2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Verordnung
zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung*
Vom 11. Dezember 2014
Es verordnen auf Grund – des § 37 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-
satz 11 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung
– der §§ 4, 30, 41, 44 Absatz 1 Nummer 3 und 53 Ab- der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I
satz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes vom S. 3146), dessen Absatz 5 Nummer 1 durch Artikel 1
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) die Bundes- Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des
regierung, Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) geän-
dert und dessen Absatz 11 zuletzt durch Artikel 4
– des § 164 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes Absatz 62 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
mer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, der Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom
der Bundesminister der Finanzen, 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), das Bundes-
* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung 8. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und
1. der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur An- des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Block- vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1
gewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilo- Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europä-
gramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Feh- ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
lergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien
6.9.1971, S. 14), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien
vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG,
vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
2. der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr.
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch
25.10.1971, S. 1), die durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parla-
vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien ments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung
im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert wor- von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149)
den ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird,
9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom
1. Dezember 2015 aufgehoben wird, 9. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des
3. der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur An- Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wäge- 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buch-
stücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als stabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom
der mittleren Genauigkeit (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3), die 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45
durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des
L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvor-
aufgehoben wird, schriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbst-
tätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107)
4. der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird,
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Arti- 10. der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des
kel 22 der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften
und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L
vom 30.4.2004, S. 1) geändert worden ist und die durch Artikel 2 106 vom 28.4.2009, S. 7),
der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom
11. der Richtlinie 2011/17/EG des Europäischen Parlaments und
18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben
des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien
wird,
71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG,
5. der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur An- 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alko- Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1),
holometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976,
S. 143), die durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission 12. der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des
vom 1. Juli 1982 (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 8) geändert wor- Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvor-
den ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom schriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nicht-
9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom selbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
1. Dezember 2015 aufgehoben wird, S. 107),
6. der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur An- 13. der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alko- Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvor-
holtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch Artikel 2 schriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Mess-
der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom geräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).
18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben
wird, Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
7. der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur An- ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luft- ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
druckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
6.6.1986, S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
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ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit § 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrich-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie tungen
und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- § 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen
schutz, Bau und Reaktorsicherheit, § 6 Begriffsbestimmungen
– des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Eichgesetzes in der
Abschnitt 2
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992
(BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Regelungen im Zusammenhang mit
des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) dem Inverkehrbringen von Messgeräten
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Unterabschnitt 1
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
§ 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung
erlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013
der Einhaltung von Fehlergrenzen
(BGBl. I S. 4310), das Bundesministerium für Wirt-
§ 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
Unterabschnitt 2
– des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Atomge- Regelungen im Zusammenhang
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom mit der Konformitätsbewertung
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), der durch Artikel 1
§ 9 Konformitätsbewertungsverfahren
Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai
§ 10 Technische Unterlagen
2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden ist, die Bun-
§ 11 Konformitätserklärungen
desregierung,
§ 12 Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle
– des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), die Unterabschnitt 3
Bundesregierung,
Kennzeichnung, Aufschriften
– des Artikels 243 Satz 1 des Einführungsgesetzes und beizufügende Informationen
zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der § 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Auf-
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I schriften von Messgeräten
S. 2494; 1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 96 § 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I § 15 Aufschriften auf Messgeräten
S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 § 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes § 17 Beizufügende Informationen
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
ganisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. De- Abschnitt 3
zember 2013 (BGBl. I S. 4310), das Bundesministe- EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
rium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit
§ 18 Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz, § 19 EG-Bauartzulassung
§ 20 Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stra- § 21 EG-Ersteichung
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), in Abschnitt 4
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
P f l i c h t e n d e r Ve r w e n d e r
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes- Unterabschnitt 1
kanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), Allgemeine Pflichten der Verwender
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
§ 22 Verkehrsfehlergrenzen
struktur:
§ 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
§ 24 Vermutungswirkung
Artikel 1
§ 25 Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
Verordnung § 26 Angabe von Gewichtswerten
über das Inverkehrbringen
und die Bereitstellung von Unterabschnitt 2
Messgeräten auf dem Markt sowie Pflichten der
über ihre Verwendung und Eichung Verwender bei besonderen Verwendungen
(Mess- und Eichverordnung – MessEV) § 27 Verwenden von Ausschankmaßen
§ 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen
Inhaltsübersicht § 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Mess-
Abschnitt 1 geräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
Anwendungsbereich,
Unterabschnitt 3
Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
Öffentliche Waage
§ 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Mess- § 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
geräte § 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
§ 3 Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte § 32 Nachweis des Wägeergebnisses
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Abschnitt 5 Anlage 3 Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende
Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Mess-
Eichung und Befundprüfung
geräte
§ 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung Anlage 4 Konformitätsbewertungsverfahren
§ 34 Eichfrist Anlage 5 Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht
§ 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenver- europäischen Vorschriften unterliegen
fahren Anlage 6 Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Erstei-
§ 36 Durchführung der Eichung chung
§ 37 Eichtechnische Prüfung Anlage 7 Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte
§ 38 Kennzeichnung der Messgeräte Anlage 8 Kennzeichen
§ 39 Durchführung der Befundprüfung
Abschnitt 1
Abschnitt 6
Anwendungsbereich,
Softwareaktualisierung
Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
§ 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in
Messgeräten
§1
§ 41 Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
Anwendungsbereich
Abschnitt 7 für Messgeräte und Teilgeräte
Prüfstellen für die Eichung (1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013
von Messgeräten für Elektrizität, (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und
Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden,
Unterabschnitt 1 die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwe-
cken verwendet werden sollen, und die zumindest eine
Staatlich anerkannte Prüfstellen
der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:
§ 42 Antrag und Anerkennung
1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Län-
§ 43 Anforderungen an die Prüfstelle
gen- oder Flächenbestimmung,
§ 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
2. Masse,
Unterabschnitt 2 3. Temperatur,
Prüfstellenleitung 4. Druck,
§ 45 Leitung und stellvertretende Leitung
5. Volumen,
§ 46 Antrag
§ 47 Sachkunde 6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,
§ 48 Öffentliche Bestellung 7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsyste-
men),
Unterabschnitt 3
8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle tion oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,
§ 49 Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüf- 9. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzen-
stelle
tration oder Volumenkonzentration von anderen
§ 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte
Prüfstellen
Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgen-
§ 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich an-
des bestimmt werden soll:
erkannte Prüfstellen a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,
§ 52 Prüfungsunterlagen
b) die Schüttdichte von Getreide,
§ 53 Verantwortung der Prüfstellenleitung
c) der Atemalkoholgehalt,
Unterabschnitt 4 d) der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,
Instandsetzer e) der Muskelfleischanteil von Schweineschlacht-
§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer körpern,
§ 55 Pflichten der Instandsetzer 10. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strö-
menden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,
Abschnitt 8
11. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Mess-
Meldeverfahren der Behörden
größen,
§ 56 Meldeverfahren
12. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies
Abschnitt 9
folgenden Zwecken dient:
Bußgeldvorschriften, a) der amtlichen Überwachung des öffentlichen
Übergangs- und Schlussbestimmungen Verkehrs,
§ 57 Ordnungswidrigkeiten b) der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Ta-
§ 58 Übergangsvorschriften xen,
Anlage 1 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne c) der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahr-
Messgeräte zeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Weg-
Anlage 2 Anforderungen an Messgeräte strecke berechnet wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2013
13. Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um jeweils geltenden Fassung oder der Röntgenverord-
die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermitt- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
lung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 2
der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I
ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich S. 2000) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der den Fassung vorgeschrieben ist,
Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender
2. zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vor-
Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nach-
schriften über die Beförderung gefährlicher Güter
folgenden Grenzen liegt:
erfolgt oder
a) Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert
3. zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2
und 10 Sievert zur Bestimmung der Personen-
genannten Verwendungen erfolgt.
dosis,
b) ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte un-
0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert terfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verord-
durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosis- nung nicht, wenn sie
leistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 1. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis, Verteidigung verwendet werden,
c) ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosie- 2. für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und
vert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde
zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und 3. die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet
zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur ist.
Bestimmung der Ortsdosis, (4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung
d) Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des
0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der
zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002
10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 62
der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mi- des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
krogray mal Meter zur Bestimmung des Luftker- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
ma-Längenprodukts. wenn es sich bei diesen Medizinprodukten handelt um
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten 1. nichtselbsttätige Waagen oder
Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2
2. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender
dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung,
Strahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in
wenn sie bestimmt sind
Verbindung mit Absatz 3 geregelt sind.
1. zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen
(5) Sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3
Verkehr,
gegeben sind, unterliegen nachfolgend genannte Teil-
2. zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des geräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verord-
Drucks, der Temperatur, der Dichte und des Gehalts nung:
bei
1. Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-
a) der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken mer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung
auf Grund ärztlicher Verschreibung oder von Messgrößen von strömenden Gasen,
b) Analysen in medizinischen und pharmazeuti-
2. Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durch-
schen Laboratorien,
flusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Ab-
3. zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der satz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler.
Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen
der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Be- §2
handlung oder
Ausnahmen vom
4. zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahr-
Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
zeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes
oder an öffentlichen Tankstellen. Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung
Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es
Drucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen
Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur
wenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit
der Ermittlung anderer Messgrößen dient. anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzel-
nen benannt.
(3) Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messge-
räte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser
§3
Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Mess-
geräte Anwendungsbereich
für sonstige Messgeräte
1. nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli
2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und
durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Feb- dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind an-
ruar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der zuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Waagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder zumindest für einen maximalen Durchfluss von
amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messun- 150 000 Kubikmeter pro Stunde im Normzu-
gen im öffentlichen Interesse bestimmt sind. stand ausgelegt sind,
e) für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilo-
§4 wattstunden pro Kubikmeter, die unter einem
Vom Anwendungsbereich Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder
ausgenommene Zusatzeinrichtungen für Druckluft oder andere Gase außer für Brenn-
Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung gase und Reingase, wenn Lieferer und Empfän-
sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtun- ger die Liefermenge unabhängig voneinander
gen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Mess- messen oder die Messgeräte durch fachkundi-
geräte angeschlossen werden: ges Personal von Lieferer und Empfänger ge-
meinsam überwacht werden,
1. Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet wer-
den, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und f) für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zuläs-
nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- sigen Betriebsspannung von mindestens 123 Ki-
und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht lovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr
vorgeschrieben ist, als 5 Kiloampere,
2. Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von g) für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung
Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand Messgeräte in Form von Kälte- oder Wärmezäh-
und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlosse- lern erforderlich sind, die zumindest für eine
nem Gehäuse erkennbar sind, Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind;
3. Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranla- wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistun-
gen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungs- gen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in
leistungen, einer Messstation ermittelt, so sind die genannten
4. Tonfrequenzrundsteuerempfänger, maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Ma-
ximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden,
5. Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizi-
tät, Gas, Wasser oder Wärme, 2. bei der Abgabe von Beton
6. Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zu- a) zur Bestimmung der Dichte von Beton,
sätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen ver- b) zur Bestimmung des Volumens von Beton,
wendet werden, wenn das zugehörige Messgerät
3. beim Ausschank von
oder eine zum Messgerät gehörende andere dem
Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unter- a) Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Aus-
liegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Mess- schank aus mehr als zwei Getränken gemischt
werte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine
unverändert abdruckt oder abspeichert und dies gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist,
dem Käufer zugänglich ist, b) Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengeträn-
7. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der ken,
Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwen- c) schäumenden Getränken, sofern nichtdurch-
det werden. sichtige Ausschankmaße verwendet werden
und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des
§5 Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge
Vom Anwendungsbereich mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und
ausgenommene Verwendungen er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hin-
(1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im ge- gewiesen wird,
schäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das 4. bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das
Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht an- Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch
zuwenden die Schiffe verdrängt wird,
1. zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen 5. in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der
a) in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel,
zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefer- wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessan-
menge auf verschiedene Geschäftspartner die- lagen handelt,
nen, 6. in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an
b) für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung er- öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volu-
forderlich sind, die zumindest für einen maxima- mens oder der Masse von Schmier- oder Getriebe-
len Durchfluss von 2 000 Kubikmeter pro Stunde öl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen,
ausgelegt sind, Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,
c) für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messge- 7. in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifen-
räte zur Messung erforderlich sind, die zumin- druckmessgeräte, wenn der Reifendruck durch ein
dest für einen maximalen Durchfluss von 600 Ku- dem Mess- und Eichgesetz entsprechendes Mess-
bikmeter pro Stunde ausgelegt sind, gerät kontrolliert wird,
d) für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn 8. in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der
Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die Menge aufgenommenen Altöls,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2015
9. im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwen- Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6 bis 8 sind nur
det werden, die den Vorschriften des öffentlichen anwendbar, wenn
Vermessungswesens entsprechen, 1. in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichge-
10. in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland setz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass
befindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren
Ermittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräf- Bestimmung von Messwerten führt als dies mit ei-
ten verschiedener Nationen ausgetauscht werden, nem für den Verwendungszweck geeigneten Mess-
gerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
11. in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung erreicht wird und die metrologische Rückführung
von Leistungen, die der Ausübung des Vereins- des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist;
zwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbst- die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte
kostenpreis abgegeben werden und ein gut sicht- zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Ver-
barer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und kehrs; oder
Eichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vor-
2. die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in
nahme der Leistung gegeben ist,
dem sie bei der Durchführung der amtlichen Auf-
12. zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von gabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist.
5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, (3) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines
soweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom
ein Jahresumsatz von nicht mehr als 2 000 Euro mit Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 und 2 dar-
Leistungen erwirtschaftet wird, die durch entspre- stellt, trägt der Verwender.
chende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung
gilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten §6
Werte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz
verändern sich alle drei Jahre entsprechend Begriffsbestimmungen
der Preisentwicklung; die Physikalisch-Technische Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Be-
Bundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesan- griffsbestimmungen anzuwenden:
zeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres 1. amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in
die anhand der durchschnittlichen Veränderung des ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenom-
Verbraucherpreisindexes für Deutschland für die mene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach
abgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Be- außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst
träge. auch die Erstattung von Gutachten für staatsan-
(2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eich- waltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in
gesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden, Schiedsverfahren,
2. Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante
1. im öffentlichen Vermessungswesen oder im Mark-
Produktion repräsentatives Muster des betreffen-
scheidewesen,
den Messgeräts,
2. auf als Normale verwandte Geräte oder Prüfungs- 3. Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die
hilfsmittel der für den Vollzug des Mess- und Eich- Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kauf-
gesetzes zuständigen Behörden oder staatlich aner- sache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit
kannten Prüfstellen, der betroffenen Parteien erfolgt,
3. auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkohol- 4. Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Mess-
gehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken größe ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst,
verwendet werden, 5. Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung
4. bei der Bestimmung von Messgrößen im Zusam- eines für das Inverkehrbringen bestimmten Mess-
menhang mit Branntwein, wenn die verwendeten geräts bis zum Inverkehrbringen,
Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach 6. geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht
dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundes- rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröf- ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwen-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch det werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu
S. 1650) geändert worden ist, in der jeweils gelten- bestimmen,
den Fassung und seinen Ausführungsbestimmun-
7. Grenzwert ist der Wert, um den sich das Messer-
gen,
gebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern
5. für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol darf,
oder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen, 8. Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts,
6. für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuer- eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb
recht sowie nach dem Branntweinmonopolrecht, eines Zeitintervalls durchzuführen,
9. Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Mess-
7. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwalt-
vorgang außerhalb des geschäftlichen und amt-
schaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schieds-
lichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines
verfahren oder für andere amtliche Zwecke,
dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung
8. zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwa- entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvor-
chungsaufgaben. schrift angeordnet ist,
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
10. Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die 3. gegen Verfälschungen von Messergebnissen ge-
Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem schützt sein,
Betriebszustand eines Messgeräts, 4. die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen
11. nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,
Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson er- 5. prüfbar sein.
fordert,
Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt,
12. öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Be- für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzel-
förderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu heiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen
Land und in der Luft bereitgestellten Raum, von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der
13. rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschluss- Anlage 2 festgelegt.
möglichkeit an einem Messgerät, über die Mess- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbst-
werte eines Messgeräts nicht verfälscht werden tätige Waagen.
können und über die keine Funktionen ausgelöst
(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den
werden können, die einen Messwert verfälschen,
Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre
14. Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert inner- Funktionalität maßgeblich sind.
halb der von der jeweiligen Anforderung vorgege- (4) Es wird vermutet, dass Messgeräte den wesent-
benen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen lichen Anforderungen nach Absatz 1 genügen, wenn sie
Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; den Bedingungen entsprechen, die in den Anlagen 1
die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn bis 23 der Eichordnung in der zum 31. Dezember 2014
für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingun- geltenden Fassung enthalten sind. Diese Vermutungs-
gen nicht angegeben sind, wirkung besteht nur unter der Voraussetzung, dass zur
15. Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 1
oder des Transportgeräts eines Wägegutes, 1. gerätespezifische Anforderungen nach § 8 nicht be-
16. Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene stimmt sind,
Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die 2. harmonisierte Normen oder normative Dokumente
von einem Vertragspartner über dauerhaft ange- nicht bestehen und
bundene Netzzugangspunkte genutzt werden,
3. Regeln, technische Spezifikationen oder Erkennt-
17. Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die nisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht
die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder ermittelt und veröffentlicht wurden.
Wasser sicherstellen,
18. Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Mess- §8
gerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf Gerätespezifische
der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden wesentliche Anforderungen
Schwerkraft.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nach-
folgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im
Abschnitt 2 Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Par-
Regelungen im Zusammenhang laments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Har-
mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten monisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt
(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) und im Sinne der
Unterabschnitt 1
Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments
Wesentliche und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung
Anforderungen an Messgeräte der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
reitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt
§7 (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) den gerätespezifi-
schen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Ta-
Allgemeine wesentliche
belle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwie-
Anforderungen und Feststellung
sen wird:
der Einhaltung von Fehlergrenzen
1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von
(1) Messgeräte müssen
sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind
1. unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtin-
vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehler- dustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-
grenzen einhalten, die in den gerätespezifischen An- Wasserzähler),
forderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehler- 2. nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilge-
grenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen räte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im
Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:
Stand der Technik unter Berücksichtigung der vor-
gesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden a) Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),
Messaufgabe entspricht, b) Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung:
2. im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungs- EU-Gasmengenumwerter),
zweck geeignet, zuverlässig und messbeständig 3. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur
sein, Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der
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Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: (2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind
EU-Elektrizitätszähler), vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen
4. Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in
Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, der jeweiligen Zeile verwiesen wird.
einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durch- (3) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit
flusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeich- der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten
nung: EU-Wärmezähler), Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen
5. Messanlagen für die kontinuierliche und dynami- müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwie-
sche Messung von Mengen von Flüssigkeiten au- sen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genann-
ßer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler ten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im
und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um Sinne
eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die 1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parla-
dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern ments und des Rates vom 31. März 2004 über
(Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen), Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die
6. nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen: zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
a) selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurz- Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
bezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig für Ein- zur europäischen Normung, zur Änderung der
zelwägungen), Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
b) selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,
EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen), 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
c) selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
(Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige
Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-
Gewichtsauszeichnung),
schlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Par-
d) selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurz- laments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012,
bezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Preis- S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52
auszeichnung), der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April
e) selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbe- 2016 aufgehoben wird sowie
zeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Abwä- 2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parla-
gen), ments und des Rates vom 23. April 2009 über nicht-
f) selbsttätige Waagen zum Totalisieren, soge- selbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009,
nannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbe- S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der
zeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Totali- Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom
sieren), 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die
durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wir-
g) selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totali-
kung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.
sieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbst-
tätig zum kontinuierlichen Totalisieren), Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen
h) selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung:
zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2
EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen),
Spalte 2 verwiesen wird.
7. Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),
8. nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen: Unterabschnitt 2
a) verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU- Regelungen im Zusammenhang
Längenmaße), mit der Konformitätsbewertung
b) Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Aus-
§9
schankmaße),
Konformitätsbewertungsverfahren
9. nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung
von Längen und ihren Kombinationen: (1) Die Konformität eines Messgeräts mit den we-
sentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vor-
a) Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU- behaltlich des Absatzes 4 durch ein Konformitätsbe-
Messgerät Länge), wertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Be-
b) Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU- stätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch
Messgerät Fläche), den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist.
c) mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeich- Für die in § 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich
nung: EU-Messgerät mehrdimensional), des Absatzes 4 diejenigen Konformitätsbewertungsver-
fahren anzuwenden, die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4
10. Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen benannt sind. Für alle anderen Messgeräte kann der
Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prü- Hersteller wählen, welches Konformitätsbewertungs-
fung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch verfahren aus Anlage 4 er für den Nachweis nutzen will.
befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU- Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss
Abgasanalysatoren), zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung
11. nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU- der messtechnischen Komplexität des Messgeräts ge-
Waagen – nichtselbsttätig). eignet sein.
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
(2) Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewer- § 11
tungsverfahren zur Bewertung der Konformität des
Messgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller Konformitätserklärungen
1. das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kom- (1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 ge-
bination der Module B und D oder aus der Kombina- nannten Messgeräte muss
tion der Module B und F aus der Anlage 4 auswählt
oder 1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10
der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII
2. ein Konformitätsbewertungsverfahren wählt, das in der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im
einer technischen Spezifikation oder Regel vorge- Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richt-
sehen ist, die der Regelermittlungsausschuss nach linie 2014/31/EU entsprechen und
§ 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt hat und
deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bun- 2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen
desanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind,
(3) Sofern andere gesetzliche Vorschriften es erfor- das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts
dern, dass die Einhaltung einzelner Anforderungen mit auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.
gesonderten Verfahren nachzuweisen ist, sind deren Er- (2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformi-
gebnisse bei der Konformitätsbewertung zugrunde zu tätserklärung zu versehen, die
legen.
1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht
(4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind für Mess-
und
geräte im Sinne des § 8 Absatz 1 diejenigen Konfor-
mitätsbewertungsverfahren zu wählen, die in Anlage 3 2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Kon-
Tabelle 2 Spalte 4 benannt sind. formitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das
zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf
§ 10 Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.
Technische Unterlagen
(1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu er- § 12
stellen, die
Haftpflichtversicherung
1. die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funk- der Konformitätsbewertungsstelle
tionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, so-
weit diese Angaben für die Konformitätsbewertung (1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitäts-
erforderlich sind, bewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und
Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung fol-
2. die Bewertung der Konformität des Messgeräts mit
gender Schäden bestimmt:
den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7
und 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden 1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich
Anforderungen aufzuführen und aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle
3. eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung des ergeben,
Messgeräts im Hinblick auf die Einhaltung der we-
2. Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle
sentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8
nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetz-
enthalten.
buchs einzustehen hat.
Der Hersteller hat insbesondere die technischen Unter-
lagen zu erstellen, die in den Konformitätsbewertungs- (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im
verfahren nach Anlage 4 aufgeführt sind. Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-
unternehmen abgeschlossen sein.
(2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes
enthalten: (3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung
1. eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:
des Messgeräts, 1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverlet-
2. Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit zung des Versicherungsnehmers,
der messtechnischen Leistungen des Messgeräts,
sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür 2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch
vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.
ist, sowie (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für je-
3. Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergeb- den Versicherungsfall
nisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzu-
zeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des 1. für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Mo-
Messgeräts). dule A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Mil-
lion Euro,
(3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen
ferner anzugeben, 2. für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen
1. an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeich- jeweils 250 000 Euro.
nungen vorgenommen wurden und (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu
2. welche Bedingungen für die Kompatibilität mit 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zu-
Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind. lässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2019
Unterabschnitt 3 mern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine
Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist
Kennzeichnung, Aufschriften
auch keine Kennnummer anzugeben,
und beizufügende Informationen
3. mit einer grünen quadratischen Markierung mit einer
§ 13 Seitenlänge von mindestens 12,5 Millimetern, auf
die in Schwarz der Großbuchstabe „M“ aufgedruckt
Gemeinsame Vorschriften ist, und
für Kennzeichnungen
und Aufschriften von Messgeräten 4. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des
Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht
(1) Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut wurde.
sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät an-
gebracht sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften (3) Eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mit ei-
müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern nem Messgerät in Form einer nichtselbsttätigen Waage
verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern verbunden zu werden und die keinem Konformitätsbe-
dürfen zusätzlich verwendet werden. wertungsverfahren unterzogen wurde, ist durch eine
rote quadratische Markierung mit einer Seitenlänge
(2) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, von mindestens 25 Millimetern zu kennzeichnen, auf
um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschrif- der in Schwarz der diagonal durchkreuzte Großbuch-
ten zu tragen, müssen die Verpackung und die nach stabe „M“ auf rotem Hintergrund aufgedruckt ist.
§ 17 beizufügenden Informationen entsprechend ge-
kennzeichnet sein. Satz 1 ist anzuwenden auf Gewicht- (4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2
stücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beein- geregelt sind, sind zu kennzeichnen
trächtigt wäre. 1. mit der Zeichenfolge „DE-M“, die von einem Recht-
eck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern
§ 14 eingerahmt ist, nachfolgend
Kennzeichnung von 2. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des
Messgeräten beim Inverkehrbringen Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht
wurde und
(1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind
vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen 3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungs-
stelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war; war
1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der
in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewer-
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
tungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kenn-
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über
nummer anzugeben.
die Vorschriften für die Akkreditierung und Markt-
überwachung im Zusammenhang mit der Vermark- (5) Besteht ein Messgerät aus mehreren zusammen-
tung von Produkten und zur Aufhebung der Verord- arbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so
nung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät an-
13.8.2008, S. 30), nachfolgend gebracht.
2. mit der Metrologie-Kennzeichnung, bestehend aus
dem Großbuchstaben „M“ und den beiden letzten § 15
Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kenn- Aufschriften auf Messgeräten
zeichnung angebracht wurde, beides zusammen
eingerahmt durch ein Rechteck, dessen Höhe der (1) Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu
Höhe der CE-Kennzeichnung entspricht, und nach- versehen:
folgend 1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrik-
3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungs- marke des Herstellers sowie einer zustellungsfähi-
stelle, die an der Durchführung des Konformitätsbe- gen Anschrift des Herstellers; eine Internetadresse,
wertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt unter der der Hersteller erreichbar ist, kann zusätz-
war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in lich angegeben werden; bis zum Ablauf des 19. April
der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnum- 2016 darf auf die Angabe der zustellungsfähigen An-
mern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine schrift des Herstellers verzichtet werden,
Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist 2. Angaben zur Messgenauigkeit.
auch keine Kennnummer anzugeben.
(2) Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden
(2) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind Messge- Angaben zu versehen, wenn diese für die in § 8 Absatz 1
räte in Form nichtselbsttätiger Waagen zu kennzeich- Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespe-
nen zifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die
1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Ver- Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die
ordnung (EG) Nr. 765/2008, nachfolgend Überwachung des Messgeräts erforderlich sind:
1. Einsatzbedingungen,
2. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungs-
stelle, die an der Durchführung des Konformitätsbe- 2. Messkapazität,
wertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt
3. Messbereich,
war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in
der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnum- 4. Identitätskennzeichnung,
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
5. Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
Anlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Ent- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
wurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1 entsprechen.
Nummer 4.3,
(6) Die Darstellung des Messwerts an einem Mess-
6. Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzein- gerät hat so zu erfolgen, dass der Teilungswert für ei-
richtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern nen Messwert 1 mal 10n, 2 mal 10n oder 5 mal 10n
oder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und beträgt, wobei „n“ eine ganze Zahl ist, sofern in den
dieser Verordnung genügen. gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 zur Dar-
(3) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen stellung des Messwerts nichts anderes bestimmt ist.
sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 Die Maßeinheit oder ihr Symbol ist in unmittelbarer
und 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen: Nähe des Zahlenwerts anzugeben.
1. der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder
zwischen zwei durch Halbkreise miteinander ver- § 16
bundenen horizontalen Linien anzugeben ist, Aufschriften
2. der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buch- auf sonstigen Messgeräten
stabenfolge „Max“ vorangestellt ist,
Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:
3. der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buch-
stabenfolge „Min“ vorangestellt ist, 1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers
und
4. dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur
Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert 2. die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchsta-
die Zeichenfolge „e =“ vorangestellt ist, benfolge „Max“ vorangestellt ist.
5. dem Teilungswert, sofern er von „e“ abweicht, wo-
bei dem Wert die Zeichenfolge „d =“ vorangestellt § 17
ist,
Beizufügende Informationen
6. der additiven Tarahöchstlast, sofern die Waage
diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichen- (1) Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3
folge „T = +“ vorangestellt ist, und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eich-
gesetzes beizufügenden Informationen müssen die
7. der substraktiven Tarahöchstlast, sofern sie von der Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungs-
Höchstlast abweicht und die Waage diese Größe anleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon
angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = –“ ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanlei-
vorangestellt ist, tung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen
8. dem Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und ge-
„d“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge prüft werden kann. Textliche Darstellungen müssen in
„dT =“ vorangestellt ist, deutscher Sprache abgefasst sein. § 15 Absatz 5 ist
9. der Tragfähigkeit, sofern sie von der Höchstlast ab- anzuwenden.
weicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „Lim =“ (2) Die beizufügenden Informationen müssen leicht
vorangestellt ist, verständlich sein. Sie müssen folgende Angaben ent-
10. den besonderen Temperaturgrenzen, angegeben in halten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung
„…°C/…°C“, sofern die Waage für den Einsatz in- des Messgeräts von Bedeutung sind:
nerhalb besonderer Temperaturgrenzen bestimmt
1. die Nennbetriebsbedingungen,
ist,
11. dem Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Last- 2. Angaben zu den mechanischen und elektromagneti-
träger, sofern es sich um mechanische Dezimal- schen Umgebungsbedingungen,
waagen handelt. 3. Angaben zu den oberen und unteren Temperatur-
Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der grenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum
Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das
angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an Messgerät jeweils geeignet ist,
einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder
4. Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen
anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Auf-
und Prüfungen,
schriften für diese Lastträger aufweisen.
(4) Eine Maßverkörperung, ausgenommen Gewicht- 5. sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines
stücke, ist mit einem Nennwert oder einer Skala und fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen
der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer Einsatzbedingungen,
Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer 6. Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstel-
oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren len, Teilgeräten oder Messgeräten.
ist. Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung
angebracht werden. (3) Beizufügende Informationen sind nicht erforder-
lich für
(5) Werden Maßeinheiten oder Symbole angegeben,
müssen diese dem Einheiten- und Zeitgesetz in der 1. Gruppen von identischen Messgeräten, die an dem-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 selben Einsatzort verwendet werden, sofern ein
(BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 Exemplar der Informationen beigefügt ist, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2021
2. Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistun- S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU
gen. vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1)
Satz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwen- mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben
den. wird (Kurzbezeichnung: EG-Reifendruckmessge-
räte für Kraftfahrzeugreifen),
(4) Messgeräten im Sinne des § 21c Absatz 5, des
§ 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 6. Gaszähler im Sinne der Richtlinie 71/318/EWG des
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der
Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volu-
(BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, sind abweichend mengaszähler (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 21),
von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ab- die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom
leseeinrichtungen beizufügen. Die Beschreibungen 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit
müssen leicht verständlich abgefasst sein. Textliche Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist
Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst (Kurzbezeichnung: EG-Gaszähler),
sein.
7. Volumenzähler für strömende Flüssigkeiten außer
Wasser im Sinne der Richtlinie 71/319/EWG des
Abschnitt 3
Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der
EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler
für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 202 vom
§ 18 6.9.1971, S. 32), die durch Artikel 22 der Richt-
linie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135
Verfahrensgrundsätze,
vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober
wesentliche Anforderungen
2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Volu-
(1) Die nachfolgend genannten Messgeräte dürfen in menzähler für Flüssigkeiten),
Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden,
sofern für sie jeweils eine EG-Bauartzulassung und eine 8. Zusatzeinrichtungen zu Zählern für strömende Flüs-
EG-Ersteichung vorliegen: sigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie
71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur
1. Messgeräte zur Ermittlung der Schüttdichte von
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
Getreide im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des
staaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für
Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der
Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 239 vom
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
25.10.1971, S. 9), die durch Artikel 22 der Richt-
Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl.
linie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135
L 239 vom 25.10.1971, S. 1), die durch Artikel 2
vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober
der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl.
2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Zu-
L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. De-
satzeinrichtung – Volumenzähler),
zember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung:
EG-Schüttdichte), 9. verkörperte Längenmaße im Sinne der Richtlinie
2. Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973
75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl.
gliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom L 335 vom 5.12.1973, S. 56), die durch Artikel 22
20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl.
2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Ok-
18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember tober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-
2015 aufgehoben wird, soweit diese nicht von Längenmaße),
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeich-
10. Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG
nung: EG-Kaltwasserzähler),
des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung
3. Alkoholometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kalt-
des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der wasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alko- durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom
holometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit
vom 27.9.1976, S. 143), die durch Artikel 2 der Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, so-
Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. weit diese von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind
L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. De- (Kurzbezeichnung: EG-Wasserzähler – Kaltwasser),
zember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung:
EG-Alkoholometer), 11. selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisie-
ren im Sinne der Richtlinie 75/410/EWG des Rates
4. Aräometer für Alkohol im Sinne der Richtlinie vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechts-
76/765/EWG (Kurzbezeichnung: EG-Aräometer für vorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige
Alkohol), Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderband-
5. Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen im waagen) (ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 25), die
Sinne der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom
26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1)
ten der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist
für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom 6.6.1986, (Kurzbezeichnung: EG-Förderbandwaagen),
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
12. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch im Sinne 2. zylindrische Gewichtstücke der mittleren Fehlergren-
der Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. No- zenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm im Sinne
vember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- der Richtlinie 71/317/EWG (Kurzbezeichnung: zylin-
ten der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (ABl. drische EG-Gewichtstücke),
L 336 vom 4.12.1976, S. 30), die durch Artikel 22 3. Wägestücke von 1 Milligramm bis 50 Kilogramm von
der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Ge-
L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Ok- nauigkeit im Sinne der Richtlinie 74/148/EWG des
tober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG- Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der
Elektrizitätszähler), Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wäge-
13. Fahrpreisanzeiger im Sinne der Richtlinie 77/95/EWG stücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauig-
des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung keitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl.
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über L 84 vom 28.3.1974, S. 3), die durch Artikel 3 der
Taxameter (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 59), die Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71
durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember
31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Wä-
Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist gestücke),
(Kurzbezeichnung: EG-Fahrpreisanzeiger), 4. Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer
14. Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des Ra-
Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des tes vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechts-
Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der vorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Mess- für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 vom
anlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der Richt-
vom 28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der linie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135
Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober
L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Ok- 2006 aufgehoben ist, soweit sie nicht durch Num-
tober 2006 aufgehoben ist, soweit dies nach Num- mer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie erfasst sind
mer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie gefordert ist (Kurzbezeichnung: EG-Volumenmessanlagen für
(Kurzbezeichnung: EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten).
Flüssigkeiten), Die in Satz 1 genannten Messgeräte können vom Her-
15. selbsttätige Kontroll- und Sortierwaagen im Sinne steller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzei-
der Richtlinie 78/1031/EWG des Rates vom 5. De- chen nach Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie
zember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
ten der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontroll- tes vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vor-
waagen und Sortierwaagen (ABl. L 364 vom schriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüf-
27.12.1978, S. 1), die durch Artikel 22 der Richt- verfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) versehen
linie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 werden.
vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten
2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Kon- Messgeräten sind die Begriffsbestimmungen anzuwen-
troll- und Sortierwaagen), den, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 2 jeweils ver-
16. Warmwasserzähler im Sinne der Richtlinie wiesen wird.
79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 (4) Für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- können EG-Bauartzulassungen oder deren Verlänge-
gliedstaaten über Warmwasserzähler (ABl. L 259 rungen bis einschließlich 30. November 2015 erteilt
vom 15.10.1979, S. 1), die durch Artikel 22 der werden. Für die in Absatz 1 Nummer 6 bis 16 genann-
Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. ten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis zum Ab-
L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Ok- lauf der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis
tober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG- einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. Für die
Wasserzähler – Warmwasser). in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Messgeräte
(2) Die nachfolgenden Messgeräte können in Ver- können EG-Ersteichungen bis einschließlich 30. No-
kehr gebracht, dürfen aber erst in Betrieb genommen vember 2025 erteilt werden. Für die in Absatz 2 Num-
werden, wenn eine EG-Ersteichung vorliegt: mer 4 genannten Messgeräte können EG-Ersteichun-
1. Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse gen bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden.
von 5 bis 50 Kilogramm im Sinne der Richtlinie Im Übrigen können EG-Ersteichungen bis zum Ablauf
71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur An- der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis ein-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- schließlich 30. November 2025 erteilt werden.
ten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzen- (5) EG-Bauartzulassungen und EG-Ersteichungen
klasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische dürfen nur erteilt werden, wenn die Messgeräte den we-
Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse sentlichen Anforderungen genügen, auf die in der An-
von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom lage 6 Tabelle 1 Spalte 3 verwiesen wird. Auf EG-Erst-
6.9.1971, S. 14), die durch Artikel 3 der Richt- eichungen ab dem 1. Dezember 2015 sind weiterhin die
linie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom Vorschriften jener europäischen Richtlinien anzuwen-
18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 den, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 verwiesen wird, und
aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Blockge- zwar für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5
wichte), und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in deren am 30. Novem-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2023
ber 2015 geltenden Fassung und für Messgeräte nach (3) Die EG-Bauartzulassung kann widerrufen wer-
Absatz 1 Nummer 6 bis 16 und Absatz 2 Nummer 4 in den, wenn
deren am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.
1. der Inhaber der EG-Bauartzulassung nach ihrer Er-
teilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale
§ 19 des Messgeräts ändert oder inhaltliche Beschrän-
EG-Bauartzulassung kungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auf-
lagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erfüllt
(1) Die EG-Bauartzulassung ist bei der Physikalisch-
oder
Technischen Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag
muss den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 der 2. das Messgerät, für dessen Bauart eine EG-Bauart-
Richtlinie 2009/34/EG genügen. Die beigefügten Unter- zulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht
lagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. entspricht.
(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er für die
bezeichnete Gerätebauart bereits in einem anderen § 21
Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt worden EG-Ersteichung
ist.
(1) Die EG-Ersteichung ist bei der nach Landesrecht
(3) Für die von der Physikalisch-Technischen Bun- zuständigen Behörde zu beantragen. EG-Ersteichun-
desanstalt vorzunehmende EG-Bauartzulassungsprü- gen können auch von staatlich anerkannten Prüfstellen
fung, die auszustellenden Bescheinigungen, die vom im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse durchgeführt werden.
Hersteller am Messgerät anzubringenden Kennzeichen
(2) Wird die EG-Ersteichung eines Messgeräts bean-
und die Bekanntmachung der Zulassung sind die Re-
tragt, für das eine erforderliche EG-Bauartzulassung
gelungen des Anhangs I Nummer 2, 3, 5 und 6 der
Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden. Im Verfahren der von einer anderen Stelle als der Physikalisch-Techni-
schen Bundesanstalt erteilt worden ist, ist der zustän-
EG-Bauartzulassung sind ferner einzuhalten die Be-
digen Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Aus-
stimmungen
fertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache
1. der Nummer V des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG vorzulegen.
für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasser-
zähler, (3) Für die Durchführung der EG-Ersteichung, ein-
schließlich der Kennzeichnung, sind die Regelungen
2. bei der Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie des Artikels 9 und des Anhangs II Nummer 1, 2 und 3
86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.
EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen.
(4) Im Verfahren der EG-Ersteichung sind ferner zu
(4) Die EG-Bauartzulassung darf mit Nebenbestim- beachten die Bestimmungen
mungen verbunden werden. Sie ist auf zehn Jahre zu
befristen; ihre Gültigkeit darf um bis zu zehn Jahre ver- 1. der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie
längert werden. Die Zahl der Messgeräte, die in Über- 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden
einstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt EG-Kaltwasserzähler,
werden dürfen, ist nicht beschränkt. 2. der Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie
(5) Bei Anwendung neuer Techniken darf die Physi- 86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden
kalisch-Technische Bundesanstalt nach Anhörung der EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen,
übrigen Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 und 4 3. des Kapitels I, Buchstabe B Nummer 9.2, des Ka-
eine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilen. Artikel 5 pitels II Nummer 8 und des Kapitels III Nummer 7
Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG ist anzuwen- des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG für die un-
den. Eine beschränkte EG-Bauartzulassung ist auf ter diese Richtlinie fallenden EG-Gaszähler,
höchstens zwei Jahre zu befristen und darf um bis zu
drei weitere Jahre verlängert werden. Für die Kenn- 4. der Nummern 10.2 und 11 des Anhangs der Richt-
linie 73/362/EWG für die unter diese Richtlinie fal-
zeichnung der beschränkten EG-Bauartzulassung ist
lenden EG-Längenmaße,
Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2009/34/EG anzu-
wenden. 5. der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt über- 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden
mittelt die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung EG-Wasserzähler – Kaltwasser,
dem Antragsteller. 6. der Nummer 11 des Kapitels IV des Anhangs der
Richtlinie 75/410/EWG für die unter diese Richtlinie
§ 20 fallenden EG-Förderbandwaagen,
Rücknahme und 7. Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG
Widerruf der EG-Bauartzulassung für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Elektrizi-
tätszähler,
(1) Die EG-Bauartzulassung ist zurückzunehmen,
wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Mess- 8. Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG
richtigkeit oder die Messbeständigkeit des Messgeräts für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Fahr-
nicht gewährleistet war. preisanzeiger,
(2) Die EG-Bauartzulassung ist zu widerrufen, wenn 9. Nummer 3.2 des Anhangs der Richtlinie
nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Messrich- 77/313/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden
tigkeit oder Messbeständigkeit beeinträchtigen. EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten,
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
10. Nummer 8 des Kapitels IV des Anhangs der Richt- (3) Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet,
linie 78/1031/EWG für die unter diese Richtlinie fal- muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer
lenden EG-Kontroll- und Sortierwaagen, den Messvorgang beobachten kann.
11. Nummer VI des Anhangs der Richtlinie
79/830/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden § 24
EG-Wasserzähler – Warmwasser. Vermutungswirkung
Bei EG-Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 ist (1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten
der Wortlaut der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten,
Vorschriften in der am 30. November 2015 geltenden die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in
Fassung anzuwenden, der in Satz 1 Nummer 3 bis 11 Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnis-
genannten Vorschriften in der am 30. Oktober 2006 gel- sen ermittelt und veröffentlicht wurden.
tenden Fassung. (2) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten
erfüllen, wenn sie die Bedingungen beachten, die in
Abschnitt 4 den Anlagen 1 bis 23 der Eichordnung in der zum
31. Dezember 2014 geltenden Fassung enthalten sind.
Pflichten der Verwender
Die Vermutungswirkung ist nur unter der Voraussetzung
anzuwenden, dass zur Konkretisierung der Pflichten
Unterabschnitt 1
von Verwendern
A l l g e m e i n e P f l i c h t e n d e r Ve r w e n d e r 1. keine harmonisierten Normen oder normativen Do-
kumente bestehen und
§ 22
2. keine Regeln, technischen Spezifikationen oder Er-
Verkehrsfehlergrenzen kenntnisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes
(1) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen ermittelt und veröffentlicht wurden.
müssen bei der Verwendung eine Verkehrsfehlergrenze
einhalten, die dem Doppelten der für sie bestimmten § 25
Fehlergrenze entspricht. Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
(2) Messgeräte müssen in den übrigen Fällen bei der Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwen-
Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem der angeben oder verwenden, auch ohne dass die an-
Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfül- gegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des
lenden Messaufgabe entspricht. Es wird vermutet, dass Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermit-
die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten telt worden ist:
ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehler-
1. Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwen-
grenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des
dungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichge-
Regelermittlungsausschusses nach den Vorschriften
setz und dieser Verordnung nicht unterliegen,
des § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffent-
licht ist. 2. das Gewicht von genormten Flach- und Lang-
erzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und
§ 23 Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die
Länge mit einem Messgerät im Sinne des Mess-
Aufstellung, Gebrauch und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt
und Wartung von Messgeräten und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der
(1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Technik aus den Werten für die Länge ermittelt wor-
Absatz 2 und 3, muss den ist,
1. sicherstellen, dass es 3. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der
a) über die für den Verwendungszweck erforderliche Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angelie-
Genauigkeit verfügt, fert wird, wenn das Volumen der Milch
a) mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und
b) für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen
Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt
geeignet ist und
und mit dem Faktor 1,020 multipliziert worden
c) innerhalb des zulässigen Messbereichs einge- ist oder
setzt wird,
b) nach einem von der Molkerei errechneten, min-
2. es so aufstellen, anschließen, handhaben und war- destens durch wöchentliches Nachwägen der
ten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuver- Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet
lässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; worden ist,
bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß
4. die Verbrennungsenthalpie von Gas, wenn sie nach
Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutref-
den anerkannten Regeln der Technik ermittelt wor-
fende Darstellung der Messergebnisse in anderer den ist,
Form entsprechend dem Stand der Technik sicher-
zustellen, 5. das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie
das Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei
3. sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizu- der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach
fügenden Informationen jederzeit verfügbar sind. den anerkannten Regeln der Technik bestimmt
(2) Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfeh- worden sind und die im Betriebszustand mit Mess-
lergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen. geräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes ge-
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messenen Werte für Volumen oder Gewicht und § 28
Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben wer- Abgabe von flüssigen Brennstoffen
den,
Wer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Ener-
6. das Gewicht oder Volumen von losem Sand und giesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006
Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern. (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert
§ 26 worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekenn-
Angabe von Gewichtswerten zeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes
Heizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im
(1) Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen
geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das
sind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde
Volumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszu-
liegen, nur als Nettowerte anzugeben. Erfolgt die Ab-
stand nach den allgemein anerkannten Regeln der
gabe von losen Erzeugnissen an Personen, die das
Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius um-
Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder ge-
zurechnen und das umgerechnete Volumen der Ab-
werblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen
rechnung zugrunde zu legen.
Tätigkeit verwenden, dürfen zusätzlich auch Brutto-
werte angegeben werden.
§ 29
(2) Das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte
Besondere Vorschriften
zur Berücksichtigung des Gewichts von Verpackungen
für das Verwenden von Messgeräten
oder Transportgeräten ist gestattet, wenn die ge-
zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
speicherten Gewichtswerte den tatsächlichen Tara-
gewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung ent- (1) Dosimetersonden für ein passives, integrierendes
sprechen oder so bemessen sind, dass eine Benach- Dosimeter dürfen von einer Stelle, die für die Aus-
teiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist. wertung von Dosimetersonden eines Dosimeters aus-
Gespeicherte Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge dürfen gestattet und qualifiziert ist (Dosimetriestelle), nur aus-
zur Bestimmung von Nettowerten nur herangezogen gegeben werden, wenn
werden, wenn sie unmittelbar vor oder nach der 1. das Dosimeter konformitätsbewertet ist und
Wägung des beladenen Kraftfahrzeugs festgestellt 2. die Dosimetriestelle regelmäßig mit Mustern von Do-
wurden. simetersonden an Vergleichsmessungen teilnimmt
und die dabei gestellten Anforderungen einhält.
Unterabschnitt 2
Die Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 wer-
P f l i c h t e n d e r Ve r w e n d e r den von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
b e i b e s o n d e r e n Ve r w e n d u n g e n veranstaltet. Die Dosimetriestelle hat der zuständigen
Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach
§ 27 Satz 1 Nummer 2 und deren Ergebnis mitzuteilen. Die
Verwenden von Ausschankmaßen Leitung der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, dass
die Vorschriften der Sätze 1 und 3 eingehalten werden.
Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Aus-
schank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgen- (2) Eine Dosimetriestelle darf eine Dosimetersonde
den Nennvolumina zulässig: für ein passives, integrierendes Dosimeter nur auswer-
ten, wenn diese Dosimetersonde zuvor von ihr nach
1. 1 Zentiliter, Absatz 1 Satz 1 ausgegeben wurde.
2. 2 Zentiliter, (3) Elektronische Personendosimeter dürfen für
3. 4 Zentiliter, Messungen, in denen die Personendosis mit einem
4. 5 Zentiliter, Dosimeter nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der
Strahlenschutzverordnung oder § 35 Absatz 4 Satz 3
5. 10 Zentiliter, Nummer 2 der Röntgenverordnung zu messen ist, nur
6. 0,1 Liter, von einer Dosimetriestelle verwendet werden. Die Fest-
7. 0,15 Liter, stellung der Personendosis der jeweiligen Person muss
im Fall des Satzes 1 durch die Dosimetriestelle im
8. 0,2 Liter, Wege elektronischer Datenkommunikation erfolgen.
9. 0,25 Liter,
Unterabschnitt 3
10. 0,3 Liter,
Öffentliche Waage
11. 0,33 Liter,
12. 0,4 Liter, § 30
13. 0,5 Liter, Pflichten beim
14. 1 Liter, Verwenden einer öffentlichen Waage
15. 1,5 Liter, Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat
16. 2 Liter, 1. die öffentliche Waage mit einem außen angebrach-
ten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu
17. 3 Liter, kennzeichnen:
18. 4 Liter, „Öffentliche Waage
19. 5 Liter. Wägebereich von … kg bis … kg“;
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der (3) Messgeräte, die am Gebrauchsort geeicht wer-
Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber den, müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich
beigefügt werden, sein. Für ihre Eichung hat die antragstellende Person
2. den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.
öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unver- (4) Die antragstellende Person hat auf Verlangen der
züglich anzuzeigen. nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu-
ständigen Behörde den Transport der Prüfmittel zu
§ 31 veranlassen oder besondere Prüfmittel bereitzustellen.
Pflichten bei der (5) Zur Eichung hat die antragstellende Person der
Durchführung öffentlicher Wägungen nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu-
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei ständigen Behörde die nach § 17 beizufügenden Unter-
Wägungen sicherzustellen, dass lagen des Messgeräts vorzulegen.
1. diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen
§ 34
werden und
2. sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öf- Eichfrist
fentlichen Waage, das die Wägung durchführende (1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jah-
Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im re, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist
Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil- 1. in Anlage 7 oder
prozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem
Wägeergebnis haben. 2. in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014
erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-Techni-
§ 32 schen Bundesanstalt.
Nachweis des Wägeergebnisses Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des
Mess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn
(1) Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat si- auf den Tag der Eichung abzustellen. Wird ein Messge-
cherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unter- rät nach Ablauf der Eichfrist geeicht, beginnt die neue
schrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst Eichfrist mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist.
ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Be- Wenn ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nach-
scheinigung enthalten sein: weislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, ist
1. die Angabe, dass es sich um eine öffentliche für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung
Wägung handelt, abzustellen.
2. Ort und Datum der Wägung, (2) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich erge-
3. der Auftraggeber der Wägung, benden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese
bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst
4. die Art des Wägegutes,
mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch
5. beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem
das Kennzeichen, Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14
6. bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk aus- gekennzeichnet wurde.
gerüstet ist, (3) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich erge-
a) der Stand des Zählwerks vor und nach der öffent- benden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese
lichen Wägung sowie bei Eichfristen, die weniger als zwölf Monate betragen,
b) das ermittelte Wägeergebnis. mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Frist
rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Mess-
(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die gerät zum Ende des Jahres in Verkehr gebracht wurde,
Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägun- in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.
gen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren. § 35
Abschnitt 5 Verlängerung der Eichfrist
auf Grund von Stichprobenverfahren
Eichung und Befundprüfung
Die nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist
§ 33
derjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser
Pflichten der oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind.
antragstellenden Person bei der Eichung Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen
(1) Die antragstellende Person hat die Messgeräte eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu
für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzu- prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln.
richten. Die Eichfrist wird verlängert, sofern
(2) Bewegliche Messgeräte, die nicht am Ge- 1. nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon
brauchsort geeicht werden, hat die antragstellende auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der
Person bei der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eich- Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderun-
gesetzes zuständigen Behörde oder an einem von der gen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
zuständigen Behörde angegebenen Prüfungsort zur einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6
Eichung vorzuführen. Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes die Messge-
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räte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hin- ten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese
blick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden
lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während die- Messgeräts anfallen.
ses Zeitraums jederzeit eingehalten werden,
2. nachgewiesen ist, dass alle im Los erfassten Mess- § 38
geräte baugleich sind, Kennzeichnung der Messgeräte
3. der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes (1) Messgeräte werden bei der Eichung von der nach
zuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständi-
Beginn der Prüfungen angezeigt wurde, gen Behörde mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8
Nummer 1.1 oder 1.2 als geeicht gekennzeichnet. Das
4. die Prüfungen durch Stellen durchgeführt wurden,
Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8
die über die erforderliche Kompetenz und Ausstat-
Nummer 1.3 versehen werden, das jedoch nur an einer
tung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfun-
gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf.
gen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der be-
troffenen Messgeräte verfügen, (2) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen
Stufe geprüften Teile mit dem Sicherungszeichen nach
5. die Behandlung der Stichprobenmessgeräte, ein- Anlage 8 Nummer 1.4 in Verbindung mit einem Datums-
schließlich der Aufbewahrung der Stichprobenmess- zeichen zu kennzeichnen.
geräte, sowie die Vorbereitung und Durchführung
der Prüfungen, einschließlich der Dokumentation (3) Messgeräte sind durch das Aufbringen von Si-
der Prüfungen, fachgerecht erfolgten, cherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 gegen
ein unbefugtes Öffnen zu schützen. Als Sicherungszei-
6. die zuständige Behörde die Möglichkeit zur Überwa- chen kann auch das Eichkennzeichen verwendet wer-
chung der Prüfungen hatte und ihren Festlegungen den.
entsprochen wurde; dies schließt insbesondere das
Recht der Behörde ein, nähere Festlegungen zur Be- (4) Wird ein geeichtes Messgerät für vorschriftswid-
stimmung der Stichprobe zu treffen, und rig befunden und kann es nicht unmittelbar in einen
ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, so ist
7. das Stichprobenverfahren so rechtzeitig begonnen das Eichkennzeichen zu entwerten oder ein Entwer-
wurde, dass alle Messgeräte des Loses vor Beendi- tungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.5 anzubringen.
gung der Eichfrist ersetzt werden könnten, sofern
der Nachweis der Messrichtigkeit im Rahmen des § 39
Stichprobenverfahrens nicht gelingt.
Durchführung der Befundprüfung
Bei der Verlängerung der Eichfrist ist der Einfluss des
(1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des
zu erwartenden Alterungsverhaltens der Messgeräte
Mess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des
auf die Messbeständigkeit unter den gegebenen Ver-
§ 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei
wendungsbedingungen angemessen zu berücksichti-
an Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen
gen.
zu berücksichtigen sind.
§ 36 (2) Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssitua-
tion des Messgeräts zu berücksichtigen.
Durchführung der Eichung
(3) Auf Verlangen der antragstellenden Person kann
Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prü- auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne
fung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden.
auf dem Messgerät (§ 38).
Abschnitt 6
§ 37
Softwareaktualisierung
Eichtechnische Prüfung
(1) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts § 40
kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder Genehmigungsverfahren zur
mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung be- Aktualisierung von Software in Messgeräten
stehen.
(1) Antragsbefugt sind
(2) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts
1. Wirtschaftsakteure oder
muss den angegebenen Messbereich unter Berück-
sichtigung der Fehlergrenzen abdecken. Die zuständige 2. Verwender von Messgeräten.
Behörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den (2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung ei-
Messbereichen verzichten, die geringer als die Fehler- nes oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1
grenzen sind. des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde bean-
(3) Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen tragt werden.
des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. Das (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Eichung erklärt werden. In den Eichschein sind auf
Verlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzu- 1. das Messgerät, für das die aktualisierte Software be-
nehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metro- stimmt ist,
logischer Rückführungsnachweis nach den anerkann- a) ist konkret bezeichnet,
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
b) ist zur Aktualisierung von Software geeignet und des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der
die Eignung ist durch eine Konformitätsbeschei- Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),
nigung bestätigt, wobei dies insbesondere um- das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli
fasst, dass 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, ist anzu-
aa) die Aktualisierung der Software nach dem Be- wenden.
ginn selbsttätig abläuft, (5) Die Aktualisierung der Software eines Messge-
bb) durch informationstechnische Verfahren ge- räts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zuge-
währleistet ist, dass die Software zur Aktuali- stimmt hat.
sierung aus einer autorisierten Quelle stammt
und nicht verändert wurde gegenüber der in § 41
der Konformitätsbescheinigung genannten Konformitätsbewertung
Software, der aktualisierten Software
cc) Aktualisierungen und Aktualisierungsversu- Die Konformitätsbewertung der aktualisierten Soft-
che der Software im Messgerät automatisch ware hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle im
protokolliert werden und für einen Zeitraum Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 14 Absatz 1
von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu erfolgen, die zur
gespeichert werden, Bewertung der jeweiligen Baumuster berechtigt ist.
2. eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die
Übereinstimmung des mit der aktualisierten Soft- Abschnitt 7
ware versehenen Baumusters des Messgeräts mit Prüfstellen für die
den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Eichung von Messgeräten für Elektrizität,
Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
3. die zuständige Behörde hat durch Stichproben die
Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft. Unterabschnitt 1
(4) Die Genehmigung zum Verwenden von Messge- Staatlich anerkannte Prüfstellen
räten mit aktualisierter Software nach § 37 Absatz 6 des
Mess- und Eichgesetzes ist auf Antrag vorläufig zu er- § 42
teilen, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzun- Antrag und Anerkennung
gen erfüllt sind:
(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für
1. die Anforderungen des Absatzes 3 Nummer 1 sind
1. die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas,
erfüllt,
Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3
2. die beauftragte Stelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Mess- und Eichgesetzes und
des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2. die Befundprüfung dieser Messgeräte im Sinne des
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der An-
oder eine von dieser Stelle nach § 9 des Gesetzes erkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben
zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstech- und Unterlagen beizufügen.
nik des Bundes zertifizierte oder eine vergleichbare (3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zu-
Stelle bestätigt hat, dass ständigen Behörde anerkannt werden, wenn
a) eine informationstechnische Sicherheitslücke in 1. die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den
der Software des Messgeräts besteht, die den §§ 43 und 44 erfüllt und
unerlaubten Zugriff auf das Messgerät über Netz- 2. die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüf-
werke ermöglicht, stelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.
b) eine hohe Dringlichkeit zur Beseitigung der Si- Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle
cherheitslücke gegeben ist und noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung
c) die aktualisierte Software zur Behebung der si- der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung
cherheitstechnischen Lücke geeignet ist, an- der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt wer-
schließend den.
3. die Konformitätsbewertungsstelle bei der Physika- (4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der
lisch-Technischen Bundesanstalt eine vorläufige Anerkennung sind zu benennen:
Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen 1. die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig wer-
Eignung der aktualisierten Software erstellt hat, den darf, und
4. die zuständige Behörde durch Stichproben die Rich- 2. die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und
tigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft hat Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.
und
5. das Verfahren zur Softwareaktualisierung nach Ab- § 43
satz 3 eingeleitet wurde. Anforderungen an die Prüfstelle
Die vorläufige Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb (1) Der Träger der Prüfstelle muss rechtsfähig, die
von vier Werktagen zu erteilen; sie gilt nach Ablauf der Prüfstelle soll rechtsfähig sein. Ist die Prüfstelle nicht
genannten Frist als erteilt. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 selbst rechtsfähig, muss sie als organisatorisch selb-
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ständige Einheit so eingerichtet und unterhalten wer- (5) Die Prüfstelle unterhält ein den anerkannten Re-
den, dass eine sach- und fachgerechte Eichung und geln der Technik entsprechendes Qualitätsmanage-
Befundprüfung gewährleistet ist. mentsystem, das der Art, der Bedeutung und dem Um-
(2) Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Eichung fang der durchzuführenden Tätigkeiten entspricht und
und Befundprüfung sach- und fachgerecht durchzufüh- das eine eindeutige Trennung zwischen den Aufgaben,
ren; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere die die Prüfstelle im Rahmen der Anerkennung wahr-
finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich nimmt und den übrigen Aufgaben sicherstellt.
auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Eichun-
gen und Befundprüfungen auswirken könnte und ins- § 44
besondere von Personen oder Personengruppen aus- Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
geht, die ein Interesse am Ergebnis der Eichungen und
Befundprüfungen haben. Die Unparteilichkeit der (1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle
Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals ist nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes
sicherzustellen. Die Prüfstelle muss eine dementspre- abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden
chende Verpflichtungserklärung der obersten Leitung bestimmt:
des Trägers der Prüfstelle vorweisen. Die Vergütung 1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich
der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Prüfstelle
darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Ei- ergeben und
chungen oder Befundprüfungen oder nach deren Er-
gebnissen richten. 2. Schäden, für die die Prüfstelle nach § 278 oder
§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen
(3) Der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit muss hat.
die Einrichtung der Prüfstelle rechtfertigen. Die Prüf-
stelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Eichung (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im
und Befundprüfung zu bewältigen, für die sie die Kom- Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-
petenz beansprucht. Die Prüfstelle muss für die Ei- unternehmen genommen werden und für die gesamte
chung und die Prüftätigkeiten sowie für jede Art und Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.
Kategorie von Messgeräten, für die sie tätig werden (3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haf-
will, über Folgendes verfügen: tung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschlie-
1. über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit ßen:
Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Er- 1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverlet-
fahrung, um die bei der Eichung und der Befundprü- zung des Versicherungsnehmers oder
fung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch
2. über Beschreibungen von Verfahren, nach denen die die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.
Eichung und die Prüftätigkeiten durchgeführt wer-
den, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für je-
dieser Verfahren sicherzustellen, den Versicherungsfall 250 000 Euro.
3. über die erforderlichen Mittel zur angemessenen (5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der
Erledigung der technischen und administrativen Auf- Mindestversicherungssumme vereinbart werden.
gaben, die mit der Eichung und den Prüftätigkeiten
verbunden sind, einschließlich Zugang zu allen be- Unterabschnitt 2
nötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
Prüfstellenleitung
(4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter,
die für die Durchführung der Eichung und Befundprü- § 45
fung zuständig sind,
Leitung und stellvertretende Leitung
1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie
für alle Eich- und Prüftätigkeiten qualifiziert, für die Die Leitung oder stellvertretende Leitung einer Prüf-
die Prüfstelle tätig werden will, stelle darf nur ausüben, wer von der zuständigen Be-
2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte hörde öffentlich bestellt ist und verpflichtet ist nach den
und der Eich- und Prüfverfahren verfügen und die Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März
entsprechende Befugnis besitzen, solche Eichungen 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4
und Befundprüfungen durchzuführen, des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3. angemessene Kenntnisse der einschlägigen recht- Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellver-
lichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der tretenden Leitung erfolgt für die Tätigkeit an einer be-
wesentlichen Anforderungen, die die Messgeräte stimmten Prüfstelle.
nach §§ 7 oder 8 zu erfüllen haben, sowie der gel-
tenden harmonisierten Normen, der geltenden nor-
§ 46
mativen Dokumente und der vom Ausschuss nach
§ 46 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes Antrag
ermittelten Normen und Spezifikationen, (1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende
4. Kennzeichnungen, Bescheinigungen, Protokolle und Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tä-
Berichte erstellen können, die als Nachweis für tig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen
durchgeführte Eichungen und Prüftätigkeiten die- Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu be-
nen. antragen.
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
(2) Die antragstellende Person hat dem Antrag bei- Unterabschnitt 3
zufügen:
Betrieb der
1. die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren staatlich anerkannten Prüfstelle
Träger,
§ 49
2. ihren Lebenslauf,
Bezeichnung und Anzeige
3. Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen der staatlich anerkannten Prüfstelle
Sachkunde nach § 47, (1) Staatlich anerkannte Prüfstellen führen die Be-
zeichnung „Staatlich anerkannte Prüfstelle“ mit einem
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des
Zusatz, der auf die Art der Messgeräte hinweist, für die
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der
Eichungen und Befundprüfungen durchgeführt werden
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
dürfen, und den Träger der Prüfstelle nennt.
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I (2) Der Träger der staatlich anerkannten Prüfstelle
S. 3556) geändert worden ist, in der jeweils gelten- hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
den Fassung und
1. die Aufnahme und die Einstellung des Betriebs der
5. die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser staatlich anerkannten Prüfstelle sowie
mit der Bewerbung einverstanden ist. 2. die Aufnahme und das Ende der Beschäftigung der
Leitung und der stellvertretenden Leitung der staat-
Die Unterlagen nach Satz 1, ausgenommen Ausbil-
lich anerkannten Prüfstelle.
dungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antrag-
stellung nicht älter als drei Monate sein.
§ 50
§ 47 Durchführung von Eichungen
durch staatlich anerkannte Prüfstellen
Sachkunde
(1) Für die Durchführung der Eichung durch staatlich
Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die anerkannte Prüfstellen sind die §§ 33 und 37 entspre-
antragstellende Person chend anzuwenden.
(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen kennzeich-
1. die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt, nen Messgeräte bei der Eichung mit dem Eichkennzei-
chen nach Anlage 8 Nummer 2.1 als geeicht. Das
2. mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüf-
Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8
stelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfah-
Nummer 1.3 versehen werden, das an einer gut sicht-
rungen verfügt und
baren Stelle angebracht werden darf, wobei an Stelle
3. durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für des Namens der Eichbehörde der der staatlich aner-
Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des ge- kannten Prüfstelle einzusetzen ist.
setzlichen Messwesens nachgewiesen hat. (3) Die staatlich anerkannten Prüfstellen schützen
Messgeräte gegen ein unbefugtes Öffnen, indem sie
§ 48 ein Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 2.2 auf-
bringen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eich-
Öffentliche Bestellung kennzeichen verwendet werden. Wird ein Messgerät
für vorschriftswidrig befunden, so ist § 38 Absatz 4 an-
(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der zuwenden.
stellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch
Aushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die § 51
Verpflichtung der Person vorgenommen wurde.
Durchführung von Befundprüfungen
(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn durch staatlich anerkannte Prüfstellen
1. die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben (1) Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen
sind, ihrer Prüfbefugnisse verpflichtet, auf Antrag Befundprü-
fungen vorzunehmen.
2. die antragstellende Person oder ein Angehöriger im (2) Befundprüfungen einer staatlich anerkannten
Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil- Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellver-
prozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht tretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle
nur geringfügig beteiligt ist oder oder unter der unmittelbaren Aufsicht von einem der
beiden vorgenommen werden. Mit der staatlichen An-
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an-
erkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und in-
tragstellende Person die erforderliche Zuverlässig-
haltliche Beschränkungen sind auch für diese Prüfun-
keit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellver-
gen maßgebend.
tretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine
Unparteilichkeit gewährleisten kann oder in unge- (3) Für die Durchführung der Befundprüfungen durch
ordneten Vermögensverhältnissen lebt. staatlich anerkannte Prüfstellen ist § 39 anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2031
§ 52 2. der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und
Prüfungsunterlagen diese Verordnung nicht beachtet oder
3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht
Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die
mehr gegeben sind.
von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprü-
fungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine
§ 55
Nachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen
sind zwei Jahre aufzubewahren. Pflichten der Instandsetzer
(1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten
§ 53 Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kennt-
Verantwortung der Prüfstellenleitung lich zu machen, wenn
(1) Die Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle 1. alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1,
oder bei ihrer Abwesenheit die stellvertretende Leitung 2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und
ist insbesondere dafür verantwortlich, dass 2. die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs
1. nur Messgeräte geeicht werden, die dem Mess- und durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche
Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen, nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandset-
zer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs
2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene
dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Be- Sachkunde verfügen.
schränkungen der staatlichen Anerkennung beach-
Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind
tet werden,
beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das
3. Prüfungen, die keine Eichungen oder Befundprüfun- Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der
gen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.
Prüfstelle ausgeführt bezeichnet werden und hierbei
(2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Mess-
keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen
gerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der In-
verwendet werden und
standsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungszei-
4. Eichkennzeichen und Sicherungszeichen gegen chen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszei-
missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert chen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen,
sind. bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.
(2) Sind sowohl die Leitung als auch die stellvertre- (3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde
tende Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle ver- unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung
hindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden. schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat
er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Stand-
Unterabschnitt 4 ort des Messgeräts anzugeben.
Instandsetzer (4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde
Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
§ 54 1. die Verlagerung seines Firmensitzes,
Befugniserteilung an Instandsetzer 2. den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instand- nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und
setzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand ge- 3. die Einstellung seiner Tätigkeit.
setzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu ma- (5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der
chen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche In-
die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über standsetzerkennzeichen zu übergeben.
die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen
und über sachkundiges Personal verfügen.
Abschnitt 8
(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unter-
Meldeverfahren der Behörden
lagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten
Voraussetzungen verlangen.
§ 56
(3) Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektro-
Meldeverfahren
nische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte
Messgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein (1) Für Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des
Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 Mess- und Eichgesetzes an die Europäische Kommis-
zugeteilt. Die zuständige Behörde informiert die für die sion und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europä-
metrologische Überwachung zuständigen Behörden ischen Union haben die Marktüberwachungsbehörden
über die Erteilung der Befugnis. das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, soweit
(4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der
europäische Vorschriften keinen anderen Informations-
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig
weg vorsehen.
nach, spätestens alle fünf Jahre.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden informieren die
(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn Physikalisch-Technische Bundesanstalt über Meldun-
1. dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfah- gen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eich-
rensgesetze angezeigt ist, gesetzes.
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Abschnitt 9 gen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen,
die nach § 15 oder § 77 Absatz 3 der Eichordnung in
Bußgeldvorschriften,
der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung be-
Übergangs- und Schlussbestimmungen stimmt sind,
§ 57 2. sind § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 auf
Ordnungswidrigkeiten die in Nummer 1 genannten Messgeräte nicht anzu-
wenden und
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Num-
mer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vor- 3. ist § 9 Absatz 1 Satz 2 auf Messgeräte im Sinne der
sätzlich oder fahrlässig Richtlinie 2004/22/EG nicht anzuwenden, deren
Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der
1. entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze
Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zu-
ausnutzt,
gelassen worden ist.
2. entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,
(2) § 28 ist bei der Abgabe von Flüssiggas zum Ver-
3. entgegen § 40 Absatz 5 die Software eines Mess-
heizen auf Messgeräte, die bis zum Ablauf des 31. De-
geräts aktualisiert,
zember 2014 in Betrieb genommen wurden und die Ein-
4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder richtungen zur Umrechnung des Volumens der abgege-
Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein benen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allge-
Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mein anerkannten Regeln der Technik auf eine Tempe-
kenntlich macht, ratur von 15 Grad Celsius nicht enthalten, erst ab dem
5. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, 1. Januar 2020 anzuwenden. Für Messgeräte nach
nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genom-
men werden, ist § 28 ab dem 1. Januar 2017 anzuwen-
6. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen
den.
nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,
7. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszei- (3) Kennzeichen der Eichbehörden im Sinne des
chen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er- § 38, der staatlich anerkannten Prüfstellen im Sinne
setzt, des § 50 Absatz 2 und 3 sowie der Instandsetzer im
Sinne des § 54 Absatz 3 Satz 2, des § 55 Absatz 2
8. entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Infor-
dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in
mation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
einer Form verwendet werden, die den Anforderungen
gibt,
der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 gelten-
9. entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht den Fassung entspricht.
richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
(4) § 43 Absatz 5 ist nicht auf staatlich anerkannte
10. entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzei- Prüfstellen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. De-
chen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt. zember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis da-
hin geltenden Fassung anerkannt worden sind.
§ 58
Übergangsvorschriften (5) Den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 10
braucht für Messgeräte, die nicht Messgeräte im Sinne
(1) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2016: des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 sind, bis zum Ablauf
1. wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den des 31. Dezember 2016 noch nicht entsprochen zu
wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genü- werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2033
Anlage 1
(zu § 2 Satz 2)
Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser
Verordnung ausgenommen:
1. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Län-
gen- oder Flächenbestimmung:
a) verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,
b) Längenmessgeräte
aa) zur Messung von
aaa) Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
bbb) Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
ccc) Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
bb) ausgeführt als
aaa) Fadenzähler, Messschieber, Messschrauben, Messuhren,
bbb) Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei
Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
ccc) Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
ddd) Verbandsstoffmessmaschinen,
c) Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vor-
gegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
2. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:
keine.
3. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:
Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).
4. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:
keine.
5. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:
a) Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen
aa) die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet
ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,
bb) als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli
1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,
cc) zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
b) Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten
aa) für Bitumen,
bb) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungs-
verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
c) Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
aa) für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,
bb) zur Füllung von Ausschankmaßen,
cc) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungs-
verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
d) Gaszähler für Wasserdampf.
6. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:
a) Elektrizitätszähler
aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeits-
fahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Ge-
samtnetz verkehren,
bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,
cc) zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
dd) zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusam-
mengesetzt sind,
b) Messwandler für Elektrizitätszähler
aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeits-
fahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Ge-
samtnetz verkehren,
bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
7. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen):
keine.
8. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzen-
tration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:
a) Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem opti-
schen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für
milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
b) Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen
Medien (Refraktometer).
9. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzen-
tration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten:
Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren,
wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Unter-
suchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.
10. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen:
keine.
11. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Grö-
ßen:
keine.
12. Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:
a) mechanische Reifenprofilmessgeräte,
b) Bremsverzögerungsmessgeräte,
c) Bremsprüfstände,
d) Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
e) Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen,
sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,
f) Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der An-
lage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
g) Parkuhren und Parkscheinautomaten,
h) Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind
aa) für Selbstfahrer,
bb) als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
cc) für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Ver-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dd) als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
13. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
keine.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2035
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 1 Satz 3)
Anforderungen an Messgeräte
Messgeräte müssen die nachfolgend genannten Anforderungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbe-
ständigkeit und Prüfbarkeit einhalten; nachfolgend genannte Vorgaben zur Beurteilung der Einhaltung der Anfor-
derungen sind zu beachten.
1. Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen
1.1 Fehlergrenzen
1.1.1 Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die
nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen nicht überschreiten.
1.1.2 Unter Nennbetriebsbedingungen und beim Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen zuzüglich eines bestimmten Betrags nicht überschrei-
ten; diese ist in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen der in § 8 Absatz 1 Nummer 1
bis 10 bestimmten Messgeräte festgelegt. Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, muss das
Messgerät unter Nennbetriebsbedingungen eine dem Stand der Technik entsprechende Festigkeit gegen
Störgrößen aufweisen.
Soll das Gerät in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden,
müssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektro-
magnetischen Hochfrequenz-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen.
1.2 Umgebungsbedingungen
Der Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,
unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen,
die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben. Er hat dabei die entsprechenden gerätespezi-
fischen Anforderungen für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 einzuhalten.
1.2.1 Klimatische Umgebungsbedingungen
Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeignete
obere und untere Grenze für die Umgebungstemperatur des Messgeräts sowie die zulässige Umgebungs-
feuchte auf der Grundlage des Stands der Technik an. Für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10
legt der Hersteller die Temperaturgrenzen unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte fest,
sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Der Hersteller gibt
an, ob das Messgerät für betaute oder nicht betaute Feuchtigkeitsbedingungen und ob es für offene oder
geschlossene Einsatzorte ausgelegt ist.
Tabelle 1
Temperaturgrenzen
Obere Temperaturgrenze 30 °C 40 °C 55 °C 70 °C
Untere Temperaturgrenze 5 °C – 10 °C – 25 °C – 40 °C
1.2.2 Mechanische Umgebungsbedingungen
Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten
mechanischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus
den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.
1.2.2.1 Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 gibt der Hersteller eine der nachfolgend
beschriebenen Klassen M1 bis M3 für die mechanischen Umgebungsbedingungen an:
a) M1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen unbedeutende Schwingungen
und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die an leichten Stützkonstruk-
tionen angebracht und geringfügigen Schwingungen und Erschütterungen ausgesetzt sind, die von
örtlichen Spreng- oder Ramm-Arbeiten, zuschlagenden Türen oder ähnlichem ausgehen.
b) M2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen erhebliche bis starke Schwin-
gungen und Erschütterungen auftreten können, verursacht zum Beispiel von in der Nähe befindlichen
Maschinen und vorbeifahrenden Fahrzeugen oder ausgehend von angrenzenden Schwermaschinen,
Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen.
c) M3: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen starke bis sehr starke Schwin-
gungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die direkt an Maschinen,
Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen angebracht sind.
1.2.2.2 In Bezug auf die mechanischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller folgende Einflussgrößen zu
berücksichtigen:
a) Schwingungen,
b) Erschütterungen.
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
1.2.3 Elektromagnetische Umgebungsbedingungen
Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten
elektromagnetischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich
aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.
1.2.3.1 Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte gibt der Hersteller eine der nachfolgend
beschriebenen Klassen für die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen an:
a) E1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen
wie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können.
b) E2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen
wie in anderen Industriegebäuden auftreten können.
c) E3: für Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Die Messgeräte müssen den
Anforderungen der Klasse E2 auch unter den folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:
aa) Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-Stromkreise von Verbrennungs-
motoren verursacht werden,
bb) Transienten bei Lastabfall, der dann auftritt, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor
abgeklemmt wird.
1.2.3.2 In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller die folgenden
Einflussgrößen zu berücksichtigen:
a) Spannungsunterbrechungen,
b) kurzzeitige Spannungsabfälle,
c) Spannungstransienten in Versorgungs- oder Signalleitungen,
d) Entladung statischer Elektrizität,
e) elektromagnetische Hochfrequenz-Felder,
f) leitungsgeführte elektromagnetische Hochfrequenz-Felder in Versorgungs- und Signalleitungen,
g) Stoßspannungen in Versorgungs- und Signalleitungen.
1.2.4 Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich
der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind auch die folgenden Einflussgrößen
zu berücksichtigen:
a) Spannungsschwankungen,
b) Schwankungen der Netzfrequenz,
c) netzfrequente magnetische Felder,
d) sonstige Größen, die die Genauigkeit des Messgeräts erheblich beeinflussen können.
1.3 Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Verordnung ist Folgendes zu beachten:
1.3.1 Grundregeln für die Prüfung und die Bestimmung der Messabweichungen
Die Anforderungen der Nummer 1.1 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern sich aus
den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist
a) bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu
überprüfen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten wer-
den,
b) bei allen übrigen Messgeräten der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik
zu ermitteln.
Die messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße durchzuführen, wobei
der Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand desjenigen Messgeräts entspricht,
bei dem ein Auftreten dieser Einflussgröße wahrscheinlich ist.
1.3.2 Umgebungsfeuchte
In Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für
die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder
a) bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur (keine Betauung) oder
b) bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung).
Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich
der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind bei den übrigen Messgeräten auch
Prüfungen bei anderen Bedingungen der Umgebungsfeuchte vorzunehmen. Die Prüfung bei feuchter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2037
Wärme und zyklischer Temperaturänderung ist vorzunehmen, wenn die Betauung von Bedeutung ist oder
das Eindringen von Dampf durch den Atmungseffekt beschleunigt wird. Unter Bedingungen, bei denen es
auf eine betauungsfreie Feuchte ankommt, kann die Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Tempe-
ratur gewählt werden.
2. Reproduzierbarkeit der Messergebnisse
Bei der Bestimmung von ein und derselben Messgröße an unterschiedlichen Orten und durch unterschied-
liche Benutzer – unter ansonsten unveränderten Bedingungen – müssen aufeinander folgende Messergeb-
nisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenze des
Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.
3. Wiederholbarkeit der Messergebnisse
Bei der Messung von ein und derselben Messgröße unter identischen Messbedingungen müssen auf-
einander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung
der jeweiligen Fehlergrenzen des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.
4. Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts
Ein Messgerät muss für die jeweils beabsichtigten Messungen ausreichend empfindlich sein und eine
ausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen.
5. Messbeständigkeit
Ein Messgerät ist so auszulegen, dass es messbeständig gemäß der Definition in § 3 Nummer 12 des
Mess- und Eichgesetzes ist, sofern es ordnungsgemäß aufgestellt und gewartet sowie entsprechend der
Bedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird. Sofern der
Hersteller nicht ausdrücklich einen anderen Zeitraum angibt, ist davon auszugehen, dass die Nutzungs-
dauer des Messgeräts mindestens einer Eichfrist entspricht.
6. Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse
Ein Messgerät ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Defekts, der zu einem ungenauen Messergebnis
führen würde, so weit wie möglich vermindert wird, sofern ein derartiger Defekt nicht offensichtlich ist.
7. Eignung des Messgeräts
7.1 Ein Messgerät darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern.
Die Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten.
7.2 Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte
Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um
ein korrektes Messergebnis zu erhalten.
7.3 Bei Durchflüssen oder Strömen außerhalb des zulässigen Bereichs darf die Messabweichung eines Mess-
geräts für Versorgungsleistungen keine übermäßige einseitige Abweichung aufweisen.
7.4 Ist ein Messgerät für die Messung von Messgrößen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss
das Messgerät gegenüber kleinen Schwankungen der Messgröße unempfindlich sein oder angemessen
reagieren.
7.5 Ein Messgerät muss robust sein. Die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für den beabsichtigten
Einsatz unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen geeignet sein.
7.6 Ein Messgerät ist so auszulegen, dass die Messvorgänge kontrolliert werden können, nachdem das Mess-
gerät in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Falls erforderlich muss das Messgerät eine
spezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in den dem Mess-
gerät beizufügenden Unterlagen zu beschreiben.
7.7 Wenn ein Messgerät über zugehörige Software verfügt, die neben der Messfunktion weitere Funktionen
erfüllt, muss die für die messtechnischen Merkmale entscheidende Software identifizierbar sein. Sie darf
durch die zugehörige Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
8. Schutz gegen Verfälschungen
8.1 Der Anschluss von Zusatzeinrichtungen an ein Messgerät darf an offen zugänglichen Schnittstellen nur
möglich sein, wenn es sich um rückwirkungsfreie Schnittstellen handelt. Die messtechnischen Merkmale
eines Messgeräts dürfen durch das Anschließen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des ange-
schlossenen Geräts oder die Merkmale eines getrennten Geräts, das mit dem Messgerät in Kommunika-
tionsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
8.2 Eine Baueinheit, die für die messtechnischen Merkmale wesentlich ist, ist so auszulegen, dass sie vor
Eingriffen gesichert werden kann. Falls es zu einem Eingriff kommt, müssen die vorgesehenen Sicherungs-
maßnahmen den Nachweis des Eingriffs ermöglichen.
8.3 Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und
zu sichern. Die Identifikation der Software muss am Messgerät auf einfache Weise möglich sein. Eventu-
elle Eingriffe an der Software müssen jeweils für den nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des Mess- und
Eichgesetzes bestimmten Zeitraum nachweisbar sein.
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
8.4 Messdaten oder Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend sind, sowie messtech-
nisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehent-
liche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen.
8.5 Bei Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen, soweit diese in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10
genannt sind, muss sichergestellt sein, dass die in Sichtanzeigen dargestellten Messwerte, aus denen die
Gesamtliefermenge abgeleitet werden kann und die ganz oder teilweise als Grundlage für die Abrechnung
dienen, während des Betriebs nicht zurückgesetzt werden können.
9. Anzeige des Messergebnisses
9.1 Das Messergebnis wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. Sofern es sich um
keines der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte handelt, ist eine Sichtanzeige oder eine
Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dann kein notwendiger Bestandteil des Messgeräts,
wenn
a) das Messgerät für ein System bestimmt ist, in dem die zutreffende Anzeige des Messergebnisses an
anderer Stelle entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet ist,
b) hinsichtlich des vom Hersteller bestimmten Verwendungszwecks nicht davon auszugehen ist, dass der
Verzicht auf eine am Messgerät angebrachte Sichtanzeige oder auf eine Vorrichtung zum Ausdruck des
Messergebnisses dem Informationsinteresse der von der Messung Betroffenen entgegen steht,
c) das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im
Messgerät dauerhaft aufgezeichnet werden und
d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt,
mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche
Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt werden können.
9.2 Die Anzeige des Messergebnisses muss klar und eindeutig sein. Sie muss mit den nötigen Markierungen
und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter
normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Messergebnisses ge-
währleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den dieser Verordnung
unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.
9.3 Werden die Messergebnisse ausgedruckt oder aufgezeichnet, muss auch der Ausdruck oder die Aufzeich-
nung gut lesbar und unauslöschlich sein.
9.4 Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis
bei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Messgeräts beiden Parteien angezeigt wird. Sofern bei Direkt-
verkäufen die Bereitstellung eines Ausdrucks des Messergebnisses zum Geschäftsvorgang üblicherweise
gehört und die Zusatzeinrichtung, mit der der Ausdruck erstellt wurde, den Anforderungen des Mess- und
Eichgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht, müssen Ausdrucke für den Kunden einen Hinweis
auf die fehlende Übereinstimmung der Zusatzeinrichtung mit den Anforderungen des Mess- und Eichge-
setzes und dieser Verordnung enthalten.
9.5 Die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte sind, sofern sie zur Messung von Versor-
gungsleistungen bestimmt sind, mit einer den Anforderungen dieser Rechtsverordnung unterliegenden
Sichtanzeige auszustatten, die für den Verbraucher ohne Hilfsmittel zugänglich ist. Satz 1 ist auch dann
anzuwenden, wenn die Messgeräte fernabgelesen werden können. Der Anzeigewert der Sichtanzeige ist
als Messergebnis zu verwenden, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.
10. Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs
10.1 Ein Messgerät muss das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Ge-
schäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen, wenn
a) die Messung nicht wiederholbar ist und
b) das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden.
Satz 1 ist nicht anzuwenden für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, sofern diese zur
Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind sowie für Maßverkörperungen.
10.2 Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung, die nicht der Ermittlung von Versorgungsleistungen
dient, auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung
eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden
für Maßverkörperungen.
11. Konformitätsbewertung
Ein Messgerät ist so auszulegen, dass eine Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anfor-
derungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2039
Anlage 3
(zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4)
Gerätespezifische Anforderungen
und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte
Tabelle 1
Verweisungen auf die Richtlinie 2014/31/EU und die Richtlinie 2014/32/EU
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Num- Konformitätsbewertungs-
spezifische Anforderungen
merierung verfahren im Sinne des
Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung nach im Sinne des § 8 Absatz 1
nach § 8 § 9 Absatz 1 Satz 2
geregelt in
Absatz 1 (Module nach Anlage 4)
Nummer 1 EU-Wasserzähler Anhang III der Anhang III der B und F oder B und D
Richtlinie 2014/32/EU Richtlinie 2014/32/EU oder H1
Nummer 2 EU-Gaszähler Anhang IV der Teil I Anhang IV der B und F oder B und D
Buchstabe a Richtlinie 2014/32/EU Richtlinie 2014/32/EU oder H1
Nummer 2 EU-Gasmengen- Anhang IV der Teil II Anhang IV der B und F oder B und D
Buchstabe b umwerter Richtlinie 2014/32/EU Richtlinie 2014/32/EU oder H1
Nummer 3 EU-Elektrizitäts- Anhang V der Anhang V der B und F oder B und D
zähler Richtlinie 2014/32/EU Richtlinie 2014/32/EU oder H1
Nummer 4 EU-Wärmezähler Anhang VI der Anhang VI der B und F oder B und D
Richtlinie 2014/32/EU Richtlinie 2014/32/EU oder H1
Nummer 5 EU-Flüssigkeits- Anhang VII der Anhang VII der B und F oder B und D
messanlagen Richtlinie 2014/32/EU Richtlinie 2014/32/EU oder H1 oder G
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang VIII der Kapitel I, Kapitel II B und D oder B und F
Buchstabe a selbsttätig Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII der oder H1 oder G
für Einzelwägungen Richtlinie 2014/32/EU für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang VIII der Kapitel I, Kapitel II B und D oder B und F
Buchstabe b selbsttätige Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII der oder H1 oder G
Kontrollwaagen Richtlinie 2014/32/EU für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang VIII der Kapitel I, Kapitel II B und D oder B und F
Buchstabe c selbsttätige Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII der oder H1 oder G
Gewichtsaus- Richtlinie 2014/32/EU für mechanische und
zeichnung elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang VIII der Kapitel I, Kapitel II B und D oder B und F
Buchstabe d selbsttätige Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII der oder H1 oder G
Preisauszeichnung Richtlinie 2014/32/EU für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Num- Konformitätsbewertungs-
spezifische Anforderungen
merierung verfahren im Sinne des
Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung nach im Sinne des § 8 Absatz 1
nach § 8 § 9 Absatz 1 Satz 2
geregelt in
Absatz 1 (Module nach Anlage 4)
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang VIII der Kapitel I, Kapitel III B und D oder B und F
Buchstabe e selbsttätig Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII der oder H1 oder G
zum Abwägen Richtlinie 2014/32/EU für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang VIII der Kapitel I, Kapitel IV B und D oder B und F
Buchstabe f selbsttätig Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII der oder H1 oder G
zum Totalisieren Richtlinie 2014/32/EU für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang VIII der Kapitel I, Kapitel V B und D oder B und F
Buchstabe g selbsttätig Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII der oder H1 oder G
zum kontinuierlichen Richtlinie 2014/32/EU für mechanische und
Totalisieren elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang VIII der Kapitel I, Kapitel VI B und D oder B und F
Buchstabe h selbsttätige Richtlinie 2014/32/EU Anhang VIII der oder H1 oder G
Gleiswaagen Richtlinie 2014/32/EU für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1
Nummer 7 EU-Taxameter Anhang IX der Anhang IX der B und F oder B und D
Richtlinie 2014/32/EU Richtlinie 2014/32/EU oder H1
Nummer 8 EU-Längenmaße Kapitel I Anhang X der Kapitel I Anhang X der F1 oder D1 oder B und D
Buchstabe a Richtlinie 2014/32/EU Richtlinie 2014/32/EU oder H oder G
Nummer 8 EU-Ausschankmaße Kapitel II Anhang X der Kapitel II Anhang X der A2 oder F1 oder D1 oder
Buchstabe b Richtlinie 2014/32/EU Richtlinie 2014/32/EU E1 oder B und D oder B
und E oder H
Nummer 9 EU-Messgerät Anhang XI der Kapitel I, Kapitel II B und F oder B und D
Buchstabe a Länge Richtlinie 2014/32/EU Anhang XI der oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
F1 oder E1 oder D1
oder B und E oder H
Nummer 9 EU-Messgerät Anhang XI der Kapitel I, Kapitel III B und F oder B und D
Buchstabe b Fläche Richtlinie 2014/32/EU Anhang XI der oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
F1 oder E1 oder D1
oder B und E oder H
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2041
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Num- Konformitätsbewertungs-
spezifische Anforderungen
merierung verfahren im Sinne des
Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung nach im Sinne des § 8 Absatz 1
nach § 8 § 9 Absatz 1 Satz 2
geregelt in
Absatz 1 (Module nach Anlage 4)
Nummer 9 EU-Messgerät Anhang XI der Kapitel I, Kapitel IV B und F oder B und D
Buchstabe c mehrdimensional Richtlinie 2014/32/EU Anhang XI der oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
F1 oder E1 oder D1
oder B und E oder H
Nummer 10 EU-Abgasanaly- Anhang XII der Anhang XII der B und F oder B und D
satoren Richtlinie 2014/32/EU Richtlinie 2014/32/EU oder H1
Nummer 11 EU-Waagen – Artikel 2 Nummer 1 und 2 Anhang I der B und F oder B und D
nichtselbsttätig der Richtlinie 2014/31/EU Richtlinie 2014/31/EU oder G
für nichtselbsttätige
Waagen, in denen keine
elektronische Einrichtung
benutzt wird und deren
Auswägeeinrichtung
keine Feder zum Aus-
gleich der aufgebrachten
Last benutzt zusätzlich:
F1 oder D1
Zusätzlich sind die be-
sonderen Vorgaben für
nichtselbsttätige Waagen
gemäß Anlage 4 Teil A
Nummer 4 zu beachten
Tabelle 2
nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4 bis zum Ablauf des 19. April 2016
anzuwendende Verweisungen auf die Richtlinien 2004/22/EG und 2009/23/EG
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Konformitätsbewertungs-
Num- verfahren im Sinne des
spezifische Anforderungen
merierung Begriffsbestimmung im § 9 Absatz 4
Kurzbezeichnung im Sinne des § 8 Absatz 3
nach § 8 Sinne des § 8 Absatz 3 nach (Anhänge nach
geregelt in
Absatz 1 Richtlinie 2004/22/EG oder
Richtlinie 2009/23/EG)
Nummer 1 EU-Wasserzähler Anhang MI-001 der Anhang MI-001 der Anhänge B und F oder B
Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 2 EU-Gaszähler Anhang MI-002 der Teil I Anhang MI-002 der Anhänge B und F oder B
Buchstabe a Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 2 EU-Gasmengen- Anhang MI-002 der Teil II Anhang MI-002 der Anhänge B und F oder B
Buchstabe b umwerter Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 3 EU-Elektrizitäts- Anhang MI-003 der Anhang MI-003 der Anhänge B und F oder B
zähler Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 4 EU-Wärmezähler Anhang MI-004 der Anhang MI-004 der Anhänge B und F oder B
Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Konformitätsbewertungs-
Num- verfahren im Sinne des
spezifische Anforderungen
merierung Begriffsbestimmung im § 9 Absatz 4
Kurzbezeichnung im Sinne des § 8 Absatz 3
nach § 8 Sinne des § 8 Absatz 3 nach (Anhänge nach
geregelt in
Absatz 1 Richtlinie 2004/22/EG oder
Richtlinie 2009/23/EG)
Nummer 5 EU-Flüssigkeits- Anhang MI-005 der Anhang MI-005 der Anhänge B und F oder B
messanlagen Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG und D oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang MI-006 der Kapitel I, Kapitel II Anhänge B und D oder B
Buchstabe a selbsttätig Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-006 der und F oder H1 oder G der
für Einzelwägungen Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang MI-006 der Kapitel I, Kapitel II Anhänge B und D oder B
Buchstabe b selbsttätige Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-006 der und F oder H1 oder G der
Kontrollwaagen Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang MI-006 der Kapitel I, Kapitel II Anhänge B und D oder B
Buchstabe c selbsttätige Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-006 der und F oder H1 oder G der
Gewichtsaus- Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG
zeichnung für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang MI-006 der Kapitel I, Kapitel II Anhänge B und D oder B
Buchstabe d selbsttätige Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-006 der und F oder H1 oder G der
Preisauszeichnung Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2043
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Konformitätsbewertungs-
Num- verfahren im Sinne des
spezifische Anforderungen
merierung Begriffsbestimmung im § 9 Absatz 4
Kurzbezeichnung im Sinne des § 8 Absatz 3
nach § 8 Sinne des § 8 Absatz 3 nach (Anhänge nach
geregelt in
Absatz 1 Richtlinie 2004/22/EG oder
Richtlinie 2009/23/EG)
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang MI-006 der Kapitel I, Kapitel III Anhänge B und D oder B
Buchstabe e selbsttätig Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-006 der und F oder H1 oder G der
zum Abwägen Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang MI-006 der Kapitel I, Kapitel IV Anhänge B und D oder B
Buchstabe f selbsttätig Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-006 der und F oder H1 oder G der
zum Totalisieren Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang MI-006 der Kapitel I, Kapitel V Anhänge B und D oder B
Buchstabe g selbsttätig Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-006 der und F oder H1 oder G der
zum kontinuierlichen Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG
Totalisieren
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 EU-Waagen – Anhang MI-006 der Kapitel I, Kapitel VI Anhänge B und D oder B
Buchstabe h selbsttätige Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-006 der und F oder H1 oder G der
Gleiswaagen Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 7 EU-Taxameter Anhang MI-007 der Anhang MI-007 der Anhänge B und F oder B
Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 8 EU-Längenmaße Kapitel I Anhang MI-008 Kapitel I Anhang MI-008 Anhänge F1 oder D1
Buchstabe a der Richtlinie 2004/22/EG der Richtlinie 2004/22/EG oder B und D oder H
oder G der Richtlinie
2004/22/EG
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Konformitätsbewertungs-
Num- verfahren im Sinne des
spezifische Anforderungen
merierung Begriffsbestimmung im § 9 Absatz 4
Kurzbezeichnung im Sinne des § 8 Absatz 3
nach § 8 Sinne des § 8 Absatz 3 nach (Anhänge nach
geregelt in
Absatz 1 Richtlinie 2004/22/EG oder
Richtlinie 2009/23/EG)
Nummer 8 EU-Ausschankmaße Kapitel II Anhang MI-008 Kapitel II Anhang MI-008 Anhänge A1 oder F1 oder
Buchstabe b der Richtlinie 2004/22/EG der Richtlinie 2004/22/EG D1 oder E1 oder B und D
oder B und E oder H der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 EU-Messgerät Anhang MI-009 der Kapitel I, Kapitel II Anhänge B und F oder B
Buchstabe a Länge Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-009 der und D oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge F1 oder E1
oder D1 oder B und E
oder H der Richtlinie
2004/22/EG
Nummer 9 EU-Messgerät Anhang MI-009 der Kapitel I, Kapitel III Anhänge B und F
Buchstabe b Fläche Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-009 der oder B und D oder H1
Richtlinie 2004/22/EG oder G der Richtlinie
2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge F1 oder E1
oder D1 oder B und E
oder H der Richtlinie
2004/22/EG
Nummer 9 EU-Messgerät Anhang MI-009 der Kapitel I, Kapitel IV Anhänge B und F
Buchstabe c mehrdimensional Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-009 der oder B und D oder H1
Richtlinie 2004/22/EG oder G der Richtlinie
2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge F1 oder E1
oder D1 oder B und E
oder H der Richtlinie
2004/22/EG
Nummer 10 EU-Abgasanaly- Anhang MI-010 der Anhang MI-010 der Anhänge B und F oder B
satoren Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie 2004/22/EG und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 11 EU-Waagen – Artikel 2 Nummer 1 Anhang I der Anhänge II 1. und II 3.
nichtselbsttätig und 2 der Richtlinie 2009/23/EG und II 5. oder Anhänge II 1.
Richtlinie 2009/23/EG und II 2. und II 5.
oder Anhänge II 4.
und II 5.
der Richtlinie 2009/23/EG
Nichtselbsttätige Waagen,
in denen keine elektroni-
sche Einrichtung benutzt
wird und deren Auswäge-
einrichtung keine Feder
zum Ausgleich der aufge-
brachten Last benutzt,
brauchen nicht der EG-
Baumusterprüfung nach
Anhang II 1. der Richtlinie
2009/23/EG unterzogen
zu werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2045
Anlage 4
(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
Konformitätsbewertungsverfahren
Te i l A
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
1. Technische Unterlagen
Der Hersteller hat für ein Messgerät jeweils die nachfolgenden technischen Unterlagen zu erstellen, sofern
diese in dem vom Hersteller nach Teil B jeweils gewählten Modul gefordert werden:
1.1 eine allgemeine Beschreibung des Messgeräts,
1.2 Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und sonstigen
Elementen,
1.3 Beschreibungen der Fertigungsverfahren,
1.4 Beschreibungen der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und
allgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und Funktionsweise,
1.5 Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise des Messgeräts erforderlich sind,
1.6 eine Aufstellung der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des
Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen, die voll-
ständig oder in Teilen angewandt wurden,
1.7 eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes
und dieser Verordnung genügt wurde, soweit harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom
Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder
Feststellungen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten technischen Regelwerken
sind die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben,
1.8 die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und sonstigen Untersuchungen,
1.9 eine Risikoanalyse und -bewertung,
1.10 Prüfberichte, mit denen der Nachweis erbracht werden kann, dass das Messgerät oder das Baumuster
den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 entspricht und
1.11 Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen der Messgeräte, deren Bauteile in dem zu bewertenden
Messgerät verwendet werden.
2. Konformitätsbewertungsstelle
2.1 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die anerkennende Stelle im Sinne des § 11 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes über die Baumusterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für
Qualitätssicherungssysteme oder Entwurfsprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie
im Rahmen der Module B, D, D1, E, E1, H und H1 ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt
der anerkennenden Stelle auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu,
die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
2.2 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die Bau-
musterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme oder Ent-
wurfsprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie im Rahmen der Module B, D, D1, E,
E1, H und H1 verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt
ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen oder Ergänzungen
dazu mit.
3. Konformitätserklärung
Der Hersteller fügt ein Exemplar der Konformitätserklärung jedem Messgerät bei, das in Verkehr gebracht
wird. Werden mehrere Messgeräte an ein und denselben Verwender geliefert, reicht die Bereitstellung einer
Konformitätserklärung für die Sendung aus, sofern es sich um Messgeräte des gleichen Modells handelt.
Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerät sie ausgestellt wurde. Der Hersteller
hat die Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des
Messgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereitzuhalten. Ein Exemplar der Konformitäts-
erklärung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4. Besondere Vorschriften für nichtselbsttätige Waagen
4.1 Die Konformitätsbewertung für nichtselbsttätige Waagen gemäß der Module D, D1, F, F1 oder G darf nur
dann im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die
nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen:
4.1.1 die Beförderung der nichtselbsttätigen Waage zum Verwendungsort, ihre Zerlegung und die In-
betriebnahme am Verwendungsort erfordern keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Arbeiten, durch die die Anzeigegenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage beeinträchtigt werden könnte,
und
4.1.2 die nichtselbsttätige Waage ist im Rahmen der Fertigung so ausgelegt und justiert, dass die am Ort der
Inbetriebnahme vorliegende Fallbeschleunigung bereits berücksichtigt ist oder die Anzeigegenauigkeit der
nichtselbsttätigen Waage nicht durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst wird.
In allen anderen Fällen hat die Konformitätsbewertung am Verwendungsort der nichtselbsttätigen Waage
zu erfolgen.
4.2 Wird die Messgenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung beein-
flusst, darf die Konformitätsbewertung gemäß der in Teil B genannten Module D, D1, F, F1 oder G in zwei
Stufen durchgeführt werden. Die zweite Stufe muss alle Untersuchungen und Prüfungen umfassen, bei
denen das Ergebnis von der Fallbeschleunigung abhängt. Die erste Stufe muss alle übrigen Untersuchun-
gen und Prüfungen umfassen. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der nichtselbsttätigen Waage
durchzuführen.
4.2.1 Wählt der Hersteller die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß der in Teil B genannten Module
D, D1, F, F1 oder G in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Konformitätsbewer-
tungsstellen durchgeführt, muss eine nichtselbsttätige Waage, die die erste Stufe des betreffenden Ver-
fahrens durchlaufen hat, die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle tragen, die an der ersten
Stufe beteiligt war.
4.2.2 Die Partei, die die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, erteilt für jede einzelne nichtselbsttätige
Waage eine Bescheinigung mit den für die Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer
Spezifizierung der durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen.
4.2.3 Die Partei, die die zweite Stufe des Verfahrens durchführt, nimmt die Untersuchungen und Prüfungen vor,
die noch nicht durchgeführt worden sind.
4.2.4 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen der Konformitätsbewertungsstelle die von
Konformitätsbewertungsstellen in anderen Stufen des Verfahrens erteilten Konformitätsbescheinigungen
vorlegen.
4.2.5 Der Hersteller, der in der ersten Stufe das Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil B Modul D oder D1
gewählt hat, darf für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder das Verfahren nach Teil
B Modul F oder F1 wählen.
4.2.6 Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind nach Beendigung der zweiten
Stufe zusammen mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die bei der zweiten Stufe betei-
ligt war, an der nichtselbsttätigen Waage anzubringen.
4.3 Konformitätserklärungen für nichtselbsttätige Waagen sind vom Hersteller für jedes Gerätemodell zu er-
stellen und zehn Jahre aufzubewahren. Sie müssen nicht jedem Messgerät beigefügt sein, das in Verkehr
gebracht wird.
Te i l B
Einzelheiten der Konformitätsbewertungsverfahren
Modul A
Interne Fertigungskontrolle
1. Begriffsbestimmung
Die interne Fertigungskontrolle ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den
Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen zu erfüllen hat und auf seine alleinige Verantwortung zu
erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-
gesetzes und dieser Verordnung genügen.
2. Technische Unterlagen
Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 zu erstellen.
3. Herstellung von Messgeräten
Der Hersteller hat die für den Fertigungsprozess und seine Überwachung sowie für die Übereinstimmung
der Messgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für die Messgeräte geltenden Anforderungen
des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
4. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
4.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-
gesetzes und dieser Verordnung genügt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung anzubringen.
4.2 Der Hersteller hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verord-
nung auszustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2047
5. Bevollmächtigter
Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen unter seiner Verantwortung von seinem
Bevollmächtigten erfüllt werden, wenn dieser dazu ausdrücklich ermächtigt ist.
Modul A1
Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen
Bei der internen Fertigungskontrolle samt überwachten Produktprüfungen sind über das Modul A hinaus an jedem
einzelnen hergestellten Messgerät vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere Prüfungen eines oder
mehrerer bestimmter Aspekte des Messgeräts vorzunehmen, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden
Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Es ist dem Hersteller freige-
stellt, ob er die Prüfungen durch eine akkreditierte interne Stelle durchführen lässt oder ob er sie einer von ihm
gewählten Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt.
Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen
durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.
Modul A2
Interne Fertigungskontrolle mit überwachten
Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen
Bei der internen Fertigungskontrolle mit in unregelmäßigen Abständen erfolgenden überwachten Produktprüfun-
gen sind über die Vorgaben des Moduls A hinaus folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. Je nach Entscheidung des Herstellers hat eine akkreditierte interne Stelle oder eine vom Hersteller gewählte
Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr festgelegten unregel-
mäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der in-
ternen Produktprüfungen zu überprüfen, wobei die Prüfung unter anderem der technischen Komplexität der
Messgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen hat die akkreditierte interne
Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte zu entnehmen
und zu untersuchen sowie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisier-
ten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten
Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die
Konformität des Messgeräts mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verord-
nung zu prüfen. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach
§ 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor,
hat die interne akkreditierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfun-
gen durchzuführen sind.
2. Mit dem Stichprobenverfahren ist zu ermitteln, ob sich der Fertigungsprozess des Messgeräts innerhalb
annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten. Entspricht eine erhebliche
Zahl der als Probe entnommenen Geräte nicht einem annehmbaren Qualitätsniveau, trifft die akkreditierte
interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Maßnahmen.
3. Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen
durch, bringt der Hersteller nach erfolgreichem Stichprobenverfahren unter ihrer Verantwortung während des
Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.
Modul B
Baumusterprüfung
1. Begriffsbestimmung
Die Baumusterprüfung ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitäts-
bewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes den technischen Entwurf
eines Messgeräts zu untersuchen und zu prüfen hat und bescheinigt, dass er die für das Messgerät
geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt.
2. Arten der Baumusterprüfung
Eine Baumusterprüfung darf auf jede der folgenden drei Arten durchgeführt werden:
2.1 Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Messgeräts (Bau-
muster),
2.2 Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der technischen
Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen
Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile des Messgeräts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster),
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
2.3 Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der in
Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise ohne Prüfung eines Musters
(Entwurfsmuster).
2.4 Die Konformitätsbewertungsstelle darf eine vom Hersteller gewünschte Form der Baumusterprüfung oder
ein vorgelegtes Muster ablehnen, wenn dadurch die Konformität des Messgeräts mit den gesetzlichen
Anforderungen nicht hinreichend nachgewiesen werden kann.
3. Antrag auf Baumusterprüfung
3.1 Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller nur bei einer einzigen Konformitätsbewertungs-
stelle seiner Wahl einzureichen.
3.2 Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
3.2.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch
dessen Name und Anschrift,
3.2.2 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Kon-
formitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,
3.2.3 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1,
3.2.4 für die betreffende Produktion repräsentative Muster; die Konformitätsbewertungsstelle kann zusätzliche
Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist,
3.2.5 einen zusätzlichen Nachweis für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf; in diesem
zusätzlichen Nachweis müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegan-
gen wurde, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss
nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellun-
gen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind; der zusätzliche Nachweis umfasst erforderlichenfalls
die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen
Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.
4. Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle
Die Konformitätsbewertungsstelle hat folgende Aufgaben:
4.1 Bezogen auf das Messgerät:
Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische
Entwurf des Messgeräts angemessen ist.
4.2 Bezogen auf das Muster:
4.2.1 Prüfung, ob das Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und Fest-
stellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen, norma-
tiven Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, tech-
nischen Spezifikationen oder Feststellungen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der
einschlägigen Vorschriften dieser technischen Regelwerke entworfen wurden,
4.2.2 Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die
Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss
nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststel-
lungen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat,
4.2.3 Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die
vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und
dieser Verordnung erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen technischen Regelwerken im
Sinne der Nummer 4.2.1 nicht angewandt hat,
4.2.4 Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.
4.3 Bezogen auf die Teile des Messgeräts, die nicht Bestandteil des Musters sind:
Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische
Entwurf dieser Teile des Messgeräts angemessen ist.
5. Prüfungsbericht der Konformitätsbewertungsstelle
Die Konformitätsbewertungsstelle hat einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten
Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse zu erstellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegen-
über der anerkennenden Behörde aus § 20 des Mess- und Eichgesetzes veröffentlicht die Konformitäts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2049
bewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.
6. Baumusterprüfbescheinigung
6.1 Entspricht das Baumuster den für das betreffende Messgerät geltenden Anforderungen des Mess- und
Eichgesetzes und dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller eine Bau-
musterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers,
die Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten für die
Identifizierung der anerkannten Bauart.
6.2 Der Bescheinigung dürfen ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden. Die Bescheinigung und ihre An-
hänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten
Messgeräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbe-
triebnahme durchführen lässt. Dazu ist insbesondere Folgendes anzugeben:
6.2.1 die messtechnischen Merkmale des Baumusters des Gerätes,
6.2.2 die zur Sicherstellung der Unversehrtheit des Gerätes notwendigen Maßnahmen, nämlich beispielsweise
Verplombung oder Identifizierung der Software,
6.2.3 sonstige Angaben, die zur Identifizierung des Gerätes und zur Sichtkontrolle in Bezug auf seine äußere
Übereinstimmung mit dem Baumuster erforderlich sind,
6.2.4 gegebenenfalls sonstige spezifische Angaben, die zur Überprüfung der Merkmale der hergestellten Geräte
erforderlich sind,
6.2.5 im Falle eines Teilgeräts alle erforderlichen Informationen zur Sicherstellung der Kompatibilität mit anderen
Teilgeräten oder Messgeräten.
6.3 Die Baumusterprüfbescheinigung ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab ihrem Ausstellungsdatum
auszustellen und darf danach jeweils für weitere zehn Jahre verlängert werden. Bei grundlegenden Ände-
rungen der Konstruktion, insbesondere auf Grund des Einsatzes neuer Techniken, darf die Gültigkeit der
Baumusterprüfbescheinigung auf zwei Jahre begrenzt und um drei Jahre verlängert werden. Satz 2 ist
nicht für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 anzuwenden. Eine Baumusterprüfbe-
scheinigung darf ferner in der Gültigkeit begrenzt werden, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baumuster-
prüfbescheinigung Art und Umfang einer Änderung von Anforderungen an das Messgerät nach dem Mess-
und Eichgesetz oder dieser Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt bereits feststeht.
6.4 Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser
Verordnung, hat die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung zu
verweigern. Die Verweigerung ist mit Gründen versehen dem Antragsteller zu eröffnen.
7. Änderungen des Stands der Technik oder des Baumusters
7.1 Die Konformitätsbewertungsstelle hat Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik zu ver-
folgen. Bei Änderungen, die darauf hindeuten, dass das anerkannte Baumuster nicht mehr den geltenden
Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung entspricht, hat die Konformitätsbe-
wertungsstelle zu prüfen, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen erfordern. Ist dies der Fall,
setzt die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller davon in Kenntnis.
7.2 Der Hersteller hat die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüf-
bescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem anerkannten Baumuster zu unterrichten, die des-
sen Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen oder den Bedingungen für die Gültigkeit der
Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzbewertung in Form
einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.
8. Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung an Dritte
Die Konformitätsbewertungsstelle übersendet auf Verlangen der Europäischen Kommission, der Mitglied-
staaten und der anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigun-
gen und ihrer Ergänzungen, sofern es sich um Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn sie
dies verlangen, erhalten die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten eine Abschrift der techni-
schen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prü-
fungen von Messgeräten im Sinne des § 8 Absatz 1. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exem-
plar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers
einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Be-
scheinigung endet.
9. Aufbewahrungspflichten für Baumusterprüfbescheinigungen
Der Hersteller hat ein Exemplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusam-
men mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts zehn Jahre lang für die
nationalen Behörden bereitzuhalten.
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
10. Bevollmächtigter
Der Bevollmächtigte des Herstellers darf bei entsprechender Beauftragung den in Nummer 3 genannten
Antrag einreichen und die in den Nummern 7.2 und 9 genannten Verpflichtungen erfüllen.
Modul C
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
1. Begriffsbestimmung
Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines
Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Ver-
pflichtungen zu erfüllen und zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüf-
bescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess-
und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2. Herstellung
Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Über-
wachung die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen anerkannten Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-
gesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
3. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
3.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung be-
schriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und
dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung anzubringen.
3.2 Der Hersteller hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verord-
nung auszustellen.
4. Bevollmächtigter
Die in Nummer 3 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in sei-
nem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Modul C1
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer
internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen
1. Begriffsbestimmung
Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten
Produktprüfungen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller über die
Vorschriften des Moduls C hinaus die in Nummer 2 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene
Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes
und dieser Verordnung genügen.
2. Produktprüfungen
2.1 An jedem einzelnen hergestellten Messgerät sind vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere
Prüfungen eines oder mehrerer bestimmter Aspekte des Messgeräts vorzunehmen, um die Übereinstim-
mung mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu
überprüfen. Es ist dem Hersteller freigestellt, ob er die Prüfungen durch eine akkreditierte interne Stelle
durchführen lässt oder ob er sie einer von ihm gewählten Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13
oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt.
2.2 Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, hat der Hersteller unter ihrer Verantwortung
während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer anzubringen.
Modul C2
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen
Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen
1. Begriffsbestimmung
Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten
Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens,
bei dem der Hersteller über die Vorschriften des Moduls C hinaus die in Nummer 2 festgelegten Pflichten
zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der
Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderun-
gen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2051
2. Produktprüfungen
2.1 Je nach Entscheidung des Herstellers hat eine akkreditierte interne Stelle oder eine von ihm gewählte
Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr
festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen
Komplexität der Messgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen hat die
akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der
für den Endnutzer bestimmten Messgeräte zu entnehmen und zu untersuchen sowie geeignete Prüfungen
entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder
der vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, techni-
schen Spezifikationen oder Feststellungen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Konfor-
mität des Messgeräts auf der Grundlage der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart
mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu prüfen.
2.2 Das Stichprobenverfahren dient der Feststellung, ob sich der Fertigungsprozess des Messgeräts innerhalb
annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten. Weist die Stich-
probe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die Konformitätsbewertungsstelle geeignete Maßnah-
men, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten.
2.3 Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwor-
tung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.
Modul D
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage
einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
1. Begriffsbestimmung
Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktions-
prozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2
und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die
betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und
den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2. Herstellung
Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für
die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller hat bei der Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und
Eichgesetzes seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Mess-
geräte zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
3.1.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch
dessen Name und Anschrift,
3.1.2 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Kon-
formitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,
3.1.3 alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Messgeräteart,
3.1.4 die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
3.1.5 die technischen Unterlagen über die anerkannte Bauart und eine Abschrift der Baumusterprüf-
bescheinigung.
3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit
der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderun-
gen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet ist.
3.3 Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und
ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen so beschaffen sein, dass sichergestellt ist, dass
die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie
müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
3.3.1 Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in
Bezug auf die Produktqualität,
3.3.2 entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfah-
ren und vorgesehene systematische Maßnahmen,
3.3.3 vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer
Häufigkeit,
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
3.3.4 qualitätsbezogene Aufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifi-
kation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssiche-
rungssystems erforderliche Berichte und
3.3.5 Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des
Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
3.4 Die Konformitätsbewertungsstelle hat das Qualitätssicherungssystem darauf zu bewerten, ob es die in
den Nummern 3.2 und 3.3 genannten Anforderungen erfüllt. Bei denjenen Bestandteilen des Qualitäts-
sicherungssystems ist eine Konformität mit den Anforderungen zu vermuten, die die entsprechenden
Spezifikationen einer einschlägigen harmonisierten Norm, eines normativen Dokuments oder einer vom
Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, technischen Spezifikation oder Fest-
stellung erfüllen.
3.5 Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen hat mindestens ein Mitglied des Auditteams,
das ein Audit im Sinne der Nummer 4.3 durchführt, über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägi-
gen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anfor-
derungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu verfügen. Das Audit hat auch einen
Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers zu umfassen. Das Auditteam hat die in Num-
mer 3.1.5 genannten technischen Unterlagen darauf zu überprüfen, ob der Hersteller in der Lage ist, die
einschlägigen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu erkennen und die
erforderlichen Prüfungen so durchzuführen, dass die Übereinstimmung des Messgeräts mit diesen Anfor-
derungen gewährleistet ist.
3.6 Das Ergebnis der Bewertung ist dem Hersteller auf schriftlichem oder elektronischem Weg mitzuteilen. Die
Mitteilung muss das Ergebnis des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.
3.7 Der Hersteller hat sich zu verpflichten, die mit dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten
Qualitätssicherungssystem verbundenen Vorgaben zu erfüllen, und dafür zu sorgen, dass das System
stets ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.
3.8 Der Hersteller hat die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat,
über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten. Die Konformitätsbewer-
tungsstelle hat zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in den Nummern
3.2 und 3.3 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Die Bestim-
mung der Nummer 3.6 ist entsprechend anzuwenden.
4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
4.1 Die Überwachung ist so auszurichten, dass sie geeignet ist zu gewährleisten, dass der Hersteller die
Verpflichtungen aus dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Qualitätssicherungssystem
vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2 Der Hersteller hat der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Ab-
nahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, insbesondere:
4.2.1 Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
4.2.2 die Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in
diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems
erforderliche Berichte.
4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Her-
steller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Sie hat ihm anschließend einen ent-
sprechenden Prüfbericht zu übergeben.
4.4 Darüber hinaus darf die Konformitätsbewertungsstelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen
durchführen. Während dieser Besuche darf die Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls Produkt-
prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qua-
litätssicherungssystems zu vergewissern. Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Hersteller einen Be-
richt über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zu übergeben.
5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
5.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung be-
schriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und
dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung
der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
5.2 Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 auszustellen.
6. Aufbewahrung von Unterlagen
Der Hersteller hat für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Mess-
geräts die folgenden Unterlagen aufzubewahren:
6.1 die Unterlagen gemäß Nummer 3.1,
6.2 die Änderung gemäß Nummer 3.8 in ihrer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Form,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2053
6.3 die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäß den Nummern 3.8, 4.3
und 4.4.
7. Bevollmächtigter
Die in den Nummern 3.1, 3.8, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem
Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag
festgelegt sind.
Modul D1
Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
1. Begriffsbestimmung
Die Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist das Konformitätsbewertungsverfahren,
bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene
Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des
Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2. Herstellung
Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für
die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt
der Unterlagen nach Modul D Nummer 3.1.5 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 bei der
Konformitätsbewertungsstelle einzureichen sind.
3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit
den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet
ist.
3.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.3 und 3.4 sind entsprechend anzuwenden.
3.4 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.5 und 3.6 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass vom Auditteam die technischen Unterlagen im Sinne des Teils A Nummer 1 zu prüfen sind.
3.5 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.7 und 3.8 sind entsprechend anwendbar mit der Maßgabe,
dass die Konformitätsbewertungsstelle das Einhalten der in der hiesigen Nummer 3.2 genannten Anfor-
derungen zu prüfen hat.
4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus hat der Her-
steller der Konformitätsbewertungsstelle auch die Unterlagen nach der hiesigen Nummer 3.1 zur Verfü-
gung zu stellen.
5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
5.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-
gesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der
Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubrin-
gen.
5.2 Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Ver-
ordnung auszustellen.
6. Aufbewahrung von Unterlagen
Der Hersteller hat für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Mess-
geräts die folgenden Unterlagen aufzubewahren:
6.1 die Unterlagen gemäß Nummer 3.1,
6.2 die Unterlagen zu Änderungen nach Nummer 3.5 in ihrer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkann-
ten Form,
6.3 die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäß den Nummern 3.5 und 4.
7. Bevollmächtigter
Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem
Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, soweit dieser dazu
ausdrücklich ermächtigt ist.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Modul E
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage
einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt
1. Begriffsbestimmung
Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist der
Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 fest-
gelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden
Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie
geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2. Herstellung
Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für
die Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
3. Qualitätssicherungssystem
Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Pflicht gemäß
Modul D Nummer 3.3.2 entfällt und die Pflicht aus Modul D Nummer 3.3.3 sich nur auf Untersuchungen
und Prüfungen nach der Herstellung bezieht.
4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 entsprechend anzuwenden.
5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
6. Aufbewahrung von Unterlagen
Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 entsprechend anzuwenden.
7. Bevollmächtigter
Die in den Nummern 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.1 und 3.8 genannten Verpflichtungen des
Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt
werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Modul E1
Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte
1. Begriffsbestimmung
Die Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte ist das Konformitätsbewertungsver-
fahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf
eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforde-
rungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2. Herstellung
Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für
die Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt
der Unterlagen nach Modul D Nummer 3.1.5 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 bei der
Konformitätsbewertungsstelle einzureichen sind.
3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit
den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet
ist.
3.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.3 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender
Punkte zu enthalten haben:
3.3.1 Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in
Bezug auf die Produktqualität,
3.3.2 nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen,
3.3.3 Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem
Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems erfor-
derliche Berichte und
3.3.4 Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.
3.4 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4 sind entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2055
3.5 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.5 und 3.6 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass vom Auditteam die technischen Unterlagen im Sinne des Teils A Nummer 1 zu prüfen sind.
3.6 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.7 und 3.8 sind entsprechend anwendbar mit der Maßgabe,
dass die Konformitätsbewertungsstelle das Einhalten der in der hiesigen Nummer 3.2 genannten Anfor-
derungen zu prüfen hat.
4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus hat der Her-
steller der Konformitätsbewertungsstelle auch die Unterlagen nach der hiesigen Nummer 3.1 zur Verfü-
gung zu stellen.
5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
6. Aufbewahrung von Unterlagen
Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 entsprechend anzuwenden.
7. Bevollmächtigter
Die in den Nummern 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.1 und 3.8 genannten Verpflichtungen des
Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt
werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Modul F
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung
1. Begriffsbestimmung
Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte ist der Teil eines Konfor-
mitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 5.1 und 6 festgelegten Ver-
pflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die den Bestimmungen von
Nummer 3 unterworfenen betroffenen Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser
Verordnung genügen.
2. Herstellung
Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Über-
wachung die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen anerkannten Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichge-
setzes und dieser Verordnung gewährleisten.
3. Überprüfung
3.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und
Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat die Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, die erforderlich
sind, um die Übereinstimmung der Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
anerkannten Bauart und den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser
Verordnung zu prüfen.
3.2 Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität der Messgeräte mit den entsprechenden
Anforderungen sind je nach Entscheidung des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes
einzelnen Messgeräts gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Mess-
geräte gemäß Nummer 5 durchzuführen.
4. Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts
4.1 Alle Messgeräte sind einzeln zu untersuchen. Es sind geeignete Prüfungen gemäß den einschlägigen
harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichge-
setzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen durchzuführen, um die Kon-
formität der Geräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und
den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Liegen
einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und
Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konfor-
mitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
4.2 Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Kon-
formitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer an-
zubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.
4.3 Der Hersteller hat die Konformitätsbescheinigungen über die Prüfung und Erprobung jedes einzelnen
Messgeräts zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts für die Behörden zur Einsicht-
nahme bereitzuhalten.
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
5. Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln
5.1 Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Über-
wachung die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleisten, und seine Messgeräte in einheitlichen
Losen zur Überprüfung vorzulegen.
5.2 Jedem Los ist gemäß den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung eine belie-
bige Probe zu entnehmen. Jedes Messgerät aus einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen. Es sind
entsprechende Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten
oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifika-
tionen oder Feststellungen durchzuführen, um seine Konformität mit der in der Baumusterprüfbescheini-
gung beschriebenen anerkannten Bauart und mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichge-
setzes und dieser Verordnung sicherzustellen und so zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abge-
lehnt wird. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach
§ 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht
vor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
5.3 Bei dem statistischen Verfahren hat die statistische Kontrolle auf der Grundlage von Funktionsmerkmalen
zu erfolgen. Der Stichprobenplan muss Folgendes gewährleisten:
5.3.1 ein normales Qualitätsniveau entsprechend einer Annahmewahrscheinlichkeit von 95 Prozent und einer
Nichtübereinstimmungsquote von weniger als 1 Prozent und
5.3.2 ein Qualitätsgrenzniveau entsprechend einer Annahmewahrscheinlichkeit von 5 Prozent und einer Nicht-
übereinstimmungsquote von weniger als 7 Prozent.
5.4 Wird ein Los angenommen, so sind alle Messgeräte des Loses positiv bewertet und anerkannt – außer der
Stichprobe entstammende Messgeräte mit negativem Prüfergebnis.
5.5 Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Kon-
formitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer an-
zubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.
5.6 Der Hersteller hat die Konformitätsbescheinigungen über das mit statistischen Mitteln geführte Konformi-
tätsbewertungsverfahren zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts für die zuständigen
Behörden bereitzuhalten.
5.7 Wird ein Los abgelehnt, so hat die Konformitätsbewertungsstelle geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen darf die Kon-
formitätsbewertungsstelle die statistische Kontrolle darüber hinaus aussetzen.
5.8 Die Bestimmungen der Nummer 5 sind nicht auf nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.
6. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
6.1 Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
6.2 Stimmt die Konformitätsbewertungsstelle zu, darf der Hersteller unter der Verantwortung dieser Stelle
deren Kennnummer bereits während des Fertigungsprozesses auf den Messgeräten anbringen.
7. Bevollmächtigter
Die Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter
seiner Verantwortung erfüllt werden, soweit dieser ausdrücklich dazu beauftragt ist. Ein Bevollmächtigter
darf nicht die in den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Verpflichtungen des Herstellers erfüllen.
Modul F1
Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte
1. Begriffsbestimmung
Die Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte ist der Teil eines Konformitätsbewertungs-
verfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3, 6.1 und 7 festgelegten Verpflichtungen zu
erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die den Bestimmungen von Nummer 4 unter-
worfenen betroffenen Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und
dieser Verordnung genügen.
2. Technische Unterlagen
Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 zu erstellen.
3. Herstellung
Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fertigungsprozess und seine
Überwachung die Konformität der hergestellten Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess-
und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
4. Überprüfung
4.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und
Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen,
die erforderlich sind, um die Konformität der Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und
Eichgesetzes und dieser Verordnung feststellen zu können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2057
4.2 Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität mit diesen Anforderungen sind nach
Wahl des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts gemäß Num-
mer 5 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Messgeräte gemäß Nummer 6 durch-
zuführen.
5. Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts
Die Bestimmungen von Modul F Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die
Konformität der Geräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verord-
nung zu überprüfen ist.
6. Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln
Die nachfolgenden Vorschriften zur Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln sind nicht auf
nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.
6.1 Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess die Einheitlich-
keit aller produzierten Lose gewährleistet. Der Hersteller hat seine Messgeräte in einheitlichen Losen zur
Überprüfung vorzulegen.
6.2 Die Bestimmungen von Modul F Nummer 5.2 bis 5.7 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass die Konformität der Geräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und
dieser Verordnung zu überprüfen ist.
7. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
7.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-
gesetzes und dieser Verordnung entspricht, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der
Verantwortung der in Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubrin-
gen.
7.2 Die Bestimmungen von Modul F Nummer 6.2. sind entsprechend anzuwenden.
8. Bevollmächtigter
Die Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter
seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Die in den Nummern 2, 3 und 6.1
festgelegten Verpflichtungen darf ein Bevollmächtigter nicht erfüllen.
Modul G
Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
1. Begriffsbestimmung
Die Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem
der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Ver-
antwortung zu erklären hat, dass das den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterzogene Messgerät den
hierfür geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt.
2. Technische Unterlagen
Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Teil A Nummer 1 zu erstellen und sie der nach
Nummer 4 ausgewählten Konformitätsbewertungsstelle zur Verfügung zu stellen.
3. Herstellung
Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fertigungsprozess und seine
Überwachung die Konformität der hergestellten Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess-
und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
4. Überprüfung
4.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und
Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat nach den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Doku-
menten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen
Spezifikationen oder Feststellungen oder mittels gleichwertiger Prüfungen zu untersuchen oder untersu-
chen zu lassen, ob die Konformität des Messgeräts mit den geltenden Anforderungen des Mess- und
Eichgesetzes und dieser Verordnung gegeben ist. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative
Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische
Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden,
welche Prüfungen durchzuführen sind.
4.2 Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Kon-
formitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer an-
zubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.
4.3 Der Hersteller bewahrt die technischen Unterlagen einschließlich der Konformitätsbescheinigung für einen
Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts auf.
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
5.1 Der Hersteller hat an jedem Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes
und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwor-
tung der in Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
5.2 Der Hersteller stellt für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser
Verordnung aus.
6. Bevollmächtigter
Die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmäch-
tigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls dieses in der Beauftragung
ausdrücklich festgelegt ist.
Modul H
Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung
1. Begriffsbestimmung
Die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung ist das Konformitätsbewer-
tungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen zu erfüllen
und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden
Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2. Herstellung
Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für
Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte nach Nummer 3 zu
unterhalten.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller hat bei der Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und
Eichgesetzes seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Mess-
geräte zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
3.1.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch
dessen Name und Anschrift,
3.1.2 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 jeweils für ein Modell jedes herzustellenden Messgerä-
tetyps,
3.1.3 die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und
3.1.4 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Kon-
formitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist.
3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit
den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet
ist.
3.3 Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und
ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssiche-
rungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen. Sie müssen insbesondere eine ange-
messene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
3.3.1 Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in
Bezug auf die Entwurfs- und Produktqualität,
3.3.2 technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie – wenn die ein-
schlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess-
und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen nicht vollständig
angewendet werden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für die Messgeräte gel-
tenden wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden,
3.3.3 Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und sys-
tematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden
Messgeräte angewandt werden,
3.3.4 entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfah-
ren und vorgesehene systematische Maßnahmen,
3.3.5 vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer
Häufigkeit,
3.3.6 qualitätsbezogene Aufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifi-
kation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssiche-
rungssystems erforderliche Berichte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2059
3.3.7 Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame
Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.
3.4 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4. bis 3.8. sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
dass nur die Anforderungen der hiesigen Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt sein müssen.
4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Zusätzlich sind der Konfor-
mitätsbewertungsstelle die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen
qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie beispielsweise Ergebnisse von Analysen, Berechnungen oder
Tests, zur Verfügung zu stellen.
5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
Die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 sind entsprechend anzuwenden.
6. Aufbewahrung von Unterlagen
Die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an-
stelle der Unterlagen nach der dortigen Nummer 3.1 die technischen Unterlagen und die Unterlagen über
das Qualitätssicherungssystem nach der hiesigen Nummer 3.1 aufzubewahren sind.
7. Bevollmächtigter
Die in den Nummern 3.1, 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.8 genannten Verpflichtungen des
Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls dieses in
der Beauftragung ausdrücklich festgelegt ist.
Modul H1
Konformität auf der Grundlage einer
umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung
1. Begriffsbestimmung
Die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung ist das
Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 6 genannten Ver-
pflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte
den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2. Herstellung
Der Hersteller betreibt ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssys-
tem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte nach Nummer 3.
Die Eignung des technischen Entwurfs der Messgeräte muss gemäß Nummer 4 geprüft worden sein.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
dortige Nummer 3.1.5 nicht zur Anwendung kommt.
3.2 Die Bestimmungen von Modul H Nummer 3.2 und 3.3 sind entsprechend anzuwenden.
3.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4 bis 3.8 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Anforderungen der hiesigen Nummer 3.2 erfüllt sein müssen.
4. Entwurfsprüfung
4.1 Der Hersteller hat bei der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle die Prüfung des Ent-
wurfs zu beantragen.
4.2 Der Antrag hat Aufschluss über Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Messgeräts zu geben
und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes
und dieser Verordnung zu ermöglichen. Er muss Folgendes enthalten:
4.2.1 Name und Anschrift des Herstellers,
4.2.2 eine schriftliche oder elektronisch übersandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konfor-
mitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,
4.2.3 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 und
4.2.4 den zusätzlichen Nachweis für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf; der zusätzliche
Nachweis hat einen Verweis auf sämtliche Dokumente zu enthalten, die zugrunde gelegt wurden, insbe-
sondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht vollstän-
dig angewandt wurden; der zusätzliche Nachweis muss erforderliche Ergebnisse von Prüfungen einschlie-
ßen, die in einem geeigneten Labor des Herstellers oder in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung
in einem anderen Prüflabor durchgeführt worden sind.
4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle hat den Antrag zu prüfen und dem Hersteller eine Entwurfsprüfbeschei-
nigung auszustellen, wenn der Entwurf die für das Messgerät geltenden Anforderungen dieser Verordnung
erfüllt. Diese Bescheinigung muss Folgendes enthalten:
4.3.1 den Namen und die Anschrift des Herstellers,
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
4.3.2 die Ergebnisse der Prüfungen sowie etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit,
4.3.3 die erforderlichen Daten für die Identifizierung des von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten
Entwurfs und
4.3.4 alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit
dem geprüften Entwurf beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchfüh-
ren lässt. Der Bescheinigung dürfen ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.
4.4 Die Bestimmungen von Modul B Nummer 6.2 bis 6.4 und 7 bis 9 sind entsprechend anzuwenden, wobei
Baumuster durch Entwurf und Baumusterprüfbescheinigung durch Entwurfsprüfbescheinigung zu erset-
zen sind.
5. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
5.1 Die Überwachung ist so auszugestalten, dass sie gewährleistet, dass der Hersteller die Verpflichtungen
aus dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig
erfüllt.
5.2 Der Hersteller hat der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-,
Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterla-
gen zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
5.2.1 die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem,
5.2.2 die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Auf-
zeichnungen wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen und Tests und
5.2.3 die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeich-
nungen wie Prüfberichte, Inspektionsberichte, Testdaten, Kalibrierdaten und Berichte über die Qualifika-
tion der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.
5.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4.3 und 4.4 sind entsprechend anzuwenden.
6. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
6.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-
gesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der
Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
6.2 Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Ver-
ordnung auszustellen.
7. Aufbewahrung von Unterlagen
Der Hersteller hat die Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen
des Messgeräts aufzubewahren. Darunter fallen:
7.1 die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 3.1,
7.2 die Unterlagen über Änderungen des Qualitätssicherungssystems in ihrer von der Konformitätsbewer-
tungsstelle anerkannten Form und
7.3 die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach diesem Modul.
8. Bevollmächtigter
Der in den Nummern 4.1 und 4.2 genannte Antrag darf vom Bevollmächtigten eingereicht und die in den
Nummern 3.1, 6 und 7 genannten Verpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Unterrichtung der Konfor-
mitätsbewertungsstelle über Änderungen dürfen vom Bevollmächtigten unter der Verantwortung des Her-
stellers erfüllt werden, falls dies in der Beauftragung ausdrücklich festgelegt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2061
Anlage 5
(zu § 11 Absatz 2)
Konformitätserklärung
für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen
1. Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte
Hersteller oder Einführer:
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie
möglich):
5. Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz
und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.
6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder normativen Dokumente die zugrunde gelegt wurden:
7. Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des
Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:
8. Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:
9. Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung
und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.
10. Zusatzangaben:
Unterzeichnet für und im Namen von ……………….
(Ort, Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion, Unterschrift)
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Anlage 6
(zu § 18 Absatz 3 und 5)
Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
Tabelle 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Nummerie- Nummerie-
rung nach rung nach
spezifische Anforderungen
§ 18 Ab- § 18 Ab- Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung nach
geregelt in
satz 1 satz 2
Nummer Nummer
1 EG-Schüttdichte Artikel 2 der Richtlinie Anhang II der Richtlinie
71/347/EWG, geändert 71/347/EWG, geändert
durch Richtlinie 2006/96/EG durch Richtlinie 2006/96/EG
2 EG-Kaltwasserzähler Artikel 1 in Verbindung Abschnitte II bis IV des
mit Abschnitt I Nummer 1.0 Anhangs der Richtlinie
des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG
75/33/EWG
3 EG-Alkoholometer Nummer 1.1 des Anhangs Nummern 2 bis 10 des
der Richtlinie 76/765/EWG, Anhangs der Richtlinie
geändert durch Richtlinie 76/765/EWG, geändert
82/624/EWG durch Richtlinie 82/624/EWG
4 EG-Aräometer für Nummer 1.1 des Anhangs Nummern 2 bis 10 des
Alkohol der Richtlinie 76/765/EWG, Anhangs der Richtlinie
geändert durch Richtlinie 76/765/EWG, geändert
82/624/EWG durch Richtlinie 82/624/EWG
5 EG-Reifendruckmess- Nummer 1 des Anhangs Nummern 2 bis 4 des
geräte für Kraftfahrzeug- der Richtlinie 86/217/EWG Anhangs der Richtlinie
reifen 86/217/EWG
6 EG-Gaszähler Artikel 1 der Richtlinie Abschnitt B der Kapitel I, II
71/318/EWG und III des Anhangs der
Richtlinie 71/318/EWG
7 EG-Volumenzähler für Artikel 1 der Richtlinie Kapitel I und II des Anhangs
Flüssigkeiten 71/319/EWG der Richtlinie 71/319/EWG
8 EG-Zusatzeinrichtung – Nummern 1.1, 2.1, 3.1, 4.1, Anhang der Richtlinie
Volumenzähler 5.1, 6.1 des Anhangs der 71/348/EWG
Richtlinie 71/348/EWG
9 EG-Längenmaße Artikel 1 in Verbindung mit Nummern 2 bis 9 des
Nummer 1.1 des Anhangs Anhangs der Richtlinie
der Richtlinie 73/362/EWG 73/362/EWG
10 EG-Wasserzähler – Artikel 1 in Verbindung mit Abschnitte II bis IV des
Kaltwasser Abschnitt I Nummer 1.0 des Anhangs der Richtlinie
Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG
75/33/EWG
11 EG-Förderbandwaagen Artikel 1 in Verbindung mit Kapitel II, III und V des
Kapitel I Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie
Anhangs der Richtlinie 75/410/EWG
75/410/EWG
12 EG-Elektrizitätszähler Artikel 1 der Richtlinie Kapitel II und III des Anhangs
76/891/EWG der Richtlinie 76/891/EWG
13 EG-Fahrpreisanzeiger Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 2 bis 6 des Anhangs
Nummer 1.1 des Anhangs der der Richtlinie 77/95/EWG
Richtlinie 77/95/EWG
14 EG-Volumenmessanlagen Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 1.2 bis 1.17, 2 und 4
für Flüssigkeiten Nummer 1.1.1 des Anhangs des Anhangs der Richtlinie
der Richtlinie 77/313/EWG 77/313/EWG
15 EG-Kontroll- und Kapitel I Nummer 1 des Kapitel II und III des Anhangs
Sortierwaagen Anhangs der Richtlinie der Richtlinie 78/1031/EWG
78/1031/EWG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2063
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Nummerie- Nummerie-
rung nach rung nach
spezifische Anforderungen
§ 18 Ab- § 18 Ab- Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung nach
geregelt in
satz 1 satz 2
Nummer Nummer
16 EG-Wasserzähler – Artikel 1 in Verbindung mit Abschnitte II bis IV des
Warmwasser Abschnitt I Nummer 1.0 des Anhangs der Richtlinie
Anhangs der Richtlinie 79/830/EWG
79/830/EWG
1 EG-Blockgewichte Artikel 1 der Richtlinie Anhang I und II der
71/317/EWG Richtlinie 71/317/EWG
2 zylindrische Artikel 1 der Richtlinie Anhang III und IV der
EG-Gewichtstücke 71/317/EWG Richtlinie 71/317/EWG
3 EG-Wägestücke Artikel 1 in Verbindung mit Nummern 2 bis 11 des
Nummer 1 des Anhangs der Anhangs der Richtlinie
Richtlinie 74/148/EWG 74/148/EWG
4 EG-Volumenmessanlagen Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 1.2 bis 1.17
für Flüssigkeiten Nummer 1.1.1 des Anhangs und 2.3 des Anhangs der
der Richtlinie 77/313/EWG Richtlinie 77/313/EWG
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Anlage 7
(zu § 34 Absatz 1 Nummer 1)
Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte*
Tabelle 1
Eichfrist in Jahren,
Ordnungs-
Messgeräteart sofern nicht
nummer
anders angegeben
1. Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur
Längen- oder Flächenbestimmung
1.1 mechanische Längenmessgeräte nicht befristet
1.2 Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während nicht befristet
einer Vorschubbewegung bestimmen
1.3 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern 1
anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer)
2. Messgeräte zur Bestimmung der Masse
2.1 Gewichtstücke
2.1.1 Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Num- 4
mer 2.2.7 gehören
2.2 Nichtselbsttätige Waagen
2.2.1 nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit 3
Ausnahme der Baustoffwaagen
2.2.2 nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen 4
nach Nummer 2.2.7 gehören
2.2.3 nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 4
350 Kilogramm
2.2.4 Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der 4
Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen
und Waagen nach Nummer 2.2.5
2.2.5 Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufge- nicht befristet
stellt sind
2.2.6 Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druck- 4
gasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird
2.2.7 nichtselbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichge- 1
setzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als ge-
eichte Kontrollmessgeräte verwendet werden
2.2.8 Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben 4
2.3 Selbsttätige Waagen
2.3.1 selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen 1
2.3.2 selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen 1
ungleicher Füllmenge verwendet werden
2.3.3 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr 3
2.3.4 selbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichgesetzes 1
erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte
Kontrollmessgeräte verwendet werden
3. Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
3.1 Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 15
3.2 Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide nicht befristet
oder Ölfrüchten
* Sofern für Zusatzeinrichtungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts auch für die Zusatz-
einrichtung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2065
Eichfrist in Jahren,
Ordnungs-
Messgeräteart sofern nicht
nummer
anders angegeben
3.3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen 6
mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und
die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in
zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden
4. Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
4.1 Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, 1
der Klassen 0,1 bis 0,6
5. Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
5.1 Hohlmaße für flüssige Messgüter
5.1.1 Flüssigkeitsmaße nicht befristet
5.1.2 Ausschankmaße nicht befristet
5.1.3 Transport-Messbehälter 9
5.1.4 Holzfässer und Kunststofffässer 5
5.1.5 Metallfässer 8
5.1.6 Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe nicht befristet
Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoff-
ummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aus-
halten
5.2 Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter
5.2.1 Messbehälter nicht befristet
5.3 Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand
5.3.1 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den 3
Nummern 5.3.2 und 5.3.3
5.3.2 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum nicht befristet
und die Maßraumeinstellung einsehbar sind
5.3.3 Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind nicht befristet
5.3.4 Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Num- 12
mer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören
5.3.5 Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmono- nicht befristet
polrecht
5.3.6 Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollstän- nicht befristet
dige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach
einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit
voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist
5.3.7 Volumenmessgeräte für Laborzwecke nicht befristet
5.4 Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
5.4.1 Messgeräte für verflüssigte Gase 1
5.4.2 Messgeräte für Milch 1
5.4.3 Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand 4
5.4.4 Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen nicht befristet
5.5 Messgeräte für strömendes Wasser
5.5.1 Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Aus- 6
nahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5
5.5.2 Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 5
5.5.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern 8
diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der
Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne
Verletzung von Kennzeichen möglich ist
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Eichfrist in Jahren,
Ordnungs-
Messgeräteart sofern nicht
nummer
anders angegeben
5.5.4 Kondensatwasserzähler 8
5.5.5 Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwert- nicht befristet
geber an Wasserzählern
5.6 Messgeräte für strömende Gase
5.6.1 Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2 5
bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist
5.6.2 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie 8
Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne
Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durch-
fluss von mindestens 1 600 m3/h
5.6.3 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 12
25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen
Durchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler
5.6.4 Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis 16
1 600 m³/h
5.6.5 Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss 16
von über 4 000 m3/h bis kleiner 16 000 m3/h
5.6.6 Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m3/h sowie nicht befristet
Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss
von 16 000 m3/h und größer
5.6.7 Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgas- nicht befristet
zähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem
maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn
ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet
werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter-
schiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgas-
zähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter
der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und
nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine
Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen
gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen
5.6.8 Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruck- 4
messung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Fil-
ter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer
staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder
Verschmutzungen aufweisen
5.6.9 Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase 5
5.6.10 mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Geber- 5
geräte und der Schalteinrichtungen
5.6.11 elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben 8
sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens
für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kenn-
zeichen möglich ist
5.6.12 Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen nicht befristet
5.6.13 Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler nicht befristet
6. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizi-
tät
6.1 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel- 16
stromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Aus-
nahme der Zähler nach Nummer 6.2
6.2 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel- 12
stromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische
Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzein-
richtungen für Elektrizitätszähler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2067
Eichfrist in Jahren,
Ordnungs-
Messgeräteart sofern nicht
nummer
anders angegeben
6.3 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel- 8
stromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss
an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatz-
einrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batte-
riebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeit-
raum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich
ist
6.4 Elektrizitätszähler für Gleichstrom 4
6.5 Messwandler für Elektrizitätszähler nicht befristet
7. Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen)
7.1 Wärmezähler und Kältezähler 5
7.2 Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme 5
7.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netz- 8
betrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie
mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung
von Kennzeichen möglich ist
8. Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkon-
zentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
8.1 Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus nicht befristet
Glas hergestellt sind
8.2 hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Senkwaagen aus Metall 4
8.3 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei nicht befristet
denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind
9. Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als
Flüssigkeiten
9.1 Getreideprober 4
9.2 Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei 1
denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik er-
folgt
9.3 Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts 6 Monate
9.4 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die nicht befristet
messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind
9.5 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkör- 1
pern (Choirometer)
10. Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
10.1 Brennwertmessgeräte für Gase 1
10.2 Brennwert-Mengenumwerter für Gase 5
10.3 Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauig- nicht befristet
keitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genau-
igkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehöri-
gen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekenn-
zeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden
11. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen
12. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
12.1 Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung 1
des öffentlichen Verkehrs
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Eichfrist in Jahren,
Ordnungs-
Messgeräteart sofern nicht
nummer
anders angegeben
12.2 Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen für die amtliche 1
Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.3 mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 1
12.4 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen 1
13. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
13.1 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer 6
radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (De-
tektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine
von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbe-
scheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend
der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindes-
tens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs
Jahre aufbewahrt
13.2 Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer nicht befristet
Dosimetriestelle verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2069
Anlage 8
(zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)
Kennzeichen
0. Vorgaben für alle Kennzeichen
0.1 Die Farbe der in den nachfolgend aufgeführten Kennzeichen verwendeten Schriften und Zeichen ist schwarz.
Die Kennzeichen können auch als Relief ohne zusätzliche Farbe in eine Plombe eingedrückt werden.
0.2 Sind Kennzeichen als Klebemarke ausgeführt, dürfen diese nicht zerstörungsfrei abgelöst werden können.
1. Kennzeichen der Eichbehörden (§ 38)
1.1 Das Eichkennzeichen besteht im linken Teil aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben „D“. Ober-
halb des Bandes ist die Kennung der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und unterhalb des Bandes ist ein
sechsstrahliger Stern angebracht. Anstelle des Sterns kann auch die Kennung des prüfenden Eichamtes
verwendet werden. Rechts neben dem Band steht in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit nach innen
gewölbten Kanten die Jahresangabe, bestehend aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Eich-
frist beginnt. Die Mindesthöhe des Eichkennzeichens beträgt 5 mm.
Beispiel:
Wird das Eichkennzeichen als Marke verwendet, kann dieses in einer rechteckigen oder runden Form erfol-
gen. Die Marke kann den Namen der Eichbehörde enthalten. Die Hintergrundfarbe der Marke ist gelb, ent-
sprechend der nachfolgenden Darstellung.
Beispiel:
1.2 Beträgt die Eichfrist weniger als zwölf Monate, besteht die Kennzeichnung aus einer runden Klebemarke mit
den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichkennzeichen in der Mitte. Der Kalendermonat der
Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung kann auch durch Kombination
der runden Marke nach Nummer 1.1 mit einem Ringaufkleber erfolgen, der die Monatszahlen 1 bis 12 trägt.
Beispiel:
1.3 Das Zusatzzeichen zur Bezeichnung des Endes der Eichfrist hat eine der folgenden Formen.
Beispiel:
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
1.4 Das Sicherungszeichen besteht aus dem ersten Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 1.1; die Hinter-
grundfarbe ist orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.
Beispiel:
1.5 Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung.
Beispiel:
2. Kennzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 50 Absatz 2 und 3)
2.1 Das Eichkennzeichen der Prüfstellen trägt in der oberen Hälfte eines Kreises den Buchstaben E bei Mess-
geräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für
Wasser, gefolgt von der Kennung der zuständigen Behörde. Darunter befindet sich die der Prüfstelle von der
zuständigen Behörde zugeteilte Ordnungsnummer. Unterhalb des Kreises oder daneben steht die Jahres-
angabe, bestehend aus den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Das Kennzeichen
kann als Plombe ausgeführt werden. Auf Plomben darf die Jahresangabe auf der Rückseite angebracht
werden. Bei der Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe des Eichkennzeichens gelb, entspre-
chend der nachfolgenden Darstellung.
Beispiel:
Erläuterung: Kennzeichen einer Prüfstelle für Elektrizitätsmessgeräte (E),
zuständige Behörde Nordrhein-Westfalen (NW), zugeteilte Ordnungsnum-
mer „3“, Jahr der Eichung 2015.
2.2 Das Sicherungszeichen der staatlich anerkannten Prüfstelle entspricht dem oberen Teil des Eichkennzei-
chens nach Nummer 2.1. Es kann als Plombe ausgeführt werden. Bei Ausführung als Klebemarke ist die
Hintergrundfarbe orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.
Beispiel:
3. Kennzeichen des Instandsetzers (§ 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)
3.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von 30 mm.
Das Kennzeichen enthält im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem
Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des
Datums der Instandsetzung sowie des Namenskürzels des Mitarbeiters bestimmt, der die Instandsetzung
vorgenommen hat. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Dar-
stellung.
Beispiel:
3.2 Das Sicherungszeichen des Instandsetzers besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge
von mindestens 7 mm. Die Rückseite des Sicherungszeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem
Firmenzeichen versehen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2071
Das Kennzeichen trägt im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, darunter die dem Instandset-
zer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, ent-
sprechend der nachfolgenden Darstellung.
Beispiel:
4. Kennungen der in den Ländern zuständigen Behörden:
Tabelle 1
Land Kennung
Baden-Württemberg BW
Bayern BY
Berlin/Brandenburg BB
Bremen HB
Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern NO
Hessen HE
Niedersachsen NI
Nordrhein-Westfalen NW
Rheinland-Pfalz RP
Saarland SL
Sachsen SN
Sachsen-Anhalt ST
Thüringen TH
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014
Artikel 2 b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach
§ 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder
Änderung der
Branntweinsteuerverordnung 2. für Messungen zur Abgrenzung von Strahlen-
schutzbereichen oder zur Festlegung von Aufent-
§ 4 Absatz 2 Satz 2 der Branntweinsteuerverordnung haltszeiten von Personen in Strahlenschutzberei-
vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt chen.
durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai 2013
Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis, der
(BGBl. I S. 1412) geändert worden ist, wird wie folgt
Ortsdosisleistung, der Oberflächenkontamination,
gefasst:
der Aktivität von Luft und Wasser und bei einer Frei-
„Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vorgenom- messung nach § 29 Absatz 3 aufgrund der Vorschrif-
men werden, das nach dem Gesetz und seinen Ausfüh- ten dieser Verordnung sind, sofern nicht nach Satz 1
rungsbestimmungen in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 1 Messgeräte nach dem Mess- und Eich-
Satz 1 Nummer 4 und 5 der Mess- und Eichverordnung gesetz vorgeschrieben sind, andere geeignete
vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür
jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist.“ zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte nach
den Sätzen 1 und 2
Artikel 3 1. den Anforderungen des Messzwecks genügen,
Änderung der 2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und
Medizinprodukte-Betreiberverordnung 3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft
In Anlage 2 Nummer 1.6 der Medizinprodukte-Betrei- und gewartet werden.“
berverordnung in der Fassung der Bekanntmachung 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3
durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2014 Nummer 3“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung“ durch die
Artikel 6
Wörter „nach § 34 Absatz 3 der Röntgenverordnung
dem Mess- und Eichgesetz“ ersetzt. Änderung der
Röntgenverordnung
Artikel 4 § 34 der Röntgenverordnung in der Fassung der Be-
Änderung der kanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die
Fertigpackungsverordnung durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, wird wie folgt
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der geändert:
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451,
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1307), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
11. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079) geändert worden ist, „(3) Messgeräte für Röntgenstrahlung der in § 1
wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung
bezeichneten Art müssen dem Mess- und Eichge-
1. § 35 wird gestrichen.
setz entsprechen, wenn sie für nachfolgende Zwe-
2. In Anlage 7 Nummer 1.1 Satz 2 wird das Wort „eich- cke verwendet werden:
fähiger“ durch die Wörter „dem Mess- und Eichge-
1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mit-
setz entsprechender“ ersetzt.
tels Messung
Artikel 5 a) der Personendosis nach § 35 Absatz 4 Satz 1,
Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 8 Nummer 3 oder
Änderung der b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach
Strahlenschutzverordnung § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 8 Num-
§ 67 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli mer 1,
2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch 2. für Messungen zur Abgrenzung von Strahlen-
Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 schutzbereichen oder zur Festlegung von Aufent-
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt ge- haltszeiten von Personen in Strahlenschutzberei-
ändert: chen oder
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 3. für Messungen nach den §§ 3, 4 und 16 Absatz 2.
„(1) Messgeräte für Photonenstrahlung der in § 1 Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis und
Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung der Ortsdosisleistung sind, sofern nicht nach Satz 1
bezeichneten Art müssen dem Mess- und Eichge- Nummer 1 Messgeräte nach dem Mess- und Eich-
setz entsprechen, wenn sie für nachfolgende Zwe- gesetz vorgeschrieben sind, andere geeignete
cke verwendet werden: Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür
1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mit- zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte nach
tels Messung den Sätzen 1 und 2
a) der Personendosis nach § 41 Absatz 1 Satz 1, 1. den Anforderungen des Messzwecks genügen,
Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 5 Satz 1 oder 2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014 2073
3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft b) Absatz 4 wird gestrichen.
und gewartet werden.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3 2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 32
Nummer 3“ ersetzt. Absatz 2 der Eichordnung“ durch die Wörter „§ 39
des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Artikel 9
Änderung der
Niederdruckanschlussverordnung Änderung der
§ 13 Absatz 2 der Niederdruckanschlussverordnung Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die In § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulas-
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Septem- sungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die
ber 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Oktober
wie folgt geändert: 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird das
1. In Satz 4 werden die Wörter „entsprechend § 49 des Wort „eichfähigen“ durch die Wörter „nach dem Mess-
Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen. und Eichgesetz in Verkehr gebrachten“ ersetzt.
2. In Satz 6 werden die Wörter „, insbesondere das
DVGW-Zeichen“ gestrichen. Artikel 10
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderung der (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.
Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (2) Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1 treten am Tag
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die nach der Verkündung in Kraft.
Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I (3) Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I
S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91) geändert worden vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist,
ist, wird wie folgt geändert: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
1. § 12 wird wie folgt geändert: (4) In Artikel 1 treten § 7 Absatz 4 und § 24 Absatz 2
a) In Absatz 2 Satz 1 wird den Wörtern „anerkannten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 sowie Abschnitt 3
Regeln der Technik“ das Wort „allgemein“ voran- und Anlage 6 mit Ablauf des 30. November 2025 außer
gestellt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Dezember 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks