1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
Gesetz
zur Erleichterung der Umsetzung
der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg
sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes
Vom 5. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Oktober
sen: 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 1 1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der §§ 149
Änderung des und 150 für Baden-Württemberg und“ durch die
Rechtspflegergesetzes Wörter „des § 150 für“ ersetzt.
Nach § 35 des Rechtspflegergesetzes in der Fas- 2. § 149 wird wie folgt gefasst:
sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des „§ 149
Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert In Baden-Württemberg können die Gewährung
worden ist, wird folgender § 35a eingefügt: von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch
und in die elektronische Grundakte sowie die Ertei-
„§ 35a lung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organ-
Ratschreiber und leihe auch bei den Gemeinden erfolgen. Zuständig
Beschlussfertiger in Baden-Württemberg ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung
zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben
(1) Ratschreiber mit Befähigung zum gehobenen muss. Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Ge-
Verwaltungs- oder Justizdienst, die bis 31. Dezember schäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen
2017 das Amt im Sinne des § 32 des Landesgesetzes Bezirk er bestellt ist. § 153 Absatz 5 Satz 1 des Ge-
über die freiwillige Gerichtsbarkeit mindestens drei richtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Das
Jahre nicht nur zeitweilig ausgeübt haben, dürfen als Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.“
Beamte im Landesdienst die Aufgaben eines Rechts-
pflegers in Grundbuchsachen wahrnehmen. Das Land
Artikel 3
stellt die fachliche Qualifikation durch geeignete Fort-
bildungsmaßnahmen sicher. Änderung des
Gesetzes betreffend die
(2) Beamte des mittleren Dienstes, die seit mindes-
Einführung der Zivilprozessordnung
tens fünf Jahren im Justizdienst beschäftigt sind und
die vor dem 1. Januar 2018 überwiegend als Be- In § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes betreffend
schlussfertiger in Grundbuchämtern tätig waren, dürfen die Einführung der Zivilprozessordnung in der im
als Beamte im Landesdienst die Aufgaben eines Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2,
Rechtspflegers in Grundbuchsachen wahrnehmen. Vor veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben haben diese Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I
Beamten an für sie bestimmten Lehrgängen einer Fach- S. 3533) geändert worden ist, wird die Angabe „31. De-
hochschule erfolgreich teilzunehmen, die insgesamt zember 2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2016“
mindestens acht Monate dauern und die wissenschaft- ersetzt.
lichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufs-
praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfül- Artikel 4
lung der Aufgaben eines Rechtspflegers in Grundbuch-
sachen erforderlich sind, vermitteln. Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht.“
In § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 2 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Änderung der zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom
Grundbuchordnung 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist,
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt- wird die Angabe „31. Dezember 2014“ durch die An-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu- gabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1963
Artikel 5 Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Inkrafttreten
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung der Bundes-
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
notarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1798) wird aufgehoben. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU
über die Europäische Schutzanordnung
und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen*
Vom 5. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 3
sen: Anerkennung
und Vollstreckung
nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Artikel 1 Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Gesetz
zum Europäischen § 13 Begriffsbestimmungen
Gewaltschutzverfahren
Unterabschnitt 2
(EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz –
Bescheinigungen
EUGewSchVG) zu inländischen Entscheidungen
§ 14 Zuständigkeit
Inhaltsübersicht § 15 Verfahren
§ 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
Abschnitt 1
Unterabschnitt 3
Allgemeine Anerkennung
Verfahrensvorschrift und Vollstreckung
ausländischer Titel im Inland
§ 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das § 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 18 Übersetzung oder Transliteration
§ 19 Örtliche Zuständigkeit
§ 20 Anpassung eines ausländischen Titels
Abschnitt 2 § 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
§ 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im
Anerkennung Ursprungsmitgliedstaat
und Vollstreckung § 23 Vollstreckungsabwehrantrag
nach der Richtlinie 2011/99/EU
Abschnitt 4
§ 2 Begriffsbestimmungen Strafvorschriften
§ 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf
Erlass einer Europäischen Schutzanordnung § 24 Strafvorschriften
§ 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutz- Anlage Formblatt zur Meldung eines Verstoßes ge-
anordnung (zu § 10 Absatz 3) gen eine aufgrund der Europäischen Schutz-
anordnung erlassene Maßnahme
§ 5 Zuständigkeitskonzentration
§ 6 Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutz-
anordnung Abschnitt 1
§ 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Allgemeine Verfahrensvorschrift
Schutzanordnung
§ 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung
einer Europäischen Schutzanordnung
§1
§ 9 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Anwendung der
Schutzanordnung Vorschriften des Gesetzes über
§ 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene das Verfahren in Familiensachen und in den
Maßnahme Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maß-
nahme Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Ge-
§ 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme setzes sind Familiensachen. Auf diese Verfahren sind
die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische ligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfolgend
Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2). oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Euro-
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päischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 §4
über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaß- Verfahren der Anerkennung
nahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) einer Europäischen Schutzanordnung
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1) Für die Anerkennung einer Europäischen Schutz-
anordnung ist das Familiengericht ausschließlich zu-
Abschnitt 2
ständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person
Anerkennung aufhält.
und Vollstreckung (2) Nach Eingang einer Europäischen Schutzanord-
nach der Richtlinie 2011/99/EU nung prüft das Gericht unverzüglich seine Zuständig-
keit. Im Fall seiner Unzuständigkeit übermittelt das Ge-
§2 richt die Europäische Schutzanordnung an das zustän-
dige Gericht und unterrichtet die Anordnungsbehörde
Begriffsbestimmungen darüber unverzüglich in schriftlicher Form.
Im Sinne dieses Abschnitts ist (3) Enthält die Europäische Schutzanordnung nicht
1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen mindestens die Angaben gemäß § 6 Nummer 1 in deut-
Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands, scher Sprache, unterrichtet das Gericht die Anord-
nungsbehörde hierüber unverzüglich in schriftlicher
2. Schutzmaßnahme eine in einem anderen Mitglied- Form und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vervoll-
staat nach dessen nationalem Recht und nationalem ständigung.
Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen,
mit der einer gefährdenden Person (Nummer 6) eines
§5
oder mehrere der in § 6 Nummer 2 genannten Ver-
bote oder Beschränkungen auferlegt werden, um Zuständigkeitskonzentration
eine geschützte Person (Nummer 5) vor einer straf- (1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeich-
baren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre phy- nete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen
sische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den
persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität ge- Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
fährden könnte,
(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das
3. Europäische Schutzanordnung eine von der Anord- Familiengericht Pankow/Weißensee.
nungsbehörde (Nummer 4) eines anderen Mitglied-
staates getroffene Entscheidung im Zusammenhang (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
mit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage ein Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen
innerstaatliches Gericht eine oder mehrere Maßnah- Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder,
men nach dem Gewaltschutzgesetz ergreifen soll, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte er-
um den Schutz der geschützten Person (Nummer 5) richtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller
fortzuführen, oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie
können die Ermächtigungen auf die Landesjustizver-
4. Anordnungsbehörde die Behörde, die die Euro- waltungen übertragen.
päische Schutzanordnung erlassen hat oder erlas-
sen soll, §6
5. geschützte Person eine natürliche Person, die dem Versagung der Anerkennung
Schutz einer Europäischen Schutzanordnung unter- einer Europäischen Schutzanordnung
liegt,
Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn
6. gefährdende Person eine natürliche Person, vor der
1. die Europäische Schutzanordnung nicht mindestens
die geschützte Person durch eine Europäische
folgende Angaben in deutscher Sprache enthält und
Schutzanordnung geschützt wird.
diese auch binnen der gemäß § 4 Absatz 3 gesetz-
ten Frist nicht vervollständigt worden sind:
§3
a) Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der ge-
Entgegennahme schützten Person sowie Name, Anschrift und
und Übermittlung eines Antrags Staatsangehörigkeit ihres Vormunds oder ihres
auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung Vertreters, wenn sie minderjährig oder geschäfts-
(1) Für die Entgegennahme eines Antrags auf Erlass unfähig ist,
einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familien- b) Tag, ab dem die geschützte Person im Inland ih-
gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich ren Wohnsitz hat oder sich dort aufhalten möchte,
die geschützte Person aufhält. und der Zeitraum oder die Zeiträume des Aufent-
(2) Der Antrag kann auch von dem gesetzlichen Ver- halts, sofern bekannt,
treter der geschützten Person gestellt werden. Er kann c) Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie
bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der E-Mail-Adresse der Anordnungsbehörde,
Geschäftsstelle abgegeben werden.
d) Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise Num-
(3) Das Gericht übermittelt den Antrag auf Erlass ei- mer und Datum), der die Schutzmaßnahme, die
ner Europäischen Schutzanordnung unverzüglich an dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung
die Anordnungsbehörde. zugrunde liegt, enthält,
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
e) Zusammenfassung des Sachverhalts und der c) das Verbot, sich der geschützten Person auf eine
Umstände, die zum Erlass der Schutzmaßnahme geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern,
geführt haben, oder eine Regelung dazu,
f) Verbote oder Beschränkungen, die der gefähr- 3. die gefährdende Person nach innerstaatlichem
denden Person mit der der Europäischen Schutz- Recht Immunität genießt und diese Immunität den
anordnung zugrunde liegenden Schutzmaß- Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage der Euro-
nahme auferlegt wurden, Dauer dieser Verbote päischen Schutzanordnung unmöglich macht oder
oder Beschränkungen und gegebenenfalls An- 4. der gefährdenden Person vor dem Erlass der Euro-
gabe der Sanktionen, die ein Verstoß gegen diese päischen Schutzanordnung kein rechtliches Gehör
Verbote oder Beschränkungen nach sich zieht, gewährt worden ist oder sie kein Recht zur Anfech-
tung der Schutzmaßnahme gehabt hat, sofern ihr
g) soweit vorliegend, Angaben zu einer verwendeten
diese Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der
technischen Vorrichtung, die der geschützten
Schutzmaßnahme führenden Verfahren gewährt wor-
Person oder der gefährdenden Person als Mittel
den sind.
zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme zur Ver-
fügung gestellt wurde,
§7
h) Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der ge- Entscheidung
fährdenden Person, über die Anerkennung
i) sofern diese Angaben der Anordnungsbehörde einer Europäischen Schutzanordnung
bekannt sind, Angaben darüber, ob der geschütz- (1) Das Gericht entscheidet unverzüglich über die
ten Person oder der gefährdenden Person im an- Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung. Die
ordnenden Staat Verfahrenskostenhilfe gewährt Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne Anhörung
worden ist, der gefährdenden Person.
j) soweit vorliegend, eine Beschreibung sonstiger (2) Im Fall der Ablehnung der Anerkennung unter-
Umstände, die auf die Bewertung der Gefahr, richtet das Gericht
die der geschützten Person droht, Einfluss haben 1. die Anordnungsbehörde und die geschützte Person
könnten, unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und
k) soweit zutreffend, ein Hinweis, dass ein Urteil im die Gründe hierfür und
Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2. die geschützte Person über die Möglichkeit, den Er-
2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 lass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
über die Anwendung des Grundsatzes der gegen- zu beantragen.
seitigen Anerkennung auf Urteile und Bewäh-
rungsentscheidungen im Hinblick auf die Über- §8
wachung von Bewährungsmaßnahmen und alter- Beschwerde gegen
nativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, die Ablehnung der Anerkennung
S. 102), der durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI einer Europäischen Schutzanordnung
(ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden
ist, oder eine Entscheidung über Überwachungs- Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung
maßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmen- abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die Ent-
beschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Ok- scheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung
tober 2009 über die Anwendung – zwischen den anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf §9
Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen Maßnahmen
als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 nach Anerkennung
vom 11.11.2009, S. 20) bereits einem anderen einer Europäischen Schutzanordnung
Mitgliedstaat übermittelt wurde, sofern es sich
(1) Erkennt das Gericht die Europäische Schutzan-
dabei nicht um die Bundesrepublik Deutschland
ordnung an, so erlässt es zugleich eine geeignete Maß-
handelt, sowie Angabe der für die Vollstreckung
nahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, die in
dieses Urteils oder dieser Entscheidung zuständi-
höchstmöglichem Maße der angeordneten Schutzmaß-
gen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates,
nahme entspricht. § 3 des Gewaltschutzgesetzes gilt
2. der Europäischen Schutzanordnung keine Schutz- entsprechend.
maßnahme zugrunde liegt, mit der der gefährdenden (2) Das Gericht unterrichtet die geschützte Person,
Person eines oder mehrere der folgenden Verbote die gefährdende Person und die Anordnungsbehörde
oder Beschränkungen auferlegt wurden: über die nach Absatz 1 erlassene Maßnahme und über
a) das Verbot des Betretens bestimmter Räumlich- die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes. Die An-
keiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in oder an schrift oder andere Kontaktangaben der geschützten
denen sich die geschützte Person aufhält oder Person werden der gefährdenden Person nicht offenge-
die sie aufsucht, legt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstre-
ckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme not-
b) das Verbot jeglicher Form der Kontaktaufnahme wendig. § 216a des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
mit der geschützten Person oder eine Regelung miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
dazu oder gen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1967
§ 10 § 12
Verstoß gegen Änderung einer
eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
(1) Erlangt das Gericht Kenntnis von einem Verstoß (1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht
gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme, von der Änderung der Europäischen Schutzanordnung,
unterrichtet es hierüber folgende Behörden unter Ver- so ändert das Gericht auch die auf deren Grundlage
wendung des nach Absatz 3 eingeführten Formblatts: nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unter Beach-
tung von § 9 Absatz 1 ab.
1. die Anordnungsbehörde und
(2) Das Gericht kann die Änderung gemäß Absatz 1
2. die mit der Überwachung befasste Behörde des ablehnen, wenn die Anerkennung der geänderten Euro-
Mitgliedstaates, der gemäß Rahmenbeschluss päischen Schutzanordnung nach § 6 Nummer 1 oder
2008/947/JI die Überwachung der der gefährdenden Nummer 2 versagt werden könnte.
Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder
alternativen Sanktionen oder gemäß Rahmenbe- (3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 er-
schluss 2009/829/JI die Überwachung der gegen lassen wurde, gemäß Absatz 1 geändert oder wird die
die gefährdende Person zur Vermeidung von Unter- Änderung einer Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 er-
suchungshaft verhängten Auflagen und Weisungen lassen wurde, gemäß Absatz 2 abgelehnt, setzt das
übernommen hat. Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person
und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in
Das ausgefüllte Formblatt ist in die Amtssprache oder Kenntnis.
eine der Amtssprachen des anordnenden Mitgliedstaa-
tes und des Mitgliedstaates der Überwachung zu über-
setzen. Abschnitt 3
(2) In den Fällen des Absatzes 1 teilt das Gericht den Anerkennung
Verstoß der zuständigen Polizeibehörde und anderen und Vollstreckung
öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der nach nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
§ 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme betroffen sind, un-
verzüglich mit. Die geschützte Person und die gefähr- Unterabschnitt 1
dende Person sollen über die Mitteilung unterrichtet
werden. Begriffsbestimmungen
(3) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 wird das in § 13
der Anlage bestimmte Formblatt eingeführt.
Begriffsbestimmungen
§ 11 Im Sinne dieses Abschnitts ist
Aufhebung einer 1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen
nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme Union mit Ausnahme Dänemarks,
(1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht 2. geschützte Person die geschützte Person im Sinne
von der Aufhebung der Europäischen Schutzanord- der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
nung, hebt das Gericht auch die aufgrund der Europä-
3. gefährdende Person die gefährdende Person im
ischen Schutzanordnung nach § 9 Absatz 1 erlassene
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
Maßnahme unverzüglich auf.
(2) Das Gericht kann eine nach § 9 Absatz 1 erlas- Unterabschnitt 2
sene Maßnahme auch aufheben, wenn
Bescheinigungen
1. die geschützte Person ihren Wohnsitz nicht im In- zu inländischen Entscheidungen
land hat, sich nicht oder nicht mehr im Inland aufhält
oder das Inland endgültig verlassen hat, § 14
2. die zugrunde liegende Europäische Schutzanord- Zuständigkeit
nung im anordnenden Mitgliedstaat geändert wor-
den ist und das Gericht eine Änderung auch der Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Arti-
nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme gemäß kel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung
§ 12 Absatz 2 ablehnt oder (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen
die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des
3. ihm ein Urteil im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des Titels obliegt.
Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Ent-
scheidung über Überwachungsmaßnahmen im
§ 15
Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses
2009/829/JI übermittelt wird. Verfahren
(3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 er- Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Ver-
lassen wurde, gemäß Absatz 2 aufgehoben, setzt das ordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung der ge-
Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person fährdenden Person auszustellen. Die Zustellung an die
und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in gefährdende Person richtet sich nach Artikel 8 der Ver-
Kenntnis. ordnung (EU) Nr. 606/2013.
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
§ 16 lung an die gefährdende Person richtet sich nach Arti-
Berichtigung kel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
und Aufhebung von Bescheinigungen (4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde
Für die Berichtigung und die Aufhebung der gemäß statt.
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 9 der Verord- § 21
nung (EU) Nr. 606/2013 gilt § 42 Absatz 2 und 3 des Versagung der
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Anerkennung oder der Vollstreckung
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. (1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder
der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung
Unterabschnitt 3 (EU) Nr. 606/2013) ist das in § 19 bestimmte Gericht
zuständig.
Anerkennung
u n d Vo l l s t re c k u n g (2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Gericht
ausländischer Titel im Inland schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt werden.
§ 17 (3) Über den Antrag auf Versagung entscheidet das
Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel Gericht durch Beschluss. Der Beschluss kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen.
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat
Die geschützte Person ist vor der Entscheidung zu
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 voll-
hören.
streckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland
statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. (4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde
statt.
§ 18
Übersetzung oder Transliteration § 22
Hat die geschützte Person nach Artikel 4 Absatz 2 Wegfall oder Beschränkung
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so Legt die gefährdende Person oder die geschützte
ist diese in deutscher Sprache abzufassen. Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die
§ 19 Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Geset-
Örtliche Zuständigkeit zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-
ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständig- bindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der
keitsbezirk Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.
1. sich die gefährdende Person aufhält oder § 23
2. die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Vollstreckungsabwehrantrag
Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das
Amtsgericht Pankow/Weißensee. Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
§ 20 heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit
§ 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 be-
Anpassung eines ausländischen Titels stimmten Gericht zu stellen.
(1) Das Gericht passt den ausländischen Titel nach
Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 an, soweit Abschnitt 4
dies erforderlich ist, um ihm Wirkung zu verleihen.
Strafvorschriften
(2) Das Gericht kann über die Anpassung des aus-
ländischen Titels ohne mündliche Verhandlung und
§ 24
ohne Anhörung der gefährdenden Person entscheiden.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu be- Strafvorschriften
gründen ist. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
(3) Passt das Gericht den ausländischen Titel an, strafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreck-
findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt, baren Anordnung nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes
ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des
Beschluss ist untrennbar mit der Bescheinigung gemäß Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 zu § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zu-
verbinden. Der Beschluss ist der geschützten Person widerhandelt. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschrif-
und der gefährdenden Person zuzustellen. Die Zustel- ten bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1969
Anlage
(zu § 10 Absatz 3)
Formblatt zur Meldung eines Verstoßes
gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme
Die in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind vertraulich zu behandeln.
1 Nähere Angaben zu der gefährdenden Person
1.1 Familienname:
1.2 Vorname(n):
1.3 Ggf. Geburtsname oder früherer Name:
1.4 Ggf. Aliasname(n):
1.5 Geschlecht:
1.6 Staatsangehörigkeit:
1.7 Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden):
1.8 Geburtsdatum:
1.9 Geburtsort:
1.10 Anschrift:
1.11 Sprache oder Sprachen, die die gefährdende Person versteht (sofern bekannt):
2 Nähere Angaben zu der geschützten Person
2.1 Familienname:
2.2 Vorname(n):
2.3 Ggf. Geburtsname oder früherer Name:
2.4 Geschlecht:
2.5 Staatsangehörigkeit:
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
2.6 Geburtsdatum:
2.7 Geburtsort:
2.8 Anschrift:
2.9 Sprache oder Sprachen, die die geschützte Person versteht (sofern bekannt):
3 Nähere Angaben zu der Europäischen Schutzanordnung
3.1 Die Anordnung wurde erlassen am:
3.2 Aktenzeichen (sofern vorhanden):
3.3 Behörde, die die Anordnung erlassen hat
3.3.1 Offizielle Bezeichnung:
3.3.2 Anschrift:
4 Behörde, die für die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme zuständig ist, die eventuell im ausführenden Staat
erlassen worden ist
4.1 Offizielle Bezeichnung:
4.2 Zu kontaktierende Person
4.2.1 Name:
4.2.2 Funktion (Verwendungsbezeichnung/Dienstrang):
4.2.3 Vollständige Anschrift:
4.2.4 Telefonnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):
4.2.5 Faxnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):
4.2.6 E-Mail:
4.2.7 Sprachen, die für die Verständigung genutzt werden können:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1971
5 Verstoß gegen das/die von den zuständigen Behörden des vollstreckenden Staates nach Anerkennung der
Europäischen Schutzanordnung auferlegte(n) Verbot(e) oder Beschränkung(en) und/oder sonstige Erkennt-
nisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten
5.1 Der Verstoß betrifft das/die folgende(n) Verbot(e) oder Beschränkung(en) (Mehrfachwahl möglich):
– ein Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in beziehungsweise
an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht;
– ein Verbot oder eine Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme – auch telefonisch, auf elektro-
nischem Weg oder per Post oder Fax oder mit anderen Mitteln – mit der geschützten Person;
– ein Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder
eine entsprechende Regelung;
– andere von den zuständigen Behörden des vollstreckenden Staates nach Anerkennung der Europäischen
Schutzanordnung getroffene Maßnahmen, die sich auf die Schutzmaßnahme beziehen, die der Europä-
ischen Schutzanordnung zugrunde liegt.
5.2 Beschreibung des Verstoßes/der Verstöße (Ort, Datum und nähere Umstände):
5.3 Maßnahmen, die im vollstreckenden Staat infolge des Verstoßes ergriffen wurden:
5.4 Mögliche Rechtsfolgen des Verstoßes im Vollstreckungsstaat:
5.5 Sonstige Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten, und Beschreibung dieser
Erkenntnisse:
6 Nähere Angaben zu der im vollstreckenden Staat zu kontaktierenden Person, falls zusätzliche Informationen
zu dem Verstoß eingeholt werden sollen
6.1 Familienname:
6.2 Vorname(n):
6.3 Anschrift:
6.4 Telefonnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):
6.5 Faxnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):
6.6 E-Mail:
6.7 Sprachen, die für die Verständigung genutzt werden können:
7 Unterzeichnender
7.1 Name:
7.2 Funktion (Verwendungsbezeichnung/Dienstrang):
Datum:
Unterschrift des Vertreters der das Formblatt ausstellenden Behörde zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts des
Formblatts:
(Gegebenenfalls) Dienststempel:
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
Artikel 2 „Vorbemerkung 1.7:
In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Aus-
Änderung des
nahme der Verfahren über Bescheinigungen nach
Rechtspflegergesetzes Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, be-
§ 25 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der stimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptab-
Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; schnitt 3 Abschnitt 2.“
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes c) In Nummer 1711 wird die Angabe „§ 57 AVAG
vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert wor- oder § 48 IntFamRVG“ durch die Angabe „§ 57
den ist, wird wie folgt geändert: AVAG, § 48 IntFamRVG oder § 14 EUGewSchVG“
ersetzt.
1. In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
Artikel 4
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt: Änderung des
„4. in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzver- Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
fahrensgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I § 19 Absatz 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungs-
S. 1964) die Ausstellung von Bescheinigungen gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das
nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2014
der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europä- (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni ändert:
2013 über die gegenseitige Anerkennung von 1. In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rechtskraft-
Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 zeugnisses“ das Komma und die Wörter „die Aus-
vom 29.6.2013, S. 4) sowie deren Berichtigung stellung einer Bescheinigung nach § 48 des Inter-
und Aufhebung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der nationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, nach
Verordnung (EU) Nr. 606/2013.“ § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 des
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge-
Artikel 3 setzes, die Ausstellung, die Berichtigung oder der
Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilpro-
Änderung des Gesetzes zessordnung, die Ausstellung des Formblatts oder
über Gerichtskosten in Familiensachen der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Aus-
landsunterhaltsgesetzes“ gestrichen.
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das 2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge-
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 fügt:
(BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge- „9a. die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestäti-
ändert: gungen oder Formblättern einschließlich deren
Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
1. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Gewaltschutzssachen“ die Wörter „und in Ver- a) § 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
fahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensge- b) § 48 des Internationalen Familienrechtsver-
setz“ eingefügt. fahrensgesetzes,
c) § 57 des Anerkennungs- und Vollstreckungs-
2. In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 1 des
ausführungsgesetzes,
Gewaltschutzgesetzes“ die Wörter „und in Verfahren
nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz“ ein- d) § 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgeset-
gefügt. zes und
e) § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgeset-
3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
zes;“.
ändert:
3. In Nummer 10a wird das Wort „besondere“ durch die
a) Der Vorbemerkung 1.3.2 wird folgender Absatz 3 Wörter „keine besonderen“ ersetzt.
angefügt:
„(3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Artikel 5
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG be- Inkrafttreten
stimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptab- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
schnitt 7.“ am 11. Januar 2015 in Kraft.
b) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 7 (2) Artikel 4 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkün-
wird folgende Vorbemerkung 1.7 eingefügt: dung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1973
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Vom 5. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 137k wie folgt gefasst:
„§ 137k (weggefallen)“.
2. § 137k wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1975
Drittes Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Vom 5. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „c) die Bewässerungsverfahren,
sen: d) die Herkunft des verwendeten Was-
sers,“.
Artikel 1
bb) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt ge-
Änderung des
fasst:
Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be- „c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I Haltungsplätze jeweils nach Art und Nut-
S. 3886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zungszweck,“.
vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert wor- cc) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „nach
den ist, wird wie folgt geändert: Kulturarten,“ das Wort „Kulturformen,“ ein-
1. § 10 wird wie folgt gefasst: gefügt und werden die Wörter „nach Tier-
arten“ durch die Wörter „nach Art und Nut-
„§ 10 zungszweck“ ersetzt.
Erhebungsart,
dd) Die Nummern 7, 8 und 10 werden aufgeho-
Periodizität, Erhebungszeitraum
ben.
Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr
2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der ee) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach
Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.“ den Wörtern „die landwirtschaftliche“ die
Wörter „und die gartenbauliche“ eingefügt.
2. In § 13 Satz 1 werden die Wörter „alle vier Jahre,
beginnend 2004,“ durch die Wörter „in den Jahren ff) In Nummer 15 wird die Angabe „Abschnitt VII“
2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre“ durch die Angabe „Abschnitt VI“ ersetzt.
ersetzt. gg) In Nummer 16 Buchstabe d wird der Punkt
3. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: am Ende durch ein Komma ersetzt und wer-
den die folgenden Nummern 17 bis 20 ange-
„(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbau-
fügt:
erhebung sind:
1. die Gesamtfläche des Baumobstanbaus, „17. die Form der Umsatzbesteuerung,
2. die Obstarten nach der Fläche und dem Verwen- 18. zur Bodenbearbeitung und Bodenerhal-
dungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel tung:
und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die a) die Bodenbearbeitungsverfahren auf
Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils dem Ackerland nach der Fläche,
nach der Fläche,
b) die Bodenbedeckung im Winter
3. die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.“ nach der Art der Bedeckung und
4. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „6 der Fläche,
und 12“ durch die Angabe „6, 12 und 17“ ersetzt. c) die Größe des Ackerlands ohne
5. § 27 wird wie folgt geändert: Fruchtwechsel,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 19. die im Umweltinteresse genutzten Flä-
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert: chen,
aaa) Die Wörter „zu den Flächen im Frei- 20. zu Wirtschaftsdüngern:
land“ werden durch die Wörter „zur Be- a) die ausgebrachte Menge nach Dün-
wässerung“ ersetzt. gerart und nach Kulturarten, bei
bbb) Die folgenden Buchstaben c und d Ackerland zusätzlich nach bestellter
werden angefügt: und unbestellter Fläche,
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
b) für flüssigen Wirtschaftsdünger die ren, der am 31. Dezember des Erhebungs-
ausgebrachte Menge nach Dünger- jahres endet,
art, nach Ausbringungstechnik und 7. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
nach Kulturarten, bei Ackerland zu- Nummer 16 Buchstabe c und d: das lau-
sätzlich nach bestellter und unbe- fende Pachtjahr,
stellter Fläche,
8. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
c) für unbestellte Flächen die Zeit- Nummer 18 Buchstabe b: die Monate Okto-
spanne zwischen Ausbringung und ber 2015 bis Februar 2016,
Einarbeitung nach Ausbringungs-
technik und Düngerart, 9. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Num-
mer 18 Buchstabe c: ein Zeitraum von 36
d) die vom Betrieb aufgenommene Monaten, der am Tag der ersten Aufforde-
Menge nach Düngerart, rung zur Auskunftserteilung endet,
e) die im Betrieb angefallene Menge, 10. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
die in den Verkehr gebracht wurde, Nummer 20 sowie für die Erhebungsmerk-
nach Düngerart.“ male nach Absatz 1a Nummer 1 und das
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach
fügt: Energieträgern nach Absatz 1a Nummer 2:
„(1a) Zusätzliche Erhebungsmerkmale der das dem Erhebungszeitraum vorausgehende
Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 in den Er- Kalenderjahr.
hebungseinheiten nach Satz 2 sind: Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-
1. zu den Betriebseinnahmen: male nach Absatz 1 Nummer 5 ist der 1. März
des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitpunkt für
die Herkunft nach der Art der Erzeugnisse die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der
und Dienstleistungen sowie der jeweilige An- ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“
teil an den gesamten Betriebseinnahmen,
6. § 46 wird wie folgt geändert:
2. zu den hohen begehbaren Schutzabdeckun-
gen: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
die Grundfläche nach der Art der Eindeckung, „(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung
die Nutzung als Kalthaus oder Warmhaus wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin
sowie der Energieverbrauch nach Energieträ- und Bremen, in den Monaten April bis Dezember
gern. durchgeführt. Sie umfasst
Diese Erhebungsmerkmale gelten für Erhe- 1. bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und
bungseinheiten, die über Freilandflächen für Reben: Schätzungen der voraussichtlichen
Baumschulen, Baumobst oder Beerenobst, Ge- und endgültigen Naturalerträge des laufenden
müse oder Erdbeeren, Blumen oder Zierpflan- Jahres,
zen, Fläche zur Erzeugung von Gartenbausäme- 2. bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln,
reien oder Jungpflanzen zum Verkauf, Fläche mit außer im Land Hamburg: Schätzungen der
Heil-, Duft- oder Gewürzpflanzen, Fläche unter Gesamterntemengen und Vorratsbestände,
hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder 3. bei Feldfrüchten, außer im Land Hamburg:
Produktionsfläche für Speisepilze verfügen.“ Schätzungen der Flächen der vorangegange-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nen Ernte, der Aussaatflächen und der aus-
„(2) Der Berichtszeitraum ist für gewinterten Flächen,
1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 4. bei Reben: die Erhebung des Mostgewichts
Nummer 3: der in § 8 Absatz 2 geregelte und der Güte des Mostes,
Zeitraum, 5. bei Baumobst: Schätzungen der Erntever-
2. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 wendung,
Nummer 4, 13, 14 und 17: das dem Erhe- 6. die Angabe zur ökologischen Wirtschafts-
bungsjahr vorausgehende Kalenderjahr, weise der Betriebe.
3. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Die Schätzungen werden von Ernte- und Be-
Nummer 9: die Monate März des Vorjahres triebsberichterstattern vorgenommen; sie wer-
bis Februar des Erhebungsjahres, den bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände
4. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können
Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 18 auch durch die statistischen Ämter der Länder
Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor geschätzt werden.“
dem Tag der ersten Aufforderung zur Aus- b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „und 2“ die
kunftserteilung, Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
5. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Num- 7. In § 47 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ernäh-
mer 12: das laufende Wirtschaftsjahr, rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
6. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Num- die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
mer 15: ein Zeitraum von drei Kalenderjah- 8. § 54 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1977
„§ 54 14. In § 94a werden die Wörter „Bundesministerium für
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unter- und Landwirtschaft“ ersetzt.
nehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vor-
15. § 97 wird wie folgt geändert:
handenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der le-
genden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier a) Absatz 1 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
jeweils nach der Haltungsform. „Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwe-
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhan- cken verwendet werden:
denen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der le- 1. zur Feststellung und zum Nachweis der Er-
genden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen hebungseinheiten,
Vormonats. Der Berichtszeitraum für die Zahl der
2. zur Ziehung von Stichproben,
erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.“
3. zur Aufstellung von Rotationsplänen,
9. § 71 wird wie folgt geändert:
4. zur Begrenzung der Belastung zu Befragen-
a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: der,
„1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten 5. zum Versand der Erhebungsunterlagen,
Rebfläche nach Rebsorten, Anbaugebieten
und normaler Verwendung der Erzeugung, 6. zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei
den Befragten,
2. in Jahren, in denen eine Erhebung der
Rebflächen nach der Verordnung (EU) 7. zur Durchführung von Erhebungen im Fort-
Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments schreibeverfahren,
und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu 8. zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre
europäischen Statistiken über Dauerkulturen Richtigkeit,
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 9. zu Hochrechnungen bei Stichproben und
Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie
10. zur agrarstatistischen Auswertung.
2001/109/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusam-
S. 7) in der jeweils geltenden Fassung durch- menführungen sowie zu sonstigen agrarstatisti-
zuführen ist, für Statistiken über Betriebe mit schen Auswertungen dürfen folgende Erhebungs-
bestockter Rebfläche nach Artikel 3 Absatz 4 merkmale und Angaben verwendet werden,
dieser Verordnung zusätzlich die Merkmale wobei die Verwendung personenbezogener
nach Anhang II dieser Verordnung.“ Angaben anderer Personen als des Betriebs-
inhabers unzulässig ist:
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
1. Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-
10. In § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe f werden
erhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1,
die Wörter „Stück Geflügel“ durch die Wörter „Hal-
§ 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1,
tungsplätzen für Geflügel“ ersetzt.
§ 17c Absatz 1),
11. In § 92 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a 2. Erhebungsmerkmale der Erhebung über die
eingefügt: Viehbestände (§§ 20, 20a),
„2a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektro- 3. Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhe-
nische Post der Personen, die für Rückfragen bung (§ 27 Absatz 1 und 1a),
zur Verfügung stehen,“.
4. Erhebungsmerkmale der Landwirtschafts-
12. § 93 wird wie folgt geändert: zählung (§ 30 Absatz 1),
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 5. Erhebungsmerkmale der Erhebung über
„Die Landesregierungen können durch Rechts- landwirtschaftliche Produktionsmethoden
verordnung vorsehen, dass § 11a Absatz 2 des (§ 32 Absatz 2),
Bundesstatistikgesetzes für die Agrarstruktur- 6. Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik
erhebung im Jahr 2016 und für die Aquakultur- (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Ab-
statistik keine Anwendung findet.“ satz 1),
b) In Absatz 3 werden in Nummer 2 nach der An- 7. Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik
gabe „(§ 92 Nummer 1)“ ein Komma und fol- (§ 68b Absatz 2),
gende Nummer 3 eingefügt:
8. Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhe-
„3. zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern bung (§ 71 Absatz 1),
und Adressen für elektronische Post der Per- 9. Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung
sonen, die für Rückfragen zur Verfügung ste- (§ 77 Absatz 1),
hen (§ 92 Nummer 2a),“.
10. Erhebungsmerkmale der Holzstatistik (§ 81
13. In § 94 Absatz 2 werden die Wörter „und die Erhe- Absatz 1, § 84 Absatz 1) und
bung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3)“
durch die Wörter „ , die Erhebung in Geflügel- 11. Angaben, die in der Feststellung der Grund-
schlachtereien (§ 48 Nummer 3) und die Erhebung gesamtheit erhoben wurden (§ 97a Ab-
in Betrieben der Holzbearbeitung (§ 78 Nummer 2)“ satz 1).“
ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aaa) Das Wort „zufolgenden“ wird durch die Änderung des
Wörter „zu folgenden“ ersetzt. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num- Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
mer 1a eingefügt: (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
„1a. Namen, Rufnummern und Adres- nung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698) geändert wor-
sen für elektronische Post der den ist, wird wie folgt geändert:
Personen, die für Rückfragen zur 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
Verfügung stehen,“. folgt gefasst:
ccc) In Nummer 11 werden die Wörter „und „§ 12 (weggefallen)“.
die Tierzahlen“ durch die Wörter „ , die 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Tierzahlen und die Zahl der Haltungs-
a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-
plätze für Geflügel“ ersetzt.
fügt:
bb) In Satz 3 wird nach Nummer 1 folgende „8. Information über Lebensmittel: Information
Nummer 1a eingefügt: über Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Ab-
„1a. Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistik- Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
gesetzes,“. und des Rates vom 25. Oktober 2011 betref-
fend die Information der Verbraucher über
c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden einge- Lebensmittel und zur Änderung der Verord-
fügt: nungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments
„(7) Die nach Landesrecht für die Durchfüh- und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
rung einschließlich der Überwachung der Vor- linie 87/250/EWG der Kommission, der Richt-
schriften des Öko-Landbaugesetzes zuständi- linie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie
gen Landesbehörden übermitteln den statisti- 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
schen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen die fol- und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
genden Angaben, soweit diese vorhanden sind: und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs- ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
merkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt
und 2, durch die Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl.
L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden
2. die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 ist,“.
Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 21 werden die
(8) Die nach Landesrecht für die Entschädi- Nummern 9 bis 22.
gung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 3. § 11 wird wie folgt geändert:
des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stel-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
len übermitteln den statistischen Ämtern der
Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Ab- „(1) Es ist verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1
satz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f jährlich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwort-
auf Ersuchen die Angaben zu den Hilfs- und Er- licher Lebensmittelunternehmer oder Importeur
hebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Num- Lebensmittel mit Informationen über Lebensmit-
mer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Num- tel, die den Anforderungen
mer 11, soweit sie vorhanden sind. Diese Rege- 1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit
lung tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.“ Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie 2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit
folgt gefasst: Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
oder
„(9) Das nach Absatz 5 oder 6 übermittelte
Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach 3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Ver-
Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikations- bindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3,
nummer dürfen für Zuordnungszwecke im Be- jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Ab-
triebsregister gespeichert werden. Sie sind spä- satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
testens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder
nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.“
worden sind.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
16. In § 98 Absatz 4 wird in Satz 1 nach den Wörtern „(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für nach
„(§ 48 Nummer 2 und 3)“ das Wort „und“ durch ein Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Komma ersetzt und werden nach der Angabe „(§ 58 Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments
Nummer 1)“ die Wörter „und der Aquakulturstatistik und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
(§ 65a Nummer 2)“ eingefügt. nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1979
über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, Artikel 3
S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom
Inkrafttreten
28.3.2008, S. 34) zugelassene Angaben.“
4. § 12 wird aufgehoben. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
5. § 59 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den (2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Februar 2015 in
Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,“. Kraft. Artikel 1 Nummer 13 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
6. § 60 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben. (3) Artikel 2 tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
Gesetz
zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes*
Vom 5. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. Satellitenortung,
sen: 2. Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,
Artikel 1 3. Mikrowellentechnik (5,8 GHz).
Gesetz §3
über den Betrieb Europäischer elektronischer Mautdienst
elektronischer Mautsysteme
(1) Bund und Länder haben ihre elektronischen
(Mautsystemgesetz – MautSysG)
Mautsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 so zu
betreiben, dass der europäische elektronische Maut-
§1
dienst (Mautdienst) ermöglicht wird.
Anwendungsbereich
(2) Die elektronischen Mautsysteme von Bund und
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Ländern müssen den Anforderungen der Richtlinie
1. technische Systeme zur elektronischen Erhebung 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des
von Gebühren für die Benutzung von mautpflichtigen Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elek-
Streckennetzen mit Kraftfahrzeugen (elektronische tronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200
Mautsysteme) und vom 7.6.2004, S. 50) in ihrer jeweils geltenden Fassung
und der auf Grund dieses Rechtsaktes erlassenen
2. das Erbringen mautdienstbezogener Leistungen, Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemein-
auch in der Form der Mitwirkung Privater bei der schaft oder der Europäischen Union, insbesondere
Erhebung. der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom
(2) Das jeweils zu einem elektronischen Mautsystem 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale
gehörende mautpflichtige Streckennetz umfasst des europäischen elektronischen Mautdienstes und
1. öffentliche Straßen, seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom
13.10.2009, S. 11), entsprechen.
2. Bauwerke im Verlauf öffentlicher Straßen, insbeson-
dere Tunnel und Brücken, und
§4
3. Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind,
Registrierung von Anbietern
nach Maßgabe besonderer Vorschriften des Bundes
Wer mautdienstbezogene Leistungen erbringen will
und der Länder.
(Anbieter), muss sich beim Bundesamt für Güterverkehr
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen
1. elektronische Mautsysteme, soweit diese den Ein- Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
bau eines Fahrzeuggerätes in einem mautpflichtigen ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Fahrzeug nicht erfordern, oder Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
registriert ist.
2. kleine, rein örtliche Mautsysteme, bei denen die
Kosten für die Anpassung an die Anforderungen
§5
nach diesem Gesetz außer Verhältnis zu dem er-
zielten Nutzen stünden, es sei denn, in den der Registrierungsvoraussetzungen
Erhebung der Maut zu Grunde liegenden Rechts- Die Registrierung erfolgt auf Antrag, wenn der Anbie-
vorschriften des Bundes oder der Länder ist etwas ter nach Maßgabe des § 6, auch in Verbindung mit § 7,
Abweichendes bestimmt. nachweist, dass er
1. seinen Sitz oder eine ständige Niederlassung in
§2
Deutschland hat,
Technische Anforderungen
2. über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, das
Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Län- nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
dern in Betrieb genommen werden, dürfen für die Erhe- zertifiziert ist,
bung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden
3. über
Techniken verwenden:
a) die technische Ausrüstung und
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie b) die EG-Konformitätserklärung oder das EG-Zerti-
2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme fikat zur Bescheinigung der Konformität der Inter-
in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50). operabilitätskomponenten nach Nummer 1 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1981
Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG ver- 2. bei Registrierung des Antragstellers als Anbieter
fügt, zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräf-
tiger Beendigung der Registrierung
4. die Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener
Leistungen besitzt, unverzüglich zu löschen.
5. über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit
§7
verfügt, um die Einrichtung und ordnungsgemäße
Führung eines Geschäftsbetriebs zum Erbringen Regelmäßige Überprüfung
mautdienstbezogener Leistungen in allen Mitglied- der Registrierungsvoraussetzungen
staaten der Europäischen Union und den anderen (1) Jeder in Deutschland registrierte Anbieter ist ver-
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä- pflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen
ischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten, der tatsächlichen Verhältnisse, die für den Nachweis
6. über einen auf seine Veranlassung im Rahmen eines des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 bedeut-
Audits geprüften Risikomanagementplan verfügt, sam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 6 Ab-
der die Risiken im Zusammenhang mit dem Erbrin- satz 3 gilt entsprechend.
gen der mautdienstbezogenen Leistungen benennt (2) Das Bundesamt für Güterverkehr überprüft min-
und bewertet sowie Maßnahmen zur Verringerung destens einmal jährlich bei den in Deutschland regis-
dieser Risiken vorsieht, sowie trierten Anbietern, ob die Voraussetzungen des § 5
7. die Gewähr für die erforderliche Zuverlässigkeit für Nummer 2 und 5 bis 7 noch vorliegen. Hierzu sind die
die Einrichtung und ordnungsgemäße Führung eines Anbieter verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr
Geschäftsbetriebs zum Erbringen mautdienstbezo- jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres
gener Leistungen in den Mitgliedstaaten der Euro- das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen nach-
päischen Union und den anderen Vertragsstaaten zuweisen. Der Nachweis der Voraussetzung des § 5
des Abkommens über den Europäischen Wirt- Nummer 6 ist durch ein auf Veranlassung des Anbieters
schaftsraum bietet. mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit zu er-
bringen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt
entsprechend.
§6
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Regis-
Registrierungsverfahren trierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
(1) Der Antrag auf Registrierung als Anbieter ist des § 5 nachträglich entfallen ist. Das Bundesamt für
schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zu stellen. Güterverkehr hat die Registrierung ferner zu widerrufen,
Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen wenn ein Anbieter gegen die in den §§ 13 bis 14 gere-
des § 5 sind dem Antrag die hierfür erforderlichen gelten weiteren Pflichten verstößt und deshalb eine
Unterlagen und Bescheinigungen, insbesondere ein ordnungsgemäße Erhebung der jeweiligen Maut nicht
Auszug über die im Handelsregister enthaltenen Eintra- gewährleistet ist.
gungen des Antragstellers als Unternehmer und der für (4) Das Bundesamt für Güterverkehr kann die Regis-
die Führung der Geschäfte bestellten Personen, beizu- trierung widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in § 12
fügen. Ferner hat der Antragsteller Nachweise darüber Absatz 1 geregelte Pflicht verstößt.
beizufügen, dass die zur Führung der Geschäfte be-
stellten Personen zum Zweck der Prüfung der Zuver- (5) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Regis-
lässigkeit jeweils einen Antrag auf Vorlage eines Füh- trierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen
rungszeugnisses beim Bundesamt für Güterverkehr des § 5 nicht vorgelegen haben.
gestellt haben. Namen und Anschriften natürlicher Per-
sonen sind zu übermitteln, soweit diese in Unterlagen §8
und Bescheinigungen nach Satz 2 enthalten sind. Auf Erhebung von Gebühren und Auslagen
Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr hat der
Antragsteller die Originale oder beglaubigte Kopien Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1
der Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen. sowie die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2
(2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundes- Satz 1 werden vom Antragsteller Gebühren und Ausla-
amt für Güterverkehr Änderungen der tatsächlichen gen erhoben. Die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 1 und die §§ 10
Verhältnisse, auf die sich die Prüfung des Nachweises bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind anzuwen-
der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 erstreckt, den. Die Gebührentatbestände und die Gebührensätze
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. werden durch Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b bestimmt.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die in
den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen
und Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen §9
Daten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu Gebietsvorgaben
erheben, zu speichern und zu nutzen. Die personenbe-
(1) Bund und Länder haben für ihre mautpflichtigen
zogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für
Streckennetze Regelungen zu treffen, in denen die all-
Güterverkehr
gemeinen Bedingungen für die Zulassung der Anbieter
1. bei Nichtregistrierung des Antragstellers als Anbieter enthalten sind (Gebietsvorgaben). Insbesondere sind in
zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräf- nicht personenbezogener Form Regelungen zu treffen
tiger Ablehnung des Antrags auf Registrierung, über
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
1. die von den Anbietern zu zahlenden Entgelte nach je Vertrag in den ersten zwölf Monaten durchschnittlich
Absatz 3 einschließlich einer Bankgarantie oder eines monatlich für Mautabrechnungen für das jeweilige
gleichwertigen Finanzinstruments nach Absatz 4, mautpflichtige Streckennetz zu zahlen haben dürfte.
2. das Verfahren zur Abwicklung der Mitwirkung bei der
Mauterhebung durch die Anbieter hinsichtlich § 10
a) der Voraussetzungen für die Zulassung als Anbie- Zulassung von Anbietern
ter, (1) Ein Anbieter kann mautdienstbezogene Leistun-
b) der Maut-Basisdaten nach § 17, gen innerhalb eines mautpflichtigen Streckennetzes nur
erbringen, wenn er von der jeweils zuständigen Be-
c) des Anlegens von Sperrlisten, den Zugriff darauf
hörde des Bundes oder Landes dafür zugelassen ist.
und die Übermittlung von Sperrlisten oder Daten
daraus, (2) Bund und Länder lassen auf Antrag jeden Anbie-
ter zu, der mautdienstbezogene Leistungen in ihrem
d) des Formats für die Übermittlung der Daten des
Zuständigkeitsbereich anbieten will, wenn dieser die je-
Mautbuchungsnachweises,
weiligen nach § 9 Absatz 1 geregelten Gebietsvorgaben
e) der Termine und der Häufigkeit der Übermittlung und die jeweiligen Anforderungen nach § 22 Absatz 2
dieser Daten, und 3 erfüllt. Die Zulassung eines Anbieters für ein
f) der Richtigkeit der Daten des Mautbuchungs- mautpflichtiges Streckennetz erfolgt durch öffentlich-
nachweises, rechtlichen Vertrag zwischen der für die Erhebung der
g) der Betriebsbereitschaft, Maut in diesem mautpflichtigen Streckennetz zuständi-
gen Behörde und dem Anbieter.
h) der Fakturierungsgrundsätze,
(3) Die Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvo-
i) der Zahlungsgrundsätze, raussetzungen erfolgt auf der Grundlage eines öffent-
j) der Geschäftsbedingungen, die in Verhandlungen lich-rechtlichen Vertrages zwischen der für die Erhe-
zwischen den für die Erhebung einer Maut in bung der Maut in dem mautpflichtigen Streckennetz
Bund und Ländern zuständigen Behörden sowie zuständigen Behörde und dem Anbieter, in dem die
dem jeweiligen Anbieter zu vereinbaren sind, ein- für die Prüfung erforderlichen Rechte und Pflichten
schließlich der Anforderungen an die Dienstleis- der Beteiligten zu regeln sind (Prüfvereinbarung).
tungsqualität, (4) Können sich die zuständige Behörde und ein re-
k) der Unterstützung der Kontrolle der Einhaltung gistrierter Anbieter über den Abschluss des Vertrages
der Mautpflicht durch die Teilsysteme der Anbie- nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 oder einzelne sei-
ter, ner Regelungen nicht verständigen, kann jede Verhand-
l) der Überwachung der Anbieter und lungspartei die Vermittlungsstelle nach § 30 Absatz 1
anrufen.
m) des Umgangs mit Änderungen.
(5) Bund und Länder haben in nicht personenbezo-
(2) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund
gener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt
und Ländern zuständigen Behörden haben spätestens
zu machen, die von ihnen nach Absatz 2 zugelassen
drei Monate vor Beginn einer Mauterhebung die Anga-
sind.
ben nach Absatz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr
zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21
§ 11
Absatz 1 zu übermitteln. Änderungen sind dem Bun-
desamt für Güterverkehr unverzüglich schriftlich mitzu- Beschränkte Zulassung
teilen. (1) Zum Zweck der Überprüfung der Erfüllung der
(3) Die Entgelte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 unter den
Nummer 1 dürfen die jeweiligen Kosten des Bundes Bedingungen des Wirkbetriebs (Pilotbetrieb) können
und der Länder für die Bereitstellung, den Betrieb und die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern
die Erhaltung eines den Anforderungen an den Maut- zuständigen Behörden einen Anbieter, mit dem eine
dienst genügenden Systems, einschließlich des Zulas- Prüfvereinbarung nach § 10 Absatz 3 geschlossen ist,
sungsverfahrens, der Kontrolle der Einhaltung der bis zum erfolgreichen Abschluss des Pilotbetriebs in
Mautpflicht und der Überwachung der Anbieter, nicht beschränktem Umfang zum Erbringen von mautdienst-
übersteigen. Kosten, die bereits in der Maut enthalten bezogenen Leistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich
sind, dürfen bei der Berechnung der Entgelte nicht be- zulassen (beschränkte Zulassung). Die beschränkte
rücksichtigt werden. Zulassung kann durch
(4) Bund und Länder können ferner von den Anbie- 1. öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der für die
tern eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanz- Erhebung der Maut zuständigen Behörde und dem
instrument verlangen, deren oder dessen Betrag die in Anbieter oder
den vorausgegangenen zwölf Monaten durchschnittlich 2. Verwaltungsakt der für die Erhebung der Maut zu-
monatlich von dem Anbieter für das jeweilige maut- ständigen Behörde
pflichtige Streckennetz zu zahlende Summe für Maut-
abrechnungen nicht überschreiten darf. Für einen erst- erfolgen.
mals tätig werdenden Anbieter wird der Betrag nach (2) Die beschränkte Zulassung steht in ihrer Wirkung
Satz 1 für die Dauer der ersten zwölf Monate auf der der Zulassung nach § 10 Absatz 1 gleich. Sie kann in
Grundlage der Summe festgelegt, die der Anbieter auf den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 mit Rege-
Grund der Anzahl seiner Verträge und der in seinem lungen und in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Geschäftsplan veranschlagten durchschnittlichen Maut mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1983
den Umfang der Zulassung zum Zweck der Überprü- Staat des Wohnsitzes oder der Niederlassung oder
fung nach Absatz 1 begrenzen. Insbesondere kann dem Zulassungsort des Fahrzeuges unterscheiden.
von der zuständigen Behörde die Anzahl der im Rah-
(2) Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf
men des Pilotbetriebs zugelassenen Nutzer des Anbie-
deren Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung zu
ters für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz be-
stellen, die den in der Entscheidung 2009/750/EG fest-
schränkt werden. Im Übrigen bleibt § 36 des Verwal-
gelegten technischen Anforderungen entsprechen.
tungsverfahrensgesetzes unberührt.
(3) Ein zugelassener Anbieter ist verpflichtet, den
(3) Alle Pflichten, die sich für zugelassene Anbieter
Nutzern seiner Dienstleistungen Informationen und
aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
technische Unterstützung zur ordnungsgemäßen Ein-
ergeben, gelten auch für beschränkt zugelassene An-
stellung jedes Fahrzeuggerätes anzubieten.
bieter, soweit sich aus diesem Gesetz oder den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften (4) Die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die
nicht etwas anderes ergibt. Bedingungen zu veröffentlichen, die sie den Verträgen
(4) Bund und Länder haben in nicht personenbezo- mit ihren Nutzern zu Grunde legen. Vor Vertragsab-
gener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt schluss hat der Anbieter die Nutzer jeweils angemes-
zu machen, die von ihnen nach Absatz 1 beschränkt sen über
zugelassen sind. 1. die Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und
(5) § 10 Absatz 4 gilt entsprechend. Nutzung ihrer zur Vertragsabwicklung erforderlichen
personenbezogenen Daten und der Rechtsgrund-
(6) Für die beschränkte Zulassung nach Absatz 1 lagen,
Satz 2 Nummer 2 kann die für die Erhebung der Maut
zuständige Behörde Gebühren und Auslagen erheben. 2. die hiermit verbundenen Maßnahmen zur Gewähr-
§ 8 Satz 2 gilt im Fall der beschränkten Zulassung leistung der Datensicherheit und dabei insbesondere
durch eine Bundesbehörde entsprechend. Die Gebüh- der Beschreibung der Maßnahmen zur Beachtung
rentatbestände und die Gebührensätze bestimmen sich der Vorgaben des § 9 des Bundesdatenschutzgeset-
nach den Vorschriften, die die Errichtung und den Be- zes auch in Verbindung mit der Anlage des Bundes-
trieb der mautpflichtigen Strecken regeln. datenschutzgesetzes sowie
3. ihre Rechte auf Grund der geltenden Datenschutz-
§ 12 vorschriften
Abdeckung der zu unterrichten.
mautpflichtigen Streckennetze
(5) Bei der Erstellung der Rechnungen an die einzel-
(1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, innerhalb von nen Nutzer hat ein zugelassener Anbieter seine Dienst-
24 Monaten nach seiner Registrierung alle zum Maut- leistungsentgelte deutlich sichtbar von der angefalle-
dienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetze in nen Maut zu trennen. In jedem Fall sind Zeitpunkt und
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Streckenabschnitt des Anfalls der Maut und die für die
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Nutzer maßgebliche Zusammensetzung der Maut anzu-
Europäischen Wirtschaftsraum abzudecken. Soweit geben.
sich die mautpflichtigen Streckennetze ändern oder
aus einem anderen Grund keine vollständige Abde- (6) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbe-
ckung mehr gegeben ist, ist der Anbieter verpflichtet, dingungen im Übrigen bleiben unberührt.
die vollständige Abdeckung innerhalb von sechs Mona-
ten nach der Änderung des Streckennetzes oder dem § 14
Wegfall der vollständigen Abdeckung wiederherzustel-
Weitere Pflichten der Anbieter
len.
(1) Ein zugelassener Anbieter hat durch betriebs-
(2) Jeder zugelassene Anbieter ist verpflichtet, seine
eigene Kontrollen sicherzustellen, dass die von ihm
Nutzer über die von ihm abgedeckten mautpflichtigen
erbrachten mautdienstbezogenen Leistungen jederzeit
Streckennetze sowie die eintretenden Änderungen un-
die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen. Er muss
verzüglich zu unterrichten. Jeder beim Bundesamt für
dazu insbesondere über geprüfte Betriebsprozesse ver-
Güterverkehr registrierte Anbieter ist ferner verpflichtet,
fügen, die bei Leistungsproblemen oder bei Verletzun-
dem Bundesamt für Güterverkehr bis zum 31. Oktober
gen der Vollständigkeit und Unverändertheit seiner mit
eines jeden Kalenderjahres eine Erklärung über die
dem Erbringen mautdienstbezogener Leistungen zu-
mautpflichtigen Streckennetze, in denen er mautdienst-
sammenhängenden Daten (Integritätsverletzungen) ge-
bezogene Leistungen erbringt, zu übermitteln. Das
eignete Maßnahmen vorsehen, damit die volle Leis-
Bundesamt für Güterverkehr überprüft mindestens ein-
tungsfähigkeit unverzüglich wiederhergestellt wird oder
mal jährlich, ob die bei ihm registrierten Anbieter ihren
Integritätsverletzungen unverzüglich beseitigt werden.
Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. § 6
Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Ein zugelassener Anbieter ist im Rahmen seiner
mautdienstbezogenen Leistungen für die Richtigkeit
§ 13 der in den Fahrzeuggeräten seiner Nutzer oder in
seinem Informationssystem gespeicherten unveränder-
Pflichten der
lichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung verant-
Anbieter gegenüber den Nutzern
wortlich. Insbesondere haftet ein zugelassener Anbieter
(1) Die Vertragsbedingungen der Anbieter dürfen gegenüber dem Bund und den Ländern für entgangene
nicht nach der Staatsangehörigkeit des Nutzers, dem Mauteinnahmen, die aus fehlerhaft gespeicherten un-
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
veränderlichen Merkmalen für die Fahrzeugklassifizie- nen, so hat die jeweils zuständige Behörde für einen
rung resultieren. Behelfsbetrieb zu sorgen, bei dem Fahrzeuge mit den
in Absatz 2 genannten Geräten sicher und mit so gerin-
§ 15 ger Verzögerung wie möglich verkehren können, ohne
Rechte und Pflichten der Nutzer dass den Nutzern ein Verstoß gegen die Vorschriften
zur Mauterhebung angelastet werden kann.
(1) Nutzer können am Mautdienst über einen zuge-
lassenen Anbieter teilnehmen. (5) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-
dern zuständigen Behörden sind verpflichtet, mit regis-
(2) Nutzer haben sicherzustellen, dass alle gegen-
trierten Anbietern, Herstellern oder notifizierten Stellen
über ihrem Anbieter gemachten Angaben zu Nutzer
zusammenzuarbeiten, um die Gebrauchstauglichkeit
und Fahrzeug zutreffend sind.
der Interoperabilitätskomponenten nach § 22 Absatz 1
(3) Nutzer haben sicherzustellen, dass das Fahr- in ihren Mautsystemen zu prüfen.
zeuggerät ihres Fahrzeuges während des Einsatzes in
den zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Stre- (6) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-
ckennetzen funktionsfähig ist. dern zuständigen Behörden haben in den Fällen des
§ 20 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
(4) Nutzer haben Fahrzeuggeräte entsprechend den um sicherzustellen, dass für beide Tätigkeitsbereiche
Anweisungen ihres Anbieters zu benutzen oder haben des Anbieters eine getrennte Buchführung und Seg-
sicherzustellen, dass die Fahrzeuggeräte entsprechend mentberichterstattung erfolgt und dabei dafür Sorge
den Anweisungen ihres Anbieters benutzt werden. zu tragen, dass ein Ausgleich von Gewinnen und Ver-
Satz 1 gilt insbesondere im Hinblick auf die veränder- lusten zwischen den Tätigkeitsbereichen eines Anbie-
lichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung. ters nicht erfolgen kann.
(5) Nach Maßgabe der jeweiligen der Erhebung einer
Maut zu Grunde liegenden Vorschriften erfüllt der Nut- § 17
zer mit der Zahlung der Maut an seinen Anbieter seine
Maut-Basisdaten
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der jeweils für die
Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen (1) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund
Behörde. und Ländern zuständigen Behörden müssen dem Bun-
desamt für Güterverkehr spätestens drei Monate vor
§ 16 Beginn der Mauterhebung die für die Mauterhebung er-
Befugnisse und Pflichten der forderlichen Maut-Basisdaten nach Absatz 2 mitteilen.
für die Mauterhebung zuständigen Behörden (2) Maut-Basisdaten sind:
(1) Werden Änderungen hinsichtlich der im Maut- 1. das mautpflichtige Streckennetz, insbesondere des-
dienstregister nach § 21 Absatz 1 gespeicherten Daten sen geografische Ausdehnung und die Infrastruktu-
eines Mautsystems erforderlich, so hat die zuständige ren, für die Maut erhoben wird,
Behörde des Bundes oder Landes unverzüglich das
2. die Art der Maut und die Erhebungsgrundsätze,
Bundesamt für Güterverkehr schriftlich zu unterrichten,
damit es das Mautdienstregister entsprechend ändern 3. die Fahrzeugarten, für die Maut erhoben wird,
kann. 4. die Merkmale für die Klassifizierung der Fahrzeug-
(2) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län- arten und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des
dern zuständigen Behörden haben von den nach § 10 Bundes oder Landes,
Absatz 1 zugelassenen Anbietern alle funktionsfähigen 5. die geforderten Mautbuchungsnachweise.
Fahrzeuggeräte anzuerkennen, für die eine EG-Konfor-
mitätserklärung nach § 23 Absatz 1 vorliegt, deren Ge- (3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Maut-
brauchstauglichkeit nach § 23 Absatz 2 nachgewiesen Basisdaten ist dem Bundesamt für Güterverkehr spä-
wurde und die nicht auf einer Liste gesperrter Fahr- testens drei Monate vor Wirksamwerden der Änderung
zeuggeräte nach § 26 aufgeführt sind. schriftlich mitzuteilen.
(3) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-
dern zuständigen Behörden können einen zugelasse- § 18
nen Anbieter zur Zusammenarbeit bei unangekündig- Fahrzeugklassifizierung
ten, eingehenden Überprüfungen des Systems des Die Maut ist vom Bund und den Ländern auf der
Anbieters auffordern, in deren Rahmen Fahrzeuge über- Grundlage einer Klassifizierung der jeweiligen Fahr-
prüft werden, die in den mautpflichtigen Strecken- zeugart festzulegen. Die Fahrzeugarten dürfen nur
netzen dieser Behörden verkehren oder in den letzten nach Maßgabe des Anhangs VI der Entscheidung
drei Monaten verkehrt sind. Die Anzahl der Fahrzeuge, 2009/750/EG klassifiziert werden.
die im Verlauf eines Kalenderjahres im Zusammenhang
mit einem bestimmten Anbieter solchen Überprüfungen
§ 19
unterzogen wird, muss im Verhältnis zu dem durch-
schnittlichen jährlichen Verkehrsaufkommen des Anbie- Mautbuchungsnachweise
ters in den jeweiligen mautpflichtigen Streckennetzen (1) Bund und Länder können von einem zugelasse-
dieser Behörden oder den entsprechenden Verkehrs- nen Anbieter für alle von diesem verwalteten Nutzer-
prognosen stehen. konten neben den Zahlungen bei nachgewiesenen
(4) Wird festgestellt, dass zugelassene Anbieter Mautbuchungsnachweisen auch Zahlungen im Fall der
durch Verschulden des Bundes oder eines Landes ihre nachweislichen Nichtübermittlung eines Mautbuchungs-
mautdienstbezogenen Leistungen nicht anbieten kön- nachweises verlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1985
(2) Bei mikrowellengestützten Mautsystemen im (3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in
Sinne des § 2 Nummer 3 müssen die jeweils für die nicht personenbezogener Form bekannt zu machen.
Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen
(4) Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das
Behörden den zugelassenen Anbietern die Buchungs-
Bundesamt für Güterverkehr den registerführenden
nachweise für die Maut übermitteln, die für die jeweili-
Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europä-
gen Nutzer der Anbieter angefallen sind.
ischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 20 sowie der Kommission elektronisch das Mautdienst-
Buchführung register in nicht personenbezogener Form. Abweichun-
(1) Ist ein zugelassener Anbieter zugleich von einer gen zwischen den Daten der von den anderen Mitglied-
für die Erhebung von Maut in Bund und Ländern zu- staaten der Europäischen Union und den anderen
ständigen Behörde mit der Mauterhebung beauftragt, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
hat er zusätzlich zum Jahresabschluss Segment- ischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregis-
berichte für die Tätigkeit als zugelassener Anbieter ter bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der
und für die Tätigkeit der Mauterhebung aufzustellen. Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
Ein Segmentbericht besteht aus einer auf die in Satz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
bezeichneten Tätigkeiten begrenzten Bilanz und Ge- raum teilt das Bundesamt für Güterverkehr dem Mit-
winn- und Verlustrechnung. Auf die Aufstellung der gliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen
Segmentberichte sind die für die Aufstellung des Jah- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
resabschlusses des Anbieters geltenden Vorschriften Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter regis-
entsprechend anzuwenden. Die Segmentberichte sind triert ist, sowie der Kommission mit.
spätestens ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres
auf der Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen. § 22
(2) Die Buchführungssysteme für die Tätigkeiten Anforderungen
nach Absatz 1 sind voneinander getrennt zu halten, so- an Interoperabilitätskomponenten
dass eine eindeutige Bewertung von Kosten und Nut- (1) Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile,
zen im Zusammenhang mit dem Erbringen mautdienst- Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Ma-
bezogener Leistungen vorgenommen werden kann. terialbaugruppen, die in elektronische Mautsysteme
nach § 1 eingegliedert sind oder eingegliedert werden
§ 21 sollen und von denen die Interoperabilität dieser elek-
Mautdienstregister tronischen Mautsysteme unmittelbar oder mittelbar ab-
hängt. Hierbei kann es sich sowohl um materielle als
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr führt und aktua-
auch um immaterielle Produkte, insbesondere Soft-
lisiert das nationale elektronische Mautdienstregister
ware, handeln.
(Mautdienstregister). Das Mautdienstregister enthält
folgende Angaben: (2) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließ-
1. mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu lich der Schnittstellen, muss vom Hersteller nachgewie-
sen werden, dass sie die Anforderungen der Richtlinie
a) der jeweils für die Erhebung der Maut zuständi- 2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG sowie der
gen Behörde, für die jeweiligen Interoperabilitätskomponenten gel-
b) den verwendeten Mauttechnologien, tenden Gesetze erfüllen (Konformität der Interoperabili-
tätskomponenten).
c) den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Stre-
ckennetz nach § 9, (3) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließ-
lich der Schnittstellen, muss vom Hersteller oder Anbie-
d) den Anbietern, die zum Erbringen mautdienst-
ter nachgewiesen werden, dass sie in der Lage sind,
bezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zu-
während des Betriebs die Mauterhebung nach Maß-
gelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt
gabe der in den Gebietsvorgaben festgelegten Anfor-
zugelassen sind, wobei anzugeben ist, um wel-
derungen an die Dienstleistungsqualität zu erreichen
che Art der Zulassung es sich handelt,
und aufrechtzuerhalten (Gebrauchstauglichkeit der In-
2. Anbieter, die beim Bundesamt für Güterverkehr re- teroperabilitätskomponenten).
gistriert sind sowie die Schlussfolgerungen des re-
gelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3. § 23
Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, zu dem in Beurteilung und Kennzeichnung
Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Num- von Interoperabilitätskomponenten
mer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen
des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, (1) Die Beurteilung der Konformität von Interoperabi-
zu speichern und zu nutzen. Das in Satz 3 genannte litätskomponenten hat durch den Hersteller selbst oder
Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzel- durch eine oder mehrere notifizierte Stellen nach An-
fall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers hang IV Nummer 1 der Entscheidung 2009/750/EG zu
nicht mehr erforderlich ist. erfolgen.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das (2) Die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit von
Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Interoperabilitätskomponenten ist von den für die Erhe-
Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 bung einer Maut im Bund und in den Ländern zustän-
und § 12 Absatz 2 Satz 3. digen Behörden oder durch eine oder mehrere notifi-
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
zierte Stellen nach Anhang IV Nummer 2 der Entschei- § 25
dung 2009/750/EG vorzunehmen. Besondere Anforde-
(3) Interoperabilitätskomponenten können vom Her- rungen an die Fahrzeuggeräte
steller oder Anbieter mit dem CE-Zeichen versehen (1) Die mautdienstbezogenen Leistungen sind den
werden, wenn für sie eine EG-Konformitätserklärung Nutzern als ein einheitlicher, fortdauernder Dienst an-
oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt. zubieten. Dies erfordert insbesondere, dass bei den
Fahrzeuggeräten während einer Fahrt über die zuvor
(4) Konformitätserklärungen oder Gebrauchstaug- vorgenommenen Einstellungen hinsichtlich der Fahr-
lichkeitserklärungen sind vom Hersteller der Interopera- zeugklassifizierung, einschließlich der veränderbaren
bilitätskomponenten, dem Anbieter oder einem Bevoll- Bemessungsgrößen, hinaus keine zusätzlichen Einstel-
mächtigen nach Maßgabe des Anhanges IV der Ent- lungen vorzunehmen sind.
scheidung 2009/750/EG zu erstellen. Der Inhalt der
Erklärungen muss Anhang IV Nummer 3 der Entschei- (2) Fahrzeuggeräte, die im Rahmen des Mautdiens-
dung 2009/750/EG entsprechen. Aus den Erklärungen tes eingesetzt werden, müssen für jedes elektronische
muss hervorgehen, ob sie die Konformität mit Spezifi- Mautsystem in den Mitgliedstaaten der Europäischen
kationen oder die Gebrauchstauglichkeit betreffen. Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welches
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/52/EG
§ 24 fällt, und für alle Fahrzeugarten einsetzbar sein.
Inverkehrbringen (3) Die veränderbaren Daten für die Fahrzeugklassi-
von Interoperabilitätskomponenten fizierung, die sich von einer Fahrt zur anderen oder
während einer Fahrt ändern können und im Fahrzeug
(1) Das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskom- selbst eingegeben werden können, müssen über eine
ponenten darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht ver- Benutzer-Schnittstelle an dem Fahrzeuggerät einzuge-
boten, beschränkt oder behindert werden, wenn diese ben sein.
Komponenten das CE-Zeichen tragen oder für sie eine
EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglich- (4) Fahrzeuggeräte dürfen unbeschadet nach ande-
keitserklärung vorliegt. ren Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen
auch für weitere Zwecke und andere Dienste einsetzbar
(2) Hat das Bundesamt für Güterverkehr Grund zu sein, soweit dies in keinem mautpflichtigen Strecken-
der Annahme, dass Interoperabilitätskomponenten, die netz die Erhebung der Maut beeinträchtigt.
das CE-Zeichen tragen und in Verkehr gebracht worden
sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anfor- § 26
derungen des § 22 Absatz 2 oder 3 oder des § 25 nicht
Liste gesperrter Fahrzeuggeräte
erfüllen werden, so kann es das weitere Inverkehrbrin-
gen dieser Komponenten untersagen oder einschrän- (1) Jeder zugelassene Anbieter darf zu Zwecken der
ken oder ihre Rücknahme oder ihren Rückruf anordnen. Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 Listen führen, in
Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die Kom- denen er die von ihm gesperrten Fahrzeuggeräte seiner
mission unverzüglich unter Angabe der Gründe über die Nutzer aufführt. Die zugelassenen Anbieter und die für
getroffenen Maßnahmen und erläutert insbesondere, die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zustän-
ob die Komponenten nicht übereinstimmend sind, weil digen Behörden dürfen für die Listen folgende Daten
erheben, speichern, nutzen und einander übermitteln,
1. die technischen Spezifikationen nicht ordnungsge- soweit dies für den in Satz 1 genannten Zweck erfor-
mäß angewandt wurden oder derlich ist:
2. die technischen Spezifikationen ungeeignet sind. 1. Identifikationsnummer des Nutzers, dem das ge-
sperrte oder entsperrte Fahrzeuggerät zugeordnet
(3) Erfüllen Interoperabilitätskomponenten, die das ist,
CE-Zeichen tragen, nicht die Anforderungen des § 22
2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes, zu dem
Absatz 2 oder Absatz 3, verlangt das Bundesamt für
eine Sperr- oder Entsperrmeldung vom Anbieter vor-
Güterverkehr vom Hersteller oder seinem in der Euro-
liegt,
päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- 3. Informationen zur Gültigkeit eines Eintrags,
raum ansässigen Bevollmächtigten, die Konformität 4. Zeitpunkt, zu dem der Anbieter eine Sperrung oder
oder Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Interoperabi- Entsperrung ausgelöst hat,
litätskomponente entsprechend den geltenden Vor-
schriften herzustellen. Das Bundesamt für Güterverkehr 5. Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung
unterrichtet die Kommission und die zuständigen Stel- oder Entsperrung bestätigt hat,
len der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen 6. Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät
Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkom- durchgeführt wurde,
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum hiervon. 7. eine im System des Anbieters eindeutige Identifika-
(4) Das Produktsicherheitsgesetz bleibt unberührt. tionsnummer für Datensätze vom Datentyp „Sperr-
Das Bundesamt für Güterverkehr und die nach dem oder Entsperrinformation“.
Produktsicherheitsgesetz zuständigen Behörden unter- Diese Daten dürfen über den in Satz 1 genannten
richten sich gegenseitig über die im Hinblick auf Inter- Zweck hinaus ausschließlich dann zu Zwecken dieses
operabilitätskomponenten gewonnenen Erkenntnisse Gesetzes sowie den der Mauterhebung zu Grunde lie-
und getroffenen Maßnahmen. genden Gesetzen des Bundes und der Länder gespei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1987
chert, genutzt und übermittelt werden, wenn dies für 2004/52/EG eingesetzten Ausschuss für elektronische
die Erreichung eines dieser Zwecke im Einzelfall jeweils Maut.
erforderlich ist. Eine Übermittlung, Nutzung oder Be-
schlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvor- § 28
schriften ist unzulässig.
Einrichtung und
(2) Ist den für die Erhebung einer Maut in Bund und Aufgaben der Vermittlungsstelle
Ländern zuständigen Behörden von einem zugelasse- (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
nen Anbieter eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte im Infrastruktur überträgt einem Privaten die Errichtung
Sinne des Absatzes 1 zugegangen, haftet der Anbieter und den Betrieb der Vermittlungsstelle. Die Übertra-
nicht für durch die Verwendung solcher gesperrten und gung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digi-
in der Liste enthaltenen Fahrzeuggeräte noch angefal- tale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
lene Maut.
(2) Die Vermittlungsstelle muss unabhängig von den
(3) Die jeweils zuständigen Behörden von Bund und Interessen der jeweils für die Erhebung einer Maut in
Ländern sowie die zugelassenen Anbieter sind ver- Bund und Ländern zuständigen Behörden und den ge-
pflichtet, die Anzahl der Einträge in der Liste gesperrter werblichen Interessen der Anbieter sein. Sie ist in ihrer
Fahrzeuggeräte, das Format der Liste und die Häufig- Arbeit keinen Weisungen unterworfen.
keit ihrer Aktualisierung zu vereinbaren.
(3) Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, die Ver-
mittlung zwischen den jeweils zuständigen Behörden
§ 27 sowie den registrierten Anbietern bei Streitigkeiten im
Notifizierte Stellen Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 und der
beschränkten Zulassung nach § 11 zu erleichtern. Die
(1) Eine notifizierte Stelle ist eine akkreditierte Stelle, Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt, zu prüfen,
die nach Absatz 4 Satz 2 benannt worden und befugt ob die Vertragsbedingungen, welche die für die Erhe-
ist, das Verfahren zur Beurteilung der Konformität mit bung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Be-
Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit nach hörden den Anbietern auferlegen, keine Diskriminierung
Anhang IV der Entscheidung 2009/750/EG durchzufüh- beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien
ren oder zu überwachen. angemessen widerspiegeln.
(2) Die Akkreditierung der in Deutschland ansässi- (4) Die Vermittlungsstelle ist befugt, die in den in Ab-
gen Stellen nach Absatz 1 erfolgt bei der nationalen satz 3 Satz 1 genannten Verträgen oder in Absatz 3
Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 5 der Ver- Satz 2 genannten Vertragsbedingungen enthaltenen
ordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 Ab- personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern
satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes. und zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der in Ab-
(3) Mit einer gültigen Akkreditierung nach Artikel 5 satz 3 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die perso-
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit nenbezogenen Daten nach Satz 1 sind von der Vermitt-
§ 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes wird lungsstelle jeweils unverzüglich zu löschen, wenn sie
bescheinigt, dass die akkreditierte Stelle die Anforde- für die in Absatz 3 genannte Aufgabenerfüllung nicht
rungen der Richtlinie 2004/52/EG und Artikel 17 Ab- mehr erforderlich sind.
satz 2 in Verbindung mit Anhang V der Entscheidung (5) Die Vermittlungsstelle hat im Rahmen ihrer Auf-
2009/750/EG erfüllt. Die nationale Akkreditierungsstelle gabenerfüllung nach Absatz 3 zu ihrer Kenntnis ge-
entzieht einer akkreditierten Stelle die Akkreditierung, langte sowie in den Verträgen oder sonstigen Unter-
wenn diese die in Satz 1 genannten Anforderungen lagen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
nicht mehr erfüllt oder nachträglich bekannt wird, dass zu wahren.
diese Anforderungen zum Zeitpunkt der Akkreditierung
(6) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermitt-
nicht erfüllt wurden.
lungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
(4) Die nationale Akkreditierungsstelle unterrichtet ischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
das Bundesamt für Güterverkehr über die Erteilung, Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
die Änderung, die Entziehung und das Erlöschen von Informationen über die Grundsätze und Methodik ihrer
Akkreditierungen nach Absatz 2. Auf der Grundlage Arbeit in nicht personenbezogener Form aus.
der nach Satz 1 übermittelten Informationen benennt
das Bundesamt für Güterverkehr der Kommission und § 29
den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Organisation der
sowie den anderen Vertragsstaaten des Abkommens Vermittlungsstelle und Kostentragung
über den Europäischen Wirtschaftsraum die in
Deutschland ansässigen Stellen nach Absatz 1 und gibt (1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem Spruch-
den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle sowie die zuvor körper nach Absatz 2 und der Geschäftsstelle nach
von der Kommission erteilten Kennnummern an. Absatz 3.
(5) Ist das Bundesamt für Güterverkehr der Auf- (2) Der Spruchkörper besteht aus dem Vorsitzenden
fassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat des Spruchkörpers sowie Beisitzern, wobei jede Streit-
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- partei für jeden Vermittlungsfall einen Beisitzer zu be-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- nennen hat. Der Vorsitzende des Spruchkörpers muss
schaftsraum notifizierte Stelle den relevanten Kriterien die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zu den Auf-
nach Absatz 2 Satz 2 nicht entspricht, so informiert es gaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören
hierüber den nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 1. die Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Satz 2,
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
2. die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Spruchkörpers, schaftsraum sowie der Kommission nach § 21
3. die Einholung von Informationen nach § 30 Absatz 2 Absatz 4
und zu regeln.
4. der Austausch von Informationen nach § 28 Ab- (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
satz 6. Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzen- mit Zustimmung des Bundesrates eine Verfahrensord-
den des Spruchkörpers und einem Sekretariat; der Vor- nung für die Vermittlungsstelle nach § 28 zu erlassen.
sitzende des Spruchköpers ist Vorgesetzter der Mit-
arbeiter des Sekretariates. § 32
(4) Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von Pilot-Mautsysteme
ihnen benannten Beisitzers. Die übrigen Kosten der (1) Der Bund und die Länder können im Interesse der
Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Ver- technischen Weiterentwicklung des in § 3 Absatz 1 be-
kehr und digitale Infrastruktur. zeichneten Mautdienstes zeitlich befristet auf begrenz-
ten Bereichen ihrer mautpflichtigen Streckennetze und
§ 30 parallel zu ihren elektronischen Mautsystemen nach § 3
Vermittlungsverfahren Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien
oder Konzepte einsetzen, die mit einer oder mehreren
(1) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-
Bestimmungen der Richtlinie 2004/52/EG, der Ent-
dern zuständigen Behörden sowie die registrierten
scheidung 2009/750/EG oder den Vorschriften dieses
Anbieter können die zuständige Vermittlungsstelle im
Gesetzes mit Ausnahme der hierin und in anderen Ge-
Rahmen ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 3 bei Streitig-
setzen und Verordnungen enthaltenen datenschutz-
keiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10
rechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zur Wah-
und der beschränkten Zulassung nach § 11 um Vermitt-
rung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht
lung ersuchen. Der Vorsitzende des Spruchkörpers gibt
übereinstimmen. Vor Erteilung einer solchen Zulassung
innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags auf
muss die zuständige Behörde des Bundes oder Landes
Vermittlung an, ob alle für die Vermittlung erforderlichen
die notwendige Genehmigung der Kommission einholen.
Unterlagen vorliegen. Die Vermittlungsstelle nimmt spä-
testens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf (2) Der anfängliche Geltungszeitraum einer solchen
Vermittlung zu der Streitigkeit Stellung. Zulassung darf nicht länger als drei Jahre betragen.
(2) Der Vorsitzende des Spruchkörpers kann bei den (3) Die Anbieter müssen sich nicht an Pilot-Mautsys-
für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern temen beteiligen.
zuständigen Behörden, bei dem beteiligten Anbieter
sowie bei Dritten, die an der Bereitstellung des Maut- Artikel 2
dienstes in Deutschland beteiligt sind, für die Arbeit der
Änderung des
Vermittlungsstelle wesentliche Informationen anfordern.
§ 28 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
§ 31 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
Verordnungsermächtigungen satz 152 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. In § 1 Absatz 4, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Satz 2 und
mit Zustimmung des Bundesrates § 13 werden jeweils die Wörter „für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ durch die Wörter „für Verkehr und
1. im Hinblick auf die Registrierung von Anbietern digitale Infrastruktur“ ersetzt.
a) die näheren Anforderungen an die Registrierungs-
2. § 4 wird wie folgt geändert:
voraussetzungen, an das Registrierungsverfahren
und an die regelmäßige Überprüfung der Regis- a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
trierungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 7, fügt:
b) die Gebühren für die Überprüfung des Vorliegens „Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührenge-
der Registrierungsvoraussetzungen nach den setzes sind schriftlich beim Bundesamt für Güter-
§§ 5, 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 1 verkehr zu beantragen. Auf Verlangen des Bun-
desamtes für Güterverkehr sind geeignete Unter-
festzulegen,
lagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen.
2. im Hinblick auf das Mautdienstregister Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid
a) die erforderlichen Einzelheiten zu den Angaben entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“
im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1, b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) die Verfahrensregelungen, Überprüfungsfristen aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
und Aktualisierungsintervalle zu § 21 Absatz 2 so-
wie aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
c) die Mitteilungspflichten des Bundesamtes für
Güterverkehr gegenüber den registerführenden bbb) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden
Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä- angefügt:
ischen Union und der anderen Vertragsstaaten „7. Identifikationsnummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1989
a) des Betreibers oder § 4c
b) des Anbieters nach § 10 Absatz 1 Zulassungsverfahren
oder § 11 Absatz 1 des Mautsys- (1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystem-
temgesetzes vom 5. Dezember gesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen
2014 (BGBl. I S. 1980), sind
8. Identifikationsnummer des zum 1. eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzu-
Zweck der Mauterhebung im Fahr- schließen,
zeug eingebauten Fahrzeuggeräts, 2. das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzu-
führen,
9. Vertragsnummer des Nutzers.“
3. eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1
bb) Folgender Satz wird angefügt: zu erteilen,
4. der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzufüh-
„Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und
ren und
des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes
gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.“ 5. ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzu-
schließen.
c) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „für Verkehr, Bau und Stadt- (2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23
entwicklung“ durch die Wörter „für Verkehr und des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüf-
digitale Infrastruktur“ ersetzt. verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilot-
betrieb nach Absatz 1 Nummer 4.
d) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz er-
setzt: § 4d
Prüfvereinbarung und Prüfverfahren
„Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter,
der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f (1) Das Bundesamt für Güterverkehr hat mit ei-
Absatz 1 mit dem Bundesamt für Güterverkehr nem Anbieter, der nach § 4 des Mautsystemgeset-
abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt zes registriert ist und einen Antrag auf Zulassung zur
für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Erbringung mautdienstbezogener Leistungen nach
Betrages in Höhe der entstandenen Maut des § 10 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gestellt hat,
Mautschuldners, so ist der Mautschuldner inso- einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, mit
weit von der Verpflichtung zur Entrichtung der dem der Anbieter es dem Bundesamt für Güterver-
Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, kehr ermöglicht, das Erfüllen der Anforderungen
als der Mautschuldner nach § 4f Absatz 1 festzustellen (Prüfvereinbarung).
1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Be- (2) Jede Prüfvereinbarung enthält nach näherer
treiber oder dem jeweiligen Anbieter ein Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach
Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen § 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen
der Mautschuldner für jede mautpflichtige Be- 1. zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf des
nutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs einschließ-
des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichten- lich dem Beginn und dem Ende des Prüfverfah-
den Maut an den Betreiber oder den jeweiligen rens und des Pilotbetriebs,
Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und 2. zu den Mitwirkungs- und Leistungspflichten des
2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus Anbieters und des Bundesamtes für Güterver-
dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.“ kehr,
3. zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbeson-
3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4j einge- dere der Sicherheit der Daten, Datenschutz, Be-
fügt: handlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Spei-
cherung, Sperrung und Löschung,
„§ 4a
4. zu den Bedingungen für die Mitwirkung des An-
Europäischer elektronischer Mautdienst bieters an der Mauterhebung im Rahmen des
Pilotbetriebs,
Das Mautsystem nach diesem Gesetz ist ein elek-
tronisches Mautsystem im Sinne des § 1 Absatz 1 5. zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktions-
des Mautsystemgesetzes. möglichkeiten und Kündigungsrechten,
6. zu Maßnahmen zur Absicherung der finanziellen
§ 4b Ansprüche des Bundes,
7. zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten
Bundesamt für Güterverkehr für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d
Vorbehaltlich abweichender Regelungen in die- Absatz 3 und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2
sem Gesetz ist das Bundesamt für Güterverkehr für vorgenommenen Leistungen einschließlich deren
das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz Höhe und der Zahlungsbedingungen,
zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsys- 8. zur Beschränkung von Rechten des Anbieters so-
temgesetz. wie dem vollständigen oder teilweisen Verzicht
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes 1. zu den Bedingungen für die Mitwirkung an der
und Mauterhebung durch den Anbieter und deren
Umfang im Zusammenhang mit der Mauterhe-
9. zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung
bung,
der Prüfvereinbarung.
2. zum Beginn des Erbringens mautdienstbezoge-
In die Prüfvereinbarung können ferner solche Rege-
ner Leistungen, zur Laufzeit und Beendigung
lungen aufgenommen werden, die keinen unmittel-
des Zulassungsvertrages,
baren Bezug zu der Leistungserbringung haben,
jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der 3. zur Art und Weise der Vertragserfüllung,
Vertragsparteien erforderlich sind. 4. zu den Fallgruppen, in denen das Verfahren zur
(3) Nach Abschluss der Prüfvereinbarung nach Feststellung der Gebrauchstauglichkeit von
Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterverkehr fest, Interoperabilitätskomponenten nach § 23 des
ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Er- Mautsystemgesetzes ganz oder teilweise zu
bringung mautdienstbezogener Leistungen auf den wiederholen ist,
nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die 5. zu Mitwirkungs- und Leistungspflichten des An-
Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, bieters und des Bundesamtes für Güterverkehr,
soweit dies vor Durchführung des Pilotbetriebs nach
6. zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbe-
§ 4e Absatz 2 möglich ist.
sondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz
und der Behandlung vertraulicher Daten, Über-
§ 4e mittlung, Speicherung, Sperrung und Löschung,
Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb 7. zu den Maßnahmen zur Sicherung der vollstän-
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach digen Mauterhebung und Mautauskehr an das
§ 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen An- Bundesamt für Güterverkehr und zur Durch-
bieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezoge- führung der Überwachung des Anbieters, ein-
ner Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen schließlich Zutritts- und Einsichtsrechten des
Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbe- Bundesamtes für Güterverkehr,
triebs nach Absatz 3 durch Verwaltungsakt zu 8. zu den Vorgaben zur Absicherung der finanziel-
(beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das len Ansprüche des Bundes,
Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich be-
standen hat. 9. zur Beschränkung von Rechten des Anbieters,
dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf
(2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes,
nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterver-
10. zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten
kehr im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Ab-
für die Wiederholung des Verfahrens zur Fest-
satz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jewei-
stellung der Gebrauchstauglichkeit von Inter-
lige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung
operabilitätskomponenten nach § 23 des Maut-
mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1
systemgesetzes einschließlich deren Höhe und
mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben
der Zahlungsbedingungen,
nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.
11. zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten
§ 4f zur Deckung der Kosten nach § 9 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3
Zulassung von Anbietern des Mautsystemgesetzes,
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach 12. zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktions-
§ 10 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes einen An- möglichkeiten und Kündigungsrechten sowie
bieter auf Antrag zur Mitwirkung bei der Erhebung
der Maut auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen 13. zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu (Zulassungs- des Zulassungsvertrages.
vertrag), wenn der Anbieter In den Zulassungsvertrag können ferner solche Re-
gelungen aufgenommen werden, die keinen unmit-
1. gewährleistet, dass seine Mitwirkung bei der Er-
telbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben,
hebung der Maut nur nach Maßgabe des § 4
jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der
Absatz 6 erfolgt,
Vertragsparteien erforderlich sind.
2. sicherstellt, dass die Berechnung der Maut nach
§ 3 Absatz 4 erfolgt, § 4g
3. die durch Rechtsverordnung nach § 4i festgeleg- Überwachung
ten Gebietsvorgaben für die nach § 1 mautpflich-
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht
tigen Straßen erfüllt, insbesondere die Ge-
die Einhaltung der Pflichten der Anbieter aus den
brauchstauglichkeit der von ihm eingesetzten In-
Prüfvereinbarungen nach § 4d Absatz 1, den be-
teroperabilitätskomponenten nach dem in § 23
schränkten Zulassungen nach § 4e Absatz 1 und
des Mautsystemgesetzes geregelten Verfahren
den Zulassungsverträgen nach § 4f Absatz 1 und
festgestellt worden ist.
ergreift die Maßnahmen, die zur Feststellung oder
(2) Jeder Zulassungsvertrag enthält nach näherer zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts
Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter
§ 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1991
forderlich sind. Dazu gehört insbesondere die Be- 2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
fugnis, eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 3. Vertragsnummer des Nutzers.
oder einen Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1
zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen (2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterver-
vorliegen. kehr haben die nach § 4e oder § 4f zugelassenen
Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genann-
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die be- ten Zwecken zu übermitteln:
schränkte Zulassung zu widerrufen, wenn die Vor-
aussetzungen nach § 4f Absatz 1 nachträglich ent- 1. Name und Anschrift des Nutzers,
fallen sind. Das Bundesamt für Güterverkehr hat die 2. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-
beschränkte Zulassung zurückzunehmen, wenn die kombination,
Voraussetzungen nach § 4f Absatz 1 nicht vorgele- 3. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
gen haben.
4. Vertragsnummer des Nutzers.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr kann die be-
schränkte Zulassung widerrufen, wenn der Anbieter (3) Das Bundesamt für Güterverkehr darf die in
gegen Pflichten verstößt, die sich aus diesem Ge- den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ausschließ-
setz, auf Grund dieses Gesetzes oder aus der Prüf- lich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben
vereinbarung nach § 4d Absatz 1 ergeben und im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Maut-
deshalb eine ordnungsgemäße Durchführung des pflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der
Pilotbetriebs nicht möglich ist. Überwachung der nach § 4e oder § 4f zugelassenen
Anbieter erheben, speichern und nutzen. Eine Über-
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen mittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Da-
Rücknahme oder Widerruf der beschränkten Zulas- ten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
sung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt
§ 4h für Güterverkehr drei Jahre nach Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu
Rechtsverordnungen zu löschen. Die Daten nach Absatz 2 sind vom Bundes-
Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag amt für Güterverkehr nach Erfüllung des Zwecks
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverord- haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unver-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die nähe- züglich zu löschen.“
ren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfverein- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
barung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsver-
trages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechts- ein Komma ersetzt.
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bb) Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden an-
seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf gefügt:
das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.
„6. Identifikationsnummer des Betreibers
§ 4i oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,
Rechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben 7. Identifikationsnummer und Betriebszu-
stand des Fahrzeuggeräts,
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverord- 8. Vertragsnummer des Nutzers.“
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ge- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
bietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 „Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die
des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 maut- Sätze 1 und 2 entsprechend.“
pflichtigen Straßen festzulegen. Das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner 5. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- „Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die
mung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.“
ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güter-
verkehr zu übertragen. Artikel 3
Änderung der
§ 4j
LKW-Maut-Verordnung
Nutzerlisten
Die Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I
(1) Die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter S. 1003), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr auf 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) geändert worden ist, wird
elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten wie folgt geändert:
Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweili-
gen Verträgen, die der Anbieter mit seinen Nutzern 1. In § 4 werden die Wörter „oder das automatische
abgeschlossen hat (Nutzerlisten). In den Nutzerlisten Mauterhebungssystem“ durch die Wörter „oder ein
sind folgende Daten zu speichern: automatisches Mauterhebungssystem“ ersetzt.
1. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeug- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
kombination, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betreiber“ Artikel 4
die Wörter „oder einem Anbieter nach den
Aufhebung von Vorschriften
§§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmaut-
gesetzes (Anbieter)“ eingefügt. Das Mautsystemgesetz vom 22. Dezember 2005
bb) Folgender Satz wird angefügt: (BGBl. I S. 3692), das durch Artikel 2 Absatz 120 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
„Einem Fahrzeuggerät im Sinne dieses § 6 geändert worden ist, wird aufgehoben.
steht ein Fahrzeuggerät im Sinne von § 16
Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.“
Artikel 5
b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Betreiber“
die Wörter „oder seinem Anbieter nach den §§ 4e Inkrafttreten
und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ ein- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1993
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 27. November 2014
Auf Grund des § 206 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. März 2000
(BGBl. I S. 182) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
In der Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden
ist, wird nach der Zeile „– in Ghana: Lawyer, Legal Practitioner, Solicitor,
Barrister“ die Zeile „– in Hong Kong, China: Barrister, Solicitor“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. November 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
Vorläufige Verordnung
zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften
betreffend die Information der Verbraucher über die Art
und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen,
die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln
(Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV)
Vom 28. November 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- und Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
schaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- 2. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisations- des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf (EU) Nr. 1169/2011
Grund
bestimmt sind.
– des § 35 Nummer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2
Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- (2) Diese Verordnung gilt nicht soweit in besonderen
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom Rechtsvorschriften Kennzeichnungsvorschriften im
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit Sinne des Absatzes 1 geregelt sind.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und §2
– des § 24 Absatz 3 Nummer 4 des Weingesetzes in Art und Weise der Kennzeichnung
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar nicht vorverpackter Lebensmittel
2011 (BGBl. I S. 66), § 24 Absatz 3 geändert durch (1) Lebensmittel, die
Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 2. Oktober 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2014 (BGBl. I S. 1586):
2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbie-
ters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort
§1
verpackt werden oder
Anwendungsbereich
3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorver-
(1) Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der packt und nicht zur Selbstbedienung angeboten
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen werden,
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 be-
dürfen an Endverbraucher oder Anbieter von Gemein-
treffend die Information der Verbraucher über Lebens-
schaftsverpflegung nur dann abgegeben werden, wenn
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
(EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbei-
päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
tungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Be-
der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richt-
stimmungen angegeben sind.
linie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro- (2) Die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete An-
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien gabe ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der sichtbar, deutlich und gut lesbar
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der
L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die Nähe des Lebensmittels,
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter
vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist, über die Art von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Ge-
und Weise der Kennzeichnung von in Anhang II der Ver- tränkekarten oder in Preisverzeichnissen,
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Stoffen oder
Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten 3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
auslösen, bei Lebensmitteln und Erzeugnissen im Sinne 4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittel-
des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes, die zur Abgabe unternehmer bereitgestellte elektronische Unterrich-
an tung, die für Endverbraucher und Anbieter für Ge-
1. Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 meinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zu-
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen gänglich ist,
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur so zu machen, dass der Endverbraucher oder der An-
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und An- bieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufab-
forderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung schluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicher- Kenntnis nehmen kann. Im Falle des Satzes 1 Num-
heit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens- mer 2 kann die Angabe auch in leicht verständlichen
mittelsicherheit, die zuletzt durch die Verordnung Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf
(EG) Nr. 202/2002 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17) diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1995
gehobener Weise hingewiesen wird. Im Falle des Sat- 3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Be-
zes 1 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in hörde und auf Nachfrage auch für den Endverbrau-
einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewie- cher leicht zugänglich ist.
sen werden, wie die in Absatz 1 zweiter Halbsatz be- Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der
zeichnete Angabe erfolgt. Die in Absatz 1 zweiter Halb- Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deut-
satz bezeichnete Angabe und der in Satz 3 genannte lich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die in Ab-
Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben satz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe mündlich
oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nach-
verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden frage zugänglich ist. Der Hinweis darf in keiner Weise
und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges
eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Ab-
oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon
satz 1 bezeichnete Angabe auch durch mündliche Aus-
abgelenkt werden.
kunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über
die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verar-
§3
beitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbei-
ters erfolgen, wenn Art und Weise der Kennzeichnung
bei offenem Ausschank von Weinerzeugnissen
1. die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete An- Im Falle des offenen Ausschankes von Erzeugnissen
gabe auf Nachfrage der Endverbraucher diesen un- im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes gilt § 2
verzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des entsprechend.
Lebensmittels mitgeteilt wird,
§4
2. eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstel-
lung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zu- Inkrafttreten
taten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Ab- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
satzes 1 vorliegt und in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. November 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
Verordnung
über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung
einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden
der Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
(Vollstreckungspauschalen-Verordnung – VollstrPV)
Vom 4. Dezember 2014
Auf Grund des § 19a Absatz 3 des Verwaltungs-Voll- §3
streckungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Abrechnungsverfahren
Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium (1) Das Bundesministerium der Finanzen beauftragt
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis- ein oder mehrere Hauptzollämter mit der Rechnungs-
terium für Arbeit und Soziales und dem Bundesminis- stellung.
terium für Gesundheit: (2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Ab-
weichend hiervon ist der erste Abrechnungszeitraum
kürzer, wenn der Tag des Inkrafttretens der Verordnung
§1 und der Beginn des Kalenderjahres auseinanderfallen.
(3) Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus der Ge-
Höhe, samtzahl der im Abrechnungszeitraum von der jewei-
erstmalige Überprüfung ligen Anordnungsbehörde übermittelten Vollstre-
und Berechnungszeitraum ckungsanordnungen im Sinne des § 19a Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz multipliziert mit der im Abrech-
(1) Die Vollstreckungspauschale gemäß § 19a Ab- nungszeitraum gültigen Vollstreckungspauschale. Die
satz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beträgt Rechnungsstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
9 Euro. Sie enthält insbesondere die Anordnungsbehörde als
Rechnungsempfänger, den zu zahlenden Rechnungs-
(2) Für die erstmalige Überprüfung der Höhe der betrag, die Anzahl der während des Abrechnungszeit-
Vollstreckungspauschale wird als Berechnungszeit- raums von der Anordnungsbehörde übermittelten Voll-
raum die Zeitspanne zwischen dem 1. Juli 2014 und streckungsanordnungen, die gültige Vollstreckungs-
dem 31. Dezember 2016 bestimmt. Für jede weitere pauschale und einen Hinweis auf die Rechtsgrundlagen
Überprüfung werden als Berechnungszeitraum im zur Erhebung der Vollstreckungspauschale.
Sinne des § 19a Absatz 2 des Verwaltungs-Voll-
(4) Die Rechnungen werden bis zum 31. März des
streckungsgesetzes die letzten drei vorhergehenden
dem Abrechnungszeitraum folgenden Jahres an die
Kalenderjahre zu Grunde gelegt.
Anordnungsbehörden versandt.
§4
§2 Fälligkeit
Der Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf
Entstehung des Monats fällig, in dem der Anordnungsbehörde die
in § 3 Absatz 4 bezeichnete Rechnung zugegangen ist.
Die Verpflichtung zur Leistung der Vollstreckungs-
pauschale entsteht dem Grunde nach in dem Zeitpunkt, §5
in dem die Anordnung an die Vollstreckungsbehörde
der Bundesfinanzverwaltung übermittelt wird. Eine spä- Inkrafttreten
tere von der jeweiligen Anordnungsbehörde vorgenom- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
mene Rücknahme lässt die Entstehung unberührt. in Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1997
Neunundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 5. Dezember 2014
Auf Grund des § 23a Nummer 4 und 8 in Verbindung besondere Ernährungszweck „Stabilisierung der
mit § 70 Absatz 1 und 4, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 physiologischen Verdauung“ in der Fassung der
und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futter- Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission
mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma- vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie
chung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), jeweils in 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) anzuwenden.
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die
(BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission
Ernährung und Landwirtschaft: vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie
2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen
Artikel 1 von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B
kanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht wer-
2014 (BGBl. I S. 1148) geändert worden ist, wird wie den, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforde-
folgt geändert: rungen
1. § 10 wird wie folgt gefasst: 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8
„§ 10 und
Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel 2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6
(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember
Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission 2014 geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für
vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 fest-
2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des gesetzten besonderen Ernährungszweck „Gewichts-
Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden zunahme, Rekonvaleszenz“ und den durch die Ver-
und Katzen als besonderer Ernährungszweck in ordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonde-
das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. ren Ernährungszweck „Stabilisierung der physiolo-
L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in Anhang I Teil B gischen Verdauung“.“
der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen 2. § 36a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforde- „1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
rungen Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,“.
1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8
und 3. § 36b wird wie folgt geändert:
2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 a) In Absatz 5 werden die Wörter „Durchführungs-
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember verordnung (EU) Nr. 323/2014 (ABl. L 95 vom
2014 geltenden Fassung erfüllt. 29.3.2014, S. 12)“ durch die Wörter „Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 1021/2014 (ABl. L 283
(2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die vom 27.9.2014, S. 32)“ ersetzt.
Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission
vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie b) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen c) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8.
von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
(ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) in Anhang I Teil B der
Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Er- „(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-
nährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, satz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel-
wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen
1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014
und der Kommission vom 13. August 2014 zur Fest-
legung besonderer Bedingungen für die Einfuhr
2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus be-
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember stimmten Drittländern wegen des Risikos einer
2014 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der fest- Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der
gesetzte besondere Ernährungszweck „Gewichts- Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom
zunahme, Rekonvaleszenz“ und der festgesetzte 14.8.2014, S. 4) verstößt, indem er als Futtermit-
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
telunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich c) die Position „Unterstützung der Nierenfunktion
oder fahrlässig bei chronischer Niereninsuffizienz“ und
1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte d) die Position „Stabilisierung des Wasser- und
Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig Elektrolythaushalts“
oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
gestrichen.
2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Artikel 2
zeitig informiert.“ (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
4. In Anlage 2a werden dung in Kraft.
a) die Position „Unterstützung der Herzfunktion bei (2) Die Futtermittelverordnung gilt mit Ablauf des
chronischer Herzinsuffizienz“, 12. Juni 2015 wieder in ihrer am 12. Dezember 2014
b) die Position „Verringerung der Kupferspeiche- maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung
rung in der Leber“, des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 5. Dezember 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1999
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften*
Vom 5. Dezember 2014
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 1 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachver-
ständigen und
– des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4
Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)
geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wer-
den wie folgt geändert:
1. In Anlage I werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die be-
stehende Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– 5-(2-Aminopropyl)indol 1-(1H-Indol-5-yl)propan-2-amin
(5-IT)
– 25B-NBOMe 2-(4-Brom-2,5-dimethoxyphenyl)-N-
(2C-B-NBOMe) [(2-methoxyphenyl)methyl]ethanamin
– 2C-C 2-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)
ethanamin
– 2C-D 2-(2,5-Dimethoxy-4-methylphenyl)
(2C-M) ethanamin
– 2C-E 2-(4-Ethyl-2,5-dimethoxyphenyl)
ethanamin
– 25C-NBOMe 2-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)-N-
(2C-C-NBOMe) [(2-methoxyphenyl)methyl]ethanamin
– 2C-P 2-(2,5-Dimethoxy-4-propylphenyl)
ethanamin
– N-Ethylbuphedron 2-(Ethylamino)-1-phenylbutan-1-on
(NEB)
– 4-Ethylmethcathinon 1-(4-Ethylphenyl)-2-(methylamino)
(4-EMC) propan-1-on
– Ethylon 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-
(bk-MDEA, MDEC) (ethylamino)propan-1-on
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37),
zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
– 2-Fluormethamfetamin 1-(2-Fluorphenyl)-N-methylpropan-2-
(2-FMA) amin
– 3-Fluormethamfetamin 1-(3-Fluorphenyl)-N-methylpropan-2-
(3-FMA) amin
– 25I-NBOMe 2-(4-lod-2,5-dimethoxyphenyl)-N-
(2C-I-NBOMe) [(2-methoxyphenyl)methyl]ethanamin
– 4-Methylbuphedron 2-(Methylamino)-1-(4-methylphenyl)
(4-MeMABP) butan-1-on
– 3-Methylmethcathinon 2-(Methylamino)-1-(3-methylphenyl)
(3-MMC) propan-1-on
– Pentylon 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-
(bk-MBDP) (methylamino)pentan-1-on
– Thienoamfetamin 1-(Thiophen-2-yl)propan-2-amin“.
(Thiopropamin)
2. In Anlage II werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die be-
stehende Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– AB-FUBINACA N-(1-Amino-3-methyl-1-oxobutan-
2-yl)-1-[(4-fluorphenyl)methyl]-1H-
indazol-3-carboxamid
– AB-PINACA N-(1-Amino-3-methyl-1-oxobutan-
2-yl)-1-pentyl-1H-indazol-3-
carboxamid
– AH-7921 3,4-Dichlor-N-{[1-(dimethylamino)
(Doxylam) cyclohexyl]methyl}benzamid
– APICA N-(Adamantan-1-yl)-1-pentyl-1H-
(SDB-001, 2NE1) indol-3-carboxamid
– BB-22 Chinolin-8-yl[1-(cyclohexylmethyl)-
(QUCHIC) 1H-indol-3-carboxylat]
– Desoxypipradrol 2-(Diphenylmethyl)piperidin
(2-DPMP)
– Dimethocain (3-Diethylamino-2,2-dimethylpropyl)-
(DMC, Larocain) 4-aminobenzoat
– 2,5-Dimethoxy-4- 1-(4-Iod-2,5-dimethoxyphenyl)
iodamfetamin propan-2-amin
(DOI)
– EAM-2201 (4-Ethylnaphthalin-1-yl)[1-(5-
(5-Fluor-JWH-210) fluorpentyl)-1H-indol-3-yl]methanon
– FDU-PB-22 Naphthalin-1-yl{1[(4-fluorphenyl)
methyl]-1H-indol-3-carboxylat}
– 5F-PB-22 Chinolin-8-yl[1-(5-fluorpentyl)indol-
(5F-QUPIC) 3-carboxylat]
– FUB-PB-22 Chinolin-8-yl{1-[(4-fluorphenyl)
methyl]-1H-indol-3-carboxylat}
– PB-22 Chinolin-8-yl(1-pentylindol-3-
(QUPIC) carboxylat)
– STS-135 N-(Adamantan-1-yl)-1-(5-fluorpentyl)-
(5F-2NE1) 1H-indol-3-carboxamid
– THJ-2201 [1-(5-Fluorpentyl)-1H-indazol-3-yl]
(AM-2201 Indazol- (naphthalin-1-yl)methanon“.
Analogon)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 2001
Artikel 2 mehr erfüllen. Das Bundesinstitut kann zum
Änderung der Zweck der Datenbereinigung von den Ärztekam-
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung mern auch Meldungen zu allen Kammermitglie-
dern, die die Mindestanforderungen nach § 5 Ab-
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung satz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllen, mit folgenden
vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt Angaben verlangen:
durch Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 14. August
2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie 1. Name und Vorname,
folgt geändert: 2. dienstliche Anschrift,
1. Nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 11 wird 3. Geburtsdatum.
folgende Nummer 11a eingefügt: Das Bundesinstitut unterrichtet aus dem Daten-
„11a. Lisdexamfetamindimesilat 2100 mg,“. bestand des Substitutionsregisters unverzüglich
die zuständigen Überwachungsbehörden der
2. § 5a wird wie folgt geändert:
Länder über Name, Vorname, Anschrift und Tele-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: fonnummer
aa) In Nummer 1 wird das Wort „verhindern“ 1. der Ärzte, die ein Substitutionsmittel nach § 5
durch das Wort „unterbinden“ ersetzt. Absatz 2 verschrieben haben, und
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 gemelde-
„2. zu überprüfen, ob die ein Substitutions- ten Konsiliarien,
mittel verschreibenden Ärzte die Mindest- wenn die in Nummer 1 und 2 genannten Ärzte
anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Konsiliarien die Mindestanforderungen nach
Nummer 6 oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit
§ 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 er- den nach den Sätzen 1 bis 3 übermittelten Daten
füllen sowie“. nicht erfüllen.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird wie folgt (6) Das Bundesinstitut teilt den zuständigen
gefasst: Überwachungsbehörden zum 30. Juni und 31. De-
„5. Name, Vorname, Geburtsdatum, dienstliche zember eines jeden Jahres folgende Angaben aus
Anschrift und Telefonnummer des verschrei- dem Datenbestand des Substitutionsregisters mit:
benden Arztes sowie 1. Namen, Vornamen, Anschriften und Telefon-
6. im Falle des Verschreibens nach § 5 Absatz 3 nummern der Ärzte, die nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Name, Vorname, dienstliche Anschrift Substitutionsmittel verschrieben haben,
und Telefonnummer des Konsiliarius.“ 2. Namen, Vornamen, Anschriften und Telefon-
nummern der Ärzte, die nach § 5 Absatz 3
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Substitutionsmittel verschrieben haben,
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3. Namen, Vornamen, Anschriften und Telefon-
„Liegen Übereinstimmungen vor, teilt das nummern der Ärzte, die nach Absatz 2 Satz 1
Bundesinstitut dies jedem beteiligten Arzt un- Nummer 6 als Konsiliarius gemeldet worden
ter Angabe des Patientencodes, des Datums sind, sowie
der ersten Verschreibung und der Namen und
4. Anzahl der Patienten, für die ein unter Num-
Vornamen, dienstlichen Anschriften und Tele-
mer 1 oder Nummer 2 genannter Arzt ein Sub-
fonnummern der anderen beteiligten Ärzte
stitutionsmittel verschrieben hat.
unverzüglich mit.“
Die zuständigen Überwachungsbehörden können
bb) In Satz 8 werden das Wort „einen“ durch das
auch jederzeit im Einzelfall vom Bundesinstitut
Wort „denselben“ ersetzt und nach dem Wort
entsprechende Auskunft verlangen.
„Patienten“ die Wörter „und denselben Zeit-
raum unverzüglich“ eingefügt. (7) Das Bundesinstitut teilt den obersten Lan-
desgesundheitsbehörden für das jeweilige Land
d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
zum 31. Dezember eines jeden Jahres folgende
„(5) Die Ärztekammern haben dem Bundes- Angaben aus dem Datenbestand des Substitu-
institut auf dessen Anforderung, unter Angabe tionsregisters mit:
von Vorname, Name, dienstlicher Anschrift und
1. die Anzahl der Patienten, denen ein Substitu-
Geburtsdatum eines nach Absatz 2 Satz 1 Num-
tionsmittel verschrieben wurde,
mer 5 oder Nummer 6 gemeldeten Arztes, unver-
züglich zu melden, ob der Arzt die Mindestanfor- 2. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Absatz 2
derungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Substitutionsmittel verschrieben haben,
erfüllt. Die Ärztekammern haben dem Bundesin- 3. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Absatz 3
stitut unverzüglich nach Bekanntwerden die An- Satz 1 Substitutionsmittel verschrieben haben,
gabe „Hinweis: Suchttherapeutische Qualifikation
liegt nicht mehr vor.“ zu denjenigen Ärzten, wel- 4. die Anzahl der Ärzte, die nach Absatz 2 Satz 1
che zuvor von den Ärztekammern dem Bundes- Nummer 6 als Konsiliarius gemeldet worden
institut gemeldet wurden, zu übermitteln, die die sind, sowie
Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 5. Art und Anteil der verschriebenen Substitu-
Nummer 6 bisher erfüllt haben, aktuell aber nicht tionsmittel.
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
Auf Verlangen erhalten die obersten Landesge- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Alten- und
sundheitsbehörden die unter den Nummern 1 Pflegeheim“ durch die Wörter „Alten- oder
bis 5 aufgeführten Angaben auch aufgeschlüsselt Pflegeheim“ ersetzt.
nach Überwachungsbereichen.“ 4. § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
3. § 5b wird wie folgt geändert: fasst:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Alten- und „3. mit einer Apotheke die Belieferung für den Not-
Pflegeheimen“ durch die Wörter „Alten- oder fallvorrat sowie eine mindestens halbjährliche
Pflegeheimen“ ersetzt. Überprüfung der Notfallvorräte insbesondere
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie
ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Alten- und
schriftlich zu vereinbaren; der unterzeichnende
Pflegeheim“ durch die Wörter „Alten- oder
Apotheker zeigt die Vereinbarung der zuständi-
Pflegeheim“ ersetzt.
gen Landesbehörde vor der ersten Belieferung
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Alten- und schriftlich an; § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt ent-
Pflegeheimes“ durch die Wörter „Alten- oder sprechend.“
Pflegeheimes“ ersetzt.
5. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Alten- und
Pflegeheimes“ durch die Wörter „Alten- oder 6. In § 9 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „der
Pflegeheimes“ ersetzt. Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung““ durch die
Wörter „ein Hinweis auf diese schriftliche Ge-
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Alten- und brauchsanweisung“ ersetzt.
Pflegeheim“ durch die Wörter „Alten- oder
Pflegeheim“ ersetzt.
Artikel 3
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Alten- und
Pflegeheimes“ durch die Wörter „Alten- oder (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
Pflegeheimes“ und die Wörter „ambulanten dung in Kraft.
spezialisierten“ durch die Wörter „spezialisier- (2) In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d tritt § 5a Ab-
ten ambulanten“ ersetzt. satz 5 Satz 3 am 13. Dezember 2017 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Dezember 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 2003
Siebte Verordnung
zur Änderung der Spielverordnung
Vom 8. Dezember 2014
Es verordnet auf Grund
– des § 33f Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 4 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999, von denen § 33f Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Ge-
setzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Gesundheit und
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
– des § 33f Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 60a Absatz 2
Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999, von denen § 33f Absatz 2 Nummer 1 zuletzt durch Arti-
kel 144 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):
Artikel 1
Änderung der Spielverordnung
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar
2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. Novem-
ber 2014 (BGBl. I S. 1678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physi-
kalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 10. November 2014 zugelassen
worden ist, entsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs bis zum 10. No-
vember 2018 weiter betrieben werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Dezember 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
Verordnung
zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen
mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten
über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014
(Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 – SBBFestV 2014)
Vom 9. Dezember 2014
Auf Grund des § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom
2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) eingefügt worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Festlegung der Werte nach § 46 Absatz 7a Satz 2
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2014
Nach § 46 Absatz 7a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhöhen
sich im Jahr 2014 die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch genannten Prozentsätze um 0,18 Prozentpunkte. Ausgehend von diesem
Wert werden auf Grund der in den Ländern von Juni 2013 bis Juni 2014 unter-
schiedlichen Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten aus Bulgarien und
Rumänien folgende länderspezifische Werte festgelegt:
0,38 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
0,37 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
0,21 Prozentpunkte für Berlin,
0,54 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
0,22 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
0,37 Prozentpunkte für Hessen,
0,12 Prozentpunkte für Niedersachsen,
0,16 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
0,32 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz.
Für die übrigen Länder bleiben die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze im Jahr 2014 unverändert.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Dezember 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 2005
Verordnung
zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren
nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 9. Dezember 2014
Auf Grund des § 178 Absatz 1 in Verbindung mit § 181 Absatz 3 Satz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –, die durch
Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) neu
gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren
nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Die Faktoren zur Berechnung der von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu
tragenden Rentenlasten nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch betragen das 5,6fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,3fache
ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Berlin, den 9. Dezember 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das
Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“
Vom 9. Dezember 2014
Auf Grund des § 366a Absatz 4 Satz 3 und 5 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2007 (BGBI. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur
für Arbeit vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungs-
fonds der Bundesagentur für Arbeit“ vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2009 (BGBl. I S. 42) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „60 Prozent“ durch die Angabe „80 Prozent“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „Zuweisungssatz“ die Wörter „im
laufenden Haushaltsjahr, spätestens“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Nürnberg, den 9. Dezember 2014
Bundesagentur für Arbeit
Der Vorsitzende des Vorstands
Frank-J. Weise
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 2007
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 – PKHB 2015)
Vom 9. Dezember 2014
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;
2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2015 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 210 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 462 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 370 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
349 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
306 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 268 Euro.
Berlin, den 9. Dezember 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas