90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014
Erste Verordnung
zur Änderung von Ausbildungsordnungen
Vom 27. Januar 2014
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 nis von 2:1 zu gewichten.“
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden Artikel 3
ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerks- Änderung der
ordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung Verordnung über die Berufsausbildung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Die Verordnung über die Berufsausbildung zum
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin vom 25. Juni
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- 2013 (BGBl. I S. 1693) wird wie folgt geändert:
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit 1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-
nem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigen-
Artikel 1 schaften metallischer Werkstoffe oder Wirtschafts-
Änderung der und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von
Verordnung über die Berufsausbildung etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
zum Weintechnologen und zur Weintechnologin 1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
§ 6 Absatz 9 der Verordnung über die Berufsausbil- bewertet worden ist und
dung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
vom 15. Mai 2013 (BGBl. I S. 1369) wird wie folgt ge- stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-
fasst: ben kann.
„(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
der Prüfungsbereiche Kellerwirtschaft oder Wirtschafts- fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ 2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bewertet worden ist und „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-
nem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigen-
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
schaften polymerer Werkstoffe oder Wirtschafts-
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
bewertet worden ist und
nis von 2:1 zu gewichten.“
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
Artikel 2 stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-
ben kann.
Änderung der
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
Verordnung über die
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmecha-
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
troniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
§ 9 Absatz 3 der Verordnung über die Berufsausbil-
3. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
dung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraft-
fahrzeugmechatronikerin vom 14. Juni 2013 (BGBl. I „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in
S. 1578) wird wie folgt gefasst: einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse,
Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen oder
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche
der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhal- Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
tungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und
Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
15 Minuten zu ergänzen, wenn bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-
bewertet worden ist und
ben kann.
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er- Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014 91
4. § 21 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei- fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
nem der Prüfungsbereiche Prüfanweisungen, Bean- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
spruchung technischer Systeme oder Wirtschafts- hältnis von 2:1 zu gewichten.“
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von 3. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
nem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instand-
bewertet worden ist und
haltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts-
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von
hen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
kann.
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- bewertet worden ist und
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
hältnis von 2:1 zu gewichten.“ stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-
ben kann.
Artikel 4
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
Änderung der fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Verordnung über die Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Berufsausbildung zum Fluggerät- hältnis von 2:1 zu gewichten.“
mechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Flug- Artikel 5
gerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1890) wird wie folgt geändert: Änderung der
Verordnung über die
1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Berufsausbildung zum Fluggerät-
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei- elektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
nem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik,
Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde § 8 Absatz 3 der Verordnung über die Berufsausbil-
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten dung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelek-
zu ergänzen, wenn tronikerin vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) wird wie
folgt gefasst:
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
bewertet worden ist und „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsbereiche Systemanalyse, Funktionsana-
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste-
lyse oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine
hen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
kann.
wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das 1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- bewertet worden ist und
hältnis von 2:1 zu gewichten.“ 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei- Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
nem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instand- fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
haltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von nis von 2:1 zu gewichten.“
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ Artikel 6
bewertet worden ist und
Inkrafttreten
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ben kann. in Kraft.
Berlin, den 27. Januar 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Stefan Kapferer
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014
Verordnung
zur Bündelung von Zuständigkeiten bei der Verwaltung
der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz durch die Hauptzollämter
(Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung – KraftStZustV)
Vom 30. Januar 2014
Auf Grund des § 12 Absatz 3 und 4 Satz 1 des (2) Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zustän-
Finanzverwaltungsgesetzes, von denen § 12 Absatz 4 digkeiten des Hauptzollamts Erfurt übertragen, soweit
durch Artikel 17 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni die Landkreise Mittelsachsen und Meißen betroffen
2013 (BGBl. I S. 1809) angefügt worden ist, verordnet sind.
das Bundesministerium der Finanzen: (3) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden über-
tragen die Zuständigkeiten
§1
1. des Hauptzollamts Berlin,
Bündelung von Zuständigkeiten
2. des Hauptzollamts Potsdam sowie
Die Zuständigkeiten der Hauptzollämter für die Fest-
3. des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Zu-
setzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer in Be-
ständigkeiten für die Landkreise Mittelsachsen und
zug auf
Meißen.
1. das Halten von inländischen Fahrzeugen nach § 1
(4) Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zustän-
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes,
digkeiten des Hauptzollamts Oldenburg übertragen,
2. die widerrechtliche Benutzung von inländischen soweit der Landkreis Rotenburg (Wümme) betroffen ist.
Fahrzeugen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Ge-
(5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertra-
setzes sowie
gen die Zuständigkeiten
3. die Zuteilung von Kennzeichen nach § 1 Absatz 1
1. des Hauptzollamts Hannover, soweit der Landkreis
Nummer 4 des Gesetzes
Diepholz betroffen ist, sowie
werden gebündelt. Die Bündelung erfolgt im Einzelnen 2. des Hauptzollamts Oldenburg, soweit die Land-
entsprechend den §§ 2 bis 6. kreise Cloppenburg und Emsland betroffen sind.
§2 §4
Bundesfinanzdirektion Nord Bundesfinanzdirektion West
(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die (1) Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zustän-
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hamburg-Hafen digkeiten des Hauptzollamts Krefeld übertragen, soweit
übertragen. der Kreis Wesel betroffen ist.
(2) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen (2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die
die Zuständigkeiten Zuständigkeiten
1. des Hauptzollamts Kiel, soweit die Kreise Herzog- 1. des Hauptzollamts Frankfurt am Main sowie
tum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg
2. des Hauptzollamts Darmstadt, soweit der Main-
und Stormarn betroffen sind,
Taunus-Kreis betroffen ist.
2. des Hauptzollamts Oldenburg, soweit die Land-
(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen
kreise Cuxhaven, Stade, Ammerland, Friesland und
die Zuständigkeiten
Wesermarsch und die Stadt Wilhelmshaven betrof-
fen sind, sowie 1. des Hauptzollamts Aachen,
3. des Hauptzollamts Bremen, soweit der Landkreis 2. des Hauptzollamts Düsseldorf,
Cuxhaven betroffen ist. 3. des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der Zustän-
(3) Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständig- digkeiten für die kreisfreie Stadt Köln, sowie
keiten des Hauptzollamts Itzehoe übertragen, soweit 4. des Hauptzollamts Bielefeld, soweit der Kreis Waren-
der Kreis Rendsburg-Eckernförde betroffen ist. dorf betroffen ist.
§3 §5
Bundesfinanzdirektion Mitte Bundesfinanzdirektion Südwest
(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu- (1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zustän-
ständigkeiten des Hauptzollamts Hannover übertragen, digkeiten des Hauptzollamts Stuttgart übertragen, so-
soweit der Landkreis Gifhorn betroffen ist. weit der Landkreis Ludwigsburg betroffen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014 93
(2) Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständig- (2) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zustän-
keiten des Hauptzollamts Lörrach übertragen. digkeiten des Hauptzollamts Schweinfurt übertragen,
(3) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die soweit der Landkreis Forchheim betroffen ist.
Zuständigkeiten (3) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertra-
1. des Hauptzollamts Koblenz sowie gen die Zuständigkeiten
2. des Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme der Zu- 1. des Hauptzollamts Landshut, mit Ausnahme der Zu-
ständigkeiten für den Landkreis Ludwigsburg. ständigkeiten für den Landkreis Pfaffenhofen an der
Ilm, sowie
§6 2. des Hauptzollamts München, soweit das Gebiet des
Bundesfinanzdirektion Südost Flughafens München betroffen ist.
(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen
die Zuständigkeiten §7
1. des Hauptzollamts Rosenheim sowie Inkrafttreten
2. des Hauptzollamts Landshut, soweit der Landkreis Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Pfaffenhofen an der Ilm betroffen ist. in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1
Vom 5. Februar 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- „Abschnitt 6
schaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Anforderungen an
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August das Halten von Kaninchen
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund § 31 Anwendungsbereich
– des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbin- § 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungsein-
dung mit Absatz 3 Nummer 1, jeweils in Verbindung richtungen für Kaninchen
mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 § 33 Besondere Anforderungen an Haltungsein-
(BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 3 richtungen für Mastkaninchen
durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Juli
§ 34 Besondere Anforderungen an Haltungsein-
2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, im Ein- richtungen für Zuchtkaninchen
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung nach Anhörung der Tierschutzkom- § 35 Allgemeine Anforderungen an das Halten
mission und von Kaninchen
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen § 35a Sachkunde
Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen § 36 Besondere Anforderungen an das Halten von
vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu- Mastkaninchen
letzt durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Okto- § 37 Besondere Anforderungen an das Halten von
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist: Zuchtkaninchen
Artikel 1 Abschnitt 7
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Anforderungen an das Halten von Pelztieren
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006
(BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord- § 38 Verbot der Haltung bestimmter Tiere
nung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geän- § 39 Anwendungsbereich
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den § 40 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für
Pelztiere
Abschnitten 6 und 7 durch folgende Angaben er-
setzt: § 41 Allgemeine Anforderungen an das Halten
von Pelztieren
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- § 42 Besondere Anforderungen an das Halten von
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der § 43 Besondere Anforderungen an das Halten von
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und Sumpfbibern und Chinchillas
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014 95
Abschnitt 8 richtung müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen
Ordnungswidrigkeiten herausgenommen werden kann, ohne dass ihm ver-
und Schlussbestimmungen meidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zuge-
fügt werden.
§ 44 Ordnungswidrigkeiten (3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
§ 45 Übergangsregelungen 1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Kaninchen
§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“. rutschfest und trittsicher sein und
2. soweit perforierter Boden verwendet wird, im Auf-
2. § 2 wird wie folgt geändert: enthaltsbereich der Kaninchen Auftrittsbreiten,
a) Nach Nummer 21 werden folgende Nummern 22 die mindestens den Spalten- oder Lochweiten
bis 26 eingefügt: entsprechen, und höchstens Spalten- oder Loch-
weiten nach folgender Tabelle aufweisen:
„22. Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuni-
culus forma domestica; maximale Spalten-
Nutzungsart oder Lochweite
23. Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht ge- in Millimetern
haltene geschlechtsreife Kaninchen;
Mastkaninchen 11
24. Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewin-
nung von Lebensmitteln dienen, vom Abset- Zuchtkaninchen 14
zen bis zur Schlachtung; .
25. Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kanin- (4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen
chen; sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätz-
26. Rammler: geschlechtsreifes männliches Ka- lich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder
ninchen;“. § 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine un-
eingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche zu-
b) Die bisherige Nummer 22 wird die neue Num- gänglich ist, die
mer 27.
1. jedem Mastkaninchen mindestens 300, jedem
3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 im ein- Zuchtkaninchen mindestens 600 Quadratzenti-
leitenden Satzteil wird jeweils die Angabe „der Ab- meter zur Verfügung stellt,
schnitte 2 bis 6“ durch die Angabe „der Abschnitte 2
bis 7“ ersetzt. 2. eine Mindestfläche von 1 500, bei Zuchtkanin-
chen von 1 800 Quadratzentimetern aufweist,
4. Nach § 30 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
3. mindestens 30 Zentimeter breit und 50, bei
„Abschnitt 6
Zuchtkaninchen 60 Zentimeter lang ist,
Anforderungen an
4. jeweils mindestens 27 Zentimeter Abstand bei
das Halten von Kaninchen
Mastkaninchen und jeweils mindestens 35 Zenti-
meter Abstand bei Zuchtkaninchen vom Boden
§ 31
und zur oberen Begrenzung der Haltungseinrich-
Anwendungsbereich tung aufweist,
(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforde- 5. zu höchstens 15 Prozent perforiert ist und
rungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vor-
schriften dieses Abschnitts gehalten werden. 6. höchstens 40 Prozent der uneingeschränkt nutz-
baren Bodenfläche beträgt.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht
anzuwenden Der Bereich unterhalb der erhöhten Bodenfläche
muss so beschaffen sein, dass die Kaninchen sich
1. auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwen- gegenseitig ausweichen können.
dung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren
Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu (5) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestat-
wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu wer- tet sein, dass
den und 1. Hitzestress vermieden und überschüssige Feuch-
2. für die Verwendung von Kaninchen während ei- tigkeit abgeleitet wird,
nes Tierversuchs. 2. bei einer Außentemperatur von über 30 Grad Cel-
sius im Schatten die Raumtemperatur nicht dau-
§ 32 erhaft mehr als 3 Grad Celsius über der Außen-
Allgemeine Anforderungen temperatur liegt und
an Haltungseinrichtungen für Kaninchen 3. bei einer Außentemperatur von unter 10 Grad
(1) Kaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtun- Celsius die durchschnittliche relative Luftfeuch-
gen gehalten werden, die den Anforderungen der tigkeit innerhalb des Kaninchenstalls im Laufe
Absätze 2 bis 10 entsprechen. von 48 Stunden 70 Prozent nicht überschreitet.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen (6) Der Ammoniakgehalt der Luft, in Kopfhöhe der
sein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar Tiere gemessen, soll 10 Kubikzentimeter je Kubik-
mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen meter Luft nicht überschreiten und darf 20 Kubik-
ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Die zentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft über-
Form und die Größe der Öffnung der Haltungsein- schreiten.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014
(7) Der Kohlendioxidgehalt der Luft, in Kopfhöhe 3. die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
der Tiere gemessen, darf 3 000 Kubikzentimeter je a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche
Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten. mindestens 60 Zentimeter und
(8) Gebäude, in denen Kaninchen gehalten wer- b) an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
den, müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall na-
beträgt.
türlichen Lichts versehen sein, deren Gesamtfläche
mindestens 5 Prozent der Gebäudegrundfläche ent- Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der
spricht und die so angeordnet sind, dass eine mög- Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bo-
lichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die denfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneinge-
gesamte Gebäudegrundfläche gewährleistet ist. schränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32
Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von
dem 11. August 2014 genehmigt oder in Benutzung mehr als 15 Prozent aufweisen.
genommen worden sind und über keine oder keine (4) Bei portionierter Fütterung muss der Fress-
ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei platz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen
denen auf Grund fehlender technischer oder sons- gleichzeitig fressen können.
tiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnis-
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für
mäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem
jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränk-
Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Aus-
stelle vorhanden sein.
leuchtung des Aufenthaltsbereiches der Tiere und
des Versorgungsbereiches in der Haltungseinrich-
§ 34
tung durch eine dem natürlichen Licht so weit
wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung Besondere Anforderungen an
sichergestellt ist. Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen
(9) Haltungseinrichtungen müssen über einen ab- (1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrich-
gedunkelten Bereich verfügen, in den sich die Tiere tungen gehalten werden, die den Anforderungen der
zurückziehen können und der so zugänglich und be- Absätze 2 bis 5 entsprechen.
schaffen ist, dass sich die Tiere gegenseitig auswei- (2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen,
chen können. dass
(10) Tränken sind so anzubringen oder aufzustel- 1. für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bo-
len, dass eine Be- und Durchfeuchtung von Futter, denfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung
Einstreu und des Bodens sowie eine Beeinträch- steht:
tigung der gehaltenen Tiere weitestgehend vermie- Durchschnittsgewicht Fläche in
den wird. Tränken sind täglich auf Dichtigkeit zu prü- in Kilogramm Quadratzentimetern
fen.
bis 5,5 6 000
§ 33 über 5,5 7 400
Besondere Anforderungen an und
Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen
2. die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrich- a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche
tungen gehalten werden, die den Anforderungen der mindestens 80 Zentimeter und
Absätze 2 bis 5 entsprechen.
b) an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen
beträgt.
sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1
Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der
sehen, riechen und hören können. Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bo-
denfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneinge-
(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, schränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32
dass Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von
1. eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach mehr als 15 Prozent aufweisen.
folgender Tabelle zur Verfügung steht: (3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren
Fläche in Quadrat- Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens
Mastkaninchen zentimetern je Tier für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraus-
sichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jung-
1. bis 4. Tier 1 500 tiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die
5. bis 10. Tier 1 000 1. eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratzenti-
metern aufweist,
11. bis 24. Tier 850 2. eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern auf-
weist,
ab 25. Tier 700
, 3. eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrich-
2. eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentime- tung hat,
tern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zen- 4. einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin
timeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014 97
den kann oder über eine Zugangsvorrichtung ver- 8. Ausscheidungen der Tiere, die mittels Transport-
fügt, die bändern oder entsprechenden Einrichtungen
aufgefangen oder transportiert werden, mindes-
a) der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Ver-
tens täglich aus dem Stall entfernt werden.
lassen der Nestkammer ermöglicht oder
(2) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
b) vom Tierhalter verschlossen und geöffnet wer-
diese mindestens zwei Mal täglich in Augenschein
den kann,
genommen werden. Lassen Verletzungen oder Ge-
5. über eine Schwelle von mindestens acht Zenti- sundheitsstörungen darauf schließen, dass ein Tier
metern Höhe am Übergang zur Haltungseinrich- leidet, ist es angemessen zu behandeln oder unver-
tung verfügt, züglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand
eines Tieres erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
6. ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Ma-
terial zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der (3) Alle Kaninchen sind erforderlichenfalls gegen
Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bie- Parasiten zu behandeln und in geeigneter Weise
tet und vor Krankheiten, die bei der jeweiligen Haltung übli-
cherweise auftreten und bei den Tieren zu Schmer-
7. so angebracht oder beschaffen ist, dass die Hä-
zen, Leiden oder Schäden führen können, zu schüt-
sin auf diese nicht springen kann.
zen.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fress-
(4) Der Halter führt für jede Haltungseinrichtung
platz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen
seines Betriebs Aufzeichnungen über
und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.
1. die Zahl der eingestallten Kaninchen und das Da-
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für
tum des Einstallens,
jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden
sein. 2. jede Kontrolle nach Absatz 2, die Zahl der dabei
verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der je-
§ 35 weiligen Ursache des Verendens, soweit bekannt,
Allgemeine Anforderungen 3. die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des je-
an das Halten von Kaninchen weiligen Grundes der Tötung und
(1) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass 4. das Datum der Entfernung von Kaninchen zum
Verkauf oder zur Schlachtung und ihre Anzahl so-
1. alle Kaninchen jederzeit Zugang zu grob struktu- wie gegebenenfalls die Zahl der Kaninchen, die
riertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu ge- im Kaninchenstall verbleiben.
eignetem Nagematerial haben,
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit ent-
1a. die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser ha- sprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer
ben, Rechtsvorschriften zu führen sind.
2. Umgruppierungen möglichst vermieden werden, (5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind
3. Teile von Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung min-
oder Geräten, die mit den Kaninchen in Berüh- destens drei Jahre aufzubewahren und der zustän-
rung kommen, nach jeder vollständigen Räu- digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
mung eines abgetrennten Gebäudeteils gereinigt
und desinfiziert werden, § 35a
4. während der Lichtstunden die Beleuchtungs- Sachkunde
stärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere
(1) Kaninchen darf nach dem 10. Februar 2015
gemessen, beträgt,
nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheini-
5. direkte Sonneinstrahlung vermieden wird, gung der zuständigen Behörde über seine Sach-
kunde (Sachkundebescheinigung) ist.
6. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die
künstliche Beleuchtung einem 24-Stunden- (2) Die Sachkundebescheinigung wird von der
Rhythmus folgt und für mindestens acht Stun- zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, wenn die
den ununterbrochen während der Nacht zurück- Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung
geschaltet wird, wobei während der Dunkel- nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen
phase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 worden ist oder wenn die zuständige Behörde von
Lux betragen muss, soweit dies die natürliche einer Prüfung absieht.
Beleuchtung zulässt und mindestens so viel
(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine
Licht vorhanden ist, wie die Kaninchen zur Ori-
Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch.
entierung brauchen, sowie eine Dämmerphase
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und
vorgesehen ist, die den Kaninchen ein artgemä-
einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil
ßes Verhalten ermöglicht, und die mindestens 30
schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung er-
Minuten dauert,
streckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
7. in den Fällen der Nummer 6 die Dauer der unun-
1. im Bereich der Kenntnisse:
terbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von
mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden a) bedarfsgerechte Versorgung der Kaninchen
beträgt und mit Futter und Wasser,
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014
b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiolo- tensbedingte Gründe bei einem Kaninchen dies er-
gie der Kaninchen, fordern.
c) Grundkenntnisse des Verhaltens von Kanin- (2) Der Halter eines Mastkaninchenbestandes be-
chen, rechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages
d) tierschutzrechtliche Vorschriften, sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die
tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem
e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhal- Tag in einem Mastkaninchenbestand verendeten so-
tensstörungen oder Stress bei Kaninchen und wie der an diesem Tag auf Grund von Krankheiten
mögliche Gegenmaßnahmen, oder aus anderen Gründen getöteten Mastkanin-
f) Notbehandlung von Kaninchen, Notschlach- chen, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag
tung und Tötung, in dem betreffenden Mastkaninchenbestand befin-
denden Mastkaninchen, multipliziert mit 100. Die
g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und
zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Mastka-
der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt
ninchen werden bei der Berechnung der täglichen
werden kann;
Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative
2. im Bereich der Fertigkeiten: tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen
a) sorgsamer Umgang mit Kaninchen, Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.
b) Einfangen, Verladen und Befördern von Kanin- (3) Erreicht die kumulative tägliche Mortalitätsrate
chen, eines Mastdurchgangs nach Absatz 2 einen Wert
von über 10 Prozent, hat der Tierhalter
c) tierschutzgerechte Tötung.
1. unverzüglich die Ursache durch einen Tierarzt
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im feststellen zu lassen,
theoretischen und praktischen Teil mindestens eine
ausreichende Leistung erbracht worden ist. 2. die Mastkaninchen des Bestandes tierärztlich un-
tersuchen und erforderlichenfalls behandeln zu
(5) Die zuständige Behörde kann von einer Prü- lassen und
fung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse
und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von 3. Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheits-
Kaninchen nachweist durch zustandes der Mastkaninchen des Bestandes
durchzuführen.
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in
den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin oder Landwirt (4) Über die Mortalitätsraten nach Absatz 2 sowie
oder Landwirtin, die Ursachen nach Absatz 3 Nummer 1 und die
Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 führt der Hal-
2. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstu- ter für jeden Mastkaninchenbestand Aufzeichnun-
dium oder Fachhochschulstudium im Bereich gen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem
der Landwirtschaft oder Tiermedizin, Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens
3. den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre ei- drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Be-
genverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche hörde auf Verlangen vorzulegen.
Beanstandung einen Kaninchenbestand gehalten
hat oder § 37
4. eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Ab- Besondere Anforderungen
schluss einer von der zuständigen Behörde als an das Halten von Zuchtkaninchen
gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.
(1) Die Besamung oder das Decken der Häsin
(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde darf frühestens am 11. Tag nach der Geburt der
nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Jungtiere des vorhergegangenen Wurfes erfolgen.
Europäischen Union, der Türkei oder einem Ver-
(2) Jungtiere dürfen erst im Alter von über 28 Ta-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
gen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf
Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner
ein Jungtier oder ein Wurf früher abgesetzt werden,
Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den
wenn dies nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des
Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.
Muttertieres oder des Jungtieres vor Schmerzen,
(7) Der Halter der Kaninchen hat sicherzustellen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und
(3) Der Halter eines Zuchtkaninchenbestandes
Verladen der Kaninchen angestellten oder beschäf-
berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Tages
tigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen
sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate ge-
nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 und Fertigkeiten
trennt für Zuchtkaninchen und Jungtiere. § 36 Ab-
nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 angewiesen und
satz 2 Satz 2 und 3 gilt für Zuchtkaninchen und
angeleitet werden.
Jungtiere entsprechend. Die kumulative tägliche
Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortali-
§ 36 tätsraten während eines Jahres.
Besondere Anforderungen (4) § 36 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend mit der
an das Halten von Mastkaninchen Maßgabe, dass die in § 36 Absatz 3 vorgesehenen
(1) Mastkaninchen dürfen nicht einzeln gehalten Pflichten des Tierhalters bei Jungtieren erst ab Errei-
werden. Abweichend von Satz 1 ist eine Einzelhal- chen einer Mortalitätsrate mit einem Wert von über
tung zulässig, wenn gesundheitliche oder verhal- 12 Prozent zu erfüllen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014 99
(5) Der Halter führt für jeden Zuchtkaninchenbe- brochen während der Nacht zurückgeschal-
stand zusätzliche Aufzeichnungen über den Zucht- tet wird,
verlauf, insbesondere über
42a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht
1. die Zahl der Würfe pro Häsin und die Zahl der sicherstellt, dass die Dauer der ununterbro-
Jungtiere pro Wurf sowie das jeweilige Datum chenen Lichtstunden mit einer Stärke von
des Wurfs, mindestens 40 Lux mindestens acht Stun-
2. die Anzahl lebend geborener Jungtiere, den beträgt,
3. die Anzahl lebend abgesetzter Jungtiere und 42b. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-
stellt, dass die Kaninchen in der dort ge-
4. die jeweiligen Zeitpunkte des Besamens oder
nannten Weise in Augenschein genommen
Deckens einer Häsin.
werden,
Die Aufzeichnungen nach § 35 Absatz 4 Satz 1
43. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Ab-
Nummer 1 erfolgen getrennt nach Häsinnen und
satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37
Rammlern. § 35 Absatz 5 gilt entsprechend.“
Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder
5. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden die neuen Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
Abschnitte 7 und 8. oder nicht vollständig führt,
6. Die bisherigen §§ 31 bis 39 werden die neuen §§ 38 44. entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung
bis 46. mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4
7. In dem neuen § 38 wird die Angabe „§ 2 Nummer 22“ Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Ab-
durch die Angabe „§ 2 Nummer 28“ ersetzt. satz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht
mindestens drei Jahre aufbewahrt oder
8. Der neue § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
0a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ die Wörter „oder § 35 Ab- 44a. entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen
satz 2 Satz 2 oder Satz 3“ eingefügt. hält,
a) Nach Nummer 36 werden folgende Nummern 37 44b. entgegen § 35 Absatz 7 nicht sicherstellt,
bis 46 eingefügt: dass eine dort genannte Person in den dort
genannten Kenntnissen und Fertigkeiten
„37. entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit angewiesen und angeleitet wird,
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1,
Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen 45. entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in
§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache
Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entge- nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
gen § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 45a. entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt
satz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, oder deckt,
3 oder Nummer 5, Absatz 4 oder Absatz 5
oder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Ka- 46. entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein Jungtier
ninchen hält, absetzt,“.
38. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 b) Die bisherigen Nummern 37 bis 44 werden die
oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Num- neuen Nummern 47 bis 54 und wie folgt geän-
mer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort ge- dert:
nannte Bodenfläche zur Verfügung steht, aa) In der neuen Nummer 47 wird die Angabe
39. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 „§ 33 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 40 Ab-
nicht sicherstellt, dass eine dort genannte satz 1“ ersetzt.
vorgesehene Mindestfläche zur Verfügung bb) In der neuen Nummer 48 wird die Angabe
steht, „§ 34 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
40. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 „§ 41 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Num- cc) In der neuen Nummer 49 wird die Angabe
mer 2 nicht sicherstellt, dass eine Haltungs- „§ 34 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Angabe
einrichtung die dort genannte Höhe auf- „§ 41 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
weist,
dd) In der neuen Nummer 50 wird die Angabe
41. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht „§ 34 Absatz 1 Nummer 5“ durch die Angabe
sicherstellt, dass ein Kaninchen jederzeit „§ 41 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
Zugang zu grob strukturiertem Raufutter
und zu Nagematerial hat, ee) In der neuen Nummer 51 wird die Angabe
„§ 34 Absatz 1 Nummer 6“ durch die Angabe
41a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht
„§ 41 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
sicherstellt, dass während der Lichtstunden
die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux, ff) In der neuen Nummer 52 wird die Angabe
in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, „§ 34 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe
„§ 41 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
42. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 6 nicht
sicherstellt, dass bei Verwendung künstli- gg) In der neuen Nummer 53 wird die Angabe
cher Beleuchtung die künstliche Beleuch- „§ 35 Satz 1“ durch die Angabe „§ 42 Satz 1“
tung für mindestens acht Stunden ununter- ersetzt.
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014
hh) In der neuen Nummer 54 wird die Angabe Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
„§ 36“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt. 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
9. Der neue § 45 wird wie folgt geändert: nommen worden sind, noch bis zum Ablauf des
10. Februar 2024 gehalten werden.
a) Nach Absatz 16 werden folgende Absätze 17
bis 29 eingefügt: (23) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Mast-
„(17) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin- kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
dung mit Absatz 3 Nummer 2 dürfen Kaninchen in 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Be-
Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August nutzung genommen worden sind,
2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
nommen worden sind, 1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 ge-
halten werden;
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden; 2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 ge-
halten werden, wenn für jedes Mastkaninchen
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
gehalten werden, wenn den Kaninchen spä- genannten Zeitpunkts mindestens eine unein-
testens bis zum Ablauf des in Nummer 1 ge- geschränkt nutzbare Bodenfläche nach fol-
nannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung gender Tabelle zur Verfügung steht:
steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3
Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach Fläche in
Mastkaninchen
§ 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindes- Quadratzentimetern
tens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren 1. bis 10. Tier 1 000
Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 oder § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ab 11. Tier 700
beträgt. .
(18) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin- (24) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 4 dürfen Kaninchen in Haltungs- dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dürfen Mast-
einrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be- kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
reits genehmigt oder in Benutzung genommen 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Be-
worden sind, nutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden; gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn für jedes Kaninchen gehalten werden, wenn spätestens bis zum
spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeit-
genannten Zeitpunkts mindestens eine unein- punkts den Kaninchen eine Mindestfläche
geschränkt nutzbare Bodenfläche nach fol- von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung
gender Tabelle zur Verfügung steht: steht.
(25) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-
Fläche in
Nutzungsart
Quadratzentimetern dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 dürfen Mast-
kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
Mast 1 000 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Be-
Zucht 4 000 nutzung genommen worden sind, noch bis zum
. Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.
(19) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin- (25a) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 5 dürfen Kaninchen in Haltungs- dung mit Absatz 3 Satz 2 dürfen Mastkaninchen
einrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be- in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
reits genehmigt oder in Benutzung genommen 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Feb- nommen worden sind,
ruar 2019 gehalten werden. 1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
(20) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin- gehalten werden;
dung mit Absatz 6 dürfen Kaninchen in Haltungs- 2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
einrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be- gehalten werden, wenn den Mastkaninchen
reits genehmigt oder in Benutzung genommen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Feb- genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Ver-
ruar 2019 gehalten werden. fügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32
(21) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin- Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Loch-
dung mit Absatz 7 dürfen Kaninchen in Haltungs- weiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist
einrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be- und mindestens ein Drittel der uneinge-
reits genehmigt oder in Benutzung genommen schränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33
worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Feb- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beträgt.
ruar 2019 gehalten werden. (26) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-
(22) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin- dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen
dung mit Absatz 8 Satz 1 dürfen Kaninchen in Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014 101
vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder weiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist
in Benutzung genommen worden sind, und mindestens ein Drittel der uneinge-
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 schränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 34
gehalten werden; Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 (28) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-
gehalten werden, wenn spätestens bis zum dung mit Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 dürfen
Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeit- Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
punkts für jedes Zuchtkaninchen mindestens vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche in Benutzung genommen worden sind, noch bis
von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten wer-
steht. den.
(27) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin- (29) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 dür-
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen fen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis
in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten wer-
zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten wer- den.“
den.
b) Die bisherigen Absätze 17 bis 19 werden die
(27a) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin- neuen Absätze 30 bis 32.
dung mit Absatz 2 Satz 2 dürfen Zuchtkaninchen
in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
Artikel 2
2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
nommen worden sind, Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 schaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhal-
gehalten werden; tungsverordnung in der vom 11. August 2014 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 machen.
gehalten werden, wenn den Zuchtkaninchen
spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
Artikel 3
genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Ver-
fügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Ver-
Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Loch- kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Februar 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Hans-Peter Friedrich
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014
Anordnung
über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJVBDGRuAnO)
Vom 28. Januar 2014
Nach § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510) wird angeordnet:
§1
Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestands-
beamten, die bei Eintritt in den Ruhestand ein Amt der Bundesbesoldungs-
ordnung A, B oder R innehatten, werden auf die bis zu diesem Zeitpunkt zu-
ständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Die Disziplinarbefugnisse gegenüber
Bundesrichterinnen und Bundesrichtern im Ruhestand werden nicht übertragen.
§2
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor,
im Einzelfall die Disziplinarbefugnisse nach § 1 Satz 1 selbst auszuüben.
§3
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhe-
standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Deutschen Patent- und Marken-
amt vom 6. Januar 2009 (BGBl. I S. 35) außer Kraft.
Berlin, den 28. Januar 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas