1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
Gesetz
zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
Vom 2. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) In Nummer 2 werden die Wörter „aufsteigender
rates das folgende Gesetz beschlossen: und in absteigender“ durch die Wörter „gerader
aufsteigender und in gerader absteigender“ er-
Artikel 1 setzt.
Änderung des 3. In § 5 Absatz 4 wird nach dem Wort „ständigen“ das
Freizügigkeitsgesetzes/EU Wort „rechtmäßigen“ und werden nach dem Wort
„entfallen“ die Wörter „oder liegen diese nicht vor“
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
eingefügt.
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555, BGBl. 4. In § 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der
2013 II S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1“ das Komma und die Wör-
ändert: ter „wenn er nicht Arbeitsuchender ist,“ gestrichen.
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeit- a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
nehmer“ das Komma und die Wörter „zur Arbeit- fügt:
suche“ gestrichen.
„Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen,
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge- bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeits-
fügt: rechts nach § 2 Absatz 7 festgestellt worden ist,
„1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche auf- kann untersagt werden, erneut in das Bundesge-
halten, für bis zu sechs Monate und darüber biet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies
hinaus nur, solange sie nachweisen können, soll untersagt werden, wenn ein besonders
dass sie weiterhin Arbeit suchen und be- schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes
gründete Aussicht haben, eingestellt zu wer- Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzun-
den,“. gen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vor-
liegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ord-
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: nung und Sicherheit der Bundesrepublik
a) In Nummer 1 wird vor dem Wort „absteigender“ Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt.
das Wort „gerader“ eingefügt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3
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findet § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend An- „12. den nach § 14 der Gewerbeordnung für die
wendung.“ Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zu-
ständigen Stellen.“
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1
wird auf Antrag“ durch die Wörter „den Sätzen 1 2. In § 3 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Po-
bis 3 wird von Amts wegen“ ersetzt. lizeivollzugsbehörden“ die Wörter „der Länder“ ein-
c) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz ein- gefügt.
gefügt:
Artikel 3
„Die Frist ist unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Änderung des
Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 über- Einkommensteuergesetzes
schreiten.“
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
d) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
„Aufhebung“ die Wörter „oder auf Verkürzung 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
der festgesetzten Frist“ eingefügt. 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
6. § 9 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 52 Absatz 49 wird folgender Absatz 49a ein-
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
gefügt:
stellt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder „(49a) Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezem-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder ber 2014 geltenden Fassung sind für Kindergeldfest-
unvollständige Angaben macht oder benutzt, um setzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte, nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die §§ 62,
eine Daueraufenthaltskarte oder eine Bescheini- 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden
gung über das Daueraufenthaltsrecht zu beschaf- Fassung sind auch für Kindergeldfestsetzungen an-
fen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“ 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld
aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. wird.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 2. Dem § 62 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
„(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat gefügt:
nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen wer- „Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist,
den.“ dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene
7. In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird nach den Wörtern Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
„Feststellung nach“ die Angabe „§ 2 Absatz 7,“ ein- nung) identifiziert wird. Die nachträgliche Vergabe
gefügt. der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück,
in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlie-
gen.“
Artikel 2
Änderung des 3. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli fügt:
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des „Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die
Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän- Identifizierung des Kindes durch die an dieses
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach
einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Ab-
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: satz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer ge-
„6. den gemeinsamen Einrichtungen und den zu- eigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche
gelassenen kommunalen Trägern nach dem Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück,
Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4
Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren vorliegen.“
nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches So- b) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „§ 62 Ab-
zialgesetzbuch,“. satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Wörter
b) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Polizei- „§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“
vollzugsbehörden“ die Wörter „des Bundes und“ ersetzt.
eingefügt und wird das Wort „und“ am Ende 4. Dem § 67 werden die folgenden Sätze angefügt:
durch ein Komma ersetzt.
„In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3
c) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das
anzuwenden. Der Berechtigte ist zu diesem Zweck
Wort „und“ ersetzt.
verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Inte-
d) Folgende Nummer 12 wird angefügt: resse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der h) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU
Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt der Berech-
tigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zustän- (Nichtbestehen des
dige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Rechts auf Einreise
Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf und Aufenthalt)
seine Anfrage die Identifikationsnummer des Be- festgestellt am
rechtigten mit.“
Wirkung befristet bis
Artikel 4 noch nicht vollziehbar
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch i) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU
Nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialge- (Nichtbestehen des
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Rechts auf Einreise
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 und Aufenthalt)
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des festgestellt am
Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt: Wirkung befristet bis
„(7a) Die in Absatz 5 Satz 3 genannten Prozentsätze unanfechtbar seit“.
erhöhen sich im Jahr 2014 jeweils um 0,18 Prozent-
punkte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2. In den Spalten A, A1 und B werden die Angaben zu
wird ermächtigt, ausgehend von diesem Wert auf den Buchstaben m bis s durch die folgenden An-
Grundlage der Entwicklung der Zuwanderung aus an- gaben zu den Buchstaben m bis p ersetzt:
deren EU-Mitgliedstaaten durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates länderspezifische Werte „m) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (3)
festzusetzen.“ (Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
Artikel 5
festgestellt am
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Wirkung befristet bis
Nach § 20d Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches noch nicht vollziehbar
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I n) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (3)
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes (Verlust des Rechts auf
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert wor- Einreise und Aufenthalt)
den ist, wird folgender Satz eingefügt: festgestellt am
„Dies gilt entsprechend für die Erstattung der Kosten Wirkung befristet bis
für den Impfstoff für Personen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen sofort vollziehbar seit
Union, deren Versicherteneigenschaft in der gesetz- o) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (3)
lichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Durch-
führung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist (Verlust des Rechts auf
und die nicht privat krankenversichert sind.“ Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Artikel 6 Wirkung befristet bis
Änderung der unanfechtbar seit
AZRG-Durchführungsverordnung
Nummer 13 des Abschnitts I der Anlage zur AZRG- p) Begründungstext liegt vor (3)“.
Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I
3. In Spalte A werden die Wörter „– wie vorstehend
S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
Spalte A Buchstabe i, j und q bis s –“ durch die
vom 27. November 2014 (BGBl. I S. 1827) geändert
Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, j, o
worden ist, wird wie folgt geändert:
und p –“ und die Wörter „– wie vorstehend Spalte A
1. In Spalte A werden die Angaben zu den Buchsta- Buchstabe g, h, k bis p und s –“ durch die Wörter
ben g bis i wie folgt gefasst: „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, h, k bis n
„g) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU und p –“ ersetzt.
(Nichtbestehen des
Artikel 7
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt) Inkrafttreten
festgestellt am Artikel 4 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2014 in Kraft. Artikel 6 dieses Gesetzes tritt am
Wirkung befristet bis 8. Juni 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
sofort vollziehbar seit am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1925
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
Zweites Gesetz
zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Vom 2. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
sen: aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
Artikel 1
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
Änderung des
Mikrozensusgesetzes 2005 „d) Anschrift der Eltern.“
d) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
In dem Mikrozensusgesetz 2005 vom 24. Juni 2004
(BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende
zes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2578) geändert durch ein Komma ersetzt.
worden ist, wird nach § 13 folgender § 13a eingefügt: bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) Anschrift, unter der die verstorbene Per-
„§ 13a
son zuletzt gemeldet war.“
Experimentierklausel
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem
zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Erhebungseinheiten
Wort „Ehesachen“ das Wort „und“ durch die
1. auf die Erhebung einzelner Merkmale zu verzichten Wörter „sowie für“ ersetzt, werden nach dem
und Wort „Aufhebungen“ die Wörter „von Lebenspart-
2. mit Einwilligung der Betroffenen für die Durchfüh- nerschaften und Feststellungen des Nichtbeste-
rung der Folgebefragungen nach § 3 Angaben zu hens“ eingefügt und wird nach dem Wort „von“
den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegange- das Wort „eingetragene“ gestrichen.
nen Befragungen zu verwenden; zu diesem Zweck b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach
den vorangegangenen Befragungen mit den Anga- dem Wort „Aufhebungen“ die Wörter „und
ben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusam- Feststellungen des Nichtbestehens“ einge-
mengeführt werden. fügt.
Bei den Erhebungen nach Satz 1 werden die Erhe- bb) In Buchstabe a werden die Wörter „und Tag
bungseinheiten, auch in der Form von telefonischen der Rechtskraft ihrer Aufhebung“ durch ein
Befragungen, in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen Komma und die Wörter „Inhalt der Entschei-
befragt. dung und Tag der Rechtskraft der Entschei-
(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt dung“ ersetzt.
mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erpro- 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
bung nach Absatz 1 teilnehmen.“
„§ 4
Artikel 2 Wanderungsstatistik
Änderung des (1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung
Bevölkerungsstatistikgesetzes oder der Hauptwohnung
Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 1. bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder
(BGBl. I S. 826) wird wie folgt geändert: Hauptwohnung,
1. § 2 wird wie folgt geändert: 2. bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: oder Hauptwohnung,
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende 3. bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer
durch ein Komma ersetzt. Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die
„c) Anschrift der Eheleute.“ nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert: Stellen den statistischen Ämtern der Länder die
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2
durch ein Komma ersetzt. und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich
elektronisch mittels eines dem Stand der Technik
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt: entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu er-
„c) Anschrift der Lebenspartner.“ folgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1927
(2) Erhebungsmerkmale sind: (4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmelde-
1. Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung verfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die
der bisherigen alleinigen Wohnung oder Haupt- Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des
wohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungs- Rückmeldeverfahrens.“
status einer Nebenwohnung zur alleinigen Woh- 4. § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
nung oder Hauptwohnung, „3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2
2. bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungs- a) Bezeichnung der Meldebehörde,
status am bisherigen und neuen Wohnort,
b) Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
3. Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand, c) Anschrift.“
4. Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei 5. § 6 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt,
„Folgende Angaben sind für den Zeitraum ab dem
5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-recht- 9. Mai 2011 zu liefern:
lichen Religionsgesellschaft,
a) Angaben nach § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der
6. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c
letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland, sowie
7. zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit An- b) Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 2 mit Aus-
gabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne nahme der Angaben zu Feststellungen des Nicht-
Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs bestehens von Lebenspartnerschaften.
aus dem Ausland, Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3
8. Tatsache der An- und Abmeldung von Amts we- sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c
gen. sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu liefern.“
(3) Hilfsmerkmale sind:
Artikel 3
1. Bezeichnung der Meldebehörde,
Inkrafttreten
2. Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
3. letzte frühere und derzeitige Anschrift. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
Gesetz
zum Erlass und zur Änderung
von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften
über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik
Vom 2. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- politik und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
rates das folgende Gesetz beschlossen: Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
Artikel 1 S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,
Gesetz 2. Zahlungen nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung
zur Regelung der Einhaltung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
von Anforderungen und Standards im Rahmen und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-
(Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz – liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord-
AgrarZahlVerpflG) nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
§1 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
Fassung,
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Titels VI 3. im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 bezeichne-
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen ten Verordnungen erlassene Rechtsakte der Euro-
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 päischen Union und
über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontroll-
system der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Auf- 4. zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 be-
hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) zeichneten Verordnungen erlassene Rechtsakte der
Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Europäischen Union
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden betroffen sind. Anwendbar sind nur die Vorschriften des
Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36
zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro- des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese je-
päischen Union. weils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen
beziehen. Rechtsverordnungen auf Grund der in Satz 2
(2) Dieses Gesetz ist nach Maßgabe der Sätze 2 bezeichneten Vorschriften können auch erlassen wer-
und 3 ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 den, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sach-
des Marktorganisationsgesetzes, soweit gerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrneh-
1. Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der mung der in den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen der Europäischen Union enthaltenen Optionen für die
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Optionen für
2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an die Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Ab-
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen satz 1 sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz
von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrar- wird etwas anderes geregelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1929
(3) Im Hinblick auf die in Artikel 92 Satz 1 der Ver- §3
ordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Prämien Erhaltung
nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Euro- von Dauergrünland nach Artikel 93
päischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die (1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Ab-
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Auf- satzes 2 bilden, haben zur Durchführung des Artikels 93
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im
vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung
Fassung gilt dieses Gesetz nur, soweit ein Land die erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union dafür
jeweilige Prämie gewährt. Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen
Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesam-
ten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Refe-
§2
renzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Das Nähere
Grundanforderungen an die Betriebs- regeln die Länder.
führung, Erhaltung von Flächen in gutem (2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land.
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Abweichend von Satz 1 bilden
(1) Ein Begünstigter im Sinne des Artikels 92 Satz 1 1. das Land Brandenburg und das Land Berlin,
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Begünstigter) ist
verpflichtet, 2. das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt
Bremen,
1. seinen Betrieb im Sinne des Artikels 91 Absatz 3
3. das Land Schleswig-Holstein und die Freie und
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Hansestadt Hamburg
(Betrieb) nach den in Artikel 93 Absatz 1 und 2
in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) jeweils eine Region, solange die jeweiligen Länder die
Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GAB“ bezeichneten in Artikel 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Grundanforderungen an die Betriebsführung zu füh- bezeichneten Zahlungen (Zahlungen) über jeweils eine
ren und gemeinsame zuständige Dienststelle oder Einrichtung
für die Gewährung von Zahlungen nach Artikel 7 Ab-
2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 satz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch-
Absatz 1 Nummer 2 Maßnahmen zu ergreifen, um die führen.
in Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 in Verbindung
mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit
§4
der Angabe „GLÖZ“ bezeichneten Standards für die
Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen Ermächtigungen
und ökologischen Zustand einzuhalten. (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
dem Begünstigten die nach Artikel 95 der Verordnung Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
(EU) Nr. 1306/2013 notwendigen Informationen. ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
(3) Die für die Überwachung der Einhaltung der in des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Ab-
Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen satz 1 sachgerecht durchzuführen,
Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können
1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an
1. aus Gründen des Naturschutzes, die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 93 Ab-
satz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verord-
2. aus Gründen des Pflanzenschutzes,
nung (EU) Nr. 1306/2013,
3. um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermög- 2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die
lichen, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen
4. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffent- und ökologischen Zustand im Rahmen des Arti-
lichen Interesses, kels 93 Absatz 1 und des Artikels 94 in Verbindung
mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
5. im Rahmen der Flurneuordnung oder
3. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 97 und 99
6. aus anderen wichtigen Gründen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Falle der
Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ge- Nichteinhaltung der Anforderungen nach Artikel 93
nehmigen. Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
bis 6 dürfen nicht gewährt werden, soweit wichtige Be- ergriffen werden können, insbesondere die Voraus-
lange des Naturschutzes oder des Umweltschutzes ent- setzungen für und die Anforderungen an eine Kür-
gegenstehen. zung der Zahlungen oder einen ganzen oder teil-
weisen Ausschluss von den Zahlungen im Sinne des
(4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Ver- Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
pflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich einzel-
ner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das zu regeln. § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisations-
Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behörd- gesetzes gilt entsprechend.
lichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsver- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
fahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nicht möglich ist. ohne Zustimmung des Bundesrates
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) (2) Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, 1306/2013 ist nicht anzuwenden.
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013 und der jeweils im Rahmen (3) Die zuständigen Behörden richten ein Frühwarn-
dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung er- system nach Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 4
lassenen Rechtsakte der Europäischen Union in die- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit
sem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes Artikel 39 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014
es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif- zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
ten erforderlich ist, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug
auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem
2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rück-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktio-
zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verblei- nen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungs-
benden Anwendungsbereich anzupassen, soweit maßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-
sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) ein.
Verordnungen der Europäischen Union unanwend-
bar geworden sind. (4) Verwaltungskontrollen im Sinne des Artikels 96
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind nicht
Rechtsverordnung durchzuführen.
1. zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen §6
dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung er-
lassenen Rechtsakte der Europäischen Union den Verkündung von Rechtsverordnungen
Umbruch von Dauergrünland zu verbieten oder zu
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
beschränken, soweit sich im Jahr 2014 der Anteil
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
des Dauergrünlandes bezogen auf das Referenzjahr
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
2003 um mehr als 5 vom Hundert verringert hat,
kündet werden.
2. zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen
§7
dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung er-
lassenen Rechtsakte der Europäischen Union im Übergangsregelungen
Falle eines Rückganges des Anteils des Dauergrün-
landes an der gesamten im Jahr 2014 genutzten (1) Die §§ 3 und 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und
landwirtschaftlichen Fläche um mehr als 8 vom Hun- Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Absatz 3 Num-
dert bezogen auf das Referenzjahr 2003 zu bestim- mer 1 und 2 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2016
men, dass umgebrochene Dauergrünlandflächen nicht mehr anzuwenden.
wieder eingesät werden oder auf sonstigen Flächen
Dauergrünland neu angelegt wird. (2) Soweit infolge des Absatzes 1 oder von Änderun-
gen dieses Gesetzes oder durch das Aufheben des
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fas-
Ermächtigung auf die Landesregierungen übertragen
sung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I
werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen re-
S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des
gionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
geändert worden ist, durch Artikel 7 des Gesetzes
nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung
vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) Ermächtigun-
auf oberste Landesbehörden übertragen.
gen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes
(5) Die Länder können nach Maßgabe ihres jewei- fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche
ligen Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverord-
Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 2 nung des Bundesministeriums für Ernährung und Land-
Absatz 3 einer Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 Ab- wirtschaft, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer bedarf, aufgehoben werden.
anderen Behörde ihres Landes übertragen.
(3) Soweit infolge des Absatzes 1 oder von Änderun-
§5 gen dieses Gesetzes oder durch das Aufheben des
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fas-
Anwendung des Integrierten sung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I
Verwaltungs- und Kontrollsystems S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des
(1) Das Integrierte Verwaltungs- und Kontroll- Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
system nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) geändert worden ist, durch Artikel 7 des Gesetzes
Nr. 1306/2013 und insbesondere die Bestandteile des vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) Ermächtigun-
Systems nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a, b, d, e gen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder
und f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden fortgefallen sind, werden die Landesregierungen er-
zum Zwecke der Kontrolle der Vorgaben aus Artikel 96 mächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ange- gestützt sind, aufzuheben. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt ent-
wendet. sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1931
Artikel 2 lung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom
Gesetz 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung.
über die Verarbeitung und Nutzung
(2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung
von Daten im Rahmen des Integrierten
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-
(InVeKoS-Daten-Gesetz – InVeKoSDG) schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
§1 Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
Zweck und Anwendungsbereich vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
Fassung und der im Rahmen dieser Verordnungen oder
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Inte- zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Titel V päischen Union und des Bundes, sowie auf Grund
Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Euro- solcher Rechtsakte erlassenen Rechtsverordnungen,
päischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember soweit danach eine Erhebung, Verarbeitung oder
2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Nutzung von Angaben über Mitglieder von Erzeuger-
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur organisationen des Sektors Obst und Gemüse für
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) die Durchführung und Kontrolle von Vorschriften über
Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Erzeugerorganisationen und Beihilfen im Sektor Obst
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. und Gemüse nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden erforderlich ist.
Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder
zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro- (3) Auf die Erhebung, Verarbeitung oder sonstige
päischen Union hinsichtlich Nutzung der Betriebsdaten, die keine personenbezoge-
nen Daten sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes
1. der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I nicht anzuwenden.
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezem- §2
ber 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Betriebsdaten
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen
Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten
von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrar-
Daten,
politik und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) 1. die im Zusammenhang mit oder im Rahmen von
Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, Anträgen bei Stützungsregelungen im Sinne des
S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der im Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ein-
Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durch- schließlich auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen sowie im Rahmen von Anträgen nach Artikel 46
Union, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mitge-
teilt werden,
2. der Vorgaben des Artikels 96 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2. die die Angaben zu Zahlungsansprüchen bei der
Nr. 1306/2013 und Basisprämie im Sinne des Anhangs I der Verordnung
(EU) Nr. 1307/2013 umfassen,
3. der nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 mit dem Integrierten Verwaltungs- und 3. die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 74 und 96
Kontrollsystem vereinbar zu gestaltenden Verwal- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im
tungs- und Kontrollverfahren zur Anwendung der Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durch-
Stützungsregelungen im Weinsektor, führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
Union durch die für die Verwaltung und Kontrolle
soweit die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der zuständige Dienststelle oder Einrichtung nach Arti-
personenbezogenen Daten des Begünstigten im Sinne kel 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU)
des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Delegier- Nr. 1306/2013 (Zahlstelle) oder durch die für die
ten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen
vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) gemäß Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des (EU) Nr. 1306/2013 zuständigen Behörde (Fachüber-
Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und wachungsbehörde) festgestellt werden oder
Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung
oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwal- 4. die von den Nummern 1 und 2 nicht umfasste be-
willigungsbezogene Inhalte oder sanktionsbezogene
tungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Ent-
wicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Inhalte umfassen.
Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in §3
der jeweils geltenden Fassung (Betriebsdaten) zu den Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
in den §§ 3 bis 5 genannten Zwecken erforderlich ist. durch Zahlstellen und Fachüberwachungsbehörden
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Hinblick auf die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parla- (1) Jede Zahlstelle erhebt in ihrem Zuständigkeits-
ments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über bereich Betriebsdaten zum Zwecke
die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den 1. der Bewilligung einschließlich der Zuweisung und
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick- Verwaltung von Zahlungsansprüchen, der Verbu-
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
chung und der Auszahlung im Rahmen der Stüt- stellten Kontrollergebnisse zum im Absatz 1 Nummer 1
zungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Ver- und 3 genannten Zwecke.
ordnung (EU) Nr. 1307/2013, (5) Die Zahlstelle führt mit jeder der neben ihr zu-
2. der Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen ständigen Zahlstellen Abgleiche als Gegenkontrolle
nach Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 61 der Verord- durch zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 anhand
nung (EU) Nr. 1306/2013 und der Kürzung und Sank- der nach einem Durchführungsrechtsakt der Euro-
tionierung nach Artikel 74 Absatz 4 in Verbindung päischen Kommission, der auf Grund des Artikels 78
mit Artikel 63 Absatz 1 und nach Artikel 77 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c und Satz 2 der Verordnung (EU)
bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Falle Nr. 1306/2013 erlassen worden ist, notwendigen An-
der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, gaben. Die Übermittlung kann im automatisierten Ab-
Auflagen oder anderen Verpflichtungen im Sinne rufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässig-
des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) keit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10
Nr. 1306/2013, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des Bundesdaten-
3. der Kontrolle nach Artikel 96 Absatz 1 und 3 der Ver- schutzgesetzes.
ordnung (EU) Nr. 1306/2013 der Grundanforderun-
gen an die Betriebsführung und der Standards zur §4
Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen Übermittlung von Daten
und ökologischen Zustand nach Artikel 93 der Ver- durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle
ordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Sanktionierung Zum Zwecke der Stellungnahme nach Artikel 9 Ab-
nach Artikel 97 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) satz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Ver-
Nr. 1306/2013. bindung mit dem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verord-
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet und nung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kom-
nutzt die Zahlstelle die Betriebsdaten, indem sie diese mission erlassenen Durchführungsrechtsakt übermittelt
Daten die Zahlstelle der zuständigen Bescheinigenden Stelle
im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
1. in der von der nach Landesrecht zuständigen Be-
Nr. 1306/2013 die Betriebsdaten, soweit sie für die Ab-
hörde errichteten und betriebenen Datenbank und
gabe der Stellungnahme erforderlich sind.
in den Systemen nach Artikel 68 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1306/2013 speichert,
§5
2. für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ver-
Übermittlung von
waltungskontrollen hinsichtlich der Einhaltung der
Daten durch die Zahlstelle zum
Förderkriterien, Auflagen und anderer Verpflichtun-
Zwecke des Informationsaustausches
gen und der Vorschriften nach Artikel 93 Absatz 1
im Rahmen des Rechnungsabschlusses
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließ-
lich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie Zum Zwecke des Informationsaustausches und der
der Kürzung und Sanktionierung nach Artikel 74 Ab- Unterrichtung der Europäischen Kommission durch
satz 1 und 4 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1, die Mitgliedstaaten nach Artikel 102 der Verordnung
Artikel 77, Artikel 96 Absatz 1 und 3 und Artikel 97 (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den nach Arti-
Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung
nutzt, (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission
erlassenen Durchführungsrechtsakte übermitteln die
3. zur Pflege der Bestandteile des Integrierten Verwal-
Zahlstellen der zuständigen Behörde des Bundes nach
tungs- und Kontrollsystems nach Artikel 67 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
(Koordinierungsstelle) nach Maßgabe der nach Arti-
nutzt,
kel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung
4. zur Bewilligung, einschließlich der Zuweisung und (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission
Verwaltung von Zahlungsansprüchen, Verbuchung erlassenen Durchführungsrechtsakte die danach erfor-
und Auszahlung im Rahmen der Stützungsrege- derlichen Betriebsdaten.
lungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 nutzt. §6
(3) Die Zahlstelle übermittelt zum Zwecke des Ab- Kontrolle von
satzes 1 Nummer 3 den in ihrem Zuständigkeitsbereich Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen
belegenen Fachüberwachungsbehörden die Betriebs- Die Zahlstelle erhebt, speichert und nutzt die Namen,
daten, die von der Zahlstelle mittels Stichprobe im die Anschriften und die Betriebsnummern der Mit-
Sinne des Artikels 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) glieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst
Nr. 1306/2013 oder aus sonstigem besonderen Anlass und Gemüse als Identifikationsmerkmale im Sinne des
für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt worden sind. Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014
(4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3 spei- zum Zwecke der Prüfung der Anerkennungsvoraus-
chert, nutzt, verändert und sperrt die zuständige Fach- setzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung
überwachungsbehörde die ihr von der Zahlstelle nach der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied
Absatz 3 übermittelten Betriebsdaten. Sie erhebt, spei- der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis
chert, nutzt, verändert und sperrt als weitere Betriebs- seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorgani-
daten die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Prüf- sation Mitglied sein darf. Die Zahlstelle führt anhand
ergebnisse. Die Fachüberwachungsbehörden übermit- der in Satz 1 genannten Angaben mit jeder der neben
teln der Zahlstelle die für jeden Begünstigten festge- ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche zu den in Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1933
genannten Zwecken durch. Die Übermittlung kann im rung und Registrierung von Zahlungsansprüchen
automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzel- und
nen Abrufe § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des 4. des Informationssystems zwischen den in den §§ 2
Bundesdatenschutzgesetzes. § 7 Absatz 1 bis 3 gilt und 3 genannten Behörden im Zusammenhang mit
entsprechend. der Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen
im Sinne der Artikel 91 bis 94 der Verordnung (EU)
§7 Nr. 1306/2013,
Löschungsfristen um die Rechtsakte der Europäischen Union im Anwen-
(1) Die Betriebsdaten sind durch die Daten verarbei- dungsbereich des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzu-
tenden Stellen unverzüglich zu löschen, sobald die ge- führen.
nannten Daten zur Erfüllung des Zweckes, zu dem sie
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mehr erforderlich sind.
mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die
(2) Unbeschadet der Vorgaben nach Artikel 69 jeweils geltenden Rechtsakte der Europäischen Union
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
1306/2013, eines auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d genannten Stützungsregelungen und Vorgaben sowie
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durch- die Rechtsvorschriften des Bundes zu deren Durchfüh-
führungsrechtsakts der Europäischen Kommission oder rung anzupassen.
des Absatzes 3 Nummer 1 oder 2 sind die in Absatz 1
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
genannten Daten spätestens nach Ablauf des zehnten
können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die genannten
werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
Daten erhoben worden sind, zu löschen.
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 erfor-
soweit derlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach
1. die in Absatz 1 genannten Daten im Einzelfall im ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann
Rechnungsabschlussverfahren nach Titel IV Kapi- nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer-
tel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 den.
benötigt werden oder (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
2. einer Löschung der in Absatz 1 genannten Daten wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU)
§8 Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
Abweichendes Landesrecht der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Ver-
Die Länder können ordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der jeweils im
Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durch-
1. nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund
Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten er- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
heben, verarbeiten oder nutzen lassen oder zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen
2. von § 7 Absatz 1 und 2 abweichende Löschungs- dieser Vorschriften erforderlich ist,
fristen
2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
festlegen. dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verblei-
§9 benden Anwendungsbereich anzupassen, soweit
Ermächtigungen sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in
Verordnungen der Europäischen Union unanwend-
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
bar geworden sind.
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungs- (5) Soweit die Landesregierungen auf Grund des
verfahren und technische und organisatorische Maß- Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes oder durch
nahmen bei der Datenerhebung, -verarbeitung und Rechtsverordnung auf Grund des Agrarzahlungen-
-nutzung zu regeln hinsichtlich Verpflichtungengesetzes oder des Marktorganisations-
1. der Errichtung eines einheitlichen Systems zur Iden- gesetzes hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
tifizierung der Begünstigten nach Artikel 73 der Ver- mer 1 bis 3 genannten Stützungsregelungen und Vor-
ordnung (EU) Nr. 1306/2013, gaben zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt
sind, werden sie ermächtigt, durch Rechtsverordnung
2. der Durchführung des Flächenabgleichs im Zusam- die Anlage für den Bereich des jeweiligen Landes an
menhang mit dem Einsatz des Systems zur Identifi- die Vorschriften anzupassen, die sie auf Grund der vor-
zierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 genannten Ermächtigungen regeln. Die Landesregie-
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, rungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch
3. der Zuweisung und Verwaltung von Zahlungsan- Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-
sprüchen im Rahmen des Systems zur Identifizie- tragen.
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
Anlage
(zu § 2)
Verzeichnis der Betriebsdaten
1. Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung
a) Namen oder Firma, Geburtsdatum natürlicher Personen, Anschrift, Betriebsnummer, Bankverbindung und
zuständiges Finanzamt,
b) Name, Anschrift und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung der Betriebsteile,
c) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung
(EU) Nr. 1307/2013,
d) Angaben zu den beantragten Direktzahlungen,
e) Angaben zur Aufspaltung des Betriebes eines Betriebsinhabers nach dem 18. Oktober 2011 oder zur
Entstehung eines Betriebes durch eine solche Aufspaltung,
f) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als Junglandwirt im Sinne des Artikels 50 Absatz 2, auch in
Verbindung mit den Absätzen 3 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
g) Angaben zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung im Sinne des Titels V der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013,
h) landwirtschaftliche und, soweit sie für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, nicht-
landwirtschaftliche Flächen des Betriebes nach Lage und Größe zuzüglich kartographischer Unterlagen, die
sie betreffenden Bewirtschaftungsauflagen und die jeweiligen Nutzungen,
i) Arten, Anzahl und Bestandsregister der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,
j) Landschaftselemente als Bestandteil jeder einzelnen landwirtschaftlichen Fläche,
k) bei Ackerland im Umweltinteresse genutzte Flächen als Bestandteil jeder einzelnen landwirtschaftlichen
Fläche,
l) Aufnahme von Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben,
m) Zahlungen auf Grund von Stützungsregelungen im Weinsektor nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013,
n) Beregnung oder sonstige Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen,
o) Angaben zu geltend gemachten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände,
p) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 43 Absatz 11 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
2. Zahlungsanspruchsbezogene Angaben
a) Angaben zur Identifizierung jedes Zahlungsanspruchs, zum Zeitpunkt des Entstehens, zum Ursprung der
Zuteilung, zu den Jahreswerten und zu regionalen Beschränkungen,
b) Angaben zur Identifizierung der früheren und gegenwärtigen Inhaber eines Zahlungsanspruchs,
c) bei Übertragung eines Zahlungsanspruchs deren Art und Zeitpunkt sowie bei befristeter Übertragung deren
Dauer,
d) Datum der letzten Aktivierung eines Zahlungsanspruchs,
e) Rückgabe oder Rückfall eines Zahlungsanspruchs in die nationale Reserve.
3. Kontrollbezogene Angaben
a) Name, Anschrift und Betriebsnummer des Begünstigten,
b) Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Personen,
c) Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,
d) Angaben zu den kontrollierten und vermessenen Flächen,
e) Angaben zu den von der Kontrolle betroffenen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den
Standards für die Einhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
f) Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen und diesbezügliche Feststellungen,
g) Bewertungen der Feststellungen der von der Kontrolle betroffenen Grundanforderungen an die Betriebs-
führung und den Standards für die Einhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zum Zwecke der Sanktionierung nach Artikel 99
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
h) Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Begünstigten,
i) Angaben zur Bewilligung und Sanktionierung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1935
Artikel 3 das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
Änderung des
wird wie folgt geändert:
Agrarstatistikgesetzes
In § 97 Absatz 6 des Agrarstatistikgesetzes in der 1. § 1 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
„(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes
2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-
sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommens-
satz 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)
stützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen
geändert worden ist, werden die Wörter „Prämienbehör-
zur Förderung der Entwicklung des ländlichen
den nach § 2 Absatz 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes“
Raums, die
durch die Wörter „Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des
InVeKoS-Daten-Gesetzes“ ersetzt. 1. in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Num-
mer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-
Artikel 4 politik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
Änderung des 2. aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1
Pflanzenschutzgesetzes bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.“
In § 63 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt 2. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August fügt:
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden „(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-
die Wörter „§ 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes“ durch nen die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder
die Wörter „§ 2 in Verbindung mit der Anlage des operationeller Programme einschließlich der zu-
InVeKoS-Daten-Gesetzes“ ersetzt. gehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine
Strategie oder ein operationelles Programm für die
Artikel 5 Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des
Änderung des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Inhalt der Strategie oder des operationellen Pro-
gramms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2
In § 17 Absatz 4 Satz 1 des Direktzahlungen-Durch- bestimmt oder bestimmbar ist.“
führungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897)
werden die Wörter „soweit die Umwandlung entgegen
§ 16 Absatz 3 oder 5 oder entgegen einer Rechts- Artikel 7
verordnung nach Absatz 2 oder 3 erfolgt ist.“ durch
folgende Wörter ersetzt: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„soweit (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
1. die Umwandlung entgegen und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten
das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz in der Fas-
a) § 16 Absatz 3 oder 5 oder
sung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I
b) einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des
erfolgt ist oder Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, und das InVeKoS-Daten-Gesetz
2. der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), das zuletzt
der jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Ver-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I
gleich zum Referenzanteil abgenommen hat.“
S. 738) geändert worden ist, außer Kraft.
Artikel 6 (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechts-
Änderung des verordnungen ermächtigt oder solche Ermächtigungen
Marktorganisationsgesetzes ändert, tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der (3) Die Artikel 5 und 6 treten am Tag nach der Ver-
Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), kündung in Kraft.
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1937
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 28. November 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 zuletzt durch
Artikel 193 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Satz 2 durch Artikel 2
Absatz 109 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
und des § 54 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 3 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 108 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, jeweils im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 86 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift von Abschnitt 3 werden die Wörter „, Verkehr mit anderen Stellen“ gestrichen.
2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 232“ durch die Angabe „, 232 und 251“ ersetzt.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Klammerzusatz der Überschrift wird die Angabe „§ 2 Absatz 3,“ gestrichen.
b) Gebührennummer 203.12 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG) (Euro)
1 2 3 4
„203.12 bei Sorten der Artengruppe 5 260“.
c) Gebührennummer 222.12 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
„222.12 bei Sorten der Artengruppe 5 260“.
Artikel 2
Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Übergangsregelung
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2016 ent-
standen ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.“
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu §§ 12 bis 14)
Gebührenverzeichnis
Vorbemerkungen
Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
1 Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste,
Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus
der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
2 Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwin-
gel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenliesch-
gras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
3 Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
4 Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
5 Artengruppe 5
Kartoffel
6 Artengruppe 6
Reben
7 Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
8 Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
9 Artengruppe 9
Obstarten
10 Artengruppe 10
Gehölzarten
11 Artengruppe 11
Zierpflanzenarten
Unterartengruppe 11.1
Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
Unterartengruppe 11.2
Sonstige Zierpflanzenarten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1939
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG) (Euro)
1 2 3 4
1 Sortenschutzgesetz (SortG)
100 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes § 21
101 Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes § 22 600
102 Registerprüfung § 26 Abs. 1 bis 5
102.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 1 610
102.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 150
102.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 920
102.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1 380
102.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 150
102.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 920
102.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 1 610
102.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 150
102.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 920
102.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1 150
102.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 920
102.12 bei Sorten der Artengruppe 5 1 500
102.13 bei Sorten der Artengruppe 6 1 500
102.14 bei Sorten der Artengruppe 7 920
102.15 bei Sorten der Artengruppe 8 1 270
102.16 bei Sorten der Artengruppe 9 1 270
102.17 bei Sorten der Artengruppe 10 1 270
102.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 1 270
102.19 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 920
102.20 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter- § 26 Abs. 2
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 360
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG) (Euro)
1 2 3 4
Artengruppe
110 Jahresgebühren § 33 Abs. 1 1.1 1.2 1.3
2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 6 4.2
5 7
8
9
10
11.1
11.2
110.1 bei Sorten, für die der Sorten-
schutz nicht ruht
110.1.1 1. Schutzjahr 290 170 60
110.1.2 2. Schutzjahr 350 230 120
110.1.3 3. Schutzjahr 460 290 170
110.1.4 4. Schutzjahr 580 350 230
110.1.5 5. Schutzjahr 690 400 290
110.1.6 6. Schutzjahr 810 460 350
110.1.7 7. Schutzjahr 920 580 350
110.1.8 8. Schutzjahr und folgende je 1 040 690 350
110.2 bei Sorten, für die der Sorten-
schutz ruht und keine Sorten-
zulassung nach § 30 SaatG
besteht, für jedes Jahr des
Ruhens des Sortenschutzes § 10c 170 120 60
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG) (Euro)
1 2 3 4
120 Sonstige Verfahren
121 Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 710
122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut- § 28 Abs. 1 Nr. 5
zungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person und Abs. 3
eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte 120
123 Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2 600
124 Widerspruchsentscheidung
124.1 gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die § 18 Abs. 3;
Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sorten- § 31 Abs. 2 bis 4
schutzes Nr. 1 und 2 600
124.2 gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs- § 12 Abs. 1
nutzungsrecht 710
124.3 gegen eine andere Entscheidung 180
125 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer § 26 Abs. 5
anderen Stelle im Ausland 360
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1941
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG) (Euro)
1 2 3 4
2 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
200 Verfahren der Sortenzulassung § 41
201 Entscheidung über die Sortenzulassung § 42 430
202 Registerprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
202.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 1 610
202.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 150
202.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 920
202.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1 380
202.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 150
202.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 920
202.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 1 610
202.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 150
202.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 920
202.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1 150
202.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 920
202.12 bei Sorten der Artengruppe 5 1 500
202.13 bei Sorten der Artengruppe 6 1 500
202.13.1 für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich – einmalig § 42 Abs. 4a 170
202.14 bei Sorten der Artengruppe 7 920
202.15 bei Sorten der Artengruppe 8 1 270
202.16 bei Sorten der Artengruppe 9 1 270
202.17 bei Sorten der Artengruppe 10 1 270
202.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 1 270
202.19 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 920
202.20 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 360
203 Wertprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
203.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 3 340
203.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2 190
203.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 380
203.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 3 340
203.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2 190
203.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 380
203.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 3 340
203.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2 190
203.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 380
203.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5 290
203.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 380
203.12 bei Sorten der Artengruppe 5 260
203.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengrup-
pen 1 bis 3 1 380
204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4
204.1 durch gesonderten Anbau 2 650
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG) (Euro)
1 2 3 4
204.2 durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung 330
204.3 durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig 540
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG) (Euro)
1 2 3 4
Artengruppe
210 Überwachung der Erhaltung einer § 37 Satz 2 1.1 1.2 1.3
Sorte oder einer weiteren Erhal-
tungszüchtung 2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 6 4.2
5 8
9
210.1 1. Zulassungsjahr 290 170 60
210.2 2. Zulassungsjahr 350 230 120
210.3 3. Zulassungsjahr 460 290 170
210.4 4. Zulassungsjahr 580 350 230
210.5 5. Zulassungsjahr 690 400 290
210.6 6. Zulassungsjahr 810 460 350
210.7 7. Zulassungsjahr 920 580 350
210.8 8. Zulassungsjahr
und folgende je 1 040 690 350
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3
221 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 400
222 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 3 340
222.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2 190
222.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 380
222.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 3 340
222.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2 190
222.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 380
222.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 3 340
222.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2 190
222.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 380
222.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5 290
222.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 380
222.12 bei Sorten der Artengruppe 5 260
222.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Arten-
gruppen 1 bis 3 1 380
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1943
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
230 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46
231 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 400
232 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
gruppe 6 680
232.2 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 430
240 Sonstige Verfahren
241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der § 47 Abs. 4 Satz 1
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte 120
242 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 400
243 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8 400
244 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- § 3 Abs. 2
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte 230
245 Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
245.1 bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsver- § 14b Abs. 3
ordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen 70
245.2 bei Sorten anderer Arten § 55 Abs. 2 Satz 1 230
246 Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder § 36 Abs. 3 und
das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte § 52 Abs. 6 370
247 Widerspruchsentscheidung
247.1 gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die § 38 Abs. 3;
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 400
247.2 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer § 36 Abs. 2 und 3
Sortenzulassung 400
247.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder § 46; § 52 Abs. 5
den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8 400
247.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr- § 3 Abs. 2
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
Zulassung der Sorte 180
247.5 gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der § 55 Abs. 2 Satz 1
Anerkennungsfähigkeit 180
247.6 gegen eine andere Entscheidung 180
248 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer § 44 Abs. 5
anderen Stelle im Ausland 360
249 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei- § 3a Abs. 2 und 3
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von
Obst und Zierpflanzen 180
250 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8
SaatgutV 140
251 Nachprüfung von Saatgut
251.1 Nachprüfung von anerkanntem Saatgut § 16 SaatgutV 160
251.2 Nachprüfung von Standardsaatgut § 21 Abs. 4
SaatgutV 160
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
3 Ve r w a l t u n g s g e b ü h r e n i n b e s o n d e r e n F ä l l e n
300 Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie § 29 SortG
Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder § 49 SaatG
anderen Unterlagen, je Sorte 20
310 Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den 75 v. H. der Gebühr für die indivi-
Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246 duell zurechenbare öffentliche
Leistung; Ermäßigung bis zu
320 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen 25 v. H. der Gebühr für Leistungen
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebüh-
rennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246 oder Absehen von der Gebühren-
erhebung, wenn dies der Billigkeit
330 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen entspricht
Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, (§ 15 Abs. 2 VwKostG vom
231, 244, 245 und 246 23. Juni 1970 in der am 14. August
2013 geltenden Fassung)
* Soweit nichts anderes angegeben.“
3. In Anlage 3 wird Gebührennummer 402.1 wie folgt gefasst:
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
„402.1 bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten 170“.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der jeweils vom
9. Dezember 2014 und vom 1. Januar 2016 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Bonn, den 28. November 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1945
Verordnung
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden
(Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 1. BMeldDÜV)
Vom 1. Dezember 2014
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 (5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-
des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I zentren und besonders gesicherten verwaltungseige-
S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern: nen Netzen kann auf die Verwendung des Übermitt-
lungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden,
§1 wenn durch technische und organisatorische Maß-
nahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigen-
Allgemeines schaften denen des OSCI-Transports gleichwertig sind.
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von
regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Mel- §3
debehörden in den Fällen des § 23 Absatz 3 und 4 Standards der Datenübermittlung
und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der
(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im In- Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Ein-
land, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung heitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgege-
sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die bene Standard einer technischen Beschreibung des
Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehör- Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des
den. § 8 Absatz 1 bleibt unberührt. Meldewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-
§2 gegebene Standard für ein Datenübermittlungsproto-
Verfahren der Datenübermittlung koll.
(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung er- (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan-
folgen elektronisch unter Zugrundelegung des Daten- dards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld
austauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Über- legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
mittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundes- (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das
anzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fas- Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der
sung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der infor- DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,
mationstechnischen Netze des Bundes und der Länder 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt
– Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim
Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln,
in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. bezogen werden.
(2) Bei Datenübermittlungen über das Internet sind (5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-
die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport
elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 2 des Sig- sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium
naturgesetzes zu versehen und nach dem jeweiligen des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In
Stand der Technik zu verschlüsseln. der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und
der Beginn der Anwendung anzugeben.
(3) Die Datenübermittlung erfolgt entweder zwischen
den Meldebehörden unmittelbar oder über Vermitt- §4
lungsstellen der Länder, über zentrale Meldedatenbe-
stände der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung
sind, über sonstige Stellen, die durch Landesrecht dazu (1) Gemäß § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmelde-
bestimmt sind. gesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die
Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende
(4) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-
in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte
mittlungsstelle, kann bei der Datenübermittlung zwi-
Daten einer Person für andere Meldebehörden im auto-
schen Meldebehörden dieser Länder auch ein anderes
matisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:
Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es
dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsicht- Blattnummer des
lich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität DSMeld (Datenblatt)
und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig 1. Familienname 0101 bis 0106,
ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche
Stelle zu dokumentieren. Bestehen innerhalb eines 2. Geburtsname 0201 bis 0202,
Landes mehrere Vermittlungsstellen, gilt bei Daten- 3. Vornamen unter Kennzeich- 0301, 0302,
übermittlungen zwischen Meldebehörden dieses Lan- nung des gebräuchlichen
des Satz 1 entsprechend. Vornamens
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
4. Doktorgrad 0401, 17. Auskunfts- und Übermitt- 1801, 1802.
lungssperren
5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
(2) Gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmelde-
6. Geburtsdatum, Geburtsort 0601 bis 0603, gesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten
sowie bei Geburt im Ausland
für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und
auch den Staat
der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln:
7. Geschlecht 0701, Blattnummer des
8. zum gesetzlichen Vertreter: 0001, DSMeld (Datenblatt)
Familienname, Vornamen, 0902 bis 0907a, 1. Familienname 0101 bis 0106,
Doktorgrad, Anschrift, 0917 bis 0919,
Geburtsdatum, Geschlecht, 1200 bis 1212, 2. Vornamen 0301,
Auskunftssperren nach § 51 3. Geburtsdatum 0601,
des Bundesmeldegesetzes
4. Anschrift bei der Wegzugs- 1201, 1202,
9. derzeitige Staatsangehörig- 1001, meldebehörde 1205 bis 1211.
keiten
(3) Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr ge-
10. rechtliche Zugehörigkeit zu 1101, 1104, mäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich,
einer öffentlich-rechtlichen und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten
Religionsgesellschaft
Daten gemäß Absatz 1. Sie übermittelt diese Daten un-
11. derzeitige Anschriften und 1200 bis 1213a, mittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. Sind die Daten
Anschrift der letzten alleinigen der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Daten-
Wohnung oder Hauptwoh- abruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizie-
nung, Haupt- und Neben- rung abzuweisen.
wohnung, bei Zuzug aus dem
Ausland auch die letzte An- (4) Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach
schrift im Inland Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der
Länder automatisiert abrufen. Ist kein zentraler Melde-
12. Einzugsdatum, Auszugs- 1301, 1301a, datenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebe-
datum 1305, 1306, hörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch
13. Familienstand, bei Verheirate- 1401 bis 1403, Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abru-
ten oder Personen, die eine 1408, 1409, fen. Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröff-
Lebenspartnerschaft führen, nen.
Datum und Ort der Ehe- (5) Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug
schließung oder Begründung einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem
der Lebenspartnerschaft Ausland.
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart- (6) Bis zum 30. April 2018 darf von der Pflicht zum
nerschaft im Ausland auch Bereithalten der Daten nach Absatz 1 abgewichen wer-
den Staat den.
14. zum Ehegatten oder Lebens- 1501 bis 1508, §5
partner: 1516a bis 1524,
Familienname, Vornamen, 1533, 1534, Organisation und Technik des
Geburtsname, Doktorgrad, 1200 bis 1213a, automatisierten Abrufverfahrens zur Anmeldung
Geburtsdatum, Geschlecht, (1) Durch organisatorische und technische Maßnah-
derzeitige Anschriften im men, die dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
Zuständigkeitsbereich der chen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen
Meldebehörde sowie An-
die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu
schrift der letzten alleinigen
Wohnung oder Hauptwoh- diesem Zweck zeichnen die Meldebehörde und die ab-
nung außerhalb der Zustän- rufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:
digkeit der Meldebehörde, 1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen
Auskunftssperren nach § 51 Daten,
des Bundesmeldegesetzes
2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,
15. zu minderjährigen Kindern: 1601 bis 1604a, 3. Kennung der abrufenden Person,
Familienname, Vornamen, 1606, 1607,
Geburtsdatum, Geschlecht, 1200 bis 1212, 4. abrufende Dienststelle,
Anschrift im Inland, 5. Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten ab-
Auskunftssperren nach § 51 gerufen wurden.
des Bundesmeldegesetzes
(2) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise
16. Ausstellungsbehörde, 1701 bis 1709, die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.
Ausstellungsdatum, (3) Auf Verlangen haben die Meldebehörden und die
letzter Tag der Gültigkeits-
abrufenden Stellen die Aufzeichnungen der für die Da-
dauer und Seriennummer des
tenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.
Personalausweises, des an-
erkannten und gültigen Pas- (4) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer
ses oder Passersatzpapiers Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1947
Grundlage von Absatz 3 hemmt diese Löschungsfrist. 14. zum Ehegatten oder Lebens- 1501 bis 1508,
Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Ab- partner: 1516a bis 1524,
satz 2 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet. Familienname, Vornamen, 1533, 1534,
Geburtsname, Doktorgrad, 1200 bis 1213a,
§6 Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im Zu-
Rückmeldung
ständigkeitsbereich der Mel-
(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde an- debehörde sowie Anschrift
gemeldet, so hat diese gemäß § 33 Absatz 1 des Bun- der letzten alleinigen Woh-
desmeldegesetzes die Wegzugsmeldebehörde und die nung oder Hauptwohnung
für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen außerhalb der Zuständigkeit
Meldebehörden darüber zu unterrichten. Hierzu hat der Meldebehörde,
die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten der zugezo- Auskunftssperren nach § 51
genen Person unverzüglich, spätestens jedoch drei des Bundesmeldegesetzes
Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln (Rück- 15. zu minderjährigen Kindern: 1601 bis 1604a,
meldung): Familienname, Vornamen, 1606, 1607,
Geburtsdatum, Geschlecht, 1200 bis 1212,
Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt) Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51
1. Familienname 0101 bis 0106, des Bundesmeldegesetzes
2. Geburtsname 0201 bis 0202, 16. Ausstellungsbehörde, Aus- 1701 bis 1709,
stellungsdatum, letzter Tag
3. Vornamen unter Kennzeich- 0301, 0302, der Gültigkeitsdauer und Se-
nung des gebräuchlichen riennummer des Personal-
Vornamens ausweises, des anerkannten
und gültigen Passes oder
4. Doktorgrad 0401, Passersatzpapiers
5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 17. Auskunfts- und Übermitt- 1801 bis 1804.
lungssperren
6. Geburtsdatum, Geburtsort 0601 bis 0603,
sowie bei Geburt im Ausland Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Zuzugs-
auch den Staat meldebehörde die Daten an die für den letzten Wohnort
im Inland zuständige Meldebehörde.
7. Geschlecht 0701,
(2) Soweit bei Ehegatten oder Lebenspartnern ohne
8. zum gesetzlichen Vertreter: 0001, gemeinsame Wohnung Daten nach § 3 Absatz 1 Num-
Familienname, Vornamen, 0902 bis 0907a, mer 15 des Bundesmeldegesetzes bei der Anmeldung
Doktorgrad, Anschrift, 0916 bis 0919, zu speichern sind, übermittelt die Zuzugsmeldebehörde
Geburtsdatum, Geschlecht, 1200 bis 1212, der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder
Auskunftssperren nach § 51 die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des
des Bundesmeldegesetzes
anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss
9. derzeitige Staatsangehörig- 1001, 1005, an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende
keiten Daten:
Blattnummer des
10. rechtliche Zugehörigkeit zu 1101, 1104, DSMeld (Datenblatt)
einer öffentlich-rechtlichen
1. Familienname 0101 bis 0106,
Religionsgesellschaft
2. Geburtsname 0201 bis 0202,
11. derzeitige Anschriften und 1201 bis 1213a,
Anschrift der letzten 1223, 3. Vornamen 0301, 0302,
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung, Haupt- und 4. Doktorgrad 0401,
Nebenwohnung, bei Zuzug 5. Geburtsdatum 0601,
aus dem Ausland auch den
Staat und die letzte frühere 6. Geschlecht 0701,
Anschrift im Inland 7. derzeitige Anschrift der allei- 1200 bis 1213,
12. Einzugsdatum, Auszugsda- 1301, 1301a, nigen Wohnung oder Haupt-
tum 1306, 1314, wohnung
8. zum Ehegatten oder Lebens- 1501 bis 1506,
13. Familienstand, bei Verheirate- 1401 bis 1403,
partner: 1517 bis 1522,
ten oder Personen, die eine 1408, 1409,
Familienname, Vornamen, 1200 bis 1213,
Lebenspartnerschaft führen,
Geburtsname, Doktorgrad,
Datum und Ort der Ehe-
Geburtsdatum, Geschlecht,
schließung oder Begründung
derzeitige Anschrift der allei-
der Lebenspartnerschaft so-
nigen Wohnung oder Haupt-
wie bei Eheschließung oder
wohnung
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch 9. Auskunftssperren nach § 51 1801, 1802,
den Staat des Bundesmeldegesetzes
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
10. Identifikationsnummern 2701 bis 2703, 3. Vornamen unter Kennzeich- 0301, 0302,
oder Vorläufige Bearbei- 2705, 2707, 2708. nung des gebräuchlichen
tungsmerkmale Vornamens
§7 4. Geburtsdatum, Geburtsort 0601 bis 0603,
sowie bei Geburt im Ausland
Auswertung der Rückmeldung auch den Staat
(1) Die Auswertung der Rückmeldung erfolgt 5. Anschriften (derzeitige und 1201 bis 1213a.
frühere Anschrift)
1. bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung durch die Wegzugsmeldebehörde (4) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7
der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, und 8 des Bundesmeldegesetzes hat die Wegzugsmel-
debehörde der Zuzugsmeldebehörde auch die Hin-
2. bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Mel-
weise zu übermitteln, die zum Nachweis der Richtigkeit
debehörde der Hauptwohnung oder
dieser Daten erforderlich sind, soweit die Hinweise im
3. bei erneutem Zuzug aus dem Ausland durch die Melderegister gespeichert sind.
letzte Inlandsmeldebehörde. (5) Weichen die der Meldebehörde nach § 6 Absatz 2
Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Da-
Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrich- ten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so un-
tet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebe- terrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde,
hörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage die ihr die Daten übermittelt hat. Damit die abweichen-
nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen den Daten der richtigen Person zugeordnet werden,
nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Num- sind die nach § 6 Absatz 2 übermittelten Daten unver-
mer 3 bis 5, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes ändert zusätzlich zu übermitteln.
vorliegen (Datenblätter 2101 bis 2106, 2301, 2302,
2401, 2601, 2602, 2701 bis 2708, 2801, 2802 und §8
3101). Sie übermittelt der Zuzugsmeldebehörde auch Fortschreibung der Daten
die Datenblätter 1002 bis 1004 und 1305, das Sperr-
(1) Werden in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8
kennwort und die Sperrsumme des Personalausweises
des Bundesmeldegesetzes bezeichnete Daten bei einer
nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegeset-
für eine Wohnung der Person zuständigen Melde-
zes, sofern diese Daten im Melderegister gespeichert
behörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrich-
sind (Datenblätter 1710 und 1711). Ist die neue Woh-
tig oder unvollständig waren oder weil die Person ihren
nung die Nebenwohnung der zugezogenen Person, so
Meldepflichten nach § 17 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 4,
unterrichtet die Meldebehörde der alleinigen Wohnung
§ 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 32
oder der Hauptwohnung die Zuzugsmeldebehörde un-
Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht oder nicht
verzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Ein-
vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese
gang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3
Meldebehörde gemäß § 33 Absatz 3 des Bundesmel-
Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes
degesetzes den für alle weiteren Wohnungen der Per-
vorliegen (Datenblätter 2601, 2602, 2801 und 2802).
son zuständigen Meldebehörden unverzüglich die fort-
Die Sätze 2 und 3 gelten auch für Wohnungen, die ihren
geschriebenen Daten sowie die Hinweise, die zum
Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung
Nachweis ihrer Richtigkeit gespeichert worden sind.
durch Abmeldung oder besondere Erklärung der mel-
depflichtigen Person erhalten haben. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Ab-
meldung oder besondere Erklärung der meldepflichti-
(2) Weichen die der Wegzugsmeldebehörde nach § 6 gen Person der Status der Wohnung ändert. In diesen
Absatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr gespei- Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt
cherten Daten ab, so unterrichtet sie gemäß § 33 Ab- 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels
satz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hierüber un- (Datenblatt 1301a) zu übermitteln.
verzüglich die Zuzugsmeldebehörde. Eine Unterrich-
tung kann unterbleiben, wenn die Abweichung aus- (3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
schließlich darin besteht, dass die Wegzugsmeldebe- (4) Ändern sich die in § 3 Absatz 1 Nummer 14, 15
hörde weniger Daten über die Person gespeichert hat oder 18 oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und
als die Zuzugsmeldebehörde. Wurde die Person bei der Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten
Wegzugsmeldebehörde nach unbekannt oder ins Aus- Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne ge-
land abgemeldet, teilt die Wegzugsmeldebehörde der meinsame Wohnung oder findet ein Wegzug in das
Zuzugsmeldebehörde dies mit und gibt das Auszugs- Ausland oder nach unbekannt statt, so übermittelt die
datum an (Datenblatt 1306). Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder
Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geän-
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind zum
derten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder
Zweck der richtigen Zuordnung zusätzlich folgende Da-
Lebenspartner). Dabei sind zusätzlich anzugeben:
ten der betroffenen Person zu übermitteln:
1. Name und Geburtsdatum der Person, deren Daten
Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201
bis 0202, 0301, 0601) und
1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Name und Geburtsdatum des Ehegatten oder des
Lebenspartners sowie Geburtsname des Ehegatten
2. Geburtsname 0201 bis 0202, oder Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1949
genannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501 chert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517
bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521). bis 1519, 1521), sowie
(5) Verstirbt ein Ehegatte oder Lebenspartner ohne 3. das Sterbedatum mit dem Datenblatt 1901.
gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige
Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten
oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige §9
Meldebehörde darüber zu unterrichten und ihr folgende Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte
oder Lebenspartner): (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in
1. Name und Geburtsdatum der verstorbenen Person Kraft.
(Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301 (2) Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsver-
und 0601), ordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zu-
2. Name und Geburtsdatum des hinterbliebenen Ehe- letzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. De-
gatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners, der zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, tritt
zu der unter Nummer 1 genannten Person gespei- mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Dezember 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
Verordnung
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen
der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch
das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 2. BMeldDÜV)
Vom 1. Dezember 2014
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-
Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai gegebene Standard für ein Datenübermittlungsproto-
2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesminis- koll.
terium des Innern: (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan-
dards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld
§1 legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
Allgemeines (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der
DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,
1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Melde-
56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt
behörden an das Bundesamt für Personalmanage-
und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim
ment der Bundeswehr, an die Familienkassen der
Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln,
Bundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der
bezogen werden.
Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt
für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das (5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-
Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundes- XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport
verwaltungsamt sowie sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium
des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In
2. des automatisierten Abrufs von Daten durch das
der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und
Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Ge-
der Beginn der Anwendung anzugeben.
setzes zur Europäischen Bürgerinitiative.
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei §4
mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Melde-
Datenübermittlung
behörde der Hauptwohnung.
an das Bundesamt für das
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 Personalmanagement der Bundeswehr
bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensat- Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Ab-
zes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Län- satz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für
derteil – (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung be- das Personalmanagement der Bundeswehr für die
zeichnet. Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis
zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deut-
§2 scher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr voll-
Verfahren der Datenübermittlung jährig werden:
Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfol- Blattnummer des
gen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaus- DSMeld (Datenblatt)
tauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermitt-
1. Familienname 0101 bis 0102,
lungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzei-
ger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung 2. Vornamen 0301, 0302,
über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran
angeschlossenen Netze von Bund und Ländern. 3. derzeitige Anschrift 1201 bis 1212.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene
§3 Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegeset-
zes widersprochen hat.
Standards der Datenübermittlung
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der §5
Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Ein-
heitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgege- Datenübermittlung an die
bene Standard einer technischen Beschreibung des Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Mel- (1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 69 des
dewesens. Einkommensteuergesetzes den Familienkassen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1951
Bundesagentur für Arbeit die Daten nach Maßgabe der 4. zur Aktualisierung der bei den Trägern der Renten-
Absätze 2 und 3 zur Prüfung, ob der Bezug von Kinder- versicherung gespeicherten Daten.
geld rechtmäßig ist. Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen
(2) Von den Personen, zu denen auch Daten von Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer
minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des
jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Mel- Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums,
deregisters vom 20. September desselben Jahres fol- des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begrün-
gende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmit- dung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall wer-
teilung): den unverzüglich folgende Daten übermittelt (Renten-
Blattnummer des versicherungsmitteilung):
DSMeld (Datenblatt) Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Geburtsname 0201 bis 0202, 1. Familienname 0101 bis 0106,
3. Vornamen 0301, 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204,
4. Geburtsdatum 0601, 3. Vornamen 0301 bis 0303,
5. derzeitige Anschrift 1201 bis 1212, 4. Doktorgrad 0401,
6. Einzugsdatum 1301, 1310. 5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603,
(3) Von Minderjährigen, die bei Personen nach Ab- sowie bei Geburt im Ausland
satz 2 gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absat- auch den Staat
zes 2 folgende Daten zu übermitteln:
6. Geschlecht 0701,
Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt) 7. derzeitige Anschrift 1200 bis 1212,
1. Familienname 1601 bis 1602,
8. bei Änderung der Anschrift 1200 bis 1212,
2. Vornamen 1603, die letzte frühere Anschrift 1213a,
3. Geburtsdatum 1604, 9. Datum der letzten Eheschlie- 1402,
ßung oder der letzten Begrün-
4. Sterbedatum, wenn seit dem 1605.
dung einer Lebenspartner-
letzten Kindergeldabgleich
schaft
verstorben
(4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen 10. Sterbedatum 1901.
der Bundesagentur für Arbeit zu dem in Absatz 1 be- (2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung
zeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines der Versicherung wegen Kindererziehung neben der
Monats Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine
1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Mel- Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Da-
deregister gespeicherten Daten zu prüfen, ten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die An-
2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen so- zahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburts-
wie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der mitteilung).
absendenden Stelle mitzuteilen und (3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der
3. die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätz-
oder zurückzusenden. lich zu den Daten nach Absatz 1:
Blattnummer des
(5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen DSMeld (Datenblatt)
der Bundesagentur für Arbeit Listen über nur bei der
absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespei- 1. Ehegatte – Familienname 1501 bis 1502,
cherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die
in Absatz 4 genannten Pflichten. 2. Ehegatte – Vornamen 1503,
3. Ehegatte – Geburtsdatum 1505,
§6
Datenübermittlung an die 4. Ehegatte – derzeitige Anschrift 1200 bis 1212,
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung der alleinigen Wohnung oder
der Hauptwohnung
(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Ab-
satz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Bu- 5. Lebenspartner – Familienname 1517 bis 1518,
ches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Träger der
Rentenversicherung Daten 6. Lebenspartner – Vornamen 1519,
1. zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche, 7. Lebenspartner – Geburts- 1521,
2. zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von datum
Geldleistungen, 8. Lebenspartner – derzeitige 1200 bis 1212.
3. zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitglieder- Anschrift der alleinigen Woh-
beständen oder nung oder der Hauptwohnung
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
§7 §9
Datenübermittlung Datenübermittlung
an das Bundeszentralregister an das Bundeszentralamt für Steuern
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des (1) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszen-
Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namens- tralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder
änderung oder Änderung des Geburtsdatums dem eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung
Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Spei-
eine Person gespeicherten Daten unverzüglich fol- cherung einer Namensänderung, einer Änderung der
gende Daten der Person (Zentralregistermitteilung): Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Ge-
Blattnummer des burtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 7
DSMeld (Datenblatt) und 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identi-
fikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bun-
1. Familienname 0101 bis 0102,
deszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der
2. frühere Namen 0201 bis 0204, Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich
folgende Daten (BZSt-Mitteilung):
3. Vornamen 0301 bis 0303, Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603,
sowie bei Geburt im Ausland 1. Familienname 0101 bis 0106,
auch den Staat
2. Geburtsname 0201 bis 0202,
5. derzeitige Anschrift 1201 bis 1203,
1205 bis 1212, 3. Vornamen 0301, 0302,
6. Datum des zugrunde liegen- 0205, 0304, 4. Doktorgrad 0401,
den Rechtsaktes
5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603,
7. Bezeichnung und Akten- 0206, 0305. sowie bei Geburt im Ausland
zeichen der Behörde, auch den Staat
die die Namensänderung
veranlasst hat 6. Geschlecht 0701,
Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bis-
herige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln. 7. derzeitige Anschrift 1200 bis 1212,
8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306,
§8
Datenübermittlung 9. Auskunftssperren nach § 51 1801,
an das Kraftfahrt-Bundesamt BMG
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des 10. Sterbedatum 1901,
Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Ge-
burtsnamens oder des Vornamens einer Person, die 11. Identifikationsnummer nach 2701.
das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bun- § 139b der Abgabenordnung
desamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsre- Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Iden-
gister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über tifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebe-
diese Person gespeicherten Daten unverzüglich fol- hörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige
gende Daten (KBA-Registermitteilung): Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2
Blattnummer des der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).
DSMeld (Datenblatt)
(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszen-
1. Familienname 0101 bis 0102, tralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der
2. Geburtsname 0201 bis 0202, in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hin-
3. Vornamen 0301, 0303, weise unter Angabe der Identifikationsnummer (Daten-
blatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601)
4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten
sowie bei Geburt im Ausland (BZSt-Einkommensteuermitteilung):
auch den Staat Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
5. Geschlecht 0701,
1. rechtliche Zugehörigkeit zu 1101,
6. Datum des zugrunde liegen- 0205, 0304, einer steuererhebenden
den Rechtsaktes öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
7. Bezeichnung und Akten- 0206, 0305.
zeichen der Behörde, 2. Eintrittsdatum oder Austritts- 1102, 1103,
die die Namensänderung datum in oder aus einer
veranlasst hat steuererhebenden öffentlich-
Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bis- rechtlichen Religionsgesell-
herige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln. schaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1953
3. Familienstand 1401, 7. Datum des letzten Wegzugs 1314,
in das Ausland
4. Datum der letzten Eheschlie- 1402,
ßung oder der Begründung der 8. möglicher Verlust der deut- 2401.
letzten Lebenspartnerschaft schen Staatsangehörigkeit
nach § 29 des Staatsange-
5. Datum der Beendigung der 1406, hörigkeitsgesetzes
letzten Ehe oder der letzten (2) Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungs-
Lebenspartnerschaft pflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsange-
hörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt
6. Identifikationsnummer und 2703, 1505, ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat,
Geburtsdatum des Ehegatten 2707, 1521,
übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unver-
oder des Lebenspartners
züglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von
§ 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
7. Identifikationsnummer und 2704, 1604.
Geburtsdatum des Kindes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29
bis zur Vollendung des des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten
18. Lebensjahres, wenn das (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):
Kind mit Hauptwohnung oder Blattnummer des
alleiniger Wohnung im Zustän- DSMeld (Datenblatt)
digkeitsbereich der Meldebe-
hörde gemeldet ist 1. Familienname 0101 bis 0106,
Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erst- 2. frühere Namen 0201 bis 0204,
maligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder
Zuzug aus dem Ausland im Melderegister. Hat das 3. Vornamen 0301, 0302,
Bundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person,
dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind 4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0605,
sowie bei Geburt im Ausland
noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt
auch den Staat
die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das
Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 5. Geschlecht 0701,
Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705,
2706, 2708). 6. derzeitige Anschrift im Inland 1201 bis 1213a,
§ 10 7. bei Zuzug aus dem Ausland 1223,
(Staat)
Datenübermittlung
an das Bundesverwaltungsamt 8. Datum des letzten Wegzugs 1314,
in das Ausland
(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 34 Ab-
satz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die 9. möglicher Verlust der deut- 2401.
Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des schen Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeitsgesetzes dem Bundesverwal- nach § 29 des Staatsange-
tungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, hörigkeitsgesetzes
der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei zentralen
der betroffenen Person vorausgeht, folgende Daten ei-
Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht
ner in das Ausland verzogenen Person, bei der der Ver-
vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Lan-
lust der deutschen Staatsangehörigkeit droht (BVA-Op-
desrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebe-
tionsmitteilung Wegzug):
hörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültig-
Blattnummer des keit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen
DSMeld (Datenblatt)
Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur
1. Familienname 0101 bis 0106, Europäischen Bürgerinitiative folgende Daten abrufen:
Blattnummer des
2. frühere Namen 0201 bis 0204, DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname 0101 bis 0106,
3. Vornamen 0301, 0302,
2. frühere Namen 0201 bis 0204,
4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0605,
sowie bei Geburt im Ausland 3. Vornamen 0301, 0302,
auch den Staat
4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603,
5. Geschlecht 0701, sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
6. letzte Anschrift im Inland 1201 bis 1212,
und, soweit bekannt, die 1232, 1233, 5. Staatsangehörigkeiten 1001,
neue Anschrift im Ausland,
bei Wegzug in das Ausland 6. derzeitige und frühere An- 1201 bis 1203,
den Staat schriften 1205 bis 1213a.
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
§ 11 (2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsver-
ordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, tritt mit Ablauf
Kraft. des 31. Oktober 2015 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Dezember 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1955
Verordnung
zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen
durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder
(Bundesmeldedatenabrufverordnung – BMeldDAV)
Vom 1. Dezember 2014
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 (2) Bei Datenabrufen über das Internet sind die zu
des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elek-
S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern: tronischen Signatur nach § 2 Nummer 2 des Signatur-
gesetzes zu versehen und nach dem jeweiligen Stand
§1 der Technik zu verschlüsseln.
(3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-
Allgemeines
mittlungsstelle, kann bei Datenabrufen auch ein ande-
(1) Diese Verordnung regelt die technischen Voraus- res Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es
setzungen für automatisierte Abrufe von Meldedaten dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsicht-
durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des lich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität
Bundes sowie der Länder, soweit sie länderübergrei- und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig
fend erfolgen, nach den §§ 38 und 39 des Bundesmel- ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche
degesetzes. Stelle zu dokumentieren.
(2) Die Auswahldaten für Abrufe sowie Daten und (4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-
Hinweise zur Übermittlung im automatisierten Abruf er- zentren und besonders gesicherter verwaltungseigener
geben sich aus § 38 Absatz 1, 3 und 4 des Bundesmel- Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungspro-
degesetzes sowie aus Bundes- und Landesrecht auf tokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch
der Grundlage von § 38 Absatz 5 des Bundesmeldege- technische und organisatorische Maßnahmen gewähr-
setzes. leistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen des
OSCI-Transports gleichwertig sind.
§2 §3
Verfahren des Datenabrufes Standards der Datenübermittlung
(1) Datenabrufe nach den §§ 38 und 39 des Bundes- (1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der
meldegesetzes erfolgen elektronisch unter Zugrunde- Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Ein-
legung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und heitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgege-
Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport bene Standard einer technischen Beschreibung des
in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Mel-
geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbin- dewesens.
dung der informationstechnischen Netze des Bundes (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-
und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c gegebene Standard für ein Datenübermittlungsproto-
Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 koll.
(BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fas-
sung bleibt unberührt. Soweit bei der Nutzung des (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan-
Verbindungsnetzes gleichwertige Funktionalitäten zur dards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld
Verfügung stehen, kann bis zum 30. April 2018 auf die legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Trans- (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das
port verzichtet werden. Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In
56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und
und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim der Beginn der Anwendung anzugeben.
Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln,
bezogen werden. §4
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-
Inkrafttreten
XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport
sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Dezember 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1957
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015)
Vom 1. Dezember 2014
Auf Grund §1
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Durchschnittsentgelt
Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbin- in der Rentenversicherung
dung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 be-
sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des trägt 33 659 Euro.
§ 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
buch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen
2015 beträgt 34 999 Euro.
§ 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zuletzt durch Arti-
kel 5 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und Num- (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
mer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I buch wird entsprechend ergänzt.
S. 2742), § 275a durch Artikel 1 Nummer 60 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und §2
§ 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3057) geändert worden sind, (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial- jährlich 34 020 Euro und monatlich 2 835 Euro.
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Ab-
dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch- satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 im Jahr 2015 jährlich 28 980 Euro und monatlich
(BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 2 415 Euro.
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,
§3
verordnet die Bundesregierung und auf Grund Beitragsbemessungs-
grenzen in der Rentenversicherung
– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas- Jahr 2015
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und So- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
ziales: lich 89 400 Euro und monatlich 7 450 Euro.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7
wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 – 31. 12. 2015“ um des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
die Jahresbeträge ergänzt. 2015 beträgt 49 500 Euro.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
im Jahr 2015 §5
1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich Werte zur Umrechnung der Beitrags-
62 400 Euro und monatlich 5 200 Euro, bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr- Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
lich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro. wird wie folgt ergänzt:
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch vorläufiger
wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 – 31. 12. 2015“ um Jahr Umrechnungswert
Umrechnungswert
die Jahresbeträge ergänzt.
„2013 1,1762
§4 2015 1,1717“.
Jahresarbeitsentgelt-
grenze in der Krankenversicherung
§6
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr Inkrafttreten
2015 beträgt 54 900 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Dezember 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles