1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes,
der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
Vom 28. November 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
sen:
„(6) Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1
Artikel 1
Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maß-
Änderung des nahme der jeweils davor liegenden Stufe nach
Straßenverkehrsgesetzes Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergrif-
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- fen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Au- ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 ver-
gust 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird ringert sich der Punktestand mit Wirkung vom
wie folgt geändert: Tag des Ausstellens der ergriffenen
1. § 2 Absatz 9 wird wie folgt geändert: 1. Ermahnung auf fünf Punkte,
a) In Satz 2 werden die Wörter „späteren Zeit- 2. Verwarnung auf sieben Punkte,
punkt“ durch die Wörter „früheren oder späteren wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt
Zeitpunkt“ ersetzt. nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge
b) In Satz 3 werden die Wörter „spätere Zeitpunkt“ niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die
durch die Wörter „frühere oder spätere Zeit- vor der Verringerung nach Satz 3 begangen wor-
punkt“ ersetzt. den sind und von denen die nach Landesrecht
zuständige Behörde erst nach der Verringerung
2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden
Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3
Satzteil die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1
ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen
und 3“ durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Num-
oder Punktabzügen wird der sich nach Anwen-
mer 1 oder 3 Buchstabe a oder c“ ersetzt.
dung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand
3. § 4 wird wie folgt geändert: zugrunde gelegt.“
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: e) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „nach
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3“ durch die Wör-
ter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buch-
1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Ab- stabe a oder c“ ersetzt.
satz 3,
4. § 4a wird wie folgt geändert:
2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteil- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ten Fahrerlaubnis, aa) In Nummer 3 wird das letzte Wort „und“
4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder durch ein Komma ersetzt.
5. vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inha- das Wort „und“ ersetzt.
ber einer ausländischen Fahrerlaubnis.“
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 28 Ab-
satz 3 Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter „nach „5. eine zur Durchführung der verkehrspsy-
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a chologischen Teilmaßnahme geeignete
oder c“ ersetzt. räumliche und sachliche Ausstattung
nachweist.“
c) Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 8 Satz 8 werden die Wörter „Verkehr,
„Bei der Berechnung des Punktestandes werden Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
Zuwiderhandlungen „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
1. unabhängig davon berücksichtigt, ob nach 5. In § 4b Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
deren Begehung bereits Maßnahmen ergrif-
§ 6a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5, den §§ 6c, 6e Ab-
fen worden sind,
satz 1, § 26a Absatz 1, den §§ 47 und 63 werden
2. nur dann berücksichtigt, wenn deren Til- jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
gungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeit- lung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
punkt noch nicht abgelaufen war.“ struktur“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1803
6. § 6 wird wie folgt geändert: 11. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Ver- aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die registrierte“ gestrichen.
Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ bb) Folgender Satz wird angefügt:
ersetzt.
„Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister
bb) In Nummer 1 Buchstabe m wird das Wort nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1
„Verkehrszentralregister“ durch das Wort nicht mehr geführt werden darf, gilt Satz 1
„Fahreignungsregister“ ersetzt. in Verbindung mit Satz 2 nur noch für die in
b) In den Absätzen 2, 3a, 4 und 6 werden jeweils § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.“
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
struktur“ ersetzt. „(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Re-
gister über Fahrerlaubnisse und die entspre-
c) In Absatz 2a werden die Wörter „Verkehr, Bau
chenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaub-
und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-
nisregister), die von den nach Landesrecht für
kehr und digitale Infrastruktur“ und die Wörter
den Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständi-
„Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
gen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt
durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau
sind.“
und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
12. In § 49 Absatz 1 werden nach dem Wort „besitzt“
7. In § 24a Absatz 5 werden
die Wörter „oder für welche sie die Neuerteilung
a) die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ beantragen kann“ angefügt.
durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
13. Dem § 50 werden die folgenden Absätze 3 und 4
struktur“ und
angefügt:
b) das Wort „Justiz“ durch die Wörter „Justiz und
„(3) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen
für Verbraucherschutz“
zusätzlich zu Absatz 1 der Grund des Erlöschens
ersetzt. der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse,
8. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert: die Dauer der Probezeit einschließlich der Rest-
dauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit,
a) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3
Beginn und Ende einer Hemmung der Probezeit
Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter „nach § 28
und die Behörde, die die Unterlagen im Zusammen-
Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c“
hang mit dem Erteilen, dem Entziehen oder dem
ersetzt.
Erlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis-
b) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3 klasse (Fahrerlaubnisakte) führt, gespeichert wer-
Nummer 3“ durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 den.
Nummer 3 Buchstabe a oder c“ ersetzt.
(4) Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister
9. § 30c wird wie folgt geändert: nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils geführt werden darf, gelten die Absätze 1 und 2 im
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ Hinblick auf die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur
durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra- noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.“
struktur“ ersetzt. 14. § 61 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Justiz“ durch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz“
ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
10. § 37c wird wie folgt gefasst: aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
„wenn“ durch das Wort „soweit“ er-
„§ 37c setzt.
Übermittlung von Fahrzeugdaten bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
und Halterdaten an die Europäische Kommission
„1. die zugrunde liegende Fahrerlaub-
Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfül- nis vollständig oder hinsichtlich
lung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 einzelner Fahrerlaubnisklassen er-
Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des loschen ist oder“.
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über die Kraftfahrzeug- bb) Folgender Satz wird angefügt:
Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der ent- „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die nach § 50
sprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten,
7.10.2009, S. 11) bis zum 31. März eines jeden Jah- eine erloschene Fahrerlaubnis oder Fahrer-
res an die Europäische Kommission die nach § 33 laubnisklasse, das Datum der jeweiligen Er-
Absatz 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnun- teilung, das Datum des jeweiligen Er-
gen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach löschens, den Grund des Erlöschens einer
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Pflichtversiche- Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklas-
rungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit se, den Beginn und das Ende der Probezeit,
sind.“ die Dauer der Probezeit einschließlich der
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Restdauer nach einer vorzeitigen Beendi- a) In Buchstabe c wird nach den Wörtern „Befähi-
gung, den Beginn und das Ende der Hem- gungsschein entzogen“ das Wort „oder“ durch
mung der Probezeit, die Beschränkungen ein Komma ersetzt.
und Auflagen zur Fahrerlaubnis oder Fahrer- b) Dem Buchstabe d wird das Wort „oder“ angefügt.
laubnisklasse, die Fahrerlaubnisnummer und
die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
führt.“ „e) die Führung von Kraftverkehrsgeschäften un-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: tersagt“.
„(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die 2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den ört- werden die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die
lichen Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Da- Wörter „Buchstabe a bis e“ ersetzt.
ten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der
betroffenen Person zu löschen.“ Artikel 3
15. § 65 wird wie folgt geändert: Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: § 52 Absatz 2 Satz 1 des Bundeszentralregisterge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
„(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzu- 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
wenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Sep-
Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden tember 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird
sind.“ wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 7 ange- „Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat
fügt: ferner
„7. Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 1. in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entzie-
in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren hung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Ab-
satz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer 2. zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreig-
neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.“ nungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des
Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach
Änderung der den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenver-
Gewerbeordnung kehrsgesetzes verwertet werden darf.“
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- Artikel 4
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August Inkrafttreten
2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
folgt geändert: am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1. § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- (2) Artikel 1 Nummer 11 bis 15 Buchstabe a tritt am
ändert: 1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1805
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2015
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015)
Vom 29. November 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- teriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder
sen: sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerb-
lichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe bis
§1 zum Gesamtbetrag von 2 600 Millionen Euro zu Lasten
Feststellung des des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
das Jahr 2015, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt plangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien
und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs- und sonstige Gewährleistungen angerechnet, soweit
gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160) aufge- das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genom-
stellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf men werden kann oder in Anspruch genommen worden
807 900 000 Euro ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz er-
festgestellt. langt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
§2 leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
Ermächtigung zur Kreditaufnahme rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wie- sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
deraufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 fest- soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
gestellten Betrages aufzunehmen. betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
gelegt wird.
§3
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
Zulässige spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge ei- mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
nes unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis- anzurechnen.
ses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt- §5
schaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet Vom
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Verwendungszweck ausgenommene Beträge
§4 Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag-
ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind
Übernahme von Gewährleistungen von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungs-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- gesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenom-
gie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesminis- men.
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
§6 §7
Befristung
Inkrafttreten
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2016 außer Kraft. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1807
Anlage
(zu § 1)
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember
2013
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2015 2014 2013
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unterneh-
men sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 700 32 200 24 017
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen eingesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315 600 T€
davon fällig:
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 600 T€
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 000 T€
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 300 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 700 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 683 01 und
870 01.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 10 000 T€ der Einsparungen bei
Titel 683 01 geleistet werden.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2014 sowie sonstigen Verpflich-
tungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . 261 100 252 000 227 983
Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 020 900 T€
davon fällig:
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 400 T€
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 700 T€
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 900 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462 900 T€
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel 892 01 geleistet
werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 10 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben
bei Titel 892 01.
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen in
Deutschland sowie von Vorhaben im Zusammenhang mit der Energiewende.
Mehrausgaben für Energieprojekte können bis zur Höhe der Einnahmen aus
Kap. 3 Tit. 129 01 geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit
Zustimmung des BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegan-
gen werden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 500 000 89 072
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 733 100 T€
davon fällig:
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 733 100 T€
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet
werden.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler sowie
langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerika-
nischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . 2 700 2 700 2 600
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 460 T€
davon fällig:
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 140 T€
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 660 T€
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 660 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1809
Investitionsfinanzierung – Belastungen aus der Übernahme der Beteiligung an der High-Tech
Gründerfonds GmbH & Co. KG (High-Tech Gründerfonds I) und an
der High-Tech Gründerfonds II GmbH & Co. KG (High-Tech Grün-
derfonds II).
Erläuterungen Darüber hinaus wurde Vorsorge getroffen für in Aussicht genommene
Änderungen bei der Beteiligungsfinanzierung zusammen mit der KfW
(insbesondere Neuausrichtung und Ausgliederung Nachfolgepro-
6 gramm ERP-Startfonds; Wiederaufnahme der KfW-Fondsfinanzie-
rung).
Zu Tit. 892 01 Weitere Maßnahmen sind der Mikrokreditfonds und der Mikromezza-
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh- ninfonds zusammen mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Betei-
mensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel- ligungen an mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften sowie
ständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten Projekte im Rahmen der Energiewende im Umfang von rd. 650 Mio.
der gewerblichen Wirtschaft dienen. Des Weiteren können Förderbei- Euro.
träge zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen geleistet werden. In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushalts-
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwe- jahr 2015 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Aus-
cke mit einem Volumen von rd. 6 320,0 Mio. Euro zinsbegünstigt wer- zahlung in den Jahren 2016 ff. erforderlich, da es die Entscheidungs-
den: freiheit der Verwalter der refinanzierten Fonds ist, ob sie Zusagen mit
Auszahlungen im Haushaltsjahr 2015 oder in Folgejahren tätigen.
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . 350 Mio. Euro Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
b) Existenzgründungen und Wachstums- tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
finanzierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 680 Mio. Euro Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/
c) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungsgesell- Verwaltungskosten geleistet werden.
schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 Mio. Euro Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 200 Mio. Euro belaufen sich auf 1 733,1 Mio. Euro.
e) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro.
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange- Zu Tit. 681 02
passt, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen Von dem veranschlagten Baransatz entfallen auf Stipendienprogram-
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden. me, und zwar
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das – 1,040 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer- Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
haft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2015 geplante Förder- südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland
volumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt. ermöglicht wird,
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,
– 0,830 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
Agenda 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglich-
Zinsverbilligung für folgende Zwecke gewährt werden: keit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule
in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der
– 0,210 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
ship Program.
struktur“.
Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben für
b) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums- die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mit-
finanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen tel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
Wirtschaft und der Freien Berufe. Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
c) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem gramme finanziert werden.
Kapital erleichtern. Bis zu 0,580 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/
d) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerika-
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer nischen Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich
Markteinführung. an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen
Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu
e) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt.
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer.
Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro
für neue Förderansätze gewährt werden. Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tigung in Höhe von 4,460 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den Jahren
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver- 2016 bis 2018, um auch mehrjährige Projekte fördern zu können.
waltungskosten geleistet werden.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
Zu Tit. 683 01 kosten geleistet werden.
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
(Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen
nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich
31. Dezember 2014.
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 1 020,9 Mio. Euro, davon fällig:
Jahr 2016 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,4 Mio. Euro
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184,7 Mio. Euro
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148,9 Mio. Euro
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462,9 Mio. Euro.
Zu Tit. 682 02
Der Ansatz umfasst insbesondere:
– die Dotierung der ERP/EIF-Dachfonds mit dem Ziel, mittelständi-
schen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so-
wohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch
in der Expansionsphase (Private Equity, Mezzaninkapital) zu er-
leichtern;
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2015 2014 2013
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 1 037
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2019 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel 892 01 geleistet wer-
den.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 806 100 791 500
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 300 6 300
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799 800 785 200
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 806 100 791 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1811
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen mit dem
Interministeriellen Ausschuss (IMA).
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den
Jahren 2016 bis 2019, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
nen.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
ber 2013 rund 1 300 Mio. Euro.
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Kapitel 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2015 2014 2013
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 750 59
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 1
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015 . . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 0
Summe Sonstige Ausgaben 1 800 1 800 60
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 1 800
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 1 800 1 800 60
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1813
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-
vermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonder-
vermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen
werden.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops,
Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen
können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2014 aufgenommenen Mittel vorge-
sehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus
der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebüh-
ren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen
Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in
Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbe-
reich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von
ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögens-
substanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben
durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haus-
haltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrech-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Kapitel 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2015 2014 2013
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 354
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261 084 332 541 367 153
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 672 42 427 33 615
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445 544 350 232 21 000
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen die-
nen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.
231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungs-
steigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 600 68 100 84 100
a) ERP-Innovationsprogramm: 45 280 T€
b) Sonderfonds Energieeffizienz: 8 320 T€
c) ERP-Startfonds: 9 000 T€
d) High-Tech Gründerfonds I und II: 5 000 T€
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben für den
Bundesanteil des ERP-Innovationsprogramms, für das ERP-Umwelt- und Energieeffi-
zienzprogramm (Sonderfonds Energieeffizienz/Investitionsdarlehen), des ERP-Start-
fonds sowie der High-Tech Gründerfonds I und II bei folgenden Titeln: 892 01, 683 01
und 682 02.
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Gesamteinnahmen 807 900 793 300
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807 900 793 300
Gesamteinnahmen 807 900 793 300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1815
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-
sehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 325 T€
b) Verzinsung Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 148 T€
c) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 40 611 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261 084 T€
Diese Erträge werden für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans eingesetzt. Die überschießenden Erträge dienen zusammen
mit dem erwarteten Zuwachs der nichtliquiden Vermögensbestandteile
des ERP-Sondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt. Nichtliquide
Erträge des ERP-Sondervermögens sind die auf die Anteile des ERP-
Sondervermögens am haftenden Kapital der KfW entfallenden Gewinne.
Für Erträge aus den ERP-Förderrücklagen II und III, die lediglich in der
KfW liquide und dort ausschließlich für Förderung einsetzbar sind, wird
kein Ansatz ausgebracht, da der Ertrag abhängig ist vom KfW-Gewinn,
dessen Entstehung und Höhe ungewiss ist.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu
gewährleisten, haben BMWi und BMF eine Ausgleichsvereinbarung ab-
geschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Ge-
genwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen
werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zu-
sammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sonder-
vermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Senator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 076 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 596 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 672 T€
Zu Tit. 129 01
Es werden u. a. Einnahmen aus der Rückzahlung des Nachrangdar-
lehens erwartet. Die Einnahmen dienen der Deckung der Ausgaben bei
Titel 682 02.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finan-
zierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-
nehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01
(Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2013 sowie sonstige Ver-
pflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des
ERP-Wirtschaftsplans im Rahmen des Innovationsprogramms gewähr-
ten Zinszuschüssen und den im Rahmen des Energie-Effizienzpro-
gramms sowie des ERP-Startfonds gewährten Zinsverbilligungen. Die
vom Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Be-
träge werden bei diesem Titel vereinnahmt. Neuzusagen ab 2012 werden
aus dem Bundeshaushalt nur noch im ERP-Innovationsprogramm be-
zuschusst; im Übrigen handelt es sich um die Ausfinanzierung von Alt-
zusagen.
Als Kompensation für die mit der Verlagerung der High-Tech Gründer-
fonds I und II verbundenen zusätzlichen Lasten des ERP-Sonderver-
mögens leistet der Bundeshaushalt bis zum Jahr 2016 Zuweisungen in
Höhe von 5 Mio. Euro jährlich, die dem gebotenen Substanzerhalt beim
ERP-Sondervermögen dienen. Eine Nachschusspflicht des Bundes über
die veranschlagten Mittel hinaus besteht nicht. Die Zuweisungen werden
bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite
beschafft werden.
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ka-
Bezeichnung Ausgaben und
pitel
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 807 900 806 100 1 800 6 300 799 800
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 1 800
807 900 807 900 1 800 6 300 799 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1817
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2013
Ausgaben- eingegangene
Titel sowie Zweckbestimmung soll Verpflichtungen
2015 2016 2017 2018 2019 ff.
(stichwortartig) b) VE 2014
c) VE 2015
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
892 01 Mittelständische Unternehmen,
Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,7 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 315,600 49,600 48,000 43,300 174,700
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261,1 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 1 020,900 224,400 184,700 148,900 462,900
681 02 Gewährung von Stipendien und
Förderung von Informationsreisen . . . . . 2,7 a) 0,520 0,520 – – –
b) 2,080 1,040 1,040 – –
c) 4,460 1,140 1,660 1,660 –
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen
des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . 3,6 a) 0,500 0,400 0,100 – –
b) 3,600 1,300 1,300 1,000 –
c) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
Summe 305,1 a) 1,020 0,920 0,100 – –
b) 5,680 2,340 2,340 1,000 –
c) 1 346,060 276,640 235,660 195,160 638,600
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500,0 a) –
b) –
c) 1 733,100 2016 ff. : 1 733,100
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31.12.2013 am 31.12.2012
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 897 630 404 1 749 015 018
KfW-Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 246 588 990 3 246 588 990
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239 340 455 189 462 272
C. Sonstige Forderungen 0 37 081 117
1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 37 081 117
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 082 876 331 1 082 876 331
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 190 752 106 1 113 261 654
3. Kapitalrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000 1 000 000 000
4. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614 280 731 614 280 731
5. Erträge aus Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 567 857 542 1 296 092 393
6. ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 000 000 4 650 000 000
7. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615 270 643 615 270 643
8. Sondergewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0
9. ERP-Förderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253 794 385 250 000 000
10. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 370 642 44 952 004
11. ERP-Förderrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000
12. High-Tech Gründerfonds I und II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 749 881
16 563 512 110 15 888 881 153
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1819
nach dem Stand vom 31. Dezember 2013
Passiva:
Stand Stand
am 31.12.2013 am 31.12.2012
€ €
A. Rückstellungen
1. Vermögensabsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 380 000 000
2. Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911 534 623
3. High-Tech Gründerfonds I und II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 250 000
B. Verbindlichkeiten 0
1. aus ERP-Förderlast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922 002
2. aus Mikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 000 000
C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 510 805 485 15 508 881 153
16 563 512 110 15 888 881 153
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 290 740 912 764 452 677
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2013 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 4,5 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 267,1 Mio. EUR.
Die Erträge aus den ERP-Förderrücklagen I und II sowie aus dem Nachrangdarlehen
werden im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient
zudem der risikoseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.
Das 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte
Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2013 wie folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage I gemäß § 4 des Durchführungsvertrages mit
einem Satz von 4,17 %. Die Erträge in Höhe von 193,9 Mio. EUR standen vollständig
zur Abdeckung der Förderlasten für das Jahr 2013 zur Verfügung.
• Verzinsung des Nachrangdarlehens gemäß § 3 des Durchführungsvertrages mit
einem Zinssatz von 3,41 %. Hieraus ergab sich im Jahr 2013 ein Zinsbetrag in Höhe
von 110,7 Mio. EUR.
Neben dem 2007 eingebrachten Kapital hat das ERP-Sondervermögen Ende 2012 eine
weitere Förderrücklage in Höhe von 250 Mio. EUR (ERP-Förderrücklage II) in die KfW
eingebracht. Deren Vergütung erfolgt gemäß § 2 des Einbringungsvertrags ERP-Förder-
rücklage II durch jährliche Teilnahme der Rücklage an der Verteilung des nach den
Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW im Ver-
hältnis ihrer Höhe zur Höhe aller an der Verteilung teilhabenden Eigenkapitalbestand-
teile. Der entsprechende Anteil am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW belief sich
für das Geschäftsjahr 2013 auf 13,8 Mio. EUR.
Die gesamten zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2013 zur Verfügung stehenden
Mittel aus dem in die KfW eingebrachten Kapital beliefen sich im Jahr 2013 somit auf
318,4 Mio. EUR. Diese wurden wie folgt eingesetzt:
• Vorabdotierung der ERP-Förderrücklage I: Die vom ERP-Sondervermögen aus der
Vergütung der ERP-Förderrücklage I (193,9 Mio. EUR) und dem ERP-Förderzuschuss
(108,1 Mio. EUR aus den Zinsen des ERP-Nachrangdarlehens) gemäß ERP-Wirt-
schaftsplangesetz in Höhe von 302,0 Mio. EUR bereitgestellten Mittel wurden in
Höhe von 257,1 Mio. EUR zur Abdeckung der Lasten aus der ERP-Wirtschaftsför-
derung des Jahres 2013 (ohne ERP-Startfonds 2011) verwendet. Die verbleibenden
Mittel in Höhe von 44,9 Mio. EUR wurden gemäß § 4 Absatz 6 in Verbindung mit § 11
Absatz 5 des Durchführungsvertrages der separaten Gewinnrücklage I des ERP-Son-
dervermögens bei der KfW zugewiesen. Diese Gewinnrücklage steht zur Abdeckung
von ERP-Förderlasten der kommenden Jahre zur Verfügung.
• Vorabdotierung der ERP-Förderrücklage II: Die dem ERP-Sondervermögen aus der
Vergütung der ERP-Förderrücklage II bereitgestellten Mittel in Höhe von 13,8 Mio.
EUR wurden in Höhe von 10,0 Mio. EUR zur Abdeckung der Lasten aus der ERP-
Wirtschaftsförderung des Jahres 2013 im Rahmen des ERP-Startfonds 2011 verwen-
det. Die verbleibenden Mittel in Höhe von 3,8 Mio. EUR wurden gemäß § 2 Absatz 5
des Einbringungsvertrags ERP-Förderrücklage II der separaten Gewinnrücklage II
des ERP-Sondervermögens bei der KfW zugewiesen. Diese Gewinnrücklage steht
insbesondere zur Bereitstellung von Wagniskapital durch die KfW zwecks Förderung
junger Technologieunternehmen in Deutschland zur Verfügung.
• Die nicht im Rahmen der Vorabdotierungen zur Abdeckung der Förderlast verwende-
ten Mittel in Höhe von 2,6 Mio. EUR (verbliebene Zinsen aus dem Nachrangdarlehen)
wurden zur teilweisen Abdeckung der Auszahlungen in den ERP-Zuschussprogram-
men 2013 eingesetzt. Der Differenzbetrag zu den insgesamt geleisteten Auszahlun-
gen (3,5 Mio. EUR) von 0,9 Mio. EUR wurde dem Konto des ERP-Sondervermögens
belastet.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förde-
rung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen für Förderzwecke zugeführt. Die Ord-
nungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2013 wird vertragsgemäß durch einen
Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1821
Gesetz
zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
Vom 29. November 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
Das ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918)
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Ver-
tragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspar-
tei gewährt werden.“
2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach den Wörtern „Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus“ die Wörter „und im Falle der Ge-
währung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der An-
nahme einer institutsspezifischen Vereinbarung“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird
folgende Nummer 4 angefügt:
„4. bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus
über die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimm-
tes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.“
3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Finanzhilfefazilitäten“ durch
die Wörter „dem Europäischen Stabilitätsmechanismus“ ersetzt und werden
nach der ersten Nennung des Wortes „Stabilitätsmechanismus“ die Wörter
„sowie gemäß einem Beschluss nach Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung
des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehenden Finanz-
hilfeinstrumente“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des ESM-Gouver-
neursrats zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags
vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
in Kraft, frühestens jedoch am Tag nach seiner Verkündung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Verordnung
zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2015
nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
(Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2015 – LuftVStFestV 2015)
Vom 24. November 2014
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der durch
Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3265) und dem
Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie:
§1
Steuersätze 2015
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemis-
sionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Gesetzes für das Jahr 2015 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für
Flüge mit einem Zielort
1. in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz 7,50 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz 23,43 Euro,
3. in anderen Ländern 42,18 Euro.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Berlin, den 24. November 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1823
Verordnung
zur Bestimmung der zuständigen Behörde
nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes
(MiLoGMeldStellV)
Vom 24. November 2014
Auf Grund des § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014
(BGBl. I S. 1348) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Meldestelle
Die Bundesfinanzdirektion West ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im
Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Berlin, den 24. November 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Verordnung
zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung
nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(Mindestlohnaufzeichnungsverordnung – MiLoAufzV)
Vom 26. November 2014
Auf Grund des § 17 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014
(BGBl. I S. 1348) und des § 19 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
der durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014
(BGBl. I S. 1348) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Vereinfachung und Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung
(1) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes und § 19
Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes genügt ein Arbeitgeber,
1. soweit er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen
Tätigkeiten beschäftigt,
2. diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende)
unterliegen und
3. sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen,
seiner Aufzeichnungspflicht, wenn für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet
wird.
(2) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 han-
delt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist.
Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von
Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenrei-
nigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung
vor. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen im Sinne des Absatzes 1
keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit, wenn die Arbeit lediglich
innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens geleistet werden muss, ohne
dass die konkrete Lage (Beginn und Ende) der Arbeitszeit durch den Arbeit-
geber festgelegt wird. Eine eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit im
Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
während ihrer täglichen Arbeitszeit regelmäßig nicht durch ihren Arbeitgeber
oder Dritte Arbeitsaufträge entgegennehmen oder für entsprechende Arbeits-
aufträge zur Verfügung stehen müssen. Die zeitliche Ausführung des täglichen
Arbeitsauftrages muss in der Verantwortung der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer liegen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Berlin, den 26. November 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1825
Verordnung
über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz,
dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(Mindestlohnmeldeverordnung – MiLoMeldV)
Vom 26. November 2014
Auf Grund des § 16 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des mer am Beschäftigungsort wird durch die Angabe von
Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I Datum und Uhrzeiten konkretisiert. Die Einsatzplanung
S. 1348), des § 18 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des kann einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfas-
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 sen. Beim Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
(BGBl. I S. 799) und des § 17b Absatz 3 Nummer 2 nehmern im Geltungsbereich von Tarifverträgen für
und 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken gilt
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 der Schacht als Ort der Beschäftigung.
(BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
Arbeitgeber in der Einsatzplanung den Beginn und die
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
voraussichtliche Dauer der Werk- oder Dienstleistung,
die voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen
§1 und Arbeitnehmer mit Geburtsdatum sowie die An-
Meldung schrift, an der Unterlagen bereitgehalten werden, zu
Für die Abgabe der Meldung nach § 16 Absatz 1 des melden. Die Einsatzplanung kann je nach Auftrags-
Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeit- sicherheit einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten
nehmer-Entsendegesetzes sollen Arbeitgeber mit Sitz umfassen. Sofern die Unterlagen im Ausland bereitge-
im Ausland den von der Zollverwaltung hierfür vorge- halten werden, ist der Einsatzplanung eine Versiche-
sehenen Vordruck verwenden. Entsprechendes gilt für rung beizufügen, dass die Unterlagen auf Anforderung
Entleiher hinsichtlich der Meldung nach § 16 Absatz 3 der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in
des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 3 des Arbeit- deutscher Sprache im Inland bereitgestellt werden.
nehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 des Diesen Unterlagen sind auch Angaben zu den im ge-
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. meldeten Zeitraum tatsächlich erbrachten Werk- oder
Dienstleistungen sowie den jeweiligen Auftraggebern
beizufügen.
§2
Abwandlung der Anmeldung (4) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um
(1) Abweichend von der Meldepflicht nach § 16 Ab- eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebun-
satz 1 Satz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 den ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbe-
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsende- sondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und
gesetzes ist in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßen-
mit Sitz im Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und
1. an einem Beschäftigungsort der Personenbeförderung vor. Das Erbringen ambulan-
ter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen
a) zumindest teilweise vor 6 Uhr oder nach 22 Uhr
Tätigkeit gleichgestellt.
oder
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für An-
b) in Schichtarbeit,
gaben des Entleihers auf Grund des § 16 Absatz 3 des
2. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag Mindestlohngesetzes, des § 18 Absatz 3 des Arbeit-
oder nehmer-Entsendegesetzes und des § 17b Absatz 1
3. in ausschließlich mobiler Tätigkeit des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
beschäftigt, eine Einsatzplanung vorzulegen.
§3
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2
Änderungsmeldung
hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung für jeden
Beschäftigungsort die dort eingesetzten Arbeitnehme- (1) Eine Abweichung der Beschäftigung von den in
rinnen und Arbeitnehmer mit Geburtsdatum auszuwei- der gemeldeten Einsatzplanung nach § 2 Absatz 2 ge-
sen. Die Angaben zum Beschäftigungsort müssen die machten Angaben müssen Arbeitgeber oder Entleiher
Ortsbezeichnung, die Postleitzahl und, soweit vorhan- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2
den, den Straßennamen sowie die Hausnummer enthal- des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 1 Satz 3 und
ten. Der Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
und § 17b Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlas- und § 17b Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes nur melden, wenn der Einsatz am ge- sungsgesetzes nicht melden.
meldeten Ort um mindestens acht Stunden verschoben
wird. §4
(2) Eine Abweichung der Beschäftigung von den in
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der gemeldeten Einsatzplanung nach § 2 Absatz 3 ge-
machten Angaben müssen Arbeitgeber oder Entleiher Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsendegesetz-
des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 1 Satz 3 und Meldeverordnung vom 10. September 2010 (BGBl. I
Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes S. 1304) außer Kraft.
Berlin, den 26. November 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1827
Verordnung
zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Vom 27. November 2014
Auf Grund des § 40 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und c, Nummer 3 und 4 des AZR-Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), von denen Nummer 4 durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, und des § 15 Nummer 1 und 3 des Visa-Warn-
dateigesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des
Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer,
die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des
Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vor-
liegt, gelten.“
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 oder Satz 2
Nummer 7“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien oder das Lichtbild der Person, deren Daten im
allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien oder dem
Lichtbild einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur
geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie
eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf
Personenverschiedenheit speichert.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
4. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nr. 8“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 8 oder Satz 2
Nummer 8“ ersetzt.
5. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des
Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.“
6. § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 3“ die Angabe „Satz 1“ und nach der Angabe „Nr. 7“ die Angabe
„und 7a“ eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) Daten nach § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes.“
7. Vor § 20 werden die folgenden §§ 19a und 19b eingefügt:
„§ 19a
Auswirkungen späterer
Rechtsänderungen auf den Registerbestand
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im
Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nummer 6 oder § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in
Verbindung mit § 3 Satz 2 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkraft-
treten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei
denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unbe-
rührt.
(2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verord-
nung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt
die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
§ 19b
Auswirkungen
eines späteren Wechsels des
Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person
(1) Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen
weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-
Gesetzes handelt. Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des
Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 1
in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt.
(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entspre-
chend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.“
8. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 6 oder Satz 2
Nummer 6“ ersetzt.
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Daten, die im Register gespeichert werden,
übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger“.
b) Vor Abschnitt I wird folgende Erläuterung eingefügt:
„Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne
Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz
erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Insbeson-
dere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder
des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben
betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D
der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen
nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2)
und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne
Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.“
c) Abschnitt I wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
1 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 1 §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a,
25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die I) – Ausländerbehörden I) – Ausländerbehörden
Daten übermittelt hat, und und mit der Durchfüh- – Aufnahmeeinrichtun-
deren Geschäftszeichen rung ausländerrecht- gen oder Stellen nach
licher Vorschriften § 88 Absatz 3 des
a) aktenführende Auslän- (7) betraute öffentliche
derbehörde Asylverfahrensgeset-
Stellen zes
b) andere Stellen (7) – mit grenzpolizeilichen – Bundesamt für Migra-
Aufgaben betraute tion und Flüchtlinge
Behörden
– Bundespolizei
(1) – in der Rechtsverord-
– andere mit der polizei-
nung nach § 58 Ab-
lichen Kontrolle des
satz 1 des Bundes-
grenzüberschreiten-
polizeigesetzes be-
den Verkehrs beauf-
stimmte Bundes-
tragte Behörden
polizeibehörde
– oberste Bundes- und
– Bundesamt für Migra-
Landesbehörden, die
tion und Flüchtlinge
mit der Durchführung
– ermittlungsführende ausländer-, asyl- und
Polizeibehörden passrechtlicher Vor-
– Staatsanwaltschaften schriften als eigener
– Gerichte Aufgabe betraut sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1829
A A1*) B**) C D
1 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– Verfassungsschutz- – sonstige nicht in
behörden des Bundes Spalte D Nummer I
und der Länder oder II aufgeführte
II) – alle übrigen übermit- Polizeivollzugsbehör-
telnden Stellen den der Länder
– Bundesagentur für
Arbeit zu Spalte A
Buchstabe a
– Behörden anderer
Staaten und über-
oder zwischenstaat-
liche Stellen zu
Spalte A Buchstabe a
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stel-
len im Visaverfahren
– Statistisches Bundes-
amt
II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes
zuständige atom-
rechtliche Genehmi-
gungs- und Auf-
sichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I
oder II aufgeführte
Polizeivollzugsbehör-
den des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesamt für Justiz
– Staatsangehörigkeits-
und Vertriebenenbe-
hörden (sofern Daten
aus einem der in § 19
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes genannten
Anlässe übermittelt
worden sind)
– alle übrigen öffent-
lichen Stellen zu
Spalte A Buchstabe a
– nichtöffentliche Stel-
len zu Spalte A Buch-
stabe a
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
1 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 2 Nummer 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1 §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a,
bis 5 und Absatz 3 des 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die – wie vor- – nur die zu Personen- – wie vorstehend zu Perso-
Daten übermittelt hat, und (2) kreis (1) in Spalte C Num- nenkreis (1) in Spalte D –
stehend –
deren Geschäftszeichen mer I genannten Stellen
– wie vorstehend –
§ 3 Satz 2 Nummer 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1 §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1
bis 5 und Absatz 3 des Nummer 1 und 6, § 18
AZR-Gesetzes Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des
AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die – wie vor- – nur die zu Personen- – nur die zu Personen-
(3)
Daten übermittelt hat, und stehend – kreis (1) in Spalte C Num- kreis (1) in Spalte D Num-
deren Geschäftszeichen mer I genannten Stellen mer I genannten Stellen
– wie vorstehend –
A A1*) B**) C D
2 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 2 §§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der – Zuspeicherung durch die I) – Ausländerbehörden
Registerbehörde Registerbehörde – Aufnahmeeinrichtun-
(AZR-Nummer) gen oder Stellen nach
§ 88 Absatz 3 des
Asylverfahrensgeset-
zes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
(1) tragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der
Länder
– Bundesagentur für
Arbeit
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1831
A A1*) B**) C D
2 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
II) – alle übrigen öffent-
lichen Stellen
§ 3 Satz 2 Nummer 2 §§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der (2) – Zuspeicherung durch die – wie vorstehend –
Registerbehörde Registerbehörde
(AZR-Nummer)
§ 3 Satz 2 Nummer 2 §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, § 21 des AZR-
(3) Gesetzes
Geschäftszeichen der – Zuspeicherung durch die – nur die zu Personen-
Registerbehörde Registerbehörde kreis (1) in Spalte D Num-
(AZR-Nummer) mer I genannten Stellen
A A1*) B**) C D
3 Bezeichnung der Daten
Perso- Zeitpunkt Übermittlung
Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über- durch folgende
(§ 3 des AZR-Gesetzes) an folgende Stellen
kreis mittlung öffentliche Stellen
§ 3 Satz 1 Nummer 4 § 6 des AZR-Gesetzes §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a,
25, 26 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien I) – Ausländerbehörden I) – Ausländerbehörden
und mit der Durchfüh- – Aufnahmeeinrichtun-
a) Familienname (7)
rung ausländerrecht- gen oder Stellen nach
b) Geburtsname (7) licher Vorschriften § 88 Absatz 3 des
betraute öffentliche Asylverfahrensgeset-
c) Vornamen (7)
Stellen zes
d) Schreibweise der Na- (7) – mit grenzpolizeilichen – Bundesamt für Migra-
men nach deutschem Aufgaben betraute tion und Flüchtlinge
Recht Behörden – Bundespolizei
e) Geburtsdatum (7) – in der Rechtsverord- – andere mit der polizei-
nung nach § 58 Ab- lichen Kontrolle des
f) Geburtsort und -bezirk (7)
satz 1 des Bundes- grenzüberschreiten-
g) Geschlecht (7) polizeigesetzes be- den Verkehrs beauf-
stimmte Bundespoli- tragte Behörden
h) Staatsangehörigkeiten (7)
zeibehörde – oberste Bundes- und
– Bundesamt für Migra- Landesbehörden, die
(1)
tion und Flüchtlinge mit der Durchführung
– ermittlungsführende ausländer-, asyl- und
Polizeibehörden passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
– Staatsanwaltschaften Aufgabe betraut sind
– Gerichte – sonstige Polizeivoll-
– Verfassungsschutz- zugsbehörden der
behörden des Bundes Länder
und der Länder – Bundesagentur für
II) – Bundeskriminalamt Arbeit
– Landeskriminalämter – Behörden anderer
Staaten, über- oder
– Zollkriminalamt
zwischenstaatliche
– sonstige Polizeivoll- Stellen
zugsbehörden der – deutsche Auslands-
Länder vertretungen und an-
– Staatsangehörigkeits- dere öffentliche Stel-
behörden len im Visaverfahren
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
3 Bezeichnung der Daten
Perso- Zeitpunkt Übermittlung
Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über- durch folgende
(§ 3 des AZR-Gesetzes) an folgende Stellen
kreis mittlung öffentliche Stellen
– in Angelegenheiten – Statistisches Bundes-
der Vertriebenen, amt zu Spalte A
Aussiedler und Spät- Buchstabe e (nur
aussiedler zuständige Monat und Jahr der
Stellen Geburt), g und h
– Bundesnachrichten- II) – sonstige öffentliche
dienst Stellen
– Militärischer Ab- – sonstige nicht in
schirmdienst Spalte D Nummer I
– alle öffentlichen oder II aufgeführte
Stellen für die Einstel- Polizeivollzugsbehör-
lung von Suchvermer- den des Bundes
ken – nichtöffentliche
Stellen, die humani-
täre oder soziale Auf-
gaben wahrnehmen
§ 3 Satz 2 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
Grundpersonalien – die zu Personenkreis (1) in – wie vorstehend –
– wie vor-
(2) Spalte C Nummer I ge-
– wie vorstehend – stehend –
nannten Stellen
– alle öffentlichen Stellen für
die Einstellung von Such-
vermerken
§ 3 Satz 2 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Nummer 1 §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1
bis 5 und Absatz 3 des Nummer 1 und 6, § 18
AZR-Gesetzes Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des
– wie vor- AZR-Gesetzes
(3)
stehend –
Grundpersonalien – nur die zu Personen- – nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte C Num- kreis (1) in Spalte D Num-
– wie vorstehend – mer I genannten Stellen mer I genannten Stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1833
A A1*) B**) C D
4 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 5 Übermittlung/Weitergabe
nach den §§ 5, 14 bis 19,
21, 23 oder 24a des
AZR-Gesetzes:
Weitere Personalien I) – Ausländerbehörden I) – Ausländerbehörden
und mit der Durchfüh- zu Spalte A Buch-
a) abweichende Namens- (7)
rung ausländerrecht- stabe a bis i
schreibweisen
licher Vorschriften be- – Aufnahmeeinrichtun-
– Familienname traute öffentliche Stel- gen oder Stellen nach
– Geburtsname len zu Spalte A Buch- § 88 Absatz 3 des
– Vorname stabe a bis i Asylverfahrensgeset-
– mit grenzpolizeilichen zes zu Spalte A
b) andere Namen (7)
Aufgaben betraute Buchstabe a bis i
– Genanntname Behörden zu Spalte A – Bundesamt für Migra-
– Künstlername Buchstabe a, b, d tion und Flüchtlinge
– Ordensname und f zu Spalte A Buch-
– nicht definierter Name – in der Rechtsverord- stabe a bis i
nung nach § 58 Ab-
c) frühere Namen* (7) – Bundespolizei zu
satz 1 des Bundes-
Spalte A Buch-
d) Aliaspersonalien (7) polizeigesetzes be-
stabe a bis i
– Familienname stimmte Bundespoli-
zeibehörde zu – andere mit der polizei-
– Geburtsname lichen Kontrolle des
Spalte A Buch-
– Vornamen stabe a, b, d und f grenzüberschreiten-
– Geburtsdatum – Bundesamt für Migra- den Verkehrs beauf-
– Geburtsort und tion und Flüchtlinge tragte Behörden zu
-bezirk zu Spalte A Buch- Spalte A Buch-
stabe a bis i stabe a bis i
– Geschlecht
– Staatsangehörig- – ermittlungsführende – oberste Bundes- und
(1) Polizeibehörden zu Landesbehörden, die
keiten
Spalte A Buch- mit der Durchführung
e) Familienstand (7) stabe a, b und d ausländer-, asyl- und
f) Angaben zum Ausweis- (7) passrechtlicher Vor-
– Staatsanwaltschaften
papier schriften als eigener
zu Spalte A Buchsta-
Aufgabe betraut sind
– Passart be a, b und d
zu Spalte A Buch-
• Reisepass – Gerichte zu Spalte A stabe a bis i
• Reisedokument Buchstabe a, b und d
– sonstige Polizeivoll-
• sonstige Pass- – Verfassungsschutzbe- zugsbehörden der
ersatzpapiere hörden des Bundes Länder zu Spalte A
– Passnummer und der Länder zu Buchstabe a bis i
– ausstellender Staat Spalte A Buch-
– deutsche Auslands-
stabe a, b und d
g) letzter Wohnort im Her- (7) vertretungen und an-
II) – Bundeskriminalamt zu dere öffentliche Stel-
kunftsland
Spalte A Buch- len im Visaverfahren
h) freiwillig gemachte An- (7) stabe a, b und d zu Spalte A Buch-
gaben zur Religions- – Landeskriminalämter stabe a bis i
zugehörigkeit zu Spalte A Buch- II) für die Zuverlässigkeits-
i) Staatsangehörigkeiten (7) stabe a, b und d überprüfung nach § 7
des Ehegatten oder des – Zollkriminalamt zu des Luftsicherheitsge-
Lebenspartners Spalte A Buch- setzes zuständige Luft-
stabe a, b und d sicherheitsbehörden
– sonstige Polizeivoll- und für die Zuverlässig-
zugsbehörden der keitsüberprüfung nach
Länder zu Spalte A § 12b des Atomgeset-
Buchstabe a, b und d zes zuständige atom-
rechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichts-
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
4 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– Staatsangehörigkeits- behörden zu Spalte A
behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i
Buchstabe a, b und d – Bundeskriminalamt zu
– in Angelegenheiten Spalte A Buchstabe a
der Vertriebenen, bis i
Aussiedler und Spät- – Landeskriminalämter
aussiedler zuständige zu Spalte A Buch-
Stellen zu Spalte A stabe a bis i
Buchstabe a, b und d – Staatsanwaltschaften
– Bundesnachrichten- zu Spalte A Buch-
dienst zu Spalte A stabe a bis i
Buchstabe a, b und d – Gerichte zu Spalte A
– Militärischer Ab- Buchstabe a bis i
schirmdienst zu – Bundesamt für Justiz
Spalte A Buch- zu Spalte A Buch-
stabe a, b und d stabe a, b und d
– alle öffentlichen Stel- – Zollkriminalamt zu
len für die Einstellung Spalte A Buchstabe a
von Suchvermerken bis d
zu Spalte A Buch- – Behörden der Zollver-
stabe a, b und d waltung zu Spalte A
Buchstabe a bis d
und f
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende und für die
Durchführung des
Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe a
bis d und f
– Staatsangehörigkeits-
und Vertriebenen-
behörden zu Spalte A
Buchstabe c
– Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A
Buchstabe e und i
– alle übrigen öffent-
lichen Stellen zu
Spalte A Buchstabe c
§ 3 Satz 2 Nummer 5 – die zu Personenkreis (1) – wie vorstehend –
in Spalte C Nummer I
Weitere Personalien genannten Stellen
– wie vor- – alle öffentlichen Stellen für
– wie vorstehend – (2)
stehend – die Einstellung von Such-
vermerken zu Spalte A
Buchstabe a, b und d
§ 3 Satz 2 Nummer 5 – nur die zu Personen- §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1
kreis (1) in Spalte C Num- Nummer 1 und 6, § 18
Weitere Personalien mer I genannten Stellen Absatz 1, §§ 21, 23 des
– wie vor- AZR-Gesetzes
– wie vorstehend – (3)
stehend – zur Durchführung ausländer-
oder asylrechtlicher Aufga-
ben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1835
A A1*) B**) C D
4 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– die zu Personenkreis (1)
in Spalte D Nummer I ge-
nannten Stellen
– Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe e
und i
* Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.
A A1*) B**) C D
5 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 5a §§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26
des AZR-Gesetzes
– Lichtbild (7) – Ausländerbehörden und – alle öffentlichen Stellen
mit der Durchführung mit Ausnahme des Statis-
ausländerrechtlicher Vor- tischen Bundesamtes
schriften betraute öffent- – nichtöffentliche Stellen,
liche Stellen die humanitäre oder so-
– mit grenzpolizeilichen ziale Aufgaben wahrneh-
Aufgaben betraute Behör- men
den – Behörden anderer Staa-
– in der Rechtsverordnung ten, über- oder zwischen-
nach § 58 Absatz 1 des staatliche Stellen
Bundespolizeigesetzes
bestimmte Bundespolizei-
behörde
– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige Polizeivollzugs-
(1) behörden der Länder
– ermittlungsführende Poli-
zeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeitsbe-
hörden
– in Angelegenheiten der
Vertriebenen, Aussiedler
und Spätaussiedler zu-
ständige Stellen
– Verfassungsschutzbehör-
den des Bundes und der
Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirm-
dienst
– alle öffentlichen Stellen für
die Einstellung von Such-
vermerken
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
6 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 6 §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a,
25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Zuzug/Fortzug – Ausländerbehörden und – alle Stellen
mit der Durchführung
a) Ersteinreise in das Bun- (5) ausländerrechtlicher Vor-
desgebiet am schriften betraute öffent-
b) Zuzug von einer anderen (5) liche Stellen zu Spalte A
Ausländerbehörde am Buchstabe a bis g
– Bundesamt für Migration
c) Zuzug von unbekannt (5) und Flüchtlinge zu
am (1)
Spalte A Buchstabe a
d) Fortzug ins Ausland am (5) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu
e) Fortzug nach unbekannt (5)
Spalte A Buchstabe h
am
f) verstorben am (5)
g) Wiederzuzug aus dem (5)
Ausland am
h) nicht mehr aufhältig seit (5)
§ 3 Satz 2 Nummer 6
Zuzug/Fortzug – wie vor- – wie vorstehend – – wie vorstehend –
(2)
stehend –
– wie vorstehend –
§ 3 Satz 2 Nummer 6 §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des
AZR-Gesetzes
Zuzug/Fortzug – wie vorstehend – – Ausländerbehörden
– wie vorstehend ohne – Aufnahmeeinrichtungen
Buchstabe h – oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylverfah-
rensgesetzes
– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs be-
auftragte Behörden
– wie vor-
(3) – oberste Bundes- und Lan-
stehend –
desbehörden, die mit der
Durchführung ausländer-,
asyl- und passrechtlicher
Vorschriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit
– Behörden anderer Staa-
ten, über- oder zwischen-
staatliche Stellen
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
– Statistisches Bundesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1837
A A1*) B**) C D
7 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 6 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23,
24a des AZR-Gesetzes
– als Flüchtling im Ausland (5) – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
anerkannt mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88
schriften betraute öffent- Absatz 3 des Asylverfah-
liche Stellen rensgesetzes
– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Be-
hörden
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für
die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichtsbe-
hörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit
(1) der Durchführung auslän-
der-, asyl- und passrecht-
licher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut
sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit
und Behörden der Zoll-
verwaltung
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende
und für die Durchführung
des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslands-
vertretungen und andere
öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
8 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21 , 23
in Verbindung mit § 2 Ab- des AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 1
Asyl – Bundesamt für Migration I) – Ausländerbehörden
und Flüchtlinge zu – Aufnahmeeinrichtun-
a) Asylantrag gestellt am (1) Spalte A Buchstabe a gen oder Stellen nach
b) Asylantrag erneut ge- (1) bis e, g bis j, l bis v § 88 Absatz 3 des
stellt am – Ausländerbehörden zu Asylverfahrensgeset-
Spalte A Buchstabe f, k, q zes
c) Asylantrag abgelehnt (3)
bis s
am – Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
d) als Asylberechtigter an- (3)
erkannt am – Bundespolizei
– andere mit der polizei-
e) Anerkennung widerru- (3)
lichen Kontrolle des
fen/zurückgenommen
am grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
f) Anerkennung erloschen (5) tragte Behörden
am – oberste Bundes- und
g) Asylverfahren einge- (3) Landesbehörden, die
stellt am mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
h) Asylverfahren auf an- (6)
passrechtlicher Vor-
dere Weise erledigt am
schriften als eigener
i) Flüchtlingseigenschaft (3) Aufgabe betraut sind
nach § 3 Absatz 4 – sonstige Polizeivoll-
AsylVfG zuerkannt am zugsbehörden der
j) Flüchtlingseigenschaft (3) Länder
widerrufen/zurückge- – Bundesagentur für
nommen am (1) Arbeit
k) Flüchtlingseigenschaft (5) – deutsche Auslands-
erloschen am vertretungen und an-
dere öffentliche Stel-
l) subsidiärer Schutz nach (3)
len im Visaverfahren
§ 4 Absatz 1 AsylVfG
gewährt am – Statistisches Bundes-
amt
m) subsidiärer Schutz nach (3)
§ 4 Absatz 1 AsylVfG II) – für die Zuverlässig-
widerrufen/zurückge- keitsüberprüfung nach
nommen am § 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
n) Asylantrag vor Einreise (1) dige Luftsicherheits-
gestellt am behörden und für die
o) Asylantrag vor Einreise (1) Zuverlässigkeitsüber-
erneut gestellt am prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes
p) Asylantrag vor Einreise (3) zuständige atom-
abgelehnt am
rechtliche Genehmi-
q) Aufenthaltsgestattung (6) gungs- und Auf-
seit sichtsbehörden
r) Aufenthaltsgestattung (6) – Bundeskriminalamt
erloschen am – Landeskriminalämter
s) Nummer der Bescheini- (7) – sonstige nicht in
gung über die Aufent- Spalte D Nummer I
haltsgestattung oder II aufgeführte
Polizeivollzugsbehör-
den des Bundes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1839
A A1*) B**) C D
8 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
t) über Überstellung an (2) – Staatsanwaltschaften
(Staatsangehörigkeits- – Gerichte
schlüssel des Dubliner
– Behörden der Zollver-
Vertragsstaats) ent-
schieden am waltung
– Träger der Sozialhilfe,
u) Überstellung an (5) Träger der Grund-
(Staatsangehörigkeits-
sicherung für Arbeit-
schlüssel des Dubliner
suchende und für die
Vertragsstaats) erfolgt
am Durchführung des
Asylbewerberleis-
v) Übernahme von (2) tungsgesetzes zu-
(Staatsangehörigkeits- ständige Stellen
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaats) ent-
schieden am
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 2
Asyl – Bundesamt für Migration – wie vorstehend –
– wie vor- und Flüchtlinge zu
– wie vorstehend ohne die (2)
stehend – Spalte A Buchstabe a
Buchstaben t bis v – bis e, g bis j, l bis s
– Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe f, q
bis s
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 § 15 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 2 Ab- Nummer 1 und 6, § 18
satz 3 Nummer 2 Absatz 1, §§ 21, 23 des
– wie vor- AZR-Gesetzes
(3)
Asyl stehend – – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Num-
– wie vorstehend ohne die mer I genannten Stellen
Buchstaben t bis v –
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
9 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3, 6 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23,
und 7 in Verbindung mit § 2 24a des AZR-Gesetzes
Absatz 2 Nummer 3
Aufenthaltsstatus – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtun-
a) vom Erfordernis eines (5) ausländerrechtlicher Vor-
Aufenthaltstitels befreit gen oder Stellen nach
schriften betraute öffent-
§ 88 Absatz 3 des
b) Erteilung/Verlängerung (3) liche Stellen
Asylverfahrensgeset-
des Aufenthaltstitels zes
abgelehnt am
– Bundesamt für Migra-
c) Aufenthaltstitel (3) tion und Flüchtlinge
zurückgenommen am – Bundespolizei
widerrufen am – andere mit der polizei-
erloschen am lichen Kontrolle des
d) heimatloser Ausländer (6) grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
e) Antrag auf einen Auf- (1)* tragte Behörden
enthaltstitel gestellt am
– oberste Bundes- und
f) Antrag auf Verlängerung (1)* Landesbehörden, die
eines Aufenthaltstitels mit der Durchführung
gestellt am ausländer-, asyl- und
g) Bescheinigung über die (7) passrechtlicher Vor-
Wirkung der Antragstel- schriften als eigener
(1) Aufgabe betraut sind
lung (Fiktionsbescheini-
gung) ausgestellt am – Bundesagentur für
h) Nummer des Aufent- (7) Arbeit
haltstitels – deutsche Auslands-
vertretungen und an-
i) Entscheidungen der
dere öffentliche Stel-
Bundesagentur für
len im Visaverfahren
Arbeit über die Zustim-
mung zur Beschäfti- – Statistisches Bundes-
gung amt zu Spalte A
Buchstabe a bis d, i
aa) Zustimmung der (5)*
bis l
Bundesagentur für
Arbeit II) – für die Zuverlässig-
erteilt am keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
befristet bis
heitsgesetzes zustän-
räumlich be- dige Luftsicherheits-
schränkt auf behörden und für die
Arbeitgeberbin- Zuverlässigkeitsüber-
dung/keine Arbeit- prüfung nach § 12b
geberbindung des Atomgesetzes
weitere Nebenbe- zuständige atom-
stimmungen/keine rechtliche Genehmi-
weiteren Neben- gungs- und Auf-
bestimmungen sichtsbehörden
bb) Zustimmung der (5)* – Bundeskriminalamt
Bundesagentur für
– Landeskriminalämter
Arbeit versagt am
– sonstige Polizeivoll-
j) Nebenbestimmungen zugsbehörden
zur Erwerbstätigkeit
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1841
A A1*) B**) C D
9 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
aa) selbständige Tätig- (2)* – Träger der Sozialhilfe,
keit Träger der Grund-
erlaubt am sicherung für Arbeit-
befristet bis suchende und für die
Durchführung des
weitere Nebenbe-
Asylbewerberleis-
stimmungen/keine
weiteren Neben- tungsgesetzes zu-
bestimmungen ständige Stellen
bb) Beschäftigung (2)*
erlaubt am
befristet bis
räumlich be-
schränkt auf
Arbeitgeberbin-
dung/keine Arbeit-
geberbindung
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Neben-
bestimmungen
k) zustimmungsfreie Be- (2)*
schäftigung bis
festgestellt am
l) zustimmungsfreie Be- (2)
schäftigung aufgrund
Vorbeschäftigungs-
zeiten oder längeren
Aufenthalts
festgestellt am
m) Aufenthaltstitel erteilt (5)*
nach Einreise in das
Bundesgebiet mit
Visum nach § 18c
AufenthG am
§ 3 Satz 2 Nummer 3, 6
und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 3 Nummer 3 und 4
Aufenthaltsstatus – wie vor- – wie vorstehend – – wie vorstehend –
(2)
stehend –
– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe a bis c, e
bis h
§ 3 Satz 2 Nummer 3, 6 § 15 Absatz 1 Satz 1
und 7 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 3 Nummer 3 und 4 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
– wie vor-
Aufenthaltsstatus (3) – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
stehend –
kreis (1) in Spalte D Num-
– wie vorstehend Spalte A mer I genannten Stellen
Buchstabe b bis c, e
bis h
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
10 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
in Verbindung mit § 2 Ab- des AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3
Aufenthaltserlaubnis – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtun-
a) Aufenthalt zum Zweck ausländerrechtlicher Vor-
der Ausbildung nach gen oder Stellen nach
schriften betraute öffent-
§ 88 Absatz 3 des
aa) § 16 Absatz 1 (2)* liche Stellen
Asylverfahrensgeset-
AufenthG zes
(Studium) – Bundesamt für Migra-
erteilt am tion und Flüchtlinge
befristet bis – Bundespolizei
bb) § 16 Absatz 1a (2)* – andere mit der polizei-
AufenthG lichen Kontrolle des
(Studienbewerbung) grenzüberschreiten-
erteilt am den Verkehrs beauf-
tragte Behörden
befristet bis
– oberste Bundes- und
cc) § 16 Absatz 4 (2)* Landesbehörden, die
AufenthG mit der Durchführung
(Arbeitsplatzsuche ausländer-, asyl- und
nach Studium) passrechtlicher Vor-
erteilt am schriften als eigener
befristet bis Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
dd) § 16 Absatz 5 (2)* zugsbehörden der
AufenthG Länder
(Sprachkurse, – Bundesagentur für
Schulbesuch) (1)
Arbeit
erteilt am
– deutsche Auslands-
befristet bis vertretungen und an-
ee) § 16 Absatz 5b (2)* dere öffentliche Stel-
AufenthG len im Visaverfahren
(Arbeitsplatzsuche – Statistisches Bundes-
nach schulischer amt
Berufsausbildung) II) – für die Zuverlässig-
erteilt am keitsüberprüfung nach
befristet bis § 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
ff) § 16 Absatz 6 Auf- (2)* dige Luftsicherheits-
enthG behörden und für die
(innergemeinschaft- Zuverlässigkeitsüber-
lich mobiler Student prüfung nach § 12b
aus [Staatsangehö- des Atomgesetzes
rigkeitsschlüssel zuständige atom-
des EU-Mitglied-
rechtliche Genehmi-
staates])
gungs- und Auf-
erteilt am
sichtsbehörden
befristet bis
– Bundeskriminalamt
gg) § 17 Absatz 1 (2)* – Landeskriminalämter
AufenthG
– sonstige nicht in
(sonstige betrieb- Spalte D Nummer I
liche Ausbildungs- oder II aufgeführte
zwecke)
Polizeivollzugsbehör-
erteilt am den des Bundes
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1843
A A1*) B**) C D
10 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
hh) § 17 Absatz 3 (2)* – Staatsanwaltschaften
AufenthG – Gerichte
(Arbeitsplatzsuche – Behörden der Zollver-
nach betrieblicher
waltung
Berufsausbildung)
erteilt am – Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grund-
befristet bis sicherung für Arbeit-
b) Aufenthalt zum Zweck suchende und für die
der Erwerbstätigkeit Durchführung des
nach Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zu-
aa) § 18 Absatz 3 (2)* ständige Stellen
AufenthG
(keine qualifizierte
Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
bb) § 18 Absatz 4 Satz 1 (2)*
AufenthG
(qualifizierte Be-
schäftigung nach
Rechtsverordnung)
erteilt am
befristet bis
cc) § 18 Absatz 4 Satz 2 (2)*
AufenthG
(qualifizierte Be-
schäftigung im öf-
fentlichen Interesse)
erteilt am
befristet bis
dd) § 18a Absatz 1 (2)*
Nummer 1 Buch-
stabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaub-
nis für qualifizierte
Geduldete mit Ab-
schluss in Deutsch-
land)
erteilt am
befristet bis
ee) § 18a Absatz 1 (2)*
Nummer 1 Buch-
stabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaub-
nis für qualifizierte
Geduldete mit ei-
nem anerkannten
Hochschulab-
schluss oder mit ei-
nem ausländischen
Hochschulab-
schluss, der einem
deutschen Hoch-
schulabschluss ver-
gleichbar ist, und mit
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
10 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
seit zwei Jahren un-
unterbrochener,
dem Abschluss an-
gemessener Be-
schäftigung)
erteilt am
befristet bis
ff) § 18a Absatz 1 (2)*
Nummer 1 Buch-
stabe c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Ge-
duldete, die als
Fachkraft seit drei
Jahren ununterbro-
chen eine Beschäfti-
gung ausgeübt ha-
ben, die eine qualifi-
zierte Berufsausbil-
dung voraussetzt)
erteilt am
befristet bis
gg) § 18c AufenthG (2)*
(Aufenthaltserlaub-
nis zur Arbeitsplatz-
suche)
erteilt am
befristet bis
hh) § 19a AufenthG in (2)*
Verbindung mit § 2
Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a
BeschV
(Blaue Karte EU,
Regelberufe)
erteilt am
befristet bis
ii) § 19a AufenthG in (2)*
Verbindung mit § 2
Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b oder
§ 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU,
Mangelberufe)
erteilt am
befristet bis
jj) § 19a AufenthG in (2)*
Verbindung mit § 2
Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a BeschV
(Blaue Karte EU,
Voraufenthalt mit
Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Regelberufe)
erteilt am
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1845
A A1*) B**) C D
10 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
befristet bis
[Staatsangehörig-
keitsschlüssel ande-
rer EU-Mitgliedstaat]
kk) § 19a AufenthG in (2)*
Verbindung mit § 2
Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a BeschV
(Blaue Karte EU,
Voraufenthalt mit
Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Regelberufe)
abgelehnt am
[Staatsangehörig-
keitsschlüssel ande-
rer EU-Mitgliedstaat]
ll) § 19a AufenthG in (2)*
Verbindung mit § 2
Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b oder
§ 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU,
Voraufenthalt mit
Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Mangelberufe)
erteilt am
befristet bis
[Staatsangehörig-
keitsschlüssel ande-
rer EU-Mitgliedstaat]
mm) § 19a AufenthG in (2)*
Verbindung mit § 2
Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b oder
§ 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU,
Voraufenthalt mit
Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Mangelberufe)
abgelehnt am
[Staatsangehörig-
keitsschlüssel ande-
rer EU-Mitgliedstaat]
nn) § 20 Absatz 1 (2)*
AufenthG
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
oo) § 20 Absatz 5 (2)*
AufenthG
(in [EU-Mitgliedstaat]
zugelassener For-
scher)
erteilt am
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
10 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
befristet bis
[Staatsangehörig-
keitsschlüssel ande-
rer EU-Mitgliedstaat]
pp) § 21 Absatz 1 (2)*
AufenthG
(selbständige Tätig-
keit – wirtschaft-
liches Interesse)
erteilt am
befristet bis
qq) § 21 Absatz 2 Auf- (2)*
enthG
(selbständige Tätig-
keit – völkerrecht-
liche Vergünstigung)
erteilt am
befristet bis
rr) § 21 Absatz 2a (2)*
AufenthG
(selbständige Tätig-
keit – Absolvent in-
ländischer Hoch-
schule)
erteilt am
befristet bis
ss) § 21 Absatz 5 (2)*
AufenthG
(freiberufliche Tätig-
keit)
erteilt am
befristet bis
c) Aufenthalt aus völker-
rechtlichen, humanitären
oder politischen Grün-
den nach
aa) § 22 Satz 1 Auf- (2)*
enthG
(Aufnahme aus dem
Ausland)
erteilt am
befristet bis
bb) § 22 Satz 2 Auf- (2)*
enthG
(Aufnahme durch
BMI)
erteilt am
befristet bis
cc) § 23 Absatz 1 (2)*
AufenthG
(Aufnahme durch
Land)
erteilt am
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1847
A A1*) B**) C D
10 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
befristet bis
dd) § 23 Absatz 2 (2)*
AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
befristet bis
ee) § 23a AufenthG (2)*
(Härtefallaufnahme
durch Länder)
erteilt am
gültig ab
befristet bis
ff) § 24 AufenthG (2)*
(vorübergehender
Schutz)
erteilt am
befristet bis
gg) § 25 Absatz 1 (2)*
AufenthG
(Asyl)
anerkannt am
befristet bis
hh) § 25 Absatz 2 (2)*
AufenthG
(GFK)
gewährt am
befristet bis
ii) § 25 Absatz 2 (2)*
AufenthG
(subsidiärer Schutz)
gewährt am
befristet bis
jj) § 25 Absatz 3 (2)*
AufenthG
(Abschiebungsver-
bot)
erteilt am
befristet bis
kk) § 25 Absatz 4 Satz 1 (2)*
AufenthG
(dringende persön-
liche oder humani-
täre Gründe)
erteilt am
befristet bis
ll) § 25 Absatz 4 Satz 2 (2)*
AufenthG
(Verlängerung we-
gen außergewöhn-
licher Härte)
erteilt am
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
10 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
befristet bis
mm) § 25 Absatz 5 (2)*
AufenthG
(rechtliche oder tat-
sächliche Gründe)
erteilt am
befristet bis
nn) § 25a Absatz 1 (2)*
AufenthG
(Aufenthaltsgewäh-
rung bei gut inte-
grierten Jugend-
lichen und Heran-
wachsenden: inte-
grierter Jugend-
licher/Heranwach-
sender)
erteilt am
befristet bis
oo) § 25a Absatz 2 (2)*
Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewäh-
rung bei gut inte-
grierten Jugend-
lichen und Heran-
wachsenden: Eltern)
erteilt am
befristet bis
pp) § 25a Absatz 2 (2)*
Satz 2 AufenthG
(Aufenthaltsgewäh-
rung bei gut inte-
grierten Jugend-
lichen und Heran-
wachsenden: Ge-
schwister)
erteilt am
befristet bis
d) Aufenthalt aus familiären
Gründen nach
aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 (2)*
Nummer 1 AufenthG
(Familiennachzug zu
Deutschen: Ehegat-
te)
erteilt am
befristet bis
bb) § 28 Absatz 1 Satz 1 (2)*
Nummer 2 Auf-
enthG
(Familiennachzug zu
Deutschen: Kinder)
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1849
A A1*) B**) C D
10 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
cc) § 28 Absatz 1 Satz 1 (2)*
Nummer 3 AufenthG
(Familiennachzug zu
Deutschen: Eltern-
teil)
erteilt am
befristet bis
dd) § 28 Absatz 1 Satz 4 (2)*
AufenthG
(Familiennachzug zu
Deutschen: Eltern-
teil)
erteilt am
befristet bis
ee) § 28 Absatz 4 (2)*
AufenthG
(Familiennachzug zu
Deutschen: Sonsti-
ge)
erteilt am
befristet bis
ff) § 30 AufenthG (2)*
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3g
AufenthG
erteilt am
befristet bis
gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 (2)*
Nummer 3g Auf-
enthG
(Ehegattennachzug
zu einem Inhaber
einer Blauen Karte
EU)
erteilt am
befristet bis
hh) § 32 Absatz 1 (2)*
AufenthG
(Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer
Aufenthaltserlaub-
nis, einer Niederlas-
sungserlaubnis
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufent-
halt – EU)
erteilt am
befristet bis
ii) § 32 Absatz 1 Auf- (2)*
enthG
(Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer
Blauen Karte EU)
erteilt am
befristet bis
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
10 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
jj) § 32 Absatz 1 in (2)*
Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1
AufenthG
(Nachzug von Kin-
dern über
16 Jahre zu einem
Inhaber einer Auf-
enthaltserlaubnis
– außer nach § 25
Absatz 1 und 2
AufenthG –, einer
Niederlassungser-
laubnis – außer nach
§ 26 Absatz 3 und
§ 19 AufenthG –
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufent-
halt EU)
erteilt am
befristet bis
kk) § 32 Absatz 4 Auf- (2)*
enthG
(Kindesnachzug im
Härtefall)
erteilt am
befristet bis
ll) § 33 AufenthG (2)*
(Geburt im Bundes-
gebiet)
erteilt am
befristet bis
mm) § 36 Absatz 1 (2)*
AufenthG
(Nachzug von El-
tern)
erteilt am
befristet bis
nn) § 36 Absatz 2 (2)*
AufenthG
(Nachzug sonstiger
Familienangehöri-
ger)
erteilt am
befristet bis
e) besondere Aufenthalts-
rechte nach
aa) § 7 Absatz 1 Satz 3 (2)*
AufenthG
(sonstige begrün-
dete Fälle)
erteilt am
befristet bis
bb) § 25 Absatz 4a (2)*
AufenthG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1851
A A1*) B**) C D
10 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer
einer Straftat nach
den §§ 232, 233
oder 233a des
Strafgesetzbuchs
wurden)
erteilt am
befristet bis
cc) § 25 Absatz 4b Auf- (2)*
enthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer
einer Straftat nach
§ 10 Absatz 1 oder
§ 11 Absatz 1 Num-
mer 3 des Schwarz-
arbeitsbekämp-
fungsgesetzes oder
nach § 15a des Ar-
beitnehmerüberlas-
sungsgesetzes sind)
erteilt am
befristet bis
dd) § 31 Absatz 1, 2, 4 (2)*
AufenthG
(eigenständiges
Ehegattenaufent-
haltsrecht)
erteilt am
befristet bis
ee) § 34 Absatz 2 Auf- (2)*
enthG
(eigenständiges
Aufenthaltsrecht
von Kindern)
erteilt am
befristet bis
ff) § 37 Absatz 1 Auf- (2)*
enthG
(Wiederkehr)
erteilt am
befristet bis
gg) § 37 Absatz 5 Auf- (2)*
enthG
(Wiederkehr Rent-
ner)
erteilt am
befristet bis
hh) § 38 Absatz 1 (2)*
Nummer 2, Absatz 2
und 5 AufenthG
(ehemaliger Deut-
scher)
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
10 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
erteilt am
befristet bis
ii) § 38a AufenthG (2)*
(langfristig Aufent-
haltsberechtigter in
[Staatsangehörig-
keitsschlüssel des
EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
jj) § 104a Absatz 1 (2)*
Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaub-
nis auf Probe)
erteilt am
befristet bis
kk) § 23 Absatz 1 Satz 1 (2)*
in Verbindung mit
§ 104a Absatz 1
Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung)
erteilt am
befristet bis
ll) § 23 Absatz 1 Satz 1 (2)*
in Verbindung mit
§ 104a Absatz 2
Satz 1 AufenthG
(Altfallregelung für
volljährige Kinder
von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
mm) § 23 Absatz 1 (2)*
Satz 1 in Verbin-
dung mit § 104a
Absatz 2 Satz 2
AufenthG
(Altfallregelung für
unbegleitete
Flüchtlinge)
erteilt am
befristet bis
nn) § 23 Absatz 1 Satz 1 (2)*
in Verbindung mit
§ 104b AufenthG
(integrierte Kinder
von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
oo) § 4 Absatz 5 (2)*
AufenthG
(Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1853
A A1*) B**) C D
10 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
erteilt am
befristet bis
pp) dem Freizügigkeits- (2)*
abkommen EG/
Schweiz für freizü-
gigkeitsberechtigte
Schweizerische
Bürger
erteilt am
befristet bis
qq) dem Freizügigkeits- (2)*
abkommen EG/
Schweiz für Ange-
hörige von freizü-
gigkeitsberechtigten
Schweizerischen
Bürgern
erteilt am
befristet bis
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3
Aufenthaltserlaubnis – wie vor- – wie vorstehend – – wie vorstehend –
(2)
stehend –
– wie vorstehend ohne
Buchstabe e Doppel-
buchstabe oo bis qq –
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 § 15 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 2 Ab- Nummer 1 und 6, § 18
satz 3 Nummer 3 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
– wie vor-
Aufenthaltserlaubnis (3) – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
stehend –
kreis (1) in Spalte D Num-
– wie vorstehend ohne mer I genannten Stellen
Buchstabe e Doppel-
buchstabe oo bis qq –
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A A1*) B**) C D
11 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
in Verbindung mit § 2 Ab- des AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3
Niederlassungserlaubnis/ – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
unbefristeter Aufenthaltstitel mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtun-
nach ausländerrechtlicher Vor- gen oder Stellen nach
schriften betraute öffent-
a) § 9 AufenthG (1) (2)* § 88 Absatz 3 des
liche Stellen
(allgemein) Asylverfahrensgeset-
zes
erteilt am
– Bundesamt für Migra-
b) § 9a AufenthG (2)* tion und Flüchtlinge
(Daueraufenthalt – EU) – Bundespolizei
erteilt am
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
11 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
c) § 18b AufenthG (2)* – andere mit der polizei-
(Niederlassungserlaub- lichen Kontrolle des
nis für Absolventen grenzüberschreiten-
deutscher Hochschu- den Verkehrs beauf-
len) tragte Behörden
erteilt am – oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
d) § 19 Absatz 1 AufenthG (2)* mit der Durchführung
(Hochqualifizierter ohne ausländer-, asyl- und
Zuordnung nach Ab- passrechtlicher Vor-
satz 2) schriften als eigener
erteilt am Aufgabe betraut sind
e) § 19 Absatz 2 Num- (2)* – sonstige Polizeivoll-
mer 1 AufenthG zugsbehörden der
(Hochqualifizierter Wis- Länder
senschaftler) – Bundesagentur für
erteilt am Arbeit
– deutsche Auslands-
f) § 19 Absatz 2 Num- (2)* vertretungen und an-
mer 2 AufenthG dere öffentliche Stel-
(Hochqualifizierte Lehr- len im Visaverfahren
person)
– Statistisches Bundes-
erteilt am amt
g) § 19a Absatz 6 Satz 1 (2)* II) – für die Zuverlässig-
AufenthG keitsüberprüfung nach
(Niederlassungserlaub- § 7 des Luftsicher-
nis für Inhaber der heitsgesetzes zustän-
Blauen Karte EU nach dige Luftsicherheits-
frühestens 33 Monaten) behörden und für die
erteilt am Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
h) § 19a Absatz 6 Satz 3 (2)* des Atomgesetzes
AufenthG zuständige atom-
(Niederlassungerlaubnis rechtliche Genehmi-
für Inhaber der Blauen gungs- und Aufsichts-
Karte EU nach frühes- behörden
tens 21 Monaten)
– Bundeskriminalamt
erteilt am
– Landeskriminalämter
i) § 21 Absatz 4 AufenthG (2) – sonstige nicht in
(3 Jahre selbständige Spalte D Nummer I
Tätigkeit) oder II aufgeführte
erteilt am Polizeivollzugsbehör-
den des Bundes
j) § 23 Absatz 2 AufenthG (3)* – Staatsanwaltschaften
(besondere Fälle)
– Gerichte
erteilt am
– Behörden der Zollver-
k) § 26 Absatz 3 AufenthG (2) waltung
(Asyl/GFK nach 3 Jah- – Träger der Sozialhilfe,
ren) Träger der Grund-
erteilt am sicherung für Arbeit-
suchende und für die
l) § 26 Absatz 4 AufenthG (3) Durchführung des
(aus humanitären Grün- Asylbewerberleis-
den nach 7 Jahren) tungsgesetzes zu-
erteilt am ständige Stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1855
A A1*) B**) C D
11 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
m) § 28 Absatz 2 AufenthG (2)*
(Familienangehörige
von Deutschen)
erteilt am
n) § 31 Absatz 3 AufenthG (2)*
(eigenständiges Aufent-
haltsrecht der ausländi-
schen Ehegatten)
erteilt am
o) § 35 AufenthG (2)*
(Kinder)
erteilt am
p) § 38 Absatz 1 Num- (2)*
mer 1 AufenthG
(ehemalige Deutsche)
erteilt am
q) Bescheinigung nach (2)*
§ 51 Absatz 2 Satz 3
AufenthG
erteilt am
r) dem Freizügigkeitsab- (2)*
kommen EG/Schweiz
für freizügigkeitsbe-
rechtigte Schweizeri-
sche Bürger
erteilt am
s) dem Freizügigkeitsab- (2)*
kommen EG/Schweiz
für Angehörige von frei-
zügigkeitsberechtigten
Schweizerischen Bür-
gern
erteilt am
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3
Niederlassungserlaubnis/ – wie vor- – wie vorstehend – – wie vorstehend –
(2)
unbefristeter Aufenthaltstitel stehend –
– wie vorstehend ohne die
Buchstaben r und s –
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 § 15 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 2 Ab- Nummer 1 und 6, § 18
satz 3 Nummer 3 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
– wie vor-
Niederlassungserlaubnis/ (3) – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
stehend –
unbefristeter Aufenthaltstitel kreis (1) in Spalte D Num-
mer I genannten Stellen
– wie vorstehend ohne die
Buchstaben r und s –
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
12 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
in Verbindung mit § 2 Ab- des AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3
Aufenthaltsrechte nach dem – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
FreizügG/EU mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtun-
ausländerrechtlicher Vor- gen oder Stellen nach
a) Aufenthaltskarte (2)* schriften betraute öffent- § 88 Absatz 3 des
(Angehörige von EU-/ liche Stellen Asylverfahrensgeset-
EWR-Bürgern)
zes
erteilt am
– Bundesamt für Migra-
b) Daueraufenthaltskarte (2)* tion und Flüchtlinge
(Angehörige von EU-/ – Bundespolizei
EWR-Bürgern) – andere mit der polizei-
erteilt am lichen Kontrolle des
grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizei-
vollzugsbehörden der
Länder
– Bundesagentur für
(1) Arbeit
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stel-
len im Visaverfahren
– Statistisches Bundes-
amt
II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes
zuständige atom-
rechtliche Genehmi-
gungs- und Auf-
sichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I
oder II aufgeführte
Polizeivollzugsbehör-
den des Bundes
– Staatsanwaltschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1857
A A1*) B**) C D
12 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende und für die
Durchführung des
Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zu-
ständige Stellen
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 § 15 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 2 Ab- Nummer 1 und 6, § 18
satz 3 Nummer 3 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem – wie vor- – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
FreizügG/EU (3) stehend – kreis (1) in Spalte D Num-
mer I genannten Stellen
Bescheinigung des Dauer-
aufenthaltsrechts EU-/EWR-
Bürger
erteilt am
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A A1*) B**) C D
13 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
in Verbindung mit § 2 Ab- des AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3 und § 3
Satz 1 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
auf Begründungstext mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtun-
ausländerrechtlicher Vor- gen oder Stellen nach
a) Ausweisungsverfügung (2) schriften betraute öffent-
erlassen am § 88 Absatz 3 des
liche Stellen zu Spalte A Asylverfahrensgeset-
Wirkung befristet bis Buchstabe a bis r
zes
sofort vollziehbar seit – Zuspeicherung durch die – Bundesamt für Migra-
Registerbehörde zu
b) Ausweisungsverfügung (2) tion und Flüchtlinge
Spalte A Buchstabe s
erlassen am – Bundespolizei
Wirkung unbefristet (1) – andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
sofort vollziehbar seit
grenzüberschreiten-
c) Ausweisungsverfügung (2) den Verkehrs beauf-
erlassen am tragte Behörden
Wirkung befristet bis – oberste Bundes- und
noch nicht vollziehbar Landesbehörden, die
mit der Durchführung
d) Ausweisungsverfügung (2) ausländer-, asyl- und
erlassen am passrechtlicher Vor-
Wirkung unbefristet schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
noch nicht vollziehbar
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
13 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
e) Ausweisungsverfügung (3) – Bundesagentur für
erlassen am Arbeit
Wirkung befristet bis – deutsche Auslands-
unanfechtbar seit vertretungen und an-
dere öffentliche Stel-
f) Ausweisungsverfügung (3) len im Visaverfahren
erlassen am – Statistisches Bundes-
Wirkung unbefristet amt zu Spalte A
unanfechtbar seit Buchstabe a bis r
II) – für die Zuverlässig-
g) § 2 Absatz 7 FreizügG/ (3) keitsüberprüfung nach
EU § 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
(Nichtbestehen des
dige Luftsicherheits-
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt) behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
festgestellt am prüfung nach § 12b
sofort vollziehbar seit des Atomgesetzes
zuständige atom-
h) § 2 Absatz 7 FreizügG/ (3) rechtliche Genehmi-
EU gungs- und Auf-
(Nichtbestehen des sichtsbehörden
Rechts auf Einreise und – Bundeskriminalamt
Aufenthalt)
– Landeskriminalämter
festgestellt am
– Staatsanwaltschaften
noch nicht vollziehbar
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
i) § 2 Absatz 7 FreizügG/ (3)
EU waltung
(Nichtbestehen des – Träger der Sozialhilfe,
Rechts auf Einreise und Träger der Grund-
Aufenthalt) sicherung für Arbeit-
festgestellt am suchende und für die
Durchführung des
unanfechtbar seit
Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zu-
j) § 5 Absatz 4 FreizügG/ (3) ständige Stellen
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
k) § 5 Absatz 4 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
l) § 5 Absatz 4 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1859
A A1*) B**) C D
13 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
m) § 6 Absatz 1 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
n) § 6 Absatz 1 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
noch nicht vollziehbar
o) § 6 Absatz 1 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
p) § 6 Absatz 1 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
sofort vollziehbar seit
q) § 6 Absatz 1 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
r) § 6 Absatz 1 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
s) Begründungstext liegt
vor
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
13 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3 und § 3
Satz 2 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis – wie vor- – wie vorstehend – – wie vorstehend –
(2)
auf Begründungstext stehend –
– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe i, j und q
bis s –
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 § 15 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 2 Ab- Nummer 1 und 6, § 18
satz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 1, §§ 21, 23 des
Satz 2 Nummer 8 AZR-Gesetzes
Ausweisung und Hinweis – wie vor- – wie vorstehend – zur Durchführung ausländer-
(3)
auf Begründungstext stehend – oder asylrechtlicher Aufga-
ben:
– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe g, h, k bis p – nur die zu Personen-
und s – kreis (1) in Spalte D Num-
mer I genannten Stellen
A A1*) B**) C D
14 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
in Verbindung mit § 2 Ab- des AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3 und § 3
Satz 1 Nummer 8
Abschiebung (mit Aus- – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
nahme der Abschiebung im mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
Sinne des § 71 Absatz 3 ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88
Nummer 1a und 1b schriften betraute öffent- Absatz 3 des Asylverfah-
AufenthG) und Hinweis auf liche Stellen zu Spalte A rensgesetzes
Begründungstext Buchstabe a bis h
– Bundesamt für Migration
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
a) Ausreiseaufforderung (2)
und Flüchtlinge zu
vom – Bundespolizei
Spalte A Buchstabe b
Frist bis und c – andere mit der polizei-
– Zuspeicherung durch die lichen Kontrolle des
b) Abschiebung (3) grenzüberschreitenden
Registerbehörde zu
angedroht am (1) Spalte A Buchstabe i Verkehrs beauftragte
Behörden
c) Abschiebung (3) – oberste Bundes- und
angeordnet am Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
d) Abschiebung (3) der-, asyl- und passrecht-
angedroht und licher Vorschriften als
angeordnet am eigener Aufgabe betraut
sind
e) Abschiebungsanord- (3)
nung gemäß § 58a – sonstige Polizeivollzugs-
AufenthG behörden
erlassen am – Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertre-
f) Abschiebung aufgrund (4) tungen und andere
Ausweisung öffentliche Stellen im
vollzogen am Visaverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1861
A A1*) B**) C D
14 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
g) Abschiebung (4) – für die Zuverlässigkeits-
vollzogen am überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
Wirkung befristet bis zuständige Luftsicher-
h) Abschiebung (4) heitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprü-
vollzogen am
fung nach § 12b des
Wirkung unbefristet Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
i) Begründungstext liegt
gungs- und Aufsichtsbe-
vor zu den Buchstaben e
hörden
bis h
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwal-
tung
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende
und für die Durchführung
des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zuständige
Stellen
– Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a
bis h
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3 und § 3
Satz 2 Nummer 8
Abschiebung – wie vorstehend – – wie vorstehend –
(mit Ausnahme der Ab- – wie vor-
(2)
schiebung im Sinne des stehend –
§ 71 Absatz 3 Nummer 1a
und 1b AufenthG) und Hin-
weis auf Begründungstext
– wie vorstehend ohne die
Buchstaben e und f
A A1*) B**) C D
15 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21 des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3 und § 3
Satz 1 Nummer 8
Einschränkung/Untersa- – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
gung der politischen Betäti- mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
gung und Hinweis auf Be- (1) ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88
gründungstext schriften betraute öffent- Absatz 3 des Asylverfah-
liche Stellen zu Spalte A rensgesetzes
a) politische Betätigung (3) Buchstabe a bis d – Bundesamt für Migration
eingeschränkt am und Flüchtlinge
Wirkung befristet bis – Bundespolizei
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
15 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
b) politische Betätigung (3) – Zuspeicherung durch die – andere mit der polizei-
eingeschränkt am Registerbehörde zu lichen Kontrolle des
Spalte A Buchstabe e grenzüberschreitenden
Wirkung unbefristet Verkehrs beauftragte
c) politische Betätigung (3) Behörden
untersagt am – oberste Bundes- und
Wirkung befristet bis Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
d) politische Betätigung (3) der-, asyl- und passrecht-
untersagt am licher Vorschriften als ei-
gener Aufgabe betraut
Wirkung unbefristet
sind
e) Begründungstext liegt – sonstige Polizeivollzugs-
vor behörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprü-
fung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichtsbe-
hörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwal-
tung
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende
und für die Durchführung
des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zuständige
Stellen
A A1*) B**) C D
16 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21 des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3 und § 3 (1)
Satz 1 Nummer 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1863
A A1*) B**) C D
16 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Überwachungsmaßnahmen – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
bei ausgewiesenen Auslän- mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtun-
dern nach § 54a AufenthG ausländerrechtlicher Vor- gen oder Stellen nach
schriften betraute öffent-
a) Aufenthalt nach § 54a (2) § 88 Absatz 3 des
liche Stellen zu Spalte A
Absatz 2 AufenthG Buchstabe a bis d Asylverfahrensgeset-
beschränkt auf Bezirk zes
der Ausländer- – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu – Bundesamt für Migra-
behörde …
Spalte A Buchstabe e tion und Flüchtlinge
b) abweichende Regelung (2) – Bundespolizei
hinsichtlich der Aufent-
haltsbeschränkung nach – andere mit der polizei-
§ 54a Absatz 2 Auf- lichen Kontrolle des
enthG angeordnet am grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
c) Verpflichtung hinsicht- (2) tragte Behörden
lich Wohnung nach
§ 54a Absatz 3 Auf- – oberste Bundes- und
enthG angeordnet am Landesbehörden, die
mit der Durchführung
d) Nutzungsverbot hin- (2) ausländer-, asyl- und
sichtlich Kommunikati- passrechtlicher Vor-
onsmittel nach § 54a schriften als eigener
Absatz 4 AufenthG an- Aufgabe betraut sind
geordnet am
– sonstige Polizeivoll-
e) Begründungstext liegt (2) zugsbehörden
vor
– Bundesagentur für
Arbeit
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stel-
len im Visaverfahren
II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes
zuständige atom-
rechtliche Genehmi-
gungs- und Auf-
sichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende und für die
Durchführung des
Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zu-
ständige Stellen
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
17 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
in Verbindung mit § 2 Ab- des AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3
Duldung – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
a) Bescheinigung über die (2) ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88
Aussetzung der Ab- schriften betraute öffent- Absatz 3 des Asylverfah-
schiebung (Duldung) liche Stellen zu Spalte A rensgesetzes
nach § 60a Absatz 1 Buchstabe a bis c und e
AufenthG – Bundesamt für Migration
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
erteilt am und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe b – Bundespolizei
befristet bis
und e – andere mit der polizei-
widerrufen am lichen Kontrolle des
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behör- grenzüberschreitenden
b) Bescheinigung über die (2) Verkehrs beauftragte Be-
Aussetzung der Ab- den zu Spalte A Buch-
stabe d und e hörden
schiebung (Duldung)
nach § 60a Absatz 2 – oberste Bundes- und
Satz 1 AufenthG Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
aa) wegen fehlender der-, asyl- und passrecht-
Reisedokumente licher Vorschriften als
bb) aufgrund familiärer eigener Aufgabe betraut
Bindungen zu einem sind
Duldungsinhaber
nach Doppelbuch- – sonstige Polizeivollzugs-
stabe aa behörden
cc) aus sonstigen – Bundesagentur für Arbeit
Gründen – deutsche Auslandsvertre-
erteilt am tungen und andere öffent-
(1) liche Stellen im Visaver-
befristet bis fahren
widerrufen am – für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
c) Bescheinigung über die (2) Luftsicherheitsgesetzes
Aussetzung der Ab- zuständige Luftsicher-
schiebung (Duldung) heitsbehörden und für die
nach § 60a Absatz 2 Zuverlässigkeitsüberprü-
Satz 2 AufenthG fung nach § 12b des
erteilt am Atomgesetzes zuständige
befristet bis atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichtsbe-
widerrufen am hörden
d) Bescheinigung über die (2) – Bundeskriminalamt
Aussetzung der Ab- – Landeskriminalämter
schiebung (Duldung) – Staatsanwaltschaften
nach § 60a Absatz 2
– Gerichte
Satz 3 AufenthG
– Behörden der Zollverwal-
erteilt am
tung
befristet bis
– Träger der Sozialhilfe,
widerrufen am Träger der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende
und für die Durchführung
des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zuständige
Stellen
– Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a
bis d
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1865
A A1*) B**) C D
17 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
e) Bescheinigung über die (2)
Aussetzung der Ab-
schiebung (Duldung)
nach § 60a Absatz 2a
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
f) Bescheinigung über die (2)
Aussetzung der Ab-
schiebung (Duldung)
nach § 60a Absatz 2b
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
g) Nummer der Bescheini- (2)
gung
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3 – wie vor-
(2)
Duldung stehend – – wie vorstehend – – wie vorstehend –
– wie vorstehend –
A A1*) B**) C D
18 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21 des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3
– Ausreiseverbot (3) – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
erlassen am mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtun-
ausländerrechtlicher Vor- gen oder Stellen nach
schriften betraute öffent- § 88 Absatz 3 des
liche Stellen Asylverfahrensgeset-
zes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
(1) – andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
18 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der
Länder
– Bundesagentur für
Arbeit
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stel-
len im Visaverfahren
II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes
zuständige atom-
rechtliche Genehmi-
gungs- und Auf-
sichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I
oder II aufgeführte
Polizeivollzugsbehör-
den des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende und für die
Durchführung des
Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zu-
ständige Stellen
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3 – wie vor-
(2)
stehend –
– Ausreiseverbot – wie vorstehend – – wie vorstehend –
erlassen am
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 § 15 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 2 Ab- Nummer 1 und 6, § 18
satz 3 Nummer 3 Absatz 1, § 21 des AZR-
Gesetzes
– Ausreiseverbot – wie vor- – wie vorstehend – zur Durchführung ausländer-
(3)
erlassen am stehend – oder asylrechtlicher Aufga-
ben:
– nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Num-
mer I genannten Stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1867
A A1*) B**) C D
19 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23,
in Verbindung mit § 2 Ab- 24a des AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3
Passrechtliche Maßnahmen – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
(Kapitel 2 Abschnitt 1 Auf- mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
enthV) ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88
schriften betraute öffent- Absatz 3 des Asylverfah-
a) Reiseausweis für Aus- (2) liche Stellen rensgesetzes
länder nach § 4 Absatz 1 – Bundesamt für Migration
Satz 1 Nummer 1 Auf- und Flüchtlinge
enthV
– Bundespolizei
ausgestellt am
– andere mit der polizei-
gültig bis lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
b) Grenzgängerkarte nach (2) Verkehrs beauftragte
§ 12 AufenthV Behörden
ausgestellt am – für die Zuverlässigkeits-
gültig bis überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
c) Reiseausweis für (2) zuständige Luftsicher-
Flüchtlinge nach § 4 heitsbehörden und für die
Absatz 1 Satz 1 Num- Zuverlässigkeitsüberprü-
mer 3 AufenthV fung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
ausgestellt am atomrechtliche Geneh-
gültig bis migungs- und Aufsichts-
behörden
d) Reiseausweis für Staa- (2) – oberste Bundes- und
tenlose nach § 4 Ab- (1) Landesbehörden, die mit
satz 1 Satz 1 Nummer 4 der Durchführung auslän-
AufenthV der-, asyl- und passrecht-
ausgestellt am licher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut
gültig bis
sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit
und Behörden der Zoll-
verwaltung
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende
und für die Durchführung
des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
– Statistisches Bundesamt
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
20 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
in Verbindung mit § 2 Ab- des AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3 und § 3
Satz 1 Nummer 8
Zurückweisung, Zurück- – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
schiebung und Abschie- mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
bung im Sinne des § 71 ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88
Absatz 3 Nummer 1a und 1b schriften betraute öffent- Absatz 3 des Asylverfah-
AufenthG und Hinweis auf liche Stellen zu Spalte A rensgesetzes
Begründungstext Buchstabe d und e
– Bundesamt für Migration
– mit grenzpolizeilichen und Flüchtlinge
a) zurückgewiesen am (4) Aufgaben betraute Behör-
den – Bundespolizei
b) Ausreiseaufforderung (2) – andere mit der polizei-
vom – in der Rechtsverordnung
nach § 58 Absatz 1 des lichen Kontrolle des
Frist bis Bundespolizeigesetzes grenzüberschreitenden
bestimmte Bundespolizei- Verkehrs beauftragte Be-
c) Abschiebung angedroht (3) behörde hörden
am – oberste Bundes- und
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu Landesbehörden, die mit
d) zurückgeschoben am (4) der Durchführung auslän-
Spalte A Buchstabe h
Wirkung befristet bis der-, asyl- und passrecht-
licher Vorschriften als
e) zurückgeschoben am (4) eigener Aufgabe betraut
Wirkung unbefristet sind
– sonstige Polizeivollzugs-
f) abgeschoben am (4) behörden
Wirkung befristet bis – Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertre-
g) abgeschoben am (4) tungen und andere öffent-
(1)
Wirkung unbefristet liche Stellen im Visaver-
fahren
h) Begründungstexte lie- – für die Zuverlässigkeits-
gen vor zu den Buch- überprüfung nach § 7 des
staben f und g Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprü-
fung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichts-
behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwal-
tung
– Träger der Sozialhilfe, Trä-
ger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende und für
die Durchführung des
Asylbewerberleistungsge-
setzes zuständige Stellen
– Statistisches Bundesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1869
A A1*) B**) C D
20 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3 und § 3
Satz 2 Nummer 8
Zurückweisung, Zurück- – wie vor- – wie vorstehend – – wie vorstehend –
schiebung und Abschie- (2) stehend –
bung im Sinne des § 71
Absatz 3 Nummer 1a und 1b
AufenthG und Hinweis auf
Begründungstext
– wie vorstehend –
A A1*) B**) C D
21 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-
in Verbindung mit § 2 Ab- Gesetzes
satz 2 Nummer 4 und § 3
Satz 1 Nummer 8
Einreisebedenken und Hin- – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
weis auf Begründungstext mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88
a) Einreisebedenken seit (5) schriften betraute öffent- Absatz 3 des Asylverfah-
Wirkung befristet bis liche Stellen zu Spalte A rensgesetzes
Buchstabe a und b
– Bundesamt für Migration
b) Einreisebedenken seit (5) – mit grenzpolizeilichen und Flüchtlinge
Wirkung unbefristet Aufgaben betraute Behör-
den zu Spalte A Buch- – Bundespolizei
c) Begründungstext liegt stabe a und b – andere mit der polizei-
vor – in der Rechtsverordnung lichen Kontrolle des
nach § 58 Absatz 1 des grenzüberschreitenden
Bundespolizeigesetzes Verkehrs beauftragte Be-
bestimmte Bundespolizei- hörden
behörde zu Spalte A – oberste Bundes- und
Buchstabe a und b Landesbehörden, die mit
(1) – Zuspeicherung durch die der Durchführung auslän-
Registerbehörde zu der-, asyl- und passrecht-
Spalte A Buchstabe c licher Vorschriften als ei-
gener Aufgabe betraut
sind
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprü-
fung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichtsbe-
hörden
– Bundeskriminalamt
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
21 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
A A1*) B**) C D
22 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21 des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 5
Grenzfahndung – mit grenzpolizeilichen – Ausländerbehörden
Aufgaben betraute Behör- – Aufnahmeeinrichtungen
a) Ausschreibung zur Zu- (6) den oder Stellen nach § 88
rückweisung – in der Rechtsverordnung Absatz 3 des Asylverfah-
nach § 58 Absatz 1 des rensgesetzes
b) Ausschreibung zur Zu- (6) Bundespolizeigesetzes – Bundesamt für Migration
rückweisung Terroris- bestimmte Bundespolizei- und Flüchtlinge
mus behörde
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Be-
hörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
der-, asyl- und passrecht-
licher Vorschriften als ei-
gener Aufgabe betraut
(1) sind
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprü-
fung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichtsbe-
hörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1871
A A1*) B**) C D
22 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– Behörden der Zollverwal-
tung
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende
und für die Durchführung
des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zuständige
Stellen
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 5 – wie vor-
(2)
Grenzfahndung stehend – – wie vorstehend – – wie vorstehend –
– wie vorstehend –
A A1*) B**) C D
23 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 § 6 des AZR-Gesetzes §§ 15 bis 18, 21 des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 6
Ausschreibung zur Fest- I) – Ausländerbehörden I) – Ausländerbehörden
nahme oder Aufenthalts- und mit der Durchfüh- – Aufnahmeeinrichtun-
ermittlung rung ausländerrecht- gen oder Stellen nach
licher Vorschriften § 88 Absatz 3 des
a) Ausschreibung zur (6) betraute öffentliche Asylverfahrensgeset-
Festnahme Stellen zu Spalte A zes
Buchstabe b
– Bundesamt für Migra-
b) Ausschreibung zur Auf- (6) – mit grenzpolizeilichen tion und Flüchtlinge
enthaltsermittlung Aufgaben betraute
– Bundespolizei
Behörden
c) ausschreibende Stelle – andere mit der polizei-
– in der Rechtsverord-
lichen Kontrolle des
nung nach § 58 Ab-
grenzüberschreiten-
satz 1 des Bundes-
den Verkehrs beauf-
polizeigesetzes be-
(1) tragte Behörden
stimmte Bundespoli-
zeibehörde – oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
– Bundesamt für Migra-
mit der Durchführung
tion und Flüchtlinge
ausländer-, asyl- und
zu Spalte A Buch-
passrechtlicher Vor-
stabe b
schriften als eigener
– Staatsanwaltschaften Aufgabe betraut sind
– Gerichte – sonstige Polizeivoll-
II) – Bundeskriminalamt zugsbehörden der
– Landeskriminalämter Länder
– Zollkriminalamt – deutsche Auslands-
vertretungen und an-
– sonstige Polizeivoll- dere öffentliche Stel-
zugsbehörden der len im Visaverfahren
Länder
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
23 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes
zuständige atom-
rechtliche Genehmi-
gungs- und Auf-
sichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I
oder II aufgeführte
Polizeivollzugsbehör-
den des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zollkriminalamt
– Behörden der Zollver-
waltung
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 § 6 Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 2 Ab- bis 5 und Absatz 3 des AZR-
satz 3 Nummer 6 Gesetzes
Ausschreibung zur Fest- – wie vor- – die zu Personenkreis (1) in – wie vorstehend –
(2)
nahme oder Aufenthalts- stehend – Spalte C Nummer I ge-
ermittlung nannten Stellen
– wie vorstehend – – ermittlungsführende Poli-
zeibehörden
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 § 6 Absatz 1 Nummer 1 § 15 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 2 Ab- bis 5 und Absatz 3 des Nummer 1 und 6, §§ 18, 21
satz 3 Nummer 6 AZR-Gesetzes des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Aufent- – die zu Personenkreis (1) in zur Durchführung ausländer-
– wie vor-
haltsermittlung (3) Spalte C Nummer I ge- oder asylrechtlicher Aufga-
stehend –
nannten Stellen ben:
– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe b und c – – ermittlungsführende Poli- – die zu Personenkreis (1) in
zeibehörden Spalte D Nummer I ge-
nannten Stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1873
A A1*) B**) C D
24 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 21, 24a des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 7
Verdacht auf und Gefähr- – mit grenzpolizeilichen – Ausländerbehörden
dung durch Straftaten Aufgaben betraute Behör- – Aufnahmeeinrichtungen
den oder Stellen nach § 88
a) Verdacht auf § 95 Ab- (5)
satz 1 Nummer 8 Auf- – in der Rechtsverordnung Absatz 3 des Asylverfah-
enthG nach § 58 Absatz 1 des rensgesetzes
Bundespolizeigesetzes – Bundesamt für Migration
b) Verdacht auf § 30 Ab- (5) bestimmte Bundespolizei- und Flüchtlinge
satz 1 oder § 30a Ab- behörde
satz 1 BtMG – Bundespolizei
– ermittlungsführende Poli-
zeibehörde – andere mit der polizeili-
c) Verdacht auf § 129 StGB (5) chen Kontrolle des grenz-
d) Verdacht auf § 129a (5) – Verfassungsschutzbehör- überschreitenden Ver-
StGB den des Bundes und der kehrs beauftragte Behör-
Länder den
e) Verdacht auf § 129 in (5) – Staatsanwaltschaften
Verbindung mit § 129b – für die Zuverlässigkeits-
Absatz 1 StGB überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
f) Verdacht auf § 129a in (5) zuständige Luftsicher-
Verbindung mit § 129b heitsbehörden und für die
Absatz 1 StGB Zuverlässigkeitsüberprü-
(1) fung nach § 12b des
g) Verdacht auf Straftat mit (5) Atomgesetzes zuständige
Terrorismus-Zielsetzung atomrechtliche Genehmi-
h) Gefährdung durch Straf- (5) gungs- und Aufsichtsbe-
tat mit Terrorismus-Ziel- hörden
setzung – oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
der-, asyl- und passrecht-
licher Vorschriften als ei-
gener Aufgabe betraut
sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
24a Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 21, 24a des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 7a
a) Verdacht auf Straftat (5) – mit grenzpolizeilichen – Ausländerbehörden
nach § 89a StGB Aufgaben betraute Behör- – Aufnahmeeinrichtungen
den oder Stellen nach § 88
b) Verdacht auf Straftat (5)
nach § 89b StGB – in der Rechtsverordnung Absatz 3 des Asylverfah-
nach § 58 Absatz 1 des rensgesetzes
Bundespolizeigesetzes – Bundesamt für Migration
bestimmte Bundespolizei- und Flüchtlinge
behörde
– Bundespolizei
– ermittlungsführende Poli-
zeibehörde – andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
– Verfassungsschutzbehör- grenzüberschreitenden
den des Bundes und der Verkehrs beauftragte
Länder Behörden
– Staatsanwaltschaften – für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
(1) zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprü-
fung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichtsbe-
hörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
der-, asyl- und passrecht-
licher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut
sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1875
A A1*) B**) C D
25 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 21, 24a des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 8
Aus- und Durchlieferung – Staatsanwaltschaften bei – Ausländerbehörden
den Oberlandesgerichten – Aufnahmeeinrichtungen
a) Ausgeliefert am (4)
oder Stellen nach § 88
nach Absatz 3 des Asylverfah-
b) Durchgeliefert am (4) rensgesetzes
nach – Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprü-
(1) fung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichts-
behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
der-, asyl- und passrecht-
licher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut
sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
26 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 21, 24a des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 9
Ablehnung der Feststellung – Staatsangehörigkeits- – Ausländerbehörden
der deutschen Staatsange- behörden – Aufnahmeeinrichtungen
hörigkeit oder Stellen nach § 88
a) Antrag auf Feststellung (3) Absatz 3 des Asylverfah-
der deutschen Staats- rensgesetzes
angehörigkeit – Bundesamt für Migration
abgelehnt am und Flüchtlinge
– Bundespolizei
b) Antrag auf Feststellung (3)
– andere mit der polizei-
der Eigenschaft als
lichen Kontrolle des
Deutscher im Sinne des
grenzüberschreitenden
Artikels 116 Absatz 1
Verkehrs beauftragte
des Grundgesetzes
Behörden
abgelehnt am
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprü-
(1) fung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichtsbe-
hörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
der-, asyl- und passrecht-
licher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut
sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1877
A A1*) B**) C D
27 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 21, 24a des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 10
Aussiedlerangelegenheiten – in den Angelegenheiten – Ausländerbehörden
der Vertriebenen, Aus- – Aufnahmeeinrichtungen
a) Feststellung der Aus- (3) siedler und Spätaussiedler
siedlereigenschaft/Spät- oder Stellen nach § 88
zuständige Stellen Absatz 3 des Asylverfah-
aussiedlereigenschaft
rensgesetzes
abgelehnt am
– Bundesamt für Migration
b) Feststellung der Aus- (3) und Flüchtlinge
siedlereigenschaft/Spät- – Bundespolizei
aussiedlereigenschaft
– andere mit der polizei-
zurückgenommen am lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprü-
(1) fung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichts-
behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
der-, asyl- und passrecht-
licher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut
sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
28 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 21, 24a des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 11
Verurteilung wegen Straf- – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
taten mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88
a) Verurteilung nach § 95 (5) schriften betraute öffent-
Absatz 1 Nummer 3 Absatz 3 des Asylverfah-
liche Stellen rensgesetzes
AufenthG
– Bundesamt für Migration
b) Verurteilung nach § 95 (5) und Flüchtlinge
Absatz 2 Nummer 1
AufenthG – Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprü-
(1) fung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichtsbe-
hörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
der-, asyl- und passrecht-
licher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut
sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1879
A A1*) B**) C D
29 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 21, 24a des
in Verbindung mit§ 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 12
Sicherheitsrechtliche Befra- – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
gung mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88
a) Sicherheitsrechtliche (5) schriften betraute öffent-
Befragung nach § 54 Absatz 3 des Asylverfah-
liche Stellen rensgesetzes
Nummer 6 AufenthG
durchgeführt am – Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
b) Bezeichnung der Stelle, (5)
die die Befragung – Bundespolizei
durchgeführt hat – andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicher-
heitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprü-
(1) fung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichtsbe-
hörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
der-, asyl- und passrecht-
licher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut
sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
30 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 24a des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 13
Sicherheitsleistung – mit grenzpolizeilichen – Ausländerbehörden
Aufgaben betraute Behör- – Bundesamt für Migration
a) Sicherheitsleistung nach (5)* den
§ 66 Absatz 3 und 5 in und Flüchtlinge
Verbindung mit § 64 – Bundespolizei
Absatz 2 AufenthG – andere mit der polizei-
(1)
abgegeben am lichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden
b) Garantieerklärung (5)* Verkehrs beauftragte
abgegeben am Behörden
c) Stelle, bei der sie vor- (5)* – Bundeskriminalamt
liegt – Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
A A1*) B**) C D
31 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 24a des
in Verbindung mit § 2 Ab- AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 14
a) Verpflichtungserklärung (5)* – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden
nach § 66 Absatz 2 mit der Durchführung – Bundesamt für Migration
AufenthG ausländerrechtlicher Vor- und Flüchtlinge
abgegeben am schriften betraute öffent-
liche Stellen – Bundespolizei
b) Stelle, bei der sie vor- (1) (5)* – mit grenzpolizeilichen – andere mit der polizei-
liegt Aufgaben betraute Behör- lichen Kontrolle des
den grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
A A1*) B**) C D
31a Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 § 15 des AZR-Gesetzes
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 7
– Voraussetzungen des § 6 (5) – mit grenzpolizeilichen – Ausländerbehörden
FreizügG/EU für den Aufgaben betraute Behör- – Aufnahmeeinrichtungen
Verlust des Rechts auf (2)/(3) den oder Stellen nach § 88
Einreise und Aufenthalt – in der Rechtsverordnung Absatz 3 des Asylverfah-
gegeben nach § 58 Absatz 1 des rensgesetzes
Bundespolizeigesetzes – Bundesamt für Migration
bestimmte Bundespolizei- und Flüchtlinge
behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1881
A A1*) B**) C D
31a Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– ermittlungsführende Poli- – mit der polizeilichen Kon-
zeibehörde trolle des grenzüber-
– Verfassungsschutzbehör- schreitenden Verkehrs be-
den des Bundes und der auftragte Behörden
Länder – sonstige Polizeivollzugs-
behörden der Länder
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
der-, asyl- und passrecht-
licher Vorschriften als ei-
gener Aufgabe betraut sind
A A1*) B**) C D
32 Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
Perso- Zeitpunkt
Bezeichnung der Daten (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 4 des AZR-Gesetzes) des AZR-Gesetzes an folgende Stellen
kreis mittlung
in Verbindung mit § 7 Absatz 4
AZRG-Durchführungs-
verordnung)
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Ab- §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a,
satz 2 Satz 1, 3 25, 26 des AZR-Gesetzes
– sofern die gesperrten Da-
ten übermittelt werden –
– Übermittlungssperre (6) sofern nicht die Registerbe- – alle öffentlichen Stellen
(1)/(2)/ hörde selbst entscheidet – nichtöffentliche Stellen,
(3) – die für das Asylverfahren die humanitäre oder so-
zuständige Organisations- ziale Aufgaben wahrneh-
einheit im Bundesamt für men
Migration und Flüchtlinge – Behörden anderer Staa-
– Ausländerbehörden ten, über- oder zwischen-
staatliche Stellen
A A1*) B**) C D
33 Bezeichnung der Daten Perso- Zeitpunkt Übermittlung
Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über- durch folgende
(§ 5 des AZR-Gesetzes) an folgende Stellen
kreis mittlung öffentliche Stellen
§ 5 Absatz 1 § 5 Absatz 1 des § 14 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststel-
lung des Aufenthalts
– Suchvermerk von (6) – alle(n) öffentlichen Stellen – alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk
§ 5 Absatz 2 § 5 Absatz 2 des nicht gesperrt ist)
(1)/(2)* AZR-Gesetzes
– Verfassungsschutzbehör-
Suchvermerk zur Feststel- den des Bundes und der
lung anderer Sachverhalte Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Suchvermerk von (6) – Militärischer Abschirm-
dienst
– Bundeskriminalamt
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
A A1*) B**) C D
33 Bezeichnung der Daten Perso- Zeitpunkt Übermittlung
Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über- durch folgende
(§ 5 des AZR-Gesetzes) an folgende Stellen
kreis mittlung öffentliche Stellen
§ 5 Absatz 1a § 5 Absatz 1a des AZR- § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1
Gesetzes Satz 1 Nummer 1, 6 in Ver-
bindung mit § 15 Absatz 1
Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2
des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststel-
lung des Aufenthalts
– Suchvermerk von (6) – mit ausländer- oder asyl- – Ausländerbehörden
rechtlichen Aufgaben be- – Aufnahmeeinrichtungen
traute Behörden oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylverfah-
rensgesetzes
– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
(3) – mit der polizeilichen Kon-
trolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden der Länder
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit
der Durchführung auslän-
der-, asyl- und passrecht-
licher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut
sind
– Bundesagentur für Arbeit
(jeweils, sofern der Such-
vermerk nicht gesperrt ist)
* Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.
A A1*) B**) C D
34 Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Übermittlung
(§ 37 Absatz 2
Bezeichnung der Daten Perso- Zeitpunkt durch folgende
des AZR-Gesetzes
(§ 37 Absatz 2 nen- der Über- öffentliche Stellen
in Verbindung mit
des AZR-Gesetzes) kreis mittlung (§ 37 Absatz 1
§ 17 Absatz 2 Satz 3
des AZR-Gesetzes)
der AZRG-Durchführungs-
verordnung)
– Sperrvermerk (1)/(2)/ (6) – Zuspeicherung durch die – alle Stellen
(3) Registerbehörde
“.
d) In Abschnitt II Nummer 35 Spalte A wird nach der Angabe „§ 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1883
e) Abschnitt III Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
„A B**) C D
37 Bezeichnung der
Übersendende Stellen Übermittlung
Sachverhalte, zu denen Zeitpunkt
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes an folgende Stellen
Begründungstexte zu der Über-
in Verbindung (§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
übersenden sind mittlung
mit § 6 Absatz 1 der AZRG-DV) des AZR-Gesetzes
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
a) Ausweisung/Verlust des siehe § 6 – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
Rechts auf Einreise und Absatz 1 der Durchführung auslän- – Aufnahmeeinrichtungen
Aufenthalt/Überwa- der AZRG-DV derrechtlicher Vorschriften oder Stellen nach § 88
chungsmaßnahmen bei betraute öffentliche Stellen Absatz 3 des Asylverfah-
Ausweisungen – mit grenzpolizeilichen Auf- rensgesetzes
siehe Abschnitt I Num- gaben betraute Behörden – Bundesamt für Migration
mer 13 Spalte A Buch- – in der Rechtsverordnung und Flüchtlinge
stabe a bis r sowie Num- nach § 58 Absatz 1 des
mer 16 Spalte A Buch- – Bundespolizei
Bundespolizeigesetzes be-
stabe a bis d stimmte Bundespolizeibe- – andere mit der polizeilichen
hörde Kontrolle des grenzüber-
b) Abschiebung schreitenden Verkehrs be-
auftragte Behörden
siehe Abschnitt I Num-
mer 14 Spalte A Buch- – für die Zuverlässigkeitsüber-
stabe e bis h sowie Num- prüfung nach § 7 des Luft-
mer 20 Spalte A Buch- sicherheitsgesetzes zustän-
stabe f und g dige Luftsicherheitsbehör-
den und für die Zuverlässig-
c) politische Betätigung ein- keitsüberprüfung nach § 12b
geschränkt oder untersagt des Atomgesetzes zustän-
dige atomrechtliche Geneh-
siehe Abschnitt I Num- migungs- und Aufsichtsbe-
mer 15 Spalte A Buch- hörden
stabe a bis d
– oberste Bundes- und Lan-
d) Einreisebedenken desbehörden, die mit der
Durchführung ausländer-,
siehe Abschnitt I Num- asyl- und passrechtlicher
mer 21 Spalte A Buch- Vorschriften als eigener Auf-
stabe a und b gabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit
und Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für
Arbeitsuchende und für die
Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaverfah-
ren
hinsichtlich freizügigkeitsbe-
rechtigter Unionsbürger:
– mit ausländer- oder asyl-
rechtlichen Aufgaben be-
traute Behörden nur zur
Durchführung solcher Auf-
gaben
“.
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
f) Die Erläuterungen nach Abschnitt III werden wie folgt gefasst:
„*) Es bedeuten:
(1) = Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten
jeweils für die gesamte Tabellenzeile.
**) Es bedeuten:
(1) = wenn der Antrag gestellt ist,
(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.“
Artikel 2
Weitere Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird Abschnitt I Nummer 32 wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
32 Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 4 Absatz 2 Satz 2
des AZR-Gesetzes
Perso- Zeitpunkt in Verbindung
Bezeichnung der Daten Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über- mit § 51 Absatz 1 und 5
(§ 4 des AZR-Gesetzes) an folgende Stellen
kreis mittlung des Bundesmeldegesetzes;
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2
des AZR-Gesetzes
in Verbindung
mit § 7 Absatz 4 der
AZRG-Durchführungsverordnung)
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a,
Satz 1, 3 25, 26 des AZR-Gesetzes
– sofern die gesperrten Daten
übermittelt werden –
– Übermittlungssperre (6) sofern nicht die Register- – alle öffentlichen Stellen
behörde selbst entscheidet – nichtöffentliche Stellen, die
(1)/(2)/
(3) – die für das Asylverfahren humanitäre oder soziale
zuständige Organisations- Aufgaben wahrnehmen
einheit im Bundesamt für – Behörden anderer Staaten,
Migration und Flüchtlinge über- oder zwischenstaat-
– Ausländerbehörden liche Stellen
– Polizeibehörden des Bun-
des und der Länder als
Zeugenschutzdienststellen
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1885
Artikel 3
Änderung der
VWDG-Durchführungsverordnung
In der Anlage zur VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1414) wird in Nummer 6 Spalte D die Angabe „(§§ 6 und 7 WDG)“ durch die
Angabe „(§§ 6 und 7 VWDG)“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. November 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Erste Verordnung
zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Vom 28. November 2014
Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des b) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung „sowie“ ersetzt.
für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntma-
c) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch einen
chung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verord-
Punkt ersetzt.
net das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- d) Nummer 8 wird aufgehoben.
zen: 5. § 7 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 7
Änderung der Versorgungsaufwendungen
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung für Beamtinnen und Beamte
Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom Versorgungsaufwendungen sind die durch das
2. August 2011 (BGBl. I S. 1714) wird wie folgt geän- Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten
dert: für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen
für die Beamtinnen und Beamten, denen im Haus-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie haltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrich-
folgt gefasst: tungen zugewiesen sind.“
„§ 22 Außerkrafttreten“. 6. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Aufwendungen der Träger für die zu ihrer Ausbil-
„Das Vollzeitäquivalent ist auf die vierte Nachkom- dung Beschäftigten sind Kosten der Personalver-
mastelle zu runden.“ waltung.“
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des gesamten in a) In Satz 2 werden die Wörter „mit den entspre-
der gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Per- chenden Vollzeitäquivalenten“ gestrichen.
sonals“ durch die Wörter „der Beamtinnen und b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen „Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem
jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden
Einrichtungen zugewiesen sind“ ersetzt.
Beschäftigten zu berücksichtigen.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
8. Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
4. § 6 wird wie folgt geändert:
„§ 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Komma nach
9. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
dem Wort „Beamte“ durch die Wörter „sowie
für“ ersetzt und werden die Wörter „sowie für „Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015
die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten“ gestri- bis 31. Dezember 2017 ein Zuschlag von bis zu
chen. 35 Prozent.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1887
10. In § 17 wird die Angabe „2 Prozent“ durch die An- 12. § 22 wird wie folgt gefasst:
gabe „2,2 Prozent“ ersetzt. „§ 22
11. § 21 wird wie folgt gefasst: Außerkrafttreten
„§ 21 § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 15 Satz 3
Monitoring und 4 treten am 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Artikel 2
legt anlassbezogen unter Beteiligung der Länder
einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen die- Inkrafttreten
ser Verordnung vor.“ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. November 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Zweite Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung1
Vom 28. November 2014
Auf Grund des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 9.1.2014, S. 63), die delegierte Richtlinie 2014/11/EU
Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislauf- (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 65), die delegierte Richtlinie
wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2014/12/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 67), die dele-
S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung gierte Richtlinie 2014/13/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
der Rechte des Bundestages und zu § 24 Nummer 1 S. 69), die delegierte Richtlinie 2014/14/EU (ABl. L 4 vom
und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise: 9.1.2014, S. 71), die delegierte Richtlinie 2014/15/EU
(ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 73) und die delegierte Richt-
Artikel 1 linie 2014/16/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 75)“ durch
In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Elektro- und Elektronikge- die Wörter „die delegierte Richtlinie 2014/69/EU (ABl.
räte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I L 148 vom 20.5.2014, S. 72), die delegierte Richtlinie
S. 1111), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Ok- 2014/70/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 74), die de-
tober 2014 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wer- legierte Richtlinie 2014/71/EU (ABl. L 148 vom
den die Wörter „die delegierte Richtlinie 2014/1/EU 20.5.2014, S. 76), die delegierte Richtlinie 2014/72/EU
(ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 45), die delegierte Richtlinie (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 78), die delegierte Richt-
2014/2/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 47), die delegierte linie 2014/73/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 80), die
Richtlinie 2014/3/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 49), die delegierte Richtlinie 2014/74/EU (ABl. L 148 vom
delegierte Richtlinie 2014/4/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, 20.5.2014, S. 82), die delegierte Richtlinie 2014/75/EU
S. 51), die delegierte Richtlinie 2014/5/EU (ABl. L 4 vom (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 84) und die delegierte
9.1.2014, S. 53), die delegierte Richtlinie 2014/6/EU Richtlinie 2014/76/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014,
(ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 55), die delegierte Richtlinie S. 86)“ ersetzt.
2014/7/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 57), die delegierte
Richtlinie 2014/8/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 59), die Artikel 2
delegierte Richtlinie 2014/9/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 61), die delegierte Richtlinie 2014/10/EU (ABl. L 4 vom in Kraft.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Delegierte Richtlinie 2014/73/EU der Kommission vom 13. März 2014
Richtlinien der Kommission: zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt –
Delegierte Richtlinie 2014/69/EU der Kommission vom 13. März 2014 des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parla-
zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – ments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinier-
des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parla- ten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen,
ments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielek- Delegierte Richtlinie 2014/74/EU der Kommission vom 13. März 2014
trischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weni- zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt –
ger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parla-
Kontrollinstrumente, ments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Ver-
Delegierte Richtlinie 2014/70/EU der Kommission vom 13. März 2014 wendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als
zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – solche des Typs C-Press) für industrielle Überwachungs- und Kon-
des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parla- trollinstrumente,
ments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikro- Delegierte Richtlinie 2014/75/EU der Kommission vom 13. März 2014
kanalplatten (MCP), zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt –
Delegierte Richtlinie 2014/71/EU der Kommission vom 13. März 2014 des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parla-
zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – ments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in
des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parla- Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbe-
ments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in leuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe
einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen, zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten in-
dustriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten,
Delegierte Richtlinie 2014/72/EU der Kommission vom 13. März 2014
zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – Delegierte Richtlinie 2014/76/EU der Kommission vom 13. März 2014
des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parla- zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt –
ments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parla-
und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen ments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in
Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in An-
Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Mo- zeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in
torsteuerungssystemen, Lichtkunstwerken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1889
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. November 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen1, 2
Vom 1. Dezember 2014
Es verordnen auf Grund – des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbin-
dung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1
– des § 34 Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissions- und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung denen die Absätze 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) die Bundesregie- Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung vom
rung nach Anhörung der beteiligten Kreise, 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
sind und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
– des § 34 Absatz 2 und des § 37 Satz 1 des Bundes- stabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des § 2a S. 2186) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 3 des Benzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
Nummer 3 des Gesetzes vom 25. November 1975 vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
(BGBl. I S. 2919) eingefügt worden ist, die Bundes- ganisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. De-
regierung, zember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
– Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem
tes vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie
1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von
Schiffskraftstoffen (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1) und – des § 38 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutz-
– Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraft-
stoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in Verbindung mit § 1
(ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die delegierte Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
Richtlinie 2014/77/EU (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 62) geändert vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
worden ist.
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
ganisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. De-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- zember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesminis-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der terium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). Kreise:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1891
Artikel 1 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1)
geändert worden ist.“
Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-
zeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Ar- „(4) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mo-
tikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 bile Maschinen und Geräte, für land- und forst-
(BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt wirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnen-
geändert: schiffe und Sportboote, ist jeder aus Erdöl ge-
1. § 1 wird wie folgt geändert: wonnene flüssige Kraftstoff, einschließlich der
Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in
„(2) „Ottokraftstoff“ ist jedes flüchtige Mine- denen diese Öle der Grundbestandteil sind, der
ralölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen 1. unter die Unterpositionen 2710 20 11,
mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 2710 20 15, 2710 20 17 (bis zu einem Schwe-
70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle felgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen),
Grundbestandteil sind, das 2710 19 43, 2710 19 46 oder 2710 19 47 (bis
1. unter die Unterpositionen 2710 12 41, zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichts-
2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 oder hundertteilen) der Kombinierten Nomenklatur
2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur fällt und
fällt und 2. für den Betrieb in von Kompressionszün-
2. zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmoto- dungsmotoren bestimmt ist, die in den fol-
ren mit Fremdzündung bestimmt ist.“ genden Richtlinien genannt werden:
a) Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Par-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
laments und des Rates vom 16. Juni 1994
„(3) „Dieselkraftstoff“ ist jedes Gasölerzeug- zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
nis, einschließlich der Zubereitungen mit einem tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Ge- Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994,
wichtshundertteilen, in denen diese Öle Grund- S. 15), die zuletzt durch die Verordnung
bestandteil sind, das (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom
1. unter die Unterpositionen 2710 20 11, 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist,
2710 20 15, 2710 20 17 (bis zu einem Schwe- b) Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Par-
felgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen), laments und des Rates vom 16. Dezember
2710 19 43, 2710 19 46 oder 2710 19 47 (bis 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichts- ten der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
hundertteilen) der Kombinierten Nomenklatur zur Bekämpfung der Emission von gasför-
fällt und migen Schadstoffen und luftverunreinigen-
den Partikeln aus Verbrennungsmotoren
2. verwendet wird zum Antrieb von Fahrzeugen
für mobile Maschinen und Geräte (ABl.
im Sinne der Verordnungen
L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die zuletzt
a) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europä- durch die Richtlinie 2012/46/EU (ABl.
ischen Parlaments und des Rates vom L 353 vom 21.12.2012, S. 80) geändert
20. Juni 2007 über die Typgenehmigung worden ist, oder
von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emis-
c) Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen
sionen von leichten Personenkraftwagen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai
und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)
2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung
und über den Zugang zu Reparatur- und
der Emission gasförmiger Schadstoffe
Wartungsinformationen für Fahrzeuge
und luftverunreinigender Partikel aus
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die
Motoren, die für den Antrieb von land-
zuletzt durch die Verordnung (EU)
und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012,
bestimmt sind, und zur Änderung der
S. 16) geändert worden ist, sowie
Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl.
b) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europä- L 173 vom 12.7.2000, S. 1), die zuletzt
ischen Parlaments und des Rates vom durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl.
18. Juni 2009 über die Typgenehmigung L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert
von Kraftfahrzeugen und Motoren hin- worden ist.“
sichtlich der Emissionen von schweren d) In Absatz 5 werden die Wörter „DIN ISO 8217,
Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Ausgabe August 2009“ durch die Wörter „DIN
Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -war- ISO 8217, Ausgabe Dezember 2013“ ersetzt.
tungsinformationen, zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richt- e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
linie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der „(6) „Gasöl für den Seeverkehr“ ist jeder
Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güte-
2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, klassen DMX, DMA und DMZ nach Tabelle 1 der
S. 1, L 200 vom 31.7.2009, S. 52), die DIN ISO 8217, Ausgabe Dezember 2013, ohne
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. Berücksichtigung des Schwefelgehalts.“
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (2) Pflanzenölkraftstoff – alle Saaten – darf nur
„(7) „Schiffsdiesel“ ist jeder Schiffskraftstoff dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-
gemäß der Definition der Güteklasse DMB nach licher Unternehmungen gegenüber dem Letztver-
Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Dezember braucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er
2013, ohne Berücksichtigung des Schwefel- den Anforderungen der DIN SPEC 51623, Ausgabe
gehalts.“ Juni 2012, genügt.“
g) In Absatz 9 werden nach dem Wort „Erdöl- 7. § 11 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
erzeugnis“ ein Komma und die Wörter „ein- „1. diese Normen oder technischen Spezifikationen
schließlich der Zubereitungen, die Komponenten mit einer der folgenden Normen übereinstim-
aus Synthese oder Hydrotreatment oder Kom- men:
ponenten biogener Herkunft enthalten,“ einge-
a) DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014,
fügt.
b) DIN EN 590, Ausgabe April 2014,
h) In Absatz 15 werden die Angabe „(EG)
Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1)“ c) DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014,
durch die Angabe „(EU) Nr. 1001/2013 (ABl. d) DIN 51625, Ausgabe August 2008,
L 290 vom 31.10.2013, S. 1)“ und die Wörter
e) DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012,
„in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung“
durch die Wörter „in der am 1. Januar 2014 gel- f) DIN 51624, Ausgabe Februar 2008,
tenden Fassung“ ersetzt. g) DIN 51605, Ausgabe September 2010, oder
2. § 3 wird wie folgt geändert: h) DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012, und“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 8. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „DIN EN 228, Ausgabe November a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
2008, oder der E DIN 51626-1, Ausgabe Novem-
ber 2010“ werden durch die Wörter „DIN EN 228, „1. Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maxi-
Ausgabe Oktober 2014“ ersetzt. malen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenpro-
zent und einem maximalen Ethanolgehalt
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ „Normal“ oder“
von 5 Volumenprozent, der den Anforderun-
gestrichen.
gen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014,
3. § 4 wird wie folgt geändert: genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird
a) In Absatz 1 werden die Wörter „DIN EN 590, mit der Bezeichnung „Super schwefelfrei“
Ausgabe Mai 2010“ durch die Wörter „DIN oder „Super Plus schwefelfrei“ und dem je-
EN 590, Ausgabe April 2014“ ersetzt. weils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1a
oder 1b gekennzeichnet; an den Zapfsäulen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ist zusätzlich der Hinweis „Enthält bis zu 5 %
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 000 Milli- Bioethanol“ deutlich sichtbar anzubringen.
gramm“ durch die Angabe „10 Milligramm“
ersetzt. 2. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anfor-
derungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober
bb) Satz 2 wird aufgehoben. 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist
cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massen-
„nach den Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter prozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volu-
„nach Satz 1“ ersetzt. menprozent überschreiten kann, wird mit
c) In Absatz 3 werden die Wörter „1 Gramm pro der Bezeichnung „Super E10 schwefelfrei“
Kilogramm“ durch die Wörter „1,0 Gramm pro oder „Super Plus E10 schwefelfrei“ und
Kilogramm“ ersetzt. dem jeweils zutreffenden Zeichen nach An-
lage 2a oder 2b gekennzeichnet; an den
d) In Absatz 4 werden die Wörter „15 Gramm pro Zapfsäulen sind zusätzlich die Hinweise
Kilogramm“ durch die Wörter „15,0 Gramm pro „Enthält bis zu 10 % Bioethanol“ und „Ver-
Kilogramm“ ersetzt. trägt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation
4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „DIN EN 14214, einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus
Ausgabe April 2010“ durch die Wörter „DIN tanken!“ deutlich sichtbar anzubringen.“
EN 14214, Ausgabe Juni 2014“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „DIN EN 590,
5. In § 7 werden die Wörter „DIN EN 589, Ausgabe Ausgabe Mai 2010“ durch die Wörter „DIN
November 2008“ durch die Wörter „DIN EN 589, EN 590, Ausgabe April 2014“ ersetzt.
Ausgabe Juni 2012“ ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „DIN EN 14214,
6. § 9 wird wie folgt gefasst: Ausgabe April 2010“ durch die Wörter „DIN
„§ 9 EN 14214, Ausgabe Juni 2014“ ersetzt.
Anforderung an Pflanzenölkraftstoffe d) In Nummer 6 werden die Wörter „DIN EN 589,
(1) Pflanzenölkraftstoff – Rapsöl – darf nur dann Ausgabe November 2008“ durch die Wörter
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher „DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012“ ersetzt.
Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher e) In Nummer 8 werden die Wörter „DIN V 51605,
in den Verkehr gebracht werden, wenn er den An- Ausgabe Juli 2006“ durch die Wörter „DIN
forderungen der DIN 51605, Ausgabe September 51605, Ausgabe September 2010“, die Wörter
2010, genügt. „Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff“ “ durch die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1893
Wörter „Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff – (5) Für die Bestimmung des Schwefelgehalts
Rapsöl –“ “ sowie die Angabe „Anlage 8“ durch in leichtem Heizöl ist im Rahmen der Überwa-
die Angabe „Anlage 8a“ ersetzt. chung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüf-
f) Folgende Nummer 9 wird angefügt: verfahren zu verwenden:
„9. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen 1. nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember
der DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012, 2003, oder
genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird
mit der Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff – 2. nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember
alle Saaten –“ und dem Zeichen nach An- 2007.
lage 8b gekennzeichnet.“
9. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren
die Angabe „8b“ ersetzt. nach ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003.
10. In § 17 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13
„E DIN-“ gestrichen und jeweils die Angabe Absatz 3 mit dem Begriff „schwefelarm“ ausge-
„DIN V-“ durch die Angabe „DIN SPEC“ ersetzt. zeichnet ist, ist eines der folgenden Prüfverfah-
ren zu verwenden:
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar
aa) Die Angabe „E DIN-“ wird gestrichen, die 2012, oder
Angabe „DIN V-“ wird durch die Angabe
„DIN SPEC-“ ersetzt und die Wörter „DIN 2. nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011.
EN 14274, Ausgabe Mai 2004“ werden
durch die Wörter „DIN EN 14274, Ausgabe (6) Für die Bestimmung des Schwefelgehalts
Mai 2013“ ersetzt. in schwerem Heizöl ist im Rahmen der Überwa-
chung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüf-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
verfahren zu verwenden:
„Abweichend von den Angaben in DIN
EN 590, Ausgabe April 2014, und DIN 1. nach DIN 51400-3, Ausgabe Juni 2001,
EN 14214, Ausgabe Juni 2014, findet für
die Bestimmung der Gesamtverschmutzung 2. nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember
bei der Überprüfung des in Verkehr gebrach- 2003, oder
ten Kraftstoffes die Prüfmethode nach DIN
EN 12662, Ausgabe Juli 2008, weiterhin An- 3. nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember
wendung.“ 2007.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren
„(3) Die zuständigen Behörden überwachen nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember
durch Probenahmen, ob der Schwefelgehalt der 2007.
verwendeten und der in Verkehr gebrachten
Kraft- und Brennstoffe den Anforderungen nach (7) Für die Bestimmung des Schwefelgehalts
§ 4 Absatz 2 bis 4 und nach § 10 entspricht. Die in Gasöl für den Seeverkehr, für Schiffsdiesel
Probenahmen müssen mit ausreichender Häu- und für sonstige Schiffskraftstoffe nach § 1 Ab-
figkeit und ausreichenden Mengen vorgenom- satz 8 ist im Rahmen der Überwachung nach
men werden, so dass die Ergebnisse für den Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu
geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ verwenden:
sind.“
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 1. nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember
bis 7 eingefügt: 2003, oder
„(4) Der Schwefelgehalt in Dieselkraftstoff zur
2. nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember
Verwendung für mobile Maschinen und Geräte,
2007.
für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
sowie für Binnenschiffe und Sportboote ist im
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren
Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 durch
nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember
eines der folgenden Prüfverfahren zu bestim-
2003.“
men:
1. nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 8.
2012,
2. nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011, 12. § 20 wird wie folgt geändert:
oder
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die
3. nach DIN EN ISO 13032, Ausgabe Juni 2012. Wörter „oder Satz 2“ gestrichen.
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren
nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2
oder nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli Satz 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2“
2011. ersetzt.
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
13. Anlage 1a wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1a
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
Ø = 85 mm bis 100 mm“.
14. Anlage 1b wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1b
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
Ø = 85 mm bis 100 mm“.
15. Anlage 1c wird aufgehoben.
16. Anlage 2a wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2a
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
Ø = 85 mm bis 100 mm“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1895
17. Anlage 2b wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2b
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
Ø = 85 mm bis 100 mm“.
18. Anlage 2c wird aufgehoben.
19. Anlage 8 wird Anlage 8a und wie folgt gefasst:
„Anlage 8a
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 8)
Ø = 85 mm bis 100 mm“.
20. Nach Anlage 8a wird folgende Anlage 8b eingefügt:
„Anlage 8b
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 9)
Ø = 85 mm bis 100 mm“.
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
21. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 9
(zu § 18 Absatz 2 Satz 4)
1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe
Nummer der Ausfertigung:
Gasöl für Sonstige
Diesel- Schiffs- Leichtes Schweres
den See- Schiffs-
kraftstoff diesel Heizöl Heizöl
verkehr kraftstoffe
gemäß § 1 gemäß § 1 gemäß § 1 gemäß § 1
gemäß § 1 gemäß § 1
Absatz 4 Absatz 7 Absatz 9 Absatz 10
Absatz 6 Absatz 8
Menge in t
Erster Bestimmungsort der
Sendung
Kenndaten
a) Dichte bei 15 Grad C nach
DIN EN ISO 3675*, Ausgabe
November 1999, oder
DIN EN ISO 12185, Aus-
gabe November 1997, in
kg/cbm; bei schwerem
Heizöl DIN 51757, Ausgabe
Januar 2011, in kg/cbm:
b) Viskosität in mm2/s: bei 40 bei 40 bei 40 bei 40 bei 20 bei 100
Grad C Grad C Grad C Grad C Grad C und 150
nach DIN nach DIN nach DIN nach DIN nach DIN Grad C
EN ISO EN ISO EN ISO EN ISO 51562-1, nach DIN
3104, Aus- 3104, Aus- 3104, Aus- 3104, Aus- Ausgabe EN ISO
gabe De- gabe De- gabe De- gabe De- Januar 3104, Aus-
zember zember zember zember 1999: gabe Ja-
1999: 1999: 1999: 1999: nuar 1999,
DIN 51366,
Ausgabe
Dezember
2013, oder
DIN
51562-1,
Ausgabe
Januar
1999:
c) Siedeverlauf; aufgefangene nach DIN nach DIN
Destillatmenge in Vol.-%: EN ISO EN ISO
3405, Aus- 3405, Aus-
gabe April gabe April
2011, oder 2011:
DIN EN
ISO 3924,
Ausgabe
Juni 2006:
bis 180 bis 250
Grad C: Grad C:
bis 340 bis 350
Grad C: Grad C:
* Referenzverfahren im Streitfall.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1897
Gasöl für Sonstige
Diesel- Schiffs- Leichtes Schweres
den See- Schiffs-
kraftstoff diesel Heizöl Heizöl
verkehr kraftstoffe
gemäß § 1 gemäß § 1 gemäß § 1 gemäß § 1
gemäß § 1 gemäß § 1
Absatz 4 Absatz 7 Absatz 9 Absatz 10
Absatz 6 Absatz 8
d) Schwefelgehalt nach DIN nach DIN nach DIN nach DIN nach DIN nach DIN
EN ISO EN ISO EN ISO EN ISO EN 24260, 51400-3,
20846, 8754, Aus- 8754, Aus- 8754, Aus- Ausgabe Ausgabe
Ausgabe gabe De- gabe De- gabe De- Mai 1994, Juni 2001,
Januar zember zember zember DIN EN DIN EN
2012, oder 2003, oder 2003, oder 2003, oder ISO 8754, ISO 8754,
DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN Ausgabe Ausgabe
ISO 20884, ISO 14596, ISO 14596, ISO 14596, Dezember Dezember
Ausgabe Ausgabe Ausgabe Ausgabe 2003, oder 2003, oder
Juli 2011, Dezember Dezember Dezember DIN EN DIN EN
oder DIN 2007, 2007, 2007, ISO 14596, ISO 14596,
EN ISO Ausgabe Ausgabe
13032, Dezember Dezember
Ausgabe in Gew.-%: in Gew.-%: in Gew.-%: 2007, 2007,
Juni 2012,
in % (m/m) in Gew.-%:
in mg/kg: in mg/kg;
bzw. bei
Auszeich-
nung als
„Schwefel-
arm“ nach
DIN EN
ISO 20846,
Ausgabe
Januar
2012, oder
DIN EN
ISO 20884,
Ausgabe
Juli 2011,
in % (m/m)
oder
mg/kg:
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
Hersteller (Name und Anschrift):
Unterschrift:
2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3
Firmenname und Geschäftssitz:
Gelieferte Menge:
Empfänger:
Bestimmungsort:
Ort, Datum:
Unterschrift:“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Dezember 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1899
Bekanntmachung
nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Vom 28. November 2014
Nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie
nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) werden bekannt gemacht:
1. als Anhang 1 die ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 geltenden Beträge
des Grundgehalts nach der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,
2. als Anhang 2 die ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 für Beamtinnen und
Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge des Grund-
gehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der
Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
3. als Anhang 3 die ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 geltenden Beträge
des Grundgehalts nach den Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungs-
gesetzes,
4. als Anhang 4 die ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 für Beamtinnen und
Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge des Grund-
gehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
Berlin, den 28. November 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1900
Anhang 1 zu Nummer 1
Gültig ab 1. März 2014
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
(Monatsbeträge in Euro)
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 388,72 3 505,56 3 622,32 3 739,15 3 855,97 3 972,77 4 089,56 4 206,34 4 323,17 4 439,96 4 556,77 4 673,59 4 790,38 4 907,18
C2 3 396,02 3 582,16 3 768,32 3 954,48 4 140,62 4 326,78 4 512,93 4 699,06 4 885,21 5 071,37 5 257,46 5 443,63 5 629,77 5 815,94 6 002,08
C3 3 733,32 3 944,10 4 154,90 4 365,66 4 576,44 4 787,22 4 997,96 5 208,73 5 419,51 5 630,29 5 841,08 6 051,85 6 262,62 6 473,37 6 684,15
C4 4 725,61 4 937,50 5 149,38 5 361,27 5 573,16 5 785,04 5 996,90 6 208,76 6 420,63 6 632,51 6 844,41 7 056,25 7 268,15 7 480,03 7 691,91
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge in Euro, Monatsbeträge in Euro, Monatsbeträge in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 88,04 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 215,82
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe* Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Gültig ab 1. März 2015
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 463,27 3 582,68 3 702,01 3 821,41 3 940,80 4 060,17 4 179,53 4 298,88 4 418,28 4 537,64 4 657,02 4 776,41 4 895,77 5 015,14
C2 3 470,73 3 660,97 3 851,22 4 041,48 4 231,71 4 421,97 4 612,21 4 802,44 4 992,68 5 182,94 5 373,12 5 563,39 5 753,62 5 943,89 6 134,13
C3 3 815,45 4 030,87 4 246,31 4 461,70 4 677,12 4 892,54 5 107,92 5 323,32 5 538,74 5 754,16 5 969,58 6 184,99 6 400,40 6 615,78 6 831,20
C4 4 829,57 5 046,13 5 262,67 5 479,22 5 695,77 5 912,31 6 128,83 6 345,35 6 561,88 6 778,43 6 994,99 7 211,49 7 428,05 7 644,59 7 861,13
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge in Euro, Monatsbeträge in Euro, Monatsbeträge in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 89,98 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 215,82
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe* Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
1901
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Anhang 2 zu Nummer 2
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. März 2014 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 830,31 1 871,30 1 913,40 1 944,95 1 977,57 2 010,18 2 042,77 2 075,38
A3 1 900,78 1 943,91 1 987,02 2 021,75 2 056,46 2 091,16 2 125,88 2 160,58
A4 1 940,77 1 992,29 2 043,83 2 084,85 2 125,88 2 166,90 2 207,91 2 245,79
A5 1 955,47 2 019,63 2 071,17 2 121,67 2 172,17 2 223,71 2 274,19 2 323,63
A6 1 997,54 2 072,24 2 147,96 2 205,82 2 265,77 2 323,63 2 387,79 2 443,54
A7 2 097,48 2 163,75 2 251,07 2 340,46 2 427,76 2 516,13 2 582,39 2 648,65
A8 2 219,49 2 299,44 2 411,98 2 525,59 2 639,19 2 718,06 2 798,02 2 876,91
A9 2 406,12 2 485,02 2 609,15 2 735,36 2 859,47 2 943,83 3 031,60 3 117,19
A 10 2 575,47 2 683,82 2 840,55 2 997,99 3 158,35 3 269,97 3 381,54 3 493,17
A 11 2 943,83 3 109,61 3 274,29 3 440,07 3 553,82 3 667,60 3 781,36 3 895,14
A 12 3 156,21 3 352,31 3 549,50 3 745,60 3 882,13 4 016,47 4 151,91 4 289,51
A 13 3 701,18 3 885,38 4 068,48 4 252,68 4 379,45 4 507,30 4 634,05 4 758,66
A 14 3 806,29 4 043,56 4 281,93 4 519,20 4 682,80 4 847,51 5 011,11 5 175,81
A 15 4 652,48 4 867,02 5 030,61 5 194,23 5 357,84 5 520,36 5 682,88 5 844,31
A 16 5 132,46 5 381,68 5 570,19 5 758,72 5 946,17 6 135,79 6 324,31 6 510,67
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 19,26 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 8,40 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 844,31
B2 6 789,12
B3 7 188,92
B4 7 607,13
B5 8 087,13
B6 8 543,29
B7 8 983,17
B8 9 443,65
B9 10 014,65
B 10 11 788,31
B 11 12 246,63
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1903
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. März 2014 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 118,06 224,05
Übrige Besoldungsgruppen 123,98 229,97
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,99 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 330,24 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 109,69 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 116,44 Euro
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. März 2014 für Postnachfolgeunternehmen
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B Nummer 4
Vo r b e m e r k u n g e n Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 258,55
Nummer 3a 127,83
Doppelbuchstabe bb
Nummer 4 51,13 Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
Nummer 4a 76,70 offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Nummer 5 sowie Offiziere des militärfach-
Die Zulage beträgt für lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 200,00
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte Buchstabe b
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79 Beamte des mittleren und des
Unteroffiziere/Beamte gehobenen Dienstes und Unter-
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13 offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Offiziere/Beamte des gehobenen Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
und höheren Dienstes 76,70 sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
Nummer 5a gruppe A 13 160,98
Absatz 1 Nummer 5 und 6
Nummer 1 Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
Buchstabe a
pen A 5 bis A 9 102,44
Beamte des mittleren Dienstes
Beamte des gehobenen Dienstes und
und Unteroffiziere der Besoldungs-
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
gruppen A 5 bis A 9 234,16
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
Beamte des gehobenen Dienstes fachlichen Dienstes der Besoldungs-
und Offiziere der Besoldungsgrup- gruppe A 13 160,98
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
Beamte des höheren Dienstes und
militärfachlichen Dienstes der
Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13 258,55
Besoldungsgruppe A 13 224,39
Buchstabe b
Beamte des mittleren Dienstes Nummer 6
und Unteroffiziere der Besoldungs- Absatz 1 Satz 1
gruppen A 5 bis A 9 200,00
Buchstabe a 460,17
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup- Buchstabe b 368,14
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des Buchstabe c 321,96
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13 224,39 Buchstabe d 294,51
Buchstabe c Absatz 1 Satz 2 585,38
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der Nummer 6a 102,27
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach- Nummer 7
lichen Dienstes der Besoldungs-
Die Zulage beträgt für 12,5 Prozent des
gruppe A 13 und Offiziere des Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Truppendienstes ab Besoldungs- Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
gruppe A 13 258,55
Gehältern, des
Grundgehalts der
Nummer 2 und 3 Besoldungsgruppe*
Beamte des mittleren Dienstes A 2 bis A 5 A5
und Unteroffiziere der Besoldungs- A 6 bis A 9 A9
gruppen A 5 bis A 9 160,98
A 10 bis A 13 A 13
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs- * Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
gruppe A 13 180,49 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1905
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
A 14, A 15, B 1 A 15 Nummer 12 38,35
A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer 13 Absatz 1
B 5 bis B 7 B6
Die Zulage beträgt
B 8 bis B 10 B9
für Beamte
B 11 B 11
des mittleren Dienstes 17,06
Nummer 8 des gehobenen Dienstes 38,35
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen Nummer 14 23,02
A 2 bis A 5 115,05
Nummer 16
A 6 bis A 9 153,39
Die Zulage beträgt
A 10 und höher 191,74 für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
Nummer 8a
Die Zulage beträgt A 8 bis A 11 61,36
für Beamte der Besoldungsgruppen A 12 bis A 15 71,58
A 2 bis A 5 70,06 A 16 und höher 92,03
A 6 bis A 9 95,54
A 10 bis A 13 117,83 Nummer 17
A 14 und höher 140,11 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
für Anwärter der Laufbahngruppe
A 2 und A 3 12,78
des mittleren Dienstes 50,96
A 4 bis A 6 17,90
des gehobenen Dienstes 66,87
A 7 bis A 10 35,79
des höheren Dienstes 82,80
A 11 40,90
Nummer 8b
A 12 bis A 15 48,57
Die Zulage beträgt
A 16 bis B 4 58,80
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 92,03 B 5 bis B 7 71,58
A 6 bis A 9 122,72
Besoldungsgruppe Fußnote
A 10 bis A 13 153,39
A2 1 36,01
A 14 und höher 184,07
2 66,43
Nummer 9 A3 2 36,01
Die Zulage beträgt 4 66,43
nach einer Dienstzeit
5 33,54
von einem Jahr 63,69
A4 1 36,01
von zwei Jahren 127,38
2 66,43
Nummer 9a 4 7,24
Absatz 1 A5 1 36,01
Buchstabe a 102,27 3 66,43
Buchstabe b 204,52
A6 2 36,01
Buchstabe c 153,39
A7 5 44,72
Absatz 2 A8 1 57,62
Buchstabe a 40,90 A9 1, 3 268,08
Buchstabe b 51,13 A 13 1 272,45
Nummer 10 Absatz 1 7 124,53
Die Zulage beträgt A 14 5 186,79
nach einer Dienstzeit
A 15 3 249,02
von einem Jahr 63,69
8 186,79
von zwei Jahren 127,38
A 16 10 208,89
Nummer 11 585,38 B 10 1 431,65
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Besoldungsgruppe Fußnote
R2 1 206,52
R8 1 412,95
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1907
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. März 2015 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 870,80 1 912,70 1 955,72 1 987,96 2 021,30 2 054,62 2 087,94 2 121,26
A3 1 942,82 1 986,89 2 030,95 2 066,44 2 101,92 2 137,38 2 172,87 2 208,33
A4 1 983,69 2 036,34 2 089,01 2 130,94 2 172,87 2 214,79 2 256,70 2 295,42
A5 1 998,71 2 064,28 2 116,95 2 168,57 2 220,18 2 272,85 2 324,44 2 374,96
A6 2 041,71 2 118,05 2 195,43 2 254,56 2 315,84 2 374,96 2 440,54 2 497,52
A7 2 143,84 2 211,57 2 300,82 2 392,16 2 481,39 2 571,70 2 639,42 2 707,14
A8 2 268,54 2 350,25 2 465,26 2 581,38 2 697,46 2 778,08 2 859,79 2 940,42
A9 2 459,06 2 539,69 2 666,55 2 795,54 2 922,37 3 008,59 3 098,30 3 185,77
A 10 2 632,13 2 742,85 2 903,05 3 063,95 3 227,84 3 341,90 3 455,94 3 570,01
A 11 3 008,59 3 178,02 3 346,32 3 515,75 3 632,01 3 748,28 3 864,55 3 980,83
A 12 3 225,65 3 426,06 3 627,59 3 828,00 3 967,54 4 104,83 4 243,26 4 383,89
A 13 3 782,61 3 970,86 4 157,99 4 346,23 4 475,79 4 606,46 4 736,00 4 863,34
A 14 3 890,02 4 132,51 4 376,14 4 618,63 4 785,82 4 954,16 5 121,35 5 289,68
A 15 4 754,84 4 974,10 5 141,28 5 308,50 5 475,71 5 641,81 5 807,90 5 972,88
A 16 5 245,37 5 500,07 5 692,73 5 885,41 6 076,98 6 270,77 6 463,44 6 653,90
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 19,68 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 972,88
B2 6 938,48
B3 7 347,07
B4 7 774,49
B5 8 265,05
B6 8 731,24
B7 9 180,80
B8 9 651,40
B9 10 234,97
B 10 12 047,65
B 11 12 516,05
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. März 2015 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 120,68 229,01
Übrige Besoldungsgruppen 126,72 235,05
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,33 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,51 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 112,10 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 119,00 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1909
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. März 2015 für Postnachfolgeunternehmen
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B Nummer 4
Vo r b e m e r k u n g e n Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 258,55
Nummer 3a 127,83
Doppelbuchstabe bb
Nummer 4 51,13 Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
Nummer 4a 76,70 offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Nummer 5 sowie Offiziere des militärfach-
Die Zulage beträgt für lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 200,00
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte Buchstabe b
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79 Beamte des mittleren und des
Unteroffiziere/Beamte gehobenen Dienstes und Unter-
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13 offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Offiziere/Beamte des gehobenen Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
und höheren Dienstes 76,70 sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
Nummer 5a gruppe A 13 160,98
Absatz 1 Nummer 5 und 6
Nummer 1 Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
Buchstabe a
pen A 5 bis A 9 102,44
Beamte des mittleren Dienstes
Beamte des gehobenen Dienstes und
und Unteroffiziere der Besoldungs-
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
gruppen A 5 bis A 9 234,16
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
Beamte des gehobenen Dienstes fachlichen Dienstes der Besoldungs-
und Offiziere der Besoldungsgrup- gruppe A 13 160,98
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
Beamte des höheren Dienstes und
militärfachlichen Dienstes der
Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13 258,55
Besoldungsgruppe A 13 224,39
Buchstabe b
Beamte des mittleren Dienstes Nummer 6
und Unteroffiziere der Besoldungs- Absatz 1 Satz 1
gruppen A 5 bis A 9 200,00
Buchstabe a 460,17
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup- Buchstabe b 368,14
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des Buchstabe c 321,96
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13 224,39 Buchstabe d 294,51
Buchstabe c Absatz 1 Satz 2 585,38
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der Nummer 6a 102,27
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach- Nummer 7
lichen Dienstes der Besoldungs-
Die Zulage beträgt für 12,5 Prozent des
gruppe A 13 und Offiziere des Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Truppendienstes ab Besoldungs- Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
gruppe A 13 258,55
Gehältern, des
Grundgehalts der
Nummer 2 und 3 Besoldungsgruppe*
Beamte des mittleren Dienstes A 2 bis A 5 A5
und Unteroffiziere der Besoldungs- A 6 bis A 9 A9
gruppen A 5 bis A 9 160,98
A 10 bis A 13 A 13
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs- * Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
gruppe A 13 180,49 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Monatsbeträge Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
A 14, A 15, B 1 A 15 Nummer 12 38,35
A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer 13 Absatz 1
B 5 bis B 7 B6
Die Zulage beträgt
B 8 bis B 10 B9
für Beamte
B 11 B 11
des mittleren Dienstes 17,06
Nummer 8 des gehobenen Dienstes 38,35
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen Nummer 14 23,02
A 2 bis A 5 115,05
Nummer 16
A 6 bis A 9 153,39
Die Zulage beträgt
A 10 und höher 191,74 für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
Nummer 8a
Die Zulage beträgt A 8 bis A 11 61,36
für Beamte der Besoldungsgruppen A 12 bis A 15 71,58
A 2 bis A 5 70,06 A 16 und höher 92,03
A 6 bis A 9 95,54
A 10 bis A 13 117,83 Nummer 17
A 14 und höher 140,11 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
für Anwärter der Laufbahngruppe
A 2 und A 3 12,78
des mittleren Dienstes 50,96
A 4 bis A 6 17,90
des gehobenen Dienstes 66,87
A 7 bis A 10 35,79
des höheren Dienstes 82,80
A 11 40,90
Nummer 8b
A 12 bis A 15 48,57
Die Zulage beträgt
A 16 bis B 4 58,80
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 92,03 B 5 bis B 7 71,58
A 6 bis A 9 122,72
Besoldungsgruppe Fußnote
A 10 bis A 13 153,39
A2 1 36,80
A 14 und höher 184,07
2 67,89
Nummer 9 A3 2 36,80
Die Zulage beträgt 4 67,89
nach einer Dienstzeit
5 34,28
von einem Jahr 63,69
A4 1 36,80
von zwei Jahren 127,38
2 67,89
Nummer 9a 4 7,40
Absatz 1 A5 1 36,80
Buchstabe a 102,27 3 67,89
Buchstabe b 204,52
A6 2 36,80
Buchstabe c 153,39
A7 5 45,71
Absatz 2 A8 1 58,89
Buchstabe a 40,90 A9 1, 3 273,98
Buchstabe b 51,13 A 13 1 278,44
Nummer 10 Absatz 1 7 127,27
Die Zulage beträgt A 14 5 190,90
nach einer Dienstzeit
A 15 3 254,50
von einem Jahr 63,69
8 190,90
von zwei Jahren 127,38
A 16 10 213,49
Nummer 11 585,38 B 10 1 441,14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1911
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Besoldungsgruppe Fußnote
R2 1 211,06
R8 1 422,04
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
1912
Anhang 3 zu Nummer 3
Anlage 1
Gültig ab 1. März 2014
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 1 932,21 1 975,25 2 019,45 2 052,58 2 060,31 2 086,83 2 103,40 2 121,07 2 145,35 2 155,29 2 189,53
A3 2 006,20 2 051,48 2 096,75 2 133,21 2 142,04 2 169,66 2 187,32 2 206,09 2 233,71 2 242,55 2 278,98
A4 2 048,19 2 102,28 2 156,40 2 199,47 2 208,32 2 242,55 2 262,43 2 285,62 2 315,44 2 328,68 2 368,45
A5 2 063,62 2 130,99 2 185,10 2 238,13 2 255,80 2 291,15 2 320,97 2 345,27 2 385,02 2 398,27 2 450,18
A6 2 107,80 2 166,35 2 186,23 2 224,88 2 265,73 2 283,41 2 326,48 2 341,96 2 389,43 2 400,47 2 450,18 2 459,00 2 517,55 2 576,09
A7 2 212,73 2 266,85 2 282,31 2 339,73 2 374,00 2 412,64 2 467,85 2 485,51 2 559,52 2 633,51 2 652,30 2 686,54 2 721,88 2 738,44 2 791,45
A8 2 340,84 2 402,69 2 424,78 2 497,68 2 542,95 2 591,55 2 662,24 2 686,54 2 781,51 2 843,36 2 864,33 2 906,31 2 948,28 2 969,25 3 031,12
A9 2 526,38 2 589,34 2 609,22 2 689,84 2 739,55 2 790,35 2 872,07 2 890,86 3 002,38 3 060,94 3 090,96 3 130,77 3 183,12 3 202,45 3 272,98
A 10 2 704,19 2 791,45 2 817,95 2 920,67 2 982,52 3 048,79 3 147,83 3 180,84 3 316,20 3 401,54 3 433,40 3 491,40 3 550,55 3 580,14 3 667,75
A 11 3 090,96 3 227,48 3 265,02 3 362,86 3 437,94 3 500,50 3 612,00 3 635,88 3 731,44 3 816,77 3 850,90 3 908,91 3 970,35 3 999,93 4 089,81
A 12 3 313,95 3 475,48 3 519,85 3 638,17 3 726,90 3 800,83 3 932,80 3 963,54 4 076,15 4 178,54 4 217,21 4 287,76 4 359,42 4 395,81 4 503,90
A 13 3 886,16 4 061,36 4 079,57 4 236,56 4 271,82 4 411,76 4 465,22 4 527,81 4 598,33 4 644,97 4 732,57 4 762,15 4 865,66 4 879,31 4 996,49
A 14 3 996,52 4 222,91 4 245,65 4 449,30 4 495,94 4 676,83 4 745,07 4 829,28 4 916,84 4 979,45 5 089,78 5 131,87 5 261,56 5 283,19 5 434,49
A 15 4 885,01 4 887,30 5 110,27 5 137,56 5 282,04 5 336,66 5 453,83 5 535,74 5 625,62 5 735,96 5 796,26 5 937,33 5 966,90 5 971,45 6 136,40
A 16 5 388,97 5 391,26 5 650,65 5 680,22 5 848,58 5 911,15 6 046,54 6 142,10 6 243,35 6 374,17 6 442,45 6 605,11 6 640,39 6 646,06 6 836,07
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 20,22 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,82 Euro.
Anlage 2
Gültig ab 1. März 2014
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
R1 3 886,16 4 153,51 4 260,45 4 391,27 4 635,87 4 866,82 4 968,08 5 105,71 5 299,11 5 343,48 5 631,31 5 819,00 5 961,22 6 057,91 6 295,68
R2 4 722,31 4 964,65 5 205,83 5 436,77 5 535,74 5 675,67 5 867,92 5 913,44 6 198,98 6 388,97 6 531,17 6 626,73 6 863,38
1913
Anlage 1
Gültig ab 1. März 2015 1914
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 1 974,72 2 018,71 2 063,88 2 097,74 2 105,64 2 132,74 2 149,67 2 167,73 2 192,55 2 202,71 2 237,70
A3 2 050,34 2 096,61 2 142,88 2 180,14 2 189,16 2 217,39 2 235,44 2 254,62 2 282,85 2 291,89 2 329,12
A4 2 093,25 2 148,53 2 203,84 2 247,86 2 256,90 2 291,89 2 312,20 2 335,90 2 366,38 2 379,91 2 420,56
A5 2 109,02 2 177,87 2 233,17 2 287,37 2 305,43 2 341,56 2 372,03 2 396,87 2 437,49 2 451,03 2 504,08
A6 2 154,17 2 214,01 2 234,33 2 273,83 2 315,58 2 333,65 2 377,66 2 393,48 2 442,00 2 453,28 2 504,08 2 513,10 2 572,94 2 632,76
A7 2 261,41 2 316,72 2 332,52 2 391,20 2 426,23 2 465,72 2 522,14 2 540,19 2 615,83 2 691,45 2 710,65 2 745,64 2 781,76 2 798,69 2 852,86
A8 2 392,34 2 455,55 2 478,13 2 552,63 2 598,89 2 648,56 2 720,81 2 745,64 2 842,70 2 905,91 2 927,35 2 970,25 3 013,14 3 034,57 3 097,80
A9 2 581,96 2 646,31 2 666,62 2 749,02 2 799,82 2 851,74 2 935,26 2 954,46 3 068,43 3 128,28 3 158,96 3 199,65 3 253,15 3 272,90 3 344,99
A 10 2 763,68 2 852,86 2 879,94 2 984,92 3 048,14 3 115,86 3 217,08 3 250,82 3 389,16 3 476,37 3 508,93 3 568,21 3 628,66 3 658,90 3 748,44
A 11 3 158,96 3 298,48 3 336,85 3 436,84 3 513,57 3 577,51 3 691,46 3 715,87 3 813,53 3 900,74 3 935,62 3 994,91 4 057,70 4 087,93 4 179,79
A 12 3 386,86 3 551,94 3 597,29 3 718,21 3 808,89 3 884,45 4 019,32 4 050,74 4 165,83 4 270,47 4 309,99 4 382,09 4 455,33 4 492,52 4 602,99
A 13 3 971,66 4 150,71 4 169,32 4 329,76 4 365,80 4 508,82 4 563,45 4 627,42 4 699,49 4 747,16 4 836,69 4 866,92 4 972,70 4 986,65 5 106,41
A 14 4 084,44 4 315,81 4 339,05 4 547,18 4 594,85 4 779,72 4 849,46 4 935,52 5 025,01 5 089,00 5 201,76 5 244,77 5 377,31 5 399,42 5 554,05
A 15 4 992,48 4 994,82 5 222,70 5 250,59 5 398,24 5 454,07 5 573,81 5 657,53 5 749,38 5 862,15 5 923,78 6 067,95 6 098,17 6 102,82 6 271,40
A 16 5 507,53 5 509,87 5 774,96 5 805,18 5 977,25 6 041,20 6 179,56 6 277,23 6 380,70 6 514,40 6 584,18 6 750,42 6 786,48 6 792,27 6 986,46
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 20,66 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 9,01 Euro.
Anlage 2
Gültig ab 1. März 2015
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
R1 3 971,66 4 244,89 4 354,18 4 487,88 4 737,86 4 973,89 5 077,38 5 218,04 5 415,69 5 461,04 5 755,20 5 947,02 6 092,37 6 191,18 6 434,18
R2 4 826,20 5 073,87 5 320,36 5 556,38 5 657,53 5 800,53 5 997,01 6 043,54 6 335,36 6 529,53 6 674,86 6 772,52 7 014,37
1915
Anhang 4 zu Nummer 4
(Anlage 1 des BesÜG) 1916
Gültig ab 1. März 2014 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 1 830,31 1 871,30 1 913,40 1 944,95 1 952,32 1 977,57 1 993,35 2 010,18 2 033,31 2 042,77 2 075,38
A3 1 900,78 1 943,91 1 987,02 2 021,75 2 030,15 2 056,46 2 073,28 2 091,16 2 117,46 2 125,88 2 160,58
A4 1 940,77 1 992,29 2 043,83 2 084,85 2 093,28 2 125,88 2 144,81 2 166,90 2 195,30 2 207,91 2 245,79
A5 1 955,47 2 019,63 2 071,17 2 121,67 2 138,50 2 172,17 2 200,57 2 223,71 2 261,57 2 274,19 2 323,63
A6 1 997,54 2 053,31 2 072,24 2 109,05 2 147,96 2 164,80 2 205,82 2 220,56 2 265,77 2 276,28 2 323,63 2 332,03 2 387,79 2 443,54
A7 2 097,48 2 149,02 2 163,75 2 218,43 2 251,07 2 287,87 2 340,46 2 357,28 2 427,76 2 498,23 2 516,13 2 548,74 2 582,39 2 598,17 2 648,65
A8 2 219,49 2 278,40 2 299,44 2 368,87 2 411,98 2 458,27 2 525,59 2 548,74 2 639,19 2 698,09 2 718,06 2 758,05 2 798,02 2 817,99 2 876,91
A9 2 406,12 2 466,09 2 485,02 2 561,80 2 609,15 2 657,53 2 735,36 2 753,26 2 859,47 2 915,24 2 943,83 2 981,75 3 031,60 3 050,01 3 117,19
A 10 2 575,47 2 658,58 2 683,82 2 781,65 2 840,55 2 903,67 2 997,99 3 029,43 3 158,35 3 239,63 3 269,97 3 325,21 3 381,54 3 409,73 3 493,17
A 11 2 943,83 3 073,85 3 109,61 3 202,79 3 274,29 3 333,88 3 440,07 3 462,81 3 553,82 3 635,09 3 667,60 3 722,85 3 781,36 3 809,53 3 895,14
A 12 3 156,21 3 310,05 3 352,31 3 464,99 3 549,50 3 619,91 3 745,60 3 774,88 3 882,13 3 979,64 4 016,47 4 083,66 4 151,91 4 186,57 4 289,51
A 13 3 701,18 3 868,04 3 885,38 4 034,90 4 068,48 4 201,76 4 252,68 4 312,29 4 379,45 4 423,87 4 507,30 4 535,47 4 634,05 4 647,05 4 758,66
A 14 3 806,29 4 021,90 4 043,56 4 237,51 4 281,93 4 454,21 4 519,20 4 599,41 4 682,80 4 742,43 4 847,51 4 887,59 5 011,11 5 031,71 5 175,81
A 15 4 652,48 4 654,66 4 867,02 4 893,01 5 030,61 5 082,63 5 194,23 5 272,24 5 357,84 5 462,93 5 520,36 5 654,71 5 682,88 5 687,21 5 844,31
A 16 5 132,46 5 134,64 5 381,68 5 409,84 5 570,19 5 629,78 5 758,72 5 849,74 5 946,17 6 070,76 6 135,79 6 290,71 6 324,31 6 329,71 6 510,67
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,26 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,40 Euro.
(Anlage 1 des BesÜG)
Gültig ab 1. März 2015 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 1 870,80 1 912,70 1 955,72 1 987,96 1 995,49 2 021,30 2 037,42 2 054,62 2 078,26 2 087,94 2 121,26
A3 1 942,82 1 986,89 2 030,95 2 066,44 2 075,03 2 101,92 2 119,11 2 137,38 2 164,26 2 172,87 2 208,33
A4 1 983,69 2 036,34 2 089,01 2 130,94 2 139,55 2 172,87 2 192,22 2 214,79 2 243,82 2 256,70 2 295,42
A5 1 998,71 2 064,28 2 116,95 2 168,57 2 185,77 2 220,18 2 249,20 2 272,85 2 311,54 2 324,44 2 374,96
A6 2 041,71 2 098,70 2 118,05 2 155,67 2 195,43 2 212,64 2 254,56 2 269,63 2 315,84 2 326,58 2 374,96 2 383,55 2 440,54 2 497,52
A7 2 143,84 2 196,52 2 211,57 2 267,45 2 300,82 2 338,43 2 392,16 2 409,35 2 481,39 2 553,41 2 571,70 2 605,02 2 639,42 2 655,55 2 707,14
A8 2 268,54 2 328,74 2 350,25 2 421,20 2 465,26 2 512,56 2 581,38 2 605,02 2 697,46 2 757,66 2 778,08 2 818,94 2 859,79 2 880,20 2 940,42
A9 2 459,06 2 520,35 2 539,69 2 618,17 2 666,55 2 716,00 2 795,54 2 813,83 2 922,37 2 979,37 3 008,59 3 047,35 3 098,30 3 117,11 3 185,77
A 10 2 632,13 2 717,06 2 742,85 2 842,84 2 903,05 2 967,55 3 063,95 3 096,08 3 227,84 3 310,89 3 341,90 3 398,36 3 455,94 3 484,74 3 570,01
A 11 3 008,59 3 141,47 3 178,02 3 273,25 3 346,32 3 407,22 3 515,75 3 538,99 3 632,01 3 715,06 3 748,28 3 804,75 3 864,55 3 893,34 3 980,83
A 12 3 225,65 3 382,87 3 426,06 3 541,22 3 627,59 3 699,55 3 828,00 3 857,92 3 967,54 4 067,20 4 104,83 4 173,50 4 243,26 4 278,68 4 383,89
A 13 3 782,61 3 953,14 3 970,86 4 123,66 4 157,99 4 294,20 4 346,23 4 407,15 4 475,79 4 521,20 4 606,46 4 635,25 4 736,00 4 749,29 4 863,34
A 14 3 890,02 4 110,38 4 132,51 4 330,73 4 376,14 4 552,21 4 618,63 4 700,59 4 785,82 4 846,76 4 954,16 4 995,12 5 121,35 5 142,41 5 289,68
A 15 4 754,84 4 757,07 4 974,10 5 000,66 5 141,28 5 194,46 5 308,50 5 388,23 5 475,71 5 583,11 5 641,81 5 779,12 5 807,90 5 812,33 5 972,88
A 16 5 245,37 5 247,60 5 500,07 5 528,85 5 692,73 5 753,64 5 885,41 5 978,43 6 076,98 6 204,31 6 270,77 6 429,10 6 463,44 6 468,96 6 653,90
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,68 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro.
1917