1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014
Zweites Gesetz
zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Vom 13. November 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: weises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein,
so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren,
Artikel 1 es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1
Änderung des vorher die schriftliche Genehmigung der zustän-
Staatsangehörigkeitsgesetzes digen Behörde zur Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) er-
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes- teilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehal-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf- tungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden
S. 3458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staats-
1. § 29 wird wie folgt gefasst: angehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag be-
„§ 29 standskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechts-
schutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Optionspflichtig ist, wer bleibt unberührt.
1. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Ab-
(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3
satz 3 oder § 40b erworben hat,
ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust
2. nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist, der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mög-
3. eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als lich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürge-
die eines anderen Mitgliedstaates der Euro- rung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzu-
päischen Union oder der Schweiz besitzt und nehmen wäre.
4. innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines (5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsan-
21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 gehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben
Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat. hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen
21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine
oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines
will. Die Erklärung bedarf der Schriftform. 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Be-
hörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzun-
(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland gen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist
aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betrof-
21. Lebensjahres fenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der
1. sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen.
hat, Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zu-
2. sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat ständige Behörde den Fortbestand der deutschen
oder Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein
Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Ver-
3. über einen im Inland erworbenen Schulabschluss pflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4
oder eine im Inland abgeschlossene Berufsaus- möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis
bildung verfügt. ist zuzustellen. Die Vorschriften des Verwaltungs-
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, zustellungsgesetzes finden Anwendung.
wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu
(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen
Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach
Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von
den Umständen des Falles eine besondere Härte be-
Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium
deuten würde.
des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er stimmung des Bundesrates Vorschriften über das
die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder
so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlas-
Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde sen.“
verloren.
2. § 34 wird wie folgt gefasst:
(3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche
Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, „§ 34
die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens
Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Ver- hat die Meldebehörde in Fällen des § 29 Absatz 5
lust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hin- Satz 2 bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014 1715
der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Datum des Wegzugs ins Ausland und, soweit be-
Personen, die im darauf folgenden Monat das kannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln.
21. Lebensjahr vollenden werden, folgende perso- Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1
nenbezogenen Daten zu übermitteln: entsprechend.“
1. Familienname, 3. § 41 wird wie folgt gefasst:
2. frühere Namen, „§ 41
3. Vornamen, Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37
4. derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungs-
aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift verfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht
im Inland, abgewichen werden.“
5. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten
Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Artikel 2
Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Bekanntmachungserlaubnis
6. Geburtsdatum und Geburtsort, Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
7. Geschlecht, laut des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vom In-
krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
8. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deut-
schen Staatsangehörigkeit eintreten kann.
Artikel 3
(2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland
verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Inkrafttreten
Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkün-
genannten Frist die dort genannten Daten, das dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014
Gesetz
zur Teilauflösung des Sondervermögens „Aufbauhilfe“
und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Vom 15. November 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
Dem § 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2401) wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung
und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ ausgewiesenen und dem
Bund zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro nicht
erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schluss-
abrechnung im Bundeshaushalt vereinnahmen.“
Artikel 2
Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Die Anlage zur Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233)
erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014 1717
Anhang
Anlage
(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“
Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Son- rung durch die Übernahme von Zinsen und Tilgungen.
dervermögens „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefonds-Errich- Dies erfolgt in den Jahren 2014 bis 2019 durch eine
tungsgesetz – AufbhG) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I Änderung der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund
S. 2401) wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe“ als und Ländern und in den Jahren 2020 bis 2033 durch
Sondervermögen des Bundes errichtet. direkte Zahlungen der Länder an den Bund. Weitere
Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den im Som- Mittel kommen aus dem EU-Solidaritätsfonds.
mer 2013 vom Hochwasser betroffenen Ländern. Mit Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AufbhG werden die von Bund
den Fondsmitteln werden Maßnahmen zur Beseitigung und Ländern geleisteten Soforthilfen, über die im Jahr
der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund
zerstörten Infrastruktur finanziert. Sein Volumen beträgt und den Ländern geschlossen wurden, aus den Mitteln
8 Mrd. Euro. Die Länder beteiligen sich an der Finanzie- des Fonds erstattet.
Veränderung Ausgabe-
Soll Soll Ist
gegenüber reste
Überblick 2014 2013 2013
2013 2013
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 000 € 1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 000 000 – 8 000 000 –
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 000 000 – 8 000 000 –
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . . – 2 411 169 – 2 411 169 –
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5 588 831 – 5 588 831 –
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 000 000 – 8 000 000 –
davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 000 000 – 8 000 000 –
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2014 2013 2012
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen
231 01 Zuführungen des Bundes – 8 000 000
-813
272 01 Zuschüsse von der Europäischen Union – –
-813
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind wegen bindender Vorgaben der EU
zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehraus-
gaben bei folgenden Titeln: Anlage 4 zu Kap. 6002.
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Infrastruktur des Bundes (–) (–)
359 11 Entnahme aus Rücklage – –
-850
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungs-
gesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der
Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 01 Kap. 6095.
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern (–) (–)
359 21 Entnahme aus Rücklage – –
-850
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungs-
gesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der
Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 02 Kap. 6095.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014 1719
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2014 2013 2012
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben zu Nr. 2 und 3 der Erläuterungen dürfen
bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen
bei folgenden Titeln geleistet werden: 272 01, 359 11
und 359 21.
2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben
zu.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Zuführung des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
2. Zuschüsse der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . –
3. Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Infrastruktur des Bundes (–) (1 320 000)
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben der Tgr. 01 sind gegenseitig deckungsfähig.
611 01 Zuführung an den Bund – – –
-813
741 11 Aufwendungen für Bundesautobahnen – 100 000 –
-721
741 12 Aufwendungen für Bundesstraßen – 305 000 –
-722
741 13 Aufwendungen für Bundeswasserstraßen – 90 000 –
-731
741 14 Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts und sons- – 100 000 –
-813 tiges Vermögen des Bundes
891 11 Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Besei- – 725 000 –
-742 tigung von Schäden am Bundesschienenwegenetz und für
das Bundeseisenbahnvermögen
919 11 Zuführung an Rücklage – – –
-850
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern (–) (6 680 000)
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben der Tgr. 02 sind gegenseitig deckungsfähig.
611 21 Erstattung an den Bund – 459 850 –
-820
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2014 2013 2012
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
612 21 Soforthilfen der Länder – 369 742 –
-820
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
697 21 Programm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unter- – 527 468 –
-813 nehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger
Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
697 22 Programm zur Unterstützung der vom Hochwasser betrof- – 401 604 –
-813 fenen Land- und Forstwirtschaft sowie zum Schadensaus-
gleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von
Gemeinden
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014 1721
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2014 2013 2012
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Noch zu Titel 697 22
Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
698 21 Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener – 587 494 –
-813 privater Haushalte und Wohnungsunternehmen
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
698 22 Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrich- – 62 761 –
-813 tungen und Kulturdenkmälern unabhängig von der Träger-
schaft
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2014 2013 2012
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
698 23 Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungsein- – 2 250 –
-813 richtungen unabhängig von der Trägerschaft
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
882 21 Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den – 785 252 –
-813 Gemeinden
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
882 22 Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der – 373 504 –
-813 Länder
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014 1723
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2014 2013 2012
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Noch zu Titel 882 22
Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
893 21 Reserve zur Aufteilung nach weiterer Schadensbewertung – 3 110 075 –
-813
919 21 Zuführung an Rücklage – – –
-850
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014
Gesetz
zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 15. November 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
sen: „(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
Artikel 1 1. beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Schwefel-
hexafluorid und
Änderung des
Umweltstatistikgesetzes 2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Stick-
stofftrifluorid.“
§ 10 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August
2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5
Artikel 2
Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wasserhaushaltsgesetzes
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
„sechs“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
b) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wörter „jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr
2006,“ gestrichen. 1. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
„(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
1. beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Fluor-
derivate mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen und „13. Maßnahmenprogramme und Bewirtschaf-
2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Fluor- tungspläne auf Grund bindender Rechtsakte
derivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen.“ der Europäischen Union.“
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. Dem § 29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: „Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
mer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
der Europäischen Union abweichende Fristen be-
dem Wort „Schwefelhexafluorid“ die Wörter
stimmt werden.“
„oder Stickstofftrifluorid“ eingefügt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Artikel 3
Wörter „jährlich, beginnend mit dem Berichts-
Inkrafttreten
jahr 2006,“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schwefelhexa- (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
fluorid“ die Wörter „oder Stickstofftrifluorid“ ein- Kraft.
gefügt. (2) Artikel 2 tritt am 20. Mai 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014 1725
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
(Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO –
PrüVOFortkfmBf)
Vom 11. November 2014
Auf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der §2
durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober Zulassungsvoraussetzungen
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und weist:
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 1. eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Ab-
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für schlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen
Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- Ausbildungsberuf oder
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
anerkannten zweijährigen Ausbildungsberuf und eine
und Energie:
zweijährige Berufspraxis.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
§1
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
Ziel der Prüfung auf andere Weise glaubhaft macht, berufliche Fertigkei-
und Bezeichnung des Abschlusses ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-
fähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs- Prüfung rechtfertigen.
abschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische
Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Ge- §3
prüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung
Gliederung der Prüfung
nach der Handwerksordnung soll die auf einen beruf-
lichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen (1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungs-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche bereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Der Prüf-
Handlungsfähigkeit) nachgewiesen werden. Die Prü- ling teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich
fung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt. bei der Anmeldung zur Prüfung mit.
(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand- (2) Handlungsbereiche sind:
lungsfähigkeit soll der Prüfling in der Lage sein, als 1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,
Führungskraft in handwerklichen Unternehmen be- 2. Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten,
triebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche durchführen und bewerten und
Probleme analysieren und bewerten sowie entwickelte
Lösungen unter Berücksichtigung aktueller Entwicklun- 3. Unternehmensführungsstrategien entwickeln.
gen operativ umsetzen zu können. Zur erweiterten be- (3) Wahlpflichthandlungsbereiche sind:
ruflichen Handlungsfähigkeit gehört insbesondere:
1. Informations- und Kommunikationstechnologien
1. die Potenziale eines Betriebes unter betriebswirt- nutzen,
schaftlichen Aspekten zu analysieren und zu be- 2. Kommunikations- und Präsentationstechniken im
urteilen, Geschäftsverkehr einsetzen,
2. handwerkliche Unternehmensgründungen zu unter- 3. Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz
stützen, branchenüblicher Software umsetzen und
4. Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen.
3. handwerkliche Unternehmen kaufmännisch zu füh-
ren und zu entwickeln,
§4
4. die Schnittstellenfunktion zwischen kaufmännischen Prüfungsinhalte im Handlungsbereich
und leistungserstellenden Unternehmensbereichen „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen“
wahrzunehmen.
Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- Unternehmen beurteilen“ sollen die Fähigkeiten nach-
erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachmann gewiesen werden, betriebswirtschaftliche, kaufmänni-
für kaufmännische Betriebsführung nach der Hand- sche und rechtliche Voraussetzungen für die Wett-
werksordnung“ oder „Geprüfte Fachfrau für kaufmänni- bewerbsfähigkeit eines Unternehmens und berufliche
sche Betriebsführung nach der Handwerksordnung“. Entwicklungspotenziale im Handwerk bewerten sowie
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014
Entscheidungsnotwendigkeiten darstellen zu können. 9. Notwendigkeit privater Risiko- und Altersvorsorge
Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den begründen, Möglichkeiten privater Risiko- und Alters-
Nummern 1 bis 6 aufgeführten Qualifikationsinhalte vorsorge aufzeigen,
verknüpft werden:
10. Bedeutung persönlicher Aspekte sowie betriebs-
1. Unternehmensziele analysieren und in ein Unterneh- wirtschaftlicher und rechtlicher Bestandteile eines
menszielsystem einordnen, Unternehmenskonzeptes im Zusammenhang dar-
2. Bedeutung der Unternehmenskultur und des Unter- stellen und begründen.
nehmensimages für die betriebliche Leistungs- und
Wettbewerbsfähigkeit begründen, §6
3. Situation eines Unternehmens am Markt analysieren
und Erfolgspotenziale begründen, Prüfungsinhalte im Handlungsbereich
„Unternehmensführungsstrategien entwickeln“
4. Informationen aus dem Rechnungswesen, insbeson-
dere aus der Bilanz sowie aus der Gewinn- und Im Handlungsbereich „Unternehmensführungsstra-
Verlustrechnung, zur Analyse von Stärken und tegien entwickeln“ sollen die Fähigkeiten nachgewie-
Schwächen eines Unternehmens nutzen, sen werden, unter Berücksichtigung unternehmens-
5. Informationen aus dem internen und externen Rech- bezogener Stärken und Schwächen sowie marktbezo-
nungswesen zur Entscheidungsvorbereitung nutzen, gener Chancen und Risiken ein Unternehmen führen,
betriebliche Wachstumspotenziale identifizieren und
6. Rechtsvorschriften, insbesondere des Gewerbe- Unternehmensstrategien entwickeln zu können. Bei der
und Handwerksrechts sowie des Handels- und Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Num-
Wettbewerbsrechts, bei der Analyse von Unterneh- mern 1 bis 11 aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-
menszielen und -konzepten anwenden. knüpft werden:
§5 1. Bedeutung der Aufbau- und Ablauforganisation für
die Entwicklung eines Unternehmens beurteilen;
Prüfungsinhalte im Handlungsbereich
Anpassungsmöglichkeiten vorschlagen,
„Gründungs- und Übernahmeaktivitäten
vorbereiten, durchführen und bewerten“ 2. Entwicklungen bei Produkt- und Dienstleistungs-
Im Handlungsbereich „Gründungs- und Übernahme- innovationen sowie Marktbedingungen, auch im
aktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten“ internationalen Zusammenhang, bewerten und da-
sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, Aufgaben raus Wachstumsstrategien ableiten,
im Rahmen der Gründung und Übernahme eines Unter-
3. Einsatzmöglichkeiten von Marketinginstrumenten
nehmens unter Berücksichtigung persönlicher, recht-
für Absatz und Beschaffung von Produkten und
licher und betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingun-
Dienstleistungen begründen,
gen und Ziele vorzubereiten, durchzuführen und zu be-
werten sowie ihre Bedeutung für ein Unternehmens- 4. Veränderungen des Kapitalbedarfs aus Investitions-,
konzept begründen zu können. Bei der Aufgabenstel- Finanz- und Liquiditätsplanung ableiten; Alternati-
lung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 10 ven der Kapitalbeschaffung darstellen,
aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
5. Konzepte für Personalplanung, -beschaffung und
1. Bedeutung persönlicher Voraussetzungen für den
-qualifizierung erarbeiten und bewerten sowie In-
Erfolg beruflicher Selbständigkeit begründen,
strumente der Personalführung und -entwicklung
2. wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Be- darstellen,
deutung des Handwerks sowie Nutzen von Mit-
gliedschaften in Handwerksorganisationen darstel- 6. Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversiche-
len und bewerten, rungsrechts bei der Entwicklung einer Unterneh-
mensstrategie berücksichtigen,
3. Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Bera-
tungsdienstleistungen sowie von Förder- und Un- 7. Chancen und Risiken zwischenbetrieblicher Koope-
terstützungsleistungen bei Gründung und Über- rationen darstellen,
nahme eines Unternehmens aufzeigen und bewerten,
8. Controlling zur Entwicklung, Verfolgung, Durch-
4. Entscheidungen zu Standort, Betriebsgröße, Perso- setzung und Modifizierung von Unternehmens-
nalbedarf sowie zur Einrichtung und Ausstattung zielen nutzen,
eines Unternehmens treffen und begründen,
5. Marketingkonzept zur Markteinführung entwickeln 9. Instrumente zur Durchsetzung von Forderungen
und bewerten, darstellen und Einsatz dieser Instrumente begründen,
6. Investitionsplan und Finanzierungskonzept aufstel- 10. Notwendigkeit der Planung einer Unternehmens-
len und begründen; Rentabilitätsvorschau erstellen nachfolge, auch unter Berücksichtigung von Erb-
und Liquiditätsplanung durchführen, und Familienrecht sowie steuerrechtlicher Bestim-
7. Rechtsform aus einem Unternehmenskonzept ab- mungen, darstellen und begründen,
leiten und die getroffene Entscheidung begründen, 11. Notwendigkeit der Einleitung eines Insolvenzver-
8. Rechtsvorschriften, insbesondere des bürgerlichen fahrens anhand von Unternehmensdaten prüfen;
Rechts sowie des Gesellschafts- und Steuerrechts, insolvenzrechtliche Konsequenzen für die Weiter-
im Zusammenhang mit der Gründung oder Über- führung oder Liquidation eines Unternehmens auf-
nahme von Handwerksbetrieben anwenden, zeigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014 1727
§7 4. Mitwirken bei der Vorbereitung des Jahresabschlus-
Prüfungsinhalte im ses.
Wahlpflichthandlungsbereich „Informations-
und Kommunikationstechnologien nutzen“ § 10
Im Wahlpflichthandlungsbereich „Informations- und Prüfungsinhalte im
Kommunikationstechnologien nutzen“ sollen die Fähig- Wahlpflichthandlungsbereich „Projekt-
keiten nachgewiesen werden, das Unternehmen und management im Handwerksbetrieb umsetzen“
seine Dienstleistungen beziehungsweise Produkte mit
Hilfe von Informations- und Kommunikationstechno- Im Wahlpflichthandlungsbereich „Projektmanage-
logien präsentieren und unter Berücksichtigung recht- ment im Handwerksbetrieb umsetzen“ sollen die Fähig-
licher Vorschriften ein Datenschutzsystem einführen zu keiten nachgewiesen werden, Einsatzmöglichkeiten
können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der von Projekten aufzeigen sowie Projekte prozessorien-
unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Qualifikations- tiert strukturieren und durchführen zu können. Bei der
inhalte verknüpft werden: Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Num-
1. Möglichkeiten der Gestaltung und Optimierung von mern 1 bis 5 aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-
Webseiten aufzeigen und bewerten, knüpft werden:
2. Informations- und Kommunikationstechnologien, ins- 1. Projekt initiieren und definieren,
besondere für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und
Personalgewinnung, nutzen, 2. Projekt planen,
3. ein betriebliches Datenschutzsystem für die Nutzung 3. Projektdurchführung überwachen und steuern,
der Informations- und Kommunikationstechnologien
einführen und begleiten, 4. Projektteam zusammenstellen und führen,
4. Online-Geschäfte unter Berücksichtigung der Be- 5. Projekt abschließen.
stimmungen des Onlinerechts abwickeln.
§ 11
§8
Prüfungsinhalte im Durchführung der Prüfung und Prüfungsdauer
Wahlpflichthandlungsbereich (1) Für die Prüfungen in den Prüfungsbestandteilen
„Kommunikations- und Präsentations- sind komplexe situationsbezogene Aufgaben zu stellen.
techniken im Geschäftsverkehr einsetzen“ Für jeden Prüfungsbestandteil ist mindestens eine Auf-
Im Wahlpflichthandlungsbereich „Kommunikations- gabe zu stellen.
und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr ein-
setzen“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, (2) Die Prüfungsaufgaben sind schriftlich zu bearbei-
kundenorientiert und bedarfsgerecht beraten und Ar- ten.
beitsergebnisse strukturiert präsentieren zu können. (3) Die Prüfung dauert in jedem Prüfungsbestandteil
Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den zwei Stunden.
Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationsinhalte
verknüpft werden: (4) Wurden höchstens zwei der Prüfungsbestand-
1. Beratungsgespräche auch unter Einbindung EDV- teile mit „mangelhaft“ bewertet, so kann in jedem die-
gestützter Kommunikations- und Präsentationstech- ser Prüfungsbestandteile eine mündliche Ergänzungs-
niken bedarfsgerecht führen, prüfung durchgeführt werden. Wurde einer der Prü-
fungsbestandteile mit „ungenügend“ bewertet, ist eine
2. Beschwerden zur Verbesserung der Kundenbezie- Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Die mündliche Er-
hungen nutzen, gänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt
3. sich und das Unternehmen präsentieren. werden und in jedem Prüfungsbestandteil für den Prüf-
ling höchstens 20 Minuten dauern. Bei der Ermittlung
§9 des Ergebnisses für den betreffenden Prüfungsbe-
Prüfungsinhalte im standteil sind die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-
Wahlpflichthandlungsbereich leistung und die Bewertung der Ergänzungsprüfung im
„Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Einsatz branchenüblicher Software umsetzen“
Im Wahlpflichthandlungsbereich „Buchhaltung im § 12
Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Soft- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
ware umsetzen“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen
werden, betriebswirtschaftliche Vorgänge buchhalte- Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzel-
risch manuell und elektronisch erfassen und prüfen zu ner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer
können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung
unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Qualifikations- vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
inhalte verknüpft werden: dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
1. Belege erstellen, prüfen und kontieren, ausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung
zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach
2. Kassenbuch anlegen, führen und prüfen, der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
3. Lohnabrechnung vorbereiten, erfolgt.
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014
§ 13 sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
Bestehen der Prüfung vom Tag der Bescheidung über die nicht bestandene
Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungs-
leistung in jedem der geprüften Prüfungsbestandteile
§ 15
mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
Übergangsvorschriften
(2) Aus den Punktzahlen, die in den vier Prüfungs-
bestandteilen erreicht wurden, ist das arithmetische (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum „Fachkauf-
Mittel zu bilden und daraus die Gesamtnote abzuleiten. mann für Handwerkswirtschaft“ und zur „Fachkauffrau
für Handwerkswirtschaft“, zum „Technischen Fachwirt
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
(HWK)“ und zur „Technischen Fachwirtin (HWK)“, zur
nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im
„Fachkauffrau (HWK)“ und zum „Fachkaufmann (HWK)“
Falle einer Anrechnung nach § 12 sind anzugeben:
sowie zum „Geprüften Fachkaufmann (HWK)“ und zur
1. Ort und Datum der anderen, vergleichbaren Prüfung „Geprüften Fachkauffrau (HWK)“ können bis zum
sowie 30. Juni 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
2. die Bezeichnung des Prüfungsgremiums. geführt werden. Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2015 kann die Anwendung
§ 14 der bisherigen Vorschriften schriftlich vereinbart werden.
Wiederholen der Prüfung (2) Eine Wiederholungsprüfung für begonnene Prü-
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal fungsverfahren kann auf Antrag des Prüflings nach
wiederholt werden. dieser Verordnung durchgeführt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung § 16
wird der Prüfling von der Prüfung derjenigen Prüfungs-
bestandteile befreit, die mit mindestens „ausreichend“ Inkrafttreten
bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Bonn, den 11. November 2014
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014 1729
Anlage 1
(zu § 13 Absatz 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmän-
nische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung
nach der Handwerksordnung vom 11. November 2014 (BGBl. I S. 1725) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2014
Anlage 2
(zu § 13 Absatz 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmän-
nische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung
nach der Handwerksordnung vom 11. November 2014 (BGBl. I S. 1725) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die einzelnen Prüfungsbestandteile wurden mit folgenden Ergebnissen abgeschlossen:
Punkte1
1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen ..........
2. Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten ..........
3. Unternehmensführungsstrategien entwickeln ..........
4. Wahlpflichthandlungsbereich
................................................................................ ..........
(Im Fall des § 12: „Gemäß § 12 der oben genannten Verordnung wurde im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
befreit.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1
Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .