird wie folgt geändert: zes entsprechend § 42 Absatz 2 fest.“
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins 10. Die Zwischenüberschrift vor § 46 wird wie folgt ge-
für Luftsportgeräteführer“ ersetzt. fasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 4
Freiballonführer“.
„(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräte-
führer wird durch Aushändigung des Luftfahrer- 11. Die Zwischenüberschrift vor § 50 wird wie folgt ge-
scheins nach Muster 5 der Anlage 1 zu dieser fasst:
Verordnung erteilt. Bei der Erteilung und der „Unterabschnitt 5
Erneuerung einer Berechtigung und bei einer
Luftschiffführer“.
sonstigen Änderung der eingetragenen Daten
wird der Luftfahrerschein vom Beauftragten 12. Die Zwischenüberschrift vor § 62 wird wie folgt ge-
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes neu aus- fasst:
gestellt.“ „Unterabschnitt 6
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Flugtechniker auf Hubschraubern
der Polizeien des Bundes und der Länder“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz“
durch die Wörter „Der Luftfahrerschein“ er- 13. § 62 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort aa) Die Wörter „der Lizenz“ werden durch die
„Er“ ersetzt. Wörter „des Luftfahrerscheins“ ersetzt.
d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör- bb) In Nummer 2 wird das Komma durch das
ter „Die Lizenz“ durch die Wörter „Der Luftfahrer- Wort „und“ ersetzt.
schein“ ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ei-
nen Punkt ersetzt.
9. § 45 wird wie folgt geändert:
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die Li-
für Luftsportgeräteführer“ ersetzt. zenz“ durch die Wörter „der Luftfahrerschein für
Flugtechniker“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
14. § 64 wird wie folgt geändert:
„(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräte- a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
führer nach § 42 wird unbefristet erteilt. Der Luft- zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
fahrerschein für Luftsportgeräteführer, die Luft- für Flugtechniker“ ersetzt.
sportgeräte mit einer höchstzulässigen Leer-
masse von mehr als 120 Kilogramm einschließ- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lich Gurtzeug und Rettungsgerät betreiben, ist nur aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglich- „Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf
keitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buch- Hubschraubern der Polizeien des Bundes
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Der und der Länder wird durch Aushändigung
Inhaber eines Luftfahrerscheins für sonstige Luft- des Luftfahrerscheins nach Muster 8 der An-
sportgeräte darf die Rechte aus dem Luftfahrer- lage 1 erteilt.“
schein nicht ausüben, wenn er eine Einschrän-
kung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Zweifel an der sicheren Ausübung seiner Rechte „Bei der Erteilung und der Erneuerung einer
ergeben könnten.“ Berechtigung und bei einer sonstigen Ände-
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
rung der eingetragenen Daten wird der Luft- bb) Satz 3 wird gestrichen.
fahrerschein vom Luftfahrt-Bundesamt neu
ausgestellt.“ 20. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Lizenz“ 21. § 84a wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Der Luftfahrerschein für Flug- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
techniker“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe „JAR-FCL 2 aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Lizenz“
deutsch“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) durch die Wörter „des Luftfahrerscheins für
Nr. 1178/2011“ ersetzt. Luftsportgeräteführer“ ersetzt.
15. § 65 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li- „Die Passagierberechtigung für Führer von
zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflug-
für Flugtechniker“ ersetzt. zeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflug-
b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: zeugführer oder Segelflugzeugführer besit-
zen, gilt mit der Erteilung des Luftfahrer-
„(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf
scheins für Luftsportgeräteführer nach § 44
Hubschraubern wird unbefristet erteilt. Der Luft-
Absatz 1 als erteilt.“
fahrerschein ist nur gültig in Verbindung mit
einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach An- b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Li-
hang IV MED.A.030 Buchstabe f der Verordnung zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
(EU) Nr. 1178/2011.“ für Luftsportgeräteführer“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer Li- 22. In § 85 Absatz 4 werden die Wörter „die Inhaber der
zenz als“ durch die Wörter „einem Luftfahrer- Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sicht-
schein für“ ersetzt. flüge sind oder eine Lizenz nach JAR-FCL 1
16. Die Zwischenüberschrift vor § 77 wird wie folgt ge- deutsch“ durch die Wörter „die eine Privatpiloten-
fasst: lizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ er-
„Unterabschnitt 7 setzt.
Berechtigung für Langstreckenflug“. 23. § 86 wird aufgehoben.
17. § 77 wird wie folgt geändert: 24. Die Zwischenüberschrift vor § 88 wird wie folgt ge-
a) In Absatz 1 werden die Angaben „(JAR-FCL 1 fasst:
deutsch)“ und „(JAR-FCL 2 deutsch)“ gestrichen „Unterabschnitt 9
und wird nach dem Wort „Hubschraubern“ die
Angabe „(Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)“ ein- Berechtigung zur praktischen
gefügt. Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(FTO)“ Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten“.
durch die Angabe „(ATO)“ ersetzt. 25. § 88 wird wie folgt gefasst:
18. Die Zwischenüberschrift vor § 81 wird wie folgt ge-
„§ 88
fasst:
„Unterabschnitt 8 Berechtigung zur praktischen
Ausbildung von Flugingenieuren
Berechtigung für Kunstflug,
Schleppflug und Wolkenflug sowie Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb,
Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer“. die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die
19. § 81 wird wie folgt geändert: Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung
zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Flugzeugführer, umfassen:
Hubschrauberführer und“ gestrichen.
1. theoretische und praktische Kenntnisse der Luft-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fahrttechnik und der Flugsicherheit,
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Flugzeugführer und“ gestrichen. 2. Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Flugzeug- 3. eine umfassende Flugerfahrung und einen fort-
führer oder“ gestrichen. laufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Flugzeugführern 4. eine entsprechende Musterberechtigung.
und“ gestrichen.
Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzun-
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
gen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4
e) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt geän- deutsch.“
dert:
26. § 88a wird aufgehoben.
aa) In Satz 2 wird das Wort „Flugzeuge“ durch
das Wort „Segelflugzeuge“ ersetzt und wer- 27. In § 95 Absatz 2 wird die Angabe „JAR-FCL 1
den die Wörter „oder Segelflugzeuge“ gestri- deutsch“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)
chen. Nr. 1178/2011“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2251
28. § 95a wird wie folgt geändert: 36. Die Zwischenüberschrift vor § 112 wird wie folgt
gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst: „Unterabschnitt 3
„1. der unbeschränkte Luftfahrerschein für die Flugdienstberater“.
Art von Luftsportgerät, für die die Berechti- 37. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „einer Lizenz“
gung erworben werden soll,“. durch die Wörter „eines Luftfahrerscheins für Flug-
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter dienstberater“ ersetzt.
„Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen ver- 38. § 114 wird wie folgt geändert:
gleichbaren Luftsportgeräten“ durch die Wörter
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
„nicht motorisierten und motorisierten Luftsport-
zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins
geräten nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zu-
für Flugdienstberater“ ersetzt.
lassungs-Ordnung“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz“ durch
29. Die Zwischenüberschrift „21. Führer von Luftfahr- die Wörter „Der Luftfahrerschein für Flugdienst-
zeugen besonderer Art“ vor § 98 wird wie folgt ge- berater“ ersetzt.
fasst:
c) In Satz 2 werden die Wörter „Die Lizenz“ durch
„Unterabschnitt 10 die Wörter „Der Luftfahrerschein“ ersetzt.
(weggefallen)“. d) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
30. § 98 wird aufgehoben. „Er berechtigt den Flugdienstberater dazu, die
Flugvorbereitung und die bodenseitige Unter-
31. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt ge- stützung des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh-
fasst: rers in den Aufgabenbereichen durchzuführen,
„Abschnitt 2 in die der Flugdienstberater vom Luftfahrtunter-
nehmer in Übereinstimmung mit Anhang III der
Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen“. Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom
16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der
32. Die Zwischenüberschrift vor § 104 wird wie folgt
technischen Vorschriften und der Verwaltungs-
gefasst:
verfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom
„Unterabschnitt 1 31.12.1991, S. 4) in der jeweils geltenden Fas-
sung eingewiesen wurde.“
Prüfer von Luftfahrtgerät“.
e) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Der Luft-
33. In § 109 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 fahrerschein“ die Wörter „für Flugdienstberater“
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 4“ ersetzt. eingefügt.
34. Die Zwischenüberschrift vor § 111a wird wie folgt 39. Die Zwischenüberschrift vor § 115 wird wie folgt
gefasst: gefasst:
„Unterabschnitt 2 „Unterabschnitt 4
Freigabeberechtigtes Personal“. Steuerer von Flugmodellen
nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der
35. § 111a wird wie folgt geändert: Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Ver- sonstigem Luftfahrtgerät, das nach
§ 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-
ordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III Teil 66“
durch die Wörter „Anhang III der Verordnung Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist“.
(EG) Nr. 2042/2003“ ersetzt. 40. In § 115 Absatz 1 werden die Wörter „der Lizenz“
durch die Wörter „des Ausweises für Steuerer von
b) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 1 wird
Flugmodellen“ ersetzt.
jeweils vor den Wörtern „der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003“ die Angabe „Anhang IV“ einge- 41. § 116 wird wie folgt geändert:
fügt. a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: zenz“ durch die Wörter „des Ausweises für
Steuerer von Flugmodellen“ ersetzt.
„(5) Lizenzen für freigabeberechtigtes Perso-
nal, die nach den Bestimmungen der Verordnung b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz“
auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht durch die Wörter „Der Ausweis“ ersetzt.
in den Anwendungsbereich des Rechts der Eu-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort
ropäischen Union fällt. Die Gruppenberechti-
„Er“ und das Wort „Luftfahrtgeräten“ durch
gungen nach Anhang III der Verordnung (EG)
das Wort „Luftfahrtgeräte“ ersetzt.
Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 Ki- c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Lizenz“
logramm sowie für einmotorige Drehflügler anzu- durch die Wörter „Der Ausweis für Steuerer von
wenden.“ Flugmodellen“ ersetzt.
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
42. Die Überschriften von Abschnitt 3 und Unterab- der Erlaubnis oder der Berechtigung oder zur
schnitt 1 werden wie folgt gefasst: Ausübung der Rechte aus der Erlaubnis oder
„Abschnitt 3 der Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer
oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind,
Gemeinsame Vorschriften müssen von dem Prüfer oder Fluglehrer unter
Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrer-
Unterabschnitt 1 scheins als richtig bescheinigt werden. Der
Alleinflüge zum Erwerb, Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten-
eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung“. oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die An-
43. § 117 wird wie folgt geändert: gaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches
durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen
a) In der Überschrift werden die Wörter „einer Li-
Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prü-
zenz oder“ durch die Wörter „einer Lizenz, eines
fer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind.“
Luftfahrerscheins oder einer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „registrierten
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Lizenz
Ausbildungseinrichtungen,“ gestrichen.
oder“ durch die Wörter „Lizenz, einen Luftfahrer-
schein oder eine“ ersetzt; die Wörter „Flugzeu- 46. § 121 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gen, Hubschraubern,“ werden gestrichen. a) In Satz 1 werden die Wörter „eine Lizenz oder“
c) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge- durch die Wörter „einen Luftfahrerschein, einen
fasst: Ausweis oder eine“ ersetzt.
„1. um einen Luftfahrerschein für Luftsportgerä- b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
teführer die theoretische Prüfung zum Er-
„Bei geschlossenen Lehrgängen hat an Stelle
werb des Luftfahrerscheins bestanden hat,“.
des Bewerbers die genehmigte Ausbildungsein-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: richtung oder die Lehrgangsleitung ein Unter-
Die Wörter „eine Lizenz“ werden durch die Wör- richtsbuch zu führen.“
ter „einen Luftfahrerschein“ ersetzt.
47. In § 122 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Privatluft-
44. Die Zwischenüberschrift vor § 120 wird wie folgt fahrzeugführer,“ gestrichen.
gefasst:
48. In § 124 Satz 1 wird das Wort „Privatluftfahrzeug-
„Unterabschnitt 2 führer,“ gestrichen.
Nachweis der fliegerischen
49. § 125 wird wie folgt gefasst:
und fachlichen Voraussetzungen“.
„§ 125
45. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Nachweis von Sprachkenntnissen
„(1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 (1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055
Nummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten- oder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine
Sprungbuch zu führen, in das alle Flüge, Fahrten Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach
oder Sprünge einzutragen sind. Dabei ist jeweils § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprach-
Folgendes anzugeben: kenntnisse auf Expertenniveau können auch durch
Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zu-
1. der Name des verantwortlichen Luftfahrzeug- ständigen Stelle nachgewiesen werden. Die
führers, Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch
2. das Datum, bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über
3. das Luftfahrzeugmuster und, soweit vorge- Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt
schrieben, das Kennzeichen des Luftfahr- werden. In diesem Fall werden Form und Umfang
zeugs, der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-
Bundesamt festgelegt.
4. die Art des Fluges,
(2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprach-
5. der Start- und der Landeflugplatz,
kenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkann-
6. die Abflug- und die Ankunftszeit in koordinier- ten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über
ter Weltzeit (Coordinated Universal Time – Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur
UTC) und möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnis-
7. die Gesamtdauer des Fluges (Flugzeit nach sen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewer-
Anhang I FCL.010 der Verordnung (EU) tung und die neue Geltungsdauer werden dem Be-
Nr. 1178/2011) und die Gesamtflugzeit. werber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis er-
Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom folgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder
Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei durch die zur Durchführung von Neubewertungen
Jahre aufzubewahren und während der erlaub- ermächtigte Stelle nach Satz 1.
nispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Auf Anfor- (3) Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat
derung ist es der nach § 5 zuständigen Stelle der Europäischen Union erworbener Nachweis von
oder der Luftaufsicht unverzüglich vorzulegen. Sprachkenntnissen von der nach § 5 zuständigen
Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen Stelle anerkannt werden. Der Antragsteller hat
zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2253
von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in fern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt
dem Mitgliedstaat berechtigt ist. Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoreti-
(4) Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt schen Prüfung.
Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt (3) Für Prüfer, die ausschließlich Prüfungen
für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnis- nach dieser Verordnung durchführen, legt die zu-
scheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2 ständige Stelle die Vorgaben für die Anerken-
der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung nung fest.“
eingetragen oder diesem Personal mit separatem
Nachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten c) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
Sprachvermerke werden von der zuständigen Luft- d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 4 und wird
fahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrt- wie folgt gefasst:
personal übernommen.“
„(4) Gemäß Anhang VI ARA.FCL.205 Buch-
50. § 125a Absatz 1 wird wie folgt geändert: stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 führt
a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die die nach § 5 zuständige Stelle ein Verzeichnis
Angabe „Anlage 2“ ersetzt. der von ihr anerkannten Prüfer. Das Luftfahrt-
Bundesamt veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aller nach Absatz 3 anerkannten Prüfer. Hierzu
„Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert, ge-
die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse ein- nutzt und veröffentlicht werden:
zelner Sprachen und bestimmter Stufen nach
Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) 1. Name, Anschrift und Telefonnummer,
Nr. 1178/2011 beschränkt werden.“ 2. Prüferberechtigung mit Ablaufdatum der Gül-
51. Die Zwischenüberschrift vor § 127 wird wie folgt tigkeit und
gefasst: 3. Muster- oder Prüferkategorie.
„Unterabschnitt 2a Der Prüfer kann der Veröffentlichung dieser
(weggefallen)“. Daten widersprechen.“
52. Die §§ 126 und 127 werden aufgehoben. e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 5 und wird
53. Die Zwischenüberschrift vor § 128 wird wie folgt wie folgt geändert:
gefasst: aa) Nach den Wörtern „Praktische Prüfungen“
„Unterabschnitt 3 werden die Wörter „nach dieser Verordnung“
Durchführung der eingefügt.
Prüfungen, Befähigungsüber- bb) Die Wörter „dem Ausbildungsbetrieb“ wer-
prüfungen und Kompetenzbeurteilungen; den durch die Wörter „der genehmigten Aus-
Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung“. bildungseinrichtung“ ersetzt.
54. § 128 wird wie folgt geändert: f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 6 und wird
a) Die Überschrift zu § 128 wird wie folgt gefasst: wie folgt gefasst:
„§ 128 „(6) Eine theoretische Prüfung nach dieser
Prüfungen, Verordnung ist bestanden, wenn innerhalb von
Befähigungsüberprüfungen 18 Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens
und Kompetenzbeurteilungen für 75 Prozent der erreichbaren Punktzahl erreicht
Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern“. wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen
höchstens dreimal wiederholt werden. Eine be-
b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: standene theoretische Prüfung ist für einen Zeit-
„(1) Die Prüfungen, Befähigungsüberprüfun- raum von 36 Monaten für den Erwerb einer
gen und Kompetenzbeurteilungen für den Er- Erlaubnis oder Berechtigung gültig.“
werb, die Verlängerung oder Erneuerung von g) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 7 und wird
Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die zu- wie folgt gefasst:
gehörigen Verfahren richten sich:
„(7) Eine praktische Prüfung nach dieser Ver-
1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1
ordnung wird mit „bestanden“ oder „nicht be-
Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU)
standen“ beurteilt. Die nach § 5 zuständige
Nr. 1178/2011 sowie nach den Absätzen 2,
Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem je-
4, 7 und 9,
weils beauftragten Prüfer, ob und gegebenen-
2. für Flugingenieure nach JAR-FCL 4 deutsch falls mit welchen Auflagen die praktische Prü-
sowie nach den Absätzen 2, 5 bis 7 und 9, fung ganz oder teilweise wiederholt werden
3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht
Nummer 3 bis 6 nach dieser Verordnung so- beschränkt. Die Vorschriften dieser Verordnung
wie nach den Absätzen 2, 3, 5 bis 9. über die Untersagung der Ausbildung bei Nicht-
eignung des Bewerbers bleiben unberührt.“
(2) Die praktische Prüfung für den Erwerb von
Erlaubnissen und den Ersterwerb der Instrumen- h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 8 und in
tenflugberechtigung ist vor der nach § 5 zustän- Satz 1 wird das Wort „Lizenzen“ durch das Wort
digen Stelle oder den von ihr beauftragten Prü- „Luftfahrerscheinen“ ersetzt.
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
i) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 9 und wird Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teil-
wie folgt geändert: weise wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prü-
aa) Das Wort „Niederschrift“ wird durch das fungsversuche ist nicht beschränkt. Der Zeitraum
Wort „Prüfungsdokumentation“ ersetzt. zwischen bestandener theoretischer oder prakti-
scher Prüfung und Beantragung der Erlaubnis darf
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: zwölf Monate nicht überschreiten.
„Prüfer, die erlaubnispflichtiges Personal
(5) Die Beauftragung von Prüfern von Personal
nach § 1 Nummer 2 bis 6 prüfen, übermitteln
nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch die nach
das Original der Prüfungsdokumentation un-
§ 5 zuständige Stelle. Die mit der Abnahme der
verzüglich an die nach § 5 zuständige Stelle,
praktischen Prüfung beauftragten Prüfer müssen
damit diese die Erlaubnis erstellen oder die
im Besitz einer Erlaubnis sein, wie sie für die beab-
entsprechenden Einträge in der Erlaubnis
sichtigte Prüfung erforderlich ist. Darüber hinaus
vornehmen kann. Der Prüfer bewahrt eine
müssen sie über besondere fachliche Erfahrungen
Kopie der Prüfungsdokumentation auf. Die
und pädagogische Kenntnisse verfügen. Die Prüfer
Bestimmungen des Anhangs I FCL.1030
werden für höchstens drei Jahre beauftragt. Eine
Buchstabe b und c der Verordnung (EU)
Verlängerung liegt im Ermessen der zuständigen
Nr. 1178/2011 gelten entsprechend mit der
Stelle. Der Beauftragung bedarf es nicht, wenn der
Maßgabe, dass die in Buchstabe c genann-
Prüfer der zuständigen Stelle angehört.“
ten Unterlagen und die Prüfungsdokumenta-
tion nach Ablauf der dort genannten Frist 56. § 129 wird wie folgt gefasst:
von fünf Jahren vom Prüfer unverzüglich zu
löschen sind.“ „§ 129
55. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt: Berücksichtigung
„§ 128a einer theoretischen Vorbildung
Prüfungen Weist ein Bewerber um eine Erlaubnis nach die-
für freigabeberechtigtes ser Verordnung besondere Kenntnisse in einem
Personal und für Prüfer von Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach,
Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern kann die nach § 5 zuständige Stelle ihn von der
Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teil-
(1) Die Prüfungen und Prüfungsverfahren für den
weise befreien. Dies gilt auch für Inhaber eines
Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen so-
Flugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprech-
wie die Anerkennung von Prüfern richten sich:
funkverfahren bei Erwerb einer Erlaubnis. Die Sätze
1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num- 1 und 2 sind auf die theoretische Prüfung entspre-
mer 7 nach dieser Verordnung, chend anzuwenden.“
2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-
57. § 130 wird aufgehoben.
mer 8 nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
und nach Absatz 5. 58. Die Zwischenüberschrift vor § 131 wird wie folgt
(2) Die Prüfung ist vor der nach § 5 zuständigen gefasst:
Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzu- „Unterabschnitt 4
legen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten
sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Über Zuständige Stellen,
den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prü- Antragstellung, Berechtigung
fung ist eine Prüfungsdokumentation von der zu- zur Ausübung des Sprechfunkdienstes“.
ständigen Stelle oder von dem von ihr beauftragten
59. In § 131 werden die Wörter „der Luftverkehrs-Zu-
Prüfer zu fertigen. Die zuständige Stelle oder der
lassungs-Ordnung“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt
von ihr beauftragte Prüfer bewahrt die Prüfungsdo-
und wird das Wort „Lizenzen“ durch das Wort „Er-
kumentation fünf Jahre auf. Nach Ablauf dieser
laubnisse“ ersetzt.
Frist hat die zuständige Stelle oder der von ihr be-
auftragte Prüfer die Prüfungsdokumentation unver- 60. § 132 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
züglich zu löschen.
a) Die Wörter „außer den Nachweisen“ werden
(3) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn durch die Wörter „die Nachweise und Erklärun-
innerhalb von zwölf Monaten in jedem Prüfungsteil gen“ ersetzt.
mindestens 75 Prozent der möglichen Punktzahl
erreicht wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile b) Die Wörter „die nach der Luftverkehrs-Zulas-
dürfen höchstens dreimal wiederholt werden. Nach sungs-Ordnung geforderten Nachweise und Er-
einer Wartezeit von einem Jahr sind drei weitere klärungen“ werden gestrichen.
Prüfungsversuche zulässig.
61. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
(4) Die praktische Prüfung darf erst abgenom- fasst:
men werden, wenn der Bewerber nachweist, dass
er die theoretische Prüfung bestanden hat. Die „Abschnitt 4
praktische Prüfung wird mit „bestanden“ oder Ordnungswidrigkeiten
„nicht bestanden“ beurteilt. Die zuständige Stelle und Übergangsvorschriften“.
bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauf-
tragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen 62. § 133a wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2255
63. § 134 wird wie folgt gefasst: e) FCL.060 Buchstabe a oder Buchstabe b oder
„§ 134 FCL.105.A Buchstabe b oder FCL.105.S
Buchstabe b ein dort genanntes Luftfahrzeug
Ordnungswidrigkeiten im gewerblichen Luftverkehr oder zum Trans-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 port von Fluggästen als Pilot betreibt, ohne
Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung
vorsätzlich oder fahrlässig zu haben,
1. entgegen § 11 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 f) FCL.065 im gewerblichen Luftverkehr tätig
oder Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1 oder ist,
§ 122 ein dort genanntes Recht ausübt, g) FCL.140.A Buchstabe a, FCL.140.H Buch-
2. ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1, stabe a, FCL.140.S Buchstabe a oder Buch-
§ 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 110 Ab- stabe b, FCL.140.B Buchstabe a, FCL.230.S
satz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aus- oder FCL.230.B Buchstabe a ein mit der Li-
übt, zenz verbundenes Recht ausübt, ohne die
dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu
3. ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz 1 ein Luft-
haben,
fahrtgerät prüft,
h) FCL.600 ein Flugzeug, einen Hubschrauber,
4. ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 Satz 1 eine
ein Luftschiff oder ein dort genanntes Luft-
Prüftätigkeit ausübt,
fahrzeug nach Instrumentenflugregeln be-
5. ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater treibt,
nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätig-
i) FCL.700 Buchstabe a als Pilot eines Luftfahr-
keit ausübt,
zeugs tätig ist, ohne über eine gültige oder
6. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprechende Klassen- oder Musterberech-
Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt, tigung zu verfügen,
7. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 j) FCL.800 Buchstabe a einen Flug unternimmt,
oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt, ohne Inhaber der entsprechenden Berechti-
8. entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 Ab- gung zu sein,
satz 1 Satz 3 einen Flugauftrag oder ein Flug-, k) FCL.805 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder
Fahrten- oder Sprungbuch nicht mitführt, ein Banner schleppt, ohne Inhaber einer ent-
9. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1 oder § 121 Ab- sprechenden Berechtigung zu sein,
satz 1 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch l) FCL.820 Buchstabe a bei den dort genannten
oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig Testflügen als verantwortlicher Luftfahrzeug-
oder nicht vollständig führt oder führer tätig ist, ohne Inhaber einer Testflugbe-
10. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3 ein Flug-, Fahr- rechtigung zu sein oder
ten- oder Sprungbuch nicht oder nicht mindes- m) FCL.830 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder
tens zwei Jahre aufbewahrt. einen Motorsegler in Wolken betreibt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 2. entgegen Anhang IV
Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
a) MED.A.020 Buchstabe a die mit der Lizenz
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kom-
oder mit einer zugehörigen Berechtigung
mission vom 3. November 2011 zur Festlegung
oder einem zugehörigen Zeugnis verbunde-
technischer Vorschriften und von Verwaltungs-
nen Rechte ausübt,
verfahren in Bezug auf das fliegende Personal in
der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) b) MED.A.020 Buchstabe d als Flugbegleiter
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und seine Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs
des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die wahrnimmt oder
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 c) MED.A.030 Buchstabe b, c, d oder Buch-
(ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden stabe f als Bewerber um eine dort genannte
ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Lizenz oder als Inhaber einer dort genannten
1. entgegen Anhang I Lizenz nicht über ein dort genanntes Taug-
a) FCL.020 Buchstabe a als Flugschüler alleine lichkeitszeugnis verfügt,
fliegt, ohne ermächtigt worden zu sein, 3. entgegen Anhang VI ARA.FCL.210 Buchstabe c
b) FCL.045 Buchstabe a, b oder Buchstabe d als Prüfer die von der zuständigen Behörde vor-
ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht gegebenen Sicherheitskriterien nicht befolgt
vollständig mitführt, oder
c) FCL.050 eine Aufzeichnung nicht, nicht rich- 4. entgegen Anhang VII
tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge- a) ORA.GEN.125 als zertifizierte Organisation
schriebenen Weise führt, den dort genannten Aufgabenbereich oder
d) FCL.055 Buchstabe a Satz 1 oder FCL.810 ein dort genanntes Recht nicht, nicht richtig
Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 ein dort genann- oder nicht vollständig einhält,
tes Recht oder eine dort genannte Berechti- b) ORA.GEN.130 Buchstabe a als Organisation
gung ausübt, bei einer dort genannten Änderung eine vor-
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
herige Genehmigung der zuständigen Stelle Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsbe-
nicht oder nicht rechtzeitig einholt, richte.
c) ORA.GEN.140 für die dort bestimmten Zwe- (4) Wird die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Li-
cke einer dort genannten Person den Zugang zenzen nach dem Ablauf der jeweils geltenden Frist
nicht oder nicht vollständig gewährt, nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
beantragt, erfolgt die Umwandlung in Übereinstim-
d) ORA.GEN.155 Buchstabe a eine auferlegte mung mit den Anforderungen aus dem Umwand-
Sicherheitsmaßnahme nicht oder nicht unver- lungsbericht und den Anforderungen aus Anhang I
züglich umsetzt oder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.“
e) ORA.GEN.160 Buchstabe a oder Buch- 65. In der Anlage 1 werden die Muster 1 und 2 aufge-
stabe b, jeweils in Verbindung mit Buchstabe hoben.
c oder Buchstabe d, eine Meldung nicht,
66. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- 67. Die Anlage 4 (zu § 125a) wird Anlage 2 (zu § 125a)
zeitig macht.“ und wird wie folgt geändert:
64. § 135 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 3 werden die
Wörter „nach Anlage 3“ durch die Wörter „nach
„§ 135 Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU)
Übergangsvorschriften Nr. 1178/2011“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
(1) Nach JAR-FCL ausgestellte Lizenzen und
Berechtigungen für Privat-, Berufs- und Verkehrspi- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verlängerungs-
loten werden auf Antrag im Rahmen der Verlänge- prüfungen nach § 125 Abs. 4“ durch die
rung der Gültigkeit durch Lizenzen nach der Verord- Wörter „Neubewertungen nach § 125 Ab-
nung (EU) Nr. 1178/2011 ersetzt. Die Rechte aus satz 2 für die Stufe Einsatzfähigkeit“ ersetzt
den JAR-FCL-Lizenzen dürfen nach dem 8. April und die Wörter „unter Nummer 1 b) (1) bis
2018 nicht mehr ausgeübt werden. (6)“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verlängerungsprü-
(2) Die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizen-
fungen“ durch die Wörter „Prüfungen zur
zen für Flugzeuge und Hubschrauber erfolgt auf
Neubewertung der Stufe Einsatzfähigkeit“
Antrag nach Maßgabe der vom Bundesministerium
ersetzt.
für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt ge-
machten Umwandlungsberichte. cc) Satz 4 wird aufgehoben.
(3) Die Umwandlung von Lizenzen für Segelflug- c) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 30 der Luft-
zeuge, Freiballone und Luftschiffe erfolgt auf Antrag verkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die An-
bis einschließlich 8. April 2015 nach Maßgabe der gabe „§ 24“ ersetzt.
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale 68. Die Anlage 3 (zu § 27) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 27)
Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung
A Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung
B Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit
C Name, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsleiters sowie der Lehrberechtigten, bei Lehrberech-
tigten zusätzlich die Angabe der Qualifikationen inklusive der Bereiche, in denen die Lehrberechtigten tätig
sind (Theorie, Simulator etc.)
D Name und Anschrift des Flugplatzes oder der Betriebsstätte, auf dem oder in der die Ausbildung
durchgeführt werden soll
E Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller
synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe:
– der Luftfahrzeugklasse/-art und ggf. des Luftfahrzeugmusters,
– von Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister,
– des/der eingetragenen Halter(s),
– der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses
F Art der Ausbildung, die in der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden soll:
Theoretische Ausbildung
Praktische Flugausbildung
Klassenberechtigungen
Weitere Berechtigungen (z. B. Schleppberechtigung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2257
G Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden
H Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung
I Erklärung, dass
1. die Angaben zu A bis H richtig sind,
2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften durchgeführt
wird.
Datum
Unterschrift“.
Artikel 3 und der Länder“ wird die Angabe „6“ durch
Weitere Änderung der die Angabe „3“ ersetzt.
Verordnung über Luftfahrtpersonal j) In der Angabe „Unterabschnitt 7 Berechtigung
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal, die zuletzt für Langstreckenflug“ wird die Angabe „7“
durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, durch die Angabe „4“ ersetzt.
wird wie folgt geändert: k) Die Angabe „Unterabschnitt 8 Berechtigung für
1. Abschnitt 1 der Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- Kunstflug, Schleppflug und Wolkenflug sowie
ändert: Passagierberechtigung für Luftsportgerätefüh-
rer“ wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe „Unterabschnitt 2 Segelflugzeug-
führer“ wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 5
„Unterabschnitt 2 Berechtigung für
Schleppflug und Passagier-
Segelflugzeugführer berechtigung für Luftsportgeräteführer“.
(weggefallen)“.
l) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angaben zu den §§ 36 bis 41 werden wie
„§ 81 (weggefallen)“.
folgt gefasst:
m) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:
„§§ 36 bis 41 (weggefallen)“.
„§ 85 (weggefallen)“.
c) In der Angabe „Unterabschnitt 3 Luftsportgerä-
teführer“ wird die Angabe „3“ durch die An- n) In der Angabe „Unterabschnitt 9 Berechtigung
gabe „2“ ersetzt. zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtperso-
nal sowie zur Ausbildung an synthetischen
d) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende An-
Flugübungsgeräten“ wird die Angabe „9“ durch
gaben eingefügt:
die Angabe „6“ ersetzt.
„§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Flug-
o) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
gästen
„§ 89 (weggefallen)“.
§ 45b Anrechnung von Flugzeiten“.
p) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
e) Die Angabe „Unterabschnitt 4 Freiballonführer“
wird wie folgt gefasst: „§ 94 (weggefallen)“.
„Unterabschnitt 4 q) Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:
Freiballonführer „§ 95 (weggefallen)“.
(weggefallen)“. q1) In der Angabe zum Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
f) Die Angaben zu den §§ 46 bis 49 werden wie und zu § 117 werden jeweils die Wörter „einer
folgt gefasst: Lizenz,“ gestrichen.
„§§ 46 bis 49 (weggefallen)“. r) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
g) Die Angabe „Unterabschnitt 5 Luftschiffführer“ „§ 122 (weggefallen)“.
wird wie folgt gefasst: s) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5 „§ 124 (weggefallen)“.
Luftschiffführer t) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
(weggefallen)“. „Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 5 und 8
h) Die Angaben zu den §§ 50 bis 53 werden wie bis 11):
folgt gefasst: Muster 5 Luftfahrerschein für Luftsportgerä-
„§§ 50 bis 53 (weggefallen)“. teführer
i) In der Angabe „Unterabschnitt 6 Flugtechniker Muster 8 Luftfahrerschein für Flugtechniker
auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes auf Hubschraubern
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
Muster 9a Ausweis für Prüfer von Luftfahrt- 12. Die Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 5
gerät wird wie folgt gefasst:
Muster 10 Luftfahrerschein für Flugdienstbe- „Unterabschnitt 5
rater
Berechtigung
Muster 11 Ausweis für Steuerer von Flugmo- für Schleppflug und Passagier-
dellen und von sonstigem für die berechtigung für Luftsportgeräteführer“.
Benutzung des Luftraums be-
stimmtem Luftfahrtgerät“. 13. § 81 wird aufgehoben.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 14. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch a) In Absatz 1 wird das Wort „Luftfahrzeugen“
einen Punkt ersetzt. durch das Wort „Luftsportgeräten“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
„1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 30
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Flugstunden als verantwortlicher Führer von
b) Absatz 2 wird aufgehoben. motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Er-
werb des betreffenden Luftfahrerscheins; in
4. § 17 wird wie folgt geändert:
dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. dem Muster, auf dem die Berechtigung er-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. worben werden soll, enthalten sein,“.
5. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt. „Luftfahrzeugen“ durch das Wort „Luftsport-
7. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b geräten“ ersetzt.
eingefügt: bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 45a
„1. eine praktische Tätigkeit von mindestens
Flugerfahrung 90 Flugstunden als verantwortlicher Füh-
bei Mitnahme von Fluggästen rer von motorgetriebenen Luftsportgerä-
Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, ten nach Erwerb des betreffenden Luft-
in dem sich Fluggäste befinden, als verantwort- fahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen
licher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er in- fünf Flugstunden auf dem Muster, auf
nerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens dem die Berechtigung erworben werden
drei Starts und drei Landungen mit einem Luft- soll, enthalten sein,“.
sportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Li-
Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins“
dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fall- ersetzt.
schirmsprünge durchgeführt haben müssen.
15. § 85 wird aufgehoben.
§ 45b 16. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 9
Anrechnung von Flugzeiten wird die Angabe „9“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweite- 17. § 89 wird aufgehoben.
rung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräte-
18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.
führer sowie den Nachweis für die Ausübung der
Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verord- 19. § 96 wird wie folgt gefasst:
nung nichts anderes bestimmt ist:
„§ 96
1. die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbil-
dung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen, Erteilung, Umfang, Gültigkeit,
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
2. die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,
(1) Die Berechtigungen nach den §§ 88 und 95a
3. die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorge-
werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren
schriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,
erteilt. Die Berechtigung nach § 95a wird in den
4. die Flugzeit als Prüfer sowie Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer eingetra-
5. die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prü- gen.
fungen oder Befähigungsüberprüfungen.“ (2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1
8. Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird aufgehoben. ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf sol-
9. Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 wird aufgehoben. chen Luftsportgeräten auszubilden, in solche Luft-
sportgeräte einzuweisen oder mit solchen Luft-
10. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 sportgeräten vertraut zu machen, welche er selber
wird die Angabe „6“ durch die Angabe „3“ ersetzt. verantwortlich führen darf. Die Berechtigung kann
11. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 auf bestimmte Luftsportgeräte und Tätigkeiten be-
wird die Angabe „7“ durch die Angabe „4“ ersetzt. schränkt werden. Für Flugingenieure gelten diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2259
Bestimmungen sinngemäß in Bezug auf eingetra- 25. In der Anlage 1 werden die Muster 3, 4, und 6 auf-
gene Musterberechtigungen. gehoben.
(3) Der Inhaber einer Berechtigung nach § 95a
ist zur Anleitung im Schleppflug berechtigt, sofern Artikel 4
er selbst Inhaber der Schleppberechtigung ist und Änderung der Verordnung
eine ausreichende praktische Erfahrung im Schlepp- zur Beauftragung von Luftsportverbänden
flug nach Erwerb der Schleppberechtigung nachge-
wiesen hat. Die Verordnung zur Beauftragung von Luftsportver-
(4) Eine Berechtigung nach § 95a kann um drei bänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die
Jahre verlängert oder erneuert werden, wenn der zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Januar
Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre mindes- 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt
tens zwei der nachstehenden Voraussetzungen er- geändert:
füllt hat:
1. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 hinter dem
1. 60 Starts und Landungen oder zehn Flugstun- Wort „Braunschweig“ das Komma gestrichen.
den als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung
nach § 95a, 2. In den §§ 1 und 2 wird jeweils die Nummer 6 wie
2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle folgt gefasst:
durchgeführten oder anerkannten Fortbildungs-
„6. die Aufgaben entsprechend den Nummern 2
lehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeits-
bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1
dauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der
Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulas-
letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der
sungs-Ordnung.“
Lehrberechtigung,
3. erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung 3. In § 3a werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
innerhalb der letzten zwölf Monate vor Verlänge- Wörter „Gleitflugzeuge (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zu-
rung oder Erneuerung der Lehrberechtigung. lassungs-Ordnung)“ durch die Wörter „nicht motori-
sierte, aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte
Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Be-
mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilo-
rechtigung nach § 88 richten sich nach JAR-FCL 4
gramm“ ersetzt.
deutsch.“
20. § 117 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) In der Überschrift werden die Wörter „einer Li- Änderung der
zenz,“ gestrichen. Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 der
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
„Wer einen Luftfahrerschein oder eine Be- 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-
rechtigung zum Führen von motorgetriebe- tikel 2 Absatz 176 des Gesetzes vom 7. August 2013
nen Luftsportgeräten erwerben, erweitern (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
oder erneuern lassen will, darf die notwendi- geändert:
gen Alleinflüge nur ausführen, wenn der
Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt 1. Der Satz nach dem Inhaltsverzeichnis wird wie folgt
hat.“ gefasst:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder zur ersten „Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen
Alleinfahrt“ gestrichen. Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich
21. § 122 wird aufgehoben. auf die vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt ge-
22. § 124 wird aufgehoben. gebenen entsprechenden Fassungen der Überset-
23. Die Überschrift von Abschnitt 3 Unterabschnitt 2a zung von
wird gestrichen.
– JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli
24. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom
a0) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „§ 45 Ab- 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172),
satz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1“ das
– JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
2003),
die Angabe „oder § 122“ wird gestrichen.
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein- – EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG)
gefügt: Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991
zur Harmonisierung der technischen Vorschriften
„2. entgegen § 45a Satz 1, auch in Verbindung
und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
mit Satz 2, ein Luftsportgerät führt,“.
(ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl.
Nummern 3 bis 11. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist).“
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
2. Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für den Erwerb von
Erlaubnissen und Berechtigungen
Gebührentatbestand Gebühr
1. Privatflugzeugführer
a) Privatflugzeugführer PPL(A) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfah-
ren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
bb) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR
b) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(A) (Anhang I FCL.120 und FCL.125
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
bb) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR
2. Abnahme der praktischen Prüfung zum Nachweis der Fertigkeiten zur
Verwendung von Funknavigationshilfen 75 EUR
3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
3a. Verkehrsflugzeugführer in Luftfahrzeugen mit mehrköpfiger Flugbe-
satzung (Anhang I FCL.410.A und FCL.415.A der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
4. Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.A der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR
5. Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR
5a. Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) (Anhang I FCL.120 und FCL.125 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR
6. Berufshubschrauberführer CPL(H) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.H
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2261
Gebührentatbestand Gebühr
8. Segelflugzeugführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 38 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 65 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR
9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 25 bis 75 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 25 bis 75 EUR
10. Freiballonführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 47 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 70 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR
11. Luftschiffführer (Anhang I FCL.215, FCL.235, FCL.310 und FCL.320 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 51 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
12. Flugingenieur F/E (§ 1 Nummer 2 LuftPersV, JAR-FCL 4.160 und 4.170
deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 450 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 150 EUR
13. Abnahme der Prüfung für Klassen- und Musterberechtigungen oder Be-
fähigungsüberprüfung (JAR-FCL 4.261 und 4.262 deutsch; Anhang I
FCL.725 und Anhang V CC.TRA.225 der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011; §§ 40a, 48 Absatz 3, § 52a LuftPersV) 50 bis 350 EUR
14. Instrumentenflugberechtigung (Anhang I FCL.615 und FCL.620 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
15. Abnahme der theoretischen Prüfung für die Langstreckenflugberechti-
gung (§ 77 LuftPersV) 280 EUR
16. Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung (§ 81 Absatz 5 Luft-
PersV) 50 EUR
17. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung (§ 85 Ab-
satz 6 LuftPersV; Anhang I FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 30 EUR
18. Eintrag der Startarten bei Segelflugzeugen; Abnahme der praktischen
Prüfung zur Erweiterung der Lizenz auf andere Ballonklassen oder Bal-
longruppen (Anhang I FCL.130.S, FCL.135.B, FCL.225.B und FCL.225.B
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 25 bis 50 EUR
19. Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung (§ 84a
Absatz 4 LuftPersV) 25 bis 75 EUR
20. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung zur Ausbildung
a) von Flugzeug- und Hubschrauberführern, einschließlich der jewei-
ligen Berechtigung zur Ausbildung von Leichtluftfahrzeugführern
b) zum Erwerb der Klassen- und Musterberechtigung sowie der Instru-
mentenflugberechtigung und
c) von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 Abschnitt H; Anhang I FCL.935 und
FCL.935.TRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 88 LuftPersV) 100 bis 500 EUR
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
Gebührentatbestand Gebühr
21. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung oder Prüfung zur Berechtigung,
Segelflugzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (An-
hang I FCL.935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie § 89 Absatz 1
Nummer 3, § 94 Absatz 1 Nummer 3, § 95 Absatz 1 Nummer 3 LuftPersV) 35 bis 250 EUR
22. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung, Luftsportgeräteführer auszu-
bilden (§ 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LuftPersV) 35 bis 150 EUR
23. Ausstellung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 108 LuftPersV)
a) für die Klassen 1, 3 und 5 (§§ 105, 107 LuftPersV) 270 EUR
b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) 240 EUR
c) bei Erweiterung der Erlaubnis für die Klassen 1, 3 und 4 (§§ 107, 108
Absatz 3 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils
für die Gesamtprüfung vor-
gesehenen Gebühr
d) für Musterberechtigungen 130 bis 600 EUR
24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 380 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
24a. Flugbegleiter (Anhang V CC.TRA.220 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 380 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen und
sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 LuftVZO) 25 bis 60 EUR
26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und
Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV) sowie
Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigun-
gen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37,
38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43
FSPersAV 1 100 bis 3 750 EUR
27. Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigun-
gen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41
FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV 250 bis 1 100 EUR
28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prü-
fung oder Überprüfung (§ 128 Absatz 6 und 7 sowie § 128a Absatz 3
und 4 LuftPersV; Anhang I FCL.025, FCL.125, FCL.235, FCL.320 und
FCL.520.A und H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 3/10 bis 10/10 der für die
betreffende Prüfung oder
Überprüfung vorgesehe-
nen Gebühr
29. Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnisse und Berechtigungen be-
ziehungsweise, um die Rechte aus einer Erlaubnis weiter ausüben zu
dürfen, sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal
(Nummern 1, 3 bis 14 sowie 20 bis 22) 5/10 bis 10/10 der für die
Prüfung für den Erwerb
der betreffenden Erlaubnis
oder Berechtigung vorge-
sehenen Gebühr
30. Erteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung für
Inhaber einer militärischen Erlaubnis (JAR-FCL 4.020 deutsch; Artikel 10
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 12 LuftPersV) 3/10 bis 10/10 der für die
entsprechende zivile Er-
laubnis oder Berechtigung
vorgesehenen Gebühr
31. Anordnung oder Untersagung nach § 20 LuftPersV 100 bis 260 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2263
Gebührentatbestand Gebühr
32. Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a
LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
a) Kategorie A 150 EUR
b) Kategorie B1 240 EUR
c) Kategorie B2 240 EUR
d) Kategorie B3 240 EUR
e) Kategorie C 270 EUR
f) alle anderen Kategorien 150 EUR
g) Erweiterung der Berechtigung der Kategorien A bis C 5/10 bis 10/10 der jeweils
für die Gesamtprüfung
nach den Buchstaben a
bis d vorgesehenen Ge-
bühr
h) Muster- und Gruppenberechtigung 130 bis 600 EUR
33. Erneute Ladung wegen Nichtteilnahme an einer Prüfung 40 EUR“.
3. Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
„ IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
Gebührentatbestand Gebühr
1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal, ein-
schließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigun-
gen, sowie Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung (§ 8 LuftPersV; An-
hang I FCL.015, Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.FCL.200
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) 50 bis 70 EUR
2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Erlaubnis für Luftfahr-
zeugführer (§§ 16, 44 Absatz 4 und 5 LuftPersV, Anhang VI ARA.FCL.250
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 20 bis 30 EUR
3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (Anhang I Abschnitt
H, Anhang V CC.TRA.225 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011; Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; §§ 40a, 52a, 108,
110 LuftPersV) 40 bis 100 EUR
4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (Anhang I Abschnitt G und
Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 40 bis 100 EUR
5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) 40 bis 100 EUR
6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Wolken-,
Berg- oder Nachtflug (§§ 84, 84a LuftPersV; Anhang I FCL.015 Buch-
stabe b, FCL.800, FCL.805, FCL.810, FCL.815, FCL.820 und FCL.830
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 40 bis 100 EUR
7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 95a
LuftPersV; Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 40 bis 100 EUR
8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen nach An-
hang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Anerkennung von
Flugsimulationsübungsgeräten nach § 14 LuftPersV 40 bis 250 EUR
9. Erteilung der Zulassung oder eines Zeugnisses zur Ausbildung von Luft-
fahrern (Anhang V CC.TRA.215 und Anhang VI ARA.GEN.300 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1
LuftPersV 110 bis 600 EUR
b) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 2
LuftPersV 110 bis 250 EUR
c) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3
LuftPersV 110 bis 1 250 EUR
10. (weggefallen)
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
Gebührentatbestand Gebühr
11. Verlängerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät oder einer
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Erneue-
rung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV; Anhang III 66.A.40 der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) 40 EUR
12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und
Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse
für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsiche-
rungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV) 80 EUR
13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Flug-
lotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das
sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechni-
sches Personal (§ 38 FSPersAV) 80 EUR
14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglot-
sen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur prakti-
schen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und
von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV) 80 EUR
15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Ge-
nehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben mittels Ortster-
min (Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.GEN.300, 310 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1178/2011) 50 bis 770 EUR
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer
ausländischen Erlaubnis oder Berechtigung (§ 13 LuftPersV; Anhang III
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 30 bis 300 EUR
17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für
Luftfahrer (§ 125a Absatz 1 LuftPersV) 250 bis 3 800 EUR
18. Überprüfung einer Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen an-
erkannt ist, auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und
Einhaltung der Nebenbestimmungen (§ 125a Absatz 2 LuftPersV) 250 bis 2 200 EUR
19. Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz
oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (Anhang I FCL.055
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 125 LuftPersV), je
Sprache 15 bis 35 EUR
20. Ausstellung einer Zweitschrift 35 EUR“.
4. Abschnitt VII wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Ausstellung von Besatzungsausweisen 50 EUR“.
b) In Nummer 13 werden die Angaben „(z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340)“ durch die Wörter
„(z. B. § 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftPersV; Anhang I FCL.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)“
ersetzt.
c) In Nummer 14 werden nach der Angabe „3H.015“ die Wörter „Anhang VI ARA.FSTD.100 der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011“ eingefügt.
d) In Nummer 15 werden nach der Angabe „JAR-FCL 4.005“ die Wörter „§ 15 LuftPersV; Anhang VII ORA.GEN.105
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ eingefügt.
e) Die Nummern 17 bis 21 werden wie folgt gefasst:
„17. Anerkennung
a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flug-
übungsgeräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 100 bis 400 EUR
b) von Lehrpersonal für die Ausbildung an synthetischen Flugübungs-
geräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 80 bis 300 EUR
18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer
Sachverständiger (Anhang VI ARA.AeMC.110 der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011) 70 bis 910 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2265
19. Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flug-
medizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen mittels
Ortstermin (Anhang VI ARA.AeMC.110 und ARA.MED.200 der Verord-
nung (EU) Nr. 1178/2011) 200 bis 2 600 EUR
20. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedi-
zinische Sachverständige (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011) 500 bis 1 500 EUR
21. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (Anhang IV
MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 500 EUR“.
f) In Nummer 24 wird die Angabe „§ 24c Abs. 2 LuftVZO“ durch die Wörter „Anhang IV ARA.MED.325 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.
g) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4 LuftVZO“ durch die Angabe „§ 20 LuftPersV“ ersetzt.
h) In Nummer 27 werden die Wörter „JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5
der Verordnung (EG) 2042/2003“ durch die Wörter „Anhang I FCL.1025 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 128 und § 128a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ ersetzt.
i) In Nummer 29 wird die Angabe „JAR-FCL 1.355“ durch die Wörter „Anhang I FCL.940.FI der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011“ ersetzt.
j) In Nummer 31 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4 LuftVZO“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1
LuftPersV und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.
k) In Nummer 32 wird die Angabe „z. B. JAR-FCL 1.355“ durch die Wörter „z. B. Anhang I FCL.940.FI Buch-
stabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.
l) Nummer 35 wird aufgehoben.
Artikel 6
Weitere Änderung der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Anlage zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung,
die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „; § 38 LuftPersV“ gestrichen.
c) In Nummer 10 wird die Angabe „; § 47 LuftPersV“ gestrichen.
d) In Nummer 11 wird die Angabe „; § 51 LuftPersV“ gestrichen.
e) In Nummer 13 wird die Angabe „; §§ 40a, 48 Absatz 3, § 52a LuftPersV“
gestrichen.
f) Nummer 16 wird aufgehoben.
g) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 85 Absatz 6 LuftPersV;“ gestrichen.
h) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„21. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung, Segelflug-
zeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (Anhang I
FCL. 935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)“.
2. Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 16, 44 Absatz 4 und 5 LuftPersV,“
gestrichen.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „40a, 52a,“ gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt zwölf Monate nach der Verkündung in
Kraft. Die Artikel 3 und 6 treten am 9. April 2015 in Kraft.
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2267
Verordnung
über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen
(Dienstjubiläumsverordnung – DJubV)
Vom 18. Dezember 2014
Auf Grund des § 84 des Bundesbeamtengesetzes 3. Zeiten einer Tätigkeit
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und des § 30 Ab-
satz 4 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 5 des a) als Mitglied des Europäischen Parlaments, des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Deutschen Bundestages oder der gesetzgeben-
vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bun- den Körperschaft eines Landes,
desregierung: b) als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fraktion
§1 aa) des Europäischen Parlaments,
Persönlicher Geltungsbereich bb) des Deutschen Bundestages oder
Diese Verordnung gilt
cc) der gesetzgebenden Körperschaft eines Lan-
1. für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,
des,
2. für die Soldatinnen und Soldaten.
4. Zeiten geleisteter Dienste nach § 28 Absatz 1 Satz 1
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,
gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vor-
schriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen 5. Zeiten eines Urlaubs ohne Besoldung, soweit die
Richtergesetzes entsprechend. oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs
§2 schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass
Dienstjubiläen, Dankurkunden der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen
und Dienstjubiläumszuwendungen Belangen dient,
(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 6. Zeiten einer Kinderbetreuung oder einer Pflege der
50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin
ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwen- oder des Lebenspartners, von Eltern, Schwiegerel-
dung gewährt. tern, Geschwistern und Kindern der Dienstjubilarin
(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von oder des Dienstjubilars entsprechend § 28 Absatz 1
1. 25 Jahren 350 Euro, Satz 2 in Verbindung mit § 17b des Bundesbesol-
dungsgesetzes, wenn eine Tätigkeit nach den Num-
2. 40 Jahren 500 Euro, mern 1 bis 5 nach dem für das zugrunde liegende
3. 50 Jahren 600 Euro. Dienstverhältnis geltenden Recht unterbrochen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, (2) Auf Antrag der Dienstjubilarin oder des Dienst-
denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung jubilars werden berücksichtigt:
aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonder- 1. Zeiten, die durch eine nachträgliche Rechtsände-
urlaubsverordnung bleibt unberührt. rung berücksichtigungsfähig geworden sind,
2. Zeiten eines nach freiheitlich-demokratischer Auf-
§3
fassung nicht selbst zu vertretenden Gewahrsams,
Berücksichtigungsfähige Zeiten der insgesamt länger als drei Monate gedauert hat
(1) Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 2 wer- und infolge dessen die Leistungen nach dem Häft-
den berücksichtigt: lingshilfegesetz gewährt werden,
1. Zeiten 3. Zeiten einer Freiheitsentziehung, die insgesamt
a) einer hauptberuflichen Tätigkeit, länger als drei Monate gedauert hat, soweit die
Freiheitsentziehung auf einer Entscheidung beruht,
b) einer Ausbildung,
die wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen
c) einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbe- Maßstäben rechtskräftig aufgehoben worden ist
amter
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 a) nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes), b) nach dem Rehabilitierungsgesetz der Deutschen
2. Zeiten einer Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Demokratischen Republik vom 6. September
Amtsverhältnis, 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459) oder
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
c) nach den Vorschriften über Kassation (§§ 311 1. bei Beamtinnen und Beamten bis zum Ablauf der
bis 327) der Strafprozessordnung der Deutschen Frist für ein Verwertungsverbot nach § 16 des Bun-
Demokratischen Republik in der Fassung der Be- desdisziplinargesetzes,
kanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I
2. bei Soldatinnen und Soldaten bis zum Ablauf einer
Nr. 4 S. 62), die zuletzt durch Artikel 4 Nummer 2
Frist
der Vereinbarung vom 18. September 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 1243) geändert worden ist. a) von fünf Jahren nach Verhängung einer Kürzung
der Dienstbezüge,
Zeiten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden nur
berücksichtigt, wenn keine Ausschlussgründe für die b) von sieben Jahren nach Verhängung eines Beför-
Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen nach § 16 derungsverbots,
Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes c) von acht Jahren nach Verhängung einer Herab-
vorliegen. setzung in der Besoldungsgruppe oder einer
(3) Derselbe Zeitraum wird nur einmal berücksich- Dienstgradherabsetzung.
tigt.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Disziplinarmaß-
(4) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden wie nahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Bundes-
Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt. disziplinargesetzes oder auf § 16 der Wehrdisziplinar-
(5) § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ent- ordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall
sprechend. beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung
über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam
§4 geworden ist.
Aushändigung der Dankurkunde
§6
(1) Die Dankurkunde darf nicht vor dem Tag des
Dienstjubiläums ausgehändigt werden. Zuständigkeit
(2) Im Einvernehmen mit der Dienstjubilarin oder Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist
dem Dienstjubilar kann die Dankurkunde nach Eintritt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf
in den Ruhestand ausgehändigt werden. nachgeordnete Behörden übertragen.
§5 §7
Zurückstellung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
oder Hinausschiebung der
Aushändigung der Dankurkunde Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
und der Gewährung der Zuwendung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(1) Die Aushändigung der Dankurkunde und die Ge- 1. die Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-
währung der Zuwendung werden zurückgestellt, so- zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in
lange gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März
ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist. 1990 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 15
Absatz 19 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(2) Wenn gegen die Dienstjubilarin oder den Dienst-
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sowie
jubilar eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist,
werden die Aushändigung der Dankurkunde und die 2. die Soldatenjubiläumsverordnung vom 24. Juli 2002
Gewährung der Zuwendung hinausgeschoben (BGBl. I S. 2806).
Berlin, den 18. Dezember 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2269
Verordnung
zur Änderung der
Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV)
Vom 18. Dezember 2014
Auf Grund des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Deutschen Bundestag Bericht über die
Verbindung mit Satz 2 und 3 und mit § 48b des Bun- Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird
des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be- insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der
denen § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 durch Artikel 1 des Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob
Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen
worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhö- Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche er-
rung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der forderlich sind.“
Rechte des Bundestages:
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 3
Die Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 Berechnung des
(BGBl. I S. 1036), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom Beurteilungspegels für Straßen
19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach An-
lage 1 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr)
„(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis
Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre 6 Uhr) zu erfolgen.“
2271
„Anlage 2
Berechnung des
Beurteilungspegels für Schienenwege
Inhaltsverzeichnis
1. B e r e c h n u n g s v e r f a h r e n
Lr
–
– nFz Fz
h
– kS kƒ
–
–
–
–
–
–
2. B e g r i f f e , F e s t l e g u n g e n
2.1 Bahntechnische Begriffe
2272
–
2.2 Schalltechnische Begriffe
LpA
p μ
Lp LpAF
2273
– –
L
Dz
Dƿ
Lp,Aeq,T
T
Lp
Lr
T
L
L K T T
Lp,T s
T
LEA,ƒ
2274
LmE
–
LmE = LW'A –
LW'A
–
–
Lm
LW"A
LW'A
KL
KBr
2275
KBr KLM
–
KS
–
DI
Lp
p
p
LW
ƿ
2276
2.3 Formelzeichen, Einheiten, Zähler
Tabelle 1: Formelzeichen, Einheiten und Bedeutung
ɑA
Δɑ ɑA ƒ
A
Adiv
Aatm
Agr
Abar
b –
c c c
c
c
C –
C –
d
dp
dr –
ds –
dso –
dor –
dП –
DI
DIr
Dreƒl
Dz
Dρ
DΩ
e, e
ƒ –
ƒm –
Fz –
h –
habs
hg
hLSW
hm
2277
hs
hr
i –
j –
k K
K
KBr
kF –
KLM
KL
KLA
Kmet –
kS –
KS
l
lh
ll –
lr –
lmin
LEA ƒ
Lp,Aeq
Lp,Aeq,Tag
Lp,Aeq,Nacht
Lr
LWA
ΔLW,ƒ
ƒ
LW'A
LW"A
ΔLW',ƒ
ƒ
LWA,im
m –
nAchs –
2278
nFz –
ni –
nj –
nQ –
q –
r
R –
S
T
v
w –
z
α
β
Ϭ
λ
ρ –
Tabelle 2: Abkürzungen
3. M o d e l l i e r u n g d e r S c h a l l q u e l l e n
3.1 Aufteilung in Abschnitte gleichmäßiger Schallemission
–
–
–
–
2279
–
–
–
–
3.2 Schallleistungspegel für Eisenbahn- und Straßenbahnstrecken
LW'A,ƒ,h,m,Fz ƒ h
m
Fz
ɑA,h,m,Fz
v
Δɑƒ,h,m,Fz ƒ
nQ
nQ,
bƒ,h,m
vFz
v v
(c1 f ,h,m,c c 2 f , h , m ,c ) c c
c
c
Kk k
k
h m Fz
ƒ
nFz Fz
ƒ h
3.3 Schallleistungspegel für Rangier- und Umschlagbahnhöfe
ƒ
π
2280
LW,ƒ,h,i ƒ
h i ni
LW'A,ƒ,h,j
ƒ h j nj
LWA,h,i LW'A,h,j
ΔLW,ƒ,h,i ΔLW',ƒ,h,j ƒ
ni nj
Kk
h, i j
LW”A,ƒ,h
ƒ h
SF
S
lj
l
qi,h i h
qj,h j h
3.4 Bildung von Punktschallquellen durch Teilstückzerlegung
l ks
Sk F
Ablaufberg Richtungsgruppe
Einfahrtgruppe Nachordnungs-
Ausfahrtgruppe
gruppe
lk S
Sk
F
Bahnstrecke dk
F Immissionsort
d
Immissionsort k s
2281
l ks
dkS
S kF
dkF
l kS ks
LW'A,ƒ,h
h
LWA,ƒ,h,kS ƒ
l
ks hs
S kF LW"A,ƒ,h
h
LWA,ƒ,h,kF
S
kF hs
3.5 Richtwirkung und Raumwinkelmaß
DI,kS
δkS
Immissionsort
hr
dks
dp
Bahnstrecke d kS
lks / 2 lks / 2
lks
δ kS
2282
Gleisachse
kS
0
345 2 15
330 30
0
315 45
-2
300 -4 60
-6
285 75
-8
270 -10 90
255 105
240 120
225 135
210 150
195 165
180
DI,kS δkS
δ kS
π
hg
hr
dp
4. S c h a l l e m i s s i o n e n v o n E i s e n b a h n e n
4.1 Fahrzeugarten
Fz
Tabelle 3: Fahrzeugarten, Fz-Kategorien und Bezugsanzahl der Achsen für Eisenbahnen
Fz
nAchs,
2283
Fz
nAchs,
nAchs nAchs,
nQ nachs
nQ nQ,
ɑA,h,m,Fz
Δɑƒ,h,m,Fz ƒ v
Tabelle 4: Verkehrsdaten für Eisenbahnen
Fz
2284
4.2 Schallquellenarten
Tabelle 5: Schallquellenarten an Fahrzeugen für Eisenbahnen
hs
m
h
≥ ‰ ≥
hs
hs
4.3 Geschwindigkeit
v
b
2285
Tabelle 6: Geschwindigkeitsfaktor b für Eisenbahnen
b
m
– – –
–
vFz
vFz
4.4 Fahrbahnarten, Bahnübergänge
Tabelle 7: Pegelkorrekturen c für Fahrbahnarten
c
– – –
2286
m c
m c
m c
≤
4.5 Schallminderungstechniken am Gleis
„ “
Tabelle 8: Pegelkorrekturen c für Fahrflächenzustand „besonders überwachtes Gleis (büG)“
sowie für Schienenstegdämpfer und -abschirmung
c
– – – –
– – –
– – –
– – –
c „ “
c
c
„ “
„ “
– „ “
2287
– „ “
„ “
–
„ “
–
4.6 Brücken
KBr
KLM
KBr KLM
Tabelle 9: Korrekturen KBr und KLM für Brücken
KBr KLM
–
–
–
–
2288
4.7 Schallemission von Bauwerken
–
„ “
4.8 Rangier- und Umschlagbahnhöfe
Tabelle 10: Schallquellen in Rangier- und Umschlagbahnhöfen
hs
h
r≤
Fz
2289
4.9 Auffälligkeit von Eisenbahngeräuschen
KL
KLA
Tabelle 11: Pegelkorrekturen KL für die Auffälligkeit von Geräuschen
KL KLA
< –
–
<
≥
≤ –
–
–
2290
KLA
5. S c h a l l e m i s s i o n e n v o n S t r a ß e n b a h n e n
5.1 Fahrzeugarten
Tabelle 12: Fahrzeugarten, Fahrzeug-Kategorien Fz und Bezugsanzahl der Achsen für Straßen-
bahnen
Fz
nAchs,
nAchs nAchs,
nQ nAchs nQ nAchs
nQ nQ
ɑA,h,m,Fz
Δɑƒ,h,m,Fz ƒ v
5.2 Schallquellenarten
Tabelle 13: Schallquellenarten bei Straßenbahnen
m
h hS Fz
5.3 Geschwindigkeit
v
b
2291
Tabelle 14: Geschwindigkeitsfaktor für Straßenbahnen
b
m
–
–
v
–
–
–
v≤
r>
v
r<
–
v –
K
5.4 Fahrbahnarten
2292
Tabelle 15: Pegelkorrekturen c für andere Fahrbahnarten im Vergleich zum Schwellengleis im
Schotterbett
c
m
– – – – – – – – –
– – – – – – – –
c
5.5 Brücken und Viadukte
„ “ KBr
– KLM –
K
m K
Tabelle 16: Korrekturen KBr und KLM für Brücken und Viadukte
KBr KLM
–
–
–
–
–
2293
6. S c h a l l a u s b r e i t u n g
6.1 Einflussgrößen auf den Ausbreitungswegen
A
Adiv A
Aatm A
Agr A
Abar A
DΩ
–
–
kS kF
6.2 Geometrische Ausbreitung
d
d
6.3 Luftabsorption
α
2294
Tabelle 17: Absorptionskoeffizienten der Luft für Oktavbänder
ƒ
α
–
6.4 Bodeneinfluss
Agr,B
Agr,W
,
d
S
dW
Immissionsort
d
Schallquelle
S
dp
dw
Wasserfläche Bodenprofil
2295
6.5 Abschirmung durch Hindernisse
–
–
–
– lh
λ
340 m/s
ƒm
fm
ll –
lr –
e
dr
Schallquelle
Immissionsort
ds Aufriss
lr Grundriss
dII lh
ll
> hLSW >
ds < hLSW
Dz
2296
ds ≤ habs
Agr
Abar Agr Dz –
–
w
Dreƒl
>
Dreƒl
Dz
C
C
C
z
ds
dr
e
dП
d
2297
Dz
6.6 Pegelerhöhung durch Reflexionen
2298
–
– ρ
–
l
β
340 m/s
ƒm
fm
dso
dor
IOi
Hindernis
lmin
Qi d or
R
IO
b
d so
Q
LWA,im
LWA
Dρ
DIr
Tabelle 18: Absorptionsverlust an Wänden
Dρ
2299
Dρ DIr
7. B e r e c h n u n g d e r S c h a l l i m m i s s i o n
LpAeq
–
– h
– kS
– kF
– w
ƒ
h
kS
w
LWA,f,h,kS kS
h
DI,kS,w w
DΩkS
Af,h,kS,w ƒ h kS
w
R
ƒ
h
i
kS
kF
w
LWA,ƒ,h,i i
LWA,f,h,kS kS
2300
LWA,f,h,kF kF
DΩ
Aƒ,w ƒ w
8. B e u r t e i l u n g s p e g e l
8.1 Äquivalenter Dauerschalldruckpegel in Beurteilungszeiträumen
Lp,Aeq,Tag Lp,Aeq,Nacht
Lp,Aeq,Tag,R Lp,Aeq,Nacht,R
T
N
8.2 Beurteilungspegel für Eisenbahnen
Lr,Tag
Lr,Nacht
Lp,Aeq,Tag Lp,Aeq,Nacht
KS = –5 dB –
Lr,Tag
Lr,Nacht
2301
Lr,Tag
Lr,Nacht
Lp,Aeq,Tag,R Lp,Aeq,Nacht,R
Lp,Aeq,Tag Lp,Aeq,Nacht
KS = –5 dB –
Lr,Tag
Lr,Nacht
8.3 Beurteilungspegel für Straßenbahnen
Lr,Tag
Lr,Nacht
Lp,Aeq,Tag Lp,Aeq,Nacht
KS = –5 dB
Lr,Tag Lr,Nacht
9. B e r ü c k s i c h t i g u n g v o n a b w e i c h e n d e r B a h n t e c h n i k u n d v o n s c h a l l t e c h n i -
schen Innovationen
9.1 Messtechnische Ermittlung der Emissionsdaten von abweichender Bahntechnik und von
schalltechnischen Innovationen
– –
2302
„ “
–
–
–
–
–
–
–
v d h ƒ
LEA,ƒ
LWA,aggr –
v –
ɑA, Fz
v
m
Δaƒ Fz
v
m ƒ
LEA,ƒ
bƒ m
v
v 100 km/h
LWA,ƒ,h,m’,Fz
bƒ,m’
m’ m
2303
d
Tabelle 19: Abschätzung der schienenrauheitsbedingten Emission (Teilquelle m = 1)
m
–
–
–
–
Tabelle 20: Zuschläge zur Umrechnung auf den durchschnittlichen Betriebszustand in
Abhängigkeit von den Messbedingungen
2305
–
–
–
9.2 Bewertung der Messergebnisse für abweichende Bahntechnik und für schalltechnische
Innovationen
2306
KBr KLM
9.3 Gutachten der anerkannten Messstelle
10. Z u g ä n g l i c h k e i t v o n t e c h n i s c h e n R e g e l n u n d N o r m e n
–
Beiblatt 1 Datenblätter Eisenbahnen – Festlegungen
Fz-Kategorie 1: HGV-Triebkopf (nAchs,0 = 4)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m f m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Rollgeräusche
2 Schienenrauheit 1 a f [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 62
3 Radrauheit 2 a f [dB] –50 –40 –25 –9 –4 –4 –11 –23 51
4
5 Aerodynamische Geräusche
6 Quellhöhe 5 m 5 a f [dB] –30 –21 –13 –9 –6 –4 –9 –17 43
7 Quellhöhe 4 m 6 a f [dB] –28 –21 –12 –9 –6 –4 –9 –17 46
8 Quellhöhe 0 m 7 a f [dB] –15 –8 –6 –6 –8 –14 –21 –32 35
9
10 Aggregatgeräusche
11 Quellhöhe 4 m 8 a f [dB] –35 –24 –10 –5 –5 –8 –15 –26 62
12 Quellhöhe 0 m 9 a f [dB] –30 –22 –5 –4 –7 –11 –17 –26 54
13
14 Antriebsgeräusche
15 11 a f [dB] –32 –24 –5 –4 –8 –12 –18 –29 50
2307
Fz-Kategorie 2: HGV-Mittel-/Steuerwagen (nAchs,0 = 4)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Rollgeräusche
2 Radsätze mit Wellenscheibenbremsen und Radabsorbern
3 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 62
4 Radrauheit 2 [dB] –50 –40 –25 –9 –4 –4 –11 –23 51
5
6 Aerodynamische Geräusche
7 Quellhöhe 4 m 6 [dB] –21 –18 –15 –12 –5 –4 –10 –18 29
8 Quellhöhe 0 m 7 [dB] –15 –8 –6 –6 –8 –14 –21 –32 35
9
10 Aggregatgeräusche
11 Quellhöhe 4 m 8 [dB] –35 –24 –13 –4 –5 –7 –14 –25 44
ɑA
Fz-Kategorie 3: HGV-Triebzug (nAchs,0 = 32)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Rollgeräusche
2 Radsätze mit Wellen- und Radscheibenbremse
3 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 73
4 Radrauheit 2 [dB] –50 –40 –25 –9 –4 –4 –11 –23 62
5
6 Aerodynamische Geräusche
7 Quellhöhe 5 m 5 [dB] –30 –21 –13 –9 –6 –4 –9 –17 41
8 Quellhöhe 4 m
9 Ein-System-Version 6 [dB] –27 –21 –12 –8 –5 –5 –11 –19 44
10 Zwei-System-Version 6 [dB] –27 –21 –12 –8 –5 –5 –11 –19 46
11 Drei-System-Version 6 [dB] –27 –21 –12 –8 –5 –5 –11 –19 47
12 Quellhöhe 0 m 7 [dB] –16 –9 –7 –7 –7 –9 –12 –19 45
13
14 Aggregatgeräusche
15 Quellhöhe 4 m 8 [dB] –35 –24 –13 –4 –5 –7 –14 –25 56
16 Quellhöhe 0 m 9 [dB] –35 –24 –10 –5 –5 –8 –15 –26 62
17
18 Antriebsgeräusche
19 Quellhöhe 0 m 11 [dB] –32 –24 –5 –4 –8 –12 –18 –29 53
2308
Fz-Kategorie 4: HGV-Neigezug (nAchs,0 = 28)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Rollgeräusche
2 Radsätze mit Wellenscheibenbremse und Radabsorbern
3 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 72
4 Radrauheit 2 [dB] –50 –40 –25 –9 –4 –4 –11 –23 61
5
6 Aerodynamische Geräusche
7 Quellhöhe 5 m 5 [dB] –30 –21 –13 –9 –6 –4 –9 –17 41
8 Quellhöhe 4 m 6 [dB] –28 –21 –12 –8 –5 –5 –11 –19 47
9 Quellhöhe 0 m 7 [dB] –16 –9 –7 –7 –7 –9 –12 –19 44
10
11 Aggregatgeräusche
12 Quellhöhe 4 m 8 [dB] –35 –24 –13 –4 –5 –7 –14 –25 52
13 Quellhöhe 0 m 9 [dB] –35 –24 –10 –5 –5 –8 –15 –26 59
14
15 Antriebsgeräusche
16 Quellhöhe 0 m 11 [dB] –32 –24 –5 –4 –8 –12 –18 –29 49
ɑA
Fz-Kategorie 5: E-Triebzug und S-Bahn (nAchs,0 = 10)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Rollgeräusche
2 Radsätze mit Wellenscheibenbremse (WSB)
3 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 71
4 Radrauheit 2 [dB] –50 –40 –25 –9 –4 –4 –11 –23 60
5 Radsätze mit Radscheibenbremse (RSB)
6 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 69
7 Radrauheit 2 [dB] –50 –40 –25 –9 –4 –4 –11 –23 58
8
9 Aerodynamische Geräusche
10 Quellhöhe 5 m 5 [dB] –30 –21 –13 –9 –6 –4 –9 –17 43
11 Quellhöhe 4 m 6 [dB] –29 –22 –11 –7 –5 –5 –12 –20 44
12 Quellhöhe 0 m 7 [dB] –16 –9 –6 –6 –7 –11 –15 –22 44
13
14 Aggregatgeräusche
15 Quellhöhe 4 m 8 [dB] –35 –24 –13 –4 –5 –7 –14 –25 48
16 Quellhöhe 0 m 9 [dB] –35 –24 –10 –5 –5 –8 –15 –26 55
17
18 Antriebsgeräusche
19 Quellhöhe 0 m 11 [dB] –32 –24 –5 –4 –8 –12 –18 –29 45
Beispiele für die Achsanzahl n Achs von verschiedenen Baureihen
Baureihe nAchs Bremsart
426 6 RSB
423, 424, 425 10 RSB
420, 472, 474 12 RSB
481 16 WSB
2309
Fz-Kategorie 6: V-Triebzug (nAchs,0 = 6)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Rollgeräusche
2 Radsätze mit Wellenscheibenbremse
3 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 69
4 Radrauheit 2 [dB] –50 –40 –25 –9 –4 –4 –11 –23 58
5
6 Aerodynamische Geräusche
7 Quellhöhe 4 m 6 [dB] –21 –18 –15 –12 –5 –4 –10 –18 32
8 Quellhöhe 0 m 7 [dB] –16 –9 –7 –7 –7 –9 –13 –20 38
9
10 Aggregatgeräusche
11 Quellhöhe 4 m 8 [dB] –35 –24 –13 –4 –5 –7 –14 –25 47
12 Quellhöhe 0 m 9 [dB] –44 –17 –10 –5 –5 –7 –13 –20 55
13
14 Antriebsgeräusche
15 Quellhöhe 4 m 10 [dB] –12 –5 –4 –8 –12 –20 –30 –30 42
16 Quellhöhe 0 m 11 [dB] –25 –16 –9 –5 –5 –8 –12 –20 57
Beispiele für die Achsanzahl von verschiedenen Baureihen
Baureihe n
640, 641, 650 4
613, 642, 643, 646, 648 6
612, 613, 618, 628, 643, 644 8
643 10
614 12
Fz-Kategorie 7: E-Lok (nAchs,0 = 4)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Rollgeräusche
2 Radsätze mit Grauguss-Klotzbremse (GG-Bremse)
3 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 67
4 Radrauheit 2 [dB] –40 –30 –22 –9 –3 –5 –15 –26 71
5 Radsätze mit Rad- oder Wellenscheibenbremse
6 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 66
7 Radrauheit 2 [dB] –50 –40 –25 –9 –4 –4 –11 –23 55
8
9 Aerodynamische Geräusche
10 Quellhöhe 5 m 5 [dB] –30 –21 –13 –9 –6 –4 –9 –17 43
11 Quellhöhe 4 m 6 [dB] –29 –22 –12 –8 –5 –5 –10 –18 49
12 Quellhöhe 0 m 7 [dB] –15 –8 –6 –6 –8 –14 –21 –32 40
13
14 Aggregatgeräusche
15 Quellhöhe 4 m 8 [dB] –28 –19 –6 –4 –6 –10 –14 –23 61
16 Quellhöhe 0 m 9 [dB] –30 –22 –5 –4 –7 –11 –17 –26 54
17
18 Antriebsgeräusche
19 Quellhöhe 0 m 11 [dB] –32 –24 –5 –4 –8 –12 –18 –29 50
2310
Fz-Kategorie 8: V-Lok (nAchs,0 = 4)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Rollgeräusche
2 Radsätze mit Grauguss-Klotzbremse (GG-Bremse)
3 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 67
4 Radrauheit 2 [dB] –40 –30 –22 –9 –3 –5 –15 –26 71
5
6 Aerodynamische Geräusche
7 Quellhöhe 4 m 6 [dB] –24 –20 –14 –13 –6 –4 –7 –14 40
8 Quellhöhe 0 m 7 [dB] –15 –8 –6 –6 –8 –14 –21 –32 40
9
10 Aggregatgeräusche
11 Quellhöhe 4 m 8 [dB] –44 –17 –10 –5 –5 –7 –13 –20 60
12
13 Antriebsgeräusche
14 Quellhöhe 4 m 10 [dB] –12 –5 –4 –8 –12 –20 –30 –30 47
15 Quellhöhe 0 m 11 [dB] –25 –16 –9 –5 –5 –8 –12 –20 62
Fz-Kategorie 9: Reisezugwagen (nAchs,0 = 4)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Rollgeräusche
2 Radsätze mit Grauguss-Klotzbremse (GG-Bremse)
3 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 67
4 Radrauheit 2 [dB] –40 –30 –22 –9 –3 –5 –15 –26 71
5 Radsätze mit Wellenscheibenbremse
6 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 67
7 Radrauheit 2 [dB] –50 –40 –25 –9 –4 –4 –11 –23 56
8
9 Aerodynamische Geräusche
10 Quellhöhe 4 m 6 [dB] –21 –18 –15 –12 –5 –4 –10 –18 29
11 Quellhöhe 0 m 7 [dB] –15 –8 –6 –6 –8 –14 –21 –32 40
12
13 Aggregatgeräusche
14 Quellhöhe 4 m 8 [dB] –35 –24 –13 –4 –5 –7 –14 –25 44
2311
Fz-Kategorie 10: Güterwagen (nAchs,0 = 4)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Rollgeräusche
2 Radsätze mit Grauguss-Klotzbremse (GG-Bremse)
3 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 67
4 Radrauheit 2 [dB] –40 –30 –22 –9 –3 –5 –15 –26 71
5 Radsätze mit Verbundstoff-Klotzbremse
6 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 67
7 Radrauheit 2 [dB] –50 –40 –25 –9 –4 –4 –11 –23 58
8 Radsätze mit Wellenscheibenbremse
9 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 67
10 Radrauheit 2 [dB] –50 –40 –25 –9 –4 –4 –11 –23 56
11 Radsätze mit Radscheibenbremse (nur RoLa)
12 Schienenrauheit 1 [dB] –50 –40 –24 –8 –3 –6 –11 –30 67
13 Radrauheit 2 [dB] –50 –40 –25 –9 –4 –4 –11 –23 61
14 Quellhöhe 4 m
15 Aufbauten von Kesselwagen mit GG-Bremse
16 Schienenrauheit 3 [dB] –29 –20 –19 –6 –5 –5 –17 –26 57
17 Radrauheit 4 [dB] –28 –19 –18 –5 –4 –7 –17 –26 61
18 Aufbauten von Kesselwagen mit Verbundstoff-Klotzbremse
19 Schienenrauheit 3 [dB] –29 –20 –19 –6 –5 –5 –17 –26 57
20 Radrauheit 4 [dB] –28 –19 –18 –5 –4 –7 –17 –26 48
21 Aufbauten von Kesselwagen mit Wellenscheibenbremse
22 Schienenrauheit 3 [dB] –29 –20 –19 –6 –5 –5 –17 –26 57
23 Radrauheit 4 [dB] –28 –19 –18 –5 –4 –7 –17 –26 46
24
25 Aerodynamische Geräusche
26 Quellhöhe 0 m 7 [dB] –15 –8 –6 –6 –8 –14 –21 –32 40
Beiblatt 2 Datenblätter Straßenbahnen – Festlegungen
Fz-Kategorie 21: Straßenbahn-Niederflurfahrzeuge (nAchs,0 = 8)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Fahrgeräusche
2 Quellhöhe 0 m
3 Schienenrauheit 1 [dB] –34 –25 –20 –10 –2 –7 –12 –20 63
4 Radrauheit 2 [dB] –34 –25 –20 –10 –2 –7 –12 –20 63
5
6 Aggregatgeräusche
7 Quellhöhe 4 m 4 [dB] –26 –15 –11 –8 –5 –6 –10 –11 39
2312
ɑA
Fz-Kategorie 22: Straßenbahn-Hochflurfahrzeuge (nAchs,0 = 8)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Fahrgeräusche
2 Quellhöhe 0 m
3 Schienenrauheit 1 [dB] –32 –23 –17 –11 –2 –7 –12 –19 63
4 Radrauheit 2 [dB] –32 –23 –17 –11 –2 –7 –12 –19 63
5
6 Aggregatgeräusche
7 Quellhöhe 0 m 3 [dB] –26 –15 –11 –8 –5 –6 –10 –11 39
Fz-Kategorie 23: U-Bahn-Fahrzeuge (nAchs,0 = 8)
Spalte A B C D E F G H I J K L
Teil-
quelle
Zeile m m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 a A [dB]
1 Fahrgeräusche
2 Quellhöhe 0 m
3 Schienenrauheit 1 [dB] –34 –25 –13 –9 –4 –6 –10 –17 60
4 Radrauheit 2 [dB] –34 –25 –13 –9 –4 –6 –10 –17 60
5
6 Aggregatgeräusche
7 Quellhöhe 0 m 3 [dB] –26 –15 –11 –8 –5 –6 –10 –11 39
Beiblatt 3 Datenblätter Rangier- und Umschlagbahnhöfe – Festlegungen
Kurvenfahrgeräusch
Spalte A B C D E F G H I J K L
Einzelquelle
(Linie)
Zeile j m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 L W'A [dB]
1 Kurvenradien < 300 m
2 Quellhöhe 0 m 1 L W', [dB] –27 –19 –12 –10 –8 –5 –6 –8 69
Gleisbremsengeräusch
Spalte A B C D E F G H I J K L
Einzelquelle
(Punkt)
Zeile i m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 L WA [dB]
1 Quellhöhe 0 m
Zulaufbremse, beidseitig ohne
2 Segmente 2 L W, [dB] –56 –50 –42 –32 –24 –13 –1 –12 110
Talbremse, TW beidseitig ohne
3 Segmente 3 L W, [dB] –56 –50 –42 –32 –24 –13 –1 –12 105
Talbremse, TW beidseitig mit
4 GG-Segmenten 4 L W, [dB] –53 –46 –36 –35 –33 –9 –2 –7 88
Tal- oder Richtunggleisbremse,
5 TW beid- oder
6 einseitig, schalloptimiert 5 L W, [dB] –28 –23 –18 –13 –9 –6 –4 –9 85
Talbremse, TW beidseitig mit
7 Segmenten 6 L W, [dB] –56 –52 –45 –41 –38 –9 –1 –13 98
Richtungsgleisbremse, TWE
8 einseitig
9 mit Segmenten 7 L W, [dB] –56 –52 –45 –41 –38 –9 –1 –13 92
10 Gummiwalkbremse 8 L W, [dB] –28 –18 –12 –7 –6 –7 –8 –11 83
11 FEW Talbremse 9 L W, [dB] –38 –28 –23 –18 –15 –5 –3 –13 98
12 Schraubenbremse 10 L W, [dB] –29 –21 –9 –10 –8 –4 –9 –13 72 *
LWA
2313
Retardergeräusch - Verzögerungsstrecke
Spalte A B C D E F G H I J K L
Einzelquelle
(Punkt)
Zeile i f m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 L W [dB]
1 Quellhöhe 0 m 11 L W,f [dB] –11 –15 –15 –16 –9 –5 –8 –15 90
Retardergeräusch - Beharrungsstrecke
Spalte A B C D E F G H I J K L
Einzelquelle
(Linie)
Zeile j f m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 L W' [dB]
1 Quellhöhe 0 m 2 L W',f [dB] –28 –23 –16 –12 –9 –3 –8 –14 62 + 10 lg(nret) *
nret
Retardergeräusch - Rangieren auf der Beharrungsstrecke
Spalte A B C D E F G H I J K L
Einzelquelle
(Linie)
Zeile j f m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 L W' [dB]
1 Quellhöhe 0 m 3 L W',f [dB] –30 –26 –18 –12 –9 –3 –6 –13 72 + 10 lg(nret) *
nret
Hemmschuhauflaufgeräusch
Spalte A B C D E F G H I J K L
Einzelquelle
(Punkt)
Zeile i f m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 L W [dB]
1 Quellhöhe 0 m 12 L W,f [dB] –41 –37 –16 –21 –18 –19 –7 –1 95
Auflaufstoßgeräusch
Spalte A B C D E F G H I J K L
Einzelquelle
(Punkt)
Zeile i f m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 L W [dB]
1 Quellhöhe 1,5 m
Rangierbahnhof mit moderner
2 Rangiertechnik
3 (vollautomatische Anlage) 13 L W,f [dB] –23 –15 –11 –11 –6 –5 –7 –13 78 *
Rangierbahnhof ohne moderne
4 Rangiertechnik 14 L W,f [dB] –25 –18 –12 –11 –6 –4 –8 –13 91
v
Geräusch Anreißen und Abbremsen lose gekoppelter Wagen
Spalte A B C D E F G H I J K L
Einzelquelle
(Linie)
Zeile j f m [Hz] 63 125 250 500 1000 2000 4000 8000 L W' [dB]
1 Quellhöhe 1,5 m 4 L W',f [dB] –26 –15 –13 –9 –6 –5 –7 –12 75 *
“
Artikel 2
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014
Siebte Verordnung
zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Vom 18. Dezember 2014
Auf Grund des § 18 Absatz 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1462) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1761), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2012
(BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „L 318 vom 28.11.2008, S. 15“ wird die Angabe „, L 334
vom 13.12.2013, S. 46“ eingefügt.
b) Die Angabe „Nr. 135/2012 (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30)“ wird durch
die Angabe „Nr. 1234/2014 (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15)“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 674/2012 (ABl. L 196 vom 24.7.2012,
S. 12)“ durch die Angabe „Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 10)“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2014
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014 2315
Zweite Verordnung
zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Vom 19. Dezember 2014
Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) sowie mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2084)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Diese Verordnung in der ab dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet
auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 27. Oktober 2011 be-
gonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben
wurden.“
2. In der Anlage wird in Nummer 11 im Gebührentatbestand die Angabe „Nr. 4“
durch die Angabe „Nr. 8“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel