2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
Gesetz
zu dem Vertrag vom 14. April 2014
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –
Vom 10. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Hannover und Berlin am 11. und 14. April 2014 unterzeichneten
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgemeinschaft
Reformierter Kirchen – Körperschaft des öffentlichen Rechts – wird zugestimmt.
Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2079
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
und
der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –
vertreten durch den Präsidenten,
den Generalsekretär und den Generalschatzmeister
Agreement
concluded between the Federal Republic of Germany,
represented by the Federal Minister of the Interior,
and
the World Communion of Reformed Churches
– a corporation under public law –
represented by the President,
the General Secretary and the General Treasurer
Artikel 1 Article 1
Zweck des Vertrages Purpose of the Agreement
Dieser Vertrag regelt die Erleichterungen für die Niederlas- This Agreement regulates aspects facilitating the establish-
sung und die Tätigkeit der Weltgemeinschaft Reformierter ment of and work performed by the World Communion of
Kirchen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der Bundes- Reformed Churches, a corporation under public law, in the
republik Deutschland, soweit sie in die Gesetzgebungszustän- Federal Republic of Germany insofar as they come under the
digkeit des Bundes fallen. legislative jurisdiction of the Federal Government.
Artikel 2 Article 2
Begriffsbestimmungen Definition of terms
1. „WGRK“ bezeichnet die Weltgemeinschaft Reformierter 1. “WCRC” stands for the World Communion of Reformed
Kirchen. Churches.
2. „Amtsträger der WGRK“ sind 2. The “officers of the WCRC” include
a. die Präsidentin/der Präsident, a. the President,
b. die Generalsekretärin/der Generalsekretär, b. the General Secretary,
c. die vier Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, c. the four Vice-Presidents and
d. die Generalschatzmeisterin/der Generalschatzmeister. d. the General Treasurer.
3. „Beschäftigte der WGRK“ sind Personen, die in einem 3. “Employees of the WCRC” are persons employed by the
Dienstverhältnis zur WGRK stehen. WCRC.
4. „Unmittelbare Angehörige“ bezeichnet den im Haushalt des 4. “Immediate family members” refers to the spouse or partner
Amtsträgers oder des Beschäftigten der WGRK lebenden in a registered partnership living in the household of an of-
Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartner- ficer or employee of the WCRC and to children living in the
schaft sowie die im Haushalt des Amtsträgers oder des Be- household of an officer or employee of the WCRC who are
schäftigten der WGRK lebenden Kinder, die jünger als under the age of 18 or, if they are dependants, who are un-
18 Jahre oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, jünger der the age of 25.
als 25 Jahre sind.
Artikel 3 Article 3
Einreise, Aufenthaltstitel, Entry, residence permit,
Zugang zum Arbeitsmarkt access to the labour market
(1) Die Amtsträger, die Beschäftigten der WGRK und deren (1) The officers, employees of the WCRC, their immediate
unmittelbare Angehörige sowie die von der WGRK im Rahmen family members and persons invited in writing by the WCRC
ihrer amtlichen Tätigkeit schriftlich eingeladenen Personen ha- within the framework of their official duties shall have the right
ben nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und des to unrestricted entry to and exit from the Federal Republic of
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
Rechts der Europäischen Union das Recht auf ungehinderte Germany as well as the right of free movement and free
Einreise in die und Ausreise aus der Bundesrepublik Deutsch- residence in the Federal Republic of Germany in accordance
land sowie Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Bundes- with national law and the laws of the European Union. Any
republik Deutschland. Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse visas, entry permits and approvals required shall be issued free
und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie mög- of charge and as swiftly as possible. The same rights shall be
lich erteilt. Dieselben Rechte werden Bewerbern bei der WGRK accorded to persons applying for a job with the WCRC at the
gewährt, wenn die WGRK darum ersucht. WCRC’s request.
(2) Die Amtsträger und die Beschäftigten der WGRK sind (2) The officers and employees of the WCRC shall have the
berechtigt, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem right to bring their furniture and personal belongings to the
ersten Amtsantritt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Federal Republic of Germany without having to pay customs
und des Rechts der Europäischen Union frei von Zöllen und duties or taxes when they take up their post in accordance with
Steuern mit Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen in national law and the laws of the European Union, with the
die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. exception of payments for services rendered in the Federal
Republic of Germany.
(3) Die Amtsträger und die Beschäftigten der WGRK sowie (3) The officers, employees of the WCRC and their
deren unmittelbare Angehörige sind vom Erfordernis eines Auf- immediate family members are exempt from the requirement
enthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. for a residence title in the federal territory.
(4) Die unmittelbaren Angehörigen, die ihre Tätigkeit in der (4) Immediate family members who wish to work in the
Bundesrepublik Deutschland ausüben, haben uneingeschränk- Federal Republic of Germany shall have unrestricted access
ten Zugang zum Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutsch- to the labour market in the Federal Republic of Germany.
land.
Artikel 4 Article 4
Mitteilung zum Personal, Communication of
Ausstellung von Ausweisen personal details, issuing of identity cards
(1) Die WGRK unterrichtet die Bundesrepublik Deutschland (1) The WCRC shall notify the Federal Republic of Germany
über den Dienstantritt der Amtsträger und der Beschäftigten when WCRC officers and employees take up their posts at the
der WGRK und deren Ausscheiden aus dem Dienst. Die WGRK WCRC and when they leave the service of the WCRC. The
übermittelt einmal im Jahr eine Liste aller Amtsträger und Be- WCRC shall submit a list containing the details of all officers,
schäftigten und der unmittelbaren Angehörigen. Sie gibt in je- employees and immediate family members once a year. It shall
dem einzelnen Fall an, ob die betreffende Person die deutsche indicate in each individual case whether the relevant person
Staatsangehörigkeit besitzt. has German citizenship.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland stellt den Amtsträgern (2) The Federal Republic of Germany shall issue the officers
und den Beschäftigten der WGRK sowie den unmittelbaren An- and WCRC employees and their immediate family members with
gehörigen einen Ausweis aus, in dem Familienname, Vorname, an identity card indicating their surname, first name, date and
Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Zugang zum Ar- place of birth, nationality, access to the labour market and
beitsmarkt sowie Nummer des Reisepasses oder Personalaus- number of their passport or official identity card. The above-
weises angegeben sind. Der Nachweis einer Krankenvollversi- mentioned persons shall be obliged to furnish documentation
cherung ist erforderlich. Der Ausweis ist mit Lichtbild und der to prove that they have comprehensive health insurance. Identity
Unterschrift des Inhabers zu versehen. Dieser Ausweis dient cards shall include a photograph and the holder’s signature.
nicht als Identitätsausweis. Bei Beendigung des Dienstverhält- These identity cards shall not be used as official identity cards.
nisses gibt die WGRK den Ausweis zurück. Identity cards shall be returned when employment with the
WCRC ends.
Artikel 5 Article 5
Beitrittsrecht zur Right to join
gesetzlichen Krankenversicherung the statutory health insurance scheme
Personen, die eine Beschäftigung bei der WGRK aufnehmen Persons taking up employment with the WCRC and who are
und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozial- not obliged to join the health insurance scheme pursuant to
gesetzbuch versicherungsfrei sind, können der gesetzlichen Section 6 subsection 1 (1) of the Social Code Book V may have
Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 the option of joining the statutory health insurance scheme in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetz- accordance with Section 9 para. 1, sentence 1 (3) of the Social
buch beitreten. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von Code Book V. They shall be obliged to notify their health
drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen. insurer that they are joining the statutory health insurance
scheme within three months of taking up employment.
Artikel 6 Article 6
Vertragsanpassung Amendments to the Agreement
Dieser Vertrag kann jederzeit auf Ersuchen einer Vertrags- Amendments to this Agreement shall be made at the
partei in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. request of either contracting party at any time.
Artikel 7 Article 7
Freundschaftsklausel Friendship clause
Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftre- The contracting parties shall resolve amicably any
tende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses differences of opinion that may arise in future in relation to
Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen. the interpretation of this Agreement.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2081
Artikel 8 Article 8
Zustimmung des Approval of
Deutschen Bundestages, Inkrafttreten the German Bundestag, entry into force
(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bun- (1) This Agreement shall be subject to the approval of the
destages durch ein Bundesgesetz. Gleiches gilt auch für die German Bundestag by virtue of a federal law. The same shall
Vertragsanpassung nach Artikel 6. apply to any amendments made to this Agreement under
Article 6.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem (2) This Agreement shall enter into force the day the federal
diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft. law approving this Agreement comes into effect.
Berlin, den 14. April 2014 Hannover, den 11. April 2014
Für die Bundesrepublik Deutschland Für die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen K. d. ö. R.
On behalf of the Federal Republic of Germany On behalf of the World Communion
of Reformed Churches, a corporation under public law
Thomas de Maizière Jerry Pillay
Bundesminister des Innern Präsident
Federal Minister of the Interior President
Setri Nyomi
Generalsekretär
General Secretary
Johann Weusmann
Generalschatzmeister
General Treasurer
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
Gesetz
zur Durchführung des Haager Übereinkommens
vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkosten-
gesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 10. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Abschnitt 7
sen: Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005
über Gerichtsstandsvereinbarungen
Artikel 1
§ 58
Änderung des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs- (1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkom-
3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch mens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsverein-
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) barungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Titels obliegt.
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
(2) Die Entscheidung über die Ausstellung der
„Abschnitt 7 Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager
Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichts-
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 standsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierfür gelten
über Gerichtsstandsvereinbarungen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Ent-
§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln“. scheidung über die Erteilung der Vollstreckungs-
klausel sinngemäß.“
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„2. die Durchführung folgender Abkommen der Euro-
päischen Union: Änderung des
Rechtspflegergesetzes
a) Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kennung und Vollstreckung von Entscheidun- kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
gen in Zivil- und Handelssachen; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) geändert wor-
b) Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 den ist, wird wie folgt geändert:
über Gerichtsstandsvereinbarungen.“
1. § 20 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
3. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das in „8. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Arti-
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte“ durch die Wörter kel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des
„jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten“ Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005
ersetzt. über Gerichtsstandsvereinbarungen;“.
4. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt: 2. § 25a wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2083
a) Die Wörter „sowie Absatz 2“ werden gestrichen. „Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgül-
b) Folgender Satz wird angefügt: tige über, handelt es sich um ein einheitliches Ver-
fahren.“
„§ 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“
d) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6
Artikel 3 Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.6.1
eingefügt:
Änderung des
Gerichtskostengesetzes „Vorbemerkung 1.6.1:
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- In Betreuungssachen werden von dem Betrof-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), fenen Gebühren nur unter den in Vorbemerkung 1.1
das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben.“
(BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge- e) In Nummer 16110 wird die Anmerkung wie folgt
ändert: gefasst:
1. In § 22 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 57“ die „(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
Angabe „oder § 58“ eingefügt. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung
2. In Nummer 1513 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorläu-
werden im Gebührentatbestand nach der Angabe figer Betreuer bestellt ist.
„§ 1110 ZPO“ die Wörter „oder nach § 58 AVAG“
(2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das
eingefügt.
Verfahren mit der Bestellung eines vorläufigen
Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebüh-
Artikel 4 ren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach
Änderung des der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreu-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ers.“
In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe c des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 Artikel 6
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Änderung des
Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) ge- Altersteilzeitgesetzes
ändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 57“ die
Angabe „oder § 58“ eingefügt. Nach § 15h des Altersteilzeitgesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-
Artikel 5 kel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787)
geändert worden ist, wird folgender § 15i eingefügt:
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes „§ 15i
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
Übergangsregelung
2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des
zum Gesetz zu Änderungen im
Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert
Bereich der geringfügigen Beschäftigung
worden ist, wird wie folgt geändert:
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Dauer-
begonnen, gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
betreuungen, Dauerpflegschaften,“ durch die Wörter
die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflich-
„Betreuungen und Pflegschaften, die nicht auf ein-
tigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozial-
zelne Rechtshandlungen beschränkt sind (Dauerbe-
gesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 31. De-
treuungen, Dauerpflegschaften), sowie bei“ ersetzt.
zember 2012 als versicherungspflichtig beschäftigt,
2. § 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: wenn sie die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
„1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtli- Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungs-
chen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn pflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.“
ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt
oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;“. Artikel 7
3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge- Änderung des
ändert: Dritten Buches Sozialgesetzbuch
a) In Vorbemerkung 1.1 werden in Absatz 1 die Wör- Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
ter „Bei einer Betreuung“ durch die Wörter „In Be- rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
treuungssachen“ ersetzt. BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des
b) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 1 Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän-
Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.1.1 dert worden ist, wird wie folgt geändert:
eingefügt: 1. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:
„Vorbemerkung 1.1.1: „Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förder-
ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist.“ dauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förde-
c) Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 11101 rung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat.“
und der Anmerkung zu Nummer 11102 wird je- 2. In § 131a Nummer 2 wird die Angabe „2014“ durch
weils folgender Satz angefügt: die Angabe „2019“ ersetzt.
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
3. In § 133 Absatz 1 wird die Angabe „2015“ durch die Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichts-
Angabe „2018“ ersetzt. standsvereinbarungen nach seinem Artikel 31 Absatz 1
4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach für die Europäische Union mit Ausnahme Dänemarks in
Nummer 2 die Angabe „2014“ durch die Angabe Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für
„2015“ ersetzt. Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
Artikel 8 (2) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 treten am Tag
Inkrafttreten nach der Verkündung in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (3) Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2015 in
und 3 an demselben Tag in Kraft, an dem das Haager Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2085
Gesetz
zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings*
Vom 10. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Ver-
sen: ordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden
Fassung, soweit diese Unternehmen bei der Erbrin-
Inhaltsübersicht gung von Wertpapierdienstleistungen oder Wert-
papiernebendienstleistungen Ratings verwenden.
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes (3) Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Artikel 3 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung oder den auf ihrer
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Grundlage erlassenen Rechtsakten nichts Abwei-
Artikel 5 Änderung des Genossenschaftsgesetzes chendes geregelt ist, sind die §§ 2, 2a, 4, 6 Absatz 2,
Artikel 6 Inkrafttreten § 7 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 5 bis 8, § 8 mit
Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 bis 5 für die Aus-
übung der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach
Artikel 1 den Absätzen 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.
Änderung des (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Wertpapierhandelsgesetzes Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 1
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der und 2, auch aufgrund oder in Verbindung mit der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils gel-
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes tenden Fassung oder den auf ihrer Grundlage erlas-
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, senen Rechtsakten, haben keine aufschiebende
wird wie folgt geändert: Wirkung.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie (5) Zulassungsantragsteller im Sinne von § 2
folgt gefasst: Nummer 11 und Anbieter im Sinne von § 2 Num-
mer 10 des Wertpapierprospektgesetzes, die einen
„§ 17 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG)
Antrag auf Billigung eines Prospekts im Sinne des
Nr. 1060/2009“.
Wertpapierprospektgesetzes für ein öffentliches An-
2. § 17 wird wie folgt gefasst: gebot oder die Zulassung zum Handel von struktu-
rierten Finanzinstrumenten im Sinne der Artikel 8b
„§ 17 oder Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Zuständigkeit im Sinne in der jeweils geltenden Fassung oder einer Emis-
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sion im Sinne des Artikels 8d der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung bei
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde der Bundesanstalt stellen und zugleich Emittent
im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) dieses strukturierten Finanzinstruments oder dieser
Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und Emission sind, haben der Bundesanstalt mit der
des Rates vom 16. September 2009 über Rating- Stellung des Billigungsantrags eine Erklärung beizu-
agenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die fügen, dass sie die auf sie anwendbaren Pflichten
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. aus den Artikeln 8b, 8c oder Artikel 8d der Verord-
L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in nung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden
der jeweils geltenden Fassung. Fassung erfüllen. Die Wirksamkeit des Billigungs-
(2) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist antrags bleibt von der ordnungsgemäßen Abgabe
die Bundesanstalt nach diesem Gesetz sektoral zu- dieser Erklärung unberührt.“
3. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Än- „Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht für solche
derung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beauf-
sichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der
Unternehmen, die den Prüfungspflichten nach § 57
Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwal- des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder den Prü-
tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame fungspflichten nach § 29 des Kreditwesengesetzes
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über
die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßi-
unterliegen.“
gen Rückgriff auf Ratings (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1) sowie zur
Umsetzung von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
4. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über „der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“ die Wörter
Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) und „und § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Ab-
Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europä- satz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der
ischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europä-
ische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils gelten-
S. 18). den Fassung“ eingefügt.
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
5. § 39 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Änderung des
aa) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a Kreditwesengesetzes
eingefügt: Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
„10a. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli
dort genannte Erklärung nicht beifügt,“.
2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie
bb) Die bisherigen Nummern 10a bis 10c werden folgt geändert:
die Nummern 10b bis 10d.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 23a wird das Wort „oder“ am
a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:
Ende durch ein Komma ersetzt.
„§ 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr.
dd) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch 575/2013 und (EG) Nr. 1060/2009 für
das Wort „oder“ ersetzt. Kredit- und Finanzdienstleistungsinsti-
ee) Folgende Nummer 25 wird angefügt: tute“.
„25. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in b) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:
delegierten Rechtsakten der Europä- „§ 46a Untersagungs- und Anordnungsbefugnis
ischen Union, die die Verordnung (EG) bei Verwenden externer Ratings“.
Nr. 1060/2009 des Europäischen Par-
2. § 1a wird wie folgt geändert:
laments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 über Ratingagenturen (ABl. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt „§ 1a
durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013
Geltung der
(ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geän-
Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
dert worden ist, in der jeweils geltenden
und (EG) Nr. 1060/2009 für Kredit-
Fassung ergänzen, im Anwendungsbe-
und Finanzdienstleistungsinstitute“.
reich dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
soweit eine Rechtsverordnung nach Ab- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
satz 6 für einen bestimmten Tatbestand „(3) Für Kreditinstitute und Finanzdienstleis-
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ tungsinstitute, die keine CRR-Institute und keine
b) Absatz 2b wird wie folgt gefasst: Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind,
gelten die Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 Unter-
„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person,
absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, der Artikel 8b bis 8d
die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europä-
handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
tember 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Rating verwendet, Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom
2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, und die
trägt, dass das Wertpapierdienstleistungs- auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte so,
unternehmen eigene Kreditrisikobewertungen als seien diese Kreditinstitute und Finanzdienst-
vornimmt, leistungsinstitute CRR-Institute.“
3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag 3. Nach § 6 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
nicht richtig erteilt, fügt:
4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge „(1b) Für CRR-Institute ist die Bundesanstalt sek-
trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen toral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a
die dort genannten Voraussetzungen erfüllen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils
oder geltenden Fassung und setzt die Einhaltung der An-
forderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in
5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 eine dort der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht
genannte Dokumentation nicht richtig vor- § 17 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden
nimmt.“ ist.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2b 4. § 29 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 und 6“ durch die Wörter „des Absat-
zes 2b“ und die Angabe „bis 10c“ durch die An- a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-
gabe „bis 10d“ ersetzt. dert:
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: aa) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich „e) nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1,
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Artikel 5a Absatz 1 sowie nach den Arti-
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, keln 8b bis 8d der Verordnung (EG)
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Num- Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden
mer 25 geahndet werden können.“ Fassung, soweit es nicht nach § 17 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2087
satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird nach der
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes Angabe „§ 24 Absatz“ die Angabe „2a,“ einge-
geprüft wird.“ fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) Die Absätze 4b und 4c werden wie folgt gefasst:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person,
die für ein CRR-Kreditinstitut handelt, gegen die
„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Ab- Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt, indem er
satz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die vorsätzlich oder leichtfertig
Einhaltung der Anforderungen des Pfand-
briefgesetzes in Bezug auf die technische 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
Anbindung der Systeme des Pfandbrief- Rating verwendet,
geschäfts an die Gesamtbanksysteme zu 2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge
prüfen.“ trägt, dass das CRR-Kreditinstitut eigene Kre-
ditrisikobewertungen vornimmt,
bb) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „1 bis 3“
durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt. 3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag
nicht richtig erteilt,
5. § 46a wird wie folgt gefasst:
4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
„§ 46a trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen
Untersagungs- und Anordnungs- die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
befugnis bei Verwenden externer Ratings oder
(1) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das für 5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort
aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer genannte Dokumentation nicht richtig vor-
Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser nimmt.
Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren (4c) Das Bundesministerium der Finanzen wird
Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschafts- ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
raums haben und nicht nach der Verordnung (EG) Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich
Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung re- ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
gistriert sind. des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1a ge-
(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem In-
ahndet werden können.“
stitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet
und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderun- d) Die bisherigen Absätze 4b und 4c werden die Ab-
gen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils sätze 4d und 4e.
geltenden Fassung sicherzustellen. Insbesondere e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, um ei-
nem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
entgegenzuwirken.“ Absatzes 2“ die Wörter „Nummer 1 Buch-
stabe a, b und h,“ eingefügt.
6. In § 49 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz 4,“ die
Wörter „des § 6 Absatz 1b,“ und nach der Angabe bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des
„§§ 45c, 46“ ein Komma und die Angabe „46a“ ein- Absatzes 2“ die Wörter „Nummer 1 Buch-
gefügt. stabe a, b und h,“ gestrichen und werden
nach den Wörtern „Nummer 5 bis 10 und 12
7. In § 53n Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird nach den bis 14“ die Wörter „, des Absatzes 4b Num-
Wörtern „dessen Absatz 2“ ein Komma eingefügt mer 1 bis 5, des Absatzes 4c in Verbindung
und wird das Wort „bestehenden“ durch das Wort mit Absatz 1a“ eingefügt.
„bestehen“ ersetzt.
9. Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:
8. § 56 wird wie folgt geändert: „§ 64t
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Übergangsvorschrift
fügt: zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich § 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember
oder leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vor- 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Ab-
schrift in delegierten Rechtsakten der Euro- schlussprüfung des Jahresabschlusses für das Ge-
päischen Union, die die Verordnung (EG) schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-
Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments ber 2014 beginnt.“
und des Rates vom 16. September 2009 über
Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, Artikel 3
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) Änderung des
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- Kapitalanlagegesetzbuchs
sung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsver- (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
ordnung nach Absatz 4c für einen bestimmten zes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ ist, wird wie folgt geändert:
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
1. Nach § 5 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- 3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag
fügt: nicht richtig erteilt oder
„(5a) „Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist 4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen
Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.“
Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
des Rates vom 16. September 2009 über Rating-
agenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zu- „(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen
L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in Parlaments und des Rates vom 17. April 2013
der jeweils geltenden Fassung. Soweit in der Verord- über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115
nung (EG) Nr. 1060/2009 oder den auf ihrer Grund- vom 25.4.2013, S. 1) verstößt, indem er vorsätz-
lage erlassenen Rechtsakten nichts Abweichendes lich oder fahrlässig
geregelt ist, sind für die Ausübung ihrer diesbezüg- 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür
lichen Aufsicht die §§ 1 bis 16, mit Ausnahme von sorgt, dass beim Erwerb von anderen Vermö-
§ 8 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 genswerten als qualifizierten Anlagen höchs-
Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, entspre- tens 30 Prozent des aggregierten eingebrach-
chend anzuwenden.“ ten Kapitals und noch nicht eingeforderten
2. In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf zugesagten Kapitals des qualifizierten Risiko-
Grundlage“ die Wörter „von § 5 Absatz 5a,“ einge- kapitalfonds für den Erwerb solcher Vermö-
fügt. genswerte eingesetzt werden,
3. In § 8 wird nach den Wörtern „Tätigkeit beendet ist“ 2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 auf der Ebene des
das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. qualifizierten Risikokapitalfonds eine dort ge-
nannte Methode anwendet,
4. Nach § 29 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 auf der Ebene des
fügt:
qualifizierten Risikokapitalfonds Darlehen auf-
„(2a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft stützt nimmt, Schuldtitel begibt oder Garantien stellt,
sich bei der Bewertung der Kreditqualität der Vermö-
4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort ge-
gensgegenstände der Investmentvermögen nicht
nannten Anteil vertreibt,
ausschließlich oder automatisch auf Ratings, die
von einer Ratingagentur gemäß Artikel 3 Absatz 1 5. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3 oder Satz 4
der jeweils geltenden Fassung abgegeben wurden. oder entgegen Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2
Die Risikomanagementsysteme nach Absatz 2 haben einen Jahresbericht der Bundesanstalt nicht,
dies sicherzustellen. Die Bundesanstalt überwacht nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
die Angemessenheit der Prozesse der Kapitalver- zeitig vorlegt,
waltungsgesellschaften zur Beurteilung der Kredit- 6. entgegen Artikel 13 Absatz 1 eine Unterrich-
qualität und die Nutzung von Referenzen auf Ratings tung der Anleger oder entgegen Artikel 15 eine
im Sinne von Satz 1 im Rahmen der Anlagestrategie Unterrichtung der zuständigen Behörde nicht,
der Investmentvermögen; bei der Überwachung be- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
rücksichtigt die Bundesanstalt Art, Umfang und geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Komplexität der Investmentvermögen. Soweit an- vornimmt, oder
gemessen, wirkt die Bundesanstalt auf die Vermin-
derung des Einflusses solcher Referenzen hin, um 7. ohne Registrierung nach Artikel 14 Absatz 1 in
eine ausschließliche oder automatische Reaktion Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 die Be-
auf solche Ratings zu reduzieren.“ zeichnung „EuVECA“ verwendet.“
5. § 340 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen
fügt:
Parlaments und des Rates vom 17. April 2013
„(3a) „Ordnungswidrig handelt, wer als Person, über Europäische Fonds für soziales Unterneh-
die für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft han- mertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18) ver-
delt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
des Europäischen Parlaments und des Rates
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür
vom 16. September 2009 über Ratingagenturen
sorgt, dass beim Erwerb von anderen Vermö-
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt
genswerten als qualifizierten Anlagen höchs-
durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl.
tens 30 Prozent des aggregierten eingebrach-
L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist,
ten Kapitals und noch nicht eingeforderten
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
zugesagten Kapitals des qualifizierten Fonds
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein für soziales Unternehmertum für den Erwerb
Rating verwendet, solcher Vermögenswerte eingesetzt werden,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge 2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 auf der Ebene des
trägt, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft qualifizierten Fonds für soziales Unternehmer-
eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, tum eine dort genannte Methode anwendet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2089
3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 auf der Ebene des Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments
qualifizierten Fonds für soziales Unternehmer- und des Rates vom 16. September 2009 über
tum Darlehen aufnimmt, Schuldtitel begibt Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
oder Garantien stellt, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort ge- 3. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:
nannten Anteil vertreibt,
„§ 64c
5. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 2, 3 oder Satz 4 oder in Verbin- Zuständigkeit im Sinne
dung mit Absatz 2 oder entgegen Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Satz 6 in Verbindung mit Absatz 2 einen Jah- (1) Sektoral zuständige Behörde im Sinne des Ar-
resbericht der Bundesanstalt nicht, nicht rich- tikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie- Europäischen Parlaments und des Rates vom
benen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.
6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Unterrich- L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
tung der Anleger oder entgegen Artikel 16 eine Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom
Unterrichtung der zuständigen Behörde nicht, 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- geltenden Fassung für die in den Geltungsbereich
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen
vornimmt, oder Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz
7. ohne Registrierung nach Artikel 15 Absatz 1 in unterliegen, ist die nach diesem Gesetz zuständige
Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 die Be- Aufsichtsbehörde.
zeichnung „EuSEF“ verwendet.“ (2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen ha-
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie ben die Pflichten einzuhalten, die sich aus der Ver-
folgt geändert: ordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden
Fassung ergeben.“
Nach den Wörtern „fünfzigtausend Euro“ werden
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 3a mit 4. Dem § 89a wird folgender Satz angefügt:
einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro“
eingefügt. „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach § 81 Absatz 2 in Verbindung mit
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. § 64c und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in
f) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben. der jeweils geltenden Fassung haben keine auf-
schiebende Wirkung.“
Artikel 4 5. Nach § 123g wird folgender § 123h eingefügt:
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes „§ 123h
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung Übergangsvorschrift
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in der ab dem
setzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals
worden ist, wird wie folgt geändert: auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
a) Nach der Angabe zu § 64b wird folgende Angabe 31. Dezember 2014 beginnt.“
eingefügt: 6. § 145 wird wie folgt gefasst:
„§ 64c Zuständigkeit im Sinne der Verordnung „§ 145
(EG) Nr. 1060/2009“.
Ordnungswidrigkeiten
b) Nach der Angabe zu § 123g wird folgende An- im Rahmen des Verwendens von Ratings
gabe eingefügt:
„§ 123h Übergangsvorschrift zur Verordnung (EG) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Nr. 1060/2009“. leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
delegierten Rechtsakten der Europäischen Union,
c) Nach der Angabe zu § 144c wird folgende An- die die Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europä-
gabe eingefügt: ischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
„§ 145 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des ber 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom
Verwendens von Ratings“. 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1)
2. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das sung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Ge-
das Wort „sowie“ ersetzt. setzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: nung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
„5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die
Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) für Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Ge-
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
setz unterliegen, handelt, gegen die Verordnung (EG) 1. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Nr. 1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder „Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht
leichtfertig Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Ra- Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer De-
ting verwendet, ckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vor-
schrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich über-
2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge wacht ist.“
trägt, dass Unternehmen, die der Aufsicht nach
diesem Gesetz unterliegen, eigene Kreditrisiko- 2. § 120 wird wie folgt geändert:
bewertungen vornehmen, a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
wird angefügt:
3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht
richtig erteilt, „Das Recht nach § 22 Absatz 2 Satz 1 steht den
Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft ma-
4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge chen, dass durch die Herabsetzung der Haft-
trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen die summe die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet
dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder wird.“
5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort ge- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.
„(2) Wird über das Vermögen der Genossen-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- schaft mit herabgesetzter Haftsumme binnen
buße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet wer- zwei Jahren nach dem Tag, an dem die Eintra-
den. gung der Haftsummenherabsetzung in das Ge-
nossenschaftsregister bekannt gemacht worden
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist jedes
mächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechts-
Mitglied, dessen Nachschusspflicht durch die
akte der Europäischen Union erforderlich ist, durch
Herabsetzung der Haftsumme reduziert wurde,
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
in der Höhe zu Nachschüssen verpflichtet, wie
rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-
es vor Herabsetzung der Haftsumme zu leisten
nungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet werden
verpflichtet war. Die §§ 105 bis 115b sind mit
können.“
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
nur solche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen
Artikel 5 sind, die bereits im Zeitpunkt der Herabsetzung
Änderung des der Haftsumme begründet waren.“
Genossenschaftsgesetzes
Artikel 6
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), Inkrafttreten
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 4 tritt
folgt geändert: am 21. Dezember 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2091
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens
für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates,
der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,
2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen
(EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(BRRD-Umsetzungsgesetz)*
Vom 10. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene
sen: Daten; Informationsansprüche
Inhaltsübersicht § 5 Verschwiegenheitspflicht
§ 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im
Artikel 1 Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten Rahmen dieses Gesetzes
und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetz – SAG) § 7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes § 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
Artikel 3 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes § 9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe
von Informationen
Artikel 4 Änderung des Pfandbriefgesetzes
§ 10 Sonstige Vorschriften
Artikel 5 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes § 11 Zugang zu Informationen
Artikel 6 Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsge-
setzes
Teil 2
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Ver-
ordnung Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Artikel 8 Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung und Anforderungen zur Vorbereitung
Artikel 9 Änderung der Handelsregisterverordnung der Sanierung und zur Frühintervention
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Kapitel 1
Sanierungsplanung
Artikel 1
§ 12 Sanierungsplanung
Gesetz § 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
zur Sanierung und Abwicklung § 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von
von Instituten und Finanzgruppen Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
§ 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
(Sanierungs- und § 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
Abwicklungsgesetz – SAG) § 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln
von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichts-
behörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
Inhaltsübersicht
§ 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln
Teil 1 von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichts-
Allgemeine Vorschriften behörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
§ 19 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
§ 1 Anwendungsbereich § 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Siche-
§ 2 Begriffsbestimmungen rungssystemen angehören
§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde § 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehö-
rigen Unternehmen
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Fest- Kapitel 2
legung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kredit-
instituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU
und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und
§ 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-
(EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zung
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) sowie der Anpassung an die Ver- § 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppen-
ordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur interne finanzielle Unterstützung
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf- § 24 Abtretungsverbot
sicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl.
L 287 vom 29.10.2013, S. 63). § 25 Genehmigungserfordernis
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
§ 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unterneh- § 51 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkei-
men mit Sitz im Inland ten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis
§ 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unterneh- § 52 Absehen vom Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger
men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Verbindlichkeiten
§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde § 53 Einhaltung des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger
§ 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichts- Verbindlichkeiten durch vertragliche Instrumente
pflichten gegenüber den Anteilsinhabern § 54 Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags berück-
§ 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner sichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung § 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubiger-
§ 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finan- beteiligung und des Instruments der Beteiligung der
ziellen Unterstützung Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
§ 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner
finanzieller Unterstützung Abschnitt 2
§ 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung Genehmigtes Kapital und
gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Un- andere Instrumente harten Kernkapitals
ternehmen mit Sitz im Inland
§ 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung § 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für
über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unter- das Instrument der Gläubigerbeteiligung
stützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat
§ 35 Offenlegungspflichten Kapitel 3
Abwicklungsfähigkeit
Kapitel 3 § 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
Frühzeitiges Eingreifen § 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei
§ 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung Instituten; Verordnungsermächtigung
§ 37 Abberufung der Geschäftsleitung § 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei
§ 38 Vorläufiger Verwalter Gruppen
§ 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Be-
stellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
Kapitel 4
Gründung von Brückeninstituten
Te i l 3 und Vermögensverwaltungsgesellschaften
A b w i c k l u n g s re c h t l i c h e Vo r s c h r i f t e n
u n d A n f o rd e r u n g e n z u r Vo r b e re i t u n g § 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwal-
tungsgesellschaften
der Restrukturierung und Abwicklung
Kapitel 1
Te i l 4
Abwicklungsplanung
Abwicklung
§ 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen Kapitel 1
§ 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
Abwicklungsbefugnis,
§ 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung Voraussetzungen und weitere Befugnisse
§ 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrak-
ten § 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
§ 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögens- § 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
werte und Verbindlichkeiten § 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinsti-
§ 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung tute und Holdinggesellschaften
§ 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterun- § 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der
ternehmen und Dritter Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
§ 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Ab- § 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des
wicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zustän- Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Ka-
dige Behörde ist pitalinstrumente bei gruppenangehörigen Unternehmen
§ 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Ab- § 67 Abwicklungsziele; Systemgefährdung
wicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung § 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
zuständige Behörde ist
§ 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung
§ 70 Sachverständiger Prüfer
Kapitel 2 § 71 Zwecke der Bewertung
Anforderungen in Bezug § 72 Grundsätze der Bewertung
auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, § 73 Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende
relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital Bestandteile
§ 74 Vorläufige Bewertung
Abschnitt 1
§ 75 Abschließende Bewertung
Mindestbetrag
§ 76 Verordnungsermächtigung
b er üc k s ic h t ig un g s f ä hi g er Ver b i n d li c hk ei t e n
§ 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 49 Institutsspezifischer Mindestbetrag berücksichtigungs- § 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde
fähiger Verbindlichkeiten § 79 Maßnahmen in Bezug auf die Übertragung auf einen
§ 50 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkei- übernehmenden Rechtsträger
ten auf konsolidierter Basis § 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2093
§ 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegen- § 112 Drittvergleich
stände § 113 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
§ 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten § 114 Wirksamwerden der Übertragung
§ 83 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten § 115 Eintragung der Übertragung
§ 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendi- § 116 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden
gungsrechten Rechtsträgers
§ 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und § 117 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht un-
zurückbehaltener variabler Vergütungen terliegen
§ 86 Kontrollbefugnisse § 118 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigun-
§ 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und
gruppenangehörige Unternehmen Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
§ 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters § 119 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungs-
verfahren
§ 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des
Kapitel 2 Kreditwesengesetzes
Abwicklungsinstrumente § 121 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Dritt-
staaten
Abschnitt 1 § 122 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-,
Beteiligung der Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer auslän-
Anteilsinhaber und Gläubiger dischen Behörde
§ 123 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
§ 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital- § 124 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
instrumente § 125 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
§ 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung
§ 91 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Unterabschnitt 2
§ 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubi-
gerbeteiligung im Einzelfall Besondere Vorschriften
für das Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in
Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
§ 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
§ 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
§ 127 Rückübertragungen
§ 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder
Unterabschnitt 3
umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und be-
rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Besondere Vorschriften
§ 97 Haftungskaskade für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
§ 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
§ 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der § 128 Verfassung des Brückeninstituts
Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und § 129 Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
des Instruments der Gläubigerbeteiligung § 130 Vermögenslage des Brückeninstituts
§ 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von § 131 Rück- und Weiterübertragungen
Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung
des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Unterabschnitt 4
Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbe-
teiligung Besondere Vorschriften
§ 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments für das Instrument der Übertragung
der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans § 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungs-
§ 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan ermächtigung
§ 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungs- § 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
plans § 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
§ 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Über- § 135 Rückübertragung
arbeitungen
§ 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel Abschnitt 3
von neu ausgegebenen Wertpapieren
Abwicklungsanordnung;
Vo r s ch ri f t en f ü r d a s Ver f ah ren ;
Abschnitt 2 Rechtsformwechsel; Inanspruch-
Übertragung von nahme von Einlagensicherungssystemen;
An t ei l en , Ver m ö g e ns w er te n , Schutzbestimmungen
Ver b in d l ic h ke i te n un d R e ch t s v e r h äl t n is s en
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 1 Bestimmungen für den
Allgemeine Vorschriften Erlass einer Abwicklungsanordnung;
sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
§ 107 Übertragung
§ 108 Mehrfache Anwendung § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
§ 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
§ 110 Auswahl der Übertragungsgegenstände § 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
§ 111 Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichs- § 139 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
verbindlichkeit § 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
§ 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, An- Abschnitt 2
fechtbarkeit Gruppenabwicklung im
§ 142 Gebühren, Auslagen F a l l e i n e s To c h t e r u n t e r n e h m e n s ,
§ 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und das nicht EU-Mutterunternehmen ist
ehemalige Organmitglieder
§ 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei § 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungs-
frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung voraussetzungen
§ 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die
Unterabschnitt 2 Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die
Inanspruchnahme von Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
Einlagensicherungssystemen
§ 164 Gruppenabwicklungskonzept
§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
§ 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im
Rahmen einer Abwicklung
Abschnitt 3
Unterabschnitt 3 Gruppenabwicklung im
Fall eines EU-Mutterunternehmens
Ausgleichszahlung für
benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und § 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunterneh-
Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen mens
§ 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insol- Kapitel 3
venzverfahrens; Verordnungsermächtigung
Beziehungen zu Drittstaaten
§ 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
§ 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne § 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten
§ 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
Unterabschnitt 4 § 169 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwick-
Rechtsformwechsel lungsverfahren
§ 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durch-
§ 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels setzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
§ 171 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
Unterabschnitt 5
Te i l 6
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
Bußgeldvorschriften
§ 150 Rechtsschutz
§ 172 Bußgeldvorschriften
§ 151 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
§ 173 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 152 Haftungsbeschränkung
§ 174 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 175 Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in
Te i l 5 Strafsachen
Grenzüberschreitende
Gruppenabwicklung und Te i l 7
Beziehungen zu Drittstaaten Übergangs- und Schlussvorschriften
Kapitel 1
§ 176 Gebühren und Umlage
Anerkennung von Maßnahmen
der Behörden anderer Mitgliedstaaten Teil 1
§ 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Allgemeine Vorschriften
Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
§1
Kapitel 2 Anwendungsbereich
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung Dieses Gesetz gilt für
Abschnitt 1 1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
Grenzüberschreitende Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der
Entscheidungsfindung und Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der
Information; Abwicklungskollegien Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang
§ 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsich-
denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer tigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,
Mitgliedstaaten beteiligt sind
zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Auf-
§ 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
hebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG,
§ 156 Abwicklungskollegium
§ 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teil- 2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Absatz 3d
nehmer Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die gemäß § 33
§ 158 Organisation des Abwicklungskollegiums Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Kredit-
§ 159 Europäische Abwicklungskollegien wesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegen-
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien wert von mindestens 730 000 Euro auszustatten
anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2095
3. übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, keit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder ei-
einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten ner Gruppe gewährt wird.
Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a Absatz 1 des 10. Bedeutende Zweigniederlassung ist eine bedeu-
Kreditwesengesetzes und deren nachgeordnete Un- tende Zweigniederlassung im Sinne des § 8f Ab-
ternehmen gemäß § 10a Absatz 1 des Kreditwesen- satz 1 des Kreditwesengesetzes.
gesetzes mit Sitz im Inland und
11. Derivate sind Derivate im Sinne des § 1 Ab-
4. Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwe- satz 11 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.
sengesetzes mit Ausnahme von Zweigniederlassun-
gen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen 12. Drittstaat ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist.
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne 13. Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen
des § 53b des Kreditwesengesetzes. Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das
nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zur
§2 Ausübung einer der in Anhang I der Richtlinie
Begriffsbestimmungen 2013/36/EU oder in Anhang I Abschnitt A der Richt-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR- des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Fi-
Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen, die vom An- nanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtli-
wendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst nien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
sind. 12.6.2014, S. 349) genannten Tätigkeiten zugelas-
(2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstru- sen ist.
mente, die beim ausgebenden Unternehmen für die 14. Eigenmittelanforderungen sind die Anforderungen der
Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital
anerkannt sind. 15. Einleger ist der Inhaber einer Einlage im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anleger-
(3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke entschädigungsgesetzes.
dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
16. Einlagensicherungssysteme sind gesetzliche Ent-
1. Abwicklung ist die Anwendung eines Abwicklungs- schädigungseinrichtungen im Sinne des § 6 Ab-
instruments zur Erreichung eines oder mehrerer Ab- satz 1 in Verbindung mit § 7 des Einlagensiche-
wicklungsziele. rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.
2. Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis 17. Ergänzungskapital sind die Instrumente des Ergän-
86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befug- zungskapitals im Sinne des Artikels 63 der Verord-
nisse. nung (EU) Nr. 575/2013.
3. Abwicklungsbehörden sind die von einem Mitglied- 18. Erstattungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne
staat benannten Behörden, die für die Anwendung des § 1 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und An-
der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der legerentschädigungsgesetzes, die nicht gemäß § 3
Abwicklungsbefugnisse zuständig sind. Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
4. Abwicklungsinstrument ist ein Instrument nach den schädigungsgesetzes von einer Erstattung ausge-
§§ 89, 90 oder 107. nommen sind.
5. Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung über 19. EU-Mutterunternehmen ist ein EU-Mutterinstitut,
die Abwicklung eines Instituts oder gruppenange- eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine
hörigen Unternehmens nach Maßgabe von § 62 gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft.
oder § 64, die Anwendung eines Abwicklungsin- 20. Finanzierungsmechanismen sind die von den Mit-
struments oder die Ausübung einer Abwicklungs- gliedstaaten im Wege eines Fonds oder auf Grund-
befugnis. lage von Pflichtbeiträgen der in ihrem Hoheitsgebiet
6. Anteilsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind An- zugelassenen Institute in Umsetzung von Artikel 100
teilsinhaber oder Gesellschafter. der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Mechanis-
7. Auf konsolidierter Basis entspricht auf Basis der men.
konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 21. Finanzkontrakte sind
Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des a) Wertpapierkontrakte, insbesondere
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre- aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder
ditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe
der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom von Wertpapieren oder Anteilen an Index-
27.6.2013, S. 1). fonds,
8. Aufsichtskollegium ist ein Aufsichtskollegium im bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe
Sinne des § 8e des Kreditwesengesetzes. von Wertpapieren oder einen Wertpapier-
index sowie
9. Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öf-
fentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsge-
Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits- schäfte mit einem Wertpapier, einer Gruppe
weise der Europäischen Union oder eine vergleich- von Wertpapieren oder einem Wertpapier-
bare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mit- index,
teln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Er- dd) sonstige vergleichbare Kontrakte, die das In-
haltung oder Wiederherstellung der Existenzfähig- stitut mit Wertpapiersammelstellen, Abwick-
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
lungssystemen oder Zahlungsverkehrssys- 24. Gedeckte Schuldverschreibung ist ein Instrument
temen, zentralen Kontrahenten oder Ausla- im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie
gerungsunternehmen abschließt sowie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
ee) Verträge, aus welchen dem Institut berück- Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
sichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
des § 91 Absatz 1 erwachsen, stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
b) Warenkontrakte, insbesondere S. 32), die durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl.
aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist.
die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Wa- 25. Geschäftsleiter sind Geschäftsleiter im Sinne des
ren oder eines Warenindexes zwecks künf- § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.
tiger Lieferung,
26. Geschäftstag ist jeder Tag mit Ausnahme von
bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Samstag und Sonntag sowie von gesetzlichen Fei-
Waren oder einen Warenindex, ertagen in der Bundesrepublik Deutschland, an de-
cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsge- nen mindestens an einer Börse im Inland kein Bör-
schäfte mit einer Ware, einer Gruppe von senhandel betrieben wird.
Waren oder einem Warenindex, 27. Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, de-
c) Terminkontrakte, insbesondere Kontrakte über ren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in
den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung mehr als in einem Staat des Europäischen Wirt-
einer Ware oder eines anderen Gutes, einer schaftsraums haben.
Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils
28. Eine Gruppe besteht aus dem übergeordneten Un-
zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen ternehmen und seinen nachgeordneten Unterneh-
Zeitpunkt, men.
d) Swap-Vereinbarungen, insbesondere
29. Gruppenabwicklung ist eine Abwicklungsmaß-
aa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder nahme auf der Ebene des Mutterunternehmens
sonstige Devisenvereinbarungen, Vereinba- oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter
rungen über Währungen, einen Aktienindex Basis unterliegenden Instituts sowie die Koordinie-
oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder rung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten
einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen
sowie Vereinbarungen bezogen auf das Wet- durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unter-
ter, Emissionen oder Inflation, nehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für
bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit- eine Abwicklung erfüllen.
Swaps, 30. Gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Unter-
e) Kreditvereinbarungen zwischen Instituten mit nehmen, das übergeordnetes oder nachgeordnetes
einer Laufzeit von bis zu drei Monaten, Unternehmen einer Gruppe ist.
f) Rahmenvereinbarungen für die in den Buchsta- 31. Inländische Unionszweigstelle ist eine im Inland un-
ben a bis e genannten Kontrakte und Vereinba- terhaltene Unionszweigstelle.
rungen und 32. Instrumente des harten Kernkapitals sind die In-
g) den in den Buchstaben a bis f genannten Kon- strumente des harten Kernkapitals im Sinne des Ar-
trakten und Vereinbarungen vergleichbare Ver- tikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
träge. 33. In Abwicklung befindliches Institut oder gruppenan-
22. Finanzmarktinfrastruktur ist ein multilaterales Sys- gehöriges Unternehmen ist ein Institut oder ein
tem zwischen teilnehmenden Finanzmarktakteuren, gruppenangehöriges Unternehmen, für das eine
einschließlich eines Systembetreibers, das für die Abwicklungsmaßnahme getroffen wird.
Abrechnung, Abwicklung, Verwahrung und Verbu- 34. Institutsbezogenes Sicherungssystem ist eine Haf-
chung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten tungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Ab-
und anderen Finanztransaktionen sorgt oder solche satz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Finanztransaktionen erleichtert oder ermöglicht; es
umfasst insbesondere Systeme im Sinne des § 1 35. Konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die Behörde,
Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, die in § 1 Ab- die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der
satz 31 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes ge- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Beaufsich-
nannten zentralen Gegenparteien sowie Börsen. tigung auf konsolidierter Basis zuständig ist.
23. Gedeckte Einlagen sind 36. Krisenmanagementmaßnahme ist eine Abwick-
lungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontroll-
a) Einlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 in Verbin- befugnissen gemäß § 86 Absatz 1.
dung mit § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Num-
mer 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent- 37. Krisenpräventionsmaßnahme ist
schädigungsgesetzes und a) die Ausübung von Befugnissen zur Beseitigung
b) Einlagen entsprechender Art und Höhe bei Insti- von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für
tuten, die einer institutssichernden Einrichtung die Sanierungsfähigkeit nach § 16,
gemäß § 12 des Einlagensicherungs- und Anle- b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder
gerentschädigungsgesetzes angeschlossen zur Beseitigung von Hindernissen für die Ab-
sind. wicklungsfähigkeit nach § 59 oder § 60,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2097
c) die Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen c) Aufrechnungen im Sinne von Artikel 2 Buch-
Eingreifens nach den §§ 36 bis 38 oder stabe k der Richtlinie 98/26/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
d) die Ausübung des Instruments der Beteiligung
1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-
§ 89.
nungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998,
38. Kritische Funktionen sind Tätigkeiten, Dienstleis- S. 45).
tungen und Geschäfte, deren Einstellung zu einer
44. Unionszweigstelle ist eine in einem Mitgliedstaat
Störung der für die Realwirtschaft unverzichtbaren
befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts.
Dienste oder zu einer Störung der Finanzmarktsta-
bilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf- 45. Wesentliche Geschäftsaktivitäten sind Geschäfts-
grund der Größe des Instituts oder der Gruppe oder bereiche und damit verbundene Dienste, die die
deren Marktanteils, deren externen und internen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Insti-
Verflechtungen, deren Komplexität oder deren tuts oder einer Gruppe in erheblicher Weise beein-
grenzüberschreitenden Tätigkeiten führen kann, flussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsak-
und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Substi- tivitäten, die aus Sicht des Instituts oder der
tuierbarkeit. Gruppe im Fall einer Störung zu einem erheblichen
Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, zu erhebli-
39. Maßnahmenziel meint: chen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust
a) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 die Her- des Beteiligungswerts führen könnten.
stellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertrags- 46. Zusätzliches Kernkapital sind die Instrumente des
lage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des über- zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 52
tragenen Unternehmens nachhaltig gewährleis- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
tet oder dessen geordnete Abwicklung sicher-
stellt und 47. Zweigstelle ist eine Betriebsstelle im Sinne des Arti-
kels 4 Absatz 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
b) im Fall des § 85 Absatz 1 Nummer 2 die in § 132
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele. (4) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Geset-
zes die folgenden Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1
40. Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat des Europäischen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
Wirtschaftsraums.
1. Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
41. Notfallliquiditätshilfe ist eine zeitlich begrenzte Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Maßnahme einer Zentralbank im Sinne des Artikels
4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) 2. Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Ab-
Nr. 575/2013 gegenüber solventen Instituten oder satz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Gruppen mit vorübergehenden Liquiditätsproble- 3. Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4
men zur Behebung der Liquiditätsprobleme. Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013;
42. Relevantes Mutterinstitut ist ein Mutterinstitut in
einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine 4. gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des
Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanz- Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung
holdinggesellschaft, eine gemischte Holdingge- (EU) Nr. 575/2013;
sellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in
5. gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Arti-
einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholding-
kels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung
gesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholding-
(EU) Nr. 575/2013;
gesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine ge-
mischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf 6. Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
die das Instrument der Gläubigerbeteiligung ange- Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
wandt wird. 7. Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des
43. Saldierungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, der Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung
zufolge eine Reihe von im Vorhinein festgelegten (EU) Nr. 575/2013;
oder bestimmbaren Forderungen oder Verpflichtun- 8. EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
gen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
werden kann einschließlich
9. Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitglied-
a) Vereinbarungen, bei denen die Leistungspflich- staat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30
ten der Parteien bei Eintreten eines Ereignisses der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
unmittelbar fällig oder beendet werden und in
eine einzige Nettoforderung umzuwandeln oder 10. EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des
durch eine solche zu ersetzen sind (Close-out- Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung
Nettingvereinbarung), (EU) Nr. 575/2013;
11. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im
b) Aufrechnungen auf Grund einer Beendigung
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Ver-
(close out netting) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
ordnung (EU) Nr. 575/2013;
Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates 12. gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im
vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Ver-
L 168 vom 27.6.2002, S. 43) und ordnung (EU) Nr. 575/2013;
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
13. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num- diensteten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr
mer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. im Dienst sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses
Gesetzes beendet haben. Gleiches gilt für andere Per-
§3 sonen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung
Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen
erhalten.
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung. (2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen oder die
bei den folgenden Stellen tätigen Personen entspre-
(2) Die Abwicklungsbehörde hat sich mit der Bun- chend:
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmä-
ßig abzustimmen, insbesondere im Hinblick auf 1. Einlagensicherungssysteme und bei ihnen tätige
Personen;
1. Angelegenheiten der internationalen Zusammenar-
beit und 2. potentielle Erwerber, die von den im Rahmen dieses
Gesetzes tätigen anderen nationalen Behörden kon-
2. die Vorbereitung der Eingliederung der Abwicklungs- taktiert oder von den Abwicklungsbehörden ange-
behörde als Anstalt in der Anstalt in die Bundesan- sprochen wurden;
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
3. Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, vereidigte
(3) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Buchprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle
Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes. Berater, Bewerter und andere von den
(4) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung Abwicklungsbehörden, von anderen im Rahmen die-
und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- ses Gesetzes tätigen Behörden oder von potentiel-
sicht arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusam- len Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezo-
men. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben gene Experten;
kann die Zusammenarbeit nach Satz 1 durch Vereinba- 4. vorläufige Verwalter gemäß § 38 und den Sonderver-
rungen zwischen der Bundesanstalt für Finanzmarkt- walter nach § 87;
stabilisierung und der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht näher ausgestaltet und präzisiert wer- 5. die von der Abwicklungsbehörde ernannte Ge-
den. Zudem können in den Vereinbarungen die für die schäftsleitung eines Brückeninstituts oder einer Ver-
Zusammenarbeit erforderlichen Prozesse konkret aus- mögensverwaltungsgesellschaft vor, während oder
gestaltet werden. Die Vereinbarungen bedürfen der Ge- nach ihrer Ernennung;
nehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. 6. sonstige Personen oder Stellen, die unmittelbar oder
mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen
§4 für die Abwicklungsbehörde, für die im Rahmen die-
Vertraulichkeit von Informationen; ses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden
personenbezogene Daten; Informationsansprüche und für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Per-
sonen, Stellen oder Behörden erbringen oder er-
(1) Die §§ 5 bis 10 gelten für die Weitergabe von bracht haben;
1. vertraulichen Informationen, insbesondere Betriebs- 7. das gehobene Management und die Geschäftslei-
und Geschäftsgeheimnissen von Kreditinstituten, tung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Perso-
gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen nen, Stellen oder Behörden vor, während oder nach
Dritten, sowie ihrer Ernennung und Bedienstete oder ehemalige
2. Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Bedienstete der unter den Nummern 1 bis 6 genann-
Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungs- ten Personen, Stellen oder Behörden.
ziele im Sinne des § 67 Absatz 1, auf die Effektivität (3) Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde
von Aufsichts- und Abwicklungsinstrumenten oder und andere nationale Behörden, welche im Rahmen
auf die Finanz-, Geldmarkt- oder Wirtschaftspolitik dieses Gesetzes tätig werden, Einlagensicherungssys-
haben kann. teme sowie Brückeninstitute und Vermögensverwal-
(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach dem tungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich
Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, welche
Fassung und der Schutz geistigen Eigentums bleiben den Regeln der §§ 4 bis 10 weitgehend entsprechen.
unberührt. Insbesondere gilt das Gebot der Datenspar- Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informationen im
samkeit nach § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes. Sinne des § 4 Absatz 1 nur an Personen gelangen, wel-
Eine Anforderung oder Weitergabe von Informationen che unmittelbar mit dem Abwicklungsprozess befasst
nach den §§ 6 bis 8 darf nur erfolgen, wenn die Infor- sind.
mation zu dem Zweck verwendet werden soll, zu wel- (4) Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Weiter-
chem sie erhoben wurde. gabe oder Verwertung von Informationen im Sinne von
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 dann nicht entgegen, wenn die
§5 Kreditinstitute, gruppenangehörigen Unternehmen oder
Verschwiegenheitspflicht sonstigen Dritten, deren Belange durch die Weitergabe
(1) Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Auf- oder Verwertung berührt sind, in die Weitergabe oder
sichtsbehörde und bei anderen nationalen Behörden Verwertung ausdrücklich eingewilligt haben.
beschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätig- (5) Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gel-
keit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgewordenen ten die allgemeinen Haftungs- und Schadensersatzre-
Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht unbefugt geln. Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beschäf-
offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch, wenn die Be- tigten der Abwicklungsbehörde, Aufsichtsbehörde oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2099
einer im Rahmen des Gesetzes tätigen national zustän- Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten
digen Behörde gelten die Regelungen des § 152. Personen beaufsichtigen,
8. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und
§6 Abwicklungssysteme zuständig sind,
Zulässiger Informationsaustausch 9. parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes
(1) Zwischen der Abwicklungsbehörde und der Auf- auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen
sichtsbehörde findet im Rahmen gegenseitiger Unter- nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschuss-
stützung, Beratung und Abstimmung ein ungehinderter gesetzes,
Informationsaustausch statt. Soweit dies für die Erfül- 10. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ein-
lung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sie von- schließlich der bei ihr ansässigen multilateralen
einander Informationen anfordern und haben sie einan- Gremien, insbesondere dem Financial Stability
der Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen. Die Board,
Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen Ab-
wicklungsbehörde und Deutscher Bundesbank, soweit 11. dem Internationalen Währungsfonds,
Informationen betroffen sind, welche bei der laufenden 12. dem Ausschuss für Finanzstabilität oder dem Euro-
Überwachung der Institute durch die Deutsche Bun- päischen Ausschuss für Systemrisiken,
desbank entstanden oder zur laufenden Überwachung 13. dem Gremium zum Finanzmarktstabilisierungs-
der Institute durch die Deutsche Bundesbank erforder- fonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanz-
lich sind. marktstabilisierungsfondsgesetzes, dem Lenkungs-
(2) Die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Behörden, ausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des
Personen oder Stellen sind befugt, sich gegenseitig In- Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
formationen zu übermitteln, sofern der Erhalt der Infor- 14. der Deutschen Bundesbank oder
mation zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegen-
15. dem Ausschuss nach Artikel 42 bis 48 der Verord-
den Aufgaben nötig ist.
nung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Fest-
§7
legung einheitlicher Vorschriften und eines einheit-
Weitergabe von lichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditin-
Informationen an sonstige Stellen stituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah-
(1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbe- men eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus
hörde sind ferner berechtigt, die ihnen im Zusammen- und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie
hang mit diesem Gesetz vorliegenden Informationen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur Verfü- (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
gung zu stellen: (2) Eine Weitergabe von Informationen nach Absatz 1
1. im Rahmen von Abwicklungskollegien deren Mit- darf nur erfolgen, soweit die dort genannten Stellen die
gliedern, den Abwicklungsbehörden sowie den zu- Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
ständigen Stellen in anderen Staaten, mit denen die Für die Weitergabe von Informationen an Drittstaaten
Aufsichtsbehörde im Rahmen von Aufsichtskolle- müssen zusätzlich die Anforderungen des § 8 erfüllt
gien nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusam- sein.
menarbeitet, unter entsprechender Anwendung
des § 8e des Kreditwesengesetzes, §8
2. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
3. Behörden, deren Urteil die Abwicklungsbehörde für (1) Die Abwicklungsbehörde und die im Rahmen die-
erforderlich oder hilfreich hält, ses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden
4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren dürfen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur
über das Verfahren eines Instituts oder eines grup- dann an Drittstaatsbehörden weitergeben, wenn die fol-
penangehörigen Unternehmens befassten Stellen genden Voraussetzungen erfüllt sind:
oder Behörden, 1. für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten Ge-
5. Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten, heimhaltungsvorschriften, welche den Anforderun-
gen dieses Gesetzes mindestens gleichwertig sind;
6. Stellen sowie von diesen beauftragten Personen, die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde ge-
die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag be- gebenenfalls im Benehmen mit den weiteren betrof-
traut sind fenen Behörden;
a) mit der Überwachung von Instituten, Kapitalver- 2. die Informationen sind für die jeweiligen Drittstaats-
waltungsgesellschaften, extern verwalteten In- behörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem
vestmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesell- Recht obliegenden Funktionen, die den in diesem
schaften oder ausländischen AIF-Verwaltungs- Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind,
gesellschaften, Finanzunternehmen, Versiche- auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Offen-
rungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des barungs- und Verwendungsbefugnisse nach Num-
Zahlungsverkehrs oder mer 1 nicht für einen anderen Zweck verwendet;
b) mit der Geldwäscheprävention, 3. personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt
7. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung werden, wenn zudem ein angemessenes
von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Datenschutzniveau im Sinne des § 4b Absatz 2
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleis- Teil 2
tet wird.
Aufsichtsrechtliche
(2) Aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende Vorschriften und Anforderungen zur Vorbe-
vertrauliche Informationen dürfen die Abwicklungsbe- reitung der Sanierung und zur Frühintervention
hörden und die sonstigen nationalen Behörden nur
dann den jeweiligen Drittstaatsbehörden offenlegen,
Kapitel 1
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sanierungsplanung
1. die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem
die Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt
§ 12
in die Offenlegung ein;
Sanierungsplanung
2. die Information wird nur für die von der Ursprungs-
behörde genehmigten Zwecke offengelegt. (1) Institute, die nicht nach § 20 Absatz 1 befreit
sind, haben einen Sanierungsplan zu erstellen. In dem
Eine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende Sanierungsplan hat das Institut darzulegen, mit wel-
Information ist dann als vertraulich zu betrachten, wenn chen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen die
sie Geheimhaltungsvorschriften gemäß Unionsrecht finanzielle Stabilität gesichert oder wiederhergestellt
unterfällt oder nach dem Recht des jeweiligen Mitglied- werden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich
staates der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer Be-
standsgefährdung führen kann (Krisenfall).
§9 (2) Ist das Institut Teil einer Gruppe, gilt Absatz 1 mit
Vorabprüfung auf der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unterneh-
Vertraulichkeit bei sonstiger men einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf
Weitergabe von Informationen die gesamte Gruppe bezieht, soweit sich nicht aus § 14
etwas Abweichendes ergibt.
Vor der Weitergabe von Informationen außerhalb der
(3) Die Aufsichtsbehörde fordert die Institute auf,
Offenbarungsbefugnisse der §§ 5 bis 8 ist sicherzustel-
einen Sanierungsplan vorzulegen, und bestimmt dafür
len, dass sich darunter keine Informationen im Sinne
eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf;
des § 4 Absatz 1 befinden. Im Rahmen dieser Prüfung
auf Antrag des Instituts kann die Aufsichtsbehörde die
sind die Auswirkungen einer Weitergabe auf wirtschaft-
Frist um bis zu sechs Monate verlängern. In der Auffor-
liche Interessen Betroffener nach § 4 Absatz 1 Num-
derung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob
mer 1 und auf öffentliche Interessen nach § 4 Absatz 1
für das Institut vereinfachte Anforderungen in Bezug auf
Nummer 2 zu berücksichtigen. Die Auswirkungen einer
den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Sanierungs-
Weitergabe von Inhalten und Details der Sanierungs-
plans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Bezug auf
und Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis 21 und 40
die Frist für die Aktualisierung des Sanierungsplans ge-
bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den
mäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gelten. Die Institute rei-
§§ 57 bis 60 sind dabei gesondert zu untersuchen.
chen den Sanierungsplan der Aufsichtsbehörde und
der Deutschen Bundesbank ein.
§ 10
(4) Soweit keine vereinfachten Anforderungen ge-
Sonstige Vorschriften mäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gelten, hat ein Institut
seinen Sanierungsplan zu aktualisieren und der Auf-
(1) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen für
sichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zu
die Zwecke von Straf- oder Zivilverfahren gelten die Re-
übermitteln
gelungen des § 9 des Kreditwesengesetzes entspre-
chend. 1. nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisa-
tionsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit
(2) Hinsichtlich einer Inanspruchnahme eines Be- oder Finanzlage oder jeder Änderung der allgemei-
schäftigten einer im Rahmen dieses Gesetzes tätigen nen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sa-
national zuständigen Behörde, die auf der Verletzung nierungsplan des Instituts auswirken könnte oder
der Verschwiegenheit im Sinne dieses Gesetzes beruht, aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich
gelten die Regelungen des § 152. macht,
2. mindestens jedoch jährlich.
§ 11
Die Aufsichtsbehörde kann von einem Institut verlan-
Zugang zu Informationen gen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren.
Zum Schutz einer effektiven Sanierungs- und Ab- (5) Die Absätze 3 und 4 finden auf das übergeord-
wicklungsplanung und einer effektiven Anwendung der nete Unternehmen einer Gruppe entsprechende An-
Abwicklungsinstrumente wird ein Zugang zu den Infor- wendung.
mationen, die der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde
im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung nach § 13
den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach
den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im Zusam- Ausgestaltung von Sanierungsplänen
menhang mit der Bewertung gemäß § 69 oder dem Ver- (1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist ab-
marktungsprozess gemäß § 126 bei der Aufsichts- oder hängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des In-
Abwicklungsbehörde entstanden sind, nicht gewährt. stituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2101
Komplexität des Geschäftsmodells und des damit ein- 8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit
hergehenden Risikos. des Sanierungsplans anhand der Belastungsszena-
(2) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach rien;
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 hat der Sanierungsplan ins- 9. ein Kommunikations- und Informationskonzept, in
besondere folgende wesentliche Bestandteile zu ent- dem die interne und die externe Kommunikation
halten: unter Berücksichtigung der für bestimmte Hand-
1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte lungsoptionen geltenden Besonderheiten dargelegt
des Sanierungsplans einschließlich einer Bewer- wird;
tung der Sanierungsfähigkeit des Instituts oder der 10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen,
Gruppe; die das Institut oder die Gruppe getroffen hat oder
2. eine strategische Analyse des Instituts oder der zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sa-
Gruppe, die Folgendes zu enthalten hat: nierungsplans zu erleichtern.
a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur und (3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglich-
des Geschäftsmodells, keit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziel-
len Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Er-
b) die Benennung der wesentlichen Geschäftsakti- halt einer solchen Unterstützung ausgehen. In dem Sa-
vitäten und kritischen Funktionen sowie nierungsplan ist jedoch zu analysieren, wie und wann
c) eine Beschreibung der internen und externen das Institut in einer Krisensituation die Nutzung von
Vernetzungsstrukturen; Zentralbankfazilitäten beantragen könnte und sind Ver-
mögenspositionen zu ermitteln, die als Sicherheit he-
3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem rangezogen werden könnten.
Institut oder der Gruppe zur Verfügung stehen, um
im Krisenfall die finanzielle Stabilität zu sichern oder (4) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anfor-
wiederherzustellen; derungen zu erfüllen:
4. eine Analyse der Auswirkungen jeder der darge- 1. die Umsetzung der in dem Sanierungsplan vorgese-
stellten Handlungsoptionen auf das Institut oder henen Maßnahmen ist, unter Berücksichtigung der
die Gruppe sowie der Auswirkungen der Hand- vom betreffenden Institut getroffenen oder geplan-
lungsoptionen auf die Fortführung von kritischen ten vorbereitenden Maßnahmen gemäß Absatz 2
Funktionen sowie der Auswirkungen auf andere Nummer 10, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Marktteilnehmer, Gläubiger und Anteilsinhaber; in geeignet, die Überlebensfähigkeit und finanzielle So-
diesem Zusammenhang sind auch die Folgen der lidität des Instituts oder der Gruppe nachhaltig zu
Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer und ihre sichern oder wiederherzustellen;
Vertretungen zu beschreiben; 2. der Sanierungsplan und die Handlungsoptionen
5. eine Analyse der Umsetzbarkeit der dargestellten können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im
Handlungsoptionen, einschließlich der möglichen Krisenfall schnell und wirksam umgesetzt werden,
Umsetzungshindernisse, sowie eine Darstellung, so dass wesentliche negative Auswirkungen auf
ob und wie diese Hindernisse überwunden werden das Finanzsystem, auch in Fällen, in denen andere
können; Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne um-
setzen, so weit wie möglich vermieden werden.
6. die Festlegung von qualitativen und quantitativen
Indikatoren, die eine rechtzeitige Durchführung Der Sanierungsplan muss die Erfüllung der in Satz 1
von Handlungsoptionen zur Sicherstellung oder Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen nachvoll-
Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des In- ziehbar darlegen.
stituts oder der Gruppe dergestalt ermöglichen, (5) Jeder Geschäftsleiter ist, unabhängig von der in-
dass der Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Sta- ternen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die
bilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand Implementierung und die Aktualisierung des Sanie-
überwunden werden kann; in diesem Zusammen- rungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall
hang ist auch ein Eskalations- und Informationspro- verantwortlich.
zess zu definieren, der sicherstellt, dass die Ge-
(6) Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der
schäftsleiterebene rechtzeitig und umfassend in
Abwicklungsbehörde von Instituten oder dem überge-
die Entscheidungen eingebunden wird; in dem Sa-
ordneten Unternehmen einer Gruppe die Führung de-
nierungsplan ist ebenfalls vorzusehen, wann und
taillierter Aufzeichnungen in einer zentralen Datenbank
wie die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Eskalati-
über Finanzkontrakte verlangen, bei denen das betref-
ons- und Informationsprozesses beim Erreichen
fende Institut Vertragspartei ist.
von Schwellenwerten der Indikatoren informiert
wird;
§ 14
7. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende
Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, Besondere Anforderungen
und deren Auswirkungen auf das Institut oder die an die Ausgestaltung von Gruppen-
Gruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl sanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
systemweite Ereignisse als auch das einzelne Insti- (1) Ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-
tut oder die ganze Gruppe betreffende Ereignisse Mutterunternehmen ist und für das die Aufsichtsbe-
beinhalten, welche die instituts- oder hörde gleichzeitig die konsolidierende Aufsichtsbe-
gruppenspezifischen Gefährdungspotenziale abbil- hörde ist, hat einen Gruppensanierungsplan zu erstel-
den; len.
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
(2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 13 hat § 16
der Gruppensanierungsplan folgende Anforderungen
Maßnahmen bei
zu erfüllen:
Mängeln von Sanierungsplänen
1. der Gruppensanierungsplan hat Handlungsoptionen (1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschät-
zu enthalten, die sowohl auf der Ebene des überge- zung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderun-
ordneten Unternehmens als auch auf der Ebene von gen der §§ 13 und 14 entspricht oder dass seiner Um-
nachgeordneten Unternehmen umgesetzt werden setzung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so
können; teilt sie dem betreffenden Institut oder dem übergeord-
neten Unternehmen einer Gruppe ihre Bewertungser-
2. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen vorse-
gebnisse mit und fordert das Institut oder das überge-
hen, die gewährleisten, dass Handlungsoptionen
ordnete Unternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten
miteinander in Einklang stehen, die zu ergreifen sind
einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Auf
auf der Ebene
Antrag kann die Aufsichtsbehörde diese Frist um bis
a) des übergeordneten Unternehmens, zu einen Monat verlängern.
(2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat das In-
b) einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemisch-
stitut oder übergeordnete Unternehmen darzulegen,
ten Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten
wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel
Holdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholding-
beseitigt werden. Vor der Anforderung eines überarbei-
gesellschaft in einem Mitgliedstaat, einer EU-
teten Sanierungsplans ist das Institut oder übergeord-
Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemisch-
nete Unternehmen von der Aufsichtsbehörde anzuhö-
ten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mit-
ren. Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die
gliedstaat oder einer gemischten EU-Mutterfi-
Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbei-
nanzholdinggesellschaft,
teten Sanierungsplan nicht angemessen beseitigt wur-
c) der Tochterunternehmen und den, kann sie das Institut oder übergeordnete Unter-
nehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem Sa-
d) bedeutender Zweigstellen; nierungsplan vorzunehmen.
3. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen für eine (3) Legt das betreffende Institut oder übergeordnete
mögliche gruppeninterne Unterstützung enthalten, Unternehmen keinen überarbeiteten Sanierungsplan
sofern eine Vereinbarung über gruppeninterne finan- vor oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss,
zielle Unterstützung gemäß § 22 vorliegt. dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung auf-
gezeigten Unzulänglichkeiten oder potentiellen Hinder-
(3) Nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 bis 4 und § 18 nisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in
kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Einzel- angemessener Weise behoben werden, und können
sanierungsplans in Bezug auf ein inländisches Institut die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die An-
verlangen, das nachgeordnetes Unternehmen eines weisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzu-
EU-Mutterunternehmens in einem anderen Mitglied- nehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so kann
staat ist. Anstelle und unter den Voraussetzungen eines die Aufsichtsbehörde von dem Institut oder übergeord-
Verlangens nach Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde neten Unternehmen verlangen, dass dieses innerhalb
die Erstellung eines Sanierungsplans durch ein inländi- angemessener Frist mitteilt, durch welche Änderungen
sches übergeordnetes Unternehmen verlangen, wel- an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten
cher sich auch auf alle ihm nachgeordneten Unterneh- oder Hindernisse, die eine Sanierung in einem Krisenfall
men bezieht. unmöglich machen oder wesentlich erschweren wür-
den (Sanierungshindernisse), behoben werden können.
§ 15 (4) Teilt das Institut oder übergeordnete Unterneh-
men keine Änderungen mit, die es zur Beseitigung
Prüfung und
von Sanierungshindernissen an seiner Geschäftstätig-
Bewertung von Sanierungsplänen
keit vornehmen kann, oder gelangt die Aufsichtsbe-
(1) Die Aufsichtsbehörde legt der Abwicklungsbe- hörde zu der Einschätzung, dass die Sanierungshinder-
hörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbe- nisse mit den von dem Institut oder übergeordneten
hörde kann den Sanierungsplan prüfen, um dort vorge- Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an-
sehene Maßnahmen zu identifizieren, welche sich gemessen beseitigt werden können, so kann die Auf-
nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts sichtsbehörde das Institut oder übergeordnete Unter-
oder der Gruppe auswirken könnten. Die Abwicklungs- nehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter
behörde kann der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten
Empfehlungen geben. und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnah-
men auf die Geschäftstätigkeit des Instituts für erfor-
(2) Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet im Ein- derlich und verhältnismäßig erachtet, um die Sanie-
vernehmen mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit rungshindernisse zu beseitigen.
der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und
(5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Institut oder
14 erfüllt. Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird
übergeordneten Unternehmen gemäß Absatz 4 insbe-
die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der
sondere verlangen, dass es
Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur
Komplexität der Organisationsstruktur und des Risiko- 1. das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisikos
profils des Instituts oder der Gruppe beurteilen. verringert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2103
2. Maßnahmen trifft, um die rechtzeitige Einleitung von (2) Nach Abstimmung mit den im relevanten Auf-
Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen, sichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und
3. die Geschäftsstrategie und die Organisationsstruk- mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweig-
tur überprüft, stellen, soweit die bedeutenden Zweigstellen vom
Gruppensanierungsplan betroffen sind, bemüht sich
4. Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie vor- die Aufsichtsbehörde, innerhalb von vier Monaten nach
nimmt, um die Widerstandsfähigkeit der wesent- Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Ab-
lichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktio- satz 1 mit den Aufsichtsbehörden der Tochterunterneh-
nen zu erhöhen, oder men eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über
5. die Organisation der Unternehmensführung so än- 1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,
dert, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungs-
plan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden kön- 2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungs-
nen. plans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der
Gruppe sind, und
Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach
dem Kreditwesengesetz und den §§ 36 bis 39 zu erlas- 3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.
sen, bleibt hiervon unberührt. Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Banken-
(6) Eine nach den Absätzen 4 und 5 anzuordnende aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU)
Maßnahme ist insbesondere dann Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer
1. erforderlich, wenn sich die festgestellten Sanie- Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Banken-
rungshindernisse bei einer drohenden Belastungssi- aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses
tuation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
daher die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Instituts 15.12.2010, S. 12) um Unterstützung bei der Erzielung
nicht mehr wirksam vermeiden lässt und einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene
2. verhältnismäßig, wenn die mit der Anweisung ver- Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung
bundenen Belastungen in einem angemessenen Ver- nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbe-
hältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausge- hörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden
henden Systemgefährdung stehen. eine gemeinsame Entscheidung treffen.
(7) Vor Erlass einer Anweisung gemäß den Absät- (3) Soweit die Aufsichtsbehörde und die anderen be-
zen 4 und 5 stimmt sich die Aufsichtsbehörde mit der troffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Mona-
Abwicklungsbehörde bezüglich möglicher Maßnahmen ten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2
nach § 59 Absatz 5 ab. Der Verwaltungsakt bedarf der erreichen, trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung
Schriftform. nach Absatz 2 allein. Die Aufsichtsbehörde trägt bei ih-
rer Entscheidung den von den anderen betroffenen Auf-
(8) Wird der Sanierungsplan gemäß § 20 Absatz 4
sichtsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußer-
von einem Institutssicherungssystem erstellt, stehen
ten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Sie teilt
der Aufsichtsbehörde die in den Absätzen 1 und 2 ge-
die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen
nannten Befugnisse gegenüber dem Institutssiche-
und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit.
rungssystem zu.
(4) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im
§ 17 Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verord-
Verfahren bei
nung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der
Gruppensanierungsplänen
Viermonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden
und Mängeln von Gruppensanierungs-
gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
plänen, wenn die Aufsichtsbehörde
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der
zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
Angelegenheiten, die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
(1) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidie- oder, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1
rende Aufsichtsbehörde, übermittelt sie die Gruppen- Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, in Absatz 2 Satz 1
sanierungspläne an Nummer 3 genannt sind, befasst. Fasst die Europä-
1. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats
sich Tochterunternehmen befinden; keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.
2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen § 18
sich bedeutende Zweigstellen befinden, sofern der
Gruppensanierungsplan für die bedeutende Zweig- Verfahren bei
stelle von Belang ist; Gruppensanierungsplänen und Mängeln von
Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichts-
3. die Abwicklungsbehörde; behörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
4. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in (1) Erhält die Aufsichtsbehörde von der konsolidie-
denen sich Tochterunternehmen befinden. renden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungs-
Eine Übermittlung an eine Behörde in einem Mitglied- plan, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den im
staat erfolgt nur, soweit sichergestellt ist, dass von die- relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbe-
ser Behörde den §§ 4 bis 10 entsprechende Anforde- hörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeuten-
rungen an die Geheimhaltung eingehalten werden. den Zweigstellen, soweit bedeutende Zweigstellen vom
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
Gruppensanierungsplan betroffen sind, innerhalb von 1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts ab-
vier Monaten mit der konsolidierenden Aufsichtsbe- hängig von der Art, dem Umfang und der Komplexi-
hörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden tät der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümer-
eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über struktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und
1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans, der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem
institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und
2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungs-
plans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der 2. ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren ne-
Gruppe sind, und gative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf an-
dere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich
3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16. deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft ha-
Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Banken- ben kann.
aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene Auf- stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
sichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach gen zu erlassen über die Kriterien zur Bestimmung der
Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Ab-
den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine ge- wicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren
meinsame Entscheidung treffen. auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanz-
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung al- branche einschließlich deren Refinanzierung oder die
lein, wenn innerhalb von vier Monaten keine gemein- Realwirtschaft haben kann, und deren Bewertung. Das
same Entscheidung der Aufsichtsbehörden nach Ab- Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
satz 1 vorliegt über gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe
1. die Notwendigkeit der Erstellung eines Einzelsanie-
übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen
rungsplans gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ein
mit der Abwicklungsbehörde ergeht.
inländisches Institut oder
(4) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europä-
2. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16 auf
ische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4
Ebene des deutschen Tochterunternehmens.
Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU um-
(3) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im setzt und anwendet.
Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde, sofern bis zum Ablauf der Viermo- § 20
natsfrist die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder Befreiung von
eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Arti- Instituten, die institutsbezogenen
kel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Sicherungssystemen angehören
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der
in Absatz 2 Nummer 2 genannten Angelegenheiten, so- (1) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem
weit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, im
2 und 4 betroffen sind, befasst hat. Fasst die Europä- Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auf An-
ische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats trag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses
keinen Beschluss, gilt Absatz 2 entsprechend. Gesetzes befreien. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur
Erstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn
(4) Soweit eine gemeinsame Entscheidung gemäß
Absatz 1 nicht zustande kommt, legt die Aufsichtsbe- 1. das Institut potentiell systemgefährdend ist,
hörde die durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde 2. das Institut nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung
oder die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit getroffenen Ent- zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusam-
scheidungen als bindend zugrunde. menhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf
die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom
§ 19 29.10.2013, S. 63) der Aufsicht der Europäischen
Zentralbank unterliegt,
Vereinfachte Anforderungen;
Verordnungsermächtigung 3. der Gesamtwert der Aktiva des Instituts 30 Milliar-
den Euro übersteigt,
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderungen
nach den §§ 12 bis 18 im Einvernehmen mit der Deut- 4. das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts zum
schen Bundesbank beschränken in Bezug auf Bruttoinlandsprodukt 20 Prozent übersteigt, es sei
denn, der Gesamtwert der Aktiva des Instituts liegt
1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstel-
unter 5 Milliarden Euro oder
lenden Sanierungspläne,
5. die Erreichung der Abwicklungsziele durch die Be-
2. die Frist, innerhalb der Sanierungspläne aufzustellen freiung gefährdet wird.
oder zu aktualisieren sind, oder
Ein Institut ist potentiell systemgefährdend, wenn sein
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Ausfall oder die Gefahr seines Ausfalls eine Systemge-
Instituten im Zusammenhang mit der Sanierungs- fährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 auslösen kann.
oder Abwicklungsplanung zur Verfügung zu stellen- Bei Instituten, die nicht potentiell systemgefährdend
den Informationen. sind, wird vermutet, dass durch die Befreiung nach
(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen Satz 1 die Erreichung der Abwicklungsziele nicht ge-
berücksichtigt die Aufsichtsbehörde fährdet wird. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2105
für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines dung im Einklang mit den Konzernrichtlinien gewährt
Gruppensanierungsplans. wird und kein Risiko für die Gruppe insgesamt begrün-
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete Unter- det wird.
lagen beizufügen, die nachweisen, dass die Vorausset- (3) Auf Verträge, welche nicht auf den Zweck des
zungen für eine Freistellung vorliegen. Der Antrag be- Absatzes 1 Nummer 2 gerichtet sind, insbesondere Ver-
darf der Zustimmung des institutsbezogenen Siche- träge des normalen Geschäftsgangs, finden die Rege-
rungssystems. Der Antrag kann gesammelt durch das lungen der §§ 22 bis 35 keine Anwendung. Die Befug-
institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen. Der nis der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2
Sammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu enthal- in Verbindung mit Satz 1 des Kreditwesengesetzes
ten, dass die Zustimmung der vom Sammelantrag um- bleibt für Zahlungen, die weder auf der Grundlage einer
fassten Institute zum Befreiungsantrag vorliegt. Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-
(3) Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat der zung nach Absatz 1 erfolgen noch die Voraussetzungen
Antragsteller nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung nach Ab-
der Befreiung noch vorliegen. Liegen die Voraussetzun- satz 2 erfüllen, unberührt.
gen der Befreiung nicht mehr vor, kann die Aufsichts-
behörde die Befreiung jederzeit widerrufen. § 23
(4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Zulässigkeit und
Anforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem instituts- Inhalt einer Vereinbarung über
bezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute, gruppeninterne finanzielle Unterstützung
die von der Befreiung betroffen sind, gegebenenfalls (1) Die Partei einer Vereinbarung über gruppenin-
nach Maßgabe des § 19 zu erfüllen. terne finanzielle Unterstützung darf weder von anderen
gruppenangehörigen Unternehmen einschließlich dem
§ 21 übergeordneten Unternehmen noch von Dritten zum
Vertraulichkeitspflicht der Institute Abschluss bestimmt werden.
und gruppenangehörigen Unternehmen (2) Die Parteien können eine Vereinbarung über
Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind gruppeninterne finanzielle Unterstützung nicht ab-
verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungs- schließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
pläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanie- bereits bei mindestens einer Partei der Vereinbarung
rungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an dieje- die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen ge-
nigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und mäß § 36 Absatz 1 vorliegen.
Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanie- (3) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finan-
rungsplans beteiligt sind. zielle Unterstützung können jeweils einzeln oder neben-
einander folgende Leistungen zur Unterstützung ver-
Kapitel 2 einbart werden:
Gruppeninterne 1. Darlehen oder
finanzielle Unterstützung 2. Sicherheiten zur Absicherung von Verbindlichkeiten
der die Unterstützung empfangenden Partei in Form
§ 22 von Personalsicherheiten oder der Bereitstellung
Vereinbarung über von Vermögenswerten.
gruppeninterne finanzielle Unterstützung (4) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finan-
(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finan- zielle Unterstützung ist festzulegen,
zielle Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes ist eine
1. dass die die Unterstützung empfangende Partei eine
Vereinbarung über die einseitige oder wechselseitige
Gegenleistung zu erbringen hat und
Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung,
die abgeschlossen wird 2. nach welchen Grundsätzen die Gegenleistung im
Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstüt-
1. zwischen dem übergeordneten Unternehmen und
zung festzulegen und zu berechnen ist.
gruppenangehörigen Instituten oder Finanzinstitu-
ten, die jeweils in die Beaufsichtigung auf konsoli- (5) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle
dierter Basis des übergeordneten Unternehmens Unterstützung einschließlich der Grundsätze zur Be-
einbezogen sind und von denen mindestens ein In- rechnung der Gegenleistung muss folgenden Prinzipien
stitut oder Finanzinstitut seinen Sitz in einem ande- entsprechen:
ren Mitgliedstaat hat, 1. die Voraussetzungen für die Gewährung gruppen-
2. für den Fall, dass bei mindestens einem an der Ver- interner finanzieller Unterstützung müssen zumin-
einbarung beteiligten Institut oder Finanzinstitut die dest den in § 30 geregelten Voraussetzungen ent-
Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen ge- sprechen;
mäß § 36 Absatz 1 eintreten sollten. 2. bei Abschluss der Vereinbarung und bei Berechnung
(2) Die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein der Gegenleistung für die Gewährung der finanziel-
Unternehmen der Gruppe, bei dem die Voraussetzun- len Unterstützung handelt jede Partei in ihrem eige-
gen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 nen Interesse; dabei können direkte und indirekte
vorliegen, setzt keine Vereinbarung über gruppenin- Vorteile berücksichtigt werden, die einer Partei auf
terne finanzielle Unterstützung voraus, wenn die Unter- Grund der Gewährung einer finanziellen Unterstüt-
stützung auf der Grundlage einer Einzelfallentschei- zung zugutekommen;
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
3. jede Partei, die eine finanzielle Unterstützung ge- den kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
währt, erhält vor der Entscheidung, eine finanzielle die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 31 der Verord-
Unterstützung zu gewähren, und vor der Berech- nung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Eini-
nung der hierfür zu erbringenden Gegenleistung Zu- gung unterstützen. Die einvernehmliche Entscheidung
gang zu allen relevanten Informationen über die die ist schriftlich zu begründen.
Unterstützung empfangende Partei;
(4) Hat eine der für die einvernehmliche Entschei-
4. bei der Berechnung der Gegenleistung für die Ge- dung gemäß Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbehörden
währung finanzieller Unterstützung können auch In- vor Erreichen einer einvernehmlichen Entscheidung und
formationen berücksichtigt werden, die sich auf vor dem Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3
Grund der Gruppenzugehörigkeit im Besitz der die Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung
Unterstützung gewährenden Partei befinden und (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichts-
dem Markt nicht bekannt sind; behörde um Hilfe ersucht, entscheidet die Aufsichtsbe-
5. bei der Berechnung der Gegenleistung für die Ge- hörde in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Eu-
währung finanzieller Unterstützung muss nicht jede ropäischen Bankenaufsichtsbehörde.
Auswirkung auf Marktpreise berücksichtigt werden, (5) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter Würdi-
die voraussichtlich vorübergehend ist und sich aus gung der Auffassungen und Vorbehalte, die von den
Umständen außerhalb der Gruppe ergibt. betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mit-
gliedstaaten im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3
§ 24 vorgebracht wurden, wenn die für die einvernehmliche
Abtretungsverbot Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehörden bis zum
Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinba- Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3 Satz 1
rung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung weder einvernehmlich entschieden haben noch die Eu-
können nicht abgetreten werden. Dritte können keine ropäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des
Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe
finanzielle Unterstützung herleiten. ersucht haben. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entschei-
dung den betroffenen Aufsichtsbehörden in den ande-
§ 25 ren Mitgliedstaaten mit.
Genehmigungserfordernis (6) Die Aufsichtsbehörde gibt dem Antrag des über-
geordneten Unternehmens auf Genehmigung des Ab-
Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle
schlusses der Vereinbarung statt, wenn nach Durchfüh-
Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung
rung des Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe der
der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des über-
Absätze 3 bis 5 entschieden wird, dass die Vereinba-
geordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen
rung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die
werden.
Anforderungen des § 23 Absatz 5 erfüllt. Liegen die Vo-
raussetzungen für eine Genehmigung nicht vor, lehnt
§ 26
die Aufsichtsbehörde den Antrag ab. Dem übergeord-
Genehmigungsverfahren bei neten Unternehmen ist die schriftliche Begründung ei-
übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland ner einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 3
(1) Hat das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz Satz 4 zu übermitteln.
im Inland, hat es den Antrag auf Genehmigung des ge-
planten Abschlusses der Vereinbarung über gruppenin- § 27
terne finanzielle Unterstützung bei der Aufsichtsbe-
hörde zu stellen. Dem Antrag ist die geplante Vereinba- Genehmigungsverfahren
rung beizufügen. bei übergeordnetem Unternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
(2) Die Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüg-
lich an die Aufsichtsbehörden weiter, die für die nach- (1) Leitet die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in
geordneten Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, einem Mitgliedstaat an die Aufsichtsbehörde den An-
die Parteien der Vereinbarung über gruppeninterne trag eines übergeordneten Unternehmens mit Sitz in ei-
finanzielle Unterstützung zu werden beabsichtigen, zu- nem anderen Mitgliedstaat weiter, eine Vereinbarung
ständig sind. über gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu ge-
nehmigen, an der ein nachgeordnetes Unternehmen,
(3) Die Aufsichtsbehörde und die betroffenen Auf-
das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, Partei
sichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten sollen
zu werden beabsichtigt, hat die Aufsichtsbehörde in-
innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines voll-
nerhalb einer Frist von vier Monaten auf eine einver-
ständigen Antrages nach Absatz 1 einvernehmlich ent-
nehmliche Entscheidung aller betroffenen Aufsichtsbe-
scheiden, ob die Bedingungen der geplanten Vereinba-
hörden hinzuwirken, ob die Vereinbarung über gruppen-
rung die Anforderungen gemäß § 23 Absatz 5 oder ge-
interne finanzielle Unterstützung die Anforderungen von
mäß den in Umsetzung der Artikel 19 und 23 der Richt-
§ 23 Absatz 5 erfüllt. Dabei hat die Aufsichtsbehörde
linie 2014/59/EU erlassenen Vorschriften in anderen
die potentiellen Auswirkungen der Durchführung der
Mitgliedstaaten erfüllen. Bei der Entscheidung sind die
Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die
potentiellen Auswirkungen der Durchführung der Ver-
Gruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konse-
einbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe
quenzen zu berücksichtigen.
tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konsequenzen
zu berücksichtigen. Auf Antrag einer der für die einver- (2) Die Aufsichtsbehörde kann bis zum Ablauf der
nehmliche Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehör- viermonatigen Frist nach Maßgabe des Artikels 19 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2107
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Ban- des die Unterstützung gewährenden Unternehmens
kenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. der Gruppe;
6. die Gewährung der finanziellen Unterstützung be-
§ 28 wirkt insbesondere in dem Mitgliedstaat des die fi-
Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde nanzielle Unterstützung gewährenden Unterneh-
Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder mens der Gruppe keine Bedrohung für die Finanz-
§ 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne stabilität;
finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde 7. das die finanzielle Unterstützung gewährende Unter-
weiter. nehmen der Gruppe
a) erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unter-
§ 29
stützung die Anforderungen, die in Umsetzung
Einholung der der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wurden, in Be-
Zustimmung der Anteilsinhaber; zug
Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
aa) auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige
(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finan- gemäß Artikel 104 Absatz 2 der Richtlinie
zielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen 2013/36/EU gestellte Anforderungen,
Parteien wirksam, deren Anteilsinhaber der Vereinba-
rung zustimmen. Falls die Anteilsinhaber ihre Entschei- bb) auf Großkredite, einschließlich jeglicher natio-
dungen auf Grund der Rechtsform des Instituts oder naler Rechtsvorschriften über die Ausübung
des Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt der darin vorgesehenen Optionen;
die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zu- b) wird durch die Gewährung der finanziellen Unter-
stimmung der Anteilsinhaber. stützung nicht dazu veranlasst, gegen die Anfor-
(2) Die Geschäftsleitung jedes Unternehmens, das derungen nach Buchstabe a zu verstoßen, es sei
Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finan- denn, die für die Beaufsichtigung des Unterneh-
zielle Unterstützung ist, erstattet den Anteilsinhabern mens auf Einzelbasis zuständige Behörde hat
mindestens jährlich Bericht über den Stand der Durch- dies genehmigt;
führung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf 8. durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung
der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entschei- wird die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung
dungen. gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht be-
einträchtigt.
§ 30
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Voraussetzungen für die mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Gewährung gruppeninterner finanzieller stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
Unterstützung; Verordnungsermächtigung gen über die in Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genann-
(1) Eine finanzielle Unterstützung in Durchführung ei- ten Voraussetzungen zu erlassen. Das Bundesministe-
ner Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unter- rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
stützung darf von einem Unternehmen der Gruppe Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanz-
nach Maßgabe der §§ 31 und 32 nur unter folgenden dienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen,
Voraussetzungen gewährt werden: dass vor Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 die
1. es bestehen begründete Aussichten, dass die finan- Abwicklungsbehörde anzuhören ist.
ziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Grup-
pe, welches Empfänger der Unterstützung ist, durch § 31
die gewährte Unterstützung in wesentlichem Um- Beschlüsse über Gewährung
fang behoben werden; und Annahme einer finanziellen Unterstützung
2. die Gewährung der finanziellen Unterstützung (1) Die Geschäftsleitung entscheidet über die beab-
a) bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als sichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen
Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über
erhalten oder wiederherzustellen und gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Ent-
b) liegt im Interesse des die finanzielle Unterstüt- scheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1.
zung gewährenden Unternehmens der Gruppe; Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäfts-
leitung zu dokumentieren.
3. es wird eine dem § 23 Absatz 5 entsprechende Ge-
genleistung festgelegt; (2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die An-
nahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstüt-
4. die Informationen, die der Geschäftsleitung des die zung.
finanzielle Unterstützung gewährenden Unterneh-
mens der Gruppe bei Entscheidung über die Gewäh-
§ 32
rung einer finanziellen Unterstützung vorliegen,
rechtfertigen die begründete Erwartung, dass das Anzeige der
die Unterstützung empfangende Unternehmen der beabsichtigten Gewährung
Gruppe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
über gruppeninterne Unterstützung erfüllen wird; (1) Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehöri-
5. die Gewährung der finanziellen Unterstützung ge- gen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, grup-
fährdet weder die Liquidität noch die Solvabilität peninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
hat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden § 34
schriftlich anzuzeigen: Beteiligung der Aufsichts-
1. der Aufsichtsbehörde, behörde bei der Entscheidung
2. der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, über die Gewährung gruppeninterner
finanzieller Unterstützung durch ein Unter-
3. der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beab- nehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
sichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen,
und (1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbe-
hörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Ge-
4. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
währung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Anga- der Gruppe mit Sitz im Inland, das von der Aufsichts-
ben enthalten: behörde beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen
1. den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung, innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Auf-
sicht der Aufsichtsbehörde unterliegt, und hat die Auf-
2. detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewährung
sichtsbehörde Einwände gegen die Untersagung oder
finanzieller Unterstützung,
Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstüt-
3. eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grundlage zung, kann die Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei
der in der Vereinbarung über gruppeninterne finan- Tagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die be-
zielle Unterstützung festgelegten Grundsätze zur troffene Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenauf-
Festlegung und Berechnung ermittelten Gegenleis- sichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und ihre
tung und Unterstützung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU)
4. eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne Nr. 1093/2010 beantragen.
finanzielle Unterstützung. (2) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbe-
(3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidie- hörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Ge-
rende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die währung finanzieller Unterstützung an ein gruppenan-
Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung an- gehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland, das von
zeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Auf- der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen
sichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwick- Gruppensanierungsplan gemäß Artikel 7 Absatz 5 der
lungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Ab- Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Verein-
sicht. barungen über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-
zung enthält, so kann die Aufsichtsbehörde bei der
§ 33 konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine
Entscheidung der Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß
Aufsichtsbehörde über die Gewährung Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten oder,
gruppeninterner finanzieller Unterstützung wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunter-
durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland nehmens erstellt wird, von diesem die Übersendung ei-
nes aktualisierten Sanierungsplans verlangen.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann der Gewährung der
finanziellen Unterstützung innerhalb von fünf Werkta- § 35
gen nach Eingang der vollständigen Anzeige gemäß
§ 32 Absatz 1 zustimmen oder diese untersagen oder Offenlegungspflichten
beschränken, wenn die Voraussetzungen für die Ge- (1) Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzu-
währung einer finanziellen Unterstützung gemäß § 30 legen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppen-
im Zeitpunkt der Gewährung nicht erfüllt sind. Die Ent- interne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer
scheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-
oder zu beschränken, ist zu begründen. zung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen
(2) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, der Ge- der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Un-
währung der finanziellen Unterstützung zuzustimmen, ternehmen der Gruppe offenzulegen. Die nach den Sät-
diese zu untersagen oder zu beschränken, ist unver- zen 1 und 2 offenzulegenden Angaben sind mindestens
züglich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde einmal jährlich zu aktualisieren.
und, wenn die Aufsichtsbehörde nicht zugleich die kon- (2) Die Vorschriften der Artikel 431 bis 434 der Ver-
solidierende Aufsichtsbehörde ist, auch dieser unver- ordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.
züglich anzuzeigen. Ist die Aufsichtsbehörde zugleich
die konsolidierende Aufsichtsbehörde, informiert sie Kapitel 3
die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie
die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich
Frühzeitiges Eingreifen
über die Entscheidung.
§ 36
(3) Macht die Aufsichtsbehörde nach Zugang einer
ordnungsgemäßen Anzeige nach § 32 Absatz 1 nicht Frühinterventionsmaßnahmen;
innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist von Verordnungsermächtigung
ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der (1) Verschlechtert sich die Finanzlage eines Instituts,
Gewährung finanzieller Unterstützungsleistung Ge- insbesondere auf Grund seiner Liquiditätssituation, auf
brauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der Grund seiner Fremdkapitalquote oder auf Grund von
in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist zu, kann die Ver- Kreditausfällen oder Klumpenrisiken signifikant und
einbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen verstößt ein Institut hierdurch gegen die Anforderungen
werden. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegen Vorschriften
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des Kreditwesengesetzes oder einen der Artikel 3 bis 7, stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) gen bezüglich der Umstände zu treffen, auf Grund derer
Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des auf einen in naher Zukunft drohenden Verstoß nach Ab-
Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin- satz 1 Satz 2 geschlossen werden kann. Das Bundes-
strumente und zur Änderung der Verordnung (EU) ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), kann Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanz-
die Aufsichtsbehörde, unbeschadet ihrer Befugnisse dienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen,
nach dem Kreditwesengesetz, gegenüber dem Institut dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ab-
Maßnahmen anordnen, die geeignet und erforderlich wicklungsbehörde ergeht.
sind, um die signifikant verschlechterte wirtschaftliche
Situation des Instituts zu verbessern. Gleiches gilt, § 37
wenn dem Institut nach einer Bewertung der maßgeb- Abberufung der Geschäftsleitung
lichen Umstände, einschließlich der Eigenmittelanfor-
derungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten, (1) Sind die Maßnahmen nach § 36 nicht ausrei-
in naher Zukunft eine Verschlechterung seiner Finanz- chend, die signifikante Verschlechterung der wirtschaft-
lage nach Satz 1 droht. Insbesondere kann die Auf- lichen Situation des Instituts zu verbessern und die Ver-
sichtsbehörde stöße gegen die in § 36 Absatz 1 genannten Rechts-
vorschriften zu beseitigen, kann die Aufsichtsbehörde
1. von der Geschäftsleitung des Instituts verlangen, gegenüber dem Institut die Abberufung einzelner oder
a) den Sanierungsplan gemäß § 12 Absatz 4 zu ak- aller Geschäftsleiter anordnen. Die Bestellung der
tualisieren, wenn sich die Umstände, die zur Er- neuen Geschäftsleiter durch das Institut bedarf der Zu-
füllung oder zur drohenden Erfüllung der in Satz 1 stimmung der Aufsichtsbehörde.
genannten Voraussetzungen geführt haben, von (2) Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach dem Kre-
den Annahmen im Sanierungsplan unterscheiden; ditwesengesetz bleiben unberührt.
b) eine oder mehrere der im Sanierungsplan ge-
nannten Handlungsoptionen umzusetzen; § 38
c) eine Analyse der Situation vorzunehmen und ei- Vorläufiger Verwalter
nen Plan zur Überwindung bestehender Probleme (1) Wäre eine Maßnahme nach § 37 nicht ausrei-
einschließlich eines Zeitplans zu erstellen; chend, die signifikant verschlechterte wirtschaftliche
d) einen Plan für Verhandlungen über eine Umschul- Situation des Instituts zu verbessern, kann die Auf-
dung mit einigen oder allen Gläubigern zu erstel- sichtsbehörde einen Verwalter für das Institut bestellen,
len; der vorübergehend entweder die Geschäftsleitung des
Instituts ablöst oder mit ihr zusammenarbeitet (vorläu-
e) die Geschäftsstrategie sowie die rechtlichen und figer Verwalter). Die Aufgaben und Befugnisse des
operativen Strukturen zu ändern; vorläufigen Verwalters sind von der Aufsichtsbehörde
f) der Aufsichtsbehörde, auch im Rahmen einer festzulegen, wobei die Befugnis zur Einberufung einer
Prüfung vor Ort, Zugang zu allen Informationen Versammlung der Anteilsinhaber und die Festlegung
zu gewähren, die zur Aktualisierung des Abwick- der Tagesordnung nur mit vorheriger Zustimmung der
lungsplans, zur Vorbereitung der Abwicklung des Aufsichtsbehörde ausgeübt werden darf. Die Übertra-
Instituts und zur Bewertung der Vermögenswerte gung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäfts-
und Verbindlichkeiten des Instituts für Abwick- leiters auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhe-
lungszwecke erforderlich sind; bung der Übertragung sind von Amts wegen im Regis-
g) eine Versammlung der Anteilsinhaber mit einer ter einzutragen.
von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Tages- (2) Die Aufsichtsbehörde kann für ein Institut auch
ordnung einzuberufen; kommt die Geschäftslei- mehrere vorläufige Verwalter nach Absatz 1 bestellen.
tung dem nicht nach, so kann die Aufsichtsbe- (3) Der vorläufige Verwalter hat der Aufsichtsbe-
hörde die Einberufung anstelle der Geschäftslei- hörde in festgelegten Abständen über seine Tätigkeit
tung mit gleicher Wirkung selbst vornehmen; zu berichten.
2. vom Institut verlangen, dass einer oder mehrere der (4) Der vorläufige Verwalter wird für einen Zeitraum
Geschäftsleiter des Instituts abberufen werden, so- von maximal einem Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann
fern sie gemäß den Vorschriften des Kreditwesenge- ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraus-
setzes für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht geeignet setzungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwal-
sind. ters fortbestehen. Die Aufsichtsbehörde kann den
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Ab- vorläufigen Verwalter jederzeit wieder abberufen.
wicklungsbehörden unverzüglich über die Maßnahmen (5) § 45c des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
zu unterrichten.
(3) Absatz 1 steht der Verpflichtung des Instituts zur § 39
Einhaltung der Beteiligungsrechte nach dem Betriebs- Koordinierung der
verfassungsgesetz nicht entgegen; die Pflicht des Insti- Frühinterventionsmaßnahmen und
tuts, der Anordnung binnen der von der Aufsichtsbe- Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
hörde gesetzten Frist in vollem Umfang nachzukom- (1) Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen, für das
men, bleibt hiervon unberührt. die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbe-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- hörde ist, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor,
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde
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die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsul- hörde anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgen-
tiert die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Auf- den Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:
sichtskollegiums. Im Anschluss an die Unterrichtung 1. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Um-
und Konsultation entscheidet die konsolidierende Auf- setzung von Regelungen oder Maßnahmen aus
sichtsbehörde unter Berücksichtigung der Auswirkun- dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhal-
gen auf die Unternehmen der Gruppe in den anderen tung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit
Mitgliedstaaten, ob in Bezug auf das EU-Mutterunter- und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spek-
nehmen eine Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 an- trum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen nach
geordnet werden soll. Ihre Entscheidung teilt sie den Nummer 4 des Abschnitts A des Anhangs der Richt-
anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskol- linie 2014/59/EU, Regelungen und Maßnahmen zur
legiums und der Europäischen Bankenaufsichtsbe- Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der
hörde mit. Eigenmittel des Instituts nach Nummer 10 des Ab-
(2) Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU- schnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU,
Mutterunternehmens, das von der Aufsichtsbehörde Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des
beaufsichtigt wird, die Voraussetzungen der §§ 36 oder Zugangs zu Liquiditätsquellen nach Nummer 11 des
38 vor und beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die An- Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU
ordnung einer Maßnahme, so unterrichtet sie die Euro- oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungs-
päische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die plans nach Nummer 19 des Abschnitts A des An-
konsolidierende Aufsichtsbehörde im Hinblick auf de- hangs der Richtlinie 2014/59/EU betroffen sind;
ren Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die 2. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Er-
Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen stellung eines Plans für Verhandlungen über eine
Mitgliedstaaten. Die Aufsichtsbehörde entscheidet un- Umschuldung oder
ter Berücksichtigung der Bewertung durch die konsoli-
3. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Ände-
dierende Aufsichtsbehörde über die Anordnung der
rung der rechtlichen oder operativen Strukturen ei-
Maßnahme. Ist nach Ablauf von drei Tagen keine Be-
nes Instituts.
wertung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einge-
gangen, so kann die Aufsichtsbehörde ohne deren Be- Ferner kann sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verord-
wertung entscheiden. Ihre Entscheidung teilt sie der nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-
konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen sichtsbehörde anrufen, wenn innerhalb der Frist des
Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums Absatzes 3 Satz 4 kein Einvernehmen hinsichtlich der
sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit. Bewertung in Bezug auf diese Frühinterventionsmaß-
nahmen erzielt wird. Hat eine Aufsichtsbehörde in ei-
(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anord- nem Mitgliedstaat nach Artikel 19 Absatz 3 der Verord-
nung einer Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 bei ei- nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-
nem Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine sichtsbehörde befasst, entscheidet die Aufsichtsbe-
Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung hörde im Einklang mit dem Beschluss der Europä-
einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen ischen Bankenaufsichtsbehörde. Wenn nicht innerhalb
Bestimmungen in Umsetzung der Artikel 27 oder 29 der von drei Tagen eine Entscheidung der Europäischen
Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut der- Bankenaufsichtsbehörde vorliegt, entscheidet die Auf-
selben Gruppe, wirkt die Aufsichtsbehörde an der ge- sichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst
meinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betrof- über die Anordnung der Maßnahme.
fenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt
wird oder ob die Anwendung von Frühinterventions- Teil 3
maßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der fi-
nanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert Abwicklungsrechtliche Vorschriften
wird. Die Bewertung soll in Form einer schriftlichen und und Anforderungen zur Vorbereitung
mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung der Restrukturierung und Abwicklung
ergehen, welche die Aufsichtsbehörde, sofern sie die
konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem EU-Mutter- Kapitel 1
unternehmen übermittelt. Die Aufsichtsbehörde kann
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Arti- Abwicklungsplanung
kel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unter-
stützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. § 40
Liegt innerhalb von fünf Tagen keine einvernehmliche Erstellung und
Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor, Aktualisierung von Abwicklungsplänen
entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit selbst über die Anordnung der Maßnahme. (1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für jedes Insti-
tut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsich-
(4) Wird die Aufsichtsbehörde in den Fällen des Ar- tigung auf konsolidierter Basis unterliegt, einen Ab-
tikels 30 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2014/59/EU von wicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich
einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde eines bei der Erstellung des Abwicklungsplans mit der Auf-
Mitgliedstaats über Frühinterventionsmaßnahmen un- sichtsbehörde ab. Gleiches gilt für die Abwicklungsbe-
terrichtet und ist sie mit der Entscheidung nicht einver- hörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen
standen, kann sie bis zum Abschluss der Konsultation sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, so-
gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) weit Belange der bedeutenden Zweigniederlassung be-
Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbe- troffen sind.
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(2) Der Abwicklungsplan 8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des
1. sieht Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwick- Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funk-
lungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die tionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermö-
Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, und legt, so- genswerte des Instituts,
fern ein Insolvenzverfahren nicht in Frage kommt, 9. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen,
Optionen für die Anwendung der in Teil 4 vorgese- durch die gewährleistet werden soll, dass die ge-
henen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse mäß § 42 zu übermittelnden Informationen auf
dar; dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbe-
2. berücksichtigt relevante Szenarien, insbesondere hörden jederzeit zur Verfügung stehen,
den Fall, dass die Ursachen der Bestandsgefähr-
10. Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwicklungs-
dung unternehmensspezifischer Natur oder auf eine
maßnahmen unter Beachtung der Grundsätze in
allgemeine finanzielle Instabilität oder systemweite
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 finanziert werden können,
Ereignisse zurückzuführen sind;
3. darf nicht von folgenden Annahmen ausgehen: 11. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen
Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unter-
a) der Gewährung einer außerordentlichen finanziel- schiedlichen Szenarien und Zeithorizonte ange-
len Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die wandt werden können,
über die Gewährung von Mitteln des Restruktu-
rierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungs- 12. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Ab-
fondsgesetzes hinausgeht, hängigkeiten (Vernetzungsanalyse),
b) der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch 13. eine Beschreibung der Voraussetzungen für die
eine Zentralbank oder Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktin-
c) der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine frastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen
Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter und Einlagensicherungssystemen sowie der Über-
Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze; tragbarkeit von Kundenpositionen,
4. beachtet technische Regulierungsstandards, die 14. eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungs-
nach Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU plans auf die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, ins-
erlassen werden. besondere unter Berücksichtigung möglicher Kos-
ten,
Sofern möglich und angezeigt, sollen die Angaben im
Abwicklungsplan mengen- und zahlenmäßig belegt 15. eine Darstellung der Kommunikation mit Medien
werden und nicht nur qualitativer Natur sein. und der Öffentlichkeit,
(3) Der Abwicklungsplan enthält insbesondere 16. die Mindestanforderungen für die nach § 49 Ab-
1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbe- satz 1 erforderlichen Eigenmittel und berücksichti-
standteile des Plans, gungsfähigen Verbindlichkeiten sowie gegebenen-
falls eine Frist, bis wann diese Mindestanforderun-
2. eine zusammenfassende Darstellung der seit Vor-
gen erfüllt werden müssen,
lage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen
wesentlichen Veränderungen innerhalb des Insti- 17. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und
tuts, Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs
3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und des Instituts und
Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang 18. sofern einschlägig, Einschätzungen des Instituts in
rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen Bezug auf den Abwicklungsplan.
getrennt werden könnten, um deren Fortführung
nach einem Ausfall des Instituts zu gewährleisten, (4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Ab-
wicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr ge-
4. eine Analyse, unter welchen zeitlichen und sach-
lichen Voraussetzungen das Institut bei Berück- prüft und gegebenenfalls aktualisiert. Dasselbe gilt
nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder
sichtigung der im Abwicklungsplan diskutierten
Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstä-
Umstände Zentralbankfazilitäten, die nicht unter
tigkeit oder seiner Finanzlage, die sich nicht unwesent-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b fallen, in
lich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans aus-
Anspruch nehmen kann; in diesem Zusammenhang
wirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erfor-
sollen auch Vermögensgegenstände identifiziert
derlich machen können. Die Aufsichtsbehörde unter-
werden, die sich als Sicherheiten eignen könnten,
richtet die Abwicklungsbehörde über jede der Auf-
5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die jeweilige sichtsbehörde bekannte Änderung, die im Rahmen ei-
Umsetzung der wesentlichen Aspekte des Plans, ner turnusmäßigen Aktualisierung nach Satz 1 oder ei-
6. eine detaillierte Darstellung der gemäß § 57 vorge- ner sonstigen Anpassung nach Satz 2 relevant ist oder
nommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, eine solche Aktualisierung oder Anpassung erforderlich
macht.
7. eine Beschreibung wesentlicher Abwicklungshin-
dernisse und etwaiger nach § 59 Absatz 4 verlang- (5) Die Abwicklungsbehörde übermittelt den Ab-
ter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung wicklungsplan und eventuelle Änderungen an die Auf-
von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die sichtsbehörde. Die zusammenfassende Darstellung der
im Rahmen der nach § 57 vorgenommenen Bewer- Hauptbestandteile des Plans nach Absatz 3 Nummer 1
tung festgestellt wurden, soll dem Institut offengelegt werden.
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§ 41 gilt entsprechend für das Institut. In den Fällen der
Vereinfachte Anforderungen; Sätze 1 und 2 sowie im Rahmen von Anzeige- und Mel-
Verordnungsermächtigung depflichten nach Satz 3 beachtet die Abwicklungsbe-
hörde technische Regulierungsstandards, die nach Ar-
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderun- tikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen
gen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken werden.
in Bezug auf
(2) Die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundes-
1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstel- bank prüfen in Zusammenarbeit mit der Abwicklungs-
lenden Abwicklungspläne, behörde, ob einige oder alle der nach Absatz 1 zu über-
2. die Frist, innerhalb der Abwicklungspläne aufzustel- mittelnden Informationen bereits vorliegen. Liegen ent-
len oder zu aktualisieren sind, sprechende Informationen vor, stellen die Aufsichtsbe-
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den hörde und die Deutsche Bundesbank diese der Ab-
Instituten im Zusammenhang mit der Abwicklungs- wicklungsbehörde zur Verfügung.
planung zu übermittelnden Informationen oder (3) Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit
4. den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwick- der Aufsichtsbehörde
lungsfähigkeit gemäß den §§ 57 und 58. 1. von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeich-
(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen nungen über Finanzkontrakte, an denen es als Ver-
berücksichtigt die Abwicklungsbehörde tragspartei beteiligt ist, in einer zentralen Datenbank
verlangen und
1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts ab-
hängig von der Art, dem Umfang und der Komplexi- 2. für alle Institute eine angemessene Frist vorsehen,
tät der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümer- innerhalb derer die Erstellung solcher Aufzeichnun-
struktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und gen möglich sein muss.
der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem Die Abwicklungsbehörde kann für verschiedene Arten
institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und von Finanzkontrakten jeweils unterschiedliche Fristen
2. ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren ne- nach Satz 1 Nummer 2 festlegen. Die Befugnisse der
gative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf an- Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
dere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft ha- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
ben kann. stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
(3) Dabei beachtet die Abwicklungsbehörde die gen zu erlassen über Art und Umfang der Pflichten
nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU fest- nach den Absätzen 1 und 3 zur Übermittlung von Infor-
gesetzten technischen Regulierungsstandards. mationen und Analysen sowie der Anzeigepflichten, die
zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Daten-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- formate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sam-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- melanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstel-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun- lungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Ab-
gen zu erlassen über die Kriterien zur Bestimmung der wicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um
Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Ab- einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisie-
wicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren rung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das Bundes-
auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanz- ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
branche einschließlich deren Refinanzierung oder die Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über-
Realwirtschaft haben kann, und deren Bewertung. Das tragen.
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbe- (5) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet,
hörde übertragen. dem betroffenen Institut die infolge der Anwendung
dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendun-
(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europä- gen zu ersetzen.
ische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4
Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU um- § 43
setzt und anwendet.
Zentrale Verwahrung
§ 42 und Verwaltung von Finanzkontrakten
Mitwirkung des Instituts; (1) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbe-
Verordnungsermächtigung hörde kann verlangen, dass Institute und gruppenange-
hörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unter-
(1) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich der nehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe sämtli-
Regelungen in Absatz 2 verlangen, dass das Institut che Finanzkontrakte zentral verwahren und angemes-
die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktua- sen verwalten. Die Verwaltung kann zentral für die grup-
lisierung des Abwicklungsplans umfassend unterstützt. penangehörigen Unternehmen durch ein Institut im In-
Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde verlangen, land erfolgen. Die Verwaltung der Finanzkontrakte
dass das Institut ihr alle zur Erstellung und Umsetzung muss insbesondere so ausgestaltet sein, dass
des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen
und Analysen übermittelt. Die Abwicklungsbehörde 1. Finanzkontrakte in kurzer Zeit auffindbar und zu prü-
kann Instituten Anzeige- und Meldepflichten auferle- fen sind und
gen, die für die Erstellung und Aktualisierung des Ab- 2. Finanzkontrakte vom Institut oder von gruppenange-
wicklungsplans erforderlich sind. § 40 Absatz 4 Satz 3 hörigen Unternehmen auf ihre Bedeutung für das In-
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stitut oder gruppenangehörige Unternehmen unter- 4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz
sucht und eingestuft sind und davon abhängig die im Inland,
wesentlichen Vertragsinhalte erfasst sind. 5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglo-
Das Institut, die gruppenangehörigen Unternehmen so- merats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt
wie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für sich um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des
die gesamte Gruppe müssen ein System vorhalten, das Kreditwesengesetzes,
auch kurzfristig die Auswertung der verwahrten und 6. im Inland erlaubnispflichtige Niederlassungen von
verwalteten Finanzkontrakte ermöglicht. Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz
(2) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbe- in einem Drittstaat,
hörde kann 7. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
1. von einem Institut oder gruppenangehörigen Unter- mit Sitz in einem Drittstaat,
nehmen jederzeit Auskünfte und Auswertungen zu 8. im Inland nach § 110d Absatz 1 Satz 1 des Versi-
den verwahrten und verwalteten Finanzkontrakten cherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Nie-
im Sinne des Absatzes 1 verlangen, derlassungen von Versicherungsunternehmen mit
2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
sowie dem übergeordneten Unternehmen einer ischen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-
Gruppe für die gesamte Gruppe aufgeben, die Fi- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
nanzkontrakte in einer bestimmten Weise zu verwah- Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Ra-
ren und zu verwalten, oder tes der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet
3. von dem Institut oder gruppenangehörigen Unter- des Versicherungswesens unterliegen,
nehmen ergänzende Aufzeichnungen über Finanz- 9. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem
kontrakte verlangen. Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten
(3) Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in
Abwicklungsbehörde hat ein Transaktionsregister ge- Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentver-
mäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des mögen, und
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 10. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem
2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Be-
mit Sitz im Inland der Aufsichtsbehörde oder der Ab- zug auf die von ihnen verwalteten Investmentver-
wicklungsbehörde die für die Erfüllung ihrer jeweiligen mögen.
Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen
Die Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten
zugänglich zu machen und Auswertungen bereitzustel-
Unternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten ge-
len.
genüber der Abwicklungsbehörde und der Deutschen
(4) § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen
weitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung
§ 44 und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Ver-
Information der Abwicklungsbehörde netzungsanalyse erforderlich sind.
über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrun- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
gen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Ver- gen zu erlassen über Art und Umfang der Mitteilungs-
bindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehöri- pflichten nach Absatz 1 sowie deren Zeitpunkt und
gen Unternehmens informiert ist. Institute und grup- Form, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege
penangehörige Unternehmen haben der Abwicklungs- und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung
behörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sam-
zu stellen. § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. melaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-
ben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbeson-
§ 45 dere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Ak-
tualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das
Mitwirkung Dritter;
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
Verordnungsermächtigung
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
(1) Die folgenden Unternehmen haben der Abwick- für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe
lungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen
tungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank Art und mit der Abwicklungsbehörde ergeht.
Ausmaß der Vernetzung im Sinne des § 40 Absatz 3
Nummer 12 mit Instituten mitzuteilen: § 46
1. Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppenabwicklungspläne;
Pensionsfonds mit Sitz im Inland, Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne der (1) Ist die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 die für
§§ 1b und 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versiche- die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, erstellt
rungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland, sie den Gruppenabwicklungsplan. Die Abwicklungsbe-
3. Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im In- hörde arbeitet dabei mit den in Absatz 6 Satz 1 Num-
land, mer 5 genannten Abwicklungsbehörden in Abwicklungs-
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
kollegien zusammen und stimmt sich mit den jeweils 6. werden alle zusätzlichen Maßnahmen beschrieben,
zuständigen Aufsichtsbehörden ab. Wenn die Anforde- die die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang
rungen des § 8 erfüllt sind, kann die Abwicklungsbe- mit der Abwicklung der Gruppe zu treffen beabsich-
hörde bei der Erstellung des Gruppenabwicklungsplans tigt;
Abwicklungsbehörden aus Drittstaaten einbeziehen, in 7. soll nicht von den folgenden Annahmen ausgegan-
denen die Gruppe Tochterunternehmen, Finanzholding- gen werden:
gesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen
hat. Der Gruppenabwicklungsplan soll keine unverhält- a) der Gewährung einer außerordentlichen finan-
nismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat ha- ziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln,
ben. die über die Gewährung von Mitteln des Re-
strukturierungsfonds gemäß § 1 des Restruktu-
(2) Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Basis rierungsfondsgesetzes hinausgeht,
der nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Informatio-
nen erstellt. Der Gruppenabwicklungsplan umfasst ei- b) der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch
nen Plan für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes eine Zentralbank oder
entweder durch das Ergreifen von Maßnahmen auf der c) der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine
Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter
Aufteilung der Gruppe und eine Abwicklung der Toch- Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
tergesellschaften. Der Gruppenabwicklungsplan enthält
8. werden, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 7,
Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf
Angaben zur möglichen Finanzierung der verschie-
1. das EU-Mutterunternehmen, denen Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht
2. die Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind und, sofern der Einsatz von Finanzierungsmecha-
und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, nismen erforderlich ist, Grundsätze für eine Auftei-
lung der Finanzierungsverantwortung zwischen
3. sonstige gruppenangehörige Unternehmen und Finanzierungsmechanismen in mehreren Mitglied-
4. Tochterunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem staaten dargelegt; diese Grundsätze sollen auf fai-
Mitgliedstaat haben, vorbehaltlich der Regelungen ren und ausgewogenen Kriterien beruhen und ins-
in §§ 167 bis 171. besondere den Bestimmungen des § 12i des Re-
strukturierungsfondsgesetzes sowie den Auswir-
(3) Im Gruppenabwicklungsplan kungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen
1. werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die Mitgliedstaaten Rechnung tragen;
in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe im Rah- 9. ist detailliert auf die Bewertung der Abwicklungs-
men der in § 40 Absatz 2 Nummer 2 vorgesehenen fähigkeit nach § 58 einzugehen und
Szenarien zu treffen sind; dies umfasst Abwick-
10. werden technische Regulierungsstandards, die
lungsmaßnahmen in Bezug auf gruppenangehörige
nach Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU
Unternehmen, auf das Mutterunternehmen und auf
erlassen werden, beachtet.
Tochterinstitute sowie koordinierte Abwicklungs-
maßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute; Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an
den Vorgaben des § 40 Absatz 3 orientieren.
2. wird analysiert, inwieweit in Bezug auf in der Union
ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwick- (4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der
lungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt Gruppenabwicklungsplan mindestens einmal im Kalen-
und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter derjahr sowie nach Änderungen der Rechts- oder
Weise ausgeübt werden könnten, insbesondere Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der
auf Grund von Maßnahmen zur Erleichterung des Finanzlage der Gruppe, einschließlich der Finanzlage
Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abge- jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich
grenzter Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten, die auf den Gruppenabwicklungsplan auswirken oder des-
von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht sen Änderung erforderlich machen könnten, geprüft
werden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe und gegebenenfalls aktualisiert. Absatz 1 Satz 2 und 3
durch einen Dritten; ist entsprechend anzuwenden.
3. werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte (5) Das EU-Mutterunternehmen unterstützt die Ab-
Abwicklung aufgezeigt; wicklungsbehörde umfassend und übermittelt ihr die
entsprechenden Informationen und Analysen. Diese
4. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehö- umfassende Unterstützung, Informationen und Analy-
ren, die ihren Sitz in Drittländern haben, zum einen sen betreffen das EU-Mutterunternehmen und, soweit
angemessene Verfahren für die Zusammenarbeit notwendig, jedes nachgeordnete Unternehmen der
und die Abstimmung mit den jeweils zuständigen Gruppe und sonstige Mitglieder der Gruppe. § 42 ist
Behörden der betreffenden Drittländer festgelegt entsprechend anzuwenden.
und zum anderen die Auswirkungen einer Abwick-
lung in der Union aufgezeigt; (6) Unter der Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit
nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 und 21 gewahrt ist,
5. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtli- übermittelt die Abwicklungsbehörde die Informationen
chen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter und Analysen, die sie gemäß Absatz 5 erhält, an
Funktionen oder Geschäftsbereiche, dargestellt,
die erforderlich sind, um bei Vorliegen der Abwick- 1. die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
lungsvoraussetzungen eine Abwicklung auf Grup- 2. die in Bezug auf Tochterunternehmen zuständigen
penebene zu erleichtern; Abwicklungsbehörden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2115
3. die Abwicklungsbehörden der Aufnahmemitglied- Entscheidung ist zu begründen und hat den Stand-
staaten oder Staaten des Europäischen Wirtschafts- punkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehör-
raums, in denen sich bedeutende Zweigniederlas- den Rechnung zu tragen.
sungen befinden, sofern Belange der jeweiligen be- (4) Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung
deutenden Zweigniederlassung betroffen sind, dem EU-Mutterunternehmen mit. Hat eine Abwick-
4. die in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie lungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Eu-
2013/36/EU genannten zuständigen Behörden und ropäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19
5. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegen-
denen sich gruppenangehörige Unternehmen befin- heit befasst, so stellt die Abwicklungsbehörde ihre Ent-
den. scheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Arti-
Die Informationen und Analysen, die nach Satz 1 Num- kel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu-
mer 2, 3 und 4 an die dort genannten Behörden über- rück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Ein-
mittelt werden, umfassen mindestens die Informationen klang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenauf-
und Analysen, die Belange des Tochterunternehmens sichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungs-
oder der bedeutenden Zweigniederlassung betreffen. phase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu
Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sind alle In- betrachten. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbe-
formationen und Analysen zu übermitteln, die für ihre hörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so fin-
Rolle im Prozess der Gruppenabwicklungsplanung von det die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwen-
Belang sind. Handelt es sich um Informationen über dung.
Drittstaatsunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde
nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustim- (5) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung
mung der betreffenden Aufsichts- oder Abwicklungsbe- im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Ban-
hörde des Drittstaats zu übermitteln. kenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der
(7) Dritte sind entsprechend § 45 zur Mitwirkung ver- Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbe-
pflichtet. hörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ge-
(8) § 40 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wo- mäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit
bei im Rahmen der entsprechenden Anwendung von der Angelegenheit befasst. Fasst die Europäische Ban-
§ 40 Absatz 5 Satz 2 die Offenlegung gegenüber dem kenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen
EU-Mutterunternehmen erfolgt. Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 47 § 48
Verfahren für Verfahren für
Gruppenabwicklungspläne, Gruppenabwicklungspläne,
wenn die Abwicklungsbehörde die für wenn die Abwicklungsbehörde nicht die
die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen- (1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die
abwicklung zuständige Behörde, so entscheiden die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sondern die
Abwicklungsbehörde und die für die Tochterunterneh- zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunter-
men zuständigen Abwicklungsbehörden gemeinsam nehmen, bemüht sie sich nach Erhalt der in § 46 Ab-
über den Gruppenabwicklungsplan. Die Abwicklungs- satz 5 genannten Informationen und Analysen von der
behörde stimmt sich zuvor mit der Bundesanstalt für für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, zu-
Finanzdienstleistungsaufsicht ab, wenn diese Auf- sammen mit anderen Abwicklungsbehörden und nach
sichtsbehörde ist. Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienst-
(2) Auf Antrag einer für die gemeinsame Entschei- leistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist,
dung zuständigen Abwicklungsbehörde kann die Euro- eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppen-
päische Bankenaufsichtsbehörde die Abwicklungsbe- abwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegen-
hörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verord- den Unternehmen der Gruppe zu treffen.
nung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Eini- (2) Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische
gung unterstützen. Dies gilt nicht, wenn eine der betrof- Bankenaufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehör-
fenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung ge- den gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU)
langt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskali- Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erreichung
scher Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat. Als einer Einigung ersuchen. Dies gilt nicht, wenn eine der
für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde soll die betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung
Abwicklungsbehörde in diesem Fall eine Neubewertung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fis-
des Gruppenabwicklungsplanes einschließlich der Min- kalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat.
destanforderungen an Eigenmittel und berücksich- (3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeit-
tigungsfähige Verbindlichkeiten einleiten. punkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 genannten
(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeit- Informationen und Analysen durch die für die Gruppen-
punkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 genannten abwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame
Informationen und Analysen durch die Abwicklungsbe- Entscheidung der Abwicklungsbehörden über einen
hörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwick- Gruppenabwicklungsplan vor, so entscheidet die Ab-
lungsbehörden vor, so entscheidet die Abwicklungsbe- wicklungsbehörde für das entsprechende Tochterunter-
hörde allein über den Gruppenabwicklungsplan. Die nehmen selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für das
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
entsprechende Tochterunternehmen und schreibt die- 6. es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus
sen fort. Die Entscheidung ist unter Angabe der Grün- Einlagen, die gemäß § 46f Absatz 4 Nummer 2 des
de, warum dem vorgeschlagenen Gruppenabwick- Kreditwesengesetzes in einem Insolvenzverfahren
lungsplan nicht zugestimmt wird, zu begründen und vorrangig zu befriedigen ist.
hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen
(3) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines
Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden Rech-
Drittstaats, so kann die Abwicklungsbehörde von dem
nung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde teilt ihre Ent-
Institut den Nachweis verlangen, dass die Anwendung
scheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungs-
des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Ver-
kollegiums mit.
bindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats aner-
(4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung kannt würde, wobei insbesondere das für die Verbind-
im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Ban- lichkeit geltende Vertragsrecht und internationale Ab-
kenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Ver- kommen über die Anerkennung von Abwicklungsmaß-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der nahmen zu berücksichtigen sind. Ist die Abwicklungs-
Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbe- behörde nicht davon überzeugt, dass die Anwendung
hörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ge- des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Ver-
mäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit bindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats aner-
der Angelegenheit befasst. Fasst die Europäische Ban- kannt würde, kann die Verbindlichkeit nicht auf den
kenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend. keiten angerechnet werden.
(4) Die Abwicklungsbehörde legt den institutsspezi-
Kapitel 2 fischen Mindestbetrag von berücksichtigungsfähigen
Anforderungen in Bezug Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 insbesondere auf
a u f b e r ü c k s i c h t i g u n g s f ä h i g e Ve r- Grundlage der folgenden Kriterien fest:
bindlichkeiten, relevante Kapital- 1. des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut
instrumente und genehmigtes Kapital durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente in
einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise
Abschnitt 1 abgewickelt werden kann;
Mindestbetrag 2. des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten über ausreichende berücksichtigungsfähige Ver-
bindlichkeiten verfügt, um bei Anwendung des In-
§ 49 struments der Gläubigerbeteiligung zu gewährleis-
ten, dass
Institutsspezifischer Mindestbetrag
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten a) Verluste absorbiert werden können und
(1) Jedes Institut hat auf Verlangen der Abwicklungs- b) die harte Kernkapitalquote in einem Ausmaß wie-
behörde einen Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger derhergestellt werden kann, das erforderlich wä-
Verbindlichkeiten vorzuhalten. Der Mindestbetrag wird re, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das
als Quote bestehend aus der Summe der Eigenmittel Institut sicherzustellen und es in die Lage zu ver-
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einer- setzen, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfül-
seits und der Summe der Gesamtverbindlichkeiten len und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der
und Eigenmittel des Instituts andererseits ausgedrückt. Richtlinien 2013/36/EU oder 2014/65/EU zuge-
Verbindlichkeiten aus Derivaten werden bei der Berech- lassen ist, fortzuführen;
nung der Gesamtverbindlichkeiten mit der Maßgabe 3. des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut
berücksichtigt, dass Saldierungsvereinbarungen der auch für den Fall, dass der Abwicklungsplan den
Vertragspartner in voller Höhe anerkannt werden. möglichen Ausschluss bestimmter Kategorien be-
(2) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten müs- rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 92
sen folgende Voraussetzungen erfüllen, um auf den vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder die
Mindestbetrag angerechnet zu werden: vollständige Übertragung bestimmter Kategorien
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rah-
1. die Verbindlichkeit ist in der Höhe, in der sie berück-
men einer partiellen Übertragung auf einen überneh-
sichtigt werden soll, entstanden;
menden Rechtsträger vorsieht, über ausreichende
2. die Verbindlichkeit besteht nicht gegenüber dem In- berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt,
stitut und ist nicht durch das Institut garantiert oder um bei Anwendung des Instruments der Gläubiger-
von dem Institut in sonstiger Weise besichert; beteiligung zu gewährleisten, dass
3. die Verbindlichkeit wird weder direkt noch indirekt a) Verluste absorbiert werden können und
durch das Institut finanziert;
b) die harte Kernkapitalquote in einem Ausmaß wie-
4. die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindes- derhergestellt werden kann, das erforderlich wä-
tens einem Jahr; gewährt die Verbindlichkeit dem re, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das
Gläubiger einen Anspruch auf vorzeitige Rückzah- Institut sicherzustellen und das Institut in die
lung, gilt die Verbindlichkeit für die Zwecke dieser Lage zu versetzen, die Zulassungsvoraussetzun-
Vorschrift als in dem Zeitpunkt fällig, in dem eine gen zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im
solche Rückzahlung erstmalig verlangt werden kann; Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU oder
5. die Verbindlichkeit resultiert nicht aus einem Derivat; 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2117
4. der Größe, des Geschäftsmodells, der Refinanzie- Bewertung der Tochterunternehmen zu berücksichti-
rungsstruktur und des Risikoprofils des Instituts; gen. Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung
5. des Umfangs, in dem ein Einlagensicherungssystem dem EU-Mutterunternehmen mit.
gemäß § 145 zur Finanzierung der Abwicklungsmaß- (4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung
nahmen herangezogen werden könnte, und über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis im Ein-
klang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenauf-
6. des Umfangs, in dem der Ausfall des Instituts, ins-
sichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung
besondere auf Grund der Vernetzung mit anderen
(EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermo-
Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem, nega-
natsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die
tive Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne
Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19
einer Ansteckung haben könnte.
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegen-
(5) Der von der Abwicklungsbehörde im Benehmen heit befasst hat. Fasst die Europäische Bankenauf-
mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Be-
sicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, festgesetzte in- schluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.
stitutsspezifische Mindestbetrag muss von dem Institut
(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochter-
auf Einzelinstitutsbasis vorgehalten werden. Die Ab-
unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber
wicklungsbehörde kann nach Anhörung der Aufsichts-
nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behör-
behörde anordnen, dass der Mindestbetrag auch von
de, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung über
einem gruppenangehörigen Unternehmen vorzuhalten
den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entspre-
ist.
chend Absatz 2 mit. Sie kann die Europäische Banken-
(6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
nach den Absätzen 4 und 5 Satz 2 parallel zur Ausar- Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Wenn
beitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen. eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande kommt,
legt die Abwicklungsbehörde die von der für die Grup-
§ 50 penabwicklung zuständigen Behörde entsprechend
Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Absatz 3 getroffene Entscheidung als bindend zugrun-
Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis de.
(6) Entscheidungen über den Mindestbetrag auf
(1) Übergeordnete Unternehmen, die gleichzeitig
konsolidierter Basis werden regelmäßig überprüft und
EU-Mutterunternehmen sind, haben zusätzlich zum
gegebenenfalls aktualisiert.
Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
keiten auf Einzelbasis gemäß § 49 auch einen Mindest- (7) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen
betrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis paral-
konsolidierter Basis vorzuhalten. Die Höhe des Min- lel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwick-
destbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Ab- lungsplänen.
wicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zu-
ständige Behörde im Benehmen mit der Bundesanstalt § 51
für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Auf- Mindestbetrag
sichtsbehörde ist, nach Abstimmung mit der für die berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Auf- keiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis
sichtsbehörde festgelegt. Dabei sind insbesondere die
in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien und die Frage, ob (1) Die Abwicklungsbehörde legt im Benehmen mit
Tochterunternehmen in Drittstaaten nach dem Grup- der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
penabwicklungsplan separat abgewickelt werden sol- wenn diese Aufsichtsbehörde ist, für die Tochterunter-
len, zu berücksichtigen. nehmen, für die sie zuständige Abwicklungsbehörde
ist, den von jedem Tochterunternehmen der Gruppe
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen- auf Einzelbasis vorzuhaltenden Mindestbetrag berück-
abwicklung zuständige Behörde, bemüht sie sich, mit sichtigungsfähiger Verbindlichkeiten fest. Dieser Min-
den für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständi- destbetrag wird auf eine für das jeweilige Tochterunter-
gen ausländischen Abwicklungsbehörden eine gemein- nehmen angemessene Höhe festgelegt, wobei fol-
same Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf kon- gende Kriterien berücksichtigt werden:
solidierter Ebene vorzuhaltenden Mindestbetrags be-
rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erreichen. 1. die in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien, insbeson-
Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die dere Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsstruk-
Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwick- tur und Risikoprofil des Tochterunternehmens, und
lung zuständige Behörde teilt dem übergeordneten Un- 2. der für die Gruppe gemäß § 50 festgelegte Mindest-
ternehmen die gemeinsame Entscheidung mit. betrag auf konsolidierter Basis.
(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeit- (2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen-
punkt der Befassung der für die Tochterunternehmen abwicklung zuständige Behörde, befasst sie die für die
zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländi-
durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Ent- schen Abwicklungsbehörden und bemüht sich, mit die-
scheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde sen eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die
als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Höhe des von jedem Tochterunternehmen vorzuhalten-
über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis. Die den Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbind-
Entscheidung ist zu begründen und hat die von den lichkeiten zu erreichen. Sie kann gemäß Artikel 19 der
ausländischen Abwicklungsbehörden vorgenommene Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Ban-
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
kenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen. § 52
Dies gilt nicht, wenn die von der für das Tochterunter-
nehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Absehen vom Mindestbetrag
Höhe des Mindestbetrags weniger als einen Prozent- berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
punkt von der nach § 50 festgelegten Höhe des Min- (1) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenab-
destbetrags auf konsolidierter Ebene abweicht. Die ge- wicklung zuständige Behörde kann für ein übergeord-
meinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwick- netes Unternehmen, das ein EU-Mutterinstitut ist, von
lungsbehörde legt den Tochterunternehmen, für die sie der Festlegung eines institutsspezifischen Mindestbe-
die zuständige Abwicklungsbehörde ist, sowie dem trags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf
EU-Mutterunternehmen, wenn sie die für die Gruppen- Einzelbasis absehen, wenn
abwicklung zuständige Behörde ist, die gemeinsame
Entscheidung vor. Liegt innerhalb von vier Monaten 1. das EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konso-
nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochter- lidierter Basis nach § 50 Absatz 1 einhält und
unternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungs-
2. die Aufsichtsbehörde des EU-Mutterinstituts das In-
behörden durch die Abwicklungsbehörde keine ge-
stitut vollständig von den Eigenmittelanforderungen
meinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Ab-
nach Maßgabe von Artikel 108 Absatz 1 der Richt-
wicklungsbehörde über die Höhe des von den Tochter-
linie 2013/36/EU ausgenommen hat.
unternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist,
vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähi- (2) Die Abwicklungsbehörde als für ein Tochterunter-
ger Verbindlichkeiten. nehmen zuständige Abwicklungsbehörde kann für ein
Tochterunternehmen von der Festlegung eines einzu-
(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochter- haltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis nach § 51
unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber absehen, wenn
nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behör- 1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mut-
de, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung über terunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland
den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entspre- zugelassen sind und beaufsichtigt werden;
chend Absatz 2 mit. Liegt innerhalb von vier Monaten
nach dem Zeitpunkt der Befassung der betroffenen Ab- 2. das Mutterunternehmen ein Institut ist und das
wicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwick- Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf
lung zuständige Behörde keine gemeinsame Entschei- konsolidierter Basis einbezogen ist;
dung in Bezug auf die Höhe des auf das Tochterunter-
3. das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterun-
nehmen anzuwendenden Mindestbetrags vor, so trifft
ternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zu-
die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen,
gleich das EU-Mutterinstitut ist, auf unterkonsoli-
für deren Abwicklung sie zuständig ist, selbst eine Ent-
dierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis
scheidung. Hierbei hat sie die von der für die Gruppen-
nach § 51 Absatz 1 einhält;
abwicklung zuständigen Behörde geäußerte Meinung
gebührend zu berücksichtigen. Hat nach Ablauf der 4. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hin-
Viermonatsfrist die für die Gruppenabwicklung zustän- dernis für die unverzügliche Übertragung von Eigen-
dige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbe- mitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten
hörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt die Ab- durch das Mutterunternehmen an das Tochterunter-
wicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Satz 2 bis nehmen vorhanden oder abzusehen ist;
zum Vorliegen eines Beschlusses der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 5. entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück. Anschlie- umsichtige Führung des Tochterunternehmens die
ßend trifft sie ihre Entscheidung im Einklang mit dem Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit
Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von
Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde inner- seinem Tochterunternehmen eingegangenen Ver-
halb eines Monats keinen Beschluss, gilt Satz 2 ent- pflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunter-
sprechend. nehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
6. die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfah-
(4) Die Abwicklungsbehörde legt die von den betrof- ren des Mutterunternehmens sich auch auf das
fenen Abwicklungsbehörden im Rahmen ihrer jeweili- Tochterunternehmen erstrecken;
gen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bin-
7. das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der mit
dend zugrunde.
den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens
verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung
(5) Entscheidungen über den Mindestbetrag berück- oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des
sichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochterunter- Leitungsorgans des Tochterunternehmens berech-
nehmen werden regelmäßig überprüft und gegebenen- tigt ist und
falls aktualisiert.
8. die im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständige Behörde
(6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen des Tochterunternehmens dieses vollständig von
über den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Ver- den Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 7 Ab-
bindlichkeiten für Tochterunternehmen parallel zur Aus- satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenom-
arbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen. men hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2119
§ 53 2. sich sowohl mit einer teilweisen als auch mit einer
vollständigen Herabschreibung des Nennwerts oder
Einhaltung des
des ausstehenden Restbetrags und einer Umwand-
Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger
lung in Anteile oder andere Instrumente des harten
Verbindlichkeiten durch vertragliche Instrumente
Kernkapitals einverstanden erklärt, die die Abwick-
(1) In den Entscheidungen über die Höhe des Min- lungsbehörde in Anwendung des Instruments der
destbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkei- Gläubigerbeteiligung vornimmt.
ten gemäß den §§ 49 bis 52 kann vorgesehen werden,
(2) Auf Verlangen hat das Institut oder das gruppen-
dass der Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Ver-
angehörige Unternehmen der Abwicklungsbehörde ein
bindlichkeiten auf konsolidierter Basis oder auf Einzel-
Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durch-
basis teilweise durch Instrumente mit einer vertragli-
setzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbe-
chen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.
stimmung vorzulegen.
(2) Ein Instrument kann gemäß Absatz 1 auf den (3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für
Mindestbetrag angerechnet werden, wenn das Instru-
ment 1. Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 vom An-
wendungsbereich des Instruments der Gläubigerbe-
1. eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es in dem teiligung ausgenommen sind,
Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument
der Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut 2. Verbindlichkeiten aus Einlagen gemäß § 46f Absatz 4
anwendet, in dem erforderlichen Maße herabge- Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und
schrieben oder umgewandelt wird, bevor andere be- 3. Verbindlichkeiten, die bereits vor dem 1. Januar
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabge- 2015 begründet worden sind.
schrieben oder umgewandelt werden, und (4) Die Abwicklungsbehörde kann berücksich-
2. einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unter- tigungsfähige Verbindlichkeiten, die dem Recht eines
liegt, wonach es im Fall eines Insolvenzverfahrens bestimmten Drittstaats oder bestimmter Drittstaaten
gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Ver- unterliegen, von der Verpflichtung nach Absatz 1 aus-
bindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen nehmen, soweit Verbindlichkeiten nach dem Recht des
zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden betreffenden Drittstaats oder einem bindenden Abkom-
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten – mit men mit dem betreffenden Drittstaat den Herabschrei-
Ausnahme anderer vertraglicher Instrumente im bungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwick-
Sinne dieser Vorschrift – zurückerstattet werden lungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde
darf. kann diese Ausnahme jederzeit aufheben, wenn die Vo-
raussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.
§ 54 (5) Die Absätze 1, 2, 3 Nummer 3 und Absatz 4 sind
Überprüfung des auf das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevan-
Einhaltens des Mindestbetrags ter Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (6) Fehlt die Vertragsbestimmung nach Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 in den Vertragsbestimmungen
(1) Die Abwicklungsbehörde überprüft in Abstim-
eines relevanten Kapitalinstruments, dann ist dieses
mung mit der Aufsichtsbehörde, dass Institute den Min-
nicht als bankaufsichtlicher Eigenmittelbestandteil an-
destbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
rechenbar.
auf Einzelbasis gemäß § 49 Absatz 1 und gegebenen-
falls die Anforderung des § 53 Absatz 1 vorhalten.
Abschnitt 2
(2) Die Abwicklungsbehörde teilt im Benehmen mit
der Aufsichtsbehörde der Europäischen Bankenauf- Genehmigtes Kapital und andere
sichtsbehörde den Mindestbetrag berücksichtigungsfä- Instrumente harten Kernkapitals
higer Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anfor-
derung gemäß § 53 Absatz 1 mit, die sie für jedes ein- § 56
zelne Institut festgelegt hat. Beseitigung der
verfahrenstechnischen Hindernisse für
§ 55 das Instrument der Gläubigerbeteiligung
Vertragliche Anerkennung (1) Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit
des Instruments der Gläubigerbeteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
und des Instruments der Beteiligung der Inhaber wenn diese Aufsichtsbehörde ist, anordnen, dass Insti-
relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten tute oder gruppenangehörige Unternehmen jederzeit in
ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, ge-
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen
nehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des
sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von be-
harten Kernkapitals vorzuhalten oder eine bedingte Ka-
rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem
pitalerhöhung durchzuführen haben, um die praktische
Recht eines Drittstaats unterliegen, zu vereinbaren,
Durchführbarkeit der Umwandlung von Verbindlichkei-
dass der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlich-
ten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kern-
keit begründenden Vereinbarung
kapitals durch die Ausgabe neuer Anteile oder anderer
1. anerkennt, dass das Instrument der Gläubigerbetei- Instrumente des harten Kernkapitals zu gewährleisten.
ligung auf die Verbindlichkeit angewendet werden § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 55a
kann, und Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-
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schaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwen- Drittstaaten ab, in denen sich bedeutende Zweignieder-
den auf genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer An- lassungen befinden, soweit Belange dieser bedeuten-
ordnung nach Satz 1 geschaffen wird. Genehmigtes den Zweigniederlassungen betroffen sind.
Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1
(2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus
geschaffen wird, wird nicht auf sonstiges genehmigtes
Sicht der Abwicklungsbehörde möglich ist, über das
Kapital angerechnet. Sollten trotz einer Anordnung ge-
Vermögen des Instituts entweder ein Insolvenzverfah-
mäß Satz 1 nicht in ausreichendem Umfang genehmig-
ren zu eröffnen und durchzuführen oder dieses durch
tes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder an-
Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befug-
dere Instrumente des harten Kernkapitals vorhanden
nissen abzuwickeln, insofern dabei
sein, steht dies der Wirksamkeit einer Abwicklungsan-
ordnung nicht entgegen. 1. auch in einer Situation allgemeiner finanzieller Insta-
bilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse we-
(2) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Rahmen
sentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsys-
der Abwicklungsplanung für das betreffende Institut
teme in der Bundesrepublik Deutschland, den ande-
oder gruppenangehörige Unternehmen, ob und in wel-
ren Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit
cher Höhe sie von ihrer Befugnis gemäß Absatz 1 Ge-
wie möglich vermieden werden,
brauch macht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere
die im Rahmen der Abwicklungsplanung in Betracht 2. die Fortführung kritischer Funktionen gewährleistet
gezogenen Abwicklungsinstrumente. Sieht der Abwick- ist, sofern der Geschäftsbetrieb des Instituts solche
lungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Instru- kritischen Funktionen umfasst, und
ments der Gläubigerbeteiligung vor, prüft die Abwick-
3. kritische Funktionen und Kernbereichsgeschäfte im
lungsbehörde, ob das genehmigte Grundkapital, das
erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich
genehmigte Stammkapital oder die anderen Instru-
von anderen Funktionen getrennt werden.
mente des harten Kernkapitals zur Deckung der in
§ 96 genannten Beträge ausreichen könnten. (3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungs-
fähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüft die Ab-
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn rechtsformspezifische
wicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des
Besonderheiten dem Vorhalten von Instrumenten des
Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.
harten Kernkapitals entgegenstehen und die Möglich-
keit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbe- (4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwick-
teiligung bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzun- lungsfähigkeit nach dieser Vorschrift zeitgleich mit und
gen oder der Voraussetzungen des § 65 durch andere für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des
Maßnahmen, insbesondere die Anordnung eines Abwicklungsplans gemäß § 40.
Rechtsformwechsels nach § 149, sichergestellt ist.
(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen der
(4) Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu
oder gruppenangehörigen Unternehmen verlangen, der einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europä-
Abwicklungsbehörde darzulegen, dass sich aus den ische Bankenaufsichtsbehörde entsprechend und um-
Gründungsdokumenten oder der Satzung des Instituts fassend.
oder gruppenangehörigen Unternehmens keine Hinder-
(6) § 42 findet entsprechende Anwendung.
nisse für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in An-
teile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals
ergeben oder dass solche Hindernisse insbesondere § 58
durch Anordnung eines Rechtsformwechsels nach Bewertung der
§ 149 überwunden werden können. Sollten dennoch Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteili-
(1) Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 für
gung solche Hindernisse vorhanden sein, stehen diese
die Gruppenabwicklung zuständig ist, bewertet sie die
der Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht
Abwicklungsfähigkeit der entsprechenden Gruppe. Die
entgegen.
Abwicklungsbehörde führt die Bewertung innerhalb ei-
(5) Sehen die Vertragsbestimmungen einer Verbind- nes Abwicklungskollegiums nach Abstimmung mit der
lichkeit keine Vertragsbestimmung im Sinne des § 55 konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den für die Toch-
Absatz 1 vor, hindert dies die Abwicklungsbehörde terunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden
nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von dem Instru- und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten
ment der Gläubigerbeteiligung Gebrauch zu machen. und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweignie-
derlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeu-
Kapitel 3 tenden Zweigniederlassungen betroffen sind, durch.
Abwicklungsfähigkeit (2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus
Sicht der Abwicklungsbehörden möglich ist, über die
§ 57 Vermögen der Gruppenunternehmen entweder ein In-
Bewertung der solvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder
Abwicklungsfähigkeit von Instituten es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten
und -befugnissen abzuwickeln, sofern dabei
(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet, inwieweit ein
Institut, das keiner Gruppe angehört, die einer Beauf- 1. insbesondere in einer Situation allgemeiner finanziel-
sichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, abwick- ler Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignis-
lungsfähig ist. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich se, wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Fi-
bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbehörde und den nanzsysteme in Mitgliedstaaten, in denen Gruppen-
Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und der unternehmen ihren Sitz haben, anderen Mitglied-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2121
staaten oder der Union insgesamt soweit möglich behörde an, dass das Institut andere von der Abwick-
vermieden werden, lungsbehörde festgelegte alternative Maßnahmen zur
2. die Fortführung einschließlich der Möglichkeit der Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehenden
geordneten Abwicklung kritischer Funktionen ge- Hindernisse umzusetzen hat. Das Institut erstellt inner-
währleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des je- halb eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die von
weiligen Gruppenunternehmens solche kritischen der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen um-
Funktionen umfasst, und gesetzt werden sollen.
3. die Bedingungen des § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 (5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden
eingehalten werden. alternativen Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 müssen
erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage
(3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungs-
stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu
fähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Ab-
beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabili-
wicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des
tät durch diese Abwicklungshindernisse sowie den
Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.
Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Ge-
Darüber hinaus beachtet die Abwicklungsbehörde
schäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des In-
technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 15
stituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rech-
Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
nung tragen.
(4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach
(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe
dieser Vorschrift
von Absatz 5 anordnen, dass das Institut eine oder
1. erfolgt zeitgleich mit und für Zwecke der Erstellung mehrere der folgenden Maßnahmen umzusetzen hat:
und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß
1. den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarun-
§ 46,
gen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstüt-
2. ergeht im Rahmen des Entscheidungsprozesses zung;
nach § 47 und
2. den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen
3. wird von den Abwicklungskollegien gemäß § 156 be- über die Sicherstellung kritischer Funktionen;
rücksichtigt.
3. die Begrenzung der maximalen individuellen und
(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer aggregierten Risikopositionen; dies gilt, unbescha-
Beteiligung an der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit det der Regelungen über Großkredite, auch für be-
einer Gruppe zu einem negativen Ergebnis, informiert rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne
sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde. des § 91 Absatz 1, die gegenüber anderen Institu-
(6) § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. ten bestehen, es sei denn, es handelt sich um Ver-
bindlichkeiten gegenüber einem gruppenangehöri-
§ 59 gen Unternehmen;
Abbau und 4. die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwick-
Beseitigung von Abwicklungshindernissen lungsplanung relevanter Informationspflichten in re-
bei Instituten; Verordnungsermächtigung gelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen;
(1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Bewer- 5. die Veräußerung von Vermögensgegenständen;
tung nach § 57 fest, dass der Abwicklungsfähigkeit
6. die Einschränkung oder die Einstellung bestehen-
des Instituts wesentliche Hindernisse entgegenstehen,
der oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des
so teilt sie dies dem betreffenden Institut und den nach
Vertriebs neuer oder existierender Produkte;
§ 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich unter
Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit. Die deutsche 7. die Änderung der rechtlichen oder operativen
Fassung des Schreibens kann mit einer nicht binden- Strukturen des Instituts, um die Komplexität zu re-
den Übersetzung versehen werden. duzieren und um zu gewährleisten, dass kritische
Funktionen durch die Anwendung der Abwick-
(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mit-
lungsinstrumente rechtlich und operativ von ande-
teilung nach Absatz 1 hat das Institut der Abwicklungs-
ren Funktionen getrennt werden können;
behörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit de-
nen die in der Mitteilung nach Absatz 1 genannten Hin- 8. die Errichtung einer Mutterfinanzholdinggesell-
dernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden schaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesell-
sollen. schaft in einem Mitgliedstaat oder einer EU-
(3) Die Abwicklungsbehörde bewertet, ob die nach Finanzholdinggesellschaft;
Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, 9. die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbind-
die in Frage stehenden Hindernisse zu beseitigen oder lichkeiten oder die Vornahme alternativer Maßnah-
zumindest abzubauen. Die Abwicklungsbehörde men, um die Anforderungen nach § 49 zu erfüllen;
stimmt sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbe- zu den alternativen Maßnahmen gehört insbeson-
hörde ab. dere der Versuch, die Bedingungen ausstehender
(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewer- berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, Kern-
tung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maß- kapital- oder Ergänzungskapitalinstrumente mit
nahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Hinder- dem Ziel nachzuverhandeln, dass Entscheidungen
nisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, ordnet der Abwicklungsbehörde nach dem maßgeblichen
die Abwicklungsbehörde an, dass das Institut die nach Recht Anerkennung finden;
Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich 10. wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterun-
umzusetzen hat. Andernfalls ordnet die Abwicklungs- ternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft
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handelt, die Errichtung einer getrennten Finanzhol- und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Ein-
dinggesellschaft durch die gemischte Holdingge- klang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU)
sellschaft zur Kontrolle des Instituts, soweit dies er- Nr. 1093/2010 und nach Abstimmung mit den betroffe-
forderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu nen Aufsichtsbehörden einen Bericht. Diesen übermit-
erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung telt sie an
der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente 1. das EU-Mutterunternehmen,
und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Fi-
nanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirkt. 2. die für die Tochterunternehmen zuständigen Ab-
wicklungsbehörden und
Die Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen nach den
Nummern 5 bis 7 nur anordnen, wenn dem Institut zu- 3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und
vor erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweignieder-
zur Beseitigung der Hindernisse vorzuschlagen, und lassungen befinden.
die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung (2) In dem Bericht nach Absatz 1 werden
der Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die Hin-
1. etwaige wesentliche Hindernisse für eine effektive
dernisse wirksam zu beseitigen. Handelt es sich bei ei-
Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Aus-
nem Institut um ein Tochterunternehmen einer ge-
übung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die
mischten Holdinggesellschaft, kann die Abwicklungs-
Gruppe analysiert und
behörde ferner anordnen, dass die gemischte Holding-
gesellschaft eine getrennte Finanzholdinggesellschaft 2. Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die nach
zur Kontrolle des Instituts errichtet, sofern dies erfor- Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich
derlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleich- oder angemessen sind, um Hindernisse nach Num-
tern und zu verhindern, dass sich die Anwendung der in mer 1 zu beseitigen.
Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -be- Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe
fugnisse negativ auf die nicht im Finanzsektor operie- sind jeweils zu berücksichtigen.
renden Teile der Gruppe auswirkt.
(3) Innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Be-
(7) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme richts nach Absatz 1 kann das EU-Mutterunternehmen
nach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie nach Abstim- Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für
mung mit der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bun- die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative
desbank und gegebenenfalls mit der Behörde, die mit Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht auf-
der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach gezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abge-
der Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Eu- baut werden können. Die Abwicklungsbehörde unter-
ropäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. De- richtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Euro-
zember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der päische Bankenaufsichtsbehörde sowie die Behörden
nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist, die po- nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 über die vorge-
tentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme schlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-
auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt Mutterunternehmen innerhalb der Frist des Satzes 1
für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in ande- keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.
ren Mitgliedstaaten und der Union als solcher.
(4) Nach Abstimmung mit den übrigen Aufsichtsbe-
(8) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6 gelten hörden und den Abwicklungsbehörden der Mitglied-
entsprechend, wenn das Institut innerhalb der Frist des staaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende
Absatzes 2 keine Vorschläge unterbreitet. Zweigniederlassungen befinden, bemüht sich die Ab-
(9) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der Abwick- wicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zu-
lungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans ständige Behörde, gemeinsam mit den für die Tochter-
nach § 40 soweit und so lange ausgesetzt, bis das Ver- unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine
fahren nach Absatz 4, einschließlich einer entsprechen- gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich
den Anwendung des Absatzes 4 nach Absatz 8, been- 1. der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse
det wurde und die entsprechenden Hindernisse besei- und,
tigt oder zumindest abgebaut wurden.
2. soweit erforderlich, der Bewertung der von dem EU-
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- sowie der von den Behörden verlangten Maßnah-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun- men zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehen-
gen bezüglich der in Absatz 6 vorgesehenen Maßnah- den Hindernisse.
men und der Voraussetzungen, unter denen sie jeweils
angeordnet werden können, zu treffen. Das Bundesmi- Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkun-
nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch gen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in de-
Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über- nen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden. In der
tragen. Entscheidung kann vorgesehen werden, dass eine oder
mehrere Maßnahmen im Sinne des § 59 Absatz 5 auf
§ 60 Ebene einzelner Gruppenunternehmen oder in Bezug
auf die Gruppe insgesamt angeordnet werden. Die Ab-
Abbau und Beseitigung wicklungsbehörde kann die Europäische Bankenauf-
von Abwicklungshindernissen bei Gruppen sichtsbehörde gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Ver-
(1) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die ordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der
Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusam- Erzielung einer Einigung ersuchen. Die Abwicklungsbe-
menarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde hörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2123
hörde teilt die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mut- (8) Soweit eine gemeinsame Entscheidung nicht zu-
terunternehmen mit. stande kommt, legt die Abwicklungsbehörde die von
der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde
(5) Liegt innerhalb von vier Monaten nach Vorlage
und von den betroffenen Abwicklungsbehörden im
des Berichts nach Absatz 1 keine gemeinsame Ent-
Rahmen deren jeweiliger Zuständigkeit getroffenen
scheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde
Entscheidungen als bindend zugrunde.
als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde al-
lein über die auf Gruppenebene zu treffenden Maßnah-
(9) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die
men. Dabei trägt sie den Standpunkten und Vorbehal-
Gruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren
ten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung. Die Ab-
zur Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans nach
wicklungsbehörde begründet die Entscheidung und
§ 46 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach
teilt sie dem EU-Mutterunternehmen mit. Sie trifft ihre
den Absätzen 1 bis 6 beendet wurde und die Hinder-
Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Eu-
nisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsin-
ropäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19
strumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der be-
beseitigt oder zumindest abgebaut wurden. Ist die Ab-
troffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichts-
wicklungsbehörde nicht nach § 155 für die Gruppenab-
behörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8
wicklung zuständig, setzt sie das Verfahren zur Erstel-
oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. Fasst
lung eines Teilabwicklungsplans nach § 48 Absatz 3
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb ei-
und 4 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach
nes Monats keinen Beschluss, so gilt Satz 1 entspre-
den Absätzen 7 und 8 beendet wurde und die Hinder-
chend.
nisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsin-
(6) Ist die Abwicklungsbehörde die zuständige Ab- strumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse
wicklungsbehörde für Tochterunternehmen der Gruppe, beseitigt oder zumindest abgebaut wurden.
ohne nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig
zu sein, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den
übrigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbe- Kapitel 4
hörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen
sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, ge- Gründung von
meinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständi- B r ü c k e n i n s t i t u t e n u n d Ve r m ö g e n s -
gen Abwicklungsbehörde und den anderen betroffenen verwaltungsgesellschaften
Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung
zu treffen bezüglich
§ 61
1. der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse
und,
Gründung von Brückeninstituten
2. soweit erforderlich, der Bewertung der von dem EU- und Vermögensverwaltungsgesellschaften
Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen
sowie der von den Behörden vorgeschlagenen Maß- (1) Der Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Re-
nahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der beste- strukturierungsfondsgesetzes kann, auch ohne konkre-
henden Hindernisse. ten Anlass, juristische Personen gründen, die
Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Ban- 1. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1
kenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung Nummer 1 Buchstabe b als übernehmender Rechts-
(EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 59 Absatz 6 Num- träger fungieren können (Brückeninstitut) oder
mer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befassen.
