1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
Vom 20. November 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- halb von längstens zwölf Monaten automati-
sen: siert übermitteln, um einen einmaligen Ab-
gleich zum Zwecke der Bestands- und Erst-
Artikel 1 erfassung und darauf aufbauende Folgeda-
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens tenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) wird wie folgt geän- sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3
dert: Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag
wird vom Bundesministerium des Innern im
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: Bundesanzeiger bekannt gegeben.“
a) § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
e) § 49 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ehe“
die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ einge- aa) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
fügt. bb) In Absatz 5 wird das Wort „gilt“ durch die
bb) In Buchstabe d Doppelbuchstabe aa werden Wörter „und § 40 gelten“ ersetzt.
nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Lebenspartners“ eingefügt.
b) In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort a) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8
„Abrufverfahren“ die Wörter „oder eine automati- und 8a ersetzt:
sierte Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1“ „(8) In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des
eingefügt. Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekannt-
c) In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 58 machung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730),
Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes
Wörter „§ 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatenge- vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert wor-
setzes“ ersetzt. den ist, werden die Wörter „allgemeinen Melde-
pflicht nach den Vorschriften der Landesmelde-
d) § 42 wird wie folgt geändert:
gesetze“ durch die Wörter „Meldepflicht nach
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 17 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes“
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach ersetzt.
dem Wort „Aufgaben“ ein Komma sowie (8a) In § 58c Absatz 1 Satz 2 des Soldatenge-
die Wörter „nicht jedoch zu arbeits- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
rechtlichen Zwecken“ eingefügt. 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
bbb) In Nummer 11 werden nach dem Wort Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013
„Nebenwohnung,“ die Wörter „die letzte (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, werden
frühere Anschrift,“ eingefügt. die Wörter „§ 18 Absatz 7 des Melderechtsrah-
ccc) In Nummer 13 werden nach dem Wort mengesetzes“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 2
„verheiratet“ die Wörter „oder eine Le- des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.“
benspartnerschaft führend“, nach dem b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
Wort „Verheirateten“ die Wörter „oder
Lebenspartnern“ und nach dem Wort „(10) In § 139b Absatz 3 Nummer 12, Absatz 5
„Eheschließung“ die Wörter „oder der Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 10 der Ab-
Begründung der Lebenspartnerschaft“ gabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
eingefügt. chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
bb) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem
setzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geän-
Wort „Anschriften“ die Wörter „und letzte frü-
dert worden ist, werden die Wörter „Übermitt-
here Anschrift“ eingefügt. lungssperren nach dem Melderechtsrahmenge-
cc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort setz und den Meldegesetzen der Länder“ durch
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ die Wörter „Auskunftssperren nach dem Bundes-
eingefügt. meldegesetz“ ersetzt.“
dd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- c) In Absatz 14 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2
gefügt: des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung
„(4a) Die Meldebehörden dürfen den öf- der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
fentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften S. 1430), geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des
jeweils zu Beginn einer standardisierten Da- Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497),“
tenübermittlung zu einem bundesweit einheit- durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 des Melde-
lichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 rechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be-
genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
durch Landesrecht bestimmten Daten inner- S. 1342), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
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vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Be-
worden ist,“ ersetzt. kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst: das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, tritt
„Artikel 4 am 1. November 2015 außer Kraft.“
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Artikel 2
1. November 2015 in Kraft. In Artikel 1 treten die Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
§§ 55 bis 57 am 26. November 2014 in Kraft. Das Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 20. November 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm
sen: in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die
Vorgaben der Absätze 3 und 4 eingehalten
Artikel 1 werden.“
Änderung des bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 23
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Absatz 1 oder Absatz 2“ ein Komma und
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- die Wörter „§ 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I oder § 43 Absatz 1“ eingefügt und werden
S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli die Wörter „in den Verkehr“ durch die Wörter
2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, wird wie „in Verkehr“ ersetzt.
folgt geändert: cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Wörter „Otto- und Dieselkraftstoff“ durch
die Wörter „fossilem Otto- und fossilem Die-
a) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt ge- selkraftstoff“ ersetzt.
fasst:
dd) In Satz 8 werden die Wörter „Artikel 49 des
„Dritter Teil Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
Beschaffenheit von Anlagen, S. 1956)“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 3
Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
Treibstoffen und Schmierstoffen; S. 1738)“ ersetzt.
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen“. b) Absatz 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe zum Dritten Teil Zweiter Abschnitt „Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen
wird wie folgt gefasst: sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils
„Zweiter Abschnitt auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto-
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen“. oder fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Bio-
kraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes 3 auf
c) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst: den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- und
„§ 37b Begriffsbestimmungen und Anrechen- fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraft-
barkeit von Biokraftstoffen“. stoffanteils. Die Gesamtmengen nach Satz 5
d) Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst: sind um die Mengen zu berichtigen, für die eine
Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1
„§ 37f Berichte über Kraftstoffe und Energie- Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Ab-
erzeugnisse“. satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Ener-
2. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt ge- giesteuergesetzes gewährt wurde oder wird.“
fasst: c) Absatz 3a wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„Dritter Teil „(4) Verpflichtete haben ab dem Jahr 2015 si-
Beschaffenheit von Anlagen, cherzustellen, dass die Treibhausgasemissionen
Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen
Treibstoffen und Schmierstoffen; Otto- und fossilen Dieselkraftstoffe zuzüglich
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen“. der Treibhausgasemissionen der von ihnen in
3. Die Überschrift des Dritten Teils Zweiter Abschnitt Verkehr gebrachten Biokraftstoffe um einen fest-
wird wie folgt gefasst: gelegten Prozentsatz gegenüber dem Referenz-
wert nach Satz 3 gemindert werden. Die Höhe
„Zweiter Abschnitt des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen“. 1. ab dem Jahr 2015 3,5 Prozent,
4. § 37a wird wie folgt geändert: 2. ab dem Jahr 2017 4 Prozent und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. ab dem Jahr 2020 6 Prozent.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Der Referenzwert, gegenüber dem die Treib-
„Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt- hausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet
schaftlicher Unternehmungen nach § 2 Ab- sich durch Multiplikation des Basiswertes mit
satz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuer- der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten
gesetzes zu versteuernde Otto- oder Diesel- energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen
kraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzu- Dieselkraftstoffs zuzüglich der vom Verpflichte-
stellen, dass für die gesamte im Lauf eines ten in Verkehr gebrachten energetischen Menge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1741
Biokraftstoffs. Der Basiswert beträgt 83,8 Kilo- zeugnisse, wenn diese keine Biokraftstoffe im
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Giga- Sinne dieses Gesetzes sind. Bei der Berechnung
joule. Die Treibhausgasemissionen von fossilen des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4
Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen sowie der Treibhausgasemissionen nach den
sich durch Multiplikation des Basiswertes mit Sätzen 5 und 6 sind Kraftstoffmengen, für die
der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach
energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
Dieselkraftstoffs. Die Treibhausgasemissionen oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
von Biokraftstoffen berechnen sich durch Multi- Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt
plikation der in den anerkannten Nachweisen wurde oder wird, nicht zu berücksichtigen. In
nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsver- den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2
ordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I und 3 gilt Satz 9 unabhängig von der Person
S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- des Entlastungsberechtigten.“
nung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) d) Der bisherige Absatz 4 wird durch die folgenden
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Absätze 5 bis 8 ersetzt:
Fassung ausgewiesenen Treibhausgasemissio-
nen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent „(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1
pro Gigajoule mit der vom Verpflichteten in Ver- und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4
kehr gebrachten energetischen Menge Biokraft- können von Verpflichteten
stoffs. Biokraftstoffe werden wie fossile Otto- 1. durch Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der
oder fossile Dieselkraftstoffe behandelt, sofern fossilem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff,
1. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4
nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits- des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist,
verordnung nicht vorgelegt werden, beigemischt wurde,
2. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise 2. durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs,
nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits- der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des
verordnung vorgelegt werden, die keine Treib- Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, und
hausgasemissionen ausweisen, 3. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3
3. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise sowie des Absatzes 4 durch Inverkehrbringen
nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits- von
verordnung vorgelegt werden, die unwirksam a) Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fos-
im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsver- silem Erdgaskraftstoff, welcher nach § 2
ordnung sind und nicht anerkannt werden Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Num-
dürfen, mer 1 des Energiesteuergesetzes zu ver-
4. die Biokraftstoffe nach § 37b Absatz 8 Satz 1 steuern ist, zugemischt wurde, und
von der Anrechenbarkeit ausgeschlossen b) reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6,
sind oder der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Ab-
5. die Europäische Kommission nach Artikel 18 satz 2 Nummer 1 des Energiesteuergeset-
Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG des Euro- zes zu versteuern ist,
päischen Parlaments und des Rates vom erfüllt werden. Elektrischer Strom zur Verwen-
23. April 2009 zur Förderung der Nutzung dung in Straßenfahrzeugen kann zur Erfüllung
von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2
zur Änderung und anschließenden Aufhebung in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 einge-
der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG setzt werden, sofern eine Rechtsverordnung der
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
durch die Richtlinie 2013/18/EU (ABl. L 158 Nummer 11 dies zulässt und gegenüber der zu-
vom 10.6.2013, S. 230) geändert worden ist, ständigen Stelle nachgewiesen wird, dass der
oder nach Artikel 7c Absatz 8 der Richt- Strom ordnungsgemäß gemessen und über-
linie 98/70/EG des Europäischen Parlaments wacht wurde.
und des Rates vom 13. Oktober 1998 über (6) Die Erfüllung von Verpflichtungen nach
die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den
und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG Absätzen 3 und 4 kann durch Vertrag, der der
des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht
die zuletzt durch die delegierte Richtlinie selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Im
2014/77/EU (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 62) Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
geändert worden ist, entschieden hat, dass mit Absatz 3 muss der Vertrag mengenmäßige
die Bundesrepublik Deutschland den Bio- Angaben zum Umfang der vom Dritten gegen-
kraftstoff für die in Artikel 17 Absatz 1 Buch- über dem Verpflichteten eingegangenen Ver-
stabe a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG pflichtung sowie Angaben dazu enthalten, für
oder für die in Artikel 7a der Richtlinie welche Biokraftstoffe die Übertragung gilt. Im
98/70/EG genannten Zwecke nicht berück- Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
sichtigen darf. mit Absatz 4 muss der Vertrag außerdem Anga-
Satz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die ben zu den Treibhausgasemissionen der Bio-
in § 37b Absatz 2 bis 6 genannten Energieer- kraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äqui-
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
valent enthalten. Der Dritte kann Verträge nach und 4 vorgeschriebenen Mindestanteil oder Pro-
Satz 1 ausschließlich durch Biokraftstoffe erfül- zentsatz für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr
len, die er im Verpflichtungsjahr in Verkehr bringt übersteigen und für die keine Steuerentlastung
oder gebracht hat. Abweichend von Satz 4 kann nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4
der Dritte ab dem Verpflichtungsjahr 2016 Ver- des Energiesteuergesetzes beantragt wurde,
träge nach Satz 3 auch durch Biokraftstoffe werden auf Antrag des Verpflichteten auf den
erfüllen, die er bereits im Vorjahr des Verpflich- Mindestanteil oder Prozentsatz des Folgejahres
tungsjahres in Verkehr gebracht hat, wenn die angerechnet. Bei Biokraftstoffmengen, die den
Biokraftstoffe nicht bereits Gegenstand eines nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestanteil
Vertrages nach Satz 1 waren und der Dritte im im Verpflichtungsjahr 2014 übersteigen und de-
Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst ren Anrechnung auf das Verpflichtungsjahr 2015
Verpflichteter gewesen ist. Absatz 1 Satz 2 und vom Verpflichteten beantragt wird, ist die an-
Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. Bei Vor- rechenbare Treibhausgasminderungsmenge auf
liegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 der Grundlage eines Durchschnittswertes von
bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln, als 43,58 Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro
hätte er die vom Dritten in Verkehr gebrachten Gigajoule zu ermitteln.“
Biokraftstoffe im Verpflichtungsjahr selbst in Ver-
5. § 37b wird wie folgt gefasst:
kehr gebracht. Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4
Satz 3 bis 10 gelten entsprechend. Die vom Drit- „§ 37b
ten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen
Verpflichtung eingesetzten Biokraftstoffe können Begriffsbestimmungen
nicht zur Erfüllung der Verpflichtung eines weite- und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
ren Verpflichteten eingesetzt werden. (1) Biokraftstoffe sind unbeschadet der Ab-
(7) Die Erfüllung von Verpflichtungen nach sätze 2 bis 6 Energieerzeugnisse ausschließlich
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
Absätzen 3 und 4 kann durch Vertrag, der der vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt
Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014
Verpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils
Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die antei-
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 muss lig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe
der Vertrag Angaben zum Umfang der vom dieses Anteils als Biokraftstoff.
Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellen- (2) Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abwei-
den Treibhausgasminderungsmenge in Kilo- chend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen wer-
Der Dritte kann Verträge nach den Sätzen 2 den, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasse-
und 3 ausschließlich durch Biokraftstoffe erfül- verordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften min-
len, die er im Verpflichtungsjahr in Verkehr bringt destens den Anforderungen für Biodiesel nach § 5
oder gebracht hat. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die
Satz 1 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-
Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 5 wer- stoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849),
den die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist,
Verbindung mit Absatz 3 die vom Dritten in in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Bio-
Verkehr gebrachten Biokraftstoffe ausschließ- diesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem
lich bei der Ermittlung der Mindestanteile von Umfang als Biokraftstoff zu behandeln.
Biokraftstoff nach Absatz 3 Satz 5 und (3) Bioethanol ist abweichend von Absatz 1 nur
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol
Verbindung mit Absatz 4 die vom Dritten ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten
erreichte Treibhausgasminderungsmenge Nomenklatur im Sinne des § 1a Satz 1 Nummer 2
ausschließlich bei der Berechnung der Treib- des Energiesteuergesetzes handelt. Im Fall von
hausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt
und 6 wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols
außerdem mindestens den Anforderungen der
zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt. Im
DIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe
Fall des Satzes 6 Nummer 2 berechnet sich die
November 2009 oder Ausgabe April 2011, entspre-
Treibhausgasminderungsmenge in entsprechen-
chen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraft-
der Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 bis 10.
stoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften
Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1
des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens
übertragenen Verpflichtung eingesetzten Bio-
den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach
kraftstoff- oder Treibhausgasminderungsmen-
§ 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die
gen können nicht zur Erfüllung der eigenen Ver-
Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-
pflichtung des Dritten oder der Verpflichtung
stoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die
eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.
anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten
(8) Biokraftstoff- oder Treibhausgasminde- für den Bioethanolanteil die Sätze 1 und 2 entspre-
rungsmengen, die den nach den Absätzen 3 chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1743
(4) Pflanzenöl ist abweichend von Absatz 1 nur „(1) Verpflichtete haben der zuständigen
dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften min- Stelle jeweils bis zum 15. April des auf das
destens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff Verpflichtungsjahr folgenden Jahres die im Ver-
nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit pflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraft-
und Brennstoffen entsprechen. stoffs, die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Ver-
(5) Hydrierte biogene Öle sind abweichend von kehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen
Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn sie aus auf die verschiedenen jeweils betroffenen Bio-
biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die kraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab
selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung dem Kalenderjahr 2015 außerdem die Treibhaus-
sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem gasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit Äquivalent der jeweiligen Mengen schriftlich mit-
mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Hydrierte zuteilen. In der Mitteilung sind darüber hinaus
biogene Öle sind unter diesen Voraussetzungen in die Firma des Verpflichteten, der Ort der für das
vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln. Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlas-
sung oder der Sitz des Unternehmens, die
(6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur jeweils zugehörige Anschrift sowie der Name
dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für und die Anschrift des Vertretungsberechtigten
Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaf- anzugeben. Soweit die Erfüllung von Verpflich-
fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von tungen nach § 37a Absatz 6 Satz 1 oder nach
Kraft- und Brennstoffen entspricht. § 37a Absatz 7 Satz 1 vertraglich auf Dritte über-
(7) Für die Kraftstoffe nach den Absätzen 1 bis 6 tragen wurde, haben Verpflichtete der zuständi-
gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit gen Stelle zusätzlich die Angaben nach § 37a
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 oder § 37a Absatz 7
und Brennstoffen entsprechend. Die in Satz 1 sowie Satz 2 oder Satz 3 schriftlich mitzuteilen und
den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten oder in Be- eine Kopie des Vertrags mit dem Dritten vorzu-
zug genommenen Normen sind im Beuth Verlag legen. Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte
GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen der zuständigen Stelle die auf Grund seiner ver-
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge- traglichen Verpflichtung von ihm im Verpflich-
legt. tungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Biokraft-
stoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils
(8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen
betroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflich-
nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
tungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 außerdem
mit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet werden kön-
die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Koh-
nen
lenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen
1. biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen schriftlich mitzuteilen. Im Fall des § 37a Absatz 6
Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Satz 5 gilt dies entsprechend für die im Vorjahr
Ölen hydriert wurden, des Verpflichtungsjahres vom Dritten in Verkehr
2. der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen gebrachten Biokraftstoffe. Im Fall des § 37a
mit einem Bioethanolanteil von weniger als Absatz 7 hat der Dritte der zuständigen Stelle
70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthal- die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung
tende Waren der Unterposition 3824 90 99 der von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr ge-
Kombinierten Nomenklatur zugesetzt wurden, brachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die
verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe,
3. Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus
und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalen-
tierischen Ölen oder Fetten hergestellt wurden,
derjahr 2015 die auf Grund seiner vertraglichen
und
Verpflichtung im Verpflichtungsjahr sicherge-
4. Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung stellte Treibhausgasminderungsmenge in Kilo-
nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich
des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder mitzuteilen. Die zuständige Stelle erteilt jedem
wird. Verpflichteten eine Registriernummer und führt
Im Fall des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin- ein elektronisches Register, das für alle Ver-
dung mit § 37a Absatz 3 werden Biokraftstoffe, für pflichteten die nach den Sätzen 1 bis 6 erforder-
die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 lichen Angaben enthält.“
Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuerge-
setzes gewährt wurde oder wird, nicht auf die Erfül- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
lung der Verpflichtungen angerechnet. setzt:
(9) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- „Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung
schutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt den Ener- nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
giegehalt der verschiedenen Kraftstoffe sowie dung mit § 37a Absatz 3 und 4 nicht nach-
Änderungen ihres Energiegehaltes im Bundesanzei- kommen, setzt die zuständige Stelle in den
ger bekannt.“ Fällen des § 37a Absatz 3 für die nach dem
Energiegehalt berechnete Fehlmenge Bio-
6. § 37c wird wie folgt geändert: kraftstoffs oder in den Fällen des § 37a
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Absatz 4 für die Fehlmenge der zu mindern-
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
den Treibhausgasemissionen eine Abgabe 1. unter Berücksichtigung der technischen Ent-
fest. Die Abgabenschuld des Verpflichteten wicklung
entsteht am 15. April des auf das Verpflich-
a) auch in Abweichung von § 37b Absatz 1
tungsjahr folgenden Kalenderjahres.“
bis 6 Energieerzeugnisse als Biokraft-
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2 stoffe zu bestimmen,
oder Satz 3“ durch die Wörter „Satz 3 oder
Satz 4“ ersetzt. b) in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6
festzulegen, dass bestimmte Energieer-
cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: zeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem
„In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird die Umfang als Biokraftstoffe gelten,
Abgabe nach der Fehlmenge der zu min-
dernden Treibhausgasemissionen berechnet c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen
und beträgt 0,47 Euro pro Kilogramm Koh- im Sinne von § 37b Absatz 8 Satz 1 Num-
lenstoffdioxid-Äquivalent.“ mer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtun-
gen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
dd) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „§ 37a Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 ab-
Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 37a weichend von § 37b Absatz 8 Satz 1
Absatz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Nummer 1 zu regeln, soweit landwirt-
Satz 1“ ersetzt. schaftliche Rohstoffe, die bei der Herstel-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: lung von biogenen Ölen verwendet wer-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vorangegange- den sollen, nachhaltig erzeugt worden
nen Kalenderjahr“ durch das Wort „Verpflich- sind,
tungsjahr“ ersetzt und werden die Wörter d) die Anrechenbarkeit von Biomethan auf
„Otto- und Dieselkraftstoffs“ durch die Wör- die Erfüllung von Verpflichtungen nach
ter „fossilen Otto- und fossilen Dieselkraft- § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
stoffs“ ersetzt. dung mit § 37a Absatz 3 und 4 zu konkre-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 3a“ durch die tisieren,
Angabe „und 4“ ersetzt. e) die Anrechenbarkeit von Biomethan, das
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2, 3 oder in das Erdgasnetz eingespeist wird, auf
Satz 5“ durch die Wörter „Satz 3, 4 oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach
Satz 6“ ersetzt. § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dd) In Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 4“ die dung mit § 37a Absatz 3 und 4 näher zu
Angabe „bis 6“ eingefügt. regeln,
ee) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 6“ durch die f) zu bestimmen, wie im Falle der Einspei-
Angabe „Satz 7“ ersetzt. sung von Biomethan in das Erdgasnetz
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Menge Otto- und der Nachweis über die Treibhausgasemis-
Dieselkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffan- sionen zu führen ist, sowie
teils zu melden“ durch die Wörter „Menge fossi- g) das Nachweisverfahren für die Anrechen-
len Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich barkeit von Biomethan insgesamt näher
des Biokraftstoffanteils schriftlich mitzuteilen“ zu regeln,
ersetzt.
2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige An-
e) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz einge- teil eines bestimmten Biokraftstoffs nach
fügt: Nummer 1 oder § 37b Absatz 1 bis 7 am
„§ 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben- Gesamtkraftstoffabsatz im Rahmen der Er-
ordnung findet Anwendung.“ füllung von Verpflichtungen nach § 37a Ab-
7. § 37d wird wie folgt geändert: satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
Absatz 3 nach Maßgabe einer Multiplikation
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge
„(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden des jeweiligen Biokraftstoffs mit einem be-
eine oder mehrere zuständige Stellen mit den stimmten Rechenfaktor zu berechnen ist,
Aufgaben errichtet, die Erfüllung der Verpflich- der unter Berücksichtigung der Treibhaus-
tungen nach § 37a zu überwachen und die in gasbilanz des jeweiligen Biokraftstoffs fest-
§ 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen. Außer- zulegen ist,
dem wird eine zuständige Stelle innerhalb der
Bundesverwaltung errichtet, die die Berichte 3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann
nach § 37f überprüft. Die Bundesregierung wird auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach
ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- mit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet wer-
desrates zu bestimmen.“ den, wenn bei der Erzeugung der eingesetz-
ten Biomasse nachweislich bestimmte öko-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: logische und soziale Anforderungen an eine
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nachhaltige Produktion der Biomasse sowie
nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des werden und wenn der Biokraftstoff eine be-
Bundesrates stimmte Treibhausgasminderung aufweist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1745
4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 14. die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 ins-
festzulegen, besondere zu Art, Form und Inhalt des Be-
5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 richts näher auszugestalten sowie die zur
Satz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern, um im Fall Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Be-
von Änderungen des Preisniveaus für Kraft- richterstattung erforderlichen Anordnungen
stoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Be- der zuständigen Stelle zu regeln,
lastung aller Verpflichteten sicherzustellen, 15. ein Nachweisverfahren festzulegen für die
6. den Basiswert abweichend von § 37a Ab- Voraussetzungen
satz 4 Satz 4 zu bestimmen, a) nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5,
7. die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraft-
b) nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenen-
stoffe auf die Verpflichtungen nach § 37a
falls in Verbindung mit der Verordnung
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buch-
§ 37a Absatz 3 und 4 zu begrenzen, sofern
stabe b,
die Richtlinie 2009/28/EG eine Begrenzung
der Anrechenbarkeit dieser Biokraftstoffe c) nach § 37b Absatz 8 Satz 1,
auf das Ziel von Artikel 3 Absatz 4 der Richt-
d) der Verordnung nach Nummer 1 Buch-
linie 2009/28/EG vorsieht, sowie das Nach-
stabe c und
weisverfahren zu regeln,
8. einen Mindestanteil bestimmter Biokraft- e) der Verordnung nach den Nummern 2
stoffe zur Erfüllung der Verpflichtungen nach bis 4,
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 16. Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b
mit § 37a Absatz 3 oder 4 festzulegen sowie Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, so-
das Nachweisverfahren zu regeln, fern dies dem Sinn und Zweck der Regelung
9. das Berechnungsverfahren für die Treib- nicht entgegensteht,
hausgasemissionen von fossilen Otto- und 17. von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende
fossilen Dieselkraftstoffen abweichend von Verfahrensregelungen zu treffen.
§ 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen und das
Nachweisverfahren zu regeln, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c bedürfen der Zustimmung des
10. das Berechnungsverfahren für die Treib-
Deutschen Bundestages. Rechtsverordnungen
hausgasemissionen von Biokraftstoffen ab-
nach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustim-
weichend von § 37a Absatz 4 Satz 6 festzu-
mung des Deutschen Bundestages, sofern Re-
legen und das Nachweisverfahren zu regeln,
gelungen zu strombasierten Kraftstoffen getrof-
11. die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom fen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag
zur Verwendung in Straßenfahrzeugen ge- nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Ein-
mäß § 37a Absatz 5 Satz 2 zu regeln und gang der Rechtsverordnung nach Satz 2 oder 3
dabei insbesondere nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der
a) das Berechnungsverfahren für die Treib- unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.“
hausgasemissionen der eingesetzten c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Mengen elektrischen Stroms festzulegen
und aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Das Bundesministerium der Finanzen wird
b) das Nachweisverfahren zu regeln,
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
12. unter Berücksichtigung der technischen Ent- desministerium für Umwelt, Naturschutz und
wicklung den Anwendungsbereich in § 37a Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Die
Absatz 1 Satz 1 auf weitere Kraftstoffe aus- Bundesregierung wird ermächtigt,“ ersetzt.
zudehnen und dabei insbesondere
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 4
a) das Berechnungsverfahren für die Treib- Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 6
hausgasemissionen dieser Kraftstoffe und 7“ ersetzt und werden nach dem Wort
festzulegen und „Biokraftstoff“ die Wörter „oder der Treib-
b) das Nachweisverfahren zu regeln, hausgasminderung“ eingefügt.
13. unter Berücksichtigung der technischen Ent- cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
wicklung die Vorgaben nach § 37a Absatz 5 eingefügt:
Satz 1 um weitere Maßnahmen zur Treib-
hausgasminderung, die zur Erfüllung von „2. zur Sicherung und Überwachung der Er-
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 füllung der Quotenverpflichtung abwei-
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 chende Bestimmungen zu § 37a Absatz 4
eingesetzt werden können, zu ergänzen und Satz 9 und 10 sowie zu § 37a Absatz 6
dabei insbesondere und 7 zu erlassen,“.
a) das Berechnungsverfahren für die Treib- dd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
hausgasemissionen dieser Maßnahmen Nummern 3 und 4.
festzulegen und ee) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe
b) das Nachweisverfahren zu regeln, „und 3a“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
8. § 37e wird wie folgt geändert: bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die „11. entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1, auch in
Angabe „Satz 1“ eingefügt. Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der zuständigen Stelle einen Bericht
„(2) Das Bundesministerium für Ernährung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver- oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 9
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und und 10“ durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 9
dem Bundesministerium der Finanzen durch bis 11“ ersetzt.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- 13. Dem § 67 wird folgender Absatz 11 angefügt:
desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei „(11) Für Kraftstoffe, die bis zum 31. Dezember
feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder 2014 in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 37a
Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsver- bis 37f in der am 31. Dezember 2014 geltenden
ordnung kann die Erstattung von Auslagen auch Fassung Anwendung. Die weitere Behandlung von
abweichend vom Verwaltungskostengesetz in Biokraftstoffmengen, die den Mindestanteil für das
der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Kalenderjahr 2014 übersteigen und deren Anrech-
geregelt werden.“ nung auf das Verpflichtungsjahr 2015 vom Ver-
pflichteten beantragt wurde, richtet sich aus-
9. § 37f wird wie folgt gefasst: schließlich nach den am 1. Januar 2015 geltenden
Regelungen.“
„§ 37f
Berichte über Artikel 2
Kraftstoffe und Energieerzeugnisse Änderung der
(1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr ge- 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch
brachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzu- Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012
legen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt
Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. Der Be- geändert:
richt enthält zumindest folgende Angaben: 1. In § 62 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem
1. die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr ge- Wort „Schnittstellen,“ das Wort „Lieferanten,“ einge-
brachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen fügt.
unter Angabe des Erwerbsortes und des Ur- 2. § 65 wird wie folgt geändert:
sprungs und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit. aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
(2) Die zuständige Stelle überprüft die Berichte. durch ein Komma ersetzt.
Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Ver- bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
langen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen das Wort „und“ ersetzt.
vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erfor- cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
derlich sind.“
„4. anerkannte Zertifizierungssysteme.“
10. Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt:
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 37g „Die Übermittlung personenbezogener Daten an
die Stellen nach Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter
Bericht der Bundesregierung
den Voraussetzungen des § 16 des Bundesda-
Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richt- tenschutzgesetzes zulässig.“
linie 2009/28/EG der Europäischen Kommission 3. In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 wie folgt gefasst:
vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung
den Bericht nach § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltig- „Die Emissionseinsparung durch überschüssige
keitsverordnung dem Deutschen Bundestag und Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im
dem Bundesrat.“ Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berück-
sichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit
11. § 48 Absatz 2 wird aufgehoben. Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fäl-
len, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeug-
12. § 62 wird wie folgt geändert:
nisse als Ernterückstände eingesetzt werden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
aa) In Nummer 10 werden nach der Angabe
„Satz 4“ ein Komma und die Wörter „auch Änderung der
in Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6“ einge- Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
fügt und wird der Punkt am Ende durch ein In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 der Biomasse-
Komma ersetzt. strom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1747
(BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge- Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterück-
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert stände eingesetzt werden.“
worden ist, wie folgt gefasst:
„Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elek- Artikel 4
trizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhält-
nis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der Inkrafttreten
von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-
Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
Gesetz
über Maßnahmen im Bauplanungsrecht
zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen
Vom 20. November 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „(8) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 34 Ab-
sen: satz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsän-
derung zulässigerweise errichteter Geschäfts-,
Artikel 1 Büro- oder Verwaltungsgebäude in bauliche An-
Änderung des Baugesetzbuchs lagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen
oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Er-
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- weiterung, Änderung oder Erneuerung.
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (9) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die
(BGBl. I S. 954) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vor-
ändert: haben entsprechend, die der Unterbringung von
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246 wie Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn
folgt gefasst: das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zu-
sammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34
„§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Son-
zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des
derregelungen für Flüchtlingsunterkünfte“.
Siedlungsbereichs erfolgen soll.
2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein (10) Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Ge-
Komma ersetzt. werbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung,
auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnah-
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
meeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder
„13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbe- sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbe-
gehrenden und ihrer Unterbringung.“ gehrende von den Festsetzungen des Bebau-
3. § 31 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ungsplans befreit werden, wenn an dem Standort
Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zuge-
„1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließ-
lassen werden können oder allgemein zulässig
lich des Bedarfs zur Unterbringung von Flücht-
sind und die Abweichung auch unter Würdigung
lingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung er-
nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belan-
fordern oder“.
gen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.“
4. § 246 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„§ 246
Inkrafttreten
Sonderregelungen für einzelne Länder;
Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte“. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
b) Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1749
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Vom 13. November 2014
Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom
7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2570), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, wird die Angabe „2014“
durch die Angabe „2015“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. November 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
Erste Verordnung
zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
Vom 19. November 2014
Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 2 und des § 4 Satz 3 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
des THW-Gesetzes, § 2 Absatz 4 neu gefasst durch „(2) Die Teilnahme an Einsätzen und Ausbil-
Artikel 1 Nummer 3, § 4 neu gefasst durch Artikel 1 dungsveranstaltungen ist nur entsprechend der
Nummer 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I individuellen Einsatzbefähigung möglich.“
S. 2350), verordnet das Bundesministerium des Innern:
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 1 d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die
Änderung der Wörter „aktive Helfer oder aktive Helferinnen“
THW-Mitwirkungsverordnung durch die Wörter „Helferinnen und Helfer“ ersetzt.
Die THW-Mitwirkungsverordnung vom 11. Januar 6. § 9 wird § 5 und wie folgt geändert:
2004 (BGBl. I S. 75), die durch Artikel 2 Nummer 4 a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Wer als Helferin oder Helfer schuldhaft gegen
Dienstpflichten verstößt, kann ermahnt, von
1. In der Überschrift wird die Angabe „(THW-Mitwir- der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen
kungsverordnung)“ durch die Angabe „(THW-Mitwir- vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen
kungsverordnung – THWMitwV)“ ersetzt. oder von besonderen Funktionen abberufen wer-
2. Die §§ 1 bis 5 werden durch folgenden § 1 ersetzt: den; erteilte Berechtigungen können entzogen
werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann
„§ 1
eine Entlassung erfolgen.“
Helferinnen und Helfer
b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „dem Helfer
Helferin oder Helfer kann werden, wer das oder der Helferin“ durch die Wörter „der Helferin
sechste Lebensjahr vollendet hat. Personen, die oder dem Helfer“ ersetzt.
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wir-
ken als Junghelferinnen und Junghelfer mit.“ 7. § 10 wird § 6 und wie folgt geändert:
3. § 6 wird § 2 und in Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 10 Abs. 1 oder 4“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
ersetzt. „beendet das Dienstverhältnis durch Entlas-
4. § 7 wird § 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: sung, wenn der Helfer oder die Helferin“
durch die Wörter „kann das Dienstverhältnis
„Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit durch Entlassung beenden, wenn die Helferin
einer sechsmonatigen Probezeit.“ oder der Helfer“ ersetzt.
5. § 8 wird § 4 und wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zum demo-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kratischen Rechtsstaat“ durch die Wörter „zu
der freiheitlichen demokratischen Grundord-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Aktive Helfer
nung im Sinne des Grundgesetzes“ ersetzt.
und aktive Helferinnen“ durch die Wörter
„Helferinnen und Helfer“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Übungen, Lehr- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Helfer und Hel-
gängen“ durch das Wort „Ausbildungsveran- ferinnen“ durch die Wörter „Helferinnen und
staltungen“ ersetzt. Helfer“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1751
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Aktive Helfer Artikel 2
und aktive Helferinnen“ durch die Wörter Bekanntmachungserlaubnis
„Helferinnen und Helfer“ ersetzt.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. laut der THW-Mitwirkungsverordnung in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
d) Absatz 6 wird Absatz 4. im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
8. § 11 wird § 7 und in Absatz 1 werden die Wörter „Die Artikel 3
Helfer und Helferinnen“ durch die Wörter „Helferin-
Inkrafttreten
nen und Helfer“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
9. § 12 wird aufgehoben. in Kraft.
Berlin, den 19. November 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den
gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
(GntDSVVDV)
Vom 20. November 2014
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 § 12 Module
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 § 13 Praktika
(BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1 Abschnitt 3
der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Num- Prüfungen
mer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
S. 316) geändert worden ist, verordnet der Vorstand der § 14 Bachelorprüfung
Deutschen Rentenversicherung Bund im Einvernehmen § 15 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsaus-
mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung schusses
Knappschaft-Bahn-See: § 16 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschus-
ses
§ 17 Prüfende
Inhaltsübersicht
§ 18 Prüfungsgrundsätze
Abschnitt 1 § 19 Modulprüfungen
Allgemeines § 20 Bachelorarbeit
§ 21 Verteidigung der Bachelorarbeit
§ 1 Bachelorstudium
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 2 Studienziele
§ 23 Multiple-Choice-Aufgaben
§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 24 Fernbleiben, Rücktritt
§ 4 Auswahlverfahren
§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 5 Auswahlkommission
§ 26 Störungen
§ 6 Nachteilsausgleich
§ 27 Wiederholung von Prüfungen
§ 7 Erholungsurlaub
§ 28 Bestehen der Bachelorprüfung
§ 8 Nutzung des elektronischen Informations- und Kommu-
§ 29 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
nikationssystems
§ 30 Prüfungsakten
Abschnitt 2
Abschnitt 4
Studienordnung
Schlussvorschriften
§ 9 Dauer und Aufbau des Studiums
§ 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen § 31 Übergangsregelung
§ 11 Studieninhalte § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1753
Abschnitt 1 §5
Allgemeines Auswahlkommission
(1) Die Auswahlkommission besteht aus:
§1 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Bachelorstudium oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vor-
sitzendem und
Das Bachelorstudium „Sozialversicherungsrecht 2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten des
LL. B.“ an der Fachhochschule des Bundes für öffent- höheren oder gehobenen Dienstes; hiervon soll min-
liche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorberei- destens eine Person Lehrende oder Lehrender des
tungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Fachbereichs sein.
Dienst des Bundes in der Sozialversicherung.
Zum Mitglied der Auswahlkommission kann auch eine
Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt
§2
werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlä-
Studienziele gige Kenntnisse verfügt.
Das Studium befähigt die Studierenden, die Aufga- (2) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder
ben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl
Bundes in der Sozialversicherung mit fachlicher und von Ersatzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren.
sozialer Kompetenz zu erfüllen und dabei sowohl wis- Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder sind in
senschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-
berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzu- den. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
wenden. Das Studium bereitet die Studierenden auf menmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
ein verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demo- Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-
kratischen und sozialen Rechtsstaat vor. zenden den Ausschlag.
(3) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis-
§3 sionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicher-
zustellen, dass jede Auswahlkommission die gleichen
Einstellung in den Vorbereitungsdienst Auswahlmaßstäbe anlegt.
Einstellungsbehörden sind die Deutsche Rentenver- (4) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnis-
sicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung se. Sie legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge
Knappschaft-Bahn-See. Sie sind auch zuständig für die der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die
Durchführung des Auswahlverfahrens. für die Einstellung maßgebend ist. Sind mehrere Kom-
missionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Be-
§4 werberinnen und Bewerber festgelegt.
Auswahlverfahren §6
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Nachteilsausgleich
wird auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens (1) Schwerbehinderten, diesen gleichgestellten be-
entschieden. In diesem wird festgestellt, ob die Be- hinderten Menschen und behinderten Menschen wer-
werberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, den im Auswahlverfahren und in den Prüfungen auf An-
Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den trag angemessene Erleichterungen gewährt. Darauf
Vorbereitungsdienst geeignet sind. sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfun-
(2) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahl- gen hinzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen im
kommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Es Auswahlverfahren und in den Prüfungen bleiben davon
besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen unberührt.
Teil. (2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus-
wahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer Übrigen entscheidet der Prüfungsausschuss.
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
schreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Über- §7
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und
Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, Erholungsurlaub
kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
beschränkt werden; es sind jedoch mindestens dreimal
1. während der Fachstudien die Fachhochschule und
so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlver-
fahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung 2. während der Praktika die Einstellungsbehörde in Ab-
stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den stimmung mit der Fachhochschule.
eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
§8
(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird
oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält von der Nutzung des elektronischen
Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit Informations- und Kommunikationssystems
einer schriftlichen Mitteilung über die Nichtzulassung (1) Soweit die Fachhochschule den Studierenden
oder die erfolglose Teilnahme zurück. die für die Organisation und Durchführung des Studi-
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
ums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendigen 2. Verwaltungswissenschaft mit den Schwerpunkten
Informationen über ein elektronisches Informations- Verwaltungslehre sowie Informations- und Kommu-
und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, sind nikationstechnologie,
die Studierenden verpflichtet, sich diese zu beschaffen. 3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten
(2) Der sorgfältige Umgang mit dem passwortge- Verwaltungsbetriebswirtschaft, Volkswirtschaft und
schützten Zugang zu diesem System und den daraus öffentliche Finanzwirtschaft,
abgerufenen Daten sowie die Pflege des eigenen Da- 4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten So-
tenprofils obliegen den Studierenden. ziologie, Politologie und Sozialpsychologie.
Abschnitt 2 § 12
Studienordnung Module
(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und
§9 zeitlich abgeschlossenen, interdisziplinären Modulen
vermittelt. Die Module werden im Rahmen eines Quali-
Dauer und Aufbau des Studiums tätsmanagements durch den Fachbereich regelmäßig
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es evaluiert.
umfasst 21 Monate Fachstudien an der Fachhoch- (2) Die Fachhochschule beschreibt die zu Pflichtmo-
schule sowie 15 Monate Praktika bei der Einstellungs- dulen oder Wahlpflichtmodulen zusammengefassten
behörde. Studieninhalte sowie Näheres zu Studieninhalten und
(2) Das Studium gliedert sich in acht Abschnitte: Studienablauf in einem Modulhandbuch.
(3) Für Module, die erfolgreich absolviert worden
1. Studienabschnitt: 7 Monate Fachstudium,
sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen
2. Studienabschnitt: 4 Monate Praktikum, System zur Übertragung und Akkumulierung von Studi-
enleistungen (ECTS) vergeben. Ein ECTS-Leistungs-
3. Studienabschnitt: 4 Monate Fachstudium,
punkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis
4. Studienabschnitt: 4 Monate Praktikum, 30 Stunden.
5. Studienabschnitt: 6 Monate Fachstudium, (4) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium
werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.
6. Studienabschnitt: 5 Monate Praktikum,
7. Studienabschnitt: 4 Monate Fachstudium, § 13
8. Studienabschnitt: 2 Monate Praktikum. Praktika
(1) Während der Praktika erwerben die Studierenden
§ 10 berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in
den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen
Anerkennung von Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwen-
Studien- und Prüfungsleistungen den. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kom-
(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss an- munikation und Kooperation und insbesondere zur
erkannt Teamarbeit erlangen.
(2) Die Praktika finden grundsätzlich bei der Einstel-
1. Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studien-
lungsbehörde statt. Sie können auch absolviert werden
gänge sowie
bei:
2. Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder 1. einem anderen Träger der Sozialversicherung und
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wor- 2. einer anderen in- oder ausländischen Stelle bei:
den sind, a) der öffentlichen Verwaltung,
wenn sie mit den im Studiengang Sozialversicherungs- b) der Privatwirtschaft,
recht LL. B. zu erbringenden Leistungen gleichwertig c) einem Verband.
sind.
Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.
(2) Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss in einer (3) Die Praktika werden von der Einstellungsbehörde
Richtlinie. in Abstimmung mit der Fachhochschule organisiert und
durchgeführt.
§ 11
Studieninhalte Abschnitt 3
Prüfungen
Das Studium umfasst mindestens folgende Inhalte:
1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten So- § 14
zialrecht, insbesondere Sozialversicherungsrecht Bachelorprüfung
und Sozialverwaltungsverfahrensrecht, allgemeines
Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie
Recht der betrieblichen und privaten Altersvorsorge besteht aus
und Grundlagen des Privatrechts, 1. den Modulprüfungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1755
2. der Bachelorarbeit und Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn der Prüfungsaus-
schuss Angelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst,
3. der Verteidigung der Bachelorarbeit. die
1. die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen
§ 15
oder
Einrichtung und
2. die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
betreffen.
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 17
richten beim Fachbereich Sozialversicherung der Fach-
Prüfende
hochschule einen gemeinsamen Prüfungsausschuss
ein. (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden
für die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Ver-
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsaus- teidigung der Bachelorarbeit. Zu Prüfenden für die
schusses ist die Leiterin oder der Leiter des Fachbe- Modulprüfungen in den Fachstudien werden Lehrende
reichs. Dem Prüfungsausschuss gehören des Weiteren der Fachhochschule bestellt. Für die Bewertung von
an: Modulprüfungen in den Praktika schlagen die Einstel-
1. je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höhe- lungsbehörden dem Prüfungsausschuss Prüfende vor.
ren oder gehobenen Dienstes der Deutschen Ren- Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelor-
tenversicherung Bund und der Deutschen Renten- abschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
versicherung Knappschaft-Bahn-See und Sie sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig
und nicht weisungsgebunden.
2. vier Lehrende des Fachbereichs, von denen mindes-
tens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe (2) Für jede Modulprüfung wird eine Prüferin oder ein
der Professorinnen und Professoren angehört. Prüfer bestellt. Die Prüfenden sollen das zu prüfende
Modul gelehrt haben. Mündliche Prüfungsleistungen in
(3) Für jedes Mitglied wird eine Vertretung bestimmt. den Modulprüfungen werden von zwei Prüfenden be-
Die Mitglieder sowie ihre Vertretungen werden von der wertet. Ein Referat oder eine Präsentation kann, sofern
obersten Dienstbehörde bestellt. es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt,
auch von einer oder einem Prüfenden bewertet werden.
(4) Für die Träger der Sozialversicherung, die zwar Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger als fünf
keine Träger des Fachbereichs sind, aber Studierende Rangpunkten (§ 22 Absatz 1) oder mit „nicht bestan-
entsenden, kann je eine Angehörige oder ein Angehöri- den“ bewertet werden, sind von einer oder einem
ger des höheren oder gehobenen Dienstes mit beraten- Zweitprüfenden zu bewerten.
der Funktion an den Sitzungen des Prüfungsausschus-
ses teilnehmen. (3) Für die Bewertung der Bachelorarbeit und der
Verteidigung der Bachelorarbeit bestellt der Prüfungs-
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden ausschuss mit der Vergabe des Bachelorthemas zwei
für vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Prüfende, wobei
1. mindestens eine oder einer Lehrende oder Lehren-
§ 16
der der Fachhochschule sein muss und
Aufgaben und 2. mindestens eine oder einer dem höheren Dienst an-
Beschlussfassung des Prüfungsausschusses gehören soll.
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss
und die Durchführung der Bachelorprüfung zuständig. zwei Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüfen-
Er regelt seine Angelegenheiten in einer Geschäftsord- den bestellen.
nung und die grundlegenden Prüfungsangelegenheiten
durch Richtlinien. Der Prüfungsausschuss kann in der (4) Werden für schriftliche Prüfungen zwei Prüfende
Geschäftsordnung näher zu benennende Aufgaben auf bestellt, legt der Prüfungsausschuss fest, wer Erst-
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Zur prüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder
Unterstützung des Prüfungsausschusses wird ein Prü- Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten die Prüfung
fungsbüro eingerichtet. oder einen Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die
oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewer-
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn tung der oder des Erstprüfenden haben.
neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach
§ 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder § 18
nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Prüfungsgrundsätze
Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (1) Die zu prüfenden Studieninhalte sind durch das
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Modulhandbuch in der jeweils geltenden Fassung fest-
Vorsitzenden den Ausschlag. gelegt.
(3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind (2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindes-
nicht öffentlich. Die in den Fachbereichsrat entsandten tens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Die Prü-
Studierenden können ohne Stimmrecht an den Sit- fungen in den Wahlpflichtmodulen werden nur mit „be-
zungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. Eine standen“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
(3) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist (2) Die Bachelorarbeit wird im siebten Studienab-
neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung schnitt angefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt insge-
und Klarheit der Leistung zu berücksichtigen. Einzel- samt zwei Monate. In dieser Zeit sind die Studierenden
heiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prü- von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studien-
fung sowie die Bewertungskriterien werden in einer aufgaben freigestellt. Bei der Anfertigung der Bachelor-
Richtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt. arbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin
(4) Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis oder dem Erstprüfer betreut.
einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das
Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen. (3) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prü-
fungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines
(5) Die Prüfungsergebnisse werden durch schriftli- Lehrenden der Fachhochschule oder auf Vorschlag
chen Bescheid bekannt gegeben. der Einstellungsbehörde nach Anhörung der oder des
Studierenden ausgegeben. Den Studierenden ist ab
§ 19 dem fünften Studienabschnitt Gelegenheit zu geben,
Modulprüfungen eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Mit der Aus-
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine gabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die
Modulprüfung kann aus mehreren Teilen bestehen. Die Bachelorarbeit. Thema und Ausgabezeitpunkt sind so
Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile regelt das Mo- zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderun-
dulhandbuch. gen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.
(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen (4) Die Bachelorarbeit ist beim Prüfungsausschuss
Studienabschnitts abgenommen werden, in dem das abzugeben. Bei der Abgabe müssen die Studierenden
Modul absolviert wird. Studienabschnittsübergreifende schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selb-
Prüfungen sind zulässig. Der Prüfungsausschuss er- ständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur
stellt vor Beginn eines Studienabschnitts einen Prü- die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.
fungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungsleis- Die Abgabe ist zu dokumentieren.
tungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen
erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan muss den (5) Die Bewertung in der Form eines Gutachtens soll
Studierenden vor Beginn eines Studienabschnitts zur innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein.
Einsicht zur Verfügung stehen.
(3) Prüfungsleistungen sind: (6) Die Einstellungsbehörden können die Bachelor-
1. Klausur, arbeit ohne Angabe des Namens der Verfasserin oder
des Verfassers in einer Sammlung veröffentlichen.
2. Hausarbeit,
3. Projektbericht,
§ 21
4. Referat,
5. Präsentation, Verteidigung der Bachelorarbeit
6. mündliche Prüfung.
(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Stu-
Klausuren können ganz oder teilweise aus Multiple- dierende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit min-
Choice-Aufgaben (§ 23) bestehen, wenn mindestens destens fünf Rangpunkten bewertet wurde.
50 Studierende an der Klausur teilnehmen.
(4) Prüfungsleistungen in den Praktika sind darüber (2) Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus
hinaus: einer Präsentation der Bachelorarbeit sowie einem wis-
1. Praxisbericht, senschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden. Die Ver-
teidigung dauert mindestens 20 Minuten und soll nicht
2. Praxisklausur, länger als 30 Minuten dauern. Der Termin der Verteidi-
3. reflektierter Praxisbericht, gung wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt.
4. Fachgespräch,
(3) In der Präsentation der Bachelorarbeit sollen die
5. Beratungsgespräch, Studierenden nachweisen, dass sie sicheres Wissen
6. Praktikumsbeurteilung. auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und
(5) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten
nur durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar
und einzeln bewertbar sind. (4) In dem wissenschaftlichen Gespräch sollen die
Studierenden die Bedeutung des bearbeiteten Themas
§ 20 begründen und wesentliche Aussagen der Bachelor-
arbeit vertreten sowie ihr Vorgehen begründen und ihre
Bachelorarbeit Ergebnisse erläutern.
(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden
nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge- (5) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn
gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro- die oder der Studierende nicht widerspricht. Der Prü-
blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb- fungsausschuss entscheidet über die Zulassung der
ständig zu bearbeiten. Form und Inhalt der Bachelor- Zuhörenden. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende
arbeit regelt der Prüfungsausschuss. zugelassen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1757
§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden
Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der er-
reichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl an Rangpunkte/
Note Erläuterung
der erreichbaren Rangpunktzahl
Punktzahl
100,00 bis 93,70 15
eine Leistung, die den Anforderungen in
sehr gut
besonderem Maße entspricht
93,69 bis 87,50 14
87,49 bis 83,40 13
83,39 bis 79,20 12 eine Leistung, die den Anforderungen voll
gut
entspricht
79,19 bis 75,00 11
74,99 bis 70,90 10
70,89 bis 66,70 9 eine Leistung, die im Allgemeinen den An-
befriedigend
forderungen entspricht
66,69 bis 62,50 8
62,49 bis 58,40 7
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
58,39 bis 54,20 6 ausreichend aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
54,19 bis 50,00 5
49,99 bis 41,70 4
eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
41,69 bis 33,40 3 mangelhaft dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in abseh-
barer Zeit behoben werden können
33,39 bis 25,00 2
24,99 bis 12,50 1 eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
ungenügend Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer Zeit nicht beho-
12,49 bis 0,00 0
ben werden können
(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, ist jeder Teil mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. Die Rang-
punktzahlen der einzelnen Prüfungsteile sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen
zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithme-
tische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu
runden.
(4) Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
§ 23
Unterschreiten
Multiple-Choice-Aufgaben der Mindestpunktzahl Rangpunkte
um bis zu … Prozent
(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden
als 16,67 4
1. Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder 33,33 3
2. Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n). 50,00 2
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für das
75,00 1
Modul erforderlichen Kenntnisse zugeschnitten sein
und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei 100,00 0
der Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antwor-
ten ist zu bestimmen, welche Antworten als zutreffend (7) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choi-
anerkannt werden. ce-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden
(3) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beant- die Leistungen der Multiple-Choice-Aufgaben entspre-
wortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert wor- chend den Absätzen 2 bis 6 bewertet und die übrigen
den ist. Leistungen nach § 22.
(4) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beant- (8) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch
wortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die In-
worden sind. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halb- tegrität der Daten und die automatisierte Protokollie-
richtig beantwortet, wenn entweder nur eine zutref- rung der Prüfung sind zu gewährleisten.
fende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutref-
fende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen § 24
richtig beantwortet worden ist. In allen anderen Fällen Fernbleiben, Rücktritt
ist die Aufgabe falsch beantwortet. (1) Bleiben Studierende ohne Genehmigung durch
(5) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple- den Prüfungsausschuss einer Prüfung oder einem Prü-
Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte fungsteil fern oder treten Studierende ohne Genehmi-
vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden gung durch den Prüfungsausschuss von einer Prüfung
ist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl oder einem Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder
erreicht, wenn der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten oder mit
„nicht bestanden“ bewertet.
1. sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte er-
reicht hat oder (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt
die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
2. die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durch-
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein
schnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen
wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der oder des
und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent
Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden,
unterschritten hat.
wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
(6) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindest- Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amts-
punktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben: ärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines
Überschreiten Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungs-
um … Prozent behörde beauftragt worden ist.
der Differenz zwischen Rangpunkte (3) Dauert das genehmigte Fernbleiben nicht länger
erreichbarer Punktzahl
und Mindestpunktzahl als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit
oder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens
87,50 15 zweitägiger Bearbeitungszeit, so verlängert der Prü-
fungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag der
75,00 14
oder des Studierenden entsprechend. Dauert das ge-
66,67 13 nehmigte Fernbleiben länger als die Hälfte der Bearbei-
tungszeit oder treten Studierende mit Genehmigung zu-
58,33 12 rück, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungs-
ausschuss bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prü-
50,00 11 fung oder die Bachelorarbeit nachgeholt werden. Für
41,67 10 die Bachelorarbeit wird ein anderes Thema nach § 20
Absatz 3 bestimmt.
33,33 9
§ 25
25,00 8
Täuschung, Ordnungsverstoß
16,67 7 (1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen,
8,33 6 eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder
sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortset-
0 5 zung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abwei-
chenden Entscheidung des Prüfungsausschusses ge-
Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindest- stattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können
punktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben: sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1759
schlossen werden. Über das Vorliegen und die Folgen einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
eines Verstoßes während einer mündlichen Prüfung chend. Für die Wiederholung gelten die §§ 20 und 21. Der
entscheiden die Prüfenden gemeinsam. Prüfungsausschuss vergibt das neue Thema.
(2) Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere
§ 28
des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen
oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklä- Bestehen der Bachelorprüfung
ren. Dies gilt auch, wenn der Ordnungsverstoß erst (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
nach Beendigung der Prüfung festgestellt wird.
1. die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der sind,
Bachelorprüfung festgestellt, kann der Prüfungsaus-
2. die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „be-
schuss die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach
standen“ bewertet worden sind,
dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses
für nicht bestanden erklären. In diesem Fall sind das 3. die Bachelorarbeit bestanden ist und
Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzu- 4. die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
geben.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Ba-
(4) Absatz 3 Satz 1 ist nicht auf die Bachelorarbeit chelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Ab-
anzuwenden. Wird eine Täuschung bei der Bachelorar- satz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:
beit erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festge-
1. die Ergebnisse der Modul-
stellt, kann der Prüfungsausschuss jederzeit die Prü-
prüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,
fung für nicht bestanden erklären.
2. die Ergebnisse der Modul-
prüfungen in den Praktika mit 20 Prozent,
§ 26
3. das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,
Störungen
4. das Ergebnis der Verteidigung
Fühlt sich die oder der Studierende während einer der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.
Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört,
Die erworbenen Rangpunkte der Modulprüfungen in
hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden
den Fachstudien und in den Praktika werden entspre-
mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Stö-
chend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leis-
rungen nicht mehr geltend gemacht werden. Näheres
tungspunkte gewichtet.
regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird
kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Ab-
§ 27
satz 3 gilt entsprechend.
Wiederholung von Prüfungen
§ 29
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal
wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, Abschlusszeugnis,
ist das Studium beendet. Besteht eine Modulprüfung Urkunde, Diploma Supplement
aus mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile (1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
zu wiederholen, die nicht bestanden sind. ein Abschlusszeugnis, eine Bachelorurkunde und ein
Diploma Supplement.
(2) Der Wiederholungstermin soll innerhalb von zwei
Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (2) Das Abschlusszeugnis enthält:
durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden. Das 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die
Ergebnis der Wiederholungsprüfung soll bis spätestens Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für
zum Ende des Studienabschnittes, der auf den Studi- den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
enabschnitt folgt, in dem die erste Prüfung nicht bestan- des Bundes erlangt hat,
den wurde, den Studierenden bekannt gegeben werden.
2. die Note der Bachelorprüfung und die erworbenen
(3) Ein Praxisbericht, ein reflektierter Praxisbericht Rangpunkte,
oder ein Projektbericht werden wiederholt, indem sie 3. das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die er-
nachgebessert werden. worbenen ECTS-Leistungspunkte sowie die erwor-
(4) Nehmen weniger als 50 Prüflinge an der Wieder- benen Rangpunkte,
holung einer Klausur in Multiple-Choice-Form oder mit 4. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse
Multiple-Choice-Anteilen teil, so ist diese Prüfung ohne nach § 28 Absatz 2 Satz 1.
Multiple-Choice-Aufgaben zu wiederholen.
(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe
(5) Wenn die Modulprüfung in einem Praktikum in ei- des Studiengangs den verliehenen akademischen Grad
ner Praktikumsbeurteilung besteht und die oder der Stu- „Bachelor of Laws (LL.B.)“.
dierende weniger als fünf Rangpunkte erreicht hat, wird (4) Das Diploma Supplement wird in deutscher und
die Prüfung in Form eines Fachgespräches wiederholt. in englischer Sprache ausgestellt. Es enthält:
(6) Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung mit 1. die Angabe des Abschlusses „Sozialversicherungs-
weniger als fünf Rangpunkten bewertet wurde, kann sie recht LL.B.“,
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
2. die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module Abschnitt 4
und die in den einzelnen Modulen erworbenen Schlussvorschriften
ECTS-Leistungspunkte sowie
§ 31
3. die relative Note nach der studiengangbezogenen
ECTS-Einstufungstabelle. Übergangsregelung
(1) Für Studierende, die vor dem 1. September 2013
(5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, er- mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die
hält vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Be- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den
scheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung so- gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in
wie eine Bescheinigung über die erbrachten Studien- der Sozialversicherung vom 22. November 2010
leistungen, aus der die absolvierten Module, deren Be- (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden,
wertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung
hervorgehen. über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversi-
§ 30 cherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die
§§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden
Prüfungsakten sind.
(2) Für Studierende, die nach dem 31. August 2013
(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind: und vor dem 1. September 2014 ihren Vorbereitungs-
dienst begonnen haben, ist die Verordnung über die
1. die schriftlichen Prüfungsleistungen,
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-
2. die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen, nischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maß-
3. das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit gabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7
sowie Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über
die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nicht-
4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder technischen Dienst des Bundes in der Sozialversiche-
des Bescheides über das Nichtbestehen der Bache- rung vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2
lorprüfung. sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden
sind.
(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des
Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre § 32
aufzubewahren.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Nach Abschluss jeder Prüfung können die Stu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September
dierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-
der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen wer- nischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
den. vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) außer Kraft.
Berlin, den 20. November 2014
Deutsche Rentenversicherung Bund
D e r Vo r s i t z e n d e d e s Vo r s t a n d s
Lubinski
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1761
Erlass
über die Neufassung der Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette
Vom 19. November 2014
Die Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette widmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Ver-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- hältnisse künstlerische Verdienste oder Verdienste
mer 1134-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung um die musikalische Bildung erworben hat.
werden wie folgt neu gefasst: 3. Der Antrag auf Verleihung der Zelter-Plakette kann
„1.Die Zelter-Plakette ist als Auszeichnung für Chöre frühestens im Vorjahr des Jubiläumsjahres gestellt
bestimmt, die sich in langjährigem Wirken beson- werden. Die Antragsformulare sind bei der Geschäfts-
dere Verdienste um die Pflege der Chormusik und stelle des Empfehlungsausschusses zur Verleihung
des deutschen Volksliedes und damit um die Förde- der Zelter-Plakette und den bundesweit tätigen
rung des kulturellen Lebens erworben haben. Sie Chororganisationen erhältlich.
besteht aus einer Plakette, die auf der Vorderseite Chöre, die durch eine bundesweit tätige Chororgani-
das Bildnis Carl Friedrich Zelters und auf der Rück- sation vertreten werden, richten ihren Antrag bis
seite den Bundesadler mit der Umschrift „Für Ver- zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an ihre
dienste um Chorgesang und Volkslied“ zeigt. Form Chororganisation. Die Chororganisation prüft den
und Größe der Zelter-Plakette sind auf einer Muster- Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit
tafel festgelegt. des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag
2. Die Zelter-Plakette wird durch den Bundespräsiden- gemachten Angaben. Die Chororganisation leitet
ten aus Anlass des mindestens einhundertjährigen den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsun-
Bestehens eines Chores auf dessen Antrag ver- terlagen bis zum 31. August des Jahres der Antrags-
liehen. Voraussetzung für die Verleihung ist der stellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungs-
Nachweis, dass sich der Chor über einen Zeitraum ausschusses weiter.
von mindestens einhundert Jahren in ernster und er- Chöre, die durch keine bundesweit tätige Chororgani-
folgreicher musikalischer Arbeit der Liederpflege ge- sation vertreten werden, richten den Antrag bis zum
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
30. Juni des Jahres der Antragsstellung an das Zu den institutionellen Mitgliedern gehören ein Ver-
jeweils zuständige Landesministerium. Das Landes- treter der für Kultur und Medien zuständigen obers-
ministerium prüft den Antrag formal und bescheinigt ten Bundesbehörde und ein Vertreter der Ständigen
die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität Konferenz der Kultusminister der Länder.
der in dem Antrag gemachten Angaben. Das Landes- Es können hinzutreten:
ministerium leitet den Antrag nebst den eingereich-
ten Ergänzungsunterlagen bis zum 31. August des a) ein Vertreter einer der bundesweit tätigen Chor-
Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle organisationen, wenn der Empfehlungsausschuss
des Empfehlungsausschusses weiter. über einen Antrag zu entscheiden hat, der von
einem zu dieser Chororganisation gehörenden
Chöre mit Sitz im Ausland richten ihren Antrag bis Chor gestellt wurde;
zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung über
die jeweilige diplomatische oder konsularische Vertre- b) ein Vertreter eines Chorverbandes, wenn der
tung der Bundesrepublik Deutschland an das Aus- Empfehlungsausschuss über einen Antrag zu ent-
wärtige Amt. Das Auswärtige Amt prüft den Antrag scheiden hat, der von einem zu diesem Chorver-
formal und bescheinigt die Vollständigkeit des An- band gehörenden Chor gestellt wurde und der
trags und die Plausibilität der in dem Antrag ge- antragstellende Chor nicht durch eine bundesweit
machten Angaben. Das Auswärtige Amt leitet den tätige Chororganisation vertreten wird;
Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunter- c) ein Vertreter des Auswärtigen Amtes, wenn der
lagen bis zum 31. August des Jahres der Antrags- Empfehlungsausschuss über einen Antrag eines
stellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungs- Chores mit Sitz im Ausland zu entscheiden hat.
ausschusses weiter.
Die hinzutretenden Mitglieder nehmen für die Dauer
4. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzu- der gesamten Sitzung an der Beratung und Ent-
reichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in scheidung des Empfehlungsausschusses teil.
einfacher Ausfertigung beizufügen:
Beschlussfassungen des Empfehlungsausschusses
a) ein geschichtlicher Abriss des Chores mit Daten durch Fernkommunikationsmittel sind zulässig, wenn
in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren unter Hin- kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Diese
weis auf die hierfür beigefügten Belege. Ebenfalls Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Nie-
beizufügen ist eine Auflistung aller Chorleiter und derschrift über die nächste Ausschusssitzung als
gegebenenfalls Vorsitzenden mit genauer Angabe Anlage beizufügen.
der Jahreszahlen ihrer Tätigkeit sowie eine tabel-
7. Der Empfehlungsausschuss prüft die von seiner
larische Belegübersicht; Geschäftsstelle vorbereiteten Anträge inhaltlich und
b) ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungs- empfiehlt dem jeweils zuständigen Landesminis-
protokoll, Satzung oder authentische Belege, die terium, dem Bundespräsidenten den Vorschlag zur
auf die Gründungszeit hinweisen). Die Doku- Verleihung der Zelter-Plakette zu unterbreiten. Der
mente sind in beglaubigter Kopie vorzulegen; Vorschlag wird dem Bundespräsidenten nach Ge-
c) ein Tätigkeitsbericht des Chores über die musika- genzeichnung durch den Bundeskanzler oder einen
lischen Aktivitäten der letzten fünf Jahre, hierzu zuständigen Bundesminister durch die für Kultur und
Konzertprogramme sowie einschlägige, mit Datum Medien zuständige oberste Bundesbehörde vorge-
versehene Presseberichte, ein Verzeichnis des legt.
Chorrepertoires, ferner Programme und Festbü- Bei Anträgen von Chören mit Sitz im Ausland emp-
cher eventuell schon stattgefundener Jubiläums- fiehlt der Empfehlungsausschuss dem Auswärtigen
feiern sowie Unterlagen über besondere Leistun- Amt, dem Bundespräsidenten den Vorschlag zur
gen in früherer Zeit, die zur Begründung des An- Verleihung der Zelter-Plakette zu unterbreiten. Der
trags wesentlich erscheinen; Vorschlag wird dem Bundespräsidenten nach Ge-
d) eine Bescheinigung der Stadt oder der Gemeinde genzeichnung durch den Bundesminister des Aus-
im Original über die kulturelle Betätigung des wärtigen durch das Auswärtige Amt vorgelegt.
Chores und seiner Verdienste um das vokale 8. Die Urkunde über die Verleihung der Ehrenplakette
Musizieren; vollzieht der Bundespräsident.
e) bei eingetragenen Vereinen ein aktueller Auszug Die Urkunde kann dem Chor erst nach der zentralen
aus dem Vereinsregister. Verleihungsveranstaltung auf Bundesebene ausge-
5. Die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses händigt werden. Gleichzeitig wird die Ehrenplakette
ist bei einer bundesweit tätigen Chororganisation überreicht.
angesiedelt, die durch gesonderte Vereinbarung zwi- Bei Chören mit Sitz im Ausland erfolgt die Aushän-
schen dem Bundespräsidialamt, der für Kultur und digung der Urkunde und der Ehrenplakette durch die
Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und diplomatische oder konsularische Vertretung der
den bundesweit tätigen Chororganisationen zu be- Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden
stimmen ist. Die Geschäftsstelle verantwortet die or- Land.
ganisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Sit- 9. Bundesweit tätige Chororganisation im Sinne dieser
zung des Empfehlungsausschusses. Richtlinien ist ein Dachverband, dem mehrere, nicht
6. Der Empfehlungsausschuss besteht aus zwei insti- nur zu einer bestimmten Region gehörende Chorver-
tutionellen Mitgliedern und gegebenenfalls hinzutre- bände oder Chöre als Mitglieder angehören. Chor-
tenden Mitgliedern. Der Empfehlungsausschuss tagt verband im Sinne dieser Richtlinien ist ein Zusam-
jährlich. menschluss von einzelnen Chören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1763
Vorderseite Rückseite
Plakette: oval, Bronze
Originalgröße: 16 cm hoch, 14 cm breit“.
Berlin, den 19. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2014
– 1 BvF 3/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11
sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember
2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur
Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 2436) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. November 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
17. 10. 2014 Verordnung (EU) Nr. 1098/2014 der Kommission zur Änderung des An-
hangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe (1) L 300/41 18. 10. 2014
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeich-
nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007) L 300/72 18. 10. 2014
20. 10. 2014 Verordnung (EU) Nr. 1102/2014 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in
Libyen L 301/1 21. 10. 2014
20. 10. 2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1103/2014 des Rates zur Durchfüh-
rung des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über
restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen L 301/3 21. 10. 2014