Sie teilt die gemeinsame Entscheidung den Tochterun-
2. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1
ternehmen mit, welche ihrer Zuständigkeit unterfallen.
Nummer 2 als übernehmender Rechtsträger fungie-
(7) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemein- ren können (Vermögensverwaltungsgesellschaft).
same Entscheidung der Abwicklungsbehörden nach
Absatz 6 vor, so trifft die Abwicklungsbehörde für die (2) Der Restrukturierungsfonds kann Anteile an ei-
Tochterunternehmen, für welche sie zuständig ist, nem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten für
selbst eine Entscheidung. Hierbei hat sie die Stand- die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
punkte und Vorbehalte der anderen Abwicklungsbehör- oder Nummer 2 gegründet wurde, um diesen als Brü-
den gebührend zu berücksichtigen. Sie teilt die Ent- ckeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach § 107
scheidung den betroffenen Tochterunternehmen und Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder als Vermögens-
der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwick- verwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Übertragung
lungsbehörde mit. Die Abwicklungsbehörde trifft ihre nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden. Ein An-
Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Eu- teilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Inte-
ropäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 resse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund er-
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der be- strebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf an-
troffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichts- dere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bun-
behörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 deshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.
oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. Fasst
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb ei- (3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf
nes Monats keinen Beschluss, gilt Satz 1 entspre- Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesell-
chend. schaften nicht anzuwenden.
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
Teil 4 Fälligkeit zu erfüllen, es sei denn, es bestehen ernst-
hafte Aussichten darauf, dass das Institut durch Ga-
Abwicklung
rantien im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
oder 2 in die Lage versetzt wird, bestehende Zah-
Kapitel 1 lungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
A b w i c k l u n g s b e f u g n i s , Vo r a u s - (2) Einer Bestandsgefährdung steht die Bewilligung
setzungen und weitere Befugnisse einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln gleich. Dies gilt nicht, wenn die au-
§ 62 ßerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffent-
Abwicklungsvoraus- lichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung
setzungen in Bezug auf Institute der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabili-
tät erfolgt in der Form
(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf
ein Institut liegen vor, wenn 1. einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten,
die von der Europäischen Zentralbank oder der
1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist;
Deutschen Bundesbank zu ihren jeweiligen Bedin-
2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme zur gungen bereitgestellt werden,
Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele er-
2. einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbind-
forderlich und verhältnismäßig ist und
lichkeiten oder
3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur Ver-
3. einer Zuführung von Eigenkapital oder des Kaufs
fügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso sicher
von Kapitalinstrumenten
durch andere Maßnahmen als durch Abwicklungs-
maßnahmen beseitigen lässt. Als alternative Maß- a) zu Preisen und Bedingungen, die das Institut
nahmen kommen in Betracht: nicht begünstigen,
a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich b) zwecks Schließung von Kapitallücken, die in
Maßnahmen eines Institutssicherungssystems Stresstests auf nationaler Ebene oder der Ebene
oder der Union oder des einheitlichen Aufsichtsme-
b) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere chanismus, bei der Bewertung der Qualität der
Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen
Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den
§§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 durch die Aufsichtsbehörde, die Europäische
bis 46 des Kreditwesengesetzes. Zentralbank oder die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde festgestellt und gegebenenfalls
Die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen früh- durch die Aufsichtsbehörde bestätigt wurden,
zeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder von
Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesen- c) wenn im Zeitpunkt der Kapitalzuführung die Vo-
gesetzes ist keine Voraussetzung für den Erlass von raussetzungen des § 65 Absatz 2 nicht erfüllt
Abwicklungsmaßnahmen. sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung der Die Regelungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 gelten
Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde nur für präventive, zeitlich befristete und verhältnis-
stellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die Be- mäßige Maßnahmen, die nicht dem Ausgleich von Ver-
standsgefährdung des Instituts fest. Zu diesem Zweck lusten dienen, die das Institut bereits erlitten hat oder in
stellen sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichts- naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird. Kapital-
behörde auf Anforderung gegenseitig unverzüglich alle maßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe
Informationen zur Verfügung, die für diese Feststellung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über
erforderlich sind. die Arbeitsweise der Europäischen Union sind, bleiben
unbenommen.
§ 63 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Bestandsgefährdung; mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Verordnungsermächtigung stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen bezüglich der Umstände zu treffen, unter denen
(1) Eine Bestandsgefährdung eines Instituts liegt vor, eine Bestandsgefährdung nach den Absätzen 1 und 2
wenn vorliegt. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
1. das Institut gegen die mit einer Erlaubnis nach § 32 Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwick-
des Kreditwesengesetzes verbundenen Anforderun- lungsbehörde übertragen.
gen in einer Weise verstößt, die die Aufhebung der
Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde rechtfertigen § 64
würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug
dass dies in naher Zukunft bevorsteht, auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
2. die Vermögenswerte des Instituts die Höhe seiner (1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf
Verbindlichkeiten unterschreiten oder objektive An- ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unternehmen
haltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zu- eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten überge-
kunft bevorsteht, oder ordneten Unternehmens ist, liegen vor, wenn die in § 62
3. das Institut zahlungsunfähig ist oder objektive An- Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug
haltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut in auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das über-
naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, die geordnete Unternehmen erfüllt sind. § 62 Absatz 2 gilt
bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2125
(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89
eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanz- auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwen-
holdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesell- den, die
schaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem 1. von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden
Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis
eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in ei- für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforde-
nem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutter- rungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbe-
finanzholdinggesellschaft liegen vor, wenn die in § 62 hörde und die für die Feststellung zuständige Be-
Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug hörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens
auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß
auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder meh- § 166 Absatz 3 und 4 nach Maßgabe des § 66 fest-
rere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft er- stellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Vorausset-
füllt sind, sofern es sich bei dem beziehungsweise den zungen des § 62 Absatz 1 vorliegen;
Tochterunternehmen um ein Institut beziehungsweise
um Institute handelt. Hat ein nachgeordnetes Unter- 2. von einem inländischen Mutterunternehmen ausge-
nehmen nach Satz 1 seinen Sitz in einem Drittstaat, geben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene
muss die Abwicklungsbehörde im Drittstaat festgestellt des inländischen Mutterunternehmens oder auf kon-
haben, dass dieses nachgeordnete Unternehmen die solidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Ei-
Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des genmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die
Drittstaats erfüllt. Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf
die Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwicklungs- vorliegen oder
behörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug
auf eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft an- 3. von einem Institut ausgegeben werden, wenn die-
ordnen, wenn sem eine außerordentliche finanzielle Unterstützung
aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird, außer in Fällen
1. die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3.
Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere
Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft er- (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 und 2
füllt sind, sofern es sich bei den Tochterunterneh- liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe vor, wenn
men um Institute handelt, 1. die Gruppe gegen die Aufsichtsanforderungen auf
2. die Bestandsgefährdung des Tochterunternehmens konsolidierter Ebene in einer Weise verstößt, die
oder der Tochterunternehmen nach Nummer 1 eine Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 2, gegebenenfalls
Bestandsgefährdung der Gruppe als Ganzes oder in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 3 des Kredit-
eines Instituts auslösen könnte und wesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde in Be-
zug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsichtigtes
3. eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese Hol- Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder
dinggesellschaft für die Abwicklung eines Tochter-
2. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein
unternehmens oder mehrerer Tochterunternehmen
Verstoß nach Nummer 1 zumindest in naher Zukunft
nach Nummer 1 oder für die Abwicklung der Gruppe
bevorsteht.
als Ganzes erforderlich ist.
Bei der Beurteilung, ob die Abwicklungsvoraussetzun- § 66
gen gemäß § 62 Absatz 1 in Bezug auf ein Tochterun-
ternehmen nach Satz 1 Nummer 1 vorliegen, können Feststellung der Voraussetzungen
die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens für die Anwendung des Instruments der
und die Abwicklungsbehörde der Holdinggesellschaft Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
im Wege einer gemeinsamen Entscheidung einen Kapi- instrumente bei gruppenangehörigen Unternehmen
taltransfer oder einen Verlustausgleich in der Gruppe, (1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug
einschließlich der bereits erfolgten Ausübung des In- auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalin-
struments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi- strumente ausgibt, welche auf Einzelbasis und auf kon-
talinstrumente gemäß § 89, außer Betracht lassen. solidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigen-
mittelanforderungen anerkannt sind, die Feststellung
(4) Werden die Tochterinstitute einer gemischten
der in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen,
Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwi-
sofern die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
schen-Finanzholdinggesellschaft gehalten, dürfen Ab-
instrumente gemäß § 89 zur Erreichung der Abwick-
wicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenab-
lungsziele ausreichen würde, oder die Feststellung
wicklung nach Absatz 2 oder Absatz 3 nur in Bezug
nach § 65 Absatz 1 Nummer 3, teilt sie diese Absicht
auf die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft und nicht
umgehend der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit.
in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft ange-
Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht die für
ordnet werden.
die Feststellung hinsichtlich des übergeordneten Unter-
nehmens zuständige Behörde, teilt die Abwicklungsbe-
§ 65
hörde ihre Absicht auch der für die Feststellung zustän-
Voraussetzungen für die digen Behörde des Mitgliedstaats mit.
Anwendung des Instruments der Betei- (2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug
ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalin-
(1) Außer in den Fällen der §§ 62 und 64 kann die strumente ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsoli-
Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung dierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmit-
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
telanforderungen anerkannt sind, die Feststellung der eine Systemgefährdung vorliegt, berücksichtigt die Ab-
in § 65 Absatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzun- wicklungsbehörde insbesondere
gen, teilt sie diese Absicht umgehend der Aufsichts- 1. die Art und den Umfang der Verbindlichkeiten des
behörde des Tochterunternehmens mit, auf dessen Instituts oder der Gruppe gegenüber anderen Insti-
relevante Kapitalinstrumente das Instrument der Betei- tuten, Gruppen und sonstigen Unternehmen des
ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ange- Finanzsektors,
wendet wird.
2. den Umfang der von dem Institut oder der Gruppe
(3) Die Abwicklungsbehörde fügt einer Mitteilung ge-
aufgenommenen Einlagen,
mäß Absatz 1 oder 2 eine Begründung bei, warum sie
die betreffende Feststellung in Betracht zieht. 3. die Art, den Umfang und die Zusammensetzung der
(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Abstim- von dem Institut oder der Gruppe eingegangenen
mung mit den Behörden, denen eine Mitteilung gemäß Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märkten, auf
Absatz 1 gemacht wurde, ob eine oder mehrere alter- denen entsprechende Risikopositionen gehandelt
native Maßnahmen durchführbar sind, durch welche werden,
sich die Abwicklungsziele auch ohne die Beteiligung 4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern,
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89
5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbeson-
sicherstellen lassen (alternative Maßnahmen). Als alter-
dere die von den Marktteilnehmern erwarteten Aus-
native Maßnahmen sind insbesondere Frühinterven-
wirkungen eines Zusammenbruchs des Instituts
tionsmaßnahmen nach § 36, die in Artikel 104 Absatz 1
oder der Gruppe auf andere Unternehmen des
der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder
Finanzsektors, auf den Finanzmarkt sowie auf das
ein Mittel- oder Kapitaltransfer des Mutterunterneh-
Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die
mens in Betracht zu ziehen.
Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und in die
(5) Gelangt die Abwicklungsbehörde – nach Abstim- Realwirtschaft,
mung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Ab-
satz 4 zu dem Schluss, dass alternative Maßnahmen 6. die Komplexität der von dem Institut oder der
zur Verfügung stehen, bringt sie diese zur Anwendung. Gruppe mit anderen Marktteilnehmern abgeschlos-
senen Geschäfte,
(6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Ab-
satzes 1 – nach Abstimmung mit den benachrichtigten 7. die Art, den Umfang und die Komplexität der von
Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass dem Institut oder der Gruppe grenzüberschreitend
keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen, abgeschlossenen Geschäfte und
entscheidet die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 1 8. die Ersetzbarkeit der von dem Institut oder der
genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemes- Gruppe im Inland oder grenzüberschreitend angebo-
sen ist. tenen Dienstleistungen und technischen Systeme.
(7) Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Feststellung in
Form einer gemeinsamen Entscheidung der für die § 68
Feststellung ausgewählten Behörden der Mitgliedstaa- Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
ten, in denen sich Tochterunternehmen befinden, ge-
mäß den §§ 161 bis 165. In Ermangelung einer gemein- (1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei Abwick-
samen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß lungsmaßnahmen die Grundsätze, dass
§ 65 Absatz 1 Nummer 1 getroffen. 1. Verluste von Anteilsinhabern und Gläubigern in dem-
(8) Die Abwicklungsbehörde trifft im Einklang mit selben Umfang zu tragen sind wie in einem Insol-
diesem Paragraphen eine Entscheidung zur Beteiligung venzverfahren, das zum Zeitpunkt der Anordnung
von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und setzt der Abwicklung eröffnet worden wäre, sofern in die-
sie unter gebührender Berücksichtigung der Dringlich- sem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen ge-
keit der Umstände umgehend um. troffen werden,
2. gedeckte Einlagen vollständig geschützt werden,
§ 67
3. die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu hal-
Abwicklungsziele; Systemgefährdung ten sind und eine Vernichtung von Werten, die nicht
(1) Abwicklungsziele sind zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist,
1. die Abwendung einer Systemgefährdung, die von vermieden wird,
der Bestandsgefährdung eines Instituts oder einer 4. die Geschäftsleiter und die höhere Führungsebene
Gruppe ausgeht, des in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-
2. der Schutz öffentlicher Mittel durch Vermeidung der penangehörigen Unternehmens ersetzt werden, es
Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Un- sei denn, die Abwicklungsbehörde betrachtet die
terstützung aus öffentlichen Mitteln. vollständige oder teilweise Beibehaltung der Ge-
(2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besor- schäftsleiter oder der höheren Führungsebene im
gen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Instituts Einzelfall als erforderlich, um die Abwicklungsziele
oder der Gruppe in der konkreten Marktsituation in er- zu erreichen,
heblicher Weise negativ auswirkt auf andere Unterneh- 5. die Geschäftsleiter und die höhere Führungsebene
men des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte, auf das des in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-
allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Markt- penangehörigen Unternehmens zu jeder erforder-
teilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems lichen Unterstützung für die Erreichung der Abwick-
oder auf die Realwirtschaft. Bei der Einschätzung, ob lungsziele herangezogen werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2127
6. die straf- und zivilrechtliche Verantwortung von na- 1. die Feststellung, ob die Abwicklungsvoraussetzun-
türlichen und juristischen Personen für die Be- gen oder die Voraussetzungen für die Anwendung
standsgefährdung des in Abwicklung befindlichen des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevan-
Instituts unberührt bleibt. ter Kapitalinstrumente für das Institut oder das grup-
(2) Die Abwicklungsbehörde trifft Abwicklungsmaß- penangehörige Unternehmen erfüllt sind;
nahmen gegenüber einem Institut, das einer Gruppe 2. wenn die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind,
angehört, nach Maßgabe dieses Gesetzes in einer Wei- die Entscheidung über die in Bezug auf das Institut
se, die die negativen Auswirkungen auf gruppenange- oder das gruppenangehörige Unternehmen zu tref-
hörige Unternehmen und die Gruppe als Ganzes sowie fenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;
auf die Finanzstabilität in der Europäischen Union und
3. wenn das Instrument der Beteiligung der Inhaber re-
in ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Mitgliedstaa-
levanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 ausgeübt
ten, in denen gruppenangehörige Unternehmen tätig
wird, die fundierte Entscheidung über den Umfang
sind, so gering wie möglich hält.
der Einziehung, Löschung, Übertragung von Antei-
(3) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwick- len oder anderen Instrumenten des harten Kernkapi-
lungsbehörde den Betriebsrat des Instituts oder grup- tals an dem Institut oder dem gruppenangehörigen
penangehörigen Unternehmens informieren, soweit Unternehmen und über den Umfang der Herab-
dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele mög- schreibung und Umwandlung der relevanten Kapital-
lich ist. instrumente;
4. wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung ge-
§ 69 mäß § 90 angewandt wird, die Entscheidung über
Bewertung; gerichtliche Überprüfung die Höhe der Herabschreibung oder Umwandlung
von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird,
5. wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das
1. stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach
Instrument der Übertragung auf eine Vermögensver-
Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und
waltungsgesellschaft angewandt wird, die Bestim-
vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Ver-
mung der zu übertragenden Vermögenswerte, Rech-
bindlichkeiten des Instituts oder des gruppenange-
te, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Ei-
hörigen Unternehmens durch einen unabhängigen,
gentumstitel und die Bewertung der Gegenleistung,
sachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder
die an das in Abwicklung befindliche Institut oder
2. nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vor- gruppenangehörige Unternehmen oder gegebenen-
läufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor. falls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigen-
(2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur tumstitel zu entrichten ist;
im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Ab- 6. wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung
wicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instru- angewandt wird, die Bestimmung der zu übertragen-
ments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital- den Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten
instrumente gerichtlich überprüft werden. oder Anteile oder anderen Eigentumsrechte;
7. wenn das Instrument der Unternehmensveräuße-
§ 70
rung, das Instrument des Brückeninstituts oder das
Sachverständiger Prüfer Instrument der Übertragung auf eine Vermögensver-
(1) Der Prüfer muss unabhängig sein von waltungsgesellschaft angewandt wird, die Durchfüh-
rung des Drittvergleichs gemäß § 112;
1. staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungs-
behörde, 8. in allen Fällen der Sicherstellung, dass jegliche Ver-
luste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts
2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen oder des gruppenangehörigen Unternehmens zum
und Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstru-
3. dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhan- mente vollständig erfasst werden.
den.
(2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbe- § 72
hörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 10 Ab- Grundsätze der Bewertung
satz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwand-
(1) Die Bewertung hat sich auf vorsichtige Annah-
lungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist das
men zu stützen, insbesondere auch in Bezug auf Aus-
Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwick-
fallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten hinsichtlich
lungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestellung
der Vermögenswerte des Instituts.
durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von
fünf Werktagen erfolgen. Über eine Beschwerde soll (2) Bei der Bewertung darf nicht die Möglichkeit in
das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen Betracht gezogen werden, dass dem Institut oder dem
entscheiden. gruppenangehörigen Unternehmen ab dem Zeitpunkt,
zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird, eine
§ 71 außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffent-
lichen Mitteln, eine Notfallliquiditätshilfe einer Zentral-
Zwecke der Bewertung bank oder eine Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu
Die Bewertung dient der Abwicklungsbehörde als nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besiche-
Beurteilungsgrundlage für die folgenden Zwecke: rung, Laufzeit und Verzinsung gewährt werden könnte.
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Satz 1 gilt nicht für Leistungen des Restrukturierungs- zielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermitt-
fonds, die nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen. lung des Prüfungsberichts besteht nicht.
(3) Bei der Bewertung muss berücksichtigt werden,
dass § 74
1. die Abwicklungsbehörde für den Erlass einer Ab- Vorläufige Bewertung
wicklungsanordnung und damit zusammenhän- (1) Ist die Durchführung einer Bewertung, die sämt-
gende Tätigkeiten nach Maßgabe von § 142 Gebüh- liche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, nicht oder
ren und Auslagen nach § 3d des Finanzmarktstabili- nicht rechtzeitig vor der Anwendung einer Abwick-
sierungsfondsgesetzes erheben kann; lungsanordnung möglich, so kann die Abwicklungsbe-
hörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte
2. der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des
und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppen-
Restrukturierungsfondsgesetzes Zinsen und Gebüh-
angehörigen Unternehmens vornehmen.
ren für die Garantien und Darlehen berechnen kann,
die dem in Abwicklung befindlichen Institut oder (2) Die Anforderungen der §§ 71, 72 und 73 Absatz 1
gruppenangehörigen Unternehmen nach den §§ 6 gelten für die vorläufige Bewertung entsprechend, so-
bis 6b des Restrukturierungsfondsgesetzes gewährt weit dies auf Grund der Dringlichkeit im Einzelfall ange-
werden. messen und durchführbar ist.
(3) Die vorläufige Bewertung hat einen Abschlag für
§ 73 zusätzliche Verluste zu enthalten und diesen angemes-
Umfang der Bewertung; sen zu begründen.
Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile (4) Die vorläufige Bewertung ist für die Abwicklungs-
(1) Die Bewertung hat unter Berücksichtigung ihres behörde eine zulässige Grundlage zum Ergreifen von
Zwecks nach § 71 und der Grundsätze der Bewertung Abwicklungsmaßnahmen, einschließlich der Über-
nach § 72 für alle Verbindlichkeiten die Rangstellung nahme der Kontrolle über das in Abwicklung befindliche
sowie die voraussichtlichen Befriedigungsquoten in ei- Institut oder gruppenangehörige Unternehmen und des
nem Insolvenzverfahren anzugeben, das zum Zeitpunkt Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Ka-
der Vornahme der ersten Abwicklungsmaßnahme oder pitalinstrumente.
der ersten Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalin-
strumente eröffnet worden wäre. Die Durchführung der § 75
Bewertung des hypothetischen Insolvenzverfahrens Abschließende Bewertung
gemäß § 146 erfolgt unabhängig von der Bewertung (1) Eine Bewertung, die nicht sämtliche Anforderun-
nach § 69. gen der §§ 70 bis 73 erfüllt, gilt so lange als vorläufige
(2) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schrift- Bewertung, bis ein sachverständiger und unabhängiger
lich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten (Prü- Prüfer nach § 70 eine abschließende Bewertung vorge-
fungsbericht). Zudem hat der Prüfer als ergänzende Be- nommen hat, die sämtliche Anforderungen der §§ 70
standteile des Prüfungsberichts folgende Unterlagen bis 73 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde hat die abschlie-
beizufügen: ßende Bewertung unverzüglich zu veranlassen.
1. eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz (2) Die abschließende Bewertung kann separat oder
und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts zeitgleich mit der Bewertung gemäß § 146 durch den
oder des gruppenangehörigen Unternehmens; sachverständigen und unabhängigen Prüfer durchge-
führt werden. Sie muss jedoch inhaltlich getrennt von
2. eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der
der Bewertung gemäß § 146 erfolgen.
Vermögenswerte, die dem Institut oder dem grup-
penangehörigen Unternehmen zuzuordnen sind; (3) Die abschließende Bewertung dient über die
Zwecke des § 71 hinaus
3. eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonsti-
gen Aufzeichnungen des Instituts oder des gruppen- 1. dem Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Verluste
angehörigen Unternehmens enthaltenen bilanziellen in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des
und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben gruppenangehörigen Unternehmens in dessen Bü-
zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zu- chern vollständig erfasst werden, und
grunde liegenden Forderungen und ihrer Rangstel- 2. als Grundlage der Entscheidung, ob Forderungen
lung in einem Insolvenzverfahren. der Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstru-
(3) Als Grundlage für die in § 71 Nummer 5 und 6 mente wieder heraufzusetzen sind oder ob der Wert
genannten Entscheidungen der Abwicklungsbehörde der zu entrichtenden Gegenleistung zu erhöhen ist.
können die Analyse und eine Schätzung nach Absatz 2 (4) Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewer-
Satz 2 Nummer 2 durch eine Analyse oder Schätzung tung durchgeführte Schätzung des Nettovermögens-
des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werts des Instituts oder des gruppenangehörigen
des Instituts oder des gruppenangehörigen Unterneh- Unternehmens höher aus als die im Rahmen der vor-
mens auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt wer- läufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Net-
den. tovermögenswerts, so kann die Abwicklungsbehörde
(4) Die Abwicklungsbehörde kann den Prüfungsbe- 1. ihre Befugnis zur Wiederheraufsetzung des Werts
richt einschließlich der ergänzenden Bestandteile dem der Forderungen der Gläubiger und der Inhaber der
übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung relevanten Kapitalinstrumente, die auf Basis der
befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unter- vorläufigen Bewertung durch Anwendung der Instru-
nehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungs- mente der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2129
talinstrumente und der Gläubigerbeteiligung herab- struments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-
geschrieben wurden, ausüben; talinstrumente erforderlich sind.
2. das Brückeninstitut oder die Vermögensverwal- (3) Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungs-
tungsgesellschaft anweisen, eine zusätzliche an- maßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der
gemessene Zahlung als weitere Gegenleistung in Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist,
Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Ver- kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung
bindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche In- befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unter-
stitut oder gruppenangehörige Unternehmen oder in nehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung
Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft
der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrich- anordnen. Bei Instituten oder gruppenangehörigen Un-
ten. ternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die
Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn
§ 76 das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.
Verordnungsermächtigung (4) Die Abwicklungsbehörde macht von denjenigen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnis-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- sen Gebrauch, mit denen sich die Abwicklungsziele im
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen Einzelfall am besten erreichen lassen.
unter Berücksichtigung der technischen Regulierungs- (5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder
standards gemäß Artikel 36 Absatz 14, 15 und 16 der in beliebiger Kombination angewendet werden.
Richtlinie 2014/59/EU zu erlassen über (6) Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwick-
1. die Anforderungen an die Unabhängigkeit des sach- lungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvorausset-
verständigen Prüfers gemäß § 70 Absatz 1, zungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das In-
2. die zur Bewertung der Vermögenswerte und Ver- strument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
bindlichkeiten anzuwendende Methode und instrumente an. Ist die Beteiligung der Inhaber relevan-
ter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwick-
3. die bei der Berechnung und Einbeziehung des Ab-
lungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbe-
schlags gemäß § 74 Absatz 3 anzuwendende Me-
hörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.
thode.
(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsge-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungs-
sellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur ge-
behörde übertragen.
meinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument
angewendet werden.
§ 77
(8) Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz 2
Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der das Instrument der Gläubigerbeteiligung und das In-
Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses strument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele er- instrumente anordnen und die Abwicklungsbefugnisse
forderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfül-
1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die An- lung beihilferechtlicher Anforderungen dient. Das Glei-
wendung folgender Abwicklungsinstrumente anord- che gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die
nen: Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.
a) das Instrument der Beteiligung der Inhaber rele-
vanter Kapitalinstrumente nach § 89;
§ 78
b) das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach
Allgemeine
§ 90;
Befugnisse der Abwicklungsbehörde
c) das Instrument der Unternehmensveräußerung
nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a; Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen,
kann die Abwicklungsbehörde
d) das Instrument der Übertragung auf ein Brücken-
institut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buch- 1. gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehöri-
stabe b; gen Unternehmen und den in § 45 Absatz 1 Satz 1
genannten Unternehmen anordnen, sämtliche Infor-
e) das Instrument der Übertragung auf eine Vermö- mationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um
gensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und
Nummer 2; vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und
2. in oder neben einer Abwicklungsanordnung nach Nachträgen zu den für die Abwicklungspläne gelie-
§ 136 Anordnungen auf Grund ihrer Befugnisse nach ferten Angaben;
den §§ 78 bis 87 treffen. 2. das Institut oder das gruppenangehörige Unterneh-
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 men verpflichten, eigene Prüfungen durchzuführen
kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsan- oder die Vornahme von Vor-Ort-Prüfungen durch
ordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der die Abwicklungsbehörde oder von ihr beauftragte
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente anordnen und in Personen zu dulden und zu unterstützen, wobei die
oder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwick- Kosten der Prüfungen von dem Institut oder dem
lungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des In- gruppenangehörigen Unternehmen zu tragen sind;
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
3. anordnen, dass das Institut oder das gruppenange- oder gruppenangehörige Unternehmen Vertragspartei
hörige Unternehmen die Fälligkeit der von ihm aus- ist,
gegebenen Schuldtitel und anderen berücksichti- 1. alle oder einzelne Regelungen umgestalten;
gungsfähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund
der entsprechenden Schuldtitel und anderen be- 2. die weitere Erfüllung ablehnen;
rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren 3. einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspar-
Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen tei einsetzen.
zu zahlen sind, zu ändern hat, insbesondere durch (6) Eine Maßnahme nach Absatz 5 berechtigt die an-
eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen; deren Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung oder
4. Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags.
Eigentumstitel an dem Institut oder gruppenange- Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde
hörigen Unternehmen aufheben; gemäß den §§ 82 bis 84 und 144 erstreckt sich die
Befugnis nach Absatz 5 nicht auf Finanzsicherheiten
5. von dem Institut oder dem gruppenangehörigen Un-
im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes,
ternehmen verlangen, die Geschäftsleitung eines in
Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarun-
Abwicklung befindlichen Instituts und gruppenange-
gen, Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschrei-
hörigen Unternehmens abzuberufen oder zu erset-
bungen einschließlich von in Deckung befindlichen De-
zen.
rivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des
Pfandbriefgesetzes und Verbindlichkeiten aus begebe-
§ 79 nen Verbriefungstransaktionen. Bei Systemen im Sinne
Maßnahmen in des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine
Bezug auf die Übertragung Maßnahme nach Absatz 5 nicht zu einem Widerruf von
auf einen übernehmenden Rechtsträger Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen nach Richtlinie 98/26/EG führen und muss die rechtliche Ver-
den Absätzen 2 bis 7 anordnen, wenn dies erforderlich bindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrech-
ist, um Abwicklungsanordnungen wirksam anzuwenden nungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie
oder die Abwicklungsziele zu erreichen. 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapie-
ren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der
(2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicher-
Absatzes 3 durch Anordnung Rechte Dritter an Gegen- heiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG
ständen ändern und beseitigen, die sich im Vermögen unberührt lassen.
des in Abwicklung befindlichen Instituts befinden. Un-
(7) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen an-
beschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde
ordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,
nach den §§ 82 bis 84 und 144 kann ein Sicherungs-
dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und ge-
recht umgestaltet werden, soweit die gesicherte Ver-
gebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom überneh-
bindlichkeit hierdurch unbesichert würde, es sei denn,
menden Rechtsträger wahrgenommen werden kann
es handelt sich bei den Verbindlichkeiten um gedeckte
(Kontinuitätsmaßnahmen).
Einlagen und die Umgestaltung ist erforderlich, um die
Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen zu gewährleis- (8) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach
ten. den Absätzen 4 und 7 unberührt:
(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben 1. das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Ge-
erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Auf- schäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer
hebung oder Aussetzung des Handels an einem gere- Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Insti-
gelten Markt oder der amtlichen Notierung von Finanz- tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens, sei-
instrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des nen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai kündigen;
2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amt- 2. vorbehaltlich der §§ 82 bis 84 und 144 das Recht
lichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgese-
Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. henen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich
L 184 vom 6.7.2001, S. 1), welche das von Abwick- von ihrem Recht auf Kündigung, sofern ein vertrag-
lungsmaßnahmen betroffene Institut ausgegeben hat, liches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimm-
anordnen. ten Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung
(4) Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Un-
die Zwecke des § 118 Absatz 3 anordnen, dass der ternehmens vor der entsprechenden Übertragung
übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der
wäre er das in Abwicklung befindliche Institut oder Übertragung vereinbart ist.
gruppenangehörige Unternehmen. Diese Gleichbe-
handlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder § 80
Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Insti- Bereitstellung von
tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens, ein- Diensten und Einrichtungen
schließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusam- (1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der
menhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruk- Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem in Ab-
tur oder deren Nutzung. wicklung befindlichen Institut oder gruppenangehöri-
(5) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen gen Unternehmen oder gegenüber einem anderen Un-
Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut ternehmen der Gruppe, dem das in Abwicklung befind-
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liche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen betreffenden Gegenstände und Verbindlichkeiten
angehört, anordnen, Informationen, Dienstleistungen, wirksam werden;
Einrichtungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
2. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne
bereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger
des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger
für den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Ge-
Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im
schäfts benötigt.
Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die
(2) Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut
Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der oder gruppenangehörige Unternehmen ausübt, si-
Europäischen Union Maßnahmen auf Grundlage des cherstellt, dass das Institut oder gruppenangehörige
Artikels 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, die Unternehmen die betreffenden Gegenstände hält
nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für oder die betreffenden Verbindlichkeiten im Namen
ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis
Inland gelten sollen, dadurch anerkennen, dass sie die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;
gegenüber dem betroffenen gruppenangehörigen Un-
3. die Aufwendungen des übernehmenden Rechtsträ-
ternehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende
gers, die diesem bei der Durchführung der unter
Anordnung trifft. In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1
den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnah-
entsprechend.
men entstanden sind, soweit sie angemessen sind,
(3) Ein Institut sowie ein übergeordnetes Unterneh- nach § 142 Absatz 2 ersetzt werden.
men und deren nachgeordnete Unternehmen haben bei
(2) Wenn nach Einschätzung der Abwicklungsbe-
wesentlichen Auslagerungen in Auslagerungsverträgen
hörde die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen mit
Vereinbarungen zu treffen, die den Anordnungsbefug-
hoher Wahrscheinlichkeit nicht geeignet sind, eine nach
nissen im Sinne der Absätze 1 und 2 Rechnung tragen.
dem Recht des Drittstaats wirksame Übertragung, He-
Die Anforderungen gemäß § 25b des Kreditwesenge-
rabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwick-
setzes bleiben unberührt.
lungsmaßnahme herbeizuführen, obwohl die Ge-
(4) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 be- schäftsleiter, Sonderverwalter im Sinne des § 45c des
rechtigen die Abwicklungsbehörde nicht dazu, das Kreditwesengesetzes, vorläufigen Verwalter im Sinne
Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zu des § 38, Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder an-
einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten. deren Personen, die die Kontrolle über das in Abwick-
lung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unter-
(5) Die Gegenleistung richtet sich bei Vereinbarun-
nehmen ausüben, die nach Absatz 1 vorgesehenen
gen über Dienstleistungen und Einrichtungen im Sinne
Maßnahmen ergreifen, verzichtet die Abwicklungsbe-
der Absätze 1 und 2, die im Zeitpunkt der Anordnung
hörde insoweit auf die Übertragung, Herabschreibung,
einer Abwicklungsmaßnahme bereits bestehen, nach
Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme.
der bestehenden Vereinbarung. In allen anderen Fällen
Hat die Abwicklungsbehörde die Übertragung, Herab-
bestimmt die Abwicklungsbehörde eine angemessene
schreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungs-
Gegenleistung.
maßnahme bereits angeordnet, so hebt sie diese rück-
(6) Wird über das Vermögen des Instituts oder des wirkend auf.
gruppenangehörigen Unternehmens ein Insolvenzver-
fahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung nach § 82
Absatz 1 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem
Insolvenzverwalter fort. Die Anordnung kann auch ge- Befugnis zur
genüber dem Insolvenzverwalter erfolgen. Die Absätze Aussetzung vertraglicher Pflichten
2 bis 5 gelten entsprechend. (1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass
alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
§ 81 eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-
penangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei de-
Befugnis in Bezug auf in
nen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden für den
Drittstaaten belegene Gegenstände
Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aus-
(1) Erstreckt sich eine Abwicklungsmaßnahme auch setzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf
auf Gegenstände oder Verbindlichkeiten, die in einem diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der
Drittstaat belegen sind oder die dem Recht eines Dritt- Anordnung einer solchen Aussetzung berücksichtigt
staats unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde bei die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen
Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder der auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanz-
Voraussetzungen nach § 65 anordnen, dass märkte.
1. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne (2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1
des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger sind ausgenommen:
Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im
1. erstattungsfähige Einlagen,
Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die
Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut 2. Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
oder gruppenangehörige Unternehmen ausübt, und Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwe-
der übernehmende Rechtsträger alle geeigneten und sengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Ge-
Übertragung, die Herabschreibung, die Umwand- genparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kredit-
lung oder sonstige Abwicklungsmaßnahmen für die wesengesetzes und Zentralbanken und
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3. erstattungsfähige Verbindlichkeiten aus Wertpapier- Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem die von
geschäften im Sinne des § 4 des Einlagensiche- der Aussetzung betroffene Vertragspartei ihren Sitz hat,
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes. wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen 1. die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden
eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup- Verpflichtungen wird von dem in Abwicklung befind-
penangehörigen Unternehmens aus einem Vertrag ge- lichen gruppenangehörigen Unternehmen garantiert
mäß Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so sind die Zahlungs- oder auf andere Art und Weise sichergestellt;
oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in 2. das Beendigungsrecht knüpft ausschließlich auf das
Abwicklung befindlichen Instituts oder des gruppenan- Vorliegen von Insolvenzgründen oder die Abwick-
gehörigen Unternehmens aus diesem Vertrag für den lungsvoraussetzungen oder die Anordnung oder
gleichen Zeitraum ausgesetzt. Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen an und
(4) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren 3. für den Fall, dass eine Übertragungsanordnung in
Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmit- Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut
telbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig. oder gruppenangehörige Unternehmen angeordnet
(5) Hat die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungs- wurde oder angeordnet werden kann,
maßnahme angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des a) alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und
Kreditwesengesetzes in Bezug auf das betroffene Insti- Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts
tut nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde anzu- oder des gruppenangehörigen Unternehmens
wenden. wurden auf den übernehmenden Rechtsträger
übertragen und von ihm übernommen oder kön-
§ 83 nen auf ihn übertragen und von ihm übernommen
Befugnis zur werden oder
Beschränkung von Sicherungsrechten b) die Abwicklungsbehörde kann einen anderweiti-
(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gen Schutz der Ansprüche der anderen Vertrags-
kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern eines in parteien bewirken.
Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehö- (3) Bei einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 be-
rigen Unternehmens, deren Forderungen besichert rücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen
sind, die Durchsetzung von Sicherungsrechten unter- Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren
sagen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekannt- der Finanzmärkte.
gabe dieser Beschränkung gemäß § 137 Absatz 1 bis (4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt
zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Ge- nicht gegenüber Teilnehmern von Systemen im Sinne
schäftstages. Bei der Anordnung einer solchen Be- des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, gegen-
schränkung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde über Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a
die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße des Kreditwesengesetzes, gegenüber zentralen Gegen-
Funktionieren der Finanzmärkte. parteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesen-
(2) Von einer Beschränkung nach Absatz 1 sind Si- gesetzes und gegenüber Zentralbanken.
cherungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung (5) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Ab-
befindliche Institut oder gruppenangehörige Unterneh- satz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem Beendi-
men Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kredit- gungsrecht nur Gebrauch machen, wenn sie von der
wesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die
§ 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten we-
Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kredit- der auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen
wesengesetzes und Zentralbanken an seinen Vermö- werden noch Gegenstand einer Herabschreibung oder
genswerten bestellt hat. Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der
Gläubigerbeteiligung sind.
§ 84
(6) Auf eine Mitteilung der Abwicklungsbehörde
Befugnis zur vorübergehenden nach Absatz 5 besteht kein Anspruch. Eine Vertrags-
Aussetzung von Beendigungsrechten partei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genann-
(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen ten Zeitraums, sofern keine Mitteilung nach Absatz 5
kann die Abwicklungsbehörde das Recht einer Partei, ergangen ist, von einem Beendigungsrecht vorbehalt-
einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen In- lich der Regelungen der §§ 82 und 144 Gebrauch ma-
stitut oder gruppenangehörigen Unternehmen zu been- chen, wenn
den, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Be- 1. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen
kanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 Rechte und Pflichten auf einen übernehmenden
bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Rechtsträger übertragen wurden, die vertraglichen
Geschäftstages. Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags
(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer auch nach Übertragung an den übernehmenden
Partei, einen Vertrag mit einem gruppenangehörigen Rechtsträger noch vorliegen;
Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe an- 2. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen
gehört wie ein in Abwicklung befindliches gruppenan- Rechte und Pflichten bei dem in Abwicklung befind-
gehöriges Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum lichen Institut oder gruppenangehörigen Unterneh-
ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 137 Absatz 1 men verbleiben und die Abwicklungsbehörde das
bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht auf das
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in Abwicklung befindliche Institut oder ein gruppen- (2) Die Abwicklungsbehörde und der Sonderverwal-
angehöriges Unternehmen angewendet hat, die ver- ter gelten nicht als Geschäftsleiter im Sinne des § 25c
traglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des des Kreditwesengesetzes.
Vertrags bei Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeit-
raums noch vorliegen. § 87
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Sonderverwaltung;
sämtliche Beendigungstatbestände, die sich aus einem gemeinsamer Sonderverwalter
Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut für gruppenangehörige Unternehmen
oder gruppenangehörigen Unternehmen ergeben.
(1) Hat die Abwicklungsbehörde gegenüber einem
Institut eine Abwicklungsanordnung erlassen, kann sie
§ 85 die Geschäftsleitung dieses Instituts für einen Zeitraum
Streichung des von bis zu einem Jahr durch einen geeigneten Sonder-
Gesamtbetrags variabler Vergütungen verwalter ersetzen. Der Zeitraum kann ausnahmsweise
und zurückbehaltener variabler Vergütungen auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden,
wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Sonderverwalters fortbestehen. Die Abwicklungsbe-
Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut hörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne Angabe
oder gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, von Gründen abberufen.
dass das Institut oder das gruppenangehörige Unter-
nehmen den Jahresgesamtbetrag, der für die variable (2) Falls die Abwicklungsbehörde erwägt, einen Son-
Vergütung aller Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin- derverwalter für ein gruppenangehöriges Unternehmen
nen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgesehen zu bestellen und gleichzeitig eine Abwicklungsbehörde
ist (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen in einem anderen Mitgliedstaat oder mehrere Abwick-
bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt lungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten erwägen,
oder vollständig streicht. Von der Beschränkung nach ebenfalls Sonderverwalter für andere Unternehmen der-
Satz 1 ausgenommen sind variable Vergütungsbe- selben Gruppe zu bestimmen, so prüft die Abwick-
standteile, die vereinbart sind lungsbehörde gemeinsam mit den anderen Abwick-
lungsbehörden die Bestellung eines gemeinsamen
1. durch Tarifvertrag oder Sonderverwalters, um eine gemeinsame Lösung für
2. im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Verein- die Wiederherstellung der Lebensfähigkeiten der Ein-
barung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwen- heiten zu finden. Die Abwicklungsbehörde stimmt der
dung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters nur
Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder zu, wenn hierdurch die Wiederherstellung der Lebens-
Dienstvereinbarung. fähigkeit aller Einheiten überwiegend wahrscheinlich ist
und der zu bestellende Sonderverwalter die Anforde-
(2) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der rungen dieser Vorschrift erfüllt.
Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut
oder dem gruppenangehörigen Unternehmen anord- (3) Mit der Bestellung eines Sonderverwalters nach
nen, dass das Institut oder gruppenangehörige Unter- Absatz 1 endet eine bestehende Bestellung eines vor-
nehmen sämtliche bereits zurückbehaltene variable läufigen Verwalters für dieses Institut nach § 38 oder
Vergütungen von Geschäftsleitern und Geschäftsleite- eines Sonderverwalters nach § 45c des Kreditwesen-
rinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im gesetzes.
Sinne des § 25a Absatz 5 Satz 4 des Kreditwesen-
gesetzes und des § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsver- § 88
gütungsverordnung reduziert oder streicht. Rechte, Aufgaben und
Befugnisse des Sonderverwalters
§ 86
(1) Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonderver-
Kontrollbefugnisse walter nach § 87 die in § 45c Absatz 2 des Kreditwe-
sengesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse und
(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen
die Rechte der Anteilsinhaber sowie die Aufgaben und
kann die Abwicklungsbehörde zur Vornahme einer Ab-
Befugnisse des Verwaltungs- sowie des Aufsichtsor-
wicklungsmaßnahme direkt oder über einen Sonderver-
gans des Instituts übertragen. Im Rahmen seiner Tätig-
walter im Sinne des § 87 die Kontrolle über das in Ab-
keit ist der Sonderverwalter insbesondere dazu befugt,
wicklung befindliche Institut und gruppenangehörige
zur Durchführung der von der Abwicklungsbehörde an-
Unternehmen übernehmen, um
geordneten Abwicklungsmaßnahmen Kapitalerhöhun-
1. das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppen- gen und sonstige Maßnahmen durchzuführen, die die
angehörige Unternehmen mit allen Befugnissen der Eigentümerstruktur des Instituts verändern, und das
Anteilsinhaber und der Geschäftsleitung des in Ab- Institut an ein organisatorisch und finanziell solides
wicklung befindlichen Instituts betreiben und die Drittinstitut unter Beachtung der für eine solche Ab-
Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts er- wicklungsmaßnahme geltenden Vorgaben nach den
bringen zu können, §§ 107 ff. zu veräußern.
2. Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung (2) Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrneh-
befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Un- mung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach
ternehmens verwalten und über diese Vermögens- Absatz 1 der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde
werte und das Eigentum verfügen zu können. und hat deren Anordnungen zu befolgen.
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(3) Der Sonderverwalter hat bei Wahrnehmung sei- a) diesem Institut oder gruppenangehörigen Unter-
ner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 nehmen,
stets die Abwicklungsziele zu verfolgen und im Rahmen b) einem relevanten Mutterinstitut oder
seiner Befugnisse die von der Abwicklungsbehörde für
das Institut angeordneten Abwicklungsmaßnahmen c) einem Brückeninstitut, auf das Vermögenswerte,
durchzuführen. Diese Pflicht hat Vorrang vor anderen Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder
Geschäftsleiterpflichten. des gruppenangehörigen Unternehmens übertra-
gen werden, oder
(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Auf-
gaben und Befugnisse nach Absatz 1 jederzeit ohne 2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nenn-
Angabe von Gründen beschränken oder anordnen, wert oder der ausstehende Restbetrag von berück-
dass der Sonderverwalter diese nur mit der vorherigen, sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts
schriftlichen Zustimmung der Abwicklungsbehörde oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz
wahrnehmen darf. oder teilweise herabgeschrieben wird.
(5) Der Sonderverwalter hat der Abwicklungsbe-
§ 91
hörde zu Beginn und zum Ende seiner Tätigkeit sowie
zwischenzeitlich regelmäßig in Intervallen, welche von Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
der Abwicklungsbehörde festgesetzt werden, ausführ- (1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf
lich schriftlich Bericht über die wirtschaftliche und fi- alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder eines grup-
nanzielle Lage des Instituts sowie die Wahrnehmung penangehörigen Unternehmens anzuwenden, die we-
der ihm übertragenen Aufgaben und der hierbei erziel- der gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich des
ten Ergebnisse zu erstatten. Im Übrigen sind die Vor- Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen
schriften über den Sonderbeauftragten in § 45c des sind noch relevante Kapitalinstrumente sind (berück-
Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden. sichtigungsfähige Verbindlichkeiten).
(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwen-
Kapitel 2 dungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung
Abwicklungsinstrumente ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie
dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats
Abschnitt 1 unterliegen:
Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger 1. gedeckte Einlagen bis zur Höhe des Deckungsni-
veaus gemäß § 4 Absatz 2 des Einlagensicherungs-
§ 89 und Anlegerentschädigungsgesetzes;
Instrument der Beteiligung 2. besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Verbind-
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente lichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen,
einschließlich von in Deckung befindlichen Derivate-
Liegen bei einem Institut oder einem gruppenange- geschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des
hörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzun- Pfandbriefgesetzes, soweit sie mindestens durch
gen gemäß § 62 oder § 64 oder die Voraussetzungen den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert
für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der oder gedeckt sind;
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 65 vor,
so hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der 3. Verbindlichkeiten aus der Verwahrung von Kunden-
nachfolgenden Bestimmungen anzuordnen, dass vermögen oder Kundengeldern durch das Institut
oder das gruppenangehörige Unternehmen, sofern
1. relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des dem betreffenden Kunden in einem Insolvenzverfah-
gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder ren über das Vermögen des Instituts in Bezug auf
andere Instrumente des harten Kernkapitals am In- das verwaltete Vermögen oder die verwalteten Gel-
stitut oder am gruppenangehörigen Unternehmen der ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht
umgewandelt werden oder zusteht; dies gilt auch für Kundenvermögen oder
2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nenn- Kundengelder, die für Organismen für gemeinsame
wert oder der ausstehende Restbetrag von relevan- Anlagen in Wertpapieren und alternative Investment-
ten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des grup- fonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs ge-
penangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise halten werden;
herabgeschrieben wird. 4. Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwi-
schen dem Institut oder dem gruppenangehörigen
§ 90 Unternehmen als Treuhänder und einer anderen Per-
Instrument der Gläubigerbeteiligung son als Treugeber, sofern dem Treugeber in Bezug
Liegen bei einem Institut oder einem gruppenange- auf das Treugut in einem Insolvenzverfahren ein Aus-
hörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzun- sonderungsrecht zustehen würde;
gen gemäß § 62 oder § 64 vor, so kann die Abwick- 5. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die
lungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Be- nicht der Gruppe des in Abwicklung befindlichen In-
stimmungen anordnen, dass stituts oder gruppenangehörigen Unternehmens an-
1. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Insti- gehören, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als
tuts oder des gruppenangehörigen Unternehmens sieben Tagen;
umgewandelt werden in Anteile oder in andere In- 6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger
strumente des harten Kernkapitals an als sieben Tagen gegenüber Zahlungssystemen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2135
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen oder kleinen oder mittleren Unternehmen gehalten wer-
den Betreibern oder anderen Teilnehmern an sol- den und deren Höhe die gedeckten Einlagen über-
chen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus schreitet, oder
einer Teilnahme an dem System resultieren;
4. die Anwendung des Instruments der Gläubigerbetei-
7. Verbindlichkeiten gegenüber ligung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertver-
a) Beschäftigten auf Grund ausstehender Gehalts- nichtung führen würde, bei der die von anderen
forderungen, Rentenleistungen oder anderer fes- Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als
ter Vergütungen mit Ausnahme von wenn diese Verbindlichkeiten vom Instrument der
Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würden.
aa) variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht
durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungs- (2) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 1
bereich durch Vereinbarung der Arbeitsver- hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksich-
tragsparteien über die Anwendung der tarif- tigen:
vertraglichen Regelungen oder auf Grund 1. den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den
eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Anteilsinhabern und erst dann von den Gläubigern
Dienstvereinbarung geregelt sind, und des Instituts oder des gruppenangehörigen Unter-
bb) variablen Vergütungsbestandteilen, die in Be- nehmens entsprechend dem Rang ihrer Verbindlich-
zug auf Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin- keiten zu tragen sind;
nen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im
2. die Höhe der Verlustabsorptionskapazität, über die
Sinne des § 18 Absatz 1 der Institutsvergü-
das Institut oder das gruppenangehörige Unterneh-
tungsverordnung in der jeweils geltenden
men noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit
Fassung vereinbart sind,
oder die Kategorie von Verbindlichkeiten aus dem
b) Geschäfts- oder Handelsgläubigern auf Grund Anwendungsbereich des Instruments der Gläubiger-
von Lieferungen und Leistungen, die für den lau- beteiligung ausgeschlossen würde;
fenden Geschäftsbetrieb des Instituts oder des
gruppenangehörigen Unternehmens von wesent- 3. das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finan-
licher Bedeutung sind, einschließlich Diensten zierung der Abwicklungsmaßnahmen.
der Informationstechnologie, Versorgungsdienst- (3) Bevor die Abwicklungsbehörde von der Möglich-
leistungen sowie auf Grund von Miete, Bewirt- keit eines Ausschlusses gemäß Absatz 1 Gebrauch
schaftung und Instandhaltung von Gebäuden, macht, meldet sie den beabsichtigten Ausschluss der
c) Einlagensicherungssystemen auf Grund von Bei- Kommission. Für den Fall, dass der beabsichtigte Aus-
tragspflichten. schluss entweder einen Ausgleichsbeitrag des Restruk-
turierungsfonds oder eine Finanzierung aus einer alter-
§ 92 nativen Finanzierungsquelle gemäß § 94 erfordert und
die Anforderungen dieses Paragraphen in Verbindung
Ausschluss der mit delegierten Rechtsakten der Kommission nach Ar-
Anwendung des Instruments tikel 44 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU nicht erfüllt
der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall sind, gibt die Abwicklungsbehörde der Kommission die
(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Einzelfall be- Gelegenheit, binnen 24 Stunden den beabsichtigten
stimmte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Ausschluss zu untersagen oder eine Modifizierung des
oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger beabsichtigten Ausschlusses vorzuschlagen. Die Ab-
Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwen- wicklungsbehörde kann ihr Einverständnis zu einer län-
dungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung geren Frist geben.
ausschließen, sofern
1. für die betreffende Verbindlichkeit trotz angemesse- § 93
ner Bemühungen der Abwicklungsbehörde die An- Anwendung des
wendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung Instruments der Gläubigerbeteiligung
innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
ist;
(1) In Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten ist
2. der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnis-
das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur nach oder
mäßig ist, um die Fortführung der kritischen Funk-
gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwend-
tionen und wesentlichen Geschäftsaktivitäten si-
bar.
cherzustellen, sodass das Institut oder gruppenan-
gehörige Unternehmen die existentiell wichtigen (2) Die Abwicklungsbehörde ist bei Vorliegen der Ab-
Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fort- wicklungsvoraussetzungen des § 62 Absatz 1 befugt,
führen kann; Derivateverträge zum Zweck der Anwendung des In-
3. der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnis- struments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und
glattzustellen, es sei denn, eine Verbindlichkeit aus ei-
mäßig ist, um die Gefahr einer Ansteckung zu ver-
nem Derivat wird gemäß § 92 aus dem Anwendungs-
meiden, die das Funktionieren der Finanzmärkte,
einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, so bereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung aus-
genommen.
stören würde, dass dies die Wirtschaft Deutsch-
lands, eines anderen Mitgliedstaats oder der Euro- (3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer
päischen Union erheblich beeinträchtigen könnte; Saldierungsvereinbarung, so bestimmt die Abwick-
dies betrifft insbesondere Einlagen, die von natür- lungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger
lichen Personen, von Kleinstunternehmen sowie im Rahmen der Bewertung gemäß § 69 auf der Basis
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
der Derivateverträge den Nettowert der Verbindlichkei- den, über die Verwirklichung der Abwicklungsziele
ten. hinaus die finanzielle Solidität und Überlebensfähig-
(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten be- keit des betreffenden Instituts oder gruppenangehö-
stimmt die Abwicklungsbehörde oder der unabhängige rigen Unternehmens wiederherstellen wird;
Sachverständige nach Absatz 3 anhand von 2. zur Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Ver-
1. angemessenen Methoden zur Bestimmung des bindlichkeiten in Instrumente des harten Kernkapi-
Werts von Derivatekategorien, einschließlich Trans- tals oder zur Reduzierung des Nennwerts von be-
aktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterlie- rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in den Fäl-
gen; len, in denen die Verbindlichkeiten übertragen wer-
den
2. Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu
dem der Wert einer Derivateposition festgestellt wer- a) auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für
den sollte, und das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
3. geeigneten Methoden für den Vergleich der Höhe b) im Rahmen des Instruments der Unternehmens-
der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und veräußerung oder des Instruments der Übertra-
der Anwendung des Instruments der Gläubigerbetei- gung auf eine Vermögensverwaltungsgesell-
ligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe schaft.
der Verluste, die für diese Derivate bei der Anwen-
dung des Instruments der Gläubigerbeteiligung ent- § 96
stehen würden. Festlegung des Betrags
der herabzuschreibenden oder umzu-
§ 94 wandelnden relevanten Kapitalinstrumente
Ausgleichsbeiträge und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
des Restrukturierungsfonds (1) Vor der Anwendung des Instruments der Beteili-
(1) Für die nach § 92 ganz oder teilweise ausge- gung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
schlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt die Ab-
des § 7a des Restrukturierungsfondsgesetzes ein Aus- wicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß § 69 vor-
gleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds erbracht genommenen Bewertung folgende Beträge fest:
werden. 1. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-
(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die mente oder berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
Abwicklungsbehörde für eine weitere Finanzierung der keiten des Instituts oder des gruppenangehörigen
Abwicklung alternative Finanzierungsquellen in An- Unternehmens, die herabzuschreiben sind,
spruch nehmen, wenn
a) um sicherzustellen, dass der Nettovermögens-
1. die in § 7a Absatz 4 des Restrukturierungsfondsge- wert des Instituts oder des gruppenangehörigen
setzes genannte Obergrenze von 5 Prozent erreicht Unternehmens gleich null ist, oder
worden ist und
b) um im Fall eines drohenden Verlustes sicherzu-
2. alle unbesicherten berücksichtigungsfähigen Ver- stellen, dass der Nettovermögenswert null nicht
bindlichkeiten mit Ausnahme von erstattungsfähigen unterschreitet, und
Einlagen, die nicht gemäß § 92 ausgeschlossen wor-
2. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-
den sind, vollständig abgeschrieben oder umgewan-
mente oder berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
delt worden sind.
keiten des Instituts oder des gruppenangehörigen
Unternehmens, die in Anteile oder andere Instru-
§ 95
mente des harten Kernkapitals am Institut oder am
Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung gruppenangehörigen Unternehmen umzuwandeln
Das Instrument der Gläubigerbeteiligung kann für sind, um
folgende Zwecke eingesetzt werden: a) die erforderliche Quote für das harte Kernkapital
1. zur Rekapitalisierung des Instituts oder gruppenan- des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
gehörigen Unternehmens in dem Umfang, der erfor- mens wiederherzustellen oder
derlich ist, um b) die erforderliche Quote für das harte Kernkapital
a) das Institut oder gruppenangehörige Unterneh- des Brückeninstituts zu erreichen.
men wieder in die Lage zu versetzen, den Zulas- (2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts oder
sungsbedingungen zu genügen und die Tätigkei- des gruppenangehörigen Unternehmens vor der An-
ten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie wendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber
2013/36/EG oder der Richtlinie 2014/65/EU zuge- relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der
lassen ist, und Gläubigerbeteiligung bereits größer als null sein und
b) das Vertrauen des Marktes in das Institut oder drohen auch keine in Absatz 1 Nummer 1 genannten
das gruppenangehörige Unternehmen aufrecht- Verluste, wendet die Abwicklungsbehörde nur die in
zuerhalten, § 89 Nummer 1 und § 90 Nummer 1 genannte Um-
wenn die begründete Aussicht besteht, dass die An- wandlungsbefugnis an.
wendung dieses Instruments in Kombination mit den (3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2
Maßnahmen, die im Rahmen des nach § 102 vorzu- genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde fol-
legenden Restrukturierungsplans umgesetzt wer- gende weitere Beträge fest:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2137
1. den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im Fall 1. Anteile und andere Instrumente des harten Kernka-
eines Brückeninstituts, zum Erreichen der erforder- pitals;
lichen Quote für das harte Kernkapital erforderlich
ist, 2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals;
2. erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag, um ein 3. Instrumente des Ergänzungskapitals;
ausreichendes Marktvertrauen in das in Abwicklung
4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.
befindliche Institut oder gruppenangehörige Unter-
nehmen oder das Brückeninstitut sicherzustellen Dabei wird eine Kategorie erst herangezogen, wenn
und es in die Lage zu versetzen, über einen Zeitraum durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in der je-
von mindestens einem Jahr die Zulassungsvoraus- weils vorhergehenden Kategorie der betreffende nach
setzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht erreicht wurde.
für die es im Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen. keiten gilt Satz 1 entsprechend für den Rang, den die
Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restrukturie- Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen eingenom-
rungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des Re- men hätten.
strukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Anwendung des Instruments der Beteili-
(4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Nummer 1 wird ein von gung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes des Instruments der Gläubigerbeteiligung weist die Ab-
Kapitalinstrument nicht zu einem höheren Betrag oder wicklungsbehörde die Verluste, die in dem betreffenden
zu ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben oder nach § 96 Absatz 1 festgelegten Betrag ausgedrückt
umgewandelt, als gleichrangige relevante Kapitalinstru- sind, unter Beachtung der Haftungskaskade gemäß
mente auf der Ebene des Mutterunternehmens herab- Absatz 1 gleichmäßig den Anteilen oder anderen Instru-
geschrieben oder umgewandelt wurden. menten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen
Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie den
(5) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubi- berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleichen
gerbeteiligung in Kombination mit dem Instrument der Ranges zu; zu diesem Zweck schreibt sie den Nenn-
Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesell- wert dieser Anteile und den Nennwert oder den noch
schaft ist bei der Festlegung der Höhe der herabzu- ausstehenden Restbetrag dieser anderen Kapitalinstru-
schreibenden berücksichtigungsfähigen Verbindlich- mente oder dieser berücksichtigungsfähigen Verbind-
keiten eine vernünftige Schätzung der Kapitalanforde- lichkeiten im gleichen Umfang proportional zu ihrem
rungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu be- Nennwert herab oder wandelt sie im gleichen Umfang
rücksichtigen. proportional zu ihrem Nennwert um. Satz 1 gilt nicht,
(6) Wird eine berücksichtigungsfähige Verbindlich- wenn eine andere Verlustverteilung innerhalb von Ver-
keit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Ver- bindlichkeiten des gleichen Ranges gemäß § 92 Ab-
bindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teilweise satz 1 zulässig ist.
ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzu- § 98
schreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend er-
höht werden. Dabei sind die Grundsätze nach § 68 Ab- Umwandlungssatz;
satz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten. Verordnungsermächtigung
(7) Für den Fall, dass eine Umwandlung von relevan- (1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapitalinstru-
ten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen ment oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit
Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 im Rahmen der Anwendung des Instruments der Betei-
auf Grund der Rechtsform des Instituts oder gruppen- ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
angehörigen Unternehmens nicht möglich und ein des Instruments der Gläubigerbeteiligung umgewandelt
Rechtsformwechsel gemäß § 77 Absatz 3 unverhältnis- wird (Umwandlungssatz), muss wertangemessen sein.
mäßig ist, kann bei der Festsetzung der Beträge nach
(2) Um den Grundsätzen des § 68 Absatz 1 Rech-
Absatz 1 zugrunde gelegt werden, dass eine Wandlung
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 nicht stattfindet nung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbe-
und die Herabschreibung nach Absatz 1 Nummer 1 hörde bei der Festlegung des Umwandlungssatzes
auch zu den in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forde-
b aufgeführten Zwecken erfolgt. Die Festsetzung ist rung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem In-
ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen, solvenzverfahren einnehmen würden.
wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwech- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
sels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativmodell mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
vorsieht. stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen darüber zu erlassen, wie betroffene Gläubiger
§ 97 durch den Umwandlungssatz angemessen entschädigt
werden können, insbesondere auch darüber, wie der
Haftungskaskade
Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem
(1) Anteile, andere Instrumente des harten Kern- Insolvenzrecht durch den Umwandlungssatz Rechnung
kapitals, relevante Kapitalinstrumente und berücksich- getragen werden kann. Das Bundesministerium der
tigungsfähige Verbindlichkeiten werden in folgender Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
Reihenfolge herangezogen: nung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
§ 99 rungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesell-
schaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.
Weitere Wirkungen der
Anwendung des Instruments der Beteiligung (5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere
und des Instruments der Gläubigerbeteiligung § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind
auf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert
Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb
oder den geschuldeten Restbetrag eines relevanten
zu einem Gesellschafter oder einem Gesellschafter
Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähi-
wirtschaftlich vergleichbaren Dritten werden, weil auf
gen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Num-
ihre Forderungen das Instrument der Beteiligung der
mer 2 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder das Instru-
null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und
ment der Gläubigerbeteiligung angewendet wurde.
etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder An-
sprüche gegenüber dem Institut oder gruppenange- (6) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-
hörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern ten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kern-
als erfüllt. kapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Un-
(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert ternehmen umgewandelt, kann das Institut oder grup-
oder den ausstehenden Restbetrag eines relevanten penangehörige Unternehmen keine Ansprüche wegen
Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähi- einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Ver-
gen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89 bindlichkeiten gegen die bisherigen Gläubiger oder
und 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab, Inhaber relevanter Kapitalinstrumente geltend machen.
1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige (7) Erlangen ein oder mehrere Inhaber relevanter Ka-
daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprü- pitalinstrumente oder Gläubiger auf Grund der Anwen-
che gegenüber dem Institut oder gruppenangehöri- dung des Instruments der Beteiligung der Inhaber rele-
gen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern vanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der
als in Höhe des herabgeschriebenen Betrags begli- Gläubigerbeteiligung die Kontrolle im Sinne von § 29
chen; Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setzes, so befreit die Bundesanstalt für Finanzdienst-
2. ist die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Ver- leistungsaufsicht auf Antrag der Abwicklungsbehörde
bindlichkeit begründet wurde, vorbehaltlich einer der die betroffenen Anteilsinhaber von der Pflicht zur Ver-
Herabschreibung des Nennwerts entsprechenden öffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpa-
Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger piererwerbs- und Übernahmegesetzes und von der
weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Ab- Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2
wicklungsbehörde in Ausübung der in § 78 Num- Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-
mer 3 genannten Befugnis vorsehen könnte, weiter- zes.
hin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch
ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit an- (8) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstru-
wendbar. mente oder der Gläubiger gegen Mitschuldner, Bürgen
und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des Insti-
(3) Die Herabschreibung des Nennwerts oder des tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens haften,
ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. Hiervon un- werden durch die Anwendung des Instruments der Be-
berührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der herabgeschriebe- des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht berührt.
nen Verbindlichkeiten wieder zu erhöhen. Wenn die Das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen so-
Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 erfüllt sind, hat wie deren Rechtsnachfolger werden jedoch durch die
die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in Anwendung der in Satz 1 genannten Instrumente ge-
der erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen genüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonsti-
oder die Löschung anderer Instrumente des harten gen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in glei-
Kernkapitals rückgängig zu machen. Auch die Rechts- cher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevan-
position der Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instru- ter Kapitalinstrumente oder dem Gläubiger.
mente des harten Kernkapitals ist in entsprechender
Höhe wiederherzustellen. Die Umsetzung dieser Befug-
§ 100
nisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der
gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt Behandlung der
gemacht wird. Anteilsinhaber und der Inhaber von
Instrumenten des harten Kernkapitals bei der
(4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in ihr
Anwendung des Instruments der Beteiligung
angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschafts-
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
recht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen,
und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instru-
ments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalin- (1) Im Fall des § 96 Absatz 2 wird die Beteiligung der
strumente oder des Instruments der Gläubigerbeteili- Anteilsinhaber durch die Anwendung des Instruments
gung gefasst worden sind. Ladungen, Bekanntmachun- der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstru-
gen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von ge- mente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung
sellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der entsprechend dem Umwandlungssatz verwässert. An-
vorgeschriebenen Form bewirkt. Die Abwicklungsan- derenfalls verlieren die Anteilsinhaber ihre Rechtsposi-
ordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklä- tion vollständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2139
(2) Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. Die Ab-
harten Kernkapitals werden auch dann nach Maßgabe wicklungsbehörde kann insbesondere
des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt,
1. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernka-
wenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des
pitals einziehen oder löschen;
harten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer
Umwandlung von Schuldinstrumenten in Anteile oder 2. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernka-
andere Instrumente des harten Kernkapitals gemäß pitals auf Gläubiger übertragen;
den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldin-
strumente, wenn das die Umwandlung auslösende Er- 3. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbe-
eignis spätestens zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu trag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts
dem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben oder gruppenangehörigen Unternehmens herab-
hat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Un- schreiben;
ternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt. 4. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbe-
(3) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubi- trag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
gerbeteiligung werden Anteilsinhaber und Inhaber von des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
Instrumenten des harten Kernkapitals auch dann nach mens herabschreiben;
Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berück- 5. relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere
sichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instru- Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
mente des harten Kernkapitals erworben wurden im
Rahmen einer Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi- 6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile
talinstrumente gemäß § 89, die vor oder zu dem Zeit- oder andere Instrumente des harten Kernkapitals
punkt erfolgt ist, zu dem die Bewertung der Abwick- umwandeln;
lungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das 7. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Un-
gruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungs- ternehmens herabsetzen;
voraussetzungen erfüllt.
8. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Un-
(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Betei- ternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von
ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.
des Instruments der Gläubigerbeteiligung zum Erwerb
oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an § 102
dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen
im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes Erfordernis der Erstellung
führen würde, soll die Aufsichtsbehörde abweichend eines Restrukturierungsplans
von den §§ 2a, 2c, 24 Absatz 1 Nummer 10 und Ab-
(1) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung zur
satz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes und von
Rekapitalisierung eines Instituts oder gruppenangehöri-
den Vorschriften der Inhaberkontrollverordnung die da-
gen Unternehmens gemäß § 95 Nummer 1 angewandt,
nach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vorneh-
so hat die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts
men, dass dies die Anwendung des Instruments der
oder gruppenangehörigen Unternehmens innerhalb
Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
eines Monats, nachdem das Instrument der Gläubiger-
und des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht
beteiligung durch die Abwicklungsbehörde angewandt
verzögert und das Erreichen der mit der Maßnahme
geworden ist, einen Restrukturierungsplan zu erstellen,
jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht beein-
der die in § 103 festgelegten Anforderungen erfüllt, und
trächtigt wird.
ihn der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzu-
(5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach legen.
Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der An-
(2) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde
wendung des Instruments der Beteiligung der relevan-
die in Absatz 1 genannte Frist um bis zu einen Monat
ten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläu-
verlängern, sofern dies erforderlich ist, um die Abwick-
bigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so ist § 120
lungsziele zu erreichen. Besteht nach den Vorschriften
Absatz 2 auf jeden Erwerb und jede Erhöhung einer
des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur
qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber anzu-
Notifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist
wenden, die sich auf Grund der Anwendung des Instru-
nach Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren
ments der Beteiligung von relevanten Kapitalinstrumen-
bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch
ten oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung er-
um einen Monat.
geben.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der
§ 101 Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungs-
plans einen oder mehrere Sonderverwalter gemäß
Abwicklungsbefugnisse bei § 87 bestellen.
Anwendung des Instruments der
Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstru- (4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung
mente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 95 Nummer 1 auf zwei oder mehr als zwei
Unternehmen einer Gruppe angewendet, so muss der
Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut erstellt
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instru- werden und sämtliche Institute der Gruppe abdecken;
ments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungs- § 14 gilt entsprechend. Der Restrukturierungsplan ist
behörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständi-
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
gen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde Kommission gemäß den Vorschriften des Unionsrechts
die gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zustän- für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein.
dige Behörde, leitet sie den Restrukturierungsplan an
die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen
§ 104
Abwicklungsbehörden und die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde weiter. Bewertung und
Genehmigung des Restrukturierungsplans
§ 103
(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Benehmen
Anforderungen mit der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach
an den Restrukturierungsplan Vorlage des Restrukturierungsplans die Wahrschein-
(1) Im Restrukturierungsplan ist festzulegen, wie in- lichkeit, dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit
nerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die vollstän- des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
dige oder teilweise Fortführung der Geschäftstätigkeit bei Umsetzung des Restrukturierungsplans sicherge-
des Instituts oder des gruppenangehörigen Unterneh- stellt werden kann. Die Abwicklungsbehörde genehmigt
mens sichergestellt werden kann. Der Restrukturie- den Restrukturierungsplan, wenn sich die Abwicklungs-
rungsplan berücksichtigt unter anderem die aktuelle behörde und die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Be-
Lage und die künftigen Aussichten auf den Finanz- wertung davon überzeugt haben, dass die Umsetzung
märkten und enthält Annahmen für den besten wie für des Restrukturierungsplans die Fortführung der Ge-
den schlechtesten Fall. Dabei sind auch Kombinationen schäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehö-
von Ereignissen zu berücksichtigen, anhand derer insti- rigen Unternehmens mit überwiegender Wahrschein-
tutsspezifische Gefährdungspotenziale identifiziert wer- lichkeit sicherstellt.
den können. Die im Restrukturierungsplan enthaltenen
Maßnahmen sollen auf realistischen Annahmen hin- (2) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung
sichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingun- mit der Aufsichtsbehörde nicht davon überzeugt, dass
gen, unter denen das Institut oder gruppenangehörige der Restrukturierungsplan das in Absatz 1 genannte
Unternehmen tätig sein wird, beruhen. Annahmen, die Ziel erreichen kann, teilt die Abwicklungsbehörde der
in dem Restrukturierungsplan getroffen wurden, sind Geschäftsleitung oder der als Sonderverwalter gemäß
mit sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen. § 87 bestellten Person die Bedenken mit und fordert
diese auf, den Restrukturierungsplan entsprechend zu
(2) Der Restrukturierungsplan hat mindestens die ändern.
folgenden Bestandteile zu enthalten:
(3) Die Geschäftsleitung oder der gemäß § 87 be-
1. eine detaillierte Analyse der Ursachen und Umstän-
stellte Sonderverwalter des Instituts oder gruppenan-
de, auf Grund derer die Bestandsgefährdung des In-
gehörigen Unternehmens legt der Abwicklungsbehörde
stituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Mitteilung
eingetreten ist,
nach Absatz 2 einen geänderten Restrukturierungsplan
2. eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, zur Genehmigung vor. Innerhalb einer Woche bewertet
die die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit die Abwicklungsbehörde den geänderten Restrukturie-
des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh- rungsplan und genehmigt diesen oder teilt der Ge-
mens wiederherstellen sollen, einschließlich der Fol- schäftsleitung oder dem gemäß § 87 bestellten Sonder-
gen der Maßnahmen für die Arbeitnehmer und verwalter des Instituts oder des gruppenangehörigen
Unternehmens mit, ob der geänderte Restrukturie-
3. einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnah-
rungsplan weiterer Änderungen bedarf.
men.
(3) In Bezug auf das Institut oder gruppenangehörige
§ 105
Unternehmen können insbesondere folgende Maßnah-
men, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähig- Umsetzung des
keit des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh- Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
mens wiederherstellen sollen, getroffen werden:
1. die Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten; (1) Die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppen-
angehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwal-
2. Änderungen der operativen Systeme und der Insti- ter gemäß § 87 bestellte Person setzt den genehmigten
tutsinfrastruktur; Restrukturierungsplan um und erstattet der Abwick-
3. die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivi- lungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die
täten; Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.
4. die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivi- (2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde hat die
täten, um deren Wettbewerbsfähigkeit wiederherzu- Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehöri-
stellen; gen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß
§ 87 bestellte Person den Plan zu überarbeiten, falls
5. die Veräußerung von Vermögenswerten oder Ge-
dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Beneh-
schäftsbereichen.
men mit der Aufsichtsbehörde zur Erreichung des in
(4) Sind die Vorschriften der Europäischen Union für § 104 Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, und
staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restruktu- der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
rierungsplan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Absatz 1 gilt für die Umsetzung des geänderten Plans
Institut oder gruppenangehörige Unternehmen der entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2141
§ 106 (2) Übertragungsgegenstände sind die übertragenen
Zulassung zum Handel Anteile, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und
und Einbeziehung in den Handel Rechtsverhältnisse.
von neu ausgegebenen Wertpapieren (3) Anteilsinhaber und Gläubiger des übertragenden
(1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwendung des Rechtsträgers sowie sonstige Dritte, deren Vermögens-
Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter werte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse nicht
Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubiger- nach dieser Vorschrift übertragen werden, haben kei-
beteiligung emittiert worden sind, sind an jeder inländi- nerlei Rechte in Bezug auf die Übertragungsgegenstän-
schen Börse zum Handel im regulierten Markt zuge- de. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.
lassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits vor Anwen-
dung des Instruments der Beteiligung der Inhaber § 108
relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments Mehrfache Anwendung
der Gläubigerbeteiligung an einer inländischen Börse
Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß
zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren.
§ 62 oder § 64 vor, können das Instrument der Unter-
Ein Prospekt gemäß § 3 Absatz 4 des Wertpapier-
nehmensveräußerung, das Instrument der Übertragung
prospektgesetzes muss nicht veröffentlicht werden.
auf ein Brückeninstitut und das Instrument der Übertra-
(2) Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsfüh- gung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft auch
rung der jeweiligen Börse die Merkmale des einzufüh- mehr als einmal ausgeübt werden.
renden Wertpapiers gemäß Absatz 1 Satz 1 mit. Die
Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über den § 109
Antrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsengesetzes
sind auf die Mitteilung entsprechend anzuwenden. Einwilligung des
übernehmenden Rechtsträgers
(3) Die Börse nimmt am dritten Börsentag, der auf
die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt, die Notierung (1) Eine Übertragung nach § 107 bedarf der Ein-
des Wertpapiers auf (Einführung). willigung des übernehmenden Rechtsträgers. Die Ein-
willigung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsan-
(4) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt nicht ordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwick-
für die Fälle dieses Paragraphen. lungsanordnung inhaltlich entspricht. Im Fall des
(5) Die Folgepflichten der Einführung sind durch das § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Ein-
Institut oder gruppenangehörige Unternehmen zu erfül- willigung der öffentlichen Beurkundung. Das Vorliegen
len. der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu
dokumentieren.
Abschnitt 2 (2) Soll in der Abwicklungsanordnung vorgesehen
Übertragung von Anteilen, Vermögens- werden, dass dem Institut oder dem gruppenange-
werten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen hörigen Unternehmen als Gegenleistung für die Über-
tragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger
einzuräumen sind und ist hierfür ein Beschluss der
Unterabschnitt 1
Anteilsinhaberversammlung beim übernehmenden
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Rechtsträger erforderlich, darf die Abwicklungsanord-
nung erst erlassen werden, wenn die erforderlichen Be-
§ 107 schlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind
Übertragung und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen
Rückabwicklung angefochten werden können.
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß
§ 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach
§ 110
Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanord-
nung anordnen, dass Auswahl der Übertragungsgegenstände
1. die von einem in Abwicklung befindlichen Institut (1) Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungs-
oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgege- behörde gemäß den §§ 82, 83 und 144 können die
benen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit des Übertragungsgegenstände nur zusammen mit den be-
Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Insti- stellten Sicherheiten übertragen werden und können
tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens ein- Sicherheiten nur zusammen mit den Übertragungsge-
schließlich seiner Verbindlichkeiten übertragen wer- genständen, für welche die Sicherheiten bestellt sind,
den auf übertragen werden.
a) einen Dritten (Instrument der Unternehmensver- (2) Absatz 1 gilt nicht für gedeckte Einlagen. Soweit
äußerung) oder es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten
b) ein Brückeninstitut (Instrument der Übertragung Einlagen zu gewährleisten, können Übertragungsge-
auf ein Brückeninstitut), genstände auch ohne die bestellten Sicherheiten und
bestellte Sicherheiten auch ohne die Übertragungs-
2. ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in gegenstände, für die die Sicherheiten bestellt sind,
Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenan- übertragen werden.
gehörigen Unternehmens einschließlich seiner Ver-
bindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsge- (3) Absatz 1 gilt entsprechend für
sellschaft übertragen wird (Instrument der Übertra- 1. Sicherheiten, die der Besicherung von Verbindlich-
gung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft). keiten in einem System im Sinne des § 1 Absatz 16
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
des Kreditwesengesetzes dienen oder in ein System ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchfüh-
von Zentralbanken einbezogen sind, rung der Bewertung nach § 69 entweder zu bestätigen
oder entsprechend anzupassen. Kommt die vorläufige
2. Saldierungsvereinbarungen, Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder eine Gegen-
3. Aufrechnungsvereinbarungen, leistung nach Absatz 2 noch ein Ausgleich nach Ab-
satz 3 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durch-
4. Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstrans- führung der Bewertung nach § 69 entweder zu bestäti-
aktionen und die verbrieften Forderungen sowie gen, oder es ist eine entsprechende Gegenleistung
5. Verbindlichkeiten aus umlaufenden gedeckten oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen.
Schuldverschreibungen einschließlich von in De- (5) Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des
ckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. Im Fall des
des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes § 107 Absatz 1 Nummer 2 kann die Gegenleistung auch
und die in das zugehörige Deckungsregister einge- in Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers be-
tragenen Deckungswerte. stehen. Leistungen nach § 124 Absatz 2 können, sofern
(4) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen ist,
Kreditwesengesetzes berechtigt eine Übertragung von nach dieser Umrechnung in Abzug gebracht werden.
Übertragungsgegenständen nicht zu einem Widerruf Sind Übertragungsgegenstände die von dem in Ab-
von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 wicklung befindlichen Institut oder gruppenangehöri-
der Richtlinie 98/26/EG; die Übertragung lässt die gen Unternehmen ausgegebenen Anteile, ist die Ge-
rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen genleistung den ehemaligen Anteilsinhabern geschul-
und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der det. Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die
Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung
Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Arti- befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
kel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher nehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, ist die
Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie Gegenleistung dem übertragenden Rechtsträger ge-
98/26/EG unberührt. schuldet. § 142 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt;
Abzüge nach dieser Vorschrift haben auch gegenüber
den nach Satz 5 oder Satz 6 Empfangsberechtigten
§ 111 schuldbefreiende Wirkung. Sind dem übernehmenden
Bewertung von Angeboten; Rechtsträger im Fall des Satzes 5 die Anteilsinhaber
Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung in entspre-
chender Anwendung des § 372 Satz 2 des Bürgerlichen
(1) Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buch- Gesetzbuchs hinterlegen. Leistungsort im Sinne einer
stabe a dient der Wert der Übertragungsgegenstände entsprechenden Anwendung des § 374 Absatz 1 des
auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 der Ab- Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main.
wicklungsbehörde als Grundlage für die Bewertung
der Angebote, die im Rahmen eines Vermarktungspro- (6) Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die Aus-
zesses nach § 126 Absatz 1 und 2 oder bei Verzicht auf gleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe der
einen Vermarktungsprozess nach Maßgabe von § 126 Abwicklungsanordnung. Fälligkeit und insolvenzrecht-
Absatz 3 außerhalb eines solchen Vermarktungspro- licher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich
zesses eingehen. nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung er-
fassten Verbindlichkeiten.
(2) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf
der Grundlage der Bewertung nach § 69 positiv, schul-
§ 112
det der übernehmende Rechtsträger in den Fällen des
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Drittvergleich
nach Maßgabe von Absatz 5 eine Gegenleistung in der
Höhe des festgestellten Werts. (1) Eine Übertragung nach § 107 muss einem Dritt-
vergleich standhalten. Hierbei sind zu berücksichtigen:
(3) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf
der Grundlage der Bewertung nach § 69 negativ und 1. die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen
ist der Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Ge- der Abwicklungsvoraussetzungen und vor und bei
samtheit des Vermögens eines in Abwicklung befind- dem Erlass der Abwicklungsanordnung,
lichen Instituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten, 2. die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Bei-
schuldet der übertragende Rechtsträger dem überneh- hilfen und
menden Rechtsträger in den Fällen des § 107 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 einen Ausgleich 3. die Bewertung nach Maßgabe von § 69.
in der Höhe des Absolutbetrags des festgestellten ne-
gativen Werts. (2) Eine Übertragung, für die eine gleichwertige Ge-
genleistung in das Vermögen des übertragenden
(4) Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung Rechtsträgers gelangt, erfüllt die Kriterien des Absatzes
lediglich eine vorläufige Bewertung nach § 74 durchge- 1 Nummer 1 und 3 in jedem Fall und ohne dass es einer
führt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewer- weiteren Prüfung bedarf. Eine Gegenleistung oder Aus-
tung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Gegenleis- gleichsverbindlichkeit, die auf der Grundlage von § 111
tung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach den Absät- und, soweit einschlägig, im Rahmen eines Vermark-
zen 2 und 3 zugrunde. Eine nach Satz 1 vorläufig ermit- tungsprozesses ermittelt wird, hält einem Drittvergleich
telte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit ist im Sinne von Absatz 1 stand.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2143
§ 113 der Abwicklungsanordnung beizufügen. In den Fällen
Wirkungen der des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist auch
Abwicklungsanordnung bei Übertragung die notariell beurkundete Einwilligungserklärung des
übernehmenden Rechtsträgers nach § 109 Absatz 1
(1) Eine Übertragung nach § 107 vollzieht sich aus- Satz 3 beizufügen.
schließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlasse- (2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem
nen Abwicklungsanordnung. übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhö-
hung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der
(2) Die Abwicklungsanordnung hat folgende Wirkun-
übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die
gen:
Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung
1. in Bezug auf den übertragenden Rechtsträger gelten erforderlichen Handlungen vornehmen.
a) Verfahrensschritte, die nach den allgemeinen Vor- (3) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzuneh-
schriften einzuhalten oder vertraglich vereinbart men. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhe-
sind, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, Ge- bung einer Klage gegen die Abwicklungsanordnung,
neral- oder Gläubigerversammlung oder anderer die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Übertra-
Gremien, als ersetzt; gung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden
b) gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.
Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als
(4) Unterlässt oder verzögert der übertragende oder
erfüllt und Übertragungshindernisse als beseitigt;
der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1 ge-
die §§ 118 bis 122 bleiben unberührt;
botene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann
2. in Bezug auf die Übertragung von Übertragungsge- die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den Eintra-
genständen gungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall kann
a) sind Register-, Grundbuch- und sonstige Eintra- die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Ab-
gungen oder Umschreibungen für den Rechts- wicklungsbehörde zurückgenommen werden.
übergang nicht konstitutiv;
b) werden Urkunden, insbesondere Globalurkunden, § 116
entsprechend umgestaltet; sie können ausge- Insolvenzantragspflicht;
tauscht oder berichtigt werden; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
c) ist die Einhaltung außerhalb dieses Gesetzes ge- (1) Werden die in § 107 Absatz 1 Nummer 1 genann-
regelter oder vertraglich vereinbarter Formvor- ten Abwicklungsinstrumente angewendet, stellt die Ab-
schriften oder sonstiger allgemeiner Vorschriften wicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrun-
nicht erforderlich. des unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insol-
(3) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs- und venzverfahrens über das verbleibende Vermögen des
Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und Durchfüh- übertragenden Rechtsträgers. § 46b Absatz 1 Satz 4
rung der Übertragung stellt gegenüber dem übertra- des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe ent-
genden Rechtsträger und seinen Anteilsinhabern keine sprechend, dass die Abwicklungsbehörde an die Stelle
Pflichtwidrigkeit dar. der Bundesanstalt tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein
(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht, Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde
Umtauschrechte sowie Instrumente, die auf Anteile die Liquidation der Gesellschaft.
referenzieren oder eine Wandlung oder einen Umtausch (2) In allen Fällen des § 107 gehören Übertragungs-
vorsehen, werden im Zweifel an die durch die Übertra- gegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Ver-
gung geschaffene Lage angepasst. mögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur In-
solvenzmasse. Der übernehmende Rechtsträger haftet
§ 114 nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbind-
Wirksamwerden der Übertragung lichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.
(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der
Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam. § 117
(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die Übertragungsgegenstände,
von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertra- die ausländischem Recht unterliegen
gungsgegenstände auf den übernehmenden Rechts- (1) Unterliegen Übertragungsgegenstände ausländi-
träger über. schem Recht und werden danach die Rechtswirkungen
der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig
§ 115 anerkannt, ist der übertragende Rechtsträger verpflich-
Eintragung der Übertragung tet, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Maßnahmen
getroffen werden, die nach dem ausländischen Recht
(1) Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Ge-
für den Rechtsübergang auf den übernehmenden
samtheit des Vermögens eines in Abwicklung befind-
Rechtsträger erforderlich sind.
lichen Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, haben (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind der übertra-
der übertragende und der übernehmende Rechtsträger gende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträ-
die Übertragung unverzüglich zur Eintragung in das Re- ger bis zum Rechtsübergang verpflichtet, einander in
gister ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. Den Anmel- Bezug auf die hiervon betroffenen Übertragungsgegen-
dungen ist neben der Schlussbilanz eine Ausfertigung stände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsord- wenn der übernehmende Rechtsträger die entspre-
nung erfolgt. Zu diesem Zweck hat chenden Zugangsvoraussetzungen oder Voraussetzun-
gen einer Mitgliedschaft erfüllt. Der Zugang zu den in
1. der übertragende Rechtsträger die betroffenen
Satz 2 genannten Finanzmarktinfrastrukturen, Anleger-
Übertragungsgegenstände für Rechnung und im In-
entschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungs-
teresse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen
systemen darf jedoch nicht mit der Begründung verwei-
Weisungen er unterliegt, zu verwalten;
gert werden, dass der übernehmende Rechtsträger
2. der übernehmende Rechtsträger den übertragenden kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt
Rechtsträger von den Aufwendungen, die im Zu- oder dass sein Rating nicht den Ratingniveaus ent-
sammenhang mit den betroffenen Übertragungsge- spricht, die für die Gewährung eines solchen Zugangs
genständen anfallen, freizustellen; erforderlich sind. Erfüllt der übernehmende Rechts-
träger nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu
3. der übertragende Rechtsträger das aus der Verwal- solchen Finanzmarktinfrastrukturen, zu einer Anleger-
tung des betroffenen Übertragungsgegenstands Er- entschädigungseinrichtung oder zu einem Einlagen-
langte an den übernehmenden Rechtsträger heraus- sicherungssystem, so kann der übernehmende Rechts-
zugeben. träger die in Satz 2 genannten Rechte auf Anordnung
(3) Übertragungsgegenstände, deren Übertragung der Abwicklungsbehörde für eine von dieser bestimm-
nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung ten Frist ausüben. Diese Frist soll 24 Monate nicht
nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzver- überschreiten, sie kann jedoch auf Antrag des überneh-
fahren über das Vermögen des übertragenden Rechts- menden Rechtsträgers von der Abwicklungsbehörde
trägers nicht zur Insolvenzmasse. Die Gläubiger von auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.
Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträger,
deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländi- § 119
sche Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre
Ansprüche nicht gegen den übertragenden Rechtsträ- Inländische Erlaubnis-,
ger geltend machen. Ansprüche und Verpflichtungen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen
Insolvenzverfahren unberührt. Rechtshandlungen, die (1) Die Abwicklungsbehörde informiert die Auf-
der Erfüllung dieser Ansprüche und Verpflichtungen sichtsbehörde und die weiteren betroffenen Behörden
dienen, sind weder innerhalb noch außerhalb dieses In- im Inland, wenn ihr bekannt ist, dass der überneh-
solvenzverfahrens anfechtbar. mende Rechtsträger noch nicht über die erforderlichen
Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen ver-
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen fügt.
der Abwicklungsanordnung nach ausländischem Recht
anerkannt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entspre- (2) Die Abwicklungsanordnung gilt im Inland als An-
chend anzuwenden. trag auf Erteilung der Erlaubnis, Zulassung oder Geneh-
migung; der Antrag ist unverzüglich zu bescheiden. Ein
Antrag nach Satz 1 soll von der betroffenen Behörde
§ 118
positiv beschieden werden, wenn der übertragende
Erforderliche Erlaubnisse, Rechtsträger über die entsprechende Erlaubnis, Zulas-
Zulassungen und Genehmigungen; sung oder Genehmigung verfügte und keine offensicht-
aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft lichen Gründe vorliegen, dem übernehmenden Rechts-
in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen träger die Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung zu
versagen. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde oder eine
(1) Führt die Übertragung von Übertragungsgegen- andere betroffene Behörde, den Antrag nach Satz 1 ab-
ständen nach § 107 auf den übernehmenden Rechts- zulehnen, so informiert sie die Abwicklungsbehörde un-
träger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder verzüglich und setzt sie von ihren Gründen in Kenntnis.
genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten Die betroffene Behörde und die Abwicklungsbehörde
betreiben wird, bedarf der übernehmende Rechtsträger arbeiten gemeinsam mit dem übertragenden und dem
der erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Ge- übernehmenden Rechtsträger an einer Lösung, die den
nehmigungen. Abwicklungszielen und der Notwendigkeit einer zeit-
(2) Der übernehmende Rechtsträger muss die et- nahen Entscheidung Rechnung trägt.
waig für seine Tätigkeiten geltenden Anforderungen
(3) Bis zur endgültigen Erteilung der erforderlichen
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der in Umset-
Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung oder bis zu
zung der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU er-
der Feststellung, dass eine solche Erlaubnis, Zulassung
gangenen Vorschriften erfüllen; dabei unterliegt er einer
oder Genehmigung doch nicht erforderlich ist, gilt die
Beaufsichtigung nach Maßgabe dieser Richtlinien und
dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zu-
deren nationaler Umsetzung.
lassung oder Genehmigung als dem übernehmenden
(3) Der übernehmende Rechtsträger kann als Rechtsträger erteilt. Bedarf der übernehmende Rechts-
Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Insti- träger einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengeset-
tuts alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung be- zes, gibt die Aufsichtsbehörde nach Prüfung des An-
findlichen Institut in Bezug auf die Übertragungsgegen- trags abweichend von Satz 1 dem übernehmenden
stände ausgeübt wurden, weiter ausüben. Satz 1 gilt Rechtsträger den Zeitraum bekannt, innerhalb dessen
auch für das Recht auf Mitgliedschaft in und den Zu- er Geschäfte entsprechend Satz 1 betreiben darf, wenn
gang zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädi- die Aufsichtsbehörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu er-
gungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen, teilen.
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§ 120 dem beabsichtigten Erlass einer Abwicklungsanord-
Besondere Vorschriften für das nung,
Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes 2. bietet die Abwicklungsbehörde der betroffenen Be-
(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 hörde ihre Unterstützung an und
zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Be- 3. bittet die Abwicklungsbehörde um unverzügliche
teiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abwei- Entscheidung, nach Möglichkeit vor dem beabsich-
chend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach tigten Erlass der Abwicklungsanordnung.
erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die (2) Ist die Abwicklungsbehörde in dem betreffenden
Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstru- Verfahren nicht antragsbefugt oder auf sonstige Weise
ments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit gehindert, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzu-
der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwick- nehmen, sind der übertragende Rechtsträger und der
lungsziele nicht verhindert wird. übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Abwick-
(2) Wenn die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach lungsbehörde zu unterstützen.
Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des (3) Ergeht vor dem beabsichtigten Erlass der Ab-
Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114 abge- wicklungsanordnung ein ablehnender Bescheid, soll
schlossen hat, so die Abwicklungsanordnung nicht erlassen werden. Er-
1. wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein Voll- geht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwick-
zugshindernis besteht; lungsanordnung, ist § 120 Absatz 3 entsprechend an-
2. wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechts- zuwenden.
trägers während des Beurteilungszeitraums ausge-
setzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über; § 122
die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, sol- Mitwirkung der
che Stimmrechte wahrzunehmen; sie haftet nicht Abwicklungsbehörde bei
für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung sol- Erlaubnis-, Zulassungs- oder Geneh-
cher Stimmrechte; migungsverfahren einer ausländischen Behörde
3. gelten während des Beurteilungszeitraums die in (1) Wird ein Rechtsakt, der einer Abwicklungsanord-
den §§ 2c, 44b, 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe nung vergleichbar ist, von einer ausländischen Abwick-
a und b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 lungsbehörde erlassen und erfordert die Wirksamkeit
Buchstabe a des Kreditwesengesetzes geregelten des ausländischen Rechtsakts, dass Erlaubnisse, Zu-
Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen lassungen oder Genehmigungen im Inland erteilt wer-
die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräu- den, so koordiniert die Abwicklungsbehörde nach Infor-
ßerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine mation durch die ausländische Abwicklungsbehörde
Übertragung nach § 107. oder durch ein inländisches Institut oder gruppenan-
(3) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Auf- gehöriges Unternehmen oder auf eigene Initiative als
sichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem über- einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Verwaltungs-
nehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, verfahrensgesetzes die Verfahren zur Erteilung solcher
ob sie gemäß § 2c des Kreditwesengesetzes die Über- Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen. Die
tragung nach § 107 untersagt. Untersagt die Aufsichts- §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
behörde eine Übertragung nach § 107, so kann die sind anzuwenden; die Abwicklungsbehörde ist als ein-
Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden heitliche Stelle befugt, die dort genannten oder sonst
Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene einschlägigen Fristen und Eingangsfiktionen zu verkür-
Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbe- zen oder zu bestimmen.
hörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksich- (2) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, zu
tigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräu- erforschen, welche Erlaubnisse, Zulassungen oder Ge-
ßern. Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 nehmigungen im Inland erforderlich sind.
gilt Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.
(3) Koordiniert die Abwicklungsbehörde das Verfah-
(4) Nach Absatz 2 Nummer 2 auf die Abwicklungs- ren nach Absatz 1, so kann eine inländische Behörde
behörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Geneh-
der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Auf- migung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde
sichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden versagen. Entscheidet eine inländische Behörde nicht
Rechtsträger über. innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gesetzten
Frist, gilt die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder
§ 121 Genehmigung als erteilt. Sie kann nur mit Zustimmung
Erlaubnisverfahren in der Abwicklungsbehörde zurückgenommen oder wider-
anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten rufen werden.
(1) Erfordert die Anwendung eines der Abwicklungs-
instrumente nach § 107 nach Einschätzung der Ab- § 123
wicklungsbehörde die Durchführung eines nicht inlän- Gegenseitige
dischen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungs- Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
verfahrens, insbesondere eines Wettbewerbs- oder (1) Verbleiben bei dem übertragenden Rechtsträger
Beihilfeverfahrens, so Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der
1. informiert die Abwicklungsbehörde die betroffene übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die
Behörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
können, hat der übertragende Rechtsträger dem über- über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmen-
nehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung den Rechtsträger verfügen, solange die auf den über-
gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der nehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmens-
übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegen- teile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine
stände ersetzen kann. Ansprüche nach Satz 1 oder solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig abgewen-
aus einem auf Grund der Verpflichtung nach Satz 1 ge- det ist.
schlossenen Vertrag bleiben von einem über das Ver- (3) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-
mögen des Instituts oder gruppenangehörigen Unter- verfahrens über das Vermögen des übertragenden
nehmens eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; der Rechtsträgers allein deshalb abgewiesen zu werden,
Vertragsschluss und die Erfüllungshandlungen sind weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers
nicht anfechtbar. voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Ver-
(2) Werden auf den übernehmenden Rechtsträger fahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger
Gegenstände übertragen, auf deren Nutzung oder Mit- verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erfor-
nutzung der übertragende Rechtsträger angewiesen ist, derlichen Kostenvorschuss zu leisten.
um die bei ihm verbliebenen Unternehmensteile geord-
net fortführen oder liquidieren zu können, hat der über- § 125
nehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträ-
Maßnahmen beim
ger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemes-
übernehmenden Rechtsträger
senes Entgelt zu gestatten, bis der übertragende
Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen (1) Der übernehmende Rechtsträger hat der Abwick-
kann. lungsbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft
über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung,
§ 124 ob das jeweilige Maßnahmenziel erfüllt ist, erforderlich
sind. Soweit dies zur Überprüfung von Angaben nach
Maßnahmen beim Satz 1 erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde
übertragenden Rechtsträger die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von
(1) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 Kopien verlangen.
und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so
(2) Um eine Abwicklungsanordnung zu ermöglichen
kann die Abwicklungsbehörde den übertragenden
oder umzusetzen, gelten für Beschlussfassungen der
Rechtsträger anweisen, die ihm in der Anteilsinhaber-
Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden
versammlung des übernehmenden Rechtsträgers zu-
Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen, über die Ände-
stehenden Stimmrechte in bestimmter Weise auszu-
rung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über
üben, solange die auf den übernehmenden Rechtsträ-
den Abschluss oder die Beendigung von Unterneh-
ger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand
mensverträgen oder über Maßnahmen nach dem Um-
gefährdet sind und solange die Abwicklungsbehörde
wandlungsgesetz die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12
nicht das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels
Absatz 1 bis 3, die §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Finanz-
beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. Im
marktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entspre-
Fall eines Insolvenzverfahrens gilt die Weisungsbefug-
chend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat,
nis nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwal-
dass das jeweilige Maßnahmenziel erreicht ist. Dies gilt
ter. Die Weisung ist auch dem übernehmenden Rechts-
auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen
träger bekannt zu geben. Die Abwicklungsbehörde
Beiträge zum Erreichen der Maßnahmenziele oder zur
kann den übernehmenden Rechtsträger nicht anwei-
Beseitigung der Bestandsgefährdung leisten. Zentral-
sen, einer der folgenden Maßnahmen zuzustimmen:
bankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abge-
1. einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden schlossen werden, sind keine Beiträge nach Satz 2.
Rechtsträgers, die nicht der Deckung von Verlusten
(3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüglich zur
dient,
Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmen-
2. einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Ausgabebe- den Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht
trag oder der Mindestbetrag, zu dem die Anteile aus- offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Register
gegeben werden, unangemessen niedrig ist, einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Ent-
3. einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung oder scheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintra-
Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsge- gung stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Ab-
setz, bei der die dem übertragenden Rechtsträger satz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Die
zustehende Gegenleistung oder Abfindung unange- Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Beschluss-
messen niedrig ist, und fassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2
geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines ge-
4. einem Ausschluss des übertragenden Rechtsträgers nehmigten Kapitals.
aus dem Kreis der Anteilsinhaber.
(4) Stimmt der übertragende Rechtsträger für eine
Die Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt gegen- Maßnahme nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm nach
über dem übertragenden Rechtsträger oder seinen An- § 124 Absatz 1 von der Abwicklungsbehörde erteilten
teilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der Weisung, kann er dennoch gegen den Beschluss Klage
vertretungsberechtigten Organe dar. erheben. Die Klage kann im Fall einer Kapitalerhöhung
(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag
und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. Im Fall ei-
darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorhe- ner Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf
rige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2147
beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Ver- sie rechtzeitig vor Erlass der Abwicklungsanordnung ei-
lusten dient. Im Fall einer Maßnahme nach dem Um- nen Vermarktungsprozess ein. Der Vermarktungspro-
wandlungsgesetz kann die Klage auch darauf gestützt zess bezieht sich auf die Übertragungsgegenstände,
werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger ein- welche die Abwicklungsbehörde zu übertragen beab-
geräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht ange- sichtigt. Die Abwicklungsbehörde kann die Übertra-
messen ist. Ist die Klage begründet, die Maßnahme gungsgegenstände einzeln oder mehrere Übertra-
aber nach Absatz 3 bereits in das Register eingetragen, gungsgegenstände gemeinsam vermarkten.
so soll der dem übertragenden Rechtsträger nach Ab-
(2) Der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 muss
satz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch
folgende Grundsätze einhalten:
durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn
der dem übernehmenden Rechtsträger entstandene 1. er muss unter Berücksichtigung der Umstände des
Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Einzelfalls und der Wahrung der Finanzmarktstabili-
Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht. tät offen und so transparent wie möglich sein;
(5) Sind dem übernehmenden Rechtsträger durch 2. er darf nicht diskriminierend sein, sodass weder eine
den Restrukturierungsfonds oder auf andere Weise Un- unangemessene Begünstigung noch eine unange-
terstützungsleistungen zu dem Zweck gewährt worden, messene Benachteiligung potentieller Erwerber
eine Bestandsgefährdung zu beseitigen, so kann die stattfindet und keinem potentiellen Erwerber ein un-
Abwicklungsbehörde bis zur Erreichung des jeweiligen lauterer Vorteil gewährt wird;
Maßnahmenziels
3. Interessenkonflikte sind, soweit möglich, zu vermei-
1. Auszahlungen an die Anteilsinhaber des überneh-
den; § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
menden Rechtsträgers untersagen,
entsprechend anzuwenden;
2. Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigenmittelbe-
standteile untersagen, die nach den vertraglichen 4. es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung
Bestimmungen an die Erreichung festgelegter Kenn- der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen;
größen geknüpft sind, sofern die einschlägigen 5. es ist eine möglichst hohe Gegenleistung für die be-
Kenngrößen ohne die Unterstützungsleistung nicht troffenen Übertragungsgegenstände anzustreben.
erreicht worden wären, oder
Vorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Abwick-
3. Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange de-
lungsbehörde gezielt an bestimmte potentielle Erwer-
ren Ansprüche auf Grund einer Nachrangabrede
ber herantreten. Stellt die Vermarktungsabsicht eine In-
nach einer hypothetischen Rückführung der Unter-
siderinformation dar, kann eine Veröffentlichung nach
stützungsleistung nicht zu bedienen wären.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten auch die nach Maßgabe von § 15 Absatz 3 des Wertpapierhan-
Kündigung oder der Rückerwerb der betroffenen Eigen- delsgesetzes aufgeschoben werden. Der Vermark-
mittelbestandteile und Schuldtitel sowie bilanzielle tungsprozess soll nicht vor dem Abschluss einer Be-
Maßnahmen, die zur Folge haben, dass die nach Satz 1 wertung nach § 69 eingeleitet werden, es sei denn,
Nummer 2 maßgeblichen Kenngrößen erreicht werden. ein Abwarten würde die Verwirklichung der Abwick-
Wird eine Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2 unter- lungsziele beeinträchtigen.
sagt, gelten die einschlägigen Kenngrößen als nicht
erreicht. Satz 1 gilt nicht (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungs-
behörde das Instrument der Unternehmensveräußerung
1. für Ausschüttungen auf Anteile, die dem Restruktu-
anwenden, ohne einen Vermarktungsprozess durchzu-
rierungsfonds oder dem Finanzmarktstabilisierungs-
führen, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass die
fonds im Zusammenhang mit einer Unterstützungs-
Einhaltung der Anforderungen an den Vermarktungs-
leistung gewährt wurden, und
prozess wahrscheinlich die Effektivität des Instruments
2. für Zahlungen auf Forderungen des Restrukturie- der Unternehmensveräußerung und damit das Errei-
rungsfonds, die im Zusammenhang mit der staat- chen eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträch-
lichen Unterstützungsleistung entstanden sind. tigt.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Den Unterstüt- (4) Weicht der in einem Vermarktungsprozess er-
zungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds zielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach
steht die für die Beseitigung der Bestandsgefährdung § 69 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrens-
oder zum Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels er- beteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten.
forderliche Zuführung von Eigenmitteln oder Liquidität Insbesondere wird die Entscheidung der Abwicklungs-
durch private Dritte gleich. behörde für die Wahl des Instruments der Unterneh-
mensveräußerung nicht allein auf Grund einer solchen
Unterabschnitt 2 Abweichung ermessensfehlerhaft.
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r d a s I n s t r u -
ment der Unternehmensveräußerung (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
§ 126 Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zu erlassen über die Umstände, unter denen
Vermarktungsprozess; die Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 von der Durch-
Verordnungsermächtigung führung eines Vermarktungsprozesses absehen kann.
(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, im Rah- Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
men einer Abwicklungsanordnung vom Instrument der tigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungs-
Unternehmensveräußerung Gebrauch zu machen, leitet behörde übertragen.
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
§ 127 (3) Das Brückeninstitut ist mit dem Ziel zu betreiben,
Rückübertragungen 1. den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten
und
(1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier
Monaten nach dem Wirksamwerden der Übertragung 2. innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach
nach § 114 anordnen, dass Gegenstände an die vorhe- Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 das Brückeninstitut oder
rigen Anteilsinhaber oder den übertragenden Rechts- seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkei-
träger zurückübertragen werden (Rückübertragungsan- ten unter angemessenen Bedingungen an einen
ordnung), sofern der übernehmende Rechtsträger in die oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
Rückübertragung einwilligt. (4) Die Abwicklungsbehörde hat festzustellen, dass
ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut
(2) Der von einer Rückübertragungsanordnung be-
verliert, wenn
troffene Gegenstand gilt als von Anfang an im Vermö-
gen des übertragenden Rechtsträgers oder des Anteils- 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2
inhabers verblieben. nicht mehr erfüllt sind,
(3) Die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlich- 2. alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte
keit nach § 111 ist anzupassen. Die §§ 109 und 113 oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen
bis 115 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle Dritten veräußert werden oder
der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt 3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Ergebnisse
eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung. nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt,
zu dem die letzte Übertragung nach § 107 Absatz 1
(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Ver-
Nummer 1 Buchstabe b auf das Brückeninstitut er-
bindlichkeiten, die von einer Rückübertragungsanord-
folgt ist, eintreten.
nung betroffen sind, nur in Höhe des Betrags, den der
Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des übertragen- Die Abwicklungsbehörde kann die Frist nach Satz 1
den Rechtsträgers erlöst hätte, wenn die Rückübertra- Nummer 3 auch mehrfach jeweils um ein Jahr verlän-
gung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, so- gern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sich
weit der Gläubiger vom übertragenden Rechtsträger durch die Verlängerung eines der in Satz 1 Nummer 1
keine Befriedigung erlangen kann. und 2 genannten Ergebnisse besser erreichen lässt
oder wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die
Unterabschnitt 3 Fortführung wesentlicher Bank- oder Finanzdienstleis-
tungen zu gewährleisten. Die Entscheidung nach Satz 2
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung
f ü r d a s I n s t r u m e n t d e r Ü b e r- der Lage, einschließlich der Marktbedingungen und
tragung auf ein Brückeninstitut -aussichten enthalten, die die Entscheidung rechtferti-
gen.
§ 128 (5) Stellt die Abwicklungsbehörde nach Absatz 4
Verfassung des Brückeninstituts Satz 1 Nummer 2 oder 3 fest, dass ein Rechtsträger
seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, stellt die
(1) Brückeninstitut kann nur ein Rechtsträger sein, Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenz-
1. dessen Anteile ganz oder teilweise von der Abwick- grundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des
lungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen
gehalten werden, des Brückeninstituts. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kre-
ditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die
2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesell- Stelle der Bundesanstalt die Abwicklungsbehörde tritt.
schaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, ver-
Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und anlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation der
3. der als Brückeninstitut für die Zwecke des § 107 Ab- Gesellschaft.
satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gegründet wurde.
§ 129
(2) Der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedür-
fen Vermarktung oder
Liquidation des Brückeninstituts
1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die An-
(1) Sollen die Anteile an dem Brückeninstitut an ei-
meldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht
nen oder mehrere andere Rechtsträger oder sollen die
und die Gründungsprüfung,
an das Brückeninstitut übertragenen Übertragungsge-
2. die Berufung der Geschäftsleiter des Brückeninsti- genstände an einen oder mehrere andere Rechtsträger
tuts, veräußert werden, so findet ein Vermarktungsprozess
3. die Festlegung der Zuständigkeiten der jeweiligen statt, auf den § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5
Geschäftsleiter sowie die für sie geltenden Vergü- entsprechend anzuwenden ist. Eine Veräußerung muss
tungsregelungen und einem Drittvergleich unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalls standhalten und mit den wettbe-
4. die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a des werbs- und beihilferechtlichen Regelungen vereinbar
Kreditwesengesetzes. sein.
Die Abwicklungsbehörde kann die Einwilligung versa- (2) Ist eine Vermarktung nach Absatz 1 nicht oder
gen, wenn dies die Erreichung der Abwicklungsziele nur zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingun-
fördert. gen zu erreichen, kann die Abwicklungsbehörde von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2149
dem Brückeninstitut die Erstellung eines Liquidations- Buchstabe b auf ein Brückeninstitut übertragen wur-
plans verlangen. Aus dem Liquidationsplan muss her- den, mit Einwilligung des übernehmenden Rechtsträ-
vorgehen, dass und auf welche Weise das von dem gers auf einen Dritten übertragen werden (Anschluss-
Brückeninstitut fortgeführte Unternehmen geordnet ab- übertragungsanordnung). Die Abwicklungsbehörde be-
gewickelt oder die übernommenen Gegenstände ge- rücksichtigt dabei bereits getätigte Rechtsgeschäfte
ordnet liquidiert werden. Die mit der Abwicklungsan- sowie die Auswirkungen, die eine Anschlussübertra-
ordnung verfolgten Abwicklungsziele sind zu beachten. gungsanordnung auf die Situation des Brückeninstituts,
insbesondere seine Stellung am Markt, haben kann. Die
(3) Die Abwicklungsbehörde kann einen nach Ab-
§§ 109 und 113 bis 115 sind entsprechend anzuwen-
satz 2 erstellten Liquidationsplan für verbindlich erklä-
den; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genann-
ren. Die Abwicklungsbehörde ist befugt, alle Maßnah-
ten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschluss-
men zu ergreifen, die zur Durchsetzung eines nach
übertragungsanordnung.
Satz 1 verbindlichen Liquidationsplans erforderlich
sind. Insbesondere ist die Abwicklungsbehörde befugt,
dem Brückeninstitut Weisungen zu erteilen. Unterabschnitt 4
(4) Bieten die Geschäftsleiter des Brückeninstituts B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r d a s
keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung Instrument der Übertragung auf eine
des Liquidationsplans, kann die Abwicklungsbehörde Ve r m ö g e n s v e r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t
nach § 45c des Kreditwesengesetzes die Befugnisse
der Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftragten über- § 132
tragen, der geeignet ist, für die ordnungsmäßige Um-
setzung des Liquidationsplans zu sorgen. Zusätzliche
Anwendungsvoraussetzungen;
(5) Die Geschäftsleiter des Brückeninstituts haften Verordnungsermächtigung
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist auf das Brückeninstitut nicht (1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument
anzuwenden. der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsge-
sellschaft nur anwenden, wenn
§ 130 1. eine Verwertung der betreffenden zu übertragenden
Übertragungsgegenstände im Rahmen eines Insol-
Vermögenslage des Brückeninstituts venzverfahrens angesichts der Lage auf dem Markt
(1) Wird das Instrument der Übertragung auf ein Brü- negative Auswirkungen auf einen Finanzmarkt oder
ckeninstitut angewendet, stellt die Abwicklungsbe- mehrere Finanzmärkte haben könnte,
hörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brü-
2. die Übertragung erforderlich ist, um das ordnungs-
ckeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den
gemäße Funktionieren des in Abwicklung befind-
Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte über-
lichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzu-
steigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut
stellen, oder
oder gruppenangehörigen Unternehmen übertragen
werden oder aus anderen Quellen stammen. 3. die Übertragung erforderlich ist, um die entspre-
chenden Verwertungserlöse zu maximieren.
(2) Maßgeblich für die Beurteilung nach Absatz 1 ist
der Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungsanordnung. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
§ 131 stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen darüber zu erlassen, unter welchen Umständen
Rück- und Weiterübertragungen eine Verwertung der Übertragungsgegenstände im
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Rahmen eines Insolvenzverfahrens negative Auswir-
Gegenstände an die vorherigen Anteilsinhaber oder kungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte im Sinne
den übertragenden Rechtsträger zurückübertragen des Absatzes 1 Nummer 1 haben könnte. Das Bundes-
werden, wenn ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über-
1. die Möglichkeit einer solchen Rückübertragungsan- tragen.
ordnung in der Abwicklungsanordnung in Bezug auf
diese Übertragungsgegenstände ausdrücklich vor- § 133
gesehen ist oder
Verfassung der
2. sich herausgestellt hat, dass die betroffenen Gegen- Vermögensverwaltungsgesellschaft
stände tatsächlich nicht zu den in der Abwicklungs-
anordnung genannten Gattungen von übertragenen (1) Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein
Gegenständen gehören. Rechtsträger sein,
In der Abwicklungsanordnung ist die Möglichkeit einer 1. dessen Anteile entweder ganz oder teilweise von der
Rückübertragungsanordnung nach Satz 1 Nummer 1 Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffent-
zu befristen und sind die Voraussetzungen einer Rück- lichen Stelle gehalten werden,
übertragung näher zu bestimmen.
2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesell-
(2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass schaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher
Gegenstände, die nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und
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3. der als Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Abschnitt 3
Zwecke nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 gegründet
Abwicklungsanordnung;
wurde.
Vorschriften für das Verfahren;
(2) § 128 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme
§ 25a des Kreditwesengesetzes auf die Vermögensver- von Einlagensicherungssystemen;
waltungsgesellschaft nicht anzuwenden, so gilt anstelle Schutzbestimmungen
einer entsprechenden Anwendung der Regelung in
§ 128 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Risikoma- Unterabschnitt 1
nagement einschließlich der entsprechenden Strate- Bestimmungen für den Erlass
gien, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft ver- einer Abwicklungsanordnung;
folgt, der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedarf. s o n s t i g e Ve r f a h re n s v o r s c h r i f t e n ;
Rechtswirkungen
(3) In der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ist
als Gesellschaftszweck zu bestimmen, dass die Vermö- § 136
gensverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung der
Übertragungsgegenstände mit dem Ziel betraut ist, Inhalt der Abwicklungsanordnung
die Verwertungserlöse durch Veräußerung oder geord- (1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die
nete Abwicklung zu maximieren. folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz
(4) Nachdem das Instrument der Übertragung auf
ein Brückeninstitut angewendet wurde, können Gegen- a) des abzuwickelnden Instituts oder gruppenange-
stände vom Brückeninstitut durch Rechtsgeschäft auf hörigen Unternehmens und
eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstru-
werden. § 129 Absatz 1 findet entsprechende Anwen- mente nach § 107 des übertragenden Rechtsträ-
dung, wobei es keines neuen Vermarktungsprozesses gers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
bedarf, wenn 2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstru-
menten, insbesondere
1. die Vermögensverwaltungsgesellschaft am Vermark-
a) die Angabe der übertragenen Gegenstände im
tungsprozess teilgenommen hat oder
Fall des § 107 und
2. die Übertragung auf die Vermögensverwaltungsge- b) die Angabe der betroffenen Kapitalinstrumente
sellschaft zu Bedingungen erfolgt, die bei wertender und Verbindlichkeiten in den Fällen der §§ 89
Betrachtung denen des wirtschaftlichsten Gebots und 90;
entsprechen, das im Rahmen des Vermarktungspro- eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils
zesses eingegangen ist. aus;
3. den Abwicklungsstichtag;
(5) Die Geschäftsleiter der Vermögensverwaltungs-
gesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässig- 4. Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des
keit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Ver- § 109;
mögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden. 5. sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder
Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111;
§ 134 6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142;
7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 131
Besondere und 135.
Vorschriften für die Gegenleistung (2) Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass dem
Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen
Werden alle oder einzelne Vermögenswerte, Verbind- als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechts-
lichkeiten und Rechtsverhältnisse eines Brückeninsti- träger zu gewähren sind, muss sie folgende Angaben
tuts auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft über- enthalten:
tragen, so richtet sich die Gegenleistung, die dem Brü-
ckeninstitut von der Vermögensverwaltungsgesell- 1. Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu ge-
schaft geschuldet wird, nach der Gegenleistung, die währenden Anteile am übernehmenden Rechtsträ-
das Brückeninstitut nach Maßgabe von § 111 Absatz 2 ger;
geleistet hat oder zu leisten hat; diese soll nicht unter- 2. Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit
schritten werden. der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des
§ 114, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung
von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung
§ 135 gewährten Anteile, und
Rückübertragung 3. Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die
der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zu-
§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von grunde gelegt wurden.
Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des über-
Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesell- nehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend.
schaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden. Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2151
anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gruppenangehörigen Unternehmens informiert die Ge-
gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Aus- schäftsleitung des Instituts oder des übergeordneten
gleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Unternehmens der Gruppe sowie des bestandsgefähr-
Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzu- deten gruppenangehörigen Unternehmens unverzüg-
geben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Aus- lich die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde.
gleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der An- (2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwick-
gaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufig- lungsbehörde unverzüglich und vollumfänglich über alle
keit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgül- Krisenpräventionsmaßnahmen und alle bankaufsicht-
tigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit lichen Maßnahmen, die sie gegenüber einem Institut
hinzuweisen. oder gruppenangehörigen Unternehmen vornimmt.
(3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung (3) Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Abwick-
des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter lungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Be-
Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubiger- standsgefährdung eines Instituts oder gruppenangehö-
beteiligung vor, muss sie mindestens folgende Anga- rigen Unternehmens vorliegt, informiert sie die jeweils
ben enthalten: andere Behörde unverzüglich hierüber. Darüber hinaus
1. Angaben zu der Anwendung der Instrumente auf die informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungs-
Anteilsinhaber und Inhaber von anderen Instrumen- behörde unverzüglich die folgenden Stellen:
ten des harten Kernkapitals; 1. das Bundesministerium der Finanzen,
2. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschrei-
2. die Deutsche Bundesbank,
bung von Inhabern von relevanten Kapitalinstrumen-
ten; 3. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
3. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschrei- 4. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,
bung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkei- 5. das betroffene Einlagensicherungssystem,
ten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkei-
6. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen grup-
ten;
penangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zu-
4. Angaben zu der Umwandlung von berücksichti- ständig sind, einschließlich der konsolidierenden
gungsfähigen Verbindlichkeiten und von relevanten Aufsichtsbehörde,
Kapitalinstrumenten;
7. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen
5. Angaben zu den Anteilsinhabern und den Inhabern gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstel-
von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals len zuständig sind, einschließlich der Abwicklungs-
nach Ausübung des Instruments der Gläubigerbetei- behörde des Staates, in dem die konsolidierende
ligung. Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,
(4) Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschafts- 8. den Ausschuss für Finanzstabilität und
rechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig
9. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.
sind, sind diese im Verwaltungsakt gesondert aufzufüh-
ren. Soweit in § 115 Absatz 2 und 4 nichts Abweichen- (4) Besteht die Gefahr, dass bei einer Informations-
des geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, weitergabe an eine Stelle im Sinne des Absatzes 3
die erforderlichen Eintragungen beim Registergericht zu Satz 2 die Abwicklungsziele verfehlt werden könnten,
beantragen. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der kann die Abwicklungsbehörde von einer Information
Maßnahmen nicht konstitutiv. dieser Stelle absehen oder anonymisierte oder aggre-
gierte Angaben zum bestandsgefährdeten Institut oder
§ 137 zu bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unter-
nehmen machen. Unbenommen der Regelungen der
Erlass und Bekanntgabe
§§ 167 bis 171 gilt Satz 1 gegenüber Aufsichtsbehör-
der Abwicklungsanordnung
den und Abwicklungsbehörden in einem Drittstaat ent-
(1) Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemein- sprechend, sofern es sich nicht um den Drittstaat han-
verfügung und wird öffentlich bekannt gegeben. Einer delt, in dem das konsolidierungspflichtige übergeord-
gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es nete Unternehmen seinen Sitz hat.
genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den
zuständigen Betriebsrat. § 139
(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass un- Entscheidung der Abwicklungsbehörde
verzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu ver-
öffentlichen. (1) Erhält die Abwicklungsbehörde von einer ande-
ren Stelle Kenntnis von einer möglichen Bestandsge-
(3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur fährdung, prüft sie unverzüglich, ob die Voraussetzun-
Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträ- gen einer Bestandsgefährdung vorliegen. Erhält die Ab-
gers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach wicklungsbehörde die Kenntnis von einer möglichen
§ 109. Bestandsgefährdung von einer Stelle im Sinne des
§ 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4, ist diese Stelle
§ 138 verpflichtet, der Abwicklungsbehörde umfassend und
Mitteilungspflichten unverzüglich alle Auskünfte zu der möglichen Be-
bei einer Bestandsgefährdung standsgefährdung zu erteilen.
(1) Im Fall einer Bestandsgefährdung oder einer dro- (2) Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Er-
henden Bestandsgefährdung eines Instituts oder eines gebnis und die wesentlichen Erwägungen zu der Prü-
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fung im Sinne des Absatzes 1 sowie das geplante wei- § 141
tere Vorgehen. Insolvenzfestigkeit von
Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
§ 140
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insti-
Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde tuts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt
(1) Vor der Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die
informiert die Abwicklungsbehörde Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren je-
weilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung
1. das Bundesministerium der Finanzen und ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insol-
2. das betroffene Einlagensicherungssystem. venzverfahrens möglich.
Die Abwicklungsbehörde erlässt Abwicklungsmaßnah-
men mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder § 142
systemischen Auswirkungen nur mit Zustimmung des Gebühren, Auslagen
Bundesministeriums der Finanzen. (1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für den Erlass ei-
(2) Die Abwicklungsbehörde informiert die folgenden ner Abwicklungsanordnung und für damit zusammen-
Stellen über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnah- hängende Tätigkeiten nach § 3d des Finanzmarktstabi-
me: lisierungsfondsgesetzes Gebühren und verlangt die Er-
stattung von Kosten.
1. die Deutsche Bundesbank,
(2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass
2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Gebühren und Kostenerstattungen nach Absatz 1 auch
3. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen grup- vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen be-
penangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zu- glichen werden:
ständig sind, einschließlich der konsolidierenden
1. von einer Gegenleistung, die der übernehmende
Aufsichtsbehörde,
Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder
4. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen 2. von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung
gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstel- eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwal-
len zuständig sind, einschließlich der Abwicklungs- tungsgesellschaft.
behörde des Staates, in dem die konsolidierende
Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,
§ 143
5. den Ausschuss für Finanzstabilität, Schadensersatzansprüche gegen
6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
7. die Kommission, die Europäische Zentralbank, die Die Abwicklungsbehörde soll bei dem Institut oder
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehör- dem gruppenangehörigen Unternehmen einen Sonder-
de, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi- prüfer einsetzen, um zu prüfen, ob Schadensersatzan-
cherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge sprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organ-
und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie mitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten
bestehen. § 45c Absatz 6 des Kreditwesengesetzes so-
8. die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1
wie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten ent-
Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das
sprechend.
betroffene Institut oder gruppenangehörige Unter-
nehmen Teilnehmer ist.
§ 144
(3) Eine Mitteilung über die Vornahme einer Abwick-
Ausschluss bestimmter
lungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 enthält eine
vertraglicher Bedingungen bei
Abschrift der Abwicklungsanordnung und nennt das
frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam
wird. (1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Kri-
senmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmit-
(4) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer
telbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme
Internetseite die Abwicklungsanordnung oder eine Be-
verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf das In-
kanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwick-
stitut oder die Gruppe und alle gruppenangehörigen
lungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Einle-
Unternehmen nicht als Verwertungs- oder Beendi-
ger, und etwaige Anordnungen nach den §§ 82 bis 84
gungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG des Euro-
zusammengefasst werden.
päischen Parlaments und des Rates oder als Insolvenz-
(5) Die Abwicklungsbehörde informiert auch das in verfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europä-
Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehö- ischen Parlaments und des Rates, wenn die Hauptleis-
rige Unternehmen sowie das übergeordnete Unterneh- tungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zah-
men der Gruppe. Absatz 3 gilt entsprechend. Die nach lungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht
Absatz 4 zu veröffentlichenden Informationen gelten als zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 82
§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes. bis 84 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen
(6) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Hauptleistungspflichten dar.
Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwick- (2) Wird ein Drittstaatsabwicklungsverfahren gemäß
lungsmaßnahmen beendet sind. § 169 anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2153
cke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnah- Gläubigerbeteiligung angewendet werden: für den
me. Betrag der Verluste, den die Inhaber gedeckter Ein-
(3) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Kri- lagen im Zuge der Anwendung dieser Instrumente
senmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmit- erlitten hätten.
telbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme (2) Das Einlagensicherungssystem haftet nach Ab-
verbundenen Ereignisses, berechtigen nicht dazu, satz 1 nicht über den Betrag der Verluste hinaus, den
1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbe- es hätte tragen müssen, wenn über das Vermögen des
haltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens
gegenüber einem Institut oder gruppenangehörigen ein Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt wor-
Unternehmen auszuüben, den wäre.
2. Eigentum des betreffenden Instituts oder gruppen- (3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung an-
angehörigen Unternehmens zu erlangen, Kontrolle gewendet, so muss das Einlagensicherungssystem kei-
darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Si- nen Beitrag zur Wiederherstellung der Quote für das
cherheit geltend zu machen und harte Kernkapital gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 2 leis-
ten.
3. etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Insti-
tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu be- (4) Die Festlegung des Betrags, für den das Einla-
einträchtigen. gensicherungssystem nach Absatz 1 haftet, erfolgt auf
Dies gilt nur, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Grundlage einer Bewertung nach § 69 dieses Gesetzes.
Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflich- In Höhe dieses Betrags zahlt das Einlagensicherungs-
ten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten wei- system einen Beitrag in bar.
terhin erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Rechte können Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehö-
ausgeübt werden, wenn die Rechte auf Grund eines rigen Unternehmen durch Anwendung des Instruments
anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaß- der Unternehmensveräußerung oder des Instruments
nahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder ei- der Übertragung auf ein Brückeninstitut auf einen an-
nem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen deren Rechtsträger übertragen, hat der betroffene Ein-
Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind. leger keinen Entschädigungsanspruch nach § 3 Ab-
satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
(5) Aus Vereinbarungen, die den Regelungen der Ab-
gungsgesetzes gegenüber dem Einlagensicherungs-
sätze 1 und 3 zuwiderlaufen, können keine Rechte her-
system in Bezug auf den Teil seiner Einlage, der nicht
geleitet werden. Institute und gruppenangehörige Un-
übertragen wird, wenn der Betrag der übertragenen
ternehmen dürfen Musterverträge im Geschäftsverkehr
Einlage die Deckungsgrenze nach § 4 Absatz 2 Buch-
nur nutzen, wenn sie den Regelungen der Absätze 1
stabe a des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-
und 3 entsprechen.
digungsgesetzes erreicht oder überschreitet.
Unterabschnitt 2 (6) Die Haftung des Einlagensicherungssystems ist
Inanspruchnahme auf die Hälfte der Zielausstattung gemäß Artikel 10
von Einlagensicherungssystemen der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagen-
sicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)
§ 145
beschränkt.
Inanspruchnahme von
Einlagensicherungssystemen Unterabschnitt 3
im Rahmen einer Abwicklung
Ausgleichszahlung für
(1) Für den Fall, dass für ein Institut oder für ein
b e n a c h t e i l i g t e A n t e i l s i n h a b e r,
gruppenangehöriges Unternehmen eine Abwicklungs-
Gläubiger und Einlagensicherungs-
maßnahme durchgeführt wird und dadurch sicherge-
systeme; Schutzbestimmungen
stellt wird, dass die Einleger dieses Instituts oder die-
ses gruppenangehörigen Unternehmens weiterhin auf
ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensi- § 146
cherungssystem, dem das Institut oder das gruppen- Vergleich mit dem
angehörige Unternehmen angehört, Ausgang eines hypothetischen
1. für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbe- Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
teiligung angewendet wird: für den Betrag, um den (1) Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich nach
die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden Durchführung einer oder mehrerer Abwicklungsmaß-
wären, um die Verluste des Instituts oder des grup- nahmen durch einen unabhängigen, sachverständigen
penangehörigen Unternehmens gemäß § 78 Ab- Prüfer ermitteln zu lassen, ob und in welchem Umfang
satz 1 Nummer 1 auszugleichen, wenn die gedeck- Anteilsinhaber und Gläubiger durch die Anordnung und
ten Einlagen nicht vom Anwendungsbereich des In- Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen im Ver-
struments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen gleich zu der Situation, die sich bei Eröffnung und
wären und daher im gleichen Umfang herabge- Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-
schrieben worden wären, oder mögen des Instituts eingestellt hätte, benachteiligt wor-
2. für den Fall, dass ein anderes oder mehrere andere den sind. Diese Bewertung erfolgt inhaltlich getrennt
Abwicklungsinstrumente als das Instrument der von der Bewertung nach § 69.
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
(2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbe- rungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des
hörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 10 Ab- Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des Restruk-
satz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwand- turierungsfondsgesetzes zu. Entsprechendes gilt für
lungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist das Eingriffe in Verträge nach § 79 Absatz 5.
Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwick-
lungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestellung § 148
durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von Schutzbestimmungen für Sozialpläne
fünf Werktagen nach Antragstellung erfolgen. Über eine
Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem Zeit-
fünf Werktagen entscheiden. punkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 aufgestellt wird, sind
vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubi-
(3) Bei der Bewertung nach Absatz 1 ist festzustel-
gerbeteiligung ausgenommen, soweit sie im hypotheti-
len,
schen Insolvenzfall mit überwiegender Wahrschein-
1. welche Befriedigungsquoten die Anteilsinhaber und lichkeit in einem Sozialplan nach § 123 Absatz 1 der
Gläubiger zu erwarten gehabt hätten, wenn für das Insolvenzordnung enthalten gewesen und als Masse-
in Abwicklung befindliche Institut oder das gruppen- verbindlichkeiten nach § 123 Absatz 2 der Insolvenz-
angehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des § 138 ordnung beglichen worden wären.
Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet wor-
den wäre, Unterabschnitt 4
2. welche Ergebnisse die Anteilsinhaber und Gläubiger Rechtsformwechsel
des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens im Rahmen der Abwicklung tatsächlich erzielt § 149
haben und
Anordnung eines Rechtsformwechsels
3. ob und gegebenenfalls welche Unterschiede zwi-
(1) Die Anordnung eines Formwechsels muss fol-
schen der hypothetischen Behandlung der Anteils-
gende Bestimmungen enthalten:
inhaber und Gläubiger gemäß Nummer 1 und der
tatsächlichen Behandlung der Anteilsinhaber und 1. die Angabe, dass das Institut oder gruppenangehö-
Gläubiger gemäß Nummer 2 bestehen. rige Unternehmen durch den Formwechsel die
Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangt;
(4) Die Bewertung nach Absatz 1 hat unter der An-
nahme zu erfolgen, dass 2. die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform mit
dem Zusatz „Aktiengesellschaft auf Anordnung“;
1. für das in Abwicklung befindliche Institut oder grup-
penangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des 3. die vorläufige Satzung des Rechtsträgers neuer
§ 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröff- Rechtsform;
net wurde; 4. die vorläufigen Mitglieder des Vorstands sowie Art
2. keine Abwicklungsmaßnahmen vorgenommen wur- und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis;
den; 5. die vorläufigen Mitglieder des Aufsichtsrats;
3. keine außerordentliche finanzielle Unterstützung des 6. Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Anteile, wel-
in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppen- che die bisherigen Anteilsinhaber durch den Form-
angehörigen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln wechsel erlangen;
erfolgt.
7. Angaben zu den Rechten, die den Inhabern beson-
(5) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schrift- derer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugs-
lich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten. aktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschrei-
(6) Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der tech- bungen und Genussrechte in dem Rechtsträger ge-
nischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Ab- währt werden.
satz 4 der Richtlinie 2014/59/EU wird das Bundesminis- Die Anteile und Rechte nach Satz 1 Nummer 4 und 6
terium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverord- entsprechen den bisherigen Berechtigungen, sofern sie
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- nicht Veränderungen auf Grund der Anwendung der
darf, nähere Bestimmungen über die Methode der Be- Abwicklungsinstrumente Rechnung tragen.
wertung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti- (2) Der Formwechsel wird mit der öffentlichen Be-
gung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbe- kanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137
hörde übertragen. wirksam. Die Bekanntgabe der Anordnung hat insbe-
sondere folgende Wirkungen:
§ 147 1. der formwechselnde Rechtsträger besteht in der
Schutzbestimmungen für neuen Rechtsform weiter;
Anteilsinhaber und Gläubiger 2. die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträ-
Führt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergebnis, gers sind an dem Rechtsträger nach den für die
dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Ein- neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt;
lagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz 1 3. die Inhaber besonderer Rechte wie Anteile ohne
infolge einer Abwicklungsmaßnahme erlittenen Verluste Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,
die Verluste übersteigen, welche sie bei Unterbleiben Schuldverschreibungen und Genussrechte haben ei-
der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nen Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte
erlitten hätten, steht ihnen gegen den Restrukturie- gegenüber dem Rechtsträger neuer Rechtsform;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2155
4. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften den. Nebenbestimmungen zu einer Abwicklungsmaß-
des formwechselnden Rechtsträgers bestehen als nahme sind nicht isoliert anfechtbar.
Rechte an den an ihre Stelle tretenden Anteilen des (3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der
Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter; insbeson- Anordnung bleiben von der Aufhebung einer Abwick-
dere besteht die Mitgliedschaft des formwechseln- lungsmaßnahme unberührt. Die Beseitigung der Voll-
den Rechtsträgers in Einlagensicherungssystemen zugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2
und institutssichernden Einrichtungen gemäß § 12 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetzes fort und kann seitens der Einlagensi- 1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
cherungssysteme oder institutssichernden Einrich- 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen
tungen nicht infolge des Formwechsels beendet würde und
werden. 3. nicht unmöglich ist.
Die Befugnisse nach diesem Gesetz zur Beschränkung (4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach
von Anteilen oder von sonstigen Rechten am form- Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betrof-
wechselnden Rechtsträger bleiben unberührt. Ihre Aus- fenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Ab-
übung kann mit der Anordnung des Formwechsels ver- wicklungsmaßnahme entstandenen Nachteile zu.
bunden werden. Der Formwechsel berührt nicht die
zum Zeitpunkt des Formwechsels fälligen Ansprüche § 151
der Gläubiger des formwechselnden Instituts oder
Unterbrechung von
gruppenangehörigen Unternehmens gegen einen sei-
gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
ner Gesellschafter aus Verbindlichkeiten des form-
wechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unter- Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaßnahme
nehmens, für die dieser zum Zeitpunkt des Formwech- der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut oder ein
sels persönlich haftet. gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland
wird ein Verfahren in Zivilsachen, an dem das Institut
(3) Der Formwechsel und die sonstigen mit der An- oder das gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz im
ordnung verbundenen eintragungspflichtigen Tatsa- Inland als Partei oder als Streitgenosse oder Dritter im
chen und Rechtsverhältnisse sind unter Bezugnahme Sinne des Buches 1 Abschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivil-
auf die Anordnung gemäß Absatz 1 in die entsprechen- prozessordnung beteiligt ist, unterbrochen, bis die Ab-
den Register einzutragen. Die Abwicklungsbehörde hat wicklungsbehörde die Beendigung der Abwicklungs-
dem Registergericht für die Eintragung unverzüglich die maßnahme gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat.
Anordnung gemäß Absatz 1 einzureichen.
(4) Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind auf den § 152
Rechtsträger neuer Rechtsform anzuwenden, soweit Haftungsbeschränkung
Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
(5) Der vorläufige Vorstand hat nach Maßgabe der beamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, de-
für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvor- ren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzu-
schriften unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen nehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahr-
für die Gründung einzuleiten und bei dem Handelsre- nehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem
gister anzumelden, soweit sich nicht aus der Anord- Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu erset-
nung gemäß Absatz 1 etwas anderes ergibt. Liegen zen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätz-
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung lich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amts-
der Aktiengesellschaft vor, löscht das Registergericht träger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, ein-
den Zusatz „auf Anordnung“ in der Firma der Aktienge- schließlich der Tarifbeschäftigten.
sellschaft. Der angeordnete Formwechsel bleibt unab-
hängig von der Anmeldung oder Eintragung wirksam. Teil 5
Grenzüberschreitende Gruppen-
Unterabschnitt 5
abwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
Rechtsbehelf und
Ausschluss anderer Maßnahmen Kapitel 1
Anerkennung
§ 150
von Maßnahmen der
Rechtsschutz Behörden anderer Mitgliedstaaten
(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwick-
lungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Eine Anfech- § 153
tungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Ab- Wirksamkeit von
wicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisen-
Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz präventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem an-
(2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen eines deren Mitgliedstaat in Anwendung eines Abwicklungs-
Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der instruments im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU Anteile
Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsge- oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte,
richt im ersten und letzten Rechtszug angefochten wer- Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Über-
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
tragung in der Bundesrepublik Deutschland belegene ner Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maß-
Vermögenswerte oder deutschem Recht unterfallende nahmen auf die Finanzstabilität dieser Staaten;
Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Über- 6. einen angemessenen Ausgleich der Interessen der
tragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungs- Mitgliedstaaten beachten sowie eine Beeinträchti-
behörde selbst. gung oder einen unangemessenen Schutz der Inte-
(2) Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine Abwick- ressen bestimmter Mitgliedstaaten und eine nicht
lungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Aus- gerechtfertigte ungleiche Verteilung der Lasten auf
übung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder die Mitgliedstaaten vermeiden;
des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter 7. wenn gemäß diesem Gesetz eine Verpflichtung be-
Kapitalinstrumente trifft, sofern die betroffenen Ver- steht, vor einer Entscheidung oder einer Maßnahme
bindlichkeiten und Kapitalinstrumente deutschem eine Behörde zu konsultieren, diese Behörde zu-
Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz mindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlage-
im Inland bestehen. nen Entscheidung oder Maßnahme konsultieren,
(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwick- die Auswirkungen hat oder wahrscheinlich haben
lungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der wird auf
Übertragung nach Absatz 1.
a) das betroffene EU-Mutterunternehmen, Tochter-
unternehmen oder die betroffene Zweigstelle, für
Kapitel 2 das oder die die betroffene Behörde zuständig
G r e n z ü b e r- ist, oder
schreitende Gruppenabwicklung b) die Stabilität des betroffenen Mitgliedstaats;
8. bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen
Abschnitt 1 die jeweiligen Abwicklungspläne befolgen, es sei
Grenzüberschreitende denn, die zuständigen Abwicklungsbehörden kom-
Entscheidungsfindung men nach der Bewertung der Umstände des Einzel-
und Information; Abwicklungskollegien falls zu dem Ergebnis, dass die Abwicklungsziele
wirksamer durch Maßnahmen erreicht werden kön-
§ 154 nen, die nicht im Abwicklungsplan vorgesehen sind;
Allgemeine Grundsätze 9. das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine
für Entscheidungsfindungen, beabsichtigte Entscheidung oder eine beabsich-
an denen eine Behörde oder mehrere tigte Maßnahme voraussichtlich Auswirkungen auf
Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwick-
lungsfonds, das Einlagensicherungssystem oder
Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach das Anlegerentschädigungssystem eines anderen
diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen Mitgliedstaats haben wird;
treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten,
die Auswirkungen in einem oder mehreren anderen Mit- 10. durch Koordinierung und Zusammenarbeit nach
gliedstaaten haben können, müssen sie Möglichkeit ein Ergebnis erzielen, durch das sich
die Gesamtkosten der Abwicklung verringern.
1. bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die
Gebote der Wirksamkeit der Entscheidungsfindung
§ 155
und der geringstmöglichen Abwicklungskosten be-
rücksichtigen; Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
2. bei der Entscheidungsfindung und der Einleitung Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwick-
von Maßnahmen zügig und mit der jeweils gebote- lung eines Instituts oder eines übergeordneten Unter-
nen Dringlichkeit vorgehen; nehmens zuständig, wenn die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht die konsolidierende Auf-
3. mit anderen deutschen Behörden sowie mit Ab-
sichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentral-
wicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und anderen
bank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die
Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammen-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne
arbeiten, um sicherzustellen, dass die Entschei-
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die
dungsfindung und die Einleitung von Maßnahmen
konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.
koordiniert und zügig erfolgen;
4. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in de- § 156
nen ein EU-Mutterunternehmen oder ein Tochterun-
ternehmen niedergelassen ist, in angemessener Abwicklungskollegium
Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswir- (1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppen-
kungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme abwicklung eines Instituts oder übergeordneten Unter-
oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die nehmens zuständig, richtet sie ein Abwicklungskolle-
Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungs- gium ein, das die in den §§ 46, 47, 50 bis 54, 58, 60,
fonds, das Einlagensicherungs- oder das Anleger- 161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die
entschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten; Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungs-
5. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in de- behörden in Drittländern sicherstellt. Das Abwicklungs-
nen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, kollegium dient
in angemessener Weise berücksichtigen, insbeson- 1. dem Austausch von Informationen, die relevant sind
dere die Auswirkungen einer Entscheidung oder ei- für die Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2157
plans, für die Ausübung vorbereitender und präven- dige Behörde für ein gruppenangehöriges Unter-
tiver Befugnisse in Bezug auf die Gruppe und für die nehmen ist;
Gruppenabwicklung; 7. die Aufsichtsbehörde;
2. der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans 8. die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaa-
gemäß den §§ 46 und 47; ten, deren Abwicklungsbehörde ein Mitglied des
3. der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe Abwicklungskollegiums ist; ist die Aufsichtsbe-
gemäß § 58; hörde eines Mitgliedstaats nicht die Zentralbank
4. der Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur des Staates, so kann die Aufsichtsbehörde ent-
Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungs- scheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank
fähigkeit der Gruppe gemäß § 60; des Mitgliedstaats begleiten zu lassen;
5. der Entscheidung über die Notwendigkeit der Aus- 9. das Bundesministerium der Finanzen;
arbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts ge- 10. die zuständigen Ministerien in den Fällen, in denen
mäß den §§ 161 bis 165 oder § 166; die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied-
6. der Einigung über ein Gruppenabwicklungskonzept, staaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums
das gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 vorge- sind, nicht die zuständigen Ministerien sind;
schlagen wird; 11. die Behörde, die die Aufsicht über das Einlagen-
7. der Koordinierung der öffentlichen Kommunikation sicherungssystem führt;
von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten; 12. die Behörde, die für die Aufsicht über das Einlagen-
8. der Koordinierung der Inanspruchnahme der jeweili- sicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig
gen Finanzierungsmechanismen; ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Staates
ein Mitglied des Abwicklungskollegiums ist.
9. der Festlegung von Mindestanforderungen auf
Gruppenebene und Einzelinstitutsebene gemäß den (2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde trägt
§§ 49 bis 54. dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Ar-
beitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung
(2) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskus- internationaler Standards zu gewährleisten. Zu diesem
sionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der Zweck ist sie als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sit-
grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt zungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.
werden.
(3) Die Abwicklungsbehörden der Drittstaaten, in de-
(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein nen ein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-
Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits eine senes EU-Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen
andere Gruppe oder ein anderes Kollegium die in Ab- oder eine bedeutende Zweigstelle hat, können auf ihr
satz 1 und in den §§ 157 und 158 genannten Funktio- Ersuchen als Beobachter zur Teilnahme am betreffen-
nen und Aufgaben wahrnimmt und alle in Absatz 1 und den Abwicklungskollegium eingeladen werden, sofern
in den §§ 157 und 158 festgelegten Bedingungen und diese Abwicklungsbehörden Verschwiegenheitspflich-
Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mit- ten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungs-
gliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskolle- behörde den in den §§ 4 bis 10 und 21 festgelegten
gien, erfüllt und einhält. In diesem Fall sind sämtliche in Anforderungen vergleichbar sind.
diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein Ab-
wicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere § 158
Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen.
Organisation des Abwicklungskollegiums
§ 157 (1) Die Abwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Ab-
Mitglieder des wicklungskollegium. In dieser Eigenschaft muss sie
Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer 1. nach Konsultation der anderen Mitglieder des Ab-
(1) Die folgenden Behörden sind stimmberechtigte wicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren
Mitglieder des Abwicklungskollegiums: für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums
schriftlich festlegen;
1. die Abwicklungsbehörde;
2. sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums
2. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied- koordinieren;
staaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf kon-
solidierter Basis unterliegendes Tochterunterneh- 3. Sitzungen des Abwicklungskollegiums einberufen
men niedergelassen ist; und dessen Mitglieder vorab umfassend über die
Einberufung der Sitzungen, die wichtigsten Tages-
3. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied- ordnungspunkte und die zu erörternden Fragen in-
staaten, in denen ein Mutterunternehmen eines formieren;
oder mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen
ist; 4. den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mittei-
len, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um
4. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied- Teilnahme ersuchen können;
staaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen be-
finden; 5. darüber entscheiden, welche Mitglieder und Beob-
achter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des
5. die Deutsche Bundesbank; Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei
6. die Europäische Zentralbank, sofern sie nach Maß- sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die
gabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zustän- betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbeson-
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
dere den möglichen Auswirkungen auf die Finanz- § 160
stabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten und Informationsaustausch
Drittstaaten, Rechnung zu tragen hat; mit Behörden und Ministerien anderer
6. alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
den betreffenden Sitzungen getroffenen Entschei-
(1) Vorbehaltlich der §§ 4 bis 10 übermitteln die Ab-
dungen und erzielten Ergebnisse informieren.
wicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den Ab-
(2) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums müs- wicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen
sen um Teilnahme an den Sitzungen ersuchen. Die Ab- Mitgliedstaaten auf Antrag alle Informationen, die für
wicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie
immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwick- 2014/59/EU übertragenen Funktionen zweckdienlich
lungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf sind. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde den
der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Be- Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle
schlussfassung unterliegen oder die im Zusammen- einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung,
hang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das um ihnen die Ausübung der in § 156 Absatz 1 Satz 2
sich in ihrem Rechtsraum befindet. Nummer 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern. Ist
(3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums arbei- die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwick-
ten eng zusammen. lung zuständige Behörde, koordiniert die Abwicklungs-
behörde den Austausch aller relevanten Informationen
§ 159 zwischen den Abwicklungsbehörden.
Europäische Abwicklungskollegien (2) Vor der Weitergabe von Informationen, die von
der Abwicklungsbehörde eines Drittstaats stammen,
(1) Hat ein Drittstaatsinstitut oder ein Drittstaatsmut- fragt die Abwicklungsbehörde bei der Abwicklungs-
terunternehmen im Inland und in mindestens einem behörde des Drittstaats nach, ob diese der Weitergabe
weiteren Mitgliedstaat Tochterinstitute oder mindestens zustimmt oder nicht, sofern die Abwicklungsbehörde
zwei Unionszweigstellen, die von wenigstens zwei Mit- des Drittstaats nicht schon zuvor der Weitergabe der
gliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, richtet Information zugestimmt hat.
die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehör-
den der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese (3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Informa-
Tochterinstitute niedergelassen sind oder sich diese tionen, die von der Abwicklungsbehörde eines Mitglied-
Unionszweigstellen befinden, ein europäisches Ab- staats oder Drittstaats stammen, an das Bundesminis-
wicklungskollegium ein. terium der Finanzen weiterzugeben, wenn sich die
Informationen auf eine Entscheidung oder eine Angele-
(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt genheit beziehen, die eine Mitteilung an das Bundes-
die in § 156 genannten Funktionen und Aufgaben in ministerium der Finanzen erfordern oder die eine Anhö-
Bezug auf die Tochterinstitute und in Bezug auf die rung oder die Zustimmung des Bundesministeriums der
Unionszweigstellen, soweit die Funktionen und Aufga- Finanzen erfordert oder die Auswirkungen auf die öf-
ben dieser Unionszweigstellen bedeutend sind, wahr. fentlichen Finanzen haben könnte.
(3) Werden die inländischen Tochterunternehmen im
Sinne von Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richt- Abschnitt 2
linie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft
mit Sitz in der Union gehalten, führt die Abwicklungs- Gruppenabwicklung im
behörde desjenigen Mitgliedstaats den Vorsitz im euro- Fall eines Tochterunternehmens,
päischen Abwicklungskollegium, in dem sich die für die das nicht EU-Mutterunternehmen ist
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach jener
Richtlinie zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde § 161
befindet. Ist Satz 1 nicht anwendbar, bestimmen die
Übermittlung von Informationen
Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums
über die Abwicklungsvoraussetzungen
den Vorsitz.
Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschät-
(4) Die Abwicklungsbehörde kann einem Verzicht auf
zung, dass ein Institut oder gruppenangehöriges Unter-
die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskolle-
nehmen, das Mitglied einer Gruppe ist, die Vorausset-
giums zustimmen, wenn bereits eine andere Gruppe
zungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und ist dieses Institut
oder ein anderes Kollegium, einschließlich eines gemäß
oder gruppenangehörige Unternehmen kein EU-Mutter-
§ 156 eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in den
unternehmen, so übermittelt die Abwicklungsbehörde
Absätzen 1 bis 3 und 5 genannten Funktionen und Auf-
unverzüglich folgende Informationen an die für die
gaben wahrnimmt und alle in den Absätzen 1 bis 3, 5
Gruppenabwicklung zuständige Behörde, an die kon-
und § 160 festgelegten Bedingungen und Verfahren,
solidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder
einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft
des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwick-
in und die Beteiligung an europäischen Abwicklungs-
lungskollegiums:
kollegien, erfüllt beziehungsweise einhält. In diesem
Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Be- 1. ihre Einschätzung, dass das betreffende Institut oder
zugnahmen auf ein europäisches Abwicklungskolle- gruppenangehörige Unternehmen Voraussetzungen
gium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder des § 62 oder § 64 erfüllt, und
dieses andere Kollegium zu verstehen. 2. Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder zu
(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt § 156 ent- einem möglichen Insolvenzverfahren, die die Ab-
sprechend. wicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2159
oder gruppenangehörigen Unternehmens für zweck- auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe ha-
mäßig erachtet. ben könnten. Sie bewertet insbesondere, ob die ihr mit-
geteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaß-
§ 162 nahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen oder
Vorgehen, wenn Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein
die Abwicklungsbehörde nicht die Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem ande-
für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist ren Mitgliedstaat als dem Staat der mitteilenden Ab-
wicklungsbehörde erfüllt werden.
(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie (2) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung
die nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungs- der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu
maßnahmen treffen oder den Antrag auf Eröffnung der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen des
betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unter- § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unterneh-
nehmens stellen, wenn men der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt
werden, teilt sie dies der mitteilenden Abwicklungs-
1. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde behörde mit.
nach Anhörung der Abwicklungsbehörde und der
übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu (3) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung
der Einschätzung gelangt, dass die ihr nach § 161 der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu
Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Abwick-
oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, lungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen erwarten
dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder
Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der
in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden,
unterbreitet sie dem Abwicklungskollegium innerhalb
2. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde von 24 Stunden nach Erhalt der dem § 161 entspre-
innerhalb von 24 Stunden oder eines vereinbarten chenden Mitteilung einen Vorschlag für ein Gruppenab-
längeren Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung ge- wicklungskonzept. Der 24-Stunden-Zeitraum kann mit
mäß § 161 nicht zu einer Einschätzung nach Num- Zustimmung der mitteilenden Abwicklungsbehörde ver-
mer 1 gelangt. längert werden.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppen-
abwicklungskonzept im Sinne des § 164, das von der § 164
für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vor-
Gruppenabwicklungskonzept
geschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie
der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabi- (1) In einem Gruppenabwicklungskonzept
lität andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen 1. sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die
als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorge- durch die Abwicklungsbehörde oder die Abwick-
schlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unterneh- lungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ergriffen
men im Sinne des § 161 ergreifen muss, muss sie werden sollten, um die Abwicklungsziele zu errei-
detailliert begründen, warum sie nicht mit dem Grup- chen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß § 68
penabwicklungskonzept einverstanden ist, die für die einzuhalten;
Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Ab-
wicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die von 2. ist darzulegen, wie diese Abwicklungsmaßnahmen
dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über koordiniert werden sollten;
die Gründe unterrichten und ihnen mitteilen, welche 3. ist ein Finanzierungsplan festzulegen.
Maßnahmen sie ergreifen wird. Bei der Begründung, (2) Der in Absatz 1 Nummer 3 genannte Finanzie-
warum sie nicht einverstanden ist, hat sie den poten- rungsplan hat dem Gruppenabwicklungsplan, den
tiellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betref- Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsver-
fenden Mitgliedstaaten sowie der potentiellen Wirkung antwortung im Einklang mit § 46 Absatz 3 Nummer 8
der Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe in ange- und den allgemeinen Grundsätzen der gegenseitigen
messener Weise Rechnung zu tragen. Unterstützung gemäß § 12i des Restrukturierungs-
fondsgesetzes Rechnung zu tragen.
§ 163
(3) Das Gruppenabwicklungskonzept ist Gegen-
Vorgehen, wenn stand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwick-
die Abwicklungsbehörde die für lungsbehörde und der Abwicklungsbehörden der ande-
die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist ren Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwick-
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen- lungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig
abwicklung zuständige Behörde und erhält sie eine sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden anderer
dem § 161 entsprechende Mitteilung einer Abwick- Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu,
lungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so bewer- kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwick-
tet sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des lungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine ge-
jeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen, welche meinsame Entscheidung über ein Gruppenabwick-
die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen, der beab- lungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden
sichtigte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah- Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. Auf An-
rens oder die anderen mitgeteilten Insolvenzmaßnah- frage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische
men der Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwick-
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lungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Tochterunter-
Entscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31 Buch- nehmen der Gruppe so vorteilhaft sind, dass ein
stabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen. Gruppenabwicklungskonzept anzuwenden ist.
(4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht um- (2) Umfassen die von der Abwicklungsbehörde ge-
gesetzt oder weicht eine Abwicklungsbehörde zu einem mäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppen-
späteren Zeitpunkt von dem Gruppenabwicklungskon- abwicklungskonzept, so trifft die Abwicklungsbehörde
zept ab und trifft die Abwicklungsbehörde Abwick- ihre Entscheidung im Benehmen mit den Mitgliedern
lungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut oder Unter- des Abwicklungskollegiums. Bei ihrer Entscheidung be-
nehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den folgt die Abwicklungsbehörde die jeweiligen Abwick-
betreffenden Abwicklungsbehörden aus anderen Mit- lungspläne, wenn sie nicht nach der Bewertung der
gliedstaaten innerhalb des Abwicklungskollegiums eng Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommt,
zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Abwick- dass die Abwicklungsziele wirksamer durch Maßnah-
lungsstrategie für alle von einem Ausfall betroffenen men erreicht werden können, die nicht im Abwicklungs-
oder bedrohten Institute und Unternehmen der Gruppe plan vorgesehen sind, und berücksichtigt die Finanz-
zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Abwicklungs- stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten.
kollegiums regelmäßig und umfassend über die ge-
(3) Umfassen die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maß-
troffenen Abwicklungsmaßnahmen und die laufenden
nahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das
Fortschritte zu unterrichten.
Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer ge-
meinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde
§ 165
und der für die Tochterunternehmen, die von dem
Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen ge- Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stim-
mäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebüh- men nicht alle Abwicklungsbehörden im Sinne des Sat-
render Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit zes 1 dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die
durch. Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbe-
hörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame
Abschnitt 3 Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für
die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und Un-
Gruppenabwicklung ternehmen der Gruppe treffen. Auf Anfrage einer Auf-
im Fall eines EU-Mutterunternehmens sichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichts-
behörde die zuständigen Abwicklungsbehörden bei
§ 166 dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in
Gruppenabwicklung Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Ver-
im Fall eines EU-Mutterunternehmens ordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.
(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Ein- (4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht um-
schätzung, dass ein übergeordnetes Unternehmen, gesetzt und trifft die Abwicklungsbehörde Abwick-
welches gleichzeitig ein EU-Mutterunternehmen ist, lungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im
die Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 erfüllt, Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den Abwicklungs-
übermittelt sie unverzüglich die in § 161 genannten In- behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb des
formationen zu diesem übergeordneten Unternehmen betreffenden Abwicklungskollegiums eng zusammen-
an die anderen Mitglieder des für die betreffende zuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie
Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums. Die Ab- für alle betroffenen Institute und Unternehmen der
wicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen ge- Gruppe zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Ab-
mäß § 161 Nummer 2 können auch die Umsetzung wicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über
eines gemäß § 164 ausgearbeiteten Gruppenabwick- die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die lau-
lungskonzepts umfassen, wenn fenden Fortschritte zu unterrichten.
1. es auf Grund von gemäß § 161 Nummer 2 mitgeteil- (5) Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen
ten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maß- gemäß dieser Vorschrift unverzüglich und unter gebüh-
nahmen auf Ebene des übergeordneten Unterneh- render Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit
mens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wahrschein- durch.
lich ist, dass die Voraussetzungen des § 62 oder
§ 64 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in Kapitel 3
einem der anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden;
2. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen Beziehungen zu Drittstaaten
auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht ausreichen, um § 167
die Lage zu stabilisieren oder voraussichtlich nicht Vereinbarungen mit Drittstaaten
zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen;
(1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die Art
3. gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Ab- und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwick-
wicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten ein lungsbehörde und der Aufsichtsbehörde und den jewei-
oder mehrere Tochterunternehmen die Vorausset- ligen Drittstaatsbehörden insbesondere zum Zweck
zungen des § 62 oder § 64 erfüllen oder des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit
4. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen der Sanierungs- und Abwicklungsplanung in Bezug
auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im auf Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen und
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Drittstaatsinstitute in folgenden Fällen festgelegt wer- gelassen ist, mit der jeweiligen Behörde des Dritt-
den: staats, in dem das Drittstaatsmutterunternehmen
1. in Fällen, in denen ein Drittstaatsmutterunternehmen oder ein Drittstaatsinstitut niedergelassen ist;
oder Drittstaatsinstitut Tochterinstitute oder als be- 2. in Fällen, in denen ein Drittstaatsinstitut eine oder
deutend eingestufte Zweigstellen im Inland und in mehrere Unionszweigstellen im Inland und in min-
mindestens einem anderen Mitgliedstaat hat; destens einem anderen Mitgliedstaat unterhält, mit
2. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes der jeweiligen Behörde des Drittstaats, in dem das
Mutterunternehmen, das in mindestens einem ande- betreffende Institut niedergelassen ist;
ren Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine 3. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unter-
bedeutende Zweigstelle hat, ein Drittstaatstochterin- nehmen mit Sitz im Inland ein Tochterinstitut oder
stitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute hat; eine bedeutende Zweigstelle in einem anderen Mit-
3. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes gliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochter-
Institut oder eine im Inland niedergelassene bedeu- institut oder mehrere Drittstaatsstochterinstitute
tende Zweigstelle, das oder die in mindestens einem oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen un-
anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein terhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten,
Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweig- in denen die betreffenden Tochterinstitute oder
stelle hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen Zweigstellen niedergelassen sind;
oder eine oder mehrere bedeutende Zweigstellen in 4. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unter-
mindestens einem Drittstaat hat; nehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein
4. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigstelle im
Mutterunternehmen in mindestens einem anderen Inland und in einem anderen Mitgliedstaat sowie
Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine be- gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere
deutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Tochter- Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere
unternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen
Zweigstellen in einem Drittstaat hat. Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden
Drittstaatstochterinstitute oder Drittstaatszweigstel-
(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen
len niedergelassen sind;
keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute,
Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen 5. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes
oder Drittstaatsinstitute enthalten. Institut mit einem Tochterinstitut oder einer bedeu-
tenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat
(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen müs-
ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Dritt-
sen zumindest die inhaltlichen Anforderungen des
staatstochterinstitute oder eine oder mehrere Dritt-
§ 168 Absatz 3 und 4 erfüllen und sollen insbesondere
staatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Be-
die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungs-
hörden der Drittstaaten, in denen diese Zweigstellen
behörde und der jeweiligen Drittstaatsbehörde bei der
niedergelassen sind.
Erfüllung der in § 168 beschriebenen Aufgaben sowie
der Ausübung der dort genannten Kompetenzen regeln. Die in diesem Absatz genannten Kooperationsverein-
barungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf ein-
(4) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wer-
zelne Institute enthalten.
den auf unbestimmte Zeit geschlossen und treten au-
ßer Kraft, sobald der Europäische Rat anhand von Vor- (3) In den in Absatz 2 genannten Kooperationsver-
schlägen der Kommission Übereinkünfte entsprechend einbarungen werden die Verfahren und Modalitäten für
den Vorgaben des Artikels 93 der Richtlinie 2014/59/EU den Austausch der erforderlichen Informationen und die
geschlossen hat. Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden
festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung der folgen-
§ 168 den Aufgaben sowie für die Ausübung der folgenden
Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Satz 1 Num-
Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
mer 1 bis 5 genannten Institute oder Gruppen, denen
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in entsprechende Institute angehören:
Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat,
sofern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167 1. Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang
Absatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getre- mit den §§ 40 bis 48 und den vergleichbaren Anfor-
ten ist. derungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaa-
ten;
(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem
Drittstaat kann die Europäische Bankenaufsichts- 2. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute
behörde nicht bindende Rahmenkooperationsverein- und Gruppen im Einklang mit den §§ 57 und 58
barungen mit Drittstaatsbehörden schließen. In dem und den vergleichbaren Anforderungen nach dem
und für den Zeitraum, in dem noch keine nicht bin- Recht der jeweiligen Drittstaaten;
dende Rahmenkooperationsvereinbarung zwischen 3. Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Be-
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den seitigung von Hindernissen für die Abwicklungs-
zuständigen Drittstaatsbehörden geschlossen wurde, fähigkeit im Einklang mit den §§ 59 und 60 und
kann die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbe- den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht
hörde nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit der jeweiligen Drittstaaten;
folgenden zuständigen Drittstaatsbehörden schließen: 4. Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im
1. in Fällen, in denen ein Tochterinstitut im Inland und Einklang mit § 36 und den vergleichbaren Befugnis-
in mindestens einem anderen Mitgliedstaat nieder- sen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
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5. Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Aus- staatsinstitut oder ein Mutterunternehmen anerkennt,
übung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer sofern kein Fall gemäß § 170 vorliegt und sofern
Befugnisse, die von den jeweiligen Drittstaatsbehör- 1. das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen in-
den ausgeübt werden können. ländische Tochterinstitute oder eine oder mehrere
(4) Die gemäß Absatz 2 geschlossenen Koopera- als bedeutend eingestufte, inländische Unions-
tionsvereinbarungen können darüber hinaus Bestim- zweigstellen in zwei oder mehreren anderen Mit-
mungen zu folgenden Aspekten enthalten: gliedstaaten hat oder
2. das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen über
1. zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von
Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ver-
Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaus-
fügt, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
tausch;
belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten
2. zu Konsultationen und zur Zusammenarbeit bei der unterliegen.
Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich Hat sich das europäische Abwicklungskollegium in einer
der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemeinsamen Entscheidung auf die Anerkennung eines
gemäß den §§ 169 bis 171 und vergleichbarer Be- Drittstaatsabwicklungsverfahrens verständigt, so setzt
fugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten; die Abwicklungsbehörde dieses Drittstaatsabwick-
3. zum Informationsaustausch, der für die Anwendung lungsverfahren, vorbehaltlich dessen Vereinbarkeit mit
der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischen-
Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befug- staatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Dritt-
nisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten er- staat, im Wege der Amtshilfe durch.
forderlich ist; (4) Liegt keine gemeinsame Entscheidung des euro-
päischen Abwicklungskollegiums über die Anerken-
4. zur frühzeitigen Warnung oder Konsultation der Par- nung eines Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach
teien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesent- Absatz 2 vor, entscheidet die Abwicklungsbehörde für
liche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach Tochterinstitute mit Sitz im Inland oder eine als bedeu-
dem Recht des jeweiligen Drittstaats ergriffen wer- tend eingestufte inländische Unionszweigstelle sowie
den, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die für Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten,
Gegenstand der Vereinbarung ist; die in Deutschland belegen sind oder deutschem Recht
5. zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation unterliegen, unter Berücksichtigung der Regelung des
im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen; § 170 über die Anerkennung und Durchsetzung von
Drittstaatsabwicklungsverfahren. Sie berücksichtigt
6. zu Verfahren und Modalitäten für den Informations- dabei die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in
austausch und die Zusammenarbeit nach den Num- denen ein Drittstaatsinstitut oder ein Mutterunter-
mern 1 bis 5, insbesondere, soweit angemessen, nehmen tätig ist, sowie insbesondere mögliche Auswir-
durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenma- kungen der Anerkennung und Durchsetzung von Dritt-
nagementgruppen. staatsabwicklungsverfahren auf andere Teile der
(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europä- Gruppe und auf die Finanzstabilität in den betroffenen
ische Bankenaufsichtsbehörde über Kooperationsver- Mitgliedstaaten.
einbarungen, die die Abwicklungsbehörde oder Auf- (5) Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit mit
sichtsbehörde geschlossen hat. deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischen-
staatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Dritt-
§ 169 staat ist die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des
Absatzes 4 insbesondere berechtigt
Anerkennung und
1. zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß
Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
Drittstaatsabwicklungsverfahren im Wege der Amts-
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in hilfe in Bezug auf
Bezug auf Drittstaatsabwicklungsverfahren, sofern und a) Vermögenswerte eines Drittstaatsinstituts oder
solange keine Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit eines Mutterunternehmens, die sich im Inland be-
dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie finden oder deutschem Recht unterliegen;
gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer Übereinkunft
b) Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaats-
gemäß § 167 Absatz 4 mit einem Drittstaat, sofern in
instituts, die der Unionszweigstelle im Inland ob-
der Übereinkunft die Anerkennung und Durchsetzung
liegen oder dem deutschen Recht unterliegen
der Drittstaatsabwicklungsverfahren nicht geregelt wird.
oder die im Inland einklagbare Forderungen be-
(2) Drittstaatsabwicklungsverfahren ist eine nach gründen;
dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme 2. zum Vollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer
zum Umgang mit dem Ausfall eines Drittstaatsinstituts, Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an
die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit einem in Deutschland niedergelassenen Tochter-
den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaß- institut;
nahmen vergleichbar ist.
3. zur Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 82, 83
(3) Besteht ein europäisches Abwicklungskollegium oder 84 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines
gemäß § 159 Absatz 1, entscheidet dieses im Rahmen Vertrags mit einem in Absatz 3 genannten Unterneh-
einer gemeinsamen Entscheidung darüber, ob es Dritt- men, wenn solche Befugnisse für die Durchsetzung
staatsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein Dritt- der Drittstaatsabwicklungsverfahren notwendig sind;
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4. zur Beschränkung der Durchsetzbarkeit vertraglicher -anlegern mit gleichartigen rechtlichen Interessen
Rechte, welche insbesondere genießen würden,
a) die Beendigung, Kündigung, Auflösung oder Ab- 4. die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittstaats-
wicklung von Verträgen oder die Tilgung oder abwicklungsverfahrens erhebliche haushaltspoliti-
Fälligstellung von Forderungen zum Gegenstand sche Auswirkungen haben würde oder
haben oder
5. die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durch-
b) die vertraglichen Rechte der in Absatz 3 genann- setzung im Widerspruch zu nationalem Recht oder
ten Parteien und anderer gruppenangehöriger nach Auslegung im Sinne dieses Gesetzes im Wider-
Unternehmen beeinträchtigen, wenn und soweit spruch zu geschlossenen bilateralen Abkommen
das durchzusetzende Recht aus einer Abwick- stehen würden.
lungsmaßnahme mit Bezug auf diese Parteien
resultiert, unter der Maßgabe, dass die wesent-
lichen vertraglichen Verpflichtungen, einschließ- § 171
lich der Zahlungs- und Lieferverpflichtungen Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
sowie der Verpflichtung zur Leistung von Sicher-
heiten, hiervon unberührt bleiben. (1) Wenn eine inländische Unionszweigstelle entwe-
der keinem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt
(6) Die Abwicklungsbehörde kann, soweit dies im
oder wenn die inländische Unionszweigstelle einem
öffentlichen Interesse erforderlich ist, Abwicklungsmaß-
Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt und gleich-
nahmen in Bezug auf ein Mutterunternehmen durchfüh-
zeitig einer der Umstände gemäß § 170 vorliegt, kann
ren, wenn die zuständige Drittstaatsabwicklungs-
die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese Unions-
behörde zu der Einschätzung gelangt, dass dieses
zweigstelle eine Abwicklungsmaßnahme treffen, wenn
Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen nach
sie der Auffassung ist, dass die Abwicklungsmaß-
dem nationalen Recht dieses Drittstaats erfüllt.
nahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und
(7) Die Anerkennung und Durchsetzung der Dritt- wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Vor-
staatsabwicklungsverfahren berührt nicht die Insol- aussetzungen erfüllt ist:
venzverfahren nach deutschem Recht, die gegebenen-
falls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind. 1. die inländische Unionszweigstelle erfüllt nicht mehr
oder erfüllt nach Auffassung der Abwicklungs-
(8) Vorbehaltlich der vorherigen Prüfung der Verein- behörde wahrscheinlich nicht mehr die nach deut-
barkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden schem Recht geltenden Voraussetzungen für ihre
zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweili- Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätig-
gen Drittstaat erkennt die Abwicklungsbehörde, außer keit und es besteht keine Aussicht, dass eine Maß-
in den in § 170 genannten Fällen, Drittstaatsabwick- nahme des privaten Sektors, der Aufsichtsbehörde
lungsverfahren an, soweit diese Regelungen vorsehen, oder des Drittstaats, in dem das übergeordnete Un-
die für die Erreichung eines oder mehrerer Abwick- ternehmen seinen Sitz hat, bewirkt, dass die Voraus-
lungsziele erforderlich sind. Die Anerkennung des Dritt- setzungen innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens
staatsabwicklungsverfahrens berührt in diesem Fall wieder erfüllt werden;
nicht das Abwicklungsverfahren nach deutschem
Recht. 2. das Drittstaatsinstitut ist nach Auffassung der Ab-
wicklungsbehörde nicht in der Lage, wahrscheinlich
§ 170 nicht in der Lage oder nicht dazu bereit, seinen finan-
ziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern mit Sitz
Recht auf
oder Wohnsitz im Inland oder den von der Unions-
Verweigerung der Anerkennung oder
zweigstelle eingegangenen oder von der Unions-
Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
zweigstelle verbuchten Verpflichtungen bei Fälligkeit
Nach Konsultation der betroffenen Abwicklungsbe- nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht
hörden der anderen Mitgliedstaaten des europäischen davon aus, dass in Bezug auf das Drittstaatsinstitut
Abwicklungskollegiums gemäß § 159 kann die Abwick- kein Drittstaatsabwicklungs- oder -insolvenzverfah-
lungsbehörde die Anerkennung oder Durchsetzung der ren eingeleitet wurde oder in einem vertretbaren
Drittstaatsabwicklungsverfahren verweigern, wenn sie Zeitrahmen eingeleitet wird;
der Auffassung ist, dass
3. die Drittstaatsbehörde hat in Bezug auf das Dritt-
1. sich das betreffende Drittstaatsabwicklungsverfah- staatsinstitut ein Drittstaatsabwicklungsverfahren
ren negativ auf die nationale Finanzstabilität auswir- eingeleitet oder die Abwicklungsbehörde über ihre
ken würde oder dass sich das Verfahren negativ auf Absicht, ein solches Drittstaatsabwicklungsverfah-
die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat ren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt.
auswirken würde,
(2) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungs-
2. unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 171
maßnahme in Bezug auf eine inländische Unionszweig-
in Bezug auf eine inländische Unionszweigstelle er-
stelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rech-
forderlich sind, um eines oder mehrere der Abwick- nung zu tragen und hat diese Abwicklungsmaßnahme
lungsziele zu erreichen,
im Einklang mit den in § 68 festgelegten Grundsätzen
3. Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mit- sowie den Anforderungen im Zusammenhang mit den
gliedstaat ansässig oder auszuzahlen sind, im Rah- Abwicklungsinstrumenten zu treffen, soweit diese
men des Drittstaatsabwicklungsverfahrens keine Grundsätze oder Anforderungen für die fragliche Ab-
Gleichbehandlung mit Drittstaatsgläubigern und wicklungsmaßnahme einschlägig sind.
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
Teil 6 satz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kredit-
instituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils
Bußgeldvorschriften
geltenden Fassung genannten Erträge einschließlich
der Bruttoerträge bestehend aus Zinserträgen und ähn-
§ 172 lichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteils-
Bußgeldvorschriften rechten und nicht festverzinslichen beziehungsweise
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus
fahrlässig Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge
Satz 1 zuwiderhandelt, erhobener Steuern. Handelt es sich bei dem Unter-
2. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten nehmen um ein Tochterunternehmen, ist auf den Jah-
Sanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig resnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen
oder nicht rechtzeitig übermittelt, Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutter-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 4 unternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen
Satz 2 zuwiderhandelt, ist.
4. entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht § 173
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
tet, Zuständige Verwaltungsbehörde
5. einer vollziehbaren Anordnung nach Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
a) § 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder ist in den Fällen des § 172 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
b) § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, und 8 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Abwick-
jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwi- lungsbehörde.
derhandelt,
§ 174
6. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 2 eine Bekanntmachung von Maßnahmen
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder (1) Die Abwicklungsbehörde soll jede gegen ein In-
nicht rechtzeitig macht, stitut oder gruppenangehöriges Unternehmen oder
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Absatz 1 gegen einen Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin
Satz 2 zuwiderhandelt oder eines Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens verhängte und bestandskräftig gewordene Maß-
8. entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte nahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses
Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen
informiert. verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Buß-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt
Buchstabe a und Nummer 8 mit einer Geldbuße in machen und dabei auch Informationen zu Art und Cha-
Höhe von bis zu fünf Millionen Euro, rakter des Verstoßes mitteilen.
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b (2) Die Abwicklungsbehörde hat eine bestands-
mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million kräftig gewordene Maßnahme und eine unanfechtbar
Euro und gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis
bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit Absatz 1
einer Geldbuße in Höhe von bis zu zweihunderttau-
send Euro 1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt
oder eine Bekanntmachung personenbezogener Da-
geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik
(3) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaa-
den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, ten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den
übersteigen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 2 Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich
Satz 1 hierzu nicht aus, so kann es für juristische Per- gefährden würde oder
sonen oder Personenvereinigungen bis zu einem Be-
trag in folgender Höhe überschritten werden: 3. den beteiligten Instituten, gruppenangehörigen Un-
ternehmen oder natürlichen Personen einen unver-
1. 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes im Sinne des hältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
Absatzes 4 des Unternehmens im Geschäftsjahr,
das der Ordnungswidrigkeit vorausgeht, oder Abweichend von Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde
in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von
2. das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung er- der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die
langten Mehrerlöses. Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis
§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weggefallen sind.
bleibt unberührt. (3) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im
(4) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 3 Sinne des Absatzes 1 sollen mindestens für fünf Jahre
Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in § 34 Ab- ab Bestandskraft der Maßnahme oder Unanfechtbar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2165
keit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten (3) Der Abwicklungsbehörde ist auf Antrag Aktenein-
der Abwicklungsbehörde veröffentlicht bleiben. sicht zu gewähren, soweit nicht für die die Aktenein-
sicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwür-
(4) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichts-
dige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2
behörde und das Bundesministerium der Finanzen über
Satz 2 gilt entsprechend.
alle bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und un-
anfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen.
Teil 7
(5) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbe-
hörde informieren die Europäische Bankenaufsichts- Übergangs- und Schlussvorschriften
behörde über alle bestandskräftig gewordenen Maß-
nahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeld- § 176
entscheidungen; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Euro- Gebühren und Umlage
päische Bankenaufsichtsbehörde ist befugt, die über- (1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für alle Maß-
mittelten bestandskräftig gewordenen Maßnahmen nahmen nach diesem Gesetz und die damit zusammen-
und eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentschei- hängenden Tätigkeiten Gebühren und verlangt die
dung zentral in einer Datenbank zu verwalten und zum Erstattung von Kosten nach § 3d des Finanzmarktsta-
Zweck des Informationsaustausches anderen Auf- bilisierungsfondsgesetzes. Für das Übergangsjahr
sichtsbehörden und Abwicklungsbehörden eines Mit- 2015 kann von der Erhebung von Gebühren abgesehen
gliedstaats zugänglich zu machen. werden.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt alle sonstigen Kos-
§ 175 ten, die ihr in Ausübung dieses Gesetzes entstehen,
Beteiligung der Abwicklungs- nach Maßgabe des § 3d Absatz 4 des Finanzmarktsta-
behörde und Mitteilungen in Strafsachen bilisierungsfondsgesetzes um.
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-
vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Artikel 2
Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten, gruppen- Änderung des Kreditwesengesetzes
angehörigen Unternehmen oder Mitglieder der Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder grup- Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
penangehörigen Unternehmen sowie gegen Inhaber machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
bedeutender Beteiligungen an Instituten oder gruppen- das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezem-
angehörigen Unternehmen oder deren gesetzliche Ver- ber 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie
treter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen folgt geändert:
Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines a) Die Angabe zu § 46f wird wie folgt geändert:
Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaft-
lichen Unternehmung im Fall der Erhebung der öffent- „§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenz-
lichen Klage der Abwicklungsbehörde verfahren und Insolvenzrangfolge“.
b) Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unterab-
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
schnitt 4a wird gestrichen.
Antragsschrift,
c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
„§ 47 (weggefallen)“.
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
d) Die Angaben zu den §§ 47a bis 47j werden ge-
Begründung
strichen.
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts- e) Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unter-
mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin- abschnitt 4b wird die Überschrift zu Unterab-
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In schnitt 4a.
Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten wer-
den die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Über- f) Die Angaben zu den §§ 48a bis 48s werden wie
mittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der folgt gefasst:
übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen „§§ 48a bis 48s (weggefallen)“.
oder andere Maßnahmen der Abwicklungsbehörde ge- g) Nach der Angabe zu § 64s wird folgende Angabe
boten sind. eingefügt:
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen „§ 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umset-
bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb zungsgesetz“.
eines Instituts oder einem gruppenangehörigen Unter- 2. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 einge-
nehmen hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der fügt:
Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Ab-
wicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich, „(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Ge-
soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf- setzes gilt
vollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mit- 1. die Europäische Zentralbank, soweit sie in Aus-
teilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkenn- übung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buch-
bar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen stabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Ver-
überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert ordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom
die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-
über Kreditinstitute auf die Europäische Zentral- ter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
bank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) über- b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6 und 13 wird
tragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das
nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verord- Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
nung durch die Bundesanstalt wahrgenommen
werden, c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische „(3) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut
Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbe- aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder, so-
hörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.“ weit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die
Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen.
3. In § 2a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit
Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch
wird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das die Deutsche Bundesbank
Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
1. das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigen-
4. § 2c wird wie folgt geändert: mittel- und Liquiditätspositionen unter Nut-
a) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze an- zung der institutseigenen Risikomanagement-
gefügt: Methoden bei aufsichtlich vorgegebenen
„Soweit es sich bei der Anzeige um den Erwerb Szenarien zu berechnen und die Daten sowie
einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR- die Ergebnisse an die Aufsichtsbehörde, die
Kreditinstitut handelt, legt die Bundesanstalt Deutsche Bundesbank und, soweit Aufsichts-
nach Abschluss ihrer Beurteilung der Euro- behörde die Europäische Zentralbank ist,
päischen Zentralbank einen Beschlussentwurf auch an die Bundesanstalt zu übermitteln und
gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2. die Auswirkungen von Schocks auf das Insti-
Nr. 1024/2013 vor. Auf diesen Beschlussentwurf tut auf der Grundlage aufsichtlicher Stress-
der Bundesanstalt ist Absatz 1b entsprechend test-Methoden anhand der verfügbaren Da-
anzuwenden.“ ten bestimmen.“
b) In Absatz 1b Satz 1 in dem Satzteil vor Num- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
mer 1, Satz 1 Nummer 3, Satz 2, 3, 4 und 7 so- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes-
wie in Absatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort anstalt bestimmt nach Abstimmung mit der
„Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort „Auf- Deutschen Bundesbank“ durch die Wörter
sichtsbehörde“ ersetzt. „Die Aufsichtsbehörde bestimmt“ ersetzt.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsakte“ „Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde
die Wörter „sowie nach den Vorschriften der Ver- ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in
ordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank
(EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank wahr.“
vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rah-
menwerks für die Zusammenarbeit zwischen 7. § 7 wird wie folgt geändert:
der Europäischen Zentralbank und den nationa- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
len zuständigen Behörden und den nationalen fügt:
benannten Behörden innerhalb des einheitlichen „(1a) Innerhalb des einheitlichen Aufsichts-
Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverord- mechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9
nung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist Absatz 1
S. 1)“ eingefügt. auch dann anzuwenden, wenn die Bundesan-
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Richt- stalt die Europäische Zentralbank bei ihren Auf-
linie 2013/36/EU“ die Wörter „, soweit nicht die gaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 3 der
Europäische Zentralbank nach der Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterstützt. Bei
(EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt“ der Zusammenarbeit nach Absatz 1 informieren
eingefügt. sich die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: desbank unverzüglich über Anfragen der Euro-
päischen Zentralbank und tauschen von dieser
„Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle erhaltene Informationen aus. Übermittelt die
nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank
im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 auch in im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
Verbindung mit Absatz 1a zugewiesenen Aufga- nach diesem Gesetz Beobachtungen, Feststel-
ben, soweit nicht die Europäische Zentralbank lungen, Daten oder sonstige Informationen an
nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zu- die Europäische Zentralbank, übermittelt sie
ständige Behörde gilt.“ diese zeitgleich auch an die jeweils andere Stel-
6. § 6b wird wie folgt geändert: le. Die Absätze 2 bis 5 finden auch im Rahmen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ent-
sprechende Anwendung.“
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird das Wort „dabei“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2167
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Ein CRR-Institut, das Tochterunternehmen ei-
nes gemischten Unternehmens ist, hat der Auf-
„Innerhalb des einheitlichen Aufsichtsme-
sichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und,
chanismus beachtet die Bundesanstalt bei
soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zen-
Erlass der Richtlinien die Vorgaben der
tralbank ist, auch der Bundesanstalt bedeutende
Europäischen Zentralbank nach Artikel 6 Ab-
gruppeninterne Transaktionen mit gemischten
satz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Unternehmen oder deren anderen Tochterunter-
Nr. 1024/2013.“
nehmen anzuzeigen.“
cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
folgenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:
aa) In den Sätzen 1, 2 und 4 in dem Satzteil vor
„Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb ei-
Nummer 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ je-
ner angemessenen Frist hergestellt werden,
weils durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
erlässt das Bundesministerium der Finanzen
setzt.
solche Richtlinien im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank und unter Beach- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
tung der innerhalb des einheitlichen Auf- „Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde
sichtsmechanismus erlassenen Vorgaben die Zustimmung erteilt, hat das Institut das
der Europäischen Zentralbank nach Artikel 6 Überschreiten der Obergrenzen oder die Ver-
Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) stöße gegen die Beschränkungen hinsicht-
Nr. 1024/2013. Die aufsichtsrechtlichen lich der Art gruppeninterner Transaktionen
Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfü- ihr, der Deutschen Bundesbank und, soweit
gungen und Verwaltungsakte einschließlich Aufsichtsbehörde die Europäische Zentral-
Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 bank ist, auch der Bundesanstalt unverzüg-
Satz 2 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die lich anzuzeigen.“
Bundesanstalt gegenüber den Instituten. Die
Bundesanstalt legt die von der Deutschen 12. § 24 wird wie folgt geändert:
Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststel- a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Ab-
lungen und Bewertungen in der Regel ihren satz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 1b
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.“ Satz 2 und 3, den Absätzen 2, 3 Satz 1 in dem
Satzteil vor Nummer 1, Absatz 3a Satz 1 in dem
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
Satzteil vor Nummer 1, Satz 2, 3 und 4 und Ab-
satz 1 und“ durch die Wörter „nach den Absät-
satz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ je-
zen 1 und 1a sowie“ ersetzt.
weils durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
8. § 10 wird wie folgt geändert: setzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 9 und Ab- b) In Absatz 1a Nummer 7 werden nach dem Wort
satz 3 Satz 1, 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, „CRR-Institut“ die Wörter „, das im Sinne der
Satz 2 Nummer 7, Satz 3 und 4 wird das Wort Rechtsverordnung gemäß § 25a Absatz 6 dieses
„Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort „Auf- Gesetzes als bedeutend eingestuft ist,“ einge-
sichtsbehörde“ ersetzt. fügt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: c) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-
fügt:
„Soweit sie Aufsichtsbehörde ist, kann die Bun-
desanstalt in diesem Fall die Beurteilung der „(3c) Soweit die Europäische Zentralbank Auf-
Angemessenheit der Eigenmittel nach von der sichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundes-
Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden anstalt abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1
Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur gegenüber der
Marktverhältnissen Rechnung tragen.“ Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
abzugeben. Soweit es sich bei Anzeigen nach
9. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlas-
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehör-
sung oder grenzüberschreitende Dienstleistung
de“ ersetzt.
in einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmecha-
10. § 13 wird wie folgt geändert: nismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt,
sind die Anzeigen ebenfalls nur gegenüber der
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe-
abzugeben.“
hörde“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „von
b) In Absatz 2 Satz 5 und 8 werden die Wörter „der
Unterlagen“ das Wort „und“ durch ein Komma
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank“
ersetzt und werden nach dem Wort „Datenfor-
jeweils durch die Wörter „der Aufsichtsbehörde,
mate“ die Wörter „und über zu verwendende
der Deutschen Bundesbank und, soweit Auf-
und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den
sichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist,
Hauptinformationen, etwa besondere Rechts-
auch der Bundesanstalt“ ersetzt.
trägerkennungen sowie Angaben zu deren Ak-
11. § 13c wird wie folgt geändert: tualität oder Validität,“ eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 13. § 24a wird wie folgt geändert:
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Ab- b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
satz 3 Satz 3 und 5 und Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 fügt:
wird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das „(2b) Ist die Europäische Zentralbank Auf-
Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. sichtsbehörde, kann die Bundesanstalt ihr nach
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussent-
fügt: würfe nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 vorlegen.“
„(4a) Soweit die Europäische Zentralbank
Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach c) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, Ab-
den Absätzen 1, 3 und 4 auch gegenüber der satz 2a Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort „Bun-
Bundesanstalt abzugeben. Soweit es sich bei desanstalt“ jeweils durch das Wort „Aufsichts-
dem Staat, in welchem die Zweigniederlassung behörde“ ersetzt.
errichtet oder die grenzüberschreitende Dienst- 20. § 38 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
leistung erbracht werden soll, um einen Mitglied- „Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder
staat der Europäischen Union handelt, sind die erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt
Anzeigen nur gegenüber der Bundesanstalt und bei juristischen Personen und Personenhandels-
der Deutschen Bundesbank abzugeben.“ gesellschaften bestimmen, dass das Institut abzu-
14. In § 25c Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Bundes- wickeln ist.“
anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. 21. Nach § 44 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
15. In § 25d Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Bundes- gefügt:
anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. „(5a) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die
Bundesanstalt Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1
16. In § 29 Absatz 1 Satz 7 werden nach den Wörtern
Absatz 5 Nummer 2 ist.“
„einen Sanierungsplan nach“ die Angabe „§ 47 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „§ 12 des Sanierungs- und 22. In § 44a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Ab-
Abwicklungsgesetzes“ und nach den Wörtern „die satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch
Voraussetzungen nach“ die Wörter „§ 47 Absatz 1 das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und 23. § 45 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 2 und 4“ durch die Wörter „§ 12
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe
Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des
„§ 47a“ durch die Wörter „§ 13 des Sanierungs-
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.
und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.
17. § 32 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „nach § 48a“ durch die Wörter „eine Abwick-
lungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanie-
„Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem rungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.
Umfang, der einen in kaufmännischer Weise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bank- 24. In § 45c Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter
geschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen „Übertragungsanordnung nach § 48a“ durch die
erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis Wörter „Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77
der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ er-
§ 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgeset- setzt.
zes anzuwenden.“ 25. § 46e wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „eines
CRR-Kreditinstituts“ durch die Wörter „eines
„(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesan- CRR-Instituts“ ersetzt.
stalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 b) In Absatz 2 werden die Wörter „der CRR-Kredit-
und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die institute“ durch die Wörter „der CRR-Institute“
Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen ersetzt.
der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Un-
oder die Bundesanstalt erteilt wird.“ ternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des
18. In § 33a Satz 1 und 4, § 33b Satz 1 in dem Satzteil Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegen-
nach Nummer 2 und § 34 Absatz 2 Satz 3 wird das über denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne
Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort „Auf- des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungs-
sichtsbehörde“ ersetzt. gesetzes angeordnet oder eine Abwicklungs-
befugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanie-
19. § 35 wird wie folgt geändert: rungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.“
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden 26. § 46f wird wie folgt geändert:
Sätze eingefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt nicht, soweit die Europäische Zen- „§ 46f
tralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem Fall legt
die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank Unterrichtung der Gläubiger im
einen Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5 Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge“.
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor.“ b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2169
„(4) Im Rang vor den übrigen Insolvenzforde- fern es sich um ein CRR-Institut oder ein
rungen werden in folgender Rangfolge, bei glei- Wertpapierhandelsunternehmen handelt, die
chem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, §§ 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 49
berichtigt: und 17 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
1. gedeckte Einlagen im Sinne von § 2 Absatz 23 gesetzes entsprechend.“
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes e) In Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 3 Num-
sowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung mer 3, den Absätzen 6 und 7 Satz 1 in dem Satz-
eines Entschädigungsanspruchs nach § 5 teil vor Nummer 1 wird das Wort „Bundesan-
Absatz 5 des Einlagensicherungs- und Anle- stalt“ jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
gerentschädigungsgesetzes auf die Entschä- ersetzt.
digungseinrichtung übergegangen sind; 32. In § 53n Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 wird die An-
2. erstattungsfähige Einlagen im Sinne des § 2 gabe „nach § 48a“ durch die Wörter „einer Abwick-
Absatz 18 des Sanierungs- und Abwicklungs- lungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs-
gesetzes sowie Einlagen von Instituten mit und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.
Sitz in der Europäischen Union, die erstat- 33. § 56 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
tungsfähige Einlagen wären, wenn sie nicht
von deren Niederlassungen außerhalb der a) Buchstabe b wird aufgehoben.
Europäischen Union angenommen worden b) Buchstabe c wird Buchstabe b.
wären.“ 34. § 64r wird wie folgt geändert:
27. Unterabschnitt 4a des Dritten Abschnitts wird auf- a) Absatz 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gehoben.
„Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung
28. Der Unterabschnitt 4b im Dritten Abschnitt wird Un- im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
terabschnitt 4a im Dritten Abschnitt. zur Sanierung und Abwicklung von Instituten
29. Die §§ 48a bis 48s werden aufgehoben. und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25c Absatz 2
30. In § 49 wird die Angabe „, 48a bis 48q“ gestrichen. ab dem 1. Juli 2014.“
31. § 53b wird wie folgt geändert: b) Absatz 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan- „Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung
im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
zur Sanierung und Abwicklung von Instituten
setzt.
und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25d Absatz 3
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ab dem 1. Juli 2014.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes- 35. Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:
anstalt hat ein“ durch die Wörter „Vorbehalt-
„§ 64t
lich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der
Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bun- Übergangsvorschrift zum
desanstalt einem“ ersetzt. BRRD-Umsetzungsgesetz
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ Sofern bis zum 31. Dezember 2014 eine Übertra-
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. gungsanordnung nach § 48a in der bis zum 31. De-
zember 2014 geltenden Fassung erlassen wird, gel-
c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Die Bun-
ten für die Durchführung und Rechtsfolgen einer
desanstalt hat“ durch die Wörter „Vorbehaltlich
solchen Übertragungsanordnung auch nach dem
der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung
31. Dezember 2014 die §§ 48a bis 48s in der bis
(EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt“ er-
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung.“
setzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
aa) In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Finanz-
dienstleistungsinstitut“ durch das Wort Änderung des
„Wertpapierhandelsunternehmen“ ersetzt. Restrukturierungsfondsgesetzes
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember
„Ein Wertpapierhandelsunternehmen hat Än- 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3
derungen des Geschäftsplanes, insbeson- des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777)
dere der Art der geplanten Geschäfte und geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des organisatorischen Aufbaus der Zweig- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
niederlassung, der Anschrift und der Leiter
„Inhaltsübersicht
sowie der Sicherungseinrichtung im Her-
kunftsmitgliedstaat, dem das Wertpapier- § 1 Errichtung des Fonds
handelsunternehmen angehört, der Bundes- § 2 Beitragspflichtige Institute
anstalt und der Deutschen Bundesbank § 2a Begriffsbestimmungen
mindestens einen Monat vor dem Wirksam- § 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restruktu-
werden der Änderungen schriftlich anzuzei- rierungsfonds
gen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenz- § 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs § 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturie-
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3, so- rungsfonds
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
§4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen mäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
§5 (weggefallen) stabe c des Kreditwesengesetzes mit einem An-
§6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermäch- fangskapital im Gegenwert von mindestens
tigung 730 000 Euro auszustatten sind, und
§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten;
3. Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kredit-
Verordnungsermächtigung
wesengesetzes mit Ausnahme von Zweignieder-
§ 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung
lassungen von Unternehmen mit Sitz in einem
§7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung
anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
§ 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der
Gläubigerbeteiligung raums im Sinne des § 53b des Kreditwesenge-
§8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und setzes,
Gläubiger für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaub-
§ 9 Stellung im Rechtsverkehr nis nach dem Kreditwesengesetz bestand. Die Bei-
§ 10 Vermögenstrennung tragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Ka-
§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds lenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts er-
§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; lischt oder aufgehoben wird.“
Sonderbeiträge
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
§ 12b Jahresbeiträge „§ 2a
§ 12c Sonderbeiträge Begriffsbestimmungen
§ 12d Kredite Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die fol-
§ 12e Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten genden Definitionen des Sanierungs- und Abwick-
oder gruppenangehörigen Unternehmen oder von
Brückeninstituten lungsgesetzes:
§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge 1. Abwicklung im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-
§ 12g Verordnungsermächtigung mer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-
§ 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanis- zes,
men der EU-Mitgliedstaaten 2. Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1
§ 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsme- des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
chanismen bei einer Gruppenabwicklung
§ 12j Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen nach 3. Abwicklungsinstrument im Sinne des § 2 Ab-
§ 3a; Rechtsverordnung satz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwick-
§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung lungsgesetzes,
§ 14 Informationspflichten und Verschwiegenheit 4. auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Ab-
§ 15 Steuern satz 3 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwick-
§ 16 Parlamentarische Kontrolle lungsgesetzes,
§ 17 Übergangsvorschriften“.
5. Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1
2. § 1 wird wie folgt geändert: Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungs-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das gesetzes,
Wort „Kreditinstitute“ wird durch das Wort „Insti- 6. Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2
tute“ ersetzt. Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- und Ab-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: wicklungsgesetzes,
„(2) Der Restrukturierungsfonds ist ein Son- 7. in Abwicklung befindliches Institut oder grup-
dervermögen des Bundes im Sinne des Arti- penangehöriges Unternehmen im Sinne des
kels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.“ § 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes,
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
8. Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanie-
„§ 2
rungs- und Abwicklungsgesetzes,
Beitragspflichtige Institute
9. Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne
Beitragspflichtige Institute sind alle vom Anwen- des § 90 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
dungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und Ab- setzes,
wicklungsgesetzes erfassten 10. Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne
1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs-
Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme und Abwicklungsgesetzes.“
der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 5. § 3 wird wie folgt gefasst:
der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 „§ 3
über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstitu- Aufgaben und
ten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds
und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt- (1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabi-
linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt- lisierung des Finanzmarktes. Er wird nach Maßgabe
linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-
vom 27.6.2013, S. 338), zes genannten Abwicklungsziele und im Einklang
2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Ab- mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des
satz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die ge- Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2171
(2) Der Restrukturierungsfonds kann die ihm zur 8. gegenseitige Unterstützung der Finanzierungs-
Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Anwen- mechanismen bei einer Gruppenabwicklung
dung der Abwicklungsinstrumente für Maßnahmen nach § 12i.
nach § 3a verwenden.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können kom-
(3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus biniert werden.
den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 die- (3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung
nen der Stabilisierung des Finanzmarktes und wer- gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
den abweichend von den Absätzen 1 und 2 und Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann der
vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maß-
Maßnahmen nach § 3b herangezogen. nahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den
(4) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus Erwerber einsetzen.
den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch (4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten
der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maß- eines Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
nahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanz- mens oder eine Rekapitalisierung eines solchen In-
marktstabilisierungsfondsgesetzes. Sie werden stituts oder Unternehmens mit Mitteln des Restruk-
nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanz- turierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme
marktstabilisierungsfondsgesetzes auch zum Aus- nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. Führt eine Maß-
gleich eines negativen Schlussergebnisses des Fi- nahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu,
nanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.“ dass Verluste eines Instituts oder gruppenangehö-
6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge- rigen Unternehmens vom Restrukturierungsfonds
fügt: getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter
den Voraussetzungen des § 7a zulässig.
„§ 3a
Maßnahmen des Restrukturierungsfonds § 3b
(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwick- Maßnahmen aus
lungsinstrumente kann der Restrukturierungsfonds, den Altmitteln des Restrukturierungsfonds
soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven An-
Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den
wendung der Abwicklungsinstrumente notwendig
Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können
ist, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für fol-
nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und § 17 ver-
gende Maßnahmen verwenden:
wendet werden.“
1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbind- 7. § 4 wird wie folgt geändert:
lichkeiten an ein in Abwicklung befindliches In-
stitut oder gruppenangehöriges Unternehmen, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „den §§ 5
oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, bis 8“ die Angabe „, 12h und 12j“ eingefügt
2. Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a und wird das Wort „Kreditinstituts“ durch die
eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Wörter „Instituts oder gruppenangehörigen
gruppenangehörigen Unternehmens, seiner Toch- Unternehmens“ ersetzt.
terunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer bb) Satz 4 wird aufgehoben.
Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb
von Vermögenswerten eines in Abwicklung be- b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Kreditinsti-
findlichen Instituts oder gruppenangehörigen Un- tuten“ durch die Wörter „Instituten oder grup-
ternehmens, penangehörigen Unternehmen oder sonstigen
Rechtsträgern“ und die Wörter „§ 5 Absatz 2
3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in oder § 7“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3,
Abwicklung befindliches Institut oder gruppen- § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder
angehöriges Unternehmen, seine Tochterunter- nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
nehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermö- setzes“ ersetzt.
gensverwaltungsgesellschaft,
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
4. Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brü-
ckeninstituts oder einer Vermögensverwaltungs- aa) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstituten“
gesellschaft nach § 7, durch die Wörter „Instituten oder gruppen-
angehörigen Unternehmen oder sonstigen
5. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rah- Rechtsträgern“ und werden die Wörter „§ 5
men des Instruments der Gläubigerbeteiligung Absatz 2 oder § 7“ durch die Wörter „§ 7
nach § 7a an ein in Abwicklung befindliches In- Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2
stitut oder gruppenangehöriges Unternehmen, dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanie-
6. Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber, rungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.
Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen bb) In Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch
nach § 8, die Wörter „Institut oder gruppenangehörige
Unternehmen oder der sonstige Rechtsträ-
7. Gewährung von Krediten an andere Finanzie-
ger“ ersetzt.
rungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach
§ 12h und d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
„(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnah- desrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
men gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, über
sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige 1. das Entgelt und die sonstigen Bedingungen
oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Ab- einer Garantie für Verbindlichkeiten,
satz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzun-
gen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse 2. die Arten der Verbindlichkeiten, für die eine
hinzugezogen werden, soweit über Gegen- Garantie gewährt werden kann,
stände beraten wird, bei denen eine Beteiligung 3. Obergrenzen für die Gewährung von Garan-
von Vertretern der Anstalt als Sachverständige tien bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle
oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des sowie für bestimmte Arten von Verbindlich-
Bundes zweckdienlich erscheint. Die Anstalt keiten,
kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen 4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck die-
Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände ses Gesetzes im Rahmen der Gewährung
beraten wird, die Auswirkungen auf die gewähr- von Garantien nach Absatz 1 dienen.
ten Maßnahmen haben können. Die Sätze 1 und
2 gelten auch für die Sitzungen des Aufsichts- Die Bundesregierung kann die Ermächtigung
rats und seiner Ausschüsse des in Abwicklung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertra-
befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen gen.
Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß (7) Der Haushaltsausschuss und der Finanz-
den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung ausschuss des Deutschen Bundestages sind
einem anderem Rechtsträger gewährt werden.“ über Erlass und Änderungen der Rechtsverord-
8. § 5 wird aufgehoben. nung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrich-
ten.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
10. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b einge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: fügt:
„§ 6 „§ 6a
Garantien für Verbindlichkeiten; Besicherung und Erwerb
Verordnungsermächtigung“. von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Restrukturierungsfonds kann Vermö-
„(1) Der Restrukturierungsfonds kann Garan- genswerte eines in Abwicklung befindlichen Insti-
tien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens, sei-
in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup- ner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts
penangehörigen Unternehmens, seiner Tochter- oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, ins-
unternehmen, eines Brückeninstituts oder einer besondere Forderungen und Wertpapiere, besi-
Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. chern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung
Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zu-
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann dem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.
der Restrukturierungsfonds auch Garantien zur (2) Der Restrukturierungsfonds kann Vermö-
Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwer- genswerte eines in Abwicklung befindlichen Insti-
bers gewähren. § 39 Absatz 2 und 3 der Bun- tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens er-
deshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden.“ werben, insbesondere Forderungen, Wertpapiere,
c) In Absatz 2 wird das Wort „übernehmen“ durch derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten
das Wort „gewähren“ ersetzt. aus gewährten Krediten und Beteiligungen, jeweils
nebst den zugehörigen Sicherheiten. Im Rahmen
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Ab-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu begeben- satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs-
den“ durch das Wort „gewährten“ ersetzt, und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Vermö-
werden nach den Wörtern „das 20fache der genswerte des Erwerbers erwerben.
Summe der“ die Wörter „für die Beitrags-
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
jahre ab 2015“ eingefügt und wird nach der
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
Angabe „§ 12“ die Angabe „Absatz 1“ gestri-
tes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
chen.
1. die Art der Vermögenswerte, die besichert oder
bb) In Satz 4 werden die Wörter „einer Garantie- erworben werden können,
übernahme“ durch die Wörter „der Gewäh-
rung einer Garantie“ ersetzt. 2. die Art der Besicherung oder des Erwerbs, ein-
schließlich der dafür geltenden Bedingungen,
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „übernehmen“ Zusicherungen und Gegenleistungen,
durch das Wort „gewähren“ ersetzt.
3. Obergrenzen für die Besicherung oder den Er-
f) In Absatz 5 wird das Wort „Übernahme“ durch werb von Vermögenswerten bezogen auf ein-
das Wort „Gewährung“ ersetzt. zelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Ar-
g) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: ten von Vermögenswerten,
„(6) Die Bundesregierung kann durch Rechts- 4. Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufver-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- pflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren
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Vermögenswerte besichert oder erworben wur- (2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsord-
den, und andere geeignete Formen ihrer Beteili- nung sind nicht anzuwenden.
gung an den vom Restrukturierungsfonds über-
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
nommenen Risiken und
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
5. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses tes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Gesetzes im Rahmen der Besicherung und des
1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingun-
Erwerbs von Vermögenswerten nach den Absät-
gen einer Rekapitalisierung,
zen 1 und 2 dienen.
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch 2. Obergrenzen für die Übernahme von Kapitalin-
Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen. strumenten bezogen auf einzelne Abwicklungs-
fälle sowie für bestimmte Arten von Kapitalin-
(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus- strumenten,
schuss des Deutschen Bundestages sind über Er-
lass und Änderungen der Rechtsverordnung nach 3. die Bedingungen, unter denen der Restrukturie-
Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten. rungsfonds übernommene Kapitalinstrumente
wieder veräußern darf, und
§ 6b 4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses
Darlehen; Verordnungsermächtigung Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach
Absatz 1 dienen.
(1) Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen
an ein in Abwicklung befindliches Institut oder Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch
gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochter- Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.
unternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermö- (4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
gensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rah- schuss des Deutschen Bundestages sind über Er-
men einer Unternehmensveräußerung nach § 107 lass und Änderungen der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.
und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Darlehen
an den Erwerber gewähren. (5) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Ge-
setzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
setzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne
tes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
dieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach die-
1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen ser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente ent-
eines Darlehens, sprechend anzuwenden.“
2. Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen 12. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,
„§ 7a
3. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses
Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darle- Ausgleichsbeitrag im Rahmen
hen nach Absatz 1 dienen. des Instruments der Gläubigerbeteiligung
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch (1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß
Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen. § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes eine berücksichtigungsfähige Verbindlich-
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
keit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger
schuss des Deutschen Bundestages sind über Er-
Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem An-
lass und Änderungen der Rechtsverordnung nach
wendungsbereich des Instruments der Gläubiger-
Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.“
beteiligung aus und werden die entsprechenden
11. § 7 wird wie folgt gefasst: Fehlbeträge nicht vollständig durch Erhöhung des
„§ 7 Umfangs der auf andere berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung
Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung
oder Umwandlung ausgeglichen, so kann der Re-
(1) Der Restrukturierungsfonds kann sich im strukturierungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an
Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene In-
Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanie- stitut oder gruppenangehörige Unternehmen leis-
rungs- und Abwicklungsgesetzes an der Rekapita- ten, um
lisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermö-
1. gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanie-
gensverwaltungsgesellschaft beteiligen. Er kann
rungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustel-
insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile
len, dass der Nettovermögenswert des Instituts
oder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder
oder gruppenangehörigen Unternehmens gleich
Vermögensverwaltungsgesellschaften erwerben
null ist, oder
und sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brü-
ckeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesell- 2. Anteile oder andere Instrumente des harten
schaften übernehmen. Im Rahmen einer Unterneh- Kernkapitals des betroffenen Instituts oder grup-
mensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 penangehörigen Unternehmens zu erwerben
Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsge- und dieses in dem von § 96 Absatz 1 Nummer 2
setzes kann sich der Restrukturierungsfonds auch des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ver-
an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen. langten Umfang zu rekapitalisieren.
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungs-
oder gruppenangehörigen Unternehmens nach An- fonds und über die gemeinsame Nutzung dieser
wendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung Beiträge (Übereinkommen) durch die Bundesrepu-
und trotz des Ausschlusses von Verbindlichkeiten blik Deutschland und Inkrafttreten des Übereinkom-
aus dem Anwendungsbereich dieses Instruments mens gemäß dessen Artikel 11 Absatz 2 zur Über-
gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwick- tragung der folgenden Beiträge und Finanzmittel
lungsgesetzes bereits größer als null sein und dro- auf den einheitlichen Abwicklungsfonds ermächtigt:
hen auch keine in § 96 Absatz 1 Nummer 1 des 1. Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1,
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12b dieses
Verluste, leistet der Restrukturierungsfonds nur für Gesetzes erhoben werden, gemäß den Artikeln 3
den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zweck einen und 6 des Übereinkommens,
Ausgleichsbeitrag.
2. Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1,
(3) Der Restrukturierungsfonds darf den in Ab- die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12c dieses
satz 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, so- Gesetzes erhoben werden, gemäß Artikel 5 Ab-
fern die Inhaber von Anteilen, anderen Instrumenten satz 1 Buchstabe d und e sowie Artikel 7 Ab-
des harten Kernkapitals, relevanten Kapitalinstru- satz 1 Satz 2 des Übereinkommens und
menten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
keiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder 3. Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des
auf andere Weise einen Beitrag zum Ausgleich ei- Übereinkommens.
nes Fehlbetrags in Höhe von mindestens 8 Prozent (3) Die Übertragung erfolgt im Einklang mit den
der Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln in den Artikeln 3 und 5 bis 7 des Übereinkommens
des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh- festgelegten Fristen und mit den in den Artikeln 4
mens leisten, berechnet auf Grundlage der in § 69 bis 10 des Übereinkommens festgelegten Bedin-
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorge- gungen. Für die Zielausstattung und die Berech-
sehenen Bewertung. nung der Beiträge nach den §§ 12a bis 12c gelten
(4) Der Ausgleichsbeitrag des Restrukturie- Übertragungen von Mitteln auf den einheitlichen
rungsfonds darf 5 Prozent der Summe aus Verbind- Abwicklungsfonds durch die Anstalt gemäß § 11
lichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder grup- Absatz 2 als nicht erfolgt.
penangehörigen Unternehmens, berechnet auf (4) Das Recht zur Erhebung eines Einwandes
Grundlage der in § 69 des Sanierungs- und Abwick- gegen die vorübergehende Übertragung zwischen
lungsgesetzes vorgesehenen Bewertung, nicht Kammern gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Überein-
übersteigen. kommens wird von der Aufsichtsbehörde gemäß
(5) Ist die Fünf-Prozent-Grenze nach Absatz 4 Absatz 1 ausgeübt.
erreicht, kann der Restrukturierungsfonds anstelle
alternativer Finanzierungsquellen nach § 94 Ab- § 12
satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Mittel des Restrukturierungsfonds;
oder zusätzlich zu diesen Finanzierungsquellen ei- Jahresbeiträge; Sonderbeiträge
nen weiteren Ausgleichsbeitrag leisten, sofern die
Voraussetzungen nach § 94 Absatz 2 Nummer 2 (1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds wer-
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt den durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 beitrags-
sind.“ pflichtigen Institute erbracht.
13. § 8 wird wie folgt gefasst: (2) Die beitragspflichtigen Institute sind ver-
pflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Berech-
„§ 8 nung und Erhebung der Jahresbeiträge richtet sich
Entschädigungszahlungen nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte
an Anteilsinhaber und Gläubiger gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie
2014/59/EU und im Übrigen nach § 12b.
Der Restrukturierungsfonds kann gemäß § 147
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Ent- (3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von § 12c
schädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen Institu-
Entschädigungseinrichtungen zahlen.“ ten erheben.
14. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: (4) Die angesammelten Mittel sind so anzulegen,
„§ 11 dass eine möglichst große Sicherheit und ausrei-
chende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind.
Verwaltung des Restrukturierungsfonds Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine
(1) Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungs- mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagericht-
fonds. Sie untersteht dabei der Rechts- und Fach- linie.“
aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen 15. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j ein-
(Aufsichtsbehörde). Die Deckung der Personal- gefügt:
und Sachkosten der Anstalt, die für die Wahrneh-
mung von Aufgaben nach diesem Gesetz anfallen, „§ 12a
bestimmt sich nach § 3d des Finanzmarktstabilisie- Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
rungsfondsgesetzes. (1) Die Zielausstattung des Restrukturierungs-
(2) Die Anstalt wird ab Ratifikation des Überein- fonds ist erreicht, wenn die seit dem 1. Januar 2015
kommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung eingezahlten, verfügbaren Mittel des Fonds 1 Pro-
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zent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichti- satz 2 Satz 1 unter die Zielausstattung gemäß
gen Institute erreicht haben. § 12a, haben die beitragspflichtigen Institute erneut
(2) Die Anstalt kann gestatten, dass bis zu 30 Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung
Prozent des Jahresbeitrags eines Instituts in Form erreicht ist. Wurde die Zielausstattung des Fonds
von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsan- zum ersten Mal erreicht und sinken nachfolgend
sprüchen erbracht werden. Zur Absicherung sind die verfügbaren Mittel so, dass sie weniger als zwei
risikoarme Schuldtitel zu verwenden, die nicht Drittel der Zielausstattung betragen, wird der Ge-
durch Rechte Dritter belastet sind. Die Schuldtitel samtjahresbeitrag so bemessen, dass die Zielaus-
müssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei verfügbar stattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht
sein und sind ausschließlich der Verwendung durch wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
die Anstalt für die in § 3 genannten Zwecke vorzu- (5) Der Jahresbeitrag der einzelnen beitrags-
behalten. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die un- pflichtigen Institute beläuft sich auf den Anteil des
ter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels Gesamtjahresbeitrags, der dem Verhältnis ihrer je-
336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europä- weiligen Passiva ohne Eigenmittel abzüglich ge-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni deckter Einlagen zu den aggregierten Passiva ohne
2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti- Eigenmittel abzüglich gedeckter Einlagen aller bei-
tute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der tragspflichtigen Institute entspricht. Die Beiträge
Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom werden unter Berücksichtigung des nach Artikel 103
27.6.2013, S. 1) genannten Kategorien fallen, sowie Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäi-
alle Titel, die von der Anstalt als ähnlich sicher und schen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
liquide angesehen werden. zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung
(3) Die Anstalt berechnet den zur Erreichung der und Abwicklung von Kreditinstituten und Wert-
Zielausstattung erforderlichen Betrag jährlich zum papierfirmen und zur Änderung der Richtlinie
Stichtag 31. Dezember des dem betreffenden Bei- 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,
tragsjahr vorausgehenden Jahres. Die beitrags- 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,
pflichtigen Institute sind verpflichtet, der Anstalt 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie
die für die Berechnung der Zielausstattung erforder- der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU)
lichen Informationen, insbesondere die Höhe der Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
gedeckten Einlagen zum Stichtag 31. Dezember, des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) erlas-
bis zum 31. März des Beitragsjahres zu übermitteln. senen delegierten Rechtsakts entsprechend dem
Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der In- Risikoprofil der Institute angepasst.
stitute die Informationen der ihm angehörenden In-
stitute an die Anstalt gesammelt übermittelt, wenn § 12c
sich der Verband hierzu schriftlich bereit erklärt und Sonderbeiträge
von den Instituten hierzu bevollmächtigt wird.
(1) Die Anstalt hat mit einer Entscheidung über
§ 12b die in § 3a genannten Maßnahmen unverzüglich
den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen.
Jahresbeiträge
Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfüg-
(1) Die beitragspflichtigen Institute müssen nach baren Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs aus-
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Jahresbeiträge leis- reichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben.
ten, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahl- Die Anstalt kann Sonderbeiträge außerdem zur De-
ten, verfügbaren Mittel des Restrukturierungsfonds ckung von Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Auf-
unter der Zielausstattung gemäß § 12a liegen. nahme von Krediten nach § 12d erheben.
(2) Der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge aller (2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen
beitragspflichtigen Institute (Gesamtjahresbeitrag) besteht für alle beitragspflichtigen Institute. Die An-
wird so bemessen, dass die Zielausstattung des stalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere
Fonds erstmals zum 31. Dezember 2024 erreicht Sonderbeiträge zu erheben.
wird. Er wird zeitlich so gleichmäßig wie möglich
verteilt, wobei die Konjunkturzyklusphase und die (3) Die Berechnung der von den einzelnen bei-
Auswirkungen, die prozyklische Beiträge auf die Fi- tragspflichtigen Instituten jeweils zu erhebenden
nanzlage der beitragspflichtigen Institute haben Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berech-
können, gebührend berücksichtigt werden. nung der Jahresbeiträge nach den Vorgaben der
delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7
(3) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann um bis zu und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und § 12b, wobei
vier Jahre verlängert werden, wenn der Restruktu- an die Stelle des Gesamtjahresbeitrags der nach
rierungsfonds für Maßnahmen nach § 3a insgesamt Absatz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf tritt.
Auszahlungen in Höhe von über 0,5 Prozent der Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen
gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Insti- Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festge-
tute vorgenommen hat. setzten Jahresbeitrags des Instituts nicht überstei-
(4) Die beitragspflichtigen Institute haben Jah- gen. Kann der nach Absatz 1 festgestellte zusätzli-
resbeiträge zu leisten, bis durch die seit dem 1. Ja- chen Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitrags-
nuar 2015 geleisteten Zahlungen die Zielausstat- jahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der
tung des Fonds gemäß den vorstehenden Absätzen Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die zur
zum ersten Mal erreicht wird. Sinkt der Betrag der Deckung dieses Mittelbedarfs erforderlichen Son-
verfügbaren Mittel nach Ablauf der Frist nach Ab- derbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils bei- § 12f
tragspflichtigen Instituten erhoben, bis der Mittel-
Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge
bedarf gedeckt ist.
(1) Die beitragspflichtigen Institute sind ver-
(4) Die Anstalt kann einem beitragspflichtigen In- pflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Son-
stitut auf Antrag die Pflicht zur Leistung eines Son- derbeiträge erforderlichen Informationen der An-
derbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn das stalt zu übermitteln.
Institut nachweist, dass seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse dies erfordern. Die Stundung darf nicht für (2) Die Jahres- und Sonderbeiträge werden mit
einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Institut
werden, kann jedoch auf Antrag des Instituts je- fällig, frühestens jedoch zum 30. September eines
weils um bis zu sechs Monate verlängert werden. Kalenderjahres, wenn nicht die Anstalt einen späte-
ren Zeitpunkt bestimmt. Für die Bekanntgabe gilt
(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnah- § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung ent-
men, für welche sie erhoben worden sind, verwen- sprechend.
det worden sind, verbleiben im Restrukturierungs-
fonds. (3) Wird der jeweilige Beitrag nicht bis zum Ab-
lauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die An-
stalt Säumniszuschläge. § 16 des Bundesgebüh-
§ 12d
rengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Aus
Kredite den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Voll-
streckung nach den Bestimmungen des Verwal-
(1) Ist eine zeitgerechte Deckung des Mittelbe- tungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreck-
darfs durch Sonderbeiträge nicht möglich oder sind bare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Widerspruch
die Sonderbeiträge nicht ausreichend, wird das und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide
Bundesministerium der Finanzen bis zum 31. De- haben keine aufschiebende Wirkung.
zember 2015 ermächtigt, für den Restrukturie-
rungsfonds Kredite aufzunehmen
§ 12g
1. zur Finanzierung von Maßnahmen nach den
Verordnungsermächtigung
§§ 6a, 6b, 7, 7a und 8,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus ei- Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
ner Garantie nach § 6 und desrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
3. zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen. über
(2) Zur Finanzierung von Ausgleichsbeiträgen 1. die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonder-
nach § 7a Absatz 5 dürfen keine Kredite aufgenom- beiträge, insbesondere das Konzept der Bei-
men werden. tragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil
der Institute nach § 12b Absatz 5, sowie im Hin-
(3) Die Kreditermächtigung besteht nur in der blick auf die Ausübung von Wahlrechten zu-
Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des gunsten kleiner Banken, soweit dies im delegier-
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis ten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7
zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zu- und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,
gunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am
31. Dezember 2010 sowie die Kreditermächtigung 2. das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit
nach § 17 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung der von den Instituten nach § 12a Absatz 3
mit § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum Satz 2 und nach § 12f Absatz 1 zu übermitteln-
31. Dezember 2014 geltenden Fassung nicht in An- den Informationen,
spruch genommen worden sind, maximal jedoch in 3. die Voraussetzungen für eine Stundung nach
Höhe von 20 Milliarden Euro. § 12c Absatz 4.
(4) Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus
getilgten Krediten wieder zu. § 12h
Kreditaufnahme zwischen Finanzierungs-
(5) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-
mechanismen der EU-Mitgliedstaaten
pieren der Nettobetrag anzurechnen.
(1) Der Restrukturierungsfonds kann bei allen
§ 12e Finanzierungsmechanismen der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union Kredite aufneh-
Einnahmen von in Abwicklung men, soweit
befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen
Unternehmen oder von Brückeninstituten 1. die erhobenen Jahresbeiträge nicht ausreichen,
um die durch Inanspruchnahme des Restruktu-
Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut rierungsfonds entstehenden Verluste, Kosten
oder gruppenangehörigen Unternehmen oder einem oder sonstigen Aufwendungen zu decken,
Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maß-
2. Sonderbeiträge nach § 12c nicht unmittelbar
nahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen
verfügbar sind und
und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige
weitere Einnahmen können dem Restrukturierungs- 3. eine Kreditaufnahme nach § 12d nicht zu ange-
fonds zugeführt werden. messenen Bedingungen unmittelbar möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2177
(2) Der Restrukturierungsfonds ist befugt, Finan- lungskonzepts gemäß § 164 des Sanierungs- und
zierungsmechanismen anderer Mitgliedstaaten der Abwicklungsgesetzes vor. Der Finanzierungsplan
Europäischen Union auf Antrag Kredite zu gewäh- wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren
ren, soweit gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanie-
1. die Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen rungs- und Abwicklungsgesetzes vereinbart.
zur Umsetzung des Artikels 103 der Richtlinie (3) Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:
2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften 1. eine Bewertung gemäß § 69 des Sanierungs-
erhoben wurden, nicht ausreichen, um die durch und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf die be-
die Inanspruchnahme des betreffenden Finan- troffenen Unternehmen der Gruppe;
zierungsmechanismus entstehenden Verluste,
Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu de- 2. die Fehlbeträge, die für jedes betroffene Unter-
cken, nehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwen-
dung der Abwicklungsinstrumente zu erfassen
2. die außerordentlichen nachträglich erhobenen sind;
Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur
Umsetzung des Artikels 104 der Richtlinie 3. für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe
2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften die Verluste, die jede Kategorie von Anteilsinha-
erhobenen wurden, nicht unmittelbar verfügbar bern und Gläubigern erleiden würde;
sind und 4. die Beiträge, die Entschädigungseinrichtungen
gemäß § 145 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab-
3. alternative Finanzierungsmöglichkeiten im Sinne
wicklungsgesetzes zu leisten hätten;
des Artikels 105 der Richtlinie 2014/59/EU nicht
zu angemessenen Bedingungen unmittelbar ver- 5. die Gesamtfinanzierungsanforderung an die Fi-
fügbar sind. nanzierungsmechanismen sowie Zweck und
Form der Finanzierungsanforderung;
(3) Soweit nicht anders vereinbart, beläuft sich
die Höhe des Kredits eines einzelnen kreditgewäh- 6. die Grundlage für die Berechnung des Betrags,
renden Finanzierungsmechanismus auf den Anteil den jeder der Finanzierungsmechanismen der
des Gesamtkreditbetrags, der dem Verhältnis des Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unter-
Betrags der gedeckten Einlagen in dem Mitglied- nehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzie-
staat des betreffenden Finanzierungsmechanismus rung der Gruppenabwicklung einbringen muss,
zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen um die Gesamtfinanzierungsanforderung gemäß
in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Finanzie- Nummer 5 aufzubauen;
rungsmechanismen entspricht. 7. den Betrag, den jeder der Finanzierungsmecha-
(4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und an- nismen der Mitgliedstaaten, in denen die betrof-
dere Bedingungen des Kredits werden zwischen fenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind,
dem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus zur Finanzierung der Gruppenabwicklung beitra-
und den kreditgewährenden Finanzierungsmecha- gen muss, und die Form der Beiträge;
nismen vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, 8. den Betrag der Kredite, den die Finanzierungs-
sind für die Kredite der einzelnen teilnehmenden mechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die
Finanzierungsmechanismen derselbe Zinssatz, die- betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig
selbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen sind, in Anspruch nehmen können;
Bedingungen vorzusehen.
9. einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der
(5) Der ausstehende Betrag eines Kredits an Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten,
einen Finanzierungsmechanismus eines anderen in denen die betroffenen Unternehmen der
Mitgliedstaates wird als Vermögenswert des Re- Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls ver-
strukturierungsfonds behandelt und auf seine Ziel- längert werden kann.
ausstattung angerechnet.
Die Grundlage für die Berechnung des Beitrags je-
(6) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus des Finanzierungsmechanismus gemäß Nummer 6
den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 muss im Einklang mit den Grundsätzen des Grup-
werden nicht für eine Kreditgewährung gemäß Ab- penabwicklungsplans gemäß § 46 Absatz 3 Num-
satz 2 herangezogen. mer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde
§ 12i etwas anderes vereinbart.
Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungs- (4) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes
mechanismen bei einer Gruppenabwicklung vereinbart wird, wird bei der Grundlage für die Be-
(1) Bei einer Gruppenabwicklung im Sinne der rechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmecha-
§§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und nismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:
Abwicklungsgesetzes trägt der Restrukturierungs- 1. der Anteil der risikogewichteten Vermögens-
fonds hinsichtlich der beitragspflichtigen Institute, werte der Gruppe, der von den in Abwicklung
die Teil der Gruppenabwicklung sind, zur Finanzie- befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen
rung der Gruppenabwicklung bei. Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat des be-
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die treffenden Finanzierungsmechanismus ansässig
Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 sind, gehalten wird;
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen 2. der Anteil der die Gruppenabwicklung erforder-
Finanzierungsplan als Teil des Gruppenabwick- lich machenden Fehlbeträge, die in den in Ab-
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
wicklung befindlichen Instituten oder gruppen- 1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen
angehörigen Unternehmen entstanden sind, die einer vorübergehenden Zurverfügungstellung
in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzie- der Mittel des Restrukturierungsfonds nach Ab-
rungsmechanismus ansässig sind, und satz 1;
3. in Bezug auf Mittel der Finanzierungsmechanis- 2. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses
men des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gesetzes im Rahmen einer vorübergehenden
Gruppenabwicklung zuständige Behörde befin- Zurverfügungstellung der Mittel nach Absatz 1
det: der Anteil dieser Mittel, die im Rahmen des dienen.
Finanzierungsplans voraussichtlich so verwen- Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch
det werden, dass sie direkt den in Abwicklung Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.
befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
Unternehmen zugutekommen, die in dem betref-
schuss des Deutschen Bundestages sind über Er-
fenden Mitgliedstaat ansässig sind.
lass und Änderungen der Rechtsverordnung nach
(5) Die Anstalt legt im Einvernehmen mit dem Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.“
Bundesministerium der Finanzen im Voraus Regeln 16. § 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass der
Restrukturierungsfonds seinen Beitrag zur Finan- „Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen
zierung der Gruppenabwicklung unverzüglich unbe- nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach
schadet Absatz 2 leisten kann. § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes si-
cherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein
(6) Der Restrukturierungfonds kann Garantien für Prüfungsrecht bei den Instituten und gruppenange-
die Kredite gewähren, die die Finanzierungsmecha- hörigen Unternehmen, die diese Maßnahmen je-
nismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die weils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird.“
Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet,
17. In § 14 Absatz 1 wird das Wort „Kreditinstituten“
für die Finanzierung der Gruppenabwicklung aufge-
durch das Wort „Instituten“ ersetzt.
nommen hat.
18. Folgender § 17 wird angefügt:
(7) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus
der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanis- „§ 17
men des Mitgliedstaates ergeben, in dem sich die Übergangsvorschriften
für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde be- (1) Gewährt der Restrukturierungsfonds bis zum
findet, kommen den nationalen Finanzierungsme- 31. Dezember 2014 Maßnahmen gemäß § 3 Ab-
chanismen entsprechend ihren Beiträgen an der Fi- satz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember
nanzierung der Abwicklung zugute. 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2
sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum
§ 12j 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die
Vorübergehende Finanzierung von Durchführung dieser Maßnahmen auch nach dem
Maßnahmen nach § 3a; Rechtsverordnung 31. Dezember 2014. Soweit die Mittel aus den Bei-
tragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 einschließ-
(1) Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der lich etwaiger bis zum 31. Dezember 2014 erhobe-
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen ner Sonderbeiträge nicht zur Deckung der Kosten
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur dieser Maßnahmen sowie der Kosten, die der An-
Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines ein- stalt nach § 11 dieses Gesetzes in der bis zum
heitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kredit- 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu erstatten
instituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah- sind, ausreichen, kann der Restrukturierungsfonds
men eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus ab dem 1. Januar 2015 von den beitragspflichtigen
und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung
(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) gemäß Artikel 99 Sonderbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in
Absatz 2 und 6 dieser Verordnung, mindestens der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung er-
jedoch bis zum 31. Dezember 2015 kann der Re- heben, um den zusätzlichen Mittelbedarf ein-
strukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011, schließlich des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen
2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfüg- und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach
baren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von Absatz 6 sowie nach § 12 Absatz 6 dieses Geset-
Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. Die zes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gel- Fassung zu decken.
ten als Kredit im Sinne von § 12d und sind wie ein
(2) Wird bis zum 31. Dezember 2014 eine Über-
Kredit zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener
tragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesen-
Höhe, der von der von der Anstalt festzulegen ist,
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 gelten-
aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen
den Fassung erlassen, kann der Restrukturierungs-
und den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und
fonds im Zusammenhang mit dieser Übertragungs-
2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen.
anordnung auch nach dem 31. Dezember 2014 die
§ 12c Absatz 3 gilt entsprechend.
Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- 2014 für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 dieses Ge-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra- setzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
tes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über Fassung verwenden. Für die Gewährung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2179
Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Ab- Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß
satz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungs-
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas- fondsgesetzes ausreichen, kann der Restrukturie-
sung. Soweit die Mittel aus den Beitragsjahren rungsfonds von den beitragspflichtigen Unterneh-
2011, 2012, 2013 und 2014 einschließlich etwaiger men im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis
bis zum 31. Dezember 2014 erhobener Sonderbei- zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Son-
träge nicht zur Deckung der Kosten dieser Maßnah- derbeiträge gemäß § 12c erheben. Absatz 4 gilt
men ausreichen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. entsprechend.
(3) Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die (6) § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum
in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auch
festzustellen, welcher Mittelbedarf für die Maßnah- nach dem 31. Dezember 2014 auf die Finanzierung
men besteht und inwieweit dieser Mittelbedarf von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie
durch die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, im Fall der Inanspruchnahme des Restrukturie-
2013 und 2014 gedeckt ist. Sofern die Maßnahmen rungsfonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Ge-
vor dem 31. Dezember 2014 gewährt wurden, ist setzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
die Feststellung nach Satz 1 zum 1. Januar 2015 Fassung anzuwenden.“
zu treffen. Wenn die Höhe der aus den Maßnahmen
entstehenden Kosten zu den in den Sätzen 1 und 2 Artikel 4
genannten Zeitpunkten noch nicht feststeht, ist die
Feststellung unverzüglich zu treffen, sobald die Änderung des Pfandbriefgesetzes
Höhe der Kosten aus den Maßnahmen feststellbar Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
ist. Bei der Feststellung nach Satz 1 ist auf die Mit- S. 1373), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
tel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
2014 abzustellen, die zum Zeitpunkt der Feststel- wird wie folgt geändert:
lung des Mittelbedarfs noch vorhanden sind. Steht
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs
bereits fest, dass und in welcher Höhe eine Aus- a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
gleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses „§ 3 Aufsicht; Auskunfts- und Vorlageverlan-
Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden gen“.
Fassung entstanden ist oder entstehen wird, ist
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
diese von den vorhandenen Mitteln aus den Bei-
tragsjahren 2013 und 2014 abzuziehen und ist nur „§ 4 Deckungskongruenz; Anordnung erhöh-
der Restbetrag zur Deckung des in den Absätzen 1 ter Mindestdeckungsanforderungen“.
und 2 genannten Mittelbedarfs heranzuziehen. c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe
Steht zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbe- eingefügt:
darfs noch nicht fest, dass und in welcher Höhe „§ 27a Pfandbriefmeldungen; Verordnungser-
eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 mächtigung“.
dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 gel-
tenden Fassung entstanden ist oder entstehen d) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe
wird, bleiben diese unberücksichtigt. angefügt:
(4) Erhebt der Restrukturierungsfonds Sonder- „§ 54 Übergangsvorschrift zum BRRD-Umset-
beiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in der ab zungsgesetz“.
dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung zur De- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
ckung des Mittelbedarfs für ab dem 1. Januar 2015 a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
gewährte Maßnahmen gemäß § 3a dieses Gesetzes Wörter „Auskunfts- und Vorlageverlangen“ an-
in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, gefügt.
dürfen die Sonderbeiträge gemäß den Absätzen 1
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
und 2 nur insoweit erhoben werden, als die Summe
aller Sonderbeiträge die Obergrenze nach § 12c c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Absatz 3 Satz 2 nicht überschreitet. Ein auf Grund „(2) Eine Pfandbriefbank, die Mitglieder deren
dieser Obergrenze entstehender Differenzbetrag ist Organe, deren Beschäftigte und ein Sachwalter
nach Maßgabe des § 12c Absatz 3 Satz 1 und 2 auf haben der Bundesanstalt sowie den Personen
die anderen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses und Einrichtungen, derer sich die Bundesan-
Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 gelten- stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben be-
den Fassung zu verteilen. Ist in einem oder mehre- dient, auf Verlangen über die Deckungssituation
ren Beitragsjahren die Erhebung von Sonderbeiträ- einschließlich der wirtschaftlichen Werthaltigkeit
gen nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nur teil- der Deckung Auskünfte zu erteilen und Unterla-
weise möglich, werden diese Sonderbeiträge in den gen vorzulegen.“
folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgen-
3. § 4 wird wie folgt geändert:
den Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Un-
ternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Wörter „Anordnung erhöhter Mindestdeckungs-
erhoben. anforderungen“ angefügt.
(5) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur aa) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
„3. Guthaben bei der Europäischen Zentral- sofern eine werthaltige Deckung der Verbindlich-
bank, bei Zentralbanken der Mitglied- keiten aus im Umlauf befindlichen Pfandbriefen
staaten der Europäischen Union oder und in Deckung befindlichen Derivategeschäften
bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz nicht sichergestellt erscheint. Den Umstand ei-
in einem der in Nummer 1 genannten ner Anordnung nach Satz 1 hat die Pfandbrief-
Staaten, denen nach Maßgabe von Arti- bank unverzüglich unter Angabe der entspre-
kel 119 Absatz 1 und Artikel 496 Absatz 2 chenden Höhe der Zusatzanforderung auf ihrer
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Internetseite bei den nach § 28 zu der betreffen-
Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten den Pfandbriefgattung veröffentlichten Angaben
von bis zu 100 Tagen ein der Bonitäts- zu veröffentlichen. Eine Anordnung nach Satz 1
stufe 1 oder 2 entsprechendes Risikoge- ist aufzuheben, soweit ihr Grund nachweislich
wicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 entfallen ist, frühestens jedoch drei Monate nach
Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Arti- ihrem Erlass.
kels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, (3b) Absatz 3a Satz 1 und 2 gilt entsprechend
deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung
anderen Forderungen rechtsgeschäftlich oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1
nachgeordnet oder in sonstiger Weise Satz 2 des Kreditwesengesetzes, einschließlich
eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3,
Höhe der Forderungen der Pfandbrief- festgestellten Mängeln, die die Deckungsrech-
bank bereits beim Erwerb bekannt ist; nung nach Absatz 4, die Deckungsregisterfüh-
für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen rung nach § 5, die Anforderungen an das Risiko-
sind die Ratings anerkannter internatio- management nach § 27, das pfandbriefrechtli-
naler Ratingagenturen maßgeblich.“ che Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung
der Transparenzvorschriften des § 28, die Ange-
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze an-
messenheit der zur Ermittlung der barwertigen
gefügt:
sichernden Überdeckung nach der Pfandbrief-
„Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der Barwertverordnung verwendeten Methoden und
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde durch Prozesse oder die Angemessenheit der Metho-
Allgemeinverfügung anordnen, dass abwei- den und Verfahren der Beleihungswertermittlung
chend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch betreffen. Eine nach Satz 1 getroffene Anord-
Guthaben mit einer Ursprungslaufzeit von nung ist aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank
über 100 Tagen bei inländischen Kreditinsti- die Behebung des zur Anordnung führenden
tuten, denen ein der Bonitätsstufe 2 entspre- Mangels zur Überzeugung der Bundesanstalt
chendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 nachgewiesen hat oder sobald prüferisch fest-
des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung gestellt worden ist, dass der zur Anordnung
(EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, zur De- nach Satz 1 führende Mangel nicht mehr fortbe-
ckung verwendet werden dürfen, sofern steht und kein neuer Anordnungsgrund vorliegt.“
durch die Beschränkung auf Bonitätsstufe 1
die Gefahr einer erheblichen Schuldnerkon- 4. In § 12 Absatz 3 werden nach den Wörtern „erstre-
zentration bei Forderungen gegen inländi- cken würde“ die Wörter „sowie auf Ansprüche der
sche Kreditinstitute entstünde. Die Bundes- Pfandbriefbank aus eigenem oder abgetretenem
anstalt überprüft das Fortbestehen des An- Recht aus einer Versicherung nach § 15“ eingefügt.
ordnungsgrundes mindestens halbjährlich.
Die Allgemeinverfügung ist aufzuheben, so- 5. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „in
bald ihr Anordnungsgrund weggefallen ist. Kanada“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
Die Allgemeinverfügung und ihre Aufhebung und werden nach den Wörtern „in Japan“ die Wör-
sind auf der Internetseite der Bundesanstalt ter „, in Australien, in Neuseeland oder in Singapur“
und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. eingefügt.
Bis zur Bekanntmachung der Aufhebung der 6. § 15 wird wie folgt gefasst:
Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger in
das Deckungsregister eingetragene De- „§ 15
ckungswerte, deren Deckungsfähigkeit auf
der Allgemeinverfügung beruht, dürfen nach Versicherungspflicht
Aufhebung der Allgemeinverfügung bis zu
ihrer ursprünglichen Fälligkeit, längstens je- Werden mit dem Grundstück fest verbundene
doch sechs Monate nach Bekanntmachung Bauwerke beim Beleihungswert werterhöhend be-
der Aufhebung, zur Deckung verwendet wer- rücksichtigt, muss während der gesamten Dauer
den.“ der Beleihung sichergestellt sein, dass die Pfand-
briefbank im Falle der Beschädigung oder Zerstö-
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a rung des Bauwerks, sofern dieses nicht wiederher-
und 3b eingefügt: gestellt wird, eine Entschädigungsleistung aus ei-
„(3a) Die Bundesanstalt kann für jede De- ner Versicherung erhält. Die Versicherung muss
ckungsmasse anordnen, dass eine Pfandbrief- mindestens die nach Art und Lage des Objektes
bank über Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, jeweils erheblichen Schadensrisiken erfassen. Die Höhe
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, hinausge- der Versicherung muss mindestens Folgendes ab-
hende Deckungsanforderungen einhalten muss, decken:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2181
1. die für eine Wiederherstellung der in Satz 1 ge- b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
nannten Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwen- „durch Geldforderungen gegen“ das Wort „ge-
denden Kosten, eignete“ durch die Wörter „die Europäische Zen-
2. den bei Eintritt erheblicher Risiken an den in tralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaa-
Satz 1 genannten Bauwerken mit hoher Wahr- ten der Europäischen Union oder gegen“ ersetzt
scheinlichkeit nicht überschrittenen Schaden und wird nach den Wörtern „bereits beim Erwerb
oder bekannt ist“ das Semikolon durch die Wörter
„, sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer
3. die jeweils ausstehende Darlehensforderung. Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen;“
Die Pfandbriefbank darf die Versicherung für eigene ersetzt und werden nach den Wörtern „Pfand-
Rechnung nur abschließen, wenn eine Verpflich- briefe sein“ die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4
tung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer bis 8 gilt entsprechend“ eingefügt.
entsprechenden Versicherung nach Satz 3 Num- 9. In § 26 Absatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1
mer 1 oder Nummer 2 besteht.“ Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern „be-
7. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: zeichneten Art“ das Wort „sowie“ durch ein Komma
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ersetzt, nach den Wörtern „oder gegen“ das Wort
„geeignete“ gestrichen, nach den Wörtern „bereits
„2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbe-
beim Erwerb bekannt ist“ das Semikolon durch ein
trages der im Umlauf befindlichen Hypothe-
Komma ersetzt und die Wörter „sowie durch das
kenpfandbriefe durch Werte der in § 4 Ab-
jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten
den vorgenannten Stellen;“ eingefügt und nach
Art, durch Geldforderungen gegen die Euro-
dem Wort „sein“ die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4
päische Zentralbank, gegen Zentralbanken
bis 8 gilt entsprechend“ eingefügt.
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder gegen Kreditinstitute im Sinne des § 4 10. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, sofern die Höhe „§ 27a
der Forderungen der Pfandbriefbank bereits
Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung
beim Erwerb bekannt ist, sowie durch das
jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbin- (1) Die Pfandbriefbank hat der Bundesanstalt in-
dung mit den vorgenannten Stellen; der An- nerhalb von zwei Wochen nach Quartalsende auf
teil an Geldforderungen gegen ein und das- das Quartalsende bezogen zu jeder Gattung im
selbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als Umlauf befindlicher Pfandbriefe Meldungen zu den
2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halb- Deckungsmassen, insbesondere zu deren Werthal-
satz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe,“. tigkeit, einzureichen. Die Bundesanstalt kann den
Berichtszeitraum für einzelne Pfandbriefbanken
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „nicht
oder im Wege der Allgemeinverfügung für einzelne
beeinträchtigt werden können“ ein Semikolon
Pfandbriefgattungen auf einen Monat verkürzen,
und die Wörter „sofern für das in Deckung be-
sofern dies die Deckungssituation oder die Markt-
findliche Derivategeschäft keine angemessene
verhältnisse angemessen erscheinen lassen.
Besicherung vorliegt, müssen Kreditinstitute die
Bonitätsanforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Nummer 3 erfüllen“ eingefügt. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
c) Folgender Satz wird angefügt:
über Inhalt und Umfang und über die zu verwen-
„Für Nummer 2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8 denden Datenträger, Übertragungswege und Da-
entsprechend.“ tenformate der Pfandbriefmeldungen erlassen. Vor
8. § 20 wird wie folgt geändert: Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann diese Ermächti-
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
„Exportkreditversicherer“ die Wörter „nach stalt übertragen.“
Artikel 2 der Richtlinie 98/29/EG des Rates
vom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der 11. § 28 wird wie folgt geändert:
wichtigsten Bestimmungen über die Export- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
kreditversicherung zur Deckung mittel- und aa) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „und
langfristiger Geschäfte (ABl. EG Nr. L 148 § 26f Absatz 1 Nummer 3“ die Wörter „je-
S. 22), der die Anforderungen an eine öffent- weils mit Ausnahme der Werte im Sinne des
liche Stelle nach Nummer 1 Buchstabe g er- § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ einge-
füllt“ durch die Wörter „mit Sitz in einem der fügt.
in Nummer 1 Buchstabe b und d genannten
Staaten, sofern die Anforderungen der Num- bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „im
mer 1 Buchstabe g oder Buchstabe h erfüllt Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 3“ die
sind“ ersetzt. Wörter „zuzüglich der Werte nach § 19 Ab-
satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 4 Ab-
bb) Folgender Satz wird angefügt: satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“, nach den
„Satz 2 gilt entsprechend für Ansprüche ge- Wörtern „§ 26 Absatz 1 Nummer 4“ die Wör-
gen Gewährleistende nach Satz 1 Num- ter „zuzüglich der Werte nach § 26 Absatz 1
mer 2.“ Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
Satz 2 Nummer 1 und 2“ und nach den Wör- Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-
tern „sowie § 26f Absatz 1 Nummer 4“ die zes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen.“
Wörter „zuzüglich der Werte nach § 26f Ab-
14. In § 37 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 3,“ durch
satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Ab-
die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, § 4
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ eingefügt.
Absatz 3a und 3b,“ ersetzt und werden nach der
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2,“ die Wörter „§ 27a Ab-
„den durchschnittlichen, anhand des Belei- satz 1 Satz 2,“ eingefügt.
hungswerts gewichteten Beleihungsauslauf;“
15. In § 45 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch
durch die Wörter „der durchschnittliche, anhand
die Wörter „§ 15 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
des Betrags der zur Deckung verwendeten For-
derungen gewichtete Beleihungsauslauf;“ er- 16. Folgender § 54 wird angefügt:
setzt.
„§ 54
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschrift zum
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo- BRRD-Umsetzungsgesetz
rangestellt:
§ 28 Absatz 1 bis 4 dieses Gesetzes in der ab
„1. die Verteilung mit den nennwertig als dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist
Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen erstmals auf das am 1. April 2015 beginnende
nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 10 Mil- Quartal, bei Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals
lionen Euro, von mehr als 10 Millionen auf das am 1. April 2016 beginnende Quartal, an-
Euro bis zu 100 Millionen Euro und von zuwenden. § 28 Absatz 1 bis 4 in der bis zum
mehr als 100 Millionen Euro, jeweils be- 18. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letzt-
zogen auf einen Schuldner oder eine ge- malig auf das am 31. März 2015 endende Quartal
währleistende Stelle;“. und § 28 Absatz 5 ist in Bezug auf § 28 Absatz 1
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die Satz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
Wörter „vollen“ und „voll“ werden gestrichen Absatz 3 Nummer 1 und 2 letzter Satzteil sowie auf
und nach den Wörtern „gewährleistet ist“ Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 18. Dezember
werden die Wörter „sowie danach, ob eine 2014 geltenden Fassung letztmalig auf das am
Gewährleistung aus Gründen der Exportför- 31. März 2016 endende Quartal anzuwenden.
derung gewährt wurde“ eingefügt. § 27a Absatz 1 ist erst mit Inkrafttreten der Rechts-
verordnung nach § 27a Absatz 2 Satz 1 anzuwen-
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. den.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 5
aaa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das
Änderung des
Wort „sowie“ gestrichen.
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
bbb) Der Nummer 2 wird folgende Nummer 2
vorangestellt: Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
„2. der Gesamtbetrag der mindestens
Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom 28. August 2013
90 Tage rückständigen Leistungen
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt
auf diese Forderungen sowie der
geändert:
Gesamtbetrag dieser Forderungen,
soweit der jeweilige Rückstand 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
mindestens 5 Prozent der Forde- § 3c folgende Angabe eingefügt:
rung beträgt, sowie“.
„§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verord-
ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. nungsermächtigung“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne
12. § 30 wird wie folgt geändert: des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes“
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und frist- die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2014
gerechte“ durch das Wort „vertragsgemäße“ er- geltenden Fassung“ eingefügt.
setzt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Körper-
b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „und frist- schaftsteuergesetzes“ die Wörter „in der bis zum
gerechte“ durch das Wort „vertragsgemäßen“ 31. Dezember 2014 geltenden Fassung“ und
ersetzt. nach den Wörtern „im Sinne des § 5 Absatz 1
des Restrukturierungsfondsgesetzes“ die Wörter
13. § 36a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
„Trifft die Abwicklungsbehörde bei einer Übertra- Fassung“ eingefügt.
gung im Sinne des § 107 des Sanierungs- und Ab-
3. § 3a wird wie folgt geändert:
wicklungsgesetzes Bestimmungen zur teilweisen
oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefge- a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
schäfts, ist die Übertragung abweichend von § 114 fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2183
„(2b) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der sammenarbeit zwischen der Europäischen
Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsge- Zentralbank und den nationalen zuständigen
setzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Behörden und den nationalen benannten Be-
des Europäischen Parlaments und des Rates hörden innerhalb des einheitlichen Aufsichts-
vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher mechanismus (SSM-Rahmenverordnung)
Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,
für die Abwicklung von Kreditinstituten und be- S. 1) sowie den sonstigen auf Grundlage
stimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines der vorgenannten Verordnungen und Richtli-
einheitlichen Abwicklungsmechanismus und ei- nien ergangenen Rechtsakte.“
nes einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur
5. Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt:
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) übertragenen „§ 3d
Aufgaben wahr.“
Deckung der Kosten der Anstalt;
b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 aufgeho- Verordnungsermächtigung
ben.
(1) Die Kosten der Anstalt werden durch eigene
c) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern Einnahmen der Anstalt nach Maßgabe der Ab-
„ihre Vertretung“ das Komma sowie die Wörter sätze 2 bis 4 gedeckt und im Übrigen durch den
„die Erstattung von Kosten“ gestrichen. Bund getragen. Zu den Kosten der Anstalt gehören
4. § 3b wird wie folgt geändert: die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten
Dritter, derer sich die Anstalt bei der Erfüllung ihrer
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern
Aufgaben bedient.
„die Zentralnotenbanken“ die Wörter „ein-
schließlich der Europäischen Zentralbank“ ein- (2) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare
gefügt. öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Gebühren in Höhe von bis zu 500 000 Euro erhe-
ben.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und zur Erhe-
bung von Beiträgen nach § 12 des Restruk- (3) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare
turierungsfondsgesetzes“ durch die Wörter öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben
„, zur Erhebung von Beiträgen nach den die Erstattung der entstehenden Kosten, die nicht
§§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfonds- bereits in eine Gebühr gemäß Absatz 2 einbezogen
gesetzes und zur Wahrnehmung der Aufga- sind, verlangen. Die Erstattung von Kosten, die der
ben nach dem Sanierungs- und Abwick- Anstalt aus Koordinations- und Überwachungstä-
lungsgesetz sowie der Verordnung (EU) tigkeiten für die Abwicklungsanstalten entstehen,
Nr. 806/2014“ ersetzt. bestimmt sich nach § 8a Absatz 1 Satz 7. Die Er-
stattung von Kosten, die im Zusammenhang mit
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze an- der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung,
gefügt: Übertragung, Veräußerung oder Änderung von im
„Die Anstalt ist berechtigt, Informationen im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erwor-
Sinne von Satz 1 auch bei der Europäischen benen Beteiligungen entstehen, bestimmt sich
Zentralbank anzufragen. Im Übrigen richtet nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisie-
sich der Informationsaustausch mit der Euro- rungsbeschleunigungsgesetzes.
päischen Zentralbank und anderen Behörden
(4) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusam-
der Europäischen Union sowie anderer Mit-
menhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben
gliedstaaten nach der Richtlinie 2014/59/EU
nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz,
des Europäischen Parlaments und des Rates
dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Ver-
vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rah-
ordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits
mens für die Sanierung und Abwicklung von
durch im Zusammenhang mit diesen Aufgaben ste-
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und
hende Einnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3
zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG
oder durch sonstige im Zusammenhang mit diesen
des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,
Aufgaben stehende Einnahmen gedeckt sind, sind
2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG,
sie anteilig nach einem Verteilungsschlüssel auf die
2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und
Institute im Sinne von § 2 des Restrukturierungs-
2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)
fondsgesetzes nach Maßgabe der Rechtsverord-
Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des
nung nach Absatz 6 umzulegen. Zu den umzule-
Europäischen Parlaments und des Rates
genden Kosten gehört auch ein angemessener An-
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), der Ver-
teil an den Gemeinkosten der Anstalt.
ordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Okto- (5) Gebühren, Kostenerstattungen und Kosten-
ber 2013 zur Übertragung besonderer Aufga- umlagen werden von Amts wegen schriftlich durch
ben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung von
Kreditinstitute auf die Europäische Zentral- Gebühren und Kostenerstattungen kann zusammen
bank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63), mit der Sachentscheidung erfolgen. Die Erstattung
der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Euro- von Kosten kann auch auf der Grundlage einer Ver-
päischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur pflichtungserklärung oder eines Vertrages verlangt
Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zu- werden.
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- gabe „31. Dezember 2013“ und die An-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra- gabe „30. September 2012“ durch die
tes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über Angabe „31. Mai 2014“ ersetzt.
1. die Zahlungspflichtigen, die gebührenpflichtigen bbb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Septem-
Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe ber 2012“ durch die Angabe „31. Mai
des Absatzes 2 durch feste Sätze oder Rahmen- 2014“ ersetzt.
sätze und durch Regelungen über Erhöhungen, cc) In Nummer 4 wird die Angabe „30. Septem-
Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte ber 2012“ durch die Angabe „31. Mai 2014“
Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen ersetzt.
Leistungen, wobei die Gebührensätze so zu be-
messen sind, dass zwischen der den Verwal- c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
tungsaufwand berücksichtigenden Höhe und 2013“ durch die Angabe „1. Januar 2015“ er-
der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder setzt.
dem sonstigen Nutzen der individuell zurechen- 9. In § 6b Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe
baren öffentlichen Leistung ein angemessenes „1. Januar 2013“ durch die Angabe „1. Januar
Verhältnis besteht; 2015“ ersetzt.
2. die Erstattung von Kosten, das Kostenerstat- 10. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
tungsverfahren, die Zahlungspflichtigen; 2013“ durch die Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt.
3. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die 11. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Oktober
Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Be- 2012“ durch die Angabe „1. Juni 2014“ ersetzt.
rücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht einge- 12. § 8a wird wie folgt geändert:
gangenen Beträgen und Überschüssen der Vor-
a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
jahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemes-
„30. September 2012“ durch die Angabe
sungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fällig-
„31. Mai 2014“ ersetzt.
keiten, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleis-
tungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter
die Stundung und den Erlass, die Festsetzungs- „vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1)“
und Zahlungsverjährung, die Erstattung über- durch die Wörter „in der am 1. Januar 2015 gel-
zahlter Umlagebeträge; tenden Fassung“ ersetzt.
4. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe 㤤 25f bis
Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der Ab- 25l“ durch die Angabe „§§ 25g bis 25m“, die An-
sätze 1 bis 5 erforderlich sind. gabe „47“ durch die Angabe „46g“ und die An-
gabe „48“ durch die Angabe „46h“ ersetzt.
Die Bundesregierung kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertra- 13. § 8b wird wie folgt geändert:
gen. a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann „bis zum 30. September 2012 erworbene Risiko-
bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem positionen“ durch die Wörter „Risikopositionen,
Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren an- die bis zum 31. Mai 2014 erworben wurden,“ er-
zuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Ge- setzt.
bühr oder Kostenerstattung nicht bereits festge- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1
setzt ist. und 4 bis 6“ durch die Wörter „Satz 1, 4 und 5“
(8) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus- ersetzt.
schuss des Deutschen Bundestages sind über Er- 14. Nach § 10 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
lass und Änderungen der Rechtsverordnung nach gefügt:
Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.“ „(2d) Bei einem Unternehmen des Finanzsek-
6. In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2013“ tors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den
durch die Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt. §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter
der Anstalt als Sachverständige oder Auskunftsper-
7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
sonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Ak-
ber 2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“
tiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats
ersetzt.
und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, so-
8. § 6a wird wie folgt geändert: weit über Gegenstände beraten wird, bei denen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar eine Beteiligung von Vertretern der Anstalt als
2013“ durch die Angabe „1. Januar 2015“ er- Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümer-
setzt. interessen des Bundes zweckdienlich erscheint.
Die Anstalt kann die Teilnahme ihrer Vertreter an
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegen-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „30. Septem- stände beraten wird, die Auswirkungen auf Stabili-
ber 2012“ durch die Angabe „31. Mai 2014“ sierungsmaßnahmen haben können.“
ersetzt. 15. § 13 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
aaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe ber 2014“ durch die Angabe „31. Dezember
„31. Dezember 2011“ durch die An- 2015“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2185
b) In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungs-
2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“ gesetzes ergeht“ eingefügt.
und die Angabe „31. Dezember 2012“ durch
die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt. Artikel 7
c) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „30. Sep-
tember 2012“ durch die Angabe „31. Mai 2014“ Änderung der Finanzmarkt-
ersetzt. stabilisierungsfonds-Verordnung
In § 4 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisie-
Artikel 6 rungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz
AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
Änderung des zes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes worden ist, wird die Angabe „1. Oktober 2012“ durch
die Angabe „1. Juni 2014“ ersetzt.
Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das durch Artikel 2
Absatz 75 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 Artikel 8
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt Änderung der
geändert:
Genossenschaftsregisterverordnung
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „46“
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, werden In § 26 Nummer 6 Doppelbuchstabe cc der Genos-
die Wörter „oder den §§ 48a bis 48m des Kreditwe- senschaftsregisterverordnung in der Fassung der Be-
sengesetzes“ gestrichen und werden nach den Wör- kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268),
tern „angeordnet wird“ die Wörter „oder eine Ab- die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes
wicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanie- vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden
rungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht“ eingefügt. ist, werden nach dem Wort „Umwandlungsgesetz“ die
Wörter „und nach dem Sanierungs- und Abwicklungs-
2. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „eine Bestands- gesetz“ eingefügt.
gefährdung des Kreditinstituts nach § 48b Absatz 1
des Kreditwesengesetzes vorliegt, die zu einer Sys-
temgefährdung nach § 48b Absatz 2 des Kreditwe- Artikel 9
sengesetzes führt“ durch die Wörter „die Vorausset- Änderung der
zungen für eine Abwicklungsanordnung im Sinne
des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Handelsregisterverordnung
vorliegen“ ersetzt. In § 43 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
3. § 11 wird wie folgt geändert: der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 14 des Geset-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 48e Absatz 1 worden ist, werden nach dem Wort „Umwandlungsge-
Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes“ setz“ die Wörter „und nach dem Sanierungs- und Ab-
durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Nummer 1, wicklungsgesetz“ eingefügt.
2, 3 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes“ ersetzt. Artikel 10
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 48k Absatz 2
Satz 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wörter „§ 110 Absatz 2 des Sanierungs- und (1) Artikel 1 § 19 Absatz 3, § 30 Absatz 2, § 36 Ab-
Abwicklungsgesetzes“ ersetzt. satz 4, § 41 Absatz 4, § 42 Absatz 4, § 45 Absatz 2,
§ 59 Absatz 10, § 63 Absatz 3, §§ 76, 98 Absatz 3,
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 48c Ab-
§ 126 Absatz 5 und § 132 Absatz 2, Artikel 2 Nummer 2
satz 5 und § 48f Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie
bis 15, 17 bis 22 und 31, Artikel 3 Nummer 15 in Bezug
Absatz 4 des Kreditwesengesetzes“ durch die
auf die Verordnungsermächtigung nach § 12g des Re-
Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des
strukturierungsfondsgesetzes, Artikel 4 Nummer 1 bis
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.
11, 13 und 14 und Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „entspre- Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 in Bezug auf die Ver-
chend § 48f Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesenge- ordnungsermächtigung nach § 3d des Finanzmarktsta-
setzes“ durch die Wörter „im Sinne des Absatzes bilisierungsfondsgesetzes und Nummer 14 treten am
2 Satz 2“ ersetzt. Tag nach der Verkündung in Kraft.
d) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§48h Ab- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2015
satz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wör- in Kraft.
ter „§ 141 des Sanierungs- und Abwicklungsge- (3) Artikel 1 § 146 Absatz 6 des Sanierungs- und Ab-
setzes“ ersetzt. wicklungsgesetzes tritt an dem Tag außer Kraft, an dem
4. In § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird nach der die technischen Regulierungsstandards gemäß Arti-
Angabe „46“ das Komma durch das Wort „oder“ er- kel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europä-
setzt, werden die Wörter „oder den §§ 48a bis 48m“ ischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur
gestrichen und werden nach dem Wort „anordnet“ Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Ab-
die Wörter „oder eine Abwicklungsanordnung im wicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Fi-
und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) nanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2187
Gesetz
zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes
Vom 10. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit
rates das folgende Gesetz beschlossen: dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar
geboten ist.“
Artikel 1
3. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes a) In Absatz 1 werden die Wörter „über eine Dauer
von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der erhalten haben“ durch die Wörter „sich seit 15
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. No- Bundesgebiet aufhalten“ ersetzt.
vember 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird das Wort „nur“ durch die Wörter
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „auch dann“ ersetzt.
„3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen 4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthalts-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheits-
gesetzes,
und Körperpflege“ durch das Wort „Gesund-
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts- heitspflege“ ersetzt.
gesetzes oder
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
sofern die Entscheidung über die Aussetzung „Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte
ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zu- monatlich einen Geldbetrag zur Deckung per-
rückliegt,“. sönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens
(Bargeldbedarf).“
2. § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Anspruchseinschränkung „Der Bargeldbedarf beträgt für
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 1. alleinstehende Leistungsberechtigte 140
und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Euro,
Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige
der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Per- 2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte,
sonen handelt, die als Partner einen gemeinsamen Haus-
halt führen, je 126 Euro,
1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
begeben haben, um Leistungen nach diesem Ge- 3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte
setz zu erlangen, oder ohne eigenen Haushalt je 111 Euro,
2. bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden 4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte
Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vom Beginn des 15. und bis zur Vollen-
vollzogen werden können, dung des 18. Lebensjahres 83 Euro,
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bun-
des siebten bis zur Vollendung des 14. Le- desgesetzblatt bekannt.
bensjahres 90 Euro, (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen- neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
dung des sechsten Lebensjahres 82 Euro.“ vor, werden die Höhe des Bargeldbedarfs und
dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festge-
setzt.“
„Der individuelle Bargeldbedarf für in Ab-
schiebungs- oder Untersuchungshaft genom- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
mene Leistungsberechtigte wird durch die 5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b einge-
zuständige Behörde festgelegt, wenn der Be- fügt:
darf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt
ist.“ „§ 6a
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Erstattung von Aufwendungen anderer
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im gleichen Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leis-
Wert“ durch die Wörter „im Wert des notwen- tungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen
digen Bedarfs“ ersetzt. von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu er-
bringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen- in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht
den Sätze ersetzt: auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu
„Der notwendige monatliche Bedarf beträgt tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung inner-
für halb angemessener Frist beim zuständigen Träger
1. alleinstehende Leistungsberechtigte 212 des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird.
Euro,
§ 6b
2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte,
die als Partner einen gemeinsamen Haus- Einsetzen der Leistungen
halt führen, je 190 Euro, Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens
3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des
ohne eigenen Haushalt je 170 Euro, Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte anzuwenden.“
vom Beginn des 15. und bis zur Vollen- 6. In § 7 werden die Absätze 2 bis 5 wie folgt gefasst:
dung des 18. Lebensjahres 194 Euro,
„(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu be-
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn rücksichtigen sind:
des siebten bis zur Vollendung des 14. Le-
1. Leistungen nach diesem Gesetz,
bensjahres 154 Euro,
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen- 2. eine Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
dung des sechsten Lebensjahres 130 Euro. gesetz und nach den Gesetzen, die eine entspre-
chende Anwendung des Bundesversorgungsge-
Der notwendige Bedarf für Unterkunft und setzes vorsehen,
Heizung sowie für Hausrat wird gesondert er-
bracht. Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend 3. eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesent-
anzuwenden.“ schädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie
an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der ver-
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 gleichbaren Grundrente nach dem Bundesversor-
ersetzt: gungsgesetz,
„(3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am so- 4. eine Entschädigung, die wegen eines Schadens,
zialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Ab-
werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Er- satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet
wachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 wird, und
oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a
und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 5. eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2.
gesondert berücksichtigt. (3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei
(4) Der Bargeldbedarf nach Absatz 1 Satz 5 Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom
und 6 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe
Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe
entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Bargeldbedarfs nach § 3 Absatz 1 und des not-
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin- wendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2, jeweils in Ver-
dung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Num- bindung mit § 3 Absatz 4. Von den Einkommen nach
mer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen
fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Be- 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
träge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden
sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bun- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-
desministerium für Arbeit und Soziales gibt je- lich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
weils spätestens bis zum 1. November eines 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das rungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2189
diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, Buches Sozialgesetzbuch die Höhe
und dieser Leistungen unterteilt nach
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde- aa) Schulausflügen von Schülerinnen
nen notwendigen Ausgaben. und Schülern sowie Kindern, die
(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch eine Kindertageseinrichtung be-
gegen einen anderen, so kann die zuständige Be- suchen,
hörde den Anspruch in entsprechender Anwendung bb) mehrtägigen Klassenfahrten von
des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf Schülerinnen und Schülern so-
sich überleiten. wie Kindern, die eine Kinderta-
(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist geseinrichtung besuchen,
für den Leistungsberechtigten und seine Familienan- cc) Ausstattung mit persönlichem
gehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Schulbedarf,
Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der dd) Schülerbeförderung,
Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögens-
gegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder ee) Lernförderung,
Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs- ff) Mehraufwendungen für die Teil-
tätigkeit unentbehrlich sind.“ nahme an einer gemeinschaft-
7. § 9 wird wie folgt geändert: lichen Mittagsverpflegung von
Schülerinnen und Schülern in
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: schulischer Verantwortung so-
„(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozi- wie von Kindern in einer Kinder-
algesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungs- tageseinrichtung und in der Kin-
berechtigten sind entsprechend anzuwenden.“ dertagespflege,
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie gg) Teilhabe am sozialen und kultu-
folgt gefasst: rellen Leben in der Gemein-
„(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Bu- schaft;“.
ches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzu- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Stellung
wenden: zum Haushaltsvorstand“ durch die Wörter
1. die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Wi- „Typ des Leistungsempfängers nach § 3 Ab-
derruf und die Aufhebung eines Verwaltungs- satz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
akts sowie über die Erstattung zu Unrecht er- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
brachter Leistungen,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. der § 99 über die Auskunftspflicht von Ange-
„Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1
hörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen
Buchstabe a bis d und g sowie nach Absatz 2
Personen und
Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen.“
3. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche
bb) In Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „, im
der Leistungsträger untereinander.
Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar“ gestri-
§ 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozi- chen.
algesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum
von einem Jahr tritt.“ „(5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe e sind quartalsweise durchzuführen,
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat
8. § 12 wird wie folgt geändert: und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe
zur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Mo-
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Stel- nat eines Quartals gesondert zu erheben.“
lung zum Haushaltsvorstand;“ gestri-
chen. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2
werden nach der Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ die
bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort Wörter „sowie nach Absatz 5“ eingefügt.
„Leistungen“ die Wörter „sowie die Re-
gelbedarfsstufe“ eingefügt. e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
ccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort 9. Folgender § 14 wird angefügt:
„Grundleistung“ die Wörter „sowie Leis- „§ 14
tungsempfänger differenziert nach § 3 Übergangsvorschrift
Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 6“ einge- für die einmalige Fortschreibung
fügt. der Geldleistungssätze im Jahr 2015
ddd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: Die Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 5 und Ab-
„e) für Empfänger von Leistungen für satz 2 Satz 2 werden entsprechend der Verände-
Bildung und Teilhabe nach den §§ 2 rungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozial-
und 3 Absatz 3 in Verbindung mit gesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach
den §§ 34 bis 34b des Zwölften § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozial-
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
gesetzbuch für das Jahr 2015 fortgeschrieben. Das ger der Sozialhilfe“ die Wörter „, ein Träger der Leistun-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ einge-
diese fortgeschriebenen Beträge im Bundesgesetz- fügt.
blatt bekannt.“
Artikel 3
Artikel 2
Inkrafttreten
Änderung des
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Sozialgerichtsgesetzes
und 3 am 1. März 2015 in Kraft.
In § 75 Absatz 2 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September (2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Januar 2016 in
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 12 des Kraft.
Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert (3) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
worden ist, werden jeweils nach den Wörtern „ein Trä- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2191
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 11. Dezember 2014
Auf Grund des § 87 Absatz 3 Satz 1 des Bundes- die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet wer-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) den muss, zum Ausgleich der damit verbundenen
verordnet die Bundesregierung: Belastungen zulässt.
Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach
Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden
Änderung der entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßig-
Arbeitszeitverordnung ten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindest-
(BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord- ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu
nung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine
worden ist, wird wie folgt geändert: Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stun-
1. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „und sich auch den zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt
nicht dafür bereithalten müssen“ gestrichen. ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Rege-
lungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen
2. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im
„2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehegattin, Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e
ein Ehegatte, eine Lebenspartnerin, ein Lebens- sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Euro-
partner oder ein Kind gehört, bei dem oder bei päischen Parlaments und des Rates vom 4. Novem-
der Pflegebedürftigkeit nach der Bundesbeihilfe- ber 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit-
verordnung, nach § 18 des Elften Buches Sozial- gestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies
gesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gut- erfordern.“
achten festgestellt worden ist.“
5. § 7a wird wie folgt geändert:
3. In § 4 Satz 3 werden die Wörter „innerhalb dieser
Grenzen“ gestrichen. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 7a
„§ 5 Erprobung von Langzeitkonten“.
Ruhepausen und Ruhezeit b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden „(1) Die oberste Dienstbehörde kann Dienst-
durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten stellen und Arbeitsbereiche bestimmen, die für
zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht
die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepau- kommen; sie unterrichtet das Bundesministerium
sen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten des Innern über die Entscheidung. Langzeitkon-
aufgeteilt werden. ten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusam-
angerechnet, es sei denn, dass mengefasste Freistellungszeiten verwendet wer-
den können. Langzeitkonten werden unabhängig
1. die Voraussetzungen des § 17a der Erschwernis-
von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit
zulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind,
nach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt.“
dass im Kalendermonat mindestens 35 Nacht-
dienststunden geleistet werden, oder c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
2. die zuständige Behörde die Anrechnung bei ope- „(4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum
rativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen von bis zu fünf Jahren und längstens bis zum
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014
31. Dezember 2020 angespart werden. Das Zeit- Artikel 2
guthaben darf 1 400 Stunden nicht überschreiten.
Auflösung
(5) Der Zeitausgleich wird durch Freistellung
der Ersten Verordnung
vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung ge-
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
währt. Der Freistellungsantrag kann aus dienst-
lichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall In Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der
ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in Arbeitszeitverordnung vom 16. Dezember 2010 (BAnz.
welchem anderen Zeitraum eine Freistellung in S. 4262) werden die Wörter „und am 31. Dezember
dem beantragten Umfang möglich ist. Nach Voll- 2016 außer Kraft“ gestrichen.
endung des 60. Lebensjahres ist der Zeitaus-
gleich nur in Form von Teilzeit möglich, wobei
Teilzeit im Blockmodell ausgeschlossen ist.“ Artikel 3
6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, falls Inkrafttreten
dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist
als die Berücksichtigung der individuellen Regel- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
arbeitszeit“ gestrichen. in Kraft.
Berlin, den 11. Dezember 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2193
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes
zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
Vom 12. Dezember 2014
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungs-
gesetzes vom 29. November 2014 (BGBl. I S. 1821) wird hiermit bekannt ge-
macht, dass dieses Gesetz nach seinem Artikel 2 Absatz 1 mit Inkrafttreten des
Beschlusses des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus
zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom
2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
(BGBl. 2014 II S. 1016) am 8. Dezember 2014 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 12. Dezember 2014
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Thomas Steffen